Nr. VI. dö Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 24. Februar 1902. Juhalt. Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend; die Geflügelcholera betreffend; die Einfuhr von Thieren aus der Schweiz betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1898 und 1899 beziehungs- weise 1899 und 1900 betreffend. Verordnung. (Vom 14. Februar 1902) Die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend. Der § 5 der diesseitigen Verordnung vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes= und Verordnungs- blatt Nr. XXIV) obigen Betreffs erhält mit sofortiger Wirkung die nachstehende Fassung: „An Sonntagen und gebotenen Festtagen (§ 1 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892, die weltliche Feier der Sonn= und Festtage betreffend) ist die Ausübung der Fischerei verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fischen mit der Angelruthe und mit der Schlepp= oder Schwemmangel, das Lösen der Fische von der Schwebschnur am Morgen vor dem Hauptgottesdienst, das Einholen vom Sturm bedrohter Netze, endlich das Setzen von Netzen in den Nachmittagsstunden.“ Karlsruhe, den 14. Februar 1902. Großherzogliches Ministerium des Innern. Schenkel. 4 « Vdt. Schmidt. Bekanntmachung. Die Geflügelcholera betreffend. Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901 Seite 477) bis zum 1. Oktober d. J. verlängert. Karlsruhe, den 15. Februar 1902. Großherzogliches Ministerium des Innern. Schenkel. Vdt. Dr. Scheffelmeier. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 9 (Vom 15. Februar 1902.)