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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906.</title>
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            <idno>gvbl_baden_1906</idno>
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        Gesetzes-  und  Verordnungsblatt

für  das

Großherzogtum  Baden.

Jahrgang  1906.
Nr.  I.  bis  LVII.

 

Rarlsruhe.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel.
1906.
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        Inhalls-  ilbersicht.

 

 

Datum.  Betreff.  Nr  Seite.
I
l.GeseheundkandeøherrlicheVerordnungen.
1906.  A.  Gesetze.  I
12.  Juni  Vereinigung  der  Gemeinde  Kleingemünd  mit  der  Gemeinde
  Neckargemndd  XVI.  119
22.  Dienstaufsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  XVII.  123
26.  „  Diäten  der  Landtagsabgeordneten  XVIII.  131
.  Juli  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  I.  bis  mit  16.  Juli  1906  XX.  151
15.  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  17.  bis  mit  31.  Juli  1906  XXII.  181
19  „  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  XXIV.  189
27.  .  Erbauung  einer  Nebenbahn  von  Walldürn  nach  Hardheim  XXVI.  229
30.  „  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1906
und  100  XXV.  197
1.  August  Erbaunng  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Rastatt
nach  Schwarzach  XXVI.  230
1I.  „  Ergänzung  des  Gehaltstariss  XXVI.  231
15.  Vereinigung  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und
Rintheim  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  XXXII.  323
25.  Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1999,  die  Ausführung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  XXXII.  327
3.  September  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Fürsorge  für  Ge—
meinde=  und  Körperschaftsbeamte  XNNVIII  381
28.  »  Vermögenssteuer  XXXIX.  421
28.  »  Landwirtschaftskannuer.........  XL.  445
10.  Oktober  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  XI.III.  191
        <pb n="4" />
        Seite.

 

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.
1906.
19.  Oltober  Abänderung  der  Gemeinde-  und  Städteordnung  und
die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes  XLV.  523
19.  .„  Abänderung  des  Wassergesetzes  XIV.  631
20.  November  Kirchensteuern  LI.  713
1905.  B.  Landesherrliche  Verordnungen.
31.  Dezember  Landesfeuerwehrunterstützungskass  .  1
1906.
11.  Januar  Vollzug  militärgerichtlich  erkannter  Todesstrafen  IV.  37
9.  März  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  X.  85
9.  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  antliche  Verrich—
tunggen  X.  86
11.  Mai  Ordnung  des  Bezirks-  und  orllichen  Diensies  der  Siaatseisenbahnen
  und  der  Bodenseedampfschiffahrt  XIV.  113
26.  Juni  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im
Ingenieurbaufach  ..  ...  XX  152
2.  Juli  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für
Maschineningenieue  XXI.  159
2.  „  Vorbildung  für  den  höheren  Forswerwaltungsdienst?  XXI.  166
(Berichtigung  hierzu  S.  26.)
10.  „  Ausbildung  der  Geometer  XXIII.  183
5.  September  Zuständigkeit  in  rechtspolizeilichen  Angelegenheiten  XXXIII.  329
5.  »  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  .  XXXIV.  347
9.  »  Statut  einer  Friedrich-  Luisen-  Medaille  ..  XXX.  305
10.  Oktober  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  bochbaufach.
  ..).  XLIII.  511
20.  November  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhälinisse  des
Sanitätspersonhhhs  XLIX.  673
19.  Dezember  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an
Volksschulen  LVI.  833
        <pb n="5" />
        Datum.  Betreff.  Nr.  Seite
II.  Verordnungen  und  Bekannimachnngen  der
Ministerien  eir.
1906.  A.  Staatsministerium.
2.  Juli  Lieferung  und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  XXI.  173
7.  August  Ausführung  der  §8§  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40
des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der
Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine
und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  XXVIII.  257
18.  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des
Gesetzes  über  die  Pensionierung  der  Offiziere  einschließlich
  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  vom  31.  Mai  1906  XXVIII.  253
21.  September  Die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum  Baden
vorbehaltenen  Stellen  XI.  462
13.  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
1906.  auswärtigen  Angelegenheiten.
7.  März  Rheinregulierung  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg  IX.  77
27.  April  Elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruuhee  Xll.  101
18.  Mai  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen
der  Staatseisenbahnverwaltung  XIV.  115
26.  Juni  Änderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  XVIII.  132
5.  Oktober  Beschäftigung  der  Maschineningenieurpraktikanten.  XLI.  463
20.  November  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  XIIX.  675
21.  »  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für
Maschineningenieurt  XIIN.  676
29.  Dezember  Abänderung  der  Vogeljagdordnung  für  den  Untersee
und  Rhein  LVII.  849
190  .  C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
8.  Januar  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  III.  25
6.  Februar  Zwangserziehung  VI.  43
16.  „  Ortliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  VII.  63
22.  „  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  geschlossene
  Hofgüter  VIII.  75
        <pb n="6" />
        —  VI  —

 

 

 

Datum  Betreff.  Nr.  Seite.
1906.
12.  März  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  X.  87
17.  April  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  XII.  101
1.  Mai  Ausbildung  und  Prüfung  der  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen
  .........«  XIII.  103
7.  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen  und  den
schweizerischen  Gerichtsbehördden  Xlll.  105
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)
9.  Juni  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XV.  117
25.  „  Dienstaufsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  XVIII.  134
27.  „  Gerichtskostenordnugag  XIX.  135
28.  „  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  XIX.  142
16.  Juli  Anderung  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen  XXIII.  185
m—.  Turnunterricht  an  den  Volksschlen  XXVI.  233
8.  August  Registraturordnung  für  die  Amtsgerichte  und  Notariate
und  die  Testamentsregister  XXVII.  237
(Berichtigung  hierzu  S.  322.)
28.  „  Die  Sterbfallsnachrichten  XXXl.  307
6.  September  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Personenstandesund
  Vormundschaftssachen  XXXIII.  330
10.  «  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XXXIV.  348
6.  Oktober  Die  Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahme
notarieller  Urkunden.  ...  XLII.  475
13.  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwuischenzeit  XIIV.  517
28.  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken  verwendeten
Papirs  XLIV.  517
26.  „  Lehraushilfe  an  Volksschulen  und  deren  Vergütung  XIVIII.  655
20.  November  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  LIII.  767
20.  „  Besteuerung  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  LIV.  777
10.  Dezember  Die  rechtspolizeilichen  Vermögensverzeichnungen  LV.  793
10.  »  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  LVI.  834
II.  „  Aufwand  für  die  Volksschulen  LV.  821
17.  »  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  ..  LV.  823
28.  »  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk
Karlsruhe  LVII.  850
        <pb n="7" />
        —  VII  —

 

 

 

Datum.  Betreff.  3  Nr.  Seite.
1905.  D.  Ministerium  des  Innern.
12.  Dezember  Gemeinderegistraturordnung  II.  7
31.  »  Arzneitaxe.  III.  25
1906.
4.  Januar  Abdeckereiwesen  IIII.  35
5.  „  Schutzpockenimpfuing  1  IV.  39
25.  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimitteel  V.  41
6  Februar  Zwangserziehung..  VII.  43
7  „  Gewährung  von  Entschädigung  bei  Seuchenverlusten  V.  41
3  März  Verkehr  mit  Gifte  ViIII.  76
½  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  sterreich-Ungarn  .  i  X.  87
12..  Bekämpfung  der  Geflügelcholerre  -  l.  91
-  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland  J0  .  9i
*7  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  sowie  Ge-1
  brauchsgegenständen  l  XI.  92
23.  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Nunänien,  Serbien
und  Bulgarien  XI.  99
10.  Mai  Abgabe  stark  wirkender  Arzneinitel  XIII.  112
12.  Ausführungsdes  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Wenen  bei
"  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905  XIV.  116
16.  Vollzug  des  Jagdgesetzes  .  XV.  118
6.  Juni  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  vom  28.  Novenber
1899  zum  Invalidenversicherungsgesetz  XV.  118
6.  Ausgabe  der  Quittungskarten  AvVv.  118
28.  „  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seeweg  JX  I.  148
3.  September  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte
  .  .  XXXVIII  388
11.  Vereinigung  der  Gemarkung  und  des  Nebenorts  l
Kohlenbach  mit  der  Gemarkung  und  dem  Hauptort
Kollnau  XXXVI.  359
12.  »  Bekämpfung  der  Geslügelcholera  XXXVI.  359
14.  »  RhetmchkffahrtsPolizetordnung.....  XXV.  349
14.  "„  Die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  «  «
Ixxxv.I351

dieUntersuchungderRhemschtffe........
        <pb n="8" />
        VIII.

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1906.
14.  September  Die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für
die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  XAXV.  353
20.  „  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  XXXVII.  365
30.  »  Hebammenwesen  .  XLIV.  519
1.  Oktober  Die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien  und
Konditoreien  .  ....  .  Xb.  458
3.  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im
Ingenieurbaufach  XLI.  467
3.  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  siehenden
Diplomingenieure  zum  staatlichen  Vorbereitungsdienste
und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach  XI.  I.  473
12.  »  Gebühren  der  Sachverständigen  für  die  Prüfung  der
Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer  ..  Nul.  490
16.  Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung
von  Landstraßen  XLIV.  521
19.  Die  Gemeinde-  und  die  Städteordnung  XLV.  534
22.  Städtewahlordnung  XIXVII.  637
22.  Gemeindewahlordnung  XIVII.  640
30.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  —9  über
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  XIVIII.  656
1.  November  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  L.  679
10.  «  Viehzahlnnq........  XLVI.  635
26.  »  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim
  und  Ludwigshafen  LI.  720
20.  Dezember  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken  bestimmten
Papiers  LVI.  848
1905.  E.  Ministerium  der  Finanzen.
30.  Dezember  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  J.  6
1906.
30.  Januar  Zuständigkeit  der  Finanzmittelstellen  V.  42
13.  Februar  Zollbefreiungen  im  kleinen  Grenzverkehr  VII.  72
21.  „  Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen  VII.  72
26.  .  Einführung  des  neuen  Zolltarifs  VII.  73
        <pb n="9" />
        L

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1906
14.  März  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Annahme  von
Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für  die  Erfüllung
  sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  der
Finanzverwaltung  Xl.  100
18.  Juni  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Jigarettensteuier
  XVI.  120
19.  ,  Ausführung  des  Neichsgesetes,  betreffend  die  änderung
des  Reichsstempelgesetzs  XVI.  121
21.  ,  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzss  XVII.  124
(Berichtigung  hierzu  S.  180.)
15.  Juli  Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für
1902  und  1903  beziehungsweise  1903  und  1904  XXIII.  186
15.  Festsetzung  des  Zollgrenzbezirks  XXIII.  188
3.  November  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  XI.VIII.  672
24.  »  Vollzug  des  Vermögenssteuergesetzes  LII.  721
13.  Dezember  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden
Umzugskosten  LV.  824
1906.  F.  Oberschulrat.
18.  August  Unterrichtsplan  der  Volksschulen#  XXIX.  269
4.  Dezember  Unterrichtsplan  der  Fortbildungsschulen  I.V.  826
1906.  G.  Zolldirektion.
8.  September  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  XXXVI.  360
        <pb n="10" />
        Sach-Register
zum

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  für  das  Jahr  1906.

A.
Abänderung  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899  über  die  Annahme  von  Sicherheiten
für  gewährte  Kredite  oder  für  die  Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten  im
Bereiche  der  Finanzverwaltung
—  —  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermogenssieuergesetzee

—  des  Wassergesethgees
—  der  Gewerbeordnung,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über
dieseltll
—  —  Vogeljagdordnung  für  den  Untersee  und  Rhein
—  siehe  auch  Änderung.
Abdeckereiwesen
Abgeordnete,  die  Diäten  der  Landtagsabgeordneten
Anderung  des  Reichsstempelgesetzes,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  beziglich  desselben  ....
—  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  ..  132.
—  —  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehrami  an  höheren  Schulen
—  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht
Allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse,  Besteuerung  für  solche  (Landeskichenstenergese,  neue
Fassung)  -
Amtliche  Verrichtungen,  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  solche

Amtsgerichte,  die  Registraturordnung  für  dieseleen:::
(Berichtigung  bierzu  S.  322.)

Amtsgerichtsbezirk  Breisach,  Eberbach  und  Mosbach,  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen
Grundbuchrecht
—  Schönau,  Wertheim  und  Boxberg,  desgleichen  .
—  Schönau,  Waldkirch,  Eberbach  und  Wertheim,  desgleichen

Seile

35
131

675
185
189

767
86
237

87
101
117
        <pb n="11" />
        –  1X1  —

Amtsgerichtsbezirk  Neustadt,  Tauberbischofsheim  und  Wertheim,  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen

  Grundbuchrechts.
–  Schönau,  Boxberg,  Triberg,  desgleichen

Karlsruhe,  Bildung  der  Standesamtsbezirke  in  demselben

Angelegenbeiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  un-85.


bewegliche  Vermögen,  Kosten  bei  solchen
rechtspolizeiliche,  Zuständigkeit  in  solchen

Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  Volksschulen

Apotheken,  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  .

Architekten,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Hochbaufach

Arzneimittel,  Abgabe  stark  wirkender
Arzneitaorrreen::

Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen

Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst

Aufwand  für  die  Volksschulen

Ausbildung  und  Prüfung  der  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen
—  der  Geometer  ......

Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1899

Ausgabe  der  Quittungskarrtrten
Ausland,  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  denselben

Ausscheidung  von  Landstraßen  und  Aufhebung  des  Pflastergeldee

Automobile,  den  Verkehr  mit  solchen

—  die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  die  Prüfung  derselben  und  ihrer  Führer

B.

Bäckereien  und  Konditoreien,  Einrichtung  und  Betrieb  derselhen
Baufach,  die  e  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurbaufach

—  —  Hochbaufach

—  —  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehenden  Viplomingenieure  zum  staat.

lichen  Vorbereitungsdienste  und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach

Beamte,  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst

—  die  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  amtliche  Verrichtunggen

—  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde-  und

Körperschaftsbeamte  ...
Gesetz  in  neuer  Fassung
Vollzugsverordnung...

Beamten,  Vergütung  der  denselben  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugskosten

Beamtengesetz,  dessen  Anwendung  auf  die  Lehrer  an  Volksschulen

152.

Seile

348
823
850

347
329
833
112
511
112

25
521

821
103
183

118
360
521
365

458
467
511

43

86

381
388
679
824
833
        <pb n="12" />
        —  XII  —

Bedürfnisse,e  allgemeine  kirchliche,  die  Besteuerung  für  solche  (Landeskirchensteuergesetz,  neue  Fassung)
—  örtliche  kirchliche,  die  Bestenerung  für  solche  (Ortskirchensteuergesetz.  neue  Fassung)

Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewleg
Behörden,  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen  und  den  schweizerischen  oorchtrhean
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)

Beiertheim,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe
Bekämpfung  der  Geflügelcholera  ...  .91.
Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken  verwendeten  Popiers  .  517.

Bestenerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  (Landeskir-  bensteuergeset,
—  —  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  (Ortskirchensteuergesetz)  ..
Bezirks-  und  örtlicher  Dienst  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodeuscedampfschiffahrt,
Ordnung  desselben
—  die  Zuständigkeiten  der  Bezirks-  und  örtlichen  Dienststellen
der  Staatseisenbahnverwaltuung
Bodenscedampfschiffahrt,  die  Ordnung  des  Bezirks=  und  örtlichen  Dienstes  derselben
—  —  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen  der
Bodenscedampfschiffahrtsverwaltung
Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen
Budget  für  die  Jahre  1906  und  1907
Bürgerliches  Gesetzbuch,  Abänderung  des  Gesetes  vom  I7.  Juui.  1899  über  die  Aus  führung
desselbbn
Bulgarien,  die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  daher

D.
Dampfschiffahrt,  Ordnung  des  Bezirks=  und  örtlichen  Dienstes  der  Bodenseedampsfschiffahrt
—  die  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen  der  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltug

Deutsche  Gerichtsbehörden,  deren  Geschäftsverkehr  mit  den  schweizerishen
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)
Deutsches  Reich,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  demselben  und  Osterreich-Ungarn
Diäten  der  Landtagsabgeordneten
Dienst,  staatlicher,  Aufnahme  in  denselhen
—  die  Ordnung  des  Bezirks=  und  örtlichen  Dienstes  der  Staatgeisenbahnen  und  der  Vodenseedampfschiffaht


—  —  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen  der  Staaiseisenbahnverwaltung
—  hhdhherer  öffentlicher,  im  Ingenieurbaufach,  Vorbereitung  für  denselben  152.
—  —  für  Maschineningenieure,  desgleichen  159.

—  —  —  im  Hochbaufach,  desgleichen

—  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst.  .
(Berichtigung  hierzu  S.  268.)
Dienstausfsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  123.

Seite
767
777
148
105

323
859
848
767
777

113

115
113

115
720
19°

327

99

—

13

115
105

134
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

Seile
Diensteinkommen,  Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  72
Dienstweisung  für  die  Standesbeamen  142.  834
Diplomingenieure,  die  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  siehenden,  zum  staatlichen
Vorbereitungsdiensic  und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach  473
E.
Einführung  des  neuen  Zolltariifes:  73
—  —  Vermögenssteuergesetzes  und  die  Abanderung  der  Gemeinde-  und  Städieordnung  523
Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland  91
—  —  —  —  Rumänien.  Serbien  und  Bulgarien  99
Einkommen,  Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen  72
Eisenbahnen,  die  Ordnung  des  Bezirks=  und  örtlichen  Dienstes  der  Staalseisenbahnen  und  der
Bodenseedampfschiffahrt.  113
—  Zuständigkeiten  der  Bezirks-  und  brilichen  Dienststellen  der  Staatseisenbahnverwaltung
  .  115
—  Erbaunng  einer  Nebenbahn  von  Walldürn  nach  Hardheim  229
—  —  —  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Rastatt  nach  Schwarzach  230
Elettrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  ..  101
Elementarunterricht,  Änderung  des  Gesetzes  über  deuselben  .  189
—  den  Unterrichtsplan  an  den  Volksschulen  269
—  Aufwand  für  die  Volksschulen  621
die  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  Voltsschulen  833
Entschädigungen  bei  Seuchenverlusten,  Gewährung  solcher  41
Erbschaftssteuer,  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzs  124
(Berichtigung  hierzu  S.  180.)
Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  der  Finanzverwaltung,  Annahme  von
Sicherheiten  hierfür,  Abänderung  der  Verordnung
vom  21.  Dezember  1899  100
Ergänzung  des  Gehaltstarisfs  231
Etat,  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1906  und  1907  197
F.
Fahrzeuge,  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeiien  365

—  die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  die  Prüfung  der.  K  voftsahrzenge  und  ihrer  Führer  400
Geldeinteilung  (Feldbereinigung),  Berichtigung  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  8.  November  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1905

Seite  169)  40
Festsetzung  des  Zollgrenzbezirkss  ..  .  ...  188
Feuerwehr,  die  Errichtung  einer  Landesfeuerwehrunterstützungskasse  1

 

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1906  und  1907  197
        <pb n="14" />
        —  XIV  —

Finanzmittelstellen,  Zuständigkeit  derselben.
Finanzverwaltung,  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für  die  Erfüllung
sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  dieser  Verwaltung,  Abänderung
der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899
Fleisch,  Einfuhr  von  Schweinesleisch  aus  Rußland
—  —  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
Flößzerei,  Polizeiordnung  für  dieselbe  auf  dem  Rhhien
Forstverwaltungsdienst,  höherer,  Vorbildung  für  denselben  ......
(Berichtigung  hierzu  S.  268.)
Fortbildungsschulen,  Unterrichtsplan  derselben
Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Kosten  in  Angelegenheiten  derselben  und  bei  der  Zwangsvoll
streckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  85.
—  die  Sterbfallsnachrichten
Friedrich-Luisen-Medaille,  das  Statut  derselben
Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  25.  101.
–  des  Grundbuchs  für  geschlossene  Hofgüter,  Zuständigkeit  zu  derselben  ..
Für  sorge  fi  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte,  Nbänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896
—  —  —  —  —  Gesetz  in  neuer  Fassung
—  Vollzugsverordnung

G.
Gebrauchsgegenstände,  den  Verkehr  mit  solchen  sowie  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln
Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  amtliche  Verrichtungen.
—  die  für  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  sowie  von  Gebrauchsgegenständen
  zu  berechnenden  .

—-  die  den  Sachverständigen  für  Prüfung  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Fihrer  zu  entrichtenden
Geflügelcholera,  Bekämpfung  derselben  91.
Gehaltstarif,  dessen  Ergänzuig
Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde

Karlsruhe
—  Kohlenbach  und  Kollnau,  deren  Vereinigung
Gemeindeordnung  (Neue  Fassung)
Gemeinderegistraturordnung
Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte,  Abänderung  des  Gesetes  vom  8.  Juli  1896  über
die  Fürsorge  für  dieselben
—  —  Gesetz  in  neuer  Fassung
—  Vollzugsverordnung
Gemeinde=  und  Städteordnung,  deren  Abänderung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes

—  (Neue  Fassung)

Seite
42

91
99
849
166

826

381
388
679

523
534
        <pb n="15" />
        Seite

Gemeindewahlordnung  640

Genußmittel,  den  Verkehr  mit  solchen  92

Geometer,  deren  Ausbildung..  ..  188
Gerichtsbarkeit,  freiwillige,  Kosten  in  Angelegenheiten  derselben  und  bei  der  Zwangsvollstreckung

  in  das  unbewegliche  Vermögen  85.  347

Gerichtsbarkeit,  freiwillige,  die  Sterbfallsnachrickhkhttn  307

Gerichtsbehörden,  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen  und  den  schweizerischen  105
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)

Gerichtskostenordnung...  ...  .  .  ..  135

Geschäftsverkehr  zwischen  den  deuschen  und  schweizerischen  Gerichtsbehörden  105
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)

Geschlossene  Hofgüter,  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  dieselben  75

Gesellenausschüsse  der  Handwerkskammern,  Wahlordnung  für  dieselben  660
Gesetzbuch,  Bürgerliches,  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1899  über  die  Ausführung

desselben  327

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt,  Preis  desselben  für  das  Jahr  10  ........  522
Gewerbeordnung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung

derselben  656

Gifte,  Verkehr  mit  solchen  .  76

Grenzbezirk,  Festsetzung  des  gollgrenzbezirks  .  188

Greuzverkehr,  Zollbefreinngen  im  kleinen  Grenzverkehr  a  an  der  deussch-  schweizerischen  Grenze  72

Grundbuch  für  geschlossene  Hofgüter,  Zuständigkeit  zur  Führung  desselben  75

Grundbuchämter,  die  örtliche  Zuständigkeit  derselen  63

Grundbuchrecht,  reichsgesetzliches,  Inkraftsetzung  desselen  87.  117.  348.  823

Grundstücke,  die  Versteigerung  von  solchen  und  die  Aufnahme  notarieller  Urkunden  45

Grund=  und  Pfandbücher,  Führung  derselben  in  der  Zwischenzeit  25.  101.  517

H.

Hafenpolizeiordnung  für  Mannhei  .........  .672

Handwerkskammern,  Wahlordnung  für  dieselben  und  die  Gesellenausschüe  derselben  660

Hardheim,  die  Erbauung  einer  Nebenbahn  von  Walldürn  dahin  229

Hauptprüfung,  siehe  Prüfung.

Hebammenwesen,  das  519

Hochbaufach,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  demselben  .  .  511

Höhere  Schulen,  Anderung  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  solchen  185

Höherer  Forstverwaltungsdienst,  Vorbildung  für  densellen  166
(Berichtigung  hierzu  S.  268.)

—  öffentlicher  Dienst  im  Ingenieurbaufach,  Vorbereitung  für  denselben  152.  467

—  —  für  Maschineningenieure,  desgleichen  159.  676

—  —  im  Hochbaufach,  desgleichen  511

Hofgüter,  geschlossene,  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  dieselben  75
        <pb n="16" />
        NXVI  —

Jagdgesetz,  den  Vollzug  desselben  9
Impfung,  die  Schutzpockenimpfung  *
Ingenieure,  die  sie  Vorbereitung  zum  höheren  2  Dienst  im  m  Ingenieurbaufach  152.
—  —  —  —  für  Maschineningenieure  159.
—-  —  HJeschäftigung  der  Maschineningenieurpraktik
—  —  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehenden  Diploningenieure  zum
staatlichen  Vorbereitungsdienste  und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach
Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  .  .87.117.348.
Invalidenversicherung,  die  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  zum  Invalidenversicherungsgesetz
  vom  28.  November  1899
—  Ausgabe  der  Quittungskarten

 

Karlsruhe,  die  elektrische  Straßenbahn  daselbst  "
—  Stadtgemeinde,  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Veierthein,  R  Rüppurr  und  Rintheim
mit  derselen::::
—  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amts  bgerichts  bezirk  Karlsruhe
Kasse,  die  Errichtung  einer  Landesfeuerwehrunterstützungskass
Kaufmannsgerichte,  die  Dienstaufsicht  über  dieselben  123.
Kirchensteuergesetz  .  .  .  .  .
—  Landeskirchensteuergeset  (Neue  Fassung)
—  Ortskirchensteuergesetz  (Neue  Fassung)  .
Kirchliche  Bedürfnisse,  allgemeine,  die  Bestenerung  für  solche  (Laudeskirchensteuergeseb,  neue
Fassung)

—  —.  örtliche,  die  Besteuerung  für  solche  Ortstirchensteuergeseb,  neue  Fassung)
Kleingemünd,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Gemeinde  Neckargemünd
Körperschaftsbeamte,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896  über  die  Fürsorge  für

dieselben
—  Gesetz  in  neuer  Fassung
—  Vollzugsverordnung

Kohlenbach,  die  Vereinigung  der  Gemarkung  und  des  Nebenorts  gohlenbach  mit  der  Gemarkung
und  dem  Hauptort  Kollnannu
Kollnau,  die  Vereinigung  der  Gemarkung  und  des  Nebenorts  Kohlenbach  mit  der  Gemarkung
und  dem  Hauptort  Kollaucc
Konditoreien  und  Bäckereien,  Einrichtung  und  Betrieb  derseen:
Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  85.

—  die  Gerichtskostenordnnnaaaa

—  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugskosten

Seite
118
39
467
676
463

118
118

101

381
388

679

359

359

458

347
135
824
        <pb n="17" />
        —  XVII  —
Seite
Kraftfahrzeuge,  den  Verkehr  mit  solchen  365
—  die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  vie  Prüfung  derselben  und  dihrer  Führer  190
Kredite,  die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite,  Abänderung  der  Verordnung  vom

21.  Dezember  1899  100
L.
Landesfeuerwehrunterstützungskasse,  die  Errichtung  einer  solchen  1
Landeskirchensteuergesetz  (Neue  Fassung)  ....  767
Landstraßen,  Ausscheidung  von  solchen  und  Aufhebung  des  Pflastergeldes  521
Landtagsabgeordnete,  deren  Diäten  ...  131
Landwirtschaftskammer,  die  Errichtung  einer  solchen  445
Lehramt  an  höheren  Schulen,  Anderung  der  Prüfungsordnung  für  dasselbe  185
Lehraushilfe  an  Volksschulen  und  deren  Vergüng  655
Lehrer  an  Volksschulen,  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  dieselben  ’833
Leichen,  deren  Beförderung  auf  dem  Seeweg  148
Lieferung  und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecen  173
Ludwigshafen,  die  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen  720
M.
Mannheim,  die  Hafenpolizeiordnung  für  Mannhdiin  672

—  —  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen  720
Marine,  die  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung
  der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,
  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Koaiserlichen  Schutztruppen

  vom  31.  Mai  1000  253
—  —  —  —  8#  I7,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetes  über  die  Versorgung
  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom

31.  Mai  100606  257

Maschineningenieure,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für  dieselben.  159.  676

Maschineningenieurpraktikanten,  die  Beschäftigung  derselben.  463

Medaille,  das  Statut  einer  Friedrich-Luisen-Medailll  305
Militäranwärter,  ll.  und  III.  Nachtrag  zum  Verzeichnis  der  denselben  im  Großherzogtum

Baden  vorbehaltenen  Stellen  452

Militärgerichtlich  erkannte  Todesstrafen,  Vollzug  derselben  37

Motorfahrzeuge,  den  Verkehr  mit  solhen  365
—  die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  die  Prüfung  derselben  und  ihrer

Führer  490

Nachlaßverzeichnisse,  Anderung  der  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899.  793

Nahrungs=  und  Genußmittel,  den  Verkehr  mit  solchen  und  mit  Gebrauchsgegenständen  92
III
        <pb n="18" />
        —  XVIII  —

Nebenbahnen,  siehe  Eisenbahnen.
Neckargemünd,  Gemeinde,  Vereinigung  der  Gemeinde  Kleingemünd  mit  derselben
Notariat,  die  Sterbfallsnachrichten

Notariate,  die  Registraturordnung  für  dieselhhenK:
(Berichtigung  hierzu  S.  322.)

Notarielle  Urkunden,  die  Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahme  von  solchen
O.

Offentlicher  Dienst,  höherer,  im  Ingenieurbaufach,  Vorbereitung  für  denselben  152.

—  —  für  Maschineningenieure,  desgleichen  159.

—  —  im  Hochbaufach,  desgleihhen

Ortliche  tirchliche  Bedürfnisse,  Besteuerung  derselben  (Ortskirchensteuergesetz,  neue  Fassung)
Ortlicher  Dienst  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt,  Ordnung  desselben
—  —  die  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen  der  Staatseisenbahnverwaltung

ÖSsterreich-  Ungarn,  das  Viehseuchenübereinkommen  mit  dem  deuschen  Reich
Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere,  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen,  die  Ausführung  der  8§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des
Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  über  die  Pensionierung  derselben
Ordenung,  die  Gemeinderegistraturordnung..  .  ..
—  —  Registraturordnung  für  die  Amtsgerichte  und  Notariate  und  die  Testamentsregister
(Berichtigung  hierzu  S.  322.)
—  des  Bezirks=  und  örtlichen  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffart

—  Änderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Neich  132.
der  Gerichtskostten
—  —  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Anderung  derselden
Ortskirchensteuergesetz  (Neue  Fassung)

P.
Papier,  Lieferung  und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  ..
—-  BeschassenheitdeszuamtlichenZweckenverwendetenPapiers........  517.
Pensionierung  der  Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere,  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen
Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,
35,  37  und  57  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  über  diesellel.
Personenstand,  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Personenstandes=  und  Vormundschaftssachen
  .
Pfandbücher,  Führung  verselben.  in  der  zwischenzei  25.  101.
Pferderennen,  öffentlich  veranstaltete,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli  1905  bezüglich
  der  Wetten  bei  solchen

Seite

119
307
237

113
675
135
185
777

173
848

253

330

517

116
        <pb n="19" />
        —  XLX  —

Pflastergeld,  Aufhebung  desselben  und  Ausscheduns  von  Landstraßen
Pocken,  die  Schutzpockenimpfung
Polizeiordnung  für  die  Rheinschiffahrt
—  —denHafeninMannheim-..·..

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich,  Anderung  derselben
Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts  für  das  Jahr  1907
Prüfung  und  Ausbildung  der  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen

—  von  Papier  zu  amtlichen  Zweken

—  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Anderung  der  ardnung  derselben  ...
im  Ingenieurbaufach,  die  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehenden  Dplon.

132.
522

ingenieure  zum  staatlichen  Vorbereitungsdienst  und  zur  Staatsprüfung  in  demselben

—  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer,  die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  dieselbe

O.
Quittungskarten,  Ausgabe  derselben

K.

Rastatt,  die  Erbauung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  da  nach  Schwarzach  .
Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1902  und  1903  beziehungsweise  100

und  190902
Rechtspolizeiliche  Angelegenheiten,  Zuständigkeit  in  solchen.

—  Vermögensverzeichnungen,  Anderung  der  Nechtspollzeiordnug

vom  23.  November  1899

Rechtspolizeiordnung,  die  Sterbfallsnachricheen
—  —  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Personenstandes-  und  Vormundschaftssahenn


—  —  Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahme  notarieller

Urkunden
Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  .
Vollzugsverordnung
Register,  siehe  Testamentsregister.

Registraturordnung,  die  Gemeinderegistraturordnung..

—  für  die  Amtsgerichte  und  Notariate  und  die  Testamentsregister

(Berichtigung  hierzu  S

Regulierung  des  Rheins  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg,  Abschluß  einer  Übereinkunft
zwischen  Baden,  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  über  dieselbe

Reichserbschaftssteuergesetz,  Vollzug  desselben

Seite
521
39
349
672

103
173
185

—

73
90

—ie

118

230

186

329

793

307

330

475
491

673

322.)

(Berichtigung  hierzu  S.  180.)
III.
        <pb n="20" />
        —  XX  —

Seite

Reichsgesetzliches  Grundbuchrecht,  Inkraftsetzung  desselben  87.  17,  348.  823
Reichsheer,  die  Ausführung  der  §#  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung
  der  Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere,  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen

Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  19006  .  253
—  die  Ansführung  der  8§§  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die
Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine

und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  .  .257
Reichsstempelgesetz,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  bezüglich  der  Änderung  desselben  121
Rhein,  Abänderung  der  Vogeljagdordnung  für  denselben  und  den  Untersee  ..  849
Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen,  die  Brückenordnung  für  dieselbe  720
Rheinregulierung  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg,  Abschluß  einer  Übereinkunft  zwischen

Baden,  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  über  dieselbe  77
Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  349
Rheinschiffe,  die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Lehörden  für  die  Untersuchung  derselben

  351.  353

Rintheim,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Stodtgemeinde  Korisruhe  323

Rüppurr,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  323

Rumänien,  Einfuhr  von  Schweinefleisch  daher  99

Rußland,  Einfuhr  von  Schweinefleisch  daher  91

S.
Sachverständige,  deren  Gebühren  für  die  Prüfung  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer  490
Sanitätsbeamte,  deren  Gebühren  für  amtliche  Verrichtungen  86
Sanitätsoffiziere  siehe  Offiziere.

Sanitätspersonal,  die  Rechtsverhältnisse  desselbeen  491

Vollzugsverordnung  673

Schiffahrt,  die  Rheinschiffahrts-Polizeiordng  349
Schiffe,  die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung  der  Rheinschifeni::::::nn:

  351.  353

Schulen,  höhere,  Anderung  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehram  an  solchen  185

Anderung  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  189

—  Turnunterricht  an  den  Volksschulen  233

Unterrichtsplan  an  den  Volksschulen  269

—  Lehraushilfe  an  Volksschulen  und  deren  Vergütung  655

—  Aufwand  für  die  Volksschulen  821

Unterrichtsplan  der  Fortbildungsschulen  8826

Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  Voltsschulen.  833

Schnbvockenimpfung  39
        <pb n="21" />
        —  XXI  —

Schutztruppen,  die  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die
Pensionierung  der  Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere,  des  Reichsheeres,
der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906
—  die  Ausführung  der  §§  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die
Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen
Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  am  31.  Mai  1906
Schwarzach,  die  Erbauung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Rastatt  dahin
Schweinefleisch,  Einfuhr  von  solchem  aus  Rußlaand
—  —  —  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
scveizerische  Gerichtsbehörden,  deren  Geschäftsverkehr  mit  den  deutsche
(Berichtigung  hierzu  S.  118.)
Serbien,  die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  daher  ........
Seuchen,  das  Biehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn
—  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholrena  9I.
Seuchenverluste,  Gewährung  von  Entschädigungen  bei  solhen
Sicherheitsleistungen,  die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für  die
Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  der  Finanzverwaltung,
Abänderung  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899
Staatlicher  Dienst,  Aufnahme  in  denselben  .  .  ....
Staatseisenbahnen,  die  Ordnung  des  Bezirks-  und  örtlichen  Dienstes  derselben  und  der
Bodenseedampfschiffahrt
Staatseisenbahnverwaltung,  die  Zuständigkeiten  der  Bezirks-  und  örtlichen  Dienststellen
der  Staatseisenbahnverwaltung.
Staatshaushalt  für  1902  und  1903  bezw.  1903  und  1904,  Rechnungsnachweisungen  desselben
Staatshaushalteetat  für  die  Jahre  1906  und  1907,  Feststellung  desselben
Staatsprüfung,  siehe  Prüfung.
Städteordnung  (Neue  Fassungzzz.  ·
Städte=  und  Gemeindeordnung,  die  Abänderung  derselben  und  die  Einführung  des  Vermögensstenergesetzes

—  —  (Neue  Fassung)
Stadtewahlordnung.
Standesamtsbezirke,  deren  Bildung  im  Amtgerichtsbezirt  -  .  .
Standesbeamte,  Dienstweisung  für  dieselben  142.
Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande
Statut  einer  Friedrich-Luisen-Medailll
Stempelgesetz,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anderung  des  Neichsstenpelgesetzes

Sterbfallsnachrichten
Steuererhehung  in  der  Zeit  vom  1.  bisn  mit  16.  Juli  1906.
—  —  —  —  I77.  bis  mit  31.  Juli  1906

Seite

257
230
91
99

99
87
359
41

113
115
186
197

587

523
534

637

850

834
360

305

121

307

151
181
        <pb n="22" />
        —  XXII  —

Seite

Steuern,  die  de  Ausführung  des  Reichsgesetzes  bezüglich  der  Zigarettensteuer  120

—  —  —  betreffend  die  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes.  121

—  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesezes.  124
(Berichtigung  hierzu  S.  180.)

—  das  Vermoͤgenssteuergeseß  421

—  Volzugsverordnung  hierzu  721
—  die  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes

  523

—  das  Kirchensteuergesees  713

(Landeskirchenstenergese.  neue  Fossung)  767

(Ortskirchensteuergesetz,  neue  Fassung)  .  777

—.  die  Besteuerung  für  allgemeine  birchliche  Bedürfnisse  Landeskichensteuergesrh,  neue  Fafsung  767
—  —  —  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  (Ortskirchensteuergesetz,  neue  Fassung)  777

Straßen,  die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  521
Straßenbahn,  elektrische,  in  Karlsruhe  101
.

Tarif,  Einführung  des  neuen  Zolltarifs  73

—  die  Ergänzung  des  Gehaltstarifs  231
Taxe,  die  Arzneitare  25
Testamentsregiter  .  237

(Berichtigung  hierzu  S.  322.)
Todesstrafen,  Vollzug  militärgerichtlich  erkannter  ..  37
Totalisator,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli  105  über  die  Welten  bei  öffentlich
  veranstalteten  Pferderennen  116
Transport  von  Leichen  auf  dem  Seeweg  148
Turnunterricht  an  den  Volksschulen  233
u.
Umzugskosten,  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  824
Ungarn,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn  87
Unterricht,  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  189
—  den  Turnunterricht  an  den  Volksschulen  233
—  Aufwand  für  die  Volksschulslsen  821
—  die  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  Voltsschulen-  833
Unterrichtsplan  der  Volksschulen  269
—  —  Fortbildungsschulen  ...........  826
Untersee,  die  Abänderung  der  Vogeljagdordnung  für  denselben  und  den  Rhein  849
Unterstützung,  die  Errichtung  einer  Landesfeuerwehrunterstützungskassfe.  ..  1

Untersuchung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  sowie  von  Gebrauchsgegenständen,  die  hierfür
zu  berechnenden  Gebühren  92
        <pb n="23" />
        —  XXIII  —

Untersuchung  der  Rheinschiffe,  die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für
dieselbe  351.
Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen
—  notarielle,  die  Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahne  von  solchen

V.
Verbindlichkeiten,  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für  die  Erfüllung
sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  der  Finanzverwaltung,  Abänderuug
der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899
Vereinigung  der  Gemeinde  Kleingemünd  mit  der  Gemeinde  Neckargemünd
—  —  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  mit  der  Stadtgemeinde  Kantsrube
—  —  Gemarkung  und  des  Nebenorts  Kohlenbach  mit  der  Gemarkung  und  dem
Hauptort  Kollnau
Verfahren  in  Personenstandes=  und  Vormundschaftssachen
Vergütung  der  Lehraushilfe  an  Volksschulen
—  —  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugstosten
Verkehr  mit  Gisten
—  —  Nahrungs=  und  Genußmitteln  sowie  Gebrauchsgegenständen
—  —  Kraftfahrzeugen
Vermögenssteuergesetz.  .  .  .  .  .  .
—  Vollzugsverordnung  hierzu  ...........
—  die  Einführung  desselben  und  die  Abänderung  der  Gemeinde-  und
Städteordnung.  .
Vermögensverzeichnungen,  rechtspolizeiliche,  Änderung  der  Rechtspolizeiorduung  vom
23.  November  1899.  ..  ·
Verrichtungen,amtliche,GebuhrenderSanttatsbeamtensursolche....
Versetzungen,  Vergütung  der  den  Beamten  bei  solchen  erwachsenden  Umzugskosten
Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen,  Ausführung  der  88  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40
des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  über  diesell
Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahme  notarieller  Urkunden  .
Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Ssterreich-Ungarn
Viehseuchen  verluste,  siehe  Seuchenverluste.
Viehzählung,  die  am  1.  Dezember  1906  vorzunehmende
Vogeljagdordnung  für  den  Untersee  und  Rhein,  Abänderung  derselden
Volksschulen,  Turnunterricht  an  denselben
—  Unterrichtsplan  an  denselhen
—  die  Lehraushilfe  an  solchen  und  deren  Vergütug
—  Aufwand  für  dieselhen
—  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  solchen

Seite

353
72
45

359

330
655
824
76
92
365

421
721

523

257
475

87

635

849
233
269
655
821

833
        <pb n="24" />
        —  XXIV  —

Seite

Vollzug  militärgerichtlich  erkannter  Todesstrafen  37
Borbeteitung  zur  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurbaufach.  152.  467
—  —  —  —  für  Maschineningenieure  159.  676

—  —  —4  —  —  im  Hochbaufal  511

Vorbereitungsdienst  und  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach,  Zulassung  der
jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehenden  Diplomingenieure  hierzu  473
Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst  ..  166
(Berichtigung  hierzu  S.  268.)
Vormundschaften,  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Personenstandes=  und  Vormund-—



schaftssachen  330
W.

Wahlordnung,  die  Städtewahlordnung  637
—  —  Gemeindewahlordnung  640

—  für  die  Handwerkskammern  und  die  Gesellenausschisse  derselben  660
Walldürn,  Erbauung  einer  Nebenbahn  von  da  nach  Hardheim  229
Warenverkehr  mit  dem  Auslande,  Statistik  über  denselben  360
Wassergesetz,  dessen  Abänderung.  ...  631

Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli  1905  116

3.

Zeichenlehrer,  deren  Ausbildung  und  Prüfung  103
Zeichenlehrerinnen,  deren  Ausbildung  und  Prüfung  103
Zigarettensteuer,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  bezüglich  derselbben  120
Zollbefreiungen  im  kleinen  Grenzverkehr  an  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  72
Zollgrenzbezirk,  Festsetzung  desselben  188
Zolltarif,  neuer,  Einführung  desselben  73
Zuständigkeit  der  Finanzmittelstellen  42

—  die  örtliche,  der  Grundbuchämter  63

—  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  geschlossene  Hosgüter  75

—  in  rechtspolizeilichen  Angelegenheien  329

—  und  Verfahren  in  Personenstandes-  und  Vormundschaftssachen  .  330
Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Dienststellen  der  Staatseisenbahnverwaltung  115
Zwangserziehung  #43
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  Kosten  hierwegen  85.  347

Druck  und  Verlag  von  Mase  &amp;amp;  Woger  in  Korlernur.  6
        <pb n="25" />
        Nr.  J.  11

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  12.  Januar  1906
Inhalt.

Landesherrline  Verordnuna;  die  Landesf-  gskasse  betreffend.
Bekanutmachung:  des  Ministeriums  der  n  die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordunung.
(Vom  31.  Dezember  1905.)

 

Die  Landesfeuerwehrunterstützungskasse  betreffend.

#.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

 

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  haben  Wir  zum  Vollzug  des  §  65  des  Gebändeversicherungsgesetzes  —
in  der  durch  das  Gesetz  vom  3.  August  1902  bewirkten  Fassung  —  und  des  §  12  des
Fahrnisversicherungsgesetzes  —  in  der  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1902  bewirkten  Fassung
—  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

81.

Zum  Zwecke  der  Förderung  des  Feuerlöschwesens  und  zur  Unterstützung  von  Mitgliedern
von  Feuerwehren  und  sonstigen  bei  der  Hilfeleistung  in  Brandfällen  verunglückten  Personen
oder  ihrer  Hinterbliebenen  sind  die  Gebäudeversicherungsanstalt  und  die  im  Großherzogtum
zum  Geschäftsbetrieb  zugelassenen  Feuerversicherungsunternehmungen  verpflichtet,  nach  Maßgabe
dieser  Verordnung  jährliche  Beiträge  an  die  für  das  Großherzogtum  errichtete  Landesfeuerwehrunterstützungskasse
  zu  leisten.

8  2.

Die  Landesfeuerwehrunterstützungskasse  ist  eine  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  im  Sinne
des  §  89  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  hat  ihren  Sitz  in  Karlsruhe.

Sie  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht
klagen  und  verklagt  werden;  für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  nur  das  Anstaltsvermögen.


Gesetes=  und  Verordnungsblatt  1906.  1
        <pb n="26" />
        2  J.
Die  obere  Leitung  und  Verwaltung  der  Anstalt  und  ihrer  Fonds  erfolgt  durch  das
Ministerium  des  Innern.
Die  unmittelbare  Verwaltung  geschieht  durch  einen  Verwaltungsrat  bestehend  aus
a.  einem  Vorsitzenden,  welchen  Wir  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Innern
ernennen,
b.  drei  Vertretern  der  Gebäudeversicherungsanstalt,
c.  fünf  Vertretern  der  im  Großherzogtum  zum  Geschäftsbetrieb  zugelassenen  Feuerversicherungsunternehmungen
  und
d.  fünf  Mitgliedern  des  Ausschusses  des  badischen  Landesfeuerwehrvereins.
Für  die  Fälle  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden  ernennt  das  Ministerium  des  Innern
einen  Stellvertreter.
84.

Die  Vertreter  der  Gebäudeversicherungsanstalt  (8  3  lit.  1)  werden  von  dem  erweiterten
Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherungsanstalt  jeweils  aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer  ihrer
dreijährigen  Dienstzeit  als  Verwaltungsratsmitglied  gewählt.

85.

Die  Vertreter  der  im  Großherzogtum  zum  Geschäftsbetrieb  zugelassenen  Feuerversicherungs—
unternehmungen  (§  3  lit.  6)  werden  von  den  Hauptbevollmächtigten  oder,  wo  solche  nicht
bestellt  sind,  den  Vorstandsmitgliedern  dieser  Feuerversicherungs  hmungen  aus  ihrer  Mitte
jeweils  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt.

Zu  diesem  Zwecke  werden  durch  den  Verwaltungsrat  aus  sämtlichen  in  Betracht  kommenden
Feuerversicherungsunternel  fünf  Gruppen  in  der  Weise  gebildet,  daß  die  Feuerversicherungsunt
  nehmungen  nach  der  Höhe  der  für  das  letzte  Geschäftsjahr  erhobenen  Bruttoprämien
  in  ein  Vexzeichnis  gebracht  und  sodann  in  dieser  Reihenfolge  zu  fünf  Gruppen  vereinigt
werden,  derart,  daß  auf  jede  Gruppe  annähernd  je  ein  Fünftel  der  Gesamtbruttoprämien
entfällt.  Als  letztes  Geschäftsjahr  gilt  das  letzte  Jahr,  für  das  der  Rechnungsabschluß  fertiggestellt
  ist.

Jede  Gruppe  wählt  für  sich  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrats  einen
Vertreter  nach  relativer  Stimmenmehrheit,  wobei  jeder  Feuerversicherungsunternehmung  eine
Stimme  zukommt.  Die  Wahl  erfolgt  schriftlich.

Diejenigen  Versicherungsunternehmungen,  welche  spätestens  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
der  Einladung  zur  Wahl  einen  Wahlvorschlag  nicht  eingesendet  haben,  werden  als  auf  ihr
Wahlrecht  verzichtend  angesehen.

86.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  des  Badischen  Landesfeuerwehrvereins  (8  3  lit.  d)  werden
von  dem  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  jeweils  für  die  Dauer  ihrer  vierjährigen  Dienstzeit  als
Ausschußmitglied  gewählt.
        <pb n="27" />
        I.  3
87.

Der  Verwaltungsrat  versammelt  sich  nach  Bedürfnis  in  der  Regel  vierteljährlich  einmal
auf  Einladung  des  Vorsitzenden  am  Sitze  der  Anstalt.  Er  beschließt  durch  einfache  Stimmen—
mehrheit;  zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  acht  Mitgliedern
erforderlich.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  die  Entscheidung.
Unterstützungen  der  in  8  12  lit.  a  und  b  bezeichneten  Art  bis  zum  Betrag  von  100  4.
können  in  dringenden  Fällen  von  den  in  Karlsruhe  wohnhaften  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats
  bewilligt  werden.

88.

Die  nicht  in  Karlsruhe  wohnenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  erhalten  für  die
Teilnahme  an  den  Sitzungen  neben  dem  Ersatz  der  Reisckosten  als  Ersatz  ihrer  Auslagen
Tagesgebühren  von  12  +  für  den  Sitzungstag  und  von  je  6  &amp;amp;  für  jeden  etwa  zur  Reise
weiter  erforderlichen  Tag  aus  Mitteln  der  Anstalt.

Die  gleichen  Gebühren  erhalten  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  für  sonstige  außerhalb
des  Wohnorts  zu  erledigende  Geschäftsverrichtungen  im  Dienste  der  Anstalt.

89.

Die  Bezüge  der  dem  Verwaltungsrat  für  die  Besorgung  der  Kassen-  und  sonstigen
Dienstgeschäfte  vom  Ministerium  des  Innern  beizugebenden  Beamten  werden  vom  Ministerium
des  Innern  nach  Anhörung  des  Verwaltungsrats  festgesetzt  und  sind  ebenso  wie  die  Vergütung
des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrats  aus  Mitteln  der  Anstalt  zu  gewähren.

8  10

Die  von  der  Gebändeversicher  gsanstalt  und  den  im  Großherzogtum  zum  Geschäftsbetrieb
zugelassenen  Feuerversicherungs  h  an  die  Landesfeuerwehrunterstützungskasse  zu
entrichtenden  Beiträge  werden  bis  auf  weiteres  auf  1  ½  desjenigen  Betrages  festgesetzt,  welchen
sie  für  das  letzte  Geschäftsjahr  (§  5  Absatz  2  letzter  Satz)  aus  den  im  Großherzogtum  laufenden
Versicherungen  als  Bruttoprämien  (Beiträge,  Vor=  und  Nachschüsse,  Umlagen)  —  jedoch  abzüglich
der  in  dem  betreffenden  Geschäftsjahr  etwa  den  Versicherten  zurückgewährten  Überschüsse  oder
Gewinnanteile  —  bezogen  haben.

§  11.

Über  die  Höhe  der  in  §  10  bezeichneten  Bruttoprämien  ist  dem  Verwaltungsrat  bis  zum
1.  Dezember  jeden  Jahres  Mitteilung  zu  machen.

Auf  Grund  dieser  Mitteilungen  und,  soweit  solche  nicht  rechtzeitig  gemacht  wurden,  auf
Grund  der  dem  Verwaltungsrat  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmung  sonst  bekannt
gewordenen  Angaben  wird  die  Höhe  der  zu  entrichtenden  Beiträge  von  dem  Verwaltungsrat

 

 

festgesetzt  und  davon  der  Gebe  sicherungsanstalt  sowie  den  Hauptbevollmächtigten  oder,
wo  solche  nicht  bestellt  sind,  den  Vorständen  der  Feuerversicher  gs  hmungen  Eröffnung

 

gemacht.
        <pb n="28" />
        4  J.

Gegen  diese  Festsetzung  steht  der  Gebäudeversicherungsanstalt  sowie  den  Feuerversicherungs—
unternehmungen  binnen  vierzehn  Tagen  von  der  Zustellung  an  der  Rekurs  an  das  Ministerium
des  Innern  zu.

Die  festgesetzten  Beiträge  sind  je  hälftig  auf  den  1.  April  und  1.  Oktober  jedes  Jahres  an
die  Anstalt  einzusenden.

Auf  Grund  der  rechtskräftigen  Festsetzungsbeschlüsse  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt.

 

812.

Die  Beiträge  (8  10)  zuzüglich  der  Zinsen  des  Grundstocksvermögens  der  Anstalt  (8  15)

werden,  abgesehen  von  der  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  verwendet:

a.  zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Mitglieder  von  freiwilligen  Feuerwehren  oder  von
Löschmannschaften,  welche  in  Ausübung  ihres  Dienstes  (Probe  oder  Brand)  eine  körperliche
Beschädigung  erlitten  oder  sich  eine  Krankheit  zugezogen  haben,  sowie  zu  Unterstützungen
der  Hinterbliebenen  solcher  Personen  im  Falle  des  hierdurch  veranlaßten  Todes;

zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Personen,  welche,  ohne  einer  freiwilligen
Feuerwehr  oder  Löschmannschaft  anzugehören,  durch  ihre  Hilfeleistung  bei  einem  Brand
eine  körperliche  Beschädigung  erlitten  oder  sich  eine  Krankheit  zugezogen  haben,  sowie
zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  solcher  Personen  im  Fall  des  hierdurch  veran—
laßten  Todes;

c.  zur  Unterstützung  neu  zu  gründender  oder  bestehender  freiwilliger  Feuerwehren  bei

Anschaffung  von  Feuerlöschgerätschaften  und  Ausrüstungsstücken  (mit  Ausnahme  von

Uniformen);

zur  sonstigen  Förderung  des  Feuerlöschwesens,  insbesondere  zur  Anschaffung  von  Feuer—

löschgerätschaften  und  Ausrüstungsstücken  seitens  der  Gemeinden,  zur  Bestellung  von

Feuerlöschinspektoren  und  dergleichen.

S

—

.

13.

Die  Gewährung  der  in  §  12  lit.  a  und  b  bezeichneten  Unterstützungen  ist  davon  abhängig,
daß  die  Beschädigung  oder  Erkrankung  eine  gänzliche  oder  teilweise  Erwerbsunfähigkeit  oder
doch  Aufwendungen  für  die  Heilung  zur  Folge  hatte.  Ein  Rechtsanspruch  auf  Unterstützung
ist  auch  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  12  nicht  begründet.

Das  Maß  der  Unterstützung  richtet  sich  nach  dem  Betrag  des  durch  die  Krankheit
und  Erwerbsunfähigkeit  erwachsenen  Verdienstausfalls,  wobei  jedoch  der  1500  4+  übersteigende
Betrag  des  Jahresverdienstes  nicht  in  Betracht  kommt.

Eine  Unterstützung  ist  in  der  Regel  zu  versagen,  wenn  die  Erkrankung,  die  Verletzung
oder  der  Tod  des  Verunglückten  durch  grobes  eigenes  Verschulden  herbeigeführt  wurde,  oder
wenn  das  Gesuch  später  als  nach  Ablauf  von  drei  Monaten,  vom  Tag  der  Erkrankung  oder
Verletzung  an  gerechnet,  beim  Verwaltungsrat  eingereicht  wird.
        <pb n="29" />
        8  14.

Bei  der  Bemessung  der  in  §  12  lit,  c  und  d  bezeichneten  Beihilfen  ist  insbesondere  die
wirtschaftliche  Lage  der  betreffenden  Gemeinde  in  Betracht  zu  ziehen.

An  freiwillige  Feuerwehren  werden  solche  Beihilfen  regelmäßig  nur  bewilligt,  wenn  der
Nachweis  erbracht  ist,  daß  im  Fall  einer  Auflösung  der  Feuerwehr  die  Gegenstände  in  das
Eigentum  der  Gemeinde  übergehen.

Gesuche  um  Beihilfen  sind  seitens  der  freiwilligen  Feuerwehren  und  Gemeinden
jeweils  vor  der  Anschaffung  oder  Einrichtung  unter  Anschluß  des  Voranschlags  oder  Vertragsentwurfs
  beim  Verwaltungsrat  einzureichen.

15.

Soweit  sich  in  einzelnen  Jahren  nicht  Gelegenheit  zur  Verwendung  sämtlicher  Beiträge
(8  10)  ergibt,  wird  der  Überschuß  dem  Grundstock  der  Anstalt  zugeschlagen.

Zu  Verwendungen  des  Grundstocksvermögens  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  erforderlich.

*  f6.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  weiteren  Vollzug  beauftragt.

17.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.
Solange  der  Verwaltungsrat  nicht  nach  Maßgabe  der  8§  3  ff.  bestellt  ist,  wird  die  Verwaltung
  der  Landesfeuerwehrunterstützungskasse  von  dem  seitherigen  Verwaltungsrat  besorgt.

 

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  31.  Dezember  1905.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.
        <pb n="30" />
        Bekanntmachung.

(Vom  30.  Dezember  1905.)
Die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
  vom  23.  Dezember  1905  Nr.  1007  gnädigst  zu  bestimmen  geruht,

daß  die  landesherrliche  Verordnung  vom  7.  Februar  1890,  die  Aufnahme  in  den  staatlichen
Dienst  betreffend,  wie  folgt  geändert  wird:

In  §2  Absatz  1  ist  nach  Ziffer  4  einzuschalten  „5.  als  Geometer".  Im  zweiten  Absatz
ist  in  der  zweiten  Zeile  nach  den  Worten  „Ziffer  1  bis  3“  anzufügen  „und  Ziffer  5“.

In  Anlage  4  sind  unter  III  3  die  Stellen  der  „Katastergeometer“  und  unter  IV  6  der
„Geometer“  und  in  den  „Besonderen  Bestimmungen  zu  dem  Verzeichnis“  unter  1  4  und  5
die  „Geometer“  zu  streichen;  ferner  ist  unter  III  3  der  Eingang  folgendermaßen  zu  fassen:
„Die  Stellen  der  technischen  Gehilfen  der  Bezirksgeometer  und  Katastergeometer“",  endlich  ist
in  den  „Besonderen  Bestimmungen  zu  dem  Verzeichnis“  an  Stelle  des  Wortes  „Geometer“
einzufügen  „Bureauassistent  bei  Bezirksgeometern“.

Karlsruhe,  den  30.  Dezember  1905.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.
Diefenbacher.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  #  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="31" />
        Nr.  II.  7

Gesetzes-  und  Verardnungs-Rlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  17.  Januar  1906.

 

 

Juhalt.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gemeinderegistraturordnung  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  12.  Dezember  1905.)
Die  Gemeinderegistraturordnung  betreffend.

In  der  Anlage  wird  die  Anleitung  zur  Einrichtung  und  Führung  der  Registraturen  der
nicht  unter  die  Städteordnung  fallenden  Gemeinden  mit  dem  Anfügen  bekannt  gegeben,  daß  —
sobald  in  einer  Gemeinde  die  Neuordnung  der  Gemeinderegistratur  erfolgt,  dieselbe  nach  den
Bestimmungen  dieser  Anleitung  zu  vollziehen  ist.

Karlsruhe,  den  12.  Dezember  1905.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Külby.

Eesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906  2
        <pb n="32" />
        Anleitung

zur

Einrichtung  und  Führung  der  Registraturen  der  nicht  unter  die
Städteordnung  fallenden  Gemeinden.

§  1.
Registraturführung  im  allgemeinen.

Die  Führung  der  Registratur  gehört  zur  Obliegenheit  des  Ratschreibers  (§  57  der
Gemeindeordnung)  und  umfaßt  die  Geschäfte  der  Anlage,  Fortführung,  Aufbewahrung,  Wiedervorlage
  und  Ausscheidung  der  Gemeindeakten.

Wo  mehrere  Ratschreiber  angestellt  sind,  bestimmt  der  Gemeinderat,  welcher  Ratschreiber
die  Registratur  zu  führen  hat.

Mit  der  Führung  der  in  §  2  bezeichneten  Abteilungsregistraturen  können  verschiedene
Ratschreiber  betraut  werden.

§  2.
Hauptabteilungen.

Die  Gemeinderegistratur  hat  zwei  Hauptabteilungen:
I.  für  Verwaltungssachen,
I1I.  für  Bürgerliche  und  Strafrechtspflege.
Beide  Hauptabteilungen  umfassen  eine  laufende  und  eine  stehende  Abteilung  mit  gleicher
Einrichtung.
83.
General-  und  Spezialakten.

Die  Gemeindeakten  werden  in  den  Hauptabteilungen  nach
Generalakten  und
Spezialakten
unterschieden.
        <pb n="33" />
        II.  9

84.

Generalakten.
Zu  den  Generalakten  sind  zu  heften:
alle  Anordnungen  vorgesetzter  Behörden  zum  Vollzuge  von  Gesetzes=  und  Verordnungsbestimmungen,
  welche  in  dem  Amtsverkündigungsblatte  veröffentlicht  oder  der  Gemeinde
schriftlich  mitgeteilt  werden;
Anordnungen  und  Vorschriften  von  grundsätzlicher  Bedeutung,  welche  von  der  Gemeindebehörde
  selbst  ausgehen;
alle  Schriftstücke,  welche  den  Vollzug  solcher  Vorschriften  und  Anordnungen  im  allgemeinen
  enthalten  oder  sich  auf  andere  Gemeinden  oder  Gemarkungen  beziehen;
.  die  Geschäftstagebücher,  Tabellen  und  Verzeichnisse.

Werden  in  Städten  und  größeren  Landgemeinden  für  einzelne  umfangreiche  und  wichtige
Materien  neben  den  Generalakten  noch  besondere  Normalakten  angelegt,  so  sind  hierzu  die
einzelnen  Vorschriften  (Gesetze,  Verordnungen,  Mustersatzungen  rc.)  und  die  auf  die  Handhabung
von  Rechtsnormen  bezüglichen  Anordnungen  sowohl  der  vorgesetzten  Behörden  als  auch  der
Gemeindebehörde  selbst  (z.  B.  ortsstatutarische  Bestimmungen,  ortspolizeiliche  Vorschriften  rc.)
zu  nehmen.

—

—

—

*—

Spezialakten.

Die  Spezialakten  sind  für  alle  Einzelfälle,  deren  geschäftliche  Behandlung  der  Gemeindebehörde
  obliegt,  getreunt  nach  Verwaltungssachen,  Bürgerlicher  und  Strafrechtspflege  anzulegen.

Zu  denselben  sind  hiernach  zu  nehmen  alle  Schriftstücke,  welche  eine  Angelegenheit  der
Gemeinde  oder  einer  Person  oder  einer  Gemeinschaft  von  Personen  in  der  Gemeinde  berühren.
Es  sind  deshalb  für  jeden  Gegenstand  beziehungsweise  über  jede  in  Betracht  kommende  Person
besondere  Akten  anzulegen.  Aktenstücke  über  gleichartige  Fälle  können  zu  Sammelfaszikeln
vereinigt  werden.  ·

Betrifft  ein  Einlauf  mehrere  nicht  zusammengehörige  Gegenstände,  so  muß  entweder  bereits
bei  der  ersten  Vorlage  oder  aber  nach  stattgehabter  geschäftlicher  Behandlung  die  Trennung  der
Alten  vorgenommen  werden;  nötigenfalls  sind  besondere  Auszüge  zu  den  zugehörigen  Akten
zu  fertigen.

86.
Ordnung  der  Akten  in  Verwaltungssachen.
Die  Ordnung  der  Akten  in  Verwaltungssachen  erfolgt  nach  angeschlossener  Rubrikenordnung
—  Beilage  1  —.  Eine  Ergänzung  derselben  durch  Unterrubriken  und  eine  Vereinfachung
derselben  durch  Zusammenziehen  mehrerer  Rubriken  ist  jeweils  nur  mit  Zustimmung  des

Gemeinderats  und  Genehmigung  des  Bezirksamts  zulässig.
Unter  den  einzelnen  Rubriken  sind  gleichartige  Fälle  alphabetisch  zu  registrieren.
2.

Be
        <pb n="34" />
        10  II.

87.
Alten  der  Gemeindegerichte.

Die  Ordnung  der  Akten  der  bürgerlichen  Rechtspflege,  insbesondere  der  Akten  über
Anträge  auf  Zahlungs-  und  Vollstreckungsbefehle,  Arreste,  einstweilige  Verfügungen,  Klagen
und  Vergleiche  hat,  soweit  diese  Amtshandlungen  nicht  in  Tabellenform  (z.  B.  Mahnregister)
aufgezeichnet  werden,  alphabetisch  nach  dem  Namen  des  Beklagten  zu  erfolgen.  In  kleineren
Gemeinden  können  solche  Akten  in  Sammelheften  vereinigt  werden.

Die  nach  §  19  der  Dienstweisung  für  Vergleichsbehörden  (Schiedsmänner)  über  Sühneverhandlungen
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sowie  bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
zu  führenden  Protokollbücher  sind,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  in  die  Abteilung  für  bürgerliche
Rechtspflege  einzulegen.

88.
Polizeiliche  Strafakten.

Polizeiliche  Strafakten  sind  alphabetisch  nach  dem  Namen  des  Angezeigten  einzulegen.
Diese  alphabetische  Ordnung  hat  sich  bei  mehreren  Angeschuldigten  von  gleichem  Geschlechtsnamen
  auch  auf  den  Vornamen,  Stand  oder  die  sonstige  unterschiedliche  Bezeichnung  zu  erstrecken.

Die  Strafakten,  welche  sich  auf  dieselbe  Person  beziehen,  sind  zusammenzubinden.

Strafakten  gegen  mehrere  Angezeigte  werden  nach  dem  Namen  des  erstgenannten  registriert;
auf  die  übrigen  Angezeigten  wird  unter  den  betreffenden  Buchstaben  verwiesen.  Auf  der
Aktendecke  beziehungsweise  auf  der  ersten  Seite  des  Aktenheftes  ist  zu  bemerken,  daß  dies
geschehen  ist.

Akten  über  die  durch  unbestimmte  Täter  verübten  strafbaren  Handlungen  sind  unter  dem
Buchstaben  U  (unbekannt)  einzulegen.

Die  Akten  jeder  Buchstabenabteilung  sind,  soferne  nicht  für  jeden  Buchstaben  ein  besonderes
Fach  vorhanden  ist,  zu  unterbinden  und  mit  einem  entsprechenden  Deckblatt  zu  versehen.  In
kleineren  Gemeinden  können  die  Akten  über  die  polizeilichen  Anzeigen  und  die  hierauf  erlassenen
Strafverfügungen  in  einem  Sammelhefte  geführt  werden.

Polizeiliche  Anzeigen  und  Strafverfügungen  dürfen  nicht  als  Beilagen  zur  Gemeinderechnung
  genommen  werden.

§  9.
Strafnachrichten.

Strafnachrichten  —  §§  41  und  42  der  Strafregisterordnung,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1896  Seite  492  —  sind  in  alphabetischer  Reihenfolge  nach  dem  Namen  des  Bestraften
und  zwar  in  der  Weise  zu  ordnen,  daß  für  jeden  Buchstaben  ein  mit  entsprechender  Aufschrift
versehener  Umschlagbogen  zu  verwenden  ist.

Dieser  Umschlagbogen  mit  Inhalt  kann,  wo  es  der  Raum  gestattet,  in  ein  für  jeden
        <pb n="35" />
        II.  11

Buchstaben  bestimmtes  Fach  der  Polizeistrafregistratur  eingelegt  werden.  Ist  dies  nicht  angängig,
so  sind  sämtliche  Umschlagbogen  mit  Inhalt  alphabetisch  gesondert  einzulegen.

8  10.
Laufende  und  stehende  Registratur.

Nach  dem  Verhältuis  der  Akten  zum  laufenden  Dienst  wird  zwischen  der  laufenden  und
stehenden  Registratur  unterschieden.  Die  erstere  enthält  die  für  den  laufenden  Dienst  nötigen
Akten,  die  letztere  solche  Akten,  welche  für  den  laufenden  Dienst  entbehrlich  sind,  und  daher
dauernd  oder  auf  unbestimmte  Zeit  zurückgelegt  werden  können.

Hiernach  sind  in  der  laufenden  Registratur  die  General=  und  etwaige  Normalakten  sowie
die  Spezialakten  mit  den  Personalakten  der  noch  im  Geineindedienst  befindlichen  Personen
aufzubewahren.  In  kleineren  Gemeinden  kann,  wenn  ein  Bedürfnis  hierzu  nicht  vorhanden
ist,  mit  Ermächtigung  des  Bezirksamts  von  der  Errichtung  einer  stehenden  Abteilung  derselben
Einrichtung,  wie  der  laufenden,  abgesehen  werden.  In  diesen  Gemeinden  wird  sich  die  stehende
Abteilung  lediglich  auf  die  Aufbewahrung  der  Gemeinderechnungen  und  Beilagen  hierzu  beschränken
können.

8  11.
Zurücklegung  der  Akten.

Sobald  es  das  Raumbedürfnis  erfordert,  sind  die  für  den  laufenden  Dienst  entbehrlichen
Akten  aus  der  laufenden  in  die  stehende  Registratur  zu  verbringen  und  dort  unter  der  zugehörigen
  Rubrik  sofort  einzulegen.

12.
Aktenprüfung.

Der  Ratschreiber  hat  als  Registraturbeamter  die  ihm  zugehenden  Akten  daraufhin  zu
prüfen,  ob  alles  durch  Beschluß  Angeordnete  vollzogen  ist,  insbesondere  auch  ob  etwaige  Gebühren
und  Auslagen  angesetzt  sind  und  für  deren  Einzug  durch  den  Rechner  Vorsorge  getroffen  ist.

8  13.
Ordnen  und  Heften  der  Akten.

Das  Ordnen  der  dem  Inhalte  nach  zusammengehörigen  Akten  geschieht  nach  der  Zeitsolge
  und  zwar  nach  dem  Datum  der  erlassenen  Beschlüsse  und  bei  mehreren  Beschlüssen  gleichen
Datums  nach  den  Geschäftsnummern  beziehungsweise  dem  Datum  des  Eingangs.

Unmittelbar  auf  die  Hauptaktenstücke  (Eingaben,  Protokolle  2c.)  folgen  deren  Beilagen;
jedoch  sind  aus  letzteren,  wenn  die  Akten  durch  sie  zu  umfangreich  und  unhandlich  würden,
besondere  Beilagenhefte  zu  bilden.  Diese  Beilagenhefte  sind  auf  der  Aktendecke  als  solche  zu
bezeichnen  und,  falls  mehrere  vorhanden  sind,  in  der  linken  unteren  Ecke  mit  fortlaufenden
        <pb n="36" />
        12  II.

römischen  Ziffern  zu  versehen,  im  übrigen  aber  gleich  den  Hauptakten  zu  behandeln.  Das  Vorhandensein
  derartiger  Aktenhefte  ist  auf  der  Aktendecke  der  Hauptakten  anzugeben.

8  14.

Wiedereinheften  entnommener  Alteustücke.

Schriftstücke,  welche  zu  anderweitiger  Benützung  vorübergehend  den  Akten  entnommen
werden,  sind  nach  erfolgtem  Rücklauf  wieder  an  ihrer  früheren  Stelle  einzuheften.

8  15.
Urkunden  und  Zeichnungen.

Gehören  zu  den  Akten  Pläne,  Urkunden,  Zeichnungen  oder  andere  Beilagen,  welche  eine
besonders  sorgfältige  Behandlung  erfordern,  oder  nicht  beigeheftet,  insbesondere  nicht  durchstochen
  werden  können,  weil  dadurch  die  Einsichtnahme  erschwert  würde,  so  sind  dieselben
besonders  zu  verwahren;  daß  und  wie  dies  geschehen,  ist  in  den  Hauptakten  durch  Aufschrift
in  der  linken  unteren  Ecke  der  Aktendecke  anzugeben.

16.
Plaukästen  und  Planverzeichnisse.

Über  die  in  der  Gemeinderegistratur  aufzubewahrenden  Pläne,  für  welche  nach  Bedarf
zweckentsprechende  Kästen  oder  Behältnisse  zu  beschaffen  sind,  ist  ein  besonderes  Verzeichnis  zu
führen  und  der  Plansammlung  beizulegen.  Auf  den  Plänen  sind  die  Ordnungszahlen  des
Verzeichnisses  anzubringen.

5  17.
Durchlochen  und  Binden  der  Akten.

Das  Einheften  von  Schriftstücken  in  die  Akten  hat  unmittelbar  nach  Erledigung  des
Beschlusses  mittels  gleichmäßiger  doppelter  Durchlochung  der  einzelnen  Aktenstücke  an  der  linken
oberen  Ecke  und  durch  Binden  auf  der  Rückseite  des  Aktenheftes  mit  kräftigem  Bindfaden
(Aktenschnur)  zu  geschehen.

Die  Durchlochung  soll  43  mim  Spannweite  haben,  die  Entfernung  des  oberen  Loches  vom
Aktenrande  21  m  und  vom  linksseitigen  Rande  14  min  betragen.

Lcere  Blätter  sind  bei  dem  Heften  jeweils  zu  entfernen.

8  18.
Aktendecken.

Jedes  Aktenheft  erhält  eine  steife  Decke  (Aktendecke)  und  ist  am  Schlusse  mit  einem
Schutzblatt  zu  versehen.

Für  die  Verwaltungssachen  sind  die  Aktendecken  aus  starkem  Papier  (Karton)  und  zwar
für  die  General-(Normal-)  Akten  in  gelber,  für  die  Spezialakten  in  roter  Farbe  nach  den
        <pb n="37" />
        II.  13

Mustern  in  den  Beilagen  2  und  3  herzustellen;  für  die  polizeilichen  Strafakten  sind  sie  von  "n
gutem  weißem  Kanzleipapier  herzustellen  —  Beilage  4  —.

In  kleineren  Gemeinden  kann  sich  die  Farbe  für  Verwaltungssachen  auf  gelben  Karton
beschränken  und  bei  den  Spezialakten,  wenn  diese  nur  aus  wenigen  Blättern  bestehen  und  wenn
auf  der  ersten  Seite  der  Betreff  rasch  und  deutlich  ersichtlich  ist,  von  dem  Ausheften  einer
Aktendecke  abgesehen  werden.  In  diesem  Fall  muß  jedoch  die  Abteilung,  der  Ort  und  die
Rubrik,  beziehungsweise  bei  den  Akten  der  bürgerlichen  Rechtspflege  sowie  den  Strafakten  der
Zu=  und  Vorname  des  Beklagten  beziehungsweise  des  Angezeigten  in  der  linken  oberen  Ecke
angegeben  werden.

8  19.
Abschluß  der  Aktenhefte.

Hat  ein  Aktenheft  eine  Dicke  von  etwa  4  cm  erreicht  und  ist  ein  Abschluß  desselben  nicht
demnächst  zu  erwarten,  so  ist  ein  zweites  Aktenheft  anzulegen;  das  erstere  ist  in  der  linken
unteren  Ecke  der  Aktendecke  mit  Heft  1  zu  bezeichnen;  die  folgenden  Aktenstücke  bilden  neue
Hefte,  welche  mit  fortlaufenden  römischen  Ziffern  zu  versehen  sind.

8  20.
Verweisungen.

Wenn  ein  Aktenheft  seinem  Inhalte  nach  unter  verschiedenen  Rubriken  untergebracht  werden
kann,  so  wird  es  unter  derjenigen  Rubrik  eingelegt,  zu  welcher  es  der  Hauptsache  nach  gehört;
zu  den  übrigen  Rubriken  wird  ein  Verweisbogen  gefertigt  und  auf  der  Aktendecke  oder  mangels
einer  solchen  auf  der  ersten  Seite  des  Aktenheftes  das  Erforderliche  hierwegen  bemerkt.

Ebenso  sind  auf  der  Aktendecke  die  Akten  anzugeben,  welche  mit  den  vorliegenden  in  wesentlicher
  Verbindung  stehen.

Werden  Akten  für  immer  an  andere  Behörden  abgegeben,  so  ist  an  ihrer  Stelle  ein
Nachweis  hierüber  einzulegen,  sofern  die  Abgabe  nicht  aus  anderen  Akten  oder  aus  Verzeichnissen
  ersichtlich  ist.

Bei  Abschriften  und  Auszügen,  die  zu  anderen  Akten  genommen  werden,  ist  in  der  linken
unteren  Ecke  auf  diejenigen  Akten  zu  verweisen,  welche  die  Urschrift  enthalten.

8  21.
Altenschränke  und  Gestelle.

Die  Akten  werden  entweder  in  Aktenschränken  oder  in  offenen  Aktengestellen  verwahrt.
Die  Aktenfächer  sollen  regelmäßig  26  cm  breit,  38  cm  tief  und  bis  zu  30  cm  hoch  sein.  Die
Aktengestelle  sollen  tunlichst  mit  durchgehenden  Zwischenwänden  versehen  und  an  der  Rückseite
durch  eine  Wand  abgeschlossen  sein.

Für  Register,  Bücher  —  Ratsprotokollbuch,  Feuerversicherungsbücher,  Gemeinderechnungen
u.  s.  w.,  —  welche  das  Aktenformat  nicht  besitzen,  sind  besondere  ihrem  Größenverhältnis  entsprechende
  Gestelle  oder  Schränke  zu  beschaffen.
        <pb n="38" />
        14  II.
§  22.
Mobilmachungsakten.

Die  Mobilmachungsakten  sind  in  einem  verschließbaren  Behälter  oder  Registraturfach  tunlichst
feuersicher  unterzubringen;  der  Bürgermeister  hat  den  Schlüssel  hierzu  sorgfältig  zu  verwahren;
weitere  Anordnungen,  insbesondere  wegen  Verwendung  eines  zweiten  Schlüssels  hierzu,  kann
das  Bezirksamt  treffen.

§  23.
Einlegung  der  Akten  in  die  Fächer.

Die  Akten  —  sowohl  die  Generalakten  als  auch  die  Spezialakten  —  werden  entsprechend
der  Rubrikenordnung  —  Beilage  1  —  in  die  Aktenfächer  zusammen  eingelegt.  Jedes  Fach  der
Aktenschränke  ist  mit  einer  der  Rubrikenordnung  entsprechenden  Aufschrift  zu  versehen.  In  der
stehenden  Registratur  sind  die  Akten  der  einzelnen  Rubriken  mit  einem  entsprechend  überschriebenen
  Deckblatte  zu  versehen  und  besonders  zu  unterbinden.  Die  in  einem  Fach  aufbewahrten
  Akten  erhalten  ein  Stirnschild,  aus  dem  die  Rubrikenordnung  und,  soweit  erforderlich,
auch  der  Betreff  zu  ersehen  ist.

Behufs  einer  raschen  und  zuverlässigen  Registraturführung  sind  die  Akten  stets  an  ihren
richtigen  Platz  zu  legen;  es  sollen  deshalb  die  Akten  nicht  nur  in  das  richtige  Fach,  sondern
darin  sofort  auch  unter  der  richtigen  Rubrik  und  bei  alphabetischer  Registrierung  unter  dem
richtigen  Buchstaben  eingelegt  werden.

8  24.
Einlauf  und  Abgabe  von  Akten.

Der  Ratschreiber  ist  als  Registraturbeamter  dafür  verantwortlich,  daß  die  Registratur
stets  vollständig  und  geordnet  ist.  Er  muß  sich  durch  eine  sorgfältige  Dienstführung  einen
lberblick  über  die  gesamte  Registratur  verschaffen,  um  jederzeit  in  der  Lage  zu  sein,  über  verlangte
  Akten  Aufschluß  zu  geben.

Es  ist  deshalb  geboten,  daß  nicht  nur  alle  dem  Bürgermeisteramte  zugehenden  Einläufe
an  den  Ratschreiber  gelangen,  sondern  auch,  daß  über  den  Abgang  von  Akten,  falls  die  Urschrift
  des  gemeindeamtlichen  Beschlusses  nicht  zurückbleibt,  ein  Belegblatt  gefertigt  wird,  aus
welchem  das  Datum  des  Beschlusses  sowie  der  Betreff  der  abgehenden  Akten  nebst  Anlagen
und  die  Behörde  des  Bestimmungsorts  zu  ersehen  sind.

Der  Ratschreiber  hat  als  Registraturbeamter  für  die  Rücksendung  der  abgegebenen  Akten
besorgt  zu  sein.

g  256.
Akteneinsicht.

Den  Beteiligten  darf  nur  mit  Ermächtigung  des  Bürgermeisteramts  Einsicht  in  die  Akten
oder  Urkunden  gestattet  werden.  Die  Einsichtnahme  soll  in  der  Regel  in  den  Registraturräumen
  stattfinden.
        <pb n="39" />
        II.  15

#6.
Rückgabe  von  Urkunden.

Werden  mit  Genehmigung  des  Bürgermeisteramts  Urkunden  oder  Legitimationspapiere
den  Beteiligten  auf  Verlangen  zurückgegeben,  so  hat  die  Rückgabe  in  der  Regel  gegen  eine
Bescheinigung  zu  erfolgen,  welche  zu  den  Akten  zu  nehmen  ist.

Von  Urkunden,  welche  einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Akten  bilden,  ist,  falls  deren
Rückgabe  nicht  zu  umgehen  ist,  eine  bürgermeisteramtlich  beglaubigte  Abschrift  zu  den  Akten
zu  fertigen.

827.
Vorbereitung  der  Posteinläufe.

Der  Ratschreiber  hat  als  Registraturbeamter  alle  ihm  zugehenden  Posteinläufe  genau  zu
lesen.  Bei  jedem  Eingang  hat  er  sich  zunächst  zu  vergewissern,  ob  die  darin  bezeichneten
Anlagen  vorhanden  sind;  Unvollständigkeiten  sind  zu  vermerken.  Die  zum  Einlauf  gehörigen
Akten  sind  beizulegen.  Auch  hat  der  Ratschreiber  sich  darüber  zu  verlässigen,  ob  das  eingekommene
  Aktenstück  mit  dem  Einlaufdatum  versehen  ist  und  gegebenenfalls  für  entsprechende
Vervollständigung  im  Benehmen  mit  dem  Bürgermeister  Sorge  zu  tragen.

Eilige  Sachen  sind  vor  den  übrigen  vorzubereiten  und  zur  Kennzeichnung  mit  einem
Eilvermerk  zu  versehen.

8  28.
Geschäftstagebuch.

Über  die  Notwendigkeit  der  Führung  eines  Geschäftstagebuches  in  größeren  Gemeinden

bestimmt  der  Gemeinderat  und  nötigenfalls  im  Wege  der  Staatsaufsicht  das  Bezirksamt.

8  29.
Wiedervorlage  der  Alten.

Akten,  welche  nach  Ablauf  bestimmter  Fristen  wieder  vorzulegen  sind,  werden  in  eigens
hierzu  bestimmte  Fächer  (Wiedervorlagefächer),  die  mit  entsprechenden  Aufschriften  versehen
sind,  eingelegt.

Der  Ratschreiber  hat  die  hier  aufbewahrten  Akten  wöchentlich  durchzusehen  und  die  fälligen
Wiedervorlagen  zu  bewirken.  Die  Wiedervorlagefrist  ist  von  dem  Tage  an  zu  berechnen,  an
welchem  die  Verfügung  abgesendet  worden  ist.

8  30.
Terminkalender.

Akten,  welche  auf  bestimmte  Tage  wieder  vorzulegen  sind,  werden  in  einem  besonderen
Terminkalender  vorgemerkt,  welcher  täglich  durchzusehen  ist  und  dessen  Einträge  nach  Erledigung
zu  durchstreichen  sind.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  3
        <pb n="40" />
        16  II.

831.
Tagfahrtenfächer.

Für  die  zu  bestimmten  Tagfahrten  und  Sitzungen  vorzulegenden  Akten  sind  besondere
Fächer  einzurichten,  in  welchen  die  Akten  zum  Zwecke  rechtzeitiger  Vorlage  zu  sammeln  sind.

832.
Geschäftskalender.

Über  die  jährlich  regelmäßig  zu  bestimmten  Zeiten  vorzulegenden  Akten  ist  ein  Geschäfts—
kalender  zu  führen,  aus  welchem  alle  in  den  einzelnen  Monaten  vorzunehmenden  Geschäftsverrichtungen
  ersehen  werden  können.

Der  Geschäftskalender  ist  stets  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten  und  mindestens  auf  den
ersten  Tag  jeden  Monats  durchzusehen;  für  die  in  diesem  Monat  sich  ergebenden  Wiedervorlagen
  von  Akten  ist  geeignete  Vorsorge  zu  treffen.  In  kleineren  Gemeinden  können  statt
des  Geschäftskalenders  die  entsprechenden  Veröffentlichungen  der  Zeitschrift  „der  Bürgermeister"
benützt  werden.

Lagerbücher,  Grund=  und  Pfandbücher,  Standesbücher.

Die  Akten,  Bücher,  Register,  Meßbriefe,  Handrisse  in  Angelegenheiten  der  Lagerbuchführung,
der  Grund=  und  Pfandbuchführung,  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  der  Standesbeamtung  u.  s.  w.
sind  nach  Maßgabe  der  hierüber  besonders  erlassenen  Vorschriften  der  zuständigen  Behörden
aufzubewahren.

8  34.
Schutz  und  Verwahrung  von  Archivalien.

Zum  Schutze  der  von  Pflegern  der  badischen  historischen  Kommission  aus  der  Gemeinderegistratur
  ausgeschiedenen,  geordneten  und  verzeichneten  Archivalien  sind,  falls  die  Gemeinde
es  nicht  vorziehen  sollte,  dieselben  unter  dem  Vorbehalte  des  Eigentumsrechtes  dem  Generallandesarchiv
  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  verschließbare  Behälter  zu  beschaffen  und  die
Archivalien  hierin  feuersicher  und  trocken  zu  verwahren.

Die  Gemeinden  sind  nicht  nur  verpflichtet,  die  bereits  von  Pflegern  der  historischen
Kommission  ausgeschiedenen  und  geordneten  Archivalien  vor  Verschleuderung  zu  bewahren,
sondern  es  sind  auch  andere  Archivalien,  welche  für  die  geschichtliche  Forschung  Bedeutung
haben,  in  der  Registratur  gut  aufzubewahren.  Jede  beabsichtigte  Veräußerung  ist  der  badischen
historischen  Kommission  und  dem  Generallandesarchiv  durch  Vermittelung  des  Bezirksamtes
anzuzeigen,  und  es  ist  zunächst  dem  Staate  selbst  der  Kauf  derselben  anheimzustellen.
        <pb n="41" />
        II.  17

8  35.
Aktenausscheidung.

Zur  Vermeidung  einer  Überfüllung  der  Registraturräume  und  zur  Ermöglichung  raschen
Aufsuchens  und  Einlegens  der  Akten  findet  in  entsprechenden  Zeiträumen  eine  Ausscheidung
von  Akten  statt.

Als  zur  Vertilgung  reif  können  aber  nur  solche  Akten  in  Betracht  kommen,  für  deren
Aufbewahrung  keinerlei  Interesse,  sei  es  in  allgemein  wissenschaftlicher,  staats-,  gemeinde=  oder
privatrechtlicher  Hinsicht,  obwaltet  und  bei  denen  mit  Bestimmtheit  anzunehmen  ist,  daß  ihr
Zweck  nur  ein  vorübergehender  war,  sie  also  für  spätere  Zeiten  entbehrlich  geworden  sind.

8  36.
Verfahren  bei  der  Altenausscheidung.

Über  die  zur  Ausscheidung  reifen  Akten  fertigt  der  hierzu  Beauftragte  ein  Verzeichnis  in
doppelter  Fertigung,  in  welchem  außer  dem  Betreff  die  Zahl  der  Aktenhefte,  das  Jahr  der
Aktenentstehung  und  das  Datum  der  letzten  Verfügung  anzugeben  ist.

Diese  Verzeichnisse  sind  von  dem  Geschäftsfertiger  mit  der  Beurkundung  abzuschließen,
daß  außer  den  hierin  verzeichneten  Akten  keine  weiteren  Akten  ausgeschieden  wurden.  Der
Gemeinderat  hat  nach  vorgenommener  Prüfung  diese  zu  beurkunden  und  sodann  mit  dem
Ausscheidungsantrage  Vorlage  an  das  Bezirksamt  zu  erstatten,  welches  nach  vorheriger  Prüfung
und  nach  Anhörung  des  für  den  Amtsbezirk  bestellten  Pflegers  der  badischen  historischen
Kommission  sowie  des  Generallandesarchivs  entsprechende  Entschließung  treffen  wird.

Vor  Genehmigung  der  Ausscheidung  von  seiten  des  Bezirksamts  dürfen  keine  Akten
vernichtet  werden.

§  37.
Verwertung  und  Vernichtung  der  ausgeschiedenen  Akten.

über  die  Verwertung  und  Vernichtung  der  zur  Vertilgung  bestimmten  Akten  hat  der
Gemeinderat  zu  beschließen.

Dabei  ist  vorzubehalten,  daß  dieselben  nur  an  einen  inländischen  Gewerbeunternehmer,
welcher  sich  verpflichtet,  die  Akten  einzustampfen,  ohne  jemanden  die  Einsicht  derselben  zu
gestatten,  zur  technischen  Verarbeitung  als  Papiermasse  abgegeben  werden  dürfen.

8  38.
Postwertzeichen,  Siegel  und  Stempel.
Postwertzeichen,  Siegel  und  Stempel  dürfen  aus  den  in  der  Gemeinderegistratur  verbliebenen
  Akten,  Urkunden  und  Gemeinderechnungen  nicht  entnommen  oder  herausgeschnitten

werden.
3.
        <pb n="42" />
        18  II.

Über  die  Verwertung  von  Postwertzeichen,  Siegeln  und  Stempeln,  welche  sich  in  den
zur  Vertilgung  bestimmten  Akten  befinden,  hat  der  Gemeinderat  zu  beschließen.

§  39.
Bibliothek.

Einen  Bestandteil  der  Registratur  bildet  die  Gemeindebibliothek,  welche  die  von  der
Gemeinde  angeschafften  Bücher  und  Zeitschriften  enthält;  ihre  Ordnung  gehört  zu  den  Dienstobliegenheiten
  des  Ratschreibers  als  Registraturbeamten.

Für  die  Unterbringung  der  Bibliothek  sind  geeignete  Schränke  oder  Gestelle  zu  beschaffen,  in
welchen  zunächst  die  von  der  Gemeinde  angeschafften  Gesetzes=  und  Verordnungsblätter  nach
Gattungen  und  Jahrgängen,  die  übrigen  Bücher  nach  örtlichem  Bedürfnis  geordnet  aufzubewahren
  sind.

Bei  der  Aufbewahrung  der  Bücher  ist  darauf  zu  achten,  daß  deren  Inventarisierung
nach  Vorschrift  vollzogen  ist.

Drucksachen,  welche  nicht  in  Buchform  gebunden  sind,  werden  nach  Art  und  Beschaffenheit
zusammengebunden  und  mit  Stirnschildern  versehen  in  die  Bibliothek  eingelegt.

8  40.
Anwendung  der  Amtsregistraturordnung.

Wo  die  Bestimmungen  dieser  Gemeinderegistraturordnung  etwa  nicht  ausreichen  sollten,  ist  bei
der  Neueinrichtung  und  Fortführung  der  Gemeinderegistraturen  im  Sinne  der  Bestimmungen
der  Amtsregistraturordnung  vom  31.  Dezember  1904  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1905
Nr.  11  Seite  5  ff.  —  zu  verfahren.

8  41.
Registraturaufsicht  im  allgemeinen.

Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Gemeinderegistratur  steht  dem  Bürgermeister  zu,  welcher
insbesondere  darüber  zu  wachen  hat,  daß  sie  stets  in  Ordnung  erhalten  und  in  Bezug  auf
Feuersicherheit,  Schutz  gegen  Feuchtigkeit  und  dergleichen  in  geeigneten  Räumen  untergebracht  ist.

Der  Bürgermeister  hat  sich  wegen  der  in  diesen  Richtungen  wahrgenommenen  Mißstände
mit  dem  Gemeinderat  ins  Benehmen  zu  setzen  und  in  Verbindung  mit  demselben  für  die
alsbaldige  Beseitigung  etwaiger  Mängel  Sorge  zu  tragen.

8  42.
Verfahren  im  Falle  eines  Dienstwechsels.

So  oft  ein  Ratschreiber  den  Registraturdienst  antritt  oder  abgibt,  ist  die  Registratur  einer
besonders  eingehenden  Prüfung  zu  unterziehen.  Befindet  sie  sich  nicht  in  Ordnung,  so  ist  sie
auf  Kosten  des  abgehenden  Ratschreibers  wieder  zu  ordnen  und  einzurichten.
        <pb n="43" />
        II.  19

8  43.
Staatsaussicht.

Die  Bezirksämter  werden  bei  sich  bietender  Gelegenheit,  insbesondere  bei  Ortsbereisungen,  die
Einrichtung  und  Fortführung  der  Gemeinderegistraturen  prüfen  und  zur  Abstellung  vorgefundener
Mängel  die  erforderlichen  Anordnungen  im  Wege  der  Dienstaufsicht  an  die  Gemeinderäte
ergehen  lassen.

*  44.
Inkrafttreten  der  Gemeinderegistraturordnung.

Über  das  Inkrafttreten  der  Gemeinderegistraturordnung  in  den  einzelnen  Gemeinden
bestimmt  der  Gemeinderat  und  nötigenfalls  im  Wege  der  Staatsaufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung
  das  Bezirksamt.

Karlsruhe,  den  12.  Dezember  1905.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
")r  Külby.
        <pb n="44" />
        20

Beilage  1.

—
—  —

III.

—

—
—

—

·—
—

V

—
—

VIII.

*5

II.

Rubrikenoronung.
A.  Verwaltungssachen.

Armenwesen.

Ba=  und  Fenerpolizei.

1.  Bauwesen.

2.  Feuerpolizei  und  Brandsachen.
Fischerei,  Jagd,  Forst=  und  Bergwesen.

1.  Fischerei.

2.  Jagdsachen.

3.  Forstwesen.

4.  Bergwesen.

F.  Gemeindeverwaltung.

1.  Gemeindesachen  (allgemeine).
2.  Gemeindedienste.
3.  Gemeindevermögen.
4.  Bürgerrecht  und  Bürgergenuß.
Handel,  Gewerbe  und  Kunst.
1.  Handels-,  Bank=  und  Kreditanstalten.
2.  Gewerbebetriebe.
3.  Kunstinstitute.
.  Kirche,  Unterricht  und  Erziehung.
1.  Kirchen=  und  Religionsgemeinschaften.
2.  Lehranstalten.
3.  Erziehungsanstalten.
4.  Zwangserziehung.
Landwirtschaft,  Tierzucht  und  Veterinärwesen.
1.  Landbau  und  Landeskultur.
2.  Grundstücksverkehr.
3.  Tierzucht.
4.  Veterinärwesen.
Medizinalwesen.
1.  Gesundheitspflege.
2.  Arzte,  Apotheken  und  Hebammen.
3.  Nahrungsmittel.
4.  Krankheiten  und  Krankenhäuser.
5.  Irrenfürsorge
6.  Leichen=  und  Begräbniswesen.
Militär=  und  Kriegssachen.

Naturereignisse,  Unglücksfälle.
        <pb n="45" />
        2

II.  21

I.  Polizei.

1.  Ortspolizeiverwaltung  und  Polizeistrafsachen.
2.  Sicherheits=  und  Sittenpolizei.

3.  Vereine  und  Versammlungen.

4.  Fundsachen.

5.  Maß  und  Gewicht.

XII.  Post=  und  Telegraphenwesen.

XIII

XIV.
XV.
XVI.
XVII.
XVIII.

Staats-,  Kreis=  und  Bezirksverwaltung.
Reichsverfassung  und  Reichssachen.
Großherzogliches  Haus.
Staatsverfassung.
Staats=  und  Bezirksverwaltung.
Kreis=  und  Bezirksverbände.
Staatsfinanzwesen.
Staatsangehörigkeit  und  Auswanderung.
Statistik.
Stiftungen.
Straßen,  Wege  und  Eisenbahnen.
Versicherungswesen.
I.  Arbeiterversicherung.
a.  Allgemeines.
b.  Krankenversicherung.
e.  Unfallversicherung.
d.  Invalidenversicherung.
2.  Feuerversicherung.
3.  Landwirtschaftliche  Versicherungen.
a.  Hagelversicherung.
b.  Viehversicherung.
4.  Sonstiges  Versicherungswesen.

—

*

XIX.  Wasserwesen  und  Schiffahrt.
XX.  Wohlfahrtseinrichtungen.

B.  Bürgerliche  und  Strafrechtspflege.

1.  Bürgerliche  Rechtspflege  und  Rechtspolizei.
2.  Strafrechtspflege.
        <pb n="46" />
        22  II.
Beilage  2.

(Gelber  Karton.)

Gemeinde  Bonndorf.

Verwaltungs  Sachen.

Generalia.

XVIII.  Versicherungswesen.

1.  Arbeiterversicherung.
b.  Krankenversicherung.

 

Den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes

betreffend.

Jahr  19
        <pb n="47" />
        Beilage  3.

(Roter  Karton.)

Gemeinde  Vonndorf.

Verwaltungs  Sachen.

Spezialia.

XVIII.  Versicherungswesen.

1.  Arbeiterversicherung.

b.  Krankenversicherung.

 

Die  Ortskrankenkasse  Bonndorf
betreffend.

1883—

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  4
        <pb n="48" />
        24  II.
Beilage  4.

(Weißes  Kanzleipapier.)

Gemeinde  Wonndorf.

PolizeiStraf  Sachen.
Eit.  Be.

J.  A.  S.
gegen

Peter  Berger  von  hier,
Georg  Frey  von  Karlsruhe  und
Adam  Sommer  von  hier
wegen  Ruhestörung.

Verwiesen  unter:
Lit.  Fr.  u.  So.

1902.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vagel  in  Karlsruhe.
        <pb n="49" />
        #

Nr.  111.

Geselzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  22.  Jannar  1906
«  Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:
die  Arzneitaxe  betreffend;  das  Abdeckereiwesen  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  8.  Jannar  1906.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  am  1.  Dezember  1905  im  Grundbuchbezirk  Waldkirch  (Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch)  und
am  1.  Januar  1906  im  Grundbuchbezirk  Schönfeld  (Amtsgerichtsbezirk  Tauberbischofsheim)
in  vollem  Umfang  in  Kraft  getreten.

Sie  tritt  ferner  auf  1.  Februar  1906  in  vollem  Umfang  in  Kraft  im  Grundbuchbezirk
Falkau  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt).

Karlsruhe,  den  8.  Jannar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.  Dr.  Umhauer.

Verordnung.

(Vom  31.  Dezember  1905.)
Die  Arzneitaxe  betreffend.

Die  als  Anlage  zu  Artikel  1  der  Verordnung  vom  23.  März  1905,  die  Arzneitaxe  und
den  Geschäftsbetrieb  in  den  Apotheken  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  VI),  veröffentlichte
  Arzneitaxe  erfährt  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1906  folgende  Abänderungen:

A.  In  den  Grundsätzen:

1.  In  Nr.  12  unter  b  und  c  wird  hinter  den  Worten  „einschließlich  des  verbrauchten
destillierten  Wassers“  eingeschaltet:  „,bis  zu  einer  Menge  von  300  Gramm“.

2.  In  Nr.  12  unter  p  wird  vor  „Filtration“  eingeschaltet:  „vorgeschriebene".

Geietzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  5
        <pb n="50" />
        26  III.
B.  In  der  Preisliste:

In  der  Vorbemerkung  erhält  der  Satz  2  folgende  Fassung:  „Abgesehen  von  den  Fällen
der  Nr.  22  der  allgemeinen  Bestimmungen  ist  der  Preis  dieser  Arzneimittel,  soweit  sie  unter
ihrer  geschützten  Bezeichnung  zur  Abgabe  gelangen,  gemäß  Nr.  2  bis  6  a.  a.  O.  mit  der
Maßgabe  zu  berechnen,  daß  an  Stelle  des  durchschnittlichen  Einkaufspreises  der  tatsächliche
Einkaufspreis  zugrunde  gelegt  wird.“

C.  Die  Arzneimittelpreise  erleiden  folgende  Anderungen:

 

 

 

 

 

#  45  5
A.  hei  ⅞¾d  .  s

-  Acidum  tartaricum  pulv.  .  -0z4—l10
Acetonum  100  60  »  .,  »  ..100,.—-  95
9  200„—190  „  trichloracetieum  .  10——365
»  ..500,,180Aconitinum.....  ..  0,1»—25

Acetopyrinum  10  □%4deps  lane  anhydricus.  ..  10,,—
Acidum  aceticum  100„  „  »  ..·.100—50
»  »  200»—55»»dumaqus  .100,.—45
»  »  ..  500»1’),,  »  »  .,  ..200»—70
,,aceticumdilucum  .100»—20,,sui11us...  ...  10»—10
.  „  ,  200,0%  ,,.......  100»  55
,  .,  .,  500,,—60,,  »  200,85
acetylo-salicyliem  10..—20  %  „  500„44
5  „  „  100  „4Aerngo  pulv.  10  „–1
*7:  arsenicosum  pulv.  100).0  „  100.–  65
„  benzoicum  10—  70  Aether  100)190
.,  boricum  pulv.  100,125  5„  200,35
„  „  20„.—4  500,  270
,  .  ..  500»—75,.aceticus  100,,—65
..camplsoricum.  10»—80.,b1«omatus  100»2—
»  citricum  100  „  80  .,  jodatus  1  „  15
„  citricum  pulv.  1000  „  pro  Dnarcosi.  10H0
»  gallicum..  10»—15Agathjnum...  1.,  55
5  hydrobrominm  10„—  10  Albarginum  10,  11  85
»  100»—90Allcoholabsolutus.  .  100  „
5  lacticum  100,0  5„  5„  200
,  mitricum  100,5  „  500
„  Salicylicun:  100,—  5  Kloö  gross.  modo  pulv.  l00.  36
„  Saullfuricum  crudum  500,—30  „  „  200„55
»  tannicum.....  100..1Z»pulv..  100,55
        <pb n="51" />
        III.  27
%  4
Alumen  pulu.  100  8
„  200,25  6.
5„  ,,......  500,».--45Balsamuchopaivae.  100;:1-—
»  ustumpulv.....·  100  —  25  »  peruvianum  100,80
Aluminium  acetico-tartaricum  100  140  4  „  200,  44
Ammonium  bromatunm  .  ..  10  15  »  »  50(),,840
»  ».....  100,,1—  »  tolutanum  10  „.  10
5  chloratum  ferratum  10,,  5  „  100.—–85
„  sulfo-ichthyolicum.  100  „685  Benzos  pulv.  10...25
Amylenum  hydraataun  10  „—90Bismutose  100,  770
5„  „  100  15|Bismutum  carbonicum  10
Amylium  nitronnm  .  .  .  10  „  45  oxyjodatum  1„1
Anmyloformium  10)0.  65  k.,  subgallicum  100—–55
„  100,510  4  ,,.....  100»455
Anaesthesinum...  10»170  .,  »  oxyjodatum  100  110
Analgenm  102170  *  subnitricum  10.170
Anthrarobinn  10,„  80  5  5„  100565
Apomorphinum  hydrochloricum.  1.1145  4  subsalicylicum  10,.70
Aqua  Aurantü  florum  100  tribromphenylicum  10  1
„  caleariae  500.n  —  30  valerianicum  11–
„  cMhlorata  100  20Laeolus  albas  pulv.  100
,  „  2000rax  pulv.  500
n⅝„  ,....  500,.—s60Bi·0mipin«m(k()»x»).  100245
Arecolinum  hydrobromicum  014  „  ·...  200370
Argentaminum  10  85  »  (331j,0,0).  100665
Argentum  colloidale  0.1  —  10  Bromocollum  100.980
"„  1.1  6
s  »  10..4525  ·
,.  Iacticum..  10»2  C.  .
"  nitricum  120Cacao  sine  olo  100  g  115
»  »......  10,.14öcalciumcarbonjcutnpraecjpita-»
  „  cum  Kalio  nitrico  10—  910  0trn  100„25
Aristolum  1  40Calexium  chlorhydrophosphoricum  1001
5„  1003|20  „  elycerophosphoricim  1„  5
Asa  foetida  pul.  100,—80  5„  va#  10.45
Atropinum  sulfuricum.  1,.120|%  böpophosphorosum  10  „  15
Auro-Natrium  chloratum  0,.,1„25  Joqdatum  1.  15
        <pb n="52" />
        28

 

Calcium  jodatum
phosphoricum
lactophosphoricum

11
2
»  sulfuricumustum...

camphoratkita...

»  ,,........
Cantharides  grosso  modo  pulv..

1  5  21  7
„  pulr.
Caricae  conces
Castorium  sibiricum  pull.
Cetaceum

Chinidinum  sulfuricum

Chininum  bisulfuricum

„  ferro-citrieun
,  bydrobromicum
5„  hydrochloricum
51  17
11  :1
„  sulfuricum
11  71
„  tannicum  .  .  .  ..
»  valerianicum
Chinolinum  ..
»  tartaricum
Chloralum  formamidatum
»  hydmtum.....
Chloroformium
5
5„  ........
»  eclilomlohydrato
chkysmsobinum.......

„  ......
Cocainum  hydrochloricum
5„  nitricum

1#  11

 

Codemum  bydrochloricum.

100  „
0,1  25

 

 

 

Coffeino-Natrium  benzoicum
»  ,.  .
»  »  salicylicum..
„cinnamylicum.
Coffcinum  .....
»  hydrobromicum
„  valerianicum
Colchicinum
Colophonium  pulv.
Coniinum  ..  ...
Cortex  aurautii  fructus  concis  et
grosso  modo  pulv.
Cortex  aurantii  fructus  concis  et
grosso  modo  pulv.  .  .  .  ..
Cortex  aurantii  fructus  pulv.
„  Chinae  contus  et  grosso
modslo  bllll.
Cortes  Chinae  pulv.
„  Condurango  conces
„  Coto  contus
„  granati  cont.  et  grosso
modeo  paullr.

Cortex  granati  pulv.

„  qgduercus  pulv.

„  Cuillaiae  concis
Cotarninum  hydrochloricum
Creta  alba  praeparata-Cuprum
  aluminatum  pulv.

5„  sulfuricum

Duboisinum  sulfuricum

Epicarinum  .
Euckcinumhydrocliloricum.

 

 

10»

10»

10  7)

0,01
100  „

1  Tropfen

10  g

100  „
10  „

100  „
100  „
100  „
10  „

100  „
100  „
100  „
100  .,
0,1  „
100  .
100  „
100  .

o,  1g

10  g
10  „

 

 

 

35
60
        <pb n="53" />
        III.  29
T  ½  4%
Eucalyptoum  10  H—Flores  Verbasci  cones  10  8–20
Euchinin  .10  -  5„  „  100,V  1160
Europhenum  .  .  ..  10  „  20Folia  Jaborandi  concis  10„  10
Exrtractum  Mallti  100  ,  35.  5„  5„  100„85
1  „  Juglandis  concis  et  grosso
modo  bullr.  100  „½
F.  Folia  Matico  cones  10—
Ferratim  b  1g.—  20  „  Alegnthae  crispae  concis  et
5  ..........  10  %4  grosso  modo  pulv.  100  65
Ferripyrin:  1  10„  Folia  enthae  Ccrispae  concis  et
Ferrum  citricum  effervescens.  10011090sso  modo  pulv.  .  200»I—
,,lacticum.......  1100»—85FoliaMentlmeckispaecoocjset
»oxydatumsacoharstum.  100  „  235  grosso  modo  pulv.  500,  195
„  peptonatum  siccum  10535Folia  Menthue  piperitae  concis  et
„  Pyrophosphoricom  10„10  grsso  modo  pulv.  .  100,
„  reclucm  10  ,4Folia  Menthae  piperitae  concis  et
5„  ».....  100»—80gtosdomo(lopulv......  200»15
Flores  Chamomillae  concis  en  Folia  Menthae  piperitae  concis  et  I
grossomodopulv.·...  100»——7ogtossomodopulv.....  500,,210
Flores  Chamomillae  concis  et  Folia  Nicotianae  conecis  et  grosso  5
grosso  modo  palr.  200,%do  pulll.  6  100,
Flores  Chamomilluc  concis  et  Tolia  Stramonü  condis  et  grosso
grosso  modo  pallv.  500,  225  mocdo  pulllvpwv.  100,460
Flores  Chamomillae  romanae  cou-  Folia  Stramonii  pbullv.  100  „75
is  et  grosso  modo  pulv.  100,60Formaldehydgelatiaaa  100
Flores  Cinae  pullv.  100  „  75  Fructus  Anisi  pulb.  10„  5
„  Convallariae  coneis  10„  „  Cannabbss  .  ..  100„  15
„  Koso  concis  et  grosso  modo  „  Capsici  purv.  100,85
bullr.  100„75  „  Colocynthidis  pullv.  10  „—  35
Flores  Koso  concis  et  grosso  modo  ·  „  Foeniculi  grosso  modo
pulv.  .  200,,1I101)ulv............  100»—40
l·’loresl(osopu1v........  10»  10  Fructus  Foeniculi  grosso  modo
„  r  »·......  100»  —i90  1)u1v............  200»——60
„  Lavandulae  concis  10  „„  10  Fructus  Foeniculi  grosso  modo
5„  9  „  100,  5%  pulll.  500,
„  Nalvac  cones  100,—  75  Fructus  Sabadillae  grosso  modo
„  ITiliae  concis  100,65%  pbauiul.  100,4
D
        <pb n="54" />
        30

 

Fructus  Sabadillae  grosso  modo
pulr.
Fructus  Sabadillae  pulv.

71  *  2

Gelatina  alba

Guajacetinum

Guajacolum  carbonicum
11  11

11  11
valerianicum
Gutta  bercha
„  5„  alba
5„  5  lamellatog
Gutti  pllv.

Haemogallolum

Haemoglobinum

Haemolum

Hedonalum

Herba  Centaurüt  concis  et  grosso
modo  pulv.  .

Herba  Conii  concis  et  grosso  modo

pulv.

Herba  Equiseti  concis
„  Galeopsidis  concis  et  grosso
modo  pulv.

Herba  Hyoschami  concis  et  grosso
modo  pulv#

Herba  Millefollii  concis
„Serpylli  concis  et  grosso
modo  pulb.

Hexamethylentetraminum

Holocainum  bydrochloricum

 

200

100.

200

100.

100.

100

100

100.

100.

 

 

 

Homatropinum  bydrobromicum

Hydrargyrum
„  bichloratum
11  11
bijodatum
»  chloratum.
»  jodatum.....
»  imidossuccinicum.
.,  oxydatum.
»  „  via  humida
par.

Hydrargyrum:  preecipitstum  album

Hydrargyrum  balieylieum
»  „  ...
»  sulfuricum  neutrale
Hydrastininum  hydrochloricum
Hydrastinum  hydrochloricum
Hydrogenium  peroxydatum  purissimum
  3%.
Hydrogenium  peroxydatum  purissimum

  3%.  ....
Hydrogenjumperoxydatumpurissimum
  3%  .  ..
Hydrogenium  peroxydatum  purissimum
  etwa  30%
Hydnogenium  peroxydatum  purissimum
  etwa  30%.

lchtharganum

Ingluvrinum

Jodipinum  10%
„  25%

Hodoforminum

 

0.1

0,1

100.

200

500

100
100

9

 

#  1

20

50
15

865

35

20

30

60
        <pb n="55" />
        L  31
5  454(
Jodoforminum  10  1|50  Kreosotum  carbonicum  10  g  –  80
Jodoformium  pulv.  L  1  5  "  „  100,6  30
5„  4  100  8  26
Jodoformogenum  100.  7  55  L.
odolum  *êx-•  10  -  Lactopheninm  10  25
Jodopyrinum  10  Lignum  Quassiae  concis.  100,
Jolum  !½êmv•°  10  (  Liquor  Natrii  caustici  100.  20
„  trichloratum.  1000  3%  „  ..
Lithium  benzolcum  1,  5
·  ,.  »  10»—-40
K.  ·  »  cgrbonicum.  10»--60
»  ,  »  jodatum  1111
Kali  causticum  fusum  100  4  ..
·  ,  »  »  saltcyltcun1.  10.
Kalium  acetieum  100  .  65
Lycopodium  100,
„  bromattn:  100,  85
„  „  200,  30
R„  6„  .  500255  M.
»  pulv  10,  15  Magnesia  ussa  100  H
„  „  9.  100,Magnesium  carbonicum  pulb.00.—  45
„  „  „  200|1  65  9  citricum  effervescens  1000125
9  5  „  500,.  Manna  100,
„  carbonicum  crudum  100,„,—2OM.  100,  50
„  „  ,  200,30  200
„  „  5„  500  „60000  500.  1.50
4,  chloricum  pulv.  100,—30%  depuratum.  100  „  75
5„  dichromicum  100  —40  Mentholum.  1„  —  10
„  „  200,60  "  10.70
"  „  500,,2sotanum  10115
,  jodatum  100  „  7|55  „  100,815
„  "„  20011NMethylenum  caeruleum  10„  85
3  zulle-guajacolicum  ...  1»—5Methylsulsotialumpulv.  1,  10
„  „  „  10„4  n„  „  10,70
„  sulfuricum  grosso  modo  »  »  100.  öso
pulv.  ......  ..100.,-  4  Morphium  hydrochloricum  111n—  ]4
Kalium  sulfuricum  grosso  modo  #  5  5„  10,„  3140
pulv.  ——  "„  sulfurieum  11—  15
Kalium  tartaricum  100  „  —80  Moschus  0,1  „  15
Kamala  100,„HMyrrha  pulv.  10  „—20
        <pb n="56" />
        32

III.

 

Nafalanum

Nastalanum

Naphthollen  .  .  ..

Natrium  bromatum
v  „  ..
.,ca1-bonicum..
,.chlokatumpulv.....
,,oinnamyljcum..
»jo(latum
»pyropliosphoricumfett-atum........



Natrium  sozojodolicum  .

..sult·o-ichthyolicum..

sulfuricum

7)  57
9  ,,......
*  „  „Crucdum  grosso
miollo  pallr.
Natrium  sulfuricum  crudum
grosso  modo  pull.
Natriumn  sulfuricum  crudum

grosso  modo  pulv.

0.

Oleum  amygdalarum

.,  Cajebun.iim  ..
.,  Caryophyllorum

.,  Foeniculi

.  Gaultherine

77  1

 

100

 

t.

 

Ot

Oleum  Jecoris  Aselli

1t  71  1
v  „  „
„  Juniperi  Ligni

„  Aenthae  piperitae

.,  JNucistae

.  „  .......
„  Olivarum  commune
7  ?7  11

11  n  71

„  Pedum  Taiii

„  Rapae
17  BW[TV  T  .
„  »......

11  7
5  ,,.....
»  »  roctiticatum

Papayotinm

„
Paraldebydhm  .
#,
7

Daraffinum  solidum

„  „  ......
11  19
Pepsinum

Peptonum  sicem

§r  ½½

 

 

 

5

*“

 

 

Er  #
S  S  S
        <pb n="57" />
        III.  33
5  %%
Peruollnn  ..  100  2  55  Pyoktaninum  aurem  10  H1
„  .  200»3H85  »  caeruleum  10„
pnenneetinam  .  100,,  1j50  Pyramidonum  1½2  35
Phenocollum  0  roebloricum  10„,„X½  byrazolonum  pen)ldimethylicum!
Phenyluretbannm  1„  10  bull.  200,  1
„  .  10.  95|Fyrazolonum  phenyldimethylieum
Phlorogluehm  ..  1  „70  SFalicylicum  pulv.  100  ,„35
Physostigminum  salicylicum  0,01).180PyFridbinn  10„  30
„  „  0,1,  v595  Pyrogallolnn  1  „—  5
#“  „  11  "  10.45
5  sulfuricum  .  «  0,01»——l10
»  »  ’0,1»-—«95
»  »  -71»  760  R.  I
Pilocarpinumliydroolilorioum-  1„240Radix  Althaeae  coneis.  et  grosso
biperazinn  10.  5/35%odoe  pur.  100  H
Placcnta  Seminis  Lini  grosso  modo  Radix  Althaene  concis,  et  grosso  "„
paullvr.  100  201  modo  bullv.  2000  –70
Placenta  Seminis  Lini  grossc  modo  Radix  Althneae  concis.  et  grosso
pulv.  200,30%  odo  pbllppo.  500,  515
Placenta  Seminis  Lini  grosso  moco  Hadix  Althacae  pulv.  10„  5
bumlrrll.  500,60  Angelicae  pulv.  10  —
Plumbum  aceticum  100,—  30  Arnicae  concis.  et  grosso
„  *  crudum  100,25do  pullr.  10  —10
*  „  2004Radix  Arniche  concis.  et  grosso
Z  *  5004Rdo  pulr.  100  „55
„  .5  „  Brosso  Ladix  Asari  puilv.  100—  5
modo  pulv..  100,  Bardanae  concis.  10„  65
Plumbum  aceticum  crudum  grosso  „  Colombo  concis.  et  grosso
modo  puir.  200,55do  pbollllr.  100)0)–550
Plumbum  aceticum  crudum  grosso  Radix  liclenii  concis.  et  grosso
mode  paollpw.  500,,  50do  baalilllmm.  1000  5
Plumbum  nilricen  100,35  Ruadix  lpecachanhne  conc.  1„91
„  tannicum  sicum  10„  15  „  9  10  „—  60
Podophylllilien  104  „  pulv.  1  „10
Protargonm  #%  1——  „  „  10,  60
,,.........  «10»260  Pimpinellae  concis.  et  grosso
Pulpa  Tamarindorum  cruda  100—1  5  modo  pball.  100,  55
        <pb n="58" />
        34  III.
4  4  5
Radix  Pyrethri  conc.  ..  103—  Rhizoma  Tormentillae  pulv.  10  85
„  Ratanhiae  conc.  et  grosso  Khizoma  Zingiberis  Conc.  et  grosso
modo  pulv.  1005%  modo  pulv.  100)45
Radix  Ratanhiae  conc.  et  grosso  Rubickium  jodatum  10  44
modo  pulv.  200  —70
Radix  Rhei  conc.  et  grosso  modo  I  s
.,-Rass:"·nhaponticae
  —  0  #  Sal  Carolinum  factitium  oryetalpulr.
  100.  355  Isatum  200  81
Radix  Sarsaparillae  conc.  100  „  143  Santoninum  10160
n„  („  200,  2  20  Sapo  medicatus  pulv.  100,  455
n„  n„  n„  500  ,  435  Scammonium  1  —  5
„  Senegac  conc.  et  grosso  "  "«"·«««  10«’—00
modo  pulv.  1002  Scopolaminum  hydrobromicum  0,).—  55
Radix  Senegae  pulv.  10.5  Sebum  ovile  100,
„  VFalerianae  conc.  et  grosso  Semen  Cy  (onine  10ä0
modo  pulv.  ...  100.  55  ..  Myristicae  pulv.  1015
Radix  Valerianae  conc.  et  grosso  „  TPapaveris  100
woo  pulk.  200  Strychni  grosso  modo  pulv.  100  —  20
Resina  Jalapae  10  .  sol'  Species  aromaticae  200  1—
HD’mi  1ud.  .  1  (5  Strophanthinum  erpstalliatum  0,!„40
Resorcinum  10  „  Strychninum  nitricum  .  1„  15
»  resublimstam  .  10»  —I70  Styrax  «  1005
Rhizoma  Calami  conc.  et  grosso  1T  Ü  200  .
modo  pulv.  .  ...  100  40  *  «  »  500Jz55
Rhizoma  Calami  conc.  et  grosso  Sullonalum  P  uls.  10  .„  50
modo  pulv..  200  60  Summitates  Sabinac  conc.  et  gross.
Rhizoma  Calami  conc.  et  srosso  macho  pul.  100.  30
moclo  pulv..  .  500»120
Rhizoma  Galangae  cone.  et  grosso  T.
modo  pulv.  100,binum  100  g  7  c00
Rbizomn  Galangae  pulv.  10,5  Tannotormium  100.  15
Rhizoma  Hydrastis  conc.  10  artarus  depuratus  pulv  100.,70
Rhizoma  Imperatoriae  conc.  et  „%  "„  "„  —
grosso  modo  pulv.  200)0ß  55  5„  5„  3„  500,2|10
Rhizoma  Ilridis  concis  100  „  35  „  natronatus  100  .,  —  50
Rhizoma  Pannae  pulv.  1:1—  5  5  „  pulv.  100
        <pb n="59" />
        III.  35
4½  l  4
Tartarus  stibiatus  pulv.  100  44-  –  85  V.  T
Terebintkina  laricina  #  100.  Vanillium  15  15
lerpinolum  «  10%30  veratrinum  1  .  45
lerhinum  bodratum  .  10.  10  veronalum  10
Thallinum  sulfuricum  11—  50  k„  ·  10.%
tartaricum  1.  950  Vinum  camphoratum  200  1115
Theobrominum  Natrio-salichlicum  1.—|10
»  »  »  i10—f95  »
»  ,,  „  100  V.  ·
Thioformium..  10.,1!15Yohjmbinumhydrochloricum.  0,,  S3|10
»  ...  10(),9F20
Thiolum  liquidum  0  70  7.  ·
Thylkolum  '  ·  u;  —?ög  Zincum  chloratum  100  6  35
Tragacantha  pulv.  1025  "  "  «  200  J  55
Tubera  Salep  pulv.  100  kF  n  „  r  500  5
6  oxydatum  erudum  100  25
»  »  »  j200..—40
u·  ..  »  ,.  .500..—75
I·t«eapuI-a.  l0«»-—  65  »  pe1·tnaII-,xanjcum.  «  1..——-  10

 

 

 

Karlsruhe,  den  31.  Dezember  1905.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

Bekanntmachung.

 

Dr.  Imheff.

(Vom  4.  Januar  1906.)

Das  Adbdeckereiwesen  betreffend.

Auf  Grund  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  30.  März  1905,  betreffend  das  Abdeckereiwesen
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  193),  werden  die  §§  1  bis  10  des  Gesetzes
vom  3.  Juni  1899,  betreffend  das  Abdeckereiwesen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  155),
mit  Wirkung  vom  1.  April  d.  J.  ab  für  den  Abdeckereiverband  Durlach,  umfassend  die  Amtsbezirke
  Bretten,  Bruchsal,  Durlach,  Ettlingen,  Karlsruhe  und  Pforzheim,  in  Kraft  gesetzt.

Karlsruhe,  den  4.  Januar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

 

Drruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe

Dr.  Zierau.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        Nr.  IV.  37

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Kartoruhe,  Donnerstag  den  25.  Januar  1906.

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnunga:  den  Volleug  militärgerichtlich  erkanmer  Todesstrafen  betressend.
Bekanntmachung:  des  Ministeriume  des  Innern:  Schutzpockenimpfung  betreffend.
Berichtigung.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  II.  Januar  1906.)

Den  Vollzug  militärgerichtlich  erkannter  Todesstrafen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  zöhringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  haben
Wir  zum  Vollzuge  des  §  454  der  Militärstrafgerichtsordnung  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Auf  die  Vollstreckung  der  nach  §  454  der  Militärstrafgerichtsordnung  durch  die  bürgerlichen
  Behörden  zu  vollziehenden  Todesstrafen  findet  Unsere  Verordnung  vom  5.  Februar  1881,
den  Vollzug  der  Todesstrafe  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  19),  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  in  §  9  genannten  landesherrlichen  Entschließung
  die  Bestätigungsorder  und  an  die  Stelle  der  §§  2,  3,  4  und  12  die  folgenden  Bestimmungen
  treten:

52.

Für  die  Vollstreckung  des  Todesurteils  ist  diejenige  Staatsanwaltschaft  zuständig,  in  deren
Bezirk  sich  der  Verurteilte  zur  Zeit  des  Eintreffens  der  Bestätigungsorder  in  Haft  befindet.
Die  Hinrichtung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  dieser  Staatsanwaltschaft  statt.  Das

Justizministerium  kann  dazu  auch  einen  anderen  Ort  bestimmen.
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906
        <pb n="62" />
        38  IV.

Der  Gerichtsherr  erster  Instanz  wird  zwei  Mitglieder  des  Kriegsgerichts  bestimmen,
welche  der  Hinrichtung  anwohnen.

Der  Gerichtsschreiber  und  der  Gefängnisbeamte,  welche  ebenfalls  der  Hinrichtung  anzuwohnen
haben,  sind  von  dem  die  Hinrichtung  leitenden  Staatsanwalt  zu  bezeichnen.

Der  Gemeindevorstand  hat  der  Aufforderung  des  Staatsanwalts  zur  Bestimmung  und
Abordnung  von  zwölf  Urkundspersonen  unverzüglich  zu  entsprechen.

84

Nach  Einkunft  einer  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen  beglaubigten  Ab—
schrift  des  Urteils  sowie  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Bestätigungsorder  (§  454  der
Militärstrafgerichtsordnung)  hat  die  Staatsanwaltschaft  sofort  die  Vorbereitungen  zum  Urteilsvollzug
  zu  treffen.  Von  dem  Termine  der  bevorstehenden  Hinrichtung  wird  die  Staatsanwaltschaft
  außer  dem  Amtsgericht  und  dem  Bezirksamt  des  Vollzugsortes  auch  den  Gerichtsherrn
erster  Instanz  in  Kenntnis  setzen.  Gleichzeitig  wird  sie  dem  Gerichtsherrn  davon  Mitteilung
machen,  zu  welchem  Zeitpunkte  sie  den  Verurteilten  in  das  Zivilgefängnis  überführen  wird.

Erst  nach  erfolgter  Uberführung  in  das  Zivilgefängnis  und  nach  Beendigung  aller  Vorbereitungen
  wird  dem  Verurteilten  die  Bestätigungsorder  durch  den  Staatsanwalt  mündlich
eröffnet  und  zugestellt.  Gleichzeitig  wird  ihm  Tag  und  Stunde  der  Vollstreckung  verkündet.

Zu  dieser  Verkündung  wird  der  Staatsanwalt  einen  Kanzleibeamten  als  Gerichtsschreiber
leiziehen  und,  soweit  tunlich,  einen  Geistlichen  von  dem  Religionsbekenntnis  des  Verurteilten
einladen.

Darf  nach  §  452  der  Militärstrafgerichtsordnung  das  Todesurteil  nicht  sofort  vollstreckt
werden,  so  erfolgt  die  Verkündung  erst,  nachdem  der  Grund  des  Aufschubs  ausgehört  hat.

12.
lier  den  Hergang  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Staatsanwalt  und

dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  ist.  Eine  Abschrift  dieses  Protokolls  ist  dem  Justizministerium
  vorzulegen,  eine  weitere  Abschrift  ist  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  mitzuteilen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  11.  Januar  1906

Friedrich.

von  Dusch.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.
        <pb n="63" />
        IV.  39

Bekanntmachung.

(Aom  5.  Januar  1906.)
Schutzpockenimpfung  betreffend.

Die  Formulare  XI  und  XII  zu  §  17  Absatz  2  der  Vollzugsverordnung  zum  Impfgesetz
vom  26.  Jannar  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  337)  werden  wie  folgt  geöändert:


u.  Formular  XI.

In  §  8  Absatz  1  ist  am  Schlusse  hinter  „verwendet  werden“  hinzuzufügen:  „welche  ausschließlich
  zum  Gebrauche  für  den  Impfling  bestimmt  sein  müssen“,

in  §  9  ist  hinter  Absatz  2  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die  Impfstellen  zufällig
  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln  enthaltene  Flüssigkeit  auf
wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie
die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig
  zu  waschen.  Die  Impflinge  dürfen  nicht  mit  anderen  Personen  gemeinsam  gebadet
werden,  die  weitere  Benützung  des  Wasch=  und  Badewassers  sowie  der  Abtrockentücher  für
andere  Personen  ist  zu  unterlassen.  Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,
dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere  Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen
zusammen  schlafen,"

in  §  10  ist  am  Ende  von  Absatz  1  hinzuzufügen:  „Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes
Verbandzeng  sind  zu  verbrennen."

b.  Formular  XII.

In  §  4  ist  als  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die  Impfstellen  zusällig
  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln  enthaltene  Flüssigkeit  auf
wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie
die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig
  zu  waschen.  Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes  Verbandzeug  sind  zu  verbrennen.  Ungeimpfte
  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,  dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere
Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen  zusammen  schlafen.“

Karlsruhe,  den  5.  Januar  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Brombacher.
        <pb n="64" />
        40  IV.

Berichtigung.

In  der  Anlage  zu  der  Bekanutmachung  vom  8.  November  v.  J,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Verbesserung  der
Feldeinteilung  (Feldbereinigung)  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXVI  Seite  469),  muß  es  im  Eingang  statt
31.  Mai  1886:  „21.  Mai  1886“  und  statt  Seite  215  ff.:  „Seite  315  fl.“  heißen.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="65" />
        Nr.  V.  41

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  17.  Februar  1906.
Inhalt.

Verordnung  und  Bekanntmachungent  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Abgabe  stark  wirkender
Azzueimittel  betreffend;  die  Gewährung  von  Entschädigungen  bei  Senchenverlusten  betreffend:  des  Ministeriums  der
Finanzen:  die  Zuständigkeit  der  Finanzmittelstellen  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  25.  Januar  1906.)

Die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betreffend.

In  dem  der  diesseitigen  Verordnung  vom  1.  August  1896,  die  Abgabe  stark  wirkender
Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  242),  beigegebenen  Verzeichnis  ist  hinter:

liquor  Kalii  arsenicosi  einzufügen:  „Migracnin“  1,0  g.4

Karlsruhe,  den  25.  Jannar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Kohlmeier.

Bekanntmachung.
(Vom  7.  Februar  1906.)

Die  Gewährung  von  Entschädigungen  bei  Seuchenverlusten  betreffend.

Die  Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  15.  November  1894,  die  Gewährung  von
Entschädigungen  bei  Seuchenverlusten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  430),
finden  mit  Wirkung  vom  15.  Mai  1906  ab  auch  auf  die  Gemeinde  Hirschlanden,  Amt
Adelsheim,  Anwendung.

Karlsruhe,  den  7.  Februar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Kohlmeier.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900.  (
        <pb n="66" />
        42  V.

Bekanntmachung.

(Vom  30.  Jannar  1906.)
Die  Zuständigkeit  der  Finanzmittelstellen  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
  vom  24.  Januar  d.  J.  Nr.  64  unter  Abänderung  der  Ziffer  3  der
mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  25.  Mai  1881  getroffenen  Anordnung
gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  Höchstbetrag  des  Strafnachlasses,  zu  dem  die  Steuerund
  Zolldirektion  gemäß  §  1  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  22.  März  1838,  den
Rekurs  zur  Gnade  in  Steuer=  und  Zollstrafsachen  betreffend,  ermächtigt  ist,  auf  eintausend
Mark,  außer  dem  Wert  des  Koufiskats,  festgesetzt  wird.

Karlsruhe,  den  30.  Januar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.
Großkopf.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  VBogeel  in  Karlsrude.
        <pb n="67" />
        Nr.  VI.  43

Gesetzes-  und  Verordnungs-Mlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  26.  Februar  1906.
Inhalt.

Verordnungt  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  des  Ministeriums
  des  Innern:  die  Zwangserziehung  betreffend.

 

 

 

Vekordnung.
(Vom  6.  Februar  1906.)

Die  Zwangserziehung  betreffend.

Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  27.  November  1886,  die  staatliche  Fürsorge  für
die  Erziehung  verwahrloster  jugendlicher  Personen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  540),  wird  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  225)  in  der  durch  das  Gesetz  vom  16.  August  1900,  die  Zwangserziehung  und
die  Bevormundung  durch  Beamte  der  Armerverwaltung  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungs-=blatt
  Seite  938),  bewirkten  und  im  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900  Seite  1022  bekannt
gegebenen  Fassung  mit  Wirkung  vom  1.  März  1906  an  verordnet,  was  folgt:

I.  Vorverfahren  beim  Bezirksamt.

§  1.

Die  Staatsanwaltschafts-,  Polizei-,  Gemeinde=  und  Schulbehörden,  die  Bezirksräte,  die
Gemeindewaisenräte,  die  Bezirksärzte  und  die  von  den  Gemeinden  bestellten  Armenärzte  haben
die  Obliegenheit,  wenn  ihnen  bezüglich  jugendlicher  Personen  im  Alter  unter  18  Jahren  Tatsachen
  bekannt  werden,  welche  nach  den  Umständen  des  Falls  —  sei  es  mit  oder  ohne  Vorliegen
  einer  strafbaren  Handlung  —  die  Zwangserziehung  zur  Verhütung  der  sittlichen  Verwahrlosung
  oder  des  völligen  sittlichen  Verderbens  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  begründet
erscheinen  lassen,  hierüber  alsbald  Mitteilung  an  das  Bezirksamt  zu  machen.

Insbesondere  haben  die  Bürgermeisterämter  auf  Empfang  von  Strafnachrichten  gemäß
88  41  und  42  der  badischen  Strafregisterordnung  vom  28.  November  1896  zu  prüfen,  ob
Anlaß  zu  einer  Anzeige  an  das  Bezirksamt  vorliegt;  gegebenenfalls  ist  diese  Anzeige  auch
hinsichtlich  solcher  jugendlicher  Bestrafter  zu  erstatten,  die  sich  nicht  in  der  Gemeinde  aufhalten,
die  oder  deren  Eltern  aber  ihren  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  haben.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  8
        <pb n="68" />
        44  VI.

Bei  jugendlichen  Personen,  welche  eine  nach  8  57  des  Reichsstrafgesetzbuchs  erkannte
Strafe  in  einer  Strafanstalt  verbüßen  und  bei  welchen  zugleich  die  Voraussetzungen  des  §  1
des  Gesetzes  vorhanden  sind,  liegt  die  Pflicht  zur  Mitteilung  der  Direktion  dieser  Anstalt  ob.

Im  übrigen  sind  zu  Anzeigen  im  Sinne  des  Absatzes  1  insbesondere  auch  befugt  die
Bezirksvereine  für  Jugendschutz  und  Gefangenenfürsorge.

82.

Das  Bezirksamt  (8  3  Absatz  2  des  Gesetzes)  nimmt  die  zur  genaueren  Verlässigung
nötigen  Ermittelungen  vor  und  prüft  —  unbeschadet  des  Einschreitens  nach  8  98  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  —  auf  Grund  des  Ergebnisses  derselben,  ob  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung
  beim  Vormundschaftsgerichte  zu  beantragen  sei  oder  nicht.

Von  Herbeiführung  der  Zwangserziehung  ist  abzusehen,  wenn  sich  bei  dem  bezirksamtlichen
  Verfahren  eine  sichere  Gewähr  dafür  ergibt,  daß  dem  Bedürfnis  nach  einer  geordneten
Erziehung  auf  anderem  Wege,  insbesondere  durch  die  örtliche  oder  Kreis-Armenpflege,  durch
Vereinstätigkeit  oder  durch  die  Eltern  beziehungsweise  den  Vormund  oder  sonstigen  Fürsorger
selbst,  ausreichend  entsprochen  wird.

Erachtet  das  Bezirksamt  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  zurzeit  für  nicht
hinreichend  begründet,  jedoch  die  Gefahr  einer  Verwahrlosung  für  naheliegend,  so  wird  es
tunlichst  vorbeugend  einwirken  und  die  zu  weiterer  Beobachtung  dienliche  Vorkehr  treffen.

g3.

Anzeigen  oder  Anträge,  die  von  den  Eltern  selbst  ausgehen,  sind  einer  besonderen  Prüfung
in  der  Hinsicht  zu  unterziehen,  ob  es  sich  nicht  vorwiegend  um  einen  Versuch  derselben  handelt,
der  Sorge  für  die  häusliche  Erziehung  entledigt  zu  werden.

84.

Für  Kinder,  die  das  sechste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  ist  die  Zwangserziehung
  nur  in  dringenden  Fällen  in  Aussicht  zu  nehmen.

85.

Erscheint  zur  Zeit  der  Antragstellung  oder  im  Lanfe  der  nachfolgenden  Verhandlungen
sofortiges  Einschreiten  geboten,  so  ist  ein  einstweiliger  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
über  die  Anordnung  der  fürsorglichen  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  herbeizuführen
(§  3  Absatz  5  des  Gesetzes).

In  jedem  Falle,  in  welchem  die  fürsorgliche  Unterbringung  nicht  beantragt  wird,  sind
die  Gründe  für  diese  Unterlassung  aktenmäßig  zu  machen.
        <pb n="69" />
        VI.  45

II.  Verfahren  bei  den  Gerichten.
§  6.

Das  Vormundschaftsgericht  (§  2  Absatz  2  des  Gesetzes)  hat  auf  Einkommen  des  bezirksamtlichen
  Antrags  und  ebenso  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  in  den  §§  2  bis  5  enthaltenen
Grundsätze  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  es.  von  Amtswegen  vorzugehen  sich  veranlaßt  sieht,
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  die  zur  vollständigen  Klarstellung  des  Sachverhalts  erforderlichen  Verhandlungen  zu
pflegen,  insbesondere  erhebliche  Zeugen  selbst  zu  vernehmen  oder  deren  gerichtliche  Vernehmung
anderweit  zu  veranlassen,  auch  die  in  §  3  Absatz  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und
Behörden  zu  hören  und  vor  seiner  Beschlußfassung  dem  Bezirksamt  unter  Zusendung  des
gesamten  Aktenmaterials  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.

Ist  die  Anhörung  derjenigen  Personen,  welchen  die  Sorge  für  die  Person  des  Minderjährigen
  zusteht,  zur  Zeit  nicht  ausführbar,  oder  mit  außergewöhnlichen  Schwierigkeiten  verbunden,
  so  kann  —  vorbehaltlich  des  Rechts  derselben,  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
zu  verlangen  (8  5  des  Gesetzes)  —  das  Verfahren  auch  ohne  diese  Anhörung  abgeschlossen  werden.

Das  Bezirksamt  ist  befugt,  je  nach  dem  Ergebnis  der  gerichtlichen  Erhebungen  sich  auch
gegen  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  auszusprechen,  oder  seinen  hierauf  gerichteten
Antrag  zurückzuziehen.

87.

Der  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  (§  4  des  Gesetzes)  ist  mit  Gründen  in  tatsächlicher
  und  rechtlicher  Hinsicht  zu  versehen.  Die  Bekanntgabe  des  Beschlusses  hat  dadurch
zu  geschehen,  daß  je  eine  Ausfertigung  desselben  dem  Bezirksamte  gegen  Empfangsbescheinigung
mitgeteilt  und  denjenigen  Personen,  welchen  die  Sorge  für  die  Person  des  Minderjährigen
zusteht,  zugestellt  wird.

Wird  die  sofortige  Beschwerde  ausgeführt  (§  4  Absatz  2  des  Gesetzes),  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  unter  Mitteilung  einer  Abschrift  derselben  eine  Erklärung  des  Bezirksamts,
  oder,  wenn  dieses  der  beschwerdeführende  Teil  ist,  tunlichst  derjenigen  Personen,  welchen
die  Sorge  für  die  Person  des  Minderjährigen  zusteht,  zu  erheben.  Für  die  Abgabe  der
Erklärung  ist  eine  Frist  von  regelmäßig  zwei  Wochen  zu  setzen,  nach  deren  Ablauf  die  Akten
dem  Beschwerdegericht  vorzulegen  sind.

88.

Die  Vorschriften  des  §  7  finden  auch  entsprechende  Anwendung  bei  Entscheidungen  des
Landgerichts  sowie  bei  Beschwerden  an  das  Oberlandesgericht  und  bei  dessen  Entscheidungen.

§  9.

In  Fällen,  in  denen  die  fürsorgliche  Unterbringung  vor  Abschluß  des  Verfahrens  geboten
ist,  erläßt  das  Vormundschaftsgericht  hierüber  eine  mit  Gründen  versehene  einstweilige  Versügung;
  eine  etwaige  Beschwerde  gegen  dieselbe  steht  ihrem  alsbaldigen  Vollzuge  nicht  im  Wege.

8.
        <pb n="70" />
        46  VI.

III.  Vollzug  der  Zwangserziehung  im  Allgemeinen.
§  10.

Das  Bezirksamt,  welches  namentlich  dann,  wenn  nach  Sachlage  ein  die  Unterbringung
zur  Zwangserziehung  anordnender  Beschluß  zu  erwarten  ist,  die  erforderlichen  Vorbereitungen
für  die  Unterbringung  schon  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  treffen  wird,  hat,  sobald
durch  Gerichtsbeschluß  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  endgültig  oder  fürsorglich  für
erforderlich  erklärt  ist,  nach  Eingang  der  ihm  vom  Vormundschaftsgerichte  zur  Einsichtnahme
zu  übermittelnden  Akten  unverweilt  für  den  Vollzug  zu  sorgen.

Zu  diesem  Zwecke  bestimmt  das  Bezirksamt  zunächst  darüber,  ob  die  Unterbringung  in
einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  stattzufinden  habe  Sofern
die  vorausgegangenen  Verhandlungen  nicht  hinreichend  erkennen  lassen,  welche  Art  der  Unterbringung
  die  angemessenere  sein  werde,  sind  hierüber  nach  Befinden  die  mit  den  persönlichen
Eigenschaften  und  bisherigen  Lebensverhältnissen  des  Zöglings  näher  bekannten  örtlichen
Behörden  (Gemeinderat,  Ortsgeistlicher,  Lehrer,  Gemeindewaisenrat),  der  Vormund  und,  wenn
vertrauenswürdig,  auch  die  Eltern,  Großeltern  oder  sonstige  nahe  Verwandte  noch  besonders
zu  hören;  auch  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.  Verbüßt
ein  Zwangszögling  eine  längere  Freiheitsstrafe,  so  wird  das  Bezirksamt  vor  der  Beschlußfassung
  über  die  weiteren  Maßnahmen  gegebenenfalls  eine  Außerung  der  Direktion  der  Strafanstalt
  einholen.

In  Fällen,  in  denen  die  Verwahrlosung  schon  einen  höheren  Grad  erreicht  hat  und
deshalb  eine  strenge  Zucht  mit  ununterbrochener  Aufsicht  und  die  Entfernung  des  Zwangszöglings
  aus  der  von  ihm  gefährdeten  Umgebung  besonders  geboten  sind,  ist  vorzugsweise
auf  Unterbringung  in  einer  Anstalt  Bedacht  zu  nehmen.

Ist  zur  Verhütung  von  Argernis  oder  Verführung  die  Fernhaltung  von  der  Volkeschule
angezeigt,  so  ist  tunlichst  eine  solche  Anstalt  auszuwählen,  in  welcher  selbst  der  erforderliche
Unterricht  erteilt  wird.

Glaubt  das  Bezirksamt  aus  besonderen  Gründen  die  Zwangserziehung  nicht  sofort  in
Vollzug  setzen  zu  können,  so  hat  dasselbe  im  Instanzenwege  (d.  h.  durch  Vermittlung  des
Landeskommissärs)  Vorlage  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

8  11.

Die  Ausführung  der  Unterbringung  wird  das  Bezirksamt  unter  seiner  Leitung  und  Überwachung
  entweder  einem  der  im  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  beiden  Ortsarmenverbände
  übertragen  oder  auf  Grund  einer  zu  treffenden  Vereinbarung  durch  einen  sonstigen
Kreis=  oder  Ortsarmenverband  oder  einen  die  Besserung  Verwahrloster  oder  ähnliche  Ziele
verfolgenden  Verein  bewirken  lassen.

Von  der  nach  Absatz  1  in  Verbindung  mit  §  10  Absatz  2  getroffenen  Bestimmung  hat
das  Bezirksamt  dem  Vormundschaftsgericht  ebenso  wie  von  jedem  späteren  Wechsel  in  der
        <pb n="71" />
        VI.  47

Erziehungsart  oder  in  der  Unterbringung  Kenntnis  zu  geben.  Auch  wird,  wenn  die  Unterbringung
  in  einer  Familie  erfolgt,  das  Bezirksamt  dafür  Sorge  tragen,  daß  der  Ortsgeistliche
am  Wohnsitze  der  Familie  davon  Nachricht  erhält.

Handelt  es  sich  um  Kinder  im  volksschulpflichtigen  Alter,  so  ist  außerdem  noch  die
Ortsschulbehörde,  deren  Schule  der  Zögling  bis  dahin  angehörte,  von  dem  Geschehenen  zu
benachrichtigen.

8  12.

Die  Staatsanwaltschaften  haben:

von  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  gegen  einen  Zwangszögling,

von  dem  gegen  einen  solchen  ergehenden  Urteil  erster  Instanz  und  dessen  etwaiger
Abänderung  in  höherer  Instanz,

von  der  sonstigen  Erledigung  des  gegen  einen  Zwangszögling  eingeleiteten  Strafverfahrens,
  ·

von  der  Verhängung  der  Untersuchungshaft  gegen  einen  Zwangszögling  und  von
der  Aufhebung  derselben

dem  die  Zwangserziehung  leitenden  Bezirksamte  Nachricht  zu  geben.

*  13.

Vor  Anordnung  des  Vollzugs  einer  gegen  einen  nicht  verhafteten  Zwangszögling  sei  es
vor  oder  nach  Anordnung  der  Zwangserziehung  erkannten  Freiheitsstrafe  hat  jeweils  ein
Benehmen  der  zuständigen  Strafvollzugsbehörde  mit  dem  die  Zwangserziehung  leitenden
Bezirksamte  darüber  stattzufinden,  ob  nach  dem  Verhalten  des  Zwangszöglings  und  dem
voraussichtlichen  Erfolge  des  Erziehungswerkes  nicht  der  Strafvollzug  aufzuschieben  oder  die
Strafe  im  Wege  der  Gnade  zu  erlassen  sei.

Nötigenfalls  ist  Vorlage  an  das  zuständige  Ministerium  zu  erstatten.

Ist  der  Zwangszögling,  an  dem  eine  Freiheitsstrafe  zu  vollziehen  ist,  verhaftet,  so  bedarf
es  vor  Anordnung  des  Strafvollzugs  des  Benehmens  mit  dem  Bezirksamte  nicht;  das  letztere
ist  aber  von  der  Einleitung  des  Strafvollzugs  ungesäumt  zu  benachrichtigen.

8  14.

Von  jeder  bevorstehenden  Entlassung  eines  Zwangszöglings,  der  eine  Freiheitsstrafe
verbüßt,  haben  die  Gefängnisbehörden  dem  die  Zwangserziehung  leitenden  Bezirksamte  so
frühzeitig  Nachricht  zu  geben,  daß  wegen  Rückverbringung  des  Zwangszöglings  in  die  Anstalt
oder  Familienerziehung  das  Erforderliche  angeordnet  werden  kann.

1.

Die  Staatsanwaltschaften  haben  von  jeder  Anklageerhebung  gegen  Zwangszöglinge  unter
kurzer  Angabe  des  Gegenstands  der  Beschuldigung  denjenigen  Personen,  denen  die  Sorge  für
die  Person  des  Minderjährigen  zusteht  oder  zustehen  würde,  wenn  die  Zwangserziehung  nicht
        <pb n="72" />
        48  VI.

angeordnet  wäre,  Nachricht  zu  geben;  die  Benachrichtigung  kann  formlos  erfolgen.  Von  dieser
Mitteilung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  bezeichneten  Personen  von  dem  Hauptverhandlungstermin
  ohnedies,  beispielsweise  durch  Zeugenladung,  Nachricht  erhalten,  oder  wenn  Anlaß  zu
der  Befürchtung  vorliegt,  daß  sie  in  unzulässiger  Weise  in  die  Untersuchung  eingreifen  werden.

8  16.

Der  nach  §  11  Absatz  1  mit  der  Ausführung  betraute  Armenverband  oder  Verein  hat
bei  der  Verbringung  des  Zöglings  in  die  Familie  oder  Anstalt  für  die  erforderliche  Ausstattung
  desselben  Sorge  zu  tragen.

Ist  der  Zögling  mit  einer  Krankheit  behaftet,  so  darf  die  Unterbringung  erst  dann  vollzogen
  werden,  wenn  durch  ärztliches  Zeugnis  dargetan  ist,  daß  keine  Bedenken  dagegen  obwalten.

Die  im  Absatz  1  bezeichneten  Armenverbände  und  Vereine  sind  verpflichtet,  dem  zur
Führung  der  Zwangserziehung  zuständigen  Bezirksamte  von  jeder  Aufenthaltsveränderung
eines  ihrer  Fürsorge  unterstehenden  Zwangszöglings  alsbald  Kenntnis  zu  geben;  die  Entlassung
aus  einer  angeordneten  Fürsorge  darf  insbesondere  nicht  erfolgen,  ohne  daß  dem  Bezirksamte
rechtzeitig  vorher  eine  Mitteilung  gemacht  wird,  welche  demselben  die  weiter  erforderlichen
Vorkehrungen  ermöglicht.

§  17.

Den  Familien=  und  Anstaltsvorständen  steht  gegenüber  den  bei  ihnen  zur  Zwangserziehung
untergebrachten  Zöglingen  die  Anwendung  der  gleichen  Zuchtmittel  zu,  welche  die  Eltern  und
Schulbehörden  haben.

Die  Familien=  und  Anstaltsvorstände  sind  ebenso  wie  die  mit  dem  Vollzuge  der  Zwangserziehung
  befaßten  Armenverbände  und  Vereine  verpflichtet,  dem  die  Zwangserziehung  leitenden
Bezirksamte  sofort  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  Anhaltspunkte  für  die  Annahme  sich  ergeben,
daß  der  Zwangszögling  ihrer  Obhut  durch  Flucht  sich  entziehen  will  oder  entzogen  werden  soll.

Im  Falle  der  Flucht  ist  der  Zögling  nötigenfalls  mittelst  polizeilichen  Zwangs  zurückzuführen.


Auf  Antrag  des  Familien=  oder  Anstaltsvorstandes  kann  der  Zögling  auf  die  Dauer
von  24  Stunden  in  polizeilichen  Gewahrsam  genommen  werden.

8  18.

Erscheint  aus  besonderen  Gründen  ein  Bedürfnis  zur  Unterbringung  von  Zwangszöglingen
  in  Anstalten  oder  Familien  außerhalb  des  Großherzogtums  gegeben,  so  ist  im
Instanzenwege  Vorlage  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

IV.  Jamilienerziehung.
§  19.

Die  Unterbringung  in  einer  Familie  darf  nur  auf  Grund  sorgfältigster  Auswahl  derselben
und  beim  Vorhandensein  hinreichender  Sicherheit  dafür  erfolgen,  daß  die  Familie  bei  einfacher
        <pb n="73" />
        VI.  49

Haltung  des  Zöglings  für  die  körperliche  Verpflegung  genügend  sorgen,  eine  günstige  erzieherische
Einwirkung  fortgesetzt  ausüben  und  jeden  nachteiligen  Einfluß  insbesondere  seitens  der  bisher
zur  Erziehung  verpflichteten  Personen  ausschließen  werde.

Als  geeignet  sind  in  Sonderheit  nur  solche  Familien  anzusehen,  welche  sich  eines  vollständig
  unbescholtenen  Rufes  erfreuen,  ein  den  eigenen  Unterhalt  sicherndes  Auskommen  sowie
eine  gesunde  Wohnung  und  eine  geordnete  Haushaltung  haben  und  bereit  sind,  den  Zögling
als  Familienglied  aufzunehmen.  Auch  soll  die  Familie  der  gleichen  Konfession  angehören  wie
der  Zögling  und  ihren  Wohnort  nicht  am  bisherigen  Aufenthaltsorte  desselben  haben.  Mehr
als  zwei  Zöglinge  sind  in  der  Regel  nicht  in  der  gleichen  Familie  unterzubringen.

Familien,  welche  offenkundig  arm  sind,  Schlafleute  halten  oder  besorgen  lassen,  daß  sie
die  Aufnahme  des  Zöglings  zu  eigennützigen  Zwecken  mißbrauchen  würden,  sollen  ausgeschlossen
bleiben.

*  20.

In  dem  mit  dem  Familienvorstande  abzuschließenden  Vertrage  ist  die  Genehmigung  des
Bezirksamts  sowie  das  Recht  jederzeitiger  Zurücknahme  des  Zöglings  und  der  Lösung  des
Vertrags  ohne  vorhergehende  Mahnung  oder  Inverzugsetzung  vorzubehalten,  insoweit  nicht
aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der
Dienstboten  nach  Sachlage  sich  etwas  anderes  ergibt.

Der  Familienvorstand  ist  in  dem  Vertrage  zur  Übernahme  der  leiblichen  Pflege  durch
Gewährung  angemessenen  Obdaches  mit  besonderem  Bett,  gesunder  ausreichender  Beköstigung
und  anständiger  reinlicher  Kleidung,  bei  eintretender  Krankheit  durch  Beschaffung  der  nötigen
Heilmittel  und  ärztlichen  Hilfe  zu  verpflichten.  Inwieweit  für  die  Kosten  der  Heilmittel  und
ärztlichen  Behandlung  Ersatz  geleistet  werden  soll,  ist  besonders  zu  bestimmen.  Der  Familienvorstand
  muß  sich  ferner  verbindlich  erklären,  die  Erziehung  auf  sittlich  religiöser  Grundlage
gewissenhaft  und  sorgfältig  zu  führen,  den  Zögling  zum  Kirchen=  und  Schulbesuch  sowie  zur
Ordnung  und  Arbeitsamkeit  —  wenn  nötig  mit  Strenge  —  anzuhalten,  auch  das  Schulgeld
und  die  Kosten  für  die  Schulbedürfnisse  zu  bestreiten.

Die  Benützung  des  Zöglings  zu  passenden,  nicht  übermäßigen  Haus=  und  Feldgeschäften
ist  im  Vertrage  zu  gestatten;  dagegen  ist  die  Verwendung  zu  solchen  Dienstleistungen  auszuschließen,
  welche  die  körperliche  und  geistige  Entwickelung  des  Zöglings  zu  beeinträchtigen  vermöchten.
  Für  die  Beschäftigung  in  einer  Fabrik  ist  die  besondere  Erlaubnis  des  Bezirksamts
vorzubehalten.

Das  Bezirksamt  hat  bei  der  zuständigen  Postanstalt  die  Aushändigung  von  Postsendungen
  jeder  Art,  welche  für  den  Zwangszögling  bestimmt  sind,  an  den  Familienvorstand
zu  beantragen.

Die  dem  Familienvorstande  zu  gewährende  Vergütung  ist  in  allen  Fällen  so  zu  bestimmen,
daß  auch  in  ihrer  Bemessung  eine  Sicherung  für  die  zweckmäßige  Ausführung  der  Zwangserziehung
  gegeben  ist.
        <pb n="74" />
        50  VI.
*  21

Vor  der  Entlassung  des  Zöglings  aus  der  Volksschule  ist  rechtzeitig  für  die  zweckmäßige
Ausbildung  desselben  zu  einem  bestimmten  Lebensberufe  Vorsorge  zu  treffen.

Bei  der  Bestimmung  des  Berufs  sind  die  Gesundheits=  und  Vermögensverhältnisse,
Anlagen  und  Fähigkeiten,  soweit  tunlich  auch  die  eigenen  Wünsche  des  Zöglings  und  diejenigen
seiner  nächsten  Verwandten  angemessen  zu  berücksichtigen.

Soll  der  Zögling  in  ein  Lehr=  oder  Dienstverhältnis  kommen,  so  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  er  bei  einem  durchaus  zuverlässigen  Lehr=  oder  Dienstherrn  untergebracht  wird;
beim  Abschluß  des  Vertrags  ist  in  der  Regel  eine  entsprechende  Probezeit  auszubedingen  und
vorzusehen,  daß  der  Zögling  zu  nicht  beruflichen  Geschäften  nur  ausnahmsweise  verwendet
werden  darf.

Für  den  Lehr=  oder  Dienstvertrag  ist  die  besondere  Genehmigung  des  Bezirksamts
ebenfalls  vorzubehalten.

g  22.

Sobald  die  Unterbringung  in  einer  Familie  erfolgt  ist,  hat  das  Bezirksamt  einen  besonderen
  Fürsorger  zu  bestellen,  welchem  die  persönliche  ÜUberwachung  der  Leistungen  der  Familie
sowie  des  Verhaltens  des  Zöglings  in  der  Zwangserziehung  zu  übertragen  ist.

Für  Zöglinge,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,  ist,  wo  nicht  besondere  Hinderungsgründe
  vorliegen,  der  Vormund  oder  Gegenvormund  als  Fürsorger  aufzustellen.

Für  weibliche  Zwangszöglinge  können  auch  Frauen  zum  Fürsorgeramte  berufen  werden.

Bei  der  Auswahl  ist  auf  das  religiöse  Bekenntnis  des  Zwangszöglings  Rücksicht  zu  nehmen.

g  28.

Die  in  8  22  erwähnte  Kontrolle  hat  sich  vor  Allem  darauf  zu  erstrecken,  ob  bei  der
Familie,  in  welcher  der  Zögling  untergebracht  ist,  die  tatsächlichen  Verhältnisse,  welche  die  sorgfältige
  und  vollständige  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  ermöglichen,  andauernd  vorhanden  sind.

Der  Fürsorger  hat  den  Zögling  in  geeigneten  Zwischenräumen  in  der  Familie  persönlich
aufzusuchen  und  sich  vorstellen  zu  lassen,  über  die  Art  der  Unterkunft,  Verpflegung,  Erziehung
und  Beschäftigung,  über  sein  Verhalten  sowie  über  Kirchen=  und  Schulbesuch  sich  zu  vergewissern,
  in  letzterer  Hinsicht  sich  auch  mit  dem  Ortsgeistlichen  und  Lehrer  zu  benehmen  und,
sofern  sich  irgend  welche  Mängel  ergeben,  für  deren  alsbaldige  Abstellung  besorgt  zu  sein.

Den  hiernach  getroffenen  Anordnungen  hat  der  Familienvorstand  und  der  Zögling  nachzukommen.
  Geschieht  dies  nicht  oder  handelt  es  sich  um  gröbere  Mißstände,  so  ist  von  dem
Fürsorger  unverweilt  Anzeige  an  das  Bezirksamt  unter  Beifügung  weiterer  Vorschläge  zu
erstatten.

Das  Amt  des  Fürsorgers  ist  ein  Vertrauensamt,  das  von  anderen  Personen  als  dem
Vormund  oder  Gegenvormund  freiwillig  übernommen  wird,  und  dessen  Übertragung  widerruflich
  ist.  Bare  Auslagen  werden  als  Kosten  der  Zwangserziehung  dem  Fürsorger  ersetzt.
        <pb n="75" />
        VI.  51

Dem  Fürsorger  ist  eine  Dienstanweisung  zu  behändigen,  die  er  pünktlich  und  gewissenhaft
zu  vollziehen  hat.
Von  der  Bestellung  des  Fürsorgers  ist  dem  Zwangszögling  Kenntnis  zu  geben.

g  24.

Ist  der  Zögling  in  ein  Lehr-  oder  Dienstverhältnis  gebracht,  so  hat  der  Fürsorger  darüber
zu  wachen,  daß  der  bezügliche  Vertrag  pünktlich  und  gewissenhaft  vollzogen  wird,  und  sich
von  Zeit  zu  Zeit  über  die  Leistungen,  die  Führung  und  die  Fortschritte  des  Zöglings  an
Ort  und  Stelle  gehörig  zu  verlässigen.

Das  in  §  23  Absatz  3  Bemerkte  findet  hier  ebenfalls  entsprechende  Anwendung.

g  26.

Der  Gemeindewaisenrat  des  Orts  der  Unterbringung  hat  den  Fürsorger  in  Ausübung
seiner  Tätigkeit  fortdauernd  zu  unterstützen.

Der  Fürsorger  wird  den  Gemeindewaisenrat  zu  Rat  und  Hilfe  beiziehen  und  von  erheblicheren
  Vorgängen  baldigst  in  Kenntnis  setzen.

g  26.

über  die  Wahrnehmungen,  welche  der  Fürsorger  bei  der  nach  den  88  28  bis  25  zu
führenden  Kontrolle  gemacht  hat,  ist  von  demselben  in  dringenden  Fällen  eine  sofortige  Anzeige,
außerdem  aber  mindestens  halbjährlich  ein  Bericht  demjenigen  Armenverband  oder  Verein,
durch  welchen  die  Unterbringung  vollzogen  ist,  zu  weiterer  Vorlage  an  das  Bezirksamt  zu
erstatten.  Letzteres  teilt  schriftliche  Berichte  über  Mündel  dem  betreffenden  Vormundschaftsgerichte
  zur  Einsicht  mit.

8  27.

Dem  Bezirksamt  liegt  ob,  in  allen  Fällen  eine  fortgesetzte  Oberaufsicht  zu  führen,  darauf
zu  halten,  daß  ihm  die  in  8  26  vorgeschriebenen  Berichte  jeweils  rechtzeitig  zugehen,  bei
geeigneten  Gelegenheiten  sich  auch  selbst  an  Ort  und  Stelle  über  die  einschlägigen  Verhältnisse
und  das  Verhalten  des  Zöglings  zu  unterrichten  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  zu
seiner  Kenntnis  gelangten  Übelständen  abgeholfen  oder,  wenn  nötig,  der  Zögling  anderweit
entweder  in  einer  andern  Familie  oder  in  einer  Anstalt  untergebracht  wird.

Das  Bezirksamt  ist  befugt,  bei  Wahrnehmung  der  Oberaufsicht  die  Mitwirkung  der
Distriktsbezirksräte  in  Anspruch  zu  nehmen.

Sofern  die  Unterbringung  eines  Zwangszöglings  in  einem  Orte  erfolgt,  der  nicht  zum
Bezirke  des  zum  Vollzug  der  Zwangserziehung  nach  §§  3  und  6  des  Gesetzes  zuständigen
Bezirksamtes  gehört,  hat  auf  Ersuchen  des  letzteren  das  Bezirksamt  des  Aufenthaltsorts  die
Führung  der  Oberaufsicht  zu  übernehmen  und  nötigenfalls  auch  den  Fürsorger  zu  bestellen,
während  die  Entscheidungsbefugnisse  bezüglich  der  Art  der  Ausführung  und  Einstellung  der
Zwangserziehung  dem  zuständigen  Bezirksamte  vorbehalten  bleiben,  welches  auch  den  Zwangs-Gesetzes

  und  Verordnungsblatt  1900.
        <pb n="76" />
        52  VI.

zögling  in  der  in  §  45  vorgeschriebenen  Tabelle  weiter  führt.  Dem  bezeichneten  Ersuchen
sind  die  Zwangserziehungsakten  zur  Einsichtnahme  oder,  soweit  dies  nicht  angängig  ist,  ein
Auszug  aus  der  Zwangserziehungstabelle  anzuschließen.

V.  Anstaltserziehung.

g  28.

Zur  Unterbringung  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  können  —  neben  der
in  Flehingen  errichteten  staatlichen  Anstalt  für  verwahrloste  jugendliche  Personen  —  die  im
Lande  bestehenden,  gleiche  oder  ähnliche  Zwecke  verfolgenden  Privat-  und  Korporationsanstalten
nach  Maßgabe  der  den  Bezirksämtern  hierüber  zugehenden  besonderen  Anweisungen  benützt  werden.

Soweit  es  zwischen  der  Staatsverwaltung  und  den  einzelnen  Privat=  und  Korporationsanstalten
  nicht  zu  einer  generellen  Vereinbarung  über  Aufnahme  verwahrloster  jugendlicher
Personen  zur  Zwangserziehung  mit  Festsetzung  von  Pauschsätzen  für  die  zu  leistende  Vergütung
  kommt,  ist  jeweils  im  Einzelfalle  von  dem  mit  der  Ausführung  betranten  Armenverband
  oder  Verein  —  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Bezirksamts  und  des  Rechts  der
Kündigung  gemäß  §  20  Absatz  1  —  mit  dem  Anstaltsvorstande  ein  Vertrag  abzuschließen.

Die  in  Absatz  1  bezeichneten  Anstalten  sind  verpflichtet,  in  dringenden  Fällen  solche
Zwangszöglinge,  die  sich  zur  Unterbringung  bei  ihnen  an  sich  eignen,  auf  Verlangen  der
Bezirksämter  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Platzes  jederzeit  fürsorglich  unter  dem  Vorbehalte
  der  nachträglichen  Regelung  des  endgültigen  Verbleibs  sofort  aufzunehmen.

g  29.

Bei  der  Wahl  der  Anstalt  sind  Geschlecht,  Alter  und  Religionsbekenntnis,  sowie  der
Aufenthaltsort,  Ausbildungszweck  und  Grad  der  Verwahrlosung  des  Zöglings  gebührend  zu
beachten.

§  30.

Die  Vorstände  der  Anstalten  sind  in  den  abzuschließenden  Verträgen,  ebenso  wie  die
Familienvorstände  zur  angemessenen  Erziehung  und  Pflege,  sowie  auch  zur  Fürsorge  für  die
Vor=  und  Ausbildung  des  Zöglings  zu  einem  bestimmten  Lebensberuf,  insbesondere  für  die
Landwirtschaft,  das  Handwerk  oder  den  Gesindedienst  zu  verpflichten.

Soll  der  Zögling  aus  der  Anstalt  in  ein  Lehr=  oder  Dienstverhältnis  gebracht  werden,
so  kann  dem  Anstaltsvorstande  der  Abschluß  des  Lehr=  oder  Dienstvertrags  vorbehaltlich  der
bezirksamtlichen  Genehmigung,  sowie  die  Überwachung  der  Einhaltung  des  Vertrags  und  des
ferneren  Verhaltens  des  Zöglings  überlassen,  nach  Umständen  aber  statt  dessen  ein  Fürsorger
(vergleiche  §§  22  ff.)  bestellt  werden.

831.

Die  Vorstände  der  Anstalten  haben  über  den  Gesundheitszustand,  die  Führung  und  die
Fortschritte  der  bei  ihnen  zur  Zwangserziehung  untergebrachten  Zöglinge  halbjährlich  dem
        <pb n="77" />
        VI.  53

mit  Ausführung  der  Unterbringung  betrauten  Armenverbande  oder  Vereine  zur  weiteren
Vorlage  an  das  Bezirksamt  Mitteilung  zu  machen.  Die  Schlußbemerkung  des  §  26  findet
auch  hier  Anwendung.

Von  jedem  Entweichen  eines  Zwangszöglings  aus  einer  Anstalt  ist  auf  kürzestem  Wege,
tunlichst  telephonisch  oder  telegraphisch,  dem  die  Zwangserziehung  leitenden  sowie  dem  für  die
Anstalt  örtlich  zuständigen  Bezirksamte  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Bezirksämter  haben  von  solchen  Anstalten,  deren  Zöglinge  nach  ihrem  Alter  und
dem  Grade  ihrer  Verwahrlosung  Fluchtversuche  gewärtigen  lassen,  bei  der  ersten  Einlieferung
ein  Signalement  nebst  vollständigen  Personalien  und  besonderen  Kennzeichen  zu  erheben.

*  32
Soweit  die  zur  Benützung  im  Zwangserziehungsverfahren  vom  Ministerium  des  Innern
als  geeignet  erklärten  Anstalten  der  Aufsicht  der  Schulbehörden  unterstehen,  wird  diese  durch
die  Kreisschulvisitaturen  nach  näherer  Anweisung  der  Oberschulbehörde  ausgeübt.
Die  Kreisschulvisitaturen  werden  namentlich  bei  Prüfung  von  Anstaltsschulen  den  in  der
Anstalt  zur  Zwangserziehung  untergebrachten  Zöglingen  besondere  Aufmerksamkeit  widmen  und
erforderlichenfalls  Mitteilungen  oder  Anträge  an  das  Bezirksamt  richten.

 

VI.  Dauer  der  Zwangserziehung  und  Entlaf'ung  aus  derselben.

833.

Sowohl  hinsichtlich  der  in  Familien  als  hinsichtlich  der  in  Anstalten  untergebrachten
Zöglinge  ist  vom  Bezirksamte  weiterhin  im  Auge  zu  behalten  und  je  nach  Befund  mit  dem
Fürsorger  oder  Anstaltsvorstand  des  Näheren  zu  erörtern,  ob  etwa  die  Entlassung  aus  der
Zwangserziehung  vor  dem  vollendeten  zwanzigsten  Lebensjahre  des  Zöglings  herbeigeführt
werden  könnte.

Insbesondere  ist  in  eine  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Zwangserziehungsmaßregeln  noch
fortzubestehen  haben,  dann  einzutreten,  wenn  sich  die  Notwendigkeit  ergibt,  während  der  Dauer
der  Zwangserziehung  erkrankte  Zwangszöglinge  in  eine  Krankenanstalt  zu  verbringen.

 

g  34a.

Erscheint  dem  Bezirksamte  die  Besserung  des  Zöglings  nachhaltig  erzielt  oder  die  Erreichung
dieses  Zweckes  anderweit  hinreichend  sichergestellt,  so  ist  die  frühere  Entlassung  herbeizuführen.


Wird  die  frühere  Entlassung  von  denjenigen  Personen,  denen  die  Sorge  für  die  Person
des  Minderjährigen  zusteht  oder  zustehen  würde,  wenn  die  Zwangserziehung  nicht  angeordnet  wäre,
beim  Bezirksamt  angeregt,  und  trägt  letzteres  Bedenken,  diese  Maßregel  seinerseits  herbeizuführen,
  so  ist  den  Beteiligten  anheimzugeben,  Antrag  auf  Aufhebung  der  Zwangserziehung
beim  Vormundschaftsgerichte  zu  stellen.

9.
        <pb n="78" />
        64  VI.

g  35
Wenn  das  Vorhandensein  der  in  §  34  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  wenigstens
wahrscheinlich  erscheint,  so  kann  das  Bezirksamt,  vorbehaltlich  des  Widerrufs,  eine  Aufhebung
oder  Beschränkung  der  zum  Vollzug  der  Zwangserziehung  getroffenen  Maßnahmen  verfügen.
Hierbei  ist  besondere  Vorsorge  dafür  zu  treffen,  daß  der  Widerruf,  sofern  die  Verhältnisse
einen  solchen  erfordern,  alsbald  ausgesprochen  und  wirksam  gemacht  werden  kann.

g  36.

Die  Bezirksämter  dürfen  sich  durch  die  Annahme  der  Aussichtslosigkeit  weiterer  Zwangserziehungsmaßregeln
  niemals  dazu  bestimmen  lassen,  ihre  Bestrebungen  zur  Erreichung  des
Zweckes  der  Zwangserziehung  einzustellen.  Sollte  in  einem  Einzelfalle  jede  Aussicht  auf
Erreichung  dieses  Zweckes  ausgeschlossen  und  aus  besonderen  Gründen  die  Unterbringung  in
einer  Anstalt  oder  in  einer  Familie  als  undurchführbar  erscheinen,  so  ist  im  Instanzenzuge
Vorlage  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

§  37.

Wird  von  jemandem,  dem  die  Sorge  für  die  Person  des  Minderjährigen  zusteht  oder
zustehen  würde,  wenn  die  Zwangserziehung  nicht  angeordnet  wäre,  die  Aufhebung  der  Zwangserziehung
  beantragt,  so  finden  auf  das  gerichtliche  Verfahren,  sowie  auf  das  Beschwerderecht
die  §§  6  bis  9  dieser  Verordnung  in  Verbindung  mit  den  §§  2  bis  4  des  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

In  Fällen  der  Familienerziehung  wird  das  Vormundschaftsgericht  auch  den  Gemeindewaisenrat
  hören.

§  38.

Der  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung,  mag  sie  endgültig  geschehen  oder  nur  eine
beschränkte  sein,  soll  jeweils  die  Ausmittlung  eines  gesicherten  Unterkommens  für  den  Zögling,
entsprechend  seinen  persönlichen  Verhältnissen  und  seiner  bisherigen  Beschäftigungsweise,
vorhergehen.

Diese  Ausmittlung  liegt  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Eltern  oder  vormundschaftlichen
  Vertreter  die  volle  Gewähr  für  eine  angemessene  Fürsorge  bieten  und  zu  dieser
Fürsorge  sich  auch  bereit  finden,  —  unter  Leitung  und  Aufsicht  des  Bezirksamts  —  dem
nach  §  11  mit  der  Ausführung  der  Zwangserziehung  betrauten  Armenverbande  oder  Vereine  ob.

Von  der  Entlassung  und  von  dem  künftigen  Unterkommen  des  Zöglings  ist  dem  Vormundschaftsgerichte
  sowis  dem  Bürgermeisteramt  am  Orte  des  Unterkommens  durch  das  Bezirksamt
  Kenntnis  zu  geben.  Auch  hat  das  Bezirksamt  durch  Vermittlung  des  Bürgermeisters,
des  Ortsgeistlichen  oder  anderer  geeigneter  Personen  am  neuen  Aufenthaltsorte  beziehungsweise
der  daselbst  etwa  bestehenden  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Vereine  das  weitere  Fortkommen
des  Entlassenen  tunlichst  zu  fördern  und  über  das  Verhalten  desselben  in  nächster  Zeit  in
schonlicher  Weise,  nötigenfalls  nur  durch  Erhebung  von  Strafregisterauszügen,  sich  noch  in
Kenntnis  zu  erhalten.
        <pb n="79" />
        VI.  55

VII.  Kosten.
g  39.
vehss  Regelung  der  Kostentragung  ist  vom  Bezirksamte  festzustellen:

1.  ob  der  Zögling  Vermögen  besitzt,  worin  dasselbe  besteht  und  wieviel  es  beträgt
beziehungsweise  jährlich  abwirft,  oder  ob  er  Vermögen  zu  hoffen  hat,  von  wem  und
in  welchem  Betrage;

2.  ob  andere  privatrechtlich  zur  Leistung  seines  Unterhalts  verpflichtete  und  zahlungsfähige
  Personen  vorhanden  sind;
im  Falle  des  Unvermögens  des  Zöglings  und  der  unter  Ziffer  2  erwähnten

Verpflichteten:

Hob  einem  badischen  Armenverband  und  welchem  die  endgültige  Unterstützungspflicht

im  Sinne  des  §  9  Absatz  1  des  Gesetzes  obliegt;

4.  welche  Staatsangehörigkeit  der  Zwangszögling  besitzt.

S

*40.

Die  durch  die  Zwangserziehung  veranlaßten  Kosten  sind  vorläufig  von  dem  mit  der  Ausführung
  beauftragten  Ortsarmenverbande  oder  dem  Armenverbande  oder  Vereine  zu  bestreiten,
welcher  die  Ausführung  im  Einverständnisse  mit  dem  Bezirksamt  übernommen  hat.

§  41.

Der  mit  der  Ausführung  der  Zwangserziehung  betraute  Armenverband  oder  Verein  hat,
soweit  nicht  besondere  Gründe  zu  einer  Abweichung  vorliegen,  halbjährlich  die  von  ihm  nach
§40  bestrittenen  Kosten  der  Zwangserziehung  unter  Anschluß  der  Belege  oder  beurkundeter
Entzifferungen  der  Kosten  bei  dem  den  Vollzug  der  Zwangserziehung  leitenden  Bezirksamt
anzumelden.  Dieses  legt  nach  Feststellung  der  zu  ersetzenden  Beträge  dem  Verwaltungshof
die  Akten  zur  Prüfung  und  Erteilung  der  Zahlungsanweisung  vor.

8  42.

Ist  der  mit  der  Ausführung  betraute  Armenverband  zur  Unterstützung  des  Zöglings
nach  Maßgabe  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  endgültig  verpflichtet  und  nach  8  9  des
Zwangserziehungsgesetzes  zur  Tragung  der  daselbst  erwähnten  Kosten  verbunden,  so  hat  er
lediglich  zwei  Drittel  der  Kosten  der  Erziehung  und  Verpflegung  bei  dem  Bezirksamte  anzumelden.

Für  die  in  einer  staatlichen  Erziehungsanstalt  zur  Zwangserziehung  untergebrachten
Zöglinge  werden  die  gesamten  Erziehungskosten  unmittelbar  von  der  Anstalt  aufgewendet.
Diese  erhebt  das  dem  unterstützungspflichtigen  Armenverbande  zufallende  Drittel  des  von  dem
Ministerium  des  Innern  festgesetzten  Verpflegungskostenbeitrags  vierteljährlich  auf  1.  Februar,
        <pb n="80" />
        56  VI.

1.  Mai,  1.  August  und  1.  November  von  dem  endgültig  unterstützungspflichtigen  Armenverbande
  zurück.  Besitzt  der  Zögling  Vermögen,  oder  sind  zu  seinem  Unterhalte  verpflichtete
zahlungsfähige  Personen  vorhanden,  so  zieht  die  Anstalt  den  Aufwand  unmittelbar  von  dem
Zahlungspflichtigen  ein.

8  43.

Als  Kosten  der  Hin=  und  Zurückreise  (§  9  des  Gesetzes)  sind  insbesondere  auch  alle
diejenigen  Kosten  zu  betrachten,  welche  in  Ausführung  der  Zwangserziehung  durch  den  Wechsel
des  Erziehungsortes  erwachsen.  Dagegen  sind  nicht  als  Kosten  der  Zwangserziehung  im
Sinne  des  §  9  Absatz  1  Satz  1  des  Gesetzes  zu  behandeln  diejenigen  Kosten,  welche  durch
Begleitung  von  Zöglingen  vor  ein  Gericht  auf  ergangene  Vorladung,  durch  die  Rückverbringung
entwichener  Zöglinge  an  den  bisherigen  Erziehungsort  und  durch  den  Transport  zum  Strafvollzug,
  oder  von  da  an  den  Erziehungsort  entstehen.

VIII.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Jälle  des  §  56  des  Reichsstrafgesetzbuchs.

8  44.

Ist  nach  §  56  Absatz  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  der  Angeschuldigte  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  zu  verbringen,  so  übersendet  die  Staatsanwaltschaft  oder,  wenn  das
Urteil  vom  Schöffengericht  erlassen  ist,  das  Amtsgericht  nach  eingetretener  Rechtskraft  des
Urteils  eine  Abschrift  desselben  unter  Anschluß  der  gerichtlichen  Akten  dem  Bezirksamte  des
Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  zum  geeigneten  Vollzuge  und  gibt,  wenn  es  sich  um  einen
Mündel  handelt,  dem  Vormundschaftsgerichte  Nachricht.

Wenn  dagegen  die  üÜberweisung  des  Angeschuldigten  in  seine  eigene  Familie  ausgesprochen
worden  ist,  so  kann  wegen  der  strafbaren  Handlung,  über  welche  geurteilt  wurde,  die  Zwangserziehung
  nicht  eingeleitet  werden.

Im  Falle  des  Absatz  1  finden  auf  das  weitere  Verfahren  zum  Zwecke  des  Vollzugs  die
§§  28  bis  39  ff.  der  gegenwärtigen  Verordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  über  die  Dauer  der  Unterbringung,  welche  bis  zum  vollendeten  zwanzigsten  Lebensjahre
sich  erstrecken  kann,  auf  Antrag  des  den  Vollzug  leitenden  Bezirksamts  sowie  nach  Einholung
einer  Außerung  der  Kreisschulvisitatur  die  der  Austalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zu
beschließen  und  eine  gerichtliche  Mitwirkung  (88  34  Absatz  2  und  37)  nicht  stattzufinden  hat.
Die  nachträgliche  Umwandlung  der  Anstaltserziehung  in  Familienerziehung  ist  im  Falle  des
Absatzes  1  ausgeschlossen.

Als  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Absatz  3  ist  der  Landeskommissär
anzusehen,  in  dessen  Dienstkreis  sich  die  Anstalt  befindet.

Der  Staatsanwaltschaft  beziehungsweise  dem  Amtsgericht  ist  von  der  erfolgten  Unterbringung
  Kenntnis  zu  geben.
        <pb n="81" />
        VI.  57

IX.  Obere  Verwaltungsaussicht.

g  46.

Zur  Erledigung  der  Beschwerden,  welche  gegen  die  beim  Vollzug  ergehenden  Beschlüsse
der  Bezirksämter  einschließlich  derjenigen  nach  88  34  und  35  erhoben  werden,  sind  die  Landeskommissäre
  zuständig.

Durch  Vermittlung  der  Landeskommissäre  sind  am  Schlusse  jeden  Jahres  dem  Ministerium
des  Innern  die  Tabellen  vorzulegen,  welche  die  Bezirksämter  über  die  zum  Vollzuge  gelangten
Fälle  der  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  nach  dem  in  der  Anlage  angeschlossenen
Formular  zu  führen  haben.

Karlsruhe,  den  6.  Februar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
des  Kultus  und  Unterrichts.  Schenkel.

von  Dusch.

.
        <pb n="82" />
        58  VI.
Anlage  (zu  8  45).

Bezirksntt  ..  Ordnungszahl

 

Zwangserzichung.
1.  Vor-  und  Zuname  des  Zöglings:  1.

2.  a.  Ob  ehelich  oder  unehelich  geboren?  2.  a.
b.  Wenn  unehelich,  ob  durch  nachfolgende  Ehe  b.
legitimiert  (§  1719  B  G.  B.)  ?

3.  Geburtsjahr  und  a#tag:  3.
4.  Geburtsort  und  Amtsbezirk  bezw.  Staat:  4.
5.  Religionsbekenntnis  und  Staatsangehörigkeit:  5.
6.  a.  Name,  Stand,  des  Baters;  G.  à
Beruf,  Erwerb,  wenn  der  Vater  ge-  5
Nahrungszweigsc  storben  oder  das  Kind
und  Stellung  unchelich  ist,  der  Mut
darin:  ter;
b.  Wohnort:  wenn  beide  Eltern  get  b.
c.  Angabe,  ob  die  storben  sind,  des  vor.  l
Mutter  noch  mundschaftlichen
lebt:  Vertreters.  —

 

 

7.  a.  Bezeichnung  des  Gerichts,  durch  welches  die  7.  a.
Zwangserziehung  verfügt  wurde:
b.  Datum  des  betr.  Gerichtsbeschlusses:
c.  Datum  der  Rechtskraft  des  Gerichtsbeschlusses:
        <pb n="83" />
        VI.  59

8.  a.  Berwaltungsbehörden,  welche  mit  dem  Voll-  8.  a.
zuge  der  Zwangserziehung  befaßt  sind:
b.  Datum  wichtigerer  Verfügungen  derselben:  b.

a.  nach  §  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  9.  a
(§  1666  vergl.  mit  §  1686
B.  G.  B.  oder  §  1838  B.G.  B.

Angabe,  ob  die  oder  §  55  R.St.  G.B.25

Maßregel  an-b  nach  §  1  Ziff.  2  des  Gesetzes?
.2  tzes?  b.
geordnet  wurde  c.  nach  §56  Abs.  2  RSt.  GB.-  c.
d.  nach  §  362  K6/.  3  letzter  d.

Seatz  N.St.  G.  B.

10.  Bei  erstmaligem  Eintrag  des  Zöglings  auch10.
Grund  der  Maßregel  unter  kurzer  Angabe  der
erheblichen  Tatsachen:

11.  Wenn  der  Vollzug  der  Zwangserziehung  auss11.
gesetzt,  eingestellt  oder  verzögert  wurde,  Angabe
über  die  Gründe  und  den  etwaigen  Aufenthalt
des  Zöglings  in  der  Zwischenzeit:

 

*  Hier  sind  jeweils  die  in  Betracht  kommenden  Paragraphen  des  B.G  B.  und  des  R.St  G.  S.  i  zeln  einzmragen

Gesetzes=  Und  Verorduungsblatt  1906.  10
        <pb n="84" />
        60  VI.

 

12.  13  14.  15a.  15b.
Vezeichnung  der  Anstalt  oder  Beruf  Datum
Familie,  in  welcher  der  Zögling  Ta  9  des  (Gewerbe  oder  Name,  Stand,  der

untergebracht  wurde,  Dienst)  des
nach  Namen,  Konfession,  Art  (Stand)  .»  schulentlassenen  ,»«  des

und  Ort,  sowie  Anderungen  Eintritts.  14-jährigen  und  des  Fürsorgerse  des

in  der  Unterbringung:  älteren)  Zöglings:  Fürsorgers:

jeweiligen  Wohnort  und  Konfession]  Bestallung
        <pb n="85" />
        VI.  61

16.  Führung  des  Zöglings  im  Betragen  und  Lernen;  etwaige  Bestrafungen;  Aussicht
auf  Besserung?

Nach  wessen  Angabe?

 

Datum  des
betreffenden
Urteils:

Nach  wessen
Angabe?

Urteil  über  die  Führung  2c.
        <pb n="86" />
        62  VI.

a.  Durch  Ent-17.

  Beendigung  der]  lassung  vor1.  widerruf-  17.  a.  1.
Zwangserziehung  vollendetem  lich:
(durch  Eintrag  des  20.  Lebens-Datums

  aufder  jahr:  2.  endgültig.  2
betreffenden  Zeile  b.  durch  Eintritt  der  gesetz-  b.
zu  bezeichnen):  lichen  Endzeit:

C.  Durch  Tod:  c.

18.  Gründe  der  vorzeitigen  Entlassung  und  18.
etwaiger  Vorbehalte  bei  widerruflicher  Entlassung:

19.  Wohin  erfolgte  die  Entlassung?  19

20.  Welchen  Beruf  hat  der  Entlassene  ergriffen?  20.

21  Erfolg  der  Zwangserziehung  (ob  gebessert,21.
zweifelhaft,  nicht  gebessert).  Aussicht  für  die
Zukunft:

22.  Nachrichten  über  die  spätere  Führung  und  22
spätere  Schicksale:

23.  Angabe  des  endgültig  unterstützungspflichtigen  23.
Armenverbands,  sowie  der  ihm  und  der
Staatskasse  obliegenden  regelmäßig  wiederkehrenden
  finanziellen  Leistung:

24.  Dauer  der  Unterbringung:  24

25.  Bemerkungen:  25

 

Druc  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlerude.
        <pb n="87" />
        Nr.  VII.  63

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  28.  Februar  1906.
Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  örtliche
Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  Zollbefreiungen  im  kleinen  Grenzverkehr

  betressend;  die  Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen  betreffend;  die  Einführung  des  neuen  Zolltarifs
beireffend.

 

 

 

Bekanntmachung.

(Vom  16.  Februar  1906.)
Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  betreffend.

In  der  Anlage  veröffentlichen  wir

a.  ein  auf  den  Stand  vom  15.  Februar  d.  J.  gebrachtes  Verzeichnis  der  Grundbuchbezirke,
  welche  dem  Grundbuchamt  einer  andern  Gemeinde  zugewiesen  sind,

b.  ein  Verzeichnis  der  Nachträge  einschließlich  der  Berichtigungen  zu  den  Anlagen  F
und  G  der  Grundt  sverordnung  vom  18.  Februar  1901  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  1310.

Durch  das  unter  a  genannte  Verzeichnis  wird  die  Anlage  B  zur  Grundbuchvollzugsverordnung
  sowie  die  Anlage  1  zur  Bekanntmachung  vom  18.  März  v.  J.  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  162)  ersetzt,  durch  das  unter  b.  genannte  Verzeichnis  wird  die
Anlage  2  zur  gleichen  Bekanntmachung  ergänzt  und  die  Anlage  3  zur  gleichen  Bekanntmachung
  ersetzt.

In  der  Anlage  4  zur  Bekanntmachung  vom  18.  März  v.  J.  —  Verzeichnis  der  für
die  Bergwerke  zuständigen  Grundbuchämter  —  kommt  Ordnungsziffer  71  „Gipsgrube  Herthen“
in  Wegfall,  da  durch  Beschluß  der  oberen  Bergbehörde  vom  13.  März  v.  J.  das  Bergwerkseigentum
  aufgehoben  worden  ist.

Karlsruhe,  den  16.  Februar  1906

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

 

Wolfhard.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  11
        <pb n="88" />
        64  VII.

Anlage  1.

Verzeichnis  der  Grundbuchbezirke,
welche  dem  Grundbuchamt  einer  anderen  Gemeinde  zugewiesen  sind,
nach  dem  Stand  vom  15.  Februar  1906.

Ersetzt  die  Anlage  B  der  Grundbuchvollzugsverordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seite  131)  und  die  Anlage  1
der  Bekanntmachung  vom  18.  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  162).

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
l  .I.  .—"«·  J
„  Grundbuchbezirk  Ein-  Zugewiesen  dem  -  «  .
Q-.  —  -  ·  .-.  .
8  (Gemeinde).  wohner.  Grundbuchamt.  Noteriat  .  Bemerkungen
—  .-  ————  —
Landgerichtsbezirk  Konstanz.
Amtsgerichtsbezirk  Donaueschingen.
1  Mistelbrunn  73  Hubertshofen  Hüfingen
2  Neuenburg  44  (Bachheim  »
3  Wartenberg  78  Geisingen  Immendingen
Amtsgerichtsbezirk  Engen.  «
4  Biesendorf  156  Engen  Engen  %
Amtsgerichtsbezirk  Konstanz.  I
5  Freudenthal  117  Langenrain  Konstanz  11
6  Kaltbrunn  169  Allensbach  „
I
AmtöqctichtsbczikkMcßkirch.
7  Schnerkingen  249  Meßkirch  Meßkirch
8  Nusplingen  142  Stetten  a.  k.  M.  Stetten  a.  k.  M.
9  Unterglashütte  106  Oberglashütte  „  l
Amtsgerichtsbezirk  Pfullendorf.
10  Aach  198  Pfullendorf  Pfullendorf
11  Schwäblishausen  1387  „  1  „  #
12  Zell  a.  Andelsbach  116  „  #  „
Amtsgerichtsbezirk  Radolfzell.
13  Gundholzen  127  Horn  Radolfzell
14|  Möggingen  218  Radolfzell  r.  „  1
        <pb n="89" />
        VII.  65
L  2.  8.  4.  ö5.  6.
Grundbuchbezir-  s  Ein-  3  Zugewiesen  dem  .

Z  (Gememde)«wohnerlGrundbuchamt  Notariat.  Bemerkungen.
—  —

l  Amtsgerichtsbezirk  neeberlingen.  «
15  Adelsreuthe  133  Urnau  Salem  I
16  Baitenhausen  254  Meersburg  Meersbung
17  Daisendorf  158  „  „
18  Stetten  291  »
19  Radrach  83  l  Riedheim  „

Amtsgerichtsbezirk  Villingen.  i
20  Linach  269  Vöhrenbach  Furtwangen

21  Stockburg  148  Mönchweiler

Tandgerichtsbezirt  Waldshut.
Amtsgerichtsbezirk  Bonndorf.

22  Aselfingen  171  UAchdorf
23  Buggenried  1  98  Mettenberg
24  Ebnet  94  Bonndorf
25  Holzschlag  83  Gündelwangen
26  Schwarzhalden  64  Schönenbach

l

27  Unterwangen  150  Oberwangen

28  Vituletofen  204  Wellendingen
Amtsgerichtsbezirk  St.  Blasien.

27  —ie  384  Hoöchenschwand
Autgerictsbezir  Schönau.

30  Aitern

340  Uhzenfeld

31  Böllen  163  Schönau
32  Fröhnd  478  „
33  Thunau  173  »
34  Wembach  208  „

Amtsgerichtsbezirk  Waldshut.
35  Alb  1  196  Albert
36  Hauenstein  191  „

37  Stadenhausen
38  Horheim

39  Löhningen

10  Untermettingen

145  Luttingen
473  S  Schwerzen
118  Endermettingen
245

11

Villingen  II

—

Stühlingen
Bonndorf

11

l»

Stühlingen
Bonndorf

St.  Blasien

Schönau  i.  W.

Waldshut

77

Thiengen
        <pb n="90" />
        66  VII.

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  2.  3.  4.  ö.  6.
Grundbuchbezirk  Ein-  Zugewiesen  dem  s  ·
O.-Z.  "  i  .  .
8  (Gemeinde).  wohner.  Grundbuchamt.  Notariat  Bemerkungen
i  —
Landgerichtsbezirk  Areiburg.  3
Amtsgerichtsbezirk  Freiburg.  6
41  Dietenbach  199  Kirchzarten  Kirchzarten
42  Neuhäuser  171  »  »
43  Weilersbach  123  »  »
44  Hinterstraß  342  ESt.  Märgen  „
45  Hofsgrund  2065  Oberried  „
46  St.  Wilhelm  172  »  »
47  Zastler  200  7.  7“
Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch.
48  Ohrensbach  256  Unterglotterthal  Waldkirch
49  Stahlhof  205  Waldkirch  »
oftmdgetichtgbezitäOfenbank
Amtsgerichtsbezirk  Kehl.
50  Hausgereuth  1  98  Rheinbischofsheim  Rheinbischofsh.
51  Nerfreistett  364  Freistett  „
Amtsgerichtsbezirk  Lahr.
52  Wittelbach  2243  Seelbach  Lahr  II  U
Amtsgerichtsbezirk  Oberkirch.
53  Herzthal  379  .  Nußbach  Oberkirch
Amtsgerichtsbezirk  Offenburg.
54  Nesselried  664  Etbersweier  Offenburg  Il
Amtsgerichtsbezirk  Triberg.
55  Rohrhardsberg  1722  Schonach  Triberg
Amtsgerichtsbezirk  Wolfach.  n
56  Bergzell  471  Schenkenzell  #  Wolfach
57  Kniebis  151  Rippoldsau  „  "
58  Lehengericht  8858  Schiltach  »
59  Sulzbach  106  Einbach  Haslach  „
        <pb n="91" />
        VII.  67
l.  2.  3.  4.  b.  6.
s  c  -
ir  in-  «-O·»3l
  Grundbuchbezirk  Ein  Zugewiesen  dem  Notariat.  Bemerkungen.

(Gemeinde).  wohner.  Grundbuchamt.

 

Tandgerichtsbezirk  Karlsruhe.
"  Amtsgerichtsbezirk  Pforzheim.
60  Lehningen  241  .  Mühlhausen
Candgerichtsbezirt  Mannheim.
Amtsgerichtsbezirk  Weinheim.
61  Ritschweier  67  Hohensachsen

Tandgerichtsbezirk  Heidelberg.
"  Amtsgerichtsbezirk  Sinsheim.

62  Bokkschaft  128  Kirchardt

63  l  Treschklingen  346  Babstadt

andgerichtsbezir  Mosbach.
I  Amtsgerichtsbezirk  Boxberg.
64  Schwarzenbrunn  54  Buch  a.  Ahorn
65F  Winzenhofen  271  Gommergdorf
.  Amtsgerichtsbezirk  Tauberbischofsheim.
66.  Grünsfelddausen  188  Paimar

„  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim.
67  Vockenroth  2063  Wertheim

 

Pforzheim  V.

Weinheim  II

Sinsheim  11

#l

Boxberg
Krautheim

Tauberbischofsh.

Wertheim  I
        <pb n="92" />
        68  VII.

Anlage  2.

Verzeichnis

der

für  die  Stammgüter  und  ähnlichen  Besitzungen  zuständigen  Grundbuchämter.

Zweiter  Nachtrag  zur  Anlage  2  der  Bekanntmachung  vom  17.  Jannar  1903  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt  Seite  71).  Ersetzt
in  Verbindung  mit  dieser  Bekanntmachung  und  der  Bekanntmachung  vom  18.  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  162)  die  Anlage  F  zur  Grundbuchvollzugsverordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seite  131)

 

Vorbemerkungen.
Eine  Benennung  des  Guts  ist  (in  Spalte  2)  nur  angegeben,  wo  dasselbe  einen  besonderen  Namen  führt.
1.  2  3.  4.  5.
Des  Guts  s  ·  ?
O·-Z.!  a.  Eigentümer.  Grundbuchamt.  Notariat.  Bemerkungen.

Z  b.  Benennung.

 

III.  Stammgüter.
Kandgerichtsbezirk  Offenburg.
Amtsgerichtsbezirk  Offenburg.

76  a.  Röder  von  Diers=  Diersburg  Gengenbach.
burg,  Freiherren
von  D
Stammgut  Schloß
Diersburg
        <pb n="93" />
        VII.  69

Anlage  3.
Vexzeichnis

der

für  die  Privatbahnen  zuständigen  Grundbuchämter.

Berichtigung  und  Nachtrag  zur  Anlage  G  der  Grundbuchvollzugsverordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seitle  131)
Ersetzt  die  Anlage  3  der  Bekanntmachung  vom  18.  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  162).

I.  2.  3.  4.  5.
a.  Name  der  Bahn.

l
OZI).Akt.  Eigentümer.!Grundbuchamt.Bemerkungen.
c.  Genehmigung.

 

1.  Bahnen  im  Bereiche  des  Ministeriums  des  Auswärtigen.
A.  Berichtigungen.  |

TKandgerichtsbezirk  Offenburg.
Amtsgerichtsbezirk  Oberkirch.

11  #.  Renchtalbahn.  Renchtaleisenbahn-  Oberkirch.
b.  Nebenbahn.  gesellschaft,  Aktien--c
  26  Dktober  1874  gesellschaft  in  Ober-(GVl.

  1874  S.  589)  kirch.  »
und  I

29  Juli  1875

(GVBl.  1875  S.  249).  i

B.  Nachträge.
Tandgerichtsbezirk  Offenburg.
Amtsgerichtsbezirk  Gengenbach.

27  q.  Liberach-Ober-  Eisenbahn-Bau=  und  Zell  a.  H.
harmersbach.  Belrtriebsgesellschaft,
D.  Nebenbahn.  Vering  &amp;amp;  Wächter
c.  10.  August  1903.  in  Berlin.  «
oiaudgerichtsbezitkHatt-ruhe.
Amtsgerichtsbezirk  Karlsruhe.
28  a.  Rarlsruhe-Marau.  Stadtgemeinde  Karls=  Karlsruhe.
b.  Privatbahn.  rrouhe.  «
c.  27.  Juni  1861.
        <pb n="94" />
        70  VII.
1.  2.  3.  4.  5
a.  Name  der  Bahn.  .
O.-Z.  b.  Art.  Eigentümer.  Grundbuchamt.  Bemerkungen.
.  Genehmigung.  -
DTandgerichtsbeziri  Mannheim.  1
Amtsgerichtsbezirk  Mannheim.
29  a.  Mannheim-Schries=  Stadtgemeinde  Mannheim.
heim.  Mannheim.  E
b.  Nebenbahn.
.  31.  August  1904.  E
30  a.  fäferthal-Wallstadt-  Stadtgemeinde  Mannheim.
FHeddesheim.  Mannheim.
b.  Nebenbahn.
C.  7.  Oktober  1905.
Tandgerichtsbezirk  Heidelberg.
Amtsgerichtsbezirk  Heidelberg.
31  a.  Elektrische  Straßen=  Deutsche  Eisenbahn=  Heidelberg.
bahn  Heidelberg-Wies-,  gesellschaft,  Aktienloch.
  gesellschaft  in  Q
b.  Kleinbahn.  Frankfurt  a.  M.
.  6.  Juni  1900.  z
Kandgerichtsbezir#  Mosbach.
Amtsgerichtsbezirk  Mosbach.
32  a.  Neckarbischofsheim.  Bahdische  Lokal-Eisen-  Neckarbischofsheim.
Hüffenhardt.  bahnen,  Aktienb.
  Nebenbahn.  ggesellschaft  in  Karlsc.

  12  Oktober  1901.  rubhe.
        <pb n="95" />
        VII.  71

 

a.  Name  der  Bahn.
Ou3.  b.  Art.  Eigentümer.  Grundbuchamt.
C.  Genehmigung.

Bemerkungen.

 

 

II.  Bahnen  im  Bereiche  des  Ministeriums  des  Innern.
A.  Berichtigungen.

l

Tandgerichtsbezirk  Heidelberg.
Amtsgerichtsbezirk  Heidelberg.

a.  Elektrische  Straßen.  Heidelberger  Straßen=  Heidelberg.

bahn  VBeidelberg.  und  Bergbahngesellb.
  Kleinbahn.  schaft  in  Heidelberg.  %
c.  27.  September  1883  ·

und  6.  Juni  1902.

B.  Nachträge.
Landgerichtsbezirk  Freiburg.
Amtsgerichtsbezirk  Freiburg.

5  A.  Elektrische  Straßen-  Stadtgemeinde  Frei=  Freiburg.
.  bahn  in  Freiburg.  burg.  I
b.  Kleinbahn.
c.  4.  März  1901.
Landger  ichtsbezirk  Mannheim.
Amtsgerichtsbezirk  Mannheim.

6  a.  Elektrische  Straßen-  Stadtgemeinde  Mannheim.
beahn  Mannheim-  Mannheim.
1  Häferthal.

b.  Kleinbahn.
C.  8.  August  1902.

Tandgerichtsbezirk  Heidelberg.
Amtsgerichtsbezirk  Heidelberg.

7  a.  Elektrische  Straßen-  Stadtgemeinde  Heidelberg.

bahn  von  Peidelberg  1  Heidelberg.

nach  dem  Stadtteil!

Handschuhsheim.

b.  Kleinbahn

c.  23.  Oktober  1903.
        <pb n="96" />
        72  VII.

Bekanntmachung.
(Vom  13.  Februar  1906.)

Zollbefreiungen  im  kleinen  Grenzverkehr  betreffend.

Im  kleinen  Grenzverkehr  an  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  werden  auf  Grund
von  Artikel  2  Ziffer  11  des  Zusatzvertrags  vom  12.  November  1904  zum  Handelsvertrag
mit  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891  vom  1.  März  d.  J.  ab  einzelne  Stücke  von
frischem  oder  einfach  zubereitetem  Fleische  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  2  kg,  Müllereierzeugnisse  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg  und  gewöhnliches  Backwerk
in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg,  wenn  diese  Waren  nicht  mit  der  Post  eingehen,  unter
Vorbehalt  besonderer  Bedingungen  und  Beschränkungen  zgollfrei  eingelassen.

Die  von  uns  im  Einverständnisse  mit  Großherzoglichem  Ministerium  des  Innern  festgesetzten
  Bedingungen  und  Beschränkungen  werden  von  den  Großherzoglichen  Hauptsteuerämtern
  an  der  Grenze  in  den  Amtsverkündigungsblättern  bekannt  gegeben  werden.

Karlsruhe,  den  13.  Februar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.
Großkopf.

Bekanntmachung.
(Vom  21.  Februar  1906.)

Die  Urkunden  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsminsterul
  Entschließung  vom  15.  Februar  d.  J.  Nr.  97  gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß
1.  bei  Bewilligung  von  Gehaltszulagen  an  landesherrlich  angestellte  Beamte  landesherrliche

  Urkunden  (Signaturen)  nicht  mehr  erteilt  und  an  deren  Stelle  die  Urkunden
über  die  Anderung  der  Einkommensanschläge  durch  die  Ministerien  oder  soweit
Beamte  der  Oberrechnungskammer  in  Betracht  kommen,  durch  diese  Behörde  ausgefertigt
  werden,

.  das  geänderte  Verfahren  auf  die  auf  1.  Januar  d.  J.  bewilligten  Zulagen  Anwendung
findet,  soweit  hierüber  nicht  bereits  landesherrliche  Signaturen  zur  Allerhöchsten
Unterschrift  vorgelegt  sind.

Karlsruhe,  den  21.  Februar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.

#

Diefenbacher.
        <pb n="97" />
        VII.  73

Bekanntmachung.
(Vom  26.  Februar  1906.)
Die  Einführung  des  neuen  Zolltarifs  betreffend.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Januar  d.  J.

ein  Warenverzeichnis  zum  Zolltarife,

eine  Anleitung  für  die  Zollabfertigung,

einen  Taratarif,

eine  Holzlager-Zollordnung  und

eine  Zollstundungsordnung
mit  der  Geltung  vom  1.  März  d.  J.  an  festgestellt.

Der  Taratarif,  die  Holzlager-Zollordnung  und  die  Zollstundungsordnung  sind  im  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  vom  12.  Februar  d.  J.  abgedruckt.

Eine  käufliche  Ausgabe  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die
Zollabfertigung  erscheint  im  Buchhandel.  «

Eine  Vollzugsanweisung  zur  Zollstundungsordnung  wird  von  der  Großherzoglichen  Zolldirektion
  erlassen.

Karlsruhe,  den  26.  Februar  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Becker.
Großkopf.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        Nr.  VIII.  75

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  9.  März  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Zuständigkeit
zur  Führung  des  Grundbuchs  für  geichlossene  Hofgüter  betreffend;  des  Miuisteriums  des  Innern:  den  Verkehr
mil  Giften  betressend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  22.  Februar  1906.)
Die  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  geschlossene  Hofgüter  betreffend.

Auf  Grund  des  §  30  des  Gesetzes  vom  20  August  1898,  die  geschlossenen  Hofgüter
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  Seite  405  ff.),  wird  verordnet  wie  folgt:

81.
Zur  Führung  des  Grundbuchs  für  ein  geschlossenes  Hofgut,  das  aus  mehreren  in  ver—
schiedenen  Grundbuchamtsbezirken  belegenen  Parzellen  besteht,  ist  das  Grundbuchamt  zuständig,
in  dessen  Bezirk  sich  das  Hauptgebäude  des  Hofgutes  befindet

82.

Auf  die  Zuschreibung  und  Abschreibung  von  in  anderen  Grundbuchamtsbezirken  belegenen
Parzellen  (§  5  Absatz  2  des  Gesetzes)  finden  die  Vorschriften  der  88  107,  109  und  110
der  Grundbuchvollzugsverordnung  vom  18.  Februar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  131)  entsprechende  Anwendung.

83.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1  April  d.  J.  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  22.  Februar  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.
Dr.  Jolly.

Gesetzes-und  Verordnungsblatt  1906.  12
        <pb n="100" />
        76

VIII.

Verorduung.

Den  Verkehr  mit  Giften  betreffend

(Vom  3.  März  1906)

In  Gemäßheit  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  1  Februar  1906  wird  die  diesseitige
Verordnung  vom  27.  Februqr  1895  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  67)  abgeändert
wie  folgt:

Im  Verzeichnis  der  Gifte  sind  hinzuzufügen:

1.  in  Abteilung  1:

S

#

Salzsäure,  arsenhaltige'),
Schwefelsäure,  arsenhaltige),
und  am  Schluß  der  Abteilung  1  folgende  Anmerkung:

*)  Anmerkung:  Salzsäure  und  Schwefelsäure  gelten  als  arsenhaltig,  wenn
1  ccem  der  Säure,  mit  3  cem  Zinnchlorürlösung  versetzt,  innerhalb  15  Minuten
eine  dunklere  Färbung  annimmt.

Bei  der  Prüfung  auf  den  Arsengehalt  ist,  sofern  es  sich  um  konzentrierte  Schwefelsäure
  handelt,  zunächst  1  cem  durch  Eingießen  in  2  cem  Wasser  zu  verdünnen  und
1  ccem  von  dem  erkalteten  Gemische  zu  verwenden.  Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus
5  Gewichtsteilen  kristallisiertem  Zinnchlorür,  die  mit  1  Gewichtsteile  Salzsäure  anzurühren
  und  vollständig  mit  trockenem  Chlorwasserstoffe  zu  sättigen  sind,  herzustellen,
nach  dem  Absetzen  durch  Asbest  zu  filtrieren  und  in  kleinen,  mit  Glasstopfen  verschlossenen,
  möglichst  angefüllten  Flaschen  aufzubewahren;

in  Abteilung  3  hinter  „Kresole“  die  Worte:

„und  deren  Zubereitungen  (Kresolseifenlösungen,  Lysol,  Lysosolveol  u.  s.  w.),  sowie
deren  Lösungen,  soweit  sie  in  100  Gewichtsteilen  mehr  als  1  Gewichtsteil  der  Kresolzubereitung
  enthalten“;

in  Abteilung  3  vor  „Phenazetin“!

„Paraphenylendiamin,  dessen  Salze,  Lösungen  und  Zubereitungen“;

in  Abteilung  3  hinter  „Salzsäure“  und  hinter  „Schwefelsäure“:

„arsenfreie“*)
und  am  Schluß  der  Abteilung  3  folgende  Anmerkung:
*)  „Anmerkung:  Siehe  Anmerkung  zu  Abteilung  1“

Die  Anderungen  unter  Ziffer  1  und  4  treten  vom  1.  Juli  1906,  diejenigen  unter
Ziffer  2  und  3  sofort  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  3.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Kohlmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrupe.
        <pb n="101" />
        Nr.  IX.  77

Gesetzes-  und  Verordnungs-WBlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  15.  März  1906.
Jnhalt.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  answärtigen
Angelegenheiten:  die  Rheinregulierung  betresfend.

 

 

 

Bekanntmachung.  .
(Vom  7.  März  1906.)
Die  Rheinregulierung  betreffend.

Von  Vertretern  der  Regierungen  Badens,  Bayerns  und  Elsaß-Lothringens  ist  am
28.  November  1901  in  Baden-Baden  eine  Übereinkunft  über  die  Regulierung  des  Rheins
zwischen  Sondernheim  und  Straßburg  abgeschlossen  worden,  inhaltlich  deren  Baden  40  Prozent
des  gesamten  Aufwands  für  das  gemeinsam  auszuführende  Regulierungswerk  zu  tragen  hat.

Nachdem  auf  Grund  weiterer  Verhandlungen  von  diesem  auf  Baden  entfallenden  Kostenanteil
  eine  Million  Mark  von  Interessenten  in  den  Reichslanden  übernommen  und  die  in
zehn  gleichen  Jahresraten  an  die  Großherzogliche  Staatskasse  zu  bewirkende  Zahlung  dieses
Betrags  seitens  der  Stadt  Straßburg  in  Verbindung  mit  der  elsaß-lothringischen  Landesverwaltung
  sicher  gestellt  worden  ist,  nachdem  die  letztere  außerdem  den  badischen  Wünschen
hinsichtlich  der  Handhabung  der  Oktroibestimmungen  in  den  Städten  der  Reichslande  durch
geeignete  Maßnahmen  entsprochen  hat,  ist  die  Übereinkunft  nebst  dem  zugehörigen  Schlußprotokoll
  mit  Staatsministerial-Entschließung  vom  3.  Januar  d.  J.  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzog  genehmigt  und  der  Austausch  der  Ratifikationserklärungen  zwischen
den  beteiligten  Regierungen  bewirkt  worden.

Auf  Grund  gleichzeitig  erteilter  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  die  Ubereinkunft  nebst
Schlußprotokoll  nachstehend  bekannt  gegeben.

Karlsruhe,  den  7.  März  1906.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

ll.
von  Marscha  uhl.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  13
        <pb n="102" />
        78  IX.

Abereinkiunft
zwischen  Baden,  Bayern  und  Elsaß-Lothringen

über  die

Regulierung  des  Rheins  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg.

Die  Regierungen  von  Baden,  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  sind  übereingekommen,  eine
der  Großschiffahrt  dienende  Regulierung  des  Rheins  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg
zur  Ausführung  zu  bringen.

Dieselben  haben  zum  Zwecke  der  Feststellung  dieses  Übereinkommens  Bevollmächtigte
ernannt  und  zwar

Baden:  den  Geheimen  Rat  Freiherrn  von  Marschall,

Bayern:  den  Geheimen  Legationsrat  von  Lößl,

Elsaß-Lothringen  den  Geheimen  Regierungsrat  von  Traut,
von  welchen  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgendes  vereinbart  wurde:

Artikel  I1.
Beteiligung  an  dem  Unternehmen  und  den  Kosten.

Das  Regulierungswerk  ist  ein  gemeinsames  Unternehmen  der  drei  Staaten,  die  sich  an
den  Kosten  in  dem  Verhältnis  beteiligen,  daß  Bayern  einen  festen  Betrag  von  800  000  40.
zu  denselben  zuschießt,  Baden  40  Prozent,  Elsaß-Lothringen  50  Prozent  des  gesamten  Aufwands
  übernehmen.  Den  hierdurch  nicht  gedeckten  Teil  des  Aufwands  wird  Elsaß-Lothringen
übernehmen.

Artikel  II.
Umfang  und  Ziel  des  Unternehmens.

Das  gemeinsame  Unternehmen  umfaßt  die  Verbesserung  der  Wasserstraße  in  der  Rheinstrecke
  von  Sondernheim  bis  Kehl-Straßburg  mit  einer  Längenausdehnung  von  85  km,  wovon
26,8  km  auf  die  bayerisch-badische  und  58,2  km  auf  die  badisch-elsässische  Stromstrecke  entfallen.
  Das  Ziel  der  Verbesserung  ist  die  Ausbildung  eines  geregelten  Fahrwassers,  welches
bei  einem  Wasserstande  von  3,0  m  am  Maxauer  und  2,0  m  am  Straßburger  Pegel  auf  den
seichtesten  Stellen  noch  eine  Wassertiefe  von  2,0  m  bietet.  Die  Breite  des  Fahrwassers  soll
        <pb n="103" />
        IX.  79

zwischen  Sondernheim  und  der  Mündung  der  Murg  nicht  weniger  als  92  m,  von  da  bis  zum
Straßburger  Hafen  nicht  weniger  als  88  m  betragen.

Artikel  III.
Grundlagen  für  die  Ansführung  des  Regulierungswerkes.

1.  Die  Ausbildung  dieses  Fahrwassers  soll  durch  den  Einban  eines  Niederwasserbettes
zwischen  die  vorhandenen  festen  Stromufer  bewirkt  werden;  dahbei  ist  der  von  dem  Großherzoglich
  Badischen  Oberbaudirektor  Honsell  im  Winter  1896/1897  im  Auftrag  der  drei  beteiligten
Regierungen  bearbeitete  Entwurf  zugrunde  zu  legen  mit  folgenden  Maßgaben:

a.  Es  bleibt  vorbehalten,  in  den  Biegungen  des  Rheins  bei  Maxau  die  Windungen  des
Niederwasserbetts  ähnlich  wie  in  geraden  Strecken  durchzuführen,  sowie  an  einzelnen
Stellen,  insbesondere  zwischen  der  Schiffbrücke  Greffern-Drusenheim  und  der  Renchmündung
  einen  sehr  langen  Übergang  durch  Einschaltung  einer  Windung  zu  beseitigen.

Diese  etwaigen  Anderungen  des  Entwurfes  sollen  erörtert  werden,  bevor  mit  den
Arbeiten  in  der  betreffenden  Abteilung  begonnen  wird.  Hierbei  wäre  aber  daran
festzuhalten,  daß  die  Länge  der  Windungen  jedenfalls  größer  sei,  als  sie  zurzeit  im
nicht  regulierten  Strom  vorhanden  ist;  auch  sollen  Abänderungen  des  Entwurfs,
welche  mit  wesentlich  größeren  Kosten  verbunden  sind,  tunlichst  vermieden  werden.

b.  Als  Abschluß  der  Regulierung  bei  Kehl-Straßburg  wird  der  Ausbau  einer  Übergangsstrecke
  vom  Ende  des  Niederwasserbettes  (bad.  km  124)  stromauf  in  Aussicht  genommen.
  Diese  Übergangsbauten  sind  so  anzulegen,  daß  eine  Gefährdung  der  Pfeiler
der  festen  Rheinbrücke  bei  Kehl-Straßburg  vermieden  wird.  Falls  die  Übergangsstrecke
  in  der  Form  einer  Stromspaltung  ausgebildet  wird,  ist  die  Strombreite  gleichmäßig
  zu  teilen.  Bei  der  Ausführung  und  bei  etwaigen  Nacharbeiten  soll  tunlichst
darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  beide  Stromarme  annähernd  gleiche  Wassermengen
  führen.

2.  Während  der  Ausführung  der  Regulierungsarbeiten  ist  das  Verhalten  der  Bauwerke
und  deren  Wirkung  auf  die  Zustände  und  Vorgänge  im  Strombett,  namentlich  auch  hinsichtlich
  der  Erosionserscheinungen  unausgesetzt  zu  beobachten.  Die  so  gewonnenen  Erfahrungen  sollen
für  die  zweckdienlichste  Ausgestaltung  des  Regulierungswerkes,  insbesondere  bezüglich  der  Breite
und  der  Form  des  Niederwasserbetts,  sowie  der  Stärke  der  Baukonstruktionen  verwertet  werden.

3.  Wenn  im  Laufe  der  Ausführungen  wesentliche  Anderungen  oder  Ergänzungen  der  vereinbarten
  Entwurfgrundlagen  als  notwendig  oder  wünschenswert  sich  erweisen,  werden  die  beteiligten
  Regierungen  hierwegen  gemeinsam  Entschließung  treffen.

4.  Jedenfalls  nach  Ablauf  des  dritten  Baujahres  wird  seitens  der  beteiligten  Regierungen
auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  eine  Erörterung  und  zutreffenden  Falles  eine  Vereinbarung
  darüber  herbeigeführt  werden,  ob  die  Regulierung  in  der  verabredeten  Bauweise  unter
dem  Gesichtspunkt  des  erstrebten  Zieles  als  zweckentsprechend  zu  erachten  und  welche  Anderungen
  oder  Ergänzungen  der  Entwurfgrundlagen  etwa  angezeigt  seien.

13.
        <pb n="104" />
        80  IX.

Artikel  IV.
Bauvorgehen.

Das  Regulierungswerk  soll  gleichzeitig  an  zwei  Stellen,  nämlich  bei  Sondernheim  und
bei  Söllingen,  begonnen  und  der  Arbeitsbetrieb  derart  eingerichtet  werden,  daß  von  diesen
beiden  Angriffspunkten  stromauf  fortschreitend  abteilungsweise  zunächst  diejenigen  Arbeiten  ausgeführt
  werden,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Talweg  in  die  Richtung  des  geplanten
Niederwasserbettes  zu  bringen  —  Erste  Anlage  —.  Nach  Maßgabe  der  im  Strombett  vor
sich  gehenden  Anderungen  sind  hierauf  jeweils  in  der  betreffenden  Abteilung  (Baustrecke)  die
zur  Herstellung  des  Niederwasserbettes  und  zur  Ausbildung  des  Fahrwassers  erforderlichen
Vervollständigungsarbeiten  vorzunehmen  —  Weiterer  Ausbau  —.

Für  die  Ausführung  des  Regulierungswerkes  in  seiner  Ersten  Anlage  wird  ein  Zeitraum
von  neun  Jahren  in  Aussicht  genommen;  fünf  Jahre  später  soll  auch  der  Weitere  Ausbau
durchgeführt  sein.

Die  Übergangsbauten  am  oberen  Ende  der  Regulierung  müssen  spätestens  in  dem  Zeitpunkte
  hergestellt  werden,  wenn  die  Erste  Anlage  der  Regulierung  bei  Honau-Wanzenau  angelangt
  ist.

 

Artikel  V.
Bauleitung.

Zum  Zwecke  der  Ausführung  wird  die  Regulierungsstrecke  in  zwei  Abschnitte  geteilt,  deren
Grenze  bei  Iffezheim-Neuhäusel  liegt.

Die  untere  Strecke  wird  von  der  badischen  Wasserbauverwaltung  unter  der  Oberleitung
der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  in  Karlsruhe,  die  obere  von  der  elsaßlothringischen
  Wasserbauverwaltung  unter  der  Oberleitung  des  Ministeriums  (Abteilung  für
Landwirtschaft  und  öffentliche  Arbeiten)  in  Straßburg  ausgeführt.

Artikel  VI.
Mitwirkung  eines  bayerischen  Baubeamten.
Auf  etwaigen  Wunsch  der  bayerischen  Regierung  wird  bei  der  Ausführung  der  unteren
Strecke  ein  von  dieser  Regierung  bestimmter  Ingenieur  Verwendung  finden.

Artikel  VII.
Förderung  des  Regulicrungswerkes  durch  die  Landesbehörden.

Die  drei  beteiligten  Regierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Landesbehörden  den
mit  der  Ausführung  des  Regulierungswerkes  betrauten  Organen  im  gegebenen  Falle  tunlichst
entgegenkommen.

Insbesondere  sollen:

a.  die  mit  dem  Rheinbau  befaßten  Behörden  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Baggerapparate,
Schiffe,  Gerätschaften  und  dergleichen,  wenn  und  soweit  solche  Gegenstände  für  den  Dienst
dieser  Behörden  entbehrlich  sind,  zur  Verwendung  bei  den  Regulierungsarbeiten  gegen
Kostenersatz  für  etwaige  außergewöhnliche  Abnützung  überlassen,  sowie  die  Benützung
        <pb n="105" />
        IX.  81

von  den  Wasserbauverwaltungen  zur  Verfügung  stehendem  Ufergelände  zur  Entnahme
und  Lagerung  von  Baumaterialien,  zur  Aufstellung  von  Bau-  und  Geschirrhütten
und  als  Arbeitsplätze  ohne  Entgelt  gestatten;

Erleichterungen,  welche  durch  Gesetz,  Verordnung  oder  Übung  hinsichtlich  des  Bezuges
von  Faschinenholz  für  die  Zwecke  des  Rheinbaues  eingeführt  sind,  in  gleicher  Weise
dem  Faschinenbezug  für  das  Rheinregulierungswerk  gewährt  werden.

—

Artikel  VIII.
Regierungskommission.

Während  der  Ausführung  des  Regulierungswerkes  soll  eine  Kommission,  zu  welcher  jede
der  beteiligten  Regierungen  einen  höheren  technischen  Beamten  abordnet,  von  Zeit  zu  Zeit
—  mindestens  aber  einmal  jährlich  —  zusammentreten,  von  dem  Fortgang  der  Arbeiten  und
deren  Erfolgen  Kenntnis  nehmen  und  über  ihre  Wahrnehmungen  —  geeignetenfalls  unter
Stellung  von  Anträgen  —  an  die  beteiligten  Regierungen  berichten.

Die  Einberufung  dieser  Kommission  und  die  Leitung  ihrer  Verhandlungen  steht  —  jahrweise
  abwechselnd  —  dem  bayerischen,  badischen  und  dem  elsaß-lothringischen  Mitglied  zu.

Eine  Einberufung  hat  stattzufinden,  wenn  eine  der  beteiligten  Regierungen  darauf  anträgt.

Artikel  IX.
Kostengemeinschaft.
1.  Der  Kostenaufwand,  welcher  nach  der  oben  unter  Artikel  1  vereinbarten  Verteilung  von
den  drei  vertragschließenden  Staaten  gemeinsam  getragen  wird,  betrifft:
a.  die  Herstellung  des  Niederwasserbettes  im  Rhein  von  Sondernheim  (bad.  km  209)
bis  Kehl-Straßburg  (bad.  km  124)  —  einschließlich  der  Entschädigungen,  welche  im
Zusammenhange  mit  diesen  Herstellungen  etwa  von  Dritten  beansprucht  werden  können;
b.  die  Baggerungen,  welche  in  der  bei  Sondernheim  stromab  anschließenden  Rheinstrecke
zur  Offenhaltung  des  Fahrwassers  erforderlich  werden,  und  zwar  insolange  und  in
dem  Umfang,  als  dahin  eine  vermehrte  Geschiebezufuhr  infolge  der  oberhalb  ausgeführten
  Regulierung  stattfindet;
c.  die  Herstellung  der  Übergangsstrecken  am  oberen  Ende  der  Regulierung  bei  Kehl-Straßburg;

die  etwaige  infolge  der  Rheinregulierung  notwendig  werdende  Verlegung  der  Mündungen
von  Seitengewässern;
e.  die  Anschaffung  der  zur  zweckmäßigen  Ausführung  der  Regulierungsarbeiten  erforderlichen
  Baumaschinen,  Fahrzeuge,  Geräte,  Bauhütten  und  dergleichen;
t.  die  Leitung  und  Oberleitung  des  gemeinsamen  Bauwesens  mit  den  nötigen  Verwaltungseinrichtungen.

2.  Ausgeschlossen  von  der  Kostengemeinschaft  bleiben  die  Kosten:
a.  für  etwaige  infolge  der  Rheinregulierung  notwendig  oder  wünschenswert  werdende
Anderungen  an  Hafen=  und  Landungsanlagen  sowie  an  Schiffbrücken  und  Fähren;

—

(-
        <pb n="106" />
        82  IX.

b.  für  die  Instandhaltung,  Sicherung  oder  Regulierung  der  Uferbauten,  wie  auch  für
die  Offenhaltung  und  die  Verbakung  des  Fahrwassers,  soweit  solche  Maßnahmen  nicht
durch  die  Herstellung  des  Niederwasserbettes  veranlaßt  sind.

3.  An  den  für  die  Ausführung  des  Regulierungswerkes  angeschafften  Gegenständen  (siehe
oben  Ziffer  1  lit.  e)  steht  Baden  und  Elsaß-Lothringen  ein  Eigentumsrecht  in  dem  Verhältnis
zu,  als  sie  an  dem  Aufwand  des  Regulierungswerkes  sich  beteiligen.

Nach  Abschluß  der  gemeinsamen  Bauarbeiten  sollen  diese  Gegenstände,  soweit  sie  während
der  Ausführung  nicht  verbraucht  oder  völlig  abgenutzt  worden  sind,  den  Wasserbauverwaltungen
nach  einem  billigen  Wertanschlag  käuflich  überlassen  und,  soweit  davon  kein  Gebrauch  gemacht
wird,  in  der  bei  staatlichen  Verwaltungen  üblichen  Weise  veräußert  werden.

