Nr. XXXVI. 353 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Dezember 1902. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Gemeindebesteuerung betreffend. Verordnung. Die Gemeindebesteuerung betreffend. Zum Vollzuge von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1902, die Gemeindebesteuerung und das Gemeindewahlrecht betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203), wird im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet: 81. 1. Zu den nach § 80 a Absatz 3 der Gemeindeordnung und der Städteordnung zu machen- den Anmeldungen ist das in der Aulage bezeichnete Formular zu verwenden. 2. Impressen zu diesen Anmeldungen sind bei dem Steuerkommissär und bei den Orts- steuererhebern unentgeltlich zu erhalten. 82 1. Die außerhalb des Ab- und Zuschreibens durch Vermittlung der Ortssteuererheber oder unmittelbar bei dem Steuerkommissär eingereichten Anmeldungen werden vom Steuer- kommissär in die nach Gemarkungen getrennt anzulegende Sammlung der Anmeldungen (Ab- satz 5) eingereiht, wodurch die Umlagepflichtigen als veranlagt gelten. 2. Beim jährlichen Ab= und Zuschreiben prüft der Schatzungsrath sämmtliche Anmel- dungen in der Richtung, ob nicht Einkommensteuer pflicht vorliegt, und verfährt bezüglich der hiernach beanstandeten Anmeldungen nach § 19 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 923). 3. Personen, welche die Anmeldung unterlassen haben, deren Umlagepflicht dem Schatz- ungsrath aber aus den Hilfspersonenverzeichnissen (Artikel 20 Absatz 1 des Einkommensteuer- gesetzes — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900, Seite 991 —) oder in anderer Weise bekannt ist, sind von Amtswegen zu veranlagen. Auch sind diese Veranlagungen auf An- meldungsformularen einzutragen. Dabei wird im Zweifelsfalle stets angenommen, daß die Beitragspflicht mit dem nächstfolgenden Kalenderjahr beginnt. In gleicher Weise hat auch vorbehaltlich der Genehmigung durch den Schatzungsrath der Steuerkommissär zu ver- fahren, wenn ihm die Umlagepflicht außerhalb des Ab= und Zuschreibens, bekannt geworden ist. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. (Vom 24. November 1902.)