Nr. XXXVIII. z381 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Oktober 1906. Juhalt. Gesetz: die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend. Bekanntmachung: des Ministeriums der Innern: das Gesetz über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamie betressend. Gesetz. (Vom 3. September 1906.) Die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel l. Das Gesetz vom 8. Juli 1896, die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183), erfährt die nachstehend bezeichneten Anderungen: In § 1 Absatz 1 ist hinter „Beamte“ einzufügen „und Bedienstete"; in § 1 Absatz 2 ist hinter „Beamten“ zweimal einzufügen „und Bediensteten“. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Worten „Mitglieder“ und „anzugehören“ eingefügt „ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Diensteinkommens“; in § 2 werden zwischen Absatz 1 und 2 als besondere Absätze eingefügt: „Darüber, wer im einzelnen Falle als Ratschreiber anzusehen ist, entscheidet, wo Zweifel bestehen, nach Anhörung der Anstellungsgemeinde (§ 7), des Bezirksamts und des Verwaltungs- rats der Anstalt das Ministerium des Innern endgültig." Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 56