In  gleicher  Weise  wäre  auch  mit  etwaigen,  bei  Abschluß  des  Regulierungswerkes  übrig
bleibenden  Vorräten  von  Baumaterialien  zu  verfahren.

Artikel  X.
Rechnungs=  und  Kassenwesen.

1.  Der  von  Bayern  zugesagte  Pauschalbetrag  wird,  beginnend  mit  dem  auf  die  Einleitung
des  Unternehmens  folgenden  Kalenderjahre,  jeweils  am  1.  April  in  zehn  gleichen  Jahresraten
an  eine  durch  Vereinbarung  zwischen  Baden  und  Elsaß-Lothringen  zu  bestimmende  Kasse
abgeliefert.

2.  Baden  und  Elsaß-Lothringen  werden  aus  den  von  ihnen  bereit  zu  stellenden  Beträgen
zunächst  die  Kosten  der  von  ihren  Wasserbauverwaltungen  auszuführenden  Strecken  bestreiten.

Nach  Schluß  jedes  Baujahres  sind  die  auf  die  Gemeinschaftsrechnung  vereinnahmten  und
verausgabten  Summen  durch  Mitteilung  eines  Rechnungsauszuges  von  der  badischen  und
elsaß-lothringischen  Regierung  gegenseitig  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Ist  die  Ausgabe  einer
der  Regierungen  hierauf  höher  gewesen  als  ihr  Anteil,  so  hat  eine  Ansgleichung  stattzufinden.

Die  geprüften  Rechnungen  nebst  Belegen  und  Abhörakten  werden  der  mitbeteiligten
Regierung  zur  Einsichtnahme  und  Geltendmachung  etwaiger  Beanstandungen  übermittelt.

Artikel  XlI.
Befreiung  von  Verbrauchssteuern.
Die  beteiligten  Regierungen  werden  je  für  ihr  Staatsgebiet  dahin  Vorkehr  treffen,  daß
die  für  die  Ausführung  des  Regulierungswerkes  bestimmten  Baustoffe  und  dergleichen  von  Verbrauchssteuerabgaben
  an  Gemeinden  befreit  bleiben.

Artikel  Xll.
Künftige  Unterhaltung  des  Regulierungswerkes.

1.  Sobald  in  einer  Abteilung  (Baustrecke)  von  mindestens  5  km  Länge  der  Weitere
Ausbau  der  Regulierung  vollzogen  und  dies  durch  die  Regierungskommission  (Artikel  VIII)
anerkannt  ist,  spätestens  aber  mit  dem  sechsten  Jahre  nach  Fertigstellung  der  Ersten  Anlage,
geht  die  Unterhaltung  der  Bauwerke  an  denjenigen  Staat  über,  in  dessen  Gebiet  sie  gelegen  sind.
        <pb n="107" />
        IX.  83

Zu  den  Unterhaltungsarbeiten  gehören  auch  die  etwa  notwendigen  Vervollständigungen
einzelner  Regulierungswerke,  welche  der  Stromverhältnisse  wegen  in  den  auf  die  Fertigstellung
der  Ersten  Anlage  folgenden  fünf  Jahren  nicht  in  vollem  Umfang  ausgeführt  werden  konnten,
sowie  die  zur  Ausbildung  der  angestrebten  Fahrwassertiefe  nach  Ansicht  der  Regierungskommission
(Artikel  VIII)  etwa  noch  erforderlichen  Maßnahmen.  In  der  Unterhaltungspflicht  inbegriffen
sind  auch  die  Wiederherstellungsarbeiten,  welche  aus  Anlaß  der  nach  erfolgter  Übernahme  der
Bauwerke  etwa  eintretenden  Beschädigungen  oder  Zerstörungen  der  Bauwerke  notwendig  werden.

2.  Für  den  Fall,  daß  die  Übergangsstrecke  bei  Kehl-Straßburg  in  der  Form  einer  Stromspaltung
  ausgeführt  würde,  soll  die  Lage  der  Landesgrenze  im  Bereiche  der  Stromspaltung
bei  Feststellung  des  Entwurfs  für  dieses  Bauwerk  zwischen  Baden  und  Elsaß-Lothringen
vereinbart  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  gegenwärtige  Übereinkunft  in  dreifacher
Ausfertigung  vollzogen.

Geschehen  zu  Baden-Baden,  am  28.  November  1901.

von  Marschall.  von  Lößl.  von  Trant.
        <pb n="108" />
        84  KX.

Schlußprotokoll.

Bei  Unterzeichnung  der  Übereinkunft  über  die  Regulierung  des  Rheins  zwischen  Sondernheim
  und  Straßburg  sind  in  das  gegenwärtige  Protokoll  noch  folgende  Erklärungen  niedergelegt
  worden:  1.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  behält  sich  vor,  eine  entsprechende  Kürzung  ihres
Beitrags  eintreten  zu  lassen,  sofern  die  gemäß  Artikel  1II  Ziffer  4  der  Übereinkunft  jedenfalls
nach  Ablauf  des  dritten  Baujahres  eintretende  Erörterung  eine  wesentliche  Einschränkung  des
Regulierungswerkes  zur  Folge  haben  sollte.  Hierbei  soll  jedoch  Bayern  zu  einer  Rückforderung
bereits  bezahlter  Beträge  nur  insoweit  berechtigt  sein,  als  die  letzteren  zehn  Prozent  des  tatsächlich
  erwachsenen  Kostenaufwands  (Artikel  IX  der  Übereinkunft)  übersteigen.

II.

Zu  Artikel  X  Ziffer  1  der  Übereinkunft  waren  die  Bevollmächtigten  darin  einverstanden,
daß  die  Zahlung  der  ersten  Jahresrate  des  von  Bayern  zugesagten  Pauschalbetrages  keinenfalls
vor  dem  1.  April  1903  zu  erfolgen  hat.

III.

Die  Übereinkunft  und  dieses  Protokoll  sollen  ratifiziert  und  die  Auswechselung  der  Rati—
fikationserklärungen  tunlichst  bald  bewirkt  werden.

Der  Vollzug  der  Übereinkunft  ist  überdies  bedingt  durch  die  nach  den  Verfassungen  der
drei  beteiligten  Staaten  erforderliche  Bewilligung  der  für  das  Unternehmen  bereit  zu  stellenden
Geldmittel.

Geschehen  zu  Baden-Baden,  am  28.  November  1901.

von  Marschall.  von  Lößl.  von  Traut.

Druck  und  Verlag  von  Malsch,  4  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="109" />
        Nr.  X.  85

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  17.  März  1906.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnungen:  die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend;  die  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  amtliche  Verrichtungen  betreffend.
Bekanntma#mungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Uultus  und  Unterrichts:  die  Inkraftsetzung
  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Miuisteriums  des  Innern:  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Österreich-Ungarn  betreffend.

 

Landcsherrliche  Verorduung.

(Vom  9.  März  1906.)

Die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen  was  folgt:

Einziger  Artikel:

Unsere  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Jannar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  45)  in  der  durch  Unsere  Verordnungen  vom  23.  Juli  und  5.  Dezember  1902
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  195  und  365)  und  durch  Unsere  Verordnung  vom
13.  Juli  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  211)  geänderten  Fassung  wird  in  nachstehender
  Weise  ergänzt:

Dem  §  64  wird  unter  Bezifferung  des  bisherigen  Absatzes  2  als  Absatz  3  beigefügt:

2.  Im  Falle  des  Absatzes  1  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  Mitwirkung  des  Ratschreibers

nach  §  63  Absatz  2  von  einem  Gesamtwerte  von  3000  +4  ab  um  10  K  für  jedes
geschätzte  Grundstück,  jedoch  nur  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  5  4+

Der  §  65  Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  14
        <pb n="110" />
        86  X.

Eine  Erhöhung  der  Gebühr  für  die  Mitwirkung  des  Ratschreibers  nach  §  64  Absatz  2
tritt  nicht  ein.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  9.  März  1906.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  9.  März  1906.)

Die  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für  amtliche  Verrichtungen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
was  folgt:

Unsere  Verordnung  vom  23.  Dezember  1874,  die  Gebühren  der  Sanitätsbeamten  für
amtliche  Verrichtungen  betreffend,  wird  abgeändert  wie  folgt:

Der  §  1  erhält  folgenden  Zusatz:

„Die  vollbeschäftigten  Medizinalreferenten  des  Ministeriums  des  Innern  erhalten  für  den
Aufwand,  der  ihnen  bei  Vornahme  eines  Dienstgeschäfts  außerhalb  ihres  Wohnorts  erwächst,
Vergütung  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  5.  November  1874,  die  Bezüge  der  im
Civilstaatsdienst  stehenden  Beamten  und  Angestellten  bei  auswärtigen  Dienstverrichtungen  betreffend
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblott  Seite  521),  und  zwar  auch  hinsichtlich  der  diesen  Beamten
  übertragenen,  an  sich  unter  §  5  fallenden  Nebenämter.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige
vollbeschäftigte  Beamte,  denen  im  Nebenamt  eine  der  in  §  5  aufgeführten  Verrichtungen  übertragen
  ist.

Soweit  jedoch  nach  §  2  für  einzelne  amtliche  Verrichtungen  Geschäftsgebühren  statthaft
sind,  haben  auch  die  unter  Absatz  2  fallenden  Beamten  Anspruch  auf  diese  Geschäftsgebühren.“

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  9.  März  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.  Schenkel.  Becker.
        <pb n="111" />
        X.  87

Bekanntmachung.
(Vom  12.  März  1906.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikel  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist  in
Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1007)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Breisach
den  Grundbuchbezirk  Ihringen,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Eberbach
den  Grundbuchbezirk  Michelbach,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Mosbach
den  Grundbuchbezirk  Hüffenhardt,
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  April  1906  als  angelegt  anzusehen.

Karlsruhe,  den  12.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.
Dr.  Jolly.

Bekanntmachung.
(Vom  8.  März  1905).

Das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  am  1.  März  d.  J.  in  Kraft  getretenen  Viehseuchenübereinkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  (Reichsgesetzblatt
1906  Seite  287)  wird  bestimmt:

1

1.  Die  Einfuhr  von  Tieren,  einschließlich  des  Geflügels,  von  tierischen  Rohstoffen  und  von
Gegenständen,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Tierseuchen  sein  können,  aus  Osterreich-Ungarn
  über  die  badische  Grenze  wird  auf  Konstanz  beschränkt.

2.  Die  zur  Einfuhr  bestimmten  Tiere  unterliegen  der  Kontrolle  des  Bezirkstierarztes
(Grenztierarztes)  in  Konstanz.
        <pb n="112" />
        88  X.

Eine  Einfuhr  ist  nach  vorheriger  Anmeldung  bei  dem  genannten  Grenztierarzt  an  allen
Werktagen  während  der  Tagesstunden  gestattet.

3.  Bei  der  Ein-  oder  Durchfuhr  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Tiere  und  Gegenstände  ist
—  soweit  hinsichtlich  der  Durchfuhr  von  Gegenständen  nicht  Ziffer  1  Absatz  2  des  Schlußprotokolls
  zu  dem  Viehseuchenübereinkommen  entgegensteht  —  ein  Ursprungszeugnis  beizubringen.
  Dasselbe  wird  von  der  Ortsbehörde  ausgestellt  und  ist,  sofern  es  sich  auf  lebende
Tiere  bezieht,  mit  der  Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarztes  über  die  Gesundheit  der  betreffenden  Tiere  zu  versehen.
  Ist  das  Zeugnis  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt,  so  ist  demselben  eine  amtlich
  beglaubigte  deutsche  Übersetzung  beizufügen  Das  Zeugnis  muß  von  solcher  Beschaffeuheit
  sein,  daß  die  Herkunft  der  Tiere  und  Gegenstände  und  der  bis  zur  Eintrittsstation
zurückgelegte  Weg  mit  Sicherheit  verfolgt  werden  kann;  die  tierärztliche  Bescheinigung  muß
sich  ferner  darauf  erstrecken,  daß  am  Herkunftsort  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb
der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich
deren  die  Anzeigepflicht  besteht  und  die  auf  die  betreffende  Tiergattung,  für  welche  diese
Zeugnisse  ausgestellt  sind,  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.  (Vergleiche  jedoch  wegen  der
tierärztlichen  Bescheinigungen  bei  Geflügelsendungen  Absatz  4.)

Das  vereinzelte  Auftreten  von  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotlauf  oder  Wut  in  einer
Nachbargemeinde  steht  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht  entgegen,  ist  jedoch  auf  ihm  ersichtlich
  zu  machen.  Dasselbe  gilt  bezüglich  des  Bläschenausschlags  bei  der  Ausstellung  von
Zeugnissen  für  Ochsen  und  Wallache.

Für  Pferde,  Maultiere,  Esel  und  Rindvieh  sind  Einzelpässe  auszustellen,  für  Schafe,
Ziegen,  Schweine  und  Geflügel  sind  Gesamtpässe  zulässig.

Die  Gesamtpässe  für  Geflügelsendungen  müssen  mit  der  Bescheinigung  versehen  sein,  daß
in  der  Gemeinde,  aus  der  die  Tiere  zur  Ausfuhr  gelangen,  eine  ansteckende  Geflügelkrankheit
weder  herrscht,  noch  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Tage,  an  welchem  eine  solche  Krankheit
amtlich  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  geherrscht  hat.  Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß
zwischen  dem  letzten  Krankheitsfall  und  dem  Zeitpunkt  der  amtlichen  Erklärung  des  Erlöschens
der  Seuche  ebenfalls  14  Tage  liegen.

Die  Dauer  der  Gültigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese  Frist  während
des  Transports  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht  Tage  gelten,  das  Vieh  von
einem  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarzte
  neuerdings  untersucht  und  von  diesem  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  vermerkt  werden.

Bei  Eisenbahn=  und  Schiffstransporten  muß  vor  der  Verladung  eine  besondere  Untersuchung
  durch  einen  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten
  Tierarzt  vorgenommen  und  der  Befund  in  das  Zeugnis  eingetragen  werden.

Eisenbahn=  und  Schiffstransporte  von  Geflügel  sind  jedoch  vor  der  Verladung  einer  tierzrrihhe
  Untersuchung  nur  dann  zu  unterziehen,  wenn  die  für  sie  beigebrachten  tierärztlichen

Gesundheitst  vor  mehr  als  drei  Tagen  ausgestellt  sind.
Der  Verkehr  mit  geschmolzenem  Talg  und  Fett,  mit  fabrikmäßig  gewaschener  und  in

V
        <pb n="113" />
        X.  89

geschlossenen  Säcken  verpackter  Wolle,  mit  in  geschlossenen  Kisten  oder  Fässern  eingelegten,
trockenen  oder  gesalzenen  Därmen  ist  auch  ohne  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen  gestattet.

4.  Sendungen,  die  den  angeführten  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  ferner  Tiere,  die
vom  Grenztierarzt  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  einer  solchen  verdächtig  befunden
  werden,  endlich  Tiere,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  zusammen  befördert
oder  auf  derselben  Station  und  derselben  Rampe  an  einem  und  demselben  Tage  ent=  oder
verladen  worden  sind,  sind  zurückzuweisen.  Den  Grund  der  Zurückweisung  hat  der  Grenztierarzt
  auf  dem  Zeugnisse  anzugeben  und  mit  seiner  Unterschrift  zu  bestätigen.

Die  erfolgte  Zurückweisung  und  der  Anlaß  hierzu  ist  von  der  Grenzzollbehörde  ohne  Verzug
der  politischen  Behörde  des  Grenzbezirks  des  Herkunftslandes  im  kürzesten  Wege  anzuzeigen.
Die  gleiche  Anzeige  ist  auch  unverweilt  dem  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

Wird  eine  solche  Krankheit  erst  nach  erfolgtem  Grenzübertritt  am  Bestimmungsorte
wahrgenommen,  so  ist  der  Tatbestand  unter  Zuziehung  des  Bezirkstierarzts  protokollarisch
festzustellen  und  alsbald  Abschrift  des  Protokolls  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.
Eine  Rücksendung  der  Tiere  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.

II.

5.  Rindvieh  und  Schafe  aus  Osterreich-Ungarn  dürfen  bis  auf  weiteres  nur  zur  alsbaldigen
  Schlachtung  in  die  Schlachthäuser  in  Konstanz,  Freiburg,  Baden,  Karlsruhe,  Pforzheim,
  Heidelberg  und  Mannheim  eingeführt  werden.

6.  Die  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Schafen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die
Sendungen  nur  auf  Eisenbahnen  und  ohne  unnötigen  Aufenthalt  durch  das  badische  Gebiet
befördert  werden.  Die  unmittelbar  aus  Osterreich-Ungarn  kommenden  Sendungen  dieser  Art
dürfen  nur  über  den  Hafen  oder  Bahnhof  in  Konstanz  geleitet  werden.  Die  Weiterbeförderung
  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  in  Ziffer  3  bezeichneten  Nachweise  erbracht,
die  Tiere  von  dem  Grenztierarzt  in  Konstanz  untersucht  und  seuchen=  und  seuchenverdachtsfrei
befunden  werden.

Sendungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  sind  zurückzuweisen.  Hierbei  ist
gemäß  Ziffer  4  zu  verfahren.

7.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Schweinen  und  Ziegen  aus  Osterreich-Ungarn  bleibt
auf  Grund  des  §  7  des  Reichsviehseuchengesetzes  bis  auf  weiteres  verboten.

8.  Die  Bekanntmachungen  vom  20.  Januar  1893  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  14)  und  vom  30.  Januar  1893  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  21),  betreffeud
das  Viehseuchenübereinkommen  mit  Osterreich-Ungarn,  sowie  vom  24.  Februar  1893  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  29),  9.  Februar  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  23),
11.  Februar  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  25)  und  1.  Juni  1895  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  135)),  betreffend  die  Vieheinfuhr  aus  Osterreich-Ungarn,  werden  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  8.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Kohlmeier.

 

Druck  und  Verlag  von  Viaisch  &amp;amp;  Voget  in  Rarlsrude.
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        Nr.  XI.  9r

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  30.  März  1906
Juhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera
  betreffend;  die  Einfuhr  von  Schweinefsleisch  aus  Rußland  betreffend;  den  Nerkehr  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln
sowie  Gebrauchsgegenständen  betreffend:  die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien  betreffend;
des  Miuisteriums  der  Finanzen:  die  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte
Kredite  oder  für  die  Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Bereiche  der  Finanzverwaltung  betresfend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  12.  März  1906.)

Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

Wegen  Fortdauer  der  Senchengefahr  wird  das  zurzeit  bestehende  Verbot  des  Handels
mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1905  Seite  441)  bis  zum
1.  Oktober  1906  verlängert.

Karlsruhe,  den  12.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.

Dr.  Herrmann.

Bekanntmachung.
(Vom  20.  März  1906.)

Die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland  betreffend.

Auf  Grund  des  §  7  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
2  Z  .
Viehseuchen,  vom  3  dui  o  wird  die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland  verboten,
  jedoch  mit  Ausnahme  solchen  Schweinefleisches,  das  als  „zubereitet"  im  Sinne  des
8  12  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900,
und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist.  „Zubereitetes  Schweinefleisch“
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="116" />
        92  XI.

in  diesem  Sinne  darf  mit  den  aus  den  vorbezeichneten  Vorschriften  sich  ergebenden  Beschränkungen
und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen  eingeführt  werden.
Karlsruhe,  den  20.  März  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenlel.

Dr.  Zierau.

Verordnung.
(Vom  21.  März  1906.)
Den  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  sowie  Gebrauchsgegenständen  betreffend

An  die  Stelle  des  durch  die  Verordnung  vom  22.  Mai  1890  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XIX  Seite  261)  festgesetzten  Verzeichnisses  der  für  die  Untersuchung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  sowie  Gebrauchsgegenständen  zu  berechnenden  Gebühren  tritt  mit  Wirkung
vom  1.  April  d.  J.  das  nachstehend  abgedruckte  Verzeichnis.

Die  darin  enthaltenen  Gebührensätze  umfassen  auch  die  Vergütung  für  die  bei  der  Untersuchung
  etwa  verbrauchten  Hilfsmittel  sowie  für  die  Erstattung  des  schriftlichen  Gutachtens.

Karlsruhe,  den  21.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Zierau.

Verzeichnis

der  für  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  sowie  von
Gebrauchsgegenständen  zu  berechnenden  Gebühren.

 

 

Zur  Untersuchung  6
Gegenstände.  einzuliefernde

Menge.

AM.

A.  Nahrungs-  und  Genußmittel.
I.  Milch=  und  Molkereierzengnisse.
Milch.
a.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes,  des  Gehaltes
an  Trockensubstanz  und  an  Fett  und  Verechnung
der  fettfreien  Trockensubstanz  4  ½  Liter
        <pb n="117" />
        XI.

93

 

 

 

 

 

15.

Zur  Untersuchung
Gegenstände.  einzuliefernde
Menge.
b.  Bestimmungen  wie  bei  a  nebst  Ermittelung  des
spezifischen  Gewichtes  des  Milchserums,  des  Gehaltes
an  Salpetersäure  und  an  Mineralbestandteilen  6  ½  Liter
Cc.  Prüfung  auf  gebräuchliche  Konservierungsmittel  5  ½
Rahm.
a  Chemische  und  mikroskopische  Frifung  auf  seme
Zusäte  .  4100Gramtn
(  b  Bestimmung  des  Fettgehaltes  4  100  »
Butter.
a.  Bestimmung  des  Gehaltes  an  Wasser,  an  freien  und
an  flüchtigen  Fettsäuren  (Reichert-Meißlsche  Zah.hl)10  „
b.  Prüfung  auf  gebräuchliche  Konservierungsmittel  5  100  „
Käse.
a.  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  des  Käsefettes
I  UndcuikroikopncheUntersuchung  .  5  50  »
!  b.  Bestimmung  der  Reichert  Meißlschen  gZahl  des  Käsefettes
  6  100  „
II.  Speisefette  und  vie.
Margarine.
a.  Bestimmung  des  Wassergehaltes,  der  sl#chte  Fersäuren
  und  des  Sesamöls  10  100  „
b.  Bestimmung  der  Verseifungszahl  4  100  „
c.  Prüfung  auf  Konservierungsmittel.  4400  „
Schweinefett.
a.  Bestimmung  des  Gehaltes  an  Wasser,  der  Hüblschen
Jodzahl,  Ausführung  der  Becchi-Welmanschen
Reaktion  .  ...  10  100  »
b.  Prüfung  auf  Phytosterin  .,  10  100  »
c.  Prüfung  auf  Konseroierungsmittel.  4  100  »
Speiseole  wie  Speisefette.
III.  Mehl  und  Brot  (Backwaren).
Mehl.
a.  Bestimmung  des  Wassergehaltes,  des  Gehaltes  an
Mineralbestandteilen  und  mikroskopische  Prüfung  5200  „
        <pb n="118" />
        94  XI.
Zur  Untersuchung
Gegenstände.  einzuliefernde
Menge.
4.
b.  Bestimmung  der  Backfähigkeit  und  des  Klebers  5  200  Gramm
c.  Prüfung  auf  Mutterkorn  und  dergleichen  5  1100  „
Brot.
Bestimmung  des  Wassergehaltes,  der  Mineralbestandteile,
des  Säuregehaltes  und  mikroskopische  Untersuchung  5  200  »
Eierteigwaren.
a.  Prüfung  auf  künstliche  Farbstoffe  5  100  „
b.  Bestimmung  des  Lecithin-  Phosphorsäuregehaltes  10  100  „
Konditoreiwaren.
a.  Prüfung  auf  gesundheitsschädliche  Farbstoffe#  5  100  »
b.  Prüfung  auf  künstliche  Süßstoffe  (qualitativ)  5  100  „
IV.  Kakao  und  Schokolade.
a.  Bestimmung  des  Wassergehaltes,  der  Mineralbestandteile
  und  mikroskopische  Untersuchung  ·  5  100  »
b.  Bestimmung  des  Fettes  5  100  „
c.  Bestimmung  des  Zuckers  4%  „
d.  Bestimmung  des  Theobromins  20  200  „
V.  Kaffee=  und  Kaffeesurrogate.
u.  Bestimmung  des  Wassergehaltes  und  der  Mineralbestandteile
  sowie  mikroskopische  Prüfung.  6  100  »
b.  Prüfung  auf  künstliche  Färbung  und  Glofur  5  100  „
c.  Bestimmung  des  Coffeins  155200  „
VI.  Thee.
a.  Bestimmung  des  Wassergehaltes  und  der  Mineral-=bestandteile
  sowie  mikroskopische  üntersuchung  6  100.  »
b.  Bestimmung  des  Coffeins  15200  »
VII.  Zucker.
Bestimmung  des  Wassergehaltes,  Polarisation  und
mikroskopische  Untersuchung  6  100  »
        <pb n="119" />
        XI.  95
Zur  Untersuchung,
Gegenstände.  einzuliefernde
Menge.
AMñ
VIII.  Honig.
a.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes,  des  Gehaltes
an  Wasser,  der  Mineralbestandteile,  Polarisation  vor
und  nach  der  Inversion,  der  freien  Säure  sowie
mikroskopische  Prüfung  10  100  Gramm
b.  Gährprobe.  8  100  »
IX.  Gewürze.
a.  Bestimmung  der  Mineralbestandteile  und  mikroskopische
  Prüfung  .  .  5  50  »
b.  Bestimmung  des  Alkohol-  bezw.  Atherexptraktes  5  50  »
X.  Fruchtsäfte  und  Gelees  (Marmeladen).
a.  Bestimmung  des  Wassergehaltes,  der  Mineralbestandteile,
  Prüfung  auf  gebräuchliche  Konservierungsmittel.
  .  6  100  „
b.  Prüfung  auf  bünstliche  Forbstoffe  3100  »
c.Pkufungaufgesundhettsichadltche  Metallsalze  5  100  „
d  Prüfung  auf  künstliche  Süßstoffe  (qualitatio)  5  100  „
XI.  Gemüse  und  Fruchtdauerwaren.
a.  Prüfung  auf  Konservierungsmittel.  5  200  „
b.  Prüfung  auf  künstliche  Farbstoffe  .  5200  „
c.  Prüfung  auf  gesundheitsschädliche  Metallsalze  5  200  v
XII.  Fleisch  und  Wurstwaren.
Hackfleisch:  Prüfung  auf  Konservierungsmittel  5  100  „
Wurstwaren.
a.  Chemisch-mikroskopische  Prufung  auf  einen  Gehalt
au  fremdem  Stärkemehl  2
b.  Bestimmung  des  Wassergehaltes  .  3  100  Bramm,  oder
C.  Prüfung  auf  Konservierungs=  und  Färbemittel.  5  1  Stu
XIII.  Eier.
Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes  1|2  Stück
Bei  mehreren  Eiern  für  jedes  Stück  10  ,
        <pb n="120" />
        96  XI.
ZZur  Untersuchung
Gegenstände.  —  einzuliefernde
-  Menge.
4
XIV.  Gährungserzeugnisse.
Bier.
a.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes,  des  Alkohols,
des  Extraktes,  der  Mineralbestandteile,  der  Gesamtsäure,
  Berechnung  der  mü  und  des  Vergährungsgrades
  .  10  1  Liter
b.  Prüfung  auf  Konservierungsmittel.  5  1  „
c.  Prüfung  auf  künstliche  Süßstoffe  (nuolitativ)  5  1  „
d.  Prüfung  auf  Hopfensurrogate  20  5  „
Wein.
a.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes,  des  Alkohols,
des  Extraktes,  der  Mineralbestandteile,  der  Gesamtsäure,
  der  flüchtigen  Säure  und  des  Zuckers  10  1  „
b.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes,  des  Alkohols,
des  Extraktes,  der  Mineralbestandteile,  der  Alkalität
der  Asche,  der  Gesamtsäure,  der  flüchtigen  Säure,
des  Zuckers,  der  Gesamtweinsteinsäure,  des  Glycerins
und  des  Chlors,  sowie  bei  Rotweinen  Prüfung  auf
Teerfarbstoffe  und  Schwefelsäure  .  15  1  „
c.  Prüfung  auf  gebräuchliche  Konservierungsmittel  5  1  „
#.  Prüfung  auf  Barium  und  Strontium  2  1  „
Prüfung  auf  künstliche  Süßstoffe  (qualitativ)  5  1  „
oontwein:  wie  bei  Wein.
Branntwein  und  Liköre.
a.  Bestimmung  des  Alkohols  und  Extraktes,  der
Mineralbestandteile,  der  Gesamtsäure  und  des  Zuckers  8  1  „
b.  Bestimmung  der  Blausäure  ...  4  1  „
.  Bestimmung  des  Fuselöls  5  1  „
d.  Bestimmung  auf  künstliche  Süßstoffe  (qualitativ)  5  1  „
Essig.
a.  Bestimmung  des  Essigsäuregehaltes,  des  Extraktes
und  der  Mineralbestandteile  und  Prufuns  auf  Mineralsäuren
  5  „
b.  Prüfung  auf  schädliche  Metalle  .  61
        <pb n="121" />
        XI.  97
Zur  Untersuchung
Gegenstände.  .  einzuliefernde
Menge.
4
c.  Ermittelung  der  Abstammung  (Bestimmung  der
Weinsteinsäure  und  des  Glycerins).  10  Liter
XV.  Hefe.
a.  Mikroskopische  Prüfung  auf  Stärkemehl  2  50  Gramm
b.  Bestimmung  der  Gährkraft  und  des  Glührückstandes  3  50  »
XVI.  Trinkwasser.
Chemisch-mikroskopische  Untersuchung:
a.  Bestimmung  des  Abdampf-Glührückstandes,  der  Oxydierbarkeit,
  der  Salpetersäure  und  des  Chlors  (die
beiden  letzteren  quantitativ  durch  Titration),  der
salpetrigen  Säure,  der  schwefelsauren  und  phosphorsauren
  Salze,  des  Ammoniaks,  der  Gesamthärte,
der  bleibenden  Härte  sowie  mitrostodische  Untersuchung
  ..  BZLitek
b.  Bestimmung  des  Kalkes  (auantitativ)  5  2  „
.  Untersuchung  wie  bei  a;  hierzu:  Bestimmung  des
Eisenoxyds  und  der  Tonerde,  des  Kalkes  und  der
Magnesia  ..  ..  205»
d.  Bestimmung  der  Gesamtalkalien.  10  10  „
Bakteriologische  Untersuchung  6  100  cem  in  steri-XVu.
  anft.  lisierten  Fläschchen
a.  Bestimmung  der  Feuchtigkeit  und  der  Kohlensäure
(nach  Pettenkofer)  .  .  8
b.  Bestimmung  des  Kohlenoxyds  10
B.  Gebrauchsgegenstände.
XVIII.  Eß-,  Triuk-  und  Kochgeschirre.
Glasuren  und  Email
a.  Prüfung  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
vom  25.  Juni  1887,  den  Verkehr  mit  blei=  und
zinkhaltigen  Gegenständen  betreffend;  1  Stück  3  1  Stück
b.  Quantitative  Bestimmung  des  gelösten  Bleies  5  1
        <pb n="122" />
        98

XI.

 

Gegenstände.

 

Zur  Untersuchnußg
einzuliefernde
Menge.

 

 

(Metallfolien,  verzinnte  und  ge—
gelötete  Gerätschaften,  Zinn-  und
Bleilegierungen)
Bestimmung  des  Bleigehaltes
Kautschuk:  zur  Herstellung  von  Mundstücken  für  Saugflaschen,
  Saugringen,  Warzenhütchen,  Trinkbechern,
  Spielwaren  und  Kautschukschläuchen
Bestimmung  des  Bleies  beziehungsweise  des  Zinkes

Metallegierungen

XIX.  Farben.
Prüfung  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom

5.  Juli  1887,  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher

Farben  bei  der  Herstellung  von  Nahrungemitteln,  Genußmitteln
  und  Gebrauchsgegenständen  betreffend,  als:
Untersuchung  von  Gefäßen  zur  Aufbewahrung  oder  Verpackung,
  Umhüllung  oder  Schutzbedeckung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  .

von  kosmetischen  Mitteln,  Spielwaren,  Gespinsten  und  Geweben,
  künstlichen  Blumen,  Blättern  und  Früchten,
Farbkästen,  Tuschfarben  und  Tapeten  auf  gesundheitschädliche
  Farben

XX.  Petroleum.
Bestimmung  des  Entflammungspunktes

Allgemeine  Antersuchungsmethoden.

Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes  von  Flüssigkeiten
mittels  Aräometer,  Pyknometer  oder  der  Westphalschen
Wage

Bestimmung  des  Wossergehaltes  fester  Stoffe  und  syrupartiger
  Flüssigkeiten

Bestimmung  des  Stickstoffes  beztchungeweie  der  2
stoffe  nach  Kjeldahl.  .

 

Gebühbr.

S:

S

 

1  Stück  oder  50  Gr.

1  Stück  oder  100  Gr.

1  Stückoder  50  Gr.

2  Quadratdezimeter
oder  1  Stück

¼  Liter
        <pb n="123" />
        XI.  99

 

 

S  Zur  Untersuchung
Gegenstände.  z  einzuliefernde
S  Menge.
Al.
Bestimmung  des  Fettes  (Atherextraktes)  5
Bestimmung  der  Gesamtmenge  der  wasserlsslichen  T
hydrate.  6
Bestimmung  der  Zuckerarten  durch  Polarisation  3
Bestimmung  der  Zuckerarten  mittels  dehlingscher  T
(nach  Alléser)  6
Bestimmung  der  Stärke  durch  Aufschließen  im  *'  8
Bestimmung  der  Rohfaser  6
Bestimmung  der  Mineralstoffe  3

 

 

 

 

Für  Untersuchungen,  welche  in  dem  Gebührenverzeichnis  nicht  vorgesehen  sind,  ist  für
jede  Stunde,  die  ausschließlich  für  die  Untersuchung  eines  Gegenstandes  und  Erstattung  des
Gutachtens  verwendet  wurde,  eine  Gebühr  vo  2  4%
in  Anrechnung  zu  bringen.

Bekanntmachung.
(Vom  23.  März  1906.)

Die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien  betreffend.

Auf  Grund  des  §  7  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen,  vom  2  Dum-  1650  wird  die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rumänien,  Serbien
und  Bulgarien  verboten,  jedoch  mit  Ausnahme  solchen  Schweinefleisches,  das  als  „zubereitet“
im  Sinne  des  §  12  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist.  Zubereitetes
Schweinefleisch  in  diesem  Sinne  darf  mit  den  aus  den  vorbezeichneten  Vorschriften  sich  ergebenden
Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen  aus  den  genannten  Ländern
eingeführt  werden.

Die  Durchfuhr  von  Schweinefleisch,  das  aus  Rumänien,  Serbien  oder  Bulgarien
stammt  und  dem  obigen  Einfuhrverbote  unterliegt,  ist  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des
Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni  1900  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
sowie  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  Durchfuhr  bei  ganzen  Wagenladungen  in
plombierten  Waggons  ohne  Um=  und  Zuladung  oder  bei  Stückgutsendungen  in  festgeschlossenen
Behältnissen  erfolgt.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  16
        <pb n="124" />
        100  XI.

Die  diesseitigen  Verordnungen  vom  16.  Februar  1900  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Seite  426)  und  vom  27.  Juni  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  833)  sind  aufgehoben.
Karlsruhe,  den  23.  März  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
von  Dusch.

Verordnung.
(Vom  14.  März  1906.)

Die  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für
die  Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten  im  Vereiche  der  Finanzverwaltung  betreffend.

Absatz  2  des  §  6  unserer  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Dezember  1899  (Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  Seite  1008)  wird  dahin  abgeändert,  daß  den  Pfandbestellern
gestattet  wird,  die  Wertpapiere  außer  bei  der  Reichsbank  auch  bei  der  Badischen  Bank
in  Mannheim  und  ihrer  Filiale  in  Karlsruhe  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  für  die
Hinterlegung  bei  der  Reichsbank  geltenden  Vorschriften  zu  hinterlegen.  Die  Anlagen  3  und  4
der  Verordnung  sind  für  diese  Fälle  entsprechend  abzuändern,  wobei  statt  „Komtor  für  Wertpapiere
  bei  der  Reichsbank“  und  „Reichsbank“  zu  setzen  ist:  „Badische  Bank  in  Mannheim“
oder  „Filiale  der  Badischen  Bank  in  Karlsruhe“.

Karlsruhe,  den  14.  März  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.
Gottlob.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="125" />
        Nr.  XII.  *

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karleruh,  Mittwoch  den  2.  Mai  1906.

 

 

Juhalt.
Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten:  die  elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  betreffend;  des  Ministeriums  der
Juniz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeil  betreffend.

 

Verordunng.
(Vom  27.  April  1906.)
Die  elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  betreffend.
Der  §  3  der  Betriebsordnung  für  die  elektrische  Straßenbahn  in  Karlsruhe  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  1900  Nr  XV  Seite  540)  erhält  folgende  geänderte  Fassung:
Die  Anhängewagen  sind  mit  durchgehenden  Bremsen  zu  versehen,  welche  vom  Motorwagen
  aus  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  können.
Karlsruhe,  den  27.  April  1906.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.
Junghans.

Bekanntmachung.

(Vom  17.  April  1906.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  vollem  Umfange  in  folgenden  Grundbuchvezirken  in  Kraft  getreten:
am  1  Februar  1906

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau
in  Todtnau,
Gesetzes=  und  Berordnungsblatt  1906  17
        <pb n="126" />
        102  XII.
vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
in  Mondfeld,
am  1.  April  1906

vom  Amtsgerichtsbezirk  Boxberg
in  Schweigern,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
in  Niklashausen.

Karlsruhe,  den  17.  April  1906

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.
Dr.  Jolly.

 

Druck  und  Verlag  von  Maisch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="127" />
        Nr.  XIII.  103

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  15.  Mai  1906.
Inhalt.

Verordnungen  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriumsder  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichte:
die  Ansbildung  und  Prüsung  der  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen  betreffend;  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen
und  den  schweizerischen  Gerichtsbehörden  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Abgabe  stark  wirkender
Arzneimittel  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  1.  Mai  1906.)
Die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen  betreffend.

An  Stelle  der  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,  des
Kultus  und  Unterrichts  unterm  5.  Januar  1883  vom  Oberschulrat  erlassenen  Verordnung,
die  Ansbildung  und  Prüfung  von  Lehrern  für  den  Zeichenunterricht  an  den  höheren  Lehranstalten
  betreffend,  wird  auf  Antrag  des  Großherzoglichen  Oberschulrats  verordnet,  wie  folgt:

*  1.

Die  Anstellung  als  Zeichenlehrer  an  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  ist  von
dem  Bestehen  einer  Prüfung  abhängig,  die  alljährlich  am  Sitz  der  Oberschulbehörde  durch
eine  von  dieser  bestellte  Kommission  abgenommen  wird.

Den  Vorsitz  in  dieser  Kommission  führt  der  Direktor  der  Oberschulbehörde.

Der  Kommission  haben  jedenfalls  anzugehören:  ein  Mitglied  der  Oberschulbehörde,  der
Direktor  der  Großherzoglichen  Kunstgewerbeschule  in  Karlsruhe  und  mindestens  ein  Lehrer
dieser  Anstalt.

82.

Die  Zeit  für  die  Abhaltung  der  Prüfung  wird  jeweils  durch  die  Oberschulbehörde  mit

der  Aufforderung  zur  schriftlichen  Meldung  bekannt  gegeben.

Den  Gesuchen  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  beizulegen:

1.  ein  kurzer  Lebenslauf  mit  Angabe  des  Vor=  und  Zunamens,  der  Zeit  und  des  Orts
der  Geburt,  des  Bekenntnisses  sowie  des  Namens  und  Standes  der  Eltern  des
Bewerbers,

2.  die  erforderlichen  Nachweise  über  die  vorgeschriebene  Vorbildung.

Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  1906.  18
        <pb n="128" />
        104  XIII.

83.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis

a.  der  badischen  Staatsangehörigkeit,

b.  der  Aufnahme  unter  die  Volksschulkandidaten,

.  eines  dreijährigen  Fachstudiums  an  der  Großherzoglichen  Kunstgewerbeschule  in

Karlsruhe.

Gänzliche  oder  teilweise  Nachsicht  von  der  Erfüllung  der  einen  oder  andern  dieser
Bedingungen  kann  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  auf  Antrag  der  Oberschulbehörde
das  Unterrichtsministerium  gewähren.

84.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  beziehungsweise  zeichnerische  und  eine
mündliche.

Se  erstreckt  sich  auf  folgende  Fächer:

Deutscher  Aufsatz  über  ein  allgemeineres,  im  Gedankenkreis  des  Kandidaten
liegendes  Thema,

Geometrisches  und  Projektionszeichnen,  Perspektive  und  Schattenlehre,

Anrchitektonische  und  ornamentale  Stillehre,

Freies  Zeichnen  und  Malen  nach  der  Natur  (Pflanzen  und  Stilleben,
Figuren,  Landschaft),

5.  Modellieren,

;  Grundzüge  der  Kunstgeschichte:  Kenntnisse  des  Charakters  der  wichtigsten
Perioden  und  der  Bedeutung  der  in  denselben  wirkenden  hervorragendsten  Künstler,

v

—
S

7.  Methodik  des  Zeichenunterrichts,  nebst  einem  kurzen  Lehrvortrag  über
ein  Thema  aus  seinem  Gebiet.
85.
Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  entscheidet  auf  Antrag  der  Prüfungskommission  die
Oberschulbehörde.

Die  in  der  Prüfung  Bestandenen  werden  zu  „Zeichenlehrkandidaten“  ernannt  und  erhalten
hierüber  unter  Beifügung  der  Prüfungsnote  „sehr  gut“,  „gut“  oder  „hinlänglich“  eine  von
der  Oberschulbehörde  ausgestellte  Urkunde  zugefertigt.  Ihre  Namen  werden  in  alphabetischer
Reihenfolge  von  der  Oberschulbehörde  in  deren  Verordnungsblatt  bekannt  gegeben.

Die  bestandene  Prüfung  gilt  als  Ersatz  der  „Dienstprüfung“  (§  28  des  Gesetzes  über
den  Elementarunterricht  vom  13.  Mai  1892).

Nicht  bestandene  Kandidaten  können  sich  der  Prüfung  noch  einmal  unterziehen.

86.
Zu  dieser  Prüfung  können  auch  Lehrerinnen,  welche  die  erste  Lehrerinnenprüfung  nach
Maßgabe  der  §§  4  ff.  der  Ministerialverordnung  vom  19.  Dezember  1884,  beziehungsweise
        <pb n="129" />
        XIII.  105

vom  3.  November  1905  bestanden  haben,  zugelassen  werden,  sofern  sie  die  in  §  3  bezeichneten
Voraussetzungen  erfüllen.

Den  in  der  Prüfung  Bestandenen  wird  von  der  Oberschulbehörde  die  Befähigung  zur
Erteilung  von  Zeichenunterricht  an  Höheren  Mädchenschulen  mit  der  in  §  5  bezeichneten
Notenabstufung  zuerkannt  und  hierüber  eine  Urkunde  ausgestellt.

Die  Prüfung  gilt  als  Ersatz  für  die  Höhere  Lehrerinnenprüfung  (§  11  der  Ministerialverordnung
  vom  19.  Dezember  1884).

§  7.
Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  hat  jeder  Bewerber  (Bewerberin)  eine  Prüfungsgebühr
von  zwanzig  Mark  zu  entrichten.  Dieselbe  wird  gleichzeitig  mit  der  Einberufung  zur  Prüfung
im  Sportelweg  erhoben  Unbemittelten  kann  die  Gebühr  ganz  oder  teilweise  nachgelassen  werden.

88.

Junge  Leute,  welche  bereits  zur  Zeit  der  Verkündung  dieser  Verordnung  die  Kunstgewerbeschule
  zum  Zweck  ihrer  Ausbildung  als  Zeichenlehrer  besuchen  und  sich  hierüber  durch
ein  Zeugnis  der  Direktion  dieser  Anstalt  ausweisen,  werden  zur  Prüfung  zugelassen,  auch
wenn  sie  hinsichtlich  ihrer  Vorbildung  (§  2  lit.  b)  nur  den  beschränkteren  Anforderungen  der
Verordnung  vom  5.  Januar  1883  genügen.  Diese  Vergünstigung  erlischt  nach  Abhaltung
der  Prüfung  für  das  Jahr  1908.

Auf  denselben  Zeitpunkt  treten  die  Bestimmungen  in  §  13  der  Ministerialverordnung
vom  2.  März  1894,  die  Prüfung  der  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten  betreffend,
außer  Kraft.

Karlsruhe,  den  1.  Mai  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Dietsche

Bekanntmachung.
(Vom  7.  Mai  1906.)
Den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen  und  den  schweizerischen  Gerichtsbehörden  betreffend.

Nachstehend  wird  ein  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen
und  Berichtigungen  aufgestelltes  Verzeichnis  derjenigen  schweizerischen  Behörden  bekannt  gegeben,
denen  der  direkte  Verkehr  mit  den  deutschen  Gerichtsbehörden  gemäß  der  Erklärung  vom
1  /10.  Dezember  1878  zukommt.

Das  Verzeichnis,  das  auch  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  (1906  Seite  514  ff.)
veröffentlicht  ist,  tritt  an  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Justizministeriums  vom

18.
        <pb n="130" />
        106  XIII.

15.  Februar  1888  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  131  ff.)  und  vom  25.  Jannar  1890
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  116  ff.)  veröffentlichten  Verzeichnisse.
Karlsruhe,  den  7.  Mai  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch  Dr.  Jolly

Verzeichnis
der
schweizerischen  Behörden,  denen  der  direkte  Verkehr  mit  den  deutschen
Gerichtsbehörden  gemäß  der  Erklärung  vom  1./10.  Dezember  1878  zukommt.
(Zusammengestellt  im  Februar  1906.)

A.  Eidgenofenschaft.
Bundesgericht  in  Lausanne.
Eidgenössischer  Generalanwalt  in  Bern.
Eidgenössischer  Untersuchungsrichter  (ohne  festen  Sitz).

B.  Kantone.

Zürich.
Obergericht  in  Zürich.
Handelsgericht  in  Zürich
Schwurgericht  in  Zürich.
Staatsanwaltschaft  in  Zürich.
Bezirksanwaltschaft  in  Zürich.
Bezirksanwaltschaft  in  Winterthur.
Bezirksgericht  in  Affoltern,  Andelfingen,  Bülach,  Dielsdorf,  Hinweil,  Horgen,  Meilen,
Pfäffikon,  Uster,  Winterthur  und  Ztürich.
Statthalteramt  in  Affoltern,  Andelfingen,  Bülach,  Dielsdorf,  Hinweil,  Horgen,  Meilen,
Pfäffikon  und  Uster.
Bern.
Appellations=  und  Kassationshof  in  Bern.
Anklagekammer  in  Bern.
Kriminalkammer  in  Bern.
Polizeikammer  in  Bern.
        <pb n="131" />
        XIII.  107

Generalprokurator  in  Bern

Untersuchungsrichter  in  Bern.

Untersuchungsrichter  in  Biel.

Polizeirichter  in  Bern.

Polizeirichter  in  Pruntrut.

Aufsichtsbehörde  in  Betreibungs=  und  Konkurssachen  für  Kanton  Bern  in  Bern.

Gerichtspräsident,  Amtsgericht  und  Regierungsstatthalter  in  Aarberg,  Aarwangen,  Bern,
Belp,  Biel,  Blankenburg,  Büren,  Burgdorf,  Courtelary,  Delsberg,  Erlach,  Fraubrunnen,
  Frutigen,  Interlaken,  Langnau,  Laufen,  Laupen,  Meiringen,  Münster,
Neuenstadt,  Nidau,  Pruntrut,  Saanen,  Schloßwyl,  Schwarzenburg,  Saignelogier,
Thun,  Trachselwald,  Wangen  und  Wimmis.

Luzern.
Obergericht  in  Luzern.
Staatsanwaltschaft  in  Luzern.
Statthalteramt  in  Entlebuch,  Hochdorf,  Luzern,  Sursee  und  Willisau.
Bezirksgericht  in  Altishofen,  Entlebuch,  Escholzmatt,  Habsburg,  Hitzkirch,  Hochdorf,  Kriens
und  Malters,  Luzern,  Münster,  Reiden  und  Pfaffnau,  Rothenburg,  Ruswyl,  Schüpfheim,
  Sempach,  Sursee,  Triengen,  Weggis,  Willisau,  Zell.

Uri.
Obergericht  in  Altdorf.
Kriminalgericht  in  Altdorf.
Kreisgericht  in  Altdorf.
Kreisgericht  in  Andermatt.
Verhöramt  in  Erstfeld.
Schwyz.

Kantonsgericht  in  Schwyz.

Staatsanwaltschaft  in  Schwyz.

Verhöramt  in  Schwyz.

Bezirksgericht  und  Bezirksamt  in  Einsiedeln,  Gersau,  Küßnacht,  Lachen,  Schwyz,  Wollerau.

Unterwalden  ob  dem  Wald.
Landammannamt  in  Sarnen.
Obergericht  in  Sarnen.
Kantonsgericht  in  Sarnen.
Untersuchungs=  und  Überweisungsbehörde  in  Sarnen.

Unterwalden  nid  dem  Wald.
Obergericht  in  Stans.
        <pb n="132" />
        XIII.

Glarus.
Obergericht  in  Glarus.
Kriminalgericht  in  Glarus.
Zivilgericht  in  Glarus.

Zug.
Kantonsgericht  in  Zug.
Obergericht  in  Zug.
Verhöramt  in  Zug.
Staatsanwaltschaft  in  Zug.

Freiburg.
Tribunal  cantonal  in  Freiburg.
Tribunal  d'urrondissement  in  Bulle,  Chätel,  Estavayer,  Freiburg,  Murten,  Romont
und  Tafers  (Tavel).

Solothurn.
Obergericht  in  Solothurn.
Schwurgerichtshof  in  Solothurn.
Anklagekammer  in  Solothurn.
Kassationshof  in  Solothurn.
Staatsanwaltschaft  in  Solothurn.
Amtsgericht  Balsthal  in  Balsthal.
Amtsgericht  Dorneck-Thierstein  in  Dornach.
Amtsgericht  Olten-Gösgen  in  Olten.
Amtsgericht  Bucheggberg-Kriegstetten  in  Solothurn.
Amtsgericht  Solothurn-Lebern  in  Solothurn.

Baselstadt.
Appellationsgericht  in  Basel.
Zivilgericht  in  Basel.
Strafgericht  in  Basel.
Staatsanwaltschaft  in  Basel.

Basellandschaft.
Obergericht  in  Liestal.
Kriminalgericht  in  Liestal.
Staatsanwaltschaft  in  Liestal.
Bezirksgericht  und  Bezirksstatthalteramt  in  Arlesheim,  Liestal,  Sissach,  Waldenburg.
Bezirksgericht  in  Gelterkinden.
        <pb n="133" />
        XIII.  109

Schaffhausen.
Obergericht  in  Schaffhausen.
Kantonsgericht  in  Schaffhausen.
Verhöramt  in  Schaffhausen.
Bezirksgericht  in  Neunkirch,  Schaffhausen,  Schleitheim,  Stein,  Thayngen,  Unterhallau.

Appenzell  a.  Nh.
Obergericht  in  Trogen.
Kriminalgericht  in  Trogen
Kantonsverhöramt  in  Trogen.
Bezirksgericht  Hinterland  in  Herisau.
Bezirksgericht  Mittelland  in  Teufen.
Bezirksgericht  Vorderland  in  Heiden.

Appenzell  i.  Rh.
Kantonsgericht  in  Appenzell.
Bezirksgericht  in  Appenzell.
Bezirksgericht  in  Oberegg.

St  Gallen.

Justizdepartement  in  St.  Gallen.

Kantonsgericht  in  St.  Gallen.

Staatsanwaltschaft  in  St.  Gallen.

Bezirksgericht  und  Bezirksamt  in  Gossau,  Rorschach,  St.  Gallen,  Tablat,  Wil.

Für  den  Bezirk  Oberrheinthal  in  Altstätten,  Gaster  in  Benken,  Werdenberg  in  Buchs,
Untertoggenburg  in  Flawil,  Sargans  in  Flums,  Alttoggenburg  in  Kirchberg,  Obertoggenburg
  in  Neßlau,  Unterrheinthal  in  Rheineck,  See  in  Uznach,  Neutoggenburg
in  Wattwil.

Graubünden.

Kantonsgericht  in  Chur.

Bezirksgericht  für  Hinterrhein  in  Andeer.

Bezirksgericht  für  Plessur  in  Chur.

Bezirksgericht  für  Mo#sa  in  Grono.

Bezirksgericht  für  Glenner  in  Ilanz.

Bezirksgericht  für  Oberlandquart  in  Klosters.

Bezirksgericht  für  Unterland  quart  in  Malans.

Bezirksgericht  für  Bernina  in  Poschiavo.

Bezirksgericht  für  Im  Boden  in  Reichenau.

Bezirksgericht  für  Inn  in  Schuls.

Bezirksgericht  für  Maloja  in  Silvaplana.
        <pb n="134" />
        XIII.

Bezirksgericht  für  Münsterthal  in  St.  Maria.

Bezirksgericht  für  Heinzenberg  in  Thusis.

Bezirksgericht  für  Albula  in  Tiefenkastel.

Bezirksgericht  für  Vorderrhein  in  Truns.

Kreisgericht  (Kreisamt)  in  Alvaschein,  Avers,  Belfort,  Bergell,  Bergün,  Brusio,  Calanca,
Chur,  Churwalden,  Davos,  Disentis,  Domleschg,  Fünf-Dörfer,  Jenaz,  Ilanz,  Klosters,
Küblis,  Lugnez,  Luzein,  Maienfeld,  Misox,  Münsterthal,  Oberengadin,  Oberhalbstein,
Obtasna,  Poschiavo,  Remüs,  Rhäzüns,  Rheinwald,  Roveredo,  Ruis,  Safien,  Schams,
Schanfigg,  Schiers,  Seevis,  Thusis,  Trins,  Untertasna.

Aargau.
Obergericht  in  Aarau.
Handelsgericht  in  Aarau.
Kriminalgericht  in  Aarau.
Staatsanwaltschaft  in  Aarau.
Bezirksgericht  und  Bezirksamt  in  Aarau,  Baden,  Bremgarten,  Brugg,  Kulm,  Laufenburg,
Lenzburg,  Muri,  Rheinfelden,  Zofingen,  Zurzach.

Thurgan.
Obergericht  in  Frauenfeld.
Staatsanwaltschaft  in  Frauenfeld.
Verhörrichteramt  in  Frauenfeld.
Bezirksgericht  und  Bezirksamt  in  Arbon,  Bischofszell,  Diessenhofen,  Frauenfeld,  Kreuzlingen,
  Münchwilen,  Steckborn,  Weinfelden.

Tessin.
Tribunale  di  Appello  in  Lugano.
Procuratore  Pubblico  in  Bellinzona.
Procuratore  Pubblico  in  Lugano.
Giudice  lstruttore  in  Locarno.
Gindice  Istruttore  in  Lugano.
Tribunale  Distrettuale  in  Acquarossa,  Bellinzona,  Cevio,  Faido,  Locarno,  Lugano,
Mendrisio.

Waadt.

Département  de  Justice  ct  Police  in  Lausanne.
Tribunal  cantonal  in  Lausannc.

Wallis.

Jour  d'’Appel  et  de  Cassation  in  Sitten.
Presiclent  du  Tribunal  du  district  Conthe)  in  Ardon.
        <pb n="135" />
        XIII.  111

Président  du  Tribunal  du  distriet  Entremont  in  Bagnes.
Président  du  Tribunnl  du  district  Brieg  in  Brieg.
Président  du  Tribunal  du  district  Lenk  in  Leuk.

Président  du  Tribunal  du  district  Martigny  in  Martigny.
Preésident  du  Tribunal  du  district  Monthey  in  Monthey.
Président  du  Tribunal  du  district  Rarogne-or.  in  Mörcl.
Drésident  du  Tribunal  du  district  Couches  in  Münster.
T’rsident  du  Tribunal  du  district  Rarogne-occ.  in  Rarogne.
P’resident  du  Tribunal  du  district  Sierre  in  Sierre.
Drésildent  du  Tribunal  du  district  Kérens  in  Sitten.
Président  du  Tribunal  du  district  Sitten  in  Sitten.
Preésident  du  Tribunal  du  district  St.  Maurice  in  St.  Mauricc.
Président  du  Tribunal  du  district  Visp  in  Visp.

Neuenburg.

Tribunal  cantonal  in  Neuenburg.

Procureur  ganéral  in  Neuenburg.

Juge  T’instruction  in  Neuenburg.

Substitut  dn  Procureur  génédral  in  Chaux-de-Fonds.

Juge  Tinstruction  des  Montagnes  in  Chaux-de-Fonds.

Tribunal  du  district  in  Bondry,  Cernier,  Chang-de-Fonds,  Loche,  Mötiers,  Nenenburg.

Genf.

Président  de  la  Cour  de  Justice  in  Genf.

Preésident  du  Tribunal  de  premier  instance  in  Genf.
Président  du  Tribunal  de  prudckhommes  in  Genf.
Président  de  la  Chambre  des  tutelles  in  Gent.
Procureur  général  in  Genf.

Juge  Tiinstruction  in  Gent.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  19
        <pb n="136" />
        112  XIII.

Verordnung.
(Vom  10.  Mai  1906.)

Die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betreffend.

Die  in  der  Verordnung  vom  25.  Januar  1906,  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  41),  für  Migränin  festgesetzte  Gewichtsmenge
der  Einzelgabe  von  1,0  g  wird  hiermit  auf  1,1  g  erhäht.

Karlsruhe,  den  10.  Mai  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Fecht.

Druck  nun  Lerlag  von  Malic  Bogei  in  Karlarubt.
        <pb n="137" />
        Nr.  XIV.  113

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  23.  Mai  1906.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Ordnung  des  Bezirks-  und  örklichen  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der
Bodenseedampfsschiffahrt  betreffend.

Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelrgenheiten:  die  Zuständigkeiten  der  Bezirk-=  und  örtlichen  Dienststellen  der  Staatseisenbahnverwaliung  betreffend:
des  Ministeriums  des  Innern:  die  Nusführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Wetten  bei  öffenilich  veranstalteten
Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  11.  Mai  1906.)

Die  Ordnung  des  Vezirks=  und  örtlichen  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt
  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  des  Ministeriums  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir  unter  Aufhebung  Unserer
Verordnungen  vom  4.  Oktober  1883  und  vom  11.  Jannar  1895,  die  Organisation  des  Bezirksund
  Lokaldienstes  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung  betreffend,  wie  folgt:

81.

Für  die  Wahrnehmung  und  Überwachung  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen
sind  unter  Leitung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  nachstehende  Bezirksstellen
bestimmt:

die  Betriebsinspektionen  für  den  Betriebs=  und  Verkehrsdienst,

die  Bahnbauinspektionen  für  den  bautechnischen  Dienst,

die  Maschineninspektionen  für  den  maschinentechnischen  Dienst

832.
Aufgabe  der  Betriebsinspektionen  ist  die  Wahrnehmung  und  Überwachung  des  gesamten

Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes,  des  nichttechnischen  Teils  des  Tele-Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  1906.  50
        <pb n="138" />
        114  XIV.

graphendienstes  und  die  Handhabung  der  Bahnpolizei,  soweit  dazu  nicht  die  örtlichen  Dienststellen
  zuständig  sind.  Die  Betriebsinspektionen  haben  ferner  im  Benehmen  mit  den  technischen
Bezirksstellen  für  eine  den  Verkehrsbedürfnissen  entsprechende  und  die  Betriebssicherheit  gewährleistende
  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Stationen  Sorge  zu  tragen.

83.

Der  Geschäftskreis  der  Bahnbauinspektionen  umfaßt  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung
der  im  Betrieb  befindlichen  Bahnen  einschließlich  der  Hochbanten,  der  elektrischen  Telegraphen-,
Signal=  und  sonstigen  Sicherungseinrichtungen  sowie  der  Fernsprechanlagen,  die  Wahrung  des
Grundeigentums  der  Staatseisenbahnen  und  die  Ausführung  von  Erweiterungs=  und  Neubauten.

84.

Die  Maschineninspektionen  haben  den  technischen  Fahrdienst  und  den  Dienst  in  den  Betriebswerkstätten
  wahrzunehmen  und  zu  überwachen;  ferner  liegt  ihnen  ob  die  Ausführung,  Leitung
und  Beaussichtigung  der  elektrischen  Licht=  und  Kraftbetriebe  sowie  der  sonstigen  maschinentechnischen
  Anlagen  und  Einrichtungen.

85.

Für  die  Wahrnehmung  und  Überwachung  des  Betriebs  der  Bodenseedampfschiffahrt  ist
unter  der  Leitung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  die  Dampfschiffahrtinspektion
in  Konstanz  bestimmt.  Den  technischen  Teil  des  Dampfschiffahrtbetriebsdienstes  besorgt  die
Maschineninspektion  in  Konstanz.  ·

86.

In  allen  den  Geschäftskreis  mehrerer  Inspektionen  berührenden  Angelegenheiten  haben  die
Bezirksstellen  zusammenzuwirken.  Die  beteiligten  Dienstvorstände  treten  in  wichtigeren  Fällen
mit  Ausschluß  des  schriftlichen  Verkehrs  unter  Leitung  des  Dienstältesten  zur  gemeinschaftlichen
Beratung  zusammen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  Generaldirektion  der
Staatseisendahnen.

87

Den  örtlichen  Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienst  sowie  den  nichttechnischen
Teil  des  Telegraphendienstes  und  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  Stationen  besorgen
unter  Aufsicht  der  vorgesetzten  Inspektionen  die  Stationsämter.  Sie  sind  je  nach  dem  Umfang
des  Dienstes  in  fünf  Klassen  eingeteilt  und  mit  einem  Stationsvorstand  besetzt.  Die  Vorstände
  führen  die  Amtsbezeichnung:

Bahnverwaltter  bei  den  Stationsämtern  1
Stationskontrolleur  oder  Stationsverwalter  „  „  »

Stationsvorsteher  »»  »  III
Stationsaufseher  „  „  „  IV

Stationswart  V.
        <pb n="139" />
        XIV.  115

Auf  Stationen  von  größerer  Bedeutung  für  den  Güterverkehr  wird  die  Besorgung  dieses
Dienstzweiges  von  einer  besonderen,  unmittelbar  der  Betriebsinspektion  unterstehenden  Dienststelle
  wahrgenommen.  Die  Stelle  führt  die  Amtsbezeichnung  Güterverwaltung,  deren  Vorstand
die  Amtsbezeichnung  Güterverwalter.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  der  Betriebsinspektion  zugleich  mit  der  Leitung  des
Stationsamtes  an  seinem  Wohnsitz  betraut  werden.

88.

Der  Vollzug  dieser  Verordnung,  insbesondere  die  nähere  Feststellung  der  Zuständigkeiten,
Dienstbefugnisse  und  Obliegenheiten  der  Dienststellen,  die  Abgrenzung  der  Geschäftskreise  der
einzelnen  Bezirksstellen  und  die  Zuteilung  der  örtlichen  Dienststellen  zu  den  Bezirken  erfolgt
durch  das  Ministerium  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  oder  mit
dessen  Genehmigung  durch  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

§  9.
Die  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1906  in  Wirksamkeit.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  11.  Mai  1906.

FTriedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Marschall.

Verordnung.
(Vom  18.  Mai  1905.)

Die  Zuständigkeiten  der  Bezirks=  und  örtlichen  Diensistellen  der  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.

Nachdem  durch  die  vorstehende  landesherrliche  Verordnung  vom  11.  Mai  d.  Jbei  der
Staatseisenbahn=  und  Dampfschiffahrtverwaltung  die  persönliche  Amtsbezeichnung  für  die
Bezirksstellen  (Betriebsinspektor,  Bahnbauinspektor,  Maschineninspektor,  Dampfschiffahrtsinspektor)
  durch  die  Amtsbezeichnung  Betriebsinspektion,  Bahnbauinspektion,  Maschineninspektion,
Dampfschiffahrtinspektion  ersetzt  worden  ist,  werden  die  mit  unserer  Verordnung  vom  31.  März  1905,
die  Zuständigkeiten  der  Beamten  im  äußeren  Dienst  des  Eisenbahnbetriebs  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Nr.  X),  den  Betriebsinspektoren,  Bahnbaninspektoren,  Maschineninspektoren
  und  dem  Dampfschiffahrtsinspektor  eingeräumten  Zuständigkeiten  auf  die  Betriebs-
        <pb n="140" />
        116  XIV.

inspektionen,  Bahnbauinspektionen,  Maschineninspektionen  und  die  Dampfschiffahrtinspektion
übertragen.
Im  übrigen  bleibt  die  Verordnung  vom  31.  März  1905  in  vollem  Umfang  gültig
Karlsruhe,  den  18.  Mai  1906.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Junghans.

Verordnung.

(Vom  12.  Mai  1906.)

Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betrefsend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,
vom  41.  Juli  7905.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,
  vom  4.  Juli  1905  (Reichsgesetzblatt  Seite  595)  und  der  Ziffer  1  der  hierzu  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  6.  April  1906  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1906  Nr.  22)  wird  verfügt:

Die  Erlaubnis  zum  Betrieb  eines  Wettunternehmens  —  Totalisators  —  für  öffentlich
veranstaltete  Pferderennen  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  erteilt.

Karlsruhe,  den  12.  Mai  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Brombacher.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrure.
        <pb n="141" />
        Nr.  XV.  117

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  13.  Juni  1906.

 

 

Juhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Inkraftsehung  des  reichsgesetlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  den
Vollzug  des  Jagdgesetzes  betreffend;  die  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  vom  28.  November  1899  zum  Invaliden
versicherungsgesetz  betressend;  die  Ausgabe  der  Qnittungskarten  betressend.

Berichtigung.

Bekanntmachung.
(Vom  9.  Juni  1906.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist  in
Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1007)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau
den  Grundbuchbezirk  Todtnau,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch
den  Grundbuchbezirk  Waldkirch,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Eberbach
den  Grundbuchbezirk  Schwanheim,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
den  Grundbuchbezirk  Mondfeld
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  Juli  1906  als  angelegt  anzusehen.

Karlsruhe,  den  9.  Juni  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.  r.  Jolly.

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900.  21
        <pb n="142" />
        118  XV.

Verorduung.

Den  Vollzug  des  Jagdgesetzes  betreffend.

Unter  Aufhebung  der  durch  Verordnung  vom  18.  Mai  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1894  Nr.  XXVII)  verfügten  Ergänzung  des  §  1  Absatz  1  Ziffer  2  der  Verordnung
vom  6.  November  1886,  den  Vollzug  des  Jagdgesetzes  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1886  Nr.  XLVII),  werden  die  Wasserhühner  (Rohr=  und  Bleßhühner)  aus  dem  Verzeichnisse
  des  jagdbaren  Federwilds  gestrichen

Karlsruhe,  den  16.  Mai  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  von  Dusch.

(Vom  16.  Mai  1906.)

Verordnung.
(Vom  6.  Juni  1906.)

Die  Abänderung  der  Vollzugsverordnung  vom  28  November  1899  zum  Invalidenversicherungsgesetz  betreffend.

Die  Bestimmung  in  §  11  Absatz  4  der  Vollzugsverordnung  vom  28.  November  1899
zum  Invalidenversicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  615)
erhält  auf  Grund  des  §  134  Absatz  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes  nachstehende
geänderte  Fassung:

Außerdem  sind  auch  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  und  deren  Kontrollbeamte
befugt,  die  Ausstellung,  den  Umtausch  und  die  Erneuerung  von  Qnittungskarten  unter  entsprechender
  Anwendung  der  hierfür  ergehenden  Anweisungen  vorz

Karlsruhe,  den  6.  Juni  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Fecht.

 

#’
9  II.

Bekanntmachung.

Die  Ausgabe  der  Qutttungskarten  betreffend.
Ziffer  3  der  Anweisung  vom  20.  Dezember  1899,  die  Ausgabe  der  Qnittungskarten
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  976),  erhält  nachstehende  geänderte  Fassung:
Außerdem  sind  auch  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  und  deren  Kontrollbeamte
befugt,  die  Ausstellung,  den  Umtausch  und  die  Erneuerung  von  Quittungskarten  unter  entsprechender
  Anwendung  der  hierfür  ergehenden  Anweisungen  vorzunehmen.
Karlsruhe,  den  6.  Juni  19606.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Fecht.

(Vom  6.  Juni  1906).

Berichtigung.
In  dem  durch  die  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1900  veröffentlichten  Verzeichnisse  schweizerischer  Behörden  (Gesetzes-  und
Verordnungsblatt  Seite  105  ff.)  ist  auf  Seite  111  in  der  zehnten  Zeile  von  oben  statt  Korens  „Hérens“  zu  lesen.

 

Pruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrute
        <pb n="143" />
        Nr.  XVI.  119

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  20.  Juni  1906.

Inhalt.
Gesetz:  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Kleingemünd  mit  der  Gemeinde  Neckargemünd  betreffend.
Bekauntmachungen:  des  Ministeriums  der  Fina  nzen:  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die
Zigarettensteuer;:  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anderung  des  Reichsstemvelgesetzes.

 

 

Gesetz.
(Vom  12.  Juni  1906.)

Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Kleingemünd  mit  der  Gemeinde  Neckargemünd  betreffend

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

§  1.
Die  Gemeinde  Kleingemünd  wird  auf  1.  Januar  1907  aufgelöst  und  mit  der  Gemeinde
Neckargemünd  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.

§  2.
In  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  Kleingemünd  die
gleiche  Wirkung  zu,  wie  jenem  in  Neckargemünd.  Mit  der  Eingemeindung  werden  die  Gemeindebürger
  von  Kleingemünd  Gemeindebürger  von  Neckargemünd.

§  3.

Während  der  ersten  zehn  Jahre  nach  der  Eingemeindung  bilden  die  bisherigen  Gemeindebürger
  von  Kleingemünd  und  diejenigen,  welche  von  solchen  durch  Abstammung  oder  Legitimation
ihr  Bürgerrecht  ableiten  und  in  der  Folge  antreten,  eine  besondere  Klasse  von  Genußberechtigten
an  dem  bisherigen  Bürgergenuß  von  Kleingemünd  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Gabholz  für
den  bisherigen  Bürgergenuß  von  Kleingemünd  erforderlichenfalls  auch  aus  dem  Gemeindewald
von  Neckargemünd  zu  liefern  ist.

Nach  Ablauf  dieser  zehn  Jahre  besteht  in  der  Gemeinde  Neckargemünd  für  die  in  den
Genuß  neu  eintretenden  Bürger  ein  einheitlicher  Bürgergenuß.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  22
        <pb n="144" />
        120  XVI.

84.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Gemeinderats  Neckargemünd  treten
diesem  zwei  vom  Gemeinderat  Kleingemünd  aus  seiner  Mitte  gewählte  Vertreter  als  weitere
Mitglieder  bei.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Bürgerausschusses  von  Neckargemünd
treten  diesem  acht  weitere  Mitglieder  bei,  welche  von  den  Bürgern  und  wahlberechtigten  Einwohnern
  von  Kleingemünd  zu  wählen  sind.

Im  Falle  des  nach  der  Eingemeindung  eintretenden  Ausscheidens  eines  der  genannten
Vertreter  von  Kleingemünd  wählt  der  Bürgerausschuß  von  Neckargemünd  einen  Ersatzmann
aus  der  Zahl  der  in  Kleingemünd  wohnenden  wahlfähigen  Bürger  und  Einwohner.

5.

Die  Bestimmung  in  Artikel  49  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1858,  die  neue
Katastrierung  alles  landwirtschaftlichen  Geländes  im  Großherzogtum  betreffend,  findet  im  vorliegenden
  Falle  keine  Anwendung.

§  6.

Das  Ministerium  des  Innern  und  das  Ministerium  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge
beauftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  12.  Juni  1906.

Friedrich.

Schenkel.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Bekanntmachung.
(Vom  18.  Juni  1906.)

Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Zigarettensteuer.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zigarettensteuer  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Zigarettensteuer,  vom  3.  Juni  1906  (Reichsgesetzblatt  Seite  631)  und
nach  den  dazu  vom  Bundesrat  erlassenen  Ausführungsvorschriften  vom  16.  Juni  1906  gehört,
wie  die  Besorgung  der  Tabaksteuergeschäfte,  zur  Aufgabe  der  Bezirksfinanzstellen  (Hauptsteuerämter
  und  Finanzämter),  die  auch  die  Geschäfte  der  Hebestellen  zu  besorgen  haben.  Für
den  Bezirk  des  Finanzamtes  Mannheim  erledigt  das  Hauptsteueramt  Mannheim  die  Geschäfte.
Als  Hebestellen  kommen  außerdem  neben  den  Hauptzollämtern  noch  die  übrigen  Zollstellen  in
Betracht,  bei  denen  der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  zur  Eingangsabfertigung  gelangen.
        <pb n="145" />
        XVI.  121

Bei  der  Erhebung  der  Nachsteuer  (§  34  des  Gesetzes  und  §  48  der  Ausführungsbestimmungen)
  haben,  soweit  erforderlich,  die  Steuereinnehmereien  vorübergehend  als  Hebestellen
  mitzuwirken.

Weitere  Anordnungen  zu  treffen,  bleibt  der  Zolldirektion  überlassen.

Karlsruhe,  den  18.  Juni  1906.

Großherzogliches  Mimsterium  der  Finanzen.
Becker.
Großtopf.

Bekanntmachung.
(Vom  19.  Juni  1906).

Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes.

Zum  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  vom  3.  Juni  1906  (Reichsgesetzblatt
  Seite  695)  und  den  hierzu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom
16.  Juni  d.  J.  wird  verfügt:

1.  Zu  den  88  53  bis  62  des  Reichsstempelgesetzes  wegen  der  Besteuerung  der  Kraftfahrzeuge:

Die  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  der  in  Tarifnummer  Za
bezeichneten  Art  haben  die  Hauptsteuerämter  auszustellen,  und  zwar  jedes
Hauptsteueramt  für  seinen  Zollverwaltungsbezirk,  das  Hauptsteueramt  Mannheim  hat
diese  Geschäfte  auch  in  der  Stadt  Mannheim  und  im  Amtsbezirke  Schwetzingen,
das  Hauptsteueramt  Lörrach  in  dem  innerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Teil  des
Verwaltungsbezirks  des  Hauptzollamts  Basel  zu  besorgen.  Die  Hauptsteuerämter
Singen  und  Stühlingen  fertigen  die  Erlanbniskarten  nach  Tarifnummer  Za  auch  für
die  Kraftfahrzeuge  in  den  badischen  Zollausschlußgebieten  aus.

Zu  den  88  63  bis  66  des  Reichsstempelgesetzes,  betreffend  die  Entrichtung  einer  Stempelabgabe
  für  an  Aufsichtsratsmitglieder  gewährte  Vergütungen  nach  Tarifnummer  9
des  Gesetzes:

Die  Erhebung  der  Abgabe  wird  den  Hauptsteuerämtern  für  ihren  Zollverwaltungsbezirk
  übertragen;  der  Bezirk  des  Hauptzollamts  Mannheim  wird  dabei
dem  dortigen  Hauptsteueramte,  der  im  Inlande  liegende  Teil  des  Bezirks  des  Hauptzollamtes
  Basel  dem  Hauptsteueramte  Lörrach  zugewiesen.

Die  Zolldirektion  hat  zu  den  vorstehend  aufgeführten  sowie  zu  den  übrigen  Anderungen
des  Reichsstempelgesetzes  die  zum  Vollzug  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

Karlsruhe,  den  19.  Juni  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.

'.

Hesch.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karleruhe.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        Nr.  XVII.  2

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  25.  Juni  1906.
Inhalt.

Gesetz:  die  Dienstanfsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  den  Vollzug  des  Reichserbichaftssteuergesetzes  belressend.

 

 

 

Gesetz.

(Vom  22.  Juni  1906.)

Die  Dienstaussicht  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  unmittelbare  Dienstaufsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  führen  die  Landgerichte  nach
Maßgabe  der  Anordnungen  des  Justizministeriums.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  22.  Juni  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Gesenes  und  Verordnungsblatt  1906.  23
        <pb n="148" />
        124  XVII.

Verorduung.
(Vom  21.  Juni  1906.)
Den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  d.  J.  (Reichsgesetzblatt  Seite  654)  und
der  hierzu  erlassenen  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen  wird  im  Einverständnis  mit
Großherzoglichem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  nachstehendes  verordnet:

81.
1.  Die  Festsetzung  der  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  liegt  den  Notariaten  als  Erbschaftssteuerämtern
  ob.  Auch  sind  die  Notariate  zur  Erkennung  der  Ordnungsstrafen  nach  §  42
Absatz  4  des  Gesetzes  zuständig.  Der  Einzug  der  Steuer  und  die  Erkennung  von  Steuerstrafen
  nach  §  49  des  Gesetzes  bleibt,  wie  bisher,  den  Bezirksfinanzbehörden  vorbehalten.
2.  Als  Erbschaftssteueramt  der  Hauptstadt  im  Sinne  des  §  12  Absatz  2  Satz  3  der
bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen  wird  das  Notariat  1  in  Karlsruhe  bestimmt.
3.  Oberbehörde  im  Sinne  des  §  34  des  Gesetzes  ist  die  Steuerdirektion.

§2.

1.  Erstreckt  sich  ein  Standesamtsbezirk  über  mehrere  Notariatsdistrikte,  so  ist  für  jedes
Notariat  eine  besondere  Totenliste  aufzustellen.  "

2.  In  die  Totenliste  für  das  einzelne  Notariat  sind  aufzunehmen:

a.  die  Erblasser,  die  im  Distrikt  des  Notariats  ihre  Wohnung  hatten,
b.  soweit  diese  Voraussetzung  nicht  vorliegt  oder  die  Wohnung  nicht  festgestellt  werden
kann,  wer  im  Notariatsdistrikt  gestorben  ist.

3.  Bei  den  Sterbfällen,  die  nicht  in  die  Distriktsliste  aufzunehmen  sind,  ist  gleichwohl
die  Sterberegisternummer  in  Spalte  2  der  Totenliste  einzutragen.  Im  übrigen  genügt  es,
wenn  in  Spalte  3  das  Notariat  bezeichnet  wird,  in  dessen  Totenliste  der  Sterbfall  aufgenommen
  ist.

4.  Die  Totenlisten  erhalten  auf  dem  Titelblatt  —  unter  dem  Vordruck:  Aktenzeichen
des  Erbschaftssteueramts  —  die  Ordnungsnummer,  die  dem  Standesamt  nach  der  alphabetischen
  Reihenfolge  der  Gemeinden  des  Notariatsdistrikts  entspricht.  Das  Notariat  hat  dem
Standesamt  die  ihm  hiernach  zukommende  Nummer  bekannt  zu  geben-5.

  Die  Vordrucke  für  die  Totenlisten  werden  von  der  Steuerverwaltung  geliefert.

83.

1.  Das  Notariat  hat  die  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbs  Verpflichteten
über  ihre  steuerlichen  Verpflichtungen  auf  ihr  Verlangen  näher  —  auch  mündlich  —  zu  belehren
und  ihnen  bei  den  Anmeldungen  und  Steuererklärungen  sowie  bei  der  Aufstellung  des  Nachlaßverzeichnisses
  behilflich  zu  sein.
        <pb n="149" />
        XVII.  125

2.  Wird  die  Steuererklärung  zu  Protokoll  abgegeben,  so  hat  das  Notariat  auf  Verlangen
  das  Nachlaßverzeichnis  kostenfrei  aufzustellen.  Für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
des  Verzeichnisses  bleibt  der  zur  Anmeldung  Verpflichtete  haftbar.

3.  Bei  der  übersendung  der  Anleitung  (§  11  A.  B.)  hat  das  Notariat  den
Anmeldepflichtigen  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß,  wenn  er  die  ordnungsmäßige  Anmeldung
  oder  Erbschaftssteuererklärung  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  schriftlich  einreichen
  wolle  oder  nicht  ordnungsmäßig  einreichen  könne,  er  innerhalb  der  gleichen  Frist  die
kostenfreie  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses  durch  das  Notariat  beantragen  könne.  Das
Notariat  soll  bei  der  Übersendung  außerdem  dem  Anmeldepflichtigen  einen  Termin  bestimmen,
in  dem  er  zur  Abgabe  seiner  Erklärungen  erscheinen  kann.

4.  Wenn  notarielle  Verhandlungen  zur  privatrechtlichen  Nachlaßregelung  stattfinden,  so
sind  die  beiden  Termine  zu  verbinden.  Der  Übersendung  einer  Anleitung  bedarf  es  in  diesem
Fall  nicht.

5.  Fehlen  die  Voraussetzungen  einer  solchen  Verbindung,  so  soll  der  Termin  im  Sinne
des  Absatz  3  gleichwohl  an  dem  in  §  136  der  Rechtspolizeiordnung  bezeichneten  Orte  abgehalten
werden,  wenn  der  Anmeldepflichtige  es  beantragt  und  überwiegende  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
  dafür  sprechen.  Jedoch  ist  auch  in  diesem  Falle  auf  Kostenersparung  Bedacht  zu  nehmen,
und  deshalb  der  Termin  in  der  Regel  aufs  einen  Amtstag  oder  Grundbuchtag  (8  36  der
Rechtspolizeiordnung,  §  14  der  Grundbuchvollzugsverordnung)  zu  bestimmen.

84.

Zur  Ermittelung  des  Werts  von  Gegenständen,  die  zur  steuerpflichtigen  Masse  gehören,
hat  das  Notariat  die  Schätzung  der  nach  8  48  Absatz  2  und  4  des  Rechtspolizeigesetzes
öffentlich  bestellten  oder  besonders  zuzuziehenden  Sachverständigen  einzuholen.  Das  bei  der
Schätzung  einzuhaltende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Schätzung  in  Nachlaßsachen
geltenden  Vorschriften.  55

Sonstige  für  die  Festsetzung  der  Steuer  in  Betracht  kommende  Verhältnisse  wie  das
Verwandtschaftsverhältnis  zwischen  dem  Erblasser  und  Erwerber,  Vorhandensein  von  Steuerbefreiungs=
  oder  Ermäßigungsgründen  u.  a.  hat  das  Notariat,  soweit  nötig,  durch  Verhandlungen
  mit  den  Anmeldepflichtigen,  Erkundigungen  bei  den  Ortsgerichten  oder  auf
sonstige  geeignete  Weise  festzustellen.

86.

Die  Steuerkommissäre  und  Bezirksfinanzbehörden  haben  den  Notariaten  über  Verhältnisse,
  die  für  die  Festsetzung  der  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  von  Bedentung  sind,  Auskunft
  zu  erteilen  und  ihnen  auf  Verlangen  bei  Ermittelungen  Beistand  zu  leisten.

87.
1.  Die  Zustellung  der  Steuerbescheide  hat  nach  den  für  die  Zustellungen  in  Rechtspolizeisachen
  geltenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Der  Zustellung  bedarf  es  nicht,  wenn  der
23.
        <pb n="150" />
        126  XVII.

Bescheid  zu  Protokoll  eröffnet  wird;  in  diesem  Fall  ist  dem  Pflichtigen  eine  Bescheidsausfertigung
  zu  behändigen.

2.  Andere  Mitteilungen  an  Beteiligte  sind  nach  den  für  Behändigungen  gegebenen  Vorschriften
  zu  übersenden.

88.

Ist  die  Versteuerung  auf  unbestimmte  Zeit  ausgesetzt,  so  hat  sich  das  Notariat  darüber,
ob  der  Grund  zur  Überwachung  noch  fortbesteht,  nach  Ablauf  von  je  fünf  Jahren  oder  schon
früher  zu  verlässigen,  wenn  nach  den  Umständen  des  Falles  schon  vor  Ablauf  der  fünf  Jahre
der  Eintritt  der  Steuerpflicht  zu  erwarten  ist.

§  9.

1.  In  den  Fällen  der  §§  21  bis  23  und  26  des  Gesetzes  hat  das  Notariat  über  die  Annehmbarkeit
  der  vom  Steuerpflichtigen  angebotenen  Sicherheit  Entschließung  zu  treffen.  Die
Sicherheit  ist  bei  der  Bezirksfinanzbehörde  zu  leisten,  in  deren  Bezirk  der  Steuerpflichtige
wohnt,  oder  falls  er  außerhalb  des  Großherzogtums  wohnt,  bei  derjenigen,  in  deren  Bezirk
das  Notariat  seinen  Sitz  hat.  Das  Notariat  hat  dem  Steuerpflichtigen  den  sicherzustellenden
Betrag,  die  Art  der  Sicherheitsleistung  und  die  zur  Annahme  der  Sicherheitsleistung  zuständige
Bezirksfinanzbehörde  zu  bezeichnen  und  eine  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die  Sicherheit
  zu  leisten  ist.  Eine  die  gleichen  Angaben  enthaltende  Mitteilung  hat  das  Notariat  der
Bezirksfinanzbehörde,  der  die  Sicherheit  zu  leisten  ist,  zu  machen  unter  Beifügung  des  Namens
des  Steuerpflichtigen  und  des  Erblassers  (Schenkers)  sowie  des  Halbjahrs  und  der  Nummer
der  Erbschaftssteuerliste,  unter  welcher  der  Steuerfall  eingetragen  ist.  Die  Bezirksfinanzbehörde
  hat  von  der  erfolgten  Sicherheitsleistung  das  Notariat  sofort  zu  benachrichtigen.  Geht
dem  Notariat  eine  solche  Nachricht  der  Bezirksfinanzbehörde  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf
der  dem  Pflichtigen  zur  Sicherheitsleistung  bestimmten  oder  etwa  vom  Notariat  verlängerten
Frist  nicht  zu,  so  hat  es  die  Bezirksfinanzbehörde  um  die  zwangsweise  Einziehung  der
Sicherheit  zu  ersuchen.

2.  Die  Bezirksfinanzbehörde  hat  die  Sicherheit  durch  Einleitung  der  Zwangsvollstreckung
in  die  Gegenstände  einzuziehen,  die  als  Sicherheit  zu  stellen  sind.  Die  Zwangsvollstreckung
hat  nach  den  für  Betreibung  von  Steuerforderungen  geltenden  Vorschriften  zu  erfolgen.

8  10.

Namensverzeichnisse  zu  den  Erbschaftssteuerlisten  und  den  Überwachungslisten  (8  10  Ab—
satz  6  und  8  26  Absatz  2  der  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen)  sind  nur  auf
besondere  Anweisung  der  Steuerdirektion  zu  führen.

11.

1.  Der  Einzug  der  vom  Notariat  festgesetzten  Steuer  erfolgt  durch  die  Bezirksfinanzbehörde,
  in  deren  Bezirk  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.
        <pb n="151" />
        XVII.  127

2.  Das  Notariat  hat  der  Bezirksfinanzbehörde  alsbald  nach  der  Bekanntgabe  des  Erbschaftssteuerbescheids
  an  den  Pflichtigen  eine  Erhebungsanweisung  nach  Muster  I  zuzusenden.
Die  Anweisung  muß  vom  Notar  oder  seinem  Stellvertreter  unterzeichnet  und  mit  Dienstsiegel
versehen  werden.

3.  Die  Bezirksfinanzbehörde  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Steuerbeträge  auf  der  Erhebungsanweisung
  zu  vermerken  und  in  dem  von  ihr  zu  führenden  Einnahmebuch  (§  39  der  A.  B.)
zu  buchen.

4.  Am  Schluß  eines  jeden  Monats  fertigt  die  Bezirksfinanzbehörde  einen  Auszug  aus
dem  Einnahmebuch,  der  die  Einträge  über  die  bei  ihr  im  Lauf  des  Monats  eingegangenen
Beträge  enthält,  und  übersendet  ihn  dem  Notariat.  Der  Auszug  muß  vom  Dienstvorstand
der  Bezirksfinanzbehörde  oder  von  seinem  Stellvertreter  unterzeichnet  sein.

5.  Das  Notariat  trägt  die  im  Auszug  angegebenen  Zahlungen  in  dem  Sollbuche  ein.

§  12.

1.  Geht  der  zu  erhebende  Betrag  in  der  vom  Notariat  dem  Steuerpflichtigen  bestimmten
Frist  nicht  ein,  so  hat  die  Bezirksfinanzbehörde  den  Pflichtigen  durch  ein  verschlossen  zu  übersendendes
  Schreiben  zu  mahnen.

2.  Erfolgt  auf  die  Mahnung  nicht  innerhalb  acht  Tagen  die  Zahlung,  so  leitet  die
Bezirksfinanzbehörde  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  für  die  Betreibung  von  Steuerforderungen
bestehenden  Vorschriften  ein.

3.  Der  Mahnung  bedarf  es  nicht,  wenn  Gefahr  in  Verzug  vorliegt.

8  13.

1.  Erweist  sich  ein  zu  erhebender  Betrag  als  uneinbringlich,  so  legt  die  Bezirksfinanzbehörde
  die  Betreibungsakten  der  Steuerdirektion  unter  Angabe  der  Nummer  des  Sollbuches,
unter  welcher  der  zur  Erhebung  angewiesene  Betrag  eingetragen  ist,  vor.

2.  Die  Steuerdirektion  verfügt,  wenn  sie  nicht  weitere  Betreibungsmaßnahmen  der
Bezirksfinanzbehörde  anordnet,  die  Niederschlagung  des  uneinbringlichen  Betrags  und  benachrichtigt
  hiervon  das  Notariat  mit  der  Angabe  der  Nummer,  unter  welcher  der  Betrag  im
Sollbuch  erscheint.

814.

1.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  das  Notariat  im  Steuerbescheid  eine  andere
inländische  Steuerstelle  als  die  in  8  11  bezeichnete  Bezirksfinanzbehörde,  insbesondere  die
Steuereinnehmerei  des  Wohnorts  des  Pflichtigen,  als  Einzahlungsstelle  bestimmen.  Diese
Stelle  ist  in  der  Erhebungsanweisung,  die  auch  in  solchem  Falle  der  in  §  11  bezeichneten
Bezirksfinanzbehörde  zuzufertigen  ist,  besonders  anzugeben.  Die  Bezirksfinanzbehörde  erteilt
sofort  der  Einzahlungsstelle  Annahmeweisung  mit  dem  Ersuchen  oder  Auftrag,  den  bei  ihr
eingehenden  Betrag  alsbald  abzuführen.

2.  Die  Einzahlungsstelle  hat,  auch  wenn  ihr  eine  Annahmeweisung  der  Bezirksfinanzbehörde
  noch  nicht  zugegangen  ist,  den  vom  Steuerpflichtigen  übergebenen  oder  zugesandten
        <pb n="152" />
        128  XVII.

Steuerbetrag  anzunehmen  und  der  Bezirksfinanzbehörde  (§  11)  unter  Darlegung  des  Sachverhalts
  abzuführen.

3.  Eine  erforderlich  werdende  Betreibung  hat  die  in  §  11  bezeichnete  Bezirksfinanzbehörde
einzuleiten.

15.

Die  Stundung  von  Steuerbeträgen  kann  nach  Maßgabe  des  §  46  der  Betreibungsordnung
  vom  30.  November  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  775)  von  der  mit
der  Erhebung  der  Steuer  befaßten  Bezirksfinanzbehörde  bewilligt  werden.

8  16.

1.  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  gezahlter  Erbschafts-  (Schenkungs-)  Steuer  sind
unter  Angabe  der  Gründe,  auf  die  der  Anspruch  gestützt  wird,  bei  dem  Notariat,  das  die
Steuer  festgesetzt  hat,  zu  stellen.  Der  Antragsteller  hat  den  Grund  seines  Anspruchs,  sofern
er  nicht  beim  Notariat  offenkundig  ist,  nachzuweisen.  Nach  Abschluß  der  etwa  erforderlichen
tatsächlichen  Feststellungen  hat  das  Notariat  das  Gesuch  mit  gutächtlicher  Außerung  der
Steuerdirektion  vorzulegen.  Erachtet  die  Steuerdirektion  den  Erstattungsanspruch  nicht  für
begründet,  so  hat  sie  die  Entschließung  mit  Gründen  dem  Gesuchsteller  durch  Vermittelung
des  Notariats  zustellen  zu  lassen.

2.  Ist  das  Gesuch  begründet,  so  weist  die  Steuerdirektion  die  Bezirksfinanzbehörde  an,
den  zu  viel  erhobenen  Betrag  zurückzuerstatten  und  benachrichtigt  hiervon  das  Notariat,  das
den  Gesuchsteller  in  Kenntnis  setzt.

§  17.

Das  Verfahren  der  Bezirksfinanzbehörden  bei  Erhebung,  Sicherstellung,  Rückerstattung
und  Buchung  der  Steuer  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  von  der  Steuerdirektion  zu  erlassenden
Vorschriften.

8  18.

Die  vom  Notariat  gemäß  §  42  Absatz  4  des  Gesetzes  erkannten  Ordnungsstrafen  sowie
die  von  Steuerpflichtigen  gemäß  §  42  Absatz  4  und  §  43  Absatz  2  des  Gesetzes  zu
tragenden  Kosten  sind  zum  Zweck  der  Erhebung  für  die  Staatskasse  ins  Kostenregister  des
Notariats  einzutragen.

19.

Die  Notariate  mit  dem  Sitz  anßerhalb  Karlsruhe  haben  die  Akten  über  die  Erbschaftssteuerfälle,
  die  durch  Feststellung  und  Einziehung  oder  Sicherstellung  des  Steuerbetrags  oder
in  anderer  Weise  ihre  Erledigung  gefunden,  auf  Schluß  des  Kalendervierteljahres  der  Steuerdirektion
  zur  Prüfung  vorzulegen.

8  20.

1.  Die  Erbschaftssteuerakten  sind  von  den  sonstigen  Akten  des  Notariats  getrennt  zu
führen.  Dabei  kann  auf  die  in  etwaigen  rechtspolizeilichen  Akten  enthaltenen  Unterlagen  des
Erbschaftssteuerbescheids  verwiesen  werden.
        <pb n="153" />
        XVII.  129

2.  Abschriften  oder  Auszüge  aus  den  steuerrechtlichen  Akten  sind  nur,  soweit  unerläßlich,
zu  den  rechtspolizeilichen  Akten  zu  bringen.

3.  Verfügungen  von  Todes  wegen,  die  dem  Notariat  gemäß  8  4  A.  B.  zugehen,  sind
nach  Gebrauch  dem  Amtsgericht  zurückzugeben.  Zu  den  Steuerakten  ist  eine  beglaubigte
Abschrift  zu  nehmen.  Die  rechtspolizeilichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Testamenten
bleiben  unberührt.

821.

1.  Die  Steuerakten  sind  nach  vollständiger  Erledigung  und  oberbehördlicher  Prüfung  an
das  Amtsgericht  zur  Verwahrung  abzugeben.  Die  Abgabe  erfolgt  gegen  besondere  Bescheinigung,
die  als  Anlage  zur  Erbschaftssteuerliste  zu  nehmen  ist.

2.  Die  Erbschaftssteuerlisten  verbleiben  beim  Notariat.  Die  übrigen  Listen,  insbesondere
auch  die  Totenlisten  nebst  Beilisten  und  Freibelegen,  sind  zur  Verwahrung  ans  Amtsgericht
abzugeben,  wenn  sie  beim  Notariat  nicht  mehr  benötigt  werden.

§  22.
1.  Die  Ausübung  der  Dienstpolizei  über  die  Notare  steht  auch  hinsichtlich  ihrer  Tätigkeit
als  Beamte  der  Steuerverwaltung  den  Landgerichten  und  dem  Justizministerium  zu.
2.  Die  Steuerdirektion  hat  die  in  §  1  Absatz  2  der  Verordnung  des  Staatsministeriums
vom  7.  August  1890  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  517)  bezeichneten  Befugnisse.
Von  den  wegen  Säumnis  ausgesprochenen  Geldstrafen  und  von  den  verhängten  Ordnungsstrafen
  ist  dem  mit  der  allgemeinen  Dienstaufsicht  betrauten  Landgericht  und  dem  Justizministerium
  Kenntnis  zu  geben.
8  23.
Für  das  Verfahren  in  den  Steuerfällen,  auf  welche  noch  das  badische  Erbschaftssteuergesetz
  vom  14.  Juni  1899  Anwendung  findet,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.
Karlsruhe,  den  21.  Juni  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.  Großtopf.
        <pb n="154" />
        130  XVII.

Muster  I.
Großh.  Notariat  Anweisung  zur  Erhebung  einer

.  Erlsichaits-Skl)mknnq—5slkuns-Anmeldungsbuch
  Nr.

An  das  Hauptsteucr  Finanz  Anmt  in

Nach  dem  Erbschaftssteuerbescheid  vom  190  Erbschaftssteuer
  —  Haupt  —  Nachtragsliste  Halbjahr  Nr.  schuldet  auf  Ableben
des  .

auf  Grund  der  Schenkung  des
Herr  (Frau)
für  den  Erwerb  von  Todes  wegen
Schenkung  unter  Lebenden
den  Steuerbetrag  von  .  »O

in  Worten  .  .  ·,«;.
Die  im  Erbschaftssteuerbescheid  gestellte  Zahlungsfrist  läuft  ab  am

Bedingungen  r2c.  (wie  im  Anmeldungsbuch  Spalte  12).

Das  Großherzogliche  Hauptsteuer  —  Finanz  —  Amt  wird  ersucht,  den  obigen
Steuerbetrag  einzuziehen.

Als  Einzahlungsstelle  ist  im  Erbschaftssteuerbescheid  die

..  in  bestimmt
worden.
K.  den
(Dienstsiegel.)  (Umerschrisi  des  Dienstvorstandes.)
Einnahmebuch  Nr.  Obiger  Steuerbetrag  ounnnNaNNa  A.
ist  am  bezahlt.

von  der  übersandt  worden

Großherzogliches  Hauptstener  —  Finanz  —  Amt
Unterschrift.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Larlsrube.
        <pb n="155" />
        Nr.  XVIII.  L

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  28.  Juni  1906.
Inhalt.
Gesetz:  die  Diäten  der  Landtagsabgeordneten  betreffend.
Bekanutmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Augelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betressend;  des  Ministeriums
  der  Jnstiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Dienstaussicht  über  die  Kaufmannsgerichte  betressend.

Gesetz.
Die  Diäten  der  Landtagsabgeordneten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
J.

Dem  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1874,  die  Diäten  und  Reisekosten  der
Landtagsabgeordneten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  65),  wird  der  folgende
zweite  Satz  beigefügt:

„Diejenigen  Abgeordneten,  welche  ihren  Wohnsitz  in  Karlsruhe  haben,  erhalten  während
ihrer  Anwesenheit  bei  der  Ständeversammlung  eine  Tagesgebühr  von  neun  Mark.“

II.

Dem  Artikel  2  des  genannten  Gesetzes  wird  folgender  zweite  Absatz  beigefügt:

„Die  Abgeordneten  erhalten  für  die  Dauer  der  Tagung  der  Ständeversammlung  sowie
für  acht  Tage  vorher  und  nachher  freie  Fahrt  auf  den  badischen  Staatsbahnen.“

III.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  des  Artikel  1  mit  dem  Beginn  der  gegenwärtigen  Sitzungsperiode
  der  Ständeversammlung,  hinsichtlich  des  Artikel  II  mit  dem  Tag  der  Verkündung  in  Kraft.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  26.  Juni  1906.

FTriedrich.
Schenkel.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Gesetzes=  und  Verordnungsblau  1906  24

 

 

(Vom  26.  Juni  1906.)
        <pb n="156" />
        132  XVIII.

Bekanntmachung.
(Vom  26.  Juni  1906.)
Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  469  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordnung  vom  23.  Juni  d.  J.
einige  Anderungen  erfahren.  Diese  Verordnung  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Karlsruhe,  den  26.  Juni  1906.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Uhl.

Berlin  W  66,  den  23.  Juni  1906.

Auderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert:
1.  Im  §#  3  „Außenseite"“  erhält  der  zweite  Satz  des  Absatz!  (Anderung  vom

8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:

Diese  sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (8  14)  und  beie
Postanweisungen  (8  20),  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.

2.  Die  Angabe  „mit  Ausnahme  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  37)/  ist  an
folgenden  Stellen  zu  streichen:
im  §  7  „Postkarten“  im  Absatz  VI,
„  §  8  „Drucksachen“  „  „  kElI,
«  8  9  „Geschäftspapiere"  7  »  IK,
„  §  10  „Warenproben“  „  „  Ik,
„  §11  „Zusammenpacken  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Warenproben“
  im  Absatz  I#,
3.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  im  Absatz  XlI  zu  setzen  statt  „¼/  Pf.“:  ½  Pf.
4.  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  ist  unter  VI  als  erster  Satz  nachzutragen:

Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.
        <pb n="157" />
        XVIII.  133

5.  a.  Statt  der  Überschrift  des  §  37  „Gebühren  für  Postsendungen  im  Ortsund
  Nachbarortsverkehre“  ist  zu  setzen:
Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr.
b.  Der  Absatz  Idieses  §  (37)  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)
  werden  erhoben:
im  Frankierungsfalle  5  Pf.
im  Nichtfrankierungsfallel  .  10  Pff.
c.  Im  Absatz  IUl  desselben  §  37)  ist  in  der  ersten  geile  das  Wort
„Postsendungen“  durch  „Briefe“  zuersetzen.
d.  Der  Absatz  Iv  desselben  §  (37)  erhält  folgenden  Wortlaut:

Bei  unzureichend  frankierten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankierte  Briefe  abzüglich

des  Betrags  der  verwendeten  Postwertzeichen  berechnet.

6.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"  erhält  der  letzte  Satz  des
Absatz  XII  (Anderung  vom  8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:

Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt  worden,

so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen.

7.  a.  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  im  Absatz  I  der  letzte  Satz

(Anderung  vom  12.  Dezember  1901)  zu  streichen.
b.  In  demselben  §  (44)  ist  in  dem  letzten  Satze  des  Absatz  ir  das
Wort  „Briefsendungen“  durch  „Briefe“  zuersetzen.

8.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort“  ist  in  dem
letzten  Satze  des  Absatz  l  das  Wort  „Briefsendungen“  durch  „Briefe“  zu
ersetzen.

9.  Im  §  48  „Nachlieferung  von  Zeitungen“  sind  im  zweiten  Satze  die  Worte
„ihnen  fehlender“  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.  V.:
Kraetke.
        <pb n="158" />
        134  XVIII.

Verorduung.
(Vom  25.  Juni  1906.)

Die  Dienstaufsicht  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  123)
wird  im  Einverständnis  mit  Großherzoglichem  Ministerium  des  Innern  verordnet:

Auf  die  den  Landgerichten  übertragene  unmittelbare  Dienstaufsicht  über  die  Kaufmannegerichte
  findet  die  Verordnung  vom  6.  November  1900,  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbegerichte
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1037),  entsprechende  Anwendung.

Karlsruhe,  den  25.  Juni  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Hollerbach.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsru###
        <pb n="159" />
        Nr.  XIX.  135

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  30.  Juni  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Gerichtskostenordnung
  betreffend;  die  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die
Besörderung  von  Leichen  auf  dem  Sceweg  betresfend.

 

Verordnung.
(Vom  27.  Juni  1906.)
Die  Gerichtskostenordnung  betreffend.

Artikel  l.

In  der  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  207)  in  der  durch  die  Verordnungen  vom  22.  September  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  185)  und  22  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  192)
geänderten  Fassung  treten  folgende  Anderungen  ein:

I.  Hinter  §  52  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingeschoben:

§  52a.

1.  Bei  Notariatsgeschäften  tätig  werdende  Gemeindebehörden,  Gemeindebeamte,  Gemeinde=  Lezuge  von
bedienstete,  öffentliche  Schätzer  und  Hilfspersonen  der  in  §§  104  bis  107  der  Kostenverordnung  tbemweindeben
bezeichneten  Arten  haben  die  ihnen  zukommenden  Kosten  sowohl  auf  den  Urschriften  als  auf  hen.
den  Ausfertigungen  einzeln  zu  verzeichnen.  Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auch  Anwendung  und  Prüsung.
auf  Berichte,  Protokolle  und  dergleichen  der  genannten  Personen.  Die  Notariate  haben  auf
die  Ergänzung  der  die  erforderlichen  Angaben  nicht  enthaltenden  Berichte,  Protokolle  und  dergleichen
  hinzuwirken.

2.  Außerdem  haben  die  in  Absatz  1  bezeichneten  Behörden  u.  s.  w.  Forderungszettel,  die
den  Betrag  der  Gebühren,  im  einzelnen  entziffert,  unter  Begründung  des  Gebührenansatzes
angeben,  dem  Notariat  einzureichen.  Mehrere  am  selben  Geschäft  tätig  Gewesene  können
einen  gemeinsamen  Forderungszettel  einreichen.  Für  die  Anforderung  wird  die  Benützung
des  beiliegenden  Formulars  12  a  empfohlen.  Zanz  %

3.  Das  Notariat  prüft  die  Forderungszettel  an  der  Hand  der  Akten,  stellt  sie,  soweit

erforderlich,  richtig,  ergänzt  sie  durch  Beifügung  des  Namens,  Veruss  und  Wohnorts  des
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="160" />
        Wwoeisunh  der

Bezüge  bei

rechtspolizeilichen

  Geschäsften.


Anweisung  bei
Zwangsvollstreckungen.


136  XIX.

Zahlungspflichtigen  und  setzt  auf  dem  Forderungszettel  den  Betrag  der  Gebühren  fest.  Daß
dies  geschehen,  ist  in  den  Akten  unter  Angabe  der  festgesetzten  Beträge  zu  vermerken.  Es  genügt
die  Angabe  des  Gesamtbetrags,  wenn  die  Festsetzung  der  Gebühren  der  Gebührenanforderung
entsprechend  erfolgt.

52b.

1.  Die  von  Gemeindebehörden,  Gemeindebeamten  und  Gemeindebediensteten  sowie  die  von
öffentlichen  Schätzern,  soweit  sie  zugleich  Mitglieder  des  Ortsgerichts  sind  und  ihnen  bei  dem
gleichen  Geschäft  gleichzeitig  Bezüge  für  Verrichtungen  als  Ortsgerichtsmitglieder  und  für
solche  als  öffentliche  Schätzer  anzuweisen  sind,  zufolge  ihrer  Tätigkeit  bei  rechtspolizeilichen
Geschäften  aufgestellten  Forderungszettel  werden  vom  Notariat  nach  Beifügung  des  Zahlungspflichtigen
  und  Festsetzung  des  Betrags  der  Gebühr  dem  Bezugsberechtigten  zurückgegeben.

2.  Daß  die  Ausfolgung  der  mit  dem  Festsetzungsvermerk  versehenen  Gebührenforderungszettel
  an  den  Bezugsberechtigten  erfolgt  ist,  ist  in  den  Akten  des  Notariats  zu  vermerken.

3.  Der  Bezugsberechtigte  legt  den  Zettel  dem  Gemeinderat  (dem  Stadtrat,  der  städtischen
Kommission)  vor  behufs  Anweisung  des  Rechners  zur  Erhebung  bei  dem  Gebührenpflichtigen
und  Auszahlung  an  den  Bezugsberechtigten.))

4.  Der  Einzug  der  Gebühren  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  jener  der  übrigen  uneigentlichen
  Gemeindeeinnahmen.  Der  Rechner  darf  auch  hinsichtlich  obiger  Gebühren  ohne  ordnungsmäßige
  gemeinderätliche  u.  s.  w.  Dekretur  keine  Einnahme  oder  Ausgabe  vollziehen.)

5.  Wenn  es  sich  um  Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  Standesämter  handelt,  so  ist
notarielle  Gebührenfestsetzung  in  der  Regel  nicht  erforderlich.  Das  Notariat  hat  deshalb,
wenn  es  ein  Standesamt  um  Fertigung  von  Auszügen  und  dergleichen  angeht,  in  seinem
Ersuchen  sofort  den  Gebührenschuldner  zu  bezeichnen.  Ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,
so  ist  der  Gebührenschuldner  nachträglich,  sobald  es  die  Umstände  erlauben,  dem  Standesamt
bekannt  zu  geben.  Das  Standesamt  kann  die  für  seine  Tätigkeit  zu  erhebenden  Gebühren,  ohne
daß  es  der  Vorlage  des  Forderungszettels  an  das  Notariat  und  der  Festsetzung  der  Gebühr
durch  dieses  bedarf,  nach  Absatz  3  und  4  zur  Erhebung  bringen;  es  ist  ihm  aber  auch  gestattet,
vorher  nach  den  für  die  übrigen  Gemeindebeamten  bestehenden  Bestimmungen  die  Gebühr
durch  den  Notar  festsetzen  zu  lassen.  Im  Falle  des  §  52  4  Absatz  4  ist  notarielle  Gebührenfestsetzung
  stets  erforderlich.

1)  Rechtspolizeigesetz  §  21.

2)  Gemeindegebührenordnung  §  25  Absatz  1,  Gemeinderechnungsanweisung  vom  11.  September  1883  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  233)  und  vom  1.  Dezember  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  Seite  467)  8  43  Absatz  1.

§  52c.

1.  Die  Vorschriften  der  §§  52  a  und  52b  finden  auch  Anwendung,  wenn  Gemeindebehörden,
  Gemeindebeamte,  Gemeindebediensteic  oder  öffentliche  Schätzer,  nämlich
        <pb n="161" />
        XIX.  137

Schätzungsbehörden  (Gemeinderat,  Stadtrat,  städtische  Kommission)  durch  Schätzung  der

Grundstücke,))

Ortsgerichtsmitglieder  durch  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Zubehörstücke,

ständige  öffentliche  Schätzer  oder  an  deren  Stelle  zugezogene  andere  Personen  unter  den

in  §  52  b  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  durch  Schätzung  der  Zubehörstücke)
bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  mitwirken.

2.  In  diesen  Fällen  sind  die  Kosten  von  der  Steuereinnehmerei  auf  Rechnung  der  Amtskasse
  zu  zahlen.

3.  Das  Notariat  fügt  deshalb  der  Gebührenfestsetzung  nach  §  52  a  Absatz  3  eine  unter
Verwendung  des  angeschlossenen  Formulars  5  ausgestellte  Gebührenanweisung  bei.  Auf  Grund  Forwulon  5°
dieser  Gebührenanweisung  leistet  die  Steuereinnehmerei  Zahlung  an  die  Gemeindekasse.)

1D

stei  #  Ausfüh  gesen  §  7,  Grundbuchausführungsgesetz  §8  31,  33.
2)  Zwangsversteigerungsverordnung  s  11a.%

524.

1.  Die  Vorschriften  in  §§  52  a  und  52b  finden  auch  Anwendung,  wenn  die  in  §  52b  Anweisung  bei
Absatz  1  bezeichneten  Personen  bei  einer  aus  steuerrechtlichen  Gründen  erfolgenden  225  !rdl
zeichnung  oder  Schätzung  eines  Nachlasses  mitwirken.

2.  Als  zahlungspflichtig  ist  in  der  Regel  die  Staatskasse,  nur  wenn  bereits  bei  Bestätigung
  des  Forderungszettels  die  Kostenpflicht  eines  Anderen  feststeht  (§  140),  dieser  zu
bezeichnen.

3.  Ist  ein  Anderer  als  die  Staatskasse  zahlungspflichtig,  so  regelt  sich  das  weitere  Verfahren
  lediglich  nach  den  in  §  52b  gegebenen  Vorschriften.

4.  Ist  dagegen  die  Staatskasse  zahlungspflichtig,  so  ist  weiter  nach  §  52  Absatz  2
und  3  zu  verfahren.

§  52c.

1.  Die  Bezüge  der  öffentlichen  Schätzer,  soweit  für  diese  die  in  §§  520  bis  524  auf-=  Auweisung  in
geführten  besonderen  Bestimmungen  nicht  gelten,  sowie  die  Gebühren  der  in  §§  104  bis  107  21
der  Kostenverordnung  bezeichneten  Hilfspersonen  sind  auf  Einkunft  und  Prüfung  der  Forderungszettel
  (§  52  a)  unter  Verwendung  des  Formulars  5  auf  die  Steuereinnehmerei  zur
Auszahlung  auf  Rechnung  der  Amtskasse  anzuweisen.

2.  Die  Anweisung  erfolgt  unmittelbar  zugunsten  des  tätig  gewordenen  Schätzers  u.  s.  w.
(nicht  zugunsten  der  Gemeindekasse)  und  ist  diesem  auszufolgen.

3.  Die  Forderungszettel  sind  zu  den  notariellen  Akten  zu  heften.

II.  Die  8§  140,  141,  155  und  der  Absatz  2  des  §  179  werden  durch  nachstehende
Bestimmungen  ersetzt:

Jormuge  z:0,

26.
        <pb n="162" />
        138  XIX.
140.

1.  In  das  Kostenregister  des  Notariats  sind  auch  die  Kosten  aufzunehmen,  die  nach
§  42  Absatz  4  und  nach  §  43  Absatz  2  des  Erbschaftssteuergesetzes?)  den  Beteiligten  zur
Last  fallen.

2.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Ordnungsstrafen  der  in  §  42  Absatz  4  des  genannten
Gesetzes  bezeichneten  Art.

1)  Vollzugsverordnung  vom  21.  Juni  1906  zum  Erbjschaftssteuergesetz  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  124).

2)  Anlage  4  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1906,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der
Reichsschuld  (Reichsgesetzblatt  Seite  620  und  Seite  654).

8  141.
Wirdern  er  In  das  Kostenregister  des  Notariats  sind  auch  die  Beträge  aufzunehmen,  welche  nach
Bezür  or  §§  52  und  52e  auf  die  Steuereinnehmerei  angewiesen  werden  und  vom  Kostenpflichtigen  zu

Gemeinde-  .
beamten.  ersetzen  sind.

155.

Behandlung.  1.  Sind  Kosten  aus  Versteigerungserlösen  vorweg  zu  nehmen  oder  zur  Vermeidung
des  Notars  eines  Wechselprotestes  an  das  Notariat  bezahlt,  so  liefert  der  Kostenbeamte  des  Notariats  den
graeude  Betrag  mit  einem  Ablieferungsscheine  nach  dem  angeschlossenen  Formular  29  sofort  an  die
50  Steuereinnehmerei  des  Amtssitzes  gegen  Quittung  ab.
Forandur  2.  Im  Kostenregister  und  in  der  Hebrolle  wird  in  der  Bemerkungsspalte  „bereits  bezahlt"
beigefügt.
§  179  Absatz  2.
2.  Beträge,  welche  eine  volle  Mark  nicht  erreichen,  bleiben  dabei  außer  Betracht.  Die  einem
Kostenbeamten  zukommenden  Konstatiergebühren  aus  den  zur  Steuerkasse  fließenden  Kosten
dürfen  im  Monat  100  4  nicht  überschreiten.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  27.  Juni  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Wolfhard.
        <pb n="163" />
        XIX.  139

Gebührenauforderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.  Unterzeichnete  sordrr  —  im  Auftrag  nachgenannter  Gemeindebeamten  und  Gemeindebediensteten
  —  folgende  Gebühren  an:  —
ebühren-  Gebühren
maßstab
K.  V.  (Werbezw,  J  Einzelansatz  Gesamtansat
and  aufi  geicn,  #  4.  X.  5
1.  Gemeinderat  —  Stadtrat  —  städtische  Kommission  "
für  Schätzung  von  Grundstücken  *  63
v
6%  —
2.  hurzneie  .................  v  #
für  ersteigerung  von  Grundstücken  §5  76  ½
..............
3  ͤusverch  «  sp«  z  "„
ür  Ermittlungsverhandlung  m„  88  73  ff  „
„  Fahrnisversteigerung  1  4  "
.  T
.........  I  :
»
für  Ermittlungsverhandlung  □|[8ÖGCPw752D  §88  73  ff  ·
Fahrnisversteigerung
.....  i
E
für  Ermittlungsverhandlung  8873  ff
«  Fahrnisversteigerung
k«·:::::·.·.  E
.;'  Z  ;  1
4.  Fälsktüer  Schätzer.1c??  "  1
für  Schähung  von  Fahrnissen  5  76  u  4
„  .Q  Grundstücken  8  66
i  «
c  --—·—j
5.0rtsdiener...................
für  Zustellungen  und  Behändigungen  106*
„Anschlag  106  ½
„  Verkündungen  106  1
„  Ausrufen  107  *
Bedienung  *  107  n  —  I
.........  s  xi  l:  —
s  iJ
..........  ,den......  L

)  )  Wenn  derselbe  zugleich  Mitglied  des  Ortsgerichts  ist  und  #ihm  bei  dem  gleichen  Geschäft  gleichzeitig  Bezüge  für  Ver
richtungen  als  Ortsgerichtsmitglied  und  für  solche  als  öffentlicher  Schätzer  anzuweisen  sind.

Formular  12  a  (zu  Gerichlskostenordnung  §  51  a).
        <pb n="164" />
        140

XIX.
Gebührenfestsetzung.
I.  Nach  Prüfung  vorstehender  Gebührenanforderung  werden  festgesetzt  die  Gebühren  für
1.  den  Gemeinderat  —  Stadtrat  —  städtische  Kommission  auf  4  rr
2.  den  Bürgermeister  „  („  «
3·dasOktsgericht..  »  »  »
EI.  «  »  «
b.  !  11  77
GC.  ...·  «  »  «»
4  den  öffentlichen  Schätzer  «  »  »
5.  den  Ortsdiener  »  »  «
zusammen  auf  4  9#
II.  Zahlungspflichtig  ist

Der  Zahlungepflichtige  hat  den  obigen  Betrag  au  die  Gemeindekasse  zu  entrichten.

III.  Die  Erhebung  obigen  Betrags  vom  Zahlungspflichtigen  und  die  Auszahlung  der  dem

Bezugsberechtigten  zukommenden  Gebühren  an  diesen  erfolgt  durch  die  Gemeindekasse
nach  ordnungsmäßiger  Dekretur.  Vergleiche  Gerichtskostenordnung  §§  52  b  bis  §  52  d.

IV.  An  Herrn

2)............
zur  Vorlage  an  die  zuständige  Gemeindebehörde.

den.  19

Großherzogliches  Notariat.

3)  Hier  ist  zutreffendenfalls  einzusetzen:
unter  Anschluß  einer  auf  die  Stenereinnehmerei  lautenden  Gebührenanweisung  nach  §  52  (oder  d  oder  c)  der
Gerichtskostenordnung.
        <pb n="165" />
        XIX.  141

Amtsgerichtsbezirk.

 

Notariat.

 

Ablieferungsschein.

Der
hat  für  Geschäftsnummer  von  19  den  Kostenbetrag  von
mit  Worten  bezahlt.  Dieser  Betrag
wird  hiermit  an  die  Steuereinnehmerei  abgeliefert.

den  ten  19.

Der  Kostenbeamte  des  Großherzoglichen  Notariats.

Formular  29  (zu  Gerichtskostenordnung  §  155).
        <pb n="166" />
        Totenlisten.

.VI
—
Tor#en

142

XIX.5
Verordunng.

(Vom  28.  Juni  1906.)

Die  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  betreffend.

Artikel  1.

Der  §  315  der  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  vom  18.  Januar  1901  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  79)  erhält  folgende  neue  Fassung:

—

#

“5#

1i.

Ou

S□#:

–

□#

Die  Standesämter  sind  verpflichtet,  monatliche  Totenlisten  nach  dem  angeschlossenen

Muster  zu  führen.

In  die  Totenliste  sind  alle  Sterbfälle  einzutragen,  die  im  Monat  vom  Standesbeamten

  in  die  Sterberegister  eingetragen  wurden.

In  die  Totenlisten  sind  auch  die  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgten  Sterbfälle
  von  Deutschen  oder  von  solchen  Ausländern,  welche  im  Standesamtsbezirk  ihren
Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  welche  im  Standesamtsbezirk  Ver-Mögen
  hinterlassen  haben,  aufzunehmen,  falls  die  Sterbfälle  in  glaubhafter  Weise  zur
Kenntnis  des  Standesbeamten  gelangt  sind.

Die  Einträge  sind  im  Falle  des  Absatzes  2  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Eintragung

  des  Sterbfalls  ins  Sterberegister,  im  Falle  des  Absatzes  3  alsbald  nach
Bekanutwerden  des  Todes  zu  fertigen.

Die  Toteulisten  sind  in  den  ersten  zehn  Tagen  nach  Ablauf  des  Monats  dem

Notariat,  zu  dessen  Distrikt  der  Standesamtsbezirk  gehört,  als  Erbschaftssteueramt
einzureichen.

.  Erstreckt  sich  der  Standesamtsbezirk  über  mehrere  Notariatsdistrikte,  so  ist  für  jedes

Notariat  eine  besondere  Totenliste  aufzustellen.  In  die  Totenliste  des  einzelnen

Notariats  sind  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  aufzunehmen:

a.  die  Erblasser,  die  im  Distrikt  des  Notariats  ihre  Wohnung  hatten;

b.  soweit  diese  Voraussetzung  nicht  vorliegt,  oder  wenn  die  Wohnung  nicht  festgestellt
werden  kann,  wer  im  Notariatsdistrikt  gestorben  ist.

.  In  den  Fällen  des  Absatzes  3  sind,  wenn  sich  der  Standesamtsbezirk  über

mehrere  Notariatsdistrikte  erstreckt,  in  die  Totenliste  für  das  einzelne  Notariat  diejenigen
Gestorbenen  aufzunehmen,  welche  im  Distrikt  des  Notariats  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen
  Aufenthalt  hatten  oder  —  wenn  diese  Voraussetzung  fehlt  —  welche  im
Distrikt  des  Notariats  Vermögen  hinterlassen  haben.

Bei  den  vom  Standesamt  beurkundeten  Sterbfällen,  die  nach  Absatz  6  nicht  in  die

Totenliste  des  einzelnen  Notariatsdistrikts  aufzunehmen  sind,  ist  gleichwohl  die  Sterberegisternummer
  in  Spalte  2  der  Totenliste  einzutragen.  Im  übrigen  genügt  es,  wenn
in  Spalte  3  das  Notariat  bezeichnet  wird,  in  dessen  Totenliste  der  Sterbfall  aufgenommen
  ist.
        <pb n="167" />
        XIX.  143

9.  Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  auch  die  in  den  Totenlisten  enthaltenen  Fragen,
über  welche  das  Sterberegister  keine  Auskunft  gibt,  zu  beantworten,  soweit  sie  es  aus
eigenem  Wissen  oder  infolge  Befragung  des  den  Sterbfall  Aumeldenden  vermögen.
Zur  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  sind  sie  nicht  verpflichtet.

10.  Im  übrigen  ist  die  vorgedruckte  Anleitung  auf  der  Totenliste  maßgebend.
11.  Die  Vordrucke  der  Totenliste  werden  von  der  Steuerverwaltung  kostenfrei  geliefert.

Vundesrätliche  Erbschaftsst  ü  st
Vollzugsverordnung  vom  21.  Juni  1000  zum  —s  82

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  28.  Juni  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Wolbfhard.
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        XIX.  145

Amtsgerichtsbezirk

 

Notariat

 

Aktenzeichen  des  Erbschaftssteueramts:

—

1

S

4

——4

Totenliste
des
Standesamtsbezirkes

für  den  Zeitraum  vom  bis  mit

Anleitung  für  die  Aufstellung  und  Einsendung  der  Toteulisten.

Die  Totenliste  ist  beim  Beginne  des  Monats  anzulegen.  Die  einzelnen  Sterbefälle  sind  darin

sofort  nach  ihrer  Beurkundung  einzutragen.  Hierbei  sind  die  in  Spalte  4  bezüglich  der  Staatsangehörigkeit
  und  die  in  den  Spalten  8  bis  13  enthaltenen  Fragen,  über  welche  das  Sterberegister
keine  Auskunft  gibt,  zu  beantworten,  soweit  es  der  Standesbeamte  aus  eigenem  Wissen  oder  infolge
Befragung  des  den  Sterbefalt  Anmeldenden  vermag.  Besondere  Ermittelungen  hierüber  sind  nicht
anzustellen.  Die  Spalte  14  ist  nur  auszufüllen,  soweit  die  Verhältnisse  dem  Standesbeamten  bekannt
sind  oder  der  Anmeldende  freiwillig  darüber  Auskunft  gibt.
Die  Totenliste  hat  alle  in  dem  betreffenden  Monat  im  Standesamtsbezirke  vorgekommenen  Sterbefälle
zu  umfassen.  Sind  keine  Sterbefälle  eingetreten,  so  ist  darüber  in  der  Totemiste  eine  Fehlbescheinigung
auszustellen.  Die  Totenliste  ist  innen,  hinter  der  letzten  Eintragung,  ebenso  die  Fehlbescheinigung  mit
Ort,  Zeitangabe  und  Unterschrift  des  Ausstellers  zu  versehen  und  in  den  ersten  zehn  Tagen  nach
Ablauf  des  Monats  an  das  Erbschaftssteueramt  einzusenden.

Ist  für  einzelne  Bezirke  durch  besondere  Anordnung  die  Einreichung  in  anderen  Fristen  vorgeschrieben,
  so  hat  die  Einsendung  noch  nach  der  besonderen  Anordnung  zu  erfolgen

Auf  dem  Titelblatte  jeder  Liste  ist  oben  links  —  unter  dem  Vordrucke:  Aktenzeichen  des  Erbschaftssteueramts

  —  die  ein  für  allemal  feststehende,  den  Standesämtern  bekannt  zu  gebende  Ordnungsnummer

  anzugeben,  welche  den  Totenlisten  eines  jeden  Standesamts  von  dem  Erbschaftssteueramt

erteilt  worden  ist.  Einlagebogen  sind  in  den  Titelbogen  einzuheften

Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten:

u.  Spalte  2  muß  die  Sterberegisternummern  in  ununterbrochener  Reihenfolge  nachweisen.  Auslassung
einzelner  Nummern  (z.  B.  bei  Totgeburten)  ist  in  Spalte  16  zu  erläutern.  Ist  die  Leiche  eines
Unbekannten  aufgefunden  worden,  so  ist  der  Sterbefall,  unter  entsprechendem  Vermerk  in  Spalte  3,
in  die  Liste  aufzunehmen.

Der  Eintragung  in  Spalte  11  muß  stets  der  Buchstabe  a  oder  b  vorangesetzt  werden,  je  nachdem

das  Kind  ehelich  oder  unehelich  geboren  war.

Wenn  ein  Gestorbener  aus  Armenmitteln  beerdigt  ist,  oder  der  Nachlaß  bekanntermaßen  den  Betrag

von  500  „6  nicht  übersteigt,  ist  dies  in  Spalte  14  mit  den  Worten  „arm  oder  „Nachlaß  nicht  über

500  “  anzugeben;  einer  Ausfüllung  der  Spalten  8  bis  13  bedarf  es  alsdann  nicht.  Eine  derartige

Ungabe  160  aber  voraus,  daß  die  Verhältnisse  dem  Standesbeamten  aus  eigener  Wissenschaft
ekannt  sind.

d.  Bei  der  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten  sind  Bezugnahmen  auf  Eintragungen  bei  vorhergehenden

Fällen,  wie  „desgl.“  oder  durch  Strichzeichen  („)  zu  vermeiden.

In  die  Totenliste  sind  auch  die  im  Ausland  erfolgten  Sterbefälle  von  Deutschen  oder  von  solchen

Ausländern,  welche  im  Inland  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  welche  im

Inlande  Vermögen  hinterlassen,  aufzunehmen.  Sind  solche  Fälle  nicht  bekannt  geworden,  so  ist  die

folgende  Bescheinigung  unterschriftlich  zu  vollziehen:

Daß  Fälle  der  unter  Ziffer  5  der  Anleitung  bezeichneten  Art  dem  unterzeichneten  Standesbeamten
nicht  bekannt  geworden  sind,  bescheinigt

—
S

Standesbeamter.
Formular  17  zu  St.  B.  D.  W.  315.
        <pb n="170" />
        146

XIX.

 

*  b
Nummer

A.

 

Lausende

Nummer.


des
Sterberegislers.


ic

i

Familienname

(bei  Ehefrauen  und  Witwen
  außer  dem  Familiennamen
  des  Mannes  auch
der  Geburtsnamc),

Vorname,

Stand  oder  Gewerbe
(bei  Ehefrauen  und  Witwen
  Stand  oder  Gewerbe
des  Mannes,  bei  ehelichen
Kindern  der  Stand  des

aters,  bei  unehelichen
Kindern  der  Stand  der
Mutter)

Wohnort
(in  den  größeren

1
l

Städten  auch  Straße.
a.  Geburtsort,  und  Hausnummer)  #

b.  Staatsangehörig-=
  1
keit

#  un
|  des  Bundesstaats.

des  Gestorbenen.

Falls  nicht  in  der  "
Gemeinde  heimisch:  Alter!

Angabe

des  Wohnsitzes,  des
politischen  Brzirkes

 

Jahre

Sterbe.
tag

*

S

□n

4Hat  die  gestorbene  Person

ein  Testament,  einen  Erbvertrag,
  Ehevertrag,  Verpflegungsvertrag
  oder  dergleichen
  hinterlassen?

Wo  befindet  sich  diese  Urkunde?



.  Ist  ein  Testamentsvollstrecker

  oder  Vertreter  bestellt?
  (Angabe  des  Namens,
  Standes  und  Wohnorts).


8
        <pb n="171" />
        XILX.  147
a.  Bei  einem  ge—-  Der  Ausfüllung  der  Spalte  12  und  —  falls  Nummer
m  .  ·,dicsekcincErbcncrgibt—dchpaltc13
War  die  Leben  storbenen  ehe  «  .  der
ar  die  sa  eheliche  Kinder!  lichen  Kinde:  bedarf  es  nur,  wenn  die  Fragen  in  Spalte  Erbgestorbene
  ..·  -  lonndllmit,,ncin«beaunvortctsind.bcträgtdek
oder  Abkömm=  leben  beide  ganze  schafts-PersonHinge
  von  fol.  leibliche  El-  ·  teuerledig
  u  tern?  a.  Welcher  Teil  der  Welche  nächste  Nachlaß  beuer.  Be-*
  ·.«.  ..  Eltern  lebt?  Verwandte  (Großelternsetwa  und  in  list
verheiratet,  rehelichen-  b.  aeeie  gessp.  Sind  Geschwister  oder  entferntere  Vor  wessen  Hite  merkungen.
verwitwel  der  einer  Kun.  oder  Abtömmlinge  elternund  Abkömmlinge  Händen  Erboder
  n  linge  e  ichen  Kin),  von  Geschwistern  am  solcher  Verwandten)  befindet  er  schafts.
geschieden?  bon  solchen?  lebt  die  Leben?  leben  sonst?  sich?  steuer.
9  (Name,  Stand  und  Wohnorts(Namc,  Stand  und  Wohnort  amts
Mutter?  eines  dieser  Erben.)  eined  dieser  Erben.)  “
—0  10  In  12  13  14  15  16
        <pb n="172" />
        148  XIX.

Verordnung.
(Vom  25.  Juni  1006.)

Die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seeweg  betreffend.

Auf  Grund  des  §  96  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  wegen  der  Beförderung  von  Leichen
auf  dem  Seewege,  nachdem  hierüber  zwischen  den  Regierungen  der  deutschen  Bundesstaaten
der  Erlaß  gleichmäßiger  Bestimmungen  vereinbart  worden  ist,  verordnet  wie  folgt:

1.

Für  die  Beförderung  einer  Leiche  wisaen  den  Seehäfen  des  deutschen  Reiches  und  seiner
Schutzgebiete  und  zwischen  einem  dieser  Häfen  und  einem  ausländischen  Hafen  ist  ein  nach
anliegendem  Muster  ausgefertigter  Leichenpaß  beizubringen,  welchen  der  Schiffskapitän  für
die  Dauer  der  Fahrt  in  Verwahrung  nimmt.

Die  Ausstellung  der  Leichenpässe  liegt  im  Großherzogtum  Baden  den  Bezirksämtern,
in  den  übrigen  Bundesstaaten  den  von  den  Landesbehörden,  in  den  Schutzgebieten  den  vom
Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Stellen,  im  Auslande  den  dazu  ermächtigten  Gesandten  und
Konsuln  des  deutschen  Reiches  ob.  Für  Leichen  von  Personen,  welche  an  Cholera,  Fleckfieber,
Pest  oder  Pocken  verstorben  sind,  dürfen  solche  Pässe  erst  dann  ausgestellt  werden,  wenn
mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verflossen  ist.

Dem  Gesuche  um  Erteilung  eines  Leichenpasses  sind  in  Urschrift  oder  beglaubigter
Abschrift  beizufügen:

a.  eine  vorschriftsmäßig  ausgefertigte  Sterbeurkunde,  welche  Namen,  Stand,  Alter  und

Todestag  des  Verstorbenen  enthält;

b.  eine  tunlichst  auf  Grund  einer  Äußerung  des  Arztes,  welcher  den  Verstorbenen
behandelt  hat,  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Todesursache.  Kommt  die  Leiche
aus  einem  Orte,  an  dem  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  herrschen,  so  ist
gleichzeitig  zu  bescheinigen,  daß  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken
nicht  entgegenstehen;

c.  eine  Bescheinigung  des  bei  der  Einsargung  zugegen  gewesenen  Sachverständigen
(§  2  Absatz  1)  darüber,  daß  die  Einsargung  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist.

Bei  Leichen  von  Angehörigen  der  Armee  oder  der  Marine  genügen  die  von  der
zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  ausgefertigten  Nachweise  zu  Absatz  3,  à  bis  c.  Im
Auslande  kann  auf  die  zu  b  vorgesehene  Bescheinigung  verzichtet  werden,  wenn  dem  zur  Ausstellung
  des  Leichenpasses  zuständigen  Gesandten  oder  Konsul  des  Reiches  die  zu  bescheinigenden
Tatsachen  bekannt  sind.

Bei  Leichen  aus  solchen  ausländischen  Staaten,  mit  welchen  eine  Vereinbarung  wegen
wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines
der  Vereinbarung  entsprechenden  Leichenpasses.

Bei  der  Beförderung  von  Leichen  in  das  Ausland  hat  der  Kapitän  auch  darauf  zu
sehen,  daß  die  nach  den  Bestimmungen  des  Auslandes  erforderlichen  Nachweise  beigebracht
sind.  Werden  ausländische  Häfen  angelaufen,  so  hat  der  Kapitän  auch  die  dort  geltenden
Bestimmungen  zu  beachten.
        <pb n="173" />
        XIX.  149
§  2.

Die  Einsargung  der  Leiche  hat  in  Gegenwart  einer  sachverständigen  Person  zu  erfolgen,
welche  im  Großherzogtum  Baden  seitens  der  Ortspolizeibehörde  des  Sterbeortes  oder  des  seitherigen
  Bestattungsortes  hierzu  zu  bestimmen  ist  Bei  Leichen  von  Angehörigen  der  Armee
oder  der  Marine  wird  diese  sachverständige  Person  von  der  zuständigen  Militärbehörde  oder
Dienststelle,  im  Ausland  in  Ermangelung  einer  für  den  Ort  zuständigen  Landesbehörde  von
dem  Gesandten  oder  Konsul  des  Reichs  bestimmt.

Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen,  luftdicht  zu  verlötenden  Metallsarg
eingeschlossen  und  dieser  von  einem  festgefugten  Holzsarge  dergestalt  umgeben  sein,  daß  jede
Verschiebung  des  Metallsarges  in  der  Umhüllung  verhindert  wird.  Der  Holzsarg  ist  in  einer
Kiste  derart  zu  verpacken,  daß  auch  hier  jede  Verschiebung  des  Juhalts  ausgeschlossen  ist.

Falls  die  Leiche  nicht  vollständig  einbalsamiert  wird,  und  es  sich  nicht  um  eine  Beförderung
  von  kürzerer  Dauer  handelt,  ist  die  Leiche  durch  Einspritzung  einer  konservierenden
Flüssigkeit,  z.  B.  von  etwa  fünf  Litern  einer  weingeistigen  Lösung  von  Formaldehyd  (zehnprozentig)
  oder  Rohkresol  (fünfprozentig)  oder  Sublimat  (zweiprozentig)  oder  Chlorzink  (zehnprozentig)
  in  eine  oder  mehrere  leicht  zugängliche  Arterien  u.  s.  w.  gegen  Verwesung  möglichst
zu  schützen;  auch  ist  der  Boden  des  inneren  (Metall=  Sarges  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  mit  anderen  aufsaugenden  Stoffen  zu  bedecken.

Diese  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  bei  Leichen  (Leichenresten),  welche
für  die  überseeische  Beförderung  wieder  ausgegraben  worden  sind.

83.

Sollen  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Bord  gestorben  sind,  ausnahmsweise
  bis  zum  Bestimmungshafen  mitgeführt  werden,  so  ist  tunlichst  nach  §  2  Absatz  2
und  3  zu  verfahren.  Dauert  die  Reise  von  der  Todesstunde  bis  zur  Ankunft  am  Begräbnisorte
  weniger  als  drei  Tage,  so  darf  von  der  Einsargung  abgesehen  werden.

Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder
Pocken  verstorben  sind,  dürfen  an  Bord  nicht  weiter  befördert  werden.

84.

Leichen  sind  an  Bord  von  Schiffen  tunlichst  getrennt  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln
und  derart  aufzubewahren,  daß  eine  Belästigung  der  Reisenden  und  der  Besatzung  vermieden  wird.
86.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.

Neben  dem  Leichenpaß  für  den  Transport  auf  dem  Seeweg  bedarf  es  regelmäßig  auch
eines  der  Verordnung  vom  1.  Februar  1888,  den  Transport  von  Leichen  betreffend,  entsprechenden
  Leichenpaßes  für  die  Beförderung  der  Leiche  auf  dem  Landweg.  (Vergleiche  auch
§  42  der  Eisenbahnverkehrsordnung  vom  26.  Oktober  1899  in  der  Fassung  vom  18  Juni  1902.
Reichsgesetzblatt  1899  Seite  572  ff.,  1902  Seite  236.)

Karlsruhe,  den  28.  Juni  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Zierau.
        <pb n="174" />
        150  XIX.

Muster.
Leichenpaß
(für  Leichenbeförderung  auf  dem  Scewege).

Die  Überführung  der  nach  Vorschrift  eingesargten  Leiche  de  au  ..  .19..
zu..........  an  (Todesursach)  verstorbenen  jährigen
(Vor=  und  Zuname,  Stand  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  popdv#

nach  auf  dem  Seewege  wird  hierdurch  genehmigt.
........  ,den.  19
(Dienststempel.)  (Unterschrift.)

*r"  Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="175" />
        Nr.  XX.  un

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  4.  Juli  1906.

 

Inhalt.
Gesetz:  die  Stenererhebung  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  Juli  190|  betresffend.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Vorbereilung  zum  höheren  össentlichen  Dienst  im  Ingenieurhansach  betressend.

Gcsetz.
(Vom  2.  Juli  1906.)
Die  Stenererhebung  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  Juli  1900  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wic  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  direkten  und  indirekten  Steuern,  die  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  Juli  1906
zum  Einzug  kommen,  sind,  soweit  nicht  durch  neue  Gesetze  Abänderungen  verfügt  werden,  nach
dem  dermaligen  Umlagefuß  und  den  bestehenden  Gesetzen  und  Tarifen  zu  erheben.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  2.  Juli  1906.

Friedrich.

Becker.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.  26
        <pb n="176" />
        152  XX.

Landesherrliche  Verordunng.

(Vom  26.  Juni  1906.)

Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurbaufach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  Unseres  Ministeriums  des  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben
Wir  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

I.  Einleitung.
§  1.

Wer  zu  einem  Staatsdienst  im  Ingenieurbaufach  gelangen  will,  muß

a.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Rcealgymnasiums  oder  einer
deutschen  Oberrealschule  und

b.  an  der  Technischen  Hochschule  zu  Karlsruhe  den  Grad  eines  Diplomingenieurs  im
Ingenieurbaufach  erworben  haben,

hierauf  der  praktischen  Vorbereitung  zum  Dienst  in  der  Wasser=  und  Straßenban
verwaltung  und  der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  während  dreier  Jahre  sich
widmen,

endlich  die  Staatsprüfung  bestehen.

82.

Für  die  Erwerbung  des  Diploms  (§  1  lit.  b)  ist  die  Diplomprüfungsordnung  der
Technischen  Hochschule  Karlsruhe  maßgebend.

Zu  den  Diplomprüfungen  —  Vor=  und  Hauptprüfungen  —  in  denen  Staatsdienstkandidaten
  geprüft  werden,  werden  durch  das  Ministerium  des  Innern  sowie  das  Ministerium
des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  je  ein  Kommissär  aus  der
Zahl  der  Kollegialmitglieder  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  und  der
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  auf  die  Dauer  eines  Studienjahres  abgeordnet.  Diese
Kommissärc  sind  befugt,  von  allen  die  Prüfung  der  Staatsdienstkandidaten  betreffenden  Vorgängen
  Kenntnis  zu  nehmen  und  bei  Feststellung  ihres  Prüfungsergebnisses  mit  beratender
Stimme  mitzuwirken.

□

—

II.  Praktischer  Vorbereitungsdienst  als  Ingenieurpraktikant.

83.
1.  Diplomingenieure,  die  unter  den  vorbezeichneten  Voraussetzungen  (8  2)  die  Prüfung
bestanden  haben,  können  innerhalb  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  der  Ausstellung  des
        <pb n="177" />
        XX.  153

Diploms  ab  gerechnet  bei  dem  Ministerium  des  Innern  um  die  Zulassung  zum  praktischen

Vorbereitungsdienst  als  Ingenieurpraktikant  sich  bewerben.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  dem  auch  anzugeben  ist,  ob,  während  welcher

Zeit  und  wo  der  Bewerber  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,

ein  Geburtsregisterauszug,

ein  Nachweis  über  die  Staatsangehörigkeit,

das  Reifezeugnis  der  Mittelschule,

die  Zeugnisse  der  Hochschulen,  auf  denen  der  Bewerber  studiert  hat,

das  Diplom  nebst  den  Zeugnissen  über  die  Vorprüfung  und  die  Schlußprüfung,

ein  amtliches  Führungszeugnis,

ein  Zeugnis  eines  Staatsarztes,  daß  der  Bewerber  frei  von  körperlichen  Gebrechen
und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  ist,  genügendes  Seh=  und
Hörvermögen  und  fehlerfreie  Sprache  hat.

2.  Das  Ministerium  des  Innern  beschließt  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst.
  Die  Auswahl  unter  den  Bewerbern  geschieht  unter  Berücksichtigung  des
Bedarfs  der  staatlichen  Verwaltungen.  Uber  die  Aufnahme  als  Ingenieurpraktikant  erhält
der  Bewerber  eine  Urkunde  zugestellt.

*
*

—

—
—

8  4.

1.  Während  der  Vorbereitungszeit  sollen  in  der  Regel  zwölf  Monate  bei  der  Wasser-  und
Straßenbauverwaltung  und  24  Monate  bei  der  Verwaltung  der  Staatseiseubahnen  zugebracht
werden.

2.  Mit  der  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst  wird  dem  Ingenieurpraktikanten  eröffnet,
ob  er  zum  Beginn  dieses  Dienstes  bei  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  oder
bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  sich  zu  melden  habe.  Diese  Meldung  hat  dann
innerhalb  zwei  Wochen  zu  geschehen  und  auf  die  hiernach  ergehende  Aufforderung  ist  der
Vorbereitungsdienst  spätestens  nach  einer  Woche  anzutreten.

3.  Die  Vorbereitungszeit  beginnt  mit  dem  Tag  des  Dienstantritts  Die  einzelnen
Abschnitte  der  Vorbereitungszeit  (Absatz  1)  können  verlängert  werden,  wenn  es  zur  genügenden
Ausbildung  des  Praktikanten  erforderlich  erscheint.

§  5.

1.  Weist  ein  Ingenieurpraktikant  durch  Zeugnisse  nach,  daß  er  schon  vor  dem  Bestehen
der  Diplomprüfung  bei  einer  Staatsbaubehörde  oder  bei  einem  nicht  staatlichen  Bauwesen
(städtischer  Tiefbau,  Privateisenbahn,  größere  Bauunternehmung,  Brückenbauanstalt  u.  dergl.)
ununterbrochen  mindestens  acht  Wochen  lang  mit  gutem  Erfolg  hinsichtlich  seiner  praktischen
Ausbildung  beschäftigt  gewesen  ist,  so  kann  ihm  diese  Tätigkeit  auf  die  Zeit  des  praktischen
Vorbereitungsdienstes,  jedoch  im  ganzen  nur  bis  zu  drei  Monaten  aufgerechnet  werden.

26.
        <pb n="178" />
        154  XX.

2.  Auf  Ansuchen  kann  dem  Praktikanten  gestattet  werden,  zum  Zweck  der  praktischen
Ausbildung  bei  einem  nicht  staatlichen  Bauwesen  (Absatz  1)  für  bestimmte  Zeit  in  Beschäftigung
zu  treten.  Die  Dauer  solcher  Beschäftigung  soll  im  ganzen  ein  Jahr  nicht  übersteigen.

3.  Die  Gesuche  (Absatz  1  und  2)  sind  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten  und
werden  von  diesem  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  verbeschieden.

86.

Vernachlässigt  ein  Ingenieurpraktikant  seine  praktische  Ausbildung  durch  fortgesetzten
Mangel  an  Fleiß,  oder  erweist  er  sich  für  den  Staatsdienst  im  Ingenieurbaufach  als  körperlich
unbrauchbar,  so  kann  er  von  dem  weiteren  Vorbereitungsdienst  ausgeschlossen  und  in  der  Liste
der  Jugenieurpraktikanten  gestrichen  werden.  Das  gleiche  kann  geschehen,  wenn  ein  Praktikant
sich  so  unwürdig  führt,  daß  er  zur  Verwendung  im  Staatzsdienst  nicht  geeignet  erscheint.  Der
Ausschluß  erfolgt  durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern,  wenn  der  Praktikant  im
Eisenbahnwesen  beschäftigt  ist  oder  war,  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

III.  Staatsprüfung.
87.

1.  Spätestens  mit  Ablauf  des  vierten  Jahres  nach  seiner  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst
  hat  der  Ingenieurpraktikant  der  Staatsprüfung  sich  zu  unterziehen.  Diese  Frist  verlängert
  sich  um  ein  Jahr,  wenn  durch  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  der  Vorbereitungsdienst
unterbrochen  werden  mußte.

2.  Die  Staatsprüfung  der  Ingenieurpraktikanten  wird  von  einer  Kommission,  die  das
Ministerium  des  Junern  unter  Mitwirkung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bestellt,  jährlich  einmal  zu  Karlsruhe  vorgenommen.

3.  Für  die  Teilnahme  an  der  Staatsprüfung  hat  der  Ingenieurpraktikant  50  /6  zu  entrichten.


88.

1.  Die  eigenhändig  geschriebene  Anmeldung  zur  Staatsprüfung  ist  im  Laufe  des  Monats
August  an  das  Ministerium  des  Junern  zu  richten  mit  Angabe  darüber,  in  welcher  Weise
der  sich  Meldende  der  praktischen  Ausbildung  sich  gewidmet  hat;  außerdem  ist  nachzuweisen,
daß  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat  oder  vom  Militärdienst  ganz  oder  teilweise  befreit  ist.

2.  Das  Ministerium  des  Innern  beschließt  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  über  die  Zulassung  zur  Prüfung
und  stellt  hinsichtlich  der  zugelassenen  Praktikanten  die  Akten  über  deren  Vorbereitungsdienst
der  Prüfungskommission  zu,  welche  sodann  die  Praktikanten  zur  Prüfung  einruft.

3.  Ingenieurpraktikanten,  welche  nach  dem  Urteil  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  oder  nach  dem  Inhalt  sonstiger
        <pb n="179" />
        XX.  155
Dienstzeugnisse  (§  5)  nicht  genügend  vorbereitet  erscheinen,  sollen  zur  Prüfung  nicht  zugelassen
werden.  In  diesem  Fall  wird  dem  Praktikanten  eine  entsprechende  Ergänzung  des  Vorbereitungsdienstes
  innerhalb  bestimmter  Frist  zur  Auflage  gemacht.  Kommt  er  dieser  Auflage
nicht  in  genügender  Weise  nach,  so  wird  er  für  immer  von  der  Prüfung  zurückgewiesen.

39.

Die  Staatsprüfung  umfaßt  das  gesamte  binnenländische  Ingenieurbauwesen  und  zwar:

A.  Wasserwesen  —  Gewässerkunde,  Wasserschutz,  Eut=  und  Bewässerung,  Wasserbenützungsanlagen
  für  Wasserversorgung,  für  die  Landwirtschaft,  für  Kraftwerke  und  für
Verkehrszwecke  mit  Berücksichtigung  auch  der  wasserwirtschaftlichen  Gesichtspunkte.

B.  Straßenwesen  —  Straßenbau  und  Unterhaltung,  auch  Straßenbahnen.

C.  Brückenbau  feste  und  bewegliche  Brücken,  Stein-,  Beton=  und  Eisenbrücken  und
gemischte  Systeme.

1!0.  Eisenbahnwesen  —  Eisenbahnkunde,  Eisenbahnbau,  Trassierung,  Unter=  und
Oberbau,  Stationsanlagen,  Einrichtung  der  Stationen  einschließlich  der  allgemeinen  Anordnung
der  Hochbauten,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn;  Bahnbetrieb  im  allgemeinen  (Einrichtungen
  für  die  Sicherheit  des  Betriebs,  Signal=  und  Stellwerksanlagen,  Signalordnung,
Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung  und  allgemeine  Kenntnis  der  Fahrdienstvorschriften).

E.  Maschinenkunde  —  allgemeine  Kenntnis  des  Baues  und  der  Leistungsfähigkeit
der  Kraftmaschinen,  insbesondere  der  Lokomotiven,  der  Baumaschinen,  der  Maschinen  zur
Hebung  und  Förderung  von  Lasten,  der  Anordunungen  der  elektrischen  Einrichtungen,  insbesondere
  solcher  für  den  Bahnbetrieb  sowie  der  Eisenbahnwagen  und  sonstigen  Betriebsmittel.

F.  Bürgerliches  und  Verwaltungsrecht.  Verwaltung  —  das  Ingenieurwesen
  berührende  gesetzliche  und  Verwaltungsvorschriften,  Verfassung  der  Reichs=  und  Landesbehörden,
  Wassergesetz,  Straßengesetz,  Ortsstraßengesetz  und  die  wichtigsten  zum  Schutz  und  zur
Fürsorge  der  Arbeiter  erlassenen  Gesetze,  Kostenanschläge  und  Verdingungswesen,  Einrichtung
des  Staatsvoranschlags,  staatliches  Kassen=  und  Rechnungswesen,  soweit  Beziehungen  zu  den
technischen  Behörden  bestehen.

8  10.

1.  Die  Prüfung  beginnt  mit  der  Bearbeitung  eines  größeren  Entwurfs  nach  gegebenem
Programm.  Der  Entwurf  mit  den  erforderlichen  theoretischen  Nachweisen  und  Begründungen
nach  der  technischen  und  wirtschaftlichen  Seite  ist  innerhalb  13  Wochen  in  einem  von  der
Prüfungskommission  angewiesenen  Raum  zu  bearbeiten.  Die  Benützung  der  Fachliteratur  ist
gestattet.

2.  Wird  die  Arbeit  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  oder  von  der  Prüfungskommission  ungenügend
befunden,  so  wird  der  Praktikant  von  der  weiteren  —  schriftlichen  und  mündlichen  —
Prüfung  ausgeschlossen;  er  ist  damit  in  dieser  Staatsprüfung  nicht  bestanden.

3.  In  der  schriftlichen  Prüfung  haben  die  Praktikanten  aus  den  in  §  9  A  bis  F  aufgezählten
  Wissensgebieten  einzelne  Aufgaben  zu  bearbeiten.  Diese  Prüfung  findet  unter
        <pb n="180" />
        156  XX.

ständiger  Aufsicht  (Klaufur)  statt;  ob  und  welche  Hilfsmittel  benützt  werden  dürfen,  wird  für
jede  Aufgabe  durch  die  Prüfungskommission  bestimmt.

4.  Die  mündliche  Prüfung  soll  ebenfalls  die  in  §  9  verzeichneten  Gegenstände  umfassen.

5.  Ein  Rücktritt  von  der  Prüfung,  wenn  er  erst  nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung
(Absatz  4)  stattfindet,  kommt  dem  Nichtbestehen  der  Staatsprüfung  gleich.

6.  Wer  wiederholt  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten  ist,  ohne
daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  verhindert  war,  soll  zu  einer
weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.

§  11.

1.  Auf  den  begutachtenden  Bericht  der  Prüfungskommission  entscheidet  das  Ministerium
des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  über  das  Ergebnis  der  Prüfung.

2.  Die  Ingenieurpraktikanten,  welche  die  Prüfung  mit  einer  der  Noten  „vorzüglich,  gut
oder  hinlänglich  befähigt“  bestanden  haben,  erhalten  hierüber  ein  Zeugnis  und  damit  die
Berechtigung,  sich  „staatlich  geprüfte  Baumeister“  zu  nennen.

3.  Die  nicht  bestandenen  Ingenieurpraktikanten  können  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre
nach  ihrer  erstmaligen  Anmeldung  noch  einmal  zur  Staatsprüfung  sich  melden.

4.  Wer  zum  zweiten  Male  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  für  immer  zurückgewiesen.


IV.  Verwendung  im  staatlichen  Dienst  als  Regierungsbaumeister.
812.

1.  Die  staatlich  geprüften  Baumeister  mit  der  ersten  oder  der  zweiten  Prüfungsnote
sollen  im  Staatsdienst  vorzugsweise  Verwendung  finden.

2.  Die  für  den  Staatsdienst  angenommenen  Baumeister  erhalteu  den  Titel  Regierungs—
baumeister.  Ihre  Ernennung  geschieht  nach  der  Reihenfolge  der  in  der  Prüfung  dargelegten
Befähigung  durch  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

3.  Regierungsbaumeister,  welche  vom  Militärdienst  befreit  worden  sind  und  deshalb  die
Staatsprüfung  entsprechend  früher  ablegen  konnten,  sollen  hinsichtlich  der  Reihenfolge  bei  der
Verwendung  im  Staatsdienst  gegenüber  denjenigen,  welche  den  aktiven  Dienst  im  stehenden
Heer  oder  in  der  Marine  vor  der  Staatsprüfung  geleistet  haben,  so  behandelt  werden,  wie
wenn  sie  die  Prüfung  ein  Jahr  später,  als  geschehen,  bestanden  hätten.

4.  Die  Regierungsbaumeister  werden  alsbald  nach  ihrer  Ernennung  entweder  der  Oberdirektion
  des  Wasser=  und  Straßenbaues  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
überwiesen.

5.  Bis  zur  etatmäßigen  Anstellung  werden  die  Regierungsbaumeister,  soweit  sich  dazu
Gelegenheit  bietet,  entgeltlich  beschäftigt.  Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  haben  die  Regierungsbaumeister
  bei  einer  Baubehörde,  einer  Eisenbahn,  Baunnternehmung  u.  dergl.  sich  praktisch  zu
beschäftigen.
        <pb n="181" />
        XX.  157

6.  Zur  übernahme  einer  ihnen  nicht  von  der  Oberdirektion  des  Wasser-  und  Straßen—
baues  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zugewiesenen  Beschäftigung  bedürfen
die  Regierungsbaumeister  eines  Urlaubs,  den  sie  bei  dem  Ministerium  des  Innern  nachzusuchen
haben.  Im  Falle  längerer  Beurlaubung  sind  sie  verpflichtet,  dem  Ministerium  des  Innern
am  Schlusse  jedes  Jahres  eine  Nachweisung  ihrer  Beschäftigung  einzureichen,  auch  von  dem
Beginn  und  dem  Aufhören  der  letzteren  sowie  von  der  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen
  Anzeige  zu  machen.

7.  Leistet  ein  Regierungsbaumeister  der  Einberufung  in  einen  staatlichen  Dienst  nicht
Folge,  oder  wird  er  aus  dem  Staatsdienst  entlassen,  so  kann  sein  Strich  in  der  Liste  der
Regierungsbaumeister  durch  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sofort  oder
späterhin  verfügt  werden;  damit  verliert  er  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Titels
„Regierungsbaumeister“.  So  lange  er  in  der  Liste  nicht  gestrichen  ist,  darf  er  diesen  Titel,
jedoch  nur  mit  dem  Zusatze  a.  D.  (außer  Dienst),  weiter  führen.

V.  Dienfstpolizei.
13.

1.  Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Dienstpolizei  finden  auf  die  Ingenieurpraktikanten
und  Regierungsbaumeister  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  nächst  vorgesetzte  Dienstbehörde
  die  staatliche  Stelle  anzusehen  ist,  bei  der  sie  beschäftigt  sind.

2.  Über  die  nicht  bei  staatlichen  Stellen  beschäftigten  Praktikanten  und  Regierungsbaumeister
  steht  die  Dienstpolizei,  je  nachdem  die  Beschäftigung  der  Hauptsache  nach  in  das
Wasser=  und  Straßenbauwesen  oder  in  das  Eisenbahnwesen  einschlägt,  dem  Ministerium  des
Innern  oder  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu.

IV.  Abergangs-  und  Schlußbestimmungen.
8  14.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

2.  Jedoch  können  in  den  Jahren  1906  (Spätjahr),  1907  und  1908  solche  Studierende
des  Ingenieurbaufaches,  welche  1903,  1904  und  1905  die  mathematisch-naturwissenschaftliche
Prüfung  nach  Maßgabe  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  7.  Mai  1874,  die  Vorbereitung
zum  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurfach  betreffend,  bestanden  und  im  übrigen  den  Vorbedingungen
  der  Zulassung  genügt  haben,  die  Diplomprüfung  ablegen,  indem  sie  noch  der
Hauptprüfung  sich  unterziehen.  Dabei  haben  sie  aber  noch  in  der  Hydraulik  sich  prüfen  zu
lassen.  Das  Gesamturteil  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Prüfung  ersetzt  dann  jenes
der  Diplom-Vorprüfung.

3.  Die  auf  Grund  der  bisherigen  Staatsprüfung  aufgenommenen  Ingenieurpraktikanten
sind  zur  Ablegung  einer  nochmaligen  Staatsprüfung  (§  1  lit  d)  nicht  verpflichtet;  es  steht
ihnen  indes  frei,  zu  dieser  Prüfung  nach  entsprechender  praktischer  Ausbildung  sich  zu  melden.
        <pb n="182" />
        158  XX.
15.

1.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt  und
hat  unter  Mitwirkung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  die  hierzu  nötigen  Vorschriften  zu  erlassen.

2.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium
des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  von  der  Erfüllung  einzelner
Bestimmungen  aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise  Nachsicht  zu  bewilligen.

16.

Unsere  Verordnung  vom  7.  Mai  1874,  die  Vorbereitung  zum  öffentlichen  Dienst  im

Ingenieurfach  betreffend,  in  der  Fassung,  welche  sie  durch  Unsere  Entschließungen  vom

30.  April  1879  und  vom  25.  Jannar  1889  sowie  durch  die  mit  Unserer  Ermächtigung

erlassenen  Verordnungen  Unseres  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Mai  1900  und  vom

19.  April  1902  erhalten  hat,  sowie  die  Bekanntmachung  des  vormaligen  Handelsministeriums
vom  17.  Juli  1874  sind  aufgehoben.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  26  Juni  1906.

Friedrich.

Schenkel.  von  Marschall.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Druck  und  Verlag  von  Matia,  #.  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="183" />
        Nr.  XXI.  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  16.  Juli  1906.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnungen:  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für  Maschineningenieure
betreffend;  die  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst  betreffend.

Bekanntmachung:  des  Staatsministeriums:  die  Lieserung  und  Prufung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken
betressend.

Berichtigung.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  2.  Juli  1906.)
Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für  Maschineningenieure  betressend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  des  Ministeriums  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

I.  Einleitung.
§  1.
Wer  zu  einem  Staatsdienst  im  Maschinenfach  gelangen  will,  muß:
das  Reifezengnis  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  oder  einer
deutschen  Oberrealschule  und
.  an  der  Technischen  Hochschule  zu  Karlsruhe  den  Grad  eines  Diplomingenieurs  in
der  Abteilung  für  Maschinenwesen  erworben  haben,

*  hierauf  der  praktischen  Vorbereitung  zum  Dienst  bei  der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen
  während  zweier  Jahre  sich  widmen,

endlich  die  Staatsprüfung  bestehen.

:
.

S#

—

—

82.
1.  Für  die  Erwerbung  des  Diploms  im  Maschinenwesen  (5  10)  ist  die  Diplomprüfungsordnung
  der  Technischen  Hochschule  zu  Karlsruhe  maßgebend.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  27
        <pb n="184" />
        160  XXI.

2.  Zu  den  Diplomprüfungen  —  Vor-  und  Hauptprüfungen  —  in  denen  Staatsdienst—
kandidaten  geprüft  werden,  wird  durch  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  ein  Kommissär  aus  der  Zahl  der  Kollegialmitglieder  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  auf  die  Dauer  eines  Studienjahres  abgeordnet.  Dieser  Kommissär
ist  befugt,  von  allen  die  Prüfung  der  Staatsdienstkandidaten  betreffenden  Vorgängen  Kenntnis  zu
nehmen  und  bei  der  Feststellung  ihres  Prüfungsergebnisses  mit  beratender  Stimme  mitzuwirken.

3.  Die  in  der  Diplomprüfungsordnung  vor  der  Zulassung  zur  Hauptprüfung  verlangte
einjährige  praktische  Tätigkeit  ist  bei  den  Staatsdienstkandidaten  nach  Maßgabe  der  darüber
erlassenen  Bestimmungen  einzuteilen.

II.  Prakitischer  Vorbereitungsdienst  als  Ingenieurpraktikant.
83.

1.  Diplomingenieure,  die  unter  den  vorbezeichneten  Voraussetzungen  (§  2)  die  Prüfung
bestanden  haben,  können  innerhalb  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  der  Ausstellung  des
Diploms  ab  gerechnet  bei  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  um  die  Zulassung  zum  praktischen  Vorbereitungsdienst  als  Ingenieurpraktikant
sich  bewerben.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  dem  auch  anzugeben  ist,  ob,  während

welcher  Zeit  und  wo  der  Bewerber  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,

.  ein  Geburtsregisterauszug,

.  ein  Nachweis  über  die  Staatsangehörigkeit,

.  das  Reifezeugnis  der  Mittelschule,

.  die  Zengnisse  der  Hochschulen,  auf  denen  der  Bewerber  studiert  hat,

.  das  Diplom  nebst  den  Zeugnissen  über  die  Vorprüfung  und  die  Schlußprüfung,

g.  das  Zeugnis  über  Bestehen  der  Lokomotivführerprüfung  bei  den  badischen  Staatseisenbahnen,


.  ein  amtliches  Führungszeugnis,

.  ein  Zeugnis  eines  Staatsarztes,  daß  der  Bewerber  frei  von  körperlichen  Gebrechen
und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  ist,  genügendes  Seh=  und
Hörvermögen  und  fehlerfreie  Sprache  hat.

2.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
beschließt  über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst.  Die  Auswahl  unter  den  Bewerbern
geschieht  unter  Berücksichtigung  des  Bedarfs  der  staatlichen  Verwaltung.  Über  die  Aufnahme
als  Ingenieurpraktikant  erhält  der  Bewerber  eine  Urkunde  zugestellt.

r  SSS

—

—
—

—.

8  4.
1.  Während  der  Vorbereitungszeit  (8  Lc)  wird  der  Ingenieurpraktikant  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung

sechs  Monate  als  Werkführer  im  Werfkstätteaufsichtsdienst  und  beim  Werkstätte—
rechnungswesen,
        <pb n="185" />
        XXI.  161

neun  Monate  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen  und  Maschinen—
anlagen,  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,

drei  Monate  bei  der  Ausführung  oder  Unterhaltung  elektrischer  Anlagen  und

drei  Monate  in  einer  Betriebswerkstätte  mit  Leitung  des  Lokomotivfahrdienstes  beschäftigt.

Während  der  übrigen  Zeit  hat  er  als  Zeichner  oder  Hilfsarbeiter  im  Bureau  einer
Maschineninspektion  oder  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  arbeiten.

2.  Nach  Eröffnung  der  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst  hat  der  Ingenieurpraktikant
innerhalb  zwei  Wochen  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  sich  zu  melden;  auf  die
hiernach  ergehende  Aufforderung  ist  der  Vorbereitungsdienst  spätestens  nach  einer  Woche  anzutreten.

3.  Die  Vorbereitungszeit  beginnt  mit  dem  Tag  des  Dienstantritts.  Die  einzelnen
Abschnitte  der  Vorbereitungszeit  (Absatz  1)  können  verlängert  werden,  wenn  es  zur  genügenden
Ausbildung  des  Praktikanten  erforderlich  erscheint.

85.

1.  Weist  ein  Ingenieurpraktikant  durch  Zeugnisse  nach,  daß  er  außer  der  einjährigen
praktischen  Tätigkeit  (5  2)  schon  vor  der  Diplomprüfung  mindestens  acht  Wochen  lang  bei
einem  maschinen=  oder  elektrotechnischen  staatlichen  oder  nichtstaatlichen  Betriebe  einer  der  in
§  4  Absatz  1  genannten  Tätigkeiten  mit  gutem  Erfolg  obgelegen  hat,  so  kann  ihm  diese
Tätigkeit  auf  die  Zeit  des  praktischen  Vorbereitungsdienstes  (§  1e),  jedoch  im  ganzen  nur  bis
zu  drei  Monaten,  aufgerechnet  werden.

2.  Auf  Ansuchen  kann  dem  Praktikanten  gestattet  werden,  zum  Zweck  der  praktischen
Ausbildung  bei  einem  nichtstaatlichen  maschinen=  oder  elektrotechnischen  Betrieb  für  bestimmte
Zeit  in  Beschäftigung  zu  treten.  Die  Dauer  solcher  Beschäftigung  soll  im  ganzen  sechs  Monate
nicht  überschreiten.

3.  Die  Gesuche  (Absatz  1  und  2)  sind  an  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  richten  und  werden  von  diesem  verbeschieden.

86.

Vernachlässigt  ein  Ingenieurpraktikant  seine  praktische  Ausbildung  durch  fortgesetzten  Mangel
an  Fleiß,  oder  erweist  er  sich  für  den  Staatsdienst  im  Maschinenfach  als  körperlich  unbrauchbar,
so  kann  er  von  dem  weiteren  Vorbereitungsdienst  ausgeschlossen  und  in  der  Liste  der  Ingenieurpraktikanten
  gestrichen  werden.  Das  Gleiche  kann  geschehen,  wenn  ein  Praktikant  sich  so
unwürdig  führt,  daß  er  zur  Verwendung  im  Staatsdienst  nicht  geeiguet  erscheint.

Der  Ausschluß  erfolgt  durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

III.  Staatsprüfung.
§  7.
1.  Spätestens  mit  Ablauf  des  dritten  Jahres  nach  seiner  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst
  hat  der  Ingenieurpraktikant  der  Staatsprüfung  sich  zu  unterziehen.  Diese  Frist  ver-27.
        <pb n="186" />
        162  XXI.

längert  sich  um  ein  Jahr,  wenn  durch  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  der  Vorbereitungsdienst
unterbrochen  werden  mußte.

2.  Die  Staatsprüfung  der  Ingenieurpraktikanten  wird  von  einer  Kommission,  die  das
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bestellt,  jährlich
einmal  zu  Karlsruhe  vorgenommen.

3.  Für  die  Teilnahme  an  der  Staatsprüfung  hat  der  Ingenieurpraktikant  50  K  zu
entrichten.

88.

1.  Die  eigenhändig  geschriebene  Anmeldung  zur  Staatsprüfung  ist  im  Lauf  des  Monats
August  an  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu  richten  mit  Angabe  darüber,  in  welcher  Weise  der  sich  Meldende  der  praktischen
Ausbildung  sich  gewidmet  hat.  Außerdem  ist  nachzuweisen,  daß  er  seiner  Militärpflicht  genügt
hat  oder  vom  Militärdienst  ganz  oder  teilweise  befreit  ist.

2.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
beschließt  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  und  stellt  hinsichtlich  der  zugelassenen  Praktikanten
die  Akten  über  den  Vorbereitungsdienst  der  Prüfungskommission  zu,  welche  sodann  die  Praktikanten
  zur  Prüfung  einruft.

3.  Ingenieurpraktikanten,  welche  nach  dem  Urteil  der  Großherzoglichen  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  oder  nach  dem  Inhalt  sonstiger  Dienstzeugnisse  (§  5)  nicht  genügend
vorbereitet  erscheinen,  sollen  zur  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.  In  diesem  Falle  wird  dem
Praktikanten  eine  entsprechende  Ergänzung  des  Vorbereitungsdienstes  innerhalb  bestimmter  Frist
zur  Auflage  gemacht.  Kommt  er  dieser  Auflage  nicht  in  genügender  Weise  nach,  so  wird  er
für  immer  von  der  Prüfung  zurückgewiesen.

9.

Die  Staatsprüfung  umfaßt:

A.  Allgemeiner  Maschinenbau,  Aulegung  und  Betrieb  von  Werkstätten.
Konstruktion  und  Berechnung  der  Hebemaschinen,  Motoren  und  Werkzeugmaschinen.  Einrichtung
  und  Betrieb  der  mechanischen  Werkstätten,  insbesondere  der  Eisenbahnwerkstätten  und
Gießereien.  Hüttenkunde,  Heizung  und  Beleuchtung.

L#.  Eisenbahumaschinenwesen  und  Eisenbahnbetrieb.  Konstruktion,  Berechuung
und  Unterhaltung  der  Eisenbahnbetriebsmittel,  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen  und  Wasserstationen,
  Anordnung  der  Signale  und  Weichen.  Allgemeine  Kenntnis  der  Eisenbahn-,  Bauund
  Betriebsordnung,  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  der  Signalordnung,  des  Wagenübereinkommens
  und  der  technischen  Vereinbarungen  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.


C.  Elektrotechnik.  Bau,  Betrieb  und  Unterhaltung  der  Anlagen  zur  Erzeugung
elektrischer  Ströme;  Aufspeicherung,  Leitung  und  Verteilung  der  elektrischen  Energie;  elektrische
Beleuchtung  mittelst  Bogen=  und  Glühlicht;  elektrische  Kraftübertragung  durch  Gleich=  und
Wechselstrom.
        <pb n="187" />
        XXI.  163

D).  Bürgerliches  und  Verwaltungsrecht,  Verwaltung.  Verfassung  der
Reichs-  und  Landesbehörden,  insbesondere  der  technischen  Staatsbehörden;  Kenntnis  der
wichtigsten,  auf  die  Eisenbahnverwaltung  und  das  Fabrikwesen  bezüglichen  gesetzlichen  und
Verwaltungsvorschriften  sowie  der  wichtigsten  zum  Schutz  und  zur  Fürsorge  für  die  Arbeiter
erlassenen  Gesetze;  Verdingungswesen,  Einrichtung  des  Staatsvoranschlags;  staatliches  Kassen—
und  Rechnungswesen,  soweit  Beziehungen  zu  den  technischen  Behörden  bestehen,  Buchführung
im  Werkstättebetrieb.

8  10.

1.  Die  Prüfung  beginnt  mit  der  Bearbeitung  eines  größeren  Entwurfs  nach  gegebenem
Programm.  Der  Entwurf  mit  den  erforderlichen  theoretischen  Nachweisen  und  Begründungen
nach  der  technischen  und  wirtschaftlichen  Seite  ist  innerhalb  13  Wochen  in  einem  von  der
Prüfungskommission  angewiesenen  Raum  zu  bearbeiten.  Die  Benützung  der  Fachliteratur  ist
gestattet.

2.  Wird  die  Arbeit  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  oder  von  der  Prüfungskommission  ungenügend
befunden,  so  wird  der  Praktikant  von  der  weiteren  —  schriftlichen  und  mündlichen  —  Prüfung
ausgeschlossen;  er  ist  damit  in  dieser  Staatsprüfung  nicht  bestanden.

3.  In  der  schriftlichen  Prüfung  haben  die  Praktikanten  aus  den  in  §  9  A  bis  D  aufgezählten
  Wissensgebieten  einzelne  Aufgaben  zu  bearbeiten.  Diese  Prüfung  findet  unter
ständiger  Aufsicht  (Klaufur)  statt.  Ob  und  welche  Hilfsmittel  benützt  werden  dürfen,  wird
für  jede  Aufgabe  durch  die  Prüfungskommission  bestimmt.

4.  Die  mündliche  Prüfung  soll  ebenfalls  die  in  §  9  bezeichneten  Gegenstände  umfassen.

5.  Ein  Rücktritt  von  der  Prüfung,  der  erst  nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung
(Absatz  4)  stattfindet,  kommt  dem  Nichtbestehen  der  Staatsprüfung  gleich.

6.  Wer  wiederholt  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten  ist,  ohne
daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  verhindert  war,  soll  zu  einer
weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.

8  11.

1.  Auf  den  begutachtenden  Bericht  der  Prüfungskommission  entscheidet  das  Ministerium
des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  über  das  Ergebnis  der
Prüfung

2.  Die  Ingenieurpraktikanten,  welche  die  Prüfung  mit  einer  der  Noten  „vorzüglich,  gut
oder  hinlänglich  befähigt“  bestanden  haben,  erhalten  hierüber  ein  Zeugnis  und  damit  die
Berechtigung,  sich  „staatlich  geprüfte  Baumeister“  zu  nennen.

3.  Die  nicht  bestandenen  Ingenieurpraktikanten  können  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre
nach  ihrer  erstmaligen  Anmeldung  noch  einmal  zur  Staatsprüfung  sich  melden.

4.  Wer  zum  zweiten  Male  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  für  immer  zurückgewiesen.
        <pb n="188" />
        164  XXI.

IV.  Berwendung  im  staatlichen  Dienst  als  Regierungsbaumeister.
8  12.

1.  Die  staatlich  geprüften  Baumeister  mit  der  ersten  oder  der  zweiten  Prüfungsnote  sollen
im  Staatsdienst  vorzugsweise  Verwendung  finden.

2.  Die  für  den  Staatsdienst  angenommenen  Baumeister  erhalten  den  Titel  Regierungsbaumeister.
  Ihre  Ernennung  geschieht  nach  der  Reihenfolge  der  in  der  Prüfung  dargelegten
Befähigung  durch  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

3.Regierungsbaumeister,  welche  vom  Militärdienst  befreit  worden  sind  und  deshalb  die
Staatsprüfung  entsprechend  früher  ablegen  konnten,  sollen  hinsichtlich  der  Reihenfolge  bei  der
Verwendung  im  Staatsdienst  gegenüber  denjenigen,  welche  den  aktiven  Dienst  im  stehenden
Heer  oder  in  der  Marine  vor  der  Staatsprüfung  geleistet  haben,  so  behandelt  werden,  wie
wenn  sie  die  Prüfung  ein  Jahr  später,  als  geschehen,  bestanden  hätten.

4.  Die  Regierungsbaumeister  werden  alsbald  nach  ihrer  Ernennung  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  überwiesen.

5.  Bis  zur  etatmäßigen  Anstellung  werden  die  Regierungsbaumeister,  soweit  sich  dazu
Gelegenheit  bietet,  entgeltlich  beschäftigt.  Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  haben  die  Regierungsbaumeister
  bei  einem  maschinen=  oder  elektrotechnischen,  staatlichen  oder  nichtstaatlichen  Betrieb
und  dergleichen  sich  praktisch  zu  beschäftigen.

6.  Zur  Übernahme  einer  ihnen  nicht  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
zugewiesenen  Beschäftigung  bedürfen  die  Regierungsbaumeister  eines  Urlaubs,  den  sie  bei  dem
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  nachzusuchen
haben.  Im  Falle  längerer  Beurlaubung  sind  sie  verpflichtet,  diesem  Ministerium  am  Schlusse
jedes  Jahres  eine  Nachweisung  ihrer  Beschäftigung  einzureichen,  auch  von  dem  Beginn  und
dem  Aufhören  der  letzteren  sowie  von  der  Einziehung  zu  militärischen  Ubungen  Anzeige  zu
machen.

7.  Leistet  ein  Regierungsbaumeister  der  Einberufung  in  den  staatlichen  Dienst  nicht
Folge,  oder  wird  er  aus  dem  Staatsdienst  entlassen,  so  kann  sein  Strich  aus  der  Liste  der
Regierungsbaumeister  durch  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  sofort  oder  späterhin  verfügt  werden;  damit  verliert  er  die  Berechtigung
  zur  Führung  des  Titels  Regierungsbaumeister.  Solange  er  in  der  Liste  nicht
gestrichen  ist,  darf  er  diesen  Titel  jedoch  nur  mit  dem  Zusatze  a.  D.  (außer  Dienst)  weiter  führen.

V.  Dienstpolizei.
8  13.
1.  Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Dienstpolizei  finden  auf  die  Ingenieurpraktikanten
und  Regierungsbaumeister  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  nächst  vorgesetzte  Dienstbehörde
die  staatliche  Stelle  anzusehen  ist,  bei  der  sie  beschäftigt  sind.
        <pb n="189" />
        XXI.  165

2.  über  die  nicht  bei  staatlichen  Stellen  beschäftigten  Praktikanten  und  Regierungsbaumeister
  steht  die  Dienstpolizei  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  zu.

VI.  Abergangs-  und  Schlußbestimmungen.
14.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.  »

2.  Jedoch  können  in  den  Jahren  1906,  1907  und  1908  solche  Studierende  des  Maschinenwesens,
  welche  1903,  1904  und  1905  die  mathematisch  naturwissenschaftliche  Prüfung  nach
Maßgabe  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  21.  März  1878,  die  Staatsprüfung  der
Maschineningenieure  betreffend,  bestanden  und  im  übrigen  den  Vorbedingungen  der  Zulassung
genügt  haben,  die  Diplomprüfung  ablegen,  indem  sie  noch  der  Hauptprüfung  sich  unterziehen.
Das  Gesamturteil  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Prüfung  ersetzt  dann  jenes  der
Diplom-Vorprüfung.

3.  Die  auf  Grund  der  bisherigen  Staatsprüfung  aufgenommenen  Ingenieurpraktikanten
sind  zur  Ablegung  einer  nochmaligen  Staatsprüfung  (§  10  nicht  verpflichtet.  Es  steht  ihnen
indes  frei,  zu  dieser  Prüfung  nach  entsprechender  praktischer  Ausbildung  sich  zu  melden.

8  15.

1.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt  und  hat  die  hierzu  nötigen  Vorschriften
zu  erlassen.

2.  Das  gleiche  Ministerium  ist  ermächtigt,  von  der  Erfüllung  einzelner  Bestimmungen
aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise  Nachsicht  zu  bewilligen.

8  16.

Unsere  Verordnung  vom  21.  März  1878,  die  Staatsprüfung  der  Maschineningenieure
betreffend,  in  der  Fassung,  welche  sie  durch  Unsere  Entschließung  vom  29.  Jannar  1897,
sowie  durch  die  mit  Unserer  Ermächtigung  erlassene  Verordnung  des  Ministeriums
Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  15.  Mai  1902  erhalten  hat,
ist  aufgehoben.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  2.  Juli  1906.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Marschall.
        <pb n="190" />
        166  XXI.

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  2.  Juli  1906.)

Die  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.
Anzeige  vor  Beginn  des  forstlichen  Studinms  und  hierbei  zu  erbringende  Nachweise.

Wer  sich  dem  höheren  Staatsforstverwaltungsdienste  im  Großherzogtum  Baden  zu  widmen
beabsichtigt,  hat  dies  spätestens  bis  10.  August  des  Jahres,  in  welchem  er  mit  dem  Hoch—
schulstudium  beginnen  will,  der  Forst-  und  Domänendirektion  anzuzeigen.

Er  hat  sich  dabei  darüber  auszuweisen,  daß  er

1.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit,
die  erforderliche  allgemeine  Vorbildung  (8  2),

Heine  kräftige  Körperkonstitution,  ein  gutes  Gesicht  und  Gehör  besitzt  (8  3),

das  22.  Lebensjahr  zur  Zeit  des  Beginns  des  ersten  Semesters  des  Hochschulstudiums
  noch  nicht  überschritten  hat,

.  von  tadelloser  sittlicher  Führung  war.

§  2.
Allgemeine  Vorbildung.

Die  allgemeine  Vorbildung  begreift  diejenigen  Kenntnisse  in  sich,  die  durch  den  Besuch
eines  deutschen  Gymnasiums,  Realgymnasiums  oder  einer  neunklassigen  Oberrealschule  erworben
werden.

Der  Nachweis  dieser  Vorbildung  wird  durch  das  Zeugnis  der  Reife  erbracht,  welches
nach  erfolgreichem  Besuche  einer  Anstalt  der  vorbezeichneten  Art  oder  auf  Grund  einer  nach
Maßgabe  der  einschlägigen  Verord  sti  gen  abzulegenden  besonderen  Prüfung  erteilt
worden  ist.

Der  Nachweis  der  allgemeinen  Vorbildung  wird  nur  bezüglich  derjenigen  Abiturienten
als  erbracht  angesehen,  die  in  der  Mathematik  mindestens  die  Note  „hinlänglich“  erhalten  haben.
§  3.

Körperliche  Vereigenschaftung.

Der  Nachweis  der  körperlichen  Vereigenschaftung  (§  1  Absatz  2  Ziffer  3)  wird  durch
ein  Zeugnis  des  Bezirksarztes  des  Wohnorts  erbracht,  das  sich  über  die  den  Bezirksärzten
durch  besondere  Anordnung  zu  bezeichnenden  Fragen  auszusprechen  hat.

Das  Zeugnis  ist  verschlossen  einzureichen.

S  #

St
        <pb n="191" />
        XXI.  167

8  4.
Entscheidung  über  die  Nachweise.

Die  Forst-  und  Domänendirektion  entscheidet,  ob  die  vorgelegten  Nachweise  als  genügend
zu  erachten  seien.

85.
Vorlehre.

Vor  Beginn  des  Hochschulstudiums  und  nach  Zurücklegung  des  zweiten  Studiensemesters
haben  sich  diejenigen,  welche  sich  dem  Staatsforstverwaltungsdienste  widmen  wollen,  jeweils
während  sechs  Wochen  einer  Vorlehre,  das  ist  der  praktischen  Beschäftigung  bei  einem  Forst—
amte  zu  unterziehen.  Ausnahmsweise  kann  seitens  der  Forst-  und  Domänendirektion  gestattet
werden,  daß  der  erste  Abschnitt  der  Vorlehre  in  der  Zeit  zwischen  dem  ersten  und  zweiten
Studiensemester  zurückgelegt  wird.

Das  Forstamt,  bei  welchem  die  Vorlehre  zurückzulegen  ist,  wird  für  jeden  einzelnen  Fall
von  der  Forst-  und  Domänendirektion  bestimmt.  Nach  Beendigung  jedes  Abschnittes  der  Vorlehre
  hat  das  Forstamt  über  Befähigung,  Fleiß  und  Verhalten  des  ihm  Zugewiesenen  der
Forst=  und  Domänendirektion  zu  berichten.

Diejenigen,  welche  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Vorlehre  zur  späteren  Verwendung  im
Staatsforstdienste  nicht  eignen,  werden  vor  Beginn  des  folgenden  Semesters  durch  die  Forstund
  Domänendirektion  davon  verständigt,  daß  sie  keine  Aussicht  haben,  seiner  Zeit  zur  Vorprüfung
  zugelassen  zu  werden.

86.
Ausbildung.
Die  Ausbildung  gliedert  sich,  abgesehen  von  der  Vorlehre,  in  drei  Abschnitte:
a.  die  naturwissenschaftlich-mathematische  Ausbildung,
b.  die  theoretische  Berufsbildung,
C.  die  praktische  Berufsbildung.

87.
Naturwissenschaftlich-mathematische  Ausbildung.

Die  naturwissenschaftlich-mathematische  Ausbildung  umfaßt:

Botanik  einschließlich  Forstbotanik,

Zoologie,

Chemie,

Physik  mit  Elementarmechanik  und  Mcteorologie,

Mineralogie  und  Geoelogie,

Standortslehre,

Grundlehren  der  höheren  Mathematik,

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  28
        <pb n="192" />
        168  XXI.

Einführung  in  die  Differentialrechnung  und  die  analytische  Geometrie  mit  Rückblicken  auf
die  Elementarmathematik  sowie  Projektionslehre,

Praktische  Geometrie,  Planzeichnen.

Für  Botanik,  Zoologie,  Chemie,  Mineralogie,  Geologie,  Standortslehre  (Bodenkunde),
praktische  Geometrie  und  Projektionslehre  ist  die  erfolgreiche  Teilnahme  an  praktischen  Ubungen
nachzuweisen.

88.

Thcorctische  Berufsbildung.

Die  theoretische  Berufsbildung  umfaßt:

Waldbau,

Forstbenutzung  einschließlich  Forsttechnologie,

Forstschutz,

Forstzoologie  einschließlich  der  Forstentomologie,

Krankheiten  der  Waldbäume,

Forsteinrichtung  einschließlich  der  Holzmeßkunde,

Waldwertrechnung  und  forstliche  Statik,

Waldweg=  und  Wasserbau  einschließlich  Wildbachverbauung,

Grundzüge  des  Hochbauwesens  mit  Berücksichtigung  der  forstlichen  Praxis,

Forstverwaltung,  Forstpolitik  und  Forststatistik,

Forstgeschichte,

Jagdkunde,

Fischerei  und  Fischzucht,

Volkswirtschaftslehre  einschließlich  Volkswirtschaftspolitik  und  Finanzwissenschaft,

Rechtskunde  und  zwar:

a.  badisches  Forst=  und  Jagdrecht,

b.  die  für  die  Forstverwaltung  wichtigsten  Lehren  des  bürgerlichen  Rechts  (Recht  der
Schuldverhältnisse  und  Sachenrecht),

.  badisches  und  deutsches  Verfassungsrecht,  badisches  Verwaltungsrecht,

d.  soziale  Gesetzgebung,  Landwirtschaftslehre,  insbesondere  Wiesenbau-,  Ackerbau-,  Obstbauund
  Düngerlehre.

Für  Waldbau,  Forstbenutzung,  Forstzoologie,  Forsteinrichtung,  Waldwertrechnung,  Waldwegbau

  ist  die  erfolgreiche  Teilnahme  an  praktischen  Ubungen  nachzuweisen.

89.
Studium.  Dauer  desselben.

Die  Vorlesungen  über  die  in  den  §§  7  und  8  bezeichneten  Fächer  müssen  an  einer  deutschen
Hochschule  gehört  werden.  Die  Dauer  des  Studiums  zum  Zwecke  der  Aneigung  der  naturwissenschaftlich-mathematischen
  Kenntnisse  und  der  theoretischen  Berufsbildung  beträgt  acht
Semester.
        <pb n="193" />
        XXI.  169
8  10.
Prüfungen.
Der  Nachweis  der  vorgeschriebenen  Kenntnisse  wird  durch  das  Bestehen
a.  der  Vorprüfung
b.  der  Hauptprüfung
.  der  Staatsprüfung
erbracht.
Die  Vorprüfung  kann  frühestens  nach  einem  Studium  von  vier  Semestern  abgelegt  werden.
Zwischen  der  Vor=  und  der  Hauptprüfung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  vier
Semestern,  zwischen  der  Haupt=  und  der  Staatsprüfung  eine  im  praktischen  Dienste  zuzubringende
  Vorbereitungszeit  von  mindestens  drei  Jahren  liegen.

111.
Zeitpunkt  der  Prüfungen.  Bestimmung  des  Termins  für  dieselben  und  die  Anmeldung.  Ernennung  der
Prüfungskommissionen.

Die  Vorprüfung  findet  in  der  Regel  in  der  zweiten  Hälfte  des  September,  die  Hauptprüfung
  im  Jannar,  die  Staatsprüfung  im  März  jeden  Jahres  statt.

Die  Termine  für  die  Anmeldung  und  die  Prüfung  werden  vom  Ministerium  des  Innern
bestimmt,  das  auch  auf  Vorschlag  der  Forst=  und  Domänendirektion  die  Prüfungskommissionen
sowie  deren  Vorsitzende  ernennt.  Die  bezüglich  der  Termine  getroffene  Bestimmung  ist  in
der  Karlsruher  Zeitung  und  dem  Verordnungsblatt  der  Forst=  und  Domänendirektion  bekannt
zu  geben.

12.
Vorprüfung.

Die  Studierenden,  die  sich  der  Vorprüfung  unterziehen  wollen,  haben  sich  bei  der  Forstund
  Domänendirektion  schriftlich  anzumelden  und  dabei  vorzulegen:

a.  die  Ausfertigung  der  gemäß  §  4  getroffenen  Entscheidung,

b.  die  Belege  über  den  Besuch  der  in  §  7  verzeichneten  naturwissenschaftlich-mathematischen
Vorlesungen  sowie  über  die  erfolgreiche  Teilnahme  an  den  dort  vorgesehenen  praktischen
Übungen.

Studierenden,  welche  nach  dem  Ergebnisse  der  Vorlehre  für  den  stattlichen  Forstverwaltungsdienst
  nicht  als  geeignet  erscheinen,  kann  die  Zulassung  zur  Vorprüfung  verweigert
werden.

Die  Vorprüfung  erstreckt  sich  auf  die  in  §  7  vorgesehenen  naturwissenschaftlich-mathematischen
  Fächer.

13.
Hauptprüfung.
Zwecks  Zulassung  zur  Hauptprüfung  sind  der  Forst=  und  Domänendirektion  vorzulegen:
a.  die  Urkunde  über  die  Ablegung  der  Vorprüfung,
28.
        <pb n="194" />
        170  XXI.

b.  die  Belege  über  den  Besuch  der  in  88  verzeichneten  Vorlesungen  und  über  die  erfolgreiche
  Teilnahme  an  den  dort  vorgesehenen  Übungen,

c.  Sittenzeugnisse  der  besuchten  Hochschulen  und,  wenn  seit  dem  Verlassen  der  Hochschule
schon  mehr  als  sechs  Monate  verflossen  sein  sollten,  behördliche  Zeugnisse  über  tadelfreies
  Verhalten  während  dieser  Zeit,

“l.  ein  selbstgeschriebener  Lebenslauf,  in  dem  auch  anzugeben  ist,  ob,  während  welcher
Zeit  und  wo  der  Kandidat  seiner  Militärpflicht  genügt  hat.

Die  Hauptprüfung  umfaßt  die  in  §  8  aufgeführten  Fächer  mit  Ausnahme  der  Forstverwaltung
  und  der  Forststatistik,  der  Grundzüge  des  Hochbauwesens,  der  Jagdkunde,  der
Fischerei  und  Fischzucht,  des  badischen  Verwaltungsrechts,  der  sozialen  Gesetzgebung  und  der
Landwirtschaftslehre.

§  14.
Ernennung  zu  Forstpraktikanten.

Die  Kandidaten,  welche  die  Hauptprüfung  bestanden  haben,  erhalten  die  Bezeichnung
„Forstpraktikanten“.

8  15.
Vorbereitungsdienst.

Im  Anschluß  an  die  Hauptprüfung  haben  die  Forstpraktikanten  zum  Zwecke  ihrer  Aus—
bildung  in  allen  Zweigen  des  praktischen  Dienstes  während  eines  Zeitraumes  von  mindestens
drei  Jahren  bei  Forstämtern,  welchen  sie  zu  diesem  Behufe  soitens  der  Forst=  und  Domänendirektion
  zugewiesen  werden,  eventuell  bei  der  Forst=  und  Domänendirektion  praktisch  tätig
zu  sein.

§  16.
Anmeldung  zur  Staatsprüfung.

Zum  Behufe  der  Zulassung  zur  Staatsprüfung  sind  der  Forst=  und  Domänendirektion
vorzulegen:

a.  die  Urkunde  über  die  Ablegung  der  Hauptprüfung,

b.  ein  von  dem  Praktikanten  selbstgefertigtes  Einrichtungswerk  über  einen  Wald  von
mindestens  100  ha  Flächengehalt,  ein  Wegbauprojekt  nebst  Plänen  und  Kostenvoranschlag
  und  eine  Waldwertberechnung;  die  einzureichenden  Arbeiten  müssen  der  praktischen
  Tätigkeit  des  Bewerbers  entnommen  sein,

c.  ein  auf  neuerlicher  Untersuchung  beruhendes  bezirksärztliches  Zeugnis  im  Sinne
des  §  3.

Bei  der  Vorlage  dieser  Nachweise  ist  zugleich  anzugeben,  in  welcher  Weise  der  Bestimmung

in  §  15  genügt  worden  ist.
§  17.
Altersgrenze  für  die  Zulassung  zur  Staatsprüfung.

Praktikanten,  die  das  zweiunddreißigste  Lebensjahr  schon  zurückgelegt  haben,  werden  zur
Staatsprüfung  nicht  mehr  zugelassen.
        <pb n="195" />
        XXI.  171

8  18.
Prüfungsgegenstände  bei  der  Staatsprüfung.
Die  Staatsprüfung  erstreckt  sich  auf:
Waldbau,
Forstbenutzung,
Forstschutz,
Forsteinrichtung,
Waldwertrechnung  und  forstliche  Statik,
Waldweg=  und  Wasserbau,
Grundzüge  des  Hochbauwesens  mit  Berücksichtigung  der  forstlichen  Praxis,
Forstverwaltung,  Forstpolitik  und  Forststatistik,
Jagdkunde,  Fischerei  und  Fischzucht,
badisches  Forst=  und  Jagdrecht,
badisches  Verwaltungsrecht,
die  für  die  Forstverwaltung  wichtigsten  Bestimmungen  des  Grundbuchrechts  (Verfassung
des  badischen  Grundbuchwesens,  Einrichtung  der  Grundbücher,  Verfahren  bei  Liegenschaftserwerbungen
  und  --Veräußerungen  sowie  bei  Bestellung  von  Dienstbarkeiten),
soziale  Gesetzgebung,
Landwirtschaftslehre,  insbesondere  Wiesenbau-,  Ackerbau-,  Obstbau=  und  Düngerlehre.

–.  19.
Erneunung  zu  Forstreferendären.
Die  Forstpraktikanten,  welche  die  Staatsprüfung  bestanden  haben,  erhalten  die  Bezeichnuung
  „Forstreferendäre".
§  20.
Schriftliche  und  mündliche  Prüfung.
Die  in  §  10  bezeichneten  drei  Prüfungen  werden  schriftlich  und  mündlich  abgenommen.

#.

8  21.
Feststellung  und  Bekanutgabe  des  Prüfungsergebnisses.

Die  Prüfungskommission  für  die  Vorprüfung  beschließt  auf  Grund  kollegialer  Beratung
und  Abstimmung,  welche  der  Kandidaten  als  bestanden  zu  erklären  seien  und  welches  Prädikat
—  „vorzüglich,  gut  oder  hinlänglich  befähigt"  —  den  als  bestanden  Erklärten  zukomme.
Das  über  die  Beschlußfassung  aufgenommene  Protokoll  ist  sofort  der  Forst=  und  Domänendirektion
  vorzulegen,  welche  jeden  Kandidaten  von  dem  ihn  betreffenden  Ergebnisse  der  Prüfung
in  Kenntnis  setzt  und  eine  Abschrift  des  Protokolls  dem  Vorstande  der  badischen  forstlichen
Hochschulabteilung  mitteilt.  Die  Prüfungskommissionen  für  die  Haupt=  und  die  Staatsprüfung
  beschließen  gleichfalls  auf  Grund  kollegialer  Beratung  und  Abstimmung,  welche
Anträge  bezüglich  des  Prüfungsergebnisses  bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  stellen  seien.
        <pb n="196" />
        172  XXI.

Das  über  die  Beschlußfassung  aufgenommene  Protokoll  wird  durch  Vermittlung  der  Forst-  und
Domänendirektion  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt,  das  endgültig  darüber  Bestimmung
trifft,  welche  Kandidaten  als  bestanden  zu  erklären  seien  und  welches  Prädikat  —  „vorzüglich,
gut,  hinlänglich  befähigt“  —  den  als  bestanden  erklärten  Kandidaten  zukomme.

Die  Namen  der  in  der  Haupt=  und  in  der  Staatsprüfung  als  bestanden  Erklärten  sind  im
Staatsanzeiger  in  alphabetischer  Reihenfolge  bekannt  zu  geben.

Den  mündlichen  Prüfungen  bei  der  Vor-,  der  Haupt=  und  der  Staatsprüfung  können
Mitglieder  des  Ministeriums  des  Innern,  der  Finanzen  sowie  der  Forst=  und  Domänendirektion
anwohnen.

§  22.
Rücktritt  von  der  Prüfung  und  Wiederholung  derselben.
Bis  zum  Beginn  der  mündlichen  Prüfung  steht  es  dem  Kandidaten  frei,  zurückzutreten.
Wer  zum  zweiten  Male  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  für  immer  zurückgewiesen.
§  23.
Prüfungsgebühren.

Für  die  Teilnahme  an  den  forstlichen  Prüfungen  haben  die  Kandidaten  Gebühren  von  je

10  4  zu  entrichten.
8  24.
Militärdienstzeit  und  militärische  übungen.

Die  einjährige  Militärdienstzeit  wird  auf  die  Studienzeit  und  den  Vorbereitungsdienst
nicht  angerechnet.

Wer  vor  Ablegung  der  Staatsprüfung  seiner  Militärdienstpflicht  genügt  und  sich  infolge
dessen  der  Staatsprüfung  entsprechend  später  unterzieht,  wird  nach  bestandener  Staatsprüfung
auf  Ansuchen  in  die  Reihe  der  in  der  vorausgegangenen  Staatsprüfung  Bestandenen  nach  dem
Ergebnisse  seiner  Prüfung  eingereiht.  4

Die  zwischen  der  Haupt=  und  der  Staatsprüfung  auf  militärische  Ubungen  verwendete
Zeit  wird  nur  auf  die  Dauer  von  16  Wochen  auf  den  Vorbereitungsdienst  angerechnet.

§  25.
Nachsichtserteilung.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  in  besonderen  Fällen  von  der  Durchführung  einzelner

  Bestimmungen  dieser  Verordnung  Nachsicht  erteilen.
8  26.
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.  übergangsbestimmungen.  Aufhebung  der  früheren  Bestimmungen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Keine  Anwendung  finden  die  Bestimmungen  derselben:

a.  soweit  sie  sich  auf  die  vor  Beginn  des  forstlichen  Studiums  zu  erbringenden  Nachweise
        <pb n="197" />
        XXI.  173

und  auf  die  Vorlehre  beziehen,  auf  diejenigen  Studierenden,  welche  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  der  Verordnung  mit  dem  Hochschulstudium  bereits  begonnen  haben;
b.  soweit  sie  sich  auf  die  Vor=  beziehungsweise  die  Hauptprüfung  beziehen,  auf  die  in  den
Jahren  1906  und  1907  abzuhaltenden  Vorprüfungen  und  Hauptprüfungen;
.  soweit  sie  sich  auf  die  Staatsprüfung  beziehen,  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
der  Verordnung  bereits  als  Forstpraktikanten  Aufgenommenen.
Die  im  März  1910  stattfindende  Staatsprüfung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  „Grundzüge
des  Hochbauwesens“,  ebenso  nicht  auf  „Fischerei  und  Fischzucht".
Insoweit  hiernach  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung  finden,  bleiben
die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Verordnungen  vom  14.  März  1879,  vom  19  Juni  1889
und  vom  9.  Oktober  1902,  die  Ausbildung  des  Forstpersonals  betreffend,  aufrecht  erhalten,
während  im  übrigen  die  genannten  Verordnungen  mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aufgehoben
  werden.  Jedoch  erstrecken  sich  die  in  den  Jahren  1906  und  1907  jeweils  im  Monat
Dezember  abzuhaltenden  Hauptprüfungen  nicht  auf  diejenigen  Prüfungsgegenstände,  welche  nach
dieser  Verordnung  ausschließlich  in  der  Staatsprüfung  geprüft  werden.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  2.  Juli  1906.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  Höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.  Becker

Bekanntmachung.

(Vom  2  Juli  1906.)
Die  Lieferung  und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  betreffend.

Die  Ministerien  sind  dahin  übereingekommen,  daß  an  Stelle  der  mit  Bekanntmachung
vom  11.  Oktober  1897  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  295)  veröffentlichten  und  für
Baden  in  Kraft  gesetzten  Vorschriften  des  Königlich  Preußischen  Staatsministeriums  vom
17.  November  1891  die  nachstehenden  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Staatsministeriums
  vom  28.  Januar  1904  über  das  von  den  Staatsbehörden  zu  verwendende  Papier
am  1.  Jannar  1907  in  Kraft  treten  sollen  mit  den  nachstehenden  Maßgaben:

1.  Ob  und  für  welche  einzelne  Zwecke  Papiere  der  Verwendungsklassen  1  bis  4b  zu
verwenden  sind,  wird  von  jedem  Ministerium  für  seinen  Geschäftskreis  bestimmt.

2.  Die  Anmeldung  der  Wasserzeichen  (§  3  Absatz  1  der  „Bestimmungen“)  kann  außer  bei
dem  Königlichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  auch  bei  der  Großherzoglichen  chemisch-“technischen
  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt  in  Karlsruhe  geschehen.  Diese  Anstalt  ist  auch  zur
        <pb n="198" />
        174  XXI.

Verwarnung  einer  Fabrik  wegen  mehrfacher  mangelhafter  Lieferung  im  Laufe  eines  Jahres
(§  8  Absatz  2  der  „Bestimmungen“)  sowie  zur  Entgegennahme  des  Antrags  auf  Wieder—
eintragung  des  Wasserzeichens  (§  8  Absatz  6  der  „Bestimmungen“)  berechtigt.

3.  Die  Entscheidung  über  Ausschluß  einer  Fabrik  von  ferneren  Lieferungen  für  die
Staatsbehörden  (8  8  Absatz  4  der  „Bestimmungen“),  ferner  die  Entscheidung  auf  den  Antrag
einer  Fabrik  auf  Wiedereintragung  des  Wasserzeichens  (§  8  Absatz  6  der  „Bestimmungen)
steht  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

4  Proben  zum  Zweck  der  Papierprüfung  (§§  5  und  6  der  „Bestimmungen")  können
auch  an  die  Großherzogliche  chemisch-technische  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt  in  Karlsruhe
eingesendet  werden.

5.  Bei  Lieferungen,  welche  den  Betrag  von  300  K  nicht  erreichen,  kann  von  einer
Prüfung  abgesehen  werden.

Bei  Lieferungen  von  höherem  Betrag  ist  wenigstens  eine  der  gelieferten  Papiersorten
jährlich  abwechselnd  zur  Prüfung  einzusenden.

6.  Soweit  der  Papierbezug  für  die  Behörden  eines  Geschäftszweigs  durch  eine  Zentralstelle
  vermittelt  wird,  kann  von  der  Anforderung,  daß  das  zu  liefernde  Papier  mit  dem  vor
geschriebenen  Wasserzeichen  versehen  sein  muß  (§  3  Absatz  1  und  §  9  Absatz  1  und  2  der
„Bestimmungen"),  abgesehen  werden.  Die  Einsendung  zur  Prüfung  erfolgt  dann  zum  Zwecke
der  Feststellung,  ob  das  Papier  der  in  den  Lieferungsbedingungen  (nicht:  im  Wasserzeichen)
angegebenen  Verwendungsklasse  entspricht.

7.  Für  einzelne  bestimmte  Verwendungszwecke  (z.  B.  Legitimationspapiere,  Schiffsbriefe
und  dergleichen)  können  von  den  „Bestimmungen“  abweichende  höhere  Anforderungen  gestellt
werden.

8.  Die  „Bestimmungen“  nebst  dieser  Bekanntmachung  sind  den  Lieferungsverträgen  anzuheften.
  Sie  werden  zu  diesem  Zweck  von  der  chemisch-technischen  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt
  Karlsruhe  abgegeben.

9.  Die  angemeldeten  Wasserzeichen  werden,  auch  soweit  die  Anmeldung  bei  dem  König
lichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  erfolgt  ist,  durch  die  chemisch-technische  Prüfungs=  und
Versuchsanstalt  im  „Badischen  Staatsanzeiger“  veröffentlicht  werden.  Die  bisher  erfolgten
Veröffentlichungen  stehen  im  badischen  Staatsanzeiger  1898  Seite  312  ff.,  1899  Seite  78,
1900  Seite  242  und  258.  Auch  die  Löschung  eines  Wasserzeichens  wird  im  badischen
Staatsanzeiger  durch  die  chemisch-technische  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt  veröffentlicht
werden.

Dies  wird  hiermit  zur  Nachachtung  veröffentlicht.

Karlsruhe,  den  2.  Juli  1906.

Großherzogliches  Staatsministerium.

von  Dusch.
Gedemer.
        <pb n="199" />
        XXI.  175

Bestimmungen  über  das  von  den  Staatsbehörden  zu  verwendende  Papier.

Auf  das  von  den  Staatsbehörden  zu  verwendende  Papier,  mit  Ausnahme  des  Stempelpapiers,
  finden  die  nachstehenden  Bestimmungen  Anwendung:

81.
Das  Papier  ist  auf  der  Grundlage  von  Stoff-  und  Festigkeitsklassen  (siehe  nachstehend
A  und  B)  in  Verwendungzklassen  (C)  eingeteilt.
A.  Stoffklassen.
Papiere  nur  aus  Hadern  (Leinen,  Hanf,  Baumwolle).
Papiere  aus  Hadern  mit  höchstens  25  Prozent  Zellstoff  (aus  Holz,  Stroh,  Esparto,
Jute,  Manila,  Adansonia  u.  s.  w),  jedoch  unter  Ausschluß  von  verholzten  Fasern.
III.  Papiere  von  beliebiger  Stoffzusammensetzung,  jedoch  unter  Ausschluß  von  verholzten  Fasern.
IV.  Papiere  von  beliebiger  Stoffzusammensetzung
Aschengehalt  der  Papiere  aller  Stoffklassen  beliebig.

—
—  —

B.  Festigkeitsklassen.

 

 

 

—  —  *
22  2  v  i
25  6st.  #  257  2#  Die  Stufen  für  den  Die  Falzklassen
—————  2.  235  Widerstand  gegen  Zerknittern  (siehe  Spalte  5)
2  2—  6#  E60  iichens  --.  --.
S  #dm  1  *  #  (siehe  Spalte  4)  sind:  1  sind:
J  55  –
5  6  *5  z
%  *
1|  6000  4  sehr  groß  190
1  0  =  außerordentlich  gering  0  =  0—2  Doppelfalzungen
2  5000  3,5  sehr  groß  190
1  —  sehr  gering  3—6
3  4000  3  groß  80
2  =  gering  7—19
4  3000  2,.5  ziemlich  groß  40
#  3  —  mittelmäßig  3  —  20—39
5  2000  2  mittelmäßig  20
6/  4  =  ziemlich  groß  4—  40—79
6  1000  1.5  sehr  gering  3
5  =  groß  5.—80—189
D  6  =  sehr  groß  6  =  190—999  „
7  =  außerordentlich  groß  7  —  1000  und  mehr
Doppelfalzungen

 

 

 

 

Bruchlast,  Dehnung,  Widerstand  gegen  Zerknittern  und  Falzklasse  werden  bei  65  %  relativer  Luftfeuchtigkeit
  ermittelt.  Der  Berechnung  der  Reißlänge  wird  das  Gewicht  der  bei  100°  C  getrockneten
Probestreifen  zugrunde  gelegt.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  29
        <pb n="200" />
        176  XXlI.
C.  Verwendungsklassen.
Bogen-  Gewicht  für
Klasse  Verwendung  Stoi  Festigkeitsklasse  röße  s—e  Hiu-«
  ·  klttiiclg  "  Bogen  atem
  kg  g
1  Papier  für  dauernd  aufzubewahrende,  besonders
  wichtige  Urkunden  1  1  33—42  15  —
Papier  zu  Kabinettsordres  (Quartgröße)  1  26,5  42  12  —
2  Papier  zu  Urkunden  (siehe  auch  Klasse  1),
Standesamtsregistern,  Geschäftsbüchern
und  dergleichen:
2a  erste  Sorte  1  2  33—42  14  —
2b  zweite  Sertel  1  3  33  42  13  —
3  Aktenpapier  für  länger  als  10  Jahre  auf—
zubewahrende  Schriftstücke:

Za  Kanzleipapier  II  8  33—42  13  —
Briespapier  (Quartgröße):  II  3  26,0  42  —
Briefpapier  (Oktavgrößbe  .  ..  II  3  26,5—21  50.2  —
Schreibmaschinen-  -  II  3  33—42  7  —

3b  Konzeptpapier  II  4  33—42  13  —

4  Aktenpapier  für  Schriftstücke  von  geringerer
seckutug  und  kürzerer  Aufbewahrungsrist:

4#  Kanzleipapier  III/  Reißlänge  3500  m  33-42  12  —
Dehnung  2,75  0%  1
Briefpapier  (Quartgröße)  III  Widerstand  gegen  26,5—42  9,6
Zerknittern
Briefpapier  (Oktavgröße)  III  ziemlich  groß  26,5—  21  48  —
4b  Konzeptpaprier  III  4  33—42  12  —
5  Briefumschläge,  Packpapier:
5r  erste  Sortt  —  3  —  —  —
5b  zweite  Sorte  —  5  —  —
Gewicht  der  Briefumschläge  5  a  und  b:  g
I.Umschlägebiszanröße13X19cm—  —  —  —:70
2.  Größere  Umschläge  und  Umschläge
für  Wertsendunggen  —  —  —  115
Gewicht  des  Packpapiers:  3
.  der  Klasse  5  a  —  —  —  —  130
.  der  Klasse  50  ..—  —  1  115
6  Schreibpapier  zu  untergeordneten  Zwechen  zuieen
des  täglichen  Verbrauchs  —  5  oder  6  —  —
7  Aktendeckel:  6
7  für  viel  gebrauchte  oder  lange  aus-  !Reißlänge  2  500  m
zubewahrende  Akllen  1  —  36—  47  81,,  480
anrx-  „  »  Reißlänge  mi  ·  95
7b  für  andere  Akten  III  Dehnung  2  5  05  36—47  42,3  250
8  Druckpapier:
8a  für  wichtige,  länger  als  zehn  Jahre
aufzubewahrende  Drucksachen  1  4  —  —  —
sb  für  weniger  wichtige  Drucksachen  III  4  —  —  —
ge  suurx  soweit  in  einzelnen

zu  untergeordneten  Zwecken  d  des  täg—
lichen  Verbrauchs.

 

 

 

Fällen  erforderlich
L
        <pb n="201" />
        XXI.  177

Jedes  Papier  muß  eine  seinem  Verwendungszweck  entsprechende  Leimfestigkeit  besitzen.

Die  Bogengröße  33  2  42  ist  auch  bei  Vordrucken,  Büchern  u.  s.  w.  vorzugsweise  in
Anwendung  zu  bringen.  Soweit  dies  nicht  angängig  ist,  sind  die  nachstehenden  Bogengrößen,
in  der  Regel  unter  Innehaltung  der  angegebenen  Einheitsgewichte,  zu  benntzen:

 

 

 

 

 

Gewichte  für
1000  Bogen!  Quadratku
  C
Nr.  2  =  34  X  43  em  14,6
„  3=  36  -T  45  „  16,2  100
„  4—  38  K  48  „  18,2
„  5  =  40  T  50  „  20,0
Nr.  6  =  42  —  53  cm  24,5
„  7  —  44  X  56  „  27,c  no
„  8  =  46  =  59  „  29,9
„  9  —  48  +  64  „  33,8
Nr.  10  —  50  65  cm  .  —  ch
„  11  =  54  T  68  „  #
„  12  =  57  X  78  „  —  Vedarf

 

 

Für  Schreibpapier  der  Klassen  1  und  2,  das  für  seinen  besonderen  Zweck  in  hohem  Maße
undurchsichtig  sein  muß,  kann  nach  Bedarf  eine  Gewichtserhöhung  bis  zu  25  Prozent  vorgeschrieben
  werden.

Die  Papiere  der  Klassen  1  bis  4  dürfen  sowohl  in  der  Reißlänge  und  der  Dehnung  als
auch  bei  den  Falzklassen  bis  zu  10  Prozent  nach  unten  hin  von  den  festgesetzten  Werten
abweichen.

Gegen  die  bei  den  Verwendungsklassen  aufgeführten  Einheitsgewichte  dürfen

(1.  Schreib=  und  Druckpapiere  um  2,5  Prozent,

b.  Aktendeckel  und  Packpapiere  um  4  Prozent  des  Gewichts
nach  oben  oder  unten  abweichen.  Die  Riesumhüllung  (das  zum  Verpacken  von  1000  Bogen
verwendete  Umschlagpapier)  wird  bei  der  Gewichtsfeststellung  mitgerechnet.

§2.

Die  Schreibpapiere  der  Verwendungsklassen  1  bis  4  sind  mit  einem  auf  dem  Siebe  hergestellten
  Wasserzeichen  zu  versehen.  Das  Wasserzeichen  muß  die  Firma  des  Fabrikanten  sowie
neben  dem  Worte  „Normal“  das  Zeichen  der  Verwendungsklasse  enthalten;  die  Hinzufügung
einer  Jahreszahl  sowie  eines  Zeichens  zur  Kennzeichnung  der  Fertigung  ist  zulässig.  Die
Abkürzung  der  Firma  ist  nur  insoweit  gestattet,  als  dadurch  keine  Zweifel  über  den  Ursprung
des  Papiers  hervorgerufen  werden  können.  Das  Wasserzeichen  muß  vollständig,  wenn  auch
unterbrochen,  in  jedem  Bogen  vorhanden  sein.
        <pb n="202" />
        178  XXI.
83.

Es  dürfen  nur  solche  Papiere  der  Klassen  1  bis  4  zum  amtlichen  Gebrauche  verwendet
werden,  deren  Wasserzeichen  bei  dem  Königlichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  eingetragen
  ist.

Die  eingetragenen  Wasserzeichen  werden  im  „Reichs=  und  Staatsanzeiger“  bekannt  gemacht:;
ein  Verzeichnis  derselben  kann  unentgeltlich  von  dem  Materialprüfungsamt  bezogen  werden.

8  4.

Vor  der  Erteilung  von  Lieferungsaufträgen  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  einmalige  Lieferungen
geringen  Umfangs  handelt,  von  jeder  Papiersorte  zunächst  eine  Probe  einzufordern,  die  für  die
äußere  Beschaffenheit  (Aussehen,  Glätte,  Griff  u.  s.  w.)  des  zu  liefernden  Papiers  maßgebend
  ist.

Die  Prüfung  des  Papiers  nach  äußerer  Beschaffenheit  sowie  nach  Gewicht  und  Bogengröße
  erfolgt  durch  die  Behörde,  der  das  Papier  geliefert  ist.

5.

Zur  Prüfung  auf  Stoffzusammensetzung,  Festigkeit  und  Leimung  sind  sogleich  nach  erfolgter
Lieferung  und  vor  der  Ingebrauchnahme  des  Papiers  Proben  an  das  Königliche  Materialprüfungsamt
  in  Dahlem  einzusenden.  Das  Bedrucken  des  Papiers  mit  Kopfaufdruck  oder
Formularvordruck  ist  als  „Ingebrauchnahme“  nicht  anzusehen.  Soweit  jedoch  das  Papier  nicht
schon  bedruckt  geliefert  wird,  hat  die  Prüfung  vor  dem  Bedrucken  zu  erfolgen.

Die  Gebühr  für  die  Prüfung  einer  Papiersorte  durch  das  Materialprüfungsamt  beträgt
20  ∆  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  Papier  den  Anforderungen  genügt,  so  hat  die  Behörde,
anderenfalls  der  Lieferant  die  Prüfungsgebühr  zu  zahlen.

§  6.

Die  an  das  Materialprüfungsamt  einzusendenden  Proben  müssen  aus  zehn  Bogen  Papier,
zehn  Briefumschlägen  oder  Aktendeckeln  von  jeder  zu  prüfenden  Sorte  bestehen  und  einzeln
aus  verschiedenen  Stellen  der  Lieferung  und  aus  Paketen,  die  noch  nicht  geöffnet  waren,  bei
größeren  Lieferungen  aus  mindesteus  fünf  Paketen,  entnommen  werden;  sie  sind  zwischen  steife
Deckel  zu  verpacken  und  dürfen  nur  soweit  geknifft  werden,  daß  die  ungeknifften  Flächen
mindestens  26,5  X  21  cin  groß  bleiben.

87.

Das  Materialprüfungsamt  hat  in  seinen  Prüfungszeugnissen  neben  der  Angabe  der
Einzelergebnisse  der  Prüfung  zu  bescheinigen,  ob  das  Papier  die  Bedingungen  für  die  Stoffzusammensetzung,
  Festigkeit  und  Leimung  erfüllt  oder  nicht  erfüllt.  Letztereufalls  ist  ersichtlich
zu  machen,  inwieweit  den  Anforderungen  nicht  genügt  ist.

Auf  Antrag  und  gegen  Erstattung  der  Kosten  können  den  Papierfabriken,  deren
Wasserzeichen  eingetragen  ist,  die  Ergebnisse  der  amtlicherseits  veranlaßten  Prüfungen  ihrer
Papiere  von  dem  Materialprüfungsamt  mitgeteilt  werden.
        <pb n="203" />
        XXI.  179

88.

Papiere,  die  nach  dem  Urteile  der  Behörden  (§  4  Absatz  2)  oder  nach  den  Prüfungszeugnissen
  des  Materialprüfungsamts  (§  7  Absatz  1)  den  Bedingungen  nicht  genügen,  sind
zurückzuweisen.

Hat  das  Materialprüfungsamt  bei  den  im  Auftrage  von  Behörden  vorgenommenen
Prüfungen  der  Erzeugnisse  einer  Fabrik  im  Laufe  eines  Jahres  mehrfach  grobe  Verstöße
gegen  die  Bestimmungen  festgestellt,  so  ist  die  Fabrik  von  dem  Materialprüfungsamt  zu
verwarnen.

Als  grobe  Verstöße  gelten  Abweichungen  gegen  die  Stoff=  und  Festigkeitsklasse,  die  bei
achtsamer  Fabrikation  und  gewissenhafter  Kontrolle  der  Ware  vor  Abgang  aus  der  Fabrifk
hätten  erkannt  werden  müssen.

Bleibt  die  Verwarnung  erfolglos,  so  kann  die  Fabrik  durch  Streichung  ihres  Wasserzeichens
  in  dem  amtlichen  Verzeichnisse  von  ferneren  Lieferungen  für  staatliche  Behörden  ausgeschlossen
  werden.  Die  Entscheidung  hierüber  erfolgt  durch  den  Minister  für  Handel  und
Gewerbe.

Die  Löschung  des  Wasserzeichens  wird  im  „Reichs=  und  Staatsanzeiger“  bekannt  gemacht.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  kann  die  betreffende  Fabrik  unter  Vorlegung  von  Proben
ihres  Papiers  bei  dem  Materialprüfungsamte  die  Wiedereintragung  ihres  Wasserzeichens
beantragen.  Über  den  Antrag  entscheidet  auf  Grund  gutachtlichen  Berichts  des  Materialprüfungsamts
  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

§  9.

Die  Behörden  dürfen  in  ihren  Lieferungsbedingungen  andere  als  die  bei  den  Verwendungsklassen
  angegebenen  Grenzwerte  für  Stoff,  Festigkeit  und  Gewicht  des  Papiers  nicht  vorschreiben.


In  den  Verträgen  über  Papierlieferungen  beziehungsweise  bei  mündlicher  Erteilung  des
Lieferungsauftrags  ist  auszubedingen,  daß  der  Lieferant  sich  den  für  ihn  aus  diesen
Bestimmungen  folgenden  Verpflichtungen  zu  unterwerfen  habe.

Diese  Bestimmungen  sind  jedem  Lieferungsvertrag  anzuheften  und  zu  dem  Zweck  von
dem  Königlichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  auf  Verlangen  abzugeben.

8  10.
Die  unter  dem  17.  November  1891  erlassenen  Vorschriften  für  die  Lieferung  und  Prüfung
von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  treten  außer  Kraft.
Berlin,  den  28.  Januar  1904.
Königliches  Staatsministerium.
Graf  von  Bülow.  Schönstedt.  Graf  von  Posadowsky.  von  Tirpitz.  Studt.

Freiherr  von  Rheinbaben.  von  Podbielski.  Freiherr  von  Hammerstei  u.  Möller.
Budde.  von  Einem.
        <pb n="204" />
        180  XXl.

Berichtigung.
1.  Der  §  20  Absatz  2  der  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  21.  Juni  1906  (Seite  129  oben)  hat  zu  lauten:
„Abschriften  oder  Anszüge  aus  den  rechtspolizeilichen  Akten  sind  nur,  soweit  nnerläßlich,  zu  den  steuerlichen  Akten
zu  nehmen.“
2.  Am  Kopf  des  dieser  Verordnung  angesügten  Musters  (Seite  130  oben  links),  sowie  in  dessen  Text,  Zeile  11,  muß  es
statt  „Anmeldungsbuch  Nr.“  „Sollbuch  Nr.“  heißen.

diuck  und  Verlag  von  Mand  &amp;amp;  Bogel  in  Karlsrude.
        <pb n="205" />
        Nr.  XXII.  *

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  17.  Juli  1906.

 

 

Inhalt.
Gesetz:  die  Stenererhebung  in  der  Zeit  vom  17.  bis  mit  31.  Juli  1900  betressend.

 

Gcsetz.

(Vom  15.  Juli  1906.)
Die  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  17.  bis  mit  31.  Juli  1906  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  direkten  und  indirekten  Steuern,  die  in  der  Zeit  vom  17  bis  mit  31.  Juli  1906
zum  Einzug  kommen,  sind,  soweit  nicht  durch  neue  Gesetze  Abänderungen  verfügt  werden
nach  dem  dermaligen  Umlagefuß  und  den  bestehenden  Gesetzen  und  Tarifen  zu  erheben.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

7

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  15.  Juli  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.

 

Druck  und  Nerlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  warl#uh#

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  30
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        Nr.  XXIII.  183

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  24.  Juli  1906.

Juhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Ausbildung  der  Geometer  betreffend.

Verordnung  und  Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  Anderung  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  betreffend;  des  Ministeriums  der
Finanzen:  die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1902  und  1903  beziehungsweise  1903  und  100|  betreffend:
die  Festsetzung  des  Zollgrenzbezirks  betreffend.

Landcsherrliche  Verordnung.

(Vom  10.  Juli  1906.)
Die  Ausbildung  der  Geometer  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Unsere  Verordnung  vom  17.  September  1898,  die  Ausbildung,  Prüfung  und  Beaufsichtigung
  der  öffentlich  bestellten  Feldmeßkundigen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  427),  wird  mit  sofortiger  Wirksamkeit  in  nachstehender  Weise  geändert  und  ergänzt.

In  §5  erhält  Ziffer  2  folgende  Fassung:

2.  Die  praktische  Fachbildung  erfordert  eine  mindestens  dreijährige  praktische  Tätigkeit  im
Vermessungswesen,  wovon  ein  Jahr  der  theoretischen  Fachbildung  (Ziffer  1)  vorauszugehen
hat  und  zwei  Jahre  der  erfolgreichen  Ablegung  der  ersten  Staatsprüfung  (§  10  ff.)  nachfolgen
  müssen.

Von  dieser  Vorschrift,  jedoch  nicht  hinsichtlich  der  Dauer  der  Ausbildungszeit,  kann
ausnahmsweise  durch  die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  Nachsicht  erteilt  werden.

Für  die  praktische  Ausbildung  nach  bestandener  erster  Staatsprüfung  wird  gefordert:

n.  die  erfolgreiche  Beteiligung  an  dem  unter  der  Leitung  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues  nach  Bedarf  alljährlich  im  Spätjahr  während  zwei  bis  drei  Monaten
stattfindenden  praktischen  Übungskurs,

Gesetzes=  und  Verordnungsblat  1906.  31
        <pb n="208" />
        184  XXIII.

b.  eine  mindestens  einjährige  Dienstzeit  bei  einem  badischen  Bezirksgeometer  und  zwar
in  der  Regel  nach  zurückgelegtem  Ubungskurs  (a),  sofern  nicht  hierwegen  eine  Ausnahme
  durch  die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  zugelassen  wird.

Im  übrigen  kann  die  praktische  Ausbildung  erworben  werden  bei  badischen  öffentlich
bestellten  Geometern  oder  im  vermessungstechnischen  Dienst  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues,  der  badischen  Eisenbahnverwaltung  oder  Forstverwaltung.  Sie  soll  tunlichst
sämtliche  Zweige  des  praktischen  Vermessungswesens  umfassen.

