& 17 nicht Reichsrecht. — 8 18. 361 und für seine Handhabung verantwortlich sei. Das Letztere, die Verantwortlichkeit für die Handhabung, findet, selbst wenn man der Ansicht Haenels folgt, auf keinen Fall eine Stütze im Gesetz, das nur von einer Rechenschaftsablegung für die Erklärung und einer etwaigen Außerkraftsetzung von Verfassungsartikeln spricht. Für die Maßnahmen der M. B. im einzelnen, insbesondere ihre Verbote, besteht keinerlei Verantwortlichkeit der Regierung, um so weniger als die Regierung keinerlei Einfluß auf diese Maßnahmen ausüben kann, da die persönliche Verantwortlichkeit der M. B nur gegenüber dem Kaiser besteht. Dagegen ist § 17 unstreitig als landesgesetzliche Bestimmung aufrecht erhalten. Die Rechenschaftspflicht besteht also in allen Fällen, wo der landesrechtliche Belagerungszustand in Preußen erklärt wird, und im Falle des § 16. II. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand besteht nach dem Inhalt der Bestimmung eine Verpflichtung des Staats- ministeriums zur Rechenschaftsablegung über die Gründe, aus denen zur Erklärung des Belagerungszustandes oder der Eus- pension der Verfassungsartikel geschritten worden ist, durch einen mündlichen oder schriftlichen Bericht an beide Häuser des Land- tages. Ein Recht der beiden Häuser zur Genehmigung der ge- troffenen Maßregel ist dadurch nicht festgelegt so auch Haldy S.71 . in eingehender Darlegung an Hand der Entstehungsgeschichte). § 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vor- schriften werden aufgehoben. Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der De- klaration vom 4. Juli 1849 (Gesetzsammlung Seite 165 und 250). 518 enthält nur eine Übergangsvorschrift, die heute be- deutungslos geworden ist. —. —