Nr. XXV. 19r Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. Juli 1906. Inhalt. Gesetz: die Feststellung des Staalshaushaltsetats für die Jahre 1906 und 1907 betreffend. Gesetz. (Vom 30. Juli 19006). Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1906 und 1907 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1. Der Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der diesem Gesetz beigefügten Beilage Nr. 1 wie folgt festgestellt: Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 81 038 209 4/¼X „ „ Einnahmen „ » 8()681:-36()» Überschuß der ordentlichen Ausgaben jährlich 356 849 . und für 1906 und 1907 zusammen 713698 4. Die außerordentlichen Ausgaben für 190607 betragen 10 690968. 4 „ » Einnahmen » » 1509 208 » Überschuß der außerordentlichen Ausgaben für 190007 9181760 „ Hiernach ergibt sich für 1906.07 zusammen ein Fehlbetrag in Höhe von 9 895 158 4 wegen dessen Deckung in Artikel 4 Vorsorge getroffen ist. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 33