Inwieweit  die  praktische  Beschäftigung  bei  anderen  als  den  obengenannten  Behörden  und
Personen  als  gleichwertig  zu  erachten  ist.  entscheidet  im  Einzelfalle  die  Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßenbaues.

Nach  §  5  wird  eingefügt:
8  Za.

Praktischer  übungskurs.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zum  praktischen  übungskurs  sind  vor  dem  1.  August  an  die
Oberdirektion  des  Wasser-  und  Straßenbaues  einzureichen.

Über  die  erfolgreiche  Beteiligung  am  Ubungskurs  wird  von  dem  Leiter  desselben  jedem
Teilnehmer  eine  Beurkundung  ausgestellt.  Zur  Ausstellung  der  Beurkundung  ist  erforderlich,
daß  der  Betreffende  durchaus  regelmäßig  und  fleißig  an  den  Übungen  sich  beteiligt  und  ein
angemessenes  Verhalten  beobachtet  hat.

In  §  15  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

Der  unter  Ziffer  2  verlangte  Ausweis  wird  erbracht  durch  die  in  §  5  a  bezeichnete
Beurkundung  über  die  erfolgreiche  Beteiligung  am  praktischen  UÜbungskurs,  sowie  durch  die
Zeugnisse  derjenigen  Behörden  und  öffentlich  bestellten  Geometer,  bei  denen  der  Kandidat
praktisch  beschäftigt  war.  Die  Zengnisse  müssen  genügende  Auskunft  erteilen  über  die  Zeit
der  Beschäftigung,  über  die  Art  der  verrichteten  Geschäfte,  sowie  über  Leistungen  und  Verhalten
des  Kandidaten.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  10.  Juli  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.
        <pb n="209" />
        XXIII.  185

Verordnung.
(Vom  16.  Juli  1906.)
Anderung  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  betreffend.

Mit  höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  12.  Juli  1906
Nr.  601  treten  in  den  §§  4,  5,  10,  12,  13  und  14  der  mit  landesherrlicher  Verordnung
vom  21.  März  1903  eingeführten  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
nachstehende  Anderungen  ein:

I.

Ziffer  1  des  §  4  Bedingung  der  Zulassung  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  Gymnasiums,  Realgymnasiums  oder  einer  deutschen  Oberrealschule  erworben  und
darauf  mindestens  acht  Halbjahre  an  einer  deutschen  Staatsuniversität  seinem  Berufsstudium
ordnnngsgemäß  obgelegen  hat

Kandidaten,  welche  auf  Grund  des  Reifezeugnisses  einer  Oberrealschule  eine  Prüfung  in
Deutsch,  Französisch,  Englisch  oder  in  der  Geschichte  ablegen  wollen,  haben  —  wenn  Latein
nicht  unter  ihren  Prüfungsfächern  ist  —  sich  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse  im  Lateinischen
auszuweisen,  welche  das  sichere  Verständnis  der  sprachlich-historischen  Vorgänge  auf  dem  Gebiet
der  deutschen,  französischen  oder  englischen  Sprache  und  die  Lektüre  lateinisch  abgefaßter
Geschichtsquellen  erfordert.

Dieser  Nachweis  ist  durch  Vorlage  von  Zeugnissen  über  entsprechende  Studien  während
der  Schulvorbereitungszeit  oder  spätestens  in  den  beiden  ersten  Semestern  des  akademischen
Fachstudiums  zu  liefern,  besonders  durch  Zeugnisse  über  den  erfolgreichen  Besuch  des  an  Oberrealschulen
  eingerichteten  fakultativen  Lateinunterrichts  und  über  die  geordnete  Teilnahme  an
akademischen  Ergänzungs=  und  Fortbildungskursen  in  den  alten  Sprachen.

II.

In  §  5  Ziffer  3  ist  unter  die  Citate  der  Paragraphen  der  Prüfungsordnung  vor  §  4
Ziffer  4  der  §  4  Ziffer  1  Absatz  2  einzuschieben  und  unter  die  besonderen  Aufführungen  der
durch  Zeugnisse  zu  belegenden  Bedingungen  aufzunehmen:  —  insbesondere  den  Erwerb  der
erforderlichen  Kenntnisse  in  Latein  im  Fall  des  §  4  Ziffer  1  Absatz  2,  sowie  die  Teilnahme
an  den  Ubungen  an  Seminarien,  Laboratorien  und  akademischen  Instituten.

III.
Am  Schluß  der  88  10,  12  und  13  ist  unter  C  beizufügen:
Aus  dem  Verlauf  der  Prüfung  im  Deutschen  (Französischen  beziehungsweise  Englischen)
insbesondere  über  sprachgeschichtliche  Fragen  soll  sich  auch  die  Bestätigung  ergeben,  daß  der  Kandidat
im  allgemeinen  diejenigen  Kenntnisse  in  der  lateinischen  Sprache  gegenwärtig  hat,  welche  für
        <pb n="210" />
        186  XXIII.

das  sichere  Verständnis  derartiger  Fragen  auf  dem  Gebiet  der  deutschen  (französischen  beziehungs—
weise  englischen)  Sprache  erforderlich  sind.

IV.

Am  Schluß  des  8  14  ist  unter  Cheinzuschieben:

C.  Die  Prüfung  in  römischer  Geschichte,  römischen  Quellenschriften  und  Quellenkunde  soll
zugleich  dartun,  daß  der  Kandidat  die  zur  Lektüre  und  zum  sicheren  Verständnis  der  lateinisch
abgefaßten  Geschichtsquellen  erforderlichen  Kenntnisse  der  lateinischen  Sprache  hat.

Kandidaten,  welche  in  der  Geschichte  als  Hauptfach  geprüft  werden,  haben  zu  diesem  Behuf
zwei  Fragen  der  römischen  Quellenkunde  in  Klaufur  zu  bearbeiten.

Karlsruhe,  den  16.  Juli  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.

Frey.
Bekanntmachung.
(Vom  15.  Juli  1906.)
Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1902  und  1903  beziehungsweise  1903  und  1904
betreffend.

Zufolge  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  10  Juli  d.  J.  wird  nachstehende
Adresse  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung,  die  Rechnungsnachweisungen  über  den
Vollzug  der  Budgets  sämtlicher  Ministerien  (Vergleichung  der  Budgetsätze  mit  den  Rechnungsergebnissen)
  für  1902  und  1903  sowie  die  Nachweisung  über  die  in  den  Jahren  1903  und
1904  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Karlsruhe,  den  15.  Juli  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.
Gottlob.

Durchlauchtigster  Großherzog!
Gnädigster  Fürst  und  Herr!

Die  zweite  Kammer  Euerer  Königlichen  Hoheit  getreuen  Stände  hat  die  ihr
vorgelegte  „Vergleichende  Darstellung  der  Budgetsätze  und  Rechnungsergebnisse  für  die  Jahre
1902  und  1903“  hinsichtlich

a.  der  in  der  Hauptstaatsrechnung  vereinigten  und

b.  der  aus  derselben  ausgeschiedenen  Staatsverwaltungszweige,
        <pb n="211" />
        XXIII.  187
ferner  die  „Rechuungsnachweisungen  für  die  Jahre  1903  und  1904",  enthaltend  die  Nachweisung
  über  die  in  diesen  Jahren  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung  und  zwar

a.  in  den  Hauptstaatsrechnungen  nebst  zugehörigen  Betriebsfondsdarstellungen,
b.  in  den  der  Prüfung  des  ständischen  Ausschusses  unterliegenden  Rechnungen  der  Amortisationskasse,
  des  Domänengrundstocks  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse,
c.  in  den  aus  der  Hauptstaatsrechnung  ausgeschiedenen  Rechnungen,
zur  Kenntnis  genommen  und  keinc  dieselben  beanstandende  Bemerkung  zu  machen  gefunden.
In  tiefster  Ehrfurcht  legen  wir  diese  Beschlüsse  der  Kammer  vor  dem  Throne  Euerer
Königlichen  Hoheit  nieder.

Karlsruhe,  den  25.  Juni  1906.

Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Der  Präsident:
Ur.  Wilckens.
Die  Sekretäre:
Müller.

Ihrig.
Freiherr  von  Gleichenstein.

Die  erste  Kammer  tritt  der  vorstehenden  ehrerbietigsten  Adresse  bei.
Karlsruhe,  den  30.  Juni  1906.

Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Der  Vizepräsident:
Bürklin.

Die  Sekretäre:

Dr.  Freiherr  von  la  Roche.
Boeckh.
        <pb n="212" />
        188  XXIII.

Bekanntmachung.

(Vom  15.  Juli  1906  „
Die  Festsetzung  des  Zollgrenzbezirks  betreffend.

Zufolge  Höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  12.  Juli  d.  J.
wird  der  in  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1887  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  128)  letztmals  festgesetzte  Lauf  der  Binnenlinie  des  Zollgrenzbezirks  dahin  abgeändert,
daß  dieselbe  am  Rhein  bei  Kleinkems  nördlich  der  Fähre  beginnt,  dann  östlich  der  Orte  Istein,
Efringen  und  Kirchen  nach  Eimeldingen  zieht  und  von  hier  über  Binzen,  Hauingen  u.  s.  w.
den  bisherigen  Lauf  verfolgt.

Karlsruhe,  den  15.  Juli  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Becker.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Bogel  in  Karlsrude
        <pb n="213" />
        Nr.  XXIV.  *

Gesetzes-  und  Verordnungs-WBlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  27.  Juli  1906.
Inhalt.

Gesenz:  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  betressend.

 

 

 

Gcsetz.
(Vom  19.  Juli  1906.)
Anderung  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  I.
Die  §§  14,  15,  18,  21,  37  Absatz  2,  39,  46,  47,  48  Absatz  3,  52,  57,  73,  117,  118
und  120  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  Mai
1892  beziehungsweise  vom  17.  Juli  1902  erhalten  folgende  abgeänderte  Fassung:

8  14.

An  jeder  Volksschule  sind  soviele  Lehrer  anzustellen,  daß  auf  einen  dauernd  nicht  mehr
als  siebzig  Schulkinder  kommen.

Aus  sehr  erheblichen  Gründen  kann  durch  die  Oberschulbehörde  einem  Lehrer  auf  unbestimmte
  Zeit  auch  eine  größere,  jedoch  nie  eine  hundert  übersteigende  Zahl  von  Schülern  überlassen
  werden.

15.

Die  zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses  errichteten  Lehrerstellen  werden  teils
mit  Hauptlehrern,  teils  mit  Unterlehrern  besetzt.

Mit  Unterlehrern  sind  an  Volksschulen  mit  2  bis  5  Lehrerstellen  eine,  bei  6  bis  10  Lehrerstellen
  2,  bei  11  bis  15  drei  Stellen  u.  s.  f.  zu  besetzen.

Gesebes=  und  Verordnungsblatt  1906.  32
        <pb n="214" />
        190  XXIV.

8  18.

Lehrerinnen  sollen  in  der  Regel  nur  an  Volksschulen  mit  mehr  als  zwei  Lehrerstellen
verwendet  werden.

In  Schulen,  an  denen  Knaben  und  Mädchen  gemeinsam  unterrichtet  werden,  beschränkt
sich  ihre  Verwendung  in  der  Regel  auf  die  Klassen  der  vier  unteren  Schuljahre.

Die  dem  ersten  Lehrer  zukommenden  Befugnisse  können  durch  eine  Lehrerin  nicht  ausgeübt
  werden.

§  21.

Der  Unterrichtsplan,  in  welchem  der  Lehrstoff  für  die  einzelnen  Stufen  und  Klassen  der
Volksschule  und  die  auf  jeden  Unterrichtszweig  zu  verwendende  Zeit  näher  bezeichnet  ist,  wird
durch  Verordnung  bestimmt.

Zu  dessen  Durchführung  können  die  Lehrer  durch  die  Oberschulbehörde  nach  Maßgabe
des  §  37  des  Gesetzes  bis  zu  36  Wochenstunden  herangezogen  werden.

Die  ihnen  hierfür  zukommende  besondere  Vergütung  (88  37  und  46  des  Gesetzes)  hat
die  Gemeinde  vorbehaltlich  der  Uberwälzung  auf  die  Staatskasse  (§  56  Ziffer  4,  §  46  und  §  730
des  Gesetzes)  zu  leisten.

§  37  Absatz  2.

Ferner  hat  jeder  Volksschullehrer  die  Verpflichtung,  den  Unterricht  anderer  Lehrer  an
Volksschulen  desselben  oder  eines  benachbarten  Ortes  in  Fällen  von  Erkrankung  oder  sonstiger
Dienstbehinderung,  Beurlaubung  oder  Diensterledigung,  bis  in  anderer  Weise  gesorgt  ist,  nach
Kräften  mitzuversehen.  Der  Stellvertreter  erhält  —  sofern  die  Aushilfe  im  Anstellungsort
länger  als  zwei  Wochen  dauert,  vom  Ablauf  dieser  Zeit  an,  bei  einer  in  Nachbarorten  zu
leistenden  Aushilfe  dagegen  oder,  wenn  es  sich  um  erledigte  Stellen  des  Anstellungsorts
handelt,  für  die  ganze  Dauer  derselben  —  eine  durch  Verordnung  zu  bestimmende  Vergütung,
welche  jedenfalls  für  das  Jahr  den  Betrag  der  Mindestvergütung  eines  Schulgehilfen  nicht
überschreiten  soll.

g  39.

Hauptlehrer  an  Volksschulen  erhalten:

a.  einen  jährlichen  Gehalt,  welcher  —  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  ihrer  Anstellung  —
von  eintausendfünfhundert  Mark  Anfangsgehalt  bis  zweitausendachthundert  Mark
Höchstgehalt  ansteigt.

Die  Erhöhung  des  Gehalts  vom  Anfangs-  bis  zum  Höchstbetrag  tritt  ein  durch
eine  Anfangszulage  von  einhundertundfünfzig  Mark  nach  zwei  Jahren,  fünf  ordentliche
Zulagen  von  einhundertundfünfzig  Mark  nach  je  drei  Jahren  und  zwei  ordentliche
Zulagen  von  zweihundert  Mark  nach  je  drei  Jahren.

b.  freie  Wohnung  nach  §  42  des  Gesetzes.

Hauptlehrerinnen  an  Volksschulen  erhalten  Gehalt  wie  Hauptlehrer,  jedoch  nur
bis  zum  Höchstbetrag  von  zweitausendzweihundert  Mark  für  das  Jahr.
        <pb n="215" />
        XXIV.  191

g  46

Außer  den  mit  dem  Hauptdienste  nach  §§  39,  41,  43,  44,  45  verbundenen  Bezügen  haben
Lehrer  (Lehrerinnen)  an  Volksschulen  für  jede  gemäß  §  37  über  die  gesetzliche  Höchstzahl  hinaus
e#nleilte  wöchentliche  Unterrichtsstunde  (Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  und  Haushaltungskunde
  ausgenommen)  sechzig  Mark  jährlich  anzusprechen.

1.

t

8  47.

Lehrerinnen  für  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  und  Haushaltungskunde  erhalten,
wenn  sie  im  vertragsmäßigen  Dienstverhältnis  verwendet  sind,  eine  Vergütung,  die
nach  Anhörung  des  Gemeinderats  durch  die  Staatsverwaltungsbehörde  festgesetzt  wird.
Dieselbe  soll  für  das  Jahr  und  für  jede  wöchentlich  zu  erteilende  Unterrichtsstunde
nicht  weniger  betragen,  als

dreißig  Mark,  wenn  der  Unterricht  während  des  ganzen  Jahres  erteilt,

zwanzig  Mark,  wenn  derselbe  während  der  Sommermonate  ausgesetzt  wird.

 

In  der  Stellung  nichtetatmäßiger  Beamter  (§  36  Absatz  1)  ist  solchen  Lehrerinnen

mindestens  die  in  §  44  bezeichnete  Anfangsvergütung  für  Unterlehrerinnen  sowie  Wohnung
nach  §  45  a  Absatz  1  des  Gesetzes  oder  an  Stelle  derselben  eine  Mietzinsentschädigung,
welche  mindestens  drei  Fünftel  des  in  Ziffer  3  lit.  b  dieses  Paragraphen  bezeichneten
Wohnungsgeldes  beträgt,  zu  gewähren.

.  In  etatmäßiger  Stellung  (§  36  Absatz  2)  erhalten  dieselben

einen  jährlichen  Gehalt  von  zwölfhundertfünfzig  Mark  (Anfangsgehalt)  bis  sechzehnhundertfünfzig
  Mark  (Höchstgehalt).  Die  Erhöhung  vom  Anfangsgehalt  zum  Höchstgehalt
  tritt  ein  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  39  lit.  a  mit  dem  Unterschied
  jedoch,  daß  die  einzelne  Zulage  nur  je  einhundert  Mark  beträgt;

.  Mietzinsentschädigung  in  der  Höhe  des  Wohnungsgeldes,  das  im  jeweiligen
Wohnungsgeldtarif  für  die  Beamten  der  Dienstklasse  ]  des  Wohnungsgeldtarifs
festgesetzt  ist.

S

§  48  Absatz  3.

Im  Falle  einer  nachfolgenden  Wiederanstellung  als  Hauptlehrer  kommt  die  im  einstweiligen
  Ruhestand  zugebrachte  Zeit  für  die  Berechnung  der  Zulagefrist  (8  39  a  Absatz  2)
wie  auch  für  den  bei  späterer  endgültiger  Zuruhesetzung  zu  gewährenden  Ruhegehalt,  sofern
und  soweit  während  des  einstweiligen  Ruhestandes  eine  Dienstversehung  nach  §  27  stattgefunden
  hat,  mit  der  Maßgabe  in  Anrechnung,  daß  die  Zulage  erst  vom  Tag  der  etatmäßigen
  Wiederanstellung  an  in  Wirksamkeit  tritt.  Für  die  Berechnung  der  weiteren  Zulagen
ist  der  Zeupunkt  bestimmend,  auf  den  die  Zulage  bewilligt  worden  wäre,  wenn  der  Lehrer
sich  nicht  im  einstweiligen  Ruhestand  befunden  hätte.

32.
        <pb n="216" />
        192  XXIV.

52.

1.  Zur  Bestreitung  der  Gehalte  und  anderen  Bezüge  der  Lehrer  an  Volksschulen  hat
—  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §§  94  und  99  —  jede  Schulgemeinde  (§  6,  §  83)  in
die  Staatskasse  einzuzahlen:
1.  einen  Jahresbeitrag  für  jede  an  der  Volksschule  (den  Volksschulen)  der  Gemeinve
errichtete  ständige  Lehrerstelle,  welcher  beträgt:
a.  für  Hauptlehrerstellen  in  Gemeinden

von  nicht  über  500  Einwohnern  850  .AM.
von  501  bis  1000  Einwohnern  950  „
von  1001  bis  2500  Einwohnern  1080  „
von  mehr  als  2500  Einwohnern  1200  „
b.  für  Unterlehrerstellen  in  allen  Gemeiden  700  45.

Diese  Jahresbeiträge  sind  unverkürzt  auch  für  die  Zeit  zu  entrichten,  während
deren  Lehrerstellen  an  der  betreffenden  Schule  erledigt  sind.

Für  die  Einteilung  in  die  einzelnen  Ortsklassen  ist  die  bei  der  Volkszählung
amtlich  ermittelte  Einwohnerzahl  derjenigen  politischen  Gemeinde  maßgebend,  in
deren  Bezirk  die  Schule  gelegen  ist.

2.  einen  weiteren  Jahresbeitrag,  der  nach  der  Zahl  der  Kinder,  welche  die  Volksschule

(die  Volksschulen)  der  betreffenden  Gemeinde  besuchen,  in  der  Weise  festgesetzt  wird,
daß  für  jedes  Schulkind  ein  Betrag  von  2  +&amp;amp;  80  J  in  Ansatz  kommt.

II.  Die  Festsetzung  der  Beiträge  unter  Ziffer  1  und  2  findet  jeweils  für  einen  Zeitraum
von  10  Jahren  statt  und  zwar  diejenige  des  Beitrags  unter  Ziffer  1  auf  Grund  der  Ergebnisse
der  unmittelbar  vorausgegangenen  Volkszählung,  des  Beitrags  unter  Ziffer  2  nach  dem
Durchschnitt  der  Zahl  der  Schulkinder,  die  jeweils  am  1.  Mai  oder  dem  etwa  späteren
Schuljahranfang  der  drei  vorausgegangenen  Kalenderjahre  die  betreffende  Volksschule  (Volksschulen)
  besucht  haben.

Eine  neue  Festsetzung  hat  im  Laufe  des  10  jährigen  Zeitraumes  mit  Wirkung  für  die
daran  noch  nicht  umlaufene  Restzeit  nur  für  den  Fall  einer  Vermehrung  oder  Verminderung
der  ständigen  Lehrstellen  einzutreten.

57.

Als  errichtet  im  Sinne  und  mit  Wirkung  des  §  52  gelten  Hauptlehrerstellen,  wenn
beziehungsweise  so  lange  sie  im  Staatsvoranschlag  aufgeführt  sind,  neu  zugehende  aber  erst
von  dem  Toag  der  erstmaligen  etatmäßigen  Besetzung  an.

Neue  Unterlehrerstellen  gelten  für  errichtet  vom  Tag  der  erstmaligen  Besetzung  (des
Dienstantritts)  an;  die  letztere  kann  erfolgen,  sobald  die  Oberschulbehörde  und  die  Gemeinde
über  die  Errichtung  der  Stelle  einverstanden  sind,  oder  die  Errichtung  durch  vollzugsreifes
Erkenntnis  der  Staatsverwaltungsbehörde  ausgesprochen  ist.
        <pb n="217" />
        XXIV.  193

g  73.
Zur  Aufbringung  desjenigen  Schulaufwandes,  welcher  umfaßt:
a.  den  nach  §  52,  1  an  die  Staatskasse  einzuzahlenden  Jahresbeitrag,  abzüglich  desjenigen
Betrages,  welcher  durch  Einkünfte  der  in  §§  58  bis  62  bezeichneten  Art  gedeckt  ist;
die  Vergütung  für  die  nach  §  21  des  Gesetzes  von  den  Lehrern  (Lehrerinnen)  über
die  Zahl  von  32  hinaus  erteilten  Wochenstunden  (58  46  und  56,  4);
.  die  etwaige  Vergütung  für  besonders  angeordnete  Aushilfe  in  der  Erteilung  von
Religionsunterricht  (8  23,  §  46,  §  56,  4);
d.  die  Vergütung  für  die  Erteilung  des  Fortbildungsunterrichts  in  dem  der  Gemeinde
gesetzlich  obliegenden  Betrag,
sind  die  Gemeinden,  welche  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  —  einschließlich  der  vorstehend  unter
a,  b,  c  und  d  bezeichneten  —  ein  Umlagebedürfnis  im  Sinne  des  §  77  zu  bestreiten  haben,
nicht  verpflichtet,  eine  Umlage  von  mehr  als  14  Pfennig  auf  100  ∆  Steuerkapital  zu  erheben.
Unter  dem  in  diesem  und  in  den  folgenden  Paragraphen  erwähnten  Steuerkapital  ist  das,
soweit  erforderlich,  gesetzlich  reduzierte  Steuerkapital,  beziehungsweise  (§  85  der  Gemeindeordnung)
  das  Dreifache  der  Einkommenssteueranschläge  zu  verstehen.

*□

117.

Für  Erteilung  eines  nach  Gegenstand  und  Lehrziel  dem  Unterrichtsplan  der  Volksschule
entsprechenden  Unterrichts  an  Mittelschulen  (einschließlich  der  Mittelschulen  für  die  weibliche  Jugend)
Bildungsanstalten  für  Lehrer  (Lehrerinnen),  Blinden=  und  Taubstummenanstalten  können  Lehrer
(Lehrerinnen),  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (8§  28,  §  360)  die
Befähigung  zur  etatmäßigen  Anstellung  an  Volksschulen  besitzen,  in  der  Eigenschaft  etatmäßiger
Beamter  angestellt  werden.

Dieselben  erhalten  Gehalt  und  Mietzinsentschädigung  wie  die  in  entsprechender  Stellung
an  Volksschulen  angestellten  Lehrer  (Lehrerinnen)  —  88§  39  und  47  —.

Für  Lehrerinnen  an  Mittelschulen  für  die  weibliche  Jugend  und  an  Anstalten  zur  Ausbildung
  von  Lehrerinnen  beträgt,  sofern  sie  die  Befähigung  zur  Erteilung  höheren  Unterrichts
in  einer  Prüfung  nachgewiesen  haben,  der  Höchstgehalt  zweitausendfünfhundert  Mark.

Die  Bestreitung  der  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalte  sowie  der  Versorgungsgehalte
richtet  sich  nach  den  für  die  etatmäßigen  Lehrer  an  der  betreffenden  Anstalt  überhaupt  geltenden
Bestimmungen.

§  118.

Dem  Paragraphen  ist  als  weiterer  Absatz  beizufügen:

Die  Eigenschaft  nichtetatmäßiger  Beamter  kann  an  Lehrer  solcher  Anstalten  nur  unter
der  Voraussetzung  verliehen  werden,  daß  die  Körperschaft  oder  Stiftung,  deren  Unternehmen
die  Anstalt  ist,  in  rechtsverbindlicher  Weise  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung
nach  Maßgabe  der  für  die  nichtetatmäßigen  Lehrer  an  Volksschulen  bestehenden  Vorschriften
übernimmt.
        <pb n="218" />
        194  XXIV.

8  120.

Unter  den  in  8  118  Absatz  2  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  ferner  die  Oberschulbehörde
  unverehelichten  Frauen,  welche  von  den  Gemeinden  oder  sonstigen  Körperschaften  oder  von
Stiftungen  an  Anstalten  zur  Ausbildung  von  Lehrerinnen  für  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten
  oder  in  Haushaltungskunde  als  Vorsteherinnen  oder  Lehrerinnen  in  unwiderruflicher
Weise  augestellt  sind,  die  Eigenschaft  etatmäßiger  Beamter  mit  den  Rechten  einer  Hauptlehrerin
  verleihen.  Dieselben  erhalten  als  Vorsteherinnen  die  in  §  117  Absatz  3,  als
Lehrerinnen  die  in  §  47  Ziffer  3  bezeichneten  Bezüge.

Für  die  Verleihung  der  Eigenschaft  nichtetatmäßiger  Beamter  an  Lehrerinnen  solcher
Anstalten  sind  die  Bestimmungen  des  §  118  Absatz  3  maßgebend,  wie  auch  die  Vorschriften
in  Absatz  1  und  2  des  vorgehenden  §  119  hier  anwendbar  sind.

Artikel  II.
übergangsbestimmungen.

Die  vorstehenden  Gesetzesänderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1906  in  Wirksamkeit.
Dabei  gelten  hinsichtlich  der  Überleitung  folgende  nähere  Bestimmungen:

1.  Die  am  1.  Januar  1906  als  Inhaber  von  Volksschulhauptlehrerstellen  im  Dienste
befindlichen  Lehrer  und  Lehrerinnen  —  8§8  31,  117,  118,  120  des  Gesetzes  über  den
Elementarunterricht  vom  13.  Mai  1892  —  erhalten  auf  diesen  Zeitpunkt  unter  gleichzeitiger
  Zurückziehung  der  ihnen  nach  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1902
zukommenden  Dienstzulage  eine  Gehaltszulage  von  vierhundert  Mark.

2.  Durch  diese  Gehaltserhöhung  werden  die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  für
die  Anfangs=  und  beziehungsweise  ordentliche  Zulage  laufenden  Fristen  nicht  unterbrochen.


3.  Diejenigen  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Hauptlehrer  und  Hauptlehrerinnen,  die  am
1.  Jannar  1906  im  Bezug  des  bisherigen  Höchstgehaltes  sind,  erhalten  nach  Umfluß
der  dreijährigen  Zulagefrist  —  vom  Zeitpunkt  des  Einrückens  in  den  bisherigen  Höchstgehalt
  an  gerechnet  —  beziehungsweise,  wenn  seit  diesem  Zeitpunkt  mehr  als  drei  Jahre
#umflossen  sind,  auf  1.  Januar  1906  eine  ordentliche  Zulage,  welche  zweihundert  Mark
für  den  Hauptlehrer  und  die  Hauptlehrerin  zu  betragen  hat.

4.  Bei  Berechnung  der  etatmäßigen  Dienstzeit  kann  diejenige  Zeit,  die  ein  Lehrer  nach
Verzicht  auf  seine  Hauptlehrerstelle,  nach  Versetzung  in  den  einstweiligen  Ruhestand
im  nichtetatmäßigen  Dienstverhältnis  an  einer  Volksschule  oder  während  der  Zeit  der
Beurlaubung  aus  dem  staatlichen  Dienst  an  einer  der  in  §  118  des  Gesetzes  bezeichneten
  Anstalten  zurückgelegt  hat,  als  Hauptlehrerdienstzeit  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Auf  Lehrer  (Lehrerinnen),  welche  sich  auf  1.  Januar  1906  im  einstweiligen
Ruhestand  —  §§  48  und  49  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  —  befinden
oder  auf  ihre  Hauptlehrerstellen  verzichtet  haben,  kommen  die  vorstehenden  Bestimmungen
unter  Ziffer  1  bis  3  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  ihnen  im  Fall  ihrer
        <pb n="219" />
        XXIV.  195

späteren  etatmäßigen  Wiederanstellung  auf  diesen  Zeitpunkt  an  Gehalt  derjenige  Betrag
zu  gewähren  ist,  auf  den  sie  am  1.  Januar  1906  Anwartschaft  gehabt  hätten,  wenn
sie  an  diesem  Tage  Inhaber  einer  Hauptlehrerstelle  gewesen  wären.

5.  Die  lediglich  zur  Erteilung  von  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  und  in  Haushaltungskunde
  bestimmten  Lehrerinnen,  die  am  1.  Jannar  1906  bereits  etatmäßig
(§  36  Absatz  2)  angestellt  sind,  erhalten  auf  diesen  Zeitpunkt  unter  gleichzeitiger
Zurückziehung  der  ihnen  nach  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1902  zukommenden
Dienstzulage  eine  Gehaltszulage  von  150  ;  für  die  Bemessung  der  nach  diesem
Zeitpunkt  anfallenden  Zulagen  bleiben  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1892
in  Kraft.  Desgleichen  verbleiben  solche  Lehrerinnen  in  dem  Genuß  des  ihnen  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1902  zuerkannten  Wohnungsgeldes.

Artikel  III.

Die  Festsetzung  der  Beiträge  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  52  Ziffer  1  des  Gesetzes
hat  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1905  zunächst  für  die  Jahre  1906
bis  mit  1911  zu  geschehen.

Der  Mehraufwand,  der  sich  hieraus  für  die  Gemeinden  ergibt,  kann  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  §§  73  und  80  des  Gesetzes  auf  die  Staatskasse  überwälzt  werden.

Gemeinden,  welche  bisher  zur  Bestreitung  des  in  §  73  des  Gesetzes  bezeichucten  Aufwandes
einen  Staatsbeitrag  nicht  bezogen  haben,  können  auf  Grund  der  Anderung  des  §  521  Ziffer  1
des  Gesetzes  beim  Vorliegen  der  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  die  Zubilligung  eines
solchen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1906  bis  zum  1.  Januar  1912  (§  148  des  Gesetzes)
beantragen.

Der  Berechnung  ist  der  Durchschnitt  der  Gemeindeumlagen  während  des  Zeitraumes  der
Jahre  1892  bis  mit  1901  und  als  jüngstes  Gemeindesteuerkataster  dasjenige  des  Jahres  1906
zugrunde  zu  legen.  .

Der  Antrag  muß  aber  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tag  der  zugestellten  Berechnung  des
Gemeindebeitrages  an  bei  der  Oberschulbehörde  eingereicht  sein.

Artikel  lV.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  gegenwärtiges  Gesetz  entstehenden  Mehraufwandes
sind  durch  das  Finanzgesetz  bereit  zu  stellen.
Das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  Waldhotel  bei  Villingen,  den  19  Juli  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Darc  und  Verlag  von  Matsch  5  Vogek  in  Karlsrube.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        Nr.  XXV.  19r

Gesetzes-  und  Verordnungs-Mlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  31.  Juli  1906.

 

Inhalt.

Gesetz:  die  Feststellung  des  Staalshaushaltsetats  für  die  Jahre  1906  und  1907  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  30.  Juli  19006).

Die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1906  und  1907  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  1.

Der  Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  wird  auf  Grund  der  diesem  Gesetz
beigefügten  Beilage  Nr.  1  wie  folgt  festgestellt:

Die  ordentlichen  Ausgaben  betragen  jährlich  81  038  209  4/¼X
„  „  Einnahmen  „  »  8()681:-36()»
Überschuß  der  ordentlichen  Ausgaben  jährlich  356  849  .
und  für  1906  und  1907  zusammen  713698  4.
Die  außerordentlichen  Ausgaben  für  190607  betragen  10  690968.  4
„  »  Einnahmen  »  »  1509  208  »
Überschuß  der  außerordentlichen  Ausgaben  für  190007  9181760  „

Hiernach  ergibt  sich  für  1906.07  zusammen  ein  Fehlbetrag  in  Höhe  von  9  895  158  4
wegen  dessen  Deckung  in  Artikel  4  Vorsorge  getroffen  ist.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  33
        <pb n="222" />
        198  XXV.
Artikel  2.

Die  Restbeträge  von  den  außerordentlichen  Krediten  der
Etatperioden  1902/,03  und  1904/05,  wofür  Deckungsmittel  vorzubehalten
sind,  betragen  nach  dem  Stand  vom  letzten  Dezember  1904  9448  438

Zu  deren  teilweisen  Begleichung  stehen  zur  Verfügung:

1.  der  durch  Artikel  1  des  Finanzgesetzes  vom

29.  Juni  1904  festgesetzte  Einnahmeüberschuß

des  ordentlichen  Etats  für  1905  mi  1302  199  4..
2  die  nach  Artikel  4  des  gleichen  Gesetzes  hierfür

vorgesehenen  Aktivzinsen  der  Amortisationskasse

für  1905  mit  750  000  „

4  48

zusammen  2  052199.

Verbleibt  ein  restlicher  Auss  abebedarf  aus  früheren
wegen  dessen  Deckung  das  Nötige  in  Aruitel  4  bestimmt  it.

Artikel  3.

Von  dem  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung,
  der  am  letzten  Dezember  1904  14  640  665
betragen  hat,  ist  vorweg  der  laut  Beilage  Nr.  2  auf  13000000

festgesetzte  Bedarf  für  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Budget
periode  190607  zu  bestreiten.

Über  den  Restbetrag  mit  1640  665
ist  in  Artikel  4  verfügt.

Artikel  4.

Budgetperioden  mit  73906  239  K  K.  48

A.  12

11

%  12

Zur  Begleichung  der  in  Artikel  1  und  2  nachgewiesenen  ungedeckten  Ausgaben  von

9895  458  und  7396  239  .  48  ,  zusammen
sind  zu  verwenden:
1.  der  nach  Artikel  3  verfügbare  Rest  des  umlaufenden  Betriebsfonds
  mit  1640  665  4%  12
2.  die  von  der  Amortisationskasse  erwirtschafteten
  Aktivzinsen  von  jährlich
750  000  +∆  oder  für  beide  Jahre  1500000  „  „

zusammen  3140  665
der  restliche  Fehlbetrag  mit

77"

17291697  A.  48

12

7“

.

14151  032  4  36
        <pb n="223" />
        XXV.  199

ist  durch  einen  außerordentlichen,  in  den  folgenden  Etatperioden  wieder  zu  ersetzenden  Zuschuß
aus  der  Amortisationskasse  zu  decken.

Artikel  5.

Die  Budgets  der  Verkehrsanstalten,  des  Eisenbahnbaues  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  sind  nach  Beilage  Nr.  3  zu  vollziehen.

Artikel  6.
Die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  ist  ermächtigt,  den  Kapitalbetrag,  den  der  Vollzug  des

Budgets  des  Eisenbahnbaues  für  die  Jahre  1906  und  1907  in  Anspruch  nehmen  wird,  sowie
den  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Betrag,  insoweit  die  verfügbaren  Mittel  nicht  ausreichen,
unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Finanzministeriums  im  Wege  von  Staatsanlehen  aufzubringen.

Es  soll  dies  durch  den  Verkauf  verzinslicher  Teilschuldverschreibungen  geschehen,  die  von
seiten  der  Gläubiger  unaufkündbar  sind.

Die  Begebung  des  Anlehens  darf,  im  ganzen  oder  teilweise,  im  Submissionswege  oder  aus
der  Hand  geschehen.

Ferner  ist  das  Finanzministerium  ermächtigt,  statt  durch  Begebung  verzinslicher  Teilschuldverschreibungen
  die  nach  Absatz  1  nötigen  Mittel,  soweit  erforderlich,  vorübergehend  durch
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  Rechnung  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse  zu  beschaffen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit
bleibt  dem  Finanzministerium  überlassen.

Zur  Einlösung  solcher  Schatzanweisungen  können  wiederholt  Schatzanweisungen  ausgegeben
werden.

An  Schuldpapieren  (Schatzanweisungen  und  Schuldverschreibungen)  dürfen  im  ganzen
zu  keiner  Zeit  mehr  ausgegeben  werden,  als  zum  Vollzug  der  bewilligten  Kredite  und  zur
Schuldentilgung,  soweit  die  verfügbaren  Einnahmen  dafür  nicht  ausreichen,  erforderlich  sind.

 

 

Artikel  7.

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebssonds
  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  fünf
Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  durch  die  Amortisationskasse  ausgeben  zu  lassen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,
die  den  30.  September  1908  nicht  überschreiten  darf,  bleibt  dem  Finanzmimisterium  überlassen.
Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann  der  obige  Betrag  an  Schatzanweisungen  wiederholt  ausgegeben
werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  er  durch  die  sämtlichen  zu  gleicher  Zeit  umlaufenden
Schatzanweisungen  in  keinem  Falle  überschritten  wird.

33.
        <pb n="224" />
        200  XXV.

Artikel  8.

Alle  dermalen  bestehenden  Abgabegesetze  bleiben  mit  den  zurzeit  in  Geltung  befindlichen
Sätzen  (vergleiche  Beilage  Nr.  4)  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Anderungen,  die  Wir  mit
Unseren  Ständen  vereinbaren.

Artikel  9.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
L  9

Gegeben  zu  St.  Moris,  den  30.  Juli  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  Höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.
        <pb n="225" />
        Titel

„II.
„III.
Matrikularbeitrag  zur  Reichskasse

.  Anteil  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse  an  den  Überschüssen  der

Titel

l
l

—
—  —

—

—

Ausgabe.

A.  Staatsministerium.

Großherzogliches  Haus
Landstände
Staatsministerium

Reichspost=  und  Telegraphenverwaltung

Aversen  für  die  anßerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Laudesleile
Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben

Summe  A

zß.  Winisterium  des  Großhherzoglichen  Hauses  und  der

auswärtigen  Angelegenheiten.

Ministerium

Geheimes  Kabinett

Gesandtschaft  in  Berlin  .
Unterstützungs-  und  Belohnungsfonds
Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben

Summe  B.

1881  412
184  970
5100
11019  159

500  000
49790
50

13640  481

XXV.  201
.  Beilage  Nr.  1.
Ubersicht
der
Ausgaben  und  Einnahmen  der  allgemeinen  Staatsverwaltung
für  die  Jahre  1906  und  1907.
sordentlicher
—  Außer
Für  1  Jahrl-  nbnm
vg  Budget-  ordeniliher
periode
1906007.
7K.  t

 

137  890
62  600
57.070
70000

9330

36  890

 

 

 

5  Die  einzeinen  Anforderungen  des  außerordentlichen  Etats  sind  in  den  Unterbeilagen  n.  und  D.  nachgewiesen
        <pb n="226" />
        202  XXV.
Ordentlicher
Etat.
——HAußer=Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  BudgetKtat.
periode
190607.
4
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Avnterrichts.
Titel  I.  Ministerium  228  490
„  II.  Oberlandesgericht  249  290  —
„III.  Landgerichte  1099  300  —
»  IV.  Staatsanwaltschaft  329  610  —
»  V.  Amtsgerichte  1831325  —
»  VI.  Notariats=  und  Grundbuchwesen  2406  790
„  V  I.  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege  1  850  010  349  900
„  VIII.  Strafanstalten  1  542  8100  000
„  IX.  Kultus  1080  525  125.000
„  X.  Unterrichtswesen  12240  35652569  700
„  XI.  Wissenschaften  und  Künste  333  044  85.000
„  X  lI.  Unterstützungs=  und  Belohnungsfonds  22750  –
„  Alll.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  83  700  —4
Summe  C.  232980023  929600
D.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I.  Ministerin  334  680  35.000
II.  Landeskommissäre  76  450  —
„  III.  Verwaltungsgerichtshof  70740  —
»  IV.  Verwaltungshof  232  050  —
»  V.  Generallandesarchiv  48  460  —
»  Vl.Obcreicl)unqsamt  5350  —
„  VII.  Rheinschiffahrtsbehörden  2680  —
„  VlIII.  Für  Gewerbeaussicht  und  Durchführung  der  sozialen  Gesehe  94  940
»  IX.  Bezirksverwaltung  und  Polizei  6  486  0O000  01129  00
»  X.  Allgemeine  Sicherheitspolizei  1  130  070  —
»  XI.  Milde  Fonds  und  gemeinnützige  Austalten  127  990  315  850
XII.  Heil=  und  Pflegeanstalten  2  609  990  1292000

loertrag

I1219.40

 

2772350
        <pb n="227" />
        XXV.  203
Ordentlicher
Etat.  wAußer-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget-  Ctat.
periode
1906,07.
.  4%
übertrag  11219  4202  772350
Titel  XIII.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten  218  610  27000
„  IIV.  Für  Bearbeitung  der  Landesstatistik  ..  99900  30000
»XVFurForderunqdeIGcwcibcundfurchnbltchcs  Unterrichtswesen  1048410  147  800
b„  AVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft  .  639500  486  000
ü„TAVII.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  5327  1600  1928000
XVIII.  Verwaltung  des  Bergwesens  5  450  —
XIX.  Für  die  geologische  Landesaufnahme  37610  —
XX.  Unterstützungs=  und  Belohnungsfonds  32950  —
XXI.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  58  980  —
Summe  D..  18  688  990  5391150
E.  Finanzministerium.
Titel  lI.  Ministerium  163  590  —
,  II.  Landeshauptkasse  61  300  —
„  III.  Hochbauwesen  521  480  —
„  IV.  Forst=  und  Domänenverwa#mg=  6  260  40601820
„  V.  Salinenverwaltung  683  8807y
4  VI.  Steuerverwaltung  6614003  260  000
„  VII.  Zollverwaltung  3u000  294  281  013
„  VIII.  Münzverwaltung  53  167  —
„  [IX.  Allgemeine  Kassenverwaltung  15  110  —
„  X.  Schuldentilgng  850  152  —-Hierzu
  Voranschlag  der  Amortisationskasse:
für  1900  für  1907
in  Ausgabe  1  102  580  4  997  580  .
in  Einnahme  ..  1102680,  907  580  „
XI.  Ruhegehalte,  Hinterbliebenenversorgung  und  Gnadengaben  6  623  290  —
Hierzu  Voranschlag  der  Beamtenwitwenkasse:
in  Anusgabe  jährlich  .  3  310  960  4
in  Einnahme  „  3  310  960  „
Übertrag  24  846  64141
        <pb n="228" />
        204  XXV.
J  Ordentlicht!)
Etat.
*  Auseer-Für
  1  Jahr  ordentlicher
der  Budget.tat.
periode
190607.
4#  4
Übertrag  24  846  6444
Titel  XII.  Allgemeiner  Fonds  der  Großherzoglichen  Regierung  für  im  Staatsvoranschlag
  nicht  vorgesehene  Bedürfnisse  persönlicher  und  sachlicher
Art  ..  ...  50  000  —
„  XIII.  Unterstützungs=  und  Belohnungsfonds  42  335  —
„  XIV.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  10  400  —
Summe  E.  24  949  3761370  218
F.  Oberrechnungskammer  124  4040
Wiederholung.
A.  Staatsministrin  13  640  481
B.  Ministerium  des  Großhherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiien
  336  890  —
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  23  298  0028  929  00
I|0.  Ministerium  des  Innern#  18  688  99005391  150
E.  Finanzministerium  24  949  376370218
I.  Oberrechnungskammer  124  470
Summe  der  Ausgabe  81  038  209/10  690  968
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre  162  076  418
Hierzu  Außerordentlicher  Etat  10  690  968
Gesamtsumme  der  Ausgaben  172767  386
        <pb n="229" />
        XXV.  205
B  Ordentlicher  J
Etat.  Auß
—-Anußer-Für
  1  Jahrfordentlicher
der  Budget  tat.
periode
1906007.
Einnahme.
A.  Staatsministerium.
Tilel  I.  Uberweisungen  aus  der  Reichskasse  6773055  —
z.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Anterrichts.
Titel  1l.  Justizverwaltung  874390  35.000
„  IHlI.  Strafanstalten  987  920  —
„  III.  Unterrichtswesen  3754  850  —
Summe  B.  5617  160  35  000
C.  Ministerium  des  Innern.
Titel  l.  Bezirksverwaltung  und  Polizei  1433  100  —
»  II.  Allgemeine  Sicherheitspolizei  15  590
„  III.  Heil-  und  Pflegeanstalten.  1954740  —
„  II.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten  115980  —
»  V.  Landesstatistik  500  —

VI  Gewerbe  26  950  50  000
üDU.I.  Landwirtschaft  ...  ..  11270  25  720
„VIll.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbanes  12949109
„  IX.  Geologische  Landesaufnahme  800  —

Summe  C.3  90  564  650
b.  Finanzministerium.
Titel  l.  Forst=  und  Domänenverwaltung  10  300  526685  820
„  II.  Salinenverwaltung  1037  137  —
Übertrag  11  337  663685  820

Gesetzes-und  Nerordnungsblatt  1906

 

34
        <pb n="230" />
        206  XXV.
Ordentlicher  „m
Etat.  Auß
»  Außer-Für
  1  Jahrordentlicher
der  Budget.tat.
periode
190600  7.
%P  .
Übertrag1337663685  820
Titel  III.  Steuerverwaltung:
1.  Direkte  Steuern  22273238  —
2.  Indirekte  Steuern  16  765  043
3.  Justiz=  und  Polizeigefälle  7  637  239  —
4.  Verschiedene  Einnahmen  514  613
47  190  133  —
IV.  Zollverwaltung  2  536  048  24  116
V.  Münzverwaltung  68  396  —
VI.  Allgemeine  Kassenverwaltung  2304740  199  622
Summe  I).  63  436  980  909  58
E.  Oberrechnungstammer  265  —
Wiederholung.
A  Staatsministerium  ....  6773055
B.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  5617160  35.000
C.  Ministerium  des  Innern  4853  9001  564  650
D.  Finauzministerium  .  .  .  ..  63  436  9801  909  558
K.  Oberrechnungskammer  265  —
Summe  der  Einnahme  80  681  36009  208
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre  161  362  720
Hierzu  Außerordentlicher  Etat  1  509  208
Gesamtsumme  der  Einnahmen  162  871  928
verglichen  mit  der  Gesamtsumme  der  Ausgaben  mit  172  767  386
ergibt  sich  ein  Gesamtfehlbetrag  von  989  458
        <pb n="231" />
        XXV.

207

Unterbeilage  a.
zu  Beilage  Nr.  1.

Nachweisung
der  außerordentlichen  Ausgaben  für  1906,07.

Voranschlag
  für
190607

 

 

zusammen.
K.
A.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  VII.  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege.

8.  1.  Erweiterung  des  Amtsgefängnisses  in  Heidelberg  180  000
§.  2  Erweiterung  der  Dienstwohnung  des  Amtsgerichtsvorstandes  in  Buchen  8  000
§.  3.  Einrichtung  der  Zentralheizung  in  das  Amtsgerichtsgebäude  in  Pforzheim  14000
S.  4  Herstellung  einer  feuersicheren  Treppe  im  Landgerichtsgebäude  in  Waldshut  6900
8.  5.  Für  die  innere  Einrichtung  des  Amtsgerichtsnenbaues  in  Waldkirg  8  000

K.  6  Für  die  innere  Einrichtung  der  erweiterten  Diensträume  des  Land=  und  Amtsgerichts
in  Heidelberg.  6  6  000
§.  7.  Anschaffung  von  Geschäftszi  einrichtungen  für  de  Notariate  9  000
8.  8.  Auschaffung  von  feuersicheren  Urkundenschränken  für  die  Amtsgerichte  4000
5.  9.  Förderung  des  Stenographiennterrichts  für  Kanzleibeantt  3  000

§.  10.  Zur  Honorierung  von  Richtern,  welche  mit  der  Leitung  von  an  Gerichten  für  Rechtspraktikanten
  u.  s  w  eingerichteten  gemeinsamen  praktischen  Ubungen  betraut  sind  5000
§.  11.  Neubau  eines  Amtsgefängnisses  in  Emmendingen  106  000
Summe  Titel  VII.  349  900

Titel  VIII.  Strafanstalten.
§.  I1.  Landesgefängnis  Mannheim:
Neubau  eines  Landesgefängnisses,  III.  Rate  800  000
Titel  IX.  Kultus.

5§.  I.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Erstellung  eines  Dienstgebäundes  für  den  katholischen
Oberstiftungsrat  50  000

§.  2.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Erstellug  er  eines  Dienstgebändes  für  den  Evongelischen
Oberkirchenrat,  1.  Rate  75.000

Summe  Titel  IXN.

34.

125.000
        <pb n="232" />
        208  XXV.
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
4
Titel  N.  Unterrichtswesen.
I.  Höhere  Unterrichtsanstalten.
X  Universität  Heidelberg
5.  I1.  Neubau  für  die  Universitätsbibliothek:
Kaufpreis  für  den  Bauplatz  nebst  Verzinng  327  400
§.  2.  Erweiterung  des  Küchen=  und  Maschinenhauses  beim  akademischen  Krankenhaus  140  000
§.  3.  Umbau  des  alten  Bibliothekgebäudes  95.000
§.  4.  Größere  bauliche  Herstellungen  30  000
§.  5.  Anßerordentliche  Zuschüsse  für  akademische  Justitute  96  000
§.  6.  Zuschuß  an  die  Stadt  Heidelberg  zur  Verzinsung  der  Auswendungen  wegen  Verlegung
  des  Zementwerks  von  Heidelberg  nach  Leimen  6000
§.  7.  Fällt  aus
B.  Universität  Freiburg.
§.  8.  Zuschuß  für  den  Neubau  eines  Rollegienhauses,  II.  Rate  250  000
8.  H.  Hörsaalanbau  für  das  zoologische  Institut  69  000
§.  10  Erweiterungsbau  für  die  Angenklinik  150  000
§.  11.  Größere  banliche  Herstellungen  30  000
§.  12.  Anßerordentliche  Zuschüsse  für  ntodemische  Justitute  114000
§.  13.  Zur  Verzinsung  von  Aufwendungen  des  Grundstocks  der  Universität  E  des
klinischen  Hospitals  für  Universitätsbauten  44  500
C.  Technische  Hochschule.
Tl.  Innere  Einrichtung  des  Erweiterungsbaues  für  die  Maschinenbauschule  20  000
§.  15.  Erweiterung  der  Kraftanlage  der  elektrischen  Zentrale  45  000
§.  16.  Ergänzung  des  Lehrmaterials  und  der  Justitutseinrichtungen  20  000
Summe  I.  14436  900
        <pb n="233" />
        XXV.  209
Voranschlag
  für
19060
zusammen.
.
II.  Mittel=  und  Volksschulen.
8.  17.  Für  den  Neubau  einer  Schülerabortanlage  beim  Gymnasium  in  Karlsruhe  20x000
§.  18.  Für  die  Einfriedigung  des  Schulhofs  beim  Gymnasium  in  Mannheim  5u000
§.  19.  Zur  Ergänzung  der  inneren  Einrichtung  des  Friedrichsgymnasiums  in  Freiburg  15  000
§.  20.  Für  den  Neubau  eines  Lehrerseminars  in  Freiburg,  letzte  Rate  500  000
§.  21.  Für  die  innere  Einrichtung  des  neuen  Lehrerseminars  in  Freiburg  100  000
8.  22.  Für  den  Neubau  eines  Lehrerseminars  in  Heidelberg,  I.  Rate  250  000
§.  23.  Für  größere  bauliche  Herstellungen  in  der  Taubstummenanstalt  in  Gerlachsheim  20  000
§  24.  Zur  Weiterführung  der  provisorischen  Kurse  für  Taubstumme  in  Heidelberg  40  000
§.  25.  Zur  Anschaffung  von  Musikinstrumenten  für  die  Lehrerbildungsanstalten  20  000
8.  26.  Zu  Staatsbeihilfen  für  bedürftige  Gemeinden  zu  Schulhausbauten  100  000
§.  27.  Für  die  innere  Einrichtung  weiterer  Kurse  am  Vorseminar  in  Heidelberg  10  000
5.  28.  Für  die  Bearbeitung  der  Statistik  des  Unterrichtswesens  .  15000
5.  29.  Für  Ergänzung  der  Dienstzimmereinrichtung  der  Kreisschulvisitaturen  4000
§.  30.  Für  provisorische  Angliederung  eines  dritten  Kurses  an  die  Vorseminare  in  Gengenbach
  und  Tauberbischofsheim.  33800
Summe  ll.  1132  800
Hierzu  »  l.  1436900
Summe  Titel  X.  2569700
Titel  XI.  Wisseuschaften  und  Künste.
5.  I.  Zur  Förderung  der  Erhaltung  und  Restaurierung  alter  Kunst=  und  Baudenkmäler  40  000
§.  2.  Zur  Fortführung  der  Inventarisation  und  Publikation  der  Kunstdenkmäler  des
IQQ)l  15  000
§.  3.  Zur  Ergänzung  und  Verbesserung  des  Aufbewahrungsmaterials  und  des  Inventars
der  Sammlungen  für  Altertums=  und  Völkerkunde  und  des  Naturalienkabinetts  in
Karlsruhe............................  5000
S.-lZur-FörderungwissenschaftlichernndkünstlerischerUnternchnumgen.......  25,000
Summe  Titel  XlI.  85  000
Hierzu  »  »Wi.  349  900
»  »Hu.  800  000
»  „  IX.  125  000
»  „  C.  2569  700

Summe  A.

 

3929  600
        <pb n="234" />
        210  XXV.
Vorauschlag
  für
190607
zusammen.
*
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I  Ministerium.

§.  1.  Für  die  Ergänzung  der  inneren  Einrichtung  des  Dienstgebäudes  des  Ministeriums
des  Innnenr  30  000
§.  2.  Für  die  Erweiterung  der  Druckerei  im  Dienstgebäude  des  Ministeriuns  des  Innern  5000
Summe  Titel  I.  35  000

Titel  IX.  Bezirksverwaltung  und  Polizei.

§.  1.  Staatsunterstützung  für  Kreisstraßen  und  Gemeindewege  (8  32  des  Straßengesetzes)  350  000

§.  2.  Staatsbeiträge  zu  Hauptverbesserungen  an  den  aus  dem  Landstraßenverband  ausgeschiedenen
  und  den  Städten  der  Städteordnung  überwiesenen  Straßen  5000

§.  3.  Beihilfen  an  Gemeinden  und  Genossenschaften  zur  Ausführung  von  Be=  und  Entwässerungsanlagen
  und  sonstigen  Meliorationen  und  Regulierungen.  10  000
§.  4.  Staatsbeitrag  zur  Enzkorrektion  in  Pforzheim,  IV.  Rate  200  000
§.  5.  Staatsunterstützung  für  Flußüberfahrten  2500
8.  6.  Beiträge  an  unbemittelte  Gemeinden  zu  den  Kosten  der  Wosserversorgungsanlagen  330  000
#§.  7.  Erstellung  von  Dienstwohngebäuden  für  die  Schutzmannschaft  in  Mannheim,  IV.  Rate  70  000
§.  8.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Buchen  25  000
§.  9.  Erweiterung  der  Diensträume  des  Bezirksamts  Nastatt  .  8000
8.  10.  Umbau  des  Amthauses  in  Eppingen  30  000
8.  11.  Erweiterung  der  Diensträume  des  Bezirksamts  Freiburg  39  000
8.  12.  Ergänzung  der  Bibliotheken  der  Bezirksämter,  III.  Rate  8  000
§.  13.  Reisestipendien  für  Tierärzte  2000

§.  14.  Für  Durchführung  der  Registraturorduung  der  Bezirksämter  vom  31.  Dezenber
1904,  II.  PHt  ....  10  000
§.  15.  Staatsbeiträge  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  von  Verbandsabdechereien,  .  Rate  40  000

Summe  Titel  IX.

1  129  500
        <pb n="235" />
        XXV.  211
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
4.
Titel  XI.  Milde  Fonds  und  gemeinnützige  Anstalten.
§.  1.  Beitrag  zu  dem  Aufwand  der  Idiotenanstalt  in  Mosbach  20  000
§.  2.  Beitrag  zum  Aufwand  der  Anstalt  für  Epileptiker  in  Kork  20  000
8.  3.  Beihilfen  zur  Erweiterung  und  Anlage  von  öffentlichen  Krankenanstalten  60  000
#.  4.  Beitrag  an  die  Stadt  Baden  zur  Förderung  der  Kurinteressen.  10000
§.  5.  Erweiterung  der  Bäder  in  Badenweiler,  II  Rate  100  000
§.  6.  Größere  bauliche  Herstellungen  in  Badenweiler  10000
§.  7.  Staatszuschuß  zur  Errichtung  einer  Heilanstalt  für  weibliche  Lungenkranke  bei  Marzel  50  000
§.  8.  Beitrag  an  den  Landesverein  für  innere  Mission  zu  den  Kosten  der  Neubanten  der
Erziehungsanstalten  „Schwarzacher  Hof“  und  „Mädchen=  und  Frauenheim  Bretten“
———N“  „  12  000
8.  9  Staatsbeitrag  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  10  000
§.  10.  Staatsbeitrag  zu  dem  Aufwand  der  Pflegeanstalt  Herthen  für  Durchführung
einer  Kanalisalion  5000
8.  11.  Erweiterung  der  Kaltwasserleitung  des  Badfonds  in  Bodenweiler  18  850
Summe  Titel  XI.  315  850
Titel  XlII.  Heil=  und  Pflegeanstalten.
5.  1.  Errichtung  einer  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Wiesloch,  3.  Teilforderung  1292000
Titel  XIII.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten.
&amp;amp;.  1  Entwässerung  des  polizeilichen  Arbeitshauses  in  Kisllaoa  17  000
§.  2.  Für  Bauausführungen  in  der  Erziehungsanstalt  in  Flehingen,  3.  Tailforderung  10000
Summe  Titel  XIII.  27000
Titel  XIV.  Für  Bearbeitung  der  Landesstatistik.
8.  1.  Bearbeitung  der  Volkszählung  von  1905,  II.  Rate  15  000
8  2.  »  »1907m  .......  13000
8.  3.  des  Materials  der  am  9.  Mai  1906  tattgehabten  härtnereistatiftschen
Zählung  2000
Summe  Titel  Nlr.  30000
        <pb n="236" />
        212  XXV.
Voranschlag
  für
1906/07
zusammen.
Al.
Titel  XV.  Für  Förderung  der  Gewerbe  und  das  gewerbliche
Unterrichtswesen.

§.  1.  Zuschüsse  an  die  Handelskammern  auf  dem  Schwarzwald  und  im  Kreis  Konstanz  5.000
§.  2.  Neubau  der  Landesgewerbehallc  (Landesgewerbeamtt)  ..  10  000
§.  3.  Beihilfe  zur  Beschickung  der  Kunstgewerbeausstellung  in  Dresden  12000
8.  4.  Herstellung  eines  neuen  Katalogs  der  Bibliothek  des  Landesgewerbeamts  8500
§.  5.  Ergänzung  der  Einrichtung  der  Filiale  des  Landesgewerbeamts  in  Furtwangen  2  700

§.  6.  Einführung  der  Dampfheizung  in  den  Museumsbau  der  Kunstgewerbeschule  in
Karlsruhe,  J.  Rate.  8000

§.  7.  Errichtung  eines  Tierhauses  für  den  Zeichenuntereicht  bei  der  Aunstgewerbeschule
in  Karlsrhheeenn  .  3  000
8.  8.  Ergänzung  der  Vorbildersammlung  für  die  Kunstgewerbeschuue  in  Pforzheim,  III.  Rate  1800

§.  9.  Einrichtung  von  2  weiteren  Unterrichtsräumen  im  Gebäude  der  Kunstgewerbeschule
in  Pforzheim  2800
§.  10.  Neuban  einer  Kunstgewerbeschute  in  Pforzheim,  l.  Rale.  90  000

§.  11.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  eines  Verbands  gewerblicher  Genossenschafen:
  .·  4000
Summe  Titel  VW.  147  8.0

Titel  XVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft.

#§.  1.  Für  den  Betrieb  der  Rinderstammzuchtstationen  .  60  000
§.  2.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Ausstellungswesens  62  000
§  3.  Staatszuschuß  für  die  Rindviehversicherung  230  000

§.  4.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das  tierhygienische  Institut  in  Freiburg,  i  innere
Einrichtung,  III.  Rate  .  25  000
8.  5.  Erbauung  einer  landwirtschaftlichen  Versuchsanstalt  auf  Augustenberg,  II.  Nate  94000
#§.  6.  Rebkultur=  und  Rebveredlungsversuche  auf  Augustenberg  5000
§.  7.  Geflügelzuchtanstalt  auf  Hochhurtg  10  000

Summe  Titel  XVI.

 

486  000
        <pb n="237" />
        XXV.  213
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
K.
Titel  KVII.  Berwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues.
8.  I.  Herstellung  eines  Gehwegs  an  der  Landstraße  Nr.  163  (Mainaustraße),  I  Teilforderung..
  25  000
g.  2.  Verbreiterung  der  Laudstraß-  Nr.  49  in  Zell  i.  W.  5500
#S.  3.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  115  bei  Gottenheim.  13300
#§.  4.  Umbau  der  Rinnengrabenbrücke  bei  Oberrimsinen  5800
8.  5.  Umban  der  Dreisambrücke  in  der  Landstraße  Nr.  114  zwischen  Nimburg  und  Eichstetten  14  400
§.  6  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  299  in  St.  Georgen  und  von  da  bis  zum  Bahnhof  66  000
8.  7.  Umban  der  Bleibrücke  bei  Schönwald,  Landstraße  Nr.  39  14000
#d#  8.  Umbau  der  Schutterkanalbrücke  in  Kehl,  Landstraße  Nr.  2  20  000
8.  9.  Instandsetzung  der  Kinzigbrücke  bei  Kehl,  Landstraße  Nr.  2  10  000
§.  10.  Umbau  der  Renchbrücke  bei  Memprechtshofen,  Landstraße  Nr.  2  20  000
S.  11.  Umbau  der  Kanalbrücke  in  Biberach,  Landstraße  Nr.  23.  3000
§.  12.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  34  zwischen  Wolfach  und  Rippoldsan,  I.  Teilforderung  64000
F.  13.  Verstärkung  der  Acherbrücke  in  Oberachern  und  in  Kappelrodeck,  Landstraße  Nr.  164  13600
K.  14.  Fällt  aus.
§.  15.  Umbau  der  Pfinzbrücke  in  Singen,  Landstraße  Nr.  13  28500
8.  16.  Erneuerung  des  Straßenpflasters  in  Wiesloch,  Landstraße  Nr.  1  7300
§.  17.  Verbreiterung  der  neuen  Neckarbrücke  in  Heidelberg,  letzte  Teilforderung  234  000
&amp;amp;  18.  Pflasterung  der  Landstraße  Nr.  170  in  Weinhden  14000
§.  19.  Zuschlag  zum  Unterhaltungsetat  der  Landstraßen  wegen  Einführung  der  deckenweisen
  Unterhaltung,  letzte  Teilforderung  ...  22  000
8.  20.  Aufstellung  von  Ortsentfernungssteinen  an  den  Landstraßen,  letzte  (III.)  Teilforderung  5000
8.  21.  Anschaffung  eines  weiteren  Dampfbaggers  55  000
§.  22.  Anschaffung  eines  neuen  Strombereisungsbootts  29  000
§.  22  a.  Umbau  der  Schleusenbrücke  über  den  Leopoldskanal  29  500
#§.  22  b.  Für  die  Rheinregulierung  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg,  l.  Rate  1  000  000
8.  22c.  Kosten  des  Umbaues  der  Schiffbrücken  über  den  Rhein  oberhalb  Straßburg  52  000
8.  23.  Untersuchung  der  Rheinstromverhältnisse  20  000
§.  24.  Erdmagnetische  Vermessung  des  Großherzogtums  3  000
übertraggt773900

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  35
        <pb n="238" />
        214  XXV.
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
/#
libertrag  1773900
§.  25.  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  die  Wasser=  und  Straßenbauinspektion  und  den
Bezirksgeometer  in  Sinsheii  95  000
§.  26.  Ankauf  des  Juspektionsgebäudes  in  Lahr  .  52  600
8.  27.  Anteil  Badens  an  den  Kosten  der  Einrichtung  einer  eteorologischen  Drachen—
station  zur  Erforschung  der  höheren  Luftregionen  am  Bodensee  6  500

##
—

8.  1
8.  2
8.  3

I  des  Schlosses  in  Bruchsal,

Summe  Titel  XVII.

Hierzu  »  «  l..
»  IX..
»  »  xl..
»  Xll..
»  ,,.x"t«..·
»  »  XlV..
»  »  XV.
XVI.

Summe  B..

C.  Finanzministerium.

Titel  IV.  Forst=  und  Domänenverwaltung.

I.  Für  die  allgemeine  Staatsverwaltung.

Beteiligung  der  Forst=  und  Domänenverwaltung  an  der  landwirtschaftlichen  Landesausstellung

  in  Karlsruhe

II.  Für  den  Grundstock.

hier  insbesondere  der  Nebengebände,
I.  Anforderug

Bauherstellungen  im  sogenannten  großen  Dienerbau  des  Schlofses  in  Bruchsal
Bauliche  Veränderungen  im  ehemaligen  Kavalierbau  des  Schlosses  in  Bruchsal

Übertrag

1928000
35  000
1129  500
315  850
1292.000
27000
30  000
147  800
486  000

5391150

16000

100  000
40  000
11000

151000
        <pb n="239" />
        XXV.  215
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
%
Übertrag  151.  000
8.  4.  Errichtung  eines  im  Schloßstil  gehaltenen  Portal=  und  Gitterabschlusses  am  westlichen
  Ende  des  oberen  Schloßgartens  in  Bruchsal.  19  020
§.  5.  Erbauung  eines  Dienstgebändes  für  das  Domänenamt  und  den  Vezirksgeometer  in
Kehl  90  000
§.  6.  Neubau  eines  Domänenamsgebäudes  in  Meersburg  95  000
S.  7.  Umbau  des  alten  Domänenamtsgebäudes  in  Mecersburg  zu  einem  gellereigebände  42200
8.  8  Neubau  eines  Okonomiegebäudes  und  einiger  Nebengebände  auf  der  Domäne  Rheinschanzinsel
  bei  Philippsbuntszszsg  ..  61.000
8.  9.  Erstellung  von  Feldschenern  zu  den  drei  Straßenheimer  dofgũtern  .......  24  000
8.  10.  Erstellung  eines  Doppel-Arbeiterwohnhauses  für  die  Straßenheimer  Hofgüter  II.
und  lTTTT.  28000
K.  11  Erbauung  eines  neuen  Rindviehstalles  und  Verbesserung  der  Wasserleitung  für
den  Gemeinmerkerhof,  Gemarkung  Kaltbrunn  43  000
L  12.  Neubau  eines  Forstwartshauses  in  Haigerach  15500
§.  13.  Neubau  eines  Forstwartshauses  in  Sommeran  11100
S.  14.  Erstellung  eines  Forstwartshauses  in  Wehr  14500
5.  15.  Zum  Ankauf  von  Kunstgegenständen  für  die  Großherzogliche  aunsthalle  aus  Anlaß
der  internationalen  Kunstausstellung  in  Mannheim  im  Jahre  1907  20  000
s  16.  Erstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Forstamt  Todtmoos  68  500
Summe  II.  Für  den  Grundstock  685  820
Hierzu  »  l.»dicallgcmcincStaatsverwaltung..  16000
SusnsncTitcllV..  701  820
Titel  V.  Salinenverwaltung.
§.  1.  Erbaunng  eines  aus  zwei  Wohnungen  beslehenden  Beautenhauses  in  Dürrheim  ..  26200
8.  2.  Erstellung  eines  Solreservoirs  in  Dürrheim  .  ..  33200
K.  3.  Erweiterung  des  Elektrizitätswerks  in  Dürrhin.  26  500
g.  1.  Erstellung  einer  elektrischen  Krastübertragungs=  und  Beleuchtungsanlage  in  Dürrheim  9  000
Übertrag  94  900

35.
        <pb n="240" />
        216

XXV.

 

B
auschlag  für
1906.07

 

zusammen.
4

Übertrag  94900

§.  5.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Motorwagenverbindung  Donaueschingen—Dürrheim—
Schwennien.  2000

§.  6.  Erstellung  eines  Fahrwegs  zwischen  der  sogenannten  Salinenstraße  und  dem.  Gasthof
zur  Saline  in  Rappenau  ...............  1650

§*  7.  Anschaffung  einer  Reservekraftmoschine  für  die  Solpumpwerks=  und  die  erekniische
Licht=  und  Kraftanlage  in  Rappenu  10  000
§*  8.  Erweiterung  der  staatlichen  Solbadanstalten  in  Dürrheim  18  835
Summe  Titel  V.  127  385

Titel  VI.  Steuerverwaltung.

§  I.  Revision  der  Klasseneinteilung  des  landwirtschaftlichen  Geländes  5000

*#2  llberweisung  des  alten  evangelischen  Pfarrhauses  in  Durlach  vom  Domänen=  an
den  Steueretttttttttt  .....  24600
§.  3.  Beschaffung  eines  Dienstgebändes  für  das  Finanzamt  Müllheim  75300
§.  4.  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Steuerkommissärsdienste  in  Pforzheim.  122  000

§.  5.  Ankauf  des  Grundstücks  für  das  in  der  Budgetperiode  1904/05  erstellte  Dienstgebäude
  für  die  Steuereinnehmereien  und  für  2  Steuerkommissäre  in  Freiburg  33  100
Summe  Titel  VI.  260  000

Titel  VII.  Zollverwaltung.

8.  1.  Erstellung  eines  Nebenzollamtsgebäudes  in  Rheinheein  27120

§.  2.  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Stiftsökonomiegebäudes  in  Säckingen  und  Abtragung
des  alten  Amtsgefängnisses  zur  Gewinnung  von  Gären  12  100
§.  3.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  zu  einem  Nebenzollamtsgebäude  in  Gottmadingen  5  700
§.  4.  Erstellung  eines  Untersteueramtsgebäudes  in  Rastat  125  500
§.  5.  Ausstattung  der  Räume  im  neuen  Zollgebäude  am  Bahnhof  in  Pforzheim  .  3100
»S.6.EntwahuungdesMcustallhofsmHetdclbeiq...  4400

§.  7.  Anschluß  der  Abortgruben  einiger  Zollgebände  in  Mannheim  an  die  städtische  ga
nalisation  12730
Übertrag  190  650
        <pb n="241" />
        XXV.  217
Voranschlag
  für
190607
zusammen.
.
Übertrag  190  650
5.  8.  Bauliche  Herstellungen  im  Hauptsteucramtsgebände  in  Karlsruhe  zur  Unterbringung
des  Finanzamts  daselbst  und  zu  Verbesserungen  im  Kassenzimmer  .  4300
5.  9.  Anlage  einer  Fernsprecheinrichtung  und  eines  elektrischen  Läntewerks  für  die  Densträumlichkeiten
  der  Zollverwaltung  im  neuen  Güterbahnhof  in  Basel.  6500
§.  10.  Ankauf  und  Herrichten  eines  Gebäudes  in  Arlen  zur  Gewinnung  von  Dieusiwoh
nungen  für  Grenzaufseher  30  000
8.  11.  Errichtung  einer  Wahrschau  an  der  Mündug  des  Mühlanhofens  in  Mannheim  4400
§.  12.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  öffentlichen  Wasserversorgungsanlage  in  Neuhauns  3000
8.  13.  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Teils  des  Lagerhauses  am  Neckarhafen  in
Mannheim..  .  36  463
S.  14.  Erweiterung  der  Deeusträume  des  Nebenzollamts  am  Kreuzlingertor  in  Konstanz  5700
Summe  Titel  VII.  281  013
Hierzu  »  »W.  70l  820
»  „  V.  127  385
„  „  VI  260  000
Summe  0  1  370  218
Hierzu  „  A  3929  600
„  Bz.  5391  150

Summe  Ausgabe  „Außerordentlicher  Etat“

 

10  690  968
        <pb n="242" />
        21

—

8  XXV.

Unterbeilage  b.
zu  Beilage  Nr.  1.

Nachweisung

der  außerordentlichen  Einnahmen  für  1906  .07.

 

 

Voranschlag
  für
1906007

 

zusammen.
41
A.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  1.  Instizverwaltung.
§.  I1.  Kaufpreis  der  Stadt  Emmendingen  für  das  alte  Amtsgefängnis  daselbst  35  000
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  vl.  Gewerbe.

*  I.  Zuschuß  der  Stadt  Pforzheim  zu  dem  Neuban  einer  Kunstgewerbeschule  daselbst,  l.  Rale  50  000

2

½

Titel  VII.  Landwirtschaft.
1.  Ertrag  der  Rinderstammzuchtstationen

Titel  VIII.  Berwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues.

1  Beiträge  der  Gemeinden  zu  dem  Aufwand  für  den  Neubau  und  die  Hauplverbesserung
der  Landstraßen  (nach  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884)  und  sonstige  Beiträge
2.  Beiträge  der  Rheinnferstaaten  zu  den  Kosten  der  Untersuchung  der  Rheinstromverhältnisse
2  a.  Beitrag  der  Stadt  Straßburg  zu  den  Gesamikosten  der  Rheinregulierung,  eine
Million  Mark,  hier  I.  Rate
3.  Sonstige  Einnahmen  .  .
SumnnsTilclVlll
Hierzu  »  VI
»  »Wi.

Summe  B.

 

25  720

368570
14  800

100000
5  50.c0
488  930
50  000
25720.

5064650
        <pb n="243" />
        XXV.  219

 

Voranschlag
  für
1906,07

 

zusammen.
%
C.  Finanzministerium.
Titel  I.  Forst=  und  Domänenverwaltung.
Für  den  Grundstock.
#.  1  Ersatz  der  Grundstocksverwaltung  für  die  in  Unterbeilage  u.  unter  C.  Titel  IV.
aufgeführten  außerordentlichen  Ausgaben  685  820
Titel  IV.  Zollverwaltung.
K  I.  Entschädigung  für  den  abgebrannten  Teil  des  Lagerhauses  am  Neckarhafen  in
Mannheim  24116
Titel  VI.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
8  1.  Einnahmen  von  der  vormaligen  badischen  Militärverwaltung  und  zwar  Ersatz  an
Kasernenbankosten  199  622
Summe  (.  509  58S.
Hierzu  „  1A.  35  000
»  B.  564  650

Summe  Einnahme  „Außerordentlicher  Etat“  1  509  208
        <pb n="244" />
        220

Beilage  Nr.  2.

XXV.

Vorauschlag

des  umlaufenden  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für

1906  und  1907.

 

 

*)  Münzverwaltung.

 

 

 

16  840  000
I

 

 

S  Aktiven.  sestd
*  Geld=  Natural=  Aktiv--  4  Passiven.  7
□  vorrat.  vorräte.  reste.  Summe.
"  4  4  4  1
A.  Ministerium  der
Justiz,  des  Kulins  und
Unterrichts.

1.Strafanstalten  319  000  90000  1  000

B.  Ministerium  des

Innern.

2.  Amtskassenverwaltung  —  366  000  36  000
3.]  Heil=  und  Pflegeanstalten  267000  23000  40  000
4.]  Besserungs=  und  Erzieh-  n  «

ungsanstalten  50000  6000  1000
5.)Gewerbe,  Landwirtschaft  "

und  Statistik  —  96000  14000
6.]  Verwaltungszweige  der

Oberdirektion  des  Was-  .

ser=  und  Straßenbaues  49  000  64000  3  000

C.  Finanzministerium.  1
7.Forst=  und  Domänenver=  6

waltung  144000  4333000  188  000
8.]  Salinenverwaltung  38000  62820000  464000
9.Steuerverwaltung  —  1  1249000  27  000
10.]  Zollverwaltung  —  9886000  125.000
I11.Landeshauptkasse  527000  6251,000  2941  000

Im  ganzen.  .2700000  894  000  13  246  000  III
        <pb n="245" />
        XXV.  221
Beilage  Nr.  3.
Ausgeschiedene  Verwaltungszweige.
Zusammcnstellung
der  Spezialbudgets  für  1906  und  1907.
6  6  Ordentlicher
Etat.

A.  Verkehrsanstalten.

11

I.  Eisenbahnbetriebsver

a.  Ausgabe.

Titel  l.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten
II.  Andere  ständige  persönliche  Ansgaben  und  Löhne
III.  Tagegelder,  Reise=  und  Umzugskosten,  sowie  andere  Nebenbezüge
IV.  Für  Wohlfahrtszwecke
.  Für  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Ausstattungsgegenstände,  sowie  für
Beschaffung  von  Betriebsmaterialien
Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  daulichen  Aulagen
Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  Betriebsmittel  und
maschinellen  Anlagen
„VIII.  Für  Benützung  fremder  Bahnanlagen  und  für  Dienstleistungen  fremder
Beamten  .
IX.  Für  Benützung  fremder  Vetriebsmittel
Verschiedene  Ausgaben

—

—

V
VII.

5#

Summe  der  Ausgabe

Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  1906.  36

Für  1  Jahr
der  Budgetperiode

19067.

40.

1  536  600
12350  900
4736  000
3032  900

10443  400
11021  650

7974000
1  003  000

2  081  000
618  700

65798  150
        <pb n="246" />
        222  XXV.
Ordentlicher
Etat.
Für  1  Jahr
der  Budgetperiode

1906,/07.
M
b.  Einnahme.
Titel  l.  Personen=  und  Gepäckverkehr  24894  000
»  II.  Güterverkehr  49597  000
III.  Für  Überlassung  von  Bahnanlagen  und  geistungen  für  Dritte  1878200
„  [IV.  Für  Überlassung  von  Betriebsmitteln  2027  000
»  V.  Erträge  von  Veräußerungen  1917  000
„  V.I.  Verschiedenens  1  6750000
Summe  der  Einnahme  81  988  200
Verglichen  mit  der  Summe  der  Ausgabe  mit  65  798  150
Bleibt  Einnahmeüberschuß  von  16  190050
II.  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung.
a.  Ausgabe.
Titel  l.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten  109  500
„  III.  Andere  persönliche  Ausgaben  99300
„  III.  Allgemeine  sachliche  Aunsgaben  .  5  640
„  IV.  Bauliche  Unterhaltung  der  Anlagen  auf  dem  Lande  5  700
»  V.  Bauliche  Unterhaltung  der  Schiffe  und  Zubehör  86000
VI.  Schiffahrt  und  Transport  144  000
„  VII.  Staatsbeitrag  zur  Unterhaltung  eines  Dampfschiffbetriebs  auf  dem  Untersee
und  eines  Motorschiffbetriebs  zwischen  Bodman  und  Ludwigshafen  17700
Summe  der  Ausgabe  467  840
b.  Einnahme.
Titel  l.  Transportgefälle  391.000
b„  II.  Sonstige  Einnahmen  4600
Summe  der  Einnahme  395  600
Verglichen  mit  der  Summe  der  Ausgabe  mit  467  840
Bleibt  Ausgabeüberschuß  (Fehlbetrag)  von  72240
III.  Anteil  an  den  Reineinnahmen  der  Main-NUeckareisenbahn  Em
        <pb n="247" />
        Titel  1
„  II.
Tilel  I
Il
III
„  IV
„  V.
„  VI
„  VII
Titel  I
,  I
„  III
,  IV

„  V
*2

XXV.

B.  Eisenbahnbau.
Ausgabe.
I.  Badisches  Bahnnet.

.  Neue  Bahnen

Besltehende  Bahnen
Stationen
Transportmaterial

Lasten  und  Verwaltungskosten

Summe  1

II.  Preußisch-Hessische  (Main-MNekar.)  Bahn
III.  Staatsbeiträge  zu  Uebenbahnen

Summe  der  Ausgabe

Einnahme.

Kosienbeiträge  zu  baulichen  Herstellungen

Sonstige  Einnahmen

Summe  der  Einnahme

B.  Eisenbahnban

Summe  der  Mehrausgabe.

C.  Eisenbahnschuldentilgungskage.
a.  Ausgabe.

Verwallungsaufswand

mPassivzinsen

Planmäßige  Schuldentilgung

Rückerstattung  von  Vorschüssen  an  die  Amortisatkonskafse

Bauaufwand

Kursverluste  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen
Kassen=  und  sonstige  Aktivbestände

Summe  der  Ausgabe

b.  Einnahme.

Kassenvorrat

Aktivon

Aktivzinsen

Dotation

Kursgewinn  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen
Schuldenaufnahme

Summe  der  Einnahme

 

Für  1906.

nJ
98  140

17172242

8360  29.
3000  000

38.000  000
720  000
13061  682

820412  5362

223

A  ußerorden  dentlicher

  Etat
für  1906/07

zusammen.

+4
2267  700
10  429  425
20  944  800
4969  700
2  131  500

460743  125

500  000

390  000

41  633  125

2175  900
472000

2647  900

38  985  225

JFür  1907.
it
98  140
18514969
8447  584
3000  000
40323  573
1000000
11019778

82  404  044

 

 

70  000

2s  ooo  ooo
soo  ooo

18  442  362

36  000  000

80  412  362

13061  682

900  000
18  442  362

50  000  000

82  404  04
        <pb n="248" />
        224  XXV.

Unterbeilage
zu  Beilage  Nr.  3.

Budget

über  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Eisenbahnbetriebs-  und
Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung  für  1906  07.

 

 

Altiven.  Der  Aktiven.
—  —  —
I  ,  Passivreste.
Geld-  Natural=  .  ,  ·
I  p  —8
vorräte.  vorräte  Aktivreste.  Zusammen.  Mehr.  Weniger.
E  k  «-44
  4%  44  2½2—A7r
1  I  i
isi
Eisenbahnbetrieb  283  000  964  000  17717000  1896400013700  4827  o00  —
Damnpfsschiffahrtsbetrieb
  —  30900  3900  —  3900  —
I
-—--»»l—--»-«  --»--««-.-  ..  ,  .  »
Summe.  283  000  "  964  000V  1772000  1896790014137000  830  900  —
"%  I  :
        <pb n="249" />
        Von  je  100  J  Stenerkapital  beziehungsweise  Steueranschlag  sind  zu  entrichten:
An  Grund-,  Häuser=  und  Gefällsteuer

1

5.

XXV.

Beilage  Nr.  1.

Steuersätze

für  die  Jahre  1906  und  1907.
(Vergleiche  Artikel  8  des  Gesetzes.)

J.

„  Gewerbsteuer
„  Kapitalrentenstener  ..
»Einkommensteuervonden  steuerbaren  Einkommen  deren
anschlag  beträgt  200  #.  ..
250  „  —  25000  *

25000  „  —  30000  „

30  000  „  —  40000  „

10  000  „  —  50000  „

50  000  „  —

75  000  „  100  000  „

100000  „  —  150  000  „

150000  „  —  200  000  „

200  000  „  und  mehr
an  Beförsterungssteuer

An  Weinsteuer  sind  zu  entrichten:
1.  Accise:

a.  3  Fvom  Liter  Traubenwein,
b.  0,h„  „  „  Obstwein;

2.  Ohmgeld:

a.  2  H  vom  Liter  Traubenwein,
b.  0,6,„  „  „  Oobstwein;

Steuer-2

  4.

S

1

#  S  SS#

—

90

10

225

3.  Aversum  für  die  Accise  vom  eigenen  Weinverbrauch  der  Weinhandlungskellerbesitzer:



jährlich  18  .+  für  den  Weinhändler  selbst,  3  4.  60  „  für  jeden  männlichen,

1  80  Nfür  jeden  weiblichen  Tischgenossen  über  18  Jahre;
        <pb n="250" />
        226  XXV.

4.  Gebühr  für  ein  Weinlagerpatent:
jährlich  50  M.
Bei  Berechnung  der  Weinaccise  und  des  Ohmgeldes  wird  jede  Flasche  von  geringerem
Inhalt  als  ein  Liter  wie  eine  Literflasche  behandelt.
Bei  Rückvergütung  von  Weinaccise  und  Ohmgeld  sind  die  zurzeit  der  Gewährung
der  Rückvergütung  bestehenden  Erhebungssätze  maßgebend.

III.

Die  Biersteuer  beträgt  von  dem  im  Großherzogtum  bereiteten  Bier:
für  je  100  kg  ungebrochenen  Malzes,  die  bei  einem  Brauereigeschäfte  in  einem
Kalenderjahr  steuerbar  werden:

1.  für  die  ersten  250  Doppelzentner  8  4.
2.  „  „  folgenden  1250  »  10  „
3.  »  1500  »  .11»
4.»»  »  2000  »  .12»
5.»»  »  Doppelzentner  .  .13»

Für  diejenigen,  die  obergäriges  Bier  nur  zum  eigenen  Bedarf  im  Haushalt  bereiten
und  hierzu  in  einem  Kalenderjahr  nicht  mehr  als  5  Doppelzentner  Malz  verwenden,  beträgt
die  Steuer  für  je  100  kg  2  4

IV.

Die  Fleischsteuer  beträgt:
1.  bei  Schlachtungen  innerhalb  des  Großherzogtums
für  jedes  Stück  Rindvieh  (mit  Ausnahme  der  Milchkälber)

bei  einem  Schlachtgewicht  von  weniger  als  200  kr  .
von  200  bis  ausschließlich  250  rg  6  „

von  250  kg  und  mehr:
für  Kühe  und  Farren  6  „
sont  11  „

2.  für  eingeführtes  Fleisch
vom  Kilogramm  .  8
V.

Au  Grundstücks-Verkehrssteuer  sind  zu  entrichten  2½  Prozent  des  gemeinen
Werts  (Verkaufswert)  des  Gegenstandes  des  Erwerbs.

VI.

An  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  sind  bis  zum  1.  Juli  1906,  dem  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3  Juni  1906,  zu  entrichten:
        <pb n="251" />
        XXV.  227

1.  Erbschaftssteuer.

Vom  Wert  des  Anfalls:

“

r

S1

bei  Anfällen  an  Eltern  des  Erblassers  ein  Prozent;
2

bei  Anfällen  an  Voreltern  des  Erblassers  von  Beträgen  bis  5000  +∆  ein  Prozent,
über  5000  zwei  Prozent;

bei  Anfällen  an  Geschwister  und  Abkömmlinge  von  Geschwistern  des  Erblassers  bis
3000  +  drei  Prozent,  über  3  000  ∆#  vier  Prozent;

.  bei  Anfällen:

a.  an  andere  Seitenverwandte  des  Erblassers  bis  zum  vierten  Grad  (einschließlich),

b.  an  Stiefkinder  und  deren  Abkömmlinge,  sowie  an  Stiefeltern  des  Erblassers,

.  an  Schwiegerkinder  und  Schwiegereltern  des  Erblassers,

d.  bei  Anfällen,  die  ausschließlich  zu  milden  (wohltätigen),  gemeinnützigen  oder  sonstigen
öffentlichen  Zwecken  bestimmt  sind,  insofern  solche  nicht  einzelne  Familien  oder
bestimmte  Personen  betreffen  und  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  bestimmten
Zwecke  gesichert  ist,  sechs  Prozent;

—

bei  Anfällen  an  sonstige  Personen  zehn  Prozent.

2.  Schenkungssteuer.

Vom  Wert  der  Schenkung  die  für  die  Erbschaftssteuer  festgesetzten  Sätze,  wobei  für  die
Höhe  des  Steuersatzes  die  Verhältnisse  des  Schenkers  zu  dem  Beschenkten  maßgebend  sind.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogei  in  Karlsruhe.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        Nr.  XXVI.  229

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  10.  August  1906.
Juhalt.
Gesetze:  die  Erbauung  einer  Nebenbahn  von  Walldürn  nach  Hardheim  betreffend;  die  Erbauung  einer  schmalspurigen

Nebenbahn  von  Nastatt  nach  Schwarzach  betreffend;  die  Erganzung  des  Gehaltstarifs  betreffend.
Verordnung:  den  Turnunterricht  an  den  Volksschulen  betreffend.

Gesetz.
b  (Vom  27.  Juli  1906.)

Die  Erbauung  einer  Nebenbahn  von  Walldürn  nach  Hardheim  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

 

Artikel  1.
Auf  Rechnung  des  Staats  soll  eine  normalspurige  Nebenbahn  von  Walldürn  über
Höpfingen  nach  Hardheim  gemäß  den  für  Nebenbahnen  gültigen  Bestimmungen  der  Eisenbahnbauund
  Betriebsordnung  gebaut  und  betrieben  werden.

Artikel  2.

Das  für  die  Anlage  der  Bahn  und  deren  Zugehörden  erforderliche  Gelände  soll  der
Staatsbahnverwaltung  von  den  beteiligten  Gemeinden  unentgeltlich  zu  Eigentum  überwiesen
werden.

Mit  dem  Bau  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  Erfüllung  dieser  Forderung  seitens
der  Beteiligten  sicher  gestellt  ist.

Artikel  3.

Das  Ministerium  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  dem
Vollzug  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  27.  Juli  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
4  Hardeck.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  37

von  Marschall.
        <pb n="254" />
        230  XXVI.

Gesttz.
b  (Vom  1.  August  1906.)

Die  Erbauung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Rastatt  nach  Schwarzach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Artikel  1.

Die  Erbauung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Rastatt  über  Iffezheim,  Hügelsheim,
Söllingen,  Stollhofen  nach  Schwarzach  zum  Anschluß  an  die  Nebenbahn  Kehl—Bühl  kann
einem  Unternehmer  überlassen  werden,  dem  hierzu  aus  den  Beständen  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  ein  einmaliger,  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Staatszuschuß  von  20  000  ¼
für  das  Kilometer  Bahnlänge  bewilligt  werden  kann.  Der  Zuschuß  soll  erst  nach  Vollendung
des  Baues  und  Eröffnung  des  Betriebs  der  Bahn  ausbezahlt  werden.

Artikel  2.

Der  Staatsbeitrag  soll  nur  unter  der  Voraussetzung  gewährt  werden,  daß  die  beteiligten
Gemeinden  und  sonstigen  Interessenten  sich  verbindlich  machen,  das  für  die  Anlage  der  Bahn
samt  Beiwerken  erforderliche  Gelände  dem  Unternehmer  unentgeltlich  zu  Eigentum  zu  übergeben,
  soweit  dieser  nicht  freiwillig  die  Erwerbung  auf  eigene  Rechnung  übernimmt.  Alle
diese  Erwerbungen  von  Grundstücken  und  Gebäuden  bleiben  von  der  Liegenschaftsaccise  (Verkehrssteuer)
  sowie  von  den  Kaufgebühren  befreit.

Artikel  3.
In  der  Genehmigungsurkunde  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  dem  Staat  und
der  Staatsaufsichtsbehörde  die  in  §  8  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1900,  das  Genehmigungsverfahren
  bei  Eisenbahnanlagen  betreffend,  bezeichneten  Rechte  vorzubehalten.

Artikel  4.
Dem  Unternehmer  der  Bahn  können  zugesichert  werden:
1.  Tax=  und  Sportelfreiheit  in  allen  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  betreffenden  Angelegenheiten;

2.  Befreiung  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage  und  deren  Beiwerke  von  der  Grund-,  Häuserund
  Gewerbesteuer  sowie  von  den  daran  sich  knüpfenden  Gemeindeumlagen.

Artikel  5.

Die  unentgeltliche  Mitbenützung  der  vorhandenen  Anlagen  auf  dem  Staatsbahnhof
Rastatt  kann  dem  Unternehmer  gestattet  und  die  daselbst  erforderliche  Besorgung  des
        <pb n="255" />
        XXVI.  231

Stations-  und  Abfertigungsdienstes  von  der  Staatsbahnverwaltung  unentgeltlich  übernommen
werden.
Artikel  6.

Nur  mit  Zustimmung  der  Regierung  können  die  Bahnanlagen  im  ganzen  oder  einzelnen
veräußert,  mit  Hypotheken  oder  sonst  belastet  oder  verpachtet  werden.

Artikel  7.

Die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  erlischt  mit  dem  Ablauf  des  Jahres  1910,  wenn  bis  dahin
die  Bahn  noch  nicht  erstellt  ist.

Mit  landesherrlicher  Genehmigung  kann  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  auf  ein  weiteres
Jahr  erstreckt  werden.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  1.  August  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Marschall.

Gesetz.
Die  Ergänzung  des  Gehaltstarifs  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  solgt:

(Vom  1.  August  1906.)

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  des  Gehaltstarifs  (Anlage  zu  §  1  des  Nachtragsgesetzes  zur  Gehaltsordnung
  vom  9.  Juli  1894,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  303,  ergänzt  durch  die
Gesetze  vom  18.  April  1896,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  69,  vom  15.  August  1898,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  399,  vom  5.  Juni  1899,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  161,  vom  9.  Juli  1902,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  181,  und  vom
2  Juli  1904,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  201)  erleiden  die  nachstehenden  Anderungen:

I.  In  Abteilung  B  wird  unter  Ordnungszahl  4  nachgetragen:
Direktor  des  Landesgewerbeamts.
II.  In  Abteilung  C  wird  unter  Ordnungszahl  7  nachgetragen:
Räte  beim  Landesgewerbeamt,  Handelsschulinspektoren.
37.
        <pb n="256" />
        232

III.

IV.

V.

V

—

VII.

VIII.

XXVI.

In  Abteilung  D  werden  unter  Ordnungszahl  2  die  Worte  „der  Landesgewerbe—
halle“  gestrichen.

In  Abteilung  E  werden  unter  Ordnungszahl  2  die  Worte  „der  Landesgewerbe—
halle“  ersetzt  durch  „des  Landesgewerbeamts“.

In  Abteilung  F:

.  wird  unter  Ordnungszahl  3  nachgetragen:  Revisoren  beim  Landesgewerbeamt.
werden  unter  Ordnungszahl  4  die  Worte  „Vorstände  der  landwirtschaftlichen

Winterschulen“"  ersetzt  durch  „Landwirtschaftslehrer“  und  nachgetragen:  „Handelslehrer

  (Gehaltsklasse  1)."

erhalten  folgenden  Wortlaut:

a.  Anmerkung  3  Satz  2;:  „Ebenso  kann  in  die  erste  Gehaltsklasse  der  Gewerbeund
  Handelslehrer  der  fünfte  Teil  aller  etatmäßigen  angestellten  Beamten
dieser  Art  vorrücken."“

b  Anmerkung  9  Buchstabe  b:  „b.  die  ersten  Lehrer  (Vorstände)  der  Gewerbe=  und
Handelsschulen  mit  drei  oder  mehr  etatmäßigen  Gewerbe=  und  Handelslehrern
jährlich  400  +M,  an  Gewerbe=  und  Handelsschulen  mit  zwei  etatmäßigen
Gewerbe=  und  Handelslehrern  der  erste  derselben  jährlich  200  4“

NX.  —

—

.  Abteilung  G:

1.  wird  unter  Ordnungszahl  1  nachgetragen:  „Handelslehrer  (Gehaltsklasse  I1)
an  Handelsschulen“  und  werden  die  Worte:  „der  Landesgewerbehalle“  ersetzt  durch
„des  Landesgewerbeamts“.

wird  unter  Ordnungszahl  5  nachgetragen:  „Registraturassistenten  beim
Landesgewerbeamt"“.

wird  unter  Ordnungszahl  6  den  Worten  „Gerichtsschreiber  Gehaltsklasse  II“
beigefügt:  „und  Notariatsassistenten“.

werden  unter  Ordnungszahl  7  die  Worte  „der  Landesgewerbehalle  und  ihrer
Filiale“  ersetzt  durch  „dem  Landesgewerbeamt  und  seiner  Filiale“.

Erhält  unter  Anmerkung  6  Buchstabe  a  folgenden  Wortlaut:

a.  die  ersten  Lehrer  (Vorstände)  der  Gewerbe=  und  Handelsschulen  mit  drei
oder  mehr  etatmäßigen  Gewerbe=  und  Handelslehrern  jährlich  400  Ab,  an
Gewerbe=  und  Handelsschulen  mit  zwei  etatmäßigen  Gewerbe=  und  Handelslehrern
  der  erste  derselben  jährlich  200  A.

In  Abteilung  II  werden  unter  Ordnungszahl  1  die  Worte  „der  Landesgewerbehalle"“
  ersetzt  durch:  „dem  Landesgewerbeamt"“.

In  Abteilung  J  werden  unter  Ordnungszahl  5  und  7  die  Worte  „der  Landesgewerbehalle"
  ersetzt  durch:  „dem  Landesgewerbeamt“,  und  wird  unter  Ordnungszahl
  7  hinter  den  Worten  „und  deren  Instituten“  beigefügt:  „sowie  bei  ähnlichen
Anstalten“.

8

S6

r*n

SIOu
        <pb n="257" />
        XXVI.  233

IX.  *  Abteilung  K:
.  wird  unter  Ordnungszahl  3  hinter  den  Worten  „dem  statistischen  Bureau“
beigefügt:  „und  dem  Landesgewerbeamt“.
2.  wird  unter  Ordnungszahl  6  nachgetragen:  „Kanzleiassistenten  bei  Amtsgerichten
und  Notariaten“.
3.  werden  unter  Ordnungszahl  7  die  Worte:  „der  Landesgewerbehalle  und  deren
Filiale"  ersetzt  durch  die  Worte:  „der  Filiale  des  Landesgewerbeamts“.
4.  werden  unter  Ordnungszahl  11  die  Worte:  „der  Obstbauschule“  ersetzt  durch
die  Worte:  „der  Landwirtschaftsschule“.
X.  In  den  Abteilungen  B  Ordnungszahl  4,  C  Ordnungszahl  7,  E  Ordnungszahl  2,
FOrdnungszahl  3,  GC  Ordnungszahl  1,  5  und  7,  J  Ordnungszahl  3  und  7  und
K  Ordnungszahl  3  wird  die  Bezeichnung  des  Statistischen  Bureaus  ersetzt  durch
„Statistisches  Landesamt“.
Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  1.  August  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.

Verordnung.
(Vom  31.  Juli  1906.)
Den  Turnunterricht  an  den  Volksschulen  betreffend.

Zum  Vollzug  des  §  20  des  Elementarunterrichtsgesetzes  vom  13.  Mai  1892  wird  unter
Aufhebung  der  Ministerialverordnung  vom  19.  Juni  1876,  den  Turnunterricht  an  den
Volksschulen  betreffend,  verordnet  wie  folgt:

81.
Der  durch  8  20  des  Elementarunterrichtsgesetzes  gebotene  Turnunterricht  der  Knaben  ist
in  allen  Volksschulen  durchzuführen.
Ausnahmen  hiervon  können  durch  den  Kreisschulrat  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn
und  solange  an  einer  Volksschule  eine  zur  Erteilung  des  Unterrichts  geeignete  Lehrkraft  fehlt.

8  2.
Zur  Teilnahme  am  Turnunterricht  sind  die  Knaben  vom  vierten  Schuljahre  an  verpflichtet.

Über  Befreiungsgesuche,  die,  sofern  sie  aus  Gesundheitsrücksichten  gestellt  werden,  mit
einem  ärztlichen  Zeugnisse  zu  belegen  sind,  entscheidet  die  Ortsschulbehörde.
        <pb n="258" />
        234  XXVI.
8  3.

In  größeren  Gemeinden,  in  denen  Turnsäle  vorhanden  sind,  wird  die  Ausdehnung  des
Unterrichts  auf  die  mittleren  und  oberen  Jahrgänge  der  Mädchen  dringend  empfohlen.
Der  Turnunterricht  der  Mädchen  ist  tunlichst  von  Lehrerinnen  zu  erteilen.

84.
Der  Turnunterricht  erstreckt  sich  auf  das  ganze  Jahr.
Steht  ein  Turnsaal  nicht  zur  Verfügung,  so  wird  der  Unterricht  auf  das  Sommerhalbjahr
  beschränkt.
§  5

Die  einzelne  Turnklasse  soll  nicht  mehr  als  40  Schüler  umfassen.
Die  Vereinigung  einer  größeren  Anzahl  von  Schülern  in  einer  Klasse  ist  nur  mit
Zustimmung  des  Kreisschulrats  zulässig.

86.
Der  Unterricht,  für  den  wöchentlich  zwei  ganze  oder  vier  halbe  Stunden  anzusetzen  sind,
ist  tunlichst  im  Anschlusse  an  den  sonstigen  Unterricht  zu  erteilen.

87.
Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  den  Turnunterricht  erforderlichen  Turnplätze  und
Geräte  zu  beschaffen  (vergleiche  88  86  bis  91  des  Elementarunterrichtsgesetzes)
Den  größeren  Gemeinden  wird  die  Erstellung  von  Turnsälen  empfohlen,  damit  der  Turnunterricht
  während  des  ganzen  Jahres  und  bei  jeder  Witterung  erteilt  werden  kann.

88.
Bei  der  Beschaffung  der  Turnplätze  ist  darauf  zu  achten,
1.  daß  sie  mindestens  die  Größe  von  300  qm  haben;
2.  daß  sie  der  Schule  möglichst  nahe  gelegen,  eben  und  trocken  sind;
3.  daß  der  Boden  von  hohem  Grase,  tiefem  Sande  und  grobem  Kiese  frei  und  an  den
Stellen,  wo  niedergesprungen  wird,  weich  ist.

89.
Die  Turnsäle  sollen  eine  Bodenfläche  von  nicht  unter  300  qm  haben.  Die  Länge  soll
sich  zur  Breite  im  allgemeinen  wie  zwei  zu  eins  verhalten.

8  10.
Für  das  Knabenturnen  auf  Turnplätzen  sind  folgende  Geräte  anzuschaffen:
1.  In  Schulen  mit  nur  einer  Turnklasse:

Ein  langes  Schwingseil,  eine  der  Größe  der  Turnklasse  entsprechende  Anzahl  eiserner
Stäbe  und  mindestens  ein  Barren.
        <pb n="259" />
        XXVI.  235

2.  In  Schulen  mit  zwei  Turnklassen:

Ein  Schwingseil,  eiserne  Stäbe  und  mindestens  ein  Barren;  ferner  ein  Springgestell  mit
Springschnur.

3.  In  Schulen  mit  drei  und  mehr  Turnklassen:

Ein  Schwingseil,  eiserne  Stäbe,  ein  Springgestell  mit  Springschnur  und  zwei  Barren;
ferner  mindestens  ein  Reck.

8  11.

Für  das  Knabenturnen  in  Turnsälen  müssen  außer  den  in  §  10  genannten  Geräten  zur
Verfügung  stehen:

Mindestens  acht  Kletterstangen,  vier  Klettertaue  und  zwei  etwa  30  cm  hohe  Sprungkasten.

812.

Für  das  Mädchenturnen  müssen  jedenfalls  folgende  Geräte  vorhanden  sein:

Ein  langes  Schwingseil,  ein  Rundlauf,  eine  der  Größe  der  Turnklasse  entsprechende
Anzahl  hölzerner  Stäbe  und  Schwingrohre;  ferner  mindestens  zwei  wagrechte  Leitern  und
zwei  Schwebestangen.

8  13.

Den  größeren  Stadtgemeinden  wird  die  Bereitstellung  geräumiger  Schulhöfe  und  Spielplätze
  angelegentlich  empfohlen,  damit  die  Schuljugend  sich  außerhalb  der  Unterrichtsstunden
naturgemäß  bewegen  kann.

8  14.

Etwa  weiter  erforderliche  Vollzugsvorschriften  werden  von  der  Oberschulbehörde  erlassen.

Karlsruhe,  den  31.  Juli  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

u  1  Dusch  Simon

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        Nr.  XXVII.  237

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  27.  August  1906.
Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Registraturordnung  für  die
Amtsgerichte  und  Notariate  und  die  Testamentsregister  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  8.  August  1906.)

Die  Registraturordnung  für  die  Amtsgerichte  und  Notariate  und  die  Testamentsregister  betreffend.

Artikel  I.

In  der  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  665)  treten  nachstehende  Anderungen  ein:

1.  Der  §  7  erhält  folgenden  Absatz  4:

4.  Wenn  der  Gegenstand  einer  vom  Gericht  oder  Notariat  ausgestellten  Bescheinigung,
welche  den  Beteiligten  ausgefolgt  wird,  dem  Inhalt  gerichtlicher  oder  notarieller  (insbesondere
nachlaßgerichtlicher)  Akten  entnommen  ist  oder  auf  diese  Bezug  hat,  ist  zu  diesen  Akten  eine
Fertigung  der  Bescheinigung  zu  bringen.

2.  Als  §  7  ½  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

8  7a.
Doppelurschriften.

1.  Von  der  Urschrift  einer  Urkunde,  welche  nach  §  8  an  die  Beteiligten  ausgefolgt  werden
kann,  sind  auf  deren  Verlangen  mehrere  Fertigungen  (Doppelurschriften)  herzustellen.

2.  Bei  der  Doppelurschrift  sind  dieselben  Förmlichkeiten  wie  bei  der  (Haupt-)  Urschrift
zu  beobachten.  Sie  ist  in  der  lberschrift  als  solche  zu  bezeichnen  und  mit  dem  Dienstsiegel
zu  versehen.  Auf  der  (Haupt-)  Urschrift  soll  vermerkt  werden,  für  wen  und  in  welcher  Anzahl
Doppelurschriften  gefertigt  wurden.

3.  Der  §  8  erhält  folgende  Ziffer  9:

9.  Doppelurschriften.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  38
        <pb n="262" />
        238  XXVII.

4.  Der  §  10  erhält  folgenden  Absatz  7
7.  Für  die  Verwahrung  der  aus  Anlaß  eines  erbschaftssteuerrechtlichen  Verfahrens
erwachsenden  Akten  sind  die  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  der  Vollzugsverordnung
zum  Erbschaftssteuergesetz)  maßgebend.
1)  §  21  der  Vollzugsverordnung  vom  21.  Juni  1906  (Gesetzes--  und  Verordnungsblalt  Seite  124)  bestimmt  in  Absatz  1:

Die  Stenerakten  sind  nach  vollständiger  Erledigung  und  oberbehördlicher  Prüfung  an  das  Umtsgericht  zur  Verwahrung
abzugeben.  Die  Abgabe  erfolgt  gegen  besondere  Bescheinigung,  die  als  Anlage  zur  Erbschaftssteuerliste  zu  nehmen  ist.

5.  An  die  Stelle  der  §§  11  und  12  treten  folgende  Vorschriften:

11.

1.  Wenn  einzelne  Orte  eines  Amtsgerichtsbezirks  einem  Notariatsdistrikt  zugewiesen  sind,
dessen  Sitz  nicht  in  jenem  Amtzgerichtsbezirke  liegt,  so  sind  die  Akten  und  Urkunden  über
Geschäfte  aus  den  Orten  des  Nobenbezirks,  soweit  nicht  die  Urschriften  den  Beteiligten  ausgefolgt
  werden,  an  das  Amtsgericht,  zu  dem  jene  Orte  gehören,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  §  10  zur  Verwahrung  abzugeben.

2.  Als  Geschäfte  aus  den  Orten  des  Nebenbezirks  erscheinen  außer  den  in  diesen  Orten
selbst  gefertigten  alle  am  Notarssitze  aufgenommenen  Urkunden,  bei  denen  ausschließlich  Einwohner
  der  Nebenbezirksorte  oder  aber  neben  solchen  nur  icht  im  Amtsgerichtsbezirke  des
otaröfites  wohnhafte  Personen  als  Parteien  beteiligt  sind.

3.  Bei  den  am  Notarssitz  beurkundeten  Rechtsgeschäften  zwischen  Einwohnern  des  Nebenbezirts
  und  Angehörigen  des  Hauptbezirks  hat  die  Abgabe  der  Urkunden  in  der  Regel  an  das
Amtsgericht  des  Notarssitzes  zu  geschehen.  Eheverträge  sind  jedoch  in  diesem  Falle,  wenn  der
erste  eheliche  Wohnsitz  im  Nebenbezirk  genommen  wird,  an  das  Amtsgericht  desselben,  und
Grundstückskauf=  und  Tauschverträge  an  dasjenige  der  beiden  Amtsgerichte  abzugeben,  in  dessen
Bezirk  die  verkauften  oder  vertauschten  Grundstücke  oder  die  Mehrzahl  derselben  gelegen  sind.

8  12.
Akteneinsicht  durch  Beteiligte.

1.  Die  Amtsgerichte  sind  neben  den  Notariaten  befugt,  die  Einsicht  in  nachlaßgerichtliche
Akten  über  erledigte  Geschäfte  zu  gewähren  sowie  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge
aus  solchen  zu  erteilen,  wenn  sie  in  die  Verwahrung  des  Amtzsgerichts  übergegangen  sind  und
der  Antrag  bei  diesem  gestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  Notariatsakten  über  Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
  nach  §  99  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

2.  Soweit  Gerichte  oder  Notariate  Beteiligten  die  Einsicht  der  Akten  über  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gestatten,  haben  sie  die  zur  Sicherung  der  Akten  nötigen
Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

3.  Die  Abgabe  von  Akten  in  die  Wohnung  eines  Beteiligten  oder  seines  Vertreters  ist
unstatthaft.
        <pb n="263" />
        XXVII.  239

6.  Im  §  13  werden  als  Absätze  3  und  4  die  nachstehenden  Vorschriften  eingestellt,
wogegen  die  bisherigen  Absätze  3  und  4  die  Bezifferung  5  und  6  erhalten.

3.  Das  Notariat  ist  verpflichtet,  den  Schatzungsräten  und  Steuerkommissären  behufs
Herbeiführung  richtiger  Steueranlagen  Einsicht  in  die  Verlassenschaftsakten  zu  gestatten  und
ihnen  auf  Verlangen  diese  Akten  mitzuteilen.))

4.  Das  Amtsgericht  hat  den  Steuerbehörden  auf  Verlangen  Einsicht  in  die  bei  ihm
verwahrten  Akten  und  Urkunden  zu  gewähren.  Diese  Vorschrift  findet  auf  verschlossene
Testamente  und  Erbverträge  keine  Anwendung.  Die  Einsichtnahme  hat  in  der  Regel  in  den
Geschäftszimmern  des  Amtsgerichts  nach  vorherigem  Benehmen  mit  dieser  Behörde  zu  erfolgen.
Übersendung  von  Akten  und  Urkunden  an  eine  Steuerbehörde  soll  nur  dann  erfolgen,  wenn
diese  ihren  Sitz  an  einem  anderen  Orte  hat  und  im  einzelnen  Fall  Bedenken  nicht  entgegenstehen.)

 

1)  Veranlagungsgesetz  vom  6.  August  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatl  Seite  923)  §  17  Absaß  1.
)  Veranlagungsgesetz  a.  a.  O.  §  17  Absatz  2  Satz  1.  Anweisung  zum  Veraulagungsgesetz  vom  30.  Dezember  1900
(Verordnungsblatt  der  Steuerdirektion  1901  Seite  17)  §  12  Ziffer  3  Absatz  2.

7.  Im  §  15  wird  der  Absatz  3  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
3.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Akten  auf  längere  Zeit  abgegeben  werden,  oder
es  sich  um  wichtigere  Aktenstücke  handelt,  ist  die  Behörde,  an  welche  die  Akten  abgegeben
werden,  um  eine  Empfangsbescheinigung,  worin  die  Akten  genau  bezeichnet  sind,  zu  ersuchen.

8.  Der  §  16  enthält  folgenden  Absatz  4:  4
4.  Den  Urkunden  soll  eine  deren  Inhalt  kurz  bezeichnende  Uberschrift  gegeben  werden.

9.  In  §  27  Absatz  1  wird  das  Wort  „jeder“  durch  „der“  ersetzt,  und  als  §  27a
wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:
&amp;amp;  27a.

1.  Bei  der  Übergabe  eines  Notarsdienstes  an  einen  für  die  Dauer  der  vorübergehenden
Abwesenheit  oder  Dienstbehinderung  des  Stelleninhabers  (z.  B.  wegen  Urlaubs,  Krankheit)
bestellten  Dienstverweser  bedarf  es  der  Aufnahme  eines  Protokolls  mit  den  in  §  27  vorgeschriebenen
  Feststellungen  nicht,  es  sei  denn,  daß  sie  im  Einzelfall  vom  Justizministerium  oder
vom  Landgericht  besonders  angeordnet  wird.

2.  Eine  Dienstübergabe  zwischen  dem  austretenden  Hilfsnotar  und  dessen  Nachfolger  findet
nicht  statt.  Der  Notar  hat  vielmehr  dem  austretenden  Hilfsnotar  dessen  Dienst  abzunehmen
lund  dessen  Nachfolger  in  diesen  einzuweisen,  ohne  daß  die  Aufnahme  eines  Protokolls  nötig
füllt.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  der  Notar  aus  besonderen  Gründen  in  einem  einzelnen
Falle  die  Aufnahme  eines  Protokolls  über  die  Dienstübergabe  eines  Hilfsnotars  oder  an  einen
solchen  anordnet.

3.  Die  Zuweisung  von  einzelnen  Gemeinden  eines  Notariatsdistriktes  zu  einem  anderen
Distrikte  macht  eine  förmliche  Dienstübergabe  gemäß  §  27  nicht  erforderlich.  Es  genügt  vielmehr
in  einem  solchen  Falle,  wenn  das  Notariat,  dem  die  ausscheidenden  Gemeinden  bisher  angehörten,
  alle  auf  diese  Gemeinden  bezüglichen  Akten  samt  einem  Verzeichnisse  derselben  gegen

38.
        <pb n="264" />
        240  XXVII.

Empfangsbescheinigung  auf  den  Tag  des  Inkrafttretens  der  Zuteilung  an  das  Notariat,  dem
die  Gemeinden  zugewiesen  sind,  übersendet.

10.  Die  88  32  und  33  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

32.

Registraturordnung.

1.  Auf  die  Führung  der  Notariatsregistratur  finden  die  Vorschriften  der  Amtsgerichtsregistraturordnung!)
  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  anderes  bestimmt  ist.

2.  Die  nach  der  Amtsgerichtsregistraturordnung  dem  mit  der  allgemeinen  Dienstaufsicht
betrauten  Richter  zukommenden  Obliegenheiten  (§  1  Absatz  4  und  5)  sind  bei  vereinigten  Notariaten
  von  dem  mit  der  Sorge  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  betrauten  Notar  wahrzunehmen.


3.  Die  I.  Abteilung  der  Rubrikenordnung  der  allgemeinen  Registratur  erhält  die  Überschrift
„Behördenorganisation".  In  diese  Abteilung  gehören  insbesondere  folgende  Unterabteilungen:

Errichtung  des  Notariats  und  der  Stellen  bei  demselben.
Besetzung  der  Notarsstellen  und  die  Anordnung  von  Dienstverwesungen.
Distriktseinteilung  der  Notariate.

In  die  IV.  Abteilung  „Diener  und  Dienste“  gehört  die  Unterabteilung  „Gebührenanteile
der  Notare“.

4.  Die  Vorschrift  des  §  66  der  Allgemeinen  Ausführungsverordnung  wird  durch  §  9  Absatz  2
der  Amtsgerichtsregistraturordnung  nicht  berührt.

5.  Zu  den  Aktendecken  für  die  rechtspolizeilichen  Akten  der  besonderen  Registratur  ist  hellblaues,
  zu  den  Aktendecken  für  die  Zwangsversteigerungsakten  ist  rotes  Papier  zu  verwenden.

6.  Für  vereinigte  Notariate  wird  die  Generalregistratur  gemeinsam  geführt.

7.  Wegen  der  Aktenführung  wird  auf  §  33,  wegen  der  Testamentsregister  auf  §§  89n
folgende  verwiesen.  ·

 

 

1)  Verordnung  vom  25.  Januar  1801  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  87).
8  33.
Aktenführung  bei  Nachlaßverhandlungen.

1.  Die  im  Laufe  einer  Nachlaßverhandlung  erwachsenen  Schriftstücke  sind  regelmäßig  nach
der  Zeitfolge  ihres  Eingangs  an  das  Aktenheft  anzuschließen.

2.  Eine  Ausnahme  findet  insoweit  statt,  als  die  Belegstücke  in  Beilagenhefte  verwiesen
werden.

3.  Hiernach  wird  das  Hauptheft  in  der  Regel  beginnen  mit  der  Sterbfallsanzeige;  an  diese
wird  sich  das  Ermittlungsprotokoll  mit  seinen  Anlagen  anschließen;  sodann  werden  die  Erhebungen,
demnächst  die  Nachlaßverhandlung  selbst  (Vermögensverzeichnis,  Erbscheinserteilung,  Teilungsvertrag,
  Auseinandersetzung,  nachlaßgerichtliches  Zeugnis)  und,  an  diese  anschließend,  das  Nachverfahren
  folgen.
        <pb n="265" />
        XXVII.  241

4.  Die  in  das  Hauptheft  aufzunehmenden  Schriftstücke  sind  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
zu  versehen.

5.  Die  Beilagen  (Absatz  2)  werden  zweckmäßig  in  zwei  getrennt  zu  führende  Hefte  aufgenommen,
  von  welchen  eines  mit  der  Aufschrift  „A.  Dauernde  Beilagen“  und  das  andere
mit  der  Aufschrift  „B.  Einstweilige  Beilagen“  zu  versehen  ist.

Das  Beilagenheft  A  wird  in  der  Regel  nachstehende  Schriftstücke  umfassen:

a.  Standesbeurkundungen;

Eheverträge  oder  Mitteilung,  daß  solche  nicht  vorhanden  sind;

Testamente  und  Erbverträge  oder  Mitteilung,  daß  solche  nicht  vorhanden  sind;
die  amtsgerichtlichen  Verhandlungen  über  Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen;
Nachweise  der  Vertretungsbefugnis,  insbesondere  Vollmachten;

in  einem  anderen  Verfahren  erteilte  Erbscheine;

Grundbuchzeugnisse;

Wertberechnungen  der  Wertpapiere  und  dergleichen;

Abschriften  von  Lebensversicherungsverträgen;

Versteigerungsprotokolle  mit  Beilagen;

Zustellungsurkunden.

Das  Beilagenheft  B  wird  in  der  Regel  die  nachstehenden  Schriftstücke  umfassen:
.  etwa  übergebene  Ehevertrags=  und  Testamentsabschriften;

.  Geschäftsauszüge,  Teilzettel  und  dergleichen;

.Abschriften  von  Kaufverträgen,  Kaufbriefe;

Rechnungen  und  dergleichen.

8.  Im  übrigen  sind  die  einzelnen  Beilagen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  18
Absatz  1  und  3  zu  behandeln.

9.  Der  im  Verlauf  der  Beilagenbeschaffung  sich  ergebende  Schriftwechsel  (mit  dem  Amtsgericht,
  den  Beteiligten  u.  s.  w.)  ist  in  das  Hauptheft  aufzunehmen.

10.  Solange  das  Verfahren  im  Lauf  ist,  sind  die  hiernach  gewöhnlich  erwachsenden
Aktenhefte  (Hauptheft  und  Beilagenhefte)  gesondert  zu  führen,  aber  unterbunden  zu  verwahren.
Vor  Ablieferung  der  Akten  an  das  Amtsgericht  zur  Verwahrung  ist  das  Beilagenheft  &amp;amp;  mit
seinem  vorgehefteten  Aufschriftblatt  mit  dem  Hauptheft  in  der  in  §  66  der  Allgemeinen  Ausführungsverordnung
  angegebenen  Weise  zu  verbinden,  während  die  im  Beilagenheft  B  enthaltenen
Schriftstücke  unter  Beachtung  der  in  §  18  Absatz  2  und  4  gegebenen  Vorschriften  den  Beteiligten
zurückzugeben  sind.

11.  An  Stelle  der  wegfallenden  §§  34  und  35  tritt  folgende  Vorschrift:

S.

—

——————————————

—

8  34.
Verwahrung  der  Normal=  und  Generalakten.

1.  Die  zur  allgemeinen  Registratur  gehörigen  Akten  und  dergleichen  verbleiben  beim
Notariat,  soweit  nicht  anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="266" />
        t
!1#“

XXVII.

uI

An  das  Amtzgericht  sind  abzugeben:

u.  die  Geschäftstagebücher  und  Rechtspolizeitabellen  nebst  ihren  Beilagen  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren  seit  erfolgtem  Jahresabschluß;

die  Vollstreckungstabellen  nebst  Beilagen  nach  ihrem  Abschluß;

k*  die  Verwahrungslisten  und  Wechselprotestregister,  wenn  sie  vollgeschrieben  sind.

.  Mit  den  Geschäftstagebüchern  sind  abzugeben  die  für  das  gleiche  Jahr  gesammelten

Reisekostenverzeichnisse,  Verzeichnisse  der  auf  den  Grundbuchtagen  vorgenommenen  Geschäfte,

Kostenhauptübersichten,  Verkehrssteuerübersichten,  Quittungen  über  bezahlte  Notariatskosten,

Nachrichten  des  Verwaltungshofs  über  Gebührenanweisungen  und  dergleichen.

4.  Für  die  Verwahrung  der  von  den  Notariaten  als  Erbschaftssteuerämter  zu  führenden
Listen  sind  die  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  der  Erbschaftssteuerverordnung?)
maßgebend.

5.  Wegen  der  Abgabe  der  zur  besonderen  Registratur  gehörigen  Akten  vergleiche  §  10
dieser  Verordnung.

—  —
—

S

*:)  §21  der  Vollzugsverordnung  vom  21.  Juni  1900  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt  Seite  124)  bestimmt  in  Absatz  2:
Die  Erbschaftssteuerlisten  verbleiben  beim  Notariat.  Die  übrigen  Listen,  insbesondere  auch  die  Totenlisten  nebst  Beilisten
  und  Freibelegen,  sind  zur  Verwahrung  aus  Amtsgericht  abzugeben,  wenn  sic  beim  Notariat  nicht  mehr  benötigt  werden.

12.  Die  Abschnittsüberschrift  vor  §8  83  lautet:
VIII.  Berwahrung  der  Testamente,  Erbverträge  und  Eheverträge.,
und  der  §  83  erhält  folgende  Fassung:
5  33.
Offentliche  Testamente  und  Erbverträge.

1.  Jedes  vor  einem  badischen  Notar  errichtete  Testament  soll  nach  Maßgabe  des  §  2246
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  werden.  Die  Aufschrift
ist  auf  dem  Umschlag  so  anzubringen,  daß  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  des  Umschlags
für  den  vom  Amtsgericht  anzubringenden  Vermerk  nach  §  85  Absatz  4  frei  bleibt.

2.  Außer  dem  Vor=  und  Familiennamen  des  Erblassers  (bei  Frauen  auch  Geburtsname)
soll  die  Aufschrift  auch  Zeit  und  Ort  der  Geburt  des  Erblassers,  welche  bei  der  Errichtung
des  Testaments  zu  erfragen  sind,  ersehen  lassen.

3.  Das  Testament  soll  sodann  dem  Amtsgericht  des  Bezirks,  in  dem  es  errichtet  wurde,
eingesendet  und  von  diesem  in  besondere  Verwahrung  genommen  werden.

4.  Die  zur  Verschließung  der  Testamente  zu  verwendenden  Umschläge  (Absatz  1  Satz  2)
sollen  in  der  Regel  das  zur  Aufbewahrung  einer  Urkunde  im  Format  eines  Viertelbogens
erforderliche  Format,  also  eine  Größe  von  18  auf  23  Centimeter  haben;  bei  umfangreicheren
Urkunden  sind  Umschläge,  welche  ungebrochene  halbe  Bogen  aufnehmen  können,  also  in  der
Größe  von  23  auf  35  Centimeter  zu  verwenden.

5.  Diese  Vorschriften  (Absatz  1  bis  4)  finden  auch  Anwendung:
auf  das  vor  einem  badischen  Ortsvorsteher  errichtete  Testament  (88  2249,  2250  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches):

«
(-
        <pb n="267" />
        XXVII.  243

b.  auf  die  Urkunde  über  einen  Erbvertrag,  soweit  deren  besondere  amtliche  Verwahrung

vorgeschrieben  ist.

6.  Der  Hinterlegungsschein  (§  2246  Absatz  2  und  §  2277  Absatz  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches)  wird  von  dem  Amtsgerichte  erteilt,  wenn  nicht  der  Erblasser  oder  die  Vertragschließenden
  auf  die  Erteilung  verzichtet  haben.

13.  Im  §  84  erhalten  die  Absätze  3,  4,  7  folgende  Fassung:

3.  Das  Verlangen  kann  zu  Protokoll  des  Amtsrichters  oder  des  Gerichtsschreibers  oder
eines  Notars  gestellt  werden;  es  kann  auch  zu  Protokoll  des  Bürgermeisters  am  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthaltsort  des  Erblassers,  falls  dieser  von  dem  Gerichtssitz  verschieden  ist,
gestellt  werden.  Dabei  ist  das  Testament  offen  oder  verschlossen  zu  übergeben.  Bei  der
Übergabe  sind  Zeit  und  Ort  der  Geburt  des  Erblassers  zu  erfragen  und  im  Protokoll  festzustellen.
  Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  auf  Erteilung  eines  Hinterlegungsscheins  verzichte,
so  soll  diese  Erklärung  in  dem  Protokoll  beurkundet  werden.

4.  Wird  das  Testament  verschlossen  übergeben,  so  soll  der  Richter  dasselbe  mit  einer
Aufschrift  versehen,  welche  das  Testament  näher  bezeichnet  und  von  dem  Richter  zu  unterschreiben
  ist.  Die  Auffchrift  soll  so  angebracht  werden,  daß  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite
  des  Umschlags  für  den  vom  Amtsgericht  anzubringenden  Vermerk  (§  85  Absatz  4)  frei
bleibt.  Im  Falle  der  Übergabe  an  den  Gerichtsschreiber  oder  Notar  oder  Bürgermeister  soll
die  Aufschrift  von  diesem  beigesetzt  werden,  die  Vorschriften  des  §  83  Absatz  2  finden
Anwendung.

7.  Hinsichtlich  der  Erteilung  eines  Hinterlegungsscheines  an  den  Erblasser  findet  §  83
Absatz  6  Anwendung.

14.  Der  §  85  erhält  folgende  Fassung:
8  85.
Besondere  Verwahrung.  Testamentsverzeichnis.

1.  Das  Amtsgericht  verwahrt  die  Testamente  und  Erbverträge  (§§  83  und  84)  in  einem
verschlossenen  Behälter,  zu  welchem  der  Richter  die  Schlüssel  stets  in  eigenem  Verwahr  zu
behalten  hat,  und  zwar,  soweit  nicht  zur  Aufbewahrung  der  Akten  und  Urkunden  ein  feuersicheres
  Gewölbe  vorhanden  ist,  in  einem  feuersicheren  Schranke  des  Amtsgerichts,  bei  Vorhandensein
  nur  eines  Schrankes  in  der  mit  Sonderabschluß  versehenen  Abteilung  desselben.

2.  In  gleicher  Weise  sind  Urkunden,  die  einen  Ehe=  und  zugleich  einen  Erbvertrag  enthalten,
  in  Verwahrung  zu  nehmen,  wenn  deren  besondere  amtliche  Verwahrung  von  den
Beteiligten  verlangt  wurde  (§  2277  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).

3.  Das  Amtsgericht  führt  über  die  bei  ihm  besonders  verwahrten  Testamente  und  Erbverträge
  unter  fortlaufenden  Ordnungszahlen  ein  mit  einem  alphabetischen  Register  versehenes
Verzeichnis  nach  dem  anliegenden  Formular  2.  Vergleiche  auch  §  85„  Absatz  3  bis  5.  doruin—

4.  Auf  jeder  Urkunde  ist  die  Ordnungszahl  ihres  Eintrags  im  Verzeichnisse  zu  vermerke..

5.  In  dem  alphabetischen  Register  sind  Ehefrauen  und  Witwen  sowohl  unter  ihrem  eigenen
Familiennamen  als  unter  demjenigen  ihrer  Männer  einzutragen
        <pb n="268" />
        24  XXVII.

6.  Die  sich  ergebenden  Schriftstücke  (88  83,  84,  85  à  Absatz  5,  86,  87)  sind  als  Beilagen
des  Verzeichnisses  zu  sammeln,  mit  fortlaufenden  Ordnungezahlan  zu  versehen  und  in  Bänden
zu  vereinigen.  Die  Band-  und  Beilagenummer  ist  im  Verzeichnis  (Absatz  3)  zu  vermerken.

7.  Erledigte  Einträge  sind  in  dem  Verzeichnisse  und  in  dem  alphabetischen  Register  rot
zu  unterstreichen.

8.  Das  Amtsgericht  hat  mindestens  einmal  im  Jahre  die  verwahrten  Urkunden  zu  stürzen,
mit  dem  Verzeichnisse  zu  vergleichen  und  auf  diese  Weise  festzustellen,  ob  sämtliche  verwahrten
Urkunden  verzeichnet  und  ob  sämtliche  verzeichneten  Urkunden  vorhanden  sind.  Der  Vollzug
und  sein  Ergebnis  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

15.  Als  §  85  n  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

§  85a.
Testamentsnachrichten.

1.  Die  Amtsgerichte  haben,  wenn  sie  Testamente  oder  Erbverträge  in  Verwahrung  nehmen,
demjenigen  badischen  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  geboren  ist,  von  der  Tatsache
der  Verwahrung  Nachricht  zu  geben.

2.  Die  Benachrichtigung  erfolgt  durch  Übersendung  einer  Testamentsnachricht  nach  dem

—u  auliegenden  Formnlar.

□t  —  3.  Über  die  Erteilung  der  Testamentsnachricht  ist  von  dem  verwahrenden  Amtsgericht  in
die  Bemerkungsspalte  des  Testamentsverzeichnisses  (§  85  Absatz  3)  ein  Vermerk  in  folgender
Form  aufzunehmen:  „/DIN  (Bezeichnung  des  benachrichtigten  Amtsgerichts)“,  z.  B.
„/(  Mosbach“.

4.  Die  Amtsgerichte  haben  ferner,  sobald  sie  das  Testament  oder  den  Erbvertrag  eines
Erblassers,  der  seinen  Wohnsitz  in  einem  anderen  Amtsgerichtsbezirk  des  Großherzogtums  Baden
hat,  in  besondere  Verwahrung  nehmen,  dem  Amtsgericht  des  Wohnsitzes  des  Erblassers  von
der  Tatsache  der  Verwahrung  Mitteilung  zu  machen.  Diese  Mitteilung  muß  die  in  den
Spalten  2  bis  6  des  Testamentsverzeichnisses  (§  85  Absatz  3)  eingetragenen  Angaben  enthalten
und  kann  unter  Verwendung  des  Formulars  2  erfolgen.  lier  die  erfolgte  Benachrichtigung
ist  von  dem  verwahrenden  Amtsgericht  in  die  Bemerkungsspalte  des  Testamentsverzeichnisses
ein  Vermerk  aufzunehmen.

5.  Auf  Grund  der  ihm  zugegangenen  Nachricht  (Absatz  4)  hat  das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes
  des  Erblassers  in  das  bei  ihm  zu  führende  Testamentsverzeichnis  einen  Eintrag  zu  vollziehen
  unter  Beachtung  der  in  §  85  Absatz  5  gegebenen  Vorschrift  In  die  Bemerkungsspalte
ist  ein  Vermerk  aufzunehmen  des  Inhalts:  „Das  Testament  (der  Erbvertrag)  wird  vom  Amtsgerichtt
  vVerxpwahrt.“  Das  die  Nachricht  des  verwahrenden  Amtsgerichts
enthaltende  Schriftstück  ist  gemäß  8  85  Absatz  6  zu  behandeln.

16.  Der  8  86  erhält  folgenden  Absatz  3:
3.  Von  der  Rückgabe  (Absatz  1)  ist  dem  Amtsgericht  des  Geburtsorts  des  Erblassers,
wenn  diesem  eine  Testamentsnachricht  (§  85"  Absatz  2)  zugegangen  ist,  sowie  dem  Amts-
        <pb n="269" />
        XXVII.  245

gericht  des  Wohnsitzes  des  Erblassers,  wenn  dieses  von  der  Verwahrung  Kenntnis  erhalten
hat  (§  85  %  Absatz  4),  Nachricht  zu  geben.  Das  benachrichtigte  Amtsgericht  vermerkt  die
erfolgte  Rückgabe  auf  der  Testamentsnachricht  beziehungsweise  im  Testamentsverzeichnis  und
nimmt  die  Testamentsnachricht  zu  den  Sammelakten  (8  89h  Absatz  4).

17.  In  §  87  Absatz  1  werden  die  Worte  „der  Verschollenheitserklärung“  gestrichen.
Im  §  89  Absatz  4  werden  die  Worte  „(§  85  Absatz  5)“  durch  die  Worte  „(§  85  Absatz  7)  ersetzt.

18.  Der  §  88  erhält  folgende  Fassung:

8  88.
Erkundigungen  über  das  Leben  der  Erblasser.

1.  Das  Amtsgericht  soll  auf  Grund  der  Totenlisten  (§§  97,  102)  und  der  außerdem
einkommenden  Sterbfallsnachrichten  sowie  der  ergehenden  Todeserklärungen  jeweils  untersuchen,
ob  bei  ihm  Testamente  oder  Erbverträge  der  Verstorbenen  oder  der  für  tot  Erklärten,  welche
hiernach  auszuscheiden  sind,  verwahrt  werden.

2.  Das  Amtsgericht  hat  ferner  diejenigen  Amtsgerichte,  bei  welchen  inhaltlich  des
Testamentsverzeichnisses  Testamente  oder  Erbverträge  verwahrt  sind,  vom  Tode  oder  der  Todeserklärung
  des  Erblassers  zu  benachrichtigen.

3.  Nach  Ablauf  von  20  Jahren  seit  Hinterlegung  eines  Testaments  oder  Erbvertrags
soll  das  Amtsgericht,  wenn  es  nicht  vom  Leben  des  Erblassers  Keuntnis  besitzt,  hierüber,
jedoch  ohne  Angabe  eines  Grundes,  bei  der  Ortspolizeibehörde  Erkundigung  einziehen.  Diese
Erkundigung  ist  darnach  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zu  wiederholen.

4  Bezüglich  derjeuigen  Erblasser,  von  deren  Leben  das  Amtsgericht  Kenntnis  erhält,
hat  es  die  Erkundigung  (Absatz  3)  auf  die  Feststellung  der  Geburtszeit  und  des  Geburtsortes
auszudehnen  und  sodann  dem  Amtsgericht  des  Geburtsortes,  wenn  dieser  in  Baden  gelegen
ist,  Testamentsnachricht  (§  85  Absatz  2)  zukommen  zu  lassen.

5.  Erhält  das  Amtsgericht  bei  der  Erkundigung  (Absatz  3)  oder  aus  sonstigem  Anlaß
davon  Kenntuis,  daß  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  in  einem  anderen  Amtsgerichtsbezirk  des
Großherzogtums  Baden  hat,  so  ist  nach  §  85  a  Absatz  4  zu  verfahren.

6.  Ergibt  die  Erkundigung  (Absatz  3),  daß  der  Erblasser  verschollen  ist,  so  soll  das
Amtsgericht,  falls  die  Voraussetzungen  der  Abwesenheitspflegschaft  vorliegen,  diese  bestellen
oder  deren  Bestellung  veranlassen.  Geeignetenfalls  soll  das  Amtsgericht  die  Beteiligten  auch
auf  die  Zulässigkeit  der  Todeserklärung  aufmerksam  machen  (8  58)

19  Als  §8§  89  §  bis  S9e  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:

8  89a.
Testamentsregister.

1.  Die  bei  dem  Amtsgericht  des  Geburtsorts  einlaufenden  Testamentsnachrichten  (§§  85  a
Absatz  2,  88  Absatz  4)  bilden  das  Testamentsregister.  Sein  Zweck  ist,  zu  verhüten,  daß  beim
        <pb n="270" />
        246  XXVII.

Tode  oder  der  Todeserklärung  eines  Erblassers  Testamente  oder  Erbverträge  nicht  eröffnet
werden.

2.  Die  Führung  der  Testamentsregister  liegt  dem  dafür  bestimmten  Gerichtsschreibereibeamten
  (Registerführer  für  Testamentsregister)  unter  der  Aufsicht  des  Richters  ob.

3.  Die  Testamentsnachrichten  werden  hinsichtlich  des  Einlaufsvermerks  und  des  Eintrags
zum  Geschäftstagebuch  wie  andere  amtsgerichtliche  Einläufe  behandelt.

1.  Auf  die  etwa  von  Behörden  außerhalb  Badens  übersandten  Testamentsnachrichten  und
Testamentsnachfragen  finden  die  über  die  Testamentsregister  bestehenden  Vorschriften  (Absatz  1,  2
und  3,  §8  89  b  bis  89e)  ebenfalls  Anwendung.

§  89b.

Geschäftliche  Behandlung  der  Testamentsnachrichten.

1.  Der  Registerführer  hat  nach  Einkunft  der  Testamentsnachrichten  und  der  Testamentsnachfragen
  (§  89  d)  die  Vollständigkeit  der  dafür  vorgeschriebenen  Angaben  über  die  Persönlichkeit,
  die  Geburtszeit  und  den  Geburtsort  des  Erblassers  zu  prüfen  und  bei  sich  ergebenden
Zweifeln  die  etwa  nötige  Vervollständigung  zu  veranlassen.

2.  Ergibt  sich,  daß  der  Geburtsort  in  einem  anderen  badischen  Bezirk  liegt,  so  wird  das
Schreiben  an  das  richtige  Amtsgericht  abgegeben.  Ergibt  sich,  daß  der  Geburtsort  nicht  im
Großherzogtum  Baden  liegt,  so  erfolgt  die  Rücksendung  an  das  absendende  Amtsgericht.

3.  Auf  Geheimhaltung  der  Nachrichten  ist  sorgfältigst  zu  achten.

4.  Die  bei  Führung  der  Testamentsregister  sich  —  abgesehen  von  den  Testamentsnachrichten
  —  ergebenden  Schriftstücke  sind  in  Aktenheften  zu  vereinigen.

8  89c.
Verwahrung  der  Testamentsnachrichten.

1.  Die  Testamentsnachrichten  werden  in  einem  verschlossenen  Schrank  aufbewahrt,  der  die
hierzu  erforderliche  Anzahl  Fächer  enthält.

2.  Die  Testamentsnachrichten  werden  nach  alphabetischer  Reihenfolge  der  Namen  der  Erblasser
innerhalb  des  ganzen  Amtsgerichtsbezirks  geordnet.  Bei  verheirateten  Frauen  ist  ihr  ursprünglicher
  Familienname  (Geburtsname)  maßgebend  Unter  den  einzelnen  Buchstaben  ist  die  lexikographische
  Ordnung  einzuhalten.  Nachrichten  über  verschiedene  Erblasser  gleichen  Namens  sind
nach  den  Vornamen  —  bei  mehreren  Vornamen  nach  dem  ersten  derselben  —  weiter  zu
ordnen.

3.  Mehrere  denselben  Erblasser  betreffende  Nachrichten  sind  nicht  einzeln  in  die  Fächer
einzulegen,  sondern  durch  einen  besonderen  Umschlag  von  den  übrigen  Nachrichten  getrennt  zu
halten.  Auf  dem  Umschlag  ist  Vor=  und  Familiennamen,  Geburtszeit  und  Geburtsort  des  Erblassers
  zu  vermerken.

4.  Die  Nachrichten  sind  täglich  einzulegen.
        <pb n="271" />
        XXVII.  247

8  89d.
Testamentsnachfragc.

1.  Zur  Vorbereitung  des  Nachlaßverzeichnisses  (§  129,  vergleiche  auch  §  98  Absatz  1)
hat  das  Notariat  (Nachlaßgericht),  wenn  der  Verstorbene  in  Baden  geboren  ist,  an  das  für
den  Geburtsort  zuständige  Amtsgericht  eine  Testamentsnachfrage  nach  dem  auliegenden  Formular  Jorm
zu  richten.

2.  Eine  solche  Nachfrage  hat  das  Notariat  (Nachlaßgericht)  auch  in  dem  Verfahren  zur
Erteilung  eines  Erbscheins  (§5  2358  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches)  an  das  für  den
Geburtsort  zuständige  Amtsgericht  zu  richten,  falls  der  Verstorbene  in  Baden  geboren  ist.

3.  Das  Amtsgericht  des  Geburtsorts  übersendet  mit  der  erbetenen  Auskunft  (Absatz  1
und  2)  die  bei  ihm  vorhandenen  Testamentsnachrichten  an  das  Nachlaßgericht.

!  2)

§  S9.
Außere  Beschaffenheit  der  Testamentsnachrichten  und  Testamentsnachfragen.
1.  Zu  den  Testamentsnachrichten  sind  Blätter  starken  Papieres  zu  verwenden.
2.  Das  Papier  soll  sowohl  bei  Testamentsnachrichten  als  bei  Testamentsnachfragen
225  Millimeter  hoch  und  192  Millimeter  breit  und  bei  den  Testamentsnachrichten  von  gelber,
bei  den  Testamentsnachfragen  von  weißer  Farbe  sein.

§5  89t.
Feuersichere  Verwahrung  der  Eheverträge  und  Ausscheidung  aus  derselben.

1.  Eheverträge  (auch  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  85  Absatz  2  fallende  „Ehe=  und
Erbverträge“)  sind  während  bestehender  Ehe  in  den  feuersicheren  Gewölben  oder  Schränken
zu  verwahren.  Die  Schlüssel  zur  Eröffnung  des  Behältnisses,  in  dem  die  Eheverträge  verwahrt
  sind,  können  dem  Gerichtsschreibereibeamten,  welcher  die  Registrierung  der  Eheverträge
zu  besorgen  hat,  anvertraut  werden.

2.  Die  feuersichere  Verwahrung  der  Eheverträge  hört  auf:

a.  sobald  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  oder  durch  Scheidung  aufgelöst  oder
wenn  sie  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  ist,

b.  wenn  durch  einen  neuen  Ehevertrag  der  bisherige  Güterstand  oder  durch  ein  rechtskräftiges

  Urteil  die  eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben  worden  ist,
.  sobald  ein  Ehegatte  für  tot  erklärt  ist  und
jedenfalls  auch  nach  Ablauf  von  100  Jahren  seit  Errichtung  des  Ehevertrags.
3.  Die  Ermittelung,  ob  Tatsachen  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Art  vorliegen  und
darnach  Eheverträge  aus  der  feuersicheren  Verwahrung  auszuscheiden  sind,  hat  auf  Grund  der
Totenliste  (§  102  Absatz  3),  der  Vermerke  in  den  Heiratsnebenregistern  (zu  vergleichen  §  55
Absatz  1  des  Personenstandesgesetzes),  der  die  Todeserklärung  eines  Ehegatten  aussprechenden

—
        <pb n="272" />
        248  XXVII.

Urteile  (zu  vergleichen  8  18  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Verbindung  mit
88  960  folgende  der  Zivilprozeßordnung)  und  der  Einträge  im  Güterrechtsregister  (zu  ver—
gleichen  §  1435  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Verbindung  mit  §  13  der  bundesrätlichen
  Bestimmungen  über  das  Vereinsregister  und  das  Güterrechtsregister  vom  3.  November
1898)  stattzufinden.

4.  Sind  40  Jahre  seit  Errichtung  des  Ehevertrages  abgelaufen,  so  kann  über  den  Fortbestand
  der  Ehe  eine  Kundschaftserhebung,  entsprechend  derjenigen  über  das  Leben  der  Testierer
(§  88),  soweit  nötig,  verfügt  und  von  Zeit  zu  Zeit  wiederholt  werden.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  September  1906  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  8.  August  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

Simon.
        <pb n="273" />
        XXVII.  249

 

 

 

 

 

 

 

.  «  i
Großh.  Amtsgericht  Testamentsnachricht  —-p-.
  T.  B.  Nr.
für  das  Testamentsregister  zu
Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):
Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):
Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor=  und  Familien-(Geburts-yname
des  (bezw.  früheren)  Ehegatten:
Tag:  gemeind
-  ,  l:
Geburts=  Monat:  Geburts=  emeinde
tag:  ort:  Amtsgerichtsbezirk:
Jahr:
Wohnort:  Letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  Stand  des  Ehemannes:
Am  19  wurde  ein  von  de  bbenbezeichneten
Erblasser  errichtete  ")  ...  .,
welche..unterOrdnungszahl.  Him  Testamentsverzeichnis  eingetragen  ist,

in  besondere  Verwahrung  genommen.

!)  Anzugeben,  ob  Testament  oder  Erbvertrag,  bei  Testamenten,  ob  öffentliches  oder  eigenhändiges,  bei  eigenhändigen
Testamenten,  ob  offen  oder  verschlossen  übergebenes.

Formular  2a
zu  Rechtspolizeiordnung  §3  85  a.
        <pb n="274" />
        250  XXVII.
(Vorderseite.)

Großh.  Notariat
,  den  .19.

Testamentsnachfrage.

Den  Nachlaß  de
betr.

Gemäß  §  89d  der  Rechtspolizeiordnung  wird  um  Auskunft  ersucht,  ob  d.  unten  bezeichnete  Erblasser
  welche  am  .  .in.
gestorben  ist,  Testamente  oder  Erbverträge  hinterlassen  hat.

Zugleich  wird  um  Mitteilung  dortselbst  verwahrter  Testamente  oder  Erbverträge  d.  Erblasser
nach  ihrer  Eröffnung  ersucht.

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

Vor=  und  Familienname  des  (bezw.  früheren)  Ehemannes:

Geburtszeit:  Tag  Monat  Jahr.
Geburtsort:

Wohnort:

Aufenthaltsort:

Stand  (Beruf,  Gewerbe):
Stand  des  Ehemannes:

An
Großh.  Amtsgericht

Formular  20
zu  Rechtspolizeiordunnn  §  S.
        <pb n="275" />
        XXVII.
(Rückseite.)

m
—

„den.  19.
An  Großh.  Notariat  zurück.

Testamentsnachrichten  für  d.  vorstehend  bezeichnete  Erblasser  sind  hier  nicht  registriert.

Die  bisher  hier  verwahrte  Testamentsnachricht
des  Amtsgerichs  vom  Nr.
des  Amtsgerichhts  vom  Nr..
.....  angeschlossen.

Testamente  und  Erbverträge  de  genannten  Erblasser  sind  hier  nicht  verwahrt.

D.  hier  verwahrte  Testament  und  Erbvertrag

dorthin  mitteilen.

Großh.  Amtsgericht

An
Großh.  Notariat

werden  wir  nach  erfolgter  Eröffnung

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Voges  in  Karlsruge.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        Nr.  XXVIII.  253

Gesetzen-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  28.  August  1906.

 

 

Jnhalt.
Bekanntmachungen:  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums:  die  Ausführung  der  §§  22  bis  26,
4,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung  der  Ossiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen
  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  betreffend;  die  Ausführung  der  &amp;amp;s  17,  18,  20,  21,  22.  33
bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und
der  Kaiserlichen  Schubtruppen  vom  31.  Mai  1900  betreffend.
Berichtigung.

 

Bekanntmachung.
(Vom  18.  August  1906.)
Die  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung  der  Offiziere
einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
vom  31.  Mai  1906  betreffend.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  der
§§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung  der  Offiziere  einschließlich
  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Keiserlichen
Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (Reichsgesetzblatt  1906  Nr.  30  Seite  565  ff.)  —  veröffentlicht
  in  Nr.  36  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  Seite  659  ff.  —  weiterhin
bekannt  gegeben.

Karlsruhe,  den  18.  August  1906.

Großherzogliches  Staatsministerium.
In  Vertretung:
Schenkel.  Scheffelmeier.

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende
Bestimmungen

zur  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung
der  Osffiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine
und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (Reichsgesetzblatt  1906  Nr.  30
Seite  565  ff.)  beschlossen:

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.  39
        <pb n="278" />
        254  XXVIII.

Zu  §§  22  bis  26  und  57:

1.  Beim  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse
  erfolgt  die  Regelung  durch  die  Behörden,  welche  von  den  Bundesstaaten  hierzu

 

bestimmt  sind  oder  hierzu  bestimmt  werden  (Pensionsregelungsbehörden).
Einwendungen  des  Pensionärs  gegen  die  Regelung  sind  —  sofern  er  im  Civildienst

angestellt  ist,  durch  seine  vorgesetzte  Dienstbehörde  —  an  die  Pensionoregelungsbehörde  zu  richten.
Einsprüche  gegen  den  Bescheid  der  letzteren  sind  auf  demselben  Wege  anzubringen  und
von  der  Pensionsregelungsbehörde  mit  Begutachtung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents  beziehungsweise  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung
  des  Auswärtigen  Amtes  zur  Entscheidung  vorzulegen,  sofern  diese  nicht  schon  als
eregelungsbehörden  entschieden  haben.
2.  Den  Pe  sionsregelungsbehörden  ist  von  allen  Veränderungen  in  den  persönlichen
Verhältnissen  eines  Pensionärs,  welche  ein  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes
auf  den  Bezug  von  Pensionsgebührnissen  zur  Folge  haben  können,  insbesondere  von  allen
Anstellungen  oder  Beschäftigungen  oder  Erhöhungen  des  Diensteinkommens  im  Militär-,  Civiloder
  Gendarmeriedienste  Mitteilung  zu  machen  und  zwar  in  den  Fällen:
des  §  22  Nr.  1,  §  24  Nr.  1,  2,  8  57  von  den  Behörden,  deren  Kassen  das  Gehalt  zahlen;
des  §  22  Nr.  2,  §  23  Nr.  2  von  den  zuständigen  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften;
des  §  24  Nr.  3,  §  57  betreffs  des  Civildienstes  von  den  vorgesetzten  Behörden,  betreffs
des  Gendarmeriedienstes  von  den  Behörden,  deren  Kassen  das  Gehalt  zahlen;
des  §  26  von  den  die  Civilpension  anweisenden  Behörden.
Die  Mitteilung  muß  alle  für  die  Regelung  des  Bezugs  der  Pensionsgebührnisse  erforderlichen
  Angaben  enthalten.
In  den  Fällen  des  §  24  Nr.  2,  3,  §  57  sind  insbesondere  anzugeben:
die  genaue  Bezeichnung  der  neuen  Dienststellung  des  Pensionärs,
die  Höhe  und  Art  des  Diensteinkommens,
der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Bezug  des  Diensteinkommens  beginnt  oder  aufhört,
die  Militärdienstzeit  ohne  Kriegsjahre  und  ohne  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  (88  16,
53,  69),
die  Civildienstzeit  unter  Angabe  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  sie  zu  berechnen  ist.
Bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Civildienst  ist  anzugeben,  ob  der  Pensionär  als
Beamter  angestellt  oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  §  24
Nr.  3  anwendbar  ist  oder  ob  der  Pensionär  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse
  eines  Dienstverpflichteten  zur  Behörde  befindet.
In  dem  Falle  des  §  26  ist  der  Mitteilung  an  die  Pensionsregelungsbehörde  Abschrift
der  Pensionsnachweisung  beizufügen.
3.  Die  Frage,  ob  ein  Pensionär  im  Civildienst  als  Beamter  angestellt  oder  in  der
Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  die  Vorschrift  des  §  24  Nr.  3  auf
ihn  anzuwenden  ist  oder  ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse  eines

P
        <pb n="279" />
        XXVIII.  255

Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  befindet,  ist  schon  bei  Beginn  der  Dienstleistung  klarzustellen.
Zunächst  entscheidet  hierüber  die  dem  Pensionär  im  Civildienst  vorgesetzte  Behörde;  die  Entscheidung
  unterliegt  jedoch  der  Nachprüfung  durch  die  Pensionsregelungsbehörde.  Ist  diese
nicht  gleichzeitig  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise  oberste
Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes,  so  ist  noch
eine  Entscheidung  der  letzteren  herbeizuführen,  wenn  zwischen  der  dem  Pensionär  vorgesetzten
Behörde  und  der  Pensionsregelungsbehörde  eine  Meinungsverschiedenheit  bestehen  bleibt  oder
wenn  bei  der  Pensionsregelungsbehörde  Bedenken  gegen  die  Entscheidung  einer  Zentralbehörde
obwalten.

4.  Pensionäre,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  müssen  ihre  Pensionsgebührnisse  im  Inland
entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  erheben  und  den  Nachweis  der  Reichsangehörigkeit
  beibringen  sowie  den  Nachweis  des  Lebens,  falls  sie  ihre  Gebührnisse  nicht
persönlich  erheben;  ausnahmsweise  kann  mit  Einverständnis  des  Auswärtigen  Amtes  die
Zahlung  durch  das  zuständige  Konsulat  erfolgen.

Vorübergehend,  z.  B.  zum  Kurgebrauch  im  Auslande  sich  aufhaltende,  aber  im  Inlande
wohnhafte  Pensionäre  sind  von  dem  Nachweise  der  Reichsangehörigkeit  befreit.

5.  Die  Zahlung  der  nach  §  26  Absatz  3  dem  Civilpensionsfonds  zu  erstattenden  Pensionsbeträge
  erfolgt  auf  Anweisung  der  Pensionsregelungsbehörde  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs.

Zu  §  34.

6.  Anträge  auf  Gewährung  von  Pensionsgebührnissen  aus  Militär=  beziehungsweise
Marine=  oder  Schutztruppenfonds  an  Beamte  der  Civilverwaltung  sind  von  der  die  Civilpension
  feststellenden  Behörde  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise
  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen
Amtes  vorzulegen.  Die  erforderlichen  Beweisstücke  sowie  Abschrift  der  Civilpensionsnachweisung
sind  dem  Antrage  beizufügen.

Steht  dem  Beamten  zur  Zeit  des  Ausscheidens  aus  dem  Civildienst  ein  pensionsfähiges
Diensteinkommen  nicht  zu,  so  ist  als  solches  das  niedrigste  pensionsfähige  Diensteinkommen  derjenigen
  Dienststelle  anzunehmen,  in  welcher  der  Beamte  beim  Fortbestehen  seiner  Dienstfähigkeit
zuerst  eine  Anstellung  mit  Pensionsberechtigung  hätte  erwarten  können.  Hatte  der  Beamte
keine  Anwartschaft  auf  das  Einrücken  in  eine  bestimmte  Dienststelle  mit  Pensionsberechtigung,
so  wird  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  vom  Reichskanzler,  für  das  bayerische  Kontingent
von  der  bayerischen  Staatsregierung  bestimmt.

 

Zu  §  35.
7.  Die  im  §  35  bezeichneten  Personen  erhalten  Pensionen  nach  folgenden  Grundsätzen:
Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  gelten  ½/°  der  baren  Vergütung,  welche  den  genannten
Personen  als  Entschädigung  für  die  Dienstleistungen  bei  dem  Feld=  oder  Besatzungsheer  oder
bei  der  Kaiserlichen  Marine  für  die  Dauer  eines  Jahres  zu  zahlen  ist.  Ist  eine  bare  Ver-809.
        <pb n="280" />
        256  XXVIII.

gütung  nicht  zu  zahlen,  so  bestimmt  der  Reichskanzler,  für  das  bayerische  Kontingent  die
bayerische  Staatsregierung,  den  Betrag  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.

Die  Pension  beträgt  für  die  Dauer  völliger  Erwerbsunfähigkeit  75  5  des  pensionsfähigen
Diensteinkommens;  sie  beträgt  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  je  nach  dem  Grade  derselben  einen
in  Hundertsteln  auszudrückenden  Teil  des  bei  völliger  Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden  Betrags.

Nach  Bestimmung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise
  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen
Amtes  ist  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  eines  Pensionärs  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen
und  die  Pension  entsprechend  festzusetzen.  Die  Pension  ist  dauernd  zu  gewähren,  sobald  ausgeschlossen
  ist,  daß  in  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit  eine  Anderung  eintritt.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  entsprechend  dem  §  6  Absatz  4  abzurunden.

Neben  der  Pension  ist  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage,  Pensionserhöhung  und  Tropenzulage
  nach  den  Vorschriften  der  §§  32,  59,  72  des  Osfizierpensionsgesetzes  zu  gewähren,
je  nachdem  die  Pensionäre  den  oberen  oder  unteren  Beamten  gleichzuachten  sind.  Die  Entscheidung
  hierüber  trifft  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise
  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes.

Die  Vorschriften  in  den  §§  32,  33,  35,  36,  38  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Ausstellung  der  Quittungen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  für  die  Zahlung  von
Pensionsgebührnissen  an  die  Beamten  des  Reichsheeres  beziehungsweise  der  Kaiserlichen  Marine
oder  der  Schutztruppen.

8.  Bei  Ermittelung  der  Pensionen  für  Personen,  welche  in  einem  im  §  35  bezeichneten
Verhältnisse  zu  einer  Kaiserlichen  Schutztruppe  stehen,  ist  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
eines  in  unterster  Gehaltsstufe  stehenden  Beamten  derjenigen  heimischen  Beamtenklasse  zugrunde
zu  legen,  in  welche  sie  nach  ihrer  Dienststellung  und  Diensttätigkeit  einzureihen  sind.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit  des  zu  Versorgenden  zu
bestimmen,  daß  der  Betrag  einer  höheren  Gehaltsstufe  der  Berechnung  des  pensionsfähigen
Diensteinkommens  zugrunde  zu  legen  ist.

Ist  eine  Beamtenklasse,  in  welche  der  zu  Versorgende  einzureihen  wäre,  nicht  vorhanden,
so  bestimmt  der  Reichskanzler  den  Betrag  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.

Zu  §  37.

9.  Zu  Unrecht  erhobene  Pensionsgebührnisse,  welche  nicht  alsbald  zurückgezahlt  werden
können,  sind  durch  Anrechnung  auf  die  fälligen  Gebührnisse  von  der  Pensionsregelungsbehörde
einzuziehen.  Die  Höhe  der  Abzüge  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  des  Pensionärs  von  der
obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde
  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes  festzusetzen.  Dabei
ist  indes  nicht  außer  acht  zu  lassen,  daß  die  vollständige  Rückzahlung  des  überhobenen  Betrags
nach  Möglichkeit  sichergestellt  werden  muß.
        <pb n="281" />
        XXVIII.  257

Bekanntmachung.
(Vom  7.  August  1906.)

Die  Ausführung  der  88  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen
der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom
31.  Mai  1906  betreffend.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  der
§§  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der
Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
vom  31.  Mai  1906  (Reichsgesetzblatt  1906  Nr.  30  Seite  593  ff.)  —  veröffentlicht  in  Nr.  36
des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  Seite  662  —  weiterhin  bekannt  gegeben.

Karlsruhe,  den  7.  August  1906.
Großherzogliches  Stoatsministerium.

von  Dusch.
Gedemer.

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Bestimmungen
zur  Ausführung  der  §8  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die  Versorgung
der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der-Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen
Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (Reichsgesetzblatt  1906  Nr.  30  Seite  593  ff.)  unter  Aufhebung
  seiner  Bestimmungen  vom  22.  Februar  1875  beschlossen:

Zu  88  17,  18,  20,  21.

1.  Bis  zu  der  durch  das  vorbezeichnete  Gesetz  notwendig  werdenden  Ergänzung  der
„Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern“  von  1882  und  der  „Grundsätze,  betreffend  die  Besetzung
der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  u.  s.  w.  mit  Militäranwärtern,“
  von  1899  finden  diese  Grundsätze  nebst  Erläuterungen  sinngemäß  und  mit  der
Maßgabe  auch  auf  die  Inhaber  des  Anstellungsscheins  Anwendung,

a.  daß  sich  deren  Rechte  auf  die  Stellen  des  Unterbeamtendienstes  beschränken  und

b.  daß  sie  bei  der  Stellenbesetzung  nur  dann  berücksichtigt  werden  dürfen,  wenn  es  an

geeigneten  civilversorgungsberechtigten  Bewerbern  fehlt.

2.  Stellenanwärter,  die  statt  des  Civilversorgungsscheins  nachträglich  die  Civilversorgungsentschädigung
  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben  hiervon  den  Anstellungsbehörden,
bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen
zu  streichen.
        <pb n="282" />
        258  XXVIII.

Zu  §8  22,  33  bis  38.

3.  Bei  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen  oder  beim  Erlöschen,  Ruhen  oder
Wiederaufleben  des  Rechtes  auf  deren  Bezug  erfolgt  die  Regelung  durch  die  Behörden,  welche
von  den  Bundesstaaten  hierzu  bestimmt  sind  oder  hierzu  bestimmt  werden  (Pensionsregelungsbehörden).


Einwendungen  des  Invaliden  oder  Rentenempfängers  gegen  die  Regelung  sind  —  sofern
er  im  Civildienst  angestellt  ist,  durch  Vermittlung  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde  —  an  die
Pensionsregelungsbehörde  zu  richten.  Einsprüche  gegen  deren  Bescheid  sind  auf  demselben
Wege  anzubringen  und  von  der  Pensionsregelungsbehörde  mit  Begutachtung  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde
  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes  zur  Entscheidung  vorzulegen,
sofern  diese  nicht  schon  als  Pensionsregelungsbehörden  entschieden  haben.

4.  Den  Pensionsregelungsbehörden  ist  von  allen  Veränderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  eines  Invaliden  oder  Rentenempfängers,  welche  die  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen
  oder  ein  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes  auf  deren  Bezug  zur
Folge  haben  können,  insbesondere  von  allen  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Militäroder
  Civildienste,  bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  achtzehn  Jahren  auch
von  jeder  Erhöhung  des  Diensteinkommens,  bis  zum  Betrage  von  2000  K,  Mitteilung  zu
machen  und  zwar  in  den  Fällen:

des  §  22,  §  36  Nr.  3,  §  37  von  der  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  vorgesetzten
  Behörde;

des  §  33  Nr.  1,  §  36  Nr.  2  von  den  Truppenteilen  oder  Marineteilen;

des  §  33  Nr.  2,  §  34,  Absatz  1,  Satz  2,  §  35  Nr.  2  von  den  zuständigen  Gerichten
oder  Staatsanwaltschaften;

des  §  36  Nr.  1  von  den  daselbst  genannten  Anstalten  oder  Instituten;

des  §  36  Nr.  4  von  den  die  Civilpension  anweisenden  Behörden.

Die  Mitteilung  muß  alle  für  die  Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse
erforderlichen  Angaben  enthalten;  das  Renten=  (Pensions-)  Quittungsbuch  ist  der  Mitteilung
beizufügen.  Wenn  von  vornherein  feststeht,  daß  die  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Civildienst
  einen  Zeitraum  von  sechs  Monaten  nicht  überschreiten  wird  oder  wenn  sich  der  Aufenthalt
in  einer  der  im  §  36  Nr.  1  genannten  Anstalten  oder  die  vorübergehende  Heranziehung  zum
aktiven  Militärdienste  (§  36  Nr.  2)  nicht  auf  einen  vollen  Kalendermonat  erstreckt,  so  kann
die  Mitteilung  an  die  Pensionsregelungsbehörde  unterbleiben,  da  in  diesem  Falle  nach  §  38
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse  nicht  zu  ruhen  hat.

5.  Die  Bewilligung  der  einmaligen  Geldabfindung  von  1500  /  an  Kapitulanten  (8  22)
ist  aus  dem  Militärpasse  zu  ersehen.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  den  Angestellten  oder  Beschäftigten  auf  seine  gesetzliche  Verpflichtung
  zur  Rückzahlung  des  Betrags  besonders  hinzuweisen.  Die  Rückzahlung  kann  mit
Genehmigung  der  Pensionsregelungsbehörde  in  angemessenen  Teilbeträgen  erfolgen.
        <pb n="283" />
        XXVIII.  259

6.  Wird  ein  Invalide  oder  Rentenempfänger  in  eine  der  im  §  36  Nr.  1  genannten
Anstalten  aufgenommen,  so  entscheiden  die  Militärbehörden  (Generalkommandos)  beziehungsweise
Marinebehörden  (Stationskommandos)  oder  das  Oberkommando  der  Schutztruppen  darüber,
ob  die  Invalidenpension  oder  Rente  ganz  oder  zum  Teil  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  der
Familie  zu  gewähren  ist.

Unter  Familie  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  außer  der  Ehefrau  und  der  im  §  39
Absatz  1  bezeichneten  Nachkommenschaft  auch  Pflegekinder  sowie  die  Eltern  und  Großeltern  des
Invaliden  oder  Rentenempfängers  zu  verstehen,  sofern  dieser  ihr  Ernährer  ist.

7.  Bei  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Civildienste  (§  36  Absatz  2)  hat  die  vorgesetzte
Behörde  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  das  Renten-(Pensions-)  Qnittungsbuch  abzufordern
und  das  Anstellungs=  oder  Beschäftigungsverhältnis  einzutragen  unter  folgenden  Angaben:

#.  Art  des  Anstellungs=  oder  Beschäftigungsverhältnisses,  im  besonderen,  ob  der  Invalide
oder  Rentenempfänger  als  Beamter  angestellt  ist  oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen
beschäftigt  wird  oder  ob  er  nur  in  ein  privatrechtliches  Vertragsverhältnis  eines
Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  tritt;

b.  Tag  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung;

c.  Einkommen  und  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  das  Einkommen  gewährt  wird.

Demnächst  ist  das  Quittungsbuch  der  Pensionsregelungsbehörde  vorzulegen,  welche  wegen
Fortgewährung  oder  teilweiser  oder  gäuzlicher  Einbehaltung  der  Invalidenpension  oder  Reute
nach  dem  Gesetze  zu  entscheiden,  die  erforderliche  Eintragung  zu  machen  und  die  zuständige
Kasse  mit  Zahlungsanweisung  zu  versehen  hat.

Fällt  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zahlung  des  Einkommens  beginnt,  nicht  mit  dem
Zeitpunkte  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  zusammen,  so  ist  für  den  Fortbezug
der  Invalidenpension  oder  Rente  der  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Zahlung  des  Einkommens
als  der  maßgebende  anzusehen.

Das  Quittungsbuch  wird  sodann  durch  Vermittlung  der  vorgesetzten  Behörde  dem  Invaliden
oder  Rentenempfänger  wieder  ausgehändigt,  nachdem  dieser  durch  Namensunterschrift  die
Regelungsverfügung  anerkannt  hat,  ihm  aber  wieder  abgenommen  und  von  der  vorgesetzten  Behörde
aufbewahrt,  sobald  er  zur  Erhebung  von  Versorgungsgebührnissen  nicht  mehr  berechtigt  ist.

Um  den  regelmäßigen  Empfang  der  Versorgungsgebührnisse  nicht  zu  stören,  sollen  die
Quittungsbücher  in  der  Zeit  zwischen  dem  zweiten  und  letzten  Tage  eines  und  desselben
Monats  abgenommen  und  zurückgegeben  werden.

Bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Civildienste  mit  oder  ohne  Pension  ist  das  Quittungsbuch  der
Pensionsregelungsbehörde  zur  anderen  Regelung  des  Invalidenpensions=  oder  Rentenbezugs  so  zeitig
vorzulegen,  daß  es  an  den  Inhaber  noch  bis  zum  Entlassungstag  ausgehändigt  werden  kann.

Die  Qnittungsbücher  sind  fortan  nach  dem  beiliegenden  Muster  anzufertigen.

Für  diejenigen  Invaliden,  deren  Versorgungsgebührnisse  nicht  nach  dem  neuen  Gesetze
festgestellt  sind,  können  die  bisherigen  Quittungsbücher  noch  weiter  benutzt  werden.

8.  Die  Frage,  ob  ein  Invalide  oder  Rentenempfänger  im  Civildienst  als  Beamter  augestellt
oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  die  Vorschrift  des

—
        <pb n="284" />
        260  XXVIII.

§  36  Nr.  3  auf  ihn  anzuwenden  ist  oder  ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  befindet,  ist  schon  bei  Beginn  der  Dienstleistung
  klarzustellen.  Zunächst  entscheidet  hierüber  die  dem  Angestellten  oder  Beschäftigten
vorgesetzte  Behörde;  die  Entscheidung  unterliegt  jedoch  der  Nachprüfung  durch  die  Pensionsregelungsbehörde.
  Ist  diese  nicht  gleichzeitig  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
beziehungsweise  oberste  Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen
Amtes,  so  ist  noch  deren  Entscheidung  herbeizuführen,  wenn  zwischen  der  dem  Invaliden  oder
Rentenempfänger  vorgesetzten  Behörde  und  der  Pensionsregelungsbehörde  eine  Meinungsverschiedenheit
  bestehen  bleibt  oder  wenn  bei  der  Pensionsregelungsbehörde  Bedenken  gegen
die  Entscheidung  einer  Zentralbehörde  obwalten.

9.  Invaliden  oder  Rentenempfänger,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  müssen  ihre  Versorgungsgebührnisse
  im  Inland  entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  erheben
und  den  Nachweis  der  Reichsangehörigkeit  beibringen  sowie  den  Nachweis  des  Lebens,  falls
sie  ihre  Gebührnisse  nicht  persönlich  erheben;  ausnahmsweise  kann  mit  Einverständnis  des
Auswärtigen  Amtes  die  Zahlung  durch  das  zuständige  Konsulat  erfolgen.

Vorübergehend,  z.  B.  zum  Kurgebrauch,  im  Auslande  sich  aufhaltende,  aber  im  Inlande  wohnhafte
  Invaliden  und  Rentenempfänger  sind  von  dem  Nachweise  der  Reichsangehörigkeit  befreit.

10.  Die  Zahlung  der  nach  §  36  Nr.  4  Schlußsatz  dem  Civilpensionsfonds  zu  erstattenden
Invalidenpensions=  und  Rentenbeträge  erfolgt  auf  Anweisung  der  Pensionsregelungsbehörde
am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs.

Zu  §  40.

11.  Zu  Unrecht  erhobene  Versorgungsgebührnisse,  welche  nicht  alsbald  zurückgezahlt  werden
können,  sind  durch  Anrechnung  auf  die  fälligen  Gebührnisse  von  der  Pensionsregelungsbehörde  einzuziehen.
  Die  Höhe  der  Abzüge  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  des  Invaliden  oder  Rentenempfängers
  von  der  genannten  Behörde  festzusetzen.  Dabei  ist  indes  nicht  außer  acht  zu  lassen,  daß
die  vollständige  Rückzahlung  des  überhobenen  Betrags  nach  Möglichkeit  sichergestellt  werden  muß.
        <pb n="285" />
        XXVIII.  261

Quittungsbuch

 

 

 

des
Invaliden
Rentenempfängers
vom
(Geldbetrag)  Militär-Rente,“)  Invalidenpension,
Verstümmelungszulage,
Rentenerhöhung,
Tropenzulage,
Kriegszulage,
Civilversorg  gs  tschädig  g,
Alterszulage.
Summe:
Laut  Anweisung  vom  ten
vom  ten  ab.
Zahlung
aus  der  Kasse  zu
Kat.  Buchst.  Blatt  Nr.

*)  Bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  18  Jahren  ist  in  Klammer  anzugeben,  ob  die  Rente  lediglich
auf  Grund  von  Dienstzeit  bewilligt  worden  ist  (Dienstzeitrentc).  Außerdem  ist  für  die  Regelung  des  Rentenbezugs  während
der  Anstellung  im  Civildienst  unter  der  Summe  der  Versorgungsgebührnisse  der  auf  die  Rentenerhöhung  (8§  10)  entfallende
Teilbetrag  der  Vollrente  sowie  der  Grad  der  Erwerbsunsähigkeit  einzutragen.
        <pb n="286" />
        262  XXVIII.

Verpflichtungsbestimmungen
für

die  Invaliden  und  Rentenempfänger.

1.  Der  Invalide  oder  Rentenempfänger  ist  verpflichtet,  im  September  und  im  März  jedes  Jahres
von  einer  Civil=  oder  Militärbehörde  oder  von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Beamten
die  neben  den  Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung  ausfüllen  zu  lassen.  Wird  die  Zahlung  auf
Grund  besonderer  Quittungen  geleistet,  dann  tritt  an  die  Stelle  dieser  Verhandlung  eine  entsprechende
Erklärung  des  Empfängers  auf  den  mit  Vordruck  versehenen  Quittungen,  die  im  September  und  März
jedes  Jahres  amtlich  zu  bescheinigen  sind.  Ohne  eine  solche  Erklärung  erfolgt  keine  weitere  Zahlung.

2.  Das  Quittungsbuch  ist  sorgfältig  aufzubewahren.  Verliert  es  der  Invalide  oder  Rentenempfänger
dennoch,  so  trifft  ihn  der  etwaige  Schaden.  Im  Falle  des  Verlustes  hat  er  der  Ortsbehörde  und  der
zahlenden  Kasse  sofort  Anzeige  zu  machen.

3.  Jeder  Invalide  oder  Rentenempfänger,  der  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,  bei  den
Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung,  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder
zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  oder  in  solchen  zu
den  vorbezeichneten  nicht  gehörenden  Civilstellen,  welche  ganz  oder  zum  Teil  den  Militäranwärtern  und
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehalten  sind,  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten
unter  Gewährung  eines  Diensteinkommens  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  hat  das  Quittungsbuch  seiner
vorgesetzten  Behörde  sofort  abzuliefern.  Zu  Unrecht  erhobene  Beträge  von  Versorgungsgebührnissen  werden
durch  Einbehalten  der  fälligen  Versorgungsgebührnisse  gedeckt  oder  anderweit  eingezogen.

4.  Bei  der  Aufnahme  in  Invalideninstitute,  in  eine  militärische  Kranken-,  Heil=  oder  Pflegeanstalt
und  bei  der  vorübergehenden  Heranziehung  zum  Militärdienste  (§  36  Nr  1,  2  Gesetz  1906)  ist  das
Quittungsbuch  der  aufnehmenden  Behörde  oder  dem  Truppenteil  u.  s.  w.  zu  übergeben.

5.  Wenn  der  Invalide  oder  Rentenempfänger  seinen  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  verlegt,  so  muß
er  sein  Quittungsbuch  rechtzeitig  an  die  bisherige  Zahlstelle  abgeben  und  um  Übertragung  der  Zahlung
auf  die  näher  gelegene  Kasse  nachsuchen

Nach  dem  Ableben  des  Inhabers  ist  von  den  Hinterbliebenen  das  Buch  der  zahlenden  Kasse
zurückzugeben.  Hier  wird  auch  Auskunft  über  die  Zahlung  der  Gnadengebührnisse  erteilt.
        <pb n="287" />
        der  Zahlungsordnung  für

Nr.

Bei  Einstellung  der  Zahlung  und  im  April  jedes  Jahres  wird  dieses  Blatt  als  Beleg  durch  die  Kasse  entnommen.

 

 

 

 

 

XXVIII.  263
2.
Nr.  Zahlungsordnung  für
Rentenempfänger
Kasse  zu
,  den  ten  September  Unterschrift
„  Monat  Geldbetrag  des
Vor  dem  M  Kassenbeamten
erscheint  heute  der  arl-  #
von  Person  bekannte  Rentenempfänger  April
gehörig  beglaubigte  Invalide
Mai
und  erklärte:  ,  -
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Civildienstes  als  Beamter  Juni
angestellt½l.
oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  nicht  beschäftige  Juli
und  beziehe  das  auf  Seite  dieses  Buches  aufge-  —
führte  Einkommen.“)  August
Die  nebenstehenden  Gebührnisse  habe  ich  richtig  —
empfangen,  was  ich  hiermit  ausdrücklich  anerkenne.  September
,  den  ten  März  Oktober
.
Tor  bem.  ,  November
erscheint  heute  der
von  Person  bekannte  Remtenempfänger  Dezember
gehörig  beglaubigte  Invalide  *
»  Januar
und  erklärte:
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Civildienstes  als  Beamter  Februar
*rinddsd  ##  angestellt
oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  nicht  beschäftigt

und  beziehe  das  auf  Seite
führte  Einkommen.

Die  nebenstehenden  Gebührnisse  habe  ich  richtig
empfangen,  was  ich  hiermit  ausdrücklich  anerkenne.

dieses  Buches  aufge-*)

  Was  nicht  zutrifft,  ist  zu  durchstreichen.

März
        <pb n="288" />
        264  XXVIII.

 

Beschäftigungs-  und  Anstellungsverhältnis  sowie  Geldbetrag
Civildiensteinkommen  des  Inhabers.
Mark.

 

Der  Rentenempfänger,  ehemaliger
ist  seit  dem
ten  bei
als  Beamter  in  der  Stelle
eines  angestellt  (oder  in  der

Eigenschaft  als  Beamter  in  der  Stelle  eines

beschäftigt).
Er  bezieht  vom  ten  ab  ein  Diensteinkommen')
  von  jährlich
Ort.  Datum.  Firma.
Unterschrift.

 

 

*)  Bei  Kapitulanten  mit  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit  ist  anzugeben,  aus  welchen  Bezügen  das  Diensteinkommen
  sich  zusammensetz.
        <pb n="289" />
        XXVIII.  265

 

 

4.
Ar.  Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse  nach  Geldbetrag
nebenstehenden  Angaben
Mark.
Zu  1  Nach  nebenstehenden  Angaben  hat  der  Rentenempfänger,  ehemaliger

seine  Rente  von  Mark
monatlich  Hn5  der  Vollrente)  bis  Ende
unverkürzt  fortzuempfangen.
Vom  ten  ab  erhält  er  nur  noch  den
*ioo  der  Vollrente  übersteigenden  Betrag’)  weitergezahlt  mit  monatlich
Die  Steuerkasse  zu  ist  heute  mit  Zahlungsanweisung

  versehen  worden.

Ort.  Datlum.  Behörde.  Unterschrift.

Vorstehende  Regelungsverfügung  ist  mir  heute  bekannt  gemacht  worden.

den  ten

Unterschrift  des  Empfängers

 

 

*)  Bei  Kapitulanten,  denen  lediglich  auf  Grund  einer  Dienstzeit  von  mindestens  achtzehn  Jahren  eine  Rente  zuerkannt
worden  ist,  gilt  für  die  Regelung  des  Rentenbezugs  die  Vorschrist  des  §  36  Nr.  3c.
        <pb n="290" />
        266  XXVIII.
5.
Nr  Beschäftigungs-  und  Anstellungsverhältnisse  sowie  Geldbetrag
«  Civildiensteinkommen  des  Inhabers.
Mark.
2  Der  Rentenempfänger,  ehemaliger

 

ist  nach  einer  pensionsfähigen  Dienstzeit  von  Jahren  Tagen
in  den  Ruhestand  versetzt  und  bezieht  vom
ab  eine  Pension  von
Die  Pension  ist  von  dem  pensionsfähigen  Dienstemkommen  von
Mark  mit  /60  5  berechnet.
In  der  von  ihm  zucetzt  bekleideten  Stelle  als
hätte  er  ein  pensionsfähiges  Diensteinkommen
(  Gehalt  nd  í  í  -,  Mark  pensionsfähiger
Wohnungsgeldzuschuß)  von  ..  Mark  und  somit  eine  Pension

 

(656%  )  des  Diensteinkommens)  von

erreichen  können.

Ort.  Datum.  Firma.  Unterschrift.

*)  Ist  die  Skala  nach  Landesrecht  eine  günsligere,  so  ist  die  Pension  nach  dieser  zu  berechnen.
        <pb n="291" />
        XXVIII.

267

 

 

Nr  Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse  Geldbetrag
·  nach  nebenstehenden  Angaben.
Mark.
Zu  2.  Nach  nebenstehenden  Angaben  hat  der  Reutenempfänger,  ehemaliger

 

Civildienst  erdienten  Pension  von

in  der  zuletzt  bekleideten  Stelle  als

erreichbaren  Höchstpensionsbetrags
Rente  den  Betrag  von  monatlich
vom

zu  beziehen.

von

neben  der  im

Mark  bis  zur  Erreichung  des

Mark  von  der  zuerkannten

Der  Restbetrag  der  Rente  von  monatlich

Ort.  Datum.

Vorstehende  Regelungsverfügung  ist  mir  heute  bekannt  gemacht  worden.

,  den

ten

wird  dem  Civilpensionsfonds  erstattet.

Firma.  Unterschrift.

Unterschrift  des  Empfängers.
        <pb n="292" />
        268  XXVIII.

Berichtigung.

1.  In  87  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  2.  Juli  1906,  die  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906  Nr.  XXI  Seite  166),  haben  die  Zeilen  8  bis  10  zu  lamen:

„Grundlehren  der  höheren  Mathematik  (Einführung  in  die  Differentialrechnung  und  die  analytische  Geomekrie)  mit  Rückblicken
  auf  die  Elementarmathematik,  sowie  Projektionslehre,“.

2.  In  §  8  dieser  Verordnung  hat  Absatz  1  von  Zeile  16  ab  zu  lauten:

„Rechtskunde  und  zwar:

.  badisches  Forst=  und  Jagdrecht,

die  für  die  Forstverwaltung  wichtigsten  Lehren  des  bürgerlichen  Rechts  (Recht  der  Schuldverhältnisse  und
Sachenrecht),

badisches  und  deutsches  Verfassungsrecht,  badisches  Verwaltungsrecht,

soziale  Gesezgebung,

Landwirtschaftslehre,  insbesondere  Wiesenban-,  Ackerbau-,  Obstbau=  und  Düngerlehre".

#.  s

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Voget  in  Karlsruhe.
        <pb n="293" />
        Nr.  XXIX.  269

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.
Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  31.  August  1906.

Inhalt.

Verordnung  des  Großherzoglichen  Oberschulrats:  den  Unterrichtsplan  der  Volksschulen  betressend.

 

 

Verordnung.
(Vom  18.  August  1906.)

Den  Unterrichtsplan  der  Volksschulen  betreffend.

Mit  Ermächtigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  wird  zum  Vollzuge  des  §  21  des  Elementarunterrichtsgesetzes  an  Stelle  der
Verordnung  vom  24.  April  1869,  den  Lehrplan  für  die  Volksschulen  betreffend,  nachstehender
Unterrichtsplan  der  Volksschulen  zur  Nachachtung  verkündet.

Der  neue  Unterrichtsplan  tritt  mit  Beginn  des  nächsten  Schuljahres  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  18.  August  1906.

Großhergzoglicher  Oberschulrat.
Dr.  L.  Arusperger.

Anterrichtsplan  der  Volksschulen.
I.  Einteilung  der  Schüler  in  Klassen.
81.
Die  Schüler  jeder  Volksschule  werden,  der  Größe  der  einzelnen  Schule  entsprechend,  in

zwei  bis  acht  Klassen  eingeteilt.
Jede  Klasse  wird  von  den  übrigen  gesondert  unterrichtet.

82.
Die  Klassen  werden  von  unten  herauf  gezählt,  so  daß  die  unterste  Klasse  die  erste  genannt
wird  und  die  Schüler  von  dieser  in  die  zweite,  dritte  u.  s.  w.  aufsteigen.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  40
        <pb n="294" />
        270  XXIX.

83.

Jede  Klasse,  die  Schüler  verschiedener  Jahrgänge  umfaßt,  zerfällt  wieder  in  Abteilungen,
deren  Zahl  jedoch  nicht  mehr  als  zwei  betragen  soll.

Die  einzelnen  Abteilungen  einer  Klasse  erhalten  teils  gemeinschaftlichen  unmittelbaren
Unterricht,  teils  wird,  während  die  eine  Abteilung  vom  Lehrer  mündlichen  Unterricht  erhält,
die  andere  schriftlich  beschäftigt.

84.

Bei  der  Klassenbildung  soll  eine  Trennung  der  Schulkinder  nach  Geschlechtern  in  der
Regel  nur  in  solchen  Volksschulen  vorgenommen  werden,  an  denen  drei  oder  mehr  Lehrer
angestellt  sind.

85.

Die  Zuweisung  der  Klassen  an  die  einzelnen  Lehrer  erfolgt  in  den  Städten  der  Städteordnung
  durch  den  Rektor,  an  allen  übrigen  Schulen  durch  den  Kreisschulrat.

Wünsche  der  Lehrer  um  Zuteilung  bestimmter  Klassen  können  nur  berücksichtigt  werden,
sofern  nicht  das  höhere  Interesse  des  Unterrichts  darunter  not  leidet.

II.  Versetzung  der  Schüler.

86.
Die  Versetzung  der  Schüler  in  die  nächsthöhere  Klasse  oder  Abteilung  wird  am  Schlusse
des  Schuljahres  ausgesprochen  und  in  den  Zeugnissen  vermerkt.
Rückversetzungen  während  des  Schuljahres  sind  nicht  zulässig.

§  7.

Hat  ein  Schüler  das  Maß  der  vorgeschriebenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  nicht  erreicht,
so  daß  er  dem  Unterrichtsgange  in  den  Hauptfächern  der  nächsthöheren  Klasse  oder  Abteilung
voraussichtlich  nicht  zu  folgen  vermag,  so  ist  er  in  seiner  Klasse  oder  Abteilung  noch  ein
weiteres  Jahr  zurückzubehalten.

Es  ist  jedoch  darauf  zu  sehen,  daß  ein  solcher  Schüler  wo  möglich  noch  ein  Jahr  lang  am
Unterricht  der  Oberstufe  teilnehmen  kann.

88.

In  großen  Schulen  ist  es  angezeigt,  die  nichtversetzten  Schüler  in  besonderen  Förderklassen
  mit  kleinen  Schülerzahlen  zu  vereinigen  und  durch  möglichst  individuelle  Behandlung
derart  vorwärts  zu  bringen,  daß  sie  nach  einiger  Zeit  wieder  in  eine  Normalklasse  übertreten
können.

89.

In  großen  Schulen  empfiehlt  es  sich  ferner,  für  solche  Schüler,  die  infolge  äußerst  geringer
Begabung  nach  Ansicht  des  Klassenlehrers  und  des  Schularztes  voraussichtlich  während  der
ganzen  Dauer  ihrer  Schulpflicht  nicht  über  das  zweite  oder  dritte  Schuljahr  hinaus  vorrücken
können,  besondere  Hilfsklassen  zu  bilden.
        <pb n="295" />
        XXIX.  271

10.

Welche  Schüler  einer  Klasse  oder  Abteilung  nicht  versetzt  werden  sollen,  wird  auf  Antrag
des  Klassenlehrers  in  den  Städten  der  Städteordnung  durch  den  Rektor,  in  allen  übrigen
Volksschulen  auf  Antrag  der  Lehrer  durch  die  Ortsschulbehörde  bestimmt.

Die  lberweisung  der  Schüler  in  die  Hilfsklassen  erfolgt  durch  Beschluß  der  Ortsschulbehörde.


III.  Unterrichtszeit.

§  11.

Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  hat  für  jeden  Schüler

mindestens  16  Stunden  im  ersten  bis  dritten  und  20  im  vierten  bis  achten  Schuljahre,
  aber

höchstens  18  Stunden  im  ersten,  21  im  zweiten,  24  im  dritten  und  32  im  vierten
bis  achten  Schuljahre  zu  betragen.

Die  Stunden  für  den  Handarbeitsunterricht  der  Mädchen  und  das  Turnen  sind  in  diesen
Höchstzahlen  der  wöchentlichen  Unterrichtszeit,  nicht  dagegen  in  den  Mindestzahlen  eingerechnet.

–  12.

In  Schulen  mit  zwei  und  mehr  Lehrern  ist  es  bei  normalen  Verhältnissen  möglich,  die
in  §  11  bezeichnete  untere  Grenze  der  wöchentlichen  Unterrichtszeit  ohne  weitere  Belastung  der
Lehrer  beliebig  zu  überschreiten.

Es  ist  dringend  zu  wünschen,  daß  von  dieser  Möglichkeit  zugunsten  der  fünf  oberen  Schuljahre
  wenigstens  im  Winterhalbjahr  ein  tunlichst  ausgiebiger  Gebrauch  gemacht  wird.

13.

Eine  lberschreitung  der  in  §  11  festgesetzten  oberen  Grenze  der  wöchentlichen  Unterrichtszeit
  muß  im  Hinblick  auf  die  Verpflichtung  der  Schule,  die  leibliche  Gesundheit  der  Kinder
zu  schonen  und  zu  fördern,  als  unzulässig  bezeichnet  werden.

Aus  dem  gleichen  Grunde  sind  die  Hausaufgaben  so  zu  ermäßigen,  daß  sie  das  Kind
höchstens  eine  Stunde  im  Tag  in  Anspruch  nehmen.  Ferienaufgaben  sind  ganz  ausgeschlossen.

8  14.

Hat  ein  Lehrer  zwei  Klassen  zu  unterrichten,  so  erhält  die  höhere  Klasse  ihren  Unterricht
am  Vormittag,  die  niedere  Klasse  am  Nachmittag.  Die  umgekehrte  Reihenfolge  ist  nur  in
besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  des  Kreisschulrates  zulässig.

Der  nachmittägige  Unterricht  darf  nicht  vor  halb  ein  Uhr,  der  vormittägige  auch  im
Hochsommer  nicht  vor  sechs  Uhr  beginnen.

40.
        <pb n="296" />
        272  XXIX.

8  15.
Die  Unterrichtsstunden,  vom  Handarbeitsunterricht  der  Mädchen  abgesehen,  sind  der  bisherigen
  Übung  entsprechend  so  zu  verteilen,  daß  mindestens  zwei  Nachmittage  schulfrei  bleiben.
Nicht  zulässig  ist  es,  statt  zweier  Nachmittage  einen  ganzen  Wochentag  frei  zu  halten.

8  16.

Nach  jeder  Unterrichtsstunde  hat  eine  Pause  von  fünf  Minuten  einzutreten.

Die  Pause  nach  der  zweiten  Stunde  ist  auf  zehn  Minuten  auszudehnen,  wenn  zwei  weitere
Stunden  unmittelbar  folgen.

Während  der  Pausen  sind  die  Schulzimmer  gründlich  zu  lüften.

IV.  Unterrichtsgegenstände.
§  17.

Gesetzlich  gebotene  Unterrichtsgegenstände  jeder  Volksschule  sind:

1.  Religion,  2.  deutsche  Sprache,  3.  Rechnen  mit  Geometrie,  4.  Geographie,  5.  Geschichte,
6.  Naturgeschichte,  7.  Naturlehre,  8.  Gesang,  9.  Zeichnen,  10.  Turnen,  11.  weibliche  Handarbeiten.


Der  im  vierten  Schuljahre  beginnende  Unterricht  in  Geographie  und  Naturgeschichte  wird
in  den  drei  untersten  Schuljahren  durch  Unterricht  in  der  Heimatkunde  vorbereitet.

818.

Von  der  in  8  11  verordneten  Unterrichtszeit  entfallen  3  Stunden  auf  Religion,  6  bis  9
auf  die  deutsche  Sprache,  3  bis  6  auf  Rechnen  mit  Geometrie,  3  bis  4  auf  die  Heimatkunde,  2  auf
das  Turnen  und  je  1  bis  2  auf  Geographie,  Geschichte,  Naturgeschichte,  Naturlehre,  Gesang
und  Zeichnen.

Die  auf  die  weiblichen  Handarbeiten  zu  verwendende  Stundenzahl  ist  durch  besondere
Verordnung  geregelt.

Die  ganzen  Stunden  können,  beispielsweise  beim  Turnen  oder  Singen,  in  halbe  zerlegt
werden.

E  19.

Fremdsprachlicher  Unterricht  darf  nur  in  Volksschulklassen,  deren  gesamte  Unterrichtszeit
bis  zu  der  in  §  11  bezeichneten  oberen  Grenze  geht,  in  den  Stundenplan  eingefügt  werden.

Der  Unterrichtsplan  solcher  Schulen  oder  Schulabteilungen  unterliegt  der  Genehmigung
durch  die  Oberschulbehörde.

V.  Unterrichtsgrundsätze.

g  20.
Der  Volksschulunterricht  hat  die  Aufgabe,  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  vermitteln,
  die  in  der  vorliegenden  Verordnung  näher  bezeichnet  sind.
        <pb n="297" />
        XXIX.  273

Zugleich  aber  und  vor  allem  soll  er  die  in  der  Kindesseele  schlummernden  geistigen,  sittlichen
  und  religiösen  Kräfte  wecken  und  zu  möglichst  reicher  Entfaltung  bringen.

8  21.

Diese  Weckung  und  Entfaltung  der  Kräfte  wird  nur  da  in  vollem  Maße  erreicht,  wo
die  Schüler  mit  lebendigem  Interesse  für  den  Unterricht  erfüllt  und  zum  selbsttätigen  Mitstreben
  und  Mitarbeiten  angeregt  werden.

Die  Erziehung  der  Schüler  zur  Lernfreudigkeit  und  zur  freien  geistigen  Selbstbetätigung
muß  sonach  das  nächste  Ziel  alles  Unterrichts  sein.

8  22

Der  Lehrer  wird  sich  demgemäß  bemühen,  den  Unterricht  möglichst  lebendig  und  fesselnd
zu  erteilen,  ihn  durchweg  auf  die  Anschauung  zu  gründen  und  überall  den  Entwickelungsgesetzen
  der  Kindesnatur  entsprechend  zu  gestalten.

Auch  bei  der  Wiederholung  und  Befestigung  wird  er  geistbildend  verfahren  und  jeden
Drill  sorgfältig  meiden.

8  23.

Der  Lehrer  wird  sodann  nach  dem  in  §  21  genannten  Zwecke  auch  seine  Lehrform  einrichten.


Der  ausschließliche  Wechsel  von  Frage  und  Antwort  ist  in  hohem  Grade  bedenklich,  weil
er  zwar  einen  logischen  Fortgang  des  Unterrichts  gewährleistet,  eine  freie  und  freudige  Selbstbetätigung
  der  Kinder  dagegen  nicht  recht  aufkommen  läßt.

Die  in  den  Volksschulen  herrschende  abfragende  Lehrform  ist  deshalb  in  der  Weise  zu  ergänzen,
daß  die  Schüler  Zeit  finden,  selbsttätig  zu  denken,  und  daß  sie  angeregt  werden,  ihre  eigenen
Gedanken  freimütig  auszusprechen  sowie  im  Falle  des  Zweifels  und  der  Unsicherheit  sich  unerschrocken
  mit  Fragen  an  den  Lehrer  zu  wenden.

8  24.

Die  Schüler  ihrerseits  müssen  zunächst  selber  die  Ziele  kennen,  zu  denen  sie  hingeleitet
werden  sollen.

Wird  ihnen  von  vornherein  klar  gemacht,  wie  ein  bestimmtes  Unterrichtsziel  im  einzelnen
beschaffen  sein  muß  und  was  zu  einer  musterhaften  Schülerleistung  gehört,  so  erwacht  ihr
Interesse  für  dieses  Ziel  und  zugleich  die  Neigung,  zu  seiner  Erreichung  aus  sich  heraus  mit—
zuarbeiten.

8  26.

Die  Schüler  sollen  ferner  so  oft  als  möglich  veranlaßt  werden,  sich  zusammenhängend
auszusprechen.  Gelegenheit  dazu  bieten  alle  Schuljahre  und  fast  alle  Unterrichtsgegenstände.

Nichts  regt  die  Selbsttätigkeit  des  Kindes  mehr  an  als  die  zusammenhängende  mündliche
Darstellung,  das  freie  Erzählen.  Auch  für  den  Aufsatzunterricht,  der  wesentlich  infolge  der
Ungeübtheit  im  mündlichen  Ausdruck  so  oft  zu  wünschen  übrig  läßt,  ergeben  sich  hieraus  die
erfreulichsten  Folgen.
        <pb n="298" />
        274  XXIX.
8  26.

Die  Schüler  müssen  endlich  mehr  als  bisher  gewöhnt  werden,  Gegenstände,  die  sie  genau
gesehen  oder  durch  Beschreibung  kennen  gelernt  haben,  durch  einfache  Skizzen  zu  veranschau—
lichen  und  dadurch  sich  und  dem  Lehrer  Rechenschaft  zu  geben.

Für  diese  höchst  wichtige  zeichnerische  Selbstbetätigung  bieten  die  Lesestücke,  ferner  der
Unterricht  in  der  Heimatkunde,  Naturgeschichte  und  Naturlehre  Anlässe  in  reichster  Fülle.

827.

Der  vorliegende  Unterrichtsplan  sieht  eine  gesonderte  Behandlung  der  einzelnen  Lehrgegenstände
  vor.  Es  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  überall  eine  die  Einsicht  in  den  Zusammenhang
  der  Dinge  fördernde  wechselseitige  Bezugnahme  stattfinden  soll.

Insbesondere  sollen  Sprechen,  Lesen,  Sprachlehre  und  Aufsatz  in  innige  Beziehung  zueinander
  und  zu  ihrer  gemeinsamen  Grundlage,  dem  Sachunterricht,  gesetzt  werden.

Dabei  ist  freilich  die  mit  der  Konzentrationsmethode  verbundene  Gefahr  des  Abschweifens
und  Umhertastens  vorsichtig  zu  meiden.

VI.  Unterrichtsmittel.
§  28.

Der  Gebrauch  gedruckter  Leitfäden  für  den  Unterricht  in  Heimatkunde,  Geographie,
Naturgeschichte  und  Naturlehre  seitens  der  Schüler  unterliegt  mehrfachen  und  schweren  Bedenken.

Zunächst  sind  Umfang  und  Form  des  Lehrstoffes,  die  in  einer  bestimmten  Schule  vielleicht
erprobt  sind,  nicht  ohne  weiteres  auch  für  andere  Schulverhältnisse  angemessen.

Sodann  werden  besonders  die  schwächeren  Schüler  der  Versuchung  ausgesetzt,  den  Lehrstoff
vorwiegend  mit  dem  Auge  aus  dem  Buche  zu  schöpfen  und  auswendig  zu  lernen.

Endlich  und  hauptsächlich  kommt  der  Lehrer  in  die  Gefahr,  sich  des  vornehmsten  seiner
Rechte  zu  begeben,  des  Rechtes  nämlich,  den  Lehrstoff  ausschließlich  mit  Rücksicht  auf  den
Stand  und  die  Bedürfnisse  seiner  Klasse  selber  auszuwählen  und  als  sein  geistiges  Eigentum
den  Schülern  darzubieten.

§  29.

Diese  Bedenken  können  gegenüber  den  Schulen  mit  voller  Unterrichtszeit  vielleicht  zurücktreten.
  In  den  übrigen  Volksschulen  dagegen  ist  der  Gebrauch  der  genannten  Unterrichtsmittel
  erfahrungsgemäß  überwiegend  schädlich  und  deshalb  unzulässig.

Leitfäden  für  den  Unterricht  in  der  Sprachlehre  sind  in  allen  Volksschulen  überflüssig
und  deshalb  unbedingt  auszuschließen.

g  30.

Liederhefte  und  Aufgabensammlungen  für  das  schriftliche  Rechnen  sind  gestattet,  jedoch
nur  in  den  fünf  oberen  Schuljahren  und  auch  hier  im  allgemeinen  nur  für  die  häusliche
Beschäftigung  der  Kinder.
        <pb n="299" />
        XXIX.  275

Die  Zulassung  dieser  Lehrmittel  sowie  bestimmter  Fibeln,  Handkärtchen,  Atlanten  u.  s.  w.
ist  in  den  Städten  der  Städteordnung  von  der  Genehmigung  des  Rektors,  in  den  übrigen
Volksschulen  von  der  des  Kreisschulrates  abhängig.

g  31.

Der  Gebrauch  der  Schiefertafel  und  des  Griffels  soll  überall  tunlichst  auf  das  erste
Schuljahr,  in  den  folgenden  Schuljahren  aber  jedenfalls  auf  das  Rechnen  und  Zeichnen
beschränkt  werden.

VII.  Ziele  und  Richtpunkte  des  Unterrichts.
g  32.

Die  nachstehenden  Ziele  und  Richtpunkte  des  Unterrichts  sind  von  allen  Lehrern  genau
einzuhalten,  damit  die  Schulen  des  Landes,  soweit  immer  tunlich,  gleichmäßig  gefördert  und
die  vielen  Kinder,  die  während  der  Dauer  ihrer  Schulpflicht  ein=  oder  mehrmals  aus  einer
Schule  in  eine  andere  übertreten  müssen,  so  wenig  als  möglich  benachteiligt  werden.

Nur  in  besonders  leistungsfähigen  achten  Klassen  der  Volksschulen  in  den  Städten  ist
mit  Genehmigung  des  Oberschulrats  eine  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Abänderung
und  Erweiterung  des  Lehrstoffes  in  Deutsch,  Rechnen,  Geometrie  oder  Naturlehre  zulässig.

9  33.

In  größeren  Schulen  sind  zur  Sicherung  eines  geordneten  Anschlusses  der  Klassen  untereinander
  Stoffpläne  gestattet,  die  von  den  Lehrern  der  betreffenden  Schule  in  Fachkonferenzen
entworfen  und  für  die  Schulen  der  Städte  der  Städteordnung  von  den  Rektoren,  für  die
sonstigen  Schulen  von  den  Kreisschulräten  genehmigt  werden.

Die  Stoffpläne  können  enthalten:  Eine  Verteilung  der  Lesestücke  und  der  auswendig  zu
lernenden  Gedichte  auf  die  einzelnen  Klassen;  die  Feststellung  des  Lehrstoffes  in  der  Wortbildungslehre
  und  der  Bildung  von  Wortfamilien;  die  Bezeichnung  der  Tiere,  Pflanzen  und
Mineralien,  die  auf  Grund  des  Unterrichtsplanes  im  vierten  bis  sechsten  Schuljahre  zu
besprechen  sind;  die  Bezeichnung  der  Volkslieder,  die  als  eiserner  Bestand  der  Schule  einzuüben
  sind;  die  Aufzählung  der  Turnübungen  für  jede  Turnklasse;  eine  den  Verhältnissen  der
größeren  Städte  entsprechende  Gruppierung  des  für  die  Heimatkunde  vorgeschriebenen  Lehrstoffes.

Die  Stoffpläne  sollen  maßvoll  gehalten  sein,  damit  der  Lehrer  nicht  eingeengt  und  die
Gründlichkeit  des  Unterrichts  nicht  durch  die  Stoffmenge  beeinträchtigt  wird.

1.  Religion.

g  34

Die  Lehrpläne  für  den  Religionsunterricht  werden  nach  8  22  des  Gesetzes  über  den
Elementarunterricht  vom  13.  Mai  1892  von  den  oberen  geistlichen  Behörden  aufgestellt  und
von  den  oberen  Schulbehörden  an  die  Lehrer  zur  Nachachtung  verkündet.
        <pb n="300" />
        276  XXIX.
2.  Deutsche  Sprache.

u.  Lesen.
8  35.

Erstes  Schuljahr:  Übungen  des  Gehörs  und  der  Sprachorgane  im  richtigen  Auffassen
und  lautreinen  Nachsprechen  leichter,  dem  Sachunterricht  entnommener  Sätze.  Zerlegen  der
Sätze  in  die  einzelnen  Wörter,  der  Wörter  in  die  Silben  und  der  Silben  in  die  Laute.
Unterscheidung  der  Hell-  und  Leiselaute.  Lesen  der  Hellaute,  zuerst  allein  und  dann  in
Verbindung  mit  Leiselauten  nach  Vorschrift  an  der  Wandtafel.

Lesen  der  Schreib=  und  dann  der  Druckschrift  in  der  Fibel.

8  36.
Zweites  Schuljahr:  Lesen  leichter  Stücke  im  amtlichen  Lesebuch,  wobei  auf  lautreine
Aussprache,  Beachtung  der  Satzzeichen  und  sinngemäße  Betonung  besonders  zu  achten  ist.
Behandlung  des  Gelesenen  mit  Übung  im  Nacherzählen.

§  37.

Drittes  Schuljahr:  Fortgesetzte  Ubung  im  richtigen  und  geläufigen  Lesen  der
deutschen  Druckschrift  mit  Beachtung  der  Satzzeichen  und  einer  guten  Betonung.  Vom  Herbste
ab  Lesen  der  lateinischen  Druckschrift.  Behandlung  des  Gelesenen  und  UÜbung  im  freien
Nacherzählen.

8  38.

Viertes  bis  achtes  Schuljahr:  Weiterführung  des  geläufigen  und  wohlbetonten
Lesens  in  deutscher  und  lateinischer  Druckschrift.  Behandlung  des  Gelesenen  unter  Feststellung
des  Gedankenganges.  Fortgesetzte  Übung  in  der  zusammenhängenden  Wiedergabe  des  Gelesenen.

§  339.

Die  ÜUbung  des  Gehörs  und  der  Sprachorgane,  sowie  das  Auffassen  der  Silben  und
Laute,  womit  der  Unterricht  im  ersten  Schuljahre  beginnt,  geht  selbstverständlich  das  ganze
Jahr  hindurch  fort.  Am  Ende  des  Jahres  sollen  die  Kinder  soweit  gefördert  sein,  daß  sie
die  Silben  und  Laute  vorgesprochener  leichter  Wörter  sicher  und  geläufig  angeben  können.

Bei  der  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  einzelnen  Laute  und  Silben  in
Verbindung  mit  den  entsprechenden  Schriftzeichen  durchzunehmen  sind,  wird  sich  der  Lehrer
lediglich  von  der  Rücksicht  auf  die  phonetische  und  schreibtechnische  Angemessenheit  leiten  lassen.

8  40.

Die  Fibel  ist  spätestens  zu  Anfang  des  Monats  Juli  in  Gebrauch  zu  nehmen,  damit
die  Kinder  ihres  Buches  froh  werden  und  im  Falle  eines  Lehrerwechsels  der  Nachfolger  weiß,
was  er  voraussetzen  darf.  Fortgesetzte  Leseübungen  an  der  Wandtafel  sind  damit  selbstverständlich
  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="301" />
        XXIX.  277

Die  Schreibschrift  der  Fibel  kann  nach  allgemeiner  Erfahrung  etwa  an  Weihnachten  und
die  Druckschrift  an  Ostern  erledigt  sein,  so  daß  den  Kindern  bei  Beginn  des  zweiten  Schuljahres
  das  Lesen  leichter  Stücke  des  amtlichen  Lesebuches  zugemutet  werden  kann.

841.
Bei  der  Auswahl  der  Stücke  des  Lesebuches  soll,  insbesondere  in  den  unteren  und  mittleren
  Schuljahren,  die  Rücksicht  auf  den  gleichzeitigen  Sachunterricht  mitbestimmend  sein.

8  42

Jedes  Lesestück  ist  seinem  inneren  Werte  und  dem  Grade  seiner  Schwierigkeit  entsprecheud
zu  behandeln.  Die  äußerliche  Unterscheidung  einer  statarischen  und  einer  bloß  kursorischen
Behandlung  ist  unzulässig.

Gedichte  müssen,  bevor  sie  auswendig  gelernt  werden,  ebenfalls  erklärt  werden.  Die
Erklärung  darf  aber  nicht  allzu  eingehend  und  ermüdend  sein,  weil  sonst  der  poetische  Duft
verwischt  und  gerade  die  Hauptsache  nicht  erreicht  wird,  nämlich  die  Empfänglichkeit  der
Kindesseele  für  die  unmittelbar  wirkende  Schönheit  einer  Dichtung.

Im  Anschlusse  an  die  Behandlung  der  Gedichte  soll  auf  die  Lebensverhältnisse  unserer
namhaftesten  Dichter  aufmerksam  gemacht  werden.

8  43.
Bei  der  Behandlung  eines  Lesestückes  empfiehlt  es  sich,  etwa  folgenden  Gang  einzuhalten:
Vorbereitung,  die  bei  den  Anfängern  eingehender,  in  den  oberen  Schuljahren  dagegen
kurz  sein  kann;
fesselnde  mündliche  Darbietung  des  Stoffes  durch  den  Lehrer;
Lesen  des  Stückes  durch  die  Schüler;
Erklärung,  gegebenenfalls  mit  Nutzanwendung;
.  zusammenhängende  Wiedergabe  durch  die  Schüler.

#  —

#

8  44.
Die  mündliche  Darbietung  des  Inhaltes  eines  Lesestückes  durch  den  Lehrer  ist  auf  allen
Stufen  des  Unterrichts,  jedoch  nur  bei  der  erstmaligen  Behandlung,  unerläßlich.
Bei  der  erstmaligen  Erklärung  sehen  die  Schüler  in  das  Buch,  schließen  es  aber  bei  der
späteren  Wiederholung.

8  45.
Die  zusammenhängende  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen  durch  die  Schüler  richtet
sich  zweckmäßigerweise  in  den  unteren  Schuljahren  nach  andeutenden  Zwischenfragen  des  Lehrers,
in  den  mittleren  nach  den  Absätzen  des  Stückes  im  Buche  und  in  den  oberen  nach  der  zuvor

festgestellten  und  an  die  Wandtafel  geschriebenen  Gliederung  des  Lesestites.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="302" />
        278  XXIX.

8  46.
Die  nötige  Lesefertigkeit  ist  durch  das  häusliche  Lesen  der  Schüler  sowie  dadurch  zu
erzielen,  daß  in  der  Schule  das  Lesestück  nach  beendigter  Behandlung  wiederholt  nur  gelesen  wird.
Dabei  ist  die  Neigung  der  Kinder  zu  sinnwidriger  Betonung  beim  Lesen  mit  Nachdruck
zu  bekämpfen  und  zu  diesem  Zwecke  seitens  der  Lehrer  öfters  musterhaft  vorzulesen.

847.

Der  Inhalt  des  Gelesenen  ist  durch  Skizzen  an  der  Wandtafel,  durch  Abbildungen  u.  s.  w.
soweit  irgend  tunlich  und  notwendig  zu  veranschaulichen  und  zu  beleben.

b.  Schönschreiben.
8  48.
Erstes  Schuljahr:  Übung  der  Handfertigkeit  der  Schüler  durch  das  Zeichnen  von
Linien,  Ringen  u.  s.  w.
Möglichst  formrichtiges  Nachschreiben  der  vom  Lehrer  an  die  Wandtafel  geschriebenen
Buchstaben,  Silben,  Wörter  und  Sätze.  Schönes  Abschreiben  der  Schreibschrift  der  Fibel.
Übertragung  der  Druckschrift  in  die  Schreibschrift.

8  49.

Zweites  Schuljahr:  Kalligraphische  Einübung  der  arabischen  Ziffern;  ferner  der
kleinen  und  großen  Buchstaben  der  deutschen  Kurrentschrift  in  genetischer  Reihenfolge,  zuerst
einzeln  und  dann  in  Silben  und  Wörtern.

Anfang  des  Taktschreibens.

8  50.

Drittes  Schuljahr:  Fortgesetzte  kalligraphische  Übungen  in  deutscher  Schrift.  Daneben
vom  Beginn  des  Winterhalbjahres  ab  Einübung  der  kleinen  und  großen  lateinischen  Buchstaben
in  genetischer  Reihenfolge,  zuerst  einzeln  und  dann  in  Wörtern.

Taktschreiben  in  deutscher  Schrift.

851.
Viertes  bis  achtes  Schuljahr:  Befestigung  des  Schönschreibens  in  deutscher  und
lateinischer  Schrift.
Fortsetzung  des  Taktschreibens.
852.
Die  Kinder  schreiben  in  den  drei  unteren  Schuljahren  in  Doppellinien,  vom  vierten  Jahre
ab  auf  einfache  Linien.
Ungeübte  Kinder  können  auch  noch  im  vierten  Schuljahre  zum  Schreiben  auf  Doppellinien
  angehalten  werden.
        <pb n="303" />
        XXIX.  279

g  63.

Hinsichtlich  der  Form  der  Buchstaben  und  der  Richtung  der  Schrift  sind  die  vom  Oberschulrate
  angeordneten  Schreibvorlagen  für  alle  Schulen  verbindlich.

8  54.
Auf  eine  richtige  Feder-  und  Körperhaltung  beim  Schreiben  ist  unausgesetzt  zu  achten.
Die  Schüler  sind  dabei  oft  und  eindringlichst  auf  die  großen  Gefahren  einer  schlechten
Haltung  für  das  Augenlicht  und  die  Entwickelung  des  Brustkorbes  hinzuweisen.

55.
Die  Schönschreibstunden,  zumal  die  in  den  oberen  Schuljahren,  nützen  nur  wenig  oder
gar  nichts,  wenn  nicht  mit  allem  Nachdruck  darauf  gehalten  wird,  daß  die  Schüler  alles,  was
sie  in  der  Schule  oder  zu  Hause  für  die  Schule  schreiben,  möglichst  korrekt  und  gefällig  schreiben.

c.  Rechtschreiben.
8  56.
Erstes  Schuljahr:  Abschreiben  und  freie  Wiedergabe  lautierter  Silben  und  Wörter

in  tunlichst  genauem  Anschlusse  an  den  Leseunterricht.  Versuche  im  sofortigen  Niederschreiben
zuvor  lautierter  leichter  Wörter  und  Sätzchen.  Silbentrennung  bei  einem  Zwischenkonsonanten.

857.

Zweites  Schuljahr:  Fortgesetzte  Ubung  im  Lautieren  und  in  der  schriftlichen  Wiedergabe
  des  Lautierten.  Schärfung  und  Dehnung.  Silbentrennung  bei  zwei  Zwischenkonsonanten.
Setzung  des  Punktes  nach  der  Überschrift  und  am  Schlusse  des  Satzes.  Große  Anfangsbuchstaben
  der  Hauptwörter  und  nach  dem  Punkte.

g  58.

Drittes  Schuljahr:  Buchstabieren.  Gebrauch  von  #  und  s,  von  se  und  Pß,  von  ck
und  kk,  von  ds,  ts,  z  und  tz.  Silbentrennung  bei  drei  Zwischenkonsonanten  und  bei  zusammengesetzten
  Wörtern.  Der  Beistrich  in  Sätzen  mit  gehäuften  Satzteilen,  ferner  in  Nebensätzen,
die  mit  „daß“,  „weil“  u.  s.  w.  anfangen.

g  59.

Viertes  Schuljahr:  Fortgesetzte  Übung  im  Buchstabieren  auswendig  gemerkter
Wörter  und  Sätze.  Gebrauch  von  ph,  v,  th,  chs,  x,  qu,  gl,  kl,  nd  und  nt.  Bindestrich,
Doppelpunkt,  Frage=  und  Ausrufungszeichen.

41.
        <pb n="304" />
        280  XXIX.

g  60.

Fünftes  Schuljahr:  Abschluß  der  Regeln  für  die  Rechtschreibung  mit  Beachtung
der  besonderen  Fälle  von  Groß=  und  Kleinschreibung.  Gleich=  und  ähnlichlautende  Wörter.

g  61.

Sechstes  bis  achtes  Schuljahr:  Befestigung  des  Rechtschreibens  durch  häufige  und
planmäßige  Wiederholung  aller  bisher  gelernten  Regeln  sowie  im  Anschlusse  an  das  Lesen,
die  Aufsatzkorrekturen  und  Probediktate.  Rechtschreibung  der  im  Unterricht  vorkommenden
Fremdwörter.  Diktate  über  Wortfamilien.

8  632.

Das  Rechtschreiben  ist  neben  der  Aufsatzbildung  und  dem  Rechnen  der  wundeste  Punkt
im  Volksschulunterricht.

Um  hierin  Wandel  zu  schaffen,  ist  eine  genaue  Verteilung  des  Lehrstoffes  auf  die  einzelnen
Schuljahre  für  angemessen  erachtet  worden.  Es  wird  erwartet,  daß  das  jeweilige  Pensum
eines  Schuljahres  durch  vielfache  und  umsichtige  Übung  geistiges  Eigentum  der  Schüler  wird.

Der  Lehrer  ist  aber  nicht  nur  für  sein  Klassenziel,  sondern  auch  für  eine  gründliche
Wiederholung  und  Befestigung  alles  Vorausgegangenen  haftbar.

8  63.
Das  Lautieren  ist  im  ersten  und  zweiten  Schuljahre  bis  zur  Geläufigkeit  zu  üben,  weil
es  die  Grundlage  wie  des  Lesens,  so  auch  des  Rechtschreibens  bildet.
Die  Silben  und  Wörter,  die  im  ersten  Jahre  geschrieben  werden  sollen,  werden  lautiert,
an  die  Wandtafel  geschrieben,  von  den  Schülern  nachgebildet,  dann  aber  jedesmal  und  zwar
schon  von  Anfang  an  von  denselben  auch  auswendig  geschrieben.

Mit  orthographischen  Versuchen  ohne  vorheriges  Anschreiben  auf  der  Wandtafel  ist  schon
im  ersten  Schuljahre,  jedoch  erst  im  Herbste,  zu  beginnen.

g  64.

Die  Ubung  im  Buchstabieren  ist  auch  in  den  mittleren  und  oberen  Schuljahren  wachzuhalten,
  weil  sie  dem  Lehrer  ein  treffliches  Mittel  an  die  Hand  gibt,  sich  ohne  Zeitverlust  zu
verlässigen,  ob  schwierige  Wörter  orthographisch  richtig  aufgefaßt  worden  sind.

g  66.

Rechtschreibübungen  sind  in  den  drei  unteren  Schuljahren  täglich  und  vom  vierten  Schuljahre
  ab  mindestens  einmal  in  der  Woche  vorzunehmen.

Vom  vierten  Schuljahre  ab  ist  gegen  Ende  jedes  Monats  ein  Probediktat  zu  fertigen,
sorgfältig  zu  zensieren  und  zum  Zwecke  der  Vorlage  bei  den  Prüfungen  aufzubewahren.

Die  Fehler  werden  vom  Lehrer  unterstrichen  und  dann  nach  Besprechung  in  der  Klasse
von  den  Schülern  verbessert.
        <pb n="305" />
        XXIX.  281
d.  Sprachlehre.
8  66.

Zweites  Schuljahr:  Das  Hauptwort.  Der  bestimmte  und  unbestimmte  Artikel.
Die  Mehrzahlbildung  der  Hauptwörter.

§  67.

Drittes  Schuljahr:  Satzgegenstand  und  Aussage.  Unterscheidung  der  zeitwörtlichen,
beiwörtlichen  und  hauptwörtlichen  Aussage.

Das  Zeitwort.  Neun=  und  Befehlsform.  Die  drei  Hauptzeiten.  Setzung  einfacher

Sätze  aus  der  Gegenwart  in  die  Vergangenheit  und  Zukunft  und  umgekehrt.  Das  Beiwort.
Die  Mehrzahlbildung  der  Hauptwörter  in  Verbindung  mit  Beiwörtern.

g  68.
Viertes  Schuljahr:  Der  einfache  Satz  mit  den  Ergänzungen  im  vierten,  dritten
und  zweiten  Falle.
Die  Abwandlung  des  Hauptwortes  nach  den  vier  Fällen  der  Ein-  und  Mehrzahl.  Das

persönliche  Fürwort.  Die  erzählende  Vergangenheit,  Vorvergangenheit  und  Vorzukunft.  Die
Abwandlung  des  Zeitwortes  in  allen  Haupt-  und  Nebenzeiten  der  tätigen  und  leidenden  Form.
869.

Fünftes  Schuljahr:  Der  einfache  Satz  mit  den  Umstandsbestimmungen  des  Ortes,
der  Zeit,  der  Weise  und  des  Grundes.  Die  Beifügungen.  Die  Sätze  mit  gehäuften  Satzgliedern.


Die  Umstands-,  Vor-,  Zahl=  und  Fürwörter.  Abwandlung  der  Hauptwörter  in  Verbindung
  mit  Bei-,  Zahl=  und  Fürwörtern.

Anfang  der  Wortbildungslehre.

870.
Sechstes  Schuljahr:  Der  zusammengesetzte  Satz  und  zwar  1.  die  Satzverbindung,
d.  h.  die  Verbindung  von  zwei  und  mehr  beigeordneten  Sätzen;  Arten  der  Beiordnung.  2.  Das
Satzgefüge,  d.  h.  die  Verbindung  eines  Nebensatzes  mit  einem  Hauptsatze;  Arten  der  Nebensätze.
Das  Bindewort.  Abwandlung  des  Zeitwortes  mit  Unterscheidung  der  Wirklichkeits=  und
Möglichkeitsform.
Fortsetzung  der  Wortbildungslehre.  Bildung  von  Wortfamilien.

§  71.

Siebtes  Schuljahr:  Der  zusammengesetzte  Satz  und  zwar  3.  als  Periode.  Wiederholung
  des  einfachen  und  des  zusammengesetzten  Satzes.

Wiederholung  der  Lehre  von  den  Wortarten  und  den  Wortveränderungen.

Fortsetzung  der  Wortbildungslehre  und  der  Bildung  von  Wortfamilien.
        <pb n="306" />
        282  XXIX.

872.

Achtes  Schuljahr:  Zergliederung  leichter  Lesestücke  mit  umsichtiger  Wiederholung  der
Wort-  und  Satzlehre.

Abschluß  der  Wortbildungslehre  und  der  Zusammenstellung  von  Wortfamilien.

g  73.

Die  Sprachlehre  ist  auf  der  Stufe  der  Volksschule  nicht  Selbstzweck  und  hat  deshalb
auch  nicht  als  besonderer  Unterrichtsgegenstand  auf  dem  Stundenplane  zu  erscheinen.

Die  vorgeschriebenen  Übungen  sind  vielmehr  an  den  Lese=  oder  Sachunterricht  anzuschließen.
  Ebenso  sind  die  Sprech-,  Schreib=  und  Interpunktionsfehler,  die  im  mündlichen
Unterricht  und  insbesondere  im  Aufsatz  gemacht  werden,  als  Anknüpfungspunkte  für  grammatische
  Belehrungen  zu  benützen.

§  74.

Das  behandelte  Lesestück  ist  in  den  unteren  Schuljahren  auch  zur  schriftlichen  Beschäftigung
  der  Kinder  in  der  Weise  zu  benützen,  daß  gewisse  Wörter  mit  Silbentreunung,  bestimmte
Wortarten  oder  Satzteile  herausgeschrieben  werden

§  75.

Auf  Sicherheit  im  richtigen  Erfragen  der  Satzglieder  und  Nebensätze  ist  besonderes  Gewicht
zu  legen,  weil  nur  auf  diese  Weise  die  Schüler  zum  Verständnisse  des  inneren  Zusammenhanges
  gebracht  werden.

Dabei  ist  die  Einförmigkeit  des  Erfragens  in  einer  festbestimmten  Reihenfolge  zu  vermeiden.

  Nur  bei  schwachen  Schülern  oder  bei  schwierigeren  Sätzen  empfiehlt  es  sich,  mit  dem
Erfragen  des  Satzgegenstandes  oder  der  Aussage  zu  beginnen.

g  76.

Bei  der  Behandlung  von  Satzverbindungen  ist  zunächst  die  Art  der  Beiordnung  zu  erörtern.
Ebenso  sind  bei  Satzgefügen  und  Perioden  zuerst  die  Nebensätze  durch  Erfragen  und  Benennung
festzustellen  und  in  ihrem  Verhältnisse  zueinander  und  zu  den  Hauptsätzen  zu  erkennen.

Erst  dann  mag  zur  Wiederholung  auch  an  die  Zergliederung  eines  bestimmten  einzelnen
Satzes  gegangen  werden.

877.

In  Volksschulen,  aus  denen  Schüler  in  höhere  Lehranstalten  übertreten  wollen,  ist  gleich
zu  Anfang  des  vierten  Schuljahres  für  eine  gründliche  Einübung  der  Abwandlung  des  Hauptwortes
  und  des  Zeitwortes  zu  sorgen.

In  Schulabteilungen  mit  fremdsprachlichem  Unterricht  sind  in  der  Sprachlehre  neben  den
deutschen  Bezeichnungen  „Satzgegenstand“,  „Aussage“  u.  s.  w.  auch  die  lateinischen  „Subjekt“,
„Prädikat“  u.  s.  w.  zu  gebrauchen.
        <pb n="307" />
        XXIX.  283
e.  Aufsatz.

8  78.

Drittes  Schuljahr:  Vorbereitung  der  Aufsatzbildung  durch  häufiges  Niederschreiben
kurzer  Darstellungen  aus  dem  heimatkundlichen  Unterricht.

8  79.

Viertes  Schuljahr:  Schriftliche  Wiedergabe  erzählender  und  beschreibender  Lesestücke
oder  einzelner  Abschnitte  derselben.  Beschreibungen  von  Pflanzen,  Tieren  u.  s.  w.

8  80.

