Nr. XI. 73 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. April 1904. Juhalt. Gesetz: die Steuererhebung in den Monaten Mai und Juni 1904 betreffend. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die B st betreffend. Gesetz. (Vom 30. April 1904.) Die Steuererhebung in den Monaten Mai und Juni 1904 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Einziger Artikel. Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Mai und Juni 1904 zum Einzuge kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1904. Friedrich. Becker. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Schwoerer. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 12