Nr. XIII. 69 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. Mai 1902. Inhalt. Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: das Fürstlich Leiningen'sche Hausgesetz betreffend; des Ministeriums des Innern: die Annahme der Städteordnung durch die Stadt Offenburg betreffend; Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen betreffend. Berichtigung. Bekanntmachung (Vom 2. Mai 1902.) Das Fürstlich Leiningen'sche Hausgesetz betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- ministerialentschließung aus Karlsruhe, den 19. April d. J. Nr. 332 das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts gnädigst zu beauftragen geruht, das für die Fürstlich Leiningen'sche Stammgutskuratel unterm 21. Januar 1900 erlassene neue Statut im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dies wird andurch verkündet. Zugleich wird das erwähnte neue Statut, welches an Stelle der §§ 1 bis mit 4 des im Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1898 Nr. XXIX unterm 22. September 1898 be- kannt gegebenen „Statuts für die Fürstlich Leiningische Stammgutskuratel“ getreten ist, nach- stehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Karlsruhe, den 2. Mai 1902. Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. von Dusch. Vat. Winter. Statut für die Fürstlich Leiningen'sche Stammgutskuratel vom 21. Januar 1900. Wir Ernst Fürst zu Leiningen urkunden hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen: Nachdem die Großherzoglich Badische, Königlich Bayerische und Großherzoglich Hessische Staatsregierung auf die fernere Ausübung der in den 8§§ 1 bis 4 des Statuts für die Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 16