Fünftes  Schuljahr:  Beschreibungen  von  Pflanzen,  Tieren  u.  s.  w.  Schriftliche
Wiedergabe  leichter  Erzählungen  und  Fabeln,  die  nicht  gelesen,  sondern  nur  vorerzählt
worden  sind.

Einfache  Briefe  mit  der  Anrede  „Du“.

8  81.

Sechstes  Schuljahr:  Fortsetzung  der  Wiedergabe  von  Erzählungen,  Fabeln  u.  s.  w.,
die  nur  vorerzählt  worden  sind.  Aufsätze  über  Stoffe  aus  allen  Gebieten  des  Unterrichts.
Möglichst  häufige  Darstellung  eigener  Beobachtungen  und  Erlebnisse  der  Schüler.

Briefe  mit  der  Anrede  „Sie“.

8  82.
Siebtes  und  achtes  Schuljahr:  Aufsätze  und  Briefe  wie  im  vorigen  Schuljahre,
jedoch  mit  erhöhten  Anforderungen.
Schuldschein,  Bürgschaftsschein,  Quittung,  Zeugnis.

8  83.

Dem  Aufsatzunterricht  wird  am  besten  dadurch  vorgearbeitet,  daß  die  Schüler  im  gesamten
Unterricht  mit  allen  Mitteln  der  pädagogischen  Kunst  dahin  gebracht  werden,  selber  zu  denken,
scharf  zu  beobachten,  gut  zu  sprechen  und  vor  allem  unerschrocken  und  gewandt  zu  erzählen.

Wird  hierin  das  Nötige  nicht  erreicht,  so  nützen  alle  Anweisungen  und  Ratschläge  für
den  Aufsatzunterricht  wenig  oder  gar  nichts

g  84.

Die  Auswahl  der  Themata  ist  selbstverständlich  Sache  des  Lehrers.  Um  jedoch  die  Schüler
anzuregen  und  zugleich  einen  Einblick  in  die  Eigenart  ihres  Denkens  und  Empfindens  zu
gewinnen,  empfiehlt  es  sich,  auf  der  Oberstufe  etwa  einmal  im  Jahre  einen  Aufsatz  fertigen
zu  lassen,  zu  dem  jeder  einzelne  Schüler  das  Thema  entweder  völlig  frei  oder  innerhalb  eines
bestimmten  größeren  Stoffgebietes  selber  ausgewählt  hat.
        <pb n="308" />
        284  XXIX.

g  856.

Entscheidend  für  den  Unterrichtserfolg  ist  die  Art  der  Vorbereitung  des  Aufsatzes  in
der  Klasse.

Die  Vorbereitung  bietet  bei  der  ungleichen  Begabung  der  Schüler  besondere  Schwierigkeiten.
  Sie  soll  nämlich  einerseits  den  Stoff,  sofern  er  den  Schülern  nicht  schon  bekannt  ist,
darbieten  und  auch  bis  zu  einem  gewissen  Grade  sichten  und  ordnen,  andererseite  aber  auch
nicht  so  weit  gehen,  daß  die  Selbsttätigkeit  der  Schüler  aufgehoben  wird.  Wenn  also  irgendwo
beim  Unterricht  der  goldene  Mittelweg  am  Platze  ist,  so  ist  dies  bei  der  Vorbereitung  des
Aufsatzes  der  Fall.

Die  Erfahrung  lehrt,  daß  es  dringend  nötig  ist,  vor  einer  allzu  weitgehenden  Vorbereitung
und  damit  vor  jenen  schablonenhaft  gleichartigen  Schülerarbeiten  zu  warnen,  die  vielleicht  als
Schön=  oder  Rechtschreibübungen,  nicht  aber  als  Aufsätze  bezeichnet  werden  können.

g  86.

Die  bei  einem  zweckmäßig  gestalteten  Aufsatzunterricht  zutage  tretende  Selbsttätigkeit
der  Schüler  kann  nicht  oft  genug  in  Anspruch  genommen  werden.  Es  muß  deshalb  verlangt
werden,  daß  in  der  Woche  mindestens  ein  Aufsatz  zu  Papier  gebracht  wird.

Die  Aufsätze  sind  auf  der  Unter=  und  Mittelstufe  stets  und  auf  der  Oberstufe  in  der
Regel  unter  den  Augen  des  Lehrers  zu  fertigen.

887.

Die  Korrektur  des  Aufsatzes  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  der  Lehrer  die  stilistischen
Verstöße  mit  roter  Tinte  verbessert,  die  orthographischen  und  grammatikalischen  aber  nur
unterstreicht.  Die  unterstrichenen  Fehler  werden  dann  bei  der  Rückgabe  der  Arbeiten  in  der
Klasse  besprochen  und  von  den  Schülern  selber  verbessert.

Bei  der  Zensur  der  Aufsätze  sollen  Verstöße  gegen  den  Stil  und  die  Ausdrucksweise  der
Schriftsprache  schonlich  beurteilt  werden,  weil  sonst  die  Schüler  den  Mut  zur  freien  Selbstbetätigung
  verlieren.

8  88.

Der  Eintrag  der  verbesserten  Aufsätze  in  ein  besonderes  Reinheft  kann  in  Schulen,  in  denen
bei  allen  schriftlichen  Arbeiten  mit  Erfolg  auf  schöne  Schriftzüge  geachtet  wird,  unterlassen  werden.
Besonders  nachlässige  Arbeiten  sind  dagegen  von  den  betreffenden  Kindern  sauber
abzuschreiben.
g  89.

Von  den  Geschäftsaufsätzen  sind  die  vier  in  §  82  bezeichneten  ihrer  besonderen  Wichtigkeit
halber  der  Oberstufe  der  Volksschule  zugewiesen  worden.

Die  Behandlung  geht  in  der  Weise  vor  sich,  daß  zunächst  der  Geschäftsvorfall  mit  den
Schülern  genau  besprochen,  alsdann  der  Aufsatz  gebildet,  an  die  Tafel  geschrieben  und  aus-
        <pb n="309" />
        XXIX.  285

wendig  gelernt  und  endlich  durch  vielfache  mündliche  Nachbildungen  die  für  den  Gebrauch  im
Leben  nötige  Sicherheit  erzielt  wird.  .
Im  Aufsatzheft  braucht  jeder  dieser  Geschäftsaufsätze  nur  einmal  zu  erscheinen.

3.  Rechnen.
8  90.
Erstes  Schuljahr:  Die  Grundzahlen  1  bis  5.  Betrachtung  jeder  einzelnen  Zahl
unter  Beschränkung  auf  das  Zerlegen,  Zu-  und  Abzählen  und  Vergleichen.
Erweiterung  des  Zahlenkreises  bis  20.  Zu=  und  Abzählen  mit  1  bis  5  innerhalb  dieses
Zahlenkreises  mit  und  ohne  Zerlegung.
Darstellung  der  Zahlen  durch  Ringe  u.  s.  w.,  später  durch  Ziffern.

8  91.
Zweites  Schuljahr:  Vervielfachen,  Enthaltensein  und  Teilen  mit  2  bis  5  innerhalb
des  Zahlenkreises  1  bis  20.
Erweiterung  des  Zahlenkreises  bis  100.  Einübung  der  Stellenwerte.  Zu=  und  Abzählen
mit  den  Zahlen  1  bis  10  innerhalb  dieses  Zahlenkreises  mit  und  ohne  Zerlegung.

§  92.

Drittes  Schuljahr:  Das  kleine  Einmaleins.  Enthaltensein  und  Teilen  im  gleichen
Zahlenkreise  unter  Anwendung  verschiedener  Ausdrucksweisen.

Erweiterung  des  Zahlenkreises  bis  1000  mit  Einübung  der  Stellenwerte.  Mündliches
Zu=  und  Abzählen  mit  ein=  und  zweistelligen,  mündliches  Vervielfachen  und  Teilen  mit  einstelligen
  Zahlen.  Die  vier  Grundrechnungsarten  innerhalb  1.000  schriftlich,  beim  Teilen  jedoch
nur  mit  einstelligem  Teiler.

Mündliche  Einführung  in  die  Mark=  und  Pfennigwährung.

§  93.

Viertes  Schuljahr:  Erweiterung  des  Zahlenkreises  bis  10  000  u.  s.  w.,  jeweils  mit
genauer  Einübung  der  Stellenwerte.  Alle  vier  Grundrechnungsarten  schriftlich  innerhalb  10  000,
dann  alle  innerhalb  100  000  u.  s.  w.  Berücksichtigung  der  Faktorenzerlegung  beim  mündlichen
Vervielfachen  und  Teilen.

Mündliche  Einführung  in  die  Währungsverhältnisse:  m,  km,  em,  nun;  1,  hl;  g,  kg.

Einfache  Schlußrechnungen  mit  geraden  Verhältnissen  mündlich.

§  94.

Fünftes  Schuljahr:  Die  vier  Grundrechnungsarten  in  benannten  Zahlen  mündlich
und  schriftlich.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  42
        <pb n="310" />
        286  XXIX.

Entstehung  und  Unterscheidung  der  gemeinen  und  Decimalbrüche.  Die  vier  Grundrechnungsarten
  mit  Decimalbrüchen.
Einfache  Schlußrechnungen  mit  umgekehrten  Verhältnissen  mündlich.

8  95.
Sechstes  Schuljahr:  Das  Erweitern,  Kürzen  und  Gleichnamigmachen  gemeiner  Brüche.
Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gemeinen  Brüchen  mündlich  und  schriftlich.  Verwandlung
gemeiner  Brüche  in  Decimalbrüche.
Zeitrechnungen  in  den  vier  Grundrechnungsarten  schriftlich.
Mündliches  Schlußrechnen  mit  geraden  und  umgekehrten  Verhältnissen  unter  Berücksichtigung
  der  gemeinen  Brüche.
Prozentrechnungen.  Zinsrechnungen  mit  der  Frage  nach  dem  Zinse.  Leichtere  Ersparniee,
Gewinn=  und  Verlustrechnungen.
§  96.
Siebtes  Schuljahr:  Zinsrechnungen  mit  der  Frage  nach  dem  Zinsfuße  und  dem
Kapital.  Ersparnis-,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen.  Prozent-,  Rabatt-,  Durchschnitts-,
Teilungs-,  Mischungs=  und  Legierungsrechnungen.

§  97.
Achtes  Schuljahr:  Versicherungs-,  Agio-,  Termin=  und  Wertpapierenrechnungen
Wiederholungsaufgaben  aus  sämtlichen  Gebieten  des  Geschäftsrechnens.

98.
Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  können  wegfallen:
1.  im  sechsten  Schuljahre  das  Vervielfachen  und  Teilen  gemeiner  Brüche  mit  Brüchen;
2.  im  siebten  Schuljahre  die  Teilungs-,  Mischungs=  und  Legierungsrechnungen;
3.  im  achten  Schuljahre  die  Agio-,  Termin=  und  Wertpapierenrechnungen.

*  99
Bei  den  Anfängern  ist  das  Rechnen  mit  besonderem  Nachdruck  auf  die  Anschauung  zu
gründen.  Von  der  äußeren  Anschauung  muß  zur  inneren,  zur  Vorstellung,  fortgeschritten  werden.
Es  empfiehlt  sich  jedoch  nicht,  ein  ganzes  Gebiet  lange  Zeit  hindurch  nur  mit  Veranschaulichung
  und  dann  ebensolang  nur  in  der  Vorstellung  zu  behandeln.  Richtiger  dürfte  es
sein,  beides  miteinander  zu  verbinden,  beispielsweise  also  die  Zahl  4  zuerst  mit  Anschauung
und  daran  anschließend  in  der  Vorstellung  zu  üben  und  dann  erst  zur  Zahl  5  überzugehen.

100.
Auf  allen  Stufen  des  Unterrichts  sind  schriftliche  Aufgaben  erst  dann  zu  stellen,  wenn
die  in  Betracht  kommende  Rechnungsart  durch  zahlreiche  Kopfrechnungen  dem  Verständnisse
der  Schüler  genau  eingeprägt  ist.
        <pb n="311" />
        XXIX.  287

8  101.

Im  Kopfrechnen  werden  die  Ergebnisse  häufig  dadurch  verkümmert,  daß  die  Aufgaben
nur  auf  eine  und  dieselbe  Art  gelöst  werden.  So  ist  beispielsweise  durch  die  Erfahrung  festgestellt,
  daß  in  ländlichen  Fortbildungsschulen  das  Zinsrechnen  vielfach  vergessen  ist,  wenn  in
der  Volksschule  bei  der  Auflösung  derartiger  Aufgaben  immer  nur  auf  1  Prozent  zurückgegangen
  worden  ist.

Richtig  und  für  die  Schüler  in  hohem  Maße  anregend  ist  es,  jede  Kopfrechnung  wo
irgend  möglich  auf  zwei  oder  mehrere  Arten,  die  von  den  Schülern  selber  zu  finden  sind,
auflösen  zu  lassen.

102

Das  Kopfrechnen  leidet  sodann  auf  der  Oberstufe  und  in  der  Fortbildungsschule  häufig
unter  dem  Übelstande,  daß  die  Schüler  Aufgaben  wie  182:  7  oder  2,70  5  nicht  rasch
bewältigen.  Ebenso  leidet  das  schriftliche  Rechnen  unter  dem  Mißstande,  daß  größere  Zahlen,
zumal  wenn  Nullen  zu  setzen  sind,  fehlerhaft  geschrieben  werden.

Es  empfiehlt  sich  deshalb,  das  Teilen  im  Kopfe  besonders  aufmerksam  zu  behandeln  und
das  Zahlenschreiben  durch  vielfache  Zahlendiktate  bis  zur  Sicherheit  zu  üben.

8  103

Die  rechnerischen  Probleme  treten  dem  Erwachsenen  nicht  aus  Büchern,  sondern  aus  dem
praktischen  Leben  entgegen,  und  es  ist  dann  seine  Aufgabe,  sie  richtig  aufzufassen  und  sie  auch,
falls  eine  schriftliche  Auflösung  nötig  wird,  richtig  zu  notieren.

Demgemäß  sollen  auch  im  Schulunterricht  die  Aufgaben,  wenigstens  in  der  Regel,  nicht
vom  Schüler  aus  dem  Buche  abgelesen,  sondern  vom  Lehrer  frei  dargeboten  und  vom  Schüler
richtig  notiert  werden.

Nirgends  mehr  als  im  schriftlichen  Rechnen  der  Volksschule  tut  es  dringend  not,  den
papierenen  Unterricht  überall  durch  Denkunterricht  zu  ersetzen.

8  104.

Beim  schriftlichen  Rechnen  mit  mehrfach  benanuten  Zahlen  sollen  die  Schüler  angehalten
werden,  die  Aufgaben  der  Leichtigkeit  halber  mit  den  amtlichen  Bezeichnungen  zu  notieren,
dann  aber  mit  dem  Einheitszeichen  aufzulösen.

Wird  dabei  den  Schülern  nahegelegt,  daß  dem  Gebrauche  des  Einheitszeichens  eigentlich
ein  Bruchverhältnis  zugrunde  liegt,  so  schließt  sich  an  das  Rechnen  mit  mehrfach  benannten
Zahlen  das  auch  an  sich  leichtere  Rechnen  mit  Decimalbrüchen  und  nicht  das  entferntere
Rechnen  mit  gemeinen  Brüchen  unmittelbar  und  bequem  an.

*  105.
Im  sechsten  Schuljahre  ist  beim  Geschäftsrechnen  ausschließlich  der  sogenannte  Zweisatz
zu  verwenden,  damit  alle  Schüler  sich  an  ein  streng  logisches  Schließen  gewöhnen  und  überdies
4.
        <pb n="312" />
        288  XXIX.

die  schwächeren  Schüler  eine  bestimmte  Form  der  Auflösung  beherrschen  lernen,  mit  der  sie
sich  auch  später  helfen  können.
Im  siebten  und  achten  Schuljahre  mag  dann  auch  auf  die  Vorteile  des  kürzeren  Schlußverfahrens
  aufmerksam  gemacht  werden.
8  106.
Bei  den  schriftlichen  Auflösungen  ist  ferner  dafür  zu  sorgen,
1.  daß  dem  leider  so  häufigen  Abschreiben  der  Schüler  unter  sich  oder  von  der  Wandtafel
  vorgebeugt  und  vielmehr  jeder  Schüler  ausschließlich  auf  sich  selber  angewiesen  wird;
2.  daß  die  Schüler  unbedingt  daran  gewöhnt  werden,  eine  Ausrechnung  nicht  als  abgeschlossen
  zu  betrachten,  so  lange  sie  dieselbe  nicht  durch  Schätzen  und  überschlagen
im  Kopfe  auf  ihre  ungefähre  Richtigkeit  nachgeprüft  haben.

8  107.

Die  häufig  beliebte  Übung,  im  Anfange  des  Schuljahres  den  Lehrstoff  des  vorausgegangenen
Jahres  kurz  zu  wiederholen,  unterliegt  ernsten  Bedenken.

Statt  ihrer  empfiehlt  es  sich  für  das  fünfte  bis  achte  Schuljahr,  von  der  für  das  Rechnen
festgesetzten  Zeit  wöchentlich  eine  ganze  oder,  bei  kürzerer  Unterrichtszeit,  wenigstens  eine  halbe
Stunde  auszuscheiden  und  der  planmäßigen,  jeweils  mit  dem  Lehrstoff  des  vierten  Schuljahres
beginnenden  Wiederholung  zu  widmen.

Wird  dieser  Weg  nicht  gewählt,  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  etwaige  Lücken,  wo  und
sobald  sie  sich  zeigen,  durch  umsichtiges  Zurückgreifen  ausgeglichen  werden.

4.  Geometrie.

8  108.

Sechstes  Schuljahr:  Betrachtung  und  Beschreibung  regelmäßiger  Körper.  Arten  und
Richtung  der  Linien.  Die  Lage  zweier  Geraden.  Rechte,  spitze  und  stumpfe  Winkel.  Nebenund
  Scheitelwinkel.

Die  Dreiecke  und  ihre  Einteilung  nach  den  Seiten  und  Winkeln.  Die  Vierecke  und  ihre
Einteilung.  Das  Vieleck.  Der  Kreis:  Kreislinie,  Mittelpunkt,  Durchmesser,  Halbmesser,
Kreisausschnitt.

Messen  von  Strecken  und  Winkeln,  Errichtung  von  Senkrechten  und  Parallelen,
Halbierung  von  Strecken  und  Winkeln.  Übung  im  Zeichnen  aus  freier  Hand  nach  dem
Augenmaße.

8  109.

Siebtes  Schuljahr:  Berechnung  des  Quadrates,  des  Rechtecks,  des  schiefen  Parallelogramms,
  des  Trapezes,  des  Dreiecks,  des  unregelmäßigen  Vierecks,  des  Kreises.

Berechnung  des  Würfels,  des  drei=  und  vierseitigen  Prismas,  der  Walze,  der  drei=  und
vierseitigen  Pyramide,  des  Kegels.
        <pb n="313" />
        XXIX.  289

Fortgesetzte  Ubung  im  Zeichnen  und  Messen.  Zeichnen  der  Netze  der  genannten  geometrischen
  Körper.

8  110.

Achtes  Schuljahr:  Wiederholung  der  Flächenberechnungen  mit  Erweiterung  auf  das
Vieleck,  den  Kreisausschnitt,  den  konzentrischen  Ring  und  die  Ellipse.

Wiederholung  der  Körperberechnungen  mit  Erweiterung  auf  den  abgestumpften  Kegel
und  die  Kugel.

Fortgesetzte  Übung  im  Messen  und  Zeichnen:  Konstruktion  der  Ellipse,  Entwerfen
geometrischer  Ornamente  innerhalb  des  Quadrates,  Rechtecks,  Sechsecks  und  Kreises  nach
eigener,  freier  Erfindung  der  Schüler.  Zeichnen  in  verändertem  Maßstabe.  Anlage  von
Grundrissen.

8111.

Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  kann  der  Lehrstoff  des  achten
Schuljahres  ganz  oder  teilweise  außer  Betracht  bleiben.

In  diesem  Falle  sind  die  Lehrpensa  des  sechsten  und  siebten  Schuljahres  auf  drei  Schuljahre
  zu  verteilen.

§  112.

Der  geometrische  Unterricht  ist  in  besonderem  Maße  geeignet,  die  in  §  21  geforderte
Selbstbetätigung  zu  wecken,  weil  er  die  Schüler  an  ein  genaues  Beobachten  gewöhnt  und  sie
dadurch  befähigt,  die  geometrischen  Wahrheiten  gewissermaßen  selber  zu  finden.

Er  soll  aber  auch  klare  Raumvorstellungen  erzeugen,  damit  der  Schüler  die  für  das
praktische  Leben  nötigen  Anhaltspunkte  aus  der  Volksschule  mitbringt  und  der  später  etwa
einsetzende  gewerbliche  Unterricht  eine  geeignete  Grundlage  vorfindet.

113.

Wortdefinitionen  über  den  Punkt,  die  Linie  u.  s.  w.  sollen  den  Volksschülern  nicht
zugemutet  werden.  Ebenso  muß  die  Volksschule  auf  eine  wissenschaftliche  Ableitung  der
geometrischen  Sätze  verzichten.

Um  so  nachdrücklicher  muß  verlangt  werden,  daß  die  Begriffe  und  Sätze  aus  vielfacher
Anschauung  ermittelt  und  durch  häufige  zeichnerische  Wiedergabe  seitens  der  Schüler  befestigt
werden.

Die  Schüler  sind  ferner  anzuleiten,  die  geometrischen  Grundformen  der  Gegenstände  im
Schulzimmer  sowie  der  Gebrauchsgegenstände,  Ornamente  u.  s.  w.  des  täglichen  Lebens  mit
sicherem  Blick  zu  erkennen.

5  geimatkunde.
8  114.
Erstes  Schuljahr:  Das  Kind  in  der  Schule.  Kommen  und  Gehen.  Lehrer,  Mitschüler,
  Verhalten  gegen  dieselben.  Schulzimmer.  Wandbilder,  Ofen,  Schulbank,  Stuhl,
Wandtafel,  Fenster  u.  s.  w.  mit  kurzer  Beschreibung.  Schulhof.  Schulweg.
        <pb n="314" />
        290  XXIX.

Das  Kind  im  Elternhause.  Erwachen,  Ankleiden,  Mahlzeiten,  Spiel.  Eltern,  Geschwister,
Dienstboten,  sonstige  Hausbewohner,  Nachbarn;  Verhalten  gegen  dieselben.  Wohnhaus,  Stall,
Scheuer,  Hausgarten.  Die  Haustiere;  Gestalt,  Nahrung  und  Nutzen  derselben.

Sonnenlauf,  Schatten,  Tageszeiten.

115.

Zweites  Schuljahr:  Der  Wohnort.  Straßen,  Gassen,  Fußwege,  öffentliche  Gebäude,
Denkmäler  u.  s.  w.

Die  Gemarkung.  Acker,  Wiese,  Weinberg,  Wald.  Kurze  Beschreibung  einzelner  Feldblumen,
  Obst=  und  Waldbäume,  ferner  einzelner,  dem  Kinde  besonders  auffälliger  Tiere  wie
Fisch,  Eidechse,  Storch,  Hase  u.  s.  w.,  alles  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Lebensgemeinschaften.


Das  Erwerbsleben  der  Ortseinwohner  mit  Beschreibung  ihrer  Tätigkeiten.  Die  Vorgesetzten
  und  Beamten  des  Ortes.  Die  Jahreszeiten  und  Festtage.

S  116.

Drittes  Schuljahr:  Der  Amtsbezirk.  Himmelsgegenden,  Horizont,  Ebene,  Hügel,
Berg,  Berggipfel,  Fuß  des  Berges.  Quelle,  Bach,  Fluß,  Seitenfluß,  Mündung.  Hof,  Dorf,
Marktflecken,  Stadt.  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  gewerblichen  Tätigkeit  innerhalb  des
Bezirks.

Die  Verwaltung  des  Bezirks  und  die  wichtigsten  Beamtungen.

Sagen  und  besondere  geschichtliche  Tatsachen,  soweit  sie  sich  für  das  Verständnis  der
Kinder  eignen.

117.

Der  heimatkundliche  Unterricht  hat  die  Aufgabe,  die  Liebe  zur  Heimat  zu  wecken,  die
Kinder  allseitig  anzuregen,  geistig  und  gemütlich  zu  fördern.

Umgebung  und  Vorstellungskreis  der  Kinder  sind  jedoch  in  der  Stadt  anders  als  auf
dem  Dorfe.  Es  muß  deshalb  dem  pädagogischen  Geschicke  des  einzelnen  Lehrers  überlassen
bleiben,  die  sich  darbietenden  Anknüpfungspunkte  zweckmäßig  auszuwählen,  innerlich  zu  verbinden
  und  möglichst  fruchtbringend  zu  verwerten,  was  allerdings  nur  bei  einer  besonders
sorgfältigen  Vorbereitung  gelingen  wird.

§  118.

Wenn  das  Kind  in  die  Schule  eintritt,  ist  es  von  der  Neuheit  der  Eindrücke  überrascht
und  gefesselt.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  den  Neuling  zunächst  mit  seiner  Umgebung  bekannt
zu  machen  und  erst  hernach  zum  Elternhause  überzugehen.

Der  Lehrton  sei  herzlich;  denn  der  heimatkundliche  Unterricht  soll  besonders  im  ersten
Schuljahre  für  das  Kind  eine  Lust,  eine  Freude  sein.
        <pb n="315" />
        XXIX.  291

8  119.

Mit  der  Übung  der  Kinder  im  Beobachten  und  mit  der  Klärung  und  Erweiterung  ihres
Vorstellungskreises  muß  eine  gründliche  Schulung  im  lautreinen  Sprechen  Hand  in  Hand  gehen.
Das  Sprechen  der  Kinder  wird  durch  präcise  und  sprachrichtige  Fragen  des  Lehrers
veranlaßt.  Die  Antworten  dürfen  im  Anfange  in  der  Mundart  gegeben  werden,  sollen  aber
jedesmal  in  freundlicher,  schonlicher  Form  berichtigt  und  zu  lautreinen,  vollständigen  Sätzen
umgebildet  werden.
8  120.

Da  der  Unterricht  in  Heimatkunde  in  weitaus  erster  Reihe  Anschauungs=  und  Beobachtungsunterricht
  sein  muß,  empfiehlt  es  sich,  schon  im  ersten  Schuljahre  kleine  Ausgänge  mit
den  Schülern  zu  unternehmen  und  an  das  hierbei  Beobachtete  die  entsprechenden  Belehrungen
an  Ort  und  Stelle  wie  nach  der  Rückkehr  in  die  Schule  anzuschließen.

Im  zweiten  Schuljahre  erweitern  sich  die  Ausgänge  zu  Ausflügen,  die  sich  aber,  dem
Gange  des  Unterrichts  entsprechend,  innerhalb  der  Gemarkungsgrenze  halten.

Im  dritten  Schuljahre  folgen  größere  Ausflüge,  etwa  auf  einen  Hügel  oder  Berg,  von
wo  aus  die  Richtung  der  Täler,  der  Lauf  der  Gewässer,  die  Lage  der  Ortschaften  u.  s.  w.
gezeigt  werden  kann.

§  121.

Bei  der  im  zweiten  Schuljahre  geforderten  Besprechung  von  Pflanzen  und  Tieren
handelt  es  sich  nicht  um  naturgeschichtliche  Beschreibungen,  wie  solche  im  vierten  und  fünften
Schuljahre  vorzunehmen  sind.

Es  soll  vielmehr  nur  das  Charakteristische,  dem  Kinde  besonders  Auffällige  besprochen
werden,  beispielsweise  also  beim  Storche  die  Größe  im  allgemeinen,  die  Länge  des  Schnabels
und  der  Stelzfüße,  die  Farbe,  das  Gesieder,  das  Nest,  das  Klappern,  die  Flugversuche  der
Jungen  u.  s.  w.

8  122.

Im  ersten  Schuljahre  soll  der  Lehrer  den  Ofen,  den  Stuhl  u.  s.  w.,  im  zweiten  das
Haus,  die  Kirche,  den  Brunnen,  den  Storch  u  s.  w.  in  einfachen  Umrissen  an  die  Wandtafel
  zeichnen  und  von  den  Kindern  nachzeichnen  lassen.  Übungen  im  Gedächtniszeichnen
münssen  sich  jedesmal  anschließen.

Im  zweiten  Schuljahre  soll  im  Anschlusse  an  den  Unterricht  ein  einfacher  Plan  des
Ortes  und  der  Gemarkung  und  ebenso  im  dritten  eine  einfache  Karte  des  Amtsbezirks  an
der  Wandtafel  entstehen,  die  ebenfalls  von  den  Schülern  nachzubilden  und  dann  auswendig
zu  zeichnen  sind.

6.  Geographie.
8  12383.

Viertes  Schuljahr:  Grenzen,  Ausdehnung  und  Flächeninhalt  des  Amtsbezirks.
Höhe  des  Heimatsortes  und  des  nächsten  Berges  über  der  Meeresfläche.
        <pb n="316" />
        292  XXIX.

Allgemeine,  vom  Wohnorte  ausgehende  Beschreibung  des  Großherzogtums:  Die  zwei
Hauptgebirge,  das  Hügelland,  die  Rheinebene.  Der  Rhein  mit  dem  Bodensee,  die  Donau,
die  Wutach,  die  Wiese,  die  Elz  mit  der  Dreisam,  die  Kinzig  mit  der  Schutter,  die  Murg,
die  Alb,  der  Neckar  mit  der  Enz,  der  Main  mit  der  Tauber;  die  wichtigsten  Orte  an
denselben.  Betrachtungen  über  das  Klima,  die  Fruchtbarkeit  des  Bodens  und  die  hauptsächlichsten
  Erzeugnisse  desselben.  Die  Landschaftsbezeichnungen  Hegau,  Baar,  Markgräflerland
  u.  s.  w.  Die  Volksstämme  des  Landes,  ihre  Verbreitung  und  Mundarten.  Einwohnerzahl,
  Religionsbekenntnis  und  Erwerbsverhältnisse,  letztere  im  Zusammenhang  mit  dem  Klima
und  der  Bodengestalt.

Im  Winterhalbjahr  eingehendere  Beschreibung  des  Großherzogtums:  Grenzen  und  Flächeninhalt.
  Einteilung  in  Kreise.  Die  Gebirgszüge  und  Täler  mit  Angabe  ihrer  Richtung.
Die  Erz-,  Kohlen-,  Torf=  und  Salzlager  und  ihre  Verwertung  Alle  ansehnlicheren  Flüsse
und  ihre  Richtung.  Die  Heilquellen.  Die  namhaftesten  Orte  des  Landes  nach  den  Flußgebieten,
  zugleich  mit  Rücksicht  auf  ihre  besonderen  Erwerbsverhältnisse,  Anstalten  u.  s.  w.

Im  Anschlusse  an  die  Besprechung  der  Orte  die  wichtigsten  Sagen  und  geschichtlichen
Ereignisse.  Die  Eisenbahnen,  Schiffahrtswege  und  Hauptstraßenzüge.

.  Gegen  Ende  des  Schuljahres  Wiederholung  der  Heimatkunde  des  Wohnortes  und  des
Amtsbezirks.
8  124.

Fünftes  Schuljahr:  Deutschlands  Grenzen  und  Flächeninhalt.  Die  wichtigeren
Gebirge,  Gebirgszüge  und  Ebenen.  Die  Ströme,  Flüsse,  Kanäle,  Seen.  Die  Erz-,  Kohlen-,
Torf=  und  Salzlager.  Betrachtungen  über  Klima  und  Bodenergiebigkeit.  Einfluß  der  Meeresküste
  und  Ströme  auf  die  Städtegründungen  und  die  Entwickelung  des  Handels,  Verkehrs
und  Wohlstandes.  Die  deutschen  Volksstämme  und  ihre  Mundarten.  Einwohnerzahl  und
Konfessionsangehörigkeit.

Im  Winterhalbjahr:  Die  einzelnen  Staaten  Deutschlands  nach  ihrer  geographischen
Lage  und  ihrer  Regierungsform.  Größe  der  wichtigsten  Staaten  im  Vergleiche  zu  Baden.
Die  größeren  Städte  unter  Hervorhebung  ihrer  charakteristischen  Unterschiede.  Hinleitung
auf  die  Gründe,  weshalb  in  bestimmten  Städten  sich  der  Handel,  die  Industrie,  die  Baukunst
u.  s.  w.  besonders  entwickelten.  Beachtung  der  wichtigsten  Schlachtfelder,  Belagerungen  und
Zerstörungen,  zugleich  als  Vorbereitung  für  den  Geschichtsunterricht.

Gegen  Ende  des  Schuljahres  Wiederholung  der  Geographie  von  Baden.

125.

Sechstes  Schuljahr:  Europa.  Grenzen,  Vorgebirge,  Halbinseln,  Meerbusen,  Inseln,
Meerengen.  Hauptgebirge,  Hoch=  und  Tiefebenen,  Depressionen,  Hauptflüsse.  Die  Schweiz,
Frankreich,  Osterreich  u.  s.  w.  mit  den  wichtigsten  Städten.  Sprache,  Konfession,  Bildungsstufe
  und  Erwerbsverhältnisse  der  einzelnen  Länder.

Kurze  Betrachtung  des  Globus:  Verteilung  von  Land  und  Wasser,  Erdteile,  Ozeane.
Rotation  der  Erdkugel.  Erdachse,  Pole,  Tag  und  Nacht.  Lauf  der  Erde  um  die  Sonne.
        <pb n="317" />
        XXIX.  293

Stellung  der  Erdachse,  Jahreszeiten.  Das  Netz  der  Längen=  und  Breitengrade.  Die  mitteleuropäische
  Zeit.  Übungen  im  Freien  über  Horizont  und  Himmelsrichtungen.

Gegen  Ende  des  Schuljahres  Wiederholung  der  Geographie  von  Deutschland.
Bestimmung  der  Lage  einzelner  Orte  nach  den  Graden.

126.

Siebtes  Schuljahr:  Das  Wichtigste  über  die  außerenropäischen  Erdteile.  Grenzen,
Küstenentwicklung,  Land=  und  Meerengen,  Meerbusen,  Hauptinseln.  Hauptgebirge,  Hoch=  und
Tiefländer,  Ströme.  Die  wichtigsten  Staaten  mit  den  namhaftesten  Städten.  Volksstämme
und  Religionen.  Genauere  Beschreibung  der  deutschen  Kolonien.

Das  Weltgebäude:  Sonne,  Mond,  Planeten,  Kometen,  Fixsterne.  Finsternisse.

Von  Neujahr  ab  Wiederholung  der  Geographie  von  Europa.

127.

Achtes  Schuljahr:  Die  VBölker  und  Staaten  der  Erde  in  kultureller  Hinsicht.  Die  Verbreitung
  der  Steinkohle,  des  Eisens,  des  Goldes,  des  Steinöls,  der  Baumwolle,  des  Kaffees,  des
Thees,  des  Reises,  der  Seidenzucht  u.  s.  w.  Die  Hauptsitze  der  Industrie,  des  Handels  und  Verkehrs.
  Die  wichtigsten  Eisenbahn=  und  Schiffahrtslinien.  Kulturelle  Entwicklung  mit  Rücksicht
auf  das  Klima,  die  Küstenentwicklung,  die  Wasserläufe,  den  Bodenreichtum,  die  Rassenbefähigung.

Vom  Spätjahr  ab  Wiederholung  der  Geographie  von  Baden  und  Deutschland  sowie  der
allgemeinen  Erd=  und  Himmelskunde.

§  128.

Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  kann  der  Lehrstoff  des  achten  Schuljahres
  als  gesondertes  Jahrespensum  ausgeschieden  werden.

Das  Wichtigste  daraus  ist  dann  bei  der  Behandlung  der  Geographie  des  sechsten  und
siebten  Schuljahres  in  geeigneter  Weise  beizuziehen.

§  129.

Obwohl  das  Längen=  und  Flächenmaß  im  Rechnen  und  in  der  Geometrie  erst  später  gelehrt
wird,  muß  des  geographischen  Unterrichts  wegen  schon  im  Anfange  des  vierten  Schuljahres
den  Schülern  kurz  und  anschaulich  gezeigt  werden,  was  ein  Meter,  ein  Kilometer,  ein  Quadratkilometer
  ist.

Es  ist  zu  diesem  Zwecke  durch  genaue,  womöglich  von  den  Schülern  selber  vorzunehmende
Messung  festzustellen,  daß  die  Entfernung  von  einem  bestimmten  Punkte  des  Heimatsortes  zu
einem  bestimmten  anderen  gleich  einem  Kilometer  und  die  entsprechende  quadratische  Fläche  gleich
einem  Quadratkilometer  ist.

8  130.

Wie  im  zweiten  Schuljahre  der  Ortsplan  und  im  dritten  die  Karte  des  Amtsbezirks  skizziert

wird,  sollen  die  Schüler  vom  vierten  Schuljahre  an  unter  Anleitung  des  Lehrers  die  Grenzen

eines  Landes,  die  Gebirgszüge,  Flußgebiete  u.  s.  w.  in  einfachster  Form  zeichnen  lernen.
Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  1906
        <pb n="318" />
        294  XXIX.

Diese  Übungen  sind  jedoch  auch  hier  nur  Mittel  zum  Zweck,  der  darin  besteht,  daß  die
Schüler  deutliche  Kartenbilder  in  der  Vorstellung  erlangen  und  dieselben  mit  wenigen  Strichen
aus  dem  Gedächtnisse  anzudeuten  befähigt  werden.

9  131.

Auf  die  Belebung  des  Unterrichts  durch  das  Lesen  geographischer  Charakterbilder,  durch
das  Vorzeigen  von  Bildern  sowie  durch  Mitteilungen  aus  der  Geschichte,  Kulturgeschichte  u.  s.  w.
ist  besonders  Gewicht  zu  legen.

7.  Geschichte.

132.

Sechstes  Schuljahr:  Volksstämme,  Religion  und  Sitten  der  alten  Deutschen.  Hermann
der  Cherusker.  Baden  unter  den  Römern.  Die  Völkerwanderung:  Alarich,  Attila,  Theodorich
der  Große.  Baden  unter  den  Franken:  Chlodwig,  Karl  Martell,  Pippin,  Karl  der  Große.  Die
Glaubensboten.  Heinrich  1.  und  Otto  I.  und  ihre  Zeit.  Heinrich  IV.  Barbarossa  und
Friedrich  II.  und  ihre  Zeit.  Konradin  und  Friedrich  von  Baden.  Die  Hansa.  Rudolf  von  Habsburg.
  Der  Schweizerbund.  Das  Konzil  zu  Konstanz.  Die  Erfindung  des  Schießpulvers.  Die
Erfindung  der  Buchdruckerkunst.  Der  Seeweg  nach  Ostindien.  Die  Entdeckung  Amerikas.
Maximilian  I.  Karl  V.  und  seine  Zeit.  Der  Bauernkrieg.  Der  dreißigjährige  Krieg.

§  133.

Siebtes  Schuljahr:  Kriege  Ludwig  XIV.  mit  Deutschland.  Der  Große  Kurfürst.
Die  Türkenkriege.  Preußen  ein  Königreich.  Friedrich  der  Große  und  Maria  Theresia.  Die
französische  Revolution.  Napoleon  I.  und  die  Befreiungskriege.  Die  deutschen  Einheitsbestrebungen.
  Die  Kriege  von  1864  und  1866.  Der  deutsch-französische  Krieg  und  die  Gründung
des  Deutschen  Reiches.

Bilder  aus  der  badischen  Geschichte:  Die  Herzöge  von  Zähringen.  Die  ersten  Markgrafen
von  Baden.  Markgraf  Karl  1.  und  der  Pfälzer  Fritz.  Christof  1.  und  die  Teilung  der  Markgrafschaft.
  Markgraf  Ludwig  Wilhelm.  Karl  Friedrich.  Großherzog  Friedrich.

8  134.

Achtes  Schuljahr:  Die  ältesten  Kulturstaaten.  Die  Perserkriege.  Alexander  der
Große.  Die  punischen  Kriege.  Marius  und  die  Deutschen.  Julius  Cäsar.  Die  Kaiser
Angustus  und  Tiberius.  Nero  und  die  erste  Christenverfolgung.  Konstantin  der  Große.  Untergang
  des  römischen  Weltreiches.

Ubersichtliche  Wiederholung  der  Lehrstoffe  des  sechsten  und  siebten  Schuljahres.  Eingehendere
  Behandlung  der  deutschen  Geschichte  seit  1806.
        <pb n="319" />
        XXIX.  295
§  135.

Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  ist  eine  Beschränkung  auf  die  Lehrpensa
  des  sechsten  und  siebten  Schuljahres  zulässig.

Auf  die  alte  Geschichte  ist  in  diesem  Falle  bei  der  Auswahl  und  Behandlung  der  Lesestücke
entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.

8  136.

Der  Geschichtsunterricht  ist  in  der  Weise  zu  erteilen,  daß  der  Lehrer  den  Unterrichtsstoff
zunächst  frei  vorträgt,  aldann  die  Schüler  lesen  und  endlich  die  Schüler  das  Gehörte  und  Gelesene
  frei  nacherzählen.

Die  im  Geschichtsunterricht  vorkommenden  Ortlichkeiten  sind  ausnahmslos  auf  der  Karte
festzustellen  und  dem  Gedächtnisse  der  Schüler  fest  einzuprägen.

B.  Naturgeschichte.

137.
Viertes  Schuljahr:  Beschreibung  von  Blütenpflanzen  mit  deutlich  erkennbaren  Organen
wie  Tulpe,  Bienensaug,  Glockenblume,  Erdbeere,  Sumpfdotterblume  u.  s.  w.
Beschreibung  einheimischer  Sängetiere  und  Vögel,  zugleich  mit  Rücksicht  auf  ihre  Lebeusweise.
  Bedeutung  der  Singvögel  im  Haushalte  der  Natur.

8  138.
Fünftes  Schuljahr:  Fortsetzung  der  Beschreibung  von  Blütenpflanzen,  zugleich  mit
Berücksichtigung  ihrer  Lebensbedingungen.  Unsere  Obstbäume  und  Laubhölzer.  Giftpflanzen.
Fortsetzung  der  Tierbeschreibung  mit  Ausdehnung  auf  die  übrigen  Klassen  der  Wirbeltiere.
Beschreibung  einfacher  Mineralien  wie  Steinsalz,  Steinkohle,  Schwefel,  Silber  u.  s.  w.

§  139.
Sechstes  Schuljahr:  Gräser,  insbesondere  Getreidearten.  Unsere  Nadelhölzer.  Einige
Sporenpflanzen  wie  Schachtelhalm,  Farnkraut,  Pilze  u.  s.  w.
Wirbellose  Tiere  wie  Maikäfer,  Kohlweißling,  Biene,  Kreuzspinne,  Weinbergsschnecke,
Regenwurm  u.  s.  w.,  zugleich  mit  Rücksicht  auf  ihre  Nützlichkeit  oder  Schädlichkeit.
Beschreibung  einiger  Gesteinsarten  wie  Kalk,  Sandstein,  Granit,  Gneis,  Porphyr  u.  s.  w.
Die  Bodenarten  der  Gemarkung.
8  140.

Siebtes  Schuljahr:  Nährgehalt  unserer  Nahrungsmittel  aus  dem  Tier=  und
Pflanzenreich.

Bau  des  menschlichen  Körpers  und  Verrichtungen  seiner  Organe.

Richtige  Ernährung  und  Bekleidung.  Luft,  Bewegung,  Schlaf.  Schonung  des  Augenlichtes,
  des  Gehörs,  des  Herzmuskels,  der  Lunge  u.  s.  w.  Pflege  der  Haut,  der  Zähne

und  Haare.
43.
        <pb n="320" />
        296  XXIX.

Die  alkoholischen  Getränke  und  ihre  Gefahren.  Aunsteckende  Krankheiten  und  ihre  Verhütung.
  Erste  Hilfe  bei  Unglücksfällen.

8  141.

Achtes  Schuljahr:  Einheimische  und  wichtige  ausländische  Handelsgewächse.

Unsere  Heizungs=  und  Beleuchtungsstoffe.

Einiges  über  die  Entstehung  und  den  Aufbau  der  Erdrinde.  Veränderungen  der  Erdoberfläche
  durch  den  Einfluß  der  Luft  und  des  Wassers.  Vulkane.

Wiederholung  der  Gesundheitslehre.

142.

Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  kann  das  Lehrpensum  des  achten
Lehrjahres  in  Wegfall  kommen.

Die  Lehrer  werden  in  diesem  Falle  die  im  sonstigen  Unterricht  sich  bietenden  Gelegenheiten
benutzen,  um  entsprechende  Belehrungen  einzuflechten.

133.

Der  naturgeschichtliche  Unterricht  der  Volksschule  hat  keineswegs  einen  mäöglichst  umfassenden
  Uberblick  über  alle  Klassen  und  Ordnungen  der  drei  Naturreiche  zu  vermitteln.  Er
soll  vielmehr  nur  seinerseits  dazu  beitragen,  daß  die  Schüler  scharf  beobachten  und  selbsttätig
denken  lernen.

Dieses  Ziel  wird  in  genügender  Weise  dadurch  erreicht,  daß  einzelne,  planmäßig  ausgewählte
Naturgegenstände  vorgeführt  und  in  ihrem  Wesen  und  ihren  wechselseitigen  Beziehungen
lebendig  begriffen  werden.

Wesentlich  geschärft  wird  das  Beobachtungsvermögen,  wenn  der  Lehrer  es  sich  angelegen
sein  läßt,  die  Umrisse  einfacher  Lebewesen  oder  einzelner  Teile  derselben  auch  zeichnen  zu  lassen.

-

Gegenstand  der  Beobachtung  ist  die  Natur  selber  und  nur  da,  wo  sie  fehlt,  ein  Modell
oder  eine  gute  Abbildung.

Es  kaun  deshalb  nicht  dringend  genug  empfohlen  werden,  die  Schülerausflüge  jedesmal
auch  für  den  naturgeschichtlichen  Unterricht  möglichst  nutzbar  zu  machen,  also  die  Pflanze  an
ihrem  Standorte  und  in  ihrer  Umgebung,  die  Biene  an  der  Blüte,  den  Frosch  im  Teiche  u.  s.  w.
zu  beobachten  und  dabei  zu  zeigen,  wie  auch  die  Tiere  und  Pflanzen  aufeinander  angewiesen
und  von  ihrer  Umgebung  abhängig  sind.

145.

Ebenso  muß  es  als  in  hohem  Maße  wünschenswert  bezeichnet  werden,  daß  der  naturgeschichtliche
  Unterricht  soweit  immer  angängig  durch  chemische  Versuche  einfachster  Art  belebt
und  vertieft  wird.
        <pb n="321" />
        XXIX.  297

Zahlreiche  Versuche  wie  die  Darstellung  des  Sauerstoffes,  des  Wasserstoffes,  der  Kohlensäure,
  des  Leuchtgases  u.  s.  w.  lassen  sich  ohne  große  Zurüstungen  und  fast  ohne  Kosten  ausführen,
  und  es  ist  sonach  gerade  auf  diesem  Gebiete  strebsamen  Lehrern  die  Gelegenheit,  ihre
Schüler  anzuregen,  in  reichster  Fülle  geboten.

Die  Schüler  sind  anzuhalten,  den  Verlauf  jedes  einzelnen  Versuches  zusammenhängend
mündlich  oder  schriftlich  darzulegen.

§  146.

Der  naturgeschichtliche  Unterricht  soll  die  Schüler  zugleich  ästhetisch  bilden,  indem  der
Lehrer  sie  auf  die  Mannigfaltigkeit,  den  zweckmäßigen  Bau,  die  Farbenpracht  u.  s.  w.  der
Lebewesen  aufmerksam  macht  und  ihren  Sinn  für  die  wundervolle  Schönheit  der  Natur  erschließt.

Er  hat  aber  auch  eine  hohe  ethische  Aufgabe,  insofern  er  Mitleid  und  Erbarmen  für  die
Tiere  und  selbst  für  die  Pflanzenwelt  erwecken  soll.  Wenn  Schüler  prächtige  Feldblumen
nutzlos  ausreißen,  den  Wurm  zertreten  und  Brutnester  der  Singvögel  zerstören  können,  hat  der
naturgeschichtliche  Unterricht  den  edelsten  seiner  Zwecke  nicht  erfüllt

147.

Die  betrübende  Tatsache,  daß  viele  Menschen  nicht  die  elementarsten  Kenntnisse  vom  Bau
und  den  Funktionen  ihres  Körpers  besitzen  und  gedankenlos  die  schlimmsten  Verstöße  gegen  ihr
Wohlbefinden  begehen,  muß  zu  einer  möglichst  gründlichen  Behandlung  der  Gesundheitslehre
  nötigen.

Dabei  wird  es  eine  besonders  ernst  aufzufassende  Aufgabe  des  Lehrerstandes  sein,  die
Gefahren  des  Alkoholgenusses  in  allen  seinen  Formen  den  Schülern  eindringlichst  zu  schildern
und  ihnen  offen  zu  sagen,  daß  der  gewohnheitsmäßige  und  häufig  übermäßige  Genuß  alkoholischer
Getränke  am  Marke  gerade  unseres  deutschen  Volkes  bedenklich  zehrt.

Desgleichen  wird  der  Lehrer  Anlaß  nehmen,  die  Schutzmaßregeln  gegen  die  Tuberkulose
und  insbesondere  die  Lungenschwindsucht,  die  auch  in  unserm  Heimatlande  zahlreiche  Opfer
dahinraffen,  ausführlich  zu  besprechen  und  einzuschärfen.

9.  Naturlehre.
8  148.

Sechstes  Schuljahr:  Physikalische  Vetrachtungen  über  Dinge  und  Erscheinungen  wie
Schulschwamm,  Löschpapier,  Tropfen  Tinte  im  Glas  Wasser,  Kreidestrich.  —  Serkblei,
steigender  und  fallender  Ball,  Pendel  an  der  Uhr,  Wage,  Türklinke,  Flaschenzug,  Wagen  auf
fallender  Straße.  —  Gießkanne,  Wasserleitung,  Mühlrad,  Schwimmen.  —  Brennendes  Licht,
Zimmerluft,  Ventilation,  Luftballon,  Wetterglas,  Stech=  und  Saugheber,  Pumpbrunnen,  Feuerspritze.
  —  Wasserwelle,  tönende  Saite,  Echo,  Hörrohr.

8  149.
Siebtes  Schuljahr.  Kalter  und  erhitzter  Radreif,  Hufeisen,  Thermometer,  Trocknen
der  Wäsche,  Nebel,  Wolke,  Regen,  Tau,  Reif,  Schnee,  Hagel,  Eis,  siedendes  Wasser,  Dampf-
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        298  XXIX.

maschine,  Lokomotive.  —  Spiegel,  Brille,  Vergrößerungsglas,  Fernrohr,  Regenbogen.  —  Gewitter,
Blitz  und  Donner,  Blitzableiter,  Glüh=  und  Bogenlicht,  elektrische  Klingel,  Telegraph,  Telephon,
elektrischer  Wagen.

8  150.

Achtes  Schuljahr:  Wiederholung  und  Erweiterung  der  Betrachtungen  mit  besonderer
Rücksicht  auf  chemische  Vorgänge  wie  das  Bleichen,  die  Photographie  u.  s.  w.

§  151.
Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  kann  der  für  das  achte  Schuljahr
vorgesehene  Lehrstoff  außer  Betracht  bleiben.

152.
Der  physikalische  Unterricht  der  Volksschule  hat  nicht  die  Aufgabe,  Wissenschaft  zu  lehren.
Er  soll  vielmehr  nur  ein  möglichst  sicheres,  auf  Anschauung  gegründetes  Verständnis  der
Dinge  und  Naturvorgänge  vermitteln,  auf  die  der  Mensch  tagtäglich  stößt  und  aus  denen  er
Nutzen  zieht.
In  Mädchenklassen  ist  aus  diesem  Grunde  auf  die  physikalischen  Vorgänge  beim  Kochen
besondere  Rücksicht  zu  nehmen.
8  153.
Wenn  auch  der  Unterricht  in  der  Naturlehre  nicht  Wissenschaft  zu  vermitteln  hat,  muß
doch  die  Methode  des  Unterrichts  wissenschaftlich,  nämlich  induktiv  sein.
Der  Lehrer  darf  also  nicht  zuerst  die  Gesetze  bringen  und  sie  hernach  mit  Beispielen
belegen.  Er  hat  vielmehr  stets  von  den  Vorgängen  und  Erscheinungen  auszugehen  und  erst
aus  der  allseitigen  und  genauen  Betrachtung  derselben  die  Gesetze  abzuleiten.

8  154.

Die  für  das  sechste  Schuljahr  genannten  Gegenstände  und  Erscheinungen  leiten  auf  das
Wissenswerteste  aus  der  Lehre  von  den  allgemeinen  Eigenschaften,  dem  Gleichgewicht  und  der
Bewegung  fester  Körper,  vom  Wasser,  von  der  Luft  und  vom  Schalle  hin,  während  dem
siebten  Schuljahre  die  Gebiete  der  Wärme,  des  Magnetismus  und  der  Elektrizität  vorbehalten
  sind.

Selbstverständlich  wird  der  umsichtige  Lehrer  auch  noch  andere  Erscheinungen,  die  besonders
lehrreich  sind  und  den  Schülern  nahe  liegen,  in  den  Kreis  seiner  Betrachtungen  ziehen.  Ebenso
wird  er  die  Schüler  anregen,  verwandte  Erscheinungen  selber  aufzufinden.

155.
Der  physikalische  Unterricht  setzt  voraus,  daß  die  Naturvorgänge  den  Schülern  soweit
irgend  tunlich  durch  Versuche  einfachster  Art  veranschaulicht  werden.
Die  Schüler  sind  unnachsichtlich  anzuhalten,  den  Verlauf  der  Versuche  zusammenhängend
mündlich  dargulegen  und  diese  Darlegung  gegebenenfalls  durch  einfache  Skizzen  an  der  Wandlafel
  zu  unterstützen.
        <pb n="323" />
        XXIX.  299

10.  Gesang.
8  156.

Erstes  Schuljahr:  Bildung  des  Gehörs  und  der  Stimme  durch  Auffassen  und  Nachsingen
  vorgesungener  oder  auf  der  Violine  vorgespielter  Töne,  allmählich  im  Umfange  der
ersten  fürnf  Töne.  Unterscheidung  starker  und  schwacher  Töne.

Ansprechende  Kinderlieder,  womöglich  nur  im  Umfange  bis  zur  Quint.

*  157.
Zweites  Schuljahr:  Fortsetzung  der  Gehör=  und  Stimmübungen  mit  Ausdehnung  auf
acht  Töne.  Unterscheidung  starker,  mittelstarker  und  schwacher,  an=  und  abschwellender  Töne.
Kinderlieder,  womöglich  nur  im  Umfange  bis  zu  einer  Oktave.

158.

Drittes  Schuljahr:  Aufbau  der  Tonleiter  in  Cdur.  Bezeichnung  der  einzelnen  Töne
mit  Ziffern.  Gehör-,  Stimm=  und  Treffübungen,  letztere  nach  Ziffern.  Ubungen  im  Zweiund
  Dreitakt.

Einstimmige  Lieder.

8  159.

Viertes  Schuljahr:  Bezeichnung  der  Tonleiter  in  Cdur  durch  Noten.  Notenwert,
Pausen.  Gehör=  und  Treffübungen,  letztere  zuerst  nach  Ziffern  und  dann  nach  Noten.

Einstimmige  Lieder.

§  160.
Fünftes  Schuljahr:  Die  Tonleiter  in  F  und  G-dur.  Erhöhungs=  und  Erniedrigungszeichen.

  Treffübungen.
Ein=  und  zweistimmige  Lieder.

*  161.
Sechstes  Schuljahr:  Die  Tonleiter  in  B-  und  D-dur.  Der  ¼,  %  und  //  Takt.
Treffübungen.
Zweistimmige  Lieder.
8  1632.

Siebtes  und  achtes  Schuljahr:  Die  Tonleiter  in  Es-  und  A-dur.  Treffübungen.
Wiederholung  der  Tonleitern  und  Taktarten.
Zwei=  und  dreistimmige  Lieder.

8  163
Bei  weniger  günstigen  Schulverhältnissen  können  die  Belehrungen  über  Noten,
Pausen,  Takt=  und  Tonarten  an  das  einzuübende  Lied  angeschlossen  werden.
        <pb n="324" />
        300  XXIX.

§  164.

Ein  guter  Gesang  ist  nur  möglich,  wenn  das  Gehör  der  Schüler  geschärft  und  die  Stimme
planmäßig  und  gründlich  geschult  worden  ist.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  in  den  beiden  untersten
Schuljahren  zuerst  die  Hellaute  naturgemäß  entwickelt  und  hernach  wenigstens  die  schwierigeren
An--  und  Auslaute  richtig  gebildet  werden.

Auch  in  den  folgenden  Schuljahren  dürfen  diese  Übungen  nicht  außer  acht  gelassen  werden.

§  165.

Bei  der  Auswahl  der  Lieder  sind  die  bewährten  Volksmelodien  und  solche  Kompositionen,
die  den  Volkston  treffen,  in  erster  Reihe  zu  berücksichtigen.  Dem  vaterländischen  Liede  ist
dabei  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Auch  das  religiöse  Lied  soll  die  gebührende  Berücksichtigung  finden.  Zu  diesem  Zwecke
ist,  der  bisherigen  Ubung  entsprechend,  von  der  für  den  Gesang  vorgesehenen  Unterrichtszeit
wöchentlich  eine  halbe  Stunde  für  die  Einübung  der  kirchlichen  Gesänge  auszuscheiden  und  im
Stundenplane  besonders  zu  vermerken.

8  166.

An  die  Einübung  der  Melodie  soll  nicht  gegangen  werden,  bevor  alle  Strophen  des
Textes  erklärt  worden  sind  und  von  allen  Schülern  mit  richtiger  Aussprache  auswendig  vorgetragen
  werden  können.

Das  fertig  geübte  Lied  ist  stets  frei  vorzutragen  und  zwar  nach  dem  Taktschlage  des  Lehrers.

1.  Beichnen.
8  167
Viertes  und  fünftes  Schuljahr:  Freihändiges  Zeichnen  flacher  Gebranuchsgegenstände
  wie  Schilde,  Warnungstafeln  u.  s.  w.  und  regelmäßiger  Naturformen  wie  Pflanzenblätter,
  Schmetterlinge  u.  s.  w.
Übungen  im  Sehen  und  in  der  Wiedergabe  der  drei  Grundfarben  Blau,  Rot  und  Gelb
und  dann  der  Mischfarben  Grün,  Violett  und  Orange.  Gedächtniszeichnen.

8  168.
Sechstes  und  siebtes  Schuljahr:  Beobachten  und  freihändiges  Zeichnen  per—
spektivischer  Verschiebungen,  zunächst  von  Flächen  und  dann  auch  von  Körpern.
Fortgesetzte  Ubung  in  der  Anwendung  der  Farben.  Gedächtniszeichnen.

§  169.
Achtes  Schuljahr:  Perspektivisches  Zeichnen  nach  Gegenständen  der  Umgebung,  bei
vorgeschritteneren  Schülern  mit  Angabe  der  Beleuchtung.
Fortgesetzte  Übung  im  Anmalen  und  Gedächtniszeichnen
        <pb n="325" />
        XXIX.  301
8  170.
Bei  ungünstigen  Schulverhältnissen  kann  sich  das  Zeichnen  auf  die  Übungen

beschränken,  die  bei  der  Heimatkunde,  Geographie,  Naturgeschichte,  Naturlehre  und  namentlich
bei  der  Geometrie  vorgeschrieben  sind.

171.

Selbständiges  Beobachten  des  Gegenstandes,  scharfes  Erfassen  des  Wesentlichen,  richtige
Wiedergabe  mit  einfachen  Mitteln,  Förderung  des  Schönheitssinnes  und  Stärkung  des  Formenund
  Farbengedächtnisses  sind  die  Hauptziele  des  elementaren  Zeichenunterrichts.

Der  Unterricht  geht  auf  allen  Stufen  nicht  von  der  Abbildung  oder  Vorlage,  sondern
von  der  Wirklichkeit  aus  und  schreitet  von  flachen  zu  körperlichen  Formen  fort.

Er  ist  in  der  ersten  Zeit  Massenunterricht,  wird  aber  in  den  letzten  Schuljahren  soweit
tunlich  Gruppen=  und  Einzelunterricht.

12.  Curnen.
8  172.

Viertes  und  fünftes  Schuljahr:  Übungen  im  Marschieren  und  Laufen.  Schwingseilübungen.
  Springen  am  Springgestell.  Freiübungen  im  Stehen,  zuerst  ohne  und  dann  mit
leichten  Stabhaltungen.  Ordnungsübungen.

Am  Barren:  Sitzwechsel  im  Innensitz;  Grätschsitz.  Am  Reck:  Liegehang  mit  den
Füßen  auf  dem  Boden;  Streckhang  mit  dem  Auf-  und  Untergriff;  Hangeln  im  Streckhang
mit  Zwiegriff,  Griffwechseln  und  halben  Drehungen.  Anfangsübungen  am  Klettergerüst.
Bewegungsspiele.

In  Mädchenklassen:  Ordnungs=  und  Freiübungen.  Leichte  Geh=  und  Hüpfübungen.
Anfangsübungen  an  der  wagerechten  Leiter,  dem  Schwingseil,  Rundlauf  und  den  Schwebestangen.
  Bewegungsspiele.

8  173.

Sechstes  bis  achtes  Schuljahr:  Fortsetzung  der  Übungen  im  Marschieren  und
Laufen.  Schwingseilübungen.  Anlaufspringen  am  Springgestell.  Freiübungen  im  Stehen
mit  Stabschwingen  über  den  Kopf  hinweg,  Stabwinden  und  Fassen  des  Stabes  an  der  Mitte.
Ordnungsübungen.

Am  Barren:  Reitsitz,  Außensitz,  Liegestütz  und  Streckstütz.  Am  Reck:  Felgaufschwung,
Felge  rückwärts,  Knieauf-  und  -umschwung  und  Verbindung  dieser  Übungen.  Schwierigere
Übungen  am  Klettergerüst.  Bewegungsspiele.

In  Mädchenklassen:  Fortsetzung  der  Ordnungs-  und  Freiübungen.  Schwierigere  Geh—
und  Hüpfübungen.  Schwierigere  Übungen  an  der  wagerechten  Leiter,  am  Schwingseil  oder
mit  dem  Schwingrohr,  am  Rundlauf  und  den  Schwebestangen.  Bewegungsspiele.

Gesebes=  und  Verordnungsblatt  1906  44
        <pb n="326" />
        302  XXIX.

8  174.
Die  Übungen  im  Marschieren  und  Laufen,  die  Frei-,  Ordnungs-  und  Barrenübungen
sowie  die  Bewegungsspiele  sind  in  allen  Knabenschulen  vorzunehmen.
Die  Übungen  am  Springgestell,  Reck  und  Klettergerüst  dagegen  sind  nur  für  jene
Schulen  verbindlich,  in  denen  diese  Geräte  auf  Grund  besonderer  Verordnung  anzuschaffen  sind.

8  175.
Aufgabe  des  Schulturnens  ist  einerseits  die  Erhaltung  und  Befestigung  der  Gesundheit
der  Schüler,  andererseits  die  Erziehung  derselben  zu  körperlicher  Tüchtigkeit.
Es  hat  deshalb  insbesondere  der  Turnunterricht  der  Knaben  die  Entwickelung  der  körperlichen
  Kraft,  Gewandtheit  und  Anstelligkeit  anzustreben,  die  Herrschaft  des  Geistes  und  Willens

über  den  Körper  zu  fördern  und  die  zur  Mannhaftigkeit  gehörenden  Eigenschaften  wie  Ausdauer,
  Mut  und  Besonnenheit  zu  pflegen.

8  176.

Beim  Knabenturnen  sind  die  Schüler  schon  im  ersten  Turnjahre  an  ein  durch  Vor—
schriften  geregeltes  Marschieren,  den  Schulschritt,  zu  gewöhnen.  Diese  Gewöhnung  ist  auf
allen  Turnstufen  lebendig  zu  erhalten.

Die  Ordnungsübungen  sind  auf  solche  Arten  und  Formen  zu  beschränken,  die  zur
geordneten  Aufstellung  und  Fortbewegung  der  Klassen  sowie  zur  Vermeidung  der  Eintönigkeit
beim  Marschieren  und  Laufen  unentbehrlich  sind.

Bei  den  Frei-,  Stab=  und  Geräteübungen  ist  mit  allem  Nachdruck  auf  Genauigkeit  und
Gleichmäßigkeit  der  Ausführung  sowie  auf  eine  gute  Körperhaltung  hinzuwirken.

13.  Weibliche  Handarbeiten.
177.
Die  Ziele  des  Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  sind  durch  besondere  Verordnung
festgesetzt.
VIII.  Kombinations=  und  Turnusunterricht.
8  178.

Umfaßt  eine  Volksschulklasse  nur  zwei  Jahrgänge,  so  sind  dieselben  im  Singen  gemeinsam,
in  allen  übrigen  Fächern  dagegen  tunlichst  getrennt  zu  unterrichten.

g  178.

Sind  mehr  als  zwei  Jahrgänge  zu  einer  Klasse  vereinigt,  so  ist  die  Bildung  von  zwei
Abteilungen  vorzunehmen  und  außerdem  Kombinations-  oder  Turnusunterricht  einzuführen.
        <pb n="327" />
        XXIX.  303

180.

Der  Kombinationsunterricht  besteht  darin,  daß  die  Lehrpensa  der  verschiedenen
Jahrgänge  einer  Abteilung  zu  einem  Jahrespensum  zusammengedrängt  und  Jahr  für  Jahr
durchgearbeitet  werden.

Die  Nachteile  dieser  Einrichtung  werden  durch  den  Vorteil  aufgewogen,  daß  eine  planmäßige
  Wiederholung  gewährleistet  ist.

?131.

Der  Turnusnunterricht  besteht  darin,  daß  sämtliche  Jahrgänge  einer  Abteilung
abwechselnd  im  einen  Jahre  nur  das  Pensum  des  einen  Jahrganges  und  im  nächsten  Jahre
dasjenige  des  anderen  durcharbeiten.

Dem  Mißstande,  daß  dann  der  untere  Jahrgang  alle  zwei  Jahre  zunächst  mit  einem
Pensum  befaßt  wird,  das  erst  für  das  folgende  Schuljahr  bestimmt  ist,  läßt  sich  dadurch
vorbeugen,  daß  der  Lehrer  in  den  ersten  Wochen  nach  Ostern  die  nötige  Verbindung  herstellt.

1.  Schulen  mit  einem  Lehrer.
182.

In  Schulen  mit  nur  einem  Lehrer  sind  ausnahmslos  zwei  Klassen  zu  bilden.

Die  Unterklasse  hat  in  der  Regel  die  drei  ersten,  die  Oberklasse  die  fünf  folgenden  Jahrgänge
  zu  umfassen.  Abweichungen  von  dieser  Regel  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Kreisschulrates
  gestattet.

§  183.

In  der  Unterklasse  ist  das  erste  Schuljahr,  abgesehen  vom  Gesang,  der  für  die
ganze  Klasse  gemeinsam  sein  kann,  in  allen  Lehrgegenständen  getrennt  zu  führen.

Die  beiden  folgenden  Schuljahre  werden  im  Rechnen  unter  sich  getrennt  unterrichtet.
Das  dritte  Schuljahr  ist  überdies  das  ganze  Jahr  hindurch  in  den  vorbereitenden  Aufsatzübungen
  und  während  des  Winterhalbjahres  im  Lateinschreiben  besonders  zu  beschäftigen.
Im  Lesen,  Recht=  und  Schönschreiben  sowie  in  der  Heimatkunde  und  den  theoretischen
Gesangsübungen  findet  dagegen  Kombinationsunterricht  in  der  Weise  statt,  daß  im  Sommerhalbjahr
  die  Jahrespensa  des  zweiten  und  im  Winterhalbjahr  die  des  dritten  Schuljahres
durchgenommen  werden.

184.

In  der  Oberklasse  sind  die  beiden  unteren  Jahrgänge,  abgesehen  vom  Singen,  das  für
die  ganze  Klasse  gemeinsam  sein  kann,  von  den  drei  folgenden  durchweg  getrennt  zu  unterrichten.
  In  Deutsch,  Rechnen  und  Naturgeschichte  findet  Kombinations-,  in  Geographie
dagegen  Turnusunterricht  statt.

Die  obere,  aus  dem  sechsten  bis  achten  Schuljahre  bestehende  Abteilung  hat  in  Deutsch,
Rechnen,  Geometrie  und  Naturgeschichte  Kombinations-,  in  Geographie,  Geschichte  und  Naturlehre
  Turnusunterricht.
        <pb n="328" />
        304  XXIX.

2.  Schulen  mit  zwei  Lehrern.
185.

Die  Schulen  mit  nur  zwei  Lehrern  können  in  vier  oder  drei  Klassen  eingeteilt  werden.

Im  ersteren  Falle  hat  die  erstere  Klasse  das  erste,  die  zweite  das  zweite  und  dritte,  die
dritte  das  vierte  und  fünfte,  die  vierte  endlich  das  sechste  bis  achte  Schuljahr  zu  umfassen.

Im  anderen  Falle  ist  in  der  Regel  der  ersten  Klasse  das  erste,  der  zweiten  das  zweite
bis  vierte  und  der  dritten  das  fünfte  bis  achte  Schuljahr  zuzuweisen.

8  186.

In  der  vierklassigen  Schule  haben  die  beiden  Jahrgänge  der  zweiten  Klasse
gemeinsamen  Unterricht  im  Singen.  In  allen  übrigen  Fächern  dagegen  sind  sie  nach  Maßgabe
  der  allgemeinen  Bestimmung  in  §  178  tunlichst  getrennt  zu  unterrichten.

Das  Gleiche  gilt  für  die  beiden  Jahrgänge  der  dritten  Klasse.

In  der  vierten  Klasse  ist  das  Singen  gemeinsam.  Für  die  übrigen  Fächer  werden  zwei
tunlichst  getrennt  zu  führende  Abteilungen  gebildet,  von  denen  die  untere  das  sechste  und  die
obere  das  siebte  und  achte  Schuljahr  umfaßt.  Die  obere  Abteilung  hat  durchweg  Kombinationsunterricht.


§  187.

In  der  dreiklassigen  Schule  kann  in  der  zweiten  Klasse  der  Gesang  gemeinsam
sein.  Das  vierte  Schuljahr  ist  in  allen  übrigen  Fächern  getrennt  zu  führen.  Die  beiden
unteren  Schuljahre  haben  getrennten  Unterricht  im  Rechnen,  dagegen  Kombinationsunterricht
in  Deutsch  und  Heimatkunde.

In  der  dritten  Klasse  kann  das  Singen  ebenfalls  gemeinsam  sein,  wobei  aber  von  dreistimmigen
  Liedern  abzusehen  ist.  Für  die  übrigen  Fächer  werden  zwei  durchweg  getrennt  zu
führende  Abteilungen  gebildet,  von  denen  die  untere  das  fünfte  und  die  obere  das  sechste  bis
achte  Schuljahr  umfaßt.  In  der  oberen  Abteilung  tritt  überall  Kombinationsunterricht  ein.

Druck  ind  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Mogel  in  Karlerme
        <pb n="329" />
        Nr.  XXX.  305

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Sonntag  den  9.  September  1906.

 

Juhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  das  Statut  einer  Friedrich-Luisen-Medaille  betreffend.

 

Lundesherrliche  Verorduung.

(Vom  9.  September  1906.)

Das  Statut  einer  Friedrich-Luisen-Medaille  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Zur  Feier  Unseres  goldenen  Ehejubiläums  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  ein
neues  Ehrenzeichen  mit  der  Benennung:

Friedrich-Kuisen-Medaille
zu  stiften,  für  das  Wir  folgende  Statuten  erlassen:

§  1.

Die  Friedrich-Luisen-Medaille  trägt  auf  der  Vorderseite  Unser  und  der  Großherzogin
Bildnis  und  auf  der  Rückseite  von  der  Krone  überragt  Unsere  und  der  Großherzogin  vereinigte
  Wappenschilder  mit  den  Jahreszahlen  1856—1906.

Die  Medaille  wird  an  einem  gelb  und  rot  gestreiften,  weiß  eingefaßten  Bande  auf
der  linken  Brust  getragen.

82.

Wir  werden  die  Friedrich-Luisen-Medaille  für  Verdienste  auf  allen  Gebieten  der  Wohlfahrtspflege
  sowohl  an  Männer  wie  an  Frauen  und  Jungfrauen  verleihen.  Die  Vorschläge
zur  Verleihung  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  Lebensstellung  zu  erfolgen.

Gesezes=  und  Verordnungsblatt  1906.  45
        <pb n="330" />
        306  XXX.

83.
Über  die  Verleihung  der  Medaille  erhält  der  damit  Ausgezeichnete  eine  von  Unserer
Ordenskanzlei  ausgestellte  Urkunde.

84.
Nach  dem  Tode  des  Beliehenen  bleibt  die  Medaille  im  Besitz  der  Erben.
85.
Die  über  die  Entziehung  von  Orden  und  Ehrenzeichen  erlassenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  Friedrich-Luisen-Medaille.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  9.  September  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Marschall.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="331" />
        Nr.  XXXI.  307

Gesetzes-  und  Verordnungs-Ulatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  10.  September  1906.

 

Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Sterbfallsnachrichten
  betreffend.
Berichtigung.

Verordnung.

(Vom  28.  August  1906.)
Die  Sterbfallsnachrichten  betreffend.

Artikel  I.

Die  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  665)  erfährt  nachstehende  Anderungen:

1.  Hinter  §  91  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:

8  91a.
Benachrichtigung  der  Beteiligten  und  der  Aufsichtsbehörden.

1.  Die  Verfügung,  mit  der  das  Nachlaßgericht  die  Mitteilung  vom  Inhalt  des  Testaments
  an  die  zur  Eröffnung  nicht  Erschienenen  anordnet  (§  2262  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches),
  soll  erkennen  lassen,  welchen  Beteiligten  eine  solche  Mitteilung  zugehen  soll  und  welches
der  Inhalt  der  einem  jeden  Beteiligten  zugehenden  Mitteilung  ist.

2.  Mitteilungen,  welche  von  dem  Gericht  oder  Notariat  anläßlich  der  amtlichen  Behandlung
  von  Verfügungen  von  Todes  wegen  an  eine  Stiftungsbehörde  zu  machen  sind,  insbesondere
die  Ladungen  zur  Eröffnung  der  Verfügungen  von  Todes  wegen  (§  2260  Absatz  1  Satz  2,
§  2300  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches),  Benachrichtigungen  der  zur  Eöffnung  nicht  Erschienenen
von  dem  sie  betreffenden  Inhalt  des  Testaments  und  dergleichen  (§§  2262,  2300  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches),  aber  auch  Ladungen  zur  Erbverzeichnung  (§  134  der  Rechtspolizeiordnung),
Mitteilungen  von  Geschäftsauszügen,  müssen  an  die  Stiftungsbehörde  selbst  und  dürfen  nicht
etwa  an  den  Vorsitzenden  oder  ein  Mitglied  derselben  gerichtet  werden.  Erscheinen  Dritte  oder
der  Vorsitzende  oder  einzelne  Mitglieder  der  Stiftungsbehörde  als  deren  Vertreter,  so  haben
sie  Vollmacht  der  Stiftungsbehörde  vorzulegen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  46
        <pb n="332" />
        308  XXXI.

3.  Verfügungen  von  Todes  wegen,  durch  welche  Stiftungen  errichtet  oder  bedacht  werden,
sind  —  unbeschadet  der  nach  den  bestehenden  Vorschriften  erfolgenden  Eröffnung  an  die  mit
der  unmittelbaren  Verwaltung  betraute  Behörde  (Stiftungsbehörde,  wie  Gemeinderat,  Stiftungsrat
  u  s.  w.)  —  von  dem  Notariat,  welches  ohnehin  in  der  Nachlaßsache  tätg  wird,  derjenigen
  Behörde  bekannt  zu  geben,  welcher  die  Aufsicht  über  die  Stiftungsbehörde  obliegt
(Bezirksamt,  Oberschulbehörde,  Verwaltungshof,  Evangelischer  Oberkirchenrat,  Katholischer  Oberstiftungsrat
  u.  s.  w.).  Wenn  jedoch  die  Stiftung  von  einer  Mittel=  oder  höheren  Stelle  verwaltet
  wird,  dieser  also  die  Eigenschaft  der  Stiftungsbehörde  zukommt,  so  bedarf  es  solcher
Bekauntgabe  (an  die  nächst  höhere  Stelle)  nicht.

4.  Wird  die  Verfügung  von  Todes  wegen  durch  das  Amtsgericht  eröffnet  und  liegen  die
Voraussetzungen  zu  einer  sonstigen  Amtshandlung  des  Notariats  nicht  vor,  so  hat  auch  die
Bekanntgabe  an  die  Aufsichtsbehörde  durch  das  Amtsgericht  zu  erfolgen.

5.  Das  in  Absatz  2  bis  4  Gesagte  findet  bei  Zuwendungen  an  Körperschaften,  insbesondere
  an  politische  Gemeinden  oder  Kirchengemeinden,  entsprechende  Anwendung.

§  91.
Benachrichtigung  aus  steuerrechtlichen  Gründen.

1.  Aus  steuerrechtlichen  Gründen  haben  die  Amtsgerichte  und  Notariate  die  von  ihnen
eröffneten  Verfügungen  von  Todes  wegen  unter  Beachtung  der  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen
  zum  Erbschaftssteuergesetz  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramt  zu  übersenden.)

2.  Die  Amtsgerichte  haben  alsbald  nach  Erlassung  eines  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urteils  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Urteils  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  mitzuteilen.)

3.  Die  Amtsgerichte  haben,  wenn  sie  aus  anderen  Gründen  die  Verfügungen  von  Todes
wegen  (§  2261  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches)  oder  Nachricht  von  der  Todeserklärung
(§  102  a  Absatz  1)  an  das  auch  als  Erbschaftssteueramt  zuständige  Notariat  übersenden,  dabei
zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  die  Übersendung  auch  aus  steuerrechtlichen  Gründen  erfolge,
und  damit  die  in  den  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen  verlangten  Angaben  zu  verbinden.


4.  Die  Notariate  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  beglaubigte  Abschriften  der
von  ihnen  beurkundeten  Schenkungen  unter  Lebenden  alsbald  nach  der  Beurkundung  unter
Beachtung  der  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  übersenden.)

5.  Die  Mitteilungen  (Absatz  1,  2,  4)  sind,  wenn  das  zuständige  Erbschaftssteueramt  im
Großherzogtum  Baden  gelegen  ist,  unmittelbar  an  dieses  zu  richten,  einer  Vermittelung  der
Oberbehörde  (Steuerdirektion)  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.)

6.  Ist  ein  Notariat  selbst  das  zu  benachrichtigende  Erbschaftssteueramt,  so  genügt  es,
wenn  statt  des  besonderen  Benachrichtigungsschreibens  die  mitzuteilenden  Tatsachen  auf  den
zu  den  Erbschaftssteuerakten  zu  fertigenden  Abschriften  oder  Auszügen  aus  den  Verfügungen
von  Todes  wegen  u.  s.  w.  vermerkt  werden.  Der  Vermerk  ist  vom  Notariat  zu  unterzeichnen.)

!)  §  4  der  bundesrätlichen  Erbschaftsst  führungsbesti  gen  vom  16.  Juni  1906  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Seite  829)  besagt:
        <pb n="333" />
        XXXI.  309

Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  die  von  ihnen  eröffneten  Verfügungen  von
Todes  wegen  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  alsbald  nach  der  Erösfuung  zu  übersenden.  Hat  das  Gericht  oder  der
Notar  die  Verfügung  nach  der  Eröffnung  an  das  Nachlaßgericht  abgeliefert,  so  liegt  die  übersendung  dem  Nachlaßgericht  ob;
sie  hat  alsbald  nach  Eingang  der  eröffneten  Verfügung  bei  dem  Nachlaßgerichte  zu  erfolgen.

Im  Falle  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  oder  eines  Erbvertrags  ist  nur  Abschrift  desjenigen  Teiles
zu  übersenden,  welcher  verkündet  worden  ist.

Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  bei  der  Übersendung  diejenigen  für  die  Erbschaftssteuererhebung  erheblichen  Umstände
mitzuteilen,  welche  ihnen  bei  Gelegenheit  der  Eröffuung  bekannt  geworden  sind.  Als  solche  Umstände  kommen  in  Betracht:

1.  Veränderungen  in  der  Person  der  Erben  oder  der  Vermachtnisnehmer  sowie  der  Testamentsvollstrecker,  insbesondere

das  Ableben  dieser  Personen,  Anderungen  des  Namens,  Berufs  oder  Wohnorts,

2.  die  Wohnung  der  zu  1  bezeichneten  Personen,

3.  Angaben  über  den  Betrag  des  Nachlasses;  wird  eine  Gerichtsgebühr  nach  dem  Werte  des  Nachlasses  berechnet,  soa

genügt  die  Angabe  des  Wertes,  welcher  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  wird.

Sind  derartige  Angaben  in  der  Eröffnungsverhandlung  enthalten,  so  kann  die  Mitteilung  durch  Ubersendung  eines  Auszugs
  aus  der  Eröffnungsverhandlung  erfolgen.  Enthält  die  Verhandlung  Angaben,  die  für  die  Beurteilung  der  Rechtsgülligkeit
  eines  eigenhändigen  Testaments  und,  sofern  nach  früherem  Erbrechte  privatschriftlich  errichtete  Nachzettel  eröffnet  sind,
für  die  Beurteilung  der  Rechtsgültigkeit  dieser  Nachzektel  von  Bedentung  sind,  so  ist  sie  insoweit  auszugsweise  mitzuteilen.
Einer  Mitteilung  von  Augaben,  die  dem  Gericht  oder  dem  Notar  erst  nach  Abgang  des  lbersendungsschreibens  bekannt  geworden
sind,  bedarf  es  nicht.

Die  ÜUbersendungsschreiben  an  die  Erbschaftssteuerämler  haben  zu  enthalten:

die  Bezeichuung  der  Verfügung  von  Todes  wegen,

den  Namen  und  Stand  des  Erblassers,

seinen  Wohnort  und  Sterbetag,

die  Bezeichnung  des  Standesamts,  bei  welchem  der  Tod  des  Erblassers  eingetragen  ist,  sowie  die  Nummer  des  Sterberegisters,


den  Tag  der  Eröffnung.

:)  Ausführungsbestimmungen  a.  a.  O.  8  3  besagt:

Rücksichtlich  des  Nachlasses  verschollener,  durch  richterliches  Erkenmnis  für  tot  erklärter  Personen  vertreiten  die  Urteile
die  Stelle  der  Totenliste.  Die  Amtsgerichte  haben  alsbald  nach  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils  eine
beglaubigte  Abschrift  des  Urteils  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  mitzuteilen.  Der  Ablauf  der  im  3  976  der  Zivilprozeßordunng
  bestimmten  Frist  ist  nicht  abzuwarten.

In  diesen  wie  in  sonstigen  Fällen,  in  welchen  dem  Erbschaftssteueramte  von  anderen  Behörden  Mitteilungen  zu  machen
sind  (8&amp;amp;  4,  5,  7  Absatz  3,  12  Absatz  4,  13  Absatz  6,  30,  31)  sind  diese  letzteren,  soweit  die  Bestimmung  im  §  1  Absatz  2  zur
Anwendung  kommt,  an  die  Oberbehörde  zu  richten.

:)  Ausführungsbestimmungen  a.  a.  O.  38  31  besagt:

Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteneramte  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  beurkundeten
  Schenkungen  unter  Lebenden  alsbald  nach  der  Beurkundung  zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften  ist  zu  vermerken,  wann
und  an  welches  Erbschaftssteueramt  die  Ülbersendung  zu  geschehen  ist.

Ergibt  der  Urkundeninhalt  nicht  das  Verwandtschaftsverhältnis  zwischen  dem  Schenker  und  dem  Beschenkten  und  den
Wert  der  Schenkung,  so  ist  der  Schenker  hierüber  zu  befragen.  Dessen  Angaben  sind  dem  Erbschaftssteueramt  ebenfalls  mitzuteilen.


)  &amp;amp;  1  Absatz  2  der  zum  Erbschaftssteuergesetz  von  der  Steuerdirektion  an  die  Notariate  als  Erbschaftsstenerämter  erlassenen
Auweisung  vom  25.  Juni  1906  (Verordnungsblatt  der  Steuerdirektion  Seite  43).

!)  Anweisung  a.  a.  O.  8  3.

2.  Der  X.  Abschnitt  erhält  die  Überschrift:

Sterbfallsnachrichten  und  Benachrichtigungen  bei  Todeserklärungen.
und  in  §  93  wird  der  Absatz  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

3.  Die  Anzeige  erfolgt  an  das  Ortsgericht  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  Tod
erfolgt  ist,  und  in  Ansehung  der  im  Bezirk  einer  abgesonderten  Gemarkung  erfolgten  Sterbfälle
  an  das  für  diesen  Bezirk  besonders  bestellte  Ortsgericht,  in  dessen  Ermangelung  an  das
Ortsgericht  derjenigen  Nachbargemeinde,  der  die  abgesonderte  Gemarkung  in  Beziehung  auf  die

46.
        <pb n="334" />
        310  XXXI.

Verrichtungen  des  Ortsgerichts  zugewiesen  ist.  Bestehen  für  eine  Gemeinde  mehrere  Ortsgerichte,
  so  ist  die  Sterbfallsanzeige  demjenigen  Ortsgericht  vorzulegen,  in  dessen  Distrikt  der
Verstorbene  wohnte,  wenn  er  aber  auswärts  wohnte  oder  die  Wohnung  vom  Leichenschauer
nicht  ermittelt  werden  kann,  demjenigen  Ortsgericht,  in  dessen  Distrikt  der  Tod  eingetreten  ist.

Das  dem  §  93  Absatz  6  beigegebene  Formular  3  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche

Formulor  7
*  Fassung.

3.  Die  8§8  94  bis  99  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Behandlung  der  Sterbfallsanzeigen  durch  das  Ortsgericht.

g  94.

1.  Das  Ortsgericht  hat  auf  der  Sterbfallsanzeige  Tag  und  Stunde  ihres  Empfangs  zu
vermerken.

2.  Auf  Grund  der  Sterbfallsanzeigen  hat  das  Ortsgericht  zu  untersuchen,  ob  nach  den
Umständen  des  Falls  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  die  Sicherung  des  Nachlasses,  insbesondere
  die  Anlegung  von  Siegeln,  die  Hinterlegung  von  Geld,  Wertpapieren  und  Kostbarkeiten,
  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  oder  die  Bestellung  eines  Nachlaßpflegers
geboten  ist  oder  nicht.

3.  Ferner  ist  durch  Befragung  der  Beteiligten  festzustellen,  ob  Erblasser  ein  Testament
oder  einen  Erbvertrag  hinterlassen  hat  und  wo  Testament  oder  Erbvertrag  aufbewahrt  sind.
Wird  von  den  Beteiligten  ein  eigenhändiges  Testament  übergeben,  so  ist  dasselbe  von  demjenigen
  Mitglied  des  Ortsgerichts,  welches  die  Vorerhebungen  vornimmt,  mit  seinem  Namenszug
zu  versehen;  über  den  Empfang  des  Testaments  ist  eine  Bescheinigung  ausgustellen.

4.  Sieht  das  Ortsgericht  von  Aufnahme  eines  Ermittelungsprotokolls  (§  95  Absatz  1
und  §  119)  ab,  so  hat  es  auf  der  Sterbfallsanzeige  anzugeben,  was  ihm  über  die  Erben  und
den  Bestand  des  Nachlasses  bekannt  ist,  soweit  solches  erbschaftssteuerrechtlich  von  Bedeutung  ist.

5.  Zu  Vorerhebungen,  welche  die  Grundlage  zu  einer  Entschließung  des  Ortsgerichts  bilden
sollen,  bedarf  es  regelmäßig  nicht  der  Mitwirkung  sämtlicher  Ortsgerichtsmitglieder,  genügt
vielmehr,  wenn  nur  ein  Mitglied  des  Ortsgerichts  tätig  wird.

Tocuwicr  4  6.  Fällt  Anordnung  einer  Vormundschaft  nötig,  so  hat  darüber  das  Ortsgericht  im  Be-—
  nehmen  mit  dem  Gemeindewaisenrat  dem  Amtsgericht  zu  berichten.

§  95.

1.  Ist  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung  eine  Sicherung  des  Nachlasses  erforderlich,  so
hat  das  Ortsgericht,  soweit  hiefür  zuständig,  die  zur  Sicherung  nötigen  Maßregeln  vorschriftsgemäß
  selbst  vorzunehmen.

2.  Soweit  nicht  selbst  hiezu  zuständig,  hat  das  Ortsgericht  die  Sterbfallsanzeige  mit  einem
Vermerk  zu  versehen,  der  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  und  die  Gründe  augibt,  aus
welchen  dieselben  einerseits  zulässig,  andererseits  geboten  sind.
        <pb n="335" />
        XXXI.  311

3.  Sterbfallsanzeigen,  auf  Grund  deren  eine  Sicherung  des  Nachlasses  nicht  geboten  ist,  sind
mit  einem  Vermerk  hierüber  zu  versehen.  Der  Vermerk  muß  erkennen  lassen,  ob  die  Sicherung
wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  unstatthaft  (z.  B.  „Erblasser  vermögenslos“
oder  „die  Erben,  Abkömmlinge  und  Ehegatte  des  Erblassers,  sind  sämtliche  volljährig,  anwesend
und  geschäftsfähig“)  oder  ob  sie,  wiewohl  statthaft,  für  entbehrlich  erachtet  ist.

8  986.

1.  Die  Sterbfallsanzeige  ist,  soweit  sie  nicht  dem  gemäß  §  120  Absatz  1  dem  Nachlaßgericht
  vorzulegenden  Ermittelungsprotokoll  als  Anlage  anzuschließen  ist,  nach  Beendigung  der
nötig  fallenden  Erhebungen  mit  den  auf  Grund  dieser  zu  machenden  Angaben  alsbald  und
jedenfalls  binnen  einer  Woche  nach  dem  Tode  dem  Nachlaßgericht  einzusenden.

2.  Wenn  die  Erhebungen  innerhalb  dieser  Frist  noch  nicht  beendet  sind,  darf  dadurch  die
Einsendung  nicht  aufgehalten  werden,  ist  vielmehr  bei  der  Einsendung  zu  berichten,  welche
Erhebungen  noch  im  Laufe  sind  sowie,  daß  und  bis  wann  weiterer  Bericht  folgen  wird.

3.  Mit  der  Sterbfallsanzeige  ist  ein  etwa  von  den  Beteiligten  an  das  Ortsgericht  abgegebenes
  eigenhändiges  Testament  (§  94  Absatz  3  Satz  2)  an  das  Nachlaßgericht  einzusenden.

–  97.
Staudesamtliche  Totenlisten.

1.  Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  monatliche  Totenlisten  zu  führen  und  dieselben
in  den  ersten  zehn  Tagen  nach  Ablauf  des  Monats  dem  Notariat  als  Erbschaftssteueramt  einzureichen.)


2.  Erstreckt  sich  der  Standesamtsbezirk  über  mehrere  Notariatsdistrikte,  so  ist  für  jedes
Notariat  eine  besondere  Totenliste  aufzustellen.  In  die  Totenliste  des  einzelnen  Notariats  sind
aufzunehmen:

a.  die  Erblasser,  die  im  Distrikt  des  Notariats  ihre  Wohnung  hatten;

b.  soweit  diese  Voraussetzung  nicht  vorliegt  oder  wenn  die  Wohnung  nicht  festgestellt

werden  kann,  wer  im  Notariatsdistrikt  gestorben  ist.

3.  In  die  Totenlisten  sind  auch  die  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgten  Sterbfälle
von  Deutschen  oder  solchen  Ausländern,  welche  im  Standesamtsbezirk  ihren  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  welche  im  Standesamtsbezirk  Vermögen  hinterlassen  haben,
aufzunehmen,  falls  die  Sterbfälle  in  glaubhafter  Weise  zur  Kenntnis  des  Standesbeamten
gelangt  sind.  Wenn  sich  der  Standesamtsbezirk  über  mehrere  Notariatsdistrikte  erstreckt,  sind
in  die  Totenliste  für  das  einzelne  Notariat  diejenigen  Gestorbenen  aufzunehmen,  welche  im
Distrikt  des  Notariats  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  —  wenn  diese
Voraussetzung  fehlt  —  welche  im  Distrikt  des  Notariats  Vermögen  hinterlassen  haben.

4.  Außerdem  wird  bei  dem  Notariat  als  Erbschaftssteueramt  für  den  Zeitraum  eines
Kalenderjahres  ein  Verzeichnis  der  aus  den  Totenlisten  nicht  ersichtlichen  Sterbfälle  (Totenbeiliste)
  geführt.)
        <pb n="336" />
        312  XXXI.

5.  Die  Totenlisten  und  Totenbeilisten  dienen  zugleich  bei  den  Notariaten  (88  98,  101)
und  bei  den  Amtsgerichten  (5  102)  rechtspolizeilichen  Zwecken.

 

1)  Bundesrälliche  Erbschaftss  i  gen  §2.  —  Dienstweisung  für  Standesbeamte  &amp;amp;315  in  der  Fassung
vom  28.  Juni  1906  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  112)  —  Vollzugsverordnung  zum  Erbschaftsstenergesez  vom
21  Juni  1906  (Gesebes-  und  Verordnungäblatt  Seite  124)  82.

7)  Bundesrätliche  E  ftss  führung  gen  §  8.

 

Verfahren  des  Notariats  nach  Empfang  der  Sterbfallsnachrichten.
8  988.

1  Das  Notariat  hat  auf  Grund  der  ihm  zugekommenen  Sterbfallsanzeigen  und
der  diesen  vom  Ortsgericht  beigefügten  Angaben  die  Notwendigkeit  einer  Amtshandlung  zu
prüfen.  Zum  Zweck  der  Prüfung  hat  es,  soweit  erforderlich,  zu  erheben,  ob  Testamente  oder
Erbverträge  der  Verstorbenen  vorhanden  sind.

2.  Nach  Empfang  der  Totenliste  hat  das  Notariat  durch  Vergleichung  derselben  mit  den
Sterbfallsanzeigen  festzustellen,  ob  ihm  über  jeden  im  Standesamtsbezirk  Gestorbenen  eine  Sterbfallsanzeige
  mit  der  ortsgerichtlichen  Erhebung  zugekommen  ist.  Ist  zu  einem  Eintrag  in  die  Toteuliste
eine  Sterbfallsanzeige  nicht  eingekommen,  so  hat  es  die  Nachholung  des  Fehlenden  zu  veranlassen.

3.  Wenn  in  der  Totenliste  auch  auswärts  Gestorbene  aufgeführt  sind  und  wegen  dieser
eine  Ermittelung  des  Ortsgerichts  noch  nicht  stattgefunden  hat,  so  ist  solche,  soweit  erforderlich,
dem  Ortsgericht  aufzutragen.

4.  Gleichzeitig  hat  das  Notariat  zu  prüfen,  ob  zu  jedem  in  der  Totenbeiliste  eingetragenen
Sterbfall  die  erforderlichen  Erhebungen  erfolgt  sind  und  erforderlichenfalls  das  Fehlende  zu  veranlassen.


§  99.

1.  Soweit  bei  der  Prüfung  (§  98)  eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  der  Sterbfallsanzeige
  von  dem  Ortsgericht  beigefügten  Angaben  erforderlich  wird,  ist  sie  zu  veranlassen.

2.  Soweit  dabei,  abweichend  von  der  Auffassung  des  Ortsgerichts,  eine  Amtshandlung  des
letzteren  oder  des  Notariats  oder  des  Amtsgerichts  nötig  befunden  wird,  hat  das  Notariat  dieselbe
  zu  veranlassen  oder,  wenn  zuständig,  selbst  vorzunehmen.

3.  Wenn  ein  anderes  Notariat  oder  ein  Gericht  eines  anderen  Bundesstaats  für  erforderliche
  Amtshandlungen  als  Nachlaßgericht  zuständig  ist,  so  ist  demselben  von  dem  Sterbfall
und  dem  Ergebnis  der  Erhebungen  (insbesondere  auch  hinsichtlich  des  Vorhandenseins  von  Testamenten)
  Kenntnis  zu  geben  und,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Sterbfallsanzeige  zu  vermerken.
Das  benachrichtigte  Notariat  soll  auf  der  Nachricht  Tag  und  Stunde  ihres  Empfangs  vermerken.

4.  Der  §  101  erhält  folgende  Fassung:

8  101.
1.  Das  Notariat  hat  das  Ergebnis  der  Vergleichung  (8  98)  in  einer  Nachweisung  nach
u#nr  d—  dem  anliegenden  Formular  festzustellen.
—e  2.  Der  Nachweisung  sind  diejenigen  Sterbfallsanzeigen  anzuschließen,  welche  zu  einer  weiteren
  Amtshandlung  des  Notariats  keinen  Anlaß  gegeben  haben.
        <pb n="337" />
        XXXI.  313

3.  Die  Nachweisung  (Absatz  1)  mit  ihren  Beilagen  (Absatz  2)  ist  regelmäßig  im  Laufe
des  nächsten  dem  Listeumonat  folgenden  Monats  und  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  darauf—
folgenden  Monats  an  das  Amtsgericht  zur  Verwahrung  einzusenden.

4.  Das  Notariat  hat  über  die  Absendung  der  Nachweisung  mit  Beilagen  ein  Aktenheft
zu  führen;  darin  ist  die  Einsendung  an  das  Amtsgericht  zu  vermerken.  Wenn  nicht  zu  allen
von  der  Nachweisung  umfaßten  Sterbfällen  die  Erledigung  im  Sinne  der  Nachweisung  in  dieser
angegeben  werden  kann,  ist  ein  Verzeichnis  der  rückständigen  Fälle  zu  den  nämlichen  Akten
zu  bringen.

5.  Das  Notariat  hat  auch  die  Totenlisten  (§  97),  sobald  sie  bei  ihm  vorübergehend  entbehrlich
  sind,  dem  Amtsgericht  zu  übersenden.  Die  Übersendung  hat  möglichst  in  dem  auf  den
Listenmonat  folgenden  Monat  gleichzeitig  mit  der  Übersendung  der  Nachweisung  (Absatz  3)  zu
geschehen.  Kann  die  Übersendung  nicht  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  zweiten  auf  den  Listenmonat
  folgenden  Monats  stattfinden,  so  ist  hievon  das  Amtsgericht  unter  Angabe  des  Grundes
zu  benachrichtigen  und  ist  sie  tunlichst  bald  nachzuholen.  Über  die  Übersendung  ist  ein  besonderes
  Aktenheft  zu  führen.

5.  Der  §  102  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

*  102.
Verfahren  des  Amtsgerichts  nach  Empfang  der  Sterbfallsnachrichten.

1.  Das  Amtegericht  hat  an  der  Hand  der  Totenlisten,  des  Totenbeilistenauszugs  und
der  Sterbfallsanzeigen  zu  prüfen,  ob  ihm  die  vorgeschriebenen  Anzeigen  über  Notwendigkeit
der  Vormundsbestellung  sämtlich  zugekommen  sind.

2.  Das  Amtsgericht  hat  die  Sterbfallsnachrichten  (Absatz  1)  auch  mit  dem  Verzeichnisse
der  Testamente  und  Erbverträge  zu  vergleichen  (sieh  auch  §  98  Absatz  1)  und,  wenn  darnach
Testamente  oder  Erbverträge  der  Verstorbenen  bei  ihm  verwahrt  sind,  das  hierwegen  weiter
Erforderliche  zu  veranlassen.

3.  Das  Amtsgericht  hat  ferner  durch  Vergleichung  der  Sterbfallsnachrichten  mit  dem
Aktenverzeichnis  für  Eheverträge  festzustellen,  ob  Eheverträge  eines  verstorbenen  Ehegatten
verwahrt  sind  und,  soweit  dies  der  Fall,  ihre  Ausscheidung  aus  der  feuersicheren  Verwahrung
herbeizuführen.

4.  Durch  Vergleichung  der  Sterbfallsnachrichten  mit  dem  Namensverzeichnis  des  Güterrechtsregistere
  hat  das  Amtsgericht  festzustellen,  welche  Einträge  im  Güterrechtsregister  durch
den  Tod  eines  Ehegatten  hinfällig  geworden  sind.  Soweit  dies  der  Fall,  ist  aus  den  Sterbfallsnachrichten
  ein  Auszug  zu  den  Registerakten  zu  machen  und  die  Löschung  des  Eintrags
im  Register  und  Namensverzeichnis  zu  verfügen.

5.  Das  Amtsgericht  hat  die  Durchgehung  der  Totenlisten  zu  beschleunigen,  das  Ergebnis
der  Durchgehung  in  seinen  Akten  niederzulegen,  sodann  ohne  Verzug  die  Totenlisten  an  das
Notariat  zurückzusenden.

6.  Ist  dem  Amtsgericht  bekannt,  daß  der  Verstorbene  in  einem  andern  Gerichtsbezirk  den
Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  zur  Zeit  des  Todes  oder  früher  gehabt  hat,  so  hat  es
        <pb n="338" />
        314  XXXI.

das  andere  Amtsgericht  zum  Zweck  der  Feststellung,  ob  dort  Testamente  oder  Erbverträge  des
Verstorbenen  verwahrt  sind,  und  Veranlassung  des  weiter  Erforderlichen  zu  benachrichtigen.
6.  Als  §  102  a  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

8  102a.
Benachrichtigung  bei  Todeserklärungen.

1.  Die  Amtsgerichte  haben  alsbald  nach  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urteils  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Urteils  dem  als  Nachlaßgericht  zuständigen  Notariat  mitzuteilen.
  Das  Notariat  hat  zu  prüfen,  ob  Anlaß  zu  einer  Amtshandlung  nach  §  46  des
Rechtspolizeigesetzes,  8§  127  folgende  dieser  Verordnung  gegeben  ist  und  erforderlichenfalls  das
Weitere  hierwegen  zu  veranlassen.

2.  Wegen  der  Benachrichtigung  aus  steuerrechtlichen  Gründen  vergleiche  §  91b  Absatz  2
und  3.

7.  Im  §  119  Absatz  1  Buchstabe  b  werden  die  Worte  „G  94  Absatz  3)“  ersetzt
durch  die  Worte  „(§8  95  Absatz  1)“.
8.  Als  §  133  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

§  133  a.
Verbindung  des  rechtspolizeilichen  und  des  erbschaftsstencrrechtlichen  Verfahrens.

1.  Mit  dem  nach  §  133  Absatz  1  bestimmten  Termin  ist  ein  von  dem  Notariat  als  Erbschaftssteueramt
  bei  der  Übersendung  der  erbschaftssteuerrechtlichen  „Anleitung“  bestimmter
Termin  tunlichst  zu  verbinden.)  Auch  weiterhin  sollen  die  rechtspolizeilichen  und  die  erbschaftssteuerrechtlichen
  Termine  in  der  gleichen  Sache  tunlichst  verbunden  werden.

2.  Ist  gleichzeitig  ein  rechtspolizeiliches  und  ein  erbschaftssteuerrechtliches  Verfahren  anhängig,
  so  sind  die  in  dem  einen  Verfahren  gemachten  Erhebungen  auch  für  das  andere  Verfahren
  zu  verwerten.

3  ie  Erbschaftssteuerakten  sind  von  den  sonstigen  Akten  des  Notariats  getrennt  zu  führen.
Dabei  kann  auf  die  in  etwaigen  rechtspolizeilichen  Akten  enthaltenen  Unterlagen  des  Erbschaftssteuerbescheids
  verwiesen  werden)

4.  Abschriften  oder  Auszüge  aus  den  rechtspolizeilichen  Akten  sind  nur,  soweit  unerläßlich,
zu  den  steuerrechtlichen  Akten  zu  bringen.)

5.  Verfügungen  von  Todes  wegen,  die  in  Urschrift  dem  Notariat  gemäß  §  4  der  bundesrätlichen
  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetz  zugehen,  sind  nach  Gebrauch  dem
Amtsgericht  zurückzugeben.  Zu  den  Steuerakten  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  nehmen.  Die
rechtspolizeilichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Testamenten  bleiben  unberührt.)

1)  Bundesrätliche  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetz  §  11.  —  Vollzugsverordnung  zum  Erbschaftsstenergesetz
  vom  21.  Juni  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  Seite  124)  §  3  und  4.
?)  Vollzugsverordnung  vom  21.  Juni  1906  5  20.
        <pb n="339" />
        XXXI.  315

9.  Im  §  134  Absatz  1  sind  die  Worte  „zu  dem  Termine“  zu  ersetzen  durch  die
Worte  „zu  dem  nach  §  133  Absatz  1  bestimmten  Termine“.

10.  Der  §  155  erhält  folgende  Fassung:
155.
Belehrung  der  Beteiligten  über  ihre  Steuerpflicht  und  dergleichen.

1.  Bei  der  Erbverzeichnung  hat  das  Notariat  die  Beteiligten  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  sie  nach  Artikel  31  des  Kapitalrentensteuergesetzes!)  und  nach  Artikel  19  des  Einkommenstenergesetzes:)
  verpflichtet  sind,  diejenigen  Einkommensbezüge,  von  welchen  der  Erblasser
infolge  unrichtiger  oder  unterbliebener  Steuererklärung  zu  wenig  oder  gar  keine  Renten=  oder
Einkommensteuer  entrichtet  hat,  soweit  solche  nicht  verjährt  ist,  bei  Vermeidung  der  in  Artikel
27  und  29  des  Rentenstenergesetzes  beziehungsweise  in  Artikel  23  und  24  des  Einkommensteuergesetzes
  festgesetzten  Strafen  binnen  sechs  Monaten,  vom  Todestag  des  Erblassers  an
gerechnet,  bei  der  Bezirkssteuerbehörde  anzumelden.

2.  Die  Belehrung,  wobei  die  Artikel  15  und  20  Absatz  4  des  Rentensteuergesetzes  sowie
die  §§  10  und  21  der  Vollzugsverordnung  hiezus)  und  §  34  der  Vollzugsverordnung  zum
Einkommensteuergesetz")  zu  berücksichtigen  sind,  ist  auch  dann  zu  erteilen,  wenn  der  Notar
keinen  Grund  hat,  eine  Steuerhinterziehung  zu  vermuten.

3.  Sie  ist  gleichermaßen  an  diejenigen  anderen  Personen  zu  richten,  die  neben  den  Erben
oder  an  Stelle  derselben  zu  einer  nachträglichen  Steueranmeldung  verpflichtet  sind.

4.  Die  erfolgte  Belehrung  ist  in  dem  Geschäft  zu  beurkunden.

5.  Das  Notariat  hat  dem  Steuerkommissär  auf  Ansuchen  allvierteljährlich  ein  Verzeichnis
aller  im  Laufe  des  verflossenen  Vierteljahres  nach  Erledigung  an  das  Amtsgericht  abgegebenen
Verlassenschaftsverhandlungen  und  Nachlaßverzeichnisse  mitzuteilen.)

1)  Bekannmachung  vom  6.  März  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  37),  geändert  durch  Gesetz  vom  26.  Juni  1891
(Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  Seite  279)  und  vom  9.  August  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  877).

*)  Bekanntmachung  vom  20.  September  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  991).

)  Vollzugsverordnung  zum  Kapitalrentensteuergesetz  vom  6.  Mai  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  379).

1)  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz  vom  6.  Febrnar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblakl  Seite  228).

*!)  Anweisung  zum  Veraulagungsgesetz  vom  30.  Dezember  1900  (Verordnungsblatt  der  Steuerdirektion  1901  Seite  17)
§  12  Zisser  3  Absatz  2.

Artikel  ll.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  28.  August  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

Simon.
        <pb n="340" />
        316  XXXI.

(Vorderseite.)

 

Gemeiddee  Beim  Ortsgericht  eingekommen
am  19.  .  Uhr.

Sterbfallsanzeige.
.  Zu-  und  Vorname:)  E
Alter:  Jahre

Geburtsort:
(bei  über  16  Jahre  allen  Personen)

Beruf:
(Stand,  Gewerbe)
Familienstand:

(ledig  oder  verheiratet)
Sterbeort:

(Straße  und  Hausnummer)
Wohnsitz  und  Wohnung:

(wenn  vom  Sterbeort  verschieden)  |
Zeit  des  Ablebens:  *
(Tag,  Monat,  Jahr,  Stunde)  "1.

Bemerkung:

—

 

—  J  S  S  S  #

,  den.  .19.

Der  verpflichtete  Leichenschauer:

 

Ergebunis  der  ortsgerichtlichen  Erhebungen.“)

Sicherung  des  Nachlasses  ist  nach  den  gemachten  Erhebungen  nicht  erforderlich  ),  weil:
dErblasser  keinerlei  Vermögen  hinterlassen  hat,
der  Nachlaß  nur  geringfüg  ist,
der  Nachlaß  nur  in  Grundstücken  und  geringwertigem  Hausrat  besteht,
dErbe  und  der  Ehegatte  de  Verstorbenen  sämtlich  volljährig,  anwesend  und  geschäftsfähig

  sind.  9

.  D.  .Erblasser  .  Hhat  ein  eigenhändiges  —  öffentliches  —  Testament  —  einen  Erbvertrag
hinterlassen.

Das  Testament  —  der  Erbvertrag  —  befindet  sich  angeblich  in  Verwahrung  des  Amtsgerichts

Das  Ortsgerich  hat  das  eigenhändige  Testament  an  sich  genommen;  über  den  Empfang  wurde
den  .eine  Bescheinigung  erteilt.

Dem  Hrtsgericht  sind  aus  eigenem  Wissen  und  auf  Grund  der  zu  Ziffer  1  und  2  gemachten
Erhebungen  die  nachstehenden  für  die  erbschaftssteuerrechtliche  Behandlung  des  Nachlasses
bedeutsamen  Tatsachen  bekannt:

—

18

)  Bei  Ehefrauen  oder  Witwen  ist  auch  der  Geburtsname  sowie  der  Name  des  Mannes  anzugeben.

*)  Im  folgenden  ist  das  Nichtzutreffende  zu  durchstreichen.

65)  Rechtspolizeigeseb  §  46  Absay  1.

*!)  Hier  ist  erforderlichenfalls  anzugeben,  daß  die  und  die  Sicherungsmaßregeln  geboten  sind,  dieselben  aber  wegen
unzunthnnsgten  des  Ortsgerichts  dem  Notariat  anheimgestellt  werden.

Formular  3
zu  Rechtspolizeiordnung  8  93.
        <pb n="341" />
        XXXI.  317
(Rückseite.)

u.  Die  gesetzlichen  —  eingesetzten  —  Erben  des  Erblassers  sind:  )

b.  Der  ganze  Nachlaß  beträgt  etwa  iii
Er  befindet  sich  in  Händen  d.

c.  Über  die  Erben  sowie  den  Nachlaß  kann  nähere  Auskunft  erteilen:

Beschluß.)
1.  Dem  Amtsgericht  ..  ist  im  Benehmen  mit  dem  Gemeindewaiseurat  anzuzeigen,
daß  die  Anordnung  einer  rormmd  notwendig  ist.
2.  Großh  Notariaüt  liegen  wir  dieses  Schriftstück  gemäß  §  96  Absatz  1  der  Rechtspolizeiordnung

  vor.
Ein  offenes  —  verschlossenes  —  eigenhändiges  Testament  de  Erblasser  ist  angeschlossen.

,  den  .19..

Das  Ortsgericht:

6)  Hier  ist  anzugeben,  ob  die  Erben  Kinder,  der  Ehegatte,  Eltern,  Geschwister  oder  Abkömmlinge  von  solchen,  Großellern
oder  entferntere  Voreltern  und  Abkömmlinge  solcher  sind.  Sind  nicht  Kinder  oder  der  Ehegatte  Erben,  so  ist  auch  der  Name,
Stand  und  Wohnort  wenigstens  eines  der  Erben  anzugeben.

*)  Der  ganze  aus  beweglichen  Sachen,  Grundstücken,  Forderungen,  Wertpapieren  und  Vorempfängen  bestehende  Nachlaß
nach  Abzug  der  Schulden.
        <pb n="342" />
        318

Großh.  Notariat

—

—
—

II

.

XXXI.
(1.  Seite.)

Jahr:  190.
Monat:  ...

Nachweisung  der  Sterbfallsnachrichten.

Vei  der  Vergleichung  der  Totenlisten  für  den  obigen  Monat  und  der  Tolenbeiliste  mit  den  Sterbfallsanzeigen

  hat  sich  ergeben:

in  den  für  diesen  Monat  aufgestellten  Totenlisten  des  Notariatsdistrikts

sind  eingetragen

............  ...-Sterbfälle;
b.  in  der  Totenbeiliste  sind  in  dem  genannten  Monat  die  in  dem  au—
geschlossenen  Auszug  aufgeführten..  ...  ...  Sterbfälle
eingetragen  worden;
c.  dazu  kommen  die  in  den  fr  uheren  Nachweisungen  noch  offenstehenden  in
der  Anlage  verzeichneten)  Siterbfälle.
Zufammen.  .  ..  Otubsallc
Zu  allen  diesen  Sterbfällen  sind  dem  Notariat  Sterbfallsanzeigen  zugegangen,  'iucprn  zu
1.  L.  Nr..  .  .  .  .  der  ..  ..  .  .  .2)  Totenliste  für  den  Monat  .  ¶.  9
2.  L.  Nr.  .  .  .  ..  »  »  »  »  ,,  -(--)
3L.Nr......«  »  ,,»  »  ()
4.L.Nr......»........decTotenbeiliste.

Hinsichtlich  dieser  Sterbfälle  ist  das  Erforderliche  veranlaßt.

Von  den  eingekommenen  Sterbfallsanzeigen  sind  die  nachstehend  verzeichneten  zu  den  hiebei  aufgeführten

  Verlassenschaftsakten  genommen  worden

 

*  *  wn-  ur.
Totist  Totenliste.  O.3.

Verlassenschaftsakten.

 

 

 

 

 

 

1)  Solche  Rückstände  sind  auf  Seite  3  zu  verzeichnen.
1)  Hier  ist  einzusetzen  der  Name  des  Standesamtsbezirks.
5)  Hier  ist  die  Ordnungsnummer  der  Toteulisten  (vergleiche  §  2  Absat  4  der  Vollzugsverordnung  zum  Erbschaftsstenergesetz

  vom  21.  Juni  1006,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  124)  anzugeben.

1)  Wenn  der  zu  Zisser  1II  vorgesehene  Raum  auf  Seite  nicht  ausreicht,  kann  die  Forlselzung  auf  Seite  3  geschrieben  werden.

Formular  5

zu  Rechtspolizeiordnung  §  101.
        <pb n="343" />
        XXXI.  319

(2.  Seite.)
IV.  Wegen  Unzuständigkeit  des  Notariats  zu  den  erforderlichen  Amtshandlungen  ist  in  den  nachstehenden
Fällen  Mitteilung  an  die  hiebei  aufgeführte  zuständige  Behörde  nach  §  99  Absatz  3  R.P.O.  erfolgt:

 

 

 

 

 

 

 

L.  Nr.  Ordn.  r.  Zu=  und  Vorname  und  Wohnsitz  ..
der  Empfangende  Behörde.
Toterliste  Toteuliste  des  Verstorbenen.  pfang  h
V.  Die  übrigen  5)  Sterbfallsanzeigen  liegen  hier  bei.  Sie  haben,  wie  auf  denselben  bemerkt  ist,

zu  einer  weiteren  Tätigkeit  des  Notariats  keinen  Anlaß  gegeben.

Veschluß.

J.  Urschriftlich  an  Großh.  Amtsgericht.  gemäß  8  101  Absatz  3  R.P.O.
Die  .  .  .  .  Totenlisten  der  zu  diesseitigem  Motarialsdistrikt  gehörigen  Standesamtsbezirke  für  den
Monat  19.  sind  —  N.v.  —  gemäß  §  101  Absatz  5  R.P.O.  angeschlossen.

2.  Vermerk  mit  Abschrift  des  Rückstandsverzeichnisses  gemäß  §  101  Absatz  4  R.P.O.  zu  den  Akten  des

Notariats  zu  fertigen.
Beleg  wegen  der  Totenlisten  und  Wiedervorlage  des  Belegs  nach  4  Wochen.

2

Großh.  Notariat.

4)  Anzahl  der  beiliegenden  Sterbfallsanzeigen.
        <pb n="344" />
        320  XXXI.

(3.  Seite.)

Auszug  aus  der  Totenbeiliste
über

die  aus  den  Totenlisten  nicht  ersichtlichen  Sterbfälle
für  das  Kalenderjahr  19

 

 

i

;La"«Tagdes  Grund  der  Des  Erblassers

sende  Eingangs  Eintragung:  »
Schrift-  t  iN  Bemerkungen.
Num'des  S  erweists

mer.  stücks,.,⅜  Namen,  Stand.  Wohnort.  Todestag.  «

 

 

 

 

 

 

Riickstastdsvcrzcichitig,
umfassend  diejenigen  Sterbfälle,  welche  noch  in  früheren  Nachweisungen  offen  stehen:
L  Nr.  der  2)  Totenliste  für  den  Monat  P2
L  Nr  »  »  '  (  )
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        <pb n="345" />
        XXXI.  321

(4.  Seite.)
Großh.  Amtsgerichtt  ..  ..,den......·  19

 

—

Die  erforderlichen  Vormundschaften  sind  angeordnet  (§  102  Absatz  1  R.P.O.),  außer  zu:?½)

Hinsichtlich  der  letzteren  ist  das  Erforderliche  in  besonderen  Akten  verfügt.

II.  Die  Vergleichung  der  Totenlisten  mit  dem  Testamentsverzeichnis  hat  slaltgefunden  (§  102  Absatz  2
R.  P.O.).  Testamente  oder  Erbverträge  sind  beim  Amtsgericht)  verwahrt  zu:?)
Hinsichtlich  dieser  ist  das  Erforderliche  in  besonderen  Akten  verfügt.

lIll.  Die  Vergleichung  der  Totenlisten  mit  dem  Aktenverzeichnis  für  Eheverträge  hat  stattgesunden  (§  102
Absatz  3  R.P.O.).  Eheverträge  sind  beim  Amtsgerichttt)  verwahrt  zu:?#)
Hinsichtlich  dieser  ist  das  Erforderliche  in  besonderen  Akten  verfügt.

IV.  Die  Vergleichung  der  Totenlisten  mit  dem  Namensverzeichnis  des  Güterrechtsregisters  hat  stattgefunden

  (§  102  Absatz  4  R.P.O.).  Einträge  im  Güterrechtsregister  des  Amtsgerichts  sind  durch
den  Tod  eines  Ehegatten7  hinfällig  geworden  zu:s)

Hinsichtlich  dieser  Fälle  ist  das  Erforderliche  in  besonderen  Akten  verfügt.

Beschluß.

An  Großh.  Notariat.

 

Die  mit  der  Sterbfallsnachricht  chweis  für  den  Monat  .19.
hier  eingekommenen  Totenlisten  werden  hiermit  zurückgegeben.

“)  Hier  ist  anzugeben  Ordnungsnummer  und  laufende  Nummer  der  Totenlisten  (vergleiche  Anmerkungen  2  und  3).
*)  Hier  ist  einzusetzen  „nicht“  oder  „nur“.
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        322  XXXI.

Berichtigung.

In  der  Verordnung  des  Ministeriums  der  Jusliz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom  8.  August  1906,  die  Registraturordnung
  für  die  Amtsgerichte  und  Notariate  und  die  Testamentsregister  betressend,  muß  es  auf  Seite  215  des  Gesetzes=  und
Verordnungsblaltes  unter  Zisser  19  heißen:  „89  #“  statt  „89“.

druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Bogel  in  Korlsrube
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        Nr.  XXXII.  323

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  13.  September  1906.

 

 

Inhalt.

Gesetze:  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  betreffend;
die  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  15.  August  1906.)

Die  Vereinigung  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe
betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  l.

Gemeinsame  Bestimmungen  über  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Nintheim
mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe.

1.

Die  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  werden  auf  den  1.  Januar  1907
aufgelöst  und  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.

§  2.
Auf  die  seitherigen  Bürger  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  findet
die  Übergangsbestimmung  des  §  7  a  letzter  Absatz  der  Städteordnung  Anwendung.
In  öffentlich  rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  diesen  Gemeinden
die  gleiche  Wirkung  zu  wie  jenem  in  Karlsruhe.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  47
        <pb n="348" />
        324  XXXII.

83.
Die  Bestimmung  in  Artikel  49  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1858,  die  neue  Katastrierung
  alles  landwirtschaftlichen  Geländes  im  Großherzogtum  betreffend,  findet  in  vorliegendem
Falle  keine  Anwendung.

84.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Stadtrats  Karlsruhe  tritt  diesem
je  ein  weiteres  vom  derzeitigen  Gemeinderat  Beiertheim,  Rüppurr  und  Rintheim  aus  seiner
Mitte  gewähltes  Mitglied  bei.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  der  Stadtverordneten  der  Stadt  Karlsruhe
  treten  diesen  drei  weitere  vom  derzeitigen  Bürgerausschuß  Beiertheim  und  je  zwei
weitere  vom  derzeitigen  Bürgerausschuß  Rüppurr  und  Rintheim  aus  seiner  Mitte  gewählte
Mitglieder  bei.

Scheidet  einer  der  hiernach  gewählten  Vertreter  nach  der  Eingemeindung  aus,  so  hat  der
Bürgerausschuß  der  Stadt  Karlsruhe  den  Ersatzmann  je  aus  der  Zahl  der  derzeitigen  Mitglieder
  des  Gemeinderats  oder  Bürgerausschusses  der  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr  und
Rintheim  zu  wählen.

§  5.

Mit  dem  Zeitpunkt  der  Eingemeindung  scheiden  die  Gemeinden  Beiertheim,  Rüppurr
und  Rintheim  aus  ihrem  bisherigen  Landtagswahlkreis,  und  zwar  Beiertheim  aus  dem  39.,
Rüppurr  und  Rintheim  aus  dem  40.  Wahlkreis  aus  und  werden  mit  Bezug  auf  die  Wahlkreiseinteilung
  als  ein  Bestandteil  der  Stadt  Karlsruhe  (41.  bis  44.  Wahlkreis)  behandelt.

Artikel  II.
Besondere  Bestimmungen  über  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Beiertheim  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe.

81.

Der  zurzeit  bestehende  Bürgergenuß  in  Beiertheim  wird  mit  folgenden  Änderungen  und
Beschränkungen  aufrecht  erhalten:

J.  An  Stelle  der  Gabholzberechtigung  tritt  eine  Ablösungssumme,  welche  durch  Vereinbarung
  der  Beteiligten,  erforderlichenfalls  durch  Sachverständige  festgesetzt  und  nach  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  verteilt  wird.  Kommt  ein  gültiger  Verteilungsbeschluß  vor  dem
1.  Januar  1907  nicht  zu  stande,  so  beschließt  über  die  Verteilung  auf  Antrag  des  Stadtrats
der  Bürgerausschuß  mit  Staatsgenehmigung.

II.  An  Stelle  des  sonstigen  Bürgernutzens  erhalten:

1.  die  am  1.  Januar  1907  im  Bürgergenuß  befindlichen  Genußberechtigten:

a.  eine  Rente  von  jährlich  40  4;
b.  an  Stelle  dieser  Rente  eine  solche  von  jährlich  270  ##  vom  1.  Januar  des  Kalenderjahres
  an,  welches  auf  die  Zurücklegung  von  zehn  Jahren  nach  dem  Eintritt  in
        <pb n="349" />
        XXXII.  325

das  angeborene  Ortsbürgerrecht  oder  nach  der  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  folgt,
solange  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  den  Bürgergenuß  erfüllt  sind;

2.  die  am  1.  Januar  1907  noch  nicht  im  Genuß  befindlichen  Genußberechtigten  und  diejenigen,
  welche  den  nach  Ziffer  1  ihnen  zustehenden  Bürgergenuß  wegen  Wegfalls  der
Voraussetzungen  zum  Bürgergenuß  verloren  haben:

a.  eine  Rente  von  jährlich  40  vom  1.  Jannar  des  Kalenderjahres  an,  welches  auf
den  Eintritt  in  das  angeborene  Ortsbürgerrecht  oder  auf  die  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht
  oder  auf  den  Nachweis  der  Voraussetzungen  des  §  106  der  Gemeindeordnung
  folgt;

b.  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  von  diesem  Zeitpunkt  an  (Ziffer  2  lit.  a)  an  Stelle
dieser  Rente  eine  solche  von  jährlich  270  4,

sofern  und  solange  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  den  Bürgergenuß  vorliegen  und  sofern

der  Anwärter  zur  Zeit  des  Einrückens  in  den  Genuß  seit  mindestens  einem  Jahr  ununterbrochen

  in  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat.

Die  Anwartschaft  auf  den  Bürgergenuß  nach  Ziffer  2  haben  nur  diejenigen,  welche  am
Schlusse  des  Jahres  1906  in  Beiertheim  das  Bürgerrecht  durch  Geburt  oder  Aufnahme
besitzen  und  im  letztern  Fall  das  Einkaufsgeld  gemäß  §  37  des  Bürgerrechtsgesetzes  entrichtet
haben.

Die  Zahl  der  nach  Ziffer  1b  und  2b  Genußberechtigten  ist  auf  zusammen  200  beschränkt.

Die  Bürgergenußrenten  (Ziffer  1  und  2)  dürfen  nicht  mit  Auflagen  im  Sinne  des  §  70
der  Gemeindeordnung  belastet  werden.

§2.
Die  nach  dem  24.  November  1905  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Beiertheim
  gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgergenuß.
Das  von  solchen  Aufgenommenen  etwa  bezahlte  Einkaufsgeld  (§§  33  und  37  des  Bürgerrechtsgesetzes)
  ist  zurückzuerstatten.

§  3.

Bis  Ende  des  Jahres  1930  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Gemeinde-#mlagen
  an  die  Stadt  Karlsruhe  befreit:

1.  die  nach  §  1  im  Bezug  einer  Rente  befindlichen  Personen  und  im  Fall  des  Todes
eines  solchen  Berechtigten  dessen  Witwe  und  dessen  eine  Anwartschaft  auf  eine  solche  Rente
besitzenden  Kinder,  alle  diese  Personen  jedoch  nur,  solange  sie  in  der  derzeitigen  Gemarkung
Beiertheim  ihren  Wohnsitz  haben;

2.  die  sonstigen  vor  dem  Jahre  1882  geborenen,  am  1.  Januar  1907  seit  mindestens
zwei  Jahren  in  der  derzeitigen  Gemarkung  Beiertheim  wohnhaften  Steuerpflichtigen,  solange
sie  ihren  Wohnsitz  daselbst  beibehalten.

Die  Umlagefreiheit  erstreckt  sich  jeweils  nur  auf  diejenigen  Steueranschläge  und  Steuerkapitalien
  (Steuerwerte),  mit  welchen  die  beteiligten  Personen  in  der  gegenwärtigen  Gemarkung
        <pb n="350" />
        326  XXXII.

Beiertheim,  falls  Beiertheim  als  selbständige  Gemeinde  fortbestehen  würde,  zur  Gemeindeumlage
  heranzugiehen  wären.

Die  Umlagefreiheit  der  vorgenannten  Personen  erstreckt  sich  auf  die  nach  dem
1.  Januar  1907  errichteten  Gebäude  und  gewerblichen  Unternehmungen  nur  insoweit,  als
dieselben  auf  Grundstücken  errichtet  werden,  welche  an  die  zur  Zeit  der  Einverleibung  schon
fertig  gestellten  Straßen  grenzen,  deren  Anlieger  vom  Beizug  zu  den  Straßen=  und  Kanalkosten
  befreit  sind  und  als  ihr  Gewerbesteuerkapital  20  000  nicht  übersteigt.

Die  sonstigen  nach  dem  1.  Januar  1907  in  der  gegenwärtigen  Gemarkung  Beiertheim
errichteten  Gebäude  und  gewerblichen  Unternehmungen  sind  hinsichtlich  der  Häuser=  und
Gewerbesteuer  und  die  gewerblichen  Unternehmungen  auch  hinsichtlich  der  Einkommensteuer
auch  dann  umlagepflichtig,  wenn  sie  im  Besitze  einer  von  der  Umlage  befreiten  Person  stehen.

Artikel  III.
Besondere  Vestimmungen  über  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Rüppurr  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe.

81.

Der  zurzeit  bestehende  Bürgernutzen  in  der  Gemeinde  Rüppurr  wird  mit  der  Abänderung
und  Einschränkung  aufrecht  erhalten,  daß  diejenigen  Bürger  von  Rüppurr,  welche  sich  am
1.  Januar  1907  im  Bürgergenuß  befinden  sowie  alle  sonstige  am  Schluß  des  Jahres  1906
das  Ortsbürgerrecht  in  Rüppurr  besitzende  Personen,  solange  sie  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
für  den  Bürgergenuß  erfüllen,  an  Stelle  des  bisherigen  Bürgernutzens  eine  jeweils  auf
Jahresschluß  fällige  jährliche  Rente  von  40  +  erhalten.  Die  Zahl  der  Bezugsberechtigten
ist  auf  246  beschränkt.

82.

Die  nach  dem  1.  Januar  1906  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Rüppurr
gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgergenuß.  Die  von  solchen  Aufgenommenen  etwa  bezahlten
Einkaufsgelder  (§§  33  und  37  des  Bürgerrechtsgesetzes)  sind  zurückzuerstatten.

Artikel  IV.
Besondere  Bestimmungen  über  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Rintheim  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe.

§  1.

Der  bisherige  Bürgernutzen  in  der  Gemeinde  Rintheim  bleibt  aufrecht  erhalten  mit  den
Abänderungen  und  Einschränkungen,  welche  sich  aus  dem  zwischen  der  Generalintendanz  der
Großherzoglichen  Zivilliste  und  der  Gemeinde  mit  Zustimmung  der  Bürgerversammlung  vom
28.  Mai  1906  abgeschlossenen  Vertrag  ergeben.
        <pb n="351" />
        XXXII.  327

Artikel  V.

Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  erforderlich  unter  Mitwirkung  der  anderen
Ministerien,  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  15.  August  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Gesetz.

(Vom  25.  August  1906).
Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Artikel  36  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  betreffend,  wird  wie  folgt,  abgeändert:

J.
8  7  erhält  folgende  zwei  weitere  Absätze:

Mit  Zustimmung  aller  Stammerbberechtigten,  die  am  Leben  sind,  oder  ihrer  gesetzlichen
  Vertreter  und  mit  landesherrlicher  Genehmigung  kann  jedoch  das  ganze  Stammgut
oder  können  einzelne  reale  Teile  desselben  sowohl  dem  Grundstock  nach  als  auch  beschränkt
auf  den  Ertrag  von  dem  oder  den  jeweiligen,  im  Grundbuch  eingetragenen  Stammherrn  mit
Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden  wie  Liegenschaften  des  freien  Verkehrs  belastet
werden.

Der  Nachweis  der  landesherrlichen  Bewilligung  und  der  Zustimmung  der  Stammerbberechtigten

  wird  dem  Grundbuchamt  und  Dritten  gegenüber  durch  eine  Bescheinigung  des
Justizministeriums  geführt.
        <pb n="352" />
        328  XXXII.

II.
§  8  erhält  folgenden  weiteren  Absatz:

Den  in  §  7  Absatz  2  bezeichneten  Belastungen  gegenüber  wirkt  dieses  Vorrecht  jedoch
nur  bis  auf  Höhe  eines  Betrages,  der  einem  Drittel  des  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten
drei  Jahre  vor  dem  Zwangszugriff  berechneten  Jahresertrages  des  belasteten  Stammguts
entspricht.

III.

In  §  9  wird  hinter  den  Worten  „§  8“  eingeschaltet  „Absatz  1“  und  hinter  „8  7"

„Absatz  2“.
IV.
In  §  16  haben  die  Eingangsworte  des  zweiten  Absatzes  zu  lauten:

Als  Stammerbberechtigte  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  wie  auch  der  §§  5
und  7  Absatz  3  kommen  Dritten  gegenüber  2c.  2c.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  25.  August  1906.
Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

r*“

von  Dusch.

 

Drruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="353" />
        Nr.  XXXIII.  325

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  14.  September  1906.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Zuständigkeit  in  rechtspolizeilichen  Angelegenheiten  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  in  Personenstandes-  und  Vormundschaftssachen  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  5.  September  1906.)
Die  Zuständigkeit  in  rechtspolizeilichen  Angelegenheiten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  auf  Grund  des  §  1745  Absatz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Das  Justizministerium  kann  den  Amtsgerichten  die  Zuständigkeit  verleihen,  die  dem
Badischen  Staate  zustehende  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §  1744  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  wonach  der  Annehmende  das  50.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  mindestens
18  Jahre  älter  sein  muß  als  das  Kind,  zu  bewilligen.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  5.  September  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Gesetzes  und  Verordunngsblatt  1906.  48
        <pb n="354" />
        330  XXXIII.

Verordunng.

(Vom  6.  September  1906.)
Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Personenstandes=  und  Vormundschaftssachen  betreffend.

Artikel  I.
Die  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  665)  erfährt  folgende  Anderungen:
1.  Die  Abschnittsaufschrift  vor  §  51  lautet:
VI.  Die  Ortsgerichte  und  die  Gemeindewaisenräte  insbesondere.

Die  Aufschrift  des  §  51  lautet:

Kollegiale  Geschäftsbehandlung  des  Ortsgerichts.
und  in  §  51  wird  der  Absatz  2  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

2.  Bei  den  dem  Ortsgericht  als  solchem  übertragenen  Verrichtungen  haben,  soweit  nichts
anderes  bestimmt  ist  (§  94  Absatz  5),  alle  Mitglieder  dieser  Behörde  zusammenzuwirken.

2.  Als  §  55a  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:
§  55a.
Verpflichtung  der  Ortsgerichtsmitglieder  und  Gemeindewaisenräte.

1.  Die  Mitglieder  der  Ortsgerichte  und  die  Gemeindewaisenräte  sind  von  dem  Amtsgericht
auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  Pflichten  ihres  Amtes  zu  verpflichten.  Hievon  sind  die
Bürgermeister  und  Stabhalter  in  ihrer  Eigenschaft  als  Ortsgerichtsvorsteher  ausgenommen,
da  sie  dem  Ortsgerichte  kraft  Gesetzes  angehören  und  bereits  auf  ihren  Dienst  im  Hauptamte
verpflichtet  sind.

2.  Die  Verpflichtung  geschieht  durch  Abnahme  des  Handgelübds  nach  Maßgabe  der  §8§  9
und  10  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1848,  das  Verfahren  bei  Eideserhebungen  betreffend
(Regierungsblatt  Seite  464).

3.  Im  Falle  der  Wiederernennung  bei  Ablauf  der  Dienstzeit  genügt  die  schriftliche  Hinweisung
  auf  das  früher  geleistete  Handgelübde.

3.  Der  §  58  erhält  folgenden  Absatz  3:

3.  Wegen  der  Benachrichtigung  der  Notariate  aus  rechtspolizeilichen  und  erbschaftssteuerrechtlichen
  Gründen  sind  zu  vergleichen  §  102  a  Absatz  1  und  §  910  Absatz  2  und  3.

4.  Als  §  584  wird  eingestellt:

Befreiung  vom  Alterserfordernis.

Die  dem  badischen  Staate  nach  §  1745  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zukommende
Befreiung  von  den  in  §  1744  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Erfordernissen  der
        <pb n="355" />
        XXXIII.  331

Annahme  an  Kindesstatt  wird  von  dem  badischen  Amtsgerichte  bewilligt,  das  nach  §  66  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  für  die  Bestätigung  des
Annahmevertrags  zuständig  ist,  wenn  der  Vertrag  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts

bedarf  und  diese  Genehmigung  erteilt  wird.
Allgemeine  Ausführungsverordnung  8  33.  Landesherrliche  Verordnung  vom  5.  September  1906,  die  Zuständigkeit  in
rechtspolizeilichen  Angelegenheiten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seile  329).

5.  Die  §§  584  und  e  erhalten  die  Bezeichnung  S8  58e  und  k.
6.  Im  §  59  wird  der  Absatz  2  durch  folgende  Absätze  2  und  3  ersetzt:

2.  Diese  Prüfungen  sind  alljährlich  vorzunehmen.  Die  Prüfungen  am  Gerichtssitze  sollen
in  der  Regel  im  ersten  Jahresviertel  stattfinden.

3.  In  denjenigen  Gemeinden  von  weniger  als  2000  Einwohnern,  in  welchen  das  Amtsgericht
  die  alljährliche  Nachschau  an  Ort  und  Stelle  nicht  für  erforderlich  hält,  kann  es
sich  darauf  beschränken,  die  Prüfung  alle  zwei  Jahre  vorzunehmen.  Am  Amtsgerichtssitz  ist
die  Prüfung  stets  alljährlich  vorzunehmen.

7.  Hinter  §  63  wird  der  folgende,  den  bisherigen  Abschnitt  VII  des  II.  Titels
ersetzende  Abschnitt  eingestellt:

II.  a.  VBormundschafts=  und  Pflegschaftssachen.
8  63a.
Bevormundung  durch  Beamte  der  Armenverwaltung.

1.  Nach  dem  Gesetz  vom  16.  August  1900  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  938))
können  unter  bestimmten  Voraussetzungen  Beamten  der  Gemeindearmenverwaltung  oder  der
Kreisarmenverwaltung  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für  Mindersährige
  übertragen  werden.  Dies  ist  für  die  Städte  Baden,  Freiburg,  Heidelberg,  Mannheim,
Müllheim  und  für  die  Kreise  Baden  und  Lörrach  geschehen.

2.  Die  statutarische  Bestimmung  kann  sich  darauf  beschränken,  der  Gemeinde=  oder  Kreisarmenverwaltung
  die  Ermächtigung  zu  erteilen,  in  geeigneten  Fällen  Beamten  der  Gemeinde=  oder
Kreisarmenverwaltung  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  für  Minderjährige  zu  übertragen,
  bei  denen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  vorliegen.

3.  Die  Armenverwaltung  hat  zugleich  mit  der  nach  Artikel  III  Absatz  4  des  Gesetzes  zu
erstattenden  Anzeige  dem  Vormundschaftsgericht  mitzuteilen,  welchem  Beamten  der  Armenverwaltung
  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  über  den  Minderjährigen  übertragen
wurden,  soweit  dies  nicht  aus  dem  Statut  schon  ersichtlich  ist.

4.  Soweit  die  Vormundschaft  über  einen  in  die  Armenvormunoschaft  übernommenen
Minderjährigen  bisher  in  einem  anderen  Bundesstaat  geführt  worden  ist,  genügt  zur  Erfüllung
  der  durch  Artikel  III  Absatz  4  des  Gesetzes  gegebenen  Vorschrift  die  Anzeige  an  das
bisherige  Vormundschaftsgericht;  diesem  kann  es  überlassen  bleiben,  den  früheren  Vormund

48.
        <pb n="356" />
        332  XXXIII.

vom  Eintritt  der  Armenvormundschaft  zu  benachrichtigen  und  die  Vormundschaft  gemäß  8  46
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  an  ein  Vormundschaftsgericht
  im  Bezirke  der  die  Armenvormundschaft  führenden  Armenverwaltung  abzugeben.

5.  Soweit  aber  die  Vormundschaft  von  einer  ausländischen  Behörde  geführt  wurde,  soll
die  Anzeige  dem  am  Sitze  der  Armenverwaltung  befindlichen  Amtsgericht  erstattet  werden,
damit  dieses  nach  §§  36,  47  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  Artikel  4  des  Haager  Abkommens  vom  12.  Juni  1902  zur  Regelung  der
Vormundschaft  über  Minderjährige  (Reichsgesetzblatt  1904  Seite  240  folgende)  erwägen  kann,
ob  um  Abgabe  der  Vormundschaft  aus  Inland  ersucht  werden  soll.

Artikel  III.

Gemeinden  oder  Kreise  können  mit  Genehmigung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  durch  eine  statutarische
Bestimmung,  welche  in  der  für  die  orts=  oder  bezirkspolizeilichen  Vorschristen  maßgebenden  Form  zu  veröffentlichen  ist,  beschließen,
daß  Beamten  der  Gemeindearmenverwaltung  oder  der  Kreisarmenverwaltung  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  cines
Vormunds  für  diejenigen  Minderjährigen  übertragen  werden,  welche  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  unterstützt  und
unter  Aufsicht  der  Beamten  entweder  in  einer  von  diesen  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  oder,  sofern  es  sich  um  uneheliche
  Minderjährige  handelt,  in  der  mültterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden.

Der  Beamte  behält  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  auch  nach  Beendigung  der  Erziehung  oder  Verpflegung  bis
zur  Volljährigkeit  des  Mündels.

Die  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen,  bleibt  unberührt.  Auf  Antrag  der
Armenverwaliung  ist  ein  anderer  Vormund  zu  bestellen.

Die  Armenverwaltung  hat  dem  Vormundschaftsgericht  die  Namen  der  Minderjährigen,  für  welche  alle  oder  einzelne
Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  auf  den  Beamten  der  Armenverwaltung  übergehen,  unter  Angabe  des  dafür  maßgebenden
Zeitpunktes  anzuzeigen.

Artikel  IV.

Werden  in  den  Fällen  des  Artikel  1II  dem  Beamten  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormunds  übertragen,  so  gelten  für
diese  Vormundschaft  außerdem  noch  folgende  Bestimmugen:

1.  Mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  alle  Rechte  und  Pflichten  des  Vormunds  auf  den  Beamten  übergehen,  endigt  das

Amt  des  bisherigen  Vormunds.
2.  Neben  dem  Beamten  ist  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen.
3.  Dem  Beamten  stehen  die  nach  §  1852  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreinugen  zu.

Pflicht  des  überlebenden  Elternteils  und  des  Vormunds  zur  Vermögensverzeichnung.
8  636b.

1.  Das  von  dem  Notariat  als  Nachlaßgericht  gemäß  8  46  Absatz  1  des  Rechtspolizeigesetzes
  aufgestellte  Nachlaßverzeichnis  oder  die  Urkunde  über  die  an  die  Nachlaßverzeichnung
sich  etwa  anschließende  Auseinandersetzung  wird  sich  meist  ohne  weiteres  oder  nach  unbedeutenden
Ergänzungen  als  Vermögensverzeichnis  verwenden  lassen,  welches  der  überlebende  Elternteil
beim  Tode  des  anderen  Elternteils  oder  bei  Anordnung  der  Vormumschaft  der  Vormund
gemäß  §8  1640  Absatz  1,  1686,  1802  Absatz  1  (vergleiche  auch  §  1915  Absatz  1)  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen  hat.

2.  Die  Notariate  haben  daher  bei  der  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses

a.  die  gesetzlichen  Vertreter  (Vater,  Mutter,  Vormund,  in  den  hierzu  geeigneten
Fällen  auch  den  Pfleger)  über  die  ihnen  nach  obigen  Bestimmungen  obliegende
Verpflichtung  zur  Vorlage  eines  Verzeichnisses  an  das  Vormundschaftsgericht  zu
belehren  und  die  erteilte  Belehrung  zu  beurkunden;
        <pb n="357" />
        XXXIII.  333

die  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Verzeichnisses  und  den
Antrag  entgegenzunehmen  und  zu  beurkunden,  daß  von  dem  Notariat  dem  Vormundschaftsgericht
  die  Akten  oder,  falls  diese  nicht  bei  dem  als  Vormundschaftsgericht
  zuständigen  Amtsgericht  zu  verwahren  sind,  ein  entsprechender  Auszug  aus
denselben  gemäß  den  oben  angeführten  Bestimmungen  zugesendet  werden.

3.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  ist  auch  dieser  beizuziehen  und  das  Verzeichnis
auch  von  ihm  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.

4.  Dasjenige  Vermögen,  welches  beim  Tode  des  einen  Elternteils  oder  bei  Anordnung
der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  bereits  vorhanden  war  und  nicht  Nachlaßvermögen  ist,  ist
gelegentlich  der  Nachlaßverzeichnung  nur  auf  besonderen  Antrag  zu  verzeichnen.

5.  Bei  der  Einsendung  der  Akten  an  das  Vormundschaftsgericht  hat  das  Notariat  auf
den  Antrag  (Absatz  2b)  Bezug  zu  nehmen.

§  63k.

1.  Der  Verpflichtung  des  Vormunds,  das  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft  vorhandene
  Mündelvermögen  zu  verzeichnen  (§  1802  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),
kann,  soweit  nicht  nach  §  63b  verfahren  wird,  in  einfachen  Fällen,  zum  Beispiel  wenn  das
zu  verzeichnende  Vermögen  nur  aus  Grundstücken  und  wenigen  Forderungen  besteht,  durch
eine  vom  Vormund  zu  fertigende  Niederschrift  oder  eine  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
abzugebende  Erklärung  genügt  werden.  Der  Zuziehung  eines  Notars  wird  es  nur  bei
größeren  Vermögen  mit  verwickelteren  Verhältnissen  bedürfen.

2.  Die  Vormünder  sind  bei  ihrer  Verpflichtung  hiernach  zu  belehren.

8  630d.
Stellung  von  Vormundschaftsrechnungen.
In  einfachen  Fällen  können  Vormundschaftsrechnungen  zu  Protokoll  des  Richters  oder  30

–

 

des  Gerichtsschreibers  gestellt  werden.  Dabei  kann  das  beiliegende  Formular  verwendet  werden.  ler
8  63e.
Anlegung  von  Mündelgeld.

Zur  Aulegung  von  Mündelgeld  sind  geeignet:

a.  verbriefte  Forderungen  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder  die  Kredit—
anstalt  einer  solchen  Körperschaft,  wenn  die  Forderungen  von  seiten  des  Gläubigers
kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen!);
die  Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen  der  Rheinischen  Hypothekenbank  in
Mannheim?);

"l.  die  in  Baden  bestehenden  Sparkassen  mit  Gemeindebürgschaft  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  9.  April  1880  ));

die  Spar=  und  Hinterlegungskasse  der  Karlsruher  Lebensversicherung  auf  Gegenseitigkeit,
vormals  Allgemeinen  Versorgungsanstalt  im  Großherzogtum  Baden  und  die  Privatspargesellschaft
  in  Karlsruhe#);

S

——

—.
—
        <pb n="358" />
        334  XXXIII.

e.  die  Badische  Bank,  solange  sie  die  Befugnis  zur  Notenausgabe  nach  Maßgabe  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  besitzt).
1)  Beschluß  des  Bundesrats  vom  7.  Juli  1901  (Reichsgesetzblatt  Seite  263).
*!)  Berordnung  des  Justizministeriums  vom  15.  April  1699  (Gesetzes  und  Verordnungsblalt  Seite  110).
*!)  Verordnung  des  Justizministeriums  vom  1.  Juli  1899  (Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  Seile  378).
*!)  Landesherrliche  Verordnung,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  betreffend,  vom  2.  März  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  462).

§  63  f.
Hinterlegung  der  zu  Mündelvermögen  gehörenden  Inhaberpapiere.

1.  Nach  §  1814  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Vormund  die  zu  dem  Vermögen
des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere  bei  einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank
zu  hinterlegen,  falls  er  sie  nicht  gemäß  §  1815  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  den  Namen  des
Mündels  umschreiben  lassen  will.  Die  Hinterlegung  bei  der  Hinterlegungsstelle  richtet  sich
nach  dem  Hinterlegungsgesetze  7.

2.  Gemäß  §  1817  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann  das  Vormundschaftsgericht  den
Vormund  von  der  Hinterlegung  nach  §  1814  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aus  besonderen
Gründen  entbinden.  Die  Entbindung  kann  unter  anderm  davon  abhängig  gemacht  werden,
daß  die  Hinterlegung  bei  einer  anderen,  zweifellose  Sicherheit  bietenden  Stelle  erfolgt.  Als
solche  Stellen  kommen  im  Hinblick  auf  §  63e  Buchstabe  b  und  e  in  Betracht  die  Badische
Bauk,  solange  sie  die  Befugnis  zur  Notenausgabe  nach  Maßgabe  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichsgesetzblatt  Seite  177)  besitzt,  und  die  Rheinische  Hypothekenbank  in
Mannheim?.

1)  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  393).

)  §  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  Artikel  33  Absatz  3  des  Badischen  Ausführungsgesetzes,  8  36  der  Allgemeinen
Ausführungsverordnung,  landesherrliche  Verordnung  vom  2.  März  1900,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  betressend  (Gesetzesund

  Verordnungsblatt  Seite  462),  Verordnung  des  Iustizministeriums  vom  15.  April  1899,  die  Anlegung  von  Mündelgeld
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  110).

l  63.
Anlegung  von  Mündelgeld  bei  Sparkassen.

1.  Wenn  der  Vormund  Mündelgeld  bei  einer  Sparkasse  (§  1807  Absatz  1  Ziffer  5  und
§  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §5  636  Buchstabe  c  und  c)  anlegt,  so  soll  dies  nach
§  1809  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  mit  der  Bestimmung  geschehen,  daß  zur  Erhebung
des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.

2.  Die  Vormundschaftsgerichte  sollen  dahin  wirken,  daß  die  Vormünder  die  nach  Absatz  1
erforderliche  Erklärung  der  Sparkasse  gegenüber  bei  der  ersten  Anlegung  von  Mündelgeld  für
ein  Mündel  zweckmäßig  hinsichtlich  der  gegenwärtigen  und  etwaiger  künftiger  Einlagen  abgeben.

3.  Die  Vormundschaftsgerichte  sollen  ferner  die  Vormünder,  wenn  diese  die  Erklärung
unmittelbar  der  Sparkasse  gegenüber  abgeben,  anweisen,  die  Sparkasse  um  Eintragung  eines
entsprechenden  von  ihr  unterzeichneten  Vermerks  in  das  Sparbuch  zu  ersuchen,  welcher  auch
eine  Angabe  des  Tages  enthält,  an  dem  der  Mündel  volljährig  wird.
        <pb n="359" />
        XXXIII.  335

4.  Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Vormundschaftsgerichte  mit  den  Sparkassen  eine  Vereinbarung
  darüber  treffen,  welche  von  ihren  Organen  als  zur  Empfangnahme  der  Erklärung
nach  §  1809  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ermächtigt  angesehen  werden  sollen.

5.  Behufs  rascher  und  sachgemäßer  Durchführung  der  Sicherung  der  Mündelgelder  nach
8  1809  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann  auch,  wenn  der  Vormund  nicht  nach  vorstehenden
Bestimmungen  vorgegangen  ist  und  wenn  seitens  der  beteiligten  Sparkasse  keine  Bedenken
geltend  gemacht  werden,  in  der  Weise  verfahren  werden,  daß  das  Vormundschaftsgericht  die
von  dem  Vormund  abzugebende  Erklärung  (Absatz  1,  2)  zu  Protokoll  entgegennimmt,  das
Sparbuch  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  (Absatz  3)  versieht  und  sodann  die  Erklärung
des  Vormunds  der  Sparkasse  übersendet.  In  dem  Schreiben  an  die  Sparkasse  ist  diese  um
Vormerkung  der  Erklärung  des  Vormunds  in  ihren  Büchern  und  Mitteilung  darüber  zu
ersuchen,  ist  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  der  Tag  zu  bezeichnen,  an  dem  der  Mündel
volljährig  wird,  und  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  von  dem  Vormundschaftsgericht  ein  der  Bestimmung
  des  Vormunds  entsprechender  Vermerk  in  das  Einlagebüchlein  eingetragen  wurde.

8636.
Pflegschaft  neben  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft.

1.  Um  Zweifeln  über  den  Umfang  der  Befugnisse  eines  Pflegers  (8  1909  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  zur  Vertretung  minderjähriger  Kinder  bei  Nachlaßverhandlungen  auf  Ableben
eines  Elternteils  vorzubeugen,  sollen  die  Nachlaßgerichte  bei  Ersuchen  um  Pflegerbestellung
(§  129)  möglichst  genau  den  Anlaß  und  den  Kreis  der  Geschäfte  bezeichnen,  die  dem  Pfleger
voraussichtlich  obliegen  werden.  Gegebenenfalls  ist  auch  auf  die  Umstände  hinzuweisen,  die  es
angemessen  erscheinen  lassen,  daß  dem  elterlichen  Gewalthaber  die  Vertretung  für  einzelne
Angelegenheiten  entzogen  werde.

2.  Die  dem  Nachlaßgericht  zugehende  Mitteilung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  so  zu
fassen,  daß  im  Nachlaßtermin  keine  Zweifel  über  die  Vertretungsmacht  des  Pflegers  entstehen
und  erkennbar  ist,  inwieweit  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  die  Vertretung  entzogen  ist
(§§  1630  Absatz  2,  1686  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

3.  Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen  die
Bestellung  eines  Pflegers  nach  §  1909  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beim  Bestehen  einer  Vormundschaft
  nötig  fällt  (§§  1794  bis  1796  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

863i.
Nachweis  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung.

1.  Um  Schwierigkeiten  zu  begegnen,  welche  der  Nachweis  der  nachträglich  erfolgten
vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  zu  Rechtsgeschäften  und  deren  Mitteilung  an  den
Vertragsgegner  (58  1821,  1828,  1829  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  dem  Grundbuchamt  gegenüber

  bietet  (§  29  der  Grundbuchordnung),  kann  das  Notariat  bei  der  Beurkundung  von
Rechtsgeschäften,  die  eine  Verfügung  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  solchen  enthalten,  ins-
        <pb n="360" />
        336  XXXIII.

besondere  von  Käufen  und  Teilungsverträgen,  sowie  bei  nachlaßgerichtlichen  Auseinandersetzungen
solchen  Inhalts,  wenn  die  Wirksamkeit  des  Geschäfts  von  der  nachträglichen  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  abhängt,  dahin  wirken,  daß  der  bei  der  Vornahme  des  Geschäfts  mit—
wirkende  gesetzliche  Vertreter  den  (ersten)  Kanzleibeamten  des  Notariats,  dessen  Name  hierbei
nicht  zu  nennen  ist,  zur  Entgegennahme  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  und
zugleich  zur  Mitteilung  derselben  an  den  Vertragsgegner  bevollmächtigt  und  daß  weiter  der
letztere  seinerseits  demselben  Kanzleibeamten  Vollmacht  erteilt,  in  seinem  Namen  die  Mitteilung
der  erteilten  Genehmigung  entgegenzunehmen.  Die  Erteilung  dieser  Vollmachten  ist  in  der  über
das  Rechtsgeschäft  aufgenommenen  Urkunde  mitzubeurkunden.

2.  Bei  Übersendung  dieser  Urkunde  an  das  Vormundschaftsgericht  ersucht  das  Notariat
unter  Bezugnahme  auf  die  geschehene  Bevollmächtigung  das  Vormundschaftsgericht,  die  Bekanntgabe
  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  durch  Vermittlung  des  Notariats  in  der
Weise  zu  bewirken,  daß  das  Notariat  ersucht  wird,  dem  bevollmächtigten  Kanzleibeamten  über
die  erfolgte  Genehmigung  Eröffnung  zu  machen.

3.  Auf  Einkunft  des  Ersuchens  des  Vormundschaftsgerichts  nach  erteilter  vormundschaftsgerichtlicher
  Genehmigung  hat  das  Notariat  seinem  Kanzleibeamten  die  erfolgte  Genehmigung
zu  eröffnen  und  in  der  über  diese  Eröffnung  aufgenommenen  Urkunde  zugleich  die  Erklärung
des  Kanzleibeamten  mitzubeurkunden,  daß  er  namens  des  gesetzlichen  Vertreters  von  Erteilung
der  Genehmigung  dem  anderen  Teile  Mitteilung  mache  und  zugleich  als  Vertreter  des  letzteren
von  dieser  Mitteiluug  Kenntnis  nehme.

4.  Die  nach  Absatz  3  ausgenommene  Urkunde  ist  der  Urkunde  über  das  Rechtsgeschäft,  auf
welches  sie  sich  bezieht,  anzuschließen.  Bei  Abgabe  dieser  Urkunde  ans  Amtsgericht  ist  in  der
auf  die  Urkunde  zu  setzenden  Verfügung,  welche  die  Abgabe  aus  Amtsgericht  ausspricht,  zum
Zwecke  der  Benachrichtigung  des  Amtsgerichts  von  der  geschehenen  Bekanntgabe  der  vormundschaftsgerichtlichen
  Genehmigung  auf  die  vom  Notariat  über  die  Eröffnung  aufgenommene
Urkunde  zu  verweisen.

5.  In  die  für  das  Grundbuchamt  und  die  Beteiligten  bestimmten  Geschäftsauszüge  ist  die
Beurkundung  mitaufzunehmen,  wann  die  vormundschaftsgerichtliche  Genehmigung  erteilt,  dem
gesetzlichen  Vertreter  bekannt  gemacht  und  von  diesem  dem  anderen  Teil  mitgeteilt  wurde.
Sollte  ein  Grundbuchamt  diese  Beurkundung  nicht  als  einen  genügenden  Nachweis  der  erteilten
vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  ansehen,  so  kann  demselben  die  Ausfertigung  der
vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  in  Urschrift  mitgeteilt  werden.  Überdies  kann  dem
Grundbuchamt,  wenn  es  dies  für  erforderlich  erachten  sollte,  beglaubigte  Abschrift  des  vom
Notariat  aufgenommenen  Protokolls  übermittelt  werden.

6.  Ist  es  nützlich,  den  Eintritt  der  Rechtskraft  einer  nachlaßgerichtlichen  Auseinandersetzung
  zu  beschleunigen,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Vollmacht  für  den  Kanzleibeamten  auch  darauf
zu  erstrecken,  daß  er  befugt  sein  soll,  namens  der  von  ihm  Vertretenen  auf  Rechtsmittel  gegen
die  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts  und  des  Nachlaßgerichts  zu  verzichten  oder  solche
einzulegen.
        <pb n="361" />
        XXXIII.  337

7.  Für  die  Gesamtheit  der  Verrichtungen,  die  nach  dem  vorstehend  Gesagten  vom  Kanzleibeamten
  besorgt  werden  und  ein  Nebengeschäft  desselben  darstellen,  darf  das  Notariat  dem
Kanzleibeamten  eine  Belohnung  von  50  J  auf  die  Stenereinnehmerei  anweisen.

s  63  k.
Verfahren  bei  Nachlaßpflegschaften.

1.  Auf  die  nach  §§  1960,  1961  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellte  Nachlaßpflegschaft
finden  nach  §  1915  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  für  die  Vormundschaft  geltenden  Vorschriften,
  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergibt,  entsprechende  Anwendung.

2.  Wenn  nach  §  1961  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Nachlaßpfleger  auf  Antrag  eines
Nachlaßgläubigers  bestellt  wird,  so  erfolgt  diese  Bestellung  nicht  lediglich  im  Interesse  des
beantragenden  Gläubigers.  Der  Pfleger  hat  vielmehr  als  Vertreter  desjenigen,  welcher  sich
als  der  wirkliche  Erbe  herausstellt,  in  erster  Reihe  dessen  Interessen  sowie  die  Interessen  der
übrigen  Nachlaßgläubiger  wahrzunehmen.  Er  ist  deshalb  insbesondere  verpflichtet,  dafür  zu
sorgen,  daß  der  einzelne  Gläubiger  nur  nach  Kräften  des  Nachlasses  und  nach  den  Vorschriften
über  die  Haftung  des  Erben  für  Nachlaßverbindlichkeiten  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  1979,
1980)  befriedigt  wird.  Er  kann  die  aufschiebenden  Einreden  der  §§  2014,  2015  (vergleiche
auch  §2017)  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geltend  machen  und  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
(Zivilprozeßordnung  §  991  Absatz  2)  sowie  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  (Konkursordnung
  §  217  Absatz  1)  beantragen.

3.  Nach  Bürgerlichem  Gesetzbuch  §  1962  in  Verbindung  mit  §  1915  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmt  sich  die  Fürsorge  und  Aufsicht  des  Nachlaßgerichts  über  die  Tätigkeit  des
Nachlaßpflegers  nach  den  §§  1837  bis  1848  daselbst.  Die  Beendigung  der  Nachlaßpflegschaft
erfolgt  durch  ihre  vom  Nachlaßgericht  ausgesprochene  Aufhebung.  Eine  Entscheidung  in  diesem
Sinne  ist  erst  zu  treffen,  wenn  der  Grund  zur  Anordnung  der  Nachlaßpflegschaft  weggefallen
ist  (§§  1919,  1962  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).  Nach  Beendigung  des  Amts  des  Pflegers
gelten  die  Vorschriften  des  §  1893  und,  soweit  der  Pfleger  Vermögen  verwaltet  hat,  auch  die
Vorschriften  der  §§  1890  bis  1892  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§r  631.
Mündelberzeichnisse.

1.  Bei  jedem  Amtzgerichte  sind  Verzeichnisse  der  vermöglichen  und  Verzeichnisse  der
vermögenslosen  Mündel  zu  führen  .

2.  Die  Gemeindewaisenräte  haben  Verzeichnisse  der  (vermöglichen  oder  vermögenslosen)
Mündel  ihres  Bezirks  nach  dem  beiliegenden  Formular  1  a  und  der  beigegebenen  Vollzugs-  Jormm:
anleitung  zu  führen.  ***

3.  Mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  kann  auch  eine  andere  Art  der  Führung
der  Verzeichnisse  (Absatz  2)  zugelassen  werden.

4.  Insbesondere  kann  in  größeren  Städten,  welche  in  mehrere  Waisenbezirke  unter
besonderen  Bezirksvorstehern  eingeteilt  sind,  mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  die

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  49
        <pb n="362" />
        338  XXXIII.

Führung  der  Verzeichnisse  (Absatz  2)  in  Form  loser  Blätter  (Karten)  zugelassen  werden.
Solche  Karten  sind  für  jede  Vormundschaft  doppelt  zu  führen.  Eine  Sammlung  der  Karten
für  sämtliche  Vormundschaften  der  Gemeinde  ist  bei  dem  Gemeindewaisenrat,  eine  Sammlung
der  Karten  für  die  Vormundschaften  des  einzelnen  Bezirks  bei  dem  Bezirksvorsteher  zu  führen.
Die  Karten  sind  nach  der  Buchstabenfolge  geordnet  aufzubewahren.  Neben  den  Karten  ist  von
dem  Gemeindewaisenrat  für  sämtliche  Vormundschaften,  von  den  Bezirksvorstehern  für  die
Vormundschaften  ihres  Bezirks  eine  nach  der  Buchstabenfolge  geordnete  Liste  in  Buch=  oder
Heftform  zu  führen,  welche  lediglich  Namen  und  Wohnung  der  Mündel  enthält.

!)  Formular  21  und  22  zu  §  31  der  Tabellenvorschrift.
863m.
Durchgehung  der  Vormundschaften  und  Pflegschaften  mit  den  Waisenräten.

1.  Die  Amtsgerichte  haben  die  aus  den  einzelnen  Gemeinden  ihrer  Bezirke  anhängigen
Vormundschaften  und  Pflegschaften  in  Gemeinschaft  mit  den  Waisenräten  auf  Grund  der  von
dem  Amtsgerichte  und  dem  Waisenrate  geführten  Verzeichnisse  (§  631)  zu  durchgehen.

2.  Diese  Durchgehung  hat  alljährlich  stattzufinden.  Die  Durchgehung  am  Gerichtssitz  soll
in  der  Regel  im  ersten  Jahresviertel  stattfinden.

3.  In  denjenigen  Gemeinden  von  weniger  als  2000  Einwohnern,  in  welchen  das  Amtsgericht
  die  alljährliche  Durchgehung  an  Ort  und  Stelle  nicht  für  erforderlich  hält,  kann  es  sich
darauf  beschränken,  die  Durchgehung  nur  alle  zwei  Jahre  vorzunehmen.  Am  Amtzgerichtssitz
ist  die  Durchgehung  stets  alljährlich  vorzunehmen.

4.  Die  Durchgehung  hat  in  den  auswärtigen  Gemeinden  in  Verbindung  mit  den  an  Ort
und  Stelle  vorzunehmenden  Prüfungen  der  Standesamtsführung  (§  59)  stattzufinden.

5.  Bei  der  Durchgehung  haben  alle  für  die  Gemeinde  bestellten  Waisenräte  mitzuwirken,
auch  wenn  die  Mündelverzeichnisse  nur  von  einem  derselben  geführt  werden.

§  63  n.
1.  Bei  der  Durchgehung  ist  zu  erörtern,

a.  ob  für  die  einzelnen  Mündel  Vormünder,  Gegenvormünder  oder  Pfleger  vorhanden

oder  ob  dieselben  zu  bestellen  sind,

b.  ob  das  persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  der  Mündel  zu  besonderen  Bemerkungen

Anlaß  bietet,

c.  ob  die  Vormünder  für  die  Person  der  Mündel,  insbesondere  für  deren  Erziehung,
soweit  sie  minderjährig  sind,  und  für  ihre  körperliche  Pflege  soweit  erforderlich
pflichtmäßig  Sorge  tragen,  oder  ob  und  welche  Mängel  in  dieser  Hinsicht  zutage
treten  und  welche  Maßregeln  zu  deren  Abstellung  dienlich  erscheinen,

auch  ob  etwa  nach  Kenntnis  des  Waisenrats  das  Vermögen  der  Mündel  durch  die
Vermögensverwaltung  der  Vormünder  gefährdet  ist.

S.
        <pb n="363" />
        XXXIII.  339

2.  In  Bezug  auf  Abwesenheitspflegschaften  ist  auch  —  soweit  erforderlich,  nach  vorheriger
Erkundigung  des  Waisenrats  —  zu  erörtern,  ob  die  Gründe,  vermöge  deren  der  Abwesende
an  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  verhindert  gewesen  ist  (§§  1911,  1921  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches),  noch  fortbestehen  oder  ob  und  wieweit  dieselben  weggefallen  sind.

3.  Die  Durchgehung  ist  auch  ckuf  diejenigen  sich  in  dem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel
auszudehnen,  für  welche  das  Amtsgericht  nicht  als  Vormumdschaftsgericht  zuständig  ist  und
welche  darum  in  dessen  Mündelverzeichnissen  nicht  aufgeführt  sind.

4.  Die  Durchgehung  und  ihre  Ergebnisse  sind  zu  Protokoll  zu  verzeichnen;  der  Zuziehung
eines  Gerichtsschreibereibeamten  bedarf  es  jedoch  hierzu  nicht.  Auf  die  Ergebnisse  ist  in  den
Verzeichnissen  zu  verweisen.  In  den  Fällen  des  Absatzes  3  sind  hiervon  die  Amtsgerichte,
welche  als  Vormundschaftsgericht  zuständig  sind,  soweit  erforderlich,  zu  benachrichtigen.

5.  Die  Zusammenkunft  mit  den  Waisenräten  ist  auch  dazu  zu  benützen,  sie  allgemein
über  ihren  Wirkungskreis  und  die  einschlägigen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  zu
unterrichten  und  sie  zu  einer  sachgemäßen,  umfassenden  und  eingehenden  Ausübung  ihres
Amtes  anzuleiten.

8  630.

1.  Wo  die  Mündelverzeichnisse  der  Gemeindewaisenräte  in  der  Form  loser  Blätter  geführt
werden  (§  631  Absatz  4),  gelten  hinsichtlich  der  Vergleichung  der  Mündelverzeichnisse  und  der
Erörterungen  bei  Durchgehung  derselben  folgende  besondere  Bestimmungen.

2.  Die  Prüfung  der  waisenrätlichen  Mündelverzeichnisse  auf  ihre  Vollständigkeit
und  Richtigkeit  wird  alljährlich  unter  Aufsicht  des  Vormundschaftsrichters  durch  einen
Gerichtsschreibereibeamten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auf  der  Kanzlei  des  Gemeindewaisenrats
  vorgenommen.

3.  Die  Erörterungen  werden  von  den  Vormundschaftsrichtern  getrennt  nach  Waisenbezirken
  mit  den  Vorstehern  dieser  Bezirke  vorgenommen.  Der  Vorsitzende  des  Gemeindewaisenrats
  ist  zur  Mitwirkung  berechtigt.

4.  Tag  und  Ort  des  Zusammentritts  werden  von  den  Vormundschaftsrichtern  und  vom
Vorsitzenden  des  Gemeindewaisenrats  in  gegenseitigem  Benehmen  bestimmt.

5.  Der  Unterzeichuung  des  Protokolls  über  die  Durchgehung  durch  die  Bezirksvorsteher
bedarf  es  nicht

8  63p.
Verzeichnisse  der  Entmündigten  und  der  unter  vorlänfige  Vormundschaft  Gestellten.

1.  Bei  jedem  Amtsgerichte  und  bei  jedem  Notariat  ist  ein  Verzeichnis  der  Eutmündigten
und  der  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellten  Personen  des  Amtsgerichtsbezirks  zu  führen.

2.  Die  Verzeichnisse  sind  jedermann  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

3.  Von  jeder  Eintragung  in  das  Verzeichnis  hat  das  Amtsgericht  die  Notariate  des
Bezirks,  das  etwa  im  Bezirke  bestehende  Gemeindegrundbuchamt  sowie  den  Gemeinderat  des
Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  zu  benachrichtigen.

49.
        <pb n="364" />
        310  XXXIII.

4.  Die  Führung  des  Verzeichnisses  bei  den  Notariaten  erfolgt  auf  Grund  der  denselben
von  dem  Amtsgerichte  zukommenden  Nachrichten.  Diese  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu
versehen  und  als  Beilagen  des  Verzeichnisses  zu  sammeln.  Die  Beilagenummern  sind  im
Verzeichnisse  zu  vermerken.

8.  Hinter  §  63p  wird  der  folgende  Abschnitt  eingestellt:
II.  b.  Zwangserziehung.
§  63  d.

Für  die  Zwangserziehung  kommt  neben  den  8§  1666,  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  den  §§  55,  56  des  Strafgesetzbuchs  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangserziehung,  vom
4.  Mai  1886  und  16.  August  19001)  und  die  Vollzugsverordnung  hierzu  vom  6.  Februar
1906  5)  in  Betracht.

!)  Neue  Fassung  sieh  Bekanntmachung  vom  31.  August  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1022).
*)  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906  Seite  43.

9.  Die  Abschnitte  III  und  1V  des  zweiten  Titels  erhalten  folgende  Fassung:

III.  Die  amtsgerichtlichen  öffentlichen  Register.
8  64.

Die  für  das  amtsgerichtliche  Verfahren  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  des  Titels  !
finden  bei  Führung  der  Vereins-,  Güterrechts-,  Schiffs-,  Handels-,  Genossenschafts-,  Musterund
  Börsenregister  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die  Vorschriften  der  Registerverordnung)
entgegenstehen.

Serorduung,  die  amtsgerichtlichen  öffentlichen  Register  betreffend,  vom  2.  Januar  1900  (Gesetzes-  und  Verordunngsblatt
  Seite  1).
IV.  Die  Berzeichnisse  der  Stammerbberechtigten.
8  65.

Die  Einrichtung  und  Führung  der  Verzeichnisse  der  Stammerbberechtigten  wird  durch

besondere  Vorschriften!)  geregelt.

1)  Verordnung,  die  Einrichtung  und  Führung  des  Verzeichnisses  der  Stammerbberechtigten  betreffend,  vom  8.  Dezember
1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  865).
Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  6.  September  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.
Hübsch  Frey.
        <pb n="365" />
        XXXIII.  341

Großh.  Amtsgericht  Geschehen  den  19

 

Gegenwärtig:
Die  Vormundschaft  über

 

betr.
Vormundschaftsrechunng.
zum  Vormund  bestellt  über
bekleidet  sein  Amt  seit  hat  letztmals  auf
Rechnung  gelegt  und  hat  nach  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  vom
über  seine  Vermögensverwaltung  auf  190  )  Rechnung  zu  legen.

Dieser  Verpflichtung  nachkommend,  macht  d  selbe  über  den  Vermögensstand,  über  den
Ab=  und  Zugang  sowie  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  die  untenstehenden  Angaben.
Er  übergibt  zugleich  die  bei  den  einzelnen  Posten  vermerkten  Belege.

Vermögensstand  bei  Beginn  der  2)
Nach  3)
bestand  das  Vermögen  des  Mündels  in  Folgendem:

—

Vermögen.  .
Bewegliche  Sachen.
Grundstücke
Forderungen
Wertpapiere  und  sonstige  Vermögensrechte.
Kassenvorrat

 

zusammen

Schulden

 

somit  reines  Vermögen

 

 

 

1)  Hier  ist  einzusetzen:  „erstmals“  oder  „neuerdings“.
:)„  „  „  „der  Vermögensverwaltung“  oder  „der  Rechnungsperiode“.
*)  „  „  »  „dem  Vermögensverzeichnis  vom  "  oder  „der  Vormundschaftsrechnung
vom.  “  .  dergl.
Formular  1
zu  Rechtspolizeiordnung  §  63  d.
        <pb n="366" />
        Ntr.

342  XXXIII.
l  2  3
Beleg  *-!
Zeit  Zugang  und  Einnahmen.  Betrag

10

2

 

 

 

 

Zugang.
        <pb n="367" />
        XXXIII.  343
1  2  3  I
Bes  Zeit  Abgaug;  Aulagen  und  sonstige  Ausgaben.  Betrag

#

2

 

 

 

 

Abgang.

 

 

l
l
        <pb n="368" />
        344  XXXIII.
Jetziger  Vermögensstand.
Nach  den  vorstehenden  Darlegungen  besteht  das  Vermögen  nunmehr  in  Folgendem:  )

Vermögen.  AL  5

 

Bewegliche  Sachen

Grundstücke.

Forderungen

Wertpapiere  und  sonstige  Vermögensrechte

Kassenvorrat  —  –—

zusammen

Schulden.

 

Somit  Reinvermögen.
Nach  der  Darstellung  des  Vermögensstands  bei  Beginn  der.

betrug  das  reine  Vermögen

 

Somit

 

 

)  Wenn  in  solgendem  der  Platz  zu  den  eingehenderen  Angaben  nicht  reicht,  sind  diese  in  eine  Anlage  aufzunehmen.
        <pb n="369" />
        do

1

*.

2

AXXIII.  345

Amtsgerichtsbezrkkk

 

Gemeindewaisenrat.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Mündelverzeichnis.

Vollzugsanleitung.

.  Das  Verzeichnis  wird  für  den  Amtsbezirk  des  Waisenrats,  einschließlich  der  demselben  etwa  zugewiesenen

abgesonderten  Gemarkungen,  geführt  und  nur  nach  Bedarf  neu  angelegt.

Einzutragen  sind  alle  Mündel,  gleichviel  ob  vermöglich  oder  vermögenslos,  bezüglich  deren  der  Waisenrat
  zur  Überwachung  der  vormundschaftlichen  Fürsorge  berufen  ist:  somit  bevormundete  Minderjährige,
Entmündigte,  unter  vorläufige  Vormundschaft  Gestellte  und  Abwesende,  für  die  Abwesenheitspfleger
bestellt  sind.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  dem  Waisenrate  zukommenden  Mitteilungen  des  Vormundschaftsgerichts
  und  anderer  Waisenräte  (vergleiche  Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1851  Absatz  1  und  2).

Die  einzelnen  Einträge  sind  so  zu  bewirken,  daß  hinreichender  Raum  für  die  im  Laufe  der  Jahre  sich
ergebenden  Nachträge  übrig  bleibt.

Jeder  Mündel  —  auch  jedes  von  mehreren  Geschwistern,  die  den  nämlichen  Vormund  haben  —  erhält
eine  besondere  Ordnungszahl.

Zu  dem  Verzeichnis  ist  ein  Register  der  Namen  der  Mündel  in  alphabetischer  Ordnung  zu  führen.
In  Spalte  9  ist  bei  Mündeln,  für  welche  das  Amtsgericht  des  Bezirks  als  Vormundschaftsgericht
zuständig  ist,  die  Ordnungszahl  des  Eintrags  in  dessen  Mündelverzeichnissen  anzugeben;  die  Angabe
kann,  wenn  nicht  schon  früher  erfolgt,  anläßlich  der  gemeinsamen  Durchgehung  der  Verzeichnisse
geschehen.  Bezüglich  anderer  Mündel  ist  Spalte  9  durch  Striche  auszufüllen.

Nach  Beendigung  einer  Vormundschaft  (Pflegschaft)  ist  der  sie  betreffende  Eintrag  rot  zu  unterstreichen.

Formular  1n

zu  Rechtspolizeiordnung  §  631.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  50
        <pb n="370" />
        346  XXXIII.
«  »  ..  Des  Vormundes  Beendigung  der  Ordu.
»  Des  Mündels  (Pflegers)  Art  Vormundschaft  eah  des
«  der  für  die  (Pflegichaf)  Eintrags
½  3  Person  «
2  Name.  Peburts.  d  in  n  getroffenen  sTag  um  Endi.(Aoderkngen.
20  (Familien--  und  tag  und  dame.  ,·.  ..;A""A«3«B)dcs
I  Vorname).  Jahr.  Lee-  Fürsorge.Jahr.  grund.  Amts-I
  ;  g.  gerichts.
2.  46.  4  ö.  0.  7.  8.  .  10.

 

 

 

 

 

i

 

 

 

Tit-MundLüstmqisuthlfchik  Voget  in  Larlrun##
        <pb n="371" />
        Nr.  XXXIV.  347

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  17.  September  1906.
Juhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Inkraftsetzung
des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betressend.

 

 

 

Landesherrliche  Verorduung.

(Vom  5.  September  1906.)

Die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  betrefsend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Unsere  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Jannar  1901  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt
  Seite  15)  in  der  durch  Unsere  Verordnungen  vom  23.  Juli  und  5.  Dezember  1902
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  195  und  365),  vom  13.  Juli  1904  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  211)  und  vom  9.  März  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  85)  geänderten  Fassung  wird  in  nachstehender  Weise  geändert  und  ergänzt:

I.  Der  §  4  Absatz  1b  fällt  weg;  als  §  A4a  wird  eingestellt:

„Für  die  nachträgliche  Eintragung  der  Zugehörigkeit  von  Grundstücken  zum  Gesamtgut
einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  einschließlich  der  dabei  vorkommenden
Nebenverrichtungen,  werden  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Erfolgt  die  Eintragung
zur  Berichtigung  eines  von  vornherein  unrichtigen  Eintrages,  so  ist  die  Eintragung  gebührenfrei."

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  51
        <pb n="372" />
        348  XXXIV.

II.  Der  8  12  Absatz  2b  erhält  die  folgende  Fassung:
„Vermerk  der  Zusammenlegung  (Vereinigung,  Zuschreibung)  von  Grundstücken,  sofern
nicht  gleichzeitig  die  Eintragung  einer  Eigentumsveränderung  erfolgt.“

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  5.  September  1906.

FTriedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Bekanntmachung.
(Vom  10.  September  1906.)

Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikel  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist  in
Verfolg  des  §  61  der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  1007)  bestimmt  worden:

Für  die  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt
den  Grundbuchbezirk  Falkau,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Tauberbischofsheim
den  Grundbuchbezirk  Schönfeld,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
den  Grundbuchbezirk  Niklashausen
ist  das  Grundbuch  mit  dem  1.  Oktober  1906  als  angelegt  anzusehen.
Karlsruhe,  den  10.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.
Hollerbach.

 

Druck  und  Verlag  von  Malso  &amp;amp;  Wogel  in  Karlsrure
        <pb n="373" />
        Nr.  XXXV.  349

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  25.  September  1906.
Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  betreffend;  die
Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  14.  September  1906.)

Die  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  betreffend.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  5.  September
1906  werden  die  von  den  Bevollmächtigten  der  Rheinuferstaaten  laut  Protokoll  Nr.  XXXI
der  Sitzung  der  Zentralkommission  für  die  Rheinschiffahrt  vom  21.  Mai  1906  vereinbarten
und  von  den  Regierungen  der  Uferstaaten  genehmigten  Abänderungen  und  Ergänzungen  der
unterm  18.  März  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  41  ff.  und  Seite  47  ff.)  veröffentlichten
  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  in  der  Anlage  mit  dem  Anfügen  bekannt  gegeben,
daß  dieselben  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  treten.

Weiter  wurde  unter  den  Rheinuferstaaten  vereinbart,  daß  bezüglich  der  bereits  im  Betriebe
befindlichen  Personendampfschiffe  der  Eigentümer  Sorge  zu  tragen  hat,  daß  die  nachträgliche
Feststellung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten
  der  Bestimmung  in  §  3  a  an  —  also  spätestens  bis  zum  1.  Oktober  1908  —  erfolgt.
Die  Strafandrohung  des  Artikels  32  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  von  1868  findet  auch
bezüglich  dieser  Ubergangsbestimmung  Anwendung.

Karlsruhe,  den  14.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Dr.  Fecht.

Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Bheinschiffahrts-  Bolizeiordnung.
I.

*  1  erhält  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  4:

„Auf  jedem  Schiff  muß  während  der  Fahrt  stets  eine  zur  Ruderführung  befähigte
erwachsene,  mindestens  17  Jahre  alte  Person  sich  am  Ruder  befinden.

Auf  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  unter  150  Tonnen  Tragfähigkeit  findet  diese  Vorschrift
keine  Anwendung.“

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  52
        <pb n="374" />
        350  XXXV.

II.
§  2  Ziffer  4  erhält  folgenden  Zusatz  als  Absatz  2:
„Das  Gleiche  gilt  für  die  mit  einer  Tiefgangslinie  versehenen  Lustfahrzeuge  der  See—
schiffahrt,  welchen  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Yachtklubs  zu  Kiel  oder  einer  andern  seitens
des  Uferstaates  der  befahrenen  Strecke  als  zuständig  anerkannten  Gesellschaft  verliehen  worden  ist.“

III.
In  §  3  Ziffer  2  werden  die  Absätze  2  und  3  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung
als  Absatz  2  ersetzt:
„Bezüglich  der  den  Rhein  oberhalb  Duisburg  befahrenden  Schiffe  dieser  Art  sind  auch
für  Art  und  Zahl  der  Bemannung  die  Angaben  im  Schiffsattest  maßgebend.“

IV.
Hinter  §  3  wird  ein  Paragraph  als  §  Za#  eingeschaltet  mit  der  lberschrift:

Größte  zulässige  Jahrgastzahl  bei  Versonendampfschiffen.
§  3  .

1.  Die  zur  Personenbeförderung  bestimmten  Dampfschiffe,  welche  den  konventionellen  Rhein
oberhalb  der  Spijk'schen  Fähre  befahren,  dürfen  erst  in  Betrieb  genommen  werden,  nachdem
die  größte  zulässige  Anzahl  von  Fahrgästen  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Vorschriften  amtlich  festgestellt  worden  ist.

2.  Die  Angabe  der  amtlich  festgestellten  größten  zulässigen  Fahrgastzahl  ist  an  geeigneten
beim  Betreten  des  Schiffes  in  die  Augen  fallenden  Stellen  mit  deutlichen  Buchstaben  und
Ziffern  von  mindestens  15  cm  Höhe  stets  erkennbar  in  weißer  oder  gelber  Farbe  auf  dunklem
oder  in  schwarzer  Farbe  auf  hellem  Grunde  anzuschreiben.

3.  Wird  das  Schiff  nach  Maßgabe  des  Artikels  22  Absatz  4  und  5  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte
  und  der  Ziffer  5  B  des  Schlußprotokolls  hierzu  einer  Nachuntersuchung  unterworfen
  und  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  Fahrgastzahl
einer  Nachprüfung  zu  unterziehen,  so  hat  der  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  den  bezüglichen
Anordnungen  der  Behörde  Folge  zu  leisten  und  gegebenen  Falles  auch  für  die  entsprechende
Abänderung  der  Aufschriften  (Ziffer  2)  Sorge  zu  tragen.

4  Die  Aufnahme  von  Fahrgästen  über  die  festgesetzte  größte  Anzahl  hinaus  ist  verboten.
Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Hafen-  und  Schiffahrts-Polizeibeamten
zur  Vermeidung  einer  Ülberfüllung  des  Schiffes  nachzukommen.

5.  Bei  Überschreitung  der  festgestellten  größten  Fahrgastzahl  oder  bei  Eintritt  einer
Gefahr  haben  die  vom  Schiffsführer  hierzu  aufgeforderten  Fahrgäste  den  Dampfer  zu  verlassen.
  Auch  haben  die  Fahrgäste  den  Anordnungen  des  Schiffsführers  zur  Verhütung  einer
einseitigen  Belastung  des  Schiffes  Folge  zu  leisten.

V.
In  §  7  wird  zwischen  Ziffer  1  und  2  folgender  Zusatz  als  Ziffer  La  eingeschaltet:
        <pb n="375" />
        XXXV.  351

„Ist  aber  der  Führer  des  zu  überholenden  Dampfschiffs  durch  besondere  Umstände  geuötigt,
nach  der  Steuerbordseite  (rechts)  auszuweichen,  so  hat  derselbe  rechtzeitig  die  in  Ziffer  1  vorgeschriebenen
  Zeichen  zu  erwidern  und  dabei  die  Flagge  beziehungsweise  Laterne  nach  der
Backbordseite  (links)  zu  schwenken.  Das  vorbeifahrende  Schiff  hat  alsdann  nach  der  Backbordseite
  (links)  auszuweichen.  Auch  steht  ihm  dies  frei  für  den  Fall,  daß  weder  ein  Gegenzeichen
gegeben,  noch  in  genügendem  Maße  nach  der  Backbordseite  (links)  ausgewichen  wird.“

VI.

§  17  erhält  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  4:

„Auf  den  Strecken  von  30  Meter  oberhalb  bis  30  Meter  unterhalb  von  Brücken  in  Eisenkonstruktion
  ist  das  Halten  oder  Anlegen  von  Dampfschiffen  —  die  Entfernung  bis  zum  Kamin
gemessen  —  verboten,  insofern  nicht  ein  Notfall  vorliegt  oder  eine  Ausnahme  seitens  der
zuständigen  Polizeibehörde  zugelassen  ist."

VII.

§  21  Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:

„Jedem  Dampfschiffe  ohne  Anhang  ist  es  erlaubt,  bei  Nacht  ein  nach  rückwärts  sichtbares
  weißes  Signallicht  am  Heck  zu  führen.

Jedes  Dampfschiff  m  it  Anhang  hat  bei  Nacht  in  einer  Höhe  von  mindestens  6  Meter  über
dem  Schiffsbord  an  einer  Stange  beim  Kamin  oder  auf  dem  Steuerstuhl  oder  Radkasten  steuerbords
  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes,  auf  ¾  Kilometer  sichtbares  rotes  Licht  zu  führen.

Diese  Lichter  (Absatz  1  und  2)  müssen  derart  geblendet  sein,  daß  sie  von  vorn  und  von
seitwärts  nicht  gesehen  werden  können."“

VIII.
Hiuter  §  41  wird  ein  Paragraph  als  §  41  a  eingeschaltet  mit  der  überschrift:

12.  Pergslöße.
8  41a.
„Die  Bestimmungen  in  §#§  31  bis  41  beziehen  sich  nur  auf  Talflöße;  für  Bergflöße
finden  die  Bestimmungen  für  Schleppzüge  sinngemäße  Anwendung.“

Bekanntmachung.
(Vom  14.  September  1906.)

Die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend.
Nachstehend  bringen  wir  die  unter  den  Rheinuferstaaten  vereinbarte  Verordnung,  betreffend
die  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“  (Bekanntmachung  vom
18.  März  1905,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  79  ff.)  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen
  Kenntnis,  daß  dieselbe  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  tritt.
Karlsruhe,  den  14.  September  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Scheulel.  Dr.  Stromeyer.
52.
        <pb n="376" />
        352  XXXV.

Verordnung,
betreffend  die  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“.

Alle  den  Vorschriften  des  Artikels  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  unterworfenen,
bereits  auf  Grund  der  seitherigen  Vorschriften  untersuchten  Rheinschiffe,  welche  den  Rhein
oberhalb  Duisburg  befahren,  müssen  einer  Schiffs-Untersuchungskommission  behufs  Vornahme
einer  Besichtigung  und  Prüfung  nach  Maßgabe  der  neuen  „Ordnung  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe“  vorgeführt  werden.

Diejenige  Untersuchungskommission,  bei  welcher  die  bisher  gültige  Untersuchung  eines
Schiffes  erfolgt  war,  wird  an  die  ihr  nach  Namen  und  Wohnort  zuverlässig  bekannten  dermaligen
Schiffseigner  oder  Schiffsführer  der  von  ihr  untersuchten  Schiffe  eine  Aufforderung  erlassen,
binnen  einer  auf  sechs  Monate  zu  bemessenden  Frist  das  betreffende  Schiff  entweder  bei  ihr
selbst  zur  Besichtigung  vorzuführen  oder  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Besichtigung  durch
eine  andere  Untersuchungskommission  erfolgt  ist.  Die  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  sind
verpflichtet,  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  gegebenen  Frist  nachzukommen.

Soweit  eine  solche  Aufforderung  nicht  stattgefunden  hat,  haben  die  Schiffseigner  oder
Schiffsführer  das  betreffende  Schiff  spätestens  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  an  einer  der  bestehenden  Untersuchungskommissionen,  deren  Wahl  ihnen  anheimgegeben
  ist,  zur  Besichtigung  vorzuführen.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  hat  der  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  den
Tag  der  beabsichtigten  Vorführung,  mindestens  eine  Woche  vorher,  der  von  ihm  gewählten
Untersuchungskommission  anzumelden.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Maßgabe  des  Artikels  32  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte
  bestraft.

Die  Besichtigung  hat  sich  im  wesentlichen  nur  auf  die  Prüfung  der  Festsetzung  der  höchstzulässigen
  Einsenkungstiefe,  der  Ausrüstungsgegenstände  und  Bemannung  zu  erstrecken.

Die  Besichtigung  kann  zunächst  durch  den  Vorstand  oder  ein  von  ihm  hiermit  beauftragtes
Mitglied  allein  vorgenommen  werden.  Nur  wenn  sich  hierbei  ein  erheblicher  Anstand  ergibt,
insbesondere  auch  in  Betreff  einer  den  zurzeit  geltenden  Vorschriften  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
  nicht  entsprechenden  Festsetzung  der  höchstzulässigen  Einsenkungstiefe,  findet  eine
Prüfung  durch  die  gesamte  Kommission  statt.

Auf  Grund  der  vorgenommenen  Besichtigung  wird  ein  neues  Schiffsattest  ausgestellt,  das
bisherige  Attest  aber  einbehalten.  In  dem  neuen  Attest,  ebenso  in  der  dazu  gehörigen  Verhandlung
  (Anlage  B  der  Untersuchungsordnung)  ist,  soweit  nicht  neue  Feststellungen  stattgefunden
  haben,  auf  die  Angaben  des  früheren  Attestes  ausdrücklich  Bezug  zu  nehmen.  Das
Schiffsattest  erhält  eine  neue  Nummer  und  ist  mit  dieser  in  ein  neu  anzulegendes  Schiffsverzeichnis
  einzutragen.

Als  Gebühr  sind  neben  dem  Ersatz  der  wirklichen  Auslagen  für  die  veränderte  Bezeichnung
der  höchstzulässigen  Einsenkung  und  für  das  Schiffsattest,  je  nach  dem  Umfang  des  Prüfungsgeschäftes
  ½  oder  5  der  in  8  23  Absatz  3  der  Untersuchungsordnung  festgesetzten  Gebühr  zu
entrichten.
        <pb n="377" />
        XXXV.  353

Bekanntmachung.
(Vom  14.  September  1906.)

Die  Einrichtung  und  das  Verfahren  der  Behörden  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend.

Mit  Rücksicht  auf  die  Anderungen  und  Ergänzungen,  welche  die  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
  nach  der  Bekanntmachung  vom  heutigen  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  J.
erfährt,  werden  auf  Grund  der  zwischen  den  Uferstaaten  getroffenen  Vereinbarung  mit  Wirkung
vom  genannten  Tage  ab  die  nachstehenden  Bestimmungen  der  durch  Bekanntmachung
vom  18  März  1905  veröffentlichten  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  80  ff.)  wie  folgt  ergänzt  beziehungsweise  abgeändert:

a.  Der  §  12  erhält  als  Absatz  2  folgenden  Zusatz:

„Die  Bestimmungen  in  Absatz  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Lustfahrzeuge  der
Seeschiffahrt,  welchen  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Yachtklubs  zu  Kiel  oder  einer  anderen  seitens
des  Uferstaats  der  befahrenen  Strecke  als  zuständig  anerkannten  Gesellschaft  verliehen  worden  ist."

b.  Der  §  15  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Für  Rhein-Seeschiffe  (§  12)  ist  das  Schiffsattest  nach  Anlage  I)  auszustellen.“

e.  Der  §  23  Absatz  4  erhält  folgende  Fassung:

„Für  Ausstellung  von  Schiffahrtsattesten  für  Rhein-Seeschiffe  sowie  für  die  Erneuerung
von  Einsenkungsklammern,  sofern  damit  nicht  andere  Untersuchungsgeschäfte  verbunden  sind,
werden  die  Gebühren  auf  ½  ermäßigt."  «

Gleichzeitig  bringen  wir  die  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  der  88  10  und  11  der
oben  gedachten  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“  unter  den  Rheinuferstaaten
vereinbarten  Anweisungen,  nämlich:

1.  Die  Anweisung  für  die  Schiffsuntersuchungs-Kommissionen  hinsichtlich
  der  Festsetzung  der  Bemannung  der  den  Rhein  oberhalb  Duisburg
befahrenden  Rheinschiffe  von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit
  in  Anlage  l;  .

2.  die  Anweisung,  betreffend  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  —
Anzahl  von  Fahrgästen  auf  Personendampfschiffen  des  Rheins  in  Anlage  Ill  ·
mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  die  Anweisungen  gleichfalls  auf  1.  Oktober  d.  J.  ·
in  Kraft  treten.

Karlsruhe,  den  14.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Stromeyer.
        <pb n="378" />
        354  XXXV.
Anlage  I.

Anweisung
für  die

Schiffsuntersuchungs-Kommissionen  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Bemannung
  der  den  Rhein  oberhalb  Duisburg  befahrenden  Rheinschiffe
von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit.

Bei  der  im  Schiffsattest  zu  bewirkenden  Festsetzung  der  Mindestbemannung  des  Schiffes
ist  zu  beachten,  was  folgt:

u.  Für  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft.

1.

Die  Schiffsbemannung  besteht  außer  dem  mit  Schifferpatent  versehenen  Schiffsführer
(Schiffer)  aus  Matrosen  und  Schiffsjungen.

Bei  der  Festsetzung  der  Bemannung  wird  unter  „Matrose“  ein  Schiffsgehilfe  verstanden,
welcher  über  17  Jahre  alt  ist  und  während  mindestens  zwei  Jahren  als  Schiffsjunge  das
Schiffergewerbe  auf  dem  Rhein,  dessen  Seitenflüssen  oder  auf  nicht  zum  konventionellen  Rhein
gehörigen  niederländischen  Flüssen  erlernt  hat.  Schiffsjungen  dürfen  in  die  vorgeschriebene
Schiffsbemannung  nicht  eingerechnet  werden,  wenn  sie  nicht  schon  mindestens  ein  Jahr  auf
Schiffen  gedient  haben;  vorher  nur  dann,  wenn  auf  dem  gleichen  Schiffe  noch  zwei  Matrosen
dienen.

Andere  Bezeichnungen,  wie  Bootsmann,  Schiffsknecht,  Vollmatrose,  Leichtmatrose,  dürfen
in  dem  Schiffsattest  nicht  gebraucht  werden.

2.
Als  Regel  sind  für  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  die  nachstehend  verzeichneten  Mannschaften
  —  außer  dem  Schiffsführer  —  als  erforderlich  zu  erachten:

a.  für  Schiffe  von  15  bis  zu  500  rf#  Tragfähigkeit:  1  Matrose

für  Schiffe  unter  50  t  Tragfähigkeit  für  die  Rheinstrecke

  oberhalb  Worms:  1  Matrose  und  1  Schiffsjunge

b.  für  Schiffe

über  500  t  Tragfähigkeit  bis  750  t  Tragfähigkeit:  1  Matrose  und  1  Schiffsjunge

„  750  t  »  „  1000  t  »  2  Matrosen
„  1000  „  „  „  1500  t  »  2  Matrosen  und  1  Schiffsjunge
„  1500  „  »  3  Matrosen.
        <pb n="379" />
        XXXV.  355

Von  dieser  Regel  darf  nur  unter  besonderen,  nachfolgend  näher  bezeichneten  Verhältnissen
abgewichen  werden.

Einc  Verstärkung  der  Bemannung  durch  Vermehrung  der  Mannschaft  oder  dadurch,
daß  ein  Matrose  an  die  Stelle  des  Schiffsjungen  zu  treten  hat,  darf  in  Betracht  kommen:

a.  bei  Schiffen  von  schwerfälliger  oder  unzweckmäßiger  Form  oder  Einrichtung;

b.  bei  Schiffen,  auf  welchen  Großsegel  gebraucht  werden.

4.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  oder  der  Ersatz  eines  Matrosen  durch  einen
Schiffsjungen  darf  mit  Ausnahme  der  unter  Ziffer  2a  erwähnten  Schiffe  unter  50  ##nTragfähigkeit
  in  Betracht  kommen:

a.  bei  größeren  Schiffen,  welche  mit  außerordentlichen  mechanischen  Hilfsmitteln  zur  Handhabung

  der  schweren  Anker  und  Schleppstränge,  zum  Anholen  und  Absetzen  der
Schiffe  u.  s.  w.  ausgerüstet  sind;

b.  bei  Schiffen,  welche  nach  Angabe  des  Attestes  nur  für  bestimmte  kurze  Strecken  zugelassen

  sind,  als  welche  im  allgemeinen  Strecken  von  weniger  als  50  km  angesehen  werden.

b.  Jür  Dampfschiffe.
5.n
Die  Schiffsbemannung  besteht  außer  dem  mit  Schifferpatent  versehenen  Schiffsführer  aus
Matrosen,  Schiffsjungen,  Maschinisten  und  Heizern.
Bei  der  Festsetzung  der  Bemannung  gilt  für  Matrosen  und  Schiffsjungen  das  in  Ziffer  1

Bemerkte.
6.

Als  Regel  sind  —  außer  dem  Schiffsführer  —  die  nachstehend  verzeichneten  Mannschaften
als  erforderlich  zu  erachten:

1.  Für  Schrauben=  und  Raddampfer  von:

 

Bis  60  qm  Heizfläche  60  bis  120  qm  Heizfläche  120  bis  200  qm  Heizfläche

 

1

«  T  ....  I  ....
1Mt-z»...-  ».  1  Maschinist  38  sen  1  Maschinist
atrose  1  Maschinist  Matrose  1  Heizer  3  Matrosen  2  Heizer
«  .  l
I

 

1  Mann  1  Mann  1  Mann  1  2  Mann  3  Mann  3  Mann
1  1

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  2  Mann  Zusammen  3  Mann  Zusammen  6  Mann
        <pb n="380" />
        356  XXXV.
2.  Für  Schraubendampfer  von:

 

 

 

 

 

 

200  bis  320  Am  Heizfläche  Über  320  qm  Heizfläche  3
3  Matrosen  2  Maschinisten  4  Matrosen  2  Maschinisten
1  Junge  2  Heizer  1  Junge  4  Heizer
4  Mann  4  Mann  5  Mann  6  Mann
Zusammen  8  Mann  Zusammen  11  Mann  |

 

3.  Für  Raddampfer  von:

 

200  bis  260  qm  Heizfläche  260  bis  320  qm  Heizfläche  Über  320  qm  Heizfläche

 

4  Matrosen  2  Maschinisten5  Matrosen  2  Maschinisten!  6  Matrosen  2  Maschinisten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Junge  2  Heizer  1  Junge  4  Heizer  1  Junge  6  Heizer
n
5  Mann  4  Mann  6  Mann  6  Mann  7  Mann  8  Mann
Zusammen  9  Mann  Zusammen  12  Mann  Zusammen  15  Mann

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  Güterdampfer  Anwendung.
7.

Eine  Verstärkung  des  Maschinenpersonals  darf  in  Betracht  kommen  bei  Dampfern,
welche  durch  Vermehrung  der  Dampfapparate  mehr  Aufsicht  und  Bedienung  erfordern.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  an  Maschinisten  und  Heizern  darf  in  Betracht
kommen  bei  Dampfern,  welche  nach  Maßgabe  des  Attestes  nur  für  kurze  Lokalfahrten  bestimmt
sind  und  auf  welchen  dem  Maschinisten  Zeit  bleibt,  den  Kessel  ordnungsmäßig  mit  zu  versehen,
ferner  —  jedoch  unbeschadet  des  geordneten  Schichtwechsels  bei  Dampfern,  deren  besondere
Bauart  oder  Einrichtung,  insbesondere  hinsichtlich  der  Kessel,  der  Maschine  oder  der  Heizvorkehrungen,
  eine  erleichterte  Bedienung  ermöglicht.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  an  Matrosen  und  Schiffsjungen  oder  der  Ersatz
eines  Matrosen  durch  einen  Schiffsjungen  darf  in  Betracht  kommen  bei  Dampfern,  welche  mit
außerordentlichen  mechanischen  Hilfsmitteln  zur  Handhabung  der  Anker  und  Schleppstränge  u.  s.  w.
ausgerüstet  sind.  6

Wird  im  Schiffsattest  eine  stärkere  oder  geringere  Bemannung  vorgeschrieben,  als  sie  der
Regel  Ziffer  2  und  6  entsprechen  würde,  so  sind  die  Gründe  der  Abweichung  in  der  Untersuchungsverhandlung
  anzugeben.  Etwaige  Beschwerden  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.
        <pb n="381" />
        XXXV.  357
Aulage  II.

Anmweisung,

betreffend  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
auf  Personendampfschiffen  des  Rheins.

§  1.

Gemäß  §  11  der  am  1.  April  1905  in  Kraft  getretenen  Ordnung  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe  liegt  der  Schiffsuntersuchungs-Kommission  die  Feststellung  der  größten  zulässigen
Anzahl  von  Fahrgästen  auf  Personendampfschiffen  ob.

Der  nach  §  4  genannter  Ordunng  stattfindenden  Anmeldung  bei  der  Untersuchungs-Kommission
  hat  der  Eigentümer  oder  Führer  eines  Personendampfschiffes  die  zur  Beurteilung  der
Größe  und  der  Bauart  des  Schiffes  geeigneten  Pläne  (Deckplänec,  Längenschnitt,  Hauptspantquerschnitt)
  sowie  die  in  §  2  verlangten  Skizzen  beizufügen.

82.

Zur  Ermittelung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen  ist  zunächst  der  Flächeninhalt
  der  zum  Aufenthalt  für  Fahrgäste  bestimmten  freien  Flächen  sowie  der  Grundflächen
der  geschlossenen  Räume  auf  dem  Hauptdeck  und  Oberdeck  in  Quadratmetern  durch  Messung
im  einzelnen  festzustellen.  Die  unter  dem  Hauptdeck  liegenden  Räume  bleiben  außer  Betracht.

Die  Länge  des  Decks  ist  von  der  Hinterkante  der  Ankerwinde  am  Bug  bis  zu  dem
Punkte  am  Heck  zu  messen,  an  welchem  sich  Fahrgäste  noch  aufhalten  können,  ohne  von  der
Steuervorrichtung  belästigt  zu  werden.

Für  die  Bestimmung  der  Breiten  ist  die  Innenkante  der  Reeling  maßgebend.

Von  dem  also  ermittelten  Flächeninhalte  sind  in  Abzug  zu  bringen:

sämtliche  Aufbauten,  soweit  deren  Oberflächen  nicht  als  Sitzplätze  benutzt  werden
können,  Verbindungsgänge,  Treppen,  Luken,  Decklichter,  Niedergangskappen,  Maschinenschornstein
  und  Kesselummantelung,  Stenerstuhl,  Ankerwinden,  Kompaßhäuschen,  Kranen,
Maste  und  Windwerke,  innenbords  geführte  Boote,  sofern  diese  nicht  so  hoch  angebracht
oder  aufgehängt  sind,  daß  Fahrgäste  sich  darunter  aufhalten  können,  Räume  für  Gepäck,
Viehgehege  und  dergleichen.

Für  den  Eintrag  der  Ausmaße  sind  vom  Schiffseigner  Skizzen  der  zu  vermessenden  Deckflächen
  in  geeignetem  Maßstab  beizubringen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  53
        <pb n="382" />
        358  XXXV.

83.

Auf  das  Quadratmeter  des  ermittelten  Flächeninhalts  dürfen  höchstens  drei  Fahrgäste
gerechnet  werden,  so  daß  auf  den  Fahrgast  0,33  qm  Fläche  entfällt.  Je  nach  der  Größe,
der  Bauart  und  der  Bestimmung  des  Schiffes  sowie  nach  den  bei  der  Besichtigung  sich  ergebenden
besonderen  Umständen  ist  eine  Beschränkung  der  so  festgestellten  Anzahl  von  Fahrgästen  dahin
vorzunehmen,  daß  für  den  Fahrgast  eine  größere  Fläche  gerechnet  wird.  Die  hierfür  maßgebenden
  Gründe  sind  schriftlich  niederzulegen.

Den  Sachverständigen  ist  es  anheimgegeben,  eine  praktische  Erprobung  der  Stabilität  des
Schiffes  vorzunehmen.

In  keinem  Falle  darf  die  zulässige  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bei  Aufnahme  der  ermittelten
Personenzahl  unter  Berechnung  eines  Gewichtes  von  75  kg  für  jede  Person  überschritten
werden.

*ei

Ist  der  Schiffseigner  mit  der  festgestellten  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
nicht  einverstanden,  so  ist  ihm  anheimzugeben,  durch  eine  revisionsfähige  Stabilitätsberechnung
mit  Krängungsversuch  oder  durch  praktische  Erprobung  die  Berechtigung  seines  Einwurfs  zu
erweisen.

Werden  bei  der  Erprobung  an  Stelle  von  Personen  Lasten  verwendet,  so  ist  das  der
Personenzahl  entsprechende  Gewicht  der  Lasten  um  10  Prozent  zu  erhöhen.

Bei  der  Stabilitätsberechnung  sowie  bei  der  Erprobung  muß  nachgewiesen  sein,  daß  in
die  tiefstliegenden  Fenster  und  in  solche  Schiffsöffnungen,  welche  unmittelbar  in  den  Schiffsraum
  führen  und  nicht  wasserdicht  verschließbar  sind,  Wasser  nicht  eintritt.  Auch  dürfen
sonstige  Bedenken  nicht  vorhanden  sein.

85.

Soll  für  ein  zur  Zeit  des  Erlasses  gegenwärtiger  Anweisung  bereits  im  Betrieb  befindliches
  Personendampfschiff  die  größte  zulässige  Anzahl  von  Fahrgästen  nachträglich  festgestellt
werden,  so  sind  mit  dem  bezüglichen  Gesuch  möglichst  die  in  §  1  Absatz  2  bezeichneten  Schiffspläne
  einzureichen.  In  jedem  Falle  sind  die  in  §  2  geforderten  Skizzen  der  zur  Vermessung
gelangenden  Deckflächen  beizufügen.

 

DHyck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karizrute
        <pb n="383" />
        Nr.  XXXVI.  359

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  27.  September  1906.

 

 

Juhalt.
Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Vereinigung  der  Gemarkung  und  des  Nebenorts
Kohlenbach  mit  der  Gemarkung  und  dem  Hauptort  Kollnau  betreffend;  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend;  der
Großherzoglichen  Zolldirektion:  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  11.  September  1906.)
Die  Vereinigung  der  Gemarkung  und  des  Nebenorts  Kohlenbach  mit  der  Gemarkung  und  dem  Hauptort
Kollnau  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
  d.  d.  Schloß  Mainan  den  3.  September  d.  J.  Nr.  870  gnädigst
zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Gemarkungsgrenze  zwischen  den  Ortsgemeinden  Kollnau  und
Kohlenbach  behufs  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden  zu  einer  einfachen  Gemeinde  nach  Maßgabe
der  hierüber  getroffenen  Vereinbarungen  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1907  aufgehoben  werde.

Karlsruhe,  den  11.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Brann.  Dr.  Imhoff.

Bekanntmachung.
(Vom  12.  September  1906.)

Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zurzeit  bestehende  Verbot  des  Handels  mit
Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906  Nr.  XI  Seite  91)  bis  zum
1.  April  1907  verlängert.

Karlsruhe,  den  12.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Braun.  Kohlmeier.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  54
        <pb n="384" />
        XXXVI.

Bekanntmachung.
(Vom  8.  September  1906.)
Die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  betreffend.

360

Gemäß  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1906  Seite  137),  werden
mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen  in  der  Anlage  die  Orte,
an  denen  sich  Anmeldestellen  befinden,  und  die  den  einzelnen  Anmeldestellen  zugeteilten  Grenzstrecken

  und  Verkehrsarten  bekannt  gegeben.
Karlsruhe,  den  8.  September  1906.
Großherzogliche  Zolldirektion.

 

 

Seubert.
Verzeichnis  Anlage.
der
badischen  Anmeldestellen  und  der  ihnen  zugewiesenen  Grenzstrecken  und  Verkehrsarten.
EsN—mNim  Aumeldestelle.  Grenzstrecke  und  Verkehrsart.
Hauptzollamt  Für  den  Eisenbahnverkehr.

Basel

Lörrach

 

Nebenzollamt  1  Schusterinsel


Nebenzollamt!  Leopoldshöhe

Nebenzollamt  II  Weil

Nebenzollamt  I  Stetten
Abfertigungsstelle  am
Bahnhof  Lörrach

Nebenzollamt  II  Inzlingen


Nebenzollamt  11  Grenzacherhorn


Anmeldeposten  Herten

 

 

Für  die  Grenzstrecke  von  der  Landesgrenze  am  Rhein
bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  badische  Staatsbahn  die
Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  durchschneidet.

Von  da  bis  zu  dem  bei  Otterbach  abzweigenden  Weg
nach  Weil,  diesen  ausgeschlossen.

Von  da  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Landesgrenze
von  der  Wiese  durchschnitten  wird.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Inzlingen.

Für  den  Eisenbahnverkehr  auf  der  Wiesentalbahn
und  für  den  Landverkehr  über  das  Nebenzollamt  1
bei  Stetten,  soweit  dessen  Abfertigung  die  Befugnis
des  Nebenamtes  übersteigt.  «

Von  der  Gemarkungsgrenze  gegen  Stetten  bis  zu  jener
gegen  Wyhlen.

Von  da  bis  zum  Grenzacher  Horn  und  längs  des
Rheinufers  bis  zur  Rheinfähre  Wyhlen  —  Schweizerhalle,
  diese  ausgeschlossen.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Nollingen
(Grenze  des  Hauptamtsbezirks  Lörrach).
        <pb n="385" />
        Stühlingen

 

 

Rheinfelden
Grenzaufsichtsposten  am
Weg  beim  Turbinenhaus
  der  Kraftübertragungswerke
  in  Badisch
  Rheinfelden
Anmeldeposten  Beuggen
Anmeldeposten  Niederschwörstadt

Nebenzollamt  II  Säkkingen

Anmeldeposten  Murg
Nebenzollamt  1  Kleinlaufenburg

Anmeldeposten  Albbruck
Nebenzollamt  II  Dogern

Zollamt  Waldshut

Nebenzollamt  II  Fahrhaus


Nebenzollamt  II  Kadelburg


Nebenzollamt  II  Rheinheim


Anmeldeposten  Reckingen

Anmeldeposten  Lienheim

Nebenzollamt  II  Rötteln

Anmeldeposten  Herdern

 

XXXVI.  361
Hauptamts=  Anmeldestelle.  Grenzstrecke  und  Verkehrsart.
bezirk.
Säckingen  Nebenzollamt  1  Badisch  Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Beuggen.

Für  den  Verkehr  über  den  Steg  beim  Turbinenhaus
der  Kraftübertragungswerke.

Von  der  Gemarkungsgrenze  gegen  Nollingen  bis  zur
Gemarkungsgrenze  gegen  Niederschwörstadt.

Von  der  Gemarkungsgrenze  gegen  Beuggen  bis  zum
Bahnübergang  zwischen  Brennet  und  Wallbach.

Von  da  bis  zum  Krebsbach  unterhalb  Rothaus.

Von  da  bis  zum  Seelbach  unterhalb  Rhina.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  Luttingen—Hauenstein.


Von  da  bis  zum  Mühlbach  unweit  des  Auhofs.

Von  da  bis  zur  Kilianschen  Bleiche  unterhalb

Waldzhut.

Von  da  bis  zum  Einfluß  der  Aare  in  den  Rhein
und  für  den  Eisenbahnverkehr.

Vom  Einfluß  der  Aare  in  den  Rhein  bis  zur  Wutach
(Grenze  des  Hauptamtsbezirks  Säckingen).

Vom  Einfluß  der  Wutach  in  den  Rhein  bis  zur
Rheininsel  zwischen  Kadelburg  und  Mheinheim,
diese  ausgeschlossen.

Von  da  bis  zum  sogenannten  Mühlekrenz  zwischen
Rheinheim  und  Reckingen.

Von  da  bis  zur  großen  Schlucht  zwischen  Reckingen
und  Lienheim  (Gemarkungsgrenze).

Von  da  bis  zur  Guggenmühle  zwischen  Lienheim  und
Hohentengen  (Gemarkungsgrenze).

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  von  Hohentengen
gegen  Herdern.

Von  da  bis  zu  dem  Weg  von  Herdern  nach  Hünt—
wangen,  diesen  ausgeschlossen.  #
        <pb n="386" />
        362

XXXVI.

 

Hauptamtsbezirk.


Anmeldestelle.

Grenzstrecke  und  Verkehrsart.

 

Stühlingen

Singen

 

 

Nebenzollamt!!  Günzgen

Nebenzollamt  11  Bühl

Anmeldeposten  Eichberg
Nebenzollamt  II  Weisweil


Nebenzollamtl!  Erzingen

Nebenzollamt  II  Untereggingen


Nebenzollamt  11  Eberfingen

Abfertigungsstelle  am
Bahnhof  Stühlingen
Anmeldeposten  Grimmelshofen

Nebenzollamt  II  Fützen

Nebenzollamt  11  Neuhaus

Nebenzollamt  1I  Wiechs

Nebenzollamt  11  Büßlingen


Nebenzollamt  II  Schlatt
a.  R.

Nebenzollamt  IIEbringen

 

Von  da  bis  auf  die  Höhe  des  Kalten  Wangen  beim
Käppele  Kreuz.

Von  da  bis  zu  der  von  der  Zollstraße  Bühl—Jestetten
  nach  Hüntwangen  abzweigenden  Landstraße
und  von  da  längs  der  Zollgrenzlinie  bis  zu  ihrem
Schnittpunkt  mit  der  Landesgrenzlinie  im  Bachtobel
auf  Gemarkung  Weisweil  bis  zur  erstgenannten
Straße  (ausschließlich).

Der  Fahrweg  von  Dettighofen  nach  Eichberg  (Kohlplatz).

Vom  Schnittpunkt  der  Zoll=  mit  der  Landesgrenze
wie  im  Bachtobel  auf  Gemarkung  Weisweil  bis
zu  dem  Punkt  auf  der  Straße  Erzingen—Weisweil,
wo  der  Weg  nach  Trasadingen  abzweigt.

Von  da  bis  zu  den  Vogelhöfen,  diese  eingeschlossen,
und  für  den  Eisenbahnverkehr.

Von  den  Vogelhöfen  bis  zur  Zollstraße  nach  Untereggingen
  bei  dem  schweizerischen  Ort  Wunderklingen,
diese  eingeschlossen.

Von  da  bis  zu  dem  Fußweg  von  Stühlingen  über  die
Ziegelhütte  nach  Unter-Hallau,  diesen  ausgeschlossen.

Von  da  bis  zum  Bahnhof  in  Weizen,  diesen  eingeschlossen.


Von  da  bis  zur  Zollstraße  Fützen—Beggingen,  diese
ausgeschlossen.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  von  Epfenhofen
auf  der  Höhe  des  Rubis  (Grenze  des  Hauptamtsbezirks
  Stühlingen).

Von  da  bis  zum  Feldweg  von  Uttenhofen  nach  Vargen.

Von  da  bis  zum  Grenzstein  Nr.
Hackenbronnerhof.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen
am  Randen

Von  da  bis  zur  Straße  von  Riedheim  nach  Borzheim.

754  östlich

Schlatt

Von  da  bis  zum  Einfluß  der  Biber  in  das  Zollgebiet.
        <pb n="387" />
        XXXVI.  363
Mauptams-  Anmeldestelle.  Grenzstrecke  und  Verkehrsart.  .
ezirk.
Singen  Nebenzollamtll  Bietingen  Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Randegg.
Nebenzollamt  !Randegg  Von  da  bis  zur  Straße  von  Büsingen  nach  Randegg,
diese  eingeschlossen.
Nebenzollamt  I  Gai=  Von  da  bis  zum  Rhein,  längs  dem  Rheinufer  und
lingen  der  Landesgrenze  bis  zur  Straße  von  Ramsen  nach
Gailingen,  diese  ausgeschlossen.
Nebenzollamt  II  Gai-Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Randegg.
lingen
Nebenzollamt  II  Randegg  Von  da  bis  zum  Ausfluß  der  Biber  aus  dem  Zollgebiet.
Nebenzollamt  II  Gott-,  Von  da  bis  zum  Grenzstein  Nr.  182  westlich  vom
madingen  Rosenegger  Berg.
Nebenzollamt  II  Riela=  Von  da  bis  zum  Eintritt  der  schweizerischen  Bundessingen
  bahn  in  das  Zollgebiet.
Anmeldeposten  Arlen  Von  dabis  zum  Brandhof  auf  der  Höhe  des  Schönbergs.
Nebenzollamt  I  Oh-Von  da  bis  zum  Untersee  und  diesem  entlang  bis
ningen  Schloß  Kattenhorn.
Nebenzollamt  I!I  Wangen  Von  da  bis  zum  Schloß  Marbach.
Nebenzollamt  11  Hem=  Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Gaienhofen.
menhofen
Nebenzollamt  II  Gaien=  Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Horn.
hofen
Anmeldeposten  Horn  Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Gundholzen.
Nebenzollamt  II  Izuang  Von  da  bis  zum  Einfluß  der  Aach  in  den  Untersee.
Nebenzollamt  1  Ra-Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Markeldolfzell
  fingen.
Anmeldeposten  Markel-WVon  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Allensbach
fingen  (Grenze  des  Hauptamtsbezirks  Singen).
Hauptsteueramt  Singen
Zollamt  Schaffhausen
Nebenzollamt  II.  Gott-  Für  den  Eisenbahnverkehr.
madingen
Nebenzollamt  II  am  "
Bahnhof  Rielasingen  "
Konstanz  Anmeldeposten  Allens-Von  der  Gemarkungsgrenze  gegen  Markelfingen
bach

 

 

(Grenze  des  Hauptamtsbezirks  Konstanz)  bis  zur
Reichenauer  Straße.  -
        <pb n="388" />
        nau
Hauptsteueramt  Konstanz

Nebenzollamt  11  am
Paradieser  Tor  zu
Konstanz

Nebenzollamt  II  am
Emmishofer  Tor  in
Konstanz

Nebenzollamtlam  Kreuzlinger
  Tor  in  Konstanz

Nebenzollamt  11  Staad

Nebenzollamt  lIDingelsdorf

Nebenzollamt  II  Bodman

Nebenzollamt  II  Ludwigshafen


Anmeldeposten  Sipplingen


Nebenzollamt  1  Überlingen


Anmeldeposten  Nußdorf

Nebenzollamt  1I  Unteruhldingen


Nebenzollamt  1  Meersburg


Nebenzollamt  II  Hagnan

NebenzollamtI  Immenstaad


 

364  XXXVI.
Hauptamts-  Anmeldestelle.  Grenzstrecke  und  Verkehrsart.
bezirk.
Konstanz  Nebenzollamt  I  Reiche-Die  Seeufer  der  Insel  Reichenau.

Von  der  Reichenauer  Straße  bis  zur  Gemarkungsgrenze
  zwischen  Petershausen  und  Hinterhausen
und  die  Strecke  von  der  Rheinbrücke  längs  dem
Seeufer  bis  zur  Landesgrenze.

Von  der  Rheinbrücke  längs  dem  Rheinufer  und  der
Landesgrenze  bis  mit  Einschluß  der  Landstraße  durch
das  Paradies  nach  Konstanz.

Von  da  bis  zur  Straße  von  Emmishofen  nach
Konstanz,  diese  eingeschlossen.

Von  da  längs  der  Landesgrenze  bis  zum  Seeufer.

Von  der  Gemarkungsgrenze  zwischen  Petershausen
und  Hinterhausen  bis  zur  Brücke  nach  der  #ueel.
Mainau.

Von  da  bis  zum  Dobel  unterhalb  des  Kargegg.

Von  da  bis  zum  Ausfluß  der  Stockach  in  den  Überlinger
  See.
Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Sipplingen.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  lberlingen.
Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Nußdorf.

Gemarkung  Nußdorf.

Von  der  Gemarkungsgrenze  gegen  Nußdorf  bis  zur
Gemarkungsgrenze  gegen  Meersburg.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Hagnau.

Von  da  bis  zur  Gemarkungsgrenze  gegen  Immenstaad.
Von  da  bis  zur  badisch-württembergischen  Landesgrenze.


Druck  und  Vertag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="389" />
        Nr.  XXXVII.  366

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  28.  September  1906.
Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  betreffend.

 

 

Verordnung.
(Vom  20.  September  1906.)

Den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  betreffend.

Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  26.  März  1901,  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  285),  wird  auf  Grund  des  §  366  Ziffer  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  §  34  des  Straßengesetzes
  und  §  26  des  Verwaltungsgebührengesetzes  für  den  nicht  an  Bahngleise  gebundenen
Verkehr  der  durch  elementare  Triebkraft  bewegten  Fahrzeuge  —  Kraftwagen  und  Krafträder  —
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  verordnet,  was  folgt:

A.  Allgemeine  Vorschriften.

81.

Für  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  gelten  sinngemäß  die  den  Verkehr  von  Fuhrwerken
oder  von  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden  polizeilichen  Vorschriften,
sofern  nicht  nachfolgend  andere  Bestimmungen  getroffen  werden.

Auf  Kraftfahrzeuge,  welche  für  den  öffentlichen  Fuhrbetrieb  verwendet  werden,  sowie  auf
die  Führer  dieser  Fahrzeuge  finden  neben  den  nachstehenden  Vorschriften  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Droschken,  Omnibusse  und  sonstigen  dem  öffentlichen
Transportgewerbe  dienenden  Fuhrwerke  Anwendung.

Fahrzeuge,  die  aus  einem  Kraftrad  und  einem  damit  fest  oder  mittels  Kuppelung  verbundenen
  besonderen  Sitze  auf  eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich  neben  dem  Kraftrade
bestehen,  gelten  als  Kraftwagen  im  Sinne  dieser  Vorschriften.

Auf  Straßenlokomotiven  und  schwere  Vorspannmaschinen  finden  die  nachstehenden  Vorschriften
  keine  Anwendung.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  55
        <pb n="390" />
        366  XXXVII.

B.  Das  Kraftfahrzeug.
a.  Beschaffenheit  und  Ausrüstung.
§  2.

Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher  und  insbesondere  so  gebaut,  eingerichtet  und  ausgerüstet
  sein,  daß  Feuers=  und  Explosionsgefahr  sowie  eine  Belästigung  von  Personen  und
Gefährdung  von  Fuhrwerken  durch  Geräusch,  durch  Entwickelung  von  Rauch  oder  Dampf  oder
durch  üblen  Geruch  möglichst  ausgeschlossen  ist.  Die  Vorrichtung  zum  Auspuffen  des  Dampfes
oder  der  Gase  muß  an  einer  möglichst  wenig  sichtbaren  Stelle  angebracht  sein.

Die  Radkränze  dürfen  nicht  mit  Unebenheiten  versehen  sein,  welche  geeignet  sind,  die
Fahrbahn  zu  beschädigen.

§  3.

