Nr. XI. 299 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Mai 1905. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Förderung des Gewerbes und das gewerbliche Unterrichtswesen betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 28. April 1905.) Die Förderung des Gewerbes und das gewerbliche Unterrichtswesen betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, wie folgt: I. Allgemeine Vorschriften. 81. Die Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes sowie auf das gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichtswesen bezüglichen Angelegenheiten gehört zum Geschäftskreise des Ministeriums des Innern; ausgenommen ist davon die Technische Hochschule, deren Angelegenheiten dem Geschäftskreise des Unterrichtsministeriums verbleiben. Soweit bei der Leitung und Beauffichtigung der im ersten Absatz bezeichneten Angelegenheiten die Interessen der allgemeinen Unterrichtsverwaltung berührt werden, wird sich das Ministerium des Innern mit dem Unterrichtsministerium im Benehmen halten, ebenso mit den anderen Ministerien, soweit die Interessen ihrer Geschäftskreise, insbesondere bezüglich des technischen Unterrichts, in Frage kommen. 32. Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes sowie auf das gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichtswesen bezüglichen Angelegen— heiten wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern von einer diesem Ministerium unmittelbar untergeordneten Zentralbehörde, dem Landesgewerbeamt, ausgeübt, soweit nicht einzelne Verrichtungen und Geschäftszweige ausdrücklich der unmittelbaren Besorgung durch das Ministerium oder durch andere Stellen vorbehalten werden. Gesebes= und Verordnungsblatt 1905 42