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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904.</title>
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            <idno>gvbl_baden_1904</idno>
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        Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Baden.

Jahrgang  1904.
Nr.  I.  bis  XXXV.

 

Harlsruhe.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel.
1904.
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        Inhalts-bersicht.

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite
I.  Gesetze,  Staatsverträge  und  Landesherrliche
Verordnungen.
Gesetze.
30.  April  Steuererhebung  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1904
29.  Juni  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre
1904  und  1905
Erhebung  der  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer  für
die  Jahre  1904  und  1905  XV.
2.  Juli  Ergänzung  des  Gehaltstarifs  XVII.
2.  Abänderung  des  Biersteuergesetzes  XVII.
10.  Auflösung  der  Gemeinde  Brötzingen  und  deren  Vereinigung
  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim
Grundbuchwesen  und  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke
Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  für  die  Jahre  1904  und  1905
Versicherung  der  Rindviehbestände
Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  über  die
Verwaltungsrechtspflege  XX.
31.  Gemeindesteuern  und  Almendgenuß  XIX.
31.  Ausscheidung  von  Landstraßen  XX.
13.  August  Gewerblicher  und  kaufmännischer  Fortbildungsunterricht  XXIV.
20.  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  XXIV.
XXX.

Gerichtigung)
Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund
des  Ortsstraßengesetzes
Abänderung  der  Verfassun.
        <pb n="4" />
        —  IV  —

 

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1904.
24.  August  Verfahren  bei  den  Wahlen  zur  Ständeversammlung
(Landtagswahlgesetzz..  .  .  ..  XXIII.  347
24.  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  .
der  Ständeversammlung..  .  .  .  ..  XXIII.  362
28.  Oktober  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  3
Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach  XXIX.  1  4F3
1904.  B.  Staatsverträgc.
28.  Oktober  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden
Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach  XXIX.  423
1
1904.  C.  Landesherrliche  Verordnungen.
27.  Februar  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalteon  VI.  29
2.  März  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung
  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinder  V.  27
24..  Gerichtsschreiberdienst  und  Kanzleidienst  bei  Justizstellen  IX.  67
7.  Juli  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  17.  Juli
1879  über  die  Einrichtung  der  Kriminalpoliziei  XIX.  251
13.  „  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermöhen  XVIII.  210
13.,  Vollzug  des  Biersteuergesetzszst  XIX.  251
13.  August  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Kaufmannsgerichte  XXIV.  401
20.  „  Vollzug  der  Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben  XXIV.  402
18.  September  Abdeckereiwesen  XXVI.  409
6.  November  Einführung  der  badischen  Gesetzgebung  in  der  Gemeinde
Kürnbach  XXIX.  47
II.  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  der
Ministerien.
1904.  A.  Staatsministerium.
14.  September  Die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum  Baden
vorbehaltenen  Stellen  XXV.  403
        <pb n="5" />
        Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
B.  Ministerinm  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
1903.  auswärtigen  Angelegenheiten.
31.  Dezember  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  deutsche
1904.  Reiich  ..  .  ...  I.  1
22.  März  Anderung  der  Postordnung  für  das  deutsche  Reich  IX.  68
27.  Mai  Elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  ..  XIII.  77
17.  Juni  Dienstkleidungs-Ordnung  für  das  Schißspersonal  der
Dampfschiffahrtsverwaltung  XVI.  157
25.  Erlaß  einer  neuen  Telegraphenordnung  für  das  deuische
Reich..  XVI.  160
28.  Änderung  der  Postordnung  für  das  deutsche  geich  XVII.  203
27.  September  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1820
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  XXVII.  418
9.  Dezember  Ablösung  des  Postports  XXXII.  482
1904.  C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
7.  Jannar  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  II.  3
11.  „  Ortliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  II.  3
1.  März  Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  behrerbildungtanstallen
  .  VI.  30
5.  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  V.  28
8.  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschuhhen
  VII.  45
8.  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse
  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in
anderen  Bundesstaalrren.  VIII.  61
8.  April  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  X.  71
7.  Juni  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XIV.  97
9.  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  über  die
Erziehung  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinder  XIV.  98
5.  Juli  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  XIX.  252
13.  Grundbuchausführungsgese  XVIII.  212
14.  Ernennung,  Zuständigkeit  und  Gebührenanteile  der
Grundbuchhilfsbeamten  XVIII.  224
        <pb n="6" />
        —  VI  —

 

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1904.
1.  August  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen
Verkehrssteuer  .......  XIX.  262
29.  Gebühren  für  Verhaftungen  und  Begleitung  Verhafteter  XXV.  406
6.  September  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XXV.  405
5.  Oktober  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  XXVIII.  419
12.  „  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener
Bundesstaatneun  ...  XXVIII.  420
5.  November  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  XXX.  431
6.  „  Behandlung  der  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  in
der  Gemeinde  Kürnbach  ......  XXIX.  430
8.  Dezember  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirt
Pforzhen  XXXIll.  491
12.  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts.  XXXIII.  491
21.  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener
Bundesstaaten  XXXIV.  499
1903.  D.  Ministerium  des  Innern.
29.  Dezember  ——  ,  ...  I.  2
30.  »  Latier-ordnungfürLadenburg.......  II.  11
1904.
10.  Februar  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  III.  13
16.  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesezzss  III.  14
20.  »  DienstkveifungfürdieStcinsetzer..........  V.  28
22.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  III.  14
29.  Schutz  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  gegen
Berufsgefahen  IV.  15
16.  März  Bekämpfung  der  Geflügelcholren  IX.  70
18.  „  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  zum  Jagdgesetze  VIII.  61
2.  April  Fortbezug  der  Unfallrenten  und  die  Gewährung  des
Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente  bei  Ausländern.  X.  71
14.  „  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen
Konstanz  und  Schaffhausen,  insbesondere  die  Abänderung
  der  Signalordnnung  X.  72
4.  Mai  Rheinfähre  bei  Isten  XII.  75
        <pb n="7" />
        VII  —

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seiee.
1904.  )
30.  Mai  Prüfungsordnung  für  Apothekrer  XIII.  78
9.  Juni  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  über  die
Erziehung  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinder  XIV.  98
11.  Dienstsiegel  der  Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaft  XIV.  122
1  Statuten  der  Badischen  Bnnkss  XVI.  185
8.  Juli  Führung  von  Registern  der  Gemeindebürger  und  der
stimmberechtigten  Einwohner  XIX.  253
II.  Pferdeaushebungsvorschrift  .  XIX.  253
19.  Arbeiten  und  Verkehr  'mit  Kraulheitserregern  ausgenommen
  Pesterreger  XIX.  257
22.  Lauerordnung  für  Seckenheen  XIKX.  267
1.  August  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen
Verkehrssteer  XIX.  262
I.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  XXI.  317
2.,  Versicherung  der  Rindviehbestände  XX.  268
2.  Versicherung  der  Rindviehbestände  XX.  283
26.  Verfassungsurkude  XXIII.  374
29.  Gebühren  für  Verhaftungen  und  Begleitung  Verhafteter  XXV.  406
1.  September  Postsendungen  der  Staatsbehördieien  XXV.  406
5.  »  Entschädigung  der  Bezirksratsmitglieder  für  Dienstgeschäfte
  außerhalb  des  Wohnorts  XXV.  407
7.  Ausgabe  der  Quittungskarten  XXV.  407
19.  Bekämpfung  der  Geflügelcholren  XXVI.  411
20.  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund
des  Ortsstraßengesetzes  .  XXVI.  410
27.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  18726
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  XXVII  4s3
15.  Oktober  Prüfungsordnung  für  Apotheker  .  XXVIII.  421
18.  Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt  Baden  #  XXVIII.  421
28.  Viehzählung..  XXVIII  42
7.  November  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen  XXN.  431
7.  »  Warenhaussteuer  und  Gemeindebesteuerung  außer-  »
badischer  Beanten  IXXNX  433
11I.  XX/X.  436

Erteilung  der  Rheinschifferpatente
        <pb n="8" />
        Vilii  —

 

Seite.

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.
1904.

11.  November  Erteilung  der  Rheinschifferpatente  XXX.  437
12.  »  GemeindesteuernundAlmendgenuß.........  XXX.  441
19.  »  Satzungen  der  städtischen  Spar=  und  Pfandleihkasse

Karlsruhe  ............·.  XXXI.  443
24.  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen

dem  Großherzogtum  Baden  und  Elsaß-Lothringen  XXXI.  449
13.  Dezember  Verkehr  mit  Diphterieserum  in  den  Apotheken  XXXIII.  492
15.  Wasserrechtsbch  ....  XXXIII.  493
20.  »  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung

von  Landstraßen  XXXIV.  499
28.  Arzneitaxre  XXXV.  501

1904.  E.  Ministerium  der  Finanzen.

24.  Februar  Prüfung  der  Kandidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkudee

  VI.  44
27.  April  Branntweinsteuerstrafbesti  XI.  74
3.  Mai  Erhebung  der  Grund=  und  Häuf  ersteuer  XII.  76
7.  Juni  Zuständigkeit  der  Bezirksstellen  der  Finanzverwaltung

in  Grundbuchsachen  XIV.  122
25.  „  Ausbildung  für  den  Finanzverwaltungsdienst  XVII.  204
6.  Juli  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1900

und  1901  beziehungsweise  1901  und  1902  XIX.  259
16.  .  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  XIX.  260
26.  „  Vollzug  des  Biersteuergesetzss  XIX.4  262
1.  August  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  statlichen

  Verkehrssteuer  XIX.  262
1.  Oktober  Vollzug  des  Biersteuergesetzee  XXVIII.  422
7.  November  Warenhaussteuer  und  Gemeindebesieuerung  außerbadischer

  Beamten  XXX.  433
7.  Dezember  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  XXXII.  451
        <pb n="9" />
        Sach-Register
zum

Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  für  das  Jahr  1904.

 

A.  Seite
Abänderung  des  Biersteuergesetzes.  ..  .  .  ..  202
der  Gewerbeordnung,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über
dieselbe  (Handwerkskammern)..  ..  14
—  des  Polizeistrafgesetzbuchs..  397
(Berichtigung  hierzu)  44s
—  der  Verfassungg..  ..  339
—  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  vom  14.  Juni  1884444  267
—  siehe  auch  Anderung.

Abdeckereiwesen  409
Anderung  der  Vollzugsverordnung  zum  Jagdgese  61
—  der  Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen

Konstanz  und  Schaffhausen  72

—  der  Telegraphenordnung  für  das  deutsche  Reich  1

—  der  Postordnung  für  das  deutsche  Reich  68
Arzte,  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen  431
Almendgenuß  und  Gemeindesteennen  ..  246.  44s

Altersversicherung,  siehe  Invalidenversicherung.
Amtsgerichtsbezirk,  Schönau,  Weinheim,  Mosbach,  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen

Grundbuchrechts..  28
—  Neustadt,  Eberbach,  Mosbach,  desgleihen  97
Bühl,  Eberbach,  Wertheim,  desgleiihen  491
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        Amtsgerichtsbezirk,  Schönau,  Mannheim,  Mosbach,  Tauberbischofsheim,  Inkraftsetzung
des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechtgse
Pforzheim,  Vildung  der  Standesamtsbezirke  in  demselken
Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  anderen  Bundesstaaten..
Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes,  Sicherung  derselben  399.
Anstalten,  Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten
—  Organisation  der  Lehrerbildungsanstaleon  .
—  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulernr)
Ansteckung,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von
Austeckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen
Anteile,  siehe  Gebührenanteile.
Apotheken,  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  denselben  .
Apotheker,Pkiifungsordnungfürdiefelben...........  ..78.
Approbation,AusübungderHeilkundedurchnichtapprobiertePetfonen.....
Arbeiten  und  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger
Arzneitaxe  ...  2.
Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen.

Auflösung  der  Gemeinde  Brötzingen  und  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  e

Aufnahme  in  den  staatlichen  Dient
Ausbildung  für  den  Finanzverwaltungsdienst
Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung
Ausgabe  der  Quittungskarten  .......................
Ausländer,  Fortbezug  der  Unfallrenten  und  die  Gewährung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente
  bei  Ausländern
Ausscheidung  von  Landstrßen
—  —  —  und  die  Aufhebung  des  Pflastergeldes.
Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen
Außerbadische  Beamte,  die  Gemeindebesteuerung  derselben  und  die  Worenhausstener.

B.
Baden,  Großherzogtum,  Brickenordnunge  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  demselben  und
Elsaß-Lothringen

Badische  Bank,  deren  Statuten  .
Bank,Badische,derenStatuten.........
Bauarbeiterfchutzvorschriften.................
Beamte,AufnahmeindenstaatlichenDienst..............J

—  außerbadische,  die  Gemeindebesteuerung  derselben  und  die  Warenhaussteuer

—  Ernennung,  Zuständigkeit  und  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamten

Seite

405
491

61
410
30
29

413

492

421
431

501
499

431
204

212
407

71

268

499
431

449
185
185

15
431
433
224
        <pb n="11" />
        Bekämpfung  der  Geflügelcholernan..  ..  70.
Bergwerks-  und  Hüttenkunde,  Prüfung  der  Kandidaten  für  dieselbe  ...
Ventfsgefahren,denSchutzdelbetBantenbeschafttgtcnPcrfonengegensolche..
BesuchdesgewerblichenmidkaufntännischenFortbildungsuntekrichts............
Bezirksratsmitglieder,derenEntschädigungfürDicnstgefchäfteanßekhalbdesWohuorts.
Bezirksstellen  der  Finauzverwaltung,  deren  Zuständigkeit  in  Grundbuchsachen
Viersteuergesetz,  Abänderung  desselhen:
—  Vollzug  desselben  2351.  260.  262.
Bilduungsan  stalten,  Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten
Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten  ........
Boden  see,  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstan)  und  Schaffhausen,
insbesondere  die  Abänderung  der  Signalordnung
Branntweinsteuerstrafbestimmungen
Braumalzsteuer,  siehe  Biersteuer.
Brötzingen,  Gemeinde,  deren  Auflösung  und  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim
Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden  und  Elsaß-Lothringen..
  .  .  .  .  .  ..
Budget  für  die  Jahre  1904  und  105
—  —  —  —  —  Nachtrag  hierzu
Bürger,  siehe  Gemeinbeoronung
Bundesstaaten,  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  420.

D.
Dampfschiffahrtsverwaltung,  Dienstkleidungs-Ordnung  für  das  Schiffspersonal  derselben
Dienst,  den  Gerichtsschreiberdienst  und  den  Kanzleidienst  bei  Justizstelllen
—  in  der  Finanzverwaltung,  Ausbildung  für  denselen
—  staatlicher,  Aufnahme  in  denselen
Dienstkleidungs-Ordnung  für  das  Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung
Dienstsiegel  der  Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaftt
Dienstweisung  für  die  Steinsetkztttrer
Diphtherieserum,  Verkehr  mit  solchem  in  den  Apotheken

E.

Einführung  der  badischen  Gesetzgebung  in  der  Gemeinde  Kürnbach
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz..
Einkommen=  und  Kapitalrentensteuer  für  die  Jahre  1904  und  1905,  deren  Ethebung
Einwohner,  stimmberechtigte,  Führung  von  Registern  derselben  sowie  der  Gemeindebürger
Eisenbahnen,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von

Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahen
Elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe,  Betriebsordnung  für  dieselbe

Seile
411
44
15
395

122

202

30
29

72
74

449
125
245

—

57
67
204

431

157
122

28
492
        <pb n="12" />
        —  XII  —

Seile

Elsaß-Lothringen,  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  Baden  und  Elsaß-Lothringen.
  449
Entschädigung  der  Bezirksratsmitglieder  für  Dienstgeschäfte  außerhalb  des  Wohnorts.  .  .  .  407
Ergänzung  des  Gehaltstarifs.  .201
Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Verkehrsstueer  262
Ernennung,  Zuständigkeit  und  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamen  224
Erziehung  und  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinder,  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  27.  98
Etat,  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1050005055  125

—  Nachtrag  hierze  245

F.
Fähre  über  den  Rhein  bei  Istein,  Erteilung  der  Konzession  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer

solhen.  75
Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  262
Feuerversicherung,  den  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  14
Finanzgesetz  für  die  Jahre  1904  und  00  ...  125
—  —  —  —  —  Nachtrag  hierz  4B  245
Finanzverwaltung,  Zuständigkeit  der  Bezirksstellen  derselben  in  Grundbuchsachen  122
Finanzverwaltungsdienst,  Ausbildung  für  densellen  204
Fleischbeschau,  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaunu..  ..  317
Fortbildungsunterricht,  gewerblicher  und  kaufmännishher  395
Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Kosten  in  Angelegenheiten  derselben  und  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermönn  210
G.

Gebäudeversicherungsgesetz,  Vollzug  dessellen  14
Gebühren  für  Verhaftungen  und  Begleitung  Verhafteter  406
Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbemen  ..  224
Gefahren,  den  Schutz  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  gegen  Berufsgefahrteen  15
Geflügelcholera,  Bekämpfung  derselbhen:::  70.  411
Gehaltstarif,  dessen  Ergänzung..  ...  .  ...  201
Gemeinde  Kürnbach,  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  daselbst  423
—  —  Einführung  der  badischen  Gesetzgebung  daselbst..  427
—  —  Behandlung  der  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  daselbrbrt  430
Gemeindebesteuerung  außerbadischer  Beamten  und  die  Warenhaussteuer  433
Gemeindebürgschaft,  Dienstsiegel  der  Sparkassen  mit  solher  122
Gemeinden,  Sicherung  der  Ansprüche  derselben  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  399.  410

Gemeindeordnung,  Führung  von  Registern  der  Gemeindebürger  und  der  stimmberechtigten
Einwohen  ....  253

Gemeindesteuern  und  Almendgenuß  246.  441
        <pb n="13" />
        —  Alll  —

Seile
Gerichtsbarkeit,  freiwillige,  Kosten  in  Angelegenheiten  derselben  und  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  210
Gerichtsschreiberdienst  und  Kanzleidienst  bei  Justizstllen:  67
Geseßes=  und  Verordnungsblatt,  Preis  desselben  für  1005  442
Gesetzgebung,  badische,  deren  Einführung  in  der  Gemeinde  Kürnbah  427
Gewerbeordnung,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung
derselben  (Handwerkskammern)..  ...  ...  14
Vollzug  derselben  in  den  Staatsbetrieben  402
Gewerblicher  und  kaufmännischer  Fortbildungsunterricht  395
Grundbuchämter,  die  örtliche  Zuständigkeit  derselben  3
Grundbuchausführungggeseeeegeggs:  212
Grundbuchhilfsbelamten,  Ernennung,  Zuständigkeit  und  Gebührenanteile  derselben  224
Grundbuchrecht,  reichsgesetzliches,  Inkraftsetzung  desselben  28.  97.  405.  491
Grundbuchsachen,  Zuständigkeit  der  Bezirksstellen  der  Finanzverwaltung  in  solchen  122
Grundbuchwesen  und  Zwangsvollstreckung  in  Grundstükeeee  .  ...  205
Grundstücke,  die  Zwangsvollstreckung  in  solche  und  das  Grundbuchwesen  205
Grund-  und  Häusersteuer,  Erhebung  derselben..  .  .  .  ..  76
—  —  Pfandbücher,  Führung  derselben  in  der  Zwischenzeit  3.  71.  252.  419
H.
Häusersteuer,  Erhebung  derselen  76
Handwerkskammern,  Errichtung  solcher  249.  14
Heilkunde,  Abänderung  des  Polijzeistrafgesetzbucttsss  ..  397
(Berichtigung  hierzu)  441
—  deren  Ausübung  durch  nicht  approbierte  Persnen  431
Hinterbliebenenrente,  Gewährung  des  Anspruchs  auf  solche  bei  Ausländen  71
Höhere  Lehranstalten  (Mittelschulen),  Schulordnung  für  diesellen  45
—  Schulen,  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt
an  solchen  in  anderen  Bundesstaaten.  61
Hüttenkunde,  Prüfung  der  Kandidaten  für  diesell  44
J.
Jagdgesetz,  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  zu  demsellen  61
Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  28.  97.  405.  491
Invalidenversicherung,  Ausgabe  der  Quittungskarten.  407
—  Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt  Baden.  421
Istein,  Erteilung  der  Konzession  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  Fähre  über  den  Rhein
bei  JIsttten.  75

Justizstellen,  Gerichtsschreiberdienst  und  Kanzleidienst  bei  solchen  67
        <pb n="14" />
        —  XIV  —

K.  Seile
Kandidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkunde,  Prüfung  derselben  44
Kanzleidienst  und  Gerichtsschreiberdienst  bei  Justizstellen  67
Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer  für  die  Jahre  1904  und  1905,  deren  Erhebung  155
Karlsruhe,  Satzungen  der  städtischen  Spar=  und  Pfandleihkasse  daselbst  443
Karlsruher  elektrische  Straßenbahn,  Betriebsordnung  für  diesellelelel  77
Kaufmännischer  und  gewerblicher  Fortbildungsunterricht.  ..  .  .  .  ..  395
Kaufmannsgerichte,  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  dieselhhen  401
Kinder,  nicht  vollsinnige,  deren  Erziehung  und  Unterricht,  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  August  1902  .  ...  27.  98
Kondominat,  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die
Gemeinde  Kürnbach.  ..  428
Konzession,  Erteilung  derselben  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  Fähre  über  den  Rhein
bei  Isteien.  .  75
Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  420.  499
—  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögennn.  ..  210

Krankheitserregern,  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  solchen,  ausgenommen  Pesterreger  257
Kriminalpolizei,  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  17.  Juli  1879  über  die

Einrichtung  derselben.  251

Kürnbach,  Gemeinde,  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über
dieselbe....................··......  423
—  —  Einführung  der  badischen  Gesetzgebung  in  derselben  427
—  —  Behandlung  der  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  in  derselben  430

L.

Ladenburg,  die  Lauerordnung  für  LadenbutiSsSg  11
Landesversicherungsanstalt  Baden,  Satzungen  derselben  41

Landstände,  das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zur  Ständeversammlung  (Landtagswahlgese)  347

—  die  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  362
Landstraßen,  Ausscheidung  von  sochen:  268
—  —  —  —  unnd  die  Aushebung  des  Pflastergeldes  499
Landtagswahlgeses  347
Lauerarbnung  für  Ladenburg  11
—  Seckenheim..  257

Lehramt  an  höheren  Schulen,  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüsungszengniss.  für
dasselbe  in  anderen  Bundesstaattten  61

Lehranstalten,  höhere  (Mittelschulen),  Schulordnung  für  dieselben  45
        <pb n="15" />
        —  XV

Lehrerbildun  gsanstalten,  deren  Organisaton
—  Lehrplan  und  Schulordnung  für  dieselben
Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalen

M.
Malzsteuer  siehe  Biersteuer.
Mannheim,  die  Statuten  der  Badischen  Bank  daselstt:
Militäranwärter,  erster  Nachtrag  zum  Verzeichnis  der  denselben  im  Großherzogtum  Baden

vorbehaltenen  Stellen
Mittelschulen,  Schulordnung  für  dieselben
N.
Nicht  vollsinnige  Kinder,  deren  Erziehung  und  Unterricht,  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  August  1902  27.
O.
Ordnung  der  Dienstkleidung  für  das  Schiffspersonal  der  Dampfsschiffahrtsverwaltung  .
—  Prüfungsordnung  für  Apothekrer  78.

Organisation  der  Lehrerbildungsanstaltenn.
Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten
—  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulenz.  .
Ortsstraßengesetz,  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  desselben  399.

P.
Patente,  siehe  Rheinschifferpatente.

Pesterreger,  siehe  Krankheitserreger.
Pfandbücher,  Führung  derselben  in  der  Zwischenzeit...  3.  71.  252.
Pfandleihkasse,  städtische,  Karlsruhe,  deren  Satzungen..  ...
Pferdeaushebungsvorfchrift........................
Pflastergeld,  Aufhebung  desselben  und  Ausscheidung  von  Landstraßen
Pforzheim,  Amtsgerichtsbezirk,  Bildung  der  Standesamtsbezirke  daselbst..  .  .  .  ..
—  Auflösung  der  Gemeinde  Brötzingen  und  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde
Pforzgen  .  .  ..
Polizei,  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordung  vom  17.  Juli  1879  über  die  Einrichtung
der  Kriminalpolizei  ..................
Polizeistrafgesetzbuch,  Abänderung  desselben  ........
(Berichtigung  hierzu)

—  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen
Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900,  Anderung  derselben.  .68.
Postporto,  Ablösung  desselbn  -...
Postsendungen  der  Staatsbehörden  406.

Seite
29
30
30

98

421
29
30

410

419

443

253
499

491

451
        <pb n="16" />
        —  XVI  —

Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts  für  1906
Prüfung  der  Kandidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkunde

Prüfungsordnung  für  Apothekrerr

78.

Prüfungszeugnisse,  in  Baden  erworbene,  für  das  Lehramt  an  büheren  Schulen,  deren  Anerkennung
  in  anderen  Bundesstaaten

O.
Quittungskarten,  Ausgabe  derselben

R.

Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1900  und  1901  beziehungsweise  1901
259

und  1902

Rechtshilfe,  die  Kosten  derselben  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  ...
Rechtspflege,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  über  die  Verwaltungsrechtspflege
Register  der  Gemeindebürger  und  der  stimmberechtigten  Einwohner
Reichsgesetzliches  Grundbuchrecht,  Inkraftsetzung  desselben.

Renten,  siehe  Hinterbliebenenrente  beziehungsweise  Unfallrenten.
Rhein,  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  demselben  zwischen  Konstanz  und

Schaffhausen

420.

Rheinfähre  bei  Istein,  Erteilung  der  Konzession  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  solchen
Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden  und  Elsaß-Lothringen,  Brückenordnungen

  für  dieselben
Rheinschifferpatente,  Erteilung  derselben.
Rindviehbestände,  Versicherung  derselben
6“  S.
Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt  Baden
—  der  städtischen  Spar=  und  Pfandleihkass

—  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten

436.

265.  268.

e  Karlsrhhe  ....

Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstanz  und  Schaffhaufen,  insbesondere

  die  Abänderung  der  Signalordnung

—  Erteilung  der  Rheinschifferpatentenn

Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung,  Dienstkleidungs-—  Ordnung-  für  dasselbe

Schlachtvieh=  und  Fleischbesanh
Schulen,  den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterricht

466.

—  höhere,  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt

an  solchen  in  anderen  Bundesstaaten

Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulen)

—  und  Lehrplan  für  die  Lehrerbildungsanstalten
Schutz  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  gegen  Berufsgefahren

Schweiz,  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren  dorther

Seite
442
44
421

61

407

499

253
491

–

5

449
437
283

421
443

72
437
157
317
        <pb n="17" />
        —  xvlI  —

Seite
Seckenheim,  die  Lauerordnung  für  Seckenheim  257
Seuchen,  Bekämpfung  der  Geflügelcholere  70.  411
Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Orisstraßengesehes  399.  410
Siegel,  siehe  Dienstsiegel.
Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstan  z
und  Schaffhausen,  deren  Abänderung  72
Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaft,  deren  Dienstsiegegel  122
Spar=  und  Pfandleihkasse,  städtische,  Karlsruhe,  deren  Satzungen  .  443
Staatliche  Verkehrssteuer,  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  derselben  262
Staatlicher  Dienst,  Aufnahme  in  densellen  431
Staatsbehörden,  deren  Versendungswesen  451
—  die  Postsendungen  derselben.  406
Staatsbetriebe,  Vollzug  der  Gewerbeordnung  in  densellen  402
Staatshaushalt  für  1900  und  1901  beziehungsweise  1901  und  1902,  Rechnungsnachweisungen
desselbenn.  259
Staatshaushaltsetat  für  die  Jahre  1904  und  1905,  Feststellung  desselben  125
—  —  —  —  —  —  Näachtrag  hiezgg  245
Staatsvertrag,  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die
Gemeinde  Kürnbach.  ..  ...  423

Ständeversammlung,  das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zu  derselben  -Landtagswahlgeset,  347
—  die  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  derselben  362

*—

 

Standesamtsbezirke,  Bildung  solcher  im  Amtsgerichtsbezirk  Pforzheii  491
Statuten  der  Badischen  Bnkö+Mv  185
Steinsetzer,  Dienstweisung  für  dieselhen  28
Steuererhebung  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1904  73
Steuern,  Abänderung  des  Biersteuergesetzes  .  ....202
—  Vollzug  des  Biersteuergesetes  .  251.  260.  262.  422

—  die  Brannt  s  strafbest  174

—  die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß  246.  441

—  Erhebung  der  Grund=  und  Häusersteuer  76

—  —  —  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer  für  die  Jahre  1904  und  1905  .  155

—  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  262

—  die  Warenhaussteuer  und  die  Gemeindebesteuerung  außerbadischer  Beamten  433
Strafgesetzbuch,  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  ..  397
(Berichtigung  hierzu)  441

Straßen,  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  499
—  Ausscheidung  von  Landstraßen..  268

—  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  399.  410
Straßenbahn,  elektrische,  in  Karlsruhe,  Betriebsordnung  für  dieselbe  77

III
        <pb n="18" />
        —  XVIII  —

.  Seite
Taxen,  die  Arzneitarkren  2.  50s
Telegraphenordnung  für  das  deutsche  Reich,  Abänderung  derselben  1
—  neue,  für  das  deutsche  Reich  160
Tiere,  Ein=  und  Durchfuhr  von  solchen  aus  der  Schweiz  13
u.
Unfallrenten,  Fortbezug  der  Unfallrenten  und  die  Gewährung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente
  bei  Ausländeern  71
Unterpfandsrechte  in  der  Gemeinde  Kürnbach,  deren  Behandlung.  ..  .430
Unterricht  und  Erziehung  nicht  vollsinniger  Kinder,  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  27.  98
—  den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterrichtt  395
Untersee  und  Rhein,  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  demselben  zwischen
Konstanz  und  Schaffhausen  72
Urkunde,  die  Verfassungsurkunde  374
V.
Vereinigung  der  Gemeinde  Brötzingen  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim  243
Verfahren  bei  den  Wahlen  zur  Ständeversammlung  (Landtagswahlgese)  347
Verfassung,  Abänderung  derselben  339
Verfassungsurkunde..  374
Verhaftungen,  Gebühren  für  solche  und  für  Begleitung  Verhafteter  406
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken  492
—  —  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterrger  257
Verkehrssteuer  staatliche,  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  derselben.  262
Versendungswesen  der  Staatsbehörden  451
Versicherung,  den  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetseeez:  14
—  der  Rindviehbestände  .  265.  268.  283

Versicherungsanstalt  Baden,  siehe  Landesversicherungsanstalt  Baden.
Verwaltungsrechtspflege,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  über  dieselbe  267

Vieh,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeshan  317

—  Ein=  und  Durchfuhr  von  solchem  aus  der  Schweeitttttz  13
Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876

über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  solchen  413

Viehzählung  42

Volksschullehrer,  Organisation  der  gLehrerbildungsanstalten.  ..  29

—  Lehrplan  und  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten  30

Vollstreckung,  siehe  Zwangsvollstreckung.
        <pb n="19" />
        —  XIX  —

Vollzug  des  Biersteuergesetzes  ..  251.  260.  262.

—  der  Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben

—  des  Reichsgesetzes  über  die  Kaufmannsgerichte  .
Vollzugsverordnung  zum  Jagdgesetz,  Abänderung  derselben.  ..
Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  in  der  Gemeinde  Kürnbach,  deren  Vehandlung

W.
Wahlen  zur  Ständeversammlung,  das  Verfahren  bei  denselben  (Landtagswahlgesetz)
Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
Warenhaussteuer  und  Gemeindebesteuerung  außerbadischer  Beamten
Wasserrechtsbuch.

Z.

Zeugnisse,  siehe  Prüfungszeugnisse.

Zuschläge  zur  staatlichen  Verkehrssteuer,  deren  Festsetzung  und  Erhebung
Zuständigkeit,  die  örtliche,  der  Grundbuchämter

der  Bezirksstellen  der  Finanzverwaltung  in  Grundbuchsachen
—  und  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamten
Zwangsvollstreck.ung  in  Grundstücke  und  Grundbuchwesen
—  in  das  unbewegliche  Vermögen

Iruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.

Seite
422
402
401

61
430

347
362
433
493
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Nr.  1.  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

x

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  5.  Jannar  1904.

 

 

Inhalt.
J*

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hausesund  der
aus  wärtigen  Angelegenheiten:  die  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;
des  Ministeriums  des  Innern:  die  Arzneitaxe  betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  31.  Dezember  1903.)

Die  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  Juni  1897  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  87)  hat  auf  Grund  eines  Erlasses  des  Reichskanzlers  vom  22.  Dezember
d.  J.  eine  Abänderung  erfahren,  welche  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  wird.

Karlsruhe,  den  31.  Dezember  1903.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage.

von  Marschall.
Hardeck.

Berlin  VW  66,  den  22.  Dezember  1903.
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.

Die  auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung  erlassene  Telegraphenordnung  vom
9.  Juni  1897  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  §  3Zist  am  Schlusse  als  neuer  (XII.)  Absatz  hinzuzufügen:

XII.  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten  Tarife
unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um  von  dort  aus  an  den
wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden  —  Telegramme  unter  Deckadresse  —,
sind  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.

Gesetzes=  und  Verordnungsdlatt  1904.  1
        <pb n="22" />
        2  J.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung  zuwider
unter  Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuweisen,  daß
der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Aufschrift  bezeichneten  Empfänger
bestimmt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Jannar  1904  in  Kraft
Der  Reich-kanzler.
J.  V.:
Kraetke.

Verordnung.
(Vom  29.  Dezember  1903.)

Die  Arzneitaxe  betreffend.

Die  Apotheker  und  Besitzer  von  Handapotheken  haben  vom  1.  Januar  1904  an  die
Preise  für  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefäße  nach  der  Preußischen  Arzneitaxe  vom  11.  Dezember
  d.  J.  zu  berechnen.

Die  Bestimmungen  der  §§  32,  34  und  35  der  Verordnung  vom  11.  September  1896,
den  Geschäftsbetrieb  in  den  Apotheken  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXV),
bleiben  aufrecht  erhalten.

Karlsruhe,  den  29.  Dezember  1903.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Hollerbach.

Drk  und  Veriag  von  Malsch  &amp;amp;  Bagel  in  nartsru.
        <pb n="23" />
        Nr.  II.  3

Gesetees-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  25.  Januar  1904.
Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter
  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Lauerordnung  für  Ladenburg  betresfend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  7.  Januar  1904.)

Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  vollem  Umfang  in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:
am  1  November  1903
vom  Amtzgerichtsbezirk  Eberbach
in  Waldkatzenbach,
am  1.  Dezember  1903
vom  Amtzgerichtsbezirk  Mosbach
in  Katzenthal,
am  1.  Jannar  1904
vom  Amtsgerichtsbezirk  Mosbach
in  Robern.
Karlsruhe,  den  7.  Jannar  1904
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

ibsch.
bu  in  Hassencamp.

Bekanntmachung.

(Vom  11.  Januar  1904.)
Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  betreffend.
In  der  Anlage  veröffentlichen  wir:
a##  ein  auf  den  Stand  vom  1.  Januar  1904  gebrachtes  Verzeichnis  der  Grundbuchbezirke,

welche  dem  Grundbuchamt  einer  anderen  Gemeinde  zugewiesen  sind,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.
        <pb n="24" />
        4  II.

b.  ein  Verzeichnis  der  Nachträge  zur  Anlage  II  der  Grundbuchvollzugsverordnung  vom
18.  Februar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  131).

Durch  das  unter  a  erwähnte  Verzeichnis  wird  die  Anlage  B  zur  Grundbuchvollzugsverordnung
  und  die  Anlage  1  der  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  1903  Seite  71),  durch  das  unter  b  erwähnte  Verzeichnis  wird  die  Anlage  4
der  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903  ersetzt.

In  den  Anlagen  2  und  3  zur  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903  sind  Anderungen
oder  Ergänzungen  hinsichtlich  der  dort  veröffentlichten  örtlichen  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter
  nicht  eingetreten.

Karlsruhe,  den  11.  Januar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

 

Frey.
Anlage  1.
Verzeichnis  der  Grundbuchbezirke,
welche  dem  Grundbuchamt  einer  anderen  Gemeinde  zugewiesen  sind,

nach  dem  Stand  vom  1.  Januar  1904.

Ersetzt  die  Anlage  B  der  Grundbuchvollzugsverordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seite  131)  und  die  Anlage  1
der  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  71).

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
l  I
Grundbuchbezirk  Ein=  Zugewiesen  dem  ;
3  (Gemeindo)?  wohner  8  a#bachen,  #  Notariat  Bemerkungen.
–  «  —  —  —  —  —  ——
Landgerichtsbezirk  Konstanz.
Amtsgerichtsbezirk  Donaueschingen.
1  Bruggen  76  Bräunlingen  Hüfingen
2  Mistelbrunn  73  Hubertshofen  »
3  Neuenburg  44  Bachheim  »
4  Wartenberg  78  Geisingen  Immendingen
Amtsgerichtsbezirk  Engen.
5  Biesendorf  156  Engen  Engen
6  Kommingen  232  Thengen  Thengen
Amtsgerichtsbezirk  Konstanz.
7  Freudenthal  117  Loangenrain  Konstanz  II

8  Kaltbrunn  169  Allensbach  »
        <pb n="25" />
        II.  5
1.  2.  3.  4.  .  6.
I
Grundbuchbe  irt  Ein-  ugewiesen  dem  .
Da  (Geme1ct?de)z  wohner.  d  buchent  Notariat.  Bemerkungen.
Amtsgerichtsbezirk  Meßkirch.
9  Neidingen  100  Stetten  a.  k.  M.  Stetten  a.  k.  M.
10  Nusplingen  142  „
11  Unterglashütte  106  Oberglazhütte  „
Amtsgerichtsbezirk  Pfullendorf.
12  Nach  198  Pfullendorf  Pfullendorf
13  Schwöäblishausen  138  „  „
14  Zell  a.  Andelsbach  116  »  »
Amtsgerichtsbezirk  Radolfzell.
15  Gundbolzen  127  Horn  Radolfzell
16  Möggingen  218  Radolfzell  „
Amtsgerichtsbezirk  Ueberlingen.
17  Adelsreuthe  133  Urnau  Salem
18  Balitenhausen  254  Meersburg  Meersburg
19  Daisendorf  158  „  »
20  Stetten  291  »  »
21  Radrach  83  Riedheim  »
Amtsgerichtsbezirk  Villingen.
22  Linach  269  Vöhrenbach  Furtwangen
23  Stockburg  148  Möcnchweiler  Villingen  II
Tandgerichtsbezirt#  Waldshut.
Amtsgerichtsbezirk  Boundorf.
24  Buggenried  98  Mettenberg  Bonndorf
25  Etbnet  94  Bonndorf  »
26  Holzschlag  83  Gündelwangen  „
27  Schwarzhalden  64  Schönenbach  „
28  Wittlekofen  201  Wellendingen  „
Amtsgerichtsbezirk  Säckingen.
29  Niederschwörstadt  275  Ocberschwörstadt  Säckingen
Amtsgerichtsbezirk  St.  Blasien.
30  384  Hocchenschwand  St.  Blasien

Teiefenhäusern
        <pb n="26" />
        6  I.
1.  2.  3.  4.  s.  6.
.  .  «
Grundbuchbezirk  Ein=  Zugewiesen  dem  Z
On  3.
8  (Gemeinde).  wohner  Grundbuchamt.  Notariat.  Bemerkungen

 

32
33
34

35
36
37
38
39

42
43

45
46

47
48

49

31

 

40

 

Amtsgerichtsbezirk  Schönan.
163  I  Schönau

#
11

11

Albert

11
Luttingen
Endermettingen

Böllen

Fröhnd  478
Thunau  173
Wembach  208

Amtsgerichtsbezirk  Waldshut.

Alb  196
Hauenstein  191
Stadenhausen  145
Löhningen  113
Untermettingen  245

»

Tandgerichtsbezirk  Freiburg.
Amtsgerichtsbezirk  Freiburg.

Hausgereuth

50  Neufreistett

51  Wittelbach

52  Herzthal

Kirchzarten

77

St.  Märgen
Oberried

11

77

Unterglotterthal

Dietenbach  199
Neuhäuser  171
Weilersbach  123
Hinterstraß  342
Hofsgrund  265
St.  Wilhelm  172
Zastler  200
Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch.

Ohrensbach  256
Stahlhof

205  Waldkirch

Kandgerichtsbezirk  Offenburg.
Amtsgerichtsbezirk  Kehl.

98  Rheinbischofsheim
364  Freistett
Amtsgerichtsbezirk  Lahr.

243  Seelbach

Amtsgerichtsbezirk  Oberkirch.

½%  Nußbach

Schönau  i.  W.

s

«

»

Waldshut

7"v)

#
Thiengen

«

Kirchzarten

Waldkirch

tt

Rheinbischofsh.

77“

Lahr  II

Oberkirch
        <pb n="27" />
        II.

2.  3.  4.  5.  6.

 

Grundbuchbezirk  Ein-  Zugewiesen  dem

 

 

 

 

 

X  (Gemeinde).  wohner.  Grundbuchamt.  Notariat.  Bemerkungen.
Amtsgerichtsbezirk  Offenburg.

53  Nesselried  664  Ebersweier  Offenburg  II
Amtsgerichtsbezirk  Wolfach.

54  Bergzell  471  Schenkenzell  Wolfach

55  Kniebis  151  Rinppoldsan  „

56  Lehengericht  858  Schiltach  „

57  ESulzbach  106  Einbach  Haslach

60
61

62
63

64

Kandgerichtsbezir  Karlsruhe.
Amtsgerichtsbezirk  Pforzheim.
Lehningen  241  Mühlhausen  Pforzheim  V
DKandgerichtsbezir#  Mannheim.
Amtsgerichtsbezirk  Weinheim.

Ritschweier  67  Hohensachsen  Weinheim  II

Nandgerichtsbezirkt  Heidelberg.
Amtsgerichtsbezirk  Sinsheim.

Bockschaft  128  Kirchardt  Sinsheim  II

Treschklingen  346  Babstadt

TKandgerichtsbezir#  Mosbach.
Amtsgerichtsbezirk  Boxberg.

Schwarzenbrunn  54  Buch  a.  Ahorn  Boxberg

Winzenhofen  271  Gommersdorf  Krautheim
Amtsgerichtsbezirk  Tauberbischofsheim.

Grünsfeldhausen  188  Paimar  Tauberbischofsh

Amtsgerichtsbezirk  Wertheim.
Vockenroth  263  Wertheim  Wertheim  II
        <pb n="28" />
        8

Anlage  2.

II.

Verzeichnis

der

für  die  Bergwerke  zuständigen  Grundbuchämter.

Nachtrag  zur  Anlage  I  der  Grundbuchvollzugsverordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seite  131).  Ersetzt  die
Anlage  4  der  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Seite  71).

Vorbemerkung.

1.  Ein  vorgesetztes  #  bedeutet,  daß  die  Gemarkung  dem  reichsgesetzlichen  Grundbuchrecht  noch  nicht  unterworfen  ist.
2.  Ein  vorgesetzter  "  bedeutet,  daß  das  Bergwerk  unter  §  164  des  Berggesetzes  fällt  (früher  verliehene  unterirdisch
betriebene  Brüche  oder  Gruben  behufs  Gewinnung  von  Mineralien,  die  der  §  1  des  Berggesetzes  nicht  aufführt).

2.

3.

4

 

Gemarkungen,

Name  des  Bergwerks.  auf  welche  sich  die  Bergwerke

 

 

erstrecken.

Grundbuchamt.

 

203

204

205

206

207

Brenden  J

Brenden  II

Brenden  III

Brenden  IV

Bergmannstrost

Kandgerichtsbezir#  Waldshut.

Amtsgerichtsbezirk  Bonndorf.

Brenden
Buggenried
Burlgenbach
Mettenberg
Berau
Nöggenschwihl
Amrigschwand
Brenden
Brenden  äußere  Höfe
Strittberg
Brenden
Bulgenbach
Staufen
Höchenschwand
Ellmenegg
Birkendorf
Grafenhausen
Igelschlatt
Mettenberg
Seewangen

"

Bonndorf
        <pb n="29" />
        II.  9

 

Gemarkungen,
O.Z.  Name  des  Bergwerks.  aauf  welche  sich  die  Bergwerke  Grundbuchamt.
erstrecken.

 

208  Schlegel  und  Eisen  Birkendorf  Bonndorf
Grafenhausen
Geroldshofstetten
Mettenberg
Rippoldsried
Röthenberg

Amtsgerichtsbezirk  St.  Blasien.

209  Segalen  1  Strittberg  St.  Blasien
Amrigschwand
Segalen
Nöggenschwihl
Bierbronnen
Großlandhag
210  Segalen  II  Segalen  „
Strittberg
Amrigschwand
Nöggenschwihl

Amtsgerichtsbezirk  Schönan.

211  Brandenberg  1  Brandenberg  Schönau
Todtnau
212  Brandenberg  IV  Brandenberg  „
Fahl
Geschwend
213  Brandenberg  V  Brandenberg
Fahl
Todtnau
#  Todtnaubergrütte
214  Todtnau  III  Aftersteg  „
Schlechtnau
Todtnau
f  Utzenfeld
Wieden
        <pb n="30" />
        10

II.

 

O.Z.  Name  des  Bergwerks.

Gemarkungen,
auf  welche  sich  die  Bergwerke
erstrecken.

 

Grundbuchamt.

 

**
215  Todtnau  IV

216  Todtnau  V

217  #  Werner  I

l
218  Werner  II

219  Werner  III

3
i

220  Werner  IV
i

2211PkägI
I

l

222  Glückauf

Todtnau
Schlechtnau
Ützenfeld
18  Geschwend
—Todtnau
Todtnauberg-Dorf
Todtnauberg-Rütte
Utzenfeld
itern
Graben
Läulehäuser
Loaitenbach
[lUngendwieden

Wieden
1  Aftersteg

Utzenfeld
Graben
1  Hüttbach
Läulehäuser
1Laitenbach
Neßlerhäußer
Rütte
Ungendwieden
(Wieden
1Graben
Wieden
Aftersteg
Utzenfeld
Präg
Schönau

Herrenschwand

Oberollsbach

Unterollsbach

Laitenbach

Wieden
Fltzenfeld

Schönan
        <pb n="31" />
        II.  11

 

Gemarkungen,
O.Z.  Name  des  Bergwerks.  auf  welche  sich  die  Bergwerke  Grundbuchamt.
l
*-•  •#  erstrecken.
!  4“  —

Janpgerichtsbeziet  eofenzurg.
Amtsgerichtsbezirk  Gengenbach.  1
223  Haigerach  Reichenbach  Gengenbach

 

224  Otto  Nordrach  Zell  a.  H.
Oberharmersbach
Verordnung.

(Vom  30.  Dezember  1903.)
Die  Lauerordnung  für  Ladenburg  betreffend.

Auf  Grund  des  §  155  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  mit  Wirksamkeit  vom  Tage  der
Verkündigung  verordnet,  was  folgt:

81.
Der  Lauer  bei  Ladenburg  erstreckt  sich  von  der  Neckarhäuser  Fähre  bis  zur  Kandelbachmündung
  und  ist  zum  Ein=  und  Ausladen  sowie  zur  Lagerung  von  Gütern  bestimmt.

§  2.
Für  die  Aufsicht  und  Ordnung  auf  dem  Lauer,  wie  für  die  Verwaltung  und  Instandhaltung
  der  Lade=  und  Lagerungsplätze  sorgt  die  Stadtgemeinde  Ladenburg,  welche  hierfür
das  erforderliche  Aufsichtspersonal  stellt.

83.
Wer  den  Lauer  zum  Laden,  Löschen  oder  Lagern  von  Gütern  benutzen  will,  hat  sich  bei

dem  städtischen  Aufseher  anzumelden  und  die  von  diesem  angewiesenen  Liege-  und  Lagerplätze
einzunehmen.
84.

Durch  die  Benutzung  des  Lauers  dürfen  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar
in  keiner  Weise  gestört  oder  belästigt  und  die  Uferanlagen  nicht  beschädigt  werden.  Die  Schiffe
und  Flöße  sind  ordnungsgemäß  zu  befestigen;  im  Schiffswege  und  in  dessen  nächster  Nähe
dürfen  keine  Anker  gesetzt  werden;  ausgeworfene  Anker  sind  mit  Döppern  zu  versehen.  Schoren
zum  Fernhalten  der  Fahrzeuge  vom  Ufer  müssen  auf  Bordstücken  ausgesett  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblakt  1904.
        <pb n="32" />
        12  I.
865.

Die  Lagerung  der  Materialien  hat  in  geordneter  Weise  und  in  regelmäßigen  Figuren
nach  den  Angaben  des  Aufsehers  zu  geschehen.

Die  Steinfiguren  sind  mit  dem  Namen  der  Verkäufer  oder  Eigentümer,  die  Holzschichten
mit  dem  Namen  der  Lieferanten  zu  versehen.

86.
Die  Stadtgemeinde  übernimmt  für  die  auf  dem  Lauer  gelagerten  Güter  keine  Verantwortlichkeit;
  eine  Bewachung  derselben  findet  nicht  statt.

87.
Die  Gestattung  der  Lagerung  ist  jederzeit  im  öffentlichen  Interesse  widerruflich;  auf
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  muß  der  Lauer  innerhalb  einer  Woche  geräumt  werden.
Während  der  Monate  Dezember,  Januar  und  Februar  dürfen  nur  so  viele  Güter  ausgeladen
  werden,  als  noch  an  dem  gleichen  Tage  zur  Abfuhr  gelangen.

88.

Das  Verunreinigen  des  Lauers,  insbesondere  das  Abladen  von  Schutt,  Kehricht,  Abfällen,
Schlacken  und  dergleichen  auf  den  Uferböschungen,  den  Lade=  und  Lagerplätzen  ist  untersagt.
89.

Die  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Lauers  zum  Ein-  und  Ausladen  von  Fahrzeugen,
sowie  zum  Lagern  von  Gütern  richten  sich  nach  dem  von  der  Stadtgemeinde  Ladenburg  erlassenen
  und  dem  Ministerium  des  Innern  geuehmigten  Lauergeldtarif.

8  10.
Etwaige  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  des  städtischen  Aufsehers  sind  beim  Ge—
meinderate  schriftlich  vorzubringen.
8  11.
Außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  die  Vorschriften  der  Polizeiverordnung  für
die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar  vom  16.  April  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  149)  beziehungsweise  vom  24.  Juli  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  150).

812.
Übertretungen  der  Lauerordnung  unterliegen  gemäß  §  155  des  Polizeistrafgesetzbuchs
einer  Geldstrafe  bis  zu  100  46  oder  einer  Haftstrafe  bis  zu  14  Tagen.
Karlsruhe,  den  30.  Dezember  1903.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Scheukel.
Hollerbach.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Voget  in  Karlsrube.
        <pb n="33" />
        Nr.  III.  13

Gesetzes-  und  Verordnungs-Mlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  2.  März  1904.
Juhalt.

Verordnungent  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz
beireffend;  den  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  betreffend;  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1807
über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  10.  Februar  1904.)

Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  Ziffer  1  und  2  unter  1  der  Verordnung  vom  24.  Juni
1893,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  67),  und  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1900  gleichen  Betreffs  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  864)  treten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schweinen  und  Schafen  aus  der  Schweiz  ist  verboten.

2.  Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren  und  Mauleseln  sowie  von

Rindern  und  Ziegen  ist  nur  über  die  in  der  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1897
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  84)  bezeichneten  Zollstellen  nach  vorausgegangener
  Anmeldung  bei  dem  betreffenden  Grenztierarzt  und  nur  unter  der  Bedingung
gestattet,  daß  für  jedes  einzelne  Tier  ein  amtliches  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnis
  des  Viehinspektors  der  Herkunftsgemeinde  erbracht  wird  In  den  Zeugnissen
muß  bescheinigt  sein,  daß  die  Tiere  von  dem  Viehinspektor  untersucht  und  seuchenund
  seuchenverdachtsfrei  befunden  worden  sind,  und  daß  am  Herkunftsorte  und  in
den  Nachbargemeinden  eine  auf  die  betreffende  Tiergattung  übertragbare  Seuche
nicht  herrscht  und  in  den  letzten  dreißig  Tagen  nicht  geherrscht  hat.

Für  Kälber  und  Ziegen  sind  Gesamtzengnisse  zulässig.

Die  Dauer  der  Gültigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  sechs  Tage,  der  Tag  der  Ausstellung
mit  eingerechnet.

Karlsruhe,  den  10.  Februnar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Dr.  Imhoff.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  4
        <pb n="34" />
        14  III.
Verordnung.

(Vom  16.  Februar  1904.)
Den  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  betreffend.

In  §  35  der  Vollzugsverordnung  obigen  Betreffs  vom  30.  Dezember  1902  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  1903  Nr.  I)  wird  —  als  Absatz  5  —  hinzugefügt:

„Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  wenn  es  ohne  Nachteil  für  den  Dienst  geschehen  kann,
Ortsbauschätzer  auch  gegen  geringere  Gebühren  anzustellen,  jedoch  darf  dabei  eine  Gebühr  von
weniger  als  5  Mark  für  den  Tag  bei  Dienstverrichtungen  innerhalb  des  Wohnorts  und  von
weniger  als  8  Mark  für  den  Tag  bei  auswärtigen  Dienstverrichtungen  (siehe  oben  Absatz  2)
nicht  bedungen  werden.  Von  jeder  derartigen  Regelung  ist  dem  Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherungsanstalt
  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts  Nachricht  zu  geben."

Karlsruhe,  den  16.  Februar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Kirchenbauer.

Verordunng.

(Vom  22.  Februar  1901.)

Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
betreffend.

Im  Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  der  Finanzen  wird  verordnet:

Der  zweite  Absatz  des  §  6  unserer  Verordnung  vom  9.  April  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  553)  erhält  im  ersten  Satze  die  nachstehende  abgeänderte  Fassung:

Zu  diesem  Zweck  haben  die  Stenerkommissäre  dem  Landeskommissär  —  alle  3  Jahre
spätestens  auf  1.  März  —  auf  Grund  des  letzten  Grund-,  Häuser-,  Gewerbe=  und  Einkommensteuerkatasters,
  sowie  des  nach  §  2  Absatz  5  der  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums
der  Finanzen  vom  24.  November  1902,  die  Gemeindebesteuerung  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  353),  gebildeten  Katasters  der  mit  Einkommen  unter  900  Mark  Umlagepflichtigen,
  für  jeden  Amtsbezirk  getrennt,  eine  Zusammenstellung  einzureichen,  aus  welcher
für  jede  einzelne  Gemeinde  des  Amtsbezirks  ersichtlich  ist,  wieviele  Handwerksbetriebe  mit
keiner  oder  nur  einer  Hilfsperson,  wieviele  mit  2  bis  6,  wieviele  mit  7  bis  10  und  wieviele
mit  über  10  Hilfspersonen  in  derselben  vorhanden  sind.

Karlsruhe,  den  22.  Februar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

Dr.  Hecht.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="35" />
        Nr.  IV.  15

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  11.  März  1904.

Inhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Schutz  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  gegen
Berussgefahren  betreffend.

 

 

Vekordnung.
(Vom  29.  Februar  1904.)

Den  Schutz  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  gegen  Berufsgefahren  betreffend.

Auf  Grund  der  §§  108  Ziffer  5  und  116  des  Polizeistrafgesetzbuches,  §  120  a  bis  c
und  e  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  wird  zur  Sicherung  der  bei  Bauarbeiten  beschäftigten
Personen  gegen  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  das  Nachstehende  verordnet:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
81.

Die  an  der  Leitung  oder  Ausführung  von  Hoch=  oder  Tiefbauten  als  Bauherrn,  verauwortliche
  Bauleiter  oder  Unternehmer,  Baumeister,  Bauführer,  Bauhandwerker,  Aufseher
oder  Arbeiter  beteiligten  Personen  sind  verpflichtet,  auch  soweit  in  dieser  Verordnung  besondere
Vorschriften  nicht  gegeben  sind,  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  gerichtet  zu  halten,  daß  Unglücksfälle
  auf  der  Arbeitsstelle  und  in  deren  Gefahrenbereich  sowie  Schädigungen  der  Gesundbeit
der  auf  der  Arbeitsstelle  beschäftigten  Personen  vermieden  werden,  soweit  dies  bei  gewissenhafter
  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  nach  der  Natur  des  Baubetriebes  möglich  ist.

II.  BVorschriften  zur  Verhütung  von  Anfällen.

§  2.
1.  Abbrucharbeiten.

Der  Abbruch  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  auch  nach  Brandfällen,  von  Brücken,
Durchlässen,  Schleusen,  Stütz=  und  Futtermauern  und  ähnlichen  Bauwerken  darf  nur  unter
sochverständiger  Leitung  erfolgen.

Ein  Umwerfen  von  ganzen  Wänden,  von  Schornsteinen  oder  sonstigen  größeren  Gebäudeteilen
  ist  nur  ausnahmsweise  und  nur  unter  Aussicht,  sowie  unter  Beobachtung  der  durch  die
Verhältnisse  gebotenen  Vorsichtsmaßregeln  gestattet.  Sprengungen  dürfen  dabei  ohne  besondere
bezirksamtliche  Erlaubnis  nicht  vorgenommen  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  5
        <pb n="36" />
        16  IV.

Die  Sicherung  von  Bauwerken,  welche  durch  den  Abbruch  anstoßender  Bauteile  ihre
Stütze  verlieren,  ist  rechtzeitig  durch  Absprießung  und  nötigenfalls  durch  Unterfangen  der
Fundamente  zu  bewirken.

Es  ist  verboten,  Arbeiter  bei  Abbrucharbeiten  so  zu  beschäftigen,  daß  sie  ungeschützt
übereinander  stehen.

83.

2.  Baugruben  und  Ausschachtungen.

Baugruben,  Gräben  und  dergleichen  müssen  entweder  eine  der  Standfähigkeit  des  Materials
entsprechende  Abböschung  erhalten  oder  sachgemäß  abgesteift  werden.

Das  Unterhauen  von  Erdwänden  ist  verboten.

Unter  überhängenden  Erd-  oder  Felswänden  darf  nicht  gearbeitet  werden.

Neben  vorhandenen  Bauwerken  sind  die  neuen  Fundamente  und  der  hierzu  nötige  Bau—
grubenaushub  mit  besonderer  Vorsicht  und  nur  nach  Vornahme  der  nötigen  Absteifungen  und
Absprießungen,  sowie  nach  sachgemäßer,  den  technischen  Anforderungen  entsprechender  Sicherung
vorhandener  Fundamente  durch  Untermauerung  oder  Herstellung  von  Stützmauern  auszuführen.

Gruben  und  Ausschachtungen  von  größerer  Ausdehnung  dürfen  erst  dann  hinterfüllt
werden,  wenn  die  zur  Verspannung  dienenden  Konstruktionen,  wie  Zwischenwände,  Abdeckung
mit  Trägern  oder  Gewölben  und  dergleichen  schon  ausgeführt  sind.

Brunnenschächte  müssen  —  ausgenommen  in  standfestem  Gebirge  —  bei  einer  größeren
Tiefe  als  1,5  m  ausgeschalt  werden.

In  Brunnenanlagen,  Abortgruben,  Kanäle  und  dergleichen  darf  erst  eingestiegen  werden,
nachdem  festgestellt  worden  ist,  daß  in  der  Grube  genügend  Sauerstoff  zum  Atmen  vorhanden  ist.

84.
3.  Kalkgruben  und  Vertiefungen.

Kalkgruben  und  andere  den  Verkehr  auf  der  Baustelle  gefährdende  Vertiefungen  sind
entweder  mit  einem  Dielenbelag  sicher  abzudecken  oder  mit  einer  festen  Brustwehr  zu  umgeben.
4.  Gerüste.

85.

Alle  Rüstungen,  sowohl  stehende  als  auch  hängende  oder  auf  sogenannten  Auslegern
aufgeführte,  müssen  nach  fachmännischen  Grundsätzen  und  nach  Art  und  Umfang  dem  jeweiligen
Zweck  entsprechend  in  genügender  Festigkeit  hergestellt  und  unterhalten  werden.

Alle  bei  der  Herstellung  von  Gerüsten  zur  Verwendung  kommenden  Materialien  und
Gerätschaften,  insbesondere  Rüsthölzer,  Stangen,  Streichen,  Bretter,  Leitern,  Verbindungsmaterialien,
  Aufzugsgeräte  und  dergleichen  müssen  sich  stets  in  gutem  und  gebrauchsfähigem  Zustand
  befinden.

86.

Die  Gerüstständer  müssen  mit  Neigung  nach  der  zu  berüstenden  Gebäudewand  und
genügender  Sicherung  gegen  Senkung  entweder  in  die  Erde  eingegraben  oder  auf  Unterlagen
(Schwellen  und  dergleichen)  sicher  und  unverrückbar  befestigt  werden.  Die  Gerüste  müssen
        <pb n="37" />
        IV.  17

mit  den  nötigen  Streichstangen  versehen  und  letztere  durch  entsprechende  Verbindungskonstruktionen
  (Klammern,  Seile,  Gerüstketten  und  dergleichen)  in  ihrer  Lage  gesichert  werden.

Zur  Verhütung  von  Verschiebungen  der  Gerüste  müssen  hinreichend  starke  Diagonalverstrebungen
  und  Sprießen  angebracht  werden.

Die  Aufstellung  von  Windevorrichtungen  (Aufzugsmaschinen)  ist  nur  auf  solchen  Gerüsten
zulässig,  deren  Tragfähigkeit  durch  starke  Ständer  von  ganzer  Höhe  oder  durch  kunstgerechte
Verbindungen  gewährleistet  wird.

An  Regenabfallröhren,  Blitzableitungen  und  dergleichen  dürfen  Gerüste  nicht  befestigt
werden.

87.

Die  Gerüste  sind  so  abzudecken,  daß  sie  ohne  Gefahr  begangen  und  benützt  werden  können.
Die  zum  Belegen  der  Gerüste  benützten  Dielen  müssen  eine  ihrer  Belastung  entsprechende
Stärke  haben,  dicht  aneinander  und  so  verlegt  werden,  daß  das  Aufkippen  oder  Ausweichen
derselben  unmöglich  und  das  Herabfallen  von  Baumaterialien  verhütet  wird.

Alle  Gerüstgeschosse,  auf  welchen  gearbeitet  wird  oder  welche  von  Arbeitern  begangen
werden  müssen,  sind  mit  gehörig  befestigten  Brustwehren  und  an  den  Bretterbelag  dicht
anschließenden  etwa  30  em  hohen  Bordbrettern  zu  versehen.

Die  Gerüste,  Laufpritschen,  Treppen  und  dergleichen  sind  von  Bauschutt  und  Materialabfällen
  möglichst  frei  zu  halten.

88.

Vor  dem  Aufbringen  der  zweiten  und  jeder  folgenden  Balken=  oder  Trägerlage  in  einem
Neu-  oder  Umbau  ist  die  unter  der  aufzubringenden  Lage  befindliche  Balken-  oder  Trägerlage
mit  sicherem  Dielenbelag  dicht  abzudecken  oder  auszuschalen.  Die  unter  der  vollständig  überdeckten
  oder  ausgeschalten  Lage  befindlichen  Balken=  oder  Trägerlagen  müssen  an  den  zur  Arbeit
oder  zum  Verkehr  dienenden  Stellen  sichere  Laufgänge  von  wenigstens  1  m  Breite  haben.

Bei  größeren  Bauten  ohne  Scheidewände  ist  die  Abdeckung  in  einer  Breite  von  wenigstens
2  m  möglichst  längs  der  Umfassungsmauern  anzubringen.  Werden  Arbeiter  im  Innern
solcher  Bauten  beschäftigt,  so  müssen  sie  durch  sichere  Abdeckungen  gegen  Absturzgefahr  und
gegen  das  Herabfallen  von  Gegenständen  geschützt  werden.

§  9.

Bei  inneren  Mauergerüsten  sollen  Gerüstböcke  in  der  Regel  nur  dann  zur  Verwendung
kommen,  wenn  ein  festes  Gerüst  nicht  angelegt  werden  kann.  Die  Böcke  müssen  jedenfalls
eine  sichernde  Bretterunterlage  erhalten  und  miteinander  durch  Steifen  verbunden  werden.
Die  Aufstellung  mehrerer  Bockgerüste  übereinander  ist  verboten.

Die  Gerüste  für  Innenarbeiten  von  Gipsern,  Stukkateuren,  Malern  und  dergleichen
müssen  so  hergestellt  werden,  daß  Sicherheit  für  die  auf  und  unter  denselben  verkehrenden
Personen  geschaffen  ist.

5.
        <pb n="38" />
        18  IV.

8  10.

Hänge=  oder  Rahmen-Gerüste  sind  nur  für  kleinere  Reparaturarbeiten  zulässig;  diese
Gerüste  sind  jedenfalls  an  der  Außen=  und  Innenseite  in  entsprechender  Höhe  mit  einer
Rückstange  einzufassen.

Fliegende  Gerüste  müssen  im  Innern  der  Gebäude  sicher  befestigt,  an  der  Außenseite  mit
einer  ungefähr  0,30  m  hohen  Bordwand  und  mit  Rücklehnen  versehen  werden  und  dürfen
nicht  mit  größeren  Mengen  von  Baumaterialien  belegt  werden.

§  11.

Alle  Teile  des  Gerüstes,  das  zu  dem  Gerüst  verwendete  Bindezeug,  die  Aufzugsvorrichtungen
  mit  ihrem  Tauwerk  und  sonstigen  Zubehör  müssen  von  Zeit  zu  Zeit  sorgfältig  untersucht
  und  auf  ihre  Haltbarkeit  geprüft  werden;  insbesondere  ist  diese  Prüfung  vor  Beginn
der  Arbeit  im  Frühjahr  vorzunehmen  bei  solchen  Gerüsten,  welche  im  Winter  längere  Zeit
unbenützt  geblieben  sind.

Vorgefundene  Mängel  sind  alsbald  zu  beseitigen.  Schadhafte  Materialien  sind  auszuwechseln,
  ehe  das  Gerüst  in  Benützung  genommen  wird.

Die  Arbeiter  haben  das  zu  verwendende  Rüstungsmaterial  sorgfältig  zu  prüfen  und  von
Mängeln  desselben  oder  der  Gerüste,  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,  ungesäumt  ihrem  Arbeitgeber
  oder  dessen  Stellvertreter  zwecks  Beseitigung  der  Mängel  Anzeige  zu  erstatten.

12.

Übermäßige  Belastungen  der  Gerüste  sind  verboten.

Den  Arbeitern  ist  jede  eigenmächtige  Anderung  an  den  Gerüsten,  insbesondere  das
Herausnehmen  von  Klammern,  Hölzern,  das  Entfernen  von  Bindezeug,  Schutzdielen  oder
sonstigen  Sicherungen  verboten,  soweit  es  sich  nicht  um  eine  zur  sosortigen  Beseitigung  eines
Mangels  notwendige  kleinere  Anderung  handelt.

.  13.

Arbeiter,  welche  mit  Schwindel,  Fallsucht,  Krämpfen,  Schwerhörigkeit  oder  starker  Kurzsichtigkeit
  behaftet  sind,  haben  dies  vor  Antritt  der  Arbeit  dem  Arbeitgeber  oder  dessen  Beauftragtem
  anzuzeigen.  Solche  Personen  dürfen  zu  Arbeiten  an  gefährlichen  Stellen,  auf  Gerüsten,
Leitern  und  dergleichen  nicht  verwendet  werden.

§  14.

Insoweit  dies  im  Einzelfall,  insbesondere  bei  Bauten  von  erheblicher  Größe  oder  Höhe,
erforderlich  erscheint,  kann  das  Bezirksamt  verlangen,  daß  vor  der  Aufstellung  des  Baugerüsts
unter  Vorlage  von  Zeichnungen  und  Festigkeitsberechnungen  besondere  baupolizeiliche  Erlaubnis
erwirkt  werde.

§  15.
5.  Leitern.

Die  Bäume  und  Sprossen  der  Gerüstleitern  müssen  aus  gesundem,  nicht  überspänigem

Holz  bestehen  und  von  genügender  Stärke  sein.  Nach  ihrer  Aufstellung  müssen  die  Leitern
        <pb n="39" />
        IV.  19

so  befestigt  werden,  daß  sie  weder  unten  abrutschen  noch  oben  überschlagen  oder  ausweichen
können.  Die  Leitern  müssen  den  Austritt  entsprechend,  in  der  Regel  mindestens  1  m,  überragen
  und  gegen  das  Durchbiegen  und  seitliche  Schwanken  fest,  nötigenfalls  kreuzweise,  abgesteift
werden.  Die  Leitern  dürfen  nicht  so  übereinander  aufgestellt  werden,  daß  herunterfallende
Gegenstände  den  unteren  Leitergang  treffen  können.

Leitern  dürfen  nicht  durch  über  die  Bäume  genagelte  Lattenstücke  geflickt  werden.  Fehlende
Sprossen  sind  sofort  in  geeigneter  Weise  zu  ersetzen;  sich  drehende  Sprossen  sind  festzumachen.

Leitern  dürfen  zum  Materialtransport  nicht  benützt  werden.

8  16.
6.  Laufpritschen.

Laufpritschen  oder  provisorische  Treppen  müssen  von  sicherem  Bestand  sein,  sind  in  einer
solchen  Breite  anzulegen,  daß  sie  das  Ausweichen  zweier  Personen  bequem  gestatten,  und  sind
mit  festem  Geländer  zu  versehen.

§  17.
7.  Sffnungen.

Alle  Offnungen  in  den  Balken=  oder  Trägerlagen,  in  Gewölbedecken  und  Dächern,  insbesondere
  solche  der  Treppen,  Lichtschächte  und  Aufzüge  sind  mit  sestem  Geländer  einzufriedigen
oder  mit  Dielen  sicher  zu  überdecken.  Offnungen  von  Türen  oder  Fenstern,  welche  zu  nicht
abgedeckten  Räumen  oder  ins  Freie  führen,  sind  entweder  dicht  mit  Brettern  abzuschließen
oder  in  geeigneter  Weise  fest  und  sicher  abzusperren.

Die  Balkenlagen,  auf  oder  über  denen  gearbeitet  wird,  müssen  mit  Dielen  sicher  und
soweit  abgedeckt  sein,  daß  sich  genügend  breite  Arbeitsbühnen  ergeben.

8  18.
8.  Dacharbeiten.

Zur  Sicherung  der  Dacharbeiten  bei  Neu=  oder  Umbauten  muß  je  nach  Bedarf  entweder
das  vorhandene  Baugerüst  auf  dem  obersten  Gerüstgang  und  zwar,  soweit  als  es  das  vorhandene
  Gerüst  zuläßt,  nicht  tiefer  als  0,50  m  unter  dem  Hauptgesims,  in  ganzer  Breite
mit  Brettern  dichtschließend  abgedeckt  und  an  der  Anßenseite  mit  einer  mindestens  1  m  hohen
Bordwand,  oder  mit  einer  mindestens  0,30  m  hohen  Bordwand,  über  welcher  in  entsprechender
Höhe  eine  Rückstange  angebracht  sein  muß,  versehen  sein,  oder  aber  es  müssen  anderweitige
genügende  Vorkehrungen  zur  Sicherung  gegen  Absturz  von  Menschen  und  Materialien  getroffen
werden.  Wird  ein  Schutzgerüst  (z.  B.  Fanggerüst)  angebracht  und  liegt  dasselbe  tiefer  als
0,50  m  unter  dem  Hauptgesims  oder  ladet  es  über  dieses  nur  wenig  aus,  so  ist  die  Bordwand
entsprechend  höher  herzustellen.  Für  fachgemäße  Abdeckung  ist  der  Unternehmer  der  Dacharbeiten
  verantwortlich.

Bei  Ausführung  gefährlicher  Dacharbeiten  an  Türmen,  steilen  Dächern  oder  bei  Arbeiten
an  Dachrinnen  müssen  seitens  der  Arbeiter  Sicherheitsgürtel  und  die  dazu  erforderlichen
starken  Leinen  angewendet  werden.
        <pb n="40" />
        20  IV.

Schneefänge  sollen  so  angelegt  werden,  daß  sie  auch  zur  Sicherung  der  Dacharbeiter
geeignet  sind.

Bei  hohen  und  steilen  Dächern  sollen,  sofern  die  Dachbedeckung  hierzu  geeignet  ist,  in
entsprechenden  Abständen  gut  befestigte,  starke  Leiterhaken  angebracht  werden.

Neueindeckungen  von  Glasdächern  dürfen  in  der  Regel  nur  ausgeführt  werden,  wenn
unter  denselben  sich  ein  entsprechendes,  tragfähiges  Gerüst  mit  Dielenbelag  befindet.  Ist  die
Deckung  in  einzelnen  Fällen  nur  von  oben  möglich,  so  ist  ein  entsprechend  unterstütztes  Gerüst
  anzubringen,  welches  nicht  auf  dem  Sprossenwerk  des  Daches  aufgelagert  werden  darf.

Ausbesserungen  von  Glasdächern  dürfen  nur  von  zweckentsprechenden  Gerüsten  oder  von
befestigten  Leitern  aus  vorgenommen  werden.  Sicherheitsgürtel  und  -Leinen  müssen  zur  Verfügung
  stehen.

9.  Sonstige  Sicherungsvorschriften.
8  19.

Zufahrten  und  Zugänge  zu  den  Baustellen,  sowie  Durchfahrten  und  Durchgänge  durch
in  der  Ausführung  begriffene  Bauten  müssen  in  geordnetem,  sicherem  Zustand  erhalten  werden,
insbesondere  sind  diese  Teile  der  Baustelle  gegen  das  Herabfallen  von  Gegenständen  zu  sichern.

g  20.

Beim  Aufbringen,  Aufwinden,  Auffahren  oder  Abbringen  von  Rüstungs=  oder  Baumaterial
  haben  sich  die  Arbeiter  so  aufzustellen,  daß  sie  bei  einem  Bruch  der  Aufzugsvorrichtungen
  oder  ähnlichen  Zufälligkeiten  nicht  zu  Schaden  kommen  können.  Besonders  ist
darauf  zu  achten,  daß  während  des  Aufziehens  sich  niemand  unter  den  aufzuziehenden  Gegenständen
  aufhält.

Zur  Bedienung  der  Maschinen  sollen  nur  erfahrene  Arbeiter  verwendet  werden.

§#  21.

Die  zur  Materialförderung  dienenden  Leitseile  müssen  mit  Doppelhaken,  die  Winden  mit
Sperrvorrichtung,  alle  Aufzugsmaschinen  mit  Sicherheitskurbeln  versehen  sein.

§  22.

Bau=  und  Gerüstmaterialien  oder  sonstige  Gegenstände  dürfen  von  den  Gerüsten  nicht
herabgeworfen  werden.  Nur  ausnahmsweise  darf  es  beim  Abrüsten  dann  geschehen,  wenn  nach
vorherigem  Zuruf  seitens  des  Herabwerfenden  festgestellt  ist,  daß  sich  niemand  im  Gefahrenbereich
  der  Abwurfstelle  befindet,  und  wenn  gleichzeitig  eine  Sicherheitswache  aufgestellt  ist.

g  28.

Die  Baustelle  und  namentlich  die  Zugänge  zu  derselben  müssen  bei  mangelndem  Tageslicht
  so  lange  genügend  künstlich  beleuchtet  werden,  als  Arbeiter  im  Bau  oder  auf  der  Baustelle
  sich  befinden.  Bei  Dunkelheit  ist  den  Arbeitern  das  Betreten  der  nicht  hell  beleuchteten
Teile  der  Bau=  oder  Arbeitsstelle  verboten.
        <pb n="41" />
        IV.  21

An  Hochbauten  soll,  abgesehen  von  Innenarbeiten,  bei  künstlichem  Licht  in  der  Regel
nicht  gearbeitet  werden.
8  24.

In  der  Zeit  nach  Beendigung  und  vor  Aufnahme  der  regelmäßigen  Arbeit  soll  die  Vornahme
  von  Arbeiten  auf  der  Baustelle  und  das  Betreten  der  Gerüste  durch  Arbeiter  unterbleiben.

Müssen  in  der  gedachten  Zeit  Arbeiten  ausnahmsweise  und  aus  besonderen  Gründen
vorgenommen  werden,  so  muß  eine  für  Einhaltung  der  Schutzvorschriften  verantwortliche
Aufsichtsperson  die  Arbeiten  leiten.

Unbefugten  ist  der  Zutritt  zu  den  Baustellen  verboten.  Dies  ist  durch  Warnungstafeln,
welche  an  den  Zugängen  anzubringen  sind,  bekannt  zu  geben.

g  25.

Sollen  bei  Glatteis,  Frost-  oder  Schneewetter  Bauarbeiten  vorgenommen  werden,  so
müssen  die  zu  begehenden  Gerüstbretter,  Laufbahnen  und  -Pritschen,  Treppen  und  dergleichen
mit  Sand  bestreut  werden.  In  gleicher  Weise  sind  die  oberen  Mauerflächen  beim  Aufbringen
von  Balkenlagen,  Eisenschienen  und  dergleichen  zu  bestreuen.

Bei  Glatteis  dürfen  Bauarbeiten  nur  an  solchen  Stellen  vorgenommen  werden,  an  denen
eine  Gefahr  für  die  am  Bau  beschäftigten  Personen  ausgeschlossen  ist.

8  26.

An  jedem  Neubau,  Werkplatz  und  auf  jeder  Arbeitsstelle,  an  welcher  mehr  als  zehn
Arbeiter  beschäftigt  werden,  sowie  bei  solchen  Bauten,  welche  mehr  als  1  kwm  von  der  nächsten
Apotheke  entfernt  ausgeführt  werden  —  in  diesem  Fall  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  beim
Bau  beschäftigten  Arbeiter  —  müssen  die  als  Aufseher,  Poliere  oder  Vorarbeiter  angestellten
Personen  sich  im  Besitz  von  Verbandpäckchen  befinden,  welche  wenigstens  je  zwei  Stück  Verbandstoff,
  eine  Binde  und  eine  Sicherheitsnadel  enthalten.  Es  sind  stets  einige  Verbandpäckchen
  vorrätig  zu  halten  und  an  einem  sicheren,  den  Arbeitern  bekannt  zu  gebenden,  leicht
zugänglichen  Ort  reinlich  aufzubewahren.

III.  Vorschriften  zum  Schutz  der  Gesundbeit.
1.  Baubuden.
§  27.  6

Auf  jeder  größeren  Hochbaustelle  ist  vom  Beginn  der  Arbeit  bis  zur  entsprechenden  Benützbarkeit
  und  Instandsetzung  der  Räume  im  Gebäude  selbst  für  die  Arbeiter  zur  Benützung
während  der  Arbeitspausen  zum  Schutze  gegen  die  Unbilden  der  Witterung,  sowie  zur  Aufbewahrung
  von  Kleidern,  Lebensmitteln  und  Eßgeschirr  ein  allseitig  dicht  umschlossener,  mit
Fenstern  genügend  belichteter,  lüftbarer  und  dicht  überdachter  Unterkunftsraum  (Baubude)  zur
Verfügung  zu  stellen.

Diese  Baubude  muß  genügend  groß  sein  und  ausreichende  Gelegenheit  zum  Sitzen  und
zur  Einnahme  von  Mahlzeiten  bieten.  Die  Baubude  soll  eine  mittlere  Höhe  von  wenigstens
        <pb n="42" />
        22  IV.

2,20  m  haben,  mit  einer  verschließbaren  Tür  und  mit  einem  festen,  aus  Dielen  gefertigten
Fußboden  versehen  und  in  der  kälteren  Jahreszeit  heizbar  sein.  Auf  jeden  auf  der  Baustelle
dauernd  beschäftigten  Arbeiter  soll  eine  Fläche  von  wenigstens  0,75  qm  entfallen.  Baumaterialien
oder  Arbeitsgeschirr  sollen  in  dem  Raum  nicht  gelagert  werden.

Die  Baubude  muß  in  reinlichem  Zustand  gehalten  werden.

Das  Bezirksamt  kann  von  der  Verpflichtung  zur  Erstellung  einer  Baubude  befreien,
wenn  hierzu  besondere  Gründe  vorliegen.

Werden  den  Arbeitern  im  Innern  des  Baues  oder  in  anderen  bereits  vorhandenen  Gebäuden
  Aufenthaltsräume  zur  Verfügung  gestellt,  so  finden  auf  dieselben  die  vorstehenden
Vorschriften  für  Baubuden  sinngemäße  Anwendung.

g  28.

Bei  Tiefbauten  soll  eine  den  Vorschriften  in  §  27  entsprechende  Baubude  errichtet  werden,
wenn  dies  nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  tunlich  und  für  die  Arbeiter  nötig  erscheint.
Die  Errichtung  muß  erfolgen,  wenn  dies  seitens  der  Baupolizeibehörde  verlangt  wird.

2.  Aborte.
§  29.

Auf  allen  Neu=  und  größeren  Umbaustellen  muß  vor  Inangriffnahme  des  Baues  an
einer  von  der  Straße  abgewendeten  und  von  dieser,  sowie  der  Baubude  und  den  benachbarten
Gebäuden  möglichst  entfernten  Stelle  ein  allseitig  dicht  umschlossener  und  abgedeckter,  mit
verschließbarer  Türe  versehener,  genügend  belichteter  Notabort  erstellt  werden.  Sofern  nicht
eine  vorschriftsmäßige  Abortgrube  benützt  werden  kann,  sind  die  Exkremente  in  einer  tragbaren
  Tonne  aufzunehmen.  Der  Abort  muß  reinlich  gehalten,  die  Grube  oder  Tonne  rechtzeitig
  entleert  werden.  Die  Oberfläche  des  Abortinhaltes  ist,  sofern  letzterer  nicht  regelmäßig
desinfiziert  wird,  täglich  mit  Erde  oder  mit  einem  sonstigen  geeigneten  Streumittel  zu  bedecken.

Für  je  25  Arbeiter  muß  ein  Abort  oder  eine  besondere  Abortabteilung  vorhanden  sein.

Wenn  Arbeiterinnen  auf  der  Baustelle  beschäftigt  werden,  sind  für  die  Geschlechter  getrennte
Notaborte  bereit  zu  stellen.

Notaborte  müssen  jedenfalls  solang  benützbar  bleiben,  bis  Aborte  im  Baue  selbst  den
Arbeitern  zur  Verfügung  stehen.

Bei  besonders  umfangreichen  Bauten  kann  die  Erstellung  von  provisorischen  Pissoirs
angeordnet  werden.

Jede  Verunreinigung  der  Baustellen  ist  verboten.

Auf  Tiefbauten  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

g  30.

Die  Vorschriften  der  §§  27  und  29  finden  auch  auf  alle  Arten  von  Bauhöfen  und
Werkplätzen  Anwendung.
        <pb n="43" />
        IV.  23
3.  Sonstige  Schutzvorschriften.
8  31.

Bei  allen  Bauarbeiten  ist  die  Entwickelung  von  Staub  nach  Möglichkeit  zu  verhüten.
Bauschutt  ist  beim  Aufschütten  und  Aufladen  zur  Vermeidung  des  Staubens  ausreichend  zu
begießen.

Im  Innern  der  Bauten  darf  nur  durchnäßter  Schutt  herabgeworfen  werden.

g  32.

Sollen  während  der  kälteren  Jahreszeit  im  Innern  eines  im  Rohbau  vollendeten  Neubaues
Bauarbeiten  vorgenommen  werden,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  verlangen,  daß  die  Tür—
und  Fensteröffnungen  wenigstens  in  provisorischer  Weise  so  weit  geschlossen  werden,  als  dies
zum  Schutz  der  im  Bau  beschäftigten  Arbeiter  gegen  die  Einflüsse  der  Witterung  erforderlich
erscheint.  Die  Verwendung  von  über  Rahmen  gespanntem  Jutestoff  oder  Segeltuch  zum
Schließen  der  Fensteröffnungen  ist  zulässig.

g  33.

Koksöfen  und  -Körbe  zum  Zwecke  der  Austrocknung  von  Gebäudeteilen  sollen  mit  einer
Einrichtung  versehen  sein,  durch  welche  die  vollständige  Abführung  der  Verbrennungsgase  ins
Freie  gesichert  wird.  Fehlt  diese  Einrichtung,  so  dürfen  solche  Ofen  und  Körbe  nur  in
Räumen  aufgestellt  werden,  welche  von  den  bewohnten  Teilen  des  betreffenden  Gebäudes  vollständig
  abgeschlossen  und  in,  über  und  neben  welchen  keine  Arbeiter  beschäftigt  sind.

g  34.

Der  Genuß  von  Bier  oder  anderen  geistigen  Getränken  auf  der  Bau=  oder  Arbeitsstelle
außerhalb  der  Arbeitspausen  ist  verboten.

Betrunkene  oder  angetrunkene  Arbeiter  dürfen  nicht  zur  Arbeit  zugelassen  werden  und
sind  von  der  Arbeit  und  Baustelle  wegzuweisen,  falls  deren  Zustand  erst  nach  Beginn  der
Arbeit  bemerkt  wird.

8  35.

Auf  jeder  Bau=  und  größeren  Arbeitsstelle  ist  gutes  Trinkwasser  bereit  zu  halten.  Ist
dies  nicht  möglich,  so  kann  dem  Bauherrn  oder  Unternehmer  zur  Auflage  gemacht  werden,
andere  geeignete  Getränke,  z.  B.  Kaffee,  Thee  oder  Mineralwasser  für  die  Arbeiter  bereit  zu
halten.

Für  angemessene  Waschgelegenheit  ist  zu  sorgen.

g  36.

Die  Baupolizeibehörde  kann  verlangen,  daß  bei  größeren  Bauten,  welche  von  den  Wohnstätten
  der  Arbeiter  weit  entfernt  sind,  geeignete  Speisewärmeeinrichtungen  für  die  Arbeiter
bereit  gestellt  werden.
        <pb n="44" />
        24  IV.

g  37.

Das  Schlafen  auf  hohen  Gerüsten,  in  unmittelbarer  Nähe  von  Baugruben,  laufenden
Maschinen  oder  an  sonstigen  gefährlichen  Teilen  der  Arbeitsstelle  ist  verboten.

IV.  Bereithalten  der  Schutzvorschriften  auf  den  Arbeitsstellen.
8  38.

Ein  Abdruck  dieser  Verordnung  ist  seitens  der  verantwortlichen  Unternehmer  in  mindestens
einem  Exemplar  auf  jeder  Bau=  oder  Arbeitsstelle  zur  Einsichtnahme  aufzulegen  oder  bereit
zu  halten.

Je  nach  Art  der  Bauarbeiten  sind  auch  die  seitens  der  Südwestlichen  Baugewerks-,  der
Tiefbau=  und  der  Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  in
der  seitens  der  Berufsgenossenschaft  angeordneten  Weise  auf  der  Bau=  oder  Arbeitsstelle  auszuhängen
  beziehungsweise  den  Arbeitern  zugänglich  zu  machen.

V.  Nachsichtserteilung  und  Erweiterung  der  Schutzvorschriften.
839.

Die  Bezirksämter  sind  befugt,  bei  dem  Vorhandensein  besonderer  Verhältnisse  und  wenn
auf  andere  einwandfreie  Weise  der  Zweck  der  Vorschrift  erreicht  wird,  insbesondere  in  kleineren
Städten  und  in  ländlichen  Gemeinden,  von  der  Befolgung  einzelner  Bestimmungen  dieser
Verordnung  auf  Antrag  Nachsicht  zu  erteilen.

Andererseits  können  weitergehende  Bestimmungen,  insbesondere  Einzelvorschriften  über
Gerüstbau,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
durch  bezirks-  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  oder  durch  besondere  polizeiliche  Anordnung  im
Einzelfall  erlassen  werden.

VI.  Aberwachung  der  Einhaltung  der  Schutzvorschriften.
8  40.

Die  Überwachung  des  Vollzugs  dieser  Verordnung  geschieht,  unbeschadet  der  den  Gewerbeaufsichtsbehörden
  zustehenden  Befugnisse,  durch  die  zur  Wahrnehmung  der  Baupolizei  und
Bauaufsicht  berufenen  Organe.

Die  Aussichtsorgane  haben  die  Bau-  und  Arbeitsstellen,  abgesehen  von  den  regelmäßigen
oder  besonders  angeordneten  Baukontrollen,  in  angemessenen  Zwischenräumen  ohne  vorherige
Ankündigung  zu  besichtigen.  Sie  haben  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten  und  durch  entsprechende
Belehrung  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Schutzvorrichtungen  eingehalten  und  sachgemäß  vollzogen
  werden.

8  41.

In  den  Stadt-  und  Landgemeinden,  mit  Ausnahme  der  Städte  mit  staatlicher  Verwaltung
der  Ortspolizei,  wird  die  Aufsicht  über  die  Bau-  und  Arbeitsstellen  durch  die  Ortsbaukommission
ausgeübt.  Die  Ortsbaukommission  kann  mit  Zustimmung  des  Bezirksamts  die  Überwachung
des  Schutzes  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  einem  bestimmten  Mitgliede  übertragen.
        <pb n="45" />
        IV.  25

Soweit  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zur  Erreichung  wirksamen  Arbeiterschutzes
und  geordneter  Zustände  auf  den  Bau=  und  Arbeitsstellen  geboten  ist,  hat  der  Gemeinderat
der  Ortsbaukommission  einen  oder  mehrere  Sachverständige  als  Bauaufseher  beizugeben.  Die
Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Bauaufsehers  für  mehrere  Gemeinden  ist  zulässig.

Das  Bezirksamt  läßt  durch  den  Bezirksbaukontrolleur  die  Tätigkeit  der  Ortsbankommission
und  der  Bauaufseher  beaufsichtigen.  Der  Bezirksbaukontrolleur  hat  bei  jeder  sich  bietenden
Gelegenheit,  insbesondere  anläßlich  der  regelmäßigen  und  der  besonders  angeordneten  Baukontrollen,
  die  Einhaltung  der  Schutzvorschriften  nachzuprüfen.

g  42.

In  den  Städten  mit  staatlicher  Verwaltung  der  Ortspolizei  hat  das  Bezirksamt  unter
Mitwirkung  der  Ortsbaukommission  die  Durchführung  des  Bauarbeiterschutzes  zu  beaufsichtigen.

Die  Überwachung  der  Arbeitsstellen  ist  zunächst  Aufgabe  der  ständig  bestellten  Sachverständigen
  der  Ortsbaukommission  (Ortsbaukontrolleure).  Diesen  sind  je  nach  Bedarf  Gehilfen
(Bauaufseher)  beizugeben,  welchen  insbesondere  die  regelmäßige  Begehung  der  Bau=  und  Arbeitsstellen
  und  Prüfung  der  Befolgung  der  Schutzvorschriften  obliegt.

g  48

Zu  Bauaufsehern  (8§  41  und  42)  sind  solche  Personen  zu  berufen,  welche  durch  fachliche
Vorbildung  oder  durch  längere  Tätigkeit  bei  Bauarbeiten  die  nötigen  Kenntnisse  besitzen.  Die
Bauaufseher  dürfen  weder  ein  eigenes  Baugeschäft  betreiben  noch  in  einem  Privatarbeitsverhältnis
  stehen.

Für  die  Ernennung  und  Bestätigung  der  Bauaufseher  in  den  Städten  mit  staatlicher
Verwaltung  der  Ortspolizei  sind  die  hinsichtlich  der  Ernennung  der  Ortsbaukontrolleure
geltenden  Bestimmungen  maßgebend.

Die  Bauaufseher  sind  durch  das  Bezirksamt  auf  ihren  Dienst  zu  verpflichten  und  können
wegen  ungenügender  Dienstleistungen  oder  sonstiger  Unbrauchbarkeit  nach  Anhörung  des  Bezirksrats
  durch  das  Bezirksamt  jederzeit  entlassen  werden.

g  44.

Die  Aufsichtsbeamten  haben  im  Benehmen  mit  den  für  Einhaltung  der  Schutzvorschriften
verantwortlichen  Personen  oder  ihren  Stellvertretern  am  Bau  dafür  zu  sorgen,  daß  vorgefundenen
  Mängeln  möglichst  sofort  und  auf  kürzestem  Wege  abgeholfen  wird.

Sofern  dies  nicht  erreichbar  oder  nicht  möglich  sein  sollte,  hat  der  Aufsichtsbeamte  der
Polizeibehörde  (Bürgermeisteramt  beziehungsweise  Bezirksamt)  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.

45.

Soweit  dies  zum  Schutze  von  Leben  oder  Eigentum  erforderlich  erscheint,  ist  die  Einstellung
der  Bauarbeiten  bis  zur  Beseitigung  der  vorgefundenen  Mängel  und  Vorkehrung  des  nötigen
Schutzes  zu  bewirken.
        <pb n="46" />
        26  IV.

Bei  Gefahr  im  Verzug  sind  die  Aufsichtsbeamten  befugt,  die  Baueinstellung,  vorbehaltlich
der  sofortigen  Benachrichtigung  der  Polizeibehörde,  ihrerseits  zu  bewirken.  Es  darf  jedoch  der
regelmäßige  Fortgang  der  Bauarbeiten  nur  soweit  aufgehalten  werden,  als  dies  nach  Lage
des  Falles  durchaus  geboten  erscheint.  46

Die  Sicherheitsmannschaften  haben  Verfehlungen  gegen  die  Bauarbeiterschutzvorschriften,
die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,  alsbald  der  Polizeibehörde  zu  melden.

*  47

Die  Bezirksämter  haben  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  die  Überwachung  des  Bauarbeiterschutzes
  soweit  tunlich  im  Benehmen  mit  den  seitens  der  Berufsgenossenschaften  auf  Grund  des
§  40  des  Bau=  und  des  §  119  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  aufgestellten  technischen
Aussichtsbeamten  geschieht.

Die  letzteren  sind  befugt,  bei  Verstößen  gegen  die  Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaft
  oder  gegen  diese  Verordnung  die  Hilfe  der  Polizeibehörde  anzurufen,  und
sollen  von  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  der  Polizeibehörde  Mitteilung  machen.

§  48.

Von  erheblichen  oder  wiederholten  Verfehlungen  gegen  Unfallverhütungsvorschriften  der
Berufsgenossenschaften,  welche  von  den  Organen  der  Bauaufsicht  (vergleiche  §§  41  und  42)
festgestellt  und  dem  Bezirksamt  angezeigt  worden  sind,  ist  von  letzterem  dem  Vorstand  der
Berufsgenossenschaft  Nachricht  zu  geben.

Insoweit  bei  einzelnen  Bauausführungen,  wie  insbesondere  bei  Eisenbahn-,  Straßen-,
Brücken-,  Wasser=  oder  Kanalbauten  eine  baupolizeiliche  Uberwachung  nicht  stattfindet,  haben
die  für  die  Bauausführung  verantwortlichen  und  mit  ihrer  Leitung  betrauten  Dienststellen
und  Personen  für  Vollzug  dieser  Verordnung  Sorge  zu  tragen.

VII.  Strafbestimmungen.
§  50.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  sofern  nicht  §  147  Absatz  1  Ziffer  4
der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet  oder  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  auf  Grund  der
§§  108  Ziffer  5  und  116  des  Polizeistrafgesetzbuchs  an  Geld  bis  zu  150  +&amp;amp;  oder  mit  Haft
bestraft.

VIII.  Schlußbestimmung.
§  51.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  29.  Februar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.  Dr.  Kirchenbauer.

—  Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="47" />
        Nr.  V.  27

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  14.  März  1904.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  den  Vollzug  des  Gesedes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung  und  den  Unterricht
nicht  vollsinniger  Kinder  betreffend.
Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Miuisteriums  des  Innern:  die
Dienstweisung  für  die  Steinseter  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  2.  März  1901.)

Den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger
Kinder  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  haben  Wir  auf  Antrag  Unserer
Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  des  Innern  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

1.  Das  Gesetz  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger

Kinder  betreffend,  hat  mit  dem  1.  April  1904  in  Wirksamkeit  zu  treten.

2.  Rekurse  gegen  Entscheidungen  der  Oberschulbehörde  auf  Grund  dieses  Gesetzes  werden
durch  das  Unterrichtsministerium  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern
und,  falls  ein  Einvernehmen  nicht  zu  erzielen  ist,  durch  das  Staatsministerium
erledigt.

Die  Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  des  Innern  sind  mit  dem

weiteren  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  2.  März  1904.

Friedrich.
Schenkel.  von  Dusch.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  6.
        <pb n="48" />
        28  V.

Bekanntmachung.
(Vom  5.  März  1904.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
in  Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1077)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönan
die  Grundbuchbezirke  Präg  und  Wieden,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Weinheim
den  Grundbuchbezirk  Leutershausen,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Mosbach
den  Grundbuchbezirk  Kälbertshausen
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  April  1904  als  angelegt  anzusehen.

Karlsruhe,  den  5.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.  Dr.  Fecht.

Verordnung.
(Vom  20.  Februar  1904.)
Die  Dienstweisung  für  die  Steinsetzer  betreffend.

Dem  §  24  der  diesseitigen  Verordnung  vom  30.  Oktober  1894,  „die  Dienstweisung  der
Steinsetzer  betreffend“  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XIVI  wird  als  Absatz  5  hinzugefügt:

„Wenn  die  Steinsetzer  bei  Grundstücksteilungen  oder  Grundstücksvereinigungen  um  die
Vermarkung  neu  entstandener  Grenzen  oder  um  die  Entfernung  entbehrlich  gewordener  Grenzmarken
  angegangen  werden,  so  haben  sie  in  allen  den  Fällen,  in  denen  die  Grenzänderung  noch
nicht  zum  Grundbuch  eingetragen  ist,  die  Beteiligten  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die
Vermarkung  der  neuen  Grenzen  und  die  Entfernung  der  entbehrlich  gewordenen  Grenzmarken
nur  unter  der  Voraussetzung  der  nachträglichen  Eintragung  der  Änderung  zum  Grundbuch
erfolge  und  daß  im  Falle  der  Unterlassung  dieser  Eintragung  der  alte  Zustand  wieder  hergestellt
  würde."“

Karlsruhe,  den  20.  Februar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Imhoff.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="49" />
        Nr.  VI.  29

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  18.  März  1904.

 

 

Inhalt.
Laudesherrliche  Verordnung:  die  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten  betreffend.
Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  den  Lehrplan
und  die  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  Prüfung
der  Kanbidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkunde  betresfend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  27.  Februar  1904.)
Die  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  zum  Vollzuge  des  §  26  Absatz  4  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1892  über  den  Elementarunterricht  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Artikel  1.
Die  Anstalten  zur  Ausbildung  der  Volksschullehrer  umfassen  einen  sechsjährigen  Lehrgang.

Artikel  2.
Die  Anstalten,  in  denen  der  Unterricht  auf  die  zwei  oder  drei  untersten  Jahreskurse
beschränkt  ist,  führen  den  Namen  Vorseminare,  alle  übrigen  den  Namen  Lehrerseminare.
Artikel  3.

Unser  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser
Verordnung,  insonderheit  mit  der  Feststellung  des  Lehrplanes,  beauftragt.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  27.  Februar  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  —  7

von  Dusch.
        <pb n="50" />
        30  VI.
Bekanntmachung.

(Vom  1.  März  1904.)
Den  Lehrplan  und  die  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  Artikels  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  Februar  d.  J.,
die  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten  betreffend,  wird  unter  Aufhebung  der  bisher
gültigen  Bestimmungen  nachstehender  Lehrplan  nebst  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten
  zur  Nachachtung  verkündet.

Die  Oberschulbehörde  ist  ermächtigt,  die  zur  Überleitung  des  Unterrichts  vom  bisherigen
zum  neuen  Lehrplane  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Die  Schulordnung  tritt  in  allen  Anstalten  mit  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung  in
Kraft.

Karlsruhe,  den  1.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Dr.  Bartuing.

I.  Lehrpkan  der  Lehrerbildungsanstalten.

§  1.
Pädagogik.

Kurs  V.  Das  Wichtigste  aus  der  Logik  und  Erkenntnislehre.  Psychologie.  Erziehungslehre.

Kurs  VI.  Geschichte  der  Pädagogik.  Allgemeine  Unterrichtslehre.  Methodik  und  Geschichte
derselben.  Schulkunde.

Stundenzahl:  5  in  jedem  Kurse.

Im  Unterkurse  sind  die  Lehrgegenstände  in  der  angegebenen  Reihenfolge  durchzunehmen.
Im  Oberkurse  gehen  Geschichte  der  Pädagogik  und  andrerseits  Unterrichtslehre,  Methodik  u.  s.  w.
vom  Beginne  des  Schuljahres  an  nebeneinander  her.

In  der  Psychologie,  die  als  fundamentaler  Unterrichtsgegenstand  tunlichst  eingehend  gelehrt
  werden  soll,  sind  auch  die  Haupttatsachen  der  Kinderpsychologie,  sowie  die  für  die  Erziehung
  und  den  Unterricht  wichtigsten  psychopathischen  Erscheinungen  zu  erörtern.

In  der  Geschichte  der  Pädagogik  soll  das  minder  Wichtige  gegenüber  dem  Großen
und  Bedeutungsvollen  entsprechend  zurücktreten.  Dabei  ist  besonderes  Gewicht  darauf  zu
legen,  daß  die  Zöglinge  mit  den  Schriften  der  bekanntesten  Pädagogen  durch  Klassen=  und
Privatlektüre  möglichst  vertraut  werden.

Der  schulkundliche  Unterricht  soll  eine  genaue  Kenntnis  der  Schulgesundheitslehre,  sowie
der  badischen  Verordnungen  über  den  Lehrplan  der  Volks=  und  Fortbildungsschule,  die  Schulordnung,
  die  Dienstpflichten  der  Lehrer,  die  Aufsichtsbehörden  und  die  Schulhausbaulichkeiten
vermitteln.
        <pb n="51" />
        VI.  31

Auf  dieser  Stufe  sind  die  Zöglinge  auch  in  den  Schulbetrieb  einzuführen  und  zur  selbständigen
  Unterrichtserteilung  zu  befähigen.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  sie  bereits  im  zweiten  Halbjahre  des  vorletzten  Kurses  nach
vorausgegangener  kurzer  Belehrung  über  die  Form  der  Fragestellung  und  Antwort,  sowie
über  den  Gang  der  Katechese  einige  Musterlektionen  in  der  mit  der  Anstalt  verbundenen
Übungsschule  hören.

In  den  ersten  Wochen  des  obersten  Kurses  hat  dann  jeder  Zögling  in  Gegenwart  des
Klassenlehrers  der  Ubungsschule  und  des  Fachlehrers  einige  Lehrversuche  zu  machen,  woran
sich  jedesmal  eine  eingehende  Besprechung  anschließt.

Hierauf  folgen  selbständige  Unterrichtsübungen.  Dieselben  gehen  bis  zum  Ende  des
Schuljahres  und  erstrecken  sich  für  jeden  Zögling  soweit  tunlich  auf  sämtliche  Unterrichtsgegenstände
  der  Übungsschule.  Am  Schlusse  jeder  Woche  findet  eine  Besprechung  statt,  wobei
außer  dem  Klassen=  und  Fachlehrer  auch  die  Zöglinge,  die  dem  Unterricht  als  Zuhörer  angewohnt
  hatten,  zum  Worte  kommen  sollen.

Eine  gewissenhafte  schriftliche  Vorbereitung  ist  nicht  nur  für  die  Lehrversuche,  sondern
auch  für  die  zusammenhängende  Unterrichtserteilung  zu  fordern.

§  2.
Religion.

Der  Lehrplan  für  den  Religionsunterricht  wird  von  der  betreffenden  obersten  Kirchenbehörde
  festgestellt  und  vom  Oberschulrate  den  Anstalten  zur  Nachachtung  bekannt  gegeben.
Stundenzahl:  3  in  I  bis  IV,  2  in  V  und  VI.

83.
Deutsche  Sprache.

Kurs  I.  Lesen  und  Erklären  von  Stücken  des  amtlichen  Lesebuchs  für  die  Fortbildungsschulen.
  Die  griechischen  Heldensagen.  Leichtere  Gedichte.  Vortrag.

Der  einfache  Satz.  Aus  der  Wortlehre  das  Hauptwort,  Beiwort,  Zahlwort  und  Fürwort.

Aufsätze  erzählenden  und  beschreibenden  Inhaltes.  Geschäftsaufsätze  u.  s.  w.  wie  in  der
Fortbildungsschule.  Orthographische  Diktate.

Kurs  ll.  Lesen  von  Musterstücken  in  ungebundener  und  gebundener  Rede.  Abschnitte
aus  Homer  in  guter  Übersetzung.  Vortrag.

Der  zusammengesetzte  Satz.  Abschluß  der  Wortlehre.

Aufsätze:  Erzählungen,  Beschreibungen,  Schilderungen,  Erklärungen  von  Sprichwörtern.

Kurs  III.  Die  großen  germanischen  Sagenkreise.  In  neuhochdeutscher  übertragung:
Nibelungen=  und  Gudrunlied,  Proben  aus  der  höfischen  Epik  und  Lyrik.  Balladen  und
Romanzen.  Die  Dichtungsformen.  Vortrag.

Wortbildungslehre.  Wortfamilien.  Wiederholung  der  Satz=  und  Wortlehre.

Aufsätze  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  und  das  Schulleben.
        <pb n="52" />
        32  VI.

Kurs  IV.  lberblick  über  die  Geschichte  der  deutschen  Literatur  bis  Klopstock  auf
Grund  vorausgegangener  Lektüre.  Zur  Einführung  in  die  Lektüre  der  Dramen  ist  je  ein
Drama  von  Sophokles  und  Molidre  in  guter  Übersetzung,  dann  Lessings  Minna  von  Barnhelm
zu  lesen.  Schillers  kulturhistorische  Gedichte.  Die  Dichtungsarten.  Vortrag.

Laut=  und  Aussprachelehre.  Mundarten  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  alemannischen
Mundart  im  Anschlusse  an  die  Lektüre  Hebelscher  Gedichte.

Aufsätze  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  und  das  Leben.

Kurs  V.  Die  zweite  Blüteperiode  der  deutschen  Literatur.  Klopstocks  Oden.  Abschnitte
  aus  Lessings  Laokoon  und  Hamburgischer  Dramaturgie.  Das  Volkslied.  Inyhigenie
von  Goethe  und  Jungfrau  von  Orleans  von  Schiller.  Ein  Drama  von  Shakespeare  in
guter  Üübersetzung.  Vortrag.

Geschichtliche  Entwickelung  der  deutschen  Sprache,  zugleich  mit  Rücksicht  auf  den  Bedeutungswandel.
  Lesen  eines  mittelhochdeutschen  Textes.

Aufsätze  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  und  das  Leben.

Kurs  VI.  Abschnitte  aus  Prosaschriften  von  Herder,  Goethe  und  Schiller.  Hermann
und  Dorothea  von  Goethe.  Dramen  der  klassischen  Periode.  Die  hervorragendsten  Vertreter
der  deutschen  Literatur  seit  Goethe  mit  Proben  aus  ihren  Werken.  Ubung  im  freien  Vortrag.

Satzanalysen  mit  Wiederholungen  aus  dem  gesamten  Gebiete  der  Grammatik.

Aufsätze  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  und  das  Leben.

Stundenzahl:  5  in  I  bis  IV  und  4  in  V  und  VI.

Auf  allen  Stufen  des  deutschen  Unterrichts  ist  mit  Nachdruck  darauf  abzuheben,  daß
die  Zöglinge  mustergültig  lesen  und  sprechen  lernen,  daß  das  Sprachgefühl  gepflegt  und  die
Liebe  zu  unserer  Muttersprache  und  ihrer  reichen  Literatur  geweckt  wird.  Die  Behandlung
der  Literaturwerke  soll  insbesondere  auf  der  Oberstufe  derart  lebendig  und  fesselnd  sein,  daß
die  Zöglinge  zugleich  zur  Privatlektüre  angeregt  werden.

In  I  und  H  ist  alle  2,  in  III  und  IV  alle  3  und  in  V  und  VI  alle  4  Wochen  ein
Aufsatz  zu  fertigen.  Dabei  ist  auf  die  Befähigung  der  Zöglinge  zu  immer  selbständigerem
Disponieren  besonderes  Gewicht  zu  legen.  In  den  beiden  Oberkursen  ist  die  Gliederung  des
Aufsatzes  den  Zöglingen  ganz  zu  überlassen.  Sehr  förderlich  für  die  Aufsatzbildung,  zumal
auf  der  Oberstufe,  wird  es  sein,  wenn  der  Lehrer  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Besprechung  der
zurückzugebenden  Aufsätze  —  nicht  vorher!  —  einen  von  ihm  selber  entworfenen  Musteraufsatz
vorliest.

84.

Französische  Sprache.
Kurs  I.  Ausspracheübungen.  Konjugation  von  avoir  und  étre.  Hauptwort.  Beiwort.
  Fürwort.  Frage  und  Verneinung.  Sprechübungen.
Kurs  II.  Umstandswort.  Zahlwort.  Regelmäßige  Konjugation  des  Zeitworts.  Das

verbundene  und  unverbundene  persönliche  Fürwort.  Das  Mittelwort  der  Vergangenheit.
Sprechübungen.
        <pb n="53" />
        VI.  33

Kurs  III.  Das  unregelmäßige  Zeitwort.  Lesestücke  in  ungebundener  Rede.  Sprechübungen.


Kurs  IV.  Die  wichtigsten  Kapitel  der  Satzlehre.  Lesestücke  in  ungebundener  und  gebundener
  Rede.  Sprechübungen.

Kurs  V.  Abschluß  und  Wiederholung  der  Grammatik.  Lektüre.  Sprechübungen.

Kurs  VI.  Lektüre.  Sprechübungen.

Stundenzahl:  4  in  I  und  II,  3  in  III  und  IV  und  2  in  V  und  VI.

Die  phonetischen  Ubungen  im  ersten  Kurse  sind  mit  besonderem  Nachdruck  zu  betreiben,
weil  sie  nicht  nur  die  unerläßliche  Vorbedingung  einer  guten  Aussprache  des  Französischen
sind,  sondern  auch  dem  Unterricht  in  der  Muttersprache  sehr  zu  statten  kommen.

Die  Sprechübungen  schließen  sich  in  den  beiden  untersten  Klassen  an  Anschauungsbilder,
später  an  die  Lektüre  an.

Im  obersten  Kurse  sind  vorzugsweise  Abschnitte  aus  den  Werken  hervorragender  pädagogischer
  Schriftsteller,  wie  Rousseau,  Fénelon  u.  s.  w  zu  lesen.

Bei  der  Lektüre  sind  zugleich  die  nötigen  literaturgeschichtlichen  Belehrungen  zu  geben.

Die  schriftlichen  Arbeiten  beschränken  sich  auf  orthographische  Diktate  und  Übersetzungen
aus  dem  Deutschen  ins  Französische.  *

5.
Geschichte.

Kurs  l.  Das  Wichtigste  aus  dem  Gebiete  der  alten  Geschichte.

Kurs  lI.  Uberblick  über  die  deutsche  Geschichte  von  ihren  ersten  Anfängen  bis  zum
Jahre  1740.

Kurs  III.  Fortsetzung  der  deutschen  Geschichte  bis  zur  Gegenwart.

Kurs  IV.  Eingehendere  Behandlung  der  griechischen  und  römischen  Geschichte  mit
besonderer  Berücksichtigung  der  Kulturgeschichte.

Kurs  V.  Deutsche  Geschichte  bis  zum  Jahre  1740  mit  stetem  Bezuge  auf  die  Sittenund
  Kulturgeschichte.

Kurs  VI.  Deutsche  Geschichte  und  Kultur  von  1740  bis  zur  Gegenwart.  Geschichte
der  außerdeutschen  Völker,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  deutschen  Geschichte  nötig  ist.  Die
Haupttatsachen  der  badischen  Geschichte.  Die  Verfassung  des  badischen  Staates  und  deutschen
Reiches.  Das  Wichtigste  über  die  Gerichtsverfassung,  Wehrordnung  und  soziale  Gesetzgebung.

Stundenzahl:  2  in  jedem  Kurse.

Die  Behandlung  ist  auf  der  untersten  Stufe  eine  elementare  und  wird  nach  oben,  dem
Alter  und  der  Bildungsstufe  der  Zöglinge  entsprechend,  immer  eingehender,  wissenschaftlicher.

Der  Lehrstoff  ist  auf  allen  Stufen  in  freiem,  möglichst  lebendigem  und  fesselndem
Vortrage  darzubieten.  Das  Lehrbuch  soll  nur  zur  häuslichen  Vorbereitung  benützt  werden.
Diktate  sind  ausgeschlossen.

Zur  Veranschaulichung  sind  außer  Karten  auch  gute  Abbildungen  zu  verwenden.  Ganz
besonders  empfiehlt  es  sich,  Abschnitte  aus  wichtigen  Quellenwerken,  sowie  Darstellungen  hervorragender
  Schriftsteller  lesen  zu  lassen.
        <pb n="54" />
        34  VI.
86.
Geographie.

Kurs  J.  Eingehende  Erklärung  der  Karte  und  des  Globus.  Baden  und  Deutschland
physisch  und  politisch.

Kurs  II.  Die  außerdeutschen  Länder  Europas.  Amerika.  Wiederholung  von  Baden.

Kurs  III.  Asien,  Afrika  und  Australien  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  deutschen
Kolonien.  Wiederholung  von  Deutschland.

Kurs  IV.  Handelsgeographie.  Einführung  in  das  Verständnis  des  Weltverkehrs  mit
besonderer  Rücksicht  auf  den  Anteil  Deutschlands.

Stundenzahl:  2  in  I  bis  III  und  1  in  !V.

Auf  allen  Stufen  des  Unterrichts  ist  auf  den  Zusammenhang  hinzuweisen,  der  zwischen
der  Lage  eines  Ortes,  dem  Klima,  der  Bodenbeschaffenheit,  Produktion  u.  s.  w.  und  andererseits
  den  Erwerbs=  und  Lebensverhältnissen,  den  Sitten,  der  Dichtigkeit  und  Kulturstufe  der
Bevölkerung  besteht.

Zur  Belebung  des  Unterrichts  sind  geographische  Charakterbilder  zu  lesen,  Tatsachen  der
Geschichte  zu  erwähnen  u.  s.  w.

Das  Gedächtniszeichnen  auf  der  Schultafel  ist  mit  Nachdruck  zu  pflegen.  Dagegen  soll
das  Zeichnen  von  Kartenskizzen  auf  Papier  nur  im  Anfange  und  auch  da  nur  insoweit  geübt
werden,  als  es  zur  Anleitung  für  das  Gedächtniszeichnen  unentbehrlich  ist.

Die  allgemeine  physische  Geographie  findet  in  der  Naturgeschichte,  die  mathematische  in
der  Naturlehre  ihre  naturgemäßere  Stellung.

87.
Rechnen.

Kurs  I.  Bruchlehre.  Schlußrechnungen.  Kopfrechnen.  —  Addition,  Subtraktion  und
Multiplikation  allgemeiner  Zahlen.  Leichte  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten.


Kurs  II.  Zins-,  Diskont-,  Mischungsrechnungen  u.  s.  w.  Kopfrechnen.  —  Division
und  Brüche  mit  allgemeinen  Zahlen.  Proportionen.  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer
Unbekannten.  Leichte  Textgleichungen.

Kurs  III.  Erweiterung  und  Wiederholung  des  Geschäftsrechnens.  Ausziehen  der
Quadratwurzel.  Kopfrechnen.  —  Wiederholung  des  algebraischen  Rechnens.  Potenzen.
Schwierigere  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten  ohne  und  mit  Text.

Kurs  IV.  Volkswirtschaftliche  Rechnungen.  Kopfrechnen.  —  Wurzeln  und  Wurzelgleichungen
  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  mehreren  Unbekannten  ohne  und  mit  Text.
Gleichungen  des  zweiten  Grades  mit  einer  Unbekannten.

Kurs  V.  Logarithmen.  Arithmetische  und  geometrische  Reihen.  Zinseszins=  und
Rentenrechnung.  Elemente  der  Kombinatorik.
        <pb n="55" />
        VI.  35

Kurs  VI.  Gleichungen  des  zweiten  Grades  ohne  und  mit  Text.  Wiederholung  der
gesamten  Arithmetik  einschließlich  des  Rechnens  mit  komplexen  Zahlen.  Erweiterung  der
Reihenlehre  durch  Behandlung  der  wichtigsten  Reihen  der  niederen  Analysis.

Stundenzahl:  3  in  I  bis  IV  und  2  in  V  und  VI.

Beim  elementaren  Rechnen  sind  die  in  den  Lehrplänen  für  die  Volks=  und  Fortbildungsschulen
  ausgesprochenen  Grundsätze  genau  zu  beachten.

Dem  Kopfrechnen  ist  als  der  Grundlage  alles  elementaren  Rechnens  eine  gauz  besondere
Sorgfalt  zuzuwenden.

Mit  dem  volkswirtschaftlichen  Rechnen  sind  die  nötigen  Belehrungen  über  Arbeit,  Kapital,
Wertpapiere,  Wechsel=  und  Scheckverkehr,  Versicherungswesen,  Steuerwesen,  Zölle  u.  s.  w.  zu
verbinden.

Beim  algebraischen  Rechnen  ist  auf  die  geschichtliche  Entwickelung  einzelner  wichtiger
Probleme  hinzuweisen,  jedoch  nicht  in  systematischer  Weise,  sondern  im  Anschlusse  an  die
rechnerische  Behandlung  des  betreffenden  Problemes.

Die  Zöglinge  sollen  auf  allen  Stufen  des  Unterrichts  eine  klare  Einsicht  in  das  jedesmal
anzuwendende  Verfahren  gewinnen  und  sich  darüber  selbständig  und  zusammenhängend  aussprechen
  lernen.

Sache  des  Lehrers  wird  es  sein,  die  einzelnen  Teile  des  Lehrstoffes  durch  möglichst  anschauliche
  und  praktische  Behandlungsweise  in  lebendige  wechselseitige  Beziehung  zu  setzen.

88.
Geometrie.

Kurs  I.  Geometrischer  Anschauungsunterricht.  Zeichnen  symmetrischer  und  kongruenter
Figuren.  Das  gleichschenkliche  und  gleichseitige  Dreieck  Fundamentalaufgaben.

Kurs  lI.  Sätze  über  parallele  Linien,  über  Winkel  und  Seiten  des  Dreiecks.  Der
Kreis.  Geometrische  Orter.  Kreise,  die  dem  Dreieck  ein=  und  umbeschrieben  sind.  Schnittpunkt
  der  Höhen,  der  Mittelsenkrechten,  der  Winkelhalbierenden.  Konstruktionsaufgaben.

Kurs  III.  Das  Parallelogramm.  Gleichheit  und  Inhalt  gradliniger  Figuren.  Der
pythagoräische  Lehrsatz  und  seine  Erweiterungen.  Konstruktionsaufgaben  und  Berechnungen;
Übungen  im  Feldmessen.

Kurs  IV.  Die  Ahnlichkeit  und  ihre  Anwendung  auf  das  Dreieck  und  den  Kreis.
Reguläre  Vielecke;  Ausmessung  des  Kreises.  Konstruktionsaufgaben  und  Berechnungen.

Kurs  V.  Trigonometrie.  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  der  Physik  und  Feldmeßkunst.
Praktische  Ubungen  im  Freien.  Die  Lage  der  Geraden  und  Ebenen  im  Raume.

Kurs  VI.  Körperberechnungen.  Einige  Sätze  aus  der  sphärischen  Trigonometrie  mit
Anwendung  auf  Astronomie  und  Schiffahrt.  Das  WMichtigste  über  Kegelschnitte  als  geometrische
  Orter.

Stundenzahl:  2  in  jedem  Kurse.

Der  geometrische  Anschauungsunterricht  soll  von  der  Betrachtung  der  Körper  ausgehen,
jedoch  von  Beweisen  absehen.
        <pb n="56" />
        36  VI.

Vom  zweiten  Kurse  ab  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Zöglinge  die  Beweise  selbständig
führen  und  aus  bekannten  Sätzen  neue  Wahrheiten  ableiten  lernen.

Die  Zahl  der  Sätze  ist  tunlichst  zu  beschränken,  dagegen  großes  Gewicht  auf  die  Anwendung
  und  Verwertung  derselben  zu  legen.  Allzu  schwierige  und  unvorbereitete  Aufgaben
sind  dabei  zu  vermeiden.

Beim  Zeichnen  ist  auf  Sauberkeit  und  Genauigkeit  besonders  zu  achten.

§  9.
Naturlehre.

Kurs  III.  Die  wichtigsten  physikalischen  Erscheinungen  des  täglichen  Lebens.  Experimenteller
Kurs  über  Elektrizität.

Kurs  IV.  Das  WMichtigste  aus  der  Mechanik  und  der  Lehre  vom  Schalle.  Die  Wärme.

Kurs  V.  Die  Lehre  vom  Licht.  Elektrizität.  Elektrische  Maschinen.

Kurs  VI.  Mathematische  Behandlung  der  Bewegung.  Gesetz  der  Erhaltung  der  Energie.
Physikalische  Maße.  In  Verbindung  mit  der  Mathematik:  Astronomie  und  mathematische
Geographie.

Stundenzahl:  2  in  jedem  Kurse.

Der  physikalische  Unterricht  soll  die  Selbsttätigkeit  der  Zöglinge  in  tunlichst  weitem
Umfange  in  Anspruch  nehmen.  Sie  sollen  demgemäß  angeleitet  werden,  selber  Versuche  einfacher
  Art  anzustellen  und  einfache  Lehrapparate  selber  anzufertigen.

Bei  den  wichtigeren  Gesetzen  ist  auf  ihre  geschichtliche  Entwickelung  gebührende  Rücksicht
zu  nehmen.

E  10.
Naturgeschichte.

Kurs  I.  Der  Mensch.  Beschreibung  von  Säugetieren  und  einfachen  Blütenpflanzen.
Pflanzenbestimmen.

Kurs  II.  Beschreibung  von  Wirbel=  und  Gliedertieren  und  schwierigeren  Blütenpflanzen.
Pflanzenbestimmen.

Kurs  III.  Weichtiere;  Würmer;  Stachelhäuter;  Hohltiere.  Die  Kulturpflanzen  und
Haustiere  in  kulturgeschichtlicher  Hinsicht.  Zusammenfassung  der  morphologischen,  physiologischen
und  biologischen  Einzelheiten.

Kurs  IV.  Niederste  Tiere  und  Pflanzen.  Daran  anknüpfend:  Lehre  vom  Leben  und
Bau  der  pflanzlichen  Zelle;  einiges  über  tierische  Gewebe.  Einführung  in  den  Gebrauch  des
Mikroskopes.  Systematik  der  Tiere  und  üÜbersicht  über  die  der  Pflanzen.

Kurs  V.  Das  Wichtigste  aus  der  anorganischen  und  einiges  aus  der  organischen  Chemie.
Die  wichtigsten  Mineralien  und  Gesteine.  Grundzüge  der  Geologie.

Kurs  VI.  Phbgysiologie  und  Biologie  des  tierischen  und  planzlichen  Körpers  mit
besonderer  Berücksichtigung  des  Menschen.  Grundzüge  der  Tier=  und  Pflanzengeographie.
Geologie.

Stundenzahl:  2  in  jedem  Kurse.
        <pb n="57" />
        VI.  37

Der  Unterricht  soll  die  Zöglinge  mit  der  uns  umgebenden  Natur  eingehend  bekannt
machen  und  sie  befähigen,  sich  über  die  Tier-  und  Pflanzenwelt,  wie  über  die  geologischen
Verhältnisse  der  Gegend,  in  der  sie  später  als  Lehrer  angestellt  sind,  selber  genau  zu  unterrichten.


Zu  diesem  Zwecke  soll  eine  lediglich  gedächtnismäßige  Aneignung  des  Lehrstoffes  ganz
und  gar  vermieden  werden.  Der  Unterricht  soll  sich  vielmehr  durchweg  auf  die  Anschauung
gründen  und  den  Zöglingen  nichts  darbieten,  was  sie  nicht  in  der  Natur  oder  im  Bilde
sehen  können.  Zugleich  soll  er  sie  anleiten,  scharf,  genau  und  gerne  zu  beobachten  und  sich
über  das  Beobachtete  zusammenhängend  auszusprechen.

Es  empfiehlt  sich,  die  Zöglinge  zum  Anlegen  von  Sammlungen  anzuregen  und  an  den
Arbeiten  im  schulbotanischen  Garten  teilnehmen  zu  lassen.  Auf  der  Oberstufe  soll  ihnen
Gelegenheit  geboten  werden,  unter  Aufsicht  des  Lehrers  Versuche  anzustellen  und  auf  Exkursionen
  die  geologischen  Verhältnisse  der  Umgegend  genau  kennen  zu  lernen.

Das  naturgeschichtliche  Zeichnen  soll  besonders  gepflegt  werden,  weil  es  dazu  dient,  die
charakteristischen  Formen  der  Naturobjekte  scharf  zu  erfassen.

§  11.
Gesundheitslehre.

Kurs  V.  Die  Naturgeschichte  des  Menschen  als  Grundlage  für  die  Gesundheitslehre.
Die  ansteckenden  Krankheiten  und  ihre  Verhütung.  Das  Wichtigste  über  Krankenpflege.  Erste
Hilfe  bei  Unglücksfällen.

Stundenzahl:  1  in  V.

Die  Belehrungen  sollen  sich  nicht  zu  sehr  in  Einzelheiten  verlieren,  sondern  das  Wesentlichste
  bieten  und  vor  allem  das  Interesse  der  Zöglinge  für  hygienische  Fragen  wecken.

Angesichts  der  Verheerungen,  die  die  Tuberkulose  anrichtet,  empfiehlt  es  sich,  die  einschlägigen
  Fragen  besonders  eingehend  zu  behandeln.

Der  Unterricht  ist  von  einem  Arzte  zu  erteilen.

812.
Schönschreiben.

Kurs  I.  Die  Buchstabenformen  der  deutschen  und  lateinischen  Schrift  in  genetischer
Reihenfolge.  Taktschreiben.

Kurs  II.  Zusammenhängendes  Schreiben  der  deutschen  und  lateinischen  Schrift.
Kalligraphisches  Schnellschreiben.

Stundenzahl:  1  in  jedem  Kurse.

Die  künftigen  Lehrer  sollen  sich  eine  deutliche,  geläufige  und  gefällige  Schrift  aneignen,
die  für  ihre  eigenen  Schüler  vorbildlich  sein  kann.  Da  dieses  Ziel  in  den  wenigen  Schreibstunden
  allein  nicht  zu  erreichen  ist,  muß  mit  allem  Nachdruck  darauf  geachtet  werden,  daß
auch  in  den  Aufsatzheften  und  allen  sonstigen  Aufzeichnungen  die  Schrift  stets  korrekt  und
schön  ist.
        <pb n="58" />
        38  VI.

Der  Aufbau  der  kalligraphischen  Übungen  soll  derart  planmäßig  sein,  daß  die  Zöglinge
für  ihre  eigene  spätere  Unterrichtserteilung  daraus  Nutzen  zu  ziehen  vermögen.

Auf  eine  richtige  Haltung  der  Feder  und  des  Körpers  ist,  da  es  sich  um  künftige  Lehrer
handelt,  mit  größter  Sorgfalt  zu  achten.

8  13.
Zeichnen.

Kurs  I.  Freihandzeichnen:  Flache  Formen,  insbesondere  Naturformen.

Gebundenes  Zeichnen:  Geometrische  Ornamente  mit  Anwendung  von  Farben.

Kurs  II.  Freihandzeichnen:  Erweiterung  der  in  Kurs  I  vorgeschriebenen  Ubungen.

Gebundenes  Zeichnen:  Grund=  und  Aufrißzeichnen  geometrischer  Körper.  Abwickelungen
und  Schnitte.  Herstellung  von  Modellen.

Kurs  III.  Freihandzeichnen:  Perspektivisches  Zeichnen  nach  geometrischen  Körpern  und
einfachen  Gebrauchsgegenständen  ohne  Schattierung.

Geometrisches  Zeichnen:  Grund=  und  Aufrißzeichnen  einfacher  Gegenstände  in  verjüngtem
Maßstabe  nach  gegebenen  Maßen.

Kurs  IV.  Freihandzeichnen:  Natur=  und  Kunstformen  mit  Schattierung.  Einfache
Stilleben.

Gebundenes  Zeichnen:  perspektivische  und  Schattenkonstruktionen.

Kurs  V.  Freihandzeichnen:  Zeichnen  und  Malen  von  Stilleben,  Pflanzen  und  schön
präparierten  Tieren.  Zeichnen  von  Teilen  des  Schulsaales  und  Schulgebäudes.

Kurs  VI.  Erweiterung  des  Lehrstoffes  des  fünften  Kurses.  Zeichnen  im  Freien.
Für  besonders  vorgerückte  Zöglinge  Zeichnen  der  menschlichen  Gestalt.

Stundenzahl:  3  in  I  bis  IV,  2  in  V  und  1  in  VI.

Der  Unterricht,  der  in  den  zwei  ersten  Jahren  vorwiegend  und  im  dritten  Jahre  großenteils
  Massenunterricht  ist,  geht  vom  vierten  Jahre  ab  mehr  und  mehr  in  den  Gruppen=  und
Einzelunterricht  über.

Auf  die  UÜbung  im  genauen  Sehen  soll  beim  Unterricht  in  erster  Linie  abgehoben  werden.

Der  Farbensinn  ist  durch  die  Fertigung  farbiger  Darstellungen  nachdrücklichst  zu  pflegen.

Vorlageblätter  dürfen,  abgesehen  etwa  vom  geometrischen  Flachornament,  nicht  verwendet
werden.

Da  es  sich  um  künftige  Lehrer  handelt,  ist  auf  Gewandtheit  im  Gedächtniszeichnen  sowie
im  raschen  Zeichnen  an  der  Schultafel  ein  ganz  besonderes  Gewicht  zu  legen.

8  14.
Turnen.
Kurs  I  und  II.  Wiederholung  und  mustergültige  Darstellung  der  in  der  Volksschule
vorkommenden  Ubungen.
Kurs  III  und  IV.  Erweiterung  des  übungsstoffes  im  Anschluß  an  den  Turnbetrieb
der  Oberklassen  der  höheren  Lehranstalten.
        <pb n="59" />
        VI.  39

Kurs  V  und  VI.  Erhaltung  und  Fortbildung  der  turnerischen  Fertigkeit.  Daneben
und  hauptsächlich:  Ubung  der  Zöglinge  im  Befehlen  und  in  der  selbständigen  Erteilung  des
Unterrichts;  Mitteilung  des  nötigen  Wissens  aus  dem  Gebiete  der  Turnlehre,  der  Turngeschichte
  und  der  Technik  der  Turneinrichtungen.

Stundenzahl:  2  in  jedem  Kurse.

Den  Ubungsstoff  bilden:  1.  Ordnungsübungen,  soweit  sie  zur  leichteren  Leukbarkeit  der
Klassen  nötig  sind;  2.  Freiübungen  ohne  und  mit  Belastung  durch  Handgeräte;  3.  Geräteübungen,
  vornehmlich  am  Barren,  Reck  und  Pferd;  4.  Turnspiele  und  verwandte  Übungen
im  Ringen,  Laufen,  Springen,  Werfen  u.  sw.

Die  vorzugsweise  anzuwendende  Unterrichtsform  ist  die  des  Klassenturnens  in  Gemeinübungen,
  wobei  bis  zu  taktmäßiger  Ausführung  der  ÜUbungen,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Genanigkeit,
  vorgeschritten  werden  soll.  Daneben  ist  den  Zöglingen  auch  Gelegenheit  zu  freiem
Üben  zu  geben,  wobei  die  Form  des  Riegenturnens  unter  Vorturnern  Anwendung  finden  kann.

Die  Turnübungen  sollen  soweit  immer  tunlich  im  Freien  vorgenommen  werden.

§  15.
Musik.
1.  Gesang.

Kurs  I.  Stimmbildungsübungen  auf  den  Tönen  der  Mittellage.  Einstimmige  Lieder.
Gehörübungen.

Kurs  II.  Stimmbildungsübungen  mit  Erweiterung  des  Stimmumfanges.  Treffübungen.
Zwei=  und  dreistimmige  Lieder.  Musikdiktate.

Kurs  III.  Fortsetzung  der  Stimmbildungsübungen.  Durtonleiter  und  Durdreiklang.
Rhythmische  und  dynamische  UÜbungen.  Treffübungen.  Drei=  und  vierstimmige  Chöre.
Musikdiktate.

Kurs  IV.  Molltonleiter  und  Molldreiklang.  Treffübungen  in  Moll.  Vierstimmige
Chöre.  Diktate.

Kurs  V.  Solfeggien  in  Dur  und  Moll.  Übung  im  Einzelgesang.  Mehrstimmige
Chöre.  Diktate.

Kurs  VI.  Chorgesang.  Einzelgesang.  UÜbung  der  Zöglinge  in  der  selbständigen
Gesangsleitung.

Stundenzahl:  2  in  I  und  II,  1  in  III  bis  VI.

Die  Stimmbildungsübungen  bezwecken  die  sorgfältige  Entwickelung  der  Vokale  und  die
richtige  Bildung  der  Konsonanten.  Die  Erweiterung  des  Stimmumfangs  erfordert  ein  hohes
Maß  von  Vorsicht.  Die  neu  hinzukommenden  Töne  sind  durch  zweckmäßige  Übungen  mit  den
bereits  vorhandenen  zu  verbinden,  so  duß  die  Stimme  in  allen  Lagen  ausgeglichen  ist,  bevor
man  an  den  eigentlichen  Gesangsunterricht  geht.

Die  auf  die  Schärfung  des  musikalischen  Denkvermögens  abzielenden  Musikdiktate  empfehlen
sich  namentlich  für  die  Zeit,  während  der  die  Stimmen  mutieren.
        <pb n="60" />
        40  VI.

2.  Violinspiel.

Kurs  I.  Übungen  in  den  einfachen  Tonarten  der  ersten  Lage.  Leichte  Durtonleitern.

Kurs  II.  Stücke  in  schwierigeren  Tonarten.  Dur=  und  leichte  Molltonleitern.

Kurs  III.  Leichte  Etüden  und  Duette.  Dur=  und  Molltonleitern  bis  zu  vier  Versetzungszeichen.
  Einige  leichte  Schullieder  auswendig.

Kurs  IV.  Etüden  und  Duette.  Einige  Vortragsstücke  mit  Begleitung.  Lieder  und
Choräle  auswendig.

Kurs  V.  Einführung  in  die  höheren  Lagen.  Tonleitern.  Etüden  und  Vortragsstücke.
Lieder  und  Choräle  auswendig.

Kurs  VI.  Fortsetzung  der  Übungen  des  vorigen  Kurses.

Stundenzahl:  Die  Zöglinge  werden  nach  ihrer  Fertigkeit  in  Gruppen  geteilt.  Jede
Gruppe  erhält  1  Stunde  wöchentlich.

Haupterfordernis  in  diesem  Unterricht  ist  die  Erzielung  sicherer  und  reiner  Intonation
bei  richtiger,  ruhiger  Bogenführung.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  besonders  im  Anfange  langsam
vorwärts  zu  schreiten  und  die  Ausführung  der  Ubungen  sorgfältigst  zu  überwachen.

3.  Klavier=  und  Orgelspiel.

Kurs  I.  Ubungen  nach  einer  bewährten  Klavierschule.  Durtonleitern  und  gebrochene
Akkorde  im  Umfange  von  zwei  Oktaven  bis  zu  vier  Versetzungszeichen.

Kurs  ll.  Fortsetzung  der  Ubungen.  Molltonleitern  und  gebrochene  Akkorde  bis  zu
drei  Versetzungszeichen.  Leichte  Etüden  und  Vortragsstücke.

Kurs  III.  Fortsetzung  der  Ubungen.  Schwierigere  Dur=  und  Molltonleitern.  Etüden
und  Sonatinen.

Kurs  IV.  Übungen  in  Manual  und  Pedal.  Leichte  Choräle  und  Präludien.

Kurs  V.  Fortgesetzte  Ubungen  in  Manual  und  Pedal.  Schwierigere  Choräle  und
Präludien.

Kurs  VI.  Anleitung  zum  liturgischen  Orgelspiel:  Choräle,  Choralmessen,  Präludien  u.  s.w.

Stundenzahl:  Es  werden  nach  Bedarf  Gruppen  gebildet.  Jede  Gruppe  erhält
1  Stunde  wöchentlich.

Der  Unterricht  im  Klavierspiel  schließt  mit  dem  dritten  Kurse  ab.  Es  soll  aber  auch
noch  in  den  folgenden  Kursen  solchen  Zöglingen,  die  besonders  musikalisch  und  in  den  übrigen
Lehrfächern  genügend  gefördert  sind,  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  unter  Anleitung  des
Lehrers  im  Klavierspiel  weiterzubilden.

4.  Harmonielehre.

Kurs  .  Lehre  von  den  Dreiklängen  der  Dur=  und  Molltonart  und  ihren  Umkehrungen.
Ausarbeitung  leichter  bezifferter  Bässe.

Kurs  V.  Lehre  vom  Vierklang  und  dessen  Umkehrungen.  Enge  und  weite  Harmonie.
Die  wichtigsten  alterierten  Akkorde.  Ausarbeitung  bezifferter  Bässe  und  Harmonisierung
einfacher  Melodien.
        <pb n="61" />
        VI.  41

Kurs  VI.  Vorhalte,  Wechsel-  und  Durchgangsnoten,  Orgelpunkt.  Modulationslehre.
Zergliederung  von  Musikstücken.  Das  Wichtigste  über  Orgelbau,  insbesondere  über  die  Orgelstimmen
  und  ihre  Behandlung  beim  kirchlichen  Orgelspiel.

Stundenzahl:  1  in  jedem  Kurse.

In  den  Kursen  1  bis  III  ist  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  in  Gesang,  Violin=  und
Klavierspiel  das  Nötige  über  Schlüssel,  Takt=  und  Tonarten,  Intervalle  und  Fremdwörter
mitzuteilen.  In  Kurs  IV  ist  dann  vor  der  Behandlung  des  vorgeschriebenen  Lehrstoffes  die
Intervallenlehre  in  tunlichster  Kürze  zu  wiederholen  und  soweit  nötig  zu  erweitern.

8  16.

In  der  vorstehenden  Lehrstoffverteilung  sind  für  den  einzelnen  Zögling  wöchentlich  je  33  Pflichtstunden
  in  den  beiden  untersten  Kursen,  32  in  den  drei  folgenden  und  30  im  obersten  Kurse
vorgesehen.

Es  ist  strenge  untersagt,  diese  Zahl  der  Pflichtstunden  ohne  Genehmigung  des  Oberschulrats
  dauernd  oder  auch  nur  vorübergehend  zu  überschreiten.

§  17.
Wahlfreier  Unterricht  wird  in  Stenographie  und  Handfertigkeit  erteilt.  Zur  Teilnahme
an  demselben  sollen  im  allgemeinen  nur  die  Zöglinge  der  mittleren  Kurse  zugelassen  werden.
Die  nähere  Regelung  bleibt  dem  Oberschulrate  überlassen.

§  18.
Zur  Sicherung  eines  geordneten  Unterrichtsganges  sind  Klassenbücher  zu  führen,  die  in

den  Lehrzimmern  aufliegen  und  am  Schlusse  jeder  Stunde  von  dem  betreffenden  Lehrer  mit
dem  nötigen  Eintrage  versehen  werden.

19.

Die  Zöglinge  müssen  ausreichend  Zeit  haben,  sich  Neigungsstudien  zu  widmen  und  auch
die  nötige  Erholung  zu  finden.  Die  Hausaufgaben  sind  demgemäß  so  zu  bemessen,  daß  sie
bei  planmäßiger  Arbeit  in  zwei  bis  höchstens  drei  Stunden  im  Tage  bewältigt  werden  können.

Es  wird  den  Anstaltsleitungen  zur  ernsten  Pflicht  gemacht,  hierauf  ein  besonders
wachsames  Auge  zu  haben,  Mißstände  von  sich  aus  sofort  abzustellen  und,  falls  ihnen  dies
nicht  gelingt,  dem  Oberschulrate  Anzeige  zu  erstatten.

8  20.
Zur  Einführung  von  Lehrbüchern  ist  die  Genehmigung  des  Oberschulrats  erforderlich.

§  21.
Die  Reifeprüfung  der  Zöglinge  des  obersten  Kurses  zerfällt  in  eine  schriftliche  und
eine  mündliche.
Die  Oberschulbehörde  bestimmt  die  Arbeiten,  die  in  der  schriftlichen  Prüfung  zu  fertigen
sind.  Zu  diesem  Zwecke  sind  derselben  jeweils  zwei  Monate  vor  Schluß  des  Schuljahres  zwei
        <pb n="62" />
        42  VI.

Themata  für  den  deutschen  Aufsatz,  zwei  französische  Texte  zum  Übersetzen  ins  Deutsche  und
je  vier  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  des  Rechnens,  der  Geometrie,  der  Naturlehre  und  der
Naturgeschichte  zur  Auswahl  einzureichen.

Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  die  aus  dem  Kommissär
des  Oberschulrats  als  Vorsitzenden,  dem  Direktor  der  Anstalt  und  sämtlichen  Fachlehrern  des
obersten  Kurses  besteht.

Bei  der  Feststellung  des  Urteils  finden  die  Bestimmungen  in  §  25  des  Lehrplanes  der
Oberrealschulen  sinngemäße  Anwendung.

Die  Prüfungskommission  legt  ihre  Beschlüsse  und  Anträge  in  einem  von  sämtlichen  Mitgliedern
  unterzeichneten  Protokolle  nieder,  das  mit  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  und  einer
Notenliste  dem  Oberschulrate  vorgelegt  wird.

Wer  diese  Prüfung  einmal  nicht  bestanden  hat,  darf  zur  Wiederholung  derselben  nur
noch  einmal  zugelassen  werden.

II.  Schulordnung  der  Lehrerbildungsanstalten.

§  1.
Der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Schuljahr  an  den  einzelnen  Anstalten  beginnt  und  endigt,
bleibt  besonderer  Bestimmung  vorbehalten.
Die  Tage,  an  denen  die  Aufnahmeprüfungen  stattfinden,  werden  jeweils  im  Verordnungsblatt
  des  Oberschulrates  bekannt  gegeben.

–  2.
Bedingungen  für  die  Aufnahme  in  den  untersten  Kurs  sind:
1.  Alter  der  Entlassung  aus  der  Volksschule;
2.  unbeanstandete  Gesundheit;
3.  Bestehen  einer  Aufnahmsprüfung.
Jünglinge,  die  das  Alter  der  Entlassung  aus  der  Volksschule  bereits  um  zwei  Jahre
überschritten  haben,  sollen  in  der  Regel  im  untersten  Kurse  keine  Aufnahme  mehr  finden.
Der  Eintritt  in  einen  der  folgenden  Kurse  ist  nur  bei  entsprechendem  Alter  und  unter
der  Bedingung  statthaft,  daß  in  einer  Prüfung  der  Nachweis  genügender  Vorkenntnisse
erbracht  wird.  Schüler  höherer  Lehranstalten  können  vom  Oberschulrat  von  der  Aufnahmsprüfung
  befreit  werden.
Der  Aufnahme  in  eine  Lehrerbildungsanstalt  hat  in  allen  Fällen  eine  gründliche  Untersuchung
  durch  den  Anstaltsarzt  vorherzugehen.
83.
Gesuche  um  Aufnahme  in  eine  Lehrerbildungsanstalt  sind  an  die  betreffende  Anstaltsleitung
  zu  richten.
Dabei  sind  anzuschließen:
1.  ein  Geburtsschein;
2.  ein  Zeugnis  der  Wiederimpfung;
        <pb n="63" />
        VI.  43

Hein  nach  vorgeschriebenem  Formular  ausgestelltes  verschlossenes  Zeugnis  des  Bezirksarztes
  über  die  körperliche  Beschaffenheit  und  den  Gesundheitszustand  des  Aspiranten;
das  letzte  Schulzeugnis;
eine  vom  Bürgermeisteramt  beglaubigte  Erklärung  des  Vaters,  beziehungsweise  des
Vormundes,  die  durch  den  Aufenthalt  des  Zöglings  an  der  Anstalt  erwachsenden
Kosten  tragen  zu  wollen.
84.

Die  Aufnahmsprüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

Für  den  untersten  Kurs  sind  bei  der  Prüfung  im  allgemeinen  die  Unterrichtsziele  maßgebend,
  die  im  obersten  Jahrgange  der  Volksschule  erreicht  werden.

Die  mündliche  Prüfung  wird,  falls  nicht  ein  Kommissär  des  Oberschulrats  anwesend  sein
kann,  an  den  Vorseminaren  vom  Inspektor  und  an  den  Seminaren  vom  Anstaltsvorstand  geleitet.

Ülber  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  an  den  Oberschulrat  zu  berichten,  der  über  die
Aufnahme  entscheidet.

Bei  ungenügenden  Leistungen  oder  tadelhafter  Aufführung  eines  Zöglings  kann  in  den
ersten  drei  Monaten  nach  bestandener  Aufnahmsprüfung  dessen  Entfernung  aus  der  Anstalt
vom  Oberschulrat  verfügt  werden.

86.

Die  Zöglinge  erhalten,  soweit  staatliche  Fürsorge  getroffen  ist,  Wohnung  und  Beköstigung
in  der  Anstalt.

Hinsichtlich  der  Hausordnung  in  den  einzelnen  Anstalten  wird  der  Oberschulrat  nähere
Bestimmungen  erlassen.

Zöglinge,  die  sich  grobe  Verstöße  gegen  die  Hausordnung  zu  schulden  kommen  lassen,
können  mit  Genehmigung  des  Oberschulrats  aus  dem  Internate  ausgeschlossen  werden.

Die  Anstaltsvorstände  und  Klassenlehrer  werden  sich  verlässigen,  ob  die  Zöglinge,  die
mit  Genehmigung  der  Direktion  außerhalb  der  Anstalt  wohnen,  in  geeigneter  Weise  untergebracht
  sind.

§  6.

Die  Dauer  der  Ferien  darf  im  ganzen  zehn  Wochen  nicht  übersteigen.

Davon  sind  zwei  Wochen  in  die  Weihnachtszeit,  zwei  bis  drei  Wochen  in  die  Zeit  vor
und  nach  Ostern  und  die  noch  übrigen  Wochen  in  den  Spätsommer  zu  legen.

Die  Dauer  der  Frühjahrs=  und  Sommerferien  ist  jeweils  dem  Oberschulrat  anzuzeigen.

87.

An  Disziplinarmitteln  sollen  zur  Anwendung  kommen:

1.  Ermahnungen  seitens  des  Klassenlehrers  und  des  Anstaltsleiters;

2.  Verweis  vor  der  Lehrerkonferenz;

3.  Androhung  der  Ausweisung,  wovon  den  Eltern,  beziehungsweise  Fürsorgern  Nachricht
zu  geben  ist;

4.  Ausweisung,  die  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz  durch  den  Oberschulrat  verfügt  wird.

00
        <pb n="64" />
        44  VI.

In  ganz  besonders  dringenden  Fällen  kann  die  Lehrerkonferenz  vorläufig  den  Ausschluß
des  Zöglings  aus  dem  Unterricht  und  dem  Internat  anordnen.

88.

Hinsichtlich  der  Befugnisse  und  Pflichten  der  Anstaltsleiter,  Klassenlehrer  und  Lehrerkonferenzen,
  sowie  der  Ausstellung  von  Schulzeugnissen,  der  Zeugnisnoten  und  der  Jahresberichte
  finden  die  bezüglichen  Bestimmungen  für  die  höheren  Lehranstalten  sinngemäße  Anwendung.


§  9.

Für  jedes  Vorseminar  wird  vom  Oberschulrat  ein  Inspektor  bestellt.  Derselbe  führt  die
Aufsicht  über  die  Anstalt,  wohnt  mehrmals  im  Jahre  in  bestimmten  Zeitabschnitten  dem
Unterricht  an  und  knüpft  daran  in  einer  Konferenz  die  nötigen  Besprechungen  und  Weisungen.
Besonders  wichtige  Wahrnehmungen  wird  er  dem  Oberschulrate  zur  Kenntnis  bringen.

Der  Inspektor  hat  ferner  bei  der  Beratung  und  Antragstellung  bezüglich  der  Verteilung
der  Stipendien  mitzuwirken.

§5  10.

Die  Promotion  der  Zöglinge  der  Vorseminare  in  die  Seminare  erfolgt  auf  Grund  einer

Prüfung,  die  von  einem  Kommissär  der  Oberschulbehörde  geleitet  wird.

Bekanntmachung.

(Vom  24.  Februar  1904.)
Die  Prüfung  der  Kandidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkunde  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großhergog  haben  auf  den  untertänigsten  Antrag
des  Finanzministeriums  mit  Allerhöchster  Entschließung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium
vom  20.  d.  M.  gnädigst  auszusprechen  geruht,  daß  die  landesherrliche  Verordnung  vom
16.  Februar  1843,  die  Prüfung  der  Kandidaten  der  Bergwerks=  und  Hüttenkunde  betreffend
(Staats=  und  Regierungsblatt  von  1843  Nr.  V),  aufgehoben  werde.

Karlsruhe,  den  24.  Februar  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Der  Ministerialdirektor.

Becker.  Dr.  Roth.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  H&amp;amp;  Bogel  in  Karlsrube.
        <pb n="65" />
        Nr.  VII.  45

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  24.  März  1904.

 

 

Inhalt.
Verorduung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Schulordnung  für
die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulen)  betreffend.

 

Verordnung.

(Vom  8.  März  1904.)
Die  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulen)  betreffend.

Auf  Grund  des  §  17  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  1.  Oktober  1869,  die
Organisation  der  Gelehrtenschulen  betreffend,  und  des  Artikels  11  der  landesherrlichen  Verordnung
  vom  5.  Juni  1893,  die  Organisation  der  Realmittelschulen  betreffend,  wird  unter
Aufhebung  der  §§  20  und  22  bis  58  der  Ministerialverordnung  vom  2.  Oktober  1869,  den
Lehrplan  und  die  Schulordnung  der  Gelehrtenschulen  betreffend,  nachstehende

Schulordnung
für  die  höheren  Lehranstalten  (Mittelschulen)

erlassen.
Allgemeine  Bestimmungen.

81.

Die  Anlage  und  Einrichtung  der  Schulgebäude  hat  im  allgemeinen  nach  den  Vorschriften
der  Verordnung  vom  14.  November  1898,  betreffend  die  Schulhausbaulichkeiten  (der  Volksschulen),
  zu  erfolgen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Höhe  der  Zimmer  mindestens  3,60  m,  der
Flächenraum  für  einen  Schüler  mindestens  1,5  qm  und  die  Lichtfläche  ein  Vierteil  der  Bodenfläche
  betragen  soll.

Bei  der  inneren  Ausstattung  der  Schulräume  soll  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß
durch  eine  einfache,  den  Aufgaben  und  Lehrzielen  der  Anstalt  angemessene  künstlerische  Ausstattung
  bei  den  Schülern  der  Sinn  für  das  Schöne  geweckt  und  gepflegt  werde.

82.
Für  entsprechende  Reinhaltung,  Heizung  und  Beleuchtung  der  Unterrichtsräume  ist  stets

Sorge  zu  tragen.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber  werden  von  der  Oberschulbehörde  erlassen.
Gesetzes-  und  Verordnungsblait  1901.  8
        <pb n="66" />
        46  VII.

83.

Besondere  Fürsorge  ist  der  gesundheitlichen  Entwickelung  und  körperlichen  Kräftigung  der
Schüler  zuzuwenden.  Zu  diesem  Zweck  ist  denselben  Zeit  und  Gelegenheit  im  Sommer  zum
Baden,  im  Winter  zum  Schlittschuhlaufen  zu  geben.  Die  Anstaltsvorstände  sind  ermächtigt,
hiezu  einzelne,  am  Ende  der  Unterrichtszeit  liegende  Schulstunden,  dann  und  wann  auch  einen
ganzen  Nachmittag  freizugeben.

Klassenausflüge  unter  Führung  der  Lehrer  sind  stets  dem  Alter  und  der  Leistungsfähigkeit
  der  Schüler  entsprechend  einzurichten.

Bei  besonders  hoher  Temperatur  ist  der  Nachmittagsunterricht  auszusetzen.

84.