Jedes  Fahrzeug  muß  versehen  sein:

1.  mit  einer  kräftigen  Lenkvorrichtung,  welche  gestattet,  sicher  und  rasch  auszuweichen  und
in  einem  möglichst  kleinen  Bogen  zu  wenden;

2.  mit  zwei  voneinander  unabhängigen  Bremseinrichtungen,  von  denen  mindestens  die  eine
unmittelbar  auf  die  Triebräder  oder  auf  Bestandteile,  die  mit  den  Rädern  fest  verbunden
  sind,  wirken,  und  von  denen  jede  für  sich  geeignet  sein  muß,  den  Lauf  des
Fahrzeugs  sofort  zu  hemmen  und  es  auf  die  kürzeste  Entfernung  zum  Stehen  zu  bringen;

3.  mit  einer  Vorrichtung,  die  beim  Befahren  größerer  Steigungen  die  unbeabsichtigte
Rückwärtsbewegung  verhindert;

4.  mit  einer  eintonigen  Huppe  zum  Abgeben  von  Warnungzzeichen;

5.  nach  eingetretener  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  mindestens  zwei,  an  den
Seiten  in  gleicher  Höhe  angebrachten,  hellbrennenden  Laternen  mit  farblosem  Glase,
welche  den  Lichtschein  derart  auf  die  Fahrbahn  werfen,  daß  diese  auf  mindestens  20  Meter
vor  dem  Fahrzeuge  von  dem  Führer  übersehen  werden  kann.  Übermäßig  stark  wirkende
Scheinwerfer  dürfen  nicht  verwendet  werden.

Für  Krafträder  gelten  Ziffer  2  und  5  mit  der  Einschränkung,  daß  eine  wirksame  Bremsvorrichtung
  und  eine  Laterne  der  bezeichneten  Art  genügt;  Ziffer  3  findet  auf  solche  Fahrzeuge
keine  Anwendung.

Jeder  Kraftwagen,  dessen  Eigengewicht  350  Kilogramm  übersteigt,  muß  so  eingerichtet  sein,
daß  er  mittels  des  Motors  vom  Führersitz  aus  in  Rückwärtsgang  gebracht  werden  kann

Die  Griffe  zur  Bedienung  des  Motors  und  der  in  Absatz  1  bis  3  angeführten  Einrichtungen
  müssen  so  angebracht  sein,  daß  der  Führer  sie,  ohne  sein  Augenmerk  von  der  Fahrtrichtung
  abzulenken,  leicht  und  auch  im  Dunkeln  ohne  Verwechselungsgefahr  handhaben  kann

Jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Schilde  versehen  sein,  welches  die  Firma,  die  das
Fahrzeug  hergestellt  hat,  die  Anzahl  der  Pferdekräfte  des  Motors  und  das  Eigengewicht  des
Fahrzeugs  angibt.
        <pb n="391" />
        XXXVII.  367
b.  Inbetriebnahme.
84.

Wenn  ein  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  genommen  werden  soll,  hat  der  Eigentümer  hiervon
dem  Bezirksamt  seines  Wohnorts  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,  in  welcher  anzugeben  sind:

1.  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,

Hdie  Firma,  welche  das  Fahrzeug  hergestellt  hat,

.  die  Bestimmung  des  Fahrzeugs  (Personen=  oder  Lastfahrzeug),
.  die  Betriebsart,

.  die  Anzahl  der  Pferdekräfte,

.  das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs,

für  Lastkraftwagen  das  Höchstgewicht  der  Ladung.

Der  Anzeige  ist  das  Gutachten  eines  amtlich  anerkannten  Sachverständigen  beizufügen,
das  die  Richtigkeit  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner  bestätigt,  daß  das  Fahrzeug  den
nach  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen  genügt.  Das  Gutachten  hat  der  Anzeigende
auf  seine  Kosten  zu  beschaffen.  An  Stelle  dieses  Nachweises  kaun  vom  Ministerium  des  Innern
eine  amtliche  Prüfung  auf  Kosten  des  Anzeigenden  vorgeschrieben  werden.

Anderungen  hinsichtlich  der  Punkte  1,  3  und  4  sowie  wesentliche  Anderungen  hinsichtlich
der  Punkte  5  bis  7  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Eine  Anderung  des  Wohnorts  des
Eigentümers  ist  dem  Bezirksamt  des  neuen  Wohnorts  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung
(§  5  Absatz  2)  anzuzeigen.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  befugt,  auf  Antrag  einer  Firma,  deren  Sitz  sich  im
Großherzogtum  befindet,  nach  einer  auf  Kosten  der  Firma  vorgenommenen  Prüfung  eine  Bescheinigung
  darüber  zu  erteilen,  daß  eine  fabrikmäßig  gefertigte  Gattung  eines  Kraftfahrzeugs
den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen  genügt.  Bei  der  Veräußerung
  eines  Kraftfahrzeugs,  das  einer  derart  zugelassenen  Gattung  angehört,  kann  die  Firma
dem  Abnehmer  eine  mit  laufender  Nummer  versehene  Ausfertigung  der  Bescheinigung,  die  auch
die  Richtigkeit  der  im  Absatz  1  unter  4  bis  7  vorgeschriebenen  Angaben  bestätigen  muß,  mit
der  Wirkung  verabfolgen,  daß  sie  das  im  Absatz  2  geforderte  Gutachten  ersetzt.  Diese  Bestimmung
  gilt  für  alle  von  einer  deutschen  Zentral=  oder  Landespolizeibehörde  ausgestellten
Bescheinigungen  über  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  einer  Gattung.

S  „  PS#

c.  Polizeiliche  Kennzeichnung.

§  5.

Die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  ist
von  dem  Bezirksamt  abzulehnen,  wenn  den  Vorschriften  des  §  4  nicht  entsprochen  ist.

Im  Falle  der  Zulassung  hat  das  Bezirksamt  das  Kraftfahrzeug  in  eine  Liste  nach  beiliegendem
  Muster  1  einzutragen.  Demnächst  ist  das  Fahrzeug  mit  einem  polizeilichen  Kennzeichen
  (§  7)  zu  versehen.  Die  Angabe  der  Erkennungsnummer  erfolgt  durch  die  nach  §  4

55.
        <pb n="392" />
        368  XXXVII.

Absatz  1  zuständige  Behörde.  Der  Antragsteller  erhält  über  die  Zulassnug  und  die  Eintragung
des  Kraftfahrzeugs  und  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  eine  Bescheinigung  nach  beiliegendem
6  Muster  2.  Die  Bescheinigung  ist  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  bei  der  Benutzung
—  des  Fahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  mitzuführen  und  den  Polizeibeamten  auf
Verlangen  vorzuzeigen.
Bei  Verlegung  des  Wohnorts  des  Eigentümers  in  einen  anderen  Amtsbezirk  ist  das
Fahrzeug  mit  einem  Kennzeichen  des  neuen  Amtsbezirkes  zu  versehen  und  auf  Grund  der  vor—
gelegten  Bescheinigung  eine  neue  auszustellen.
Für  die  Erteilung  der  Bescheinigung  (Absatz  2  und  3)  wird  eine  Taxe  ohne  Sportel
erhoben,  welche  für  Kraftwagen  6  Mark  und  für  Krafträder  3  Mark  beträgt.

86.
Vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  8  29  muß  jedes  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
verkehrende  Kraftfahrzeug  das  polizeiliche  Kennzeichen  tragen.

87.

Das  von  dem  Bezirksamt  zuzuteilende  Kennzeichen  setzt  sich  zusammen  aus  der  Bezeichnung
des  Großherzogtums  (IV—B)  und  aus  der  Erkennungsnummer,  unter  welcher  das  Fahrzeug  in
die  polizeiliche  Liste  (§  5)  eingetragen  ist.  Das  Kennzeichen  ist  an  der  Vorderseite  und  an
der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer  Stelle  anzubringen.  Bei
Krafträdern  kann  das  Bezirksamt  aus  besonderen,  aus  der  Bauart  des  Fahrzeugs  sich  ergebenden
Gründen  von  der  Anbringung  des  zweiten  Kennzeicheus  absehen  und  demgemäß  zulassen,  daß
nur  ein  Kennzeichen  an  der  Vorderseite  oder  an  der  Rückseite  angebracht  wird.

Das  vordere  Kennzeichen  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem
Grunde  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  oder  auf  eine  rechteckige  Tafel  aufzumalen,  die  mit
dem  Fahrzeuge  durch  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  zu  verbinden  ist.  Die  römische
Ziffer  IV,  der  Buchstabe  B  sowie  die  Nummer  müssen  in  eine  Reihe  gestellt  und  Buchstabe
und  Nummer  durch  einen  wagerechten  Strich  voneinander  getrennt  werden.  Die  Abmessungen
betragen:  Randbreite  mindestens  10  Millimeter,  Schrifthöhe  75  Millimeter  bei  einer  Strichstärke
  von  12  Millimeter,  Abstand  zwischen  den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  Millimeter,
  Stärke  des  Trennungsstrichs  12  Millimeter,  Länge  des  Trennungsstrichs  25  Millimeter,

·  Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes  115  Millimeter  (Muster  3).

—  Bei  dem  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  mittels  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  anzubringenden
  Kennzeichen  sind  die  römische  Ziffer,  der  Buchstabe  und  die  Nummer  auf  einer
viereckigen  weißen  schwarzgerandeten  Tafel  in  schwarzer  Balkenschrift  auszuführen.  Die  Tafel
kann  Bestandteil  einer  Laterne  sein  (vergleiche  S§  10).  Die  römische  Ziffer  und  der  Buchstabe
müssen  über  der  Nummer  stehen.  Die  Abmessungen  betragen:  Randbreite  mindestens  10  Millimeter,
  Schrifthöhe  100  Millimeter  bei  einer  Strichstärke  von  15  Millimeter,  Abstand  zwischen
den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  Millimeter,  Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes

——2350  Millimeter  (Muster  4).  Bei  Kraftzweirädern  ist  auf  der  Rückseite  auch  eine  sechseckige
        <pb n="393" />
        XXXVII.  369

Tafel  (Muster  5)  zulässig.  Im  Falle  des  §  10  Absatz  1  Satz  2  kann  das  hintere  *
zeichen  auch  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  aufgemalt  werden.  -

§8.
Die  Kennzeichen  müssen  mit  dem  Dienststempel  des  Bezirksamts  versehen  sein.

89.

Die  Kennzeichen  dürfen  nicht  zum  Umklappen  eingerichtet  sein;  sie  dürfen  niemals  verdeckt
sein  und  müssen  stets  in  lesbarem  Zustand  erhalten  werden.  Der  untere  Rand  des  vorderen
Kennzeichens  darf  nicht  weniger  als  20  Zentimeter,  der  des  hinteren  nicht  weniger  als  45  Zentimeter
  vom  Erdboden  entfernt  sein.

8  10.

Während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  ist  das  hintere  Kennzeichen  durchscheinend
so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist.  An  Stelle  der  durchscheinenden  Beleuchtung
kann  das  Bezirksamt  eine  Beleuchtung  von  außen  zulassen,  sofern  der  Leuchtkörper  oberhalb
der  Tafel  angebracht  ist  und  die  Erkennbarkeit  des  Kennzeichens  dadurch  nicht  beeinträchtigt
wird.  Die  Beleuchtungsvorrichtung  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  weder  vom  Sitze  des
Führers  noch  vom  Innern  des  Wagens  aus  abgestellt  werden  kann.

Bei  Krafträdern  kann  das  Bezirksamt  auf  Antrag  von  einer  Beleuchtung  des  Kennzeichens
absehen.

8  11.

Der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  eines  Kennzeichens  muß  der  Zuteilungsstelle
sofort  angezeigt  werden.

Tritt  der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  an  einem  Orte  ein,  von  dem  aus  die
Zuteilungsstelle  ohne  Zeitverlust  nicht  erreicht  werden  kann,  so  genügt  die  Anzeige  an  das  nächste
Bezirksamt,  das  in  derartigen  Fällen  das  erneuerte  Kennzeichen  mit  dem  Dienststempel  zu  versehen
  und,  daß  dies  geschehen,  in  der  Bescheinigung  (§  5  Absatz  2)  ersichtlich  zu  machen  hat.

E  12.
Die  Anbringung  mehrerer  verschiedener  Kennzeichen  ist  unzulässig.

13.

Bei  Ausstellungen  von  Kraftfahrzeugen  können  von  dem  Ministerium  des  Innern  Ausnahmen
  von  den  Vorschriften  der  §§  7,  10  mit  der  Maßgabe  zugelassen  werden,  daß  für  die
an  der  Veranstaltung  teilnehmenden  Kraftfahrzeuge  die  Führung  eines  besonderen  Kennzeichens
vorgeschrieben  wird,  dessen  Beschaffenheit  im  Einzelfalle  von  dieser  Behörde  festzusetzen  ist.
Soweit  es  sich  um  Kraftfahrzeuge  handelt,  die  bereits  in  die  polizeiliche  Liste  eingetragen  und
mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind,  muß  dies  Kennzeichen  auch  während  der  Ausstellung
weiter  geführt  werden.
        <pb n="394" />
        370  XXXVII.

C.  Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs.
a.  Eigenschaften  des  Führers.
8  14.

Das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  ist  nur  solchen  Personen  gestattet  und  darf  nur  solchen
Personen  überlassen  werden,  die  mit  den  Einrichtungen  und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs
völlig  vertraut  sind  und  sich  hierüber  durch  ein  von  einer  behördlich  anerkannten  Stelle  ausgestelltes
  Zeugnis  ausweisen  können.  Das  Zeugnis  ist  dem  Bezirksamt  des  Wohnorts  des
Führers  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen  und  von  diesem,  sofern  gegen  die  Zuverlässigkeit  und
Befähigung  der  betreffenden  Person  Bedenken  nicht  bestehen,  mit  einem  hierauf  bezüglichen
Vermerke  zu  versehen.  Der  Führer  hat  das  Zeugnis  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen
den  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

Personen  unter  18  Jahren  ist  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen,  insbesondere  auch  von
Krafträdern  nicht  gestattet.  Ausnahmen  können  von  dem  Bezirksamt  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters  zugelassen  werden.

b.  Besondere  Pflichten  des  Führers.
15.

Der  Führer  ist  dafür  verantwortlich,  daß  das  Kraftfahrzeug  mit  den  nach  dieser  Verordnung
  vorgeschriebenen  Vermerken  und  polizeilichen  Kennzeichen  versehen  ist,  daß  es  in  vorgeschriebener
  Weise  beleuchtet  ist,  sowie  dafür,  daß  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  die  durch  §  5  Absatz  2  vorgeschriebene  Bescheinigung  mitgeführt
  wird.

Der  Führer  ist  verpflichtet,  sich  vor  der  Fahrt  davon  zu  überzeugen,  daß  das  Fahrzeug
in  ordnungsmäßigem  Zustand  ist  und  daß  seine  maschinellen  sowie  die  im  §  3  vorgeschriebenen
Einrichtungen  gut  wirken.

16.

Der  Führer  ist  zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  seines  Fahrzeugs  verpflichtet.
  Er  darf  von  dem  Fahrzeuge  nicht  absteigen,  solange  es  in  Bewegung  ist,  und  darf
sich  von  ihm  nicht  entfernen,  solange  der  Motor  angetrieben  ist;  auch  muß  er,  falls  er  sich
von  dem  Fahrzeug  entfernen  will,  die  nötigen  Vorkehrungen  treffen,  daß  kein  Unbefugter  den
Motor  antreiben  kann.

Auf  den  Haltruf  oder  das  Haltzeichen  eines  als  solcher  kenntlichen  Polizeibeamten  hat  der
Führer  sofort  anzuhalten.  Zur  Keuntlichmachung  eines  Polizeibeamten  ist  auch  das  Tragen
einer  Dienstmütze  ausreichend.

*  17.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen

vermieden  werden.
        <pb n="395" />
        XXXVII.  371

Jedenfalls  darf  innerhalb  geschlossener  Ortsteile  die  Fahrgeschwindigkeit  das  Zeitmaß  eines
im  gestrecktem  Trabe  befindlichen  Pferdes  —  etwa  15  Kilometer  in  der  Stunde  —  nicht  überschreiten.
  Außerhalb  geschlossener  Ortsteile  darf  sie,  wenn  übersichtliche  Wege  befahren  werden,
insoweit  erhöht  werden,  als  der  Führer  in  der  Lage  bleibt,  unter  allen  Umständen  seinen
Verpflichtungen  Genüge  zu  leisten.

Auf  unübersichtlichen  Wegen,  insbesondere  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder  bei  starkem
Nebel,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  bei  Straßenkreuzungen,  bei  scharfen
Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,  die  an  öffentlichen  Wegen  liegen
und  bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  bei  der  Annäherung  an  Eisenbahnübergänge  in
Schienenhöhe,  ferner  beim  Passieren  enger  Brücken  und  Tore  sowie  schmaler  oder  abschüssiger
Wege,  sowie  da,  wo  die  Wirksamkeit  der  Bremsen  durch  die  Schlüpfrigkeit  des  Weges  in  Frage
gestellt  ist,  endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattfindet,  muß  langsam  und  so  vorsichtig
  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nötigenfalls  sofort  und  jedenfalls  auf  eine  Wegstrecke
  von  höchstens  5  Meter  zum  Halten  gebracht  werden  kann.

8  18.

Der  Führer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung  stehende  oder
die  Fahrtrichtung  kreuzende  Menschen  sowie  die  Führer  von  Fuhrwerken,  Reiter,  Radfahrer,
Viehtreiber  u.  s.  w.  durch  deutlich  hörbares  Warnungszeichen  rechtzeitig  auf  das  Nahen  des  Kraftfahrzeugs
  aufmerksam  zu  machen.

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (§  17  Absatz  3)  ist  Warnungszeichen  zu  geben.

Das  Abgeben  von  Warnungszeichen  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Pferde  oder  andere  Tiere
dadurch  unruhig  oder  scheu  werden.

Warnungszeichen  dürfen  nur  mit  der  eintonigen  Huppe  (8  3  Absatz  1  Ziffer  4)  abgegeben
werden.

Das  Abgeben  langgezogener  Huppensignale,  die  Ahnlichkeit  mit  Feuersignalen  haben,  ist
nicht  statthaft.

Merkt  der  Führer,  daß  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Tier  vor  dem  Kraftfahrzeuge  scheut,
oder  daß  sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Kraftfahrzeuge  Menschen  oder  Tiere  in
Gefahr  gebracht  werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren  sowie  erforderlichenfalls  anzuhalten  und
den  Motor  außer  Tätigkeit  zu  setzen.

Im  Falle  eines  Zusammenstoßes  des  Kraftfahrzeugs  mit  Personen  oder  Sachen  hat  der
Führer  sofort  zu  halten  und  die  nach  den  Umständen  des  Falles  gebotene  Hilfe  zu  leisten.

§  19.

Beim  Einbiegen  in  eine  andere  Straße  ist  nach  rechts  in  kurzer  Wendung,  nach  links  in
weitem  Bogen  zu  fahren.

Der  Führer  hat  entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  oder  dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen  oder,  falls
dies  die  Umstände  oder  die  Ortlichkeit  nicht  gestatten,  solange  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei
        <pb n="396" />
        372  XXXVII.

ist.  Ebenso  hat  er  anzuhalten  beim  Zusammentreffen  mit  marschierenden  Militärabteilungen,
öffentlichen  Aufzügen,  Leichenbegängnissen  oder  dergleichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  oder  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

D.  Die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Plätze.
8  20.
Das  Fahren  mit  Kraftfahrzeugen  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet.  Auf  Radfahrwegen

und  auf  Fußwegen,  die  für  Fahrräder  freigegeben  sind,  ist  der  Verkehr  mit  Krafträdern  nur
mit  besonderer  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  oder  des  Bezirksamts  zulässig.

8  21.

Durch  orts-  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschriften  oder  durch  besondere,  für  einzelne  Fälle
getroffene  ortspolizeiliche  oder  bezirkspolizeiliche  Anordnungen  kann,  soweit  der  Zustand  der
Wege  oder  die  Eigenart  des  Verkehrs  es  erfordert,  der  Verkehr  von  Kraftfahrzeugen  auf
bestimmten  Wegen,  Plätzen  und  Brücken  verboten  oder  beschränkt,  insbesondere  die  zulässige
Fahrgeschwindigkeit  auf  ein  bestimmtes  Maß  herabgesetzt  werden.

Allgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  an  den  betreffenden  Stellen  durch  öffentlichen
Anschlag  auf  zu  diesem  Zwecke  kenntlich  gemachten  Tafeln  zur  Kenntnis  zu  bringen.

8  22.

Das  Wettfahren  und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  sind  verboten.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksamts  und,  wenn
die  Wettfahrten  sich  über  die  Grenzen  eines  Amtsbezirks  erstrecken,  der  Genehmigung  des
Ministeriums  des  Innern.  Diese  Behörden  werden  im  einzelnen  Falle  die  besonderen
Bedingungen  festsetzen.

Für  Zuverlässigkeitsfahrten  ist  die  Genehmigung  der  nach  Absatz  1  zuständigen  Behörde
erforderlich.

g  23.

Das  Mitführen  von  Anhängewagen  ist  nur  mit  Erlaubnis  des  nach  §  4  Absatz  1
zuständigen  Bezirksamts  zulässig.  Der  Erlaubnisschein  ist  bei  der  Fahrt  mitzuführen  und
den  Polizeibeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Auf  den  Transport  schadhaft  gewordener
Fahrzeuge  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

E.  Berkehr  über  die  Reichsgrenze  und  im  ZJollgrenzbezirke.
8  24.
Für  die  Zulassung  und  Kennzeichnung  der  zu  vorübergehendem  Aufenthalt  in  das  Gebiet
des  Deutschen  Reichs  aus  dem  Auslande  gelangenden  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  und  für
die  Zulassung  der  Führer  solcher  Fahrzeuge  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:
        <pb n="397" />
        XXXVII.  373

a.  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  und  über  die  Zulassung  von  Kraftfahrzeugen
zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  den  8§§  4,  5  finden  auf  die
außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  keine  Anwendung,  sofern  der  Führer  des  Kraftfahrzeugs
durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  des  Auslandes  nachweisen  kann,
daß  das  Fahrzeug  den  an  dem  betreffenden  Orte  gültigen  polizeilichen  Vorschriften
entspricht;  Bescheinigungen  dieser  Art  müssen  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des
Eigentümers,  die  Firma,  die  das  Fahrzeug  hergestellt  hat,  seine  Betriebsart,  die
Anzahl  der  Pferdekräfte,  das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs  und  bei  Lastkraftwagen  das
Höchstgewicht  der  Ladung  angeben  und  mit  dem  Anerkennungsvermerk  einer  deutschen
Behörde  versehen  sein.

Die  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  müssen  an  Stelle  der  durch  88  7,  10  vorgeschriebenen
polizeilichen  Kennzeichen  ein  besonderes  länglichrundes  Kennzeichen  (Muster  6)  führen,
das  zugleich  mit  der  Bescheinigung  über  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  (Muster  7)
nach  Maßgabe  der  besonderen  hierüber  ergehenden  Anordnungen  auf  den  Grenzaollämtern
  ausgegeben  wird  und  beim  Verlassen  des  Deutschen  Reichs  nebst  Bescheinigung
wieder  abzuliefern  ist.  Das  Kennzeichen  ist  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach
außen  hin  an  leicht  sichtbarer  Stelle  fest  anzubringen  und  bei  Kraftwagen  während
der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist;
die  Beleuchtungsvorrichtung  darf  das  Kennzeichen  nicht  verdecken.  Etwa  vorhandene
ausländische  Kennzeichen  sind  zu  entfernen  oder  zu  überdecken.

Die  Zuteilung  des  Kennzeichens  ist  bei  dem  nächstgelegenen  Grenzzollamte  zu
beantragen.  Die  Fahrt  dorthin  muß  auf  der  als  solche  gekennzeichneten  Zollstraße
zurückgelegt  werden.

Die  für  das  Keunzeichen  zu  entrichtende  Gebübr  beträgt

für  Kraftwagen  .  6  Mark,
„  Krafträder  3

Wird  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  außerhalb  der  Geschäftszeit,  d  h.  in  den
Monaten  Oktober  bis  Februar  vor  7½  Uhr  vormittags  und  nach  5½  Uhr  nachmittags,
  in  den  übrigen  Monaten  vor  7  Uhr  vormittags  und  nach  sute  nachmittags,
in  Anspruch  genommen,  so  erhöht  sich  die  Gebühr

für  Kraftwagen  aauf  .  10  Mark,
„  Krafträder  „  5

Beim  Ausgang  eines  außerdeutschen  Kraftfahrzeugs  aus  dem  Reichsgebiet  ist  das
Kennzeichen  mit  der  über  seine  Zuteilung  ausgestellten  Bescheinigung  der  nächsten  zur
Ausgabe  von  Kennzeichen  befugten  Amtsstelle  behufs  Rücksendung  an  die  Eingangs-Amtsstelle
  zu  übergeben.  Erfolgt  infolge  dauernden  Verbleibs  im  Inlande  später
die  Zulassung  des  Fahrzeugs  gemäß  §  5,  so  hat  die  Rücksendung  durch  Vermittelung
der  die  Zulassung  aussprechenden  Polizeibehörde  zu  geschehen.

Zc.  Die  durch  §  14  Absatz  1  für  die  Führer  von  Kraftfahrzeugen  vorgeschriebenen  Zeugnisse

  können  für  die  Führer  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  durch  entsprechende  aus-—
        <pb n="398" />
        374  XXXVII.

ländische  Zeugnisse  ersetzt  werden,  sofern  diese  von  einer  deutschen  Behörde  mit  einem
Anerkennungsvermerke  versehen  sind.

Als  „deutsche  Behörde“,  deren  Anerkennungsvermerk  nach  Absatz  1  unter  a  und  c  die
ausländischen  Bescheinigungen  und  Zeugnisse  tragen  müssen,  gilt  der  zuständige  deutsche  Konsul.
Sind  die  Schriftstücke  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt,  so  muß  ihr  Inhalt  aus  dem  Anerkennungsvermerk
  ersichtlich  sein.

Das  Ministerium  des  Jnnern  kann  von  dem  im  vorstehenden  unter  a  geforderten  Anerkennungsvermerk
  einer  deutschen  Behörde  für  die  Bescheinigungen  bestimmter  Behörden  des
beuachbarten  Auslandes  absehen  lassen.

Den  Eigentümern  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Antrag  gestattet  werden,  das  deutsche  Kennzeichen  zu  führen.  Die  betreffenden  Kraftfahrzeuge
  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher  Beziehung  als  deutsche  anzusehen  und  unterliegen
demgemäß  den  Vorschriften  der  §§  4,  5,  7,  10.  Das  Ministerium  des  Innern  bezeichnet
das  Bezirksamt,  welches  die  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken  und  die
Erkennungsnummer  zuzuteilen  hat.

8  26.

Im  Zollgrenzbezirke  haben  die  Beamten  der  Grenzzollverwaltung  hinsichtlich  der  Kraftfahrzeuge
  die  gleichen  Befugnisse  wie  die  Polizeibeamten.

F.  Untersagung  des  Betriebs.
§  26.

Das  Bezirksamt  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Eigentümers  eine  Untersuchung  darüber
anstellen,  ob  ein  Kraftfahrzeug  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen
entspricht.

Kraftfahrzeuge,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  können  durch  das  Bezirksamt
vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.

27.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von  Kraftfahrzeugen
obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  dauernd  oder
für  bestimmte  Zeit  vom  Bezirksamt  untersagt  werden.  Sie  haben  alsdann  das  ausgestellte
Zeugnis  (8  14  Absatz  1)  dem  Bezirksamt  abzuliefern.  Handelt  es  sich  um  ausländische  Zeugnisse
  (§  24  Absatz  1  unter  ch,  so  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  den  Auerkennungsvermerk  zu
löschen.

G.  Strafbestimmungen.
8  28.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  in  Gemäßheit  des  8  366

Nr.  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
14  Tagen  bestraft.
        <pb n="399" />
        XXXVII.  375

H.  Ausnahmen.
8  29.

Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Kennzeichens  sind  befreit:

a.  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  den  Frachtverkehr  Verwendung  finden,

b.  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehr,

c.  Kraftwagen,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehre  Verwendung  finden  und  für  die  Sondervorschriften

  hinsichtlich  ihrer  Kennzeichen  bestehen  (Droschken,  Omnibusse  u.  s.  w.).

Auf  Antrag  können  durch  das  Bezirksamt  von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Kennzeichens
  entbunden  werden:

a.  leichte,  nur  für  den  Stadtverkehr  bestimmte  Personenkraftfahrzeuge  mit  einer  Höchstgeschwindigkeit

  auf  ebener  Bahn  von  nicht  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde,

b.  Geschäftswagen,  die  in  deutlich  erkennbarer  Form  mit  der  Firma  des  Geschäfts  versehen

  sind.  Insoweit  mehrere  Kraftfahrzeuge  zu  einem  Geschäftsbetriebe  gehören,  müssen
sie  indessen  mit  besonderer  laufender  Erkennungsnummer  versehen  sein,  die  den  Anforderungen
  in  den  8§§  7,  10  zu  entsprechen  hat.

Auf  die  Kraftfahrzeuge  der  Militärverwaltung  und  auf  die  Führer  dieser  Kraftfahrzeuge
finden  die  Vorschriften  im  §  14  Absatz  1  Satz  2  und  Absatz  2,  §  18  Absatz  4,  §8  23,  26,
27  keine  Anwendung.  Krafträder  der  Militärverwaltung  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Beleuchtung
  des  Kennzeichens  (§  10)  befreit.

Die  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehren  sind  von  den  Bestimmungen  der  §  3  Absatz  1
Ziffer  4,  §8  17,  19,  23  ausgenommen.

J.  Schlußbestimmungen.

g  30.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  20.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Herrmann.
        <pb n="400" />
        Bezeichnung  der  Polizeibehörde:

Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge.

Muster  1.

 

—

Firma,  Z
Name,  Stand  wesche  das  Bestimmung  Betriebs-  Anzahl
und  Wohnort  Fahrzeug  des  6  Plede—
dergetein  Fahrzeugs  art  kräfte

ha

Lau-  4
fende  Tag  der

Nr.  Prüfung  des  Eigentümers

Ergen-  )  Hochstgewicht

  gewicht  der
es  Laduͤng.
Fahr=  (Nur  bei  Last
zeugs  kraftwagen)

kennungs-Er-





Bemerkungen


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□
—
□

XXXVII.
        <pb n="401" />
        Auf  Leinwandpapier.

XXXVII.
Muster  2.

(Vorderseite.)

 

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers.

Die  Firma,  welche  das  Fahrzeng
hergestellt  hat.

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.
Die  Betriebsart.
Die  Anzahl  der  Pferdekräfte.

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

Das  Höchstgewicht  der  Ladung.
(Nur  bei  Lastkraftwagen.)

 

 

(Rückseite.)

 

Kraftfahrzeugen,  entspricht.
„den

(I.  S.)

Liste.

 

Das  umseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  unter  der  Erkennungsnummer

für  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassen  worden,  nachdem
festgestellt  war,  daß  es  den  Anforderungen  der  8§  2  und  3  der  Verordnung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  20.  September  1906,  betreffend  den  Verkehr  mit

Großherzogliches  Bezirksamt.

ten  190

 

 

377
        <pb n="402" />
        378  XXXVII.
Muster  3.

 

Muster  4.
        <pb n="403" />
        XXXVII.  379
Muster  5.

 

Muster  6.
        <pb n="404" />
        380  XXXVII.

..  .  Muster  7.
Auf  Leinwandyapier.
(Vorderseite.)

 

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers.

Die  Firma,  welche  das  Fahrzeng
hergestellt  hat.

Die  Bestimmung  des  Fahrzengs.
Die  Betriebsart.
Die  Anzahl  der  Pferdekräfte.

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

Das  Hoöchstgewicht  der  Ladung.
Nur  bei  Lastkraftwagen.)

 

 

(Rückseite.)

 

Das  umseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  hier  eingegangen  und  unter  der
Erkennungsnummer

eingetragen  worden.

,  den  ten  190

(I.  S)

Liste  .

 

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrune
        <pb n="405" />
        Nr.  XXXVIII.  z381

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  9.  Oktober  1906.

Juhalt.
Gesetz:  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Innern:  das  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und
Körperschaftsbeamie  betressend.

 

Gesetz.
(Vom  3.  September  1906.)

Die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  l.

Das  Gesetz  vom  8.  Juli  1896,  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  183),  erfährt  die  nachstehend  bezeichneten
Anderungen:

In  §  1  Absatz  1  ist  hinter  „Beamte“  einzufügen  „und  Bedienstete";

in  §  1  Absatz  2  ist  hinter  „Beamten“  zweimal  einzufügen  „und  Bediensteten“.

In  §  2  Absatz  1  wird  zwischen  den  Worten  „Mitglieder“  und  „anzugehören“  eingefügt
„ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Diensteinkommens“;

in  §  2  werden  zwischen  Absatz  1  und  2  als  besondere  Absätze  eingefügt:

„Darüber,  wer  im  einzelnen  Falle  als  Ratschreiber  anzusehen  ist,  entscheidet,  wo  Zweifel
bestehen,  nach  Anhörung  der  Anstellungsgemeinde  (§  7),  des  Bezirksamts  und  des  Verwaltungsrats
  der  Anstalt  das  Ministerium  des  Innern  endgültig."

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  56
        <pb n="406" />
        382  XXXVIII.

„In  das  Verzeichnis  sind  aufzunehmen  alle  Gemeinden  mit  wenigstens  500  Einwohnern,
außerdem  diejenigen  kleineren  Gemeinden,  in  welchen  die  Verhältnisse  derart  liegen,  daß  das
Amt  des  Ratschreibers  im  wesentlichen  die  ganze  Zeit  und  Kraft  des  Ratschreibers  erfordert.“

8  3  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Eine  Ergänzung  des  in  §  2  erwähnten  Verzeichnisses  hat  bezüglich  solcher  Gemeinden
stattzufinden,  in  welchen  in  Zukunft  die  Seelenzahl  von  500  erreicht  wird  oder  die  Verhältnisse
sich  so  gestalten,  daß  das  Amt  des  Ratschreibers  im  wesentlichen  die  ganze  Zeit  und  Kraft
des  Inhabers  erfordert“;

in  §  3  Absatz  2  werden  die  Worte  „in  das  Verzeichnis  entscheidet“  ersetzt  durch  die  Worte
„und  Streichung  in  dem  Verzeichnis  entscheidet  endgültig“.

In  §  4  Absatz  1  werden  hinter  den  Eingangsworten  „Mit  Zustimmung“  die  Worte
eingefügt  „des  Gemeinderats  und“;

in  §  4  Absatz  1  Ziffer  1  wird  die  Zahl  „500“  ersetzt  durch  „100“;

in  §  4  Absatz  1  Ziffer  2  werden  die  Worte  „einen  Gehalt“  durch  „ein  Berufseinkommen“
und  die  Zahl  „2000“  durch  „1000“  ersetzt;

in  §  4  Absatz  1  Ziffer  3  werden  die  Worte  „und  sonstige  nicht  invalidenversicherungspflichtige
  Gemeindebeamte“  ersetzt  durch  „sowie  sonstige  Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete
einschließlich  derjenigen  der  Bezirksverbände  und  weltlichen  Ortsstiftungen“;

an  Stelle  der  Zahl  „800“  tritt  die  Zahl  „400“;

in  §  4  erhält  Absatz  2  folgende  Fassung:

„Die  nach  Absatz  1  erforderliche  Zustimmung  wird  für  Verbandsbeamte  ersetzt  durch  die
Zustimmung  des  Verbandsvorstands  und  der  Bezirksversammlung  beziehungsweise  des  Verbandsausschusses.
  Die  erteilte  Zustimmung  ist  während  der  Dauer  des  bestehenden  Dienstverhältnisses
unwiderruflich“;

in  §  4  Absatz  3  werden  hinter  „Beamten“  die  Worte  „und  Bediensteten“  sowie  hinter
„Absatz  1“  die  Worte  „Satz  1  und“  eingefügt;

in  §  4  Absatz  3  wird  der  Schlußsatz  ersetzt  durch:

„die  Bestimmung  des  Absatzes  2  findet  hierbei  siungemäße  Anwendung“;

in  §  4  wird  zwischen  dem  bisherigen  Absatz  3  und  4  eingefügt:

„Endlich  können  freiwillig  der  Fürsorgekasse  als  Mitglieder  die  Rechner,  Beamten  und
Bediensteten  der  Kreise,  Handelskammern,  Handwerkskammern  und  Ortskrankenkassen,  der
Arbeitskammern  sowie  der  Landwirtschaftskammer  beitreten,  soferne  sie  ihren  Dienst  berufsmäßig
  versehen  und  ihre  gesamten,  auf  den  Einkommensanschlag  anrechnungsfähigen  Dienstbezüge
  mindestens  einen  Betrag  von  1000  Mark  jährlich  nicht  bloß  vorübergehend  erreichen;  zum
Beitritt  ist  die  Zustimmung  der  für  die  bezeichneten  Körperschaften  bestehenden  Verwaltungsund
  Vertretungsorgane  erforderlich;  die  erteilte  Zustimmung  ist  während  der  Dauer  des
bestehenden  Dienstverhältuisses  unwiderruflich“;

in  §  4  erhält  der  bisherige  Absatz  4  als  Absatz  5  folgende  Fassung:

„Bekleidet  einer  der  hiernach  in  Betracht  kommenden  Beamten  oder  Bediensteten  gleichzeitig
  mehrere,  nach  ihrer  Art  zur  Begründung  der  Mitgliedschaft  geeignete  Dienststellungen,
        <pb n="407" />
        XXXVIII.  383

so  werden  bei  der  Beurteilung  der  Frage  seiner  Berechtigung  zur  freiwilligen  Mitgliedschaft
die  für  die  mehreren  Dienststellungen  gewährten  Dienstbezüge  zusammengerechnet.“

In  8  5  erhält  Absatz  3  am  Ende  den  Zusatz:  „beim  Verwaltungsrat“;

in  §  5  wird  als  Absatz  4  beigefügt:

„Gehörte  ein  in  neuer  dienstlicher  Eigenschaft  angemeldetes  Mitglied  bisher  schon  der
Fürsorgekasse  in  anderer  Eigenschaft  an,  so  ist  für  die  Wirksamkeit  des  neuerlichen  Beitritts
der  Tag  der  Übernahme  der  neuen  Dienststellung  als  maßgebend  zu  erklären,  wenn  ein  hierauf
bezüglicher  Antrag  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgtem  Dienstantritte  gestellt  wird.“

In  §  6  werden  der  Absatz  1  mit  Ausnahme  seines  ersten  Satzes,  sowic  die  Absätze  2,
3  und  4  gestrichen;

in  §  6  erhält  der  vorletzte  Absatz  folgende  Fassung:

„Diejenigen  Mitglieder,  welche  der  Anstalt  freiwillig  angehören,  können  aus  derselben
nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderats  beziehungsweise  des  Verwaltungsorgans  der  Körperschaft
  wieder  austreten.“

In  8  7  Absatz  1  ist  hinter  dem  Worte  „Sparkasse“  einzufügen:

„oder  einer  anderen  der  in  §  4  bezeichucten  Körperschaften“;

in  §  7  Absatz  2  werden  die  Eingangsworte  „Wird“  bis  „beschäftigt“  ersetzt  durch  „Wird
das  Kassenmitglied  gleichzeitig  von  mehreren  solchen  Gemeinden  oder  Sparkassen  oder  Körperschaften
  oder  von  solchen  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften  beschäftigt,“.

In  §  8  ist  hinter  „Sparkasse“  einzufügen  „oder  einer  anderen  der  in  §  4  bezeichneten
Körperschaften“.

In  §9  ist  hinter  „Beamten“  zweimal  beizufügen  „und  Bediensteten“.

In  §  10  Absatz  1  ist  am  Ende  die  Zahl  „70“  durch  „65“  zu  ersetzen;

in  §  10  Absatz  2  ist  hinter  „Verschulden“  einzufügen  „nach  erlangter  Mitgliedschaft".

In  §  12  Absatz  1  Ziffer  1  werden  das  Wort  „Amtern"  durch  „Dienststellungen“,  die  Worte
„(5§  10  und  +1)“  durch  „(§88  39  und  41)“  und  die  Worte  „dreier  Monate“  durch  „ciner  Frist
von  sechs  Monaten“  ersetzt;

in  §  12  Absatz  1  Ziffer  3  werden  die  Worte  „der  Beamte,  ohne  daß  er“  durch  „das  Mitglied,
  ohne  daß  es“  ersetzt;

in  §  12  wird  als  zweiter  Absatz  eingefügt:

„Gleicherweise  wird  in  die  Dienstzeit  auch  diejenige  Zeit  eingerechnet  werden,  welche  das
Mitglied  im  Dienste  des  badischen  Staates  als  nicht  etatmäßiger  Beamter  oder  im  Dienste
einer  Gemeinde  der  Städteordnung  zugebracht  hat,  soweit  für  jedes  Dienstjahr  eine  Nachzahlung
von  acht  Prozent  des  beim  Eintritte  zur  Fürsorgekasse  maßgebenden  Einkommensanschlags  innerhalb
  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  erfolgtem  Diensteintritte  seitens  der  Anstellungsgemeinde
geleistet  wird“;

in  §  12  wird  als  letzter  Absatz  beigefügt:

„Im  Falle  früherer  Verwendung  im  öffentlichen  Schuldienste  des  Landes  finden  diese
Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.“

In  §  13  erhält  Absatz  1  folgende  Fassung:

56.
        <pb n="408" />
        384  XXXVIII.

„Der  Ruhegehalt  beträgt  bei  zehn  Dienstjahren  dreißig  Prozent  des  Durchschniltsbetrags  der
für  die  letzten  zehn  Jahre  der  anrechnungsfähigen  Dienstzeit,  im  Falle  des  §  10  Absatz  2
dreißig  Prozent  des  Durchschnittsbetrags  der  für  die  gesamte  aurechnungsfähige  Dienstzeit  sest
gestellten  Einkommensanschläge;  der  Ruhegehalt  steigt  von  zehn  Dienstjahren  an  für  jedes  weitere
Dienstjahr  um  1,25  Prozent  und  erreicht  bei  zweinndvierzig  Dienstjahren  den  Höchstbetrag  mit
siebenzig  Prozent,  darf  jedoch  den  zuletzt  maßgebenden  Einkommensauschlag  nicht  übersteigen;  bei  der
Ausrechnung  des  Durchschnittsbetrages  der  Einkommensanschläge  werden  die  letzten  zehn  vollen
Kalenderjahre  zugrunde  gelegt,  falls  dem  Mitgliede  mindestens  zehn  volle  Kalenderjahre  als
Dienstjahre  angerechnet  werden  können;  im  Falle  des  §  10  Absatz  2  oder  wenn  einem  Mit
gliede  zehn  Dienstjahre  angerechnet  werden  können,  die  nicht  zehn  volle  Kalenderjahre  ergeben,
erfolgt  die  Ausrechuung  des  Durchschnittsbetrags  unter  Zugrundelegung  der  ganzen  anrechnungsfähigen
  Dienstzeit.  Die  sich  ergebenden  Durchschnittsbeträge  werden  auf  volle  hundert  Mark
aufgerundet.“

In  §15  wird  im  Eingang  des  Absatzes  1  das  Wort  „Beamten“  durch  „Mitglied“,  in
Absatz  2  das  Wort  „Amter"  durch  „Dienststellungen“  ersetzt,  sowie  hinter  „Sparkasse"  eingefügt:
  „oder  anderen  inländischen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.

In  §  16  Absatz  1  wird  das  Wort  „Viertausend“  durch  „Fünftausend“  ersetzt.

In  §  19  Absatz  1  wird  das  Wort  „jährlichen“  durch  „regelmäßigen“  ersetzt  und  nach  dem
Worte  „Sparkassenverwaltungsrats“  eingefügt  „beziehungsweise  des  Verwaltungsorgans  sonstiger
nach  §  4  in  Betracht  kommender  Körperschaften“;

in  §  19  Absatz  2  ist  hinter  „Sparkassen“  einzufügen  „oder  anderer  Körperschaften  im
Sinne  des  §  4“  und  werden  die  Worte  „eine  jede  dieser  Gemeinden  und  Sparkassen“  ersetzt
durch  „eine  jede  derselben“;

in  §  19  Absatz  3  ist  hinter  „Sparkassen“  einzurücken  „und  anderer  Körperschaften“.

In  §  20  Absatz  1  hat  der  Eingang  zu  lauten:

„Alljährlich  erfolgt  während  der  drei  ersten  Kalendermonate  in  etwa  einem  Drittel  der
Amtsbezirke  durch  die  Bezirksämter“  u.  s.  f.,  und  ist  statt  „sechs  Monaten“  zu  setzen  „zwölf
Monaten“;

in  §  20  wird  als  Absatz  4  beigefügt:

„Die  nach  Absatz  1  erforderliche  Festsetzung  der  Reihenfolge  der  einzelnen  Amtsbezirke
erfolgt  durch  den  Verwaltungsrat  der  Anstalt  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innernderart,
  daß  die  Nachprüfung  der  Diensteinkommensverhältnisse  jedes  Mitglieds  innerhalb  dreier
Jahre  mindestens  einmal  gewährleistet  ist.“

In  §  22  werden  die  Worte  „mit  dem  Todestage“  ersetzt  durch  „mit  dem  Ablauf  des
Monats,  in  welchem  der  Ruhegehaltsempfänger  stirbt,“.

In  §  27  Absatz  1  Ziffer  2  werden  die  Worte  „und  der  Anstalt  bis  zu  seinem  Tode
angehört  hat  (8  6)“  gestrichen;

in  §  27  Absatz  2  ist  hinter  „Verschulden“  einzufügen  „nach  erlangter  Mitgliedschaft".

In  8§  31  erhält  Absatz  1  folgende  Fassung:
        <pb n="409" />
        XXXVIII.  385

„Wenn  die  Witwe  30  oder  mehr  Jahre  jünger  war  als  ihr  verstorbener  Ehemann,  so
mindert  sich  das  ihr  zustehende  Witwengeld  bei  einem  Altersunterschiede  von
vollen  30  Jahren  bis  zu  35  Jahren:  um  ein  Zehntel,
mehr  als  35  Jahren,  aber  nicht  über  40  Jahren:  um  zwei  Zehntel,
von  mehr  als  10  Jahren:  um  drei  Zehntel

seines  Betrags.“

In  §  33  Ziffer  1  und  2  werden  die  Worte  „mit  demjenigen  Tage,  an“  ersetzt  durch  „mit
dem  Ablaufe  des  Monats,  in“.

In  §  34  werden  nach  dem  Worte  „verliert“  die  Worte  eingeschaltet  „von  dem  auf  diesen
Verlust  folgenden  Monat  an“.

In  §  36  wird  der  letzte  Absatz  gestrichen.

In  §  37  Absatz  1  werden  die  Worte  „von  dem  Tage  an,  au“  ersetzt  durch  „von  dem
Aufange  des  Monats  an,  in“  und  tritt  hinter  den  Worten  „Schlusse  des  Monats“  an  Stelle
des  Wortes  „au“  das  Wort  „in“.

In  §  38  werden  ersetzt  in  Absatz  1  die  Worte  „Gemeinden  oder  Sparkassen“  durch
„Gemeinden,  Sparkassen  oder  sonstiger  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“  und  die  Worte
„mehrere  Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen  einander“  durch  „mehrere  Gemeinden,  Sparkassen
  beziehungsweise  andere  Körperschaften“,

in  Absatz  2  die  Worte  „Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen“  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  beziehungsweise  Körperschaften“,  und  die  Worte  „Gemeinde  oder  Sparkasse“  durch
„Gemeinde,  Sparkasse  oder  Körperschaft".

§  39  wird  gestrichen;  der  bisherige  „§  40“  erhält  die  Bezeichnung  „§  39“.

In  §  10  (39)  Absatz  1  wird  das  Wort  „Amte“  ersetzt  durch  „Dienste“;

in  §  10  (39)  Absatz  2  wird  hinter  „Sparkassen“  eingefügt  „oder  andere  Körperschaften  im
Sinne  des  §  4

in  §  40  (39)  werden  die  nachstehenden  Absätze  3  bis  7  beigefügt:

„Macht  ein  Kassenmitglied  unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1  von  der  dort  bezeichneten
  Befugnis  keinen  Gebrauch,  so  kann  es  mit  seinem  zuletzt  festgestellten  Einkommensanschlage
Mitglied  der  Fürsorgekasse  bleiben,  so  lange  es  diesenigen  Beträge,  welche  für  freiwillige,  nicht
dem  Ratschreiberstande  angehörige  Mitglieder  festgesetzt  sind,  einschließlich  der  Verbandsumlage,
aus  eigenen  Mitteln  an  die  Anstalt  in  den  von  dieser  zu  bestimmenden  Beträgen  und  Fristen
entrichtet.

Von  der  auf  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  gerichteten  Absicht  ist  dem
Verwaltungsrate  der  Fürsorgekasse  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Befugnis  zu  dieser  freiwilligen  Fortsetzung  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem
das  Mitglied  unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1  aus  der  Mitgliedschaft  ausgeschieden
ist,  oder  die  letztere  verloren  hat,  sechs  Monate  verflossen  sind.

Ratschreiber,  welche  von  der  Befugnis  zur  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft
Gebrauch  machen,  treten  mit  dem  Abschlusse  des  Monats,  in  welchem  der  Austritt  aus  dem
Ratschreiberdienste  erfolgt  ist,  in  die  Kassenabteilung  B  über.
        <pb n="410" />
        386  XXXVIII.

Im  Falle  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  tritt  die  Ruhegehaltsgewährung
erst  dann  ein,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  das  Mitglied,
hingesehen  auf  sein  letztes  Dienstverhältnis  im  Sinne  des  Gesetzes,  wegen  eines  körperlichen
Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  als  dienstunfähig
zu  bezeichnen  ist."

Hinter  §  40  (39)  wird  folgende  Bestimmung  mit  der  Bezeichnung  „§  40“  eingeschoben:

„Die  Betreibung  der  für  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  zu  entrichtenden
Beiträge  und  Verbandsumlage  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  für  die  Betreibung  der
öffentlichen  Abgaben.  Im  Falle  der  Unbeibringlichkeit  der  Beiträge  oder  Verbandsumlage
steht  dem  Verwaltungsrate  der  Fürsorgekasse  das  Recht  zu,  das  Mitglied,  welches  seinen  Verpflichtungen
  nicht  nachgekommen  ist,  von  der  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  auszuschließen  und
zwar  mit  Wirkung  von  dem  Tage  an,  von  welchem  an  die  Beiträge  unentrichtet  geblieben
sind,  oder  vom  Beginne  des  Jahres  an,  für  welches  die  Verbandsumlage  zu  entrichten  war.“

In  §  43  wird  die  Zahl  „40“  durch  „39“  ersetzt.

In  §  A  sind  in  Absatz  3  die  Worte  „Gemeinden  oder  Sparkassen“  zu  ersetzen  durch
die  Worte  „Gemeinden,  Sparkassen  oder  andere  Körperschaften  im  Sinne  des  §  41“  und  in
Absatz  4  die  Worte  „Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen“  zu  ersetzen  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  beziehungsweise  Körperschaften“.

In  §  45  Absatz  3  werden  die  Worte  „Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen“  ersetzt
durch  „Gemeinden,  Sparkassen  beziehungsweise  anderer  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.

In  §  46  Absatz  1  werden  die  Worte  „Witwen=  und  Weaisengeld“  gestrichen;

in  §  46  Absatz  2  werden  die  Worte  „Gemeinden  oder  Sparkassen“  ersetzt  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  oder  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“;

in  §  46  Absatz  3  werden  die  Worte  „Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen“  ersetzt
durch  „Gemeinden,  Sparkassen  beziehungsweise  Körperschaften“;

in  §  46  werden  als  Absatz  4  und  5  folgende  Bestimmungen  beigefügt:

„Diese  Bestimmungen  finden  im  Falle  des  §  39  Absatz  3  mit  der  Maßgabe  sinngemäße
Anwendung,  daß  die  in  Absatz  1  bezeichnete  Ersatzleistung  auf  das  Mitglied  und  die  letzte
Anstellungsgemeinde  in  denjenigen  Teilbeträgen  entfällt,  welche  sich  aus  dem  Verhältnisse  der
Zeitdauer  der  freiwilligen  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  des  Mitgliedes  zu  seiner
übrigen  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  ergeben.

Die  Fürsorgekasse  ist  befugt,  den  von  einem  Mitgliede  hiernach  geschuldeten  Betrag  durch
entsprechenden  Abzug  an  seinem  Ruhegehalt  zu  erheben."“

§  17  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz  als  Absatz  4:

„Die  Rückerstattung  im  Sinne  der  §§  39,  41  und  42  bleibt  bei  Feststellung  des  Staatszuschusses
  außer  Betracht.“

In  §  49  Absatz  1  werden  die  Worte  „Gemeinden  und  Sparkassen“  ersetzt  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.
        <pb n="411" />
        XXXVIII.  387

In  §  50  werden  in  Absatz  1  die  Worte  „Gemeinde  und  Sparkasse“  durch  „Gemeinde,
Sparkasse  und  sonstigen  Körperschaft  im  Sinne  des  §  4"  und  die  Worte  „Gemeinde  oder
Sparkasse“  durch  „Gemeinde,  Sparkasse  oder  Körperschaft“  ersetzt,

ferner  in  Absatz  2  hinter  „Beamten"  beigefügt  „und  Bediensteten“,

endlich  folgende  Absätze  3  und  4  beigefügt:

„Die  Verbandsumlage  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  von  dem  einzelnen  Mitgliede
in  dem  abgelaufenen  Dienstjahre  zugebrachten  Dienstzeit  für  das  ganze  Jahr  erhoben.

Wenn  für  ein  Mitglied  mehrere  Anstellungsgemeinden  in  Frage  kommen,  wird  die
Verbandsumlage  nur  für  eine  derselben  nach  Maßgabe  der  in  §  38  für  die  Beiträge  getroffenen
Bestimmungen  berechnet  und  erhoben;  der  hiernach  haftbaren  Anstellungsgemeinde  bleibt  der
Rückgriff  auf  die  übrigen  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4
überlassen."“

In  §  54  Absatz  2  werden  ersetzt  die  Worte  „Matrikularanschläge  der  Gemeinden  und
Sparkassen“  durch  „Matrikularanschläge  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften
  im  Sinne  des  §  4“,  sowie  die  Worte  „Vorausbeiträgen  der  Gemeinden  und  Sparkassen“
  durch  „Vorausbeiträgen  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften“,

ferner  die  Worte  „und  Hinterbliebenenbezügen“  gestrichen;

in  §  54  Absatz  4  wird  hinter  „Beamten“  beigefügt  „und  Bediensteten“  und  werden  die
Worte  „Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen“  ersetzt  durch  „Gemeinden,  Sparkassen  und
anderen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.

In  §  55  Absatz  1  Ziffer  2  ist  hinter  „Sparkassen“  einzufügen  „der  sonstigen  Körperschaften
  im  Sinne  des  §  4,“;

in  §  55  Absatz  1  Ziffer  4  werden  die  Worte  „Verpflichtung“  bis  „des  Gesetzes“  ersetzt
durch  „sonstigen  Verpflichtungen  aus  den  88  39,  40,  41,  42,  46“.

In  §57  Absatz  1  werden  die  Worte  „Gemeinden  und  Sparkassen“  ersetzt  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.

In  §  58  Absatz  1  werden  die  Worte  „Gemeinden  und  Sparkassen“  ersetzt  durch  „Gemeinden,
Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4“.

In  §  59  wird  als  Absatz  3  beigefügt:

„liber  Anträge  auf  Freigebigkeitshandlungen  entscheidet  der  Verwaltungsrat  der  Anstalt
mit  Zustimmung  des  erweiterten  Verwaltungsrats  und  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern.“

Vor  §  60  wird  die  überschrift  des  VI.  Abschnitts  ergänzt  durch  die  Worte  „des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1896“.

In  §  65  Absatz  3  werden  die  Zahlen  „39“  durch  „10“  und  „40“  durch  „39“  ersetzt.

Artikel  lI.

Als  „VII.  Abschnitt“"  wird  dem  Gesetze  beigefügt:
„Einführungs=  und  Ubergangsbestimmungen  des  Abänderungsgesetzes  von  1906.“
        <pb n="412" />
        388  XXXVIII.

„§  69.

Die  Bestimmungen  des  Abänderungsgesetzes  von  1906  treten  am  1.  Januar  1907  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  kommt  auch  die  Weiterzahlung  der  bisher  auf  Grund  des  §  46
des  Gesetzes  geleisteten  Vorausbeiträge  der  letzten  Anstellungsgemeinden  zum  Witwen=  und
Waisengelde  in  Wegfall.

Diejenigen  Mitglieder  der  Anstalt,  welchen  erst  durch  das  Abänderungsgesetz  von  1906
die  Möglichkeit  der  freiwilligen  Mitgliedschaft  eröffnet  worden  ist  und  welche  zur  geit  des
Inkrafttretens  des  Abänderungsgesetzes  in  einem  nach  diesem  Gesetze  anrechnungsfähigen  Dienstverhältnis
  eine  mindestens  fünfjährige  Dienstzeit  zurückgelegt  haben,  können  bei  einem  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  1912  bis  zum  1.  Jannar  1917  eintretenden  Fürsorgefalle  diejenigen
Leistungen  der  Kasse  beanspruchen,  welche  ihnen  an  sich  erst  im  letzteren  Zeitpunkte  zukommen
würden,  woferne  ein  bezüglicher  Antrag  unter  einmaliger  Einzahlung  von  zehn  Prozent  des  beim
Beitritte  zur  Anstalt  maßgeblichen  Einkommensanschlags  vom  Mitgliede  bis  zum  1.  Juli  1907
gestellt  wird.“

Artikel  III.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt  und  ermächtigt,
den  Text  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896,  wie  er  sich  aus  dem  vorliegenden  Gesetze  ergibt,
durch  das  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  geben.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  3.  September  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Bekanntmachung.
(Vom  3.  September  1900.)

Das  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend.

Auf  Grund  der  durch  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  3.  September  1906,  die  Abänderung
des  Gesetzes  über  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend,  dem
Ministerium  des  Innern  erteilten  Ermächtigung  wird  das  Gesetz  vom  8.  Juli  1896,  die
Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend,  in  der  durch  das  Gesetz  vom
3.  September  1906  bewirkten  Fassung  zusammengestellt  und  bekanntgegeben.

Karlsruhe,  den  3.  September  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenlel.  Kohler.
        <pb n="413" />
        XXXVIII.  389

Gesetz.
(Vom  3.  September  1906.)
Die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

I.  Abschnitt.
Zweck  und  Bestand  der  Anstalt  und  allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Zum  Zwecke  der  Ruhegehaltsgewährung  an  Beamte  und  Bedienstete  der  Gemeinden,
öffentlichen  Anstalten  und  Körperschaften  nach  Eintritt  der  Dienstunfähigkeit  sowie  behufs
Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen  wird  eine  mit  Rechtspersönlichkeit  ausgestattete  Anstalt  unter
dem  Namen  „Fürsorgekasse  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte“  mit  dem  Sitz  in  Karlsruhe
nach  den  näheren  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gebildet.

Auf  die  Beamten  und  Bediensteten  der  kraft  Gesetzes  der  Städteordnung  unterstellten
Gemeinden  erstreckt  sich  dieses  Gesetz  nicht,  wohl  aber  auf  die  Beamten  und  Bediensteten  der
übrigen  Gemeinden  der  Städteordnung,  unbeschadet  der  §§  19  d  und  19#  daselbst.

82.

Die  Ratschreiber  der  in  der  Anlage  zu  diesem  Gesetze  bezeichneten  Gemeinden  haben  der
Fürsorgekasse  als  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Diensteinkommens  anzugehören.  -

Darüber,  wer  im  einzelnen  Falle  als  Ratschreiber  anzusehen  ist,  entscheidet,  wo  Zweifel
bestehen,  nach  Anhörung  der  Anstellungsgemeinde  (§  7),  des  Bezirksamts  und  des  Verwaltungsrats
  der  Anstalt  das  Ministerium  des  Innern  endgültig.

In  das  Verzeichnis  sind  aufzunehmen  alle  Gemeinden  mit  wenigstens  500  Einwohnern,
außerdem  diejenigen  kleineren  Gemeinden,  in  welchen  die  Verhältnisse  derart  liegen,  daß  das
Amt  des  Ratschreibers  im  wesentlichen  die  ganze  Zeit  und  Kraft  des  Natschreibers  erfordert.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  zum  Beitritt  verpflichtende
Ratschreiberamt  angetreten  wird.

Auf  ihren  Antrag  können  von  der  Mitgliedschaft  bei  der  Anstalt  die  Ratschreiber  der
in  dem  Verzeichnis  benannten  Gemeinden  durch  das  Ministerium  des  Innern  dann  befreit
werden,  wenn  dieselben  bei  Ubernahme  ihres  Dienstes  sich  bereits  im  Genusse  eines  entsprechenden,
aus  öffentlichen  Mitteln  fließenden  Ruhe-,  Unterstützungs=  oder  ähnlichen  Gehalts  befinden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblat!  1906.  57
        <pb n="414" />
        390  XXXVIII.
83.

Eine  Ergänzung  des  in  §  2  erwähnten  Verzeichnisses  hat  bezüglich  solcher  Gemeinden
stattzufinden,  in  welchen  in  Zukunft  die  Seelenzahl  von  500  erreicht  wird  oder  die  Verhältnisse
sich  so  gestalten,  daß  das  Amt  des  Natschreibers  im  wesentlichen  die  ganze  Zeit  und  Kraft
des  Inhabers  erfordert.

Über  die  nachträgliche  Aufnahme  und  Streichung  in  dem  Verzeichnis  entscheidet  endgültig
nach  Anhörung  der  Gemeinde  und  des  Bezirksrats  das  Ministerium  des  Innern.

§  4.

Mit  Zustimmung  des  Gemeinderats  und  der  Gemeindevertretung  können  der  Fürsorgekasse
auf  Grund  freiwilligen  Beitritts  als  Mitglieder  angehören:

1.  Ratschreiber  der  nicht  unter  den  §  2  fallenden  Gemeinden,  deren  gesamte  auf  den
Einkommensanschlag  anrechnungsfähige  Dienstbezüge  mindestens  die  Summe  von  400  Mark
jährlich  nicht  bloß  vorübergehend  erreichen;

Bürgermeister,  welche  ihr  Amt  berufsmäßig  (§  3  Absatz  1)  versehen,  sofern  dieselben
ein  Berufseinkommen  von  mindestens  1000  Mark  jährlich  beziehen  oder  vor  dem
Eintritt  in  das  Bürgermeisteramt  schon  der  Kasse  als  Mitglied  angehört  haben;

Gemeinderechner  sowie  sonstige  Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete  einschließlich
derjenigen  der  Bezirksverbände  und  weltlichen  Ortsstiftungen,  welche  ihr  Amt  berufsmäßig
  (§  3  Absatz  1)  versehen  und  deren  gesamte  auf  den  Einkommensauschlag
anrechnungsfähige  Dienstbezüge  mindestens  die  Summe  von  400  Mark  jährlich  nicht
bloß  vorübergehend  erreichen.

Die  nach  Absatz  1  erforderliche  Zustimmung  wird  für  Verbandsbeamte  ersetzt  durch  die
Zustimmung  des  Verbandsvorstands  und  der  Bezirksversammlung  beziehungsweise  des  Verbandsausschusses.
  Die  erteilte  Zustimmung  ist  während  der  Dauer  des  bestehenden  Dienstverhältnisses
  unwiderruflich.

Ferner  können  freiwillig  der  Fürsorgekasse  als  Mitglieder  die  Rechner  und  sonstigen
Beamten  und  Bediensteten  der  mit  Gemeindebürgschaft  versehenen  Sparkassen  unter  den  in
Absatz  1  Satz  1  und  Ziffer  3  bezeichneten  Voraussetzungen  beitreten.  Die  Bestimmung  des
Absatzes  2  findet  hierbei  sinngemäße  Anwendung

Endlich  können  freiwillig  der  Fürsorgekasse  als  Mitglieder  die  Rechner,  Beamten  und
Bediensteten  der  Kreise,  Handelskammern,  Handwerkskammern  und  Ortskrankenkassen,  der
Arbeitskammern  sowie  der  Landwirtschaftskammer  beitreten,  soferne  sie  ihren  Dienst  berufsmäßig
  versehen  und  ihre  gesamten,  auf  den  Einkommensanschlag  aurechnungsfähigen  Dienstbezüge
  mindestens  einen  Betrag  von  1000  Mark  jährlich  nicht  bloß  vorübergehend  erreichen;
zum  Beitritt  ist  die  Zustimmung  der  für  die  bezeichneten  Körperschaften  bestehenden  Verwaltungs=
  und  Vertretungsorganc  erforderlich;  die  erteilte  Zustimmung  ist  während  der  Dauer
des  bestehenden  Dienstverhältnisses  unwiderruflich.

Bekleidet  einer  der  hiernach  in  Betracht  kommenden  Beamten  oder  Bediensteten  gleichzeitig
  mehrere,  nach  ihrer  Art  zur  Begründung  der  Mitgliedschaft  geeignete  Dienststellungen,

d

—
        <pb n="415" />
        XXXVIII.  391

so  werden  bei  der  Beurteilung  der  Frage  seiner  Berechtigung  zur  freiwilligen  Mitgliedschaft
die  für  die  mehreren  Dieuststellungen  gewährten  Dienstbezüge  zusammengerechnet.

85.

Der  freiwillige  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche,  beim  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse
einzureichende  Anmeldung.

Der  Verwaltungsrat  kann  die  Beitrittserklärung  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  ihres  Einlaufs  ab  beanstanden.

Erfolgt  eine  Beanstandung  nicht,  oder  wird  dieselbe  auf  erhobene  Klage  oder  ergriffene
Beschwerde  (§§  55  und  56)  als  unbegründet  erklärt,  so  beginnt  die  Wirksamkeit  des  freiwilligen
  Beitritts  mit  dem  Tage  des  Einlaufs  der  Anmeldung  beim  Verwaltungsrat.

Gehörte  ein  in  neuer  dienstlicher  Eigenschaft  angemeldetes  Mitglied  bisher  schon  der
Fürsorgekasse  in  anderer  Eigenschaft  an,  so  ist  für  die  Wirksamkeit  des  neuerlichen  Beitritts
der  Tag  der  lbernahme  der  neuen  Dienststellung  als  maßgebend  zu  erklären,  wenn  ein
hierauf  bezüglicher  Antrag  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgtem  Dienstantritte  gestellt  wird.

86.

Die  Mitgliedschaft  erlischt  beim  Wegfall  einer  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  dieselbe.

Diejenigen  Mitglieder,  welche  der  Anstalt  freiwillig  angehören,  können  aus  derselben  nur
mit  Zustimmung  des  Gemeinderats  beziehungsweise  des  Verwaltungsorgans  der  Körperschaft
wieder  austreten.

Der  Austritt  erfolgt  durch  schriftliche,  beim  Verwaltungsrat  einzureichende  Erklärung  und
wird  mit  Beginn  des  auf  den  Einlauf  der  letzteren  folgenden  Rechnungsjahres  wirksam.

87.

„Anstellungsgemeinde“  benennt  dieses  Gesetz  diejenige  inländische  Gemeinde,  in  deren
Diensten  das  Kassenmitglied  auf  den  Einkommensanschlag  anrechnungsfähige  Bezüge  hat.  Befindet
sich  dasselbe  unter  dieser  Voraussetzung  im  Dienste  einer  mit  Gemeindebürgschaft  versehenen
inländischen  Sparkasse  oder  einer  anderen  der  in  §  4  bezeichneten  Körperschaften,  so  gilt  für
letztere  gleichermaßen  das  bezüglich  der  „Anstellungsgemeinde“  Gesagte.

Wird  das  Kassenmitglied  gleichzeitig  von  mehreren  solchen  Gemeinden  oder  Sparkassen  oder
Körperschaften  oder  von  solchen  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften  beschäftigt,  so  ist
unter  „Anstellungsgemeinde“  deren  Gesamtheit  in  soweit  zu  verstehen,  als  die  von  denselben
gewährten  Dienstbezüge  einen  Bestandteil  des  jeweiligen  Einkommensanschlags  des  Mitglieds
bilden  (§  19  Absatz  2).

8  8.

Ein  Kassenmitglied  steht  im  Sinne  dieses  Gesetzes  im  Dienst,  insolange  es  von  einer  inläudischen
  Gemeinde  oder  von  einer  mit  Gemeindebürgschaft  versehenen  inländischen  Sparkasse  oder
einer  anderen  der  in  §  4  bezeichneten  Körperschaften  oder  von  einer  Mehrheit  derselben  derart
und  mit  solchen  Bezügen  beschäftigt  wird,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Fortdauer
  der  Mitgliedschaft  bei  ihm  gegeben  sind.  r
        <pb n="416" />
        392  XXNVII.
89.

Das  vorliegende  Gesetz  erstreckt  sich  auf  die  Beamten  und,  Bediensteten  solcher  Sparkassen,
welche  nur  von  den  kraft  Gesetzes  der  Städteordnung  unterstellten  Gemeinden  verbürgt  sind,
dann  nicht,  wenn  jene  Beamten  und  Bediensteten  auf  Grund  der  für  ihr  Dienstverhältnis  maß—
gebenden  Bestimmungen  Anwartschaft  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  haben.

II.  Abschnitt.
Die  Ruhegehaltsgewährung.
8  10.

Ein  der  Fürsorgekasse  angehörendes  Mitglied  hat  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  zehn
Jahren  im  Falle  seines  weder  durch  eigenes  Verschulden  veraulaßten,  noch  freiwilligen  Aus
scheidens  aus  dem  Dienste  Anspruch  auf  lebenslänglichen  Ruhegehalt  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen,  wenn  es  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner
körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  dienstunfähig  oder  wenn  es  65  Jahre  alt  geworden  ist.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstigen  Beschä
digung,  welche  das  Mitglied  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne
eigenes  Verschulden  nach  erlangter  Mitgliedschaft  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  der  Anspruch  auf
Ruhegehalt  auch  ohne  vorausgegangene  zehnjährige  Dienstzeit  ein.

Über  das  Vorliegen  eines  Verschuldens  und  die  Dienstunfähigkeit  entscheidet  nach  Anhörung
der  Beteiligten  (§  54  letzter  Absatz;)  und  des  Verwaltungsrates  der  Anstalt  das  Ministerium
des  Innern  endgültig.

§  11.

Die  Dienstzeit,  welche  bei  der  Ruhegehaltsgewährung  in  Betracht  kommt,  wird  berechnet
vom  Tage  des  Beginns  der  letzten  Mitgliedschaft  bei  der  Kasse  (§8  2  und  5  Absatz  3);  sie
endigt  mit  dem  Tage,,  an  welchem  das  Kassenmitglied  von  den  Dienstleistungen  enthoben  wird.
Dabei  wird  im  Zweifel  angenommen,  daß  die  Enthebung  von  den  Dienstleistungen  an  demjenigen
Tage  erfolgt  ist,  an  welchem  die  damit  verbundenen  seitherigen  Bezüge  eingestellt  worden  sind.

8  12.

In  die  Dienstzeit  wird  auch  diejenige  Zeit  eingerechnet:

1.  während  welcher  das  Mitglied  in  früher  bekleideten  Dienststellungen  der  Fürsorgekasse
auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwilligen  Beitritts  angehört  hat,  jedoch
nur,  sofern  ihm  nicht  die  während  jener  Zeit  gezahlten  Beiträge  zurückerstattet  worden
sind  (58  39  und  41),  und  bei  späterer  freiwilliger  Mitgliedschaft  weiter  nur,  sofern
der  Wiedereintritt  zur  Kasse  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt
  erfolgt  ist,  in  welchem  derselbe  beim  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
frühestens  möglich  war,

welche  das  Mitglied  im  Dienste  des  badischen  Staates  als  etatmäßiger  Beamter  im
Sinne  des  Beamtengesetzes  zugebracht  hat,

rn“
        <pb n="417" />
        XXXVIII.  393

3.  welche  das  Mitglied,  ohue  daß  es  gleichzeitig  der  Kasse  angehörte  oder  im  Staatsdienste
etatmäßig  angestellt  war,  während  eines  Krieges  bei  einem  mobilen  oder  einem  Ersatztruppeuteil
  zugebracht  hat.  Als  Kriegszeit  gilt  dabei  die  Zeit  vom  Tage  der  Anordnung
der  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.

Gleicherweise  wird  in  die  Dienstzeit  auch  diejenige  Zeit  eingerechnet  werden,  welche  das
Mitglied  im  Dienste  des  badischen  Staates  als  nichtetatmäßiger  Beamter  oder  im  Dienste  einer
Gemeinde  der  Städteordnung  zugebracht  hat,  soweit  für  jedes  Dienstjahr  eine  Nachzahlung  von
acht  Prozent  des  beim  Eintritte  zur  Fürsorgekasse  maßgebenden  Einkommensanschlags  innerhalb
einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  erfolgtem  Diensteintritte  seitens  der  Anstellungsgemeinde
geleistet  wird.

Ist  das  Kassenmitglied  aus  einem  von  ihm  früher  bekleideten  staatlichen  oder  kommunalen
Dienste  auf  Grund  eines  gerichtlichen  oder  disziplinären  Erkenntnisses  entlassen  worden  oder
in  anderer  Weise  wegen  schuldhaften  Verhaltens  ausgeschieden,  so  darf  die  vor  dem  Ausscheiden
liegende  Dienstzeit  nicht  zur  Anrechnung  gelangen.  Ebensowenig  wird  die  in  der  Eigenschaft
eines  etatmäßigen  Beamten  verbrachte  Zeit  eingerechunet,  wenn  das  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienst
  unter  Gewährung  eines  Ruhegehalts  erfolgt  ist.

Nur  vollendete  Dienstjahre  werden  bei  der  Bemessung  der  Ruhegehalte  berücksichtigt.

Im  Falle  früherer  Verwendung  im  öffentlichen  Schuldienste  des  Landes  finden  diese
Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

8  13.

Der  Ruhegehalt  beträgt  bei  zehn  Dienstjahren  dreißig  Prozent  des  Durchschnittsbetrags
der  für  die  letzten  zehn  Jahre  der  aurechnungsfähigen  Dienstzeit,  im  Falle  des  8  10  Absatz  2
dreißig  Prozent  des  Durchschnittsbetrags  der  für  die  gesamte  anrechnungsfähige  Dienstzeit  festgestellten
  Einkommensanschläge;  der  Ruhegehalt  steigt  von  zehn  Dienstjahren  an  für  jedes  weitere
Dienstjahr  um  1,25  Prozent  und  erreicht  bei  zweinndvierzig  Dienstjahren  den  Höchstbetrag  mit
siebenzig  Prozent,  darf  jedoch  den  zuletzt  maßgebenden  Einkommensanschlag  nicht  übersteigen;  bei
der  Ausrechnung  des  Durchschnittsbetrages  der  Einkommensanschläge  werden  die  letzten  zehn
vollen  Kalenderjahre  zugrunde  gelegt,  falls  dem  Mitgliede  mindestens  zehn  volle  Kalenderjahre
  als  Dienstjahre  angerechnet  werden  können;  im  Falle  des  §  10  Absatz  2  oder  wenn  einem
Mitgliede  zehn  Dienstjahre  angerechnet  werden  können,  die  nicht  zehn  volle  Kalenderjahre  ergeben,
erfolgt  die  Ausrechnung  des  Durchschnittsbetrags  unter  Zugrundelegung  der  ganzen  anrechnungsfähigen
  Dienstzeit.  Die  sich  ergebenden  Durchschnittsbeträge  werden  auf  volle  hundert
Mark  aufgerundet.

Ergeben  sich  bei  der  Berechnung  des  Ruhegehalts  Bruchteile  einer  Mark,  so  sind  dieselben
auf  eine  volle  Mark  aufzurunden.

8  14.

Der  Einkommensanschlag  eines  jeden  Mitglieds  wird  durch  das  Bezirksamt  nach  Maßgabe
der  nachfolgenden  Vorschriften  festgesetzt.
        <pb n="418" />
        394  XXXVIII.

Gegen  die  Feststellung  des  Bezirksamts  kann  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  vom
Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet  sowohl  von  seiten  des  Mitglieds,  wie  der  Anstellungsgemeinde
und  des  Verwaltungsrats  der  Anstalt  die  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  ergriffen
werden,  welches  auf  dieselbe  endgültig  entscheidet.

15.

Der  Einkommensanschlag  setzt  sich  je  nach  der  Art  der  dem  Mitglied  zukommenden  Bezüge
zusammen:

1.  aus  dem  Betrage  des  zugesicherten  festen  Gehalts;

2.  aus  dem  geordneten  Wertanschlag  für  wandelbare  Bezüge;

3.  aus  dem  geordneten  Wertanschlag  für  Naturalbezüge.

Versieht  ein  Anstaltsmitglied  mehrere  nach  ihrer  Art  zur  Begründung  der  Mitgliedschaft
geeignete  Dienststellungen  gleichzeitig,  so  werden  die  sämtlichen  Bezüge  daraus  nach  ihrem
Betrag  oder  Wertanschlag  bei  der  Bildung  des  Einkommensanschlags  insoweit  berücksichtigt,
als  die  betreffenden  Dienste  einer  inländischen  Gemeinde  oder  einer  mit  Gemeindebürgschaft
versehenen  inländischen  Sparkasse  oder  anderen  inländischen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4
geleistet  werden.

8  16.

Der  zulässige  Höchstbetrag  des  Einkommensanschlags  beläuft  sich  auf  fünftausend  Mark.

Die  Einkommensanschläge  sind  jeweils  auf  ganze  Hundert  in  der  Weise  abzurunden,  daß
überschießende  Beträge  unter  fünfzig  Mark  außer  Betracht  bleiben  und  solche  von  fünfzig  Mark
und  darüber  auf  das  nächste  Hundert  erhöht  werden.

17.

Feste  Gehalte  dürfen  nur  nach  Abzug  der  darin  etwa  enthaltenen  Vergütungen  für  Dienstaufwand,
  Kassenabgang,  Beschaffung  von  Hilfskräften  und  dergleichen  in  den  Einkommensanschlag
  aufgenommen  werden.

8  18.

Die  Höhe  des  Wertanschlags  für  wandelbare  Bezüge  (Gebühren)  und  für  Naturalbezüge
wird  bemessen  nach  dem  tatsächlichen  Durchschnittsertrag  in  den  der  jeweiligen  Festsetzung
vorangehenden  drei  Kalenderjahren  mit  Ausschluß  der  nur  auf  vorübergehenden  Verhältnissen
beruhenden  Einkommensteile  und  nach  Abzug  des  mit  dem  Ertrag  verbundenen  Aufwands.

Kann  der  Wertanschlag  nicht  nach  dem  Reinertrag  der  letzten  drei  Jahre  ermittelt  werden,
so  ist  er  in  anderer  geeigneter  Weise  einstweilen  festzustellen,  vorbehaltlich  der  spätestens  nach
drei  Jahren  mit  rückwirkender  Kraft  erfolgenden  Berichtigung  desselben  auf  Grund  des  tatsächlichen
  Ertrags.

§  19.

Der  Einkommensanschlag  wird  beim  Eintritt  eines  Mitglieds  in  die  Fürsorgekasse  sofort,

bei  späteren  Veränderungen  der  Bezüge  oder  ihres  Wertanschlags  aber  anläßlich  der  regel-
        <pb n="419" />
        XXXVIII.  395

mäßigen  Nachprüfung  (§  20),  in  beiden  Fällen  auf  Grund  der  vom  Kassenmitglied  zu  liefernden
Nachweise,  nach  Erhebung  schriftlicher  Bescheinigungen  des  Gemeinderats  oder  Sparkassenverwaltungsrats
  beziehungsweise  des  Verwaltungsorgans  sonstiger  nach  §  4  in  Betracht  kommender
  Körperschaften  über  den  Betrag  des  festen  Gehalts  sowie  die  Art,  den  Umfang  und
den  Wert  der  wandelbaren  und  Naturalbezüge  festgesetzt.

Sind  bei  der  Bildung  des  Einkommensanschlags  Leistungen  mehrerer  Gemeinden  oder
Sparkassen  oder  anderer  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4  zu  berücksichtigen,  so  ist  jeweils
zugleich  zu  bestimmen,  mit  welchem  Betrage  eine  jede  derselben  an  dem  Einkommensanschlag
beteiligt  ist.

Soweit  eine  Herabminderung  oder  Erhöhung  der  Gesamtsumme  der  anurechnungsfähigen
Bezüge  bei  der  Festsetzung  des  Einkommensanschlags  stattfinden  muß  (§  16),  sind  die  Anteile
sämtlicher  Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen  und  anderer  Körperschaften  daran  verhältnismäßig
  zu  kürzen  oder  hinaufzusetzen.

8  20.

Alljährlich  erfolgt  während  der  drei  ersten  Kalendermonate  in  etwa  einem  Drittel  der
Amtsbezirke  durch  die  Bezirksämter  die  regelmäßige  Nachprüfung  der  Diensteinkommensverhältnisse
  aller  derjenigen  im  Dienst  befindlichen  Mitglieder  der  Anstalt,  welche  der  letzteren
seit  mehr  als  zwölf  Monaten  angehören,  und  zwar  nach  dem  Stand  auf  Schluß  des  abgelaufenen
  Jahres.

Die  Neufeststellung  der  Einkommensanschläge  aus  Anlaß  dieser  Nachprüfung  wird  mit
Beginn  des  Kalenderjahres  wirksam,  in  welchem  die  Nachprüfung  stattfindet.

Außerhalb  der  regelmäßigen  Nachprüfung  werden  Veränderungen  in  der  Höhe  des  Diensteinkommens
  im  Wege  der  Neufeststellung  des  Einkommensanschlags  auf  besonderen  Antrag
und  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  sie  durch  Ubernahme  oder  Verlust  eines  Dienstes  veranlaßt
sind.  Die  Neufeststellung  wird  in  diesem  Falle  mit  dem  Ablauf  des  Monats  wirksam,  in
welchem  das  die  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereignis  eingetreten  ist.

Die  nach  Absatz  1  erforderliche  Festsetzung  der  Reihenfolge  der  einzelnen  Amtsbezirke
erfolgt  durch  den  Verwaltungsrat  der  Anstalt  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
derart,  daß  die  Nachprüfung  der  Diensteinkommensverhältnisse  jedes  Mitglieds  innerhalb  dreier
Jahre  mindestens  einmal  gewährleistet  ist.

8  21.

Wenn  die  Nachprüfung  des  Einkommensanschlags  nach  dem  Stande  am  Schluß  des
letzten  abgelaufenen  Kalenderjahres  im  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  des  Mitgliedes  aus  dem
Dienst  noch  nicht  stattgefunden  hat,  so  ist  sie  vor  der  Festsetzung  des  Ruhegehaltes  noch  vorzunehmen.


§  22.

Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Bezug
des  seitherigen  Diensteinkommens  aufhört;  sie  endigt  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
der  Ruhegehaltsempfänger  stirbt,  unbeschadet  der  besonderen  Vorschriften  der  §8  23  und  24.
        <pb n="420" />
        396  XXXVIII.

8  23.

das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  erlischt,  wenn  der  Bezugsberechtigte:

1.  durch  ein  rechtskräftiges  strafgerichtliches  Urteil  zu  einer  Zuchthausstrafe  oder  wegen
einer  strafbaren  Handlung  zum  Nachteil  der  Anstellungsgemeinde  zu  einer  Gefängnis—
strafe  von  mindestens  drei  Monaten  verurteilt  wird  oder  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
oder  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  verliert,

Him  öffentlichen  Dienst,  d.  h.  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Staates,  einer  Ktrche,
Gemeinde  oder  eines  weiteren  kommunalen  Verbandes  oder  im  Dienst  einer  landesherrlichen
  Hof=  oder  Hausverwaltung  oder  im  Privatdienst  mit  einem  Diensteinkommen,
das  dem  für  die  Berechuung  des  Ruhegehalts  maßgebend  gewesenen  Einkommensanschlag
  mindestens  gleichkommt,  und  mit  Anspruch  auf  angemessene  Fürsorge  im
Falle  der  Dienstunfähigkeic  und  des  Todes  wieder  verwendet  wird,

3.  nach  wiedererlangter  Dienstfähigkeit  eine  ihm  von  der  Anstellungsgemeinde  angebotene
Verwendung  auf  einer  seiner  Berufsbildung  entsprechenden  Amtsstelle  ungeachtet  des
mit  Frist  von  einem  Monat  zu  wiederholenden  Hinweises  auf  die  gesetzlichen  Folgen
ablehnt,  vorausgesetzt,  daß  jene  Stelle  ein  dem  maßgebenden  Einkommensauschlag
mindestens  gleichstehendes  Einkommen  gewährt  haben  würde.

rio

-

8  24.

do-  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  ruht:

.wenn  der  Bezugsberechtigte  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  zur  etwaigen
Wiedererlangung  derselben,  oder

wenn  und  solange  derselbe,  ohne  daß  die  übrigen  in  §  23  Ziffer  2  genannten  Voraussetzungen
  zutreffen,  aus  der  Verwendung  in  einem  der  daselbst  erwähnten  Dienste  ein
Einkommen  oder  ein  Wartegeld  oder  einen  Ruhegehalt  bezieht,  insoweit  als  dessen
Betrag  unter  Hinzurechnung  des  von  der  Anstalt  gewährten  Ruhegehalts  den  Betrag
des  bei  Bemessung  dieses  letzteren  zugrunde  gelegten  Einkommensanschlags  um  mehr
als  zehn  Prozent  übersteigt,  oder

l  wenn  und  insolange  derselbe  die  Rechtsanwaltschaft  ausübt.

1#0

—

8  25.

Das  Erlöschen,  das  gänzliche  und  teilweise  Ruhen  und  die  Wiedergewährung  des  Ruhe—
gehalts  in  den  Fällen  der  §§  23  und  24  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen  Monats  ein,  welcher
auf  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereignis  folgt.

In  dem  Falle  des  §  23  Ziffer  1  erlischt  das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts,
sobald  das  strafgerichtliche  Urteil  die  Rechtskraft  beschreitet

Das  Ruhen  unterbleibt  in  den  Fällen  des  §  24  Ziffer  2,  wenn  die  Maßnahme  nicht
gemäß  dem  ersten  Absatz  für  die  Dauer  von  mindestens  drei  aufeinanderfolgenden  Monaten
zu  verfügen  wäre.
        <pb n="421" />
        XXXVIII.  397
8  26.

Jeder  Ruhegehaltsempfänger  ist  verpflichtet,  dem  Verwaltungsrat  der  Anstalt  über  alle
für  die  Beurteilung  der  Frage  des  Erlöschens,  des  Ruhens  und  der  Wiedergewährung  des
Ruhegehalts  erheblichen  Tatsachen  auf  Verlangen  vollständigen  Aufschluß  zu  geben,  und  kann
hierzu  nötigenfalls  durch  einstweilige  Innehaltung  des  Ruhegehalts  veranlaßt  werden.

III.  Abschnitt.
Die  Hinterbliebenenversorgung.

§  27.

Witwen=  und  Waisengeld  erhalten  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  die  bezugsberechtigten
  Hinterbliebenen  eines  Mitgliedes  der  Fürsorgekasse  dann,  wenn  dasselbe:

1.  im  Dienste  nach  einer  Dienstzeit  (§§#  11  und  12)  von  mindestens  zehn  Jahren  gestorben

  ist  oder

2.  aus  dem  Dienst  mit  dem  Recht  auf  Ruhegehalt  bereits  ansgeschieden  war.

Ist  der  Tod  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstigen  Beschädigung,  welche
das  Mitglied  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigenes  Verschulden
  nach  erlangter  Mitgliedschaft  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  der  Anspruch  auf  Witwenund
  Waisengeld  auch  ohne  vorausgegangene  zehnjährige  Dienstzeit  ein.

8  28.

Bezugsberechtigte  Hinterbliebene  sind  die  Witwe  und  die  ehelichen  unverheirateten  Kinder
unter  achtzehn  Jahren.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  haben  die  Witwe  und  hinterbliebenen
Kinder  eines  Mitgliedes  aus  solcher  Ehe,  welche  erst  nach  dessen  Ausscheiden  aus  dem  Dienst
geschlossen  worden  ist.

Ebensowenig  hat  die  Witwe  Anspruch  auf  Witwengeld,  wenn  die  Ehe  mit  dem  verstorbenen
Mitglied  in  einer  Zeit  geschlossen  wurde,  zu  welcher  das  Leben  desselben  infolge  von  Krankheit
  ernstlich  bedroht  war,  sofern  der  Tod  innerhalb  dreier  Monate  vom  Eheabschluß  an
gerechnet  eingetreten  ist.

8  29.

Das  Witwengeld  beträgt  sechzig  Prozent  desjenigen  Ruhegehalts,  zu  welchem  der  Verstorbene
berechtigt  gewesen  ist  oder  am  Todestag  im  Falle  seines  wegen  Dienstunfähigkeit  erfolgenden
Ausscheidens  aus  dem  Dienste  berechtigt  gewesen  sein  würde,  darf  jedoch  niemals  dreißig  Prozent
des  für  die  Ruhegehaltsberechnung  maßgebenden  Einkommensanschlags  überschreiten.

Das  Waisengeld  beläuft  sich  für  jedes  Kind,  wenn  dessen  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des
Todes  des  Mitgliedes  zum  Bezug  von  Witwengeld  berechtigt  ist,  auf  ein  Fünftel  des  Witwengeldes,
  in  den  übrigen  Fällen  auf  ein  Drittel  des  Witwengeldes.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.  58
        <pb n="422" />
        398  XXXVIII.

8  30.

Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  darf  den  Betrag  des  Ruhegehalts  nicht  übersteigen,
zu  welchem  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  am  Todestage  im  Falle  seines  wegen
Dienstunfähigkeit  erfolgenden  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  berechtigt  gewesen  sein  würde.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Witwen=  und  Waisengeld  verhältnismäßig
  gekürzt,  vorbehaltlich  der  Wiedererhöhung  innerhalb  der  bezeichneten  Grenze  und  zwar
vom  Beginn  des  nächsten  Monats  an,  soweit  dazu  durch  das  spätere  Ausscheiden  von  Bezugsberechtigten
  sich  die  Möglichkeit  bietet.

§  31.

Wenn  die  Witwe  30  oder  mehr  Jahre  jünger  war  als  ihr  verstorbener  Ehemann,  so
mindert  sich  das  ihr  zustehende  Witwengeld  bei  einem  Altersunterschiede  von

vollen  30  Jahren  bis  zu  35  Jahren:  um  ein  Zehntel,

mehr  als  35  Jahren,  aber  nicht  über  40  Jahren:  um  zwei  Zehntel,

von  mehr  als  40  Jahren:  um  drei  Zehntel
seines  Betrags.

Die  Waisengelder  werden  im  Falle  des  Absatz  1  nach  dem  vollen  Betrag  des  Witwengeldes
  ohne  Rücksicht  auf  die  Kürzung  des  letzteren  berechnet.

32.

Bruchteile  einer  Mark,  welche  sich  bei  Festsetzung  der  jährlichen  Bezüge  eines  empfangsberechtigten
  Hinterbliebenen  ergeben,  werden,  soweit  nicht  §  30  Absatz  1  entgegensteht,  auf
eine  volle  Mark  aufgerundet.

8  33.
Die  Zahlung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  auf  den  Todestag  folgenden
Tag;z  sie  endigt:
1.  für  die  Witwe  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie  stirbt  oder  sich  wieder
verheiratet;
2.  für  jedes  Kind  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  dasselbe  das  achtzehnte
Lebensjahr  vollendet,  heiratet  oder  sonst  gewaltsentlassen  wird  oder  stirbt.

8  34.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  ruht,  wenn  die  berechtigte
Person  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  von  dem  auf  diesen  Verlust  folgenden  Monat
an  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung  derselben.

8  35.

Die  Auszahlung  der  Ruhegehalte,  der  Witwen-  und  Waisengelder  erfolgt  in  monatlichen

Beträgen  je  für  den  abgelaufenen  Zeitraum.  Ansprüche  auf  diese  Bezüge  können  mit  recht
        <pb n="423" />
        XXXVIII.  399

licher  Wirkung  nur  insoweit  abgetreten,  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,  als  dieselben
gesetzlich  der  Pfändung  unterliegen.  Die  Benachrichtigung  an  die  auszahlende  Kasse  hat  durch
eine  ihr  zuzustellende  öffentliche  Urkunde  zu  erfolgen.

IV.  Abschnitt.
Die  Aufbringung  der  Mittel.
8  36.

Alle  Mitglieder  der  Fürsorgekasse  haben  an  dieselbe  fortlaufende  Beiträge  zu  entrichten,
welche  jährlich  betragen:

1.  bei  den  Ratschreibern  drei  Prozent,

2.  bei  den  übrigen  Mitgliedern  vier  Prozent  des  jeweiligen  Einkommensanschlags.

837.

Die  Mitgliederbeiträge  sind  zu  bezahlen  von  dem  Anfange  des  Monats  an,  in  welchem
die  Mitgliedschaft  beginnt,  bis  zum  Schlusse  des  Monats,  in  welchem  die  Mitgliedschaft  endigt.

Veränderungen  in  der  Höhe  des  Beitrags  werden  mit  dem  Ablauf  des  Monats  wirksam,
in  welchem  die  für  die  Veränderung  entscheidende  Tatsache  eingetreten  ist.

8  38.

Die  Beiträge  sind  von  den  im  Dienst  befindlichen  Mitgliedern  durch  die  Anstellungs—
gemeinde  unter  eigener  Haftung  für  den  richtigen  Eingang  vermittelst  Einhaltung  am  Dienst—
einkommen  in  den  entsprechenden  Teilbeträgen  einzuziehen  und  an  die  Anstaltskasse  kostenfrei
abzuliefern.  Befindet  sich  ein  Mitglied  gleichzeitig  im  Dienste  mehrerer  Gemeinden,  Sparkassen
oder  sonstiger  Körperschaften  im  Sinne  des  8  4,  so  hat  diejenige  unter  eigener  Haftung  den
ganzen  Beitrag  an  die  Anstaltskasse  abzuführen,  welche  zum  Gesamtdiensteinkommen  des  Be—
treffenden  den  größten  Anteil  leistet.  Stehen  sich  in  dieser  Hinsicht  zwei  oder  mehrere  Gemeinden,
Sparkassen  beziehungsweise  andere  Körperschaften  einander  gleich,  so  bestimmt  der  Verwaltungsrat
der  Anstalt  diejenige,  welche  den  Beitrag  einzuziehen  und  abzuliefern  hat.

Im  Falle  des  vorhergehenden  Absatzes  haben  die  sämtlichen  übrigen  Gemeinden,  Spar—
kassen  beziehungsweise  Körperschaften  unter  eigener  Haftung  die  Beitragsquoten,  welche  auf
ihren  Anteil  am  Einkommensanschlag  entfallen,  durch  Einbehaltung  an  den  von  ihnen  fließenden
Dienstbezügen  einzuziehen  und  an  die  zur  Leistung  des  ganzen  Betrags  verpflichtete  Gemeinde,
Sparkasse  oder  Körperschaft  abzuliefern,  sofern  letztere  nicht  unter  Verzichtleistung  darauf  sich
bereit  erklärt  hat,  jeweils  den  ganzen  Mitgliederbeitrag  an  den  von  ihr  gewährten  Dienst—
bezügen  einzubehalten.

8  39.

Scheidet  ein  zur  Fortsetzung  der  Dienstleistung  fähiges  und  bereites  Kassenmitglied  nach

einer  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  (38  11  und  12)  von  mindestens  zehn  Jahren  auf  Ver—
58.
        <pb n="424" />
        400  XXXVIII.

anlassung  der  Anstellungsgemeinde,  ohne  daß  es  durch  schuldhaftes  Verhalten  ausreichende
Ursache  dazu  gegeben  hat,  iufolge  Auflösung  oder  Nichterneuerung  des  Dienstvertrags  aus  dem
Dienste  und  damit  aus  der  Mitgliedschaft  aus  oder  verliert  dasselbe  die  letztere  ohne  eigenes
Verschulden  wegen  Herabsetzung  seines  Diensteinkommens  unter  die  in  §4  vorgesehene  Mindestgrenze,
  so  sind  ihm  auf  seinen  Antrag  die  seit  dem  letzten  Eintritt  an  die  Anstalt  entrichteten
Beiträge  ohne  Zins  zu  ersetzen  und  zwar  je  zur  Hälfte  von  der  Fürsorgekasse  und  von  der
sein  Ausscheiden  veranlassenden  Anstellungsgemeinde.

Sind  es  mehrere  Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen  oder  andere  Körperschaften  im
Sinne  des  §  4,  welche  durch  gleichzeitige  Lösung  der  mit  ihnen  bestehenden  Dienstverhältnisse
oder  durch  Herabsetzung  der  Dienstbezüge  das  Ausscheiden  veranlassen,  so  haften  dieselben  für
den  Rückersatz  der  von  der  Anstellungsgemeinde  zu  ersetzenden  Beiträge  zu  gleichen  Teilen.

Macht  ein  Kassenmitglied  unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1  von  der  dort
bezeichneten  Befugnis  keinen  Gebrauch,  so  kann  es  mit  seinem  zuletzt  festgestellten  Einkommensanschlage
  Mitglied  der  Fürsorgekasse  bleiben,  so  lange  es  diejenigen  Beträge,  welche  für  freiwillige,
  nicht  dem  Ratschreiberstande  angehörige  Mitglieder  festgesetzt  sind,  einschließlich  der
Verbandsumlage,  aus  eigenen  Mitteln  an  die  Anstalt  in  den  von  dieser  zu  bestimmenden
Beträgen  und  Fristen  entrichtet.

Von  der  auf  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  gerichteten  Absicht  ist  dem
Verwaltungsrate  der  Fürsorgekasse  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Befugnis  zu  dieser  freiwilligen  Fortsetzung  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem
das  Mitglied  unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1  aus  der  Mitgliedschaft  ausgeschieden
ist  oder  die  letztere  verloren  hat,  sechs  Monate  verflossen  sind.

Ratschreiber,  welche  von  der  Befugnis  zur  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft
Gebrauch  machen,  treten  mit  dem  Abschlusse  des  Monats,  in  welchem  der  Austritt  aus  dem
Ratschreiberdienste  erfolgt  ist,  in  die  Kassenabteilung  B  über.

Im  Falle  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  tritt  die  Ruhegehaltsgewährung
erst  dann  ein,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  das  Mitglied,
hingesehen  auf  sein  letztes  Dienstverhältnis  im  Sinne  des  Gesetzes,  wegen  eines  körperlichen
Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  als  dienstunfähig  zu
bezeichnen  ist.

#  10.

Die  Betreibung  der  für  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  zu  entrichtenden
Beiträge  und  Verbandsumlage  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  für  die  Betreibung  der
öffentlichen  Abgaben.  Im  Falle  der  Unbeibringlichkeit  der  Beiträge  oder  Verbandsumlage
steht  dem  Verwaltungsrate  der  Fürsorgekasse  das  Recht  zu,  das  Mitglied,  welches  seinen
Verpflichtungen  nicht  nachgekommen  ist,  von  der  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  auszuschließen
  und  zwar  mit  Wirkung  von  dem  Tage  an,  von  welchem  an  die  Beiträge  unentrichtet
  geblieben  sind,  oder  vom  Beginne  des  Jahres  an,  für  welches  die  Verbandsumlage
zu  entrichten  war.
        <pb n="425" />
        XXXVIII.  401
841.

Scheidet  ein  Kassenmitglied  vor  der  Zurücklegung  von  zehn  anrechnungsfähigen  Dienst—
jahren  ohne  Ruhegehaltsanspruch  (§  10  Absatz  2)  aus  dem  Dienste  aus  und  liegen  bei  demselben
  im  übrigen  die  Voraussetzungen  des  §  10  Absatz  1  vor,  so  werden  ihm  auf  seinen
Antrag  sämtliche  während  der  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  bezahlten  Mitgliederbeiträge  ohne
Zins  und  nach  Abzug  von  zwanzig  Prozent  für  den  Betriebs=  und  Reservefond  der  Anstalt
von  der  letzteren  als  Abfindung  zugewiesen.

42.

Wenn  ein  Kassenmitglied  vor  der  Zurücklegung  von  zehn  aurechnungsfähigen  Dienstiahren
stirbt  und  eine  Witwe  oder  eheliche  unverheiratete  Kinder  unter  18  Jahren  hinterläßt,  welche
einen  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  nicht  haben  (§  27  Absatz  2),  so  werden  denselben
auf  ihren  Antrag  die  in  §  41  erwähnten  Beiträge  in  dem  daselbst  bezeichneten  Umfang  als
Abfindung  von  der  Anstalt  zurückerstattet.

Über  die  Verteilung  unter  die  Angehörigen  entscheidet  der  Verwaltungsrat  der  Anstalt
endgültig.

8  43.

Der  zur  Rückerstattung  von  Beiträgen  nach  den  §§  39  bis  J2  erforderliche  Antrag  des
früheren  Mitglieds  oder  seiner  Hinterbliebenen  kann  nur  innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage
des  Ausscheidens  aus  der  Anstalt  an  gerechnet,  gestellt  werden.

8  4MH.

Für  jedes  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwillig  der  Anstalt  beitretende
Mitglied  ist  ein  Eintrittsgeld  von  zehn  Prozent  des  Einkommensanschlags  und  von  jeder  durch
Neufeststellung  in  der  Folge  bewirkten  Erhöhung  des  letzteren  ein  Einkaufsgeld  in  gleichem
Betrage  an  die  Anstaltskasse  zu  entrichten.

Von  dem  Eintritts=  und  Einkaufsgeld  haben  die  Anstellungsgemeinde  und  das  Mitglied
jeweils  die  Hälfte  zu  bezahlen;  die  auf  das  letztere  entfallenden  Betreffnisse  werden  durch  die
erstere  wie  die  Beiträge  (§  38)  eingezogen.

Sind  bei  der  Bildung  des  ersten  Einkommensanschlags  mehrere  Gemeinden,  Sparkassen
oder  andere  Körperschaften  im  Sinne  des  §  J  beteiligt,  so  hat  jede  derselben  fünf  Prozent
von  dem  auf  sie  entfallenden  Anteil  am  Einkommensanschlag  (§  19  Absatz  2)  zu  tragen.

Die  Einkaufsgelder  von  den  in  der  Folge  eintretenden  Erhöhungen  des  Einkommensanschlags,
  soweit  sie  der  Anstellungsgemeinde  zur  Last  fallen,  obliegen  unter  mehreren  Gemeinden,
  Sparkassen  beziehungsweise  Körperschaften  denjenigen,  welche  durch  Aufbesserung  der
Dienstbezüge  des  Mitglieds  die  Erhöhung  seines  Einkommensanschlags  veranlaßt  haben  und
zwar  im  Verhältnis  ihrer  jeweiligen  Beteiligung  daran.
        <pb n="426" />
        402  XXXVIII.
8  45.

Geht  ein  Mitglied  zu,  welches  früher  schon  der  Fürsorgekasse  angehört  hat,  so  ist  das
Eintrittsgeld  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  Dauer  der  früheren  Mitgliedschaft  auf  die  Dienstzeit
  angerechnet  werden  kann  (§  12).

In  diesem  Fall  ist  jedoch  das  Einkaufsgeld  von  dem  etwaigen  Mehrbetrag  zu  entrichten,
um  welchen  der  nen  festgesetzte  Einkommensanschlag  den  früheren,  letzten  Einkommensanschlag
übersteigt.

Beim  Vorhandensein  mehrerer  Gemeinden,  Sparkassen  beziehungsweise  anderer  Körperschaften
  im  Sinne  des  §  4,  welche  zusammen  die  Hälfte  des  Einkaufsgeldes  zu  tragen  haben,
findet  die  Bestimmung  des  §  44  Absatz  4  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß
eine  jede  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  am  neuen  Einkommensanschlag  zur  Aufbringung
des  Betreffnisses  heranzuziehen  ist.

8  46.

Der  Anstaltskasse  sind  je  25  Prozent  der  von  ihr  jeweils  bezahlten  Beträge  au  Ruhe—
gehalt  von  der  letzten  Anstellungsgemeinde  vorweg  zu  ersetzen.

Befand  sich  das  betreffende  Mitglied  als  solches  nicht  zehn  Jahre  in  ihrem  Dienst,  so
kann  sie  von  denjenigen  Gemeinden,  Sparkassen  oder  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des
8  1,  welche  dasselbe  in  seiner  Eigenschaft  als  Mitglied  der  Anstalt  mindestens  gleichlang  beschäftigt
  haben,  die  Übernahme  der  Hälfte  jener  Vorausleistung  beanspruchen.

Üüber  Ansprüche  dieser  Art  sowie  über  die  Unterverteilung  auf  mehrere  solcher  Gemeinden,
Sparkassen  beziehungsweise  Körperschaften  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern  endgültig.

Diese  Bestimmungen  finden  im  Falle  des  §  39  Absatz  3  mit  der  Maßgabe  siungemäße
Auwendung,  daß  die  in  Absatz  1  bezeichnete  Ersatzleistung  auf  das  Mitglied  und  die  letzte
Anstellungsgemeinde  in  denjenigen  Teilbeträgen  entfällt,  welche  sich  aus  dem  Verhältnisse  der
Zeitdauer  der  freiwilligen  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  des  Mitgliedes  zu  seiner
übrigen  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  ergeben.

Die  Fürsorgekasse  ist  befugt,  den  von  einem  Mitgliede  hiernach  geschuldeten  Betrag  durch
entsprechenden  Abzug  an  seinem  Ruhegehalt  zu  erheben.

8  47.

Die  Staatskasse  leistet  Zuschüsse  an  die  Anstalt,  jedoch  nur  zum  Zwecke  der  Fürsorge
für  diejenigen  Mitglieder,  welche  Ratschreiber  sind.  Es  werden  deshalb  zwei  Kassenabteilungen
(A  und  B8)  gebildet,  deren  eine  (A)  sämtliche  der  Fürsorgekasse  angehörenden  Ratschreiber
umfaßt,  währeud  alle  übrigen  Mitglieder  der  andern  Kassenabteilung  ()  zugehören.

Jede  Kassenabteilung  verrechnet  die  ihre  Mitglieder  betreffenden  Einnahmen  und  Ausgaben
gesondert  und  hat  ihren  eigenen  Betriebs=  und  Reservefond  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu
bilden.  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  ihrer  Natur  nach  nicht  einer  der  beiden  Abteilungen
zufallen,  sind  auf  dieselben  im  Verhältnis  des  neuesten  Standes  der  beiderseitigen  Gesamteinkommensanschläge
  zu  verteilen.

—
        <pb n="427" />
        XXXVIII.  403

Die  Staatskasse  entrichtet  an  die  Kassenabteilung  A:
1.  einen  Zuschuß,  welcher  beträgt:

in  den  ersten  fünf  Jahren  des  Vestehens  der  Anstalt  70  Prozent
im  sechsten  bis  mit  zehnten  Jahre  50  „
im  elften  bis  mit  fünfzehnten  Jahre.  30  „
sowie  nachen  2090  „
der  im  Laufe  des  Kalenderjahres  eingegangenen  Beiträge  der  Mitglieder  dieser  Kassenabteilung;


2.  je  25  Prozent  aller  von  dieser  Kassenabteilung  bestrittenen  Ruhegehalte,  Witwen=  und
Weisengelder.

Die  Rückerstattung  im  Sinne  der  §§  39,  41  und  42  bleibt  bei  Feststellung  des  Staatszuschusses
  außer  Betracht.

8  48.

In  jeder  Kassenabteilung  ist  durch  Verwendung  eines  Teiles  der  laufenden  Einnahmen  ein
Betriebsfond  zu  bilden  und  dauernd  zu  erhalten;  derselbe  soll  nach  näherer  Vorschrift  des
Ministerinms  des  Innern  so  bemessen  werden,  daß  er  mindestens  der  Hälfte  der  laufenden
Jahresausgaben  gleichkommt.

Als  Betriebsfond  der  Kassenabteilung  A  dient,  vorbehaltlich  späterer  Erhöhung  desselben
nach  Vorschrift  des  ersten  Absatzes,  der  außerordentliche  Zuschuß  von  60  000  Mark  (§  68).

49.

Soweit  in  jeder  Kassenabteilung  die  innerhalb  eines  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen
Ausgaben  durch  die  verfügbaren  Einnahmen  nicht  gedeckt  sind,  wird  der  Fehlbetrag  auf  alle
beteiligten  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4  nach  dem
Verhältnis  ihrer  Matrikularanschläge  (§  50)  als  Verbandsumlage  umgelegt.

Eine  Verbandsumlage  und  zwar  in  der  Kassenabteilung  im  Betrage  von  drei  Prozent
und  in  der  Kassenabteilung  B  in  einem  solchen  von  sechs  Prozent  der  Matrikularanschläge  hat
von  Anfang  an  jedenfalls  insolange  zur  Erhebung  zu  gelangen,  bis  der  steigende  Fehlbetrag
eine  Erhöhung  dieser  Sätze  angezeigt  erscheinen  läßt  oder  der  Stand  der  Mittel  eine  Herabsetzung
  ermöglicht.

Die  Verbandsumlage  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  und  ist
in  den  Beträgen,  welche  vom  Verwaltungsrat  der  Anstalt  berechnet  werden,  binnen  Monatsfrist
  nach  der  Anforderung  an  die  Anstaltskasse  einzubezahlen.

§  50.
Um  den  Matrikularanschlag  einer  jeden  Gemeinde,  Sparkasse  und  sonstigen  Körperschaft
im  Sinne  des  §  4  zu  erhalten,  werden  -  und  zwar  gesondert  für  jede  Kassenabteilung  —
die  jeweiligen  Einkommensanschläge  der  im  Dienst  derselben  stehenden  Mitglieder  nach  ihrem
höchsten  Betrag  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  insoweit  zusammengezählt,  als  diese  Einkommens-
        <pb n="428" />
        404  XXXVIII.

anschläge  auf  die  betreffende  Gemeinde,  Sparkasse  oder  Körperschaft,  sei  es  ganz,  sei  es  teil—
weise  entfallen  (§  19).

In  den  Matrikularanschlag  werden  auch  die  letzten  Einkommensanschläge  sowohl  der  im
Bezug  von  Ruhegehalt  befindlichen,  wie  derjenigen  verstorbenen  Mitglieder,  deren  Hinterbliebene
Witwen=  oder  Waisengeld  beziehen,  dann  und  insolange  eingerechnet,  als  diejenigen  Beamten
und  Bediensteten,  welche  die  von  jenen  Mitgliedern  früher  wahrgenommenen  Geschäfte  versehen,
nicht  ihrerseits  der  Fürsorgekasse  angehören.

Die  Verbandsumlage  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  von  dem  einzelnen  Mitgliede
  in  dem  abgelaufenen  Dienstjahre  zugebrachten  Dienstzeit  für  das  ganze  Jahr  erhoben.

Wenn  für  ein  Mitglied  mehrere  Anstellungsgemeinden  in  Frage  kommen,  wird  die  Verbandsumlage
  nur  für  eine  derselben  nach  Maßgabe  der  in  §  38  für  die  Beiträge  getroffenen
Bestimmungen  berechnet  und  erhoben;  der  hiernach  haftbaren  Anstellungsgemeinde  bleibt  der
Rückgriff  auf  die  übrigen  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4
überlassen.

§  51.

Soweit  die  laufenden  Einnahmen  einschließlich  der  nach  §  49  erhobenen  Verbandsumlage
zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  nicht  erforderlich  sind,  fließen  sie  dem  Reservefond  zu.

Aus  demselben  wird  je  nach  Umständen  im  Bedarfsfalle  zur  Deckung  der  Jahresausgaben
ein  angemessener  Betrag  zugeschossen;  letzterer  ist  jeweils  durch  das  Ministerium  des  Innern
festzusetzen  und  derart  zu  bestimmen,  daß  die  Verbandsumlage  in  den  verschiedenen  Jahren
erheblicheren  Schwankungen  nicht  unterliegt.

V.  Abschnitt.

Die  Organisation  und  Verwaltung  der  Anstalt  nebst  Zuständigkeitsbesti  g

 

8  52.

Die  Fürsorgekasse  für  Gemeindebeamte  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle  Verbindlichkeiten
der  Kasse  haftet  nur  ihr  Vermögen.  "

§53.

Die  Verwaltung  und  rechtliche  Vertretung  der  Fürsorgekasse  besorgt  unter  der  Leitung
und  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  der  zufolge  des  §  83  des  Beamtengesetzes  bestellte
Verwaltungsrat  der  Beamtenwitwenkasse  als  Verwaltungsrat  der  Anstalt.

Derselbe  bedient  sich  zur  Erledigung  der  Geschäfte  der  Anstalt  des  Personals  der
Beamtenwitwenkasse.

Eine  Entschädigung  an  die  letztere  oder  an  den  Staat  ist  für  die  Tätigkeit  der  genannten
Bcamten  von  der  Fürsorgekasse  nicht  zu  leisten
        <pb n="429" />
        XXXVIII.  405

8  54.

Der  Verwaltungsrat  der  Anstalt  beschließt  über  sämtliche  Angelegenheiten,  bezüglich
deren  in  diesem  Gesetze  nicht  eine  andere  Behörde  ausdrücklich  für  zuständig  erklärt  worden  ist.

Derselbe  eutscheidet  daher  insbesondere  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  8  10  Absatz  3  —
über  die  Gewährung  und  die  Höhe  der  Ruhegehalte,  sowie  der  Witwen-  lund  Waisengelder,
welche  Bezüge  von  ihm  anzuweisen  sind,  ferner  über  die  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur
Mitgliedschaft  und  deren  Dauer,  über  die  Bildung  der  Matrikularanschläge  der  Gemeinden,
Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4,  über  die  der  Anstaltskasse
zukommenden  Leistungen  an  Mitgliederbeiträgen,  Eintritts=  und  Einkaufsgeldern,  Vorausbeiträgen
  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  Körperschaften  zu  den  Ruhegehalten,  sowic  endlich
über  die  Anträge  auf  Rückerstattung  der  Mitgliederbeiträge.

Dem  Verwaltungsrat  sind  die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Nachweise  von  den
Beteiligten  zu  liefern.

Der  Verwaltungsrat  hat  in  allen  dazu  geeigneten  Fällen  vor  Erlassung  seiner  Entschließungen
  die  Beteiligten  zu  hören;  als  Beteiligte  gelten  nicht  nur  die  Beamten  und
Bediensteten,  um  deren  Beziehungen  zur  Anstalt  es  sich  handelt,  beziehungsweise  die  Mitglieder
und  deren  Hinterbliebene,  sondern  auch  die  Gemeinden,  Sparkassen  und  anderen  Körperschaften
im  Sinne  des  §  4,  in  deren  Diensten  das  Mitglied  stht.

8  B55.

Der  Verwaltungsgerichtshof  erkennt  in  erster  und  letzter  Instanz  auf  Klage  gegen  die
Entscheidungen  des  Verwaltungsrats  der  Anstalt:
Hüber  die  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur  Mitgliedschaft  und  deren  Dauer;
2.  über  die  Schuldigkeit  der  Gemeinden,  der  Sparkassen,  der  sonstigen  Körperschaften  im

Sinne  des  §  4,  der  Mitglieder  und  des  Staates  zur  Leistung  von  Beiträgen  aller  Art;

3.  über  Ansprüche  auf  Ruhegehalt,  Witwen=  und  Waisengeld,  und

4.  über  die  sonstigen  Verpflichtungen  aus  den  8§  39,  40,  41,  42,  46  des  Gesetzes.

Dabei  sind  jedoch  für  die  Beurteilung  der  im  Wege  der  Klage  geltend  gemachten  Ansprüche
die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  über  die  Höhe  der  anrechnungsfähigen  Dienstbezüge
und  die  Bildung  des  Einkommensauschlags,  über  den  Prozentsatz,  nach  welchem  die  Verbandsumlage
  zur  Erhebung  gelangt,  ferner  über  die  Dienstunfähigkeit  und  das  Vorliegen  eines  Verschuldens
  auf  seiten  des  Mitgliedes,  sowie  darüber,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkt  an  ein  mit
Ruhegehalt  aus  dem  Dienst  ausgeschiedenes  Kassenmitglied  gemäß  §  23  Ziffer  3  zur  Wiederübernahme
  eines  Amtes  verpflichtet  ist,  maßgebend.

#—.  —

’

8  56.
Im  übrigen  findet  gegen  die  Entschließungen  des  Verwaltungsrats  der  Anstalt  nur  die

Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  statt,  welches  auf  dieselbe  endgültig  entscheidet.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="430" />
        406  XXXVIII.

857.

Zur  Mitwirkung  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  allgemeinen  Angelegen—
heiten  der  Anstalt  werden  Vertreter  der  an  ihr  beteiligten  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen
Körperschaften  im  Sinne  des  §  4  berufen.

Dieselben  versammeln  sich  nach  Bedarf  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstandes  des  Verwaltungsrats
  der  Beamtenwitwenkasse,  welcher  zugleich  Vorstand  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse
ist,  mit  den  Mitgliedern  des  letzteren  als  erweiterter  Verwaltungsrat  am  Sitze  der  Anstalt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  die  Geschäftsführung  des
erweiterten  Verwaltungsrats  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

8  58.

Zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  wichtigeren  laufenden  Geschäfte  nach  den  im  Ver—
ordnungswege  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen  wählen  die  dem  erweiterten  Verwaltungsrat
angehörenden  Vertreter  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des
§  4  einen  Ausschuß  von  zwei  Mitgliedern,  deren  eines  aus  ihrer  Mitte,  das  andere  aus  der
Zahl  der  Kassenmitglieder  zu  entnehmen  ist.

Für  jedes  Ausschußmitglied  sind  in  gleicher  Weise  zwei  Stellvertreter  zu  wählen.

In  den  Ausschuß  dürfen  nur  solche  Personen  gewählt  werden,  welche  in  der  Nähe  des
Kassensitzes  wohnen.

Die  Geschäftsordnung  des  Ausschusses  wird  durch  das  Ministerium  des  Innern  erlassen.

8  59.

Zur  Erhebung  der  Einnahmen  der  Anstalt,  ferner  zu  Auszahlungen  und  zur  vorschüß
lichen  Bestreitung  von  Ausgaben  für  kürzere  Zeit  kann  der  Verwaltungsrat  die  Gemeindekassen
  und  Sparkassen  sowie  nach  den  vom  Finanzministerium  zu  erlassenden  Vorschriften  die
Organe  der  staatlichen  Kassenverwaltung  in  Anspruch  nehmen.

Die  Jahresrechnung  wird  durch  die  Oberrechnungskammer  abgehört  und  verbeschieden.

Über  Anträge  auf  Freigebigkeitshandlungen  entscheidet  der  Verwaltungsrat  der  Anstalt
mit  Zustimmung  des  erweiterten  Verwaltungsrats  und  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern.

VI.  Abschnitt.
Einführungs-  und  Abergangsbestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896.
§  60.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Wirksamkeit.

Die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  hat  das  Ministerium
des  Innern  zu  treffen.
        <pb n="431" />
        XXXVIII.  197

Auf  die  am  1.  Jannar  1897  im  Amte  befindlichen  Gemeinde=  und  Sparkassenbeamten
findet  das  gegenwärtige  Gesetz  unter  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

§  61.

Die  Mitgliedschaft  der  Ratschreiber  der  unter  den  §  2  fallenden  Gemeinden  beginnt  mit
dem  1.  Jannar  1897.

Von  der  Verpflichtung  zum  Beitritt  zur  Kasse  sind  jedoch  die  vor  dem  1.  Januar  1842
geborenen  Ratschreiber  befreit,  sofern  sie  vor  dem  1.  April  1897  einen  dahingehenden  schriftlichen
  Antrag  beim  Verwaltungsrat  der  Anstalt  stellen.  Macht  ein  Ratschreiber  von  diesem
Rechte  Gebrauch,  so  steht  seinem  etwaigen  späteren  Beitritt  als  freiwilliges  Mitglied  nichts
im  Wege.

Die  Wirksamkeit  der  Beitrittserklärung  freiwilliger  Mitglieder  wird  zugunsten  solcher,
welche  am  1.  Jannar  1897  schon  in  einer  die  Mitgliedschaft  ermöglichenden  Stellung  sich
befinden,  auf  eben  diesen  Zeitpunkt  bezogen,  wenn  die  Anmeldung  vor  dem  1.  April  1897  einläuft.

862.

Den  Beamten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befinden  und  auf
Grund  desselben  zur  Mitgliedschaft  bei  der  Anstalt  verpflichtet  oder  berechtigt  sind,  wird  die
Zeit,  welche  sie  vor  dem  1.  Jannar  1897  in  einer  an  sich  die  Verpflichtung  oder  Berechtigung
zur  Mitgliedschaft  begründenden  Stellung  oder  im  Staatsdienst  in  der  Eigenschaft  eines  etatmäßigen
  Beamten  zugebracht  haben,  in  die  Dienstzeit  insoweit  eingerechnet,  als  sie  dies  vor
dem  1.  April  1897  beim  Verwaltungsrat  der  Anstalt  schriftlich  beantragen  und  der  Einrechnung
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Hindernis  nicht  im  Wege  steht.

Die  zur  Beurteilung  des  Antrags  erforderlichen  Nachweise,  insbesondere  über  die  jeweilige
Höhe  des  bei  der  Bildung  des  Einkommensanschlags  maßgebenden  Diensteinkommens  in  den
einzelnen  zur  Einrechnung  angemeldeten  Jahren  sind  hierbei  mit  vorzulegen  oder  nachträglich
zu  erbringen.

Die  Einkommensauschläge  für  die  rückwärtsliegende  Zeit  werden  jedoch  niemals  höher  als
auf  den  Betrag  des  für  die  Zeit  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  erstmals  festgestellten  Ein
kommensanschlags  bestimmt.  Mit  der  hieraus  und  aus  §  16  Absatz  1  sich  ergebenden
Begrenzung  wird  bei  beantragter  Einrechunng  vorgesetzlicher  staatlicher  Dienstzeit  der  frühere
staatliche  Einkommensanschlag  der  Berechnung  des  Einkommensanschlags  im  Sinne  dieses
Gesetzes  zugrunde  gelegt.

Zur  freiwilligen  Mitgliedschaft  Berechtigte  können  von  der  Befugnis  des  Absatz  1  nur
dann  Gebrauch  machen,  wenn  sie  gleichzeitig  die  Erklärung  des  Beitritts  damit  verbinden.

8  63.
Wird  die  Einrechnung  nicht  bezüglich  der  gesamten  früheren  anrechnungsfähigen  Dienstzeit
beansprucht,  so  kann  nur  derjenige  Teil  derselben  mit  den  zugehörigen  Bezügen  ganz  oder
59.
        <pb n="432" />
        408  XXXVIII.

teilweise  zur  Einrechnung  zugelassen  werden,  an  welchen  sich  in  unmittelbarer  Folge  die  Zeit
der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  anschließt.
8  64.

Die  beim  Jukrafttreten  des  Gesetzes  im  Amt  befindlichen  Gemeinde=  und  Sparkassenbeamten,
  welche  der  Anstalt  mit  Wirksamkeit  von  diesem  Zeitpunkt  an  beitreten,  können  ver—
mittelst  einer  vor  dem  1.  April  1897  beim  Verwaltungsrat  einzureichenden,  für  die  ganze
Dauer  der  Mitgliedschaft  bindenden  Erklärung  verlangen,  daß  der  Berechnung  des  Ruhegehalts
und  der  Hinterbliebenenbezüge  nur  ein  bestimmter  Bruchteil,  jedoch  nicht  weniger  als  die
Hälfte  des  Einkommensanschlags  und  jedenfalls  nicht  weniger  als  der  Betrag  von  500  Mark
zugrunde  gelegt  wird.

Die  zu  entrichtenden  Beiträge,  Eintritts=  und  Einkaufsgelder  werden  in  diesem  Falle
seweils  nur  von  dem  entsprechenden  Teilbetrag  des  Einkommensanschlags  berechnet;  dasselbe
gilt  auch  bezüglich  der  für  die  vorgesetzliche  Zeit  nachzuzahlenden  Beiträge.

§  65.

Für  die  vor  dem  1.  Januar  1897  liegende  Dieustzeit,  soweit  deren  Einrechunng  zugelassen
wird,  haben  die  Ratschreiber  Jahresbeiträge  in  Höhe  von  2  Prozent,  die  übrigen  Kassenmitglieder
  solche  in  Höhe  von  2½  Prozent  des  jeweiligen  früheren  Einkommensanschlags
nachzuzahlen.

Für  diese  Nachzahlung  ist  auf  Antrag  des  Mitgliedes  derart  Frist  zu  gewähren,  daß  die
jährliche  Teilzahlung  zuzüglich  der  laufenden  Beiträge  mindestens  zehn  Prozent  des  maßgebenden
Einkommensanschlags  ausmacht.

Auf  die  Beitragsnachzahlung  finden  die  Bestimmungen  der  §§  38  und  40  und  hinsichtlich
der  Rückerstattung  bezahlter  Beiträge  diejenigen  der  §§  39  bis  42  entsprechende  Anwendung.

Die  Eingänge  an  nachzuzahlenden  Beiträgen  eines  Mitgliedes  sind,  soweit  ihr  Betrag
reicht,  auf  den  dem  1.  Januar  1897  zunächst  liegenden  Teil  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit,
für  welchen  die  Beiträge  noch  nicht  nachbezahlt  sind,  anzurechnen.

"66.

An  Eintrittsgeld  sind  gemäß  §  44  für  die  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1897  ab  der
Anstalt  beitretenden  Mitglieder,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  eine  Anrechnung  vorgesetzlicher
Dienstzeit  stattfindet  oder  nicht,  zehn  Prozent  des  für  das  genannte  Jahr  erstmals  wirksamen,
eventuell  nach  §  64  geminderten  Einkommensanschlags  zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Tragung  von  je  der  Hälfte  davon  seitens  der  Anstellungsgemeinde  und  des
Mitglieds  sowie  des  Einzugs  behält  es  bei  der  Bestimmung  in  §  44  Absatz  2  sein  Bewenden.

Auf  ihren  Antrag  ist  den  Mitgliedern,  soweit  ihnen  die  Anrechnung  vorgesetzlicher  Dienstzeit
  zugestanden  wurde,  zur  Abtragung  ihrer  Schuldigkeit  an  Eintrittsgeld  derart  Frist  zu
        <pb n="433" />
        XXXVIII.  409

geben,  daß  dieselbe  binnen  längstens  zwei  Jahren  getilgt  ist;  auch  den  Gemeinden  kann  auf  ihren
Antrag  zur  Abtragung  ihres  Betreffnisses  an  Eintrittsgeld  angemessene  Frist  gewährt  werden.
§  67.

Scheidet  ein  Kassenmitglied,  welchem  die  Anrechnung  vorgesetzlicher  Dienstzeit  zugestanden  ist,
beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  10  aus  dem  Dienst  aus  oder  stirbt  dasselbe  mit
Hinterlassung  bezugsberechtigter  Hinterbliebenen,  so  wird  bei  Beurteilung  des  Anspruchs  auf
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenbezüge  derjenige  Teil  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit  in  Anrechnung
gebracht,  für  welchen  die  Nachzahlung  der  Beiträge  bereits  erfolgt  ist.

Hat  die  Mitgliedschaft  vor  dem  Eintritt  der  Dienstunfähigkeit  oder  des  Todes  nach  dem
1.  Januar  1897  mindestens  zwei  Jahre  gedauert  und  ist  von  der  Nachtragsschuld  bereits  der  auf
die  letzten  beiden  Jahre  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit  entfallende  Teilbetrag  entrichtet,  so  steht
dem  Mitgliede  oder  seinen  Hinterbliebenen  das  Recht  zu,  behufs  Erlangung  des  Anspruchs  auf
Ruhegehalt  oder  Hinterbliebenenbezüge  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Eintritt  jenes  Ereignisses
von  der  noch  ausstehenden  Beitrageschuld  soviel  nachzubezahlen,  daß  insgesamt  zehn  Dienstjahre
zur  Anrechnung  gelangen.

Wird  von  diesem  Recht  kein  Gebrauch  gemacht,  oder  reicht  die  vorgesetzliche  samt  der
sonstigen  Dienstzeit  nicht  hin,  um  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  oder  Hinterbliebenenbezüge  zu
begründen,  so  erlischt  die  noch  rückständige  Schuld  an  Beiträgen  für  die  vorgesetzliche  Dienstzeit.

8  68.

Von  seiten  des  Staats  wird  die  im  Nachtragsbudget  für  1894  und  1895  (außerordent—
licher  Etat,  Ministerium  des  Innern)  für  Staatsbeiträge  zur  Versorgung  der  Ratschreiber
vorgesehene  und  in  Beilage  IIl  zum  Finanzgesetz  für  1896/1897  unter  den  unverwendeten  Krediten

aufgeführte  Summe  von  60  000  Mark  der  Fürsorgekasse  für  Gemeindebeamte  als  erste  Ausstattung
überwiesen.

VII.  Abschnitt.
Einführungs-  und  Abergangsbestimmungen  des  Abänderungsgesetzes  von  1906.
5  69.
Die  Bestimmungen  des  Abänderungsgesetzes  von  1906  treten  am  1.  Jannar  1907  in  Kraft.
Mit  diesem  Zeitpunkte  kommt  auch  die  Weiterzahlung  der  bisher  auf  Grund  des  §  46
des  Gesetzes  geleisteten  Vorausbeiträge  der  letzten  Anstellungsgemeinden  zum  Witwen=  und
Waisengelde  in  Wegfall.

Diejenigen  Mitglieder  der  Anstalt,  welchen  erst  durch  das  Abänderungsgesetz  von  1906
die  Möglichkeit  der  freiwilligen  Mitgliedschaft  eröffnet  worden  ist  und  welche  zur  Zeit  des
        <pb n="434" />
        410  XXXAVIII.

Inkrafttretens  des  Abänderungsgesetzes  in  einem  nach  diesem  Gesetze  anrechnungsfähigen  Dienstverhältnis
  eine  mindestens  fünfjährige  Dienstzeit  zurückgelegt  haben,  können  bei  einem  in  der
Zeit  vom  1.  Jannar  1912  bis  zum  1.  Januar  1917  eintretenden  Fürsorgefalle  diejenigen
Leistungen  der  Kasse  beanspruchen,  welche  ihnen  an  sich  erst  im  letzteren  Zeitpunkte  zukommen
würden,  woferne  ein  bezüglicher  Antrag  unter  einmaliger  Einzahlung  von  zehn  Prozent  des
beim  Beitritte  zur  Anstalt  maßgeblichen  Einkommensanschlags  vom  Mitgliede  bis  zum
1.  Juli  1907  gestellt  wird.
        <pb n="435" />
        XXXVIII.

411
Anlage  zu  8§8  2.

 

Verzeichnis.
Singen  Stahringen
Amtsbezirf  Engen.  Wangen  Steißlingen
Aach  Wollmatingen  Stockach
Binningen  Worblingen.  Volkertshausen
Büßlingen  Wahlwies
Ehingen  Amtsbezirk  Meßkirch.  Zizenhausen.

Emmingen  ab  Egg
Engen

Hattingen
Hilzingen
Immendingen
Kirchen  und  Hausen
Leipferdingen
Möhringen
Mühlhausen
Tengen
Watterdingen
Weiterdingen
Welschingen.

Amtsbezirk  Konstanz.

Alleusbach
Allmannsdorf
Arlen
Böhringen
Vohlingen
Büsingen
Dettingen
Friedingen
Gailingen
Gottmadingen
Ohningen
Radolfzell
Randegg
Reichenan
Nielasingen

Buchheim
Göggingen
Heinstetten
Leibertingen
Meßkirch
Rohrdorf
Sauldorf
Schwenningen
Stetten  a.  k  M.

Amtsbezirk  Pfullendorf.

Burgweiler
Denkingen
Großschönach
Heiligenberg
Herdwangen
Pfullendorf
Ruschweiler
Wintersulgen.

Amtsbezirk  Stockach.
Bodman
Eigeltingen
Heudorf
Hoppetenzell
Liptingen
Ludwigshafen
Nenzingen
Orsingen
Schwandorf

Amtsbezirk  überlingen.
Bermatingen
Beuren
Deggenhausen
Frickingen
Hagnan
Homberg
Immenstaad
Kluftern
Markdorf
Meersburg
Mimmenhausen
Mühlhofen
Neufrach
Oberuhldingen
Owingen
Riedheim
Sipplingen
Überlingen
Wittenhofen.

Amtsbezirk  Donaueschingen.
Aasen
Allmendshofen
Blumberg
Brännlingen
Döggingen
Donaueschingen
Geisingen
        <pb n="436" />
        412  XXXVIII.
Hüfingen  St.  Georgen  Amtebezirk  Waldshnt.
Mundelfingen  Schönenbach  Dogern
Neudingen  Unterkirnach  Erzingen
Oberbaldingen  Villingen  Görwihl
Ofingen  Vöhrenbach  Grießen
Pfohren  Weilersbach.  Jestetten
Riedböhringen  Kadelburg
Niedöschingen  Amtsbezirk  Bonndorf.  Lottstetten
Tannheim  Birkendorf  Luttingen
Unadingen  Bonndorf  Oberlauchringen
Wolterdingen.  Ewattingen  Nüßwihl
itk  Tri  Fützen  Tiengen
4  Amtstetir  Triberg.  Grafenhausen  Unteralpfen
Ev.  Tennenbronn  Stühlingen  Unterlauchringen
Furhunngen  Uühlingen  Waldshut.
Gwremen  "#  Weizen.  Amitsbezirk  Breisack
mtsbezirk  Breisach.
Hornberg  Amtsbezirk  Sückingen.  Achkarren
Kath.  Tennenbronn  hänner  Bischoffingen
L  schiltach  E  Breif
Maalie“  dertishried  -
Reichenback  ·  ündli
S8  6  m  3
oolrbach,  Niederhof  àch  ingen
Schonach  Nollingen  hirchlinaber.  en
.  .  Kie  sber
Triberg.  Obersäckingen  König  schusfbausen
"  Oberschwörstadt  M  rn  R%  *
Amtsbezirk  Villingen.  Oflingen  erdunge!
·  ·-sp...ck-  Oberbergen
Brigach  Sacngen  Oberrimsinge
.  O  singen
Buchenberg  Wallbach  Oberrotweil
Dauchingen  Willaringen.
Dur  „  uge  Sasbach
ürrheim  Vasenweiler
Aun  aan  Amtsbezirt  St.  Blaien.  Wasenweiler,
Königsfeld  Bernan  Amtsbezirk  Emmendingen.
Mönchweiler  Häusern  Bahlingen
Niedereschach  St.  Blasien  Bleichheim
Obereschach  Schluchsee  Bötzingen
Peterzell  Todtmoos.  Broggingen
        <pb n="437" />
        XXXVIII.  413
Denzlingen  Münchweier  Kappel
Eichstetten  Orschweier  Lenzkirch  (Ober-)
Emmendingen  Ringsheim  Löffingen
Endingen  Rust  Neustadt
Forchheim  Schmieheim  Rötenbach
Freiamt  Schweighausen.  Unterlenzkirch
Hecklingen  7  Urach
Heimbach  Amtsbezirk  Freiburg.  Viertäler.
Herbolzheim  Betzenhausen
Holzhausen  Breitnan  Amtsbezirk  Staufen.
Kenzingen  Buchheim  Biengen
Köndringen  Ebnet  Bollschweil
Malterdingen  Ebringen  Chrenstetten
Mundingen  Eschbach  Efchbach
Niederhansen  Gundelfingen  Grißheim
Nimburg  Hochdorf  Hartheim
Nordweil  Hugstetten  Heitersheim
Oberhausen  Kappel  Kirchhofen
Ottoschwanden  Kirchzarten  Krozingen
Reutr  d#imm.  Obermünstertal
*  Mengen  Stufmteer
Teningen  Merihausen  Tunsel
örstetten  unzingen  »
XVIII-todt  Neuershausen  Untermünstertal.
Weisweil  Oberried  Amtsbezirk  Waldlich.
Windenreute  Opfingen  .
Wyhl.  St.  Georgen  Altsimonswald
St.  Märgen  Biederbach
Amtsbezirk  Ettenheim.  *  Uuchirh
Altdorf  Tiengen  Elzach
Dörlinbach  Umkirch  Gutach
Ettenheim  Waltershofen  Kollnau
Grafenhausen  Wolfenweiler.  Niederwinden
Kappel  a.  Rh.  Oberglottertal
Kippenheim  Amtsbezirk  Nenstadt.  Obersimonswald
Kippenheimweiler  Eisenbach  Oberwinden
Malberg  Hinterzarten  Prechtal
60

Gesehes--  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="438" />
        414  XXXVIII.
Siegelau  Marzell  Eckartsweier
Unterglottertal  Müllheim  Freistett
Untersimonswald  Neuenburg.  Helmlingen
Waldkirch  Niederweiler  Hesselhurst
Mach.  Obereggenen  Kehl-Dorf
Oberweiler  Kehl-Stadt
Amtsbezirk  Lörrach.  Schliengen  Kork
Binzen  Seefelden  Legelshurst
Brombach  Steinenstadt  Leutesheim
Degerfelden  Sulzburg.  Lichtenau
Efringen  Linx
Egringen  Amtsbezirk  Schönan.  Memprechtshofen
Grenzach  Abtzenbach  Neumühl
Haagen  Häg  Rheinbischofsheim
Haltingen  Neuenweg  Sand
Hauingen  Schönau  Scherzheim
Herten  Todtnau  Willstätt.
Höllstein  Todtnauberg
Inzlingen  Wieden  Amtsbezirk  Lahr.
Istein  Zell  i.  W.  Allmannsweier
Kandern  Dinglingen
Kirchen  Amtsbezirk  Schopfheim.  Dundenheim
Lörrach  Fahrnau  Friesenheim
Steinen  Gersbach  Heiligenzell
Stetten  Hasel  Hugsweier
Tannenkirch  Hausen  Ichenheim
Tumringen  Maulburg  Kürzell
Weil  Minseln  Kuhbach
Wollbach  Raitbach  Meißenheim
Wyhlen.  Schopfheim  Mietersheim
Tegernau  Nonnenweier
Amtsbezirk  Müllheim.  Wehr  Oberschopfheim
Auggen  Wiechs  Oberweier
Badenweiler  Wies.  Ottenheim
Britzingen  Reichenbach
Buggingen  Amtsbezirk  Kehl.  Schuttern
Feldberg  Auenheim  Schuttertal
Hügelheim  Bodersweier  Seelbach
Malsburg  Diersheim  Surlz.
        <pb n="439" />
        XXXVIII.

415

 

Amtsbezirk  Oberkirch.

Butschbach
Griesbach
Ibach
Lautenbach
Nußbach
Oberkirch
Odsbach
Oppenau
Peterstal
Ramsbach
Stadelhofen
Tiergarten
Ulm
Zusenhofen.

Amtsbezirk  Offeuburg.

Altenheim
Appenweier
Berghaupten
Bermersbach
Biberach
Bohlsbach
Diersburg
Durbach
Ebersweier
Elgersweier
Fessenbach
Gengenbach
Griesheim
Hofweier
Marlen
Nesselried
Niederschopfheim
Nordrach
Oberharmersbach
Offenburg
Ohlsbach
Ortenberg

Rammersweier
Reichenbach
Schutterwald
Unterharmersbach
Urloffen
Waltersweier
Weier
Windschläg
Zell  a.  H.
Zell-Weierbach
Zunsweier.

Amtsbezirk  Wolfach.

Einbach
Fischerbach
Gutach
Haslach
Hausach
Hofstetten
Kaltbrunn
Kinzigtal
Kirnbach
Lehengericht
Mühlenbach
Oberwolfach
Rippoldsan
Schapbach
Schenkenzell
Schiltach
Steinach
Welschensteinach
Wolfach.

Amtsbezirk  Achern.

Achern
Fautenbach
Gamhurst
Großweier
Kappelrodeck

Mösbach
Oberachern
Obersasbach
Onsbach
Ottenhöfen
Reuchen
Sasbach
Sasbachwalden
Seebach
Wagshurst
Waldulm.

Amtsbezirk  Baden.
Balg
Ebersteinburg
Haueneberstein
Lichtental
Oos
Sandweier
Sinzheim.

Amtsbezirk  Bühl.
Altschweier
Bühl
Bühlertal
Eisental
Greffern
Kappelwindeck
Lauf
Moos
Neusatz
Neuweier
Ottersweier
Schwarzach
Steinbach
Stollhofen
Ulm
Unzhurst
Varnhalt

60.
        <pb n="440" />
        416  XXXVIII.
—  —  —ÔÊ
Vimbuch  Waldprechtsweier  Oberhausen
Weitenung.  Weisenbach  Oberöwisheim
Wintersdorf  Odenheim

Amtsbezirk  Rastatt.  Würmersheim.  Ostringen
An  a.  Rh.  Philippsburg
Bermersbach  Amtsbezirk  Bretten.  Rheinhausen
Bietigheim  Bauerbach  Rheinsheim
Bischweier  Bretten  Stettfeld
Durmersheim  Diedelsheim  Ubstadt
Elchesheim  Flehingen  Untergrombach
Forbach  Gölshausen  Unteröwisheim
Gaggenau  Gochsheim  Weiher
Gausbach  Gondelsheim  Wiesental
Gernsbach  Kürnbach  Zentern.
Hilpertsan.  Menzingen
Hörden  Münzesheim  Amtsbezirk  Durlach.
Hügelsheim  Neibsheim  Aue
Iffezheim  Nußbaum  Auerbach
Illingen  Rinklingen  Berghausen
Kuppenheim  Ruit  Durlach
Langenbrand  Stein  Grötzingen
Michelbach  Wössingen  Grünwettersbach
Muggensturm  Zaisenhausen.  Hohenwettersbach
Niederbühl  Jöhlingen
Obertsrot  Amtsbezirk  Bruchsal.  Kleinsteinbach
Oberweier  Büchenau  Königsbach
Otigheim  Forst  Langensteinbach
Ottenau  Hambrücken  Singen
Ottersdorf  Heidelsheim  Söllingen
Plittersdorf  Helmsheim  Spielberg
Rastatt  Huttenheim  Stupferich
Rauental  Karlsdorf  Weingarten
Reichental  Kirrlach  Wilferdingen
Rotenfels  Kronau  Wöschbach
Selbach  Langenbrücken  Wolfartsweier.
Söllingen  Mingolsheim  »  ·
Staufenberg  Neudorf  Amtsbezirk  Ettlingen.
Steinmauern  Neuthard  Bruchhausen
Sulzbach  Obergrombach  Burbach
        <pb n="441" />
        XXXVIII.

417

 

Busenbach
Ettlingen
Ettlingenweier
Forchheim
Malsch
Mörsch
Neuburgweier
Pfaffenrot
Reichenbach
Schöllbronn
Spessart
Völkersbach.

Amtsbezirk  Karlsruhe.

Blankenloch
Vulach
Daxlanden
Eggenstein
Friedrichstal
Graben
Grünwinkel
Hagsfeld
Hochstetten
Knielingen
Leopoldshafen
Liedolsheim
Linkenheim
Rußheim
Spöck

Staffort
Teutschneurent
Welschneurent.

Amtsbezirk  Pforzheim.

Bauschlott
Bilfingen
Büchenbronn
Dietlingen
Dill-Weißenstein

Dürrn
Eisingen
Ellmendingen
Ersingen
Eutingen
Göbrichen
Huchenfeld
Ispringen
Ittersbach
Kieselbronn
Langenalb
Neuhausen
Niefern
Nöttingen
Sschelbronn
Tiefenbronn
Weiler
Würm.

Amtsbezirk  Mannheim.

Feudenheim

Ilvesheim

Ladenburg

Neckarhausen

Sandhofen

Schriesheim

Seckenheim

Wallstadt.

Amtsbezirk  Schwetzingen.

Altlußheim
Brühl
Edingen
Friedrichsfeld
Hockenheim
Ketsch
Neulußheim
Oftersheim
Plankstadt

Reilingen

Schwetzingen.

Amtsbezirk  Weinheim.
Großsachsen
Heddesheim
Hemsbach
Hohensachsen
Laudenbach
Leutershausen
Lützelsachsen
Oberflockenbach
Sulzbach
Weinheim.

Amtsbezirk  Eppingen.
Adelshofen
Berwangen
Elsenz
Eppingen
Gemmingen
Ittlingen
Landshausen
Mühlbach
Richen
Rohrbach
Schluchtern
Stebbach
Sulzfeld
Tiefenbach.

Amtsbezirk  Heidelberg.
Altenbach
Bammental
Dilsberg
Dossenheim
Eppelheim
Gaiberg
Ganangelloch
        <pb n="442" />
        418

XXXVIII.

 

Heiligkreuzsteinach
Kirchheim

Leimen

Mauer
Meckesheim
Mönchzell
Mückenloch
Neckargemünd
Nußloch

Peterstal
Rohrbach
Sandhausen

St.  Ilgen
Schönau
Spechbach
Waldwimmersbach
Wieblingen
Wiesenbach
Wilhelmsfeld
Ziegelhausen.

Amtsbezirk  Sinsheim.

Bargen
Daisbach
Dühren
Eichtersheim
Epfenbach
Eschelbach
Eschelbronn
Grombach
Helmstadt
Hilsbach
Hoffenheim
Kirchardt
Michelfeld
Neckarbischofsheim
Neidenstein
Obergimpern
Rappenan

Reichartshausen
Reihen
Rohrbach
Siegelsbach
Sinsheim
Steinsfurt
Untergimpern
Weibstadt
Waldangelloch
Weiler
Zuzenhausen.

Amtsbezirk  Wiesloch.
Altwiesloch
Baiertal
Dielheim
Horrenberg
Malsch
Malschenberg
Mühlhausen
Rauenberg
Rettigheim
Rot
St.  Leon
Schatthausen
Tairnbach
Walldorf
Wiesloch.

Amtsbezirk  Adelsheim.

Adelsheim
Großeicholzheim
Merchingen
Österburken
Rosenberg
Schlierstadt
Seckach
Sennfeld
Sindolsheim.

Amtsbezirk  Boxberg.
Assamstadt
Ballenberg
Berolzheim
Bobstadt
Boxberg
Eubigheim
Gommersdorf
Krautheim
Neunstetten
Oberwittstadt
Schillingstadt
Schwabhausen
Schweigern
Uiffingen
Unterschüpf
Wölchingen.

Amtsbezirk  Buchen.

Altheim
Bödigheim
Bretzingen
Buchen
Gerichtstetten
Götzingen
Hainstadt
Hardheim
Hettingen
Höpfingen
Limbach
Mudan
Rippberg
Schlossau
Schweinberg.
Waldstetten
Walldürn.

Amtsbezirk  Eberbach.

Eberbach
Neckargerach
        <pb n="443" />
        XXXVIII.

419

 

Neunkirchen
Oberdielbach
Schollbrunn
Strümpfelbrunn
Unterschwarzach.

Amtsbezirk  Mosbach.
Aglasterhausen
Allfeld
Asbach
Auerbach
Billigheim
Dallau
Diedesheim
Fahrenbach
Haßmersheim
Heinsheim
Herbolzheim
Hüffenhardt
Lohrbach
Mittelschefflenz
Mosbach
Neckarelz
Neckarzimmern
Neudenan

Oberschefflenz
Obrigheim
Rittersbach
Stein  a.  K.
Sulzbach
Unterschefflenz
Waldmühlbach.

Amtsbezirk  Tauberbischofsheim.

Distelhausen
Dittigheim
Dittwar
Eiersheim
Gerchsheim
Gerlachsheim
Gissigheim
Großrinderfeld
Grünsfeld
Heckfeld
Hochhausen
Impfingen
Königheim
Königshofen
Lauda
Messelhausen

Oberbalbach

Oberlauda
Pülfringen
Tauberbischofsheim
Uissigheim
Unterbalbach
Unterwittighausen
Wenkheim
Werbach.

Amtsbezirk  Wertheim.

Boxtal
Dertingen
Dörlesberg
Freudenberg
Gamburg
Hundheim
Kembach
Külsheim
Nassig
Rauenberg
Reicholzheim
Sachsenhausen
Wertheim.

Druck  und  Verlagx  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhbe.
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        <pb n="445" />
        Nr.  XXXIX.  421

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  11.  Oktober  1906.
Inhalt.

 

Gesetz:  die  Vermögenssteuer  betreffend.

Gesetz.
Die  Vermögenssteuer  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getrenen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

(Vom  28.  September  1966.)

Abschnitt  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Im  Großherzogtum  Baden  wird  eine  Vermögenssteuer  erhoben.

§  2.
Gegenstand  der  Vermögenssteuer  ist  das  steuerbare  Vermögen,  d.  i.  die  Summe  der  im
Veranlagungsverfahren  ermittelten  Vermögenssteuerwerte  einer  steuerpflichtigen  Person  nach
Abzug  der  im  Gesetze  für  abzugsfähig  erklärten  Schulden.

83.
Als  steuerbare  Vermögensteile  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten:
a.  die  im  Großherzogtum  gelegenen  Grundstücke  und  Gebäude  sowie  das  Bergwerkseigentum
(Liegenschaftsvermögen);
b.  die  Betriebskapitalien  der  im  Großherzogtum  betriebenen  Gewerbe  (gewerbliches  Vermögen),
  sowie  die  der  Land=  und  Forstwirtschaft  (landwirtschaftliches  Betriebsvermögen);
.  das  nicht  schon  unter  b  begriffene  bewegliche  Vermögen  (Kapitalvermögen),
in  allen  diesen  Fällen,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  die  Freilassung  bestimmter  Vermögensteile
von  der  Veranlagung  zur  Vermögenssteuer  ausdrücklich  anordnet.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  61
        <pb n="446" />
        422  XXXIX.

Ein  Gewerbe  (lit.  b)  gilt  als  im  Großherzogtum  betrieben,  wenn  daselbst  eine  gewerbliche
Niederlassung,  ein  Geschäftssitz  oder  in  deren  Ermangelung  der  Wohnsitz  des  Unternehmers
oder  eines  Geschäftsführers  vorhanden  ist.  Ist  zugleich  eine  gewerbliche  Niederlassung,  eine
besondere  Geschäftsleitung  oder  ein  besonderer  Geschäftssitz  außerhalb  des  Großherzogtums
vorhanden,  so  gilt  das  Gewerbe  insoweit,  als  es  an  diesen  Mittelpunkten  oder  von  diesen  aus
betrieben  wird,  als  nicht  im  Großherzogtum  betrieben.  Wenn  eine  auswärtige  Versicherungsgesellschaft
  keinen  Hauptbevollmächtigten  im  Lande  hat,  so  kann  jeder  im  Großherzogtum  ansässige
Agent  als  Vertreter  derselben  für  ihre  gesamte  inländische  Tätigkeit  angesehen  werden.

84.
A.  Stenerpflichtig  sind  mit  dem  gesamten  nach  §  3  steuerbaren  Vermögen:
I.  Natürliche  Personen  und  zwar:

Landes=  und  Reichsangehörige,  welche  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung

  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)

im  Großherzogtum  haben  und  daselbst  nach  §  2  jenes  Gesetzes  besteuert  werden

dürfen;

Reichsansländer,  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  und  eine  entsprechende  Besteuerung

in  ihrem  Heimatsstagte  nachweisen  zu  können,  einen  Wohnsitz  (Aufenthalt)  im

Großherzogtum  haben,  vorausgesetzt,  daß  dies  seit  mindestens  einem  Jahre  der

Fall  ist,  oder  aber  daß  sie  im  Großherzogtum  eine  auf  Gewinn  gerichtete

Tätigkeit  ausüben.

Die  juristischen  Personen  des  öffentlichen  und  Privatrechts,  die  ihren  Sitz  im
Großherzogtum  haben,  insbesondere  auch  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  die  Murgschifferschaft.
Wie  juristische  Personen  werden  behandelt  offene  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften.


B.  Lediglich  mit  ihrem  nach  §  3  lit.  a  und  hb  steuerbaren  Vermögen  sind  alle  nicht  unter
fallenden  natürlichen  und  juristischen  Personen  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  steuerpflichtig.

5.

Behufs  Ermittelung  des  steuerbaren  Vermögens  ist  der  Vermögenssteuerwert  der  in  §
lit.  a  bis  c  aufgeführten  Vermögensteile  in  besonderem  Veranlagungsverfahren  (Abschnitt  1I
bis  mit  1V)  festzustellen.  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  wird  in  dem  Grundstückskataster,
dem  Gebäudekataster,  dem  Kataster  für  das  Betriebsvermögen  und  dem  Kapitalkataster  vermerkt.

Das  Grundstücks=  und  Gebänudekataster  ist  gemarkungsweise  derart  aufzustellen  und  fortzuführen,
  daß  es  alle  in  der  Gemarkung  vorhandenen  und  veranlagten  Werte  der  Grundstücke
und  Gebände  umfaßt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  (Aufenthalt,
Sitz)  innerhalb  oder  außerhalb  der  Gemarkung  hat.  Das  Betriebsvermögen  (§  30),  sowie  das
Kapitalvermögen  (§  3c)  sind  dagegen  in  das  Kataster  derjenigen  Gemarkung  aufzunehmen,  in
welcher  der  Stenerpflichtige  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen  ist.

—

.

1

—
        <pb n="447" />
        XXXIX.  423

Die  nach  8  44  Steuerpflichtigen  sind  in  derjenigen  Gemarkung,  in  welcher  sie  den
Wohusitz  (Aufenthalt)  oder  Sitz  haben,  und  wenn  sie  mehrere  Wohnsitze  im  Großherzogtum
haben,  in  der  Gemarkung  der  Hauptniederlassung  zur  Vermögenssteuer  zu  veraulagen.  Die  nach
§A  Stenerpflichtigen  werden  in  derjenigen  Gemarkung  veraulagt,  in  welcher  sie  gemäß  Artikel  10
des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer  zu  veranlagen  sind,  oder,  wenn  sie  nicht  einkommensteuerpflichtig
  sind,  da,  wo  der  größere  Teil  ihrer  steuerbaren  Vermögensteile  sich  befindet.

Das  so  aufsgestellte  Gemarkungskataster  wird  sodann  —  nach  Ausscheidung  der  Grundstücks=
  und  Gebäudewerte  der  in  einer  anderen  Gemarkung  vermögenssteuerpflichtigen  Personen
(Absatz  3)  —  durch  Hinzurechnung  der  in  den  übrigen  Katastern  des  Großherzogtums  enthaltenen
  Grundstücks=  und  Gebändewerte  der  einzelnen  vermögenssteuerpflichtigen  Personen  und
durch  Abrechnung  der  nach  §  7  abzugsfähigen  Schulden  derselben  zum  Vermögeunssteuerkataster
erweitert.  Die  Vermögenssteuerwerte  des  Staats,  des  Domänenärars  und  des  Zivillistegrundstocks
  werden  bei  Bildung  des  Vermögenssteuerkatasters  weggelassen.

86.

Steuerpflichtig  ist  hinsichtlich  der  Grundstücke  und  Gebäude  (§  3  a)  und  des  Kapitalvermögens
  (5  3°6)  der  Eigentümer,  insoweit  aber  Vermögensteile  im  Nießbrauche  (Nutzuießung)
stehen,  der  Nießbraucher  (Nutzuießer).  Das  Betriebsvermögen  (§  3b)  ist  dem  Unternehmer,
d.  h.  demjenigen,  auf  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  anzusetzen.  Kommissionäre  gelten
in  Ansehung  der  Kommissionsgeschäfte  als  Unternehmer.

Dabei  ist  dem  eigenen  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  das  Vermögen  seiner  Ehefrau
und  das  Gesamtgut  einer  von  ihm  eingegangenen  ehelichen  Gütergemeinschaft  zuzurechnen.  Lebt
die  Ehefrau  dauernd  von  ihrem  Manne  getrennt,  so  ist  sie  mit  ihrem  Vermögen  selbständig
zu  veranlagen.  Das  Gesamtgut  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  wird  als  Vermögen  des
überlebenden  Ehegatten,  das  zu  einer  ungeteilten  Erbmasse  gehörige  Vermögen  als  Vermögen
der  Erben  nach  Verhältnis  ihrer  Erbteile  bestenert.

Vermögensteile,  die  im  Eigentum  (Nießbrauch)  mehrerer  stehen,  werden  im  Vermögenssteuerkataster
  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  Verhältnis  ihres  Anteils  an  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  zugeschrieben,  sofern  derartige  Gemeinschaften  nicht  selbständig  zur  Vermögenssteuer
  beizuziehen  sind  (§  4  A  Ziffer  11).

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Steuer  nicht  auf  den  Eigentümer  anzusetzen  ist  (Absatz  1
und  2),  haftet  dieser  für  den  sein  Vermögen  betreffenden  Steuerbetrag  mit  dem  Steuerpflichtigen
  als  Gesamtschuldner.

Für  die  Steuer  der  in  §  4  A  Ziffer  II  genannten  Pflichtigen  haften  sämtliche  Teilhaber,
Vorstände  oder  sonstige  berufene  Vertreter  als  Selbstschuldner.

§  V.r

Bis  zur  Hälfte  der  Summe  der  veranlagten  Vermögenssteuerwerte  kommen  auf  Ansuchen
des  Steuerpflichtigen  dessen  nachgewiesene  Kapitalschulden  in  Abzug,  soweit  solche  nicht  schon
bei  Bildung  der  Steuerwerte  der  einzelnen  Vermögensteile  berücksichtigt  sind  oder  als  berück
sichtigt  gelten.  Der  abzugsfähige  Wert  der  Schulden  bemißt  sich  nach  §  63.

61.
        <pb n="448" />
        424  XXXIX.

Bei  der  Berechnung  des  Abzuges  bleiben  Verbindlichkeiten,  die  zur  Bestreitung  der
laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen  sind  (Haushaltungsschulden),  sowie  alle  Beträge,
welche  für  Anschaffung  oder  Herstellung  von  Vermögensteilen  geschuldet  werden,  die  der  Vermögenssteuer
  nicht  oder  noch  nicht  unterliegen,  ferner  die  Anteile  der  Mitglieder  (Aktionäre,
Gewerken,  Genossen,  Gesellschafter,  Kommanditisten)  einer  nach  §  4  A  Ziffer  II  selbständig
der  Vermögeussteuer  unterliegenden  Gesellschaft  an  deren  Vermögen  außer  Betracht.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  steuerbares  Vermögen  auf  Grund  der  Vorschriften  der
§§  3  und  4  nur  zum  Teil  im  Großherzogtum  besteuert  wird,  kann  der  Schuldabzug  nur  im
Verhältnis  des  Wertes  der  im  Großherzogtum  steuerbaren  Vermögensteile  zu  dem  Gesamtvermögenswerte
  stattfinden.

Der  Betrag,  welcher  nach  Abzug  der  Schulden  in  den  Grenzen  des  §  7  von  der  Summe
der  Vermögenssteuerwerte  verbleibt,  ergibt  das  steuerbare  Vermögen  und  nach  Abrundung  der
gefundenen  Zahl,  falls  sie  nicht  schon  durch  500  ohne  Rest  teilbar  ist,  auf  die  nächstniedrige
durch  500  teilbare  Zahl  den  Vermögenssteueranschlag.

§  9.

Der  für  je  100  K∆  Vermögenssteueranschlag  zu  entrichtende  Steuerbetrag  bildet  den
Steuerfuß  der  Vermögenssteuer.  Der  Vermögenssteuerfuß  wird  durch  das  für  jede  Budgetperiode
  zu  erlassende  Finanzgesetz  bestimmt.

10.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  des  Kalendermonats,  in  dem
der  zu  Veranlagende  erstmals  oder  erstmals  wieder  ein  steuerbares  Vermögen  erlangt  hat.
Treten  die  die  Steuerpflicht  begründenden  Verhältnisse  am  Ersten  eines  Monats  ein,  so  beginnt
die  Steuerpflicht  mit  diesem  Tage.

Die  Steuerveranlagung  erfolgt  in  diesen  Fällen  nach  dem  Stande  des  steuerbaren  Vermögens
  an  dem  Tage,  mit  dem  die  Steuerpflicht  beginnt.

Die  Steuerpflicht  endigt  mit  dem  letzten  Tage  desjenigen  Kalendermonats,  in  dem  oder
mit  dessen  Schluß  ihre  Voraussetzungen  wegfallen.  Tritt  dies  am  Ersten  eines  Monats  ein,
so  erlischt  die  Steuerpflicht  mit  dem  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats.

§  11.

Eine  Erhöhung  oder  Verminderung  der  Besteuerung  eines  bereits  zur  Vermögensstener
Veranlagten,  dessen  Steuerpflicht  im  Großherzogtum  fortbesteht,  tritt  ein,  wenn  nach  dem
Stande  seines  steuerbaren  Vermögens  am  1.  April  eines  Jahres  der  Vermögeussteueranschlag
sich  höher  oder  niedriger  als  seither  berechnet.  Hierbei  bleiben  Erhöhungen  des  Betriebs=  und
des  Kapitalvermögens,  sowie  Verminderungen  der  Schuldbeträge  außer  Betracht,  wenn  der
Pflichtige  nach  §  12  Absatz  4  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Erhöhung  oder  Minderung  der  Besteuerung  beginnt  mit  dem  Anfang  des  nächstfolgenden
  Kalenderjahres.  .
        <pb n="449" />
        XXXIX.  45

Erhöht  oder  vermindert  sich  jedoch  der  Steueranschlag  um  mindestens  ein  Fünftel  und
zugleich  mindestens  um  10  000  4,  so  beginnt  die  Erhöhung  oder  Minderung  der  Besteuerung
mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Erhöhung  oder  Minderung
des  steuerbaren  Vermögens  im  vollen  Umfang  eingetreten  ist.  Ist  eine  solche  Anderung  am
ersten  eines  Monats  eingetreten,  so  beginnt  die  Erhöhung  oder  Minderung  der  Bestenerung
mit  diesem  Tage.  Kann  der  Monat,  in  dem  die  Erhöhung  oder  Minderung  des  steuerbaren
Vermögens  im  vollen  Umfang  eingetreten  ist,  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit  festgestellt
werden,  so  beginnt  die  Erhöhung  oder  Minderung  der  Besteuerung  mit  dem  für  die  Veranlagung
  maßgebenden  1.  April  (Absatz  1).

Eine  Minderung  der  Besteuerung  tritt  auf  Ansuchen  eines  Steuerpflichtigen  in  gleicher
Weise  auch  dann  ein,  wenn  sich  der  Steueranschlag  lediglich  um  mindestens  ein  Fünftel  vermindert,
  vorausgesetzt,  daß  ein  Steuerbetrag  von  mindestens  50  F  in  Frage  steht.  Unter
den  gleichen  Voraussetzungen  wird  die  Steuerminderung  von  dem  in  Absatz  3  bezeichneten
Zeitpunkte  an  auch  dann  gewährt,  wenn  zwischen  dem  1.  April  zweier  Jahre  zunächst  eine
Minderung  des  Steueranschlags  um  mindestens  ein  Fünftel  eingetreten  und  später  die  Steuerpflicht
  im  Großherzogtum  überhaupt  erloschen  ist  (§  10  Absatz  3).

812.

Personen,  die  erstmals  oder,  nachdem  ihre  Steuerpflicht  geruht  hat,  erstmals  wieder  vermögenssteuerpflichtig
  geworden  sind,  sind  verpflichtet,  in  der  Zeit  vom  Beginne  der  Steuerpflicht
  bis  zum  Ablaufe  der  für  das  nächste  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  festgesetzten  Frist  bei
dem  Steuerkommissär  entweder  mündlich  oder  schriftlich  nach  bestimmtem  Formular  eine  Steuererklärung
  hinsichtlich  ihres  nicht  in  Liegenschaften  bestehenden  steuerbaren  Vermögens  abzugeben.

Der  Steuerkommissär  ist  berechtigt,  solche  Pflichtige  schon  vor  Beginn  des  Ab=  und  Zuschreibens
  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  aufzufordern
oder  an  ihren  Wohnsitz  vorzuladen  und  sie  vorläufig  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen.

Personen,  die  bereits  zur  Vermögenssteuer  veranlagt  sind  und  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtum
  ändern,  sind  verpflichtet,  diese  Tatsache  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Umzuge  dem
Steuerkommissär,  in  dessen  Bezirk  der  Aufzugsort  liegt,  anzumelden.  Die  Steueranlage  wird
in  diesen  Fällen  mit  Wirkung  vom  Ersten  des  auf  den  Wohnsitzwechsel  folgenden  Monats  und,
wenn  der  Wohnsitzwechsel  am  Ersten  eines  Monats  eintritt,  mit  Wirkung  von  diesem  Tage
an  in  das  Kataster  des  Aufzugsortes  übertragen.

Bereits  zur  Vermögenssteuer  veranlagte  Pflichtige  haben  beim  nächsten  Ab=  und  Zuschreiben
  eine  neue  Steuererklärung  abzugeben,  falls  ihr  steuerbares  Betriebsvermögen  oder
ihr  steuerbares  Kapitalvermögen  um  mindestens  1000  —  nach  dem  Stande  der  Verhältnisse
  am  1.  April  eines  Jahres  oder  an  dem  nach  §  53  Absatz  2  maßgebenden  Tage  —  sich
erhöht  hat,  oder  deren  an  und  für  sich  abzugsfähiger  Schuldbetrag,  nach  dem  gleichen  Stande
bemessen,  sich  um  mindestens  1000  „K  vermindert  hat.  Auch  hat,  wer  infolge  unterlassener
oder  unrichtiger  Steuererklärung  nicht  oder  zu  nieder  veranlagt  ist,  beim  jeweiligen  Ab=  und
Zuschreiben  die  Steuererklärung  nachzuholen  oder  zu  berichtigen.
        <pb n="450" />
        426  XXXIX.

Steuerpflichtige,  die  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  keine  Verpflichtung  haben,  sind
gleichwohl  befugt,  eine  solche  bis  zum  Ablaufe  der  im  Absatz  1  erwähnten  Frist  abzugeben,
wenn  sie  eine  Steuerminderung  ansprechen  zu  können  glauben  oder  aus  irgend  einem  sonstigen
Grunde  eine  Berichtigung  ihrer  Steueranlage  bewirken  wollen.

Ebenso  sind  Gesuche  um  gänzliche  Entfernung  aus  dem  Kataster,  desgleichen  um  Berechuung
  von  Steuerabgängen  und  Steuerrückvergütungen  bis  zum  Ablaufe  der  erwähnten
Frist  unter  entsprechender  Begründung  einzureichen.

13.

Die  Steuererklärungen  müssen  nach  dem  Stande  der  Vermögensverhältnisse  und  Schulden
an  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Tage  enthalten:

I.  hinsichtlich  des  Betriebsvermögens:

m.  die  Bezeichnung  der  von  dem  Pflichtigen  im  Großherzogtum  betriebenen  Unternehmungen
  und  die  Gemarkungen,  wo  sie  betrieben  werden;

b.  den  laufenden  Wert  der  in  den  §8§  52  Ziffer  1  bis  5,  55  erwähnten  Betriebskapitalbestandteile
  jeweils  in  einer  Summe  für  jede  einzelne  Zisfer  und  zwar  getreunt
  für  jede  Unternehmung;

.  hinsichtlich  des  Kapitalvermögens:
den  Vermögenssteuerwert  der  in  §  60  bezeichneten  Kapitalien  in  einer  Summe;
3.  hinsichtlich  der  Schulden:
a.  die  nach  §  7  abzugsfähigen  Schulden  in  ihrem  vollen  Betrag  in  einer  Summe;
b.  den  Wert  des  nach  §§  3  und  4  im  Großherzogtum  nicht  stenerbaren  Vermögene;
".  im  allgemeinen:
die  für  die  Feststellung  des  Beginns  der  Stenerpflicht  oder  der  Anderung  ihrer  Höhe
erforderlichen  Zeitangaben.
Die  Steuererklärungen  sind  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

8  14.

Für  steuerpflichtige  Personen,  welche  unter  elterlicher  Gewalt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
  stehen,  sowie  für  die  in  §  4  A  Ziffer  II  erwähnten  Pflichtigen  haben  deren  gesetliche
oder  sonst  bestellte  Vertreter  die  in  §  12  vorgeschriebene  Erklärung  abzugeben,  im  übrigen  hat
die  Abgabe  der  Steuererklärung  durch  den  Steuerpflichtigen  selbst  oder  einen  erwählten  Stellvertreter
  zu  erfolgen.

i

§  15.

Die  Veranlagung  zur  Vermögenssteuer  geschieht  beim  jährlichen  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben
durch  den  Schatzungsrat  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Veraulagungsgesetzes.

Die  vorläufige  Veraulagung  derjenigen  Personen,  welche  gemäß  §  12  Stenererklärungen
unaufgefordert  oder  auf  Aufforderung  des  Stenerkommissärs  schon  vor  der  für  das  jährliche
Ab=  und  Zuschreiben  bestimmten  Frist  abgeben,  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §  13  des  Veranlagungsgesetzes.
        <pb n="451" />
        XXXIX.  427
8  16.

Die  für  ein  Jahr  schuldige  Vermögenssteuer  wird  zu  einem  Viertel  auf  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.

Steuernachträge,  wozu  auch  die  erst  im  Laufe  des  Jahres  zum  Ansatz  kommenden  Steuer—
beträge  für  das  laufende  Jahr  zählen,  sind  in  ihrem  vollen  Betrag  alsbald  zu  bezahlen.  Auf
Ansuchen  des  Steuerpflichtigen  sind  angemessene  Fristen  zu  gewähren.

Der  Einzug  der  vom  Steuerkommissär  vorläufig  festgesetzten  Steuerbeträge  erfolgt  in  zum
voraus  zu  entrichtenden  Vierteljahrsraten  auf  die  in  Absatz  1  bestimmten  Termine.

817.

Nach  dem  Tode  eines  Pflichtigen,  der  infolge  unterbliebener  oder  unrichtiger  Stenererklärung
  zu  wenig  an  Vermögenssteuer  entrichtet  hat,  sind  die  Erben  sowie  die  Witwe  des
Erblassers  als  solche  oder  die  gesetzlichen  Vertreter  dieser  Personen  verpflichtet,  innerhalb  sechs
Monaten,  vom  Tode  des  Erblassers  an  gerechnet,  bei  dem  Steuerkommissär  des  Bezirks  die  zu
wenig  entrichteten  Steuerbeträge,  soweit  solche  nicht  am  Todestage  des  Erblassers  verjährt  sind,
anzumelden  und  das  Doppelte  derselben  zu  erlegen.  Auf  Ansuchen  der  Pflichtigen  kann  die
Anmeldungsfrist  verlängert,  für  die  Erlegung  können  angemessene  Fristen  gewährt  werden.

Die  Erben  sind  zur  Bezahlung  dieses  Nachtrags  nach  Verhältnis  ihrer  Erbteile  verpflichtet,
  haften  jedoch  für  die  Beibringlichkeit  des  ganzen  Steuernachtrages  bis  zum  Betrag  ihres
Erbteils  als  Gesamtschuldner.  Ist  der  Nachtrag  von  den  Erben  nicht  beizubringen,  so  haftet
die  Witwe  auch  mit  ihrem  Anteil  am  Gesamtgut  und  mit  ihrem  Vermögen  für  dessen
Entrichtung.  In  gleicher  Weise  haftet  im  Falle  einer  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  auch
deren  Gesamtgut.  Ist  durch  den  Tod  eines  überlebenden  Ehegatten  eine  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  beendet  worden,  so  haftet  für  den  etwaigen  Steuernachtrag  auch  der  Anteil  der
Abkömmlinge  am  Gesamtgute.

Bei  der  Ermittelung  der  nach  Absatz  1  steuerbaren  Beträge  ist  der  am  Todestage  vorhandene
  Stand  des  steuerbaren  Vermögens,  insoweit  er  den  zuletzt  versteuerten  oder  nach  der
zuletzt  abgegebenen  Steuererklärung  zu  versteuernden  Stand  übersteigt,  für  die  ganze  Dauer
der  Steuerpflicht,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist,  der  Nachtragsberechnung  zugrunde
zu  legen,  falls  nicht  während  dieses  Zeitraums  ein  höherer  oder  ein  niedrigerer  Stand  aus
bekannten  Tatsachen  sich  ergibt  oder  ein  niedrigerer  Stand  durch  die  Erben  oder  die  Witwe
nachgewiesen  wird.

Der  Steuernachtrag  verjährt  in  fünf  Jahren  vom  Tode  des  Erblassers  an.

Abschnitt  II.
Veranlagung  des  Liegenschaftsvermögens.
A.  Veranlagung  der  Waldungen.
8  18.
Als  Waldungen  sind  —  mit  Ausnahme  der  Gärten,  Parke  und  der  Grundstücke,  denen
die  Eigenschaft  als  Bangelände  zukommt  —  zu  veranlagen:
        <pb n="452" />
        428  XXXIX.

.  alle  Grundstücke,  die  mit  Holz  bestanden  oder  der  Holzerzeugung  gewidmet  sind;

2.  die  in  den  Waldungen  befindlichen  nicht  öffentlichen  Wege,  Weide=  und  Holzlagerplätze,
Kohlplatten,  Steinbrüche,  Kies-,  Sand-,  Ton-,  Mergel-,  Torf=  und  Erzgruben,  Fischweier
  und  Teiche;

3.  alles  Gelände,  auf  welchem  Feld=  und  Waldkultur  wechseln,  die  letztere  aber  die  länger

dauernde  ist.

—

S

19.

Odland,  Weid-,  Reut=  und  Bergfeld,  welches  erstmals  zu  Wald  angelegt  wird,  bleibt,  vom
Beginne  des  ersten  Jahres  der  Waldanlage  an  gerechnet,  zwanzig  Jahre  lang  vom  Beizuge  zur
Steuer  befreit  und  wird  erst  nach  Ablauf  der  Freijahre  veranlagt.

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  auch  für  andere  Waldanlagen  die  gleiche  Steuerfreiheit
  zu  bewilligen,  wenn  die  Aufforstung  im  Interesse  der  Landeskultur  gelegen  ist.

Die  Steuerbefreiung  der  Waldaulagen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur
Ausführung  gelangt  sind,  richtet  sich  auch  fernerhin  nach  dem  Gesetze  vom  25.  März  1886,  die
Katastrierung  neu  angelegter  Waldungen  betreffend.

Absatz  1  und  2  finden  auf  Waldanlagen  des  Staates,  des  Domänenärars,  der  Gemeinden  und
Körperschaften,  Absatz  3  auf  Waldanlagen  des  Staates  und  des  Domänenärars  keine  Anwendung.

8  20.
Der  Vermögenssteuerwert  der  Waldungen  besteht  in  den  gemäß  §  11  des  Gesetzes  vom
9.  August  1900,  die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  887),  festgestellten  Steuerwerten,  nachdem  diese  nach  Maßgabe  der  8§  21,
22,  23  Absatz  1,  24  und  28  dieses  Gesetzes  berichtigt  und  geändert  worden  sind.
Abänderungen  in  der  Veranlagung  der  Waldungen  treten  auch  späterhin  nur  in
den  folgenden  Fällen  (88  21  bis  24)  ein.

8  21.

Eine  Berichtigung  in  der  Veranlagung  der  Waldungen  hat  mit  rückwirkender  Kraft,  soweit
nicht  Verjährung  entgegensteht,  einzutreten,  wenn  wahrgenommen  oder  dargetan  wird,  daß  bei
der  Veranlagung  eine  wesentliche  Vorschrift  des  Gesetzes  verletzt  worden  oder  ein  Waldstück
gänzlich  unbeachtet  geblieben  oder  sonst  ein  Fehler  unterlaufen  ist.

8  22.
Die  gänzliche  oder  teilweise  Abschreibung  des  Vermögenssteuerwertes  eines  Waldes  hat
einzutreten:
1.  wenn  die  in  §  18  gegebenen  Voraussetzungen  für  die  Behandlung  des  Grundstücks  als
Wald  hinwegfallen;
2.  wenn  Waldboden  überbaut  wird  oder  gemäß  §  41  als  Hofraite  zu  behandeln  ist.
        <pb n="453" />
        XXXIX.  429
8  23.

Eine  Erhöhung  in  der  Veranlagung  eines  Waldes  hat  einzutreten,  wenn  eine  nach  8  11
des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  berücksichtigte  Waldlast  ganz  oder  zumteil  abgelöst  wird
oder  aus  irgend  einer  andern  Ursache  aufhört.  Der  Betrag  der  Erhöhnng  wird  unter  sinngemäßer
  Anwendung  des  letzten  Satzes  jenes  §  11  bestimmt.

Eine  Anderung  in  der  Höhe  der  Veranlagung  eines  Waldes  hat  einzutreten,  wenn  dargetan
  wird,  daß  der  nach  den  §§  25  und  26  zu  berechnende  Vermögenssteuerwert  um  mindestens
10  Prozent  höher  oder  niedriger  ist  als  der  letzte  festgestellte  Schätzungswert.

8  24.

Neu  zugehende  Waldungen  sind  nach  den  Steuerwerten  gleichartiger  Waldungen  der  näm—
lichen  oder  einer  benachbarten  Gemarkung  zu  veranlagen.  Wo  es  an  solchen  fehlt,  ist  nach  den
Vorschriften  der  §§  25  bis  27  zu  verfahren.

§  25.

Die  Veranlagung  geschieht  nach  folgenden  Bestimmungen:

Zunächst  ist  nach  Vorschrift  des  §  26  der  Wert  zu  ermitteln,  welchen  der  bei  den
gegebenen  Holzarten  und  der  bestimmten  oder  üblichen  Betriebsweise  und  Umtriebszeit  im
Durchschnitt  jährlich  auf  das  Hektar  kommende  normale  Haubarkeitsertrag  zuzüglich  der  durchschnittlichen
  jährlichen  Vorerträge  auf  dem  Stocke  hat.  An  diesem  Werte  ist  der  Betrag  der
durchschnittlich  jährlich  auf  das  Hektar  Wald  entfallenden  normalen  Bewirtschaftungs=  und
Verwaltungskosten  (ausschließlich  der  Holzzurichtungskosten)  in  Abzug  zu  bringen.  Der  fünfundzwanzigfache
  Betrag  des  sich  hierbei  ergebenden  Restes  gilt  als  der  der  Vermögensbesteuerung
  zugrunde  zu  legende  Wert  des  Hektar  Wald.

Dem  so  ermittelten  Werte  ist,  vo  —  wie  bei  Hack=  und  Kopfholzwaldungen  —  neben
dem  Holze  gleichzeitig  noch  ein  anderes  zur  Hauptuutzung  gehöriges  Erzeugnis  erzielt  wird,
das  fünfundzwanzigfache  des  jährlichen  Reinertrages  dieses  Erzeugnisses  beizuschlagen.

Forstnebennutzungen  kommen  bei  Bildung  des  Vermögenssteuerwerts  nicht  in  Betracht.
Bei  Festsetzung  des  normalen  Haubarkeitsertrage  ist  von  der  Unterstellung  auszugehen,  daß
derartige  Nebennutzungen  nicht  gewonnen  werden

Aus  der  Vervielfältigung  des  so  ermittelten  Hektarwerts  mit  dem  Flächengehalt  des
einzelnen  Waldgrundstücks  ergibt  sich  dessen  Vermögeussteuerwert.

8  26.
Bei  der  Ermittelung  der  Haubarkeits-  und  Vorerträge  ist
1.  der  Ertrag  im  ganzen  zu  bemessen,
2.  in  Prozentsätzen  zu  bestimmen,  was  vom  ganzen  Ertrage  nach  der  üblichen  Weise  der
Aufbereitung  auf  jede  der  verschiedenen  Gattungen  (Sortimente)  desselben  entfällt,

3.  nach  den  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  für  jedes  dieser
Sortimente  ermittelten  Preisen  der  Wert  des  Haubarkeits=  und  des  Vorertrages  in
Geld  festzustellen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  62
        <pb n="454" />
        430  XXXIX..
827.
Die  in  §  18  unter  Ziffer  2  genannten  Flächen  werden  gleich  dem  angrenzenden  Walde
desselben  Eigentümers  oder  —  falls  dieser  nicht  mit  Wald  angrenzt  —  anderer  angrenzender
Eigentümer  veranlagt.

Das  in  §  18  unter  Ziffer  3  genannte  Gelände  wird  so  behandelt,  als  ob  es  ausschließlich
als  Wald  benutzt  würde
8  28.
Die  Berichtigung  und  Änderung  in  der  Veranlagung,  die  Neuveranlagung  der  Waldungen
(88  21  bis  24  sowie  die  Feststellung  der  bis  zum  1.  April  stattgehabten  Eigentumsveränderungen
  erfolgt  alljährlich  beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  nach  den  Vorschriften  des
Veraulagungsgesetzes.

B.  Veranlagung  der  sonstigen  Grundstücke  und  des  Bergwerkseigentums.
8  29.

Nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  sind  alle  Grundstücke,  welche  weder  nach  8  18
als  Wald  gelten,  noch  nach  §  41  nach  den  für  die  Veranlagung  von  Gebänden  gegebenen
Bestimmungen  zu  behandeln  sind,  sowie  das  Bergwerkseigentum  zu  veranlagen.

8  30.

Nicht  zu  veranlagen  sind:

1.  die  dem  Deutschen  Reiche,  dem  badischen  Staate,  badischen  Gemeinden  oder  Kreisen
gehörigen  und  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Grundstücke,  sowie  alle  Grundstücke,
welche  der  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  oder  badischen  Gemeinden  oder  Kreisen  zur
unentgeltlichen  Benützung  für  öffentliche  Zwecke  überlassen  sind.  Von  den  Grundstücken
der  Staatssalinen  fallen  nur  die  zu  den  Badeanstalten  gehörigen  und  den  Zwecken  der
Gesundheitspflege  dienenden  unter  diese  Bestimmung;  im  übrigen  sind  die  Grundstücke
der  Staatssalinen  wie  die  des  Domänenärars  zu  veranlagen;

2.  öffentliche  Wege  und  Gewässer,  natürliche  nicht  öffentliche  Wasserläufe,  Feuerweiher
und  Leinpfade;
3.  zum  Gemeingebrauche  bestimmte  Plätze,  wie  Märkte,  öffentliche  Anlagen,  Begräbnisstätten;


4.  Grundstücke,  welche  Zugehörden  zu  steuerfreien  Gebäuden  bilden,  soweit  sie  unmittelbar
  und  ausschließlich  den  gleichen  Zwecken  dienen,  wie  die  steuerfreien  Gebäude  selbst;
Gelände,  welches  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge  für  steuerfrei  erklärt  ist.

St

831.
Der  Vermögenssteuerwert  der  Grundstücke  und  des  Bergwerkseigentums  besteht  in  den
gemäß  §  19  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900,  die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude
        <pb n="455" />
        XXXIX.  431

betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  887),  festgestellten  Schätzungswerten,  nachdem
diese  nach  Maßgabe  der  88  32,  33,  35  und  37  dieses  Gesetzes  berichtigt  und  geändert
worden  sind.

An  dem  so  festgestellten  Gesamtwerte  der  klassifizierten  Grundstücke  sowie  der  einzeln
geschätzten  Hofgüter  eines  Steuerpflichtigen  werden  jedoch  bei  der  Veranlagung  in  Abzug  gebracht:

20  Prozent  bei  einem  Schätzungswerte  von  mehr  als  20000  A.;

25  Prozent  bei  einem  Schätzungswerte  von  20  000  und  weniger.

Abänderungen  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  und  des  Bergwerkseigentums  treten
auch  späterhin  nur  in  den  folgenden  Fällen  (88§  32  bis  35)  ein.

*  32.
Eine  Berichtigung  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  hat  mit  rückwirkender  Kraft
—  soweit  nicht  Verjährung  entgegensteht  —  einzutreten,  wenn  wahrgenommen  oder  dargetau  wird,
daß  bei  der  Klassifikation  oder  bei  der  Bildung  des  Vermögenssteuerwerts  eines  Grundstücks
lauch  des  Bergwerkseigentums)  eine  wesentliche  Vorschrift  des  Gesetzes  verletzt  worden  oder
ein  Grundstück  gänzlich  unbeachtet  geblieben  oder  sonst  ein  Fehler  unterlaufen  ist.

§9  33.

Die  gänzliche  oder  teilweise  Abschreibung  des  Vermögenssteuerwerts  eines  Grundstücks  hat

einzutreten:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  eintreten,  unter  welchen  ein  Grundstück  gemäß  §  18
künftighin  als  Wald  zu  behandeln  ist;

2.  wenn  ein  Grundstück  überbaut  wird  oder  gemäß  §  41  als  Hofraite  zu  behandeln  ist;

3.  wenn  ein  Grundstück  ganz  oder  teilweise  verloren  geht  oder  völlig  wertlos  wird;

4.  wenn  die  Voraussetzungen  eintreten,  unter  welchen  nach  §  30  die  Steuerveranlagung
nicht  mehr  begründet  ist;

5.  wenn  ein  Grundstück  in  eine  andere  Gemarkung  übergeht;

6.  wenn  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  ausgesprochen  worden  ist  (§8  140  und
141  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1890  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  417—
in  seiner  derzeitigen  Fassung).

8  34.

Eine  Änderung  in  der  Höhe  der  Veranlagung  eines  Grundstücks  oder  des  Bergwerkseigentums

  hat  einzutreten:

1.  wenn  dargetan  wird,  daß  ein  klassifiziertes  Grundstück  in  eine  höhere  oder  niedrigere
Klasse  der  betreffenden  Kulturart  gehört;

2.  wenn  bei  einem  der  nicht  in  Klassen  eingeteilten  Grundstücke  oder  dem  Bergwerkscigentum
  dargetan  wird,  daß  der  Vermögenssteuerwert  um  mindestens  10  Prozent
höher  oder  niedriger  ist  als  der  letzte  festgestellte  Schätzungswert;

62.
        <pb n="456" />
        3.

XXXIX.

wenn  auf  die  Dauer  ein  Grundstück  von  einer  Art  der  landwirtschaftlichen  Kultur  zu
einer  andern  übergeht  oder  ein  seither  nicht  landwirtschaftlich  genütztes  Grundstück  der
landwirtschaftlichen  Kultur  unterworfen  wird  oder  ein  seither  landwirtschaftlich  genütztes
eine  andere  Bestimmung  erhält;
wenn  nach  dem  Ermessen  des  Schatzungsrats  die  besondere  Veranlagung  einzelner  seither
in  Klassen  eingeteilter  Grundstücke  für  angezeigt  erachtet  wird,  oder  wenn  ein  nicht
klassifiziertes  Grundstück  geteilt  wird;
wenn  in  einer  Gemarkung  eine  Zusammenlegung  oder  Verlegung  von  Grundstücken
auf  Grund  des  Feldbereinigungsgesetzes  oder  des  Artikels  11  des  Ortsstraßengesetzes
vollzogen  worden  ist.

§8  35.

Eine  Neuveranlagung  ist  vorzunehmen:

1.

2.

wenn  die  in  §  18  gegebenen  Voraussetzungen  für  die  Behandlung  des  Grundstücks
als  Wald  hinwegfallen;

wenn  eine  Hofraite  oder  ein  Teil  einer  solchen  die  Eigenschaft  als  Hofraite  verloren  hat;
wenn  bei  Grundstücken,  welche  nach  §  30  von  der  Veraulagung  frei  geblieben  sind,
der  Befreiungsgrund  weggefallen  ist;

4.  wenn  ein  Grundstück  neu  entstanden  ist  oder  erstmals  einen  Verkehrswert  erlangt  hat;
5.
6.  wenn  Bergwerkseigentum  durch  eine  Verleihungsurkunde  neu  begründet  wird.

wenn  ein  Grundstück  neu  in  eine  Gemarkung  übergegangen  ist;

§  36.

Die  Neuveranlagung  (§  35),  sowie  eine  in  den  Fällen  der  §§  33  und  34  erforderliche
Veranlagung  geschieht  nach  folgenden  Bestimmungen:

1.

Das  in  Gartenland,  Ackerfeld,  Wiesen,  Weinbergen,  Kastanienpflanzungen,  Reutfeldern
oder  Weidland  bestehende  Gelände  wird,  soweit  es  nicht  als  Bauplatz  vereigenschaftet
ist  oder  sich  nicht  aus  andern  Gründen  eine  Ausnahme  von  der  klassenweisen  Katastrierung
empfiehlt,  in  eine  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  377)  gebildeten  Klassen  der  Gemarkung  eingeteilt,  der  es
seinem  laufenden  Wert  nach  angehört.  Der  Vermögenssteuerwert  des  einzelnen  Grundstücks
  ergibt  sich  aus  der  Vervielfältigung  seines  Flächengehalts  mit  dem  gemäß  §  14.
Absatz  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  887)
festgestellten  Hektarwert  der  betreffenden  Kulturart  und  Klasse.  Geeignetenfalls  können
für  klassifizierte  Grundstücke  einer  Kulturart  weitere  Klassen  gebildet  werden,  deren
Hektarwert  nach  dem  laufenden  Wert  (Ziffer  2)  bestimmt  wird.

2.  Als  Vermäögenssteuerwert  aller  übrigen,  nicht  in  Klassen  einzuteilenden  Grundstücke

gilt  deren  laufender  Wert  zur  Zeit  der  Veranlagung;  derselbe  wird  ohne  Rücksicht
auf  etwaige  Grundlasten  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  geschätzt,  welche  geeignete
Anhaltspunkte  für  die  Feststellung  des  laufenden  Wertes  zu  bieten  im  stande  sind,
        <pb n="457" />
        XXXIX.  433

beispielsweise  der  in  der  Gemarkung  in  den  dem  Schätzungsjahre  vorausgegangenen
fünf  Jahren  etwa  erzielten  Kaufpreise  und  der  Lage  der  Grundstücke,  gegebenenfalls
auch  der  üblichen  Pachtzinsen  und  der  Ertragsfähigkeit  der  Grundstücke.

3.  Als  Vermögenssteuerwert  des  Bergwerkseigentums  gilt  gleichfalls  dessen  laufender  Wert
zur  Zeit  der  Veranlagung.

§  37.

Die  Berichtigung  und  Anderung  in  der  Veraulagung  sowie  die  Neuveraulagung  der
Grundstücke  (§§  32  bis  35)  und  die  Feststellung  der  bis  zum  1.  April  stattgehabten  Eigentumsveränderungen
  erfolgt  alljährlich  beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  nach  den  Vorschriften  des
Veranlagungsgesetzes.  Dem  Schatzungsrat  und  Steuerkommissär  steht  hierbei  die  Befugnis
zu,  die  Steuerpflichtigen  zur  Angabe  des  laufenden  Werts  ihrer  nicht  klassifizierten  Grundstücke
oder  des  Bergwerkseigentums  zu  veranlassen.

Soll  für  eine  Kultarart  eine  weitere  Klasse  gebildet  werden,  so  unterliegt  der  Beschluß
des  Schatzungsrats  hierüber  und  über  den  Wert  des  Hektar  der  neu  zu  bildenden  Klasse  der
Genehmigung  der  Stenerdirektion.  Vor  einer  Abänderung  der  Beschlüsse  des  Schatzungsrats
ist  diesem  Gelegenheit  zur  Begründung  seiner  Schätzung  zu  geben  und  sind  erforderlichenfalls
weitere  Sachverständige  zu  hören.

C.  Veranlagung  der  Gebäude.
8  38.

Nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  sind  zu  veranlagen:

1.  alle  bewohnbaren  Häuser  samt  Nebengebäuden;

2.  alle  zur  Land-  und  Forstwirtschaft  sowie  zum  Gewerbebetriebe  jeder  Art  dienenden

Haupt=  und  Nebengebäude,  Stallungen,  Vorratshäuser  und  Keller;

3.  alle  sonstigen  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen  Gebände.

Mit  dem  Gebäude  sind  nur  diejenigen  in  dasselbe  eingefügten  Sachen  zu  veranlagen,  die
mit  ihm  derart  verbunden  sind,  daß  entweder  sie  oder  das  Gebäude  bei  der  Treunung  zerstört
oder  doch  in  ihrem  Wesen  verändert  würden.

z  39.

Nicht  zu  veranlagen  sind:

1.  die  dem  Deutschen  Reiche,  dem  badischen  Staate,  badischen  Gemeinden  oder  Kreisen
gehörigen  und  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gebäude  sowie  alle  Gebäunde,  welche  der
Reichs=  oder  Staatsverwaltung  oder  badischen  Gemeinden  oder  Kreisen  zur  unentgeltlichen
  Benützung  für  öffentliche  Zwecke  überlassen  sind.  Bezüglich  der  Gebäude  der
Staatssalinen  und  des  Domänenärars  gilt  das  gleiche  wie  in  §  30  Ziffer  1,  jedoch
bleiben  Forstamtsgebäude  des  Domänenärars  wie  die  der  Gemeinden  steuerfrei;

2.  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Zivilliste  zur  Hofausstattung  gehörigen  oder  nach  dem
Apanagengesetz  den  Berechtigten  zur  Verfügung  gestellten  Gebäude  nebst  Zugehörden;
        <pb n="458" />
        434  XXXIX.

Kirchen,  Kapellen,  Bethäuser,  Synagogen;  ferner  Pfarrhäuser  staatlich  anerkannter
Religionsgemeinschaften;

4.  die  öffentlichen  (auch  Unterrichts=  oder  Wohltätigkeits-)Zwecken  dienenden  Gebäude  der
Körperschaften,  Stiftungen  und  rechtsfähigen  Vereine;

.  alle  schlechthin  unbenutzbaren  sowie  solche  Gebände  und  Gebäudeteile,  welche  in  keiner
Weise  wirtschaftlich  genutzt,  sondern  nur  ihres  kunstgeschichtlichen  Wertes  wegen  erhalten
werden,  ferner  einzelstehende  Gebände  und  Hütten,  deren  Wert  weniger  als  100  .4.
beträgt;

6.  Gebäude,  welche  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge  für  steuerfrei  erklärt  sind.
Dienstwohnungen,  welche  sich  in  den  in  Absatz  1  Ziffer  1  und  4  bezeichneten  Gebäuden
oder  deren  Zugehörden  befinden,  bleiben  von  der  Veranlagung  gleichfalle  frei.

Dit

8  40.
Die  in  §  39  Ziffer  1  bis  4  angeordnete  Freilassung  ist  durch  den  Zweck  bedingt.  Tritt
eine  andere  Benützungsart  ein,  so  hört  die  Steuerfreiheit  auf.
Bei  gemischter  Benützungsart  sind  die  Gebäude  in  dem  Verhältnis  steuerfrei,  als  sie
Zwecken  dienen,  welche  nach  §  39  eine  Steuerfreiheit  begründen.

8S  41.

Bei  allen  Gebäuden  wird  der  überbaute  Platz,  die  darauf  befindliche  Baulichkeit  und  die
zugehörige  Hofraite  (der  Hofraum)  zusammen  als  steuerbar  angesehen.

Bei  den  Gebäuden  liegende  Grundstücke,  die  sich  als  Zugehörden  der  Gebäude  darstellen,
sind  als  Bestandteil  der  Hofraite  zu  betrachten.

Wenn  das  Gebäude  und  der  Platz,  auf  dem  das  Gebäude  errichtet  ist,  verschiedenen
Steuerpflichtigen  gehören,  so  ist  jedem  derselben  der  entsprechende  Teil  des  Gesamtsteuerwerts
anzusetzen.  Die  dem  Gebäudeeigentümer  nach  §  39  zukommende  Stenerbefreiung  erstreckt  sich
auch  auf  den  Eigentümer  des  Platzes,  wenn  er  diesen  dem  Gebäudeeigentümer  unentgeltlich
überlassen  hat.

8  42.

Der  Vermögenssteuerwert  der  Gebände  besteht  in  den  gemäß  8  24  des  Gesetzes  vom
9.  August  1900,  die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  betreffend  (Gesetzes-  und  Ver—
ordnungsblatt  Seite  887),  festgestellten  Steuerwerten,  nachdem  diese  nach  Maßgabe  der  88  43,
44,  45  Ziffer  1,  46  und  48  dieses  Gesetzes  berichtigt  und  geändert  worden  sind.

Abänderungen  in  der  Veranlagung  der  Gebäude  treten  n  auch  späterhin  nur  in  den  folgenden
Fällen  (88  43  bis  46)  ein.

8  43
§  1  ,
Eine  Berichtigung  in  der  Veranlagung  der  Gebäude  hat  mit  rückwirkender  Kraft  —  soweit
nicht  Verjährung  entgegensteht  —  einzutreten,  wenn  wahrgenommen  oder  dargetan  wird,
        <pb n="459" />
        XXXIX.  435

daß  bei  der  Veranlagung  eine  wesentliche  Vorschrift  des  Gesetzes  verletzt  worden  oder  ein
Gebäude  gänzlich  unbeachtet  geblieben  oder  sonst  ein  Fehler  unterlaufen  ist.

84.

Eine  gänzliche  oder  teilweise  Abschreibung  des  Vermögenssteuerwertes  eines  Gebäudes

tritt  ein:

1.  wenn  ein  Gebäude  ganz  oder  zum  Teil  zugrunde  gegangen  oder  schlechthin  unbenützbar
geworden  oder  niedergerissen  worden  ist;

2.  wenn  ein  Gebände  ganz  oder  teilweise  eine  Bestimmung  erhalten  hat,  nach  welcher  es
nach  §  39  von  der  Steuerveranlagung  frei  zu  lassen  ist;

3.  wenn  eine  Hofraite  oder  ein  Teil  einer  solchen  die  Eigenschaft  als  Zugehörde  eines
Gebäudes  verloren  oder  eine  die  Befreiung  von  der  Steuerveraulagung  begründende
Verwendung  gefunden  hat.

8  45.

Eine  Anderung  in  der  Höhe  der  Veranlagung  eines  Gebändes  hat  einzutreten:

1.  wenn  ein  Gebäude  durch  Bauveränderungen  oder  durch  Vergrößerung  der  Hofraite  im
ganzen  eine  Wertserhöhung  erfahren  hat;

2.  wenn  ein  Gebäude  oder  eine  Hofraite  geteilt  worden  ist;

3.  wenn  sonst  dargetan  wird,  daß  der  Wert  eines  Gebändes  um  mindestens  zehn  Prozent
höher  oder  niedriger  ist  als  der  letzte  festgestellte  Schätzungswert.

8  46.

Ist  ein  Gebände  neu  errichtet  oder  ist  ein  bisher  als  Wald  oder  als  sonstiges  Grundstück
veraulagtes  oder  von  der  Veranlagung  gesetzlich  freigebliebenes  Gelände  überbaut  worden  oder
ist  bei  einem  nach  §  39  steuerfrei  gebliebenen  Gebäude  der  Befreiungsgrund  weggefallen,  so
ist  das  Gebäude  nach  den  Bestimmungen  der  §§  47  und  48  zu  veranlagen.

8  47.

Der  zu  ermittelnde  Vermögenssteuerwert  eines  Gebäudes  oder  eines  Gebändeteils  besteht
in  deren  laufendem  Werte  zur  Zeit  der  Veranlagung  und  wird  durch  Schätzung  bestimmt.  Die
Schätzung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Grundlasten  unter  Berücksichtigung  der  in  der
Gemarkung  in  den  dem  Schätzungsjahre  vorausgegangenen  fünf  Jahren  erzielten  Kaufpreise,
der  üblichen  Mietzinsen,  der  Feuerversicherungsanschläge,  der  Lage  und  überhaupt  aller  derjenigen
  Umstände,  welche  geeignete  Anhaltspunkte  für  die  Feststellung  des  laufenden  Wertes  zu
bieten  im  stande  sind.

8  48.

Die  Berichtigung  und  Änderung  in  der  Veranlagung  sowie  die  Neuveranlagung  der
Gebände  (§§  43  bis  47)  und  die  Feststellung  der  bis  zum  1.  April  stattgehabten  Eigentums-
        <pb n="460" />
        436  XXXIX.

veränderungen  erfolgt  alljährlich  beim  Ab-  und  Zuschreiben  nach  den  Vorschriften  des  Ver—
anlagungsgesetzes.  Dem  Schatzungsrat  und  Steuerkommissär  steht  hierbei  die  Befugnis  zu,
die  Steuerpflichtigen  zur  Angabe  des  laufenden  Werts  ihrer  Gebände  zu  veranlassen.

Abschnitt  III.
Beranlagung  des  gewerblichen  und  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens.

A.  Veranlagung  des  gewerblichen  Vermögens.

5  .

Das  gewerbliche  Vermögen  der  im  Großherzogtum  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen

ist  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  veraulagen.
5  50.

Als  gewerbliche  Unternehmung  gilt  auch  der  Geschäftsbetrieb  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  sowie  der  Handel  mit  Erzeugnissen  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  sofern
er  sich  nicht  —  von  gelegentlichen  Ausnahmefällen  abgesehen  —  auf  den  Verkauf  von  Erzengnissen
  beschränkt,  die  von  selbstbewirtschafteten  Grundstücken  stammen.

Dagegen  ist  als  gewerbliche  Unternehmung  nicht  zu  betrachten:

1.  die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit;

2.  die  Ausübung  einer  künstlerischen,  wissenschaftlichen,  unterrichtenden  oder  erziehenden
Berufstätigkeit,  sofern  hiermit  nicht  ein  mit  besonderen  Einrichtungen  oder  Anlagen
verbundener  Geschäftsbetrieb  verknüpft  ist;

3.  der  Betrieb  der  unter  das  Gesetz  vom  9.  April  1880  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  109)  fallenden,  unter  Bürgschaft  einer  oder  mehrerer  Gemeinden  errichteten
Sparkassen.

851.

Von  der  Veranlagung  bleiben  frei:

1.  die  vom  Deutschen  Reiche,  dem  badischen  Staate,  von  badischen  Gemeinden  oder  Kreisen
betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen,  soweit  sie  im  öffentlichen  Interesse  und  für
öffentliche  Zwecke  betrieben  werden,  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Domänenärars;
von  dem  Betriebskapital  der  Staatssalinen  fallen  nur  die  dem  Betrieb  der  Badeanstalten
  und  den  Zwecken  der  Gesundheitspflege  dienenden  Gegenstände  unter  die
Befreiungsbestimmung;

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten;

3.  Vorschuß=  und  Kreditvereine,  deren  Betriebskapital  die  Höhe  von  50  000  „K.  nicht
erreicht;  ferner  Vereinigungen,  die  vorwiegend  den  gemeinschaftlichen  Verkauf  landwirtschaftlicher
  Erzeugnisse  der  Mitglieder  oder  den  gemeinschaftlichen  Einkauf  von
Wirtschaftsbedürfnissen  des  landwirtschaftlichen  Betriebs  für  die  Mitglieder  oder  die
gemeinschaftliche  Beschaffung  oder  Benützung  landwirtschaftlicher  Gebrauchsgegenstände
        <pb n="461" />
        Z#r

XXXIX.  437

durch  die  Mitglieder  bezwecken;  desgleichen  die  kleingewerblichen  und  Handwerker—
vereinigungen,  die  vorwiegend  den  gemeinschaftlichen  Verkauf  gewerblicher  Erzeugnisse
der  Mitglieder  oder  den  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Rohstoffen  und  Arbeitsmaterialien
  für  die  Mitglieder  oder  die  gemeinschaftliche  Beschaffung  oder  Benützung
von  Arbeitsgerätschaften  und  Maschinen  durch  die  Mitglieder  bezwecken;  endlich
Baugenossenschaften  der  in  §  33  Ziffer  6  des  Verkehrssteuergesetzes  genannten  Art;

Wandergewerbetreibende,  insoweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Mai  1899  über  die

Besteuerung  des  Wandergewerbebetriebes  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  117)
steuerpflichtig  sind;

Betriebskapitalien  eines  Unternehmers,  wenn  sie  insgesamt  den  Betrag  von  1000  /.

nicht  erreichen;

Unternehmungen,  welche  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge  für  stenerfrei

erklärt  sind.

652.

Das  gewerbliche  Vermögen  (§  3b)  umfaßt  die  sämtlichen  einem  inländischen  (§  3  Absatz  2)
Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände  mit  Ausnahme  jener,  welche  nach  den  Vorschriften
des  Abschnitts  II  als  Grundstücke  und  Gebände  zu  veranlagen  sind  oder  zu  veranlagen  wären,
wenn  sie  im  Großherzogtum  gelegen  wären.  Gewerbliches  Vermögen,  welches  weder  dem
inländischen  noch  dem  auswärtigen  Betriebe  derselben  gewerblichen  Unternehmung  allein
gewidmet  ist,  wie  insbesondere  die  zur  Verfügung  der  Geschäftsleitung  stehenden  Betriebs=  und
Reservefonds,  wird  nach  dem  Verhältnis  des  Umfangs  des  inländischen  Betriebs  zum  Gesamtbetrieb
  beigezogen.

Insbesondere  sind  zum  gewerblichen  Vermögen  zu  rechnen:

1.

un

—

S

für  ein  Gewerbe  benützbar  gemachte  Wasserkräfte,  einschließlich  der  zu  ihrer  Benützung
erforderlichen  Wasserbauten  und  Anlagen;

.  die  ständigen  zur  Führung  eines  Geschäfts  vorhandenen  Maschinen,  Gerätschaften,

Wertzeuge  und  sonstigen  Einrichtungen  und  Anlagen,  sowie  die  zum  Gewerbetrieb
verwendeten  Tiere;

die  Vorräte  zum  Verkaufe  bestimmter  Waren,  sowie  die  dem  Gewerbebetriebe  dienenden

Noh=  und  Hilfsstoffe  aller  Art,  einschließlich  der  in  Bearbeitung  begriffenen  Stoffe;

die  dem  Gewerbebetriebe  dienenden  Vorräte  an  barem  Gelde,  gestempelten  Barren  von

Gold  und  Silber,  Papiergeld,  Banknoten,  Wechseln,  Wertpapieren,  sowie  die  vom
Gewerbebetriebe  herrührenden  Aktivausstände,  einschließlich  der  im  Kontokorrent  laufenden
Guthaben.  Hieran  (Ziffer  4)  dürfen  jedoch  die  unmittelbar  aus  dem  laufenden
Geschäftsbetriebe  herrührenden  Schulden  in  Abzug  gebracht  werden;

die  einzelnen  Gewerbetreibenden  zustehenden  Realgewerbeberechtigungen,  Patent=  und

Verlagsrechte  sowie  solche  Konzessionen,  welche,  wenn  auch  nur  mit  behärdlicher
Genehmigung,  auf  andere  übertragbar  sind.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  63
        <pb n="462" />
        438  XXXIX.
*  53.

Der  zu  ermittelnde  Vermögenssteuerwert  des  Betriebskapitals  besteht  in  dessen  laufendem
Werte  nach  dem  Stand  an  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Tage.  Als  laufender
Wert  gilt  der  Verkaufswert,  den  die  Betriebskapitalien  unter  der  Voraussetzung  haben,  daß
die  gesamte  gewerbliche  Unternehmung  unter  normalen  Verkaufsverhältnissen  und  zum  Fortbetriebe
  verkauft  würde.

Bei  gewerblichen  Unternehmungen,  die  Geschäftsbücher  führen,  ist,  falls  ihr  Geschäftsjahr
nicht  auf  den  1.  April  schließt,  der  Tag,  für  welchen  die  letzte  Inventur  und  Bilanz  vor  dem
1.  April  des  Veranlagungsjahres  aufgestellt  worden  ist,  als  der  für  die  Veranlagung  maßgebende
Tag  anzusehen;  der  laufende  Wert  des  steuerbaren  gewerblichen  Vermögens  ist  jedenfalls  nicht
niedriger  zu  bemessen,  als  er  sich  nach  dieser  Inventur  und  Bilanz  berechnet.  Die  Vorschriften
dieses  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  nach  dem  Bilanztage,  aber  vor  dem  1.  April
des  Veranlagungsjahres  eine  mit  einer  Erhöhung  oder  Verminderung  des  Betriebskapitals
verknüpfte  Erweiterung  oder  Einschränkung  des  Geschäftsbetriebs  stattgefunden  hat.

Bei  Versicherungsunternehmungen  wird  das  Betriebskapital  der  Roheinnahme  an  Prämien
gleichgestellt,  welche  für  Versicherungen  im  Lande  in  dem  dem  Veranlagungsjahr  unmittelbar
vorhergehenden  Jahre  bezogen  worden  ist.  Bei  neu  eröffneten  Betrieben  dieser  Art  findet  die
erstmalige  Veranlagung  erst  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres  statt.

Als  Betriebskapital  der  Badischen  Bank  gilt  eine  der  Hälfte  des  jeweils  eingezahlten
Aktienkapitals  gleichtommende  Summe.

 

8  54.
Der  nach  §  53  festgestellte  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  sämtlicher  von  einem
Pflichtigen  im  Großherzogtum  betriebener  gewerblicher  Unternehmungen  wird  erhöht:
a.  bei  einem  Gesamtwerte  von  50  000  ∆  bis  ausschießlich  75  000  /∆  um  10  Prozent;

b.  „  »  „  75000  „  „  «  100000  „  „  20  „

.»»  »  »1()00()()»»  »  125()()()»»3()  »
(I.»  »  »  „  125  000  „  „  »  150  000  „  „  10  „
C.  „  7“  7“  »  150000  »  »  »  250  000  7  7  50  »
k-»»  »  „  250  000  „  „  „  400  000  „  „  60  „
.  ,  „  „  „  400  000  „  und  mehr  um  65  Prozent.

B.  Veranlagung  des  landwirtschaftlichen  Betrichsvermögens.
§  55.

Das  landwirtschaftliche  Betriebsvermögen  umfaßt  die  sämtlichen,  einem  inländischen  landoder
  forstwirtschaftlichen  Betriebe  —  einschließlich  der  Viehzucht,  des  Wein-,  Obst=  und  Gartenbaues
  —  gewidmeten  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Abschnitts  11  als
Grundstücke  oder  Gebände  zu  veranlagen  sind.
        <pb n="463" />
        XXXIX.  139
.  56.

Auf  die  Veranlagung  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  finden  die  Vorschriften
der  §§  51  bis  53  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  den  §§  57  und  58  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind.

857.

Zum  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögen  zählen  nicht:  die  für  den  Wirtschaftsbetrieb

bestimmten  Futter-,  Streu-  und  Düngervorräte,  sowie  das  Saatgut.
8  38.

Der  Steuerwert  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  eines  Steuerpflichtigen  er—
mäßigt  sich:

u.  bei  einem  Gesamtwerte  von  100  000  4é  bis  ausschließlich  50  O000  +&amp;amp;  um  20  Prozent;

b.  bei  einem  Gesamtwerte  von  50  000  +  bis  ausschließlich  25  000  +  um  40  Prozent.

Das  Betriebsvermögen  eines  Stenerpflichtigen  wird  nicht  veranlagt,  wenn  es  insgesamt
den  Wert  von  25000  4  nicht  übersteigt.

Abschnitt  IV.
Veranlagung  des  Kapitalvermögens.

8  59.

Das  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  III  weder  zum  Betriebsvermögen  des  Pflichtigen
  zu  rechnende  noch  für  frei  von  der  Veranlagung  als  Betriebsvermögen  erklärte  Kapitalvermögen
  ist  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  zur  Steuer  zu  veranlagen.

8  60.

Zu  veranlagen  sind  die  verzinslichen  und  unverzinslichen,  verbrieften  und  unverbrieften
Kapitalforderungen  aller  Art,  einschließlich  der  Lotterieanlehenslose,  der  Wechsel  und  Schatzscheine,
  der  Aktien,  Juterimsscheine,  Kuxe,  der  Geschäftsguthaben  der  Mitglieder  der  Erwerbs=  und
Wirtschaftsgenossenschaften,  der  Geschäftsanteile  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
der  Vermögenseinlagen  der  stillen  Gesellschafter.

Nicht  zu  veranlagen  sind  die  noch  nicht  fälligen  Ansprüche  aus  Lebens=  und  Kapitalversicherungen.


861.
Von  der  Veranlagung  sind  befreit:
1.  das  Deutsche  Reich,  der  badische  Staat,  die  badischen  Gemeinden  und  Kreise,  die
Großherzogliche  Zivilliste  hinsichtlich  ihrer  Grundstockskapitalien  und  sämtliche  Anstalten
63.
        <pb n="464" />
        440  XXXIX.

des  Reiches  und  des  Staates  sowie  Anstalten,  welche  vom  Reiche  oder  Staate  durch
jährliche,  nicht  aus  privatrechtlichem  Titel  zu  leistende  Zuschüsse  unterstützt  werden;

2.  juristische  Personen,  die  Wohltätigkeitszwecke  verfolgen;  gemeinnützige  rechtsfähige  Vereine
und  ebensolche  Stiftungen;  öffentliche  Unterrichtsanstalten  und  Schulfonds;  ferner  die
Kapitalienverwaltungsanstalten  der  Kirchen  und  Stiftungen  hinsichtlich  derjenigen  Kapitalien,
  welche  sie  den  in  die  gemeinschaftliche  Verwaltung  einbezogenen  Korporationen
und  Stiftungen  schulden;

3.  die  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze,  betreffend  die  Krankenversicherung,  die  Unfallversicherung
  und  die  Invalidenversicherung,  errichteten  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften.
und  Versicherungsanstalten,  sowie  die  unter  das  Gesetz  vom  9.  April  1880  fallenden,
unter  Bürgschaft  einer  oder  mehrerer  Gemeinden  errichteten  Sparkassen;

4.  auf  Gegenseitigkeit  gegründete  Rentenversicherungsanstalten,  Spar=  und  Leihkassen,  ebensolche
  Anstalten  zur  Versicherung  gegen  Schaden  aus  Unglücksfällen;  ferner  auf
Gegenseitigkeit  gegründete  Witwen=  und  Waisenkassen,  Sterbekassen,  Unterstützungs=  und
Krankenkassen;

5.  Witwen,  elterulose  Minderjährige  und  erwerbsunfähige  Personen,  deren  jährliches
Gesamteinkommen  900  4  nicht  erreicht;

6.  alle  Personen,  deren  steuerbares  Kapitalvermögen  weniger  als  1000  .&amp;amp;  beträgt.

Die  Steuerbefreiung  nach  Ziffer  2  und  4  erstreckt  sich  nicht  auf  das  sonstigen  Zwecken
gewidmete  Vermögen  der  dort  genannten  Personen  und  Anstalten.

S

862.

Auf  Gegenseitigkeit  gegründete  Lebensversicherungs=  und  sonstige  nicht  nach  §  61  befreite
Versicherungs=  und  Versorgungsanstalten,  insoweit  sie  die  Ansammlung  und  einstige  Verteilung
von  Kapitalien  zum  Zwecke  haben,  werden  mit  dem  vierfachen  Betrag  der  Roheinnahme  an
Prämien  veranlagt,  welche  für  Versicherungen  im  Lande  in  dem  dem  Veranlagungsjahr
unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  bezogen  worden  ist.  Bei  neu  eröffneten  Anstalten  dieser  Art
findet  die  erstmalige  Veranlagung  erst  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsfahres  statt.

§  63.

Der  Vermögenssteuerwert  des  zu  veranlagenden  Kapitalvermögens  (§§  3  und  60)  besteht
im  laufenden  Werte  dieses  Vermögens  nach  dem  Stand  an  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden
  Tage.

Wertpapiere  werden,  wenn  sie  in  Deutschland  einen  Börsenkurs  haben,  mit  diesem,  andernfalls
  mit  ihrem  Verkaufswerte  veranlagt.  Mit  dem  Verkaufswert  werden  auch  die  Geschäftsanteile
  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  veranlagt.

Unverzinsliche  befristete  Kapitalforderungen  werden  mit  80  Prozent  ihres  Neunwerts
veranlagt.  Bei  Annnitäten  gelten  ohne  Rücksicht  auf  die  Verfalltermine  80  Prozent  der  Summe
der  jeweils  ausstehenden  Forderungen,  wenn  dieser  Betrag  das  Zwanzigfache  des  durchschnitt-
        <pb n="465" />
        XXXIX.  41

lich  auf  ein  Jahr  entfallenden  Bezugs  nicht  übersteigt,  andernfalls  letzterer  Betrag  als  Ver—
mögenssteuerwert.

Alle  sonstigen  Kapitalforderungen  sind  mit  dem  Nennwert  zu  veranlagen.  Unbeibring—
liche  Forderungen  bleiben  außer  Betracht;  unsichere  Forderungen  sind  nach  ihrer  mutmaß—
lichen  Beibringlichkeit  zu  schätzen.

Abschnitt  V.
Strafbestimmungen.
§  64.

Wegen  Hinterzichung  der  Vermögeussteuer  wird  bestraft:

1.  wer  einc  von  ihm  nach  gesetzlicher  Vorschrift  abzugebende  Stenererklärung  nicht  längstens
binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  hierfür  bestimmten  Frist  (s§  12  Absatz  1)  eingereicht
  hat;

2.  wer  die  ihm  nach  §  17  obliegende  Anmeldung  nicht  innerhalb  der  dort  bestimmten
Frist  bewirkt  hat;

3.  wer  in  einer  Steuererklärung,  in  Gesuchen  nach  §  12  Absatz  6  oder  in  den  Anmeldungen
  nach  §  17  wahrheitswidrige  Angaben  macht.

Die  Strafe  besteht  in  dem  zehnfachen  Betrag  der  hinterzogenen  Stener  oder  des  zu
Ungebühr  festgestellten  Steuerabgangs  oder  Steuerrückersatzes.  In  den  Fällen  des  §  17  wird
der  Strafberechnung  der  einfache  Betrag  der  vom  Erblasser  zu  wenig  entrichteten  und  von
den  Erben  nicht  angemeldeten  Steuer  zugrunde  gelegt.

Kann  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  der  Betrag  nicht  festgestellt  werden,  so  wird  auf  Geldstrafe
  bis  zu  10000  .  erkannt.

Bestrafung  tritt,  unbeschadet  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  nach  §  65  Absatz  2,
nicht  ein,  wenn  ungeachtet  der  Unterlassung  (Absatz  1  Ziffer  1  und  2)  oder  der  wahrheitswidrigen
  Angabe  (Absatz  1  Ziffer  3)  die  Steuerveranlagung  in  richtiger  Höhe  erfolgt  oder
wenn  in  den  Fällen  des  §  12  Absatz  6  das  Gesuch  die  Feststellung  eines  Steuerabgangs  oder
einer  Steuerrückvergütung  nicht  zur  Folge  gehabt  hat.

Straflosigkeit  tritt  auch  ein,  wenn  die  unterlassene  Steuererklärung  oder  Anmeldung  zwar
nach  Ablauf  der  Frist,  jedoch  vor  erfolgter  Anzeige  bei  der  Bezirkssteuerbehörde  nachgeholt  oder
wenn  vor  dieser  Anzeige  die  wahrheitswidrige  Angabe  berichtigt  worden  ist.

Die  Festsetzung  der  nachzuzahlenden  Steuerbeträge  und  der  zurückzuerstattenden  Steuerrückvergütungsbeträge
  erfolgt  in  den  Fällen  dieses  und  des  folgenden  Paragraphen  an  Stelle  des
Schatzungsrats  durch  die  Bezirkssteuerstelle.

8  65.

Wird  dargetan,  daß  die  in  §  64  bezeichneten  Unterlassungen  und  wahrheitswidrigen
Angaben  nur  auf  Versehen  beruhen,  so  tritt  an  Stelle  der  dort  vorgesehenen  Strafe  nur  eine
        <pb n="466" />
        442  XXXIX.

Ordnungsstrafe  bis  zu  500  .é,  welche  jedoch  den  Betrag  der  ersteren  Strafe  nicht  übersteigen
  darf.

Die  gleiche  Ordnungsstrafe  ist  verwirkt,  wenn  ein  Stenerpflichtiger  den  ihm  durch  dieses
Gesetz  auferlegten  sonstigen  Verbindlichkeiten  zuwiderhandelt  oder  ihre  Erfüllung  verweigert
oder  dabei  wahrheitswidrige  Angaben  macht.

Die  Bestimmung  in  §  64  Absatz  5  findet  auch  hier  Anwendung.

*  66.
Die  Strafverfolgung  verjährt  in  den  Fällen  des  §  64  in  fünf  Jahren,  in  den  Fällen
des  §  65  in  einem  Jahr.
Die  Verjährung  beginnt  mit  Ablauf  der  für  Steuererklärungen  und  Anmeldungen  geseplich
bestimmten  Fristen  und  bei  wahrheitswidrigen  Angaben  mit  dem  Tag  ihrer  Abgabe.

Abschnitt  VI.
Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.
867.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft;  die  Veranlagung  für  das
Jahr  1908  ist  im  Jahr  1907  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  vorzunehmen.

Auf  1.  Januar  1908  treten  die  nachstehenden  Gesetze  mit  allen  dazu  erlassenen  Vollzugsvorschriften
  außer  Kraft,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  einzelne  Bestimmungen  ausdrücklich  aufrecht
erhalten  hat:
das  Gesetz  vom  23.  März  1854,  die  neue  Katastrierung  der  Waldungen  und  Wald—
lasten  betreffend;

das  Gesetz  vom  7.  Mai  1858,  die  neue  Katastrierung  alles  landwirtschaftlichen  Geländes
im  Großherzogtum  betreffend;

das  Gesetz  vom  26.  Mai  1866,  die  neue  Katastrierung  der  Gebäude  im  Großherzogtum
betreffend;

das  Gesetz  vom  12.  Mai  1892,  Nachlaß  der  Grundsteuer  wegen  außerordentlicher  Unglücksfälle
  betreffend;

das  Gesetz  vom  18.  Juni  1892,  die  Katastrierung  neu  angelegten  Rebgeländes  betreffend;

das  Kapitalrentensteuergesetz  nebst  seinen  Nachträgen,  mit  Ausnahme  des  Artikels  31;

das  Gewerbesteuergesetz  mit  seinen  Nachträgen;

Artikel  26  Absatz  2  des  Weinstenergesetzes  vom  19.  Mai  1882.

8  68.
I.  Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  erleidet  das  Einkommensteuergesetz  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1900  Seite  991)  folgende  Anderungen:
1.  In  Artikel  3  Absatz  1  Ziffer  2  werden  vor  „der  Einkommensteuer“  die  Worte:
„der  Vermögens=  und“  eingeschaltet.
        <pb n="467" />
        XXXIX.  43

In  Artikel  12  Absatz  6  wird  das  Wort  „Steuerkapitals“  ersetzt  durch  „Vermögenssteuerwerts“.



3.  Artikel  141  erhält  folgenden  Absatz  5:  „Wer  infolge  unterbliebener  oder  unrichtiger
Stenererklärung  (Artikel  11  und  15)  nicht  oder  zu  nieder  veranlagt  ist,  hat  beim
jeweiligen  Ab=  und  Zuschreiben  die  Steuererklärung  nachzuholen  oder  zu  berichtigen."“

4.  In  Artikel  17  wird  der  vierte  Absatz  gestrichen.

Das  badische  Ausführungsgesetz  zum  Zwangsversteigerungsgesetz  vom  18.  Juni  1899

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  267)  wird  in  §  3  Ziffer  1  wie  folgt  gefaßt:

1.  Die  auf  den  Stenerwert  des  Grundstücks  oder  Gebäudes  entfallende  Vermögenssteuer,
  sowie  die  Beförsterungssteuer.

Wo  in  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung  des  Wandergewerbebetriebs  vom  8.  Mai  1899

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  117)  von  Gewerbsteuer  die  Rede  ist,  ist  nach

Inkrafttreten  des  Vermögenssteuergesetzes  hierunter  die  Veranlagung  nach  Abschnitt  III  A

dieses  Gesetzes  zu  verstehen.

1

S

 

II.

##—

III.

—

8  69.

In  denjenigen  Gemarkungen,  in  welchen  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  mit  der  Revision
der  Klasseneinteilung  des  landwirtschaftlichen  Geländes  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
3.  August  1898  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  377)  noch  nicht  begonnen  ist,  wird
diese  Revision  gleichzeitig  mit  der  Schätzung  der  Hektarwerte  der  einzelnen  Kulturarten  und
Klassen  von  der  in  8  15  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Seite  887)  bestimmten  Kommission  vorgenommen.  Für  das  Verfahren  sind  die  Vorschriften
in  88  16  bis  18  jenes  Gesetzes  und  in  §  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898
maßgebend.  Die  §§  3,  4  Absatz  1  und  §  5  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898  finden  auf
diese  Gemarkungen  keine  Anwendung.

Für  die  Waldungen  und  sonstigen  Grundstücke  derjenigen  Gemarkungen,  in  welchen  die
Neueinschätzung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  noch  nicht  beendigt  ist,  gelten
einstweilen  die  bisherigen  Grundsteuerkapitalien  als  Vermögenssteuerwerte.  Bei  dem  auf  die
endgültige  Feststellung  der  Neueinschätzungsergebnisse  folgenden  Steuerab=  und  Zuschreiben
werden  die  neuen  Steuerwerte  in  das  Kataster  eingeführt.

870.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  dem  Finanzministerium
  erlassen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  28.  September  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        Nr.  XI.e  45

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  12.  Oktober  1906.

