Nr. XLIII. 401 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 24. Oktober 1906. Juhalt. Gesetz: die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend. Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. Gesetz. (Vom 10. Oktober 1906.) Die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Erster Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Arzte. I. Die Arzteklammer. a. Allgemeincs. 81. Für das Gebiet des Großherzogtums wird eine Ärztekammer errichtet, welche ihren Sitz in Karlsruhe hat. 82. Die Arztekammer ist dazu berufen, die Gesamtinteressen des ärztlichen Standes des Großherzogtums zu vertreten und bei der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Zu diesem Zweck hat sie sich mit allen Fragen und Angelegenheiten zu befassen, welche den ärztlichen Beruf sowie die Wahrung und Vertretung der ärztlichen Standesinteressen oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 69