Die  Lehrmittel  sollen  so  eingerichtet  sein,  daß  jede  Schädlichkeit  für  die  Augen  der
Schüler  ausgeschlossen  ist.  Dies  gilt  besonders  von  den  Lehrmitteln  in  den  Händen  der
Schüler.  Hefte  und  Bücher  müssen  gutes,  helles,  festes  Papier  haben,  das  die  Schrift  beziehungsweise
  den  Druck  einer  Seite  auf  der  andern  nicht  durchschlagen  läßt.  Der  Druck  der
Bücher  muß  entsprechend  groß  und  übersichtlich  sein.

85.

Die  in  den  einzelnen  Anstalten  zu  gebrauchenden  Lehrbücher  werden  von  der  Oberschulbehörde
  bestimmt.

Die  grammatischen  Lehrbücher  sollen  in  den  alten  Sprachen  für  alle  Anstalten  die
gleichen  sein;  auch  in  den  neueren  Sprachen  soll  möglichste  Gleichheit  angestrebt  werden.

Die  Einführung  neuer  Lehrbücher  soll  in  der  Regel  nur  auf  Beginn  eines  Schuljahres
gestattet  werden;  hierauf  abzielende  Anträge  einzelner  Anstalten  sind  mindestens  3  Monate
vor  dem  für  die  Einführung  in  Aussicht  genommenen  Zeitpunkt  unter  Anschluß  eines
Exemplars  des  vorgeschlagenen  Buches  bei  der  Oberschulbehörde  mit  eingehender  Begründung
einzureichen.

Zur  Einführung  eines  Lehrbuches  an  einer  Anstalt,  an  welcher  der  Verfasser  des  Buches
als  Lehrer  wirkt,  darf  die  Genehmigung  nicht  erteilt  werden,  wenn  das  Buch  nicht  bereits
an  einer  andern  Anstalt  eingeführt  ist.

Ein  häufiger  Wechsel  der  Lehrbücher  ist  tunlichst  zu  vermeiden.

Andere  als  die  zur  Einführung  genehmigten  Lehrbücher  dürfen  beim  Unterricht  nicht
gebraucht  werden.

§  6.

lbbersteigt  die  Schülerzahl  in  den  3  unteren  Jahrgängen  45,  in  den  3  folgenden  40  und
in  den  3  obersten  30,  so  soll  eine  Teilung  der  betreffenden  Klassen  eintreten.

Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Oberschulbehörde  auf  unbestimmte  Zeit  die  Vereinigung
einer  größeren  Schülerzahl  in  einer  Klasse  anordnen  oder  gestatten.

87.
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  übernehmen  mit  der  Übergabe  ihrer  Söhne  beziehungsweise
  Pflegebefohlenen  in  eine  Mittelschule  die  Verpflichtung,  alle  aus  diesem  Verhältnis  sich
        <pb n="67" />
        VII.  47

ergebenden,  auf  Anordnung  der  Schulbehörden  beruhenden  Verpflichtungen  materieller  und
sonstiger  Art  zu  erfüllen.
Die  Nichtbeachtung  dieser  Obliegenheit  berechtigt  die  Schulbehörde  zum  Ausschluß  des
Schülers.
Anfnahme  der  Schüler.

88.

Die  Aufnahme  neuer  Schüler  findet  regelmäßig  nur  am  Anfang  des  Schuljahres  statt.

Dasselbe  beginnt  und  endigt  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  September.

Die  Zeit  der  Anmeldung  wird  jeweils  durch  den  Anstaltsvorstand  öffentlich  bekannt
gegeben.

Eine  Aufnahme  während  des  Schuljahres  soll  nur  ausnahmsweise  stattfinden  und  bei
einem  Wechsel  der  Anstalt  nur  dann,  wenn  dieser  unter  Umständen  erfolgt,  die  den  Verdacht
der  Willkür  ausschließen.

Die  Anmeldung  und  Vorstellung  der  Schüler  hat  durch  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
  zu  erfolgen.

Dabei  sind  ein  Geburtszeugnis,  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Impfung  beziehungsweise
  Wiederimpfung,  sowie  das  Zeugnis  der  zuletzt  besuchten  Schule  vorzulegen.

Schüler,  welche  später  als  mit  Beginn  der  Obersekunda  um  Aufnahme  in  ein  Gymnasium
oder  Realgymnasium  nachsuchen,  müssen  überdies,  sofern  sie  nicht  die  badische  Staatsangehörigkeit
  besitzen  oder  durch  den  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder  Stellvertreter  dem  Großherzogtum  angehören,
  eine  Bescheinigung  der  Unterrichtsverwaltung  ihres  Heimatstaates  darüber,  daß  diese
den  Eintritt  genehmigt,  erbringen.  89

Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  ist  ein  Alter  von  9  Jahren  erforderlich;  hiernach
bestimmt  sich  das  Alter  für  die  Aufnahme  in  die  übrigen  Klassen.

Schüler,  welche  dieses  Alter  noch  nicht  erreicht  oder  um  mehr  als  4  Jahre  überschritten
haben,  sollen  nur  ausnahmsweise  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  Aufnahme  finden.

8  10.
Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  wird  verlangt:
1.  Fertigkeit  im  Lesen  des  Deutschen  in  deutscher  und  lateinischer  Druckschrift;
2.  Ubung  im  orthographischen  Niederschreiben  diktierter  deutscher  Sätze,  sowie  Fertigkeit
im  Gebrauch  der  lateinischen  Schrift;
3.  Kenntnis  der  vier  Rechnungsarten  in  unbenannten  Zahlen  im  Rahmen  der  dritten
Klasse  einer  einfachen  Volksschule.
Zur  Aufnahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  erforderlich,  daß  die  Kenntnisse  dem  Stand  der
Klasse  zur  Zeit  der  Prüfung  entsprechen.
8  11.
Schüler,  welche  den  zum  Eintritt  in  eine  Klasse  erforderlichen  Kenntnisstand  nicht  durch
Vorlage  des  Zeugnisses  einer  gleichartigen  badischen  Mittelschule  nachweisen,  oder  bei  denen
        <pb n="68" />
        48  VII.

seit  dem  Austritt  aus  einer  solchen  Anstalt  mehr  als  vier  Monate  umflossen  sind,  haben  sich
einer  Aufnahmsprüfung  zu  unterziehen.

Ist  das  Ergebnis  der  Prüfung  den  Anforderungen  nicht  entsprechend,  so  kann  gleichwohl
beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse,  welche  eine  mildere  Beurteilung  angezeigt  erscheinen
lassen,  vergünstigungsweise  die  Aufnahme  des  Schülers  in  die  betreffende  Klasse  auf  eine  vier—
bis  sechswöchige  Probe  gestattet  werden.  Steht  nach  dem  Ergebnis  der  Probezeit  zu  er—
warten,  daß  der  Schüler  das  Klassenziel  im  Laufe  des  Schuljahres  erreichen  werde,  so  kann
seine  endgültige  Aufnahme  verfügt  werden,  ohne  daß  derselbe  noch  eine  weitere  Prüfung
abzulegen  hätte.  Andernfalls  ist  der  Schüler  derjenigen  Klasse  zuzuweisen,  der  er  nach  dem
Maß  seiner  Kenntnisse  entspricht.

Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  für  eine  höhere  Klasse  gibt  an  sich  keinen  Anspruch  für
die  Aufnahme  in  die  nächst  tiefere.

Die  Entscheidung  über  das  Ergebnis  einer  Aufnahmsprüfung  und  über  die  vergünstigungsweise
  Aufnahme  eines  Schülers  zur  Probe  steht  dem  Anstaltsvorstand  im  Benehmen  mit
den  Lehrern  der  betreffenden  Klasse,  die  Entscheidung  über  die  endgültige  Aufnahme  eines
Probeschülers  der  Lehrerkonferenz  zu.

Verbindlichkeit  des  Unterrichts.
812.

Sämtliche  Lehrgegenstände  sind,  sofern  sie  nicht  im  Lehrplan  für  wahlfrei  erklärt  sind,
für  die  Schüler  verbindlich.

Von  der  Teilnahme  am  Gesang  und  Turnen  kann  der  Anstaltsvorstand  auf  Grund
ärztlichen  Zeugnisses,  vom  Gesang  überdies,  wenn  die  Unfähigkeit  hiezu  vom  Gesanglehrer  bestätigt
  wird,  Befreiung  erteilen.

Von  den  übrigen  Lehrfächern  darf  Nachsicht  nur  mit  Genehmigung  der  Oberschulbehörde
erteilt  werden.

§  13.

Junge  Leute,  welche  nicht  Schüler  der  Anstalt  werden  wollen,  können  zum  Unterricht  in
einzelnen  Lehrgegenständen,  wenn  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  besitzen,  auf  Antrag  des
Anstaltsvorstandes  durch  die  Oberschulbehörde  in  jederzeit  widerruflicher  Weise  zugelassen
werden  (Gäste).

Sie  sind  für  die  Dauer  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Anstalt  in  gleicher  Weise  wie  die  übrigen
Schüler  der  Schulordnung  unterworfen.

In  die  zwei  obersten  Jahrgänge  von  Vollanstalten  mit  neunjährigem  Lehrgang  dürfen
solche  Schüler  nicht  aufgenommen  werden.

Unterrichtszeit.
8  14.
Für  den  Unterricht  kommen  die  Tagesstunden  von  morgens  7  Uhr  bis  abends  5  Uhr
in  Betracht.  Die  Festsetzungen  für  die  einzelnen  Anstalten  werden  innerhalb  dieser  Grenzen
durch  die  Oberschulbehörde  auf  Antrag  des  Lehrerkollegiums  getroffen.  In  die  Zeit  nach
        <pb n="69" />
        VII.  49

5  Uhr  abends  soll  eine  Stunde  nur  ausnahmsweise  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse
—  die  bei  Vorlage  der  Stundenverteilung  anzuführen  sind  —  verlegt  werden.

Die  Festsetzung  des  Unterrichtsbeginns  auf  7  Uhr  morgens  ist  nur  für  die  Sommermonate
  vom  1.  Mai  an  gestattet.  Für  die  Zeit  von  Mitte  November  bis  Mitte  Februar
soll  der  Unterricht  in  der  Regel  nicht  früher  als  20  Minuten  nach  8  Uhr  beginnen.

Die  einzelnen  Unterrichtsstunden  umfassen  einen  Zeitraum  von  50  Minnten.

Zwischen  dem  Unterricht  am  Vormittag  und  Nachmittag  muß  eine  Pause  von  mindestens
zwei  Stunden  liegen.

Die  Pausen  zwischen  den  einzelnen  Unterrichtsstunden  sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  bei
vierstündigem  Unterricht  zusammen  mindestens  30,  bei  fünfstündigem  Unterricht  zusammen
mindestens  40  Minuten  betragen.  In  den  Monaten  Dezember  und  Januar  kann  in  Rücksicht
auf  den  verspäteten  Unterrichtsbeginn  eine  Kürzung  der  Gesamtdauer  der  Pausen  um  zehn
Minuten  eintreten.

Die  Unterrichtsstunden  sind  so  zu  verteilen,  daß  in  den  drei  unteren  Jahrgängen  in  der
Regel  drei,  in  den  sechs  oberen  zwei  Nachmittage  vom  Unterricht  in  Pflichtfächern  frei  bleiben.

Zeugnisse,  Zenfuren  und  Versetzungen  der  Schüler.

Den  Schülern  sind  für  jedes  Tertial  Zeugnisse  über  Betragen,  Fleiß  und  Leistungen
auszustellen,  die  von  den  Eltern  oder  Fürsorgern  zu  unterzeichnen  sind.

Neben  den  Noten  in  den  einzelnen  Fächern  ist  in  den  drei  obersten  Jahrgängen  eine
Durchschnittsnote  für  die  Leistungen  (Gesamtnote)  anzugeben.

Überdies  ist,  wo  eine  Lokation  statthat,  diese  einzutragen.

Auch  sind  etwaige,  im  Laufe  des  Tertials  erfolgte  schwerere  Bestrafungen,  wie  insbesondere
  Verweise  durch  den  Anstaltsvorstand  und  Karzerstrasen,  zu  erwähnen.

Die  endgültige  Festsetzung  der  Noten  hat  in  einer  Konferenz  unter  dem  Vorsitz  des
Anstaltsvorstandes  zu  geschehen.  Dabei  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  mündlichen  Leistungen
der  Schüler  gebührend  berücksichtigt  werden  und  die  Notengebung  nicht  vorwiegend  und  einseitig
  auf  Grund  der  schriftlichen  Arbeiten  erfolge.

Was  die  Betragensnote  angeht,  so  ist  —  auch  im  Jahreszeugnis  —  nur  das  Verhalten
des  Schülers  während  des  abgelaufenen  Tertials  in  Betracht  zu  ziehen.

In  den  vier  unteren  Jahrgängen  sollen  innerhalb  der  einzelnen  Tertiale  Zwischenzeugnisse
erteilt  werden,  die  der  Regel  nach  nur  Noten  über  Fleiß  und  Betragen  und  ein  allgemeines
Urteil  über  die  Leistungen  enthalten,  unter  namentlicher  Bezeichnung  der  Fächer,  in  denen
der  Schüler  nicht  genügt.  6

Die  Zeugnisse  werden  von  dem  Klassenvorstand,  die  Jahreszeugnisse  überdies  von  dem
Anstaltsvorstand  unterzeichnet.

Außer  den  Noten  können  noch  nähere  Mitteilungen  zur  Charakterisierung  eines  Schülers
in  das  Zeugnis  aufgenommen  werden;  besonders  sind  die  Eltern  rechtzeitig  darauf  aufmerksam
zu  machen,  wenn  die  Versetzung  des  Schülers  gefährdet  erscheint.

Im  übrigen  bleibt  die  Erlassung  näherer  Vorschriften  der  Oberschulbehörde  überlassen.
        <pb n="70" />
        50  VII.
8  16.
Bei  Ausstellung  der  Zeugnisse  sind  folgende  Noten  anzuwenden:
a.  für  Betragen:
1  —  gut,
2  —  nicht  ganz  befriedigend,
3  —  tadelnswert;
b.  für  Fleiß  und  Aufmerksamkeit:

1  —  sehr  gut,

2  —  gut,

3  —  ziemlich  gut,
4  —  mangelhaft,

5  —  ungenügend;
.  für  die  Leistungen:
1  —  sehr  gut,
2  —  gut,
—  ziemlich  gut,
4  —  hinlänglich,
5  =  ungenügend,
6  —  ganz  ungenügend.

Diese  Notenabstufung  ist  auf  den  Zeugnissen  anzugeben.

Zwischennoten  sind  nicht  zulässig.

Bei  der  Aufstellung  einer  Gesamt=  oder  Durchschnittsnote  sind  die  einzelnen  Fächer  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Wichtigkeit,  welches  im  allgemeinen  durch  die  Zahl  der  jedem  Unterrichtsgegenstand
  zugewiesenen  Wochenstunden  ausgedrückt  wird,  in  Berechnung  zu  bringen.

Die  Note  für  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  ist  unabhängig  von  der  Beurteilung  der  Leistungen
zu  erteilen.

E  17.

Eine  Lokation  in  den  einzelnen  Fächern  findet  nicht  statt.

Dagegen  ist  in  den  Tertial=  und  Jahreszeugnissen  der  sechs  unteren  Jahrgänge  jeweils
eine  Gesamtlokation  einzutragen,  der  die  Zenfuren  der  Schüler  in  den  einzelnen  Fächern  unter
Beachtung  der  für  die  Aufstellung  einer  Durchschnittsnote  maßgebenden  Berechnung  zugrunde
gelegt  werden.

8  18.

Schüler,  welche  am  Ende  des  Schuljahres  das  Lehrziel  der  Klasse  nicht  erreicht  haben,
dürfen  nicht  in  die  höhere  Klasse  versetzt  werden.

Falls  jedoch  ein  Schüler  im  ganzen  genommen  zur  Versetzung  reif,  in  einem  einzelnen
Lehrgegenstand  aber  zurückgeblieben  ist,  so  kann  ihm  die  Versetzung  unter  der  Voraussetzung
gewährt  werden,  daß  er  in  der  folgenden  Klasse  die  vorhandenen  Lücken  in  diesem  Fache  ergänzt.

Tritt  diese  Voraussetzung  nicht  ein,  ist  der  Schüler  vielmehr  am  Ende  des  folgenden
Schuljahres  in  dem  gleichen  Unterrichtsfach  wieder  nicht  genügend,  so  ist  ihm  alsdann  die
Versetzung  zu  versagen.
        <pb n="71" />
        VII.  51

Auf  den  möglichen  Eintritt  dieser  Folge  ist  in  dem  Jahreszeugnis,  das  die  ungenügende
Note  enthält,  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.

Versetzungen  nach  dem  ersten  Halbjahr  —  auf  Ostern  —  sowie  die  Überspringung  eines
ganzen  Jahreskurses  können  nur  ausnahmsweise  mit  besonderer  Genehmigung  der  Oberschulbehörde
  und  jedenfalls  nur  dann  stattfinden,  wenn  ein  Schüler  bei  vorgerücktem  Alter  sich
durch  Fähigkeit,  Fleiß  und  gute  Führung  besonders  auszeichnet  und  sich  alle  diejenigen
Kenntnisse  erworben  hat,  welche  für  die  Klasse,  in  welche  er  aufsteigen  soll,  erforderlich  sind.

Zum  Zwecke  des  einjährig-freiwilligen  Militärdienstes  kann  an  Anstalten  mit  einem  siebenoder
  neunjährigen  Lehrgang  einem  Schüler  des  sechsten  Jahrganges,  welcher  am  Schluß  des  Schuljahres
  nicht  oder  nur  nach  Maßgabe  des  Absatzes  2  versetzt  worden  ist,  nach  Ablauf  eines
weiteren  Halbjahres  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  diesen  Dienst  erteilt  werden.

8  19.

Den  nicht  versetzten  Schülern  steht  es  frei,  die  Klasse  zu  wiederholen.  Können  sie  auch
am  Ende  des  zweiten  Schuljahres  nicht  versetzt  werden,  so  kann  die  Lehrerkonferenz  ihre  Entfernung
  von  der  Anstalt  beschließen.  Doch  können  sie  in  diesem  Falle  an  einer  andern
Anstalt  noch  einmal  in  dieselbe  Klasse  eintreten.

Verläßt  ein  nicht  versetzter  Schüler  die  Anstalt,  so  kann  er  nach  Umfluß  eines  Tertials,
während  dessen  er  durch  besonderen  Unterricht  sich  vorbereitet  hat,  um  Aufnahme  in  die  höhere
Klasse  nachsuchen.  Diese  darf  nur  gewährt  werden,  wenn  der  Schüler  durch  eine  strenge
Prüfung  nachweist,  daß  er  in  allen  Unterrichtsfächern  dem  Stand  der  Klasse  entspricht.

§  20

Die  Versetzungen  werden  von  der  Lehrerkonferenz  beschlossen.

Vor  der  Beschlußfassung  nimmt  der  Anstaltsvorstand  eine  Prüfung  derjenigen  Schüler
vor,  deren  Versetzung  zweifelhaft  erscheint.

Die  Jahreslokation  und  die  Gesamtnoten  müssen  im  Einklang  mit  den  Versetzungen  stehen.

Die  von  einer  Anstalt  ausgesprochenen  Versetzungen  sind  für  die  übrigen  gleichartigen
Anstalten  bindend;  sollte  der  in  eine  solche  übergetretene  Schüler  auffallende  Mängel  in  n  seinem
Wissen  zeigen,  so  ist  hierüber  an  die  Oberschulbehörde  zu  berichten.

Bei  Anstalten  mit  einem  siebenjährigen  Lehrgang  bedürfen  die  Versetzungen  aus  dem
siebenten  Jahrgang,  sofern  an  den  Anstalten  keine  Entlassungsprüfung  abgehalten  wird,  der
Genehmigung  durch  die  Oberschulbehörde.

Prüfungen,  Ferien  und  Jahresbericht.
§  21

Gegen  Ende  des  zweiten  Tertials  hat  der  Anstaltsvorstand  die  einzelnen  Klassen  zu
besuchen  und  durch  eine  Prüfung  der  Schüler  festzustellen,  ob  und  inwieweit  das  vorgeschriebene
Lehrziel  erreicht  ist.  Es  bleibt  ihm  überlassen,  ob  und  in  welchem  Umfang  er  die  übrigen
Lehrer  der  Klasse  hiezu  beiziehen  will.

Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  an  die  Oberschulbehörde  zu  berichten.
        <pb n="72" />
        52  VII.
8  22.
Am  Ende  des  Schuljahres  finden  für  sämtliche  Klassen  öffentliche  Prüfungen  statt,  be—
züglich  deren  die  näheren  Bestimmungen  durch  die  Oberschulbehörde  getroffen  werden.
Das  Schuljahr  wird  in  einem  feierlichen  Akt  mit  einer  Ansprache  des  Anstaltsvorstandes

sowie  mit  Gesang  und  sonstigen  Vorträgen  der  Schüler  geschlossen.  Die  nähere  Gestaltung
der  Feier  bleibt  der  Lehrerkonferenz  überlassen.

§23.
Ferien  sind:
a.  an  Weihnachten  vom  24.  Dezember  bis  mit  6.  Jannar;
b.  an  Ostern  von  Palmsonntag  bis  einschließlich  Montag  nach  dem  Weißen  Sonntag;
an  Pfingsten  von  Pfingsonntag  an  für  die  Dauer  der  Pfingstwoche;
.  am  Ende  des  Schuljahres  vom  1.  August  bis  mit  11.  September.

Ist  der  letzte  Tag  vor  den  Ferien  ein  Montag,  so  beginnen  sie  bereits  an  dem  vorangegangenen
  Samstag,  während  sie,  wenn  der  erste  Schultag  nach  ihnen  ein  Samstag  wäre,
erst  mit  dem  darauffolgenden  Sonntag  endigen.

Aufgaben  dürfen  nur  für  die  Ferien  unter  a,  b  und  c  gegeben  werden;  dieselben  dürfen
den  Rahmen  dessen  nicht  überschreiten,  was  regelmäßig  von  einer  Unterrichtsstunde  zur  andern
gefordert  wird.

Der  Unterricht  ist  ferner  auszusetzen  au  den  Geburtsfesten  Seiner  Majestät  des  Kaisers
und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  sowie  an  den  katholischen  Feiertagen  einschließlich
Allerseelen.

Ob  und  eventuell  welche  Tage  für  die  einzelnen  Anstalten  unter  Berücksichtigung  örtlicher
Gebräuche  und  Sitten  etwa  weiter  freizugeben  seien,  bestimmt  die  Oberschulbehörde  auf  Antrag
der  betreffenden  Anstalten.

Desgleichen  ist  die  Oberschulbehörde  zuständig,  bei  besonderen  Veranlassungen  einzelne
Tage  freizugeben.

Zur  Freigabe  einzelner  Stunden  ist  der  Anstaltsvorstand  ermächtigt.

—5

8  24.

Jede  Anstalt  veröffentlicht  am  Schluß  des  Schuljahres  —  zugleich  als  Einladung  zu  den
öffentlichen  Prüfungen  und  dem  Schlußakt  —  einen  Jahresbericht.

Derselbe  hat  auf  dem  Titelblatt  den  Namen  der  Anstalt  anzugeben  mit  Bezeichnung  des
Lehrplanes,  soweit  dieser  nicht  schon  aus  der  Benennung  hervorgeht,  und  im  übrigen  in  kurzer,
übersichtlicher  Darstellung  zu  enthalten:

I.  Zur  Geschichte  der  Anstalt:  Angaben  über  die  Verhältnisse  der  Anstalt  im
abgelaufenen  Schuljahr,  insbesondere  über  etwaige  Veränderungen  im  Lehrerkollegium,  Abhaltung
  von  Inspektionen,  Schulfeiern,  gesundheitliche  Verhältnisse  der  Lehrer  und  Schüler
und  sonstige  für  die  Anstalt  bedeutsame  Vorkommnisse,  sowie  über  etwaige  Stiftungen  und
Schenkungen  zugunsten  der  Anstalt  und  die  Höhe  des  Schulgeldes;
        <pb n="73" />
        VII.  53

II.  Zum  Lehrplan:

.  etwaige  von  der  Unterrichtsbehörde  genehmigte  Abweichungen  von  dem  allgemeinen
Lehrplan  der  betreffenden  Anstaltsgattung  und  bei  Anstalten,  die  nach  einem  besonderen,
  von  der  Regel  abgehenden  Lehrplan  eingerichtet  sind,  die  genaue  Angabe
dieses  Lehrplanes;

2.  ein  Verzeichnis  der  durchgenommenen  Lehrstoffe  (jedes  Fach  durch  alle  Klassen

durchgeführt)  mit  Angabe  der  darauf  verwendeten  Wochenstunden,  sowie  eine

tabellarische  Übersicht  der  Lehrer  —  nach  dem  Dienstrang  und  Dienstalter  geordnet
  —  mit  Angabe  der  Dienstbezeichnung  und  der  dem  einzelnen  zugewiesenen

Unterrichtsstunden  und  Klassenordinariate;

ein  Verzeichnis  der  an  der  Anstalt  eingeführten  oder  für  das  kommende  Schuljahr

zur  Einführung  genehmigten  Lehrbücher.

Iur  Statistik:

1.  Benennung  des  Lehrerpersonals,  des  Beirates,  des  Anstaltsrechners  und  des
Anstaltsdieners;

Verzeichnis  der  am  Schlusse  des  vorausgegangenen  Schuljahres  mit  dem  Zeugnis
der  Reife  aus  der  Anstalt  entlassenen  Zöglinge  unter  Angabe  von  Alter,  Geburtsort,
  Bekenntnis  und  des  künftigen  Berufs;

.  eine  tabellarische  Übersicht  über  den  Schülerbestand  im  abgelaufenen  Schuljahr
und  ein  Verzeichnis  der  Schüler,  nach  einzelnen  Jahrgängen  geordnet,  in
alphabetischer  Reihenfolge.

IV.  Die  Ordnung  der  öffentlichen  Prüfungen  unter  Bezeichnung  von  Tag
und  Stunde  der  einzelnen  Klassen  und  der  Prüfungsfächer.

V.  Bekanutmachung  der  Ferien  und  Wiederbeginn  des  Unterrichte  im
neuen  Schuljahre  unter  Angabe  des  Tages  für  die  Neuanmeldungen  und  Aufnahmeprüfungen,
der  Aufnahmebedingungen  in  die  unterste  Klasse  und  des  Wiederbeginns  des  Unterrichts.

Dem  Jahresbericht  kann  eine  von  dem  Vorstand  oder  einem  Lehrer  der  Anstalt  verfaßte
wissenschaftliche  Abhandlung  beigegeben  werden  Dieselbe  muß  in  deutscher  Sprache  geschrieben
sein  und  soll  einen  im  Bereich  der  Schule  gelegenen  Gegenstand  behandeln.  Sie  muß,  wenn  sie
von  einem  Anstaltslehrer  verfaßt  ist,  vor  der  Drucklegung  dem  Anstaltsvorstand  vorgelegt  werden.

Über  die  Versendung  der  Jahresberichte  werden  die  erforderlichen  Anordnungen  durch
die  Oberschulbehörde  erlassen.

—

“

III.

—

d

2

8  25.

Außerdem  haben  die  einzelnen  Anstalten  am  Schluß  des  Schuljahres  an  die  Oberschulbehörde
  klassenweise  aufgestellte  Verzeichnisse  sämtlicher  Schüler  vorzulegen.

Dieselben  haben  zu  enthalten:

Vor=  und  Zuname  der  Schüler  nach  der  Reihenfolge  der  Lokation,  deren  Alter  und  Bekenntnisangehörigkeit,
  den  Wohnort  und  Stand  der  Eltern,  die  Berufsbestimmung  (soweit  eine  solche
schon  festzustellen  ist)  und  die  Noten  über  Fleiß,  Betragen  und  Leistungen  in  den  einzelnen
Lehrgegenständen.
        <pb n="74" />
        54  VII.

Schulzucht.
8  26

Die  nächste  Aufgabe  der  Schulzucht  ist  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Schule.

Die  höhere  Aufgabe  der  Schulzucht  aber  ist  erziehlicher  Art  und  besteht  in  der  Ge—
wöhnung  der  Schüler  an  Ordnung,  Aufmerksamkeit,  Fleiß,  Gehorsam,  Anstand  und  Sitte,
in  der  Pflege  des  jugendlichen  Gefühlslebens,  des  Sinnes  für  das  Wahre,  Schöne  und  Gute,
der  Liebe  zu  den  Menschen,  der  Ehrfurcht  vor  Gott  und  dem  Heiligen,  in  der  Weckung  der
sittlichen  Kraft  und  der  Liebe  zum  Vaterland.

§  27.

Die  Schüler  sind  den  Anordnungen  der  Schule  Gehorsam,  ihren  Lehrern  Achtung  und
Folgsamkeit  schuldig  und  zur  Beobachtung  von  Ordnung  und  Anstand  in  und  außer  der
Schule  verpflichtet.  -

Sie  haben  den  Unterricht  pünktlich  zu  besuchen  und  für  den  Fall  der  Verhinderung
durch  Krankheit  oder  sonst  unvorhergesehene  Ereignisse  sich  hierüber  beim  Wiedererscheinen  im
Unterricht  durch  ein  Zeugnis  ihrer  Eltern  oder  Fürsorger,  das  den  Grund  und  die  Dauer  des
Versäumnisses  angeben  muß,  auszuweisen.

Zur  Aussetzung  des  Unterrichts  aus  sonstiger  Ursache  bedürfen  sie  vorheriger  Genehmigung,
  die  erteilt  wird:  für  eine  einzelne  Stunde  von  dem  Lehrer  derselben,  für  einen
ganzen  Tag  vom  Klassenlehrer,  darüber  hinaus  vom  Anstaltsvorstand.

§  28

Den  Schülern  der  sieben  unteren  Jahrgänge  ist  der  Besuch  von  Wirtshäusern  außer
unter  Aufsicht  der  Eltern  oder  anderer  geeigneter  Fürsorger  untersagt.  Den  Schülern  der
zwei  obersten  Jahrgänge  kann  der  Besuch  in  beschränkter  Weise  durch  die  Anstaltsleitung  im
Benehmen  mit  der  Lehrerkonferenz  gestattet  werden.

8  29.

Die  Gründung  von  Vereinen  und  Vereinigungen  zu  irgend  welchen  Zwecken  unter  den
Schülern  und  der  Beitritt  von  Schülern  zu  solchen,  sowie  die  Beteiligung  von  Schülern  an
der  Herstellung,  Herausgabe  und  Verbreitung  von  Druckerzeugnissen  jeder  Art,  ferner  die
Veranstaltung  oder  Vornahme  von  Sammlungen  unter  den  Schülern  für  irgend  welchen
Zweck  sind  ohne  besondere  Genehmigung  des  Unterrichtsministeriums  untersagt.

Wenn  der  Zweck  einer  Vereinigung  nur  vorübergehender  Art  ist,  kann  der  Anstaltsvorstand
  ausnahmsweise  die  Genehmigung  hiezu  sowie  zu  einer  damit  verbundenen  Sammlung
  erteilen.

Die  Verteilung  von  Büchern  an  die  Schüler  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Oberschulbehörde
  gestattet.

8  30.

Im  einzelnen  werden  die  Pflichten  der  Schüler  gegenüber  der  Schule  für  jede  Anstalt
durch  besondere  „Schulgesetze“  geregelt,  die  von  dem  Anstaltsvorstand  im  Benehmen  mit  der
Lehrerkonferenz  aufgestellt  werden  und  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  durch  die  Oberschulbehörde
  bedürfen.
        <pb n="75" />
        VII.  55
831.

Bei  Zuwiderhandlungen  der  Schüler  gegen  die  Vorschriften  der  Schulordnung  und  der
besonderen  Schulgesetze  der  Anstalt  sollen  zunächst  Ermahnungen  und  Verwarnungen  durch
die  Lehrer  eintreten.  Erst  wenn  diese  Besserungsmittel  sich  als  unzureichend  erweisen,  dürfen
als  Schulstrafen  zur  Anwendung  kommen:

.Absonderung  des  Schülers  im  Lehrzimmer  bei  Schülern  der  drei  unteren  Jahrgänge,
Eintrag  ins  Klassenbuch,
Schularrest  bis  zu  zwei  Stunden,
Arrest  der  ganzen  Klasse,
Eintrag  ins  Klassenbuch  mit  Androhung  von  Karzerstrafe,
Verweis  vor  der  Klasse  durch  den  Anstaltsvorstand,
Karzerstrafe  bis  zu  vier  Stunden,
Verweis  vor  der  Lehrerkonferenz  durch  den  Anstaltsvorstand,
Karzerstrafe  bis  zu  12  Stunden,

10.  Androhung  der  Ausweisung,

11.  Ausweisung.

Die  Strafen  unter  1  bis  3  werden  von  dem  einzelnen  Lehrer,  die  unter  4  bis  7  vom
Anstaltsvorstand  und  die  unter  8  bis  11  von  der  Lehrerkonferenz  —  die  Ausweisung  vorbehaltlich
  der  Zustimmung  des  Beirates  (§  34)  —  verhängt.

Von  der  Verhängung  einer  Strafe  —  abgesehen  von  der  Strafe  unter  Ziffer  1  —  ist  im  Klassenbuch
  Vormerkung  zu  machen;  Schularrest  über  eine  Stunde  ist  dem  Anstaltsvorstand  anzuzeigen.

Weitere  als  die  vorstehend  aufgeführten  Strafen  sind  nicht  zulässig;  insbesondere  ist  jede
körperliche  Einwirkung  auf  die  Schüler  untersagt  (siehe  §  35).

832.

Der  Schularrest  besteht  in  dem  Zurückbehalten  eines  Schülers  in  einem  Schullokal
bei  angemessener  Beschäftigung  desselben  unter  Aufsicht  eines  Lehrers.  Er  kommt  wesentlich
in  den  vier  unteren  Jahrgängen  zur  Anwendung.

Bei  Ansetzung  desselben  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Erholung  nötige  Mittagspause
frei  bleibt.

Wenn  der  Arrest  eine  Stunde  übersteigt,  oder  wenn  er  in  die  Abendzeit  fällt,  ist  den
Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers  Kenntnis  davon  zu  geben.

Die  Karzerstrafe  besteht  in  der  Absonderung  des  Schülers  in  einem  verschlossenen
Raum.  Sie  wird  nur  gegen  Schüler  der  sechs  oberen  Jahrgänge  angewendet  und  kann  von
einem  anderen  Lehrer  als  dem  Klassenvorstand  nur  im  Benehmen  mit  diesem  beantragt  werden.

Von  der  Verhängung  einer  Karzerstrafe  ist  den  Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers
Nachricht  zu  geben.

Der  Vollzug  der  Strafe  kann,  damit  dem  Schüler  die  nötige  Zeit  zum  Besuch  des
Unterrichts  und  zur  Erholung  über  den  Mittag  bleibt,  in  schicklichen  Abteilungen  erfolgen.

Der  Vollzug  der  Arreststrafe  ist  durch  den  Klassenlehrer,  derjenige  der  Karzerstrafe  durch
den  Anstaltsvorstand  zu  überwachen.

————l——.———————
        <pb n="76" />
        56  VII.

Die  Erhebung  einer  Gebühr  für  die  Vollziehung  der  Arrest=  und  Karzerstrafen  findet
nicht  statt.

§  33.
Wenn  wegen  fortgesetzt  ordnungswidrigen  Benehmens  die  Entfernung  eines  Schülers  von
der  Anstalt  wünschenswert  erscheint,  so  ist  demselben  die  Ausweisung  anzudrohen.
Die  Ausweisungsandrohung  ist  eine  selbständige  Strafe,  die  von  der  Lehrerkonferenz

  ausgesprochen  wird;  gleichzeitig  mit  ihr  kann  auf  Karzerstrafe  erkannt  werden.  Von
ihrem  Ausspruch  ist  den  Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers  Nachricht  zu  geben.

34.

Wenn  diese  Strafe  fruchtlos  bleibt  und  der  Schüler  sich  in  der  Folge  neuer  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Schulordnung  schuldig  macht,  die  seine  Unverbesserlichkeit  dartun,  oder
wenn  die  Vergehungen  eines  Schülers  von  vornherein  schwerer,  insbesondere  wenn  sie  derart
sind,  daß  die  Belassung  in  der  Anstalt  eine  Gefahr  für  das  Wohl  der  übrigen  Schüler
bedeuten  würde,  kann  die  Ausweisung  beschlossen  werden.

Dieselbe  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Beirates.  Zu  diesem
Zweck  übermittelt  der  Anstaltsvorstand  sofort  nach  der  Beschlußfassung  der  Lehrerkonferenz
die  hierüber  gefertigte  Aufzeichnung  nebst  den  in  der  Sache  erwachsenen  Akten  dem  Vorsitzenden
des  Beirates.

Stimmt  der  Beirat  der  Ausweisung  zu,  so  ist  diese  sofort  zu  vollziehen  und  der  Oberschulbehörde
  Anzeige  hierüber  zu  erstatten.

Andernfalls  —  wenn  der  Beirat  seine  Zustimmung  versagt  —,  so  ist  vor  der  Eröffnung
und  dem  Vollzuge  des  Ausweisungsbeschlusses  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde  einzuholen.
  Zu  diesem  Behuf  legt  der  Vorsitzende  des  Beirats  die  Akten  an  die  genannte
Behörde  —  unter  gleichzeitiger  entsprechender  Mitteilung  hierüber  an  den  Anstaltsvorstand  —
unmittelbar  vor.

In  dringenden  Fällen,  namentlich  zur  Vermeidung  einer  sittlichen  Gefährdung  der  Mitschüler,
  kann  durch  die  Lehrerkonferenz  die  einstweilige  Entfernung  eines  Schülers  vom
Unterricht  verfügt  werden.  Von  dieser  Maßregel  ist  dem  Beirat  zugleich  mit  der  Ubersendung
der  Akten  über  die  Ausweisung  Mitteilung  zu  machen.

In  Rücksicht  auf  die  schweren  Folgen  der  Ausweisung  —  auch  für  die  Eltern  eines
Schülers  —  soll  von  dieser  schwersten  Schulstrafe  nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn
nach  der  Natur  des  Vergehens  eine  andere  Strafe  ausgeschlossen  erscheint.

Von  der  Ausweisung  ist  den  Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers  Nachricht  zu  geben.

Den  ausgewiesenen  Schülern  steht  es  frei,  an  einer  andern  Anstalt  um  Wiederaufnahme
nachzusuchen.

Die  Ausweisung  kann,  wenn  sie  wegen  entehrender  oder  sonst  grober  sittlicher  Vergehungen
erkannt  ist,  von  der  Oberschulbehörde  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz  oder  von  Amts  wegen
auf  alle  Mittelschulen  ausgedehnt  werden.
        <pb n="77" />
        VII.  57

Pflichten  und  Befuguisse  der  Lehrer,  Direktoren,  Vorstände  und  Lehrerkonfereuzen.
8  356.

Die  den  Lehrern  obliegenden  Verpflichtungen  ergeben  sich  im  allgemeinen  aus  den  Vorschriften
  des  §  8  des  Beamtengesetzes  und  den  Vollzugsbestimmungen  der  landesherrlichen
Verordnung  vom  27.  Dezember  1889,  die  Pflichten  der  Beamten  betreffend.

Im  einzelnen  wird  besonders  auf  folgendes  aufmerksam  gemacht:

1.  Die  Lehrer  werden  die  einzelnen  Unterrichtsstunden  pünktlich  einhalten  und  eine

etwaige  Dienstbehinderung  dem  Anstaltsvorstand  ungesäumt  anzeigen;

sie  werden  über  die  ihnen  in  dienstlicher  Stellung  bekannt  gewordenen  Dinge
Stillschweigen  beobachten,  im  dienstlichen  Verkehr  mit  den  Oberbehörden  der  Vermittelung
  des  Anstaltsvorstandes  sich  bedienen,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  Beschwerde
gegen  diesen  handelt,  in  welchem  Fall  die  unmittelbare  Vorlage  an  die  Oberschulbehörde
  gestattet  ist;

2.  sie  werden  den  Anordnungen  des  Anstaltsvorstandes  und  den  Beschlüssen  der  Lehrerkonferenz
  Folge  leisten,  im  Verkehr  mit  den  Eltern  und  Fürsorgern  von  Schülern
ein  entsprechendes  Verhalten  beobachten  und  die  ihnen  zur  Einführung  in  den  Dienst
zugewiesenen  Probekandidaten  nach  Kräften  anleiten  und  fördern;

sie  werden  zu  den  Konferenzen  regelmäßig  erscheinen,  an  den  öffentlichen  Prüfungen
und  Feierlichkeiten  sowie  etwaigen  sonstigen  Veranstaltungen  der  Schule  nach  Maßgabe
der  für  solche  bestehenden  allgemeinen  Anordnungen  teilnehmen,  die  Schüler  während
der  Pausen  und  auch  außerhalb  der  Anstalt,  wo  sie  auf  Anordnung  der  Schule
beisammen  sind,  entsprechend  beaufsichtigen;

3z  sie  werden  sich  auf  den  Unterricht  inhaltlich  und  methodisch  gewissenhaft  vorbereiten,
die  Unterrichtszeit  sorgsam  und  planmäßig  ausnützen,  aus  dem  Unterricht  alles
Fremdartige  weglassen,  den  Schülern,  namentlich  den  weniger  begabten  gegenüber  mit
liebevoller  Ausdauer  verfahren,  auf  ihre  Fassungskraft  entsprechend  Rücksicht  nehmen
und  ihre  Sorgfalt  nicht  vorzugsweise  einzelnen  talentvollen  Schülern  zuwenden,
sondern  sich  die  gleichmäßige  Durchbildung  der  ganzen  Klasse  zur  Aufgabe  stellen;

sie  werden  durch  Belebung  des  Unterrichts  und  Erwärmung  des  Interesses  für
denselben  zu  wirken  suchen,  die  ihnen  obliegenden  Korrekturen  pünktlich  besorgen  und
sich  gewissenhaft  weiter  zu  bilden  bestrebt  sein;

4.  sie  werden  sich  bemühen,  die  Liebe,  Achtung  und  Zuneigung  ihrer  Schüler  sich  zu
erwerben  und  ihr  Benehmen  in  allem  so  einrichten,  daß  es  für  die  Schüler  vorbildlich
  ist;  sie  werden  daher  alle  beleidigenden  Schimpfworte,  höhnischen  Bemerkungen
und  sonst  unpassende  Ausdrücke  vermeiden,  Witz  und  Humor  nur  da  anwenden,  wo  sie
am  Platze  sind,  Nachsicht  ohne  Schwäche,  Ernst  ohne  auffahrende  Leidenschaft  üben
und  überhaupt  sorgsam  darauf  achten,  sich  nach  keiner  Richtung  bloßzustellen;

sie  werden  die  Schulzucht  genau,  unparteiisch  und  gerecht,  ohne  Ansehen  der
Person  handhaben,  über  das  Betragen  und  die  Sittlichkeit  aller  Schüler  mit  väterlicher
  Fürsorge  wachen  und  bei  ihren  Bemühungen  sowohl  um  Aufrechterhaltung  der
        <pb n="78" />
        58  VII.

Zucht,  wie  um  die  Erreichung  des  Lehrzieles  ihren  Zweck  mehr  durch  Weckung  und
richtige  Pflege  des  Ehrgefühls  zu  erreichen  streben,  als  durch  Strafen,  die  überhaupt
nur  bei  mangelndem  oder  bösem  Willen  zur  Anwendung  kommen  sollen;  sie  werden
dabei  alle  nicht  ausdrücklich  für  erlaubt  erklärten  Strafmittel,  namentlich  Strafarbeiten,
  Verweisung  aus  dem  Klassenzimmer,  Hausarrest,  Kommenlassen  des  Schülers
in  die  Wohnung  des  Lehrers,  vor  allem  aber  jede  Art  körperlicher  Einwirkung  auf
die  Schüler  strenge  vermeiden.
§  36.

Die  Zahl  der  wöchentlich  zu  erteilenden  Unterrichtsstunden  beträgt  in  der  Regel:

für  die  Anstaltsvorstände  10  bis  18  je  nach  dem  Umfang  der  Anstalt  und  der  aus
ihrer  Leitung  sich  ergebenden  Geschäftslast,  für  die  sonstigen  wissenschaftlich  gebildeten  Lehrer
18  bis  22,  für  die  Real-,  Musik-,  Zeichenlehrer  und  Kandidaten  22  bis  26,  für  die  sonstigen
seminaristisch  gebildeten  Lehrer  24  bis  28.

Bei  der  Bemessung  der  Lehraufgabe  für  die  einzelnen  Lehrer  innerhalb  dieser  Grenzen
ist  auf  die  Schwierigkeit  des  Unterrichts,  die  Größe  der  Klassen,  den  Umfang  der  Korrekturen,
die  Vorbereitung  auf  den  Unterricht,  das  Alter  und  den  Gesundheitszustand  des  Lehrers
Rücksicht  zu  nehmen.

Ein  Herabgehen  unter  die  angegebenen  Mindestsätze  soll  nur  ausnahmsweise  beim  Vorliegen
  besonderer  Gründe  statthaft  sein.

Die  Besorgung  der  Bibliothek  oder  die  Abhaltung  von  Schülergottesdienst  kann,  sofern
sie  nicht  besonders  vergütet  werden,  mit  einer  ihren  Zeitaufwand  entsprechenden  Stundenzahl
in  Anrechnung  gebracht  werden.

Im  übrigen  ist  jeder  Lehrer  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Oberschulbehörde  auf  unbestimmte
  Zeit  eine  größere  Zahl  von  Wochenstunden  zu  übernehmen  und  auf  Anordnung  des
Anstaltsvorstandes  bei  vorübergehender  Dienstbehinderung  von  Lehrern  oder  sonstigen  ähnlichen
Anlässen  entsprechende  Aushilfe  zu  leisten.

Die  hiefür  zu  gewährende  Vergütung  wird  in  besonderer  Bestimmung  festgesetzt.

§  37.

Zur  Übernahme  eines  Nebengeschäftes  ist  die  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  erforderlich.

Als  Nebenbeschäftigung  gilt  insbesondere  auch  die  Erteilung  von  Unterricht  an  Lehrund
  Erziehungsanstalten  von  Privaten,  Stiftungen  und  Korporationen.

Zur  Erteilung  von  Privatunterricht  wird  den  Lehrern  hiemit  allgemein  zum  voraus
die  Genehmigung  erteilt.  Die  Oberschulbehörde  ist  jedoch  befugt,  diese  Genehmigung  im
einzelnen  Fall  zurückzuziehen.  Die  Zurückziehung  hat  insbesondere  einzutreten,  wenn  Dienstfleiß
  oder  Leistungen  des  Lehrers  Anlaß  zur  Beanstandung  bieten.

Von  der  übernahme  von  Privatstunden  durch  Lehrer  ist  jeweils  dem  Anstaltsvorstand
unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Vergütung  derselben  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Vorbereitung  von  Schülern  für  seine  eigenen  Lehrstunden  darf  der  Lehrer  nur
mit  Genehmigung  des  Anstaltsvorstandes  übernehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Erteilung
von  Privatunterricht  an  Schüler  durch  ihren  Klassenvorstand.
        <pb n="79" />
        VII.  59

838.

Für  jede  Klasse  ist  ein  Klassenvorstand  zu  bestellen.  Das  Amt  ist  in  der  Regel  dem—
jenigen  Lehrer  zu  übertragen,  der  am  meisten  in  der  Klasse  beschäftigt  ist  oder  den  für  sie
wichtigsten  Unterricht  erteilt.

Der  Klassenvorstand  hat  im  allgemeinen  über  die  Aufrechterhaltung  der  Schulzucht  und
der  äußeren  Ordnung  in  der  Klasse,  besonders  auch  über  das  Betragen  der  Schüler  außerhalb
des  Unterrichts  zu  wachen  und  bei  etwaigen  begründeten  Beschwerden  hierüber  nach  seiner
Zuständigkeit  strafend  einzuschreiten  oder  die  erforderlichen  Anträge  an  den  Anstaltsvorstand
zu  stellen.  Er  hat  sich  darüber  zu  verlässigen,  daß  die  auswärtigen  Schüler  gut  untergebracht
sind  und  etwaige  Mißstände  dem  Anstaltsvorstand  zur  Kenntnis  zu  bringen.

Er  hat  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Lehrern  der  Klasse  auf  eine  entsprechende  Verteilung
  der  häuslichen  Arbeiten  und  der  schriftlichen  Klassenarbeiten  auf  die  einzelnen  Wochentage
  hinzuwirken.

Er  hat  die  Führung  des  Klassentagebuches,  bezüglich  dessen  Einrichtung  das  Nähere  durch
die  Oberschulbehörde  bestimmt  ist,  zu  überwachen,  die  Schülerlisten  —  nach  Vorschrift  des
§  39  Absatz  2  —  zu  führen,  die  Zeugnisse  auszufertigen,  die  sonstigen  für  die  Klasse  sich
ergebenden  Geschäfte  nach  Anordnung  des  Anstaltsvorstandes  zu  besorgen  und,  wo  eine  Berichterstattung
  an  die  Lehrerkonferenz  notwendig  wird,  diese  zu  übernehmen.

839.

Dem  Anstaltsvorstand  liegt  die  unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  und  deren  Vertretung
nach  außen  ob.  Er  hat  die  damit  verbundenen  Verwaltungsgeschäfte  zu  besorgen  und  hat
darüber  zu  wachen,  daß  die  bestehenden  Verordnungen  und  besonderen  Anordnungen  der
vorgesetzten  Behörden  zur  Durchführung  gelangen.  Er  hat  die  Aufsicht  über  die  Schulgebäude
und  den  Schuldiener,  über  die  Lehrmittelsammlungen,  und  er  verwahrt  und  führt  die  Anstaltsakten.

Er  eröffnet  und  schließt  das  Schuljahr,  leitet  die  öffentlichen  Prüfungen,  nimmt  die
An=  und  Abmeldungen  der  Schüler  entgegen,  unterzeichnet  die  Jahres=  und  Abgangszeugnisse
und  führt  eine  Hauptliste  über  sämtliche  Schüler  mit  Angabe  von  Geburtsort,  Geburtszeit,
Bekenntnisangehörigkeit,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern;  er  hat  über  den  sittlichen  Zustand
der  Anstalt  zu  wachen  und  für  die  Anfrechterhaltung  einer  geordneten  Schulzucht  sowie  dafür
zu  sorgen,  daß  die  lehrplanmäßigen  Forderungen  durchgeführt  und  erreicht  werden.

Er  beaussichtigt  als  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Lehrer  deren  Dienstführung,  besucht
von  Zeit  zu  Zeit  deren  Unterricht  in  den  einzelnen  Klassen  und  knüpft  daran  auf  Grund  seiner
Beobachtungen  die  nötigen  Bemerkungen  und  Anweisungen;  er  wacht  darüber,  daß  durch  die
Besorgung  von  Nebengeschäften,  insbesondere  von  Privatstunden,  die  Erfüllung  der  dienstlichen
Verpflichtungen  nicht  beeinträchtigt  wird;  er  beruft  und  leitet  die  Konferenzen,  sorgt  für  eine
gleichmäßige  Verteilung  und  Behandlung  des  Lehrstoffes  und  überwacht  besonders  die  Ausdehnung
  und  Verteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.

Er  beeidigt  die  der  Anstalt  zugewiesenen  Probekandidaten,  leitet  und  überwacht  deren
Ausbildung,  führt  die  neu  zugehenden  Lehrer  in  ihr  Amt  ein  und  entwirft  die  Stundenverteilung
  nach  Rücksprache  mit  den  einzelnen  Lehrern,  deren  etwaige  persönliche  Wünsche
dabei  jedoch  nur  insoweit  Berücksichtigung  finden  können,  als  das  Interesse  des  Unterrichts  es  gestattet.
        <pb n="80" />
        60  VII.

8  40.

Die  Lehrerkonferenzen  (Gesamtkonferenzen)  werden  nach  Bedarf  abgehalten  und  von  dem
Anstaltsvorstand  einberufen  und  geleitet.

Gegenstände  der  Beratung  sind  außer  den  in  dieser  Verordnung  angeführten  Einzelfragen
  u.  a.:

Der  Zustand  der  Anstalt  im  allgemeinen  und  besondere  Anordnungen  in  Bezug  auf
Schulzucht  und  Lehrverfahren;  die  Ausführung  des  Lehrplanes,  Besprechung  über  den  Stand
der  einzelnen  Klassen,  Feststellung  der  Zensuren  und  Versetzungen,  Abschaffung  und  Einführung
neuer  Lehrbücher,  Ergänzung  der  wissenschaftlichen  und  technischen  Sammlungen,  Mitteilungen
und  Besprechung  etwaiger  neuer  Verordnungen  und  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörde.
Der  Anstaltsvorstand  ist  überdies  befugt,  jederzeit  auch  andere,  die  Anstalt  berührende  Fragen,
auch  wenn  dieselben  an  sich  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Kouferenz  gehören,  in  dieser  zur
Verhandlung  und  Entscheidung  zu  bringen.

Beschwerden  eines  Lehrers  über  den  Anstaltsvorstand  können  nicht  Gegenstand  der
Beratung  sein.

Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Anstaltsvorstandes  den  Ausschlag.

Beschlüsse,  welchen  der  Anstaltsvorstand,  der  für  alle  Anordnungen  und  Einrichtungen
an  der  Anstalt  verantwortlich  ist,  nicht  zustimmt,  bleiben  auf  sein  ausdrückliches  Verlangen
unvollzogen,  bis  die  Oberschulbehörde  darüber  entschieden  hat.

Wo  zur  Besprechung  der  Verhältnisse  einer  einzelnen  Klasse  Klassenkonferenzen
erforderlich  erscheinen,  werden  diese  auf  Antrag  des  Klassenvorstandes  von  dem  Anstaltsvorstand
einberufen.  Der  Anstaltsvorstand  kann  sich  in  denselben  durch  den  Klassenvorstand  oder
einen  anderen  Lehrer  vertreten  lassen.

Fachkonferenzen  unter  den  Lehrern  desselben  Lehrgegenstandes  in  den  verschiedenen
Klassen  werden  in  der  Regel  zu  Beginn  des  Schuljahres  oder  im  Laufe  desselben,  so  oft  der
Anstaltsvorstand  es  für  angemessen  erachtet,  durch  diesen  anberaumt  zum  Zweck  zusammenhängender
  und  stufenmäßiger  Verteilung  des  Lehrstoffes  und  zur  Feststellung  eines  einheitlichen
Lehrverfahrens.

Über  den  Inhalt  der  in  den  einzelnen  Konferenzen  gefaßten  Beschlüsse  und  über  den
Verlauf  der  Verhandlungen  sind  durch  ein  Mitglied  der  Konferenz  schriftliche  Aufzeichnungen
zu  fertigen.

8  41.

Soweit  zum  Vollzug  der  Vorschriften  dieser  Schulordnung  weitere  Ausführungs—
bestimmungen  sich  als  erforderlich  erweisen,  werden  dieselben  von  der  Oberschulbehörde  erlassen.
8  42.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  —  soweit  anwendbar  —  auch  für  die  Höheren
Mädchenschulen.

Karlsruhe,  den  8.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Haunß.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="81" />
        Nr.  VIII.  61

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  28.  März  1904.
Inhalt.

«  Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
die  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  anderen  Bundesstaaten
  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  zum  Jagdgesetze
betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  8.  März  1904.)

Die  Anerkennung  der  in  Baden  erworbenen  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  anderen  Bundesstaaten  betreffend.

Die  zwischen  der  Großherzoglich  Badischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  getroffene
  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt
  an  höheren  Schulen  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1889  Nr.  XVI  Seite  106  und
Verordnungsblatt  des  Großherzoglichen  Oberschulrats  1889  Nr.  VIII  Seite  84  —  bleibt  auch
nach  Erlaß  der  landesherrlichen  Verordnung,  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen  vom  21.  März  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Nr.  IX
und  Verordnungsblatt  des  Großherzoglichen  Oberschulrats  1903  Nr.  III),  mit  Bezug  auf  die
durch  diese  Verordnung  verkündigte  neue  Prüfungsordnung  bestehen.  Gleiche  Vereinbarungen
sind  hinsichtlich  dieser  getroffen  worden  zwischen  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  und
den  Regierungen  des  Königreichs  und  des  Großherzogtums  Sachsen,  der  sächsischen  Herzogtümer
sowie  der  Regierung  von  Elsaß-Lothringen.  Vom  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg
werden  diese  Zeugnisse  auch  fernerhin  als  vollgültig  anerkannt  werden.

Karlsruhe,  den  8.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Erb.

Verordnung.
(Vom  18.  März  1904.)

Die  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  zum  Jagdgesetze  betreffend.
Die  diesseitige  Verordnung  vom  6.  November  1886,  den  Vollzug  des  Jagdgesetzes  betreffend,
  wird  im  Benehmen  mit  den  andern  beteiligten  Ministerien  in  nachstehenden  Punkten

geändert  und  ergänzt:
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  9
        <pb n="82" />
        62  VIII.

1.

In  §  14  Absatz  3  werden  die  Worte  „insbesondere  hinsichtlich  der  Wildschadensersatzpflicht"
  und  in  §  15  Absatz  2  die  Worte  „insbesondere  hinsichtlich  der  Pflicht  zum  Wildschadensersatze“
  gestrichen.

2.
In  §  20  Ziffer  4  und  5  wird  statt  „Afterpächter“  gesetzt  „Unterpächter“.
Die  Ziffer  9  des  §  20  erhält  folgende  Fassung:

9.  Die  Bestimmung,  daß  bei  wesentlichen  Zuwiderhandlungen  der  Pächter  gegen  die  Pachtbedingungen,
  insbesondere  auch  dann,  wenn  die  Pächter  einen  übermäßigen  Wildstand
hegen  und  der  Aufforderung  des  Gemeinderats  zur  Verminderung  desselben  oder  den
hierwegen  seitens  des  Bezirksamtes  getroffenen  Anordnungen  nicht  nachkommen,  der
Gemeinderat  befugt  ist,  die  Pacht  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  kündigen.

Als  Ziffer  10  wird  folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

Die  Bestimmung,  daß,  wo  mehrere  Jagdpächter  vorhanden  sind  oder  wo  der  Jagdpächter
  seinen  Wohnsitz  nicht  in  der  Nähe  des  Jagdbezirks  hat,  von  den  Jagdpächtern
  ein  in  der  verpachtenden  Gemeinde  oder  in  der  Nähe  wohnhafter  Beauftragter
  zu  bestellen  und  dem  Bürgermeister  namhaft  zu  machen  ist,  welcher  die
Jagdpächter  bei  der  Abschätzung  des  Wildschadens  zu  vertreten  hat  und  insbesondere
auch  zur  Entgegennahme  der  Eröffnung  der  Schadensfeststellung  ermächtigt  ist.

1

S

Der  §  21  erhält  folgende  Fassung:
§  21.
Besondere  Bestimmungen  des  Gemeindejagdpachtvertrags.

Falls  ein  gemäß  §  4  des  Jagdgesetzes  zur  selbständigen  Jagdausübung  berechtigter
Grundeigentümer  die  Jagd  auf  dem  selbständigen  Jagdbezirke  der  Gemeinde  zur  Mitverpachtung
überlassen  hat,  soll  in  den  Jagdpachtvertrag  eine  Bestimmung  dahin  aufgenommen  werden,
daß  auch  für  den  auf  den  Grundstücken  des  selbständigen  Jagdbezirks  verursachten  Wildschaden
Ersatz  zu  leisten  ist  und  auf  die  Ersatzpflicht  und  die  Feststellung  des  Schadens  die  Bestimmungen
  des  §  21  des  Jagdgesetzes  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.

Außerdem  können  in  den  Pachtvertrag  noch  sonstige  Bestimmungen,  welche  nach  der  Natur
des  obwaltenden  Pachtverhältnisses  als  angemessen  erscheinen,  aufgenommen  werden.

Insbesondere  kann  in  dem  Pachtvertrage  nach  §  21  Ziffer  3  des  Jagdgesetzes  die  Verbindlichkeit
  der  Jagdpächter  zum  Wildschadensersatz  ausgeschlossen  werden.  In  diesem  Falle  richtet  sich
der  Anspruch  der  Beschädigten  allein  gegen  die  Gemeinde,  welche  zur  Schadloshaltung  der  Beschädigten
  nach  §  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  §21  Ziffer  1  des  Jagdgesetzes  verpflichtet  ist.

Ferner  können  in  dem  Pachtvertrage  auch  Bestimmungen  über  Maßnahmen  zur  Verhütung
  von  Wildschaden  (z.  B.  Bestreichen  zu  schonender  Pflanzen  mit  Substanzen,  welche
die  Tiere  vom  Verbeißen  derselben  abhalten,  eventuell  auch  Einzäumen  zu  schonender  Jungwüchse
  und  dergleichen)  getroffen  werden,  welche  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  der  Jagdpächter
  erfolgen  sollen  oder  doch  von  diesen  zu  dulden  sind.
        <pb n="83" />
        VIII.  63

4.
Der  §  22  wird  gestrichen.
In  §  27  wird  anstatt  auf  „Anlage  “%  auf  „Anlage  3“  und  in  §  41  anstatt  auf
„Anlage  D“  auf  „Anlage  C“  verwiesen.
6.
Hinter  §  49  werden  als  §  49  a  und  §  49b  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

8  49a.
Ausnahmebestimmungen  für  in  Kühlhallen  aufbewahrtes  Wild.

Den  Besitzern  entsprechend  eingerichteter  Kühlhallen  ist  gestattet,  auch  während  der  in
§  49  dieser  Verordnung  bezeichneten  Zeit  Wild,  welches  vor  der  Schonzeit  erlegt  oder  vor  dem
15.  Tage  der  Schonzeit  aus  dem  Gebiete  anderer  Staaten  eingeführt  worden  ist,  jedoch  nur  in
ganzen  Stücken  aus  der  Kühlhalle  zu  versenden,  darin  auszustellen,  feilzubieten  oder  zu  verkaufen;
  ferner  ist  der  Ankauf  des  aus  solchen  Kühlhallen  bezogenen  Wildes  zum  Zwecke  der  Wiederveräußerung
  und  der  Wiederverkauf  desselben  gestattet.  Der  Wiederverkauf  darf  jedoch  —  abgesehen
  von  der  Verabreichung  in  Wirtschaften  —  gleichfalls  nur  in  ganzen  Stücken  erfolgen.

Zum  Zwecke  des  Ausweises  über  die  Herkunft  solchen  Wildes  ist  der  jeweils  am  15.  Tage
der  für  eine  Wildart  geltenden  Schonzeit  in  der  Kühlhalle  vorhandene  Bestand  dieser  Wildart
seitens  der  Ortspolizeibehörde  festzustellen  und  jedes  Stück  Wild  in  der  in  §  49  dieser  Verordnung
  bezeichneten  Weise  kenntlich  zu  machen,  wobei  das  Siegel  der  Gemeinde,  auf  deren
Gemarkung  die  Kühlhalle  liegt,  beziehungsweise  in  Städten,  in  welchen  Staatspolizei  besteht,
anstatt  des  Gemeindesiegels  das  Siegel  der  Polizeibehörde  zu  verwenden  und  auf  der  Rückseite
  des  zur  Aufnahme  des  Siegels  bestimmten  Pappenstücks  jeweils  die  Kühlhalle,  in  welcher
das  Wild  lagert,  anzugeben  ist.

Von  der  Inbetriebnahme  einer  solchen  Kühlhalle  ist  seitens  des  Besitzers  derselben  dem
Bezirksamte  Anzeige  zu  erstatten.  Das  Bezirksamt  kann  während  der  Schonzeit  jederzeit  von
dem  in  der  Kühlhalle  vorhandenen  Bestand  an  Wild  und  den  Geschäftsbüchern  über  den
Wildverkauf  Einsicht  nehmen  lassen;  auch  können  die  Lagerbestände  der  Kühlhalle  von  Zeit  zu
Zeit  durch  den  Bezirkstierarzt  einer  Besichtigung  unterzogen  werden.

Die  durch  diese  Besichtigungen,  sowie  durch  die  Feststellung  und  Kenntlichmachung  des
Wildbestands  erwachsenden  Kosten  sind  von  dem  Besitzer  der  Kühlhalle  zu  tragen.

§  49b.
Ausnahmebestimmungen  für  Haselwild  und  Wildkonserven.

dos  Verbot  des  8  18d  Absatz  1  des  Jagdgesetzes  findet  keine  Anwendung:

1.  auf  Haselwild  (§  17  Ziffer  8  des  Jagdgesetzes),  welches  aus  dem  Gebiete  anderer
Staaten  eingeführt  wird;

.  auf  Wild,  welches,  nachdem  es  einem  besonderen  Konservier=  oder  Sterilisierverfahren
unterworfen  oder  in  rohem  oder  gekochtem  Zustande  luftdicht  verpackt  worden  ist,  als
Wildkonserve  in  verschlossenem  Behältnisse  ganz  oder  zerteilt  in  den  Handel  gebracht  wird.

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        64  VIII.

Die  Eröffnung  eines  Betriebs,  in  welchem  die  Herstellung  solcher  Wildkonserven  stattfinden
soll,  ist  seitens  des  Unternehmers  dem  Bezirksamt  anzuzeigen.  Das  Bezirksamt  kann  während
der  Schonzeit  jederzeit  von  dem  im  Betriebe  vorhandenen  Wildbestande  Einsicht  nehmen  lassen.
Der  jeweils  am  15.  Tage  der  für  eine  Wildart  geltenden  Schonzeit  in  den  Betriebsräumlichkeiten
  vorhandene,  noch  unbearbeitete  Bestand  dieser  Wildart  ist  seitens  der  Ortspolizeibehörde
festzustellen  und  jedes  Stück  Wild  in  der  in  §  49  dieser  Verordnung  bezeichneten  Weise
kenntlich  zu  machen.  Die  durch  die  Besichtigungen,  sowie  durch  die  Feststellung  und  Kenntlichmachung
  des  Wildbestands  veranlaßten  Kosten  sind  von  dem  Betriebsunternehmer  zu  tragen.

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7.

Hinter  Abschnitt  IX  werden  als  besonderer  Abschnitt  (IXa)  unter  der  Überschrift
„Wildschadensersatz“  folgende  Bestimmungen  aufgenommen:

IXa.  Wildschadensersatz.
§  51a.
Umfang  der  gesetzlichen  Wildschadensersatzpflicht.

Eine  gesetzliche  Verpflichtung  zum  Wildschadensersatz  besteht  auf  Grund  des  §  835  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  §  21  des  Jagdgesetzes  hinsichtlich  desjenigen  Wildschadens,
welcher  auf  Grundstücken  entsteht,  die:
von  der  Gemeinde  gemäß  §§  2  und  3  des  Jagdgesetzes  verpachtet,
gemäß  8  42,  beziehungsweise  §  6  des  Jagdgesetzes  mit  einem  Gemeindejagdbezirke
oder  Gr  dbezirke  vereinigt,
gemäß  §  5  des  Jagdgesetzes  dem  Eigentümer  einer  nicht  zusammenhängenden  Fläche

von  mehr  als  72  ha  überlassen  oder  endlich
gemäß  §  8  Absatz  2  Satz  2  des  Jagdgesetzes  verpachtet  sind.

Soweit  dagegen  der  Grundeigentümer  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist  (88  4,  8
Absatz  1  des  Jagdgesetzes),  hat  er,  wenn  er  die  Jagdausübung  einem  anderen  (z.  B.  im
Wege  der  selbständigen  Verpachtung  oder  der  Überlassung  an  die  Gemeinde  zur  Mitverpachtung
gemäß  §  12  dieser  Verordnung)  überläßt,  keinen  gesetzlichen  Wildschadensersatzanspruch;  in  diesen
Fällen  kann  vielmehr  eine  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des  Wildschadens  nur  durch  vertragsmäßige
  Bestimmung  begründet  werden  (vergleiche  §  21  Absatz  1  dieser  Verordnung).

Die  gesetzliche  Wildschadensersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den  von  allen  jagdbaren  Tieren
—  mit  Ausnahme  der  Raubtiere,  Strich=  und  Zugvögel  —  verursachten  Schaden.

Zu  den  jagdbaren  Raubtieren,  Strich=  und  Zugvögeln,  für  deren  Schaden  kein  Ersatz
zu  leisten  ist,  gehören:

vom  Haarwild:  Dachs,  Fuchs,  Marder,  Iltis  und  Wildkatze;
vom  Federwild:  Wachteln,  Wildtauben,  Wildgänse,  Wildenten,  Lappentaucher,  Säger,
Möven,  Schnepfen,  Kibitze,  Wasserhühner  und  Krammetsvögel.
Hiernach  ist  für  den  von  den  nachbezeichneten  Tieren  angerichteten  Schaden  Ersatz  zu  leisten:
vom  Haarwild:  von  Rot-,  Dam-,  Reh-,  Schwarzwild  und  Hasen;
vom  Federwild:  von  Fasanen,  Auer-,  Birk=  und  Haselwild  und  Rebhühnern.

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        VIII.  65

§  51b.
Wildschadensschätzer.

Zur  Vornahme  der  Abschätzung  des  Wildschadens,  der  auf  den  Grundstücken  eines  verpachteten
  Gemeindejagdbezirks,  beziehungsweise  eines  dem  Eigentümer  gemäß  §  5  des  Jagdgesetzes
  überlassenen  Jagdbezirks  entsteht,  werden  durch  den  Gemeinderat  Schätzer  ernannt  und
zwar  in  der  Regel  für  jede  Gemeinde  ein  Schätzer  und  ein  Stellvertreter  desselben.  Geeignetenfalls,
  insbesondere  wenn  eine  Persönlichkeit,  welche  die  erforderliche  Sachkenntnis  zur  Abschätzung
sowohl  des  im  Felde  als  des  im  Walde  entstandenen  Schadens  besitzt,  nicht  zu  finden  ist,
sind  zwei,  ausnahmsweise  auch  mehr  Schätzer  zu  bestellen.

Die  Bestellung  der  Schätzer  erfolgt  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  und  bedarf
der  Bestätigung  des  Bezirksamts,  welches  sich  zuvor  mit  dem  Forstamt  ins  Benehmen  zu
setzen,  eventuell  auch  den  Bezirksrat  zu  hören  hat.

Die  Schätzer  sind  sofort  nach  erfolgter  bezirksamtlicher  Bestätigung  durch  das  Bezirksamt
im  allgemeinen  dahin  zu  beeidigen,  daß  sie  als  Wildschadensschätzer  die  von  ihnen  geforderten
Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  erstatten  werden.

Wegen  Mangels  der  zur  sachgemäßen  Begutachtung  erforderlichen  Eigenschaften  kann  das
Bezirksamt  die  Bestätigung  eines  Schätzers  jederzeit  zurücknehmen,  in  welchem  Falle  sofort
ein  neuer  Schätzer  zu  ernennen  ist.

Die  Schätzer  beziehen  die  für  die  Gemeindebeamten  bestimmten  Gebühren.

Seitens  des  Ministeriums  des  Innern  wird  eine  besondere  Dienstweisung  für  Wildschadensschätzer
  erlassen  werden,  durch  welche  das  Verfahren  bei  Vornahme  der  Abschätzungen
geregelt  und  auf  die  bei  der  Schätzung  zu  beachtenden  Gesichtspunkte  hingewiesen  werden  wird.

§  ö1c.
Verfahren  bei  Geltendmachung  von  Wildschadensersatzansprüchen.

Wird  ein  Anspruch  auf  Wildschadensersatz  rechtzeitig  —  §  21  Ziffer  5  des  Jagdgesetzes  —
beim  Bürgermeister  angemeldet,  so  hat  dieser  den  Ersatzpflichtigen  oder  dessen  Beauftragten
von  der  Anmeldung  zu  benachrichtigen.

Falls  hierauf  nicht  eine  gütliche  Verständigung  über  den  Schadensersatzanspruch  stattfindet,
worauf  tunlichst  hinzuwirken  ist,  hat  der  Bürgermeister  alsbald  die  Abschätzung  des  Schadens
durch  den  oder  die  Wildschadensschätzer  zu  veranlassen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Beteiligten  zur  Abschätzung  eingeladen  werden.

Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Abschätzung  hat  sodann  der  Bürgermeister  den  Betrag
des  zu  ersetzenden  Schadens  festzustellen.

Falls  noch  eine  zweite  Abschätzung  kurz  vor  der  Ernte  als  wünschenswert  erscheint  oder
seitens  eines  der  Beteiligten  beautragt  wird,  hat  der  Bürgermeister  eine  solche  anzuordnen
und  erfolgt  sodann  die  Festsetzung  des  Schadens  erst  nach  der  zweiten  Abschätzung.

Bei  Festsetzung  des  Schadens  ist  zugleich  seitens  des  Bürgermeisters  über  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  der  Kosten  des  Abschätzungsverfahrens  zu  entscheiden.  Dabei  ist  zu
beachten,  daß,  wenn  sich  kein  zum  Ersatze  verpflichtender  Wildschaden  ergibt,  die  Kosten  von
        <pb n="86" />
        66  VIII.

denjenigen  zu  tragen  sind,  welche  den  Schaden  angemeldet  haben;  ergibt  sich  ein  zum  Ersatze
verpflichtender  Wildschaden,  so  fallen  die  Kosten  der  Schätzung  auf  den  Ersatzpflichtigen;  doch
können  sie  dem  Beschädigten  ganz  oder  teilweise  auferlegt  werden,  wenn  seine  Ansprüche  eine
verhältnismäßig  erhebliche  Zuvielforderung  enthalten.  Für  die  Verteilung  der  Kosten  ist  nur
der  bestrittene  Betrag  maßgebend,  so  daß  z.  B.,  wenn  seitens  des  Ersatzpflichtigen  ein  Teil
des  beanspruchten  Betrags  anerkannt  und  bei  der  Schätzung  dem  Beschädigten  nur  dieser
Teil  zuerkannt  wird,  der  Beschädigte  sämtliche  Kosten  zu  tragen  hat.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Schadens  ist  diese  den  Beteiligten  entweder  zu  Protokoll
oder  schriftlich  gegen  Bescheinigung  zu  eröffnen,  wobei  zugleich  darauf  hinzuweisen  ist,  daß
der  Schaden  als  endgültig  festgestellt  gilt,  wenn  nicht  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Eröffnung
einer  der  Beteiligten  bei  dem  Amtsgerichte  Klage  schriftlich  einreicht  oder  zu  Protokoll  des
Gerichtsschreibers  anbringt.

8.
Die  Anlage  A  (Entwurf  für  einen  Gemeindejagdpachtvertrag)  erleidet  folgende  Änderungen:
a.  In  Ziffer  3  ist  statt  „Afterverpachtung“  „Unterpacht“,  in  Ziffer  4  und  5  statt
„Afterpächter“  „Unterpächter“  zu  setzen;
b.  Ziffer  9  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

9.  Der  Gemeinderat  ist  befugt,  die  Pacht  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
zu  kündigen,  wenn  der  Pächter  mit  dem  Pachtzins  länger  als  zwei  Monate
im  Rückstande  ist,  wenn  er  in  anderer  Beziehung  wesentlichen  Bestimmungen  des
Pachtvertrags  zuwiderhandelt  oder  jagdunfähig  wird  (§§  13  und  14  des  Jagdgesetzes);
  eine  Kündigung  des  Pachtvertrags  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  ist  insbesondere  auch  dann  zulässig,  wenn  der  Pächter  einen  übermäßigen
Wildstand  hegt  und  der  Aufforderung  des  Gemeinderats  zur  Verminderung  desselben
  oder  den  hierwegen  seitens  des  Bezirksamts  getroffenen  Anordnungen  nicht
nachkommt.

.  Als  Ziffer  10  wird  folgende  Bestimmung  beigefügt:

10.  Wenn  mehrere  Jagdpächter  vorhanden  sind  oder  der  Jagdpächter  seinen  Wohnsitz
  nicht  in  der  Nähe  des  Jagdbezirks  hat,  ist  von  dem,  beziehungsweise  den
Jagdpächtern  ein  in  der  verpachtenden  Gemeinde  oder  in  deren  Nähe  wohnhafter
Beauftragter  zu  bestellen  und  dem  Bürgermeister  namhaft  zu  machen,  welcher  den,
beziehungsweise  die  Jagdpächter  bei  dem  Abschätzungsverfahren  zu  vertreten  hat
und  insbesondere  auch  zur  Entgegennahme  der  Eröffnung  der  Schadensfeststellung
ermächtigt  ist.

9.

Die  Anlage  B  fällt  weg;  die  Anlagen  C  und  D  erhalten  die  Bezeichnung  B  beziehungsweise
  C.

Karlsruhe,  den  18.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Klotz.

Druck  und  Verlag  von  Malsk  &amp;amp;  Voget  in  Karlsrube.
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        Nr.  IX  67

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  31.  März  1904.
Jnhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  den  Gerichtsschreiberdienst  und  den  Kanzleidienst  bei  Justizstellen  betreffend.

Bekanntmachungen:  des  Miuistertums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des  Ministeriums  des
Jnnerun:  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

 

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  21.  März  1904.)
Den  Gerichtsschreiberdienst  und  den  Kanzleidienst  bei  Justizstellen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
I.  In  §  1  Absatz  1  Ziffer  1  Unserer  Verordnung  vom  8.  Juni  1889,  den  Gerichtsschreiberdienst
  und  den  Kanzleidienst  bei  Justizstellen  betreffend,  werden  die  Worte:
„den  fünften  Jahreskurs  “
ersetzt  durch  die  Worte:
„den  sechsten  Jahreskurs
II.  Die  Bestimmung  des  letzten  Absatzes  in  §  1  sowie  in  §  2  Absatz  2  daselbst  die
Worte:
„...,,  dder  sind,  wenn  um  Nachsicht  gebeten  wird,  die  diese  begründenden  Tatsachen
  anzugeben“
kommen  in  Wegfall.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  24.  März  1904.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.  von  Dusch.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  10
        <pb n="88" />
        68

IX.

Bekanntmachung.
(Vom  22.  März  1904.)

Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  469  ff.  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordnung  vom  15.  d.  M.

einige

Anderungen  erfahren.  Diese  Verordnung  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis

gebracht.
Karlsruhe,  den  22.  März  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
von  Marschall.
Hardeck.

Berlin  W  66,  den  15.  März  1904.

Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert:

1.

8  18.  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur

Einholung  von  Wechselakzepten.“

Il

S

C.

Der  zweite  Satz  des  zweiten  Absatzes  unter  Kerhält  nachstehende
Fassung:

Die  siebentägige  Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf  den  Tag  der
ersten  Vorzeigung  oder  des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.

.  In  demselben  Absatz  ist  statt  des  vierten  Satzes  zu  setzen:

Bleibt  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  der  Vorzeigung  erfolglos,  so  wird  der
Postauftrag  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei
der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Verweigert  der  Zahlungspflichtige
oder  dessen  Bevollmächtigter  bei  der  zweiten  Vorzeigung  die  Einlösung,  so  wird  der
Postauftrag  sofort  zurückgesandt;  ebenso  findet  sofortige  Rücksendung  statt,  wenn
bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  Zahlung  verweigert  wird.

Der  zweite  Satz  des  Absatzes  XV  hat,  wie  folgt,  zu  lauten:

Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  und  für  das  Verfahren  bei  der
zweiten  Vorzeigung  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.
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        IX.  69

d.  Der  Text  der  ersten  drei  Sätze  im  Absatz  Kylll  erhält  nachstehende

Fassung:
Postaufträge  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  oder
„Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem
ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden
  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Erteilung
  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Wird  bei  der  Vorzeigung  die  Einlösung
oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung
der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  werden
die  Postaufträge  sofort  zurück=  oder  weitergesandt.

2.  §  19.  „Postnachnahmesendungen.“

Unter  lVist  als  künftiger  erster  bis  dritter  Absatz  einzuschalten:
Offene  Karten  mit  Nachnahme  (Postkarten  und  Drucksachenkarten)  —  ausgenommen
solche  mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen
  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt,  sofern  nicht  der
Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Karte  ein  anderes  ausdrücklich
bestimmt  hat.

Zweite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf  der  etwa  verlangten
  Einlösungsfrist  —  finden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  überhaupt
nicht  statt.

Soweit  Vorzeigungen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  bestimmungsmäßig
  unterblieben  sind,  werden  solche  Tage  bei  Berechnung  der  Einlösungsfrist  nicht
mitgezählt.

3.  §  21.  „Telegraphische  Postanweisunger.“

Im  Absatz  VI  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zu  streichen  „(8§  22)“.

4.  §  22.  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.“

a.  Die  Absätze  1  und  Uerhalten  folgende  Fassung:

1  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  durch
besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).  Das  Verlangen  der  Eilbestellung
muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung  hervorzuhebenden  Vermerk  „Durch
Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen  wie  „Dringend,  Eilig“  u.  s.  w.  sind
zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger
siehe  unter  XII.

1.  Die  Zustellung  von  Eilsendungen  erfolgt  in  der  Regel  sogleich  nach  der  Ankunft
  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt.  Während  der  Nachtstunden  von  10  Uhr  Abends
bis  6  Uhr  früh  findet  jedoch  keine  Eilbestellung  statt;  nur  wenn  der  Absender  dem
Vermerk  „Durch  Eilboten“  auf  der  Adresse  hinzugefügt  hat  „auch  Nachts“,  wird  die
Eilbestellung  auch  während  dieser  Nachtstunden  ausgeführt.
        <pb n="90" />
        70  IX.

b.  Im  Absatz  vist  statt  der  beiden  letzten  Sätze  zu  setzen:
Die  oberste  Postbehörde  ist  indes  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Wertgrenzen
  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  unter
UVI  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit
es  sich  um  Sendungen  mit  Wertangabe,  Postanweisungen  oder  Pakete  handelt,  die
vom  Absender  etwa  gewünschte  Nacht-Eilbestellung  beschränken.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.  V.:
Kraetke.

Bekanntmachung.
(Vom  16.  März  1904.)
Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zurzeit  bestehende  Verbot  des  Handels
mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Seite  173)  bis  zum
1.  Oktober  1904  verlängert.

Karlsruhe  den  16.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Heil.  Dr.  Kirchenbauer.

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruye.
        <pb n="91" />
        Nr.  X.  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  14.  April  1904.

Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:
den  Fortbezug  der  Unfallreuten  und  die  Gewährung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente  bei  Ausländern  betreffend;  die
Schisfsahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstanz  und  Schaffhausen,  insbesondere  die  Abänderung  der  Signalordnung
  betressend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  8.  April  1904.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  den  Grundbuchbezirken  Todtnauberg  und  Muggenbrunn  im  Amtsgerichtsbezirk
Schönau  am  1.  März  1904  in  vollem  Umfang  in  Kraft  getreten.

Karlsruhe,  den  8.  April  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.  Haunß.

Bekanntmachung.
(Vom  2.  April  1904.)

Den  Fortbezug  der  Unfallrenten  und  die  Gewährung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente  bei
Ausländern  betreffend.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  1903  beschlossen,
die  Bestimmungen  über  das  Ruhen  der  Rente  und  über  die  Ausschließung  des
Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente  in  §  94  Ziffer  2,  §  21  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  sowie  in  §  37  Absatz  1,  §  9  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
für  die  Angehörigen  des  Königreichs  der  Niederlande  außer  Kraft  zu  setzen.

Die  Außerkraftsetzung  erfolgt  mit  der  Maßgabe,  daß  die  rentenberechtigten
Ausländer,  solange  sie  sich  nicht  im  Inland  aufhalten,  den  vom  Reichsversicherungsamt
  auf  Grund  des  §  94  Ziffer  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  für  Inländer
  erlassenen  Vorschriften  zu  genügen  haben.

Karlsruhe,  den  2.  April  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.

Heil.  E.  Muser.
1

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.
        <pb n="92" />
        72  X.

Verordnung.
(Vom  14.  April  1904.)

Die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstanz  und  Schaffhausen,  insbesondere
die  Abänderung  der  Signalordnung  betreffend.

Auf  Grund  der  durch  Allerhöchste  Staatsministerial-Entschließung  vom  11.  April  d.  J.
Nr.  286|87  erteilten  Ermächtigung  und  zufolge  der  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  getroffenen
  Vereinbarung  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  gemäß  §  366  Ziffer  10  Reichsstrafgesetzbuches
und  §  148  Polizeistrafgesetzbuches  verordnet,  was  folgt:

Ziffer  13  der  Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  dem  Rhein
zwischen  Konstanz  und  Schaffhausen  —  Anlage  III  der  Verordnung  vom  2.  Februar  1900,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  395  —  erhält  mit  Wirkung  vom  15.  April  1904
folgende  veränderte  Fassung:

 

 

s  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  Beantwortung  des
*  des  Signals.  Signalisierung.  Signals.
O
I
13  Notsignal  —  ———  ———  dst  von  den  Schiffen  mit

ist  zu  geben  um  Hilfe  zu  Lange,  rasch  aufeinander-  dem  Alarmsignale  zu  be—
erlangen,  wenn  das  eigene  folgende  Pfiffe  oder  Glocken-  antworten.
Schiff  in  Not  oder  Gefahr  schläge  in  mehrfacher  Reihenist
  (§  14).  folge  (bei  Dampfschiffen)
beziehungsweise  desgleichen
Töne  mit  dem  Nebelhorn
(bei  anderen  Schiffen),  Hissen
der  Notflagge  (eine  große

rote  Flagge),  Abbrennen  von
Blickfeuern,  Kanonenschüsse.

 

 

 

 

Karlsruhe,  den  14.  April  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Schmidt.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlruhe.
        <pb n="93" />
        Nr.  XI.  73

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  30.  April  1904.

Juhalt.
Gesetz:  die  Steuererhebung  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1904  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  B  st

 

 

 

betreffend.

Gesetz.
(Vom  30.  April  1904.)
Die  Steuererhebung  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1904  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  direkten  und  indirekten  Steuern,  die  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1904  zum
Einzuge  kommen,  sind,  soweit  nicht  durch  neue  Gesetze  Abänderungen  verfügt  werden,  nach
dem  dermaligen  Umlagefuß  und  den  bestehenden  Gesetzen  und  Tarifen  zu  erheben.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  30.  April  1904.

Friedrich.

Becker.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  12
        <pb n="94" />
        74  XI.

Verordnung.

(Vom  27.  April  1904.)
Die  Branntweinsteuerstrafbesti  betreffend.

2

 

Auf  Grund  der  Befugnis,  welche  der  Landesregierung  durch  §  13  Absatz  1  Satz  1  des
Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  in  der  Fassung  vom  16.  Juni  1895  (Reichsgesetzb9latt
  vom  22.  Juni  1895  Seite  265  ff.)  eingeräumt  ist,  wird  hiermit  bestimmt,  daß  die
Vorschriften  des  §  42  V.  d  des  gedachten  Gesetzes  auf  die  gemäß  den  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900  Seite  949)  nach  dem  Bottichraum
  abgefundenen  Brennereien  keine  Anwendung  zu  finden  haben.

Karlsruhe,  den  27.  April  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Becker.
Großkopf.

Drrck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrun
        <pb n="95" />
        Nr.  XII.  75

Gesetzes-  und  Verordnungs-latt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  27.  Mai  1904.

 

Juhalt.
Bekauntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Mheinfähre  bei  Islein  betreffend;
des  Miuisteriums  der  Finanzen:  die  Erhebung  der  Grund=  und  Hänsersteuer  betreffend.

Bekanntmachung.
(Vom  4.  Mai  1904.)
Die  Rheinfähre  bei  Istein  betreffend.

Nachstehend  bringen  wir  die  der  Gemeinde  Istein  im  Einverständnis  mit  dem  Kaiserlichen
  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  erteilte  Konzession  für  Anlage  und  Betrieb  einer
Fähre  über  den  Rhein  bei  Istein  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  4.  Mai  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Schmidt.

Konzession
für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  Fähre  über  den  Rhein  bei  Istein.

Das  Großherzoglich  Badische  Ministerium  des  Innern  und  das  Kaiserliche  Ministerium
für  Elsaß-Lothringen  erteilen  der  Gemeinde  Istein  auf  Grund  der  vorgelegten  Pläne  und
Beschreibung  unter  nachstehenden  Bedingungen  die  Konzession  zum  Betrieb  einer  Fähre  über
den  Rhein:

1.  Durch  die  Anlage  und  den  Betrieb  der  Fähre  darf  die  Schiffahrt  und  Flößerei  nicht
gehindert,  auch  müssen  die  im  Interesse  der  beiden  letzteren  erlassenen  oder  noch
ergehenden  Anordnungen  von  dem  Fährberechtigten  genau  eingehalten  werden.

2.  Der  Fährberechtigte  hat  den  für  die  Sicherheit  des  Verkehrs  erlassenen  polizeilichen
Vorschriften  und  Anordnungen  nachzukommen.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904.  13
        <pb n="96" />
        76  XII.

3.  Der  Tarif  über  die  für  Benützung  der  Fähre  zu  entrichtenden  Gebühren  ist  den
beiderseitigen  Regierungen  zur  Genehmigung  vorzulegen.

4.  Die  Genehmigung  für  den  Betrieb  der  Fähre  kann  in  wechselseitigem  Einverständnis
der  beiderseitigen  Regierungen  zu  jeder  Zeit  zurückgezogen  werden.

Karlsruhe  den  2.  März  1904.  Straßburg,  den  21.  März  1904.
Großherzoglich  Badisches  Ministerium  Kaiserliches  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,
dbes  Innern.  Abteilung  für  Landwirtschaft  und  öffentliche
(gez.)  Schenlel.  Arbeiten.

Der  Unterstaatssekretär:

(I.  S.)  (gez.)  Zorn  von  Bulach.

(#.  S.)

Verordnung.
(Vom  3.  Mai  1904.)

Die  Erhebung  der  Grund=  und  Häusersteuer  betreffend.

Die  Verordnung  vom  7.  März  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  465)  und
vom  4.  März  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  267)  wird  —  erstmals  mit
Wirkung  für  die  Steuererhebung  für  1905  —  durch  folgenden  Zusatz  zu  Absatz  1  ergänzt:

Steuerschuldigkeiten  von  Pflichtigen  jedoch,  die  lediglich  Grund=  und  Häuserstener  im
Betrag  von  weniger  als  einer  Mark  schulden,  sind  im  vollen  Betrag  auf  1.  Januar  fällig.

Karlsruhe,  den  3.  Mai  1904.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.

Hesch.

 

Druck  und  Verlag  nan  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrure.
        <pb n="97" />
        Nr.  XIII.  77

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  9.  Juni  1904.
Inhalt.

Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  die  elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  betreffend;  des  Ministeriums
des  Innerun:  die  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  27.  Mai  1904.)

Die  elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  betreffend.

Die  unter  dem  28.  März  1900  erlassene  Betriebsordnung  für  die  elektrische  Straßenbahn
  in  Karlsruhe  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  540  ff.)  erfährt  nachfolgende
Anderungen  und  Ergänzungen:

Es  hat  zu  lauten:

&amp;amp;  7  Absatz  2.
Im  Innern  der  Stadt  dürfen  zwei  Wagen  angehängt  werden.

8  18.

Das  Ein-  und  Aussteigen  darf  nur  an  den  dazu  bestimmten  und  kenntlich  gemachten
Stellen  erfolgen.  Das  Besteigen  von  rangierenden  Zügen  oder  Wagen  ist  nicht  gestattet.

§  21.

Personen,  welche  den  Mitfahrenden  durch  abstoßende  Krankheitserscheinungen,  unreinliches
Außere  oder  aus  anderen  Gründen  lästig  fallen,  sowie  trunkene  Personen  sind  von
der  Mit=  oder  Weiterfahrt  sowie  von  dem  Aufenthalt  in  den  Warteräumen  ausgeschlossen.


§  23.

Das  Hinauslehnen  aus  dem  Wagen,  das  Sitzen  auf  den  Plattformbrüstungen  und  das
Stehenbleiben  auf  dem  Trittbrett  ist  verboten.

Ferner  ist  verboten  das  Anfassen  der  die  Fahrt  des  Wagens  vermittelnden  und  regelnden
Einrichtungen  einschließlich  der  Signalvorrichtungen.

8  24.

Die  Fahrgäste  haben  das  Fahrgeld  unaufgefordert  dem  Schaffner  zu  entrichten  und  die
Answeise  hierüber  während  der  Fahrt  aufzubewahren.
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904.  14
        <pb n="98" />
        78  XIII.

§25  Satz2.

Wer  solche  Anordnungen  unbeachtet  läßt,  kann,  abgesehen  von  der  eintretenden  Bestrafung,
von  dem  Aufenthalt  in  den  Warteräumen  und  von  der  Mit=  oder  Weiterfahrt  (u.  s.  w.  wie
bisher).

8  26.

Wer  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  von  dem  Aufenthalt  in  den  Warteräumen,
der  Mit=  oder  Weiterfahrt  ausgeschlossen  wird,  hat  den  Warteraum  und  den  stillstehenden
Wagen  sofort,  den  in  Fahrt  begriffenen  Wagen  beim  nächsten  Halten  zu  verlassen.

§  27  Absatz  2.
Während  der  Dienststunden  hat  das  Betriebspersonal  die  eingeführte  Dienstkleidung,  die
mit  einer  leicht  erkennbaren  Nummer  zu  versehen  ist,  zu  tragen.
Karlsruhe,  den  27.  Mai  1904.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
Zittel.
Laub.

Bekanntmachung.
(Vom  30.  Mai  1904.)
Die  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend.

Nachstehend  bringen  wir  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Mai  d.  J.,
die  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend  (Zentralblatt  für  das  deutsche  Reich  Seite  150),
zur  allgemeinen  Keuntnis.
Karleruhe,  den  30.  Mai  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Schmidt.

Prüfungsordnung  für  Kpothelier.
A.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen  erteilen.
§  1.
Der  selbständige  Betrieb  einer  Apotheke  erfordert  eine  Approbation.
Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversitäten
  haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs
        <pb n="99" />
        XIII.  79

Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,
  des  Großherzogtums  Baden,  des  Großherzogtums  Hessen,  des  Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des  Großherzogtums
Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogtümer;

2.  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsministerium  und  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.


B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Apotheker.
82.

Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  pharmazeutische  Prüfung  vollständig
  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  die  Gehilfenzeit  entsprochen  hat.

Der  pharmazeutischen  Prüfung  hat  die  pharmazeutische  Vorprüfung  vorherzugehen.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  ist  zu  versagen,
wenn  schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Entscheidung  erfolgt
endgültig  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  die  Zulassung  nachgesucht  wird;
sie  ist  bindend  für  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  Zentralbehörden  und  diesen  durch
Vermittlung  des  Reichskanzlers  mitzuteilen.

I.  Pharmazeutische  Vorprüfung.
§  3.

Die  Prüfungskommissionen  für  die  Vorprüfung  bestehen  aus  einem  höheren  Medizinalbeamten
  als  Vorsitzenden  und  zwei  Apothekern,  von  denen  tunlichst  einer  am  Sitze  der
Kommission  als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  soll.

Der  Sitz  der  Prüfungskommissionen  wird  von  den  Zentralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten
  bestimmt.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  sowie  deren  Stellvertreter  werden  für  drei  Jahre
von  derjenigen  Behörde  ernannt,  welche  die  Aufsicht  über  die  Apotheken  an  dem  Sitze  der
Prüfungskommission  führt.

Für  die  Prüfung  von  Lehrlingen,  welche  von  einem  der  prüfenden  Apotheker  ausgebildet
worden  sind,  ist  der  Stellvertreter  einzuberufen.

84.
Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  März,  Juni,  September  und
Dezember  jeden  Jahres  an  den  von  der  Aufsichtsbehörde  (8  3)  festzusetzenden  Tagen  abgehalten.

85.
Die  Zulassung  zur  Prüfung  erfolgt  vorbehaltlich  des  §  2  Absatz  3  durch  die  Aussichtsbehörde,
  in  deren  Bezirke  die  Lehrzeit  beendet  wird.  Den  Zulassungsantrag  hat  der  ausbildende
Apotheker  spätestens  bis  zum  15.  des  vorhergehenden  Monats  einzureichen;  spätere  Meldungen

dürfen  nur  ausnahmsweise  berücksichtigt  werden.
14.
        <pb n="100" />
        80

XIII.

g  6.

Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:
1.  Der  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis  ist  zu

führen  durch  das  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer  Oberrealschule
  des  Deutschen  Reichs  ausgestellte  Zeugnis  der  Reife  für  Prima.

Inhaber  eines  Zeugnisses  einer  Oberrealschule  haben  außerdem  den  Nachweis  zu
erbringen,  daß  sie  bereits  bei  Zulassung  zur  Apothekerlaufbahn  in  der  lateinischen
Sprache  diejenigen  Kenntnisse  besessen  haben,  welche  für  die  Versetzung  nach  der  Obersekunda
  eines  Realgymnasiums  notwendig  sind.  Dieser  Nachweis  ist  durch  ein  auf
Grund  stattgehabter  Prüfung  ausgestelltes  Zeugnis  eines  Gymnasiums  oder  Real--gymnasiums
  zu  führen.

.  Das  Zeugnis  des  ausbildenden  Apothekers  über  die  Dauer  der  Ausbildung,  die

Führung  und  die  Leistungen  des  Lehrlings  während  der  Ausbildungszeit  nach  beigefügtem
  Muster  1.  Das  Zeugnis  muß  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  (Kreisarzt,
  Bezirksarzt  u.  s.  w.)  hinsichtlich  der  Dauer  der  Ausbildungszeit  amtlich  bestätigt
sein.  Die  Ausbildung  umfaßt  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren,  für  die  Inhaber
des  Reifezeugnisses  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt  einen  solchen  von  zwei
Jahren  und  muß  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs  erfolgen.  In  die  Ausbildungszeit
  wird  der  Prüfungsmonat  eingerechnet.  Sie  darf  nicht  unterbrochen  sein;  doch
können  Unterbrechungen,  die  in  Urlaub  oder  Krankheit  und  ähnlichen  entschuldbaren
Anlässen  ihre  Ursache  haben,  bis  zur  Gesamtdauer  von  acht  Wochen  in  die  Ausbildungszeit
  eingerechnet  werden.

3.  Das  Tagebuch,  welches  der  Lehrling  während  seiner  Ausbildungszeit  über  die  im

Laboratorium  unter  Aufsicht  des  ausbildenden  Apothekers  oder  Gehilfen  ausgeführten
pharmazeutischen  Arbeiten  führen  und  das  eine  kurze  Beschreibung  der  vorgenommenen
Arbeiten  und  der  Theorie  der  in  Betracht  kommenden  chemischen  Vorgänge  enthalten
muß.  Dem  Tagebuch  ist  eine  Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers  beizufügen,
daß  der  Lehrling  die  Arbeiten  selbst  ausgeführt  hat

§  7.

Nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  in  welcher  auch  der  Zeitpunkt  der  Prüfung

bekannt  gemacht  wird,  hat  der  ausbildende  Apotheker  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  von

dem  Lehrlinge  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren  im  Betrage  von  24  #  an  die  von  der
Landesbehörde  zu  bestimmende  Stelle  eingezahlt  werden,  und  den  Lehrling  gleichzeitig  dahin

anzuweisen,  daß  er  sich  vor  Antritt  der  Prüfung  mit  der  Zulassungsverfügung  und  der
Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  noch  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  zu  melden  hat.  Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung
  beizufügen.
        <pb n="101" />
        XIII.  81

g  8.
Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung,
II.  die  praktische  Prüfung  und
III.  die  mündliche  Prüfung.

§  9.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  ihm  zur  Bearbeitung
  vorzulegenden  Fragen,  soweit  dieses  von  ihm  gefordert  werden  kann,  beherrscht  und
seine  Gedanken  klar  und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Lehrling  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  pharmazeutischen
Chemie,  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  und  die  dritte  dem  der  Physik  entnommen
  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  je  drei  von  ihnen  in  sechs  Stunden  bearbeitet  werden
können.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

8  10.

II.  Zweck  der  praktischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  das  für  die  Tätig—
keit  eines  Gehilfen  erforderliche  Geschick  sich  angeeiguet  hat.

Der  Prüfling  hat:

1.  drei  ärztliche  Verordnungen  zu  verschiedenen  Arzneiformen  zu  lesen,  anzufertigen  und

die  Preise  zu  berechnen;

2.  zwei  galenische  Zubereitungen  und  ein  pharmazeutisch-chemisches  Präparat  des  Deutschen

Arzneibuchs  anzufertigen;

3.  zwei  chemische  Präparate  auf  ihre  Reinheit  nach  Vorschrift  des  Deutschen  Arzneibuchs

zu  untersuchen.

Die  Aufgaben  zu  2  und  3  werden  aus  je  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das
Los  bestimmt,  die  Verordnungen  zu  den  Arzneiformen  von  den  Examinatoren  unter  tunlichster
Benutzung  der  Tagesrezeptur  gegeben.

Die  Lösung  der  Aufgaben  geschieht  unter  ständiger  Aufsicht  je  eines  der  beiden  prüfenden
Apotheker.

§  11.

III.  Zweck  der  mündlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  Arzneimittel
kennt  und  sie  von  anderen  Mitteln  zu  unterscheiden  weiß,  ob  er  die  Grundlehren  der  Botanik,
der  pharmazentischen  Chemie  und  Physik  beherrscht  und  ob  er  sich  hinlänglich  mit  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  bekannt  gemacht  hat,  welche  für  die  Tätigkeit  eines  Gehilfen  maßgebend
  sind.
        <pb n="102" />
        82  XIII.

Er  hat:

1.  mehrere  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zu  bestimmen;

2.  mehrere  Drogen  und  pharmazeutisch-chemische  Präparate  zu  erkennen  und  ihre  Abstammung,
  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  sowie  die  vorkommenden  Verfälschungen
  zu  erläutern;

3.  Fragen  aus  den  Grundlehren  (Absatz  1)  und  aus  der  Apotheken-Gesetzgebung  zu  beantworten.


Bei  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  auch  die  während  der  Ausbildungszeit  angelegte

Pflanzensammlung  nebst  einer  Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers  vorzulegen,  daß,
soweit  ihm  bekannt,  der  Prüfling  die  Pflanzen  selbst  gesammelt  hat.

812.

Für  die  Prüfung  sind  zwei  Tage  bestimmt.

In  der  Regel  sind  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  zu  einer  mündlichen  Prüfung  zuzulassen.
8  13.

Über  den  Gang  der  Prüfung  eines  jeden  Prüflings  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen,

welche  von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnen  und
zu  den  Akten  der  Aufsichtsbehörde  zu  nehmen  ist.

§  14.

Für  diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  unmittelbar  nach
Beendigung  der  Prüfung  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  unterzeichnetes
ger  2.  Zeugnis  nach  dem  beigefügten  Muster  2  ausgefertigt  und  nebst  den  gemäß  §  6  vorgelegten
zzgenuguissen  dem  ausbildenden  Apotheker  zur  Aushändigung  an  den  Prüfling  zugestellt.
In  dem  Prüfungszeugnis  ist  das  Gesamtergebnis  durch  eine  der  Zensuren  „sehr  gut“,
„gut“,  „genügend“  zu  bezeichnen.
8  15.
Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  hat  die  Verlängerung  der  Ausbildungszeit  um  drei  bis
sechs  Monate  zur  Folge;  nach  dieser  Frist  muß  die  Prüfung  vollständig  wiederholt  werden.
über  das  Nichtbestehen  ist  von  der  Prüfungskommission  ein  Vermerk  auf  der  im  86
Ziffer  2  genannten  Urkunde  zu  machen.
Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen  wird,
ist  auf  drei  Monate  zurückzustellen.  Die  Prüfung  gilt  in  diesem  Falle  als  nicht  bestanden.
Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung
nicht  zugelassen.
II.  Pharmazeutische  Prüfung.
8  16.
Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  vor  jeder  bei  einer  Universität  oder  einer  Technischen
Hochschule  des  Deutschen  Reichs  eingerichteten  pharmazentischen  Prüfnugskommission  abgelegt
        <pb n="103" />
        XIII.  83

werden.  Die  Prüfungskommissionen  werden  jährlich  von  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  aus
je  einem  Lehrer  der  Botanik,  der  Chemie,  der  Pharmazie  und  der  Physik  sowie  einem  oder  zwei
Apothekern  gebildet.  Der  Lehrer  der  Chemie  kann  durch  den  Lehrer  der  Pharmazie  ersetzt  werden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  zuständigen
Behörde  (§  1)  ernannt;  sie  können  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  gewählt  werden.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,
achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,  bestimmt
unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  die  Examinatoren  für  die  einzelnen
Prüfungsabschnitte,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung
  an,  berichtet  unmittelbar  nach  Abschluß  einer  jeden  Prüfungsperiode  der  vorgesetzten
Behörde  über  die  Tätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung  über  die  Gebühren.

In  jedem  Jahre  finden  zweimal  (im  Sommer=  und  im  Winterhalbjahre)  Prüfungen  statt.

17.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  oder
bei  der  von  dieser  bezeichneten  Dienststelle  einzureichen.

Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommerhalbjahre  muß  spätestens  bis  zum  15.  März,
die  Meldung  zur  Prüfung  im  Winterhalbjahre  spätestens  bis  zum  15.  August  unter  Beifügung
  der  erforderlichen  Zeugnisse  eingehen.  Spätere  Meldungen  dürfen  nur  ausnahmsweise
  berücksichtigt  werden.

Der  Meldung  sind  die  nach  §  6  für  die  Zulassung  zur  pharmazeutischen  Vorprüfung
erforderlichen  Nachweise  sowie  das  Zeugnis  über  die  bestandene  pharmazeutische  Vorprüfung
(5  14)  beizufügen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  außerdem  bedingt  durch  den  Nachweis:

1.  einer  nach  bestandener  pharmazeutischer  Vorprüfung  und  vor  Beginn  des  Universitätsstudiums
  (Ziffer  2)  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs  zugebrachten  Gehilfenzeit  von
mindestens  einjähriger  Dauer;

.  eines  durch  ein  Abgangszeugnis  bescheinigten  sachgemäßen  Studiums  von  mindestens
vier  Halbjahren  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs.  Insbesondere  ist  nachzuweisen,
  daß  der  Studierende  während  des  Universitätsstudiums  mindestens  je  zwei
Halbjahre  an  analytisch-chemischen  und  pharmazeutisch-chemischen  ÜUbungen,  mindestens
ein  Halbjahr  an  Ubungen  in  der  mikroskopischen  Untersuchung  von  Drogen  und
Pflanzenpulvern  regelmäßig  teilgenommen,  auch  sich  mit  den  üblichen  Sterilisationsverfahren
  vertraut  gemacht  hat;  die  Nachweise  sind  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen
  Universitätslehrer  zu  erbringen.

Dem  Besuch  einer  Universität  steht  der  Besuch  der  Technischen  Hochschule  zu  Stuttgart,
Karlsruhe,  Darmstadt  und  Braunschweig  gleich.

Außerdem  sind  der  Meldung  beizufügen:

a.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der  Universitätsstudien

darzulegen  ist,  sowie,

S#
        <pb n="104" />
        84  XIII.

b.  falls  der  Kandidat  sich  nicht  alsbald  nach  dem  Abgange  von  der  Universität  meldet,
ein  amtliches  Zeugnis  über  seine  Führung  in  der  Zwischenzeit.
Die  geforderten  Nachweise  nebst  dem  vorstehend  zu  b  bezeichneten  Zeugnisse  sind  in  Urschrift
vorzulegen.

8  18.
Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  beizufügen.
Der  Kandidat  hat  sich  binnen  einer  Woche  nach  Behändigung  der  Zulassungsverfügung
mit  dieser  Verfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (8  33)  bei  dem  Vorsitzenden
  der  Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden.

8  19.
Die  Prüfung  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung;
II.  die  praktische  Prüfung:
A.  die  analytisch-chemische  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-chemische  Prüfung;
III.  die  mündliche  Prüfung:
A.  die  allgemein-wissenschaftliche  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung.

Schriftliche  Prüfung.
8  20.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  ihm  zur  Bearbeitung
  vorzulegenden  Fragen  vollständig  beherrscht  und  seine  Gedanken  klar  und  richtig
auszudrücken  vermag.

Der  Kandidat  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  anorganischen,  eine
dem  der  organischen  Chemie  und  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  entnommen  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  jede  Aufgabe  in  längstens  drei  Stunden  erledigt
werden  kann.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

Praktische  Prüfung.
§  21.

II  A.  Zweck  der  analytisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  in
der  analytischen  Chemie  erlangten  wissenschaftlichen  Kenntnisse  nicht  nur  theoretisch  sich  angeeignet
  hat,  sondern  auch  praktisch  in  dem  erforderlichen  Maße  zu  verwerten  imstande  ist.  Jusbesondere
  muß  der  Kandidat  befähigt  sein,  folgende  Aufgaben  richtig  zu  lösen:

1.  eine  natürliche,  ihren  Bestandteilen  nach  dem  Examinator  bekannte  chemische  Verbindung

  oder  eine  künstliche,  zu  diesem  Zwecke  besonders  zusammengesetzte  Mischung
        <pb n="105" />
        XIII.  85

aus  nicht  mehr  als  sechs  Stoffen  qualitativ  zu  analysieren  und  außerdem  drei  einzelne
dem  Kandidaten  zu  bezeichnende  Bestandteile  einer  chemischen  Verbindung  oder  einfachen
  Mischung,  deren  Zusammensetzung  dem  Examinator  bekannt  ist,  quantitativ  zu
bestimmen;
eine  vergiftete  organische  oder  anorganische  Substanz,  ein  Nahrungsmittel  oder  eine
Arzneimischung  in  der  Weise  zu  untersuchen,  daß  die  Ergebnisse  über  die  Art  des
vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung  und,  soweit  dies  nach  der  Beschaffenheit
des  vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung  verlangt  werden  kann,  auch  über
die  Menge  des  Giftes  oder  des  verfälschenden  Stoffes  eine  möglichst  zuverlässige  Auskunft
  geben.
Die  Aufgaben  werden  von  den  Examinatoren  bestimmt  und  unter  Aufsicht  bearbeitet.
Der  Examinator  bestimmt  die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszuführen  sind.
Über  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  vom  Examinator
zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.
Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben  zu
prüfen.
Bei  der  Zensur  haben  die  Examinatoren  den  Gegenstand  der  gestellten  Aufgaben  namhaft
zu  machen.

#

§  22.
II  B.  Zweck  der  pharmazeutisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat
das  für  seinen  Beruf  erforderliche  technische  Geschick  sich  angeeignet  hat.
Der  Kandidat  hat:
1.  zwei  pharmazeutisch-chemische  Präparate  anzufertigen;
2.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  einer  Droge  auf  mikroskopischem  Wege  und
3.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  je  einer  Droge  oder  eines  galenischen  Arzneimittels
auf  chemischem  Wege  auszuführen.
Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
und  unter  Aussicht  erledigt.
Der  Examinator  bestimmt  die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszuführen  sind.
Über  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  von  dem  Examinator
zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.
Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben  zu
prüfen.
Mündliche  Prüfung.
§23.
III  A.  Zweck  der  allgemein-wissenschaftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat

in  der  Chemie,  Physik  und  Botanik  wissenschaftlich  soweit  ausgebildet  ist,  wie  es  sein  Beruf

erfordert.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  15
        <pb n="106" />
        86  XIII.

Die  Prüfung  wird  von  drei  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  in  Gegenwart  des
Vorsitzenden  abgehalten.
In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine  zugelassen.

8  24.
III  B.  Die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung  wird  von  den  Lehrern  der  Botanik
und  Pharmazie  und  den  Apothekern  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  abgehalten.
Der  Kandidat  hat:
1.  mindestens  zehn  frische  oder  getrocknete,  offizinelle  oder  solche  Pflanzen,  welche  mit  den
offizinellen  verwechselt  werden  können,  zu  bestimmen  und  zu  erklären;
mindestens  zehn  unzerkleinerte  Drogen  zu  erkennen  und  ihre  Abstammung  und  äußeren
Merkmale  sowie  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  und  die  vorkommenden
Verfälschungen  zu  erläutern;
von  mehreren  chemischen  Rohstoffen  und  pharmazeutisch-chemischen  Präparaten  die  Eigenschaften,
  die  Zusammensetzung,  Darstellung,  Prüfung  und  Wertbestimmung  sowie  die
vorkommenden  Verunreinigungen  zu  erklären;
4  ausreichende  Kenntnisse  in  den  das  Apothekenwesen  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen
darzutun.
In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine  zugelassen.


—

§  25.
Ülber  die  mündlichen  Prüfungen  (88§  23,  24)  wird  für  jeden  Kandidaten  eine  besondere
Niederschrift  unter  Anführung  der  Prüfungsgegenstände  aufgenommen  und  von  den  Examinatoren
  vollzogen.

§  26.

lber  jede  der  in  den  Prüfungsabschnitten  I,  II  A  und  II  B  (8§  20  bis  22)  zu  fertigenden
einzelnen  Arbeiten  sowie  über  den  Ausfall  eines  jeden  Teiles  der  Prüfungsabschnitte  III  A
und  III  B  (8§  23  und  24)  wird  eine  Zensur  erteilt.  Hierbei  sind  nur  die  Bezeichnungen
sehr  gut  (1!)  —  gut  (2)  —  genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —  schlecht  (5)  zulässig.  Die
Zensur  wird  erteilt:  in  dem  Abschnitt  1  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission,  mit
Einschluß  des  Vorsitzenden  und  mit  Ausschluß  des  Lehrers  der  Physik,  in  den  übrigen  Abschnitten
  von  den  zuständigen  Examinatoren.  Ergibt  sich  bei  der  Erteilung  der  Zenfur  für
die  einzelnen  Arbeiten  im  Abschnitt  1  Stimmengleichheit,  so  entscheiden  die  Stimmen,  welche
sich  für  die  mindergünstige  Zensur  aussprechen.  Die  Zensur  wird  bei  den  mündlichen  Prüfungen
in  der  Niederschrift  (8  25)  vermerkt.

827.
Wird  in  den  Abschnitten  J,  IIl  A  oder  II  B  für  eine  Arbeit,  in  dem  Abschnitte  III  B
für  einen  Teil  dieses  Abschnitts  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  oder  „schlecht“  (5)  erteilt,  oder
        <pb n="107" />
        XIII.  87

werden  in  dem  Abschnitte  III  A  eine  Stimme  für  die  Zensur  „schlecht“  (5)  oder  zwei  Stimmen
für  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  abgegeben,  so  gilt  der  betreffende  Prüfungsabschnitt  als
nicht  bestanden.

Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen  wird,
ist  auf  sechs  Monate  zurückzustellen.  Der  Prüfungsabschnitt  gilt  in  diesem  Falle  als  nicht
bestanden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  genügende  Entschuldigung  von  einem  bereits  begonnenen  Prüfungsabschnitte
  zurück,  so  kann  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  gefaßten  Beschluß  der
Prüfungskommission  der  betreffende  Prüfungsabschnitt  für  nicht  bestanden  erklärt  werden.

Nach  dem  Ergebnisse  der  Einzelzensuren  wird  die  Zensur  für  jeden  in  allen  Teilen  bestandenen
  Prüfungsabschnitt  in  der  Weise  bestimmt,  daß  die  Summe  der  Zensuren  für  die
einzelnen  Teile  des  Abschnitts  durch  die  Anzahl  der  Teile  dividiert  wird.  Ergibt  sich  bei
der  Division  ein  Bruch,  so  wird  dieser  bei  Festsetzung  der  Zensur  für  den  Abschnitt  ohne
Abrundung  eingestellt.

g  28.

Ist  nach  8  27  ein  Prüfungsabschnitt  nicht  bestanden,  so  muß  er  wiederholt  werden.  Die
Festsetzung  der  Wiederholungsfrist  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  im  Benehmen  mit  den  zuständigen
  Examinatoren.

Die  Wiederholung  eines  nicht  bestandenen  Prüfungsabschnitts  darf  bei  der  Zensur
vungenügend“  (4)  in  der  Regel  erst  nach  drei  Monaten,  bei  der  Zensur  „schlecht“  (5)  in  der
Regel  erst  nach  sechs  Monaten  erfolgen,  muß  aber  spätestens  innerhalb  der  beiden  folgenden
Prüfungshalbjahre  stattfinden,  widrigenfalls  auch  die  früher  mit  günstigem  Erfolge  zurückgelegten
Prüfungen  zu  wiederholen  sind.  Das  gleiche  tritt  ein,  wenn  ein  Kandidat  nach  erfolgreicher
Ablegung  eines  Prüfungsabschnitts  die  Fortsetzung  der  Prüfung  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund
  über  die  nächsten  zwei  Prüfungshalbjahre  hinaus  verzögert.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  nicht  besteht,  wird  zu
einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

g  29.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  in  der  im  §  19  angegebenen  Reihenfolge  ohne  Unterbrechung
  zurückzulegen.  Die  Aufgaben  für  jeden  Abschnitt  sind  erst  bei  Beginn  der  Prüfungen
zu  erteilen.  Zwischen  den  einzelnen  Abschnitten  darf  in  der  Regel  nur  ein  Zeitraum  von
einer  Woche  liegen.

Zu  dem  Abschnitte  II  wird  nur  zugelassen,  wer  den  Abschnitt  1  bestanden  hat,  zum  Abschnitte
  1III  B  nur,  wer  die  sämtlichen  früheren  Abschnitte  bestanden  hat.  Wer  die  Abschnitte
II  A  oder  II  B  nicht  besteht,  hat  die  Wahl,  ob  er  sich  den  Prüfungen  in  den  Abschnitten
IIB  und  1II  A,  beziehungsweise  III  A,  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  der  nicht  bestandenen
Abschnitte  unterziehen  will.

15.
        <pb n="108" />
        88  XIII.
§  30.

Hat  der  Kandidat  den  Abschnitt  III  B  bestanden,  so  wird  unmittelbar  nach  dessen
Beendigung  die  Gesamtzensur  unter  entsprechender  Anwendung  des  §  27  Absatz  4  Satz  1
bestimmt.  Ergibt  sich  bei  der  Gesamtzensur  ein  Bruch,  so  wird  derselbe,  falls  er  über  0,5
beträgt,  als  ein  Ganzes  gerechnet;  andernfalls  bleibt  er  unberücksichtigt.

Die  Gesamtzensur  wird  in  der  Niederschrift  über  den  Abschnitt  III  B  (§8  24,  25)
vermerkt.

Der  Vorsitzende  überreicht  hierauf  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen,  einschließlich
der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,  der  zuständigen  Behörde
  (8  1).  Diese  erteilt  das  Prüfungszeugnis  unter  Angabe  der  Gesamtzensur  nach  dem

a#er  3—  beigefügtem  Muster  3.

—

31.

Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  18  persönlich  meldet,  oder  die
für  die  Anfertigung  der  Arbeiten  oder  für  die  mündlichen  Prüfungen  gesetzten  Zeiten  ohne
hinreichende  Gründe  versäumt,  kann  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  zuständigen  Behörde
(§  1)  bis  zum  folgenden  Prüfungshalbjahre  zurückgestellt  werden.

#32.

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  welcher
sie  begonnen  ist.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§  17)  sind  dem  Kandidaten  erst  nach
vollständig  bestandener  Prüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind  die
Behörden  (§  1)  durch  Vermittlung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß  der  Kandidat
die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse
  zurückgegeben  worden  sind.

In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk  über  den
Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

g  33.
Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  140  4K.
Davon  sind
für  die  Abschnitte  I,  II  A,  IIB  und  III  A  je  18  +6  —  72  ½%
für  Abschnitt  IIIB.  ..  24  „
für  Verwaltungskosten,  Anschaffungt  von  Prüfungsgegenständen  u.  #  w.  44  „
berechnet.

Bei  Wiederholung  einzelner  Abschnitte  sind  nach  diesen  Sätzen  auch  die  betreffenden  Gebühren,
  für  Verwaltungskosten  jedoch  nur  im  Falle  einer  Wiederholung  der  Abschnitte  IIA,
IIB  und  IIIA  je  10  4  nochmals  zu  entrichten.
        <pb n="109" />
        XIII.  89
g  34.

Wer  während  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die  nach  8  33  zu
berechnenden  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungen  zurück.

III.  Praktische  Tätigkeit  nach  der  Prüfung.

§  35.

Nach  vollständig  bestandener  pharmazeutischer  Prüfung  und  in  der  Regel  im  Anschluß
an  dieselbe  hat  der  Kandidat  weitere  zwei  Jahre  als  Gehilfe  in  Apotheken,  darunter  mindestens
ein  Jahr  in  Apotheken  des  Deutscheu  Reichs,  sich  praktisch  zu  betätigen.

Die  Wahl  der  Apotheken  steht  dem  Kandidaten  frei,  jedoch  sind  die  Landesregierungen
befugt,  in  besonderen  Ausnahmefällen  einzelne  Apotheken  als  nicht  geeignet  zu  bezeichnen.

Während  dieser  Gehilfenzeit,  welche  in  der  Regel  ohne  Unterbrechung  zu  erledigen  ist,
hat  der  Kandidat  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  vertiefen  und  fortzubilden,
sowie  auch  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Pflichten  des  Apothekerberufs  zu
zeigen.  Den  Nachweis,  daß  die  Gehilfenzeit  mit  Erfolg  zurückgelegt  worden  ist,  hat  der
Kandidat  durch  ein  Zeugnis  zu  erbringen,  das  eine  eingehende  Würdigung  seiner  Tätigkeit
enthält.  Das  Zeugnis  ist  von  dem  Apotheker,  der  die  Ausbildung  geleitet  hat,  nach  dem
Muster  4  auszustellen  und  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  zu  beglaubigen.  *

Gewinnt  die  zuständige  Behörde  (§  1)  nicht  die  Uberzeugung,  daß  der  Kandidat  durc
seine  Beschäftigung  den  nach  Absatz  3  zu  stellenden  Anforderungen  entsprochen  hat,  so  hat  der
Kandidat  die  Tätigkeit  als  Gehilfe  während  eines  von  der  Behörde  zu  bestimmenden  Zeitraums
  fortzusetzen.

C.  Erteilung  der  Approbation.

§  36.
Nach  Ablauf  der  im  §  35  vorgeschriebenen  Gehilfenzeit  hat  der  Kandidat  bei  der  zuständigen
  Behörde  (§  1)  des  Bundesstaats,  in  dem  er  die  pharmazeutische  Prüfung  bestanden
hat,  die  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  zu  beantragen.  Dabei  sind  einzureichen:
das  Prüfungszeugnis  (§8  30),  die  Zeugnisse  über  die  nach  der  pharmazeutischen
Prüfung  abgeleistete  regelmäßige  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe  (§  35)  und  die  auf  die
Zeit  seit  Ablegung  der  pharmazeutischen  Prüfung  bezüglichen  polizeilichen  Führungszeugnisse
  sowie  eine  Geburtsurkunde.
Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Muster  5  erteilt.  M#sn
8  37.  —
Dem  Reichskanzler  werden  von  den  Behörden  (§  1)  Verzeichnisse  der  in  dem  abgelaufenen
Jahre  Approbierten  eingereicht.
        <pb n="110" />
        90  XIII.
D.  Ausnahmen.

g  38.

Von  den  Vorschriften  in  §  6  Ziffer  1  und  2,  8  17  Absatz  4  Ziffer  2,  8  28  Absatz  2
und  §  32  Absatz  1  kann  der  Reichskanzler  in  übereinstimmung  mit  der  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  Ausnahmen  zulassen.

Mit  dem  Gesuch  um  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  §  32  Absatz  1  ist  zugleich  eine
Erklärung  der  bisherigen  Prüfungskommission  wegen  etwaiger  dem  Wechsel  der  Kommission
entgegenstehender  Bedenken  vorzulegen.

E.  Schluß=  und  übergangsbestimmungen.
g  39.
Auf  die  Lehrlings-,  Gehilfen-  und  Studienzeit  ist  die  Militärdienstzeit  nicht  anzurechnen.
8  40.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft.
841.

Wer  spätestens  am  1.  Oktober  1904  als  Apothekerlehrling  eingetreten  ist,  wird  zu  den
Prüfungen  zugelassen,  wenn  er  auch  nur  den  Nachweis  der  bisher  erforderten  wissenschaftlichen
Vorbildung  erbringt.

Apothekergehilfen,  die  am  1.  Oktober  1904  eine  mindestens  einjährige  Gehilfenzeit  abgeleistet
  haben,  sind  berechtigt,  den  Rest  der  Gehilfenzeit  ganz  oder  teilweise  vor  dem  Universitätsstudium
  abzuleisten.  Leisten  sie  die  Gehilfenzeit  ganz  vor  dem  Universitätsstudium  ab  und
melden  sie  sich  spätestens  am  15.  März  1908  zur  Ablegung  der  Prüfung,  so  dürfen  sie  diese
(einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)  auf  ihren  Antrag  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  ablegen.  Beginnen  sie  das  Universitätsstudium  vor  vollendeter  dreijähriger  Gehilfenzeit,
  so  ist  ihnen  die  vorher  abgeleistete  Gehilfenzeit,  soweit  sie  ein  Jahr  übersteigt,  auf  die
im  §  35  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit  anzurechnen.

Apothekergehilfen,  die  spätestens  im  Sommerhalbjahr  1904  das  Universitätsstudium
begonnen  haben,  dürfen  die  Prüfung  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)  auf  ihren
Antrag  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.
        <pb n="111" />
        XIII.  91

Muster  1  (zu  §8  0).

Zeugnis
über

die  Tätigkeit  als  Apothekerlehrling.

Dem  (Vor=  und  Zuname)
geboren  ungen  jn.........·.........
wirdhiermitbescheinigt,daßervom..tgix....  .19...biszum
..LE..........  ...19..indervonmirgeleitetenApothekeals

Lehrling  beschäftigt  gewesen  ist.

(Folgen  die  Angaben  über  die  Führung  und  die  Leislungen  des  Lehrlings  während  der  Lehrzeit.)

„den  .  .  .ten  19.

(Unterschrist  des  Apothekers.)

Beglaubigt.
,  den  ten  19

(Siegel  und  Unterschrist  des  Medizinalbeamten.)
        <pb n="112" />
        92  XIII.

Muster  2  (zu  §  14)

Zeugnis
über
die  pharmazeutische  Vorprüfung.

Dem  (Vor=  und  Zuname)  ....,
geborenam...!cj!................in.............·...
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  vor  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  die  pharmazeutische

Vorprüfung  mit  der  Zensrr  ...  bestanden  hat.

,  den  ten.  19

Prüfungskommission  für  die  pharmazeutische  Vorprüfung.

(Siegel  der  Prüsungskommission  und  Unterschrift  der  Milglieder.)
        <pb n="113" />
        XIII.  93

Muster  3  (zu  §  30).

Zeugnis
über

die  pharmazeutische  Prüfung.

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zunmeen;;  ,
geborenam...tm...............  in.·.
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  vor  der  Prüfungskommission
in  am  ten  19  .  .  die  pharmazeutische
Prüfung  mit  der  Zensur  bestanden  hat.
.,  den  tee  19.

(Siegel  und  Unterschrift  der  Behörde.)

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901.  16
        <pb n="114" />
        94  XIII.
Muster  4  (zu  g  35).

Zeugnis
über
die  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe
für  den

Kandidaten  der  Pharmazie

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zuname)

ausss;  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  nach  vollständig
bestandener  pharmazeutischer  Prüfung  vvo.  en  19  bis  zum
l.  1nnnnn  19  in  der  von  mir  geleiteten  Apotheke  als  Gehilfe

beschäftigt  gewesen  ist.

(Folgt  eine  nähere  Würdigung  der  Art  der  eschäftigung,  wobei  anzugeben  ist,  inwieweit  der  Gehilfe  in  der
bezeichneten  Zeit  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  vertiest  und  fortgebildet  und  ausreichendes
Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Wüst  des  Apothekerberufs  gezeigt  hat.)

den  ten  19.

(Unterschrift  des  Apothekers.)

Beglaubigt  (z.  B.  mit  dem  Bemerken,  daß  Nachteiliges
über  den  pp.  nicht  bekannt  geworden  ist).

den  ten  19.

(Siegel  und  Unterschrift  des  Medizinalbeamten.)
        <pb n="115" />
        XIII.  95

Muster  5  (zu  §  36)

Nachdem  der  Kandidat  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zuname)

qaus  am  ten.  19  die

pharmazeutische  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  iun  mit

der  Zensur  bestanden  und  die  Bestimmungen  über  die  Gehilfenjahre  mit  dem
ten  .19.  erfüllt  hat,  wird  ihm  hierdurch

die  Approbation  als  Apotheker

für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  gemäß  §  29  der  Reichs-Gewerbeordnung  erteilt.

denen  19.

(Siegel  und  Unterschrift  der  approbierenden  Behörde.)

Approbation

für

als  Apotheker.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.  *
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        Nr.  XIV.  9

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  24.  Juni  1904.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  der  Ministerien  der  Iunstiz,  des
Kultus  und  Unterrichts  und  des  Innern:  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung
und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinder  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Dienstsiegel  der  Sparkassen
  mit  Gemeindebürgschaft  betreffend:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  Zuständigkeit  der  Bezirksstellen
der  Finanzverwaliung  in  Grundbuchsachen  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  7.  Juni  1904.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
in  Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetze=
  und  Verordnungsblatt  Seite  1.077)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:
vom  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt
den  Grundbuchbezirk  Vierthäler,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Eberbach
den  Grundbuchbezirk  Waldkatzenbach,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Mosbach
die  Grundbuchbezirke  Billigheim  und  Katzenthal
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  Juli  1904  als  angelegt  anzusehen.
Karlsruhe,  den  7.  Juni  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.  Haunß.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904.  17
        <pb n="118" />
        98  XIV.

Verordnung.

(Vom  9.  Juni  1904.)

Den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung  und  den  Unterricht  nicht  vollsinniger
Kinder  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902,  die  Erziehung  und  den  Unterricht
nicht  vollsinniger  Kinder  betreffend,  wird  verordnet,  was  folgt:

I.  Staatliche  Anstalten  für  taubstumme  und  blinde  Kinder.

§  1.

Die  staatlichen  Anstalten  für  Taubstumme  und  Blinde  haben  den  Zweck,  die  ihnen
anvertrauten  Kinder  zu  verständigen,  religiös-sittlichen  Menschen  zu  erziehen,  sie  in  den  Lehrgegenständen
  der  Volksschule,  soweit  dieselben  den  taubstummen  und  blinden  Kindern  zugänglich
sind,  zu  unterrichten  und  die  blinden  Kinder  überdies  in  geeigneten  für  die  Gewinnung  ihres
Lebensunterhaltes  förderlichen  Handarbeiten  zu  unterweisen.

Sie  haben  einen  8jährigen  Lehrgang.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Lehrziele,  die  Stoffverteilung  und  die  Klasseneinteilung
  werden  durch  die  Oberschulbehörde  erlassen.

Zur  Teilnahme  am  Unterricht  können  auch  Kinder,  die  außerhalb  der  Anstalt  wohnen,
zugelassen  werden.  Ein  Schulgeld  wird  von  solchen  nicht  erhoben.

§  2.
Die  Anstalten  für  Taubstumme  und  Blinde  unterstehen  unmittelbar  der  Aufsicht  der
Oberschulbehörde.
Zur  Mitwirkung  bei  der  Aufsicht  kann  auf  Antrag  der  Oberschulbehörde  durch  das
Unterrichtsministerium  ein  Inspektor  bestellt  werden,  dessen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  im
einzelnen  durch  eine  von  der  Oberschulbehörde  zu  erlassende  Dienstweisung  geregelt  werden.

83.
Die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  in  der  Anstalt  ist  eine  allen  Lehrern  gemeinsam
obliegende  Verpflichtung.
84.
Die  überwachung  der  Wirtschaftsführung  in  den  einzelnen  Anstalten  ist  Sache  des
Vorstandes.
Die  Oberschulbehörde  kann  zur  Unterstützung  und  Erleichterung  des  Vorstandes  einzelnen
Anstaltslehrern  die  Besorgung  bestimmter  Geschäftszweige  gegen  besondere  Vergütung  übertragen.
        <pb n="119" />
        XIV.  99
85.
Wo  in  einer  Anstalt  ein  Arbeitsbetrieb  eingerichtet  ist,  hat  diese  die  Rohmaterialien  zu
beschaffen  und  die  Handwerksgeräte  zu  stellen.
Der  Erlös  der  veräußerten  Waren  ist  den  Zöglingen  nach  Abzug  des  Werts  der  Rohmaterialien
  gutzuschreiben.
Für  die  Benutzung  und  Abnutzung  der  Handwerksgeräte  findet  ein  Abzug  nicht  statt.
Das  beim  Austritt  eines  Zöglings  aus  der  Anstalt  vorhandene  Guthaben  soll  für  sein
weiteres  Fortkommen,  insbesondere  für  seine  weitere  Ausbildung  und  Beschäftigung  in  dem
erlernten  Handwerk  verwendet  und  zu  diesem  Zweck  an  den  Zögling  selbst  oder  seinen  Fürsorger
  ausgefolgt  werden.

86.
Das  Schuljahr  beginnt  für  alle  Anstalten  am  1.  Mai  und  endigt  mit  dem  letzten  April.
Die  Aufnahme  von  Schülern  soll  in  der  Regel  nur  zu  Anfang  des  Schuljahres  erfolgen.

87.

Die  Handhabung  der  Schulzucht  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  dritten  Abschnitts
der  Schulordnung  für  die  Volksschulen  vom  27.  Februar  1894  beziehungsweise  vom
30  September  1902  mit  der  Maßgabe:

1.  daß  gegenüber  Zöglingen  über  dem  schulpflichtigen  Alter  körperliche  Züchtigung  nicht

mehr  statthaft  ist,

2.  daß  die  der  Ortsschulbehörde  oder  dem  Vorsitzenden  derselben  zugesprochenen  Befugnisse

durch  den  Anstaltsvorstand  wahrgenommen  werden,

3.  daß  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  jeweils  nur  am  Ende  eines  Halbjahres  erfolgt;

die  Zensurnoten  sind  die  gleichen  wie  in  den  Mittelschulen.
88.

Die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Internat  zulässigen  Strafen  werden  in  der
für  jede  Anstalt  zu  erlassenden  Schul=  und  Hausordnung  (§  14)  geregelt.  Körperliche
Züchtigung  darf  dabei  nur  in  dem  durch  §  7,  insbesondere  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Nahmen
und  nur  mit  jeweiliger  Genehmigung  des  Anstaltsvorstandes  für  zulässig  erklärt  werden;
ferner  sind  alle  Strafmittel  auszuschließen,  welche  die  körperliche  Entwickelung  oder  die  Gesundheit
  der  Zöglinge  zu  beeinträchtigen  geeignet  sind,  so  namentlich  die  Entziehung  oder
Beschränkung  der  regelmäßigen  Mahlzeiten.

§  9.
Die  Ausweisung  eines  Zöglings  aus  der  Anstalt  soll  —  abgesehen  von  nachgewiesener
Bildungsunfähigkeit  —  nur  stattfinden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  3  des  Gesetzes

über  den  Elementarunterricht  vorliegen.
17.
        <pb n="120" />
        100  XIV.
§  10.

Von  der  Abhaltung  öffentlicher  Prüfungen  am  Ende  des  Schuljahres  kann  mit  Genehmigung
  der  Oberschulbehörde  Umgang  genommen  werden.

8  11.

Die  Ferien  dürfen  die  Dauer  von  10  Wochen  im  Jahr  nicht  überschreiten.  Hiervon
entfallen  eine  Woche  auf  die  Zeit  von  Weihnachten  bis  Neujahr,  vier  Wochen  auf  die  Osterzeit
  und  fürf  Wochen  auf  das  Spätjahr.

Während  der  Oster=  und  Spätjahrferien  haben  die  Zöglinge  die  Anstalt  zu  verlassen.
Das  Verbleiben  in  der  Anstalt  kann  einzelnen  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  durch
die  Oberschulbehörde  gestattet  werden.  Während  der  Weihnachtsferien  ist  den  Zöglingen  das
Verlassen  der  Anstalt  nur  gestattet,  wenn  deren  Eltern  oder  Fürsorger  für  die  Abholung  und
Zurücklieferung  in  die  Anstalt  Sorge  tragen.

Ein  Nachlaß  an  dem  festgesetzten  Verpflegungsbeitrag  für  die  Dauer  der  Ferien
findet  nicht  statt.

§  12.
Die  vom  Anstaltsvorstand  zu  Beginn  eines  jeden  Schuljahres  nach  vorherigem  Benehmen

mit  den  Anstaltslehrern  aufgestellte  Stundenverteilung  und  der  Stundenplan  bedürfen  der
Genehmigung  der  Oberschulbehörde.

13.

Jede  Anstalt  veröffentlicht  am  Schluß  des  Schuljahres  einen  Jahresbericht,  auf  dessen
Einrichtung  und  Inhalt  die  für  Mittelschulen  geltenden  Bestimmungen,  soweit  zutreffend,
Anwendung  finden.  Die  Schülerverzeichnisse  haben  für  die  einzelnen  Zöglinge  das  Geschlecht,
das  Bekenntnis,  das  Jahr  des  Eintritts  in  das  Alter  der  Schulpflicht  und  in  die  Anstalt
sowie  den  Anlaß  für  den  Wegfall  beziehungsweise  die  Beschränkung  des  Gehör=  oder  Sehvermögens
  anzugeben.

14.

Zur  näheren  Regelung  der  mit  dem  Internat  zusammenhängenden  Verhältnisse,  iusbesondere
  über  das  Verhalten  und  die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  in  und  außerhalb  der
Anstalt,  die  Zeiteinteilung,  die  Pflege  der  Gesundheit,  die  Kleidung  und  Verköstigung  der
Zöglinge,  die  von  ihnen  in  die  Anstalt  einzubringenden  Gebrauchsgegenstände,  ihre  Überwachung
  bei  Reisen  in  die  Anstalt  und  aus  derselben,  den  Verkehr  mit  ihren  Angehörigen,
die  Einführung  einer  Krankenversicherung  für  die  Fälle  längerer,  eine  Entfernung  aus  der
Anstalt  bedingender  Erkrankung  wird  für  jede  Anstalt  eine  besondere  „Schul=  und  Hausordnung“
  erlassen,  die  der  Genehmigung  durch  die  Oberschulbehörde  bedarf.
        <pb n="121" />
        XIV.  101

II.  Privatanstalten  und  PFrivatunterricht.
15.

Lehr=  und  Erziehungsanstalten  von  Privaten  und  Korporationen,  welche  taubstumme  oder
blinde  Kinder  im  schulpflichtigen  Alter  aufnehmen  wollen,  haben  bei  der  nach  §  110  des
Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  zu  erstattenden  Vorlage  auch  Nachweise  zu  erbringen

1.  über  die  Befähigung  der  Lehrer  zur  Erteilung  von  Unterricht  an  Taubstumme  beziehungsweise

  Blinde,

2.  über  die  dem  besonderen  Unterricht  entsprechende  Gestaltung  des  Lehrplanes.

Das  gleiche  gilt  für  bereits  bestehende  Lehranstalten,  welche  ihre  Lehraufgabe  auf  die
Unterrichtung  von  Taubstummen  und  Blinden  ausdehnen  wollen,  sowie  von  Gemeinden,  welche
an  ihren  Volksschulen  besondere  Klassen  zur  Unterrichtung  solcher  nicht  vollsinniger  Kinder
einrichten.

8  16.

Die  Unternehmer  beziehungsweise  die  örtlichen  Aufsichtsbehörden  der  in  §  15  genannten
Anstalten  sind  verpflichtet,  von  der  Aufnahme  taubstummer  und  blinder  Kinder  in  die  von
ihnen  veranstalteten  Schuleinrichtungen  jeweils  der  zuständigen  Kreisschulvisitatur  zur  Weiterleitung
  an  die  Oberschulbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

§  17.

Taubstumme  und  blinde  Kinder,  welche  Privatunterricht  erhalten,  sind  der  zuständigen
Kreisschulvisitatur  anzuzeigen,  letztere  hat  die  eingekommenen  Anzeigen  an  die  Oberschulbehörde
vorzulegen.

Wird  der  Unterricht  eines  solchen  Kindes  bei  der  von  der  Oberschulbehörde  angeordneten
Prüfung  für  nicht  genügend  befunden  und  werden  die  zur  Ergänzung  desselben  getroffenen
Anordnungen  auf  wiederholte  Aufforderung  nicht  beachtet,  so  hat  die  Oberschulbehörde  das
zur  Unterbringung  des  Kindes  in  einer  Staatsanstalt  erforderliche  Verfahren  einzuleiten.

III.  Aufnahmevorverfahren.
8  18.

Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  die  ihrer  Obhut  anvertrauten  taubstummen
  und  blinden  Kinder  beim  Eintritt  in  das  Alter  der  Schulpflicht  (8  2  des  Elementarunterrichtsgesetzes)
  der  Ortsschulbehörde  anzumelden.  Dabei  haben  dieselben  sich  darüber  zu
erklären,  ob  sie  durch  private  Unterweisung  oder  Unterbringung  in  einer  Privat-Lehr=  und
Erziehungsanstalt  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Erziehung  und  Unterrichtung  des  Kindes
nachzukommen  beabsichtigen  oder  ob  sie  dessen  Aufnahme  in  eine  staatliche  Erziehungsanstalt
beantragen.

19.

Die  Ortsschulbehörden  werden  jeweils  zu  Beginn  des  Schuljahres  für  die  Volksschulen  in

ortsüblicher  Weise  auf  die  gesetzlich  bestehende  Anmeldepflicht  mit  dem  ausdrücklichen  Hinweis
        <pb n="122" />
        102  XIV.

aufmerksam  machen,  daß  eine  etwaige  Unterlassung  dieser  Verpflichtung  nach  8  71  des  Polizei—
strafgesetzbuches  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  20  4  bestraft  wird.

Sie  werden  sich  in  geeigneter  Weise  zu  verlässigen  suchen,  ob  alle  taubstumme  und  blinde
Kinder  angemeldet  sind,  die  Säumigen  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  auffordern  und
eventuell  dem  Großherzoglichen  Bezirksamt  zur  Anzeige  bringen

Die  Polizei-Vormundschafts=  und  Armenbehörden  und  die  Großherzoglichen  Bezirksärzte
sind  verpflichtet,  ihnen  zur  Kenntnis  kommende  Fälle  der  Nichtanmeldung  taubstummer  oder
blinder  Kinder  den  Ortsschulbehörden  mitzuteilen.

l20.

Auf  1.  Mai  jeden  Jahres  haben  die  Ortsschulbehörden  der  vorgesetzten  Kreisschulvisitatur
ein  Verzeichnis  der  auf  Beginn  des  Schuljahres  nach  §  2  des  Gesetzes  über  den  Elementar-=unterricht
  schulpflichtig  gewordenen  Kinder  der  in  §  18  bezeichneten  Art  unter  Mitteilung
der  von  den  Eltern  oder  Fürsorgern  derselben  abgegebenen  Erklärungen  (8  18)  vorzulegen.

Die  Kreisschulvisitaturen  werden  diese  Vorlagen  nach  erfolgter  Prüfung  und,  soweit
erforderlich,  nach  zuvor  veranlaßter  Ergänzung  und  Berichtigung  an  die  Oberschulbehörde
weiterleiten.  Für  die  Volksschulen  in  den  Städteordnungsstädten  haben  die  Vorlagen  durch
die  Volksschulrektorate  unmittelbar  an  die  Oberschulbehörde  zu  erfolgen.

§  21.
Die  Oberschulbehörde  übersendet  hierauf  den  in  Betracht  kommenden  Großherzoglichen
«  BezirksämternjezweiExemplaredesinderAnlageabgedrucktenFragebogenslmitder
-"-Veranlassung,  deren  alsbaldige  Ausfüllung  durch  die  Ortsschulbehörde  und  den  Großherzoglichen
  Bezirksarzt  nach  Maßgabe  der  auf  dem  Bogen  hierüber  getroffenen  Anordnung  herbeizuführen
  und  die  ausgefüllten  Bogen  bis  spätestens  15.  Juni  wieder  vorzulegen.

8  22.

Soweit  die  betreffenden  Kinder  nach  der  gegebenen  Beantwortung  bildungsfähig  und  frei
von  Gebrechen  der  in  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  bezeichneten
Art  sind,  und  sich  zur  Aufnahme  in  eine  Anstalt  eignen,  —  worüber  die  in  Betracht
kommende  Anstalt  gehört  werden  kann  —  wird  die  Oberschulbehörde  die  Feststellung  der  für
die  Kostentragung  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  herbeiführen  und  zu  diesem  Zweck
dem  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksamt  je  2  Abdrücke  des  —  in  der  Anlage  abge-»

  druckten  —  Fragebogens  II  zustellen.

—  Die  Großherzoglichen  Bezirksämter  werden  die  Beantwortung  der  gestellten  Fragen  durch
die  Gemeindebehörde  veranlassen,  die  Antworten  einer  genauen  Prüfung  auf  ihre  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  unterziehen,  die  etwa  erforderlichen  Ergänzungen  und  weiteren  Feststellungen,
namentlich  über  den  Unterstützungswohnsitz  des  taubstummen  oder  blinden  Kindes  herbeiführen
und  sodann  Vorlage  an  die  Oberschulbehörde  erstatten.

Insoweit  etwa  eine  Genehmigung  der  Obervormundschaftsbehörde  erforderlich,  ist  diese
von  den  Großherzoglichen  Bezirksämtern  vor  der  Vorlage  an  die  Oberschulbehörde  einzuholen.
        <pb n="123" />
        XIV.  103
IV.  Aufnahme  und  Entlaßung.

Nach  Erledigung  des  Vorverfahrens  ordnet  die  Oberschulbehörde  die  Aufnahme  des  taubstummen
  oder  blinden  Kindes  in  eine  der  bestehenden  Anstalten  auf  den  Beginn  des  Schuljahres
  an,  auf  den  dasselbe  das  in  §  5  des  Gesetzes  vom  11.  Angust  1902  bezeichnete
Normalalter  der  Schulpflicht  vollendet  haben  wird.  Dabei  können  etwaige  Wünsche  der
Eltern  oder  Fürsorger  auf  Unterbringung  in  einer  bestimmten  Anstalt,  soweit  angängig
berücksichtigt  werden.

Ist  die  Aufnahme  von  den  Eltern  oder  Fürsorgern  beantragt  oder  durch  das  Vormundschaftsgericht
  angeordnet,  so  kann  dieselbe,  wenn  das  Kind  das  Aufnahmealter  bereits  erreicht

oder  überschritten  hat,  fürsorglich  auch  vor  Abschluß  der  zur  Regelung  des  Verpflegungsbeitrags
  erforderlichen  Maßnahmen  verfügt  werden.

8  24.

Die  Aufnahme  von  Kindern,  die  das  Normalalter  für  den  Eintritt  in  eine  Anstalt  noch
nicht  erreicht,  das  siebente  Lebensjahr  aber  überschritten  haben,  kann  nur  ausnahmsweise  beim
Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  angeordnet  werden,  insbesondere  dann,  wenn  dieselben
besonders  begabt  sind  oder  wenn  das  Gebrechen  bei  einem  sonst  normal  entwickelten  Kinde
erst  nach  dem  Eintritt  in  das  Alter  der  Volksschulpflicht  eingetreten  oder  wenn  aus  der
Belassung  des  Kindes  in  seiner  dermaligen  Umgebung  ein  nachteiliger  Einfluß  für  seine
körperliche,  geistige  oder  sittliche  Entwickelung  zu  befürchten  steht.

Eine  Verschiebung  der  Aufnahme  über  den  Beginn  des  achten  Lebensjahres  hinaus  hat
in  der  Regel  dann  einzutreten,  wenn  die  Kinder  körperlich  so  schwächlich  sind,  daß  sie  eine
besondere  Pflege  erfordern,  oder  wenn  sie  geistig  so  zurückgeblieben,  daß  eine  erfolgreiche
Unterrichtung  ausgeschlossen  erscheint.

8  25.

Die  Entlassung  aus  der  Anstalt  wird  auf  Antrag  der  Anstaltsleitung  durch  die  Oberschulbehörde
  verfügt.  Sie  erfolgt  regelmäßig  nur  auf  den  Schluß  eines  Schuljahres.

Die  Entlassung  vor  Ablauf  einer  achtjährigen  Bildungszeit  soll  regelmäßig  nur  dann
eintreten,  wenn  der  Zögling  nach  dem  übereinstimmenden  Urteil  aller  Lehrer  das  Bildungsziel
erreicht  hat  und  wenn  er  auch  sonst  die  nötige  Reife  zum  Übertritt  in  einen  bürgerlichen
Beruf  besitzt.

Die  Anstalten  werden  sich  bemühen,  mit  ihren  entlassenen  Zöglingen  möglichst  in
Verbindung  zu  bleiben  und  ihnen  ihre  Fürsorge  auch  weiterhin  zuwenden.

g  26.

Insolange  besondere  Veranstaltungen  zur  Unterbringung  und  Pflege  erwachsener  Blinder,
die  das  Alter  der  Schulpflicht  überschritten  haben,  nicht  bestehen,  können  solche,  wenn  sie  nach
        <pb n="124" />
        104  XIV.

ihrer  Persönlichkeit  sich  hierzu  eignen  und  insbesondere  eine  nachteilige  Beeinflussung  der  schulpflichtigen
  Blinden  durch  sie  nicht  zu  befürchten  steht,  in  die  Blindenanstalt  zum  Zweck  der
Unterweisung  in  geeigneten,  für  die  Gewinnung  ihres  Lebensunterhaltes  förderlichen  Handarbeiten
  aufgenommen  werden,  insofern  der  erforderliche  Raum  vorhanden  ist  und  die  Leistung
eines  Verpflegungsbeitrags  mindestens  in  der  für  schulpflichtige  Blinde  bestimmten  Höhe
gesichert  ist.
V.  Jestsetzung  des  Verpflegungsbeitrags.
§27.

Mit  der  Anordnung  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  trifft  die  Oberschulbehörde  —  abgesehen
  von  dem  Fall  des  §  25  Absatz  2  —  gleichzeitig  Entscheidung  über  die  Tragung
der  Kosten.

Die  Zustellung  der  Entscheidung  hat  an  einzelne  Personen  unmittelbar,  an  Gemeinden
und  Kreise  aber  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Bezirksämter  zu  erfolgen.  Dabei
sind  die  Gemeinden  oder  Kreise  zur  Abgabe  einer  Erklärung  über  die  Bereitwilligkeit  zur
Zahlung  des  Beitrags  zu  veranlassen.

8  28.

Weigert  sich  eine  Gemeinde  oder  ein  Kreis,  den  auf  Grund  der  88  10  Ziffer  1  und
12  Ziffer  1  des  Gesetzes  auferlegten  Beitrag  zu  übernehmen,  so  findet  zur  Feststellung  ihrer
Verpflichtungen  Klage  vor  dem  Bezirksrat  und  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  an
den  Verwaltungsgerichtshof  statt.

Zur  Erhebung  der  Klage  ist  die  Oberschulbehörde  zuständig.

§  29

Bezieht  die  zahlungspflichtige  Gemeinde  bereits  auf  Grund  der  §§  73  ff.  des  Gesetzes  über
den  Elementarnnterricht  einen  Staatsbeitrag  zur  Deckung  des  Aufwandes  für  die  Lehrergehalte,
so  hat  eine  neue  Festsetzung  desselben  durch  die  Oberschulbehörde  nach  endgültiger  Feststellung
des  von  der  Gemeinde  zu  übernehmenden  Verpflegungskostenbeitrages  von  Amts  wegen  zu
erfolgen.

Hat  die  Gemeinde  bisher  einen  Staatsbeitrag  nicht  bezogen,  so  bleibt  ihr  überlassen,  die
Zubilligung  eines  solchen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  80  des  Gesetzes  über  den
Elementarunterricht  zu  beantragen.

Die  Zustellung  der  Entscheidung  über  die  Zuerkennung  eines  Staatsbeitrages  erfolgt  an
die  Gemeinde  unmittelbar  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Bezirksamtes.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Klage  vor  dem  Verwaltungsgerichtshof  statt.

8  30.
Gegen  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde,  durch  welche  einer  Gemeinde  die  vorschüßliche

  Zahlung  des  Verpflegungsbeitrags  auferlegt  wird,  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  2.  März  1904  statt.
        <pb n="125" />
        XIV.  105

§  31.