Inhalt.
Gesetz:  die  Landwirtschaftskammer  betreffend.
Bekauntmachung  und  Verordunna:  des  Staatsminisleriums:  die  den  Militäranwärtern  im  Großherzoglum
  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betressend;  des  Miuisteriums  des  Innern:  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  Bäckereien  und  Konditoreien  betressend.

 

 

Gesetz.
(Vom  28.  September  1906.)
Die  Landwirtschaftskammer  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
81.
Errichtung  der  Landwirtschaftskammer.

Zur  Vertretung  der  Interessen  der  Landwirtschaft  und  der  Forstwirtschaft  wird  eine  Landwirtschaftskammer
  mit  der  Eigenschaft  als  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  errichtet.

Der  Sitz  derselben  ist  Karlsruhe.

82.
Aufgaben  der  Landwirtschaftskammer.

Der  Landwirtschaftskammer  kommt  zu,  die  Förderung  der  Land=  und  Forstwirtschaft  in
wirtschaftlicher  und  technischer  Beziehung  wahrzunehmen,  die  Zentralbehörden,  Kreis=  und
Gemeindeorgane,  sowie  die  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  und  Verbände  durch  tatsächliche
Mitteilungen,  Auregungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen  und  von  Zeit  zu  Zeit
Berichte  über  die  Lage  der  Land=  und  Forstwirtschaft  zu  veröffentlichen.  Vor  gesetzlicher  oder
behördlicher  Regelung  von  wichtigeren,  die  Interessen  der  Landoder  Forstwirtschaft  unmittelbar
betreffenden  Angelegenheiten  soll  die  Kammer,  soweit  tunlich,  mit  ihrer  gutächtlichen  Außerung
gehört  werden.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.  64
        <pb n="470" />
        446  XI..

Die  Landwirtschaftskammer  ist  berechtigt,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirtschaftskammer  ist  ferner  nach  den  darüber  zu  erlassenden  Vollzugsvorschriften
befugt:

1.  bei  der  Verwaltung  bestimmter  mit  den  Interessen  der  Landwirtschaft  im  Zusammen—

hang  stehender  Einrichtungen,  wie  Produktenbörse,  Märkte,  Ausstellungen,  mitzuwirken;

2.  die  Personen  zu  bezeichnen,  welche  zur  Wahrung  von  Interessen  der  Landwirtschaft

und  einzelner  Zweige  derselben  zu  den  Beratungen  wirtschaftlicher  Organe,  wie  des
Eisenbahnrats,  des  Deutschen  Landwirtschaftsrats,  abzuordnen  sind;

3.  zur  Förderung  von  technischen  Fortschritten  des  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebes
Veranstaltungen  einzurichten  und  zu  betreiben,  soweit  ihr  hierzu  aus  ihrem  Vermögen
oder  aus  Beitragsumlegung  die  Mittel  zu  Gebote  stehen.

Mit  Zustimmung  von  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  kann  die  Landwirtschaftskammer
nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen  ganz  oder  teilweise  in  die  Rechte  und  Pflichten  solcher
Vereinigungen  eintreten  und  iusbesondere  mit  den  örtlichen  Organen  derselben  eine  dauernde
Verbindung  herstellen.

—
S

Vorstaud  der  Landwirtschaftskammer.

Die  laufenden  Geschäfte  der  Landwirtschaftskammer,  welche  nicht  nach  den  Satzungen  der
Vollversammlung  vorbehalten  sind,  werden  durch  den  von  der  Landwirtschaftskammer  aus  ihrer
Mitte  jeweils  auf  drei  Jahre  zu  wählenden  Vorstand  wahrgenommen.

Derselbe  besteht  aus  mindestens  fünf  Mitgliedern  und  ebensovielen  Stellvertretern.  Je
eines  der  Vorstandsmitglieder  ist  bei  der  Wahl  als  Vorsitzender  und  als  stellvertretender  Vorsitzender
  zu  bezeichnen.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  sind  damit  betraut,  die  Landwirtschaftskammer
nach  außen  zu  vertreten  und  für  den  geordneten  Geschäftsgang  nach  innen  zu  sorgen.

Rechtsgeschäfte,  welche  die  Landwirtschaftskammer  über  einen  von  den  Satzungen  zu  bestimmenden
  Betrag  hinaus  vermäögensrechtlich  verpflichten,  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und
einem  weiteren  Vorstandsmitglied  vorgenommen  werden.

84.
Ausschüsse  der  Landwirtschaftskammer.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  aus  ihrer  Mitte  einzelne  Ausschüsse  bilden  und  mit
besonderen,  regelmäßigen  und  vorübergehenden  Aufgaben  betrauen.

Diese  Ausschüsse  haben  ihrerseits  das  Recht,  im  Einverständnis  mit  dem  Vorstand  sich
bis  zu  einer  von  der  Landwirtschaftskammer  festzusetzenden  Zahl  durch  Nichtmitglieder  der
Kammer  zu  ergänzen.

Sie  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  Maßgabe  der  Satzungen  selbständig;  dieselben  sind  aber,
soweit  die  Landwirtschaftskammer  den  Ausschüssen  nicht  bestimmte  selbständige  Aufgaben  zugewiesen
  hat,  der  Landwirtschaftskammer  oder  dem  Vorstand  zur  Bestätigung  vorzulegen.
        <pb n="471" />
        XI.  7
85.
Satzungen.

lber  die  Einrichtung  und  Tätigkeit  der  Landwirtschaftskammer  wird  durch  die  Satzungen

nähere  Bestimmung  getroffen.

Die  erstmalige  Aufstellung  der  Satzungen  erfolgt  seitens  der  Landwirtschafiskammer  mit

einfacher  Stimmenmehrheit  der  auf  ordnungsmäßige  Ladung  erschienenen  Mitglieder.

Die  Satzungen,  sowie  jede  Anderung  derselben  bedürfen  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde

  und  sind  im  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  zu  veröffentlichen.

Die  Satzungen  müssen  über  folgende  Gegenstände  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  die  Wahl  des  Vorstandes,  seine  Mitgliederzahl  und  die  Form  seiner  Legitimation,
über  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,  sowie  über  Befugnisse
der  Ausschüsse  und  die  Art  und  Weise  ihrer  Beschlußfassung;

2.  über  die  Voraussetzungen  der  Beschlußfähigkeit  der  Landwirtschaftskammer  und  die
zur  Gültigkeit  ihrer  Beschlüsse  erforderliche  Stimmenzahl;

3.  über  die  Reihenfolge  bei  dem  durch  die  hälftige  Erneuerung  bedingten  Ausscheiden  der
Mitglieder;

4.  über  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  bei  der  Berufung  der  Landwirtschaftskammer;


5.  über  die  Gegenstände,  welche  der  Beschlußfassung  der  Vollversammlung  vorbehalten  sind;

6.  über  die  Form  der  Bekanntmachungen;

7.  über  das  Verfahren  bei  Anderung  der  Satzungen.

86.
Mitgliedschaft.

Die  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  werden  in  folgender  Weise  berufen:

1.  durch  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  stattfindende  Wahl  der  Land=  oder
Forstwirtschaft  treibenden  Bevölkerung  und  ihrer  Vereinigungen  (vergleiche  §  9);

2.  durch  Ernennung  von  höchstens  vier  land=  oder  forstwirtschaftlich  sachverständigen
Mitgliedern  seitens  derjenigen  Zentralbehörde,  welcher  die  Verwaltung  der  staatlichen
Domänen  und  Forsten  untersteht;

3z  ofern  in  den  Satzungen  hierüber  eine  Bestimmung  getroffen  wird,  durch  Zuwahl  von
höchstens  drei  Mitgliedern  aus  dem  Kreise  der  sachverständigen  und  um  die  Landoder
  Forstwirtschaft  verdienten  Personen  seiteus  der  Landwirtschaftskammer.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre,  die  Zuwahl  für  den  Rest  der  laufenden

sechsjährigen  Wahlperiode.

Auch  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  behalten  die  bisherigen  Mitglieder  ihre  Stellung  bis

zur  allgemeinen  Ernenerungswahl.

Für  die  aus  Wahl  hervorgegangenen  Mitglieder  sind  im  Falle  ihres  Ausscheidens  während

der  Wahlperiode  Ersatzmänner  zu  wählen.  Diese  Ersatzwahl  gilt  für  den  Rest  der  Wahl-64.
        <pb n="472" />
        48  XL.

periode.  Sie  wird  im  Falle  des  Ausscheidens  während  der  ersten  zwei  Dritteile  der  Wahlperiode
  unmittelbar  durch  die  Wähler  des  Wahlbezirks,  im  Falle  des  Ausscheidens  während
des  letzten  Dritteils  der  Wahlperiode  durch  die  Landwirtschaftskammer  vorgenommen.

87.
Wählbarkeit.

Als  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  sind  wählbar:

.  die  Eigentümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzter,  im
Großherzogtum  gelegener  Grundstücke,  sofern  für  sie  der  selbständige  Betrieb  der  Landoder
  Forstwirtschaft  oder  beider  Wirtschaftsarten  zusammen  sich  als  die  wesentliche
Grundlage  der  Lebenshaltung  darstellt;

.  die  Eigentümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzter,  im
Großherzogtum  gelegener  Grundstücke,  deren  Grundsteuerkapital  zusammen  mindestens
5000  K  beträgt;

3.  die  gesetzlichen  Vertreter  und  die  Bevollmächtigten,  welche  mit  der  Leitung  der  in
Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Betriebe  betraut  sind;

4.  Personen,  bei  welchen  die  in  Ziffer  1,  2  oder  3  bezeichneten  Voraussetzungen  mindestens
zehn  Jahre  lang  vorhanden  gewesen  sind,  oder  welche  mindestens  zehn  Jahre  lang
als  Vorstandsmitglieder  oder  Beamte  landwirtschaftlicher,  erstmals  durch  die  Zentralbehörde,
  für  die  folgenden  Wahlen  durch  die  Landwirtschaftskammer  zu  bezeichnender
Vereinigungen  tätig  waren,  oder  denen  die  Landwirtschaftskammer  wegen  ihrer  Verdienste
  um  die  Land=  oder  Forstwirtschaft  die  Wählbarkeit  beigelegt  hat.

Außerdem  ist  Voraussetzung  für  die  Wählbarkeit:

a.  männliches  Geschlecht,

b.  das  zurückgelegte  fünfundzwanzigste  Lebensjahr,

C.  Reichsangehörigkeit,

d.  Wohnsitz  im  Großherzogtum.

Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  sind  Personen,  welche  entmündigt,  welche  nicht  im

Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist  oder

deren  Grundstücke  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  unterliegen.

88.
Erlöschen  der  Mitgliedschaft.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  dasselbe,  wenn  er
vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  haben  würde,  hat
das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urteil  durch  seine
Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung  desselben  durch  einen  mit
einer  Mehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteilen  ihrer  Mitglieder  zu  fassenden  Beschluß  aus

—
        <pb n="473" />
        XI..  449

der  Kammer  ausschließen.  Der  Vorstand  kann  ein  Mitglied,  gegen  welches  ein  gerichtliches
Verfahren  wegen  einer  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohten  strafbaren  Handlung
  eingeleitet  ist,  vorläufig  entheben.  Dieser  Beschluß  ist  der  nächsten  Vollversammlung  der
Landwirtschaftskammer  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Landwirtschaftskammer  steht  den  Betroffenen  binnen  zwei  Wochen
von  der  Bekanntmachung  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu,  deren  Entscheidung  endgültig
  ist.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  9.
Wahl  der  Mitglieder.

Die  Wahl  der  Mitglieder  (§  6  Absatz  1  Ziffer  1)  erfolgt  zu  einem  Teile  in  Wahlbezirken
  unmittelbar  durch  die  land=  und  forstwirtschaftliche  Bevölkerung,  zum  andern  Teile
durch  die  mit  der  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Interessenförderung  sich  befassenden  Vereinigungen
  und  Verbände,  deren  Tätigkeit  sich  auf  das  ganze  Land  oder  größere  Abschnitte
desselben  erstreckt,  unter  Beachtung  der  nachstehenden  Vorschriften.

1.  Wahl  in  den  Wahlbezirken.

Unmittelbar  durch  die  land=  und  forstwirtschaftliche  Bevölkerung  werden  28  Mitglieder
in  ebensovielen  Wahlbezirken  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  beim  Vorhandensein  der  für  die  Wählbarkeit  verlangten  Voraussetzungen
  die  in  §  7  Ziffer  1  bis  3  bezeichueten  Personen,  sofern  sie  tatsächlich  als  Unternehmer
  oder  Betriebsleiter  die  Land=  oder  Forstwirtschaft  im  Großherzogtum  betreiben.

Die  Wahl  erfolgt  in  geheimer  Abstimmung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Wählenden.
Die  Einteilung  der  Wahlbezirke,  sowie  das  Verfahren  werden  für  die  erste  Wahlperiode  durch
Verordnung  der  Zentralbehörde  bestimmt.

Bei  der  Einteilung  der  Wahlbezirke  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Verschiedenheit
  der  land=  und  forstwirtschaftlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Landesgegenden  zum  angemessenen
  Ausdruck  gelangt,  daß  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  mit  den  Grenzen  der  Amtsoder
  der  Amtsgerichtsbezirke  tunlichst  zusammenfällt  und  daß  größere  Ungleichmäßigkeiten  hinsichtlich
  der  auf  ein  zu  wählendes  Mitglied  kommenden  Wählerzahl  tunlichst  vermieden  werden.

Spätestens  bis  zum  1.  Juli  1912  soll  die  Einteilung  der  Wahlbezirke  und  das  weitere
Verfahren  bei  der  Wahl  durch  die  Satzungen  festgestellt  werden.

Das  Wahlrecht  wird  in  demjenigen  Wahlbezirk  ausgeübt,  in  welchem  die  von  dem  Wahlberechtigten
  land=  oder  forstwirtschaftlich  betriebenen  Grundstücke  gelegen  sind.  Wenn  diese
Grundstücke  in  mehreren  Wahlbezirken  liegen,  so  erfolgt  die  Abgabe  der  Stimme  in  demjenigen
  Wahlbezirk,  in  welchem  sich  der  Wohnsitz  des  Wählers  und,  in  Ermangelung  eines
solchen,  die  Mehrzahl  der  betreffenden  Grundstücke,  nach  dem  Steuerkapital  berechnet,  befindet.
        <pb n="474" />
        450  XIL..
2.  Wahl  durch  die  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  und  Verbände.

Die  zur  Wahl  berechtigten  Vereinigungen  und  Verbände  und  die  Zahl  der  von  den
einzelnen  zu  wählenden  Mitglieder  werden  erstmals  durch  die  Zentralbehörde,  für  die  folgenden
Wahlen  durch  eine  in  die  Satzungen  der  Landwirtschaftskammer  aufzunehmende  Vorschrift
bestimmt.  Die  Gesamtzahl  der  so  zu  wählenden  Mitglieder  darf  zehn  nicht  übersteigen.
Mehrere  Vereinigungen  oder  Verbände  können  zum  Zweck  der  Wahl  eines  Mitgliedes  zusammengenommen
  werden.

Das  Verfahren  bei  der  Wahl  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Werden  nach  den  Satzungen  der  Vereinigungen  und  Verbände  regelmäßig  Generalversamm:
lungen  der  Mitglieder  oder  Versammlungen  von  Vertretern  der  Mitglieder  eingerufen,  so  ist  die
Wahl  für  die  Landwirtschaftskammer  durch  diese  Versammlungen  bei  ihrer  regelmäßigen  Zusammenkunft,
  andernfalls  durch  das  kollegial  zusammengesetzte  Vertretungsorgan  vorzunehmen.

8  10.
Entschädigung  für  die  Teilnahme  an  den  Geschäften  der  Landwirtschaftskammer.

Die  Mitgliedschaft  in  der  Landwirtschaftskammer,  ihrem  Vorstand  und  in  den  Ausschüssen
ist  ein  Ehrenamt.  Jedoch  ist  für  bare  Auslagen  und  für  den  Zeitverlust,  sowie  für  die  Ausführung
  besonderer  Aufträge  eine  entsprechende  Entschädigung  zu  gewähren.  Die  Höhe  der  Sätze
bestimmt  die  Landwirtschaftskammer  mit  Zustimmung  der  Zentralbehörde.

8  11.
Geschäftsordnung.

Der  Geschäftsgang  der  Landwirtschaftskammer  wird  in  einer  von  ihr  zu  erlassenden  Geschäftsordnung
  geregelt.

Die  Sitzungen  der  Landwirtschaftskammer  sind  öffentlich.  In  geheimer  Sitzung  erfolgt  die
VBeschlußfassung  nach  §  8  Absatz  2,  sowie  die  Behandlung  der  Gegenstände,  welche  sich  nach
der  Bestimmung  der  Landwirtschaftskammer  zur  öffentlichen  Beratung  nicht  eignen  oder  von  der
Staatsregierung  zur  vertraulichen  Kenntnisnahme  mitgeteilt  werden.

Über  die  Verhandlungen  werden  Protokolle  geführt,  welche  innerhalb  vier  Wochen  dem
Ministerium  des  Innern  abschriftlich  einzusenden  sind.

Die  Tage  der  Sitzungen  der  Landwirtschaftskammer,  des  Vorstandes,  sowie  der  Ausschüsse
sind  unter  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  dem  Ministerium  des  Innern  rechtzeitig  mitzuteilen.

Den  Vertretern  der  Staatsregierung  ist  jederzeit  das  Wort  zu  erteilen.

12.
Bestreitung  der  Aufwendungen.
Die  durch  die  Errichtung  und  Tätigkeit  der  Landwirtschaftskammer  erwachsenden  Kosten
werden  auf  Anweisung  der  Zentralbehörde  gemäß  der  im  Staatsvoranschlag  vorgesehenen  Bewilligung
  aus  der  Staatskasse  bestritten.
        <pb n="475" />
        XL.  451

Wenn  die  Landwirtschaftskammer  Veranstaltungen  der  in  §  2  Absatz  3  Ziffer  3  bezeichneten
Art  errichtet  und  betreibt,  so  hat  sie  die  dafür  erforderlichen  Aufwendungen,  sofern  sie  dieselben
nicht  aus  dem  Ertrage  eigenen  Vermögens  oder  aus  sonstigen  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mitteln  zu  bestreiten  in  der  Lage  ist,  durch  Erhebung  von  Beiträgen  zu  decken.

Die  Beiträge  werden  auf  die  Stenerkapitalien  (Steuerwerte)  sämtlicher  veranlagter,  landwirtschaftlich
  genutzter  Grundstücke  und  Waldungen  umgelegt.

Wenn  und  solange  der  Umlagepflicht  unterworfene  Grundstücke  verpachtet  sind  oder  in
Nutzuießung  stehen,  ist  der  umlagepflichtige  Eigentümer  berechtigt,  die  von  ihm  entrichteten  Beiträge
  bei  dem  Pächter  oder  Nutznießer  zurückzuerheben.

Die  Umlegung  und  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Vollzugsordnung
  unter  Mitwirkung  der  Steuerbehörden.

Zu  einer  Beitragsleistung,  die  zwei  Pfennig  von  100  ∆  des  umlagepflichtigen  Steuerkapitals
  übersteigt,  ist  die  Genehmigung  der  Zentralbehörde,  zu  einer  solchen,  die  vier
Pfennig  übersteigt,  die  Genehmigung  der  obersten  Staatsbehörde  erforderlich.

Beschwerden  in  Bezug  auf  die  Beitragspflicht  sind  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach
Zustellung  der  Zahlungsaufforderung,  Anträge  auf  Rückerstattung  der  Beiträge  durch  die
Pächter  oder  Nutznießer  spätestens  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Beitragszahlung  beim
Bezirksamt  anzubringen.  Über  die  Beschwerden  und  Anträge  entscheidet  der  Bezirksrat.  Gegen
die  Entscheidung  des  Bezirksrats  findet  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt,  welcher
in  erster  und  einziger  Instanz  darüber  erkennt.

8  13.
Kassen=  und  Rechunngswesen.

Die  Landwirtschaftskammer  ordnet  ihr  Kassen=  und  Rechnungswesen  selbständig.

Alljährlich  hat  die  Landwirtschaftskammer  vor  Beginn  des  Rechunungsjahres  über  den  Voranschlag
  ihrer  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  beschließen  und  denselben  der  Zentralbehörde  mitzuteilen.


Gibt  der  Voranschlag  der  Zentralbehörde  Anlaß  zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechts,  so
wird  sie  dem  Vorstand  binnen  dreißig  Tagen  die  geeignete  Eröffnung  machen,  andernfalls  wird
der  Voranschlag  vollzugsreif.

Die  Rechnung  über  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  ist  vom  Vorstand  alljährlich  der  Landwirtschaftskammer
  vorzulegen,  welche  sie  durch  einen  Ausschuß  prüfen  läßt.

Die  Rechnung  ist  der  Zentralbehörde  in  Abschrift  oder  Urschrift  zur  Einsichtnahme  und
Prüfung  mitzuteilen.

8  14.

§  3  Ziffer  22  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,

erhält  folgende  Fassung:
über  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  bei  den  Wahlen  zu  den  Handelskammern
und  zu  der  Landwirtschaftskammer.
        <pb n="476" />
        452  XL.

15.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

8  16.
Schlußbestimmungen.

Das  Ministerium  des  Innern  erläßt,  soweit  erforderlich  im  Einvernehmen  mit  den
anderen  Ministerien,  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.

Der  erstmals  einzuberufenden  Landwirtschaftskammer  wird  der  Entwurf  der  zu  beratenden
Satzungen  vom  Ministerium  des  Innern  vorgelegt.  Auch  kann  ein  Bevollmächtigter  dieser
Behörde  damit  betraut  werden,  die  notwendigen  Geschäfte  für  die  Landwirtschaftskammer  bis
zur  erstmaligen  Vorstandswahl  wahrzunehmen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  28.  September  1906.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Bekanntmachung.

(Vom  21.  September  1906.)
Die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

Nachstehend  wird  der  zweite  und  dritte  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom
28.  September  1903  (Gesetzes-und  Verordnungsblatt  Seite  175)  veröffentlichten  Verzeichnis
der  den  Militäranwärtern  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Karlsruhe,  den  21.  September  1906.

Großherzogliches  Staatsministerium.

von  Dusch.
Scheffelmeier.
        <pb n="477" />
        XI.

Zweiter  Nachtrag

zu  dem

453

Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkung.:  I.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
  sojern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Mililäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des
Aufrückens  beziehungsweise  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.
3.  Für  die  mit  #  bezeichneten  Stellen  ist  die  Qualifikation  durch  eine  Prüfung  nachzuweisen.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  nicht
ausschließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem  Um- 



fange  dieselben  vorbehalten
sin

Bezeichnung  der  Behörden.
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung  ge- 



 

 

Bemerkungen.

 

I.  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

2.  Eisenbahnverwaltung:
Bei  Ziffer  3  ist  statt  „Kanzleiassistenten

  bei  der  Generaldirektion“
  zu  setzen:

lediglich  mit  Schreibwerk  beschäftigte

  Kanzleiassistenten
bei  der  Generaldirektion.

II.  Ministerin

erhält  folgende  Fassung:

—

#“

Inzipienten,

Schreibgehilfen  und  Kanzleigehilfen

  des  Ministeriums,  der
Gerichte,  Staatsanwaltschaften
  und  Notariate,  lediglich
mit  Schreibwerk  beschäftigte
Kanzleiassistenten  des  Ministeriums
  und  der  Gerichtshöfe,
Aktuare,
*Kanzleiassistenten,  soweit  sie
nicht  unter  Ziff.  1  fallen,  Registraturassistenten,
  Expeditoren
  und  Registratoren
der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,


Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.

m  der  Jaustiz,  des

zur  Hälfte.

 

Kultus  und  Unterrichts

Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts.

 

 

65

 

Ziffer  1:  Vergleiche
§  3  Ziffer  1  der
Zivilversorgungsgrundsätze.
        <pb n="478" />
        XI..

 

Bezeichnung  der  Stellen.
2

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  nicht
ausschließlich  bestimmien
Stellen,  in  welchem  Um.
fauge  dieselben  vorbehalten
sind.

Bezeichnung  der  Behörden,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung  gewünscht
  wird.

 

—

-

—
S

G..

—
—

—
—

—

t

Aktuare  und  F  Bureauassistenten
  der  Notariate,
TGerichtsvollzieher,
Diener  und  Heizer  des
Ministeriums,  der  Gerichte,
Staatsanwaltschaften  und
Notariate,
Hilfsgefangenwärter,
*Gefangenwärter,
sHilfsaufseher  und  Aufseher
  (einschließlich  der  sog
*Werkaufseher),  wobei  die
bestandene  Aufseherprüfung
nur  ein  Aurecht  auf  Stellen
der  Gewerbegattung  gibt,
für  welche  sie  bestanden  ist,
[Aktuare  der  Hochschulen,

Oberpedelle,  Pedelle,  Kanzlei-,
  Kassen-,  Bibliothek-,
Instituts=  und  Hausdiener,
sowie  Heizer  der  Hochschulen,

Fecht=  und  Reitlehrer  der
Hochschulen,

Diener  der  Akademie  der
bildenden  Künste,  der  Altertumshalle,
  des  Naturalienkabinetts,
  der  Hof=  und
Landesbibliothek,  Heizer  und
Pförtner  im  Sammlungengebäude,


zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.
zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts.

Zentralstrafanstalts-Direktionen.


Ministerium  der  Iustiz,
  des  Kultus
und  Unterrichts.

Senate  der  Universitäten
  Heidelberg
und  Freiburg  sowie
  der  Technischen
  Hochschule  in
Karlsruhe.

Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts.
        <pb n="479" />
        XI.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  nicht
ausschließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem  Umfange
  dieielen,  vorbehalten
ind.

Bezeichnung  der  Behörden,

an  welche  die  Bewerbungen,

zu  richten  sind,  wenn  es  nicht

die  Behörde  selbst  ist,  bei

welcher  die  Anstellung  gewünscht
  wird.

Bemerkungen.

 

—
–-14.



15.

18.
19.

Schreibgehilfen,  Kanzleigehilfen

  und  lediglich  mit
Schreibwerk  beschäftigte
Kanzleiassistenten  des  Oberschulrats,


Diener  und  Heizer  des  Oberschulrats,
  der  Gymnasien,
Progymnasien,  Lehrerseminarien
  und  der  Turnlehrerbildungsanstalt,

Schreibgehilfen,  Kanzleigehilfen
  und  lediglich  mit
Schreibwerk  beschäftigte
Kanzleiassistenten  des  Gewerbeschulrats,


Diener  und  Heizer  des  Gewerbeschulrats,

  der  Baugewerkeschule
  und  der  Kunstgewerbeschulen
  sowie  Aufseher
der  Kunstgewerbeschulen.

Die  Stellen:
#Floßaufseher,
Bauaufseher

sind  zustreichen,  demgemäß  ändern

sich  die  Ziffern  20

Bei  Ziffer  2  und

in  18,
19,
20,
21,
22.
18  ist  in

21
22
23
24

Spalte  1  statt  „Generalbrandkasse“
  zu  setzen:

Gebäudeversicher  gs  stalt

1

 

 

 

Oberschulrat.

Gewerbeschulrat.

 

II.  Ministerium  des  Innern.

65.

 

Ziffer  13:  Vergleiche
§  3  Ziffer  1  der
Zivilversorgungsgrundsätze.


Ziffer  15:  Vergleiche
§  3  Ziffer  1  der
Zivilversorgungsgrundsätzc.
        <pb n="480" />
        456

XL.

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  nicht
ausschliehlich  bestimmien
Stellen,  in  welchem  Umfange
  *z  vorbehalten
ind.

Bezeichnung  der  Behörden,  *

an  welche  die  Bewerbungen
tt  richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  de-  Anstellung  gewünscht
  wird.

Vemerkungen.

 

In  Ziffer  18  ist  in  Spalte  1
nach  „Bezirksstellen“  anzufügen:
sowie  diejenigen  Kanzleiassistenten,
  welchen  bei  den
genannten  Zentralbehörden
lediglich  die  Besorgung  des
Schreibwerkes  obliegt.
Ebendaselbst  ist  in  Spalte  4
die  Bemerkung  aufzunehmen:
Bei  Ziffer  20  ist  das  vor
dem  Worte  „Inzipienten“  zu
streichen.

 

 

IV.  Ministerium  der  Finanzen.

An  Stelle  der  Ziffern  4  und  5
it  zu  setzen:

4.  Schreibgehilfen  (Kanzleigehilfen),
  lediglich  mit  Schreibwerk
beschäftigte  Kanzleiassistenten
beim  Ministerium  und  bei
den  Landeskassen  der  Finanzverwaltung,


5.  Schreibgehilfen,  Kanzleiassistenten
  bei  den  Bezirksbauinspektionen,


;.  Schreibgehilfen  (Kanzleigehilfen),
  lediglich  mit  Schreibwerk
beschäftigte  Kanzleiassistenten
bei  der  Forst=  und  Domänendirektion,
  Steuerdirektion  und
Zolldirektion.

Die  weiteren  Stellen  6  bis  21

erhalten  die  Ziffern  7  bis  22

S'’"

 

 

Finanzministerium.

Finanzministerium.

Stenerdirektion.

 

 

§  3  Ziffer  1  der  Anstellungsgrundsätze.


Ziffer  4:  Vergleiche
§  3  Ziffer  1  der
Zivilversorgungsgrundsätze.


Ziffer  6:  Desgleichen.
        <pb n="481" />
        XI-  157
Dritter  Nachtrag

zu  dem
Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkung:  l.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  eansschließlich  vorbehalten,
  sofern  bei  den  einzelnen  ctwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  i
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  eskan  nur  im  Wege  des
Aufrückens  beziehungsweise  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.
3.  Für  die  mit  #  bezeichneten  Stellen  ist  die  nsrctio  durch  eine  Prüfung  nachzuweisen.

 

Angabe  bei  den  für  Vezeichmung.  der  Behörden,

Sschleonwete  nicht  an  welche  hie  verhungen

M#  ausschließlich  estimmten  zu  anten  sind,  wenn  es  nicht

Bezeichnung  der  Stellen.  Stellen,  in  welchem  Um-  die  Behörde  selbst  ist,  bei  Bemerkungen.

fange  dieselben  vorbeholten  welcher  die  E  gesind.
  wünscht  wird.

 

 

II.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

Zu  streichen  sind  die  Stellen
unter:
15.  Schreibgehilfen,  Kanzleigehilfen
  und  lediglich  mit
Schreibwerk  beschäftigte
Kanzleiassistenten  des  Gewerbeschulrats,

Diener  und  Heizer  des  Gewerbeschulrats,
  der  Baugewerkeschule
  und  der  Kunstgewerbeschulen
  sowie  Aufseher
  der  Kunstgewerbeschulen.


16.

—

III.  Ministerium  des  Innern.
In  Ziffer  2  ist  hinter  den
Worten  „und  dem  Statistischen
Landesamte“  anzufügen:
„sowie  dem  Landesgewerbeamte
  (Abteilung  1  und  II),
ferner  Diener  und  Heizer  der
Baugewerkeschule  und  der
Kunstgewerbeschulen  sowie
Aufseher  der  Kunstgewerbeschulen“.

In  Ziffer  18  ist  statt  „bei  der
Landesgewerbehalle“  zu  setzen:
„beim  Landesgewerbeamte
(Abteilung  1  und  II)“.
        <pb n="482" />
        458

XI.,

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe  bei  den  für
Militäranwärter  nicht
ausschlteßlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem  Um-Bezeichuung

  der  Behörden,

an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung  ge-Bemerkungen.



 

 

 

fange  dieselben  vorbehaltem
sind.  wün  vünscht  wird.

 

IV.  Ministerium  der  Finanzen.

In  Ziffer  8  ist  bei

„Etatsmäßige  Steuereinnehmereigehilfen“
  zu  dem
Kreuz  noch  ein  Stern  zu
setzen.

Fernerist  „#Steuereinnehmer“
in  Zeile  1  zu  streichen  und  dafür
als  neue  Ziffer  Za  zu  setzen:

8n.  Steuereinnehmer,  zu  zwei  Dritteln,  Stenerdirektion.
mindestens  aber
100  Stellen.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  1.  Oktober  1906.)

Die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien  betreffend.

Auf  Grund  der  §§  120e  und  147  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung,  §§  873,  94  des
Polizeistrafgesetzbuches  wird  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien
  verordnet,  was  folgt:

81.

Der  Fußboden  der  Arbeitsräume  darf  nicht  tiefer  als  einen  halben  Meter  unter  dem  ihn
umgebenden  Erdboden  liegen.

Das  Maß  von  0,50  Meter  kann  auf  1  Meter  erhöht  werden,  wenn  an  der  zugehörigen
Außenwand  ein  durchgehender  Licht=  und  Lüftungsgraben  hergestellt  wird.  Der  Graben  muß
mindestens  1  Meter  breit  sein  und  mit  seiner  gut  zu  entwässernden  Sohle  mindestens  0,15  Meter
tiefer  als  der  Fußboden  der  anstoßenden  Räume  liegen.

Durch  das  Bezirksamt  können  auf  Antrag  Ausnahmen  zugelassen  werden,  wenn  auf
andere  Weise  durch  zweckmäßige  Isolierung  des  Bodens  und  ausreichende  Licht=  und  Luftzufuhr
den  gesundheitlichen  Anforderungen  entsprochen  ist.
        <pb n="483" />
        XI..  459

§  2.

Die  Arbeitsräume  müssen  mindestens  3  Meter  hoch  und  mit  Fenstern  versehen  sein,
welche  nach  Zahl  und  Größe  genügen,  um  für  alle  Teile  der  Räume  Luft  und  Licht  in  ausreichendem
  Maße  zu  gewähren.  Die  Fenster  müssen  unmittelbar  ins  Freie  führen  und  so
eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Zwecke  der  Lüftung  ausreichend  geöffnet  werden  können.

Das  Bezirksamt  kann  auf  Antrag,  abweichend  von  den  vorstehenden  Vorschriften,  ausnahmsweise
  die  Benutzung  von  Arbeitsräumen  bis  zu  einer  Mindesthöhe  von  2,50  Meter
gestatten,  soweit  nicht  das  örtliche  Baurecht  an  Räume,  die  zum  dauernden  Aufenthalte  von
Menschen  bestimmt  sind,  höhere  Anforderungen  stellt.

Die  Räume  müssen  mit  einem  dichten  und  festen  Fußboden  versehen  und  gegen  das  Eindringen
  von  Erdfeuchtigkeit  hinreichend  geschützt  sein.

Die  Wände  und  Decken  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren  Bekleidung
oder  mit  einem  wasserdichten  Anstriche  versehen  sind,  jährlich  mindestens  einmal  mit  Kalk  frisch
angestrichen  werden.  Der  wasserdichte  Anstrich  muß  mindesteus  alle  fünf  Jahre  erneuert  werden.

84.

Die  Arbeitsräume  dürfen  nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  den  Bedürfnisanstalten
stehen.

Die  Abfallröhren  der  Ausgüsse  und  Klosetts  dürfen  nicht  durch  die  Arbeitsräume  geführt
werden.

In  Arbeitsräumen,  in  denen  die  Herstellung  von  Backwaren  erfolgt,  muß  die  Zahl  der
darin  beschäftigten  Personen  so  bemessen  sein,  daß  auf  jede  wenigstens  15  Kubikmeter  Luftraum
  entfallen.  Zur  Befriedigung  eines  bei  Festen  oder  sonstigen  besonderen  Gelegenheiten
hervortretenden  Bedürfnisses  ist  eine  dichtere  Belegung  der  Arbeitsräume  gestattet,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  wenigstens  10  Kubikmeter  Luftraum  auf  die  Person  entfallen  müssen.

§  6.
Den  Arbeitern  muß  Gelegenheit  gegeben  werden,  ihre  Kleider  sauber  zu  verwahren  und
sich  an  einem  ausreichend  erwärmten  Orte  zu  waschen  und  umzukleiden.

§  7.

Vor  dem  Zurichten  und  Teigmachen  haben  die  dabei  beschäftigten  Personen  Hände  und
Arme  mit  reinem  Wasser  gründlich  zu  reinigen.
        <pb n="484" />
        460  XL.

Zu  diesem  Zwecke  sind  ausreichende  und  mit  Seife  ausgestattete  Wascheinrichtungen  zur
Verfügung  zu  stellen;  für  jeden  Arbeiter  ist  mindestens  wöchentlich  ein  reines  Handtuch  zu
liefern.

Soweit  nicht  Wascheinrichtungen  mit  fließendem  Wasser  vorhanden  sind,  muß  für  höchstens
je  fünf  Arbeiter  eine  Waschgelegenheit  eingerichtet  werden.  Es  muß  ferner  dafür  gesorgt
werden,  daß  bei  der  Wascheinrichtung  stets  reines  Wasser  in  ausreichender  Menge  vorhanden
ist,  und  daß  das  gebrauchte  Wasser  an  Ort  und  Stelle  oder  von  einem  Nebenraum  aus
abgeleitet  werden  kann.

88.
Die  Mehlvorräte  sind  an  trockenen,  vor  Verunreinigungen  geschützten  Orten  aufzubewahren.
Das  Bearbeiten  des  Teiges  mit  den  Füßen  ist  verboten.
Das  zum  Streichen  des  Brotes  benutzte  Wasser  muß  täglich  erneuert  werden.
Die  Backware  darf  nicht  auf  dem  bloßen  Fußboden  gelagert  werden.

89.

Das  Sitzen  und  Liegen  auf  den  zur  Herstellung  und  Lagerung  von  Backwaren  bestimmten
Tischen  und  dergleichen  ist  untersagt.  Die  Betriebsunternehmer  haben  für  ausreichende  Sitzgelegenheit
  in  den  Arbeitsräumen  zu  sorgen.

8  10.

In  den  Arbeitsräumen  sind  täglich  zu  reinigende  Spucknäpfe,  und  zwar  in  jedem  Arbeitsraume
  mindestens  einer,  aufzustellen.

Das  Ausspucken  auf  den  Fußboden  ist  verboten.

Das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von  Tabak  ist  in  den  Arbeitsräumen  und  während
der  Arbeit  verboten.

11.

Die  Arbeitsräume  dürfen  zu  anderen,  mit  dem  ordnungsmäßigen  Betriebe  nicht  zu
vereinbarenden  Zwecken,  insbesondere  als  Wasch-,  Schlaf=  oder  Wohnräume,  nicht  benntzt
werden.

8  12.

Die  Arbeitsräume  sind  von  Ungeziefer  frei  sowie  dauernd  in  reinlichem  Zustande  zu
erhalten  und  täglich  mindestens  einmal  gründlich  zu  lüften.  Die  Fußböden  der  Arbeitsräume
müssen  täglich,  die  Wände,  soweit  sie  nicht  mit  Kalk  gestrichen  sind  (§  3),  vierteljährlich
mindestens  einmal  abgewaschen  werden.

Die  im  Betriebe  verwendeten  Tische,  Geräte,  Gefäße,  Tücher  und  dergleichen  dürfen  nicht
zu  anderen  als  zu  Betriebszwecken  benutzt  und  müssen  in  reinlichem  Zustand  erhalten  werden.
        <pb n="485" />
        XI..  461

8  13.

Die  im  Betriebe  tätigen  Personen  müssen  während  der  Arbeit  mindestens  mit  einem
Beinkleid  und  einem  Hemde  bekleidet  sein.

14.

Personen  mit  ansteckenden  oder  ekelerregenden  Krankheiten  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.
*  15.

In  jedem  Arbeitsraum,  in  welchem  die  Herstellung  von  Backwaren  erfolgt,  ist  ein  Abdruck
dieser  Verordnung  und  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  seines
Inhalts  unterzeichneter  Aushang  anzubringen,  aus  dem  ersichtlich  ist:

a.  die  Länge,  Breite  und  Höhe  des  Ranmes,

b.  der  Inhalt  des  Luftraums  in  Kubikmetern,

.  die  Zahl  der  Personen,  die  nach  §  5  oder  nach  §  16  in  den  Arbeitsräumen  regelmäßig

  beschäftigt  werden  darf.
8  16.

Das  Bezirksamt  ist  befugt,  auf  Antrag  für  bestehende  Anlagen,  solange  sie  nicht  eine
wesentliche  Erweiterung  oder  einen  Umbau  erfahren,  Ausnahmen  von  §§  2,  4  und  5  zuzulassen,
  wenn  darin  die  Arbeiter  in  anderer  Weise  gegen  Gefahren  für  ihre  Gesundheit  soweit
geschützt  sind,  wie  es  die  Natur  des  Betriebs  gestattet.

§  17.
Die  Verordnung  vom  29.  Juni  1900,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien
und  Konditoreien  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  847),  wird  aufgehoben.
Karlsruhe,  den  1.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Stranb.
Dr.  Fecht.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.

Gesetzes,  und  Verordnungsblatt  1906.  66
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        Nr.  XLI.  463

Gesetzes-  und  Verordnungs-WBlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Sanstag  den  13.  Oktober  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  die  Beschäftigung  der  Maschineningenieurpraktikanten  betreffend;:  des  Ministeriums  des
Innern:  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurbaufach  betreffend;  die  Zulassung  der  jetzt  vor  der
Hauptprüsung  stehenden  Diplomingenieure  zum  staatlichen  Vorbereitungsdienste  und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach
betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  5.  Oktober  1906.)

Die  Beschäftigung  der  Maschineni  ieurpraktikanten  betreffend.

8u

Zum  Vollzug  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  2.  Juli  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XXI  Seite  159),  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für
Maschineningenieure  betreffend,  werden  auf  Grund  des  §  15  dieser  Verordnung  nachfolgende
Vorschriften  erlassen:

81.

Vom  Eintritt  und  Austritt  eines  Ingenieurpraktikanten  hat  die  Generaldirektion  der  Eintritts—-Staatseisenbahnen
  dem  Ministerinm  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  u  s,
Angelegenheiten  Anzeige  zu  erstatten.  «

§2·

DieJugenieurpraktikantcnhabenbeimEiutrittdaneamtencidabzulegen(§§2,14ff.Bcamtencid.
der  landesherrlichen  Verordnung  vom  7.  Februar  1890,  die  Aufnahme  in  den  staatlichen  Dienst
betreffend,  Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Nr.  IV  Seite  97).  Die  Eidesleistung  ist  auf  der
dem  Ingenieurpraktikanten  zuzufertigenden  Urkunde  über  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft
(§  7  Absatz  2  der  Verordnung)  zu  beurkunden.

Die  Ingenieurpraktikanten  haben  am  Dienstsitz  der  Stelle,  bei  welcher  sie  beschäftigt  sind,  Wohnsit.
Wohnung  zu  nehmen,  sofern  nicht  im  Einzelfall  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
eine  Ausnahme  gestattet  oder  einen  anderen  Wohnsitz  bestimmt.

Gese  es  und  Verordnungsblatt  1906.  67
        <pb n="488" />
        464  XILI.
84.

Einyoben  Eingaben  der  Ingenieurpraktikanten  an  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses
Mnsseerm  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sind  der  beschäftigenden  Stelle  zur  Beförderung  vorzulegen.

85.
Militärdienst.  1.  Der  einjährige  Militärdienst,  welcher  in  die  Zeit  zwischen  der  Diplomhauptprüfung
und  der  Staatsprüfung  fällt,  wird  auf  den  Vorbereitungsdienst  weder  ganz  noch  teilweise

angerechuet.

2.  Die  zwischen  der  Diplomhauptprüfung  und  der  Staatsprüfung  auf  militärische  Ubungen
verwendete  Zeit  wird  nur  bis  zur  Dauer  von  16  Wochen  auf  den  Vorbereitungedienst  angerechnet.

3.  Jede  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  durch  eine  militärische  Übung  (Austritt
und  Wiedereintritt)  hat  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  dem  Ministerium  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  anzuzeigen.  Von  der  bevorstehenden
  Ableistung  des  einjährigen  Militärdienstes  ist  in  gleicher  Weise  Anzeige  zu  erstatten,
sobald  der  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  Heer  feststeht.

4.  Im  übrigen  sind  wegen  rechtzeitiger  Feststellung  der  Abkömmlichkeit  zu  militärischen
Ubungen,  wegen  freiwilliger  Ubungen,  sowie  wegen  Verbleibens  in  einem  militärischen  Verhältnis
  über  die  gesetzliche  Dienstzeit  hinaus  die  für  Beamte  allgemein  getroffenen  Bestimmungen
maßgebend.

86.

Urlaub.  Die  Zeit,  während  der  ein  Ingenieurpraktikant  infolge  von  Beurlaubungen  dem  Vor—
bereitungsdienst  entzogen  war,  wird  auf  dessen  vorgeschriebene  Dauer  in  Anrechnung  gebracht,
soweit  der  Urlaub  während  eines  Jahres  allein  oder  in  Verbindung  mit  einer  in  demselben
Jahr  durch  Krankheit  verursachten  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  den  Zeitraum  von
vier  Wochen  nicht  übersteigt.  War  der  Ingenieurpraktikant  auf  diese  Weise  mehr  als  vier
Wochen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen,  so  kann  eine  Anrechnung  der  überschießenden  Zeit
nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  erfolgen.

87.
Dienstbehinde-  Bezüglich  der  Anrechnung  der  Zeit,  während  der  ein  Ingenieurpraktikant  infolge  von
rung  durch  Krankheit  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vor-Krankhei,
  bereitungsdienstes  finden  die  Vorschriften  des  §  6  dieser  Verordnung  über  die  Anrechnung  der
durch  Urlaub  verursachten  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  entsprechende  Anwendung.

88.
Vollstrecungen  Vollstreckungen  gegen  Ingenieurpraktikanten,  insbesondere  erfolglose  Pfändungen  und
u  Snia  Ladungen  zum  Offenbarungseid,  soweit  sie  zur  Kenntnis  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  gelangen,  sind  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  aus-
        <pb n="489" />
        XI.1.  465

wärtigen  Angelegenheiten  anzuzeigen;  ebenso  ist  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  gegen  einen
Ingenieurpraktikanten  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  wird.

§9.

Dem  Gesuche  eines  Ingenieurpraktikanten,  einen  Teil  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einem  Beschäftigung
nicht  staatlichen  maschinen=  oder  elektrotechnischen  Betriebe  abzuleisten,  kann  nur  dann  statt=  bei  Privaten.
gegeben  werden,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  der  Leiter  des  Betriebes  für  eine  erfolgreiche  Ausbildung  des  Praktikanten  eine
genügende  Gewähr  bietet,  sowie  bereit  ist,  die  in  §  13  vorgeschriebene  Bescheinigung  über  die
Leistungen  des  Praktikanten  auszustellen.

*  10.

1.  Die  Ingenieurpraktikanten  sind  sorgfältig  zu  beaufsichtigen  und  nach  Maßgabe  des  §  14  Beschäftigung
zu  den  Geschäften  anzuleiten.  im  arce

2.  Die  Praktikanten  haben  ihre  ganze  Kraft  und  Zeit  für  die  praktische  Ausbildung  aufzuwenden,
  die  geordneten  Dienststunden  einzuhalten  und  die  schriftlichen  und  zeichnerischen
Arbeiten  pünktlich  und  sorgfältig  zu  erledigen.

3.  Bei  der  Übertragung  von  Arbeiten  werden  die  beschäftigenden  Stellen  beachten,  daß
ausschließlicher  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  die  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung
des  Praktikanten  ist.

4.  Dem  Ingenieurpraktikanten,  der  hinsichtlich  seines  Vorbereitungsdienstes  in  den  letzten
vier  Monaten  vor  dem  regelmäßigen  Beginn  der  Staatsprüfung  steht,  kann,  sofern  der  Praktikant
  nicht  gegen  Entgelt  beschäftigt  ist,  nach  dem  Ermessen  des  Dienstvorstandes  ein  geringeres
Maß  von  Anteilnahme  am  praktischen  Dienst  gestattet  werden.  Immerhin  ist  aber  auch  hier
zu  verlangen,  daß  der  größte  Teil  der  Arbeitszeit  der  praktischen  Tätigkeit  bei  der  beschäftigenden
Stelle  gewidmet  wird.

5.  In  den  ersten  sechs  Monaten  des  Vorbereitungsdienstes  ist  die  Beschäftigung  der  Praktikanten
  in  der  Regel  unentgeltlich;  im  übrig  bleibenden  Teil  des  ersten  und  im  zweiten  Jahr
können  sie  gegen  Vergütung  beschäftigt  werden,  soweit  bei  den  Dienststellen  Bedarf  an  technischen
Hilfskräften  vorhanden  ist,  deren  Stelle  die  Praktikanten  auszufüllen  befähigt  sind.

6.  Die  gewährte  Vergütung  wird  nach  Umfluß  des  zweiten  Jahres  des  Vorbereitungsdienstes
  eingestellt,  wenn  sich  die  Ausbildung  des  Praktikanten  durch  seine  Schuld  über
diesen  Zeitpunkt  hinaus  erstrecken  sollte.

11.

1.  Bei  auswärtigen  Geschäften  beziehen  die  Ingenieurpraktikauten  —  auch  bei  unentgelt-  ergitung  ie

licher  Verwendung  —  Ersatz  der  etwaigen  Reisekosten  und  die  geordnete  Diät  nach  Maßgabe  Geichöfen“
der  Diätenordnung  oder  eine  durch  besondere  Vorschrift  festgesetzte  Vergütung.  (§  9  der  woisenen  von

2  einer  Staats-Diätenordnung).
  stelle  lentn  einer
eren.

67.
        <pb n="490" />
        Anmeldung
zur  Staateprüfung.


Dienstzeugnis.

Beschäftigung
im  maschinenlechnischen

Dienst  im
allgemeinen.

466  XI.I.

2.  Die  Überweisung  eines  Praktikanten  von  einer  Staatsstelle  zu  einer  andern  wird  nicht
als  Versetzung  im  Sinne  der  Zugskostenverordnung  vom  30.  April  1875  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XV  Seite  185)  betrachtet;  es  kann  jedoch  dem  Praktikanten  eine  Vergütung
bewilligt  werden,  wenn  er  von  einer  entgeltlichen  Beschäftigung  bei  einer  Staatsstelle  einer
andern  Staatsstelle  zu  ebensolcher  Beschäftigung  überwiesen  wird.

12.

1.  Die  gemäß  §  8  Absatz  1  der  landesherrlichen  Verordnung  dem  Ministerium  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vorzulegenden  Anmeldungen
zur  Staatsprüfung  sind  auf  dem  in  §  4  bezeichneten  Wege  zu  befördern.

2.  Bei  der  Vorlage  hat  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  unter  Anschluß  der
Dienstakten  darüber  sich  zu  äußern,  ob  der  Praktikant  nach  dem  Stande  der  Ausbildung  zur
Staatsprüfung  zugelassen  werden  kann,  oder  ob  eine  Verlängerung  der  Vorbereitungszeit
nötig  fällt.

13.

1.  Jede  Dienststelle  hat  beim  Austritt  eines  Ingenieurpraktikanten  mit  der  Austrittsanzeige
  ein  pflichtmäßiges,  eingehendes  Zeugnis  über  die  Befähigung  des  Ingenieurpraktikanten
für  den  praktischen  Dienst,  die  Art  der  Beschäftigung,  den  Fleiß,  die  Leistungen,  sowie  das
gesamte  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten  an  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vorzulegen.

2.  Allgemeine  Ausdrücke,  welche  keine  genügende  Grundlage  zur  Beurteilung  des  Fleißes,
der  Leistungen  und  der  Verwendbarkeit  gewähren  können,  sind  hierbei  zu  vermeiden.

3.  Die  von  dem  Praktikanten  ausgeführten  größeren  Arbeiten  sind  näher  zu  bezeichnen,
auch  muß  das  Zeugnis  sich  darüber  aussprechen,  ob  der  Praktikant  mit  den  im  §  4  der  landesherrlichen
  Verordnung  vom  2.  Juli  1906  vorgeschriebenen  Einzelheiten  der  Ausbildung  im
maschinen=  und  elektrotechnischen  Dienst  sich  in  ausreichender  Weise  bekannt  gemacht  hat.

4.  Die  Dienstzeugnisse  sollen  nicht  zur  Kenntnis  des  Kanzleipersonals  gebracht,  sondern
in  Urschrift  vorgelegt  werden.

8  14.

1.  Zur  Einführung  in  den  Dienst  ist  insbesondere  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Praktikant,
soweit  tunlich,

a.  zur  Anfertigung  von  Zeichnungen,  Entwürfen  und  Kostenanschlägen  für  kleinere  Ausführungen,



b.  zur  Vorbereitung  von  Verdingungen  und  zum  Abschluß  von  Arbeits=  und  Lieferungsverträgen


herangezogen  wird.

2.  Daneben  ist  der  Praktikant  mit  dem  Geschäftsgang  bei  der  Dienststelle,  mit  deren
Zuständigkeiten,  Stellung  zu  der  vorgesetzten  Behörde  und  Verkehr  mit  anderen  Behörden  und
Beamten  bekannt  zu  machen.  Namentlich  soll  auch  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß
er  die  formale  Behandlung  der  Arbeiten  gründlich  kennen  lernt  und  im  Entwerfen  von
        <pb n="491" />
        XLI.  467

Berichten,  Verfügungen  und  anderen  dienstlichen  Schreiben,  von  Verhandlungsschriften  und
Gutachten  Übung  gewinnt.
8  15.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.  Inlrafttreten.
Karlsruhe,  den  5.  Oktober  1906.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Schulz.
Junghans.

Verordnung.
(Vom  3.  Oktober  1906.)

Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Ingenieurbaufach  betreffend.

Zum  Vollzug  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  26.  Juni  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XX  Seite  152  ff.),  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im
Ingenieurbaufach  betreffend,  werden  auf  Grund  des  §  15  dieser  Verordnung  im  Einverständnis
mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  nachfolgende
  Vorschriften  erlassen:

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
#1.

Vom  Eintritt  und  Austritt  eines  Ingenieurpraktikanten  hat  die  Mittelstelle  dem  vor-Eimtritts.  und
gesetzten  Ministerium  und,  wenn  es  nicht  das  Ministerium  des  Innern  ist,  auch  diesem  Anzeige  utrien
zu  erstatten.  *

§  2.

Die  Ingenieurpraktikanten  haben  beim  Eintritt  den  Beamteneid  abzulegen  (88  2,  14  ff.  Beamteneid.
der  landesherrlichen  Verordnung  vom  7.  Februar  1890,  die  Aufnahme  in  den  staatlichen
Dienst  betreffend  /[Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  1V  Seite  97|).  Die  Eidesleistung  ist
auf  der  dem  Ingenieurpraktikanten  zuzufertigenden  Urkunde  über  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft
  (§  7  Absatz  2  der  Verordnung)  zu  beurkunden.

83
8  .
DieJngenieurpraktikantenhabenamDienstfitzderStelle,beiwelchersiebeschäftigtsind,Wohnsitz.

Wohnung  zu  nehmen,  sofern  nicht  im  Einzelfall  die  Mittelstelle,  in  deren  Bereich  die
Beschäftigung  stattfindet,  eine  Ausnahme  gestattet  oder  einen  anderen  Wohnsitz  bestimmt.
        <pb n="492" />
        Beschäfti-Jungswechsel.


Dienstakten.

Eingaben
an  die
Ministerien.

Militärdienst.

468  XI.I.

84.
1.  Die  Überweisung  eines  Ingenieurpraktikanten  von  einer  Mittelstelle  zur  andern  erfolgt
in  deren  gegenseitigem  Benehmen.
2.  Die  Überweisung  kann,  wenn  die  Gelegenheit  zur  Beschäftigung  es  wünschenswert
macht,  auch  erfolgen,  wenn  der  Vorbereitungsdienst  im  Bereich  der  einen  Mittelstelle  noch
nicht  beendet  ist;  der  Rest  ist  dann  nachträglich  abzuleisten.

1.  Die  Staatsstelle,  bei  welcher  ein  Ingenieurpraktikant  den  Vorbereitungsdienst  beginnt,
hat  Dienstakten  über  den  Praktikanten  anzulegen.

2.  Die  Dienstakten  haben  eine  Standesliste  nach  dem  eingeführten  Vordruck  zu  enthalten,
welche  von  Zeit  zu  Zeit  auf  den  neuesten  Stand  zu  bringen  ist.  Zu  den  Dienstakten  sind
alle  den  Praktikanten  betreffenden  Schriftstücke  zu  nehmen,  soweit  tunlich  in  Urschrift,  sonst  in
Abschrift  oder  auszüglich.  Namentlich  gehören  dahin  die  Entschließung  über  die  Verleihung
der  Beamteneigenschaft,  Abschrift  des  Beeidigungsprotokolls,  Vermerke  über  Anfang,  Unterbrechung
  und  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  jeder  Stelle  und  die  Konzepte  der
über  den  Praktikanten  erstatteten  Berichte  oder  die  Auszüge  aus  den  Dienstzeugnissen  (8  16).

Wenn  ein  Ingenieurpraktikant  den  Dienst  bei  der  bisherigen  Stelle  nur  vorübergehend
—  z.  .  infolge  von  Urlaub,  Krankheit,  militärischen  Ubungen,  Abberufung  zur  Aushilfe  oder
Stellvertretung  —  aussetzt,  um  nach  Wegfall  des  Unterbrechungsgrundes  den  Dienst  daselbst
wieder  aufzunehmen,  so  behält  die  bisherige  Stelle  die  Dienstakten  auch  für  die  Dauer  der
Unterbrechung.

4.  Sie  behält  die  Dienstakten  auch,  wenn  der  Praktikant  zwar  aus  ihrem  Dienst  völlig
ausscheidet,  aber  nicht  zu  einer  andern  staatlichen  Stelle  übergeht,  sofern  nicht  im  Einzelfall
etwas  anderes  angeordnet  wird.

5.  Tritt  dagegen  der  völlig  Ausgeschiedene  bei  einer  anderen  staatlichen  Stelle  ein,  so
sind  die  Dienstakten  alsbald  an  diese  abzugeben.  Gelangt  die  letztere  nicht  binnen  vier  Wochen
in  den  Besitz  der  Akten,  so  hat  sie  nach  deren  Verbleib  zu  forschen  und  die  Abgabe  zu  veranlassen.


6.  Die  Dienstakten  sind  unter  Verschluß  zu  halten  und  bei  Abgabe  an  eine  andere  Stelle
unter  der  persönlichen  Adresse  ihres  Vorstandes  abzusenden.

86.
Eingaben  der  Ingenieurpraktikanten  an  die  Ministerien  sind  der  beschäftigenden  Stelle  zur
Beförderung  vorzulegen.

87.

1.  Der  einjährige  Militärdienst,  welcher  in  die  Zeit  zwischen  der  Diplomhauptprüfung  und
der  Staatsprüfung  fällt,  wird  auf  den  Vorbereitungsdienst  weder  ganz  noch  teilweise  angerechnet.
        <pb n="493" />
        XII.  469

2.  Die  zwischen  der  Diplomhauptprüfung  und  der  Staatsprüfung  auf  militärische  Ubungen
verwendete  Zeit  wird  nur  bis  zur  Dauer  von  16  Wochen  auf  den  Vorbereitungsdienst  angerechnet.
Die  Anrechnung  erfolwgt  auf  den  Dienst  derjenigen  Mittelstelle,  bei  der  der  Ingenieurpraktikant
zur  Zeit  des  Beginns  der  Ubung  beschäftigt  ist,  oder,  falls  er  zu  dieser  Zeit  nicht  im  staatlichen
Dienst  beschäftigt  ist,  auf  den  Dienst  derjenigen  Mittelstelle,  bei  der  er  nach  beendigter  Ubung
zunächst  eintritt.  Reicht  die  Dauer  der  Beschäftigung  im  Bereich  der  einen  Mittelstelle  zur
Anrechnung  der  Ubung  nicht  mehr  aus,  so  wird  die  Restzeit  auf  den  Vorbereitungsdienst  im
Bereich  der  anderen  Mittelstelle  angerechnet.

3.  Aus  besonderen  Gründen  kann  im  einzelnen  Falle  durch  das  Ministerium  des  Innern
im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  eine  andere  Art  der  Anrechnung  verfügt  werden.

4.  Jede  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  durch  eine  militärische  Ubung  (Austritt
und  Wiedereintritt)  hat  die  Mittelstelle,  in  deren  Bereich  der  Ingenieurpraktikant  beschäftigt  ist,
dem  vorgesetzten  Ministerium  und,  wenn  dieses  nicht  das  Ministerium  des  Junern  ist,  auch
dem  letzteren  anzuzeigen.  Von  der  bevorstehenden  Ableistung  des  einjährigen  Militärdienstes
ist  in  gleicher  Weise  Anzeige  zu  erstatten,  sobald  der  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  Heer
feststeht.

5.  Im  übrigen  sind  wegen  rechtzeitiger  Feststellung  der  Abkömmlichkeit  zu  militärischen
Übungen,  wegen  freiwilliger  Ubungen,  sowie  wegen  Verbleibens  in  einem  militärischen  Verhältnis
über  die  gesetzliche  Dienstzeit  hinaus  die  für  Beamte  allgemein  getroffenen  Bestimmungen
maßgebend.

88.

Die  Zeit,  während  der  ein  Ingenieurpraktikant  infolge  von  Beurlaubungen  dem  Vor—
bereitungsdienst  entzogen  war,  wird  auf  dessen  vorgeschriebene  Dauer  in  Anrechnung  gebracht,
soweit  der  Urlaub  während  eines  Jahres  allein  oder  in  Verbindung  mit  einer  in  demselben
Jahr  durch  Krankheit  verursachten  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  den  Zeitraum  von
vier  Wochen  nicht  übersteigt.  War  der  Ingenieurpraktikant  auf  diese  Weise  mehr  als  vier
Wochen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen,  so  kann  eine  Anrechnung  der  überschießenden  Zeit
nur  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums  erfolgen.  Von  der  Entscheidung  ist,
wenn  sie  nicht  durch  das  Ministerium  des  Innern  getroffen  wurde,  diesem  Kenntnis  zu  geben.

89.

1.  Die  in  §  20  Absatz  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  Dezember  1889,
die  Pflichten  der  Beamten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIV  Seite  535),
vorgeschriebene  Anzeige  über  eine  Erkrankung  ist  an  dasjenige  Ministerium,  in  dessen  Geschäftskreis
  der  Ingenieurpraktikant  beschäftigt  ist,  und,  wenn  dies  nicht  das  Ministerium  des  Innern
ist,  auch  an  letzteres  zu  erstatten.

2.  Bezüglich  der  Anrechnung  der  Zeit,  während  der  ein  Ingenieurpraktikant  infolge  von
Krankheit  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vor-Urlaub.



Dienstbehinderung
  durch
Krankheit.
        <pb n="494" />
        Verehelichung.

Vollstrekkungen
  und
Strafanzeigen.

Beschäftigung
bei  Privaten.

Beschäftigung
im
allgemeinen.

470  XLI.

bereitungsdienstes  finden  die  Vorschriften  des  §  8  dieser  Verordnung  über  die  Anrechnung
der  durch  Urlaub  verursachten  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes  entsprechende  Anwendung.

10.

1.  Die  nach  §  8  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  Dezember  1889,  die  Pflichten
der  Beamten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIV.  Seite  535),  erforderliche
Anzeige  ist  von  der  Mittelstelle  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

2.  Eine  etwaige  Eröffnung  im  Sinne  des  §  9  der  oben  genannten  Verordnung  erfolgt,
wenn  der  Praktikant  im  Bereich  der  Eisenbahnverwaltung  beschäftigt  ist,  nach  Benehmen  mit
dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

11.

Etwaige  Vollstreckungen  gegen  Ingenieurpraktikanten,  insbesondere  erfolglose  Pfändungen
und  Ladungen  zum  Offenbarungseid,  soweit  sie  zur  Kenntnis  der  Mittelstelle  gelangen,  sind
dem  vorgesetzten  Ministerium  und,  wenn  es  nicht  das  Ministerium  des  Innern  ist,  auch  diesem
anzuzeigen;  ebenso  ist  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  gegen  einen  Ingenieurpraktikanten  ein
gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  wird.

12.

1.  Dem  Gesuche  eines  Ingenieurpraktikanten,  einen  Teil  des  Vorbereitungsdienstes  bei
einem  nicht  staatlichen  Bauwesen  abzuleisten,  kann  nur  innerhalb  der  Zeit  entsprochen  werden,
in  welcher  der  Praktikant  bei  einer  Bauausführung  (§  19)  beschäftigt  werden  soll.

2.  Dem  Gesuch  kann  nur  dann  stattgegeben  werden,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen
  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Leiter  des  Bauwesens  für  eine  erfolgreiche
  Ausbildung  des  Praktikanten  eine  genügende  Gewähr  bietet,  außerdem  aber  bereit  ist,
die  in  §  16  vorgeschriebene  Bescheinigung  über  die  Leistungen  des  Praktikanten  auszustellen.

8  13.

1.  Die  Ingenieurpraktikanten  sind  sorgfältig  zu  beaufsichtigen  und  nach  Maßgabe  der  88  17
bis  19  zu  den  Geschäften  anzuleiten.

2.  Die  Praktikanten  haben  ihre  ganze  Zeit  und  Kraft  für  die  praktische  Ausbildung  in
demjenigen  Dienstzweig,  in  dem  sie  beschäftigt  sind,  aufzuwenden,  die  geordneten  Dienststunden
einzuhalten  und  die  schriftlichen  und  zeichnerischen  Arbeiten  pünktlich  und  sorgfältig  zu  erledigen.

3.  Bei  der  Übertragung  von  Arbeiten  werden  die  beschäftigenden  Stellen  beachten,  daß
ausschließlicher  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  die  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung
der  Praktikanten  ist.

4.  Dem  Ingenieurpraktikanten,  der  hinsichtlich  seines  Vorbereitungsdienstes  in  den  letzten
vier  Monaten  vor  dem  regelmäßigen  Beginn  der  Staatsprüfung  steht,  kann,  sofern  der  Praktikant
nicht  gegen  Entgelt  beschäftigt  ist,  nach  dem  Ermessen  des  Dienstvorstandes  ein  geringeres  Maß
von  Anteilnahme  am  praktischen  Dienst  gestattet  werden.  Immerhin  ist  aber  auch  hier  zu
        <pb n="495" />
        XLI.  471

verlangen,  daß  der  größte  Teil  der  Arbeitszeit  der  praktischen  Tätigkeit  bei  der  beschäftigenden
Stelle  gewidmet  wird.

5.  Im  ersten  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes  ist  die  Beschäftigung  der  Praktikanten  in
der  Regel  unentgeltlich;  im  zweiten  und  dritten  Jahr  können  sie  gegen  Vergütung  beschäftigt
werden,  soweit  bei  den  Dienststellen  Bedarf  an  technischen  Hilfskräften  vorhanden  ist,  deren
Stelle  die  Praktikanten  auszufüllen  befähigt  sind.

6.  Die  gewährte  Vergütung  wird  nach  Umfluß  des  dritten  Jahres  des  Vorbereitungsdienstes
  eingestellt,  wenn  sich  die  Ausbildung  des  Praktikanten  durch  seine  Schuld  über  diesen  Zeitpunkt
  hinaus  erstrecken  sollte.

8  14.

1.  Bei  auswärtigen  Geschäften  beziehen  die  Ingenieurpraktikanten  —  auch  bei  unentgelt-vergütung  bei
licher  Verwendung  —  Ersatz  der  etwaigen  Reisekosten  und  die  geordnete  Diät  nach  Maßgabe  der  w  ie
Diätenordnung  oder  eine  durch  besondere  Vorschrift  festgesetzte  Vergütung  (§  9  der  Diäten=  und  bei  Zuordnung).
  weisungen  von

2.  Die  Überweisung  eines  Praktikanten  von  einer  Staatsstelle  zu  einer  andern  wird  nicht  geue  Ssar
als  Versetzung  im  Sinne  der  Zugskostenverordnung  vom  30.  April  1875  (Gesetzes=  und  Verord=  andern.
nungsblatt  Nr.  XV  Seite  185)  betrachtet;  es  kann  jedoch  dem  Praktikanten  eine  Vergütung
bewilligt  werden,  wenn  er  von  einer  entgeltlichen  Beschäftigung  bei  einer  Staatsstelle  einer
andern  Staatsstelle  zu  ebensolcher  Beschäftigung  überwiesen  wird.

8  15.

1.  Die  gemäß  §  8  Absatz  1  der  landesherrlichen  Verordnung  dem  Ministerium  des  Innern  Anmeldung
vorzulegenden  Anmeldungen  zur  Staatsprüfung  sind  auf  dem  in  §  6  bezeichneten  Wege  zu  zur  Staatsbefördern.
  Die  Mittelstelle,  in  deren  Bereich  der  Praktikant  die  Vorbereitungszeit  beendet,  prũsuns.
gibt  das  Gesuch  an  die  andere  Mittelstelle  zur  Beifügung  der  nachstehend  (Absatz  2)  verlangten
Angaben  weiter.  ·

2.  Bei  der  Vorlage  haben  die  Mittelstellen  unter  Anschluß  der  Dienstakten  darüber  sich
zu  äußern,  ob  der  Praktikant  nach  dem  Stande  der  Ausbildung  zur  Staatsprüfung  zugelassen
werden  kann,  oder  ob  eine  Verlängerung  der  Vorbereitungszeit  nötig  fällt.

8  16.
1.  Jede  Dienststelle  hat  beim  Austritt  eines  Ingenieurpraktikanten  mit  der  Austritts-  Dienstzeugnis.
anzeige  ein  pflichtmäßiges,  eingehendes  Zeugnis  über  die  Befähigung  des  Ingenieurpraktikanten
für  den  praktischen  Dienst,  die  Art  der  Beschäftigung,  den  Fleiß,  die  Leistungen,  sowie  das
gesamte  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten  an  die  Mittelstelle  vorzulegen.
2.  Allgemeine  Ausdrücke,  welche  keine  genügende  Grundlage  zur  Beurteilung  des  Fleißes,
der  Leistungen  und  der  Verwendbarkeit  gewähren  können,  sind  hierbei  zu  vermeiden.
3.  Die  von  dem  Praktikanten  ausgeführten  größeren  Arbeiten  sind  näher  zu  bezeichnen;
auch  muß  das  Zeugnis  sich  darüber  aussprechen,  ob  der  Praktikant  mit  den  vorgeschriebenen
        <pb n="496" />
        472  XLI.

Einzelheiten  der  Bauvorbereitung  und  Bauausführung  (88  18  und  19)  sich  in  ausreichender
Weise  bekannt  gemacht  hat.

4.  Die  Dienstzeugnisse  sollen  nicht  zur  Kenntnis  des  Kanzleipersonals  gebracht,  sondern
in  Urschrift  vorgelegt  werden.

II.  Besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  einzelnen  BVeschäftigungszweige.

817.

Einteilung  der  1.  Die  12  monatige  Beschäftigung  bei  der  Wasser-  und  Straßenbauverwaltung  und  die

Beschäftigung.  24  monatige  Beschäftigung  bei  der  Eisenbahnverwaltung  soll  je  annähernd  zur  Hälfte  der  Zeit

Heweisung  onder  Einführung  in  den  bautechnischen  Dienst  im  allgemeinen  und  der  Tätigkeit  bei  Neubauten
gewidmet  sein.

2.  Zum  einen  wie  zum  andern  Zweck  wird  der  Praktikant  einer  technischen  Bezirksbehörde

  oder  auch  —  für  kürzere  Zeit  —  einem  Hilfsburean  der  Zentralbehörde  zugewiesen.

§  18.

Beschäftigung  1.  Zur  Einführung  in  den  Dienst  im  allgemeinen  ist  die  Beschäftigung  so  zu  regeln,

im  bautechni,  daß  der  Praktikant  mit  den  Maßnahmen  zur  Instandhaltung  und  Verbesserung  von  Straßenseemensen

  und  Eisenbahnanlagen  (einschließlich  der  Einrichtungen  für  die  Sicherheit  des  Betriebes  der
Eisenbahnen)  sowie  von  dem  Wasserschutz  und  dem  Wasserverkehr  dienenden  Anlagen  sich  vertraut
  machen  kann.

2.  Jusbesondere  ist  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Praktikant,  soweit  tunlich,

a.  zur  Anfertigung  von  Zeichnungen,  Entwürfen  und  Kostenanschlägen  für  kleinere  Bauwerke,
  dann  namentlich  auch  für  Gleisanlagen,  Stellwerksanlagen  und  sonstige  Sicherheitseinrichtungen
  im  Eisenbahnbetrieb,
zu  Höhen=  und  Flächenaufnahmen  für  solche  Entwürfe  und  zum  Abstecken  von  Bauwerken
  und  Gleisanlagen.
zur  Vorbereitung  von  Verdingungen  und  zum  Abschluß  von  Arbeits=  und  Lieferungsverträgen
  herangezogen  wird.

3.  Daneben  ist  der  Praktikant  mit  dem  Geschäftsgang  bei  der  Dienststelle,  mit  deren
Zuständigkeiten,  Stellung  zu  der  vorgesetzten  Behörde  und  Verkehr  mit  anderen  Behörden  und
Beamten  bekannt  zu  machen,  und  es  soll  namentlich  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  er
auch  die  formale  Behandlung  der  Arbeiten  gründlich  kennen  lernt  und  im  Entwerfen  von
Berichten,  Verfügungen  und  anderen  dienstlichen  Schreiben,  von  Verhandlungsschriften  und
Gutachten  Ubung  gewinnt.

“

·

19.

Veschastigung  1.  Die  Beschäftigung  bei  einem  Neubau  soll  während  höchstens  eines  Drittels  der  hierfür
bei  Neubauten  bestimmten  Zeit  bei  Vorarbeiten,  im  übrigen  bei  der  Bauausführung  stattfinden.
        <pb n="497" />
        XLI.  473

2.  Der  Praktikant  soll  dabei  durch  unmittelbare  Teilnahme  an  den  Auordnungen,  die
bei  der  Einleitung  und  bei  der  Ausführung  von  Bauten  zu  treffen  sind,  genauen  Einblick  in
den  Geschäftsgang  erhalten.  Zudem  soll  er  durch  Ausarbeitung  von  Einzelheiten  (Werkplänen
  u.  s.  w.),  durch  den  Verkehr  mit  den  Unternehmern  auf  der  Baustelle,  sowie  durch  die
Überwachung  der  Bauarbeiten  und  durch  die  Prüfung  der  Baustoffe  mit  den  Einzelheiten
des  Baubetriebes  so  vertraut  werden,  daß  er  im  stande  ist,  die  Ausführung  von  Bauten
selbständig  zu  leiten,  insbesondere  auch  die  Brauchbarkeit  und  den  Wert  der  Arbeitsleistungen
sowie  die  Güte  der  Baustoffe  sicher  zu  beurteilen.

III.  Schlußbestimmungen.
s  20.
Diese  Verordnung  tritt  alsbald  in  Kraft.  JIukrafttreten

Karlsruhe,  den  3.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Straub.  Dr.  Fecht.

Verordunng.
E  (Vom  3.  Oktober  1906.)

Die  Zulassung  der  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehenden  Diplomingenieure  zum  staatlichen  Vorbereitungsdienste
  und  zur  Staatsprüfung  im  Ingenieurbaufach  betreffend.

Auf  Grund  des  §  15  Ziffer  2  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  26.  Juni  1906,  die
Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienste  im  Ingenieurbaufach  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Nr.  XX  Seite  152  ff.),  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium
  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bestimmt,  daß
Diplomingenieure,  welche  jetzt  vor  der  Hauptprüfung  stehen  und  die  Diplomvorprüfung  nicht  nach
den  neuen  Vorschriften,  oder  welche  die  mathematisch-naturwissenschaftliche  Prüfung  nach  den
§§  2  und  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  7.  Mai  1874  abgelegt  haben,  gleichwohl
zum  staatlichen  Vorbereitungsdienste  und  zur  Staatsprüfung  zugelassen  werden  können,  wenn
sie  sich  in  der  Diplomhauptprüfung  einer  Prüfung  in  der  Hydraulik,  in  der  höheren  Geodäsie
und  in  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate,  sowie  in  der  Baukonstruktionslehre  unterzogen
haben,  und  —  soweit  sie  nicht  die  mathematisch-naturwissenschaftliche  Prüfung  abgelegt  —
Studienarbeiten  aus  den  Baukonstruktionen  des  Hochbaues  in  genügender  Zahl  und  Bearbeitung
eingereicht  haben.

Karlsruhe,  den  3.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

J.  A.
Straub.  Dr  Fecht.

Druck  und  Berlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrune.
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        Nr.  XLII.  15

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  18.  Oktober  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Versteigerung  von
Grundstücken  und  die  Aufnahme  notarieller  Urkunden  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gebühren  der
Sachverständigen  für  die  Prüfung  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  6.  Oktober  1906.)

Die  Versteigerung  von  Grundstücken  und  die  Aufnahme  notarieller  Urkunden  betreffend.

Artikel  I.

Die  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899  (Gesetzess  und  Verordnungsblatt
Seite  665)  wird  durch  nachstehende  Vorschriften  ergänzt:

1.  Im  §5  wird  der  Absatz  4  gestrichen;  der  Absatz  5  wird  mit  Ziffer  4  bezeichnet.
Ferner  wird  als  §  5a  folgende  Bestimmung  eingefügt:

8  h5a.
1.  Die  vom  Notariat  ausgehende  öffentliche  Bekanntmachung  ist  vom  Notar  zu  unterzeichnen.

2.  Der  Aushang  erfolgt  an  der  Notariatstafel.  Die  Beurkundung  über  die  Dauer  des
Aushangs  liegt  dem  (ersten)  Kanzleibeamten  ob.
3.  Im  übrigen  finden  auf  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Notariate  die  Vorschriften
  des  §  5  entsprechende  Anwendung.

2.  Der  §  17  erhält  folgenden  Absatz  7:

7.  Sollte  das  Amtsgericht  Anlaß  haben,  die  Echtheit  einer  vorschriftsmäßig  ausgefertigten
notariellen  Urkunde  für  zweifelhaft  zu  halten,  so  hat  es  das  Notariat,  von  welchem  die  Urkunde
errichtet  sein  soll,  um  eine  Erklärung  über  deren  Echtheit  zu  ersuchen.  Ein  Verlangen,  daß
der  Notar  vor  dem  Amtsgericht  erscheine  und  seine  Unterschrift  daselbst  vollziehe  oder  anerkenne,
  ist  nicht  zu  stellen.

Gesetzes,  und  Verordnungsblatt  1906.  68
        <pb n="500" />
        476  XLII.

3.  Als  §  17#  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:
IaG.
Beglaubigung  der  zum  Gebrauch  in  Rußland  bestimmten  Urkunden.

1.  Der  Legalisation  durch  die  Kaiserlich  russische  Gesandtschaft  bedürftige  Schriftstücke
sind  in  doppelter  beglaubigter  Fertigung  beim  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  einzureichen.

2.  Blankovollmachten  sind  nach  den  russischen  Gesetzen  nicht  zugelassen  und  dürfen  daher
der  russischen  Gesandtschaft  zur  Legalisation  nicht  vorgelegt  werden.

3  Ferner  sollen  der  russischen  Gesandtschaft  vorzulegende  Urkunden  über  Bevollmächtigungen
ohne  weiteres  ersehen  lassen,  auf  welche  besonderen  Rechtsverhältuisse  sich  die  Vollmacht  bezieht;
so  sollen  z.  B.  Vollmachten  in  Patentangelegenheiten  den  Gegenstand  des  Patentes  bezeichnen.

1.  In  §  147  erhält  Absatz  3  folgende  Fassung:
3.  Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  bis  14  und  7  des  §  17  dieser  Verordnung  finden
auch  auf  Urkunden  der  Gemeindebehörden  Anwendung.

Z.  In  der  Überschrift  des  Abschnittes  VI  des  Titels  11  werden  die  Worte  „zur
Aufhebung  von  Gemeinschaften“  gestrichen  und  der  §  77  erhält  die  Aufschrift:

§  77.
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Grundstücksversteigerungen  zur  Aufhebung  von  Gemeinschaften.

6.  Nach  §  77  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  freiwilligen  Grundstücksversteigerungen.
§  77  u.

1.  Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  Grundstücken  sind  die  Notariate  zuständig.

2.  Die  Notariate  können  die  Vornahme  der  freiwilligen  Grundstücksversteigerung  dem
Bürgermeister  des  Orts,  auf  dessen  Gemarkung  die  Grundstücke  liegen,  übertragen.  Sie  haben,
soweit  nötig,  den  Bürgermeister  über  das  bei  der  Versteigerung  einzuhaltende  Verfahren  zu
belehren.

3.  Von  der  Übertragung  der  Vornahme  der  Versteigerung  ist  abzusehen,  wenn  die  Versteigerung
  sich  auf  zahlreiche  oder  zu  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken  gehörige  Grundstücke
erstreckt,  und  ebenso  dann,  wenn  verwickeltere  Rechtsverhältnisse  in  Betracht  kommen.

4.  Durch  die  Ubertragung  der  Vornahme  der  Grundstücksversteigerung  wird  der  Bürgermeister
  zugleich  zuständig,  die  Versteigerung,  d.  i.  den  in  der  Versteigerung  enthaltenen
        <pb n="501" />
        XLII.  477

Grundstücksveräußerungsvertrag  (8  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  zu  beurkunden.  Daß
das  Protokoll  von  dem  Bürgermeister  selbst  niedergeschrieben  wird,  ist  nicht  erforderlich;  derselbe
  kann  hierzu  einen  Protokollführer  beiziehen.

5.  Durch  die  Übertragung  der  Vornahme  der  Versteigerung  erhält  aber  der  Bürgermeister
  nicht  auch  die  Befugnis  zur  Beurkundung  der  Auflassung.  Zur  Herbeiführung  der
Eintragung  des  Eigentumsübergangs  im  Grundbuch  ist  notwendig,  daß  der  Antragsteller
(Eigentümer)  und  der  Steigerer  die  Auflassung  des  versteigerten  Grundstücks  durch  den  Grundbuchbeamten
  und  bei  dessen  Abwesenheit  durch  den  Hilfsbeamten  oder  durch  einen  badischen
Notar  beurkunden  lassen  (§  925  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §  6  Absatz  3  und  §  15  Absatz  1
des  Grundbuchausführungsgesetzes).  Es  wird  deshalb  zweckmäßig  nicht  der  die  Versteigerung
vornehmende  Bürgermeister,  sondern  unter  den  Voraussetzungen  des  §  6  Absatz  3  des  Grundbuchausführungsgesetzes
  der  Grundbuchhilfsbeamte  die  Versteigerung  beurkunden,  der  im
Anschluß  an  die  Versteigerung  dann  zugleich  die  auf  Grund  derselben  erklärte  Auflassung  beurkunden
  kann.

6.  Die  Vorschrift  des  §  15  Absatz  2  des  Grundbuchausführungsgesetzes,  wonach  es  im
Falle  der  Beurkundung  einer  freiwilligen  Versteigerung  durch  einen  Notar  der  gleichzeitigen
Anwesenheit  beider  Teile  bei  der  Auflassung  nicht  bedarf,  der  Steigerer  vielmehr  zunächst  allein
die  Überschreibung  des  Eigentums  beantragen  und  dann,  nachdem  der  Steigerer  sich  bereits
entfernt  hat,  der  bisherige  Eigentümer  noch  im  Versteigerungstermine  die  Auflassung  erklären
kann,  findet  auf  die  Fälle,  in  welchen  der  Grundbuchhilfsbeamte  die  Auflassung  beurkundet
(Absatz  5),  keine  Anwendung.  In  diesen  Fällen  müssen  der  Eigentümer  und  der  Steigerer
bei  der  Auflassung  gleichzeitig  anwesend  oder  durch  gesetzliche  Vertreter  oder  durch  gehörig
(d.  h.  durch  öffentliche  Urkunde  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunde)  Bevollmächtigte  vertreten
sein  und  ihre  Erklärungen  in  unmittelbarer  Folge,  in  einem  Akte  abgeben.

8§  77b.

1.  Wenn  der  Bürgermeister  von  den  Beteiligten  unmittelbar  um  eine  freiwillige  Grundstücksversteigerung
  angegangen  wird,  so  ist  zu  beachten,  daß  die  von  ihm  vorzunehmende  Versteigerung,
  um  rechtliche  Wirkung  zu  äußern,  der  Beurkundung  durch  einen  zuständigen  Beamten
(Notar,  Hilfsbeamter)  bedarf.

2.  Im  Falle  des  §  77a  Absatz  3  und  wenn  zur  Versteigerung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  einzuholen  ist,  soll  der  Bürgermeister  die  Beteiligten  an  das  Notariat  weisen.

§  776.
Bei  der  freiwilligen  Grundstücksversteigerung  hat  der  Versteigerungsbeamte  die  Erklärung
des  Antragstellers  über  die  diesem  zustehende  Erteilung  des  Zuschlags  zu  erheben.

7.  Als  Abschnitt  VII  des  Titels  lI  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:
68.
        <pb n="502" />
        478  XI.II.
VII.  Aufnahme  von  notariellen  Urkunden.
Allgemeine  Vorschriften.
8  78.
Anlagen  öffentlicher  Urkunden.

1.  Nach  §  176  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  kann  die  Erklärung  der  Beteiligten,  über  die  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen
  werden  soll,  in  einer  dem  Protokoll  als  Anlage  beizufügenden  Schrift  enthalten  sein.

2.  Diese  Art  der  Errichtung  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  soll  jedoch  eine
Ausnahme  bilden;  die  Erklärungen  der  Beteiligten  sollen  tunlichst  in  das  Protokoll  selbst  aufgenommen
  werden.

3.  Erfolgt  ausnahmsweise  die  Aufnahme  der  Urkunde  in  der  Weise,  daß  die  Beteiligten
auf  eine  dem  Protokoll  als  Anlage  beizufügende  Schrift  Bezug  nehmen,  so  hat  der  beurkundende
  Beamte,  da  der  Inhalt  der  Schrift  einen  Teil  der  Erklärung  bildet,  deren  Abgabe  beur
kundet  werden  soll,  die  Pflicht,  zu  prüfen,  ob  der  Inhalt  der  Schrift  dem  wirklichen  Willen
der  Beteiligten  entspricht,  und  hat  erforderlichenfalls  auf  Beseitigung  von  Mängeln,  an  denen
der  Inhalt  der  Schrift  leidet,  hinzuwirken.

4.  Da  die  Schrift  einen  Teil  des  Protokolls  bildet  (5  176  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  hat  sie  der  beurkundende  Beamte  den  Beteiligten
vorzulesen  und  daß  dies  geschehen,  in  dem  Protokoll  festzustellen  (§  177  Absatz  1  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit).

5.  Auf  der  dem  Protokoll  beizufügenden  Schrift  soll  ihre  Zugehörigkeit  zum  Protokoll  vom
beurkundenden  Beamten  und  in  wichtigen  Fällen  auch  von  den  Beteiligten  unterschriftlich
bestätigt  werden.

§  78a.
Urkundszengen.

1.  Bei  der  Errichtung  öffentlicher  Testamente  dürfen  Kanzleibeamte  des  Notariats  als
Zeugen  nicht  zugezogen  werden.  Dagegen  können  Beamte  des  Amtsgerichts  (Gerichtsschreiber,
Aktuare  u.  s.  w.),  wenn  nicht  ein  anderes  Hindernis  besteht,  als  Zeugen  beigezogen  werden.

2.  In  die  öffentlichen  Testamente  soll  eine  Beurkundung  des  Inhalts  aufgenommen  werden,
daß  die  zugezogenen  Zeugen  nicht  gemäß  §§  2234  bis  2237  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
der  Mitwirkung  verhindert  sind.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Erbverträge  Anwendung.

8  78b.

Nämlichkeitszeugen.

1.  Ein  Beteiligter  ist  als  Zeuge  zur  Feststellung  der  Person  eines  anderen  Beteiligten
(Nämlichkeitszeuge)  nicht  geeignet.
        <pb n="503" />
        XIII.  479

2.  Der  zur  Feststellung  der  Person  eines  Beteiligten  zugezogene  Zeuge  soll  das  Protokoll
nach  der  Beurkundung  der  Nänlichkeit  oder  am  Schlusse  unterzeichnen.

§  /Sc.
Beurkundungen  außerhalb  des  Amtsraumes.

1.  Sofern  öffentliche  Urkunden  außerhalb  des  Amtsraumes  aufgenommen  werden,  ist  zu
Eingang  des  Protokolls  das  Haus  oder  die  Wohnung  der  Aufnahme  anzugeben.

2.  Dies  gilt  auch  für  öffentliche  Urkunden,  die  an  auswärtigen  Amtstagen  (8  36)  in  den
dafür  bestimmten  Räumlichkeiten  gefertigt  werden.

5  78d.
Vollmachten.

Zu  Entwürfen  für  Generalvollmachten  sollen  in  der  Regel  Vordrucke  nach  den  anliegenden  zuurtt  7)
Formularen  verwendet  werden.  W

Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  und  Rechte  an  solchen.
879.
Beschreibung  des  Grundstücks.  Erörterung  der  Lasten.

1.  In  Notariatsurkunden,  die  ein  Rechtsgeschäft  über  ein  Grundstück  oder  über  ein  Recht
an  einem  Grundstück  enthalten,  ist  (gemäß  §  28  der  Grundbuchordnung)  das  Grundstück  übereinstimmend
  mit  dem  Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.
Insbesondere  soll  die  Lagerbuchnummer,  die  Grundbuchstelle,  an  der  das  Recht  des  Verfügenden
gebucht  ist  und  der  Erwerbsgrund  des  Verfügenden  sowie,  wenn  es  sich  um  Übertragung  von
Eigentum,  Bestellung  oder  Anderung  von  Erbbau=  oder  Dienstbarkeitsrechten  handelt,  die
Beschreibung  des  Grundstücks  nach  dem  Bestandsverzeichnis  1  angegeben  werden.

2  Sind  die  Beteiligten  nicht  im  stande,  die  genaue  grundbuchmäßige  Beschreibung  des
Grundstücks  zu  geben,  so  sind  die  erforderlichen  Angaben  durch  Angehung  des  Grundbuchamts
zu  beschaffen,  und  zwar  am  Ort  der  Fertigung  der  Urkunde  regelmäßig  durch  Einsicht  des
Grundbuchs,  von  auswärts  durch  Erhebung  eines  grundbuchamtlichen  Zengnisses  oder  einer
Abschrift  des  Grundbucheintrags.  Das  Notariat  hat  diese  Angaben,  wenn  nicht  besondere
Gründe  entgegenstehen,  auch  ohne  ausdrücklichen  Antrag  der  Beteiligten  auf  dem  kürzesten  Weg
zu  erheben.

3.  Wenn  die  Beteiligten  Wert  darauf  legen,  die  sofortige  gegenseitige  Bindung  durch  die
notarielle  Beurkundung  des  Vertrags  herbeizuführen,  so  darf  der  Notar  diese  Beurkundung
nicht  lediglich  wegen  nicht  ausreichender  Bezeichnung  des  Grundstücks  ablehnen.  Die  genauere
        <pb n="504" />
        480  XLII.

Beschreibung  kann  in  solchem  Falle  in  einem  Nachtragsvertrag  oder,  wenn  die  Identität  des
Grundstücks  nicht  zweifelhaft  ist,  bei  der  Auflassung  nachgeholt  werden.

4.  Wenn  die  Beteiligten  bei  Beantragung  der  sofortigen  Beurkundung  obige  Angaben
nicht  oder  nur  unvollständig  machen  können,  ist  dies  unter  Beifügung  des  Grundes  in  der
Urkunde  auszudrücken.

5.  Wenn  das  Grundstück,  welches  den  Gegenstand  des  Veräußerungsvertrags  bildet,
belastet  ist,  so  soll  der  Vertrag  sich  auch  darüber  aussprechen,  ob  die  Belastung  vom  Verfügenden
  zu  beseitigen  oder  vom  anderen  Teil  zu  übernehmen  ist.  Das  um  die  Beurkundung
angegangene  Notariat  soll  zur  Gewinnung  einer  zuverlässigen  Grundlage  für  die  hierwegen  in
der  Urkunde  zu  treffende  Vereinbarung  sich  durch  Einsicht  des  Grundbuchs  oder  Erhebung
eines  grundbuchamtlichen  Zeugnisses  oder  einer  Abschrift  aus  dem  Grundbuch  (vergleiche  Absatz  2)
vor  der  Abfassung  der  Urkunde  auch  darüber  verlässigen,  ob  und  welche  Belastung  in
Abteilung  11  und  lII  des  Grundbuchs  eingetragen  ist.  Hinsichtlich  der  uneingetragen  wirksamen
  Lasten  (z.  B.  der  nach  Artikel  20,  23  und  24  des  Ortsstraßengesetzes  begründeten
Verpflichtungen  der  Grundstückseigentümer  zur  Bezahlung  von  Beiträgen  oder  älterer  Grunddienstbarkeiten)
  genügt  die  Befragung  der  Beteiligten.  Geeignetenfalls  ist  auch  das  Ergebnis
der  Erörterungen  hierüber  in  die  Urkunde  aufzunehmen.

6.  Wenn  das  Geschäft  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  ledarf,  ist  §  63;  zu
beachten.

§  79.
Belehrung  über  Hypothekenübernahme.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer  eine
Schuld  des  Veräußerers,  für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstück  besteht,  so  hat  der  Notar
die  Beteiligten  über  die  Vorschriften  des  §  416  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingehend  zu
belehren.  Die  erfolgte  Belehrung  der  Beteiligten  ist  in  der  Urkunde  festzustellen.

§  79.
Verbindung  des  Meßbriefauszugs  mit  der  Urkunde.

Hat  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  über  ein  Grundstück  eine  Veränderung  des
Grundstücks  zur  Folge,  die  nur  durch  Messung  festgestellt  werden  kann,  so  ist  mit  der  Urkunde
unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  66  Absatz  2  der  Allgemeinen  Ausführungsverordnung
  und  des  §  18  dieser  Verordnung  ein  Handriß=  oder  Meßbriefauszug  zu  verbinden,  ein
weiterer  mit  der  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  dem  Grundbuchamt  zu  übersenden.

§  79.

Herbeiführung  von  Eintragungen  im  Grundbuch.

1.  Nach  §  15  der  Grurbuchordnung  gilt  der  Notar,  welcher  die  zu  einer  Eintragung
erforderliche  Erklärung  beurkundet  oder  beglaubigt  hat,  also  insbesondere  derjenige  Notar,
        <pb n="505" />
        XI.II.  181

welcher  die  Auflassung  beurkundet  hat,  als  ermächtigt,  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
die  Eintragung  zu  beantragen.

2.  Ist  der  die  Erklärung  beurkundende  oder  beglaubigende  Notar  zugleich  der  zuständige
Grundbuchbeamte,  so  hat  er  den  Antrag  auf  Eintragung  durch  die  Beteiligten  selbst  in  der
Urkunde  stellen  zu  lassen.

3.  Die  Notariate  haben  bei  Übersendung  der  Ausfertigungen  oder  auszugsweisen  Ausfertigungen
  einer  von  ihnen  aufgenommenen  öffentlichen  Urkunde  an  das  Grundbuchamt  zwecks
Herbeiführung  einer  Eintragung  im  Grundbuch  ein  Schreiben  an  das  Grundbuchamt  zu  richten,
in  welchem  sie  entweder  gemäß  §  15  der  Grundbuchordnung  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
  den  Antrag  auf  Eintragung  stellen  oder  auf  den  von  dem  Antragsberechtigten  selbst
gestellten  Antrag  (Absatz  2)  ausdrücklich  hinweisen.  In  dem  einen  und  dem  anderen  Falle
kann  das  Schreiben  an  das  Grundbuchamt  auf  die  Ausfertigung  selbst  gesetzt  werden.

4  Schriftstücke  der  in  Absatz  3  bezeichneten  Art,  wie  überhaupt  Schriftstücke,  denen  nach
ihrem  Inhalt  eine  größere  Bedentung  zukommt,  haben  die  Notariate  dem  Grundbuchamt
regelmäßig  gegen  Beurkundung  zu  übersenden  (§  7  Absatz  1  der  Zustellungsverordnung).

5.  Die  Notariate  haben  nicht  nur  in  den  Fällen,  in  welchen  sie  den  Antrag  auf  Eintragung
  im  Namen  eines  Antragsberechtigten  stellen  und  in  denen  ihnen  deshalb  schon  nach
§  55  der  Grundbuchordnung  die  Eintragung  bekannt  zu  machen  sein  wird,  sondern  auch  dann,
wenn  sie  die  Ausfertigung  einer  von  ihnen  ausgenommenen  öffentlichen  Urkunde  unter  Bezugnahme
  auf  den  von  dem  Antragsteller  in  derselben  gestellten  Antrag  auf  Eintragung  dem
Grundbuchamt  nur  übermitteln,  in  dem  Schreiben  an  das  Grundbuchamt  (Absatz  3)  darum
zu  ersuchen,  daß  der  Vollzug  der  beantragten  Eintragung  auch  dem  Notariat  bekannt  gemacht
werde.  Die  von  dem  Grundbuchamt  hierauf  eingegangene  Nachricht  ist  der  Urschrift  der
Urkunde  anzuschließen.  Erst  nach  erfolgtem  Auschluß  der  Benachrichtigung  ist  die  Urschrift
der  Urkunde  an  das  Amtsgericht  zur  Aufbewahrung  abzugeben.

§  79  d.

Herbeiführung  der  Berichtigung  des  Grundbuchs.

1.  Um  eine  Nichtübereinstimmung  zwischen  der  wirklichen  Rechtslage  und  dem  Grundbuch
  zu  vermeiden,  welche  dadurch  entsteht,  daß  zum  lbergang  des  Eigentums  an  einem
Grundstück  in  das  Gesamtgut  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemein
schaft  und  der  Fahrnisgemeinschaft  als  Folge  des  ehelichen  Güterstandes  weder  eine  Auflassung
noch  ein  Eintrag  im  Grundbuch  erforderlich  ist,  haben  die  Notariate  bei  Schließung  der  Eheverträge
  auf  die  Notwendigkeit  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  hinzuweisen.  Wenn  die
Vertragschließenden  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbaren  und  ihnen  bereits  Grundstücke
gehören,  so  soll  sich  der  Notar  von  den  Beteiligten  ermächtigen  lassen,  den  Antrag  auf  Berichtigung
  des  Grundbuchs  zu  stellen.

2.  Die  Notariate  haben  ferner  bei  Beurkundung  von  Grundstückskaufverträgen  und
sonstigen  Grundstücksveräußerungsverträgen  die  Erwerber  stets  über  die  Vorteile  einer  ihrem
        <pb n="506" />
        182  XIII.

ehelichen  Güterrecht  entsprechenden  Grundbucheintragung  zu  belehren,  sie  zur  Angabe  ihres
ehelichen  Güterstandes  aufzufordern  und  erforderlichenfalls  ihnen  zur  Beschaffung  der  Nachweise
  behilflich  zu  sein.

3.  Für  den  Fall,  daß  der  Notar,  vor  welchem  der  Ehevertrag  geschlossen  wird,  zugleich
der  zuständige  Grundbuchbeamte  ist,  vergleiche  S  79  Absatz  2.

Cheverträge  und  Beantragung  von  Eintragungen  im  Güterrechtsregister.

80.
Feststellung  des  bisherigen  Güterrechts.

1.  Wenn  Eheleute  einen  Ehevertrag  beurkunden  lassen,  hat  das  Notariat  festzustellen,
nach  welchem  Güterrecht  die  Ehegatten  bisher  gelebt  haben  (vergleiche  auch  §  1,  88  2  ff.
§21  des  überleitungsgesetzes  vom  4.  August  1902)  und  wo  der  frühere  Ehevertrag  verwahrt  ist.

2.  Sodann  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  zur  Klarlegung
der  Rechtsverhältnisse  das  vorhandene  Gesamtgut  und  das  Sondervermögen  der  Ehegatten
verzeichnet  wird  und  die  Ersatzansprüche  zwischen  den  letzteren  und  dem  Gesamtgut  festgestellt
werden.  Auf  der  dadurch  gewonnenen  Grundlage  ist  die  Befriedigung  der  Ersatzansprüche
der  Ehefrau  und  eine  etwaige  darüber  hinausgehende  Zuwendung  an  diese  zu  beurkunden.
Zutreffendenfalls  ist  ein  Hinweis  auf  die  Bestimmungen  des  Anfechtungsgesetzes  am  Platz
(§  66  Absatz  2  des  Rechtspolizeigesetzes).

§  1.

Belehrung  über  die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister  und  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen.

1.  Die  Notariate  haben  die  Beteiligten,  welche  ihre  Tätigkeit  in  Anspruch  nehmen,  in
den  geeigneten  Fällen  über  die  Bedentung  der  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  und
über  das  Erfordernis  der  Wiederholung  der  Eintragung  bei  Wohnsitzwechsel  (§  1559  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  zu  belehren.

2.  Ebenso  ist  geeignetenfalls  auf  die  Vorteile  hinzuweisen,  welche  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen,
  insbesondere  der  Vermutung  des  §  1362  Absatz  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  gegenüber  die  Verzeichnung  des  Vermögens  der  Frau,  bieten  kann  (vergleiche
auch  §§  1372,  1528,  1549  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

§  81  a.

Antrag  auf  Eintragung  ins  Güterrechtsregister.

1.  Der  Antrag  auf  Eintragung  ins  Güterrechtsregister  kann  namens  der  Ehegatten  von
dem  Notar  gestellt  werden,  der  den  Ehevertrag  beurkundet  hat.  Der  Notar  bedarf  zur
Stellung  des  Antrags  keiner  Vollmacht.  Er  soll  den  Antrag  jedoch  nur  stellen,  wenn  die
Ehegatten  die  Eintragung  verlangen.  Er  soll  bei  der  Beurkundung  des  Ehevertrags  die  Ver-
        <pb n="507" />
        XLII.  483

tragschließenden  fragen,  ob  sie  die  Eintragung  wünschen,  und  die  Erklärung  der  Vertrag—
schließenden  in  die  Urkunde  aufnehmen.

2.  Der  Notar,  der  den  Antrag  auf  Eintragung  stellt,  soll  dem  Registergericht  den  Inhalt
des  Ehevertrags,  soweit  er  für  die  Eintragung  von  Belang  ist,  mitteilen.  Mit  dem  Antrag
soll  der  Notar  die  Angabe  verbinden,  daß  die  Vertragschließenden  die  Eintragung  wünschen.
Stellt  der  Notar  den  Antrag  schriftlich,  so  soll  er  seiner  Unterschrift  das  Dienstsiegel  beidrücken.
  Wird  die  Urschrift  des  Ehevertrags  bei  dem  zur  Führung  des  Güterrechtsregisters
zuständigen  Amtsgericht  aufbewahrt,  so  kann  der  Notar  den  Antrag  auf  Eintragung  auf  die
Ehevertragsurkunde  setzen.

3.  Das  Notariat  hat  jedoch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Vorbehaltsgut  in  das  Güterrechtsregister
  einzutragen  ist,  bezüglich  des  Vorbehaltsguts  dem  Amtsgericht  einen  Auszug  aus
dem  Ehevertrag  auch  dann  mitzuteilen,  wenn  der  Ehevertrag  bei  dem  Registergericht  aufzubewahren
  ist.

4.  Der  Notar  soll  bei  der  Schließung  des  Ehevertrags  die  Verlobten  fragen,  welcher  Tag
für  die  Eheschließung  bestimmt  ist,  und  die  hierauf  abgegebene  Erklärung  in  dem  Ehevertrag
beurkunden.

5.  Der  Notar  kann  den  Eintragungsantrag  auch  schon  vor  der  Gheschließung  stellen.
Der  Notar  hat  in  diesem  Fall  dem  Amtsgericht  mitzuteilen,  welcher  Tag  für  die  Eheschließung
bestimmt  ist  und  die  Beteiligten  aufzufordern,  einen  etwaigen  späteren  Tag  der  Eheschließung
dem  Amtsgericht  anzuzeigen.

6.  Soll  der  Eintragungsantrag  erst  nach  der  Eheschließung  gestellt  werden,  so  hat  der
Notar  die  Verlobten  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß,  falls  ihm  keine  gegenteilige  Mitteilung
  zukomme,  angenommen  werde,  die  Eheschließung  werde  an  dem  von  ihnen  angegebenen
Tage  erfolgen.

7.  Da  nach  §  8  der  Registerverordnung  die  Bearbeitung  der  Registersachen  zu  beschleunigen
ist,  so  ist  von  dem  Notariat  mit  der  Einsendung  der  in  das  Güterrechtsregister  einzutragenden
Eheverträge  oder  der  Auszüge  aus  solchen  an  das  Registergericht  nicht  bis  zum  Anfang  des
auf  den  Monat  der  Geschäftsfertigung  folgenden  Monats  zuzuwarten.  Die  Einsendung  an
das  Registergericht  hat  vielmehr  sobald  als  möglich  zu  geschehen  (vergleiche  auch  §  10  Absatz  3
Satz  2  dieser  Verordnung).  Der  Umstand,  daß  die  Eheschließung  noch  nicht  erfolgt  ist,  bietet
kein  Hindernis  der  Einsendung  des  Ehevertrags  an  das  Amtsgericht.  In  diesem  Fall  ist,
wenn  der  Antrag  erst  nach  der  noch  bevorstehenden  Eheschließung  (Absatz  6)  gestellt  werden
soll,  aus  dem  Ehevertrag  ein  Auszug  zurückzubehalten  und  auf  Grund  desselben  nach  der  Eheschliehung
  der  Eintragungsantrag  bei  dem  Amtsgericht  zu  stellen.

8.  Können  die  Verlobten  bei  der  Beurkundung  des  Ehevertrags  den  Tag  der  Eheschließung
  noch  nicht  angeben,  so  soll  sie  der  Notar  darüber  belehren,  daß  der  Eintragungsantrag
  nach  erfolgter  Eheschließung  von  ihnen  selbst  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  des
Registergerichts  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Urkunde  zu  stellen  sei;  die  erteilte  Belehrung
ist  im  Ehevertrag  zu  beurkunden.
        <pb n="508" />
        484  XI.II.

8.  Als  Abschnitt  VIIn  des  Titels  11  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:
VII  a.  Berwahrung  von  Wertpapieren.
8  82.
Verwahrung  von  Aktien.

1.  Nach  §  255  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs  kann,  wenn  im  Gesellschaftsvertrag  einer
Aktiengesellschaft  die  Ausübung  des  Stimmrechts  in  der  Generalversammlung  davon  abhängig
gemacht  ist,  daß  die  Aktien  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  vor  der  Generalversammlung
hinterlegt  werden,  diese  Hinterlegung  auch  bei  einem  Notar  erfolgen.  Die  Notariate  haben
Anträgen  von  Aktionären,  welche  auf  diese  Gesetzesbestimmung  gestützt  werden,  zu  entsprechen.

2.  Über  den  Antrag  und  die  erfolgte  Annahme  der  Aktien  ist  ein  Protokoll  (§§  175  bis  177
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  §§  57  folgende  der
Allgemeinen  Ausführungsverordnung  vom  11.  November  1899)  aufzunehmen.  In  diesem
sind  insbesondere  der  Zweck  der  Hinterlegung  unter  Angabe  des  Tages  der  Generalversammlung
sowie  die  hinterlegten  Aktien  einzeln  nach  Gattung,  Serie  und  Nummer  —  zu  bezeichnen
und  ist  zu  erwähnen,  in  welcher  Weise  das  Notariat  die  übergebenen  Aktien  zu  verwahren  im
stande  sei  und  verwahren  werde.  Zutreffendenfalls  ist  hervorzuheben,  daß  dem  Notariat
ein  feuer=  und  einbruchsicherer  Schrank  nicht  zur  Verfügung  stehe.

3.  Stellt  der  Aktionär  auf  die  Eröffnung  des  Notars  über  die  durch  ihn  mögliche  Art  der
Verwahrung  den  Antrag,  daß  die  Aktien  von  dem  Notariat  nicht  in  eigener  Verwahrung
behalten,  sondern  in  die  einer  Bank  oder  einer  sonstigen  sich  mit  der  Aufbewahrung  von  Wertpapieren
  u.  s.  w.  befassenden  Stelle  abgegeben  werden  sollen,  so  ist  ein  solcher  Antrag  im
Protokoll  zu  beurkunden  und  die  Verwahrung  der  Aktien  von  dem  Notar  auf  seinen  Namen
dem  Antrag  entsprechend  herbeizuführen.

4.  Über  die  erfolgte  Hinterlegung  der  Aktien  beim  Notariat  ist  dem  Aktionär  eine  den  Zweck
der  Hinterlegung  und  die  einzelnen  Aktien  wie  im  Protokolle  bezeichnende  Bescheinigung  auszufolgen.
  In  die  Bescheinigung  ist  ausdrücklich  aufzunehmen,  daß  die  Wiederaushändigung  der
Aktien  durch  das  Notariat  vor  der  Generalversammlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Bescheinigung
erfolgen  werde.

§  S2a.
Verwahrung  von  Schuldverschreibungen.

Die  Bestimmungen  des  §  82  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Hinterlegung  von
Schuldverschreibungen  im  Sinne  des  §  1  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Dezember  1899  (Reichsgesetzblatt
  Seite  691),  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,
gemäß  §  10  Absatz  2  dieses  Gesetzes  bei  einem  Notariat  in  Antrag  gebracht  wird.
        <pb n="509" />
        XLII.  485

§  82  b.

1.  Die  Annahme  und  die  Zurückgabe  der  bei  dem  Notariat  hinterlegten  Wertpapiere  ist
in  die  nach  §  41  Absatz  2  der  Zwangsversteigerungsverordnung  vom  4.  Mai  1901  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  334)  zu  führende  Verwahrungsliste  einzutragen.

2.  In  Spalte  2  der  Verwahrungsliste  ist  die  Angelegenheit,  in  der  die  Annahme  der  Wertpapiere
  erfolgt,  durch  Angabe  von  Jahr  und  Ordnungszahl  der  Eintragung  in  der  Rechtspolizeitabelle
  zu  bezeichnen.

 

Artikel  ll.
Die  nachstehenden  Vorschriften  der  Rechtspolizeiordnung  werden  geändert  wie  folgt:

1.  Im  §  56  werden  in  Absatz  2  die  Worte  „wenn  der  Protest  in  einer  Ortschaft
zu  erheben  ist,  welche  nicht  Sitz  eines  Notariats  ist“  gestrichen.  Als  Absatz  3  wird  folgende
Bestimmung  beigefügt:

3.  Die  Gerichtsvollzieher  sind  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  auch  dann  zuständig,
wenn  der  Wechsel  ursprünglich  auf  einen  die  Summe  von  500  .  übersteigenden  Betrag
lantete,  dann  aber  vor  der  Erteilung  des  Protestauftrages  eine  Teilzahlung  geleistet  wurde,
und  deshalb  der  Protest  nur  noch  für  einen  Betrag  bis  zu  500  zu  erheben  ist.

2.  Der  §  71  fällt  weg.
Karlsruhe,  den  6.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.

Simon.
        <pb n="510" />
        486  XLII.

(Vorderseite.)

Generalvollmacht

ausgestellt  von

Endesunterzeichnete  bestelle  hiermit  d

zu  Generalbevollmächtigten  und  ermächtige  zur  Besorgung  aller
Angelegenheiten.

D  Genannte  soll  befugt  sein,  jede  Rechtshandlung,  welche  selbst  vornehmen
könnte  und  bei  welcher  eine  Stellvertretung  gesetzlich  zulässig  ist,  an  Statt  und
mit  derselben  Wirkung  vorzunehmen,  als  ob  sie  selbst  vorgenommen  hätte

D  Bevollmächtigte  hiernach  insbesondere  befugt:

a.  bei  allen  gerichtlichen  und  sonstigen  Behörden  zu  vertreten;
bewegliche  Sachen,  Grundstücke  und  Rechte  zu  erwerben  und  auf  jede  Art  zu  veräußern;
Gelder  für  einzunehmen  und  darüber  giltig  Quittung  zu  erteilen;
Testamente  und  andere  letztwillige  Verfügungen  anzuerkennen  oder  anzufechten,  Erbschaften
anzutreten  oder  auszuschlagen  und  alles  zu  tun,  was  zur  vollständigen  Regelung  von  Nachlässen
  und  zur  Auseinandersetzung  der  Miterben  erforderlich  ist;
Hypotheken  sowie  andere  Pfandrechte  zu  bestellen,  zu  kündigen  und  löschen  zu  lassen;
Rechtsstreite  in  Namen  durch  alle  Instanzen  zu  führen,  Bevollmächtigte
  hierzu  aufzustellen,  Vergleiche  abzuschließen,  Verzichte  zu  erklären  und  Ansprüche
anzuerkennen,  Eide  zuzuschieben,  anzunehmen  und  zurückzuschieben,  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  und  Arreste  zu  erwirken.

D  Bevollmächtigte  derf  die  nach  dieser  Vollmacht  zustehenden
Befugnisse  ganz  oder  teilweise  auf  andere  übertragen.

Vorstehende  Vollmacht  soll  durch  Tod  nicht  erlöschen.

,  den  ten  190

S

"  4

*x

1)  Hier  kann  eingesezt  werden:  „unler  Befreiung  desselben  von  der  Beschraukung  des  §  181  B.G.B.“.

Formular  1b
zu  Rechtspolizeiordnung  §&amp;amp;  784.
        <pb n="511" />
        XLII.  487

(Rückseite.)

Anterschriftsheglaubigung.)

Die  vorseitige  Vollmacht  ist  heute  in  meiner  Gegenwart  eigenhändig  unterzeichnet  worden  von  de
mir  persönlich  bekannten

:)  Zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  ist  der  Notar  zuständig.  B.G.B.  8  129.  Die  Beglaubigung  kann  auch  durch  den
badischen  Bürgermeister  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  des  Unterzeichners  erfolgen;  es  empfiehlt  sich  aber,  den
Bürgermeister  nur  anzugehen,  wenn  die  Vollmacht  ausschließlich  zum  Gebrauch  im  Großherzogtum  bestimmt  ist.  R.P.G.  8  42,
G.  B.  A.G.  §  21.
        <pb n="512" />
        488  XI.II.

(Vorderseite.)

Vollmacht

ausgestellt  von

Endesunterzeichnete  bevollmächtige  hiermit  d

in  der  Nachlaßsache  de

gerichtlich  wie  außergerichtlich  zu  vertreten  und  hierbei  alles  zu  tun,  was  zur  vollständigen
Regelung  des  Nachlasses  und  zur  Auseinandersetzung  der  Miterben  erforderlich  ist.
D  Bevollmächtigte  soll  namentlich  auch  ermächtigt  sein:

a.  die  Erbschaft  in  Namen  anzunehmen  oder  auszuschlagen;

b.  Vermögeusstücke  jeder  Art,  die  zum  Nachlaß  gehören,  in  Empfang  zu  nehmen,  zu  veräußern
oder  zu  erwerben;

.  den  auf  entfallenden  Erbteil  in  Empfang  zu  nehmen;

d.  wenn  wegen  der  Erbschaft  oder  einzelner  Teile  derselben  ein  Prozeß  mit  den  Miterben  oder
mit  anderen  Personen  entsteht,  in  dem  Prozesse  zu  vertreten,  sowie  auch  einen
Prozeßbevollmächtigten  zu  bestellen;

o.  wenn  die  Nachlaßgrundstücke  teilungshalber  verkauft  werden,  bei  der  Zwangsversteigerung
  zu  vertreten,  auch  für  zu  bieten  und  zu  erstehen.

Di  Bevollmächtigte  ders  die  nach  dieser  Vollmacht  zustehenden
Befugnisse  ganz  oder  teilweise  auf  andere  übertragen.
Vorstehende  Vollmacht  soll  durch  Tod  nicht  erlöschen.
))
,  den  ten  190

*)  Hier  kann  eingesetzt  werden:  „Der  Bevollmächtigte  wird  von  der  Beschränkung  des  §  181  B.G.B.  befreit.“

Formular  10.
zu  Rechtspolizeiordnung  §  7ed.
        <pb n="513" />
        XI.II.  489
(Rückseite)
Anterschriftsbeglaubigung.

Die  vorseitige  Vollmacht  ist  heute  in  meiner  Gegenwart  eigenhändig  unterzeichnet  worden  von  de
mir  persönlich  bekannten

")  Zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  ist  der  Notar  zuständig.  B.G.B.  8  129.  Die  Beglaubigung  kann  auch  durch  den
badischen  Bürgermeister  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  des  Unterzeichners  erfolgen:  es  empfiehll  sich  aber,  den
Bürgermeister  nur  anzugehen,  wenn  die  Vollmacht  ausschließlich  zum  Gebrauch  im  Großherzogtum  bestimmt  ist.  R.P.G.  42,
G.  B.N.G.  §  21.
        <pb n="514" />
        490  XLII.

Verordnung.
(Vom  12.  Oktober  1906.)
Die  Gebühren  der  Sachverständigen  für  die  Prüfung  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer  betreffend.
Zum  Vollzug  der  §§  4  und  14  der  diesseitigen  Verordnung  vom  20.  September  d.  J.,
den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXII1
Seite  365),  wird  auf  Grund  des  §  29  des  Verwaltungsgebührengesetzes  verordnet  was  folgt:

§  l.
Für  die  Prüfung  der  Kraftfahrzeuge  und  ihrer  Führer  durch  die  amtlich  anerkannten
Sachverständigen  sind  folgende  Gebühren  zu  entrichten:

1.  Für  die  Prüfung  eines  Kraftwagenns  20  4.
2.  Für  die  Prüfung  jedes  weiteren,  an  demselben  Tage  und  an  demselben  Orte

geprüften  Kraftwagens  desselben  Besitzers  10  „
3.  Für  die  Prüfung  eines  Kraftrades  5  „
4.  Für  die  Prüfung  eines  Führers  von  Kraftwagen  10  „
5.  Für  die  Prüfung  eines  Führers  von  Krafträder  3

Wird  die  Tätigkeit  der  bestellten  Sachverständigen  außerhalb  ihres  Wohnortes  in  Anspruch
genommen,  so  sind  neben  den  Gebühren  auch  die  erwachsenen  baren  Reiseauslagen  und  eine
Zeitaufwandsentschädigung  zu  entrichten,  welche  für  einen  Zeitaufwand  bis  zu  sechs  Stunden
8  Mark  und  darüber  15  Mark  beträgt.

Hat  der  Sachverständige  anläßlich  einer  Abwesenheit  von  seinem  Wohnorte  mehrere
Prüfungen  vorgenommen,  für  die  verschiedene  Personen  zahlungspflichtig  sind,  so  sind  die
Reisekosten  (Absatz  2)  entsprechend  zu  verteilen.

82.

Die  Prüfungsgebühr,  der  Betrag  der  Reiseauslagen  und  die  Zeitaufwandsentschädigung
werden  vom  Bezirksamt  auf  Vorlage  eines  Forderungszettels  des  Sachverständigen  festgesetzt,
auf  die  Steuereinnehmerei  am  Wohnsitz  des  Forderungsberechtigten  oder  am  Amtssitz  zur
Zahlung  an  den  Forderungsberechtigten  und  zur  Aufrechnung  an  die  vorgesetzte  Amtskasse
angewiesen  und  zum  Zwecke  der  Rückerhebung  von  dem  Ersatzpflichtigen  in  die  Hebrolle  auf
genommen.

Karlsruhe,  den  12.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern
J.  A:
Glockner.
Dr.  Herrmann.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="515" />
        Nr.  XLIII.  401

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  24.  Oktober  1906.

 

 

Juhalt.

Gesetz:  die  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  betreffend.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Hochbaufach  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  10.  Oktober  1906.)

Die  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getrenen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Arzte.
I.  Die  Arzteklammer.
a.  Allgemeincs.
81.

Für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  wird  eine  Ärztekammer  errichtet,  welche  ihren  Sitz
in  Karlsruhe  hat.

82.

Die  Arztekammer  ist  dazu  berufen,  die  Gesamtinteressen  des  ärztlichen  Standes  des
Großherzogtums  zu  vertreten  und  bei  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  mitzuwirken.

Zu  diesem  Zweck  hat  sie  sich  mit  allen  Fragen  und  Angelegenheiten  zu  befassen,  welche
den  ärztlichen  Beruf  sowie  die  Wahrung  und  Vertretung  der  ärztlichen  Standesinteressen  oder
das  Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  betreffen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  69
        <pb n="516" />
        492  XLIII.

Die  Ärztekammer  hat  das  Recht,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  Anträge  und  Vor—
stellungen  au  die  Staatsbehörden  zu  richten,  sie  soll  in  allen  wichtigen,  die  Interessen  des
ärztlichen  Standes  berührenden  Angelegenheiten  gehört  werden.

Auch  ist  die  Arztekammer  befugt,  innerhalb  der  Schranken  des  §  19  Absatz  2  und  3
Einrichtungen  zur  Fürsorge  für  bedürftige  Arzte  und  deren  Hinterbliebene,  sowie  sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen  im  Interesse  des  ärztlichen  Standes  zu  treffen.

b.  Wahl  der  Mitglieder  der  Arztekammer.

Die  Mitglieder  der  Arztekammer  und  deren  Ersatzmänner  werden  von  den  wahlberechtigten
Arzten  des  Landes  gewählt.

Wahlbezirke  sind  die  Kreise.

84.

In  jedem  Wahlbezirke  ist  auf  je  fünfzig  Ärzte  ein  Mitglied  und  ein  Ersatzmann  zu
wählen;  für  Bruchteile  von  mehr  als  fünfundzwanzig  wird  ein  weiteres  Mitglied  und  ein
Ersatzmann  gewählt.  Wahlbezirke,  in  denen  weniger  als  fünfzig  Ärzte  wohnen,  wählen  ein
Mitglied  und  einen  Ersatzmann.

Die  Zahl  der  hiernach  in  jedem  Wahlbezirke  zu  wählenden  Mitglieder  und  Ersatzmänner
wird  vor  jeder  Wahl  auf  der  Grundlage  der  Wählerliste  vom  Vorstande  der  Ärztekammer
festgesetzt.

85.

Die  Wählerlisten  werden  für  jeden  Wahlbezirk  getrennt  aufgestellt.  Die  Aufstellung
erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Ärztekammer.

Eine  Abschrift  der  Liste  des  Wahlbezirkes  ist  zur  Einsicht  der  Ärzte  des  Bezirkes  während
einer  Woche  auf  der  Kanzlei  jedes  zum  Wahlbezirke  gehörenden  Bezirksamtes  offen  zu  legen;
der  Beginn  der  Offenlegung  ist  vom  Vorstande  der  Ärztekammer  rechtzeitig  in  dem  zu  amt—
lichen  Bekanntmachungen  der  Arztekammer  bestimmten  Blatte  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Einsprachen  gegen  die  Wählerliste  sind  vor  Ablauf  einer  Woche  nach  Beendigung  der
Offenlegung  bei  dem  Vorstande  der  Arztekammer  zu  erheben.  Gegen  die  Entscheidung  desselben
kann  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern
ergriffen  werden,  welches  endgültig  entscheidet.

86.

Wahlberechtigt  und  wählbar  zur  Ärztekammer  sind  sämtliche  approbierten  Ärzte,  welche
innerhalb  des  Wahlbezirkes  ihren  Wohnsitz  haben  und  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,
mit  Ausnahme  der  aktiven  Militärärzte  und  derjenigen  Arzte,  welche  nach  §  7  von  dem
Wahlrechte  und  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind.
        <pb n="517" />
        XLIII.  493

Arzte,  welche  die  ärztliche  Berufstätigkeit  nicht  oder  nicht  mehr  ausüben,  sind  auf  ihren
Antrag  vom  Vorstande  der  Arztekammer  in  der  Mählerliste  zu  streichen;  in  diesem  Falle  sind
sie  auch  von  den  Beiträgen  zur  Arztekammer  (§  19)  befreit.  Gegen  die  ablehnende  Entschließung
  des  Vorstandes  ist  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §  5  Absatz  3  Satz  2  zulässig.

87.

Ausgeschlossen  von  dem  Wahlrechte  und  der  Wählbarkeit  sind:

.Arzte,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  das  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte
nach  sich  ziehen  kann,  in  Untersuchung  stehen;

Axrzte,  welchen  durch  ehrengerichtliche  Entscheidung  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit
zur  Arztekammer  entzogen  ist;

rzte,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind;

4.  Arzte,  welche  nach  §  6  Absatz  2  in  der  Wählerliste  gestrichen  sind.

!.—–

#

-

88.

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Kalenderjahre;  die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Die  Anordnung  der  Wahl  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Ärztekammer.

Jeder  wahlberechtigte  Arzt  ist  schriftlich  zur  Wahl  aufzufordern;  dabei  ist  demselben  der
Wahlbezirk,  die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  und  Ersatzmänner,  sowie  der  Zeitpunkt,  bis
zu  welchem  spätestens  der  Stimmzettel  einzusenden  ist,  bekannt  zu  geben.

Außerdem  ist  die  Aufforderung  in  dem  zu  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Ärztekammer
bestimmten  Blatte  zu  veröffentlichen.

89.

Die  Wahl  erfolgt  schriftlich  durch  Einsendung  des  Stimmzettels  an  den  Vorstand  der
Arztekammer.

Für  die  Einsendung  der  Stimmzettel  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  drei  Wochen
von  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer  des  in  §  8  Absatz  4  erwähnten  Blattes  an
bestimmt  werden.

Die  Stimmzettel  sind  in  einem  Umschlage  verschlossen  einzusenden;  auf  dem  Umschlage  ist
Name,  Stand  und  Wohnort  des  Wählenden  anzugeben  und  ein  Vermerk  beizufügen,  daß  sich
in  dem  Umschlage  ein  Wahlvorschlag  für  die  Wahl  zur  Arztekammer  befindet.

Auf  dem  Stimmzettel  sind  die  als  Kammermitglieder  und  Ersatzmänner  vorgeschlagenen
Arzte  nach  Namen  und  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  zu  bezeichnen.

10.
Ungültig  sind  Stimmzettel,
1.  auf  deren  Umschlage  die  Person  des  Wählenden  nicht  zu  erkennen  ist,  oder  welche  von
einer  nicht  wahlberechtigten  Person  eingeschickt  sind;
69.
        <pb n="518" />
        494  XLIII.

2.  soweit  sie  die  Person  des  Vorgeschlagenen  nicht  hinlänglich  bezeichnen  oder  die  Namen

nicht  wählbarer  Personen  enthalten;

3.  welche  dem  Vorstande  der  Ärztekammer  verspätet  zugehen.

Sind  mehr  Namen  auf  dem  Stimmzettel  verzeichnet,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden
Mitglieder  und  Ersatzmänner  beträgt,  so  gelten  der  Reihenfolge  nach  die  zuerst  Genannten
als  gewählt.

Fehlt  auf  dem  Stimmzettel  die  Angabe,  wer  von  den  Vorgeschlagenen  als  Mitglied  und
wer  als  Ersatzmann  gewählt  wird,  so  gelten  die  in  erster  Reihe  Genannten  als  zu  Mitgliedern,
die  andern  als  zu  Ersatzmännern  vorgeschlagen.

811.

Das  Wahlergebnis  wird  durch  den  Vorstand  der  Ärztekammer  ohne  Verzug  protokollarisch
festgestellt;  es  genügt  hierzu  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  zweier  Vorstandsmitglieder.

Als  Mitglieder  gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  als  Mitglieder
erhalten  haben.

Als  Ersatzmänner  sind  diejenigen  gewählt,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.
Hierbei  werden  die  Stimmen,  welche  der  Gewählte  als  Mitglied  und  als  Ersatzmann  erhalten
hat,  zusammengezählt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  der  Ärztekammer  zu  ziehende  Los.

12.

Den  Gewählten  macht  der  Vorstand  der  Arztekammer  von  dem  Ergebnisse  der  Wahl  durch
eingeschriebenen  Brief  Mitteilung  mit  der  Aufforderung,  sich  binnen  einer  Woche  über  die
Annahme  der  Wahl  zu  erklären.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung  binnen  einer
Woche  von  dem  Empfange  der  Benachrichtigung  an  gilt  als  Ablehnung.

Das  endgültige  Wahlergebnis  wird  von  dem  Vorstande  der  Arztekammer  in  dem  zu
amtlichen  Bekanntmachungen  der  Arztekammer  bestimmten  Blatte  veröffentlicht  und  dem  Ministerium
des  Innern  mitgeteilt.

Über  ctwaige  Einsprachen  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  im  ganzen  oder  eines  Mitgliedes
oder  Ersatzmannes  entscheidet  die  Arztekammer  alsbald  nach  ihrem  Zusammentreten  endgültig.
.  13.

Lehnt  ein  Mitglied  die  Wahl  ab  oder  scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Wahlperiode
durch  Tod,  Wegzug  aus  dem  Wahlbezirke,  durch  Verlust  der  Wählbarkeit  oder  durch  Verzicht
aus,  so  tritt  ein  Ersatzmann  aus  demselben  Wahlbezirke  ein  und  zwar  derjenige,  der  die  meisten
Stimmen  erhalten  hat  (§  11  Absatz  3  und  4).

Der  Vorstand  der  Arztekammer  kann  auch  bei  dauernder  Verhinderung  eines  Mitgliedes
einen  Ersatzmann  einberufen.

Der  Vorstand  der  Arztekammer  kann  nach  Bedarf  Ersatzwahlen  anordnen.
        <pb n="519" />
        XIIII.  195

.  Organisation  und  Befugnisse  der  Arztekammer.
8  14.
Die  Arztekammer  erläßt  eine  Geschäftsordnung.
Dieselbe  muß  Bestimmungen  enthalten  über  die  Zusammensetzung  und  die  Wahl  des
Vorstandes  und  die  Obliegenheiten  desselben,  über  die  den  Mitgliedern  für  die  Beteiligung

an  den  Sitzungen  der  Arztekammer  und  des  Vorstandes  zu  gewährende  Entschädigung  (Tagegelder
  und  Reisekostenersatz)  und  die  dem  Schriftführer  zu  gewährende  Vergütung,  über  das
Blatt,  in  dem  die  amtlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  sollen,  sowie  über  die  Rechnungsführung
  der  Kasse.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  darf  nicht  weniger  als  fünf  und  nicht  mehr
als  elf  betragen.

Die  Arztekammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  die  Dauer  einer  Wahlperiode  den  Vorstand
und  einen  Vorsitzenden  desselben,  sowie  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden.

15.

Der  Vorstand  vertritt  die  Arztekammer  nach  außen  und  vermittelt  den  Verkehr  derselben
mit  den  Staatsbehörden.  Er  hat  das  Vermögen  der  Arztekammer  zu  verwalten  und  über  die
Verwaltung  jährlich  der  Arztekammer  Rechnung  abzulegen.

Nach  Ablauf  der  Wahlperiode  bleibt  der  bisherige  Vorstand  so  lange  im  Amte,  bis  die
neugewählte  Arztekammer  ihren  Vorstand  gewählt  hat.

16.

Die  Staatsaufsicht  über  die  Arztekammer  führt  das  Ministerium  des  Juneru.  Demselben
ist  von  der  Anberaumung  der  Sitzungen  der  Arztekammer  und  ihres  Vorstandes  jeweils  rechtzeitig
  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  Kenntnis  zu  geben.  Das  Ministerium  des
Innern  ist  befugt,  zu  den  bezeichneten  Sitzungen  einen  oder  mehrere  Vertreter  abzuordnen,
welchen  auf  ihren  Antrag  jederzeit  das  Wort  zu  erteilen  ist;  ein  Stimmrecht  steht  denselben
nicht  zu,  sofern  sie  nicht  der  Arztekammer  als  Mitglied  angehören.

Der  Vorsitzende  hat  alljährlich  dem  Ministerium  des  Innern  einen  Bericht  über  die
Tätigkeit  der  Arztekammer  und  ihres  Vorstandes  zu  erstatten,  welcher  in  dem  zu  amtlichen
Bekanntmachungen  der  Arztekammer  bestimmten  Blatte  zu  veröffentlichen  ist.

§  17.

Die  Bezirksämter  sind  verpflichtet,  den  in  Vollzug  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden
Ersuchen  des  Vorstandes  der  Arztekammer  um  Auskunfterteilung,  soweit  dienstliche  Interessen
nicht  entgegenstehen,  zu  entsprechen.

8  18.

Die  Ärztekammer  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  ein—
gehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern
nur  ihr  Vermögen.
        <pb n="520" />
        496  XLIII.

819.

Die  Arztekammer  ist  befugt,  die  zur  Deckung  ihres  Verwaltungsaufwandes  erforderlichen
Mittel  auf  die  wahlberechtigten  Arzte  umzulegen.  Die  Art  der  Umlegung  wird  in  der
Geschäftsordnung  bestimmt.

Zur  Erhebung  sonstiger  Beiträge,  insbesondere  zum  Zwecke  der  Bestreitung  der  Kosten
etwaiger  von  der  Arztekammer  beschlossener  Einrichtungen  zur  Unterstützung  bedürftiger  Arzte
und  deren  Hinterbliebenen  sowie  sonstiger  Wohlfahrtseinrichtungen  im  Interesse  des  ärztlichen
Standes,  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich.

Eine  Beitragspflicht  tritt  nicht  ein,  soweit  der  Jahresbeitrag  (Absatz  1  und  2)  ein  Prozent
des  Jahreseinkommens  übersteigt,  das  der  Beitragspflichtige  aus  der  ärztlichen  Berufstätigkeit
erwirbt.

Die  Arztekammer  kann  Bestimmungen  über  die  Feststellung  des  aus  der  ärztlichen  Berufstätigkeit
  stammenden  Einkommens  treffen.

Rückständige  Beiträge  (Absatz  1  und  2)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie
Gemeindeabgaben;  Streitigkeiten  darüber  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte,  in  erster  Instanz
der  Bezirksrat,  in  zweiter  Instanz  der  Verwaltungsgerichtshof.

II.  Die  ärztlichen  Ehrengerichte.
a.  Allgemeines.
8  20.

Jeder  Arzt  ist  verpflichtet,  seine  Berufstätigkeit  gewissenhaft  auszuüben  und  durch  sein
Verhalten  in  Ausübung  des  Berufes  sowie  außerhalb  desselben  sich  der  Achtung  würdig  zu
zeigen,  die  sein  Beruf  erfordert.

Ein  Arzt,  welcher  die  ihm  obliegenden  Pflichten  verletzt,  hat  ehrengerichtliche  Bestrafung
verwirkt.

Politische,  religiöse  und  wissenschaftliche  Ansichten  oder  Betätigungen  eines  Arztes,  insbesondere
  die  Wahl  und  Vertretung  einer  Heilmethode  oder  eines  Heilverfahrens  dürfen  niemals
den  Gegenstand  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  bilden.

Auf  Antrag  eines  Arztes  muß  eine  ehrengerichtliche  Entscheidung  über  sein  Verhalten
herbeigeführt  werden.

Handlungen,  die  länger  als  fünf  Jahre  von  der  Begehung  der  Tat  an  zurückliegen,
können  nicht  mehr  Gegenstand  einer  ehrengerichtlichen  Bestrafung  sein.  Die  Verjährung  wird
durch  richterliche  Handlungen  des  zuständigen  Ehrengerichtes  unterbrochen.

g  21.

Für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  werden  vier  ärztliche  Ehrengerichte  mit  dem  Sitze
in  Konstanz,  Freiburg,  Karlsruhe  und  Mannheim,  sowie  ein  ärztlicher  Ehrengerichtshof  mit
dem  Sitze  in  Karlsruhe  gebildet.
        <pb n="521" />
        XILIII.  497

Zuständig  ist

das  Ehrengericht  in  Konstanz  für  die  Kreise  Konstanz,  Villingen  und  Waldshut,
das  Ehrengericht  in  Freiburg  für  die  Kreise  Lörrach,  Freiburg  und  Offenburg,

das  Ehrengericht  in  Karlsruhe  für  die  Kreise  Baden  und  Karlsruhe,

das  Ehrengericht  in  Mannheim  für  die  Kreise  Heidelberg,  Mannheim  und  Mosbach.

§  22.

Die  Ehrengerichte  sind  zuständig  zur  Entscheidung  im  ehrengerichtlichen  Strafverfahren
gegen  ÄArzte.  Außerdem  sind  sie  dazu  berufen,  nach  Maßgabe  der  §§  55  ff.  die  Beilegung
von  Streitigkeiten  zu  vermitteln,  welche  sich  aus  der  ärztlichen  Berufstätigkeit  ergeben  (Vermittelungsverfahren).


Der  Ehrengerichtshof  ist  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über
Berufungen  und  Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  Ehrengerichte.  Außerdem
  beschließt  er  in  den  Fällen  des  §  53  der  Gewerbeordnung  über  die  Zurücknahme  der
ärztlichen  Approbation.

6#23.

Zur  Eutscheidung  berufen  ist  dasjenige  Ehrengericht,  in  dessen  Bezirke  der  Arzt,  gegen
welchen  ein  Verfahren  eingeleitet  werden  soll,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  seinen  Aufenthalt  hat  oder  zur  Zeit  der  Tat  hatte.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  eines  Ehrengerichtes  werden  von  dem  Ehrengerichtshofe
endgültig  entschieden.

Wenn  der  Ehrengerichtshof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,  aus  welchen  die
Unbefangenheit  des  zuständigen  Ehrengerichtes  bezweifelt  werden  kann,  so  tritt  an  die  Stelle
des  letzteren  ein  anderes  von  dem  Ehrengerichtshofe  zu  bezeichnendes  Ehrengericht.

8  24.

Die  Ehrengerichte  bestehen  aus  je  vier  ärztlichen  Mitgliedern,  welche  nebst  vier  Stellvertretern
  von  den  wahlberechtigten  Arzten  des  Gerichtsbezirkes  aus  ihrer  Mitte  gewählt
werden  Für  die  Ehrengerichte  Freiburg  und  Mannheim  muß  je  ein  ärztliches  Mitglied  aus
der  Zahl  der  ordentlichen  und  etatmäßigen  außerordentlichen  Professoren  und  sein  Stellvertreter
aus  der  Zahl  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Professoren  und  Privatdozenten  der
medizinischen  Fakultäten  der  Universität  Freiburg  und  Heidelberg  gewählt  werden.  Mitglieder
des  Ehrengerichtshofes  können  nicht  zu  Mitgliedern  der  Ehrengerichte  gewählt  werden.  Die
Wahl  der  ärztlichen  Mitglieder  erfolgt  für  die  Wahlperiode  der  Ärztekammer  jeweils  nach
der  Wahl  der  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofes;  die  Vorschriften  über  die  Wahl  der  Mitglieder
  der  Arztekammer  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Ehrengerichtshof  besteht  aus  fünf  ärztlichen  Mitgliedern,  welche  nebst  fünf  Stellvertretern
  von  der  Arztekammer  bei  ihrem  ersten  Zusammentritte  für  die  Wahlperiode  der
Arztekammer  aus  der  Zahl  der  wahlberechtigten  Arzte  des  Landes  gewählt  werden.
        <pb n="522" />
        498  XLIII.

Außerdem  werden  vom  Ministerium  des  Innern  nach  Auhörung  der  Ärztekammer  für
die  Dauer  der  Wahlperiode

u.  für  die  Ehrengerichte  je  ein  rechtskundiges  Mitglied  sowie  ein  Stellvertreter  für

dasselbe;

b.  für  den  Ehrengerichtshof  zwei  rechtskundige  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  für

dieselben  ernannt.  «

Von  den  zwei  rechtskundigen  Mitgliedern  des  Ehrengerichtshofes  soll  eines  ein  höherer
Verwaltungsbeamter,  das  andere  ein  Mitglied  eines  Kollegialgerichtes  sein.  Das  gleiche  gilt  für
die  Auswahl  der  Stellvertreter.

8  25.

Die  Mitglieder  der  Ehrengerichte  und  des  Ehrengerichtshofes  wählen  aus  ihrer  Mitte
einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.

Bis  zu  dieser  Wahl  liegt  die  Leitung  dem  dienstältesten  rechtskundigen  Mitgliede  ob.

Nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  bleiben  die  Mitglieder  der  Ehrengerichte  und  des  Ehrengerichtshofes
  noch  so  lange  im  Amte,  bis  die  neuen  Ehrengerichte  bestellt  sind.

Auf  die  Vertretung  eines  ärztlichen  Mitgliedes  finden  die  Bestimmungen  des  §  13  Absatz  1
entsprechende  Anwendung.  Im  Falle  der  Verhinderung  des  aus  der  Zahl  der  Universitätsprofessoren
  gewählten  ärztlichen  Mitgliedes  oder  des  rechtskundigen  Mitgliedes  tritt  dessen  Stellvertreter
  ein.

Der  Vorstand  der  Arztekammer  kann  nach  Bedarf  Ersatzwahlen  anordnen,  das  Ministerium
des  Innern  neue  Ernennungen  vornehmen.

8  26.

Die  Ehrengerichte  beschließen  und  entscheiden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  in  der
Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,  worunter  sich  das  rechtskundige  Mitglied  befinden  muß.

Der  Ehrengerichtshof  beschließt  und  entscheidet  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  in  der
Besetzung  von  sieben  Mitgliedern,  worunter  sich  die  zwei  rechtskundigen  Mitglieder  befinden
müssen.

Zu  jeder  dem  Angeschuldigten  nachteiligen  Entscheidung,  welche  die  Schuldfrage  betrifft,
ist  beim  Ehrengerichte  eine  Mehrheit  von  vier,  beim  Ehrengerichtshofe  eine  Mehrheit  von  fünf
Stimmen  erforderlich.

Zu  den  das  Verfahren  leitenden  Beschlüssen  genügt  die  Mitwirkung  des  Vorsitzenden  und
eines  Mitgliedes,  sofern  nicht  ein  Mitglied  Beschluß  des  Gerichtes  verlangt.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

2.  wenn  er  Ehemann  oder  Vormund  der  verletzten  Person  oder  Vormund  des  Angeklagten

ist  oder  gewesen  ist;

3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader  Linie  verwandt,

verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
        <pb n="523" />
        XLIII.  499

verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch
welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  wenn  er  in  der  Sache  die  Voruntersuchung  geführt  hat  oder  als  Verteidiger  tätig

gewesen  ist;

5.  wenn  er  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  wurde.

Ein  Richter,  welcher  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt
  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  in  höherer  Instanz  ausgeschlossen.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  denen  er  von  der  Ausübung  des  Richteramtes
kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein  Grund  vorliegt,
welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu  rechtfertigen.  Das
Ablehnungsrecht  steht  dem  Vertreter  der  Anklage  und  dem  Beschuldigten  zu.  Dem  zur  Ablehnung
  Berechtigten  sind  auf  Verlangen  die  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen
Gerichtspersonen  namhaft  zu  machen.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  dem  Gerichte,  welchem  der  Richter  angehört,  anzubringen.
Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  auf  das  Zeugnis
des  abgelehnten  Richters  Bezug  genommen  werden.

Die  Ablehnung  eines  Richters  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  ist  in  der  Hauptverhandlung
  bei  Vermeiden  des  Ausschlusses  unverzüglich  vorzubringen.

Über  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte  angehört,
unter  Zuziehung  von  Stellvertretern  an  Stelle  des  beanstandeten  Mitgliedes.  Wird  ein  Ehrengericht
  durch  Ausscheiden  der  abgelehnten  Mitglieder  beschlußunfähig,  so  entscheidet  der  Ehrengerichtshof.
  Handelt  es  sich  um  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofes,  so  entscheidet  dieser  unter
Zuziehung  von  Stellvertretern  an  Stelle  des  beanstandeten  Mitgliedes.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet  erklärt  wird,
findet  kein  Rechtsmittel,  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt
wird,  Beschwerde  statt.

Der  Beschluß,  durch  welchen  ein  gegen  einen  erkennenden  Richter  angebrachtes  Ablehnungsgesuch
  für  unbegründet  erklärt  wird,  kann  nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  dem  Urteile
angefochten  werden.

827.

Die  Bezirksämter  sind,  soweit  dienstliche  Interessen  nicht  entgegenstehen,  verpflichtet,  auf
Ersuchen  eines  Ehrengerichtes  oder  seiner  beauftragten  Mitglieder  (§  37  Absatz  3,  §  56
Absatz  3)  behufs  Aufklärung  des  Tatbestandes  Zeugen  protokollarisch  zu  vernehmen  und  sonstige
Auskunft  zu  erteilen.

Das  Recht,  Zeugen  oder  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen  oder  die  Bezirksämter  um
eidliche  Vernehmung  von  solchen  zu  ersuchen,  steht  den  Ehrengerichten  und  ihren  beauftragten
Mitgliedern  nur  im  förmlichen  ehrengerichtlichen  Strafverfahren  zu.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.  "
        <pb n="524" />
        500  XLIII.
8  28.
Die  ärztlichen  Mitglieder  der  Ehrengerichte  und  des  Ehrengerichtshofes  erhalten  Tagegelder

  und  Reisekostenersatz  aus  der  Kasse  der  Ärztekammer.  Die  Höhe  wird  durch  die  Arztekammer
  festgesetzt,  aber  nicht  unter  dem  Betrage,  den  die  Mitglieder  der  Arztekammer  erhalten.

8  29.

Die  allgemeine  Staatsaufsicht  über  die  Ehrengerichte  und  den  Ehrengerichtshof  führt  das
Ministerium  des  Innern.  Dasselbe  ist  von  dem  Ergebnisse  der  Wahl  der  ärztlichen  Mit—
glieder  jeweils  durch  den  Vorstand  der  Arztekammer  in  Kenntnis  zu  setzen.  Auch  ist  demselben
alljährlich  von  den  Vorsitzenden  der  Ehrengerichte  ein  Geschäftsbericht  zu  erstatten.

Im  ehrengerichtlichen  Strafverfahren  wird  das  Ministerium  des  Innern  durch  einen  von
ihm  dauernd  oder  für  den  einzelnen  Fall  bestellten  Beauftragten  vertreten.

b.  Ehrengerichtliches  Strafverfahren.
8  30.

Dem  Verfahren  vor  den  ärztlichen  Ehrengerichten  unterstehen  sämtliche  approbierten  Ärzte.
Ausgenommen  sind:

1.  die  aktiven  Militärärzte,

2.  die  Militärärzte  des  Beurlaubtenstandes  während  ihrer  Einziehung  zu  einer  Dienstleistung,



3.  die  beamteten  Arzte  (Technische  Referenten,  Bezirksärzte,  Bezirksassistenzärzte,  Badeärzte,
  Arzte  an  Heil=  und  Pflegeanstalten  und  an  Strafanstalten),  sowie  die  den
medizinischen  Fakultäten  der  beiden  Landesuniversitäten  angehörigen  Professoren,
Privatdozenten  und  Assistenzärzte  hinsichtlich  ihrer  amtlichen  Tätigkeit.

Kommen  hinsichtlich  eines  Militärarztes  (Absatz  1  Ziffer  1  und  2)  Tatsachen  zur  Kenntnis
eines  der  Mitglieder  des  Ehrengerichtes,  welche  bei  einem  anderen  Arzte  die  Einleitung  eines
ehrengerichtlichen  Strafverfahrens  zur  Folge  haben  könnten,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Ehreugerichtes
  hiervon  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Militärarztes  unter  Übersendung  der
erwachsenen  Akten  Mitteilung  zu  machen.

Das  gleiche  gilt  hinsichtlich  der  amtlichen  Tätigkeit  der  in  Absatz  1  Ziffer  3  bezeichneten  Arzte.

31.

Von  der  Einleitung  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  gegen  einen  der  im  §  30  Absatz  1
Ziffer  3  bezeichneten  Arzte  wegen  seines  Verhaltens  außer  dem  Amte  ist  seitens  des  Vorsitzenden
  des  Ehrengerichtes  alsbald  an  das  vorgesetzte  Ministerium  unter  Übersendung  der
erwachsenen  Akten  Mitteilung  zu  machen;  das  ehrengerichtliche  Verfahren  ist  vorläufig  auszusetzen
  und  kann  erst  wieder  seinen  Fortgang  nehmen,  wenn  das  zuständige  Ministerium  ein
dienstpolizeiliches  Einschreiten  abgelehnt  oder  die  Einstellung  des  etwa  eingeleiteten  förmlichen
        <pb n="525" />
        XI.III.  501

Disziplinarverfahrens  verfügt  hat.  Von  der  bezüglichen  Entschließung  beziehungsweise  dem
Abschlusse  des  dienstpolizeilichen  Verfahreus  wird  das  Ministerium  dem  Ehrengerichte  Mitteilung
  machen.

Ist  in  einem  dienstpolizeilichen  Verfahren  gegen  einen  solchen  Arzt  wegen  seines  Verhaltens
  außer  dem  Amte  eine  Disziplinarstrafe  verhängt  oder  auf  Freisprechung  erkannt  worden,
so  ist  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  wegen  der  den  Gegenstand
  des  dienstpolizeilichen  Verfahrens  bildenden  Handlung  nicht  zulässig.

32.

Ist  gegen  einen  Arzt  wegen  einer  strafbaren  Handlung  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder
das  Verfahren  auf  Zurücknahme  der  Approbation  eingeleitet,  so  ist  während  der  Dauer  jenes
Verfahrens  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  das  ehrengerichtliche  Verfahren  nicht  zu  eröffnen
und  das  eröffnete  auszusetzen.

Ist  im  gerichtlichen  Strafverfahren  auf  Freisprechung  oder  auf  Einstellung  des  Verfahrens
erkannt,  oder  ist  das  Verfahren  auf  Zurücknahme  der  Approbation  eingestellt,  so  findet  wegen
derjenigen  Tatsachen,  welche  in  dem  vorangegangenen  Verfahren  zur  Erörterung  gelangt  sind,
ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  insofern  statt,  als  diese  Tatsachen  an  sich  und  unabhängig
von  dem  Tatbestande  einer  im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  oder  des  §  53  der  Gewerbeordnung
  die  ehrengerichtliche  Bestrafung  begründen.

Ist  im  gerichtlichen  Strafverfahren  eine  Verurteilung  ergangen,  auf  Grund  deren  die
Verwaltungsbehörde  die  Approbation  nicht  oder  nur  auf  Zeit  zurücknehmen  kann  (§  53  der
Gewerbeordnung),  so  beschließt  das  Ehrengericht,  ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren
zu  eröffnen  oder  fortzusetzen  ist.

Wird  nach  Eröffnung  oder  Aussetzung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  die  Approbation
des  Angeschuldigten  dauernd  zurückgenommen,  so  ist  das  ehrengerichtliche  Verfahren  einzustellen.

Kann  im  gerichtlichen  Strafverfahren  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfinden,  weil  der
Angeklagte  abwesend  ist,  so  findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  1  keine  Anwendung.

§  33.

Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:

1.  Warnung,

2.  Verweis,

3.  Geldstrafe  bis  zu  2000  4%,

4.  auf  Zeit  beschränkte  oder  dauernde  Entziehung  des  aktiven  und  passiven  Wahlrechtes

zu  der  Arztekammer  und  den  Ehrengerichten.

Verweis,  Geldstrafe  und  Entziehung  des  Wahlrechtes  können  gleichzeitig  als  Strafe  ausgesprochen
  werden.

In  besonders  geeigneten  Fällen  kann  auf  Veröffentlichung  der  ehrengerichtlichen  Entscheidung
  erkannt  werden.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  in  dem  zu  amtlichen  Bekanntmachungen
der  Arztekammer  bestimmten  Blatte;  daneben  kann  das  Ehrengericht  die  Veröffentlichung  auch

70.
        <pb n="526" />
        502  XIIII.

durch  andere  Blätter  anordnen.  Die  Kosten  der  Veröffentlichung  gehören  zu  den  Kosten  des
ehrengerichtlichen  Verfahrens.
8  34.

Das  ehrengerichtliche  Strafverfahren  wird  eingeleitet  auf  Grund  einer  gegen  einen  Arzt
erstatteten  Anzeige  der  Verletzung  der  ihm  obliegenden  Pflichten.

Die  Anzeige  kann  bei  jedem  Mitgliede  des  Ehrengerichtes  erfolgen.

Die  Mitglieder  des  Ehrengerichtes  sind  verpflichtet,  die  an  sie  gelangenden,  mit  Namensunterschrift
  versehenen  Anzeigen  im  Sinne  des  Absatzes  1  zur  Kenntnis  des  Vorsitzenden  zu
bringen.  Gleiches  gilt,  wenn  einem  Mitgliede  des  Ehrengerichtes  Tatsachen  bekannt  werden,
welche  eine  Anzeige  im  Sinne  des  Absatzes  11  rechtfertigen.

Der  Vorsitzende  hat  die  an  ihn  gerichteten  Anzeigen  und  Mitteilungen  im  Sinne  der
Absätze  1,  2  und  3  dem  Ehrengerichte  zur  Entschließung  vorzulegen  und  zur  Kenntnis  des
Beauftragten  des  Ministeriums  des  Innern  zu  bringen.

g  36.

Warnung,  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zu  300  +  können  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten
  und  des  Beauftragten  des  Ministeriums  des  Innern  ohne  förmliches  ehrengerichtliches
Verfahren  durch  Beschluß  des  Ehrengerichtes  verhängt  werden.

Dem  Angeschuldigten  und  dem  Beauftragten  des  Ministeriums  des  Innern  steht  das  Recht
zu,  vor  der  Beschlußfassung  auf  Eröffnung  des  förmlichen  ehrengerichtlichen  Verfahrens  anzutragen.
  Die  Ablehnung  des  Antrages  ist  nur  bei  gleichzeitiger  Einstellung  des  nicht  förmlichen
ehrengerichtlichen  Verfahrens  zulässig.

6  36.

Ein  nach  §  35  gefaßter  Beschluß  ist  in  schriftlicher,  mit  Gründen  versehener  Ausfertigung
dem  Angeschuldigten  und  dem  Beauftragten  des  Ministeriums  des  Junern  zuzustellen.

Beiden  Teilen  steht  die  Beschwerde  an  den  Ehrengerichtshof  zu.

Die  Beschwerdefrist  beträgt  einen  Monat  und  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses.

Der  Angeschuldigte  hat  das  Recht,  sich  in  allen  Stadien  des  Verfahrens  eines  Arztes
oder  Rechtsanwaltes  als  Beistandes  zu  bedienen.  Der  Angeschuldigte  und  sein  Beistand  sind  von
allen  Terminen  zu  benachrichtigen;  sie  haben  das  Recht,  an  diesen  Terminen  teilzunehmen  und
an  die  Zeugen  oder  die  Sachverständigen  Fragen  zu  stellen;  auch  ist  dem  Beistande  auf  Antrag
Einsicht  in  die  Akten  zu  gewähren.

8  37.

Das  förmliche  ehrengerichtliche  Verfahren  besteht  in  Voruntersuchung  und  Hauptverhandlung.

Die  Voruntersuchung  wird  durch  einen  Beschluß  des  Ehrengerichtes  eröffnet,  in  welchem
die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegten  Verfehlungen  aufzuführen  sind.

Die  Führung  der  Voruntersuchung  liegt  dem  rechtskundigen  Mitgliede  des  Ehrengerichtes  ob.

In  dem  Beschlusse  (Absatz  2)  ist  das  rechtskundige  Mitglied  und  der  Beauftragte  des
Ministeriums  des  Innern,  welcher  die  Anklage  vertritt,  zu  benennen.
        <pb n="527" />
        XLIII.  503
8  38.

Die  Eröffnung  der  Voruntersuchung  kann  von  dem  Ehrengerichte  sowohl  aus  rechtlichen
wie  aus  tatsächlichen  Gründen  abgelehnt  werden.

Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  steht  dem  Vertreter  der  Anklage  binnen  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Ehrengerichtshof  zu.  Gegen  den  die  Voruntersuchung  eröffnenden
Beschluß  steht  binnen  zwei  Wochen  dem  Angeschuldigten  die  Beschwerde  an  den  Ehrengerichtshof
nur  wegen  Unzuständigkeit  oder  Befangenheit  des  Ehrengerichtes  zu.

§  39.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Augeschuldigte  unter  Mitteilung  des  Eröffnungsbeschlusses
vorgeladen  und  gehört.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  vernommen  und  die  zur  Aufklärung  der  Sache
dienenden  sonstigen  Beweise  erhoben.

8  40.

Nach  Abschluß  der  Voruntersuchung  legt  das  Ehrengericht  die  Akten  dem  Vertreter  der
Anklage  zur  Stellung  seiner  Anträge  vor.

Der  Angeschuldigte  ist  hiervon  zu  benachrichtigen.

*  41.

Der  Vertreter  der  Anklage  hat  bei  dem  Ehrengerichte  entweder  die  Wiedereröffnung  der
Voruntersuchung  und  Anstellung  einzelner  weiterer  Erhebungen  oder  die  Einstellung  des  Verfahrens
  oder  unter  Einreichung  einer  Anklageschrift  die  Anberaumung  einer  Sitzung  zur  Hauptverhandlung
  zu  beantragen.

Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  Verfehlung  unter  Angabe
der  sie  begründenden  Tatsachen  zu  bezeichnen  und,  soweit  in  der  Hauptverhandlung  Beweise
erhoben  werden  sollen,  die  Beweismittel  anzugeben.

8  42.
Die  Einstellung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  erfolgt  durch  Beschluß  des  Ehrengerichtes.
Ausfertigung  des  mit  Gründen  zu  versehenden  Einstellungsbeschlusses  ist  dem  Angeschuldigten
zuzustellen.
Ist  das  ehrengerichtliche  Verfahren  ohne  Hauptverhandlung  eingestellt,  so  kann  die  Anklage

nur  während  eines  Zeitraumes  von  drei  Jahren  und  nur  auf  Grund  neuer  Tatsachen  oder
Beweismittel  wieder  aufgenommen  werden.

8  43.
Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  ist  der  Angeschuldigte  unter  abschriftlicher

Mitteilung  der  Anklageschrift  zur  Hauptverhandlung  in  einer  von  dem  Vorsitzenden  des  Ehren—
gerichtes  anzuberanmenden  Sitzung  vorzuladen.
        <pb n="528" />
        504  XLIII.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  der  Hauptverhandlung  muß  eine  Frist  von
mindestens  einer  Woche  liegen.  Ist  diese  Frist  nicht  eingehalten,  so  kann  der  Angeklagte  die
Aussetzung  der  Verhandlung  nur  verlangen,  wenn  er  den  Antrag  unverzüglich  bei  Beginn  der
Hauptverhandlung  stellt.

§  44.
Die  Mitglieder  des  Ehrengerichtes,  welche  bei  dem  Beschlusse  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung

  mitgewirkt  oder  die  Voruntersuchung  geführt  haben,  sind  von  der  Teilnahme  an  dem
weiteren  Verfahren,  insbesondere  der  Hauptverhandlung,  nicht  ausgeschlossen.

45.
Die  Hauptverhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Den  Mitgliedern  der  Arztekammer  ist  der

Zutritt  zu  gestatten,  anderen  Personen  nur  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden.
Der  Vorsitzende  kann  die  Anwesenden  zur  Verschwiegenheit  verpflichten.

8  46.
Die  Hauptverhandlung  kann  stattfinden,  auch  wenn  der  Angeschuldigte  trotz  Vorladung
nicht  erschienen  ist.
Eine  öffentliche  Ladung  oder  Vorführung  des  Angeschuldigten  ist  unzulässig.
Das  Gericht  kann  jederzeit  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  unter  der  Verwarnung
  auordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  sein  Beistand  oder  Vertreter  nicht  werde  zugelassen
  werden.

847.

Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Verkündigung  der  Cutscheidung.  Dieselbe  kann
nur  auf  Freisprechung  oder  Verurteilung  lauten.

Das  Ehrengericht  urteilt  dabei  nach  seiner  freien  Überzeugung  und  ist  an  etwaige  Standesordnungen
  nicht  gebunden.

Eine  Ausfertigung  der  mit  Gründen  versehenen  Entscheidung  ist  dem  Angeschuldigten
und  dem  Vertreter  der  Anklage  zuzustellen.

8  48.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ehrengerichtes  steht  sowohl  dem  Vertreter  der  Anklage  als
dem  Angeschuldigten  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof  zu.

Die  Berufung  ist  bei  dem  Ehrengerichte,  welches  die  angegriffene  Entscheidung  erlassen
hat,  oder  bei  dem  Ehrengerichtshofe  schriftlich  einzulegen.

Der  Angeschuldigte  kann  die  Berufung  durch  einen  Bevollmächtigten  einlegen.

Die  Berufungsfrist  beträgt  einen  Monat  und  beginnt  für  beide  Teile  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  dem  Angeschuldigten  die  Ausfertigung  der  Entscheidung  zugestellt  ist.
        <pb n="529" />
        XI.  III.  505

Neue  Tatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung  bilden,  dürfen  in  der
Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

8  49.
Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urteil  geschlossenen  Verfahrens  kann  in
den  Fällen  des  §  399  der  Strafprozeßordnung  von  dem  Verurteilten,  in  den  Fällen  des  §  402
der  Strafprozeßordnung  von  dem  Beauftragten  des  Ministeriums  des  Innern  beantragt  werden.
Ein  Antrag,  welcher  auf  die  Behauptung  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden
soll,  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurteilung
ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

50.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  schriftlich  zu  stellen;  derselbe  muß
den  gesetzlichen  Grund  der  Wiederaufnahme  sowie  die  Beweismittel  angeben.

Über  die  Zulassung  des  Antrages  entscheidet  das  Ehrengericht,  dessen  Urteil  angefochten
werden  soll,  nach  Anhörung  des  Beauftragten  des  Ministeriums  des  Innern  beziehungsweise
des  Verurteilten.

Wird  der  Antrag  an  sich  für  zulässig  befunden,  so  werden  die  Beweise  erhoben,  soweit
dies  erforderlich  ist.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  und  nochmaliger  Anhörung  des  Beauftragten  des
Ministeriums  des  Innern  und  des  Verurteilten  entscheidet  das  Ehrengericht  über  den  Antrag
auf  Wiederaufnahme.

Der  Antrag  ist  als  unbegründet  zu  verwerfen,  wenn  die  darin  aufgestellten  Behauptungen
keine  genügende  Bestätigung  gefunden  haben  oder  wenn  in  den  Fällen  des  §  399  Ziffer  1,  2
oder  des  §  102  Ziffer  1,  2  der  Strafprozeßordnung  nach  Lage  der  Sache  die  Annahme
ausgeschlossen  ist,  daß  die  in  diesen  Bestimmungen  bezeichnete  Handlung  auf  die  Entscheidung
Einfluß  gehabt  habe.

Andernfalls  ordnet  das  Ehrengericht  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die  Erneuerung
  der  Hauptverhandlung  an.

51.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Ehrengerichtshofes  steht  dem  Arzte  und  dem  Beauftragten
des  Ministeriums  des  Innern  die  Berufung  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu,  in  den  Fällen
des  §  53  der  Gewerbeordnung  unbedingt,  im  übrigen  nur,  wenn  das  Urteil  auf  einer  Verletzung
  des  Gesetzes  beruht.

Die  Berufung  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  von  der  Zustellung  des  Urteiles
an  gerechnet,  bei  dem  Ehrengerichtshofe  einzureichen,  welcher  die  Akten  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  übersendet.

Auf  das  Verfahren  findet  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="530" />
        506  XIIII.
8  52.

Für  das  ehrengerichtliche  Verfahren  werden  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Der  Betrag  der  entstandenen  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden  des  Ehrengerichtes  festzusetzen.
  Die  Festsetzung  ist  vollstreckbar.

Die  Kosten  hat  der  Angeschuldigte  zu  tragen,  wenn  und  soweit  er  verurteilt  wird.  Das
Gericht  kann  jedoch  den  Verurteilten  ganz  oder  teilweise  von  der  Tragung  der  Kosten  entbinden,
wenn  sie  außer  Verhältnis  zu  dem  Verschulden  des  Verurteilten  stehen  oder  durch  die  anfänglich
härtere  Beurteilung  der  Tat  des  Angeschuldigten  verursacht  wurden.

Ist  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  durch  eine  wider  besseres  Wissen  gemachte  oder  auf
grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Anzeige  veranlaßt  worden,  so  können  die  Kosten  dem  Anzeigenden
auferlegt  werden.

Über  die  Kostenerstattungspflicht  ist  von  dem  Ehrengerichte  oder  dem  Ehrengerichtshofe
mitzuentscheiden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ehrengerichtshofes  steht  im  Falle  des  Absatz  4  dem,  dem  die
Kosten  auferlegt  sind,  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Die  Bestimmungen  von
§  51  Absatz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Kosten,  welche  dem  Angeschuldigten  oder  dem  Anzeigenden  nicht  auferlegt  oder  von  dem
Verpflichteten  nicht  eingezogen  werden  können,  fallen  der  Arztekammer  zur  Last.  Dieselbe
haftet  den  Zeugen  und  Sachverständigen  für  die  ihnen  zukommende  Entschädigung  im  gleichen
Umfange,  wie  in  Strafsachen  die  Staatskasse.  Bei  weiter  Entfernung  des  Aufenthaltsortes
der  geladenen  Personen  ist  denselben  auf  Verlangen  ein  Vorschuß  zu  geben.

Die  Vollstreckung  der  eine  Geldstrafe  festsetzenden  ehrengerichtlichen  Entscheidung  erfolgt
auf  Grund  einer  von  dem  Vorsitzenden  des  Ehrengerichtes  erteilten,  mit  der  Bescheinigung  der
Vollstreckbarkeit  versehenen  beglaubigten  Abschrift  der  Entscheidungsformel  nach  Maßgabe  der
für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher  Geldforderungen  bestehenden  Vorschriften.

Dasselbe  gilt  für  die  Vollstreckung  der  die  Kosten  festsetzenden  Verfügung.

Die  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Kasse  der  Arztekammer  oder  in  die  in  der
Geschäftsordnung  bestimmte  ärztliche  Unterstützungskasse.

*  54.

Im  übrigen  finden  hinsichtlich  des  Verfahrens  vor  den  Ehrengerichten  die  Vorschriften
über  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  landesherrliche
Verordunng  etwas  anderes  bestimmt  wird.

.  Ehrengerichtliches  Vermittelungsverfahren.

Eine  vermittelnde  Tätigkeit  steht  den  Ehrengerichten  zu,  wenn  aus  der  ürztlichen  Berufstätigkeit

zwischen  Arzten  oder  zwischen  einem  Arzte  und  einer  anderen  Person  Streitigkeiten  erwachsen.
        <pb n="531" />
        XLIII.  507

§  56.

Das  Ersuchen  um  Einleitung  eines  Vermittelungsverfahrens  ist  an  den  Vorsitzenden  des
zuständigen  Ehrengerichtes  zu  richten.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  einem  Arzte  und  einer  anderen  Person  findet  die  vermittelnde
Tätigkeit  des  Ehrengerichtes  nur  auf  Ersuchen  der  letzteren  statt.

Der  Vorsitzende  des  Ehrengerichtes  kann  die  Vermittelung  einem  Mitgliede  des  Ehrengerichtes
  übertragen.

6  57.

Die  Arzte  im  Bezirke  des  Ehrengerichtes  sind  verpflichtet,  im  Vermittelungsverfahren  die
verlangten  Aufschlüsse  zu  geben  und  auf  die  an  sie  ergehenden  Ladungen  zu  erscheinen.

Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  durch  Geldstrafen  bis  zum  Gesamtbetrag  von
300  K  erzwungen  werden.  Der  Festsetzung  der  Strafe  muß  deren  schriftliche  Androhung
vorangehen.  Gegen  die  Straffestsetzung  findet  Beschwerde  statt.

Über  die  Beschwerde  entscheidet,  wenn  die  Strafe  vom  Ehrengerichte  festgesetzt  worden  ist,
der  Ehrengerichtshof  und,  wenn  die  Strafe  von  einem  beauftragten  Mitgliede  des  Ehrengerichtes
  festgesetzt  worden  ist,  das  Ehrengericht.  Die  Beschwerdefrist  beträgt  einen  Monat,
von  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  gerechnet.

Auf  die  Vollstreckung  der  Geldstrafe  findet  §  53  Absatz  1  Anwendung.

8  58.

Die  Kosten  des  Vermittelungsverfahrens  werden  dem  auferlegt,  der  durch  sein  Verhalten
das  Vermittelungsverfahren  veranlaßt  hat.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  88  52
und  53  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Zahnärzte,  Tierärzte,  Apotheker  sowie  des
Hilfspersonales  im  Gesundheitswesen.

I.  Zahnärzte  und  Tierärzte.
8  59.

Auf  Zahnärzte  und  Tierärzte  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Zur  Wahrnehmung  der  Standesinteressen  der  Zahnärzte  und  Tierärzte  werden  besondere
Standesvertretungen  (Zahnärztekammer,  Tierärztekammer)  bestellt,  welche  ihren  Sitz  in
Karlsruhe  haben.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  71
        <pb n="532" />
        508  XLIII.

g  60.

Auf  diese  Standesvertretungen  finden  die  Vorschriften  der  §§  2,  3  Absatz  1,  5  bis  19
sinngemäße  Anwendung.

Die  Wahlbezirke  und  die  Zahl  der  Mitglieder  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

g  61.

Der  Vorstand  der  in  §  59  Absatz  2  bezeichneten  Standesvertretungen  ist  befugt,  unter
dem  Vorsitze  eines  vom  Ministerium  des  Innern  nach  Anhörung  der  Standesvertretung  hierzu
bestimmten  höheren  Verwaltungsbeamten  als  Disziplinarkammer  gegen  Zahnärzte  beziehungsweise
  Tierärzte,  welche  die  Pflichten  ihres  Berufes  verletzen  oder  durch  ihr  Verhalten  der
Achtung,  die  ihr  Beruf  erfordert,  sich  unwürdig  zeigen,  auf  Erinnerung,  Verweis,  Entziehung
des  Wahlrechtes  bei  der  Wahl  zur  Standesvertretung  und  Geldstrafen  bis  zu  200.46  zu  erkennen.

Der  Beurteilung  durch  die  Disziplinarkammer  entzogen  ist  die  amtliche  Tätigkeit  der
beamteten  Tierärzte;  das  gleiche  gilt  bezüglich  des  außerdienstlichen  Verhaltens  der  beamteten
Tierärzte,  soweit  hierwegen  ein  dienstpolizeiliches  Verfahren  eingeleitet  und  eine  Disziplinarstrafe
  verhängt  oder  auf  Freisprechung  erkannt  worden  ist.

Die  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Kasse  der  Standesvertretung  oder  in  eine  in  der
Geschäftsordnung  bestimmte  Unterstützungskasse.

Außerdem  beschließt  die  Disziplinarkammer  in  den  Fällen  des  §  53  der  Gewerbeordnung
über  die  Zurücknahme  der  Approbation.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  vor  der  Disziplinarkammer  finden  die  Vorschriften  über  das
Verfahren  in  Verwaltungssachen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  landesherrliche  Verordnung
etwas  anderes  bestimmt  ist.

Der  Rekurs  gegen  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  geht  an  das  Ministerium
des  Innern.

II.  Apotheker.

g  62.

Zur  Wahrnehmung  der  Standesinteressen  der  Apotheker  wird  eine  Apothekerkammer
errichtet,  welche  ihren  Sitz  in  Karlsruhe  hat.

Auf  die  Apothekerkammer  finden  die  Vorschriften  in  den  88  2  Absatz  1,  3  und  4;
3  Absatz  1;  5;  7  bis  19  sowie  §  61  siungemäße  Anwendung.

Die  Wahlbezirke  und  die  Zahl  er  Mitglieder  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

8  63.

Wahlberechtigt  und  wählbar  zur  Apothekerkammer  sind  diejenigen  approbierten  Apotheker,
welche  sich  im  Besitze  einer  der  im  Großherzogtum  bestehenden  Apotheken  befinden,  soweit  sie
innerhalb  des  Großherzogtums  ihren  Wohnsitz  haben  und  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind.

Die  wahlberechtigten  Apotheker  sind  befugt,  an  den  von  ihnen  jährlich  zu  leistenden  Beiträgen
  zu  den  Kosten  der  Handelskammern  diejenigen  Beträge  in  Abzug  zu  bringen,  welche
        <pb n="533" />
        XLII.  509

sie  im  vorausgegangenen  Jahr  in  Gemäßheit  der  §§  62  Absatz  2  und  19  Absatz  1  und  2  zu
dem  Aufwande  der  Apothekerkammer  geleistet  haben.
§  64.

Die  approbierten  Verwalter  und  Gehilfen  der  im  Großherzogtum  bestehenden  Apotheken,
die  mindestens  zwei  Jahre  in  badischen  Apotheken  tätig  sowie  Angehörige  des  Deutschen  Reiches
sind,  und  sich  in  keinem  der  Fälle  des  §  7  befinden,  sind  befugt,  mindestens  zwei  Vertreter
in  die  Apothekerkammer  zu  entsenden,  von  denen  einer  in  den  Vorstand  der  Apothekerkammer
gewählt  werden  muß.

Das  nähere  über  die  Wahl  und  Zahl  dieser  Vertreter  wird  durch  landesherrliche  Verordnung
  bestimmt.

Die  Apothekenverwalter,  Apothekergehilfen  und  -Lehrlinge  unterstehen  der  Aufsicht  des
Bezirksarztes  und  unterliegen  bei  dienstwidrigem  Verhalten  disziplinärer  Bestrafung.  Als
Disziplinarstrafen  können  Geldstrafen  bis  zu  200  +%  verhängt  werden.

Die  Bestrafung  erfolgt  in  der  Regel  durch  das  Bezirksamt,  welches  vorher  dem  Vorstande
der  Apothekerkammer  Gelegenheit  zur  Kußerung  zu  geben  hat.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Apothekerkammer  hat  das  Bezirksamt  die  Ahndung  der
Disziplinarkammer  der  Apotheker  zu  überlassen.

Auf  die  erkannten  Geldstrafen  findet  §  61  Absatz  3  Anwendung.

III.  Das  Hilfspersonal  im  Gesundheitswesen.
§  66.

Die  im  Haupt=  oder  Nebenberufe  mit  Hilfeleistungen  im  Gesundheitswesen  beschäftigten
männlichen  und  weiblichen  Personen,  welche  nicht  als  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte,  Apotheker
approbiert  sind  und  nicht  im  staatlichen  Dienste  stehen,  insbesondere  die  Heildiener,  Heilgehilfen,
Krankenwärter  und  Wärterinnen,  Hebammen,  Wochenpflegerinnen,  Leichenschauer,  Desinfektoren
(d.  h.  die  mit  der  Desinfektion  bei  übertragbaren  Krankheiten  der  Menschen  betrauten  Personen)
unterstehen  der  Aufsicht  des  Bezirksarztes.

Das  Bezirksamt  kann  solche  Personen  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  200  +∆  belegen,
wenn  sie  den  Bestimmungen  von  Verordnungen,  welche  das  Ministerium  des  Innern  über  die
ihnen  bei  Ausübung  ihres  Berufes  in  öffentlichem  Interesse  auferlegten  Verpflichtungen  erlassen
hat,  oder  wenn  sie  Auflagen  zuwiderhandeln,  die  ihnen  im  Einzelfalle  vom  Bezirksamte  in
Bezug  auf  die  Ausübung  ihres  Berufes  mit  Rücksicht  auf  die  Interessen  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
  der  öffentlichen  Sittlichkeit  oder  der  persönlichen  Sicherheit  gemacht  worden  sind.

Stehen  solche  Personen  im  Dienste  von  Gemeinden,  Kreisen,  Bezirksverbänden  oder  Körperschaften,
  so  soll  dem  zuständigen  Verwaltungsorgane  derselben  Gelegenheit  zur  Außerung
gegeben  werden,  bevor  das  Bezirksamt  über  die  Ordnungsstrafe  eine  Entschließung  erläßt.

71.
        <pb n="534" />
        510  XIIII.

Gegen  die  nach  dem  zweiten  Absatze  vom  Bezirksamte  erlassenen  Entschließungen  steht  den
Beteiligten  binnen  einem  Monate  vom  Tage  der  Eröffnung  an  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  gemäß  8  4  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  zu.

Dritter  Abschnitt.

Schluß=  und  Ubergangsbestimmungen.
§  67.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erfolgenden  Zustellungen  und  Vorladungen
können  durch  die  Post  mittels  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.

Die  Posteinlieferungsscheine  begründen  die  Vermutung  für  die  in  der  ordnungsmäßigen
Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

§  68.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1907,  soweit  die  Wahlen  zu  den  Standesvertretungen
  in  Frage  stehen,  aber  schon  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  weiteren  Vollzuge  betraut.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1908  wird  Artikel  23  à  des  Handelskammergesetzes  in  der
durch  das  Gesetz  vom  26.  April  1886  bewirkten  Fassung  aufgehoben.

Der  §  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom  11.  September  1898,  die  Ausübung  der  Realberechtigungen
  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

Vor  einer  Versagung  ist  der  Vorstand  der  Apothekerkammer  zu  hören.

§  69.

Die  in  den  §§  4,  5,  6,  8,  9,  11  und  12  dem  Vorstande  der  Arztekammer  übertragenen
Verrichtungen  stehen  bei  den  ersten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorzunehmenden  Wahlen
zu  den  Standesvertretungen  dem  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  auch  hier  in  den  in
den  §§  5  Absatz  3  und  6  Absatz  2  Satz  2  vorgesehenen  Fällen  endgültig  entscheidet.  Zur
Feststellung  des  Wahlergebnisses  (§  11  Absatz  1)  sind  drei  Mitglieder  des  zurzeit  bestehenden
Ausschusses  und  hinsichtlich  der  Zahnärzte  drei  Wahlberechtigte  zuzuziehen.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  (§5  Absatz  2,  §  8  Absatz  4,  §  12  Absatz  3)  erfolgen
bei  diesen  Wahlen  bezüglich  der  Arztekammer  in  den  „Arztlichen  Mitteilungen  aus  und  für
Baden,“  bezüglich  der  Standesvertretungen  der  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker  in  dem
durch  die  landesherrliche  Verordnung  bestimmten  Blatte.

Dem  Ministerium  des  Innern  liegt  auch  die  Einberufung  der  erstmals  gewählten  Mitglieder
  der  Standesvertretungen  zu  der  Vorstandswahl  ob.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  10.  Oktober  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.
        <pb n="535" />
        XLIII.  511

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  10.  Oktober  1906.)

Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  im  Hochbaufach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Finanzen  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

I.  Einleitung.
81.

Wer  zu  einem  Staatsdienst  im  Hochbaufach  gelangen  will,  muß

a.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  oder  einer  deutschen
Oberrealschule  und

an  der  Technischen  Hochschule  zu  Karlsruhe  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs  in
der  Abteilung  für  Architektur  erworben  haben,

.  hierauf  der  praktischen  Vorbereitung  zum  Dienst  im  staatlichen  Hochbau  während
dreier  Jahre  sich  widmen,

endlich  die  Staatsprüfung  bestehen.

—

S

□—

—

82.

1.  Für  die  Erwerbung  des  Diploms  (§  10)  ist  die  Diplomprüfungsordnung  der  Technischen
  Hochschule  zu  Karlsruhe  maßgebend.

2.  Zu  den  Diplomprüfungen  —  Vor=  und  Hauptprüfungen  —  in  denen  Staatedienstkandidaten
  geprüft  werden,  wird  durch  das  Ministerium  der  Finanzen  ein  Kommissär  für  die
Dauer  eines  Studienjahres  abgeordnet.  Dieser  Kommissär  ist  befugt,  von  allen  die  Prüfung
der  Staatsdienstkandidaten  betreffenden  Vorgängen  Kenntnis  zu  nehmen  und  bei  der  Feststellung
ihres  Prüfungsergebnisses  mit  beratender  Stimme  mitzuwirken.

II.  Braktischer  Vorbereitungsdienst  als  Baupraktikant.
83.

1.  Diplomingenieure,  die  unter  den  vorbezeichneten  Voraussetzungen  (§  2)  die  Prüfung
bestanden  haben,  können  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Zeitpunkt  der  Ausstellung  des
Diploms  ab  gerechnet,  bei  dem  Ministerium  der  Finanzen  um  die  Zulassung  zum  praktischen
Vorbereitungsdienst  als  Baupraktikant  sich  bewerben.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  dem  auch  anzugeben  ist,  ob,  während

welcher  Zeit  und  wo  der  Bewerber  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,
        <pb n="536" />
        512  XLIII.

S

.  ein  Geburtsregisterauszug,
.  ein  Nachweis  über  die  Staatsangehörigkeit,
.  das  Reifezeugnis  der  Mittelschule,
.  die  Zeugnisse  der  Hochschulen,  auf  denen  der  Bewerber  studiert  hat,
das  Diplom  nebst  den  Zeugnissen  über  die  Vorprüfung  und  die  Schlußprüfung,
g.  ein  amtliches  Führungszeugnis,
ein  Zeugnis  eines  Staatsarztes,  daß  der  Bewerber  frei  von  körperlichen  Gebrechen
und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  ist,  genügendes  Seh=  und
Hörvermögen  und  fehlerfreie  Sprache  hat.
2.  Das  Ministerium  der  Finanzen  beschließt  über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst.
Die  Auswahl  unter  den  Bewerbern  geschieht  unter  Berücksichtigung  des  Bedarfs  der  staatlichen
Verwaltung.  Uber  die  Aufnahme  als  Baupraktikant  erhält  der  Bewerber  eine  Urkunde  zugestellt.

—  2  -□P

—
—

84.

1.  Während  der  Vorbereitungszeit  (§  1½0)  sollen  in  der  Regel
zwölf  Monate  bei  den  Vorbereitungs=  und  Entwurfsarbeiten  von  Bauten,
achtzehn  Monate  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen  und
sechs  Monate  im  Bureau  einer  Bezirksbauinspektion  oder  bei  den  banutechnischen
Referenten  der  Ministerien
zugebracht  werden.

2.  Mit  der  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst  wird  dem  Baupraktikanten  eröffnet,  bei
welcher  Stelle  er  sich  zu  melden  habe.  Diese  Meldung  hat  dann  innerhalb  zwei  Wochen  zu
geschehen  und  auf  die  hiernach  ergehende  Aufforderung  ist  der  Vorbereitungsdienst  spätestens
nach  einer  Woche  anzutreten.

3.  Die  Vorbereitungszeit  beginnt  mit  dem  Tag  des  Dienstantritts.  Die  einzelnen  Abschnitte
  der  Vorbereitungszeit  (Absatz  1)  können  verlängert  werden,  wenn  es  zur  genügenden
Ausbildung  des  Praktikanten  erforderlich  erscheint.

85.

1.  Weist  ein  Baupraktikant  durch  Zeugnisse  nach,  daß  er  schon  vor  dem  Bestehen  der
Diplomprüfung  bei  einer  Staatsbaubehörde  oder  bei  einem  nichtstaatlichen  Bauwesen  ununterbrochen
  mindestens  acht  Wochen  lang  mit  gutem  Erfolge  hinsichtlich  seiner  praktischen  Ausbildung
  beschäftigt  gewesen  ist,  so  kann  ihm  diese  Tätigkeit  auf  die  Zeit  des  praktischen  Vorbereitungsdienstes
  jedoch  im  ganzen  nur  bis  zu  drei  Monaten  ausgerechnet  werden.

2.  Auf  Ansuchen  kann  dem  Praktikanten  gestattet  werden,  zum  Zweck  der  praktischen
Ausbildung  bei  einem  nichtstaatlichen  Bauwesen  für  bestimmte  Zeit  in  Beschäftigung  zu  treten.
Die  Dauer  solcher  Beschäftigung  soll  im  ganzen  ein  Jahr  nicht  übersteigen.

3.  Die  Gesuche  (Absatz  1  und  2)  sind  an  das  Ministerium  der  Finanzen  zu  richten  und
werden  von  diesem  verbeschieden.
        <pb n="537" />
        XLIII.  513

86.

Vernachlässigt  ein  Baupraktikant  seine  praktische  Ausbildung  durch  fortgesetzten  Mangel
an  Fleiß,  oder  erweist  er  sich  für  den  Staatsdienst  im  Hochbaufach  als  körperlich  unbrauchbar,
so  kann  er  von  dem  weiteren  Vorbereitungsdienst  ausgeschlossen  und  in  der  Liste  der  Baupraktikanten
  gestrichen  werden.  Das  gleiche  kann  geschehen,  wenn  ein  Praktikant  sich  so  unwürdig
  führt,  daß  er  zur  Verwendung  im  Staatsdienst  nicht  geeignet  erscheint.  Der
Ausschluß  erfolgt  durch  Entschließung  des  Ministeriums  der  Finanzen.

III.  Staatsprüfung.
§  7.

1.  Spätestens  mit  Ablauf  des  vierten  Jahres  nach  seiner  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst
  hat  der  Baupraktikant  der  Staatsprüfung  sich  zu  unterziehen.  Diese  Frist  verlängert
sich  um  ein  Jahr,  wenn  durch  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  der  Vorbereitungsdienst  unterbrochen
  werden  mußte.

2.  Die  Staatsprüfung  der  Baupraktikanten  wird  von  einer  Kommission,  die  das  Ministerium
  der  Finanzen  bestellt,  jährlich  einmal  zu  Karlsruhe  vorgenommen.

3.  Für  die  Teilnahme  an  der  Staatsprüfung  hat  der  Baupraktikant  50  Mark  zu  entrichten.

§  8.

1.  Die  eigenhändig  geschriebene  Anmeldung  zur  Staatsprüfung  ist  im  Lauf  des  Monats
August  an  das  Ministerium  der  Finanzen  zu  richten  mit  Angabe  darüber,  in  welcher  Weise
der  sich  Meldende  der  praktischen  Ausbildung  sich  gewidmet  hat.  Außerdem  ist  nachzuweisen,
daß  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat  oder  vom  Militärdienst  ganz  oder  teilweise  befreit  ist.

2.  Das  Ministerium  der  Finanzen  beschließt  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  und  stellt
hinsichtlich  der  zugelassenen  Praktikanten  die  Akten  über  deren  Vorbereitungsdienst  der  Prüfungskommission
  zu,  die  sodann  die  Praktikanten  zur  Prüfung  einruft.

3.  Baupraktikanten,  die  nach  den  vorgelegten  Nachweisen  nicht  genügend  vorbereitet
erscheinen,  sollen  zur  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.  In  diesem  Fall  wird  dem  Praktikanten
eine  entsprechende  Ergänzung  des  Vorbereitungsdienstes  innerhalb  bestimmter  Frist  zur  Auflage
gemacht.  Kommt  er  dieser  Auflage  nicht  in  genügender  Weise  nach,  so  wird  er  für  immer
von  der  Prüfung  zurückgewiesen.

§  9.

Die  Staatsprüfung  umfaßt  das  gesamte  Hochbauwesen  und  zwar:

a.  Künstlerische  Durchbildung  der  Gebäude.  Anwendung  der  architektonischen
Formenlehre  auf  äußere  und  innere  Bauteile.

b.  Land=  und  Stadtbau.  Grundrißanordnungen,  Koustruktion  und  Einrichtung  der
in  dieses  Gebiet  fallenden  Baulichkeiten,  insbesondere  der  Gebäude  der  Staatsverwaltung.
Anordnung  städtischer  Straßen  und  Plätze.  Entwerfen  von  größeren  auf  diesem  Gebiet
vorkommenden  Gesamtanlagen.
        <pb n="538" />
        514  XIIII.

c.  Bautechnische  Zweiggebiete.  Grundsätze  der  Bauhygiene.  Die  Wahl  und
Anordnung  der  Einzel=  und  der  Zentralheizungen  sowie  der  Lüftungsanlagen.  Abortanlagen.
  Blitzableiter.  Wasserversorgung  und  Entwässerungsanlagen.  Gas=  und
elektrische  Beleuchtungsanlagen.  Künstliche  Fundationen,  Hebemaschinen  und  dergleichen.

Geschichte  der  Baukunst.  Kenntnis  der  Geschichte  der  Bankunst  des  Mittelalters
und  der  Renaissance  in  ihren  wichtigeren  Denkmälern  sowie  in  ihrer  allgemeinen
Entwicklung  und  ihrem  Zusammenhang  mit  den  voraufgehenden  Kulturepochen.  Für
die  mittelalterliche  Baukunst  kommen  hauptsächlich  Deutschland  und  Frankreich,  für
die  Renaissance  Deutschland  und  Italien  in  Betracht.

Verwaltung,  Bau=  und  Geschäftsführung.  Einrichtung  der  Staatsverwaltung
  und  ihrer  einzelnen  Geschäftszweige  im  allgemeinen  sowie  der  Staatsbauverwaltung
  im  besonderen.  Genaue  Kenntnis  der  auf  die  Hochbauverwaltung  bezüglichen
gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften  und  der  wesentlichsten  bau=  und  feuerpolizeilichen
sowie  zum  Schutz  und  zur  Fürsorge  für  die  Arbeiter  erlassenen  Bestimmungen.  Einrichtung
  der  im  Bereich  der  Hochbauverwaltung  vorkommenden  Kostenvoranschläge.
Verdingung,  Beaufsichtigung,  Abnahme  und  Abrechnung  der  Arbeiten  und  Lieferungen,
Buchführung  und  Bauleitung.

—

#b

8  10.

1.  Die  Prüfung  beginnt  mit  der  Bearbeitung  eines  durch  Zeichnungen  dargestellten,
hinsichtlich  der  künstlerischen  und  technischen  Seite  eingehend  begründeten  größeren  Entwurfs
nach  gegebenem  Programm  (häusliche  Probearbeit).  Der  Entwurf  ist  binnen  einer  Frist  von
sechs  Monaten  mit  der  an  Eidesstatt  gegebenen  schriftlichen  Erklärung  abzuliefern,  daß  der
Praktikant  den  Entwurf  und  die  Zeichnungen  ohne  jede  fremde  Hilfe  angefertigt  habe.  Die
Benutzung  der  Fachliteratur  ist  gestattet.

2.  Wird  die  Arbeit  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  oder  von  der  Prüfungskommission
ungenügend  befunden,  so  wird  der  Praktikant  von  der  weiteren  —  schriftlichen  und  mündlichen
  —  Prüfung  ausgeschlossen;  er  ist  damit  in  dieser  Staatsprüfung  nicht  bestanden.

3.  In  der  schriftlichen  Prüfung  haben  die  Praktikanten  aus  den  in  §  a  bis  c  aufgezählten
  Wissensgebieten  einzelne  Aufgaben  zu  bearbeiten.  Diese  Prüfung  findet  unter  ständiger
Aufsicht  (Klausur)  statt.  Ob  und  welche  Hilfsmittel  benützt  werden  dürfen,  wird  für  jede
Aufgabe  durch  die  Prüfungskommission  bestimmt.

4.  Die  mündliche  Prüfung  soll  ebenfalls  die  in  §  9  bezeichneten  Gegenstände  umfassen.

5.  Ein  Rücktritt  von  der  Prüfung,  wenn  er  erst  nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung
(Absatz  4)  stattfindet,  kommt  dem  Nichtbestehen  der  Staatsprüfung  gleich.

6.  Wer  wiederholt  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten  ist,  ohne
daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  verhindert  war,  soll  zu  einer
weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.
        <pb n="539" />
        XLIII.

Gt
—
Ot

11.

1.  Auf  den  begutachtenden  Bericht  der  Prüfungskommission  entscheidet  das  Ministerium
der  Finanzen  über  das  Ergebnis  der  Prüfung.

2.  Die  Baupraktikanten,  welche  die  Prüfung  mit  einer  der  Noten  „vorzüglich,  gut  oder
hinlänglich  befähigt“  bestanden  haben,  erhalten  hierüber  ein  Zeugnis  und  damit  die  Berechtigung,
  sich  „staatlich  geprüfte  Baumeister“  zu  nennen.

3.  Die  nicht  bestandenen  Vaupraktikanten  können  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  nach
ihrer  erstmaligen  Anmeldung  noch  einmal  zur  Staatsprüfung  sich  melden.

4.  Wer  zum  zweitenmal  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  für  immer  zurückgewiesen.

IV.  Verwendung  im  staatlichen  Dienst  als  Regierungsbaumeister.
812.

1.  Die  staatlich  geprüften  Baumeister  mit  der  ersten  oder  der  zweiten  Prüfungsnote
sollen  im  Staatsdienst  vorzugsweise  Verwendung  finden.

2.  Die  für  den  Staatsdienst  angenommenen  Baumeister  erhalten  den  Titel  Regierungsbaumeister.
  Ihre  Ernennung  geschieht  nach  der  Reihenfolge  der  in  der  Prüfung  dargelegten
Befähigung  durch  das  Ministerium  der  Finanzen.

3.  Regierungsbaumeister,  die  vom  Militärdienst  befreit  worden  sind  und  deshalb  die
Staatsprüfung  entsprechend  früher  ablegen  konnten,  sollen  hinsichtlich  der  Reihenfolge  bei  der
Verwendung  im  Staatsdienst  gegenüber  denen,  die  den  aktiven  Dienst  im  stehenden  Heer  oder
in  der  Marine  vor  der  Staatsprüfung  geleistet  haben,  so  behandelt  werden,  wie  wenn  sie  die
Prüfung  ein  Jahr  später,  als  geschehen,  bestanden  hätten.

4.  Die  Regierungsbaumeister  werden  alsbald  nach  ihrer  Ernennung  einer  staatlichen
Baubehörde  überwiesen.

5.  Bis  zur  etatmäßigen  Anstellung  werden  die  Regierungsbaumeister,  soweit  sich  dazu
Gelegenheit  bietet,  entgeltlich  beschäftigt.  Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  haben  die  Regierungsbaumeister
  bei  einer  Baubehörde,  Bauunternehmung  und  dergleichen  sich  praktisch  zu  beschäftigen.

6.  Zur  Ubernahme  einer  ihnen  nicht  von  dem  Ministerium  der  Finanzen  zugewiesenen
Beschäftigung  bedürfen  die  Regierungsbaumeister  eines  bei  diesem  Ministerium  nachzusuchenden
Urlaubs.  Im  Fall  längerer  Beurlaubung  sind  sie  verpflichtet,  dem  Ministerium  der  Finanzen
am  Schluß  jedes  Jahres  eine  Nachweisung  ihrer  Beschäftigung  einzureichen,  auch  von  dem
Beginn  und  dem  Auphören  der  letzteren  sowie  von  der  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen
  Anzeige  zu  machen.

7.  Leistet  ein  Regierungsbaumeister  der  Einberufung  in  einen  staatlichen  Dienst  nicht
Folge,  oder  wird  er  aus  dem  Staatsdienste  entlassen,  so  kann  sein  Strich  in  der  Liste  der
Regierungsbaumeister  durch  das  Ministerium  der  Finanzen  sofort  oder  späterhin  verfügt  werden;
damit  verliert  er  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Titels  Regierungsbaumeister.  So  lange
er  in  der  Liste  nicht  gestrichen  ist,  darf  er  diesen  Titel,  jedoch  nur  mit  dem  Zusatz  a.  D.  (außer
Dienst)  weiterführen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900.  72
        <pb n="540" />
        W  XLIII.

V.  Dienstpolizei.
8  13.

1.  Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Dienstpolizei  finden  auf  die  Baupraktikanten  und
Regierungsbaumeister  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  als  nächstvorgesetzte  Dienstbehörde
die  staatliche  Stelle  anzusehen  ist,  bei  der  sie  beschäftigt  sind.

2.  Über  die  nicht  bei  staatlichen  Stellen  beschäftigten  Praktikanten  und  Regierungs—
baumeister  steht  die  Dienstpolizei  dem  Ministerium  der  Finanzen  zu.

VI.  Abergangs-  und  Schlußbestimmungen.

8  14.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1907  in  Kraft.

2.  Jedoch  können  in  den  Jahren  1907  und  1908  solche  Studierende  des  Hochbaufachs,
welche  die  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  nach  Maßgabe  der  landesherrlichen
Verordnung  vom  15.  Juni  1859  und  der  nachgefolgten  Ergänzungen,  die  Ausbildung  für  den
Staatsdienst  im  Fach  der  Civilbaukunst  betreffend,  bestanden  und  im  übrigen  den  Vorbedingungen
der  Zulassung  genügt  haben,  die  Diplomprüfung  ablegen,  indem  sie  noch  der  Hauptprüfung
sich  unterziehen.  Das  Gesamturteil  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Prüfung  ersetzt  dann
jenes  der  Diplomvorprüfung.

3.  Die  auf  Grund  der  bisherigen  Staatsprüfung  aufgenommenen  Baupraktikanten  sind
zur  Ablegung  einer  nochmaligen  Staatsprüfung  (8  10  nicht  verpflichtet.  Es  steht  ihnen  indes
frei,  zu  dieser  Prüfung  nach  entsprechender  praktischer  Ausbildung  sich  zu  melden.

8  15.

1.  Das  Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt  und
hat  die  hierzu  nötigen  Vorschriften  zu  erlassen.

2.  Das  gleiche  Ministerium  ist  ermächtigt,  von  der  Erfüllung  einzelner  Bestimmungen
aus  besondern  Gründen  ausnahmsweise  Nachsicht  zu  bewilligen.

8  16.

Unsere  Verordnungen  vom  15.  Juni  1859,  vom  9.  Juli  1879  und  vom  27.  Dezember  1897,
die  Ausbildung  für  den  Staatsdienst  im  Fach  der  Civilbaukunst  betreffend,  sind  aufgehoben.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  10.  Oktober  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Becker.

Druck  und  Verlag  von  Maisch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="541" />
        Nr.  XLIV.  517

Gelsetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  30.  Oktober  1906.
Inhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnuno:  des  Miuisteriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betresfend:  die  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken
verwendeten  Papiers  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  das  Hebammenwesen  betreffend;  die  Aufhebung  des
Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Den  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1907  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  13.  Oktober  1906.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.
Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:

am  l.  Oktober  1906
vom  Amtzgerichtsbezirk  Triberg

—  ·
—:
e

in  Hornberg,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Breisach
in  Merdingen,
am  1.  September  1906
vom  Amtsgerichtsbezirk  Eberbach
in  Neunkirchen.

Karlsruhe,  den  13.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch  Dr.  Erb.

Bekanntmachung.
(Vom  23.  Oktober  1906.)

Die  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken  verwendeten  Papiers  betreffend.
Zum  Vollzug  der  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
vom  2.  Juli  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  173)  wird  folgendes  bestimmt:
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  73
        <pb n="542" />
        518  XIIV.

1.  Vom  1.  Januar  1907  ab  ist  zu  folgenden  Urkunden  und  Zengnissen  Papier  zu
verwenden:

1.  der  Verwendungsklasse  1  (§  14  der  Bestimmungen):

###

—–.

4.

a.  Bestallungsurkunden;

D.  Standesregister;

.  Grundbuchhefte,  Hypothekenbriefe,  Grundschuldbriefe,  Rentenschuldbriefe;  Grundund
  Pfandbücher,  Pfandurkunden  (Unterpfandsverschreibungen  und  Auszüge  aus
dem  Pfandbuch);

 

.  der  Verwendungsklasse  2a  (§  10  der  Bestimmungeng:

a.  Urkunden  über  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft  und  Urkunden  über  Einkommensanschläge;


b.  Zeugnisse  und  Urkunden  über  im  Geschäftsbereich  des  diesseitigen  Ministeriums
bestandene  Prüfungen;

C.  notarielle  Gesellschaftsverträge,  Eheverträge,  Testamente  und  Erbverträge  und  andere
notarielle  Urkunden  von  ganz  hervorragender  Wichtigkeit;

3.  der  Verwendungsklasse  3a  (§  10  der  Bestimmungen):

a.  für  Prozeßakten  über  dingliche  Rechte  an  Grundstücken;

b.  Auszüge  aus  Standesregistern,  Auszüge  aus  den  altrechtlichen  Grundbüchern:
C.  Bestellungen  für  Vormünder,  Gegenvormünder  und  Pfleger;

dl.  notarielle  Urkunden,  soweit  nicht  unter  Ziffer  2  fallend;

e.  Ausfertigungen  von  Erbscheinen;

der  Verwendungsklasse  3b  (§  10  der  Bestimmungen):

Grundbuchhilfshefte,  Hilfsbriefe.

—

II.  Zu  Schiffsbriefen  ist  doppelt  geklebtes  Leinenpapier  zu  verwenden.

III.  Im  übrigen  wird  die  Wahl  des  Papiers  nach  den  in  §  10  der  Bestimmungen
bezeichneten  Verwendungszwecken  dem  Ermessen  der  Behörden  überlassen.

Is.  Anträge  auf  Prüfung  der  Papiere  (§  5  der  Bestimmungen,  Ziffer  4  der  Bekanntmachung
  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums)  sind  nicht  unmittelbar  bei  den  Prüfungs-=anstalten
  zu  stellen,  vielmehr  ist  hierwegen  jeweils  Vorlage  an  das  Ministerium  zu  erstatten,
welches  die  Anträge  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  der  Prüfungsanstalt  übermitteln  wird.

V.  Der  am  1.  Jannar  1907  noch  vorhandene  Vorrat  an  Impressen,  deren  Papier  den
unter  1  bestimmten  Anforderungen  nicht  entspricht,  kann  aufgebraucht  werden.

VI.  Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  9.  November  1898  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  512)  treten  mit  dem  1.  Januar  1907  außer  Kraft.

Karlsruhe,  den  23.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Becherer.
Erb.
        <pb n="543" />
        XLIV.  519

Verordnung.
Das  Hebammenwesen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  30  Absatz  3  der  Gewerbeordnung,  sowie  des  §  134  des  Polizeistrafgesetzbuches
  wird  verordnet  wie  folgt:

(Vom  30.  September  1906.

Artikel  l.
An  die  Stelle  der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1866  (Zentralverordnungsblatt  1867
Seite  2)  tritt  nachstehendes  Statut  über  den  öffentlichen  Unterricht  der  Hebammen:

§  1.

In  die  Hebammenschule  können  nur  solche  Frauenspersonen  aufgenommen  werden,  welche
folgende  Nachweise  erbringen:

1.  über  ein  Alter  zwischen  18  und  30  Jahren  durch  einen  beglaubigten  Geburtsschein;

2.  über  die  erforderliche  körperliche  Tauglichkeit  sowie

3.  über  die  nötige  geistige  Befähigung,  insbesondere  über  die  Fertigkeit  geläufigen  Lesens

und  leserlichen  Schreibens  durch  ein  Zeugnis  des  Bezirksarztes;

4.  über  unbescholtenen  Lebenswandel  durch  ein  Zeugnis  des  Gemeinderats  und  Pfarrers

der  Heimatgemeinde.

Frauen  aus  den  Städten,  in  denen  der  Staat  die  Ortspolizei  verwaltet,  müssen  behufs
ihrer  Zulassung  zum  Hebammenunterricht  oder  behufs  Erteilung  des  Prüfungszeugnisses  neben
dem  Zeugnis  des  Stadtrats  über  ihren  Leumund  auch  eine  Bescheinigung  des  Bezirks—
amts  über  ihre  Unbescholtenheit  vorlegen.

§  2.

Bei  beschränktem  Raume  zur  Aufnahme  in  eine  Schule  haben  inländische  Frauenspersonen
vor  ausländischen  und  unter  ersteren  wieder  diejenigen  den  Vorzug,  welche  laut  schriftlicher
Erklärung  des  betreffenden  Gemeinderats  auf  Kosten  einer  Gemeinde  als  Hebamme  unterrichtet
werden  sollen.

Die  Schülerinnen  erhalten  in  der  Regel  Wohnung  und  Verpflegung  in  der  Anstalt  gegen
Ersatz  des  Aufwands,  insoweit  dieser  nicht  etwa  durch  bestehende  Stiftungen  gedeckt  ist.  Die
Schülerinnen  haben  beim  Eintritt  in  die  Anstalt  die  nach  der  Hausordnung  erforderlichen
Gegenstände  mitzubringen  und  sich  während  ihres  Aufenthalts  in  der  Anstalt  nach  den
Vorschriften  der  Hausordnng  zu  richten.

8  4.

Der  Unterricht  in  jeder  Anstalt  hat  sechs  Monate  zu  währen.  Die  Zeit  des  Beginns  ist
von  dem  Vorstand  der  Anstalt  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  festzusetzen  und
unter  Beifügung  der  zum  Eintritt  erforderlichen  Voraussetzungen  jeweils  öffentlich  auszuschreiben.
        <pb n="544" />
        520  XLIV.

Der  Unterricht  ist  in  allen  Anstalten  nach  dem  vom  Ministerinm  des  Innern  vorge—
schriebenen  Hebammenlehrbuch  tunlichst  vom  Vorstand  der  Anstalt  selber  zu  erteilen;  ein  anderes
Lehrbuch  darf  dem  Unterricht  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  zugrunde

  gelegt  werden.  Die  Übertragung  der  Unterrichtserteilung  an  einen  stellvertretenden
Arzt  ist  jeweils  dem  Ministerium  anzuzeigen.

86.
Jede  Schülerin  hat  für  die  Dauer  des  Unterrichts  ein  dem  Lehrer  der  Hebammen—

schule  zufallendes  Honorar  von  60  Ké  zu  zahlen,  sofern  nicht  etwa  Stiftungen  für  die  Honorierung
  des  Lehrers  eintreten.
87.

Am  Schlusse  des  Unterrichts  hat  eine  Prüfung  der  Schülerinnen  stattzufinden.  Die  Zeit
der  Vornahme  derselben  ist  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen,  welches  einen  Kommissär
hierzu  abordnen  kann.

88.

Zur  Prüfung  können  auch  solche  Frauenspersonen  zugelassen  werden,  welche  die  für  eine
Hebamme  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  auf  einem  anderen  Wege  als  durch  Besuch
einer  inländischen  öffentlichen  Hebammenschule  erworben  haben,  vorausgesetzt,  daß  sie  im
übrigen  die  in  §  1  Ziffer  1  und  4  geforderten  Nachweise  erbringen.  Für  diese  Prüfung
ist  eine  Gebühr  von  10  4∆  zu  entrichten.

§  9.

Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  welches  in  Abschrift  dem
Ministerium  des  Jnnern  vorzulegen  ist.

Den  zur  selbständigen  Ausübung  des  Hebammenberufs  befähigt  befundenen  Schülerinnen
hat  der  Vorstand  der  Hebammenschule  eine  mit  dem  Dienstsiegel  versehene  Urkunde  hierüber
auszustellen.

Artikel  UH.

Die  §§  8  und  17  Absatz  1  und  2  der  mit  diesseitiger  Verordnung  vom  2.  Januar  1902
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  39)  erlassenen  Dienstweisung  für  die  Hebammen  erhalten
eine  neue  Fassung,  §  15  der  Dienstweisung  einen  Zusatz.  Von  den  neuen  Bestimmungen  wird
jeder  Hebamme  durch  den  Bezirksarzt  ein  Abdruck  zugestellt  werden.

Artikel  III.

Der  durch  die  Verordnung  vom  22.  April  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  129)  in  die  Dienstweisung  für  die  Hebammen  eingefügte  §  12  ,  erhält  in  Absatz  2
folgenden  Wortlaut:
        <pb n="545" />
        XLIV.  521

„Für  die  Teilnahme  an  diesen  Kursen  hat  die  Hebamme  als  Ersatz  für  Verpflegung  und
Wohnung  täglich  2  4,  sowie  als  Honorar  für  den  Leiter  der  Kurse  10  +  und  für  die
Oberhebamme  2  4  zu  entrichten.  Den  Gemeindehebammen  sind  diese  Kosten  von  der  Gemeinde
zu  ersetzen,  außerdem  haben  die  Gemeinden  den  Gemeindehebammen  die  durch  die  Teilnahme
an  den  Fortbildungskursen  erwachsenden  Reisekosten  zu  erstatten,  sowie  die  für  den  Fortbildungsunterricht
  erforderlichen  Gegenstände  wie  Lehrbuch,  Hefte,  Schreibzeug  2c.  zu  beschaffen,
auch  soweit  erforderlich,  eine  Entschädigung  für  den  entgangenen  Verdienst  im  Betrage
von  50  F  bis  1  +  täglich  zu  gewähren.

Artikel  IV.

An  die  Stelle  des  bisherigen  §  25  Absatz  3  der  Dienstweisung  für  die  Hebammen  vom
2.  Januar  1902  tritt  folgende  Bestimmung:

„Für  die  einzelnen  Dienstleistungen  kann  die  von  einer  Gemeinde  bestellte  Hebamme,  sofern
der  Dienstvertrag  nichts  anderes  bestimmt,  neben  dem  von  der  Gemeinde  bewilligten  festen  Gehalt
von  den  ihre  Hilfe  in  Anspruch  Nehmenden  mit  Rücksicht  auf  den  Aufwand  an  Zeit  und  Mühe
die  folgenden  Gebühren  anfordern:

1.  für  die  Untersuchung  einer  Frauensperson,  Anlegung  des  Katheters,  Setzen  eines

Klistiers,  Ausspülungen,  Einlegung  von  Tampons  und  dergleichen  1  ∆&amp;amp;  bis  1  4.50  H;

2.  für  Besorgung  einer  Geburt  je  nach  Zeitdauer,  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Wartung
der  Wöchnerin  und  des  Kindes  in  den  ersten  neun  Tagen  nach  der  Geburt  10  bis  20  40;

3.  für  Beistand  bei  einer  geburtshilflichen  oder  aynatologischen  Operatton  durch  den
Arzztt  z2  bis  3  4;

4.  für  jeden  besonders  verlangten  oder  nötigen  Besuch  ..  .00»,b181·,-6
bei  Nacht  das  Doppelte;

5.  für  eine  Nachtwache  2  bis  3  4%;

6.  als  Ganggebühr  bei  einer  Entfernung  von  wenigsteus  einer  Viertelstunde  von  den
zusammenhängenden  Häusern  des  Wohnorts  der  Hebamme  50  ;
für  jede  weitere  Viertelstunmde  ..  .  30  H.

Karlsruhe,  den  30.  September  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.

Glockner.
von  Dusch.

Bekanntmachung.
(Vom  16.  Oktober  1906.)

Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Mit  Bezug  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1901  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  444)  wird  weiter  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1907
        <pb n="546" />
        522  XLIV.
ab  die  innerhalb  Ortsetters  der  Stadt  Mannheim  gelegene  Strecke  der  Landstraße  Nr.  169
Mannheim-Lampertheim  von  km  0,869  bis  km  3,000  in  einer  Länge  von  2  130  aus  dem
Landstraßenverband  ausgeschieden  wird.
Karlsruhe,  den  16.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerinm  des  Innern.
J.  M.

Braun.
Dr.  Stromeyer.

Bekanntmachung.

Den  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1907  betreffend.
Für  das  Jahr  1907  wird  der  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  auf
Drei  Mark  fünfundsechzig  Pfennig,
ausschließlich  der  gesetzlichen  Postgebühren,  festgesetzt.
Karlsruhe,  den  24.  Oktober  1906.

Redaktion  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes.
Gedemer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Korlsrube.
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        m-—

–

Nr.  XIV.

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  15.  November  1906.

Inhalt.
Gesetze:  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögeussteuergesetzes  betreffend:
die  Abänderung  des  Wassergesetzes  betreffeud.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gemeinde  und  die  Städteordnung  betresjend.

 

 

 

Gesetz.

(Vom  19.  Oktober  1906.)

Die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes
betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

81.
In  der  Gemeindeordnung  wird  nach  §  19  eingeschaltet:

8  19a.

In  Gemeinden  mit  mindestens  2000  Einwohnern  können  für  einzelne  Verwaltungszweige
zur  Unterstützung  des  Gemeinderats  besondere  bleibende  Kommissionen  gebildet  werden,  deren
Einrichtung  und  Wirkungskreis  durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  zu  bestimmen  ist.

Sämtliche  Mitglieder  dieser  Kommissionen  werden  vom  Gemeinderat  ernannt.  Jeder
Kommission  muß  ein  Mitglied  des  Gemeinderats  als  Vorsitzender  angehören;  im  übrigen  kann
sie  aus  Mitgliedern  des  Gemeinderats,  des  Bürgerausschusses  und  aus  anderen  wahlberechtigten
Bürgern  und  Einwohnern  zusammengesetzt  werden.  Es  kann  auch  bestimmt  werden,  daß  den
Kommissionen  für  das  Armenwesen,  für  Unterrichts-  und  Erzieh  nheiten,  für  das

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  74

1.
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        524.  XLV.

öffentliche  Gesundheitswesen  und  für  sonstige  Aufgaben,  bei  denen  nach  der  Art  des  Gegen—
standes  die  Mitwirkung  von  Frauen  wünschenswert  ist,  bis  zu  einem  Viertel  der  Mitglieder
Frauen  mit  Sitz  und  Stimme  angehören  sollen  oder  können.  Die  einer  solchen  Kommission
angehörigen  Frauen  müssen  im  übrigen  den  nach  §  12  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  verlangten
  Erfordernissen  entsprechen,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  verheirateten  Frauen  die
Abgabenzahlung  seitens  des  Ehemannes  als  Erfüllung  des  Erfordernisses  gilt.

Der  Bürgermeister  ist  jederzeit  berechtigt,  der  Kommissionssitzung  beizuwohnen,  und  wenn
es  ihm  nötig  oder  zweckmäßig  erscheint,  ausnahmsweise  den  Vorsitz  zu  übernehmen.

Die  Kommissionen  sind  dem  Gemeinderat  untergeordnet,  welcher  über  Beschwerden  gegen
sie  vorbehaltlich  des  Rekurses  zu  entscheiden  hat.

Die  §§  23  und  25  finden  auch  auf  diejenigen  Kommissionsmitglieder  Anwendung,  welche
nicht  zugleich  Gemeinderäte  sind.

Bei  den  Beratungen  und  Beschlußfassungen  in  Angelegenheiten  der  Volksschule  sollen  die
Ortspfarrer  der  verschiedenen  Konfessionen  und  die  Volksschullehrer  in  einer  in  dem  Gemeindebeschluß
  näher  zu  bestimmenden  Weise  vertreten  sein.

In  der  Armenkommission  und  in  der  Kommission  für  das  öffentliche  Gesundheitswesen
sollen  die  Armenärzte  und  wo  die  Ortspolizei  einer  Staatsstelle  übertragen  ist,  der  Polizeibeamte,
  in  der  ersteren  außerdem  der  Ortspfarrer  jeder  Konfession,  in  der  letzteren  am  Wohnsitz
des  Bezirksarztes  auch  dieser  Sitz  und  Stimme  haben.

Sind  in  der  Gemeinde  mehrere  Ortspfarrer  der  gleichen  Konfession,  so  bleibt  es  der
zuständigen  oberen  Kirchenbehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  wer  von  ihnen  in  die  genannten
Kommissionen  gemäß  dem  Gemeindebeschluß  einzutreten  hat.

*  2.

§  19  a  Absatz  2  der  Städteordnung  erhält  folgende  Fassung:

„Jeder  Kommission  muß  ein  Mitglied  des  Stadtrats  als  Vorsitzender  angehören;  im
übrigen  kann  sie  aus  Mitgliedern  des  Stadtrats,  Stadtverordneten  und  aus  andern  Bürgern
zusammengesetzt  werden.  Es  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  den  Kommissionen  für  das
Armenwesen,  für  Unterrichts=  und  Erziehungsangelegenheiten,  für  das  öffentliche  Gesundheitswesen
  und  für  sonstige  Aufgaben,  bei  denen  nach  der  Art  des  Gegenstandes  die  Mitwirkung
von  Frauen  wünschenswert  ist,  bis  zu  einem  Viertel  der  Mitglieder  Frauen  mit  Sitz  und
Stimme  angehören  sollen  oder  können.  Die  einer  solchen  Kommission  angehörigen  Frauen
müssen  im  übrigen  den  nach  §  12  Absatz  1  verlangten  Erfordernissen  entsprechen,  mit  der
Maßgabe,  daß  bei  verheirateten  Frauen  die  Abgabenzahlung  seitens  des  Ehemannes  als
Erfüllung  des  Erfordernisses  gilt.  Sämtliche  Mitglieder  werden  vom  Stadtrat  ernannt.“

In  §  19b  der  Städteordnung  wird  als  Absatz  4  eingeschaltet:

„Sind  in  Gemeinden  mehrere  Ortspfarrer  der  gleichen  Konfession,  so  bleibt  es  der  zuständigen
  oberen  Kirchenbehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  wer  von  ihnen  in  die  genannten
Kommissionen  gemäß  dem  Ortsstatut  einzutreten  hat.“
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        XI.  V.  525

Artikel  2.

§  1.

An  Stelle  der  §§  68  bis  77  der  Gemeinde=  und  der  Städteordnung  treten  folgende
Bestimmungen:

868.

Die  Gemeindeausgaben  sind  zunächst  aus  den  Erträgnissen  des  Vermögens  und  der  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  der  Gemeinde,  aus  den  von  der  Gemeinde  erhobenen  Beiträgen,
Gebühren  und  Abgaben  sowie  etwaigen  sonstigen  Einkünften  der  Gemeinde  zu  bestreiten.  Der
alsdann  noch  ungedeckte  Aufwand  ist  durch  eine  Auflage  auf  die  Bürgernutzungen  gemäß  §  79n
und  das  hiernach  noch  Fehlende  durch  Umlagen  gemäß  §  80  aufzubringen.

8  69.

Wenn  durch  Veranstaltungen  (Anstalten,  Anlagen  oder  Einrichtungen),  welche  von  der
Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Juteresse  ausgeführt,  unterhalten  oder  in
Betrieb  genommen  werden,  für  einzelne  Besitzer  oder  Unternehmer  oder  für  abgegrenzte  Teile
der  Gemarkung  besondere  Vorteile  dargeboten  oder  bestimmte  Nachteile  abgewendet  werden
oder  wenn  die  Nutzung  solcher  Anstalten,  Anlagen  oder  Einrichtungen  von  einzelnen  Beteiligten
dieser  Art  in  besonderem  Maße  in  Anspruch  genommen  wird,  kann  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,  daß  die  Beteiligten  zur  gänzlichen  oder  teilweisen
Deckung  der  durch  die  Herstellung,  die  Unterhaltung  oder  den  Betrieb  der  Gemeinde  erwachsenden
Kosten  an  die  Gemeinde  besondere  Beiträge  zu  entrichten  haben.

Die  Beiträge  sind  nach  der  Größe  der  gebotenen  besonderen  Vorteile  oder  der  abgewendeten
Nachteile  oder  des  durch  die  besondere  Inanspruchnahme  verursachten  Kostenaufwands  zu
bemessen,  wobei  auch  die  Leistungen,  welche  die  zu  Beiträgen  heranzuziehenden  Personen  auf
Grund  ihrer  allgemeinen  Gemeindesteuerpflicht  oder  kraft  freiwilliger  Übernahme  an  die
Gemeinde  zu  machen  haben,  sowie  die  Vorteile,  die  aus  dem  Besitz  und  den  Unternehmungen
der  Beizuziehenden  sonst  der  Gemeinde  zugehen,  in  billiger  Weise  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Gemeindebeschluß  hat  den  zu  erhebenden  Gesamtbeitrag  oder  die  Grundsätze  für  dessen
Bemessung,  ferner  den  Maßstab  für  die  Ausschlagung  der  Beiträge  auf  die  Beteiligten  und  den
Zeitpunkt,  an  welchem  die  Beiträge  auf  einmal  oder  in  Terminen  zu  entrichten  sind,  zu
bestimmen.  Die  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Bestimmungen  sind  den  Beteiligten  zu  eröffnen;
durch  Gemeindebeschluß  kann  angeordnet  werden,  daß  neben  oder  an  Stelle  dieser  Eröffnung
die  ortsübliche  Bekanntmachung  tritt.

Streitigkeiten  über  die  Beitragspflicht,  die  Höhe  des  Gesamtbeitrags,  den  Verteilungsmaßstab
  und  die  Höhe  der  Beiträge  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.  Klagen,  wodurch  die
Höhe  des  Gesamtbeitrags,  die  für  dessen  Bemessung  festgesetzten  Grundsätze  oder  der  Maßstab
für  die  Ausschlagung  der  Beiträge  angefochten  werden  sollen,  sind  binnen  einem  Monat  von

74.
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        526  XIV.

der  Eröffnung  des  Gemeindebeschlusses  an  bei  Ausschlußvermeiden  zu  erheben.  In  den  Fällen,
in  welchen  an  Stelle  der  persönlichen  Eröffnung  die  ortsübliche  Bekanntmachung  beschlossen  ist,
gilt  die  letztere  als  Eröffnung.

Zur  Sicherung  der  Beiträge,  die  hiernach  von  den  Besitzern  bestimmter  Grundstücke  zu  entrichten
  sind,  kann  die  Gemeinde  den  Eintrag  einer  Sicherungshypothek  an  den  betreffenden
Grundstücken  verlangen,  wenn  der  Beitrag  auf  mindestens  100  Mark  sich  beläuft.  Der  Eintrag
erfolgt  auf  Ersuchen  der  Staatsverwaltungsbehörden.

Soweit  die  Veranstaltungen  der  Gemeinde  eine  dauernde  Wertserhöhung  bestimmter
Grundstücke  auf  abgegrenzten  Teilen  der  Gemarkung  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  können
die  Beiträge  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bis  zur  Höhe  der  abgeschätzten
Wertserhöhung  als  öffentliche  Lasten  auf  die  beteiligten  Grundstücke  umgelegt  werden.

Auf  diese  öffentlichen  Lasten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  24  a  und  24b  des  Ortsstraßengesetzes
  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  August  1904)  entsprechende  Anwendung.

870.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  bestimmt  werden,  daß  von  den
Beteiligten  für  die  Benützung  von  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,  Einrichtungen),  welche
von  der  Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  unterhalten  oder  betrieben
werden,  sowie  für  die  von  der  Gemeinde  den  Einzelnen  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen
  Interesse  zur  Verfügung  gestellten  Dienstleistungen  Gebühren  zu  entrichten  sind.  Die
Gebühren  sind  im  voraus  nach  bestimmten  Normen  und  Sätzen  festzustellen.

Die  Bestimmungen  sind  in  geeigneter  Weise  den  Beteiligten  bekannt  zu  geben.

Streitigkeiten  über  die  von  den  Einzelnen  zu  entrichtenden  Gebühren  entscheiden  nach
Maßgabe  der  aufgestellten  Gebührenordnung  die  Verwaltungsgerichte.

§  V1.

Wenn  und  soweit  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  eine  der  in  den  §8  69  und  70
bezeichneten  Veranstaltungen  zur  Folge  hat,  daß  dadurch  eine  erhebliche  Umlageerhöhung  eintritt,
die  einzelne  Gruppen  der  Umlagepflichtigen  im  Verhältnis  zu  dem  ihnen  durch  die  Veranstaltung
gebotenen  Vorteile  übermäßig  belastet,  so  soll  der  betreffende  Aufwand  ganz  oder  teilweise
durch  Erhebung  von  Beiträgen  oder  Gebühren  nach  §§  69  und  70  gedeckt  werden.

Soweit  die  Kosten  der  in  §  V70  bezeichneten  Veranstaltungen  durch  Beiträge  gedeckt
werden,  ist  die  Erhebung  von  Gebühren  ausgeschlossen.

Wenn  die  Gemeinde  für  Darbietungen  und  Leistungen  wesentlich  wirtschaftlicher  Art  von
den  Beteiligten  ein  privatrechtlich  festgestelltes  Entgelt  in  Anspruch  nimmt,  so  können  daneben
Gebühren  nicht  erhoben  werden.

8  71a.

Unberührt  bleiben  die  in  besonderen  Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Ent—
richtung  von  Beiträgen  und  Gebühren  zur  Deckung  der  Kosten  der  von  der  Gemeinde  ausgeführten,
  unterhaltenen  oder  betriebenen  Veranstaltungen.
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        XLV.  527

8  72.
In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit
Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,  daß  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Deckung  des  Aufwands

der  für  Kurzwecke  getroffenen  Veranstaltungen  von  den  daran  Beteiligten  Kurtaxen  zu
entrichten  sind.
§  2.
§  77a  Absatz  1  bis  3  und  §  79d  Absatz  2  der  Gemeinde=  und  der  Städteordnung
erhalten  nachstehende  Fassung  und  nach  §  79  m  der  Gemeinde=  und  der  Städteordnung  wird
als  §  79  #n  eingeschaltet:

§  77a  Absatz  1  bis  3  (Gemeindeordnung).

In  Gemeinden  über  10.000  Einwohner,  welche  eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pfennig
von  100  Mark  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens  erheben,  wird  eine  Abgabe  von  dem
innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines  Zuschlags
zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.  Die  Abgabe  beträgt  ein  halbes  Prozent  des  für  die
staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts.

Auf  die.  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.

In  den  übrigen  Gemeinden  kann,  sofern  die  Umlage  von  100  Mark  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  20  Pfennig  erreicht,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  angeordnet  werden.  Die
Abgabe  darf  ein  halbes  Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts
nicht  übersteigen.

§  77a  Absatz  1  bis  3  (Städteordnung).

