Nr. V. 41 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Februar 1906. Inhalt. Verordnung und Bekanntmachungent des Ministeriums des Innern: die Abgabe stark wirkender Azzueimittel betreffend; die Gewährung von Entschädigungen bei Senchenverlusten betreffend: des Ministeriums der Finanzen: die Zuständigkeit der Finanzmittelstellen betreffend. Verordnung. (Vom 25. Januar 1906.) Die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. In dem der diesseitigen Verordnung vom 1. August 1896, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 242), beigegebenen Verzeichnis ist hinter: liquor Kalii arsenicosi einzufügen: „Migracnin“ 1,0 g.4 Karlsruhe, den 25. Jannar 1906. Großherzogliches Ministerium des Innern. Schenkel. Kohlmeier. Bekanntmachung. (Vom 7. Februar 1906.) Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. Die Bestimmungen in der Verordnung vom 15. November 1894, die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 430), finden mit Wirkung vom 15. Mai 1906 ab auch auf die Gemeinde Hirschlanden, Amt Adelsheim, Anwendung. Karlsruhe, den 7. Februar 1906. Großherzogliches Ministerium des Innern. Schenkel. Kohlmeier. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. (