Die  Kosten  für  die  Verbringung  des  Zöglings  in  die  Anstalt  bei  Beginn  der  Bildungszeit
  und  nach  Ablauf  der  Ferien  sowie  jene  für  die  Ausstattung  des  Zöglings  —  mit  Ausnahme
  der  vorgeschriebenen  Kleidung  —  sind  von  dem  Zahlungspflichtigen  unmittelbar  zu
bestreiten.  Dagegen  werden  die  Kosten  für  die  Rückverbringung  an  den  Wohnort  der  Eltern
oder  Stellvertreter  zu  Beginn  der  Ferien  oder  bei  der  Entlassung  aus  der  Anstalt  sowie
jene  für  die  Beschaffung  einer  den  Vorschriften  der  Hausordnung  entsprechenden  Kleidung  von
der  Anstalt  vorschüßlich  bestritten  und  durch  die  Anstaltsleitung  bei  den  Zahlungspflichtigen
angefordert.

§  32.

Die  Kosten  für  die  Verpflegung  sind  in  drei  Teilbeträgen,  jeweils  auf  15.  Mai,  15.  September

  und  15.  Januar  an  die  Verrechnung  der  betreffenden  Anstalt  portofrei  einzusenden.

§  33.

Als  Zubehör  der  Anstaltsgebäude  im  Sinne  des  §  8  lit.  a  des  Gesetzes  gilt  die
gesamte  für  den  wirtschaftlichen  und  unterrichtlichen  Betrieb  der  Anstalt  bestimmte  Einrichtung,
sonach  die  Lehrmittel,  einschließlich  etwaiger  Handwerksgeräte,  die  Neuanschaffungen  für  die
Lehr-,  Wohn-,  Schlaf=  und  Eßzimmer  und  für  die  Küche,  einschließlich  des  erforderlichen
Weißzeuges;  in  dem  Aufwand  für  die  Heizung  sind  auch  die  Auslagen  für  die  Reinigung
der  Ofen  und  Kamine  inbegriffen.

Zu  den  Verwaltungskosten  der  Anstalt  gehören  unter  anderen  auch  die  Aufwendungen
für  das  Lehrerpersonal,  für  das  gesamte  Dienstpersonal  und  den  Anstaltsarzt,  sowie  etwaige
Freigebigkeitshandlungen  zugunsten  der  Anstaltszöglinge,  wie  z.  B.  Weihnachtsgeschenke,  Ausflüge,
  welche  einen  besonderen  Lehrzweck  verfolgen.

Die  Schulbedürfnisse  umfassen  auch  die  zur  Unterrichtserteilung  erforderlichen  Bücher;
dieselben  bleiben  Eigentum  der  Anstalt.

Für  die  Berechnung  des  Verpflegungsbeitrags  kommen  hiernach  im  wesentlichen  nur  in
Betracht  die  Auslagen  für:  Nahrungsmittel  aller  Art,  Medikamente,  Ausbesserung  und  Neuanschaffung
  von  Kleidern  und  Leibwäsche  der  Zöglinge,  ferner  für  die  Instandhaltung  des
Bett=  und  Tischweißzeuges  und  für  die  laufende  Unterhaltung  der  übrigen  Einrichtung,  soweit
sie  in  Ausbesserungen  und  nicht  in  Neuanschaffungen  bestehen.

Wo  unständige  Anstaltslehrer  an  den  Verpflegungseinrichtungen  der  Anstalt  teilnehmen,
ist  der  hierauf  entfallende  Betrag  gesondert  von  der  Vergütung  für  freie  Wohnung  festzustellen
und  an  dem  Aufwand  für  die  Zöglinge  in  Abzug  zu  bringen.

g  34.

Der  Verpflegungsbeitrag  wird  auf  Grund  der  Rechnungsergebnisse  der  Jahre  1891/1900
für  die  Zeit  vom  1.  April  1904  bis  zum  1.  Mai  1913  auf  jährlich  210  4  festgesetzt.

Insolange  künftighin  nach  Ablauf  von  zehnjährigen  Perioden  eine  Neufestsetzung  nicht
stattgefunden  hat,  erfolgt  die  Erhebung  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  bis  auf  weiteres

noch  nach  den  Festsetzungen  der  abgelaufenen  Periode.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  18
        <pb n="126" />
        106  XIV.

VI.  Anwendung  des  Gesetzes  auf  schwach-  beziehungsweise  blödsinnige  und  epileptische
Kinder.
8  35.

Die  Vorschriften  der  88  18  und  19  über  die  Pflicht  zur  Anmeldung  taubstummer  und
blinder  Kinder  finden  auch  bezüglich  der  schwach-  und  blödsinnigen  Kinder  Anwendung.

Ein  Verzeichnis  der  angemeldeten  Kinder  ist  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen
Kreisschulvisitatur  der  Oberschulbehörde  vorzulegen.

Die  Ortsschulbehörden  sind  überdies  verpflichtet,  sofern  ein  zum  Eintritt  in  die  Volksschule
  angemeldetes  Kind  an  epileptischen  Anfällen  leidet  oder  wenn  solche  Anfälle  bei  einem
bereits  in  die  Schule  aufgenommenen  Kind  sich  einstellen,  hiervon  alsbald  der  Oberschulbehörde
  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Kreisschulvisitatur  Anzeige  zu  erstatten.
Hat  bereits  eine  ärztliche  Untersuchung  stattgefunden,  so  ist  das  hierüber  erstattete  Gutachten
beizulegen.

8  36.

Anstalten,  welche  schwach-  und  blödsinnige  oder  epileptische  Kinder  zu  denselben  Bedingungen
aufnehmen  wollen,  unter  denen  die  Aufnahme  taubstummer  und  blinder  Kinder  in  die  für
solche  bestehenden  Staatsanstalten  erfolgt,  haben  hiervon  der  Oberschulbehörde  Anzeige  zu
erstatten  und  dabei  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  das  Anerbieten  auf  einem  Beschluß  der
satzungsmäßig  hiefür  zuständigen  Organe  beruhe.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Anstalt  als  geeigneter  Ersatz  für  eine  Staatsanstalt
anzuerkennen  sei,  steht  dem  Unterrichtsministerium  zu.  Die  Anerkennung  ist  öffentlich  bekannt
zu  geben.

§  37.

Auf  die  Unterbringung  schwach=  und  blödsinniger  sowie  epileptischer  Kinder  in  Anstalten
der  in  §  36  gedachten  Art  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  sinngemäße  Anwendung.

VII.  Antragstellung  bei  dem  Vormundschaftsgericht.

g  38.

Die  Oberschulbehörde  hat,  sofern  ein  Kind  der  in  §§  1  und  15  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  keinen  oder  keinen  genügenden  Unterricht  erhält,  bei  dem  Vormundschaftsgericht  Antrag  auf
Erlassung  einer  Entscheidung  im  Sinne  der  §§  1666  oder  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
zu  stellen.

Die  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Vorschriften  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Von  der  ergangenen  Entschließung  ist  der  Oberschulbehörde  Nachricht  zu  geben.

Der  letzteren  steht  das  Recht  zu,  von  den  gegen  die  Beschlüsse  des  Vormundschaftsgerichts
zulässigen  Rechtsmitteln  selbständig  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="127" />
        XIV.  107

Äbergangsbestimmung.

g  39.

Die  Ortsschulbehörden  haben  außer  den  taubstummen  und  blinden  Kindern,  die  auf
Beginn  des  Schuljahres  1904  schulpflichtig  werden,  auch  die  Taubstummen  und  Blinden,
welche  bereits  früher  in  das  Alter  der  Schulpflicht  eingetreten  sind,  das  16.  Lebensjahr  aber
erst  nach  dem  30.  Juni  d.  J.  vollenden  werden,  sofern  sie  eine  Anstalt  nicht  besuchen  oder
noch  nicht  besucht  haben,  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Kreisschulvisitatur  bei  der
Oberschulbehörde  anzumelden.

§  40.

Die  mit  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Mai
1877  veröffentlichten  Statuten  für  die  Großherzogliche  Blindenerziehungsanstalt  Ilvesheim
und  die  Großherzoglichen  Taubstummenanstalten  in  Meersburg  und  Gerlachsheim  treten  mit
Wirkung  vom  1.  April  d.  J.  außer  Kraft.

Karlsruhe,  den  9.  Juni  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  Großherzogliches  Ministerium
des  Kultus  und  Unterrichts.  des  Innern.
von  Dusch.  Schenkel.
Dr.  Bartning.  Dr.  Kirchenbauer.
        <pb n="128" />
        108  XIV.

Fragebogen  I.
a.  Für  Taubstumme,
betreffend  das  taubstumme  Kind
Vor=  und  Zuname
geborenden
in
Bezirkant
Staatsangehörigkeit
Geschlecht
Religionsbekenntnis
Wohnort
Name  und  Stand  oder  Beschäftigung  der  Eltern

(des  Vatess
der  Muter  .  ...  )

1.  Sind  die  Eltern  oder  Fürsorger  bereit,  das  Kind
einer  staatlichen  Anstalt  zur  Erziehung  und
Unterrichtung  zu  übergeben,  oder  wollen  sie  dasselbe
  in  einer  Privatanstalt  unterbringen  oder
privatim  unterrichten  lassen?

Anmerkung.  Der  Kopf  dieses  Fragebogens  und  die  Frage  1  ist  von  der  Ortsschulbehörde
auszufüllen,  die  Fragen  la  bis  einschließlich  12  sind  von  dem  untersuchenden  Arzt  (dem  Großherzoglichen
  Bezirksarzt)  zu  beantworten;  dem  letzteren  wird  empfohlen,  sich  hierbei  außer  mit  den  Angehörigen
des  untersuchten  Kindes  auch  mit  dem  betreffenden  Lehrer,  Geistlichen  und  behandelnden  Arzte  in  Verbindung
  zu  setzen.  Die  Fragen  13  bis  20  sind  in  der  Taubstummenanstalt  zu  beantworten  und  zwar
die  Fragen  13  bis  16  von  einem  fachmännisch  gebildeten  Arzte  (Anstaltsarzt),  die  Fragen  17  bis  19
von  einem  Taubstummenlehrer,  die  Frage  20  von  einem  fachmännisch  gebildeten  Arzte  (Anstaltsarzt)
unter  Beihilfe  eines  Taubstummenlehrers.  Bei  Kindern,  welche  in  eine  Taubstummenanstalt  nicht  aufgenommen
  werden,  bleiben  die  Fragen  13  bis  20  unbeantwortet.
        <pb n="129" />
        —
*

.  D#“

□E

–

□#

XIV.

a.  Ist  die  der  Taubstummheit  zugrunde  liegende

Taubheit  nach  Angabe  der  Angehörigen
angeboren?
erworben?

oder  können  die  Angehörigen  hierüber  keine  bestimmten
  Angaben  machen?

In  welchem  Lebensalter  ist  die  Taubheit  zur
Wahrnehmung  der  Umgebung  gekommen?

.  Ist  das  Kind  ehelich  oder  unehelich  geboren?
Wieviel  Kinder  hat  die  Mutter  geboren?

Wieviel  Kinder  hat  die  Mutter  vor  dem  untersuchten

  geboren?

Sind  Totgeburten  oder  Fehlgeburten  vorausgegangen?

Wie  viele?

Wie  alt  war  die  Mutter  bei  der  Geburt  des

Kindes?

Wie  alt  waren  die  Eltern  (Vater,  Mutter)

bei  der  Eheschließung?

Sind  die  Eltern  blutsverwandt?

(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses.)


Sind  die  Großeltern  (väterlicher-,  mütterlicherseits)

  blutsverwandt?

(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses.)


Leiden  oder  litten  die  Eltern  (Vater,  Mutter)

an  Taubstummheit?
angeborener?
erworbener?

an  Taubheit?
doppelseitiger?
einseitiger?

109
        <pb n="130" />
        110  XIV.

an  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?

an  Tuberkulose?

an  Geisteskrankheit?

an  Kretinismus?

an  Lues?

(objektive  Zeichen?  welche?

an  Retinitis  pigmentosa?)

Sind  die  Eltern  (Vater,  Mutter)  gestorben?
an  welcher  Krankheit?

10.  Wieviel  Geschwister  sind  taub  geboren?
Wieviel  Geschwister  sind  taubstumm  geworden?
Wieviel  Geschwister  leiden  oder  litten  an  doppelseitiger
  Taubheit?
an  einseitiger  Taubheit?
an  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?
an  Tuberkulose?
an  Geisteskrankheit?  an  Kretinismus?
an  angeborener  Lues?
an  Keratitis  diffusa?
an  Retinitis  pigmentosa?

Wieviel  Geschwister  sind  gestorben?
an  welcher  Krankheit?

11.  Kommen  oder  kamen  bei  den  Großeltern  oder
sonst  in  der  Verwandtschaft
(genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses)

Fälle  vor
von  angeborener  Taubstummheit?
von  erworbener  Taubstummheit?
von  Taubheit?
von  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?
von  Geisteskrankheiten?
von  Kretinismus?

Arls  Zeichen  der  nicht  ganz  selten  bei  Taubstummheit  auftretenden  Retinitis  pigmentosa  sind  außer
dem  ophthalmoskopischen  Befunde  noch  Hemeralopie  und  Einschränkung  des  Gesichtsfeldes  zu  beobachten.
        <pb n="131" />
        XIV.

12.  Ist  das  Kind  seinem  Lebensalter  entsprechend

körperlich  und  geistig  entwickelt?

oder  ist  es  in  der  Entwickelung  zurückgeblieben?

Erscheint  es  in  Rücksicht  hierauf  angezeigt,  die

Aufnahme  in  eine  Anstalt  beziehungsweise  den

Beginn  des  Unterrichts  über  das  8.  Jahr

hinauszuschieben  und  wie  lange?

Ist  das  Kind  frei  von

a.  Gebrechen,  die  eine  besondere  Wartung  und

Pflege  verlangen,

D.  von  ansteckenden  und  ekelerregenden  Kr

c.  von  Epilepsie?

Leidet  es  an  einem  sonstigen  Gebrechen,  das

seine  Aufnahme  in  eine  staatliche  Anstalt

nicht  angemessen  erscheinen  läßt?

Ist  das  Kind  an  Reinlichkeit  gewöhnt?

Kann  es  im  Hause  und  außerhalb  desselben

ohne  Führer  gehen?

In  welchem  Alter  hat  es  gehen  gelernt?

13.  Ist  oder  war  das  Kind  mit  einem  körperlichen
oder  geistigen  Leiden  oder  Gebrechen  behaftet?
mit  welchem?

Sind  insbesondere  Zeichen  vorhanden:

von  Blödsinn,  Schwachsinn  oder  Kretinismus?
von  Epilepsie?

von  Lähmung  der  Extremitäten?

des  Nervus  facialis?

von  Kropf?

von  Tuberkulose?

von  Skrofulose?

von  Rachitis?

von  Lues?

von  Störungen  des  Sehvermögens?

Retinitis  pigmentosa?

Keratitis  diffusa?

von  Mißbildungen  (Kopf=  und  Schädelbildung)?

111
        <pb n="132" />
        112  XIV.

14.  Zeigen  der  Nasen-Rachenraum,  das  äußere  Ohr,
der  äußere  Gehörgang  und  das  Trommelfell
bei  der  Untersuchung  normales  Verhalten?

oder  Veränderungen?  welche?
Ist  die  Atmung  durch  die  Nase  frei?
15.  Haben  aus  Anlaß  der  Taubheit  Heilversuche
stattgefunden?
Welcher  Art?

Wie  lange  nachdem  die  Taubheit  zuerst  be—
merkt  wurde?

(nur  bei  erworbener  Taubstummheit  zu  beantworten).


Ist  dadurch  eine  und  welche  Anderung  im
Hörvermögen  bemerkt  worden?

16.  Während  welcher  oder  in  unmittelbarem  Anschluß
  an  welche  Krankheit  ist  die  Taubheit
bemerkbar  geworden?

nach  epidemischer  Genickstarre?
nach  anderen  Gehirnkrankheiten?
nach  welchen?

nach  Scharlach?

nach  Masern?

nach  Diphtherie?

nach  Pocken?

nach  Unterleibstyphus?

nach  Meningitis?

nach  Keuchhusten?

nach  Mumps?

nach  Influenza?

nach  Ohrenleiden?

nach  Kopfverletzung  (Fall  oder  Schlag  auf  den
Kopf,  Zangengeburt)?

nach  welcher  sonstigen  Erkrankung?
        <pb n="133" />
        19.

20.

XIV.

Hatte  das  Kind  vor  der  Zeit,  in  welcher  der

Gehörmangel  bemerkbar  wurde,
schon  sprechen  können?
schon  lesen  gelernt?

Hat  das  Kind  schon  Taubstummenunterricht

genossen?

Bedient  sich  das  Kind  im  Verkehr  mit  seiner
Umgebung  ausschließlich  der  Zeichensprache?
oder  sind  noch  Sprachreste  vorhanden?

In  welchem  Umfange?

Hört  das  Kind  noch  Töne?
(Qualitative  und  quantitative  Prüfung  mit  der
kontinuierlichen  Tonreihe.)
Hört  das  Kind  noch  Vokale?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Konsonanten?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Worte?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Sätze?
(Beispiel.)
Auf  welche  Entfernung?

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  190.

113
        <pb n="134" />
        114  XIV.

Fragebogen  l.
b.  Für  Blinde,
betreffend  das  blinde  Kind

Vor=  und  Zuname

geboren  den

in

Bezirksamt

Staatsangehörigkeit
Geschleccht
Religionsbekenntnis

Name,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern.

(des  Vates  ....
der  Mutter  ..  )
des  Vormundes

1.  Sind  die  Eltern  oder  Fürsorger  bereit,  das  Kind
einer  staatlichen  Anstalt  zur  Erziehung  und
Unterrichtung  zu  übergeben,  oder  wollen  sie  dasselbe
  in  einer  Privatanstalt  unterbringen  oder
privatim  unterrichten  lassen?

2.  Ist  die  Blindheit  nach  Angabe  der  Angehörigen

a.  angeboren?

b.  erworben?

Anmerkung.  Der  Kopf  dieses  Fragebogens  und  die  Frage  sind  von  der  Ortsschulbehörde,  die
Fragen  2  bis  14  sind  von  dem  Großherzoglichen  Bezirksarzt  zu  beantworten;  dem  letzteren  wird  empfohlen

sich  hierbei  außer  mit  den  Angehörigen  des  untersuchten  Kindes  auch  mit  dem  betreffenden  Lehrer,  Geistlichen
  und  behandelnden  Arzte  in  Verbindung  zu  setzen.
        <pb n="135" />
        St

XIV.

In  welchem  Lebensalter  ist  im  letzteren  Falle
die  zur  Erblindung  führende  Krankheit  eingetreten
  und  wie  lange  Zeit  verging  danach  bis
zum  Eintritt  der  Erblindung  oder  des  jetzt  vorhandenen
  Grades  von  Schwachsichtigkeit?

Sind  die  Eltern  des  Kindes  blutsverwandt?

(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses.)


Sind  die  Großeltern  (väterlicher-,  mütterlicherseits)

  blutsverwandt?

.  Leiden  oder  litten  die  Eltern

—

.  an  angeborener  Schwachsichtigkeit  oder  Blindheit?


an  erworbener  Schwachsichtigkeit  oder  Blindheit?


Was  ist  über  die  Ursache  dieser  Fehler  bekannt?
an  Tuberkulose?

.  an  Lues  oder  darauf  hindeutenden  Erscheinungen?



.  an  Retinitis  pigmentosa  oder  Nachtblindheit?
.  an  sonstigen  erblichen  Krankheiten  oder  Fehlern?

S

□

—

□

—

Sind  die  Eltern  gestorben  und  an  welcher

Krankheit?

Leiden  oder  litten  Geschwister

a.  an  angeborener  Schwachsichtigkeit  oder  Blindheit?

b.  an  erworbener  Schwachsichtigkeit  oder  Blindheit?

Was  ist  über  die  Ursache  dieser  Fehler  bekannt?
.  an  Tuberkulose?
.  an  Lues  oder  darauf  hindeutenden  Erscheinungen?

.  an  Retinitis  pigmentosa  oder  Nachtblindheit?
an  sonstigen  erblichen  Krankheiten  oder  Fehlern?

-—-#2

-#

*e

115
        <pb n="136" />
        116  XIV.

8.

Gibt  es  Blinde  oder  mit  erblichen  Augenfehlern
behaftete  Personen  in  der  weiteren  Verwandtschaft?



Ist  die  Blindheit  entstanden  durch

a.  Scharlach?

b.  Masern?

c.  Diphtherie?

d.  Pocken?

e.  Meningitis?

f.  sonstige  Hirn-  oder  Rückenmarkserkrankung?

g.  andere  Erkrankung  des  Körpers?

h.  Bildungsfehler  oder  angeborene  Anomalien
des  Auges  und  welche?

i.  Bindehautblennorrhoe?

k.  Trachan?

1.  Skrofulöse  oder  sonstige,  nicht  traumatische
Hornhautentzündung?

m.  Eiterige  Hornhautentzündung  durch  Verletzung?


Mn.  Hydrophthalmus  (Augenwassersucht)

0.  Einfache  und  komplizierte  Katarakt  oder  deren
Ausgänge?

p.  Entzündung  der  Regenbogenhaut  und  Aderhaut?


d.  Sympathische  Augenentzündung?

r.  Netzhautablösung?

s.  Sehnervenatrophie?

t.  Sonstige  innere  Augenkrankheiten?

u.  Verletzung  und  durch  welche  Art  derselben?

Ist  das  Kind

a.  auf  beiden  Augen  vollkommen  blind?

b.  ist  noch  Lichtempfindung  vorhanden  an  einem
oder  an  beiden  Augen?

.  ist  noch  etwas  Sehvermögen  vorhanden,  wieviel
  und  an  welchem  Auge?
        <pb n="137" />
        11.

—

13.

14.

XIV.

Sind  Heilversuche,  von  wem  und  mit  welchem
Erfolge  gemacht  worden?

.  Ist  das  Kind  seinem  Lebensalter  entsprechend

körperlich  und  geistig  entwickelt?
oder  ist  es  in  der  Entwickelung  zurückgeblieben?
Erscheint  es  in  Rücksicht  hierauf  angezeigt,  die
Aufnahme  in  eine  Anstalt  beziehungsweise  den
Beginn  des  Unterrichts  über  das  8.  Jahr
hinauszuschieben  und  wie  lange?

Ist  das  Kind  frei  von

a.  Gebrechen,  die  eine  besondere  Wartung  und
Pflege  verlangen,

b.  von  ansteckenden  oder  ekelerregenden  Krank—
heiten?

Leidet  es  an  einem  sonstigen  Gebrechen,  das

seine  Aufnahme  in  eine  staatliche  Anstalt  nicht

angemessen  erscheinen  läßt?

Sind  insbesondere  vorhanden
a.  Blödsinn,  Schwachsinn?
b.  Epilepsie?
.  Sonstige  Krankheiten  oder  krankhafte  Erscheinungen
  des  Nervensystems?
Tuberkulose?
.  Skrofulose?
Rachitis?
Lues?
.  Mißbildungen?

—
—

n  "

—
—

Aufgestellt

den

Die  Ortsschulbehörde:

den  .

Der  Großherzogliche  Bezirksarzt:

117
        <pb n="138" />
        118  XIV.

Fragebogen  II,
betreffend  das  blinde  —  taubstumme  —  Kind

Vor=  und  Zuname

geboren  den

in

Bezirksamt

Staatsangehörigkeit

Geschlecchtt

Religionsbekenntnis

Name,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern  und  zwar
a.  des  Vater:
b.  der  Mutter:

falls  ein  Vormund  bestellt  ist:  Name,  Stand  und
Wohnort  desselben:

1.  Bezieht  das  Kind  Einkünfte  —  und  bejahendenfalls
  in  welchem  Betrag
a.  aus  Grundstücken  und  Gebäuden,  Grundrechten,
  Grundgefällen,  beziehungsweise  aus
landwirtschaftlichem  Betrieb?
.  aus  Gewerbe=  oder  Handelsbetrieben?
aus  Kapitalvermögen?
aus  sonstigen  privatrechtlichen  oder  öffentlich-rechtlichen
  Titeln  —  wie  Weisengelder,
Unfallsrenten,  Geldrenten  (von  seiten  des
unehelichen  Vaters)?

2.  Welche  Schulden  oder  sonstige  Lasten  ruhen  auf
den  einzelnen  unter  1la,  b,  c,  d  aufgeführten
Bezügen?

——
        <pb n="139" />
        2

*n

—

S

#

XIV.

Wie  hoch  belaufen  sich  die  gesamten  jährlichen

Reineinkünfte?  (Ziffer  1  nach  Abzug  von  Ziffer  2)

Mit  welchem  Anschlag  ist  das  Vermögen  beziehungsweise

  Einkommen  des  Kindes  veranlagt
zur:

a.  Grund=  und  Häusersteuer?

b.  Gewerbesteuer?

C.  Kapitalrentensteuer?

d.  Einkommensteuer?

Wenn  der  Aufwand  nicht  oder  nicht  ganz  aus

eigenem  Vermögen  des  Kindes  bestritten  werden
kann,  sind  unterhaltspflichtige  Verwandte  oder
dritte  Personen  vorhanden,  die  in  vollem  Umfang
für  denselben  aufzukommen  bereit  sind?

Name,  Stand  und  Wohnort  derselben

ülbernehmen  dieselben  diese  Verpflichtung  für  die

ganze  Dauer  der  Anstaltserziehung  oder  nur  für
bestimmte  Zeit?

Sind  sie  nach  ihren  Vermögensverhältnissen
in  der  Lage,  die  übernommene  Verpflichtung  zu
erfüllen?

Bei  Verneinung  der  Frage  5,  welche  unterhaltspflichtige
  Verwandte  oder  sonstige  Personen
  sind  vorhanden,  die  für  den  zu  machenden
  Aufwand  in  Anspruch  genommen  werden
können?

(In  Betracht  kommen  bei  ehelichen  Kindern
(B.  G.  B.  §§  1601  und  1603)  deren  Eltern
oder  —  in  Ermangelung  solcher  —  deren  Großeltern,
  bei  unehelichen  Kindern  (B.  G.  B.
§§  1708  ff.)  deren  Vater,  Mutter,  mütterliche
Großeltern.)

Wieviel  können  die  unter  Ziffer  7  Genannten

bei  Berücksichtigung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen
ohne  Gefährdung  ihres  standesmäßigen  Unterhaltes
  zur  Deckung  des  Aufwandes  beitragen?

119
        <pb n="140" />
        120

1

1

14.

V

0.

—

—

*

XIV.

nach  ihren  eigenen  Angaben?
nach  Anschauung  des  Gemeinderats?

Welche  Einkünfte  beziehen  dieselben

a.  aus  Grundstücken  und  Gebäuden,  Grundrechten,
  Grundgefällen,  beziehungsweise  aus
landwirtschaftlichem  Betrieb?

b.  aus  Gewerbe=  oder  Handelsbetrieben?

c.  aus  Kapitalvermögen,  Renten  und  anderen
dergleichen  Bezügen?

d.  aus  öffentlichem  oder  privatem  Dienstverhältnis
  oder  einer  sonstigen  —  nicht
schon  unter  a  und  b  begriffenen  —  Art
gewinnbringender  Beschäftigung?

Welche  Schulden  und  sonstige  Lasten  ruhen  auf
den  unter  Ziffer  9  aufgeführten  Einkünften?

Wie  hoch  belaufen  sich  die  gesamten  jährlichen

Reineinkünfte  (Ziffer  9  nach  Abzug  von  Ziffer  10)2

Mit  welchem  Anschlag  ist  das  Vermögen  beziehungsweise

  Einkommen  veraulagt  zur
a.  Grund=  und  Häusersteuer?

b.  Gewerbesteuer?

.  Kapitalrentensteuer?

d.  Einkommensteuer?

Sind  noch  weitere  Kinder  vorhanden  und  in

welchem  Alter?

Sind  nicht  vollsinnige  darunter?

Sind  oder  waren  dieselben  in  einer  Erziehungsanstalt
  untergebracht  und  in  welcher?

Wenn  der  Aufwand  im  vollen  Betrag  weder
aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Kindes  noch
aus  demjenigen  dritter  Personen  gedeckt  werden
kann:

in  welcher  Gemeinde  hatte  das  Kind  am  1.  Mai
des  Jahres,  in  welchem  es  das  Alter  der  Volksschulpflicht
  erreichte,  seinen  Aufenthalt?
        <pb n="141" />
        17.

XIV.

in  welcher  Gemeinde  hatte  dasselbe  in  diesem
Zeitpunkt  den  Unterstützungswohnsitz?
oder  —  wenn  ein  solcher  nicht  begründet  ist  —
welcher  Landarmenverband  wäre  im  Fall  der
Hilfsbedürftigkeit  zur  Unterstützung  verpflichtet?
Worauf  stützen  sich  diese  Annahmen?

.Wird  von  seiten  der  unterzeichneten  Gemeindebehörde

  die  Zahlungspflicht  anerkannt?

Im  Fall  der  Verneinung  von  Frage  15

—  weil  das  Kind  den  Unterstützungswohnsitz  nicht
in  der  Aufenthaltsgemeinde  hat  —:

Welcher  öffentlich-rechtliche  Verband  hätte  für
den  Fall  der  Hilfsbedürftigkeit  des  Kindes  einzutreten?


Hat  derselbe  seine  Unterstützungspflicht  bereits
anerkannt?

und  bei  welchem  Anlaß?

Bezieht  die  zahlungspflichtige  Gemeinde  zur
Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  Lehrergehalte
  einen  Staatsbeitrag  im  Sinne  des
§  73  ff.  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht?


Aufsgestellt

121

Der  Gemeinderat.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  20
        <pb n="142" />
        122  XIV.

Verordnung.

(Vom  11.  Juni  1904.)
Die  Dienstsiegel  der  Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaft  betreffend.

Der  §  3  der  Verordnung  vom  30.  Juli  1902,  die  Dienstsiegel  der  Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaft
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1902  Nr.  XXVII  Seite  255),
erhält  folgenden  weiteren  Absatz:

„Durch  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde  kann  die  Verwahrung  des  Dienstsiegels
einem  Beamten  der  Sparkasse  unter  Aufsicht  des  Vorsitzenden  der  Verwaltungsbehörde
  übertragen  werden."

Karlsruhe,  den  11.  Juni  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Ur.  Brombacher.

Verorduung.
(Vom  7.  Juni  1904.)
Die  Zuständigkeit  der  Bezirksstellen  der  Finanzverwaltung  in  Grundbuchsachen  betreffend.

Mit  Höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  2.  Juni  19041
wird  verordnet,  was  folgt:
1.

Die  Bezirksstellen  der  Finanzverwaltung  und  die  Amtskassen  bedürfen,  soweit  nicht  88  2
und  3  etwas  anderes  vorschreiben,  zur  Abgabe  von  grundbuchrechtlichen  Erklärungen  in  Angelegenheiten
  ihres  Verwaltungszweigs  gegenüber  den  Grundbuchämtern  der  Genehmigung  der
ihnen  vorgesetzten  Mittelstelle.  ’ê

Die  Genehmigung  ist  dem  Grundbuchamte  gegenüber  nicht  nachzuweisen:
1.  bei  Anträgen  auf  nachträgliche  Eintragung  von  Grundstücken  in  dem  Verfahren  nach
§§  78  und  79  der  Grundbuchsausführungsverordnung,
bei  Anträgen  auf  Zusammenschreibung  und  Teilung  von  Grundstücken,
bei  Anträgen  auf  Löschung  von  Lasten,  deren  Tilgung  bei  Erwerbung  eines  Grundstücks
  ausbedungen  worden  ist,
4.  bei  Anträgen  auf  Eintragung  von  Sicherungshypotheken  zugunsten  des  Landesfiskus
beziehungsweise  Domänenärars,
5.  bei  der  Erklärung  der  Auflassung  und  der  hierbei  zu  erteilenden  Eintragsbewilligung
und  des  zu  stellenden  Eintragungsantrags,  sowie  bei  Anträgen  auf  Eintragung  von

S□SP#
        <pb n="143" />
        XIV.  123

Dienstbarkeitsrechten  zu  Gunsten  oder  zu  Lasten  von  Grundstücken  des  Landesfiskus
beziehungsweise  Domänenärars;  in  diesen  Fällen  (Ziffer  5)  aber  nur,  wenn  dem
Grundbuchamte  der  Nachweis  des  An-  oder  Verkaufs,  beziehungsweise  der  Bestellung
  des  Dienstbarkeitsrechts,  durch  Vorlage  des  von  der  zuständigen  Mittelstelle
genehmigten  Vertrags  erbracht  wird.

83.

Ist  eine  hypothekarisch  gesicherte  Forderung  durch  Zahlung  völlig  getilgt,  so  ist  die  Bezirksstelle
  befugt,  die  Löschung  der  Hypothek  oder  deren  Überschreibung  auf  den  Eigentümer
zu  bewilligen  oder  ihre  Zustimmung  dazu  zu  erklären,  daß  an  Stelle  der  bisherigen  Forderung
des  Landesfiskus  beziehungsweise  Domänenärars  eine  andere  Forderung  gesetzt  werde.  Bei
Teilzahlungen  ist  sie  befugt,  die  Löschung  der  Hypothek  für  den  bezahlten  Betrag  oder  die
Berichtigung  des  Grundbuchs  dahin  zu  bewilligen,  daß  die  Hypothek  für  den  bezahlten  Betrag
mit  Rang  nach  dem  Landesfiskus  beziehungsweise  Domänenärar  auf  den  Eigentümer  übergegangen
  ist.

Wird  die  Bewilligung  der  Löschung  oder  Überschreibung  getrennt  von  der  Quittung  ausgestellt,
  so  muß  sie  die  Angabe  enthalten,  daß  die  Forderung  laut  bereits  erteilter  Quittung
völlig  beziehungsweise  bei  Teilzahlungen  bis  zu  dem  zu  löschenden  oder  zu  überschreibenden
Betrage  bezahlt  ist.

84

Den  Anträgen  und  Eintragsbewilligungen  (§§  2  und  3)  haben  die  Bezirksstellen  das
Dienstsiegel  beizudrücken.
85.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  die  Landeshauptkasse  und  die
Beamtenwitwenkasse  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  nach  §  1  und  §  2  Ziffer  5
erforderliche  Genehmigung  für  die  Landeshauptkasse  dem  Finanzministerium,  für  die  Beamtenwitwenkasse
  dem  Verwaltungsrat  derselben  zusteht.

Die  Befugnisse  nach  §  3  stehen  der  Beamtenwitwenkasse  jedoch  nur  dann  zu,  wenn  sie
gleichzeitig  die  früher  erteilte  und  seither  nicht  gegenstandslos  gewordene  Unterpfandsverschreibung
  oder  den  Hypothekenbrief  ausfolgt.  In  den  andern  Fällen  des  §  3  bedarf  sie  der
Genehmigung  des  Verwaltungsrats.

86

Obige  Vorschriften  finden,  soweit  das  reichsgesetzliche  Grundbuchrecht  noch  nicht  in  Kraft
getreten  ist,  entsprechende  Anwendung.  Die  entgegenstehenden  Vorschriften  des  8  137  der
Anleitung  zur  Führung  der  Grund-  und  Pfandbücher  treten  außer  Kraft.

Karlsruhe,  den  7.  Juni  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Hesch.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Nr.  XV.  125

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  30.  Juni  1904.

 

 

Inhalt.
Gesetze:  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1905  betressend;  die  Erhebung  der  Kapitalrenten-
  und  Einkommensteuer  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  29.  Juni  1904).

Die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wie  folgt:
Artikel  1.

Der  Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  wird  auf  Grund  der  diesem  Gesetz
beigefügten  Beilage  Nr.  1  wie  folgt  festgestellt:

 

 

Die  ordentlichen  Ausgaben  betragen  jährlich  77310  216  4.

»  »  Einnahmen  „  „  .  78()lz44)  »

Überschuß  der  ordentlichen  Einnahmen  jährlich  1302199  4
und  für  1904  und  1905  zusammen  .  )()04  398

Die  außerordentlichen  Ausgabenf  für  190405  betragen  1  3817  318  ilt.

»  »  Cmnahmcn»»  »  3356  167%  „  „

lberschuß  der  außerordentlichen  Ausgaben  für  190405  .  10461  151

Hiernach  ergibt  sich  für  190405  zusammen  ein  Fehlbetrag  in  ihe
von  J—  856  753  4..
wegen  dessen  Deckung  in  Artikel  Vorsorge  getroffen  ist.
Gesebes-  und  Verordnungsblatt  1904  21
        <pb n="146" />
        126  XV.
Artikel  2
Die  Restbeträge  von  den  außerordentlichen  Krediten  der
Etatperioden  1900/01  und  1902/03,  wofür  Deckungsmittel  vorzubehalten
sind,  betragen  nach  dem  Stand  vom  letzten  Dezember  1902  10  714882  4  23
Der  Mehrbetrag  der  Ausgaben  gegenüber  den  Einnahmen  im
ordentlichen  Etat  für  1903  ist  durch  Artikel  1  des  Finanigesetes

vom  30.  Juni  1902  auf.  ....·  1348624»—»
festgesetzt.  Zur  teilweisen  Begleichung  des  sich  hiernach  ergebenden
Fehlbetrags  von  ..  12063506  M.  238  5
stehen  an  Aktivzinsen  der  Amortisationskaffe  für  1903.  nach  Artikel  4
des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1902  zur  Verfügung  1225000  „  —,„

Zur  Deckung  des  restlichen  Ausgabebedarfs  aus  früheren
Budgetperioden  mit  .10  838  506  4  23
sind  zunächst  die  im  umlaufenden“  Betriebsfonds  (Artikel  3)  angesammelten  Überschüsse  zu
verwenden.

Artikel  3.
Von  dem  Betriebsfonds  der  lemelten  Staatsverwaltung,
  der  am  letzten  Dezember  1092  ·13988  686  4  56
betragen  hat,  ist  vorweg  der  laut  Beilage  Nr.  2  auf.  ..  .  9500000»  »
festgesetzte  Bedarf  für  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Budgetperiode
1904005  zu  bestreiten,  der  Rest  mit  4488  686  4  56
dient  zur  teilweisen  Bestreitung  des  in  Artikel  2  nachdewicscuen  Ausgabebedarfe
  dn  10  838  506  „  23  „
so  daß  sich  ein  weiterer  Fehlbetrag  von  6  319  819  #  67  W
ergibt,  wegen  dessen  Deckung  in  Artikel  4  das  Nötige  bestimmt  ist.
Artikel  4.
Zur  Begleichung  der  in  Artikel  1  und  3  nachgewiesenen  Fehlbeträge
von  7856  753  und  6349  819  ∆  67  F,  zusammen  14  206  572  %  67  J
sind  von  den  durch  die  Anurtisallunskust  erwirtschafteteu  2
jährlich  750  000  .,  zusammen  .  1500  000  „  —  „
zu  verwenden;  der  restliche  Fehlbetrag  mit  .  12706572  .  67

ist  durch  einen  außerordentlichen,  in  den  folgenden  Etatperioden  wieder  zu  ersetzenden  Zuschuß
aus  der  Amortisationskasse  zu  decken.
Artikel  5.
Die  Budgets  der  Verkehrsanstalten,  des  Eisenbahnbaues  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  sind  nach  Beilage  Nr.  3  zu  vollziehen.
        <pb n="147" />
        XV.  127

Artikel  6.

Die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  ist  ermächtigt,  den  Kapitalbetrag,  den  der  Vollzug  des
Budgets  des  Eisenbahnbaues  für  die  Jahre  1904  und  1905  in  Auspruch  nehmen  wird,  sowie
den  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Betrag,  insoweit  die  verfügbaren  Mittel  nicht  ausreichen,
unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Finanzministeriums  im  Wege  von  Staatsaulehen  aufzubringen.

Es  soll  dies  durch  den  Verkauf  verzinslicher  Teilschuldverschreibungen  geschehen,  die  von
seiten  der  Gläubiger  unaufkündbar  sind.

Die  Begebung  des  Anlehens  darf,  im  ganzen  oder  teilweise,  im  Submissionswege  oder
aus  der  Hand  geschehen.

Ferner  ist  das  Großherzogliche  Finanzministerium  ermächtigt,  statt  durch  Begebung  verzinslicher
  Teilschuldverschreibungen  die  nach  Absatz  1  nötigen  Mittel,  soweit  erforderlich,  durch
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  Rechnung  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse  zu  beschaffen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit
bleibt  dem  Finanzministerium  überlassen.

Zur  Einlösung  solcher  Schatzanweisungen  können  wiederholt  Schatzanweisungen  ausgegeben
  werden.

An  Schuldpapieren  (Schatzanweisungen  und  Schuldverschreibungen)  dürfen  im  ganzen  zu
keiner  Zeit  mehr  ausgegeben  werden,  als  zum  Vollzug  der  bewilligten  Kredite  und  zur  Schuldentilgung,
  soweit  die  verfügbaren  Einnahmen  dafür  nicht  ausreichen,  erforderlich  sind.

Artikel  7.

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  fünf
Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  durch  die  Amortisationskasse  ausgeben  zu  lassen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,
  die  den  30.  September  1906  nicht  überschreiten  darf,  bleibt  dem  Finanzministerium
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann  der  obige  Betrag  an  Schatzanweisungen  wiederholt
  ausgegeben  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  er  durch  die  sämtlichen  zu  gleicher
Zeit  umlaufenden  Schatzanweisungen  in  keinem  Falle  überschritten  wird.

Artikel  8.

Alle  dermalen  bestehenden  Abgabegesetze  bleiben  mit  den  zurzeit  in  Geltung  befindlichen
Sätzen  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Anderungen,  die  Wir  mit  Unseren  Ständen  vereinbaren.
Artikel  9.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  29.  Juni  1904.

Friedrich.
Becker.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.
21.
        <pb n="148" />
        128
Beilage  Nr.  1.

XV.

übersicht

der

Ausgaben  und  Einnahmen  der  allgemeinen  Staatsverwaltung

für  die  Jahre  1904  und  1905.

 

 

HOrbentlicheet
»  Etat  «Außcr-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget.tat,  .
periode
1904,05.
At.  AMbh
Ausgabe.
A.  Staatsministerium.

Titel  I.  Großherzogliches  Haus  1881  412  —
,,ll.Landstäude.....  141560  —
»IllStaatsministcrium.......  5  100  —
„IV.  Matrikularbeitrag  zur  Reichskassee.  10  496  639  —-„
  V.  Anteil  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse  an  den  Überschüssen  der

Reichspost=  und  Telegraphenverwaltung  500  000  —
b„  VI.  Aversen  für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Landesteis.  44  460  —
„  VII.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaaen  50  —
Summe  .6922s  —-B.
  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

Titel  l.  Ministerim  136  800  —

„II.  Geheimes  Kabinett  ...  50  200  —
III.  Gesandtschaft  in  Berlin.  .  49  100  —

„  IV.  Unterstützungs-  und  Belohnungsfonds  ..  45  500  —
„  V.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  12  000  —
Summe  B.  203  000  —1

 

*)  Die  einzelnen  Anforderungen  des  außerordentlichen  Etats  sind  in  den  Unterbeilagen  a.

 

 

 

 

und  b.  nachgewiesen.
        <pb n="149" />
        XV.  129
Ordentlicher
Etat.  Auß
»  «  ußer-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget-  Etat.
periode
190405.
AM.  4
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Anterrichts.
Titel  I.  Ministerium  212590  —
»  ll.Obcrlandesgericht-.....  241870  —
„  III.  Landgerichte  1022910  —-,.lV.Staatsanwaltschaft
  309  660  —
„  V.  Amtsgericht  1756720  —
„  Vl.  Notariats=  und  Grundbuchwesen  2381  400  —.
„  VlI.  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege  1  773  580  770600
VIl.  Strafanstalleen⅛  1  530  171  766  800
»  lX.Kultus......  1079546  20  000
„  X.  Unterrichtswesen  11254365140800
„  l.  Wissenschaften  und  Künstte  32366420
„  IXlI.  Unterstützungs=  und  Belohnungsfonds  15  400  —
„  XIII.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben.  81  060  —
Summe  C.  21982  986  4818200
D.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I.  Ministeririi  301  350  —
»  ll.Landeskonuuissä1-e.......  76700  —
»  III.  Verwaltungsgerichtshof  68  880  —
»  IV.Verwaltungshof..··.......  223  100  —
»  V.  Generallandesarchiv  43  060  3500
»  VI.  Obereichungsamt  5120  —
„  Dll.  Rheinschiffahrtsbehörndeein  ....  2920  —
„  Flll.  Für  Gewerbeaufsicht  und  Durchführung  der  sozialen  Gesetze  84  840  —
»  lx.Bezirksverwaltungmtholich.........  6011  480
„  X.  Allgemeine  Sicherheitspolizdze:  1  103  830  —
„  XI.  Milde  Fonds  und  gemeinnützige  Anstalten  119  780  194  420
„  Ill.  Heil=  und  Pflegeanstaltltlen  2337  800  00O
Übertrag  10  378860  2674420
        <pb n="150" />
        130  XV.
Ordentlicher
Etat.
–  „  Außer=Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget.||tat.
periode
19045.
.  46.
Übertrag  10  378  860  2674  420
Titel  XIII.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten  221  310  78000
„  EIV.  Für  Bearbeitung  der  Landesstatistik  91940  30  000
»  XV.  Für  Förderung  der  Gewerbe  211460  48  700
„  KCVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft  632  890  742  000
„  KVII.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser—  und  Straßenbauss
  5140  4189
„  XVIII.  Verwaltung  des  Bergwesens.  5  430  5000
„  XlX.  Für  die  geologische  Landesaufnahme  36850  —
»  XX.  Unterstützungs-  und  Belohnungsfonds  32  160  —
„.  XXI.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  ..  52  940  —
Summe  D.  1680425075  670
Finanzministerium.
Titel  I.  Ministerium  .  .  .  .  ..  161  500  —
»  II.  Landeshauptkasse  60  440  —
„  III.  Hochbauwesen  50823000O0
„  [V.  Forst=  und  Domänenverwaltung.  6  128  827|2690  985
»  V.  Salinenverwaltung  729  881  204  938
„  VlI.  Steuerverwaltung  6  431  089  512000
„  VII.  Zollverwaltung  2876  896  84  025
VrllI.  Münzverwaltung  53  576  —
„  IIX.  Allgemeine  Kassenverwaltung  12  380  —
"„  X.  Schuldentilgng  2000  000  —
Hierzu  Voranschlag  der  Amortisationslasse:
in  Ausgabe  jährlich  1050  080  A.
in  Einnahme  „  1  0650  080  „
XI.  Ruhegehalte,  Hinterbliebenenversorgung  und  Gnadengaben  6  000  780  —
Hierzu  Voranschlag  der  Beamtenwitwenkasse:
in  Ausgabe  jährlich  2957  330  1(.
in  Einnahme  „  2957  330  „
übertrag  24  963  599  4519948
        <pb n="151" />
        XV.  131
Ordentlicher
Etat.  Auß
»  ußer-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget-·
  Etat.
periode
190405.
Al.  .
Übertrag  24  963  59ö519948
Titel  XII.  Allgemeiner  Fonds  der  Großherzoglichen  Regierung  für  im  Staatsvoranschlag
  nicht  vorgesehene  Bedürfnisse  persönlicher  und  sachlicher
  rnrnttiii.  50000  —
„  XIII.  Unterstützungs-  und  Belohnungsfonds  26  120
XIV.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  9140  —
Summe  E  25  018  859  4519  918
I.  Oberrechnungsammen  111380  3500
Wiederholung.
A.  Staatsministerium...w  13069  221  —
B.  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheen
  293  600  —
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  219829361  200
D.  Ministerium  des  Innern  16  8042504475  670
E.  Finanzministerium  25  048  889  4519948
F.  Oberrechnungskammer  111380  3  500
Summe  der  Ausgabe  77310  24613  817  318
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre  .  .  154620  492
Hierzu  Außerordentlicher  Eattt  13  Sl7  318

Gesamtsumme  der  Ausgaben

 

 

 

 

 

 

168  437  810
        <pb n="152" />
        132  XV.
Ordentlicher
Etat.
3n  är=Für
  1  Jahr  rdentlicher
der  Budget6tat.
periode
1904005.
44  *
Einnahme.
A.  Staatsministerium.
Titel  I.  Uberweisungen  aus  der  Reichskasse  7  895  489  —
13.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Auterrichts.
Titel  l.  Justizuerwaltuung  ..  885  520240  000
„  ll.  Strafanstalten  999  680  —
„  III.  Unterrichtswesen  3382  360  —
Summe  B.  5267  560  240  000
G.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I.  Bezirksverwaltung  und  Polizei  1274  130
»  II.  Allgemeine  Sicherheitspolizei  11.580  —
„  llll.  Heil=  und  Pflegeanstaltern  17659  060  —
„  IV.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten  125  130  —
»  v.Landesstatiftik-.  500  —
»Vl.chverbc..............  23  160  —1
„Vil.  Landwirtschaft...  .  .  .  ..  10  o60  26000
„  Vlll.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbais
  1198530  198  460
IX.  Geologische  Landesaufnahme  800  —
Summe  C.  4402  950  224460
Ü0.  Jinanzministerium.
Titel  l.  Forst=  und  Domänenverwaltung  10  246  283269985
„  Il.  Salinenverwaltung  992  347  —
übertrag.  .  11  288  630  2  600  985
        <pb n="153" />
        XV.  133
Ordentlicher
Etat.  Auß
»  ußer-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget.tat.
periode
1904005.
.  M
Übertrag11238  6302690  985
Titel  III.  Steuerverwaltung:
1.  Direkte  Stern.  20  539  721  —
2.  Indirekte  Steuern..  16  856  410  —
3.  Justiz=  und  Polizeigefälle  7391  382  —
4.  Verschiedene  Einnahmen  510  233  —
45  297  746  —
„  IV.  Zollverwaltung  2  407  114  —
ü„  V.  Münzverwaltung  63224  —
„  V.I.  Allgemeine  Kassenverwaltung  2039  279922
Summe  D.  61  045984289007
E.  Oberrechnungsiammer  462  1  100
Wiederholung.
A.  Staatsministiei  .  .  ..  7  895  489  —
B.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichtts  52675600
C.  Ministerium  des  Innerl  4402950%224  460
D.  Finanzministerium..  ....  61  045  984890  07
E.  Oberrechnungskammmiernr  462  1100
Summe  der  Einnahme8612  44536
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre  157224  890
Hierzu  Außerordentlicher  Etat  3356  167
Gesamtsumme  der  Einnahmen  160  581  057
verglichen  mit  der  Gesamtsumme  der  Ausgaben  mit.8  437  810
ergibt  sich  ein  Gesamtfehlbetrag  von  7856  753
Gesebes-  und  Verordnungsblatt  1901.  22
        <pb n="154" />
        134

XV.

Unterbeilage  a.
zu  Beilage  Nr.  1.

Nachweisung

der  außerordentlichen  Ausgaben  für  1904  05.

 

 

Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
A.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  VII.  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege.
§.  1.  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Mannheim,  III.  Raaste  435  000
§.  2.  Für  die  Ergänzung  der  inneren  Einrichtung  des  Amtsgerichtsgebäudes  in  Mannheim  30  000
§.  3.  Für  die  innere  Einrichtung  des  Amtsgerichtsgebäudes  in  Weinheim  7500
§.  4.  Für  die  innere  Einrichtung  des  neuen  Amtsgefängnisses  in  Säckingen  3  500
8.  5.  Für  Anschaffung  von  Geschäftszi  inrichtungen  der  Notariat  15.000
§.  6.  Ankauf  eines  Bauplatzes  für  einen  Amtsgerichts=  und  Amtsgefängnisneubau  in  Triberg  38  500
#§.  7.  Erweiterung  der  Diensträume  des  Amtsgerichts  in  Ettlingen  30  000
8.  8.  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Waldkirsg  160  000
§.  9.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  ein  Amtsgefängnis  in  Breisach  25  000
#§.  10.  Erwerbung  des  alten  Forsthauses  in  Schopfheim  für  Zwecke  der  Justizverwaltung  15.000
§.  11.  Bauliche  Herstellungen  im  Amtsgerichtsgebäude  zu  St.  Blasien  11  100
Summe  Titel  VII.  770  600
Titel  VIII.  Strafanstalten.
§.  1.  Männerzuchthaus  Bruchsal:
Umdecken  der  Dächer  der  4  Zellenflügel  und  des  Mittelbaues  sowie  der  Beamtenwohnungen
  A.  unr  -.  56  800
#§.  2.  Landesgefängnis  und  Weiberstrafanstalt  Bruchsal:
Überwölbung  des  Stadtgrabenkanals  auf  dem  Gebiete  der  Weiberstrafanstalt  von
der  Anstaltskirche  bis  zum  Turm  10  000
§.  3.  Landesgefängnis  Mannheim:
Neubau  eines  Landesgefängnisses,  II.  Rate  700000

 

Summe  Titel  VIII.

66  800
        <pb n="155" />
        XV.  135
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
Titel  IX.  Kultus.
#§.  1.  Beitrag  zur  Tilgung  der  Schuld  des  theologischen  Konvikts=  und  des  Seminarfonds  20  000
Titel  X.  Unterrichtswesen.
I.  Höhere  Unterrichtsanstalten.
A.  Universität  Heidelberg.
§.  1.  Neubau  eines  Gebäudes  für  die  Universitätsbibliothek:
a.  III.  Baurattttttt7v.  552  600
b.  Verzinsung  des  Kaufpreises  für  den  Bauplazß..  22  800
8.  2.  Bauliche  Instandsetzung  des  früheren  Museumsgebäudes  und  Adaptierung  der  Räume
desselben  für  Zwecke  der  Universitt  54  500
S.  3.  Größere  bauliche  Herstellungen..  50  000
§.  4.  Außerordentliche  Zuschüsse  für  akademische  Institute.  60  000
S.  5.  Zuschuß  an  die  Stadt  Heidelberg  zur  Verzinsung  der  Aufwendungen  wegen  Verlegung
  des  Zementwerks  von  Heidelberg  nach  Leimnen...  10  000
g.  6.  Zur  Förderung  des  Studiums  der  Theologie  durch  Stipendien  6000
B.  Universität  Freiburg.
#§.  7.  Zuschuß  für  den  Neubau  eines  Kollegienhauses,  I.  RNat  150  000
§.  8.  Erstellung  eines  Hörsaalanbaues  für  das  pathologisch-anatomische  Instittt  96800
8.  9.  Größere  bauliche  Herstelluggen  40  000
8.  10.  Außerordentliche  Zuschüsse  für  akademische  Institute.  60  000
8.  11.  Zur  Verzinsung  von  Aufwendungen  des  Grundstocks  der  Universität  und  des
klinischen  Hospitals  für  Universitätsbauten.  44  000
C.  Technische  Hochschule.
8.  12.  Erweiterungsbau  für  die  Maschinenbauschule  206  000
#§.  13.  Erweiterung  des  chemisch-technischen  Institutss..  90  000
§.  14.  Ergänzung  des  Lehrmaterials  und  der  Institutseinrichtungen  20  000
Summe  lI.S2700

22.
        <pb n="156" />
        136  XV.
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
II.  Mittel=  und  Volksschulen.

§.  15.  Für  Bearbeitung  einer  Statistik  des  Unterrichtswesens,  IV.  Ratt  15  000
5§.  16.  Neubau  eines  zweiten  Gymnasiums  in  Freiburg,  III.  Rate  487.000
§.  17.  Für  die  innere  Einrichtung  des  zweiten  Gymnasiums  in  Freiburg  45  000
§.  18.  Neuban  eines  Gymnasiums  in  Pforzheim,  II.  Ratet  262  000
§.  19.  Für  die  innere  Einrichtung  des  neuen  Gymnasiums  in  Pforzheim  15000
§.  20.  Für  den  Neubau  einer  Lehrerbildungsanstalt  in  Freiburg,  II.  Rate  300  000

§.  21.  Aufbau  eines  dritten  Stockwerks  auf  die  Schulgebäude  der  Lehrerseminare  l  und  ll
mFdaklsruhe»............................  143  900

§  21  a.  Für  die  innere  Einrichtung  der  Schulgebäude  der  Lehrerseminare  I  und  II  in
Karlsrhen  .  18  500
8.  22.  Für  größere  bauliche  Herstellungen  in  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Meersburg.  43  700

5S.  22  a.  Für  Errichtung  und  Unterhaltung  provisorischer  Seminarkurse  in  Freiburg  und
eines  Vorseminars  in  Heidelberg...  .  .  .  ..  97  600

§.  23.  Für  die  Weiterführung  der  provisorischen  Kurse  für  Taubstumme  in  Heidelberg

sowie  zur  Ermöglichung  eines  stärkeren  Besuchs  der  Taubstummenanstalten  in  Gerlachsheim
  und  Meersreeegegegzzzz  30  000

§.  23  u.  Zur  Durchführung  des  Gesetzes  vom  11.  August  1902  über  die  Erziehung  und
den  Unterricht  nicht  vollsinniger  Kinenrnr  42  400
§.  24.  Zur  Anschaffung  von  Musikinstrumenten  für  die  Lehrerbildungsanstalten  10  000
8.  25.  Für  Staatsbeihilfen  für  bedürftige  Gemeinden  zu  Schulhausbauten  80  000

§.  26.  Zur  Herstellung  von  Vorlagen  und  Modellen  für  den  Zeichenunterricht  an  den
Mittelschlllen.  2000
§.  27.  Zur  Beschaffung  der  Dienstzimmereinrichtung  für  fünf  neue  Kreisschulvisitaturen  2u000
Summe  1.1594  100

III.  Gewerbliche  Unterrichtsanstalten.

5§.  28.  Bauliche  Veränderungen  und  Erweiterungen  im  Gebäude  der  Kunstgewerbeschule  in
Karlsruhe...............................  4000
§.  29.  Erwerbung  einer  Ringsammlung  für  die  Kunstgewerbeschule  Pforzheim,  II.  Rate  40  000
§  30.  Ergänzung  der  Vorbildersammlung  für  die  Kunstgewerbeschule  in  Pforzheim,  1I.  Rate  2000
§.  31.  Ergänzung  der  innern  Einrichtung  der  Baugewerkeschule,  Schlußratt  38  000

Summe  III.

 

84  000
        <pb n="157" />
        XV.  137
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4.
Wiederholung.
Summe  I.  1462  700
»  11...1594100
»Ht..  84  000
Summie  Titel  X..  3  140  800
Titel  XI.  Wissenschaften  und  Künste.
8.  1.  Zur  Förderung  der  Erhaltung  und  Restaurierung  alter  Kunst-  und  Baudenkmäler  40  000
8.  2.  Zur  Fortführung  der  Inventarisation  und  Publikation  der  Kunstdenkmäler  des
Großherzogtums..  15  000
§.  3.  Zur  Ergänzung  und  Verbesserung  des  Aufbewahrungsmaterials  und  des  Inventars
der  Sammlungen  für  Altertums=  und  Völkerkunde  und  des  Naturalienkabinctts  in
Karlsruhe,  sowie  zur  Anschaffung  von  Büchergestellen  für  die  Hof=  und  Landesbibliothefftrrrr
  ......  15  000
8.  4.  Für  größere  bauliche  Herstellungen  in  den  Gebäuden  der  Sternwarte  bei  Heidelberg
sowie  zur  Ausstattung  des  astrometrischen  und  astrophysikalischen  Instituts  mit
Instrumenten  und  wissenschaftlichen  Hilfsmitten  25  000
§.  5.  Zur  Förderung  wissenschaftlicher  und  künstlerischer  Unternehmungen.  25  000
Summe  Titel  N.  120  000
Hierzu  »  „  VII.  770  600
»  »th·..  766  800
»  ,,l.’(..  20  000
»  »  X..  3140  800
Summe  .  .  .  J4818200
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  V.  Generallandesarchiv.
§.  1.  Instandsetzung  des  älteren  Aktenbestands  anläßlich  der  Überführung  in  das  neue
Dienstgebäded  3500
        <pb n="158" />
        138  XV.
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
A
Titel  IX.  Bezirksverwaltung  und  Polizei.

§.  1.  Staatsunterstützung  für  Kreisstraßen  und  Gemeindewege  (8  32  des  Straßengesetzes)  400  000

§.  2.  Staatsbeiträge  zu  Hauptverbesserungen  an  den  aus  dem  Landstraßenverband  ausgeschiedenen
  und  den  Städten  der  Städteordnung  überwiesenen  Straßen.  30  000

§.  3.  Beihilfen  an  Gemeinden  und  Genossenschaften  zur  Ausführung  von  Be=  und  Entwässerungsanlagen
  und  sonstigen  Meliorationen  und  Regulierungen  50  000
8.  4.  Staatsbeitrag  zur  Enzkorrektion  in  Pforzheim,  III.  Rate  200  000
§.  5.  Staatsunterstützung  für  Flußüberfahrtren  1500
§.  6.  Beiträge  an  unbemittelte  Gemeinden  zu  den  Kosten  von  Wasserversorgungsanlagen  360  000
#§.  7.  Erstellung  von  Dienstwohngebäuden  für  die  Schutzmannschaft  in  Mannheim,  III.  Rate  20  000
§.  8.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Waldsnt  45  000
§.  9.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Schopfffen  45  000
§.  10.  Ergänzung  der  Bibliotheken  der  Bezirksämter,  III.  Rat  7000
§.  11.  Reisestipendien  für  Tierärzttt:  2000
§.  12.  Geländeerwerb  zur  Erweiterung  des  Anwesens  des  Amthauses  in  Schopfheim  16  000
Summe  Titel  IX.  1  176  500

Titel  XI.  Milde  Fonds  und  gemeinnützige  Anstalten.
#§.  1.  Beitrag  zu  dem  Aufwand  der  Idiotenanstalt  in  Mosbah  20  000
§5.  2.  Beitrag  zu  dem  Aufwand  der  Anstalt  für  Epileptische  in  Kork  20  000
§.  3.  Beihilfen  zur  Erweiterung  und  Anlage  von  öffentlichen  Krankenanstalten  50  000
§.  4.  Zuschuß  an  die  Stadt  Baden  zur  Förderung  der  Kurinteressen  84  420
§.  5.  Erweiterung  der  Bäder  in  Badenweiler,  I.  RKt  20  000
Summe  Titel  XI.  194  420
Titel  XII.  Heil=  und  Pflegeanstalten.

§.  1.  Verlegung  der  Küche  und  Waschküche,  sowie  des  Elektrizitätswerks  in  der  Heil=  und
Pflegeanstalt  Illenau,  II.  Rtteteee  150  000
§.  2.  Errichtung  einer  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Wiesloch,  II.  Rate  1  150  000

Summe  Titel  KJlI.

1  300  000
        <pb n="159" />
        XV.  139
Voranschlag
  für
1904/05
zusammen.
4
Titel  XIII.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten.
8.  1.  Erneuerung  der  Wasserversorgung  der  Erziehungsanstalt  Flehinen  18  000
§.  2.  Bauausführungen  in  der  Anstalt  Flehingen,  II.  Kt  60  000
Summe  Titel  XIII.  78000
Titel  XIV.  Für  Bearbeitung  der  Laudesstatistik.
§.  1.  Bearbeitung  der  Volkszählung  1905,  I.  Rate  10000
§.  2.  Erhebungen  über  die  liegenschaftliche  Verschuldung  20  000
Summe  Titel  XIv.  30  000
Titel  XV.  Für  Förderung  der  Gewerbe.

8.  1.  Zuschüsse  an  die  Handelskammern  auf  dem  Schwarzwald  und  im  Kreis  Konstanz  5000

§.  2.  Ergänzung  der  Einrichtung  der  Filiale  der  Landesgewerbehalle  in  Furtwangen  und
Instandsetzung  von  Ausstellungsgegenständen  2700

§.  3.  Vervollständigung  der  Einrichtungen  der  chemisch-technischen  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt...
  .  ...  .  .  ....  1000

§.  4.  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  zur  Beschickung  der  Weltausstellung  in  St.  Louis
im  Jahr  19000044h  .  ;;  40  000
Summe  Titel  XV.  45  200

Titel  XVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft.

§.  1.  Für  den  Betrieb  der  Rinderstammzuchtstatinnien  90  000
§.  2.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Ausstellungswesens  30  000
S.  3.  Staatszuschuß  für  die  Rindviehversicheng  230  000

§.  4.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das  tierhygienische  Institut  in  Freiburg  einschließlich
  der  innern  Einrichtung,  II.  RKlfskt  170000
§.  5.  Erbauung  von  Schweineställen  mit  Getreidespeicher  auf  Hochburg  25  000
8.  6.  Erbauung  einer  landwirtschaftlichen  Versuchsanstalt  auf  Augustenberg  182  000
§.  7.  Rebkultur=  und  Rebveredelungsversuche  auf  Augustenbergrg  .  .  .  ..  15.000

Summe  Titel  NII.

 

 

2000
        <pb n="160" />
        140  XV.
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
Titel  XVII.  Berwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues.
8.  1.  Umbau  der  Aachbrücke  in  Aach.  15  200
§.  2.  Verbesserung  der  Landstraße  am  südlichen  Ausgang  von  Bonndorf  13  000
8.  3.  Umbau  der  Schlüchtbrücke  bei  Gurtweel...  46  000
8.  4.  Verstärkung  der  Schlüchtbrücke  in  der  Landstraße  Nr.  a8.  10  800
§.  5.  Rheinbrücke  Rheinheim-Zurzach,  badischer  Antlieilll  110  000
8.  6.  Verbesserung  an  der  Landstraße  Nr.  48  bei  Albbruick  14  400
§.  7.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  112  (Albtalstraße),  III.  Ralattt  22  600
§.  8.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  54  zwischen  Stühlingen  und  Weizen  an  der  Breschnegg  26  500
§.  9.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  51  zwischen  Rothaus  und  Steinasäge,  Kohlhaldesteiien
  114  000
8.  10.  Verbreiterung  der  Landstraße  Nr.  36  in  Waldkirch..  15  600
8.  10a.  Verstärkung  der  Fahrbahn  der  Landstraße  Nr.  34  Gutach-Freudenstaddt  13  300
#.  11.  Umbau  der  Flutbrücke  in  der  Landstraße  Nr.  128  bei  Greffen  55  000
S.  12.  Verstärkung  der  Leimbachbrücke  in  Wiesloch..  8  800
8.  13.  Verbreiterung  der  Neckarbrücke  in  Heidelberg,  J.  Rate..  170  000
8.  14.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  6  Wertheim-Mergentheim  bei  der  Theilbacher-Mühle  19  500
§.  15.  Zuschlag  zum  Unterhaltungsetat  der  Landstraßen  wegen  Einführung  der  deckenweisen
  Unterhallhlnnagaa  50  000
S.  16.  Aufstellung  von  Ortsentfernungssteinen  an  den  Landstraßen,  II.  Rttet  5000
§.  17.  Anschaffung  von  2  Klappschiffen  für  die  Instandhaltung  des  Kehler  Hafens  17000
§.  18.  Untersuchung  der  Rheinstromverhältnisee  20  000
§.  19.  Für  hydrographische  Untersuchungen  zur  Förderung  der  Wasserwirtschaft  5000
5§.  20.  Bauliche  Verbesserung  der  Straßenmeisterwohnung  in  Villinnnen  5000
§.  21.  Entwässerung  der  Dienstgebäude  bei  der  Kammerschleuse  am  Mühlauhafen  in
Mannhiiiiii:::::  4600
§.  22.  Ankauf  des  Inspektionsgebäudes  in  Donaueschiieng  94250
§.  23.  Errichtung  eines  Dienstgebäudes  für  den  Bezirksgeometer  und  für  den  Straßenmeister
  in  Boxrbren  42  000
Summe  Titel  XVII.  ..  897  550
        <pb n="161" />
        XV.  141
Voranschlag
  für
150408
zusammen.
##
Titel  XVIII.  Verwaltung  des  Bergwesens.
#  I.  Quellenschürfungen  in  Baden  und  Badenweler  5000
Hierzu  Summe  Titel  V.  3500
„  „  I7.  1  176  500
„„  C.l.  194  420
»  »XII...  1300000
»  »XlIl...  78000
»  „XIV.  30  000
77  1  XV.  48  700
«  „  KVI.  742000
„  „  kKVII.  897  550
Summe  B.  41475  670
C.  Finanzministerium.
Titel  III.  Hochbauwesen.

8.  1.  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  die  Oberrechnungskammer,  den  Verwaltungsgerichtshof
  und  das  Generallandesarchiv,  Schlußrat  780  000
§.  2.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Bezirksbauinspektion  Freiburg  96  000

5.  3.  Erweiterung  der  Diensträume  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Großherhoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  .  8000
§.  4.  Erwerbung  des  Anwesens  Jahnstraße  Nr.  12  in  Karlsruhhe  .  .  ..  144  000
Summe  Titel  III.  1028000

Titel  IV.  Forst=  und  Domänenverwaltung.
Für  den  Grundstock.
§.  1.  Renovation  des  Außern  des  Schlosses  in  Rastatt,  IV.  Anforderung  162  026
5.  2.  Fällt  aus.

§.  3.  Instandsetzung  der  noch  nicht  hergestellten  Wohnungen  in  den  beiden  Flügeln  des
Schlosses  in  Rastatt  und  Kanalisation  des  Schloses  153  000
Übertrag  315  026

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  23
        <pb n="162" />
        142  XV.

 

 

Voranschlag
  für
190405
zusammen.
.
Übertrag  315  026
S.  4.  Renovation  des  Außern  des  Schlosses  in  Bruchsal,  III.  Anforderung  .  .  .  ..  300  000
§.  5.  Entwässerung  des  Schloßgebiets  in  Bruchsal,  Verbesserung  der  Gehwege  samt  Entwässerung
  des  anstoßenden  Geländes  und  Herstellung  der  Brüstungen  bei  den
Gräben  in  der  Schönbornstraaaheennn:::  77900
8.  6.  Einrichtung  einer  Zentralfernheizung  im  Großherzoglichen  Hofbezirk  in  Karlsruhe,
ferner  Vergrößerung  und  Verlegung  des  Hofelektrizitätswerks,  sowie  Verbesserung
des  Hofwasserwerkes,  II.  Anforderung..  338  000
§.  7.  Instandsetzung  der  Großherzoglichen  Sternwarte  in  Mannheim  im  Außern  und
IAnnenn..  53.000
§.  8.  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  das  Domänenamt  Wiesloch  64000
§.  9.  Erstellung  eines  Doppelforsthauses  in  Donaueschinen  111  500
§.  10.  Erstellung  neuer  Dienstgebäude  für  die  beiden  Forstämter  Forbach  I.  und  Herrenwies
in  Forbach..  100  000
§.  11.  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  das  Forstamt  Jestetten  40  500
§.  12.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Forstamt  Löffingen  50  130
S.  13.  «  «  »  »»  »  St.  Märgen  47  340
8.  14.  »  »  »  »»  »  Schluchsee...  45000
§-15-»  »  »  »zweiteForstamtStaufen..  46  800
8.  154.  »  ,  »»ForstathollbachIttLorrach.  .52000
§.  16.  Vergrößerung  des  Dienstgebäudes  für  das  Forstamt  Gernsbach  12  000
S.  17.  »  ,  „  Neustadt  16  500
.  18.  Erstllung  eines  Deenstgebändes  für  den  Güteraufseher  in  Beuggen  13  950
S.  19.  »  »  «  »»  »  „Holzhausen  14  400
8.  20.  «  «  „einen  Forstwart  in  Altneudorf  13  500
8.  21.  »  »  Forstwartshauses  in  Hesselhurst...  ..  .  ..  14  400
5.  22.##,„  „  „  „  Huüttersbach  bei  Gengenbach  14.400
8.  23.  „  „  „  Freiamt-Reichenbach  10  350
§.  24.  «  ,,  »  „Ziegelhausen  13  500
8.  24½  ;,  „  „Gereuth..  ...  .  .  .  ...  14  855
§.  25.  Für  den  Wiederaufban  der  abgebraunten  Gebäulichkeiten  der  Brauerei  Rothaus  296  000
§.  26.  Für  Erweiterung  der  Wasserleitung  der  Brauerei  Rothas  16  000
Übertrag  2091051
        <pb n="163" />
        XV.  143
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
Übertrag091051
S.  27.  Für  Holzabfuhrwmgen  500  000
5.  28.  Ablieferung  der  Brandentschädigung  für  die  Brauerei  Rothaus  an  die  Grundstocksverwaltug
  99934
Summe  Titel  IV.  2  690  985
Titel  V.  Salinenverwaltung.
8.  1.  Erstellung  einer  Zimmer=  und  Schreinerwerkstätte  in  Dürrhen  15  500
§.  2.  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  in  Dürrhen  29  000
8.  3.  Wasserversorgungsanlage  in  Dürrheim  .  .  ..  86  438
8.  4.  Erbauung  weiterer  Solreservoirs  in  Rappenau..  .  36  000
§.  5.  Erstellung  eines  neuen  Bohrlochs  für  die  Saline  Rappenau.  .  .  .  ..  16  000
§.  6.  Erbaumg  eines  Geschirr=  und  Materialmagazins  in  Rappenau  6u000
8.  7.  Erstellung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  Rappenau..  16  000
Summe  Titel  V.  204  938.
Titel  VI.  Steuerverwaltung.
8.  1.  Kosten  der  Neueinschätzung  der  Waldungen,  Grundstücke  und  Gebäude,  III.  Anforderung  350  000
§.  2.  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Finanzamt  Mosbach  52  000
§.  3.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Steuereinnehmereien  und  für  2  Steuerkommissäre
  in  Freiburg.g..  ....  110000
Summe  Titel  VI.  512  000
Titel  VII.  Zollverwaltung.
8.  1.  Verbesserung  der  zolleigenen  Lagerplätze  in  Unteruhldingen  .......  2300
8.  2.  Herstellung  einer  Waschküche  zu  dem  alten  Dienstwohngebäude  für  Grenzaufseher
in  Siuinmen  1800
§.  3.  Erstellung  eines  Nebengebäudes  beim  Nebenzollamtsgebäude  Ohningen  und  Verbesserungen
  im  Hauptgebäude  5850
Übertrag  9950

28.
        <pb n="164" />
        144  XV.
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
d

Übertrag  9950

8.  4.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  zur  Erstellung  eines  Nebenzollamtsgebäudes  in  Büßlingen..·............................
  1750
§.  4u.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  ein  Nebenzollamtsgebäude  in  Rheinheim  1700

5.  Erwerbung  des  domäneneigenen  sogenannten  Neuhauses  bei  Beuggen  und  Erstellung
eines  Stallgebäudes  samt  Waschküche  daselbtt  37  625

8.  6.  Ausstattung  der  Diensträume  der  Zollverwaltung  im  Verwaltungsgebände  des  neuen
badischen  Güterbahnhofes  in  Basel.  .............  12000
7.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  das  neue  Nebenzollamtsgebäude  in  Leopoldshöhe  6  000

8.  8.  Umbau  der  Niederlage  beim  Hauptsteueramtsgebäude  in  Freiburg  zu  Diensträumen
und  Verbesserung  der  Abortanlagg...  ....  10  000

§.  9.  Bauliche  Veränderungen  in  den  Niederlageräumen  des  Hauptsteueramts  zu  Karlsruhe
und  den  zugehörigen  Dienstzimmern  im  I.  Stock  des  Gebäudes  5000
6  Summe  Titel  VII.  84  025
Hierzu  „  „  Ill.  1028  000
»  «  »1V.  2690985
»»v.  204  938
«  »  »VI.  512000
Summe  C.  45199048

D.  Oberrechnungskammer.

§.  1.  Kosten  des  Umzugs  vom  bisherigen  in  das  neue  Dienstgebäude  und  für  Verlegung
des  Rechnungsarchivs  von  Bruchsal  nach  Karlsruhe  3500
Summe  D.  3500
Hierzu  „  1A.  4818  200
»  „  B.  4  475  670
»  „  C.  4519948
Summe  Ausgabe  „Außerordentlicher  Etat“  13817  318
        <pb n="165" />
        XV.  145
Unterbeilage  b.
zu  Beilage  Nr.  1.
Nachweisung
der  außerordentlichen  Einnahmen  für  190405.
Voranschlag
  für
190405
zusammen.
4
A.  Ministerium  der  Iustiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  I.  Iustizverwaltung.
§.  1.  Kaufpreis  der  Stadt  Mannheim  für  den  an  sie  abgetretenen  Teil  des  früheren
Gymnasiumsgebäudes  240  000
Summe  A.  240  ood
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  VII.  Landwirtschaft.
§.  1.  Ertrag  der  Rinderstammzuchtstationen  26  000
Titel  VIII.  Berwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues.
§.  1.  Beiträge  der  Gemeinden  zu  den  Kosten  der  Straßenneubanten  nach  §  17  des
Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  und  sonstige  Beiträge..  177  980
8.  2.  Beiträge  der  Rheinuferstaaten  zu  den  Kosten  der  Untersuchung  der  Rheinstromver—
hältnisse  ..  14  800
§.  3.  Sonstige  Einnahmen  5  680
Summe  Titel  VIII.  198  460
Hierzu  „  „  VII.  26  000
Summe  B.  224  460
        <pb n="166" />
        146  XV.

 

 

 

 

Voranschlag
  für
190405
zusammen.
C.  Finanzministerium.
Titel  I.  Forst=  und  Domänenverwaltung.
Für  den  Grundstock.

§.  1.  Ersatz  der  Grundstocksverwaltung  für  die  in  Unterbeilage  a.  unter  C.  Titel  IV.
aufgeführten  außerordentlichen  Ausgaben..  ç  2591051
§.  2.  Brandentschädigung  für  die  zerstörten  Gebäude  der  Brauerei  Rothaus  999034
Summe  Titel  J..  2  690  985

Titel  VI.  Allgemeine  Kassenverwaltung.

§.  1.  Einnahme  von  der  vormaligen  badischen  Militärverwaltung  und  zwar  Ersatz  an
Kasernenbaukosten.wçr  ...  199  622
Summe  C  2890  607

D.  Oberrechnungskammer.

§.  1.  Erlös  aus  abgängigen  Materialien  und  Gerüät:  1100
Hierzu  Summe  A.  240  000
»  B.  224  460
C0.  2  890  607
Summe  Einnahme  „Außerordentlicher  Etat"“  3  356  167
        <pb n="167" />
        XV.

Voranschlag

des  umlaufenden  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung
für  1904  und  1905.

147

Beilage  Nr.  2

 

 

 

 

 

-  Aktiven.  Rest  d
—  —  .  est  der
*  Geld.  Natural=  Aktiv-  S  Passiven.Mktiven.
Summe.
6  vorrat.  vorräte.  reste.  «
AM.  u  4  +  +4
A.  Ministerium  der  i
Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts.
1.Strafanstalten  329  600  85  500  2  100
B.  Ministerium  des
Innern.
2.  Amtskassenverwaltung  —  348  800  32  600
3.  Peil-  und  Pflegeanstalten  249  800  45  500  48200
4.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten
  47  100  4400  500
5.|  Gewerbe,  bandwirsschat
und  Statistik  —  100  700  20  800
6.  Verwaltungszweige  der
Oberdirektion  des  Wasser=
  und  Straßenbaues  44  000  88  700  15  800
C.  Finanzministerium.
7.]Forst-  und  Domänenverwaltung
  152  100  1565  300  122  600
8.  Salinenverwaltung  35  .500  667  300  485  500
9.Steuerverwaltung  —  1057  700  124  300
10.]  Zollverwaltung  —  116  300  49  800
11.|  Landeshauptkasse  5))22  500  2712  200  3  795  300
D.  Oberrechnungskammer  100
Im  ganzen3524600880  600  9792  400  14  197  600697  600  9  500  000

*)  Münzverwaltung.
        <pb n="168" />
        148

XV.

Beilage  Nr.  3.

Ausgeschiebene  Verwaltungszweige.

Zusammenstellung
des  Spezialbudgets  für  1904  und  1905.

 

Okdentlicher
Eta
Für  1  Nn
der  Budgetperiode

190405.

 

Titel

I7!

A.  NVerkehrsanstakten.
I.  Eisenbahnbetriebsverwaltung.
a.  Ausgabe.

I.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten
II.  Andere  ständige  persönliche  Ausgaben  und  Löhnn
III.  Tagegelder,  Reise=  und  Umzugskosten,  sowie  andere  Nebenbezüge
IV.  Für  Wohlfahrtszwecke
V.  Für  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Ausstattungsgegenstände,  sowie  für
Beschaffung  der  Betriebsmaterialien
VI.  Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  baulichen  Anlagen.
VII.  Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  Betriebsmittel  und
maschinellen  Anlgen.
VIII.  Für  Benützung  fremder  Bahnanlagen  und  für  Dienstleistungen  fremder  Beamten
IX.  Für  Benützung  fremder  Betriebsmittel
X.  Verschiedene  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe

1.541  700
11438  600
4441  100
2  697  700

96.0  500
11  020  500

7  123  500
1u059  500
2213.000

562  200

61  738  300
        <pb n="169" />
        XV.  149
Ordentlicher
Etat.
Für  1  Jahr
der  Budgetperiode

1904053
At.
b.  Einnahme.

Titel  I.  Personen-  und  Gepäckverkehr.  .  23  870  300

„  Il.  Güterverkbenn  44  107  700
III.  Für  Überlassung  von  Bahnanlagen  und  Leistungen  für  Dritttet  1  790  000

„  IV.  Für  Überlassung  von  Betriebsmitteln  1949  000
„  V.  Erträge  von  Veräußerungen  2  036  200
„  VI.  Verschiedenes  1488  100
Summe  der  Einnahme  75241  300

II.  Zodenseedampfschiffahrtsverwaltung.
a.  Ausgabe.

Titel  l.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten.  99600
„  II.  Andere  persönliche  Ausgaben  102  650
„III.  Allgemeine  sachliche  Ausgaben..  5740
„  I.  Bauliche  Unterhaltung  der  Anlagen  auf  dem  Lande  1500

V.  Bauliche  Unterhaltung  der  Schiffe  und  Zubehör  92  100
„  DlI.  Schiffahrt  und  Transprtt:t:  150  000
V  l.  Für  Unterhaltung  eines  Dampfschiffbetriebs  auf  dem  Untersee,  Staatsbeitrag  15  700
Summe  der  Ausgabe  467  290

b.  Einnahme.

Titel  I.  Transportgefälle..  ..  4  378  000
„  I.  Sonstige  Einnahmen..  .  4  2600

Summe  der  Einnahme  380  600
III.  Anteil  an  den  Reineinnahmen  der  Main-Ueckareisenbah  ...  858  400

Gesetzes=  und  Rerordnungsblatt  1904.  24
        <pb n="170" />
        XV.
B.  Eisenbahnbau.
J.  Badisches  Bahnnetz.

150

 

Außerordent--licher
  Etat
für  1904/05

zusammen.

a.  Ausgabe.

Titel  I.  Neue  Bahnen
„  Il.  Bestehende  Bahen
II.  Stationen
V.  Transportmaterial
„  V.  Lasten  und  Verwaltungskosten

—.

—

Summe  der  Ausgabe

b.  Einnahme.
Titel  I.  Kostenbeiträge  zu  baulichen  Herstellungen
b„  II.  Sonstige  Einnahmen

Summe  der  Einnahme

Restliche  Ausgabe  I.

II.  Staalsbeiträge  zu  Nebenbahnen

Summe  B.  Eisenbahnbau

“  Eisenbahnschurdentilgun
a.  Ausgabe.

I.  Verwaltungsaufpad  .  ..
II.  Passivzinssfsfsfen
III.  Planmäßige  Schuldentilgung
IV.  Rückerstattung  von  Vorschüssen  an  die  Amortisationskasse
V.  Bauaufwand
VI.  Kursverluste  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen
VII.  Kassen=  und  sonstige  Aktivbestände

RBalse
-  7?7y)

Titel

Summe  der  Ausgabe
b.  Einnahme.
Titel  I.  Kassenvorrat...  ..  .  ...
„  II.  Aktiven
„  III.  Aktivzinsen  .  ..
„  [V.  Dotationen
„  V.  Kursgewinn  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen
„  VI.  Schuldenaufnahme

Summe  der  Einnahme

 

42  145  150

*
3  078  200
6  136  000
28  565  950
3  130  000
1235  000

80  700
260  000

340  700

41  804450

1773000

43  577  450

Für  1904.]  Für  1905.

 

AM.
84  650
16  524  396
7609  754
50000  000
42  000  000
940  000
7645  910

A.

84  650
18  168  055
7821  954
5  000  000
43549  434
1  180  000
8516  527

 

79  804710

84  320  620

 

130  000
15  000  000
900  000
16774710

47  000  000

7645  910

900  000
16774  710

59  000  000

 

79  804  710

 

 

84  320  620
        <pb n="171" />
        XV.

Budget

über  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung,
sowie  der  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung  für  190405.

Unterbeilage
zu  Beilage  Nr.  3.

 

 

 

 

Aktiven.  Der  Aktiven
—  —  —  –  □
Geld=  Natural=  .  «.  Passivreste.  *ê*1½
vorräte.  vorräte.  Aktivreste.  Zusammen.  Mehr.  .  Weniger.
«
4  6  4  4.  4  4  6
1  1
Eisenbahnbetrieb  287000  1014000  16663  000  17964000|  13086  OCC0C3S  O0O  —
Dampfschiffahrts-  I
betrieb....  —  —  3000  3o0oä1  3ooo  —
ERIIIBIIDIDIIIIIEEIIIIE

 

i
        <pb n="172" />
        152  XV.
Beilage  Nr.  4.

Steuersätze

für  die  Jahre  1904  und  1905.
(Vergleiche  Artikel  8  des  Gesetzes.)

J.

Von  je  100  .  Steuerkapital  beziehungsweise  Steueranschlag  sind  zu  entrichten:
1.  An  Grund-,  Häuser=  und  Gefaͤllsteuer  .  .  1s).s-;t
2.»  Gewerbfteuer  ...  .  .  15»
Z.»Kapktalrentensteuer...  .....12»

4  „  Einkommensteuer  von  den  steuerbaren  Einkommen,  deren  Steuerauschlag
  beträgt  200  A...  2  /  40  „
250  „  —  25000  4.  3  „  —  „
25000  „  —  30000  „  3  „  15  „
30  000  „  —  40000  3  „  30  „
40  000  „  —  50000  „  3  „  15  „
50000  „  —  75000  „  3  „  60  „
75  000  „  —  100  000  „,  3  „  75  „
100  000  „  —  150  000  „  3  „  90  „
150  000  „  —  200  000  „  41  „  05  „
200  000  „  und  mehr.  4  „  20  „
5.  an  Beförsterungssteuer  10  „

An  Weinstener  sind  zu  entrichten:
1.  Acciser:
a.  3  vom  Liter  Traubenwein,
b.  0,099,  „  „  Oubstwein;
2.  Ohmgeld:
a.  2  F  vom  Liter  Traubenwein,
b.  0,6,  „  „  Obstwein;
3.  Aversum  für  die  Aceise  vom  eigenen  Weinverbrauch  der  Weinhandlungskellerbesitzer:

jährlich  18  .  für  den  Weinhändler  selbst,  3  C  60  für  jeden  männlichen,
1  +&amp;amp;¼  80  ;F  für  jeden  weiblichen  Tischgenossen  über  18  Jahre;
        <pb n="173" />
        XV.  153

4.  Gebühr  für  ein  Weinlagerpatent:
jährlich  50  4.
Bei  Berechnung  der  Weinaccise  und  des  Ohmgeldes  wird  jede  Flasche  von  geringerem
Inhalt  als  ein  Liter  wie  eine  Literflasche  behandelt.
Bei  Rückvergütung  von  Weinaccise  und  Ohmgeld  sind  die  zurzeit  der  Gewährung
der  Rückvergütung  bestehenden  Erhebungssätze  maßgebend.

III.
Die  Biersteuer  beträgt  von  dem  im  Großherzogtum  bereiteten  Bier:
im  Jahr  1904

für  je  100  kg  ungebrochenen  oder  gebrochenen  Malzes,  die  bei  einem  Brauerei—
geschäfte  in  einem  Kalenderjahr  steuerbar  werden,  bei  einem  jährlichen  Gesamtmalzverbrauch


1.  bis  zu  1500  Doppelzentnern:

a.  für  die  ersten  250  Doppelzeniner  .  8  4.

b.  für  die  dieser  Menge  folgenden  1250  Doppelzentner  ...  .  10»
2.  von  mehr  als  1500  Doppelzentnern  bis  zu  ö  000  Dopbelzentnern  11  „
3.  von  mehr  als  5  000  Doppelzentnen  12  „

im  Jahr  1905
für  je  100  kg  ungebrochenen  Malzes,  die  bei  einem  Brauereigeschäfte  in  einem
Kalenderjahr  steuerbar  werden
für  die  ersten  250  Doppelzentner  8  4.

1

2.  „  „  folgenden  1250  „  10  „„
3.  7!  77  7.  1500  1  11  1
4  „  „  „  2000  «  12»
5.  „  „  „  Doppelzentter  133  „

Für  diejenigen,  die  obergähriges  Bier  nur  zum  eigenen  Vedarfe  im  Haushalt  bereiten
und  hierzu  in  einem  Kalenderjahr  nicht  mehr  als  5  Doppelzentner  Malz  verwenden,  beträgt
die  Steuer  in  beiden  Jahren  für  je  100  kg  2  4.

IV.
Die  Fleischsteuer  beträgt:

1.  bei  Schlachtung  innerhalb  des  Großherzogtums
für  jedes  Stück  Rindvieh  (mit  Ausnahme  der  Milchkälber)

bei  einem  Schlachtgewicht  von  weniger  als  200  64  .r
von  200  bis  ausschließlich  250  ka  6  „
von  250  kx#  und  mehr:

für  Kühe  und  Farren  6  „

sonst  11
        <pb n="174" />
        154  XV.

2.  für  eingeführtes  Flen
vom  Kilogramm.  8

V.

An  Grundstücks-Verkehrssteuer,  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  sind
zu  entrichten:
1.  Grundstücks-Verkehrssteuer.
2½  Prozent  des  gemeinen  Werts  (Verkaufswert)  des  Gegenstandes  des  Erwerbs.

2.  Erbschaftssteuer.
Vom  Wert  des  Anfalls:

1.  bei  Anfällen  an  Eltern  des  Erblassers  1  Prozent;

2.  bei  Anfällen  an  Voreltern  des  Erblassers  von  Beträgen  bis  5000  1  Prozeut,
über  5  000  #.  2  Prozent;

3.  bei  Anfällen  an  Geschwister  und  Abkömmlinge  von  Geschwistern  des  Erblassers
bis  3000  xk.  3  Prozent,  über  3.000  K.  4  Prozent;

4.  bei  Anfällen:

a.  an  andere  Seitenverwandte  des  Erblassers  bis  zum  vierten  Grad  (einschließlich),

b.  an  Stiefkinder  und  deren  Abkömmlinge,  sowie  an  Stiefeltern  des  Erblassers,

.  an  Schwiegerkinder  und  Schwiegereltern  des  Erblassers,

d.  bei  Anfällen,  die  ausschließlich  zu  milden  (wohltätigen),  gemeinnützigen  oder
sonstigen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt  sind,  insofern  solche  nicht  einzelne
Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  und  die  wirkliche  Verwendung
zu  dem  bestimmten  Zwecke  gesichert  ist,  6  Prozent;

5.  bei  Anfällen  an  sonstige  Personen  10  Prozent.

3.  Schenkungssteuer.

Vom  Wert  der  Schenkung  die  für  die  Erbschaftssteuer  festgesetzten  Sätze,  wobei  für  die
Höhe  des  Steuersatzes  die  Verhältnisse  des  Schenkers  zu  dem  Beschenkten  maßgebend  sind.
        <pb n="175" />
        XV.  155

Gesetz.

(Vom  29.  Juni  1904.)
Die  Erhebung  der  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Für  die  Budgetperiode  1904·1905  wird  der  Steuerfuß  für  die  Kapitalrentensteuer  auf
zwölf  Pfennig  von  je  100  J.  Steuerkapital  und  für  die  Einkommensteuer  auf  drei  Mark
von  je  100  JA  Steueranschlag  festgesetzt.  ,

BeiEinkommensteueranschlägenvon200«-6.wirdnureineSteuervonZJk40th
vom  Hundert  erhoben;  bei  Einkommensteueranschlägen  von  25  000  ∆  und  mehr  ist  der

Steuerfuß  nach  Vorschrift  des  Artikel  21  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  zu  erhöhen.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  29.  Juni  1904.

Friedrich.

Becker.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch,  a  Nogel  in  Karlsrube.  *
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        Nr.  XVI.  157

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  11.  Juli  1904.
Juhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  die  Dienstkleidungs-Ordnung  für  das  Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  betressend;
den  Erlaß  einer  neuen  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des  Miuisteriums  des  Innern:
die  Stalnten  der  badischen  Bank  betressend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Juni  1901.)

Die  Dienstkleidungs-Ordnung  für  das  Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  betreffend.
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
  vom  14  Juni  1904  Nr.  470  die  nachstehende  Dienstkleidungs-Ordnung
für  das  Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  an  Stelle  des  bisherigen  Uniformsreglements
  vom  8.  Dezember  1864  gnädigst  zu  genehmigen  geruht.
Karlsruhe,  den  17.  Juni  1901.
Rinisterium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Brauer.  Laub.

Dienstkleidungs-Ordnung
für  das
Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrtsverwaltung.

1.
Die  in  der  Anlage  genannten  Beamten  und  Bediensteten  haben  bei  öffentlichen  Dienstverrichtungen
  die  vorgeschriebene  Dienstkleidung  zu  tragen.
2.
Die  vorübergehende  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  höher  stehenden  Beamten  berechtigt
nicht  zum  Tragen  der  für  diesen  vorgeschriebenen  Dienstkleidung.

3.

Imgewöhnlichen  Dienstkann  an  Stelle  des  Uniformsrockes  die  Uniformsjoppe  getragen  werden.
Ausgeschlossen  ist  das  Tragen  der  Joppe  bei  Reisen  fürstlicher  Personen  und  bei  festlichen  Anlässen.
4.

Bediensteten,  für  welche  eine  Dienstkleidung  nicht  vorgesehen  ist,  sowie  Stellenanwärtern
und  Hilfsbediensteten  kann  aufgegeben  werden,  bei  öffentlichen  Dienstverrichtungen  die  ihrer

Stellung  entsprechende  Dienstmütze  zu  tragen.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  25
        <pb n="178" />
        158  XVI.
Anlage  zur  Dienstkleidungs-Ordnung  für  das

v  Diensteigenschaft.  Rock.  Joppe.

1.  Kapitäne.  Uniformsrock  ohne  Armelaufschläge  aus  Joppe  von  dunkelblauem
dunkelblauem  Tuch  mit  liegendem  Kragen  und  Tuch  mit  2  senkrecht  vereiner
  Doppelreihe  von  je  7  vergoldeten  Anker=  laufenden  16  bis  !7  em  vonknöpfen.
  Auf  den  beiden  Schoßtaschen  je  2ä  inander  abstehenden  Reihen
vergoldete  Ankerknöpfe.  von  "2  6  voergoldeten  Anker-Abzeichen:

  nöpfen,  von  enen  die

In  den  Ecken  des  Rockkragens  vergoldete  hcgelndpft  geliegende
  Anker;  auf  beiden  Schultern  Achsel-  Nußen  2  Seitentaschen
stücke,  vom  Ansab  des  Rockkragens  bis  zum!  mit  Patten,  innen  eine
Armelansatz  reichend,  in  den  badischen  Landes-  Brusttasche  und  eine  kleine
farben  (gelb-rot-gelb)  auf  blauer  Tuchunterlage  Uhrtasche.
und  mit  einem  vergoldeten  Ankerknopf  am  "
oberen  Ende.  Die  Landesfarben  werden  dar-  Abzeichen:
gestellt  durch  2  Goldstreifen  und  1  roten  Seiden-  In  den  Ecken  des  Umlegstreifen,
  der  zur  Abtönung  der  Farbe  mit  kragens  vergoldete  liegende
Goldfäden  durchwirkt  ist.  Die  Tuchunterlage  Anker,  auf  beiden  Schultern
umrahmt  die  Landesfarbe  vorstoßartig.  Auf  echselstücke  wie  am  Uniden
  Armeln  zwei  5  mm  breite  Goldstreifen  im  formsrock.  Keine  Armel-Abstand
  von  1  cm.  abzeichen.

2.  Steuermänner,  Wiel,  doch  mit  gelbmetallenen  Ankerknöpfen.  enl,  doch  mit  gelb-Platzsteuermänner,
  Abzeichen:  metallenen  Ankerknöpfen.
Kapitänsaspiranten.  ·  .

In  den  Ecken  des  Rockkragens  gelbmetallene  Abzeichen:
liegende  Anker.  Auf  den  Armeln  ein  5  mm  In  den  Ecken  des  Umlegebreiter
  Goldstreifen.  kragens  gelbmetallene  liegende

  Anker.

3  Untersteuermänner,  Schoßjacke  aus  dunkelblauem  Tuch  mit  Wie  2

Schiffskassiere,  äußeren  Patten  und  liegendem  Kragen.  Doppel-  Abzei
Schleppschifführer.  reihe  von  je  7  gelbmetallenen  Ankerknöpfen.  ?  bzeichen:
eine.
Abzeichen:

In  den  Ecken  des  Umlegkragens  gelb—
metallene  liegende  Anker.

4.  Matrosen,  Wie  3  Wie  2.

Schifssjungen.  Abzeichen:  Abzeichen:
Keine.  Keine.
        <pb n="179" />
        XVI.

Schiffspersonal  der  Dampfschiffahrts-Verwaltung.

159

 

 

 

 

 

Beinkleider  Weste.  Halsbinde.  Mantel.  Mätze.

Von  grauems  Weste  aus  schwarzemSchwarzes  Hals-  Mantel  von  Mütze  von  dunkel-Tuch
  ohne  Ab=  Tuch  mit  liegendem  tuch,  Binde  oder  grauem  Tuch  mit  blauem  Tuch  mit  breizeichen.
  Im  Som-Kragen  und  einer  Reihe  Schlips  Umlegkragen  von  tem  Voden,  liegend.
mer  ist  das  Tragen  von  7  kleinen  ver-  blauem  Tuch  und  Als  Kopfstreisen  ein
von  Beinkleidern  goldeten  Ankerknöpfen.  2  Reihen  von  jeschwarzes  Mohairband.
aus  weißem  oder  Im  Sommer  ist  das  6Stückvergoldeten  Lederschild.  Sturmnaturfarbigem

  Tragen  einer  Weste  glatten  Knöpfen.  band  von  schwarz-Waschstoff
  gestattetaus  naturfarbigem  Auf  der  Rückseite  lackiertem  Leder,  beider-Leinenzeng

  gestattet.  Faltenleisten  mit  seits  mit  einem  kleinen
je  3  vergoldeten  vergoldeten  Ankerknopf.
glatten  Kuöpfen  Auf  dem  Mohairund
  eine  Lasche  band  die  badische  Komit
  einem  Knopf.karde,  darüber  auf  dem
Mützenfeld  ein  in  Gold
gestitter  Anker  mit
rone
Wie  l.  Wiel,  doch  mit  gelb-  Wie  1.  Wie  l.  Mütze  von  dunkelmetallenen
  Knöpfen.  blauem  Tuch  mit  breitem
  Boden,  liegend.
Als  Kopfstreifen  ein
schwarzes  Tuchband,
unten  von  einem  3  mm
breiten  Goldstreifen  begrenzt.
  Sturmband  von
schwarzlackiertem  Leder,
beiderseits  mit  kleinem
gelbmetallenem  Ankerknopf.
  Auf  dem  Tuchband
  die  badische  Kokarde,
  darüber  ein
kleiner  gelbmetallener
Anker.
Wie  I.  Wie  2.  Wie  I.  Wie  1.  Wie  2.
Wie  I.  Wie  2.  Wie  1.  Wie  I.  ee  2,  doch  ohne
Gslier3en

 

 

 

25.
        <pb n="180" />
        160  XVI.
Bekanntmachung.
(Vom  25.  Juni  1901.)

Den  Erlaß  einer  neuen  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Infolge  der  seit  Erlaß  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  Juni  1897
im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Anderungen,  sowie  wegen  der  im  Hinblick  auf  die  Beschlüsse
der  vorjährigen  Londoner  internationalen  Telegraphenkonferenz  auch  im  inneren  deutschen
Telegraphenverkehr  einzuführenden  abändernden  Bestimmungen  ist  eine  neue  Ausgabe  der
Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  für  erforderlich  erachtet  und  unterm  16.  Juni  d.  J.
die  nachstehend  abgedruckte  neue  Telegraphenordnung  erlassen  worden,  welche  am  1  Juli  d.  J.
in  Kraft  tritt.

Karlsruhe,  den  25.  Juni  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Brauer.  Hardeck.

Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  16.  Juni  1904.
Inhaltsverzeichnis.

 

 

 

Nr.  des  .

Para-  Inhalt.  Seite

graphen.
I.  Benutzung  des  Telegrahben  161
2.  Einteilung  der  Telegrame  ..  .  .  161
3.  Allgemeine  Erfordernisse  der  Telegramme  10653
4.  Aufgabe  von  Telegrammmien  166
5.  Dienststunden  der  Telegraphenanstalten  167
6.  Wortzählllg  167
7.  Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramnme  1059
8.  Dringende  Telegreimen  140
9.  Bezahlte  Antvbortt  170
10.  Telegramme  mit  Vergleichung  171
II.  Empfangsanzeigen  ...  171
12.  Telegraphische  Phsianweisuugen  ...  ..  .  ..  .  172
13.  Nachsendung  von  Telegrammen  .·  ....«  I753
14.  Vervielfältigung  von  Telegrammen..  171
15.  Seetelegrimeen  I  74
.  Weiterbeförderung...  .  .  ...  ........  175
17.  Erhebung  der  Gebüren  172
18.  Jurüchsiehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders  14179
19.  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsort  179
20.  Ünbestellbare  Telegramme...  .  .  ..  ...  181
21.  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  122
22.  Berichtigungstelegrammemen  183
23.  Telegrammabschrifen  184
24.  Geltungsbereich..  ....  ..  ilsö
25.  Zeitpunkt  der  Einführng  185
        <pb n="181" />
        XVI.  161

Auf  Grund  der  Artikel  48  und  52  der  Reichsverfassung  wird  nachstehende
Telegraphenordnung  erlassen.

§  1.

I.  Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  Benntung  des  Telegraporn.
steht  jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und
Anstalten  zeitweise  ganz  oder  zumteil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von
Telegrammen  zu  schließen.

II.  Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,
werden  zurückgewiesen.  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht
dem  Vorsteher  der  Aufgabeanstalt,  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen
Vertreter,  in  zweiter  Instanz  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten  Telegraphenbehörde
und  in  letzter  Instanz  der  obersten  Telegraphenbehörde  zu;  gegen  die  Entscheidung
der  obersten  Telegraphenbehörde  findet  eine  Berufung  nicht  statt.  Bei  Staatstelegrammen
  steht  den  Telegraphenanstalten  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des
Inhalts  nicht  zu.

82.
I.  Die  Telegramme  werden  in  folgende  Gattungen  eingeteilt:  Einteilung  der  Telegramme.
1.  Staatstelegramme,
2.  Telegraphen-Di  sttel
3.  a.  dringende
b.  gewöhnliche

Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  die  als  solche  bezeichnet
und  durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,
die  Telegraphen-Diensttelegramme  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden
Privattelegramme  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorrang.

II.  Nach  der  Abfassung  des  Textes  sind  zu  unterscheiden:

1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  geheimer  Sprache.

Die  geheime  Sprache  scheidet  sich  in

verabredete  undchiffrierte  Sprache.

Ein  Telegramm  kann  ausschließlich  in  offener,  verabredeter  oder  chiffrierter
Sprache  abgefaßt  sein,  oder  diese  Sprachen  können  nebeneinander  gebraucht  werden;
in  dem  zuletzt  bezeichneten  Falle  heißt  das  Telegramm  ein  gemischtes.

III.  Unter  „Telegrammen  in  offener  Sprache“  werden  solche  Telegramme
  verstanden,  deren  Text  in  einer  oder  mehreren  der  für  den  telegraphischen
Verkehr  zugelassenen  Sprachen  derart  abgefaßt  ist,  daß  er  einen  verständlichen
Sinn  gibt.  Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,
wenn  sie  Handelszeichen,  abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder  Handelskorrespondenz

amme
19  /

Privattelegramme.
        <pb n="182" />
        162

XVI.

gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —  durch
Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  enthalten.  Für  Tele—
gramme  in  offener  Sprache  sind  neben  der  deutschen  folgende  Sprachen  gestattet:
anamitisch,  arabisch,  armenisch,  dänisch,  englisch,  flämisch,  französisch,  griechisch,
hebräisch,  holländisch,  italienisch,  japanisch,  lateinisch,  luxemburgisch,  malayisch,
norwegisch,  persisch,  portugiesisch,  rumänisch,  schwedisch,  siamesisch,  slavisch  (böhmisch,
bulgarisch,  kroatisch,  illyrisch,  polmsch,  russisch,  kleinrussisch,  ruthenisch,  serbisch,
slavonisch,  slovakisch,  slovenisch),  spanisch,  ungarisch  und  türkisch.  Bei  der  Niederschrift
  der  in  fremden  Sprachen  abgefaßten  Telegramme  sind  lateinische  oder  deutsche
Schriftzeichen  anzuwenden.  Für  Telegramme,  die  streckenweise  oder  ausschließlich
durch  Telegraphen  der  im  Deutschen  Reich  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,
ist  jedoch  die  Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne
Bahnen  und  Stationen  der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben
wird.  Werden  Telegramme  vom  Bahntelegraphen  bei  der  Weiterbeförderung  zurückgewiesen,
  weil  sie  in  einer  fremden  Sprache  abgefaßt  sind,  so  werden  sie  mit  der
Post  weitergesandt.

IV.  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen
Telegramme  angesehen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch
in  mehreren  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen
Sprachen  verständliche  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben
bestehen,  die  sich  nach  dem  Gebrauch  der  deutschen,  englischen,  französischen,
holländischen,  italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen
  lassen;  sie  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.
Wortbildungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  der  chiffrierten
Sprache  zugerechnet  und  demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die  durch  sprachwidrige
  Zusammenziehung  zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet
sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

V.  Unter  „Telegrammen  inhiffrierter  Sprache“  versteht  man  diejenigen
  Telegramme,  deren  Text  gebildet  wird:

1.  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen  stehenden  arabischen  Ziffern
mit  geheimer  Bedeutung,  oder  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen
stehenden  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung;

2.  aus  Wörtern,  Namen,  Buchstabenausdrücken  oder  Zusammenstellungen,
die  weder  den  Bedingungen  der  offenen  Sprache,  noch  denen  der  verabredeten
  Sprache  genügen.

Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  nebeneinander  im
Texte  desselben  Telegrammes  nicht  vorkommen.  Die  unter  III  erwähnten  Handelszeichen
  u.  s.  w.  werden  nicht  als  Buchstabengruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.
        <pb n="183" />
        XVI.

)

I.  Die  Urschrift  jedes  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder  lateinischen
Buchstaben  oder  in  solchen  Zeichen,  die  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben
lassen,  leserlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder
Uberschreibungen  müssen  vom  Absender  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt
werden.

II.  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen
der  Aufgabeanstalt  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Anderseits  steht  es  ihm
frei,  in  sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufnehmen  zu  lassen
(vergleiche  unter  X).

III.  die  einzelnen  Teile  eines  Telegramms  müssen  in  nachstehender  Ordnung
aufeinander  folgen:

1.  die  besonderen  Angaben,
2.  die  Adresse,
3.  der  Text
und
4  die  Unterschrift.

IV.  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  bezahlten  Antwort,
der  Empfangsanzeige,  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,  der  Nachsendung,  der
Weiterbeförderung,  der  offenen  oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger
selbst  zu  bewirkenden)  Bestellung  des  Telegramms  2c.  müssen  vom  Absender  in  der
Urschrift,  und  zwar  unmittelbar  vor  der  Adresse  niedergeschrieben  werden.  Für
diese  Vermerke  sind  folgende,  zwischen  Doppelstriche  zu  setzende  Abkürzungen  zugelassen:


—  D  —=  für  „dringend“,
RD  —  für  „Antwort  bezahlt“,
=  Rbx  =  für  „Antwort  bezahlt  K  Wörter“,
RPI)  —  für  „dringende  Antwort  bezahlt",
-RPx  =  für  „dringende  Antwort  bezahlt  K  Wörter",
—  für  „Vergleichung“,
—  Z  für  „Telegramm  mit  telegraphischer  Empfangsanzeige“,
—  PCfür  „Telegramm  mit  dringender  telegraphischer  Empfangsanzeige",

PCP  für  „Telegramm  mit  Empfangsanzeige  durch  die  Post"“,
F0FS  =  für  „nachsenden“,
—  PR  —  für  „Post  eingeschrieben“,
XD  —  für  „Eilbote  bezahlt",
RXI  für  „Antwort  und  Bote  bezahlt“,
=  RO  —  für  „offen  bestellen“,
—  M  für  „eigenhändig  bestellen“,

163

Allgemeine  Erfordernisse
der  Telegramme.
        <pb n="184" />
        164

XVI.

=  J—  für  „Tages=  (von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  zu
bestellendes)  Telegramm“,
-TR  —  für  „telegraphenlagernd“,
—  GP  für  „postlagernd“,
=  GbP  für  „postlagernd  eingeschrieben“,
IMxK  für  „X  Adressen"“.

V.  Jede  Adresse  muß,  um  zulässig  zu  sein,  mindestens  zwei  Wörter  enthalten,
  wovon  das  erste  den  Empfänger  bezeichnet,  das  zweite  den  Namen  der  Best
  h  stalt  angibt.  Dieser  muß  im  deutschen  Verkehr  so  geschrieben
sein  wie  im  „Verzeichnis  der  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reich“,  im  außerdeutschen
  Verkehr  wie  im  „Verzeichnis  der  für  den  internationalen  Verkehr  geöffneten
Telegraphenanstalten.“  Im  Auslandsverkehr  ist  der  Name  des  Bestimmungslandes
oder  des  Bezirks  unbedingt  erforderlich,  sofern  der  Name  der  Bestimmungsanstalt
noch  nicht  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  veröffentlicht  ist.

Die  Adresse  muß  alle  Angaben  enthalten,  die  nötig  sind,  um  die  Zustellung
des  Telegramms  an  den  Empfänger  zu  sichern.  Diese  Angaben  sind  in  der  Sprache
des  Bestimmungslandes  oder  in  französischer  Sprache  zu  schreiben;  die  Namen  und
Vornamen  werden  jedoch  so  zugelassen,  wie  sie  der  Absender  niedergeschrieben  hat.
Die  Adresse  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  die  Zustellung  an  den  Empfänger
ohne  Nachforschungen  und  Rückfragen  erfolgen  kann.  Sie  muß  für  die  großen
Städte  die  Straße  und  die  Hausnummer  oder,  in  Ermangelung  dessen,  Näheres
über  die  Berufsart  des  Empfängers  oder  andere  zweckentsprechende  Angaben  enthalten.
  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswert,  daß  dem  Namen  des  Empfängers
  eine  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  die  geeignet  ist,  im  Falle
einer  Entstellung  des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittelung  des
Empfängers  einen  Anhalt  zu  gewähren.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  ist  hinter  die  Angaben  der  Adresse  zu  setzen,  die  zur  Bezeichnung  des  Empfängers,
  seiner  Wohnung  u.  s.  w.  dienen.

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,
so  muß  vor  dem  Namen  u.  s.  w.  der  letzteren  Person  „bei“,  „durch  Vermittelung
von“  oder  eine  andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

Telegramme,  deren  Adresse  den  vorstehend  im  Absatz  1  vorgesehenen  Anforderungen
nicht  entspricht,  werden  zurückgewiesen;  falls  die  Adresse  sonst  den  Anforderungen
nicht  genügt  und  der  Absender  auf  der  Beförderung  besteht,  erfolgt  die  Annahme
nur  auf  Gefahr  des  Absenders.  Dieser  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung
des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen
  (vergleiche  §  22).

VI.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  mit  der  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“
ist  zulässig.
        <pb n="185" />
        XVI.

VII.  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  ist  zulässig,  wenn  sie  vorher
vom  Empfänger  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnorts  vereinbart  worden  ist.
Wer  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte  abgekürzte  Adresse  hinterlegt  hat,
ist  berechtigt,  diese  Adresse  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen  an  Stelle  des
vollen  Namens  und  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen.  Der  Name  der
Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

Bei  telegraphischen  Postanweisungen  ist  die  Anwendung  einer  abgekürzten
Adresse  zur  Bezeichnung  des  Geldempfängers  unzulässig,  ebenso  in  Telegrammen,
die  als  Briefe  bestellt  werden  sollen.

VIII.  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  bei
einer  Telegraphenanstalt  wird  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Jahresgebühr  von
30  +¼  erhoben.  Die  Vereinbarung  gilt  zunächst  für  die  Dauer  eines  Jahres;
fällt  der  Endpunkt  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahres  zusammen,  so
läuft  die  Vereinbarung  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs.  Erfolgt  nicht
drei  Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,  so  verlängert  sich  die  Vereinbarung
auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines
Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

IX.  Als  eine  Abkürzung  der  Adresse  wird  es  auch  angesehen,  wenn  der  Empfänger
  verlangt,  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  nähere  Angaben  in  der
Adresse,  zu  gewissen  Zeiten  in  bestimmten  Lokalen,  z.  B  an  Wochentagen  in  dem
Geschäftslokal,  an  Sonntagen  in  der  Wohnung,  oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem
Kontor,  zu  anderen  in  der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden.
Für  diese  besondere  Art  der  Zustellung  hat  der  Empfänger  entweder  eine  Pausch--gebühr
  oder  Einzelgebühren  für  alle  ohne  besondere  Angaben  in  der  Adresse  zuzustellende
  Telegramme  zu  zahlen.  Es  ist  zulässig,  daß  Personen,  welche  diese
Einrichtung  nicht  regelmäßig  benutzen,  sich  ihrer  ausnahmsweise  für  ein  oder
mehrere  Telegramme  bedienen.

Im  Falle  einer  regelmäßigen  Benutzung  gelten  die  Fristen  unter  VIII.

Die  Pauschgebühr  beträgt  wie  diejenige  für  eine  abgekürzte  Adresse  30  4.
für  das  Jahr;  sie  wird  auch  dann  erhoben,  wenn  der  Empfänger  für  die  an  ihn
gerichteten  Telegramme  mit  der  Telegraphenanstalt  eine  abgekürzte  Adresse  vereinbart
  hat.

Die  Einzelgebühr  beträgt  30  5  für  das  Telegramm,  sie  ist  jedoch
bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten  an  denselben
  Empfänger  nur  einmal  zu  entrichten.  Sie  wird  nicht  erhoben,  wenn  der
Botenlohn  für  eine  Landbestellung  vorausbezahlt  ist  (§  16,  VI),  die  Aushändigung
an  den  Empfänger  aber  auf  dessen  Wunsch  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  geschieht;
eine  Rückzahlung  des  Mehrbetrags  findet  nicht  statt.

Verlangt  der  Empfänger,  daß  Telegramme  an  ihn,  die  gewöhnlich  innerhalb
des  Ortsbestellbezirks  zu  bestellen  sind,  zu  gewissen  Zeiten  nach  dem  Londbestellbezirt

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

165
        <pb n="186" />
        166

Aufgabe  von  Telegrammen.

XVI.

abgetragen  werden,  so  hat  er  neben  der  hierfür  zu  entrichtenden  Jahres-  oder
Einzelgebühr  noch  den  bestimmungsmäßigen  Eilbotenlohn  für  jede  Bestellung  zu
zahlen.

Die  nach  den  Börsen  gerichteten,  dort  aber  während  der  Börsenstunden  nicht
bestellbaren  Telegramme  werden  den  Empfängern  ohne  besonderes  Verlangen  durch
Boten  2c.  in  der  Wohnung  2c.  zugestellt.  In  solchen  Fällen  wird,  wenn  der  Empfänger
  sich  diese  anderweitige  Zustellung  der  Telegramme  nicht  bereits  durch  Entrichtung
  der  Jahresgebühr  gesichert  hat,  ebenfalls  die  Einzelgebühr  von  30  Pfennig
für  das  Telegramm  oder  die  Bestellung  erhoben.

Ebenso  haben  Fernsprechteilnehmer  neben  den  sonstigen  Gebühren  die  Jahresgebühr
  von  30  +4¾  oder  die  Einzelgebühr  von  30  K  zu  entrichten,  wenn  auf
ihren  Antrag  von  der  die  Regel  bildenden  Art  der  Telegrammzustellung  —
durch  Boten  oder  durch  den  Fernsprecher  —  zu  gewissen  Zeiten  oder  in  einzelnen
Fällen  abgewichen  werden  soll,  ohne  daß  die  Telegrammadressen  über  die  abweichende
  Zustellung  Angaben  enthalten.  Die  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn
die  Telegramme  durch  Boten  abgetragen  werden  müssen,  weil  die  Teilnehmerstelle
geschlossen  oder  ohne  Schuld  des  Teilnehmers  nicht  zu  errufen  ist.

X.  Telegramme  ohne  Text  werden  zugelassen.  Ein  ausschließlich  aus  einem
oder  mehreren  Interpunktionszeichen  gebildeter  Text  ist  unzulässig.

Eine  Unterschrift  ist  nicht  erforderlich.  Sie  kann  in  gebräuchlicher  Abkürzung
geschrieben  oder  durch  eine  vereinbarte  abgekürzte  Adresse  ersetzt  werden.  Die
etwaige  Beglaubigung  der  Unterschrift  (vergleiche  unter  II)  ist  hinter  diese  zu  setzen.

XI.  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
  Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,
um  von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden  —
Telegramme  unter  Deckadresse  —,  sind  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung
zuwider  unter  Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Adresse  bezeichneten
  Empfänger  bestimmt  ist.

84.

I.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr
geöffneten  Telegraphenanstalt  (auch  brieflich)  erfolgen.

II.  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten,  und  zwar  in  der  Regel
mittelst  der  an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung  an
die  nächste  Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den
Landbriefträgern  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung
  der  Aufgabe  übergeben  werden.
        <pb n="187" />
        XVI.

III.  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit
ihnen  eine  Telegraphenbetriebstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Tele—
grammen  ermächtigt  werden;  auch  ist  die  Benutzung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung
von  Telegrammen  gestattet.

IV.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  auch  mittels  Fernsprechers  oder
Ferndruckers  nach  den  darüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  erfolgen.

V.  Für  die  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die
Landbriefträger  wird  eine  Zuschlaggebühr  von  10  H  für  jedes  Telegramm
erhoben.

86.

Die  Telegraphenanstalten  werden  hinsichtlich  der  Zeit,  in  der  sie  für  den
Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  unterschieden  in:

a.  Anstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),

b.  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),

C.  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  abends),

d.  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienste.

An  Sonn=  und  Festtagen  wird  jedoch  von  den  meisten  Anstalten  beschränkter
Dienst  abgehalten.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  vom
1.  April  bis  Ende  September  um  7,  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr
morgens.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  werden,  ebenso  wie  der  Dienst
an  Sonn=  und  Festtagen,  den  örtlichen  Bedürfnissen  entsprechend  für  jeden  Ort
besonders  festgestellt.  ·

§6.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a.  Alles,  was  der  Absender  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke
der  Beförderung  an  den  Empfänger  niederschreibt,  wird  bei  der  Berechnung
der  Gebühren  mitgezählt,  mit  Ausnahme  der  Interpunktionszeichen,  Bindestriche
  und  Apostrophe.  Werden  Interpunktionszeichen  nicht  einzeln  angewandt,
  sondern  hintereinander  wiederholt,  so  werden  sie  wie  Gruppen
von  Ziffern  taxiert.

Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minute  der
Aufgabe  werden  von  Amts  wegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung
  eingeschrieben.  Nimmt  der  Absender  diese  Angaben  ganz  oder
teilweise  in  den  Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der
Wortzählung  mitgerechnet.

In  den  Telegrammen,  deren  Text  ausschließlich  in  offener  Sprache  abgefaßt
ist,  wird  jedes  einzelne  Wort  und  jede  zulässige  Wortbildung  bis  zu
15  Buchstaben  nach  dem  (durch  die  Ausführungsübereinkunft  zum  inter-26.



S

□

167

Dienststunden  der  Tele
graphenanstalten.

Wortzählung.
        <pb n="188" />
        168

I.

"

—

XVI.

nationalen  Telegraphenvertrage  eingeführten)  Morsealphabet  als  ein  Taxwort
  gerechnet.  Bei  längeren  Wörtern  zählt  der  Überschuß,  je  bis  zu
15  Buchstaben,  für  ein  oder  mehrere  weitere  Taxwörter.

Die  Adreßwörter  der  in  verabredeter,  chiffrierter  oder  gemischter  Sprache

abgefaßten  Telegramme  werden  in  gleicher  Weise  taxiert  (vergleiche  auch  ##1).
Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  verabredeter  Sprache  ist  auf
10  Buchstaben  festgesetzt.
In  gemischten  Telegrammen  werden  die  Textwörter  in  offener
Sprache  folgendermaßen  gezählt:  Ist  der  Text  des  gemischten  Telegramms
aus  Wörtern  der  offenen  und  der  verabredeten  Sprache  zusammengesetzt,
so  gelten  die  Textwörter  in  offener  Sprache  bis  zu  10  Buchstaben  für  je  ein
Taxwort;  bei  längeren  Wörtern  wird  jede  folgende  Reihe  von  10  Buchstaben
  oder  der  etwaige  Überschuß  für  ein  weiteres  Taxwort  gerechnet.
Wenn  das  gemischte  Telegramm  außerdem  chiffrierte  Stellen  enthält,  so
werden  diese  nach  den  Bestimmungen  unter  h  gezählt.

Enthält  das  gemischte  Telegramm  nur  Stellen  in  offener  und  solche
in  chiffrierter  Sprache,  so  werden  die  in  offener  Sprache  abgefaßten  Stellen
den  Bestimmungen  unter  c,  die  in  chiffrierter  Sprache  abgefaßten  den
Vorschriften  unter  h  entsprechend  gezählt.

Als  je  ein  Wort  werden  gezählt:

1.  in  der  Adresise:
a.  der  Name  der  Bestimmungsanstalt,  mit  Einschluß  der  etwaigen
zusätzlichen  Bezeichnung,
b.  der  Name  des  Bestimmungslandes  oder  der  Unterabteilung  des
Gebiets,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten
Wörter  und  Buchstaben,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so
geschrieben  sind,  wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen  der  Telegraphenanstalten
  erscheinen,
alle  einzeln  stehenden  Zeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern,
.  das  Unterstreichungszeichen,
.  die  Klammer  (die  beiden  Zeichen,  die  sie  bilden),
.  die  Anführungszeichen  (die  beiden  Zeichen  am  Anfang  und  am  Ende
einer  Stelle),
6.  die  nach  §  3,  IV  zugelassenen  Abkürzungen  für  die  besonderen  Angaben
vor  der  Adresse.

SW.—d7U

g.  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  oder  durch  einen  Bindestrich  verh.



—

bundenen  Wörter  werden  als  einzelne  Wörter  gezählt.
Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
als  sie  je  5  Ziffern  oder  5  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr
        <pb n="189" />
        XVI.  169

für  den  Überschuß.  Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der
Buchstaben-  oder  Ziffergruppen,  die  entweder  als  Handelsmarken  oder  in
den  Seetelegrammen  angewandt  werden  (vergleiche  §88  2,  III  und  15,  1).

Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppe,  in  der  sie
vorkommen,  gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Bindestriche  und  Bruchstriche,
ebenso  jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als  Ordnungszahlen
  zu  bezeichnen,  sowie  den  Ziffern  angehängte  Buchstaben,  die  zur
Angabe  der  Wohnungsnummer  in  einer  Adresse  dienen.  In  gleicher  Weise
wird  bei  der  Taxierung  der  von  Grundzahlen  abgeleiteten  Wörter  „Neunziger“,
„Tausender“  u.  s.  w.  verfahren,  wenn  sie  in  Ziffern  mit  beigefügten  Buchstaben
geschrieben  sind,  z.  B.  „90  er“,  „1000  er“.

k  Sprachwidrige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von  Wörtern
werden  nicht  zugelassen.  Es  dürfen  jedoch  die  Namen  von  Städten  und
Ländern,  die  Geschlechtsnamen  derselben  Person,  die  Namen  von  Orten,
Plätzen,  Boulevards,  Straßen  und  andere  Benennungen  öffentlicher  Wege,
die  Schiffsnamen,  die  in  Buchstaben  ausgeschriebenen  ganzen  Zahlen,  Brüche,
Dezimalzahlen  und  gemischten  Zahlen  sowie  die  in  der  englischen  und
französischen  Sprache  zugelassenen  zusammengesetzten  Wörter,  für  welche
dies  durch  Vorlegung  eines  Wörterbuchs  nachgewiesen  werden  kann,  als
ein  Wort  ohne  Apostroph  oder  Bindestrich  geschrieben  werden.

Wenn  die  Aufgabeanstalt  nach  der  Taxierung  bemerkt,  daß  ein  Telegramm,
sei  es  unzulässige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von  Wörtern,
sei  es  Ausdrücke  oder  Wörter  enthält,  die,  ohne  die  Bedingungen  der
offenen  oder  verabredeten  Sprache  zu  erfüllen,  nach  den  Bestimmungen  für
diese  Sprachen  gezählt  worden  sind,  so  wendet  sie  auf  jene  Ausdrücke  oder
Wörter  zur  Berechnung  der  vom  Absender  zu  erhebenden  Ergänzungsgebühr
die  Bestimmungen  an,  denen  sie  hätten  unterworfen  werden  müssen.  Die
Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
als  sie  enthalten  würden,  wenn  sie  dem  Brauche  entsprechend  geschrieben
worden  wären.

Ebenso  verfährt  die  Aufgabeanstalt,  wenn  die  Unregelmäßigkeiten  ihr
durch  eine  Zwischenanstalt  oder  durch  die  Ankunftsanstalt  angezeigt  werden.

m.  Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung  bei
der  Annahme  des  Telegramms  entscheidend.
87.

1.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von  ebübren  für  gewöhnliche
ö  H  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  H  erhoben.  Telegraume.

—
        <pb n="190" />
        170

Dringende  Telegramme.

Bezahlte  Antwort.

XVI.

II.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme  (Telegramme  an  Empfänger  im  Ortsoder
  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts)  wird  eine  Gebühr  von  3  J  für
jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  30  J  erhoben.  Für  Stadttelegramme
  nach  dem  Landbestellbezirke  tritt  hierzu  noch  der  wirklich  erwachsende
Botenlohn.

Für  Telegramme  nach  dem  Landbestellbezirke  des  Auflieferungsorts,  die  gegen
die  Gebühr  für  Stadttelegramme  und  die  wirklich  entstehenden  Botenkosten  zur
Beförderung  durch  Eilboten  aufgegeben,  jedoch  telegraphisch  übermittelt  worden  sind,
wird  nachträglich  die  volle  gewöhnliche  Telegrammgebühr  berechnet.  Zur  Deckung
des  Unterschieds  werden  die  vorausbezahlten  oder  hinterlegten  Botenkosten  verwandt;
der  etwa  verbleibende  Betrag  wird  dem  Absender  erstattet,  ein  etwaiger  Fehlbetrag
aber  von  ihm  eingezogen.

III.  Für  jedes  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebene  Telegramm
kann  von  den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  F  vom  Absender
erhoben  werden.  Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für
jedes  von  ihnen  bestellte  Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  J
zu  erheben.  Beides  zusammen  darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen
  beförderten  Telegramme  nicht  erhoben  werden.  Für  diese  Telegramme
ist  vielmehr  nur  die  Erhebung  der  Bestellgebühr  von  20  H  zulässig.

IV.  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden
Tarife  können  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V.  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  teilbarer
Pfennigbetrag  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.

88.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  kann  für  dieses  den  Vorrang  bei  der
Beförderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen
erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  —  D—
vor  die  Adresse  setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von
gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr  von
15  „D,  bei  Stadttelegrammen  eine  Gebühr  von  9  J  für  das  Wort,  mindestens
jedoch  der  Betrag  von  1  450  JF  beziehungsweise  von  90  J  erhoben  (vergleiche  §  7).
Der  im  9§  7  unter  III  angegebene  Zuschlag  für  die  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphen-=station

  aufgegebenen  Telegramme  kommt  dagegen  nur  einfach  —  wie  für
gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.
89.

I.  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  die  Antwort,  die  er  von  dem  Empfänger
verlangt,  vorausbezahlen.  Zu  dem  Zwecke  hat  er  in  der  Urschrift  vor  der
Adresse  den  Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  KRl#  niederzuschreiben.  Dieser
        <pb n="191" />
        XVI.  171

Vermerk  bedeutet,  daß  10  Wörter  für  die  Antwort  im  voraus  bezahlt  werden
sollen.  Wünscht  der  Absender  mehr  Wörter  vorauszubezahlen,  so  hat  er  noch  die
Wortzahl  hinzuzufügen,  z.  B.  —  RP  24  —.  Weniger  als  10  Wörter  für  die
Antwort  im  voraus  zu  bezahlen,  ist  nicht  zulässig.

Der  Absender,  der  eine  dringende  Antwort  vorausbezahlen  will,  hat  den
unter  Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  ergänzenden  Vermerk  „dringende
Antwort  bezahlt“  oder  —  RPD  —  vor  der  Adresse  niederzuschreiben;  es  kommt
alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl
zur  Erhebung.

Die  Vorausbezahlung  einer  Antwort  ist  auch  bei  Stadttelegrammen  zugelassen.
Die  Gebühr  wird  nach  den  Sätzen  für  derartige  Telegramme  berechnet.

II.  Am  Bestimmungsort  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit
der  Telegrammausfertigung  einen  Schein,  welcher  dem  Inhaber  die  Befugnis  erteilt,
in  den  Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige
Bestimmung  innerhalb  6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Scheines  ab
gerechnet,  unentgeltlich  aufzugeben.

III.  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
  Betrag  übersteigt,  so  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  wird  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und
dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms
auf  Antrag  erstattet,  sofern  der  Unterschied  mindestens  80  J  beträgt  (vergleiche
*#  21,  I19).

IV.  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  tritt  ferner  in  den  unter  §  18  und
§  21,  IIf  erwähnten  Fällen  ein.

8  10.
1.  Der  Absender  eines  Telegramms  hat  die  Befugnis,  dessen  Vergleichung  zu  Telegramme  mit  Ververlangen.
  In  diesem  Falle  hat  er  vor  der  Adresse  den  Vermerk  „Vergleichung“  Nleichung.
oder  —  TCjniederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  allen  Anstalten,
die  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.
II.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel
der  Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

8  11.

I.  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde  Empfaugsanzeigen.
der  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder
brieflich  angezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung
mittels  der  Post  zugeführt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde
der  Übergabe  an  die  Post  an.

II.  Die  telegraphische  Anzeige  kann  als  gewöhnliches  oder  als  dringendes
Telegramm  befördert  werden.  Im  ersten  Falle  hat  der  Absender  vor  die  Adresse
        <pb n="192" />
        172

Telegraphische  Postanweisungen.


XVI.

den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  —  PC  —,  im  anderen  Falle  den  Vermerk
„Dringende  Empfangsanzeige“  oder  —  PC  —  zu  setzen.  Wird  Empfangsanzeige
durch  die  Post  verlangt,  so  ist  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „Empfangsanzeige
mittels  Post“  oder  —  PCP  =  niederzuschreiben.

III.  Für  telegraphische  Empfangsanzeige  ist,  je  nachdem  sie  als  gewöhrnliches
oder  als  dringendes  Telegramm  befördert  werden  soll,  dieselbe  Gebühr,  wie  für
ein  gewöhnliches  oder  wie  für  ein  dringendes  Telegramm  von  10  Wörtern  zu
zahlen;  für  Empfangsanzeige  mittels  Post  sind  20  J  zu  entrichten.

IV.  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird
die  im  §  20  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige
  wird  später  abgesandt,  wenn  die  Bestellung  des  Telegramms  während  der
Aufbewahrungsfrist  noch  möglich  geworden  ist.  Bleibt  das  Telegramm  endgültig
unbestellbar,  so  wird  eine  Empfangsanzeige  nicht  abgelassen.

V.  Der  Absender  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem
anderen  Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt
werde,  wenn  er  die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.


VI.  Die  Gebühr  für  die  Empfangsanzeige  wird  in  den  im  §  18  erwähnten
Fällen  und  ferner  —  auf  Antrag  —  dann  erstattet,  wenn  die  Empfangsanzeige
nicht  abgelassen  worden  ist  (vergleiche  unter  IV  und  §  21,  I1d).

8  12.

I.  Die  Telegraphenanstalten  an  Orten  mit  einer  Postanstalt  sind  ermächtigt,
in  Vertretung  der  Ortspostanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  die  auf  telegraphischem
  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.
Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

II.  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen,
  ermächtigt,  Postanweisungen,  die  bei  ihnen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,
  in  Vertretung  der  Ortspostanstalt  an  den  Empfänger  auszuzahlen,  bevor
die  Postanweisungen  an  die  Postanstalt  bestellt  werden:

a.  wenn  der  Absender  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt
gewünscht  hat,  was  durch  den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“
  oder  —  TR  =  auszudrücken  ist;

b.  wenn  der  Empfänger  der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,
die  Zahlung  gleich  nach  der  Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt
  in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  sich  der  Empfänger,  falls  er  nicht  persönlich  und  als
verfügungsfähig  bekannt  ist,  vor  der  Auszahlung  des  Betrags  über  seine  Perfönlichkeit
  ausweisen.
        <pb n="193" />
        XVI.

§  13.
I.  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  durch  den  Vermerk  „nachsenden“

173

Nachsendung  von  Teleoder

  PFS  vor  der  Adresse  verlangen,  daß  es  sofort  nach  der  vergeblich  ver=  grammen.

suchten  Zustellung  von  der  Bestimmungsanstalt  telegraphisch  nachgesandt  wird.

II.  Der  Vermerk  „nachsenden“  oder  8#kann  auch  von  mehreren  hintereinander
  stehenden  Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann
nacheinander  an  jeden  der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nötigenfalls  bis  zum
letzten,  befördert.

III.  Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die
erste  Beförderungsstrecke  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige
Adresse  in  die  Wortzahl  einbegriffen  wird.  Für  jede  Nachtelegraphierung  an  einen
neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  nach  der  Zahl  der
jedesmal  beförderten  Wörter  berechnet.  Die  Nachsendungsgebühren  werden  vom
Empfänger  erhoben.

IV.  Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis  verlangen,  daß  die  unter  seiner
Adresse  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  Telegramme  an  eine  neue,  von
ihm  angegebene  Adresse  telegraphisch  nachgesandt  werden.  Die  Anträge  sind  schriftlich
  oder  mittels  gebührenpflichtiger  Dienstnotiz  (vergleiche  §  22)  oder  durch  die
Post  zu  stellen,  und  zwar  entweder  durch  den  Empfänger  selbst,  oder  in  seinem
Namen  durch  eine  der  im  §  19  unter  VI  aufgeführten  Personen,  welche  die  Telegramme
  an  Stelle  des  Empfängers  in  Empfang  nehmen  können.  Wer  einen
solchen  Antrag  stellt,  verpflichtet  sich  damit,  die  Gebühren  zu  zahlen,  die  von  der
Bestellungsanstalt  etwa  nicht  eingezogen  werden  können.

V.  Wird  bei  der  versuchten  Bestellung  eines  Privattelegramms,  das  nicht  die
Angabe  „nachsenden“  oder  #trägt,  die  neue  Adresse  ohne  das  Verlangen
telegraphischer  Nachsendung  mitgeteilt,  so  wird  eine  Ausfertigung  des  Telegramms
mit  der  Post  nachgesandt,  wenn  nicht  ausdrücklich  beantragt  worden  ist,  daß  es
aufbewahrt  werden  soll.  Die  briefliche  Nachsendung  kann  auch  in  der  unter  IV.
bezeichneten  Weise  beantragt  werden.

Privattelegramme,  deren  Aufgabeort  außerhalb  Europas  liegt,  werden  dagegen
auch  ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch  nachgesandt,  falls  der  neue  Aufenthaltsort
  des  Empfängers  in  Deutschland  liegt  und  der  Empfänger  die  telegraphische
Nachsendung  nicht  ausgeschlossen  hat.

Staats=  und  Diensttelegramme  werden  stets  ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch
  nachgesandt,  wenn  der  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft
bekannt  ist.

VI.  Wer  ein  Telegramm  nachsenden  läßt,  kann  die  Nachsendungsgebühr  selbst
entrichten,  vorausgesetzt,  daß  das  Telegramm  nur  nach  einem  einzigen  Orte  nachzusenden
  ist  und  die  Nachsendung  nach  anderen  Orten  nicht  verlangt  wird.  Es  steht

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904.  27
        <pb n="194" />
        174

Vervielfältigung  von  Telegrammen.


Seetelegramme.

XVI.

ihm  in  diesem  Falle  auch  frei,  zu  verlangen,  daß  die  Nachsendung  als  „dringend“
erfolgt;  er  muß  dann  aber  die  dreifache  Gebühr  selbst  entrichten.

8  14.

I.  Ein  Telegramm  kann  entweder  an  mehrere  Empfänger  an  einem  Orte  oder
in  verschiedenen,  aber  zum  Bestellbezirk  derselben  Telegraphenanstalt  gehörenden
Orten,  oder  an  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  an  demselben
Orte  oder  in  verschiedenen,  aber  zum  Bestellbezirke  derselben  Telegraphenanstalt,
gehörenden  Orten  gerichtet  werden.  Zu  dem  Zwecke  ist  vor  die  Adresse  der  gebührenpflichtige
  Vermerk:  „X  Adressen“  oder  —  TMX  zu  setzen.  Der  Name  der  Bestimmungsanstalt
  erscheint  nur  einmal  am  Ende  der  Adresse.

II.  Der  Absender  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  vor  den  Adressen
der  einzelnen  Empfänger  die  etwa  erforderlichen  besonderen  Angaben  (vergleiche
#§  3,  IV)  niederschreiben;  handelt  es  sich  jjedoch  um  die  Vervielfältigung  eines
dringenden  oder  zu  vergleichenden  Telegramms,  so  genügt  es,  wenn  die  sich  auf  die
Dringlichkeit  oder  Vergleichung  beziehende  Augabe  der  ersten  Adresse  voransteht.

III.  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,
so  darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse  tragen,
es  sei  denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt  hätte.  Dieses  Verlangen
muß  durch  den  vor  die  Adressen  zu  setzenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche
Adressen  mitteilen“  ausgedrückt  werden.

IV.  Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm
taxiert,  wobei  alle  Adressen  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Neben  der  Wortgebühr
  werden  als  Vervielfältigungsgebühr  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung
  von  nicht  mehr  als  100  Wörtern  je  40  J  erhoben.  Für  die  mehr  als
100  Wörter  umfassenden  Ausfertigungen  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede  weitere
Reihe  oder  den  Bruchteil  einer  Reihe  von  100  Wörtern  um  je  40  F.  Die  Vervielfältigungsgebühr
  wird  für  jede  Ausfertigung  nach  den  in  ihr  enthaltenen
Wörtern  besonders  festgestellt.  Bei  dringenden  Telegrammen  beträgt  die  Gebühr
für  die  zweite  oder  jede  weitere  Ausfertigung  80  J  für  je  100  Wörter.

V.  Wenn  für  einzelne  Ausfertigungen  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms
nach  §  21  eine  Gebührenerstattung  einzutreten  hat,  so  ist  der  zu  erstattende  Betrag
für  jede  Vervielfältigung  gleich  der  erhobenen  Gesamtgebühr,  geteilt  durch  die  Zahl
der  Vervielfältigungen;  hierbei  wird  das  Telegramm  selbst  gleichfalls  als  eine  Vervielfältigung
  gezählt.

g  16.

I.  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  mittelst  der  an
der  Küste  vorhandenen  Seetelegraphen  gewechselt  werden.  Sie  müssen  entweder  in
deutscher  Sprache  oder  in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskoder  abgefaßt  sein.
        <pb n="195" />
        XVI.

II.  Wenn  sie  für  Schiffe  in  See  bestimmt  sind,  muß  die  Adresse  außer  den
gewöhnlichen  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität
des  Bestimmungsschiffes  enthalten.  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden
Telegramme  werden  in  Zeichen  des  Handelskoder  an  die  Bestimmungsanstalt
weiterbefördert,  wenn  das  absendende  Schiff  es  verlangt  hat.  Ist  dieses  Verlangen
nicht  gestellt  worden,  so  werden  die  Telegramme  durch  den  Vorstand  der  Seetelegraphenanstalt
  in  die  gewöhnliche  Sprache  übersetzt  und  in  dieser  weitertelegraphiert.


III.  Der  Absender  eines  für  ein  Schiff  in  See  bestimmten  Telegramms  kann
bestimmen,  wie  lange  das  Telegramm  für  das  Schiff  durch  die  Seetelegraphenanstalt
  bereitgehalten  werden  soll.  In  diesem  Falle  setzt  er  vor  die  Adresse  den
Vermerk  „X  Tage“,  wobei  er  die  Zahl  der  Tage,  den  Aufgabetag  des  Telegramms
eingerechnet,  angibt.

Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der  vom
Absender  angegebenen  Frist  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  am  29.  Tage
morgens  nicht  angekommen,  so  gibt  die  Seetelegraphenanstalt  dem  Absender  davon
Kenntnis.  Dieser  hat  die  Befugnis,  durch  eine  telegraphisch  oder  auch  mit  der  Post
zu  befördernde  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  (vergleiche  §  22)  von  der  Seetelegraphenanstalt
  zu  verlangen,  das  sie  sein  Telegramm  noch  weiter  während  eines  neuen
Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung  bereit  hält,  und  so  fort.  Stellt  der
Absender  kein  solches  Verlangen,  so  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages
(den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

IV.  Die  Gebühr  für  Telegramme,  die  durch  Vermittelung  einer  Seetelegraphenaustalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  80  F  für  das  Telegramm.
  Sie  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren
hinzugerechnet.  Die  Gesamtgebühr  für  die  an  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme
wird  vom  Absender  und  für  die  von  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom
Empfänger  erhoben.

8  16.

I.  Die  nach  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  gerichteten  Telegramme
werden  von  der  äußersten  oder  der  vom  Absender  bezeichneten  Telegraphenaustalt
entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten  über
die  Telegraphenlinien  hinaus  weiterbefördert.

II.  Der  Absender  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in
einem  gebührenpflichtigen  Zusatze  vor  der  Adresse  anzugeben.  Dieser  Zusatz  hat  zu
lauten:  „Post“,  „Eilbote“,  „Eilbote  bezahlt“  oder  —  XI’  u.  s.  w.  (vergleiche  §  3,  IV).

Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann
wählt  die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  die  zweckmäßigste  Art  nach  ihrem  besten
Ermessen.  Das  gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Absender  angegebene  Art  der
Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

175

Weiterbeförderung
        <pb n="196" />
        176

LII.

XVI.
A.  Weiterbeförderung  mit  der  Post.

Die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  ist  berechtigt,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a.  wenn  in  dem  Telegramm  die  Art  der  Weiterbeförderung  nicht  angegeben  ist,

b.  wenn  es  sich  um  eine  von  dem  Empfänger  zu  bezahlende  Weiterbeförderung
  durch  Eilboten  handelt,  und  jener  sich  früher  geweigert  hat,
Kosten  derselben  Art  zu  bezahlen.

.  Die  Ankunftsanstalt  ist  verpflichtet,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a.  wenn  dies  ausdrücklich  vom  Absender  (vergleiche  unter  II)  oder  vom
Empfänger  (vergleiche  §  13,  V)  verlangt  worden  ist,
b.  wenn  dieser  Anstalt  kein  schnelleres  Beförderungsmittel  zu  Gebote  steht.

V.  Telegramme  jeder  Art,  welche  durch  die  Post  an  ihre  Bestimmung  gelangen,

1.

also  auch  solche,  die  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt
  ohne  Kosten  für  den  Absender  und  für  den  Empfänger  als  gewöhnliche  Briefe
zur  Post  gegeben.  Ausgenommen  sind  jedoch  folgende  Fälle:

Telegramme,  die  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden  sollen,
sind  mit  der  vor  der  Adresse  niederzuschreibenden  Angabe  „Post  eingeschrieben“
  oder  =  PR  -,  oder,  sofern  es  sich  zugleich  um  postlagernde
Telegramme  handelt,  mit  dem  Vermerk  „postlagernd  eingeschrieben“  oder

GPR-  zu  versehen;  sie  unterliegen,  wenn  die  Briefe  innerhalb  Deutschlands
  auszuhändigen  sind,  einer  vom  Absender  zu  entrichtenden  Einschreibgebühr
  von  20  F.  Diese  Einschreibgebühr  von  20  I  kommt  auch  bei  der
Auflieferung  aller  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  die  mit  der  Post
weiterbefördert  oder  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  zur  Erhebung,  da
derartige  Telegramme  stets  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden.

2.  Telegramme,  die  einer  an  der  Grenze  gelegenen  deutschen  Telegraphenanstalt

VI.
Empfänger  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt

zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach  dem  Nachbargebiet  oder  darüber
hinaus  übermittelt  werden  sollen,  ohne  daß  die  über  die  Grenze  führenden
Telegraphenverbindungen  unterbrochen  sind,  werden  als  gewöhnliche  oder
als  eingeschriebene  frankierte  Briefe  zur  Post  gegeben,  je  nachdem  der
Absender  dies  durch  den  gebührenpflichtigen  Vermerk  „Post“  beziehungsweise
„Post  eingeschrieben“  oder  I  verlangt  hat.  Die  vom  Absender  vorauszubezahlende
  Gebühr  beträgt  im  ersten  Falle  20.J,  im  zweiten  Falle  40  -.
Hat  der  Absender  keine  Postgebühren  im  voraus  entrichtet,  so  werden  die
Telegramme  der  Post  als  gewöhnliche,  nicht  frankierte  Briefe  übergeben.
Das  Porto  wird  dann  vom  Empfänger  eingezogen.

B.  Weiterbeförderung  durch  Eilboten.
Die  Kosten  für  die  Zustellung  von  Telegrammen  mittels  Eilboten  an
        <pb n="197" />
        XVI.

können  vom  Absender  durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr  von  40  H  für  jedes
Telegramm  vorausbezahlt  werden.  Der  Absender  hat  in  diesem  Falle  den  Vermerk
„Eilbote  bezahlt“  oder  —  XDP—  vor  die  Telegrammadresse  zu  setzen.  Ferner  steht
es  dem  Abseuder  eines  Telegramms  mit  bezahlter  Antwort  frei,  die  etwa  entstehende
Eilbestellgebühr  für  das  Antwortstelegramm  nach  dem  Satze  von  40  5  im  voraus
bei  der  Aufgabe  des  Ursprungstelegramms  zu  entrichten.  Das  Ursprungstelegramm
ist  in  diesem  Falle  vor  der  Adresse  mit  dem  taxpflichtigen  Vermerk  „Antwort  und
Bote  bezahlt“  oder  =  XD  zu  versehen.

Hat  der  Absender  den  Eilbotenlohn  nicht  vorausbezahlt,  so  werden  die  wirklich
erwachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  oder,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist  oder
die  Zahlung  verweigert,  vom  Absender  eingezogen.

Die  Ankunftsanstalt  ist  befugt,  die  Eilbotenbestellung  auch  für  ein  Telegramm
mit  der  Bezeichnung  „Post“  anzuwenden,  sofern  der  Empfänger  schriftlich  den
Wunsch  ausgedrückt  hat,  seine  Telegramme  durch  Eilboten  zu  erhalten.  In  diesem
Falle  haftet  allein  der  Empfänger  für  den  entstehenden  Botenlohn.

VII.  Auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empfängers  werden  Telegramme
auch  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach  einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt
  durch  Eilboten  befördert.  Es  geschieht  dies  jedoch  nur  dann,  wenn
die  Telegraphenanstalt  am  Bestimmungsorte  den  Dienst  geschlossen  hat  und  die
Entfernung  zwischen  den  beiden  Anstalten  nicht  über  15  km  beträgt.  Geht  in  solchen
Fällen  das  Verlangen  auf  Verwendung  von  Eilboten  vom  Absender  aus,  so  hat
dieser  den  Botenlohn  im  voraus  zu  entrichten;  ist  die  Höhe  des  Botenlohns  nicht
bekannt,  so  muß  der  Absender  einen  entsprechenden  Betrag  bei  der  Aufgabeanstalt
hinterlegen.  Verlangt  der  Empfänger  die  Zustellung  von  Telegrammen  durch
eine  benachbarte  Telegraphenanstalt,  so  hat  er  sich  ein  für  allemal  zur  Tragung
des  Botenlohns  zu  verpflichten;  vom  Absender  vorausbezahlter  Botenlohn  wird  in
solchen  Fällen  angerechnet.

VIII.  Die  auf  Verlangen  des  Absenders  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt
  nach  einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt  durch  Boten  zu  befördernden
  Telegramme  müssen,  wenn  die  Bestellung  nicht  von  einer  bestimmten
Anstalt  aus  gewünscht,  sondern  die  Wahl  des  Ortes,  von  welchem  aus  die  Bestellung
  erfolgen  soll,  den  Unterwegsanstalten  überlassen  wird,  mit  dem  taxpflichtigen,
als  1  Wort  zu  berechnenden  Vermerk  XF  (Betrag  des  hinterlegten  Botenlohns
in  Pfennig]  -,  z.  B.  XI’  120  „versehen  werden;  dagegen  ist,  wenn  der  Absender
eine  bestimmte  Anstalt  für  die  Ausführung  der  Bestellung  in  Aussicht  genommen
hat,  der  als  3  Wörter  zählende  VermerkXI#  Betrag  des  vorausbezahlten  oder
hinterlegten  Botenlohns!  von  [Name  der  Bestellanstaltt  „  z.  B.  XI’  120  von
Glauchau  -,  anzuwenden.

IX.  Wenn  ein  Telegramm,  für  welches  nach  den  Bestimmungen  unter  VII
Botenlohn  hinterlegt  ist,  auf  telegraphischem  Wege  bis  zum  Bestimmungsorte  hat

177
        <pb n="198" />
        178

Erhebung  der  Gebühren.

XVI.

befördert  werden  können,  so  wird  dem  Absender  der  hinterlegte  Betrag  nach  Abzug
  einer  Gebühr  von  20  H  zurückgezahlt.

X.  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten
an  denselben  Empfänger  findet  die  Bestimmung  unter  VI  Absatz  2  gleichmäßig
Anwendung.  Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig
solche  Telegramme  abgetragen,  für  welche  der  Botenlohn  im  voraus  bezahlt  ist,
und  solche,  bei  denen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  hat  der  Empfänger  den  erwachsenen
Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  auf  etwa
gleichzeitig  abzutragende  Eilpostsendungen  im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt
hierbei  außer  Betracht.

XI.  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schriftliches  Verlangen  des
Empfängers  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  von  der  Telegraphenanstalt  nicht
durch  Eilboten  bestellt,  sondern  den  Boten  des  Empfängers  bei  der  Abholung  von
Postsendungen  mitgegeben.  Unzuträglichkeiten,  die  etwa  aus  dieser  Einrichtung  ent—
stehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung  nicht  zu  vertreten.

817.

1.  Sämtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  der  Aufgabe  der  Telegramme  im
voraus  zu  entrichten.

II.  Eine  Gebührenerhebung  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  tritt  jedoch
in  den  Ausnahmefällen  ein,  welche

a.  für  die  nachzusendenden  Telegramme  (8  13),

b.  für  die  Seetelegramme  (8  15),

.  für  die  Eilbestellung  von  Telegrammen  (8  16),

d.  für  die  Bestellung  nach  bestimmten,  in  der  Adresse  nicht  angegebenen  Ortlichkeiten

  (§  3,  IX)  vorgesehen  sind.

Ferner  sind  die  Bestimmungsanstalten  befugt,  vom  Empfänger  die  Gebühren
einzuziehen,  die  infolge  unzulässiger  Wortzusammenziehungen  oder  Veränderungen
von  Wörtern  bei  der  Aufgabeanstalt  zu  wenig  erhoben  worden  sind  (vergleiche  §  61).

Sind  Gebühren  bei  der  Bestellung  zu  erheben,  so  wird  das  Telegramm  dem
Empfänger  nur  gegen  Zahlung  des  Gebührenbetrags  ausgehändigt.

III.  Die  Gebühren  können  bei  den  Telegraphenanstalten  in  Postfreimarken  oder
bar  —  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  bar  —  entrichtet  werden.  Eine
Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen
Entrichtung  eines  Zuschlags  von  20  „K  erteilt.  Die  Auflieferung  gebührenfreier
Staatstelegramme  wird  auf  Verlangen  unentgeltlich  bescheinigt.