Von  dem  innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  wird,  wenn
eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pfennig  von  100  Mark  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens
erhoben  wird,  eine  Abgabe  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.
Die  Abgabe  beträgt  ein  halbes  Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts.

Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.

(Absatz  3  fällt  weg.)

§  79d  Absatz  2.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  ersten  Tag  nach  Ablauf  des  Kalendermonats,  in  dem
der  Betrieb  begonnen  worden  ist;  wird  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  begonnen,  so
beginnt  die  Steuerpflicht  mit  diesem  Tag.

Die  Steuerpflicht  endigt  mit  dem  letzten  Tag  des  Kalendermonats,  in  dem  oder  mit
dessen  Schluß  der  Betrieb  aufhört;  hört  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  auf,  so  erlischt
die  Steuerpflicht  mit  dem  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats.
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        528  XLV.

8  79n  (Gemeindeordnung).

Die  Auflage,  die  auf  den  Bürgernutzen  zur  Bestreitung  des  nicht  schon  nach  §§  68  bis  79m
gedeckten  Gemeindebedarfs  zu  machen  ist,  darf  den  Bürgernutzen  nur  insoweit  belasten,  als  der
bei  der  Berechnung  der  Bürgereinkaufsgelder  erhobene  Anschlag  des  reinen  Wertes  desselben
je  nach  der  in  der  Gemeinde  vorkommenden  Nutzungsart  den  Betrag  für  8  Ster  Holz  oder
für  4  Ster  Holz  und  18  Ar  Äcker  oder  Wiesen,  oder  für  36  Ar  Äcker  oder  Wiesen  übersteigt.

Die  den  Bürgern  zustehende  Weide,  das  Sammeln  von  Laub,  Streu  und  Leseholz  bleibt
hierbei  außer  Betracht.

Die  Auflage  findet  statt,  sowohl  wenn  die  Bürgernutzungen  nach  Köpfen  oder  nach  Klassen
verteilt  sind,  als  wenn  sie  gemeinderechtlich  auf  Häusern  oder  bestimmten  Gütern  ruhen.

Sie  beträgt  bis  zu  fünf  Zehntel  des  nach  Absatz  1  der  Auflage  unterliegenden  Wertanschlages.


Durch  Beschluß  der  stimmberechtigten  Bürger  mit  Staatsgenehmigung  kann  auch  behufs
Deckung  des  Gemeindeaufwandes  eine  stärkere  Belastung  der  Bürgernutzungen  oder  die  Regelung
der  Belastung  in  anderer  als  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  festgesetzt  werden,  wodurch
jedoch  der  Gesamtbetrag  der  nach  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gebotenen  Bürgernutzungsauflagen
  eine  Minderung  nicht  erleiden  darf.  Eine  stärkere  Belastung,  im  ganzen  als
die  gesetzlich  vorgeschriebene  bedarf  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteilen  der  Stimmberechtigten
(§  104  Absatz  2).

§  79  n  (Städteordnung).

Die  Auflage  auf  die  den  Bürgern  noch  zustehenden  Bürgernutzungen  wird  nach  den  für
die  übrigen  Gemeinden  in  dieser  Beziehung  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen  erhoben.

§  3.
Die  §§  80,  85,  87  im  Eingang  bis  zu  dem  Wort  „Reichs“  und  88  der  Gemeindeordnung
  und  der  Städteordnung  erhalten  folgende  Fassung:

g  80.

Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Aufwand  wird  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
Vorschriften  auf  die  gesamten,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der  Gemeinde  veranlagten
und  nach  den  §§  80  aa,  80  b,  82  bis  84  besonders  gebildeten  Einkommensteueranschläge  und  auf
die  gesamten,  in  das  Grundstückskataster,  Gebäudekataster,  das  Kataster  für  das  Betriebsvermögen
  und  Kapitalkataster  der  Gemarkung  ausgenommenen  Vermögenssteuerwerte  umgelegt.

Das  gewerbliche  Vermögen  eines  Unternehmers  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindestenerpflichtig,
  in  denen  das  Gewerbe  betrieben  wird  oder  auf  die  es  sich  erstreckt.  Das  landwirtschaftliche
  Betriebsvermögen  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig,  in  welchen  sich
dasselbe  befindet.  Sofern  hiernach  eine  Verteilung  des  nötigenfalls  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes
  erhöhten  gewerblichen  Vermögens  oder  des  nötigenfalls  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes
  ermäßigten  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  auf  mehrere  Gemarkungen
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        XLV.  529

stattzufinden  hat,  ist  der  auf  jede  Gemarkung  entfallende  Teil  desselben  nach  dem  Verhältnis
des  Steuerwerts  der  in  der  Gemarkung  befindlichen  Betriebskapitalbestandteile  und  des  Steuerwerts
  des  gesamten  Betriebskapitals  zu  berechnen.  Die  Zuweisung  und  Verteilung  dieser
Steuerwerte  auf  die  einzelnen  Gemarkungen  erfolgt  durch  den  Steuerkommissär,  in  dessen
Bezirk  der  Unternehmer  zur  Vermögenssteuer  veranlagt  ist;  Streitigkeiten  über  diese  Verteilung
entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

Steuerpflichtig  sind  hinsichtlich  der  Vermögenssteuerwerte  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Vermögensteile  in  den  Einzelkatastern  gemäß  §  6  Absatz  1  und  2  des  Vermögeussteuergesetzes
  zu  veranlagen  sind.

Wo  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  Staatssteuer  eines  Steuerpflichtigen  eine  andere
Person  als  haftbar  erklären,  gelten  diese  Bestimmungen  sinngemäß  auch  für  die  Gemeindesteuer.

8  802a.

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richtet  sich  bei  den  Einkommensteueranschlägen,
  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §  80  aa,  nach  den  Bestimmungen  des
Einkommenstenergesetzes,  bei  den  Steuerwerten  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  sinngemäß
nach  den  Bestimmungen  des  Vermögenssteuergesetzes  über  den  Beizug  zur  staatlichen  Besteuerung
in  der  betreffenden  Gemarkung.

Bei  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  beginnt  und  endigt  die  Steuerpflicht  mit
dem  Anfang  des  folgenden  Kalenderjahrs,  wenn  Liegenschaftsvermögen,  welches  bisher  nicht
steuerbar  war,  erstmals  steuerbar  wird  oder  ganz  oder  teilweise  aufhört,  steuerbar  zu  sein.

Bei  den  Steuerwerten  des  steuerbaren  Liegenschaftsvermögens,  welches  von  einem  Steuerpflichtigen
  auf  einen  anderen  übergeht,  geht  die  Steuerpflicht  mit  dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,
  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Übergangs  (das  Ab=  und  Zuschreiben)  folgt,
auf  den  Erwerber  über.  Dieser  haftet  jedoch  mit  seinem  Rechtsvorgänger  samtverbindlich  für
die  Umlagebeträge  aus  diesem  Liegenschaftsvermögen  aus  der  Zeit  vor  dem  Übergang  der
Beitragspflicht.

Veränderungen  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  und  Gebäude  werden  wirksam  mit
dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  der  Veränderung  (das
Ab=  und  Zuschreiben)  folgt.

In  den  Fällen  der.  §§  21,  32  und  43  des  Vermögenssteuergesetzes  hat,  soweit  nicht  Verjährung
  eingetreten  ist,  die  Berichtigung  der  Veranlagung  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  erfolgen,
von  dem  an  die  unrichtige  Veranlagung  wirksam  geworden  ist  oder  die  unterlassene  Veranlagung
oder  Befreiung  hätte  wirksam  werden  sollen.

Soweit  nicht  vorstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  hat  jede  Abänderung  der  für  die
staatliche  Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
  ohne  weiteres  Wirkung.  Wird  jedoch  ein  Eink  steuerpflichtiger  aus  dem
Staatssteuerkataster  entfernt,  weil  sein  Einkommen  unter  900  Mark  herabgesunken  ist,  so  bleibt
seine  Umlagepflicht  gemäß  §  80  au  in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein  Einkommen
  noch  500  Mark  oder  mehr  beträgt.
        <pb n="554" />
        530  XI/V.

Verfügungen  der  Steuerbehörden,  durch  welche  Steuerkapitalien  an  einem  anderen  als  dem
gesetzlich  bestimmten  Orte  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind,  bleiben  für  die  Gemeindebesteuerung
außer  Betracht.

§  85.

Der  durch  Gemeindeumlagen  aufzubringende  Betrag  (8§  80)  ist  auf  die  Steuerwerte  des
gesamten  Liegenschafts-,  Betriebs=  und  Kapitalvermögens,  sowie  auf  die  Einkommensteueranschläge
  in  der  Art  gleichheitlich  auszuschlagen,  daß  die  Steuerwerte  der  klassifizierten  Grundstücke,
  sowie  der  einzeln  geschätzten  Hofgüter  ohne  den  Abzug  des  §  31  Absatz  2  des  Ver-Mögenssteuergesetzes,
  die  Steuerwerte  des  gewerblichen  Vermögens  mit  dem  nach  §  54  des
Vermögeussteuergesetzes  erhöhten  Betrag,  die  Steuerwerte  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens
  mit  dem  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes  ermäßigten  Betrage,  die  Steuerwerte
des  Kapitalvermögens  nur  mit  ½°0  ihres  vollen  Betrags,  die  Einkommensteueranschläge  mit
dem  sechsfachen  ihres  Betrags  in  Berechnung  kommen.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  auf  die  Dauer  von  jeweils  fünf
Jahren  bestimmt  werden,  daß  die  Einkommensteueranschläge  nur  mit  dem  fünffachen  oder  erhöht
bis  zum  achtfachen  ihres  Betrags  in  Berechnung  zu  kommen  haben.

8  87.

Von  dem  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  dürfen  höchstens  10  Pfennig  von  100  Mark
erhoben,  die  Diensteinkommen,  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalte  der  Beamten  und  Bediensteten
des  Reichs

8  88.

Die  Vorschriften  über  die  Aufstellung  des  Gemeindekatasters,  Feststellung,  Bekanntmachung
und  Erhebung  der  Gemeindeumlagen  werden  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  Gemeindeumlagen  sind  zu  einem  Viertel  sofort  nach  deren  vollzugsreifer  Feststellung,
die  drei  übrigen  Vierteile  jeweils  auf  die  durch  Verordnung  bestimmten  Termine  fällig.

Umlagerückstände  und  Umlagenachträge  sind  in  ihrem  ganzen  Betrag  alsbald  nach  erfolgter
Feststellung  fällig.  Auf  Ansuchen  der  Umlagepflichtigen  sind  angemessene  Fristen  zu  bewilligen.

Einsprache  gegen  die  Richtigkeit  der  Schuld  hält  die  Vollstreckung  bis  zum  Erlaß  einer
rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  auf.

Bezüglich  der  Betreibung  der  öffentlichen  Abgaben  an  die  Gemeinden  gelten  die  gleichen
Vorschriften,  wie  für  die  direkten  staatlichen  Steuern.  «

Artikel  3.
81.

1.  In  den  vorstehend  nicht  geänderten  Bestimmungen  der  Gemeinde=  und  Städteordnung
sind,  soweit  nicht  die  folgende  Ziffer  2  etwas  anderes  vorsieht,  unter  entsprechender  redaktioneller
Anderung  des  Textes  zu  ersetzen  die  Worte

„Steuerkapital“,  „Steuerkapitalien“,  „Gesamtsteuerkapitalien“
durch  „Steuerwert“,  „Steuerwerte“,  „Gesamtsteuerwerte",
        <pb n="555" />
        XLV.  531

„Grundsteuerkapital“,  „Grund-  und  Gefällsteuerkapital“
durch  „Steuerwert  der  Grundstücke“,
„Grund=  und  Häusersteuerkapital“
durch  „Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens“,
„Gewerbsteuerkapital"
durch  „Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens“,
in  §  82  Absatz  1  die  Worte  „mit  einem  Gewerbsteuerkapital"
durch  „mit  dem  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes  erhöhten  Steuerwert  des
gewerblichen  Vermögens",

„Kapitalrentensteuerkapital“,  „Steueranschlag  des  Kapitalvermögens"

durch  „Steuerwert  des  Kapitalvermögens",
„Grund-,  Häuser-,  Gefäll=  und  Gewerbsteuerkapital“

durch  „Steuerwert  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens“,
„Gewerbsteuerkataster“

durch  „Kataster  für  das  Betriebsvermögen",
„Gewerbsteuer“

durch  „Vermögenssteuer".

2.  Die  §§  83,  86  und  95  der  Gemeindeordnung,  §8§  83,  86  und  90  der  Städteordnung
werden  aufgehoben,  in  §  81  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  die  Ziffer  2  und  in  Ziffer  9
der  Eingang  bis  einschließlich  des  Worts  „ferner“,  in  §  82  Absatz  1  der  Gemeinde=  und
Städteordnung  die  Worte  „im  Durchschnitt  der  3  letzten  Jahre“  gestrichen  und  nach  „Reinertrags“
  eingeschaltet  „des  letzten  Jahres",

im  §  81  Ziffer  7  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  die  Worte  „Gewerb=  und  Kapitalrentensteuerkapitalien“


durch  „Steuerwerte  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens",
in  §  84  der  Gemeinde=  und  Städteordnung
in  Absatz  1  die  Worte  „zur  Gewerbsteuer  staatlich  zu  veranlagen  sind“
durch  „ihr  Gewerbe  betreiben"“,
in  Absatz  2  „S  83“
durch  „§  80  Absatz  2“,
in  §  84  a  Absatz  1  und  2  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  die  Zahlen  „100  000“
durch  „75.000“,
in  Absatz  2  „(8  83  Absatz  1)"“
durch  „(§  80  Absatz  2)",
in  §  84  aa  die  Worte  „Grundsteuerkapital  von  mindestens  100  000  Mark“
durch  „Grundstücke  oder  Gebäude  im  Steuerwert  von  zusammen  mindestens  75000  Mark“
und  die  Worte  „Grundbesitz“,  „Grundbesitzer“
durch  „Liegenschaftsbesitz“,  „Liegenschaftsbesitzer“,

in  §  93  der  Gemeindeordnung  die  Worte  „des  gesamten  umlagepflichtigen  Steuerkapitals"

durch  „der  gesamten  umlagepflichtigen  Steuerwerte  und  Steneranschläge",

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="556" />
        XLV.

in  §  94  der  Gemeindeordnung  das  Wort  „Steuerkapital“

durch  „Steuerwert  und  Einkommensteueranschlag“

ersetzt.

§  80  n  erhält  die  Bezeichnung  „S  80  aa“.

3.  Die  Regierung  wird  ermächtigt,  das  sechste  Kapitel,  1.  Abschnitt  der  Gemeinde=  und
Städteordnung  „Von  dem  Gemeindeaufwand  und  den  Mitteln  zu  dessen  Deckung“  mit  fortlaufender
  Folge  der  Nummern  und  Ziffern  der  Paragraphen,  wobei  die  §8  79%  bis  m  den
§8§  78  bis  79  voranzustellen  sind,  sowie  die  Gemeindeordnung  und  Städteordnung  in  der  sich
hiernach  ergebenden  Fassung  zu  veröffentlichen.

4.  Wo  in  Gesetzen  auf  die  hiernach  abgeänderten  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung
und  Städteordnung  Bezug  genommen  ist,  treten  die  jetzigen  Bestimmungen  an  deren  Stelle.

82.

1.  In  dem  Gesetz,  die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  betreffend,  vom  5.  Oktober  1863
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  287)
werden  die  nachstehend  bezeichneten  Worte  in  §  30  Absatz  1  Ziffer  1  und  in  §  38  Absatz  1
„an  Liegenschaften“  bis  einschließlich  „wird“

durch  „Grundstücke  im  Steuerwert  von  wenigstens  100  000  Mark  besitzen,  welche
seit  fünf  Jahren  von  ihnen  oder  ihren  Familienvorfahren  versteuert  werden",

in  §  30  Absatz  1  Ziffer  2  „Gewerbsteuerkapitalien“  bis  einschließlich  „versteuern“

durch  „der  Kreisbesteuerung  unterliegendes  gewerbliches  Vermögen  im  Steuerwerte
von  mindestens  200  000  Mark  versteuern“,

in  §  30  Absatz  2  „Gewerbsteuerkapitalien“

durch  „gewerbliches  Vermögen“,
in  §  38  Absatz  1  letzter  Satz  „Grundsteuerkapitals“
durch  „Steuerwerts  an  Grundstücken“,

in  §  43  Absatz  1,  2  und  3  und  in  §  43  a  Absatz  2  „Steuerkapitalien“

durch  „Steuerwerte“,

in  §  43  Absatz  2  lit.  b  „Gewerb=  und  Kapitalrentensteuerkapitalien“

durch  „Steuerwerte  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens",

in  §  43  Absatz  3  die  Worte  „a-c“

durch  „a  und  b“
ersetzt  und
in  §  43  Absatz  2  die  lit.  c  aufgehoben.

2.  In  dem  Gesetz,  die  Handelskammern  betreffend,  vom  11.  Dezember  1878  in  der
Fassung  der  Gesetze  vom  26.  April  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  153)  und
vom  17.  September  1898  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  421)  werden  die  nachstehend
bezeichneten  Worte

in  Artikel  5

Absatz  1  „Wer  weder  zur  Gewerbsteuer  veranlagt  ist"

—
-
r#.
        <pb n="557" />
        XLV.  533

durch  „Wer  weder  in  einer  Gemeinde  des  Kammerbezirks  mit  gewerblichem  Vermögen
  veranlagt  ist“,

Absatz  2  „ihres  Gewerbsteuerkapitals“

durch  „des  Steuerwerts  ihres  gewerblichen  Vermögens",
in  Artikel  23
Absatz  1  „aus  dem  Gewerbsteuerkapital"“
durch  „aus  dem  in  Gemeinden  des  Kammerbezirks  veranlagten  gewerblichen  Vermögen“,
Absatz  2  „Gewerbstenerkapital“
durch  „Gewerbliches  Vermögen,  welches  außerhalb  des  Kammerbezirks  zur  Gemeindebesteuerung“,

„des  in  jedem  derselben  veranlagten  Gewerbsteuerkapitals"
durch  „des  Steuerwerts  des  in  den  Gemeinden  jedes  derselben  veranlagten  gewerblichen
  Vermögens“,

in  Artikel  24  „der  in  dem  Kammerbezirke  veranlagten  Gewerbsteuerkapitalien“

durch  „der  Steuerwerte  des  in  den  Gemeinden  des  Kammerbezirks  veranlagten
gewerblichen  Vermögens“
ersetzt.

3.  In  dem  Gesetz,  die  Ausführung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  betreffend,  vom
24.  März  1888  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  215)  werden  in  §  4  Ziffer  1  Absatz  3  die  Worte  „50  Millionen  der
innerhalb  des  Kreisgebiets  zur  Grundsteuer  eingeschätzten  Steuerkapitalien“

durch  „75  Millionen  der  Steuerwerte  des  innerhalb  des  Kreisgebiets  veranlagten
Vermögens  in  Grundstücken“,
und  „25  Millionen“
durch  „35  Millionen“
ersetzt.

4.  Wo  in  sonstigen  Gesetzen  die  Grund-,  Häuser-,  Gefäll-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuerkapitalien
  die  Grundlage  bilden  für  die  Gewährung  von  Rechten  oder  die  Verpflichtung
zu  Leistungen,  treten,  soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  an  ihre  Stelle  die  Steuerwerte  der
Grundstücke,  Gebäude,  des  gewerblichen  und  Kapitalvermögens.

Auf  die  Ansprüche  von  Gemeinden  auf  Grund  des  Artikels  18  des  Ortsstraßengesetzes
vom  6.  Juli  1896  findet  §  69  Absatz  5  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  Anwendung.
84.
Das  badische  Ausführungsgesetz  zum  Zwangsversteigerungsgesetz  vom  18.  Juni  1899
(Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  267)  wird  in  8  3  Ziffer  2  wie  folgt  gefaßt:
„2.  die  auf  den  Steuerwert  der  Grundstücke  und  Gebäude  entfallende  Gemeindeumlage
  sowie  die  Beiträge  auf  Grund  des  §  69  Absatz  6  der  Gemeinde=  und  Städte
ordnung“.

 

75.
        <pb n="558" />
        534  XIV.

5.
Artikel  2  und  3  §§  1,  2,  3  und  4  treten  mit  dem  Vermögenssteuergesetz  in  Kraft.
86.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind,  ein  jedes  für  seinen  Geschäftskreis,
mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  19.  Oktober  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Bekanntmachung.

(Vom  19.  Oktober  1906.)

Die  Gemeinde=  und  die  Städteordnung  betreffend.

Nachdem  die  Gemeindeordnung  für  die  nicht  unter  die  Städteordnung  fallenden  Gemeinden
in  ihrer  unterm  14.  August  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXIV)  verkündeten
Fassung  durch

das  Gesetz  vom  17.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XAII),
das  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  vom  19.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XXIV)
und  die  Gesetze
vom  27.  Juli  1902,  die  Gemeindebesteuerung  und  das  Gemeindewahlrecht  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXV),
vom  31.  Juli  1904,  die  Gemeindesteuern  und  den  Almendgenuß  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Nr.  XIX)  sowie
vom  19.  Oktober  1906,  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung
  des  Vermögenssteuergesetzes  betreffend  (Gesetzes-und  Verordnungsblatt  Nr.  XIV),
und  die  Städteordnung  in  ihrer  unterm  20.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
        <pb n="559" />
        XLV.  535

Nr.  XXIV)  verkündeten  Fassung  durch  die  gleichen  Gesetze  sowie  durch  die  Gesetze  vom
1.  Mai  1886,  die  Abänderung  der  Städteordunng  bezüglich  der  Aufbringung  des  Gemeindeaufwandes
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXII),
23.  Juni  1892,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gemeinde=  und  Städteordnung
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XX),
4.  August  1894,  die  Verbrauchssteuern  in  den  Gemeinden  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XXXVII)  und
16.  August  1900,  Anderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  der  Städteordnung
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIA)
mehrfach  geändert  worden  sind,  werden  die  Gemeinde=  und  die  Städteordnung  auf  Grund  der
durch  Artikel  3  §  1  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906  der  Großherzoglichen
Regierung  erteilten  Ermächtigung  in  derjenigen  Fassung,  in  welcher  sie  vom  1.  Januar  1908
an  in  Geltung  sein  werden,  andurch  verkündet.
Karlsruhe,  den  19.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Braun.
Dr.  Fecht.
        <pb n="560" />
        536  XLV.

Gemeindeordnung

für  die

nicht  unter  dic  Städtcordnung  fallenden  Gemeinden.

Titel  l.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  l.
Die  Gemeinden  teilen  sich  in  Stadt=  und  Landgemeinden.
Wo  dieses  Gesetz  keinen  Unterschied  macht,  gelten  dessen  Bestimmungen  für  beide  Arten
von  Gemeinden.
82
Die  Bewohner  einer  Stadt-  oder  einer  Landgemeinde  sind  entweder  Gemeindebürger  oder
staatsbürgerliche  Einwohner  mit  dem  Recht  des  ständigen  Wohnsitzes,  oder  Insassen.
Die  bisherige  Einteilung  in  Orts=  und  Schutzbürger  ist  aufgehoben;  die  dermaligen  Ortsund
  Schutzbürger  bilden  die  Klasse  der  Gemeindebürger.

*  3.
Waldungen,  einzelne  Höfe  und  andere  Güter,  die  seither  keinen  Ortsgemarkungen  zugehört
haben,  bleiben  als  besondere  Gemarkungen  auch  ferner  davon  getrennt.
Die  Verhältnisse  dieser  abgesonderten  Gemarkungen  werden  nach  Maßgabe  des  §.  174  ff.
geregelt.
*  4.
Keine  bestehende  Gemeinde  kann  aufgelöst  und  keine  neue  gebildet  werden,  außer  im  Wege
der  Gesetzgebung.

8  5.

Die  neu  zu  bildende  Gemeinde  muß  den  Besitz  einer  abgesonderten  Gemarkung  nach—
weisen.

Einzelne  Weiler  und  Hofgüter,  die  seither  mit  einer  Gemeinde  vereinigt  waren,  können,
wenn  sie  eine  eigene  Gemarkung  haben,  sich  mit  einer  anderen  Gemeinde  mit  Einwilligung
der  beteiligten  Gemeinden  und  unter  Staatsgenehmigung  verbinden.
        <pb n="561" />
        XI.V.
86.

Jede  Gemeinde  hat  das  Recht,  die  auf  den  Gemeindeverband  sich  beziehenden  Angelegenheiten
  zu  besorgen,  und  ihr  Vermögen  selbständig  zu  verwalten.

Es  wird  ihr  ferner  die  Ortspolizei  im  Umfange  des  Orts  und  der  Gemarkung  übertragen,
  soweit  nicht  ausnahmsweise  einzelne  Zweige  derselben  einer  besonderen  vom  Staate  aufgestellten
  Polizeistelle  zugewiesen  werden.

Die  niedere  Polizei,  im  Umfange  der  in  ihren  standes=  und  grundherrlichen  Bezirken
gelegenen  Schlösser,  Wohnungen  samt  Zubehörde  der  Standes=  und  Grundherren,  wird  von
diesen,  untergeordnet  unter  die  amtliche  Distriktspolizei,  ausgeübt.

SB#
—1

§  7.
Die  Verwaltung  der  Gemeinde  unterliegt  dem  Aufsichtsrechte  des  Staates  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  oder  künftiger  Gesetze.

Titel  lI.
Von  den  Verwaltungsstellen  und  deren  Bildung.
88.

Die  Verwaltung  in  jeder  Gemeinde  ist  dem  Gemeinderat  anvertraut.  Er  besteht  aus  dem

Bürgermeister  und  den  Gemeinderäten.  Jeder  Gemeinderat  soll  einen  Ratschreiber  haben.
89.

Neben  dem  Gemeinderat  besteht  in  den  Gemeinden,  welche  dauernd  mindestens  500  Ein—
wohner  zählen,  ein  Bürgerausschuß,  welcher  von  den  stimmfähigen  Gemeindebürgern  und  wahlberechtigten
  Einwohnern  gewählt  wird,  in  den  übrigen  Gemeinden  die  aus  den  Gemeindebürgern
und  wahlberechtigten  Einwohnern  sich  bildende  Gemeindeversammlung.

Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt,  in  welchen  Gemeinden  hiernach  ein  Bürgerausschuß
zu  wählen  oder  der  bestehende  Bürgerausschuß  aufzulösen  ist.

§  Da.

Wahlberechtigte  Einwohner  sind  die  im  Vollbesitze  der  Rechtsfähigkeit  und  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befindlichen  männlichen,  nicht  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Angehörigen  des
Deutschen  Reiches,  welche  seit  zwei  Jahren
a.  Einwohner  der  Gemeinde  sind,

b.  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  eine  selbständige  Lebensstellung  haben,

.  keine  Armennnterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen  haben,

.  in  einer  badischen  Gemeinde  Gemeindeumlagen  zu  zahlen  haben  beziehungsweise  in
einer  umlagefreien  badischen  Gemeinde  solche  zahlen  müßten,  wenn  die  letztere  Umlagen
erheben  würde,

.  die  ihnen  obliegenden  Abgaben  an  die  Gemeinde  entrichtet  haben.

—

-—

E
        <pb n="562" />
        538

XIV.

Als  selbständig  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  diesenigen  Personen  betrachtet,  welche
entweder  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder  ein  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben  oder
an  direkten  ordentlichen  jährlichen  Staatssteuern  mindestens  zwanzig  Mark  bezahlen.

Von  dem  Vorhandensein  einer  zweijährigen  Dauer  dieser  Erfordernisse  (Buchstabe  a  bis  e)
kann  durch  Bürgerausschußbeschluß  im  einzelnen  Falle  Nachsicht  erteilt  werden.

8  9b.

Vei  allen  Wahlberechtigten  ruht  das  Wahlrecht

3.

4.

D.

Hinfolge  der  Entmündigung,  Mundtotmachung  und  Verbeistandung,

infolge  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  während  der  Dauer  dieses
Verlustes,

infolge  gerichtlicher  Verurteilung  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Fälschung  oder
Betrugs  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre,

nach  eröffnetem  Konkursverfahren,  während  der  Dauer  desselben  und  so  lange  die
Gläubiger  nicht  befriedigt  sind,

infolge  des  Eintritts  in  den  aktiven  Militärdienst  auf  die  Dauer  dieses  Verhältnisses.

In  den  unter  Ziffer  3  erwähnten  Fällen  laufen  die  fünf  Jahre  erst  von  dem  Tage  an,
an  welchem  die  Freiheitsstrafe  erstanden  ist.

Die  Wahlberechtigung  tritt  hier,  wie  bei  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
wieder  ein,  wenn  der  Verurteilte  umn  Wege  der  Begnadigung  die  Wiederbefähigung  erlangt  hat.

zugereen  ruht  das  Wahlrecht  der  Gemeindebürger,  welche

.  in  der  Gemeinde  keinen  Wohnsitz  haben,
2
3.

den  Erfordernissen  des  8  9a  Absatz  1d  zurzeit  nicht  entsprechen,

den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglückes  ausgenommen  —  eine  Armenunterstützung
aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre
bezogen  haben,

nach  durchgeführtem  Betreibungsverfahren  die  an  die  Gemeinde  im  laufenden  oder  im

vorhergehenden  Jahre  geschuldeten  Abgaben  nicht  entrichten.
§  9c.

Zur  Teilnahme  an  den  Gemeindewahlen  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  den
zum  Zwecke  der  Wahlen  jeweils  anzulegenden  Listen  aufgenommen  sind.

Erstes  Kapitel.
Von  dem  Gemeinderat.
8  10.

Der  Gemeinderat  besteht  außer  dem  Bürgermeister  aus  drei  bis  achtzehn  Mitgliedern.
Die  Zahl  der  Gemeinderäte  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl  und  die  örtlichen
Verhältnisse  durch  Gemeindebeschluß  festgesetzt  und  von  der  Staatsbehörde  bestätigt.
        <pb n="563" />
        XLV.  639

11.

Der  Bürgermeister  und  die  Gemeinderäte  werden  in  den  Gemeinden,  welche  dauernd  mindestens
  2000  Einwohner  zählen,  von  dem  Bürgerausschuß,  in  den  übrigen  Gemeinden  von  den
Bürgern  und  wahlberechtigten  Einwohnern  gewählt.

Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt,  in  welchen  Gemeinden  hiernach  der  Bürgerausschuß
  das  Wahlrecht  auszuüben  hat.

8  12.

Wählbar  in  den  Gemeinderat  ist  jeder  bei  der  Wahl  zum  Bürgerausschuß  Wahlberechtigte
  beziehungsweise  in  der  Gemeindeversammlung  Stimmberechtigte,  dessen  Wahl=  oder  Stimmrecht
  nicht  ruht.

Wählbar  zum  Amte  des  Bürgermeisters  ist  jeder  im  Vollbesitz  der  Rechtsfähigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche  männliche,  nicht  im  aktiven  Militärdienste  stehende  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  26.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  die  badische
Staatsangehörigkeit  besitzt  oder  erwirbt.  Mit  der  Annahme  der  Wahl  erlangt  der  Erwählte  das
Bürgerrecht  unentgeltlich.  Es  steht  ihm  frei,  sich  in  den  Bürgergenuß  einzukaufen  oder  nicht.

8  13.

Bei  beiden  Ämtern  können

1.  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht

des  Staates  über  die  Gemeinde  ausgeübt  wird,

2.  Geistliche  und  Volksschullehrer,

3.  die  besoldeten  Richter,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizeibeamten  die

auf  sie  gefallene  Wahl  nur  annehmen,  wenn  sie  ihr  Amt  niederlegen.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Bruder  und  Schwager,  sowie  diejenigen,
  welche  als  offene  oder  persönlich  haftende  Gesellschafter  bei  der  nämlichen  Handelsgesellschaft
  beteiligt  sind,  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Gemeinderats  sein.

Entsteht  die  Schwägerschaft  oder  Geschäftsverbindung  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet
im  ersteren  Falle  dasjenige  Mitglied,  durch  welches  das  Hindernis  herbeigeführt  worden  ist,
im  anderen  Falle  das  den  Jahren  nach  ältere  Mitglied  aus.

Ist  der  zum  Bürgermeister  Gewählte  mit  einem  der  Gemeinderäte  auf  die  vorbezeichnete
Weise  verwandt  oder  verschwägert,  oder  bei  einer  Handelsgesellschaft  beteiligt,  so  scheidet  der
Gemeinderat  aus.

8  14.

Bei  der  Wahl  des  Bürgermeisters  durch  den  Bürgerausschuß  gilt  als  gewählt  derjenige,
für  welchen  die  absolute  Mehrheit  aller  Wahlberechtigten,  bei  der  Wahl  durch  die  Gemeindebürger
  und  wahlberechtigten  Einwohner  derjenige,  für  welchen  die  absolute  Mehrheit  der
Erschienenen  und  wenigstens  ein  Drittel  aller  Wahlberechtigten  gestimt  hat.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="564" />
        540  XI.  V.

Treibt  der  zum  Bürgermeister  Gewählte  das  Wirtschaftsgewerbe,  so  kann  er  die  Wahl
nur  annehmen,  wenn  er  zwei  Drittel  der  Stimmen  aller  Wahlberechtigten  erhalten  hat,  oder
sein  Gewerbe  niederlegt.

Wenn  in  drei  Wahltagfahrten  eine  gültige  Wahl  aus  dem  Grunde  nicht  zu  stande  kommt,
weil  keiner  die  erforderliche  Stimmenzahl  auf  sich  vereinigt,  oder  der  Gewählte  nicht  wählbar
ist,  oder  wenn  die  Vornahme  einer  zweiten  oder  dritten  Wahl  verweigert  wird,  so  wird  mit
Umgehung  einer  weiteren  Wahl  der  Bürgermeister  von  der  Staatsbehörde  auf  höchstens  zwei
Jahre  ernannt.

8  16.

Als  zu  Gemeinderäten  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Wo  die  Wahl  durch  den  Bürgerausschuß  vorzunehmen  ist,  ist  zu  deren  Gültigkeit
erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  aller  Wahlberechtigten  abgestimmt  hat.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los,  welches  sofort  von  den  Beteiligten,  wenn  sie
anwesend  sind,  andernfalls  durch  von  der  Wahlkommission  für  sie  bestellte  Vertreter  zu  ziehen  ist.
16.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  leitet  die  ihm  zunächst  vorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde
  mit  Zuziehung  von  zwei  Urkundspersonen,  welche  der  Gemeinderat  aus  der  Mitte  des
Bürgerausschusses  wählt.

Die  Wahl  der  übrigen  Mitglieder  des  Gemeinderates  leitet  der  Bürgermeister  unter
Zuziehung  des  Ratschreibers  und  zweier  Gemeinderäte  als  Urkundspersonen.

Die  Wahl  geschieht  mittelst  geheimer  Stimmgebung.

Die  Wahlordnung  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

*  17.

Das  Amt  des  Bürgermeisters  dauert  neun  Jahre.  Er  ist  nach  Ablauf  der  Dienstzeit
wieder  wählbar.

8  18.

Die  Gemeinderäte  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Wird  die  Stelle  eines  Gemeinderats  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  wird  in  den
Gemeinden,  in  welchen  der  Bürgerausschuß  Wahlkörper  ist,  von  diesem  sofort  die  Ergänzungswahl
  für  die  ganze  noch  übrige  Amtsdauer  des  Abgegangenen  vorgenommen.  In  den  übrigen
Gemeinden  wird  die  Ergänzungswahl  nur  vorgenommen,  wenn  die  Erledigung  ein  Jahr  vor
dem  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  des  Abgegangenen  eintritt.  Erfolgt  die  Erledigung  später,
ist  eine  Stellvertretung  nicht  geboten.

8  18a.

Jeder  Wahlberechtigte  muß  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annehmen.
        <pb n="565" />
        XLV.  541

Zur  Ablehnung  einer  Wahl,  sowie  zum  Austritt  vor  gesetzlich  abgelaufener  Dienstzeit
berechtigen  folgende  Gründe:
1.  anhaltende  Krankheit,

2.  Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  langandauernde  Abwesenheit  mit  sich  bringen,

3.  ein  Alter  von  über  sechzig  Jahren,

4.  die  Verwaltung  eines  Staatsamtes,

5.  neun  Jahre  Dienstes  als  Bürgermeister  oder  sechs  Jahre  Dienstes  als  Gemeinderat
für  die  nächste  Wahlperiode  zu  einem  dieser  AÄmter,

6.  drei  Jahre  Dienstes  als  Gemeinderechner  für  die  unmittelbar  anschließende  Wahlperiode,

7.  andere  Umstände,  über  deren  Erheblichkeit  für  die  Ablehnung  der  Bürgerausschuß

endgültig  entscheidet.

Die  Verweigerung  der  Annahme  einer  Wahl  durch  den  Gewählten,  selbst  wenn  er  als
Stellvertreter  gewählt  worden  ist,  ohne  genügende  Entschuldigungsgründe  zieht  die  Erlegung
eines  von  dem  Gemeinderat  festzusetzenden  Beitrags  von  50  bis  200  Mark  zur  Gemeindekasse
nach  sich.

Hinsichtlich  des  Austritts  vor  gesetzlich  abgelaufener  Dienstzeit  findet  das  gleiche  statt.

8  18b.

Ju  Gemeinden  über  1000  Einwohner  kann  auf  Antrag  des  Gemeinderats  der  Bürgerausschuß
  beschließen,  daß  neben  dem  ersten  Bürgermeister  ein  zweiter  Bürgermeister  als  dessen
Stellvertreter  und  zu  dessen  Unterstützung  gewählt  werde.

Dieser  ist  Mitglied  des  Gemeinderats,  wird  aber  in  die  festgesetzte  Zahl  der  Gemeinderäte
nicht  eingerechnet.

Hinsichtlich  der  Wahlart,  Wählbarkeit,  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  der  Amtsdauer,
  des  Gehalts  und  der  Entlaßbarkeit  gelten  die  nämlichen  Bestimmungen  wie  bei  dem
ersten  Bürgermeister.

8  18e.

Wo  ein  zweiter  Bürgermeister  nicht  bestellt  wird,  ist  der  Stellvertreter  des  Bürgermeisters
für  Fälle  der  Verhinderung  desselben  zum  voraus  durch  den  Gemeinderat  aus  dessen  Mitte
zu  bestimmen.  In  Fällen  der  Verhinderung  auch  dieses  Stellvertreters  versieht  dessen  Stelle
der  dienstälteste,  bei  gleichem  Dienstalter  der  an  Lebensjahren  älteste  Gemeinderat.

8  19.
Wird  die  Stelle  des  Bürgermeisters  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  muß  binnen
vier  Wochen  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden.
Das  Nänliche  tritt  auf  Antrag  des  Gemeinderats  ein,  wenn  die  Krankheit  des  Bürgermeisters
  ein  Jahr  dauert.
Bleibt  der  Bürgermeister  über  die  von  der  Staatsbehörde  und  dem  Gemeinderat  bewilligte

Urlaubszeit  aus,  und  kehrt  er  in  dem  weiter  ihm  zur  Rückkehr  anberaumten  Termin  nicht
76.
        <pb n="566" />
        542  XLV.

zurück,  so  hat  der  Gemeinderat  nach  Vernehmung  des  Bürgerausschusses  den  Antrag  zu  stellen,
daß  der  Dienst  als  erledigt  erklärt  und  eine  neue  Wahl  angeordnet  werde.
Auf  den  im  öffentlichen  Dienst  Abwesenden  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

8  19a.

In  Gemeinden  mit  mindestens  2000  Einwohnern  können  für  einzelne  Verwaltungszweige
zur  Unterstützung  des  Gemeinderats  besondere  bleibende  Kommissionen  gebildet  werden,  deren
Einrichtung  und  Wirkungskreis  durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  zu  bestimmen  ist.

Sämtliche  Mitglieder  dieser  Kommissionen  werden  vom  Gemeinderat  ernannt.  Jeder
Kommission  muß  ein  Mitglied  des  Gemeinderats  als  Vorsitzender  angehören;  im  übrigen  kann
sie  aus  Mitgliedern  des  Gemeinderats,  des  Bürgerausschusses  und  aus  anderen  wahlberechtigten
Bürgern  und  Einwohnern  zusammengesetzt  werden.  Es  kann  auch  bestimmt  werden,  daß  den
Kommissionen  für  das  Armenwesen,  für  Unterrichts=  und  Erziehungsangelegenheiten,  für  das
öffentliche  Gesundheitswesen  und  für  sonstige  Aufgaben,  bei  denen  nach  der  Art  des  Gegenstandes
  die  Mitwirkung  von  Frauen  wünschenswert  ist,  bis  zu  einem  Viertel  der  Mitglieder
Frauen  mit  Sitz  und  Stimme  angehören  sollen  oder  können.  Die  einer  solchen  Kommission
angehörigen  Frauen  müssen  im  übrigen  den  nach  §  12  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  verlangten
  Erfordernissen  entsprechen,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  verheirateten  Frauen  die  Abgabenzahlung
  seitens  des  Ehemannes  als  Erfüllung  des  Erfordernisses  gilt.

Der  Bürgermeister  ist  jederzeit  berechtigt,  der  Kommissionssitzung  beizuwohnen  und,  wenn
es  ihm  nötig  oder  zweckmäßig  erscheint,  ausnahmsweise  den  Vorsitz  zu  übernehmen.

Die  Kommissionen  sind  dem  Gemeinderat  untergeordnet,  welcher  über  Beschwerden  gegen
sie  vorbehaltlich  des  Rekurses  zu  entscheiden  hat.

Die  §8§  23  und  25  finden  auch  auf  diejenigen  Kommissionsmitglieder  Anwendung,  welche
nicht  zugleich  Gemeinderäte  sind.

Bei  den  Beratungen  und  Beschlußfassungen  in  Angelegenheiten  der  Volksschule  sollen  die
Ortspfarrer  der  verschiedenen  Konfessionen  und  die  Volksschullehrer  in  einer  in  dem  Gemeindebeschluß
  näher  zu  bestimmenden  Weise  vertreten  sein.

In  der  Armenkommission  und  in  der  Kommission  für  das  öffentliche  Gesundheitswesen
sollen  die  Armenärzte  und  wo  die  Ortspolizei  einer  Staatsstelle  übertragen  ist,  der  Polizeibeamte,
  in  der  ersteren  außerdem  der  Ortspfarrer  jeder  Konfession,  in  der  letzteren  am  Wohnsitz
des  Bezirksarztes  auch  dieser  Sitz  und  Stimme  haben.

Sind  in  der  Gemeinde  mehrere  Ortspfarrer  der  gleichen  Konfession,  so  bleibt  es  der
zuständigen  oberen  Kirchenbehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  wer  von  ihnen  in  die  genannten
Kommissionen  gemäß  dem  Gemeindebeschluß  einzutreten  hat.

8  20.

Der  Ratschreiber  wird  vom  Gemeinderate  ernannt.

Schullehrer  können  nur  in  Landgemeinden  und  nur  nach  zuvor  von  der  Oberschulbehörde
erlangter  Erlaubnis,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  die  Ratschreiberstelle  erhalten.
        <pb n="567" />
        XLV.  543

8  21.

Die  gegenwärtigen  Gehalte  der  Bürgermeister,  Gemeinderäte,  Gemeinderechner  und  Ratschreiber
  können  durch  einen  Beschluß  der  Gemeinde  erhöht,  vermindert  und  umgewandelt,  auch
können  auf  gleiche  Weise  da,  wo  noch  keine  Gehalte  bestanden  haben,  solche  eingeführt,  nie  aber
während  der  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  Ernennung  bestimmten  Dienstzeit  die  eingeführten
Gehalte  vermindert  werden.

§  22.

Für  Dienstverrichtungen  innerhalb  Orts  erhalten  die  Bürgermeister,  die  Mitglieder  des
Gemeinderats  und  der  Ratschreiber  keine  Belohnung,  für  Dienstverrichtungen  in  der  Gemarkung
aber  die  geordneten  Gebühren.  Diese  werden  durch  Regierungsverordnung  bestimmt.

Statt  dieser  Gebühren  können  jedoch  für  einzelne,  jährlich  wiederkehrende  bestimmte  Verrichtungen
  bestimmte  Belohnungen  von  der  Gemeinde  angeordnet  werden.

Auch  für  auswärtige  Verrichtungen,  sowic  für  Dienstgeschäfte  bei  Privaten  können  die
geordneten  Gebühren  gefordert  werden.

8  23.

Die  einstweilige  Enthebung  des  Bürgermeisters,  der  Gemeinderäte,  des  Rechners  und  des
Ratschreibers  vom  Dienst  kann  von  den  Staatsverwaltungsstellen  erkannt  werden,  wenn  sich
gegen  sie  im  Laufe  einer  Untersuchung  nahe  Verdachtsgründe  eines  solchen  Verbrechens  an  den
Tag  legen,  das,  wenn  es  erwiesen  wäre,  die  Entlassung  zur  Folge  haben  würde,  oder  wenn
die  Untersuchung  durch  die  fernere  Dienstführung  des  Angeschuldigten  sehr  erschwert  oder  verhindert
  würde.

Auf  Antrag  des  Gemeinderats  kann  wegen  Beschuldigungen,  auf  deren  Grund  die  Dienstentlassung
  eintreten  kann,  die  einstweilige  Enthebung  vom  Dienst  erkannt  werden.

*  24.
Die  Dienstentlassung  der  vorgedachten  Personen  muß  im  Wege  der  Verwaltung  ausgesprochen
  werden:
1.  wegen  erwiesener  Dienstunfähigkeit,
2.  (aufgehoben),
3.  wegen  einer  die  öffentliche  Achtung  ihnen  entziehenden*)  Strafe,  worunter  insbesondere
die  Strafe  des  Ehebruchs  begriffen  ist,  und
4.  wenn  durch  Unsittlichkeit  ein  solches  Argernis  gegeben  wird,  daß  eine  wirksame  Dienstführung
  nicht  mehr  zu  erwarten  ist.

8  25.
Wegen  Willkürlichkeiten  im  Dienst,  insoferne  sie  nicht  zu  einer  peinlichen  Untersuchung  sich
eignen,  wegen  Dienstnachlässigkeiten  und  Ungehorsam  gegen  zuständige  Verfügungen  und  An—

5  Vergleiche  Artikel  11  Ziffer  III  bes  Einführungsgesetzes  zum  Reichsstrafgesebbuch  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
1871  Nr.  I.I).

S
        <pb n="568" />
        544  XIV.

ordnungen  der  Staatsbehörden  müssen  Warnungen  zum  Zweck  der  Besserung  in  nachfolgender
Ordnung  ergehen:

1.  Verweise,

2.  Androhung  der  Dienstentlassung.

Die  Beteiligten  müssen,  wenn  die  Warnung  als  ein  gesetzlicher  Besserungsversuch  gelten
soll,  jedesmal  vorher  vernommen  und  das  Erkenntnis  muß  unter  Beziehung  auf  diese  Gesetzesstelle
  erteilt  werden.  Auf  den  zweiten  Verweis  ist  zur  Androhung  der  Dienstentlassung  zu
schreiten  und,  wenn  diese  nicht  fruchtet,  in  dem  weiteren  Falle  die  Entlassung  auszusprechen.

In  schwereren  Fällen  kann  die  Dienstentlassung  ohne  vorausgegangene  Besserungsversuche
sofort  stattfinden,  wenn  andernfalls  das  staatliche  oder  Gemeinde-Interesse  in  hohem  Grade
gefährdet  wäre.

8  26.

Auch  aus  anderen  Ursachen,  welche  die  Dienstführung  sehr  erschweren  oder  vereiteln,  kann
auf  Antrag  der  Gemeinde  die  Dienstentlassung  stattfinden,  die  des  Bürgermeisters  selbst  auf
bloße  Vernehmung  der  Gemeinde,  wenn  dessen  Dienstführung  das  staatliche  Interesse  in  schwerer
Weise  gefährdet;  die  Ursachen  müssen  nach  gepflogener  Untersuchung  in  dem  Erkenntnis  ange—
geben  und  der  Gemeinde  und  den  Beteiligten  eröffnet  werden.  «

Der  in  diesem  Falle  oder  nach  Maßgabe  der  88  24  und  25  Entlassene  kann,  sofern  er
überhaupt  noch  wählbar  ist,  erst  nach  Verfluß  einer  gesetzlichen  Dienstperiode  wieder  gewählt
werden.

827.

Wenn  gegen  den  Bürgermeister  oder  einzelne  Gemeinderäte  oder  den  Gemeinderechner
wegen  Schulden  die  Vollstreckung  vollzogen  werden  muß,  so  findet  die  Dienstentlassung  statt,
insofern  sie  nicht  nachweisen,  daß  ihre  Vermögensumstände  nicht  zerrüttet  sind.

8  28.

In  allen  in  den  §#§  23  bis  27  erwähnten  Fällen  führt  die  nächstvorgesetzte  Staatsverwaltungsstelle
  die  Untersuchung;  die  Entscheidung  steht  dem  Bezirksrat  zu.

Zweites  Kapitel.
Von  der  Gemeindeversammlung.

§  29.
Zum  Erscheinen  in  der  Gemeinderersammlung  sind  alle  Gemeindebürger  und  alle  wahlberechtigten
  Einwohner  berechtigt  und  verpflichtet.
Das  Ruhen  des  Wahlrechts  hat  auch  das  Ruhen  des  Stimmrechts  zur  Folge.  Zur
Stimmgebung  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  der  zu  diesem  Zweck  anzulegenden  Liste
der  Stimmberechtigten  eingetragen  sind.
        <pb n="569" />
        XLV.  545

Der  Gemeinderat  kann  Strafen  des  nicht  gerechtfertigten  Ausbleibens  festsetzen,  deren  Betrag
nicht  4  Mark  übersteigen  darf.
Jeder  muß  in  Person  erscheinen;  Abwesende  können  durch  Bevollmächtigte  nicht  vertreten

werden.

Die  Verhandlungen  der  Gemeindeversammlungen  sind  öffentlich.

§  30.

Zur  Gültigkeit  eines  Gemeindebeschlusses  wird  erfordert:

1.

2.
3.

daß  sämtliche  Gemeindebürger  und  wahlberechtigte  Einwohner  zur  Gemeindeversammlung
  eingeladen  werden,

daß  mehr  als  ein  Drittel  derselben  erschienen  sind,

daß  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für  eine  Meinung  entschieden  hat.

Ausgenommen  von  der  obengedachten  Mehrheit  sind  die  Fälle,  in  welchen  das  Gesetz
andere  Erfordernisse  für  die  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  festsetzt.
Die  Art  der  Vorladung  sowie  die  Geschäftsordnung  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

831.

Eine  Gemeindeversammlung  muß  stattfinden:

1.

1

*  98

S'r

wenn  kraft  Gesetzes  oder  Verordnung  eine  öffentliche  Verkündigung  an  die  Gemeinde
zu  geschehen  hat,  insofern  nicht  durch  die  an  einem  Ort  erscheinenden  Wochenblätter,
oder  auf  andere  in  der  Gemeinde  übliche  Weise  die  Bekanntmachung  eben  so  gut
geschehen  kann,

wenn  die  Vornahme  einer  Handlung  an  die  Einwilligung  der  Gemeinde  gesetzlich

gebunden  ist,

wenn  von  den  Staatsbehörden  die  Vernehmung  der  Gemeinde  befohlen  wird,
auf  Antrag  des  Gemeinderats  oder  einer  Anzahl  von  Bürgern,  die  der  doppelten  Zahl

der  Mitglieder  des  Gemeinderats  gleich  kommt,  wenn  im  Namen  und  aus  Auftrag
der  Gemeinde  eine  Vorstellung  an  Uns,  an  die  Ständeversammlung  oder  die  Staatsbehörden
  gerichtet,  und  die  Gemeinde  um  ihre  Zustimmung  vernommen  werden  soll.
Die  beschlossene  Vorstellung  oder  Beschwerde  muß  ausdrücklich  des  Gemeindebeschlusses
gedenken,  um  als  eine  Bitte  der  Gesamtheit  angesehen  werden  zu  können.

Auf  die  schriftliche,  von  wenigstens  doppelt  so  viel  Mitgliedern  als  der  Gemeinderat

stark  ist,  unterzeichnete  Anzeige  bei  der  Staatsverwaltungsstelle,  daß  sie  Beschwerden
gegen  die  Amtsführung  und  Verwaltung  des  Bürgermeisters  oder  des  Gemeinderats
zu  führen  hätten,  und  auf  ihre  Bitte,  die  Gemeinde  zu  vernehmen,  ob  sie  diese
Beschwerden  als  Gemeindebeschwerden  untersucht  wissen  wolle,  hat  die  Verwaltungsstelle
  die  Gemeinde  zu  versammeln  und  in  Abwesenheit  derjenigen,  gegen  welche  die
Beschwerde  gerichtet  ist,  zu  vernehmen.  Wird  durch  die  Gemeindeversammlung  die
Beschwerde  nicht  als  Gemeindebeschwerde  anerkannt,  so  haben  diejenigen,  welche  die
Versammlung  veranlaßten,  die  Kosten  derselben  zu  tragen.
        <pb n="570" />
        546  XI.  V.

Eine  von  einzelnen  Bürgern  bei  Staatsstellen  eingereichte,  nicht  auf  die  in  Ziffer  4
und  5  bezeichnete  Art  zu  stande  gekommene  Vorstellung  wird  als  Sache  der  Einzelnen,
welche  die  Vorstellung  unterzeichneten,  behandelt.

8  32.
Die  Versammlung  der  Gemeinde  kann  stattfinden,  wenn  der  Bürgermeister  oder  der
Gemeinderat  solche  in  irgend  einer  Angelegenheit  für  rätlich  erachtet.

Drittes  Kapitel.

Von  dem  Bürgerausschuß.
§  33.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  beträgt  außer  den  dazu  gehörenden
Mitgliedern  des  Gemeinderats

in  Gemeinden  bis  zu  200  Wahlberechtigten  36

7  7  »  »  300  »  48

7  »  »  »  1000  »  60

«  »  »»  1500  »  72

»  »  mit  mehr  als  1500  »  84.
8  34.

Das  Verfahren  zur  Festsetzung  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  wird  durch
Verordnung  bestimmt.
g  36.
Für  die  Wahl  des  Bürgerausschusses  werden  die  Wahlberechtigten  nach  Maßgabe  der  in
die  Gemeindekataster  gehörigen  Steuerwerte  in  drei  Klassen  eingeteilt.
Es  besteht
1.  bei  Gemeinden,  welche  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung  die  Zahl  von  über
4000  Einwohner  erreicht  haben  oder  bei  einer  künftigen  Volkszählung  erreichen,
die  erste  Klasse  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das  erste  Zwölftel  der
Wahlberechtigten,
die  zweite  Klasse  aus  den  Mittelbesteuerten  und  umfaßt  die  folgenden  drei  Zwölftel,
die  dritte  Klasse  aus  den  Niederstbesteuerten  und  umfaßt  die  übrigen  acht  Zwölftel
der  Wahlberechtigten;
2.  bei  Gemeinden,  welche  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung  die  Zahl  von  1000
und  mehr  Einwohner  erreicht  haben  oder  bei  einer  künftigen  Volkszählung  erreichen,
die  erste  Klasse  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das  erste  Neuntel  der  Wahlberechtigten,
        <pb n="571" />
        X  V.  547

die  zweite  Klasse  aus  den  Mittelbesteuerten  und  umfaßt  die  folgenden  drei  Neuntel,
die  dritte  Klasse  aus  den  Niederstbesteuerten  und  umfaßt  die  übrigen  fünf  Neuntel
der  Wahlberechtigten;

3.  bei  Gemeinden,  welche  nach  der  letzten  Volkszählung  die  Zahl  von  50j)  und  mehr

Einwohner  erreicht  haben  oder  bei  einer  künftigen  Volkszählung  erreichen,
die  erste  Klasse  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das  erst.  Sehstel  der  Wahlberechtigten,

die  zweite  Klasse  aus  den  Mittelbesteuerten  und  umfaßt  die  folgenden  zwei  Sechstel,
die  dritte  Klasse  aus  den  Niederst#esteuerten  und  umfaßt  die  übrigen  drei  Sechstel
der  Wahlberechtigten.

Wenn  bei  dem  Übergang  von  der  einen  zur  anderen  Klasse  mehrere  in  gleichem  Maße
besteuerte  Wahlberechtigte  zusammentreffen,  so  werden  die  nach  den  Lebensjahren  älteren  vor
den  jüngeren  in  die  höhere  Klasse  eingeteilt.

Läßt  sich  die  Zahl  de  Wahlberechtigten  nicht  durch  zwilf  beziehungsw'iise  nenn  oder
sechs  teilen,  so  werden  die  Ubrigbleibenden  der  dritten  Klasse  zugeteilt.

8  36.
Jede  der  drei  Klassen  wählt  für  sich  den  dritten  Teil  der  Mitglieder  des  Bürgerausschusses.
Es  sindet  keinerlei  Beschränkung  der  Wahl  auf  die  einzelnen  Klassen  der  Wahlberechtigten  statt.
Bei  der  Wahl  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Wahlberechtigten
Die  Wahl  leitet  der  Bürgermeister  mit  Zuziehung  des  Ratschreibers  und  zweier  Gemeinderäte
  als  Urkundspersonen.
Die  Wahl  geschieht  mittelst  geheimer  Stimmgebung.
Die  Wahlordnung  wird  durch  Regierungsverordnung  bestimmt.

§  37
Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten,  deren  Wahlrecht  nicht  ruht,  mit  Ausnahme
(#.  derjenigen  Beamten  und  Mitglieder  von  Behörden,  welchen  die  staatliche  Aufsicht  über
die  Gemeinde  übertragen  ist,
b.  der  Gemeinderäte.
Die  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

g  38.
Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen  der  Wählbarkeit.

8  39.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Bürgerausschusses  dauert  sechs  Jahre.  Der  Bürgerausschuß
  wird  alle  drei  Jahre  zur  Hälfte  neu  gewählt  in  der  Art,  daß  die  neu  Eintretenden
je  durch  die  Steuerklasse  zu  wählen  sind,  von  welcher  die  Austretenden  gewählt  waren.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  77
        <pb n="572" />
        548  XLV.

Wird  eine  Stelle  im  Bürgerausschuß  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  wählt  der
Bürgerausschuß  für  den  Abgegangenen  einen  Stellvertreter,  dessen  Stellvertretung  jedoch  nur
bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  dauert,  wo  alsdann  die  Steuerklasse,  von
welcher  der  Abgegangene  gewählt  war,  für  den  Rest  der  Amtsdauer  desselben  den  Ersatzmann
zu  wählen  hat.

Ernenerungs=  und  Ergänzungswahlen  werden  in  derselben  Wahlhandlung  vorgenommen.
Als  für  sechs  Jahre  gewählt  gelten  diejeuigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,  als  Ersatzmänner
  diejenigen,  welche  demnächst  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.

Bei  Stimmengleichheit  wird  nach  §  15  Absatz  3  verfahren.

§  40.

Jeder  Gewählte  muß  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annehmen.  Ausgenommen  sind
1.  diejenigen,  welche  ihren  ständigen  Aufenthalt  in  eine  andere  Gemeinde  verlegt  haben,
2.  diejenigen,  welche  die  Stelle  eines  Bürgermeisters,  Gemeinderates  oder  Bürgerausschußmitgliedes
  die  gesetzliche  Zeit  schon  versehen  haben,  für  die  Dauer  einer  Wahlperiode.
Wegen  grundloser  Verweigerung  der  Annahme  der  Wahl  tritt  der  in  §  18  e  bestimmte
Nachteil  und  das  dort  bestimmte  Verfahren  ein.

8  41.

Die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  erhalten  weder  Gehalt  noch  Gebühren.  Bei
Gemeindeangelegenheiten  außerhalb  des  Orts,  wobei  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  aus
Auftrag  des  Gemeinderats  oder  infolge  der  Vorladung  der  Staatsbehörde  zu  erscheinen  haben,
erhalten  sie  die  Gebühren  der  Gemeinderäte.

§  4.

Der  Bürgerausschuß  vertritt  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  mit  alleiniger  Ausnahme
der  in  den  §8§  81  letzter  Absatz,  104  Absatz  2,  118,  126  und  131  bezeichneten  Fälle,  in
welchen  die  Versammlung  der  stimmfähigen  Gemeindebürger  zu  beschließen  hat.

Das  Stimmrecht  ruht  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  das  Wahlrecht.

8  43.
Zu  jeder  Versammlung  des  Bürgerausschusses  gehört  außer  den  gewählten  Mitgliedern
desselben  auch  der  Gemeinderat.
8  4.
Außer  den  Fällen,  in  welchen  die  Beschlüsse  des  Gemeinderats  der  Zustimmung  des
Bürgerausschusses  bedürfen,  muß  eine  Versammlung  des  Bürgerausschusses  stattfinden:
1.  wenn  von  den  Staatsbehörden  die  Vernehmung  desselben  angeordnet  wird;
2.  auf  Antrag  des  Gemeinderats  oder  einer  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses,
welche  der  doppelten  Anzahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderates  gleichkommt,  wenn  im
        <pb n="573" />
        XLV.  549

Namen  und  aus  Auftrag  der  Gemeinde  eine  Vorstellung  an  Uns,  an  die  Stände—
versammlung  oder  die  Staatsbehörden  gerichtet  und  die  Gemeinde  um  ihre  Zustimmung
vernommen  werden  soll.  Die  beschlossene  Vorstellung  oder  Beschwerde  muß  ausdrücklich
des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  gedenken,  um  als  eine  Bitte  derselben  betrachtet
werden  zu  können.

.Auf  die  schriftliche,  von  wenigstens  doppelt  so  viel  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses
als  der  Gemeinderat  stark  ist,  unterzeichnete  Anzeige  bei  der  Staatsverwaltungsstelle,
daß  sie  Beschwerden  gegen  die  Amtsführung  des  Bürgermeisters  oder  des  Gemeinderats
  zu  führen  hätten,  und  auf  ihre  Bitte,  den  Bürgerausschuß  zu  vernehmen,  ob  er
diese  Beschwerden  als  Gemeindebeschwerden  untersucht  wissen  wolle,  hat  die  Verwaltungsstelle
  den  Bürgerausschuß  zu  versammeln  und  in  Abwesenheit  derjenigen,  gegen  welche
die  Beschwerde  gerichtet  ist,  zu  vernehmen.  Wird  durch  den  Bürgerausschuß  die
Beschwerde  nicht  als  Gemeindebeschwerde  erklärt,  so  haben  die  Unterzeichner  der  Anzeige
die  Kosten  zu  tragen.

Eine  von  einzelnen  Gemeindebürgern  oder  sonstigen  wahlberechtigten  Einwohnern
bei  Staatsstellen  eingereichte,  nicht  auf  die  in  Ziffer  2  und  3  bezeichnete  Art  zu  stande
gekommene  Vorstellung  wird  als  Sache  der  Einzelnen,  welche  die  Vorstellung  unterzeichneten,
  behandelt;

4.  wenn,  nachdem  ein  von  einer  solchen  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses,
welche  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderats  einschließlich  des  Bürgermeisters
gleichkommt,  gestellter,  bestimmt  formulierter,  auf  die  Gemeindeverwaltung  bezüglicher
Antrag  von  dem  Gemeinderat  abgelehnt  worden  ist,  die  Antragsteller  die  Vernehmung
des  Bürgerausschusses  verlangen.

S

8  45.
Die  Versammlung  des  Bürgerausschusses  hat  ferner  stattzufinden,  wenn  der  Bürgermeister
oder  der  Gemeinderat  dies  in  irgend  einer  Angelegenheit  für  rätlich  erachten.

8  46.

Die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  und  in  den  Fällen  des  §§  81  letzter  Absatz,
104  Absatz  2,  118,  126  und  131  die  Gemeindebürger  sind  zum  Erscheinen  bei  den  Versammlungen
verpflichtet.

Der  Gemeinderat  kann  Strafen  des  nicht  gerechtfertigten  Ausbleibens  festsetzen,  deren
Betrag  fünf  Mark  nicht  übersteigen  darf.

Die  Verhandlungen  sind  öffentlich.

8  47.
Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Bürgerausschusses  wird  erfordert:
1.  daß  sämtliche  stimmberechtigte  Mitglieder  desselben  zu  der  Versammlung  eingeladen

werden,
77.
        <pb n="574" />
        550  XLV.

2.  daß  mehr  als  die  Hälfte  davon  erschienen  sind,
3.  daß  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für  eine  Meinung  entschieden  hat.
Die  Art  der  Vorladung,  sowie  die  Geschäftsordnung  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

88  48  bis  mit  51.
Aufgehoben.

Titel  III.

Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.
Erstes  Kapitel.
Von  den  Amtsbefugnissen  des  Bürgermeisters.
52.

Der  Bürgermeister  verkündet  und  vollzieht  die  Gesetze,  die  allgemeinen  und  besonderen
Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten  Staatsbehörden,  und  verfügt  auf
die  Ersuchungsschreiben  anderer  Behörden.  Alle  amtlichen  Erlasse  werden  an  ihn  gerichtet,  und
er  unterzeichnet  alle  Ausfertigungen.

Er  ist  befugt,  gegen  Gemeindebedienstete  Ordnungsstrafen  bis  zu  dreißig  Mark  zu  erkennen.

Er  verwaltet  die  Ortspolizei  selbst  da,  wo  die  Staatsverwaltungsstelle  ihren  Sitz  hat,
soweit  nicht  der  im  §  6  bemerkte  Fall  eintritt.

Er  führt  die  Aufsicht  über  das  Gemeindevermögen  und  leitet  dessen  Verwaltung,  sowie
dic  öffentlichen  Bauten  und  Arbeiten  der  Gemeinde.

In  dem  Gemeinderat  hat  er  den  Vorsitz,  bringt  die  Gegenstände  zum  Vortrag  und  die
Beschlüsse  des  ersteren  zum  Vollzug.

Er  allein  in  der  Gemeinde  ist  berechtigt,  solche  zu  einer  Versammlung  zu  berufen.  Jede
andere  Zusammenberufung  ist,  bei  Vermeidung  einer  angemessenen  polizeilichen  Strafe,  insofern
nicht  die  Handlung  ein  gesetzlich  höher  zu  bestrafendes  Verbrechen  enthält,  verboten.

In  dem  Gemeinderat  und  in  der  Gemeindeversammlung  entscheidet  seine  Stimme,  wenn,
diese  mit  eingerechnet,  Stimmengleichheit  entsteht.

Die  Verwahrung  des  Gemeindesiegels  ist  ihm  anvertraut,  und  er  stellt  innerhalb  seiner
Amtswirksamkeit  Beglaubigungen  aus.

Er  versieht  gerichtliche  Funktionen,  soweit  ihm  solche  durch  die  Gesetze  übertragen  sind.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Amtsbefugnissen  des  Gemeinderats.
Der  Gemeinderat  beratschlagt  und  beschließt:
I.  über  alle  Angelegenheiten,  die  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen,  sodann  nach  den
Verfügungen  der  Staatsbehörden  seiner  Beratung  unterlegt  werden,
        <pb n="575" />
        XLV.  551

S#

.  über  alle  Angelegenheiten  der  Gemeinde,

3.  über  alles,  was  auf  die  Verwaltung,  Vermehrung  und  Verwendung  des  Gemeindevermögens,
  sowie  auf  Stellung  und  Abhör  der  Gemeinderechnung  Bezug  hat,

4.  über  die  Bürgeraufnahmen  und  über  Antritt  des  angeborenen  Bürgerrechts,

5.  über  den  Gehalt  und  die  Anstellung  des  Gemeindedienstpersonals.

Demselben  ist  ferner  die  Führung  der  Grund-,  Gewähr=  und  Unlerpfandsbücher  nach  den  bestehenden

und  künftigen  Gesetzen  übertragen.“)

Außerdem  steht  dem  Gemeinderat  zu:

1.  die  Verwaltung  des  örtlichen  Schulvermögens  und  die  örtliche  Aufsicht  über  die  Lehranstalten
  der  Gemeinde,  und  zwar  über  die  Volksschulen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
über  den  Elementarunterricht,  über  andere  Lehranstalten  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten,

2.  die  Verwaltung  der  örtlichen  Armenpflege.

Bei  den  Beratungen  und  Beschlußfassungen  in  Angelegenheiten  der  öffentlichen
Armenpflege  haben  im  Gemeinderat  ein  Ortspfarrer  jeder  Konfession,  der  Armenarzt
oder  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Bezirksarzt,  wo  ein  solcher  seinen  Wohnsitz  hat,
sowie  der  Polizeibeamte,  wo  die  Lokalpolizei  durch  die  Staatsbehörde  ausgcübt  wird,
Sitz  und  Stimme.

8  54.

Die  Form  der  Verhandlung  in  dem  Gemeinderat  ist  kollegialisch.  Der  Beschluß  wird

nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Das  Ratsprotokoll  muß  von  allen  anwesenden  Ratsgliedern  unterschrieben  werden.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  wird  erfordert,  daß  wenigstens  mehr  als  die  Hälfte

der  Mitglieder,  den  Bürgermeister  nicht  eingerechnet,  anwesend  sei.

8  55.
In  den  Städten  hat  sich  der  Gemeinderat  in  der  Regel  wöchentlich  einmal,  in  Landgemeinden
monatlich  zweimal  zu  versammeln,  wenn  nicht  außerordentliche  Veranlassungen  weitere  Versammlungen
  nötig  machen.

8  56.

Wenn  der  Gegenstand  der  Beratung  den  Bürgermeister  oder  ein  Mitglied  des  Gemeinde—
rats,  oder  dessen  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  oder  absteigender  Linie  und  bis  zum
zweiten  Grad  betrifft,  so  dürfen  solche  an  der  Beratung  keinen  Anteil  nehmen.

In  allen  anderen  Fällen  darf  kein  Mitglied  von  der  Beratung  ausgeschlossen
werden.

*)  Anßer  Kraft  getreten  gemäß  §  42  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung,  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1899  Nr.  XXIV).
        <pb n="576" />
        552

XIV.

Drittes  Kapitel.
Von  den  Befuguissen  der  Gemeindeversammlung  beziehungsweisc  des  Bürgerausschusses.
§  56  e.

Außer  den  durch  andere  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Beschlußfassung  der  Gemeinde
unterstellten  Gegenständen  können  die  Beschlüsse  des  Gemeinderats  über  folgende  Gegenstände
ohne  Zustimmung  der  Gemeinde  nicht  zum  Vollzug  kommen:

1.  über  die  Errichtung  neuer  ständiger  Gemeindedienste  und  über  die  dafür  auszuwerfenden

#*#

S  IJt

Gehalte,  sowie  über  Anstellung  von  Gemeindebeamten  oder  Bediensteten  auf  länger  als
12  Jahre,

über  die  Verpfändung  unbeweglichen  Vermögens  und  über  dauernde  Kulturveränderungen

  des  Gemeindeguts  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  §  136  Absatz  3  zur  Veränßerung
  desselben  ein  Gemeindebeschluß  erforderlich  ist,

über  Anerkennung  und  Befriedigung  jeder  Forderung,  die  aus  Rechtsgeschäften  abgeleitet

  wird,  zu  deren  Eingehung  die  Zustimmung  der  Gemeinde  erforderlich  ist,  insofern
die  Ausgabe  nicht  schon  im  Voranschlag  begriffen,  oder  als  auf  einer  öffentlichen
Urkunde  beruhend,  nach  ihrem  Rechtstitel  und  Umfang  ganz  unzweifelhaft  ist,

.  über  freiwillige  im  Voranschlag  nicht  vorgesehene  Leistungen  (Freigebigkeitshandlungen),

wenn  deren  einmaliger  Betrag  oder  deren  Gesamtbetrag  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres
  in  Gemeinden  von  4000  und  weniger  Einwohner  200  Mark,  in  größeren
Gemeinden  1000  Mark  übersteigt,

über  die  Aufstellung  der  Gemeindevoranschläge  und  Schuldentilgungspläne,
über  die  Vereinbarungen  auf  Grund  des  §  4  Ziffer  2  und  3  des  Straßengesetzes

vom  14.  Januar  1868  (Regierungsblatt  Nr.  11).)

Viertes  Kapitel.
Von  den  Pflichten  des  Natschreibers.
857.

Der  Ratschreiber  führt  und  beglaubigt  das  Ratsprotokoll,  besorgt  und  unterschreibt  die
Ausfertigungen  des  Bürgermeisters  und  Gemeinderats  und  die  Registratur,  und  bewahrt  die
Gesetzes=  und  Verordnungsblätter  sowie  die  öffentlichen  Bücher,  unter  Aufsicht  des  Bürgermeisters.
  Er  ist  verpflichtet,  die  ihm  vom  Bürgermeister  oder  dem  Gemeinderat  aufgetragenen
schriftlichen  Verhandlungen  und  Kanzleigeschäfte  aller  Art  ssowie  auch  das  §  150  benannte“s)
Tagebuch]  zu  besorgen.

*)  Jetzt  88  8  bis  10  des  Straßengesetzes  vom  14.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXVI).
**)  §  150  ist  aufgehoben.  Gesetz  vom  14.  Mai  1870  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXVI).
        <pb n="577" />
        XLV.  553

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  der  Ortspolizei.
8  58.
Die  Ortspolizei  ist  nach  den  bestehenden  und  künftigen  Gesetzen,  Verordnungen  und
Instruktionen  zu  verwalten.
8  59.
Zur  Ortspolizei  gehören  die  Sicherheits-,  Reinlichkeits-,  Gesundheits-,  Armen-,  Straßen-,

Feuer-,  Markt-,  niedere  Gewerbs-,  weltliche  Kirchen-,  Sittlichkeits-,  Gemarkungs-,  Baus  und
Gesindepolizei,  sowie  die  Aufsicht  auf  Maß  und  Gewicht.

860.

Zu  jedem  Aufwande  aus  der  Gemeindekasse,  wozu  die  vom  Staate  aufgestellte  Polizeistelle
des  Orts  nicht  durch  den  Voranschlag  der  Gemeindebedürfnisse  im  voraus  ermächtigt  ist,  muß
solche  die  Zustimmung  des  Gemeinderats  einholen.

In  Fällen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  schwebt  und  wo  die  vorgängige  Vernehmung  des
Gemeinderats  nicht  möglich  ist,  können  von  ihr,  jedoch  auf  ihre  Verantwortung,  Maßnahmen
und  Anordnungen  getroffen  werden,  die  eine  Kostenzahlung  zur  Folge  haben.

61.

Dem  Bürgermeister  können  zur  Unterstützung  in  der  Verwaltung  der  Polizei,  wo  es  die
Ausdehnung  des  Dienstes  erfordert,  Mitglieder  des  Gemeinderats  als  Beigeordnete  zugegeben
werden.

Das  Dienst=  und  Polizeipersonal  steht  unter  seinen  Befehlen.

In  wichtigeren,  das  Gesamtinteresse  betreffenden  Gegenständen,  besonders  hinsichtlich  der
Gemarkungspolizei,  hat  er  sich  mit  dem  Gemeinderat  zu  beraten,  in  jedem  Falle  aber  zu  jedem
Kostenaufwand  aus  der  Gemeindekasse  vor  der  Vornahme  einer  mit  Kosten  verbundenen  Einrichtung
  die  Zustimmung  des  Gemeinderats  zu  erwirken.

In  Notfällen  tritt  die  oben  gedachte  Ermächtigung  ein.

8  62.
Aufgehoben.

8  63.
Waldfrevel  werden  nach  besonderen  Gesetzen  und  von  den  darin  bezeichneten  Stellen  getätigt.
        <pb n="578" />
        551  XIV.

Sechstes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  des  Gemeindevermögens.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  64.

Alles  liegende  und  fahrende  Vermögen  der  Gemeinden,  ersteres  mag  Gemeinde=  oder

Almendgut  sein,  ist  das  Eigentum  der  Gemeindebürger  als  Gesamtheit.
8  65.

Der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  ist  zunächst  zur  Bestreitung  des  Gemeindeaufwandes
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestimmt.

Ausnahmsweise  verbleibt  der  Genuß  von  dem  Almendgut,  welcher  seither  allen  Bürgern
oder  einer  berechtigten  Klasse  der  Gemeindebürger  zugestanden  ist,  den  gegenwärtig  und  künftig
Berechtigten  mit  den  darauf  ruhenden  Lasten  unter  den  unten  folgenden  Bestimmungen.

8  66.

Das  Grundstocksvermögen  darf  nur  in  außerordentlichen  Fällen  zu  laufenden
Bedürfnissen  verwendet  werden.

Zu  einer  solchen  Verwendung  ist  ein  Beschluß  der  Gemeindeversammlung  erforderlich.

867.
Die  Beförsterung  der  Gemeindewaldungen  unterliegt  den  Forstpolizeigesetzen.

1.  Abschnitt.

Von  dem  Gemeindeuuswand  und  den  Mitteln  zu  dessen  Deckung.
s  68.  (8  68.)“)

Die  Gemeindeausgaben  sind  zunächst  aus  den  Erträgnissen  des  Vermögens  und  der  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  der  Gemeinde,  aus  den  von  der  Gemeinde  erhobenen  Beiträgen,
Gebühren  und  Abgaben  sowie  etwaigen  sonstigen  Einkünften  der  Gemeinde  zu  bestreiten.  Der
alsdann  noch  ungedeckte  Aufwand  ist  durch  eine  Auflage  auf  die  Bürgernutzungen  gemäß  §  81
und  das  hiernach  noch  Fehlende  durch  Umlagen  gemäß  §  82  aufzubringen.

§  69.  8§  72,  74,  75.

Wenn  durch  Veranstaltungen  (Anstalten,  Anlagen  oder  Einrichtungen),  welche  von  der
Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  ausgeführt,  unterhalten  oder  in

*)  Die  in  Klammern  beigesehlen  Zahlen  bezeichnen  die  Paragraphen  dieses  Abschuints  vor  der  Anderung  durch  das
Gesetz  vom  19.  Oktober  1906.
        <pb n="579" />
        XLV.  555

Betrieb  genommen  werden,  für  einzelne  Besitzer  oder  Unternehmer  oder  für  abgegrenzte  Teile
der  Gemarkung  besondere  Vorteile  dargeboten  oder  bestimmte  Nachteile  abgewendet  werden  oder
wenn  die  Nutzung  solcher  Anstalten,  Anlagen  oder  Einrichtungen  von  einzelnen  Beteiligten
dieser  Art  in  besonderem  Maße  in  Anspruch  genommen  wird,  kann  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenchmigung  bestimmt  werden,  daß  die  Beteiligten  zur  gänzlichen  oder  teilweisen
Deckung  der  durch  die  Herstellung,  die  Unterhaltung  oder  den  Betrieb  der  Gemeinde  erwachsenden
Kosten  an  die  Gemeinde  besondere  Beiträge  zu  entrichten  haben.

Die  Beiträge  sind  nach  der  Größe  der  gebotenen  besonderen  Vorteile  oder  der  abgewendeten
Nachteile  oder  des  durch  die  besondere  Inanspruchnahme  verursachten  Kostenaufwands  zu
bemessen,  wobei  auch  die  Leistungen,  welche  die  zu  Beiträgen  heranzuziehenden  Personen  auf
Grund  ihrer  allgemeinen  Gemeindesteuerpflicht  oder  kraft  freiwilliger  Ubernahme  an  die  Gemeinde
zu  machen  haben,  sowie  die  Vorteile,  die  aus  dem  Besitz  und  den  Unternehmungen  der  Beizuziehenden
  sonst  der  Gemeinde  zugehen,  in  billiger  Weise  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Gemeindebeschluß  hat  den  zu  erhebenden  Gesamtbeitrag  oder  die  Grundsätze  für  dessen
Bemessung,  ferner  den  Maßstab  für  die  Ausschlagung  der:  Beiträge  auf  die  Beteiligten  und
den  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Beiträge  auf  einmal  oder  in  Terminen  zu  entrichten  sind,  zu
bestimmen.  Die  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Bestimmungen  sind  den  Beteiligten  zu  eröffnen;
durch  Gemeindebeschluß  kann  angeordnet  werden,  daß  neben  oder  an  Stelle  dieser  Eröffnung
die  ortsübliche  Bekanntmachung  tritt.

Streitigkeiten  über  die  Beitragspflicht,  die  Höhe  des  Gesamtbeitrags,  den  Verteilungsmaßstab
  und  die  Höhe  der  Beiträge  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.  Klagen,  wodurch  die
Höhe  des  Gesamtbeitrags,  die  für  dessen  Bemessung  festgesetzten  Grundsätze  oder  der  Maßstab
für  die  Ausschlagung  der  Beirräge  angefochten  werden  sollen,  sind  binnen  einem  Monat  von
der  Eröffnung  des  Gemeindebeschlusses  an  bei  Ausschlußvermeiden  zu  erheben.  In  den  Fällen,
in  welchen  an  Stelle  der  persönlichen  Eröffnung  die  ortsübliche  Bekanntmachung  beschlossen  ist,
gilt  die  letztere  als  Eröffnung.

Zur  Sicherung  der  Beiträge,  die  hiernach  von  den  Besitzern  bestimmter  Grundstücke  zu
entrichten  sind,  kann  die  Gemeinde  den  Eintrag  einer  Sicherungshypothek  an  den  betreffenden
Grundstücken  verlangen,  wenn  der  Beitrag  auf  mindestens  100  Mark  sich  beläuft.  Der  Eintrag
erfolgt  auf  Ersuchen  der  Staatsverwaltungsbehörden.

Soweit  die  Veranstaltungen  der  Gemeinde  eine  dauernde  Wertserhöhung  bestimmter
Grundstücke  auf  abgegrenzten  Teilen  der  Gemarkung  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  können
die  Beiträge  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bis  zur  Höhe  der  abgeschätzten
Wertserhöhung  als  öffentliche  Lasten  auf  die  beteiligten  Grundstücke  umgelegt  werden.

Auf  diese  öffentlichen  Lasten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  24  a  und  24  b  des  Ortsstraßengesetzes
  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  August  1904)  entsprechende  Anwendung.
§  70.  I§  71  Absatz  1  und  2.]

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  bestimmt  werden,  daß  von  den

Beteiligten  für  die  Benützung  von  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,  ]2  welche
Gesetzes=  und  Verordnungsblait  1906.
        <pb n="580" />
        556  XI.  V.

von  der  Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  unterhalten  oder  betrieben
werden,  sowie  für  die  von  der  Gemeinde  den  Einzelnen  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen
  Interesse  zur  Verfügung  gestellten  Dienstleistungen  Gebühren  zu  entrichten  sind.  Die
Gebühren  sind  im  voraus  nach  bestimmten  Normen  und  Sätzen  festzustellen.
Die  Bestimmungen  sind  in  geeigneter  Weise  den  Beteiligten  bekannt  zu  geben.
Streitigkeiten  über  die  von  den  Einzelnen  zu  entrichtenden  Gebühren  entscheiden  nach
Maßgabe  der  aufgestellten  Gebührenordnung  die  Verwaltungsgerichte.

§  71.  (§§  76,  71  Absatz  3.)

Wenn  und  soweit  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  eine  der  in  den  §8  69  und  70
bezeichneten  Veranstaltungen  zur  Folge  hat,  daß  dadurch  eine  erhebliche  Umlageerhöhung  eintritt,
die  einzelne  Gruppen  der  Umlagepflichtigen  im  Verhältnis  zu  dem  ihnen  durch  die  Veranstaltung
  gebotenen  Vorteile  übermäßig  belastet,  so  soll  der  betreffende  Aufwand  ganz  oder
teilweise  durch  Erhebung  von  Beiträgen  oder  Gebühren  nach  §§  69  und  70  gedeckt  werden.

Soweit  die  Kosten  der  in  §  70  bezeichneten  Veranstaltungen  durch  Beiträge  gedeckt  werden,
ist  die  Erhebung  von  Gebühren  ausgeschlossen.

Wenn  die  Gemeinde  für  Darbietungen  und  Leistungen  wesentlich  wirtschaftlicher  Art  von
den  Beteiligten  ein  privatrechtlich  festgestelltes  Entgelt  in  Anspruch  nimmt,  so  können  daneben
Gebühren  nicht  erhoben  werden.

§  72.  [§  72  Absatz  2.
Unberührt  bleiben  die  in  besonderen  Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Entrichtung
  von  Beiträgen  und  Gebühren  zur  Deckung  der  Kosten  der  von  der  Gemeinde  ausgeführten,
  unterhaltenen  oder  betriebenen  Veranstaltungen.

8  73.  I§  71  a.
In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  bestimmt  werden,  daß  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Deckung  des  Aufwands  der
für  Kurzwecke  getroffenen  Veranstaltungen  von  den  daran  Beteiligten  Kurtaxen  zu  entrichten  sind.

§  74.  (§  77a.

In  Gemeinden  über  10000  Einwohner,  welche  eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pfennig
von  100  Mark  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens  erheben,  wird  eine  Abgabe  von  dem
innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines  Zuschlags
zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.  Die  Abgabe  beträgt  ein  halbes  Prozent  des  für  die
staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts.

Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.

In  den  übrigen  Gemeinden  kann,  sofern  die  Umlage  von  100  Mark  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  20  Pfennig  erreicht,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
        <pb n="581" />
        XI.V.  557

die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  angeordnet  werden.  Die
Abgabe  darf  ein  halbes  Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden  Werts
nicht  übersteigen.

Die  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  geltenden  Vorschriften  finden  mit  Ausnahme  der
§§  42  bis  47  des  Verkehrssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1899  auch  auf  den  Zuschlag  zu  dieser
Steuer  Anwendung.

Befinden  sich  die  der  staatlichen  Verkehrssteuer  unterliegenden,  um  eine  Gesamtleistung
erworbenen  Grundstücke  in  mehreren  Gemeinden,  so  ist  zum  Zweck  der  Festsetzung  des  Zuschlags
von  der  Staatssteuerbehörde  der.  auf  jede  der  erhebungsberechtigten  Gemeinden  entfallende
Anteil  an  der  Gesamtleistung  oder  dem  Gesamtwert  der  Grundstücke  im  Benehmen  mit  den
beteiligten  Gemeinden,  nötigenfalls  im  Weg  der  Schätzung  zu  ermitteln.  Streitigkeiten  entscheiden
  die  Verwaltungsgerichte.

Der  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  wird  von  den  Staatssteuerbehörden  zugleich
mit  der  staatlichen  Verkehrssteuer  festgesetzt  und  erhoben;  bei  der  Erhebung  geht  die  staatliche
Verkehrssteuer  dem  Gemeindezuschlag  vor.

Der  Ertrag  aus  dem  Gemeindezuschlag  wird  der  Gemeinde  vierteljährlich  ausgefolgt.

Für  die  Feststellung,  Erhebung  und  Ablieferung  der  Zuschläge  haben  die  Gemeinden  eine
Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  vom  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium
des  Innern  festgesetzt  wird

§  75.  (§S  77  b.)

Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Lustbarkeiten,
  einschließlich  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  und  theatralischen  Vorstellungen,
angeordnet  werden.  Die  Abgabe  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Gemeindebeschlusses  von
den  Veranstaltern  der  Lustbarkeit  oder  von  denjenigen  zu  erheben,  welche  an  der  Lustbarkeit
teilnehmen.

Im  Gemeindebeschluß  sind  die  Lustbarkeiten,  für  welche  die  Abgabe  zu  erheben  ist,  zu
bezeichnen.  Auch  ist  daselbst  die  Höhe  der  Abgabe  festzusetzen  und  der  Ansatz,  die  Erhebung
sowie  die  ÜUberwachung  zu  regeln.

8  76.  I8  79c.1

Kleinhandelsbetriebe,  die  im  Großherzogtum  ihre  Hauptniederlassung  haben  und  deren  nach
§  76  maßgebender  Jahresumsatz  im  Großherzogtum  wenigstens  200  000  Mark  beträgt,  haben
eine  Warenhaussteuer  als  Gemeindeabgabe  zu  entrichten,  wenn  sie  nach  der  Verschiedenheit  der
geführten  Warengruppen,  der  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Personen,  der  Höhe  des  Mietwerts
  der  Geschäftsräume  und  der  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  als  Warenhäuser  anzusehen  sind.

Mehrere  Niederlassungen  ein  und  derselben  Firma  sowie  alle  Geschäfte,  die  den  gleichen
Inhaber  oder  auch  nur  einen  gleichen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben,  werden  als  ein
Betrieb  behandelt.

78.
        <pb n="582" />
        558  XI.V.

Der  Warenhaussteuer  unterliegen  auch  Filialen  von  außerhalb  des  Großherzogtums
betriebenen  Warenhäusern,  wenn  der  Jahresumsatz  aller  im  Großherzogtum  errichteten  Filialen
zusammen  mindestens  30  000  Mark  beträgt.

5  76  a.  (§  79v  d.]

Die  Warenhaussteuer  für  jedes  Jahr  wird  beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  dieses  Jahres
festgestellt;  sie  wird  nach  dem  Umsatz  bemessen,  der  im  letzten  Geschäftsjahr  in  den  im  Groß.-herzogtum
  gelegenen  Niederlassungen  erzielt  worden  ist.  Ist  das  Geschäft  im  Großherzogtum
noch  nicht  ein  Jahr  lang  betrieben  worden,  so  wird  die  Steuer  nach  dem  mutmaßlichen  Umsatz
des  laufenden  Geschäftsjahres  bemessen.

Die  Steuerpflicht  beginut  mit  dem  ersten  Tag  nach  Ablauf  des  Kalendermonats,  in  dem
der  Betrieb  begonnen  worden  ist;  wird  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  begonnen,  so
beginnt  die  Steuerpflicht  mit  diesem  Tag.

Die  Steuerpflicht  endigt  mit  dem  letzten  Tag  des  Kalendermonats,  in  dem  oder  mit  dessen
Schluß  der  Betrieb  aufhört;  hört  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  auf,  so  erlischt  die
Steuerpflicht  mit  dem  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats.

*  76b.  I§  79e.]

Die  Warenhaussteuer  beträgt  bei  einem  Jahresumsatz

bis  zu  400  000  Mark  ausschließlich  20  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,

von  400  000  Mark  bis  600  000  Mark  ausschließlich  30  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,

von  600  000  Mark  bis  800  000  Mark  ausschließlich  10  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,

von  800  000  Mark  bis  1000  000  Mark  ausschließlich  50  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  1000  000  Mark  bis  1  100  000  Mark  ausschließlich  60  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  je  weiteren  angefangenen  100  000  Mark  je  10  Pfeunig  weiter  von  100  Mark  des
gesamten  Umsatzes.
§  76e.  I(§  79t.])

Die  Steuer  darf  10  Prozent  des  gewerblichen  Ertrags  des  Gesamtbetriebs  (§  76  Absatz  2)
nicht  übersteigen.  Doch  sind  10  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz  in  allen  Fällen  der  Mindestsatz
  der  Besteuerung.

Als  gewerblicher  Ertrag  gilt  der  Teil  des  nach  §  76  ¼  festgestellten  Jahresumsatzes,  der
sich  nach  den  in  Artikel  3  des  Einkommensteuergesetzes  aufgestellten  Grundsätzen,  jedoch  ohne
Abzug  von  Schuldzinsen,  als  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetrieb  darstellt.

§  76  d.  (§  79g.1
Wird  ein  steuerpflichtiger  Betrieb  in  mehreren  Gemeinden  ausgeübt,  so  ist  die  nach  den
§§  76  bis  76  berechnete  Steuer  auf  die  beteiligten  Gemeinden  nach  Verhältnis  des  Jahresumsatzes
  in  jeder  Gemeinde  zu  verteilen.
        <pb n="583" />
        XLV.  559

5s  76e.  (§  79  h.  ]

Beim  jährlichen  Ab=  und  Zuschreiben  unterzieht  der  Schatzungsrat  das  Kataster  für  das
Betriebsvermögen  einer  Durchprüfung  und  stellt  die  Stenerpflichtigen  fest.  Zur  Veranlagung
zuständig  ist  der  Schatzungsrat  derjenigen  Gemeinde,  in  der  die  Einkommensteuer  der  Betriebsunternehmer
  nach  Artikel  10  des  Einkommensteuergesetzes  zu  veranlagen  ist;  er  bestimmt,  soweit
erforderlich  nach  Benehmen  mit  den  Schatzungsräten  der  übrigen  beteiligten  Gemeinden,  den
steuerpflichtigen  Jahresumsatz.  Sind  nach  dem  Einkommoensteuergesetz  mehrere  Schatzungsräte
zuständig,  so  bezeichnet  das  Ministerium  des  Innern  den  maßgebenden  Schatzungsrat.

Die  für  das  Veranlagungsgeschäft  von  der  Gemeinde  zu  entrichtende  Vergütung  wird  von
dem  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  festgesetzt.

§  76k.  (§  79i.]

Bei  Feststellung  der  Warenhaussteuer  stehen  dem  Schatzungsrat  die  Befugnisse  des  §  16
Absatz  3  und  des  §  17  des  Veranlagungsgesetzes  vom  6.  August  1900  zu;  auch  ist  er  berechtigt,
die  Vorlage  der  Bücher  des  Pflichtigen  zu  verlangen.

Im  übrigen  finden  die  §§  11,  16  Absatz  4,  22,  23  und  29  des  Veranlagungsgesetzes
Anwendung.

§  76g.  §  79  k.]

Hat  der  Steuerpflichtige  den  ihm  vom  Schatzungsrat  gemäß  §  16  Absatz  3  des  Veranlagungsgesetzes
  gemachten  Aufforderungen  oder  Vorladungen  keine  Folge  gegeben,  während  er
dazu  in  der  Lage  gewesen  wärc,  oder  hat  er  die  daselbst  oder  in  §  767  dieses  Gesetzes  vorgesehene
  Einsichtnahme,  Abschätzung  oder  Vorlage  verweigert,  so  steht  ihm  kein  Rechtsmittel
gegen  seine  Veranlagung  zur  Warenhaussteuer  für  das  betreffende  Steuerjahr  zu.  Auch  ist  in
diesen  Fällen  ein  späterer  Anspruch  auf  Steuerrückersatz  ausgeschlossen.

§  76  h.  |8  791.1
Die  beim  Ab=  und  Zuschreiben  eines  Jahres  festgestellte  Warenhaussteuer  ist  in  zwei
gleichen  Zielern,  je  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Oktober  und  November  dieses  Jahres  an
die  Gemeindekasse  zu  entrichten.

§  76i.  [§  79  m.]

Steuerpflichtige  oder  deren  Vertreter,  welche  dem  Schatzungsrat  bei  Ermittlung  des  Jahresumsatzes
  unrichtige  Aufschlüsse  geben,  werden  an  Geld  bis  zu  5.000  Mark  bestraft.

Die  Bezirksämter  sind  befugt,  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  159  der  Strafprozeßordnung
  festzusetzen  und  zu  vollstrecken.  Die  §§  128,  129  und  143  des  badischen  Einführungsgesetzes
  zu  den  Reichsjustizgesetzen  vom  3.  März  1879  finden  Anwendung.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.
        <pb n="584" />
        56.0  XI.V.

§  77.  (§  78.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze
gezogenen  Grenzen  die  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  angeordnet  werden,  durch  welche  folgende
zum  örtlichen  Verbrauch  bestimmte  Gegenstände  belastet  werden  dürfen:  Bier,  Essig,  Obstwein,
Wein,  Kunstwein,  Branntwein,  Getreide,  Mehl,  Brot,  Back-,  Teigwaren,  Schlachtvieh,  Fleisch,
Fleischwaren,  Geflügel,  Wildbret,  Fische,  Krebse,  Marktviktualien,  Brennstoffe,  Fourage.

Kartoffeln,  Milch  und  Speisefette  dürfen  nicht,  Getreide,  Mehl  und  Schwarzbrot  nur  in
den  Gemeinden  belastet  werden,  in  denen  schon  am  1.  Jannar  1895  von  den  genannten  Gegenständen
  Verbrauchssteuer  erhoben  wird.

Die  Verbrauchssteuer  darf  für  100  Kilogramm  Mehl  1  Mark  40  Pfennig,  für  100  Kilogramm
  Getreide  1  Mark  20  Pfennig,  für  100  Kilogramm  Schwarzbrot  1  Mark  5  Pfennig,
für  ein  Schwein  1  Mark,  für  ein  Stück  Rindvieh  von  weniger  als  200  Kilogramm  Schlachtgewicht
  2  Mark  und  für  eine  mehr  als  200  Kilogramm  schwere  Kuh  3  Mark,  für  Mchl,
Getreide  und  Schwarzbrot  überdies  die  am  I.  Januar  1895  in  der  einzelnen  Gemeinde
bestehenden  Abgabesätze  nicht  übersteigen.

Bei  Anordnung  der  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  dürfen  die  Abgabesätze  höchstens
derart  bemessen  werden,  daß  der  jährliche  Rohertrag  der  Verbrauchssteuer  nach  Abzug  der  als
Rückvergütung  zu  leistenden  Beträge  voraussichtlich  ein  Drittel  des  Gemeindeaufwandes  nicht
übersteigt,  welcher  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  vorausgegangenen  Jahre  nicht  bereits
nach  §§  68  bis  76#  gedeckt  worden  ist.

Beträgt  in  drei  aufeinander  folgenden  Jahren  der  durchschnittliche  jährliche  Rohertrag  der
Verbrauchssteuer  nach  Abzug  der  als  Rückvergütung  zu  leistenden  Betreffnisse  mehr  als  40  Prozent
  des  nach  den  Voranschlägen  berechneten  durchschnittlichen  ungedeckten  Gemeindcaufwandes
(Absatz  4),  so  müssen  die  Abgabesätze  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Absatzes  entsprechend
herabgesetzt  werden.

In  der  Gemeinde  gewonnene  oder  verfertigte  und  in  die  Gemeinde  eingeführte  Gegenstände
gleicher  Art  sollen  von  der  Verbrauchssteuer  in  tunlichst  gleichem  Maße  belastet  werden.

5  78.  I8  79.]

Befreit  von  der  Verbrauchssteuer  sind:

1.  der  Großherzog  und  der  Großherzogliche  Hofhalt,

2.  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten,

3.  die  Militärverwaltung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1888,  die  Befreiung

der  Militärverwaltung  von  der  Verbrauchssteuer  der  Gemeinden  betreffend,

4.  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  hinsichtlich  der  für  den  Bahn=  und  Dampfschiffahrtsbetrieb

  bestimmten  Brennstoffe.

§  79.  §8  79  a.  ]

Werden  aus  Gegenständen,  von  welchen  Verbrauchssteuer  erhoben  wurde,  von  Gewerbetreibenden
  Waren  hergestellt,  welche  nicht  der  Verbrauchssteuer  unterliegen,  oder  werden  Gegen-
        <pb n="585" />
        XIV.  561

stände,  von  welchen  Verbrauchssteuer  erhoben  wurde,  im  ursprünglichen  oder  verarbeiteten  Zustande
  im  Wege  des  Handels  aus  der  Gemeinde  ausgeführt,  so  hat  auf  Verlangen  Rückvergütung
  der  Verbrauchssteuer  zu  erfolgen.  Der  Jahresbetrag  der  an  Gewerbetreibende  zu
entrichtenden  Rückvergütung  kann  durch  Vereinbarung  im  voraus  für  bestimmte  Zeit  festgesetzt
werden.

§  80.  I§  70  b.  ]

Nähere  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Verbrauchssteuer,  Sicherung  und  liber
wachung  der  Abgabeentrichtung  sowie  über  die  Rückvergütung  werden  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  getroffen.

Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Verbrauchsstener  und  über  Ansprüche
auf  Rückvergütung  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

*  81.  §  70.)

Die  Auflage,  die  auf  den  Bürgernutzen  zur  Bestreitung  des  nicht  schon  nach  §8  68  bis  80
gedeckten  Gemeindebedarfs  zu  machen  ist,  darf  den  Bürgernutzen  nur  insoweit  belasten,  als  der
bei  der  Berechnung  der  Bürgereinkaufsgelder  erhobene  Anschlag  des  reinen  Wertes  desselben
je  nach  der  in  der  Gemeinde  vorkommenden  Nutzungsart  den  Betrag  für  8  Ster  Holz  oder
für  4  Ster  Holz  und  18  Ar  Acker  oder  Wiesen,  oder  für  36  Ar  Acker  oder  Wiesen  übersteigt.

Die  den  Bürgern  zustehende  Weide,  das  Sammeln  von  Laub,  Stren  und  Leseholz  bleibt
hierbei  außer  Betracht.

Die  Auflage  findet  statt,  sowohl  wenn  die  Bürgernutzungen  nach  Köpfen  oder  nach  Klassen
verteilt  sind,  als  wenn  sie  gemeinderechtlich  auf  Häusern  oder  bestimmten  Gütern  ruhen.

Sie  beträgt  bis  zu  fünf  Zehntel  des  nach  Absatz  1  der  Auflage  unterliegenden  Wertanschlages.


Durch  Beschluß  der  stimmberechtigten  Bürger  mit  Staatsgenehmigung  kann  auch  behufs
Deckung  des  Gemeindeaufwandes  eine  stärkere  Belastung  der  Bürgernutzungen  oder  die  Regelung
der  Belastung  in  anderer  als  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  festgesetzt  werden,  wodurch
jedoch  der  Gesamtbetrag  der  nach  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gebotenen  Bürgernutzungsauflagen
  eine  Minderung  nicht  erleiden  darf.  Eine  stärkere  Belastung  im  ganzen  als
die  gesetzlich  vorgeschriebene  bedarf  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteilen  der  Stimmberechtigten
(§  104  Absatz  2).

§  82.  I§8  80  Absatz  1,  83.)

Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Aufwand  wird  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
Vorschriften  auf  die  gesamten,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der  Gemeinde  veranlagten
und  nach  den  §§  84,  85,  87  bis  92  besonders  gebildeten  Einkommensteueranschläge  und  auf
die  gesamten,  in  das  Grundstückskataster,  Gebäudekataster,  das  Kataster  für  das  Betriebsvermögen
  und  Kapitalkataster  der  Gemarkung  aufgenommenen  Vermögeussteuerwerte  umgelegt.

Das  gewerbliche  Vermögen  eines  Unternehmers  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig,
  in  denen  das  Gewerbe  betrieben  wird  oder  auf  die  es  sich  erstreckt.  Das  landwirt-
        <pb n="586" />
        562  XUV.

schaftliche  Betriebsvermögen  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig,  in  welchen  sich
dasselbe  befindet.  Sofern  hiernach  eine  Verteilung  des  nötigenfalls  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes
  erhöhten  gewerblichen  Vermögens  oder  des  nötigenfalls  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes
  ermäßigten  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  auf  mehrere  Gemarkungen
stattzufinden  hat,  ist  der  auf  jede  Gemarkung  entfallende  Teil  desselben  nach  dem  Verhältnis
des  Steuerwerts  der  in  der  Gemarkung  befindlichen  Betriebskapitalbestandteile  und  des  Steuerwerts
  des  gesamten  Betriebskapitals  zu  berechnen.  Die  Zuweisung  und  Verteilung  dieser
Steuerwerte  auf  die  einzelnen  Gemarkungen  erfolgt  durch  den  Steuerkommissär,  in  dessen
Bezirk  der  Unternehmer  zur  Vermögenssteuer  veranlagt  ist;  Streitigkeiten  über  diese  Verteilung
entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

Steuerpflichtig  sind  hinsichtlich  der  Vermögenssteuerwerte  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Vermögensteile  in  den  Einzelkatastern  gemäß  §  6  Absatz  1  und  2  des  Vermögenssteuergesetzes
  zu  veranlagen  sind.

Wo  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  Staatssteuer  eines  Steuerpflichtigen  eine  andere
Person  als  haftbar  erklären,  gelten  diese  Bestimmungen  sinngemäß  auch  für  die  Gemeindesteuer.

§  83.  |5  80  Absatz  2  bis  4.)

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richtet  sich  bei  den  Einkommensteueranschlägen,
  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §  84,  nach  den  Bestimmungen  des
Einkommensteuergesetzes,  bei  den  Steuerwerten  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  sinngemäß
nach  den  Bestimmungen  des  Vermögenssteuergesetzes  über  den  Beizug  zur  staatlichen  Besteuerung
in  der  betreffenden  Gemarkung.-Bei

  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  beginnt  und  endigt  die  Steuerpflicht
mit  dem  Anfang  des  folgenden  Kalenderjahrs,  wenn  Liegenschaftsvermögen,  welches  bisher
nicht  steuerbar  war,  erstmals  steuerbar  wird  oder  ganz  oder  teilweise  aufhört,  steuerbar  zu  sein.

Bei  den  Steuerwerten  des  steuerbaren  Liegenschaftsvermögens,  welches  von  einem  Steuerpflichtigen
  auf  einen  anderen  übergeht,  geht  die  Steuerpflicht  mit  dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,
  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Ubergangs  (das  Ab=  und  Zuschreiben)  folgt,
auf  den  Erwerber  über.  Dieser  haftet  jedoch  mit  seinem  Rechtsvorgänger  samtverbindlich  für
die  Umlagebeträge  aus  diesem  Liegenschaftsvermögen  aus  der  Zeit  vor  dem  Übergang  der
Beitragspflicht.

Veränderungen  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  und  Gebäude  werden  wirksam  mit
dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  der  Veränderung  (das
Ab=  und  Zuschreiben)  folgt.

In  den  Fällen  der  §§  21,  32  und  43  des  Vermögenssteuergesetzes  hat,  soweit  nicht
Verjährung  eingetreten  ist,  die  Berichtigung  der  Veranlagung  von  dem  Zeitpunkt  an  zu
erfolgen,  von  dem  an  die  unrichtige  Veranlagung  wirksam  geworden  ist  oder  die  unterlassene
Veranlagung  oder  Befreiung  hätte  wirksam  werden  sollen.

Soweit  nicht  vorstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  hat  jede  Abänderung  der  für  die
staatliche  Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeinde-
        <pb n="587" />
        XI  V.  563

besteuerung  ohne  weiteres  Wirkung.  Wird  jedoch  ein  Einkommensteuerpflichtiger  aus  dem
Staatssteuerkataster  entfernt,  weil  sein  Einkommen  unter  900  Mark  herabgesunken  ist,  so
bleibt  seine  Umlagepflicht  gemäß  §  84  in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein
Einkommen  noch  500  Mark  oder  mehr  beträgt.

Verfügungen  der  Steuerbehörden,  durch  welche  Steuerkapitalien  an  einem  anderen  als
dem  gesetzlich  bestimmten  Orte  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind,  bleiben  für  die  Gemeindebesteuerung
  außer  Betracht.

8  84.  [8  80a.)

Außer  den  zur  staatlichen  Einkommensteuer  veranlagten  Einkommen  werden  auch  die
Einkommen  von  500  bis  zu  900  Mark  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen,  soweit  sie  nach
den  für  die  höheren  Einkommen  geltenden  Bestimmungen  über  die  staatliche  Einkommensteuer
zu  letzterer  innerhalb  der  betreffenden  Gemarkung  beizuziehen  wären.  Es  beginnt  aber  diese
Umlagepflicht  bei  den  in  einer  Gemarkung  neu  zu  Veranlagenden  erst  mit  dem  Kalenderjahr,
welches  auf  den  Eintritt  der  die  Umlagepflicht  begründenden  Verhältnisse  folgt,  und  es  endigt
diese  Umlagepflicht  in  einer  Gemarkung  erst  mit  dem  Jahresschlusse,  wenn  der  Pflichtige  in
eine  andere  Gemarkung  des  Großherzogtums  umzieht.  Maßgebend  für  die  erste  Veranlagung
eines  Pflichtigen  ist  das  ihm  beim  Eintritt  der  die  Umlagepflicht  begründenden  Verhältnisse
zufließende  Jahreseinkommen,  soweit  es  gemäß  Artikel  10  des  Einkommensteuergesetzes  in  der
Gemarkung  zu  veranlagen  ist.

Der  Steueranschlag  solcher  Einkommen  beträgt  100  Mark.  Durch  Gemeindebeschluß  mit
Staatsgenehmigung  kann  er  jedoch  auf  150  Mark  festgesetzt  werden.

Personen,  die  erstmals,  oder,  nachdem  ihre  Beitragspflicht  geruht  hat,  erstmals  wieder  in
einer  Gemarkung  in  den  Bezug  eines  Einkommens  von  500  bis  900  Mark  jährlich  gelangen,
sind  verpflichtet,  dies  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  Steuerkommissär  oder  dem  Steuererheber
  ihres  Wohnorts  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.  Die  Veranlagung  erfolgt  durch
den  Schatzungsrat  und  den  Steuerkommissär.  Das  nähere  hierüber  wird  durch  Verordnung
bestimmt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  werden  an  Geld  bis  zu  30  Mark  bestraft.  Der
Bürgermeister  ist  befugt,  diese  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  459  der  Strafprozeßordnung  festzustellen
  und  zu  vollstrecken,  auch  da,  wo  ihm  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  nicht  übertragen
ist;  die  §§  128,  129  und  133  des  badischen  Einführungsgesetzes  zu  den  Reichssustizgesetzen
vom  3.  März  1879  finden  Anwendung.

§  85.  I8  80  b.]

Zur  Gemeindebesteuerung  sind  ferner  Gehalte,  Pensionen  und  Wartegelder,  welche  auf
Grund  des  Artikels  6  Ziffer  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  Beizug  zur  Staatssteuer  befreit
sind,  beizuziehen,  sofern  die  Bezugsberechtigten  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des
Reichsgesetzes  über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  haben.  Auf  diese  Bezüge  findet
§  94  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  und  Städteordnung  Anwendung.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.  79
        <pb n="588" />
        564

XIV.

Die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  Abschnitt  !  bis  III  und  des  Veranlagungsgesetzes
  §§  10  bis  mit  25  und  29  sind  sinngemäß  anzuwenden.  Auf  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  (Artikel  14  des  Einkommensteuergesetzes)  findet  §  84  Absatz  4
Anwendung.

§  86.  (§8  81.)

Befreit  vom  Beizug  zur  Gemeindebesteuerung  sind:

—

ii

—

Bit

—

P

B#

die  Steuerwerte  der  Gemeinde  selbst  und  derjenigen  Anstalten,  welche  auf  ihre  Rechnung

unterhalten  werden,

die  Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  und  die  Steueranschläge  aus  dem  Einkommen

des  Großherzogs  und  der  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses,

3.  die  Steuerwerte  der  landesfürstlichen  Residenz=  und  Lustschlösser  und  Gärten,  sowie  der

Schlösser  und  Gärten  der  Großherzoglichen  Prinzen,

die  Steuerwerte  der  Residenzschlösser  und  der  dazu  gehörigen  Gärten  der  Standesherren,
die  Steuerwerte  der  für  Lehranstalten  und  sonstige  Wissenschafts=  und  Kunstzwecke

bestimmten  öffentlichen  Gärten,

die  Steuerwerte  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  der  Stiftungen,  soweit  deren

Ertrag  zur  Förderung  der  Zwecke  der  Gemeinde  bestimmt  ist,

die  auf  den  Namen  der  Schuldienste  der  betreffenden  Gemeinden  katastrierten  Steuerwerte,



die  Steuerwerte  der  den  Pfarrdiensten  der  betreffenden  Gemeinde  zum  ständigen  Genuß

gewidmeten  Grundstücke  bis  zum  Betrage  von  10  000  Mark.  Besitzt  ein  Pfarrdienst
keine  Steuerwerte  in  Grundstücken  oder  an  solchen  nicht  volle  10  000  Mark  in  der
betreffenden  Gemeinde,  so  darf  diese  Summe  aus  Steuerwerten  des  Kapitalvermögens
des  Pfarrdienstes,  diese  im  gesetzlich  (§  93  Absatz  1)  geminderten  Betrage  gerechnet,
entnommen  oder  ergänzt  werden,

die  Einkommensteueranschläge  von  den  aus  einer  badischen  Staatskasse  fließenden  Gehalts-,

  Pensions=  und  Wartegeldbezügen  der  Landes=  und  sonstigen  Reichsangehörigen,
welche  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870,  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  betreffend,  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  nicht  im  Großherzogtum  haben,
sowie  der  Reichsausländer,  welche  ihren  Wohnsitz  nicht  im  Großherzogtum  haben.

Die  durch  besondere  Gesetze  und  Staatsverträge  festgesetzten  Befreiungen  von  der  Gemeindebesteuerung
  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

887.  (§  82

Die  Reichsbankanstalten,  und  zwar  die  Reichsbankhauptstelle,  die  Reichsbankstellen  und  die
Reichsbanknebenstellen,  werden  an  den  Orten,  an  welchen  solche  bestehen,  zur  Gemeindebesteuerung
je  mit  dem  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes  erhöhten  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens
  beigezogen,  welches  durch  die  Hälfte  desjenigen  Teils  des  Grundkapitals  der  Reichsbank
        <pb n="589" />
        XLV.  56

gebildet  wird,  der,  nach  Verhältnis  des  Reinertrags  des  letzten  Jahres  berechnet,  auf  die
betreffende  Zweiganstalt  entfällt.

Außerdem  wird  die  Reichsbank  mit  einem  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes
  über  die  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  besonders  gebildeten  Einkommensteueranschlag  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen.

Dieser  Gesamteink  steueranschlag  wird  unter  die  Gemeinden,  in  welchen  Reichsbankanstalten
  bestehen,  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  nach  dem  Verhältnis  des
daselbst  durch  die  Reichsbank  zu  versteuernden  Steuerwerts  des  gewerblichen  Vermögens  verteilt.

Die  Festsetzung  des  Steueranschlags  der  Reichsbankanstalten  geschieht  durch  die  für  die
Veranlagung  zur  staatlichen  Vermögenssteuer  und  Einkommensteuer  zuständige  Behörde  und
nach  dem  hierfür  vorgeschriebenen  Verfahren.

8  88.  [8  84.

Die  in  Artikel  5B  des  Einkommensteuergesetzes  genannten  juristischen  Personen  (Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  2c.)  werden  mit  ihren  Einkommensteueranschlägen
ohne  Rücksicht  auf  den  Sitz  der  Gesellschaft  2c.  da  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen,  wo  sie
ihr  Gewerbe  betreiben.

Ist  letzteres  an  mehreren  Orten  der  Fall  oder  findet  nach  §  82  Absatz  2  eine  Verteilung
des  Steuerwertes  des  gewerblichen  Vermögens  auf  mehrere  Gemeinden  statt,  so  wird  der
gesamte  Einkommensteueranschlag  der  juristischen  Person  unter  die  verschiedenen  beteiligten  Gemeinden
  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  nach  dem  Verhältnis  des  in  jeder  derselben
  der  Gemeindebesteuerung  unterliegenden  Steuerwerts  ihres  gewerblichen  Vermögens  verteilt.

§  89.  §  84  „v

Wenn  eine  gemeindesteuerpflichtige  physische  Person,  welche  im  Großherzogtum  ihren
Wohnsitz  hat,  oder  wenn  mehrere  solche  Personen  gemeinschaftlich  ein  gewerbliches  Unternehmen
in  einer  anderen  badischen  Gemeinde  betreiben,  als  in  welcher  sie  zur  Einkommensteuer  staatlich
veranlagt  sind,  so  kann  die  Gemeinde  des  Gewerbebetriebs,  vorausgesetzt,  daß  in  derselben  das
betreffende  Unternehmen  mit  einem  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  von  mindestens
75000  Mark  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen  wird,  verlangen,  daß  ihr  von  demjenigen
Teile  der  Einkommensteueranschläge  der  an  dem  Unternehmen  beteiligten  Personen,  welcher  bei
verhältnismäßiger  Verteilung  derselben  nach  den  verschiedenen  Einkommensquellen  (Artikel  2
Ziffer  1  bis  4  des  Einkommoensteuergesetzes)  auf  das  betreffende  Gewerbeunternehmen  entfällt,
sieben  Zehntel  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  zugewiesen  werden.

Ist  der  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  der  gewerblichen  Unternehmung  auf
mehrere  Gemeinden  verteilt  (§  82  Absatz  2),  so  werden  die  sieben  Zehntel  des  Einkommensteueranschlags
  des  Unternehmens  nach  Maßgabe  der  Verteilung  des  Steuerwerts  des  gewerblichen
  Vermögens  diesen  Gemeinden  zugewiesen,  wobei  aber  die  Betreffnisse,  welche  einer  mit
einem  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  mit  weniger  als  75000  Mark  beteiligten  Gemeinde
zufallen  würden,  der  Besteuerung  der  Gemeinde  des  Wohnsitzes  des  Unternehmers  verbleiben.

79.
        <pb n="590" />
        566  XLV.

Zu  diesem  Zweck  haben  die  an  dem  Gewerbeunternehmen  beteiligten  Personen  auf  Ver—
langen  der  mit  der  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  betrauten  Behörden  das  ihnen  aus  jenem
Unternehmen  zufließende  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

8  90.  [8  845.1

Wenn  eine  gemeindesteuerpflichtige  physische  oder  juristische  Person,  welche  im  Großherzogtum
ihren  Wohnsitz  hat,  in  einer  anderen  badischen  Gemeinde,  als  in  welcher  sie  zur  Einkommen—
steuer  staatlich  veranlagt  ist,  Grundstücke  oder  Gebäude  im  Steuerwert  von  zusammen  mindestens
75  000  Mark  zu  versteuern  hat,  so  kann  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Liegenschaftsbesitz  liegt,
verlangen,  daß  ihr  von  demjenigen  Teile  des  Einkommensteueranschlags  des  Liegenschaftsbesitzers,
welcher  bei  verhältnismäßiger  Verteilung  dieses  Anschlags  nach  den  verschiedenen  Einkommensquellen
  (Artikel  2  Ziffer  1  bis  4  des  Einkommensteuergesetzes)  auf  den  betreffenden  Liegenschaftsbesitz
  entfällt,  sieben  Zehntel  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  zugewiesen  werden.

Zu  diesem  Zwecke  hat  der  beteiligte  Liegenschaftsbesitzer  auf  Verlangen  der  mit  der  Veranlagung
  zur  Gemeindesteuer  betrauten  Behörde  das  ihm  aus  dem  betreffenden  Liegenschaftsbesitze
  zufließende  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

8  91.  (8  84  b.)

Wenn  eine  nicht  im  Großherzogtum  wohnende,  nach  Artikel  5  A  ill  des  Einkommensteuergesetzes
  steuerpflichtige  Person  der  Gemeindebesteuerung  unterliegendes  und  gleichzeitig  von  der
Gemeindebesteuerung  befreites  (§  86  Ziffer  9)  Einkommen  bezieht,  so  ist  aus  dem  ersteren
Einkommen  für  die  Gemeindebesteuerung  ein  besonderer  Einkommensteueranschlag  nach  Vorschrift
des  Einkommensteuergesetzes  beziehungsweise  des  §  84  zu  bilden.

Wenn  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  einer  solchen  Person  aus  verschiedenen
Orten  (Gemarkungen)  fließt,  so  wird  der  Steueranschlag  dieses  Einkommens  auf  die  betreffenden
Gemeinden  nach  Verhältnis  des  in  jeder  derselben  der  Gemeindebesteuerung  unterliegenden
Steuerwerts  des  liegenschaftlichen  und  Betriebsvermögens  des  Steuerpflichtigen  verteilt.

Ergeben  sich  hierbei  Teilbeträge  unter  100  Mark,  so  bleiben  diese  außer  Ansatz.

§  92.  I§  84)
In  welchen  Gemeinden  Steuerwerte  zum  Zweck  der  Gemeindebesteuerung  zu  veranlagen,
ferner  ob  und  wie  Einkommensteueranschläge  unter  mehrere  Gemeinden  zu  verteilen  sind,
entscheiden  in  Streitfällen  die  Verwaltungsgerichte.  Die  Klage  ist  gegen  die  Gemeinde  zu  richten,

in  welcher  durch  die  Steuerbehörden  der  Steuerwert  veranlagt,  beziehungsweise  welcher  der
streitige  Anteil  am  Einkommensteueranschlag  zugewiesen  ist.

8  93.  IS§  85.)
Der  durch  Gemeindeumlagen  aufzubringende  Betrag  (§  82)  ist  auf  die  Steuerwerte  des
gesamten  Liegenschafts-,  Betriebs=  und  Kapitalvermögens,  sowie  auf  die  Einkommensteueranschläge
  in  der  Art  gleichheitlich  auszuschlagen,  daß  die  Steuerwerte  der  klassifizierten  Grund-
        <pb n="591" />
        XLV.  567

stücke,  sowie  der  einzeln  geschätzten  Hofgüter  ohne  den  Abzug  des  §  31  Absatz  2  des  Ver-Mögenssteuergesetzes,
  die  Steuerwerte  des  gewerblichen  Vermögens  mit  dem  nach  §  54  des
Vermögenssteuergesetzes  erhöhten  Betrag,  die  Steuerwerte  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens
  mit  dem  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes  ermäßigten  Betrage,  die  Steuerwerte
  des  Kapitalvermögens  nur  mit  7/  ihres  vollen  Betrags,  die  Einkommensteueranschläge
mit  dem  sechsfachen  ihres  Betrags  in  Berechnung  kommen.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  auf  die  Dauer  von  jeweils  fünf
Jahren  bestimmt  werden,  daß  die  Einkommensteueranschläge  nur  mit  dem  fünffachen  oder
erhöht  bis  zum  achtfachen  ihres  Betrags  in  Berechnung  zu  kommen  haben.

8  94.  18  871

Von  dem  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  dürfen  höchstens  10  Pfennig  von  100  Mark
erhoben,  die  Diensteinkommen,  Ruhe-  und  Unterstützungsgehalte  der  Beamten  und  Bediensteten
des  Reichs,  des  Staates  (einschließlich  der  Volksschullehrer),  des  Großherzoglichen  Hofes  und
der  Gemeinden,  der  Geistlichen,  sowie  die  entsprechenden  Bezüge  ihrer  Witwen  und  Waisen
zur  Gemeindebesteuerung  höchstens  mit  einer  Umlage  von  2  Mark  50  Pfennig  von  100  Mark
des  Einkommensteueranschlags  belastet  werden.

Zu  diesem  Behufe  haben  die  obenbezeichneten  Steuerpflichtigen  auf  Verlangen  der  mit  der
Veranlagung  der  Gemeindesteuer  betrauten  Behörden  ihr  aus  öffentlichem  Dienstverhältnis
fließendes  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

5  95.  I8  88.

Die  Vorschriften  über  die  Aufstellung  des  Gemeindekatasters,  Feststellung,  Bekanntmachung
und  Erhebung  der  Gemeindeumlagen  werden  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  Gemeindeumlagen  sind  zu  einem  Viertel  sofort  nach  deren  vollzugsreifer  Feststellung,
die  drei  übrigen  Vierteile  jeweils  auf  die  durch  Verordnung  bestimmten  Termine  fällig.

Umlagerückstände  und  Umlagenachträge  sind  in  ihrem  ganzen  Betrag  alsbald  nach  erfolgter
Feststellung  fällig.  Auf  Ansuchen  der  Umlagepflichtigen  sind  angemessene  Fristen  zu  bewilligen.

Einsprache  gegen  die  Richtigkeit  der  Schuld  hält  die  Vollstreckung  bis  zum  Erlaß  einer
rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  auf.

Bezüglich  der  Betreibung  der  öffentlichen  Abgaben  an  die  Gemeinde  gelten  die  gleichen
Vorschriften,  wie  für  die  direkten  staatlichen  Steuern.

§  96.  (§S  899.  ]

Zur  Erfüllung  von  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Aufgaben  sind  die  umlagepflichtigen
Einwohner  auch  zu  persönlichen  Diensten,  welche  jedoch  durch  Stellvertreter  geleistet  werden
können,  verpflichtet.

Auch  kann  die  Naturalleistung  von  Hand=  und  Fuhrdiensten  für  die  Gemeinde  durch
Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  festgesetzt  werden,  sofern  zur  Bezahlung  dieser  Dienste
durch  die  Gemeindekasse  Umlagen  erhoben  werden  müßten.
        <pb n="592" />
        568  XIV.

Zur  Leistung  der  Fuhrdienste  sind  diejenigen  umlagepflichtigen  Einwohner  verpflichtet,
welche  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  oder  der  Landwirtschaft  in  der  Gemeinde  Zugtiere  besitzen.

Sollen  die  fraglichen  Dienste  unentgeltlich,  das  heißt  ohne  Gewährung  einer  billigen
Vergütung  aus  der  Gemeindekasse  geleistet  werden,  so  muß  auch  die  Mehrheit  der  zur  Leistung
der  Dienste  der  einen  oder  anderen  Art  Verpflichteten  beistimmen.

8  97.  (#  90.)

Außer  den  in  §  50  des  Gesetzes  über  die  Rechte  der  Gemeindebürger  und  die  Erwerbung
des  Bürgerrechts  genannten  Personen  sind  von  der  Leistung  persönlicher  Dienste,  soweit  sie
nicht  den  Eigentümern  oder  Mietern  bestimmter  Liegenschaften  obliegen,  befreit:  die  Beamten
und  Angestellten  des  Reiches  und  des  Staates,  die  Standes=  und  Grundberren,  die  Geistlichen,
Lehrer,  ÄArzte,  die  zum  aktiven  Militärdienst  gehörigen  Militärpersonen,  endlich  alle  nicht
bürgerlichen  Einwohner,  welche  das  65.  Lebensjahr  erreicht  haben.

Weitere  Befreiungen  können  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  ausgesprochen
  werden.

§  98.  I§8  91.)
Die  näheren  Bestimmungen,  insbesondere  über  Art,  Umfang,  Maßstab  der  Verteilung,
sowie  über  den  Vollzug  und  die  etwaige  Vergütung  der  Gemeindedienste,  wie  auch  der  Handund
  Fuhrdienste,  werden  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  getroffen.

g  99.  8  93.

Jedem  einzelnen  Gemeindesteuerpflichtigen,  welcher  mindestens  den  fünften  Teil  der  gesamten
umlagepflichtigen  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  Gemeinde  besitzt,  steht  das  Recht  der
Teilnahme  an  den  Verhandlungen  und  an  der  Beschlußfassung  des  Gemeinderats  und  des  Bürgerausschusses,
  insofern  er  nicht  durch  Wahl  hierzu  berufen  ist,  dann  zu,  wenn  es  sich  um  folgende
Gegen  stͤnde  handelt:

1.  die  Aufstellung  des  Voranschlags  und  Festsetzung  der  Umlage,
2.  die  Errichtung  neuer  ständiger  Gemeindedienste  und  die  dafür  auszuwerfenden  Gehalte,
3.  neue  Erwerbungen,  Herstellung  von  Neubauten,  Aufnahme  von  Darlehen,  sofern  hierzu
die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erforderlich  ist  und  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises
  beziehungsweise  des  Aufwands  oder  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlehen
Umlagen  erhoben  werden  müssen,
4.  die  näheren  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Naturalleistung  von  Hand=  und  Fuhrdiensten
für  die  Gemeinde  (§  98  der  Gemeindeordnung),
5.  die  Prüfung,  Abhör  und  Verbescheidung  von  Gemeinderechnungen,  wenn  in  dem
betreffenden  Jahr  Umlagen  erhoben  werden.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  der  fragliche  Steuerpflichtige  in  den  Gemeinderat  wählbar
ist,  kann  er  dieses  Recht  persönlich  ausüben:  im  übrigen  steht  ihm  die  Ausübung  durch  einen
die  fragliche  Voraussetzung  in  seiner  Person  erfüllenden  Stellvertreter  zu.
        <pb n="593" />
        XLV.  569

Den  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  Beigezogenen  steht  das  volle  Stimmrecht,  wie
den  Mitgliedern  des  Gemeinderats  zu;  sie  können  von  allen  in  Frage  kommenden  Akten  und
Urkunden  Einsicht  begehren.  Bei  der  Beurteilung  der  Beschlußfähigkeit  des  Gemeinderats  und
des  Bürgerausschusses  kommen  diese  Beigezogenen  nicht  in  Betracht.

§  100.  I  94.

Die  Verwalter  des  Domänenfiskus,  der  Standes=  und  Grundherren,  sowie  der  über  einen
oder  mehrere  Bezirke  sich  erstreckenden  Stiftungen,  ferner  alle  diejenigen,  welche  mit  einem
Steuerwert  und  Einkommensteueranschlag  von  mindestens  50  000  Mark  zur  Gemeinde  umlagepflichtig
  sind,  find  zur  Beratung  des  Voranschlags  unter  der  Voraussetzung  einzuladen,  daß
überhaupt  eine  Umlage  zu  beschließen  ist.  Sie  sind  in  diesem  Falle  mit  ihren  Einwendungen
zu  hören  und  können  solche  schriftlich  dem  Voranschlag  anschließen.

2  Abschnitt.

Von  den  AKnulehen  der  Gemeinde.
F  101.2

Der  Gemeinderat  beschließt  diejenigen  Kapitalaufnahmen,  welche  zur  Abtragung  aufgekündeter
  Kapitalien  gemacht  werden,  sowie  diejenigen,  welche  zur  Bestreitung  voranschlagsmäßiger
  Ausgaben  erforderlich  sind  und  innerhalb  desselben  Rechnungsjahres  aus  den  laufenden
Einnahmen  wieder  getilgt  werden.

Zu  anderen  nötigen  Anlehen  ist  die  Einwilligung  der  Gemeinde  erforderlich.

Sie  können  nur  nötig  werden,  wenn  die  ordentlichen  Einkünfte  der  Gemeinde  erschöpft
und  zu  einer  unvermeidlichen  oder  höchst  nützlichen  Ausgabe  keine  anderen  zweckmäßigeren  außerordentlichen
  Einnahmen  aufzufinden  sind.

3.  Abschnitt.

Von  den  Aberschügen  der  Gemeindekasse.

8  102.

Die  nach  gesetzlicher  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  vorhandenen  Überschüsse  sind  zur
Schuldentilgung  zu  verwenden,  und,  wenn  keine  Schulden  vorhanden  sind,  zu  Kapital  anzulegen.
  Die  Größe  der  Kapitalanlage  richtet  sich  nach  dem  Wert  der  Gemeindegebäude,  welche
durch  ein  Unglück  zerstört  werden  können,  oder  wenigstens  nach  dem,  das  den  höchsten  Wert
hat,  und  nach  den  wahrscheinlichen  Kosten,  welche  Naturereignisse,  denen  das  Gemeindegut
ausgesetzt  ist,  außergewöhnlich  veranlassen  können.
        <pb n="594" />
        570  XLV.
§  103.

Eine  andere  Verwendung  der  lberschüsse,  als  zur  Schuldenbezahlung  und  zu  Kapitalanlagen
und  über  die  Verwendung  derer,  die  nicht  mehr  zu  Kapital  angelegt  werden  sollen,  kann  nur
von  der  Gemeindeversammlung  beschlossen  werden.

Werden  solche  Überschüsse  unter  die  Gemeindebürger  verteilt,  so  geschieht  die  Verteilung
nach  Köpfen.

Die  Witwen  der  Gemeindebürger  erhalten  den  vollen  Anteil,  der  ihrem  verstorbenen
Ehemann,  wenn  er  noch  am  Leben  wäre,  zufiele.

4.  Abschnitt.
Von  dem  Almendgenuß.
8  104.

Die  Art  der  Benutzung  der  ungeteilten  Almendgüter,  die  Größe  der  Genußteile  und  die
Art  der  periodischen  Verteilung  der  letzteren  bei  geteilten  Almendgütern,  sowie  die  Größe  der
Bürgerholzgaben  richtet  sich  nach  dem  unbestrittenen  Zustande  vom  1.  Januar  1831.

Er  kann  durch  einen  Beschluß  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  aller  stimmfähigen  Gemeinde—
bürger  auf  eine  andere  Weise  festgesetzt  werden,  und  zwar  nur  insofern  nicht  die  Genußteile
unwiderruflich  auf  dem  Besitz  bestimmter  Güter  oder  Häuser  haften.

Kommt  über  die  vom  Gemeinderat  beantragte  Anderung  des  Almendgenusses  ein  gültiger
Beschluß  der  stimmberechtigten  Gemeindebürger  nicht  zu  stande  oder  wird  der  Antrag  des
Gemeinderats  durch  Beschluß  der  stimmberechtigten  Gemeindebürger  abgelehnt,  so  kann  auf
Antrag  des  Gemeinderats  durch  Gemeindebeschluß  eine  Anderung  des  Almendgenusses  angeordnet
werden,  wenn  überwiegende  öffentliche  Interessen  dafür  vorliegen  und  den  Genußberechtigten
beim  Vollzug  der  Anderung  für  die  seitherige  Almendnutzung  ein  gleichwertiger  Ersatz  durch
eine  andere  Naturalnutzung  oder,  sofern  dies  nicht  tunlich,  durch  eine  Geldrente  gewährt  wird.

Eine  Verminderung  der  Größe  der  Holzgaben  kann  infolge  der  verminderten  nachhaltigen
Ertragsfähigkeit  der  Waldungen  stattfinden.

§  105.

In  dem  ebengedachten  Falle  trifft  die  Verminderung  sämtliche  Gaben  in  gleichem  Verhältnisse.
  Sinken  die  Gaben  auf  ein  halbes  Klafter  herunter,  so  können  solche  nicht  weiter
verteilt  werden,  und  wenn  sie  noch  weiter  vermindert  werden  sollen,  so  ist  ihre  Anzahl  so  zu
beschränken,  daß  nur  die,  welche  am  längsten  im  Genusse  sind,  soweit  es  der  Ertrag  des  Waldes
zuläßt,  ein  halbes  Klafter  erhalten,  die  später  Eingetretenen  aber  ihren  Anteil  auf  solange
verlieren,  bis  sie  in  erledigte  Genußteile  eintreten  können.
        <pb n="595" />
        XLV.  571

8  106.

Der  zum  Bürgergenuß  Berechtigte  rückt  in  solchen  ein,  wenn  er  das  fünfundzwanzigste
Jahr  zurückgelegt  und  eine  eigene  Haushaltung  oder  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  ge—
gründet  hat.

Nach  zurückgelegtem  fünfundzwanzigsten  Jahre  tritt  auch  der  Soldat  in  den  Rang  des
Bürgergenusses  ein,  er  kann  aber  den  Genuß  selbst  nur  unter  den  obengedachten  Bestimmungen
erhalten.

8  107.

Ist  das  Almendgut  in  bestimmte  Teile  geteilt  und  die  Zahl  der  Berechtigten  ist  größer,
als  die  der  Teile,  so  findet  das  Einrücken  erst  statt,  wenn  ein  Teil  erledigt  wird.

Das  gleiche  tritt  bei  den  Holzgaben  ein.

Sind  in  solchem  Falle  zur  nämlichen  Zeit  mehrere  zum  Einrücken  gleich  Berechtigte  vor—
handen,  so  entscheidet  das  Los  über  den  Vorzug  des  einen  vor  dem  anderen;  die,  welche  in  dem
Lose  durchfallen,  sind  bei  der  nächsten  Austeilung  der  Almendgenüsse  die  zuerst  Berechtigten.

8  108.

Die  Berechtigung  zum  Almendgenuß  darf  durch  Veräußerung  oder  Erbschaft  auf  andere
nicht  übertragen  werden,  außer  wo  das  Nutzungsrecht  auf  dem  Besitze  gewisser  Liegenschaften
haftet,  und  in  solchem  Falle  nur  zugleich  mit  diesem  letzteren.

8  109.
Ohne  Genehmigung  des  Gemeinderats  darf  kein  Almendstück  verpachtet  werden.

8  110.

Der  Gemeinderat  ist  berechtigt,  den  Bürgern,  welche  ihre  Almendgüter  im  Bau  ver—
wahrlosen,  solche  auf  unbestimmte  Zeit  zu  entziehen.

8  111.

Der  Verkauf  von  Bürgerholzgaben  ist  nur  erlaubt,  wenn  der  Bürger  nachgewiesen  hat,

daß  er  für  seine  eigenen  Feuerungsbedürfnisse  gedeckt  ist.
112.

Nutzungsberechtigten,  welche  mit  Berichtigung  einer  Schuld  an  die  Gemeinde  im  Rückstande
  sind,  kann  der  Gemeinderat  die  Ausübung  des  Genusses  solange  zugunsten  der  Gemeinde
entziehen,  als  dies  zur  Tilgung  der  Schuld  erforderlich  ist.

Die  gleiche  Befugnis  steht  dem  Gemeinderat  hinsichtlich  der  Bürgernutzungen  solcher  Berechtigten
  zu,  welche  —  abgesehen  von  Fällen  vorübergehender  Hilfsbedürftigkeit  —  durch  die  öffentliche
  Armenpflege  aus  Mitteln  der  Gemeinde  unterstützt  werden.

Die  Ausübung  der  Nutzungsberechtigung  durch  die  Gemeinde  an  Stelle  des  Berechtigten

kann  in  diesem  Fall  solange  fortdauern,  als  die  Unterstützung  gewährt  wird.
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  80
        <pb n="596" />
        572  XLV.

Erreicht  der  jährliche  Aufwand  der  Gemeinde  für  solche  den  Ertrag  der  Nutznießung
nicht,  so  ist  der  Rest  an  den  Nutzungsberechtigten  auszufolgen.

Den  Genußberechtigten  steht  gegen  den  Beschluß  des  Gemeinderates  nur  das  Recht  der
Beschwerdeführung  an  die  vorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde  zu.

5.  Abschnitt.
Von  der  Verteilung  des  Almend-  und  Gemeindeguts.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

113.

Almend=  und  Gemeindegut,  sofern  sie  volles  Eigentum  der  Gemeinde,  sind  zum  Genusse
oder  zu  Eigentum  teilbar.

In  dem  letzteren  Falle  muß  jedoch  vorher  unter  sämtliche  Gemeindebürger  ein  halber
Morgen  Acker  und  ein  halber  Morgen  Wiesen,  oder  ein  Morgen  Ackerland  oder  ein  Morgen
Wiesen,  zum  Almendgenusse  verteilt  werden,  insofern  nicht  jeder  einen  gleich  großen  Almendgenuß
  bereits  besitzt.

Nur  das  noch  Ubrige  kann  zu  Eigentum  verteilt  werden.

Ausgenommen  von  aller  Verteilung  sind  die  Gemeindewaldungen.

Ausgenommen  sind  ferner  die  Almendgüter,  von  welchen  die  Genußrechte  in  einer  bestimmten
  Morgenzahl  unwiderruflich  an  bestimmten  Hofgütern  oder  Häusern  haften.

114.

Ist  das  zu  verteilende  Gemeinde=  oder  Almendgut  zu  Unterpfand  gegeben,  so  kann,
wenn  der  Gläubiger  nicht  einwilligt,  dessen  Verteilung  zu  Eigentum  solange  nicht  stattfinden,
  bis  solches  von  dieser  Last  befreit  ist.

§  115.

Wo  die  Beibehaltung  eines  gemeinschaftlichen  Weidfeldes  oder  eines  Tummelplatzes  für
das  Vieh  nötig  ist,  oder  die  Verwendung  eines  freien  Raumes  zu  öffentlichen  Plätzen  zweckmäßig
erscheint,  muß  vor  der  Teilung  ein  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessener  Teil  zu  diesem  Zwecke
ausgeschieden  werden.

§  116.

Ruht  auf  den  zum  Eigentum  oder  zum  Genusse  zu  verteilenden  Ländereien  eine  unbestrittene
  unwiderrufliche  Berechtigung  Dritter,  die  mit  der  Verteilung  nicht  bestehen  kann,  der
dritte  Berechtigte  will  aber  solche  nicht  abtreten,  so  kann  bei  der  obersten  Staatsbehörde  nachgesucht
  werden,  daß  er  dazu  gegen  vollständige  vorgängige  Entschädigung  verbindlich  erklärt  werde.

Ist  diese  Erklärung  erfolgt  und  der  dritte  Berechtigte  und  die  zur  Teilung  Berechtigten
kommen  nicht  in  gütlichen  Wegen  über  eine  Abfindung  überein,  so  ist  der  Wert  in  rechtlicher
        <pb n="597" />
        XLV.  573

Form  abzuschätzen  und  dem  Berechtigten  vor  der  Verteilung  zu  entrichten;  dem  letzteren
bleibt  der  Rechtsweg  vorbehalten,  jedoch  nur  wegen  vermeintlich  zu  geringen  Betrages  des
abgeschätzten  Wertes.  Wenn  der  Rechtsstreit  erhoben  ist,  so  bleibt  die  Verteilung  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  aufgeschoben.

8  117.

Steht  zwei  oder  mehreren  Gemeinden  eine  Länderei  in  Gemeinschaft  zu,  so  muß  solche
zwischen  den  Gemeinden  selbst  geteilt  sein,  ehe  die  Teilung  unter  die  Einzelnen  erfolgen  kann.  Jede
Gemeinde  kann  die  Teilung,  wenn  die  andere  Gemeinde  nicht  beistimmt,  vor  Gericht  verlangen.

B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Von  der  Verteilung  des  seither  gemeinschaftlich  benutzten  Almendguts  zum  Genusse  unter  die  Einzelnen.

8  118.

Zu  der  Verteilung  gemeinschaftlich  benutzter  Almendländereien  unter  die  einzelnen  berech—
tigten  Gemeindebürger  zur  Kultur  und  zum  Genuß  ist  die  Zustimmung  der  letzteren  mit  abso—
luter  Mehrheit  erforderlich.

Will  sich  die  Mehrheit  zu  einer  Teilung  nicht  entschließen,  so  können  Einzelne  unter  Verzicht
  auf  den  gemeinschaftlichen  Genuß  verlangen,  daß  jedem  von  ihnen  ein  seinem  Genuß  verhältnismäßig
  gleich  kommender  Teil  an  einem  schicklichen  Ende  des  Almendguts  auf  ihre
Kosten  zur  ausschließlichen  Benutzung  zugeschieden  werde.

8  119.
Ist  die  Teilung  beschlossen,  so  sind  die  Art  der  Teilung,  sowie  die  den  künftigen  ein—
zelnen  Teilnehmern  aufzulegenden  Bedingungen  festzusetzen.

8  120.
Die  Teilung  geschieht,  wenn  nicht  die  Gemeinde  etwas  anderes  beschließt,  oder  nicht  ein
anderer  Maßstab  vermöge  Privatrechtstitel  einzelnen  Bürgern  Vorrechte  gibt,  nach  Köpfen
in  möglichst  gleichem  Wert  durch  das  Los.

*  121.
Wo  bereits  Almendgut  in  einzelnen  Teilen  zum  Genuß  gegeben  ist,  kann  bei  zunehmender

Zahl  der  Berechtigten  eine  weitere  Verteilung  dieser  Gennußteile  stattfinden,  jedoch  nur  insoweit,
als  solche  das  in  §  112  bestimmte  Maß  übersteigen").

*)  Die  hier  in  Frage  kommende  frühere  Fassung  des  §&amp;amp;  112  lantet:

„Auf  den  Ertrag  von  einem  halben  Morgen  Almendackerland  und  von  einem  halben  Morgen  Almendwiesen,  oder  wo
keine  Almendwiesen  vorhanden  sind,  von  einem  Morgen  Ackerland  oder  umgekehrt,  welche  ein  Gemeindebürger  im  Genuß  hat,
sodann  ebenso  auf  zwei  Klaster  Bürgerholzgaben,  darf,  außer  für  Forderungen  der  Gemeinde  selbst,  kein  gerichtlicher  Zugriff
erkannt  werden.  Auf  den  Ertrag  aller  dieses  Maß  übersteigenden  Bürgernutzungen  hat  die  Gemeindekasse  für  ihre  Forderungen
ein  allen  andern  Gläubigern  vorgehendes  Vorzugsrecht.“"  60
        <pb n="598" />
        574  XLV.
122.
In  diese  Genußteile,  welche  wo  möglich  alle  in  der  soeben  angegebenen  Größe  zu  bilden,
oder  insofern  einige  einen  geringeren  Betrag  erhalten,  nach  und  nach  auf  solche  zu  bringen

sind,  rücken  die  neu  hinzutretenden  Berechtigten  ein  und  verbleiben  darin,  bis  sie  in  größere
erledigte  Genußteile  einrücken  können.

123.
Witwen  erhalten,  solange  sie  im  Witwenstande  verbleiben,  dasjenige,  was  ihr  verstorbener
Ehegatte  erhalten  haben  würde.
8  124.
Wo  Ortsgeistliche  und  Schullehrer  Anteil  an  dem  gemeinschaftlichen  Genuß  hatten,  muß

jedem  von  ihnen  zu  gleichem  Zwecke  ein  im  Verhältnis  seines  Genusses  zu  bemessender  Anteil
zugeteilt  werden.

II.  Von  der  Verteilung  des  Almendguts  zu  Eigentum.
125.

Einzelne  können  nicht  auf  Teilung  des  Almendguts  zu  Eigentum  und  zur  Kultur  klagen.
Wenn  aber  eine  Anzahl  von  Gemeindebürgern,  die  viermal  so  groß  ist,  als  der  Gemeinderat,
dem  Bürgermeister  den  Wunsch  ausdrückt,  daß  geteilt  werden  möchte,  so  ist  er  verpflichtet,  der
Gemeinde  diesen  Wunsch  vorzulegen.

Das  nänmliche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Gemeinderat  die  Teilung  für  nötig  und  nützlich  hält.

§  126
Ist  die  Teilung  durch  drei  Viertel  aller  stimmfähigen  Bürger,  unter  Rücksicht  auf  den
113,  beschlossen,  so  sind  die  Art  der  Verteilung  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  die
Anteile  den  künftigen  Besitzern  zufallen  sollen,  festzusetzen.

127.

Werden  seither  gemeinschaftlich  benützte  Almendgüter  zu  Eigentum  verteilt,  so  geschieht
die  Teilung,  wenn  von  der  Gemeinde  nichts  anderes  bestimmt  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Genuß,
unter  sämtliche  Gemeindebürger  nach  Köpfen,  in  Teilen  von  möglichst  gleichem  Wert,  durch
das  Los.

8  128.
Almendgut,  das  seither  in  einzelnen  Teilen  zum  Genuß  abgegeben  worden  ist,  kann  unter
Beobachtung  des  §  113  ebenfalls  geteilt  werden.

Diese  letzteren  in  Gemäßheit  des  §  113  von  der  Almendteilung  ausgenommenen  Anteile
sind  unteilbar  und  müssen  fortdauernd  als  Bürgergenuß  erhalten  werden.
        <pb n="599" />
        XI.V.  575

129.

Witwen  erhalten  bei  aller  Verteilung  zu  Eigentum  den  Anteil,  den  ihr  letztverstorbener
Ehemann  erhalten  haben  würde,  wenn  er  am  Leben  gewesen  wäre.  Stirbt  ein  Gemeindebürger,
nachdem  die  Teilung  bereits  rechtsgültig  beschlossen  und  von  der  Staatsbehörde  genehmigt,  aber
nicht  vollzogen  war,  so  geht  sein  Anteil  an  seine  Erben  über.

130.

Wo  Ortsgeistliche  und  Schullehrer  Anteil  an  dem  Almendgenuß  hatten,  muß  der  Pfarr-,
sowie  der  Schulpfründe  ein  Bürgerteil  zu  Eigentum  zugeschieden  werden.

III.  Von  der  Verteilung  des  Gemeindeguts  zu  Eigentum  oder  Genuß.

131.

Einzelne  Teile  des  Gemeindeguts  können  nur  insoweit  zu  Eigentum  oder  Genuß  verteilt
werden,  als  ihr  Ertrag  zur  Bestreitung  sämtlicher  Gemeindebedürfnisse  nicht  erforderlich  und
zugleich  nach  dem  §  102  für  mögliche  Ereignisse  Fürsorge  getroffen  ist.

Die  Verteilung  kann  nur  geschehen,  wenn  drei  Viertel  der  Stimmen  aller  stimmfähigen
Bürger  in  die  Teilung  willigten

8  132.

Kein  einzelner  kann  auf  Ausscheidung  und  Teilung  klagen.  Wenn  aber  nach  der  in  §  125
vorgeschriebenen  Weise  die  Verteilung  des  von  der  Gemeinde  für  entbehrlich  erklärten  Gemeindeguts
  von  solcher  zu  Eigentum  oder  zum  Genuß  beschlossen  worden  ist,  so  geschieht  die  Teilung
in  jedem  der  beiden  Fälle  unter  sämtliche  Gemeindebürger  nach  Köpfen  in  möglichst  gleichem
Wert  und  durch  das  Los.

133.

Auf  gleiche  Weise  wird  das  Rottfeld  von  ausgestockten  Waldungen  zu  Eigentum  und  zum

Genusse,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere  von  der  Gemeinde  beschlossen  worden  ist,  verteilt.

8  134.
Hinsichtlich  der  Witwen  und  der  zwischen  der  beschlossenen  Teilung  und  dem  Vollzuge
verstorbenen  Bürger  findet  der  §  129  auch  hier  seine  Anwendung.
6.  Abschnitt.
Von  der  Erwerbung,  Veräußerung,  Verpachtung  und  Verpfändung  des  Gemeindevermögens
  und  von  Kulturveränderung.
*  135.
Die  Erwerbung  von  Liegenschaften,  Gebäuden  und  Berechtigungen  genehmigt  der  Gemeinderat,

wenn  der  Wert  dafür  aus  den  ordentlichen  Einkünften  der  Gemeinde  bestritten  werden  kann.
Sind  außerordentliche  Mittel  dazu  nötig,  so  wird  die  Zustimmung  der  Gemeinde  erfordert.
        <pb n="600" />
        576  XLV.
.  136.

Freiwillige  Veräußerung  von  einzelnen  Teilen  des  Gemeindeguts  und  von  Berechtigungen
kann  insofern  stattfinden,  als  solche  zu  entlegen  sind,  oder  aus  irgend  einem  Grunde  einen
weit  minderen  Ertrag  für  die  Gemeinde  abwerfen,  als  der  Erlös  aus  solchen  gewähren  würde.

Gebäude  können  veräußert  werden,  wenn  sie  für  die  Gemeinde  nicht  mehr  nötig  sind.

Zu  allen  Veräußerungen  von  Liegenschaften  und  Gebäuden,  die  in  Gemeinden  über
4000  Einwohner  den  Anschlag  von  2  000  Mark,  in  den  übrigen  Gemeinden  den  Anschlag  von
600  Mark  übersteigen,  wird  der  Beschluß  der  Gemeinde  erfordert.

137.
Vertauschung,  Verpachtung  und  Veränderung  des  Gemeindeguts  in  der  Kultur  genehmigt
)

der  Gemeinderat;  zu  Waldausstockungen  und  außerordentlichen  Holzhieben  ist  die  Zustimmung
der  Gemeinde  notwendig,  nachdem  vorerst  das  Gutachten  der  Forstbehörde  eingeholt  worden  ist.

138.
Der  Gemeinderat  beschließt  ferner  über  die  Verwertung  des  Ertrags  des  Gemeindeguts
und  über  die  Veräußerung  und  Vertauschung  alles  beweglichen  Vermögens.

8  139.

Alle  Veräußerungen  des  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  und  alle  Verpachtungen
müssen  in  öffentlicher  Steigerung  geschehen.

Eine  andere  Art  der  Veräußerung  und  Verpachtung  kann  nur  stattfinden,  wenn  ein
beweglicher  Gegenstand  zweimal  und  ein  unbeweglicher  dreimal  zur  öffentlichen  Steigerung
ausgesetzt  war  und  nicht  angebracht  werden  konnte,  oder  wenn  bei  beweglichen  Sachen  der
Gemeinderat,  bei  unbeweglichen  die  Gemeinde  eine  andere  Veräußerungs-  oder  Verpachtungsart
für  zweckmäßig  finden.

Wer  zweijährige  Rückstände  in  die  Gemeinde  schuldig  ist,  darf  vor  deren  Berichtigung  zu
keinem  Kauf  von  Gemeindevermögen  und  zu  keinem  Pacht  zugelassen  werden.

#  140.

Der  Erlös  aus  veräußerten  Liegenschaften  und  Gebäuden,  der  Erlös  von  ausgestockten
Waldungen  und  außerordentlichen  Holzhieben  muß  zum  Grundstocksvermögen  gezogen,  und
daher  entweder  zu  Kapital  angelegt,  oder  zur  Schuldentilgung,  oder  zu  neuen  Erwerbungen
verwendet  werden.  Es  ist  jedoch  gestattet,  einen  Teil  des  Erlöses  von  Waldausstockungen  und
Holzhieben  zur  Kultur  des  ausgestockten  Bodens  zu  verwenden.

8  141.

Das  liegende  Vermögen  der  Gemeinde  darf  in  folgender  Ordnung  zu  Unterpfand
gegeben  werden:
        <pb n="601" />
        XLV.  577

1.  die  Grundrenten,  Gefälle  und  nutzbaren  Berechtigungen,  das  Gemeindegut  und  die
Gemeindewaldungen,

2.  das  Almendgut.

Nicht  zum  Unterpfand  dürfen  gegeben  werden:  Kirchen,  Pfarr=  und  Schulhäuser,  Pfründ
und  Krankenhäuser.

7.  Abschnitt.
Vom  Gemeindebauwesen.
8  142.

Über  die  Aufführung  neuer  Gebäude,  sowie  über  Ausbesserung  der  vorhandenen  beschließt
der  Gemeinderat,  wenn  der  Aufwand  aus  den  ordentlichen  Gemeindeeinkünften  bestritten
werden  kann.

Werden  aber  dazu  außerordentliche  Mittel  erfordert,  so  ist  vor  aller  Vornahme  eines  neuen
Baues  und  aller  Hauptausbesserungen  im  Sinne  des  Satzes  605  und  606  des  Landrechts“)
die  Zustimmung  der  Gemeinde  einzuholen.  Die  kleineren  Ausbesserungen  sind  aus  den  paratesten

ordentlichen,  und  in  deren  gänzlicher  Ermangelung  aus  den  paratesten  außerordentlichen
Mitteln  zu  bestreiten.

8.  Abschnitt.
Von  den  Verträgen,  Vergleichen,  Jorderungen  und  gerichtlichen  Verhandlungen.

143.

Verträge,  die  eine  Lieferung  von  beweglichem  Gut  oder  eine  Leistung  zur  Folge  haben,
und  alle  zum  laufenden  Dienste  erforderlichen  Anschaffungen  und  Kostenaufwendungen  genehmigt
der  Gemeinderat;  Vergleiche  genehmigt  er  dann,  wenn  der  dafür  zu  entrichtende  Betrag  oder
die  Summe,  welche  durch  den  Vergleich  zum  Opfer  gebracht  werden  soll,  aus  den  im  Voranschlag
aufgenommenen  Einkünften  der  Gemeinde  bestritten  werden  kann.

Zu  anderen  Vergleichen,  sowie  überall,  wo  der  Vergleich  ein  dingliches  Recht  an  Liegenschaften
  zum  Gegenstande  hat,  ist  die  Zustimmung  der  Gemeinde  erforderlich.

Offentliche,  um  Lohn  zu  verrichtende  Arbeiten  und  Lieferungen,  die  nicht  der  laufende
Dienst  erfordert,  sind  in  der  Regel  im  Wege  der  Versteigerung  nach  Einholung  eines  überschlags
  durch  den  Gemeinderat  zu  vergeben,  wenn  er  nicht  aus  besonderen  Grinden  die  Versteigerung
  für  unzweckmäßig  erachtet.

 

*)  Satz  605  und  606  des  Landrechts  lauteten:

Saß  605.  Der  Nutznießer  muß  die  Sache  in  baulichem  Stand  unterhalten.

Hauptausbesserungen  bleiben  dem  Eigentümer  zur  Last,  wenn  sie  nicht  daher  rühren,  daß  während  der  Nutznießung  die
zum  Unterhalt  erforderlichen  Ausbesserungen  unterlassen  wurden,  in  welchem  Fall  sie  dem  Nutnießer  oder  seinen  Erben  obliegen.

Sa#tz  606.  Hauptausbesserungen  sind:  Herstellung  der  Hauptmauern  und  Gewölbe,  Einziehung  neuer  Balken  und
neue  Belegungen  der  Dächer,  Wände,  Zimmerdecken  und  Fußböden,  ingleichen  neue  Herstellung  der  Dämme,  Grundmauern
und  Ringmauern.

Alle  übrigen  Ausbesserungen  sind  solche,  welche  zur  Unterhaltung  zu  rechnen  sind.
        <pb n="602" />
        578  XLV.

*  144.

Erfüllt  eine  Gemeinde  ihre  persönlichen  Verbindlichkeiten  nicht,  so  kann  sich  der  Forderungsberechtigte
  vor  Anstellung  der  Klage  an  die  derselben  vorgesetzte  Staatsverwaltungsstelle
beschwerend  wenden,  insofern  er  nicht  vorzieht,  den  Rechtsweg  sogleich  zu  betreten.  Letztere
hat  in  dieser  Eigenschaft  den  Gemeinderat  darüber  binnen  vierzehn  Tagen  zu  vernehmen,  und
wenn  solcher  die  Richtigkeit  der  Forderung  anerkennt,  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  dem
Gläubiger  zu  eröffnenden  Anerkenntnisses  an  gerechnet,  für  die  Befriedigung  desselben  aus  den
ordentlichen  oder  anßerordentlichen  Mitteln  der  Gemeinde  zu  sorgen.  Erfolgt  die  Befriedigung
des  Gläubigers  nicht,  so  steht  es  ihm  frei,  bei  den  höheren  Verwaltungsstellen  darüber
Beschwerde  zu  erheben.

Ist  die  Forderung  durch  Unterpfand  gesichert,  so  muß  die  Verwaltungsstelle,  wenn  sich
der  Forderungsberechtigte  zuerst  an  sie  gewendet  hat,  für  die  Zahlung  der  geforderten  verfallenen
  Zinsen  in  der  oben  gedachten  Zeit,  für  die  Abtragung  des  aufgekündigten  Kapitals
aber  längstens  binnen  einem  Jahre  sorgen.  Geschieht  letzteres  nicht,  so  kann  der  Forderungsberechtigte
  in  gerichtlichen  Wegen  den  Zugriff  auf  das  Unterpfand  verlangen.

8  145.
Hat  der  Gemeinderat  die  Richtigkeit  der  Forderung  in  dem  anberaumten  Termine  nicht
anerkannt,  so  ist  dem  Gläubiger  unter  Eröffnung  der  Gründe  des  verweigerten  Anerkenntnisses
sogleich  davon  Nachricht  zu  geben.

*  146.

Der  Gemeinderat  hat  darüber  zu  beraten  und  zu  beschließen,  ob  einem  gegen  die  Gemeinde
angebrachten  Anspruch  gerichtlich  zu  begegnen,  oder  ob  ein  Anspruch  oder  eine  Forderung  der
Gemeinde,  deren  Richtigkeit  und  Gültigkeit  nicht  anerkannt,  oder  denen  nicht  Genüge  getan
werden  will,  in  gerichtlichem  Wege  zu  verfolgen  sei.

Die  Zustimmung  der  Gemeinde  wird  immer  erfordert,  wenn  der  Gegenstand,  er  mag
gegen  oder  für  die  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  ein  dingliches  Recht  an  Liegenschaften
  betrifft.

Lehnen  die  zuständigen  Gemeindeorgane  die  Führung  des  Rechtsstreites  ab,  so  können
einzelne  Mitglieder  der  Gemeinde  denselben  auf  ihre  Gefahr  führen.  Erfolgt  die  endliche
rechtskräftige  Entscheidung  entweder  ganz  oder  wenigstens  in  einem  erheblichen,  der  Kosten  werten
Teil  zugunsten  der  Gemeinde,  so  müssen  ihnen  die  Kosten  aus  der  Gemeindekasse  ersetzt  werden.

147.

Ist  die  Übernahme  des  Rechtsstreites  in  gesetzlicher  Form  beschlossen,  so  führt  solchen  der
Gemeinderat  durch  alle  Rechtszüge.

Er  ernennt  aus  seiner  Mitte  zwei  Beigeordnete,  welche  mit  dem  Bürgermeister  im  Namen
der  Gemeinde  das  Geeignete  besorgen.
        <pb n="603" />
        XLV.  579
9.  Abschnitt.
Vom  Gemeinderechnungswesen
148.

Der  Gemeinderechner  wird  auf  Vorschlag  des  Gemeinderats  von  der  Gemeinde  ernannt.

In  Gemeinden  über  4000  Einwohner  kann  er  nicht  zugleich  Mitglied  des  Gemeinderats
  sein.

Er  ist  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,  sowie  für  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Ordnung  in  den  Ausgaben  allein  verantwortlich.

 

§§  140  und  150.
Aufgehoben.

151.

Der  Gemeinderat  dekretiert  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  die  Gemeindekasse.

Die  Tagesgebühren  und  Auslagen  des  Bürgermeisters,  der  Gemeinderäte  und  des  Ratschreibers
  werden  von  der  Staatsverwaltungsbehörde  dekretiert.  In  Gemeinden  über  4000  Einwohner
  wird  diese  Dekretur  durch  eine  nach  der  Rechnungsanweisung  aus  dem  Bürgerausschuß
zu  bestellende  Kontrollbehörde  erteilt.

Jede  Bezahlung  einer  Rechnung  ohne  vorherige  Dekretur  des  Gemeinderats  oder,  soweit
solche  die  vorerwähnten  Gebühren  und  Auslagen  betrifft,  ohne  Dekretur  der  Staatsverwaltungsbehörde
  beziehungsweise  der  Kontrollbehörde  geschieht  auf  Gefahr  des  Gemeinderechners.

8  152.
Keine  Staatsbehörde  kann  unmittelbar  auf  die  Gemeindekasse  dekretieren,  wohl  aber  Verfügungen

  wegen  Auslagen,  wozu  Gesetze  oder  Verordnungen  die  Staatsbehörde  ermächtigen,
zur  Dekretur  erlassen,  mit  Ausnahme  des  im  vorigen  Paragraphen  gedachten  Falles.

 

153.

In  jeder  Gemeinde  muß  jährlich  auf  den  Antrag  des  Bürgermeisters  ein  Voranschlag  der
Gemeindebedürfnisse  von  dem  Gemeinderat,  unter  Zuzug  des  Gemeinderechners,  aufgestellt  werden.

Er  muß  enthalten:

1.  die  Gemeindeeinnahmen,

2.  die  Gemeindeausgaben,

3.  die  Deckungsmittel  der  letzteren.

Auf  Verlangen  muß  jedem  Beteiligten  Einsicht  des  Voranschlags  bewilligt  und  gegen  die
Gebühr  Abschrift  mitgeteilt  werden.

Ausnahmsweise  kann  auf  den  Antrag  des  Gemeinderats  die  Stellung  des  Voranschlags  auf
drei  Jahre  gestattet,  den  Gemeinden  aber,  welche  geringe  Einnahmen  und  Ausgaben  haben,
die  Stellung  ganz  nachgelassen  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  81
        <pb n="604" />
        580  XLV.

*  154.

Die  gestellte  Rechnung  ist  von  dem  Gemeinderat  zu  prüfen  und  sodann  mit  dem  Prüfungsprotokoll
  auf  dem  Ratszimmer  vierzehn  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Gemeindesteuerpflichtigen
aufzulegen.

In  den  Gemeinden  von  4000  und  weniger  Einwohnern  ist  sie  sodann  mit  der  Rechtfertigung
  etwaiger  Überschreitungen  des  Voranschlags  in  der  Gemeindeversammlung  zu  verkünden
  und  hierauf  nebst  den  in  derselben  gestellten  Anträgen  zur  Abhör  einzusenden.

In  den  größeren  Gemeinden  ist  die  Rechnung  in  dem  Bürgerausschuß  zu  verkünden  und
sodann  mit  den  etwa  vorgebrachten  Anträgen  der  dafür  zu  bestellenden  Kommission  oder  im
Falle  des  §  172°  Absatz  3  der  Staatsbehörde  zur  Abhör  zu  übergeben.  Den  Bescheid  erteilt
der  Bürgerausschuß.

Alle  Jahre  kann  von  dem  Gemeinderat  ein  Rechenschaftsbericht  mit  Angabe  der  Einnahmen
und  Ausgaben  und  mit  den  wichtigsten  Nachweisungen  bearbeitet  und  gedruckt  unter  die  Bürger
und  Einwohner  verteilt  werden.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  die  Rechnungsabhör  nicht  von  der  Staatsbehörde  vorgenommen
  wird,  muß,  bevor  die  Rechnung  im  Bürgerausschuß  verkündet  wird,  die  Ausarbeitung
und  Verteilung  eines  solchen  Rechenschaftsberichts  unter  die  Bürger  und  Einwohner  geschehen.

§  155.
Eine  landesherrliche  Verordnung  wird  die  Form  des  Rechnungswesens  bestimmen.
§§  156  bis  mit  160.
Aufgehoben.

Titel  IV.
Von  den  Gemeinden,  welche  aus  mehreren  Orten  zusammengesetzt  sind.

161.

Wenn  eine  Gemeinde  aus  zwei  oder  mehreren  Orten  besteht,  so  hat  sie  den  Namen  von
einem  dieser  Orte,  in  der  Regel  von  dem  größeren,  zu  führen,  der  dadurch  der  Hauptort  wird.
8  162.

Haben  sämtliche  Orte  eine  gemeinschaftliche  Gemarkung  und  kein  besonderes  Vermögen,
so  besteht  nur  eine  Gemeindeverwaltung.
163.
Hat  einer  und  der  andere  Nebenort  eine  von  der  Gemarkung  des  Hauptorts  verschiedene

Gemarkung,  so  sind  diese  Orte  in  Bezug  auf  das  Gemeindegut,  Almendgut  und  das  Gemarkungsverhältnis
  als  getrennt  zu  betrachten.
        <pb n="605" />
        XLV.  581

Dasselbe  ist  in  Bezug  auf  das  Gemeindevermögen  der  Fall,  wenn  diese  Orte  zwar  eine
gemeinschaftliche  Gemarkung,  aber  besonderes  Gemeindevermögen  haben.

*  164.
Der  Bürgermeister  ist  in  Gemeinden,  welche  dauernd  mindestens  2  000  Einwohner  zählen,

von  dem  Bürgerausschuß,  in  den  übrigen  Gemeinden  von  allen  stimmfähigen  Bürgern  und
wahlberechtigten  Einwohnern  zu  wählen.

8  165.

Die  Gemeinderäte  und  die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses,  wo  ein  solcher  zu  wählen  ist,
sind  aus  sämtlichen  Orten  zu  wählen,  über  welche  sich  der  Gemeindeverband  erstreckt.

Die  Staatsbehörde  hat  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  Bürger  und  wahlberechtigten
Einwohner  jeden  Orts  und  der  übrigen  Verhältnisse  nötigenfalls  unter  Uberschreitung  der  in
den  §§  10  und  33  bezeichneten  Zahl  zu  bestimmen,  wie  viele  Gemeinderäte  und  Bürgerausschußmitglieder
  aus  jedem  Ort  gewählt  werden  sollen.

§5  166.

1.  Die  von  den  einzelnen  Orten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  werden
von  den  daselbst  wohnhaften  Gemeindebürgern  und  wahlberechtigten  Einwohnern  —  wo  die  Zahl
der  Einwohner  dauernd  1000  und  mehr  beträgt  unter  Anwendung  der  Klasseneinteilung
nach  §  35  —  gewählt.

2.  Die  von  den  einzelnen  Orten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Gemeinderats  werden,  wenn
die  Zahl  der  Einwohner  dauernd  mindestens  2000  beträgt,  von  den  durch  diese  Orte  gewählten

Mitgliedern  des  Bürgerausschusses,  in  den  übrigen  Orten  von  den  daselbst  wohnhaften  Gemeindebürgern
  und  wahlberechtigten  Einwohnern  gewählt.

§  167.

In  den  in  §  163  bezeichneten  Orten  wird  zur  Verwaltung  des  Ortsvermögens  und  der
Ortsangelegenheiten  ein  Verwaltungsrat  bestellt.

Die  Festsetzung  der  Zahl  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §  165  Absatz  2.

Die  Gemeinderäte,  welche  in  den  einzelnen  Orten  gewählt  werden,  sind  von  Rechts  wegen
Mitglieder,  der  dienstälteste  Gemeinderat  Vorsitzender  dieses  Verwaltungsrats.

Bezüglich  der  Wählbarkeit  in  diesen  Verwaltungsrat  und  dessen  Wahl  finden  die  für  den
Gemeinderat  geltenden  Vorschriften  in  88  166  Ziffer  2,  18  und  18  sinngemäße  Anwendung.

§  168.
In  allen  Orten  von  mindestens  1  000  Einwohnern  vertreten  die  von  diesen  Orten  gewählten
Bürgerausschußmitglieder  die  Orts-(Gemeinde-)  Versammlung.  Im  übrigen  wird  von  der

Bildung  eines  Bürgerausschusses  abgesehen.
81.
        <pb n="606" />
        582  XLV.

169.

In  jedem  Ort  mit  eigener  Vermögensverwaltung  ist  ein  Ortsrechner  zu  bestellen,  welcher
auch  zugleich  Verwaltungsratsmitglied  sein  kann.

Die  Ernennung  geschieht  durch  den  Verwaltungsrat  und  bedarf  der  Zustimmung  der
Orts-(Gemeinde-)  Versammlung  beziehungsweise  des  Bürgerausschusses  (§  168).

Derselbe  ist  an  die  für  den  Gemeinderechner  geltenden  Vorschriften  gebunden.

8  170.

Der  Bürgermeister  verwaltet  die  Polizei  in  sämtlichen  Orten;  jedoch  können  von  dem
Bezirksamt  dem  dienstältesten  Gemeinderat  des  Nebenortes  auch  dann,  wenn  kein  Verwaltungsrat
  besteht,  unter  dem  Namen  „Stabhalter“  einzelne  Zweige  der  Ortspolizei,  namentlich  die
Sicherheitspolizei  und  die  Erhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  einschließlich  der  Strafbefugnis
übertragen  werden.

171.

Der  Bürgermeister  und  der  Gemeinderat  besorgen  in  den  Fällen  des  §  163  nur  die
Angelegenheiten,  die  den  Gemeindeverband  treffen.

In  dem  Wohnort  des  Bürgermeisters  besorgt  dieser  mit  den  Gemeinderats=  beziehungsweise
  Verwaltungsratsmitgliedern  dieses  Orts  auch  die  besonderen  Gemeindevermögensangelegenheiten.


§  171a.

Wo  das  Beitragsverhältnis  der  Nebenorte  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Gemeindeverbandes
  einer  Ordnung  bedarf,  ist  solches,  vorbehaltlich  verwaltungsgerichtlicher  Entscheidung
in  streitigen  Fällen  (§  2  Ziffer  3  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes),  im  Wege  der  Vereinbarung
zu  regeln.

Die  Ausgaben,  welche  die  Bedürfnisse  des  einzelnen  Orts  selbst  nötig  machen,  hat  dieser
aus  dem  Ortsvermögen  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  bestreiten.

Titel  V.
Von  der  Aussicht  des  Stants  über  die  Gemeindeverwaltung.
§  172.
Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  steht  unter  der  ununterbrochenen  Aufsicht  des  Staates.

8  1724.

Die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  die  übrige  Gemeindeverwaltung  erstreckt  sich  darauf:
1.  daß  die  gesetzlichen  Schranken  der  den  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse  nicht  überschritten,
2.  daß  die  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtungen  erfüllt,

3.  daß  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  beobachtet  werden.
        <pb n="607" />
        XLV.  583

Die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  haben  zu  diesem  Behufe  das  Recht  der  Kenntnisnahme
  von  der  Tätigkeit  der  Gemeindebehörden,  insbesondere  das  Recht  der  Amts=  und  Kassenbisitation.


Gesetzwidrige  Beschlüsse  sind,  wenn  die  Zurücknahme  derselben  nicht  binnen  einer  angemessenen
Frist  erfolgt,  durch  die  zuständige  Behörde  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

Beschlüsse,  welche  nur  eine  Benachteiligung  einzelner  enthalten,  können  lediglich  auf  rechtzeitig
  erhobene  Beschwerde  außer  Wirksamkeit  gesetzt  oder  abgeändert  werden.

Unterläßt  eine  Gemeinde,  die  ihr  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  gesetzlich  notwendige
  Ausgaben  in  den  Voranschlag  aufzunehmen  oder  erforderlichenfalls  außerordentlich  zu
genehmigen  oder  die  nötigen  Gemeindedienste  für  gesetzlich  notwendige  Zwecke  anzuordnen,  so
ist  sie  unter  Angabe  des  Gesetzes  aufzufordern,  binnen  angemessener  Frist  die  zur  Erfüllung
ihrer  Verpflichtung  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

Wird  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  eine  Einsprache  auf  dem  geordneten  Wege  nicht
erhoben,  auch  die  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  hat  die  Staatsbehörde  an  der  Stelle  der  Gemeindebehörde
  die  zum  Vollzuge  nötigen  Verfügungen  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  etwa
erforderliche  Umlage  anzuordnen.

Werden  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  verletzt,  so  sind  die  betreffenden  Gemeindebeamten
  zu  deren  Beobachtung  aufzufordern  und  nötigenfalls  durch  Disziplinarmaßregeln
(§8  23  bis  28  der  Gemeindeordnung)  oder  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrag  von  40  Mark
anzuhalten.

§  172b.

Die  Staatsbehörde  wird  überdies  in  Gemeinden  von  4000  und  weniger  Einwohnern  die
Voranschläge  des  Gemeindehaushalts  und  Schuldentilgungspläne  prüfen  und  genehmigen  und
die  Gemeinderechnungen  abhörn  und  verbescheiden.

§  17c.

In  den  größeren  Gemeinden  genehmigt  der  Bürgerausschuß  den  Voranschlag  und  sendet
sofort  der  Verwaltungsbehörde  eine  Abschrift  desselben  ein.  Sieht  sich  diese  hierdurch  zur  Ausübung
  ihres  Aufsichtsrechts  veranlaßt,  so  hat  sie  binnen  30  Tagen  dem  Gemeinderat  die
geeignete  Eröffnung  zu  machen,  widrigenfalls  der  Voranschlag  vollzugsreif  wird.  (Die  Genehmigung
  der  Vorausbeitragsberechnung  durch  die  Staatsbehörde  nach  §  73  der  Gemeindrordnung  fällt
für  diese  Gemeinden  weg.)“)

In  denselben  Gemeinden  ist,  sobald  die  Rechnung  gestellt  ist,  eine  Abschrift  derselben  an
die  Verwaltungsbehörde  einzusenden.  Dieser  steht  zu  jeder  Zeit  frei,  das  Original  der  Rechnung
nebst  Beilagen  zur  Übung  ihres  Aussichtsrechts  einzufordern.

Der  Bürgerausschuß  kann  die  Genehmigung  des  Voranschlags,  sowie  die  Abhör  der
Rechnung  auch  der  Staatsbehörde  unterstellen.

*)  Diese  Vorausbeitragsberechnung  ist  durch  das  Gesetz  vom  24.  Februar  1879,  die  Aufbringung  des  Gemeindeaufwandes
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  VIII),  abgeschafft  worden.
        <pb n="608" />
        584  XIV.

*  172.

Außer  diesem  erfordern  folgende  Handlungen  vor  deren  Vornahme  die  Staatsgenehmigung:

1.  alle  Veräußerungen  des  unbeweglichen  Gemeindevermögens,  das  den  Anschlag  von
2000  Mark  übersteigt,  und  die  Verteilung  desselben,  sowie  die  Art  der  Verteilung
und  alle  Abänderungen  im  Almendgenuß,

alle  Verwendungen  des  Grundstocksvermögens  zu  laufenden  Bedürfnissen,

die  Kapitalaufnahmen,  mit  Ausnahme  der  in  §  101  Absatz  1  genannten,

die  Einführung  eines  Oktroi,

alle  Waldausstockungen  und  außerordentlichen  Holzhiebe,

.  die  Verwendung  der  Gemeindeüberschüsse,

Freigebigkeitshandlungen  in  den  Fällen  des  §  56  a  Ziffer  4.

8  S  d.

§5  172e.

Die  bei  Ausübung  der  Staatsaussicht  über  den  Gemeindehaushalt  entstehenden  Kosten  hat
die  Gemeinde  zu  bestreiten.

Ausgenommen  sind:

1.  die  durch  die  Prüfung  der  Voranschläge  und

2.  die  durch  die  Ortsvisitationen  der  Amtsvorstände  oder  Landeskommissäre
erwachsenden  Kosten,  welche  die  Staatskasse  trägt.

Titel  VI.
Von  dem  Recht  des  Aekurses.
173.
Gegen  alle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufende  entscheidende  Verfügungen
und  alle  Anordnungen  in  Gemeindeangelegenheiten  steht  jedem  Beteiligten  der  Rekurs  von  dem
Bürgermeister  und  dem  Gemeinderat  oder  eine  Beschwerde  gegen  solche  an  die  nächstvorgesetzte,

und  von  einem  Erkenntnis  dieser  letzteren  an  die  höheren  Verwaltungsstellen  nach  den
bestehenden  und  künftigen  Verordnungen  über  Rekurse  zu.

Von  den  abgesonderten  Gemarkungen.

174.

Für  den  Bereich  einer  abgesonderten  Gemarkung  sind  die  Eigentümer  der  zur  Gemarkung
gehörigen  Liegenschaften  zu  den  Pflichten  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich
ihrer  Gemarkung  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

Den  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  erforderlichen  Aufwand  haben  sie  nach  Verhältnis
  des  in  der  Gemarkung  veranlagten  Steuerwerts  ihres  Liegenschaftsvermögens  zu  tragen.
        <pb n="609" />
        XLV.  585

Auf  Antrag  der  Eigentümer  können  mit  Staatsgenehmigung  auch  die  übrigen  in  der
Gemarkung  zur  staatlichen  Besteuerung  veranlagten  Steuerwerte  und  Einkommensteueranschläge
zu  Beiträgen  beigezogen  werden,  und  ist  sodann  der  Aufwand  nach  Maßgabe  der  §8§  82  ff.
auf  die  gesamten  Steuerwerte  und  die  Einkommensteueranschläge  umzulegen.

175.

Über  die  Erfüllung  der  in  §  174  bezeichneten  Verpflichtungen  beschließen  die  Eigentümer.
Sind  in  einer  abgesonderten  Gemarkung  mehrere  Eigentümer  vorhanden,  so  geschieht  die  Beschlußfassung
  nach  Stimmenmehrheit.

Beträgt  die  Zahl  derselben  mehr  als  zehn,  oder  werden  zu  dem  Gemarkungsaufwand  alle
Steuerwerte  zugezogen,  so  beschließt  ein  Verwaltungsrat,  welcher  besteht  aus:

1.  dem  Stabhalter  (8  177),

2.  den  Eigentümern,  deren  jeder  mindestens  ein  Fünftel  des  Steuerwerts  des  Liegenschaftsvermögens

  der  Gemarkung  besitzt,

3.  einem  oder  mehreren  Vertretern  der  übrigen  Beitragspflichtigen.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  der  den  Eigentümern  bei  Beschlüssen
über  Gemarkungsangelegenheiten  (Absatz  1  und  Absatz  2  Ziffer  2)  zukommenden  Stimmen  setzt
der  Bezirksrat  nach  Maßgabe  der  Steuerverhältnisse  fest.

Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  über  Erhebung  von  Umlagen  auf  die  Gesamtsteuerwerte
  bedürfen  der  Staatsgenehmigung.

 

176.
Auf  Antrag  der  Eigentümer  beziehungsweise  des  Verwaltungsrats  kann  der  Bezirksrat
bestimmen,  daß  Einrichtungen  und  Anstalten,  zu  deren  Herstellung  eine  benachbarte  Gemeinde

im  öffentlichen  Interesse  verpflichtet  ist,  auch  von  den  Einwohnern  der  abgesonderten  Gemarkung
benützt  werden.

§  177.

Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  in  der  Gemarkung  wird  von  dem  Bezirksamt  dem  Bürgermeister
  einer  benachbarten  Gemeinde  oder  einem  Einwohner  der  Gemarkung  —  Stabhalter  —
auf  unbestimmte  Zeit  und  widerruflich  übertragen.  Der  Stabhalter  ist  amtlich  zu  verpflichten
und  hat  die  Strafbefugnis  eines  Bürgermeisters.  ·

Ortspolizeiliche  Vorschriften,  zu  deren  Erlassung  der  Bürgermeister  beziehungsweise  der
Stabhalter  zuständig  ist,  bedürfen,  wenn  sie  eine  fortdauernd  geltende  Auordnung  enthalten,  der
Genehmigung  des  Bezirksamts.

Erkannte  Geldstrafen  dienen  zur  Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes.

8  178.

Mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  gegenüber  der  Gemeinde  in  Anspruch  genommenen
Benützung  ihrer  Einricht  ungen  und  Anstalten  (§  176)  und  der  aus  der  Polizeiverwaltung  erwach-
        <pb n="610" />
        586  XLV.

senden  Geschäfte  (§  177)  bestimmt  der  Bezirksrat  die  Vergütung,  welche  hierfür  von  den  zur
Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes  Verpflichteten  zu  übernehmen  ist.
Gegen  die  Entschließung  des  Bezirksrats  findet  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt.

8179.

Das  Bezirksamt  kann  insbesondere  da,  wo  Umlagen  erhoben  werden,  die  Bestellung  eines
Rechners  anordnen.  Dieser  wird  von  den  Eigentümern  beziehungsweise  dem  Verwaltungsrat
auf  bestimmte  Zeit  ernannt  und  amtlich  verpflichtet.

Auf  die  Rechnungsführung  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Gemeinderechnungswesen
  entsprechende  Anwendung.

8  180.

Unter  Staatsgenehmigung  können  abgesonderte  Gemarkungen  mit  benachbarten  Gemeinden
nach  Anhörung  der  Eigentümer  und  der  zur  Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes  Beitragspflichtigen
  sowie  der  beteiligten  Gemeinden  und  des  Bezirksrats  vereinigt  werden,  wenn  die
Beteiligten  einverstanden  sind.

Das  Einverständnis  wird  bezüglich  der  abgesonderten  Gemarkung  angenommen,  wenn  die
Zustimmenden  drei  Viertel  der  in  der  Gemarkung  zu  Beiträgen  beigezogenen  Steuerwerte  einschließlich
  der  Einkommensteueranschläge  besitzen.

Ist  ein  solches  Einverständnis  der  Beteiligten  nicht  vorhanden,  so  kann  die  Vereinigung
nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen.

8  181.

Im  Falle  der  Vereinigung  kommen  dem  seitherigen  Aufenthalt  der  Einwohner  in  der
abgesonderten  Gemarkung  in  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  dieselben  Wirkungen  zu,  wie  dem
in  der  Anschlußgemeinde.
        <pb n="611" />
        XLV.

5
A

Städteordnung.

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Die  Gemeinden  teilen  sich  in  Stadt-  und  Landgemeinden.
Wo  dieses  Gesetz  keinen  Unterschied  macht,  gelten  dessen  Bestimmungen  für  beide  Arten  von  Gemeinden.

8  2.
Fällt  weg.

83.
Waldungen,  einzelne  Höfe  und  andere  Güter,  die  seither  keinen  Ortsgemarkungen  zugehört
haben,  bleiben  als  besondere  Gemarkungen  auch  ferner  davon  getrennt.
Die  Verhältnisse  dieser  abgesonderten  Gemarkungen  werden  nach  Maßgabe  des  8  174ff.
geregelt.

84.
Keine  bestehende  Gemeinde  kann  aufgelöst  und  keine  neue  gebildet  werden,  außer  im  Wege
der  Gesetzgebung.
85.

Die  neu  zu  bildende  Gemeinde  muß  den  Besitz  einer  abgesonderten  Gemarkung  nachweisen.

Einzelne  Weiler  und  Hofgüter,  die  seither  mit  einer  Gemeinde  vereinigt  waren,  können,
wenn  sie  eine  eigene  Gemarkung  haben,  sich  mit  einer  anderen  Gemeinde  mit  Einwilligung
der  beteiligten  Gemeinden  und  unter  Staatsgenehmigung  verbinden.

86.

Jede  Gemeinde  hat  das  Recht,  die  auf  den  Gemeindeverband  sich  beziehenden  Angelegen—
heiten  zu  besorgen,  und  ihr  Vermögen  selbständig  zu  verwalten.

Es  wird  ihr  ferner  die  Ortspolizei  im  Umfange  des  Orts  und  der  Gemarkung  übertragen,
soweit  nicht  ausnahmsweise  einzelne  Zweige  derselben  einer  besonderen  vom  Staate  aufgestellten
Polizeistelle  zugewiesen  werden.

Die  niedere  Polizei,  im  Umfange  der  in  ihren  standes-  und  grundherrlichen  Bezirken
gelegenen  Schlösser,  Wohnungen  samt  Zubehörde  der  Standes-  und  Grundherren,  wird  von
diesen,  untergeordnet  unter  die  amtliche  Distriktspolizei,  ausgeübt.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  82
        <pb n="612" />
        588  XLV.
87.

Die  Verwaltung  der  Gemeinden  unterliegt  dem  Aufsichtsrechte  des  Staates,  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  oder  künftiger  Gesetze.

8  7a.

Stadtbürger  sind  alle  im  Vollbesitze  der  Rechtsfähigkeit  und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befindlichen  männlichen,  nicht  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs,  welche  seit  zwei  Jahren

a.  Einwohner  des  Stadtbezirks  sind,

b.  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  eine  selbständige  Lebensstellung  haben,

c.  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen  haben,

d.  in  einer  badischen  Gemeinde  Gemeindeumlagen  zu  zahlen  haben,

C.  die  ihnen  obliegenden  Abgaben  an  die  Gemeinde  entrichtet  haben.

Als  selbständig  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  diejenigen  Personen  betrachtet,  welche
entweder  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder  ein  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben
oder  an  direkten  ordentlichen  jährlichen  Staatssteuern  mindestens  zwanzig  Mark  bezahlen.

Diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Einführung  dieses  Gesetzes  in  einer  demselben  unterstehenden
  Stadtgemeinde  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetzgebung  das  angeborene  Bürgerrecht
  angetreten  oder  durch  Aufnahme  das  Bürgerrecht  erworben  haben,  gelten  als  Stadtbürger
im  Sinne  dieses  Gesetzes,  sobald  und  solange  sie  Einwohner  des  betreffenden  Stadtbezirks  sind.

—

§  7b.

Von  dem  Vorhandensein  einer  zweijährigen  Dauer  der  im  vorstehenden  Paragraphen
Buchstaben  bis  c  aufgeführten  Erfordernisse  kann  durch  Gemeindebeschluß  in  einzelnen  Fällen
Nachsicht  erteilt  werden.

8  7.

Die  Stadtbürger  sind  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindewahlen  berechtigt  und  zur  Übernahme
  von  unbesoldeten  Amtern  und  Funktionen  der  Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung
  befähigt,  sofern  ihr  Bürgerrecht  nicht  ruht  (8§  7/).

Unter  dieser  Voraussetzung  ist  jeder  Stadtbürger  verpflichtet,  eine  Wahl  in  die  Gemeindevertretung,
  zu  einem  unbesoldeten  Gemeindeamte,  sowie  einzelne  Funktionen  in  städtischen  Verwaltungsangelegenheiten
  anzunehmen.

Zur  Ablehnung  einer  Wahl  oder  eines  Auftrags,  sowie  zum  Austritt  vor  gesetzlich
abgelaufener  Dienstzeit  berechtigen  folgende  Gründe:

1.  anhaltende  Krankheit,

Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit  mit  sich  bringen,

.  ein  Alter  von  über  sechzig  Jahren,

sechs  Jahre  unbesoldeten  Dienstes  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung
für  die  nächsten  sechs  Jahre,
        <pb n="613" />
        XI.  V.  589

5.  andere  erhebliche  Gründe,  über  deren  Vorhandensein  der  Bürgerausschuß  endgültig

entscheidet.

Zur  Ablehnung  einer  Wahl  in  den  Stadtrat  berechtigt  überdies  die  Verwaltung  eines
Staatsamts  oder  des  Notariats.

Die  Verweigerung  der  Annahme  der  auf  einen  Stadtbürger  gefallenen  Wahl,  selbst  wenn
er  als  Stellvertreter  gewählt  worden  ist,  ohne  genügende  Entschuldigungsgründe  zieht  die
Erlegung  eines  von  dem  Stadtrat  festzusetzenden  Betrags  von  100  bis  300  Mark  in  die
Gemeindekasse  nach  sich.

Hinsichtlich  des  Austritts  vor  gesetzlich  abgelaufener  Dienstzeit  findet  das  gleiche  statt.

8  7d.

Das  Bürgerrecht  ruht:

1.  bei  den  Entmündigten,  Mundtoten  und  Verbeistandeten,

2.  infolge  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  während  der  Dauer  dieses
Verlustes,

3.  nach  eröffnetem  Gantverfahren  während  der  Dauer  desselben  und  solange  die  Gläubiger
nicht  befriedigt  sind,

4.  infolge  des  Eintritts  in  den  aktiven  Militärdienst  auf  die  Dauer  dieses  Verhältnisses.

8  7e.
Das  Bürgerrecht  geht  verloren:
1.  durch  Verlust  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit,
.  durch  Aufgeben  des  Wohnsitzes  im  Stadtbezirke,
.  durch  Verlust  der  Selbständigkeit  der  Lebensstellung,
.  durch  Empfang  einer  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln,
.  durch  Nichtentrichtung  der  an  die  Gemeinde  geschuldeten  Abgaben,  nach  erfolglos  durchgeführtem
  Betreibungsverfahren,
6.  durch  Wegfall  der  Pflicht  zur  Entrichtung  einer  Gemeindeumlage  im  Großherzogtum.
Der  Verlust  des  Bürgerrechts  zieht  den  Verlust  der  dasselbe  als  Bedingung  voraussetzenden
  Stellen  und  Amter  nach  sich.

4###n

O

87t.
Von  dem  nach  §  7  #n  begründeten  Bürgerrecht  wird  ein  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die
Rechte  der  Gemeindebürger  und  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  in  einer  nicht  unter  dieses
Gesetz  fallenden  Gemeinde  bestehendes  Bürgerrecht  in  keiner  Weise  berührt.

878.
Für  jede  Stadt  wird  ein  Ortsstatut  errichtet,  worin  über  diejenigen  Punkte,  für  welche
dieses  Gesetz  statutarische  Bestimmungen  vorbehält,  die  nötigen  Festsetzungen  getroffen  werden.
82.
        <pb n="614" />
        590  XLV.

Das  Ortsstatut  kann  außerdem  auf  andere,  die  städtische  Verfassung  und  Verwaltung
berührende  Punkte  sich  erstrecken,  sofern  darüber  das  gegenwärtige  Gesetz  Bestimmungen  nicht
enthält  und  die  statutarischen  Festsetzungen  anderen  Gesetzen  nicht  widersprechen.

Das  vom  Stadtrate  beschlossene  Ortsstatut  bedarf  der  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
und  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Titel  ll.
Von  den  Verwaltungsstellen  und  deren  Wildung.

88.
Die  Verwaltung  in  jeder  Stadtgemeinde  ist  dem  Stadtrat  anvertraut.  Jeder  Stadtrat
soll  einen  Ratschreiber  haben.
89.
Neben  dem  Stadtrat  besteht  in  jeder  Stadtgemeinde  der  Bürgerausschuß.

Erstes  Kapitel.
Von  dem  Stadtrat.
8  10.

Der  Stadtrat  besteht  aus  dem  besoldeten  Oberbürgermeister,  einem  oder  mehreren  besoldeten
  Bürgermeistern  und  mehreren  Stadträten,  über  deren  Zahl  und  etwaige  besondere  Funktionen
  das  Ortsstatut  das  nähere  bestimmt.

Die  Bürgermeister  sind  die  Stellvertreter  und  Amtsgehilfen  des  Oberbürgermeisters.

§  11.
Der  Oberbürgermeister,  die  Bürgermeister  und  die  Stadträte  werden  von  dem  Bürgerausschuß
  gewählt.
12.
Wählbar  in  den  Stadtrat  ist  jeder  Stadtbürger,  dessen  Bürgerrecht  nicht  ruht  (8  7d).
Es  können  aber
1.  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche  die  Aussicht
des  Staats  über  die  Stadt  ausgeübt  wird,
2.  die  besoldeten  Gemeindebeamten,
3.Geistliche  und  Volksschullehrer,
4.  die  besoldeten  Richter,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizeibeamten  die
auf  sie  gefallene  Wahl  nur  annehmen,  wenn  sie  ihr  Amt  niederlegen.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und  Schwäger,  sowie  diejenigen,
  welche  als  offene  oder  persönlich  haftende  Gesellschafter  bei  der  nämlichen  Handelsgesellschaft
  beteiligt  sind,  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Stadtrats  sein.
        <pb n="615" />
        XILV.  591

Entsteht  die  Schwägerschaft  oder  Geschäftsverbindung  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet
im  ersten  Falle  dasjenige  Mitglied,  durch  welches  das  Hindernis  herbeigeführt  worden  ist,  im
andern  Falle  das  den  Jahren  nach  ältere  Mitglied  aus.

Ist  der  zum  Oberbürgermeister  oder  Bürgermeister  Gewählte  mit  einem  der  Stadträte
auf  die  vorbezeichnete  Weise  verwandt  oder  verschwägert  oder  bei  einer  Handelsgesellschaft
beteiligt,  so  scheidet  der  Stadtrat  aus.

8  13.

Die  Wählbarkeit  zum  Amte  des  Oberbürgermeisters  oder  eines  Bürgermeisters  ist  nicht
durch  das  Stadtbürgerrecht  bedingt.  —  Vielmehr  ist  zu  einem  solchen  Amte  jeder  im  Vollbesitze
  der  Rechtsfähigkeit  und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche,  männliche,  nicht  im
aktiven  Militärdienst  stehende  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  wählbar,  welcher  das  26.  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat.  Die  Wahl  kann  jedoch  nur  derjenige  annehmen,  welcher  die  badische
Staatsangehörigkeit  besitzt  oder  erwirbt.

Mit  der  Annahme  der  Wahl  erlangt  der  Erwählte  das  Stadtbürgerrecht.

8  14.

Bei  der  Wahl  des  Oberbürgermeisters  oder  eines  Bürgermeisters  gilt  als  erwählt  derjenige,
  für  welchen  die  absolute  Mehrheit  aller  Wahlberechtigten  gestimmt  hat.

Wenn  in  drei  Wahltagfahrten  eine  gültige  Wahl  aus  dem  Grunde  nicht  zu  stande  kommt,
weil  keiner  die  erforderliche  Stimmenzahl  in  sich  vereinigt  oder  der  Gewählte  nicht  wählbar
ist,  oder  wenn  die  Vornahme  einer  zweiten  oder  dritten  Wahl  verweigert  wird,  so  ist  das
Ministerium  des  Innern  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  ernennen,  welcher  die  Stelle  auf  Kosten
der  Stadt  verwaltet,  bis  eine  gültige  Wahl  getroffen  ist.

Spätestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  muß  eine  erneuerte  Wahl  angeordnet  werden.

15.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  der  Stadträte  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der
Bürgerausschußmitglieder  abgestimmt  hat.

Als  zu  Stadträten  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los,  welches  sofort  von  den  Beteiligten,  wenn  sie
anwesend  sind,  andernfalls  durch  von  der  Wahlkommission  für  sie  bestellte  Vertreter  zu  ziehen  ist.

8  16.

Die  Wahl  des  Oberbürgermeisters  leitet  die  ihm  zunächst  vorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde
  mit  Zuziehung  von  zwei  Urkundspersonen,  welche  der  Stadtrat  aus  der  Mitte  des
Bürgerausschusses  wählt.

Die  Wahl  der  übrigen  Mitglieder  des  Stadtrats  leitet  der  Oberbürgermeister  unter  Zuziehung
  des  Ratschreibers  und  zweier  Stadträte  als  Urkundspersonen.

Die  Wahl  geschieht  mittelst  geheimer  Stimmgebung.

Die  Wahlordnung  wird  durch  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="616" />
        z92  XLV.
817.

Der  Oberbürgermeister  und  die  Bürgermeister  werden  auf  neun  Jahre  gewählt.  Dieselben
sind  wieder  wählbar.

Das  Ortsstatut  bestimmt  die  Frist,  innerhalb  welcher  im  Falle  der  Erledigung  der  Stelle
des  Oberbürgermeisters  oder  eines  Bürgermeisters  durch  Tod  oder  Austritt  zu  einer  neuen
Wahl  zu  schreiten  ist.

8  18.

Die  Stadträte  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt,  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus
und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Wird  die  Stelle  eines  Stadtrats  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  wird  von  dem
Bürgerausschusse  sofort  die  Ergänzungswahl  für  die  ganze  noch  übrige  Amtsdauer  des  Abgegangenen
  vorgenommen.

8  19.

Außer  den  in  §  53  bezeichneten  Amtsbefugnissen  steht  dem  Stadtrat  zu:

1.  die  Verwaltung  des  örtlichen  Schulvermögens  und  die  örtliche  Aufsicht  über  die  städtischen
  Lehranstalten;  über  die  Volksschulen  in  dem  Umfang,  wie  sie  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  S.  März  1868  über  den  Elementarunterricht  seither  dem  Ortsschulrate
übertragen  war;  über  andere  städtische  Lehranstalten  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten;

.  die  Verwaltung  der  örtlichen  öffentlichen  Armenpflege.

#

§  19a.

Für  einzelne  Verwaltungszweige  können  zur  Unterstützung  des  Stadtrats  besondere  bleibende
städtische  Kommissionen  gebildet  werden,  deren  Einrichtung  und  Wirkungskreis  in  dem  Ortsstatute
  oder  durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  zu  bestimmen
  ist.

Jeder  Kommission  muß  ein  Mitglied  des  Stadtrats  als  Vorsitzender  angehören;  im  übrigen
kann  sie  aus  Mitgliedern  des  Stadtrats,  Stadtverordneten  und  aus  andern  Bürgern  zusammengesetzt
  werden.  Es  kann  ferner  bestimnt  werden,  daß  den  Kommissionen  für  das  Armenwesen,
für  Unterrichts=  und  Erz  Sangelegenheiten,  für  das  öffentliche  Gesundheitswesen  und  für
sonstige  Aufgaben,  bei  denen  nach  der  Ant  des  Gegenstandes  die  Mitwirkung  von  Frauen
wünschenswert  ist,  bis  zu  einem  Viertel  der  Mitglieder  Frauen  mit  Sitz  und  Stimme  angehören
  sollen  oder  können.  Die  einer  solchen  Kommission  angehörigen  Frauen  müssen  im  übrigen
den  nach  §  12  Absatz  1  verlangten  Erfordernissen  entsprechen,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  verheirateten
  Frauen  die  Abgabenzahlung  seitens  des  Ehemanns  als  Erfüllung  des  Erfordernisses
gilt.  Sämtliche  Mitglieder  werden  vom  Stadtrat  ernannt.

Der  Oberbürgermeister  ist  jederzeit  berechtigt,  den  Kommissionssitzungen  beizuwohnen  und,
wenn  es  ihm  nötig  oder  zweckmäßig  erscheint,  ausnahmsweise  den  Vorsitz  zu  übernehmen.
        <pb n="617" />
        XI.  V.  593

Die  Kommissionen  sind  dem  Stadtrat  untergeordnet,  welcher  über  Beschwerden  gegen
dieselben  vorbehaltlich  des  Rekurses  zu  beschließen  hat

Die  §8  23  bis  25  finden  auch  auf  diejenigen  Kommissionsmitglieder  Anwendung,  welche
nicht  zugleich  Stadträte  sind.

§  19  b.

Besondere  Kommissionen  müssen:

1.  für  die  Schulangelegenheiten,

2.  für  das  Armenwesen,

3.  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege,

4.  zur  Überwachung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens
bestellt  werden.

Bei  den  Beratungen  und  Beschlußfassungen  in  Angelegenheiten  der  Volksschule  sollen  die
Ortspfarrer  der  verschiedenen  Konfessionen  und  die  Volksschullehrer  in  einer  durch  das  Ortsstatut
  näher  zu  bestimmenden  Weise  vertreten  sein.

In  der  Armenkommission  und  in  der  Kommission  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege
sollen  die  Armenärzte  und,  wo  die  Lokalpolizei  einer  Staatsstelle  übertragen  ist,  der  Polizeibeamte,
  in  der  erstern  außerdem  ein  Ortspfarrer  jeder  Konfession,  und  in  der  letztern  der
Bezirksarzt  Sitz  und  Stimme  haben.

Sind  in  Gemeinden  mehrere  Ortspfarrer  der  gleichen  Konfession,  so  bleibt  es  der  zuständigen
  oberen  Kirchenbehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  wer  von  ihnen  in  die  genannten
Kommissionen  gemäß  dem  Ortsstatut  einzutreten  hat.

Der  Kommission  zur  Überwachung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  muß  mindestens
ein  vom  geschäftsleitenden  Vorstand  der  Stadtverordneten  ernannter  Stadtverordneter  als
Mitglied  angehören.  Den  Vorsitz  in  dieser  Kommission  hat  ständig  der  Oberbürgermeister,  im
einzelnen  Falle  persönlicher  Verhinderung  sein  gesetzlicher  Stellvertreter  zu  führen.

§  19c.
In  Bezug  auf  die  einstweilige  Enthebung  vom  Dienste  und  die  Dienstentlassung  unterstehen
  die  Bürgermeister  den  gleichen  Bestimmungen  wie  der  Oberbürgermeister  (88  23  bis  28).

1794.

Der  Oberbürgermeister  und  die  Bürgermeister  haben,  soferne  nicht  für  sie  vorteilhaftere
Bestimmungen  durch  besondere  Vereinbarung  getroffen  sind,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit
oder,  wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht  wieder  gewählt  werden,  nach  im  ganzen
achtjähriger  Dienstzeit  ein  Viertel,  nach  im  ganzen  sechzehnjähriger  Dienstzeit  die  Hälfte,
nach  im  ganzen  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit  zwei  Dritteile  der  Besoldung  als  Pension
zu  beziehen.

Nur  die  feste  Besoldung  mit  Ausschluß  von  Gebühren  oder  sonstiger  wandelbarer  Bezüge
und  nur  die  in  die  Zeit  nach  Einführung  dieses  Gesetzes  fallenden  Dienstjahre  werden  der
Berechnung  der  Pension  zugrunde  gelegt.
        <pb n="618" />
        594  XLV.

Durch  Ortsstatut  kann  festgesetzt  werden,  daß  bezüglich  der  Bürgermeister  von  der  Bestimmung
  dieses  Paragraphen  Umgang  zu  nehmen  sei.

8  19e.

Das  Ortsstatut  kann  bestimmen,  für  welche  Dienstzweige  besondere  städtische  Beamte
bestellt,  welche  von  diesen  auf  Lebenszeit  angestellt  werden  können,  und  wie  bei  der  Besetzung
dieser  Stellen  verfahren  wird.

819t.

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  städtischen  Beamten  erhalten  in  Ermangelung  besonderer
Vereinbarung  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  nach  zwölf  Dienstjahren  die  Hälfte,  nach  vierundzwanzig
  Dienstjahren  zwei  Dritteile  der  Besoldung  als  Pension.

Nur  die  feste  Besoldung  mit  Ausschluß  von  Gebühren  und  sonstiger  wandelbarer  Bezüge
und  nur  die  in  die  Zeit  nach  Einführung  dieses  Gesetzes  fallenden  Dienstjahre  werden  der
Berechnung  der  Pension  zugrunde  gelegt.

8198g.
Die  Pension  (§  194  und  8  19f)  fällt  insoweit  und  insolange  weg,  als  der  Pensionierte
infolge  anderweiter  Anstellung  und  Beschäftigung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen
  bezieht,  welches  mit  Zurechnung  der  Pension  sein  früheres  Einkommen  übersteigt.

g  20.

Alle  städtischen  Beamten  werden,  soweit  nicht  durch  Gesetz  anderweitige  Bestimmungen
getroffen  sind,  vom  Stadtrate  ernannt.

21.

Die  gegenwärtigen  Gehalte  der  Oberbürgermeister,  der  Bürgermeister,  der  Mitglieder  des
Stadtrats,  der  Stadtrechner,  sowie  der  Grund=  und  Pfandbuchsführer  und  Ratschreiber  können
durch  einen  Beschluß  der  Gemeinde  erhöht,  vermindert  und  umgewandelt,  auch  können  auf
gleiche  Weise  da,  wo  noch  keine  Gehalte  bestanden  haben,  beziehungsweise  gesetzlich  bestehen
müssen,  solche  eingeführt,  nie  aber  während  der  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  Ernennung
bestimmten  Dienstzeit  die  eingeführten  Gehalte  vermindert  werden.

§  22.

Für  Dienstverrichtungen  innerhalb  Orts  erhalten  die  in  §  21  genannten  Gemeindebeamten
  keine  Belohnung,  für  Dienstverrichtungen  in  der  Gemarkung  aber  die  geordneten
Gebühren.  Diese  werden,  soweit  es  sich  um  Verrichtungen  für  die  Gemeinde  handelt,  durch
Ortsstatut  bestimmt.

Statt  dieser  Gebühren  können  jedoch  für  einzelne,  jährlich  wiederkehrende  bestimmte  Verrichtungen
  bestimmte  Belohnungen  von  der  Gemeinde  angeordnet  werden.
        <pb n="619" />
        XLV.  595

Auch  für  auswärtige  Verrichtungen  sowie  für  Dienstgeschäfte  bei  Privaten  können  die
geordneten  Gebühren  gefordert  werden.

g  23.

Die  einstweilige  Enthebung  der  in  8  21  genannten  Gemeindebeamten  vom  Dienst  kann
von  den  Staatsverwaltungsstellen  erkannt  werden,  wenn  sich  gegen  sie  im  Laufe  einer  Unter—
suchung  nahe  Verdachtsgründe  eines  solchen  Verbrechens  an  den  Tag  legen,  das,  wenn  es
erwiesen  wäre,  die  Entlassung  zur  Folge  haben  würde,  oder  wenn  die  Untersuchung  durch  die
fernere  Dienstführung  des  Angeschuldigten  sehr  erschwert  oder  verhindert  würde.

Auf  Antrag  des  Stadtrats  kann  wegen  Beschuldigungen,  auf  deren  Grund  die  Dienstentlassung
  eintreten  kann,  die  einstweilige  Enthebung  vom  Dienst  erkannt  werden.

8  24.

Die  Dienstentlassung  der  vorgedachten  Personen  muß  im  Wege  der  Verwaltung  ausgesprochen
  werden:

1.  wegen  erwiesener  Dienstunfähigkeit,

2.  (aufgehoben),

3.  wegen  einer  die  öffentliche  Achtung  ihnen  entziehenden)  Strafe,  worunter  insbesondere
die  Strafe  des  Ehebruchs  begriffen  ist,  und
wenn  durch  Unsittlichkeit  ein  solches  Argernis  gegeben  wird,  daß  eine  wirksame  Dienstführung
  nicht  mehr  zu  erwarten  ist.

S

8  256.

Wegen  Willkürlichkeiten  im  Dienst,  insoferne  sie  nicht  zu  einer  peinlichen  Untersuchung
sich  eignen,  wegen  Dienstnachlässigkeiten  und  Ungehorsam  gegen  zuständige  Verfügungen  und
Anordnungen  der  Staatsbehörden  müssen  Warnungen  zum  Zweck  der  Besserung  in  nachfolgender
Ordnung  ergehen:

1.  Verweise,

2.  Androhung  der  Dienstentlassung.

Die  Beteiligten  müssen,  wenn  die  Warnung  als  ein  gesetzlicher  Besserungsversuch  gelten
soll,  jedesmal  vorher  vernommen  und  das  Erkenntuis  muß  unter  Beziehung  auf  diese  Gesetzesstelle
  erteilt  werden.  Auf  den  zweiten  Verweis  ist  zur  Androhung  der  Dienstentlassung  zu
schreiten  und,  wenn  diese  nicht  fruchtet,  in  dem  weitern  Falle  die  Entlassung  auszusprechen.

In  schwereren  Fällen  kann  die  Dienstentlassung  ohne  vorausgegangene  Besserungsversuche
sofort  stattfinden,  wenn  andernfalls  das  staatliche  oder  Gemeinde-Interesse  in  hohem  Grad
gefährdet  wäre.

g  26.

Auch  aus  anderen  Ursachen,  welche  die  Dienstführung  sehr  erschweren  oder  vereiteln,  kann
auf  Antrag  des  Bürgerausschusses  die  Dienstentlassung  stattfinden,  die  des  Oberbürgermeisters

P  erplece  Artikel  11  Ziffer  III  des  Einführungsgesetzes  zum  Reichsstrafgesetzbuch  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1871  Nr.  LI).

Gesebes=  und  Zerordnungsblatt  1906.  83
        <pb n="620" />
        596  XIV.

selbst  auf  bloße  Vernehmung  des  Bürgerausschusses,  wenn  dessen  Dienstführung  das  staatliche
Interesse  in  schwerer  Weise  gefährdet;  die  Ursachen  müssen  nach  gepflogener  Untersuchung  in
dem  Erkenntnis  angegeben  und  der  Gemeinde  und  den  Beteiligten  eröffnet  werden.

Der  in  diesem  Falle  oder  nach  Maßgabe  der  §§  24  und  25  Entlassene  kann,  sofern  er
überhaupt  noch  wählbar  ist,  erst  nach  Verfluß  einer  gesetzlichen  Dienstperiode  wieder  gewählt  werden.

Bezüglich  der  Ansprüche  des  Oberbürgermeisters  und  der  Bürgermeister  auf  Pension  steht
die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  §  26  erfolgte  Dienstentlassung  dem  wegen  Dienstunfähigkeit
im  Sinne  des  §  19  d  erfolgenden  Dienstaustritte  gleich.

§  27.

Wenn  gegen  einen  der  in  §  21  genannten  Gemeindebeamten  wegen  Schulden  die  Vollstreckung
  vollzogen  werden  muß,  so  findet  die  Dienstentlassung  statt,  sofern  seine  Vermögensverhältnisse
  zerrüttet  sind.

§  28.

In  allen  in  den  §§  23  bis  27  erwähnten  Fällen  führt  die  nächstvorgesetzte  Staatsverwaltungsstelle
  die  Untersuchung;  die  Entscheidung  steht  dem  Bezirksrat  zu.

Gegen  Entschließungen  der  Verwaltungsbehörden,  welche  die  Dienstentlassung  von  Gemeindebeamten
  aussprechen,  steht  den  Entlassenen  binnen  einem  Monat,  vom  Tage  der  Eröffnung
der  die  Entlassung  verfügenden  Entschließung  an  gerechnet,  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  gemäß  §  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,  die  Verwaltungerechtspflege
betreffend,  zu.

Zweites  Kapitel  (88  29  bis  32).
Fällt  weg.

Drittes  Kapitel.
Von  dem  Bürgerausschuß.

§  33.
Der  städtische  Bürgerausschuß  besteht:
a.  aus  den  Mitgliedern  des  Stadtrats,
b.  aus  den  gewählten  Stadtverordneten.
Derselbe  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  in  den  andern  Gemeinden.
Die  Zahl  der  Stadtverordneten  beträgt  in  Städten

bis  zu  1000  Bürgen  60
mit  1001  bis  1500  Bürgern.  72
mit  1501  bis  2000  Bürgern.  81.

mit  mehr  als  2000  Bürgern  96.
        <pb n="621" />
        XLV.  597

g  34.

Berechtigt  zur  Wahl  der  Stadtverordneten  ist  jeder  Stadtbürger,  dessen  Bürgerrecht  nicht
ruht  (8  7ch.
§  35.

Für  die  Wahl  der  Stadtverordneten  werden  die  Wahlberechtigten  nach  der  Höhe  der  von
ihnen  zu  entrichtenden  Gemeindeumlagen  in  drei  Klassen  eingeteilt.

Es  besteht

die  erste  Klasse  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das  erste  Zwölftel,

die  zweite  Klasse  aus  den  Mittelbesteuerten  und  umfaßt  die  beiden  folgenden  Zwölftel,

die  dritte  Klasse  aus  den  Niederstbesteuerten  und  umfaßt  die  übrigen  neun  Zwölftel  der

Bürgerschaft.

Wenn  bei  dem  Übergang  von  der  einen  zur  andern  Klasse  mehrere  in  gleichem  Maße
besteuerte  Bürger  zusammentreffen,  so  werden  die  nach  ihrem  Wohnsitze  im  Stadtbezirk  älteren
Bürger  vor  den  jüngeren  in  die  höhere  Klasse  eingereiht.  Läßt  sich  die  Zahl  der  Bürger  nicht
durch  zwölf  teilen,  so  werden  die  Ubrigbleibenden  der  niedersten  Klasse  zugeteilt.

g  36.

Jede  der  drei  Klassen  wählt  für  sich  besonders  den  dritten  Teil  der  Stadtverordneten.

Es  findet  keinerlei  Beschränkung  der  Wahl  auf  die  einzelnen  Klassen  der  Wahlberechtigten  statt.

Bei  der  Wahl  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Wahlberechtigten.

Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  den  zum  Zwecke
der  Wahl  jeweils  anzulegenden  Listen  eingetragen  sind.

Die  Wahl  leiten  eine  oder  mehrere  Wahlkommissionen,  die  der  Stadtrat  ernennt.

Die  Wahl  geschieht  mittelst  geheimer  Stimmgebung.

Die  Wahlordnung  wird  durch  Regierungsverordnung  bestimmt.

g  37.

Wählbar  zum  Stadtverordneten  sind  alle  Stadtbürger,  deren  Bürgerrecht  nicht  ruht  (837ch,
mit  Ausnahme:
a.  derjenigen  Beamten  und  Mitglieder  von  Behörden,  welchen  die  staatliche  Aufsicht  über
die  Stadt  übertragen  ist,
b.  der  Stadträte,
c.  der  besoldeten  Gemeindebeamten.
Die  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

g  38.
Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen  der  Wählbarkeit.
83.
        <pb n="622" />
        598  XIIV.

g  309.

Das  Amt  eines  Stadtverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Die  Stadtverordneten  werden  alle
drei  Jahre  zur  Hälfte  neu  gewählt  in  der  Art,  daß  die  neu  Eintretenden  je  durch  die  Steuer—
klasse  zu  wählen  sind,  von  welcher  die  Austretenden  gewählt  waren.

Wird  die  Stelle  eines  Stadtverordneten  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  wählt  der
Bürgerausschuß  für  den  Abgegangenen  einen  Stellvertreter,  dessen  Stellvertretung  jedoch  nur
bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  dauert,  wo  alsdann  die  Steuerklasse,  von
welcher  der  Abgegangene  gewählt  war,  für  den  Rest  der  Amtsdauer  desselben  den  Ersatzmann
zu  wählen  hat.

8  40.

Erneuerungs=  und  Ergänzungswahlen  werden  in  derselben  Wahlhandlung  vorgenommen.
Als  für  sechs  Jahre  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,  als  Ersatzmänner
  gewählt  diejenigen,  welche  demnächst  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.
Bei  Stimmengleichheit  wird  nach  §  15  Absatz  3  verfahren.

841.

Die  Stadtverordneten  erhalten  weder  Gehalt  noch  Gebühren.  Bei  Gemeindeangelegenheiten
außerhalb  Orts,  wobei  Stadtverordnete  aus  Auftrag  des  Stadtrats  oder  infolge  der  Vorladung
der  Staatsbehörde  zu  erscheinen  haben,  erhalten  sie  die  Gebühren  der  Stadträte.

8  42.
Fällt  weg.
§  43.

Die  Stadtverordneten  allein  ohne  die  Stadträte  wählen  unter  entsprechender  Beobachtung
der  Vorschriften  des  §  15  für  den  Zeitraum  bis  zur  nächsten  Erneuerungswahl  einen  geschäftsleitenden
  Vorstand  und  aus  dessen  Mitgliedern  in  einem  besonderen  Wahlgang  den  Obmann
des  Vorstandes  als  Vorsitzenden  des  letzteren  sowie  einen  Stellvertreter  des  Obmanns.  Die
Erneuerungswahlen  leitet  der  an  Lebensjahren  älteste  Stadtverordnete,  die  Ersatzwahlen  der
Obmann  oder  dessen  Stellvertreter.

Der  Vorstand,  welchem  die  für  den  Bürgerausschuß  bestimmten  Vorlagen  des  Stadtrats
rechtzeitig  mitzuteilen  sind,  kann  im  einzelnen  Falle  einen  Mitberichterstatter  oder  auch  eine
Prüfungskommission  aus  der  Mitte  der  Stadtverordneten  bestellen.

Es  bleibt  dem  Bürgerausschusse  selber  unbenommen,  jederzeit  einzelne  Vorlagen  und
Anträge  zur  Vorprüfung  an  Kommissionen  zu  verweisen,  die  aus  Stadträten  und  Stadtverordneten
  gemischt  sein  können.

Der  Oberbürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  und  der  Obmann  des  geschäftsleitenden
Vorstandes  der  Stadtverordneten  oder  dessen  Stellvertreter  sind  kraft  Gesetzes  Mitglieder  dieser
gemischten  Kommissionen.

Der  Oberbürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  führt  den  Vorsitz.
        <pb n="623" />
        XLV.  599
§  44.

Außer  den  Fällen,  in  welchen  die  Beschlüsse  des  Stadtrats  der  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
  bedürfen,  muß  eine  Versammlung  des  Bürgerausschusses  stattfinden:

1
2.

2

wenn  von  den  Staatsbehörden  die  Vernehmung  desselben  befohlen  wird,

auf  Antrag  des  Stadtrats  oder  einer  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses,
welche  der  doppelten  Zahl  der  Mitglieder  des  Stadtrats  gleichkommt,  wenn  im  Namen
und  aus  Auftrag  der  Gemeinde  eine  Vorstellung  an  Uns,  an  die  Ständeversammlung
oder  die  Staatsbehörden  gerichtet  und  die  Gemeinde  um  ihre  Zustimmung  vernommen
werden  soll.  Die  beschlossene  Vorstellung  oder  Beschwerde  muß  ausdrücklich  des  Beschlusses
  der  Gemeindevertretung  gedenken,  um  als  eine  Bitte  derselben  betrachtet
werden  zu  können.

.Auf  die  schriftliche,  von  wenigstens  doppelt  soviel  Mitgliedern  des  Bürgerausschusses

als  der  Stadtrat  stark  ist,  unterzeichnete  Anzeige  bei  der  Staatsverwaltungsstelle,  daß
sie  Beschwerden  gegen  die  Amtsführung  und  Verwaltung  des  Oberbürgermeisters,  der
Bürgermeister  oder  des  Stadtrats  zu  führen  hätten,  und  auf  ihre  Bitte,  den  Bürgerausschuß
  zu  vernehmen,  ob  er  diese  Beschwerden  als  Gemeindebeschwerden  untersucht
wissen  wolle,  hat  die  Verwaltungsstelle  zu  veranlassen,  daß  der  Bürgerausschuß  versammelt
  und  in  Abwesenheit  derjenigen,  gegen  welche  die  Beschwerde  gerichtet  ist,  vernommen
  wird.

Die  Leitung  dieser  Versammlung  ist  in  der  Regel  dem  Obmann  des  geschäftsleitenden
  Vorstandes  der  Stadtverordneten  zu  übertragen.  Wird  durch  den  Bürgerausschuß
  die  Beschwerde  nicht  als  Gemeindebeschwerde  erkannt,  so  haben  die  Unterzeichner
  der  Anzeige  die  Kosten  zu  tragen.

Eine  von  einzelnen  Bürgern  bei  Staatsstellen  eingereichte,  nicht  auf  die  in  Ziffer  2
und  3  bezeichnete  Art  zu  stande  gekommene  Vorstellung  wird  als  Sache  der  Einzelnen,
welche  die  Vorstellung  unterzeichneten,  behandelt.

Wenn,  nachdem  ein  von  einer  solchen  Anzahl  von  Stadtverordneten,  welche  der  Zahl

der  Mitglieder  des  Stadtrats  einschließlich  des  Oberbürgermeisters  und  der  Bürgermeister
  gleichkommt,  gestellter,  bestimmt  formulierter,  auf  die  Stadtverwaltung  bezüglicher
  Antrag  von  dem  Stadtrat  abgelehnt  worden  ist,  die  Antragsteller  oder  der
geschäftsleitende  Vorstand  der  Stadtverordneten  die  Vernehmung  des  Bürgerausschusses
verlangen.

8  45.

Die  Versammlung  des  Bürgerausschusses  hat  ferner  stattzufinden,  wenn  der  Oberbürgermeister
  oder  der  Stadtrat  dies  in  irgend  einer  Angelegenheit  für  rätlich  erachten.

§  46.

Die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  sind  zum  Erscheinen  bei  den  Versammlungen
desselben  verpflichtet.
        <pb n="624" />
        600  XLV.

Der  Stadtrat  kann  Strafen  des  nicht  berechtigten  Ausbleibens  festsetzen,  deren  Betrag
fünf  Mark  nicht  übersteigen  darf.
Die  Verhandlungen  des  Bürgerausschusses  sind  öffeutlich.

847.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Bürgerausschusses  wird  erfordert:

1.  daß  sämtliche  stimmberechtigte  Mitglieder  desselben  zu  der  Versammlung  eingeladen

werden,

2.  daß  mehr  als  die  Hälfte  davon  erschienen  sind,

3.  daß  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für  eine  Meinung  entschieden  hat.

Ausgenommen  von  der  obengedachten  Mehrheit  sind  die  Fälle,  in  welchen  das  Gesetz
andere  Erfordernisse  für  die  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  festsetzt.

Die  Art  der  Vorladung  sowie  die  Geschäftsordnung  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

88  48  bis  51.
Fällt  weg.

Titel  III.
Von  der  Verwaltung  der  Stadtgemeinden.

Erstes  Kapitel.
Von  den  Amtsbefugnissen  des  Oberbürgermeisters.
8  52.

Der  Oberbürgermeister  verkündet  und  vollzieht  die  Gesetze,  die  allgemeinen  und  besonderen
Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten  Staatsbehörden  und  verfügt  auf
die  Ersuchschreiben  anderer  Behörden.  Alle  amtlichen  Erlasse  werden  an  ihn  gerichtet  und  er
unterzeichnet  alle  Ausfertigungen.

Er  verwaltet  die  Ortspolizei  selbst  da,  wo  die  Staatsverwaltungsstelle  ihren  Sitz  hat,
soweit  nicht  der  im  8  6  bemerkte  Fall  eintritt.

Er  führt  die  Aufsicht  über  das  Gemeindevermögen  und  leitet  dessen  Verwaltung,  sowie
die  öffentlichen  Bauten  und  Arbeiten  der  Gemeinde.

In  dem  Stadtrat  hat  er  den  Vorsitz,  bringt  die  Gegenstände  zum  Vortrag  und  die  Be—
schlüsse  des  ersteren  zum  Vollzug.

Er  allein  in  der  Gemeinde  ist  berechtigt,  den  Bürgerausschuß  zu  einer  Versammlung  zu
berufen.  Jede  andere  Zusammenberufung  ist,  bei  Vermeidung  einer  angemessenen  polizeilichen
Strafe,  insofern  nicht  die  Handlung  ein  gesetzlich  höher  zu  bestrafendes  Verbrechen  enthält,
verboten.
        <pb n="625" />
        XIV.  601

In  dem  Stadtrat  und  in  dem  Bürgerausschuß  entscheidet  seine  Stimme,  wenn,  diese  mit
eingerechnet,  Stimmengleichheit  entsteht.

Die  Verwahrung  des  Gemeindesiegels  ist  ihm  anvertraut,  und  er  stellt  innerhalb  seiner
Amtswirksamkeit  Beglaubigungen  aus.

Er  versieht  gerichtliche  Funktionen,  soweit  ihm  solche  durch  die  Gesetze  übertragen  sind.

Er  ist  befugt,  gegen  Gemeindebedienstete  Ordnungsstrafen  bis  zu  vierzig  Mark  zu  erkennen.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Amtsbefugnissen  des  Stadtrats.

6  53.

der  Stadtrat  beratschlagt  und  beschließt:

Hüber  alle  Angelegenheiten,  die  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen,  sodann  nach  den
Verfügungen  der  Staatsbehörden  seiner  Beratung  unterlegt  werden,

über  alle  Angelegenheiten  der  Gemeinde,

3.  über  alles,  was  auf  die  Verwaltung,  Vermehrung  und  Verwendung  des  Gemeindevermögens,

  sowie  auf  Stellung  und  Abhör  der  Gemeinderechnung  Bezug  hat,
4.  (fällt  weg),
5.  über  den  Gehalt  und  die  Anstellung  des  Gemeindedienstpersonals.

u

§  54.

Die  Form  der  Verhandlung  in  dem  Stadtrat  ist  kollegialisch.  Der  Beschluß  wird  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Das  Ratsprotokoll  muß  von  allen  anwesenden  Ratsgliedern  unterschrieben  werden.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  wird  erfordert,  daß  wenigstens  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieder,  den  Vorsitzenden  nicht  eingerechnet,  anwesend  sei.

