Nr. XIX. 121 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 18. Juni 1902. Inhalt. Bekauntmachung und Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: Die Fortsetzung der Nebeneisenbahn Miltenberg—Stadtprozelten bis Wertheim betreffend: des Ministeriums des Innern: die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken betreifend. Bekanntmachung. (Vom 14. Juni 1902.) Die Fortsetzung der Nebeneisenbahn Miltenberg—Stadtprozelten bis Wertheim betreffend. Nachdem der zwischen Bevollmächtigten der Großherzoglichen und der Königlich Baye-= rischen Regierung am 27. Oktober 1901 zu München abgeschlossene Staatsvertrag wegen Fortsetzung der Nebeneisenbahn Miltenberg—Stadtprozelten bis Wertheim beiderseits ratifizirt und der Austausch der Ratifikationsurkunden bewirkt worden ist, wird in Folge Allerhöchster Ermächtigung dieser Vertrag nachstehend mit dem Anfügen verkündet, daß derselbe, soweit erforderlich, die Zustimmung beider Kammern der Landstände erhalten hat. Karlsruhe, den 14. Juni 1902 Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. von Brauer. Vdi. Laub. Die Großherzoglich Badische und die Königlich Bayerische Regierung haben zum Zwecke einer Vereinbarung wegen Fortsetzung der Nebeneisenbahn Miltenberg —Stadtprozelten bis Wertheim Bevollmächtigte ernannt, welche unter dem Vorbehalte der beiderseitigen Ratifikation folgenden Vertrag Artikel 1. Die Großherzoglich Badische und die Königlich Bayerische Regierung kommen überein, im Anschlusse an die auf dem rechten bayerischen Mainufer in Ausführung begriffene normal- spurige Nebenbahn von Miltenberg nach Stadtprozelten alsbald eine normalspurige Neben- bahn von Stadtprozelten nach Wertheim herzustellen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 25 abgeschlossen haben.