Nr. IX. 101 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag, den 30. März 1903. Jnhalt. Landesherrliche Verordnung: die Ordnung der Prüsung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 21. März 1903.) Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen wir, was folgt: 81. Die nachstehende Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen tritt am 1. April 1903 für das Großherzogtum Baden in Kraft. 82. Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ist ermächtigt, im Frühjahr 1904 noch eine Lehramtskandidatenprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 20. Mai 1889 und der Verordnung vom 11. Juli 189./ vornehmen zu lassen. Nach Veendigung dieser Prüfung treten die vorstehend bezeichneten Verordnungen außer Wirksamkeit. Gegeben zu Karlsruhe, den 21. März 1903. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: Shwoerer. Gesetzes= und Verordunngsblatt 190|. 15 von Dusch.