m- — – Nr. XIV. Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. November 1906. Inhalt. Gesetze: die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung und die Einführung des Vermögeussteuergesetzes betreffend: die Abänderung des Wassergesetzes betreffeud. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Gemeinde und die Städteordnung betresjend. Gesetz. (Vom 19. Oktober 1906.) Die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung und die Einführung des Vermögenssteuergesetzes betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel 1. 81. In der Gemeindeordnung wird nach § 19 eingeschaltet: 8 19a. In Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern können für einzelne Verwaltungszweige zur Unterstützung des Gemeinderats besondere bleibende Kommissionen gebildet werden, deren Einrichtung und Wirkungskreis durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu bestimmen ist. Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt. Jeder Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören; im übrigen kann sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und aus anderen wahlberechtigten Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Es kann auch bestimmt werden, daß den Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts- und Erzieh nheiten, für das Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 74 1.