Nr. XX. 125 Gesetzeo- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 21. Juni 1902. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Verwaltung der Schaumweinsteuer betreffend. Verordnung. (Vom 18. Juni 1902.) Die Verwaltung der Schaumweinsteuer betreffend. Zu Folge Höchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. Juni d. J. wird mit Wirkung vom 1. Juli d. J. an hiermit verordnet, was folgt: 81. Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 9. Mai d. J. (Reichsgesetzblatt Seite 155) wird je für ihren Landessteuerbezirk den Finanzämtern und Hauptsteuerämtern, für den Bezirk des Finanzamts Mannheim dem Hauptsteueramt daselbst, zugewiesen. 82. Hebestellen in Bezug auf die Schaumweinsteuer sind je für ihren Steuerbezirk die Orts- stenereinnehmereien, soweit nicht die bezüglichen Geschäfte den vorgesetzten Finanzämtern und Hauptsteuerämtern vorbehalten werden. Karlsruhe, den 18. Juni 1902. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Der Ministerialdirektor: Becker. Vdt. Sammet. Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 26