IV.  Auf  Antrag  kann  Personen,  die  sich  des  Telegraphen  häufiger  bedienen,
gestattet  werden,  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  aufgegebenen  Telegramme  monatlich
zu  entrichten.  Sie  haben  alsdann  an  die  betreffende  Verkehrsanstalt,  bei  welcher
sie  ihre  Telegramme  aufgeben  wollen,  einen  entsprechenden  Vorschuß  einzuzahlen  und
        <pb n="199" />
        XVI.  179

als  besondere  Vergütung  für  die  entstehende  Mühewaltung  eine  Gebühr  von  50  H
für  den  Kalendermonat  und  außerdem  für  jedes  Telegramm,  dessen  Gebühren  gestundet
  werden,  2  J  zu  entrichten.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet
diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

18.

I.  Jedes  Telegramm  kann  vom  Absender  oder  seinem  Beauftragten,  die  sich  Zurückziehung  von  Teleals
  solche  auszuweisen  haben,  zurückgezogen  oder  in  der  Beförderung  aufgehalten  heammenank  Verlangen  des
werden,  sofern  es  noch  Zeit  ist.  Wenn  in  einem  solchen  Falle  die  Beförderung
des  Telegramms  noch  nicht  begonnen  hat,  so  werden  dem  Absender  die  Gebühren
nach  Abzug  von  20  F  erstattet.  Hat  die  Abtelegraphierung  bereits  begonnen,  so
verbleiben  die  Gebühren  der  Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für
Weiterbeförderung,  bezahlte  Antwort,  Empfangsanzeige  2c.  werden  jedoch  dem  Absender
  zurückgezahlt,  wenn  die  vorausbezahlte  Leistung  nicht  ausgeführt  worden  ist
(vergleiche  §  21,  IId).

II.  Ein  Telegramm,  welches  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert
worden  ist,  kann  nur  durch  ein  besonderes,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen
  im  §  22  zu  erlassendes  gebührenpflichtiges  Diensttelegramm  zurückgezogen
  werden.  Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen.  Ist  das  anzuhaltende
Telegramm  dem  Empfänger  bereits  zugestellt,  so  wird  er  von  der  Zurückziehung
benachrichtigt,  sofern  das  von  der  Aufgabeanstalt  abgelassene  gebührenpflichtige
Diensttelegramm  keine  gegenteilige  Angabe  enthält.  Von  der  Zurückziehung  des
Ursprungstelegramms  oder  von  der  Aushändigung  des  vorerwähnten  Diensttelegramms
  an  den  Empfänger  wird  dem  Absender  mittels  unfrankierten  Briefes  oder,
falls  er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  Antwort  vorausbezahlt  hat,  telegraphisch
Kenntnis  gegeben.  Die  Gebühren  für  das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen
des  Absenders  unterwegs  angehalten  wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber  vorausbezahlte
  Beträge  für  Nebenleistungen  (vergleiche  Schlußsatz  unter  1),  wenn  diese
nicht  ausgeführt  worden  sind.

8  19.

I.  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  oder  gleich  nach  der  Ankunft  Zustellung  der  Telegramme
bei  der  Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  #m  Vestimmungsorte.
ist,  verschlossen  (vergleiche  unter  VI).

II.  Sie  werden,  ihrer  Adresse  entsprechend,  entweder  nach  der  Wohnung,  dem
Geschäftslokal  2c.  des  Empfängers  bestellt  oder  weiterbefördert  oder  postlagernd,
telegraphenlagernd  oder  bahnhoflagernd  niedergelegt.  Sie  können  den  Empfängern
auch  mittels  Fernsprechers  oder  Ferndruckers  nach  den  hierüber  erlassenen  besonderen
Bestimmungen  übermittelt  werden.  Ferner  dürfen  Telegramme  durch  die  bei  einzelnen
  Postanstalten  eingerichteten  verschließbaren  Abholungsfächer  (Schließfächer)
ausgegeben  werden,  wenn  die  Inhaber  bei  der  Überlassung  der  Schließfächer  die
        <pb n="200" />
        180

XVI.

Abholungserklärung  auf  Telegramme  ausgedehnt  haben.  Staatstelegramme,
dringende  Telegramme,  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  Telegramme,  für  die
Botenlohn  vorausbezahlt  ist,  eigenhändig  zu  bestellende  Telegramme  sowie  telegraphische
  Postanweisungen  werden  indes,  der  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
  bestellt;  dasselbe  geschieht  mit  den  Telegrammen,  die  nicht  am  Tage  nach
dem  Eingang  abgeholt  worden  sind.  Telegramme,  für  die  der  Empfänger  Gebühren
  zu  entrichten  hat,  werden  bei  der  Ausgabe  durch  die  Schließfächer  wie  die
mit  Porto  belasteten  Postsendungen  behandelt.  (Wegen  der  Abholung  von  Telegrammen
  vergleiche  ferner  auch  16,  Xl.)

III.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit
tunlichster  Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.
Die  mit  dem  besonderen  Vermerk  J  oder  „Tages“  versehenen  Telegramme
werden  jedoch  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  bestellt.

IV.  Staats-,  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang
vor  anderen  Telegrammen  bestellt.

V.  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der  Telegramme  mit  bezahlter
Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  Empfangsscheins.  Zur  Vollziehung
des  Empfangsscheins  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichtetes
Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung  darüber
getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  Behörde  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein
Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

VI.  Privattelegramme  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand
gerichteten  dienstlichen  Telegramme  werden  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des
Empfängers  an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht
zur  Stelle  ist,  an  die  Geschäftsgehilfen,  die  Dienerschaft,  die  Haus=  oder  Wirtsleute,
den  Türhüter  des  Gasthofs  oder  des  Hauses  bestellt,  wenn  der  Empfänger  für
derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen  Bevollmächtigten  der  Telegraphenanstalt
schriftlich  namhaft  gemacht  oder  der  Absender  durch  den  vor  die  Adresse  gesetzten
Vermerk  „eigenhändig  bestellen“  oder  =  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung
nur  zu  Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden  soll.

Der  Absender  kann  auch  verlangen,  daß  das  Telegramm  offen  bestellt  wird;
in  diesem  Falle  muß  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „offen  bestellen“  oder  RO  stehen.

VII.  Befinden  sich  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  an  der  Tür  2c.  der
Wohnung  des  Empfängers,  so  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsbescheinigungen
  nicht  abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten  rc.  gesteckt  werden;  Telegramme,
  welche  den  Vermerk  „eigenhändig  bestellen“  oder  Ilb  —  tragen,  werden
jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  bestellt.  Ebenso  werden  Telegramme  mit  dem
Vermerk  „postlagernd“  oder  GP  und  „telegraphenlagernd“  -  TR  nur
dem  Empfänger  oder  seinem  Bevollmächtigten  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.
        <pb n="201" />
        XVI.  181

Telegramme,  welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den
Bahnhofsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VIII.  Die  an  Reisende  in  einem  Gasthofe  gerichteten  Telegramme  werden,
wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirt  2rc.  des  Gasthofs  mit
dem  Ersuchen  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen  und
dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Gewöhnliche  Telegramme
dieser  Art  werden  am  nächsten  Tage  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines
Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht,
wenn  sie  dem  Empfänger  inzwischen  nicht  haben  ausgehändigt  werden  können;  bei
dringenden  Telegrammen  erfolgt  die  Abholung  bereits  nach  3  bis  4  Stunden,
wobei  die  Nachtzeit  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  mitgerechnet
wird.  Nunmehr  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt  erlassen;  im
übrigen  werden  die  Telegramme  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

IX.  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  jemand  aufzufinden,  dem  das  Telegramm
  ausgehändigt  werden  darf,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm
handelt,  für  welches  ein  Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  die  Bestellung
eines  Telegramms  ohne  Empfangsschein  durch  Einlegen  in  einen  Privatbriefkasten
oder  auf  andere  Weise  nicht  ermöglichen  läßt,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der
Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangstür  zu  heften,
das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,
welche  den  Vermerk  „eigenhändig  bestellen“  oder  —  MP  —  tragen,  wird  in  gleicher
Weise  verfahren,  wenn  der  Empfänger  nicht  selbst  angetroffen  wird.

X.  Falls  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  anderen  aushändigt,
hat  dieser  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und
den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.

XI.  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

8  20.

I.  Die  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  ihre  Gründe  werden  der  Unbestellbare  Telegramme.
Ursprungsanstalt  telegraphisch  gemeldet.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit  ein  Grund
vor,  der  nicht  ohne  weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung  beseitigt  werden  kann
und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift
oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt,  so  stellt  die  Ursprungsanstalt
  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  sobald  als  möglich  zu.  Dieser
kann  die  Adresse  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms  nur  durch  ein  von  der
Ursprungsanstalt  abzulassendes  gebührenpflichtiges  Diensttelegramm  (vergleiche  §  22)
vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

II.  Ein  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt  zurückgebrachtes
  Telegramm  wird  bei  dieser  aufbewahrt.  Hat  der  Empfänger  das  Telegramm

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  28
        <pb n="202" />
        182

Erstattung  und  Nachzahlung
  von  Gebühren.

XVI.

innerhalb  sechs  Wochen  nicht  abgefordert,  so  wird  es  vernichtet.  In  gleicher  Weise
wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche  die  Bezeichnung:  „telegraphen-“  oder
„bahnhoflagernd“  tragen;  Telegramme  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  in  der
Adresse  werden  einen  Monat  aufbewahrt.  Für  die  Aufbewahrungsfristen  von  Seetelegrammen
  sind  die  Bestimmungen  im  §  15  maßgebend.

8  21.

I.  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Üüberkunft  der  Telegramme
oder  deren  Überkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keine  Gewähr  und
hat  Nachteile,  die  durch  Verlust,  Entstellung  oder  Verspätung  der  Telegramme
entstehen,  nicht  zu  vertreten.

II.  Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:
die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  das  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebs
  nicht  an  seine  Bestimmung  gelangt  ist;
die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  das  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebs
  nicht  innerhalb  12  Stunden  oder  später  angekommen  ist,
als  es  mit  der  Post  (als  Eilbrief)  angekommen  wäre.  Die  Dauer  des
Dienstschlusses  der  Anstalten,  sofern  sie  die  Ursache  der  Verzögerung  ist,
sowie  die  Dauer  der  Beförderung  durch  Eilboten  werden  in  die  Frist
von  12  Stunden  jedoch  nicht  eingerechnet;
die  volle  Gebühr  für  jedes  verglichene  Telegramm  in  geheimer  Sprache
sowie  für  jedes  Telegramm  in  offener  Sprache,  das  infolge  von  Irrtümern
bei  der  Übermittelung  nachweislich  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können,
sofern  die  Fehler  nicht  durch  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  berichtigt  worden
sind  (vergleiche  §  22);

.  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden
ist  (z.  B.  für  Vergleichung);

.  die  volle  Gebühr  für  jede  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte
gebührenpflichtige  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des
Betriebs  veranlaßt  worden  ist  (vergleiche  auch  §  22,  II).

der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn
das  Ursprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger
die  Annahme  des  Antwortscheins  verweigert  hat;

.  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte
Antwort  und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte
  Telegramm,  sofern  er  mindestens  80  J  beträgt;

die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  ausgelassenen  Wörter,  wenn  sie
mindestens  80  „)  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine  gebührenpflichtige
Dienstnotiz  berichtigt  worden  ist.

*

E

S

E□

—

—
—
        <pb n="203" />
        XVI.  183

Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.
Als  Beweisstück  ist  beizufügen:
eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,
wenn  das  Telegramm  verzögert  oder  nicht  angekommen  ist,
die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  eine  Entstellung
  handelt.

III.  Bei  Rückforderungen  wegen  Entstellungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß
und  durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derart  entstellt  ist,  daß  es  seinen  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können.

IV.  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechts
binnen  fünf  Monaten,  vom  Tage  der  Auflieferung  des  Telegramms  an  gerechnet,
anhängig  gemacht  werden.

Wer  einen  Antrag  auf  Erstattung  von  Telegrammgebühren  stellt,  hat  eine
Gebühr  von  20  K  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  wird  zurückgezahlt,  wenn  der
Erstattungsantrag  sich  als  begründet  erweist.

V.  In  den  Fällen  unter  II  a,  b,  c  und  u  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich
auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,
entstellt  oder  nicht  angekommen  sind,  und  auf  die  Gebühren  für  die  im  §  22  vorgesehenen
  Telegramme,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche
durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa
veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

VI.  Gebühren,  die  bei  der  Aufgabe  zu  wenig  erhoben  sind  oder  vom  Empfänger
nicht  haben  eingezogen  werden  können,  sind  vom  Absender  nachzuzahlen.  Zu  viel
erhobene  Gebühren  werden  zurückgezahlt.

VII.  Der  Betrag  der  vom  Absender  zu  viel  verwandten  Postfreimarken  wird
jedoch  nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

8  22.

I.  Der  Absender  und  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in  der  Berichtigungslelegramme.
Beförderung  begriffenen  Telegramms  oder  deren  Bevollmächtigte  können  innerhalb
der  für  die  Aufbewahrung  des  Telegrammmaterials  geltenden  Frist,  nachdem  sie  sich
vorher,  wenn  nötig,  über  ihre  Berechtigung  und  ihre  Person  ausgewiesen  haben,
auf  telegraphischem  Wege  Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen  oder  Bestimmung
darüber  treffen.  Sie  können  auch  ein  Telegramm,  daß  sie  aufgegeben  oder  erhalten
haben,  entweder  durch  die  Bestimmungs=  oder  die  Ursprungsanstalt  oder  durch  eine
Durchgangsanstalt  vollständig  oder  teilweise  wiederholen  lassen.  Sie  haben  folgende
Beträge  zu  hinterlegen:

1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält;

28.
        <pb n="204" />
        184

Telegrammabschristen.

XVI.

2.  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm,  wenn  auf  Verlangen  des  Empfängers
eine  Ubermittelung,  die  er  für  fehlerhaft  hält,  wiederholt  werden  soll,  oder
wenn  in  anderen  Fällen  eine  telegraphische  Antwort  gewünscht  wird.

II.  Die  Telegramme,  welche  die  Berichtigung,  Ergänzung  oder  Zurückziehung
von  bereits  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegrammen  bezwecken,
ebenso  alle  übrigen,  solche  Telegramme  betreffenden  Mitteilungen,  dürfen,  wenn  sie
für  eine  Telegraphenanstalt  bestimmt  sind,  nur  von  Amt  an  Amt  als  gebührenpflichtige,
  vom  Absender  oder  Empfänger  zu  bezahlende  Dienstnotizen  gerichtet  werden.

III.  Die  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme,  durch  welche  die  Wiederholung
  einer  als  fehlerhaft  vermuteten  Stelle  verlangt  worden  ist,  werden  einschließlich
der  Gebühren  für  die  Antworten  auf  Antrag  zurückgezahlt,  wenn  die  Wiederholung
erweist,  daß  das  oder  die  wiederholten  Wörter  im  Ursprungstelegramm  unrichtig
wiedergegeben  worden  sind.  Wenn  im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig
und  die  andern  unrichtig  wiedergegeben  worden  sind,  so  wird  die  Gebühr  für  die
Wörter  nicht  erstattet,  welche  in  dem  Berichtigungstelegramm  und  in  der  Antwort  sich
ausschließlich  auf  die  im  Ursprungstelegramm  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

Wenn  die  vorgekommenen  Entstellungen  indes  verhindert  haben,  den  Sinn  der
nicht  entstellten  Wörter  zu  erfassen,  so  wird  auch  die  Gebühr  für  die  richtig  übermittelten
  Wörter  erstattet.

IV.  Die  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm,  das  zu  dem  Antrag  auf
Berichtigung  Anlaß  gegeben  hat,  wird  nicht  zurückgezahlt.

V.  Die  vorerwähnten  Mitteilungen  über  schon  beförderte  Telegramme  können
durch  Vermittelung  der  Aufgabe=  oder  der  Ankunfts-Telegraphenanstalt  auch  mittels
Post  gemacht  werden.  Die  Gebühr  für  eine  derartige  Mitteilung  beträgt  20  J.
Außerdem  hat  der  Antragsteller  noch  weitere  20  5  zu  entrichten,  wenn  er  eine
Antwort  durch  die  Post  verlangt.

g  28.

1.  Der  Absender  und  der  Empfänger  oder  auch  deren  Bevollmächtigte,  falls  sie
sich  als  solche  gehörig  ausweisen,  sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der
von  ihnen  aufgegebenen  und  der  an  sie  gerichteten  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,
wenn  sie  Ort  und  Tag  der  Aufgabe  genau  angeben  können  und  die  Urschriften
noch  vorhanden  sind.  Die  Urschriften  werden  8  Monate  lang  aufbewahrt.

II.  Für  jede  Abschrift  eines  nach  Aufgabeort  und  Aufgabezeit  genau  bezeichneten
Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  40  J,  bei  längeren
Telegrammen  40  5mehr  für  jede  weitere  volle  oder  angefangene  Reihe  von
100  Wörtern  zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer
der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten
zu  zahlen.
        <pb n="205" />
        XVI.  185
8  24.

J.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich  Geltungsbereich.
vorgeschrieben  sind,  auch  für  die  Telegramme,  welche  auf  dem  Eisenbahntelegraphen
befördert  werden.

II.  Auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  finden  in  erster  Linie
die  Bestimmungen  des  internationalen  Telegraphenvertrags  und  der  dazu  gehörigen
Ausführungs-übereinkunft  sowie  der  etwaigen  besonderen  Telegraphenverträge  Anwendung;
  daneben  gilt  die  Telegraphenordnung  insoweit,  als  jene  Bestimmungen
nicht  entgegenstehen.

III.  Auf  den  innern  Verkehr  in  Bayern  und  Württemberg  finden  die
Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

8  25.
Gegenwärtige  Telegraphenordnung  tritt  am  1.  Juli  1904  in  Kraft.  Zeitpunkt  der  Einführung

Berlin,  den  16.  Juni  1904.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Juni  1904.)
Die  Statuten  der  Badischen  Bank  betreffend
Nachstehend  bringen  wir  die  Statuten  der  Badischen  Bank  in  Mannheim  in  ihrer  jetzigen
Fassung  mit  den  durch  die  Generalversammlungen  vom  22.  Oktober  1903  und  16.  März  1904
beschlossenen  Anderungen  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  zu  letzteren  vom

Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen
Ministerium  der  Finanzen  die  Genehmigung  erteilt  worden  ist.

Karlsruhe,  den  17.  Juni  1904

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Kirchenbauer.
        <pb n="206" />
        186  XVI.

Statuten

der

Badischen  Bank  in  Mannheim.

I.  Gründung  und  Dauer.

Artikel  1.

Die  mit  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Regierung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  März  1870  im  gleichen  Jahre  errichtete  Aktiengesellschaft  trägt  die  Firma

Badische  Bank,
deren  Geschäftskreis  durch  diesen  Gesellschaftsvertrag  bestimmt  ist.

Jeder  Aktionär  unterwirft  sich  dem  gegenwärtigen  Gesellschaftsvertrage  durch  die  Tatsache,
daß  er  eine  Aktie  erwirbt.  Durch  Zeichnung  oder  Erwerb  von  Aktien  unterwerfen  sich  die
Aktionäre  für  alle  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse  in  erster
Instanz  der  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte  in  Mannheim.

Artikel  2.
Die  Badische  Bank  hat  ihren  Hauptsitz  in  Mannheim.

Artikel  3.
(In  der  Fassung  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  vom  23.  Januar  1893.)
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  fünfzig  Jahre  vom  Tage  der  Erteilung  der  Staatsgenehmigung
  (25.  März  1870)  an  gerechnet;  die  Gesellschaft  hört,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  Artikels  57,  schon  von  dem  früheren  Zeitpunkte  an  auf  zu  bestehen,  wo  ihre
Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten  aufgehoben  werden  sollte.

II.  Kapital,  Aktien  und  Aktionäre.

Artikel  4.
Das  Kapital  der  Aktiengesellschaft  beträgt  neun  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  30  000  Aktien
zu  300  .  Dasselbe  ist  voll  einbezahlt.
Artikel  5.

Die  Aktien  lauten  auf  den  Inhaber,  können  jedoch  auf  Verlangen  in  Namensaktien  umgewandelt
  und  auf  Verlangen  wieder  auf  den  Inhaber  gestellt  werden.
Die  Aktie  ist  unteilbar;  die  Gesellschaft  erkennt  nur  einen  Inhaber  für  eine  Aktie  an.
        <pb n="207" />
        XVI.  187

Artikel  6

Der  Aktionär  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zurückfordern,  ist  aber  auch  nicht  verpflichtet,
  mehr  als  den  statutenmäßigen  Betrag  seiner  Aktien  einzubezahlen.

III.  Geschäftskreis.
Artikel  7.

Die  Bank  ist  befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:

1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;

2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen
in  der  Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,
ferner  Schuldverschreibungen  des  Reiches,  eines  deutschen  Staates  oder  inländischer  kommunaler
Korporationen,  welche  nach  spätestens  drei  Monaten  mit  ihrem  Nennwerte  fällig  sind,  zu
diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.

Vom  1.  Jannar  1901  ab  hat  die  Bank  die  Verpflichtung:

a.  Ncht  unter  dem  gemäß  §  15  des  Bankgesetzes  öffentlich  bekannt  gemachten  Prozentsatze
der  Reichsbank  zu  diskontieren,  sobald  dieser  Satz  vier  Prozent  erreicht  oder  überschreitet,
  und
im  übrigen  nicht  um  mehr  als  einviertel  Prozent  unter  dem  gemäß  §  15  des  Bankgesetzes
  öffentlich  bekannt  gemachten  Prozentsatze  der  Reichsbank  zu  diskontieren,  oder,
falls  die  Reichsbank  selbst  zu  einem  geringeren  Satze  diskontiert,  nicht  um  mehr  als
einachtel  Prozent  unter  diesem  Satze.

Zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  gegen  bewegliche  Pfänder  zu
erteilen  (Lombardverkehr)  und  zwar:  ·
.gegenGoldundSilber,getnünztundungemünzt5
gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf  den  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen  des  Reiches,  eines  deutschen  Staates  oder  inländischer
kommunaler  Korporationen,  oder  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,
  deren  Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  garantiert
sind,  gegen  voll  eingezahlte  Stamm-  und  Stammprioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  in  Betrieb  befindlich
sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher,  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher
Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute  Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken
auf  Aktien,  zu  höchstens  drei  Viertel  des  Kurswertes;
gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  nicht  deutscher
Staaten,  sowie  gegen  staatlich  garantierte  ausländische  Eisenbahnprioritätsobligationen,
zu  höchstens  50  Prozent  des  Kurswertes;
gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,  mit  einem  Abschlage
von  mindestens  5  Prozent  ihres  Kurswertes;

S

#

G

*

5

S
        <pb n="208" />
        188  XVI.

e.  gegen  Verpfändung  im  Inlande  lagernder  Kaufmannswaren,  höchstens  bis  zu  zwei
Dritteilen  ihres  Wertes.

4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehend  unter  Zb  bezeichneten  Art  zu  kaufen  und  zu
verkaufen.

5.  Für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos  zu  besorgen
und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten  und  Anweisungen  oder  Uberweisungen  auf
ihre  Zweiganstalten  oder  Korrespondenten  auszustellen.

6.  Für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art,  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger  Deckung
zu  kaufen  und  nach  vorheriger  überlieferung  zu  verkaufen.

7.  Verzinsliche  und  unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr
anzunehmen.

8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.

Artikel  8.

Die  Bank  darf  ihre  Betriebsmittel  nur  in  den  in  Artikel  7  unter  1  bis  4  bezeichneten
Geschäften  und  zwar  zu  4,  höchstens  bis  zur  Höhe  der  Hälfte  des  Grundkapitals  der  Bank
und  der  Reserven  anlegen.

Artikel  9.

Die  Bank  hat  jeweils  den  Prozentsatz  öffentlich  bekannt  zu  machen,  zu  welchem  sie

diskontiert  oder  zinsbare  Darlehne  gewährt.

Artikel  10.
Andere  als  die  in  Artikel  7  aufgeführten  Geschäfte  darf  die  Bank  nicht  betreiben.

Artikel  11.

Der  Bank  ist  insbesondere  verboten:

1.  Wechsel  zu  acceptieren;

2.  Waren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  auf  Zeit  zu
kaufen  oder  auf  Zeit  zu  verkaufen,  oder  für  die  Erfüllung  solcher  Kaufs=  oder  Verkaufsgeschäfte
  Bürgschaft  zu  übernehmen.

Artikel  12.

Der  zur  Sicherung  oder  Realisierung  eigener  Forderungen  erfolgende  Ankauf  und
Wiederverkauf  von  Grundeigentum,  Waren  oder  Wertpapieren,  sowie  der  Erwerb  eines  Grundeigentums
  zum  Zweck  des  eigenen  Dienstes  ist  durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  7  bis  10
nicht  ausgeschlossen.

Artikel  13.

Der  Ausfsichtsrat  bestimmt  in  seinem  Betriebsreglement  das  Nähere  bezüglich  des  gesamten

Geschäftsbetriebes  und  bestimmt  insbesondere  die  Wertpapiere,  Schuldverschreibungen  2c.,
        <pb n="209" />
        XVI.  189

welche  gekauft  und  verkauft,  die  Wertpapiere  und  Waren,  welche  bei  der  Bank  beliehen
werden  können  und  setzt  für  das  ganze  Beleihungsgeschäft  die  hierbei  einzuhaltenden  Regeln
und  die  Maximalgrenze  für  die  Vorschüsse  fest,  unter  Beobachtung  der  vorstehenden  und  der
folgenden  weiteren  Bestimmungen:
a.  der  Entleiher  hat  sich  für  den  Fall  eines  Sinkens  des  Kurses  oder  Wertes  der  verpfändeten
  Objekte  zu  einer  verhältnismäßigen  Ergänzung  des  Pfandes  oder  Minderung
der  Pfandschuld  bei  Vermeiden  alsbaldiger  Verwertung  des  Pfandes  gemäß  Artikel  24
zu  verpflichten;
b.  der  Entleiher  muß  in  allen  Fällen  entweder  im  Großherzogtum  Baden  wohnhaft
sein,  oder  Domizil  am  Sitze  der  Bank  oder  einer  ihrer  Filialen  wählen.

Artikel  14.

Der  Vorstand  ist  Dritten  gegenüber  nicht  verbunden,  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen
er  ein  ihm  angetragenes  Geschäft  zurückweist.

IV.  Rechte  und  Tasten.
Artikel  15.

Die  Gesellschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  insbesondere
kann  sie  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Liegenschaften  erwerben;  sie  kann  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

In  dieser  Eigenschaft  wird  die  Gesellschaft  von  dem  Vorstand  vertreten.

Artikel  16.

Die  Gesellschaft  kann  durch  Beschluß  des  Aufsichtsrats  Zweigniederlassungen  (Filialen
und  Agenturen)  errichten,  auch  Anstalten  oder  Handelshäuser  mit  der  Besorgung  ihrer
Geschäfte  beauftragen.  Die  gleichzeitig  mit  dem  Hauptsitz  in  Mannheim  mit  den  gleichen
Geschäftsbefugnissen  errichtete  Filiale  in  Karlsruhe  bleibt  fortbestehen.  Ferner  sollen  bei
Errichtung  weiterer  Zweigniederlassungen  vorzugsweise  die  Städte  Freiburg,  Heidelberg,
Pforzheim,  Lahr,  Konstanz,  Lörrach  und  Villingen  berücksichtigt  werden.

Außerhalb  Badens  ist  die  Errichtung  von  Zweiganstalten  oder  Agenturen  nur  nach
Vorschrift  des  Reichsbankgesetzes  §  44  Absatz  3  statthaft.

Artikel  17.

Die  Bank  hat  das  Recht,  Banknoten  —  auf  den  Inhaber  lautend  —  auszugeben.
Diese  Banknoten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500  und  1000  oder  von
einem  Vielfachen  von  1000  +&amp;amp;  ausgefertigt  werden.

Die  Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten  besteht  bis  zum  1.  Januar  1911.

Der  Gesamtbetrag  der  auszugebenden  Banknoten  darf  den  dreifachen  Betrag  des  jeweils
eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen.

Gesetzes  und  Verorduungsblatt  1004.  29
        <pb n="210" />
        190  XVI.

Hinsichtlich  der  Kontrolle  der  Notenausgabe  sind  die  von  dem  Bundesrat  in  Gemäßheit
des  Reichsbankgesetzes,  beziehungsweise  die  von  Großherzoglicher  Regierung  zu  erlassenden  Vorschriften
  maßgebend.

Die  Form,  die  Art  der  Herstellung  und  Aufbewahrung  der  Banknoten  wird  von  dem
Aufsichtsrat  in  Verbindung  mit  dem  Vorstand  festgesetzt,  ein  besonderes  Protokoll  hierüber
aufgenommen  und  daraus  dasjenige  bekannt  gemacht,  was  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  an
die  Offentlichkeit  gelangen  darf.

Artikel  18.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  für  den  Betrag  ihrer  im  Umlauf  befindlichen  Banknoten
jederzeit  mindestens  ein  Dritteil  in  kursfähigem  deutschen  Gelde,  Reichskassenscheinen  oder  in
Gold,  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  4  gerechnet,  und
den  Rest  in  diskontierten  Wechseln,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchsteus  drei  Monaten  haben,
und  aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
  haften,  in  ihren  Kassen  als  Deckung  bereit  zu  halten.

Artikel  19.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  sofort  auf  Präsentation  zum  vollen  Neunwert  an
ihrem  Hauptsitze  einzulösen,  auch  solche  nicht  nur  an  ihrem  Hauptsitze,  sondern  auch  bei  ihren
Zweiganstalten  jederzeit  zum  vollen  Neunwert  in  Zahlung  anzunehmen.  Dieselbe  ist  außerdem
verpflichtet,  ihre  Noten  bei  einer  von  ihr  zu  bezeichnenden  Stelle  in  Berlin  oder  Frankfurt  am
Main,  deren  Wahl  der  Genehmigung  des  Bundesrats  unterliegt,  dem  Inhaber  gegen  kurssähiges
  deutsches  Geld  spätestens  vor  Ablauf  des  auf  den  Tag  der  Präsentation  folgenden
Tages  einzulösen.

Die  Einlösung  der  Banknoten  an  dem  Hauptsitze  erfolgt  jeden  Werktag  während  fünf
Tagesstunden,  welche  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

Artikel  20.

Die  Einlösung  der  Banknoten  darf  keinem  Inhaber  verweigert  werden,  selbst  wenn  angezeigt
wäre,  daß  die  Banknoten  auf  irgend  eine  Weise  dem  rechtmäßigen  Besitzer  abhanden  gekommen
sind;  demgemäß  sind  Banknoten  der  Amortisation  nicht  unterworfen.

Sperrbefehle  gegen  die  Einlösung  der  Banknoten  sind  unstatthaft.

Für  beschädigte  Banknoten  hat  die  Bank  Ersatz  zu  leisten,  sofern  der  Inhaber  entweder
einen  Teil  der  Note  präsentiert,  welcher  größer  ist  als  die  Hälfte,  oder  den  Nachweis  führt,
daß  der  Rest  der  Note,  von  welcher  er  nur  die  Hälfte  oder  einen  geringeren  Teil  als  die
Hälfte  präsentiert,  vernichtet  sei.

Für  vernichtete  oder  verlorene  Noten  Ersatz  zu  leisten,  ist  sie  nicht  verpflichtet.

Banknoten,  welche  in  die  Kasse  der  Bank  oder  einer  ihrer  Zweiganstalten  oder  in  eine
von  ihr  bestellte  Einlösungskasse  in  beschädigtem  oder  beschmutztem  Zustande  zurückkehren,
dürfen  nicht  wieder  ausgegeben  werden.
        <pb n="211" />
        XVI.  191
Artikel  21.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  alle  deutschen  Banknoten,  deren  Umlauf  im  gesamten  Reichsgebiete
  gestattet  ist,  an  ihrem  Sitze,  sowie  bei  denjenigen  ihrer  Zweiganstalten,  welche  in
Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern  ihren  Sitz  haben,  zu  ihrem  vollen  Neunwerte  in
Zahlung  zu  nehmen,  solange  die  Bank,  welche  solche  Noten  ausgegeben  hat,  ihrer  Noteneinlösungspflicht
  pünktlich  nachkommt.

Alle  bei  der  Bank  eingegangenen  Noten  einer  anderen  Bank,  dürfen,  soweit  es  nicht
Noten  der  Reichsbank  sind,  nur  entweder  zur  Einlösung  präsentiert,  oder  zu  Zahlungen  an
diejenige  Bank,  welche  dieselben  ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  letztere
ihren  Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.  «

Artikel  22.

Der  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Bank  oder  einer  Gattung  derselben  darf  —
nachdem  dieser  Gesellschaftsvertrag  in  Wirksamkeit  getreten  ist  —  nur  auf  Anordnung  oder
mit  Genehmigung  des  Bundesrats  des  Deutschen  Reiches  und  unter  Beobachtung  der  von
demselben  dafür  erlassenen,  im  Reichsgesetzblatte  veröffentlichten  Vorschriften  erfolgen.

Artikel  23.

Die  der  Badischen  Bank  bestellten  Sicherheiten  haften  für  das  Kapital,  für  alle  rückständigen
  Zinsen,  auch  wenn  sie  höher  als  sechs  Prozent  sind,  und  für  die  Kosten.

Artikel  24.

Soweit  nichts  anderes  vereinbart  ist,  erfolgt  die  Verwertung  der  Pfänder  nach  dem
freien  Ermessen  der  Bank,  welche  an  die  Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  1234  bis  1240  B.  G.  B.
und  des  §  368  H.  G.  B.  nicht  gebunden  ist,  mit  folgender  Maßgabe:

1.  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  der  öffeutlichen  Versteigerung  zu  bewirken.
Soweit  dasselbe  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  hat,  kann  das  Pfand  auch  nicht
öffentlich  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmakler  oder
durch  eine  zu  öffentlichen  Versteigerungen  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  aus
freier  Hand  verkauft  oder  von  der  Bank  zu  diesem  Preise  bei  Verfall  als  Eigentum
an  Zahlungsstatt  erworben  werden.

Zeit  und  Ort  einer  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  des  Pfandes
öffentlich  bekannt  zu  machen.

#

Artikel  25.

Reicht  der  Erlös  aus  verpfändeten  Gegenständen  nicht  aus,  um  das  Darlehn  nebst
Zinsen  und  Kosten  zu  berichtigen,  so  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  das  Fehlende  nachzuzahlen,
dagegen  ist  die  Bank  verbunden,  den  Überschuß  des  Erlöses  aus  einem  veräußerten  Pfande
gegen  Rückgabe  des  Pfandscheines  an  dessen  Inhaber  oder  geeignetenfalles  zur  gerichtlichen
Hinterlegung  zu  bezahlen.

29.
        <pb n="212" />
        192  XVI.

Hat  aber  die  Bank  an  den  Verpfänder  oder  Schuldner  noch  weitere  Forderungen  irgendwelcher
  Art,  oder  ist  derselbe  durch  Ausstellung,  Girierung  oder  Acceptation  von  Wechseln
der  Bank  noch  verpflichtet,  so  hat  dieselbe  dieserhalb  im  Falle  eines  etwaigen  überschusses
das  Recht  der  Zurückbehaltung  und  Aufrechnung.

Artikel  26.
Die  Abforderung  zu  einer  Konkursmasse  ist  in  Beziehung  auf  die  Faustpfänder  der
Bank  unzulässig,  es  sei  denn,  daß  die  Bank  vorher  wegen  ihrer  Forderung  an  Kapital,
Zinsen  und  Kosten  vollständig  befriedigt  worden  wäre.

Artikel  27.
Die  durch  das  Gesetz  oder  diesen  Gesellschaftsvertrag  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  werden  durch  den  Vorstand  oder  durch  den  Aussichtsrat  bewirkt;  sie  sind  gültig,
wenn  sie  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  der  Karlsruher  Zeitung  erschienen  sind.

V.  Wilanz,  Reserve,  Dividende.

Artikel  28.

Das  Geschäftsjahr  der  Bank  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bilanz  mit  Gewinn=  und  Verlustrechnung  wird  jedes  Jahr  auf  den  31.  Dezember
von  dem  Vorstand  gezogen  und  mit  einem  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der
Gesellschaft  entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrat  und  mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung
  vorgelegt.

Zur  Prüfung  der  Jahresbilanz  ernennt  die  Generalversammlung  eine  Revisionskommission
von  drei  Mitgliedern,  deren  Dienstzeit  drei  Jahre  dauert.

Diese  Kommission  übergibt  ihren  Bericht  dem  Aufsichtsrat  zum  Vortrag  in  der  Generalversammlung.


Artikel  29.

Von  dem  nach  Artikel  28  aus  der  Jahresbilanz  sich  ergebenden  Reingewinn  werden:

1.  Fünf  Prozent  dem  Reservefonds  so  lange  zugewiesen,  als  er  den  zehnten  Teil  des
Grundkapitals  nicht  überschreitet;  sodann  wird:

2.  Den  Aktionären  ein  ordentlicher  Gewinnanteil  von  vier  Prozent  des  Grundkapitals
berechnet.  Von  dem  Rest  werden:

3.  Zwanzig  Prozent  dem  Reservefonds  zugeschrieben,  bis  er  ein  Vierteil  des  Grundkapitals
  erreicht;  eine  nach  Maßgabe  der  Ziffer  1  geschehene  Dotierung  kommt  hierbei  in
Anrechnung.  Von  dem  alsdann  verbleibenden  Rest  werden  nach  Vornahme  aller  weiteren
Rückklagen  und  Abschreibungen  zehn  Prozent  für  die  im  Artikel  47  und  können  bis  zu
fünfzehn  Prozent  für  die  im  Artikel  48  vorgesehenen  Tantiemen  verwendet  werden.
        <pb n="213" />
        XVI.  193

4.  Der  dann  noch  verbleibende  Betrag  wird  in  folgender  Weise  verteilt:
a.  Zunächst  wird  der  ordentliche  Gewinnanteil  der  Aktionäre  bis  zu  fünf  Prozent  des
Grundkapitals  erhöht,

b.  der  alsdann  verbleibende  Überschuß  fällt  zu  einem  Fünfteil  an  die  Staatskasse  und
zu  vier  Fünfteilen  als  Superdividende  an  die  Aktionäre.

Artikel  30.

Die  Reserve  ist  zur  Deckung  möglicher  Verluste  des  Grundkapitals  bestimmt.  Ist  solche
auf  den  vierten  Teil  des  Grundkapitals  von  neun  Millionen  Mark  angewachsen,  so  hören  die
jährlichen  Zuschüsse  auf,  so  lange  die  Reserve  durch  Verluste  nicht  geschmälert  wird.

Weist  ein  Jahresabschluß  einen  Verlust  an  dem  Grundkapital  auf,  zu  dessen  Deckung
der  Reservefonds  nicht  hinreicht,  so  wird  das  Defizit  vorgetragen  und  bis  zum  völligen
Wiederersatz  desselben  darf  keinerlei  Dividende  verteilt  werden.

Artikel  31.

Über  den  Reservefonds  ist  in  den  Büchern  der  Bank  besondere  Rechnung  zu  führen,
ohne  daß  derselbe  gesondert  anzulegen  ist;  der  Reservefonds  bildet  vielmehr  bezüglich  des
Geschäftsbetriebes  einen  Teil  des  werbenden  Kapitals  der  Bank.  Die  Zinsen  und  sonstigen
Erträgnisse  des  Reservefonds  bilden  einen  Teil  des  nach  Artikel  29  des  Gesellschaftsvertrages
zu  verteilenden  Reingewinns.

Artikel  32.

Die  Zahlung  der  Dividende  erfolgt  gegen  die  ausgegebenen  Dividendenscheine  jeweils
spätestens  am  1.  Juli  eines  jeden  Jahres  am  Hauptsitze  der  Bank  und  an  den  Orten,  welche
der  Aufsichtsrat  bekannt  machen  wird.  Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  fünf  Jahre  nach
dem  Verfalltage  erhoben  sind,  können  nicht  mehr  angesprochen  werden.  Sie  verfallen  dem
Reservefonds  und  die  betreffenden  Dividendenscheine  sind  wertlos.

-  Artikel  33.

Die  Bank  hat:

1.  Den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  vom  7,  15.,  23.  und  Letzten  jeden  Monats,
spätestens  am  fünften  Tage  nach  diesen  Terminen  und

2.  spätestens  drei  Monate  nach  dem  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  und  unverzüglich  nach
der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  eine  genaue  Bilanz  ihrer  Aktiva  und  Passiva,
sowie  den  Jahresabschluß  des  Gewinn=  und  Verlustkontos  zu  veröffentlichen.

Die  wöchentliche  Veröffentlichung  muß  ergeben:
1.  Auf  seiten  der  Passiva:

das  Grundkapital,

den  Reservefonds,

den  Betrag  der  umlaufenden  Noten,
        <pb n="214" />
        194  XVI.

die  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,

die  an  eine  Kündigungsfrist  gebundenen  Verbindlichkeiten,

die  sonstigen  Passiva.
2.  Auf  seiten  der  Aktiva:

den  Metallbestand  (den  Bestand  an  kursfähigem  deutschen  Gelde  und  an  Gold  in  Barren

oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  (4  berechnet),
den  Bestand  an:

Reichskassenscheinen,

Noten  anderer  Banken,

Wechselu,

Lombardforderungen,

Effekten,

sonstigen  Aktiven.

Außerdem  sind  bei  den  Veröffentlichungen  die  aus  weiter  begebenen,  im  Inlande  zahlbaren
  Wechseln  entsprungenen  eventuellen  Verbindlichkeiten  ersichtlich  zu  machen.

VI.  Organisation.
Artikel  34.

Die  Organe  der  Gesellschaft  sind:
1.  Die  Generalversammlung,

2.  der  Aussichtsrat,

3.  der  Vorstand  (Direktion).

A.  Generalversammlung.

Artikel  35.

Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  oder  Aufsichtsrat  berufen,  soweit
nicht  nach  dem  Gesetz  oder  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Gesetz  oder  in  dem  Gesellschaftsvertrage  ausdrücklich
  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  der  Gesellschaft  es  erfordert.  Die
Generalversammlung  ist  ferner  zu  berufen,  wenn  Aktionäre,  deren  Anteile  zusammen  den
zwanzigsten  Teil  des  Grundkapitals  erreichen,  die  Berufung  schriftlich,  unter  Angabe  des
Zwecks  und  der  Gründe  verlangen.  In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu
verlangen,  daß  Gegenstände  zur  Beschlußfaßung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.
Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  mindestens  drei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Versammlung
  durch  Veröffentlichung  im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  der  Karlsruher  Zeitung
zu  erfolgen.  Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  bei  der  Berufung  bekannt  gemacht  werden.
Über  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  ordnungsmäßig  mindestens  eine  Woche  vor  dem
Tage  der  Verhandlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden.  Ist  für  die
Beschlußfassung  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  die  einfache
        <pb n="215" />
        XVI.  195

Stimmenmehrheit  nicht  ausreichend,  so  muß  die  Ankündigung  mindestens  zwei  Wochen  vor
dem  Tage  der  Versammlung  erfolgen.

Artikel  36.

Zur  Teilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  alle  diejenigen  berechtigt,  welche  sich
über  den  Besitz  von  wenigstens  einer  Aktie  ausweisen.

Das  Stimmrecht  wird  von  dem  Aktionär  persönlich  oder  durch  Vertretung  oder  durch
Übertragung  an  einen  Dritten  ausgeübt.

Die  Vertretung  ist  gestattet:

Handelsfirmen  durch  einen  Prokuristen  (auch  einen  Kollektiv-Prokuristen),

Minderjährigen  durch  ihren  Vormund,

Frauen  durch  Bevollmächtigte,

Staats=  und  Gemeindebehörden  durch  eines  ihrer  Mitglieder,

Instituten  und  Korporationen  durch  ein  Mitglied  ihrer  Vorstände.
Je  eine  Aktie  gibt  eine  Stimme.

Über  ihren  Aktienbesitz  haben  sich  die  Aktionäre,  welche  an  der  Generalversammlung  teilnehmen
  wollen,  spätestens  drei  Tage  vor  derselben  in  der,  in  der  Ankündigung  vorgeschriebenen
Form,  oder  nach  Maßgabe  des  §  255  Absatz  3  H.  G.  B.  auszuweisen.

Artikel  37.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrats  oder  dessen  Stellvertreter,  oder,  wenn  beide  verhindert
sind,  ein  anderes  Mitglied,  welches  der  Aufsichtsrat  aus  seiner  Mitte  erwählt,  führt  den  Vorsitz.
Die  Stimmzähler  werden  auf  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden  von  der  Versammlung
ernannt.  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  §§  258  und  259  H.  G.  B.  maßgebend.

Artikel  38.

Die  Generalversammlung  beschließt,  inwieweit  die  gesetzlichen  oder  statutarischen  Vorschriften
keine  andere  Bestimmung  treffen,  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.

Eine  namentliche  Abstimmung  findet  nur  dann  statt,  wenn  der  Vorsitzende  oder  die
Stimmzähler  über  das  Resultat  einer  in  kurzer  Form  vorgenommenen  Abstimmung  im  Zweifel
sind,  oder  wenn  es  von  wenigstens  dem  vierten  Teile  der  anwesenden  Stimmberechtigten
verlangt  wird.

Die  Wahlen  finden  mittelst  Abgabe  von  Stimmzetteln  statt.  Ergibt  die  erste  Wahlhandlung
  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  die  zweite  auf  diejenigen  Personen  beschränkt,
welche  die  beiden  höchsten  Stimmenzahlen  erhalten  haben.

Sind  deren  mehr  als  zwei  und  ergibt  sich  auch  hierbei  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
so  beschränkt  sich  die  dritte  Wahl  auf  die  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.
        <pb n="216" />
        196  XVI.

Artikel  39.

Die  ordentliche  Generalversammlung  wird  von  dem  Vorstand  oder  Aufsichtsrat  in  der
ersten  Hälfte  eines  jeden  Jahres  berufen.  Sie  beschließt  über  die  Genehmigung  der  Jahresbilanz
  und  die  Gewinnverteilung,  sowie  über  die  Entlastung  des  Vorstands  und  des  Aufsichtsrats.
  Der  Vorstand  hat  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahres  für  das  verflossene
Geschäftsjahr  eine  Bilanz,  eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie  einen  den  Vermögensstand
  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrat  und  mit
dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung  vorzulegen.  Die  vorstehend  bezeichneten  Vorlagen
sind  mindestens  während  der  letzten  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in
dem  Geschäftsraum  der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.

Artikel  40.

Für  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  und  für  die  desfalls  zu  bewirkende  Ankündigung
  sind  die  §§  274  ff.  H.  G  B.  maßgebend.  Handelt  es  sich  um  eine  Abänderung
des  Gegenstandes  der  Unternehmung  oder  um  die  Auflösung  der  Gesellschaft  —  sei  es  durch
Liquidation,  sei  es  durch  Vereinigung  mit  einer  anderen  Gesellschaft  —  so  ist  zur  Gültigkeit  eines
solchen  Beschlusses  notwendig,  daß  in  der  dazu  berufenen  Generalversammlung  mindestens  die
Hälfte  des  Grundkapitals  vertreten  ist  und  daß  eine  Mehrheit  von  dreiviertel  des  bei  der
Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  zustimmt;  andernfalls  wird  eine  zweite  Generalversammlung
  einberufen,  welche  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  ersten  stattzufinden  hat  und  mit  dreiviertel
  Mehrheit  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  rechtsgültig  beschließt.

Artikel  41.
Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  die  von  ihr  vollzogenen  Wahlen  sind  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §  271  H.  G.  B.  für  alle  Aktionäre  verbindlich,  auch  für
diejenigen,  welche  in  der  Versammlung  nicht  erschienen  sind.

B.  Aufsichtsrat.
Artikel  42.

Im  Aussichtsrat,  welcher  aus  höchstens  elf  Mitgliedern  besteht,  sollen  tunlichst  alle  Teile
des  Großherzogtums  vertreten  sein.  Demgemäß  sollen  mindestens  drei  Mitglieder  in  Mannheim,
mindestens  drei  in  Karlsruhe,  eins  in  Freiburg  und  eins  in  Konstanz  oder  Lahr  oder
Lörrach  oder  Villingen  den  Wohnsitz  haben.

Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrats  muß  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  und  diese
während  der  Dauer  seiner  Funktion  bei  der  Gesellschaft  deponieren.

Artikel  43
Die  Dienstzeit  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats,  welche  auf  Grund  dieses  Gesellschaftsvertrages
  künftig  gewählt  werden,  dauert  von  der  ordentlichen  Generalversammlung,  in  der
sie  gewählt  werden,  bis  zur  vierten  darauffolgenden  ordentlichen  Generalversammlung.
        <pb n="217" />
        XVI.  197

Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

Scheidet  ein  Mitglied  während  der  Dienstzeit  aus,  so  bilden  die  übrig  bleibenden
Mitglieder  den  Aufsichtsrat.

Von  einer  Firma  darf  jeweils  nur  ein  Teilhaber  Mitglied  des  Aufsichtsrats  sein.

Ein  Mitglied,  welches  seine  Zahlungen  gerichtlich  oder  außergerichtlich  einstellt,  oder
gegen  welches  wegen  entehrender  Handlungen  ein  rechtskräftiges  Straferkenntnis  ergangen  ist,
verliert  ohne  weiteres  seine  Stelle  im  Aufsichtsrat.

Artikel  44.

Der  Aufsichtsrat  ernennt  jährlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.

Wird  diese  bei  der  ersten  Wahl  nicht  erreicht,  so  beschränkt  sich  die  zweite  Wahl  auf
die  beiden  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  hatten.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Los.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Aufsichtsrat  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  in  der  Regel  alle  zwei  Monate
zusammen.

Auf  Antrag  dreier  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  oder  auf  Antrag  des  Vorstands  ist  der
Vorsitzende  verbunden,  eine  Sitzung  anzuberaumen  und  sämtliche  Mitglieder  rechtzeitig  dazu
einzuladen.

Sind  beide,  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter,  am  Erscheinen  in  der  Sitzung  verhindert,
  so  übertragen  die  Anwesenden  einem  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitz.

Der  Aufsichtsrat  setzt  seine  Geschäftsordnung  fest.

Artikel  45.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern
und  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Protokolle  werden  von  einem  Mitgliede  des  Aufsichtsrats  oder  von  einem  Beamten
der  Bank  geführt  und  von  sämtlichen  stimmführenden  Anwesenden  unterzeichnet.

In  das  Protokoll  werden  lediglich  die  Gegenstände  der  Beratung  und  die  gefaßten  Beschlüsse
  eingetragen.

Das  Votum  eines  Mitglieds  wird  nur  auf  dessen  Verlangen  aufgenommen;  die  Motive
können  von  demselben  binnen  24  Stunden  nach  der  Sitzung  eingereicht  werden  und  sind  dann
dem  Protokoll  beizufügen.

Verträge,  Erlasse  und  sonstige  Ausfertigungen  des  Aufsichtsrats  werden  von  zwei  Mitgliedern
  desselben  unterzeichnet.

Artikel  46.
Der  Aussichtsrat  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Rechte  und  Interessen  der  Gesellschaft
gehörig  wahrgenommen,  die  Geschäfte  statutenmäßig  und  ordentlich  geführt  insbesondere  auch
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.
        <pb n="218" />
        198  XVI.

die  Vorschriften  über  die  Kontrolle  der  Notenausgabe  und  über  die  Mittel  der  Einlösung
stets  eingehalten  werden.

Er  kann  einen  Teil  seiner  Funktionen  für  besondere  Zwecke  einem  oder  mehreren  seiner
Mitglieder  übertragen.

Der  Aufsichtsrat  übt  seine  Obliegenheiten  durch  Festsetzung  der  Normen  für  die  Führung
des  Geschäfts  im  allgemeinen  und  für  die  einzelnen  Geschäftszweige  in  einem  mindestens
alljährlich  zu  revidierenden  Betriebsreglement,  welches  der  Großherzoglichen  Regierung  vorzulegen
  ist,  durch  die  Feststellung  der  Jahresrechnung,  durch  seine  Mitwirkung  bei  Anstellung
und  Entlassung  von  Beamten  (siehe  Artikel  53),  außerdem  durch  folgende  ihm  zustehende
Funktionen  aus:

Der  Aufsichtsrat  ist  befugt,  dem  Vorstand  hinsichtlich  der  Leitung  des  Geschäfts  oder
einzelner  Zweige  Erinnerungen  zu  machen  und  kann  durch  Delegierte  aus  seiner  Mitte:

a.  in  den  Geschäftslokalen  der  Bank  von  den  Büchern,  Belegen  und  sonstigen  Schriftstücken

  Einsicht  nehmen,

b.  die  Kasse  und  die  Wertpapiere  revidieren,  was  jährlich  wenigstens  zweimal  geschehen
  muß,

c.  gegen  Verfügungen  des  Vorstands  Einsprache  erheben  mit  der  Wirkung,  daß  die
Ausführung  unterbleibt,  wenn  nicht  in  der  alsbald  zu  berufenden  Sitzung  von  sechs
Mitgliedern  die  Einsprache  aufgehoben  wird.

Der  Vorsitzende  hat  alle  Befugnisse  eines  Delegierten.

Der  Aufsichtsrat  hat  die  Bilanz,  die  Vorlagen  und  Anträge  an  die  Generalversammlung
zu  prüfen,  einen  Revisionsbericht  aufzustellen  und  der  Generalversammlung  über  alles,  was
das  Interesse  der  Gesellschaft  berührt,  Bericht  zu  erstatten.

Der  Aussichtsrat  beschließt  über  die  an  Beamte  der  Bank  zu  gewährenden  Remunerationen.


Artikel  47.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  erhalten  Ersatz  aller  aus  der  Erfüllung  ihres  Dienstes
entspringenden  Auslagen  und  beziehen  außerdem  als  Vergütung  für  ihre  Bemühnngen  die
im  Artikel  29  vorgesehene  Tantieme.

C.  Vorstand  (Direktion).
Artikel  48.

Der  Vorstand  der  Gesellschaft  besteht  aus  zwei  oder  mehr  Mitgliedern.  Die  Wahl,
sowie  die  Festsetzung  der  näheren  Anstellungsbedingungen,  Befugnisse  nach  innen  und  der  demselben
  für  seine  Tätigkeit  zu  leistenden  Vergütung,  welche  ganz  oder  teilweise  in  einem  nach
Artikel  29  des  Gesellschaftsvertrags  zu  berechnenden  Anteil  am  Jahresgewinn  (Tantieme)
bestehen  kann,  erfolgt  durch  den  Aufsichtsrat;  ebenso  der  Widerruf  der  Bestellung.  Die  Ernennung
  hat  in  einer  Sitzung  zu  erfolgen,  in  welcher  mindestens  sechs  Mitglieder  anwesend
sein  und  mindestens  fünf  sich  für  die  Wahl  aussprechen  müssen.
        <pb n="219" />
        XVI.  199

Die  Vorstandsmitglieder  dürfen  keine  Nebengeschäfte  betreiben.

Auch  über  die  Ernennung  von  Prokuristen,  welche  der  Vorstand  mit  Genehmigung  des
Aufsichtsrats  zu  bestellen  befugt  ist,  ist  eine  öffentliche  Urkunde  aufzunehmen.

In  dringenden  Fällen  ist  der  Vorstand  befugt,  von  sich  aus  eine  Suspendierung  von
Prokuristen  eintreten  zu  lassen,  hat  jedoch  nachträglich  die  Genehmigung  des  Aufsichtsrats
einzuholen.

Artikel  49.

Die  Zeichnung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  entweder  zwei  Vorstandsmitglieder,  oder  ein
Vorstandsmitglied  mit  einem  Prokuristen  die  Firma  zeichnen.

Der  Vorstand  kann  einzelne  seiner  Mitglieder  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder
bestimmter  Arten  von  Geschäften  ermächtigen.

Der  Aufsichtsrat  ist  berechtigt,  einzelnen  Mitgliedern  des  Vorstands  die  Befugnis  zu
erteilen,  die  Gesellschaft  allein  zu  vertreten.

Artikel  50.

Das  Nähere  über  die  Geschäftsführung  des  Vorstands  und  die  Verteilung  der  Funktionen
unter  seine  einzelnen  Mitglieder  regelt  die  Geschäftsordnung.

Artikel  51.

Der  Vorstand  wohnt  auf  Einladung  den  Sitzungen  des  Aufsichtsrats  mit  beratender
Stimme  bei.
Artikel  52.

Die  Vorstandsmitglieder  sind  für  genaue  Befolgung  der  Statuten,  der  allgemeinen  Reglements
  und  der  besonderen  Weisungen  des  Aufsichtsrats  verantwortlich.

Artikel  53.

Die  Befugnisse  der  sonstigen  Beamten  und  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft  bestimmen
sich  nach  der  ihnen  erteilten  Vollmacht.

Die  Anstellung  der  Kassierer  und  derjenigen  anderen  Beamten,  welche  ein  Gehalt  von
mehr  als  zweitausendvierhundert  Mark  beziehen,  geht  von  dem  Aufsichtsrat  aus,  welchem  der
Vorstand  Vorschläge  machen  kann.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  übrigen  Beamten,  Gehilfen  und  Diener  der  Bank
steht  dem  Vorstand  zu,  welcher  sich  hierbei  nach  den  vom  Aufsichtsrat  gegebenen  allgemeinen
Normen  zu  richten  hat.

Artikel  54.

Die  Vorstandsmitglieder  und  die  übrigen  Angestellten  der  Bank  dürfen,  abgesehen  von
Kassa-Umsätzen,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  Geschäfte  für  ihre  eigene  Rechnung  bei  der
Bank  machen.
        <pb n="220" />
        200  XVI.
D.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
Artikel  55.
Mitglied  des  Aufsichtsrats  kann  derjenige  nicht  sein,  welcher  bei  einer  anderen  deutschen
Privatnotenbank  in  einer  anderen  Eigenschaft  denn  als  Aktionär  beteiligt  ist.

Artikel  56.

Die  Großherzogliche  Regierung  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetz=  und  statutenmäßigen
Zustandes  der  Bank,  sowie  die  Erfüllung  der  besonderen  Bedingungen  der  Staatsgenehmigung.

Die  Bank  hat  auf  Verlangen  den  Beauftragten  der  Großherzoglichen  Regierung  Auskunft
  über  ihre  Verwaltung  und  ihren  Geschäftsbetrieb  zu  erteilen,  denselben  Einsicht  in  ihre
Bücher  und  Schriften  zu  gestatten,  auch  ihre  Bestände  an  Banknoten  und  Wertpapieren  aller
Art  vorzuweisen.

VII.  Auflösung  und  Kiquidation.
Artikel  57.

Die  Gesellschaft  löst  sich  auf:

1.  Am  Tage  der  Erlöschung  des  Rechts  zur  Notenausgabe,  wenn  nicht  vorher  die
Generalversammlung  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  unter  entsprechender  Abänderung  des
Gesellschaftsvertrags  beschlossen  hat,

2.  vorher,

a.  wenn  die  Generalversammlung  nach  Artikel  40  die  Auflösung  beschließt.

In  diesem  Falle  ernennt  die  Generalversammlung,  welche  die  Auflösung  beschließt,
oder  eine  darauf  folgende,  eine  Anzahl  von  drei  oder  mehr  Aktionären,  welche  die
Liquidationskommission  bilden;

b.  auf  Anordnung  der  Großherzoglichen  Regierung,  welche  erfolgen  kann,  wenn  das
Grundkapital  nach  Ausweis  der  Jahresbilanz  durch  Verluste  um  ein  Vierteil  oder
mehr  vermindert  ist.

Artikel  58.

Im  Falle  der  Liquidation  werden  die  Aktiven  flüssig  gemacht  und  damit  die  Banknoten
eingelöst,  die  übrigen  Passiven  getilgt  und  die  Überschüsse  in  angemessenen  Abteilungen  an
die  Aktionäre  gegen  Quittung  auf  die  Aktiendokumente  ausbezahlt.

Nach  der  letzten  Ratenzahlung  werden  die  Aktien  der  Liquidationskommission  zurückgegeben.

Nicht  erhobene  Beträge  werden  gerichtlich  deponiert.

Für  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Banknoten  sind  die  Bestimmungen  des  Reichsbankgesetzes
  (Artikel  22  der  Statuten)  maßgebend.

Am  Schlusse  des  Verfahrens  wird  eine  gerichtliche  Ediktalladung  an  alle  Inhaber  von
Banknoten  erwirkt  und  nach  Ablauf  der  Ediktalfrist  der  nicht  erhobene  Betrag  zur  Liquidationsmasse
  gezogen.

Nach  beendigter  Liquidation  wird  eine  letzte  Generalversammlung  der  Aktionäre  zur  Anhörung
und  Genehmigung  der  Schlußrechnung  und  zur  Entlastung  der  Liquidationskommission  berufen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="221" />
        Nr.  XVII.  201

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  13.  Juli  1904.

 

 

Inhalt.
Gesetze:  die  Ergänzung  des  Gehaltstarifs  betreffend;  die  Nbänderung  des  Biersteuergesetzes  betreffend.
Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des  Ministeriums
  der  Finanzen:  die  Ausbildung  für  den  Finanzverwaltungsdienst  betresffend.

 

Gesetz.

(Vom  2.  Juli  1904.)

Die  Ergänzung  des  Gehaltstarifs  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  des  Gehaltstarifs  (Anlage  zu  §  1  des  Nachtragsgesetzes  zur  Gehaltsordnung
  vom  9.  Juli  1894,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  303,  ergänzt  durch  die
Gesetze  vom  18.  April  1896,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  69,  vom  15.  August  1898,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  399,  vom  5.  Juni  1899,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  161,  und  vom  9.  Juli  1902,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  181)  erleiden  die
nachstehenden  Anderungen:

1.  Es  wird  nachgetragen:
unter  Abteilung  II  Ordnungs-Zahl  g:
Aktuare  bei  Notariaten.

II.  In  Ziffer  8  der  Anmerkung  zu  Abteilung  l  werden  die  Worte:
„und  auf  die  Bezirkstierärzte  (Ordnungszahl  6)“  gestrichen.
Gerehes=  und  Verordnungsblatt  1904.  31
        <pb n="222" />
        202  XVII.

III.  Unter  Anmerkung  Ziffer  5  zu  Abteilung  K  ist  hinter  „Diener  bei  Amtsgerichten“
einzuschalten:
„an  den  Gelehrtenschulen  und  Lehrerbildungsanstalten“.

Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  2.  Juli  1904.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Becker.

Gcsetz.

Die  Abänderung  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.

Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1896,  die  Biersteuer  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  153),  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  Artikel  6  erhält  folgende  Fassung:

„Zur  Bierbereitung  darf  außer  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  nur  Malz  verwendet  werden.

Bei  Erzeugung  von  untergärigem  Bier  ist  die  Verwendung  von  Malz  auf  Gerstenmalz
beschränkt.“

2.  An  Stelle  des  Artikel  7  Absatz  1  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Steuer  beträgt  für  je  100  kg  ungebrochenen  Malzes,  die  bei  einem  Brauereigeschäft
in  einem  Kalenderjahr  steuerbar  werden,

(Vom  2.  Juli  1904.)

1.  für  die  ersten  250  Doppelzentner  8  4.
2.  „  „folgenden  1250  ».....  Wle
3.  11  tt  «  1500  11  11  AM
4.„  „  „  2000  ».....  12J5
5.  „.  Doppelzentner  .  .  .  .  .  .  ..  13  „K."“

3.  In  Artikel  42  Absatz  1  Satz  ist  zu  setzen  statt  „eines  Malzersatz-  oder  Zusatzstoffs“:
  „eines  nach  Artikel  6  nicht  gestatteten  Stoffs“  und  in  Satz  2  statt  „ein  Malzersatzoder
  Zusatzstoff“:  „ein  zur  Bierbereitung  geeigneter,  aber  nach  Artikel  6  verbotener  Stoff“.

In  Artikel  42  Absatz  2  treten  an  Stelle  von  „der  Malzersatz=  oder  Zusatzstoffe“  die
Worte:  „dieser  Stoffe“.
        <pb n="223" />
        XVII.  203
82.
Die  Bestimmung  des  §  1  Ziffer  2  dieses  Gesetzes  tritt  mit  dem  1.  Januar  1905,  im
übrigen  tritt  das  Gesetz  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft.
83.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  des  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  2.  Juli  1904.

Friedrich.

Becker.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Bekanntmachung.

(Vom  28.  Juni  1904)

Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  469  ff.  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordnung  vom  17.  d.  M.
einige  Anderungen  erfahren.  Diese  Verordnung  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Karlsruhe,  den  28.  Juni  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Braner.
Hardeck.

Berlin  W’  66,  den  17.  Juni  1904.

Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom

28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert.

1.  Im  §  6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  als  Absatz  ir
folgende  Bestimmung  einzuschieben:

IV.  Zelluloid  als  Rohstoff  ist  zur  Postbeförderung  nur  in  festen  Holzkisten  zugelassen;

Zelluloidwaren,  gleichviel  ob  sie  ganz  oder  nur  zum  Teil  aus  Zelluloid  bestehen,  dürfen  in  Verpackung

  von  starker  Pappe  aufgeliefert  werden;  eine  leichtere  Verpackung  ist  auch  bei  Brief-
        <pb n="224" />
        204  XVII.

sendungen  nicht  zulässig.  Alle  Sendungen,  die  Zelluloid  oder  Zelluloidwaren  enthalten,  müssen
als  solche  in  die  Augen  fallend  gekennzeichnet  sein;  bei  Paketen  ist  der  Inhalt  auch  auf  der
Postpaketadresse  anzugeben.  Bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  haftet  der  Absender  für  den
aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden.

Sodann  ist  der  bisherige  Absatz  lv  mit  Vanderweit  zu  bezeichnen.

2.  Im  §  17  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen“

ist  unter  ul  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Von  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  sowie  von  den  Reichsbankanstalten  abgesandte  Geldbeutel
  werden  auch  mit  Plombenverschluß  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  die  Plombe
nach  Einrichtung  und  Beschaffenheit  den  postseitig  gestellten  Anforderungen  entspricht.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  15.  Juli  1904  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.
Ni.

Kraetke.

Verordnung.
(Vom  25.  Juni  1904,)

Die  Ausbildung  für  den  Finanzverwaltungsdienst  betreffend.

Mit  höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  20.  Juni  190.1
Nr.  492  treten  an  Stelle  des  §  5  Absatz  2  unserer  Verordnung  vom  22.  Oktober  1881,  die
Ausbildung  für  den  Finanzverwaltungsdienst  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  265)  —  erstmals  mit  Wirkung  für  die  im  Jahre  1904  aufgenommenen  Finanzgehilfen  —
folgende  Bestimmungen:

„Von  diesen  drei  Jahren  sind  mindestens  je  sechs  Monate  im  Verrechnungsdienst  der
Steuerverwaltung,  beim  direkten  Steuerwesen  und  im  Dienste  der  Zollverwaltung  sowie  vier
Monate  in  dem  der  Domänenverwaltung  zuzubringen.

Unbeschadet  der  Vorschrift  des  Absatzes  2  kann  der  Beschäftigung  bei  der  Finanzverwaltung
eine  solche  außerhalb  derselben  bei  bestimmten,  vom  Finanzministerium  zu  bezeichnenden  Verrechnungen
  gleichgeachtet  werden."

Karlsruhe,  den  25.  Juni  1904.

Großbherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Hesch.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karleruhe.
        <pb n="225" />
        Nr.  XVIII.  205

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  27.  Juli  1904.

 

Inhalt.
Gesetz:  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  betreffend.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Insliz,  des  Kultus  und  Unterrichts:

  das  Grundbuchausführungsgesetz  betreffend;  die  Ernennung,  die  Zuständigkeit  und  die  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamten
  betreffend.

Gesetz.
(Vom  13.  Juli  1904.)
Das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  solgt:
Artikel  I.
In  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  229),  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

Artikel  27a.

Wird  eine  Teilfläche  eines  Grundstücks  veräußert,  so  wird  das  Trennstück  ohne  Einwilligung
  der  Berechtigten  von  den  Belastungen  frei,  wenn  von  der  zuständigen  Behörde
(Artikel  276)  festgestellt  wird,  daß  die  Rechtsänderung  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.
Lasten  des  öffentlichen  Rechts  bleiben  unberührt.

Das  Unschädlichkeitszeugnis  ersetzt  die  Bewilligung  der  Berechtigten.

Artikel  275b.

Das  Unschädlichkeitszeugnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  das  Trennstück  sowohl  im
Verhältnis  zum  Hauptgrundstück  als  auch  an  sich  von  geringem  Wert  und  Umfang  ist.  Erstreckt
  sich  die  Belastung  auf  andere  Grundstücke,  so  gelten  diese  im  Verhältnisse  zu  dem
Trennstücke  mit  dem  übrigen  Teile  des  Grundstücks  zusammen  als  Hauptgrundstück.

Das  Unschädlichkeitszeugnis  kann  auf  einzelne  Belastungen  beschränkt  und  an  aufschiebende

Bedingungen  geknüpft  werden.  Insbesondere  kann  die  Entlastung  des  zu  veräußernden  Trenn-Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  1904  32
        <pb n="226" />
        206  XVIII.

stücks  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  ein  zur  Ausgleichung  der  beim  Hauptgrundstück
eintretenden  Wertminderung  erforderlicher,  von  der  zuständigen  Behörde  (Artikel  272)  zu  bezeichnender
  Geldbetrag  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt  oder  bei  einer
Sparkasse  mit  Gemeindebürgschaft  angelegt  wird.  Die  lastenfreie  Abschreibung  oder  Löschung
ist  erst  nach  Erfüllung  der  Bedingungen  zulässig.  «

Artike127(:.

Zu  dem  Antrage  auf  Feststellung  der  Unschädlichkeit  ist  bis  zur  grundbuchmäßigen  Übereignung

  des  Trennstücks  der  Eigentümer  des  Hauptgrundstücks,  nach  derselben  der  Eigentümer
des  Trennstücks  berechtigt.  Der  Antragsteller  hat  die  Voraussetzungen  des  Unschädlichkeitszeugnisses
  darzutun.
«  Der  Antrag  ist  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  beim  Grundbuchamt,  in  dessen  Grundbuch
  das  Grundstück  steht,  einzureichen.  Das  Grundbuchamt  veranstaltet  die  erforderlichen
Ermittelungen,  hört  namentlich  auch,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
  Kosten  geschehen  kann,  die  Berechtigten  und  entscheidet  über  den  Antrag.  Wenn
für  das  Grundstück  das  neue  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist,  tritt  an  die  Stelle  des
Grundbuchamts  die  nächste  Grundbuchaufsichtsbehörde  (Amtsgericht  oder  Notariat)  und  ist
jedenfalls  auch  die  Grund=  und  Pfandbuchbehörde  zu  hören.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Unschädlichkeit  festgestellt  wird  (das  Unschädlichkeitszeugnis),
  muß  die  Bezeichnung  des  Trennstücks  und  der  wegfallenden  Lasten  sowie  die  Angabe
der  zuvor  zu  erfüllenden  Bedingungen  enthalten.  Wird  eine  Ausgleichung  in  Geld  für  erforderlich
  erachtet,  so  muß  das  Unschädlichkeitszeugnis  den  Betrag  bezeichnen  und  bedingen,
daß  die  Hinterlegung  oder  Anlegung  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  mit  der  Bestimmung
  zu  geschehen  habe,  daß  die  Rückgabe  nur  auf  Anordnung  oder  mit  Zustimmung
des  Vollstreckungsnotariats  erfolgen  dürfe.

Der  die  Unschädlichkeit  feststellende  Beschluß  ist  den  Beteiligten  zuzustellen.  Auf  die
Zustellung  finden  die  §§  3  bis  7  des  Zwangsversteigerungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts  beziehungsweise  Amtsgerichts  oder  Notariats
findet  die  sofortige  Beschwerde  nach  dem  Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  statt,  weitere  Beschwerde  dagegen  ist  ausgeschlossen.

Die  Entscheidung  wird  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.

 

Artikel  2747I.

Ist  über  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  ein  Brief  erteilt,  oder
ist  eine  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,
bestellt,  so  ist  zur  lastenfreien  Abschreibung  oder  Löschung  auf  Grund  des  Unschädlichkeitszeugnisses
  die  Vorlegung  des  Briefes  oder  der  Urkunde  nicht  erforderlich.

Wird  der  Brief  bei  der  Entlastung  des  Trennstücks  oder  später  vorgelegt,  so  ist  das
Erlöschen  des  Rechtes  an  dem  Trennstücke  auf  dem  Briefe  zu  vermerken.  Wird  der  Brief
        <pb n="227" />
        XVIII.  207

nicht  vorgelegt,  so  kann  zu  diesem  Zwecke  das  Grundbuchamt  den  Besitzer  des  Briefes  zur
nachträglichen  Vorlegung  anhalten.
Artikel  27e.

Ein  zur  Ausgleichung  einer  Wertminderung  hinterlegter  Geldbetrag  tritt  für  die  Berechtigten
  an  die  Stelle  des  Trennstücks.

Die  Verteilung  eines  hinterlegten  Geldbetrags  unter  die  Berechtigten  ist  erst  zulässig,
wenn  die  lastenfreie  Abschreibung  des  Trennstücks  im  Grundbuch  erfolgt  ist.

Auf  die  Verteilung  finden  die  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  jedoch  ist  der
Hauptanspruch  in  erster  Reihe  zu  berücksichtigen.  Das  Verfahren  richtet  sich  auch  dann  nach
den  Vorschriften  des  neuen  Rechts,  wenn  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  noch  nicht  als
angelegt  anzusehen  ist.

Bei  außergerichtlicher  Verteilung  des  hinterlegten  Geldbetrags  hat  das  Notariat  die
Auszahlung  des  Geldes  nach  Maßgabe  der  getroffenen  Vereinbarung  anzuordnen.  Im  Falle
der  Zustimmung  der  Berechtigten  erfolgt  auf  Anordnung  des  Notariats  die  Rückgabe  des
Geldes  an  den  Hinterleger.

Beträgt  die  zur  Ausgleichung  einer  Wertminderung  hinterlegte  Geldsumme  nicht  mehr
als  100  4%  so  hat  das  Notariat  den  Berechtigten  die  Hinterlegung  mit  der  Aufforderung
mitzuteilen,  innerhalb  der  Frist  von  einem  Monat  zu  erklären,  ob  sie  die  Verteilung  des
hinterlegten  Betrages  verlangen;  als  Rechtsnachteil  ist  den  Beteiligten  anzudrohen,  daß  die
Unterlassung  der  Erklärung  als  Verzicht  auf  die  Rechte  an  dem  hinterlegten  Betrage  angesehen
  werden  würde.  Auf  die  Mitteilung  finden  die  §§  3  bis  7  des  Zwangsversteigerungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.  Wird  die  Verteilung  nicht  verlangt,  so  ist  der  Hinterleger
vom  Notariat  zur  Rücknahme  des  hinterlegten  Betrags  zu  ermächtigen.

Die  Vorschriften  dieses  Artikels  finden  auch  auf  einen  zur  Ausgleichung  der  Wertminderung
  bei  einer  Sparkasse  angelegten  Geldbetrag  (Artikel  27  b)  Anwendung.

Artikel  2771.

Die  Vorschriften  der  Artikel  27  bis  27e  finden  bei  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen
Eigentümer  eines  Grundstücks  an  einem  andern  Grundstück  zustehenden  Rechtes  entsprechende
Anwendung.

Artikel  278g.

Die  Vorschriften  der  Artikel  27a  bis  274  sind  auch  anwendbar  auf  Veräußerungen
von  Trennstücken  (Artikel  27a)  und  Rechtsaufhebungen  (Artikel  271),  welche  vor  dem
1.  August  1904  vollzogen  worden  sind.

Artikel  II.

In  das  Rechtspolizeikostengesetz  vom  15.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  201)  in  der  Fassung  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Juli  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  183)  wird  eingeschaltet  als:

32.
        <pb n="228" />
        208  XVIII.
§  79a.%
1.  Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Unschädlichkeitsfeststellung  (Ausführungsgesetz
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  Artikel  27  a  folgende)  wird  die  in  §  29  dieses  Gesetzes
bestimmte  Gebühr  erhoben.

2.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle  des  Artikels  27  der  Wert  des  Trennstückes,
  im  Falle  des  Artikels  274  der  Wert  des  Rechts  zugrunde  gelegt.

Artikel  III.

Das  Grundbuchausführungsgesetz  vom  19.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  273)  wird  in  der  nachstehenden  Weise  ergänzt  und  geändert.

§  1
wird  durch  folgenden  fünften  Absatz  ergänzt:

Wenn  zufolge  Verlegung  einer  Gemarkungsgrenze  Grundstücke  des  Bezirks  eines  Grundbuchamts
  in  eine  zum  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamts  gehörige  Gemarkung  übergehen,
bestimmt  das  Justizministerium  den  Tag,  an  welchem  die  Zuständigkeit  der  beteiligten  Grundbuchämter
  wechselt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Gemarkung  ohne  Auderung  der  Gemarkungsgrenzen
  einer  zu  dem  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamts  gehörigen  Gemeinde  einverleibt  wird.

82
wird  durch  nachstehenden  vierten  Absatz  ergänzt:
Die  Notare  sind  auch  als  Grundbuchbeamte  zur  Beurkundung  des  in  §  313  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  bezeichneten  Vertrags  zuständig.  Sie  beziehen  von  einem  solchen  Geschäfte
den  von  Notarsgeschäften  erwachsenden  Gebührenanteil.

86
erhält  folgenden  vierten  Absatz:

Das  Justizministerium  kann  den  Hilfsbeamten  derjenigen  Grundbuchamtsbezirke,  in
welchen  die  Umschreibung  des  Inhalts  der  altrechtlichen  Bücher  in  Grundbuchhefte  beendet
ist,  die  Zuständigkeit  verleihen,  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten  Auszüge  aus  dem
Grundbuche  zu  erteilen  und  zu  beglaubigen  und  Zeugnisse  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs
auszustellen.  Auch  soweit  hiernach  die  Hilfsbeamten  zuständig  sind,  kann  der  Antragsteller
die  Erteilung  des  Auszuges  oder  Zeugnisses  durch  den  Grundbuchbeamten  verlangen.

§  7
erhält  den  folgenden  dritten  Absatz:
Das  Justizministerium  ist  ermächtigt,  die  ihm  hiernach  zustehenden  Befugnisse  auf  die
Landgerichte  zu  übertragen.
In  §  8
erhält  der  Eingang  und  die  Bestimmung  unter  1  die  nachstehende  Fassung:
        <pb n="229" />
        XVIII.  209

Das  Justizministerium  ist  ermächtigt:
1.  den  Hilfsbeamten,  wenn  sie  die  erforderliche  Fähigkeit  nicht  besitzen,  die  in  §  6
bezeichnete  Zuständigkeit  ganz  oder  teilweise  zu  entziehen,  und

In  §  11
werden  die  Worte  „Neben=  und  Privat-Lokal“  gestrichen.

8  12
erhält  nachstehenden  zweiten  Absatz:
Die  Zuständigkeit  des  das  besondere  Grundbuch  führenden  Grundbuchamts  für  ein
Grundstück  beginnt  mit  der  Aufnahme  desselben  in  das  besondere  Grundbuch  und  endet  bei
seiner  Ubertragung  in  das  Bezirksgrundbuch.

Als  §  24  0„
wird  eingestellt:

Anträge  auf  Eintragung  der  Teilung  oder  Vereinigung  im  Großherzogtum  gelegener
Grundstücke  ins  Grundbuch  öffentlich  zu  beurkunden  oder  zu  beglaubigen,  sind  auch  die
Bezirksgeometer  zuständig.

In  §  30  und  33
wird  je  im  ersten  Absatz  die  Zahl  1905  durch  1910  ersetzt.

In  §  30
wird  ferner  durch  einen  fünften  Absatz  bestimmt:

Vom  Reinertrag  des  Gemeindegrundbuchamts  hat  die  Gemeinde  fünfundsiebzig  Prozent
an  die  Staatskasse  abzuliefern.  Den  Reinertrag  bilden  die  in  die  Gemeindekasse  geflossenen
Kosten  nach  Abzug  der  darauf  ruhenden  Lasten.  Als  Lasten  dürfen  auch  Haftpflichtversicherungsprämien,
  sowie  für  zuruhegesetztes  Grundbuchamtspersonal  und  dessen  Hinterbliebenen
  erforderliche  Aufwendungen,  nicht  aber  der  Aufwand  für  die  grundbuchamtlichen
Diensträume  nebst  Heizung  und  Beleuchtung  oder  Schadensersatzleistungen  angerechnet  werden.

Artikel  IV.
In  §  3  des  Verwaltungerechtspflegegesetzes  vom  14.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  195)  wird  nach  Ziffer  10  eingestellt:
11.  über  die  Schuldigkeit  einer  Gemeinde  zur  Ablieferung  des  Reinertrags  des  Gemeindegrundbuchamts
  an  die  Staatskasse.
Artikel  V.
In  den  §§  76,  80,  90  und  97  des  Rechtspolizeikostengesetzes  vom  15.  Juni  1899
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  201)  wird  die  Zahl  1905  durch  1910  ersetzt.
        <pb n="230" />
        210  XVIII.

Artitel  VI.

8  21  des  Rechtspolizeigesetzes  vom  17.  Juni  1899  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Seite  249)  erhält  nachstehende  Fassung:

1.  Die  für  die  Tätigkeit  der  örtlichen  Inventurbehörde  zu  entrichtenden  Gebühren  (8  97
des  Rechtspolizeikostengesetzes)  werden  für  die  Gemeindekasse  erhoben.

2.  Die  den  Mitgliedern  der  örtlichen  Inventurbehörde  zukommenden  Bezüge  werden  durch
Gemeindebeschluß  festgesetzt.

Artikel  VII

Dem  §  8  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und  der  Civilprozeßordnung  betreffend  (Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  Seite  267),  wird  folgende  Bestimmung  beigefügt:

Hat  der  Berechtigte  seinen  Wohnsitz,  seinen  Sitz  oder  seine  Niederlassung  am  Sitze  des
Vollstreckungsnotariats,  so  kann  die  Übersendung  auf  Gefahr  des  Berechtigten  auch  durch  einen
Gehilfen  oder  Diener  dieses  Notariats  erfolgen.

In  8  10  des  nämlichen  Gesetzes  wird  die  Zahl  1905  durch  1910  ersetzt.

Artikel  VIII.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1904  in  Kraft.
Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  13.  Juli  1904.

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

von  Dusch.

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  13.  Juli  1901.)

Die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Auf  den  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Unsere  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Januar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  45)  in  der  durch  Unsere  Verordnungen  vom  23.  Juli  und  5.  Dezember  1902
        <pb n="231" />
        XVIII.  211

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  195  und  365)  geänderten  Fassung  wird  in  nachstehender
Weise  geändert  und  ergänzt:
Dem  §  11
wird  als  weiterer  Absatz  beigefügt:
4.  Als  Eintragung  einer  Verfügungsbeschränkung  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt
auch  die  Überschreibung  eines  Grundstücks  aus  dem  Bezirksgrundbuch  in  das  für  eine
Standesherrschaft  geführte  besondere  Grundbuch.

13

wird  unter  Bezifferung  der  bisherigen  Bestimmung  als  Absatz  1  dahin  ergänzt:
2.  Diese  Gebühr  wird  auch  erhoben  für  die  Uberschreibung  eines  in  einem  Standesherrschaftsgrundbuch
  stehenden  Grundstücks  in  das  Bezirksgrundbuch.

8  20
erhält  folgenden  Zusatz:
4.  Erfolgt  eine  Löschung  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses,  so  wird  bei  Berechnung
  der  Gebühr  im  Falle  der  Entlastung  eines  Trennstücks  dessen  Wert,  im
Falle  der  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks  an  einem
anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechtes  der  Wert  des  Rechtes  zugrunde  gelegt.

In  §  28
werden  die  Absätze  3  und  4  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

3.  Die  Gebühr  wird  nur  einmal  erhoben,  auch  wenn  das  nämliche  Zeugnis  mehrere
selbständige  Bescheinigungen  umfaßt.

4.  Umfaßt  die  Bescheinigung  mehr  als  ein  Grundstück,  so  erhöht  sich  die  Grundgebühr
für  jedes  der  10  nächsten  Grundstücke  um  20  J  und  für  jedes  weitere  Grundstück
um  10  FJ.

§  34  %
erhält  folgende  Fassung:

1.  Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen  durch  den
Hilfsbeamten  des  staatlichen  Grundbuchamts  (Grundbuchausführungsgesetz  §  24  in
der  Fassung  von  1902)  wird  in  den  Gemeinden,  in  welchen  ein  Notariat  den
Sitz  hat,  eine  Gebühr  von  1  &amp;amp;,  und  wenn  mehr  als  drei  auf  dasselbe  Schriftstück
bezügliche  Unterschriften  gleichzeitig  beglaubigt  werden,  eine  Gebühr  von  2  4  erhoben.

2.  In  anderen  Gemeinden  beträgt  die  Gebühr  die  Hälfte  obiger  Sätze.

§  61
wird  durch  nachstehende  Bestimmung  ersetzt:

1.  Schreibgebühren  werden  angesetzt  für  alle  hinausgehenden  Abschriften,  Auszüge  und
Ausfertigungen,  mögen  sie  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  erteilt  werden;  jedoch
        <pb n="232" />
        212  XVIII.

darf  an  Schreibgebühren  für  von  Amts  wegen  erteilte  Abschriften,  Auszüge  und  Ausfertigungen
  nicht  mehr  als  ein  Viertel  der  im  Verfahren  nach  §§  46  bis  49,  52,  55
erwachsenden  Gebühren  erhoben  werden.

2.  Schuldner  der  Schreibgebühren  für  die  lediglich  auf  Antrag  erteilten  Schriftstücke  ist
der  Antragsteller;  im  übrigen  finden  auf  die  Schreibgebühren  die  Vorschriften  des
§  60  entsprechende  Anwendung.

§  67  Absatz  1
soll  künftig  lauten:
1.  Die  öffentliche  Beglanbigung  von  Unterschriften  oder  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen
  durch  den  Bürgermeister  (Rechtspolizeigesetz  §  42,  Grundbuchausführungsgesetz
  §  24)  kostet  in  den  Gemeinden,  in  welchen  ein  Notariat  den  Sitz  hat,  1  4
und,  wenn  mehr  als  drei  auf  dasselbe  Schriftstück  bezügliche  Unterschriften  gleichzeitig

beglaubigt  werden,  2  4  In  anderen  Gemeinden  beträgt  die  Gebühr  die  Hälfte
obiger  Sätze.

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  August  l.  J.  in  Kraft.

Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  13.  Juli  1904.
#ier  *
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

von  Dusch.

Bekanntmachung.

Das  Grumbuchausführungsgesetz  betreffend.
In  der  Anlage  wird  das  Grundbuchausführungsgesetz  vom  19.  Juni  1899  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  273)  in  der  Gestalt  zum  Abdruck  gebracht,  welche  es  durch  die  Gesetze
a.  die  Unteilbarkeit  der  Grundstücke  betreffend,  vom  16.  August  1900,  Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  935,
b.  die  Bezirke  der  Grundbuchämter  betreffend,  vom  8.  Juli  1902,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  179,
c.  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  betreffend,  vom
13.  Juli  1904,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  205,
erhalten  hat.  In  dieser  Gestalt  gilt  das  Gesetz  vom  1.  August  1904  an.
Karlsruhe,  den  13.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Frey.

(Vom  13.  Juli  1904.)
        <pb n="233" />
        XVIII.  213

Das  Grundbuchausführungsgesetz
vom  19.  Juni  1899
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  273)

in  der

zufolge  der  Gesetze  vom  16.  August  1900,  die  Unteilbarkeit  der  Grundstücke  betreffend  (Gesetzes=  und

Verordnungsblatt  Seite  935),  vom  8.  Juli  1902,  die  Bezirke  der  Grundbuchämter  betreffend  (Gesetzesund

  Verordnungsblatt  Seite  179)  und  vom  13.  Juli  1904,  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  205),

vom  1.  August  1904  an  geltenden  Fassung.

Ausführungsgesetz

zur  Grundbuchordnung.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

I.  Grundbuchbezirke.  Grundbuchämter.  Zuständigkeit  bei  AuflaungserkKlärungen
und  Teilhypothekenbriefen.

81.
(Abiatz  5  in  der  Fassung  von  1904.)

(1)  Jede  Gemeinde  bildet  einen  Grundbuchbezirk,  soweit  nicht  auf  Grund  der  Vorbehalte
der  §§  83,  85,  86  der  Grundbuchordnung  Ausnahmen  eintreten.

(2.)  Zusammengesetzte  Gemeinden  mit  getrennten  Ortsgemarkungen  bilden  nur  einen
Grundbuchbezirk.

(3.)  Die  Bezirke  abgesonderter  Gemarkungen  werden  von  dem  Justizministerium  mit
benachbarten  Gemeindebezirken  zu  einem  Grundbuchbezirk  vereinigt.

(4.)  Das  Justizministerium  kann  die  Zerlegung  eines  Gemeindebezirks  in  mehrere  Grundbuchbezirke
  anordnen.

(5.)  Wenn  zufolge  Verlegung  einer  Gemarkungsgrenze  Grundstücke  des  Bezirks  eines  Grundbuchamts
  in  eine  zum  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamts  gehörige  Gemarkung  übergehen,
bestimmt  das  Justizministerium  den  Tag,  an  welchem  die  Zuständigkeit  der  beteiligten  Grundbuchämter
  wechselt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Gemarkung  ohne  Anderung  der  Gemarkungsgrenzen
  einer  zu  dem  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamts  gehörigen  Gemeinde  einverleibt
  wird.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  33
        <pb n="234" />
        214  XVIII.
82

(Absatz  1  in  der  Fassung  von  1902,  Absatz  4  in  der  Fassung  von  1904.)

(1.)  Für  jede  Gemeinde  (§  1)  wird,  wenn  dieselbe  ein  Gemeindehaus  oder  sonstige  geeignete
Kanzleiräume  besitzt,  ein  staatliches  Grundbuchamt  mit  dem  Sitz  in  dieser  Gemeinde  errichtet,
andernfalls  wird  die  Grundbuchführung  für  die  Gemeinde  von  dem  Justizministerium  dem
Grundbuchamte  einer  anderen  Gemeinde  des  nämlichen  Amtsgerichtsbezirks  oder  Notariatsdistrikts
  übertragen.

(2.)  Grundbuchbeamte  sind  die  Notare,  ein  jeder  für  die  ihm  nach  der  Geschäftsverteilung
zugewiesenen  Gemeinden.

(3.)  Für  diejenigen  Städte.  in  welchen  ein  Amtsgericht  den  Sitz  hat,  können  durch  Anordnung
des  Justizministeriums  die  Geschäfte  des  Grundbuchbeamten  dem  Amtsrichter  übertragen  werden.

(4.)  Die  Notare  sind  auch  als  Grundbuchbeamte  zur  Beurkundung  des  in  §  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  zuständig.  Sie  beziehen  von  einem  solchen
Geschäfte  den  von  Notarsgeschäften  erwachsenden  Gebührenanteil.

§  3.

(1.)  In  Gemeinden  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit
Genehmigung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  das  Grundbuchamt  als  Gemeindeamt
  errichtet  werden.  Als  Grundbuchbeamter  kann  in  diesem  Falle  nur  bestellt  werden,  wer
die  Befähigung  zum  Richteramt  oder  Notariat  erlangt  hat.  Von  letzterem  Erfordernis  kann
die  Justizverwaltung  zugunsten  von  Grundbuchführern,  die  sich  bereits  am  1.  Januar  1898
im  Amt  befunden  haben,  auf  Antrag  der  Gemeinde  Nachsicht  erteilen.

(2.)  Diese  Grundbuchbeamten  sind  in  Ansehung  der  in  ihrem  Grundbuchbezirke  liegenden
Grundstücke  berechtigt,  den  in  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrag  zu
beurkunden.

(3)  Die  gemeindegesetzlichen  Bestimmungen  über  Warnungen,  einstweilige  Dienstenthebung
und  Dienstentlassung  von  Gemeindebeamten  finden  auch  auf  die  von  den  Gemeinden  bestellten
Grundbuchbeamten  Anwendung.  Ist  in  einer  Gemeinde  das  Grundbuchamt  als  Gemeindeamt
errichtet,  so  kann  dessen  Wiederaufhebung  nur  mit  Genehmigung  der  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  beschlossen  werden.  84

(1.)  Zur  Stellvertretung  der  Grundbuchbeamten  können  nur  Personen  berufen  werden,  welche
zum  Notariat  befähigt  sind,  oder  welche  die  erste  juristische  Staatsprüfung  bestanden  haben
und  mindestens  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienst  beschäftigt  gewesen  sind.

(2.)  Ist  das  Grundbuchamt  als  Gemeindeamt  errichtet,  so  ernennt  die  Gemeindeverwaltung
den  Stellvertreter.

(3.)  Im  übrigen  wird  die  Stellvertretung  durch  das  Justizministerium  geregelt.

§  5.
(I.)  Die  Grundbücher  werden  auf  dem  Gemeindehause  oder  in  sonstigen  von  der  Gemeinde
gestellten  Kanzleiräumen  aufbewahrt.
        <pb n="235" />
        XVIII.  215

(2.)  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  das  Grundbuchamt  erforderlichen  Kanzleiräume
nebst  Heizung  und  Beleuchtung  zur  Verfügung  zu  stellen.

(3.)  Für  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  Grundbuchbeamter  seinen  Sitz  hat,  kann  das
Justizministerium  im  Einverständnis  mit  der  Gemeinde  anderweite  Anordnungen  treffen.

86.
(Absatz  4  in  der  Fassung  von  1904.)

(1.)  Hilfsbeamte  der  staatlichen  Grundbuchbeamten  sind,  wenn  die  Grundbücher  auf  dem
Gemeindehause  oder  in  sonstigen  von  der  Gemeinde  gestellten  Kanzleiräumen  aufbewahrt  sind
und  wenn  der  Grundbuchbeamte  selbst  nicht  ständig  in  diesen  Räumen  anwesend  ist,  die  Rat—

reiber.
sch  (2.)  Die  Hilfsbeamten  sind  verpflichtet,  wenn  der  Grundbuchbeamte  in  den  Diensträumen
des  Grundbuchamts  nicht  anwesend  ist,

1.  die  bei  dem  Grundbuchamte  eingehenden  schriftlichen  Anträge  anzunehmen  und  sie  mit

dem  vorgeschriebenen  genauen  Vermerk  über  den  Zeitpunkt  des  Eingangs  zu  versehen;

2.  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  der  Urkunden,  auf  die  darin  Bezug  genommen  ist,  und

der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften
zu  gestatten,  sowie  auf  Verlangen  Abschriften  zu  erteilen  und  zu  beglaubigen.

(3.)  Auch  sind  die  Hilfsbeamten  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten  in  Ansehung  der  zum
Amtsbezirk  des  Grundbuchamtes  gehörigen  Grundstücke  zur  Beurkundung  des  im  §  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  und  der  auf  Grund  eines  solchen  Vertrags  nach
§  925  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erklärten  Auflassung,  sowie  der  Einigung  der  Parteien
über  die  Bestellung  von  Sicherungshypotheken  zuständig.

(4.)  Das  Justizministerium  kann  den  Hilfsbeamten  derjenigen  Grundbuchamtsbezirke,  in
welchen  die  Umschreibung  des  Inhalts  der  altrechtlichen  Bücher  in  Grundbuchhefte  beendet  ist,
die  Zuständigkeit  verleihen,  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten  Auszüge  aus  dem  Grundbuche
  zu  erteilen  und  zu  beglaubigen  und  Zeugnisse  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs  auszustellen.
  Auch  soweit  hiernach  die  Hilfsbeamten  zuständig  sind,  kann  der  Antragsteller  die
Erteilung  des  Auszugs  oder  Zeugnisses  durch  den  Grundbuchbeamten  verlangen.

§  7.
(Absatz  3  in  der  Fassung  von  1901.)

(1.)  Die  Verrichtungen  des  Hilfsbeamten  (§  6)  können  aus  besonderen  Gründen  von  dem
Justizministerium  auf  Antrag  des  Gemeinderats  an  Stelle  des  Ratschreibers  einem  andern
Gemeindebeamten  in  widerruflicher  Weise  ganz  oder  teilweise  übertragen  werden.

(2.)  In  gleicher  Weise  kann  ein  anderer  Gemeindebeamter  als  Stellvertreter  des  Hilfsbeamten
  ernannt  werden.

(3.)  Das  Justizministerium  ist  ermächtigt,  die  ihm  hiernach  zustehenden  Befugnisse  auf
die  Landgerichte  zu  übertragen.

33.
        <pb n="236" />
        216  XVIII.
88.
(Ziffer  1  in  der  Fassung  von  1904,  Ziffer  2  in  der  Fassung  von  1902.)

Das  Justizministerium  ist  ermächtigt:

1.  den  Hilfsbeamten,  wenn  sie  die  erforderliche  Fähigkeit  nicht  besitzen,  die  in  §  6  bezeichnete
  Zuständigkeit  ganz  oder  teilweise  zu  entziehen,  und

2.  die  Grundbuchführung  für  eine  Gemeinde,  in  welcher  geeignete  Hilfsbeamte  überhaupt
nicht  vorhanden  sind,  dem  Grundbuchamte  einer  anderen  Gemeinde  des  nämlichen
Amtsgerichtsbezirks  oder  Notariatsdistrikts  zu  übertragen.

8  8a
(nach  dem  Gesetze  von  1902).

(1.)  Außer  unter  den  in  den  §§  2  und  8  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  das  Justizministerium
  die  Grundbuchführung  für  eine  Gemeinde  dem  Grundbuchamte  einer  anderen
Gemeinde  des  nämlichen  Amtsgerichtsbezirks  oder  Notariatsdistriktes  übertragen,  wenn  wichtige
Gründe,  welche  die  Grundbuchführung  in  der  Gemeinde  außergewöhnlich  erschweren,  die  Verlegung
  als  dringend  geboten  erscheinen  lassen.

(2.)  Als  ein  solcher  wichtiger  Grund  ist  es  jedenfalls  anzusehen,  wenn

a.  die  Belassung  der  Grundbuchführung  in  der  Gemeinde,  für  welche  das  Grundbuch

geführt  wird,  mit  ganz  unverhältnismäßigem  Aufwand  an  Zeit  oder  Kosten  verknüpft
ist,  oder

b.  der  Hilfsbeamte  nicht  in  dem  Orte  wohnt,  in  dem  die  Grundbuchamtsräume  sich  befinden,

  oder

.  nur  durch  Zusammenlegung  der  Grundbuchführung  für  mehrere  Gemeinden  ein

tüchtiger  Hilfsbeamter  erhalten  oder  gewonnen  werden  kann.

§  8b
(nach  dem  Gesetze  von  1902).

Wenn  die  Grundbuchführung  für  eine  Gemeinde  in  eine  andere  verlegt  wird  (88  2,  8,  8,),
so  kann  die  übernehmende  Gemeinde  von  der  abgebenden  Ersatz  desjenigen  Mehraufwandes
verlangen,  der  ihr  durch  die  Verlegung  der  Grundbuchführung  erwächst.

§  9.
Die  Bergwerke  werden  in  besondere  Grundbücher  eingetragen.
10.
Für  jedes  Stammgut  wird  ein  besonderes  Grundbuch  geführt,  das  alle  zu  dem  Stammgute
  gehörigen,  im  Großherzogtum  gelegenen  Grundstücke  umfaßt.
8  11.
(Absatz  1  in  der  Fassung  von  1904.)
(1)  Die  Grundstücke  der  Privatbahnen  werden  in  besondere  Grundbücher  eingetragen.
        <pb n="237" />
        XVIII.  217

(2.)  Für  jedes  Bahnunternehmen,  für  welches  eine  besondere  Genehmigung  erteilt  ist,  wird
in  besonderes  Bahngrundbuch  geführt,  welches  alle  zu  dem  Unternehmen  gehörigen,  im  Großherzogtum
  gelegenen  Grundstücke  umfaßt.

12.
(Absatz  2  in  der  Fassung  von  1904.)
(1.)  Das  zur  Führung  örtlich  zuständige  Grundbuchamt  wird  in  den  Fällen  der  8§  9,  10
und  11  von  dem  Justizministerium  bestimmt.
(2.)  Die  Zuständigkeit  des  das  besondere  Grundbuch  führenden  Grundbuchamts  für  ein
Grundstück  beginnt  mit  der  Aufnahme  desselben  in  das  besondere  Grundbuch  und  endet  bei
seiner  Üübertragung  in  das  Bezirksgrundbuch.

13.

(1.)  Hinsichtlich  der  Ausschließung  und  Ablehnung  eines  Grundbuchbeamten  finden  die  Vorschriften
  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung  des  Richters  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Diese  Vorschriften  gelten  auch  hinsichtlich
der  Ausschließung  der  Hilfsbeamten.

(2.)  Hinsichtlich  der  Sitzungspolizei  gelten  für  die  Amtsgerichte  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  für  Notare  und  für  die  von  den  Gemeinden  ernannten  Grundbuchbeamten
die  Vorschriften  über  die  den  Notaren  bei  der  Nachlaßbehandlung  zukommende  Sitzungspolizei.

14.

(1.)  Die  Grundbuchbeamten  stehen  unter  der  Dienstaufsicht  der  Landgerichte  und  des  Justizministeriums.


(2.)  Die  unmittelbare  Dienstaufsicht  über  die  Hilfsbeamten  (88  6,  7)  wird  von  den  Grundbuchbeamten
  geübt.  Diese  sind  befugt,  den  Hilfsbeamten  die  zur  ordnungsmäßigen  Erledigung
der  Geschäfte  erforderlichen  Weisungen  zu  erteilen,  auch  gegen  dieselben  Warnungen,  Rügen
und  Geldstrafen,  die  für  den  einzelnen  Fall  den  Betrag  von  vierzig  Mark  nicht  übersteigen
dürfen,  zu  verhängen.

15.

(1.)  Die  Einigung  der  Parteien  in  den  Fällen  der  §§  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  kann  in  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Großherzogtums  liegenden  Grundstücke
außer  vor  dem  Grundbuchamte  auch  vor  jedem  badischen  Notar  erklärt  werden.  Der  Notar
hat  die  Erklärung  unverzüglich  bei  dem  Grundbuchamte  mit  dem  Antrage  auf  Eintragung
einzureichen.

(2.)  Der  gleichzeitigen  Anwesenheit  beider  Teile  bedarf  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks
  dann  nicht,  wenn  das  Grundstück  durch  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die
Auflassung  noch  in  dem  Versteigerungstermin  erfolgt.
        <pb n="238" />
        218  XVIII.

16.

In  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Großherzogtums  liegenden  Grundstücke  können
Teilhypothekenbriefe,  Teilgrundschuldbriefe  und  Teilrentenschuldbriefe  außer  von  den  Grundbuchämtern
  und  von  den  Notaren  auch  von  den  Amtsgerichten  hergestellt  werden.

*l  17.

(1I.)  Wenn  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehörenden  Grundstücke  oder  Erbbaurecht  einer  von
den  Beteiligten  als  Eigentümer  oder  Erbbauberechtigter  eingetragen  werden  soll,  so  kann  die
Einigung  der  Beteiligten  im  Sinne  der  88  925  und  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
außer  vor  dem  Grundbuchamte  auch  vor  dem  Nachlaßgerichte  erklärt  werden.

(2.)  Die  Vorschriften  der  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  finden  alsdann  entsprechende
Anwendung.

II.  Verfahren  in  Grundbuchsachen.

8  18.

(1.)  Auf  das  Verfahren  in  Grundbuchsachen  finden,  soweit  nicht  in  der  Grundbuchordnung
oder  in  diesem  Gesetze  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  für  die  Gerichte  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

(2.)  Anträge,  welche  bei  dem  Grundbuchbeamten  außerhalb  der  Diensträume  des  Grundbuchamtes
  schriftlich  oder  mündlich  angebracht  werden,  gelten  erst  mit  dem  Zeitpunkte  des  Eingangs
in  diesen  Diensträumen  als  gestellt.  Der  Grundbuchbeamte  hat  die  Anträge  unverzüglich  an
das  Grundbuchamt  zu  übersenden.

19.
(Fassung  von  1900.)

(1.)  Soweit  die  Teilung  eines  Grundstücks  verboten  ist  (Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  Artikel  25  a  bis  25c),  ist  auch  die  Abschreibung  des  Grundstücksteils  und  dessen
Eintragung  als  selbständiges  Grundstück  unstatthaft.

(2.)  Ergibt  sich,  daß  dem  gesetzlichen  Verbote  zuwider  die  Teilung  eines  Grundstücks  in  das
Grundbuch  eingetragen  worden,  oder  die  Abschreibung  eines  Grundstücksteils  und  dessen  Eintragung
  als  selbständiges  Grundstück  erfolgt  ist,  so  hat  das  Grundbuchamt  von  Amts  wegen
einen  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  einzutragen  und  hiervon  die  Beteiligten
  zu  benachrichtigen.  Der  Widerspruch  wird  von  Amts  wegen  gelöscht,  sobald  nachgewiesen
  wird,  daß  die  Verwaltungsbehörde  nachträglich  Befreiung  von  dem  Teilungsverbote
bewilligt  hat.

§  20.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Berichtigung  der  auf  die  tatsächliche  Beschaffenheit  der
Grundstücke,  insbesondere  auf  deren  Lage  und  Größe  sich  beziehenden  Angaben  des  Grundbuchs
  wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="239" />
        XVIII.  219

8  21.

(1.)  Den  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  des  Großherzogtums  und  anderer  Bundesstaaten
  ist  im  amtlichen  Interesse  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  Grundakten,  sowie  die
Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Zeugnissen  jederzeit  zu  gewähren.  Hinsichtlich
ausländischer  Behörden  und  Beamten  sind  die  Weisungen  des  Justizministeriums  maßgebend.

(2.)  Die  Versendung  des  Grundbuchs  an  Behörden  und  Beamte  zum  Zwecke  der  Einsichtnahme
ist  unstatthaft.

(3.)  Die  Vorlegung  außerhalb  der  Geschäftsräume  des  Grundbuchamtes  darf  nur  auf  Ersuchen
eines  erkennenden  Gerichts  und  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  Grundbuchbeamte  oder
in  dessen  Auftrage  ein  Hilfsbeamter  oder  Bevollmächtigter  das  Grundbuch  in  dem  bestimmten
Verhandlungstermin  persönlich  vorlegt  und  darnach  sofort  zurückbringt.

§22.

Die  Haftung  des  Staats  nach  §  12  der  Grundbuchordnung  tritt  auch  dann  ein,  wenn
der  Hilfsbeamte  hinsichtlich  der  in  §  6  bezeichneten  Geschäfte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die
ihm  obliegende  Amtspflicht  verletzt.

§  23.

(I.)  Das  Grundbuchamt  soll  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  dann  entgegennehmen,  wenn
die  nach  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.

(2.)  Die  Bestimmungdes  Absatzes  1  findet  bei  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Grundstücken
durch  staatliche  Behörden  keine  Anwendung,  wenn  eine  beiderseits  unterschriebene  und  von  der
Behörde  ordnungsgemäß  untersiegelte  Vertragsurkunde  in  Privatform  vorgelegt  wird.

8  24.
(Absatz  1  in  der  Fassung  von  1902)

(1I.)  Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen  in  den  Fällen
der  §§  29,  30,  32  der  Grundbuchordnung  sind  auch  der  Bürgermeister  und  bei  Abwesenheit
des  Grundbuchbeamten  der  Hilfsbeamte  des  staatlichen  Grundbuchamts  am  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthalt  des  Antragstellers  oder  des  Erklärenden  zuständig.

(2.)  Hiervon  ausgenommen  sind  jedoch  Urkunden,  die  zum  Gebrauch  außerhalb  des  Großherzogtums
  bestimmt  sind.

§  24
(nach  dem  Gesetze  von  1904).

Anträge  auf  Eintragung  der  Teilung  oder  Vereinigung  im  Großherzogtum  gelegener
Grundstücke  ins  Grundbuch  öffentlich  zu  beurkunden  oder  zu  beglaubigen,  sind  auch  die  Bezirksgeometer
  zuständig.

8  26.
(Absätze  2  und  3  in  der  Fassung  von  1902.)
(1.)  Anträge  und  Erklärungen  öffentlicher  Behörden  in  deren  amtlichen  Angelegenheiten
        <pb n="240" />
        220  XVIII.

bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben  und  untersiegelt  sind,  dem  Grundbuchamte
gegenüber  keiner  Beglaubigung.

(2)  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Anträge  und  Erklärungen  der  vom  Justizministerium
im  Staatsanzeiger  bezeichneten  obersten  Verwaltungsstellen  der  badischen  Standesherrschaften.

(3)  Den  Verwaltungsbehörden  der  unter  Gemeindebürgschaftstehenden  Sparkassen  (Sparkassenkommission,
  Gemeinderat,  Verwaltungsrat,  §  5  und  8§  10  Absatz  2  des  Sparkassengesetzes
vom  9.  April  1880)  kommt  die  Eigenschaft  öffentlicher  Behörden  im  Sinne  des  Absatz  1
dieses  Paragraphen  zu.

8  26.

Wird  Bergwerkseigentum  durch  Verleihung,  bestätigte  Zusammenlegung,  Feldesteilung
oder  Feldesvertauschung  erworben  oder  durch  Beschluß  der  Bergbehörde  aufgehoben,  so  erfolgt
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  auf  Ersuchen  der  Bergbehörde.

§  27.

(1.)  Die  Eintragung  der  Eigenschaft  als  Stammgut  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Justizministeriums.


(2.)  Die  Eintragung  der  Stammerben  als  solcher  erfolgt  auf  deren  Antrag  und  auf  den
dem  Grundbuchamt  geführten  Nachweis  ihres  Nachfolgerechts.

(3)  Die  Löschung  der  Stammgutseigenschaft  kann  nur  auf  Ersuchen  des  Justizministeriums
gegen  dessen  Bescheinigung,  daß  die  Stammgutseigenschaft  erloschen  sei,  erfolgen.

8  28.

(1.)  Der  bei  Feldbereinigungen  und  bei  Neueinteilung  von  Baugrundstücken  erfolgende  Übergang
  des  Eigentums  der  umgetauschten  Grundstücke  auf  die  neuen  Erwerber,  sowie  der
Ubergang  der  Rechte  dritter  Personen  (Artikel  20  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  5.  Mai
1856;  Artikel  17  des  Ortsstraßengesetzes)  ist  auf  Ersuchen  der  Staatsverwaltungsbehörde  in
das  Grundbuch  einzutragen.

(2)  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  der  §§  56  und  57  des  Gesetzes  vom  29  März  1852,
die  Feuerversicherungsanstalt  der  Gebäude  betreffend,  hinsichtlich  des  nach  §  60  Absatz  1
dieses  Gesetzes  erfolgenden  Ubergangs  der  Pfandrechte  auf  die  neue  Banstelle.

8  29.

In  den  Fällen  der  Zwangsabtretung  von  Grundstücken  erfolgt  die  Grundbuchs-Eintragung
  über  die  Bestimmung  der  Güter  zur  Zwangsabtretung  und  über  den  geschehenen
Eigentumsübergang  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde.

8  30.
(Absätze  1  und  5  in  der  Fassung  von  1904.)

(1.)  Die  von  den  Beteiligten  zu  erhebenden  Gebühren  für  Grundbuchsachen  und  für  die
sonstigen  in  den  §§  3  Absatz  2,  6  und  24  bezeichneten  Verrichtungen  werden  bis  zur  gesetzlichen
Regelung,  die  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1910  zu  erfolgen  hat,  durch  landesherrliche
Verordnung  festgesetzt.
        <pb n="241" />
        XVIII.  221

(2.)  Die  Gebühren  werden  im  Fall  des  8  24  für  die  Gemeindekasse,  aus  welcher  die
Zahlung  an  den  Bürgermeister  erfolgt,  im  übrigen  für  die  Staatskasse  erhoben.

(3.)  Die  im  Fall  des  §  3  Absatz  2  den  Gemeindegrundbuchbeamten  und  die  im  Fall  des
§  6  den  Hilfsbeamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Bezüge  werden  von  dem  Justiz--ministerium
  bestimmt.

(4)  Ist  das  Grundbuchamt  als  Gemeindeamt  eingerichtet,  so  fließen  die  Gebühren,  ausgenommen
  diejenigen  für  Beurkundung  des  im  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwähnten
Vertrags,  in  die  Gemeindekasse.

(5.)  Vom  Reinertrag  des  Gemeindegrundbuchamts  hat  die  Gemeinde  fünfundsiebzig  Prozent
an  die  Staatskasse  abzuliefern.  Den  Reinertrag  bilden  die  in  die  Gemeindekasse  geflossenen
Kosten  nach  Abzug  der  darauf  ruhenden  Lasten.  Als  Lasten  dürfen  auch  Haftpflichtversicherungsprämien,
  sowie  für  zuruhegesetztes  Grundbuchamtspersonal  und  dessen  Hinterbliebenen
erforderliche  Aufwendungen,  nicht  aber  der  Aufwand  für  die  grundbuchamtlichen  Dienstränme
nebst  Heizung  und  Beleuchtung  oder  Schadensersatzleistungen  angerechnet  werden.

III.  Schätzung  von  Grundstücken.
9  1.

(1.)  Die  Gemeinderäte  haben  in  Grundbuchsachen  auf  Antrag  von  Beteiligten  oder  auf  Ersuchen
  von  Behörden  oder  Beamten,  nötigenfalls  unter  Zuzug  von  besonderen  Sachverständigen,
amtliche  Schätzungen  des  Werts  solcher  Grundstücke  vorzunehmen,  welche  im  Grundbuchbezirk
der  Gemeinde  liegen.  Erforderlichenfalls  sind  auch  die  Nutzungen  eines  Grundstückes  und
die  Rechte  an  einem  Grundstück  zu  schätzen.

(2.)  In  Städteordnungsgemeinden  kann  mit  Zustimmung  der  Ministerien  der  Instiz  und
des  Jnnern  die  Vornahme  der  Schätzung  einer  vom  Stadtrat  zu  bildenden  Kommission  durch
Gemeindebeschluß  übertragen  werden.

832.
Die  Gemeinderäte,  im  Falle  des  §  31  Absatz  2  die  vom  Stadtrat  gebildete  Kommission,

können  auch  in  sonstigen  Fällen  auf  Ansuchen  Schätzungen  von  Grundstücken  gemäß  §  31
Absatz  1  vornehmen.

8  33
(Absatz  1  in  der  Fassung  von  1904.)

(1.,  Die  von  den  Beteiligten  zu  erhebenden  Gebühren  für  die  Schätzungen  werden  bis  zur
gesetzlichen  Regelung,  die  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1910  zu  erfolgen  hat,  durch  landesherrliche
  Verordnung  festgesetzt.

(2.)  Die  Gebühren  werden  für  die  Gemeindekasse  erhoben.

(3.)  Die  Bezüge,  welche  den  Gemeindebeamten  und  Kommissionsmitgliedern  für  die  Schätzung
zukommen,  werden  durch  Gemeindebeschluß  festgesetzt.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  34
        <pb n="242" />
        222  XVIII.

IV.  Abergangsbestimmungen.
8  34.

(1.)  Auf  die  an  den  Grundstücken  der  Murgschifferschaft  bestehenden  vererblichen  und  übertragbaren
  Nutzungsrechte  (Waldrechte)  finden  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
und  auf  den  Erwerb  eines  solchen  Rechts  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  an  einem
Grundstücke  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

(2.)  Für  die  auf  dem  Blatte  der  Grundstücke  eingetragenen  Nutzungsrechte  sind  auf  Antrag
  besondere  Grundbuchblätter  anzulegen.  Die  Anlegung  erfolgt  von  Amts  wegen,  wenn  das
Nutzungsrecht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.  Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  der
Grundstücke  vermerkt.

835.

Hinsichtlich  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden
Ehen  badischer  Staatsangehöriger  und  solcher  Deutscher,  welche  nicht  Badener  sind,  aber  im
Großherzogtum  den  Wohnsitz  haben,  finden  auf  den  dem  Grundbuchamte  zu  führenden  Nachweis,
  daß  zwischen  den  Ehegatten  der  den  bisherigen  Gesetzen  entsprechende  gesetzliche  Güterstand
  oder  ein  vor  dem  1.  Januar  1900  begründetes  vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht,  die
Vorschriften  der  §§  34,  35  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.

8  36
Ist  der  Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben,  so  können
die  Erbschaftsgläubiger  und  Vermächtnisnehmer  die  Eintragung  der  in  Satz  2111  Absatz  2
des  Badischen  Landrechts  vorgesehenen  Verfügungsbeschränkung  in  das  Grundbuch,  sofern  dasselbe
  als  angelegt  anzusehen  ist,  verlangen.

8§  37.

Die  aus  erlaubten  Verordnungen  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gestorbenen  Erblassers  zum  Vorteil  der  Enkel  und  Geschwisterkinder  in  Gemäßheit  der
Sätze  1048  ff.  des  Badischen  Landrechts  für  den  Eigentümer  eines  Grundstücks  oder  für  den
Gläubiger  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  sich  ergebende  Verfügungsbeschränkung
  ist  von  dem  Zeitpunkt  ab,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist
(Artikel  186  Absatz  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch),  auf  Betreiben  der
im  Landrechtsatz  1069  bezeichneten  Personen  im  Grundbuch  einzutragen.

8  38.

Vom  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  für
einen  Grundbuchbezirk  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  sind  in  Ansehung  der  in
diesem  Bezirk  gelegenen  Grundstücke  neben  den  Notaren  die  Grundbuchbehörden  im  Sinne  der
bisherigen  Gesetze  (Gemeinderat,  Grund-  und  Pfandbuchführer)  für  die  Beurkundung  des  in
§  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  zuständig.
        <pb n="243" />
        XVIII.  223
V.  Schlußbestimmungen.
§  39.

Soweit  in  fortgeltenden  Landesgesetzen  das  Orts-,  Gewähr=  oder  Pfandgericht  oder  der
Gemeinderat  mit  Bezug  auf  die  ihm  übertragene  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher
genannt  werden,  tritt  an  deren  Stelle  das  Grundbuchamt.

g  40.

Das  Berggesetz  vom  22.  Juni  1890  wird  dahin  abgeändert:

1.

#

4

—

§  33  erhält  den  Zusatz:
Die  Bergbehörde  hat  das  zuständige  Grundbuchamt  um  Eintragung  der  Verleihung
zu  ersuchen.

§  44  Absatz  2  erhält  die  folgende  Fassung:

Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierfür  bestehenden
besonderen  Vorschriften.

In  8  58  wird  zwischen  Absatz  3  und  4  die  folgende  Bestimmung  eingeschoben:

Die  Bergbehörde  hat  das  zuständige  Grundbuchamt  um  die  Eintragung  der
bestätigten  Zusammenlegung  zu  ersuchen.

8  140  erhält  den  Zusatz:

Die  Bergbehörde  hat  das  zuständige  Grundbuchamt  um  die  Eintragung  des
Beschlusses  über  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  zu  ersuchen.

g  41.

Artikel  21  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1856,  die  Verbesserung  der  Feldeinteilung

  (Feldbereinigung)  betreffend  (vergleiche  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1886,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXX  Seite  304  ff.),  wird  dahin  geändert:

Die  Staatsverwaltungsbehörde  hat  jedoch  unverzüglich  das  Grundbuchamt  um  die
Eintragung  des  erfolgten  Übergangs  zu  ersuchen.

 

In  Artikel  17  Absatz  2  des  Ortsstraßengesetzes  in  der  Fassung  vom  6.  Juli  1896

wird  Satz  2  dahin  geändert:
Die  Staatsverwaltungsbehörde  hat  jedoch  unverzüglich  das  Grundbuchamt  um  die
Eintragung  des  erfolgten  Ubergangs  zu  ersuchen

 

 

Die  Absätze  2  bis  4  des  §  60  des  Gesetzes  vom  29.  März  1852,  die  Feuerversicherungsanstalt

  der  Gebäude  betreffend,  werden  durch  folgenden  Absatz  2  ersetzt:

Die  Staatsbehörde,  welche  die  Verlegung  der  Baustelle  genehmigt  (§  56)  oder
anordnet  (§  57)  hat  das  Grundbuchamt  zugleich  mit  der  Eröffnung  der  Verfügung
au  die  Beteiligten  um  Eintragung  des  Übergangs  der  Belastungen  auf  die  neue
Baustelle  zu  ersuchen.

8  42.

(1.)  Die  Bestimmungen  in  §  53  Absatz  2  der  Städteordnung  und  in  §  53  Absatz  2  der
Gemeindeordnung  für  die  nicht  unter  die  Städteordnung  fallenden  Gemeinden  treten  außer  Kraft.

34.
        <pb n="244" />
        Avagen

in.  I

*

224  XVIII.

(2.)  Desgleichen  werden  aufgehoben:

Die  Gesetze  über  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  einigen  Städten  vom
24.  Juni  1874,  vom  1.  Februar  1888  und  vom  2.  Mai  1896,  sowie  Artikel  II  Absatz  2
des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1890,  die  teilweise  Abänderung  der  Gemeindeordnung

betreffend.
etreff  6an#  .

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  Vorschriften  über  Anlegung  des  Grundbuchs,  über  Anordnungen
  zur  Bildung  der  Grundbuchbezirke  und  der  Grundbuchämter  enthält,  sowie  hinsichtlich
des  §  38  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzouch  im  übrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk
mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

§  44.
Auf  den  Kondominatsort  Kürnbach  findet  das  Gesetz  keine  Anwendung.
§  45.
Das  IJustizministerium  ist  ermächtigt,  die  erforderlichen  Vollzugsauordnungen  zu  erlassen.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  19.  Juni  1899.
Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
UDr.  Heintze.

Nokk.

Verordnung.

(Vom  14  Juli  1901.)
Die  Ernennung,  die  Zuständigkeit  und  die  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamten  betreffend.
§  1.

1.  Auf  Grund  des  §  6  Absatz  4  des  Grundbuchausführungsgesetzes  in  der  Fassung  von
1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  213)  wird  hierdurch  den  Hilfsbeamten  derjeuigen
Grundbuchamtsbezirke,  in  welchen  die  Umschreibung  des  Inhalts  der  altrechtlichen  Bücher  in
Grundbuchhefte  beendet  ist,  die  Zuständigkeit  verliehen,  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten
Eigentums=  und  Lastenzeugnisse  sowie  Grundbuchzeugnisse  für  Nachlaßverhandlungen  nach  den

Canliegenden  Formularen  auszustellen.

2.  Diese  Zuständigkeit  beginnt  für  die  Hilfsbeamten  derjeuigen  Grundbuchamtsbezirke,
in  welchen  nach  der  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  1904,  die  Notariate  und  ihre  Distrikte
betreffend  (Staatsanzeiger  Nr.  II),  am  1.  Jannar  1904  die  Umschreibung  beendet  war,  am
1.  August  d.  J.,  für  die  übrigen  Hilfsbeamten  am  1.  Jannar  des  auf  die  Beendigung  der
Umschreibung  folgenden  Jahres.
        <pb n="245" />
        XVIII.  225

3.  In  schwierigen  Fällen  soll  der  Hilfsbeamte  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  dem  Grundbuchbeamten
  überlassen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Grundbuchbeamte  die  Ausstellung
des  Zeugnisses  sich  vorbehalten  und  dem  Hilfsbeamten  untersagen.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Stellvertreter  der  Hilfsbeamten
Anwendung.

1.  Auf  Grund  des  §  7  Absatz  3  des  Grundbuchausführungsgesetzes  in  der  Fassung  von
1904  werden  die  Landgerichte  ermächtigt,  die  Verrichtungen  des  Hilfsbeamten  aus  besonderen
Gründen  auf  Antrag  des  Gemeinderates  an  Stelle  des  Ratschreibers  einem  anderen  Gemeindebeamten
  in  widerruflicher  Weise  ganz  oder  teilweise  zu  übertragen.  In  gleicher  Weise  kann
ein  anderer  Gemeindebeamter  als  Stellvertreter  des  Hilfsbeamten  ernannt  werden.

2.  Von  dieser  Befugnis  soll  nur  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  die  Ernennung  des
in  Aussicht  Genommenen  zum  Ratschreiber  (zweiten  Ratschreiber,  Ratschreiberstellvertreter)
nicht  erfolgen  kann.

83.

1.  Der  Hilfsbeamte  erhält  aus  der  Staatskasse
a.  für  die  Beurkundung  des  schuldrechtlichen  Grundstücksveräußerungsvertrages  einschließlich
  der  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages  erklärten  Auflassung,
b.  für  die  Beurkundung  der  Bewilligung  von  Sicherungshypotheken  oder  der  Einigung
über  die  Bestellung  von  solchen,
C.  für  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs,
d.  für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen
½o  der  Gebühr,  welche  von  der  Staatskasse  für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrags
beziehungsweise  für  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek,  das  Zeugnis  oder  die  Beglaubigung
  zu  erheben  ist.

2.  Der  Hilfsbeamte  erhält  die  Hälfte  des  ihm  nach  Absatz  1  Buchstabe  a  zukommenden
Betrags,  wenn  er  auf  Grund  eines  nicht  von  ihm  aufgenommenen  Grundstücksveräußerungsvertrags
  lediglich  die  Auflassung  beurkundet.

3.  Wenn  die  von  der  Staatskasse  zu  erhebende  Gebühr  den  Betrag  von  1  +4  nicht
übersteigt,  erhält  der  Hilfsbeamte  die  ganze  Gebühr.  In  anderen  Fällen  ist  der  Mindestbetrag
  seines  Anteils  1  &amp;amp;  vom  einzelnen  Geschäfte.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die
Fälle  des  Absatzes  2.

4.  Der  Höchstbetrag  des  Gebührenanteils  des  Hilfsbeamten  ist  in  den  Fällen  des
Absatzes  1:  10  +,  in  den  Fällen  des  Absatzes  2:  5  4  vom  einzelnen  Geschäfte.

8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  August  d.  J.  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  14.  Juli  1904.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Frey.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        Grundbuchamt

XVIII.  227

Anlage  I.

 

im  Amtsgerichtsbezirke

G.T.  B.Nr.  ————

Kosten:
Grundgebühr  (Wert..  0%%  M.
K.  .  3  2#  Abs.  ).  M.  If.
4  weitere  Grundsiücke
  zu  10  Pf.

 

stücke  zu  20  Pf.
......  iveltereGkandftüclesuloPl...»..»

Schreibqebühr(
§29)
Behändigung  (R.  R.
1on)

zusammen.  *  Vi.

Eigentums=  und  Lastenzeugui

insbesondere  als  erla

Versteigerungsanordnung.
GB  W.  88  207,  540,  502.

v

3

5

63

Laufende  Nummer  im  Grundbuch:

Eigentums-  und  Lastenzeugnis.

I.  Eigentümer.

Als  Eigentümer.  de  nachstehenden  Grundstück  im  Grundbuch

on  Band.  ...  Hest.  Abteilung  1  O-3  ,  eingetragen:

II.  Berzeichnis  der  Grundstücke.)

2.  Lagerbuchnummer:

Gemarkung:  4.  Straße  und
«  Hausnummer:
Größe,  Kulturart  und  Gebändebeschrieb  nach  dem  Lagerbuch.-)

Ar  Quadratmeter

Stenerwert:  7.  Feuerversicherungsanschlag:
.  Erworben  im  Jahre  um
Geschätzt  vom

am  icn  19  zu

1)  Isl  lediglich  ein  Eigentumszeugnid  verlangt,  so  sind  die  Worte  „und  Lasten“  zu  slreichen.
:)  Sollen  die  Grundstücke  mit  Ordnungszahlen  versehen  werden,  welche  durch  gegenwärliges  Zeugnis  durchlausen,
so  sind  diese  Ordnungszahlen  über  jedem  Grundstück  in  der  Milte  der  Seite  anzubringen.

5
3)  Wegen  baulicher  Anderungen  vgl.  Grundbuchverfügung  4%  Absatz  4.
        <pb n="248" />
        228  XVIII.
Noch  Anlage  1.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
Lau-  *  a  Erwerbssende
  Gemarkung.  Art  und  Angrenzer)Größe  Stener  reis,
Nr  hh.  Schätzungs-———
  wert.  wert
g  Lager.Die  Angaben  sind  dem  »  kmchmnmvbachVclllkkklllmkll
s  *s  Iu-1
  Pnr  Gewann  bu=  Lagerbuch  entnommen.  q4m  %  eder  Grunvatter
mer.  Jahr.  -
#  #  #
i
Gemarkung

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchhesten  stehen,  ist  in  Spalte  1  auch  die  Nummer  des  Bandes  und  Heftes  anzugeben.
5)  In  Spaite  4  sind  auch  die  Namen  ber  Angrenzer  zu  nennen.
75  und  76

6)  Gemäß  Grundbuchverfügungen

1n02.
        <pb n="249" />
        XVIII.

III.  Belastung.

Auf  den  vorbeschriebenen  Liegenschaften  sind  eingetragen:

229
Noch  Aulage  I.

a.  Lasten  und  Beschränkungen  nach  der  zweiten  Abteilung  des  Grundbuchs:
Auf  den  Grundstücke

Lagerbuchnummer

b.  Pfandrechte  nach  der  dritten  Abteilung  des  Grundbuchs:

 

 

1!  2  8  4  5  6  7
"  -.  —
hne-Belastete  Grund-  Pfandrecht.
ummer  »  »  ,  (  8
ver  Ein-  stücke  Betrag.  Jete  Art.  Gläubiger.  Bemerkungen.s)
tragung.  Lagerbuchnummern.  leisign  9

 

 

 

 

l

s

 

 

 

 

Ja  vor-Ue  ist  umter  1  lediglich  brr  Geldbetrag  der  Nebenleistungen  zu  neunen;  die  Art  der  Nebenleistung  isl  in  der  Bemerkungsspalte  angugeben:

ilei  I
Fa  der  nebbenleistun  sus  ist  r#rldc,  anzuführen,  wenn  der  Rang  von  der  räumlichen  Auseinanderfolge  abweicht.

tun  ertra

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

35

##g.  GW.  88  371  fl.
        <pb n="250" />
        230

Noch  Anlage  I.

XVIII.

 

 

l  2  3  4  5  6  7
Lausends  Belastete  Grund-  Pfandrecht.
ru  stücke.  Betrag  ?-  Hiussas  Art  Gläubiger.  Bemerkungen.")
tragung.  Lagerbuchnummern.  ag  leisign.  *o  ½m

 

 

 

 

 

*)  Am  Schlusse  des  Zeugnisses  ist  außer  dem  Tig  der  Ausstellung  auch  der
den  mitgeteilten  Inhalt  des  Grundbuchs  oder  der  Grundakten  maßgebend

 

 

 

1.)  D-5  Zeugnis  ill  mit  dem  Dienst#egel  zu  versehen.

 

*

 

tvunkt  *!70  Tag  und  Stunde)  anzugeben,  der  für

(TW.  g  208i).
        <pb n="251" />
        XVIII.  231
Anlage  II  A.

Grundbuchamt.

 

im  Amtsgerichtsbezirk

der

—

Sss

—

*

S

Grundbuchzengnis

Verzeichnis

Grundstücke  de

Angeschlossen  ist  ein  Verzeichnis  der  auf  diesen  Grundstücken  haftenden  Pfandrechte.

Vollzugsanleitung.

Bei  Gemeinschaftsehen  sind  die  Grundstücke  des  Gesamtguts  (der  Gemeinschaft)  getrennt

wan  den  sondereigenen  Grundstücken  der  Ehegatten  mit  entsprechender  Uberschrift  aufuführen.


Innerhalb  jeder  Abteilung  werden  die  Grundstücke  in  der  Reihenfolge  bezeichnet,  in  der

ie  im  Grundbuchheft  eingeschrieben  sind.
Die  Grundstücke  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Ver- 



.  geichnis  durchlaufen  und  über  jedem  Grundstück  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind

ie  Bezeichnung  des  Grundstücks  in  Spalte  4  (Gattung  und  Art  des  Grundstücks,  an-Penzende
  Grundstücke:  soll  tunlichst  genau  so  erfolgen,  wie  das  Lagerbuch  sie  enthält.

ird  ein  Grundstück  durch  ein  anderes  gleichfalls  im  Verzeichnis  enthaltenes  Grundstück
  begrenzt,  so  sind  der  Lagerbuchnummer  des  letzteren  in  Klammer  die  Worte
„(eigenes  Stück)“  beizufügen.
Die  Spalten  7  und  8  sind  nicht  nur  bezüglich  des  Erwerbs  des  Grundstücks,  sondern
  geeignetenfalls  auch  bezüglich  der  in  Spalte  6  unter  Buchstaben  b  und  c  aufenommenen
  Rechte  und  Lasten  auszufüllen.

ie  Spalten  1  bis  10  sind  vom  Grundbuchamt,  die  Spalten  11  und  12  von  den  Schätzern
oder  nach  deren  Angaben  von  dem  Notariat  (Nachlaßgericht),  die  Spalten  13  bis  16  von
dem  Notariat  (Nachlaßgericht)  auszufüllen.
Spalte  10  ist  von  dem  Grundbuchamt  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die  Angaben  dem
Grundbuch  oder  den  Grundakten  entnommen  werden  können.  Ein  früherer  Schätzungswert
  ist  neben  dem  Anschlag  oder  Preis  bei  der  Erwerbung  nur  dann  anzugeben,  wenn
die  Schätzung  nach  dem  Erwerb  stattgefunden  hat  Bei  Angabe  des  Schätzungswertes
ist  auch  das  Jahr  der  Schätzung  zu  bezeichnen.
Die  in  Spalte  6  zu  vermerkenden  Grundgerechtigkeiten,  Dienstbarkeiten  und  dergleichen
sind  in  Spalte  17  näher  zu  beschreiben.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.
Für  die  Verzeichnisse  A  (Grundstücksverzeichnis),  B  (Pfandlastenverzeichnis)  und  C  (Verzeichnis

  der  veräußerten  Grundstücke)  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  K.V.  einheitlich  zu
berechnen.

für  Nachlaßverhandlung.

A.  Grundstücksverzeichnis.
        <pb n="252" />
        232  XVIII.
Noch  Aulage  II  A.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
—  —  1  ——  2ê  “  —  J  —  Di  #
Lau.]  Gemarkung.  Größe.  Im  Grundbuch  sind  eingetragen:  ##Auschlag
.  »»——--——-,—.  .klcod-kU1-cjg
fende  Art  und  Angrenzer.  ats  Erwerbs-]  Tag  su  bei  *-  Er-Nr.
  vager-  #rung.B  den  und  im  deung
«  Gewann  uch-  Die  ·  Gnmdftiickock  ahr  rlch  rüherer
m  Gewann,  1  bfDDie  Angaben  sind  dem  #  am.  v  Beiie,  da  Vand  Heft,)chätz-B.
  Straße.  alnk  Lagerbuch  entnommen.  en  Ein-  kassen.  ungswer)
r.  it  Ausnahme  ichni  -.
V.  1.  1  7“  Pfandiasten  trags.  *

 

l

»Gemarkimgisp  .

 

 

 

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l
I
        <pb n="253" />
        L

XVIII.

15  16

233
Noch  Anlage  Il  A.

17

 

11  12
Jetzige  Schätzung.

Be-%.



trag.  Grundlage.

Ab.

Verbesserungsaufwand
während  der  Ehe.

Betrag.


Infolge  der

na
Akten-  auf

seite.

Verlassenschaftsverhandlung
  übergegangen

Bemerkungen.

 

 

 

 

n
l
        <pb n="254" />
        234
Noch  Anulage  II  A.

XVIII.

Die  Angaben  in  den  Spalten  1  bis  9  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit
dem  Grundbuch,  diejenigen  der  Spalte  10  mit  dem  Grundbuch  und  den  Grundakten  überein.

Stand  von  heute

G.AB  N

Kosten:

Grundgebühr  (Wert
K.  V  §  28  AbsK.
weitere  Grundstücke

zu  40  □
„  Gxrundstücke
zu  20  J
„  Grundstücke
zu  10  3

Schreibgebühr  (  S.
K.  W  929)

0  000  .K::
M.

Behändigung  (K.V.  8  100)  "

zusammen

mittag  Uhr.

den  «  190

D  Grundbuch
        <pb n="255" />
        XVIII.  235
Aulage  II  B.

Grundbuchamt

im  Amtsgerichtsbezirk

 

Verzeichnis

der  auf  den  Grundstücken  de

eingetragenen  Pfandrechte  (Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden).

Vollzugsanleitung.

Die  Pfandrechte  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Verzeichnis
  durchlaufen  und  über  jedem  Pfandrecht  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind.
Sind  Grundstücke  mitverpfändet,  welche  nicht  im  Grundstücksverzeichnis  &amp;amp;  enthalten  sind,
so  sind  deren  Lagerbuchnummern  in  Spalte  8  nicht  anzugeben,  sondern  den  in  dieser
Spalte  angegebenen  Lagerbuchnummern  der  im  Grundstücksverzeichnis  A  aufgeführten
Grundstücke  und  ebenso  den  in  Spalte  9  angegebenen  Ordnungszahlen  (vergleiche  Ziffer  3
der  Vollzugsanleitung  zum  Grundstücksverzeichnis  A)  die  Buchstaben:  „u.  a.“  beizusetzen.
Wenn  sich  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  den  Grundakten  ergibt,  daß  das  Pfandrecht
für  die  Schuld  eines  Dritten  bestellt  ist,  so  ist  dies  in  Spalte  10  (Bemerkungen)  unter
Bezeichnung  des  Schuldners  anzugeben.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

Für  die  Verzeichnisse  A  (Grundstücksverzeichnis),  B  (Pfandlastenverzeichnis)  und  C  (Verzeichnis
  der  veräußerten  Grundstücke)  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  K.V  einheitlich  zu
berechnen.

—

1#

.--



Grundbuchzenguis  für  Nachlaßverhaudlung.
B.  Pfandlastenverzeichnis.
        <pb n="256" />
        236  XVIII.
Noch  Anlage  II  B.

 

 

1  2  3  4  5  6  7
Pfandrecht.
—  ——  ——
Gläubiger,  un  Whr  ginssab  Geldbeirag
Name,  Veruf,  Wohnories  #Lnd,  dest.  Art  und  Rechtsgrund.  Vetrag.  zus.  peben—
Ein-  sermin.  leistungen.
rags.  **’é
        <pb n="257" />
        XVIII.  237
Noch  Anlage  II  B

8  9  10

 

Belastete  Grundstücke.

 

Ordnungszahlen  Bemerkungen.
Lagerbuchnummern.  im

Grundstücksverzeichnis  4.
n

 

 

 

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  36
        <pb n="258" />
        238  XVIII.
Noch  Anlage  II  B.

Die  Angaben  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit  dem  Grundbuch  überein.

Stand  von  heute  mittag  Uhr.

den.  ten  190.

Dell.

D.  Grundbuch
        <pb n="259" />
        XVIII.  239
Anlage  II  C.

Grundbuchamt

 

im  Amtsgerichtsbezirk

Verzeichnis
der  Grundstücke  des
und  seiner  Ehefrau
welche  während  ihrer  Ehe,  nämlich  vom  ten.  1.—
bis  4  l  veräußert  worden  sind.
Vollzugsanleitung.
1.  Die  Grundstücke  des  Ehemanns  und  diejenigen  der  Ehefrau  sind  je  in  gesonderter  Abteilung

  mit  entsprechender  Überschrift  aufzuführen.

Als  Grundstücke  des  Ehemanns  sind  diejenigen  aufzuführen,  welche  im  Grundbuch  auf
den  Namen  des  Ehemanns  eingetragen  waren,  ebenso  als  Grundstücke  der  Ehefrau  diejenigen,
  welche  auf  den  Namen  der  Ehefrau  eingetragen  waren.  Das  Grundbuchamt
hat  also  nicht  zu  prüfen,  ob  diese  Grundstücke  wirklich  sondereigene  waren  oder  ob  sie  zur
ehelichen  Gütergemeinschaft  gehörten.  Um  dem  Notariat  (Nachlaßgericht)  und  den  Beteiligten
  die  Prüfung  hierüber  zu  ermöglichen,  sind  hinsichtlich  des  Erwerbs  der  Grundstücke
  vom  Grundbuchamt  die  Spalten  5  bis  8  auszufüllen.

Die  Grundstücke  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Verzeichnis

  durchlaufen  und  über  jedem  Grundstück  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

Für  die  Verzeichnisse  A  (Grundstücksverzeichnis),  B  (Pfandlastenverzeichnis)  und  C  (Verzeichnis

  der  veräußerten  Grundstücke!  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  K.V.  einheitlich  zu

berechnen.

S

’*

Grundbuchzeugnis  für  Nachlaßverhandlung.
C.  Verzeichnis  der  veräußerten  Grundstücke.
        <pb n="260" />
        240

 

 

 

 

 

XVIII
Noch  Anlage  II  C.
l  2  3  4  6  7  8

3#  Gemarkung.  Größe  Erwerb.
1—  —  —  —  E
D  «  Tag  und  2  G.
1  Gewann,  %  A  rt  Jahr  Band  Erwerbs.
Sttraße.  num-  m  Erwerbsgrund.  E.Seue  O.greis.

mer.  werbs  „N

i  «Band.,Hcit.-C«’ssy

 

 

Gemarkung
        <pb n="261" />
        XVIII.  241
Noch  Anlage  1I.

9  10  11  12  13  14

 

Veräußerung.

 

 

 

 

 

A.  G.  Veräußerungspreis.
renn,  Band  —  —  Bemerkungen.
un  ahr  -  «  «
Rechtsgrund.  der  Ver-  ———  g.  eien  Zahlungszieler.

dußerung.  M.  G.

Bands  het-  ¾.  .  Zinstermin.

*
I
        <pb n="262" />
        242  XVIII.
Noch  Anlage  II  C

Die  Angaben  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit  dem  Grundbuch  und  den
Grundakten  überein.

den  ten  190.

.  Grundbuch

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Voget  in  Karlsrube.
        <pb n="263" />
        Nr.  XIX.  243

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  6.  August  1904.
Inhalt.

Gesetze:  die  Auflösung  der  Gemeinde  Brötzingen  und  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim  betreffend:
Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend;  die  Gemeindesteuern
  und  den  Almendgenuß  betressend.

Landesherrliche  Verordnungen:  die  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  17.  Juli  1879  über  die
Einrichtung  der  Kriminalpolizei  belreffend;  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kult  us  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betresfend;  des  Ministeriums  des  Innern:
die  Führung  von  Registern  der  Gemeindebürger  und  der  stimmberechtigten  Einwohner  betreffend;  die  Pferdeaushebungsvorschrift
betressend;  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger,  betreffend;  die  Lanerordnung  für
Seckenheim  betreffend;  des  Ministertums  der  Finanzen  :  die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1900
und  1901  beziehungsweise  1901  und  1902  betreffend;  den  Vollzug  des  Bierstenergesetzes  betreffend;  den  Vollzug  des  Bierstenergesetzes
  betreffend;  die  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  betreffend.

Gesetz.
(Vom  10.  Juli  1904.)
Die  Auflösung  der  Gemeinde  Brötzingen  und  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

 

 

81.
Die  Gemeinde  Brötzingen  wird  auf  den  1.  Jannar  1905  aufgelöst  und  mit  der  Stadtgemeinde
  Pforzheim  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.
82.
Auf  die  seitherigen  Bürger  der  Gemeinde  Brötzingen  findet  die  Übergangsbestimmung
des  §  7  letzter  Absatz  der  Städteordnung  Anwendung.
In  öffentlich  rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  Brötzingen  die
gleiche  Wirkung  zu,  wie  jenem  in  Pforzheim.

83.

Denjenigen  Bürgern  von  Brötzingen,  welche  sich  am  31.  Dezember  1904  im  Bürgergenuß
  befinden,  wird  derselbe  auch  ferner  gestattet.

Diejenigen  Bürger  von  Brötzingen,  welche  am  31.  Dezember  1904  eine  rechtliche  Anwartschaft
  auf  Bürgergenuß  besitzen  (25  Jahre  alt  und  Ortsbürger  sind)  und  das  Einkaufsgeld
  nach  §  37  des  Bürgerrechtsgesetzes  entrichtet  haben,  erhalten  eine  alsbald  fällige  Ab-Gesetzes=

  und  Verordnungsblatt  1904.  37
        <pb n="264" />
        244  XIX.

findungssumme.  Dieselbe  wird  in  der  Weise  bemessen,  daß  die  Angehörigen  desjenigen

Jahrgangs,  welcher  unmittelbar  auf  den  letzten  noch  in  den  Bürgergenuß  eingewiesenen  Jahrgang

  folgt,  den  Betrag  von  300  Kl  und  die  folgenden  Jahrgänge  jeweils  20  +∆  weniger

für  das  Jahr  erhalten,  also  der  zweitälteste  Jahrgang  280  4,  der  nächste  260  ∆¾  u.  s.  w.
Die  frei  werdenden  Anteile  fallen  der  Stadtgemeinde  anheim.

84.

Die  Bestimmung  in  Artikel  49  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1858,  die  neue
Katastrierung  alles  landwirtschaftlichen  Geländes  im  Großherzogtum  betreffend,  findet  im
vorliegenden  Falle  keine  Anwendung.

§  5.

Für  die  Steuerpflichtigen  der  seitherigen  Gemarkung  Brötzingen  bleibt  vom  1.  Jannar  1905
bis  31.  Dezember  1911  der  für  das  Jahr  1903  festgestellte  Umlagefuß  mit  63  „  von
100  ∆  des  einfachen  Steuerkapitals  (§  85  der  Städteordnung)  bestehen.

Im  Falle  vor  dem  1.  Januar  1912  eine  Anderung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Umlegung  des  Gemeindeaufwands  auf  die  vorgedachten  Steuerkapitalien  in  Kraft  treten
sollte,  so  ist  entsprechend  dem  seitherigen  Verhältnis  die  erhöhte  Umlage,  welche  bis  zum
31.  Dezember  1911  von  den  Steuerpflichtigen  des  Gemarkungsteils  Brötzingen  zu  entrichten
ist,  durch  landesherrliche  Entschließung  zu  bestimmen.

86.

Bis  zur  nächsten  Erneuerungswahl  des  Stadtrats  von  Pforzheim  treten  zu  der  ortsstatutarisch
  festgesetzten  Anzahl  von  Mitgliedern  desselben  zwei  vom  Gemeinderat  in  Brötzingen
aus  dessen  Mitte  gewählte  Vertreter  als  vollberechtigte  Mitglieder  hinzu.

87.

Bis  zur  nächsten  Erneuerungswahl  der  Stadtverordneten  der  Stadt  Pforzheim  treten
der  seitherigen  gesetzlichen  Zahl  neun  weitere  vollberechtigte  Stadtverordnete  bei,  welche  der
Bürgerausschuß  von  Brötzingen  aus  seiner  Mitte  zu  wählen  hat.

88.

Im  Falle  des  nach  dem  1.  Januar  1905  eintretenden  Abgangs  eines  der  in  886  und?
bezeichneten  Vertreter  wählt  der  Bürgerausschuß  der  Stadt  Pforzheim  den  Ersatzmann  aus
der  Zahl  der  derzeitigen  Mitglieder  des  Gemeinderats  beziehungsweise  des  Bürgerausschusses
der  Gemeinde  Brötzingen.  59

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  10.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.
        <pb n="265" />
        XIX  245

Gesetz.
(Vom  22.  Juli  1904.)
Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wie  folgt:
Artikel  1.
Der  dem  Gesetz  vom  29.  Juni  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  125)  als
Beilage  1  beigefügte  Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für  die  Jahre  1904
und  1905  erhält  den  anliegenden  Nachtrag.
Artikel  2.
Die  Mittel  zur  Begleichung  der  hiernach  weiter  vorgesehenen  Ausgabe  von  175  000  +
sind  durch  einen  außerordentlichen  in  den  folgenden  Etatperioden  wieder  zu  ersetzenden  Zuschuß
aus  der  Amortisationskasse  zu  beschaffen.

Artikel  3.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  22.  Juli  1904.

Friedrich.

Becker.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.
Nachtrag
zum
Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für  die  Jahre  1904  und  1905.
Ausgabe.

B.  Ministerinm  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Titel  I.  Ministerinm.

Außerordentlicher  Etat.  Für  1904005

zusammen

Wegen  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über
die  Gemeinde  Kürnbach  175  000  /∆%
Summe  175  000  4%

37.
        <pb n="266" />
        246  XIX.

Gesctz.

(Vom  31.  Juli  1904.)
Die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Die  Gemeindeordnung  und  die  Städteordnung  erleiden  folgende  Abänderungen:

1.  In  §  71  Absatz  1  werden  hinter  den  Worten  „Für  die  einzelnen  Fälle  der  Benützung“
  die  Worte  eingefügt  „oder  für  die  fortlaufende  Benützung“.

2.  Hinter  §  71  wird  nachstehender  §  71  eingefügt:  In  Badeorten,  klimatischen  und
anderen  Kurorten  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,
daß  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Deckung  des  Aufwands  der  für  Kurzwecke  getroffenen
Veranstaltungen  von  den  daran  Beteiligten  Kurtaxen  zu  entrichten  sind.

Artikel  2.
Die  Gemeindeordnung  und  die  Städteordnung  erleiden  ferner  folgende  Abänderungen:
Hinter  §  77  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingefügt:

8  77a.

In  Stadtgemeinden,  die  nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1900  mehr  als
10  000  Einwohner  zählen  und  die  eine  Umlage  von  mindestens  40  5  von  100  6  Grund—
steuerkapital  erheben,  wird  eine  Steuer  von  dem  innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden  Verkehr
mit  Grundstücken  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  —  Gesetz  vom
6.  Mai  1899,  die  Besteuerung  des  Grundstücksverkehrs  (Verkehrssteuer)  betreffend  —
erhoben.  Die  Steuer  beträgt  ein  halbes  Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden
  Werts.

Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Steuer  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.

In  den  übrigen  Gemeinden  kann,  sofern  die  Umlage  von  100  K.  Grundsteuerkapital
40  J  erreicht,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  eines  solchen
Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  angeordnet  werden.  Die  Steuer  darf  ein  halbes
Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts  nicht  übersteigen.

Die  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  geltenden  Vorschriften  finden  mit  Ausnahme  der
§§  42  bis  47  des  Verkehrssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1899  auch  auf  den  Zuschlag  zu  dieser
Steuer  Anwendung.
        <pb n="267" />
        XIX.  247

Befinden  sich  die  der  staatlichen  Verkehrssteuer  unterliegenden,  um  eine  Gesamtleistung
erworbenen  Grundstücke  in  mehreren  Gemeinden,  so  ist  zum  Zweck  der  Festsetzung  des  Zuschlags
von  der  Staatssteuerbehörde  der  auf  jede  der  erhebungsberechtigten  Gemeinden  entfallende
Anteil  an  der  Gesamtleistung  oder  dem  Gesamtwert  der  Grundstücke  im  Benehmen  mit  den
beteiligten  Gemeinden,  nötigenfalls  im  Weg  der  Schätzung  zu  ermitteln.  Streitigkeiten
entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

Der  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  wird  von  den  Staatssteuerbehörden  zugleich
mit  der  staatlichen  Verkehrssteuer  festgesetzt  und  erhoben;  bei  der  Erhebung  geht  die  staatliche
Verkehrssteuer  dem  Gemeindezuschlag  vor.

Der  Ertrag  aus  dem  Gemeindezuschlag  wird  der  Gemeinde  vierteljährlich  ausgefolgt.

Für  die  Feststellung,  Erhebung  und  Ablieferung  der  Zuschläge  haben  die  Gemeinden
eine  Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  vom  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem
Ministerium  des  Innern  festgesetzt  wird.

8776b.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
Lustbarkeiten,  einschließlich  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  und  theatralischen  Vorstellungen,
  augeordnet  werden.  Die  Abgabe  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Gemeindebeschlusses
  von  den  Veranstaltern  der  Lustbarkeit  oder  von  denjenigen  zu  erheben,  welche  an
der  Lustbarkeit  teilnehmen.

Im  Gemeindebeschluß  sind  die  Lustbarkeiten,  für  welche  die  Abgabe  zu  erheben  ist,  zu
bezeichnen.  Auch  ist  daselbst  die  Höhe  der  Abgabe  festzusetzen  und  der  Ansatz,  die  Erhebung
sowie  die  Überwachung  zu  regeln.

