Nr. XXIV. 395 Gesetzes- und Verordnungs- Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. September 1904. Juhalt. Gesctze: den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend; die Abänderung des Polizeistraf- gesetzbuchs betreffend; die Sicherung der Ansprüche der Gemeinden auf Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend. Landesherrliche Verordnungen: den Vollzug des Reichsgesetzes über die Kaufmannsgerichte betreffend; den Vollzug der Gewerbeordnung in den Staatsbetrieben betreffend. Gcsetz. (Vom 13. August 1904.) Den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 81. Durch statutarische Bestimmung für eine Gemeinde oder für den Bereich mehrerer Gemeinden können die in den Gewerbebetrieben daselbst beschäftigten, gemäß dem Gesetze vom 18. Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen und kaufmännischen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge — beiderlei Geschlechts verpflichtet werden, an Stelle des allgemeinen Fortbildungsunterrichts eine am Orte ihrer Beschäftigung oder in einer benachbarten Gemeinde bestehende Gewerbe= oder Handelsschule, gewerbliche oder kaufmännische Fortbildungsschule zu besuchen. Die Verpflichtung zum Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgedehnt werden. Die statutarischen Bestimmungen haben, soweit dies nicht durch Verordnung allgemein geschieht, zugleich die zur Durchführung der getroffenen Anordunng erforderlichen näheren Bestimmungen, insbesonders bezüglich der zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen und bezüglich der zulässigen Befreiungen zu treffen. Die statutarische Bestimmung wird für eine Gemeinde durch den Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung des Bürgerausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, der Gemeinde- versammlung, für den Bereich mehrerer Gemeinden eines Amtsbezirks durch den Bezirksrat, jedoch soweit in letzterem Falle eine schon im Besitz einer derartigen Schule befindliche Gemeinde Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904.