Nr. XXVI. 229 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. August 1906. Juhalt. Gesetze: die Erbauung einer Nebenbahn von Walldürn nach Hardheim betreffend; die Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn von Nastatt nach Schwarzach betreffend; die Erganzung des Gehaltstarifs betreffend. Verordnung: den Turnunterricht an den Volksschulen betreffend. Gesetz. b (Vom 27. Juli 1906.) Die Erbauung einer Nebenbahn von Walldürn nach Hardheim betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1. Auf Rechnung des Staats soll eine normalspurige Nebenbahn von Walldürn über Höpfingen nach Hardheim gemäß den für Nebenbahnen gültigen Bestimmungen der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung gebaut und betrieben werden. Artikel 2. Das für die Anlage der Bahn und deren Zugehörden erforderliche Gelände soll der Staatsbahnverwaltung von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich zu Eigentum überwiesen werden. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Erfüllung dieser Forderung seitens der Beteiligten sicher gestellt ist. Artikel 3. Das Ministerium Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1906. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 4 Hardeck. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 37 von Marschall.