Artikel  3.
Die  Gemeindeordnung  und  die  Städteordnung  erleiden  ferner  folgende  Abänderungen:
Hinter  §  79b  werden  nachstehende  Paragraphen  eingefügt:

§  79c.

Kleinhandelsbetriebe,  die  im  Großherzogtum  ihre  Hauptniederlassung  haben  und  deren
nach  §  794  maßgebender  Jahresumsatz  im  Großherzogtum  wenigstens  200  000  +  beträgt,
haben  eine  Warenhaussteuer  als  Gemeindeabgabe  zu  entrichten,  wenn  sie  nach  der  Verschiedenheit
der  geführten  Warengruppen,  der  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Personen,  der  Höhe  des
Mietwerts  der  Geschäftsräume  und  der  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  als  Warenhäuser
anzusehen  sind.

Mehrere  Niederlassungen  ein  und  derselben  Firma,  sowie  alle  Geschäfte,  die  den  gleichen
Inhaber  oder  auch  nur  einen  gleichen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben,  werden  als
ein  Betrieb  behandelt.

Der  Warenhaussteuer  unterliegen  auch  Filialen  von  außerhalb  des  Großherzogtums
betriebenen  Warenhäusern,  wenn  der  Jahresumsatz  aller  im  Großherzogtum  errichteten  Filialen
zusammen  mindestens  30  000  4  beträgt.
        <pb n="268" />
        248  XIX.

§  7914.

Die  Warenhaussteuer  für  jedes  Jahr  wird  beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  dieses  Jahres
festgestellt;  sie  wird  nach  dem  Umsatz  bemessen,  der  im  letzten  Geschäftsjahr  in  den  im  Großherzogtum
  gelegenen  Niederlassungen  erzielt  worden  ist.  Ist  das  Geschäft  im  Großherzogtum
noch  nicht  ein  Jahr  lang  betrieben  worden,  so  wird  die  Steuer  nach  dem  mutmaßlichen  Umsatz
des  laufenden  Geschäftsjahres  bemessen.

Beginn  und  Erlöschen  der  Steuerpflicht  richten  sich  im  übrigen  nach  der  Bestimmung  in
Artikel  15  des  Gewerbsteuergesetzes.

8  79e.

Die  Warenhaussteuer  beträgt  bei  einem  Jahresumsatz  bis  zu  400  000  K∆  ausschließlich

20  J  von  100  Unmsatz,
von  400  000  ∆  bis  600  000  ∆  ausschließlich  30  5  von  100  ∆  Umsatz,

11  600  000  1  11  800  000  11  11  40  11  77  100  11  11
„  800000  „  „1000  000  „  »  50  „  „  100  „  „
„  1000000  „  „1  100000  „  60  100  „

„  je  weiteren  angefangenen  100  000  h  je  10  5  weiter  von  100  4  des  gesamten
Umsatzes.
879t.

Die  Steuer  darf  10  Prozent  des  gewerblichen  Ertrags  des  Gesamtbetriebs  (§  796
Absatz  2)  nicht  übersteigen.  Doch  sind  10  H  von  100  Umsatz  in  allen  Fällen  der
Mindestsatz  der  Besteuerung.

Als  gewerblicher  Ertrag  gilt  der  Teil  des  nach  §  79c  festgestellten  Jahresumsatzes,  der
sich  nach  den  in  Artikel  3  des  Einkommensteuergesetzes  aufgestellten  Grundsätzen,  jedoch  ohne
Abzug  von  Schuldzinsen,  als  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetrieb  darstellt.

§  798.
Wird  ein  steuerpflichtiger  Betrieb  in  mehreren  Gemeinden  ausgeübt,  so  ist  die  nach  den
§§  79  bis  79  berechnete  Steuer  auf  die  beteiligten  Gemeinden  nach  Verhältnis  des  Jahresumsatzes
  in  jeder  Gemeinde  zu  verteilen.

§  79h.

Beim  jährlichen  Ab=  und  Zuschreiben  unterzieht  der  Schatzungsrat  das  Gewerbsteuerkataster
  einer  Durchprüfung  und  stellt  die  Steuerpflichtigen  fest.  Zur  Veranlagung  zuständig
ist  der  Schatzungsrat  derjenigen  Gemeinde,  in  der  die  Einkommenstener  der  Betriebsunternehmer
nach  Artikel  10  des  Einkommensteuergesetzes  zu  veranlagen  ist;  er  bestimmt,  soweit  erforderlich
nach  Benehmen  mit  den  Schatzungsräten  der  übrigen  beteiligten  Gemeinden,  den  steuerpflichtigen
Jahresumsatz.  Sind  nach  dem  Einkommensteuergesetz  mehrere  Schatzungsräte  zuständig,  so
bezeichnet  das  Ministerium  des  Innern  den  maßgebenden  Schatzungsrat.

Die  für  das  Veranlagungsgeschäft  von  der  Gemeinde  zu  entrichtende  Vergütung  wird
von  dem  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  festgesetzt.
        <pb n="269" />
        XIX.  249

8  79i.

Bei  Feststellung  der  Warenhaussteuer  stehen  dem  Schatzungsrat  die  Befugnisse  des  8  16
Absatz  3  und  des  §  17  des  Veraulagungsgesetzes  vom  6.  August  1900  zu;  auch  ist  er  berechtigt,
die  Vorlage  der  Bücher  des  Pflichtigen  zu  verlangen.

Im  übrigen  finden  die  §§  11,  16  Absatz  4,  22.  23  und  29  des  Veranlagungzgesetzes
Anwendung.

§  79k.

Hat  der  Steuerpflichtige  den  ihm  vom  Schatzungsrat  gemäß  §  16  Absatz  3  des  Veranlagungsgesetzes
  gemachten  Aufforderungen  oder  Vorladungen  keine  Folge  gegeben,  während  er
dazu  in  der  Lage  gewesen  wäre,  oder  hat  er  die  daselbst  oder  in  §  79i  Absatz  1  dieses
Gesetzes  vorgesehene  Einsichtnahme,  Abschätzung  oder  Vorlage  verweigert,  so  steht  ihm  kein
Rechtsmittel  gegen  seine  Veranlagung  zur  Warenhausstener  für  das  betreffende  Steuerjahr  zu.
Auch  ist  in  diesen  Fällen  ein  späterer  Anspruch  auf  Steuerrückersatz  ausgeschlossen.

§  791.

Die  beim  Ab=  und  Zuschreiben  eines  Jahres  festgestellte  Warenhaussteuer  ist  in  zwei
gleichen  Zielern,  je  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Oktober  und  November  dieses  Jahres  an
die  Gemeindekasse  zu  entrichten.

8  79m.

Steuerpflichtige  oder  deren  Vertreter,  welche  dem  Schatzungsrat  bei  Ermittlung  des
Jahresumsatzes  unrichtige  Aufschlüsse  geben,  werden  an  Geld  bis  zu  5000  bestraft.

Die  Bezirksämter  sind  befugt,  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  459  der  Strafprozeßordunng
  festzusetzen  und  zu  vollstrecken.  Die  §§  128,  129  und  143  des  badischen  Einführungsgesetzes
  zu  den  Reichsjustizgesetzen  vom  3.  März  1879  finden  Anwendung.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

Artikel  4.
Die  Gemeindeordnung  und  die  Städteordnung  erleiden  ferner  folgende  Abänderungen:
1.  Hinter  §  80  a  wird  folgender  §  80  b  eingefügt:

Zur  Gemeindebesteuerung  sind  ferner  Gehalte,  Pensionen  und  Wartegelder,  welche
auf  Grund  des  Artikels  6  Ziffer  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  Beizug  zur
Staatssteuer  befreit  sind,  beizuziehen,  sofern  die  Bezugsberechtigten  in  der  Gemeinde
einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
haben.  Auf  diese  Bezüge  findet  §  87  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  und  Städteordnung
  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  Abschnitt  1  bis  III  und  des  Veranlagungsgesetzes
  §§  10  bis  mit  25  und  29  sind  sinngemäß  anzuwenden.  Auf
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  (Artikel  14  des  Einkommensteuergesetzes)
  findet  §  80  a  Absatz  4  Anwendung.

2.  In  §  80  Absatz  1  ist  nach  §  80  a  einzuschalten:  80  b.
        <pb n="270" />
        250  XIX.

Artitel  5.
Die  Gemeindeordnung  erleidet  ferner  folgende  Abänderungen:
1.  Hinter  §  104  Absatz  2  wird  folgender  neue  Absatz  eingeschoben:

Kommt  über  die  vom  Gemeinderat  beantragte  Anderung  des  Almendgenusses  ein
gültiger  Beschluß  der  stimmberechtigten  Gemeindebürger  nicht  zu  stande  oder  wird  der
Antrag  des  Gemeinderats  durch  Beschluß  der  stimmberechtigten  Gemeindebürger  abgelehnt,
  so  kann  auf  Antrag  des  Gemeinderats  durch  Gemeindebeschluß  eine  Anderung
des  Almendgenusses  angeordnet  werden,  wenn  überwiegende  öffentliche  Interessen  dafür
vorliegen  und  den  Genußberechtigten  beim  Vollzug  der  Anderung  für  die  seitherige
Almendnutzung  ein  gleichwertiger  Ersatz  durch  eine  andere  Naturalnutzung  oder,  sofern
dies  nicht  tunlich,  durch  eine  Geldrente  gewährt  wird.

2.  Ju  §  42  Absatz  1  und  in  §  46  Absatz  1  ist  hinter  104  einzuschalten:  Absatz  2.

Artikel  6.

Im  §  1  des  Gesetzes  vom  18  Dezember  1867,  die  Bestrafung  der  Vorenthaltung  von
Gemeindeabgaben  betreffend,  wird  im  ersten  Absatz  hinter  „Verbrauchssteuern“  eingefügt:
„Lustbarkeitsabgaben“.

Artikel  7.
Artikel  1,  2,  5  und  6  treten  am  1.  August  1904,  Artikel  3  am  1.  Januar  1905  und

Artikel  4  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.  Bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1906  finden
die  Bestimmungen  des  Artikels  4  Anwendung.

Artikel  8.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind,  ein  jedes  für  seinen  Geschäftskreis,
mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  31.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.
        <pb n="271" />
        XIX.  251

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  7.  Juli  1904.)

Die  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  17  Juli  1879  über  die  Einrichtung  der
Kriminalpolizei  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  sowie
desjenigen  des  Innern,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen
und  verordnen  wie  folgt:

Dem  8§  1  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juli  1879,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XXXVI  Seite  545,  „die  Einrichtung  der  Kriminalpolizei  nach  der
deutschen  Gerichtsverfassung  und  Strafprozeßordnung  betreffend“,  wird  am  Schlusse
beigefügt:

h.  die  vom  Ministerium  des  Innern  gemäß  §  10  des  Reichsgesetzes  vom

24.  Mai  1901,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen

  Getränken,  mit  der  Weinprüfung  betrauten  Beamten  und  Sachverständigen

  hinsichtlich  der  strafbaren  Handlungen  gegen  das  genannte  Gesetz.

Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  7.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.  von  Dusch.

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  13.  Juli  1904.)
Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Infolge  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  d.  J.,  die  Abänderung  des  Bierstenergesetzes  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  202),  haben  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums

  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  38.
        <pb n="272" />
        262  XIX.

Die  landesherrliche  Verordnung  vom  12.  November  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  410)  erleidet  mit  dem  1.  Januar  1905  folgende  Anderungen:
1.  In  §  1  ist  zu  setzen  statt  „3  44  20  J“:  „3  +¼4  25  9“.
2.  An  Stelle  von  §  2  Ziffer  1  tritt  folgende  Bestimmung:
„1.  für  im  Großherzogtum  gebrautes  Braunbier,  soweit  das  dasselbe  erzeugende
Brauereigeschäft  besteuert  worden  ist:

a.  nach  Ziffer  5  des  Artikel  7  Absatz  1  des  Biersteuergesetzszs.  2  4  80
b.  nach  Ziffer  4  des  Artikel  7  Absatz  1  des  Biersteuergesetzss  2  +  55  „
in  allen  anderen  Fällen  2/4.30  F+“.

3.  §  2  erhält  folgenden  Absatz  2:
„In  allen  Fällen  der  Ziffer  1  wird  die  Rückvergütung  zunächst  nur  nach  dem
Satze  von  2  4  30  H  gewährt;  erst  am  Jahresschlusse  wird  deren  Berechnung  nach
Ziffer  1  und  b  vorgenommen  und  Nachvergütung  des  zu  wenig  entrichteten  Betrags
geleistet.“
Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  13.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Becker.

Bekanntmachung.
(Vom  5.  Juli  1904).

Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  vollem  Umfang  in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:
am  1.  Juni  1904
vom  Amtsgerichtsbezirk  Bühl
in  den  abgesonderten  Gemarkungen  Windeck-Herrenwies  und  Windeck-Hundsbach  (Bühlerthal):
am  1.  Juli  1904
vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau

in  Aitern,
in  Höhefeld.
Karlsruhe,  den  5.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Becherer.  Dr.  Bartning.

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
        <pb n="273" />
        XIX.  253

Verordnung.

(Vom  8.  Juli  1904.)
Die  Führung  von  Registern  der  Gemeindebürger  und  der  stimmberechtigten  Einwohner  betreffend.

83  der  Verordnung  vom  11.  November  1896  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXII)
erleidet  folgende  Abänderungen:
1.  In  Ziffer  1  hat  die  lit.  d  zu  lauten:
d.  in  einer  badischen  Gemeinde  Gemeindenmlagen  zu  zahlen  haben  beziehungsweise
in  einer  umlagefreien  badischen  Gemeinde  solche  zahlen  müßten,  wenn  die  letztere
Umlagen  erheben  würde.
Die  bisherige  lit  d  erhält  die  Bezeichnung  „“;  die  bisherige  lit,  e  wird  gestrichen.
2.  In  Ziffer  2  hat  lit.  f  zu  lauten:

t  durch  den  Wegfall  des  in  Ziffer  1  d  bezeichneten  Erfordernisses.
3.  In  Ziffer  3  hat  die  lit.  g  zu  lauten:

g.  den  Erfordernissen  der  Ziffer  1  d  zur  Zeit  nicht  entsprechen.

Karlsruhe,  den  8.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Schmidt.

Bekanntmachung.

(Vom  1I.  Juli  1904.)
Die  Pferdeaushebungsvorschrift  betreffend.

Die  Pferdeaushebungsvorschrift  vom  1.  Oktober  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Nr.  XXVIII)  erleidet  folgende  Abänderungen:
1.  In  der  Note  ")  zu  §5  ist  in  der  zweiten  Zeile  hinter  „Pferde“  einzuschalten:
—  ausgenommen  die  hochtragenden  Stuten  (siehe  §  4  Absatz  3)  —
2.  In  §  11  lit.  a  ist  in  der  ersten  Zeile  hinter  „sämtlichen“  das  Zeichen)  und  am
Schlusse  des  Paragraphen  folgende  Note  nachzutragen:
*)  Fordert  der  Gestellungsbefehl  eine  geringere  Zahl  von  Pferden  an,  so  ist  nur
diese  zu  stellen;  außerdem  sind  die  nach  der  letzten  Vormusterung  hinzugetretenen
Pferde  vorzuführen.
3.  In  §  15  Absatz  3  ist  hinter  „Civilkommissar“  einzufügen:
und  einen  Stellvertreter.
38.
        <pb n="274" />
        —

254  XIX.

4.  In  8  16  Absatz  1  sind  in  der  dritten  Zeile  die  Worte:  „Bezirksbeamten  oder  dessen
Stellvertreter“  zu  streichen  und  ist  dafür  zu  setzen:
Civilkommissar  (siehe  §  15  Absatz  3).
5.  In  §  18  lit  c  ist  in  der  ersten  Zeile  hinter  „Zugang“  das  Zeichen  )  und  am
Schlusse  des  Paragraphen  folgende  Note  nachzutragen:
*)  Als  Zugang  sind  auch  zu  betrachten:  die  gemäß  §  4  c,  d  und  e  nicht  vorgeführten
  Stuten,  insofern  die  ihre  damalige  Befreiung  bedingenden  Verhältnisse
nicht  mehr  vorliegen,  sowie  die  inzwischen  4  Jahre  alt  gewordenen  Pferde.
6.  In  §  31  lit.  a  ist  hinter  „Verteilungsplänen  für  die  Bürgermeister“  statt  „(§8  14)“
zu  setzen:
(5  13)

Hinter  lit.  „4“  ist  nachzutragen:
di  Verzeichnis  der  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde
(Anlage  A  mit  entsprechender  Titeländerung)
und  hinter  lit.  k  hinzuzufügen:
Liquidationsformulare  über  abgenommene  Pferde  und  Fahrzeuge.
In  der  vorletzten  Zeile  ist  für  „Koppelzeug“  zu  setzen:
Reserve  an  Koppelzeug.
7.  Die  Titelseite  der  Anlage  A  ist  durch  das  in  der  Anlage  abgedruckte  Muster  zu  ersetzen.
Dem  Formular  sind  folgende  neue  Spalten  nachzutragen:

 

6.  9.
Bestimmung  derletzten
Vormusterung  (durch  Laufende  Nummer.

den  Bürgermeister  vor
der  Musterung  auszufüllen).


 

 

 

 

Die  Spalten  „6“  und  „7“  erhalten  die  Nummern  7  und  8.
In  der  Schlußbescheinigung  ist  anstatt  „Spalte  4  und  5“  zu  setzen:
Spalte  4,  5  und  7.
Im  Kopf  der  Spalte  3  der  Anlage  D)  ist  statt  „4  Jahre  alten  Pferde)“  zu  setzen:
der  unter  4
Jahre  alten
Pferde)
Als  neue  Anlage  F.  I  ist  das  anliegende  Muster  einzufügen.
Karlsruhe,  den  11.  Juli  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Brombacher.
        <pb n="275" />
        XIX.  255
Anlage  A  (zu  88  5,  18  u.  31,  d).
Amtsbezirk  .

 

Vexzeichnis)
der
in...  .  ....  .  ..  Vorhandenen  Pferde
(Vorführungsliste)
Musterungsjahr  10

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  bescheinigt.

Datum.  Bürgermeister.

*)  Der  Titel  für  die  zugan  gs-Nachweisung  (6§8  18  und  31,  4°)  heißt:

Verxzeichuis

der
seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde
Musterungsjahr  19

Anmerkungen.

1  Die  Spalten  1,  2,  3,  6  und  8  sind  vom  Bürgermeister  u.  s.  w.,  die  Spalten  4,  5  und  7
von  dem  Kommissar  oder  unter  dessen  Verantwortung  auszufüllen.

2.  Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  sind.

3.  Die  Vorführungslisten  des  Vorjahres  sind  zur  Musterung  mitzubringen.  Die  in  denselben
als  „vorübergehend  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten  Pferde  sind  vorzuführen.

4.  Nach  Eingang  der  Auszüge  seitens  der  Bezirksämter  (§  13)  sind  die  vom  Bürgermeister  zur
Aushebung  im  Mobilmachungsfall  bestimmten  Pferde  umseitig  durch  Unterstreichen  kenntlich
zu  machen  (8  18).

5.  In  dem  „Zugangs-Verzeichnis“  kommen  die  Spalten  6  und  7  in  Fortfall  und  die  Spalten
8  und  9  erhalten  die  Nummern  „.6"  und  „v7“.
        <pb n="276" />
        256  XIX.
Anlage  F.  (Zu  §  15).

Eidesformular
für
den  Civilkommissar  (beziehungsweise  Stellvertreter)  einer  im
Mobilmachungsfalle  zu  bildenden  Pferdeaushebungskommission.

Ich  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  Civilkommissar  einer  im  Mobilmachungsfalle  im  Amtsbezirk.
aufzustellenden  Pferdeaushebungskommission  ernannt  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  meine  Obliegenheiten
  gewissenhaft  und  unter  geuauer  Beachtung  der  bezüglichen  Vorschriften  erfüllen

werde.
So  wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="277" />
        XIX.  257

Verordnung.

(Vom  19.  Juli  1904.)

Das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger,  betreffend.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom
13.  Juli  d  J.  Nr.  619  wird  zum  Vollzug  der  vom  Bundesrat  beschlossenen  Vorschriften
über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  4  Mai  1904,  Reichsgesetzblatt  Seite  159  ffü),  verordnet,
was  folgt:

1.  Landes-Zentralbehörde  im  Sinne  des  §  1  Absatz  1  ist  das  Ministerium  des
Innern.

2.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  1  Absatz  3  und  §  5  sowie  zuständige
Polizeibehörde  im  Sinne  der  88§  2  Absatz  1,  3  Absatz  1  und  4  Absatz  1  ist  das  Bezirksamt.


Karlsruhe,  den  19.  Juli  1904

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Hecht.

Verordnung.
Die  Lauerordnung  für  Seckenheim  betreffend.

Auf  Grund  des  Z  155  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  mit  Wirksamkeit  vom  Tage  der
Verkündigung  verordnet,  was  folgt:

(Vom  22.  Juli  1904.)

*  1.
Der  Lauer  bei  Seckenheim  erstreckt  sich  von  der  Ilvesheimer  Fähre  bis  zur  Lauerstraße
und  ist  zum  Ein=  und  Ausladen  sowie  zur  Lagerung  von  Gütern  bestimmt.

82.

Für  die  Aufsicht  und  Ordnung  auf  dem  Lauer,  wie  für  die  Verwaltung  und  Instandhaltung
  der  Lade-  und  Lagerungsplätze  sorgt  die  Gemeinde  Seckenheim,  welche  hierfür  das
erforderliche  Aufsichtspersonal  stellt.

83.

Wer  den  Lauer  zum  Laden,  Löschen  oder  Lagern  von  Gütern  benutzen  will,  hat  sich  bei

dem  Aufseher  anzumelden  und  die  von  diesem  angewiesenen  Liege-  und  Lagerplätze  einzunehmen.
        <pb n="278" />
        258  XIX.

84.

Durch  die  Benutzung  des  Lauers  dürfen  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar
in  keiner  Weise  gestört  oder  belästigt  und  die  Uferanlagen  nicht  beschädigt  werden.  Die
Schiffe  sind  ordnungsgemäß  zu  befestigen;  im  Schiffswege  und  in  dessen  nächster  Nähe  dürfen
keine  Anker  gesetzt  werden;  ausgeworfene  Anker  sind  mit  Döppern  zu  versehen.  Schoren  zum
Fernhalten  der  Fahrzeuge  vom  Ufer  müssen  auf  Bordstücken  aufgesetzt  werden.

85.
Die  Lagerung  der  Materialien  hat  in  geordneter  Weise  und  in  regelmäßigen  Figuren
nach  den  Angaben  des  Aufsehers  zu  geschehen.
Die  Steinfiguren  sind  mit  dem  Namen  der  Verkäufer  oder  Eigentümer,  die  Holzschichten
mit  dem  Namen  der  Lieferanten  zu  versehen.

86.
Die  Gemeinde  übernimmt  für  die  auf  dem  Lauer  gelagerten  Güter  keine  Verantwortlichkeit;
  eine  Bewachung  derselben  findet  nicht  statt.

87.
Die  Gestattung  der  Lagerung  ist  jederzeit  im  öffentlichen  Interesse  widerruflich;  auf
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  muß  der  Lauer  innerhalb  einer  Woche  geräumt  werden.
Während  der  Monate  Dezember,  Januar  und  Februar  dürfen  nur  so  viele  Güter  ausgeladen
  werden,  als  noch  an  dem  gleichen  Tage  zur  Abfuhr  gelangen.

868.
Das  Verunreinigen  des  Lauers,  insbesondere  das  Abladen  von  Schutt,  Kehricht,  Abfällen,
Schlacken  und  dergleichen  auf  den  Uferböschungen,  den  Lade-  und  Lagerplätzen  ist  untersagt.

89.

Die  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Lauers  zum  Ein-  und  Ausladen  von  Fahrzengen,
sowie  zum  Lagern  von  Gütern,  richten  sich  nach  dem  von  der  Gemeinde  Seckenheim  erlassenen
und  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Lauergeldtarif.

8  10.

Etwaige  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  des  Aufsehers  sind  beim  Gemeinderate

schriftlich  vorzubringen.
§  11.

Außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  die  Vorschriften  der  Polizeiverordnung
für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar  vom  16.  April  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  149)  beziehungsweise  vom  24.  Juli  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  150).
        <pb n="279" />
        XIX.  259
8  12.

Übertretungen  der  Lauerordnung  unterliegen  gemäß  8  155  des  Polizeistrafgesetzbuchs
einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  oder  einer  Haftstrafe  bis  zu  14  Tagen.
Karlsruhe,  den  22.  Juli  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Dr.  Sander.

Bekanntmachung.
(Vom  6.  Juli  1904.)

Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1900  und  1901  beziehungsweise  1901  und  1902
betreffend.

Zufolge  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  2.  Juli  d.  J.  wird  nachstehende
Adresse  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung,  die  Rechnungsnachweisungen  über  den
Vollzug  des  Budgets  sämtlicher  Ministerien  (Vergleichung  der  Budgetsätze  mit  den  Rechnungsergebnissen)
  für  1900  und  1901  sowie  die  Nachweisung  über  die  in  den  Jahren  1901  und
1902  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntnis
  gebracht.

Karlsruhe,  den  6.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Jäger.

Durchlauchtigster  Großherzog!
Gnädigster  Fürst  und  Herrl

Die  zweite  Kammer  Euerer  Königlichen  Hoheit  getreuen  Stände  hat  die  ihr
vorgelegte  „Vergleichende  Darstellung  der  Budgetsätze  und  Rechnungsergebnisse  für  die  Jahre
1900  und  1901“  hinsichtlich

a.  der  in  der  Hauptstaatsrechnung  vereinigten  und

b.  der  aus  derselben  ausgeschiedenen  Staatsverwaltungszweige,  ferner  die  „Rechnungsnachweisungen
  für  die  Jahre  1901  und  1902",  enthaltend  die  Nachweisung  über  die
in  diesen  Jahren  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung,  und  zwar:
in  den  Hauptstaatsrechnungen  nebst  zugehörigen  Betriebsfondsdarstellungen,

.  in  den  der  Prüfung  des  ständischen  Ausschusses  unterliegenden  Rechnungen  der
Amortisationskasse,  des  Domänengrundstocks  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse,

c.  in  den  aus  der  Hauptstaatsrechnung  ausgeschiedenen  Rechnungen,

zur  Kenntnis  genommen  und  keine  dieselben  beanstandende  Bemerkung  u  machen  gefunden.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

t
        <pb n="280" />
        260  XIX.

In  tiefster  Ehrfurcht  legen  wir  diese  Beschlüsse  der  Kammer  vor  dem  Throne  Euerer
Königlichen  Hoheit  nieder.
Karlsruhe,  den  25.  Juni  1904.
Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Der  Präsident:
Gönner.
Die  Sekretäre:
Müller.
Rohrhurst.
Duffner.
Köhler.
Die  erste  Kammer  tritt  der  vorstehenden  ehrerbietigsten  Adresse  bei.
Karlsruhe,  den  28.  Juni  1904.

Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung.

Der  erste  Vizepräsident:
Graf  von  Bodman.
Die  Sekretäre:
A.  Freiherr  von  Rüdt.
Graf  von  Hennin.

Verordnung.

Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

A.  Die  Verordnung  vom  29.  Juli  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  226)  wird,

wie  folgt  abgeändert:

1.  In  §  6  tritt  in  Absatz  1  an  Stelle  des  Wortes  „Gesamtmalzverbrauch“  der
Ausdruck:  „Malzverbrauch"  und  in  Absatz  2  an  Stelle  von:  „für  den  zur  Anwendung
  zu  bringenden  Steuersatz“  die  Worte:  „für  die  zur  Anwendung  zu
bringenden  Steuersätze".

2.  §  7  wird  gestrichen.

B.  Die  Verordnung  vom  17  November  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  411)

erleidet  folgende  Anderungen:

1.  In  §  7  Absatz  1  sind  die  Worte  „sowie  der  beanspruchte  Satz  der  Steuerrückvergütung“
  und  von  „und  die  zur  Ausfuhr  bestimmte  Sendung"“  bis  zum  Schlusse
zu  streichen.

(Vom  16.  Juli  1904.)
        <pb n="281" />
        XIX.  261

2.  In  §  7  Absatz  2  wird  der  Eingang,  wie  folgt  gefaßt:

„Will  für  Braunbier  am  Jahresschlusse  eine  höhere  Rüchergütun  als  nach  dem  Satze
von  2  4  30  J  für  das  Hektoliter  beansprucht  werden,  so  iit

3.  §  9  erhält  im  Eingang  folgende  Fassung:

„Auch  Nichtbrauern  (Wirten,  Spediteuren,  Agenten,  Händlern),  die  Braunbier  aus
einem  Brauereigeschäft  ausführen,  welches  nach  Ziffer  4  oder  5  des  Artikel  7  Absatz  1  des
Gesetzes  besteuert  wird,  kann  die  entsprechende  Steuerrückvergütung  nach  §  2  Ziffer  1,  b  oder  a
der  landesherrlichen  Verordnung  vom  12.  November  1896  in  der  Fassung  der  Verordnung
vom  13.  Juli  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  251)  unter  nachstehenden  Bedingungen
  gewährt  werden:"

4.  An  Stelle  der  §§  11,  12  und  13  treten  folgende  Bestimmungen:

8  11.

„Allen  Brauern  und  Nichtbrauern  (§  9)  wird  bei  der  Ausfuhr  von  im  Großherzogtum
gebrautem  Braunbier  während  des  Jahres  zunächst  nur  der  Steuerrückvergütungssatz  von
2  4.  30  gewährt.“

8  12.

„Am  Ende  des  Jahres  stellt  die  Bezirkssteuerstelle  fest,  welcher  höchste  Steuersatz
(Artikel  7  Absatz  1  des  Gesetzes)  auf  jedes  einzelne  Brauereigeschäft  ihres  Bezirks  zur  Auwendung
  gekommen  ist,  und  berechnet  die  jeder  Brauerei  nach  dem  entsprechenden  Steuerrückvergütungssatz
  (§  2  Ziffer  1  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  12.  November  1896
in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1904  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  251)
im  ganzen  zustehende  Rückvergütung.  Hierbei  wird  die  Bierausfuhr  der  Nichtbrauer  (8  9)
demjenigen  Brauereigeschäft  zugerechnet,  in  welchem  das  ausgeführte  Bier  hergestellt  wurde.

Die  so  berechnete  Rückvergütung  wird  an  der  dem  einzelnen  Brauereigeschäft  im  Laufe
des  Kalenderjahrs  erwachsenen  Braumalzsteuer  in  Abzug  gebracht.  Entspricht  der  Restbetrag
noch  einem  nach  dem  gleichen  Steuersatze  berechneten  Steuerbetrage,  sinkt  er  also  nicht  unter
55  000  4  oder  31.000  +  herab,  so  besteht  die  Nachvergütung  für  das  Hektoliter  in  dem
Unterschied  zwischen  dem  entsprechenden  Rückvergütungssatze  und  dem  Satze  von  2  4¼  30  J.
Sinkt  aber  der  Restbetrag  auf  einen  nach  einem  niedrigeren  Satze  berechneten  Steuerbetrag,
  also  unter  55  000  +∆  oder  31.000  +  herab,  so  wird  die  Rückvergütung  für  den  unter
diese  Grenze  fallenden  Betrag  nur  nach  dem  Verhältnis  des  nächst  niedrigern  Rückvergütungssatzes
  zum  höhern  berechnet  und  die  Nachvergütung  dementsprechend  festgesetzt.  —  Entfällt
ein  Teil  der  so  berechneten  Nachvergütung  auf  Nichtbrauer  (§  9),  so  wird  dieselbe  unter  dem
Brauer  und  den  Nichtbrauern  nach  Verhältnis  ihrer  Bierausfuhr  verteilt."

8  13.
„Die  Berechnung  der  Nachvergütungen  ist  der  Steuerdirektion  behufs  Prüfung  und  Anweisung
  vorzulegen.“
        <pb n="282" />
        262  XIX.

C.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  erstmals  auf  die  im  Jahre  1905  zu
leistenden  Steuerrückvergütungen  Anwendung.

Karlsruhe,  den  16.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Großkopf.

Verordnung.
(Vom  26.  Juli  1904.)

Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

In  §  6  Absatz  1  der  Verordnung  vom  17.  November  1896,  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  411),  in  der  Fassung  der  Verordnung
vom  18.  September  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  955)  beziehungsweise  vom
22.  Dezember  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1160),  werden  mit  Wirkung  vom
1.  Oktober  1904  an  die  Worte  „oder  Hohenzollern“  gestrichen.

Karlsruhe,  den  26.  Juli  1904.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Hesch.

Verordnung.
(Vom  1.  August  1904.)
Die  Festsetzung  und  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  betreffend.

Zum  Vollzug  von  §  77a  der  Gemeindeordnung  und  Städteordnung  (Artikel  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß,  vom  31.  Juli  1904,  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  246)  wird  nachstehendes  verordnet:

§  1.

Die  Grundbuchämter  in  den  Gemeinden,  für  die  ein  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer
  zu  erheben  ist,  haben  mit  der  Verkehrssteuer  zugleich  den  Zuschlag  festzusetzen.

In  den  Fällen  der  §§  11,  12  und  13  der  Vollzugsverordnung  zum  Verkehrssteuergesetz
hat  das  zur  Verkehrssteuerfestsetzung  zuständige  Grundbuchamt  den  Zuschlag  auch  dann  festzusetzen,
  wenn  das  Grundstück,  bezüglich  dessen  der  Zuschlag  zu  erheben  ist,  nicht  im  Bezirk
des  Grundbuchamts  gelegen  ist.
        <pb n="283" />
        XIX.  263

§2.

Das  Grundbuchamt  hat  bei  der  Festsetzung  des  Zuschlags,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  Verkehrssteuergesetzes  und  die  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften
  entsprechend  anzuwenden.

Die  Verkehrssteuer  und  der  Zuschlag  sind  in  die  Verkehrssteuerliste,  in  die  Hebrolle  und
in  die  Übersicht  sowie  in  die  nach  §  73  a  der  Vollzugsverordnung  zu  fertigenden  Zusammenstellungen
  gesondert  einzutragen.  Ein  Auszug  aus  der  Übersicht  ist  dem  Stadtrat  —
Gemeinderat  —  der  beteiligten  Gemeinden  mitzuteilen.

Wird  eine  Berichtigung  der  Verkehrssteuerfestsetzung  erforderlich,  so  ist  auch  die  Festsetzung
  des  Zuschlags  entsprechend  zu  berichtigen;  in  dem  für  die  Bezirksfinanzbehörde  zu
fertigenden  Ausweis  ist  der  in  Abgang  zu  verrechnende  Zuschlagsbetrag  besonders  anzugeben.

Wird  die  Steuerfestsetzung  gegen  Sicherheitsleistung  aufgeschoben,  so  ist  bei  der  Bestimmung
  des  Betrags  der  zu  leistenden  Sicherheit  der  Zuschlag  mit  zu  berücksichtigen.

83.

Im  Falle  des  §  77a  Absatz  5  der  Gemeinde-(Städte-,  Ordnung  hat  das  zur  Verkehrssteuerfestsetzung
  zuständige  Grundbuchamt  den  Beteiligten  eine  vorläufige  Berechnung  der  auf
die  einzelnen  Grundstücke  entfallenden  Teile  des  Gesamtpreises  und  des  hiernach  festzusetzenden
Zuschlags  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen  über
die  Berechnung  zu  äußern.  Die  Teile  des  Gesamtpreises  sind,  soweit  tunlich,  nach  Verhältnis
der  Werte  festzusetzen,  wie  sie  anläßlich  der  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  nach
dem  Gesetze  vom  9.  August  1900  festgestellt  worden  sind.

Beteiligte  sind  die  Gemeinden,  für  die  anläßlich  des  Erwerbungsgeschäfts  ein  Zuschlag
festzusetzen  ist,  und  der  Erwerber  der  Grundstücke.

Erklären  sich  die  Beteiligten  mit  der  vorläufigen  Berechnung  des  Grundbuchamts  einverstanden
  oder  geben  sie  innerhalb  der  gesetzten  Frist  keine  Erklärung  ab,  so  ist  der  Zuschlag
nach  der  Berechnung  des  Grundbuchamts  festzusetzen.  Einigen  sich  die  Beteiligten  auf  eine
andere  Verteilung  des  Gesamtpreises,  so  ist  diese  der  Festsetzung  des  Zuschlags  zugrunde
zu  legen.

Werden  gegen  die  vom  Grundbuchamt  aufgestellte  Berechnung  Einwendungen  erhoben  und
kommt  eine  Einigung  der  Beteiligten  nicht  zu  stande,  so  hat  das  Grundbuchamt  ein  Gutachten
eines  oder  mehrerer  Sachverständiger  über  den  Anteil  jeder  der  erhebungsberechtigten  Gemeinden
am  Wert  der  Gesamtleistung  einzuholen  und  hiernach  den  Zuschlag  festzusetzen.

Weicht  das  Gutachten  von  der  grundbuchamtlichen  vorläufigen  Berechnung  des  dem  Zuschlag
  unterliegenden  Anteils  um  weniger  als  ein  Zehnteil  ab,  so  hat  das  Grundbuchamt
die  Kosten  des  Gutachtens  dem  Beteiligten,  der  die  Einwendungen  erhoben  hat,  aufzuerlegen.

84.
Hat  das  Grundbuchamt  einer  Gemeinde  gemäß  §  1  Absatz  2  oder  83  einen  Zuschlag  für
eine  andere  Gemeinde  festzusetzen,  so  hat  es  das  Grundbuchamt  der  erhebungsberechtigten
        <pb n="284" />
        264  XIX.

Gemeinde  um  Aufnahme  des  Zuschlags  in  dessen  Steuerliste  zu  ersuchen  und  in  seine  eigene
Steuerliste  nur  die  Verkehrssteuer  und  den  etwaigen  Zuschlag  für  seine  Gemeinde  aufzunehmen.
Das  ersuchte  Grundbuchamt  hat  dem  Ersuchen  zu  entsprechen,  auch  dann,  wenn  eine
Berichtigung  des  Eintrags  über  den  Zuschlag  beantragt  wird.

85.

Wird  wegen  der  Festsetzung  des  Zuschlags  allein  nach  §  77a  Absatz  5  verwaltungsgerichtliche
  Klage  erhoben,  so  hat  die  Bezirksfinanzbehörde  auf  Weisung  des  Verwaltungsgerichts
  oder  des  Grundbuchamts  mit  der  Erhebung  und  Betreibung  des  bestrittenen  Zuschlags
  bis  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  einzuhalten.

86.

Die  Steuereinnehmereien  haben  den  Zuschlag  zusammen  mit  der  Verkehrssteuer  zu  erheben.
  Die  Betreibung  wegen  des  Zuschlags  erfolgt  nach  den  für  die  Steuerkasseforderungen
erlassenen  Vorschriften.

Für  die  Feststellung,  Erhebung  und  Ablieferung  der  Zuschläge  haben  die  Gemeinden
eine  Vergütung  in  Höhe  von  drei  vom  hundert  des  an  sie  abzuliefernden  Betrags  zu  leisten.

Die  in  einem  Kalendervierteljahr  eingegangenen  Zuschläge  sind  im  nächstfolgenden  Monat
nach  Abzug  der  Hebgebühr  an  den  Stadt-(Gemeinde-yrechner  der  erhebungsberechtigten
Gemeinde  abzuliefern.

Die  Befugnis  der  Steuerdirektion  zu  gnadenweisen  Nachlässen  erstreckt  sich  außer  auf
den  Betrag  bis  zu  500  +  an  der  staatlichen  Verkehrssteuer  (§  61  Absatz  2  der  Vollzugsverordnung
  zum  Verkehrssteuergesetz)  auch  auf  den  entsprechenden  Zuschlag  zu  derselben.

Bei  teilweisem  Steuernachlasse  ist  der  Zuschlag  in  dem  gleichen  Verhältnisse  wie  die
staatliche  Verkehrssteuer  herabzusetzen.  88

Die  Steuerdirektion  hat  die  weiteren  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

89.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  August  1904  in  Kraft.

Die  vor  diesem  Zeitpunkt  abgeschlossenen  entgeltlichen  Rechtsgeschäfte  über  die  Erwerbung
von  Grundstücken  unterliegen  der  Zuschlagserhebung  nicht,  auch  wenn  die  Rechtsänderung  erst
nach  diesem  Zeitpunkt  im  Grundbuch  eingetragen  wird.

Karlsruhe,  den  1.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

des  Kultus  und  Unterrichts.  Schenlel.
von  Dusch.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Großkopf.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="285" />
        Nr.  XX.  266

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  23.  August  1904.

Inhalt.
Gesetze:  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend;  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  über  die
Verwaltungsrechtspflege  betreffend;  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betrestend.
Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Versicherung  der  Rindviehbestände
  betreffend.

 

 

 

Gesetz.
Die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
«  Herzog  von  Zähringen.

(Vom  22.  Juli  1904.)

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

26.  i  18900.  ..  .
Das  Gesetz  vom  12.  Bunr  1898.  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend,  erleidet

folgende  Anderungen:

§  1.
Artikel  4  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ortsviehversicherungsanstalt  wird  von  einem  Vorstand  verwaltet  und  vertreten,
bestehend  aus  dem  Bürgermeister  oder  dessen  vom  Gemeinderat  aus  seiner  Mitte  gewählten
Stellvertreter  und  zwei  Sachverständigen  nebst  Stellvertretern,  welche  von  den  Viehbesitzern  mit
einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

Verzichtet  der  Bürgermeister  oder  der  vom  Gemeinderat  bestellte  Stellvertreter  auf  den
Eintritt  in  den  Vorstand,  so  wird  der  Vorsitzende  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  von  den
Versicherten  gewählt.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  oder  bei  sonst  eintretender  Erledigung  des  in
Frage  stehenden  Amtes  ist  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  die  Übernahme  des
Vorsitzes  wieder  anheimgegeben.

Die  Vorstandsmitglieder  unterliegen  den  Bestimmungen  der  Gemeindegesetze  über  die
dienstpolizeilichen  Verhältnisse  der  Gemeindebeamten.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  40
        <pb n="286" />
        266  XX.

Der  Vorstand  hat  die  erforderliche  Zahl  Ortsschätzer  zu  bestellen;  die  Bestellung  der
Ortsschätzer  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirksamts.  Die  Entlassung  derselben  wegen  ungenügender
  Dienstleistung  kann  durch  den  Bezirksrat  nach  Anhören  des  Gemeinderats  und  des
Vorstandes  jederzeit  erfolgen.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  unterliegt  der  Staatsaufsicht.

Artikel  23  erhält  folgenden  Zusatz:

i.  für  gepfändete  Tiere,  sobald  die  Pfändung  zwei  Wochen  gedauert  hat.

Artikel  29  erhält  folgende  Fassung:

Längstens  im  Februar  jeden  Jahres  berechnet  der  Anstaltsvorstand  den  im  verflossenen
Jahr  erwachsenen  reinen  Versicherungsaufwand  sowie  die  Umlage,  welche  nach  Maßgabe  des
Durchschnitts  des  in  den  beiden  Jahresschauen  festgestellten  Besitzstandes  und  Versicherungswertes
  von  den  Viehbesitzern  für  das  betreffende  Jahr  zu  erheben  ist.

Hinsichtlich  solcher  Tiere,  welche  erst  nach  dem  1.  Juli  eines  Jahres  zur  Einstellung
gelangt  oder  welche  vor  dem  1.  Juli  aus  der  Versicherung  ausgeschieden  sind,  wird  bei  Bemessung
  der  Beitragsleistung  nur  die  Hälfte  des  bei  der  Aufnahme=  und  bei  der  Jahresschau
festgestellten  Durchschnittsversicherungswertes  zugrunde  gelegt.

Für  die  Tiere,  welche  nur  einer  Jahresschau  oder  welche  keiner  der  regelmäßigen  Jahresschauen
  unterzogen  wurden,  tritt  an  Stelle  der  zweiten  Jahresschau  oder  der  Jahresschauen
die  Aufnahmeschau.

Wurden  Tiere  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahr  weder  einer  Jahres=  noch  einer  Aufnahmeschau
  unterzogen,  so  ist  unter  Berücksichtigung  des  Absatzes  2  für  Bemessung  der  Beitragsleistung
  der  zuletzt  festgestellte  Versicherungswert  des  Vorjahres  maßgebend.

Der  auf  je  100  Mark  Versicherungswert  entfallende  Umlagefuß  ist  den  Anstaltsmitgliedern
in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben.

Artikel  48  erhält  folgende  Fassung:

Wenn  in  einem  Beitragsjahr  die  auf  je  100  Mark  Versicherungswert  entfallende  Verbandsumlage
  20  Pfennig  übersteigt,  wird  der  überschießende  Betrag  aus  der  Staatskasse  gedeckt.

§  2.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  ermächtigt,  den  Text  den  Gesetzes  vom  1  am  1800,
die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend,  mit  den  in  diesem  Gesetze  beschlossenen
Anderungen  und  Zusätzen  zusammenzustellen  und  das  Gesetz  im  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  zu  verkünden.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  22.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

 

Schenkel.
        <pb n="287" />
        XX.  267

Gesetz.

(Vom  30.  Juli  1904.)

Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884  über  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

§  2  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,
  erhält  nachstehende  geänderte  Fassung:

2.  über  die  Bürgernutzungen  und  sonstige  auf  dem  öffentlichen  Rechte  beruhende  Ansprüche
der  Einzelnen  an  die  Gemeinde,  wozu  auch  die  den  Genußberechtigten  im  Falle  einer  Anderung
des  Almendgenusses  nach  §  104  Absatz  3  der  Gemeindeordnung  zustehenden  Ansprüche  auf
gleichwertigen  Ersatz  gehören,  sowie  über  die  aus  dem  Rechte  der  Bürgernutzungen  für  die
Genußberechtigten  untereinander  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,  vorbehaltlich  der  Entscheidung
  der  Verwaltungsbehörde  über  Beschwerden  in  den  Fällen  des  §  112  der  Gemeindeordnung;


3.  über  die  den  Einzelnen  gegenüber  der  Gemeinde  obliegende  Pflicht  zur  Entrichtung
von  Steuern,  Umlagen  und  Abgaben,  von  Beiträgen,  Gebühren,  Taxen,  Schulgeldern,
Genossenschaftsabgaben  und  dergleichen,  über  die  den  Einzelnen  obliegende  Pflicht  zur  Leistung
persönlicher  Dienste  oder  zur  Beitragsleistung  für  die  Bedürfnisse  abgesonderter  Gemarkungen,
sowie  über  das  Beitragsverhältnis  der  einzelnen  Orte  bei  zusammengesetzten  Gemeinden.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  30.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.

40.
        <pb n="288" />
        268  XX.
Gesetz.
Die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

(Vom  31.  Juli  1904.)

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  vom  16.  August  1900,  die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung
  von  Landstraßen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  942),  findet  auf
die  im  Ortsetter  der  Stadtgemeinde  Offenburg  liegenden  Teile  von  Landstraßen  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1905  und  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Stadtgemeinde  Offenburg
zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Unterhaltung  der  ihr  hiernach  zu  überweisenden  Straßen  aus
der  Staatskasse  einen  Jahreszuschuß  im  2,  3  fachen  Betrage  des  in  §  2  jenes  Gesetzes  bezeichneten
  Aufwandes  erhält.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  31.  Juli  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.

Bekanntmachung.

(Vom  2.  August  1904).
Die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  §  2  des  vorstehend  veröffentlichten  Gesetzes  vom  22.  Juli  1904
bringen  wir  nachstehend  den  Text  des  Gesetzes,  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend,
in  der  nunmehr  geltenden  Fassung  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  2.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:

Heil.

Leers.
        <pb n="289" />
        XX.  269

Geset.
Die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.
Erster  Abschnitt.

Die  Ortsviehverstcherungsanstalten.
Artikel  1.
Voraussetzungen  der  Errichtung;  Umfang  der  Versicherung.

Der  Gemeinderat  kann  mit  Zustimmung  der  Rindviehbesitzer  der  Gemeinde  und  mit  Genehmigung
  des  Bezirksrats  eine  Ortsviehversicherungsanstalt  errichten,  in  welcher  das  in  der
Gemeinde  dauernd  eingestellte  Rindvieh  gegen  die  durch  Umstehen  oder  Notschlachtung  der  Tiere
verursachten  Verluste  zu  versichern  ist.

In  zusammengesetzten  Gemeinden  ist  es  zulässig,  daß  Ortsgemeinden  mit  Genehmigung
des  Bezirksrats  besondere  Anstalten  bilden.

Auch  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  betreffenden  Gemeinderäte  und  mit
Genehmigung  des  Bezirksrats  mehrere  Gemeinden  sich  zum  Zwecke  der  Errichtung  einer
gemeinsamen  Viehversicherungsanstalt  vereinigen,  wenn  in  jeder  dieser  Gemeinden  die  Mehrheit
der  Viehbesitzer  sich  nach  Maßgabe  des  Artikels  2  dieses  Gesetzes  für  die  Errichtung  einer
Viehversicherungsanstalt  ausgesprochen  hat.

Artikel  2.

Zulässigkeit  der  Errichtung  durch  Mehrheitsbeschluß;  Bildung  von  Ortsviehversicherungsvereinen.

Die  Zustimmung  der  Viehbesitzer  ist  gegeben,  wenn  mehr  als  zwei  Drittel  der  zur
Abstimmung  erschienenen  Besitzer  von  dauernd  in  der  Gemeinde  eingestelltem  Rindvieh  dem
Antrag  auf  Errichtung  der  Anstalt  zustimmen.

Wenn  sich  bei  der  Abstimmung  die  in  Absatz  1  verlangte  Mehrheit  zwar  nicht  ergibt,
aber  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Abstimmungstagfahrt  mindestens  ein  Drittel  der  Rindviehbesitzer
  der  Gemeinde  zum  Zweck  des  Anschlusses  an  den  Viehversicherungsverband  einen  Ortsviehversicherungsverein
  mit  freiwilligem  Beitritt  errichtet,  so  kann  letzterer  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  von  der  Verbandsleitung  in  den  Verband  aufgenommen  werden.
Auf  solche  Vereine  finden  die  für  Orts  sicherungsanstalten  geltenden  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Vollzugsbestimmungen  in  vollem  Umfang
Anwendung.

 

Artikel  3.
Rechtliche  Natur  der  Versicherungsanstalten.
Die  Ortsviehversicherungsanstalt  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben,  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  Verbindlichkeiten  der  Anstalt
haftet  nur  ihr  Vermögen.
        <pb n="290" />
        270  XX.

Artikel  4.
Verwaltung  der  Anstalt;  Staatsaussicht.

Die  Ortsviehversicherungsanstalt  wird  von  einem  Vorstand  verwaltet  und  vertreten,
bestehend  aus  dem  Bürgermeister  oder  dessen  vom  Gemeinderat  aus  seiner  Mitte  gewählten
Stellvertreter  und  zwei  Sachverständigen  nebst  Stellvertretern,  welche  von  den  Viehbesitzern
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

Verzichtet  der  Bürgermeister  oder  der  vom  Gemeinderat  bestellte  Stellvertreter  auf  den
Eintritt  in  den  Vorstand,  so  wird  der  Vorsitzende  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  von  den
Versicherten  gewählt.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  oder  bei  sonst  eintretender  Erledigung  des  in
Frage  stehenden  Amtes  ist  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  die  Ubernahme  des
Vorsitzes  wieder  anheimgegeben.

Die  Vorstandsmitglieder  unterliegen  den  Bestimmungen  der  Gemeindegesetze  über  die  dienstpolizeilichen
  Verhältnisse  der  Gemeindebeamten.

Der  Vorstand  hat  die  erforderliche  Zahl  Ortsschätzer  zu  bestellen;  die  Bestellung  der
Ortsschätzer  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirksamts.  Die  Entlassung  derselben  wegen  ungenügender
  Dienstleistung  kann  durch  den  Bezirksrat  nach  Anhören  des  Gemeinderats  und  des
Vorstandes  jederzeit  erfolgen.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  unterliegt  der  Staatsaufsicht.

Artikel  5.
Antragstellung  und  Abstimmung.

Der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Viehversicherungsanstalt  kann  bei  dem  Gemeinderat  von
Viehbesitzern  der  Gemeinde  gestellt  werden  und  ist  zur  Abstimmung  zu  bringen,  wenn  die  Zahl
der  Antragstellenden  mindestens  doppelt  so  viel  beträgt,  als  der  Gemeinderat  Mitglieder  zählt.

Die  Abstimmung  der  Viehbesitzer  erfolgt  auf  Grund  der  erforderlichenfalls  richtig  gestellten
Liste  der  letzten  Viehzählung.“')  Der  Gemeinderat  legt  diese  Liste  unter  Benachrichtigung  der
Viehbesitzer,  daß  ihnen  während  acht  Tagen  die  Einsicht  frei  stehe,  und  daß  Einsprachen  gegen
die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  während  der  Auflegung  bei  dem  Gemeinderat
geltend  zu  machen  sind,  an  einem  geeigneten  Ort  auf.

über  erfolgte  Einsprachen  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  entscheidet
der  Gemeinderat  endgültig.

Die  Einladung  geschieht  durch  Eröffnung  an  die  einzelnen  Viehbesitzer  und  sonst  ortsübliche
  Bekanntmachung.

Wenn  die  öffentliche  Verkündigung  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,  steht  niemand  der
Einwand  zu,  daß  er  nicht  eingeladen  worden  sei.

Artikel  6.
Auflösung.

Die  Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt  kann  von  den  Viehbesitzern  beschlossen
werden,  wenn  mindestens  ein  Fünftel  der  versicherten  Viehbesitzer  den  Antrag  stellt  und  in
der  stimmungstegfahr  dem  Auflösungsantrag  mindestens  die  Hälfte  der  Viehbesitzer  zustimmt.

Vergleiche  §1  der  Vollzugs-Verordnung  vom  2.  August  1904.
        <pb n="291" />
        XX.  271

Die  Auflösung  kann  nur  auf  Jahresschluß  erfolgen.
Der  Austritt  muß  mindestens  3  Monate  vor  Jahresschluß  der  Verbandsleitung  angezeigt
werden.
Artikel  7.
Verhandlungskosten.
Die  Kosten  der  Verhandlung  über  die  Errichtung  oder  Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt

  fallen  der  Gemeindekasse  zur  Last.  Die  durch  die  Mitwirkung  staatlicher  Behörden
veranlaßten  Kosten  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Artikel  8.
Ausschluß  von  Viehbesitzern  aus  der  Versicherung.
Auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  können  einzelne
Viehbesitzer  wegen  der  Schwierigkeit  der  Uberwachung  ihrer  Viehbestände  oder  wegen  des  durch
die  örtlichen  oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse  bedingten  besonders  hohen  Grades  der  Verlustgefahr

  durch  den  Bezirksrat  von  der  Mitgliedschaft  zur  Versicherungsanstalt  dauernd  oder
zeitweise  ausgeschlossen  werden.
Artikel  9.
Von  der  Versicherung  ausgeschlossene  Tiere.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind:

a.  Thiere  im  Lebensalter  unter  3  Monaten,

b.  Handelsvieh,  d.  h.  Tiere,  welche  von  Viehhändlern  lediglich  zu  dem  Zweck  angekauft
oder  eingetauscht  werden,  um  sie  weiter  zu  veräußern,

C.  Rindvieh,  welches  im  Sinne  der  Landrechtssätze  1800  u.  ff.  verstellt  ist,  mit  Ausnahme
der  vom  Verpächter  beim  Pächter  eingestellten  Tiere,  welche  durch  besondere  Entschließung
  des  Anstaltsvorstandes  zur  Versicherung  zugelassen  werden,

(1.  Tiere,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung  wegen  gesetzlicher  Mängel  gekauft  oder
eingetauscht  worden  sind.

Artikel  10
Aufstellung  des  Versicherungsverzcichnisses.

Versichert  sind  nur  die  durch  Eintrag  in  das  Versicherungsverzeichnis  in  die  Versicherung
aufgenommenen  Tiere.

Der  Eintrag  umfaßt  die  Namen  der  Viehbesitzer,  die  zur  Versicherung  zugelassenen  Tiere
unter  Angabe  des  Geschlechts,  des  Alters,  der  Farbe  (Abzeichen)  und  Rasse,  sowie  der  Nutzungsart
  (ob  Zucht-,  Nutz=  oder  andere  Tiere)  und  den  der  Beitragserhebung  zugrunde  zu  legenden
Wert  (Versicherungswert)  der  Tiere.

Der  Versicherungswert  wird  durch  die  Ortsschätzer  festgestellt;  die  Wertziffern  sind  auf
Zehnerbeträge  abzurunden.
        <pb n="292" />
        272  XX.

Artikel  11.
Fortführung  des  Verzeichnisses.

Die  Fortführung  der  Einträge  im  Verzeichnis  erfolgt  bei  der  jährlich  zweimal  über  den
ganzen  Rindviehbestand  der  Gemeinde  sich  erstreckenden  Nachschau  und  auf  Anmeldung  des
Besitzers.

Berichtigungen  des  Versicherungswertes  finden  nur  bei  den  beiden  jährlichen  Nachschauen  statt.

Artikel  12.

Zeitweiliger  Ausschluß  von  Tieren  aus  der  Versicherung.

Von  der  Aufnahme  in  das  Versicherungsverzeichnis  sind  auszuschließen:

a.  Tiere,  welche  vorübergehend  in  der  Gemeinde  eingestellt  sind;

Tiere  im  Lebensalter  über  12  Jahren.  Versicherte  Tiere,  welche  die  Altersgrenze
überschreiten,  scheiden  aus  diesem  Grunde  nicht  aus  der  Gemeindeanstalt  aus;

».  schlecht  genährte,  übermäßig  verbrauchte,  sowie  solche  Tiere,  welche  sichtlich  krank,
namentlich  mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftet  oder  dieser  Krankheit  verdächtig
sind,  solange  solche  Zustände  währen;

.  gepfändete  Tiere.

Sind  in  dem  Tierbestand  eines  Besitzers  seuchenartige  Krankheiten  (z.  B.  Lungenseuche,
Maul=  und  Klauenseuche,  Lungen=  oder  Perlsucht,  seuchenhaftes  Verkalben)  aufgetreten,  so  ist
bis  nach  Beendigung  der  Krankheit  mit  der  Aufnahme  der  Tiere,  auch  der  gesunden,  in  das
Versicherungsverzeichnis  zuzuwarten.

Der  Anstaltsvorstand  kann  den  Strich  schlecht  genährter  oder  übermäßig  verbrauchter
Tiere  in  dem  Verzeichnis  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  verfügen.

Artikel  13.
Behandlung  von  Besitzwechselu  im  Verzeichnis.
Tiere,  welche  dauernd  aus  der  Gemeinde  entfernt  werden,  sind  in  dem  Verzeichnis  zu
streichen.
Zur  Versicherung  ausgenommene  Tiere,  welche  innerhalb  der  Gemeinde  an  einen  anderen
Besitzer  übergehen,  werden  auf  diesen  übertragen.

Artikel  14.
Vollzugsanweisungen  für  die  Verzeichnisführung.

Über  das  bei  der  Aufstellung  und  Fortführung  des  Verzeichnisses,  sowie  bei  der  Einschätzung
  der  Tiere  zu  beobachtende  Verfahren  trifft  die  Vollzugsverordnung  Bestimmung.

Artikel  15.
Offenlegung  des  Verzeichnisses;  Erledigung  von  Einsprachen.

Einträge,  Striche,  Berichtigungen  in  dem  Verzeichnis  aus  Anlaß  der  Nachschau  werden
durch  Auflegung  des  Verzeichnisses  bekannt  gegeben,  im  übrigen  dem  Besitzer  eröffnet.
        <pb n="293" />
        XX.  273
Beschwerden  sind  spätestens  drei  Tage  nach  Beendigung  der  Auflegung  oder  spätestens
drei  Tage  nach  der  Eröffnung  bei  dem  Anstaltsvorstand  geltend  zu  machen.

lber  solche  Beschwerden  entscheidet  das  Bezirksamt  vorbehaltlich  der  Einsprache  bei  dem
Bezirksrat,  dessen  Entscheidung  endgültig  ist.

Artikel  16.
Anzeigepflicht  der  Viehbesitzer.

Die  Viehbesitzer  sind  verpflichtet:
1.  Krankheiten,  Unfälle,  Todesfälle  und  jede  Notschlachtung  der  versicherten  Tiere  sobald
als  tunlich,
2.  die  dauernde  Einstellung  von  Rindvieh  in  der  Gemeinde,  die  dauernde  oder  zwei
Tage  übersteigende  Entfernung  versicherter  Tiere  aus  der  Gemeinde,  sowie
3.  die  Veräußerung  und  den  Erwerb  eines  versicherten  Tieres
binnen  drei  Tagen  dem  Anstaltsvorstande  anzuzeigen.

Artikel  17.
Erkennung  von  Ordnungsstrafen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Artikels  16  kann  der  Anstaltsvorstand
mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  5  Mark  ahnden,  welche  der  Anstaltskasse  zufließen.

Beschwerden  gegen  erkannte  Strafen  sind  binnen  drei  Tagen  zu  erheben  und  werden  von
dem  Bezirksamt  endgültig  entschieden.

Artikel  18.
Tierärztliche  Behandlung  von  Tieren.

Der  Anstaltsvorstand,  in  dringenden  Fällen  der  Vorsitzende  desselben  ist  berechtigt,  die
tierärztliche  Behandlung  eines  versicherten  Tieres  auf  Kosten  der  Anstalt  anzuordnen.

Artikel  19.
Schlachtung  von  Tieren  auf  Anorduung  des  Vorstandes.

Erweisen  sich  Tiere  einer  schwer  heilbaren  oder  unheilbaren  Erkrankung  verdächtig,  so
kann  durch  den  Anstaltsvorstand  nach  Einholung  eines  tierärztlichen  Gutachtens  die  alsbaldige
Schlachtung  des  Tieres  angeordnet  werden  (Notschlachtung).

Auch  kann  der  Anstaltsvorstand  im  Interesse  einer  besseren  Verwertung  die  Anordnung
treffen,  daß  das  zur  Notschlachtung  bestimmte  Tier  im  lebenden  Zustande  zum  Zwecke
sofortiger  Schlachtung  veräußert  werde.  Dabei  hat  er  sich  in  zuverlässiger  Weise  zu  versichern,
  daß  die  Schlachtung  des  Tieres  seitens  des  Käufers  alsbald  nach  der  Übernahme
oder  nach  Verbringung  an  den  Bestimmungsort  zur  Ausführung  gelangt.

Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  1904.
        <pb n="294" />
        274  XX.
Artikel  20.
Soustige  Notschlachtungen.

Der  Besitzer  darf  eine  durch  Erkrankung  oder  Verletzung  des  versicherten  Tieres  gebotene
Schlachtung  (Notschlachtung)  nur  mit  der  auf  tierärztliches  Gutachten  zu  erteilenden  Genehmigung
  des  Anstaltsvorstands  vornehmen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  bei  welchen  aber,
soweit  nicht  durch  Unfälle  verursachte  Verletzungen  vorliegen,  durch  einen  Tierarzt  die  Notwendigkeit
  der  Notschlachtung  nachträglich  bezeugt  werden  muß.

Artikel  21.
Entschädigungsleistung.

Für  Tiere,  welche  umstehen  oder  wegen  Erkrankung  oder  Verletzung  der  Notschlachtung
(Artikel  19  und  20)  verfallen,  wird  von  der  Versicherungsanstalt  Entschädigung  gewährt,
welche  beträgt:

bei  umgestandenen  Tieren  sieben  Zehntel,
bei  notgeschlachteten  Tieren  acht  Zehntel
des  durch  Schätzung  zu  ermittelnden  gemeinen  Werts.

Bei  der  Abschätzung  wird  auf  den  Minderwert  keine  Rücksicht  genommen,  den  das  Tier
durch  die  den  Tod  oder  die  Notschlachtung  herbeiführende  Krankheit  oder  Verletzung  erlitten
hat;  doch  darf  die  Abschätzungssumme  den  Wert,  mit  welchem  das  Tier  in  das  Versicherungsverzeichnis
  eingetragen  ist,  um  nicht  mehr  als  10  Prozent  übersteigen.

Entschädigungsberechtigt  ist,  wer  das  Tier  zur  Zeit  des  Todes  oder  zur  Zeit  des  auf
Grund  des  Artikels  19  Absatz  2  erfolgenden  Verkaufs  besitzt  und  in  das  Versicherungsverzeichnis
  als  Besitzer  eingetragen  ist  oder  eingetragen  wird.

Artikel  22.
Fortsetzung;  Verfahren  bei  der  Entschädigungsfeststellung.

Vor  Feststellung  der  Entschädigungssumme  läßt  der  Anstaltsvorstand  diejenigen  Verhältnisse,
  welche  für  die  Beurteilung  der  Entschädigungspflicht  von  Bedentung  sind,  ermitteln
und  insbesondere  feststellen,  ob  den  Besitzer  oder  die  mit  der  Wartung  des  Tieres  betrauten
Personen  ein  Verschulden  trifft,  und  ob  für  die  richtige  Behandlung  des  Tieres  seit  dem
Unfall  oder  der  Erkrankung  Sorge  getragen  wurde.

Über  den  Erfund  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Artikel  23.

Wegfall  der  Entschädigung.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

a.  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt  bei  Krieg  oder
Aufruhr,  durch  Erdbeben,  oder  wenn  sie  durch  Brandfälle  herbeigeführt  wird,  gegen
welche  durch  Feuerversicherung  Deckung  ermöglicht  war;
        <pb n="295" />
        XX.  275

wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  innerhalb  der  ersten  14  Tage  nach
erfolgter  Aufnahme  des  Tieres  zur  Versicherung  aus  anderer  Ursache  als  infolge
einer  Geburt,  eines  Unfalls  (Beinbruch  2c.)  oder  Aufblähens  erfolgt  ist;
wenn  der  Tod  oder  die  Erkrankung  infolge  eines  gesetzlichen  Währschaftsmangels
innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  eintritt  und  die  Aufnahme  in  dieser  Frist
erfolgt  war;  .

wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  die  Folge  mangelhafter  Fütterung,
ungenügender  Pflege,  sonstiger  fahrlässiger  Behandlung  oder  Mißhandlung  seitens  des  Viehbesitzers
  oder  der  Personen  ist,  denen  das  Tier  zur  Pflege  oder  Obhut  anvertraut  war;
.  wenn  und  soweit  für  das  Tier  auf  Grund  anderweiter  Versicherung  mehr  als  zwei
Zehntel  (bei  umgestandenen  Tieren  drei  Zehntel)  des  von  der  Anstalt  zu  leistenden
Entschädigungsbetrags  vergütet  wird;

wenn  seuchenkranke  Tiere  auf  polizeiliche  Anordnung  getötet  werden  oder  nach  dieser
Anordnung  an  der  Seuche  gefallen  sind,  für  welche  nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen
  Entschädigung  geleistet  wird;

wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  gemäß  §  61  Ziffer  2  und  3  und
§  63  des  Reichs-Seuchengesetzes  vom  23.  Juni  1880  und  §  4  des  Reichsgesetzes  vom
7.  April  1869,  die  Rinderpest  betreffend,  der  Anspruch  auf  Entschädigung  für  den
Fall  der  polizeilich  angeordneten  Tötung  des  Tieres  wegfallen  würde;

wenn  Tiere  an  Rinderpest  oder  Milzbrand  (Rauschbrand)  erkrankt  sind;
.  für  gepfändete  Tiere,  sobald  die  Pfändung  zwei  Wochen  gedauert  hat.

Artikel  24.
Fortsetzung.  Möhglichkeit  der  Versagung  oder  Kürzung  der  Eutschädigung.

Die  Entschädigung  soll  in  der  Regel  versagt  oder  verkürzt  werden:
A##.  wenn  der  Viehbesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige  bringt;
wenn  er  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten  oder  verletzten  Tieres
vom  Anstaltsvorstand  erteilten  Weisungen  nicht  Folge  leistet;

wenn  eine  Notschlachtung  dem  Artikel  20  zuwider  vorgenommen  wird;

.l  wenn  der  Besitzer  den  Vollzug  der  von  dem  Anstaltsvorstand  auf  Grund  des  Artikels  19
getroffenen  Anordnungen  nicht  zugelassen  hat;
.  wenn  Tiere  ohne  Genehmigung  des  Anstaltsvorstandes  außerhalb  der  Gemeinde  eingestellt
  werden.

—

—

—.

24

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da

—.

*

S#

ift—

Artikel  25.
Beschwerden  gegen  die  Entschädigungsbemessung.  Auszahlung  der  Entschädigungen.

Über  die  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  hat  der  Anstaltsvorstand  sofort
nach  der  Anmeldung  des  Schadens  zu  beschließen.  Der  Beschluß  erfolgt  bei  Meinungsverschiedenheit
  mit  Stimmenmehrheit  und  ist  dem  Beschädigten  alsbald  zu  eröffnen.

Beschwerden  der  Viehbesitzer  gegen  den  Beschluß  des  Anstaltsvorstandes  entscheidet  der

Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde;  die  Beschwerde  ist  bei  dem  Anstaltsvorstand  oder
41.
        <pb n="296" />
        276  XX.

unmittelbar  bei  dem  Bezirksamt  mündlich  oder  schriftlich  binnen  drei  Tagen  nach  erfolgter
Eröffnung  des  Vorstandsbeschlusses  einzureichen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksrates  ist  binnen  einer  Notfrist  von  14  Tagen  Klage
an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Die  rechtskräftig  zuerkannte  Entschädigung  ist  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgtem  Antrag
des  Vorstands  vorschüßlich  aus  der  Gemeindekasse')  auszuzahlen.

Ansprüche  auf  Entschädigung,  welche  infolge  des  Umstehens  oder  der  Notschlachtung
eines  Tieres  dem  Versicherten  gegen  Dritte  zustehen,  gehen  an  die  Ortsviehversicherungsanstalt
in  dem  Betrag  der  von  ihr  gewährten  Entschädigung  über.

Artikel  26.
Verwertung  der  umgestandenen,  notgeschlachteten  oder  zur  Notschlachtung  bestimmten  Tierc.

Die  Verfügung  über  das  umgestandene,  notgeschlachtete  oder  zur  Notschlachtung  bestimmte
Tier  steht  der  Versicherungsanstalt  zu,  deren  Vorstand  für  die  Verwertung  auf  Rechnung
der  Anstalt  zu  sorgen  hat.

Läßt  sich  für  das  Fleisch  notgeschlachteter  Tiere  durch  Verkauf  an  Dritte  nicht  ein  Preis
erzielen,  welcher  mindestens  dem  zur  Zeit  der  Notschlachtung  in  der  betreffenden  Gemeinde
für  Fleisch  gleicher  Art  (Rindfleisch,  Kuhfleisch,  Ochsenfleisch)  üblichen  Ladenpreis  nach  Abzug
von  30  Prozent  entspricht,  so  hat  der  Anstaltsvorstand  die  Verteilung  des  Fleisches,  sofern
es  für  genießbar  erklärt  wird,  unter  die  versicherten  Tierbesitzer  nach  Verhältnis  der  Kopfzahl
  des  in  die  Versicherung  aufgenommenen  Viehbestandes  anzuordnen,  und  es  sind  die
Anstaltsmitglieder  in  diesem  Falle  zur  Übernahme  des  Fleisches  gegen  eine  Vergütung  in  der
obengenannten  Höhe  verpflichtet.

Wo  nach  Lage  der  Verhältnisse  einer  Gemeinde  ein  Ladenpreis  nicht  festgestellt  werden
kann,  ist  der  Bemessung  der  Vergütung  der  zur  Zeit  der  Notschlachtung  in  der  Amtsstadt
übliche  Ladenpreis  zugrunde  zu  legen.

Der  Verkauf  von  zur  Notschlachtung  bestimmten  Tieren  im  lebenden  Zustande  (Artikel  19
zweiter  Absatz)  darf  nur  unter  der  Voraussetzung  stattfinden,  daß  hierdurch  mindestens  ein
den  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  entsprechender  Erlös  erzielt  wird.

Artikel  27.
Kosten  der  Anstaltsverwaltung;  deren  Verrechnung.

Die  den  Vorstandsmitgliedern  und  Ortsschätzern  etwa  zu  gewährenden  Vergütungen  und
Gebühren  werden  durch  Verordnung  bestimmt.  Dieselben  sind  von  der  Gemeinde  vorschüßlich
zu  bestreiten.

Artikel  28.
Behandlung  der  Anstalts-Einnahmen  und  -Ausgaben  in  der  Gemeindercchnung.

Die  rechnungsmäßige  Behandlung  der  für  Rechnung  der  Versicherungsanstalt  in  der
Gemeinderechnung  zu  vollziehenden  Ausgaben  und  Einnahmen  bestimmt  die  Vollzugsverordnung.
*)  Vergleiche  Artikel  42  des  Gesetzes  und  §  24  der  Vollzugsverordnung.
        <pb n="297" />
        XX.  277

Artikel  29.
Feststellung  der  Beitragsschuldigkeiten.

Längstens  im  Februar  jeden  Jahres  berechnet  der  Anstaltsvorstand  den  im  verflossenen
Jahr  erwachsenen  reinen  Versicherungsaufwand  sowie  die  Umlage,  welche  nach  Maßgabe  des
Durchschnitts  des  in  den  beiden  Jahresschauen  festgestellten  Besitzstandes  und  Versicherungswertes
  von  den  Viehbesitzern  für  das  betreffende  Jahr  zu  erheben  ist.

Hinsichtlich  solcher  Tiere,  welche  erst  nach  dem  1.  Juli  eines  Jahres  zur  Einstellung
gelangt,  oder  welche  vor  dem  1.  Juli  aus  der  Versicherung  ausgeschieden  sind,  wird  bei
Bemessung  der  Beitragsleistung  nur  die  Hälfte  des  bei  der  Aufnahme=  und  bei  der  Jahresschau
  festgestellten  Durchschnittsversicherungswerts  zugrunde  gelegt.

Für  die  Tiere,  welche  nur  einer  Jahresschau  oder  welche  keiner  der  regelmäßigen  Jahresschauen
  unterzogen  wurden,  tritt  an  Stelle  der  zweiten  Jahresschau  oder  der  Jahresschauen
die  Aufnahmeschau.

Wurden  Tiere  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahr  weder  einer  Jahres=  noch  einer  Aufnahmeschau
  unterzogen,  so  ist  unter  Berücksichtigung  des  Absatzes  2  für  Bemessung  der
Beitragsleistung  der  zuletzt  festgestellte  Versicherungswert  des  Vorjahres  maßgebend.

Der  auf  je  100  M  Versicherungswert  entfallende  Umlagefuß  ist  den  Anstaltsmitgliedern
in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben.

Artikel  30.
Einzug  der  Beitragsschuldigkeiten.

Der  in  kurzer  Frist  zu  vollziehende  Einzug  der  Beitragsschuldigkeiten  erfolgt  nach  den
für  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften.

Abgänge,  welche  bei  der  Betreibung  von  Beitragsschuldigkeiten  sich  ergeben,  sind  als
Zuschlag  zu  den  Versicherungskosten  des  nächsten  Jahres  zu  behandeln.

Aus  den  eingegangenen  Beitragsgeldern  wird  der  aus  der  Gemeindekasse  geleistete  Vorschuß
  getilgt  und  ein  etwaiger  Uberschuß  auf  Rechnung  der  Anstalt  in  die  Gemeindekasse

vorschüßlich  vereinnahmt.
Artikel  31.

Entscheidung  von  Streitigkeiten.
Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  der  Viehbesitzer  zur  Zahlung  der  Beitragsschuldigkeiten
  an  die  Anstaltskasse  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.
Zweiter  Abschnitt.

Die  Verbandsversicherung.

Artikel  32.
Bildung  des  Verbands;  Aufgabe  der  Verbandsversicherung.
Die  Orts  sicherungsanstalten  werden  zum  Zwecke  gemeinsamer  Schadentragung  zu

 

einem  Verband  iurickrungnanhan  mit  der  Wirkung  vereinigt,  daß  der  einzelnen  Anstalt
        <pb n="298" />
        278  XX.

von  der  durch  sie  zu  leistenden  Entschädigungssumme  die  Hälfte  zur  Last  bleibt  und  die
andere  Hälfte  auf  alle  zum  Verband  gehörigen  Ortsviehversicherungsanstalten  nach  Maßgabe
ihres  gemäß  Artikel  29  festgesetzten  Versicherungswertes  umzulegen  ist.

Hat  eine  Ortsviehversicherungsanstalt  infolge  des  Auftretens  von  Seuchen  Entschädigungen
in  außerordentlicher  Höhe  zu  leisten,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
die  Verbandsumlage  bis  zur  Hälfte  ihres  Betrages  nachgelassen  werden.

Artikel  33.

Entbindung  von  der  Teilnahme  am  Verband.
Auf  Antrag  des  Anstaltsvorstandes  und  nach  Anhörung  des  Bezirksrates  können  einzelne

+

Ortsviehversicherungsanstalten  von  der  Teilnahme  an  dem  Verband  aus  besonderen  Gründen
entbunden  werden.

 

Artikel  34.
Zulassung  bestehender  Versicherungsvereine  zum  Verband.

Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  können  zur  Zeit  der  Einführung  des
Gesetzes  bestehende  Ortsviehversicherungsvereine  mit  den  gleichen  Rechten  und  Pflichten  wie
Anstalten  an  dem  Versicherungsverband  teilnehmen,  nachdem  ihre  Satzungen  in  Übereinstimmung
  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Artikel  9  ff.  und  mit  den  auf  Grund
desselben  erlassenen  Vollzugsbestimmungen  gebracht  worden  sind.

In  gleicher  Weise  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Junern  den  Viehbesitzern
in  Kolonien  und  auf  abgesonderten  Gemarkungen  der  Anschluß  an  den  Verband  gestattet
werden.

Artikel  35.

Rechtliche  Natur  des  Verbands.

Der  Verband  kann  unter  seinem  Namen  Rechte  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  Verbindlichkeiten  des  Verbands  haftet  nur  sein
Vermögen.

Artikel  36.
Verbandsvorstand.

Der  Verband  wird  durch  einen  Vorstand  verwaltet  und  vertreten.  Der  Verbandsvorstand
wird  durch  die  Regierung  ernannt.

Die  Verwaltung  des  Verbands  unterliegt  der  Staatsaufsicht.

Artikel  37.

Verbandsausschuß.

Der  Verbandsverwaltung  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  der  sich  aus  je  einem  von  der
Kreisversammlung  zu  erwählenden  Mitglied  für  jeden  der  Kreise  zusammensetzt.
        <pb n="299" />
        XX.  279

Der  Ausschuß  wird  von  der  Verbandsverwaltung  jährlich  mindestens  einmal  einberufen,
wobei  demselben  über  das  Ergebnis  der  Verbandsversicherung  des  vergangenen  Jahres  Rechenschaft
  zu  geben  ist.

Die  Ausschußmitglieder,  welche  nicht  am  Sitz  der  Anstalt  wohnen,  erhalten  Ersatz  der
Reisekosten  und  außerdem  eine  durch  Verordnung  zu  bestimmende  Tagesgebühr.

Artikel  38.
Geschäftsführung  der  Verbandsverwaltung.

Die  innere  Einrichtung  und  der  Geschäftsgang  der  Verbandsverwaltung  werden,  soweit
nicht  das  Gesetz  hierüber  Bestimmungen  trifft,  durch  Vollzugsverordnung  geregelt.

Artikel  39.
Ausdehnung  der  Entschädigungspflicht  im  Verband.

a.  Beim  Ortswechsel  der  Tiere.

In  den  zum  Verband  gehörenden  Anstalten  wird  im  Fall  eines  Ortswechsels  versicherter
Viehstücke  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  von  der  Versicherungsanstalt  des  neuen
Aufenthaltsortes  auch  dann  geleistet,  wenn  der  Tod,  die  Erkrankung  oder  Verletzung  in  der
Zeit  zwischen  der  Ankunft  der  Tiere  und  dem  über  ihre  Aufnahme  in  das  Verzeichnis
erfolgenden  Beschluß  oder  innerhalb  der  in  Artikel  23  Ziffer  b  bezeichneten  Fristen  eintritt,
vorausgesetzt,  daß  die  Anmeldung  zur  Versicherung  sogleich  nach  der  Ankunft  des  Tieres
längstens  innerhalb  24  Stunden  geschah.

Artikel  40.
b.  Im  Falle  der  Beschlagnahme  des  Fleisches  von  Schlachttieren.

Von  den  zum  Verband  gehörenden  Anstalten  wird  für  das  Fleisch  der  bei  ihnen  versicherten
  Tiere  Ersatz  des  nach  Maßgabe  des  Artikels  21  zu  ermittelnden  Wertes  geleistet,
wenn  und  soweit  das  Fleisch  bei  der  Schlachtung  polizeilich  als  ungenießbar  mit  Beschlag
belegt  wird  und  der  Versicherte  die  Schlachtung  entweder  am  Orte  der  Versicherung  selbst  oder
binnen  acht  Tagen  nach  dem  Tage  der  Entfernung  des  Tieres  aus  diesem  Orte  in  einem
anderen  badischen  oder  von  der  Verbandsverwaltung  diesem  gleichgestellten  Orte  vornehmen  läßt.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wird  von  den  zum  Verband  gehörenden  Anstalten
Ersatz  des  Minderwerts  geleistet,  wenn  und  soweit  das  Fleisch  auf  Grund  der  Fleischbeschau
polizeilichen  Verkaufsbeschränkungen  unterliegt.

Die  Beschlagnahme  oder  die  erfolgte  polizeiliche  Verkaufsbeschränkung  muß  in  Orten,  in
welchen  eine  Ortsviehversicherungsanstalt  besteht,  sobald  als  tunlich  dem  Vorstand  dieser  Anstalt
angezeigt  werden,  welcher  die  sofortige  Abschätzung  des  Fleisches  durch  die  Ortsschätzer  zu
veranlassen  hat.  In  anderen  Orten  muß  noch  an  demselben  Tage,  an  welchem  das  Fleisch
        <pb n="300" />
        280  XX.

als  ungenießbar  mit  Beschlag  belegt  oder  polizeilichen  Verkanfsbeschränkungen  unterworfen
wurde,  der  Wert  oder  in  letzterem  Falle  der  Minderwert  des  Fleisches  durch  schriftliches
Gutachten  von  zwei  Sachverständigen,  unter  denen  in  Baden  der  Fleischbeschauer  des  Schlachtortes,
  anderwärts  ein  approbierter  Tierarzt  sich  befinden  muß,  festgestellt  werden.  Das
Ergebnis  der  Abschätzung  ist  mit  der  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs  unverzüglich
dem  Vorstande  der  Ortsviehversicherungsanstalt  des  Versicherungsortes  mitzuteilen.

In  Fällen,  in  welchen  der  die  Beschlagnahme  oder  die  polizeiliche  Verkaufsbeschränkung
veranlassende  Zustand  des  Tieres  zum  Umstehen  oder  zur  Notschlachtung  geführt  hatte,
kann  in  siunngemäßer  Anwendung  der  Artikel  23  und  24b  die  Entschädigung  versagt  oder
verkürzt  werden.

Desgleichen  kann  bei  nicht  rechtzeitiger  Erstattung  der  im  dritten  Absatz  vorgeschriebenen
Anzeige  oder  bei  nicht  rechtzeitiger  Einreichung  des  Entschädigungsanspruchs  und  des  Ergebnisses
  der  Abschätzung  sowie  dann  eine  Versagung  oder  Kürzung  der  beanspruchten  Entschädigung
  eintreten,  wenn  das  verkaufte  Tier  bei  der  Übergabe  nicht  mit  der  Marke  der  Ortsanstalt
  versehen  wurde.

Dem  Versicherten  steht  ein  Entschädigungsanspruch  auch  in  dem  Falle  zu,  wenn  er  das
Tier  zum  Zwecke  der  Schlachtung  verkauft,  diese  innerhalb  acht  Tagen  nach  erfolgter  Übergabe
des  Tieres  erfolgt  und  die  Ungenießbarkeitserklärung  oder  die  erfolgte  polizeiliche  Verkaufsbeschränkung
  sich  auf  einen  gesetzlichen  Währschaftsmangel  gründet.

Artikel  41.

Überwachungstätigkeit  des  Verbandes;  Erkennung  von  Ordnungsstrafen.

Die  Verbandsverwaltung  hat  die  Tätigkeit  der  Versicherungsanstalten  und  Ortsvereine
zu  überwachen,  insbesondere  in  der  Richtung,

ob  die  Einschätzung  der  Tiere  zum  Versicherungsverzeichnis  in  richtiger  Weise  erfolgt  ist;

ob  für  eine  ausreichende  Behandlung  erkrankter  oder  verletzter  Tiere  und

ob  für  eine  angemessene  Verwertung  der  Tiere  und  Tierteile  Sorge  getragen  ist.

Gelangen  Mängel  oder  Verfehlungen  zur  Kenntnis  der  Verbandsverwaltung,  so  sind  den
Anstaltsvorständen  die  zur  Abhilfe  geeigneten  Auflagen  zu  machen.

Wird  den  Auflagen  keine  Folge  geleistet,  so  kann  die  Verbandsverwaltung  gegen  die
betreffenden  Vorstände  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrag  von  zwanzig  Mark  aussprechen.

Die  eingehenden  Strafgelder  sind  zugunsten  des  Versicherungsverbands  zu  vereinnahmen.

Ülber  Beschwerden  wegen  erkannter  Ordnungsstrafen  entscheidet  das  Ministerium  des
Innern.

 

Artikel  42.

Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Amtskasse.
Die  zum  Verband  gehörigen  Anstalten  legen  die  Akten  über  die  Entschädigungsfeststellungen
(Artikel  22  und  25)  der  Verbandsverwaltung  vor,  welche  alsbald  bei  dem  Verwaltungshof
die  Anweisung  für  die  Auszahlung  der  Entschädigung  aus  der  Amtskasse  erwirkt.
        <pb n="301" />
        XX.  281

Artikel  43.
Ablehnung  der  Übernahme  der  Eutschädigung  auf  deu  Verband.

Wenn  nach  Ansicht  der  Verbandsverwaltung  bei  richtiger  Anwendung  des  Gesetzes  und
sorgfältiger  Geschäftsführung  die  Anstalt  zur  Gewährung  der  von  ihr  bewilligten  Entschädigung
nicht  oder  nicht  vollständig  verpflichtet  war,  so  kann  sie  die  Übernahme  des  gesetzlich  dem
Versicherungsverband  zur  Last  bleibenden  Betrags  der  Entschädigung  ganz  oder  teilweise  ablehnen.

Artikel  44.
Feststellung  der  Verbandsumlage  und  Berechnung  der  Verbandsbeiträge.

Die  Verbandsverwaltung  stellt  die  nach  dem  Jahresaufwand  der  Versicherungsanstalten
sich  ergebende  jährliche  Verbandsumlage  fest.

Zu  diesem  Zwecke  werden  im  Januar  eines  jeden  Jahres  von  den  Versicherungsanstalten
der  Verbandsverwaltung  vorgelegt:
das  Versicherungsverzeichnis  der  beiden  Jahresschauen;

2.  ein  Nachweis  über  die  im  vergangenen  Jahre  aus  der  Verwertung  von  Tieren  und

Tierteilen  erzielten  Erlöse  und  die  sonstigen  Einnahmen;

3.  ein  Nachweis  über  den  in  diesem  Zeitraum  für  Tierarzt,  Arzueien  und  Heilmittel

erwachsenen  Aufwand;

4  ein  solcher  über  die  erwachsenen  örtlichen  Verwaltungskosten.

Die  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Erlöse  werden  in  dem  in  Artikel  26  festgesetzten  Betrage
je  zur  Hälfte  der  Anstaltskasse  und  der  Verbandskasse  gutgeschrieben.

Hat  der  Anstaltsvorstand  es  unterlassen,  für  eine  der  Bestimmung  des  Artikels  26
entsprechende  Verwertung  zu  sorgen,  so  ist  der  dadurch  verursachte  Mindererlös  nach  Festsetzung
durch  die  Verbandsverwaltung  der  betreffenden  Ortsanstalt  vorweg  zur  Last  zu  setzen,  wogegen
ein  jenen  Betrag  übersteigender  Mehrerlös  der  betreffenden  Ortsanstalt  in  seinem  vollen  Betrag
gutzuschreiben  ist.

Einnahmen  auf  Grund  eines  nach  Artikel  25  Absatz  5  geltend  gemachten  Anspruchs  werden
ebenfalls  je  hälftig  zwischen  der  Anstaltskasse  und  der  Verbandskasse  geteilt.

Die  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Kosten  bleiben  den  Anstalten,  bei  denen  sie  erwachsen
sind,  zur  Last.

Die  Verbandsverwaltung  stellt  darnach  den  Jahresaufwand  des  Verbands  sowie  denjenigen
jeder  einzelnen  Anstalt  fest  und  legt  nach  Maßgabe  des  Durchschnitts  des  nach  Vorschrift  des
Artikels  29  festgestellten  Besitzstandes  und  Versicherungswertes  den  Verbandsaufwand  auf
alle  Versicherte“),  den  örtlichen  Aufwand  auf  die  Mitglieder  der  betreffenden  Anstalt  um.

Artikel  45.
Erhebung  der  Verbandsbeiträge.
Die  für  jeden  Ort  aufzustellenden  Einzugslisten  übergibt  die  Verbandsverwaltung  dem
Verwaltungshof,  welcher  den  Einzug  durch  die  Amtskassen  veranlaßt.

.—

*)  Vergleiche  Artikel  48  des  Gesetzes.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  42
        <pb n="302" />
        282  XX.

Die  Einhebung  der  Beitragsschuldigkeiten  erfolgt  durch  die  örtlichen  Steuerbehörden  und
nach  den  für  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Staatsabgaben  geltenden  Vorschriften.

Artikel  46.
Ersatz  der  geleisteten  Vorschüsse.

Aus  den  eingehenden  Verbandsbeiträgen  sind“)  die  aus  den  Amts=  und  Gemeindekassen
zu  leistenden  Vorschüsse  zu  decken.
lber  das  hierwegen  einzuhaltende  Verfahren  trifft  die  Vollzugsverordnung  Bestimmung.

Artikel  47.
Zuschläge  zur  Verbandsumlage.  Mindernug  derselben.

Wenn  der  in  einer  Versicherungsanstalt  sich  ergebende  Entschädigungsaufwand  den  für
den  Verband  ermittelten  Durchschnittsschaden  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Jahren  um  mehr
als  das  Doppelte  übersteigt,  so  kann  für  die  betreffende  Anstalt  zu  der  geordneten  Verbandsumlage
  ein  Zuschlag  bis  zum  doppelten  Betrage  derselben  auf  ein  Jahr  verfügt  werden.

Wenn  in  einer  Versicherungsanstalt  der  Aufwand  in  mehreren  aufeinanderfolgenden
Jahren  weniger  als  die  Hälfte  des  für  den  Verband  ermittelten  Durchschnittsschadens  beträgt,
so  kann  die  auf  diese  Anstalt  entfallende  Verbandsumlage  in  einem  entsprechenden  Verhältnis
auf  ein  Jahr  gemindert  werden.

Über  die  Zulässigkeit  der  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  der  Verbandsumlage  und  der
Minderung  derselben  entscheidet  nach  erfolgter  Anhörung  des  Ausschusses  das  Ministerium
des  Innern  auf  Antrag  der  Verbandsverwaltung  endgültig.

Artikel  48.
Staatsbeitrag.

Wenn  in  einem  Beitragsjahr  die  auf  je  100  Mark  Versicherungswert  entfallende  Verbandsumlage
  20  Pfennig  übersteigt,  wird  der  überschießende  Betrag  aus  der  Staatskasse
gedeckt.

Artikel  49.
Entscheidung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  den  Ortsviehversicherungsanstalten  und  dem  Versicherungsverband
über  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  entscheidet  der  Verwaltungsgerichtshof  in  erster
und  letzter  Instanz.

*)  Vergleiche  Artikel  48  des  Gesetzes.
        <pb n="303" />
        XX.  283

Dritter  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.
Artikel  50.
Gewährung  der  Sportelfreiheit.
Die  auf  Grund  des  Gesetzes  ergehenden  Verfügungen  der  Staatsbehörden  erfolgen,  soweit
ein  Sportelansatz  der  Verbandsverwaltung  oder  den  Versicherungsanstalten  zur  Last  fallen

würde,  sportelfrei.
Artikel  51.

Inkrafttreten  des  Gesetzes;  Vollzug  desselben.
Der  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.  Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  erforderlich  im  Benehmen

mit  den  anderen  Ministerien,  mit  dem  Vollzug  des  Gesetzes  und  der  Erlassung  der  Ausführungsvorschriften
  betraut.

Verordnung.
(Vom  2.  August  1904.)

Die  Versicherung  der  Rindviehbestände  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1890,  betreffend  die  Versicherung  der  Rindviehbestände,
  in  der  durch  die  Gesetze  vom  12.  Juli  1898  und  22.  Juli  1904  bewirkten
Fassung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  22.  September  1898  verordnet,  wie  folgt:

I.  Errichtung  und  Auflösung  von  Ortsvpiehversicherungsanstalten  und  Ortspiehversicherungsvereinen.
  Auschluß  an  den  Versicherungsverband.

81.
Vorbereitende  Anordnungen;  Berichtigung  der  Viehzählungsliste.

Sind  die  Voraussetzungen  zur  Vornahme  einer  Abstimmung  über  die  Errichtung  einer
Ortsviehversicherungsanstalt  nach  Artikel  1  und  Artikel  5  Absatz  1  des  Gesetzes  gegeben,  so
unterzieht  der  Gemeinderat  die  Liste  der  letzten  Viehzählung  einer  Prüfung,  wobei  Viehhalter,
welche  keine  dauernd  eingestellten  Tiere  besitzen,  zu  streichen  sind.

4.
        <pb n="304" />
        284  XX.

Als  nicht  dauernd  eingestellte  Tiere  werden  angesehen:

.  Tiere  im  Besitz  von  Händlern,  welche  zum  Zweck  des  Weiterverkaufs  eingestellt  sind;
im  Besitz  von  Inhabern  gewerblicher  Anlagen  (Bierbrauereien,  Mälzereien,  Zuckerfabriken,

  Branntweinbrennereien  2c.)  befindliche  Tiere,  welche  nur  zum  Zweck  der

Mästung  aus  gewerblichen  Abfällen  (Trebern,  Schlempe,  Rübenschnitzeln  rc.)  zeitweilig
eingestellt  sind;

mTiere,  deren  Einstellung  zum  Zwecke  der  Schlachtung  erfolgt  ist.  Tiere  im  Besitz
von  Landwirten  gelten  im  Zweifelsfall  als  dauernd  eingestellt;  eine  dauernde  Einstellung
  ist  insbesondere  auch  dann  anzunehmen,  wenn  Tiere  von  Landwirten  über
den  regelmäßigen  Bestand  hinaus  zur  besseren  Ausnützung  günstiger  Futterernten
oder  zum  Zweck  des  Verkaufs  nach  erfolgter  Aufzucht  eingestellt  werden.

82.
Offeulegung  des  Antrags;  Anberaumung  der  Abstimmungstagfahrt.

—
*

□

Der  Gemeinderat  legt  eine  auf  Grund  der  berichtigten  Viehzählungsliste  aufgestellte
!————  (Anlage  I.)  mit  dem  Antrag  auf  Errichtung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt
  acht  Tage  auf  dem  Rathaus  der  Gemeinde  oder  in  einer  sonst  geeigneten  Räumlichkeit
zur  Einsicht  der  Beteiligten  auf.  Gleichzeitig  beraumt  der  Gemeinderat  eine  Tagfahrt  an,
auf  welche  die  Viehbesitzer  der  Gemeinde  zur  Abstimmung  über  den  gestellten  Antrag  vorzuladen

  sind.

!e  Die  Anberaumung  der  Tagfahrt,  für  welche  ein  Formular  nach  Anlage  II  benützt
werden  muß,  ist  jedem  einzelnen  in  der  Liste  verzeichneten  Viehbesitzer  mündlich  oder  schriftlich
besonders  zu  eröffnen  und  im  übrigen,  ebenso  wie  die  Auflegung  des  Antrags  und  der  Liste,
durch  Anschlag  am  Rathaus,  durch  Ausschellen  oder  in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu
geben  und,  daß  dies  geschehen,  zu  den  Akten  zu  beurkunden.  (Siehe  Anlage  11.)

§  3.
Abstimmung.

In  der  von  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  zu  leitenden  Tagfahrt  sind  den
Erschienenen  die  nötigen  Erläuterungen  zu  geben  und  die  gegen  das  Unternehmen  vorgebrachten
Einwendungen  zu  erörtern.

Die  Abstimmung  erfolgt  auf  die  von  dem  Vorsitzenden  gestellte  Frage  mit  Abgabe  der
Antwort:  Ja  oder  Nein.

Stimmen,  welche  nach  Schluß  der  Abstimmung  abgegeben  werden,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.

Das  Ergebnis  der  Abstimmung  ist  in  die  dafür  bestimmte  Spalte  der  Liste  derart
einzutragen,  daß  ersehen  werden  kann,  welche  Viehbesitzer  mit  Ja,  welche  mit  Nein  gestimmt
haben.

Die  Zustimmung  der  Viehbesitzer  ist  gegeben,  wenn  mehr  als  zwei  Drittel  der  zur
Abstimmung  erschienenen  Besitzer  von  dauernd  in  der  Gemeinde  eingestelltem  Rindvieh  dem
        <pb n="305" />
        XX.  285

Antrag  auf  Errichtung  der  Anstalt  zustimmen.  In  zusammengesetzten  Gemeinden  (8  161  ff.
Gemeindeordnung)  werden  zur  Feststellung  des  Abstimmungsergebnisses  die  Stimmen  der  Viehbesitzer
  sämtlicher  Orte  zusammengezählt.
Das  Ergebnis  der  Abstimmung  ist  den  Anwesenden  durch  den  Vorsitzenden  zu  eröffnen.
Auf  Ansuchen  kann  die  Leitung  der  Abstimmungstagfahrt  durch  den  Großherzoglichen
Amtsvorstand  erfolgen.
84.

Wahl  der  Vorstandsmitglieder  in  der  Tagfahrt.  Staatliche  Genchmigung  der  Anstalt.  Anschluß  an  den
Versicherungsverband.

Ist  eine  gesetzliche  Mehrheit  für  die  Errichtung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt  vorhanden,
so  hat  der  Vorsitzende  die  in  der  Tagfahrt  anwesenden  Viehbesitzer  zur  sofortigen  Vornahme
der  Wahl  der  zwei  sachverständigen  Mitglieder  des  Anstaltsvorstandes  nebst  Stellvertretern
dieser  Mitglieder  aufzufordern.

Sodann  legt  der  Gemeinderat  die  Akten  dem  Bezirksamt  vor,  welches  die  Entscheidung
des  Bezirksrats  darüber  herbeiführt,  ob  die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt
  erteilt  wird.  Von  dem  Bescheid  des  Bezirksrats  ist  dem  Ministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten.

Gesuche  von  Ortsviehversicherungsvereinen  um  Zulassung  zum  Versicherungsverband
(Artikel  2  Absatz  2  und  Artikel  34  des  Gesetzes)  sind  beim  Bezirksamt  schriftlich  einzureichen
und  von  diesem  nach  eingeholter  Begutachtung  des  Bezirksrats  dem  Ministerium  des  Innern
zur  Entscheidung  vorzulegen.

Gesuchen,  welche  auf  Artikel  34  des  Gesetzes  sich  stützen,  sind  die  in  Übereinstimmung
mit  den  Vorschriften  des  Gesetzes  in  Artikel  9  ff.  gebrachten  Vereinssatzungen,  ferner  Angaben
über  die  Zahl  der  dem  Verein  angehörenden  Viehbesitzer  und  versicherten  Tiere  sowie  über
den  Einschätzungswert  der  Tiere  und  die  in  den  letzten  drei  Jahren  vorgekommenen  Verlustfälle
  anzuschließen.

Die  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  über  den  Aunschluß  neuer  Anstalten
oder  Vereine  an  den  Verband  sind  durch  den  Staatsanzeiger  und  das  landwirtschaftliche
Wochenblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

85.
Entbindung  von  der  Teilnahme  am  Versicherungsverband.
Gesuche  von  Ortsviehversicherungsanstalten  um  Entbindung  von  der  Teilnahme  am
Verband  (Artikel  33  des  Gesetzes)  find  nach  Maßgabe  des  Absatz  3  des  §  4  zu  behandeln.

86.
Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Austaltsvorstandes;  Wahl  der  Ortsschützer.
Der  Vorstand  besteht  aus  drei  Mitgliedern;  den  Vorsitz  im  Vorstand  führt,  abgesehen  von
den  Fällen  des  Artikels  4  Absatz  2  des  Gesetzes,  der  Bürgermeister.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in
allen  Fällen  aus  der  Mitte  des  Gemeinderats  ein  Stellvertreter  für  Verhinderungsfälle  zu  wählen.
        <pb n="306" />
        286  XX.

Wird  in  zusammengesetzten  Gemeinden  (88  161  ff.  Gemeindeordnung)  eine  Ortsvieh—
versicherungsanstalt  nur  für  den  Bezirk  eines  Nebenorts  errichtet,  so  werden  die  durch  Gesetz
und  Verordnung  dem  Gemeinderat  zugewiesenen  Befugnisse  vom  Verwaltungsrat  der  Ortsgemeinde
  ausgeübt.  Das  vorsitzende  Mitglied  des  Anstaltsvorstandes  ist  das  dienstälteste
Mitglied  des  Gemeinderats  des  Nebenorts.

Im  Falle  der  Errichtung  einer  auf  mehrere  Gemeinden  sich  erstreckenden  Versicherungsanstalt
  (Artikel  1  Absatz  3  des  Gesetzes)  wird  der  Vorsitz  vom  Bürgermeister  derjenigen
Gemeinde  geführt,  in  welcher  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Anstalt  die  größte  Zahl  versicherter
Tiere  aufgestellt  ist.

Die  durch  Gesetz  und  Verordnung  dem  Gemeinderat  zugewiesenen  Befugnisse  werden  in
diesem  Falle  von  den  Gemeinderäten  der  beteiligten  Gemeinden  gemeinsam  ausgeübt.  Die
Wahl  der  beiden  Sachverständigen  nebst  Stellvertretern  (Artikel  4  des  Gesetzes)  erfolgt  in
diesem  Fall  durch  die  Viehbesitzer  der  beteiligten  Gemeinden  in  gemeinsamem  Wahlgang.

Der  Anstaltsvorstand  bestellt  die  erforderliche  Anzahl  von  Schätzern  und  zwar  jeweils
mindestens  drei,  und  holt  zu  deren  Bestellung  die  Bestätigung  des  Bezirksamtes  ein.  Die
Ortsschätzer  sind  durch  das  Bezirksamt  auf  ihre  Dienstobliegenheiten  handgelübdlich  zu  verpflichten.

Einer  der  Schätzer  wird  vom  Anstaltsvorstand  mit  der  Eigenschaft  eines  Obmanns  betraut,
der  den  Verkehr  der  Schätzer  mit  dem  Vorstand  vermittelt.

Bei  allen  durch  die  Vollzugsverordnung  den  Ortsschätzern  zugewiesenen  Geschäften  wirkt
neben  dem  Obmann  mindestens  ein  weiterer  Ortsschätzer  mit.

Im  Falle  der  Bildung  eines  Ortsviehversicherungsvereins  auf  Grund  des  Artikels  2
Absatz  2  des  Gesetzes  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

Sowohl  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  deren  Stellvertreter  (Artikel  4  Absatz  1
des  Gesetzes)  als  auch  die  Bestellung  der  Ortsschätzer  (Artikel  4  Absatz  4  des  Gesetzes)  erfolgt
jeweils  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren.

§  7.
Vereigenschaftung  der  Vorstandsmitglieder  und  Ortsschätzer.

Zu  Vorstandsmitgliedern  und  Ortsschätzern  sind  solche  Angehörige  der  Gemeinde  zu
berufen,  welche  als  bewährte  Viehkenner  gelten;  es  ist  nicht  erforderlich,  daß  dieselben  in  der
praktischen  Ausübung  der  Landwirtschaft  oder  der  Viehhaltung  tätig  sind.

Personen,  welche  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind,  oder  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  sind  von  der
Wahl  beziehungsweise  Bestellung  zu  Vorstandsmitgliedern  und  Ortsschätzern  ausgeschlossen.

88.
Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt.
Ist  auf  Grund  des  Artikels  6  des  Gesetzes  von  mindestens  einem  Fünftel  der  versicherten
Viehbesitzer  Antrag  auf  Auflösung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt  gestellt,  so  finden  die
§§  1,  2  und  3  dieser  Verordnung  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="307" />
        XX.  287

Der  Antrag  auf  Auflösung  gilt  als  angenommen,  wenn  demselben  in  der  Abstimmungstagfahrt
  mindestens  die  Hälfte  der  Viehbesitzer  zustimmt.  Nach  erfolgter  Abstimmung  legt
der  Gemeinderat  die  Akten  dem  Bezirksamt  vor,  welches,  falls  bei  der  Prüfung  Anstände
sich  nicht  ergeben,  dem  Ministerium  des  Innern  von  der  beschlossenen  Auflösung  Anzeige
erstattet.

Den  Austritt  hat  der  Anstaltsvorstand  der  Verbandsleitung  mindestens  3  Monate  vor
Jahresschluß  mitzuteilen.

Il.  Verwaltung  der  Ortspiehverstcherungsanstalt.  Geltendmachung  von
Entschädigungsansprüchen.

89.
Geschäftsführung  des  Anstaltsvorstandes.

Die  Anstalt  wird  nach  außen  gerichtlich  und  außergerichtlich  durch  den  Vorstand  vertreten.

Bei  Anträgen  auf  Anweisungen  zur  Leistung  und  Empfangnahme  von  Zahlungen  ist  die
Ausfertigung  außer  von  dem  Vorsitzenden  von  einem  weiteren  Vorstandsmitglied  mit  zu
unterzeichnen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  erforderlich,  daß  der  Vorsitzende  und  die  zwei
Vorstandsmitglieder  anwesend  sind;  der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

Die  Obliegenheiten  des  Vorstandes  und  der  Ortsschätzer  werden,  soweit  nicht  diese
Verordnung  Bestimmung  trifft,  durch  besondere  Dienstweisungen  geregelt.

8  10.
Anfstellung  des  Versicherungsverzeichnisses.

Der  Vorsitzende  des  Anstaltsvorstands  weist  die  Ortsschätzer  an,  die  versicherungspflichtigen
Tiere  und  ihre  Besitzer  zu  ermitteln,  den  Versicherungswert  jedes  einzelnen  Tieres  festzustellen,
und  das  Ergebnis  in  dem  durch  die  Dienstweisung  näher  vorgeschriebenen  Verzeichnis  (Handbuch)
zu  vermerken.  Dabei  kann  nach  dem  Ermessen  der  Ortsschätzer  die  Aufnahme  der  Tiere  und
ihrer  Besitzer  straßenweise  in  der  Aufeinanderfolge  der  Häuser  oder  in  alphabetischer  Reihenfolge
der  Besitzer  erfolgen.

§  11.
Prüfung  der  Arbeit  der  Ortsschätzer  durch  den  Vorstand.

Der  Anstaltsvorstand  unterwirft  in  ordentlicher  Sitzung  die  von  den  Ortsschätzern  vorgelegte
  Arbeit  einer  Prüfung,  insbesondere  dahin,  ob  nicht  Tiere  von  denselben  ausgenommen
sind,  deren  Ausschluß  nach  Artikel  9  und  12  des  Gesetzes  geboten  ist,  und  ob  Anlaß  vorliegt,
        <pb n="308" />
        288  XN

den  dauernden  oder  zeitweisen  Ausschluß  einzelner  Viehbesitzer  aus  den  in  Artikel  8  angegebenen
Gründen  bei  dem  Bezirksamt  in  Antrag  zu  bringen.

§  12.
Auflegung  des  Verzeichnisses;  Erledigung  von  Beschwerden.

Nach  Abschluß  der  Prüfung  veranlaßt  der  Anstaltsvorstand  die  Aufstellung  des  Versicherungsu
  ——verzeichaises  nach  Anlage  III  und  legt  sodann  dasselbe  auf  dem  Rathaus  oder  einem  sonst
geeigneten  Ort  während  8  Tagen  auf;  gleichzeitig  gibt  er  Ort  und  Zeit  der  Auflage  in  ortsüblicher
  Weise  mit  dem  Anfügen  bekannt,  daß  Beschwerden  während  dieser  Zeit  und  während
dreier  Tage  nachher  von  den  Viehbesitzern  bei  dem  Anstaltsvorstand  mündlich  oder  schriftlich
geltend  gemacht  werden  können.
Sofern  die  Beschwerden  nicht  auf  kurzem  Wege  zur  Erledigung  gelangen,  werden  dieselben
von  dem  Anstaltsvorstand  längstens  nach  Ablauf  von  acht  Tagen  nach  Beendigung  der  Auflagefrist
dem  Bezirksamt  mit  Bericht  vorgelegt.

8  13.
Fortführung  des  Verzeichnisses.

Mit  der  Fortführung  des  Versicherungsverzeichnisses  kann  der  Vorsitzende  eines  der
Vorstandsmitglieder  oder  einen  der  Ortsschätzer  oder  eine  andere  geeignete  Persönlichkeit
(Ratschreiber,  Gemeinderechner)  betrauen.

14.
Erhaltung  des  Verzeichnisses  auf  dem  nenesten  Stand  durch  Anmeldungen  und  Nachschauen  insbesondere.

Die  Erhaltung  des  Versicherungsverzeichnisses  auf  dem  neuesten  Stand  wird  gewahrt:

1.  durch  die  von  den  Viehbesitzern  zu  erstattenden  Anzeigen  von  Anderungen  im  Tierbestand,
  wohin  zählen:

a.  erstmalige  dauernde  Einstellung  von  Tieren  in  der  Gemeinde,

b.  Erwerb  von  in  der  Gemeinde  bereits  versicherten  Tieren,

C.  dauernde  Einstellung  von  versicherten  Tieren  außerhalb  der  Gemeinde,
.  Veräußerung  von  versicherten  Tieren,

C.  Verluste  von  versicherten  Tieren  (Artikel  13,  Artikel  16  des  Gesetzes);

2.  durch  die  zweimal  in  jedem  Jahr  stattfindenden  Nachschauen  (Artikel  11  des  Gesetzes),
von  denen  die  erste  im  Lauf  des  Monats  Januar,  die  zweite  im  Monat  Juli  vorzunehmen
  ist.

Fällt  die  erstmalige  Aufstellung  des  Versicherungsverzeichnisses  mit  einer  der  in  vorstehendem

  Absatz  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Jahresschauen  zeitlich  nahe  zusammen,  so  kann
die  letztere  für  das  betreffende  Jahr  unterbleiben.
        <pb n="309" />
        XX.  289

Der  Anstaltsvorstand  hat  die  Berichtigung  des  Versicherungsverzeichnisses  von  Amts  wegen
vorzunehmen,  sobald  er  die  Veranlassung  hierzu  wahrnimmt,  und  von  solchen  Berichtigungen
den  Beteiligten  Eröffnung  zu  machen.  Berichtigungen  des  Versicherungswerts  dürfen  jedoch
nur  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  in  Ziffer  2  vorgeschriebenen  Nachschauen  stattfinden.

15.
An=  und  Abmeldungen  im  besonderen.

Die  Anmeldung  von  versicherungspflichtigem  Rindvieh  zur  Versicherung,  sowie  die
Abmeldung  von  Rindvieh  aus  der  Versicherung  kann  schriftlich  oder  mündlich  geschehen.

Bei  schriftlichen  Anmeldungen  ist  ein  Formular  nach  Anlage  IV  zu  benützen.  Anlage  Iy

Der  Anstaltsvorstand  hat  dieses  Formular  in  entsprechender  Anzahl  vorrätig  zu  halten
den  Viehbesitzern  auf  Verlangen  unentgeltlich  abzugeben  und  im  Fall  der  mündlichen  Anmeldung
  auszufüllen.

Die  Anmeldungen  von  Tieren  zur  Versicherung  übergibt  der  Anstaltsvorstand  den
Ortsschätzern  zur  Prüfung  und  Feststellung  des  Versicherungswerts  und  gegebenenfalls  zur
Begutachtung  darüber,  ob  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  kein  Hindernis  entgegensteht
oder  ob  Gründe  vorliegen,  welche  den  gänzlichen  oder  zeitweisen  Ausschluß  von  der  Versicherung
rchttfrtigen.  Die  angemeldeten  Tiere  sind,  um  den  Ortsschatzern  die  Abgabe  einer  zuverdes
  gn  warrs  durch  den  Anstaltstirdaro  der  Tuberkulininpfung  zu  unterziehen.

(Siehe  Anlage  IV.  Rückseite.)

Einträge,  Striche  und  Berichtigungen  im  Verzeichnis,  sowie  Ablehnungen  der  Aufnahme
von  Tieren  in  die  Versicherung  sind,  soweit  solche  nicht  aus  Anlaß  von  Nachschauen
erfolgen  (siehe  §  16  der  Verordnung),  den  Viehbesitzern  zu  eröffnen  (siehe  Anlage  IV  unten
und  Anlage  V).  age  p.

Beschwerden  sind  spätestens  drei  Tage  nach  der  Eröffnung  bei  dem  Anstaltsvorstand,
Einsprachen  gegen  die  vom  Bezirksamt  ergangenen  Entscheidungen  bei  dieser  Stelle  binnen
der  gleichen  Frist  geltend  zu  machen.

8  16.
Berichtigung  des  Verzeichnisses  auf  Grund  der  Nachschanen.

Auf  Grund  der  von  den  Ortsschätzern  vorgenommenen  Nachschauen  (8  14  Ziffer  2)
veranlaßt  der  Anstaltsvorstand  die  Richtigstellung  und  Ergänzung  des  Versicherungsverzeichnisses
und  verfährt  sodann  nach  Maßgabe  von  §  12  der  Verordnung.

.  17.
Anmeldung  von  Unfällen,  Geltendmachung  und  Behandlung  von  Entschädigungsansprüchen.
Der  im  Gesetz  vorgeschriebenen  Pflicht  zur  Anmeldung  von  Krankheiten,  Unfällen,  Todesfällen

  und  von  Notschlachtungen  versicherter  Tiere  (Artikel  16  und  2  des  Gesetzes),  sowie
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904
        <pb n="310" />
        290  XX.

von  Entschädigungsansprüchen  genügt  der  Viehbesitzer  durch  mündliche  Meldung  bei  dem  Vorsitzenden
  oder  einem  Mitglied  des  Anstaltsvorstandes,  welch  letzteres  die  Anzeige  an  den  Vorsitzenden
  unverweilt  zu  übermitteln  hat.  «

8  18.
Fortsetzung.

Anträge  auf  Entschädigung  für  Tiere,  welche  umstehen  oder  wegen  Erkrankung  oder
Verletzung  der  Notschlachtung  verfallen  (Artikel  21  des  Gesetzes),  übergibt  der  Anstaltsvorstand
  zunächst  den  Ortsschätzern  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  und  Ermittelung  des  der
Entschädigung  zugrunde  zu  legenden  gemeinen  Wertes  des  Tieres.

8  19.
Fortsetzung.

Die  Geltendmachung  eines  Entschädigungsanspruchs  im  Fall  eines  Ortswechsels  versicherter

Viehstücke  (Artikel  39  des  Gesetzes)  ist  davon  bedingt:

a.  daß  der  Besitzer  des  Tieres  im  neuen  Versicherungsort  bei  dem  Anstaltsvorstand
längstens  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Ankunft  des  Tieres  die  Anmeldung  zur  Versicherung
  einreicht;

.daß  —  falls  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  aus  anderer  Ursache  als  in—
folge  einer  Geburt,  eines  Unfalls  oder  Aufblähens  erfolgt  ist  —  seit  der  erstmaligen
Aufnahme  des  Tieres  zur  Versicherung  in  einer  der  zum  Verband  gehörigen  Anstalten
mindestens  14  Tage  und

.  daß  bei  einem  durch  einen  Währschaftsmangel  bedingten  Verlust  seit  der  erstmaligen
Aufnahme  die  gesetzlichen  Währschaftsfristen  umflossen  sind.

Der  Nachweis  zu  Ziffer  a  ist  durch  ein  Zeugnis  des  Vorstandes  der  Ortsviehversicherungs—

anstalt,  der  Nachweis  zu  Ziffer  h  unde«  durch  einen  Auszug  aus  dei  Versicherungsver—

zeichnis  des  Orts  der  Herkunft  des  Tieres  zu  erbringen.

–

8  20.
Fortsetzung.

Die  Geltendmachung  eines  Entschädigungsanspruchs  nach  Artikel  40  des  Gesetzes  durch
Tierbesitzer,  welche  eine  Schlachtung  versicherter  Tiere  vornehmen  lassen,  hat  zur  Voraussetzung:


A.  im  Falle  der  Beschlagnahme  oder  Verkaufsbeschränkung  des  Fleisches

(Bezeichnung  desselben  als  nichtbankwürdig)  im  Ort  der  Versicherung:
daß  der  Besitzer  des  Tieres  dem  Anstaltsvorstand  behufs  sofortiger  Abschätzung  des
Fleisches  durch  die  Ortsschätzer  sobald  als  tunlich  von  der  Beschlagnahme  oder  erfolgten
Verkaufsbeschränkung  Anzeige  erstattet;
        <pb n="311" />
        XX.  291

B.  im  Fall  der  Beschlagnahme  oder  Verkaufsbeschränkung  des  Fleisches
außerhalb  des  Orts  der  Versicherung:

1.  daß  die  Vornahme  der  Schlachtung  binnen  acht  Tagen  nach  der  Entfernung  des  Tieres
aus  dem  Versicherungsort  an  einem  badischen  Orte  oder  einem  den  badischen  Orten
von  der  Verbandsverwaltung  gleichgestellten  Orte  erfolgt  ist;

2.  daß,  falls  am  Schlachtort  sich  eine  Ortsviehversicherungsanstalt  befindet,  dem  Vorstand
derselben  die  Beschlagnahme  oder  die  erfolgte  Verkaufsbeschränkung  behufs  sofortiger
Abschätzung  des  Fleisches  durch  die  Ortsschätzer  vom  Beschädigten  sobald  als  tunlich
angezeigt  wird;

3.  daß,  falls  die  Schlachtung  an  einem  andern  Ort  vorgenommen  wird,  noch  am  Tag
der  Beschlagnahme  oder  der  erfolgten  Verkaufsbeschränkung,  spätestens  aber  am  Vormittag
  des  darauf  folgenden  Tages  der  Wert  oder  gegebenenfalls  der  Minderwert  des
Fleisches  durch  schriftliches  Gutachten  der  von  der  Verbandsverwaltung  bestellten  Sachverständigen
  festgestellt  und

4.  daß  das  Ergebnis  der  Abschätzung  mit  der  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs
unverzüglich  dem  Vorstand  der  Anstalt,  bei  der  das  Tier  letztmals  versichert  war,
mitgeteilt  wird.

8  21.
Fortsetzung.

Die  Geltendmachung  eines  Entschädigungsanspruchs  nach  Artikel  40  des  Gesetzes  durch
Tierbesitzer,  welche  versicherte  Tiere  zum  Zwecke  der  Schlachtung  verkaufen  (Artikel  40
Absatz  6),  ist  außer  von  dem  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des  §  20  l.it.  A,  B  Ziffer  2,
3  und  4  weiter  davon  abhängig,  daß  die  Ungenießbarkeitserklärung  oder  polizeiliche  Verkaufsbeschränkung
  sich  auf  einen  gesetzlichen  Währschaftsmangel  gründet,  und  daß  die
Schlachtung  innerhalb  acht  Tagen  nach  erfolgter  Übergabe  des  Tieres  an  einem  badischen  Orte  oder
einem  den  badischen  Orten  von  der  Verbandsverwaltung  gleichgestellten  Orte  stattgefunden  hat.

§  22.
Fortsetzung.

In  die  Versicherung  aufgenommene  Tiere,  welche  infolge  von  Ortswechsel  in  die  Versicherung
  einer  andern  Ortsviehversicherungsanstalt  übergehen  oder  die  zum  Zweck  der  Schlachtung
an  einen  badischen  Ort  oder  an  einen  den  badischen  Orten  von  der  Verbandsverwaltung  gleichgestellten
  Ort  verbracht  werden  (Artikel  39  und  40  des  Gesetzes),  sind  durch  ein  haltbares,  an
dem  Tier  angebrachtes  Merkmal  (Verbandsmarke)  kenntlich  zu  machen.  Die  Verbandsmarke
und  die  Art  ihrer  Anbringung  wird  vom  Verbandsvorstand  bekannt  gegeben.

Die  Anordnung  der  Aubringung  der  Verbandsmarke  an  den  versicherten  Tieren  erfolgt
auf  Ansuchen  der  Viehbesitzer  durch  den  Anstaltsvorstand.

43.
        <pb n="312" />
        292  XX.

Für  nicht  mit  der  Verbandsmarke  versehene  Tiere  wird  Entschädigung  im  Sinne  der
Artikel  39  und  40  des  Gesetzes  nur  dann  geleistet,  wenn  der  Nachweis  der  Identität  (Nämlichkeit)
  der  Tiere  auf  andere  Weise  erbracht  werden  kann.

8  23.
Fortsetzung.

Über  die  Wertabschätzung  der  zur  Notschlachtung  bestimmten,  notgeschlachteten,  umgestandenen
oder  beschlagnahmten  Tiere  sowie  über  die  Feststellung  des  Minderwerts  des  polizeilichen
Verkaufsbeschränkungen  unterliegenden  Fleisches  ist  ein  Protokoll  nebst  Befundbericht  zu  fertigen.
Auf  Vorlage  dieses  Protokolls  hat  der  Anstaltsvorstand  über  die  Gewährung  oder  Versagung
der  Entschädigung  in  ordentlicher  Sitzung  Beschluß  zu  fassen,  hierüber  ein  Protokoll  aufzunehmen
und  die  getroffene  Entschließung  alsbald  dem  Entschädigungsberechtigten  gegen  Bescheinigung
zu  eröffnen.

Wird  die  Entschädigung  versagt  oder  gekürzt,  so  sind  dem  Entschädigungsberechtigten  mit
Eröffnung  des  bezüglichen  Beschlusses  die  Gründe  der  Versagung  oder  Kürzung  unter  Belehrung
über  die  ihm  nach  Artikel  25  des  Gesetzes  zustehenden  Rechtsmittel  bekannt  zu  geben.

Zu  den  nach  Maßgabe  des  ersten  Absatzes  zu  fertigenden  Protokollen  sind  die  von  der
Verbandsverwaltung  aufzustellenden  Formulare  zu  benützen.

Nach  Feststellung  der  Entschädigung  legt  der  Anstaltsvorstand  unter  Erstattung  der
Schadenanzeige  unverweilt,  längstens  aber  innerhalb  acht  Tagen  nach  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs,
  die  erwachsenen  Akten  dem  Vorstand  des  Viehversicherungsverbandes  zur
Prüfung  und  Erwirkung  der  Auszahlung  der  Entschädigungssumme  vor.

8  24.
Auszahlung  der  Entschädigungen.
Auf  Vorlage  der  Schadenakten  seitens  des  Anstaltsvorstands  erwirkt  der  Verbandsvorstand
bei  dem  Verwaltungshof  die  alsbaldige  Anweisung  zur  Auszahlung  der  zuerkannten  Entschädigung
und  gibt  dem  Anstaltsvorstand  hiervon  Nachricht.  Gleichzeitig  gibt  er  demselben  von  der  Höhe

des  in  den  Fällen  des  Artikels  44  Absatz  4  der  Ortsanstalt  etwa  zur  Last  gesetzten  oder  gutgeschriebenen
  Betrages  (Mindererlös,  Mehrerlös)  Kenntnis.

§  25.
Verwertung  der  Tiere  und  Tierteilc.

Falls  auf  einem  anderen  Wege  eine  der  Vorschrift  des  Artikels  26  des  Gesetzes  entsprechende
Verwertung  sich  nicht  erzielen  läßt,  ordnet  der  Anstaltsvorstand  an,  daß  das  genießbare  Fleisch
notgeschlachteter  Tiere  unter  die  versicherten  Viehbesitzer  nach  Verhältnis  der  Kopfzahl  des  in
die  Versicherung  aufgenommenen  Viehbestandes  verteilt  wird.
        <pb n="313" />
        XX.  293

Der  Preis,  zu  dem  die  Viehbesitzer  das  Fleisch  zu  übernehmen  haben,  wird  von  dem
Anstaltsvorstand  unter  Berücksichtigung  des  zur  Zeit  der  Notschlachtung  in  der  betreffenden
Gemeinde  beziehungsweise  in  der  Amtsstadt  üblichen  Ladenpreises  für  Fleisch  der  gleichen  Art
(Rind-,  Kuh-,  Ochsen-,  Farrenfleisch)  nach  Abzug  von  30  Prozent  festgesetzt.

Über  die  Vergütungen,  welche  demnach  die  Viehbesitzer  zu  entrichten  haben,  stellt  der
Anstaltsvorstand  ein  Verzeichnis  auf  und  übergibt  dasselbe  dem  Gemeinderechner  zum  Einzug,
welcher  längstens  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgter  Übergabe  des  Verzeichnisses  bewirkt  werden  soll.

Das  Schlachtgewicht  beziehungsweise  das  Gewicht  des  für  genießbar  und  des  für  ungenießbar
erklärten  Fleisches  notgeschlachteter  Tiere  ist  tunlichst  durch  die  Wage  festzustellen  und  durch
den  (tierärztlichen)  Fleischbeschauer  auf  der  Schadenanzeige  beurkunden  zu  lassen.

Wenn  ein  zur  Notschlachtung  bestimmtes  Tier  im  lebenden  Zustande  verkauft  wird,
(Artikel  19  Absatz  2  des  Gesetzes),  so  ist  dasselbe  vor  der  Verbringung  an  den  Bestimmungsort
mit  der  Verbandsmarke  zu  versehen.

Über  die  Vornahme  der  Notschlachtung  hat  der  Anstaltsvorstand  sich  in  zuverlässiger
Weise  zu  versichern  und  dies  in  der  dem  Verbaudsvorstand  zu  erstattenden  Schadenanzeige  zu
beurkunden.

Auch  in  diesen  Fällen  hat  der  Anstaltsvorstand  das  Schlachtgewicht  des  Tieres  feststellen
zu  lassen  und  in  der  Schadenanzeige  anzugeben.

§  26.
Vergütungen  der  Anstaltsbeamten.

Sollen  für  die  Tätigkeit  der  für  die  Anstalt  tätigen  Personen  Vergütungen  bewilligt
werden,  so  sind  dieselben  in  festen  Jahressätzen  derart  zu  bemessen,  daß  dieselben  insgesamt
höchstens  den  Betrag  erreichen,  der  unter  Zugrundelegung  eines  Satzes  von  30  Pfennig  auf
das  Haupt  des  versicherten  Bestandes  sich  ergibt.

Über  die  Festsetzung  solcher  Vergütungen  beschließt  der  Bezirksrat  auf  Antrag  des
Anstaltsvorstandes,  wobei  davon  auszugehen  ist,  daß  in  der  Regel  nur  dem  Vorsitzenden  des
Anstaltsvorstandes  und  den  Ortsschätzern,  den  sonstigen  Vorstandsmitgliedern  aber  nur  in
Gemeinden  mit  erheblichem  Viehbestand.  Vergütungen  zuzubilligen  sind.

Für  die  Führung  des  Versicherungsverzeichnisses  kann  dem  damit  Beauftragten  eine
besondere  Vergütung  bewilligt  werden.  Für  außerhalb  des  Sitzes  der  Versicherungsanstalt
vorgenommene  Geschäfte  erhalten  die  Vorstandsmitglieder  und  Ortsschätzer  Tagesgebühren
gemäß  §  2  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1896,  die  Gebührenordnung  für  die  Gemeindebeamten
  und  Gemeindebediensteten  betreffend.

Für  die  erstmalige  Aufnahme  der  Tiere  (§  10)  kann  den  Ortsschätzern  eine  einmalige
besondere  Vergütung  gewährt  werden,  über  deren  Höhe  auf  Antrag  des  Anstaltsvorstandes
der  Bezirksrat  beschließt.
        <pb n="314" />
        294  XX.
827.

Einreichung  der  Nachweise  zur  Ermittelung  des  Versichernugsanfwandes.

Die  Vorlage,  welche  gemäß  Artikel  44  des  Gesetzes  von  den  zum  Versicherungsverband
gehörenden  Versicherungsanstalten  und  Vereinen  zum  Zweck  der  Feststellung  des  Verbandsaufwands
  und  des  örtlichen  Versicherungsaufwands  an  den  Vorstand  des  Versicherungsverbauds
zu  erstatten  ist,  hat  längstens  bis  zum  20.  Jannar  eines  jeden  Jahres  zu  erfolgen.

In  dem  Nachweis  über  die  erwachsenen  örtlichen  Verwaltungskosten  (Artikel  44  Ziffer  4)
ist  der  durch  Verwertung  von  Tieren  und  Tierteilen  entstandene  Aufwand  besonders  ersichtlich
zu  machen.

Im  Versicherungsverzeichnis  ist  vor  Erstattung  der  Vorlage  an  den  Verband  für  jedes
in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  versichert  gewesene  Tier  der  gemäß  Artikel  29  des  Gesetzes
der  Umlageberechnung  zugrunde  zu  legende  Wert  in  der  hierfür  besonders  vorgesehenen  Spalte
einzutragen  und  danach  der  für  die  Beitragsleistung  maßgebende  Gesamtversicherungswert  jedes
Viehbestandes  durch  Zusammenzählen  der  einzelnen  Wertbeträge  festzustellen.

Bei  der  Zusammenzählung  der  Versicherungswerte  sich  ergebende  Pfennigbeträge  bleiben
außer  Betracht.  Im  übrigen  ist  der  in  das  Umlageregister  aufzunehmende  Gesamtversicherungswert
  des  einzelnen  Versicherten  auf  die  nächste  durch  5  teilbare  Zahl  aufzurunden,  sofern  er
nicht  ohnehin  schon  durch  die  Zahl  5  ohne  Rest  geteilt  werden  kann.

8  28.
Erwirkung  von  Dekreturen  auf  die  Gemeindekasse.
Für  alle  im  Vollzug  der  Versicherung  sich  ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  vom
Anstaltsvorstand  beim  Gemeinderat  Dekretur  auf  die  Gemeindekasse  zu  erwirken.
§  29.
Behandlung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  in  der  Gemeinderechnung.

Die  der  Gemeindekasse  ohne  Ersatzvorbehalt  auferlegten  Kosten  der  Verhandlung  über
Errichtung  oder  Auflösung  der  Ortsviehversicherungsanstalt  (Artikel  7  des  Gesetzes)  sind  in
der  Gemeinderechnung  unter  §  33  der  Rubrikenordnung  (auf  die  Viehzucht)  zu  verausgaben.

8  30.
Fortsetzung.

Für  die  übrigen,  durch  den  Vollzug  des  Gesetzes  erwachsenden  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Gemeinden  ist  entweder  in  Anwendung  der  Vorschrift  in  §  15  Absatz  2  der  Gemeinderechnungsanweisung
  besondere  Rechnung  zu  führen  oder  in  der  Gemeinderechnung
unter  §§  12  beziehungsweise  40  der  Rubrikenordnung  eine  besondere  Unterrubrik  zu  bilden
mit  der  Überschrift:  „Wegen  Versicherung  der  Rindviehbestände".

Unter  dieser  Unterrubrik  sind  die  Einnahmen  beziehungsweise  Ausgaben  in  nachstehender
Reihenfolge  aufzuführen:
        <pb n="315" />
        XX.  295

Einnahmen.

⁊

a.  Wirkliche  Einnahmen  für  die  Versicherungsanstalt.
1.  Erlöse  aus  umgestandenen  oder  notgeschlachteten  Tieren  und  Tierteilen;
2.  Ordnungsstrafen  wegen  Unterlassung  der  in  Artikel  16  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
Anzeigen;
3.  Sonstige  Einnahmen  für  die  Versicherungsanstalt.
.Ersatz  der  Versicherungsanstalt  wegen  Unzulänglichkeit  ihrer  eigenen  Einnahmen.

—
—

Ausgaben.

—

.Wirkliche  Ausgaben  für  die  Versicherungsanstalt.
1.  Kosten  der  tierärztlichen  Behandlung  und  der  Notschlachtung  versicherter  Tiere;
2.  Vergütungen  und  Gebühren  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Schätzer;
3.  Andere  Verwaltungskosten;
4.  Abgänge  an  Umlagen  und  sonstigen  Einnahmen;
5.  Sonstige  Ausgaben  für  die  Versicherungsanstalt.

b.  Ersatz  an  die  Versicherungsanstalt  wegen  Erübrigung  an  ihren  Einnahmen.

Unter  Buchstabe  b  der  Einnahme  beziehungsweise  Ausgabe  ist  —  und  zwar  im  „Soll
und  „Rest“  —  lediglich  derjenige  Betrag  (summarisch)  zu  buchen,  um  welchen  am  Jahresschluß
  der  Sollbetrag  der  Einnahmen  für  die  Anstalt  niederer  beziehungsweise  höher  ist,  als
der  Sollbetrag  der  Ausgaben.  Der  hiernach  unter  §  2  beziehungsweise  §  21  der  Gemeinderechnung
  für  das  folgende  Jahr  erscheinende  Einnahme=  beziehungsweise  Ausgaberest  ist  jeweils
aus  der  Einnahme  für  das  folgende  Jahr  zu  decken  beziehungsweise  zur  Zahlung  der  ersten
Ausgaben  für  das  folgende  Jahr  zu  verwenden.

Wo  die  durch  die  Rindviehversicherung  verursachten  vorschüßlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
  nicht  von  ganz  geringer  Bedeutung  sind,  soll  über  dieselben  stets  besondere  Rechnung
geführt  werden.  Hierbei  sind  die  oben  unter  Buchstabe  a  genannten  Einnahmen  und  Ausgaben
  —  unter  Einhaltung  obiger  Reihenfolge  —  in  Rechnungsabteilung  II  dieser
Rechnung  und  nur  die  Ersatzposten  (siehe  oben  Buchstabe  b)  neben  den  etwaigen  sonstigen
uneigentlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  in  Rechnungsabteilung  ill  mit  der  Überschrift
  zu  buchen  bei  der  Einnahme:  „Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse“,  bei  der
Ausgabe:  „Ersatz  an  die  Gemeindekasse“.

In  der  besonderen  Rechnung  sind  auch  alle  im  Laufe  des  Jahres  aus  der  Gemeindekasse
erhobenen  Zuschüsse  (im  „Soll“  und  „Hat“  der  Einnahme)  zu  buchen  und  gleichzeitig  in  der
Ausgabe  vorzutragen.

Die  besondere  Rechnung  ist  in  Ur=  und  Reinschrift  (vergleiche  §  61  der  Gemeinderechnungsanweisung)
  spätestens  am  1.  März  vom  Rechner  dem  Vorstand  zu  übergeben.
        <pb n="316" />
        1.
Aulags  7

1114.

296  XX.

III.  Die  Berwaltung  des  Berbandes.
831.
Sitz  der  Verbandsverwaltung.

Der  Sitz  der  Verwaltung  des  Versicherungsverbandes  (Artikel  36  des  Gesetzes)  ist
Karlsruhe.  Der  mit  der  Verwaltung  des  Verbandes  betraute  Vorstand  führt  die  Bezeichnung:
„Vorstand  des  badischen  Viehversicherungsverbandes“.

§  32.
Verbandsausschuß.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  der  Verbandsverwaltung  beigegebenen  Ausschusses  (Artikel  37
des  Gesetzes)  durch  die  Kreisversammlungen  erfolgt  für  die  Dauer  von  drei  Jahren;  austretende
Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Von  der  Wahl  der  Ausschußmitglieder  ist  durch  den  Kreisausschuß  dem  Ministerium  des
Innern  und  dem  Verbandsvorstand  Nachricht  zu  geben.

Die  nicht  am  Ort  der  Verbandsverwaltung  wohnenden  Ausschußmitglieder  erhalten  Ersatz
der  Reisekosten  (Eisenbahnbillet  II.  Klasse,  Dampfschiffahrtsbillet  I.  Klasse)  und  nebstdem  eine
Tagesgebühr  von  12  Ab,  wobei  für  die  Dauer  der  Anwesenheit  in  Karlsruhe  der  volle  Satz,
für  die  Tage  der  Hin=  und  Rückreise  jeweils  der  halbe  Satz  in  Ansatz  kommen  darf.

833.
Außerbadische  Schlachtorte.

Der  Verbandsvorstand  hat  den  zum  Verband  gehörigen  Anstalten  und  Vereinen  diejenigen
außerbadischen  Orte,  welche  den  badischen  für  den  Fall  der  polizeilichen  Beanstandung  von
Schlachttieren  im  Sinne  des  Artikels  40  Absatz  1  und  2  gleichgestellt  sind,  zu  bezeichnen,  sowie
die  Einrichtungen,  welche  zum  Zweck  der  ordnungsmäßigen  Abschätzung  der  geschlachteten  und
mit  Beschlag  belegten  Tiere  oder  des  polizeilichen  Verkaufsbeschränkungen  unterworfenen  Fleisches
getroffen  worden  sind,  bekannt  zu  geben.

8  34.
Ermittelung  des  Versicherungsaufwandes.

Auf  Grund  der  von  den  Ortsanstalten  gemäß  Artikel  44  des  Gesetzes  zu  erstattenden
Vorlage  und  des  Rechnungsergebnisses  der  Amtskassen  (§  38)  wird  von  dem  Vorstand  des
Versicherungsverbands  eine  Nachweisung  über  die  Ausgaben  und  Einnahmen  der  einzelnen
Anstalten  und  des  Verbands  (Anlage  VI)  gefertigt,  darnach  für  jede  Anstalt  das  Umlageregister
  (Anlage  VII)  aufgestellt  und  die  Umlagebetreffnisse  der  einzelnen  Anstalten  in  Spalte
22  und  23  der  Nachweisung  vorgetragen.
        <pb n="317" />
        XX  297

Gleichzeitig  wird  auf  Grund  der  in  den  einzelnen  Anstalten  (Gemeindekassen)  vorschüßlich
vereinnahmten  und  verausgabten  Beträge  (Spalte  24  und  25)  ermittelt,  welche  Beträge  die
einzelnen  Ortsanstalten  (Gemeindekassen)  an  die  Amtskasse  zu  ersetzen,  beziehungsweise  von
dieser  zu  empfangen  haben  und  das  Ergebnis  dieser  Abrechnung  in  die  Spalten  26  und  27
der  Nachweisung  eingetragen.

8  35.

Einzug  der  Umlagebeträgc.

Die  Umlageregister  nebst  je  einer  Ausfertigung  der  Nachweisung  werden  von  dem  Vorstand
  des  Versicherungsverbandes  längstens  im  Monat  April  des  auf  das  Versicherungsjahr
folgenden  Jahres  dem  Verwaltungshof  zum  Vollzug  des  Einzugs  der  Umlagen  und  der  Abrechnung
  mit  den  Ortsanstalten  mitgeteilt.

Der  Verwaltungshof  prüft  die  Register  und  Nachweisungen  und  teilt  beide  den  Amtskassen
  zur  weiteren  Anordnung  mit.

Die  Amtskasse  trägt  zunächst  die  Umlagesumme  und  die  Abrechnung  mit  der  Ortsanstalt
in  der  Rechnung  vor  und  übersendet  sodann  unverzüglich  die  Register  der  Steuereinnehmerei
zum  Einzug  der  Beiträge.

Die  Steuereinnehmerei  stellt  alsbald  nach  Empfang  des  Registers  jedem  Umlagepflichtigen
einen  Forderungszettel  nach  beiliegendem  Formular  (Anlage  VIII)  zu.  Die  hierauf  eingehenden  —.
Beträge  trägt  dieselbe  in  Spalte  9  bis  14  des  Umlageregisters  ein.  L

8  36.
Betreibung  von  Umlagebeträgen.

Rücksichtlich  derjeuigen  Schuldbeträge,  welche  nach  Umlauf  von  vier  Monaten  nach  Zustellung
der  Forderungszettel  nicht  berichtigt  worden  sind,  hat  die  Mahnung  und,  soweit  auch  auf  diese
keine  Zahlung  geleistet  wird,  die  zwangsweise  Beitreibung  nach  den  für  die  Betreibung  der
Staatsabgaben  geltenden  Vorschriften  einzutreten.

Wenn  besondere  Gründe  eine  Fristerstreckung  angemessen  erscheinen  lassen,  kann  diese  die
Amtskasse,  jedoch  nicht  länger  als  bis  Ende  Oktober  des  Einzugsjahres,  verwilligen.

§  37.
Behaudlung  von  Umlagcabgängen.

Kann  ein  Umlagebetrag  nicht  erhoben  werden,  so  erstattet  die  Steuereinnehmerei  hiervon
der  Amtskasse  Anzeige.  Die  Amtskasse  prüft  den  Sachverhalt  und  erteilt,  wenn  sie  das
Verfahren  in  Ordnung  gefunden  hat,  der  Steuereinnehmerei  Ermächtigung,  den  rückständigen
Betrag  in  die  Spalte  „Abgang“  des  Umlageregisters  einzutragen.

Die  Abgänge  bilden  eine  Last  der  Ortsanstalten,  bei  denen  sie  erwachsen  sind,  und  werden
bei  der  Umlageberechuung  des  folgenden  Jahres  dem  durch  örtliche  Umlage  zu  deckenden  Aufwand
(Spalte  20  der  Nachweisung)  zugeschlagen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  19./1.  44
        <pb n="318" />
        298  XX.

8  38.
Ermittelung  des  Rechnungsergebnisses  der  Amtskassen.

Die  Amtskassen  fertigen  auf  1.  Febrnar  jeden  Jahres  eine  Entzifferung  der  in  der
Rechnung  für  das  abgelaufene  Jahr  für  die  Versicherung  der  Rindviehbestände  vollzogenen
Einnahmen  und  Ausgaben,  getrennt  nach  Ortsanstalten  und  nach  Unterrubriken,  und  legen
dieselbe  dem  Verwaltungshofe  vor.

Der  Verwaltungshof  prüft  die  Entzifferung,  fertigt  auf  Grund  derselben  eine  Nachweisung
über  den  im  laufenden  Jahre  zu  deckenden  Aufwand  der  Amtskassen  und  teilt  diese  Nachweisung
  längstens  auf  1.  März  dem  Vorstand  des  Versicherungsverbandes  mit.

*
Bekanntgabe  des  Rechnungsergebnisses.
Der  Vorstand  des  Versicherungsverbands  führt  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben,
deren  Anweisung  er  beim  Verwaltungshof  erwirkt,  besondere  Aufzeichnungen.
Nach  erfolgter  Festsetzung  der  Umlage  hat  der  Vorstand  über  das  Rechnungsergebnis

des  Vorjahres  eine  lbersicht  aufzustellen  und  diese,  unter  Angabe  der  Höhe  der  Verbandsumlage,
  den  zum  Verband  gehörenden  Anstalten  zur  Kenntnis  zu  bringen.

8  40.
Abrechnung  zwischen  Amtskassen  und  Gemeindekassen.
Die  gemäß  §  34  Absatz  2  und  §  35  Absatz  1  zwischen  den  Amtskassen  und  Ortsanstalten

Gemeindekassen)  zu  pflegende  Abrechnung  soll  längstens  im  Monat  Oktober  des  Erhebungsjahres
  beendet  sein.

Ergibt  sich  bei  der  Umlageerhebung  gegenüber  dem  Jahresbedarf  ein  überschuß,  so  trifft
über  dessen  Verwendung  der  Verbandsausschuß  Bestimmung.
Karlsruhe,  den  2.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:

Heil.

Leers.
        <pb n="319" />
        XX.  299

Anlage  l.

 

Gemeinde
Abstimmungsliste.
Beurkundung
Besitzer  von  dauernd  eingestelltem  Rindvieh.  über  die
S  Abstimmung.
—  —
5  Vor=  und  Geschlechtsname.  "  Stand.  Ja.  Nein.
        <pb n="320" />
        300  XX.  3
Anlage  ll.
Gemeinde

Bekanntmachung  über  die  Abstimmungstagfahrt.

Von  dem  Gemeinderat  ist  in  der  Sitzung  vom
Oder:
Von  Viehbesitzern  ist  bei  dem  Gemeinderat  unterm
der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt
auf  Grund  des  Gesetzes  in  der  am  2.  August  190-  bekannt  gemachten  Fassung  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Nr.  XX)  gestellt  worden.

Zur  Abstimmung  über  diesen  Antrag  wird  Tagfahrt  auf  den
vormittags  (nachmittags)  Uhr  anberaumt  und  werden  die  Viehbesitzer  zu  dieser  Abstimmung
mit  dem  Bemerken  vorgeladen,  daß  der  Antrag  als  angenommen  gilt,  wenn  demselben  von
den  zur  Abstimmung  erscheinenden  Viehbesitzern  mehr  als  zwei  Drittel  zustimmen.

Zur  Abstimmung  berechtigt  sind  nur  diejenigen  Viehbesitzer,  welche  in  der  vom')

bis  öffentlich  zur  Einsicht  aufgelegten
Abstimmungsliste  eingetragen  sind.

Einsprachen  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  sind  während  der  Auflegung
bei  dem  Gemeinderat  mündlich  oder  schriftlich  geltend  zu  machen,  welcher  darüber  endgültig
entscheidet.

In  der  Tagfahrt  soll  zutreffendenfalls  auch  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter  stattfinden.

N.  N.  ,  den  19

Der  Gemeinderat.

Der  Verwaltungsrat.
(Unterschrist.)

*)  Angabe  des  Anfangs  und  Endzeitpunktes  der  Offenlegung.  Siehe  solgende  Blattseite.
        <pb n="321" />
        XX.  301

Beurkunoung.

Es  wird  hiermit  beurkundet,  daß  die  vorstehende  Tagfahrt  jedem  einzelnen  Viehbesitzer
der  Gemeinde  mündlich  (schriftlich)  eröffnet  und  außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht,
weiter,  daß  der  Antrag  wegen  Errichtung  einer  Ortsviehversicherungsanstalt  und  daß  die  Liste
der  stimmberechtigten  Viehbesitzer  vorschriftsmäßig  öffentlich  aufgelegt  und  die  öffentliche  Auflegung
  durch  Anschlag  am  Rathaus  und  durch  die  Schelle  des  Gemarkungsorts  bekannt  gegeben
worden  ist.

 

N.  N.  ,  den  19

Der  Gemeinderat.

Der  Berwaltungsrat.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        XX.

Ortsviehversicherungsanstalt

Versicherungsverzeichnis.

Anlage  IIIl.

03
        <pb n="324" />
        304

XX.

Name  und  Wohnung  des  Versicherten:

 

Ordnungszahl.

6  Geschlecht

 

kastriert.

männlich.
weiblich.

Beschreibung  des  Tieres

Farbe
und
Abzeichen.

Rasse
(Schlag).

 

Alter
½
r—
#

trächtig.

in  Milch.

Gebrauchszweck.


Tag
der
Aufnahme.



Tag

des

Abgangs.


Bemerkungen.
        <pb n="325" />
        XX.

305

 

Jahrgang  19

Versicherungswerte  des  Tieres

 

Jahrgang  19

Jahrgang  19

 

 

Jahrgang  19

 

 

1  LCe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

 

 

 

 

 

 

 

emãß  E  Eemaß  Cemäß
Vei  der  Bel  der  Bei  der  Art.  29  des  Bei  der  BVel  dec  sBel  v  t.  29  deg  Sei  der  Bei  der!  Bei  der  12.  l  Prl  Bei  der  Bei  der  Bei  der  Art.  20  des
Auf!:ersten  zweitenGesetzes  Auf-  ersten  wellten.  W  Aus-  ger#te  dweiten  Gelenes  Auflersten  ziweitenGesetzes
nahme  ISabres=  Jahres-  der  ahme  Jahres=  Japres-  der  nahme  12  Jahres=  nahme  Io##bres=  Jabres=  der
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45
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        XX.  307

.  ..  »  AnlagelV
Ortsviehversicherungsanstalt

Anmeldung  zur  «
Abmeldung  aus  der  Bersiherung.

Im  Fall  der  An- 



 

 

 

 

 

 

 

 

7v  Nähere  Bezeichnung  des  Tiers.  meldung  anzugeben:
—  a.  ob  Gewährleistung  Im  Fall  der  Ab-7
  »  —ausbedunqenwmde  meldung  Angabe  über
Alter  .den  Grund  derselben:
Gattung  "  R  d  in  oder  nein;  (Verkauf,  Tausch
4chs,  auh  NutKoderTag  des  Grwerbe,  Kosschlachund)
2  Kalb  2c).  Jahr.  Monat.  Schlag..  Ortder  Herkunftdes  3  .
Tiers.
i
i
N.  N.,  den  19
Der  Biehbesitzer.
(Unterschrift.)
Bescheinigungen“")

über  Aufnahme  und  über  den  Strich  von  Tieren  aus  dem  Versicherungsverzeichnis.

Dem

»-----  .  REMEDIEwird
  hiermit  bescheinigt,  daß  das  unterm  abgemeldete  T
.  .  ..  eingetragen
§  II  D  2  —––9  .
heute  im  Versicherungsverzeichnis  unter  Ordnungszahl  gestrichen  wurde.
N.  J.,  den  19
Der  KAnstaltsvorstand.
(Unterschrift.)

*)  Diese  Bescheinigung  ist  abzutrennen  und  dem  An=  oder  Abmeldenden  vom  Anstaltsvorstand  zu  behändigen.

Siehe  Rückseite!
45.
        <pb n="328" />
        308  XX.

Beurkundung.

Das  (die)  umstehend  unter  Ordnungszahl  aufgeführte  (aufgeführten)  Tier
(Tiere)  ist  (sind)  heute  besichtigt  worden  und  steht  der  Aufnahme  in  das  Versicherungsverzeichnis
  mit  einem  Versicherungswert  von  Asb  ein  Hindernis  nicht  entgegen.

N.  N.,  den  19

Die  Ortsschätzer.
(Unterschrift.)

Oder

Das  anderseits  unter  Ordnungszahl  angemeldete  Tier  eignet  sich  nicht  zur
Aufnahme  in  das  Versicherungsverzeichnis  und  zwar“)

weil  dasselbe  noch  nicht  3  Monate  alt  ist;

weil  dasselbe  älter  als  12  Jahre  ist;

weil  dasselbe  schlecht  genährt  ist;

weil  dasselbe  übermäßig  verbraucht  ist;

weil  dasselbe  gepfändet  ist;

weil  dasselbe  sichtlich  krank,  mit  ansteckender  Krankheit  (nämlich  mit  )
behaftet  oder  einer  ansteckenden  Krankheit  (nämlich  der  )  verdächtig  ist.

N.  N.,  den  19

Die  Ortsschätzer.
(Unterschrift.)

*)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen
        <pb n="329" />
        XX.  309

Anlage  V.

Ortsvichversichernngsanstalt

Ablehnung  von  Anmeldungen  zur  Versicherung.

Das  von
unterm  zur  Versicherung  angemeldete  Tier  eignet  sich  nicht  zur

Aufnahme  in  die  Versicherung,  weil  dasselbe

Hiervon  wird  mit  dem  Anfügen  Eröffnung  gemacht,  daß  nach  Artikel  15  des  Gesetzes
Beschwerde  gegen  vorstehenden  Beschluß  längstens  binnen  drei  Tagen  bei  dem  unterzeichneten
Anstaltsvorstand  mündlich  oder  schriftlich  einzureichen  ist.

N.  N.,  den  19

Der  Anstaltsvorstand.
(Unterschrift.)
        <pb n="330" />
        Nachweisung  der  Ausgaben  und  Einnahmen
in  den  gesetzlichen  Ortsviehversicherungsanstalten  sowie  in  dem  Versicherungsverband

ür  das  Jahr

2.  3.  4.  5.  6.

19.
7

8.  9.

10.

Anlage  VI.

11  12.

 

ihvgesbunudag

Gemäß

Ausgaben

 

der  Amtskassen

der  Ortsanstalten  (Gemeindekassen)

Summe

 

Ortsviehversicherungs=  #trags.Entschädigungen

leistunglnUn
zu.
grunde  zu  Lasten  zu  Lasten
legender,,  der  des
VersicheOrts-  Veranstalten
  bands.

