Nr. IV. 71 Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 9. Februar 1903. Inhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterricht s: die örtliche Zu- stäündigkeil der Grundbuchämter betresfend. Bekanntmachung. (Vom 17. Jannar 1903.) Die örtliche Zuständigkeit der Grundbuchämter betreffend. In der Anlage veröffentlichen wir: a. ein auf den Stand vom 1. Jannar 1903 gebrachtes Verzeichnis der Grundbuchbezirk — welche dem Grundbuchamt einer anderen Gemeinde zugewiesen sind, b. ein neues Verzeichnis der für die Stammgüter und ähnliche Besitzungen zuständigen Grundbuchämter und c. je ein Verzeichnis der Nachträge zu den Anlagen G und H der Grundbuchvollzugs- verordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131). Durch das unter a erwähnte Verzeichnis wird die Anlage B zur Grundbuchvollzugs- verordnung und die Anlage 1 der Bekanntmachung vom 2. Jannar 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Seite 32), durch das unter b erwähnte Verzeichnis die Anlage I' zur Grundbuchvollzugsverordnung und die Anlage 2 der Bekanntmachung vom 2. Januar 1902, durch die unter c erwähnten Verzeichnisse werden die Anlagen 3 und 4 der Bekanntmachung vom 2. Januar 1902 ersetzt. dn Wegfall kommen: Hin der Anlage G zur Grundbuchvollzugsverordnung unter Abteilung 11 — Bahnen im Bereiche des Ministeriums des Innern — die . Z. 5, Pferdeeisenbahr Wiesloch, und 2. in der Anlage H zur Grundbuchvollzugsverordnung die O.-Z. 35, Bergwerk Schan- insland. Karlsruhe, den 17. Januar 1903. Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. von Dusch. Vdt. K. Thum. Gesetzes und Verordnungsblatt 1903. 10