Nr. XXII. * Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. Juli 1906. Inhalt. Gesetz: die Stenererhebung in der Zeit vom 17. bis mit 31. Juli 1900 betressend. Gcsetz. (Vom 15. Juli 1906.) Die Steuererhebung in der Zeit vom 17. bis mit 31. Juli 1906 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Einziger Artikel. Die direkten und indirekten Steuern, die in der Zeit vom 17 bis mit 31. Juli 1906 zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 7 Gegeben zu Schloß Baden, den 15. Juli 1906. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Hardeck. Becker. Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in warl#uh# Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 30