Anstalten.

der
Ortsrungs-
  anstalten
wert

 

 

 

 

Sonstiger  Aufwand
Nwand  für

zu  Lasten  zu  Lasten
des
Verbands.



Verwaltungskosten
  und  sonstige
Ausgaben  der
Ortdanstalten
ausschließlich  der
Arzneien  aenn  Not-Oeil.

  lachtungen
und  Deil-  und  Verwertung
mittel.  der  Tiere.

Auf-Tier-



I

 

 

Gemäß  Artikel  441v

der  Ortsanstalt
vorweg  zur  Last  zu
schreibende  Mindererlöse.


.  i  u
zu  Laste  zu  Lasten
Orts-  des
anstalten,  Ver-Sv.4,6,
  bands

8,  9  und  Sp.  5  u.
10.  7.

 

 

 

4%%%  %
1  7  ar  .
,

 

 

 

 

4%

.  5I  "

 

40.

 

 

310

XX.
        <pb n="331" />
        16.

20.  21.

22.  238.

24.  25.

26.  27.

 

Einnahmen

Restlicher  durch

Summe  der  nach

 

der  Amt  slasse
  n

der  Ortsanstalten  (Gemeindekassen)

Summe

 

für  den
Verband

Erlös  aus  Tieren  und

geltend  9%4  Ansoruchs.


 

fürdieranstealten


 

Mehrerlöse,  welche
gemäß  Art.  441V  den
Ortsanstalten  zum
vollen  Betrage  gutzuschreiben
  sind.

Sonstige
Einnahmen

für  die
Ortsanstalten


für  die
Ortsanstalten



für  den

Verbands-



Ortsumlage


dem  Umlageregister
zur  Erhebung
gelangenden
Umlagebetreffnisse

Das  Rechnungsergebnis

der  einzelnen
Ortsanstalten
beträgt

Nach  Spalte  24
verglichen  mit
Spalte  25  haben
die  einzelnen
Ortsanstalten

 

 

Verband

 

Sp.  14,
16  u.  17

zu  deckender
Aufwand

für  den

 

Spalte  12
Mlnus
Spalte  10.

Spalte  11
Minus
Spalte  13.

Verband.

 

 

anstalten

9  und  10.

in
Einnahme
Spalte  14,
15,  16  und
17

in
Ausgabe
Spalte  8,

von  der
Amtkasse

an  die
Amtskasse
zu

zu
ersetzen,empfangen

 

 

 

 

4.

 

46.

 

 

 

 

Ab.

 

 

H

Ab- 



 

H

 

 

M.  A.

 

 

 

 

 

4%%%%  /  ,

 

 

 

 

 

%  5  4

 

i

f
!

 

 

 

 

JEAN-Js- 



 

 

XX.

311
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        XX.  313

Anlage  VII.

Amlageregister
der
Ortsviehversicherungsanstalt
für

das  Jahr  19.

Die  Versicherungswerte  betragen:
1.  in  der  Ortsviehversicherungsanstalt
2.  in  sämtlichen  zum  Verband  gehörigen  Anstalten
zusammen
Der  durch  Umlage  zu  deckende  Aufwand  des  Verbands  beläuft  sich  auf  %  P9
jener  der  Ortsanstalt  auf
Von  100  K&amp;amp;  des  Versicherungswertes  find  mithin  zu  erheben:
an  Verbandsumlage  H
„  Ortsumlage  „

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  46
        <pb n="334" />
        —

—
—
□—
—
#
S□
S
x
S
5

Register.
2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.

Gemãß  Betrag

Name  —m—“Wl2  Zahlung  im  Monat

er
d  Orts.  Umlage

zu  legender  bands-  zu-Viehbesitzer.

  umlage  umlage,

wert.

0  4%  Ab.  0.

 

 

314

XX.
        <pb n="335" />
        XX.  315
Anlage  VIII.

Vorderseite.

Verbandsverwaltung  der  Rindviehversicherung  im  Großherzogtum
Baden.

Ortsviehversicherungsanstalt

Forderungszettel
über
Viehversicherungsumlagen  für  das  Versicherungsjahr
Herr

 

Lesstan-  s
Ppflichtige  für  1  .  lage-Versiche=
  Versiche-  Umlage

 

rungs-  rungs-  beträge.
werte.  wert.
A.
schuldet  laut  Ord.-B.  des  Einzugsregisters:

Ortsumlage
Verbandsumlage

 

zusammen

 

 

 

 

 

Dieser  Betrag  ist  innerhalb  drei  Monaten  an  die  unterzeichnete
Steuereinnehmerei  zu  bezahlen.

,  den  ee

Großherzogliche  Steuereinnehmerei.
        <pb n="336" />
        316  XX.
Rückseite.

Zahlung.
Am.  mit  3#
sage:
wofür  gquittiert

die  Steuereinnehmerei.

Am  mit
sage:
wofür  gquittiert

die  Steuereinnehmerei.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="337" />
        Nr.  XXI.  317

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  30.  August  1904.

 

 

Inhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.

 

Verordnung.

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.

Die  Verordnung  vom  17.  Januar  1903  in  obigem  Betreff  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  59)  erfährt  folgende  Anderungen:
J.
Dem  §  15  wird  nachstehender  zweiter  Absatz  angefügt:
Bedingt  taugliches  Fleisch  (§  10  des  Gesetzes)  darf,  auch  wenn  es  zum  Genuß  für  Menschen
brauchbar  gemacht  worden  ist,  zum  Zwecke  des  Vertriebs  aus  dem  Schlachtorte  nicht  in  eine
andere  Gemeinde  eingeführt  werden.

(Vom  1.  August  1904.)

II.
An  die  Stelle  des  §  20  treten  folgende  Bestimmungen:

8  20.
Beschaubücher.
(Zu  §  47  der  Ausführungsbestimmungen  A.)

Jeder  Beschauer  hat  ein  Tagebuch  nach  Anlage  1  der  Ausführungsbesti  A  zu
führen,  in  welches  sämtliche  zur  Beschau  angemeldeten  Tiere,  die  Ergebnisse  der  Beschau  und
die  hierauf  getroffenen  Anordnungen  einzutragen  sind.

In  Schlachthöfen,  in  denen  mehr  als  ein  Beschauer  angestellt  ist,  können  die  Tagebücher
gemeinsam  geführt  werden.

In  Schlachthöfen  mit  einem  oder  mehreren  Tierärzten  können  die  Eintragungen  für  nicht
beanstandete  Schlachttiere  zusammenfassend,  jedoch  mindestens  allmonatlich  und  geordnet  nach
den  einzelnen  Schlachttiergattungen,  vorgenommen  werden,  und  die  Eintragungen  in  den
Spalten  4,  5,  7  und  9  des  Tagebuchs  regelmäßig,  diejenigen  in  Spalte  6  unter  der  Voraussetzung
  unterbleiben,  daß  eine  Beanstandung  vor  dem  Schlachten  nicht  erfolgt  ist.  Auch  ist
es  in  derartigen  Schlachthöfen  zulässig,  daß  bei  Beanstandungen  einzelner  Teile,  insbesondere

innerer  Organe  der  Tiere,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  47
        <pb n="338" />
        318  XXI.

1.  falls  solche  aus  dem  gleichen  Grunde  erfolgt,  diese  Tiere  täglich  zusammengefaßt,  aber
nach  den  einzelnen  Tierarten  getrennt,  eingetragen  werden,  und
2.  in  den  anderen  Fällen  in  Spalte  2  des  Tagebuchs  die  Angaben  weiterer  Erkennungsmerkmale
  neben  Art  und  Geschlecht  der  Tiere  unterbleibt.
Die  Tagebücher  dürfen  nicht  eher  als  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung  vernichtet
werden.
Auf  Verlangen  hat  der  Beschauer  eine  besondere  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Untersuchung
  nach  Anlage  2  der  Ausführungsbestimmungen  A  auszustellen.

§  20  a.

Fleischbeschan=  und  Schlachtungsstatistik.

Für  die  von  den  Fleischbeschauern  gemäß  §  47  Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen  A
einzureichenden  statistischen  Zusammenstellungen  der  Jahresergebnisse  der  Beschau  kommen  die
Nrtage  AuB.  in  Anlage  A  und  B  beigefügten  Formulare  zur  Anwendung.  Die  Beschauer  haben  diese
Zusammenstellungen  spätestens  am  1.  Februar  jedes  Jahres,  zum  erstenmal  spätestens  am
1.  Februar  1905,  dem  Bezirkstierarzte  ihres  Bezirks  einzusenden,  der  sie  sammelt  und

spätestens  am  15.  Februar  jedes  Jahres  dem  Statistischen  Landesamt  vorlegt.
Außerdem  sind  von  den  Fleischbeschauern  über  die  in  jedem  Kalendervierteljahre  der
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  unterstellten  Tiere  regelmäßig.  Nachweise  unter  Verwendung
Aulage  E  des  als  Anlage  E  beigefügten  Postkartenformulars  anzufertigen  und  unmittelbar  an  das
Statistische  Landesamt  spätestens  am  achten  Tage  jedes  auf  das  Kalendervierteljahr  folgenden

Monats,  zum  erstenmal  spätestens  am  8.  Oktober  1904,  einzusenden.

Die  erforderlichen  Formulare  (Absatz  1  und  2)  werden  den  Bezirksämtern  zum  Zwecke
der  Verteilung  an  die  Gemeinden  seitens  des  Statistischen  Landesamts  zur  Verfügung  gestellt.

8  20b.

Tuberkulosestatistik  in  Schlachthöfen.
Über  die  Befunde  von  Tuberkulose  bei  den  in  Schlachthöfen  geschlachteten  Tieren  haben
Unlage  D—  die  Schlachthofverwaltungen  alljährlich  Zusammenstellungen  unter  Verwendung  des  in  Anlage  1)
zenthaltenen  Formulars  anzufertigen  und  diese  Zusammenstellungen  dem  Statistischen  Landesamt
spätestens  am  15.  März  jedes  Jahres,  zum  erstenmal  spätestens  am  15.  März  1905,  einzureichen.
Die  Formulare  hierzu  werden  vom  Statistischen  Landesamt  ausgegeben.

III.
Der  §  23  erhält  nachstehende  geänderte  Fassung:
§  23.
Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  kann  vorgeschrieben  werden:
1.  daß  das  zum  Vertrieb  in  eine  Gemeinde  eingeführte  frische  Fleisch  vor  dem  Vertriebe
einer  Untersuchung  durch  den  Fleischbeschauer  zu  unterwerfen  ist,  um  festzustellen,  ob  es
a.  einer  amtlichen  Untersuchung  nach  den  §§  8  bis  16  des  Gesetzes  unterlegen  hat,
        <pb n="339" />
        XXI.  319

b.  inzwischen  verdorben  ist  oder  sonst  eine  gesundheitsschädliche  Veränderung  seiner
Beschaffenheit  erlitten  hat;

daß  das  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen,  bevor  es  in  den  Verkehr  gebracht

wird,  auf  Trichinen  zu  untersuchen  ist;

in  welcher  Weise  die  Anmeldung  zur  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  zu  bewirken  ist;

daß  die  Beschauzeit  auf  bestimmte  Tagesstunden  beschränkt  wird  (§  4  Absatz  2  der

Ausführungsbestimmungen  A);

ob  und  welchen  Beschränkungen  der  Vertrieb  und  die  Verwendung  des  nicht  bankwürdigen,

  insbesondere  des  erst  genußbrauchbar  gemachten  Fleisches  (§  15  dieser  Verordnung)

  oder  des  Fleisches  von  Tieren  der  in  §  18  des  Gesetzes  bezeichneten  Arten
unterliegt.

In  Gemeinden  mit  öffentlichen  Schlachthäusern  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
außerdem  angeordnet  werden:

daß  alle  in  das  öffentliche  Schlachthaus  gelangenden  Schlachttiere  vor  und  nach  der

Schlachtung  einer  amtlichen  Untersuchung  unterliegen,  auch  wenn  nach  dem  Gesetze

und  den  Ausführungsbestimmungen  ein  Untersuchungszwang  nicht  besteht,

daß  das  zum  Zwecke  des  Vertriebs  in  die  Gemeinde  eingeführte  frische  Fleisch  einer

nochmaligen  Beschau  nach  Maßgabe  der  §§  17  ff.  der  Ansführungsbestimmungen  A

zu  unterwerfen  ist,

.  daß  frisches  Fleisch  von  auswärts  geschlachteten  Tieren  nur  in  Stücken  von  bestimmter
Mindestgröße  eingeführt  werden  darf;  doch  kann  die  Einfuhr  von  Vierteln  bei  Großvieh
  und  von  Hälften  bei  Kleinvieh  ebenso  wie  die  Einfuhr  von  Schlegeln,  Schinken,
Nieren=  und  Lendenstücken,  Zungen,  Milchen  und  Koteletteseiten  von  Groß=  und  Kleinvieh
  nicht  verboten  werden,

.  daß  frisches  Fleisch  von  auswärts  geschlachteten  Tieren  nur  eingeführt  werden  darf,
wenn  es  mit  einer  vom  Fleischbeschauer  des  Schlachtortes  ausgestellten  Bescheinigung
im  Sinne  des  §  20  Absatz  5  versehen  ist,  in  welcher  außerdem  die  Gewichtsmenge
und  Beschaffenheit  des  einzuführenden  Fleisches,  und  im  Falle  der  Notschlachtung  die
Veranlassung  dazu  angegeben  sein  muß,

c.  daß  für  die  Anmeldung  zur  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  eine  kürzere  als  die  in
§  2  Absatz  1  dieser  Verordnung  bestimmte  Frist  genügt.

8##

S  *“

S

S

IV.
Hinter  §  27  wird  folgender  Paragraph  eingeschaltet:
§  27a.
Beschaustatistik.

Über  die  Jahresergebnisse  der  Fleischbeschau  bei  dem  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleische  sind  alljährlich  von  jeder  Untersuchungsstelle  Zusammenstellungen,  gesondert  für  jedes
47.
        <pb n="340" />
        Aulags

320  XXlI.

Herkunftsland,  unter  Verwendung  des  in  Anlage  C  enthaltenen  Formulars  anzufertigen.
Die  Untersuchungsstellen  haben  diese  Zusammenstellungen  dem  Statistischen  Landesamt
spätestens  am  15.  März  jedes  Jahres,  zum  erstenmale  spätestens  am  15.  März  1905,  einzureichen.


Da  die  dermaligen  Eintragungen  in  das  Fleischbeschaubuch  (§  31  der  Ausführungsbestimmungen
  D)  für  die  Ausfüllung  dieser  Zusammenstellungen  nicht  ausreichen,  sind  vom
1.  Januar  1905  ab  in  der  Spalte  21  (Bemerkungen)  Zahl  und  Gewicht  der  Tierkörper,
Fleischstücke  und  Packstücke  gesondert  nach  den  gegen  sie  geltend  gemachten  Beanstandungsgründen
  anzugeben.

Karlsruhe,  den  1.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:
Heil.  Dr.  Sander.
        <pb n="341" />
        XXI.  321

Zum  Gebrauche  für  ticrärztliche  Beschauer  und

für  Beschanämter,  an  denen  neben  Tierärzten  Aulage  A
auch  andere  Personcn  als  Beschauer  tätig  sind.  zu  §  20u  Absat  1.
Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bei  Schlachtungen
im  Inlande  für  das  Jahr

Großherzogtum  Baden.  Amtsbezirk

Beschauber0#

4%  Grind  des  Tagebuchs  gefertiqt  von

Volinort

Einzureichen  spätestens  am  15.  Februar  des  folgenden  Jahres.
        <pb n="342" />
        322

*

S

□.

S.

XXI.

Anweisung  für  die  Eintragungen.

Es  sind  die  Ergebnisse  der  sämtlichen  im  Tagebuch  aufgeführten  Untersuchungen  nachzuweisen,  einschließlich
  derer,  die  in  Vertretung  anderer  Beschauer  oder  infolge  sachlicher  Unzuständigkeit  eines
nicht  als  Tierarzt  approbierten  Beschauers  vorgenommen  worden  sind.

Wo  gemeinsame  Tagebücher  geführt  werden  (§  20  Absatz  2  der  Verordnung  vom  17.  Januar

1903  beziehungsweise  1.  August  1904),  haben  sich  die  Eintragungen  auf  die  von  sämtlichen
Beschauern  des  Bezirkes  vorgenommenen  Untersuchungen  zu  erstrecken.
In  der  Zusammenstellung  2  (Beanstandungen)  ist  in  den  Spalten  I,  II,  IV  und  V  jedes  Tier  nur
einmal  zu  zählen;  war  ein  Tier  mit  mehreren  Krankheiten  oder  Mängeln  behaftet,  so  ist  es  in
diesen  Spalten  nur  bei  der  für  die  Fleischbeschau  wichtigsten  Krankheit  zu  berücksichtigen;  dagegen
ist  in  Spalte  III  ein  Tier,  von  dem  nur  veränderte  Teile  wegen  verschiedener  Mängel  beanstandet
sind,  bei  jedem  der  vorgefundenen  Mängel  nachzuweisen.

In  Spalte  lII  sind  nur  solche  Tiere  zu  zählen,  bei  denen  lediglich  veränderte  Fleischteile  (5  35

der  Ausführungsbestimmungen  A)  als  genußuntauglich  verworfen,  die  nicht  veränderten  Teile
aber  als  genußtauglich  (ohne  Einschränkung)  befunden  waren.

Diejenigen  Tiere  dagegen,  bei  denen  einzelne  Fleischteile  genußuntauglich,  die  übrigen  Teile
aber  bedingt  tauglich  oder  im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt
  waren,  sind  in  den  Spalten  IV  und  V  zu  zählen.

Werden  von  einem  Tiere  ein  oder  mehrere  Fleischviertel  als  bedingt  tauglich,  die  übrigen  Viertel

dagegen  als  genußtauglich,  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  erklärt,  so
sind  die  bedingt  tauglichen  Fleischviertel  (,  3¾,  ¾4)  in  Spalte  IV,  die  übrigen  Fleischviertel
(“,  ¾,  ¼)  in  Spalte  V  zu  zählen.

Abgesehen  von  dem  unter  c  erwähnten  Falle  ist  in  den  einzelnen  Spalten  nur  die  Stückzahl  der

beanstandeten  Tiere  nachzuweisen,  selbst  wenn  sich  die  Beanstandung  nur  auf  einzelne  Teile
bezogen  haben  sollte,  was  namentlich  bei  Ausfüllung  der  Spalte  III  zu  beachten  ist.  Für  die
beanstandeten  einzelnen  Teile  ist  die  Sondernachweisung  am  Schlusse  des  Abschnitts  2  bestimmt.
        <pb n="343" />
        XXI.  323
1.  Zahl  der  Schlachttiere,  an  denen  die  Beschau  vorgenommen  wurde:
5  a  !  I  l  I
Pierde  ###  nälber
und  BBullen  *½#  bis  Schwei.  ch  .  d
andere  Ochsen.  (Farren)  Kühe.  über  Schafe.  Ziegen.  Hunde.
Einhufer  3  Monate  alt.
1.  2.  3.  4.  5  6.  J.  8  9.  10.
I

Ordnungsmäßige  Schlachtungen


Schlachtungen,  bei  denen
eine  Beschau  der  Tiere  im
lebenden  Zustande  nicht
stattgefunden  hat  (Spalte
II  des  Tagebuchss

Zusammen

 

i  i  l  I
«
        <pb n="344" />
        324  XXI.
2.  Bean-I.
  Untanglich  der  ganze  Tierkörper  II.  Untauglich  der  ganze  Tier-(8
  338).  körper  ausgenommen  Fett  G#347)
2  l
.:  l
2
Grund  der  Beanstandungen  9.  NJNugz-  nasuer  9½%.aer
oder  2.  z  rinder  bis  rinder  bis
Minderwertigkeitserklärung.  über  4  ---e  4
b*b/  2  2  3  Monate  alt  7“  9  "  2  2  7  2  3  Monate  alt  3  ;
I  5%  Gslsss  ona  bo
1.  —  *————..----———  12-1819.
I.  Infektions-1.
  Eitrige  oder  jauchige  Blutvergistung
(Pyaemie,  Septikaemieer)  -B
2.  Milhbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche  D  ––..
3.  otz...  ——  —  —*  —  —  —
4.  Maul=  und  Klauenseuche  —  ——–—
5.  Lungenseuche  —  -r  —  —  –
6.  Schweineseuche  und  Schweinepest  ——  —  –+  —  —  ——
7.  Rotlauf  der  Schwein  —  ———  —  —  —–
8.  Nesselfieber  (Backsteinblatterrn)yg  –—  □J
9.  Tuberkulsoaaa
10.  Strahlenpilzkrankheit  oder  Traubenpilzkrankheiit
  ..
11.  Andere  Infektionskrankheiten
II.  Invasions-=12.
  Trichinen::  ——————.llll  –—□C□ÜO
13.  Gesundheitsschädliche  Fiunen  (ysti
cellulosae  und  C.  inermiss  ...
14.  Hülsenwürmen  —I  ——  —  —  EEE
15.  Gehirnblasenwürmen:  ———--—--  -  .--——
16.Leberegel.............  —-—  —————
17.  Lungenwürmen  ...—  —-...-18.
  Mieechersche  Schläuche  —  ——
19.  Andere  Invasionskrankheitten
III.  e  Erkran-64

  Die  Paragraphen  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  A  zum  Sch

Gelbsucht
nAllgemeine  Wassersucht
Leukaemie  ober  Pseudoleukaemie
.VUraemis.  .
.  Anderweit  nicht  berücksichtigte  Geschwülste
.  Anderweitige  Entzündungen,  einschließlich

abgekapselte  Eiterherde

Blutige  oder  wässerige  Durchtränkung,

Kalk=  oder  Farbstoffablagerung

Unreife  der  Kälber

Schwergeburtten

Mangelhafte  Ausblutug
Im  3  33  Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen

  A  genannte  Mängel

.Faͤulnis,  Schimmelbildung,  Verunreinigung

  des  Fleisches  und  dergleichen

Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen

des  Fleischs

.  Verschiedene  andere  Erkrankungen  und

Mängkkeel
Insgesamt

III  II
D.

Ander

 

 

 

 

 

 

 

I
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

lochtoiehsundslellchbeichaaqelesr.
        <pb n="345" />
        Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904.

48

 

1

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

l
krankheiten.

 

kungen  und  Mängel.

 

 

krankheiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  andere  Ein-Ochsen.

Vullen  (Farren).
Kühe.

standungen.

3  Monate  alt

Schweine.
Schase.

Ziegen.

Vullen  (Farren).
RKühe.

"

3  Monate  alt

XXI.

S
9

Schafe.

—
—
S
S.
—
-
-
—
r
—
D
8
—
1
7*

Ziegen.

Ochsen.

Vullen  (Farren).

über  bis
*-1Wonate
  alt
.

“
"1

S
3

325
        <pb n="346" />
        326

XXI.

Von  den  unter  2  Spalte  III,  IV,  V  aufgeführten  Schlachttieren  waren  unschädlich  zu  beseitigen:

 

Pferde.

Rindvieh,
ausgenommen


älber.

Kälber
bis
3  Monatealt

 

 

Schweine.

Schafe.

 

Ziegen.

 

Köpfe  (Stückzahl)
Zungen  (Stückzahl)
Lungen  (Stückzahl)
Lebern  (Stückzahl)
Därme  (Stückzahl)

Sonstige  einzelne  Organe
(Stückzahll)l

Sämtliche  Baucheingeweide
(Stückzahlhll)l

Teile  des  Muskelfleisches  (ke)
        <pb n="347" />
        XXI.  327

Zum  Gebrauche  für  Beschauer,  welche  nicht  als
Tierarzt  approbiert  sind.  Anlage  B

zu  §  20  Absatz  1.

Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bei  Schlachtungen
im  Inlande  für  das  Jahr

Großherzogtum  Baden.  Amtsbezirk

HBeschazber-K

4%  Crand  ces  Tagebuelis  gefertiqt  von

Volinort

Einzureichen  spätestens  am  15.  Februar  des  folgenden  Jahres.

48.
        <pb n="348" />
        XXI.

Anweisung  für  Eintragungen.

Es  sind  die  Ergebnisse  der  in  dem  Tagebuch  aufgeführten  Untersuchungen  nachzuweisen,  einschließlich
  derienigen,  welche  in  Vertretung  anderer  Beschauer  vorgenommen  worden  sind.

Die  einem  tierärztlichen  Beschauer  überwiesenen  Fälle  sind  nur  am  Schlusse  der  Zusammenstellung
  1,  nicht  jedoch  in  der  Zusammenstellung  2  (Beanstandungen)  einzutragen.

Wo  gemeinsame  Tagebücher  geführt  werden  (§  20  Absatz  2  der  Verordnung  vom  17.  Jannar
1903  beziehungsweise  1.  August  1904),  haben  sich  die  Eintragungen  auf  die  von  sämtlichen  Beschauern
  des  Bezirkes  vorgenommenen  Untersuchungen  zu  erstrecken.

.  u.  In  der  Zusammenstellung  2  (Beanstandungen)  ist  in  den  Spalten  I  und  III  jedes  Tier  nur

—

OS

einmal  zu  zählen;  war  ein  Tier  mit  mehreren  Krankheiten  und  Mängeln  behaftet,  so  ist  es  in
diesen  Spalten  nur  bei  der  für  die  Fleischbeschau  wichtigsten  Krankheit  zu  berücksichtigen;  dagegen
ist  in  Spalte  II  ein  Tier,  von  dem  nur  veränderte  Teile  wegen  verschiedener  Mängel  beanstandet
sind,  bei  jedem  der  vorgefundenen  Mängel  nachzuweisen.

:.  Diejenigen  rotlaufkranken  Schweine,  bei  denen  einzelne  Fleischteile  als  genußuntauglich  verworfen,
die  übrigen  Teile  aber  als  bedingt  tauglich  erklärt  waren,  sind  in  Spalte  III  zu  zählen.

Es  ist  nur  die  Stückzahl  der  beanstandeten  Tiere  nachzuweisen,  selbst  wenn  sich  die  Beanstandung
  nur  auf  Teile  bezogen  hat,  was  namentlich  bei  Ausfüllung  der  Spalte  II  zu  beachten
ist.  Für  die  beanstandeten  einzelnen  Teile  ist  die  Sondernachweisung  am  Schlusse  des  Abschnitts
  2  bestimmt.
        <pb n="349" />
        XXI.  329
1.  Zahl  der  5chlachttiere,  an  denen  die  Weschau  vorgenommen  wurde:
Ino-  Käller
Bullen  nder  bis  Schweisl-  -
Ochsen.  (Forcey)  Kühe  über  nh  Schafe.  Ziegen.  Hunde
3  Monate  alt.
1  4  955  67.  .  9.9

 

Ordnungsmäßige  Schlachtungen

Schlachtungen,  bei  denen  eine  Beschau
  der  Tiere  im  lebenden  Zustande
  nicht  stattgefunden  hat
(Spalte  11  des  Tagebuchs)

Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem  sind  weger  sachlicher  Unzuständigkeit
  des  Beschauers  (§811
und  30  der  Ausführungsbestimmungen
  A)  nebenbezeichnete  Tiere
dem  zuständigen  tierärztlichen
Beschauer  überwiesen.
        <pb n="350" />
        330

XXI.

2.  Bean- 



 

1.  Untauglich  der  ganze  Tierkörper  (§  30  Absatz  2,  §  33“")

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Jung.  l
Grund  der  Beanstandungen.  l  rinder  I  Kalb«l
Ochsen.  Bullen.  Kühe.  über  460  Schafe.]  Ziegen.  Hunde
(Farren)
3  Monate  alt
1  2.  6  4.  5.  6  J  63.1  9  10.
I.  Infektions-I.
  Eitrige  und  jauchige  Blutvergiftung  #  1  I
2.  Maul=  und  Klauenseuche  1“  T  v  i  —
3.  Schweineseuche  und  Schweinepest  —  —  Q  —  —  +
4.  Rotlauf  der  Schwein  —  —  —  1—
5.  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  —  —  —  —  —  1
6.  Tuberkulose  "  »  «  »
7.ItltcheStlahlenptlzkrankheit.—  —  —  —  —  —  —  —
S.  Andere  Infektionskrankheiten  D  r  1D  s
II.  Durch  tierische  Schuarotzer  verursachte
9.  Hülsenwürmerr  .  I  —
10.  Gehirnblasenwürmer#  —  —  —  —  —  —  —  —
11.  Lebereel  —  —  —  —  —  1  —  —
12.  Lungenwürmer  ..  —  —  —  ·  «  .  "-13.
  Mieschersche  Schläuche  —  —  —  —  —  —  1  "%  —
I

Geruchs-Andere

  Schmarotzer

Gelbsucht

.  Allgemeine  Wassersucht  ..
Anderweitige  Entzündungen,  einschließlich

  abgekapselte  Literderde
Blutige  oder  wässerige  Durchtränkung,
  Kalk=  oder  Farbstoffablagerung,
  .........
In  §  33  Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen
  A  genannte

ängel

·  Faulms  Schimmelbildung,  Verunreinigung

  des  Fleisches  und
dergleihen
und  Geschmockzbweichungen
  des  Fleisches
ene  andere  Erkrankungen
und  oeen

Insgesamt

 

III.  Andere  Erkrankungen

l
l

 

 

5)  Die  Paragraphen  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  A  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="351" />
        standungen.

XXI.

331

 

II.  Untauglich  nur  die  veränderten  Fleischteile  (§  357)  im  übrigen  nicht  beanstandeter  Tiere.

 

 

[Jungrinder  Kälber

III.  Bedingt
tauglich  (&amp;amp;  37  III.
Nr.  27).

 

Bullen.  über  bis
Ochsen  Kühe.  Schweine.  Schafe.  Ziegen.]  Hunde.  Schweine.
(Farren)
3  Monate  alt.
l.  1%  12,  14  15  .  12  18.  1½  220.

 

 

krankheiten.

 

und  M

ängel.
        <pb n="352" />
        332

XXI.

Von  den  unter  2  Spalte  II  und  III  aufgeführten  Schlachttieren  waren  unschädlich  zu  beseitigen:

 

Rindvieh,
ausgenommen

Kälber.

Kälber  bis
3  Monate
alt.

Schweine.

Schafe.

Ziegen.

 

Köpfe  (Stückzahl).  ...
Zungen  (Stückzahl)

Lungen  (Stückzahl)

Lebern  (Stückzahh)l
Därme  (Stückzahllll)
Sonstige  einzelne  Organe  (Stückzahl)
Sämtliche  Baucheingeweide  (Stückzahl)
Teile  des  Muskelfleisches  (rtg)
        <pb n="353" />
        XXI.  333

SLulege  .
zu  §  27a.

Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Fleischbeschau  bei  dem  in  das  Zollinland  eingeführten
Fleische  für  das  Jahr  19

Untersuchungsstelle
Herkunftsland  des  Fleisches

Gefertigt  von
Wohnort

Für  jedes  Herkunftsland  ist  eine  gesonderte  Übersicht  herzustellen.

Einzureichen  spätestens  am  15.  März  des  folgenden  Jahres.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901.  19
        <pb n="354" />
        334

 

Frisches  Fleisch.

gu—

 

Ringfkeich
br

Tierkör-

  kg

2.

—

Schweinesleisch.


Sonstiges
Fleisch.

Rindfleisch
einschl
*’

 

Tier,  Gekör=
  wicht
per.  kg

4  5.

|
Tier-  Gekeor
  wichts
per.  kg

6.  7.

 

Sleisch-  6enP
stücke.  ka

8

9.

 

2.  3.

 

l  aus  Grund

3.
4.

130c,  140)6
14()d

5.  130)d,  140)e,

6.  140)
7.  1656)b,  156)a
8.  135(8)h
9.

150d.

1)
14

Außerdem  auf  Grund  des  §

Bemerkung:

8
ub  40%  wegen“  achtige

Davon  sind  beanstandet:

6
-  (Begleites


Nr.  1  und  2  (Büchsenfleisch.  Würste  u.  s.  w.,
Hundefleisch,  zubereitetes  Pferde=  u.  s.  w.
Fleisch)  ·
Nr.  3  und  zwar  wegen  Behandlung  mit
Borsäure  und  deren  Salzen
Formaldehyd
Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyden  und
Karbonaten
schwefliger  Säure  und  deren  Salzen
sowie  unterschwefligsauren  Sahzen
e.  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.
f  Salschlfäl  und  deren  Verbindungen
g.  chlorsauxen  Salzen

S.b

K.  Furosto  en...·........
wequ  erstoßes  gegen  §  6  (ganze  Tierkörper)
und  8  7  (Mindestgewicht)  ..
wegen  ungenũgender  Zubereitung  (Pökelung
a.  wegen  Tuberkulose
Trichinen
«  qesundhettsjchadltcher  Finnen
„  Verdorbensein
„  sonstiger  Gründe
sepen  krankhafter  neränberungen  der  Därme
wegen  äußerer  Mängel  des  Fett
wegen  Verstoßes  gegen  §  6  bess  Margarinegesetzes
  (Sesamöl
a.  wegen  seersüllchung,  Nachmachung  oder  Verdorben

b.  wegen  Verstoßes  gegen  §  3  des  Margarinegesetzes


*s

—

Insgesamt  beanstandet
5  180)  IC  von

 

 

Tierkörpern

 

 

 

 

 

 

 

kg  veränderte  Teile  beanstandet.

Die  angeführten  Paragraphen  beziehen  sich.  soweit  nicht  etwas  auderes  angegeben,  auf  die  Ausführungsbestimmungen
  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="355" />
        XXI  335
bereitetes  Fleisch.  Zubereitete  Fette.
Sonstiges  -  ine-  »  ·Sos·eos1:
Schweine-  Speck.]Schweine.  Sonstiges  Därme.  Schweine  Oleo-  Margarine.  Kunst  Foeune
schinken.  sle  leich.  Fleicch.  schmalz.  margarin.  speisefette.  Tiere.
„„OGe..e.  Ge  e.  e.  e  Oe.  Ge—
Fleilch-  Fleisch  D  P  Fleisch.  Pack-  Pack-  Pack-,  Ge!Lack.  Ge.,  Pack  ack
nunge.  27  Kück.  *  wicht  Kllce,  wicht  siücke  “  stücke.  7  stücke.  wicht  stacke.  wicht  stücke.)  *5  stüche.  wicht
.  zlt  ka  kg  kg
10.  14.  15.16.  7.1  ½  20.  7h  22.  23.  ]  24.]  25  26.  —  28.  29
"  I  Zahl  der  Zahl  der  Zahl  der  Zahl  der  Bahl  der
„  Sendungen  Sendungen  Sendungen  Sendungen  Sendungen
Ge-  EELEI—
Pack-  wicht  Pack-  7  Pock-  wicht  Vack-  wicht  Vack.  wicht

 

stücke.  kg

 

stücke.  kg  stücke.

kg

st  ücke.  kg

stũcke.  xXB
        <pb n="356" />
        336

Anlage  D
zu  §  20  b.
Schlachthof

XXI.

Zusammenstellung
der  Befunde  von  Tuberkulose  bei  Schlachttieren.

Jahr  19

 

Gesamtzahl  der  Schlachtungeen  Ochsen  Baullen  (Farren),  Kübhe,
W  Jungrinder  (über  3  Monale  alt).älber  (bis  3  Monate  alt)..  Schweine,
I  W  Schafe,  Ziegen.

A.  Gesundheitspolizeilich  wichtige  Formen.

«  Jlkllllkgl  »Kalber  s«
Ochfcanllcll  Kühe.  über  bis  Schweit  Schase.  Ziegen.

(Garren)

3  Monate  alt.

1
1

 

 

I.  Tuberkuloss  welche  zu  hochgradiger  Aberung
  geführt  hat.
2.  T  Tüherkulnge  mit  bucrimnge  einer
frischen  Blutiufektion.  .
3.  Tuberkulose  mit  sged  ten  E  weicht  zwagsherden

4.

T  cuberkulose,  stark  ausedehn.  iedoch  ohne
Veränderungen  zu  1,  2,
Andere  Formen.

 

 

 

 

1

B.  Veterinärpolizeilich  wichtige  Formen.

 

 

Lungentuberkulose
  in
vor-Darmiuberkulose

  als

Nebenkrankheit..


Gebärmuttertuberkulose  als

Nebenkrankheit.“)


Haupt.
krankheit")

Entertuberkulose  als

Neben-Haupi-




krankheit.“)

 

Tiergattungen  goschbort#en.  R
ustan  e.  krankheit  *)
l
Ochsen.  .
Bullen  (Farren).
Kühe
Jungrinder  über

3  Monate  alt.

 

 

*1  Wenn  bei  einem

 

 

Schlachttiere  mehrere  Körperteile  tuberkulös  befunden  werden,  so  gilt  als  Hauptkrankheit  die

Tuberkulose  desjenigen  Teiles,  welcher  die  wesentlichsten  Veränderungen  aufweist,  als  Nebenkrankheit  die  Tuberkulose  der

übrigen  Teile.
Gefertigt  von:
Wohnort:

Einzureichen  spätestens  am  13.  März  des  folgenden  Fahres.
        <pb n="357" />
        XXI.
Anlage  E

 

Vorderseite.

 

Dostkarte

An

Großherzoglich  Statistisches  Landesamt

337

zu  §  20  à  Absatz  2

 

 

 

in
Karlsruhe.
Rücsfeite.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  für  das  Vierteljlahr  vr.  bis
Großherzogtum  Baden.  Amtsbezirk  Beschauberirk

 

 
 

Zahl  der  Tiere  7),  an  denen  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vorgenommen  wurde

 
 
    

Monate

     

         
 

Kühe.  Schweine  Hunde

 

3  alt

  

 

Aduf  Grund  des  Tagebuchs  auage  fulli  von:

nort:

P%  Aus  den  Tagebüchern  der  nicht  als  Tieraczt  approbierten  Besch  muer  sind  diejenigen  Schlachtungen  hier  nicht  zu
berücksichtigen,  bei  denen  die  Beschau  wegen  sachlicher  Unzuständigkeit  dem  tierärztlichen  Beschauer  überwiesen  ist.

Einzureichen  spätestens  am  8.  Tage  jedes  auf  den  Vlerteljahrsschluß  folgenden  Monats.

 

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Voael  in  Karlsrube.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Nr.  XXII.  339

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.
Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  3.  September  1904.

Inhalt.
Gesetz:  die  Abänderung  der  Verfassung  betreffend.

 

 

 

Gesetz.
Die  Abänderung  der  Verfassung  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

(Vom  24  August  1904.)

Artikel  1.
An  Stelle  der  §§  27  Ziffer  3,  5  und  6,  28  Absatz  2  und  3,  29  bis  32  der  Verfassung
  treten  folgende  Bestimmungen:

§  27  Ziffer  3,  5  bis  8.

aus  dem  katholischen  Landesbischof  und  dem  Prälaten  der  evangelischen  Landeskirche,

aus  je  einem  Abgeordneten  der  drei  Hochschulen,

aus  sechs  Abgeordneten,  die  von  den  gesetzlich  organisierten  Berufskörperschaften  gewählt
werden,  und  zwar  drei  von  den  Handelskammern,  zwei  von  der  Landwirtschaftskammer
und  einer  von  den  Handwerkskammern,

7.  aus  zwei  Oberbürgermeistern  der  der  Städteordnung  unterstehenden  Städte,  aus  einem
Bürgermeister  einer  sonstigen  Stadt  mit  mehr  als  3.000  Einwohnern  und  aus  einem
Mitglied  eines  der  Kreisausschüsse;  die  Oberbürgermeister  und  der  Bürgermeister
werden  von  den  Mitgliedern  der  Stadträte  und  der  Gemeinderäte,  das  Mitglied  des
Kreisausschusses  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kreisausschüsse  des  Landes  gewählt,

aus  den  vom  Großherzog  ernannten  Mitgliedern.

§  28  Absatz  2  bis  4.

Den  Häuptern  adeliger  Familien,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut
anerkannter,  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher  liegenschaftlicher
  Besit  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der  direkten  Gieuern  auf  mindestens

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.

=  Öt

OC
        <pb n="360" />
        340  XXII.

eine  Million  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs  das  erbliche
Recht  der  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  (erbliche  Landstandschaft)  verliehen  werden.
Fallen  die  Voraussetzungen  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  erbliche  Landstandschaft.

Wer  für  den  minderjährigen  oder  den  wegen  Geisteskrankheit  entmündigten  Besitzer  eines
standesherrlichen  Guts  als  Vormund  bestellt  ist,  kann,  wenn  er  Agnat  der  Familie  ist,  an
Stelle  des  Bevormundeten  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  ausüben.

Ist  das  Haupt  einer  standesherrlichen  Familie  aus  anderen  als  den  im  dritten  Absatz
bezeichneten  Gründen  an  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft  verhindert,  so  kann  es  für  die
Dauer  der  Sitzungsperiode  einen  Agnaten  als  Stellvertreter  mit  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft
  betrauen.  Die  Bestellung  des  Stellvertreters  ist  dem  Präsidenten  der  ersten  Kammer
und,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums  schriftlich
  anzuzeigen.

8  29.

Bei  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  sind  alle  adeligen  Eigentümer  oder  Miteigentümer
  eines  im  Großherzogtum  befindlichen  Gutes  wahlberechtigt,  welchem  im  Jahre  1806
die  Eigenschaft  der  Reichsunmittelbarkeit  oder  das  Recht  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  zustand.

Adeligen  Grundbesitzern,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut  anerkannter,
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher  liegenschaftlicher
Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der  direkten  Steuern  auf  mindestens  zwei—
malhunderttausend  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs  die  ver—
erbliche  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  beigelegt
werden.  Fallen  die  Voraussetzungen  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  Berechtigung.

8  30.
In  Ermangelung  des  katholischen  Landesbischofs  tritt  der  Bistumsverweser  in  die  erste
Kammer  ein.
8  31.
Vom  Großherzog  werden  in  die  erste  Kammer  berufen:
1.  zwei  höhere  richterliche  Beamte,
2.  weitere  Mitglieder,  jedoch  nicht  mehr  als  sechs,  ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt.

§  32.

Die  zwei  höheren  richterlichen  Beamten  werden  auf  die  Dauer  ihres  Amts  ernannt.  Im
übrigen  erfolgt  die  Ernennung  der  vom  Großherzog  berufenen  Mitglieder  und  ebenso  die
Wahl  der  Abgeordneten  der  Grundherren,  der  Hochschulen,  der  Berufskörperschaften  und  der
Städte  und  Kreise  für  die  vierjährige  Landtagsperiode.

Artikel  2.
Hinter  den  §  32  der  Verfassung  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:
        <pb n="361" />
        XXII.  341

8  32a.

Bei  den  Wahlen  der  im  §  27  Ziffer  4  bis  7  bezeichneten  Mitglieder  sind  nur  solche
Personen  wahlberechtigt,  welche  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  im  Großherzogtum
einen  Wohnsitz  haben,  mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  sind  und  bei  denen  keine  der  in
§  35  bezeichneten  Tatsachen  vorliegt.

Die  bei  diesen  Wahlen  Wahlberechtigten  sind  auch  wählbar,  sofern  sie  das  dreißigste
Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Das  Ruhen  der  Wahlberechtigung  gemäß  §  35  Ziffer  4
schließt  die  Wählbarkeit  nicht  aus.  Diesen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  müssen  auch  die
im  §  28  bezeichneten  Stellvertreter  entsprechen.

Außerdem  ist  bei  den  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Hochschulen  die  Wahlberechtigung
auf  die  ordentlichen  Professoren  der  betreffenden  Hochschule  und  bei  den  Wahlen  der  Grundherren
  die  Wählbarkeit  auf  die  nach  §  29  Wahlberechtigten  beschränkt.

§  32b.
Wer  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ist,  kann  nicht  als  Mitglied  in  die  erste  Kammer
eintreten.
Nimmt  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  die  Wahl  als  Abgeordneter  zur  zweiten  Kammer
an,  so  hört  damit  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  auf.

Artikel  3.

An  Stelle  der  §§  33  bis  40,  43,  60  und  61  der  Verfassung  treten  folgende  Bestimmungen:

§  33.
Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreiundsiebenzig  Abgeordneten.
Die  Abgeordneten  werden,  jeder  in  einem  besonderen  Wahlkreise,  in  allgemeiner,  unmittelbarer
  und  geheimer  Abstimmung  gewählt.
§  34.

Zur  Abstimmung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  sind  die  männlichen
  Personen  über  25  Jahre  berechtigt,  welche  im  Zeitpunkt  der  Wahl  im  Großherzogtum
einen  Wohnsitz  haben  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
  Jedoch  genügt  einjähriger  Besitz  der  badischen  Staatsangehörigkeit,  falls  der  Wohnsitz
im  Großherzogtum  unmittelbar  vor  der  Wahl  mindestens  ein  Jahr  gedauert  hat.

g  36.
Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Wahlberechtigung  ruht:
1.  wenn  der  Wahlberechtigte  unter  Vormundschaft  oder  wegen  geistiger  Gebrechen  unter
Pflegschaft  steht;
2.  wenn  über  das  Vermögen  eines  Wahlberechtigten  der  Konkurs  eröffnet  ist,  während

der  Dauer  des  Konkursverfahrens;
50.
        <pb n="362" />
        342  XXII.

3.  wenn  der  Wahlberechtigte,  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen,
eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  bezieht  oder  im  letzten  der  Wahl
vorausgegangenen  Jahre  bezogen  hat;  die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  für  den
Besuch  öffentlicher  Unterrichtsanstalten  schuldigen  Entgelts  und  die  unentgeltliche  Beschaffung
  der  für  die  Besucher  solcher  Anstalten  erforderlichen  Unterrichtsmittel  gilt
nicht  als  Armenunterstützung;

wenn  der  Wahlberechtigte,  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  und  ohne  Stundung  erhalten
zu  haben,  bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit  der  Entrichtung  einer  ihm  für  das  vorausgegangene
  Steuerjahr  gegenüber  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  obliegenden  direkten
Steuer  im  Rückstand  ist.

r

g  36.

Alle  wahlberechtigten  Staatsangehörigen  sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche
im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben  oder  auf  welche
§  35  Ziffer  1  bis  3  Anwendung  findet.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter,  der  Amtsgerichte  und  Notariate,  sowie
der  Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,  Forstverwaltung,  der  staatlichen  Hochbau-,
Wasserbau-,  Straßenbau--  und  Eisenbahnverwaltung,  die  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte  und
die  Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke  nicht  wählbar,  welchem  ihr  Dienstbezirk  ganz
oder  teilweise  angehört.

g  37.

Sämtliche  Abgeordnete  der  zweiten  Kammer  werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren  neu
gewählt  (Landtagsperiode).
Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete  an  einem  vom  Großherzog
  zu  bestimmenden  Tage  statt.
Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen  Neuwahl
vier  Jahre  umflossen  sind.
38.

Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  des  Wahlrechts  zu  beiden
Kammern,  insbesondere  über  die  Wahlkreise  und  das  Wahlverfahren,  durch  besonderes  Gesetz
geordnet.

*39

Auf  die  durch  Wahl,  durch  Ernennung  oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründete
Mitgliedschaft  im  Landtag  kann  durch  schriftliche  Erklärung  Verzicht  geleistet  werden.  Dieselbe
  ist  bei  versammeltem  Landtage  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  sonst  dem
Präsidenten  des  Staatsministeriums  abzugeben.  Ein  Widerruf  des  rechtsgültig  erklärten
Verzichts  findet  nicht  statt.

Ist  ein  gewähltes  oder  ernanntes  Mitglied  des  Landtags  durch  Tod,  Verzicht  oder  durch
Wegfall  einer  der  für  die  Wählbarkeit  maßgebenden  Voraussetzungen  ausgeschieden,  so  hört
        <pb n="363" />
        XXII.  343

die  Mitgliedschaft  des  zu  seinem  Ersatz  in  den  Landtag  Eingetretenen  in  dem  Zeitpunkte  auf,
in  welchem  der  Ausgeschiedene  ohne  den  Eintritt  jener  besonderen  Tatsachen  die  Mitgliedschaft
im  Landtag  verloren  haben  würde.
8  40.
Die  aus  dem  Landtage  ausgetretenen  gewählten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar,  sofern
im  Zeitpunkt  der  Wahl  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen.

8  43.
Die  Auflösung  der  Ständeversammlung  bewirkt,  daß  alle  für  diese  eine  Landtagsperiode

Gewählten  oder  Ernannten  ihre  Mitgliedschaft  verlieren.

8  60.
Nachstehende,  die  Finanzen  betreffenden  Vorlagen  gehen  zunächst  an  die  zweite  Kammer:
1.  die  Nachweisungen  über  den  Vollzug  der  Staatsausgaben  und  -Einnahmen  (Rechnungsnachweisungen)
  und  die  vergleichenden  Darstellungen  der  Budgetsätze  mit  den
Rechnungsergebnissen;

.Gesetzentwürfe,  welche  über  die  Verwaltung  der  Staatsausgaben  und  -Einnahmen  oder
über  die  direkten  und  indirekten  Staatssteuern  dauernde  Bestimmungen  treffen;

.  der  Entwurf  des  Finanzgesetzes  (Auflagengesetzes,  §88  54  und  55)  nebst  dem  Staatsvoranschlag
  (Staatsbudget),  sowie  sonstige  Entwürfe  über  Bestimmung  der  Steuersätze
für  eine  Budgetperiode,  über  Veräußerung,  Belastung  oder  Verwendung  des  Staatsoder
  Domänenvermögens,  über  Aufnahme  von  Anlehen,  Übernahme  von  Staatsbürgschaften
  oder  von  sonstigen  Staatsverbindlichkeiten  ähnlicher  Art.

2

861.

Über  die  in  §  60  Ziffer  1  bezeichneten  Vorlagen  findet  eine  Beschlußfassung  der  ersten
Kammer  statt,  nachdem  die  zweite  Kammer  darüber  beschlossen  hat.

Über  die  in  §  60  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Entwürfe  wird  von  der  ersten  Kammer
erst  beschlossen,  nachdem  sie  von  der  zweiten  Kammer  angenommen  worden  sind,  unbeschadet
der  Befugnis  der  ersten  Kammer,  über  die  einzelnen  Teile  des  Staatsvoranschlags  gesondert
zu  beschließen,  sobald  die  Beschlußfassung  der  zweiten  Kammer  darüber  erfolgt  ist.

Weichen  hinsichtlich  der  einzelnen  Positionen  des  Staatsvoranschlags  (Staatsbudgets)  die
Beschlüsse  der  ersten  Kammer  von  denen  der  zweiten  ab  und  ist  auch  bei  wiederholter  Beschlußfassung
  beider  Kammern  und  nach  vorausgegangenem  Verständigungsversuch  gemäß
§  75  Absatz  2  eine  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten  nicht  zu  erzielen,  so  werden  diese
Positionen  in  den  dem  Finanzgesetz  anzuschließenden  Staatsvoranschlag  so  eingestellt,  wie  sich  bei
der  endgültigen  Beschlußfassung  die  zweite  Kammer  dafür  ausgesprochen  hat.

Lehnt  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  Kammer  angenommenen  Entwurf  der  in
§  60  Ziffer  3  bezeichneten  Art  im  ganzen  ab,  so  wird  auf  Verlangen  der  Regierung  oder
der  zweiten  Kammer  in  einer  Gesamtabstimmung  mit  Durchzählung  der  in  beiden  Kammern
        <pb n="364" />
        344  XXII.

abgegebenen  Stimmen  darüber  beschlossen,  ob  der  Entwurf  in  der  ihm  von  der  zweiten  Kammer

gegebenen  Fassung  anzunehmen  sei.
Artikel  4.

In  Absatz  2  des  §  67  sind  die  Worte  „§8  64  und  74"  zu  ersetzen  durch  „8§  64
und  73“.
Artikel  5.

Die  8§  70  bis  74  der  Verfassung  erhalten  folgende  Fassung:
8  70.

Die  Annahme  eines  Entwurfs,  sowie  die  Ablehnung  eines  landesherrlichen  Vorschlags
können  in  jeder  Kammer  sowohl  nach  Vorberatung  in  einem  besondern  Ausschusse,  als  auch
ohne  solche  erfolgen,  letzteres  aber  nur  auf  Grund  einer  zweimaligen,  durch  eine  Zwischenzeit
  von  mindestens  drei  Tagen  getrennten  Beratung  und  Abstimmung.  Ein  von  der  einen
Kammer  an  die  andere  gebrachter  Entwurf  oder  Vorschlag  kann  mit  Verbesserungsvorschlägen
an  die  andere  Kammer  zurückgegeben  werden.

§  71.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  einer  Kammer  ist,  wo  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
festgesetzt  sind,  die  Zustimmung  der  absoluten  Mehrheit  der  in  gesetzlicher  Anzahl  anwesenden
Mitglieder  erforderlich.

Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  die  Entscheidung.

Die  Stimmenzahl  und  das  Verfahren  bei  den  von  den  Kammern  vorzunehmenden
Wahlen  wird,  unbeschadet  der  in  §  51  enthaltenen  Vorschrift,  durch  die  Geschäftsordnungen
geregelt.

§  72.

Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  fünfzehn,  die  zweite
Kammer  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  siebenunddreißig  Mitgliedern,  einschließlich  der
Präsidenten,  beschlußfähig.

§  73.

Zur  gültigen  Abstimmung  über  Entwürfe,  durch  welche  die  Verfassung  ergänzt,  erläntert
oder  abgeändert  werden  soll,  wird  in  beiden  Kammern  die  Anwesenheit  von  mindesteus  drei
Vierteln  der  Mitglieder  erfordert.

Bei  Berechnung  der  drei  Viertel  werden  in  der  ersten  Kammer  die  im  §  27  Ziffer  1
bis  3  genannten  Mitglieder,  wenn  sie  in  der  betreffenden  Sitzungsperiode  am  Landtage
weder  in  Person,  noch  durch  Stellvertreter  teilnehmen,  nicht  gezählt.

8  74.

Zur  Gültigkeit  einer  Gesamtabstimmung  nach  8  61  Absatz  4  wird  erfordert,  daß  in
jeder  Kammer  die  zur  Beschlußfassung  nötige  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend  ist.
        <pb n="365" />
        XXII.  345

Der  Entwurf  gilt  als  angenommen,  wenn  sich  bei  der  Durchzählung  die  Mehrheit  der
in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  dafür  ausgesprochen  hat;  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer.

Artikel  6.

Der  §  75  der  Verfassung  hat  zu  lauten:

Außer  bei  der  Eröffnung  und  bei  der  Schließung  des  Landtags  dürfen  die  beiden
Kammern  nicht  zusammentreten.

Wenn  aber  die  Beschlüsse  beider  Kammern  voneinander  abweichen,  kann  auf  Anregung
der  einen  oder  andern  Seite  durch  Vermittelung  der  Präsidenten  zum  Zweck  einer  Verständigung
  ein  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  stattfinden.

Beide  Kammern  beschränken  sich  u.  s.  f.  unverändert  wie  bisher.

Artikel  7.
An  Stelle  des  §  79  der  Verfassung  tritt  folgende  Bestimmung:

§  79.

Die  vierjährige  Landtagsperiode  zerfällt  in  zwei  Sitzungsperioden  von  je  zweijähriger
Dauer.  In  jeder  Sitzungsperiode  wird  über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt.

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,  ehe  über  das  Finanz-=gesetz
  Beschluß  gefaßt  war,  so  wird  für  den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer  der  ersten
Sitzungsperiode  und  der  Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl  bei  Beginn  derjenigen
Sitzungsperiode,  in  welcher  der  letzte  Landtag  aufgelöst  wurde,  stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz  erfolgt,  so  wird  der
Rest  der  noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode  der  vierjährigen  Landtagsperiode  des  neuen
Landtags  zugeschlagen.

Die  Vorschrift  des  §  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der  Auflösung  Anwendung.

Artikel  8.

1.  Bei  Wahlen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  1905  stattfinden,  besitzen  Personen,  welche
vor  dem  1.  Januar  1905  die  badische  Staatsangehörigkeit  erworben  oder  ihren  Wohnsitz
im  Großherzogtum  genommen  haben,  die  Wahlberechtigung,  auch  wenn  der  Besitz  der
badischen  Staatsangehörigkeit  oder  der  Wohnsitz  noch  nicht  die  in  §  34  bezeichnete  Dauer
erreicht.

2.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1905  gleichzeitig  mit  den  Gesetzen  über  die  Wahlkreiseinteilung
  und  das  Wahlverfahren  in  Kraft.  Auf  diesen  Zeitpunkt  hört  die  Mitgliedschaft
sämtlicher  nach  den  seitherigen  Bestimmungen  in  die  zweite  und  erste  Kammer  gewählten
Abgeordneten  auf.  Im  Falle  vor  dem  1.  Juli  1905  eine  Auflösung  des  Landtags  erfolgen
sollte,  treten  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Anderungen  der  Verfassung  und  die  dazu
erlassenen  Vollzugsgesetze  schon  von  dem  Zeitpunkte  der  angeordneten  Auflösung  an  in  Kraft.
        <pb n="366" />
        346  XXII.

Das  Gesetz  vom  17.  Juni  1862,  die  Auslegung  des  §  74  der  Verfassungsurkunde  betreffend
  (Regierungsblatt  Seite  233),  und  das  Gesetz  vom  16.  April  1870,  die  Wahlbezirke
für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  303),
treten  auf  den  obigen  Zeitpunkt  außer  Kraft.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  24.  August  1904.
Friedrich.
von  Brauer.  Schenkel.  von  Dusch.  Reinhard.  Becker.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Voget  in  Karlsruve.
        <pb n="367" />
        Nr.  XXIII.  347

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  8.  September  1904.

 

 

Inhalt.
Gesetze:  das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zur  Ständeversammlung  (Landtagswahlgesetz)  betreffend;  die  Wahlkreiseinteilung
für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Versassungsurkunde  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  24.  August  1904.)
Das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zur  Ständeversammlung  (Landtagswahlgesetz)  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  zum  Vollzug  der  über  die

Wahl  der  Abgeordneten  für  die  erste  und  zweite  Kammer  in  der  Verfassungsurkunde  gegebenen
allgemeinen  Vorschriften  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:  ·

I.  Wahl  der  grundherrlichen  Abgcordneten  zur  ersten  Kammer.

§5  1.
Das  Großherzogtum  ist  in  zwei  grundherrliche  Wahlkreise  eingeteilt,  welche  die  Murg
scheidet.  In  jedem  dieser  beiden  Wahlkreise  werden  vier  Abgeordnete  der  Grundherren  gewählt.

82.
Der  Besitz  mehrerer  Grundherrschaften  gibt  kein  Recht  auf  mehrere  Stimmen.  Grundherren,
  welche  in  beiden  Wahlkreisen  Herrschaften  besitzen,  üben  ihr  Stimmrecht  in  demjenigen
Wahlkreis  aus,  in  welchem  der  größere  Teil  ihrer  grundherrlichen  Güter  gelegen  ist.

§  3.

Das  Ministerium  des  Innern  wird,  vor  Vornahme  jeder  Wahl,  ein  Verzeichnis  der  in
jedem  Wahlkreis  wahlberechtigten  Grundherren  aufstellen  und  bekannt  machen.  Einsprachen
dagegen  sind  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  51
        <pb n="368" />
        348  XXIII.

84.
Der  Wahlort  ist  für  den  Wahlkreis  oberhalb  der  Murg  Freiburg,  für  den  unteren
Wahlkreis  Maunheim.
85.

Der  Großherzog  ernennt  aus  der  Zahl  der  höheren  Verwaltungsbeamten  oder  der  Grundherren
  des  Wahlkreises  einen  Kommissär  zur  Leitung  der  Wahlhandlung  in  einem  jeden  der
beiden  Wahlkreise  (Wahlkommissär).

86.
Der  Tag  der  Wahl  wird  vom  Großherzog  bestimmt.

87.

Die  in  dem  Verzeichnis  eingetragenen  wahlberechtigten  Grundherren  sind  vom  Wahlkommissär
  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Wahltag  unter  Mitteilung  eines  Abdrucks  der
88  1  bis  16  dieses  Gesetzes  sowie  unter  Bekanntgebung  von  Zeit  und  Ort  für  die  Abgabe
der  Stimmzettel  schriftlich  zur  Abstimmung  aufzufordern.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  über  die  an  ihn  ergangene  Einladung  alsbald  nach  Empfang
derselben  eine  eigenhändige  Bescheinigung  auszustellen  und  dem  Wahlkommissär  vor  dem  für
die  Wahl  bestimmten  Tag  einzusenden.

88.

Die  Abstimmung  geschieht  durch  persönliche  Übergabe  des  Stimmzettels  in  der  Wahltagsfahrt
  oder  durch  rechtzeitige  vorherige  Einsendung  des  Stimmzettels  an  den  Wahlkommissär.

Für  die  persönliche  Übergabe  der  Stimnzettel  ist  ein  Zeitraum  von  mindestens  einer
Stunde  festzusetzen.

Jeder  Abstimmende  hat  soviele  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen,  als  im  Wahlkreis
Abgeordnete  zu  wählen  sind.  89

Die  Stimmzettel  dürfen  nur  die  Namen  der  vorgeschlagenen  Grundherren  enthalten;  sie
sind  in  Briefform  so  zusammenzulegen,  daß  der  Wahlvorschlag  sich  auf  der  inneren
Seite  befindet.

Jeder  Stimmzettel  ist  in  einem  verschlossenen  Umschlag  abzugeben,  dem  der  Abstimmende
Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Wohnort  eigenhändig  beizusetzen  hat  und  der  außerdem  einen
Vermerk  darüber  enthalten  soll,  daß  in  dem  Umschlag  ein  Wahlvorschlag  für  die  Wahl  der
grundherrlichen  Abgeordneten  enthalten  ist.

8  10.

Behufs  Beurkundung  der  Wahl  beruft  der  Wahlkommissär  vier  Wahlberechtigte  zur
Bildung  der  Wahlkommission,  außerdem  einen  Protokollführer  aus  den  Beamten  des
Wahlorts.

Sämtlichen  Wahlberechtigten  ist  die  Anwesenheit  während  der  Wahlhandlung  und  der
Ermittelung  des  Wahlergebnisses  gestattet.
        <pb n="369" />
        XXIII.  349

§  11.

Nach  Ablauf  der  für  die  Übergabe  der  Stimmzettel  festgesetzten  Frist  (§  8  Absatz  2)
sind  die  übergebenen  und  die  schon  früher  eingesendeten  Wahlvorschläge  zunächst  verschlossen
hinsichtlich  der  Echtheit  der  Namensaufschrift  und  der  Unversehrtheit  des  Verschlusses  von
sämtlichen  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu  prüfen  und  sodann  mit  der  Liste  der  Wahlberechtigten
  zu  vergleichen.

§  12.

Umschläge,  deren  Namensaufschrift  oder  deren  Verschluß  nach  der  Ansicht  der  Mehrheit
der  Wahlkommission  zu  Bedenken  Anlaß  gibt,  die  auch  durch  den  etwa  anwesenden  Wähler
nicht  behoben  werden  können,  sind  uneröffnet  zu  lassen  und  bleiben  unberücksichtigt.

Aus  den  übrigen  Umschlägen  entnimmt  der  Wahlkommissär  die  Stimmzettel,  ohne  sie  zu
entfalten;  mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene  Stimmzettel  bleiben  unberücksichtigt.

Die  übrigen  Stimmzettel  werden  sodann  in  einer  Urne  gesammelt  und  gemischt.

g  18.

Hierauf  entfaltet  der  Wahlkommissär  die  Stimmzettel  einzeln  und  verliest  dieselben  laut.

Die  Wahlvorschläge  werden  von  dem  Protokollführer  in  das  Protokoll  eingetragen,  indem
er  den  Namen  jedes  Kandidaten  verzeichnet  und  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende
  Stimme  einzeln  vermerkt  und  laut  zählt.  Einer  der  zur  Bildung  der  Wahlkommission
eingeladenen  Grundherren  führt  in  gleicher  Weise  die  Gegenliste.

14.

Die  Wahl  erfolgt  durch  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,  bei  Stimmen-=gleichheit

  entscheidet  das  Los,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissärs  gezogen  wird.
15.

Unleserlich  geschriebene  Stimmzettel  sind  ungültig,  ebenso  Stimmzettel,  soweit  sie  die
Person  des  Vorgeschlagenen  nicht  hinlänglich  bezeichnen,  oder  auf  eine  nicht  wählbare
Person  lauten.

Sind  mehr  Namen  auf  dem  Stimmzettel  verzeichnet,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden
Abgeordneten  beträgt,  so  gelten  der  Reihenfolge  nach  die  zuerst  Genannten  als  gewählt  und
die  übrigen  werden  unberücksichtigt  gelassen.

Ist  ein  und  derselbe  Name  auf  dem  Stimmzettel  mehrmals  enthalten,  so  wird  er  gleichwohl
  nur  einfach  gezählt.

8  16.

Über  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nach  Schluß  der  Ermittelung
  des  Wahlergebnisses  den  Anwesenden  eröffnet  und  ebenso  wie  die  Gegenliste  von  der
Wahlkommission  unterzeichnet  wird.

Die  beanstandeten  Stimmzettel  (8  12  Absatz  2  und  §  15  Absatz  1),  sowie  die  beanstandeten

  Umschläge  (§  12  Absatz  1)  sind  dem  Protokoll  beizuheften.
51.
        <pb n="370" />
        350  XXIII.

Die  übrigen  Stimmzettel  und  Umschläge  werden  von  dem  Wahlkommissär  in  Papier  ein—
geschlagen,  versiegelt  und  so  lange  aufbewahrt,  bis  die  Kammer  über  die  Wahl  endgültig  entschieden
  hat;  alsdann  sind  die  Stimmzettel  und  Umschläge  zu  vernichten.

Nach  Abschluß  der  Wahlhandlung  sind  die  Wahlakten  dem  Ministerium  des  Innern
einzusenden.

II.  Wahl  der  Abgeordneten  der  Hochschulen  zur  ersten  Kammer.

8  17.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  drei  Hochschulen  erfolgt  für  jede  Hochschule  gesondert
durch  die  ordentlichen  Professoren  der  Hochschule  am  Sitz  der  Hochschule.

An  den  beiden  Landesuniversitäten  ist  der  Prorektor,  an  der  technischen  Hochschule  der
Rektor  Wahlkommissär  unbeschadet  seines  Stimmrechts.

8  18.

Die  Wahl  kann  nicht  gültig  vor  sich  gehen,  wenn  nicht  wenigstens  drei  Viertel  der  Wahlberechtigten
  ihr  Wahlrecht  ausüben.

Wenn  mehr  als  ein  Viertel  der  Wahlberechtigten  nicht  abstimmt,  so  wird  von  dem  Wahlkommissär
  eine  zweite  Wahl  angeordnet.  Bei  dieser  zweiten  Wahl  genügt  es,  wenn  die  Mehrheit
  der  Wahlberechtigten  abstimmt.  Bei  der  Einladung  zur  Wahl  sind  die  Wahlberechtigten
auf  diese  Folge  aufmerksam  zu  machen.

Wenn  bei  dieser  zweiten  Wahl  die  Mehrheit  der  Wahlberechtigten  nicht  wählt,  so  ruht
die  Vertretung  der  betreffenden  Hochschule  für  die  Landtagsperiode,  für  welche  die  Wahl  vorzunehmen
  war.

8  19.

Die  Wahl  geschieht  durch  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Hat
sich  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,  so  hat  der  Wahlkommissär  eine  zweite
Wahl  anzuordnen;  bei  dieser  ist  unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los,  welches  durch  die  Hand
des  Wahlkommissärs  gezogen  wird.

g  20.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  3,  6  bis  13,  15  und  16  auf  die  Wahl  der
Hochschulprofessoren  entsprechende  Anwendung.

III.  Wahl  der  Abgeordneten  der  Berufskörperschaften  zur  ersten  Kammer.

g  21.

Für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Handelskammern  werden  unter  Berücksichtigung
der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  Steuerkapitalien  durch  landesherrliche  Verordnung  drei
Wahlkreise  gebildet.
        <pb n="371" />
        XXIII.  351

In  jedem  Wahlkreis  wird  von  den  Mitgliedern  der  Handelskammern,  welche  in  dem
Wahlkreis  ihren  Sitz  haben,  ein  Abgeordneter  gewählt.
Die  Wahlorte  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.
§  22
Die  beiden  Abgeordneten  der  Landwirtschaftskammer  werden  von  den  Mitgliedern  der
Landwirtschaftskammer  in  einem  Wahlgang  gewählt.
Der  Wahlort  ist  Karlsruhe.
8  23.
Der  Abgeordnete  der  Handwerkskammern  wird  von  den  Mitgliedern  der  im  Großherzog-=tum
  bestehenden  Handwerkskammern  gewählt.
Der  Wahlort  ist  Karlsruhe.
g  24
Der  Großherzog  ernennt  aus  der  Zahl  der  höheren  Verwaltungsbeamten  für  jeden  der
drei  Wahlkreise,  in  denen  die  Abgeordneten  der  Handelskammern  zu  wählen  sind,  sowie  für
die  Wahl  der  zwei  Abgeordneten  der  Landwirtschaftskammer  und  des  Abgeordneten  der
Handwerkskammern  je  einen  Kommissär  zur  Leitung  der  Wahl.
§  25.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §8§  3,  6  bis  16  auf  die  Wahlen  der  Handelskammern,
  der  Landwirtschaftskammer  und  der  Handwerkskammern  entsprechende  Anwendung.
In  die  vor  jeder  Wahl  vom  Ministerium  des  Innern  bekannt  zu  machenden  Verzeichnisse
der  Wahlberechtigten  sind  nur  diejenigen  Personen  aufzunehmen,  welche  dem  §  32,  der  Verfassungsurkunde
  entsprechen.

IV.  Wahl  der  Abgcordueten  der  Städte  und  der  Kreise  zur  ersten  Kammer.
g  26.

Für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  der  Städteordnung  unterstehenden  Städte  werden
durch  landesherrliche  Verordnung  zwei  Wahlkreise  gebildet.  Dabei  soll  darauf  Rücksicht  genommen
  werden,  daß  die  Zahl  der  Wahlberechtigten  in  den  beiden  Wahlkreisen  tunlichst  gleich
groß  ist.

In  jedem  Wahlkreis  wird  von  den  Mitgliedern  des  Stadtrats  (Oberbürgermeister,
Bürgermeister  und  Stadträte)  der  wahlberechtigten  Städte  ein  Abgeordneter  gewählt.

Die  Wahlorte  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

8  27.

Der  Abgeordnete  der  sonstigen  Städte  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  wird  von  den
Mitgliedern  des  Gemeinderats  (Bürgermeister  und  Gemeinderäte)  dieser  Städte  gewählt.
Der  Wahlort  ist  Karlsruhe.
        <pb n="372" />
        352  XXIII.

g  28.

Der  Abgeordnete  der  Kreise  wird  von  den  Mitgliedern  der  elf  Kreisausschüsse  des
Landes  gewählt.
Der  Wahlort  ist  Karlsruhe.
§  29.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  3,  6  bis  16,  24  und  25  Absatz  2  auf  die
Wahlen  der  Abgeordneten  der  Städte  und  der  Kreise  entsprechende  Anwendung.

V.  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer.
8  30.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreis  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  kleinere  Bezirke  geteilt,  welche
räumlich  abgegrenzt  und  tunlichst  abgerundet  sein  und  möglichst  mit  den  Gemeinden  zusammen
fallen  sollen.

Jede  Gemeinde  bildet  in  der  Regel  einen  Wahlbezirk  für  sich;  Gemeinden  mit  weniger
als  200  Einwohnern  und  abgesonderte  Gemarkungen  können  durch  den  Bezirksrat  mit  einer
benachbarten  Gemeinde  oder  abgesonderten  Gemarkung  zu  einem  Wahlbezirk  von  mindestens
200  Einwohnern  vereinigt  werden.

Gemeinden,  welche  nach  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  mehr  als  3500  Einwohner
zählen,  werden  durch  den  Bezirksrat  auf  Vorschlag  des  Gemeinde-(Stadt-hrats  nach  der
Einwohnerzahl  in  zwei  oder  mehr  Wahlbezirke  eingeteilt,  so  daß  kein  Wahlbezirk  mehr  als
3500  Einwohner  enthält;  ebenso  können  zusammengesetzte  Gemeinden  in  mehrere  Wahlbezirke
von  mindestens  200  Einwohnern  zerlegt  werden.

g  31.

Für  jede  Gemeinde  ist  die  Wählerliste  nach  dem  vom  Ministerium  des  Innern  vorzu—
schreibenden  Formular  vom  Gemeinde-(Stadt-)rat  doppelt  aufzustellen.

In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Wahlbezirke  eingeteilt  sind,  erfolgt  die  Aufstellung  der
Wählerliste  nach  den  einzelnen  Bezirken.

In  Gemeinden,  welche  aus  mehreren  Orten  bestehen,  sind  die  Wählerlisten  —  vorbehaltlich
  anderweiter  Anordnung  des  Bezirksrats  —  nach  den  einzelnen  Orten  getrennt
anzulegen.

Die  Aufstellung  der  Wählerlisten  wird  vom  Ministerium  des  Innern  gleichzeitig  mit
der  Bekanntgabe  des  Tages  der  Wahl  (8§  37  Absatz  2  der  Verfassungsurkunde)  angeordnet.

g  32.

In  der  Wählerliste  sind  die  Wahlberechtigten  nach  Zu-  und  Vornamen,  Alter,  Beruf
oder  Gewerbe  und  Wohnort  in  alphabetischer  Reihenfolge  einzutragen.
        <pb n="373" />
        XXIII.  353

In  größeren  Gemeinden  dürfen  die  Wählerlisten  auch  in  der  Art  angefertigt  werden,
daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb  derselben  die  Häuser
nach  ihrer  Nummer  und  nur  innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler  alphabetisch  geordnet  werden.

Auch  die  aus  dem  Beurlaubtenstand  zum  aktiven  Militärdienst  einberufenen  Personen,
sowie  die  Militärbeamten  sind  in  die  Wählerlisten  einzutragen,  nicht  aber  sonstige  zum  aktiven
Heere  gehörige  Militärpersonen.

Die  Wähler  sind  in  die  Wählerliste  desjenigen  Wahlbezirks  einzutragen,  in  welchem  sie
wohnen.  Niemand  kann  in  zwei  Wahlbezirken  wählen;  wer  im  Großherzogtum  mehr  als
einen  Wohnsitz  hat,  ist  in  die  Wählerliste  an  demjenigen  Ort  einzutragen,  an  welchem  er  zur
staatlichen  Einkommensteuer  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Steuerpflicht  zu  Gemeindeumlagen
  aus  dem  Einkommen  herangezogen  ist  oder  heranzuziehen  wäre,  falls  in  der  Gemeinde
Umlagen  erhoben  würden  oder  für  den  Wähler  eine  Umlagepflicht  bestünde.

g  33.

Die  Wählerliste  ist  zu  jedermanns  Einsicht  an  mindestens  acht  aufeinanderfolgenden  Tagen
im  Wahlbezirk  auszulegen.

Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  vom  Ministerium  des  Innern  festzusetzen
  und  von  dem  Gemeinde-(Stadt-hrat  unter  Hinweisung  auf  §  34  sowie  unter  Angabe
des  Orts,  an  welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange  der  letzteren  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeinde-(Stadt-hrat  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu
versehen,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen,  sowie  daß  die  vorstehend  und  in  §  41
vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen  erfolgt  sind.

§  34.

Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  innerhalb  acht  Tagen  nach
dem  Beginn  der  bekannt  gemachten  Auslegung  derselben  bei  dem  Gemeinde-(Stadt-at  schriftlich
anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben,  und  muß  die  Beweismittel  für  seine  Behauptungen,  falls
dieselben  nicht  auf  Offenkundigkeit  beruhen,  bezeichnen.

Wenn  der  Gemeinde-(Stadt-hrat  die  Einwendung  sofort  für  begründet  erklärt  und  die
Liste  berichtigt,  hat  er  dies  dem  Beteiligten  bekannt  zu  machen.  Andernfalls  legt  er  die  Einwendung
  dem  Bezirksamt  vor,  worauf  die  Entscheidung  durch  den  Bezirksrat  erfolgt.

Diese  Entscheidung  soll  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginn  der  Auslegung
der  Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgen  und  durch  Vermittelung  des  Gemeinde-(Stadt)-rats  den
Beteiligten  bekannt  gemacht  werden.

§  35.
Nimmt  der  Gemeinde-(Stadt-)rat  nach  dem  Beginn  der  Auslegung  der  Wählerliste,

ohne  daß  von  den  Beteiligten  eine  Einwendung  eingelegt  ist,  eine  Berichtigung  vor,  so  ist
diese  dem  Beteiligten  bekannt  zu  machen.
        <pb n="374" />
        354  XXIII.
g  36.

Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe  der  Streichungen  und
Nachtragungen  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu  vermerken.  Die
etwaigen  Belegstücke  sind  dem  Hauptexemplar  der  Wählerliste  beizuheften.

Beide  gleichmäßig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste  sind  am  22.  Tage  nach  dem
Beginne  der  Auslegung  durch  die  Unterschrift  des  Gemeinde-(Stadt-prats  abzuschließen,  das
zweite  Exemplar  unter  Hinzufügung  der  amtlichen  Bescheinigung  völliger  Übereinstimmung
mit  dem  Hauptexemplare.

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen  worden,  ist  jede  spätere  Berichtigung
derselben  untersagt.  Werden  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  Tatsachen  bekannt,  welche,  wenn  sie
rechtzeitig  geltend  gemacht  worden  wären,  die  Streichung  eines  Wählers  gerechtfertigt  hätten,
so  sind  diese  Tatsachen  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu  vermerken.

837.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belegstücken  hat  der  Gemeinde-(Stadt-)
rat  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Exemplar  dagegen  dem  Wahlvorsteher  (§  39)  behufs
Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus  mehr  als  einer  Gemeinde  oder
aus  mehreren  Orten  bestehen  (§  30  Absatz  3,  §  31  Absatz  3),  bilden  die  Wahlvorsteher  durch
Zusammenheften  der  ihnen  zugehenden  Wählerlisten  der  einzelnen  zu  dem  Bezirke  gehörigen
Gemeinden,  Orte  oder  abgesonderten  Gemarkungen.

g  38.

Für  abgesonderte  Gemarkungen  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeinde-(Stadt-)rats  in  den
Fällen  der  §§  31,  33,  34,  36,  37  der  Verwaltungsrat,  und  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  der
Stabhalter  oder  der  mit  der  Verwaltung  der  Ortspolizei  beauftragte  Bürgermeister.

g  39.

Zur  Besorgung  des  Wahlgeschäftes  wird  in  jedem  Wahlbezirk  eine  Wahlkommission
niedergesetzt.

Se  besteht  in  Gemeinden,  welche  nur  einen  Wahlbezirk  bilden:

aus  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsteher;
7  aus  einem  vom  Gemeinderate  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitgliede;
3.  aus  zwei  weiteren  vom  Gemeinderate  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  gewählten
Mitgliedern;

4.  aus  dem  Ratschreiber,  der  zugleich  Protokollführer  ist.

Werden  kleinere  Gemeinden,  oder  abgesonderte  Gemarkungen,  mit  einer  benachbarten  Gemeinde
  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt,  so  tritt  noch  der  Bürgermeister  der  kleineren  Gemeinde
oder  der  Stabhalter  der  abgesonderten  Gemarkung  in  die  Wahlkommission  der  benachbarten
Gemeinde  ein,  in  der  sich  auch  der  Wahlort  befindet.
        <pb n="375" />
        XXIII.  355

In  zusammengesetzten  Gemeinden  kann  der  Gemeinde-(Stadt-yrat  auch  noch  weitere  Mitglieder
als  Vertreter  der  einzelnen  Orte  in  die  Wahlkommission  wählen.

Wenn  abgesonderte  Gemarkungen  oder  einzelne  Orte  einer  zusammengesetzten  Gemeinde
eigene  Wahlbezirke  bilden,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Bürgermeisters  und  des  Gemeinderats
der  Stabhalter  und  der  Verwaltungsrat.

In  Gemeinden,  welche  in  mehrere  Wahlbezirke  eingeteilt  sind,  werden  die  erforderlichen
Wahlkommissionen  durch  den  Gemeinde-(Stadt)-rat  gebildet,  der  die  Vorsteher  aus  seiner  Mitte
oder  aus  den  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses,  die  vier  weiteren  Mitglieder,  von  denen
eines  als  Protokollführer  zu  bezeichnen  ist,  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  ernennt.

8  40.

Die  Ämter  als  Mitglied  der  Wahlkommission  und  als  Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des
Wahlergebnisses  (§  62)  sind  unentgeltliche  Ehrenämter;  zu  denselben  können  Staatsbeamte
nicht  berufen  werden.

8  41.

Der  Gemeinde-(Stadt-)rat  bestimmt  das  Wahllokal  für  jeden  Wahlbezirk.  Die  Abgrenzung
der  Wahlbezirke,  die  Wahllokale,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  (§  43  Absatz  1)  sowie  die  Namen
der  Mitglieder  der  Wahlkommissionen  mit  der  Einladung  der  Wahlberechtigten  sind  mindestens
acht  Tage  vor  dem  Wahltermin  durch  Anschlag  am  Rathause  und  in  der  sonst  ortsüblichen
Weise  bekannt  zu  machen.

8  42.

Für  Nachwahlen  und  Ersatzwahlen  (§  70  Absatz  1  und  2)  wird  der  Wahltag  vom
Ministerium  des  Innern  bestimmt.

§  43.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  11  Uhr  vormittags  und  wird  um  8  Uhr  nachmittags
geschlossen.

Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  (§§  62  und  63)  sind
öffentlich.
8  44.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  die  Wählerliste  aufgenommen
  sind.

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an  der  Wahl  teilnehmen.

5.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  versehen
sein;  sie  sollen  9  zu  12  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein  und  sind  außer-Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  1904.  52
        <pb n="376" />
        356  XXIII.

halb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen  desjenigen,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben
will,  handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Die  Stimmzettel  sind  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen  Umschlag,  der  sonst
kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge  sollen  12  zu  15  cm  groß  und  aus
undurchsichtigem  Papier  gefertigt  sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Zahl  bereit  zu  halten.

g  46.

Der  Tisch,  an  welchem  die  Wahlkommission  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,  daß  derselbe
von  allen  Seiten  zugänglich  ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen  der  Umschläge
gestellt.

Vor  dem  Beginn  der  Abstimmung  hat  sich  die  Wahlkommission  davon  zu  überzengen,
daß  dasselbe  leer  ist.

Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes  ist  im  Wahllokal  auszulegen.

§  47.

Es  ist  durch  Bereitstellung  eines  der  Beobachtung  unzugänglichen,  mit  dem  Wahllokal
in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Raumes  Vorsorge  dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler
seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

*  48.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  die  Mitglieder  der  Wahlkommission
  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet  und  so  die  Wahlkommission  bildet.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  der  Wahlkommission
gegenwärtig  sein.  Der  Wahlvorstand  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung
  nicht  gleichzeitig  entfernen;  verläßt  einer  von  ihnen  das  Wahllokal,  so  ist  mit  seiner
zeitweiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied  der  Wahlkommission  zu  beauftragen.

g  49.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Beratungen  stattfinden,  noch
Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt,  noch  Stimmzettel  aufgelegt  oder  verteilt  werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Beratungen  und  Beschlüsse  der  Wahlkommission,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

g  50.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von  einer  durch  den  Wahlvorstand
  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  dem  Nebenraum  (8  47)  aufzustellenden  Person  einen
abgestempelten  Umschlag  an  sich.  Er  begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum,  wo  er  seinen
Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  steckt,  tritt  an  den  Tisch  der  Wahlkommission,
neunt  seinen  Namen,  sowie  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald  der  Protokoll=
        <pb n="377" />
        XXIII.  357

führer  den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Vertreter,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legt.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig
in  den  Umschlag  zu  legen  und  diesen  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,  dürfen  sich  der  Beihilfe
einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag  oder  welche  sie  in
einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgeben  wollen,  hat  der  Wahlvorsteher
zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  in  den  Nebenraum  (Absatz  1)
nicht  begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum  (Absatz  1)
nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag
zu  stecken.

§  51.

Will  ein  Wähler,  bei  dessen  Namen  gemäß  §  36  Absatz  3  am  Rande  der  Liste  ein
Vermerk  eingetragen  ist,  seinen  Stimmzettel  abgeben,  so  entscheidet  die  Wahlkommission  darüber,
ob  der  Stimmzettel  anzunehmen  oder  zurückzuweisen  ist.

g  532.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers  neben  dem  Namen
desselben  in  der  dazu  bestimmten  Spalte  der  Wählerliste.

853.

Um  8  Uhr  nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für  geschlossen.
Nachdem  dies  geschehen  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen  werden.

Die  Umschläge  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Zugleich
wird  die  Zahl  der  Abstimmungsvermerke  in  der  Wählerliste  festgestellt  (§  52).  Ergibt  sich
dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit,  so  ist  dies  nebst  dem  etwa  zur
Aufklärung  Dienlichen  im  Protokoll  anzugeben.

g  54.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel.  Einer  der  Beisitzer  öffnet
jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und  übergibt  diesen  dem  Wahlvorsteher,  der
ihn  laut  vorliest  und  nebst  dem  Umschlag  einem  anderen  Beisitzer  zur  Aufbewahrung  bis  zum
Ende  der  Wahlhandlung  weiterreicht.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll  auf,  vermerkt
neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  einzeln  und  zählt  die  Stimmen  laut.
In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste
zur  Beurkundung  der  Richtigkeit  der  Aufzeichnung  der  Abstimmungsvermerke  beim  Schlusse

der  Wahlhandlung  von  der  Wahlkommission  zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle  beizufügen  ist.
52.
        <pb n="378" />
        358.  XXIII.
§  55.

Über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorbehaltlich  der  der
Kammer  zustehenden  Prüfung  (§  41  der  Verfassungsurkunde)  allein  die  Wahlkommission  nach
Stimmenmehrheit  ihrer  Mitglieder.

8  56.

Ungültig  sind  Stimmzettel,

.  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag  oder  welche  in  einem  mit  einem
Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben  worden  sind;

welche  nicht  von  weißem  Papier  sind;

.l  welche  mit  einem  Kenunzeichen  versehen  sind;

welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

.  aus  welchen  die  Person  des  Vorgeschlagenen  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

.  welche  auf  eine  nicht  wählbare  Person  lauten;

l  welche  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten  enthalten.

Mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene  gleichlautende  Stimmzettel  gelten  als  eine  Stimme;
in  einem  Umschlag  enthaltene,  auf  verschiedene  Personen  lautende  Stimmzettel  sind  ungültig.

6  57.

Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  einer  Beschlußfassung  der  Wahlkommission
bedurft  hat,  werden  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokolle  beigeheftet;  in
diesem  sind  die  Gründe  kurz  anzugeben,  aus  denen  die  Stimmzettel  für  gültig  oder  ungültig
erklärt  worden  sind.

Soweit  die  Ungültigkeitserklärung  des  Stimmzettels  aus  der  Beschaffenheit  des  Umschlags
abgeleitet  wurde,  ist  auch  der  Umschlag  dem  Protokoll  anzuschließen.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses  nicht  in  Anrechnung.

8  58.

Alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  welche  nicht  nach  §  57  Absatz  1  und  2  dem  Protokolle
beizufügen  sind,  hat  die  Wahlkommission  in  Papier  einzuschlagen,  zu  versiegeln,  und  dem
Gemeinde-(Stadt-hrat  zu  übergeben,  welcher  dieselben  solange  aufzubewahren  hat,  bis  die
Kammer  über  die  Wahl  endgültig  entschieden  hat;  alsdann  sind  die  Stimmzettel  und  Umschläge
zu  vernichten.

—

–  S  S  S#  d

§  59.

Über  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  vom  Ministerium  des  Innern  auszugebenden
  Formular  aufzunehmen  und  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu
unterschreiben.

8  60.

Der  Großherzog  ernennt  aus  der  Zahl  der  höheren  Verwaltungsbeamten  für  jeden  Wahlkreis

  einen  Kommissär  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  (Wahlkommissär).
        <pb n="379" />
        XXIII.  359

8  61.

Die  Wahlprotokolle  (§  59)  mit  sämtlichen  zugehörigen  Schriftstücken  sind  von  den  Wahlvorstehern
  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so  zeitig  dem  Bezirksamt  behufs  übermittelung  an  den
Wahlkommissär  einzureichen,  daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem  Wahltermine
  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift  verantwortlich.

§  62.

Behufs  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissär  auf  den  vierten
Tag  nach  dem  Wahltermine  an  einem  von  ihm  zu  bestimmenden  Ort  eine  Versammlung  von
mindestens  6  und  höchstens  12  Wählern,  welche  nicht  Staatsbeamte  sein  dürfen  und  im
Wahlkreise  wohnhaft  sind,  und  verpflichtet  dieselben  als  Beisitzer  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt.

Außerdem  ist  ein  Protokollführer,  welcher  ebenfalls  Wähler  sein  muß,  aber  Staatsbeamter
sein  darf,  zuzuziehen  und  in  gleicher  Weise  zu  verpflichten.

Der  Zutritt  zu  der  Versammlung  steht  jedem  Wähler  offen.

8  63.

In  dieser  Versammlung  (8§  62)  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen  in  den  einzelnen
Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Ergebnisse  der  Wahlen  zusammengestellt.

Das  Ergebnis  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen  Bekanntmachungen
dienenden  Blätter  veröffentlicht.

Über  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl  der  Wähler,
sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Kandidaten
gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk  ersichtlich  sein  muß,  und  in  welchem  die
Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen  die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung
gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissär  befugt,  die  Stimmzettel  und
Umschläge  (§  58)  einzufordern  und  einzusehen.

8  64.
Hat  sich  auf  einen  Kandidaten  die  absolute  Mehrheit  der  in  dem  Wahlkreise  abgegebenen
gültigen  Stimmen  vereinigt,  so  wird  derselbe  als  gewählt  verkündet.
Hat  sich  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,  so  hat  der  Wahlkommissär
die  Vornahme  eines  zweiten  Wahlgangs  zu  veranlassen.

§  65.
Der  Termin  für  den  zweiten  Wahlgang  ist  von  dem  Wahlkommissär  festzusetzen  und
darf  nicht  länger  hinausgeschoben  werden,  als  höchstens  vierzehn  Tage  nach  der  Ermittelung
des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl.
        <pb n="380" />
        360  XXIII.
§  66.

Der  zweite  Wahlgang  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach  deuselben  Vorschriften
statt,  wie  der  erste.

Jusbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale  und  die  Wahlvorsteher  unverändert,
soweit  nicht  eine  Ersetzung  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der  Wahllokale  geboten  erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  der  §§  39  und  41  anzuordnen  und
bekannt  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür  oder  für  die  rücksichtlich  des  zweiten  Wahlgangs
sonst  erforderlichen  Bekanntmachungen  (8  41)  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu
werden  braucht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  sind,  nicht  auf  der  Wählerliste  zu  erteilen,  sondern  von  den
Gemeinde-(Stadt-hräten  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine  besonders  einzureichen.

Bei  dem  zweiten  Wahlgang  sind  dieselben  Wählerlisten  anzuwenden,  wie  bei  der  ersten
Wahlhandlung.  Zu  diesem  Zwecke  trennt  der  Wahlkommissär  die  Wählerlisten  von  den
Wahlakten  und  stellt  sie  durch  Vermittelung  des  Bezirksamtes  den  Wahlvorstehern  zu.  Eine
wiederholte  Auslegung  und  Berichtigung  derselben  findet  nicht  statt.

g  67.

Im  zweiten  Wahlgang  kommen  außer  denjenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben,  nur  diejenigen  in  Betracht,  welchen  mindestens  15  %  der  abgegebenen
gültigen  Stimmen  zugefallen  sind.

Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen  gefallen,  so  entscheidet  erforderlichenfalls
  das  Los,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissärs  gezogen  wird,  darüber,  welche
beiden  Kandidaten  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  zum  zweiten
Wahlgang  zuzulassen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  des  zweiten  Wahlgangs  nach  Vorschrift  des  §  41  zu  erlassenden
Bekanntmachung  sind  die  Kandidaten,  unter  denen  zu  wählen  ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich
  darauf  hinzuweisen,  daß  alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen  ungültig  sind.

g  668.

Im  zweiten  Wahlgang  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit
  das  Los,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissärs  gezogen  wird.

8  69.

Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahlkommissär  in
Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben,  sowie  nötigenfalls  zum
Nachweise,  daß  er  nach  8  36  der  Verfassungsurkunde  wählbar  ist,  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung  binnen  acht
Tagen  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung  gilt  als  Ablehnung.
        <pb n="381" />
        XXIII.  361

8  70.

Lehnt  der  Gewählte  ab  oder  erklärt  die  Kammer  die  Wahl  für  ungültig,  so  hat  das
Ministerium  des  Innern  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.  Für  diese  Nachwahlen  gelten
die  Vorschriften  des  §  66;  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  ist  jedoch  die  in  §  41
bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten.  Die  Bestimmungen  der  88§  64  und  68  finden  auch
hier  Anwendung.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder  während  des
Laufes  der  Landtagsperiode  Ersatzwahlen  stattfinden.

Wenn  einer  dieser  Fälle  innerhalb  eines  Jahres  nach  den  allgemeinen  Wahlen  eintritt,
so  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung  (8  34)  der  Wählerlisten  nicht;  andernfalls
müssen  die  gesamten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung  der
Wählerlisten,  erneuert  werden.

871.

Sämtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den  Wahlbezirken  als  über  die
Zusammenstellung  der  Ergebnisse,  werden  von  dem  Wahlkommissär  unverzüglich  dem  Ministerium
des  JInnern  vorgelegt,  welches  dieselben  der  zweiten  Kammer  übermittelt.

§  72.
Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen,  sowie  für  die  Umschläge
(§  45  Absatz  2)  und  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden  von

der  Staatskasse,  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  von  den  Gemeinden  und  den  abgesonderten
  Gemarkungen  getragen.

VI.  Prüfung  der  Wahlen  durch  die  Kammern.

§  73.

Erachtet  eine  Kammer  Erhebungen  über  Tatsachen  für  erforderlich,  die  für  ihre  Entscheidung
  über  die  streitige  Wahl  eines  Kammermitglieds  von  Bedeutung  sind,  so  ersucht  die
Kammer  das  Ministerium  des  Innern  um  Veranlassung  des  Weiteren.

Die  Vornahme  der  Erhebungen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  in
Verwaltungssachen  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Das  Ministerium  befindet  nach  Lage  der  Sache  darüber,  welche  Beweise  zur  Aufklärung
  der  für  die  Entscheidung  in  Betracht  kommenden  Tatsachen  zu  erheben  sind;  jedenfalls
  aber  sind  diejenigen  Beweise  zu  erheben,  welche  durch  Kammerbeschluß  als  für  diesen
Zweck  erforderlich  bezeichnet  worden  sind.

2.  Die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachpverständigen  soll  in  der  Regel  eidlich  erfolgen;
die  Vorschriften  des  §  56  der  Strafprozeßordnung  über  den  Ausschluß  der  Beeidigung  und
der  §§  52  bis  55  und  76  der  Strafprozeßordnung  über  das  Recht  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  oder  des  Gutachtens  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="382" />
        362  XXIII.
VIIl.  Schluß=  und  Ubergangsbestimmungen.

8  74.
Der  §  3  Ziffer  18  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  erhält  folgende  Fassung:

18.  über  die  Stimmberechtigung  bei  den  Wahlen  zu  den  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung.


g  76.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verfassung,
vom  heutigen  in  Kraft.

Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Landtagswahlordnung  vom  23.  Dezember  1818  mit
den  zu  derselben  seither  ergangenen  Nachträgen  und  Anderungen  aufgehoben.
8  76.

Solange  eine  gesetzlich  errichtete  Landwirtschaftskammer  nicht  besteht,  ist  der  durch  landesherrliche
  Verordnung  errichtete  Landwirtschaftsrat  zur  Wahl  der  in  §  22  erwähnten  beiden
Abgeordneten  zur  ersten  Kammer  berechtigt.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  24.  August  1904.
eIin  *
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.

(Vom  24.  August  1904.)

Die  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
§  1.

Behufs  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  wird

—  dhas  Großherzogtum  nach  Maßgabe  der  Aulage  zu  diesem  Gesetz  in  dreinndsiebenzig  Wahlkreise
«  eingeteilt.
        <pb n="383" />
        XXIII.  363

82.

In  folgenden  Städten  werden  je  in  einem  besonderen  Wahlkreise  mehrere  Abgeordnete
gewählt  und  zwar  in  Mannheim  fünf,  in  Karlsruhe  vier,  in  Freiburg  drei,  in  Heidelberg
und  Pforzheim  je  zwei.

Die  Einteilung  der  Gemarkung  dieser  Städte  in  besondere  Wahlkreise  erfolgt  durch
landesherrliche  Verordnung  nach  Anhörung  des  Stadtrats.  Spätestens  bis  zum  1.  Juli  1912
soll  diese  Einteilung  durch  Gesetz  geordnet  werden.  Bei  der  Bildung  der  Wahlkreise  soll  auf
tunlichste  Gleichmäßigkeit  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  Einwohner  und  der  Wahlberechtigten
  Bedacht  genommen  werden.  Die  Wahlkreise  müssen  in  sich  zusammenhängend  und
tunlichst  abgerundet  sein.

83.

Werden  künftighin  die  Gemarkungsgrenzen  zwischen  mehreren  Gemeinden,  welche  verschiedenen
  Wahlkreisen  angehören,  durch  Verwaltungsentschließung  geändert,  so  werden  die  an
eine  andere  Gemeinde  übergegangenen  Gemarkungsteile  vom  Zeitpunkte  der  Vereinigung  an
als  Bestandteil  des  Wahlkreises  behandelt,  welchem  diese  Gemeinde  angehört.

Gehen  in  dieser  Weise  Gemarkungsteile  an  eine  Stadt  über,  in  der  mehrere  Abgeordnete
zu  wählen  sind,  so  wird  über  die  Zuteilung  des  Gemarkungsteils  an  die  städtischen  Wahlkreise
nach  §  2  Absatz  2  Bestimmung  getroffen.

Werden  künftighin  an  dem  Bestande  mehrerer  Gemeinden,  welche  verschiedenen  Wahlkreisen
  angehören,  durch  Gesetz  Anderungen  vorgenommen,  so  wird  gleichzeitig  darüber,  zu
welchem  der  städtischen  Wahlkreise  die  der  Gemarkung  hinzugefügten  Bestandteile  gehören,
gesetzliche  Bestimmung  getroffen.

84.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verfassung,
vom  heutigen  in  Kraft.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  24.  August  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  53
        <pb n="384" />
        364  XXIII.

Anlage  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen
zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.

1.  Wahlkreis:

Amtsbezirk  Pfullendorf  und

vom  Amtsbezirk  Ueberlingen  die  Gemeinden:
Markdorf,  Meersburg,  Adelsreuthe,  Ahausen,  Altheim,  Baitenhausen,  Bermatingen,  Beuren,
Buggensegel,  Daisendorf,  Deggenhausen,  Frickingen,  Grasbeuren,  Hagnau,  Hohenbodman,
Homberg,  Immenstaad,  Ittendorf,  Kippenhausen,  Kluftern,  Leustetten,  Mimmenhausen,
Mittelstenweiler,  Mühlhofen,  Neufrach,  Oberstenweiler,  Radrach,  Riedheim,  Roggenbeuren,
Salem,  Stetten,  Taisersdorf,  Untersiggingen,  Urnau,  Weildorf  und  Wittenhofen.

2.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Meßkirch  und
vom  Amtsbezirk  Stockach  die  Gemeinden:
Stockach,  Beuren  an  der  Aach,  Eigeltingen,  Gallmannsweil,  Hecheln,  Heudorf,  Hindelwangen,
Hoppetenzell,  Liptingen,  Mahlspüren  im  Hegau,  Mainwangen,  Mühlingen,  Münchhöf,  Nenzingen,
Orsingen,  Raithaslach,  Reuthe,  Rorgenwies,  Schwackenreuthe,  Schwandorf,  Steißlingen,  Volkertshausen,
  Wiechs,  Zizenhausen  und  Zoznegg.

3.  Wahlkreis:
Stadt  Konstanz.
4.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Konstanz  die  Gemeinden:
Radolfzell,  Allensbach,  Allmannsdorf,  Böhringen,  Dettingen,  Dingelsdorf,  Freudenthal,
Güttingen,  Hegne,  Kaltbrunn,  Langenrain,  Liggeringen,  Litzelstetten,  Markelfingen,  Möggingen,
Reichenau  und  Wollmatingen,
vom  Amtsbezirk  Ueberlingen  die  Gemeinden:
Ueberlingen,  Andelshofen,  Bambergen,  Billafingen,  Bonndorf,  Deisendorf,  Hödingen,  Lippertsreuthe,
  Nesselwangen,  Nußdorf,  Oberuhldingen,  Owingen,  Rickenbach,  Sipplingen,  Tüfingen
und  Unteruhldingen  sowie
vom  Amtsbezirk  Stockach  die  Gemeinden:
Bodman,  Espasingen,  Ludwigshafen,  Mahlspüren  im  Tal,  Stahringen,  Wahlwies  und
Winterspüren.
5.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Engen  die  Gemeinden:
Aach,  Blumenfeld,  Beuern  am  Ried,  Binningen,  Büßlingen,  Duchtlingen,  Ebringen,  Ehingen,
        <pb n="385" />
        XXIII.  365

Hilzingen,  Kommingen,  Mühlhausen,  Nordhalden,  Riedheim,  Schlatt  am  Randen,  Schlatt

unter  Krähen,  Thalheim,  Thengen,  Uttenhofen,  Weil,  Weiterdingen,  Welschingen  und  Wiechs  sowie
vom  Amtsbezirk  Konstanz  die  Gemeinden:

Singen,  Arlen,  Bankholzen,  Biethingen,  Bohlingen,  Büsingen,  Friedingen,  Gaienhofen,  Gailingen,

Gottmadingen,  Gundholzen,  Hausen  an  der  Aach,  Hemmenhofen,  Horn,  Iznang,  Moos,

Oehningen,  Randegg,  Rielasingen,  Schienen,  Ueberlingen  am  Ried,  Wangen,  Weiler  und

Worblingen.

6.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Donaueschingen  die  Gemeinden:
Donaueschingen,  Fürstenberg,  Geisingen,  Aasen,  Allmendshofen,  Bachheim,  Behla,  Biesingen,
Blumberg,  Eßlingen,  Gutmadingen,  Hausen  vor  Wald,  Heidenhofen,  Hochemmingen,  Hondingen,
Ippingen,  Mundelfingen,  Neudingen,  Neuenburg,  Oberbaldingen,  Oefingen,  Pfohren,  Riedböhringen,
  Riedöschingen,  Sumpfohren,  Sunthausen,  Unterbaldingen  und  Wartenberg  sowie
die  abgesonderte  Gemarkung  Bachzimmern  und

vom  Amtsbezirk  Engen  die  Gemeinden:
Engen,  Möhringen,  Anselfingen,  Aulfingen,  Bargen,  Biesendorf,  Bittelbrunn,  Eckartsbrunn,
Emmingen  ab  Egg,  Hattingen,  Hintschingen,  Honstetten,  Immendingen,  Kirchen  und  Hausen,
Leipferdingen,  Mauenheim,  Neuhausen,  Stetten,  Watterdingen,  Zimmerholz  und  Zimmern.

7.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Villingen  die  Gemeinden:
Villingen,  Buchenberg,  Burgberg,  Dauchingen,  Dürrheim,  Erdmannsweiler,  Fischbach,  Grüningen,
Herzogenweiler,  Kappel,  Kirchdorf,  Klengen,  Königsfeld,  Marbach,  Mönchweiler,  Neuhausen,
Niedereschach,  Obereschach,  Oberkirnach,  Peterzell,  Pfaffenweiler,  Rietheim,  Schabenhausen,
Stockburg,  Ueberauchen,  Unterkirnach,  Weiler  und  Weilersbach  sowie

vom  Amtsbezirk  Donaueschingen  die  Gemeinden:
Bräunlingen,  Hüfingen,  Aufen,  Bruggen,  Döggingen,  Hubertshofen,  Mistelbrunn,  Thannheim,
Unadingen,  Unterbränd,  Waldhausen,  Wolterdingen  und  Zindelstein.

8.  Wahlkreis:

Amtsbezirk  Bonndorf  und

vom  Amtsbezirk  Waldshut  die  Gemeinden:
Altenburg,  Baltersweil,  Bechtersbohl,  Bergöschingen,  Berwangen,  Bühl,  Degernau,  Dettighofen,
Detzeln,  Eberfingen,  Endermettingen,  Erzingen,  Geißlingen,  Grießen,  Günzgen,  Hohenthengen,
Horheim,  Jestetten,  Küßnach,  Lienheim,  Löhningen,  Lottstetten,  Obereggingen,  Oberlauchringen,
Obermettingen,  Ofteringen,  Rechberg,  Reckingen,  Riedern  am  Sand,  Schwerzen,  Stetten,
Untereggingen,  Unterlauchringen,  Untermettingen,  Weisweil  und  Wuöschingen.

53.
        <pb n="386" />
        366  XXIII.

9.  Wahlkreis:

Amtsbezirk  St.  Blasien  und

vom  Amtsbezirk  Waldshut  die  Gemeinden:
Hauenstein,  Thiengen,  Waldshut,  Alb,  Albert,  Bannholz,  Bierbronnen,  Birkingen,  Birndorf,
Buch,  Dangstetten,  Dogern,  Engelschwand,  Eschbach,  Görwihl,  Gurtweil,  Hartschwand,
Indlekofen,  Kadelburg,  Kiesenbach,  Niederwihl,  Nöggenschwihl,  Oberalpfen,  Oberwihl,  Remetschwiel,
  Rheinheim,  Notzingen,  Rüßwihl,  Schachen,  Segeten,  Strittmatt,  Unteralpfen,  Waldkirch
und  Weilheim  sowie  die  abgesonderte  Gemarkung  Albbruck.

10.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Säckingen,
vom  Amtsbezirk  Waldshut  die  Gemeinden:
Grunholz,  Hochsal,  Luttingen,  Rotzel  und  Stadenhausen  sowie
vom  Amtsbezirk  Schopfheim  die  Gemeinden:
Adelhausen,  Dossenbach,  Eichsel,  Minseln,  Nordschwaben  und  Wehr.

11.  Wahlkreis:
Stadt  Lörrach  mit  Stetten.
12.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Lörrach  die  Gemeinden:
Binzen,  Blansingen,  Brombach,  Degerfelden,  Efringen,  Egringen,  Eimeldingen,  Fischingen,
Grenzach,  Haagen,  Hägelberg,  Haltingen,  Hauingen,  Herthen,  Höllstein,  Holzen,  Hüsingen,
Huttingen,  Inzlingen,  Istein,  Kirchen,  Kleinkems,  Märkt,  Mappach,  Oetlingen,  Rümmingen,
Schallbach,  Steinen,  Thumringen,  Tüllingen,  Warmbach,  Weil,  Wintersweiler,  Wittlingen,
Wollbach  und  Wyhlen.
13.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Schopfheim  die  Gemeinden:
Schopfheim,  Bürchau,  Eichen,  Elbenschwand,  Endenburg,  Enkenstein,  Fahrnau,  Gersbach,
Gresgen,  Hasel,  Hausen,  Langenau,  Maulburg,  Raich,  Raitbach,  Sallneck,  Schlächtenhaus,
Tegernau,  Weitenau,  Wiechs,  Wies  und  Wiesleth  sowie
vom  Amtsbezirk  Schönau  die  Gemeinden:
Schönau,  Zell  im  Wiesental,  Adelsberg,  Atzenbach,  Böllen,  Ehrsberg,  Fröhnd,  Häg,  Mambach,
Neuenweg,  Pfaffenberg,  Präg,  Niedichen,  Schönenberg,  Thunau  und  Wembach.

14.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Müllheim,
vom  Amtsbezirk  Lörrach  die  Gemeinden:
Kandern,  Hertingen,  Riedlingen,  Tannenkirch  und  Welmlingen  sowie
vom  Amtsbezirk  Staufen  die  Gemeinden:
Heitersheim,  Ballrechten,  Dottingen,  Gallenweiler,  Grißheim  und  Wettelbrunn.
        <pb n="387" />
        XX!III.  367

15.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Staufen  die  Gemeinden:
Staufen,  Biengen,  Bollschweil,  Bremgarten,  Ehrenstetten,  Eschbach,  Feldkirch,  Grunern,
Hartheim,  Hausen  an  der  Möhlin,  Kirchhofen,  Krozingen,  Norsingen,  Obermünsterthal,
Offnadingen,  Pfaffenweiler,  St.  Ulrich,  Schlatt,  Thunsel  und  Untermünsterthal,
vom  Amtsbezirk  Schönau  die  Gemeinden:
Todtnau,  Aftersteg,  Aitern,  Brandenberg,  Geschwend,  Muggenbrunn,  Schlechtnau,  Todtnauberg,
Utzenfeld  und  Wieden,
vom  Amtsbezirk  Freiburg  die  Gemeinden:
Breitnau,  Buchenbach,  Burg,  Dietenbach,  Falkensteig,  Hofsgrund,  Horben,  Kirchzarten,  Neuhäuser,
  Oberried,  St.  Wilhelm,  Sölden,  Steig,  Weilersbach,  Wittnau  und  Zastler  sowie
vom  Amtsbezirk  Neustadt  die  Gemeinde:
Hinterzarten.
16.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Breisach  und
vom  Amtsbezirk  Emmendingen  die  Gemeinden:
Amoltern,  Forchheim,  Niederhausen,  Oberhausen,  Weisweil  und  Wyhl.

17.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Neustadt  ohne  die  Gemeinde
Hinterzarten,
vom  Amtsbezirk  Triberg  die  Gemeinden:
Furtwangen,  Gütenbach,  Neukirch,  Rohrbach  und  Schönwald  sowie
vom  Amtsbezirk  VBillingen  die  Gemeinden:
Vöhrenbach,  Langenbach,  Linach  und  Schönenbach.

18.—20.  Wahlkreis:
Stadt  Freiburg.
21.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Waldkirch  und
vom  Amtsbezirk  Freiburg  die  Gemeinden:
Eschbach,  Hinterstraß,  St.  Märgen,  St.  Peter,  Unteribenthal  und  Wagensteig.

22.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Freiburg  die  Gemeinden:
Au,  Betzenhausen,  Buchheim,  Ebnet,  Ebringen,  Gundelfingen,  Hochdorf,  Hugstetten,  Kappel,
Lehen,  Littenweiler,  Mengen,  Merzhausen,  Munzingen,  Neuershausen,  Opfingen,  St.  Georgen,
Schallstadt,  Scherzingen,  Stegen,  Thiengen,  Umkirch,  Waltershofen,  Wildthal,  Wittenthal,
Wolfenweiler,  Zähringen  und  Zarten  sowie
        <pb n="388" />
        368  XXIII.

vom  Amtsbezirk  Emmendingen  die  Gemeinden:
Bötzingen,  Deuzlingen,  Eichstetten,  Holzhausen,  Nimburg,  Reuthe  und  Börstetten.

23.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Emmendingen  die  Gemeinden:
Emmendingen,  Endingen,  Bahlingen,  Bleichheim,  Bombach,  Broggingen,  Freiamt,  Hecklingen,
Heimbach,  Köndringen,  Kollmarsreuthe,  Maleck,  Malterdingen,  Mundingen,  Nordweil,  Ottoschwanden,
  Riegel,  Sexau,  Theningen,  Wasser  und  Windenreuthe.

24.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Ettenheim,
vom  Amtsbezirk  Emmendingen  die  Gemeinden:
Herbolzheim,  Kenzingen,  Tutschfelden  und  Wagenstadt  sowie
vom  Amtsbezirk  Lahr  die  Gemeinden:
Schutterthal,  Seelbach  und  Wittelbach.

25.  Wahlkreis:
Stadt  Lahr.
26.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Triberg  die  Gemeinden:
Hornberg,  Triberg,  Evangelisch  Tennenbronn,  Gremmelsbach,  Katholisch  Tenneubron,  Langenschiltach,
  Niederwasser,  Nußbach,  Reichenbach,  Rohrhardsberg  und  Schonach,
vom  Amtsbezirk  Villingen  die  Gemeinden:
St.  Georgen  und  Brigach  sowie
vom  Amtsbezirk  Wolfach  die  Gemeinden:
Schiltach,  Wolfach,  Bergzell,  Gutach,  Kaltbrunn,  Kinzigthal,  Kirnbach,  Lehengericht  und
Schenkenzell.
27.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Lahr  die  Gemeinden:
Allmannsweier,  Dinglingen,  Dundenheim,  Friesenheim,  Heiligenzell,  Hugsweier,  Ichenheim,
Kürzell,  Kuhbach,  Langenwinkel,  Meißenheim,  Mietersheim,  Nonnenweier,  Oberschopfheim,
Oberweier,  Ottenheim,  Prinzbach,  Reichenbach,  Schönberg,  Schuttern,  Schutterzell,  Sulz  und
Wittenweier  sowie
vom  Amtsbezirk  Offeunburg  die  Gemeinde:
Altenheim.

28.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Wolfach  die  Gemeinden:

Haslach,  Hausach,  Bollenbach,  Einbach,  Fischerbach,  Hofstetten,  Kniebis,  Mühlenbach,  Oberwolfach,
  Rippoldsau,  Schapbach,  Schnellingen,  Steinach,  Sulzbach  und  Welschensteinach  sowie
        <pb n="389" />
        XXIII.  369

vom  Amtsbezirk  Offenburg  die  Gemeinden:
Gengenbach,  Zell  am  Harmersbach,  Biberach,  Nordrach,  Oberentersbach,  Oberharmersbach,
Schwaibach,  Unterentersbach,  Unterharmersbach  und  die  abgesonderte  Gemarkung  Fabrik
Nordrach.

29.  Wahlkreis:
Stadt  Offenburg.

30.  Wahlkreis:

Amtsbezirk  Kehl  ohne  die  Gemeinden:
Eckartsweier,  Hesselhurst  und  Hohnhurst.

31.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Offenburg  die  Gemeinden:
Berghaupten,  Bermersbach,  Bohlsbach,  Bühl,  Diersburg,  Durbach,  Ebersweier,  Elgersweier,
Fessenbach,  Griesheim,  Hofweier,  Marlen,  Müllen,  Niederschopfheim,  Ohlsbach,  Ortenberg,
Rammersweier,  Reichenbach,  Schutterwald,  Waltersweier,  Weier,  Windschläg,  Zell-Weierbach
und  Zunsweier  sowie

vom  Amtsbezirk  Kehl  die  Gemeinden:
Eckartsweier,  Hesselhurst  und  Hohnhurst.

32.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Oberkirch,
vom  Amtsbezirk  Offenburg  die  Gemeinden:
Appenweier,  Nesselried  und  Urloffen  sowie
vom  Amtsbezirk  Achern  die  Gemeinden:
Renchen,  Mösbach  und  Oensbach.

33.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Achern  die  Gemeinden:
Achern,  Fautenbach,  Furschenbach,  Gamshurst,  Großweier,  Kappelrodeck,  Oberachern,  Obersasbach,
  Ottenhöfen,  Sasbach,  Sasbachried,  Sasbachwalden,  Seebach,  Wagshurst  und  Waldulm
  sowie
vom  Amtsbezirk  Bühl  die  Gemeinden:
Balzhofen,  Hatzenweier,  Lauf,  Oberwasser,  Oberweier,  Ottersweier,  Unzhurst,  Waldmatt
und  Zell.
34.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Bühl  die  Gemeinden:
Bühl,  Steinbach,  Altschweier,  Bühlerthal,  Eisenthal,  Greffern,  Hildmannsfeld,  Kappelwindeck,
Leiberstung,  Moos,  Neusatz,  Neuweier,  Oberbruch,  Schwarzach,  Ulm,  Varnhalt,  Vimbuch,
Weitenung  und  die  abgesonderten  Gemarkungen  Windeck-Herrenwies  und  Windeck-Hundsbach  sowie
        <pb n="390" />
        370  XXIII.

vom  Amtsbezirk  Baden  die  Gemeinde:
Sinzheim.
35.  Wahlkreis:
Stadt  Baden.
36.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Rastatt  die  Gemeinden:
Gernsbach,  Au  im  Murgtal,  Bermersbach,  Forbach,  Freiolsheim,  Gausbach,  Hilpertsan,
Hörden,  Langenbrand,  Lautenbach,  Michelbach,  Obertsroth,  Ottenau,  Reichenthal,  Scheuern,
Selbach,  Staufenberg,  Sulzbach,  Waldprechtsweier,  Weisenbach  und  die  abgesonderten  Gemarkungen
  Mittelberg  und  Moosbronn  sowie
vom  Amtsbezirk  Baden  die  Gemeinden:
Balg,  Ebersteinburg,  Haueneberstein,  Lichtenthal  und  Oos.

37.  Wahlkreis:
Stadt  Rastatt.
38.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Rastatt  die  Gemeinden:
Kuppenheim,  Bietigheim,  Bischweier,  Gaggenan,  Hügelsheim,  Iffezheim,  Muggensturm,  Niederbühl,
  Oberndorf,  Oberweier,  Oetigheim,  Ottersdorf,  Plittersdorf,  Rauenthal,  Rotheufels,
Söllingen,  Steinmauern  und  Wintersdorf,
vom  Amtsbezirk  Bühl  die  Gemeinde:
Stollhofen  sowie
vom  Amtsbezirk  Baden  die  Gemeinde:
Sandweier.
39.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Ettlingen  die  Gemeinden:
Bruchhausen,  Ettlingenweier,  Forchheim,  Malsch,  Mörsch,  Neuburgweier,  Oberweier,  Schluttenbach,
  Sulzbach  und  Völkersbach,
vom  Amtsbezirk  Rastatt  die  Gemeinden:
Au  am  Rhein,  Durmersheim,  Elchesheim,  Illingen  und  Würmersheim  sowie
vom  Amtsbezirk  Karlsruhe  die  Gemeinden:
Beiertheim,  Bulach,  Daxlanden  und  Grünwinkel.

40.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Karlsruhe  die  Gemeinden:
Blankenloch,  Büchig,  Eggenstein,  Friedrichsthal,  Graben,  Hagsfeld,  Hochstetten,  Knielingen,
Leopoldshafen,  Liedolsheim,  Linkenheim,  Rintheim,  Rüppurr,  Rußheim,  Spöck,  Stafforth,
Teutschneureuth  und  Welschneureuth  sowie  die  abgesonderte  Gemarkung  Hardtwald.

41.—44.  Wahlkreis:
Stadt  Karlsruhe.
        <pb n="391" />
        XXIII.  371

45.  Wahlkreis:
Stadt  Durlach.

46.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Durlach  die  Gemeinden:
Aue,  Auerbach,  Grünwettersbach,  Hohenwettersbach,  Kleinsteinbach,  Langensteinbach,  Palmbach,
Spielberg,  Stupferich,  Untermutschelbach,  Wolfartsweier  und  die  abgesonderte  Gemarkung
Hofgut  Hohenwettersbach,

vom  Amtsbezirk  Ettlingen  die  Gemeinden:
Ettlingen,  Burbach,  Busenbach,  Etzenroth,  Pfaffenroth,  Reichenbach,  Schielberg,  Schöllbronn
und  Spessart  sowie

vom  Amtsbezirk  Pforzheim  die  Gemeinden:
Dietenhausen,  Ellmendingen,  Ittersbach,  Langenalb,  Nöttingen,  Mutschelbach  (Ober-)  und
Weiler.

47.  und  48.  Wahlkreis:
Stadt  Pforzheim  mit  Brötziingen.

49.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbe  zirk  Pforzheim  die  Gemeinden:
Bauschlott,  Bilfingen,  Büchenbronn,  Dietlingen,  Dill-Weißenstein,  Dürrn,  Eisingen,  Ersingen,
Entingen,  Göbrichen,  Hamberg,  Hohenwarth,  Huchenfeld,  Ispringen,  Kieselbronn,  Lehningen,
Mühlhausen,  Neuhausen,  Niefern,  Oeschelbronn,  Schellbronn,  Steinegg,  Tiefenbronn  und  Würm.

50.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Bruchsal  die  Gemeinden:
Heidelsheim,  Obergrombach,  Büchenau,  Helmsheim,  Karlsdorf,  Neuthard  und  Untergrombach
  sowie
vom  Amtsbezirk  Durlach  die  Gemeinden:
Berghausen,  Grötzingen,  Jöhlingen,  Königsbach,  Singen,  Söllingen,  Weingarten,  Wilferdingen
und  Wöschbach.

Stadt  Bruchsal.

51.  Wahlkreis:

52.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Bruchsal  die  Gemeinden:
Philippsburg,  Forst,  Hambrücken,  Huttenheim,  Kirrlach,  Neudorf,  Oberhausen,  Odenheim,
Rheinhausen,  Rheinsheim,  Ubstadt,  Weiher,  Wiesenthal  und  Zenthern.

53.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Bretten  und
vom  Amtsbezirk  Bruchsal  die  Gemeinden:
Unteröwisheim,  Neuenbürg  und  Oberöwisheim.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  54
        <pb n="392" />
        372  XXIII.

54.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Wiesloch  die  Gemeinden:
Walldorf,  Wiesloch,  Altwiesloch,  Dielheim,  Malsch,  Malschenberg,  Nauenberg,  Rettigheim,
Roth,  Rothenberg  und  St  Leon  sowie
vom  Amtsbezirk  Bruchsal  die  Gemeinden:
Kronau,  Langenbrücken,  Mingolsheim,  Oestringen  und  Stettfeld.

55.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Heidelberg  die  Gemeinden:
Dossenheim,  Eppelheim,  Gaiberg,  Gauangelloch,  Kirchheim,  Leimen,  Nußloch,  Ochsenbach,
Rohrbach,  St.  Ilgen,  Sandhausen,  Wieblingen  und  die  abgesonderten  Gemarkungen  Bruchhausen,
  Lingenthal  und  Schwabenheim  sowie
vom  Amtsbezirk  Wiesloch  die  Gemeinden:
Baierthal  und  Schatthausen.
56.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Schwetzingen  die  Gemeinden:
Hockenheim,  Schwetzingen,  Altlußheim,  Brühl,  Ketsch,  Neulußheim,  Oftersheim,  Plankstadt
und  Reilingen.
57.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Mannheim  die  Gemeinden:
Ladenburg,  Feudenheim,  Ilvesheim,  Neckarhausen,  Sandhofen,  Seckenheim,  Wallstadt  und  die
abgesonderten  Gemarkungen  Kirschgartshausen  und  Sandtorf  sowie
vom  Amtsbezirk  Schwetzingen  die  Gemeinden:
Edingen  und  Friedrichsfeld.

·  58.  62.  Wahlkreis:
Stadt  Mannheim.

.  ,  »  63.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Weinheim  und

vom  Amtsbezirk  Mannheim  die  Gemeinde:
Schriesheim.

Stadt  Heidelberg.

Amtsbezirk  Eppingen,
vom  Amtsbezirk  Sinsheim  die  Gemeinden:

Hilsbach,  Eichtersheim,  Eschelbach,  Michelfeld,  Waldangelloch  und  Weiler  sowie
vom  Amtsbezirk  Wiesloch  die  Gemeinden:

Horrenberg,  Mühlhausen  und  Thairnbach.

67.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Sinsheim  die  Gemeinden:
Neckarbischofsheim,  Sinsheim,  Waibstadt,  Adersbach,  Babstadt,  Bargen,  Bockschaft,  Daisbach,
Dühren,  Ehrstädt,  Epfenbach,  Eschelbronn,  Flinsbach,  Grombach,  Hasselbach,  Helmstadt,

64.  und  65.  Wahlkreis:
66.  Wahlkreis:
        <pb n="393" />
        XXIII.  373

Hoffenheim,  Kirchardt,  Neidenstein,  Obergimpern,  Rappenau,  Reichartshausen,  Reihen,  Rohrbach,
  Siegelsbach,  Steinsfurth,  Treschklingen,  Untergimpern,  Wollenberg,  Zuzenhausen  und
die  abgesonderte  Gemarkung  Wagenbach.

68.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Heidelberg  die  Gemeinden:
Neckargemünd,  Schönau,  Altenbach,  Altneudorf,  Bammenthal,  Brombach,  Dilsberg,  Heddesbach,
  Heiligkreuzsteinach,  Kleingemünd,  Lampenhain,  Lobenfeld,  Mauer,  Meckesheim,  Mönchzell,
Mückenloch,  Petersthal,  Spechbach,  Waldhilsbach,  Waldwimmersbach,  Wiesenbach,  Wilhelmsfeld
und  Ziegelhausen  sowie

vom  Amtsbezirk  Eberbach  die  Gemeinden:
Eberbach,  Haag,  Moosbrunn,  Pleutersbach,  Rockenau,  Schönbrunn  und  Schwanheim.

69.  Wahlkreis:

Vom  Amtsbezirk  Buchen  die  Gemeinden:
Buchen,  Walldürn,  Auerbach,  Bödigheim,  Dumbach,  Eberstadt,  Einbach,  Gerolzahn,  Götzingen,
Gottersdorf,  Hainstadt,  Heidersbach,  Hettigenbenern,  Hettingen,  Hollerbach,  Hornbach,  Langenelz,
Landenberg,  Limbach,  Mörschenhardt,  Mudau,  Obernendorf,  Oberscheidenthal,  Rinschheim,
Rippberg,  Rumpfen,  Scheringen,  Schlossan,  Steinbach,  Stürzenhardt,  Unternendorf,  Unterscheidenthal,
  Waldhausen  und  die  abgesonderte  Gemarkung  Ernstthal,

vom  Amtsbezirk  Eberbach  die  Gemeinden:
Balsbach,  Friedrichsdorf,  Lindach,  Michelbach,  Mülben,  Neckargerach,  Neunkirchen,  Oberdielbach,
Oberschwarzach,  Reisenbach,  Schollbrunn,  Strümpfelbrunn,  Unterschwarzach,  Wagenschwend,
Waldkatzenbach,  Weisbach,  Zwingenberg  und  die  abgesonderten  Gemarkungen  Igelsbach  und
Schöllenbach,

vom  Amtsbezirk  Mosbach  die  Gemeinden:
Krumbach,  Muckenthal,  Rittersbach,  Robern  und  Trienz  sowie

vom  Amtsbezirk  Adelsheim  die  Gemeinde:
Schlierstadt  mit  Seligenthal.

70.  Wahlkreis:
Vom  Amtsbezirk  Mosbach  die  Gemeinden:
Mosbach,  Neudenau,  Aglasterhausen,  Allfeld,  Asbach,  Auerbach,  Billigheim,  Binau,  Breitenbronn,
  Dallau,  Daudenzell,  Diedesheim,  Fahrenbach,  Guttenbach,  Haßmersheim,  Heinsheim,
Herbolzheim,  Hochhausen,  Hüffenhardt,  Kälbertshausen,  Katzenthal,  Lohrbach,  Mittelschefflenz,
Mörtelstein,  Neckarburken,  Neckarelz,  Neckarkatzenbach,  Neckarmühlbach,  Neckarzimmern,  Nüstenbach,
  Oberschefflenz,  Obrigheim,  Reichenbuch,  Sattelbach,  Stein  am  Kocher,  Sulzbach,  Unterschefflenz,
  Waldmühlbach,  Zimmerhof  und  die  abgesonderten  Gemarkungen  Berubronn  und
Schreckhof.

54.
        <pb n="394" />
        374  XXIII.

71.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Boxberg  und
vom  Amtsbezirk  Adelsheim  die  Gemeinden:
Adelsheim,  Osterburken,  Bofsheim,  Bronnacker,  Großeicholzheim,  Hemsbach,  Hirschlanden,
Hohenstadt,  Hüngheim,  Kleineicholzheim,  Korb,  Leibenstadt,  Merchingen,  Rosenberg,  Ruchsen,
Seckach,  Sennfeld,  Sindolsheim,  Unterkessach,  Zimmern  und  die  abgesonderten  Gemarkungen
Hergenstadt,  Volkshausen,  Waidachshof  und  Wemmershof.

72.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Tauberbischofsheim  ohne  die  Gemeinde  Pülfringen.

·  73.  Wahlkreis:
Amtsbezirk  Wertheim,

vom  Amtsbezirk  Buchen  die  Gemeinden:
Altheim,  Bretzingen,  Dornberg,  Erfeld,  Gerichtstetten,  Glashofen,  Hardheim,  Höpfingen,
Kaltenbrunn,  Reinhardsachsen,  Rütschdorf,  Schweinberg,  Vollmersdorf,  Waldstetten  und
Wettersdorf  sowie

vom  Amtsbezirk  Tauberbischofsheim  die  Gemeinde:
Pülfringen.

Bekanntmachung.

(Vom  26.  August  1904.)
Die  Verfassungsurkunde  betreffend.

Nachstehend  wird  der  Text  der  Verfassungsurkunde  für  das  Großherzogtum
Baden  vom  22.  August  1818  (Regierungsblatt  Nr.  XVIII,  Seite  101)  in  der  durch

das  Gesetz  vom  17.  Februar  1849,  die  Aufhebung  der  Beschräukung  staatsbürgerlicher
Rechte  aus  Rücksichten  der  Konfession  betreffend  (Regierungsblatt  Nr.  VII,  Seite  75),

das  Gesetz  vom  21.  Oktober  1867,  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Verfassungsurkunde
  betreffend  (Regierungsblatt  Nr.  XI.VII,  Seite  423),

das  Gesetz  vom  20.  Februar  1868,  die  Abänderung  des  §  67  der  Verfassungsurkunde
bezüglich  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  betreffend  (Regierungsblatt  Nr.  XXI,  Seite  345),

das  Gesetz  vom  21.  Dezember  1869,  die  Anderung  einiger  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXVII,  Seite  571),

das  Beamtengesetz  vom  24.  Juli  1888  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIV,
Seite  399)  und

das  Gesetz  vom  24.  August  1904,  die  Abänderung  der  Verfassung  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Nr.  XXII,  Seite  339)
bewirkten  Fassung  bekannt  gemacht.

Karlsruhe,  den  26.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Leers.
        <pb n="395" />
        XXIII.  375

Verfassungs-Urkunde
für  das  Großherzogtum  Baden.

Carl  von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  zu  Baden,  Herzog  zu  Zähringen,
Landgraf  zu  Nellenburg,  Graf  zu  Hanau  2c.

Als  Wir  bereits  im  Jahre  1816  Unsern  Untertanen  wiederholt  bekannt  machten,  dem
Großherzogtum  eine  Landständische  Verfassung  geben  zu  wollen,  so  hegten  Wir  den  Wunsch
und  die  Hoffnung,  daß  sämtliche  Bundes-Glieder  über  eine  unabänderliche  wesentliche  Grundlage
  dieser  allen  deutschen  Völkern  zugesicherten  Einrichtung  übereinkommen  und  nur  in  Entwicklung
  der  aufgestellten  Grundsätze  ein  jeder  einzelner  Staat  seinen  besonderen  Bedürfnissen,
mit  Rücksicht  auf  bestehende  Verhältnisse,  folgen  möchte.

Da  sich  jedoch,  nach  den  letzten,  über  diesen  Gegenstand  bei  dem  Bundestage  abgelegten,
Abstimmungen  der  Zeitpunkt  noch  nicht  bestimmt  voraussehen  läßt,  in  welchem  die  Gestaltung
der  Ständischen  Verfassung  einen  Gegenstand  gemeinschaftlicher  Beratungen  bilden  dürfte,  so
sehen  wir  uns  nunmehr  veranlaßt,  die  Unsern  Untertanen  gegebene  Zusicherung  auf  die  Art
und  Weise  in  Erfüllung  zu  setzen,  wie  sie  Unserer  innern  freien  und  festen  überzeugung
entspricht.

Von  dem  aufrichtigsten  Wunsche  durchdrungen,  die  Bande  des  Vertrauens  zwischen  Uns
und  Unserm  Volke  immer  fester  zu  knüpfen,  und  auf  dem  Wege,  den  Wir  hierdurch  bahnen,
alle  Unsere  Staats-Einrichtungen  zu  einer  höheren  Vollkommenheit  zu  bringen,  haben  wir  nachstehende
  Verfassungs-Urkunde  gegeben,  und  versprechen  feierlich  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,
  sie  treulich  und  gewissenhaft  zu  halten  und  halten  zu  lassen:

I.  Von  dem  Großherzogtum  und  der  Regierung  im  allgemeinen.

§  1.
Das  Großherzogtum  bildet  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.

§  2.

Alle  organischen  Beschlüsse  der  Bundes-Versammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen  Verhältnisse
  Deutschlands  oder  die  Verhältuisse  deutscher  Staatsbürger  im  allgemeinen  betreffen,
machen  einen  Teil  des  Badischen  Staatsrechts  aus,  und  werden  für  alle  Klassen  von  Landesangehörigen
  verbindlich,  nachdem  sie  von  dem  Staats-Oberhaupt  verkündet  worden  sind.
        <pb n="396" />
        376  XXIII.
)D

Das  Großherzogtum  ist  unteilbar  und  unveräußerlich  in  allen  seinen  Teilen.

84.

Die  Regierung  des  Landes  ist  erblich  in  der  Großherzoglichen  Familie  nach  den  Bestimmungen
  der  Deklaration  vom  4.  Oktober  1817,  die  als  Grundlage  des  Hausgesetzes
einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Verfassung  bilden  und  als  wörtlich  in  gegenwärtiger
Urkunde  aufgenommen  betrachtet  werden  soll.

865.
Der  Großherzog  vereinigt  in  Sich  alle  Rechte  der  Staats-Gewalt,  und  übt  sie  unter  den
in  dieser  Verfassungs-Urkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus.
Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

86.
Das  Großherzogtum  hat  eine  ständische  Verfassung.

II.  Staatsbürgerliche  und  politische  Rechte  der  Badeuer,  und  besondere  Zusicherungen.

87.
Die  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Badener  sind  gleich  in  jeder  Hinsicht,  wo  die  Ver—
fassung  nicht  namentlich  und  ansdrücklich  eine  Ausnahme  begründet.
Die  Großherzoglichen  Staats-Minister  und  sämtliche  Staatsdiener  sind  für  die  genaue
Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

88.
Alle  Badener  tragen  ohne  Unterschied  zu  allen  öffentlichen  Lasten  bei.  Alle  Befreiungen
von  direkten  oder  indirekten  Abgaben  bleiben  aufgehoben.

89.
(Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)
Alle  Staatsbürger  ohne  Unterschied  der  Religion  haben  zu  allen  Civil=  und  Militärstellen
  und  Kirchenämtern  ihrer  Konfession  gleiche  Ansprüche.
Alle  Ausländer,  welchen  Wir  ein  Staats-Amt  konferieren,  erhalten  durch  diese  Verleihung
unmittelbar  das  Indigenat.
8  10.

Unterschied  in  der  Geburt  und  der  Religion  begründet  mit  der  für  die  standesherrlichen
Familien  durch  die  Bundes-Akte  gemachten  Ausnahme,  keine  Ausnahme  der  Militär-Dienstpflicht.
        <pb n="397" />
        XXIII.  377

8  11.

Für  die  bereits  für  ablöslich  erklärten  Grundlasten  und  Dienstpflichten  und  alle  aus  der
aufgehobenen  Leibeigenschaft  herrührenden  Abgaben  soll  durch  ein  Gesetz  ein  angemessener
Abkaufs-Fuß  reguliert  werden.

§  12.

Das  Gesetz  vom  14.  August  1817,  über  die  Wegzugs-Freiheit,  wird  als  ein  Bestandteil
der  Verfassung  angesehen.

8  13.

Eigentum  und  persönliche  Freiheit  der  Badener  stehen  für  alle  auf  gleiche  Weise  unter
dem  Schutze  der  Verfassung.

814.

Die  Gerichte  sind  unabhängig  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz.

Alle  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtssachen  müssen  von  den  ordentlichen  Gerichten
ausgehen.

Der  Großherzogliche  Fiskus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen  Verhältnissen  entspringenden
  Streitigkeiten  Recht  vor  den  Landes-Gerichten.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  zu  öffentlichen  Zwecken  abzugeben,  als
nach  Beratung  und  Entscheidung  des  Staats-Ministeriums,  und  nach  vorgängiger  Entschädigung.

15.
Niemand  darf  in  Kriminal-Sachen  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden.
Niemand  kann  anders  als  in  gesetzlicher  Form  verhaftet  und  länger  als  zweimal  vierundzwanzig
  Stunden  im  Gefängnis  festgehalten  werden,  ohne  über  den  Grund  seiner  Verhaftung
  vernommen  zu  sein.
Der  Großherzog  kann  erkannte  Strafen  mildern  oder  ganz  nachlassen,  aber  nicht  schärfen.

8  16.
Alle  Vermögens-Konfiskationen  sollen  abgeschafft  werden.

§  17.
Die  Preßfreiheit  wird  nach  den  künftigen  Bestimmungen  der  Bundes-Versammlung
gehandhabt  werden.
18.
Jeder  Landes-Einwohner  genießt  der  ungestörten  Gewissensfreiheit  und  in  Ansehung  der
Art  seiner  Gottesverehrung  des  gleichen  Schutzes.

19.
(Gesetz  vom  17.  Februar  18419.)
Die  politischen  Rechte  aller  Religionsteile  sind  gleich.
        <pb n="398" />
        378  XXIII.

g  20
Das  Kirchengut  und  die  eigentümlichen  Güter  und  Einkünfte  der  Stiftungen,  Unterrichtsund
  Wohltätigkeitsanstalten  dürfen  ihrem  Zwecke  nicht  entzogen  werden.

§  21.
Die  Dotationen  der  beiden  Landes-Universitäten  und  anderer  höherer  Lehranstalten,  sie
mögen  in  eigentümlichen  Gütern  und  Gefällen,  oder  in  Zuschüssen  aus  der  allgemeinen  Staats-Kasse
  bestehen,  sollen  ungeschmälert  bleiben.

8  22.
Jede,  von  Seite  des  Staats  gegen  seine  Gläubiger  übernommene,  Verbindlichkeit  ist  unverletzlich.

Das  IJnstitut  der  Amortisations-Kasse  wird  in  seiner  Verfassung  aufrecht  erhalten.

§  23.
Die  Berechtigungen,  die  durch  das  Edikt  vom  23.  April  1818  den  dem  Großherzogtum
angehörigen  ehemaligen  Reichsständen  und  Mitgliedern  der  vormaligen  unmittelbaren  Reichs-Ritterschaft
  verliehen  worden  sind,  bilden  einen  Bestandteil  der  Staate-Verfassung.

§8§  24  und  25.
(Ansgehoben  durch  &amp;amp;  117  Zisfer  1  des  Beamtengesetzes  vom  21.  Juli  1888.)

III.  Stände-Versammlung.  Rechte  und  Pflichten  der  Stände-Glieder.

§  26.
Die  Landstände  sind  in  zwei  Kammern  abgeteilt.
§  27.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)
r  erste  Kammer  besteht:
.  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses,

1  aus  den  Häuptern  der  Standesherrlichen  Familien,

3.  aus  dem  katholischen  Landesbischof  und  dem  Prälaten  der  evangelischen  Landeskirche,

4.  aus  acht  Abgeordneten  des  Grundherrlichen  Adels,

5.  aus  je  einem  Abgeordneten  der  drei  Hochschuleu,

6  aus  sechs  Abgeordneten,  die  von  den  gesetzlich  organisierten  Berufskörperschaften  gewählt
werden,  und  zwar  drei  von  den  Handelskammern,  zwei  von  der  Landwirtschaftskammer
und  einer  von  den  Handwerkskammern,

7.  aus  zwei  Oberbürgermeistern  der  der  Städteordnung  unterstehenden  Städte,  aus  einem
Bürgermeister  einer  sonstigen  Stadt  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  und  aus  einem
Mitglied  eines  der  Kreisausschüsse;  die  Oberbürgermeister  und  der  Bürgermeister
        <pb n="399" />
        XXIII.  379

werden  von  den  Mitgliedern  der  Stadträte  und  der  Gemeinderäte,  das  Mitglied  des
Kreisausschusses  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kreisausschüsse  des  Landes  gewählt,
8.  aus  den  vom  Großherzog  ernannten  Mitgliedern.

8  28.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  Prinzen  des  Hanses  und  die  Standesherren  treten,  nach  erlangter  Volljährigkeit,  in
die  Ständeversammlung  ein.  Von  denjenigen  Standesherrlichen  Familien,  die  in  mehrere
Zweige  sich  teilen,  ist  das  Haupt  eines  jeden  Familien-Zweigs,  der  im  Besitz  einer  Standesherrschaft
  sich  befindet,  Mitglied  der  ersten  Kammer.

Den  Häuptern  adeliger  Familien,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut
anerkannter,  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher  liegenschaftlicher
  Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der  direkten  Steuern  auf
mindestens  eine  Million  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs
das  erbliche  Recht  der  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  (erbliche  Landstandschaft)  verliehen
  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  erbliche  Landstandschaft.


Wer  für  den  minderjährigen  oder  den  wegen  Geisteskrankheit  entmündigten  Besitzer  eines
standesherrlichen  Guts  als  Vormund  bestellt  ist,  kann,  wenn  er  Agnat  der  Familie  ist,  an
Stelle  des  Bevormundeten  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  ausüben.

Ist  das  Haupt  einer  standesherrlichen  Familie  aus  anderen  als  den  im  dritten  Absatz  bezeichneten
Gründen  an  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft  verhindert,  so  kann  es  für  die  Dauer  der
Sitzungsperiode  einen  Agnaten  als  Stellvertreter  mit  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft  betrauen.
Die  Bestellung  des  Stellvertreters  ist  dem  Präsidenten  der  ersten  Kammer  und,  wenn  der
Landtag  nicht  versammelt  ist,  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums  schriftlich  anzuzeigen.

§  29.

(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Bei  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  sind  alle  adeligen  Eigentümer  oder  Miteigentümer
  eines  im  Großherzogtum  befindlichen  Gutes  wahlberechtigt,  welchem  im  Jahre  1806
die  Eigenschaft  der  Reichsunmittelbarkeit  oder  das  Recht  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  zustand.

Adeligen  Grundbesitzern,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut  anerkannter,
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher  liegenschaftlicher
Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der  direkten  Steuern  auf  mindestens
zweimalhunderttausend  Mark  verauschlagt  ist,  kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs  die
vererbliche  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  beigelegt
werden  Fallen  die  Voraussetzungen  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  vie  Berechtigung.

Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  1904
        <pb n="400" />
        380  XXIII.

g  30.
(Gesen  vom  24.  August  190|.)

In  Ermangelung  des  katholischen  Landesbischofs  tritt  der  Bistumsverweser  in  die  erste
Kammer  ein.

31.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Vom  Großherzog  werden  in  die  erste  Kammer  berufeu:
1.  zwei  höhere  richterliche  Beamte,
2.  weitere  Mitglieder,  jedoch  nicht  mehr  als  sechs,  ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt.

6#32.
(Gesetz  vom  24.  August  1901.)

Die  zwei  höheren  richterlichen  Beamten  werden  auf  die  Dauer  ihres  Amts  ernannt.  Im
übrigen  erfolgt  die  Ernennung  der  vom  Großherzog  berufenen  Mitglieder  und  ebenso  die
Wahl  der  Abgeordneten  der  Grundherren,  der  Hochschulen,  der  Berufskörperschaften  und  der
Städte  und  Kreise  für  die  vierjährige  Landtagsperiode.

§  32  à.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Bei  den  Wahlen  der  im  §  27  Ziffer  4  bis  7  bezeichneten  Mitglieder  sind  nur  solche
Personen  wahlberechtigt,  welche  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  im  Großherzogtum
einen  Wohnsitz  haben,  mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  sind,  und  bei  denen  keine  der  im
§  35  bezeichneten  Tatsachen  vorliegt.

Die  bei  diesen  Wahlen  Wahlberechtigten  sind  auch  wählbar,  sofern  sie  das  dreißigste
Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Das  Ruhen  der  Wahlberechtigung  gemäß  §  35  Ziffer  4
schließt  die  Wählbarkeit  nicht  aus.  Diesen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  müssen  auch  die
im  §  28  bezeichneten  Stellvertreter  entsprechen.

Außerdem  ist  bei  den  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Hochschulen  die  Wahlberechtigung
auf  die  ordentlichen  Professoren  der  betreffenden  Hochschule  und  bei  den  Wahlen  der  Grundherren
  die  Wählbarkeit  auf  die  nach  §  29  Wahlberechtigten  beschränkt.

§  32b.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Wer  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ist,  kann  nicht  als  Mitglied  in  die  erste  Kammer
eintreten.
        <pb n="401" />
        XXIII.  381

Nimmt  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  die  Wahl  als  Abgeordneter  zur  zweiten  Kammer
an,  so  hört  damit  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  auf.

§  33.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreiundsiebenzig  Abgeordneten.  Die  Abgeordneten  werden,
jeder  in  einem  besonderen  Wahlkreise,  in  allgemeiner,  unmittelbarer  und  geheimer  Abstimmung
  gewählt.

§  34.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Zur  Abstimmung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  sind  die  männlichen
  Personen  über  fünfundzwanzig  Jahre  berechtigt,  welche  im  Zeitpunkt  der  Wahl  im
Großherzogtum  einen  Wohnsitz  haben  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  badische  Staatsangehörigkeit
  besitzen.  Jedoch  genügt  einjähriger  Besitz  der  badischen  Staatsangehörigkeit,
falls  der  Wohnsitz  im  Großherzogtum  unmittelbar  vor  der  Wahl  mindestens  ein  Jahr  gedauert
  hat.)

§  35.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Wahlberechtigung  ruht:

1.  wenn  der  Wahlberechtigte  unter  Vormundschaft  oder  wegen  geistiger  Gebrechen  unter
Rflegschaft  steht;
2  wenn  über  das  Vermögen  eines  Wahlberechtigten  der  Konkurs  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  des  Konkursverfahrens;

lwenn  der  Wahlberechtigte,  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen,
eine  Armennunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  bezieht  oder  im  letzten  der  Wahl  vorausgegangenen
  Jahre  bezogen  hat;  die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  für  den  Besuch  öffentlicher
  Unterrichtsanstalten  schuldigen  Entgelts  und  die  unentgeltliche  Beschaffung  der  für  die
Besucher  solcher  Anstalten  erforderlichen  Unterrichtsmittel  gilt  nicht  als  Armenunterstützung;
4  wenn  der  Wahlberechtigte  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  und  ohne  Stundung  erhalten  zu  haben
bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit  der  Entrichtung  einer  ihm  für  das  vorausgegangene  Steuerjahr
  gegenüber  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  obliegenden  direkten  Steuer  im  Rückstand  ist.

g  36.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Alle  wahlberechtigten  Staatsangehörigen  sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche
im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben  oder  auf  welche
§  35  Ziffer  1  bis  3  Anwendung  findet.

S

1)  Vergleiche  hierzu  die  Ziffer  1  des  Artikels  8  des  Gesetzes  vom  24.  August  1904,  welche  lautet:

Bei  Wahlen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  1905  stattsinden,  besitzen  Personen,  welche  vor  dem  1.  Jannar  1905  die  badische
Staatsangehörigkeit  erworben  oder  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtum  genommen  haben,  die  Wahlberechtigung,  auch  wenn  der
Besitz  der  badischen  Staatsungehörigkeit  oder  der  Wohnsitz  noch  nicht  die  in  §  34  bezeichnete  Dauer  erreicht.

55.
        <pb n="402" />
        382  XXIII.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter,  der  Amtsgerichte  und  Notariate,  sowie
der  Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,  Forstverwaltung,  der  staatlichen  Hochbau-,
Wasserbau-,  Straßenbau=  und  Eisenbahnverwaltung,  die  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte  und  die
Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke  nicht  wählbar,  welchem  ihr  Dienstbezirk  ganz  oder
teilweise  angehört.

837.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Sämtliche  Abgeordnete  der  zweiten  Kammer  werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren
neu  gewählt  (Landtagsperiode).

Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete  an  einem  vom  Großherzog
zu  bestimmenden  Tage  statt.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen  Neuwahl
vier  Jahre  umflossen  sind.

8  38.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  des  Wahlrechts  zu  beiden
Kammern,  insbesondere  über  die  Wahlkreise  und  das  Wahlverfahren,  durch  besonderes  Gesetz
geordnet.

§  39.
(Geset  vom  24.  August  1904.)

Auf  die  durch  Wahl,  durch  Ernennung  oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründete
Mitgliedschaft  im  Landtag  kann  durch  schriftliche  Erklärung  Verzicht  geleistet  werden.  Dieselbe
ist  bei  versammeltem  Landtage  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  sonst  dem  Präsidenten
des  Staatsministeriums  abzugeben.  Ein  Widerruf  des  rechtsgültig  erklärten  Verzichts  findet
nicht  statt.

Ist  ein  gewähltes  oder  ernanntes  Mitglied  des  Landtags  durch  Tod,  Verzicht  oder  durch
Wegfall  einer  der  für  die  Wählbarkeit  maßgebenden  Voraussetzungen  ausgeschieden,  so  hört
die  Mitgliedschaft  des  zu  seinem  Ersatz  in  den  Landtag  Eingetretenen  in  dem  Zeitpunkte  auf,
in  welchem  der  Ausgeschiedene  ohne  den  Eintritt  jener  besonderen  Tatsachen  die  Mitgliedschaft
im  Landtag  verloren  haben  würde.

8  40.
(Gesetz  vom  24.  August  1904)
Die  aus  dem  Landtage  ausgetretenen  gewählten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar,  sofern
im  Zeitpunkt  der  Wahl  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen.

§  40  a.
(Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)
Wenn  ein  durch  Wahl  ernanntes  Mitglied  einer  Kammer  ein  besoldetes  Staatsamt
annimmt  oder  im  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein
        <pb n="403" />
        XXIII.  383

höherer  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  er  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und  kann
seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

8  41.
Jede  Kammer  erkennt  über  die  streitigen  Wahlen  der  ihr  angehörigen  Mitglieder.

8  42.
Der  Großherzog  ruft  die  Stände  zusammen,  vertagt  sie  und  kann  sie  auflösen.

g  43.

(Geseh  vom  24.  August  1901.)
Die  Auflösung  der  Ständeversammlung  bewirkt,  daß  alle  für  diese  eine  Landtagsperiode
Gewählten  oder  Ernannten  ihre  Mitgliedschaft  verlieren.
*  44.

Erfolgt  die  Auflösung,  ehe  der  Gegenstand  der  Beratung  erschöpft  ist,  so  muß  längstens
innerhalb  drei  Monaten  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden.

8  45.
(Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)
Der  Großherzog  ernennt  für  jeden  Landtag  den  Präsidenten  der  ersten  Kammer;  die
zweite  Kammer  wählt  selbst  ihren  Präsidenten.
§  46.
Alle  zwei  Jahre  muß  eine  Ständeversammlung  stattfinden.

§  47.
Die  Mitglieder  beider  Kammern  können  ihr  Stimmrecht  nicht  anders  als  in  Person
ausüben.
8  48
Die  Ständeglieder  sind  berufen,  über  die  Gegenstände  ihrer  Beratungen  nach  eigener
Uberzeugung  abzustimmen.  Sie  dürfen  von  ihren  Kommittenten  keine  Instruktionen  annehmen.

§  48  a.
(Gesetz  vom  21.  Oktober  1867.)
Kein  Kammermitglied  kann  wegen  seiner  Abstimmungen  oder  wegen  seiner  Äußerungen
bei  Kammer-,  Abteilungs=  und  Kommissions-Verhandlungen  anders  als  nach  Maßgabe  der
Geschäftsordnung  der  Kammer  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
        <pb n="404" />
        384  XXIII.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen  beider

Kammern  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.
8  49.

Kein  Ständeglied  kann  während  der  Dauer  der  Versammlung,  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis
  der  Kammer,  wozu  es  gehört,  verhaftet  werden;  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer
Tat  bei  begangenen  peinlichen  Verbrechen  ausgenommen.

8  50.

Die  Stände  können  sich  nur  mit  den  nach  gegenwärtigem  Grundgesetz  zu  ihrer  Beratung

geeigneten  oder  vom  Großherzog  besonders  an  sie  gebrachten  Gegenständen  beschäftigen.
§  51.

Es  besteht  ein  ständischer  Ausschuß  aus  dem  Präsidenten  der  letzten  Sitzung  und  drei
anderen  Mitgliedern  der  ersten  und  sechs  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer;  dessen  Wirksamkeit
auf  den  namentlich  in  dieser  Urkunde  ausgedrückten  Fall  oder  auf  die  von  dem  letzten  Landtag
mit  Genehmigung  des  Großherzogs  an  ihn  gewiesenen  Gegenstände  beschränkt  ist.

Dieser  Ausschuß  wird  vor  dem  Schlusse  des  Landtags,  auch  bei  jeder  Vertagung  desselben,
in  beiden  Kammern  durch  relative  Stimmenmehrheit  gewählt.  Jede  Auflösung  des  Landtags
zieht  auch  die  Auflösung  des,  wenn  gleich  schon  gewählten,  Ausschusses  nach  sich.

g  52.

Die  Kammern  können  sich  weder  eigenmächtig  versammeln,  noch  nach  erfolgter  Auflösung

oder  Vertagung  beisammen  bleiben  und  beratschlagen.

IV.  Wirksamkeit  der  Stände.

g  53

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  Auflage  ausgeschrieben  und  erhoben  werden.

§  54.

Das  Auflagen-Gesetz  wird  in  der  Regel  für  zwei  Jahre  gegeben.  Solche  Auflagen  jedoch,
mit  denen  auf  längere  Zeit  abgeschlossene  Verträge  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen,
können  vor  Ablauf  des  betreffenden  Kontraktes  nicht  abgeändert  werden.

55.
Mit  dem  Entwurf  des  Auflagen-Gesetzes  wird  das  Staats-Budget  und  eine  detaillierte
Ubersicht  über  die  Verwendung  der  verwilligten  Gelder  von  den  früheren  Etats-Jahren  über-
        <pb n="405" />
        XXIII.  385

geben.  Es  darf  darin  kein  Posten  für  geheime  Ausgaben  vorkommen,  wofür  nicht  eine
schriftliche,  von  einem  Mitgliede  des  Staats-Ministeriums  kontrasignierte,  Versicherung  des
Großherzogs  beigebracht  wird,  daß  die  Summe  zum  wahren  Besten  des  Landes  verwendet
worden  sei,  oder  verwendet  werden  solle.

§  56.
Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  nicht  an  Bedingungen  knüpfen.

8§  .57.

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehen  gültig  gemacht  werden.  Ausgenommen
sind  die  Anlehen,  wodurch  etatsmäßige  Einnahmen  zu  etatsmäßigen  Ausgaben  nur  antizipiert
werden,  sowie  die  Geldaufnahmen  der  Amortisationskasse,  zu  denen  sie,  vermöge  ihres
Fundations-Gesetzes,  ermächtigt  ist.

Für  Fälle  eines  außerordentlichen  unvorhergesehenen  dringenden  Staatsbedürfnisses,  dessen
Betrag  mit  den  Kosten  einer  außerordentlichen  Versammlung  der  Stände  nicht  im  Verhältnis
steht,  und  wozu  das  Kredit-Votum  der  Stände  nicht  reicht,  ist  die  Zustimmung  der  Mehrheit
des  Ausschusses  hinreichend,  eine  Geld-Aufnahme  gültig  zu  machen.  Dem  nächsten  Landtag
werden  die  gepflogenen  Verhandlungen  vorgelegt.

658.

Es  darf  keine  Domäne  ohne  Zustimmung  der  Stände  veräußert  werden.  Ausgenommen
sind  die  zu  Schuldentilgungen  bereits  beschlossenen  Veräußerungen,  Ablösungen  von  Lehen,
Erbbeständen,  Gülten,  Zinsen,  Frohndiensten,  Verkäufe  von  entbehrlichen  Gebäuden,  von
Gütern  und  Gefällen,  die  in  benachbarten  Staaten  gelegen  sind,  und  alle  Veräußerungen,  die  aus
staatswirtschaftlichen  Rücksichten  zur  Beförderung  der  Landes-Kultur  oder  zur  Aupfhebung  einer
nachteiligen  eigenen  Verwaltung  geschehen.  Der  Erlös  muß  aber  zu  neuen  Erwerbungen
verwendet  oder  der  Schuldentilgungs-Kasse  zur  Verzinsung  übergeben  werden.

Ausgenommen  sind  auch  Täusche  und  Veräußerungen  zum  Zwecke  der  Beendigung  eines,
über  Eigentums=  oder  Dienstbarkeits-Verhältnisse  auhängigen,  Rechtsstreits;  ferner  die  Wiedervergebung
  heimgefallener  Thron-,  Ritter=  und  Kammerlehen  während  der  Zeit  der  Regierung
des  Regenten,  dem  sie  selbst  heimgefallen  sind.

Da  durch  diesen  und  den  §  57  der  Zweck  der  pragmatischen  Sanktion  über  Staatsschulden
und  Staatsveräußerungen  vom  1.  Oktober  1806  und  vom  18.  November  1808  vollständig
erreicht  ist,  so  hört  die  Verbindlichkeit  derselben  mit  dem  Tage  auf,  wo  die  landständische
Verfassung  in  Wirksamkeit  getreten  sein  wird.

§  59.
Ohngeachtet  die  Domänen  nach  allgemein  anerkannten  Grundsätzen  des  Staats=  und

Fürsteurechts  unstreitiges  Patrimonial-Eigentum  des  Regenten  und  seiner  Familie  sind,  und
Wir  sie  auch  in  dieser  Eigenschaft,  vermöge  obhabender  Pflichten  als  Haupt  der  Familie,
        <pb n="406" />
        386  XXIII.

hiermit  ausdrücklich  bestätigen,  so  wollen  Wir  dennoch  den  Ertrag  derselben,  außer  der  darauf
radizierten  Civilliste  und  außer  andern  darauf  haftenden  Lasten,  so  lange  Wir  Uns  nicht
durch  Herstellung  der  Finanzen  in  dem  Stand  befinden  werden,  Unsere  Untertanen  nach
Unserm  innigsten  Wunsche  zu  erleichtern,  —  der  Bestreitung  der  Staatslasten  ferner  belassen.

Die  Civilliste  kann,  ohne  Zustimmung  der  Stände,  nicht  erhöht  und,  ohne  Bewilligung
des  Großherzogs,  niemals  gemindert  werden.

8  60.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Nachsehrnde  die  Finanzen  betreffenden  Vorlagen  gehen  zunächst  an  die  zweite  Kammer:

.  die  Nachweisungen  über  den  Vollzug  der  Staatsausgaben  und-Einnahmen  (Rechnungsnachweisungen)
  und  die  vergleichenden  Darstellungen  der  Budgetsätze  mit  den
Rechnungsergebnissen;

Gesetzentwürfe,  welche  über  die  Verwaltung  der  Staatsausgaben  und  -Einnahmen  oder
über  die  direkten  und  indirekten  Staatssteuern  dauernde  Bestimmungen  treffen;

der  Entwurf  des  Finanzgesetzes  (Auflagengesetzes,  88  54  und  55)  nebst  dem  Staatsvoranschlag
  (Staatsbudget),  sowie  sonstige  Entwürfe  über  Bestimmung  der  Steuersätze
für  eine  Budgetperiode,  über  Veräußerung,  Belastung  oder  Verwendung  des  Staatsoder
  Domänenvermögens,  über  Aufnahme  von  Anlehen,  Übernahme  von  Staatsbürgschaften
oder  von  sonstigen  Staatsverbindlichkeiten  ähnlicher  Art.

#

S

§  61.
(Gesetz  vom  21.  August  1904.)

Über  die  in  §  60  Ziffer  1  bezeichneten  Vorlagen  findet  eine  Beschlußfassung  der  ersten
Kammer  statt,  nachdem  die  zweite  Kammer  darüber  beschlossen  hat.

Über  die  in  §  60  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Entwürfe  wird  von  der  ersten  Kammer
erst  beschlossen,  nachdem  sie  von  der  zweiten  Kammer  angenommen  worden  sind,  unbeschadet
der  Befugnis  der  ersten  Kammer,  über  die  einzelnen  Teile  des  Staatsvoranschlags  gesondert
zu  beschließen,  sobald  die  Beschlußfassung  der  zweiten  Kammer  darüber  erfolgt  ist.

Weichen  hinsichtlich  der  einzelnen  Positionen  des  Staatsvoranschlags  (Staatsbudgets)  die
Beschlüsse  der  ersten  Kammer  von  denen  der  zweiten  ab  und  ist  auch  bei  wiederholter  Beschlußfassung
  beider  Kammern  und  nach  vorausgegangenem  Verständigungsversuch  gemäß  §  75  Absatz  2
eine  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten  nicht  zu  erzielen,  so  werden  diese  Positionen  in  den
dem  Finanzgesetz  anzuschließenden  Staatsvoranschlag  so  eingestellt,  wie  sich  bei  der  endgültigen
Beschlußfassung  die  zweite  Kammer  dafür  ausgesprochen  hat.

Lehnt  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  Kammer  angenommenen  Entwurf  der  in
§  60  Ziffer  3  bezeichneten  Art  im  ganzen  ab,  so  wird  auf  Verlangen  der  Regierung  oder
der  zweiten  Kammer  in  einer  Gesamtabstimmung  mit  Durchzählung  der  in  beiden  Kammern
abgegebenen  Stimmen  darüber  beschlossen,  ob  der  Entwurf  in  der  ihm  von  der  zweiten  Kammer
gegebenen  Fassung  anzunehmen  sei.
        <pb n="407" />
        XXIII.  387

g  62.

Die  alten  auch  nicht  ständigen  Abgaben  dürfen  nach  Ablauf  der  Verwilligungs-Zeit  noch
sechs  Monate  fort  erhoben  werden,  wenn  die  Stände-Versammlung  aufgelöst  wird,  ehe  ein
neues  Budget  zustande  kommt,  oder  wenn  sich  die  ständischen  Beratungen  verzögern.

g  63.

Bei  Rüstungen  zu  einem  Kriege  und  während  der  Dauer  eines  Krieges  kann  der  Großherzog,
  zur  schleunigen  und  wirksamen  Erfüllung  seiner  Bundespflichten,  auch  vor  eingeholter
Zustimmung  der  Stände,  gültige  Staatsanlehen  machen  oder  Kriegsstenern  ausschreiben.
Für  diesen  Fall  wird  den  Ständen  eine  nähere  Einsicht  und  Mitwirkung  in  der  Verwaltung
in  der  Art  eingeräumt,

1.  daß  der  alsdann  zusammen  zu  berufende  Ausschuß  zwei  Mitglieder  an  die  Ministerien
der  Finanzen  und  des  Kriegs  und  einen  Kommissär  zur  Kriegs-Kasse  abordnen
darf,  um  darauf  zu  wachen,  daß  die  zu  Kriegszwecken  erhobenen  Gelder  auch  wirklich
und  ausschließlich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden,  und  daß  derselbe

zu  der  jeweils,  wegen  Kriegsprästationen  aller  Art  aufzustellenden  Kriegs-Kommission
eben  so  viele  Mitglieder  abzugeben  hat,  als  der  Großherzog,  ohne  den  Vorstand  zu
rechnen,  zur  Leitung  des  Marsch-,  Verpflegungs-  und  Lieferungswesens  ernennt.  Auch
soll  der  Ausschuß  das  Recht  haben,  zu  gleichem  Zweck  einer  jeden  Provinzial-Behörde
aus  der  Zahl  der  in  dem  Provinz-Bezirk  wohnenden  Ständeglieder  zwei  Abgeordnete
beizugeben.

d

g  64.

Kein  Gesetz,  das  die  Verfassungsurkunde  ergänzt,  erläutert  oder  abändert,  darf  ohne  Zustimmung
  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  anwesenden  Stände-Glieder  einer  jeden  der
beiden  Kammern  gegeben  werden.

8  65.

Zu  allen  anderen,  die  Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum  der  Staatsangehörigen
betreffenden  allgemeinen  neuen  Landesgesetzen,  oder  zur  Abänderung  oder  authentischen  Erklärung
  der  bestehenden,  ist  die  Zustimmung  der  absoluten  Mehrheit  einer  jeden  der  beiden
Kammern  erforderlich.

§  65  a.
(Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)

Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,  steht  dem  Großherzog,  sowie  jeder  Kammer  zu.

g  66.

Der  Großherzog  bestätigt  und  promulgiert  die  Gesetze,  erläßt  die  zu  deren  Vollzug  und
Handhabung  erforderlichen  —  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungs-Recht  abfließenden  —
und  alle  für  die  Sicherheit  des  Staats  nötigen  Verfügungen,  Reglements  und  allgemeinen
Verordnungen.  Er  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  zwar  zur  ständischen  Beratung  ge-Gesetzes=

  und  Verordnungsblatt  1904.  56
        <pb n="408" />
        388  XXIII.

eignete,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,  deren  vorübergehender
Zweck  durch  jede  Verzögerung  vereitelt  würde.

867.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)

Die  Kammern  haben  das  Recht  der  Vorstellung  und  Beschwerde;  Verordnungen,  worinnen
Bestimmungen  eingeflossen,  wodurch  sie  ihr  Zustimmungsrecht  für  gekränkt  erachten,  sollen  auf
ihre  erhobene  gegründete  Beschwerde  sogleich  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.  Sie  können
den  Großherzog  unter  Angabe  der  Gründe  um  den  Vorschlag  eines  Gesetzes  bitten.  Sie
haben  das  Recht,  Mißbräuche  in  der  Verwaltung,  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,  der  Regierung
  anzuzeigen.

Beschwerden  einzelner  Staatsbürger  über  Kränkung  in  ihren  verfassungsmäßigen  Gerechtsamen
  können  von  den  Kammern  nicht  anders  als  schriftlich  und  nur  dann  angenommen
werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  nachweist,  daß  er  sich  vergebens  an  die  geeigneten  Landesstellen
  und  zuletzt  an  das  Staats-Ministerium  um  Abhilfe  gewendet  hat.

Zu  Beschwerden,  welche  die  Beschuldigung  einer  Verletzung  der  Verfassung  oder  verfassungsmäßiger
  Rechte  enthalten,  ist  die  zweite  Kammer  allein  befugt.  Jedoch  steht  der  ersten
Kammer  dasselbe  Recht  der  Beschwerde  an  den  Großherzog  wegen  Verletzung  ihrer  verfassungsmäßigen
  Rechte  zu.  Die  Beschlüsse  über  derartige  Beschwerden  erfordern  die  in  §  67  8  vorgeschriebene
  Stimmenmehrheit.

Zu  anderen  Vorstellungen  an  den  Großherzog  sind  beide  Kammern,  sei  es  in  Gemeinschaft,
  sei  es  jede  für  sich  allein,  berechtigt.

Eine  Bitte  um  Vorlage  eines  Gesetzes  darf  nur  dann  von  einer  Kammer  an  den  Großherzog
  gebracht  werden,  wenn  dieselbe  zuvor  der  andern  Kammer  mitgeteilt  und  dieser  Gelegenheit
  gegeben  worden  ist,  sich  darüber  auszusprechen.

IVa.  Von  den  Anklagen  gegen  die  Minister.

8  67a.
(Gesetze  vom  20.  Februar  1868  und  vom  24.  August  1904)

Die  zweite  Kammer  hat  das  Recht,  die  Minister  und  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörde
  wegen  einer  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit
  begangenen  Verletzung  der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger  Rechte,
oder  schweren  Gefährdung  der  Sicherheit  oder  Wohlfahrt  des  Staates  förmlich  anzuklagen.

Ein  solcher  Beschluß  erfordert  die  in  den  §§  64  und  73  für  Verfassungsänderungen
vorgeschriebene  Stimmenzahl;  die  Zurücknahme  desselben  kann  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
geschehen.

Das  Anklagerecht  der  zweiten  Kammer  wird  durch  die  Entfernung  des  Angeklagten  vom
Dienste,  mag  sie  vor  oder  nach  erhobener  Anklage  erfolgen,  nicht  aufgehoben.

Im  Falle  der  Verurteilung  ist  die  Entlassung  des  Angeklagten  aus  dem  Staatsdienste
zu  erkennen.
        <pb n="409" />
        XXIII.  389

Diese  Folge  der  Verurteilung  kann  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der  Stände
wieder  aufgehoben  werden.

ÜUber  etwaige  Entschädigungsforderungen  steht  dem  Staatsgerichtshof  keine  Entscheidung
  zu.

 

§  67b.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)

Das  Richteramt  über  die  im  vorigen  Paragraphen  erwähnte  Anklage  übt  die  erste
Kammer  als  Staatsgerichtshof  in  Verbindung  mit  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofs
und  acht  weitern  Richtern  aus,  welche  aus  den  Kollegialgerichten  durch  das  Los  bezeichnet
und  der  ersten  Kammer  beigeordnet  werden.

Dem  Angeklagten  und  den  Vertretern  der  Anklage  steht  ein  Ablehnungsrecht  zu.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  hat  den  Vorsitz.  Sein  Stellvertreter  ist  der  Präsident
des  obersten  Gerichtshofes.

Das  Nähere  über  die  Bildung  des  Staatsgerichtshofes,  sowie  das  Verfahren  bei  demselben
wird  durch  ein  gemeines  Gesetz  bestimmt.

§  67tE.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1808.)

Wird  ein  Minister  oder  ein  Mitglied  der  obersten  Staatsbehörde  beschuldigt,  zugleich  mit
den  in  §  67#  erwähnten  Verletzungen,  oder  auch  ohne  eine  solche,  ein  Staatsverbrechen  oder
ein  gemeines  Verbrechen  durch  Mißbrauch  seines  Amts  begangen  zu  haben,  so  ist  die  zweite
Kammer  befugt,  zu  beantragen,  daß  der  Staatsgerichtshof  den  Beschuldigten  wegen  dieses
Vergehens  vor  das  zuständige  ordentliche  Strafgericht  zur  Aburteilung  verweise.

Dieser  Antrag  ist  in  den  in  §  67  #n  vorgeschriebenen  Formen  zu  beschließen  und  mit
der  Anklage,  wo  eine  solche  stattfindet,  zu  verbinden,  andernfalls  aber  selbständig  bei  dem
Staatsgerichtshof  zu  stellen.

§  67  l.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)

Die  während  der  Ständeversammlung  von  der  zweiten  Kammer  beschlossene  Anklage  wird
auch  nach  der  Vertagung  oder  dem  Schlusse  des  Landtages  von  den  erwählten  Kommissären
verfolgt  und  die  erste  Kammer  gilt  in  Beziehung  auf  diesen  Gegenstand  nicht  als  vertagt
oder  geschlossen.

Dasselbe  gilt  von  der  Auflösung  der  Ständeversammlung,  jedoch  wird  die  Schlußverhandlung
und  Eutscheidung  über  die  Anklage  bis  nach  Ablauf  der  in  §  44  der  Verfassungs-Urkunde
festgesetzten  Frist  verschoben.

§  6e.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)

Hat  zur  Zeit  der  Einberufung  einer  neuen  Ständeversammlung  der  Staatsgerichtshof
das  Urteil  noch  nicht  gefällt,  so  wird  derselbe  neu  gebildet  und  die  zweite  Kammer  wählt

aufs  neue  die  Kommissäre  zur  Vertretung  der  Anklage.
56.
        <pb n="410" />
        390  XXIII.

Erfolgt  jetzt  eine  abermalige  Auflösung,  so  bleibt  die  von  der  zweiten  Kammer  gewählte
Kommission  zur  Vertretung  der  Anklage  ermächtigt  und  ebenso  der  Staatsgerichtshof  in  dem
früheren  Bestand.

§  671.
(Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)

Das  Recht  der  Anklage  erlischt  drei  Jahre  von  dem  Zeitpunkte,  wo  die  verletzende  Handlung
zur  Keuntnis  des  Landtags  gekommen  ist,  wenn  die  zweite  Kammer  jenes  Recht  nicht  wenigstens
durch  den  Beschluß,  den  Antrag  auf  Erhebung  einer  Anklage  in  Betracht  zu  ziehen,  gewahrt  hat.

Die  Anklage  kann  ferner  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Mehrheit  der  zweiten
Kammer  jene  Handlung  gebilligt  hat.

8678.
(Geset  vom  20.  Februar  1868.)

Verordnungen  und  Verfügungen  des  Großherzogs,  welche  sich  auf  die  Regierung  und
Verwaltung  des  Landes  beziehen,  sind  in  der  Urschrift  von  den  zustimmenden  Mitgliedern  der
obersten  Staatsbehörde  zu  unterzeichnen  und  gelten  nur  als  vollziehbar,  wenn  die  Ausfertigung
von  einem  Minister  gegengezeichnet  ist.

V.  Eröffnung  der  Ständischen  Sitzungen,  Formen  der  Beratungen.

9668.

Jeder  Landtag  wird  in  den  für  diesen  Fall  vereinigten  Kammern  vom  Großherzog  in
Person,  oder  von  einem  von  Ihm  ernannten  Kommissär  eröffnet  und  geschlossen.

8  69.
(Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)
Sämtliche  neu  eintretende  Mitglieder  schwören  bei  Eröffnung  des  Landtags  folgenden  Eid:
Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung  und  Aufrechterhaltung
  der  Staatsverfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur  des  ganzen  Landes
allgemeines  Wohl  und  Bestes,  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Stände  oder  Klassen,  nach
meiner  inneren  Überzeugung  zu  beraten:  So  wahr  mir  Gott  helfe!

§  70.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  Annahme  eines  Entwurfs,  sowie  die  Ablehnung  eines  landesherrlichen  Vorschlags
können  in  jeder  Kammer  sowohl  nach  Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschusse,  als  auch
ohne  solche  erfolgen,  letzteres  aber  nur  auf  Grund  einer  zweimaligen,  durch  eine  Zwischenzeit
von  mindestens  drei  Tagen  getreunten  Beratung  und  Abstimmung.  Ein  von  der  einen
Kammer  an  die  andere  gebrachter  Entwurf  oder  Vorschlag  kann  mit  Verbesserungsvorschlägen
an  die  andere  Kammer  zurückgegeben  werden.
        <pb n="411" />
        XXIII.  391

§  71.
(Gesetz  vom  21.  Angust  1901.)

Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  einer  Kammer  ist,  wo  nicht  ausdrücklich  Ansnahmen
festgesetzt  sind,  die  Zustimmung  der  absoluten  Mehrheit  der  in  gesetzlicher  Anzahl  anwesenden
Mitglieder  erforderlich.

Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  die  Entscheidung.

Die  Stimmenzahl  und  das  Verfahren  bei  den  von  den  Kammern  vorzunehmenden  Wahlen
wird,  unbeschadet  der  in  §  51  enthaltenen  Vorschrift,  durch  die  Geschäftsordnungen  geregelt.

8  72.
(Gesetz  vom  24  August  1901.)

Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  fünfzehn,  die  zweite  Kammer
durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  siebenunddreißig  Mitgliedern,  einschließlich  der  Präsidenten,
beschlußfähig.

schlußfähig  9§  ½5.
(Gesetz  vom  24.  August  1901.)

Zur  gültigen  Abstimmung  über  Entwürfe,  durch  welche  die  Verfassung  ergänzt,  erläutert
oder  abgeändert  werden  soll,  wird  in  beiden  Kammern  die  Anwesenheit  von  mindesteus  drei
Vierteln  der  Mitglieder  erfordert.

Bei  Berechnung  der  drei  Viertel  werden  in  der  ersten  Kammer  die  im  §  27  Ziffer  1
bis  3  genannten  Mitglieder,  wenn  sie  in  der  betreffenden  Sitzungsperiode  am  Landtage  weder
in  Person,  noch  durch  Stellvertreter  teilnehmen,  nicht  gezählt.

8  74.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)
Zur  Gültigkeit  einer  Gesamtabstimmung  nach  §  61  Absatz  4  wird  erfordert,  daß  in  jeder
Kammer  die  zur  Beschlußfassung  nötige  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend  ist.
Der  Entwurf  gilt  als  angenommen,  wenn  sich  bei  der  Durchzählung  die  Mehrheit  der
in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  dafür  ausgesprochen  hat;  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer.

§  75.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Außer  bei  der  Eröffnung  und  bei  der  Schließung  des  Landtags  dürfen  die  beiden  Kammern
nicht  zusammentreten.

Wenn  aber  die  Beschlüsse  beider  Kammern  voneinander  abweichen,  kann  auf  Anregung
der  einen  oder  andern  Seite  durch  Vermittelung  der  Präsidenten  zum  Zweck  einer  Verständigung
  ein  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  stattfinden.

Beide  Kammern  beschränken  sich  in  ihrem  Verhältnis  zueinander  auf  die  gegenseitige
Mitteilung  ihrer  Beschlüsse.
        <pb n="412" />
        392  XXIII.

Sie  stehen  nur  mit  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  in  unmittelbarer  Geschäftsberührung;
  sie  können  keine  Verfügungen  treffen  oder  Bekanntmach  ungen  irgend  einer  Art
erlassen.

Deputationen  dürfen  sie  nur,  jede  besonders,  nach  eingeholter  Erlaubnis,  an  den  Großherzog
  abordnen.

§  76
(Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)

Die  Minister  und  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  Großherzoglichen  Kommissarien
haben  jederzeit  bei  öffentlicher  und  geheimer  Sitzung  der  Kammern  Zutritt  und  müssen  bei
allen  Diskussionen  gehört  werden,  wenn  sie  es  verlangen.

Wenn  eine  Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschuß  stattfindet,  so  treten  zur  vorläufigen
  Erörterung  der  Entwürfe  die  landesherrlichen  Kommissarien  mit  den  ständischen
Ausschüssen  zusammen,  so  oft  es  von  der  einen  oder  anderen  Seite  für  notwendig  erachtet
wird.  Keine  wesentliche  Abänderung  in  einem  Gesetzentwurf  kann  getroffen  werden,  die  nicht
mit  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  einem  solchen  gemeinschaftlichen  Zusammentritt  erörtert
  worden  ist.

877.

Nur  den  landesherrlichen  Kommissarien  und  den  Mitgliedern  der  ständischen  Komissionen
wird  gestattet,  geschriebene  Reden  abzulesen;  allen  übrigen  Mitgliedern  sind  bloß  mündliche
Vorträge  gestattet.

§  78.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim  auf  das  Begehren
der  Regierungs-Kommissarien,  bei  Eröffnungen,  für  welche  sie  die  Geheimhaltung  nötig
erachten,  und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen  nach  dem  Abtritt  der  Zuhörer
aber  wenigstens  ein  Viertel  der  Mitglieder  über  die  Notwendigkeit  der  geheimen  Beratung
beitreten  muß.

§  79.
(Gesez  vom  24.  August  19014.)

Die  vierjährige  Landtagsperiode  zerfällt  in  zwei  Sitzungsperioden  von  je  zweijähriger
Dauer.  In  jeder  Sitzungsperiode  wird  über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt.

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,  ehe  über  das  Finanzgesetz
  Beschluß  gefaßt  war,  so  wird  für  den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer  der  ersten
Sitzungsperiode  und  der  Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl  bei  Beginn  derjenigen
  Sitzungsperiode,  in  welcher  der  letzte  Landtag  aufgelöst  wurde,  stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz  erfolgt,  so  wird  der
Rest  der  noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode  der  vierjährigen  Landtagsperiode  des  neuen
Landtags  zugeschlagen.

Die  Vorschrift  des  §  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der  Auflösung  Anwendung.
        <pb n="413" />
        XXIII.  393

8  80.

Bei  der  ersten  Wahlhandlung  erkennt  über  alle,  wegen  Gültigkeit  der  Wahlen  entstehenden,
  Streitigkeiten  die  Landesherrliche  Zentral-Kommission,  die  mit  der  ersten  Vollziehung
des  Konstitutions-Gesetzes  beauftragt  werden  wird.

g  8l.
Die  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  wird  auf  den  1.  Februar  1819  festgesetzt.

8  82.

Der  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  wo  die  Konstitution  in  Wirksamkeit
tritt,  bestehende  Zustand  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  dauert  fort,  bis
die  erste  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,  die  sich  dazu  eignen,  getroffen
  sein  wird.

Insbesondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung  mit  den  Ständen  provisorisch
in  Vollzug  gesetzt.

8  83.
Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen  Bundes  gestellt.

 

Drud  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="414" />
        <pb n="415" />
        Nr.  XXIV.  395

Gesetzes-  und  Verordnungs-  Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  12.  September  1904.
Juhalt.

Gesctze:  den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterricht  betreffend;  die  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  betreffend;  die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend.

Landesherrliche  Verordnungen:  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend;  den
Vollzug  der  Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben  betreffend.

Gcsetz.
(Vom  13.  August  1904.)
Den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterricht  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.

Durch  statutarische  Bestimmung  für  eine  Gemeinde  oder  für  den  Bereich  mehrerer
Gemeinden  können  die  in  den  Gewerbebetrieben  daselbst  beschäftigten,  gemäß  dem  Gesetze  vom
18.  Februar  1874,  den  Fortbildungsunterricht  betreffend,  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule
verpflichteten  gewerblichen  und  kaufmännischen  Arbeiter  —  Gesellen,  Gehilfen  und  Lehrlinge  —
beiderlei  Geschlechts  verpflichtet  werden,  an  Stelle  des  allgemeinen  Fortbildungsunterrichts  eine
am  Orte  ihrer  Beschäftigung  oder  in  einer  benachbarten  Gemeinde  bestehende  Gewerbe=  oder
Handelsschule,  gewerbliche  oder  kaufmännische  Fortbildungsschule  zu  besuchen.

Die  Verpflichtung  zum  Besuch  des  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterrichts
kann  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahr  ausgedehnt  werden.

Die  statutarischen  Bestimmungen  haben,  soweit  dies  nicht  durch  Verordnung  allgemein
geschieht,  zugleich  die  zur  Durchführung  der  getroffenen  Anordunng  erforderlichen  näheren
Bestimmungen,  insbesonders  bezüglich  der  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den
Schulpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen
und  bezüglich  der  zulässigen  Befreiungen  zu  treffen.

Die  statutarische  Bestimmung  wird  für  eine  Gemeinde  durch  den  Gemeinderat  (Stadtrat)
mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  der  Gemeindeversammlung,
  für  den  Bereich  mehrerer  Gemeinden  eines  Amtsbezirks  durch  den  Bezirksrat,
jedoch  soweit  in  letzterem  Falle  eine  schon  im  Besitz  einer  derartigen  Schule  befindliche  Gemeinde

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.
        <pb n="416" />
        396  XXIV.

in  Betracht  kommt,  nur  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Gemeinderats  (Stadtrats)  und
Bürgerausschusses  erlassen  und  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  im
Benehmen  mit  dem  Unterrichtsministerium.

Vor  Erlassung  der  Beschlüsse  soll  den  in  den  Gemeinden  bestehenden  gewerblichen  und
kaufmännischen  Organisationen  sowohl  der  Arbeitgeber  als  der  Arbeitnehmer  Gelegenheit  zur
Außerung  gegeben  werden.  82

Zur  teilweisen  Bestreitung  der  durch  die  Unterhaltung  einer  gewerblichen  oder  kauf—
männischen  Fortbildungsschule,  Gewerbe=  oder  Handelsschule  erwachsenen  Kosten  kann  die
Gemeinde  innerhalb  einer  durch  Verordnung  festzustellenden  Grenze  Schulgeld  erheben.

Die  Festsetzung  des  Schulgeldes  für  die  einzelnen  Schulen  erfolgt  auf  Vorschlag  des
Gemeinderats  (Stadtrats)  durch  den  Großherzoglichen  Gewerbeschulrat.  Durch  einen  von  der
Staatsbehörde  genehmigten  Beschluß  der  Gemeinde  kann  den  Lehr=  und  Arbeitsherren  der  zum
Besuch  des  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterrichts  verpflichteten  Arbeiter  (Gesellen,
Gehilfen  und  Lehrlinge)  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Schulgeldes  auferlegt  werden.

Unvermögende  sind  von  der  Zahlung  des  Schulgeldes  je  nach  dem  Grade  der  Unvermöglichkeit
  ganz  oder  zu  bestimmten  Teilen  zu  befreien.

83.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Verordnungen  oder
statutarischen  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  3  Tagen  bestraft.

84.

Soweit  die  bestehenden  statutarischen  Bestimmungen  inhaltlich  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  entsprechen,  werden  sie  mit  dem  Inkrafttreten  desselben  ohne  weiteres  rechtswirksam.

Die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  Grund  solcher  statutarischen  Bestimmungen  an
eine  Gemeinde  bereits  entrichteten  Schulgelder  können,  unbeschadet  der  durch  rechtskräftiges
Urteil  der  bürgerlichen  oder  Verwaltungsgerichte  bereits  für  begründet  erklärten  Ansprüche,
nicht  zurückgefordert  werden.  Ebensowenig  findet  auf  Grund  der  neuen  Vorschriften  für  einen
vor  das  Inkrafttreten  derselben  fallenden  Zeitraum  eine  Nacherhebung  von  Schulgeldern  statt.

Das  Gesetz  vom  15.  August  1898,  den  Besuch  des  gewerblichen  und  kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts  betreffend,  und  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1902,  die  Abänderung  dieses
Gesetzes  betreffend,  werden  aufgehoben.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  13.  August  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

von  Dusch.
        <pb n="417" />
        XXIV.  397

Gesetz.
(Vom  20.  August  19014.)
Die  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Artikel  1.

In  das  Polizeistrafgesetzbuch  vom  31.  Oktober  1863  werden  folgende  neue  Bestimmungen
eingefügt:

(Ausübung  der  Heilkunde.)
881.

Personen,  welche,  ohne  hierzu  approbiert  zu  sein,  gewerbsmäßig  die  Heilkunde  ausüben,
werden  an  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft,  wenn  sie  den  Verordnungen  über  die
An=  und  Abmeldung  ihres  Gewerbebetriebs,  oder  über  die  Anzeige  der  ihnen  bei  Ausübung
ihres  Gewerbes  bekannt  werdenden  gewaltsamen  Todesfälle,  lebensgefährlichen  Körperverletzungen,
Vergiftungen,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben  zuwiderhandeln.

Artikel  2.

Nachstehende  Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzbuches  erhalten  die  beigesetzte  veränderte
Fassung:

(Ankündigung  von  Heilmitteln  und  Ankündigung  in  Ausübung  der  Heilkunde.)

*“-An
  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
1.  Arzneimittel,  welche  dem  freien  Verkehr  entzogen  sind,
2.  Mittel,  welche  zur  Verhütung  der  Empfängnis  zu  dienen  bestimmt  sind,
öffentlich  ankündigt  oder  anpreist.
Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer
3.  öffentliche  Ankündigungen  oder  Anpreisungen  erläßt,  worin  die  Übernahme  der  Heilbehandlung
  von  Kranken  ohne  persönliche  Untersuchung  (Ferubehandlung)  angeboten  wird,
4.  in  öffentlichen  Ankündigungen  oder  Anpreisungen,  worin  die  Heilbehandlung  von
Menschen=  oder  Tierkrankheiten  oder  worin  die  Mitteilung  oder  Anwendung  von
Gegenständen,  Mitteln,  Vorrichtungen  oder  Methoden,  die  zur  Verhütung  oder
Heilung  von  Menschen=  oder  Tierkrankheiten  bestimmt  sind,  angeboten  wird,
täuschende  Angaben  über  Vorbildung,  Befähigung  oder  Erfolge  oder  prahlerische
Versprechungen  macht,
57.
        <pb n="418" />
        398  XXIV.

Ankündigungen  oder  Aupreisungen  der  in  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Art  verbreitet,
obwohl  er  nach  ihrem  Inhalt  oder  auf  ihm  behärdlich  erteilte  Auskunft  oder
Warnung  wissen  muß,  daß  sie  unter  das  Verbot  der  Ziffern  1  bis  4  fallen.

Ankündigungen  in  der  medizinischen  und  pharmaceutischen  Fachpresse  fallen  nicht
unter  das  Verbot  der  Ziffern  1  und  2.

Oi

(Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.)
8  85.

Wer  bei  übertragbaren,  nicht  unter  §  1  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung

gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  fallenden  Krankheiten

1.  die  durch  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  unterläßt,

2.  den  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Krankheit  erlassenen  Verordnungen  und  den
auf  Grund  solcher  Verordnungen  ergangenen  bezirks=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften
  oder  den  von  der  Polizeibehörde  im  einzelnen  Fall  angeordneten  Sperrund
  Sicherheitsmaßregeln  zuwiderhandelt,

wird  in  den  Fällen  unter  Ziffer  1  an  Geld  bis  zu  50  Mark,  und  in  den  Fällen  unter  Ziffer  2,
soweit  nicht  die  Strafbestimmungen  des  §  327  des  Reichsstrafgesetzbuches  Anwendung  finden,  an
Geld  bis  zu  100  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

(Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.)
8  93.

Wer  den  Verordnungen  oder  den  auf  Grund  solcher  Verordnungen  erlassenen  ortspolizeilichen
  Vorschriften  zuwiderhandelt,  welche  über  die  nach  dem  Reichsgesetz,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  und  den  Ausführungsbestimmungen  dazu  der  landesherrlichen
Regelung  überlassenen  Gegenstände  ergehen,  wird,  sofern  nicht  die  §§  24  und  27  Ziffer  2,  3  und  4
des  erwähnten  Reichsgesetzes  Platz  greifen,  an  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

(Übertretungen  in  Bezug  auf  Leichen=  und  Begräbnisstätten.)
8  96.

Wer  den  Verordnungen  über  die  Leichenschau,  den  Transport  von  Leichen,  sowie  über
Begräbnisse  und  Begräbnisplätze  zuwiderhandelt,  wird,  soweit  nicht  §  367  Ziffer  1  oder  2
des  Reichsstrafgesetzbuches  Platz  greift,  an  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Wer  den  ortspolizeilichen  Leichen=  und  Friedhofordnungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld
bis  zu  50  Mark  bestraft.

Artikel  3.
Als  fernere  neue  Bestimmung  wird  in  das  Polizeistrafgesetzbuch  eingefügt:

(Schutz  gegen  Verunstaltung  durch  Reklameschilder  und  dergleichen.)
8  130.
An  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  entgegen  den  Bestimmungen
einer  bezirks-  oder  ortspolizeilichen  Vorschrift  oder  wer  einer  Anordnung  der  Bezirkspolizei—
        <pb n="419" />
        XXIV.  399

behörde  zuwider  Aufschriften,  Abbildungen,  Reklameschilder  oder  andere  Gegenstände  in  einer
Weise  anbringt  oder  aufstellt,  welche  geeignet  ist,  das  Bild  einer  landschaftlich  hervorragenden
Gegend  zu  verunstalten  oder  den  Eindruck  geschichtlich  oder  künstlerisch  bedeutungsvoller  Baudenkmäler
  zu  beeinträchtigen.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  als  Besitzer  derart  angebrachter  oder  aufsgestellter
Gegenstände  der  Aufforderung  der  Bezirkspolizeibehörde  zu  ihrer  Beseitigung  nicht  nachkommt.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  20.  August  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.

Gesetz.
(Vom  20.  August  1904.)
Die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
Artikel  l.
Dem  Ortsstraßengesetze  vom  6.  Juli  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  213)
werden  folgende  Bestimmungen  beigefügt:

Artikel  24  a.

Die  nach  Artikel  20,  23  und  24  begründeten  Verpflichtungen  der  Grundstückseigentümer
zur  Bezahlung  von  Beiträgen  sind,  sofern  sie  nach  dem  30.  September  190  fällig  geworden
sind,  öffentliche  Lasten  des  Grundstücks  und  gehen  im  Falle  des  Eigentumswechsels  auf  den
neuen  Erwerber  des  Grundstücks  über.

Es  kann  jedoch  ein  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  dieser  Forderungen  aus  dem
Erlöse  des  Grundstücks  von  der  forderungsberechtigten  Gemeinde  nur  nach  Maßgabe  der
schriftlichen  Bestätigung  des  Bezirksamts  geltend  gemacht  werden,  in  welcher  bezeichnet  sein  muß:

a.  das  Grundstück  und  dessen  Eigentümer;

b.  der  auf  Grund  des  Gemeindebeschlusses  festgesetzte  Betrag  des  auf  das  einzelne  Grundstück

  entfallenden  Beitrages;

C.  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  dieser  Beitragsforderung.
        <pb n="420" />
        400  XXIV.

Artikel  24b.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  über  die  ihnen  nach  Artikel  20,  23  und  24  zustehenden
Forderungen  an  die  Grundstückseigentümer  Verzeichnisse  zu  führen,  aus  denen  die  Belastung
jedes  einzelnen  Grundstücks  mit  solchen  Forderungen  ersichtlich  ist.  Die  Einsicht  dieser  Ver—
zeichnisse  steht  jedermann  frei;  auf  Verlangen  sind  daraus  auf  Kosten  des  Antragstellers
Auszüge  oder  Zeugnisse  zu  erteilen.

Die  näheren  Vorschriften  über  Form  und  Inhalt  dieser  Verzeichnisse,  sowie  den  Zeitpunkt
der  erforderlichen  Eintragungen  erfolgen  durch  Verordnung  Unseres  Ministeriums  des  Innern.

In  Artikel  25
wird  das  Wort  „und“  vor  der  Zahl  24  gestrichen  und  hinter  diese  Zahl  beigefügt:  „und  §  24  “.

Artikel  II.

In  §  73  der  Gemeinde=  und  der  Städteordnung  in  der  Fassung  des  Artikels  31  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend  —
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  229  —  wird  hinter  die  Worte  „auf  Grund“  eingefügt:

des  Artikels  18.

Artikel  III.

Dem  §  3  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und  der  Civilprozeßordnung  betreffend  —
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  267  —  wird  folgende  Bestimmung  beigefügt:

6.  Die  nach  dem  30.  September  190.4  fällig  gewordenen  Ansprüche  der  Gemeinden
auf  Grund  der  Artikel  20,  23  und  24  des  Ortsstraßengesetzes  (vergleiche  Artikel  24  a  daselbst).
Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft.  Nach  dem  1.  Januar  1910  werden
die  bis  dahin  noch  nicht  gestrichenen  Sicherungshypotheken,  welche  für  Forderungen  der  Gemeinden
aus  Artikel  20,  23  und  24  des  Ortsstraßengesetzes  auf  Grund  des  Artikels  31  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  eingetragen  sind,  in  den  Grundbüchern  von  Amts

wegen  gelöscht.
Artikel  V.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  20.  August  190..
Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.  von  Dusch.
        <pb n="421" />
        XXIV.  401

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  13.  August  1901.)
Den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  des
Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir  hiermit  zum
Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904,  Kaufmannzgerichte  betreffend,  was  folgt:

§  1.

Die  der  Landeszentralbehörde  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  (8  1
Absatz  5,  §  2,  §  3  des  Reichsgesetzes  und  der  nach  §  19  des  Reichsgesetzes  siungemäß  anzuwendende
  §  80  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  Fassung  vom  29.  September  1901  —.
Reichsgesetzblatt  Seite  353)  werden  vom  Ministerium  des  Innern  wahrgenommen,  welches  sich
in  den  geeigneten  Fällen  mit  dem  Justizministerium  ins  Benehmen  zu  setzen  hat.

82.

Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegen—
heiten  werden  in  den  Fällen  des  §  11  Absatz  1  des  Reichsgesetzes  vom  Ministerium  des
Innern,  in  den  Fällen  des  §  11  Absatz  3  sowie  der  nach  §  15  des  Reichsgesetzes  entsprechend
anwendbaren  §§  17  Absatz  1,  18  und  21  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  Bezirksrat,
in  den  Fällen  der  nach  §  15  beziehungsweise  19  des  Reichsgesetzes  siungemäß  anzuwendenden
§§  21  Absatz  3,  22  und  79  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  Bezirksamt  wahrgenommen.

§  3.

Die  Obliegenheiten,  welche  den  Polizeibehörden  nach  dem  gemäß  §  15  des  Reichsgesetzes
  entsprechend  anwendbaren  §  15  Absatz  2  des  Gewerbegerichtsgesetzes  zugewiesen  sind,
werden  vom  Bezirksamt  wahrgenommen.

84.

Die  den  Ortsbehörden,  Gemeindebehörden,  Magistraten  und  Gemeinde—
vertretungen  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  (§  3,  §  11  Absatz  2  des  Reichsgesetzes,
  die  nach  §  15  beziehungsweise  §  19  des  Reichsgesetzes  entsprechend  anzuwendenden
§  15,  §  18,  §  20  Absatz  1  verglichen  mit  §  12  Absatz  2  und  §  79  des  Gewerbegerichtsgesetzes)
  werden  vom  Gemeinderat  (Stadtrat),  diejenigen  der  Ortspolizeibehörden  (§8  19
Absatz  2  des  Reichsgesetzes  verglichen  mit  §  78  des  Gewerbegerichtsgesetzes)  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  über  Zwangsvollstreckung  öffentlich  rechtlicher  Forderungen  vom  Bezirksamt
oder  Bürgermeister  wahrgenommen.
        <pb n="422" />
        402  XXIV.

85.

Hinsichtlich  der  Errichtung,  Abänderung  und  Genehmigung  der  Ortsstatuten  für  eine
oder  mehrere  Gemeinden  (§  1  Absatz  2  und  3  des  Reichsgesetzes)  ist  §  161  b  der  zur  Ausführung
  der  Gewerbcordnung  erlassenen  Vollzugsverordnung  vom  24.  März  1892  maßgebend.

Gegeben  St.  Moritz,  den  13.  August  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

Schenkel.  von  Dusch.

Landesherrliche  Verorduung.
(Vom  20.  August  1904.)
Den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Grund  des  §  155  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  verordnen  Wir  nach  Anhörung
des  Ministeriums  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  sowice  des
Ministeriums  des  Innern  und  der  Finanzen,  was  folgt:

Der  Absatz  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  30.  Juni  1892,  den  Vollzug  der
Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben  betreffend,  erhält  mit  Wirkung  vom  Tage  der  Verkündung
  folgende  abgeänderte  Fassung:

Die  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  gemäß  §  1390  der  Gewerbeordnung  zukommenden  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  bleiben  unberührt.  Soweit  eine  Mitwirkung  dieser  Aussichtsbeamten
  bei  der  Ausübung  der  nach  Absatz  1  und  2  den  vorgesetzten  Dienstbehörden  hinsichtlich
der  genannten  Staatsbetriebe  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  über  den  sich  aus
§  1390  der  Gewerbeordnung  ergebenden  Umfang  hinaus  auf  Grund  besonderer  landcsrechtlicher
  Vorschriften  stattzufinden  hat,  geschieht  diese  Mitwirkung  nur  auf  Ersuchen  der  zuständigen
Dienstbehörde.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  20.  August  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

von  Brauer.  Schenkel.  Becker.

 

Deruck  und  Berlag  von  Malsck  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrun##.
        <pb n="423" />
        Nr.  XXV.  408

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  22.  September  1904.
Juhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Staatsministeriums:  die  den  Militäranwärtern  im
Großherzogtum  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betressend;  des  Ministeriums  der  Iustiz,  des  Kultus  und
Unterrichts:  die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Miuisteriums  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts  und  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gebühren  für  Verhaftungen  und
Begleitung  Verhafteter  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  Postsendungen  der  Staatsbehörden  betreffend;
die  Entschädigung  der  Bezirksratsmitglieder  für  Dienstgeschäfte  außerhalb  des  Wohnorts  betreffend;  die  Ausgabe  der
Onittungskarten  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  14.  September  1904.)

Die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

Nachstehend  wird  der  erste  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  28.  September  1903
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  175)  veröffentlichten  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern
  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dabei  wird  insbesondere  darauf  hingewiesen,  daß  hiernach  sämtliche  Bewerbungen  von
Militäranwärtern  um  Stellen  bei  den  Hochschulen  nicht  mehr  an  das  Ministerium  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts,  sondern  direkt  an  die  Senate  der  Hochschulen  zu  richten  sind.

Karlsruhe,  den  14.  September  1904.

Großherzogliches  Staatsministerium.
In  Vertretung:
Schenkel.
Hardeck.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  58
        <pb n="424" />
        404  XXV.

Erster  Nachtrag

zu  dem

Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen.

Anumerkung:  I.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalien,
  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des
Aufrückens  beziehungsweise  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.
3.  Für  die  mit  #f  bezeichneten  Stellen  ist  die  Qualifikation  durch  eine  Prüfung  nachzuweisen.

 

Angabe  bei  den  für  Bezeichuung  der  Behörden,

Wichtäramwäruer  nicht  han  kühiche  4  Bewerbun  8

;  ausschließli  estimmten  zu  richten  sind,  wenn  es  nicht

Bezeichnung  der  Stellen.  Stellen,  in  welchem  Um-  die  Behörde  selbst  ist,  bei  Bemerkungen.

fange  dieselben  vorbehalten  welcher  die  Anstellung  gesind
  wünscht  wird.

 

 

 

 

I.  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

2.  Eisenbahnverwaltung.
Die  Ziffer  9  erhält  folgende
Fassung:
9.  Schaffner  (auch  Bahnsteig-  wie  bisher.
schaffner  und  Güterschaffner),

II.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Bei  Ziffer  12
„Oberpedelle,  Pedelle,  Kanzlei-,
Kassen-,  Bibliothek-,  Institutsund
  Hausdiener  der  Hochschulen“

ist  in  Spalte  3  statt  „Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts“
zu  setzen:
Senate  der  Universitäten
  Heidelberg  u.
Freiburg  sowie  der
Technischen  Hochschule
  in  Karlsruhe.
        <pb n="425" />
        XXV.  405

 

Angabe  bei  den  für  ezeichnung  der  Behörden,

Wihnanwarer  nicht  an  welche  die  Brwerbungen,

5  ;  S  ausschließlich  bestimmten  zu  richten  sind,  wenn  es  nicht

Bezeichnung  der  Stellen.  Stellen,  in  welchem  Um  #ie  Behörde  selbst  ist,  bei  Bemerkungen.

fange  dieselben  vorbehalten  welcher  die  Anstellung  gesind.
  m

 

 

 

 

III.  Ministerium  des  Innern.

Bei  Ziffer  2  ist  statt  „dem
Statistischen  Bureau  beziehungsweise
  Statistischen  Landesamte"
zu  setzen:

dem  Statistischen  Landesamte,

 

IV.  Ministerium  der  Finanzen.

Bei  Ziffer  1  (Spalte  1),
Ziffer  5  (Spalte  1)  und  Ziffer
13  bis  16  (Spalte  3)  ist  statt:
„Domänendirektion“  zu  setzen:

Forst=  und  Domänendirektion.

Bekanntmachung.
(Vom  6.  September  1904.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
in  Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1077)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau.
die  Grundbuchbezirke  Muggenbrunn  und  Todtnauberg,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Mannheim
den  Grundbuchbezirk  Schriesheim,
        <pb n="426" />
        406  XXV.

vom  Amtsgerichtsbezirk  Mosbach
den  Grundbuchbezirk  Robern,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Tauberbischofsheim
den  Grundbuchbezirk  Kützbrunn

ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  Oktober  1904  als  angelegt  anzusehen.
Karlsruhe,  den  6.  September  1904.  ,
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.  Dr.  Fecht.

Verordnung.
(Vom  29.  August  1904.)
Die  Gebühren  für  Verhaftungen  und  Begleitung  Verhafteter  betreffend.

§  3  der  Verordnung,  die  Gebühren  für  Verhaftungen  und  Begleitung  Verhafteter
betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanutmachung  vom  20.  Januar  1892  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  22)  erhält  als  Absatz  2  folgenden  Zusatz:

Angehörige  der  staatlichen  Schutzmannschaft  erhalten  in  den  Fällen  der  §§  1  und  2
anstatt  der  daselbst  genannten  Gebühren  eine  der  geordneten  Diät  entsprechende,  nach  Maßgabe
  der  in  Absatz  1  genannten  landesherrlichen  Verordnung  zu  berechnende  Tagesgebühr.

Karlsruhe,  den  29.  August  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
des  Kultus  und  Unterrichts.  Schenkel.

von  Dusch.  Göt
0B.

Bekanntmachung.
(Vom  1.  September  1904.)
Postsendungen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der
Finanzen  vom  21.  Mai  1885,  „die  Postsendungen  der  Staatsbehörden  betreffend“  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  223),  und  in  Ergänzung  des  dieser  als  Anlage  5  beigegebenen
Verzeichnisses  werden
        <pb n="427" />
        XXV.  407

die  Fleischbeschauer  und  Tierärzte  für  berechtigt  erklärt,  portopflichtige  Dienstbriefe
unfrankiert  mittelst  der  Post  zu  versenden  und  dabei  den  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“
anzuwenden.
Karlsruhe,  den  1.  September  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J  A:

Nebe.  Stichs.

Verordnung.

(Vom  5.  September  1904.)
Die  Entschädigung  der  Bezirksratsmitglieder  für  Dienstgeschäfte  außerhalb  des  Wohnorts  betreffend.

Mit  Höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  20.  August  1904
Nr.  812/813  wird  an  Stelle  der  Bestimmungen  in  §  2  Absatz  2  der  landesherrlichen  Vollzugsverordnung
  zu  dem  Gesetze  über  die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  vom  12.  Juli  1864
in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  4.  November  1874,  die  Entschädigung  der  Bezirksratsmitglieder
  für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Bezirksrats  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  538),  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1905  an  das  Nachstehende  verordnet:

Die  nicht  am  Amtssitze  wohnenden  Mitglieder  des  Bezirksrats  erhalten  als  Entschädigung
für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen  jeweils  eine  volle  Tagesgebühr  und,  wenn  der  Wohnort
vom  Amtssitze  mehr  als  4  km  entfernt  ist,  Reisegebühren  gemäß  den  für  Gemeindebeamte
geltenden  Bestimmungen  der  §8§  1  Absatz  3  Ziffer  la  2  und  II  a  2  und  4  der  Gemeindegebührenordnung
  vom  31.  Dezember  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1897  Seite  2).

Eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  angeführten  Bestimmungen  der  Gemeindegebührenordnung
  erhalten  die  Mitglieder  des  Bezirksrats  ferner  für  Dienstleistungen  außerhalb  ihres
Wohnorts,  die  sie  auf  besondere  Anordnung  des  Bezirksbeamten  bei  Ortsbereisungen,  bei
gesundheitspolizeilichen  Ortsvisitationen  und  bei  Brandfällen  zu  verrichten  haben.

Karlsruhe,  den  5.  September  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Sander.

Verordnung.
(Vom  7.  September  1904.)

Die  Ausgabe  der  Quittungskarten  betreffend.

Die  Anweisung  vom  20.  Dezember  1899,  „die  Ausgabe  der  Quittungskarten  betreffend“
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  976),  wird  im  ersten  Teil  unter  Ziffer  1  durch  folgenden
zweiten  Absatz  ergänzt:
        <pb n="428" />
        408

XXV.

„Zur  Ausstellung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten  für  solche  Personen,  welche  sich
dauernd  im  Ausland  aufhalten  und  dort  gemäß  §  145  Absatz  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  die  Versicherung  freiwillig  fortsetzen,  sind  alle  Ortspolizeibehörden
innerhalb  des  Bezirks  derjenigen  Versicherungsanstalt  verpflichtet,  deren  Name  auf  der
ersten  Quittungskarte  angegeben  ist.  Hat  der  Versicherte  eine  im  Inlande  lebende
Person  mit  der  Beitragsentrichtung  und  dem  Umtausche  der  Quittungskarten  beauftragt,
so  ist  auch  die  für  den  Wohnsitz  dieses  Beauftragten  zuständige  Ortspolizeibehörde  zur
Ausstellung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten  verpflichtet.“

Karlsruhe,  den  7.  September  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Sander.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="429" />
        Nr.  XXVI.  409

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  26.  September  1904.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  das  Abdeckereiwesen  betreffend.
Verordnung  und  Bekanntmachung:  die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes
  betreffend;  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  18.  September  1904.)
Das  Abdeckereiwesen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Wir  haben  auf  den  untertänigsten  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund
des  §  11  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1899,  betreffend  das  Abdeckereiwesen  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  155),  beschlossen  und  verordnet  wie  folgt:

81.

Die  §§  1  bis  10  des  genannten  Gesetzes  treten  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab
für  den  Bereich  des  Abdeckereiverbandes  Ladenburg,  umfassend  die  Amtsbezirke  Mannheim,
Schwetzingen  und  Weinheim  und  von  dem  Amtsbezirke  Heidelberg  die  Gemeinden:  Dossenheim
mit  Schwabenheim,  Eppelheim,  Heidelberg,  Kirchheim,  Leimen,  Nußloch,  Rohrbach,  St.  Ilgen,
Sandhausen  mit  Bruchhausen  und  Wieblingen  mit  Grenzhof  und  vom  Amtsbezirk  Wiesloch
die  Gemeinden:  Wiesloch,  Walldorf,  Altwiesloch,  Ranenberg,  Roth  und  St.  Leon,  in  Kraft.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  18.  September  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  59
        <pb n="430" />
        410  XXVI.

Verordnung.
(Vom  20.  September  1904.)

Die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  20.  August  1904,  die  Sicherung  der  Ansprüche  der
Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend,  wird  die  Verordnung  vom  4.  August
1890,  die  Leistungen  der  Anstößer  bei  Herstellung  von  Ortsstraßen  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  513),  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts  abgeändert  und  ergänzt,  wie  folgt:

In  §  1  Absatz  1  ist  statt  „nach  den  Artikeln  9  und  12“  zu  setzen:  „nach  den  Artikeln
20  und  23“.

In  §  2  ist  statt  „(Artikel  9)“  zu  setzen:  „(Artikel  20)".

In  §  3  Absatz  4  ist  statt  „Artikel  9  Absatz  2“  zu  setzen:  „Artikel  20  Absatz  2".

In  §  8  Absatz  1  ist  statt  „(Artikel  12  des  Gesetzes)“  zu  setzen:  „(Artikel  23  des  Gesetzes)“.

In  §  9  ist  statt  „(Artikel  13)“  zu  setzen:  „(Artikel  24)“.

Hinter  §  9  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:

10.

Das  Verzeichnis,  welches  die  Gemeinden  gemäß  Artikel  24  b  des  Ortsstraßengesetzes  in
der  Fassung  des  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  20.  August  1904  zu  führen  haben,  muß  mindestens
enthalten:

die  Bezeichnung  der  Liegenschaft  (Lagerbuchnummer,  Hausnummer);

den  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  des  gegenwärtigen  Eigentümers;

die  Bezeichnung  der  Art  der  Forderung;

den  Betrag  der  Forderung;

die  Bezeichnung  des  Gemeindebeschlusses,  auf  dem  die  Beitragspflicht  beruht,  nebst  der

dazu  erteilten  Staatsgenehmigung;

den  Termin  der  Fälligkeit  der  Forderung;

die  kurze  Bezeichnung  der  Tatsachen,  welche  nach  dem  Gesetze  die  Fälligkeit  begründen.

11.

Der  Eintrag  in  das  in  §  10  genannte  Verzeichnis  hat  unmittelbar  nach  Eintritt  der
Fälligkeit  der  Forderung  zu  erfolgen.

Auf  Ansuchen  berechtigter  Interessenten  haben  die  Gemeinden  die  im  Verzeichnis  eingetragene
  Forderung  ziffermäßig  zu  erläutern.

8  12.

.  Will  die  Gemeinde  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Artikel  III  des  Gesetzes  vom
20.  August  190.4  vorzugsweise  Befriedigung  ihrer  Forderung  aus  dem  Erlös  des  Grund-
        <pb n="431" />
        XXVI.  411

stückes  beanspruchen,  so  hat  sie  beim  Bezirksamt  Antrag  auf  Ausstellung  einer  schriftlichen
Bestätigung  gemäß  Artikel  24  a  Absatz  2  des  Ortsstraßengesetzes  zu  stellen.

Dem  Antrag  sind  die  zur  Ausstellung  der  Bestätigung  nötigen  Unterlagen  und  in  jedem
Falle  ein  Auszug  aus  dem  Verzeichnis  (§  10  dieser  Verordnung)  anzuschließen.

Karlsruhe,  den  20.  September  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Sander.

Bekanntmachung.

(Vom  19.  September  1904.)
Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.
Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zurzeit  bestehende  Verbot  des  Handels

mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904,  Seite  70)  bis  zum
1.  April  1905  verlängert.

Karlsruhe,  den  19.  September  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Schmidt.

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        Nr.  XXVII.  L

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  29.  September  1904.
Juhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  27.  September  1904.)
Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  betreffend.

In  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  und  auf  Grund  der  vom  Bundesrat
getroffenen  Festsetzungen  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1899
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXVI  Seite  501  ff.)  verordnet,  was  folgt:

81.

Jeder  Eisenbahnwagen,  in  welchem  Pferde,  Maultiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,  Ziegen
oder  Schweine  befördert  worden  sind,  ist  nach  jedesmaligem  Gebrauche  gründlich  zu  reinigen
und  zu  desinfizieren.

Sofern  vom  Bundesrate  nicht  weitergehende  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande
  zugelassen  sind,  ist  eine  nochmalige  Reinigung  (§  5  Absatz  1)  der  im  Auslande  gereinigten
Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  nicht  erforderlich,  wenn  die  Reinigung  im  Ausland
  derart  bewirkt  wurde,  daß  alle  von  der  Viehbeförderung  herrührenden  Verunreinigungen
vollständig  beseitigt  sind;  die  Wagen  sind  in  solchem  Falle  nur  der  eigentlichen  Desinfektion
(§  5  Absatz  2)  zu  unterwerfen.

§  2.

1.  Ein  der  Desinfektion  unterliegender  leerer  Wagen  darf  in  keinem  Falle  vor  Beendigung
der  Desinfektion  in  Benutzung  genommen  werden;  nur  zum  Zwecke  der  Überführung  nach
der  Desinfektionsstelle  ist  es  gestattet,  ihn  in  einen  Zug  einzustellen.

2.  Zur  Sicherung  der  Desinfektion  sind  alle  mit  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  beladenen
Wagen  schon  auf  der  Versandstation  (oder  Umladestation)  —  aus  dem  Auslande  kommende
auf  der  Grenzübergangsstation  —  auf  beiden  Seiten  sorgfältig  mit  Zetteln  von  gelber  Farbe
und  mit  der  Aufschrift  „Zu  desinfizieren“  zu  bekleben.  Sofern  ein  Wagen  der  verschärften

Gesetzes=  und  Verordnungsblakt  1904.  60
        <pb n="434" />
        414  XXVII.

Desinfektion  unterzogen  werden  muß  (vergleiche  §  5  Absatz  3),  ist  er  mit  Zetteln  von  gelber
Farbe  mit  einem  in  der  Mitte  aufgedruckten  senkrechten  roten  Streifen  und  der  Aufschrift
„Verschärft  zu  desiufizieren“  zu  bekleben.  Die  Zugführer  und  sämtliche  Übergangsstationen
sowie  die  Empfangsstationen  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Zettel  an  beiden  Seiten  vorhanden
  sind  und  haben  sie  unverzüglich  zu  ersetzen,  wenn  sie  fehlen.  Nach  der  Desinfektion
sind  die  Zettel  zu  entfernen  und  an  ihrer  Stelle  solche  von  weißer  Farbe  mit  dem  Aufdrucke
„Desinfizierngaga  .  ...  Stunde  inn  "“  anzubringen,
  die  erst  bei  der  Wiederbeladung  des  Wagens  zu  beseitigen  sind.

3.  Wird  festgestellt,  daß  Wagen  nach  einer  früheren  Benutzung  zur  Viehbeförderung  nicht
oder  nicht  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert  wurden,  so  sind  sie  behufs  nachträglicher
Reinigung  und  Desinfektion  unter  denselben  Sicherungsmaßnahmen  wie  die  von  Tieren  entladenen
  Wagen  der  zuständigen  Desinfektionsanstalt  zuzuführen.

)

Soweit  nicht  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  zugelassen  werden,  ist
Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  zur  Beförderung  von  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  nach  dem  Auslande
  benutzten  Eisenbahnwagen  zur  Desinfektion  leer  nach  derjenigen  inländischen  Grenzstation
  zurückgelangen,  über  die  sie  ausgegangen  sind.

84.

1.  Die  Desinfektion  ist  an  dem  Orte  der  Entladung  (oder  Umladung)  alsbald  nach  Entleerung
  der  Wagen  —  im  Verkehre  mit  dem  Ausland  auf  der  Station  des  Wiedereinganges
(vergleiche  aber  §  1  Absatz  2)  alsbald  nach  Ankunft  der  Wagen  —  und  zwar  längstens
binnen  24  Stunden  zu  bewirken.

2.  Im  Interesse  einer  zweckmäßigen  Ausführung  und  wirksamen  Kontrolle  kann  jedoch
die  Desinfektion  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  an  einzelnen  Stationen  (Desinfektionsstationen)  zentralisiert
werden.  In  solchen  Fällen  ist  für  jede  Eisenbahnstation  eine  bestimmte  Desinfektionsstation
ein  für  allemal  zu  bezeichnen  und  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die  entladenen
Wagen  desinfiziert  werden  müssen.  Diese  Frist  darf  48  Stunden  —  von  der  Entladung  bis
zur  Vollendung  der  Desinfektion  —  nicht  überschreiten.

3.  Für  Orte,  wo  sich  mehrere  durch  Schienenstränge  verbundene  Eisenbahnstationen  befinden,
  kann  —  auch  wenn  es  sich  um  Stationen  verschiedener  Verwaltungen  handelt  —  die
Errichtung  einer  gemeinsamen  Desinfektionsanstalt  angeordnet  werden.

4.  Die  nach  den  Desinfektionsstationen  oder  Desinfektionsanstalten  überzuführenden  Wagen
sind,  soweit  es  ihre  Bauart  gestattet,  zur  Verhütung  einer  Übertragung  von  Ansteckungsstoffen
durch  Herausfallen  von  Gerätschaften,  Stroh,  Dünger  u.  s.  w.  sorgfältig  geschlossen  zu  halten;
auch  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  die  eine  rechtzeitige  Überführung  sicher  stellen  und  nachweisbar
  machen.
        <pb n="435" />
        XXVII.  415

5.  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  in  Einzelsendungen  benutzten
Gepäckwagen  und  Hundebehältnisse  sowie  die  zur  Aufnahme  solcher  Sendungen  auf  bestimmten
Strecken  in  die  Züge  eingestellten  und  benutzten  Güterwagen  (Kurswagen,  Viehsammelwagen)
brauchen  erst  auf  der  Endstation  des  Zuges  oder  des  Kurses,  für  den  sie  eingestellt  sind,  der
Reinigung  und  Desinfektion  unterzogen  zu  werden.  Die  unterwegs  entladenen  und  leer  bis  zur
Endstation  laufenden  Wagen  sind  zur  Verhütung  des  Herausfallens  von  Streu  und  Auswurfstoffen
  sorgfältig  geschlossen  zu  halten.  Viehsammelwagen,  die  voll  besetzt  gewesen  und  vor
der  Endstation  entleert  worden  sind,  dürfen  vor  ordnungsmäßiger  Reinigung  und  Desinfektion
  nicht  weiter  benutzt  werden.  Auch  in  die  auf  den  Zwischenstationen  entladenen  Teile
eines  Sammelwagens  sind  vor  der  Desinfektion  keine  Tiere  mehr  einzustellen.  Bei  Beförderung
von  Vieh  mit  Gepäckstücken  oder  Gütern  in  einem  und  demselben  Wagenraume  sind  Vorkehrungen
  zu  treffen,  die  eine  Ansteckungsgefahr  ausschließen.

86.

1.  Der  eigentlichen  Desinfektion  der  Wagen  muß  stets  eine  Reinigung  —  Beseitigung
der  Streumaterialien,  des  Düngers,  der  Reste  von  Anbindesträngen  u.  s.  w.  sowie  ein  gründliches
  Abwaschen  mit  heißem  Wasser  —  vorangehen.  Wo  heißes  Wasser  nicht  in  genügender
Menge  zu  beschaffen  ist,  darf  auch  unter  Druck  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet  werden;
jedoch  muß  vorher  zur  Aufweichung  des  anhaftenden  Schmutzes  eine  Abspülung  mit  heißem
Wasser  erfolgen.  Die  Reinigung  ist  nur  dann  als  ausreichend  anzusehen,  wenn  durch  sie  alle
von  dem  Viehtransporte  herrührenden  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind;  auch  die
in  die  Fugen  der  Wagenböden  eingedrungenen  Schmutzteile  sind  vollständig  —  erforderlichenfalls
  unter  Anwendung  von  eisernen  Geräten  mit  abgestumpften  Spitzen  und  Rändern  —
zu  entfernen.

2.  Die  Desinfektion  selbst  hat  sich,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  wo  der  Wagen  nur
teilweise  mit  Vieh  beladen  war,  auf  alle  Teile  des  Wagens  oder  des  benutzten  Wagenabteils
zu  erstrecken.  Sie  muß  bewirkt  werden:

a.  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken  und  Wände
mit  einer  auf  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Sodalauge,  zu  deren  Herstellung
wenigstens  2  Kilogramm  Soda  auf  100  Liter  Wasser  verwendet  sind;

b.  in  Fällen  einer  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz,  Rotlauf  der  Schweine  oder
Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen
Infektion  durch  Anwendung  des  unter  a  vorgeschriebenen  Verfahrens  und  außerdem
durch  sorgfältiges  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken  und  Wände  mit  einer  dreiprozentigen
Lösung  einer  Kresolschwefelsäuremischung.  Letztere  ist  durch  Mischen  von  zwei  Raumteilen
  rohem  Kresol  (Cresolum  crudum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)
und  einem  Raumteile  roher  Schwefelsäure  (Acidlum  sulfuricum  crudum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  bei  gewöhnlicher  Temperatur  zu  bereiten.  Zur  Herstellung
  der  dreiprozentigen  Lösung  darf  die  Mischung  frühestens  24  Stunden,  spätestens
        <pb n="436" />
        416  XXVII.

3  Monate  nach  ihrer  Bereitung  benutzt  werden.  Die  Lösung  ist  innerhalb  24  Stunden
zu  verwenden.  Anstatt  des  Bepinselns  kann  auch  eine  Bespritzung  mit  einem  geeigneten
Desinfektionsapparat  erfolgen.

3.  Die  verschärfte  Desinfektion  (Absatz  2  unter  b)  ist  in  der  Regel  nur  auf  Anordnung
des  zuständigen  Bezirksamtes,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann  vorzunehmen,  wenn
die  Wagen  zur  Beförderung  von  Klauenvieh  aus  verseuchten  Gegenden,  das  heißt  von  solchen
Stationen,  in  deren  Umkreise  von  20  Kilometer  die  Maul=  und  Klauenseuche  herrscht  oder
noch  nicht  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  gedient  haben,  oder  wenn  die  Bahnbeamten  von
Umständen  Kenntnis  erlangen,  die  es  zweifellos  machen,  daß  eine  Infektion  des  Wagens  durch
Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz,
Rotlauf  der  Schweine  oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  vorliegt,  oder  die  den
dringenden  Verdacht  einer  solchen  Infektion  begründen.  Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt
vorbehalten,  die  verschärfte  Desinfektion  auch  in  andern  Fällen  anzuordnen,  wenn  es  zur
Verhütung  der  Verschleppung  der  bezeichneten  Seuchen  für  unerläßlich  erachtet  wird.

4.  Wenn  Wagen  mit  einer  inneren  Verschalung  der  verschärften  Desinfektion  zu  unterwerfen
  sind,  ist  die  Verschalung  abzunehmen  und  ebenso  wie  der  Wagen  zu  reinigen  und  zu
desinfizieren.

5.  Bei  gepolsterten  Wagen  ist  die  Polsterung,  die  entfernbar  sein  muß,  in  ausreichender
Weise  zu  reinigen.  Hat  eine  Infektion  des  Wagens  durch  eine  der  im  Absatz  2  unter
genannten  Seuchen  stattgefunden,  oder  liegt  der  dringende  Verdacht  einer  solchen  Infektion
vor,  so  muß  die  Polsterung  verbrannt  werden.  Der  Wagen  selbst  ist  in  der  in  den  Absätzen  1
bis  3  angegebenen  Weise  zu  behandeln.  Ausländische  Wagen,  deren  Polsterung  nicht  entfernbar
ist,  dürfen  im  Inlande  nicht  wieder  beladen  werden.

6.  Bei  Wagen,  die  zur  Beförderung  von  einzelnen  Stücken  Kleinvieh  in  Kisten  oder
Käfigen  gedient  haben  und  nicht  durch  Streu,  Futter,  Auswurfstoffe  u.  s.  w.  verunreinigt
wurden,  gilt,  vorbehaltlich  der  Festsetzungen  im  Absatz  2  unter  b  und  im  Absatz  3,  eine
Waschung  der  Wände,  des  Fußbodens  und  der  Decke  mit  heißem  Wasser  als  ausreichende
Desinrfektion.

86.

1.  In  gleicher  Weise  wie  die  Wagen  sind  die  bei  der  Verladung  und  Beförderung  der
Tiere  zum  Füttern,  Tränken,  Befestigen  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Gerätschaften
der  Eisenbahnverwaltungen  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

2.  Die  beweglichen  Rampen  und  Einladebrücken  der  Eisenbahnverwaltungen  müssen  bei
Benutzung  zur  Viehverladung  täglich  mindestens  einmal  nach  den  Vorschriften  im  §  5  gereinigt
und  desinfiziert  werden.  Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  eine  häufigere
Desinfektion  anzuordnen.

87.
1.  Die  festen  Rampen,  die  Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze  und  die  Viehhöfe  (Buchten,
Bansen  u.  s.  w.)  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  stets  von  Streu,  Dünger  u.  s.  w.  gesäubert
        <pb n="437" />
        XXVII.  417

zu  halten.  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden  und  feste  hölzerne  Rampen  sind  bei  Benutzung
zur  Viehverladung  täglich  mindestens  einmal  mit  Wasser  zu  spülen.

2.  Sind  die  Anlagen  durch  Klauenvieh  aus  verseuchten  Gegenden  (§  5  Absatz  3)  benutzt
worden,  so  müssen  sie  außerdem  desinfiziert  werden.  Im  übrigen  ist  ihre  Desinfektion
allgemein  oder  für  den  Verkehr  mit  einzelnen  der  im  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Tierarten
oder  für  gewisse  Gegenden  nur  anzuordnen,  wenn  eine  bestimmte  Gefahr  der  Verbreitung
von  Seuchen  vorliegt.

Das  in  vorstehenden  Fällen  von  den  Eisenbahnverwaltungen  vorzuschreibende  Desinfektionsverfahren
  ist  den  Festsetzungen  im  §  5  anzupassen.  Im  Falle  einer  wirklichen  Infektion  oder
des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  sind  etwa  erforderliche  weitergehende  Sicherungsmaßregeln
  von  den  zuständigen  Bezirksämtern  anzuordnen;  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden
und  feste  hölzerne  Rampen  müssen  beim  Vorhandensein  der  im  §  5  Absatz  2  unter  b  und
Absatz  3  bezeichneten  Voraussetzungen  in  der  dort  angegebenen  Weise  desinfiziert  werden.

88.

1.  Streumaterialien,  Dünger  u.  s.  w.  sind  zu  sammeln  und  so  aufzubewahren,  daß  Vieh
damit  nicht  in  Berührung  kommen  kann.

2.  Die  Abfuhr  des  Düngers  darf  in  Fällen  von  Rotz  nicht  durch  Pferdegespanne,  im
übrigen  nicht  durch  Rindviehgespanne  geschehen  und  muß  in  dichten  Wagen,  Fässern  u.  s.  w.
erfolgen,  so  daß  eine  Verunreinigung  der  Straßen,  Wege  u.  s.  w.  durch  Düngerteile  ausgeschlossen
  ist.

3.  Dünger  von  Tieren,  die  an  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche
  oder  Rotz  leiden  oder  einer  dieser  Seuchen  verdächtig  sind,  muß  verbrannt  oder  gekocht
oder  so  tief  vergraben  werden,  daß  er  mit  einer  mindestens  ein  Meter  hohen  Erdschicht  bedeckt
ist.  Das  zuständige  Bezirksamt  bestimmt,  welches  Verfahren  im  Einzelfall  Anwendung
finden  soll.

4.  Dünger  von  Tieren,  die  mit  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotlauf  der  Schweine  oder
mit  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  behaftet  oder  einer  dieser  Seuchen  verdächtig
sind,  muß  entweder  in  derselben  Weise  (Absatz  3)  beseitigt  oder  nach  Anordnung  des  zuständigen
Bezirksamtes  mit  einer  3prozentigen  Lösung  der  Kresolschwefelsäuremischung  (§  5  Absatz  2
unter  b),  die  vollständig  mit  dem  Dünger  zu  durchmischen  ist,  desinfiziert  werden.

89.

Für  die  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  und  der  dazu  gehörigen  Gerätschaften  wird  die
im  Nebengebührentarif  des  deutschen  Eisenbahn-Tiertarifs  festgesetzte  Gebühr  erhoben.  Für
die  Desinfektion  der  Rampen,  sowie  der  Vieh-Ein-  und  Ausladeplätze  und  der  Viehhöse
(Buchten,  Bansen  u.  s.  w.)  der  Eisenbahnverwaltungen  ist  keine  Gebühr  zu  erheben.  Für  die
der  eigentlichen  Desinfektion  vorangehende  oder  ohne  Rücksicht  auf  sie  vorzunehmende  Reinigung
(§  5  Absatz  1,  5  und  6,  §  6,  §  7  Absatz  1)  darf  keine  Entschädigung  beansprucht  werden.
        <pb n="438" />
        418  XXVII.

10.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  erforderlichen  Arbeiten
unter  verantwortlicher  Aufsicht  ausgeführt  werden.

8  11.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  volle  Anwendung  auf  die  Wagen,  welche  auf  den  im
Schweizergebiet  gelegenen  badischen  Stationen  entladen  werden,  gleichviel  ob  die  Wagen  nach
der  Entladung  in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  oder  nach  der  Schweiz  zurückgehen.

8  12.

Von  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  Kontrolleinrichtungen  getroffen
werden,  die  geeignet  sind,  die  strenge  Durchführung  des  Gesetzes  und  der  zu  seiner  Ausführung
erlassenen  Vorschriften  überall  sicherzustellen.

13.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  27.  September  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Schenkel.

von  Brauer.
Laub.  Dr.  Sander.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="439" />
        Nr.  AXXVIII.  419

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  3.  November  1904.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Rultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreifend;  die  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den
Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Prüfungsordnung  für  Apotheker
betreffend;  die  Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt  Baden  betreffend;  die  Viehzählung  betreffend;  des  Ministeriums
der  Finanzen  :  den  Vollzug  des  Viersteuergesebes  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  5.  Oktober  1901.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  vollem  Umfange  in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:

am  1.  August  d.  J.
vom  Amtsgerichtsbezirke  Schönau
am  1.  Oktober  d.  J.
vom  Amtsgerichtsbezirke  Triberg
in  Gütenbach  und  Langenschiltach,
vom  Amtsgerichtsbezirke  Tauberbischofsheim

in  Utzenfeld,

in  Brunnthal.
Karlsruhe,  den  5.  Oktober  190..
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

ibsch.
vübsc  Haunß.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  61
        <pb n="440" />
        420  XXVIII.

Bekanntmachung.
(Bom  12.  Oktober  1904.)
Die  Kosten  der  Rechtshilse  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  betreffend.

Zwischen  den  Regierungen  sämtlicher  Bundesstaaten  ist  folgende  Vereinbarung  bezüglich
der  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  getroffen  worden:

I.  Für  sämtliche  Angelegenheiten  der  streitigen  und  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  einschließlich
der  Grundbuchsachen  gelten  im  Falle  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten
  folgende  Grundsätze:

1.  Für  die  Erledigung  der  Ersuchen  um  Rechtshilfe  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

2.  Die  baren  Auslagen,  welche  durch  eine  Ablieferung  oder  Strafvollstreckung  entstehen,

werden  der  ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  erstattet.

Im  übrigen  werden  die  durch  die  Erledigung  der  Ersuchen  um  Rechtshilfe  erwachsenden
  Auslagen  nicht  erstattet.  Der  Betrag  dieser  Auslagen  wird  der  ersuchenden
Behörde  mitgeteilt.  Das  Recht  der  ersuchenden  Behörde,  die  Auslagen  von  der
zahlungspflichtigen  Partei  einzuziehen,  bleibt  unberührt.

3  Soweit  die  Tätigkeit  der  ersuchten  Behörde  über  den  Gegenstand  des  bei  der  ersuchenden

  Behörde  anhängigen  Verfahrens  hinausgeht,  bleibt  das  Recht  der  ersuchten  Behörde,
Kosten  von  der  zahlungspflichtigen  Partei  zu  erheben,  unberührt.

II.  Die  vorstehenden  Grundsätze  gelten  für  die  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragenen
  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  die  Grundbuchsachen  auch  dann,
wenn  dafür  nach  den  in  Betracht  kommenden  Landesgesetzen  andere  als  gerichtliche  Behörden
zuständig  sind.  Im  übrigen  finden  sie  auf  diejenigen  Sachen,  für  welche  die  Zuständigkeit
landesrechtlich  geregelt  ist,  nur  Anwendung,  wenn  die  Sachen  gemäß  den  Gesetzen  des  Staates,
von  dem  das  Ersuchen  ausgeht,  vor  die  Gerichte  gehören.  Voraussetzung  ihrer  Anwendung
in  allen  Fällen  ist,  daß  die  Erledigung  des  Ersuchens  durch  eine  gerichtliche  Behörde  erfolgt

III.  Auf  Anträge  und  Erklärungen,  die  gemäß  §  11  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zum  Protokoll  eines  Gerichtsschreibers  in  Angelegenheiten
  erfolgen,  für  welche  die  Behörden  eines  anderen  Bundesstaates  zuständig  sind,  finden
die  vorstehenden  Grundsätze  entsprechende  Anwendung.

IV.  Als  Bundesstaat  im  Sinne  der  vorstehenden  Grundsätze  gilt  auch  das  Reichsland
Elsaß-Lothringen.

Da  nach  diesen  in  Zukunft  maßgebenden  Grundsätzen  eine  Erstattung  der  durch  die  Vernehmung
  von  Sachverständigen  entstehenden  Auslagen  nicht  mehr  stattfindet,  ist  nunmehr  nach
den  Bestimmungen  des  Erlasses  vom  20.  Juli  1900  Nr.  22  183  über  das  Verfahren  bei  der
Zuziehung  von  Sachverständigen,  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate  wohnhaft  sind,  in
streitigen  Civilsachen  und  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  das  gleiche  Ver-
        <pb n="441" />
        XXVIII.  421

fahren  wie  in  Strafsachen  auch  dann  zu  beobachten,  wenn  der  Kostenbetrag  durch  Vorschuß
gedeckt  oder  als  zweifelsfrei  anzunehmen  ist,  daß  demnächst  die  Einziehung  der  Kosten  von  der
zahlungspflichtigen  Partei  (Absatz  3  des  §  165  G.V.G.)  erfolgen  werde.

Karlsruhe,  den  12.  Oktober  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.

—  Dr.  Bartning.
Bekanntmachung.

(Vom  15.  Oktober  1904)
Die  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Mai  d.  J.,  die  Prüfungsordnung
  für  Apotheker  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XIII  Seite  78),  wird
bestimmt:

Der  Sitz  der  Prüfungskommission  für  die  pharmaceutische  Vorprüfung  ist  Karlsruhe.

Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen.


Karlsruhe,  den  15.  Oktober  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

!  Schmidt.
Bekanntmachung.
(Vom  18.  Oktober  1904.)

Die  Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt  Baden  betreffend.

Nachstehend  bringen  wir  den  in  der  Sitzung  des  Ausschusses  der  Landesversicherungsanstalt
  Baden  vom  3.  Oktober  d.  J.  beschlossenen  und  von  Großherzoglichem  Landesversicherungsamt
  unter  dem  11.  d.  M.  genehmigten  Zusatz  zu  §  12  der  Satzungen  der  Landesversicherungsanstalt
  Baden  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1899  Seite  787  ff.)  zur  öffentlichen  Kenntnis:

„Ausnahmsweise  kann  in  Fällen,  die  nach  übereinstimmender  Ansicht  des  Vorsitzenden
  des  Vorstands  und  der  beiden  Vorsitzenden  des  Ausschusses  eilig  sind,  die
aber  einer  mündlichen  Beratung  nicht  bedürfen,  die  Abstimmung  des  Ausschusses
schriftlich  erfolgen,  sofern  von  keiner  Seite  Widerspruch  erhoben  wird."“

Karlsruhe,  den  18.  Oktober  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
E.  Muser.
        <pb n="442" />
        422  XXVIII.

Bekanntmachung.
(Vom  28.  Oktober  1904.)
Die  Biehzählung  betreffend.

Im  laufenden  Jahre  tritt  an  Stelle  der  gemäß  §  10  der  Verordnung  vom  29.  Januar  1897,
die  Haltung  der  Zuchtfarren,  Zuchteber  und  Zuchtböcke  betreffend,  vorzunehmenden  Erhebung
die  durch  den  Bundesrat  auf  den  1.  Dezember  festgesetzte  allgemeine  Viehzählung.

Karlsruhe,  den  28.  Oktober  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:
Heil.
Dr.  Brombacher.

Verordnung.
(Vom  1.  Oktober  1904.)
Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

In  §  6  Absatz  1  Satz  2  der  Verordnung  vom  17.  November  1896,  den  Vollzug  des
Biersteuergesetzes  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  411),  in  der  Fassung  der
Verordnung  vom  18.  September  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  955),  treten
an  Stelle  von  „Württemberg“  die  Worte  „Württemberg,  Elsaß-Lothringen  und  Hohenzollern“.

Karlsruhe,  den  1.  Oktober  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.

Hesch.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  narlsruhe.
        <pb n="443" />
        Nr.  XXIX.  423

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  11.  November  1904.

 

 

Jnhalt.
Gesetz:  die  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.
Kandesherrliche  Verordnung:  die  Einführung  der  badischen  Gesehgebung  in  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Behandlung  der
Vorzugs-  und  Unterpsandsrechte  in  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.

 

Gcsetz.
|!  b  (Vom  28.  Oktober  1904.)

Die  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach
betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
81.

Der  zwischen  Baden  und  Hessen  abgeschlossene  in  der  Anlage  abgedruckte  Staatsvertrag,
betreffend  die  Auflösung  des  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach,  wird  genehmigt.  —
Hiernach  geht  die  Landeshoheit  über  die  Gemeinde  Kürnbach,  welche  dem  Großherzogtum
Baden  und  dem  Großherzogtum  Hessen  gemeinschaftlich  zusteht,  mit  dem  1.  Januar  1905
ausschließlich  auf  das  Großherzogtum  Baden  über.

82.

Mit  diesem  Tage  tritt  in  Kürnbach  die  badische  Gesetzgebung  in  Kraft,  soweit  dies  nicht
schon  geschehen  ist;  jedoch  beginnt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Vorschriften,  welche  die  Geltung
des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  voraussetzen,  erst  an  dem  Tage,  an  welchem  das  reichsrechtliche
  Grundbuch  als  angelegt  zu  betrachten  ist.

§  3.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  der  Beginn  der  Wirksamkeit  von  Gesetzen  oder
von  Teilen  solcher  hinausgeschoben  und  können  die  badischen  Gesetze  insoweit  geändert  werden,
als  dies  zur  Überleitung  in  die  neuen  Verhältnisse  erforderlich  erscheint.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  62
        <pb n="444" />
        424  XXIX.
84.

Kürnbach  bildet  mit  der  Gemarkung  der  seitherigen  Kondominatsgemeinde  eine  Land—
gemeinde  im  Sinne  der  Gemeindeordnung.  Das  Bürgerrecht  in  der  Gemeinde  Kürnbach
steht  denjenigen  zu,  welche  am  31.  Dezember  1904  in  der  Kondominatsgemeinde  Kürnbach
das  badische  oder  hessische  Gemeindebürgerrecht  besitzen.  Der  Gemeinde  Kürnbach  kommt  als
Gemeindevermögen  dasjenige  Vermögen  zu,  welches  am  31.  Dezember  1904  der  seitherigen

Kondominatsgemeinde  und  den  besonderen  Gemeinschaften  der  badischen  und  der  hessischen
Bürger  als  Gemeindevermögen  gehört  hat.

An  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen  in  Bezug  auf  Allmendgenuß  wird  weder  durch
dieses  Gesetz  noch  durch  den  Staatsvertrag  etwas  geändert.

Der  vor  dem  1.  Jannar  1905  in  der  Kondominatsgemeinde  Kürnbach  zugebrachte  Aufenthalt

  wird  in  öffentlich-rechtlicher  Hinsicht  so  behandelt,  wie  wenn  schon  damals  Kürnbach
eine  Gemeinde  im  Sinne  der  badischen  Gemeindeordnung  gewesen  wäre.

86.

Bis  zur  Einführung  der  Gesetze  über  die  direkte  Besteuerung  hat  die  Gemeinde  Kürnbach
eine  fixierte  jährliche  Steuer  von  745  Mark  zu  entrichten.

Der  Verlust,  welcher  durch  die  gemäß  Artikel  5  des  Staatsvertrags  dem  Großherzoglich
Hessischen  Haus-  und  Familieneigentum  auf  Gemarkung  Kürnbach  eingeräumte  Steuerfreiheit
für  die  Gemeinde  erwächst,  wird  ihr  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  in  Kürnbach
Gemeindeumlagen  nach  Maßgabe  der  badischen  Gemeindeordnung  erhoben  werden,  und  insolange
jene  Steuerfreiheit  andauert,  von  der  badischen  Staatskasse  alljährlich  ersetzt.

86.

Die  zur  Vorbereitung  des  Übergangs  auf  1.  Januar  1905  erforderlichen  Anordnungen
können  alsbald  nach  erfolgter  Ratifikation  des  Staatsvertrags  über  die  Auflösung  des  Kondominats
  getroffen  werden.

87.

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  liegt  jedem  Ministerium  für  seinen  Geschäftskreis  ob.
Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  28.  Oktober  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Brauer.
        <pb n="445" />
        XXIX.  425
Anlage.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen
und

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein

in  der  Absicht,  das  über  die  Gemarkung  Kürnbach  bestehende  Kondominatsverhältnis  zur
Beseitigung  der  aus  demselben  erwachsenen  Mißstände  durch  Austausch  von  Gebietsteilen  im
Wege  des  Vertrags  aufzulösen,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigen  ernannt,  und  zwar
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
den  vorsitzenden  Rat  im  Ministerium  Höchst  Ihres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Staatsrat  und  Kammerherrn  Freiherrn  Karl  von  Reck  und  den  Ministerialdirektor
  im  Ministerium  der  Finanzen  Geheimen  Rat  Eugen  Becker,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
den  Geheimen  Staatsrat  im  Staatsministerium  Gustav  Krug  von  Nidda  und  den
Ministerialrat  im  Ministerium  der  Finanzen  Geheimen  Rat  Wilhelm  Wilbrand,
welche  nach  gegenseitiger  Prüfung  und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  sich  über  nachstehenden

Staatsvertrag
geeinigt  haben.
Artikel  1.

Das  Großherzogtum  Hessen  tritt  die  Hoheitsrechte  über  den  ihm  zustehenden  Anteil  an
der  Gemeinde  und  der  Gemarkung  Kürnbach  an  das  Großherzogtum  Baden  ab.

Artikel  2.

Das  Großherzogtum  Baden  tritt  an  das  Großherzogtum  Hessen  die  Hoheitsrechte  über
die  Enklave  Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald  der  Waldgemarkung  Schönau)  sowie  über  295,22  ha
des  an  das  Großherzoglich  Hessische  Staatsgebiet  angrenzenden  Teils  des  Großherzoglich
Badischen  Domanialwalds  im  Distrikt  Adlerstein  bei  Heddesbach  ab.

Artikel  3.
Das  Großherzogtum  Hessen  verpflichtet  sich,  die  in  Artikel  2  bezeichnete  Enklave

Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald  der  Waldgemarkung  Schönau)  als  abgesonderte  (selbständige)

Gemarkung  bestehen  zu  lassen.
62.
        <pb n="446" />
        426  XXIX.

Artikel  4.

Die  in  den  ausgetauschten  Gebietsteilen  bestehenden  privatrechtlichen  Verhältnisse  werden
durch  den  nach  den  Artikeln  1  und  2  eintretenden  Wechsel  der  Landeshoheit  nicht  berührt.
Insbesondere  bleiben  die  bisherigen  Rechte  an  den  in  den  abgetretenen  Gebietsteilen  gelegenen
Badischen  Staatsdomänen  sowie  an  dem  dort  gelegenen  Familieneigentum  des  Großherzoglich
Hessischen  Hauses  bestehen.

Artikel  5.

Domanialbesitz  sowie  Haus=  und  Familieneigentum,  die  unter  die  Landeshoheit  des  anderen
Vertragsschließenden  gelangen,  bleiben,  so  lange  ihnen  diese  Eigenschaften  zukommen,  von
Staats=  und  Gemeindesteuer  befreit.  Dem  Badischen  Kirchenärar  werden  in  Ansehung  seines
Eigentums  in  der  Enklave  Michelbuch  von  dem  Großherzogtum  Hessen  die  gleichen  steuerlichen
Vergünstigungen  bewilligt,  die  der  hessischen  evangelischen  Landeskirche  jeweils  zustehen.

Artikel  6.

Die  Vertragschließenden  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  an  dem  Kürnbacher  Stipendienfonds
  bestehenden  Rechtsverhältnisse  durch  den  Vertrag  nicht  berührt  werden.

Artikel  7.
Der  verschiedene  Steuerwert  der  ausgetauschten  Gebietsteile  ist  dadurch  auszugleichen,  daß
das  Großherzogtum  Baden  an  das  Großherzogtum  Hessen  bei  dem  Ubergang  der  Landeshoheit
den  Betrag  von  175  000  Mark  (Einhundert  und  fünf  und  siebenzigtausend  Mark)  bezahlt.

Artikel  8.

Die  auf  Kürnbach  bezüglichen  Gerichtsakten  und  Kreisamtsakten,  sowie  diejenigen  auf
dem  Hessischen  Archiv  aufbewahrten  Aktenstücke,  welche  sich  ausschließlich  auf  die  an  Baden
abzutretenden  Hoheitsrechte  beziehen,  werden  von  Hessen  an  Baden  abgegeben.  Es  verbleiben
hiernach  diejenigen  Archivalien,  welche  sich  auf  die  Hessischen  Domänen  beziehen,  bei  dem
Hessischen  Archiv  und  es  soll  auch  eine  Auseinanderreißung  größerer  Bestände  von  Archivakten
  nicht  erfolgen.  Dagegen  verpflichtet  sich  Hessen,  solche  Bestände  oder  aus  denselben  die
auf  Kürnbach  bezüglichen  Aktenstücke  leihweise  an  Baden  zu  überlassen.

Baden  übernimmt  seinerseits  in  Betreff  der  Akten  und  Archivalien,  welche  sich  auf  die
nach  Artikel  2  abzutretenden  Gebietsteile  beziehen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechenden
  Verpflichtungen.

Artikel  9.

Der  bei  dem  Großherzoglich  Hessischen  Kreisamt  Heppenheim  verwaltete  Fonds  im  Betrage
von  460  Mark  51  Pfennig  (Vierhundert  sechzig  Mark  51  Pfennige),  welcher  seiner  Zeit  auf
Grund  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1871  aus  Unterstützungsgeldern  für  hilfsbedürftige
Veteranen  gebildet  wurde  und  den  auf  Kürnbach  entfallenden  Anteil  repräsentiert,  wird  nach
Eintritt  der  Gemeinde  Kürnbach  in  die  Badische  Landeshoheit  für  diese  Gemeinde  an  Baden
ausgeliefert.
        <pb n="447" />
        XXIX.  427

Artikel  10.

Die  Jagdpachtverträge,  welche  bezüglich  der  Gemarkung  Kürnbach  und  der  anderen  ausgetauschten
  Gebiete  zur  Zeit  des  nach  Artikel  1  und  2  eintretenden  Ülbergangs  der  Landeshoheit
  bestehen,  werden  durch  diesen  Vertrag  nicht  berührt.

Artikel  11.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  tritt  mit  dem  1.  Jannar  des  auf  die  Ratifikation  folgenden
  Jahres  in  Vollzug.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich  die  Einholung  der  Zustimmung  der  landständischen
Vertretungen,  soweit  solche  erforderlich  ist,  vor.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  den  Vertrag  unter  Beidrückung  ihrer
Siegel  in  zwei  Ausfertigungen  unterzeichnet,  von  welchen  jeder  Teil  ein  Exemplar  zur  Hand
genommen  hat.

Heidelberg,  den  11.  Mai  1903.

(L.  S.)  gez.  von  Reck.  (L.  S.)  gez.  Krug  von  Nidda.
(I.  S.)  gez.  Becker.  (L.  S.)  gez.  Wilbrand.

Vorstehender  Staatsvertrag  ist  beiderseits  ratifiziert  und  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  bewirkt  worden.

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  6.  November  1904.)
Die  Einführung  der  badischen  Gesetzgebung  in  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober  1904,  die  Auflösung  des  zwischen
Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  423),  haben  Wir  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

81.
Vorerst  treten  für  Kürnbach  nicht  in  Kraft:
a.  §  17  und  §  20  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  März  1890,  die  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  155),
        <pb n="448" />
        428

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—

XXIX.

.  die  Verordnung  vom  11.  September  1897,  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher

betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  2939,

.  das  Gesetz  vom  14.  April  1898,  die  Bereinigung  der  Grund=  und  Unterpfandsbücher

betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  255),

das  Gesetz  vom  14.  April  1898,  die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch

betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  2560),

.  die  Gesetze  über  die  Besteuerung  für  örtliche  und  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse,
.  die  §8§  73  bis  85  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  vom  13.  Mai  1892

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  169).
82.

.Folgende  Steuergesetze  mit  allen  dazu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  treten  für  Kürnvorerst

  nicht  in  Kraft:

àa.

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e

#

das  Gesetz  vom  23.  März  1854,  die  neue  Katastrierung  der  Waldungen  und  Waldlasten
betreffend,  nebst  den  Gesetzen  vom  14.  Dezember  1878,  die  Katastrierung  der  Waldungen
  und  Waldlasten  betreffend  und  vom  25.  März  1886,  die  Katastrierung  neu
angelegter  Waldungen  betreffend;

.  das  Gesetz  vom  7  Mai  1858,  die  neue  Katastrierung  des  landwirtschaftlichen  Geländes

im  Großherzogtum  betreffend,  nebst  den  Gesetzen  vom  12.  Mai  1892,  den  Nachlaß
der  Grundsteuer  wegen  außerordentlicher  Unglücksfälle  betreffend,  und  vom  18.  Juni
1892,  die  Katastrierung  neu  angelegten  Rebgeländes  betreffend;

das  Gesetz  vom  26.  Mai  1866,  die  neue  Katastrierung  der  Gebäude  im  Großherzogtum
betreffend;

.  das  Kapitalrentensteuergesetz  vom  29.  Juni  1874  in  der  Fassung  vom  6.  März  1886

nebst  den  Nachträgen  vom  6.  Mai  1892,  26  Juni  1894  und  9.  August  1900;

4  das  Gewerbsteuergesetz  vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  26.  April  1886

nebst  den  Nachträgen  vom  6  Mai  1892,  8.  Mai  1899  und  9.  August  1900;

das  Einkommensteuergesetz  vom  20.  Juni  1884  in  der  Fassung  vom  20.  September  1900;
die  Vorschriften  über  die  Liegenschaftsaccise  (Accisordnung  vom  4.  Jannar  1812  nebst
sämtlichen  Gesetzen  und  Verordnungen  über  diesen  Gegenstand)  sowie  das  Verkehrssteuergesetz
  vom  6.  Mai  1899.

Ferner  unterbleibt  bis  auf  weiteres  die  Erhebung  der  Beförsterungssteuer  nach  §§  6

und  90  b  des  Forstgesetzes  vom  15.  November  1833  und  27.  April  1854.

1.

83.
Die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  erfolgt  nach  den  Gesetzen  vom  3.  August

1898,  die  Revision  der  Klasseneinteilung  des  landwirtschaftlichen  Geländes  betreffend,  und  vom
9.  August  1900,  die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  betreffend,  soweit  diese  Gesetze
nicht  durch  nachstehende  Bestimmungen  (Absatz  2  bis  5)  geändert  werden.
        <pb n="449" />
        XXIX.  429

2  Die  Ermittelung  der  Flächengehalte  der  Liegenschaften  erfolgt,  soweit  nicht  zuverlässige
Vermessungen  vorhanden  sind,  durch  Abschätzung.  Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  wird
durch  eine  besondere  Anweisung  geregelt.

3.  Nach  der  Vermessung  der  Liegenschaften  nach  dem  Gesetz  vom  26.  März  1852,  die
Vornahme  einer  stückweisen  Vermessung  sämtlicher  Liegenschaften  des  Großherzogtums  betreffend,
treten  an  die  Stelle  der  geschätzten  die  durch  die  Vermessung  festgestellten  Maße.

4  Die  Klasseneinteilung  des  landwirtschaftlichen  Geländes  (§  14  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  9.  August  1900)  wird  unter  Leitung  des  Steuerkommissärs  für  den  Bezirk  Bretten  von
der  gleichen  Kommission  vorgenommen,  der  nach  §  15  des  erwähnten  Gesetzes  die  Schätzung
des  laufenden  Wertes  der  Grundstücke  obliegt.

5.  Die  Ergebnisse  der  Klasseneinteilung  und  Schätzung  werden  von  der  Kommission
protokollarisch  verzeichnet.  Dieses  Protokoll  ist  sodann  der  Steuerdirektion  zur  Prüfung  vorzulegen.
  Das  weitere  Verfahren  bezüglich  der  Klasseneinteilung  wie  der  Schätzung  richtet  sich
nach  §  16  Absatz  2  und  3  bis  §  19  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900,  wobei  der  Schatzungsrat
und  die  Steuerdirektion  die  Vorschrift  in  §  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898  zu
beachten  haben.

84.

1.  Die  am  1.  Januar  1905  vorhandenen  Bier-,  Wein=  und  Fleischvorräte  werden,  soweit
nicht  nachstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  nicht  besteuert.

2.  Wirte  und  Weinkleinverkäufer  (Artikel  9  des  Weinsteuergesetzes),  die  die  Wirtschaft
und  den  Weinkleinverkauf  nach  dem  1.  Januar  1905  weiter  betreiben  wollen,  haben  von  ihren
am  1.  Januar  1905  vorhandenen  Weinvorräten  das  Ohmgeld  nach  Artikel  10  Absatz  1a
des  genannten  Gesetzes  zu  entrichten.  Die  Weinkleinverkäufer  haben  außerdem,  und  zwar
längstens  bis  1.  Februar  1905,  für  ihre  Weinkleinverkaufskeller  das  vorgeschriebene  Patent
zu  erwirken.  Für  die  nach  dem  1.  Januar  in  diese  Wirtschafts=  und  Weinkleinverkaufskeller
erfolgenden  Weineinlagen  ist  Accise  und  Ohmgeld  nach  Artikel  10  b  a.  a.  O.  zu  entrichten.

3.  Wer  nach  dem  1.  Januar  1905  mit  dem  Betrieb  einer  Wirtschaft  oder  mit  dem
Weinkleinverkauf  beginnen  will,  ist  zur  Entrichtung  von  Accise  und  Ohmgeld  nach  Artikel  10
des  Weinsteuergesetzes  verpflichtet,  insoweit  es  sich  nicht  um  Wein  handelt,  den  der  Betreffende
nachweislich  schon  vor  dem  1.  Januar  eingelegt  hat;  für  diesen  Wein  ist  nur  das  Ohmgeld
zu  entrichten.

4.  Weinhändler  (Artikel  19  des  Weinsteuergesetzes),  die  den  Weinhandel  nach  dem  1.  Jannar
1905  fortsetzen  und  die  Befugnis  erhalten  wollen,  unter  den  in  Abschnitt  Ill  des  genannten
Gesetzes  bezeichneten  Bedingungen  Wein  in  bestimmte,  entsprechend  gelegene  Keller  steuerfrei
einzulegen,  haben  bis  längstens  1.  Februar  1905  das  vorgeschriebene  Patent  zu  erwirken.
Die  bis  zur  Ausfertigung  des  Patents  in  die  betreffenden  Keller  erfolgenden  Weineinlagen
bleiben  ebenfalls  steuerfrei.

85.
1.  Die  am  1.  Januar  1905  im  Amt  befindlichen  Gemeindeorgane  bleiben  im  Amt,  bis
die  Neuwahlen  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  vollzogen  sind.
        <pb n="450" />
        430  XXIX.

2.  Die  Vorbereitungen  für  die  erste  Wahl  der  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  und
Gemeinderats  (Aufstellung  der  Wählerliste,  Ladung  zur  Wahl)  und  die  Leitung  dieser  Wahl
erfolgt  durch  das  Bezirksamt.

3.  Die  Klasseneinteilung  der  Wahlberechtigten  für  die  Wahl  des  Bürgerausschusses  erfolgt
nach  den  in  dem  Gemeindekataster  aufgenommenen  Steuerkapitalien.

4.  Bis  zur  Einführung  der  Gesetze  über  die  direkten  Steuern  werden  die  Gemeindeumlagen
  nach  Maßgabe  der  in  den  Gemeindekataster  aufgenommenen  Steuerkapitalien  erhoben;
die  Aufnahme  in  diesen  Kataster  erfolgt  nach  der  bisherigen  Ubung.  Bis  dahin  wird  die
Kreisumlage  durch  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses
  und  des  Gemeinderats  in  der  Weise  festgesetzt,  daß  der  bisher  für  den  badischen
Anteil  von  Kürnbach  geleistete  Beitrag  entsprechend  der  Einwohnerzahl  der  ganzen  Gemeinde
erhöht  wird.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  6.  November  1904.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Brauer.

Verordnung.
E  Vom  6.  November  1904.)

Die  Behandlung  der  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  in  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  vom  29.  März  1890,  die  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  155),  und  im  Hinblick  auf  §  1
Buchstabe  a  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  Heutigen,  die  Einführung  der  badischen
Gesetzgebung  in  Kürnbach  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  427),  wird  bestimmt:

81.

In  Ziffer  III  der  Verordnung  vom  9.  Juni  1890,  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  269),  kommen  für  Kürnbach  die
Worte  „in  der  Zeit  bis  1.  Januar  1894“  in  Wegfall.

§  2.
Ziffer  1  und  IV  bis  IX  der  in  §  1  genannten  Verordnung  treten  für  Kürnbach  vorerst
nicht  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  6.  November  1904.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Haunß.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  r—  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="451" />
        Nr.  XXX.  431

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  22.  November  1904.
Juhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts:  die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Ausübung
der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Ministeriums
der  Finanzen:  die  Warenhaussteuer  und  die  Gemeindebestenerung  außerbadischer  Beamten  betreffend;  des  Ministeriums
  des  Innern:  die  Erteilung  der  Rheinschifferpatente  betreffend;  die  Gemeindestenern  und  den  Almendgenuß
betreffend.

Berichtigung.

Den  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1905  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.

(Vom  5.  November  1904.)
Die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  28.  Oktober  d.  J.  gnädigst  geruht,  zu  bestimmen,  daß  die  Stellen  der  Hilfsdiener  an
den  Kunstgewerbeschulen  in  das  Verzeichnis  der  Anlage  A  ll  Ziffer  3  der  Verordnung  vom
7.  Februar  1890,  die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  betreffend,  aufgenommen  werden.

Dies  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Karlsruhe,  den  5.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Dr.  Arnold.

Verordnung.

(Vom  7.  November  1901.)
Die  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte  Personen  betreffend.
Auf  Grund  des  §  81  des  Polizeistrafgesetzbuches  (in  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  August  1904,

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  397,  bewirkten  Fassung)  wird  verordnet,  was  folgt:
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904  63
        <pb n="452" />
        432  XXX.

81.

Personen,  welche,  ohne  als  Arzt  approbiert  zu  sein,  gewerbsmäßig  die  Heilkunde  ausüben,
haben  sich  beim  Beginn  dieser  Tätigkeit  bei  dem  für  ihren  Wohnsitz  zuständigen  Bezirksarzt
unter  Angabe  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  insbesondere  des  Tages  und  Orts  der  Geburt,
ihrer  Wohnung,  ihrer  etwaigen  Vorbildung,  sowie  gegebenenfalls  der  besonderen  Art  ihrer
Berufstätigkeit,  persönlich  anzumelden,  bei  Wegzug  oder  bei  Aufgabe  ihrer  Tätigkeit  als  Heilbeflissene
  sich  bei  demselben  abzumelden,  sowie  einen  Wohnungswechsel  innerhalb  der  Gemeinde
ihres  Wohnsitzes  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen.  Die  Abmeldung  und  die  Anzeige  über
einen  Wohnungswechsel  können  auch  schriftlich  erfolgen.

Zu  den  unter  Absatz  1  fallenden  Personen  gehören  auch  diejenigen,  welche,  ohne  als
Zahnarzt  approbiert  zu  sein,  die  Zahnheilkunde  gewerbsmäßig  ausüben  (Zahntechniker,  Dentisten
  und  dergleichen)  sowie  Masseure  und  die  niedere  Chirurgie  ausübende  Heilgehilfen.

82.
Den  Vorschriften  in  §  1  unterliegen  ferner  diejenigen  Personen,  welche,  ohne  als  Tierarzt
approbiert  zu  sein,  die  Tierheilkunde  gewerbsmäßig  ausüben,  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  die
An=  und  Abmeldungen  dem  zuständigen  Bezirkstierarzte  zu  erstatten  haben.

§  3.
Die  unter  §§  1  und  2  fallenden  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Erlassung  dieser  Verordnung

  die  Heilkunde  gewerbsmäßig  ausüben,  haben  die  vorgeschriebene  Anmeldung  beim
Bezirksarzte  beziehungsweise  Bezirkstierarzte  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  zu  bewirken.

84.

Die  unter  §  1  fallenden  Personen  haben  die  ihnen  bei  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  als
Heilbeflissene  bekannt  werdenden  gewaltsamen  Todesfälle,  lebensgefährlichen  Körperverletzungen,
Vergiftungen,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde
(dem  Bürgermeisteramt  und  in  den  Städten  Mannheim,  Karlsruhe,  Freiburg,  Pforzheim,
Heidelberg,  Konstanz,  Baden  und  Rastatt  dem  Bezirksamt)  persönlich  anzuzeigen.

Karlsruhe,  den  7.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Or.  Brombacher.
        <pb n="453" />
        XXX.  433

Verordnung.
(Vom  7.  November  1904.)

Die  Warenhaussteuer  und  die  Gemeindebesteuerung  außerbadischer  Beamten  betreffend.

Zum  Vollzug  der  §§  79c  bis  m  und  80  b  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  (Artikel  3
und  4  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1904,  „die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß  betreffend“,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  246)  wird  nachstehendes  verordnet:

81.

Unter  dem  für  die  Veranlagung  eines  Warenhauses  maßgebenden  Jahresumsatz  ist
die  im  Laufe  eines  Geschäftsjahres  erzielte  Gesamtbruttoeinnahme  zu  verstehen  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  Einnahmen  bar  eingegangen  oder  durch  Abrechnung,  Wettschlagung  u.  s.  w.
geleistet  worden  oder  etwa  im  Ausstand  verblieben  sind.

82

1.  Die  Warenhaussteuer  wird  jeweils  für  das  laufende  Kalenderjahr  festgestellt  und
erleidet  —  vorbehaltlich  einer  etwaigen  späteren  Berichtigung  —  für  dieses  Jahr  weder  durch
die  Errichtung  weiterer  Zweiggeschäfte,  noch  durch  Übergang  einzelner  Filialen  an  andere
Firmen  oder  durch  die  Einstellung  des  Betriebs  einzelner  Zweiggeschäfte  und  dergleichen  eine
Anderung.

2.  Eine  nachträgliche  Berichtigung  des  Steueransatzes  tritt  innerhalb  der  Verjährungsfrist
  ein,  wenn  sich  ergibt,  daß  bei  der  Veranlagung  ein  Fehler  unterlaufen  ist;  auch  im
Falle  der  Veranlagung  eines  neu  errichteten  Betriebs  nach  dem  mutmaßlichen  Umsatz  ist  der
Steueransatz  beim  nächsten  Ab=  und  Zuschreiben  nach  dem  tatsächlichen  Umsatz  zu  berichtigen.

3.  Fällt  der  Beginn  der  Steuerpflicht  eines  Betriebs  in  die  Zeit  nach  dem  Ab=  und
Zuschreiben  bis  zum  Schluß  des  Jahres,  so  ist  die  Steuer  für  diesen  Teil  des  Jahres  beim
Ab=  und  Zuschreiben  des  nächsten  Jahres  anzusetzen  und  gleichzeitig  mit  der  Steuer  für  das
letztere  Jahr  zu  entrichten.  Erlischt  die  Steuerpflicht  eines  Betriebs  in  der  Zeit  vom  Anfang
des  Jahres  bis  zum  Ab=  und  Zuschreiben,  so  ist  die  Steuer  für  diesen  Teil  des  Jahres  beim
Ab=  und  Zuschreiben  festzusetzen  und  nach  Maßgabe  von  §  791  der  Gemeinde=  (Städte-)
Ordnung  zu  entrichten.

4.  Abgänge  infolge  Erlöschens  der  Steuerpflicht  kann  der  Steuerkommissär,  vorbehaltlich
der  endgültigen  Entscheidung  durch  den  Schatzungsrat  beim  nächsten  Ab=  und  Zuschreiben,
feststellen,  sobald  ihm  die  das  Erlöschen  der  Steuerpflicht  begründenden  Tatsachen  in  zuverlässiger
  Weise  bekannt  werden.

§  3.
Die  Vorschriften  über  die  Ermittelung  des  gewerblichen  Ertrags  (§  794)  gelten  sowohl

für  die  von  Einzelkaufleuten  wie  von  Gesellschaften  jeder  Art  betriebenen  Warenhäuser.
63.
        <pb n="454" />
        434  XXX.

*  4

1.  Die  Warenhaussteuer  wird  von  dem  zuständigen  Schatzungsrat  (§  79  b)  alljährlich
von  Amts  wegen  neu  festgestellt

2.  Die  zur  Ermittelung  des  Umsatzes  in  den  einzelnen  Gemeinden  und,  soweit  erforderlich,
des  gewerblichen  Ertrags  notwendigen  Grundlagen,  nötigenfalls  auch  die  Geschäftsbücher,  hat
der  Steuerpflichtige  dem  Schatzungsrat  auf  Verlangen  vorzulegen.

3.  ber  die  Beschlüsse  des  Schatzungsrats  in  Angelegenheiten  der  Warenhaussteuer  wird
durch  den  Steuerkommissär  ein  Protokoll  geführt.

4.  Nach  erfolgter  Feststellung  des  Steueransatzes  ist  dieser  dem  Steuerpflichtigen  unter
näherer  Angabe  der  Berechnungsweise  (88  79e,  t  und  g)  zu  eröffnen.

5.  Die  bei  der  Veranlagung  der  Warenhaussteuer  erforderlichen  Aufforderungen,  Vorladungen
  und  Eröffnungen  geschehen  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom  5.  März  1898
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  188).

6.  In  den  Fällen  des  §  79#  hat  der  Steuerkommissär  den  zuständigen  anderen  Steuerkommissären
  von  der  erfolgten  Verteilung  der  Steuer  auf  die  einzelnen  Gemeinden  Kenntnis
zu  geben.

7.  Die  Verzeichnisse  der  Steuerpflichtigen  mit  den  festgestellten  Steueransätzen  sind  sodann
den  einzelnen  Gemeinden  zum  Zweck  des  Steuereinzugs  rechtzeitig  mitzuteilen  (§  791).

85.

Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Warenhaussteuer  und  über  deren
Höhe,  sowie  über  die  Verteilung  der  Steuer  auf  die  beteiligten  Gemeinden  entscheiden  die
Verwaltungsgerichte  (§  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege
  betreffend,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1904,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  267).

86.

1.  Der  Schatzungsrat  hat  von  den  in  §  79  m  erwähnten  Zuwiderhandlungen  der  Steuerpflichtigen
  gegen  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  dem  Bezirksamt  des  Veranlagungsorts
unter  Darlegung  des  Tatbestands  und,  soweit  erforderlich,  unter  Anschluß  der  Akten  Anzeige
zu  erstatten.

2.  Das  Bezirksamt  hat  dem  zuständigen  Steuerkommissär  von  den  erkannten  Strafen
Kenntnis  zu  geben  und  ihm  die  Strafakten  zur  Einsicht  mitzuteilen.  Ferner  sind  die  beteiligten
Gemeinden  von  den  erkannten  Strafen  zu  benachrichtigen.

3.  Ist  infolge  unrichtiger  Aufschlüsse  des  Bestraften  zu  wenig  Warenhaussteuer  angesetzt
worden,  so  hat  der  Schatzungsrat  den  Steueransatz,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist,
zu  berichtigen  (§  2  Absatz  2)

4.  Die  Geldstrafe  fließt  in  die  Kasse  derjenigen  Gemeinde,  in  der  das  Warenhaus
betrieben  wird.  Erstreckt  sich  dieser  Betrieb  auf  mehrere  Gemeinden,  so  wird  die  Strafe  unter
diese  nach  dem  gleichen  Verhältnis  wie  die  angesetzte  Steuer  (§  79  8)  verteilt.
        <pb n="455" />
        XXX.  435

87.

1.  Zu  den  Anmeldungen  der  nach  §  80  b  der  Gemeinde=  (Städte-)  Ordnung  gemeindesteuerpflichtigen
  Bezüge  können  die  in  §  21  der  Verordnung  vom  6.  Februar  1901,  den
Vollzug  des  Einkommensteuergesetzes  betreffend,  vorgeschriebenen,  Formulare  verwendet  werden.
Sind  die  betreffenden  Personen  auch  staatsein  steuerpflichtig,  so  sind  jeweils  zwei
Steuererklärungen  abzugeben,  deren  eine  nur  das  staatssteuerpflichtige,  die  andere  das  gesamte
gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  nebst  den  etwa  weiter  erforderlichen  Angaben  unter  Ziffer  8
der  Formulare  zu  enthalten  hat.

2  Aus  dem  gesamten  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  ist  der  Gemeinde-Einkommensteueranschlag
  nach  der  Vorschrift  von  Artikel  13  des  Einkommensteuergesetzes  zu  bilden.

3.Die  Feststellung  dieser  Gemeinde-Einkommensteueraulagen  erfolgt,  soweit  erforderlich,  in
besonderen  Protokolltabellen  nach  den  für  die  staatliche  Einkommensteuer  gegebenen  Vollzugsvorschriften.


4  Der  Ansatz  von  Umlage-Nachträgen  und  Abgängen  infolge  Erhöhung  oder  Verminderung
  des  indesteuerpflichtigen  Eink  s  hat  unabhängig  von  dem  Aufat  von  Staatssteuer-
  Nachträgen  und  Abgängen  zu  geschehen.

5  Die  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetz  sind  im  übrigen  in  sinngemäßer
Weise  anzuwenden.

6.  Personen,  deren  zur  Gemeindebesteuerung  beiziehbares  Einkommen  500  bis  900  4
beträgt,  sind  nach  §  80  a  der  Gemeinde=  (Städte-)  Ordnung  zinrassn

7.  Die  Umlageschuldigkeiten  sind  in  die  durch  die  G
geschriebenen  Hebregister  aufzunehmen.

 

 

vor-U

  1  D

88.

Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gemeindeumlagen  nach  §  80  b  der
Gemeinde=  (Städte-)  Ordnung  und  über  deren  Höhe  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte  (8  2
Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  14  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1904,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  267).

89.
1.  Der  Bürgermeister  gibt  dem  Steuerkommissär  von  den  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  §  80  b  erkannten  Strafen  Nachricht  und  teilt  ihm  die  Strafakten  zur  Einsicht  mit.
2.  Ist  infolge  einer  solchen  Zuwiderhandlung  zu  wenig  Umlage  angesetzt  worden,  so  hat
der  Schatzungsrat  den  nachträglichen  Ansatz  der  nicht  verjährten  Umlagebeträge  zu  bewirken.

10.
Die  Bestimmungen  in  §  1  B  der  Verordnung  vom  27  Dezember  1889  in  der  Fassung
vom  2.  Februar  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  87)  erhalten  folgenden  Zusatz:
„11.  Für  die  Feststellung  der  Warenhaussteuer  drei  vom  Hundert  der  angesetzten
Steuerbeträge.
        <pb n="456" />
        436  XXX.

12.  Für  die  Feststellung  der  Gemeindeumlagen  der  nach  §  80  b  der  Gemeinde-(Städte-)
Ordnung  Umlagepflichtigen:
für  jeden  Eintrag  in  eine  der  Protokolltabelleon  50  KFK.“
Karlsruhe,  den  7.  November  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.  Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Schenkel.  J.  V.

Dr.  Sander.  Tröger.
Großkopf.

Bekanntmachung.
(Vom  11.  November  1904.)
Die  Erteilung  der  Rheinschifferpatente  betreffend.

Nachdem  zwischen  den  deutschen  Rheinuferstaaten  zum  Vollzuge  der  Artikel  15  bis  21
der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
von  1869  Seite  183)  und  der  unterm  4.  Juni  1898  getroffenen  Vereinbarung  sämtlicher
Rheinuferstaaten,  betreffend  die  Abänderung  der  Ziffer  4  lit.  A  des  Schlußprotokolls  zu
Artikel  15  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1899
Seite  1006  ff.),  über  die  Erteilung  der  Rheinschifferpatente  eine  Vereinbarung  herbeigeführt
worden  ist,  bringen  wir  die  vereinbarte  Verordnung  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen
Kenntnis,  daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1905  an  Stelle  der,  soweit
noch  geltend,  auf  diesen  Zeitpunkt  aufgehobenen  §§  1  bis  7  der  Verordnung  des  vormaligen
Großherzoglichen  Handelsministeriums  vom  16.  September  1869,  die  Schifferpatente  und
die  Dienstbücher  der  Schiffmannschaften  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  351),
mit  folgenden  weiteren  Bestimmungen  in  Kraft  treten.

1.  Als  Ortspolizeibehörde  gilt  in  den  Städten  mit  staatlicher  Polizeiverwaltung
das  Bezirksamt,  im  übrigen  das  Bürgermeisteramt.

2.  Das  Bezirksamt  beschließt  darüber,  ob  und  für  welche  Strecken  der  Wasserstraße
ein  Schifferpatent  zu  erteilen  sei.  Das  Gesuch  um  Erteilung  des  Schifferpatents  ist  dem
Bezirksamt  zur  Entscheidung  vorzulegen,  wenn  der  Gesuchsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  Empfang  des  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilenden
Bescheids  des  Bezirksamts  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksrat  anträgt
(Verordnung  vom  24.  November  1893,  betreffend  die  Zuständigkeit  zur  Erteilung  der  Schifferpatente
  für  den  Rhein,  Neckar  und  Bodensee  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  159).

3.  Die  Einziehung  der  Schifferpatente,  sowie  der  in  §  7  der  vereinbarten  Verordnung
erwähnten  Bescheinigungen,  insbesondere  auch  in  dem  durch  Artikel  19  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
  vorgesehenen  Falle,  steht,  soweit  sie  nicht  durch  richterlichen  Ausspruch  geschieht,
dem  Bezirksrat  zu.

Karlsruhe,  den  11.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Sander.
        <pb n="457" />
        XX.  437

Verordnung.
(Vom  11.  November  1904.)
Die  Erteilung  der  Rheinschifferpatente  betreffend.
§  1.

Wer  das  in  Artikel  15  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  vom  17.  Oktober  1868
vorgeschriebene  Patent  über  die  Befugnis  zum  selbständigen  Betriebe  des  Gewerbes  als
Rheinschiffer  erwerben  will,  hat  nachzuweisen:

a.  zur  Führung  von  Dampfschiffen  die  praktische  Ausübung  des  Schiffahrtsgewerbes
während  mindestens  sieben  Jahren,  wovon  mindestens  ein  Jahr  der  praktischen  Erlernung
der  Dampfschiffahrt  gewidmet  war,  und  die  Vollendung  des  25.  Lebensjahres;

b  zur  Führung  von  sonstigen  Schiffen  die  praktische  Ausübung  des  Schiffahrtsgewerbes
während  mindestens  sechs  Jahren  und  die  Vollendung  des  23.  Lebensjahres;

I.  zur  Führung  von  Segelschiffen  von  höchstens  50  Tonnen  —  1000  Zentnern  Tragfähigkeit
auf  bestimmten  kurzen  Rheinstrecken  oberhalb  Worms  die  praktische  Ausübung  des
Schiffahrtsgewerbes  während  mindestens  zwei  Jahren,  wobei  wenigstens  zeitweilig
das  Ruder  geführt  worden  ist,  und  die  Vollendung  des  18.  Lebensjahres.

Denjenigen,  welche  die  Abgangsprüfung  an  einer  von  der  Zentralkommission  für  die
Rheinschiffahrt  als  dazu  geeignet  erklärten  Schifferschule  bestanden  haben,  ist  das  Patent  zu
erteilen,  wenn  sie  mindestens  vier  Jahre  oder  bei  der  Führung  von  Dampfschiffen  fünf  Jahre
die  Schiffahrt  praktisch  ausgeübt  und  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben.

Das  Patent  wird  für  bestimmte  Strecken  des  Rheins  oder  den  ganzen  schiffbaren  Rhein
erteilt,  sofern  nachgewiesen  ist,  daß  mindestens  die  Hälfte  der  erforderlichen  Fahrzeit  auf
Schiffen  zugebracht  ist,  welche  die  im  Patent  angegebene  Strecke  befahren.

In  dem  Falle  der  lit.  c  muß  die  Schiffahrt  während  zweier  vollen  Jahre  auf  der
Strecke,  für  welche  das  Patent  nachgesucht  wird,  ausgeübt  worden  sein.

Als  Fahrzeit  wird  nur  die  Zeit  gerechnet,  die  während  einer  Reise  tatsächlich  in  Ausübung
  der  Schiffahrt  zugebracht  worden  ist.  In  der  Fahrzeit  sind  auch  die  Lade=  und
Löschzeit,  sowie  die  infolge  von  Hochwasser,  Eisgang,  Niedrigwasser  oder  Unfall  2c.  eingetretenen
  kürzeren  Unterbrechungen  der  Fahrzeit  einzurechnen.  Das  Gleiche  gilt  von  geringfügigen
  Zwischenpausen,  in  welchen  ein  Schiff  zwischen  zwei  Reisen  unbeschäftigt  liegt.

Dagegen  sind  die  Zeiten  längeren  Stillliegens  der  Schiffahrt  nicht  in  die  Fahrzeit
einzurechnen.

82.

Der  in  §  1  geforderte  Nachweis  ist  durch  Vorlage  des  vorgeschriebenen  Dienstbuches
(Ziffer  4  B  lit.  a,  b  und  g  des  Schlußprotokolls  zur  revidierten  Rheinschiffahrtsakte)  zu
erbringen.  Erstreckt  sich  die  Dienstzeit  des  Bewerbers  auch  auf  die  Zeit  vor  dem  1.  April
1902,  so  ist  auch  das  nach  den  früheren  Vorschriften  ausgestellte  Dienstbuch  vorzulegen.

Soweit  nicht  bereits  im  Dienstbuch  durch  Einträge  derjenigen  patentierten  Rheinschiffer,
        <pb n="458" />
        438  XAN.

bei  denen  der  Bewerber  gelernt  oder  im  Dienst  gestanden  hat,  beurkundet  ist,  daß  derselbe
während  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  Rheinschiffahrt  erlernt,  sowie  die  Strecke,  für  welche
das  Patent  nachgesucht  wird,  während  der  vorgeschriebenen  Zeit  befahren  und  dabei  die
Führung  des  Ruders  mitbesorgt  hat,  ist  dieser  Nachweis  durch  besondere  Zeugnisse  der
patentierten  Rheinschiffer,  bei  welchen  der  Bewerber  gelernt  oder  in  Dienst  gestanden  hat,
zu  erbringen.

Können  auch  solche  Zeugnisse  nicht  beigebracht  werden,  so  sind  Zeugnisse  anderer  patentierter
Rheinschiffer  vorzulegen,  denen  zuverlässig  bekannt  ist,  daß  der  Bewerber  die  vorgeschriebenen
Bedingungen  erfüllt  hat.  Auch  diese  Zeugnisse  sollen  mit  tunlichster  Genauigkeit  die
erforderlichen  Angaben,  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  befahrenen  Strecken  und  der  Fahrzeit,
enthalten.

Die  Vollziehung  der  nach  vorstehendem  erforderlichen  Zeugnisse  muß  in  Gegenwart  eines
öffentlichen  Beamten  geschehen  und  von  diesem  beglaubigt  werden.  Die  Rheinschiffer  haben
bei  ihrer  Namensunterschrift  mit  anzugeben,  unter  welchem  Datum,  von  welcher  Behörde  und
für  welche  Stromstrecke  ihr  Patent  erteilt  ist.

83

Das  Gesuch  um  Erteilung  eines  Rheinschiffer-Patentes  ist  der  Ortspolizeibehörde  des
Wohnortes  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  derjenigen  des  letzten  längeren  Aufenthaltes
zu  übergeben  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.  Bei  der  Ortspolizeibehörde  sind  zugleich  das
Dienstbuch,  gegebenenfalls  die  nach  §  2  zugelassenen  Zeugnisse  und  das  etwaige  Abgangszeugnis
  einer  Schifferschule  einzureichen.  Das  Gesuch  muß  die  Stromstrecke  angeben,  für
welche  das  Patent  nachgesucht  wird.  Personen,  welche  in  einem  deutschen  Rheinuferstaat
weder  Wohn=  noch  Aufenthaltsort  haben  und  sich  um  ein  Rheinschiffer-Patent  bewerben  wollen,
haben  ihr  Gesuch  mit  den  erforderlichen  Nachweisungen  einzureichen:

.  in  Preußen  bei  dem  Königlichen  Regierungspräsidenten  zu  Cöln,

.  in  Hessen  bei  dem  Großherzoglichen  Kreisamt  zu  Mainz,

in  Baden  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksamt  Mannheim,

.  in  Bayern  bei  der  Königlichen  Regierung,  K.  d  J.,  der  Pfalz,

.  in  Elsaß-Lothringen  bei  dem  Kaiserlichen  Polizeidirektor  in  Straßburg.

Die  Ortspolizeibehörde  oder  die  eben  bezeichneten  Dienststellen  haben  das  Gesuch  mit
einem  Führungszeugnis  sowie  einem  Signalement  der  Person  des  Bewerbers  und  den  vorbezeichneten
  Stücken  dem  Rheinschiffahrts-Inspektor  zu  übersenden.  In  dem  Führungszeugnis
ist  insbesondere  auch  anzugeben,  ob  der  Bewerber  Bestrafungen  und  gegebenenfalls  welche
wegen  der  in  Artikel  19  und  20  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  angeführten  Verfehlungen
erlitten  hat  Der  Rheinschiffahrts-Iuspektor  hat  den  Antrag  zu  prüfen  und,  sofern  Anstände
sich  nicht  ergeben,  der  für  die  Patenterteilung  zuständigen  Stelle  mit  seiner  gutachtlichen
Außerung  zu  überreichen.  Die  Prüfung  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  nicht  nach
Maßgabe  der  Artikel  19  und  20  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  eine  zeitweise  oder
gänzliche  Versagung  der  Patenterteilung  geboten  oder  angezeigt  erscheine.

G’  c  —
        <pb n="459" />
        XXX.  439

Sind  die  gesetzlichen  Bedingungen  erfüllt,  so  wird  das  Patent  nach  dem  dieser  Verordnung
  beigefügten  Formular  erteilt  und  dem  Bewerber  nach  Beifügung  dessen  eigener,  Vorr
und  Familiennamen  enthaltender  Unterschrift  ausgehändigt.  Davon,  daß  dies  geschehen,  wird  «
dem  Rheinschiffahrts-Inspektor  behufs  Eintragung  in  das  Schifferverzeichnis  Mitteilung  gemacht.

Anträge  auf  Anderung  oder  Erneuerung  des  Signalements  (Artikel  17  der  Akte)  sind
auch  an  den  Rheinschiffahrts-Inspektor  zu  richten,  der  die  Anderung  oder  Erneuerung  auf
dem  Patente  vermerken  wird.

Verlegt  ein  patentierter  Rheinschiffer  seinen  Wohnsitz  aus  einem  Uferstaat  in  den  anderen,
so  hat  er  sich  persönlich  oder  schriftlich  bei  dem  für  den  neuen  Wohnort  zuständigen  Rheinschiffahrts-Inspektor
  zu  melden,  welcher  die  Wohnsitzänderung  auf  dem  Patente  vermerken,
in  dem  Schifferverzeichnis  eintragen  und  der  zur  Patenterteilung  zuständigen  Behörde  Anzeige
erstatten  wird.

Behufs  Berichtigung  des  Schifferverzeichnisses  ist  dem  Rheinschiffahrts-Inspektor  auch
von  der  Zurücknahme  und  dem  Erlöschen  der  Rheinschiffer-Patente  Kenntnis  zu  geben.

84.

Im  Falle  der  Zurücknahme  oder  des  Erlöschens  eines  Schifferpatents  hat  die  Polizeibehörde
  an  dem  Wohnorte  des  Patentinhabers  das  Patent  einzuziehen  und  dasselbe  derjenigen
Stelle,  die  es  erteilt  hat,  zu  überreichen.

Ist  die  Einziehung  nicht  ausführbar,  so  ist  die  Zurücknahme  oder  das  Erlöschen  des
Patents  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.

§  5.

An  Stelle  eines  verloren  gegangenen  Patents  kann  ein  neues  Patent  ausgefertigt
werden,  jedoch  ist  die  Ungültigkeit  des  Verlorenen  auszusprechen  und  die  bezügliche  Erklärung
auf  Kosten  des  Antragstellers  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.  Die  zweite  Ausfertigung
  ist  ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen  und  der  Grund  für  deren  Ausstellung  mit  anzugeben.
  Zur  Erneuerung  ist  nur  diejenige  Behörde  zuständig,  die  das  erste  Patent  erteilt  hat.

86.

Die  auf  Grund  der  bisher  geltenden  Bestimmungen  erteilten  Rheinschiffer-Patente

bleiben,  sofern  sie  nicht  zurückgenommen  werden  oder  erloschen  sind,  auch  ferner  in  Kraft.
87.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  bezüglich  der  nach  Artikel  18  der  revidierten
Rheinschiffahrts-Akte  erforderlichen  Bescheinigungen  für  Schiffer  der  Nebenflüsse  des  Rheins
und  der  Wasserstraßen  zwischen  dem  Rhein  und  der  Schelde  entsprechende  Anwendung  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Zurücknahme  der  Bescheinigung  gemäß  Artikel  21  der  Akte  durch
diejenige  Behörde  erfolgt,  welche  die  Bescheinigung  ausgestellt  hat.

Karlsruhe,  den  11.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenlel.  Dr.  Sander.
        <pb n="460" />
        440  XXX.
Anlage.

Mieinshiler  Putrut

Nachdem  der  N.  N.  (Vorname  und  gamiliennaue)  Jahre  alt,  Sohn  des  1.
(Vor=  und  Familienname  des  Vaters)  zu  J.  V.H  ..  .  .  .  .  .  ...  N.
wohnhaft,  nachgewiesen  hat,  daß  er  die  erfurderliche  Befähigung  zum  Betriebe  der  NMenschiffahrt
  besitzt,  wird  ihm  hierdurch  die  Befugnis  zur  Führung

eines  Segelschiffs

Dampfschiffs
auf  dem  schiffbaren  Rheine  für  die  Strecke  von  N.  N.  bis  N.  JN.  erteilt.
Gegebben

Signalement  des  Patentinhabers.

.  Namen  (Vor=  und  Zunaminhh)  .  .  .  .  ...
.  Geborennn:  im.....·.....
.Geburtsjahr,MonatundTag

Größe:1m..cm

Farbe  der  Haare

.  Form  der  Stiin

Farbe  der  Augenbrauen

.  Farbe  der  Uiien

.  Form  der  Nese

JForm  des  Mundes
.Bart.....................

.Kinn..

.Gesicht..............

Gesichtsfarbe

Statrr  ...

.Besondere  Kennzeichen

Eigenhändige  Unterschrift  des  Inhabers

S%  —S#  —

———  ——  ——
S—————.—————

Unterzeichnet  in  Gegenwart  und  bescheinigt  von  dem  Beamten
        <pb n="461" />
        XXX.  441

Verordnung.

(Vom  12.  November  1904.)
Die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsministerial=Entschließung
  d.  d.  Schloß  Baden,  den  6.  November  1904  Nr.  1123  gnädigst  zu  genehmigen
geruht,  daß  zum  Vollzug  von  Artikel  2  und  5  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1904,  die  Gemeindesteuern
  und  den  Almendgenuß  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  246  ff.),  in
§  13  Ziffer  9  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  12.  Juli  1864  zum  Vollzug  des  Gesetzes
vom  5.  Oktober  1863  über  die  Organisation  der  inneren  Verwaltung,  insbesondere  die  Einrichtung
  und  Zuständigkeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  betreffend,  die  Absätze  c  und  #1
folgende  Fassung  erhalten:

c.  zu  Gemeindebeschlüssen  über  Anderungen  im  Almendgenuß  im  Falle  des  §  104
Absatz  3  der  Gemeindeordnung  und  über  die  Verteilung  von  Almendgut  zu  Eigentum,
sowie  über  jede  Verteilung  von  Gemeindegut;

d.  zu  Gemeindebeschlüssen  nach  §  77a  Absatz  2  und  3  und  §  77b  der  Gemeindeordnung
  und  der  Städteordnung  bezüglich  der  Zuschläge  zur  staatlichen  Verkehrssteuer
  und  der  Erhebung  einer  Abgabe  von  Lustbarkeiten,  sowie  nach  §  80  a  der
Gemeindeordnung  und  der  Städteordnung,  wonach  der  Steueranschlag  für  die  Einkommen
  von  500  bis  900  +  auf  150  4  festgesetzt  wird.

Dies  wird  hiermit  im  Allerhöchsten  Auftrage  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Karlsruhe,  den  12.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Schmidt.

Berichtigung.

In  der  dritten  Zeile  des  §  93  des  Geietzes  vom  20.  August  1904,  die  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXIV  Seite  398),  muß  es  statt  „#landes  herr  lichen“:  „landesrechtlichen“  heißen.
        <pb n="462" />
        442  XXX.

Bekanntmachung.

Den  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1905  oetreffend.

Für  das  Jahr  1905  wird  der  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  auf
Drei  Mark  fünfundsiebenzig  Pfennig,
ausschließlich  der  gesetzlichen  Postgebühren,  festgesetzt.
Karlsruhe,  den  8.  November  1904.
Die  Redaktion  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes.
Gedemer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  WVogel  in  Karlsrupe.
        <pb n="463" />
        Nr.  XXXI.  43

Gesetzes-  und  Verordnungs-latt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  6.  Dezember  1904.
Juhalt.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Junern:  die  Satungen  der  slädtischen
Spar-  und  Pfandleihkasse  Karlsruhe  betreffend;  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum
Baden  und  Elsaß-Lothringen  betreffend.

 

 

Bekanntmachung.

#  (Vom  19.  November  1904.)
Die  Satzungen  der  städtischen  Spar=  und  Pfandleihkasse  Karlsruhe  betreffend.

Nachstehend  bringen  wir  obige  Satzungen,  soweit  sie  sich  auf  die  öffentliche  Pfandleihanstalt
  beziehen,  in  ihrer  jetzigen  Fassung  mit  den  durch  Allerhöchste  Staatsministerial-Entschließung
  vom  6.  November  d.  J.  genehmigten  Anderungen  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  19.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Kohler.

Satßtzungen
der  städtischen  Spar=  und  Pfandleihkasse  Karlsruhe.

VII.  Von  der  Pfandleihkasse.

8  30.
Die  Pfandleihkasse  gewährt  verzinsliche  Darlehen  gegen  Faustpfänder.
Als  solche  dürfen  nur  angenommen  werden  leicht  verkäufliche,  im  Werte  wenig  schwankende,
dem  Verderben  nicht  ausgesetzte  und  ohne  Schwierigkeit  aufzubewahrende  Gegenstände.
Dahin  gehören  insbesondere:
A.  Juwelen,  Gold,  Silber,  Uhren,  Kupfer,  Messing,  Zinn,  Blei,  Sammt,  Seide,  Woll-,
Leinen-  und  Baumwollzeuge,  Kleidungsstücke,  Betten  u.  s.  w.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  64
        <pb n="464" />
        444  XXXl.

B.  Wertpapiere  und  zwar:

a.  Sparbücher  deutscher  mündelsicherer  Sparkassen.
Sparbücher  der  Schulsparkasse  werden  nicht  beliehen.

.  Auf  den  Juhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs,  eines
deutschen  Staates  oder  deutscher  kommunaler  Korporationen;  auf  den  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen,  deren  Zinsen  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate
garantiert  sind;  volleinbezahlte  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  sofern  dieselben  mindestens  in  den
letzten  drei  Jahren  Zinsen  oder  Dividenden  bezahlt  haben;  Pfandbriefe  landschaftlicher,
  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute
  Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien.

Auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  nicht  deutscher  Staaten  sowie
Bodenkreditobligationen  nicht  deutscher  Hypothekenbanken,  sofern  diese  Papiere
im  Berliner  oder  Frankfurter  Börsenkursblatt  notiert  sind.

Der  Verwaltungsrat  stellt  innerhalb  der  unter  lit.  b  und  c  angegebenen
Grenzen  ein  Verzeichnis  derjenigen  Wertpapiere  auf,  welche  die  Spar=  und  Pfandleihkasse-Verwaltung
  ohne  besondere  Genehmigung  des  Verwaltungsrats  beleihen  darf.

.  Andere  Wertpapiere,  jedoch  nur  mit  besonderer  Zustimmung  des  Verwaltungsrats.

Forderungen,  für  welche  eine  Hypothek  zur  ersten  Stelle  bestellt  ist  und  der  Wert
der  verpfändeten  Liegenschaften  ohne  Zubehör  nach  der  amtlichen  Schätzung  doppelte
Deckung  bietet,  mit  jeweiliger  Genehmigung  des  Verwaltungsrats  und  Beleihung
bis  zu  80  Prozent  des  Darlehens.

Nicht  beliehen  werden  insbesondere:  Gemälde,  Kupferstiche,  Bücher,  Pelz-,  Glasund

  Porzellanwaren,  Waffen,  Geräte,  Getreide,  Flüssigkeiten  u.  s.  w.

§  31.
Jeder  zu  Pfand  angebotene  Gegenstand  wird  vor  der  Beleihung  nach  seinem  Kaufwerte
geschätzt.  Bei  Gold  und  Silber  bleibt  der  Formwert  unberücksichtigt.
Für  Wertpapiere  ist  der  mittlere  Tageskurs  maßgebend.
Wenn  die  Abschätzung  eines  Pfandes  der  Pfandleihkasse  besondere  Kosten  verursacht,  so
ist  hierfür  sofort  Vergütung  zu  leisten;  im  übrigen  erfolgt  die  Abschätzung  unentgeltlich.
§  32.
Gold  und  Silber  werden  bis  zu  80  Prozent,  die  übrigen  Pfandgegenstände,  mit  Ausnahme
  der  Wertpapiere,  bis  zu  50  Prozent  des  abgeschätzten  Wertes  beliehen.
Von  Wertpapieren  werden  beliehen:
die  in  §  30  lit.  B  a  genannten  bis  zu  95  Prozent  der  Einlage,
die  unter  lit.  B  b  genannten  bis  zu  80  Prozent  und
die  übrigen  bis  zu  70  Prozent  ihres  Kurswertes.
Auf  Anlehenslose,  deren  Kurs  höher  als  ihr  niederster  Treffer  ist,  darf  jedoch  jedenfalls
nur  der  Betrag  des  letzteren,  abzüglich  eines  Jahreszinses,  dargeliehen  werden.

S

S

—

(s#.
        <pb n="465" />
        XXXI.  445
§  33.
Ein  Faustpfanddarlehen  soll  nicht  unter  2  und  nur  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrats
  über  10  000  4  betragen.
8  34.
Faustpfanddarlehen  dürfen  für  die  Dauer  von  1  bis  6  Monaten  erteilt  werden.

Darlehen  auf  Wertpapiere  können  jedoch  auf  unbestimmte  Zeit  mit  bestimmter  Kün—

digungs=  und  Zinszahlungsfrist  bewilligt  werden.
.  35.

Sinkt  der  Kurs  verpfändeter  Papiere  derart,  daß  sich  der  in  §  32  vorgeschriebene  Überwert
  um  ein  Viertel  seines  Betrags  verringert,  so  ist  der  Faustpfandgeber  verpflichtet,  das
Pfand  sofort  zu  ergänzen  oder  das  Darlehen  verhältnismäßig  zu  mindern;  andernfalls  ist
die  Pfandleihkasse,  ohne  daß  es  einer  Inverzugssetzung  bedarf,  berechtigt,  das  Pfand  sofort
zu  veräußern.

836.

Die  Verzinslichkeit  der  Darlehen  beginnt  mit  dem  Tag  der  Ausfolgung  derselben.  Die
Zinsen  werden  nach  Monaten  berechnet.  Ergeben  sich  dabei  Bruchteile  eines  Monats,  so  gelten
diese  bei  Darlehen  unter  200  +  als  ganzer  Monat;  bei  größeren  Darlehen  wird  dagegen
nur  Zins  für  die  entsprechende  Anzahl  von  Tagen  berechnet.

837

Der  Zinsfuß  der  Darlehen  auf  Wertpapiere  ist  vom  Verwaltungsrat  periodisch  festzusetzen.

Darlehen  auf  andere  Pfänder  sind  mit  7  Prozent  jährlich  zu  verzinsen,  wenn  sie  unter
200  4¼  betragen,  und  mit  6  Prozent,  wenn  sie  mehr  betragen.

Ergeben  sich  bei  der  Zinsberechnung  Bruchteile  von  Pfennigen,  so  sind  diese  für  ganze
Pfeunige  zu  rechnen.  Würde  der  Zins  eines  Darlehens  sich  auf  weniger  als  10  F  belaufen,
  so  kommt  gleichwohl  dieser  Betrag  zur  Erhebung.

§  37  .

Für  die  Aufbewahrung  und  die  Versicherung  der  Pfänder  gegen  Feuersgefahr  wird  bei
jeder  Auslösung,  Erneuerung  oder  Veräußerung  eines  Pfandes  eine  Lagergebühr  erhoben,
welche  beträgt:

2  Prozent  des  Schätzungswerts  und  mindestens  10  K  bei  Pfändern  im  Wert  bis
zu  25  4,

1  Prozent  des  Schätzungswerts  und  mindestens  50  §  bei  Pfändern  im  Wert  von
über  25  bis  200  4,

½½  Prozent  des  Schätzungswerts  und  mindestens  2  bei  Pfändern  im  Wert  von
über  200  A.

Bei  Darlehen  auf  Wertpapiere  (§  30  B)  werden  diese  Gebühren  nicht  erhoben.
64
        <pb n="466" />
        446  XXXI.

8  38.
Ein  Pfand  verfällt  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  desjenigen  Zeitraums,  auf  welchen
dasselbe  eingesetzt  oder  erneuert  wurde  (8  39).
Soweit  Kündigung  bedungen  (§  34  Absatz  2),  verfällt  das  Pfand  mit  dem  Ablauf  der
Kündigungsfrist.
839.
Soweit  nicht  Kündigung  ausbedungen  ist,  kann  das  Faustpfanddarlehen  nach  Eintritt  der
Verfallzeit  (§  34  Absatz  1)  erneuert  werden,  jedoch  nur  nach  vorheriger  Zahlung  der  Zinsen.
Die  Ernenerung  ist  auf  dem  Pfandscheine  zu  vermerken.

§  40.

Nach  geschehener  Ablieferung  des  Pfandes  erhält  der  Verpfänder  mit  dem  Darlehen
einen  von  dem  Kassier  und  dem  Kontrolleur  unterschriebenen  Pfandschein,  welcher  die  Nummer
des  Pfandes,  die  Summe  und  die  Dauer  des  Darlehens,  die  Beschreibung  und  den  Wert  des
Pfandes,  sowie  den  Tag  der  Ausfertigung  angibt.

Pfandscheine  über  Wertpapiere  müssen  auch  den  Namen  des  Verpfänders  enthalten.

Pfandscheine  über  andere  Pfänder  lauten  auf  den  Inhaber.

8  41.

über  die  stattfindenden  Verpfändungen  sind  Bücher  zu  führen,  in  welche  unter  sortlaufender
Ordnungszahl  eingetragen  werden:

a.  die  Zeit  der  Verpfändung,

b.  die  genaue  Beschreibung  der  Pfänder  nach  Gattung,  Zahl  und  Wert,

.  bei  Wertpapieren  die  Namen  der  Verpfänder,

d.  der  Name  des  Schätzers,

e.  der  Betrag  der  Pfandschuld.

Die  Bücher  sind  doppelt  zu  führen  und  zwar  ein  Duplikat  durch  den  Kontrolleur  (Kontrollpfandbuch);
  dieselben  sind  täglich  abzuschließen  und  zu  unterzeichnen.

Bei  Verpfändung  von  Wertpapieren  ist  für  jedes  Darlehen  ein  Konto  zu  eröffnen,  welches
die  oben  unter  a,  b  und  e  bezeichneten  Angaben  sowie  den  Namen  des  Verpfänders  enthält;
die  Wertpapieredarlehen  sind  in  besonderen,  doppelt  zu  führenden  und  monatlich  abzuschließenden
Kassenbüchern  zu  buchen,  in  welchen  auf  den  Beschrieb  der  Pfänder  in  den  Konten  zu  verweisen
  ist.

2.

Die  Auslösung  eines  Pfandes  geschieht  durch  Heimzahlung  des  Darlehens  samt  Zinsen
und  Lagergebühr  und  durch  Rückgabe  des  Pfandscheins.

Jeder  Inhaber  eines  Pfandscheins  ist  als  zur  Auslösung  berechtigt  anzusehen;  jedoch  ist
die  Pfandleihkasse  befugt,  wenn  es  sich  um  auf  Namen  lautende  Pfandscheine  (§  40  Absatz  2)
handelt,  die  Berechtigung  des  Inhabers  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
        <pb n="467" />
        XXXI.  447

8  43.
Es  steht  dem  Verpfänder  frei,  sein  Pfand  auch  schon  vor  Eintritt  der  Verfallzeit  auszulösen,
  jedoch  muß  er  das  Darlehen  bis  zur  Verfallzeit  verzinsen.

§  44.

Bei  der  Auslösung  sind  die  Pfänder  nach  der  auf  dem  Pfandschein  enthaltenen  Beschreibung
  dem  Auslösenden  stückweise  vorzuzählen.

Hat  derselbe  das  Pfand  ohne  vorherige  ausdrückliche  Verwahrung  angenommen,  so  verliert
  er  damit  jeden  Anspruch  wegen  unrichtiger  Ablieferung.

Die  Ablieferung  des  Pfandes  gilt  als  Empfangsbescheinigung  für  Darlehen,  Zins  und
Lagergebühr.

45.

Die  Befriedigung  der  Pfandleihkasse  aus  einem  verfallenen  Pfande  geschieht  durch  Verkauf
des  Pfandes.

Die  Veräußerung  der  Wertpapierepfänder  kann  alsbald  nach  dem  Verfalltag  erfolgen
und  zwar  entweder  durch  öffentliche  Versteigerung  oder  durch  bestmöglichen  Verkauf  an  ein
Bankhaus.  Im  letzteren  Falle  ist  der  Verkauf  durch  die  Rechnung  (Nota)  zu  belegen.  Sonstige
Pfänder  werden  erst  sechs  Monate  nach  dem  Verfalltag  veräußert  und  zwar  stets  in  Form
der  Versteigerung.

Nur  wenn  solche  in  zweimaliger  Versteigerung  nicht  angebracht  werden,  ist  deren  Verkauf
aus  der  Hand  zulässig.  "

§46.

Die  Pfänderversteigerungen  sind  mit  Angabe  von  Zeit  und  Ort  mindestens  zweimal
vorher  öffentlich  anzukündigen.

Die  Versteigerung  wird  durch  die  Beamten  der  Pfandleihkasse  vorgenommen.  Der  Zuschlag
  erfolgt  nur  gegen  Barzahlung.  Wird  nicht  bar  bezahlt,  so  kann  die  sofortige  Wiederversteigerung
  des  betreffenden  Gegenstandes  angeordnet  werden.

8  47.

An  dem  Erlös  werden  von  der  Pfandleihkasse  die  Darlehenssumme,  die  Zinsen,  die  Lagergebühr
  und  eine  Veräußerungsgebühr  abgezogen,  welch'  letztere  3  J  für  jede  Mark  des
Erlöses,  jedoch  nicht  unter  10  und  nicht  über  10  4  betragen  darf.

Der  Übererlös  kann  erhoben  werden:

a.  gegen  Abgabe  des  Pfandscheins,  so  lange  das  Pfand  nicht  zwei  Jahre  verfallen  ist,

b.  gegen  Abgabe  des  Interimsscheins  (8§  48),  wenn  das  Pfand  mindestens  zwei  Jahre,

aber  noch  nicht  über  zwei  einhalb  Jahre  verfallen  ist.

Nach  Ablauf  von  zwei  beziehungsweise  zwei  einhalb  Jahren  vom  Verfalltage  an  gehört
der  Ubererlös  der  Pfandleihkasse.
        <pb n="468" />
        48  XXXI.

Die  Auszahlung  des  Übererlöses  kann  erst  vierzehn  Tage  nach  der  betreffenden  Ver—
steigerung  verlangt  werden.
Übererlöse  unter  20  H  werden  nicht  ausbezahlt.

8  48.

Ist  ein  Pfandschein  verloren  gegangen  oder  vernichtet  worden,  so  kann  der  bisherige
Inhaber  der  Urkunde  deren  Kraftloserklärung  bei  der  Spar-  und  Pfandleihkasse  beantragen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  er  der  Verwaltung  den  Verlust  des  Pfandscheins  unter  genauer
Angabe  seiner  Merkmale  anzuzeigen  und  glaubhaft  zu  machen.

Die  Verwaltung  wird  einen  Interimsschein  ausfertigen  und  im  Pfandbuch  sowie  beim
Pfand  einen  Sperrvermerk  mit  der  Wirkung  eintragen,  daß  bis  auf  weiteres  das  Pfand  an
den  Inhaber  des  Pfandscheins  nicht  ausgefolgt  werden  darf.

Der  Interimsschein  berechtigt  nicht  zur  Auslösung  des  Pfandes,  sondern  nur  zur  Erhebung
des  Übererlöses  gemäß  §  47  Absatz  2b.

Beantragt  der  Besitzer  die  Kraftloserklärung  des  Pfandscheins,  so  macht  die  Verwaltung
gemäß  §  62  bekannt,  daß  der  Pfandschein  für  kraftlos  erklärt  wird,  wenn  er  nicht  von  dem
Inhaber  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Einrückung  bei  der  Pfandleihkasse  vorgelegt  wird.

Wird  der  Pfandschein  innerhalb  dieser  Frist  von  dem  Juhaber  unter  Geltendmachung
seiner  Rechte  vorgelegt,  so  hat  die  Verwaltung  den  Antragsteller  hiervon  zu  benachrichtigen
und  die  Beteiligten  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

Wird  der  Pfandschein  innerhalb  der  angegebenen  Frist  nicht  vorgelegt,  so  wird  er  vom
Verwaltungsrat  für  kraftlos  erklärt  und  dem  Antragsteller  ein  neuer  Pfandschein  gegen  Rückgabe
  des  Interimsscheins  ausgestellt.

Die  Kosten  des  Verfahrens  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuschießen.


Die  Kraftloserklärung  des  Pfandscheins  durch  die  Sparkasse  kann  nur  durch  Klage  nach
Maßgabe  der  §§  957,  958  der  Civilprozeßordnung  angefochten  werden.

Die  Bestimmungen  in  §  14  Absatz  8  des  Badischen  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  u.  s.  w.,  vom  18.  Juni  1899  finden  entsprechende
  Anwendung.

Die  Verfallzeit  des  Pfandes  und  des  Übererlöses  sowie  der  Zeitpunkt  der  Veräußerung
des  Pfandes  werden  durch  das  Aufgebotsverfahren  nicht  berührt.

8  49.

Wenn  eine  gestohlene  oder  verlorene  Sache  zu  Pfand  gegeben  wurde,  so  ist  die  Pfandleihkasse
  nur  gegen  Zahlung  der  Darlehenssumme,  des  Zinses  und  der  Lagergebühr  zur
Herausgabe  verpflichtet.

§  50.

Gerät  der  Eigentümer  eines  Pfandscheins  in  Konkurs,  so  wird  das  Pfand  der  Konkursmasse
  nur  gegen  Zahlung  der  Darlehenssumme,  des  Zinses  und  der  Lagergebühr  und  gegen
Rückgabe  des  Pfandscheins  ausgefolgt.
        <pb n="469" />
        XXXI.  449
8  51.

Wenn  Pfänder  während  ihrer  Aufbewahrung  bei  der  Pfandleihkasse  in  Verlust  geraten,
so  hat  die  Kasse  nur  nach  dem  im  Pfandschein  angegebenen  Wert  Ersatz  zu  leisten;  bezüglich
der  Wertpapiere  entscheidet  der  Kurswert  vom  Tag  der  Rückforderung.

Wegen  Beschädigung  der  Pfänder  durch  Motten  und  Schaben  kann  eine  Vergütung
nicht  beansprucht  werden.

8  532.

Die  Pfandleihkasse  ist  verpflichtet,  die  Pfänder,  mit  Ausnahme  der  Wertpapiere,  in  der

Höhe  des  Schätzungswerts  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern.

Verordnung.

(Vom  24.  November  1904.)
Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden  und  Elsaß-Lothringen
betreffend.

Im  Einverständnis  mit  dem  Kaiserlichen  Herrn  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  wird
auf  Grund  des  §  154  des  Polizeistrafgesetzbuches  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1905  an
verordnet,  was  folgt:

1.  Die  mit  diesseitiger  Verordnung  vom  15.  März  1897  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  61)  erlassene  Ergänzungsbestimmung  zu  den  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken
  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden  und  Elsaß-Lothringen  vom  9.  Juni
1883  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  146  ff.),  wonach  Radfahrer  vor  den
Landständern  der  Brücken  abzusteigen  und  das  Fahrrad  an  der  Hand  über  die  Brücke
zu  befördern  hatten,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Verordnung  vom
5.  Mai  1902,  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum
Baden  und  Elsaß-Lothringen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  71),
nunmehr  in  ihrem  vollen  Umfange  aufgehoben.

Die  Brückenordnungen  für  die  Rheinschiffbrücken  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden
und  Elsaß-Lothringen  vom  9.  Juni  1883  erhalten  folgenden,  bei  der  Brückenordnung
für  die  Schiffbrücke  bei  Hüningen-Leopoldshöhe  (Ziffer  1  obiger  Verordnung)  als
Satz  2  des  §  4,  bei  den  übrigen  Brückenordnungen  (Ziffer  II  und  11II  obiger  Verordnung)
  als  Satz  2  des  §  5  Absatz  1  einzufügenden  Zusatz:

„Doch  ist  das  Befahren  der  Brücke  mit  Zweirädern  (Motorfahrzeugen  und  Fahrrädern)
  mit  der  Geschwindigkeit  eines  kurz  trabenden  Pferdes  (10  km  in  der  Stunde)
gestattet.“

Karlsruhe,  den  24.  November  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

#

Dr.  Klotz.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhbe.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        Nr.  XXXII.  L

Gelsetzes-  und  Verordnungo-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  21.  Dezember  1904.
Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend;
des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  die
Ablösung  der  Postrortos  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  7.  Dezember  1904.)
Das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Mit  höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  wird,  unter  Aufhebung
  der  Verordnung  vom  21.  Mai  1885,  die  Postsendungen  der  Staatsbehörden  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  223),  und  in  Zusammenfassung,  teilweiser  Anderung
und  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Sendungen  der  Staatsbehörden
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1905  verordnet,  was  folgt:

1.  Vostsendungen.
81.

(1)  Zu  Sendungen  an  answärtige  Empfänger  haben  sich  die  Großherzoglichen  Staats-Einleitung:
behörden  und  Einzelbeamten")  der  Postanstalten  zu  bedienen,  soweit  nicht  nach  §  20  Ziffer  7  Benütung  der
und  §  28  die  Verkehrseinrichtungen  der  Eisenbahnen  benützt  werden  können;  (vergleiche  auch  Postanfal.
§§  1,  1a,  2  und  ##  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  in  der  Fassung  vom
20.  Dezember  1899,  Reichsgesetzblatt  von  1871  Seite  347  und  von  1899  Seite  715).

(2)  Im  Ortsbestellbezirk  hat  die  Zustellung  durch  die  Amtsdiener  zu  erfolgen,  sofern
nicht  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  oder  dienstliche  Verhältnisse  die  Benutzung  der  Postanstalt,
  sei  es  zu  frankierter  oder  unfrankierter  Zustellung  durch  das  zuständige  Ministerium
oder  mit  dessen  Ermächtigung  durch  die  vorgesetzte  Mittelstelle  ausdrücklich  gestattet  ist.

1.  Abschnitt.  Unterscheidung  der  Postsendungen.

82.

(1)  Alle  Postsendungen  der  Großherzoglichen  Behörden,  soweit  sie  nicht  nach  den  Be=  1.  Portofreie
stimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Juni  1869  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  von  1871  F  d  do
—  —  ichtige

*)  Auch  in  den  folgenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung  sind  unter  den  Staatsbehörden  die  Einzelbeamten  Sendungen
mit  inbegriffen;  als  Einzelbeamten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  nur  die  einzeln  stehenden,  eine  Behörde  vertretenden
Beamten.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  65
        <pb n="472" />
        452  XXXII.

Nr.  XXXVIII  Seite  210)  und  den  auf  Grund  hiervon  von  der  Reichspostverwaltung  jeweils
ergehenden  Vorschriften  zu  den  portofreien  gehören,  sind  als  portopflichtige  zu
behandeln.

(2)  Die  vorerwähnten  Bestimmungen  über  Portofreiheit  sind  in  ihrer  dermaligen  Fassung

ein-  Anlage  1  abgedruckt.

§  3.
nsnntht  Bei  den  portopflichtigen  Sendungen  sind  zu  unterscheiden
Sendungen.  a.  Sendungen  zwischen  Großherzoglichen  Behörden  unter  sich  (8  4);

b.  Sendungen  von  Großherzoglichen  Behörden  an  Reichsbehörden,  an  Behörden  (Staatsund
  Gemeindebehörden)  anderer  Bundesstaaten,  sowie  an  ausländische  Behörden  (§  5);

Sendungen  zwischen  Großherzoglichen  Behörden  und  badischen  Gemeinde=  und  Kreisbehörden,
  kirchlichen  Behörden  und  Behörden  anderer  Religionsgenossenschaften,
Stiftungen  (8  0);

d.  Sendungen  an  andere  als  die  unter  a  bis  c  genannten  Empfänger,  z.  B.  Privatpersonen
  (8  7).

□

84.
nussendune  (1)  Die  Sendungen  der  Großherzoglichen  Behörden  unter  sich  sind  bei  der  Absendung
herzoglichen  zu  frankieren.
Vehörden.  (2)  Den  Ministerien  und  Mittelstellen  bleibt  es  jedoch  überlassen,  für  die  ihnen  unterstellten
  Behörden  und  Einzelbeamten  die  unfrankierte  Absendung  gemäß  §  14  anzuordnen.
(3)  Wegen  des  Portoersatzes  (§  9)  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Porto  von  der

absendenden  oder  empfangenden  Stelle  entrichtet  ist.

85.
7/  Portopflichtige  Sendungen  an  außerbadische  Behörden  (§  3b)  sind  stets  zu  frankieren,
badisce  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  sich  um  eine  Angelegenheit  handelt,  in  der  eine  Partei  zum
Behörden.  Ersatze  des  Portos  an  die  Staatskasse  verpflichtet  ist.  (Wegen  des  Ersatzes  vergleiche

§  10  Absatz  2).
8.
-  Alle  portopflichtigen  Sendungen  an  badische  Gemeinde=  und  Kreisbehörden,  an  kirchliche
herzoglichen  Behörden  und  Behörden  anderer  Religionsgenossenschaften,  sowie  an  Stiftungen  sind  zu
ohorden  und  frankieren,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Sendung  in  einer  Angelegenheit  ergeht,  in
bdiche  #e  der  eine  Partei  zum  Ersatze  des  Portos  an  die  Staatskasse  verpflichtet  ist.  (Wegen  des
Kreisbehörden  Ersatzes  vergleiche  §  9).
u.  s.  w.  8  7
-  (1)  Die  von  Großherzoglichen  Behörden  an  andere  als  die  in  §  3  a  bis  c  genannten
u.  .  w.  Empfänger  (Privatpersonen  u.  s.  w.)  ergehenden  Postsendungen  sind  unter  Beachtung  der
Vorschrift  in  §  14  in  der  Regel  un  frankiert  abzulassen.
        <pb n="473" />
        XXXII.  453

(2)  Ausnahmen  finden  statt  bei  denjenigen  Sendungen,

a.  deren  Porto  nach  §  9  Absatz  1  und  Absatz  2  Ziffer  2  der  Staatskasse  zur  Last  bleibt;

b.  deren  Porto  zwar  der  Staatskasse  nicht  zur  Last  bleibt,  aber  auch  nicht  von  dem
Empfänger,  sondern  von  einem  Dritten  zu  tragen  ist;

.  deren  Porto  zwar  von  dem  Empfänger  zu  tragen  ist,  bei  denen  jedoch  die  absendende
Behörde  aus  überwiegenden  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  und  unter  der  Bedingung,
  daß  der  Ersatz  des  Portos  sicher  gestellt  ist,  die  Frankierung
vornimmt.

(3)  Sendungen  von  Privatpersonen  u.  s.  w.  an  Behörden  sind  zu  frankieren  (siehe
§  17  Absatz  3).
88.

Der  Umstand,  daß  eine  Staatsbehörde  in  das  Portoablösungsverhältnis  (8  12  n)  ein-  ——
bezogen  ist,  entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung,  in  den  nach  den  §§  4  und  7  dazu  Seudungen.
geeigneten  Fällen  die  Sendungen  unfrankiert  abzulassen.

2.  Abschnitt.  Ersatz  von  Porto.

89.
(1)  Der  Staatskasse  bleibt  das  von  ihr  ausgelegte  Porto  zur  Last:  1.  Fälle  des
a.  bei  Sendungen,  die  ausschließlich  im  Staatsinteresse  erfolgen;  dazu  werden  auch  die  Ersaber.
Angelegenheiten  der  vom  Staate  verwalteten  Anstalten  und  die  dienstlichen  und
persönlichen  Angelegenheiten  der  Beamten  gerechnet;
b.  in  Angelegenheiten  der  Gemeinden,  Kreisverbände,  Kirchen  und  übrigen  Religionsgenossenschaften,
  der  Stiftungen  und  Körperschaften,  die  Zwecke  der  Wohltätigkeit
und  des  Unterrichts  verfolgen,  sofern  aus  Absatz  2  nichts  Anderes  hervorgeht;
.für  Sendungen  an  außerbadische  Staats=  und  Gemeindebehörden,  vorausgesetzt,  daß
sich  nicht  ein  Ersatzpflichtiger  im  Gebiete  des  Großherzogtums  befindet  (vergleiche
§  10  Absatz  2).
(2)  1.  In  allen  übrigen  Fällen  ist  das  ausgelegte  Porto  einzuziehen,  beispielsweise
a.  bei  Postsendungen  in  Angelegenheiten  von  Privaten;
b.  bei  Geldsendungen  aus  Staatskassen,  sofern  die  Zahlung  bei  der  Kasse  und  nicht  am
auswärtigen  Wohnsitz  des  Empfangsberechtigten  in  Empfang  zu  nehmen  ist;  in
Zweifelsfällen  sind  die  Versendungskosten  von  der  Staatskasse  zu  tragen  (vergleiche
§  270  Absatz  1  Bürgerliches  Gesetzbuch);
.  in  Polizei-,  Zoll=  und  Steuerstrafsachen;
.  in  Verwaltungsstreitsachen;
.  in  gerichtlichen,  notariellen  und  Grundbuch-Angelegenheiten  gemäß  der  hierfür
geltenden  besonderen  Vorschriften.
Jedoch  unterbleibt  auch  in  solchen  Fällen  (Absatz  2  Ziffer  1)  die  Einziehung,
a.  wenn  die  zum  Ersatz  verpflichtete  Privatperson  gesetzlich  von  der  Entrichtung  von
Sporteln  oder  Gerichtsauslagen  befreit  ist;

□

□———

 

8#

65.
        <pb n="474" />
        2.  Veranlassende

Behörde.

3.  Arten
des  Vollzugs.

454  XXXII.

b.  wenn  und  soweit  von  der  Staatsverwaltung  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  auf
Ersatz  Verzicht  geleistet  ist  (vergleiche  beispielsweise  §  20  Absatz  3  der  Anlage  13
der  Kassen=  und  Rechnungsordnung);

C.  wenn  aus  Billigkeitsgründen  auf  den  Ersatz  verzichtet  wird.

8  10.

(1)  Die  Sorge  für  die  Einziehung  des  Portos  für  die  Staatskasse  liegt  derjenigen  Behörde
ob,  bei  der  die  Portoauslage  entstanden  ist,  gleichviel  ob  es  sich  hierbei  um  die  Gebühren  für
die  frankiert  abgegangenen  oder  unfrankiert  angekommenen  Sendungen  handelt.  Bezüglich  der
Sendungen,  für  die  das  Porto  in  Form  einer  Bauschsumme  (vergleiche  §  12  #)  entrichtet
wird,  ist  die  absendende  Behäörde  als  diejenige  zu  betrachten,  die  für  die  Einziehung  des
Portos  zu  sorgen  hat,  sofern  nicht  für  einzelne  Verwaltungszweige  ein  anderes  Verfahren
vorgeschrieben  ist.

(2)  Im  Verkehr  mit  außerbadischen  Staats=  und  Gemeindebehörden  (8  5)
liegt  die  Einziehung  von  Porto  stets  der  Behörde  desjenigen  Staates  ob,  in  dessen  Gebiet  sich
der  Ersatzpflichtige  befindet.  Demgemäß  ist  auch  das  Porto  für  die  von  außerbadischen  Behörden
  frankiert  ankommenden  Sendungen  von  dem  ersatzpflichtigen  Inländer  für  die  badische
Staatskasse  einzuziehen,  ohne  daß  eine  Erstattung  an  die  außerbadische  Behörde  stattfindet.
Umgekehrt  wird  das  für  Sendungen  an  außerbadische  Behörden  badischerseits  ausgelegte  Porto
an  die  badische  Staatskasse  nicht  ersetzt,  wenn  der  Ersatzpflichtige  sich  im  Gebiet  der  empfangenden
außerbadischen  Behörde  befindet,  da  in  diesem  Falle  dieser  letzteren  die  Einziehung  überlassen
bleibt.

§&amp;amp;  11.

(1)  Der  Einzug  des  Portos  von  den  Ersatzpflichtigen  geschieht,

a.  durch  Aufnahme  der  Beträge  in  die  Sportelhebrollen  gemäß  der  hierfür  besonders
erlassenen  Vorschriften;  zur  Vermeidung  unverhältnismäßiger  Feststellungs=  und
Erhebungskosten  sind  die  Portobeträge  nur  dann  in  die  Hebrolle  aufzunehmen,  wenn
nicht  dadurch  für  die  Staatskasse  eine  die  Einnahme  übersteigende  Ausgabe  entsteht;
geringere  Portobeträge  sind  zunächst  in  einem  Verzeichnis  vorzumerken  und,  sofern
innerhalb  drei  Monaten  für  einen  und  denselben  Ort  weitere  Portobeträge  oder  Sporteln
hinzukommen,  mit  diesen  in  die  Hebrolle  aufzunehmen,  andernfalls  aber  in  dem  Vormerkverzeichnis
  zu  streichen;

b.  bei  nicht  sportelansetzenden  Behörden  durch  Aufnahme  in  Rückerhebungsverzeichnisse;
die  näheren  Bestimmungen  hierüber,  sowie  die  Vorschriften  über  die  rechnungsmäßige
Behandlung  der  zum  Ersatz  kommenden  Beträge  werden  für  die  einzelnen  Dienstzweige
besonders  erlassen.

(2)  Als  allgemeine  Vorschrift  ist  zu  beachten,  daß  die  auf  Ersatz  ausgelegten  Portobeträge
sofort  bei  ihrem  Entstehen  festgestellt  und  in  geordneter  Weise  für  die  Einziehung  aufgezeichnet
werden  müssen.  Aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  oder  Geschäftsvereinfachung  kann  nach
näherer  Anordnung  durch  die  vorgesetzte  Behörde  von  sofortiger  Aufnahme  der  Beträge  in
        <pb n="475" />
        XXXII.  455

das  Rückerhebungsverzeichnis  abgesehen  werden,  vorausgesetzt,  daß  durch  einstweilige  anderweitige
  Aufzeichnung  die  spätere  Rückerhebung  gesichert  ist.

(3)  Bezüglich  derjenigen  Sendungen,  für  die  das  Porto  durch  Entrichtung  der  Bauschsumme
  (§  12  a)  ausgelegt  wird,  ist  das  für  die  einzelne  Sendung  entfallende  und  wieder
einzuziehende  Porto  in  derselben  Weise  und  mit  der  gleichen  Gewissenhaftigkeit  aufzuzeichnen,
als  wenn  die  Portobauschsumme  nicht  bestände.

(4)  Sind  Sendungen,  für  die  das  Porto  rückzuerheben  ist,  mit  anderen,  bei  denen  das
nicht  der  Fall  ist,  zusammengepackt,  so  ist  der  Portobetrag  (durch  Verwiegung  oder  Gewichtsabschätzung)
  festzustellen,  den  die  einzelue  ersatzpflichtige  Sendung  bei  getrennter  Verpackung
verursachen  würde.

3.  Abschnitt.  Verfahren  bei  Aufgabe  und  Empfang  von  Postsendungen.

§  12.
(1)  Die  Frankierung  der  von  den  badischen  Staatsbehörden  abgelassenen  Sendungen  1.  Form  der
geschieht  entweder  Froantiernng
a.  in  Form  der  Entrichtung  einer  Portobauschsumme  an  die  Reichspostkasse  oder  abgehenden
b.  in  der  allgemein  üblichen  Weise  durch  Verwendung  von  Postwertzeichen.  Sendungen.
(2)  Inwieweit  die  erstere  Frankierungsform  zur  Anwendung  kommt,  ist  durch  besondere
Verordnung  bestimmt.
13.
Soweit  die  Frankierung  mit  Postwertzeichen  erfolgt  (§  12  Absatz  10),  ist  das  nach-2.  Frankierung
stehende  Verfahren  einzuhalten:  NMnun

1.  Die  erforderlichen  Postwertzeichen  werden  entweder
a.  im  Vorrat  aus  den  für  Bestreitung  der  sachlichen  Amtsunkosten  zur  Verfügung
stehenden  Mitteln  oder  aus  sonstigen  Dienstgeldern  oder  in  Ermangelung  von
solchen  aus  Privatmitteln  zum  voraus  angeschafft  oder
b.  bei  jeder  Posteinlieferung  gegen  Stundung  des  Wertbetrags  bei  den  Postanstalten
entnommen.

Ob  eine  Behörde  sich  des  einen  oder  andern  dieser  beiden  Verfahren  zu  bedienen  hat,
bestimmt  die  obere  Verwaltungsbehörde.

2.  Uber  die  Verwendung  der  zum  voraus  angekauften  Postwertzeichen  (Ziffer  1  a)  führt
die  absendende  Behörde,  sofern  nicht  für  einzelne  von  ihnen  von  der  vorgesetzten  Behörde  etwas
Anderes  angeordnet  wird,  ein  Portobuch  nach  der  Anlage  2  und  den  Vorschriften  des  §  18.  —

Diese  Sendungen  werden  zur  Post  in  der  allgemein  üblichen  Weise  ohne  besondere  Mit
wirkung  der  Postanstalt  aufgeliefert,  wenn  diese  nicht,  wie  z.  B.  bei  Postanweisungen,  ohnehin
erforderlich  ist.

Soll  die  Stundung  der  Portobeträge  (Ziffer  10)  erfolgen,  so  wird  zur  Aufzeichnung
der  zu  frankierenden  Sendungen  ebenfalls  die  Anlage  2  unter  der  Bezeichuung  „Portostundungsbuch“
  benützt.
        <pb n="476" />
        3.  Behandlung
der  unfrankiert
abzulassenden
Sendungen.
a.  Förmlichkeilen.


b.  Zur  Ablassung
  solcher
Sendungen
berechtigte
Behörden  und
Einzelbeamten.

c.  Dem  Franlierungszwang


unterliegende
Sendungen.

456  XXXII.

Dieses  ist  bei  jeder  Einlieferung  unter  Bezeichnung  der  jeweils  erforderlichen  Postwertzeichen
  dem  Postannahmebeamten  vorzulegen.  Das  Aufkleben  der  gegen  Stundung  entnommenen
Postwertzeichen  auf  die  Sendungen  ist  Sache  der  absendenden  Behörde;  die  Einlieferung  dieser
Sendungen  hat  sodann  ohne  weitere  Befassung  der  Postanstalt  in  der  allgemein  üblichen  Weise
zu  erfolgen.

8  14.

(1)  Sollen  portopflichtige  Dienstsendungen  nach  Orten  innerhalb  des  deutschen  Postgebiets
unfrankiert  aufgegeben  werden  (vergleiche  §  4  Absatz  2,  §  7  Absatz  19),  so  sind  sie

a.  auf  der  Adresse  mit  dem  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  zu  versehen,

b.  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel  (auch  Siegelmarke  oder  sogenanntem  Briefstempel)

zu  verschließen.

(2)  Von  dem  Erfordernisse  des  Verschlusses  mittelst  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels
(Absatz  1b)  wird  nur  dann  abgesehen,  wenn  der  Absender  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen
Siegels  oder  Stempels  befindet  und  dies  auf  der  Adresse  unter  dem  Vermerk  zu  a  durch  den
Beisatz  „In  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung
der  Amtseigenschaft  bescheinigt.

(3)  Damit  der  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  gleichmäßig  in  die  Augen  falle,  ist
er  oben  links  in  der  Ecke  auf  der  Adresse  der  portopflichtigen  Sendungen  (bei  Paketen  auch
auf  der  Begleitadresse)  niederzuschreiben.

(4)  In  vorstehender  Weise  behandelte  Postsendungen  (wie  z.  B.  gewöhnliche  Briefe,  Postkarten,
  gewöhnliche  Pakete'),  Sendungen  mit  Wertangabe)  von  und  nach  Orten  innerhalb  des
deutschen  Postgebiets  werden  nicht  mit  dem  Zuschlagporto  belegt.

15.

(1)  Zur  Anwendung  des  Vermerks  „Portopflichtige  Dienstsache"  sind  berechtigt
a.  alle  Großherzoglichen  Behörden,
b.  alle  diejenigen  Einzelbeamten  u.  s.  w.,  die  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  (Anlage  3)
aufgeführt  sind.
(2)  Anderungen  und  Ergänzungen  dieses  Verzeichnisses  erfolgen  durch  die  einzelnen
Ministerien.

#16.

(1)  Postsendungen,  für  die  nach  den  Postvorschriften  Frankierungszwang  besteht,  wie  z.  B.
Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben,  Postaufträge,  Postanweisungen,  dürfen  auch  von
den  Behörden  nur  frankiert  abgelassen  werden.  Insoweit  diese  Sendungen  in  die  an  die
Reichspostverwaltung  zu  entrichtende  Portobauschsumme  eingeschlossen  sind,  kommen  die  über
die  Ablösung  des  Postportos  erlassenen  Vorschriften  zur  Anwendung

95  Für  nfrankierte  Pakete  im  Gewicht  von  mehr  als  5  Kilogramm  wird  ein  Zuschlagporto  nicht  erhoben.  Der  Vermerk
„Portopflichtige  Dienstsache“  ist  deshalb  bei  solchen  Paketen  nicht  erforderlich.
        <pb n="477" />
        XXXII.  457

(2)  Werden  Geldsendungen  mittelst  des  Postanweisungsverfahrens  bewirkt,  so  ist,  wenn
das  Porto  dem  Empfänger  zur  Last  fällt  (§  9  Absoatz  2  Ziffer  1b),  der  entfallende  Portobetrag
  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  durch  die  absendende  Behörde  von  dem  Geldbetrage  der
Anweisung  vorweg  abzuziehen  und  dieser  Abzug  durch  einen  Vermerk  auf  dem  Abschnitt  der
Postanweisung  zu  erläutern.

§l  17.

(1)  Diejenigen  Behörden,  bei  denen  ein  Portostundungsbuch  (§  13  Absatz  3)  zu  führen  ist,  haben  4.  Behandlung
das  Porto  für  sämtliche  unfrankiert  angekommenen  Sendungen  stunden  zu  lassen  und  zu  diesem  dermstankier.
Zweck  das  Stundungsbuch  dem  Postausgabebeamten  zur  Eintragung  des  Portos  vorzulegen.  Sendungen.

(2)  Diejenigen  Behörden,  die  von  dem  Stundungsverfahren  keinen  Gebrauch  machen,
bestreiten  die  Portoauslagen  aus  den  in  §  13  Ziffer  1a  erwähnten  Mitteln  und  verzeichnen
die  Sendungen  nebst  den  Portobeträgen  —  sofern  nichts  Anderes  bestimmt  wird  —  im  Portobuch
  (siehe  S  18  Absatz  1  und  §  19  Absatz  1).

(3)  Kommen  portopflichtige  Sendungen,  die  vom  Absender  zu  frankieren  gewesen  wären,
unfrankiert  oder  nicht  genügend  frankiert  (gleichviel  ob  mit  Zuschlagporto  belastet  oder  nicht)
an,  so  hat  die  empfangende  Behörde  gemäß  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  (8  50
Ziffer  VI  Absatz  2  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Nr.  XIII  Seite  469)  die  Postanstalt  um  nachträgliche  Einziehung  des  Portos  und  der  sonstigen
Gebühren  von  dem  Absender  zu  ersuchen.  Badischen  Staatsbehörden  gegenüber  ist  von  diesem
Verfahren  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  eine  Sendung  mit  Zuschlagporto  belastet  ist
oder  wenn  die  Sendung  als  unfrankiert  behandelt  wird,  weil  eine  der  Formvorschriften  für
die  Portoablösung  unbeachtet  geblieben  ist.

(4)  Bei  Einkunft  portobelasteter  Sendungen,  die  an  sich  Portofreiheit  genießen,  ist  nach
der  Bestimmung  in  Artikel  17  der  Anlage  1  zu  verfahren.

§  18.

(1)  Im  Portobuch  sind  sowohl  die  mit  Postwertzeichen  frankiert  abgehenden  (§  13  ö5.  Führung
Ziffer  2),  wie  die  unfrankiert  ankommenden  Sendungen  (8  17  Absatz  2)  einzeln  untere  n
Angabe  von  Tag  und  Monat,  Art  der  Sendung  und  Adresse  mit  Bestimmungsort  (bei  an=  dungsbuches.
kommenden  Sendungen  Absender  und  Abgangsort)  zu  verzeichnen.  Auch  sind  bei  allen  diesen
Sendungen  die  Portobeträge  sowie  etwaige  Zustellgebühren  einzeln  einzutragen.

(2)  Die  Verzeichnung  der  einzelnen  Sendungen  erfolgt  im  Portostundungsbuch  in
gleicher  Weise  wie  im  Portobuch.

Bei  der  Stundung  des  Portos  abgehender  Sendungen  (§  13  Ziffer  1b  und  3)  wird
das  Porto  von  dem  Postannahmebeamten  und  zwar  bezüglich  der  gewöhnlichen  Briefsendungen
am  Schlusse  der  Einzeleintragungen  in  einer  Summe,  bezüglich  der  übrigen  Sendungen
dagegen  bei  jedem  einzelnen  Eintrag  in  Spalte  4  vermerkt.  Wird  das  für  mehrere  unfrankiert
einkommenden  Sendungen  gestundete  Porto  (§  17  Absatz  1)  von  dem  Postausgabebeamten  in
einem  Betrage  vermerkt,  so  hat  die  empfangende  Staatsbehörde  das  Gesamtporto  nach  den
Anschreibungen  auf  den  einzelnen  Poststücken  in  Spalte  3  zu  entziffern.  Andernfalls  sind  die
        <pb n="478" />
        Anweisung,
Zahlung  und
Verrechnung

des  Portoaufwands.



458  XXXII.

Einzeleintragungen  des  Postbeamten  mit  den  Anschreibungen  auf  den  Poststücken  zu  vergleichen.


Die  auf  Sendungen  mit  Postnachnahme  entfallenden  Beträge  sind  in  die  besonders
hierfür  vorgesehene  Spalte  5  einzutragen.

(3)  Die  Portobücher  und  Portostundungsbücher  werden,  sofern  nicht  für  einzelne  Behörden
etwas  Anderes  bestimmt  wird,  jeweils  vom  1.  Dezember  des  einen  bis  30.  November  des
anderen  Jahres  geführt  und  verbleiben  während  dieses  Zeitraums  ununterbrochen  bei  der
betreffenden  Behörde.  Während  des  Jahres  ist  auf  Ende  jeden  Monats  (§  19  Absatz  2)  die
Summe  zu  ziehen.  Auf  1.  Dezember  sind  die  Bücher  unter  Feststellung  des  Jahresaufwands
abzuschließen  und  der  Kasse,  der  die  endgültige  Verrechnung  obliegt,  zum  Beleg  der  Rechnung
zu  übersenden.

4.  Abschnitt.  Portoaufwand.
§  19.

(1)  Für  den  vorschüßlich  bestrittenen  Portoaufwand  (§  13  Ziffer  1a  und  Ziffer  2  und
§  17  Absatz  2)  ist  —  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  monatlich,  vierteljährlich  oder  jährlich  —
Ersatz  zu  leisten.

(2)  Die  von  der  Post  gestundeten  Beträge  (§  13  Ziffer  1b  und  Ziffer  3  und  §  17
Absatz  1)  sind  monatlich  an  die  Postanstalten  zu  zahlen  und  zwar  muß  diese  Zahlung
spätestens  bis  zum  15.  des  auf  den  Schuldigkeitsmonat  folgenden  Monats  bewirkt  werden.

(3)  In  beiden  Fällen  geschieht  die  Zahlung  auf  Veranlassung  der  Staatsbehörde,  bei
welcher  der  Portoaufwand  erwachsen  ist,  durch  diejenige  Kasse,  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  hierzu  zuständig  ist.  Eine  Anweisung  im  Sinne  der  Vorschriften  in  §§  67  bis  68  und  71
der  Kassen=  und  Rechnungsordnung  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  die  in  gehöriger
Form  erfolgende  Veranlassung  der  betreffenden  Behörde,  wobei  für  die  im  Laufe  des
Jahres  erforderlichen  Zahlungen  die  summarische  Bezeichnung  des  Portoaufwands  sowie  des
auf  Postnachnahme  entfallenden  Betrags  (für  den  Monat,  für  das  Vierteljahr)  ausreicht.  Die
allmonatlich  von  der  Postanstalt  eingereichten  Rechnungen  über  gestundete  Beträge  sind  den
Zahlungsaufforderungen  beizufügen.  Auf  der  Rechnung  der  Postanstalt  ist  die  Übereinstimmung
des  angeforderten  Betrags  mit  dem  Portostundungsbuch  durch  die  Behörde  zu  bestätigen.

(4)  Die  endgültige  Verrechnung  der  Portobeträge  geschieht  auf  die  der  Kasse  durch
besondere  Verfügung  bezeichneten  Unterabschnitte  der  Rechnung.  Aus  dieser  muß  der  reine
Aufwand  an  Postporto  getrennt  von  den  sonstigen  Versendungskosten,  sowie  den  Postnachnahmen
  ersehen  werden  können.  Diese  Trennung  ist  entweder  durch  Eröffnung  besonderer
Unterabschnitte  in  der  Rechnung  oder  durch  entsprechende  Entzifferung  am  Schlusse  des
Jahres  zu  bewirken.

(5)  Die  Jahresrechnung  umfaßt  den  Portoaufwand  für  die  Zeit  vom  1.  Dezember  des
einen  bis  zum  30.  November  des  andern  Jahres.

(6)  Sind  mehrere  Verrechnungen  ständig  zu  einem  Dienste  vereinigt,  so  sind  sämtliche
bei  diesem  Dienste  erwachsenden  Portobeträge  von  der  Kasse  zu  übernehmen,  die  im  übrigen
den  sachlichen  Aufwand  der  Stelle  zu  bestreiten  hat.
        <pb n="479" />
        XXXII.  459

5.  Abschnitt.  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Portoaufwands.

8  20.

(1)  Die  Behörden  haben  bei  ihrem  Geschäftsverkehr  auf  tunlichste  Beschränkung  der  Portoausgaben
  Bedacht  zu  nehmen  und  insbesondere  folgende  Bestimmungen  sorgfältig  zu  beachten:

1.

2.

S

Der  schriftliche  Dienstverkehr  der  Behörden  unter  sich  und  mit  den  vorgesetzten
Behörden  ist  tunlichst  zu  vereinfachen,  und  alles  unnötige  Schreibwerk  ist  zu  vermeiden.
In  allen  Fällen,  in  denen  Sendungen  nach  den  Postvorschriften  sich  zur  Beförderung
als  Drucksachen  oder  als  Geschäftspapiere  (8§  9  der  Postordnung)  zur
ermäßigten  Taxe  eignen,  ist  von  dieser  Versendungsweise  Gebrauch  zu  machen,  sofern
mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  Sendungen  keine  Bedenken  entgegenstehen.

Die  Versendung  von  Akten,  Büchern,  Rechnungsbestandteilen  u.  s.  w.  ist  auf  das  zur

Erledigung  des  Geschäfts  durchaus  Notwendige  zu  beschränken.

Bei  Abgabe  von  Rechnungsbeilagen,  deren  Behörden  zur  Erledigung  von  Abhörbemerkungen
  bedürfen,  sind  die  hierzu  erforderlichen  Schriftstücke,  wenn  tunlich,  aus
den  Beilageheften  auszuscheiden  und  den  Behörden  mitzuteilen.

Die  Versendung  baren  Geldes  ist  überall  da  zu  vermeiden,  wo  nach  bestehender  Vorschrift

  die  Giroeinrichtung  der  Reichsbank  oder  ein  Kontokorrent=  oder  sonstiges  Abrechnungsverfahren
  anzuwenden  ist.

Die  Überweisung  von  Geld  mit  Postanweisung  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn
der  Posteinlieferungsschein  an  Stelle  der  Quittung  des  Empfängers  als  Rechnungsbeleg
genügt  (vergleiche  §  125  der  Kassen=  und  Rechnungsordnung)  oder  wenn  das  hierbei
erwachsende  Porto  niedriger  ist  als  bei  Versendung  mit  Geldbrief  oder  Wertpaket.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  Briefsendungen  nicht  ohne  Not  das  zulässige

Gewicht  eines  einfachen  Briefes  (20  Gramm)  übersteigen.  Zu  diesem  Zweck  soll,
soweit  dies  erforderlich  und  angemessen  ist,  die  Adresse  auf  das  Schriftstück  selbst  gesetzt
und  die  unnötige  Verwendung  von  Umschlägen  oder  von  zu  schweren  Umschlägen  ebenso
die  Verwendung  ganzer  statt  halber  Bogen  Papier  vermieden  werden.

Zu  kürzeren  Mitteilungen  sind  nach  Tunlichkeit  Postkarten  zu  verwenden.

Sendungen  von  einer  Staatsstelle  an  eine  andere,  mit  der  erstere  in  regelmäßigem

dienstlichen  Verkehre  steht,  sind  nur  in  dringlichen  Fällen  sofort  einzeln,  sonst  aber,
wo  eine  Gefährdung  dienstlicher  Interessen  nicht  in  Frage  steht  oder  ein  bestimmter
Vorlagetermin  nicht  versäumt  werden  kann,  erst  dann  zu  vollziehen,  wenn  eine  Ansammlung
  von  einigen  Tagen  stattgefunden  hat.  Die  Einzelsendungen  sind  alsdann
in  eine  gemeinschaftliche  Verpackung  einzuschließen  und  geeignetenfalls  als  Paket  zu
versenden.

Portofreie  Sendungen  (8§  2)  dürfen  jedoch  nicht  den  portopflichtigen  beigepackt
  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  66

1.  Zu  beachtende

Grundsätze.
        <pb n="480" />
        460  XXXII.

7.  Von  den  Verkehrseinrichtungen  der  Eisenbahnen  ist  nach  Möglichkeit  Gebrauch  zu
machen  (vergleiche  8  28).

(2)  In  Befolgung  der  vorstehenden  Bestimmungen  durch  die  absendenden  Behörden  macht
es  keinen  Unterschied,  ob  für  die  betreffenden  Sendungen  das  Porto  in  Form  der  Bauschsumme
(§  12  Absatz  1  a)  oder  durch  Verwendung  von  Postwertzeichen  (§  12  Absatz  1b  und  §  13)
entrichtet  wird.

8  21.

2.  Dienst-  Die  Vorstände  der  Behörden  haben  die  Aufgabe,  von  Zeit  zu  Zeit  die  Portobücher  und
aufscht  Portostundungsbücher  sowie  die  abgehenden  und  angekommenen  Postsendungen  (kurz  vor  ihrem
Abgang  oder  sogleich  nach  der  Ankunft)  einer  Durchsicht  zu  unterziehen  oder  durch  einen
unbeteiligten  Beamten  unterziehen  zu  lassen  und  dabei  insbesondere  zu  prüfen,  ob
die  portofreien  Sendungen  richtig  behandelt  werden  (§  2);
2.  den  auf  Verringerung  des  Portoaufwands  abzielenden  Bestimmungen  von  den  vollziehenden
  Beamten  Rechnung  getragen  wird  (§  20);  ·
3  das  verrechnete  Porto  nach  der  Zahl  der  Sendungen  und  der  Höhe  der  einzelnen
Portoansätze  mit  den  abgehenden  und  angekommenen  Sendungen  in  Einklang  steht;
.  die  Sendungen  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  unfrankiert  als  portopflichtige  Dienstsache
  aufgegeben  werden  (88  4  und  7);
die  Bestimmungen  über  die  Einziehung  des  Portos  (§§  9  bis  11)  gehörig  beachtet  werden.

—

1#

i#

6.  Abschnitt.  Geltungsbereich.

§  22.
Porto  in  Die  für  die  Behandlung  der  Postsendungen  in  Hinterlegungssachen  bestehenden  besonderen
ccusbnen  Vorschriften  (§  54  der  Vollzugsverordnung  zum  Hinterlegungsgesetz  vom  30.  Juli  1899,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXIX  Seite  405)  werden  durch  gegenwärtige  Verordnung
  nicht  berührt.

II.  Telegramme  und  FJerngespräche.
1.  Abschnitt.  Telegramme.

g  28.

1.  Staals-  (1)  Die  Telegramme  der  Staatsbehörden,  die  als  Staatstelegramme  bezeichnet  und  durch
aegramen.  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sind,  genießen  bei  der  Beförderung  vor  allen  übrigen  Telederselbken.
  grammen  den  Vorrang.
(2)  Die  Telegramme  werden  stets  ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch  nachgesandt,  wenn
der  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist.
(3)  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  Empfangsscheines.
        <pb n="481" />
        XXXII.  461
.Gebü  «
8  24.  feei  **

Die  Telegramme  der  Staatsbehörden  sind,  soweit  sie  nicht  nach  der  Verordnung,  betreffend  ssneh
die  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen,  vom  2.  Juni  1877  (Anlage  4)  gebührenfrei  Telegramme.
sind,  gebührenpflichtig.

Mag
g  26.  —

(1)  Die  Telegraphengebühren  sind  entweder  zum  voraus  aus  den  in  8  13  Ziffer  La  s.  Entrichtung,
erwähnten  Mitteln  zu  bestreiten  oder  stunden  zu  lassen.  In  den  nicht  zur  Stundung  —“-geeigneten
  Fällen  werden  die  Auslagen  in  ein  nach  Muster  5  zu  führendes  Verzeichnis  auf=  Verrechnung
genommen  und  von  Zeit  zu  Zeit  in  ähnlicher  Weise  wie  die  Portoauslagen  ohne  weiteren  und  Rück-Beleg
  auf  die  zuständige  Staatskasse  zum  Ersatz  angewiesen.  Wo  wegen  der  Seltenheit  des  bhbder
telegraphischen  Verkehrs  von  der  Führung  eines  Verzeichnisses  abgesehen  wird,  sind  die  Aus=  gebühren.
lagen  von  Fall  zu  Fall  unter  kurzer  Angabe  ihrer  Veranlassung  ohne  weiteren  Beleg  der  93#u1
Staatskasse  zum  Ersatz  anzuweisen.

(2)  Bei  Inanspruchnahme  des  Telegraphen  auf  Reisen  kann  die  vom  Beamten  ausgelegte
Gebühr  mit  den  dem  Beamten  etwa  zukommenden  Tagesgebühren  und  Reisekosten  angefordert
werden.

(3)  Von  dem  Stundungsverfahren  ist  nach  Möglichkeit  Gebrauch  zu  machen.  Die
Staatsbehörden  sind  hierbei  von  der  Leistung  eines  Vorschusses  und  Entrichtung  besonderer
Gebühren  entbunden.

(4)  Über  die  aufgegebenen  Telegramme,  deren  Gebühren  gestundet  werden  sollen,  sind  Verzeichnisse
  nach  Muster  5  zu  führen.  Der  Eintrag  der  Gebühr  in  das  Verzeichnis  erfolgt  durch
den  Telegraphenbeamten,  dem  zu  diesem  Zweck  das  Verzeichnis  bei  Aufgabe  des  Telegramms
vorzulegen  ist.  Am  Schlusse  jeden  Monats  ist  das  Verzeichnis  in  Spalte  4  abzuschließen,  mit
der  Rechnung  der  Telegraphenanstalt  zu  vergleichen  und  nötigenfalls  unter  Erörterung  etwaiger
Anstände  mit  ihr  in  Übereinstimmung  zu  bringen.  Diese  Übereinstimmung  ist  auf  der  Rechnung
der  Telegraphenanstalt  zu  beurkunden.

(5)  Auf  die  Anweisung,  Zahlung  und  Verrechnung  der  Telegraphengebühren  finden  die
Vorschriften  des  §  19  Absatz  2  bis  6,  auf  die  Rückerhebung  der  zum  Ersatz  geeigneten  Gebühren
die  §§  9,  10  und  11  entsprechende  Anwendung.

(6)  Das  Verzeichnis  der  Telegramme  ist  alljährlich  auf  1.  Dezember  abzuschließen  und
der  zuständigen  Kasse  zum  Anschluß  an  die  Rechnung  zu  übersenden.

2.  Abschnitt.  Ferngespräche.
8  26.

Die  an  das  Fernsprechnetz  angeschlossenen  Staatsbehörden  haben  bei  jeder  Anderung  der  1.  Benühung
Gebührensätze  die  Entscheidung  der  vorgesetzten  Behörde  darüber  einzuholen,  ob  die  Bausch-  —“ie
gebühr  oder  die  Grundgebühr  nebst  Gesprächsgebühren  entrichtet  werden  soll.  einrichtungen.

66.
        <pb n="482" />
        2.  Entrichtung

er
Gebühren.

1.  Benützung

Eisenbahn.

2.  Enlrichtung,

Stundung,

462  XXXII.

8  27.

(1)  Soweit  die  Gebühren  vorher  sich  feststellen  lassen,  sind  sie  vierteljährlich  zum  voraus
von  den  verrechnenden  Kassen  ohne  besondere  Anweisung  zu  entrichten.

(2)  Die  übrigen  Gebühren  werden  in  der  Regel  sofort  bei  der  die  Gebührenerhebung
begründenden  Handlung  fällig  und  werden  von  der  Telegraphenanstalt  unter  Aushändigung
der  Quittung,  die  statt  der  Namensunterschrift  mit  Tagesstempel  versehen  ist,  bei  den  das
Fernsprechnetz  benützenden  Behörden  eingezogen.  Diese  haben  sich  die  Auslagen  hierfür  in  ähnlicher
Weise,  wie  dies  für  die  Telegraphengebühren  bestimmt  ist  (§  25  Absatz  1),  von  der  zuständigen
Staatskasse  ersetzen  zu  lassen.

(3)  Sofern  diese  Gebühren  (Absatz  2)  gestundet  werden,  sind  über  die  einzelnen  Gespräche
geeignete  Aufzeichnungen  zu  führen,  die  mit  der  Rechnung  der  Telegraphenanstalt  übereinstimmen
  müssen.  Im  übrigen  ist  nach  §  25  Absatz  5  zu  verfahren.

(4)  Für  Benützung  des  behördlichen  Telephons  durch  Dritte  oder  durch  Beamte  in  Privatangelegenheiten
  sind  für  den  Fall  der  Erhebung  von  Gesprächsgebühren  diese  zu  ersetzen.

III.  Bahnsendungen.
8  28.

(1)  Wo  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Verkehrseinrichtungen  der  Eisenbahnen  zur
Beförderung  der  Sendungen  als  Expreßgut,  Eilgut  oder  Frachtgut  ohne  Schwierigkeiten  benützt
werden  können,  haben  sich  die  Behörden  dieser  Beförderungsanstalt  zu  bedienen.  Den  Eisenbahnsendungen
  dürfen  nur  solche  unverschlossene  Schriftstücke  (Entschließungen,  Begleitschreiben
und  dergleichen)  beigefügt  werden,  die  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen.

(2)  Bleiben  die  Versendungskosten  der  Staatskasse  nicht  zur  Last,  sondern  sind  sie  von
einem  Dritten  zu  ersetzen,  so  ist  die  billigste  Versendungsweise  zu  wählen.

g  209.

(1)  Die  Expreßgutsendungen  sind  bei  ihrer  Aufgabe  zu  frankieren.
(2)  Die  Kosten  für  die  Expreßgutbeförderung  (Fracht=  und  Zustellgebühr)  werden  von  den

nweisung  Bahnstellen  gestundet  und  in  einem  jahrweise  zu  führenden  Bahnstundungsbuch  nach  anliegendem

und

Verrechuung  Muster  6  verzeichnet.  Die  Gebührenbeträge  werden  durch  die  Bahnannahmebeamten  eingetragen.

der

-

Fe

Das  Bahnstundungsbuch  ist  alljährlich  auf  1.  Dezember  unter  Feststellung  des  Jahresaufwands
abzuschließen  und  der  verrechnenden  Kasse  zum  Anschluß  an  die  Rechnung  zu  übersenden.

(3)  Für  die  Anweisung,  Zahlung,  Verrechnung  und  die  Rückerhebung  finden  die  Vorschriften
der  88  9,  10,  11  und  19  sinngemäße  Anwendung.

(4)  Die  obengeuannten  Vorschriften  gelten  auch  für  diejenigen  Expreßgutgebühren,  die  aus
besonderen  Gründen  aus  den  in  §  13  Ziffer  La  erwähnten  Mitteln  vorschüßlich  bestritten
werden,  sowie  für  die  Auslagen  für  sonstige  Bahnsendungen.  Den  Zahlungsaufforderungen
sind,  sofern  nicht  für  einzelne  Behörden  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  in  ersterem  Falle  ein
unter  Benützung  des  Musters  6  gefertigtes  Verzeichnis,  im  letzteren  Falle  die  Frachtbriefe
anzuschließen.

Karlsruhe,  den  7.  Dezember  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Großkopf.
        <pb n="483" />
        XXXII.  463

Anlage  1
(zu  8  2).

Regulativ  über  die  Portofreiheiten.
Vom  15.  Dezember  1869.

A.  Portofreiheiten  für  Sendungen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  jedoch  mit  Ausschluß  des  inneren
Postverkehrs  von  Bayern  und  Württemberg.

Artikel  1.

Die  regierenden  Fürsten  in  den  Staaten  des  Deutschen  Reichs,  sowie  die  Gemahlinnen
und  Witwen  dieser  Fürsten  genießen  in  persönlichen  Angelegenheiten  und  in  Angelegenheiten
Allerhöchstihrer  Vermögensverwaltung  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  unbeschränkte  Portound
  Gebührenfreiheit  für  abgehende  und  ankommende  Postsendungen.

Diese  Portofreiheit  bezieht  sich  nicht  allein  auf  diejenigen  Sendungen,  welche  von  den
Allerhöchsten  Herrschaften  persönlich  abgesandt  werden  oder  unter  Allerhöchstderen  persönlicher
Adresse  eingehen,  sondern  auch  auf  solche  Sendungen,  welche  die  Hausministerien  (beziehungsweise
  die  mit  den  betreffenden  Geschäften  beauftragten  obersten  Stellen),  die  denselben  nachgeordneten
  Verwaltungen,  ferner  die  Hofstaaten,  die  Adjutantur,  das  Civil=  und  das  Militärkabinett,
  sowie  die  sonstigen  mit  diesen  Sendungen  betrauten  Dienststellen  in  Angelegenheiten
der  Allerhöchsten  Herrschaften  ablassen  oder  empfangen.

Die  desfallsigen  Sendungen,  soweit  sie  von  den  Hausministerien,  den  gedachten  Verwaltungen,
den  Hofstaaten  u.  s.  w.  abgelassen  werden,  müssen,  um  von  den  Postanstalten  als  portofrei
erkaunt  werden  zu  können,  mit  dem  Dienstsiegel  und  mit  der  Bezeichnung:  „Königliche
Angelegenheit“,  „Großherzogliche  Angelegenheit“  u.  s.  w.  oder  „Ililitaria“  versehen  sein.

Artikel  2.
In  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten  werden  Postsendungen  aller  Art  innerhalb  des

Deutschen  Reichs  portofrei  befördert,  wenn  die  Sendungen  von  einer  Reichsbehörde  abgeschickt
oder  an  eine  Reichsbehörde  gerichtet  sind.))  Den  Reichsbehörden  werden  diejenigen  einzelnen

Beamten,  welche  eine  solche  Behörde  vertreten,  gleich  geachtet.

 

*)  Den  von  der  Reichshauptkasse,  dem  Reichsbankdirektorium  und  den  Reichsbankanstalten  ausgehenden  oder  an  diese
Behörden  gerichteten  Sendungen  in  reinen  Reichsdienst-Angelegeunheiten  steht  die  Portofreiheit  zu.  Dagegen
unterliegen  diejenigen  Sendungen,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Reichsbank  beziehen,  der  Portozahlung-In

  Strafregistersachen  haben  Mitteilungen  über  rechtskräftige  Verurteilungen,  welche  von  den  Strafvollstreckungsbehörden
oder  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  den  Landespolizeibehörden  an  das  Reichsinstizamt  ergehen,  und  ebenso  vom
Reichsjustizamt  an  öffentliche  Behörden  gerichtete  Anskunftsschreiben  über  den  Inhalt  des  beim  Reichsjustizamte  geführten
Registers  als  reine  Reichsdienst-Angelegenheiten  Anspruch  auf  Portofreiheit.  Dagegen  sind  derartige  Mitteilungen  der  Strafvollstreckungsbehörden
  oder  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sowie  der  Landespolizeibehörden  an  die  zu  Registerbehörden
bestimmten  Behörden  der  Bundesstaalen,  ferner  Mitteilungen  2c.  der  Registerbehörden  der  Bundesstaaten  an  andere  Landesbehörden
  und  ebenso  Anfragen  der  Landesbehörden  an  das  Reichsjustizamt  über  den  Inhalt  des  dort  geführten  Registers
portopflichtig.
        <pb n="484" />
        464  XXXII.

Zur  Anerkennung  dieser  Portofreiheit  durch  die  Postanstalten  ist  erforderlich,  daß  die
Sendungen

a.  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel“)  und

b.  in  der  Aufschrift  mit  dem  Portofreiheitsvermerk  „Militaria“,  „Marinesache“,  „Postsache“,

  „Telegraphensache“,  „Zollvereinssache“  und  in  allen  übrigen  Fällen  mit  dem
Portofreiheitsvermerk  „Reichsdienstsache“
versehen  sind.

Von  dem  Erfordernis  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  (zu  a)  ist  nur  dann  abzusehen,
wenn  der  Absender  ein  unmittelbarer  Reichs=  oder  Staatsbeamter  oder  eine  aktive  Militärperson
ist,  sich  nicht  im  Besitze  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  befindet  und  unter  dem  Portofreiheitsvermerk
  „die  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und
Beisetzung  der  Amtseigenschaft  bescheinigt.“)

Das  Gewicht  einer  portofreien  Sendung  in  Brief=  oder  ähnlicher  Form  soll  in  der  Regel
über  250  Gramm  rnicht  hinausgehen.

Es  ist  möglichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Post  gegebenen  portofreien  Paketsendungen
das  Gewicht  von  10  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Bei  Paketen,  deren  Inhalt  nicht  aus  barem  Gelde,  ungemünztem  Golde  und  Silber,
Juwelen  und  Pretiosen  oder  aus  Schriften,  Akten,  Listen,  Tabellen  und  Rechnungen,  sondern
aus  anderen  Gegenständen  besteht,  darf  das  Gewicht  von  10  Kilogramm  nicht  überstiegen
werden,  widrigenfalls  das  Mehrgewicht  der  Portozahlung  unterliegt.)

Artikel  3.

Als  reine  Reichsdienstsache  im  Sinne  des  Artikels  2  sind  diejenigen  Sendungen  nicht  zu
betrachten,  welche  sich  auf  den  gewerblichen  Geschäftsbetrieb  einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen.

Artikel  4.

Diejenigen  von  Reichsbehörden  oder  die  Stelle  solcher  Behörden  vertretenden  einzelnen
Beamten  abgesandten  oder  an  sie  eingehenden  Sendungen,  welche  Privatangelegenheiten  ganz
oder  teilweise  betreffen,  werden  nur  dann  als  reine  Reichsdienstsachen  angesehen,  wenn  sie
lediglich  durch  den  Instanzenzug  zwischen  Reichsverwaltungsbehörden  veranlaßt  sind.-)

 

*)  Auch  Siegelmarken  und  sogenannte  Briefstempel  dürfen  verwendet  werden.  Die  Siegel  und  Stempel  der  Privateisenbahngesellschaften
  sind  als  „amtliche“  im  Sinne  der  obigen  Vorschrift  anzusehen.

*“)  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  steht  als  nicht  aktiven  Militärpersonen  nicht  die  Berechtigung  zu.  unter  dem
Portofreiheitsvermerke  zu  bescheinigen,  daß  sie  kein  Dienstsiegel  besitzen.  Die  von  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  ausgehenden
Dienstsendungen  werden  daher,  falls  sie  nicht  mit  dem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  einer  Militärbehörde  versehen  sind,
zunächst  als  portopflichtige  Sendungen  behandelt;  dem  Empfänger  wird  demnächst  das  von  ihm  erhobene  Porto  nach  der
Vorschrist  im  Artikel  17  dieses  Regulativs  erstattet  Siehe  im  übrigen  auch  die  )  Anmerkung  zu  Artikel  8.

*#)  Einschreib-  und  Versicherungsgebühr  ist  für  portofreie  Pakete  in  keinem  Falle,  auch  nicht  bei  Überschreitung  der
Gewichtsgrenze  von  10  Kilogramm,  zu  erheben.

)  In  Militär=  und  Marinesachen  haben  diejenigen  Sendungen,  welche  Privatangelegenheiten  ganz  oder  teilweise  betreffen,
auch  dann  Anspruch  auf  portofreie  Beförderung,  wenn  sie  durch  den  Instanzenzug  zwischen  Staats=  und  Gemeindebehörden
  veranlaßt  sind.
        <pb n="485" />
        XXXII.  465

Artikel  5.

In  Bundesratssachen  werden  diejenigen  Briefe  portofrei  befördert,  welche  die  Bevollmächtigten
  in  Berlin  zur  Post  liefern,  als  „Bundesratssache“  bezeichnen  und  zur  Beglaubigung
dieses  Vermerks  entweder  mit  ihrer  Namensunterschrift  versehen  oder  mit  ihrem  Dienstsiegel
verschließen.

Ebenso  sind  diejenigen  Briefe,  welche  an  die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  aus  anderen
Orten  des  Deutschen  Reichs  unter  der  Bezeichnung  „Bundesratssache“  nach  Berlin  abgesandt
werden,  portofrei  zu  befördern.

Artikel  6.

Sendungen,  welche  von  dem  Reichstage  ausgehen  oder  an  den  Reichstag  gerichtet  sind,
werden  in  Betreff  der  portofreien  Beförderung  den  Sendungen  von  und  an  Reichsbehörden
(Artikel  2)  gleich  behandelt.

Die  von  dem  Reichstage  abgehenden  Sendungen  müssen  als  „Reichstagsangelegenheit"
bezeichnet  und  mit  dem  Siegel  des  Reichstags  versehen  sein.

Artikel  7.

In  Militär=  und  Marinesachen  genießen  alle  diejenigen  Sendungen  Portofreiheit,  welche
reine  Reichsdienst-Angelegenheiten  betreffen  und  von  unmittelbaren  Reichs=  oder  Staatsbehörden,
mit  Einschluß  der,  solche  Behörden  vertretenden,  einzelnen  Beamten  abgesandt  werden  oder  an
dieselben  eingehen.

Es  wird  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Portofreiheit  der  Sendungen  in
Militär=  und  Marineangelegenheiten  nicht  davon  abhängig  ist,  daß  die  Sendungen  von  Reichsbehörden
  abgesandt  oder  an  Reichsbehörden  gerichtet  sind;  vielmehr  genießen  in  dergleichen
Angelegenheiten  auch  die  Sendungen  von  und  an  Staatsbehörden  die  Portofreiheit.)

Artikel  8.

Als  Sendungen  in  Militär=  und  Marineangelegenheiten,  welche  auf  Portofreiheit  Anspruch
haben,  sind  auch  folgende  anzusehen:
1.  der  Schriftwechsel  und  die  Geldsendungen,  welche  dadurch  nötig  werden,  daß  einzelne
Militärpersonen  oder  Militärbeamte  von  ihren  Truppen=  oder  Marineteilen  abkommandiert
  oder  Truppenteile  nach  anderen  Orten  verlegt  sind;

von  und  an  Gendarmen,  ferner  Sendungen,  welche  an  magistratualische  Garnisonverwaltungen  gerichtet  oder  von  solchen
ausgeliefert  werden,  falls  sie  im  übrigen  den  Vorschriften  dieses  Regulativs  2c.  entsprechen,  Portofreiheit.

Ebenso  sind  die  Geistlichen  berechtigt,  sich  im  Verkehr  untereinander  und  mit  Behörden  2c.  in  solchen  Militärangelegenheiten.
welche  sich  als  reine  Reichsdienst-Angelegenheiten  darstellen,  der  portofreien  Bezeichnung  „Militaria“  zu  bedienen.

Den  von  Oifizieren  des  Beurlaubtenstandes  ausgehenden  dienstlichen  Sendungen  in  Militär-  und  Marineangelegenheiten
steht  die  Portofreiheit  in  demselben  materiellen  Umfange  zu  wie  den  bezüglichen  Dienstsendungen  der  aktiven  Offiziere.

Die  bei  der  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  10.  Mai  1892,  betreffend  die  Unterstügung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften  (Reichsgesetzblatt  Seite  661),  notwendig  werdenden  Postsendungen  von  oder  an  Reichs-,
Staats-  und  Kommunalbehörden  sind  ebenfalls  als  portofreie  Sendungen  in  Militär=  und  Marineangelegenheiten  anzusehen.
        <pb n="486" />
        466

XXXII.

2.  Geldsendungen  der  Militär-  und  Marinebehörden:

àa.

o

für  Militärtransporte  an  Eisenbahnverwaltungen  und  für  Vorspann  an  Ortsbehörden,


.  für  Futterlieferungen  an  Ortsbehörden,
für  die  von  Invalidenkompanien  beurlaubten  Soldaten,
für  Ruhegehälter  der  Militärs  bis  zum  Major  und  Korvettenkapitän  ausschließlich

aufwärts,)

.für  beurlaubte  Offiziere  und  Beamte,  welche  nach  Ablauf  des  Urlaubs  durch  Krankheit

an  der  Rückkehr  verhindert  werden;  )

3.  Sendungen  mit  Militär=  und  Marinebekleidungs  ständ

—

—

**

*

S

*l

S

—

 

 

.  seitens  früherer  Kadetten  an  das  Kadettenhaus  durch  Vermitelung  des  Militärkommandos,



.  seitens  entlassener  Soldaten  und  Marinemannschaften  an  die  Truppen=  und  Marineteile

  durch  Vermittelung  des  Bezirksfeldwebels  oder  einer  Gemeindebehörde;
Invalidenangelegenheiten:

.  die  an  unmittelbare  Staats=  oder  Reichsbehörden  gerichteten  Gesuche  der  Invaliden

vom  Feldwebel  abwärts,

 

IJnvalidenunterstützungsgelder  bei  ihrer  Versendung  von  einer  unmittelbaren  Staatsoder

  Reichsbehörde  oder  Kasse;  ***)

Landwehr=  oder  Seewehrangelegenheiten:

Umlaufsbefehle  an  beurlaubte  unbesoldete  Reserve-,  Landwehr=  und  Seewehroffiziere
bei  Versendung  durch  die  Letzteren.  f)  Die  Einlieferung  muß  entweder  unter  Streifoder
  Kreuzband  erfolgen,  oder  es  muß  ein  offener  besiegelter  Begleitschein  beiliegen,
aus  welchem  der  Gegenstand  im  allgemeinen  und  der  Name  der  betreffenden  Offiziere
zu  ersehen  ist;

.  Meldungen  der  Reservisten,  der  Landwehr=  und  Seewehrmänner,  sowie  der  sonstigen

Militärpersonen  des  Beurlaubtenstandes  bei  den  militärischen  Kontrollstellen,  wenn
die  Meldungen  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Ortspolizeibehörde  versendet  werden;

Militär-,  Ersatzreservepässe  u.  s.  w.  bei  Rücksendung  durch  die  militärischen  Kontrollstellen

  an  die  Reservisten,  Landwehr=  und  Seewehrmänner;

*)  Die  portofreie  Beförderung  findet  auch  dann  statt,  wenn  die  Ruhegehälter  von  Staatsbehörden  oder  von  Staatskassen
  abgesendet  werden;  ebenso  erfolgt  die  Einsendung  der  Empfangsbescheinigungen  sowie  die  Einsendung  und  die  Rücksendung
der  Pensionsquitlungsbücher  portofrei.

**)  Auf  die  Portofreiheit  haben  auch  Anspruch  Brief=  und  Geldsendungen  der  Militärbehörden,  die  dadurch  erforderlich
werden,  daß  Militäranwärter  von  ihrem  Truppenteile  beurlaubt  worden  sind,  um  sich  eine  Stelle  zu  suchen.

*  )  VPortofreiheit  genießen  auch  Sendungen,  welche  die  Gewährung  von  Beihilfen  aus  den  Mitteln  des  Reichsinvalidensonds
  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Mai  1895  (Reichsgesetzbtatt  Seite  237)  an  solche  bedürftige  Personen  des  Unteroffizier=
  und  Mannschaftsstandes  des  Heeres  und  der  Marine  betreffen,  die  an  dem  Feldzuge  von  1870/1871  oder  an  den  von
deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriegen  ehrenvollen  Anteil  genommen  haben.

t)  Auch  Umlaufsbefehle  an  die  im  Offizierrange  stehenden  Militärbeamten  der  Landwehr  (Oberapotheker  2c.)  sind  porkofrei

zu  befördern.
        <pb n="487" />
        XXXII.  467

6.  in  Angelegenheiten  der  Militärehrengerichte  die  dienstlichen  Brief=  und  Aktensendungen,
auch  bei  der  Versendung  zwischen  Offizieren  außer  Dienst  und  beurlaubten  Landwehroffizieren.
  Die  Versendung  hat  in  der  unter  5  a  angegebenen  Weise  zu  erfolgen;

.  die  Empfangsbescheinigungen  über  die  an  Offiziere  gezahlten  Ruhegehälter,  sowie  die
Quittungen  der  Invaliden  über  Unterstützungen  (4  b)  bei  der  Einsendung  an  unmittelbare
  Staats=  oder  Reichsbehörden;

8.  Meßinstrumente  zwischen  dem  topographischen  Bureau  in  Berlin  und  den  mit  Vermessungen
  beauftragten  Offizieren  können  in  dringenden  Fällen  posttäglich  bis  zum
Gewicht  von  50  Kilogramm  portofrei  befördert  werden.

Zur  Anerkennung  der  Portofreiheit  der  in  den  Artikeln  7  und  8  bezeichneten  portofreien
Sendungen  durch  die  Postanstalten  gelten  die  in  Artikel  2  gegebenen  Vorschriften.  Für  die
portofreie  Beförderung  der  unter  Nr.  4a  bezeichneten  Gesuche  von  Invaliden  ist  erforderlich,
daß  eine  derartige  Sendung  mit  dem  Siegel  des  Bezirksfeldwebels  oder  Ortsvorstandes  oder
einer  anderen  Behörde  verschlossen  und  der  Name  und  die  Eigenschaft  des  Invaliden  in  der
Aufschrift  bezeichnet  ist.

—

Artikel  9.

In  Betreff  der  Portovergünstigungen,  welche  den  Personen  des  Militärstandes  und  der
Kriegsmarine  bewilligt  sind,  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.

Artikel  10.

In  Angelegenheiten  des  Zollvereins  kommt  die  Bestimmung  im  §  2  der  Unterbeilage  auch
bei  Sendungen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  zur  Anwendung.  Diese  Portofreiheit  erstreckt
sich  indes  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  nur  auf  den  amtlichen  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen
  Zollangelegenheiten  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  verschiedener  Bundesstaaten,
  wogegen  der  zwischen  Behörden  und  Beamten  eines  und  desselben  Bundesstaats
  in  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  vorkommende  Schriftwechsel  der  Portozahlung
unterliegt)

B.  Portofreiheiten  für  Sendungen  nach  und  von  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reiches.
Artikel  11.

Sendungen  nach  oder  von  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  werden  nur  insoweit
portofrei  befördert,  als  sie  nach  den  betreffenden  Staatsverträgen  oder  Konventionen  vollständig
portofrei  von  dem  Aufgabeorte  bis  zu  dem  Bestimmungsorte  zu  befördern  sind.  Die
Bestimmungen  über  die  hiernach  portofreien  Sendungen  sind  in  der  Unterbeilage  zusammengestellt.“)


)  Sendungen  in  Angelegenheiten  der  übergangsabgaben  gehören  nicht  zu  den  Sendungen  in  Zollvereinssachen
und  unterliegen  daher  allgemein  der  Portozahlung.

*“)  Die  dienstlichen  Sendungen  in  Marineangelegenheiten,  und  zwar  gewöhnliche  Briefe  ohne  Beschränkung  des  Meistgewichts,
  Postkarten  (einfache  und  solche  mit  Antwort),  Drucksachen  bis  zu  1  Kilogramm,  sowie  Postanweisungen,  deren
Austausch  mittelst  der  Kartenschlüsse  zwischen  dem  Marine-Postbureau  in  Berlin  einerseits  und  den  Marine-Schiffsposten  auf

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  67
        <pb n="488" />
        468  XXXII.

Eine  streckenweise  portofreie  Beförderung  findet  bei  den  in  den  Artikeln  2  und  4  bis  10
erwähnten  Sendungen  nach  und  von  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  nicht  statt;  dagegen
sind  die  nach  Artikel  1  portofrei  zu  befördernden  Postanweisungen  und  Fahrpostsendungen  in
Angelegenheiten  der  regierenden  Fürsten  in  den  Staaten  des  Deutschen  Reiches,  sowie
der  Gemahlinnen  und  Witwen  dieser  Fürsten  von  Entrichtung  des  auf  die  Beförderungsstrecken
innerhalb  des  Deutschen  Reiches  entfallenden  Portos  freizulassen.  In  den  letztgedachten  Fällen
ist  das  auf  die  fremden  Beförderungsstrecken  entfallende  Porto  für  frankierte  Sendungen  bei
der  Einlieferung  zu  erheben  und  für  unfrankierte  Sendungen  bei  der  Aushändigung  einzuziehen.


Ausländisches  Porto  wird  in  keinem  Falle  von  der  Reichspostkasse  getragen.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  12.
Wird  eine  portopflichtige  Mitteilung  einer  portofreien  Sendung  hinzugefügt  oder
ein  portopflichtiger  Gegenstand  mit  einem  portofreien  zusammengepackt,  so  ist  die  ganze  Sendung
portopflichtig  und  darf  mit  dem  Portofreiheitsvermerk  nicht  versehen  werden.

Artikel  13.

Auch  für  die  nach  den  Artikeln  2  und  4  bis  11  portofreien  Sendungen  müssen  folgende
Gebühren  entrichtet  werden:
1.  die  Zustellungsgebühr;
2.  die  Gebühr  für  die  Bestellung  der  von  weiterher  eingehenden,  an  Empfänger
im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  gerichteten  Briefe  mit  Wertangabe,  Pakete  mit  oder
ohne  Wertangabe,  Einschreibpakete  und  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen
Geldbeträgen;
.  die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  Besorgungen  an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke
  des  Aufgabepostorts;
.  das  Eilbestellgeld;
die  Verzollungsgebühr  für  Pakete  vom  Zollauslande;
die  für  dringende  Paketsendungen  bei  der  Einlieferung  zu  erhebende  besondere  Gebühr;
die  für  Einschreibsendungen,  sowie  für  gewöhnliche  Paketsendungen,  welche  außerhalb
der  Dienststunden  angenommen  werden,  im  voraus  zu  entrichtende  besondere  Gebühr.

Artikel  14.

Unter  Geldsendungen  im  Sinne  dieses  Regulativs  sind  zugleich  die  im  Wege  der  Postanweisung
  stattfindenden  Überweisungen  von  Geldern  zu  verstehen.

–  S  .

 

den  deutschen  Kriegsschifen  im  Auslande,  sowie  dem  Marinelazarett  in  Yokohama  andererseits  erfolgt,  einschließlich  der
dienstlichen  Sendungen,  die  an  die  Marinebehörden  u.  s.  w.  im  Schutzgebiete  Kiantschon  gerichtet  sind  oder  von  diesen
herrühren,  werden  ohne  Frankoentrichtung  oder  Ansatz  von  Porto  befördert.  Auf  die  Unkosten  dieser  Beförderung  empfängt
die  Reichspostverwaltung  von  der  Marineverwaltung  eine  besondere  Vergütung
        <pb n="489" />
        XXXII.  469

Bei  Postanweisungen  und  bei  Begleitadressen  zu  Paketsendungen  ist  der  Portofreiheitsvermerk
  in  den  für  die  Aufschrift  bestimmten  Raum  zu  setzen,  unter  Beidrückung  eines  das
amtliche  Siegel  vertretenden  farbigen  Stempels.'))  In  Ermangelung  eines  eigenen  Dienststempels
hat  der  Absender  unter  dem  Portofreiheitsvermerk  die  „Ermangelung  eines  Dienststempels“
mit  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft  zu  bescheinigen.  Bei  dem  durch
Postanweisungen  erfolgenden  Zahlungsverkehr  der  Postanstalten  untereinander  kann  die  Beidrückung
  des  Dienststempels  unterbleiben.

Artikel  15.

Bei  jeder  Sendung,  für  welche  die  portofreie  Beförderung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist
zu  prüfen,

a.  ob  dieselbe  nach  ihrer  Bezeichnung,  Verschließung  und  sonstigen  Einrichtung  zur  portofreien

  Beförderung  geeignet  ist.

Diese  Prüfung  liegt  stets  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Findet  sich  ein  Mangel
in  dieser  äußeren  Beschaffenheit,  und  läßt  sich  derselbe  nicht  sofort  durch  mündliche  Rücksprache  2c.
beseitigen,  so  ist  die  Sendung  unverzögert  abzusenden,  jedoch  als  portopflichtig  zu  behandeln,
und  der  Grund  hiervon  auf  der  Vorderseite  der  Sendung  zu  bezeichnen,  z.  B.  „Offentliches
Siegel  fehlt".  In  solchen  Fällen  ist  außer  dem  Porto  das  etwaige  Zuschlagporto  wie  beie
unfrankierten  Sendungen  anzusetzen.

Es  ist  ferner  zu  prüfen,

b.  ob  dem  Absender  beziehungsweise  Empfänger  Portofreiheit  überhaupt  zusteht,  und  ob
die  Sendung  nach  ihrem  Gegenstand  (als  Brief-,  Paket-,  Geldsendung  2c.),  sowie  nach
ihrem  Inhalt,  soweit  auf  denselben  aus  der  Aufschrift  überhaupt  geschlossen  werden
kann,  zur  portofreien  Beförderung  geeignet  ist.

Diese  Prüfung  liegt  derjenigen  Postanstalt  ob,  in  deren  Bezirk  die  zur  Portofreiheit
berechtigte  Behörde  2c.  ihren  Sitz  hat;  bei  Sendungen,  deren  Absender  zu  der  betreffenden
Portofreiheit  berechtigt  ist,  hat  stets  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte,  bei  Sendungen,  deren
Empfänger  lediglich  zur  Portofreiheit  berechtigt  ist,  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  diese
Prüfung  (zu  b)  zu  üben.

Ergeben  sich  bei  dieser  Prüfung  (zu  b)  begründete  Zweifel  gegen  die  Anwendbarkeit  der
portofreien  Bezeichnung,  so  ist  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Bis  zur  nähern  Begründung
der  Portofreiheit“  zu  versehen  und,  wie  zu  a  angegeben,  als  portopflichtig  zu  behandeln.  Damit
die  Behörden  und  andere  Beteiligte  nicht  unnötig  belästigt  werden,  haben  die  Vorsteher  der
Postanstalten  darauf  zu  achten,  daß  jener  Vermerk  möglichst  nur  von  solchen  Beamten  angewendet
wird,  welche  hinreichende  Erfahrung  im  Dienst  besitzen  und  mit  den  örtlichen  und  Personalverhaltnissen
  ausreichend  bekannt  sind.

*)  Auch  Siegelmarken  und  sogenaunte  Briefstempel  dürfen  verwendet  werden.  Bei  Paketen  ist  der  Portofreiheitsvermerk
  auch  in  der  Paketausschrift  anzugeben.
67.
        <pb n="490" />
        470  XXXII.

Artikel  16.

Jeder  Postbeamte  ist  verpflichtet,  die  zu  seiner  amtlichen  Kenntuis  gelangenden  Fälle  von
Mißbräuchen  der  Portofreiheit  zur  Anzeige  zu  bringen,  um  die  Bestrafung  des  Absenders  auf
Grund  des  §  27  Nr.  2  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  und  vorkommendenfalls
  die  disziplinarische  Rüge  gegen  die  betreffenden  Absender  zu  ermöglichen.

Artikel  17.

Wird  die  Portofreiheit  einer  austaxierten  Sendung

a.  durch  Vorzeigen  des  Inhalts,  oder

b.  durch  Bezeichnung  des  Absenders  und  bescheinigte  Angabe  des  Inhalts  auf  dem  Briefumschlage,

  oder

.  in  sonst  glaubhafter  Weise
nachträglich  dargetan,  so  wird  das  von  dem  Empfänger  erhobene  Porto  demselben  erstattet.
Bei  Briefsendungen  erfolgt  diese  Erstattung  nur  gegen  Rückgabe  des  Briefumschlags  oder  einer
mit  allen  Postzeichen  versehenen  beglaubigten  Abschrift  desselben.

Der  Briefumschlag  oder  die  beglaubigte  Abschrift  desselben  ist  als  Belag  der  Entlastungskarte
beizufügen.
        <pb n="491" />
        XXXII.  471

Unterbeilage  zu  Anlage  1.

Bestimmungen

über  Portofreiheiten,  welche  auf  besonderen,  mit  einzelnen  Regierungen
oder  Postverwaltungen  abgeschlossenen  Verträgen  oder  Ubereinkommen
beruhen.

1.
Der  auf  den  Postdienst  bezügliche,  zwischen  den  Postverwaltungen  vorkommende  amtliche  Portofreitum
Schriftwechsel  ist  im  Verkehre  mit  allen  fremden  Ländern  portofrei.  frrnoisdien
Außerdem  werden  portofrei  befördert,  heiten.
a.  im  Verkehre  zwischen  denjenigen  Ländern  des  Weltpostvereins,  welche  dem  Übereinkommen,
betreffend  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe,  beigetreten  sind:
die  auf  den  Postdienst  bezüglichen  Briefe  mit  Wertangabe,  welche  die  Postverwaltungen
unter  sich  oder  mit  dem  Internationalen  Bureau  austauschen;
im  Verkehre  zwischen  denjenigen  Ländern  des  Weltpostvereins,  welche  dem  Übereinkommen,
  betreffend  den  Postanweisungsdienst,  beigetreten  sind:  die  auf  den  Postdienst
  bezüglichen,  zwischen  den  Postverwaltungen  oder  zwischen  den  diesen  Verwaltungen
unterstellten  Postanstalten  ausgetauschten  amtlichen  Postanweisungen;
im  Verkehre  zwischen  denjenigen  Ländern  des  Weltpostvereins,  welche  dem  Übereinkommen,
  betreffend  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  beigetreten  sind:
die  Postanweisungen,  mittelst  welcher  die  Abrechnungen  über  Zeitungsgelder  berichtigt
werden.

S

½—

82.

Der  gesamte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  zwischen  Portofreitum
den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  wird  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins  in  3olhereine
(mit  Einschluß  des  Großherzogtums  Luxemburg)  im  Brief-,  sowie  im  Paketverkehr  portofrei  «
befördert;  zur  Begründung  dieser  Portofreiheit  müssen  die  Sendungen  mit  der  äußeren  Be—
zeichnung  „Zollvereinssache“  versehen  werden.
        <pb n="492" />
        472  XXXII.

83.
Portofreitn  Im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reichspostgebiete  und  Österreich-Ungarn  werden
ass,  portofrei  befördert
Ungarn.  1.  der  Schriftwechsel  zwischen  den  Mitgliedern  der  beiderseitigen  Regentenfamilien,  und
zwar  ohne  Beschränkung  auf  ein  bestimmtes  Gewicht.  Den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien
  werden  in  Bezug  auf  die  Portofreiheit  für  Briefsendungen  die  Mitglieder
des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleichgestellt.
Bezüglich  der  Portofreiheit  für  Postanweisungen,  Postnachnahmebriefe,  Wertbriefe
  und  Pakete  der  Mitglieder  der  Regentenfamilien  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
Grundsätzen.  Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Portofreiheit  für  derartige  Sendungen  der
Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses;
2.  der  Schriftwechsel  in  Postdienst=  und  Telegraphendienst-Angelegenheiten;
3.  alle  dienstlichen  Sendungen,  welche  zwischen  den  Postbehörden  und  Postanstalten  untereinander
  vorkommen.
84.

PWortefreitum  Im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reichspostgebiete  und  der  Schweiz  werden  die
in  verkehr  zwischen  den  Postverwaltungen  und  den  Postbetriebsstellen  vorkommenden,  auf  den  Postdienst

Schweiz.  bezüglichen  amtlichen  Paketsendungen,  wie  die  gleichartigen  Briefpostgegenstände,  portofrei
befördert.
§  5.

hrwle  Im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reichspostgebiet  und  Luxemburg  werden  portofrei
im  Verkehr
½befördert

mit

Luxemburg.  1.  die  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Sendungen,
2.  Pakete  mit  und  ohne  Wertangabe  in  Postdienst-Angelegenheiten.
86.

Soweit  nicht  vorstehend  bezüglich  der  äußeren  Beschaffenheit  der  Sendungen  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  kommen  für  diejenigen  Sendungen,  welche  aus  dem  Deutschen
Reichspostgebiete  abgehen  und  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Unterbeilage  bezeichneten  Staaten
gerichtet  sind,  die  Vorschriften  in  Artikel  1  und  2  zur  Anwendung;  jedoch  können  diese  Sendungen
  auch  mit  dem  Portofreiheitsvermerk  „Staatsdienstsache“,  „Königliche  Dienstsache“  oder
mit  einer  entsprechenden  anderen  Bezeichnung  versehen  sein.
        <pb n="493" />
        XXXII.  473

Anlage  2
(Zu  §  13).

Beil.  Nr.

Rechn.  S.

K.  S.

Porto=  (Stundungs-)  Buch.

Dieses  Portostundungsbuch  hat

Seiten
.....  ,den..!k.n  19..

(Unterschrift  des  Dienstvorstands.)
        <pb n="494" />
        474

XXXII.

 

 

—  2—  3  6
Monat  und
-  ..  Adresse

Tag  der  Art  d  ·  .  «  .

PosauF  S  clnduflla  mit  Bestimmungsort  Post-  Postgabe

  oder(Brief  Palet  (bei  ankommenden  SenHorto.  nachnahmell  Bemerkungen.
«  Post-  u  4.  .)  dungen  Absender  und

ankunft.  ·«·«  Abgangsort).

A.  9.  a  “
        <pb n="495" />
        XXXII.  475

Anlage  3
(zu  §  15).

Verzeichnis

der  Einzelbeamten  u.  s.  w.,  die  bei  ihren  Sendungen  zur  Anwendung  des
Vermerks  „Portopflichtige  Dienstsache“  berechtigt  sind.

I.  Im  Verwaltungskreise  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Anterrichts:

Die  Notariatsinspektoren.  Die  Grundbuchämter.  Die  Hilfsbeamten  der  staatlichen  Grundbuchämter.
  Die  landesherrlichen  Kommissäre  für  die  weiblichen  Lehr=  und  Erziehungsanstalten.
Die  Konservatoren  der  Baudenkmale  und  der  Altertümer.  Der  Gewerbeschulinspektor.  Der
Handelsschulinspektor.  Die  Gerichtsvollzieher.  Die  Standesbeamten.  Die  Gemeinderäte.
Die  Gemeindegerichte.  Die  Gemeindewaisenräte.  Die  Leichenschauer.  Der  Verwalter  der
Zentralschulfondsverwaltung  Karlsruhe.

II.  Im  Verwaltungskreise  des  Ministeriums  des  Innern:

Die  Landeskommissäre.  Der  Bergmeister.  Der  Rheinschiffahrtsbevollmächtigte.  Der
Rheinschiffahrtsinspektor.  Die  Bezirksräte  (als  Einzelbeamte).  Die  Börgermeister  und
Stabhalter  (als  Ortspolizeibeamte).  Die  Kreisoberhebärzte.  Die  Bezirksärzte.  Die
Bezirksassistenzärzte.  Die  Badeärzte.  Die  Arzte.  Die  Apothekenvisitatoren.  Die  Bezirkstierärzte.
  Die  Tierärzte  und  Fleischbeschauer.  Die  Polizeikommissäre.  Der  Gebäudeversicherungsinspektor.
  Die  Badfondsgärtner.  Die  staatlichen  Fischereisachverständigen  und
Fischereiaufseher.  Der  Vorstand  der  Obstbauschule.  Der  Obstbaulehrer  bei  dieser  Anstalt.
Die  Saatenstands=  und  Ernteberichterstatter.  Die  Vertrauensmänner  für  die  Herbstberichterstattung.
  Die  Berichterstatter  über  Hopfenbau  und  Hopfenernte.  Die  Katastergeometer.
Die  Straßenmeister.  Die  Dammeister.  Die  Brückenmeister.  Die  Regierungsbaumeister,
Ingenieure,  Ingenieurpraktikanten,  Kulturmeister  und  Kulturaufseher  mit  Wohnsitzen  außerhalb
des  Sitzes  der  vorgesetzten  Inspektionen.  Die  Topographen.  Der  Betriebsaufseher  im  Steinbruch
Vormberg.  Die  Walzmeister.  Die  Rheinwärter.  Die  Pegelbeobachter.  Die  Straßenwarte.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1904.  68
        <pb n="496" />
        476  XXXII.

Die  Beobachter  bei  den  meteorologischen  Stationen.  Die  Verwaltungsräte  und  Ver—
walter  (Verrechner)  nachgenannter  Stiftungen:  Des  Kreisunterstützungsfonds  in
Freiburg,  der  vereinigten  Stiftungenverwaltung  Baden,  der  Milder-Stiftungenverwaltung  Bruchsal,
der  vereinigten  Stiftungenverwaltung  Karlsruhe,  der  vereinigten  Stiftungenverwaltung  Mannheim,
  der  Großherzog  Friedrich-Jubiläums-Stiftung  Karlsruhe,  der  Ernst  Malerschen  Stiftung
daselbst,  der  General  Gmelinschen  Stiftung  daselbst,  der  Freiherrlich  von  Gemmingen-Guttenbergschen
  Fideikommiß=  und  eventuellen  Stiftung  für  ein  adeliges  Damen-Stift  in  Sinsheim,
der  Freiherrlich  von  Ulmerschen  Stiftung  in  Weinheim,  der  Distriktsstiftungen  in  Konstanz,
der  Distriktsstiftungen  in  Wertheim,  des  Albert-Karolinen-Stifts  in  Freiburg,  des  adeligen
Damen-Stifts  in  Karlsruhe  und  des  Hospitalfonds  in  Tauberbischofsheim.

III.  Im  Verwaltungskreise  des  Ministeriums  der  Finanzen:

Die  Finanzinspektoren.  Die  Steuerinspektoren.  Die  Güteraufseher.  Die  Forsttaxatoren.
Die  Forstgeometer.  Die  Forstwarte  und  Waldhüter.  Die  Grenzkontrolleure.  Die  Steuerkontrolleure.
  Die  Revisionsbeamten  für  die  Tabaksteuer.  Die  Steueraufseher.
        <pb n="497" />
        XXXII.  477

Anlage  4
(zu  §  24).

Verordnung,

betreffend  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen,
vom  2.  Juni  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Keiser,
König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  der  Artikel  48  und  50  der  Reichsverfassung,
  über  die  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen,  was  folgt:

§  1.

Auf  sämtlichen  Telegraphenlinien  des  Deutschen  Reichs  genießen  die  Gebührenfreiheit:

1.  Telegramme,  welche  von  den  regierenden  Fürsten  in  den  Staaten  des  Deutschen  Reichs,
sowie  von  den  Gemahlinnen  und  Witwen  dieser  Fürsten  aufgegeben  werden.)  Diese
Gebührenfreiheit  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Telegramme,  welche  im  Auftrage  der
genannten  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  von  den  Beamten,  der  Umgebung,
dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten  zur  Auflieferung  gelangen;

2.  Telegramme,  welche  von  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  während  ihrer  Anwesenheit
  in  Berlin  in  Bundesratsangelegenheit  aufgegeben  werden,  oder  welche  an
diese  Bevollmächtigten  aus  anderen  Orten  des  Deutschen  Reichs  in  Bundesratsangelegenheiten
  eingehen;

3.  Telegramme  von  dem  Reichstag  und  an  denselben  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten;

4  Telegramme  von  oder  an  Reichsbehörden  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten;)

*)  Die  von  Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  dem  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  ausgehenden  Telegramme,
sowie  gegebenen  Falles  auch  die  Telegramme  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Kronprinzessin,  genießen  auf
sämtlichen  Telegraphenlinien  des  Deutschen  Reichs  —  mit  Rusnahme  des  inneren  Verkehrs  von  Bayern  und  Württemberg  —
ebenfalls  Gebührensreiheit.  Auf  diese  Telegramme  finden  daher  die  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  2.  Juni  1877
insbesondere  8  1  Nr.  1  und  8  4,  entsprechende  Anwendung.

*#)  Die  aus  Anlaß  des  baren  Geldverkehrs  (Giroverkehrs)  zwischen  den  Post=  und  den  Reichsbankanstalten  vorkommenden
Telegramme  sind  gebührenfrei.

Telegramme,  welche  die  Wahlkommissarien  über  den  Ausfall  der  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage  an  das  Reichsamt.
des  Innern  richten,  genießen  die  Gebührenfreiheit.  Dagegen  sind  die  von  den  Wahlkommissarien  an  Behörden  der  einzelnen
Bundesstaaten  (z.  B.  an  den  Königlich  preußischen  Herrn  Minister  des  Innern,  an  die  Königlich  prenßischen  Herrn  Oberpräsidenten
u.  s.  w.)  gerichteten  Telrgramme  über  den  Ausfall  der  Reichstagswahlen  gebührenpflichtig.  Ebenso  unterliegen  die  Telegramme
der  Wahlkommissarien  2c.  über  den  Ausfall  der  Wahlen  zum  Landtag  r2c.  eines  Bundesstaats  allgemein  der  Gebührenzahlung.
        <pb n="498" />
        478  XXXII.

5.  Telegramme  von  oder  an  Militär-  und  Marinebehörden“)  des  Deutschen  Reichs,  mit
Einschluß  der  solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Offiziere  und  Beamten,  in  reinen
Militär-  und  Marinedienstangelegenheiten;  im  Falle  einer  Mobilmachung  auch  diejenigen
Telegramme,  welche  von  einzelnen  mit  dienstlichen  Aufträgen  kommandierten  Militär—
personen  oder  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung  des  Deutschen  Reichs  in
reinen  Militär=  und  Marinedienstangelegenheiten  ausgehen  oder  an  solche  Militärpersonen
  oder  Beamte  gerichtet  sind;

6.  Telegramme  der  Eisenbahnverwaltungen,  Eisenbahnstationen  und  Eisenbahnbeamten  an
vorgesetzte  Behörden  über  vorgekommene  Unglücksfälle  und  Betriebsstörungen.

Welche  Telegramme  der  Eisenbahnverwaltungen  2c.  außerdem  gebührenfrei  zu
befördern  sind,  ist  durch  besondere  Vereinbarungen  festgesetzt.
82.

Die  Gebührenfreiheit  der  Telegramme  erstreckt  sich  nur  auf  die  Telegraphierungsgebühren,
nicht  aber  auf  die  baren  Auslagen  für  Weiterbeförderung  über  die  Telegraphenlinien  hinaus.

Die  baren  Auslagen  sind  vielmehr  nach  den  betreffenden  verordnungsmäßigen  Bestimmungen
entweder  von  den  aufgebenden  Personen  und  Behörden  oder  von  den  Empfängern  zu  entrichten.

Stadttelegramme  genießen  die  Gebührenfreiheit  nicht.

Gebührenfreiheiten,  welche  auf  den  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Staatsverträgen  oder
Konventionen  beruhen,  bleiben  aufrecht  erhalten.  Im  übrigen  findet  bei  den  nach  dem  Auslande
gerichteten  Telegrammen  eine  Gebührenfreiheit  für  die  Beförderungsstrecke  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  beziehungsweise  des  deutschen  Reichstelegraphengebiets  nicht  statt.

83.

Die  zur  Aufgabe  gebührenfrei  zu  befördernder  Telegramme  befugten  Behörden  und  Beamten
haben  sich  zu  ihrer  amtlichen  Korrespondenz  nur  in  den  wichtigsten  und  dringendsten  Fällen
der  Telegraphen  zu  bedienen  und  die  Telegramme  in  gedrängtester  Kürze  mit  Vermeidung
aller  entbehrlichen  Titulaturen  2c.  abzufassen.

84.
Zur  Anerkennung  der  Gebührenfreiheit  durch  die  Telegraphenanstalten  ist  erforderlich,  daß
die  Telegramme
a.  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel,“)
b.  mit  einer  die  Berechtigung  zur  Gebührenfreiheit  ausdrückenden  Bezeichnung  als  „Königliche
Angelegenheit",  „Großherzogliche  Angelegenheit“,  „Reichsdienstsache“,  „Militaria“  u.  s.w.
versehen  sind.
)  zu  diesen  Behörden  gehören  auch  die  Civilvorsitzenden  der  Ersabkommissionen  und  die  auf  Grund  der  Ausführungsinstruktion
  zum  Naturalleistungsgeseße  vom  30.  August  1887  gebildeten  Flursch
Die  Krankmeldung  wie  die  Gesundmeldung  einer  auf  Urlaub  befindlichen  Person  des  Soldatenstandes  ist  nicht  als  eine

Militärdienstangelegenheit  anzusehen.
*“)  Auch  Siegelmarken  dürfen  verwendet  werden.
        <pb n="499" />
        XXXII.  479

Die  von  den  Allerhöchsten  oder  Höchsten  Herrschaften  herrührenden  Telegramme  sind,  auch
wenn  sie  von  Personen  aufgegeben  werden,  welche  zu  dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten  gehören,
sofern  über  die  Person  des  Aufgebers  oder  die  Echtheit  seiner  Namensunterschrift  bei  den
Telegraphenanstalten  kein  Zweifel  obwaltet,  ohne  Beglaubigung  durch  Siegel  oder  Stempel,
sowie  ohne  weitere  Bezeichnung  zur  Beförderung  anzunehmen.

Die  gebührenfrei  zu  befördernden  Telegramme  von  Civilbehörden  sind  in  der  Regel  mit
dem  Namen  des  Vorstehers  oder  eines  der  leitenden  Beamten  der  Behörde  zu  unterzeichnen,
können  aber  eintretenden  Falles  von  dem  mit  der  Anfertigung  beauftragten  Beamten  dahin
beglaubigt  sein,  daß  sie  von  dem  Vorsteher  der  Behörde  ausgehen  und  in  seinem  Auftrage
mit  seiner  Namensunterschrift  versehen  worden  sind.“)

Bei  den  von  den  Militär=  und  Marinebehörden  ausgehenden,  gebührenfrei  zu  befördernden
Telegrammen  genügt,  neben  der  Bezeichnung  „Militaria“  und  der  Beidrückung  des  amtlichen
Siegels  oder  Stempels,  als  Unterschrift  die  Firma  der  absendenden  Behörde,  z.  B.  Garde-Füsilier-Regiment.
  Wenn  der  Aufgeber  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen  Siegels  oder
Stempels  befindet,  so  hat  derselbe  die  „Ermangelung  eines  Dienststempels“  mit  Unterschrift
des  Namens  und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft  zu  bescheinigen.

85.

In  allen  Fällen,  in  denen  aus  dem  Telegramme  hervorgeht,  daß  in  materieller  oder
formeller  Hinsicht  eine  mißbräuchliche  Benutzung  des  Telegraphen  vorliegt,  müssen  solche  Telegramme
  von  den  Telegraphenanstalten  an  die  vorgesetzte  Oberpostdirektion  abschriftlich  eingereicht
  werden.  In  dem  Begleitberichte  zu  den  Abschriften  sind  die  Gründe  der  Einsendung
näher  zu  erörtern.

86.

Auf  die  unter  eigener  militärischer  Verwaltung  stehenden  Telegraphenlinien  finden  die
Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

87.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.  Mit  diesem  Tage
verliert  die  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  November  1872  über  die  gebührenfreie
Beförderung  telegraphischer  Depeschen  ihre  Gültigkeit.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
finden  auf  den  inneren  Verkehr  in  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
Jusiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Juni  1877.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

*)  Die  amtlichen  Ausfertigungen  der  Reichshauptkasse  können  sowohl  von  dieser  selbst,  als  von  dem  Reichs-Bankdirektorium
vollzogen  werden.  Im  ersteren  Falle  müssen  sie  als  Telegramme  neben  der  Unterschrift  des  Vorstehers  dieser  Geschäftsabteilung

oder  seines  geordneten  Vertreters  und  der  Unterschrift  eines  derselben  angehörenden  Buchhalters,  im  anderen  Falle  neben  der
Unterschriit  des  Reichs-Bankdirekloriums  mit  dem  Stempel  der  Reichshauptkasse  versehen  werden.
        <pb n="500" />
        480  XXXII.

Anlage  5
(zu  §  25).

Großh.  Beil.  V9r.

 

Verzeichuis  der  Telegramme,

 

welche  von  dem  obengenannen  Ant  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  19
bis  dahin  19  aufgegeben  worden  sind.
I  2  3  4  5  6
Zum  Ersatz
1  Ge-  gelangen
er  Adresse  Koste  ..
Auf-  schäls-  mit  Bestimmungsort.  nach  Ge-  Betrag.  Bemerkungen.

gabe.  schäfts- 



4  Nr.  4  2
|  9
        <pb n="501" />
        XXXII.  481

 

Anlage  6

GZu  §  29).
Grofhfff)f.  Beil.  V.
Rechn  S.
K.  S.

Bahnstundungsbuch,
betreffend

die  von  dem  obgenannttenn  Amt  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  19

bis  dahin  19  .  zur  Eisenbahn  aufgelieferten  Expreßgutsendungen.

 

 

 

 

l  2  3  4  5  6  7  6
J  Art  der  Zum  Ersatz
Tag  ze-S  gelangen
Auf-  7  Prnmit  Bestimmungsort.  99e-  gen.
*  Nr.  Kisten  ä4rag.
lieferung.  schäftsu.
  dergl.).  4  3W  N
        <pb n="502" />
        482  XXXII.

Verordnung.
(Vom  9.  Dezember  1904.)

Die  Ablösung  des  Postportos  betreffend.

Nach  Vereinbarung  mit  der  Reichspostverwaltung  soll  behufs  erneuter  Feststellung  der
von  der  Großbherzoglichen  Staatsregierung  in  Zukunft  für  ihre  portopflichtigen  Postsendungen
zu  zahlenden  Portobauschsumme  der  Postverkehr  der  badischen  Staatsbehörden  während  der
Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember  1905  neu  ermittelt  werden.

Bei  diesem  Anlaß  sollen  außer  den  bisher  zugelassenen  Sendungen  auch  Nachnahmesendungen,
  Pakete  ohne  Wertangabe,  Einschreibpakete  und  Postaufträge  in  das  Ablösungsverhältnis
  einbezogen  werden.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Anderung  und  eine  anderweite  Art  der  Ermittelung  des  Postverkehrs
  der  Staatsbehörden  wird  auf  Grund  Höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem
Staatsministerium  an  Stelle  der  Verordnung  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen
vom  18.  September  1888  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  574)  in  der  ihr  durch
Verordnung  vom  6.  August  1895  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  242)  gegebenen
Fassung  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1905  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Vom  1.  Januar  1905  bis  31.  Dezember  1905  einschließlich  sind  alle  portopflichtigen
——Sendungen  der  nachbezeichneten  Art,  sofern  sie  von  einer  der  in  anliegendem  Verzeichnis
«  aufgeführten  badischen  Staatsbehörden  oder  Einzelbeamten  mit  der  Bestimmung  nach  Orten
des  Deutschen  Reichs  frankiert  zur  Absendung  gelangen,  mit  dem  Portoablösungs=(Aversierungs-)
  Stempel  und  dem  Dienstsiegel  der  absendenden  Behörde  (§  4)
zu  versehen  und  mit  besonderen  Zählmarken  zu  bekleben.

Zu  diesen  Sendungen  gehören:  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen
  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Warenproben,  Geschäftspapiere  und  Schreiben
mit  Zustellungsurkunde),  Briefe  mit  Wertangabe,  Nachnahmesendungen,  Postanweisungen,
  Pakete  mit  und  ohne  Wertangabe,  Einschreibpakete  und
Postaufträge.

Besondere  Portoaufzeichnungen  durch  Portobücher  und  Portogegenbücher  finden  während
der  Ermittelungszeit  nicht  statt.  Die  Einlieferung  der  der  Portoablösung  unterliegenden
Sendungen  zur  Post  kann  daher  auch  während  derselben  in  der  allgemein  üblichen  Weise,
geeignetenfalls  also  auch  unter  Benützung  der  Briefkästen  erfolgen.

82.
Die  Zählmarken  werden  den  Ministerien,  dem  Oberschulrat,  dem  Gewerbeschulrat,  dem
Verwaltungshof,  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues,  dem  Korpskommando  der
        <pb n="503" />
        XXXII.  483

Gendarmerie,  der  Forst=  und  Domänendirektion,  der  Steuerdirektion  und  der  Zolldirektion
unmittelbar  von  der  Reichsdruckerei,  den  übrigen  Behörden  durch  Vermittelung  der  ihnen  vorgesetzten
  Behörden  geliefert  werden.  Der  Bedarf  an  Zählmarken  für  die  ersten  4  Monate
des  Jahres  wird  den  Behörden  innerhalb  des  Monats  Dezember  gegen  Empfangsbescheinigung
zugehen.  Anfang  März  ist  auf  Grund  der  in  den  Monaten  Januar  und  Februar  gemachten
Erfahrungen  von  jeder  in  das  Ablösungsverhältnis  einbezogenen  Behörde  der  vorgesetzten  Behörde
zu  berichten,  wie  viel  Zählmarken  von  jeder  Sorte  für  den  Rest  der  Ermittelungsperiode,
welche  die  letzten  8  Monate  des  künftigen  Jahres  (Mai  bis  Dezember  einschließlich)  umfaßt,
voraussichtlich  benötigt  werden.  Die  Behörden  haben  die  Bedarfsanzeigen  zusammenzustellen
und  derart  weiter  zu  befördern,  daß  den  Ministerien  längstens  bis  12.  März  der  weitere
Bedarf  ihres  Dienstbereichs  bezeichnet  werden  kann.

Bei  etwaiger  Unzulänglichkeit  des  den  einzelnen  Dienststellen  gelieferten  Markenbestandes
hat  sich  die  betreffende  Stelle  unter  Angabe  des  weiteren  Bedarfs  rechtzeitig  an  die  vorgesetzte
Behörde  zu  wenden.

§  3.

Die  Reichsdruckerei  wird  Zählmarken  zu  2,  3,  5,  10,  20  und  25  Pfennig  herstellen.
Die  Marken  entsprechen  in  Größe  und  Farbe  den  gleichwertigen  Postfreimarken,  nur  haben
sie  ein  weißes  Mittelfeld  und  tragen  an  Stelle  des  Germaniabildes  den  Aufdruck  „Frei  durch
Ablösung  Nr.  16“.  Dieselben  werden  auf  die  Sendungen  an  gleicher  Stelle  wie  die  gewöhnlichen
  Postwertzeichen  aufgeklebt.  Erforderlichenfalls  ist  eine  Mehrzahl  von  Marken  zu  verwenden.


Den  auf  Dienstreisen  oder  Urlaub  befindlichen  Beamten  werden  kleine  Bestände  an  Zählmarken
  für  ihren  dienstlichen  Verkehr  mitgegeben,  oder  es  werden  ihnen  an  Unterwegsorten
von  den  dort  befindlichen  Staatsbehörden  aus  deren  Beständen  Marken  abgelassen.

84.

Außerdem  werden  die  Sendungen  wie  bisher  auch  während  des  Zähljahres  und  auch
später  nach  Ablauf  desselben  mit  dem  Portoablösungsvermerk  sowie  mit  der  Bezeichnung  und
dem  Dienstsiegel  (Dienststempel,  Siegelmarke)  der  absendenden  Behörde  oder  der  Bescheinigung
„in  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  versehen.  Letztere  Bescheinigung,  welcher  Namensunterschrift
  und  Amtseigenschaft  des  absendenden  Beamten  beizusetzen  ist,  darf  nur  angewendet
werden,  wenn  letzterer  sich  nicht  im  Besitze  eines  Dienstsiegels  (Dienststempel,  Siegelmarke)
befindet.

85.

Die  Großherzoglichen  Staatsbehörden  haben  sich  zum  Aufdruck  des  in  §  4  bezeichneten
Vermerks  eines  Stempels  zu  bedienen.  Bis  auf  weiteres  sind  die  bisherigen  Stempel  mit
dem  Vermerk  „frei  laut  Aversum  Nr.  16“"  oder  „frei  lt.  Avers.  Nr.  16“  und  der  Benennung
der  absendenden  Behörde  zu  benützen.  Die  Angabe  des  Orts,  an  dem  die  Behörde  ihren  Sitz

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  69
        <pb n="504" />
        484  XXXII.

hat,  ist  in  dem  Stempel  nicht  erforderlich.  Bei  Beschaffung  neuer  Stempel  soll  der  Vermerk
„fr.  d.  A.  16“  (frei  durch  Ablösung  Nr.  16)  unter  Benennung  der  absendenden  Behörde  lauten.
Die  aus  der  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Stempel  sich  ergebenden  Kosten  sind  aus
der  Handkasse  oder  —  wo  solche  nicht  besteht  —  aus  den  Mitteln  für  die  sachlichen  Amtsunkosten
  zu  bestreiten.
Stempel  und  Zählmarken  sind  in  einer  gegen  unbefugten  Gebrauch  sichernden  Weise
aufzubewahren.

§  6.

Unter  das  Portoablösungsverfahren  fallen  alle  portopflichtigen  Postsendungen  der  einbezogenen
  Staatsbehörden  (§  1  und  Anlage),  sofern  diese  Sendungen  nach  Orten  innerhalb
  des  Deutschen  Reichs  gerichtet  sind.

Ausgenommen  von  der  Einbeziehung  in  die  Portoablösung  sind

1.  die  Ortssendungen,  d.  h.  diejenigen  Sendungen,  welche  innerhalb  der  Grenzen
der  politischen  Gemeinde  verbleiben,  in  der  die  absendende  Behörde  ihren  Sitz
hat.  Die  auszugebenden  Zählmarken  zu  2  F  kommen  somit  nur  für  den  Verkehr
mit  den  Nachbarpostorten  (vergleiche  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  von  1900
Seite  530,  von  1901  Seite  317  und  482  und  von  1902  Seite  61)  in  Betracht,  nicht
für  den  Ortsverkehr;

2.  diejenigen  Sendungen,  welche  nach  bestehender  Vorschrift  unfrankiert  mit  dem
Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  abzulassen  sind;

3.  die  Sendungen  nach  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs.

87.
Zu  den  abzulösenden  Porto-  und  Gebührenbeträgen  gehören  auch
a.  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  soweit  sie  mit  Zählmarken  frankiert  werden,
neben  dem  Porto  für  den  Hinweg  des  Briefes  die  Zustellungsgebühr  und  das  Porto
für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde;
b.  bei  Nachnahmesendungen,  soweit  sie  mit  Zählmarken  frankiert  werden,  neben  dem
Porto  und  der  Vorzeigegebühr  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Übermittelung  des
eingezogenen  Nachnahmebetrags;
die  Gebühr  für  Postaufträge;
die  Nebengebühren  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,  mit  Zählmarken
frankierten  Sendungen;
.  die  Gebühr  für  Rückscheine;
die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  die  Nach=  und  Rücksendung  der  Pakete  und
Wertbriefe;
g.  die  Gebühr  für  Unbestellbarkeitsmeldungen;
b.  die  Gebühr  für  Laufschreiben.

S9

#

—
        <pb n="505" />
        XXXII.  485

88.

Die  Porto=  und  Gebührenbeträge  sind  durch  Aufkleben  der  entsprechenden  Zählmarken  zu
entrichten.  Soweit  dies  nicht  im  voraus  geschehen  kann,  z.  B.  weil  der  absendenden  Behörde
der  zu  entrichtende  Portobetrag  nicht  sicher  bekannt  ist  oder  weil  die  Sendung  nicht  den
erforderlichen  Raum  zum  Aufkleben  von  Marken  bietet,  sind  der  Postanstalt  auf  Anfordern
die  Zählmarken  auszufolgen.  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  Sendungen  trotz  des  Portoablösungsvermerks
  unzureichend  oder  überhaupt  nicht  mit  Zählmarken  frankiert  sind.  Wurde
irrtümlich  ein  zu  hoher  Betrag  in  Zählmarken  verwendet  oder  konnte  die  Zustellung  eines
Briefes  mit  Zustellungsurkunde  nicht  stattfinden,  so  wird  der  in  Zählmarken  zu  viel  entrichtete
Betrag  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  gutgeschrieben.  Eine  Erstattung  des  Betrags  in
bar  oder  in  Postwertzeichen  findet  nicht  statt.

89.
Von  der  Portoablösung  ausgeschlossen  sind  außer  den  im  zweiten  Absatz  von  §  6
bezeichneten  Sendungen
a.  die  Bestellgebühren  einschließlich  des  Eilbestellgelds  sowohl  für  eingehende  als  auch  für
abgehende  Sendungen,

.  die  Nebengebühren  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,  nicht  mit  Zählmarken
  frankierten  Sendungen,

die  Postanweisungsgebühr  für  die  Übermittelung  der  auf  Postauftragssendungen  eingezogenen
  Geldbeträge,

.#  die  Telegrammgebühr  für  telegraphische  Postanweisungen,

.  die  besondere  Gebühr  für  dringende  Pakete,

.  die  besondere  Einlieferungsgebühr  für  die  außerhalb  der  Schalterdienststunden  angenommenen
  Einschreibsendungen  und  gewöhnlichen  Pakete.

–  10.

Durch  Einbeziehung  der  gewöhnlichen  Pakete  in  die  Portoablösung  erleidet  die
Vorschrift,  nach  welcher  für  dieselben  die  Verkehrseinrichtungen  der  Eisenbahn  überall  da
benützt  werden  sollen,  wo  dies  ohne  unverhältnismäßige  Verzögerung  ihrer  Beförderung  oder
einen  sonstigen  Nachteil  geschehen  kann,  keinerlei  Einschränkung.  Leichtere  Pakete  ohne  Wertangabe
  (auch  solche  von  geringerem  Gewichte  als  250  Gramm)  sind  als  Expreßgut,  schwerere,
insbesondere  alle  Pakete  ohne  Wertangabe,  deren  Gewicht  mehr  als  10  Kilogramm  beträgt,
regelmäßig  als  Fracht=  oder  Eilgut  zu  versenden.

11.

Die  vom  1.  Januar  1906  aufgelieferten  Sendungen  der  badischen  Behörden  dürfen  nicht
mehr  mit  Zählmarken  beklebt  werden,  dieselben  sind  nur  noch  mit  dem  Ablösungsstempel  und
dem  Dienstsiegel  (Dienststempel,  Siegelmarke)  zu  versehen.  (Vergleiche  §  4.)

69.

S.  □  S

1t

—
        <pb n="506" />
        486  XXXII.

§  12.

Anfang  Januar  1906  haben  die  Behörden  einen  Bericht  vorzulegen,  aus  welchem  die
Anzahl  der  für  die  ganze  Ermittelungsperiode  gelieferten  Zählmarken  nach  Sorten  getrennt
sich  ergibt.  Von  derselben  ist  die  Zahl  der  noch  vorhandenen  Markenbestände  abzuziehen.
Die  Differenz  ergibt  dann  die  Zahl  der  verwendeten  Marken  und  bei  Zusammenziehung  der
auf  den  Marken  aufgedruckten  Pfennigbeträge  den  Betrag  des  bei  der  einzelnen  Behörde
aufgelaufenen  Portos.  Dem  Bericht  sind  die  nicht  verwendeten  Bestände  an  Zählmarten
beizuschließen.

13.

Die  Zahlung  und  Verrechnung  der  Ablösungssumme  wird  durch  das  Großherzogliche
Finanzministerium  veranlaßt.

Karlsruhe,  den  9.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Brauer.
Dr.  Scheffelmeier.
        <pb n="507" />
        —

8

—  S  S

–—
E—

XXIXII.  187

Verzeichnis
der  in  die  Portoablösung  einzubeziehenden  Großherzoglich  Badischen  Staatsbehörden
und  der  eine  solche  Behörde  vertretenden  Einzelbeamten.

I.  Im  Geschäftskreis  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums:

Das  Staatsministerium.

II.  Im  Geschäftskreis  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Das  Ministerium  (zugleich  für  den  Verwaltungsrat  der  Beamten-Witwenkasse  und  der

Fürsorgekasse  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  sowie  für  die  Verwaltungskommission
der  Militär-Witwenkasse,  deren  Kanzleigeschäfte  gemeinschaftlich  mit  denjenigen  des
Ministeriums  besorgt  werden).

III.  Im  Geschäftskreis  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts:

Das  Ministerium  (einschließlich  Oberstaatsanwalt).
Das  Oberlandesgericht.

Die  Landgerichte.

Die  Amtzgerichte.

Die  Notariate.

Die  Staatsanwaltschaften.
Die  Strafanstalten  und  zwar:

Männerzuchthaus  Bruchsal.

Landesgefängnis  und  Weiberstrafanstalt  Bruchsal.
Landesgefängnis  Mannheim.

Landesgefängnis  Freiburg.

Die  Senate  und  Kassenverwaltungen  der  Universitäten  Heidelberg  und  Freiburg.
Die  Universitätsbibliotheken  Heidelberg  und  Freiburg.

.  Der  Senat  der  Technischen  Hochschule.

Die  Bibliothek  der  Technischen  Hochschule.

Die  Direktion  der  Frrenklinik  Heidelberg.
        <pb n="508" />
        488

15.
16.
17.
18.

19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

31.
32.
33.
34.
35.

36

37.

38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.

45

46.
47.
48.
49.

XXXII.

Die  Direktion  der  psychiatrischen  Klinik  Freiburg.

Die  Direktion  der  Universitäts-Augenklinik  Freiburg.

Die  Verwaltung  des  akademischen  Krankenhauses  Heidelberg.

Die  chemischen  Laboratorien  der  Universitäten  Heidelberg  und  Freiburg,  sowie  der
Technischen  Hochschule.

Die  astrometrische  Abteilung  der  Sternwarte  Heidelberg.

Die  astrophysikalische  Abteilung  der  Sternwarte  Heidelberg.

Das  stratigraphisch-paläontologische  Institut  Heidelberg.

Das  elektrotechnische  Institut  der  Technischen  Hochschule.

Das  botanische  Institut  einschließlich  des  botanischen  Gartens  der  Technischen  Hochschule.
Die  Direktion  der  Akademie  der  bildenden  Künste.

Die  Hof=  und  Landesbibliothek.

Die  zoologische  Abteilung  des  Naturalienkabinetts.

Die  geologisch-mineralogische  Abteilung  des  Naturalienkabinetts.

Der  Oberschulrat.

Die  Kreisschulräte.

Die  Lehrerseminare  Ettlingen,  Karlsruhe  I  und  lI,  sowie  die  Lehrerbildungsanstalt
Meersburg.

Der  Gewerbeschulrat.

Die  Gewerbeschulinspektion.

Die  Kunstgewerbeschulen  Karlsruhe  und  Pforzheim.

Die  Baugewerkeschule.

Die  Uhrmacherschule  Furtwangen.

Die  Schnitzereischule  Furtwangen.

IV.  Im  Geschäftskreis  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern:
Das  Ministerium  (einschließlich  des  Rheinschiffahrtsbevollmächtigten,  der  technischen
Referenten  und  des  Apothekenvisitators  1).

Die  Landeskommissäre.

Der  Verwaltungsgerichtshof.

Das  Generallandesarchiv.

Der  Apothekenvisitator  II  in  Karlsruhe.

Die  Fabrikinspektion.

Der  Dampfkesselinspektor  zur  Überwachung  der  Privat=  und  Anschlußbahnen.

Das  Obereichungsamt.

Das  Landesversicherungsamt.

Das  tierhygienische  Institut  Freiburg.

Die  Gebäudeversicherungsanstalt

Das  Statistische  Landesamt.

Die  geologische  Landesanstalt  Heidelberg.
        <pb n="509" />
        XXXII.  489

Der  Vorstand  des  badischen  Viehversicherungsverbandes  in  Karlsruhe.

Die  Landesgewerbehalle.

52.  Die  Filiale  der  Landesgewerbehalle  in  Furtwangen.

Die  Probieranstalt  für  Edelmetalle  in  Pforzheim.

Die  chemisch-technische  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt.

55.  Die  landwirtschaftliche  Versuchsanstalt  Augustenberg.

56.  Die  Verrechnung  der  landwirtschaftlichen  Versuchsanstalt  Augustenberg  in  Karlsruhe.
Die  Landwirtschaftsschule  Augnstenberg.

58.  Die  Verrechnung  der  Landwirtschaftsschule  Augustenberg  in  Karlsruhe.

59.  Die  landwirtschaftlichen  Winterschulen.

Die  Ackerbauschule  Hochburg  bei  Emmendingen.

Die  Badeanstaltenkommission  in  Baden.

Die  Badeanstaltenkasse  in  Baden.

3.  Der  Badearzt  in  Baden.

64.
ʒ5.  Der  Badearzt  in  Badenweiler.

mDer  Badfondsgärtuer  in  Badenweiler.

Der  technische  Referent  für  Pferdezuchtangelegenheiten  in  Ihringen.
Der  Verwaltungshof.

Die  Bezirksämter  (einschließlich  der  Kreishauptmänner).

Die  Bezirksärzte.

Die  Bezirkassistenzärzte.

Die  Badeanstaltenkasse  in  Müllheim.

Die  Bezirkstierärzte.

mDie  Lebensmittelprüfungsstation  der  Technischen  Hochschule.
Die  Impfanstalt.

75.
76.
77.
78.
79.
80.
Das  Zentralbureau  für  Meteorologie  und  Hydrographie.
82.
83.
84.
Die  Kulturinspektionen.
86.
87.
88.
89.

Die  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Emmendingen.
Die  Heil=  und  Pflegeanstalt  Illenau.

Die  Heil=  und  Pflegeanstalt  Pforzheim.

Das  polizeiliche  Arbeitshaus  Kislau.

Die  Erziehungsanstalt  Flehingen.

Die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues.

Die  Bezirksgeometer.
Die  Wasser=  und  Straßenbauinspektionen  (einschließlich  der  Sektion  Pforzheim).
Die  Rheinbauinspektionen.

Las  Kommando  des  Gendarmeriekorps.
Die  Distriktskommandos  der  Gendarmerie.
Die  Bezirkskommandos  der  Gendarmerie.
Die  Stationskommandos  der  Gendarmerie.
        <pb n="510" />
        490  XXXII.
V.  Im  Geschäftskreis  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen:

90.  Das  Ministerium.

91.  Die  Landeshauptkasse.

92.  Die  Bezirksbauinspektionen  (einschließlich  der  Abteilung  Pforzheim  und  des  Baubureaus
für  die  Neubauten  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Wiesloch).

93.  Die  Münzverwaltung.

94.  Die  Forst=  und  Domänendirektion  (einschließlich  des  Bergmeisters).

95.  Die  Domänenämter.

96.  Die  Forstämter.

97.  Die  Salinenämter  Dürrheim  und  Rappenau.

98.  Die  Steuerdirektion  (einschließlich  der  Stempelverwaltung).

99.  Die  Finanzämter.

100.  Die  Steuerkommissäre.

101.  Die  Zolldirektion.

102.  Die  Hauptsteuerämter.

103.  Das  Hauptzollamt  Mannheim.

104.  Die  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  Waldshut.

105.  Die  Beamten-Witwenkasse  einschließlich  der  Militär-Witwenkasse  und  der  Fürsorgekasse  für
Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="511" />
        Nr.  XXXIII.  491

Gesetzes-  und  Verordnungs-BZlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  22.  Dezember  1904.
Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts:  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Pforzheim  betreffend;  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in
den  Apotheken  betreffend;  das  Wasserrechtsbuch  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  8.  Dezember  1904.)
Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Pforzheim  betreffend.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1905  ab  wird  die  Stadtgemeinde  Pforzheim  in  zwei
Standesamtsbezirke  geteilt,  von  denen  der  eine  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk
Pforzheim“  die  bisherige  Gemarkung  Pforzheim  und  von  der  bisherigen  Gemarkung  Brötzingen
den  die  Neustadt  Brötzingen  bildenden  Teil,  der  andere  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk
  Pforzheim-Stadtteil  Brötzingen“  den  übrigen  Teil  der  bisherigen  Gemarkung  Brötzingen
umfaßt.

Karlsruhe,  den  8.  Dezember  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.
Dr.  Arnold.

Bekanntmachung.
(Vom  12.  Dezember  1904.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
im  Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1077)  bestimmt  worden:

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  70
        <pb n="512" />
        492  XXXIII.

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:
vom  Amisgerichtsbezirk  Bühl
die  abgesonderten  Gemarkungen  Windeck-Herrenwies  und  Windeck-Hundsbach  des  Grundbuchbezirks
  Bühlerthal,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Eberbach
den  Grundbuchbezirk  Neckargerach,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim

die  Grundbuchbezirke  Bettingen  und  Urphar,
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  Januar  1905  als  angelegt  anzusehen.

Karlsruhe,  den  12.  Dezember  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.
Dr.  Arnold.

Vekordnung.
(Vom  13.  Dezember  1904.)

Den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken  betreffend.

Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  11.  Dezember  1900,  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum
  in  den  Apotheken  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1108),  erhält  die
Verordnung  vom  21.  Mai  1895  im  gleichen  Betreff  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  131)
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1905  ab  folgende  abgeänderte  Fassung:

84.
Der  Maximalpreis  für  das  geprüfte  Diphtherieserum  ist  für  den  Verkehr  zwischen  den
Fabrikationsstätten  und  den  Apotheken  festgesetzt:
1.  Von  dem  Serum,  welches  mindestens  350  Immunitätseinheiten  und  1  cem  enthalten

muß,
für  ein  Fläschchen  mit  200  Immunitätseinheiten  (Nr.  0)  auf  0,45  4#,

7  7  „  »  600  n  (Nr.  )  »  1,  10  5„
»  «  »  «  1000  »  (Nr.  1)  „  1  „75  „
7  1500  „  (Nr.  11n)  »  2,55  ».
2.  Von  500  fachem  Serum  für  ein  Fläschchen  mit
1  cem  1,20  4%
2  11  225  777
3  „  .  3,55  „,

4  440  „

11
        <pb n="513" />
        XXXIII.  493

85.
Das  dem  Apotheker  zustehende  Entgelt  für  seine  Bemühungen  beim  Vertrieb  des  Serums,
welches  von  jetzt  ab  nur  in  ganzen  Fläschchen  abgegeben  werden  darf,  wird  festgesetzt:
1.  Von  dem  mindestens  350  fachen  Serum  für  ein
Fläschchen  Nr.  0  auf  0,25  4,
„  Nr.  I.,  0.40
»  Nr.ll»0,50
:sg:-.111»0,55
2.  Von  dem  500  fachen  Serum
für  ein  Fläschchen  mit  1  cem  auf  0,40  ,
.  2½½  7“  »  2  »  »  0,50  17

3
D

!7"
77  7

7

0  .
11  1  77  #  77  100  !!))

77  '  #  #  4  77  0,60  77
Hiernach  erhält  der  Apotheker  für  die  Abgabe  eines  Fläschchens
1.  des  mindestens  350  fachen  Serums

Nr.  0  0.70  JK,

Nr.  1  ·  1,50»,
Nr.ll..  2,25  „

Nr.  111  3,10  „

2.  des  500  fachen  Serums

zu  1  ccem.  1,60

7,  2  7  D2,75  77

„  3  „  .  3,90  „  und
"„  4  „  5,.00  „

Karlsruhe,  den  13.  Dezember  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Heil.
Leers.

Verordunng.

Das  Wasserrechtsbuch  betreffend.
Zum  Vollzug  des  §  21  des  Wassergesetzes  vom  26.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  309)  wird  verordnet,  was  folgt:

81.

(1)  Das  Wasserrechtsbuch  wird  von  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
angelegt  und  fortgeführt.

(Vom  15.  Dezember  1904.)

70.
        <pb n="514" />
        494  XXXIII.

(2)  Zu  diesem  Zweck  wird  bei  der  genannten  Behörde  ein  weiteres  Zentralbureau
—  Wasserrechtsbureau  —  errichtet.

82.
613  In  das  Wasserrechtsbuch  werden  eingetragen  alle  Rechtsverhältnisse,  welche  betreffen:
.#die  Fassung  und  Ausnutzung  von  Wasserkräften,  die  Entwässerung,  sowie  die  Ableitung
von  Wasser  aus  einem  Wasserlauf,  auch  aus  Seen,  Teichen  oder  Weihern,  die  einen
regelmäßigen  oberirdischen  Zu=  oder  Abfluß  haben,  6
2.  die  über  die  gemeinübliche  Abwässerung  hinansgehende  Einleitung  und  Abführung
flüssiger  oder  fester  Stoffe  in  einen  Wasserlauf,  wodurch  die  Eigenschaften  des  Wassers
geändert  oder  nachteilige  Einwirkungen  auf  den  Wasserabfluß  und  Wasserstand  ausgeübt
werden  können,

3  den  Wasserschutz  im  Sinne  der  §§  82  bis  86  des  Wassergesetzes,  sowie  die  im  §  91

des  Wassergesetzes  bezeichneten  Bauten  und  sonstigen  Veranstaltungen,

4  die  Fähranstalten,  die  schwimmenden  Bad=  und  Waschanstalten  und  andere  schwimmende

Vorrichtungen.

(2)  Insbesondere  werden  eingetragen:

die  Einräumung  der  Nutzungsbefugnis  an  einem  öffentlichen  Gewässer  gemäß  §8  38  und  41
des  Wassergesetzes,  die  Genehmigung  zur  Wasserbenutzung,  zur  Entwässerung  und  zur  Errichtung
von  Bauten  in  den  Fällen  der  §8§  37,  38  Ziffer  1  und  2  und  91  des  Wassergesetzes  sowie
der  Ablauf  und  Widerruf  der  Genehmigung  (88  43  und  44  daselbst),

die  polizeilichen  Untersagungen  und  Beschränkungen  der  Wasserbenutzung  (8§  48  und  92
des  Wassergesetzes),  die  Bezeichnung  der  Stauhöhe  und  der  sonstigen  Abmessungen  (§47  daselbst),

die  polizeilichen  Verfügungen,  Entscheidungen  und  Vorschriften  über  Wasserbenutzung  und
Verteilung  (88  19  Absatz  3  und  49  des  Wassergesetzes),

die  Verfügungen  über  die  Zulassung  von  wasserrechtlichen  Zwangsbefugnissen  (§8  22  und  32
daselbst),

die  Genehmigung  zur  Genossenschaftsbildung,  Verwaltungsentscheidungen  über  die  Verpflichtung
  zur  Instandhaltung  und  Räumung  der  Gewässer  (§§  82  und  84  des  Wassergesetzes),
über  die  Vorausleistungen  der  Werkbesitzer  (8§  85  daselbst),

und  über  die  Verpflichtung  zur  Instandhaltung,  Verbesserung  oder  Beseitigung  künstlicher
Anlagen  (8  86  des  Wassergesetzes).

(3)  Nicht  einzutragen  sind  Rechtsverhältnisse,  die  sich  auf  die  Ausübung  des  Gemeingebrauchs
  an  Gewässern  beziehen  (§  12  des  Wassergesetzes)  oder  Anlagen  von  geringfügiger
Bedeutung  oder  kurzer  Dauer  betreffen.

(4)  Andere  als  die  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Rechtsverhältnisse  können  eingetragen
werden,  wenn  ein  öffentliches  Interesse  daran  besteht  oder  wenn  von  den  Beteiligten  dargetan
wird,  daß  die  Eintragung  von  besonderem  Wert  für  sie  ist.
        <pb n="515" />
        XXXIII.  495

g  3.

Wh  Von  Amts  wegen  sind  in  das  Wasserrechtsbuch  einzutragen:

.  die  Rechtsverhältnisse,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  unter  Mitwirkung
der  Behörden  neu  begründet  oder  in  ihrem  Bestand  oder  Umfang  geändert  oder  neu
geordnet  werden;

2.  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  sofern  über
ihren  Bestand  Entscheidungen  oder  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,  insbesondere
Genehmigungsurkunden  vorliegen.

(2)  Auf  Antrag  eines  Beteiligten  sind  auch  in  Ermangelung  der  in  Absatz  1  Ziffer  2
bezeichneten  Voraussetzung  die  Rechtsverhältnisse  in  das  Wasserrechtsbuch  einzutragen,  wenn
sie  erwiesen  oder  von  den  übrigen  Beteiligten  anerkannt  sind.  Kann  dieser  Beweis  oder  das
Anerkenntnis  nicht  beigebracht  werden,  so  darf  das  Rechtsverhältnis  nach  Maßgabe  des  vorhandenen
Bestandes  eingetragen  werden,  wenn  den  Beteiligten  der  Antrag  bekannt  gegeben,  eine  Einsprache
von  ihnen  nicht  erhoben  oder  durch  diese  die  Unrechtmäßigkeit  des  Bestands  nicht  glaubhaft  gemacht
ist  und  auch  sonst  keine  Bedenken  gegen  die  Eintragung  bestehen.

(3)  Auf  Antrag  der  Beteiligten  sind  auch  Einigungen,  Schiedssprüche  und  gerichtliche
Urteile  über  Rechtsverhältnisse  der  in  §  2  bezeichneten  Art  einzutragen.

(4)  Das  Ministerium  des  Innern  kann  anordnen,  daß  die  im  Bereich  eines
bestimmten  Wasserlaufs  oder  Flußgebiets  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  deren  Bestand  durch  die
in  Absatz  1  Ziffer  2  bezeichneten  behördlichen  Urkunden  nicht  nachgewiesen  ist,  von  den  Beteiligten
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  unter  Vorlage  der  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Urkunden  und
sonstigen  Unterlagen  anzumelden  sind,  widrigenfalls  sie  von  Amts  wegen  festgestellt  und  eingetragen
  werden.

8  4.

(1)  Das  Wasserrechtsbuch  zerfällt  in  vier  Abteilungen:

a.  Das  N-Buch,  enthaltend  die  Rechtsverhältnisse  der  in  §  2  Absatz  1  Ziffer  1  oben
angeführten  Wassernutzungen;

b.  Das  E-Buch,  enthaltend  die  Rechtsverhältnisse  der  daselbst  unter  Ziffer  2  angeführten

Einleitungen  von  Abwässern  und  dergleichen;

das  B-Buch,  enthaltend  die  Rechtsverhältnisse  der  daselbst  unter  Ziffer  3  angeführten
Bauten  und  ähnlichen  Veranstaltungen;

das  F-Buch,  enthaltend  die  Genehmigung  der  daselbst  unter  Ziffer  4  angeführten
Fähranstalten,  schwimmenden  Bad=  und  Waschanstalten  und  anderen  schwimmenden
Vorrichtungen.

(2.)  Außerdem  wird  bei  dem  Wasserrechtsbureau  eine  Sammlung  angelegt  und  fortgeführt
von  allen  die  Instandhaltung,  Reinhaltung  und  Benutzung  der  Gewässer  und  die  Anwendung
des  §  91  des  Wassergesetzes  auf  nicht  öffentliche  Gewässer  betreffenden  bezirks=  und  ortspolizeilichen
  Vorschriften.

□

—
        <pb n="516" />
        496  XXXIII.

85.

(1)  Die  Bezirksämter  sind  verpflichtet,  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
einzusenden:

a.  vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  an  die  in  §  2  Absatz  2  aufgeführten  Bescheide,
Verfügungen  und  Vorschriften  über  die  daselbst  bezeichneten  Rechtsverhältnisse,  die
neu  begründet  oder  in  ihrem  Bestand  und  Umfang  geändert  oder  neu  geordnet  werden,
in  einer  beglaubigten  Abschrift  unter  Anschluß  der  Akten  und  Pläne;

b.  auf  Aufforderung  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  die  Urkunden,
Pläne  und  Akten,  welche  auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
schon  bestehendes,  zum  Eintrag  in  das  Wasserrechtsbuch  geeignetes  Rechtsverhältnis
sich  beziehen;

c.  jeweils  alsbald  nach  der  Verkündigung  die  in  §  4  Absatz  2  genannten  bezirks=  und
ortspolizeilichen  Vorschriften.

(2)  Bei  den  nach  §§  37,  38  und  91  des  Wassergesetzes  genehmigungspflichtigen  Anlagen
  hat  die  Vorlage  erst  dann  zu  geschehen,  wenn  die  technische  Bezirksbehörde  dem  Bezirksamt
gemäß  §§  27  und  58  der  Vollzugsverordnung  vom  8.  Dezember  1899  zum  Wassergesetz  mitgeteilt
  hat,  daß  die  Ausführung  den  genehmigten  Beschreibungen,  Plänen  und  Zeichnungen
sowie  den  Genehmi  sbedi  entspricht.

86.

(1)  Der  Antrag  auf  Eintragung  eines  Rechtsverhältnisses  (§  3  Absatz  2  und  3)  ist
nebst  den  Unterlagen  bei  dem  Bezirksamt  einzureichen;  ebenda  sind  die  Rechtsverhältnisse
anzumelden,  wenn  das  Ministerium  gemäß  §  3  Absatz  4  oben  die  Eintragung  angeordnet  hat.

(2)  Die  Anträge  hat  das  Bezirksamt,  geeignetenfalls  im  Benehmen  mit  der  technischen
Behörde,  einer  vorläufigen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  sie  entweder  zurückzuweisen,  wenn
die  Voraussetzungen  nach  §  3  nicht  gegeben  sind,  oder,  soweit  erforderlich,  durch  Erläuterungen
und  Pläne  ergänzen  zu  lassen  und  sodann  unter  Anschluß  der  etwa  vorhandenen  Akten  der
Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  vorzulegen.

§  7.

Die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  prüft  die  vom  Bezirksamt  gemäß
§§  5  und  6  vorgelegten  Urkunden  und  Pläne  und  veranlaßt  die  nötigen  Erhebungen,  falls
sie  unklar  und  lückenhaft  erscheinen;  sie  weist  unbegründete  Anträge  der  Beteiligten  endgültig
zurück  und  fertigt,  wenn  gegen  die  Eintragung  des  Rechtsverhältnisses  keine  Bedenken  mehr
obwalten,  zunächst  einen  Entwurf  des  Eintrags.

88.
(1)  Ist  nicht  für  alle  einzutragenden  Beziehungen  eines  Rechtsverhältnisses  der  zum
Eintrag  erforderliche  Beweis  vorhanden,  so  kann  ein  teilweiser  Eintrag,  der  die  eintragsreifen
        <pb n="517" />
        XXXIII.  497

Punkte  umfaßt,  dann  stattfinden,  wenn  ein  öffentliches  Interesse  oder  ein  erhebliches  Interesse
eines  Beteiligten  vorliegt.

(2)  Ein  durch  eine  Stauanlage  vermitteltes  Wassernutzungsrecht  darf,  sofern  nicht  mit
behördlicher  Genehmigung  von  der  Anbringung  von  Eich=  und  Festmarken  abgesehen  worden
ist,  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Stauhöhe  gemäß
§  47  des  Wassergesetzes  und  der  Verordnung  vom  8.  Dezember  1899,  die  Bezeichnung  der
Stauhöhe  (Eiche)  betreffend,  durchgeführt  ist.

§  9.

(1)  Wenn  verschiedene  Rechtsverhältnisse  in  technischem  oder  wirtschaftlichem  Zusammenhang
  stehen  (z.  B.  Triebwerke  mit  Stauanlage  und  Abwassereinleitung),  so  darf  das  an  Bedeutung
  geringere  Verhältnis  bei  dem  Hauptverhältnis  ausführlich  mit  eingetragen  werden;
es  soll  dann  aber  in  der  Abteilung  des  Wasserrechtsbuches,  in  welchem  das  Rechtsverhältnis
geringerer  Bedeutung  seiner  Art  nach  einzutragen  wäre,  durch  entsprechenden  Vermerk  auf
den  Eintrag  in  der  anderen  Abteilung  des  Buches  verwiesen  werden.

(2)  Verliert  das  Verhältnis  von  geringerer  Bedeutung  später  seine  Beziehung  zum  Hauptverhältnis
  und  erlangt  selbständige  Bedeutung,  so  ist  es  nachträglich  auch  hinsichtlich  des
Eintrags  als  selbständig  zu  behandeln.

8  10.

(1)  Von  dem  Entwurf  des  Eintrags  ist  den  Beteiligten  eine  Abschrift  zur  Kenntuisnahme
und  etwaigen  Erklärung  binnen  einer  von  der  Oberdirektion  zu  bestimmenden  Frist  mitzuteilen,
sofern  nicht  vor  der  Feststellung  des  Entwurfs  eine  hinreichende  Vernehmung  der  Beteiligten
stattgefunden  hat.  Über  Einwendungen  gegen  den  Entwurf  entscheidet  die  Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßenbaues.  Der  Bescheid  ist  den  Beteiligten  zu  eröffnen  mit  dem  Bemerken,
daß  der  Eintrag  stattfinden  werde,  wenn  nicht  binnen  einer  weiteren  von  der  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  zu  bestimmenden  Frist  Beschwerde  an  das  Ministerium  erhoben
worden  ist.

(2)  Eine  Mitteilung  des  Entwurfs  an  die  Beteiligten  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich
um  die  Eintragung  eines  Rechtsverhältnisses  gemäß  §  3  Absatz  1  Ziffer  1  handelt  und  alle  in  das
Wasserrechtsbuch  einzutragenden  Angaben  den  behördlichen  Verfügungen  zu  entnehmen  sind.

8  11.

(1)  Ergänzungen  und  Berichtigungen  eines  Eintrags  werden  von  Amts  wegen  oder  auf
Antrag  unter  Angabe  des  Grundes  eingetragen.

(2)  Soweit  sie  ein  offenbares  Versehen  betreffen  oder  ohne  Erheblichkeit  sind,  können  sie
ohne  Vernehmung  der  Beteiligten  vorgenommen  werden.  In  den  übrigen  Fällen  ist  wie  bei
dem  Eintrag,  auf  den  sie  sich  beziehen,  zu  verfahren.  Dies  gilt  auch  von  Einträgen,  die  eine
Anderung  des  Rechtsverhältnisses  betreffen.

(3)  Besitzveränderungen  sind  nur  einzutragen,  wenn  gleichzeitig  in  anderer  Beziehung  eine
Anderung  des  Eintrags  stattfindet.
        <pb n="518" />
        498  XXXIII.

8  12.

(1)  Von  sämtlichen  Einträgen  im  Wasserrechtsbuch  stellt  die  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues  alsbald  nach  ihrer  Fertigung  eine  beglaubigte  Abschrift  demjenigen  Bezirksamt
  zu,  in  dessen  Bezirk  die  Anlage  sich  befindet,  auf  die  das  Rechtsverhältnis  sich  bezieht.
Liegt  die  Anlage  in  mehreren  Amtsbezirken,  so  erhält  jedes  beteiligte  Bezirksamt  eine  Abschrift.

(2)  Bei  dem  Bezirksamt  sind  die  Abschriften  der  Einträge  zu  sammeln  und  unter  Verschluß
  aufzubewahren.  Die  Sammlung  ist  nach  den  Abteilungen  des  Wasserrechtsbuches  (§  4)
zu  ordnen  und  derart  einzurichten,  daß  jeder  Eintrag  sicher  und  leicht  aufzufinden  ist.

(3)  Wenn  einem  Eintrag  im  Wasserrechtsbuch  eine  Berichtigung  oder  ein  Nachtrag  beigefügt
  worden  ist,  hat  das  Bezirksamt  die  Abschrift  jenes  Eintrages  behufs  Richtigstellung
oder  Vervollständigung  auf  Aufforderung  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
an  diese  einzusenden.

8  13.

(1)  Die  Eintragungen  in  das  Wasserrechtsbuch  erfolgen  gebühren=  und  sportelfrei.

(2)  Die  Kosten  des  Verfahrens  nach  §§  6,  7  und  10  fallen,  soweit  sie  durch  unbegründete
Anträge  oder  unbegründete  Einwendungen  erwachsen  sind,  dem  Antragsteller  beziehungsweise
dem  Widersprechenden,  im  übrigen  der  Staatskasse  zur  Last.

8  14
Die  Einsichtnahme  des  Wasserrechtsbuchs  und  seiner  Beilagen  sowohl  bei  der  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  wie  bei  den  Bezirksämtern  ist  innerhalb  der  Amtsstunden
Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt;  sie  darf  nur  in  Gegenwart  eines  Beamten
geschehen.
8  15

Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt,  werden  auf  seine  Kosten  Abschriften  oder
Auszüge  aus  dem  Wasserrechtsbuch  und  den  Beilagen,  sowie  Abzeichnungen  der  dazu  gehörigen
Pläne  zugefertigt.  Die  übereinstimmung  mit  der  Urschrift  ist  von  dem  mit  der  Führung
des  Wasserrechtsbuches  betrauten  Beamten  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
oder  von  einem  Beamten  des  Bezirksamts  zu  bescheinigen.

8  16.

(1)  Das  Wasserrechtsbuch  und  seine  Beilagen  sollen  aus  den  Geschäftsräumen  der  Oberdirektion
  des  Wasser-  und  Straßenbaues  nicht  entfernt  werden.

(2)  Ausnahmsweise,  und  zwar  nur  auf  Ersuchen  einer  badischen  Staatsbehörde,  können
eine  Abteilung  des  Wasserrechtsbuches  und  ihre  Beilagen  in  einer  behördlich  anberaumten  Verhandlung
  vorgelegt  werden;  es  darf  dies  indes  nur  durch  einen  Beamten  der  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  geschehen.  Der  durch  die  Vorlegung  entstandene  Aufwand
gehört  zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  in  welchem  die  Verhandlung  stattgefunden  hat.

817.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1905  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  15.  Dezember  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Imhoff.

Deruck  und  Verlag  von  als  Voghet  in  Karlsrube.
        <pb n="519" />
        Nr.  XXXIV.  499

Gesetzes-  und  Verordnungs-BZlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  27.  Dezember  1904.
Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  Die  Kosten
der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  Die
Ausfhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  21.  Dezember  1904.)

Die  Kosten  der  Rechtshilfe  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  betreffend.

Der  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  d.  J.  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  420)  veröffentlichten  Vereinbarung  sämtlicher  Bundesstaaten  über  die  Kosten  der  Rechtshilfe
  wird  zufolge  weiterer  Vereinbarung  Wirkung  vom  15.  September  d.  J.  ab  mit  der
Maßgabe  beigelegt,  daß  die  vereinbarten  Grundsätze  auf  alle  Rechtshilfesachen  anzuwenden  sind,
in  denen  die  erbetene  Rechtshilfe  an  dem  bezeichneten  Tage  noch  nicht  oder  noch  nicht  vollständig
  geleistet  war.  In  den  Fällen  dagegen,  in  denen  am  15.  September  d.  J.  die  Ersuchen
bereits  vollständig  erledigt  waren,  hat  die  Gebührenerhebung  wie  die  Kostenerstattung  noch
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erfolgen.

Karlsruhe,  den  21.  Dezember  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.  Dr.  Bartning.

Bekanntmachung.
(Vom  20.  Dezember  1904.)

Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  444)  wird  weiter  das  Verzeichnis  derjenigen  Straßenstrecken  bekannt  gegeben,  welche
innerhalb  Ortsetters  der  Stadt  Offenburg  (Gesetz  vom  31  Juli  1904,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  268),  innerhalb  Ortsetters  der  Stadt  Pforzheim  nach  Vereinigung  der
Gemeinde  Brötzingen  mit  der  Stadtgemeinde  Pforzheim  und  innerhalb  Ortsetters  der  Stadt
Karlsruhe  nach  Übergang  einzelner  seither  in  Unterhaltung  und  im  Eigentum  der  Großherzoglichen

  Eisenbahnverwaltung  gestandener  früherer  Landstraßenstrecken  an  die  Stadt  nach  §  1
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.  71
        <pb n="520" />
        500  XXXIV.

des  Gesetzes  vom  16.  August  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  942)  mit  Wirkung

vom  1.  Januar  1905  aus  dem  Landstraßenverband  ausgeschieden  werden.
Karlsruhe,  den  20.  Dezember  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

 

 

 

 

 

Schenkel.  Dr.  Brombacher.
Vexzeichnis  der  ausscheidenden  Landstraßenstrecken.
Unter-Bezeichnung
  der  Straßen  und  Straßenstrecken.  aline
m.
Stadt  Offenburg.
Nr.  1.  Frankfurt  Basel  «
vom  Nordende  der  Stadt,  km  49,3114,  bis  zum  rechtseitigen  Widerlager  des
Flutdurchlasses  bei  der  Kinzigbrücke  2  061,5
Nr.  28.  Kehl  Schaffhausen
von  der  Kreuzung  der  Rhein=  und  Lihlstraße  bis  zur  Landstraße  Nr.  1  beim
Bahnhof,  sodann  vom  Abgang  von  der  Landstraße  Nr.  1  beim  Bezirksamtsgebäude
  bis  zum  Gemeindeweg  nach  Fessenbach,  km  18,6096  .  1719,4
3  780,9
Stadt  Pforzheim.
Nr.  13.  Karlsruhe  Stuttgart
von  dem  bei  km  28,4411  einmündenden  Feldweg  bis  zur  t  seitherigen  Gemartungs.
grenze  Brötzingen  —  Pforzheim  .  285,6
Nr.  20.  Ettlingen  -  Pforzheim
von  dem  bei  km  23,3945  einmündenden  *-  bis  zur  katherien  Gemarkunge—
grenze  Brötzingen  —Pforzheim.  ..  2169,4
Nr.  138.  Pforzheim  .  Wildbad
vom  Abgang  an  der  Straße  Nr.  20  bis  km  0,7507  bei  den  Steinbrüchen  f45,0
3200,0
Stadt  Karlsruhe.
Nr.  18.  Karlsruhe  Ettlingen
die  Straßenstücke  in  der  Karl  Friedrichstraße,  anschließend  an  die  nördliche  Eisenbahnschranke,
  und  in  der  Rüppurrerstraße,  auschließend  an  die  nördliche  und  südliche  Eisenbahnschranke,
  früher  im  Eigentum  und  in  der  Unterhaltung  der  Eisenbahnverwaltung  24,8
Zusammenstellung.
Stadt  Offenburg  .  .  3780,9
Stadt  Pforzheim  3200,0
Stadt  Karlsruhe  .  24,8
7  005,7

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;VBVogel  in  Karlsrube
        <pb n="521" />
        Nr.  XXXV.  501

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  31.  Dezember  1904.

 

Inhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Anzreitaxe  betreffend.

Verordnung.
Die  Arzneitaxe  betreffend.

(Vom  28.  Dezember  1904.)

Mit  Rücksicht  auf  die  zurzeit  schwebenden  Verhandlungen  über  den  Erlaß  einer  gemeinsamen
  Arzneitaxe  für  die  deutschen  Bundesstaaten  bleibt  die  zufolge  der  diesseitigen  Verordnung
vom  29.  Dezember  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  Seite  2)  vom  1.  Januar  d.  J.
ab  auch  für  das  Großherzogtum  verbindliche  preußische  Arzneitaxe  für  1904  bis  auf  weiteres
in  Kraft;  sie  erleidet  jedoch  vom  1.  Januar  1905  ab  nachstehende  Abänderungen:

Zu  II.  Allgemeine  Bestimmungen

Nr.  3  Absatz  2:  kommt  der  Satz
„Auch  ist  Serum  antidiphthericum  nach  folgenden  Ansätzen  zu  berechnen:
Nr.  0  =  1,05  4

„  1  —  2,15  „
„  11  =  3,50  „
„  III  =  5,15  „
500  fach  1  ccem  =  1,75  4#
n  2  „  F  3,50  7
7“  3  „F  5.25  »
«  4  7.—  »
»  6  „F  10,50  n  “
in  Wegfall.

Bei  III.  Preise  der  Arzneimittel
treten  folgende  Anderungen  der  bisherigen  Ansätze  in  Kraft:

Ammonium  bromatum  10  Gramm  —  K  10  F
?  ?  100  »  —»  90  «
jodatum  ..  1  „  —  „  15  „

Bismutum  osyjodatum  1  „  –  „  15  „
"  subgallieuim  10  »  —»65»

subnitricums.10  »  —»75»

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1904.  72
        <pb n="522" />
        502

5.

XXXV.

Bismutum  subnitrieum  100  Gramm
"  subsalicylicum  10  «  —
tannicum  ..  1  »  —
valerianicum.  1  »  —
Extractum  Hydrastis  fluid  10  »  —-"
  100  „  5
"  "  sicctm  1  „  —
Jodoformium  ..  1  »  —
..  10  „  1
pulv.  1  „  —
v  »  10  l
Jodum  1  „  —
....  10  »  —
Kalium  bromatum  .10  »  —
.  100  „  —
9  "  pulv.  10  „  —
?  ?!  100  7  —
„jodatum  .  ..  1  »  —
v  v  ··-  10  7  —
..  .  100  ,  7
Natrium  bromatum  .  .  110  »  —
.  100  „  —
5  jodatum.  ..  1  »  —
10  1

·..
Oleum  Jecoris  Aselli.  .  100  »
»  »·-200»
v  v  »500  »
Rhizoma  Hydrastis  cone.  10
Serum  antidiphthericum  Nr.  0

?  ?:  7  1.

In

mi  .  .  .

500  fach  1  cem

9

’  7  ½———m

’  7  t  »  3  7

7  *  «  »  4  7!
Tinctura  Jodi  ..10  Gramm

„  ..  ..  100  „
Karlsruhe,  den  28.  Dezember  1904.

—

S

 

8##

11

Großherzogliches  Ministerium
Schenlel.

80
75
10
15  1
75  11
2
35
15  77

*
10
90  „
10  „
80  „„
10  „
90  „„
10
95
40
10
90  11
15
55  77
80»
60»
60  ln
70
50%
25
10
60
75.
90  „
25

des  Innern.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.

Dr.  Brombacher.
        <pb n="523" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