655.

Der  Stadtrat  hat  sich  in  der  Regel  wöchentlich  einmal  zu  versammeln,  wenn  nicht  außerordentliche
  Veranlassungen  weitere  Versammlungen  nötig  machen.

g  56.

Wenn  der  Gegenstand  der  Beratung  den  Oberbürgermeister  oder  ein  anderes  Mitglied
des  Stadtrates,  oder  dessen  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  oder  absteigender  Linie  und
bis  zum  zweiten  Grad  betrifft,  so  dürfen  solche  an  der  Beratung  keinen  Anteil  nehmen.

In  allen  anderen  Fällen  darf  kein  Mitglied  von  der  Beratung  ausgeschlossen  werden.
        <pb n="626" />
        602

XIV.

Drittes  Kapitel.
Von  den  Befugnissen  des  Bürgerausschusses.

§  56.

Außer  den  durch  andere  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Beschlußfassung  der  Gemeinde
unterstellten  Gegenständen  können  die  Beschlüsse  des  Stadtrats  über  folgende  Gegenstände
ohne  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  nicht  zum  Vollzug  kommen:

1.

über  die  Errichtung  neuer  ständiger  Gemeindedienste  und  die  dafür  auszuwerfenden
Gehalte,  sowie  über  Anstellung  von  Gemeindebeamten  oder  Bediensteten  auf  länger
als  12  Jahre,

.über  Verpfändung  unbeweglichen  Vermögens  und  über  dauernde  Kulturveränderungen

des  Gemeindeguts  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  §  136  Absatz  3  zur  Veräußerung
desselben  ein  Beschluß  des  Bürgerausschusses  erforderlich  ist,

.über  Anerkennung  und  Befriedigung  jeder  Forderung,  die  aus  Rechtsgeschäften  abgeleitet

wird,  zu  deren  Eingehung  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erforderlich  ist,
insofern  die  Ausgabe  nicht  schon  im  Voranschlag  begriffen,  oder  als  auf  einer  öffentlichen
Urkunde  beruhend,  nach  ihrem  Rechtstitel  und  Umfang  ganz  unzweifelhaft  ist,

.  über  freiwillige  im  Voranschlag  nicht  vorgesehene  Leistungen  (Freigebigkeitshandlungen),

wenn  deren  einmaliger  Betrag  oder  deren  Gesamtbetrag  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres
  in  Gemeinden  von  4000  und  weniger  Einwohner  200  Mark,  in  größeren
Gemeinden  1000  Mark  übersteigt,

.über  die  Aufstellung  der  Gemeindevoranschläge  und  Schuldentilgungspläne,
.über  die  Vereinbarungen  auf  Grund  des  §  4  Ziffer  2  und  3  des  Straßengesetzes

vom  14.  Jannar  1868  (Regierungsblatt  Nr.  II))

§  56b.

Der  Bürgerausschuß  hat  darüber  zu  wachen,  daß  in  denjenigen  Angelegenheiten,  in
welchen  die  Beschlüsse  des  Stadtrats  nur  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  zum  Vollzug
kommen  können  und  deshalb  Beschlüsse  des  letzteren  gefaßt  worden  sind,  die  Vollziehung  im
Sinne  und  innerhalb  der  Schranten  dieser  seiner  Beschlüsse  erfolgt.

Zu  diesem  Behufe  ist  der  Stadtrat  verpflichtet,  in  solchen  Angelegenheiten  auf  Verlangen
des  Stadtverordnetenvorstandes  dem  Bürgerausschusse  über  die  Vollziehung  der  gefaßten  Beschlüsse
Bericht  zu  erstatten,  auch  dem  geschäftsleitenden  Vorstande  der  Stadtverordneten  die  einschlägigen

Akten  zur  Einsichtnahme  zur  Verfügung  zu  stellen.

*)  Jetzt  §§  8  bis  10  des  Straßengesetzes  vom  I4.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXVI).
        <pb n="627" />
        XLV.  603
Viertes  Kapitel.
Von  den  Pflichten  des  Natschreibers.
§57.

Der  Ratschreiber  führt  und  beglaubigt  das  Ratsprotokoll,  besorgt  und  unterschreibt  die
Ausfertigungen  des  Oberbürgermeisters,  der  Bürgermeister  und  des  Stadtrats  und  die  Registratur
und  bewahrt  die  Gesetzes=  und  Verordnungsblätter,  sowie  die  öffentlichen  Bücher,  unter  Aufsicht
des  Oberbürgermeisters.  Er  ist  verpflichtet,  die  ihm  vom  Oberbürgermeister,  den  Bürgermeistern
oder  dem  Stadtrat  aufgetragenen  schriftlichen  Verhandlungen  und  Kanzleigeschäfte  aller  Art
zu  besorgen.

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  der  Ortspolizei.
8  58.

Die  Ortspolizei  ist  nach  den  bestehenden  und  künftigen  Gesetzen,  Verordnungen  und  Instruktionen
  zu  verwalten.

8  59.

Zur  Ortspolizei  gehören  die  Sicherheits-,  Reinlichkeits-,  Gesundheits-,  Armen-,  Straßen-,
Feuer-,  Markt-,  niedere  Gewerbs-,  weltliche  Kirchen-,  Sittlichkeits-,  Gemarkungs-,  Bau=  und
Gesindepolizei,  sowie  die  Aufsicht  auf  Maß  und  Gewicht.

§  60.

Zu  jedem  Aufwande  aus  der  Gemeindekasse,  wozu  die  vom  Staate  aufgestellte  Polizeistelle
des  Orts  nicht  durch  den  Voranschlag  der  Gemeindebedürfnisse  im  voraus  ermächtigt  ist,  muß
solche  die  Zustimmung  des  Stadtrats  einholen.

In  Fällen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  schwebt  und  wo  die  vorgängige  Vernehmung
des  Stadtrats  nicht  möglich  ist,  können  von  ihr,  jedoch  auf  ihre  Verantwortung,  Maßnahmen
und  Anordnungen  getroffen  werden,  die  eine  Kostenzahlung  zur  Folge  haben.

§  61.

Das  Dienst=  und  Polizeipersonal  steht  unter  den  Befehlen  des  Oberbürgermeisters.

In  wichtigeren,  das  Gesamtinteresse  betreffenden  Gegenständen,  besonders  hinsichtlich  der
Gemarkungspolizei,  hat  er  sich  mit  dem  Stadtrat  zu  beraten,  in  jedem  Fall  aber  zu  jedem
Kostenaufwand  aus  der  Gemeindekasse  vor  der  Vornahme  einer  mit  Kosten  verbundenen  Einrichtung
  die  Zustimmung  des  Stadtrats  zu  erwirken.

In  Notfällen  tritt  die  obengedachte  Ermächtigung  ein.

862.

Fällt  weg.
Gesetzes=  und  Verordaungsblatt  1906.  84
        <pb n="628" />
        604  XLV.

§  63.
Waldfrevel  werden  nach  besonderen  Gesetzen  und  von  den  darin  bezeichneten  Stellen
getätigt.
Sechstes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  des  Gemeindevermögeus.

Allgemeine  Bestimmungen.

g  64.

Alles  liegende  und  fahrende  Vermögen  der  Stadtgemeinden,  ersteres  mag  Gemeinde-  oder

Almendgut  sein,  ist  das  Eigentum  der  Stadtbürger  als  Gesamtheit.
65.

Der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  ist  zur  Bestreitung  des  Gemeindeaufwandes  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestimmt.  Es  dürfen  keine  neuen  Almendgenüsse  zugunsten
der  einzelnen  Bürger  geschaffen  werden.

Denjenigen  Bürgern,  welche  sich  zur  Zeit  der  Einführung  dieses  Gesetzes  im  Genuß  von
Almendnutzungen  befinden,  oder  eine  rechtliche  Anwartschaft  darauf  besitzen  (25  Jahre  alt  und
Ortsbürger  sind)  und  das  Einkaufsgeld  nach  Maßgabe  des  §  37  des  Gesetzes  über  die  Rechte
der  Gemeindebürger  und  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  entrichtet  haben,  beziehungsweise
entrichten,  wird  dieser  Genuß  auch  ferner  gestattet,  die  frei  werdenden  Anteile  aber  fallen  der
Gemeinde  anheim.

8  66.

Das  Grundstocksvermögen  darf  nur  in  außerordentlichen  Fällen  zu  laufenden
Bedürfnissen  verwendet  werden.

Zu  einer  solchen  Verwendung  ist  ein  Gemeindebeschluß  erforderlich.

867.
Die  Beförsterung  der  Gemeindewaldungen  unterliegt  den  Forstpolizeigesetzen.

1.  Abschnitt.
Fon  dem  Gemeindeaufwand  und  den  Mitteln  zu  dessen  Dechung.
*  68.  I§8  68.)
Die  Gemeindeausgaben  sind  zunächst  aus  den  Erträgnissen  des  Vermögens  und  der  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  der  Gemeinde,  aus  den  von  der  Gemeinde  erhobenen  Beiträgen,

*)  Die  in  Klammern  beigesetzten  Zahlen  bezeichnen  die  Paragraphen  dieses  Abschnitts  vor  der  Anderung  durch  das
Gesetz  vom  19.  Oktober  1906.
        <pb n="629" />
        XLV.  605

Gebühren  und  Abgaben  sowie  etwaigen  sonstigen  Einkünften  der  Gemeinde  zu  bestreiten.  Der
alsdann  noch  ungedeckte  Aufwand  ist  durch  eine  Auflage  auf  die  Bürgernutzungen  gemäß  §  81
und  das  hiernach  noch  Fehlende  durch  Umlagen  gemäß  §  82  aufzubringen.

§  69.  (§§  72,  74,  75.)

Wenn  durch  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten  oder  Einrichtungen),  welche  von  der
Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  ausgeführt,  unterhalten  oder  in
Betrieb  genommen  werden,  für  einzelne  Besitzer  oder  Unternehmer  oder  für  abgegrenzte  Teile
der  Gemarkung  besondere  Vorteile  dargeboten  oder  bestimmte  Nachteile  abgewendet  werden,
oder  wenn  die  Nutzung  solcher  Anstalten,  Anlagen  oder  Einrichtungen  von  einzelnen  Beteiligten
dieser  Art  in  besonderem  Maße  in  Anspruch  genommen  wird,  kann  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,  daß  die  Beteiligten  zur  gänzlichen  oder  teilweisen
Deckung  der  durch  die  Herstellung,  die  Unterhaltung  oder  den  Betrieb  der  Gemeinde  erwachsenden
Kosten  an  die  Gemeinde  besondere  Beiträge  zu  entrichten  haben.

Die  Beiträge  sind  nach  der  Größe  der  gebotenen  besonderen  Vorteile  oder  der  abgewendeten
Nachteile  oder  des  durch  die  besondere  Inanspruchnahme  verursachten  Kostenaufwands  zu  bemessen,
wobei  auch  die  Leistungen,  welche  die  zu  Beiträgen  heranzuziehenden  Personen  auf  Grund  ihrer
allgemeinen  Gemeindesteuerpflicht  oder  Kraft  freiwilliger  Ubernahme  an  die  Gemeinde  zu  machen
haben,  sowie  die  Vorteile,  die  aus  dem  Besitz  und  den  Unternehmungen  der  Beizuziehenden
sonst  der  Gemeinde  zugehen,  in  billiger  Weise  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Gemeindebeschluß  hat  den  zu  erhebenden  Gesamtbeitrag  oder  die  Grundsätze  für  dessen
Bemessung,  ferner  den  Maßstab  für  die  Ausschlagung  der  Beiträge  auf  die  Beteiligten  und
den  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Beiträge  auf  einmal  oder  in  Terminen  zu  entrichten  sind,  zu
bestimmen.  Die  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Bestimmungen  sind  den  Beteiligten  zu  eröffnen;
durch  Gemeindebeschluß  kann  angeordnet  werden,  daß  neben  oder  an  Stelle  dieser  Eröffnung
die  ortsübliche  Bekanntmachung  tritt.

Streitigkeiten  über  die  Beitragspflicht,  die  Höhe  des  Gesamtbeitrags,  den  Verteilungsmaßstab
  und  die  Höhe  der  Beiträge  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.  Klagen,  wodurch  die
Höhe  des  Gesamtbeitrags,  die  für  dessen  Bemessung  festgesetzten  Grundsätze  oder  der  Maßstab
für  die  Ausschlagung  der  Beiträge  angefochten  werden  sollen,  sind  binnen  einem  Monat  von
der  Eröffnung  des  Gemeindebeschlusses  an  bei  Ausschlußvermeiden  zu  erheben.  In  den  Fällen,
in  welchen  an  Stelle  der  persönlichen  Eröffnung  die  ortsübliche  Bekanntmachung  beschlossen  ist,
gilt  die  letztere  als  Eröffnung.

Zur  Sicherung  der  Beiträgc,  die  hiernach  von  den  Besitzern  bestimmter  Grundstücke  zu
entrichten  sind,  kann  die  Gemeinde  den  Eintrag  einer  Sicherungshypothek  an  den  betreffenden
Grundstücken  verlangen,  wenn  der  Beitrag  auf  mindestens  100  Mark  sich  beläuft.  Der  Eintrag
erfolgt  auf  Ersuchen  der  Staatsverwaltungsbehörden.

Soweit  die  Veranstaltungen  der  Gemeinde  eine  dauernde  Wertserhöhung  bestimmter  Grundstücke
  auf  abgegrenzten  Teilen  der  Gemarkung  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  können  die

84.
        <pb n="630" />
        606  XI.  V.

Beiträge  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bis  zur  Höhe  der  abgeschätzten  Wertserhöhung
  als  öffentliche  Lasten  auf  die  beteiligten  Grundstücke  umgelegt  werden.

Auf  diese  öffentlichen  Lasten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  24  und  240  des  Ortsstraßengesetzes
  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  August  190-)  entsprechende  Anwendung.

§  70.  I§  71  Absatz  1  und  2.]

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  bestimmt  werden,  daß  von  den
Beteiligten  für  die  Benützung  von  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,  Einrichtungen),  welche
von  der  Gemeinde  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  unterhalten  oder  betrieben
werden,  sowie  für  die  von  der  Gemeinde  den  Einzelnen  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen
  Interesse  zur  Verfügung  gestellten  Dienstleistungen  Gebühren  zu  entrichten  sind.  Die
Gebühren  sind  im  voraus  nach  bestimmten  Normen  und  Sätzen  festzustellen.

Die  Bestimmungen  sind  in  geeigneter  Weise  den  Beteiligten  bekannt  zu  geben.

Streitigkeiten  über  die  von  den  Einzelnen  zu  entrichtenden  Gebühren  entscheiden  nach
Maßgabe  der  aufgestellten  Gebührenordnung  die  Verwaltungsgerichte.

§  71  (88  76,  71  Absatz  3.

Wenn  und  soweit  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  eine  der  in  den  §§  69  und  70  bezeichneten
  Veranstaltungen  zur  Folge  hat,  daß  dadurch  eine  erhebliche  Umlageerhöhung  eintritt,  die
einzelne  Gruppen  der  Umlagepflichtigen  im  Verhältnis  zu  dem  ihnen  durch  die  Veranstaltung
gebotenen  Vorteile  übermäßig  belastet,  so  soll  der  betreffende  Aufwand  ganz  oder  teilweise  durch
Erhebung  von  Beiträgen  oder  Gebühren  nach  §§  69  und  70  gedeckt  werden.

Soweit  die  Kosten  der  in  §  70  bezeichneten  Veranstaltungen  durch  Beiträge  gedeckt  werden,
ist  die  Erhebung  von  Gebühren  ausgeschlossen.

Wenn  die  Gemeinde  für  Darbietungen  und  Leistungen  wesentlich  wirtschaftlicher  Art  von
den  Beteiligten  ein  privatrechtlich  festgestelltes  Entgelt  in  Anspruch  nimmt,  so  können  daneben
Gebühren  nicht  erhoben  werden.

§  72.  §8  72  Absatz  2w
Unberührt  bleiben  die  in  besonderen  Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Entrichtung
  von  Beiträgen  und  Gebühren  zur  Deckung  der  Kosten  der  von  der  Gemeinde  ausgeführten,
  unterhaltenen  oder  betriebenen  Veranstaltungen.

8  73.  §  7s  a.!

In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit
Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,  daß  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Deckung  des  Aufwands
  der  für  Kurzwecke  getroffenen  Veranstaltungen  von  den  daran  Beteiligten  Kurtaxen  zu
entrichten  sind.
        <pb n="631" />
        XI.  V.  607
8  74.  §  77  14

Von  dem  innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  wird,  wenn
eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pfennig  von  100  Mark  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens
erhoben  wird,  eine  Abgabe  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.
Die  Abgabe  beträgt  ein  halbes  Prozent  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  maßgebenden
Werts.

Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.

Die  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  geltenden  Vorschriften  finden  mit  Ausnahme  der
§§  42  bis  47  des  Verkehrssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1899  auch  auf  den  Zuschlag  zu  dieser
Abgabe  Anwendung.

Befinden  sich  die  der  staatlichen  Verkehrssteuer  unterliegenden,  um  eine  Gesamtleistung
erworbenen  Grundstücke  in  mehreren  Gemeinden,  so  ist  zum  Zweck  der  Festsetzung  des  Zuschlags
von  der  Staatssteuerbehörde  der  auf  jede  der  erhebungsberechtigten  Gemeinden  entfallende  Anteil
an  der  Gesamtleistung  oder  dem  Gesamtwert  der  Grundstücke  im  Benehmen  mit  den  beteiligten
Gemeinden,  nötigenfalls  im  Wege  der  Schätzung  zu  ermitteln.  Streitigkeiten  entscheiden  die
Verwaltungsgerichte.

Der  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  wird  von  den  Staatssteuerbehörden  zugleich
mit  der  staatlichen  Verkehrssteuer  festgesetzt  und  erhoben;  bei  der  Erhebung  geht  die  staatliche
Verkehrssteuer  dem  Gemeindezuschlag  vor.

Der  Ertrag  aus  dem  Gemeindezuschlag  wird  der  Gemeinde  vierteljährlich  ausgefolgt.

Für  die  Feststellung,  Erhebung  und  Ablieferung  der  Zuschläge  haben  die  Gemeinden  eine
Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  vom  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium
  des  Innern  festgesetzt  wird.

§*  75.  8  77  b.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
Lustbarkeiten,  einschließlich  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  und  theatralischen  Vorstellungen,
  angeordnet  werden.  Die  Abgabe  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Gemeindebeschlusses
  von  den  Veranstaltern  der  Lustbarkeit  oder  von  denjenigen  zu  erheben,  welche  an  der
Lustbarkeit  teilnehmen.

Im  Gemeindebeschluß  sind  die  Lustbarkeiten,  für  welche  die  Abgabe  zu  erheben  ist,  zu
bezeichnen.  Auch  ist  daselbst  die  Höhe  der  Abgabe  festzusetzen  und  der  Ansatz,  die  Erhebung
sowie  die  Überwachung  zu  regeln.

§  76.  §  79c.]

Kleinhandelsbetriebe,  die  im  Großherzogtum  ihre  Hauptniederlassung  haben,  und  deren
nach  §  76  a  maßgebender  Jahresumsatz  im  Großherzogtum  wenigstens  200  000  Mark  beträgt,
haben  eine  Warenhaussteuer  als  Gemeindeabgabe  zu  entrichten,  wenn  sie  nach  der  Verschiedenheit
der  geführten  Warengruppen,  der  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Personen,  der  Höhe  des
        <pb n="632" />
        608  XLV.

Mietwerts  der  Geschäftsräume  und  der  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  als  Warenhäuser  anzusehen
  sind.

Mehrere  Niederlassungen  ein  und  derselben  Firma,  sowie  alle  Geschäfte,  die  den  gleichen
Inhaber  oder  auch  nur  einen  gleichen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben,  werden  als
ein  Betrieb  behandelt.

Der  Warenhaussteuer  unterliegen  auch  Filialen  von  außerhalb  des  Großherzogtums
betriebenen  Warenhäusern,  wenn  der  Jahresumsatz  aller  im  Großherzogtum  errichteten  Filialen
zusammen  mindestens  30  000  Mark  beträgt.

*  76  a.  5  79  d.)

Die  Warenhaussteuer  für  jedes  Jahr  wird  beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  dieses  Jahres
festgestellt;  sie  wird  nach  dem  Umsatz  bemessen,  der  im  letzten  Geschäftsjahr  in  den  im  Großherzogtum
  gelegenen  Niederlassungen  erzielt  worden  ist.  Ist  das  Geschäft  im  Großherzogtum
noch  nicht  ein  Jahr  lang  betrieben  worden,  so  wird  die  Steuer  nach  dem  mutmaßlichen  Umsatz
des  laufenden  Geschäftsjahres  bemessen.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  ersten  Tag  nach  Ablauf  des  Kalendermonats,  in  dem
der  Betrieb  begonnen  worden  ist;  wird  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  begonnen,  so  beginnt
die  Steuerpflicht  mit  diesem  Tag.

Die  Steuerpflicht  endigt  mit  dem  letzten  Tag  des  Kalendermonats,  in  dem  oder  mit  dessen
Schluß  der  Betrieb  aufhört;  hört  der  Betrieb  am  Ersten  des  Monats  auf,  so  erlischt  die
Steuerpflicht  mit  dem  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats.

8  76b.  F  79e.)

Die  Warenhaussteuer  beträgt  bei  einem  Jahresumsatz

bis  zu  400  000  Mark  ausschließlich  20  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,

von  400  000  Mark  bis  600  000  Mark  ausschließlich  30  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  600  000  Mark  bis  800  000  Mark  ausschließlich  40  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  800  000  Mark  bis  1.0000000  Mark  ausschließlich  50  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  1.000  000  Mark  bis  1  100  000  Mark  ausschließlich  60  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz,
von  je  weiteren  angefangenen  100  000  Mark  je  10  Pfennig  weiter  von  100  Mark  des

gesamten  Umsatzes.

8  6e.  §  7961  4

Die  Steuer  darf  10  Prozent  des  gewerblichen  Ertrags  des  Gesamtbetriebs  (§  76  Absatz  2)
nicht  übersteigen.  Doch  sind  10  Pfennig  von  100  Mark  Umsatz  in  allen  Fällen  der  Mindestsatz
der  Besteuerung.

Als  gewerblicher  Ertrag  gilt  der  Teil  des  nach  §  76  #  festgestellten  Jahresumsatzes,  der
sich  nach  den  in  Artikel  3  des  Einkommensteuergesetzes  aufgestellten  Grundsätzen,  jedoch  ohne
Abzug  von  Schuldzinsen,  als  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetrieb  darstellt.
        <pb n="633" />
        XLV.  609
*  76  d.  §  79g  1
Wird  ein  steuerpflichtiger  Betrieb  in  mehreren  Gemeinden  ausgeübt,  so  ist  die  nach  den

§§  76  bis  76t  berechnete  Steuer  auf  die  beteiligten  Gemeinden  nach  Verhältnis  des  Jahresumsatzes
  in  jeder  Gemeinde  zu  verteilen.

8  76e.  (§8  79  b.  )

Beim  jährlichen  Ab=  und  Zuschreiben  unterzieht  der  Schatzungsrat  das  Kataster  für  das
Betriebsvermögen  einer  Durchprüfung  und  stellt  die  Steuerpflichtigen  fest.  Zur  Veranlagung
zuständig  ist  der  Schatzungsrat  derjenigen  Gemeinde,  in  der  die  Einkommensteuer  der  Betriebsunternehmer
  nach  Artikel  10  des  Einkommensteuergesetzes  zu  veranlagen  ist;  er  bestimmt,
soweit  erforderlich  nach  Benehmen  mit  den  Schatzungsräten  der  übrigen  beteiligten  Gemeinden,
den  steuerpflichtigen  Jahresumsatz.  Sind  nach  dem  Einkommensteuergesetz  mehrere  Schatzungsräte
  zuständig,  so  bezeichnet  das  Ministerium  des  Innern  den  maßgebenden  Schatzungsrat.

Die  für  das  Veranlagungsgeschäft  von  der  Gemeinde  zu  entrichtende  Vergütung  wird  von
dem  Finanzministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  festgesetzt.

8  76f.  §  79:.]

Bei  Feststellung  der  Warenhaussteuer  stehen  dem  Schatzungsrat  die  Befugnisse  des  §  16
Absatz  3  und  des  §  17  des  Veranlagungsgesetzes  vom  6.  August  1900  zu;  auch  ist  er  berechtigt,
  die  Vorlage  der  Bücher  des  Pflichtigen  zu  verlangen.

Im  übrigen  finden  die  §§  11,  16  Absatz  4,  22,  23  und  29  des  Veranlagungssgesetzes
Anwendung.

§  76g.  S  79  k.1

Hat  der  Steuerpflichtige  den  ihm  vom  Schatzungsrat  gemäß  §  16  Absatz  3  des  Veranlagungsgesetzes
  gemachten  Aufforderungen  oder  Vorladungen  keine  Folge  gegeben,  während
er  dazu  in  der  Lage  gewesen  wäre,  oder  hat  er  die  daselbst  oder  in  §  764  dieses  Gesetzes
vorgesehene  Einsichtnahme,  Abschätzung  oder  Vorlage  verweigert,  so  steht  ihm  kein  Rechtsmittel
gegen  seine  Veranlagung  zur  Warenhaussteuer  für  das  betreffende  Steuerjahr  zu.  Avuch  ist
in  diesen  Fällen  ein  späterer  Anspruch  auf  Steuerrückersatz  ausgeschlossen.

*  76  h.  &amp;amp;  791.]

Die  beim  Ab=  und  Zuschreiben  eines  Jahres  festgestellte  Warenhaussteuer  ist  in  zwei
gleichen  Zielern,  je  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Oktober  und  November  dieses  Jahres  an
die  Gemeindekasse  zu  entrichten.

§  76i.  (§5  79m.

Steuerpflichtige  oder  deren  Vertreter,  welche  dem  Schatzungsrat  bei  Ermittlung  des
Jahresumsatzes  unrichtige  Aufschlüsse  geben,  werden  an  Geld  bis  zu  5000  Mark  bestraft.
        <pb n="634" />
        610  XLV.

Die  Bezirksämter  sind  befugt,  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  8  459  der  Strafprozeß.
ordnung  festzusetzen  und  zu  vollstrecken.  Die  §§  128,  129  und  143  des  badischen  Einführungsgesetzes
  zu  den  Reichsjustizgesetzen  vom  3.  März  1879  finden  Anwendung.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

§  77.  ([  78.)

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze
  gezogenen  Grenzen  die  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  angeordnet  werden,  durch  welche
folgende  zum  örtlichen  Verbrauch  bestimmte  Gegenstände  belastet  werden  dürfen:  Bier,  Essig,
Obstwein,  Wein,  Kunstwein,  Branntwein,  Getreide,  Mehl,  Brot,  Back-,  Teigwaren,  Schlachtvieh,
Fleisch,  Fleischwaren,  Geflügel,  Wildbret,  Fische,  Krebse,  Marktviktualien,  Brennstoffe,  Fourage.

Kartoffeln,  Milch  und  Speisefette  dürfen  nicht,  Getreide,  Mehl  und  Schwarzbrot  nur
in  den  Gemeinden  belastet  werden,  in  denen  schon  am  1.  Januar  1895  von  den  genannten
Gegenständen  Verbrauchssteuer  erhoben  wird.

Die  Verbrauchssteuer  darf  für  100  Kilogramm  Mehl  1  Mark  40  Pfennig,  für  100  Kilogramm
  Getreide  1  Mark  20  Pfennig,  für  100  Kilogramm  Schwarzbrot  1  Mark  5  Pfennig,
für  1  Schwein  1  Mark,  für  ein  Stück  Rindvieh  von  weniger  als  200  Kilogramm  Schlachtgewicht
  2  Mark  und  für  eine  mehr  als  200  Kilogramm  schwere  Kuh  3  Mark,  für  Mehl,
Getreide  und  Schwarzbrot  überdies  die  am  1.  Januar  1895  in  der  einzelnen  Gemeinde
bestehenden  Abgabesätze  nicht  übersteigen.

Bei  Anordnung  der  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  dürfen  die  Abgabesätze  höchstens
derart  bemessen  werden,  daß  der  jährliche  Rohertrag  der  Verbrauchssteuer  nach  Abzug  der  als
Rückvergütung  zu  leistenden  Beträge  voraussichtlich  ein  Drittel  des  Gemeindeaufwandes  nicht
übersteigt,  welcher  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  vorausgegangenen  Jahre  nicht  bereits  nach
§§  68  bis  761  gedeckt  worden  ist.

Beträgt  in  drei  aufeinanderfolgenden  Jahren  der  durchschnittliche  jährliche  Rohertrag  der
Verbrauchssteuer  nach  Abzug  der  als  Rückvergütung  zu  leistenden  Betreffnisse  mehr  als
40  Prozent  des  nach  den  Voranschlägen  berechneten  durchschnittlichen  ungedeckten  Gemeindeaufwandes
  (Absatz  4),  so  müssen  die  Abgabesätze  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Absatzes
entsprechend  herabgesetzt  werden.

In  der  Gemeinde  gewonnene  oder  verfertigte  und  in  die  Gemeinde  eingeführte  Gegenstände
  gleicher  Art  sollen  von  der  Verbrauchssteuer  in  tunlichst  gleichem  Maße  belastet  werden.
*  78,  8  79.

Befreit  von  der  Verbrauchssteuer  sind:

1.  der  Großherzog  und  der  Großherzogliche  Hofhalt,

2.  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten,

3.  die  Militärverwaltung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1888,  die  Befreiung

der  Militärverwaltung  von  der  Verbrauchssteuer  der  Gemeinden  betreffend,

4.  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  hinsichtlich  der  für  den  Bahn=  und  Dampfschiffahrtsbetrieb

  bestimmten  Brennstoffe.
        <pb n="635" />
        XLV.  611
*  79.  (§  79  a.]

Werden  aus  Gegenständen,  von  welchen  Verbrauchssteuer  erhoben  wurde,  von  Gewerbetreibenden
  Waren  hergestellt,  welche  nicht  der  Verbrauchssteuer  unterliegen,  oder  werden  Gegenstände,
  von  welchen  Verbrauchssteuer  erhoben  wurde,  im  ursprünglichen  oder  verarbeiteten
Zustande  im  Wege  des  Handels  aus  der  Gemeinde  ausgeführt,  so  hat  auf  Verlangen  Rückvergütung
  der  Verbrauchssteuer  zu  erfolgen.  Der  Jahresbetrag  der  an  Gewerbetreibende  zu
entrichtenden  Rückvergütung  kann  durch  Vereinbarung  im  voraus  für  bestimmte  Zeit  festgesetzt
  werden.

*  80.  IS  79  b.]

Nähere  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Verbrauchssteuer,  Sicherung  und  Überwachung
  der  Abgabeentrichtung,  sowie  über  die  Rückvergütung  werden  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  getroffen.

Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Verbrauchssteuer  und  über  Ansprüche
auf  Rückvergütung  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

5  81.  F  70.)

Die  Auflage  auf  die  den  Bürgern  noch  zustehenden  Bürgernutzungen  wird  nach  den  für
die  übrigen  Gemeinden  in  dieser  Beziehung  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen  erhoben.

§  82.  (§88  80  Absatz  1,  83.)

Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Aufwand  wird  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
Vorschriften  auf  die  gesamten,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der  Gemeinde  veranlagten
und  nach  den  §8  84,  85,  87  bis  92  besonders  gebildeten  Einkommensteueranschläge  und  auf
die  gesamten,  in  das  Grundstückskataster,  Gebäudekataster,  das  Kataster  für  das  Betriebsvermögen
  und  Kapitalkataster  der  Gemarkung  aufgenommenen  Vermögenssteuerwerte  umgelegt.

Das  gewerbliche  Vermögen  eines  Unternehmers  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig,
  in  denen  das  Gewerbe  betrieben  wird  oder  auf  die  es  sich  erstreckt.  Das  landwirtschaftliche
  Betriebsvermögen  ist  in  den  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig,  in  welchen  sich
dasselbe  befindet.  Sofern  hiernach  eine  Verteilung  des  nötigenfalls  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes
  erhöhten  gewerblichen  Vermögens  oder  des  nötigenfalls  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes
  ermäßigten  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  auf  mehrere  Gemarkungen  stattzufinden
  hat,  ist  der  auf  jede  Gemarkung  entfallende  Teil  desselben  nach  dem  Verhältnis  des
Steuerwerts  der  in  der  Gemarkung  befindlichen  Betriebskapitalbestandteile  und  des  Steuerwerts
  des  gesamten  Betriebskapitals  zu  berechnen.  Die  Zuweisung  und  Verteilung  dieser
Steuerwerte  auf  die  einzelnen  Gemarkungen  erfolgt  durch  den  Steuerkommissär,  in  dessen
Bezirk  der  Unternehmer  zur  Vermögenssteuer  veranlagt  ist;  Streitigkeiten  über  diese  Verteilung
entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

Steuerpflichtig  sind  hinsichtlich  der  Vermögenssteuerwerte  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Vermögensteile  in  den  Einzelkatastern  gemaß  §  6  Absatz  1  und  2  des  Vermögeussteuergesetzes
  zu  veranlagen  sind.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  85
        <pb n="636" />
        612  XIV.

Wo  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  Staatssteuer  eines  Steuerpflichtigen  eine  andere
Person  als  haftbar  erklären,  gelten  diese  Bestimmungen  sinngemäß  auch  für  die  Gemeindesteuer.

*  83.  §  80  Absatz  2  bis  4.

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richtet  sich  bei  den  Einkommensteueranschlägen,
  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §  81,  nach  den  Bestimmungen  des
Einkommensteuergesetzes,  bei  den  Steuerwerten  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  sinngemäß
nach  den  Bestimmungen  des  Vermögeussteuergesetzes  über  den  Beizug  zur  staatlichen  Besteuerung
in  der  betreffenden  Gemarkung.

Bei  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  beginnt  und  endigt  die  Steuerpflicht
mit  dem  Anfang  des  folgenden  Kalenderjahrs,  wenn  Liegenschaftsvermögen,  welches  bisher
nicht  steuerbar  war,  erstmals  steuerbar  wird,  oder  ganz  oder  teilweise  aufhört,  steuerbar  zu  sein.

Bei  den  Steuerwerten  des  steuerbaren  Liegenschaftsvermögens,  welches  von  einem  Steuerpflichtigen
  auf  einen  anderen  übergeht,  geht  die  Steuerpflicht  mit  dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,
  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Übergangs  (das  Ab=  und  Zuschreiben)  folgt,
auf  den  Erwerber  über.  Dieser  haftet  mit  seinem  Rechtsvorgänger  samtverbindlich  für
die  Umlagebeträge  aus  diesem  Liegenschaftsvermögen  aus  der  Zeit  vor  dem  Übergang  der
Beitragspflicht.

Veränderungen  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  und  Gebäude  werden  wirksam  mit
dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  der  Veränderung  (das
Ab=  und  Zuschreiben)  folgt.

In  den  Fällen  der  §§  21,  32  und  43  des  Vermögenssteuergesetzes  hat,  soweit  nicht  Verjährung
  eingetreten  ist,  die  Berichtigung  der  Veranlagung  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  erfolgen,
von  dem  an  die  unrichtige  Veranlagung  wirksam  geworden  ist  oder  die  unterlassene  Veranlagung
  oder  Befreiung  hätte  wirksam  werden  sollen.

Soweit  nicht  vorstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  hat  jede  Abänderung  der  für  die
staatliche  Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
  ohne  weiteres  Wirkung.  Wird  jedoch  ein  Eink  steuerpflichtiger  aus  dem
Staatssteuerkataster  entfernt,  weil  sein  Einkommen  unter  900  Mark  herabgesunken  ist,  so  bleibt
seine  Umlagepflicht  gemäß  §  84  in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein  Einkommen
  noch  500  Mark  oder  mehr  beträgt.

Verfügungen  der  Steuerbehörden,  durch  welche  Steuerkapitalien  an  einem  anderen  als  dem
gesetzlich  bestimmten  Orte  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind,  bleiben  für  die  Gemeindebesteuerung
außer  Betracht.

 

8  84.  8S  S0  a.)

Außer  den  zur  staatlichen  Einkommensteuer  veranlagten  Einkommen  werden  auch  die  Einkommen
  von  500  bis  900  Mark  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen,  soweit  sie  nach  den
für  die  höheren  Einkommen  geltenden  Bestimmungen  über  die  staatliche  Einkommensteuer  zu
letzterer  innerhalb  der  betreffenden  Gemarkung  beizuziehen  wären.  Es  beginnt  aber  diese  Um-
        <pb n="637" />
        XILV.  613

lagepflicht  bei  den  in  einer  Gemarkung  neu  zu  Veranlagenden  erst  mit  dem  Kalenderjahr,
welches  auf  den  Eintritt  der  die  Umlagepflicht  begründenden  Verhältnisse  folgt,  und  es  endigt
diese  Umlagepflicht  in  einer  Gemarkung  erst  mit  dem  Jahresschlusse,  wenn  der  Pflichtige  in
eine  andere  Gemarkung  des  Großherzogtums  umzieht.  Maßgebend  für  die  erste  Veranlagung
eines  Pflichtigen  ist  das  ihm  beim  Eintritt  der  die  Umlagepflicht  begründenden  Verhältnisse
zufließende  Jahreseinkommen,  soweit  es  gemäß  Artikel  10  des  Einkommensteuergesetzes  in  der
Gemarkung  zu  veranlagen  ist.

Der  Steueranschlag  solcher  Einkommen  beträgt  100  Mark.  Durch  Gemeindebeschluß  mit
Staatsgenehmigung  kann  er  jedoch  auf  150  Mark  festgesetzt  werden.

Personen,  die  erstmals  oder,  nachdem  ihre  Beitragspflicht  geruht  hat,  erstmals  wieder  in  einer
Gemarkung  in  den  Bezug  eines  Einkommens  von  500  bis  900  Mark  jährlich  gelangen,  sind
verpflichtet,  dies  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  Steuerkommissär  oder  dem  Steuererheber
ihres  Wohnorts  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.  Die  Veranlagung  erfolgt  durch  den
Schatzungsrat  und  den  Steuerkommissär.  Das  nähere  hierüber  wird  durch  Verordnung
bestimmt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  werden  an  Geld  bis  zu  30  Mark  bestraft.  Der
Bürgermeister  ist  befugt,  diese  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  459  der  Strafprozeßordnung  festzustellen
  und  zu  vollstrecken,  auch  da,  wo  ihm  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  nicht  übertragen
ist;  die  §§  128,  129  und  133  des  badischen  Einführungsgesetzes  zu  den  Reichsjustizgesetzen
vom  3.  März  1879  finden  Anwendung.

§*  85.  [§  S0  b.]

Zur  Gemeindebesteuerung  sind  ferner  Gehalte,  Pensionen  und  Wartegelder,  welche  auf
Grund  des  Artikels  6  Ziffer  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  Beizug  zur  Staatssteuer  befreit
sind,  beizuziehen,  sofern  die  Bezugsberechtigten  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des
Reichsgesetzes  über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  haben.  Auf  diese  Bezüge  findet  §  9.1
Absatz  1  der  Gemeindcordnung  und  Städteordnung  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  Abschnitt  1  bis  III  und  Veranlagungsgesetzes
§§  10  bis  mit  25  und  29  sind  sinngemäß  anzuwenden.  Auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  (Artikel  14  des  Einkommensteuergesetzes)  findet  §  84  Absatz  4  Anwendung.

§  86.  |§  81.]

Befreit  vom  Beizug  zur  Gemeindebesteuerung  sind:

1.  die  Steuerwerte  der  Gemeinde  selbst  und  derjenigen  Anstalten,  welche  auf  ihre  Rechnung
  unterhalten  werden,

.  die  Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  und  die  Steueranschläge  aus  dem  Einkommen
des  Großherzogs  und  der  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses,

die  Steuerwerte  der  landesfürstlichen  Residenz=  und  Lustschlösser  und  Gärten,  sowie  der
Schlösser  und  Gärten  der  Großherzoglichen  Prinzen,

4.  die  Steuerwerte  der  Residenzschlösser  und  der  dazu  gehörigen  Gärten  der  Standesherrn,

85.

#

S
        <pb n="638" />
        614  XLV.

O#n

die  Steuerwerte  der  für  Lehranstalten  und  sonstige  Wissenschafts=  und  Kunstzwecke
bestimmten  öffentlichen  Gärten,

6.  die  Steuerwerte  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  der  Stiftungen,  soweit  deren
Ertrag  zur  Förderung  der  Zwecke  der  Gemeinde  bestimmt  ist,

.  die  auf  den  Namen  der  Schuldienste  der  betreffenden  Gemeinden  katastrierten  Steuerwerte,


8.  die  Steuerwerte  der  den  Pfarrdiensten  der  betreffenden  Gemeinde  zum  ständigen  Genuß
gewidmeten  Grundstücke  bis  zum  Betrage  von  10  000  Mark.  Besitzt  ein  Pfarrdienst
keine  Steuerwerte  in  Grundstücken  oder  an  solchen  nicht  volle  10  000  Mark  in  der
betreffenden  Gemeinde,  so  darf  diese  Summe  aus  Steuerwerten  des,  Kapitalvermögens  des
Pfarrdienstes,  diese  im  gesetzlich  (§  93  Absatz  1)  geminderten  Betrage  gerechnet,  entnommen
  oder  ergänzt  werden,

9.  die  Einkommensteueranschläge  von  den  aus  einer  badischen  Staatskasse  fließenden  Gehalts-,
Pensions=  und  Wartegeldbezügen  der  Landes=  und  sonstigen  Reichsangehörigen,  welche
im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870,  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
betreffend,  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  nicht  im  Großherzogtum  haben,  sowie  der
Reichsausländer,  welche  ihren  Wohnsitz  nicht  im  Großherzogtum  haben.

Die  durch  besondere  Gesetze  und  Staatsverträge  festgesetzten  Befreiungen  von  der  Gemeindebesteuerung

  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

—–

5  S7.  |§  82.)

Die  Reichsbankanstalten,  und  zwar  die  Reichsbankhauptstelle,  die  Reichsbankstellen  und  die
Reichsbanknebenstellen,  werden  an  den  Orten,  an  welchen  solche  bestehen,  zur  Gemeindebesteuerung
  je  mit  dem  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes  erhöhten  Steuerwert  des
gewerblichen  Vermögens  beigezogen,  welches  durch  die  Hälfte  desjenigen  Teils  des  Grundkapitals
der  Reichsbank  gebildet  wird,  der,  nach  Verhältnis  des  Reinertrags  des  letzten  Jahres  berechnet,
auf  die  betreffende  Zweiganstalt  entfällt.

Außerdem  wird  die  Reichsbank  mit  einem  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes
  über  die  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  besonders  gebildeten  Einkommensteueranschlag  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen.

Dieser  Gesamteinkommensteueranschlag  wird  unter  die  Gemeinden,  in  welchen  Reichsbankanstalten
  bestehen,  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  nach  dem  Verhältnis  des
daselbst  durch  die  Reichsbank  zu  versteuernden  Steuerwerts  des  gewerblichen  Vermögens  verteilt.

Die  Festsetzung  des  Steueranschlags  der  Reichsbankanstalten  geschieht  durch  die  für  die
Veranlagung  zur  staatlichen  Vermögenssteuer  und  Einkommensteuer  zuständige  Behörde  und
nach  dem  hierfür  vorgeschriebenen  Verfahren.

*  88.  84.)
Die  in  Artikel  5  B  des  eimhemmenstenergezn  genannten  juristischen  Personen  Gachengennen
schaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  rc.)  werden  mit  ihren  Eink

 

l  U
        <pb n="639" />
        XLV.  615

ohne  Rücksicht  auf  den  Sitz  der  Gesellschaft  2c.  da  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen,  wo  sie
ihr  Gewerbe  betreiben.

Ist  letzteres  an  mehreren  Orten  der  Fall  oder  findet  nach  §  82  Absatz  2  eine  Verteilung
des  Steuerwertes  des  gewerblichen  Vermögens  auf  mehrere  Gemeinden  statt,  so  wird  der
gesamte  Einkommensteueranschlag  der  juristischen  Person  unter  die  verschiedenen  beteiligten
Gemeinden  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  nach  dem  Verhältnis  des  in  jeder
derselben  der  Gemeindebesteuerung  unterliegenden  Steuerwerts  ihres  gewerblichen  Vermögens
verteilt.

8  89.  §  S4  a-Wenn

  eine  gemeindesteuerpflichtige  physische  Person,  welche  im  Großherzogtum  ihren
Wohnsitz  hat,  oder  wenn  mehrere  solche  Personen  gemeinschaftlich  ein  gewerbliches  Unternehmen
in  einer  anderen  badischen  Gemeinde  betreiben,  als  in  welcher  sie  zur  Einkommensteuer  staatlich
veranlagt  sind,  so  kann  die  Gemeinde  des  Gewerbebetriebs,  vorausgesetzt,  daß  in  derselben  das
betreffende  Unternehmen  mit  einem  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  von  mindestens
75.000  Mark  zur  Gemeindebesteuerung  beigezogen  wird,  verlangen,  daß  ihr  von  demjenigen
Teile  der  Einkommensteueranschläge  der  an  dem  Unternehmen  beteiligten  Personen,  welcher  bei
verhältnismäßiger  Verteilung  derselben  nach  den  verschiedenen  Einkommensquellen  (Artikel  2
Ziffer  1  bis  4  des  Einkommensteuergesetzes)  auf  das  betreffende  Gewerbeunternehmen  entfällt,
sieben  Zehntel  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  zugewiesen  werden.

Ist  der  Stenerwert  des  gewerblichen  Vermögens  der  gewerblichen  Unternehmung  auf
mehrere  Gemeinden  verteilt  (§  82  Absatz  2),  so  werden  die  sieben  Zehntel  des  Einkommensteueranschlags
  des  Unternehmens  nach  Maßgabe  der  Verteilung  des  Steuerwerts  des  gewerblichen
  Vermögens  diesen  Gemeinden  zugewiesen,  wobei  aber  die  Betreffnisse,  welche  einer  mit
einem  Steuerwert  des  gewerblichen  Vermögens  mit  weniger  als  75  000  Mark  beteiligten
Gemeinde  zufallen  würden,  der  Besteuerung  der  Gemeinde  des  Wohnsitzes  des  Unternehmers
verbleiben.

Zu  diesem  Zweck  haben  die  an  dem  Gewerbeunternehmen  beteiligten  Personen  auf  Verlangen
  der  mit  der  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  betrauten  Behörden  das  ihnen  aus  jenem
Unternehmen  zufließende  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

5  90.  §8  Saa.)

Wenn  eine  gemeindesteuerpflichtige  physische  oder  juristische  Person,  welche  im  Großherzogtum
ihren  Wohnsitz  hat,  in  einer  anderen  badischen  Gemeinde,  als  in  welcher  sie  zur  Einkommensteuer
  staatlich  veranlagt  ist,  Grundstücke  oder  Gebäude  im  Steuerwerte  von  zusammen  mindestens
75000  Mark  zu  versteuern  hat,  so  kann  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Liegenschaftsbesitz  liegt,
verlangen,  daß  ihr  von  demjenigen  Teile  des  Einkommensteueranschlags  des  Liegenschaftsbesitzers,
welcher  bei  verhältnismäßiger  Verteilung  dieses  Anschlags  nach  den  verschiedenen  Einkommensquellen
  (Artikel  2  Ziffer  1  bis  4  des  Einkommensteuergesetzes)  auf  den  betreffenden  Liegenschaftsbesitz
  entfällt,  sieben  Zehntel  behufs  des  Beizugs  zur  Gemeindebesteuerung  zugewiesen  werden.
        <pb n="640" />
        616  XI.  V.
Zu  diesem  Zwecke  hat  der  beteiligte  Liegenschaftsbesitzer  auf  Verlangen  der  mit  der

Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  betrauten  Behörde  das  ihm  aus  dem  betreffenden  Liegenschaftsbesitze
  zufließende  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

§  91.  8  84b.

Wenn  eine  nicht  im  Großherzogtum  wohnende,  nach  Artikel  5  A  11  des  Einkommensteuergesetzes
  steuerpflichtige  Person  der  Gemeindebesteuerung  unterliegendes  und  gleichzeitig  von  der
Gemeindebesteuerung  befreites  (§  86  Ziffer  9)  Einkommen  bezieht,  so  ist  aus  dem  ersteren
Einkommen  für  die  Gemeindebesteuerung  ein  besonderer  Einkommensteueranschlag  nach  Vorschrift
des  Einkommensteuergesetzes  beziehungsweise  des  §  84  zu  bilden.

Wenn  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  einer  solchen  Person  aus  verschiedenen
Orten  (Gemarkungen)  fließt,  so  wird  der  Steueranschlag  dieses  Einkommens  auf  die  betreffenden
Gemeinden  nach  Verhältnis  des  in  jeder  derselben  der  Gemeindebesteuerung  unterliegenden
Steuerwerts  des  liegenschaftlichen  und  Betriebsvermögens  des  Steuerpflichtigen  verteilt.

Ergeben  sich  hierbei  Teilbeträge  unter  100  Mark,  so  bleiben  diese  außer  Ansatz.

5  92.  18  84c.]

In  welchen  Gemeinden  Steuerwerte  zum  Zweck  der  Gemeindebesteuerung  zu  veranlagen,
ferner  ob  und  wie  Einkommensteueranschläge  unter  mehrere  Gemeinden  zu  verteilen  sind,  entscheiden
  in  Streitfällen  die  Verwaltungsgerichte.  Die  Klage  ist  gegen  die  Gemeinde  zu  richten,
in  welcher  durch  die  Steuerbehörden  der  Steuerwert  veranlagt,  beziehungsweise  welcher  der
streitige  Anteil  am  Einkommensteueranschlag  zugewiesen  ist.

*  93.  18  85.

Der  durch  Gemeindeumlagen  aufzubringende  Betrag  (8  82)  ist  auf  die  Steuerwerte  des
gesamten  Liegenschafts-,  Betriebs=  und  Kapitalvermögens,  sowie  auf  die  Einkommensteueranschläge
  in  der  Art  gleichheitlich  auszuschlagen,  daß  die  Steuerwerte  der  klassifizierten  Grundstücke,
  sowie  der  einzeln  geschätzten  Hofgüter  ohne  den  Abzug  des  §  31  Absatz  2  des  Vermögenssteuergesetzes,
  die  Steuerwerte  des  gewerblichen  Vermögens  mit  dem  nach  §  54  des  Vermögenssteuergesetzes
  erhöhten  Betrag,  die  Steuerwerte  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  mit
dem  nach  §  58  des  Vermögenssteuergesetzes  ermäßigten  Betrage,  die  Steuerwerte  des  Kapitalvermögens
  nur  mit  346  ihres  vollen  Betrags,  die  Einkommensteueranschläge  mit  dem  sechsfachen
ihres  Betrags  in  Berechnung  kommen.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  auf  die  Dauer  von  jeweils  fünf
Jahren  bestimmt  werden,  daß  die  Einkommensteueranschläge  nur  mit  dem  fünffachen  oder  erhöht
bis  zum  achtfachen  ihres  Betrags  in  Berechnung  zu  kommen  haben.

8  94.  18  87.
Von  dem  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  dürfen  höchstens  10  Pfennig  von  100  Mark
erhoben  werden,  die  Diensteinkommen,  Ruhe-  und  Unterstützungsgehalte  der  Beamten  und
        <pb n="641" />
        XLV.  617

Bediensteten  des  Reichs,  des  Staates  (einschließlich  der  Volksschullehrer),  des  Großherzoglichen
Hofes  und  der  Gemeinden,  der  Geistlichen,  sowie  die  entsprechenden  Bezüge  ihrer  Witwen  und
Waisen  zur  Gemeindebesteuerung  höchstens  mit  einer  Umlage  von  2  Mark  50  Pfennig  von
100  Mark  des  Einkommensteueranschlags  belastet  werden.

Zu  diesem  Behufe  haben  die  obenbezeichneten  Steuerpflichtigen  auf  Verlangen  der  mit
der  Veranlagung  der  Gemeindesteuer  betrauten  Behörden  ihr  aus  öffentlichem  Dienstverhältnis
fließendes  Einkommen  in  besonderer  Darstellung  zu  entziffern.

*  95.  §8  88.]

Die  Vorschriften  über  die  Aufstellung  des  Gemeindekatasters,  Feststellung,  Bekanntmachung
und  Erhebung  der  Gemeindeumlagen  werden  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  Gemeindeumlagen  sind  zu  einem  Viertel  sofort  nach  deren  vollzugsreifer  Feststellung,
die  drei  übrigen  Vierteile  jeweils  auf  die  durch  Verordnung  bestimmten  Termine  fällig.

Umlagerückstände  und  Umlagenachträge  sind  in  ihrem  ganzen  Betrag  alsbald  nach  erfolgter
Feststellung  fällig.  Auf  Ansuchen  der  Umlagepflichtigen  sind  angemessene  Fristen  zu  bewilligen.

Einsprache  gegen  die  Richtigkeit  der  Schuld  hält  die  Vollstreckung  bis  zum  Erlaß  einer
rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  auf.

Bezüglich  der  Betreibung  der  öffentlichen  Abgaben  an  die  Gemeinde  gelten  die  gleichen
Vorschriften,  wie  für  die  direkten  staatlichen  Steuern.

8  96.  (§  89.)

Zur  Erfüllung  von  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Aufgaben  sind  die  umlagepflichtigen
Einwohner  auch  zu  persönlichen  Diensten,  welche  jedoch  durch  Stellvertreter  geleistet  werden
können,  verpflichtet.

Art  und  Umfang  derselben  und  den  Maßstab  ihrer  Verteilung  bestimmt  das  Ortsstatut.

§§  97  bis  100.
Fällt  weg.

2.  Abschnitt.
Von  den  Anlehen  der  Gemeinden.
8  101.
Der  Stadtrat  beschließt  diejenigen  Kapitalaufnahmen,  welche  zur  Abtragung  aufgekündeter
Kapitalien  gemacht  werden,  sowie  diejenigen,  welche  zur  Bestreitung  voranschlagsmäßiger  Ausgaben
  erforderlich  sind  und  innerhalb  desselben  Rechnungsjahres  aus  den  laufenden  Einnahmen

wieder  getilgt  werden.
Zu  anderen  nötigen  Anlehen  ist  die  Einwilligung  des  Bürgerausschusses  erforderlich.
        <pb n="642" />
        618  XLV.

Sie  können  nur  nötig  werden,  wenn  die  ordentlichen  Einkünfte  der  Gemeinde  erschöpft
und  zu  einer  unvermeidlichen  oder  höchst  nützlichen  Ausgabe  keine  anderen  zweckmäßigeren
außerordentlichen  Einnahmen  aufzufinden  sind.

3.  Abschnitt.
Von  den  Aberschüssen  der  Gemeindekage.
102.

Die  nach  gesetzlicher  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  vorhandenen  Überschüsse  sind  zur
Schuldentilgung  zu  verwenden  und,  wenn  keine  Schulden  vorhanden  sind,  zu  Kapital  anzulegen.
Die  Größe  der  Kapitalanlage  richtet  sich  nach  dem  Wert  der  Gemeindegebäude,  welche  durch
ein  Unglück  zerstört  werden  können,  oder  wenigstens  nach  dem,  das  den  höchsten  Wert  hat,  und

nach  den  wahrscheinlichen  Kosten,  welche  Naturereignisse,  denen  das  Gemeindegut  ausgesetzt  ist,
außergewöhnlich  veranlassen  können.

8  103.

Eine  andere  Verwendung  der  llberschüsse,  als  zur  Schuldenbezahlung  und  zu  Kapitalanlagen
  und  über  die  Verwendung  derer,  die  nicht  mehr  zu  Kapital  angelegt  werden  sollen,
kann  nur  von  dem  Bürgerausschuß  beschlossen  werden.

Werden  solche  Überschüsse  unter  die  Gemeindebürger  verteilt,  so  geschieht  die  Verteilung
nach  Köpfen.

Die  Witwen  der  Gemeindebürger  erhalten  den  vollen  Anteil,  der  ihrem  verstorbenen
Ehemann,  wenn  er  noch  am  Leben  wäre,  zufiele.

4.  Abschnitt.
Von  dem  Almendgenuß.
(Siehe  §  65.)
8  104.
Die  Art  der  Benutzung  der  ungeteilten  Almendgüter,  die  Größe  der  Genußteile  und  die
Art  der  periodischen  Verteilung  der  letzteren  bei  geteilten  Almendgütern,  sowie  die  Größe  der
Bürgerholzgaben  richtet  sich  nach  dem  unbestrittenen  Zustande  vom  1.  Januar  1831.
Er  kann  durch  einen  Beschluß  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  aller  Berechtigten  auf
eine  andere  Weise  festgesetzt  werden,  und  zwar  nur  insofern  nicht  die  Genußteile  unwiderruflich
  auf  dem  Besitz  bestimmter  Güter  oder  Häuser  haften.

Eine  Verminderung  der  Größe  der  Holzgaben  kann  infolge  der  verminderten  nachhaltigen
Ertragsfähigkeit  der  Waldungen  stattfinden.
        <pb n="643" />
        XLV.  619

8  105.

In  dem  ebengedachten  Falle  trifft  die  Verminderung  sämtliche  Gaben  in  gleichem  Ver—
hältnisse.  Sinken  die  Gaben  auf  ein  halbes  Klafter  herunter,  so  können  solche  nicht  weiter
verteilt  werden,  und  wenn  sie  noch  weiter  vermindert  werden  sollen,  so  ist  ihre  Anzahl  so  zu
beschränken,  daß  nur  die,  welche  am  längsten  im  Genusse  sind,  soweit  es  der  Ertrag  des  Waldes
zuläßt,  ein  halbes  Klafter  erhalten,  die  später  Eingetretenen  aber  ihren  Anteil  auf  so  lange
verlieren,  bis  sie  in  erledigte  Genußteile  eintreten  können.

8  106.

Der  zum  Bürgergenuß  Berechtigte  rückt  in  solchen  ein,  wenn  er  das  fünfundzwanzigste
Jahr  zurückgelegt  und  eine  eigene  Haushaltung  oder  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  gegründet  hat.

Nach  zurückgelegtem  fünfundzwanzigsten  Jahr  tritt  auch  der  Soldat  in  den  Rang  des
Bürgergenusses  ein;  er  kann  aber  den  Genuß  selbst  nur  unter  den  oben  gedachten  Bestimmungen
erhalten.

§  107.

Ist  das  Almendgut  in  bestimmte  Teile  geteilt  und  die  Zahl  der  Berechtigten  ist  größer,
als  die  der  Teile,  so  findet  das  Einrücken  erst  statt,  wenn  ein  Teil  erledigt  wird.

Das  gleiche  tritt  bei  den  Holzgaben  ein.

Sind  in  solchem  Falle  zur  nämlichen  Zeit  mehrere  zum  Einrücken  gleich  Berechtigte  vorhanden,
  so  entscheidet  das  Los  über  den  Vorzug  des  einen  vor  dem  anderen;  die,  welche  in
dem  Lose  durchfallen,  sind  bei  der  nächsten  Austeilung  der  Almendgenüsse  die  zuerst  Berechtigten.

§L  108.

Die  Berechtigung  zum  Almendgenuß  darf  durch  Veräußerung  oder  Erbschaft  auf  andere
nicht  übertragen  werden,  außer  wo  das  Nutzungsrecht  auf  dem  Besitze  gewisser  Liegenschaften
haftet,  und  in  solchem  Falle  nur  zugleich  mit  diesem  letzteren.

§  109.
Ohne  Genehmigung  des  Stadtrats  darf  kein  Almendstück  verpachtet  werden.

1110.
Der  Stadtrat  ist  berechtigt,  den  Bürgern,  welche  ihre  Almendgüter  im  Bau  verwahrlosen,
solche  auf  unbestimmte  Zeit  zu  entziehen.
8  111.

Der  Verkauf  von  Bürgerholzgaben  ist  nur  erlaubt,  wenn  der  Bürger  nachgewiesen  hat,
daß  er  für  seine  eigenen  Feuerungsbedürfnisse  gedeckt  ist.

8  112.

Nutungsberechtigten,  welche  mit  Berichtigung  einer  Schuld  an  die  Gemeinde  im  Rückstande
  sind,  kann  der  Stadtrat  die  Ausübung  des  Genusses  so  lange  zugunsten  der  Gemeinde
entziehen,  als  dies  zur  Tilgung  der  Schuld  erforderlich  ist.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  86
        <pb n="644" />
        620  XLV.

Die  gleiche  Befugnis  steht  dem  Stadtrat  hinsichtlich  der  Bürgernutzungen  solcher  Berechtigten
  zu,  welche  —  abgesehen  von  Fällen  vorübergehender  Hilfsbedürftigkeit  —  durch  die
öffentliche  Armenpflege  aus  Mitteln  der  Gemeinde  unterstützt  werden.

Die  Ausübung  der  Nutzungsberechtigung  durch  die  Gemeinde  an  Stelle  des  Berechtigten
kann  in  diesem  Fall  so  lange  fortdauern,  als  die  Unterstützung  gewährt  wird.

Erreicht  der  jährliche  Aufwand  der  Gemeinde  für  solche  den  Ertrag  der  Nutznießung  nicht,
so  ist  der  Rest  an  den  Nutzungsberechtigten  auszufolgen.

Den  Genußberechtigten  steht  gegen  den  Beschluß  des  Stadtrates  nur  das  Recht  der
Beschwerdeführung  an  die  vorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde  zu.

5.  Abschnitt  (88  113  bis  134).
Fällt  weg.

6.  Abschnitt.

Non  der  Erwerbung,  Veräuherung,  Verpachtung  und  Verpfändung  des
Gemeindevermögens  und  von  Kulturveränderung.

135.

Die  Erwerbung  von  Liegenschaften,  Gebänden  und  Berechtigungen  genehmigt  der  Stadtrat,
wenn  der  Wert  dafür  aus  den  ordentlichen  Einkünften  der  Gemeinde  bestritten  werden  kann.

Sind  außerordentliche  Mittel  dazu  nötig,  so  wird  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
erfordert.

136.

Freiwillige  Veräußerung  von  einzelnen  Teilen  des  Gemeindeguts  und  von  Berechtigungen
kann  insofern  stattfinden,  als  solche  zu  entlegen  sind  oder  aus  irgend  einem  Grunde  einen
weit  minderen  Ertrag  für  die  Gemeinde  abwerfen,  als  der  Erlös  aus  solchen  gewähren  würde.

Gebäude  können  veräußert  werden,  wenn  sie  für  die  Gemeinde  nicht  mehr  nötig  sind.

Zu  allen  Veräußerungen  von  Liegenschaften  und  Gebäuden,  die  in  Gemeinden  über
4000  Einwohner  den  Anschlag  von  2000  Mark,  in  den  übrigen  Gemeinden  den  Anschlag  von
600  Mark  übersteigen,  wird  ein  Gemeindebeschluß  erfordert.

8  187.

Vertauschung,  Verpachtung  und  Veränderung  des  Gemeindeguts  in  der  Kultur  genehmigt
der  Stadtrat;  zu  Waldausstockungen  und  außerordentlichen  Holzhieben  ist  die  Zustimmung  des
Bürgerausschusses  notwendig,  nachdem  vorerst  das  Gutachten  der  Forstbehörde  eingeholt
worden  ist.
        <pb n="645" />
        XLV.  621

g  138.

Der  Stadtrat  beschließt  ferner  über  die  Verwertung  des  Ertrags  des  Gemeindeguts  und
über  die  Veräußerung  und  Vertauschung  alles  beweglichen  Vermögens.

8  139.

Alle  Veräußerungen  des  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  und  alle  Verpachtungen
müssen  in  öffentlicher  Steigerung  geschehen.

Eine  andere  Art  der  Veräußerung  und  Verpachtung  kann  nur  stattfinden,  wenn  ein
beweglicher  Gegenstand  zweimal  und  ein  unbeweglicher  dreimal  zur  öffentlichen  Steigerung
ausgesetzt  war  und  nicht  angebracht  werden  konnte,  oder  wenn  bei  beweglichen  Sachen  der
Stadtrat,  bei  unbeweglichen  Gegenständen  der  Bürgerausschuß  eine  andere  Veräußerungs=  oder
Verpachtungsart  für  zweckmäßig  finden.

Wer  zweijährige  Rückstände  in  die  Gemeinde  schuldig  ist,  darf  vor  deren  Berichtigung  zu
keinem  Kauf  von  Gemeindevermögen  und  zu  keinem  Pacht  zugelassen  werden.

1440.

Der  Erlös  aus  veräußerten  Liegenschaften  und  Gebäuden,  der  Erlös  von  ausgestockten
Waldungen  und  außerordentlichen  Holzhieben  muß  zum  Grundstocksvermögen  gezogen,  und
daher  entweder  zu  Kapital  angelegt,  oder  zur  Schuldentilgung,  oder  zu  neuen  Erwerbungen
verwendet  werden.  Es  ist  jedoch  gestattet,  einen  Teil  des  Erlöses  von  Waldausstockungen  und
Holzhieben  zur  Kultur  des  ausgestockten  Bodens  zu  verwenden.

8  141.

Das  liegende  Vermögen  der  Gemeinde  darf  in  folgender  Ordnung  zu  Unterpfand
gegeben  werden:
1.  die  Grundrenten,  Gefälle  und  nutzbaren  Berechtigungen,  das  Gemeindegut  und  die
Gemeindewaldungen,
2.  das  Almendgut.
Nicht  zum  Unterpfand  dürfen  gegeben  werden:  Kirchen,  Pfarr=  und  Schulhäuser,  Pfründund
  Krankenhäuser.

7.  Abschnitt.
Vom  Gemeindebauwesen.
8  142.
Über  die  Aufführung  neuer  Gebäude,  sowie  über  Ausbesserung  der  vorhandenen  be—
schließt  der  Stadtrat,  wenn  der  Aufwand  aus  den  ordentlichen  Gemeindceinkünften  bestritten

werden  kann.
86.
        <pb n="646" />
        622  XLV.

Werden  aber  dazu  außerordentliche  Mittel  erfordert,  so  ist  vor  aller  Vornahme  eines  neuen
Baues  und  allen  Hauptausbesserungen  im  Sinne  des  Satzes  605  und  606  des  Landrechts')  die
Zustimmung  des  Bürgerausschusses  einzuholen.  Die  kleineren  Ausbesserungen  sind  aus  den  paratesten
ordentlichen,  und  in  deren  gänzlicher  Ermangelung  aus  den  paratesten  außerordentlichen  Mitteln
zu  bestreiten.

8.  Abschnitt.

Von  den  Verträgen,  Vergleichen,  Jorderungen  und  gerichtlichen  Verhandlungen.
§  13.

Verträge,  die  eine  Lieferung  von  beweglichem  Gut  oder  eine  Leistung  zur  Folge  haben,
und  alle  zum  laufenden  Dienste  erforderlichen  Anschaffungen  und  Kostenaufwendungen  genehmigt
der  Stadtrat;  Vergleiche  genehmigt  er  dann,  wenn  der  dafür  zu  entrichtende  Betrag  oder  die
Summe,  welche  durch  den  Vergleich  zum  Opfer  gebracht  werden  soll,  aus  den  im  Voranschlag
aufgenommenen  Einkünften  der  Gemeinde  bestritten  werden  kann.

Zu  anderen  Vergleichen,  sowie  überall,  wo  der  Vergleich  ein  dingliches  Recht  an  Liegenschaften
  zum  Gegenstande  hat,  ist  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erforderlich.

Offentliche,  um  Lohn  zu  verrichtende  Arbeiten  und  Lieferungen,  die  nicht  der  laufende
Dienst  erfordert,  sind  in  der  Regel  im  Wege  der  Versteigerung  nach  Einholung  eines
Überschlags  durch  den  Stadtrat  zu  vergeben,  wenn  er  nicht  aus  besonderen  Gründen  die
Versteigerung  für  unzweckmäßig  erachtet.

8  144.

Erfüllt  eine  Gemeinde  ihre  persönlichen  Verbindlichkeiten  nicht,  so  kann  sich  der  Forderungsberechtigte
  vor  Anstellung  der  Klage  an  die  derselben  vorgesetzte  Staatsverwaltungsstelle  beschwerend
  wenden,  in  so  ferne  er  nicht  vorzieht,  den  Rechtsweg  sogleich  zu  betreten.  Letztere
hat  in  dieser  Eigenschaft  den  Stadtrat  darüber  binnen  vierzehn  Tagen  zu  vernehmen  und,
wenn  solcher  die  Richtigkeit  der  Forderung  anerkennt,  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  dem
Gläubiger  zu  eröffnenden  Anerkenntnisses  an  gerechnet,  für  die  Befriedigung  desselben  aus  den
ordentlichen  oder  außerordentlichen  Mitteln  der  Gemeinde  zu  sorgen.  Erfolgt  die  Befriedigung
des  Gläubigers  nicht,  so  steht  es  ihm  frei,  bei  den  höheren  Verwaltungsstellen  darüber  Beschwerde
zu  erheben.

*)  Satz  605  und  606  des  Landrechts  lauteten:

Satz  605.  Der  Nutznießer  muß  die  Sache  in  baulichem  Stand  unterhalten.

Hauptansbesserungen  bleiben  dem  Eigentümer  zur  Last,  wenn  sie  nicht  daher  rühren,  daß  während  der  Nutznießung  die
zum  Unlerhalt  erforderlichen  Ausbesserungen  unterlassen  wurden,  in  welchem  Falle  sie  dem  Nutnießer  oder  seinen  Erben
obliegen.

Satz  606.  Hauptausbesserungen  sind:  Herstellung  der  Hauptmauern  und  Gewölbe,  Einziehung  neuer  Balken  und  neue
Belegungen  der  Dächer,  Wände,  Zimmerdecken  und  Fußböden,  ingleichen  neue  Herstellung  der  Dämme,  Grundmauern  und
Ringmauern.

Alle  übrigen  Ausbesserungen  sind  solche,  welche  zur  Unterhaltung  zu  rechnen  sind.
        <pb n="647" />
        XLV.  623

Ist  die  Forderung  durch  Unterpfand  gesichert,  so  muß  die  Verwaltungsstelle,  wenn  sich
der  Forderungsberechtigte  zuerst  an  sie  gewendet  hat,  für  die  Zahlung  der  geforderten  verfallenen
Zinsen  in  der  oben  gedachten  Zeit,  für  die  Abtragung  des  aufgekündigten  Kapitals  aber
längstens  binnen  einem  Jahre  sorgen.  Geschieht  letzteres  nicht,  so  kann  der  Forderungsberechtigte
  in  gerichtlichen  Wegen  den  Zugriff  auf  das  Unterpfand  verlangen.

8  145.
Hat  der  Stadtrat  die  Richtigkeit  der  Forderung  in  dem  anberaumten  Termine  nicht

auerkannt,  so  ist  dem  Gläubiger  unter  Eröffnung  der  Gründe  des  verweigerten  Anerkenntnisses
  sogleich  davon  Nachricht  zu  geben.
146.

Der  Stadtrat  hat  darüber  zu  beraten  und  zu  beschließen,  ob  einem  gegen  die  Gemeinde
angebrachten  Anspruch  gerichtlich  zu  begegnen,  oder  ob  ein  Anspruch  oder  eine  Forderung  der
Gemeinde,  deren  Richtigkeit  und  Gültigkeit  nicht  anerkannt  oder  denen  nicht  genüge  getan  werden
will,  in  gerichtlichem  Wege  zu  verfolgen  sei.

Die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  wird  immer  erfordert,  wenn  der  Gegenstand,  er
mag  gegen  oder  für  die  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  ein  dingliches  Recht  an
Liegenschaften  betrifft.

Lehnen  die  zuständigen  Gemeindeorgane  die  Führung  des  Rechtsstreites  ab,  so  können  einzelne
  Mitglieder  der  Gemeinde  denselben  auf  ihre  Gefahr  führen.  Erfolgt  die  endliche
rechtskräftige  Entscheidung  entweder  ganz  oder  wenigstens  in  einem  erheblichen,  der  Kosten
werten  Teil  zugunsten  der  Gemeinde,  so  müssen  ihnen  die  Kosten  aus  der  Gemeindekasse  ersetzt
werden.

Zur  Einleitung  des  gerichtlichen  Aufgebotsverfahrens  ist  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
  nicht  erforderlich.

147.

Ist  die  Übernahme  des  Rechtsstreites  in  gesetzlicher  Form  beschlossen,  so  führt  solchen  der
Stadtrat  durch  alle  Rechtszüge.

Er  ernenut  aus  seiner  Mitte  zwei  Beigeordnete,  welche  mit  dem  Oberbürgermeister  im
Namen  der  Gemeinde  das  Geeignete  besorgen.

9.  Abschnitt.
BVom  Gemeinderech  wesen.
8  148.

Der  Stadtrechner  wird  auf  Vorschlag  des  Stadtrats  von  dem  Bürgerausschuß  ernannt.
In  Gemeinden  über  4000  Einwohner  kann  er  nicht  zugleich  Mitglied  des  Stadtrats  sein.
        <pb n="648" />
        624  XIV.

Er  ist  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte  sowie  für  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Ordnung  in  den  Ausgaben  allein  verantwortlich.

§§  149  und  150.
Fällt  weg.

8  151.

Der  Stadtrat  beziehungsweise  die  nach  dem  Ortsstatut  mit  Dekreturbefugnis  ausgestatteten
stadträtlichen  Kommissionen  (§8  19  a  und  19b  der  Städteordnung)  dekretieren  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  auf  die  Stadtkasse.

Die  Tagesgebühren  und  Auslagen  des  Oberbürgermeisters,  der  Bürgermeister,  der  Mitglieder
  des  Stadtrats  und  des  Ratschreibers  werden  durch  den  geschäftsleitenden  Vorstand  der
Stadtverordneten  dekretiert.

Jede  Bezahlung  einer  Rechnung  ohne  vorherige  Dekretur  der  nach  Absatz  1  zuständigen
Kollegien  oder,  soweit  solche  die  vorerwähnten  Gebühren  und  Auslagen  betrifft,  ohne  Dekretur
des  geschäftsleitenden  Vorstandes  der  Stadtverordneten  geschieht  auf  Gefahr  des  Stadtrechners.

132.

Keine  Staatsbehörde  kann  unmittelbar  auf  die  Stadtkasse  dekretieren,  wohl  aber  Verfügungen
  wegen  Auslagen,  wozu  Gesetze  oder  Verordnungen  die  Staatsbehörde  ermächtigen,
zur  Dekretur  erlassen,  mit  Ausnahme  des  im  vorigen  Paragraphen  gedachten  Falles.

133.

In  jeder  Gemeinde  muß  jährlich  auf  den  Antrag  des  Oberbürgermeisters  ein  Voranschlag
der  Gemeindebedürfnisse  von  dem  Stadtrat,  unter  Zuzug  des  Stadtrechners,  aufgestellt  werden.
Er  muß  enthalten:
1.  die  Gemeindeeinnahmen,
2.  die  Gemeindeausgaben,
3.  die  Deckungsmittel  der  letzteren.
Auf  Verlangen  muß  jedem  Beteiligten  Einsicht  des  Voranschlags  bewilligt  und  gegen  die
Gebühr  Abschrift  mitgeteilt  werden.
154.
Die  gestellte  Rechnung  ist  von  dem  Stadtrat  zu  prüfen  und  sodann  mit  dem  Prüfungsprotokoll
  vierzehn  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Gemeindesteuerpflichtigen  öffentlich  aufzulegen.
Gleichzeitig  mit  der  Verkündung,  daß  die  Rechnung  zur  Einsicht  ausgelegt  sei,  soll  ein
gedruckter,  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Rechnung  enthaltender  Auszug  aus  derselben
—  Rechenschaftsbericht  -  an  die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  und,  soweit  dies  die
Gemeindesteuerpflichtigen  verlangen,  auch  an  diese  verteilt  werden.
        <pb n="649" />
        XLV.  625

Nach  Ablauf  der  Auflagefrist  ist  die  Rechnung  in  dem  Bürgerausschuß  zu  verkünden  und
sodann  mit  den  etwa  vorgebrachten  Anträgen  oder  Bemerkungen  zum  Zwecke  der  Abhör  der
hierfür  zu  bestellenden  Kommission  oder  im  Falle  des  §  172  Absatz  3  der  Staatsbehörde
zu  übergeben.

*  154  a.

Die  Abhörkommission  besteht  aus  mindestens  drei  Mitgliedern,  welche  der  geschäftsleitende
Vorstand  der  Stadtverordneten  aus  der  Mitte  der  letzteren  für  jede  Jahresrechnung  ernennt.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  wird  aus  der  Mitte  derselben  gleichfalls  durch  den
geschäftsleitenden  Vorstand  ernannt,  sofern  nicht  dessen  Obmann  den  Vorsitz  übernimmt.

Die  Kommission  kann  zu  ihren  Arbeiten  Sachverständige  beiziehen,  deren  Belohnung  aus
den  ihr  hierfür  durch  den  Voranschlag  zur  Verfügung  zu  stellenden  Mitteln  zu  bestreiten  ist.

8  154b.

Den  Bescheid  erteilt  in  allen  Fällen  der  Bürgerausschuß,  wobei  der  Oberbürgermeister,
die  Bürgermeister,  sowie  die  übrigen  Mitglieder  des  Stadtrates  nicht  mitzustimmen  haben.

8  155.
Eine  landesherrliche  Verordnung  wird  die  Form  des  Rechnungswesens  bestimmen.

88  156  bis  160.
Fällt  weg.

Titel  IV.
Von  den  Gemeinden,  welche  aus  mehreren  Orten  zusammengesetzt  sind.

*  141.

Wenn  eine  Gemeinde  aus  zwei  oder  mehreren  Orten  besteht,  so  hat  sie  den  Namen  von  einem
dieser  Orte,  in  der  Regel  von  dem  größeren,  zu  führen,  der  dadurch  der  Hauptort  wird.

8  162.

Haben  sämtliche  Orte  eine  gemeinschaftliche  Gemarkung  und  kein  besonderes  Vermögen,  so  besteht
nur  eine  Gemeindeverwaltung.

g  163.

Hat  einer  und  der  andere  Nebenort  eine  von  der  Gemarkung  des  Hauptorts  verschiedene  Gemarkung,
so  sind  diese  Orte  in  Bezug  auf  das  Gemeindegut,  Almendgut  und  das  Gemarkungsverhältnis  als  getrennt
zu  betrachten.

Dasselbe  ist  in  Bezug  auf  das  Gemeindevermögen  der  Fall,  wenn  diese  Orte  zwar  eine  gemeinschaftliche
  Gemarkung,  aber  besonderes  Gemeindevermögen  haben.
        <pb n="650" />
        626  XLV.
8  164.

Der  Bürgermeister  ist  in  Gemeinden,  welche  dauernd  mindestens  2000  Einwohner  zählen,  von  dem
Bürgerausschuß,  in  den  übrigen  Gemeinden  von  allen  stimmfähigen  Bürgern  und  wahlberechtigten  Einwohnern
  zu  wählen.

8  165.

Die  Gemeinderäte  und  die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses,  wo  ein  solcher  zu  wählen  ist,  sind
aus  sämtlichen  Orten  zu  wählen,  über  welche  sich  der  Gemeindeverband  erstreckt.

Die  Staatsbehörde  hat  unter  Verücksichtigung  der  Zahl  der  Bürger  und  wahlberechtigten  Einwohner
jeden  Orts  und  der  übrigen  Verhältnisse  nötigenfalls  unter  Überschreitung  der  in  den  §§  10  und  33
bezeichneten  Zahl  zu  bestimmen,  wie  viele  Gemeinderäte  und  Bürgerausschußmitglieder  aus  jedem  Orte
gewählt  werden  sollen.

8  166.

1.  Die  von  den  einzelnen  Orten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  werden  von  den
daselbst  wohnhaften  Gemeindebürgern  und  wahlberechtigten  Einwohnern  —  wo  die  Zahl  der
Einwohner  dauernd  1.000  und  mehr  beträgt  unter  Anwendung  der  Klasseneinteilung  nach  §  35  —
gewählt.

2.  Die  von  den  einzelnen  Orten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Gemeinderats  werden,  wenn  die  Zahl
der  Einwohner  dauernd  mindestens  2  000  beträgt,  von  den  durch  diese  Orte  gewählten  Mitgliedern
des  Bürgerausschusses,  in  den  übrigen  Orten  von  den  daselbst  wohnhaften  Gemeindebürgern  und
wahlberechtigten  Einwohnern  gewählt.

§  17.

In  den  in  §  163  bezeichneten  Orten  wird  zur  Verwaltung  des  Ortsvermögens  und  der  Ortsangelegenheiten
  ein  Verwaltungsrat  bestellt.

Die  Festsetzung  der  Zahl  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §  165  Absatz  2.

Die  Gemeinderäte,  welche  in  den  einzelnen  Orten  gewählt  werden,  sind  von  Rechts  wegen  Mitglieder,
der  dienstälteste  Gemeinderat  Vorsitzender  dieses  Verwaltungsrats.

Bezüglich  der  Wählbarkeit  in  diesen  Verwaltungsrat  und  dessen  Wahl  finden  die  für  den  Gemeinderat
  geltenden  Vorschriften  in  §§  166  Ziffer  2,  18  und  18a“)  sinngemäße  Anwendung.

168.

In  allen  Orten  von  mindestens  1  000  Einwohnern  vertreten  die  von  diesen  Orten  gewählten  Bürgerausschußmitglieder
  die  Orts-(Gemeinde-)  Versammlung.  Im  übrigen  wird  von  der  Bildung  eines
Bürgerausschusses  abgesehen.

8  169.

In  jedem  Ort  mit  eigener  Vermögensverwaltung  ist  ein  Ortsrechner  zu  bestellen,  welcher  auch  zugleich
Verwaltungsratsmitglied  sein  kann.

Die  Ernennung  geschieht  durch  den  Verwaltungsrat  und  bedarf  der  Zustimmung  der  Orts-(Gemeinde-)
  Versammlung  beziehungsweise  des  Bürgerausschusses  (8  168).

Derselbe  ist  an  die  für  den  Gemeinderechner  geltenden  Vorschriften  gebunden.

8  170.
Der  Bürgermeister  verwaltet  die  Polizei  in  sämtlichen  Orten;  jedoch  können  von  dem  Bezirksamt
dem  dienstältesten  Gemeinderat  des  Nebenortes  auch  dann,  wenn  kein  Verwaltungsrat  besteht,  unter  dem

*)  Der  Gemeindeordnung.
        <pb n="651" />
        ALV.  627

Namen  „Stabhalter"  einzelne  Zweige  der  Ortspolizei,  namentlich  die  Sicherheitspolizei  und  die  Erhaltun)
der  Ruhe  und  Ordnung  einschließlich  der  Strafbefugnis  übertragen  werden.

8171.
Der  Bürgermeister  und  der  Gemeinderat  besorgen  in  den  Fällen  des  §  163  nur  die  Angelegenheiten,
die  den  Gemeindeverband  betreffen
In  dem  Wohnort  des  Bürgermeisters  besorgt  dieser  mit  den  Gemeinderats=  beziehungsweise  Verwaltungsratsmitgliedern
  dieses  Orts  auch  die  besonderen  G  9

&amp;amp;  I71  a.

Wo  das  Beitragsverhältnis  der  Nebenorte  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Gemeindeverbandes
einer  Ordnung  bedarf,  ist  solches.  vorbehaltlich  verwaltungsgerichtlicher  Entscheidung  in  streitigen  Fällen
(§2  Ziffer  3  des  Verwalt  flegegesetzes),  im  Wege  der  Vereinbarung  zu  regeln.

Die  Ausgaben,  welche  die  Bedürfnisse  des  einzelnen  Ortes  selbst  nötig  machen,  hat  dieser  aus  dem
Ortsvermögen  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  bestreiten.

3  5  7

 

Titel  V.
Von  der  Aussicht  des  Staats  über  die  Gemeindeverwaltung.

5  172.
Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  steht  unter  der  ununterbrochenen  Aufsicht  des  Staates.

*  172r%

Die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  die  übrige  Gemeindeverwaltung  erstreckt  sich  darauf:

1.  daß  die  gesetzlichen  Schranken  der  den  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse  nicht

überschritten,

2.  daß  die  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtungen  erfüllt,

3.  daß  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  beobachtet  werden.

Die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  haben  zu  diesem  Behufe  das  Recht  der  Kenntnisnahme
  von  der  Tätigkeit  der  Gemeindebehörden,  insbesondere  das  Recht  der  Amts=  und
Kassenvisitation.

Gesetzwidrige  Beschlüsse  sind,  wenn  die  Zurücknahme  derselben  nicht  binnen  einer
angemessenen  Frist  erfolgt,  durch  die  zuständige  Behörde  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

Beschlüsse,  welche  nur  eine  Benachteiligung  einzelner  enthalten,  können  lediglich  auf
rechtzeitig  erhobene  Beschwerde  außer  Wirksamkeit  gesetzt  oder  abgeändert  werden.

Unterläßt  eine  Gemeinde,  die  ihr  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  gesetzlich  notwendige
  Ausgaben  in  den  Voranschlag  aufzunehmen  oder  erforderlichenfalls  außerordentlich
zu  genehmigen  oder  die  nötigen  Gemeindedienste  für  gesetzlich  notwendige  Zwecke  anzuordnen,
so  ist  sie  unter  Angabe  des  Gesetzes  aufzufordern,  binnen  angemessener  Frist  die  zur  Erfüllung
ihrer  Verpflichtung  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

Wird  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  eine  Einsprache  auf  dem  geordneten  Wege  nicht
erhoben,  auch  die  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  hat  die  Staatsbehörde  an  der  Stelle  der  Gemeindebehörde
  die  zum  Vollzuge  nötigen  Verfügungen  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  etwa
erforderliche  Umlage  anzuordnen.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  87
        <pb n="652" />
        628  XI.V.

Werden  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  verletzt,  so  sind  die  betreffenden
Gemeindebeamten  zu  deren  Beobachtung  aufzufordern  und  nötigenfalls  durch  Disziplinarmaßregeln
  (§§  23  bis  28  der  Städteordnung)  oder  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrag  von
10  Mark  anzuhalten.

§*  172b.

Die  Staatsbehörde  wird  überdies  in  Gemeinden  von  1000  und  weniger  Einwohnern  die
Voranschläge  des  Gemeindehaushalts  und  Schuldentilgungspläne  prüfen  und  genehmigen  und
die  Gemeinderechnungen  abhören  und  verbescheiden.

§  17Zc.

In  den  größeren  Gemeinden  genehmigt  der  Bürgerausschuß  den  Voranschlag  und  sendet
sofort  der  Verwaltungsbehörde  eine  Abschrift  desselben  ein.  Sieht  sich  diese  hierdurch  zur  Ausübung
  ihres  Aussichtsrechts  veranlaßt,  so  hat  sie  binnen  zwei  Wochen  dem  Stadtrat  die  geeignete
  Eröffnung  zu  machen,  widrigenfalls  der  Voranschlag  vollzugsreif  wird.

In  denselben  Gemeinden  ist,  sobald  die  Rechnung  gestellt  ist,  eine  Abschrift  derselben  an
die  Verwaltungsbehörde  einzusenden.  Dieser  steht  zu  jeder  Zeit  frei,  das  Original  der  Rechnung
nebst  Beilagen  zur  Übung  ihres  Ausfsichtsrechts  einzufordern.

Der  Bürgerausschuß  kann  die  Genehmigung  des  Voranschlags,  sowie  die  Abhör  der
Rechnung  auch  der  Staatsbehörde  unterstellen.

*5  1724.

Außer  diesem  erfordern  folgende  Handlungen  vor  deren  Vornahme  die  Staatsgenehmigung:

1.  alle  Veräußerungen  des  unbeweglichen  Gemeindevermögens,  das  den  Anschlag  von
2  000  Mark  übersteigt,  und  die  Verteilung  desselben,  sowie  die  Art  der  Verteilung
und  alle  Abänderungen  im  Almendgenuß,

alle  Verwendungen  des  Grundstocksvermögens  zu  laufenden  Bedürfnissen,

die  Kapitalaufnahmen,  mit  Ausnahme  der  in  §  101  Absatz  1  genannten,

die  Einführung  eines  Oktroi,

.  alle  Waldausstockungen  und  außerordentlichen  Holzhiebe,

die  Verwendung  der  Gemeindeüberschüsse,

Freigebigkeitshandlungen  in  den  Fällen  des  §  56  a  Ziffer  4.

—  1

„=  DSt

5  172Ze.
Die  bei  Ausübung  der  Staatsaufsicht  über  den  Gemeindehaushalt  entstehenden  Kosten  hat
die  Gemeinde  zu  bestreiten.
Ausgenommen  sind:
1.  die  durch  die  Prüfung  der  Voranschläge  und
2.  die  durch  die  Ortsvisitationen  der  Amtsvorstände  oder  Landeskommissäre
erwachsenden  Kosten,  welche  die  Staatskasse  trägt.
        <pb n="653" />
        XLV.  629

Titel  VI.
Bon  dem  Recht  des  Rellurses.
§  173.
Gegen  alle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufende  entscheidende  Verfügungen
und  alle  Anordnungen  in  Gemeindeangelegenheiten  steht  jedem  Beteiligten  der  Rekurs  von  dem
Bürgermeister  und  dem  Stadtrat  oder  eine  Beschwerde  gegen  solche  an  die  nächstvorgesetzte,  und

von  einem  Erkenntnis  dieser  letzteren  an  die  höheren  Verwaltungsstellen  nach  den  bestehenden
und  künftigen  Verordnungen  über  Rekurse  zu.

Von  den  abgesonderten  Gemarkungen.

*  174.

Für  den  Bereich  einer  abgesonderten  Gemarkung  sind  die  Eigentümer  der  zur  Gemarkung  gehörigen
Liegenschoften  zu  den  Pflichten  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich  ihrer  Gemarkung  im
öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

Den  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  erforderlichen  Aufwand  haben  sie  nach  Verhältnis  des  in
der  Gemarkung  veranlagten  Steuerwerts  ihres  Liegenschaftsvermögens  zu  tragen.

Auf  Antrag  der  Eigentümer  können  mit  Staatsgenehmigung  auch  die  übrigen  in  der  Gemarkung
zur  staatlichen  Besteuerung  veranlagten  Steuerwerte  und  Einkommensteueranschläge  zu  Beiträgen  beigezogen
  werden,  und  ist  sodann  der  Aufswand  nach  Maßgabe  der  88  82  ff.  auf  die  gesamten  Steuerwerte
  und  die  Einkommensteueranschläge  umzulegen.

8  176.

Über  die  Erfüllung  der  in  §  174  bezeichneten  Verpflichtungen  beschließen  die  Eigentümer.  Sind  in
einer  abgesonderten  Gemarkung  mehrere  Eigentümer  vorhanden,  so  geschieht  die  Beschlußfassung  nach
Stimmenmehrheit.

Beträgt  die  Zahl  derselben  mehr  als  zehn,  oder  werden  zu  dem  Gemarkungsaufwand  alle  Steuerwerte
  zugezogen,  so  beschließt  ein  Verwaltungsrat,  welcher  besteht  aus:

I.  dem  Stabhalter  (8  177),

2.  den  Eigentümern,  deren  jeder  mindestens  ein  Fünftel  des  Steuerwerts  des  Liegenschaftsvermögens

  der  Gemarkung  besitzt,

3.  einem  oder  mehreren  Vertretern  der  übrigen  Beitragspflichtigen.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  der  den  Eigentümern  bei  Beschlüssen  über
Gemarkungsangelegenheiten  (Absatz  1  und  Absatz  2  Ziffer  2)  zukommenden  Stimmen  setz  der  Bezirksrat
nach  Maßgabe  der  Steuerverhältnisse  fest.

Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  über  Erhebung  von  Umlagen  auf  die  Gesamtsteuerwerte  bedürfen
der  Staatsgenehmigung.

8  176.

Auf  Antrag  der  Eigentümer  beziehungsweise  des  Verwaltungsrats  kann  der  Bezirksrat  bestimmen,
daß  Einrichtungen  und  Anstalten,  zu  deren  Herstellung  eine  benachbarte  Gemeinde  im  öffentlichen  Interesse
verpflichtet  ist,  auch  von  den  Einwohnern  der  abgesonderten  Gemarkung  benützt  werden.

87.
        <pb n="654" />
        630  XIV.

S  177.

Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  in  der  Gemarkung  wird  von  dem  Bezirksamt  dem  Bürgermeister
einer  benachbarten  Gemeinde  oder  einem  Einwohner  der  Gemarkung  Stabhalter  —  auf  unbestimmte
Zeit  und  widerruflich  übertragen.  Der  Stabhalter  ist  amtlich  zu  verpflichten  und  hat  die  Strafbefugnis
eines  Bürgermeisters.

Ortspolizeiliche  Vorschriften,  zu  deren  Erlassung  der  Bürgermeister  beziehungsweise  der  Stabhalter
zuständig  ist,  bedürfen,  wenn  sie  eine  fortdauernd  geltende  Anordnung  enthalten,  der  Genehmigung  des
Bezirksamts.

Erkannte  Geldstrafen  dienen  zur  Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes.

§  178.

Mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  gegenüber  der  Gemeinde  in  Anspruch  genommenen  Benützung
ihrer  Einrichtungen  und  Anstalten  (§  176)  und  der  aus  der  Polizeiverwaltung  erwachsenden  Geschäfte
(§  177)  bestimmt  der  Bezirksrat  die  Vergütung,  welche  hierfür  von  den  zur  Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes
  Verpflichteten  zu  übernehmen  ist.

Gegen  die  Entschließung  des  Bezirksrats  findet  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt.

§  179.

Das  Bezirksamt  kann  insbesondere  da,  wo  Umlagen  erhoben  werden,  die  Bestellung  eines  Rechners
anordnen.  Dieser  wird  von  den  Eigentümern  beziehungsweise  dem  Verwaltungsrat  auf  bestimmte  Zeit
ernannt  und  amtlich  verpflichtet.

Auf  die  Rechnungsführung  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Gemeinderechnungswesen
entsprechende  Anwendung.

8  180.

Unter  Staatsgenehmigung  können  abgesonderte  Gemarkungen  mit  benachbarten  Gemeinden  nach
Anhörung  der  Eigentümer  und  der  zur  Bestreitung  des  Gemarkungsaufwandes  Beitragspflichtigen  sowie
der  beteiligten  Gemeinden  und  des  Bezirksrats  vereinigt  werden,  wenn  die  Beteiligten  einverslanden  sind

Das  Einverständnis  wird  bezüglich  der  abgesondeiten  Gemarkung  angenommen  wenn  die  Zustimmenden
drei  Viertel  der  in  der  Gemarkung  zu  Beiträgen  beigezogenen  Steuerwerte  einschließlich  der  Einkommensteueranschläge
  besitzen.

Ist  ein  solches  Einverständnis  der  Beteiligten  nicht  vorhanden,  so  kann  die  Vereinigung  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  erfolgen.

*  181.

Im  Falle  der  Vereinigung  kommen  dem  seitherigen  Aufenthalt  der  Einwohner  in  der  abgesonderten

Gemarkung  in  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  dieselben  Wirkungen  zu,  wie  dem  in  der  Anschlußgemeinde.

Gemäß  dem  ersten  Artikel  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1874,  besondere  Bestimmungen  über
die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Stadtgemeinden  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  337),  findet  die  vorstehende  Städteordnung  kraft  Gesetzes  Anwendung  in  den
Städten  Karlsruhe,  Mannheim,  Freiburg,  Heidelberg,  Pforzheim,  Baden  und  Konstanz.

Den  übrigen  Städten  von  mehr  als  3000  Einwohnern  ist  deren  Annahme  gemäß  dem
dritten  Artikel  obigen  Gesetzes  und  Artikel  I1  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1890,  die
teilweise  Abänderung  der  Gemeindeordunng  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  340),
        <pb n="655" />
        XLV.  631

freigestellt.  Sie  erfolgt  durch  einen  Gemeindebeschluß,  welcher  der  Genehmigung  des  Mini—
steriums  des  Innern  bedarf.

Das  Ortsstatut  kann  hier  bestimmen,  daß  von  der  Wahl  von  Bürgermeistern  und  von
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Pensionierung  der  Oberbürgermeister  (§  194)  und  der
städtischen  Beamten  (§  194)  Umgang  zu  nehmen  sei.

Mittelst  staatlich  genehmigter  Gemeindebeschlüsse  haben  sich  der  Städteordnung  unterstellt:
vom  1.  Januar  1876  an  die  Stadtgemeinde  Bruchsal  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1875
Nr.  AXAIA  Seite  418),  vom  1.  Januar  1889  an  die  Stadtgemeinde  Lahr  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  1888  Nr.  XIIV.  Seite  641)  und  vom  1.  Januar  1903  an  die  Stadtgemeinde
  Offenburg  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1902  Nr.  XIII  Seite  71).

Gesetz.

Die  Abänderung  des  Wassergesetzes  betreffend.

(Vom  19.  Oktober  1908.)

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Das  Wassergesetz  vom  26.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  309)  wird,
wie  folgt,  abgeändert:

Artikel  l.
Nach  §  93  wird  eingefügt:
*  93a.
Voraussetzungen  und  Umfang  der  Beitragspflicht  der  Gemeinden
zum  Flußbau  am  Rhein,  Neckar  und  Main.

Zu  dem  Aufwand  für  den  Flußbau  am  Rhein,  Neckar  und  Main  haben  die  beteiligten
Gemeinden  regelmäßige  Flußbaubeiträge  nicht  zu  entrichten.

Werden  jedoch  an  diesen  Flüssen  zur  Verbesserung  des  Wasserabflusses,  zum  Schutze  der
Ufer  oder  zur  geordneten  Einleitung  von  Seitengewässern  größere,  nicht  den  Schiffahrtszwecken
dienende  Herstellungs=  und  Abänderungsarbeiten  vorgenommen,  welche  im  wesentlichen  den
Interessen  der  benachbarten  Gemarkungen  dienen,  so  sind  die  beteiligten  Gemeinden  nach
        <pb n="656" />
        632  XLV.

Maßgabe  der  ihnen  aus  den  Arbeiten  zugehenden  besonderen  Vorteile  und  ihrer  finanziellen
Leistungsfähigkeit  zu  Beiträgen  für  den  erwachsenden  Aufwand  durch  Entschließung  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  heranzuziehen.  Der  Gesamtbetrag  der  Gemeindebeiträge  soll  in  der  Regel
ein  Drittel  des  Aufwands  nicht  überschreiten  und  ist  bei  der  Bewilligung  der  Mittel  im
Staatsbudget  näher  zu  bestimmen,  nachdem  zuvor  die  beteiligten  Gemeinden  gehört  worden  sind.

Die  Bestimmungen  der  §8§  98  bis  100  über  die  Beitragspflicht  zum  Dammbau  finden
auch  auf  den  Rhein,  Neckar  und  Main  Anwendung.

Artikel  2.
Die  §§  94  Absatz  1,  95  Absatz  1  und  2  und  99  erhalten  folgende  Fassung:
1.  §  94.  Überschrift  und  Absatz  1;

Voraussetzungen  und  Umfang  der  Beitragspflicht  der  Gemeinden
zum  Flußbau  an  den  nicht  schiffbaren  Binnenflüssen.

Zu  dem  Aufwand  für  den  Flußbau  an  den  nicht  schiffbaren  Binnenflüssen  sind  die
Gemeinden  beitragspflichtig,  deren  Gemarkungen  an  den  Fluß  stoßen  oder  ganz  oder  teilweise
im  Überschwemmungsgebiet  des  Flusses  liegen,  soweit  derselbe  im  Staatsflußbauverbande  steht.

2.  §  95.  Überschrift  und  Absatz  1  und  2:

Höhe  und  Verteilung  des  Gemeindebeitrags  zu  dem  Aufwand
an  den  nicht  schiffbaren  Binnenflüssen.

Die  Gemeinden,  welche  zu  dem  Flußbauaufwand  eines  nicht  schiffbaren  Binnenflusses
beitragspflichtig  sind,  haben  zusammen  je  ein  Drittel  des  in  der  Budgetperiode  für  die  gesamte
im  Staatsflußbauverband  befindliche  Strecke  des  betreffenden  Flusses  entstehenden  Bauaufwandes
zu  tragen.

Der  Kostenanteil  der  Gemeinden  wird  auf  die  an  jedem  Fluß  beteiligten  Gemeinden
nach  dem  Verhältnisse  der  zur  Gemeindebesteuerung  veraulagten  Steuerwerte  des  Liegenschafts.
und  Betriebsvermögens  zuzüglich  dessenigen  der  Gemeinde  verteilt.

3.  *  99:
Höchstgrenze  des  Gemeindebeitrags.

Wenn  die  von  einer  Gemeinde  zu  leistenden  Beiträge  zum  Flußbau  oder  zum  Dammbau
in  einem  Jahre  zwei  und  einhalb  Pfennig  von  hundert  Mark  der  zur  Gemeindebesteuerung
veranlagten  Steuerwerte  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  zuzüglich  desjenigen  der
Gemeinde  übersteigen,  so  ist  der  Mehrbetrag  von  der  Staatskasse  vorschüßlich  zu  übernehmen
und  ihr  von  der  Gemeinde  in  den  folgenden  Jahren,  in  welchen  jener  Höchstbetrag  nicht  erreicht
wird,  zu  ersetzen.
        <pb n="657" />
        XI.  V.  633
Artikel  3.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Vermögenssteuergesetz  in  Kraft.

Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  erforderlich  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium
der  Finanzen,  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  Erlassung  der  erforderlichen
Vollzugsbestimmungen  betraut.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  19.  Oktober  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

Schenkel.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        Nr.  XLVI.  65

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  16.  November  1906.

 

Juhalt.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Viehzählung  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  10.  November  1906.)

Die  Viehzählung  betreffend.
Die  gemäß  §  10  der  Verordnung  vom  29.  Januar  1897,  die  Haltung  der  Zuchtfarren,

Zuchteber  und  Zuchtböcke  betreffend,  vorzunehmende  Viehzählung  findet  in  diesem  Jahre  am
1.  Dezember  statt.

Karlsruhe,  den  10.  November  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.

Braun.
Dr.  Fecht.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrune.

Gesetzes=  und  Verordnungsblau  1000.  8à
        <pb n="660" />
        <pb n="661" />
        Nr.  XLVII.  637

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  17.  November  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Miuisteriums  des  Innern:  die  Städtewahlordnung  betreffend:  die  Gemeindewahl
ordnung  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  22.  Oktober  1906.)

Die  Städtewahlordnung  betreffend.

Die  §§  6  Absatz  1,  22,  28  bis  30  und  32  der  Verordnung  vom  19.  April  1901,  die
Städtewahlordnung  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  323),  werden  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1907  an  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

§  6  Absatz  1.

Nach  Abschluß  der  Wählerliste  (§  5)  erläßt  der  Stadtrat  eine  öffentliche  Einladung  an
die  Wahlberechtigten  zur  Vornahme  der  Wahl.  Die  Zeit,  in  welcher  die  Abstimmung  zu
erfolgen  hat,  ist  tunlichst  in  der  Weise  zu  bestimmen,  daß  es  den  Wählern  mit  Rücksicht  auf
ihre  regelmäßige  Beschäftigungszeit  möglich  ist,  ihr  Wahlrecht  auszuüben.

822.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  versehen
sein;  sie  sollen  bei  der  Wahl  von  ein  bis  sechs  Personen  ein  Oktavblatt,  somit  ½,  von  mehr
als  sechs  Personen  ein  Quartblatt,  somit  ¼  des  normalen  Aktenbogens  von  33  zu  42  Centimeter
  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpopier  sein  und  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit
dem  Namen  derjenigen,  welchen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder  im
Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Die  Stimmzettel  sind  in  einem,  in  der  Mitte  der  Vorderseite  mit  dem  Gemeindestempel
versehenen  Umschlag,  der  sonst  keine  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.

Die  Umschläge  sollen  aus  undurchsichtigem  Papier  gefertigt  und  in  jeder  Gemeinde  von
gleicher  Größe  und  Farbe  sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Anzahl  von  der  Gemeinde  bereit
zu  halten.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  89
        <pb n="662" />
        638  XLVII.
g  28.

Der  Tisch,  an  welchem  die  Wahlkommission  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,  daß  er  von
allen  Seiten  zugänglich  ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen  der  Umschläge
gestellt.

Vor  dem  Beginn  der  Abstimmung  hat  sich  die  Wahlkommission  davon  zu  überzeugen,
daß  die  Wahlurne  leer  ist.

Durch  Bereitstellung  eines  der  Beobachtung  unzugänglichen,  mit  dem  Wahllokal  in
unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Raumes  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen
Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

§6#29.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  erhält  von  einer  durch  die  Wahlkom-=mission
  in  der  Nähe  des  Zugangs  zu  dem  Nebenraum  aufzustellenden  Person,  welche  kein
Mitglied  der  Wahlkommission  sein  darf,  einen  abgestempelten  Umschlag.  Hierauf  begibt  er  sich
in  den  Nebenraum,  wo  er  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  steckt,  tritt  sodann  an  den  Tesch
der  Wahlkommission,  nennt  seinen  Namen,  sowie  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,
sobald  der  Protokollführer  den  Namen  in  der  Wählerliste  gefunden  hat,  den  Umschlag  mit  dem
Stimmzettel  dem  Vorsitzenden  der  Wahlkommission  oder  dessen  Vertreter,  der  ihn  sofort  uneröffnet
  in  die  Wahlurne  legt.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig
in  den  Umschlag  zu  legen  und  diesen  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,  dürfen  sich  der  Beihilfe
einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag  oder  welche  sie  in
einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgeben  wollen,  hat  der  Vorsitzende  der
Wahlkommission  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  in  den
Nebenraum  (Absotz  1)  nicht  begeben  haben.

Der  Vorsitzende  der  Wahlkommission  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem
Nebenraum  (Absatz  1)  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel
  in  den  Umschlag  zu  stecken.

Bei  der  Wahl  der  Stadtverordneten  werden  nur  die  Wähler  zur  Abstimmung  zugelassen,
welche  in  der  Wählerliste  eingetragen  sind.

Der  Protokollführer  (§  9  Absatz  2)  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers
neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Spalte  der  dem  Wahlprotokoll  anzuschließenden
  Wählerliste.

Bei  den  Wahlen,  welche  die  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  vollziehen,  werden  bei  Übergabe
  des  Stimmzettels  die  Namen  der  Abstimmenden,  mit  Ordnungszahlen  versehen,  von
dem  Protokollführer  in  das  Wahlprotokoll  eingetragen.
        <pb n="663" />
        XLVII.  639

g  29a.

Nach  Ablauf  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  zu  geschehen  hat,  werden  die
Umschläge  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Zugleich  wird  die  Zahl  der
Abstimmungsvermerke  in  der  Wählerliste  (§  29  Absatz  6  und  7)  festgestellt.  Ergibt  sich  dabei
auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit,  so  ist  dies  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung
Dienlichen  im  Protokoll  anzugeben.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel.  Einer  der  beiden  Beisitzer
öffnet  jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und  übergibt  diesen  dem  Vorsitzenden
der  Wahlkommission,  der  ihn  laut  vorliest  und  ihn  nebst  dem  Umschlag  dem  anderen  Beisitzer
zur  Aufbewahrung  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weiterreicht.

Die  Stimmenaupzeichnung  geschieht  durch  den  Protokollführer  in  der  Art,  daß  jeder,  auf
welchen  ein  Vorschlag  fällt,  einmal  mit  seinem  Namen  in  das  Protokoll  (Register)  eingetragen
und  hinter  dem  Namen  jedesmal  die  Zahl  der  bis  dahin  auf  ihn  gefollenen  Stimmen,  also
bei  der  ersten  auf  ihn  gefollenen  Stimme  die  Zahl  1,  bei  der  zweiten  die  Zahl  2  u.  s.  w.
gesetzt  und  diese  Zahl  laut  verlesen  wird.

Völlig  gleichlautende  Stimmzettel  können  vom  Vorsitzenden  nach  Verlesung  des  ersten  ausgeschieden
  und,  nachdem  die  Beisitzer  sich  von  der  Übereinstimmung  überzeugt  haben,  in  ihrer
Zahl  festgestellt  werden.

Die  Zahl  der  durch  die  gleichlautenden  Stimmzettel  festgestellten  Stimmen  wird  unter
Bezeichnung  der  fortlaufenden  Ziffern  (z.  B.  50  bis  100)  zugeschlagen.

In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  beim  Schluß  der  Wahlhandlung
  von  der  Kommission  zu  unterzeichnen  und  dem  Protokoll  beizufügen  ist.

8  30.
Ungültig  sind  Stimmzettel,
weiche  nicht  in  einem  mit  dem  Gemeindestempel  versehenen  Umschlag  oder  welche  in
einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben  worden  sind;
welche  nicht  von  weißem  Papier  sind;
welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind;
welche  keinen  und  soweit  sie  einen  nicht  lesbaren  Namen  enthalten;
.  soweit  aus  ihnen  die  Person  des  Vorgeschlagenen  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;
.soweit  sie  auf  eine  nicht  wählbare  Person  lauten;
soweit  sie  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten  enthalten.
Mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene,  gleichlautende  Stimmzettel  gelten  als  eine  Stimme;
in  einem  Umschlog  enthaltene,  voneinander  abweichende  Stimmzettel  sind  sämtlich  ungültig.
Im  Falle  mehr  Namen,  als  die  Anzahl  der  zu  Wählenden  beträgt,  auf  einem  Stimmzettel
  stehen,  werden  die  letzten  unberücksichtigt  gelassen.
Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses  nicht  in  Anrechnung.
89.

##  —

—  S  St
        <pb n="664" />
        640  XIVII.

§  30

Bei  den  vom  Bürgerausschuß  als  Wahlkörper  vorzunehmenden  Wahlen  finden  die  Vorschriften
  über  den  Nebenraum  (§  28  Absatz  4)  und  den  Umschlag  für  den  Stimmzettel  (5  29
Absatz  3)  keine  Anwendung.  Die  Stimmzettel  werden  bei  diesen  Wahlen  so,  wie  sie  übergeben
  wurden,  in  der  Wahlurne  gesammelt.

8  32.

Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  einer  Beschlußfassung  bedurft  hat,  werden  mit
fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokoll  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzu—
geben  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  oder  nicht  erfolgt  ist.  Soweit  die  Ungültigkeitserklärung
  des  Stimmzettels  aus  der  Beschaffenheit  des  Umschlags  abgeleitet  wurde,  ist  auch  der
Umschlag  dem  Protokoll  anzuschließen.  Die  übrigen  Stimmzettel  und  Umschläge  sind  je  in  ein
Papier  einzuschlagen,  zu  versiegeln  und  solange  aufzubewahren,  bis  die  Frist  zur  Einsprache
gegen  die  Wahl,  ohne  daß  Einsprachen  erhoben  wurden,  abgelaufen  ist,  oder  die  erhobenen  Einsprachen
  durch  Verzicht  oder  rechtskräftiges  Erkenntnis  erledigt  sind.  Bei  den  unter  Leitung
des  Bezirksbeamten  vorgenommenen  Wahlen  erfolgt  die  Aufbewahrung  und  die  spätere  zu  den
Wahlakten  zu  beurkundende  Vernichtung  der  Stimmzettel  durch  das  Bezirksamt,  bei  den  übrigen
Gemeindewahlen  durch  den  Stadtrat.

Die  Umschläge  brauchen  nicht  vernichtet  zu  werden.

Karlsruhe,  den  22.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Braun.
Kohlmeier.

Verordnung.
(Vom  22.  Oktober  1906.)
Die  Gemeindewahlordnung  betreffend.

—  Die  8§  1  Absatz  4,  6  Absatz  1  und  2,  7  bis  11,  15  und  20  Absatz  1,  sowie  die  Anlagen  1
und  2  der  Gemeindewahlordnung  vom  12.  November  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
—  Seite  426)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1907  an  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

*  1  Absotz  4.
Erneuerungs=  und  Ergänzungswahlen  sind  —  ausgenommen  für  den  Bürgerausschuß

(§  39  Absatz  3  der  Gemeindeordnung)  —  in  getrennter  Wahlhandlung  und  zwar  die
Ernenerungswahlen  zuerst  vorzunehmen.
        <pb n="665" />
        XLVII.  641

§6  Absatz  1  und  2.

Die  Wahl  wird  von  einer  Wahlkommission  geleitet.

Die  Wahlkommission  hat  über  alle  vorkommenden  Zweifel  und  Anstände,  insbesondere
über  die  Zulassung  zur  Wahl  und  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel,  nach  Stimmenmehrheit  zu
entscheiden.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Mindestens
drei  Mitglieder  der  Kommission  müssen  während  der  ganzen  Wahlhandlung  im  Wahllokal
anwesend  sein.

87.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  versehen
sein;  sie  sollen  bei  der  Wahl  von  ein  bis  sechs  Personen  ein  Oktavblatt,  somit  /,  von  mehr
als  sechs  Personen  ein  Quartblatt,  somit  /  des  normalen  Aktenbogens  von  33  auf  42  Centimeter
  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein  und  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit
dem  Namen  derjenigen,  welchen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder  im
Weg  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Die  Stimmzettel  sind  in  einem  in  der  Mitte  der  Vorderseite  mit  dem  Gemeindestempel
versehenen  Umschlag,  der  sonst  keine  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge  sollen
aus  undurchsichtigem  Papier  gefertigt  und  in  jeder  Gemeinde  von  gleicher  Größe  und  Farbe
sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Zahl  von  der  Gemeinde  bereit  zu  halten.

Die  Vorgeschlagenen  müssen  so  bezeichnet  sein,  daß  sie  nicht  mit  anderen  gleichen  Namens
in  der  Gemeinde  verwechselt  werden  können.  Soweit  zu  diesem  Zweck  erforderlich,  ist  der
Familienname  und  außerdem  der  Vorname  oder  die  den  Vorgeschlagenen  sonst  unterscheidende
Benennung  einzutragen.

8  8.

Der  Tisch,  an  welchem  die  Wahlkommission  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,  daß  er  von
allen  Seiten  zugänglich  ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen  der  Umschläge
gestellt.

Vor  dem  Beginn  der  Abstimmung  hat  sich  die  Wahlkommission  davon  zu  überzeugen,
daß  die  Wahlurne  leer  ist.

Durch  Bereitstellung  eines  der  Beobachtung  unzugänglichen,  mit  dem  Wahllokal  in
unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Raumes  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen
Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

89.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  erhält  von  einer  durch  die  Wahlkommission
dazu  in  der  Nähe  des  Zugangs  zu  dem  Nebenraum  aufzustellenden  Person,  welche  kein  Mitglied
der  Wahlkommission  sein  darf,  einen  abgestempelten  Umschlag.  Hierauf  begibt  er  sich  in  den
Nebenraum,  wo  er  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  steckt,  tritt  sodann  an  den  Tisch  der
        <pb n="666" />
        642  XLVII.

Wahlkommission,  nennt  seinen  Namen,  sowie  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald
der  Protokollführer  den  Namen  in  der  Wählerliste  gefunden  hat,  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
  dem  Vorsitzenden  der  Wahlkommission  oder  dessen  Vertreter,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in
die  Wahlurne  legt.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig
in  den  Umschlag  zu  legen  und  diesen  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,  dürfen  sich  der  Beihilfe
einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag  oder  welche  sie  in
einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgeben  wollen,  hat  der  Vorsitzende  der
Wahlkommission  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  in  den
Nebenraum  (Absatz  1)  nicht  begeben  haben.

Der  Vorsitzende  der  Wahlkommission  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum
  (Absatz  1)  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel
in  den  Umschlag  zu  stecken.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  eines  jeden  Wählers  neben  dem
Namen  in  der  dem  Protokoll  anzuschließenden  Wählerliste.

Die  Wahlkommission  läßt  keine  Wähler  zur  Abstimmung  zu,  welche  nicht  in  die  Wählerliste
  eingetragen  sind  (§  e  der  Gemeindeordnung).

E  10.

Nach  Ablauf  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  zu  geschehen  hat,  werden  die
Umschläge  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Zugleich  wird  die  Zahl  der
Abstimmungsvermerke  in  der  Wählerliste  (§  9  Absatz  5)  festgestellt.  Ergibt  sich  dabei  auch  nach
wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit,  so  ist  dies  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen
im  Protokoll  anzugeben.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel.  Eine  der  beiden  Urkundspersonen
  öffnet  jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und  übergibt  diesen  dem  Vorsitzenden
  der  Wahlkommission,  der  ihn  laut  vorliest  und  nebst  dem  Umschlag  der  anderen  Urkundsperson
  zur  Aufbewahrung  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weiterreicht.

Die  Stimmaufzeichnung  geschieht  durch  den  Protokollführer  in  der  Art,  daß  jeder,  auf
welchen  ein  Vorschlag  fällt,  einmal  mit  seinem  Namen  in  das  Protokoll  eingetragen  und  hinter
dem  Namen  jedesmal  die  Zahl  der  bis  dahin  auf  ihn  gefallenen  Stimmen,  also  bei  der  ersten
auf  ihn  gefallenen  Stimme  die  Zahl  1,  bei  der  zweiten  die  Zahl  2  u.  s.  w.  gesetzt  und  diese
Zahl  laut  verlesen  wird.  3

In  gleicher  Weise  führt  eine  der  beiden  Urkundspersonen  eine  Gegenliste,  welche  beim
Schluß  der  Wahlhandlung  von  der  Wahlkommission  zu  unterschreiben  und  dem  Protokoll  beizusügen
  ist.

SII.

Ungültig  sind  Stimmzettel,

1.  welche  nicht  in  einem  mit  dem  Gemeindestempel  versehenen  Umschlag  oder  welche  in

einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben  worden  sind;
        <pb n="667" />
        XLVII.  643

2.  welche  nicht  von  weißem  Papier  sind;

3.  welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind;

4.  welche  keinen  und  soweit  sie  einen  nicht  lesbaren  Namen  enthalten;

5.  soweit  aus  ihnen  die  Person  des  Vorgeschlagenen  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

6.  soweit  sie  auf  eine  nicht  wählbare  Person  lauten;

7.  soweit  sie  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten  enthalten.

Mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene,  gleichlautende  Stimmzettel  gelten  als  eine  Stimme;
in  einem  Umschlag  enthaltene,  voneinander  abweichende  Stimmzettel  sind  sämtlich  ungültig.

Im  Falle  mehr  Namen,  als  die  Anzahl  der  zu  Wählenden  beträgt,  auf  einem  Stimmzettel
stehen,  werden  die  letzten  unberücksichtigt  gelassen.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses  nicht  in  Anrechnung.

§  11a.

Bei  den  durch  den  Bürgerausschuß  als  Wahlkörper  vorzunehmenden  Wahlen,  sowie  bei
der  Wahl  der  Verwaltungsräte  für  die  Orte  mit  eigener  Gemarkung  oder  eigenem  Vermögen
(§  36)  finden  die  Vorschriften  über  den  Nebenraum  (§  8  Absatz  4)  und  den  Umschlag  für  den
Stimmzettel  (§  7  Absatz  3)  keine  Anwendung.  Die  Stimmzettel  werden  bei  diesen  Wahlen
so,  wie  sie  übergeben  wurden,  in  der  Wahlurne  gesammelt.

15.

Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  einer  Beschlußfassung  bedurft  hat,  werden,  mit
fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokoll  angeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben
  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  oder  nicht  erfolgt  ist.  Soweit  die
Ungültigkeitserklärung  des  Stimmzettels  aus  der  Beschaffenheit  des  Umschlages  abgeleitet  wurde,
ist  auch  der  Umschlag  dem  Protokoll  anzuschließen.  Die  übrigen  Stimmzettel  und  Umschläge
sind  je  in  ein  Papier  einzuschlagen,  zu  versiegeln  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Frist
zur  Einsprache  gegen  die  Wahl,  ohne  daß  Einsprachen  erhoben  wurden,  abgelaufen  ist  oder  die
erhobenen  Einsprachen  durch  Verzicht  oder  rechtskräftiges  Erkenntnis  erledigt  sind.

Die  Vernichtung  der  Stimmzettel  erfolgt  sodann  unter  Beurkundung  des  Vorgangs  durch
den  Bürgermeister  unter  Zuzug  des  Ratschreibers.  Bei  der  Bürgermeisterwahl  geschieht  die
Aufbewahrung  und  Vernichtung  durch  das  Bezirksamt.

Die  Umschläge  brauchen  nicht  vernichtet  zu  werden.

§  20  Absat  1.

Nach  Ablauf  der  Einsprachefrist  (§  3)  beziehungsweise,  wenn  Einsprachen  vorgetragen
wurden,  nach  Erledigung  derselben  (8  4)  erläßt  der  Gemeinderat  spätestens  vier  Tage  vor  dem
Wahltag  eine  öffentliche  Einladung  an  die  Wahlberechtigten  zur  Vornahme  der  Wahl.  Die
        <pb n="668" />
        644  XIVII.

Zeit,  in  welcher  die  Abstimmung  zu  erfolgen  hat,  ist  tunlichst  in  der  Weise  zu  bestimmen,
daß  es  den  Wählern  mit  Rücksicht  auf  ihre  regelmäßige  Beschäftigungszeit  möglich  ist,  ihr
Wahlrecht  auszuüben.
Karlsruhe,  den  22.  Oktober  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Braun.
Dr.  Stromeyer.
        <pb n="669" />
        XLVII.  645
Anlage  1.

Muster  für  ein

Protokoll
zu  den  Wahlen  in  den  Bürgerausschuß)

(Dieses  Muster  ist  mit  entsprechender  Anderung  auch  verwendbar  für  die  nicht  durch  den  Bürgerausschuß
als  Wahlkörper  vorzunehmende  Wahl  der  Bürgermeister  und  der  Gemeinderäte.)

Geschehend  .  .  ...  den  ten  19  agauf  dem  Gemeindehause.
Gegenwärtig:
der  Bürgermeistr  e

als  Urkundspersonen:

Gemeinderat
Gemeinderat..................................
und  der  Ratschreiber

als  Protokollführer.

Nach  der  Bekanntmachung  und  Einladung  des  Gemeinderats  vom  ten  Mts.
sind  Stellen  des  Bürgerausschusses  der  Gemeinde  auf  .  Jahre
durch  Wahl  neu  zu  besetzen.

Hierfür  hat  zu  wählen:

I.  die  Klasse  der  Niederstbesteuerten.  Ausschußmitglieder.

II.  die  Klasse  der  Mittelbesteuerten  Ausschußmitglieder.

III.  die  Klasse  der  Höchstbesteuerten.  Ausschußmitglieder.

Die  Einladung  der  Wahlberechtigten  ist  nach  den  unter  Ziffer
anliegenden  Bescheinigungen  nach  Vorschrift  des  §  20  der  Gemeindewahlordnung  durc
.............................  sowie  gestern  durch  nochmaliges
...............  ordnungsmäßig  bewirkt  worden.

Auf  heute  mittag  von.  Uhr  bis  .  Uhr  mittags  ist  die  Wahl  für  die  Klasse
der  Niederst=  (Mittel-,  Höchst-)  Besteuerten  anberaumt.

Um  Uhr  wurde  die  Wahl  eröffnet.  (Bei  den  Wahlen  der  Mittel=  und  Höchstbestenerten  ist  hier  einzuschalten,
  daß  das  Verzeichnis  der  von  den  unteren  Steuerklassen  bereits  Gewählten  aufliegt.)

')  Anmerkung:  Bei  den  Wahlen  der  Einzelorte  zusammengesetzter  Gemeinden  erleidet  das  Muster  die  aus  der  Natur
der  Sache,  insbesondere  in  der  Regel  aus  dem  Wegfall  der  Klasseneinteilung  (8  34  der  Wahlordnung)  sich  ergebenden
Anderungen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  90
        <pb n="670" />
        646  XLVII.

Auf  dem  Tische,  an  welchem  die  Wahlkommission  Platz  nahm,  wurde
ein  verdecktes  Gefäß  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  aufgestellt,
nachdem  sich  die  Wahlkommission  davon  überzeugt  hatte,  daß  die  Wahlurne
leer  sei.

Damit  der  Wähler  unbeobachtet  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu
stecken  vermochte,  war  ein  der  Beobachtung  unzugänglicher,  mit  dem  Wahllokal
  in  unmittelbarer  Verbindung  stehender  Nebenraum  bereit  gestellt.

Durch  die  Wahlkommission  war  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  dem
Nebenraum  für  die  Bereithaltung  der  in  der  Mitte  der  Vorderseite  abgestempelten
  Umschläge  der')

aufgestellt  worden.

Von  den  erschienenen  Wählern  begab  sich  jeder  einzeln,  nachdem  er  einen
Umschlag  ausgehändigt  erhalten  hatte,  in  den  Nebenraum,  wo  er  seinen  Stimmzettel
  unbeobachtet  in  den  Umschlag  steckte.  Er  trat  sodann  an  den  Tisch  der  Wahlkommission
  heran,  nannte  seinen  Namen,  sowie  auf  Erfordern  seine  Wohnung
und  übergab  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel,  sobald  der  Protokollführer
den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hatte,  dem  Vorsitzenden,  der  den
Umschlag  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legte.

Hierbei  mußten  von  dem  Vorsitzenden  zurückgewiesen  werden:

1.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten

Umschlag  abgeben  wollte,

Stimmzettel,

2.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen
versehenen  Umschlag  abgeben  wollte,

Stimmzeettel.

Auch  mußten  Weähler  von  der  Stimmgebung  zurückgewiesen
werden,  weil  sie  sich  trotz  erhaltener  Aufforderung  weigerten,  in  den  Nebenraum
  zu  treten,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

Der  Protokollführer  vermerkte  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers,  indem
er  neben  dessen  Namen  in  der  Wählerliste  ein  Kreuz  machte.

*)  Diese  Person  darf  nicht  Mitglied  der  Wahlkommission  sein  (§  9  der  Wahlordunng).

 

Fällt  weg  (wird
durchstrichen),  soweit
die  bezeichneten  Fälle
nicht  vorgekommen

sind.
        <pb n="671" />
        XL  VII.  647

Nach  Ablauf  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  zu  erfolgen
hatte,  um  Uhr  mittags  erklärte  der  Vorsitzende  der  Wahlkommission
die  Abstimmung  für  geschlossen.

Die  Umschläge  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.

Die  Anzahl  der  Umschläge  betrug

drndl  weg  (wiro  Dieselbe  stimmte  mit  der  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren  Namen
die  Zahlen  nicht  (in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.

übereinstimmen.
größer  .  ..
'———-·alsd1ealderentenWäler
Fällt  weg  (wird  kleiner  8  b  jenig  h  7
durchstrichen,  wenn,  neben  deren  Namen  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.
die  Zahlen  übereinstimmen.

  Zur  Aufklärung  dieser  Verschiedenheit,  welche  sich  auch  bei  wiederholter
(Zählung  herausstellte,  dient  folgendes:

Dieselbe  war  um

Hierauf  erfolgte  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel.  Eine  der
Urkundspersonen,  Gemeinderat  ,  öffnete  jeden
Umschlag  einzeln,  nahm  den  Stimmzettel  heraus  und  übergab  ihn  dem  Vorsitzenden,
  der  ihn  laut  vorlas  und  nebst  dem  Umschlag  der  anderen  Urkundsperson,
  Gemeinderat  ,  weiterreichte;  dieser  bewahrte
  die  Stimmzettel  nebst  Umschlägen  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  auf.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,  welcher  Stimmen
erhielt,  in  das  Protokoll  auf,  vermerkte  dabei  jede,  dem  Kandidaten  zugefallene
Stimme  einzeln  und  zählte  die  Stimmen  lant.

In  gleicher  Weise  führte  die  Urkundsperson,  Gemeinderat
eine  Gegenliste.

Durch  Beschluß  der  Wahlkommission  wurden  für  ungültig  erklärt:

1.  weil  die  Stimmzettel  nicht  in  einem  mit  dem  Gemeindestempel  versehenen

  Umschlag  übergeben  worden  waren  (§  11  Ziffer  1  der  Wahlordnung),


die  Stimmzettel  Nr.

2.  weil  die  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
Umschlag  übergeben  worden  waren  (§  11  Ziffer  1  der  Wahlordnung),

die  Stimmzettel  Nr.

90.
        <pb n="672" />
        648

XLVII.

weil  die  Stimmzettel  nicht  von  weißem  Papier  waren  (§  11  Ziffer  2

der  Wahlordnung),
die  Stimmzettel  Nr.

.  weil  die  Stimmzettel  mit  einem  Kennzeichen  versehen  waren  (§  11

Ziffer  3  der  Wahlordnung),
die  Stimmzettel  Nr.

.  weil  die  Stimmzettel  keinen  oder  einen  nicht  lesbaren  Namen  enthielten

(§  11  Ziffer  4  der  Wahlordnung),)
die  Stimmzettel  Nr.

.  weil  aus  den  Stimmzetteln  die  Person  der  Gewählten  nicht  unzweifelhaft

zu  erkennen  war  (§  11  Ziffer  5  der  Wahlordnung),)
die  Stimmzettel  Nr.

.  weil  die  Stimmzettel  auf  nicht  wählbare  Personen  lauteten  (8  11

Ziffer  6  der  Wahlordnung),)
die  Stimmzettel  Nr.

weil  die  Stimmzettel  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber

den  Gewählten  enthielten  (§  11  Ziffer  7  der  Wahlordnung),)
die  Stimmzettel  Nr.

Außer  Berücksichtigung  mußten  gemäß  §  11  Absatz  2  der  Wahlordnung

Umschläge  gelassen  werden,  in  denen  mehrere  auf  verschiedene  Personen

lautende  Stimmzettel  enthalten  waren,  nämlich  die  Umschläge  Nr.

Mehrere  auf  dieselben  Personen  lautende  Stimmzettel  fanden  sich  in  den
Umschlägen  Nr.
und  wurden  je  als  ein  Stimmzettel  gezählt.

Keine  Stimmzettel  fanden  sich  in  den  Umschlägen  Nr.

*)  Soweit  diese  Stimmzettel  nur  in  Bezug  auf  einzelne  der  Gewählten  ungültig  sind,  ist  dies

hier  zu  bemerken.

 

Fällt  weg  (wird
durchstrichen),  soweit
die  bezeichneten  Fälle
nicht  vorgekommen

sind.
        <pb n="673" />
        XLVII.  649

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  hinsichtlich  deren  sich  die  nachstehenden
Bedenken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  der  Wahlkommission  für

gültig  erklärt:

1.  Stimmzettel  Nr
2.  Stimmzettel  Nr.
3  Stimmzettel  Nr

u.  s.  w.

Die  sämtlichen  vorbezeichneten  Stimmzettel  und  Umschläge,  hinsichtlich  deren  es  einer
Beschlußfassung  der  Wahlkommission  bedurft  hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,  den  vorstehend
angegebenen  entsprechenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokolle  beigefügt.

Die  Zahl  der  Stimmen  betrug

Ungültige  Stimmzettel  sowie  außer  Berücksichtigung  gelassene  Umschläge
waren  vorhanden  ..  .

Die  Zahl  der  gültigen  Stimmen  beträgt  also

Es  haben  erhalten:
1.  N.  N.  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10.  11.  12.  u.  s.  w.

zusammen  Stimmen.
2.  N.  N.  1.  2.  3.  4.  5.  6.  u.  s.  w.

zusammen  Stimmen.

u.  s.  w.

 

Im  ganzen  wie  oben  Stimmen.
        <pb n="674" />
        650  XI-VII.

Hiermit  stimmen  die  Einträge  in  der  Gegenliste  überein.
Es  haben  hiernach  die  meisten  Stimmen  erhalten  und  sind  somit  gewählt:

1.
2.
u.  s.  w.

(Muß,  weil  mehrere  gleichviel  Stimmen  erhielten,  gemäß  8  25  Absatz  2  der  Wahlordnung  gelost  werden,  so  ist  das
Nötige  hier  einzuschalten).

Nachdem  der  Vorsitzende  dieses  Ergebnis  verkündet  hatte,  versiegelte  er  alle  Stimmzettel
und  Umschläge,  welche  nicht  dem  Protokolle  beigefügt  sind,  und  nahm  sie  in  Verwahrung.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als  drei  Mitglieder  der  Wahlkommission
gegenwärtig.

Die  Gewählten,  soweit  sie  anwesend  waren,  wurden  einzeln  befragt,  ob  sie  die  auf  sie
gefallene  Wahl  annehmen,  worauf  sie  erklären:

N.  N.  (Unterschrift  der  Gewählten).
N.  N.

Schließlich  wurde  das  Protokoll  verlesen,  für  richtig  befunden  und  nebst  der  Wählerliste
und  der  Gegenliste  unterzeichnet,  und  diese  beiden  Listen  dem  Protokoll  beigeheftet.
N.  N.,  Bürgermeister.
N.  N.,  Gemeinderat.
N.  N,  Gemeinderat.
N.  N.,  Protokollführer.
        <pb n="675" />
        XLVII.  651

Beschluß.

Sind  die  Gewählten,  soweit  nicht  schon  geschehen,  mit  der  Aufforderung  von  der  Wahl
in  Kenntnis  zu  setzen,  etwaige  Ablehnungsgründe  binnen  acht  Tagen  dem  Gemeinderat
mitzuteilen.

2.  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  gemäß  §  24  der  Wahlordnung  und  Auflegung
der  Liste  der  Gewählten  im  Wahllokal.
N.  N.,  Bürgermeister.

Anmerkung.  Handelt  es  sich  um  das  Schlußprotokoll  über  die  Wahl  der  Höchstbesteuerten,  so  hat  Ziffer  2  obigen
Beschlusses  wie  folgt  zu  lauten:

„Ist  das  Gesamtergebnis  der  Wahl  aller  drei  Wählerklassen  gemäß  §  17  der  Wahlordnung  mir  dem  Aniügen  bekannt
zu  machen,  daß  die  Wahlakten  von  der  Bekanntmachung  an  während  acht  Tagen  im  Wahllokale  aufliegen,  und  daß  etwaige
Einsprachen  oder  Beschwerden  innerhalb  derselben  Frist  bei  dem  Bürgermeister  oder  dem  Bezirksamt  schriftlich  oder  mündlich
zu  Protokoll  mit  sojortiger  Bezeichnung  der  Beweismittel  angebracht  werden  müssen.“

Ferner  ist  nach  Ablauf  der  Einsprachsfrist  beziehungsweise  Erledigung  der  erhobenen  Einsprachen  in  einem  Nachtrag
zu  diesem  (Schluß-)  Protokoll  vom  Bürgermeister  und  Ratschreiber  zu  beurkunden,  daß  die  Vernichtung  der  unbeanstandeten
Wahlzettel  staltgefunden  hat  15§  15  der  Wahlordnung).
        <pb n="676" />
        652  XIVII.
Anlage  2.

Muster  für  ein

Protokoll

zu  den  Wahlen  in  den  Gemeinderat,
falls  dieser  durch  den  Bürgerausschuß  als  Wahlkörper  zu  wählen  ist.

(Dieses  Muster  ist  mit  entsprechender  Anderung  auch  anwendbar  zu  den  Bürgermeisterwahlen,  wo  diese  durch  den  Bürgerausschuß
als  Wahlkörper  vorzunehmen  sind,  und  für  die  Wahl  der  Verwaltungsräte  —  5  36  der  Wahlordnung  —).

Geschehennz  ..  den  tzen  19  auf  dem  Gemeindehause.
Gegenwärtig:
der  Bürgermeister
als  Urkundspersonen:
Gemeinderat
Gemeinderaut:t::
und  der  Ratschreibbernrnrnrnrnrns  ...
Protokollführer.
Nach  der  Bekanntmachung  und  Einladung  des  Gemeinderats  vom  .  ten  .Mts2.  sind
Stellen  im  Gemeinderat  der  Gemeindieieieiei  durch  Wahl  neu  zu  besetzen.
Die  Einladung  der  Wahlberechtigten  ist  nach  den  unter  Ziffer  anliegenden  Bescheinigungen
  nach  Vorschrift  des  §  26  der  Gemeindewahlordnung  durtg

—2

al

ordnungsmäßig  bewirkt  worden.

Um  .  .  .  Uhr  wurde  die  Wahl  eröffnet.

Auf  Vortreten  der  einzelnen  Wähler  vermerkte  der  Protokollführer  jede  Stimmenabgabe
in  dem  dem  Protokolle  angeschlossenen  Verzeichnis  der  Bürgerauss  itglieder.  (Bei  der  Wahl

I  I

der  Verwaltungsräte  ist  statt  „Verzeichnis  der  Bürgerausschußmitglieder“  zu  seten:  „Liste  der  Wahlberechtigten“.)

Die  abgegebenen  Wahlzettel  wurden  uneröffnet  in  das  zu  diesem  Zweck  bereit  gehaltene
Gefäß  gelegt.

Nach  Umlauf  der  für  die  Abgabe  der  Stimmzettel  festgesetzten  Zeit  wurde  zunächst  festgestellt,
  ob  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten  abgestimmt  hat.  Da  dies  der  Fall,  wurde
zur  Eröffnung  der  Stimmzettel')  in  der  Weise  geschritten,  daß  die  eine  der  Urkundspersonen,

 

)  Vei  der  Wahl  der  Verwaltungsräte  werden  die  Worte:  „Zunächst  festgestellt,  ob  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten
  abgestimmt  hat.  Da  dies  der  Fall,  wurde  zur  Eröffnung  der  Stimmzettel“  ersetzt  durch  die  Worte:  „Zzur  Eröffnung
der  letzteren“.
        <pb n="677" />
        XLVII.  653

Gemeinderat  .  jeden  Stimmzettel  einzeln  aus  dem  Gefäße  herausnahm,  entfaltete  und
dem  Vorsitzenden  der  Wahlkommission  übergab,  welcher  ihn  nach  lauter  Vorlesung  der  anderen
Urkundsperson,  Gemeinderat  weiterreichte;  der  letztere  bewahrte  die  Stimmzettel  bis
zum  Ende  der  Wahlhandlung.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  eines  jeden,  auf  welchen  Stimmen  gefallen,  in
das  Protokoll  auf,  vermerkte  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und
zählte  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führte  die  Urkundsperson,  Gemeinderat  eine
Gegenliste.

Es  erhielten  darnach  folgende  Personen  Wahlstimmen:

1.  N.  N.  1.  2.  3.  4.  5  6.  7.  S.  9.  10.  11.  12.  u.  #.  w.
2.  XN.  J.  1.  2.  3.  4  5  6.  u.  s.  w.

Durch  Beschluß  der  Wahlkommission  wurden  ganz  oder  teilweise  für  ungültig  erklärt
Stimmzettel  und  zwar:

1.  (hier  ist  der  Grund  der  Ungültigkeit  der  einzelnen  Zettel  oder  einzelner  Teile  derselben  auzugeben)!,

2  desgleichen,

3Z.  desgleichen,

u.  s.  w.

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  in  Betreff  deren  sich  die  nachstehenden
Bedenken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  der  Wahlkommission  für
gültig  erklärt:

1.

2

u.  s.  w.

Die  sämtlichen  vorbezeichneten  Stimmzettel,  in  Betreff  deren  es  einer  Beschlußfassung
der  Wahlkommission  bedurft  hatte,  wurden  in  obiger  Reihenfolge  mit  fortlaufenden  Ziffern
versehen  und  dem  Protokoll  beigefügt.

Nachdem  die  sämtlichen  Wahlzettel  eröffnet,  vorgelesen  und  die  Namen  eingetragen
worden,  hat  man  die  in  das  Protokoll  eingetragenen  mit  denen  in  der  Gegenliste,  ferner  die
Aufzeichnung  der  Stimmenzahl,  die  auf  jeden  gefallen  ist,  gegeneinander  verglichen  und  alles
richtig  befunden.

Hiernach  haben  die  meisten  Stimmen  erhalten  und  sind  somit  gewählt:

N.  N.  mit.  Stimmen,
N.  N.  „  „
u.  s.  w.

(Muß,  weil  mehrere  gleichviel  Stimmen  erhielten,  gemäß  §  28  Absatz  2  der  Wahlordnung  gelost  werden,  so  ist  das
Nötige  hier  einzuschallen.)
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  92
        <pb n="678" />
        654  XLVII.

Man  hat  hierauf  die  Gewählten,  soweit  sie  anwesend  waren,  befragt,  ob  sie  die  auf  sie
gefallene  Wahl  annehmen,  worauf  dieselben  erklärten:
1.  N.  N.  u.  s.  w.
2.  N.  N.  u.  s.  w.
N.  N.  (Unterschrift  der  Gewählten.)

Hierauf  wurden  sämtliche  Wahlzettel,  mit  Ausnahme  der  obenbezeichneten,  welche  hier
beigeheftet  sind,  behufs  vorläufiger  Aufbewahrung  in  ein  Papier  eingeschlagen  und  versiegelt,
die  Gegenliste  von  der  Wahlkommission  unterzeichnet  und  zu  den  Akten  genommen;  endlich
wurde  das  Protokoll  verlesen,  für  richtig  befunden  und  unterzeichnet.

N.  JN.,  Bürgermeister.
N.  N.,  Gemeinderat
N.  N.,  Gemeinderat

—

als  Urkundspersonen.

N.  N.,  Ratschreiber.
Beschluß.

1.  Sind  die  Gewählten,  soweit  nicht  schon  geschehen,  mit  der  Aufforderung  von  der  Wahl
in  Kenntnis  zu  setzen,  etwaige  Ablehnungsgründe  binnen  acht  Tagen  dem  Gemeinderat
vorzutragen.

Ist  das  Wahlergebnis  bekannt  zu  machen  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Wahlakten  von
der  Bekanntmachung  an  binnen  acht  Tagen  zu  jedes  Wahlberechtigten  Einsicht  im
Wahllokal  aufliegen  und  etwaige  Einsprachen  oder  Beschwerden  innerhalb  derselben
Frist  bei  dem  Bürgermeister  oder  dem  Bezirksamt  schriftlich  oder  mündlich  zu
Protokoll  mit  sofortiger  Bezeichnung  der  Beweismittel  angebracht  werden  müssen.

2

N.  J.,  Bürgermeister.

Anmerkung.  Nach  Ablauf  der  Einsprachsfrist  beziehungsweise  Erledigung  der  Einsprachen  ist  in  einem  Nachtrag
vom  Bürgermeister  und  Ratschreiber  zu  beurkunden,  daß  die  Vernichtung  der  unbeanstandeten  Wahlzettel  stattgefunden  hat
(5  15  der  Wahlordnung).

Drdck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="679" />
        Nr.  XLVIII.  655

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  21.  November  1906.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Lehraushilfe  an
Volksschulen  und  deren  Vergütung  betreffend;:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die
Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  betreffend.

 

 

 

Verordnung.

(Vom  26.  Oktober  1906.)
Die  Lehraushilfe  an  Volksschulen  und  deren  Vergütung  betreffend.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  4.  Dezember  1892  erleiden  folgende  Anderungen:

J.
8  1  erhält  folgende  Fassung:

Zuständig  zur  Anordnung  der  Mitversehung  einer  Lehrerstelle  ist

a.  für  die  Dauer  eines  Monats  die  Kreisschulvisitatur;

b.  für  einen  längeren  Zeitraum  die  Oberschulbehörde.

Handelt  es  sich  um  die  Mitversehung  einer  Hauptlehrerstelle  durch  einen  Lehrer  derselben
Volksschule,  so  ist  zur  Erlassung  der  betreffenden  Anordnungen  für  die  Dauer  von  drei  Tagen
der  Vorsitzende  der  Ortsschulbehörde  zuständig;  wo  ein  erster  Lehrer  gemäß  §  17  des  Gesetzes
über  den  Elementarunterricht  von  der  Oberschulbehörde  auesdrücklich  bestellt  ist,  steht  diesem
die  Befugnis  zur  Anordnung  einer  Mitversehung  für  die  Dauer  eines  Tages  zu.  Von  den
getroffenen  Anordnungen  ist  der  Großherzoglichen  Kreisschulvisitatur  durch  die  Ortsschulbehörde
beziehungsweise  den  ersten  Lehrer  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

Wo  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  der  Beizug  eines  Lehrers  aus  einem  benachbarten
  Visitaturbezirk  angezeigt  erscheint,  hat  die  zur  Anordnung  der  Mitversehung  an  sich
zuständige  Kreisschulvisitatur  die  ersorderliche  Verfügung  nach  vorherigem  Benehmen  mit  der
Kreisschulvisitatur  zu  erlassen,  in  deren  Bezirk  der  zur  Mitversehung  beizuziehende  Lehrer
sich  befindet.

Die  Kreisschulvisitaturen  haben  von  jeder  durch  sie  verfügten  Mitversehung  alsbald  der
Oberschulbehörde  Anzeige  zu  erstatten  und  dabei,  soweit  erforderlich,  Antrag  auf  Erlaß  weiterer
Anordnung  zu  stellen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  92
        <pb n="680" />
        Zu  8  103.

656  XIVIII.

II.

In  den  nachfolgenden  Paragraphen  werden  auf  Grund  der  Anderungen,  welche  die  88  37
und  46  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  durch  das  Gesetz  vom  19.  Juli  d.  J.  erfahren
haben,  mit  Rückwirkung  vom  1.  Jannar  1906  an  ersetzt:

in  §  2à  die  Worte  „2  Monate“  durch  „2  Wochen“,

in  §  3  Absatz  1  unter  Streichung  der  Worte:  „lit.  a“  die  Worte  „200  +“  durch

„240  “  und  die  Worte  „50  +“  durch  „60  “,

in  §  9  Absatz  2  die  Worte  „50  J&amp;amp;“  durch  „60  “  und

in  §  7  Absatz  1  die  Worte  „aus  jährlich  800  ∆“  durch  „aus  der  Mindestvergütung

eines  Schulgehilfen“.

Karlsruhe,  den  26.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Iustiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Erb

Verordnung.
(Vom  30.  Oktober  1906.)
Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Abschnitts  III  (Handwerkskammern)  des  Titels  VI  der  Gewerbeordnung
in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  (Reichsgesetzblatt  Seite  663)  wird  auf
Grund  der  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  22.  März  1900  Nr.  252
und  vom  29.  September  1906  Nr.  1000  erteilten  Ermächtigung  verordnet,  wie  folgt:

§  1.
Zuständigkeit.
Die  den  Behörden  zugewiesenen  Befugnisse  sind  folgendermaßen  wahrzunehmen:
.  diejenigen  der  Ortspolizeibehörde  durch  das  Bürgermeisteramt  beziehungsweise
Bezirksamt,
2.  diejenigen  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  das  Bezirksamt  unter
Aufsicht  des  Landeskommissärs,
3.zn  diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  durch  das  Landesgewerbeamt,
4.  diejenigen  der  Landeszentralbehörde  durch  das  Ministerium  des  Innern.

§  2.
Organisation  der  Handwerkskammern.

Für  das  Großherzogtum  bestehen  vier  Handwerkskammern  mit  dem  Sitze  in  Konstanz,
Freiburg,  Karlsruhe  und  Mannheim.

—
        <pb n="681" />
        XLVIII.  657

Der  Bezirk  der  Handwerkskammer  in  Konstanz  umfaßt  die  Kreise  Konstanz,  Villingen
und  Waldshut,
derjenige  der  Handwerkskammer  in  Freiburg  die  Kreise  Freiburg,  Lörrach  und  Offenburg,
derjenige  der  Handwerkskammer  in  Karlsruhe  die  Kreise  Baden  und  Karlsruhe  und
derjenige  der  Handwerkskammer  in  Mannheim  die  Kreise  Mannheim,  Heidelberg  und
Mosbach.
§  3.

Zusammensetzung  und  Wahl  der  Handwerkskammern.

Die  Verteilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  der  Handwerkskammern  auf  die  Wahlkörper
und  das  Wahlverfahren  sind  durch  Abschnitt  I  der  angeschlossenen  Wahlordnung  geregelt.

84.
Gesellenausschuß.

Dem  Gesellenausschuß  jeder  Handwerkskammer  gehören  neben  den  Vertretern  des  Gesellenausschusses
  der  Junungen  auch  Vertreter  derjenigen  Gesellen  an,  welche  von  den  nach  §  103a
Absatz  3  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  Handwerkerfachgenossenschaften
  und  Handwerkerfachvereine,  der  Handwerkervereine,  der  Gewerbevereine  und  sonstigen
gemischten  gewerblichen  Vereinigungen  beschäftigt  werden,  sofern  bei  diesen  Vereinen  Gesellenausschüsse
  bestehen.

Für  die  Verteilung  der  zu  wählenden  Gesellenausschüsse  auf  die  Gesellenausschüsse  der
einzelnen  Wahlkörper  und  für  das  Wahlverfahren  ist  Abschnitt  II  der  angeschlossenen  Wahlordnung
  maßgebend.

Kosten  der  Handwerkskammern.
85.

Soweit  die  aus  der  Errichtung  und  Tätigkeit  der  Handwerkskammern  erwachsenden  Kosten
den  Gemeinden  des  Kammerbezirks  zur  Last  fallen,  erfolgt  ihre  Verteilung  auf  diese  nach  dem
Verhältnis  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  ansässigen  Handwerker  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung
  des  von  denselben  beschäftigten  Hilfspersonals  (Gesellen  und  Lehrlinge)  mit  der
Maßgabe,  daß  Handwerksbetriebe

mit  0  bis  1  Hilfsperson  mit  dem  einfachen
„  2  „  6  Hilfspersonen  „  „  zweifachen
7  „10  „  „  „  dreifachen

11

n  11  7  15  7  „  «  vierfachen
»  16  »  20  »  «  »  fünffachen
„  mehr  als  20  „  „  „  sechsfachen

Beitrage  in  Rechnung  gestellt  werden.
Nach  dem  gleichen  Maßstab  erfolgt,  wenn  seitens  der  Gemeinden  die  Rückerhebung  des  auf
sie  fallenden  Kostenanteils  beschlossen  wird,  die  Umlegung  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe.
92.

Zu  §  103  a.

Zu  8  103  .

Zu  §  1031.
        <pb n="682" />
        658  XI-VIII.

86.

Die  Feststellung  der  hiernach  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  Betracht  kommenden  Hand—
werksbetriebe  nach  Zahl  und  nach  Höhe  der  Zahlungspflicht  erfolgt  alle  drei  Jahre  durch  das
Landesgewerbeamt  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  Zwischenzeit  eintretende  Veränderungen  bei
der  Kostenverteilung  keine  Berücksichtigung  finden.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Steuerkommissäre  dem  Landesgewerbeamt  —  alle  drei  Jahre
spätestens  auf  1.  März  —  auf  Grund  des  letzten  Staatssteuerkatasters,  sowie  des  nach  §  2
Absatz  5  der  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen  vom  24.  November
  1902,  die  Gemeindebesteuerung  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  353),
gebildeten  Katasters  der  mit  Einkommen  unter  900  Mark  Umlagepflichtigen,  für  jeden  Amtsbezirk
  getrennt,  eine  Zusammenstellung  einzureichen,  aus  der  ersichtlich  ist,  wieviele  Handwerksbetriebe
  mit  keiner  oder  einer  Hilfsperson,  mit  2  bis  6,  7  bis  10,  11  bis  15,  16  bis  20
und  mit  mehr  als  20  Hilfspersonen  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  des  Amtsbezirks  vorhanden
sind.  Hat  der  Steuerkommissär  bezüglich  der  Aufnahme  eines  Handwerksbetriebs  in  die
Zusammenstellung  Bedenken,  so  hat  er  dies  bei  Vorlage  derselben  unter  Darlegung  der
tatsächlichen  Verhältnisse  zu  bemerken.

87.

Auf  Grund  dieser  Feststellung  läßt  das  Landesgewerbeamt  alljährlich  sogleich  nach  Genehmigung
  des  Voranschlags  der  Handwerkskammer  den  auf  die  einzelnen  Amtsbezirke  des  Kammerbezirks
  entfallenden  Kostenanteil  berechnen  und  teilt  das  Ergebnis  dieser  Berechnung  der
Handwerkskammer  und  den  Bezirksämtern  mit.  Den  letzteren  ist  dabei,  wenn  zuvor  eine  neue
Feststellung  der  zahlungspflichtigen  Handwerksbetriebe  stattgefunden  hat,  von  dieser,  soweit  sie
die  Gemeinden  des  Amtsbezirks  betrifft,  ebenfalls  Kenntnis  zu  geben.

Die  Bezirksämter  berechnen  sodann  in  gleicher  Weise  die  Verteilung  auf  die  einzelnen
Gemeinden  des  Amtsbezirks  und  geben  den  hiernach  auf  diese  fallenden  Betrag  den  Gemeinderäten,
  diesen  unter  Anschluß  eines  Auszugs  aus  der  Feststellung  des  Landesgewerbeamts,  sowie
der  Handwerkskammer  bekannt.  Auch  ist  die  Verteilung  im  amtlichen  Verkündigungsblatt
bekannt  zu  machen.  ·

88.

Die  Gemeinden  haben  die  auf  sie  entfallenden  Kostenanteile  binnen  drei  Monaten  im
ganzen  Betrage  an  die  Handwerkskammer  zu  bezahlen.

Soll  ein  Rückersatz  seitens  der  Handwerker  stattfinden,  so  ist  ein  Beschluß  der  Gemeindeversammlung
  beziehungsweise  des  Bürgerausschusses  herbeizuführen.  Zum  Vollzug  des  Beschlusses
ersucht  sodann  der  Gemeinderat  den  Steuerkommissär  um  namentliche  Bezeichnung  der  im
betreffenden  Jahr  zahlungspflichtigen  Handwerksbetriebe  und  um  Berechnung  der  nach  dem
angeordneten  Verteilungsmaßstab  (§  5)  auf  jeden  einzelnen  derselben  entfallenden  Umlage,
stellt  auf  Grund  dieser  Berechnung  die  Forderungszettel  auf  und  erhebt  die  Beiträge  mit  der
        <pb n="683" />
        XLVIII.  659

nächstfälligen  Rate  der  Gemeindeumlage;  wo  eine  solche  nicht  erhoben  wird,  sind  die  Beiträge
binnen  vier  Wochen  zu  bezahlen.

Beiträge,  die  —  wegen  inzwischen  erfolgter  Aufgabe  des  Betriebs  oder  aus  andern
Gründen  —  nicht  beibringlich  sind,  bleiben  den  Gemeinden  zur  Last.

89.

Werden  von  der  Handwerkskammer  Veranstaltungen  der  in  8  103e  Absatz  3  der  Gewerbeordnung
  bezeichneten  Art  für  einzelne  Gewerbszweige  getroffen,  so  erfolgt  die  Verteilung  der
hieraus  erwachsenden,  getrennt  festzustellenden  Kosten  auf  die  Gemeinden  des  Kammerbezirks
und  die  Umlegung  derselben  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe  innerhalb  der  Gemeinden
in  der  gleichen  Weise  (§§  5  bis  7)  mit  der  Maßgabe,  daß  dabei  nur  diejenigen  Handwerksbetriebe
  in  Rechnung  gezogen  werden,  welche  den  Gewerbszweigen  angehören,  für  welche  die
in  Frage  stehende  Veranstaltung  getroffen  wird.  Das  Landesgewerbeamt  hat  in  diesem
Falle  von  dem  Stenerkommissär  eine  auf  diese  Gewerbszweige  beschränkte  Zusammenstellung
der  Handwerksbetriebe  einzuverlangen.

10.
Leistung  von  Rechtshilfe  seitens  der  Handwerkskammern.

Die  Kosten  geleisteter  Rechtshilfe  sind  seitens  der  Handwerkskammern  als  eigene  Verwaltungskosten
  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten
oder  anderen  Organen  der  Kammern,  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachperständige
oder  in  sonstigen  baren  Auslagen  bestehen.

8  11.
Schlußbestimmung.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  Verordnung  vom  9.  April  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  551)  mit
Ausnahme  des  §  10  und  der  zu  diesem  Paragraphen  gehörenden  Beilagen,  sowie  die  Verordnung
  vom  22.  Februar  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  14)  werden  aufgehoben.


Karlsruhe,  den  30.  Oktober  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Braun.
Dr.  Stromeyer.

Zu  §  103  p.
        <pb n="684" />
        660  XI-VIII.

Wahlordnung
für

die  Handwerkskammern  und  die  Gesellenausschüsse  derselben.

81.
Wahlleitung.
Die  Wahlen  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  ihrer  Ersatzmänner,  sowie  die

Wahl  des  Gesellenausschusses  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  —  dem  Großherzoglichen
Landesgewerbeamt  —  geleitet.

1.  Wahlen  zur  Handwerkskammer.
82.
Wahlberechtigung.

Wahlberechtigt  für  die  Handwerkskammer  sind  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  ihren  Sitz
im  Bezirk  der  Kammer  haben:

1.  die  Handwerker-Innungen,  d.  h.  sämtliche  Zwangsinnungen  und  diejenigen

freien  Innungen,  welche  ausschließlich  für  Handwerke  errichtet  sind,

2.  die  Handwerkerfachgenossenschaften  und  Handwerkerfachvereine,  d.  h.
nicht  als  Innungen  organisierte  Vereinigungen  von  Angehörigen  eines  bestimmten
einzelnen  Handwerks  oder  mehrerer  verwandter  Handwerke,

.  die  Handwerkervereine,  d.  h.  Vereinigungen  von  Angehörigen  verschiedener,  auch
nicht  verwandter  Handwerke,  die  Gewerbevereine  und  sonstige  nicht  auf  Handwerker
  beschränkte  gewerbliche  Vereinigungen,

die  unter  Ziffer  2  und  3  genannten  Vereinigungen  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  die  Förderung

der  gewerblichen  Interessen  des  Handwerks  verfolgen  und  mindestens  zur  Hälfte  ihrer  Mitglieder

  aus  Handwerkern  bestehen.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  unter  Ziffer  2  und  3  angeführten  Vereinigungen  mindestens
zur  Hälfte  aus  Handwerkern  bestehen,  sind  alle  der  Vereinigung  als  Mitglieder  angehörenden
Handwerker  ohne  Rücksicht  darauf  zu  zählen,  ob  sie  gleichzeitig  noch  einer  Innung  oder  einem
anderen  der  genannten  Vereine  angehören.

S
        <pb n="685" />
        XLVIII.  661

83.
Wahlkörper.

Jede  dieser  drei  Gruppen  von  Vereinigungen  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Wahlkörper,
von  welchen  jeder  eine  bestimmte  Anzahl  von  Mitgliedern  der  Kammer  aus  den  wählbaren  Mitgliedern
  der  ihm  angehörigen  Vereinigungen  wählt.

Dabei  gelten  bezüglich  der  Zugehörigkeit  der  einzelnen  Vereinigungen  zu  den  drei  Wahlkörpern
  folgende  besondere  Bestimmungen:

A.

b.

□

Vereinigungen  (Ziffer  1  bis  3),  deren  Bezirk  über  den  Bezirk  der  Handwerkskammer
hinausgeht,  haben  ein  Wahlrecht  nur  für  diejenige  Kammer,  in  deren  Bezirk  sie  ihren
Sitz  haben.  Soveit  sie  aber  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Handwerkskammern  Abteilungen
  mit  eigenen  Organen  bilden,  geht  das  Wahlrecht  auf  diese  über.

Sind  Vereinigungen  der  in  Ziffer  2  und  3  genannten  Art  in  Unterverbände  gegliedert,
so  sind  die  letzteren  wahlberechtigt,  sofern  sie  nicht  die  Ausübung  ihres  Wahlrechts
dem  Gesamtverband  übertragen.

.  Bildet  ein  Gewerbeverein  oder  eine  sonstige  gemischte  Vereinigung  im  Sinne  der  Ziffer  3

auf  Grund  ihrer  Satzungen  eine  Handwerkerabteilung  mit  eigenen  Organen,  so  ist
diese  Abteilung  in  Gruppe  3  wahlberechtigt,  auch  wenn  der  Gesamtverein  nicht  zur
Hälfte  seiner  Mitglieder  aus  Handwerkern  besteht.

84.

Stimmgewicht  der  einzelnen  Vereine.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  mit  welcher  jede  Vereinigung  (§  2  Ziffer  1  bis  3)  wahlberechtigt
ist,  bemißt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.

95

20

Vi

bei  den  Innungen  zählen  sämtliche  Mitglieder,  welche  Handwerker  sind;  jedoch
zählen  Handwerker,  welche  gleichzeitig  mehreren  Innungen  angehören,  nur  bei  derjenigen
  Innung,  welche  für  das  von  ihnen  hauptsächlich  betriebene  Handwerk  errichtet  ist;

.  bei  den  Fachgenossenschaften  und  Fachvereinen  zählen  diejenigen  Mitglieder,

welche  Handwerker  sind  und  keiner  Innung  angehören;

bei  den  Handwerkervereinen,  Gewerbevereinen  und  sonstigen  gemischten

Vereinigungen  zählen  diejenigen  Mitglieder,  welche  Handwerker  sind  und  weder
einer  Innung,  noch  einer  Fachgenossenschaft  oder  einem  Fachverein  angehören;

Handwerker,  welche  gleichzeitig  mehreren  gemischten  Vereinigungen  angehören,  zählen

für  diejenige  Vereinigung,  für  welche  sie  sich  durch  ausdrückliche  Erklärung  entscheiden;
geben  sie  eine  solche  Erklärung  nicht  ab,  so  werden  sie  nicht  mitgezählt;

.  bei  Vereinigungen,  welche  über  den  Bezirk  der  Handwerkskammer  hinausgehen,  zählen

nur  diejenigen  Handwerker,  welche  ihr  Handwerk  im  Bezirk  der  Handwerkskammer
betreiben.
        <pb n="686" />
        662  XLVIII.

85.
Verteilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  auf  die  Wahlkörper.

Die  Verteilung  der  für  jede  Handwerkskammer  zu  wählenden  Mitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner
  auf  die  drei  Wahlkörper  erfolgt  für  jede  einzelne  Wahl  durch  das  Landesgewerbeamt
nach  dem  Verhältnis,  in  welchem  die  Zahl  der  wahlberechtigten  Mitglieder  (§  4)  der  jedem
einzelnen  Wahlkörper  zugehörigen  Vereinigungen  zu  der  Gesamtzahl  der  als  wahlberechtigt
anzurechnenden  Mitglieder  aller  drei  Wahlkörper  steht,  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  Wahlkörper
  mindestens  ein  Mitglied  und  einen  Ersatzmann  zu  wählen  berufen  wird.

86.
Feststellung  der  Wahlberechtigung  und  des  Stimmenverhältnisses.

Vor  jeder  Wahl  ist  festzustellen:

a.  welchen  einzelnen  Vereinigungen  die  Wahlberechtigung  zusteht  und

b.  mit  wieviel  Mitgliedern  jede  einzelne  Vereinigung  und

.  in  welcher  Gruppe  sie  wahlberechtigt  ist.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Bezirksämter  vor  der  Wahl  zur  Handwerkskammer  auf  Anordnung
  des  Landesgewerbeamts  durch  öffentliche  Bekanntmachung  im  Amtsverkündigungsblatt
die  gewerblichen  Vereinigungen  des  Bezirks  aufzufordern,  ihre  Wahlberechtigung  unter  Nachweis
  der  gesetzlichen  Voraussetzung  derselben  binnen  bestimmter  Frist  bei  Ausschlußvermeiden
anzumelden.  Der  Anmeldung  ist  ein  Mitgliederverzeichnis  anzuschließen,  auch  ist,  die  Innungen
ausgenommen,  anzugeben,  in  welcher  Gruppe  das  Wahlrecht  in  Anspruch  genommen  wird
und  ob  bei  der  Vereinigung  ein  Gesellenausschuß  besteht  oder  nicht.  Die  den  Bezirksämtern
als  wahlberechtigt  bekannten  Vereinigungen  sind  außerdem  zur  Anmeldung  noch  besonders
aufzufordern.

Aoeg,  1.  Die  Anmeldung  hat  nach  dem  als  Anlage  1  angeschlossenen  Formular  zu  erfolgen.  In
—  .edbdem  Mitgliederverzeichnis  sind  sämtliche  Mitglieder  namentlich  aufzuführen,  unter  Angabe  ihres
Berufs  beziehungsweise  des  Handwerks,  welches  sie  betreiben,  und  diejenigen  besonders  kenntlich
zu  machen,  welche  nicht  als  Handwerker  anzusehen  sind  oder  welche  nach  den  Bestimmungen

des  §  4  einer  anderen  wahlberechtigten  Vereinigung  zuzuzählen  sind.

Die  Bezirksämter  haben  die  Anmeldungen  und  die  Mitgliederverzeichnisse  zu  prüfen  und
erforderlichenfalls  weitere  Erhebungen  anzustellen.  Sodann  werden  die  Anmeldungen  und
Mitgliederverzeichnisse  nach  vorausgegangener  Bekanntmachung  im  Amtsverkündigungsblatt
während  einer  Woche  beim  Bezirksamt  zur  Einsicht  der  Beteiligten  und  zur  Vorbringung  von
Einsprachen  öffentlich  aufgelegt.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Bezirksamt  ein  nach  den  drei  Wahlkörpern  geordnetes
Verzeichnis  der  wahlberechtigten  Vereinigungen,  unter  Beifügung  der  denselben  zuzuzählenden
Mitgliederzahl,  aufzustellen  und  dem  Landesgewerbeamt  unter  Anschluß  der  Akten  vorzulegen.
Dabei  hat  das  Bezirksamt  etwaige  Zweifel  bezüglich  der  Wahlberechtigung  der  einzelnen  Vereinigungen
  und  bezüglich  der  Zahl  der  denselben  zuzurechnenden  Mitglieder  zu  erörtern  und
sich  über  die  erhobenen  Einsprachen  zu  äußern.
        <pb n="687" />
        XLVIII.  663

87.

Das  Landesgewerbeamt  prüft  die  ihm  gemachten  Vorlagen,  entscheidet  über  die  erhobenen
Einsprachen,  stellt  die  einzelnen  wahlberechtigten  Vereinigungen  und  die  Zahl  der  Mitglieder,
mit  welcher  sie  wahlberechtigt  sind,  und  die  Gruppe,  in  welcher  sie  zu  wählen  haben,  fest,
veröffentlicht  diese  Feststellung  in  den  Amtsverkündigungsblättern  des  Bezirks  der  Handwerkskammer
  und  teilt  außerdem  jeder  Vereinigung,  welche  sich  zur  Wahl  angemeldet  hat,  durch
eingeschriebenen  Brief  mit,  ob  und  mit  welcher  Mitgliederzahl  und  in  welcher  Gruppe  sie  als
wahlberechtigt  auerkannt  wird.  Wird  die  Wahlberechtigung  nicht  oder  nur  mit  einer  geringeren,
als  der  beanspruchten  Mitgliederzahl  oder  in  einer  anderen  Gruppe,  als  beansprucht,  anerkannt,
so  ist  der  Mitteilung  eine  kurze  Begründung  beizufügen;  denjenigen,  welche  Einsprache  erhoben
haben,  ist  von  der  Verbescheidung  dieser  ebenfalls  Mitteilung  zu  machen.

Beschwerden  gegen  die  Feststellung  des  Landesgewerbeamts  sind  bei  diesem  binnen  einer
Woche  nach  erfolgter  Mitteilung  bei  Ausschlußvermeiden  vorzubringen  und,  nach  Vornahme
der  etwa  weiter  erforderlichen  Erhebungen,  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches
endgültig  über  sie  entscheidet.

Nachdem  die  Feststellung  der  Wahlberechtigung  rechtskräftig  geworden  ist,  berechnet  das
Landesgewerbeamt  nach  Vorschrift  des  §  5  die  Zahl  der  von  jedem  der  drei  Wahlkörper  zu
wählenden  Mitglieder  der  Handwerkskammer,  sowie  der  Ersatzmänner  und  macht  das  Ergebnis
dieser  Berechnung  in  den  Amtsverkündigungsblättern  des  Bezirks  der  Handwerkskammer  bekannt.

88.
Art  der  Abstimmung.

Jede  wahlberechtigte  Innung  und  jede  sonstige  wahlberechtigte  Vereinigung  gibt  ihre
Stimme  einheitlich  für  soviele  Mitglieder  und  Ersatzmänner  der  Handwerkskammer  ab,  als  im
ganzen  auf  den  Wahlkörper,  welchem  sie  angehört,  entfallen.

Innerhalb  der  einzelnen  wahlberechtigten  Innungen  und  sonstigen  wahlberechtigten  Vereinigungen
  wird  die  Wahl  durch  die  Innungsversammlung  beziehungsweise  durch  die  Mitglieder=
  (General-)  Versammlung  vollzogen,  wobei  jedoch  in  letzterer  diejenigen  Mitglieder  der
Fachgenossenschaften  und  Fachvereine,  welche  nicht  Handwerker  sind  oder  einer  Innung  angehören,
  und  diejenigen  Mitglieder  der  Handwerker=  und  Gewerbevereine,  welche  nicht  Handwerker
  sind  oder  einer  Innung  beziehungsweise  einer  Fachvereinigung  angehören,  zur  Teilnahme
  an  der  Wahl  nicht  berechtigt  sind.

89.
Wählbarkeit  zur  Handwerkskammer.
Wählbar  zur  Handwerkskammer  sind  nur  solche  Personen,  welche
1.  einer  zu  demselben  Wahlkörper  gehörenden  Vereinigung,  z.  B.  bei  den  Wahlen  der
Innungen  einer  Innung,  bei  den  Wahlen  der  Gewerbevereine  einem  Gewerbeverein

oder  einer  mit  diesen  wählenden  Vereinigung  angehören,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  93
        <pb n="688" />
        ).
A#t

664  XLVIII.

das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

3.  im  Bezirk  der  Handwerkskammer  ein  Handwerk  mindestens  seit  drei  Jahren  selbständig
betreiben,

4.  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen  (88  126,  126  à,  129,  129  der
Gewerbeordnung  und  Artikel  7  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897)  und

5.  zum  Amt  eines  Schöffen  fähig  sind  (8§  31  und  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes))

#

Wahlverfahren.
8  10.

Zum  Zwecke  der  Vornahme  der  Wahl  übersendet  das  Landesgewerbeamt  den  Vorständen
der  wahlberechtigten  Innungen  und  gewerblichen  Vereine  einen  mit  Stempel  versehenen  Stimmzettel,
  welcher  den  Namen  und  die  für  die  Wahl  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl  der
Vereinigung  und  die  Zahl  der  von  dem  Wahlkörper,  welchem  die  Vereinigung  angehört,  zu
wählenden  Kammermitglieder  und  Ersatzmänner  angibt.

Die  Zusendung  des  Stimmzettels  (Anlage  2)  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  mit
der  Aufforderung,  die  Wahl  alsbald  einzuleiten  und  den  ausgefüllten  Stimmzettel  binnen
einer  bestimmten  Frist  bei  Ausschlußvermeiden  an  das  Landesgewerbeamt  einzusenden.

§  11.

Der  Vorsitzende  des  Innungs=  beziehungsweise  Vereinsvorstandes  beruft  sodann  die
Innungsversammlung  beziehungsweise  die  Mitglieder-(General-)  Versammlung  so  rechtzeitig,
daß  die  zur  Rücksendung  des  Stimmzettels  festgesetzte  Frist  eingehalten  werden  kann.

Die  Wahl  erfolgt  mittelst  Stimmzetteln.

Die  Versammlungen  beschließen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  wahlberechtigten
  Mitglieder,  welche  Personen  sie  als  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  welche
als  Ersatzmänner  wählen  wollen;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Die  Wahlen  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  haben  je  in  einem  besonderen  Wahlgang
zu  erfolgen.

Die  Namen  der  Gewählten,  ihr  Handwerk,  ihr  Alter  und  ihr  Wohnort  sind  unter  Benützung
  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks  in  diesen  einzutragen.  Der  Stimmzettel
  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  weiteren  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung
unter  Beifügung  des  Datums  zu  unterzeichnen  und  dabei  zu  beurkunden,  daß  die  Wahl  durch
die  ordnungsgemäß  berufene  Innungs=  beziehungsweise  Mitglieder-(General-)  Versammlung
vollzogen  worden  ist.

*)  Die  hier  angezogenen  §8  31  und  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  lauten:

8  31.  Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von  einem  Deutschen  versehen  werden.

*  32.  Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verloren  haben;
2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung

  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  zur  Folge  haben  kann:
3.  Personen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
        <pb n="689" />
        XLVIII.  665

Andere  Stimmzettel,  als  die  vom  Landesgewerbeamt  abgestempelten  dürfen  nicht  benützt
werden  und  sind  ungültig.  Etwa  nötig  fallende  Berichtigungen  sind  durch  Ausstreichen  und
Zusetzen  zu  bewirken.

Die  Einsendung  des  Stimmzettels  an  das  Landesgewerbeamt  hat  portofrei  zu  erfolgen.

Feststellung  des  Wahlergebnisses.
12.

Das  Landesgewerbeamt  sammelt  die  einlaufenden  Stimmzzettel  getrennt  nach  den  Bezirken
der  vier  Handwerkskammern  und  in  diesen  nach  den  drei  Wahlkörpern  und  stellt  sofort  nach
Ablauf  der  Einlieferungsfrist  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers  und  zmeier
Urkundspersonen  aus  der  Zahl  der  wahlberechtigten  Handwerker  seines  Dienstsitzes  das  Wahlergebnis
  für  jede  Handwerkskammer  in  einem  Protokoll  zusammen.  Aus  diesem  Protokoll
muß  zu  ersehen  sein:

a.  Namen,  Handwerk  und  Wohnort  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,

b.  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Personen  gefallenen  gültigen  und  die  der  ungültigen

Stimmen,

c.  Namen,  Handwerk  und  Wohnort  der  als  gewählt  anzusehenden  Kammermitglieder

und  Ersatzmänner.

Die  als  ungültig  erklärten  Stimmzettel  sind  dem  Protokoll  anzuschließen.

Stimmzettel,  welche  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist  einkommen,  dürfen  nicht  berücksichtigt
  werden.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  fallen  oder  die  Gewählten  nicht  bestimmt  bezeichnen,
werden  nicht  mitgezählt.

Sind  auf  einem  Stimmzettel  mehr  Namen  eingetragen,  als  Kammermitglieder  beziehungsweise
  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  so  sind  nur  diejenigen  Stimmen  gültig,  welche  auf  die
zuerst  und  bis  zur  Erfüllung  der  Zahl  der  zu  wählenden  eingetragenen  Namen  fallen.

Hat  eine  Person  zugleich  als  Kammermitglied  und  als  Ersatzmann  Stimmen  erhalten,
so  werden,  falls  sie  nicht  als  Mitglied  gewählt  ist,  die  ihr  für  die  Wahl  als  solches  zugefallenen
  Stimmen  den  Stimmen,  welche  sie  als  Ersatzmann  erhalten  hat,  zugezählt.

Auf  die  im  Stimmzettel  gültig  eingetragenen  Personen  entfällt  jeweils  diejenige  Zahl  von
Stimmen,  welche  als  Stimmenzahl  der  betreffenden  gewerblichen  Vereinigung  festgesetzt  und
auf  dem  Stimmzettel  eingetragen  ist.

Über  die  Wahl  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  das  von
einer  der  Urkundspersonen  zu  ziehende  Los.

8  13.

Das  Landesgewerbeamt  stellt  die  Wählbarkeit  der  als  gewählt  zu  betrachtenden  Personen
fest  und  setzt  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis,
etwaige  Ablehnungsgründe  binnen  14  Tagen  geltend  zu  machen.

93.
        <pb n="690" />
        666  XIVIII.

Sollten  als  gewählt  zu  betrachtende  Personen  nicht  wählbar  sein  oder  aus  einem  zulässigen
Grunde  die  Wahl  ablehnen,  so  hat  eine  anderweite  Feststellung  des  Wahlergebnisses  stattzufinden,
  bei  welcher  die  den  nicht  wählbaren  oder  ablehnenden  Personen  zugefallenen  Stimmen
nicht  berücksichtigt  werden.  Sind  weitere  Stimmen  auf  einen  wählbaren  Handwerker  nicht
gefallen,  so  ist  eine  Nachwahl  innerhalb  des  betreffenden  Wahlkörpers  vorzunehmen.

Das  endgültige  Ergebnis  der  Wahl  ist  der  Handwerkskammer  mitzuteilen  und  in  den
Amtsverkündigungsblättern  ihres  Bezirks,  sowie  in  der  badischen  Gewerbezeitung,  in  den  ersteren
mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  Anfechtungen  der  Wahl  binnen  vier  Wochen
bei  Ausschlußvermeiden  beim  Landesgewerbeamt  anzubringen  sind.  Über  dieselben  entscheidet
das  Ministerium  des  Innern  endgültig.

II.  Wahl  des  Gesellenausschusses.
14.
Wahlberechtigung.

Wahlberechtigt  zum  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer  sind  die  Gesellenausschüsse
der  im  §  2  genannten  Innungen  und  gewerblichen  Vereinigungen,  welche  für  die  Wahl  der
Mitglieder  der  Handwerkskammer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  als  wahlberechtigt
anerkannt  worden  sind.

15.

Wahlkörper  und  Verteilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  des  Gesellenansschusses  auf  dieselben.

Die  Gesellenausschüsse  in  jeder  der  drei  Gruppen  der  wahlberechtigten  Vereinigungen  bilden
für  die  Wahl  einen  geschlossenen  Wahlkörper,  von  welchen  jeder  eine  bestimmte  Anzahl  von
Mitgliedern  und  Ersatzmännern  zum  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer  wählt  und  zwar
jeweils  aus  denjenigen  Gesellen,  welche  bei  Handwerksmeistern  der  zur  betreffenden  Gruppe
gehörigen  Vereinigungen  beschäftigt  sind.

Die  Verteilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  und  Ersatzmänner  auf  die  Gesellenausschüsse
der  drei  Gruppen  erfolgt  in  demselben  Verhältnis,  wie  die  der  Mitglieder  und  Ersatzmänner
der  Handwerkskammer  auf  die  entsprechenden  drei  Wahlkörper  derselben  (§  5).  Wenn  bei  den
Vereinigungen  des  einen  oder  anderen  Wahlkörpers  keine  Gesellenausschüsse  bestehen,  so  bleibt
diese  Gruppe  bei  der  Verteilung  außer  Betracht.

8  16.
Wählbarkeit  für  den  Gesellenausschuß.
Wählbar  zum  Gesellenausschuß  sind  nur  solche  Personen,  welche:
a.  innerhalb  des  Bezirks  der  Handwerkskammer  als  Gesellen  bei  dem  Mitgliede  einer  der
in  §  2  genannten  Innungen  und  sonstigen  gewerblichen  Vereinigungen  beschäftigt  und
b.  volljährig  sind  und
.  zum  Amt  eines  Schöffen  fähig  sind  (§8  31  und  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes)
        <pb n="691" />
        XLVIII.  667

Wahlverfahren.
817.

Zum  Zwecke  der  Vornahme  der  Wahl  erhalten  die  wahlberechtigten  Gesellenausschüsse  von
dem  Landesgewerbeamt  einen  mit  Stempel  versehenen  Stimmzettel,  welcher  den  Namen  der
Innung  beziehungsweise  der  gewerblichen  Vereinigung,  für  welche  der  Gesellenausschuß  besteht,
und  die  für  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  festgestellte  Zahl  der  ihr  angehörigen
  Handwerker  und  die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des  Gesellenausschusses
  enthält  (Anlage  3).  zncge

Die  Zusendung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  mit  der  Aufforderung,  die  Wah
alsbald  einzuleiten  und  den  ausgefüllten  Stimmzettel  binnen  einer  bestimmten  Frist  bei  Ausschlußvermeiden
  an  das  Landesgewerbeamt  einzusenden.

18.

Der  Vorsitzende  des  Gesellenausschusses  beruft  nach  Empfang  des  Stimmzettels  die  Mitglieder
  desselben  so  zeitig  zur  Wahl,  daß  die  Einhaltung  der  gesetzten  Frist  gesichert  ist.

Im  übrigen  finden  bezüglich  des  Verfahrens  bei  der  Wahl  und  bei  der  Feststellung  des
Wahlergebnisses  die  Bestimmungen  der  §§  11  bis  13  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß

a.  auf  dem  Stimmzettel  neben  Namen,  Alter,  Handwerk  und  Wohnort  der  Gewählten

auch  Namen,  Handwerk  und  Wohnort  der  Meister,  bei  welchen  sie  beschäftigt  sind,
sowie  die  Innung  beziehungsweise  sonstige  gewerbliche  Vereinigung,  welcher  diese  Meister
angehören,  anzugeben  sind,

.  daß  der  Stimmzettel  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses,  welche  sich
bei  der  Wahl  beteiligt  haben,  zu  unterzeichnen  ist,

daß  jedem  Gesellenausschuß  so  viele  Stimmen  zukommen,  als  die  Zahl  der  wahlberechtigten
  Mitglieder  derjenigen  Innung  oder  gewerblichen  Vereinigung,  bei  welcher
er  besteht,  nach  der  für  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  erfolgten
Festsetzung  beträgt,  und

d.  daß  als  Urkundspersonen  bei  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  zwei  wahlberechtigte
Gesellen  zuzuziehen  sind.

ii
        <pb n="692" />
        668  XIVIII.

Anlage  1
(zu  §  6).
Aunmeldung.
Zur  Wahl  für  die  Handwerkskammer  in  Gruppe  meldet  sich  au:
die  Innung  (der  Fachverein,  der  Gewerbeverein,

die  Handwerkervereinigung)“)  in.
Mitgliederzahl:
darunter  selbständige  Handwerker:

Bei  dem  Verein  besteht  Gesellenausschuß)

Ort  und  Datum:

Der  Vorstand.

*:  Dos  Nichtzutreffende  ist  durchzustreichen.
Wenn  sich  der  Verein  mit  andern  zur  Bildung  eines  Gesellenausschusses  vereinigt  hal,  so  ist  dies  ebenfalls  anzugeben

Mitgliederverzeichnis  anderseits  (angeschlossen).
        <pb n="693" />
        XLVIII.  669

Mitglieder-Verzeichnis.

 

I.  2.  3.  4.  5.  6.
Beruf  Gehört  das  Milglied  Bei  welcher  Ver—
Beruf  bezw.  noch  einer  anderen  einigung  will  dasselbe
O.  Vor-  .
LZBOLWDZUWMUL  Handwerk.“)  Wohnort.  wahlberechtigten  Ver=  an  der  Wahl  teil

einigung  an  u.  welcher?7.  nehmen?)

 

Anmerkung:  *)  Wenn  das  Mitglied  mehrere  Handwerke  treibt,  ist  dasjenige,  in  welchem  es  sich  hauptsächlich  beschäftigt,
zu  unterstreichen.
*)Spalte  6  ist  nur  dann  auszufüllen  und  seitens  des  Mitglieds  durch  Unterschrift  zu  bestätigen,  wenn  das
Mitglied  sowohl  einer  Landwerkervereimgung,  als  einem  Gewerbeverein  angehört.
        <pb n="694" />
        670  XIVIII.

Anlage  2  Stempel
(zu  §  10).  des  Landesgewerbeamts.


Stimmzcettel
für  die

Wabl  zur  Handwerkskammer  in  JF.

Die  .Innung  (der  .  JFachverein,  Gewerbeverein,  die
Handwerkervereinigung)  n.  mit  wahlberechtigten  Mitgliedern
hat  in  der  Wahlgruppe  Stimmen  abzugeben  für

tiammermitglieder  und
Ersatzmänner.

Gewählt  wurden
a.  als  Mitglieder:

(Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Handwerk,  Wohnort.)

—

Die  richtige  Vornahme  der  Wahl  wird  mit  dem  Anfügen,  daß  dieselbe  heute  i  in  norduunge—
gemäß  berufener  Innungs-(Mitglieder-,  General-)  Versammlung  stattgefunden  hat,  beurkundet.
(Ort)  .  (Datum).
Der  Vorüizende  der  Wenerann

Die  Urkundspersonen:

An
das  Großh.  Landesgewerbeamt
in  Karlsruhe.
        <pb n="695" />
        XLVIII.  671

 
      
 

Anlage  3

—  G6u  §  17..

des  Landesgewerbeamts.



Stimmzettel
für  die
Wahl  zum  Gesellenausschuß
der  Handwerkskammer  in  N.

Der  Gesellenausschuß  den  Innung  (dds  Fachvereins,
der  Handwerkervereinigung,  des  Gewerbevereine  ,  welche  Vereinigung
wahlberechtigte  Mitglieder  zählt,  hat  in  der  Wahlgrupre  .  Stimmen  abzugeben  für

Hitglieder  und
Ersatzmänner

zum  Gesellenausschuß  der  Handwerkskommer  in  N.

Gewählt  wurden
a.  als  Mitglieder:
(Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Handwerk  und  Wohnort  des  Gewählten,  sowie  des  Meisters,  bei
welchem  derselbe  beschäftigt  ist,  und  die  Innung  beziehungsweise  sonstige  gewerbliche  Vereinigung,
welcher  dieser  Meister  angehört.)

1.......................·..
2..
3..........................................
b.  als  Ersatzmänner:
22.
3...............................·.........
Die  richtige  Vornahme  der  Wahl  in  ordnungsgemäß  berufener  Sitzung  beurkundet
(Ort).  .  .  .  .  .  .  .  ..  (Datum).
Der  Gesellenansschuß:")
NV...
N.  N.  u.  .  .

*)  Sämtliche  Mitglieder  des  Gesellenausschusses,  welche  sich  an  der  Wahl  beteiligt  haben,  haben  zu  unterzeichnen.

An
das  Großh.  Landesgewerbeamt
in  Karlsruhe.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  94
        <pb n="696" />
        672  XLVIII.

Verordnung.

(Vom  3.  November  1906.)

Die  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  betreffend.

Im  Einverständnisse  mit  den  beteiligten  Großherzoglichen  Ministerien  erhält  der  §  39
der  Hafenpolizeiordnung  in  Mannheim  wegen  der  Errichtung  einer  Wahrschau  an  der  Mündung
des  Mühlauhafens  die  nachstehende  Fassung:

8  39.

Auf  der  zwischen  dem  Mühlauhafen  und  dem  Rhein  liegenden  Landzunge,  240  Meter
oberhalb  der  Hafenmündung  ist  eine  Wahrschan  eingerichtet,  von  welcher  nach  einer  besonders
veröffentlichten  Ordnung  Zeichen  gegeben  werden,  wenn  auf  dem  Rhein  ein  Fahrzeug  (einzelnes
Schiff,  Schleppzug,  Floß)  zu  Tal  kommt.

Schiffe,  die  aus  dem  Mühlauhafen  in  den  Rhein  auszufahren  beabsichtigen,  haben  sich
rechtzeitig  davon  zu  überzeugen,  daß  ihre  Ausfahrt  durch  die  auf  dem  Rhein  zu  Tal  kommenden
Fahrzeuge  nicht  gehindert  ist.

Zur  Wahrschau  der  im  Strom  zu  Tal  kommenden  Fahrzeuge  haben  die  aus  dem  Mühlauhafen
  ausfahrenden  Dampfschiffe  beim  unteren  Ende  der  rechtseitigen  Kaimauer  im  Mühlauhafen
ein  gut  vernehmbares  Signal  mit  der  Dampfpfeife  oder  Glocke  zu  geben  und  zwar:

Dampfschiffe  ohne  Anhang  ein  Zeichen,  Dampfschiffe  mit  Anhang  zwei  Zeichen  mit
kurzer  Zwischenpause.

Überdies  sind  die  ausfahrenden  Dampfschiffe  verpflichtet,  erforderlichenfalls  zur  Vermeidung
  der  Begegnung  vor  der  Mündung  die  Geschwindigkeit  zu  vermindern.

Im  Strom  zu  Tal  kommende  Fahrzeuge  haben  in  der  Nähe  der  Hafenmündungen  tunlichst
die  Mitte  des  Stromes  zu  halten  und  eine  Flagge  mindestens  5  Meter  über  Bord  am  Maste
oder  an  einem  Flaggenstock  zu  führen.

Karlsruhe,  den  3.  November  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

onsell.
**  Schneider.

Darruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Gogel  in  Karlerube.
        <pb n="697" />
        Nr.  XLIX.  E

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  26.  November  1906.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  betressend.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betressend:  die  Vorbereitung
zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für  Maschineningenieure  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  20.  November  1906.,

Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  zum  Vollzug  der  §§  60,  62,  61  und  69  des  Gesetzes  vom  10.  Oktober  1906,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Sanitätspersonals  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1910,
beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

§  1.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Zahnärzte-Kammer  und  deren  Ersatzmänner  wird  auf  je  11
festgesetzt;  die  Wahlbezirke  und  die  in  denselben  zu  wählenden  Mitglieder  und  Ersatzmänner
werden  wie  folgt  bestimmt:

Zahl  der  zu  wählen- 



Wahlbezirke.  den  Mitglieder  und
Ersatzmänner.
1.  Kreise  Konstanz,  Villingen,  Waldshut,  Lörrach  1
2.  Kreis  Freiburg  .  2
3.  Kreise  Offenburg  und  Baden.  l
4.  Kreis  Karlsruhe  3
5.  Kreis  Mannheim  2
6.  Kreise  Heidelberg  und  Mosbach  2

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  95
        <pb n="698" />
        674  XLIX.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  bei  den  ersten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vorzunehmenden  Wahlen  haben  im  Staatsanzeiger  und  in  der  „Deutschen  zahnärztlichen  Wochenschrift“"
  zu  erfolgen.

82.
Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Tierärzte-Kammer  und  deren  Ersatzmänner  wird  auf  je  16
festgesetzt.
Wahlbezirke  sind  die  Kreise:  in  denselben  sind  zu  wählen:

 

AaZahl  der  zu  wählen-Wahlbezirk.
  den  Mitglieder  und
Ersatzmänner.

 

Kreis  Konstanz
Kreis  Villingen
Kreis  Waldshut
Kreis  Lörrach
Kreis  Freiburg
6.  Kreis  Offenburg
7.  Kreis  Baden
8.  Kreis  Karlsruhe.
9.  Kreis  Mannheim
10.  Kreis  Heidelberg
11.  Kreis  Mosbach

-*

—  —  ——  —  ——

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  bei  den  ersten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vorzunehmenden  Wahlen  haben  im  Staatsanzeiger  und  in  den  „Mitteilungen  des  Vereins
badischer  Tierärzte“  zu  erfolgen.

8  3.
Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Apotheker-Kammer  und  deren  Ersatzmänner  wird  auf  je  13
festgesetzt.
Hiervon  sind  zu  wählen:

a.  von  den  nach  §  63  des  Gesetzes  wahlberechtigten  Apothekern  in  nachstehenden  Wahlbezirken:
        <pb n="699" />
        XLIX.  67

SOu

 

·  .  Zahl  der  zu  wählen-Wahlbczirk.
  den  Mitglieder  und
Ersatzmänner.

 

Kreis  Konstanz
Kreise  Villingen  u.  Waldshut
Kreis  Freiburg
Kreis  Lörrach
Kreis  Offenburg.
Kreis  Baden
Kreis  Karlsruhe
Kreis  Mannheim
Kreis  Heidelberg
10.  Kreis  Mosbach

h.  von  den  nach  §  64  des  Gesetzes  wahlberechtigten  Apotheken-Verwaltern  und  Gehilfen
in  einem  Wahlbezirk  zwei  Mitglieder  und  zwei  Ersatzmänner.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  bei  diesen  Wahlen  haben  im  Staatsanzeiger  und  in
der  „Süddeutschen  Apothekerzeitung“  zu  erfolgen.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  20.  November  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

DIhoi

—  —  S#
–—  —  —  —  —  —  —  —  —

—

—
—
—

von  Dusch.

Bekanntmachung.

(Vom  20.  November  1906.)
Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  469  ff.  des  Gesetzes  und  Verordnungsblatts)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordnung  vom  17.  November
d.  J.  einige  Anderungen  erfahren.  Diese  Verordnung  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Karlsruhe,  den  20.  November  1906.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Scheffelmeier.
        <pb n="700" />
        676  XIIXK.

Berlin  W66,  den  17.  November  1906.

Inderungen  der  Bostordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert.

1.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  erste  Absatz  unter  Iy  (Anderung

  vom  15.  März  190A)  folgende  Fassung:

Briefsendungen  mit  Nachnahme  —  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerke  „Durch  Eilboten“
  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur
Einlösung  vorgezeigt.

2.  Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  erhält  der  Absatz  vn  mit  Einschluß

der  Anderung  vom  25.  April  1903  folgende  Fassung:

Bei  der  Abtragung  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  für  Postanweisungen  nebst
den  Geldbeträgen  und  für  Briefe  mit  Wertangabe  5  Pfennig,  für  gewöhnliche  Pakete,  Einschreibpakete
  und  Pakete  mit  Wertangabe  bis  zum  Gewichte  von  2  ½  kg  einschließlich  10  Pfennig
und  für  Pakete  von  höherem  Gewichte  20  Pfennig  für  das  Stück  erhoben.  Die  Bestellgebühr
für  Postanweisungen  kommt  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn  die  Geldbeträge  auf  ein  Girokonto
der  Reichsbank  überwiesen  werden.

3.  Im  §  38  „Zeit  der  Bestellung“  erhält  der  erste  Saß  folgende  Fassung:

Die  Postbehörde  bestimmt,  zu  welchen  Zeiten  die  eingegangenen  Sendungen  zu  bestellen  sind.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Dezember  in  Kraft.

Der  Reichatanzler.
J.  V

Kraetke.

Verordnung.
(Vom  21.  November  1906.)
Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  für  Maschineningenieure  betreffend.

Zum  Vollzug  des  §  2  Absatz  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  2.  Juli  1906
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXI  Seite  159),  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen
  Dienst  für  Maschineningenieure  betreffend,  werden  auf  Grund  des  §  15  dieser  Verordnung
  nachfolgende  Vorschriften  erlassen:
        <pb n="701" />
        XLIX.  677

Die  in  der  Diplomprüfungsordnung  vor  der  Zulassung  zur  Hauptprüfung  verlangte
einjährige  praktische  Tätigkeit  ist  bei  den  Staatsdienstkandidaten  in  folgender  Weise  einzuteilen:
a.  Neun  Monate  praktische  Arbeit  in  einer  Maschinenfabrik  oder  Eisenbahnwerkstätte
und  zwar
drei  Monate  Schlosserei,
zwei  Monate  mechanische  Werkstätte  (Arbeit  an  Werkzeugmaschinen),
ein  Monat  Schmiede,
drei  Monate  Gießerei  und  Modelltischlerei.
b.  Drei  Monate  Fahrdienst  auf  der  Lokomotive.

Dieser  Fahrdienst  kann  erst  nach  Ablegung  der  Diplomvorprüfung  geleistet  werden.  Die  Gesuche
  um  Zulassung  zum  Lokomotivdienst  und  zur  Lokomotivführerprüfung  (§  3  Absatz  1g  der
vorbezeichneten  landesherrlichen  Verordnung)  sind  an  die  Generaldirektion  der  badischen  Staatseisenbahnen
  zu  richten.  Den  Gesuchen  um  Zulassung  zum  Lokomotivdienst  ist  das  Zeugnis
über  die  Diplomvorprüfung,  den  Gesuchen  um  Zulassung  zur  Lokomotivführerprüfung  die
Bescheinigung  über  Ableistung  des  dreimonatigen  Lokomotivdienstes  beizufügen.

Beim  Vorliegen  besonderer  Gründe  kann  ausnahmsweise  die  Ableistung  des  Lokomotivdienstes
  vor  der  Diplomvorprüfung  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zugelassen
werden.

Diejenigen  Kandidaten,  die  beim  Erscheinen  dieser  Verordnung  unmittelbar  vor  der  Diplomhauptprüfung
  stehen  und  zwar  das  Erfordernis  der  einjährigen  praktischen  Tätigkeit  erfüllt,
aber  den  dreimonatigen  Lokomotivdienst  noch  nicht  abgeleistet  haben,  können  sich  diesem  Dienst
nach  Ablegung  der  Diplomhauptprüfung  unterziehen.

Karlsruhe,  den  21.  November  1906.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.
Junghans.

Druck  und  Verlag  von  Nalsch  &amp;amp;  Vogel  in  Kailsruhe.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        Nr.  L.  679

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  3.  Dezember  1906.

 

 

 

Inhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte
betreffend.
Verordnung.

(Vom  1.  November  1906.)
Die  Fürsorge  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  183  ff.)
in  der  durch  das  Gesetz  vom  3.  September  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  381  ff.)
gegebenen  und  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  September  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  388  ff.)  veröffentlichten  Fassung  wird,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom
4.  Dezember  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  509  ff.)  —  soweit  erforderlich  mit
Zustimmung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1907  an  verordnet,  was  folgt:

1.  Abschnitt.

An-  und  Kbmeldung  der  Witglieder,  Aufstellung  und  Vortführung  des  Katasters.
1.  Zum  Beitritt  verpflichtete  Mitglieder.

81.

Die  Bezirksämter  haben  die  Ratschreiber  solcher  Gemeinden,  deren  Namen  das  in  §  2  Anmeldung.
des  Gesetzes  erwähnte  und  nach  §  3  desselben  ergänzte  Verzeichnis  enthält,  bei  dem  Verad
waltungsrat  der  Fürsorgekasse  anzumelden.  Die  Anmeldung  hat  auch  hinsichtlich  anderer  Gesetzes.)
Gemeinden  zu  geschehen,  sobald  zur  Kenntnis  des  Bezirksamts  gelangt,  daß  bezüglich  ihres
Ratschreibers  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  gebotene  Mitgliedschaft  bei  der  Fürsorgekasse
  neu  eingetreten  sind.  Als  Ratschreiber  haben  hierbei  jedenfalls  die  zu  den  gebotenen
Gemeindebeamten  des  §  21  der  Gemeindeordnung  zählenden,  mit  der  nesbständigen  Besorgung

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906
        <pb n="704" />
        680  L.

der  bei  der  Gemeindeverwaltung  vorkommenden  Sekretariats-,  Kanzlei=  und  Registraturgeschäfte
betrauten  Personen  zu  gelten.

Wenn  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  entgegen  der  Anschauung  des  Bezirksamts
die  Verpflichtung  zum  Beitritt  für  vorhanden  erachtet,  hat  er  die  Akten  dem  Ministerium  des
Innern  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  ein  Gemeindebeamter  als  Ratschreiber  im  Sinne  des
Gesetzes  anzusehen  ist,  so  hat  das  Bezirksamt  nach  Anhörung  des  Gemeinderats  und  geeignetenfalls
  des  Bezirksrats  die  Akten  mit  gutächtlicher  Außerung  dem  Verwaltungsrat  der
Fürsorgekasse  mitzuteilen,  welcher  weitere  Vorlage  an  das  Ministerium  des  Innern  erstattet.

Vor  der  Anmeldung  hat  das  Bezirksamt,  wenn  es  auf  Grund  der  von  ihm  vorgenommenen
Prüfung  die  Verpflichtung  zum  Beitritt  für  zutreffend  erachtet,  dem  beteiligten  Beamten  sowie
dem  zuständigen  Gemeinderat  hiervon  Kenntnis  zu  geben  und  dieselben  darüber  zu  hören,  ob
gegen  die  Anerkennung  jener  Verpflichtung  keine  Erinnerung  besteht.

Die  Anmeldung  erfolgt  unter  Vorlage  einer  vollständig  ausgefüllten,  bürgermeisteramtlich

n.  bestätigten  Standesliste  nach  anliegendem  Muster  (1);  derselben  ist  beizugeben:  die  Einkommensonschlagefestsetzuug
  nach  §  7  und  eine  bürgermeisteramtlich  bestätigte  Bescheinigung  über  den
Tag  des  Dienstantritts.

Der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  prüft,  ob  dem  Angemeldeten  kraft  Gesetzes  die
Mitgliedschaft  bei  der  Anstalt  zukommt  und  ordnet  zutreffendenfalls  dessen  Eintragung  bei  der
Kassenabteilung  A  an.  Gelangt  der  Verwaltungsrat  zur  Nichtanerkennung  der  Mitgliedschaft,
so  hat  er  die  dafür  maßgebenden  Gründe  in  einem  schriftlichen  Bescheid  zusammenzufassen;  je
eine  Ausfertigung  desselben  ist  dem  betreffenden  Beamten  und  der  Anstellungsgemeinde
zuzustellen.

82.

Befreiung  von  Beausprucht  ein  Ratschreiber  auf  Grund  des  §  2  Absatz  5  des  Gesetzes  Befreiung  von
der  Mitglied-  der  Mitgliedschaft  bei  der  Anstalt,  so  ist  das  hierwegen  an  den  Verwaltungsrat  zu  richtende
9  schriftliche  Gesuch  beim  Bezirksamt  einzureichen  und  zu  begründen;  letzteres  hat  die  in  Betracht
Gesebes.)  kommenden  tatsächlichen  Verhältnisse  festzustellen  und  nach  Anhörung  des  Gemeinderats  den
Antrag  nebst  den  darüber  stattgehabten  Verhandlungen  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse
zu  übersenden,  welcher  seinerseits  die  Akten  mit  gutächtlicher  Außerung  dem  Ministerium

des  Innern  zur  Entscheidung  vorlegt.

2.  Freiwillige  Mitglieder.

§  3.
Anmeldung.  Der  freiwillige  Beitritt  zur  Fürsorgekasse  ist  schriftlich  beim  Verwaltungsrat  der  Für-6#
  4  und  #  sorgekasse  anzumelden;  mit  der  Anmeldung  ist  der  Nachweis  des  Vorliegens  der  gesetzlichen
es  Gesetzes.)
Voraussetzungen  für  die  Mitgliedschaft  zu  verbinden.
        <pb n="705" />
        L.  681

Dieser  Nachweis  wird  geführt  durch  Vorlage  der  vollständig  ausgefüllten,  bürgermeisteramtlich
  bestätigten  Standesliste  (Muster  1)  nebst  einer  bürgermeisteramtlich  bestätigten
Bescheinigung  über  den  Tag  des  Dienstantritts  und  der  Einkom  LKanschlagsfestsetzung  nach  §  7.
Spätestens  gelegentlich  der  aus  diesem  Anlaß  erfolgenden  Anfrage  wegen  der  bBezüge  (67
Absatz  1)  hat  das  Bezirksamt  die  Anstellungsgemeinde  über  die  Berechtigung  des  Beamten
zum  Beitritt  zu  hören.  Der  hierauf  ergehenden  Außerung  sind  Ausfertigungen  des  die
Zustimmung  aussprechenden  Beschlusses  des  Gemeinderats  und  des  Bürgerausschusses  beziehungsweise
  der  Gemeindeversammlung  oder  des  für  die  in  Betracht  kommende  Körperschaft  zustäudigen
  Verwaltungs=  und  Vertretungsorganes  zur  Vorlage  an  den  Verwaltungsrat  anzuschließen.


Wird  die  Anmeldung  des  freiwilligen  Beitritts  bei  dem  Bezirksamt  eingereicht,  so  ist
sie  unbeschadet  der  alsbald  einzuleitenden  erforderlichen  Erhebungen  unverzüglich  dem  Verwaltungsrat
  der  Anstalt  mitzuteilen.

 

84.

Der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  prüft,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Entschließung
freiwillige  Mitgliedschaft  bei  dem  Angemeldeten  vorliegen  und  ordnet  bejahendenfalls  dessen  uber  de  r
Eintragung  im  Hauptkataster  an;  verneinendenfalls  ist  die  Beitrittserklärung  innerhalb  der  Absotz  2  bis  4
Frist  des  §  5  Absatz  2  des  Gesetzes  zu  beanstanden  und  hiervon  dem  sich  Anmeldenden,  der  des  Gesebes.)
Anstellungsgemeinde  und  dem  Bezirksamt  in  einem  schriftlichen  Bescheide  Kenntnis  zu  geben,
der  den  beiden  Erstgenannten  zuzustellen  ist.

Wenn  die  Feststellungen  über  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Mitgliedschaft
  längere  Zeit  in  Anspruch  nehmen,  so  daß  die  Beschlußfassung  sich  möglicherweise
über  die  vom  Tage  des  Einlaufs  der  Anmeldung  beim  Verwaltungsrat  laufende  dreimonatliche
Frist  des  §  5  Absatz  2  des  Gesetzes  hinaus  verzögert,  hat  der  Verwaltungsrat  rechtzeitig  die
Anmeldung  vorläufig  zu  beanstanden,  um  je  nach  dem  Ergebnis  der  abgeschlossenen  Erhebungen
seine  Einsprache  zurückzunehmen  oder  aufrecht  zu  erhalten.

85.

Die  Anstellungsgemeinden  (§  7  des  Gesetzes)  und  die  Kassenmitglieder  haben  Verän=  Verändederungen
  in  den  dienstlichen  Verhältnissen,  welche  das  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  oder  zungen  er
den  Übertritt  von  der  einen  Kassenabteilung  in  die  andere  herbeiführen,  dem  Verwaltungsrat  Verhäunise.
der  Fürsorgekasse  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts  unverzüglich  anzuzeigen.  Srs

Die  Anzeige  muß  die  genaue  Angabe  des  Zeitpunktes  enthalten,  in  welchem  die  Verän=  Oesetes.  —
derungen  wirksam  geworden  sind.

Veränderungen,  die  lediglich  auf  die  Höhe  des  Einkommensanschlags  von  Einfluß  sind,
haben  hierbei  keine  Berücksichtigung  zu  finden  (vergleiche  8  8).

Im  Falle  des  Ablebens  eines  Mitgliedes  ist  nach  8  15  zu  verfahren.
86.
        <pb n="706" />
        682  L4%
86.

Veränderung  Veränderungen  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Mitglieder,  soweit  solche  für  die  Fürlder

  Verin.  sorgekasse  in  Betracht  kommen,  sind  gelegentlich  der  Nachprüfung  der  Diensteinkommensvernisse.

  hältnisse  (§  20  des  Gesetzes  und  §  8  dieser  Verordnung)  zur  Kenntnis  des  Verwaltungsrats
der  Fürsorgekasse  zu  bringen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  den  Bezirksämtern  rechtzeitig  die  Standeslisten  behufs  Herbeiführung
  der  Ergänzung  derselben  durch  die  Ortsbehörde  und  das  Bezirksamt  nach  dem
neuesten  Stande  vom  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  zugehen,  welchem  dieselben  mit  der
Mitteilung  des  Ergebnisses  der  Nachprüfung  des  Einkommensanschlags  zurückzusenden  sind
(vergleiche  §  7).

3.  Der  Einkommensauschlag.
87.
Festsetzung  des  Zum  Zwecke  der  erstmaligen  Festsetzung  und  der  Nachprüfung  der  Einkommensanschläge
ntemmne  erhebt  das  Bezirksamt  sowohl  von  den  Anstellungsgemeinden,  wie  von  den  beteiligten  Mit-(68
  13  bis  19  gliedern  schriftliche  Erklärungen  über  den  Betrag  des  festen  Gehalts  sowie  die  Art,  den
des  Gesetze)  Umfang  und  den  Wert  der  wandelbaren  und  Naturalbezüge  gemäß  §  19  Absatz  1  des
Gesetzes.

Auf  Grund  der  eingekommenen  Nachweise  setzt  das  Bezirksamt  unter  Beachtung  der
Muster  Vorschriften  in  den  §§  15  bis  19  des  Gesetzes  die  Einkommensanschläge  nach  Muster  2  in
der  Weise  fest,  daß  dabei  der  Betrag  des  zugesicherten  festen  Gehalts,  der  geordnete  Wertanschlag
  für  wandelbare  Bezüge  und  für  Naturalbezüge  der  letzten  drei  Jahre  ersichtlich
gemacht  wird.  Soweit  Leistungen  mehrerer  Gemeinden,  Sparkassen  oder  sonstiger  Körperschaften
  im  Sinne  des  §  4  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen  waren,  ist  zugleich  zu  bestimmen,

mit  welchem  Betrage  eine  jede  derselben  an  dem  Einkommensanschlag  beteiligt  ist.

Je  eine  Ausfertigung  des  Festsetzungsbeschlusses  hat  das  Bezirksamt  unter  Hinweis  auf
§  14  Absatz  2  des  Gesetzes  dem  Mitglied  und  der  Anstellungsgemeinde  zuzustellen;  eine
weitere  Ausfertigung  ist  unter  Anschluß  der  Akten  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse
mitzuteilen,  der  die  letzteren  nach  gemachtem  Gebrauche  zurückgibt.

Wird  gegen  den  Festsetzungsbeschluß  Beschwerde  ergriffen,  so  ist  den  übrigen  Beteiligten
mit  Ausnahme  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  Gelegenheit  zu  geben,  sich  schriftlich
oder  mündlich  über  den  Inhalt  derselben  zu  erklären.  Hierauf  sind  die  Akten  dem  Verwaltungsrat
  der  Fürsorgekasse  zuzusenden,  der  seinerseits  berichtliche  Vorlage  an  das  Ministerium
  des  Innern  erstattet.

Bei  Anmeldung  von  Mitgliedern,  welche  als  nichtetatmäßige  Beamte  im  Dienste  des
badischen  Staates,  oder  welche  im  Dienste  einer  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinde
gestanden  haben,  ist  dem  Verwaltungsrat  die  Erklärung  der  Beteiligten  darüber  mitzuteilen,
ob  und  für  welche  Jahre  vom  Eintritt  in  die  Fürsorgekasse  an  zurückgerechnet  sie  die  Einrechnung
  früherer  Dienstzeit  und  die  Nachzahlung  gemäß  §  12  Absatz  2  des  Gesetzes  beantragen.
  Der  Einkommensanschlag  ist  nach  Maßgabe  der  §§  14  bis  18  des  Gesetzes  festzusetzen.
        <pb n="707" />
        .  683

88.
Der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  wird  zu  Beginn  des  Kalenderjahres  den  Nachprüfung

betreffenden  Bezirksämtern  ein  Verzeichnis  derjenigen  Mitglieder  der  Anstalt  übersenden,  ersinsan

 

deren  Diensteink  nsverhältnisse  der  regelmäßigen  Nachprüfung  gemäß  §  20  Absatz  1  des  (#8  20  und  21
Gesetzes  zu  unterziehen  sind.  des  Gesetzes.)

Anträge  auf  Neufeststellung  des  Einkommensanschlags  wegen  Veränderungen  in  der  Höhe
des  Diensteinkommens  außerhalb  der  regelmäßigen  Nachprüfung  nach  §  20  Absatz  3  des
Gesetzes  sind  unter  Darlegung  der  ihnen  zugrunde  liegenden  Tatsachen  durch  Vermittelung
des  Bezirksamts  beim  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  einzureichen;  letzterer  bestimmt,  ob
die  Neufeststellung  stattzufinden  hat,  und  ersucht  zutreffendenfalls  das  Bezirksamt  um  die
Vornahme  derselben.

89.

Auf  Grund  der  beim  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  einlaufenden  An=  und  Abmel=  dauptkatafter.
dungen  von  Mitgliedern,  der  Standeslisten  und  Veränderungsanzeigen  sowie  der  vollzugsreif
gewordenen  Einkommensanschlagsfestsetzungen  ist  bei  der  Anstalt  ein  Hauptkataster  anzulegen
und  fortzuführen,  aus  welchem  zu  entnehmen  sein  muß:  Vor=  und  Zuname,  Geburtstag  und
Wohnort  des  Mitglieds,  die  Bezeichnung  des  bekleideten  Dienstes  beziehungsweise  der  Dienste,
welche  für  die  Mitgliedschaft  in  Betracht  kommen,  der  Tag  des  Antritts  eines  jeden  Dienstes
und  des  Beginns  der  Mitgliedschaft,  die  Kassenabteilung,  welcher  das  Mitglied  angehört,  der
jeweils  maßgebende  Einkommensanschlag,  der  Beginn  der  Wirksamkeit  desselben,  sowie  die  Höhe
der  Beteiligung  jeder  Anstellungsgemeinde  daran,  endlich  die  in  die  Mitgliedschaft  einzurechnende
  frühere  Dienstzeit.

Der  Verwaltungsrat  hat  von  jedem  neuen  Eintrag  in  das  Kataster,  von  jeder  Löschung
und  von  jeder  Umschreibung  eines  Mitgliedes  von  der  einen  Kassenabteilung  in  die  andere  der
Anstellungsgemeinde  mit  der  Aufforderung  Keuntnis  zu  geben,  hiervon  das  Mitglied  alsbald
zu  verständigen.

Nicht  mehr  im  Dienste  stehenden  Mitgliedern  ist  diese  Benachrichtigung  unmittelbar
zuzufertigen.

Von  den  Katastereinträgen  aus  Anlaß  des  Zugangs  neuer  Mitglieder  ist  auch  das  Bezirksamt,
  welches  bei  der  Anmeldung  mitgewirkt  hat,  zu  benachrichtigen.

II.  Abschnitt.
Die  Ruhegehaltsgewährung.  Vehandiuug
8  10.  tnn
Wenn  ein  Anstaltsmitglied  bei  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  Ruhegehalt  bean-  an  i
sprucht,  hat  die  Anzeige  hiervon  an  den  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  unter  Angabe  des  des  Satn
        <pb n="708" />
        684  L.

Tages  der  Enthebung  von  den  Dienstleistungen  beziehungsweise  des  Aufhörens  des  Bezugs
des  seitherigen  Diensteinkommens  zu  geschehen.

Über  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  des  Ruhegehalts
und  über  die  in  Anrechnung  zu  bringende  Dienstzeit  sind  das  Mitglied  und  die  letzte  An—
stellungsgemeinde  durch  das  Bezirksamt  zu  hören.  Dabei  hat  sich  die  letzte  Anstellungsgemeinde
  zugleich  über  die  Gründe  des  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  zu  äußern  und  zu
erklären,  ob  dasselbe  durch  eigenes  Verschulden  veranlaßt  ist  oder  freiwillig  erfolgt.  Wird  dies
bejaht,  so  ist  hierüber  dem  Mitglied  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.

Beim  Vorhandensein  mehrerer  letzten  Anstellungsgemeinden  ist  eine  jede  derselben  in  obiger
Weise  zu  hören.

Im  Falle  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  finden  diese  Bestimmungen
sinngemäße  Anwendung.

8  11.
Belege.  Zum  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  ist  das  Zeugnis  eines  beamteten  Arztes  erforderlich;
Mn  die  Erhebung  desselben  auf  Kosten  der  Anstalt  besorgt  das  Bezirksamt.
54  Absatz  3  des  Dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  bleibt  unbenommen,  geeignetenfalls  die  Bei-Gesetze)
  bringung  weiterer  Belege  zu  verlangen.
8  12.
Vorentschei-  Nach  Abschluß  der  Erhebungen  legt  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  die  Akten  mit
27  das  gutächtlicher  Außerung  dem  Ministerium  des  Innern  dann  vor,  wenn  bestritten  ist,  ob  ein
eines  Velcchul.  Verschulden  auf  seiten  des  Kassenmitglieds  vorliegt,  oder  ob  der  Ruhegehalt  wegen  Dienstdens
  und  die  unfähigkeit  vor  Vollendung  des  65.  Lebensjahres  beansprucht  werden  kann.
s  Die  darauf  ergehende  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  ist  hinsichtlich  des
——  Vorliegens  eines  Verschuldens  und  der  Dienstunfähigkeit  für  alle  Beteiligten  bindend.
esetzes
13.

Festsetzung  der  Der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  beschließt  über  die  Gewährung  des  Ruhegehalts;

Auhrgehalte,  er  stellt  die  Höhe  desselben  fest  und  weist  die  Bezüge  des  Ruhegehaltsempfängers  an.

22,  35,  54,  56  Von  der  ergehenden  Entschließung,  welche  die  Art  und  Weise  der  Berechnung  des  Ruhedes

  Gesetes)  gehalts  und  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  des  Bezugs  desselben  erkennen  lassen  muß,  hat
der  Verwaltungsrat  je  eine  Ausfertigung  den  Beteiligten  unter  Rechtsmittelbelehrung  zuzustellen.
  Die  für  das  Mitglied  bestimmte  Ausfertigung  muß  zugleich  die  Bezeichnung  der  Kasse
enthalten,  bei  welcher  die  Auszahlung  der  Bezüge  geschieht.  Überdies  ist  darin  auf  die
Voraussetzungen,  unter  denen  nach  §  24  des  Gesetzes  das  Ruhen  des  Ruhegehalts  erfolgt,  mit
der  Aufforderung  hinzuweisen,  den  Eintritt  eines  dieser  Fälle  dem  Verwaltungsrat  anzuzeigen
und  außerdem  am  Jahresschluß  bei  der  Empfangnahme  der  Dezemberrate  der  auszahlenden
Kasse  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  und  welche  dieser  Voraussetzungen  vorliegt.
        <pb n="709" />
        I.  685

Auch  diejenigen  Beschlüsse,  durch  welche  ein  Ruhegehalt  zurückgezogen,  für  erloschen  oder
für  gänzlich  oder  teilweise  ruhend  erklärt  oder  in  seiner  Höhe  verändert  wird,  sind  in  je  einer
Ausfertigung  unter  Rechtsmittelbelehrung  den  Beteiligten  zuzustellen.

8  14.
Die  die  Ruhegehalte  auszahlenden  Kassen  (8  22  Absatz  1)  haben  zu  ihrer  Kenntnis  Beränderungen

  in  den

gelangende  Tatsachen,  welche  für  die  Frage  des  Erlöschens,  des  Ruhens  und  der  Wiedergewährung  erhälmissen
von  Ruhegehalten  von  Erheblichkeit  sind,  unverzüglich  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  der  Ruhe=.

  gehaltsems
anzuzeigen.  pfänger.  (6823
Im  Falle  des  Ablebens  eines  Ruhegehaltsempfängers  ist  nach  §  16  zu  verfahren.  bis  20  des
Gesetzes.)

III.  Abschnitt.
Die  Hinterbliebenenbezüge.
15.

Dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  ist  von  dem  Tode  eines  jeden  Mitglieds  unverzüglich  Anzeige  des
Mitteilung  zu  machen.  Zu  dieser  Mitteilung  ist  das  Bezirksamt,  in  dessen  Bezirk  der  Wohnort  *—*
beziehungsweise  der  letzte  inländische  Wohnort  des  Verstorbenen  liegt,  verpflichtet.  Demselben  mitglieder.
hat,  wenn  das  Mitglied  aus  dem  Dienste  bereits  ausgeschieden  war,  die  den  Ruhegehalt  aus-86,  2/  und-8
zahlende  Kasse  (§  22  Absatz  1),  in  allen  übrigen  Fällen  die  letzte  Anstellungsgemeinde  von  dem  des  Gesebes.
Ableben  des  Mitglieds  Kenntnis  zu  geben.

Die  Mitteilung  des  Bezirksamts  soll  sich  zugleich  darüber  äußern,  ob  die  Gewährung
von  Hinterbliebenenbezügen  in  Frage  kommt,  beziehungsweise  aus  welchen  Gründen  nicht.
Nötigenfalls  hat  hierwegen  ein  vorheriges  Benehmen  mit  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
und  der  letzten  Anstellungsgemeinde  stattzufinden.

Die  Mitteilung  muß,  soweit  ein  Anlaß  dazu  vorliegt,  folgende  Angaben  enthalten:

a.  den  Todestag  des  Verstorbenen,

b.  der  Witwe  Geburtszeit  und  Tag  der  Verheiratung,

c.  den  Namen  und  Geburtstag  der  versorgungsberechtigten  Kinder,

d.  den  künftigen  Wohnort  der  Hinterbliebenen.

Der  Mitteilung  ist  ein  Auszug  aus  dem  Sterberegister  anzuschließen;  soweit  Zweifel
bestehen,  kann  der  Verwaltungsrat  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts  der  letzten  Anstellungsgemeinde
  die  Beibringung  von  Ehebuchsauszügen  und  Geburtsurkunden  der  Witwe  und  der
Kinder  aufgeben.

g  16.
Der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  beschließt  über  die  Gewährung  der  Bezüge  der  u#n  der

Witwen  und  Waisen;  er  stellt  die  Höhe  derselben  fest  und  weist  die  Bezüge  an.  benenbezuge.
Von  der  ergehenden  Entschließung,  welche  die  Art  und  Weise  der  Berechnung  der  einzelnen  35  2.  ,
Bezüge,  ihre  Verteilung  unter  die  Hinterbliebenen  und  den  Zeitpunkt  des  Beginns  derselben  cesetzes.)
        <pb n="710" />
        686  L.

erkennen  lassen  muß,  hat  der  Verwaltungsrat  je  eine  Ausfertigung  den  Hinterbliebenen  zu
Handen  der  Witwe  und,  wenn  derselben  nicht  die  elterliche  Gewalt  zusteht,  oder  wenn  es  sich
um  Doppelwaisen  handelt,  des  Vormunds,  sowie  der  letzten  Anstellungsgemeinde  unter  Rechtsmittelbelehrung
  zuzustellen.

817.
Empfangs-  Wo  nicht  besondere  Umstände  eine  Abweichung  begründen,  wird  der  Verwaltungsrat
berschinmg  regelmäßig  verfügen,  daß  Waisengeld  für  die  eigenen  Kinder  der  Witwe  mit  dem  Witwengeld
geldern.  (6  28  an  diese,  Waisengeld  für  Kinder  aus  einer  früheren  Ehe  aber  wie  dasjenige  mutterloser  Waisen
des  Gesetzes)  an  den  Vormund  derselben  zu  zahlen  ist.

8  18.

Verände-  Veränderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Hinterbliebenen  eines  Mitgliedes,
*—  soweit  dieselben  auf  die  Bezüge  von  Einfluß  sind,  wie  der  Tod  oder  die  Verheiratung  der
versorgungs-Witwe  und  der  Kinder,  sonstige  Gewaltsentlassung  der  letzteren,  Verlust  der  deutschen  Reichsbercchtiger
  angehörigkeit  u.  s.  w.  müssen  der  Fürsorgekasse  unverzüglich  angezeigt  werden.
urnniSesl,  Die  Anzeige  hat  seitens  der  die  Bezüge  auszahlenden  Kasse  (§  22  Absatz  1)  zu  geschehen.
33  und  34  des  Dieselbe  wird  der  Anzeige  die  nötige  Beurkundung  anschließen.  Abgänge,  bei  denen  der

Gesetzes.)  Fürsorgekasse  bekannt  ist,  daß  eine  Neuregelung  der  Bezüge  nicht  stattzufinden  hat,  sind  von

der  Kasse  in  ein  Heimfallverzeichnis  zu  bringen,  das  periodisch  dem  Verwaltungsrat  zur  Einstellung
  der  Bezüge  vorzulegen  ist.

8  19

Verände-  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse,  durch  welche  die  Bezüge  von
unen  un  den  Hinterbliebenen  eingestellt,  für  beruhend  erklärt  oder  in  ihrem  Betrage  erhöht  oder  ermäßigt
benenbezügen,  oder  unter  die  Angehörigen  einer  Familie  anders  verteilt  werden,  sind  den  Beteiligten  zuzustellen.
(6§  55  und  56
des  Gesetzes.,

IV.  Abschnitt.

Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Anweisung  und  Auszahlung  der  Ruhegehalte
und  der  Hinterbliebenenbezüge.

g  20.

Anweisung  Sämtliche  Bezüge  der  Ruhegehaltsempfänger  und  der  Hinterbliebenen  werden  vom  Verder

  Bezuge  waltungsrat  auf  die  Fürsorgekasse  zur  Zahlung  und  Verrechnung  angewiesen.  In  der  Verfügung,
  durch  welche  die  Bezüge  angewiesen  werden,  ist  das  Vorhandensein  derjenigen  gesetzlichen
  Voraussetzungen,  welche  die  Gewährung  der  Bezüge  und  den  angewiesenen  Betrag  rechtfertigen,
  so  im  einzelnen  anzuführen,  daß  daraufhin  ohne  weitere  Nachfrage  die  Prüfung  von
seiten  der  Aufsichts=  und  Abhörbehörde  erfolgen  kann.
        <pb n="711" />
        L.  687
g  21.

Jede  Veränderung  (Erhöhung,  Ermäßigung,  Einstellung)  im  Soll  der  zu  leistenden  Bezüge,  Veränderung
ferner  bei  gleichbleibendem  Soll  jede  veränderte  Verteilung  der  Bezüge  unter  die  Angehörigen  der  Bezge
einer  Familie  kann  nur  durch  Anweisung  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  verfügt  werden.

Die  auszahlende  Kasse  hat,  wenn  zu  ihrer  Kenntnis  kommt,  daß  infolge  eingetretener
Veränderungen  die  vorhandene  Zahlungsanweisung  der  Sachlage  nicht  mehr  entspricht,  die  in
den  8§  14,  15  und  18  vorgeschriebene  Anzeige  ungesäumt  zu  erstatten  und  die  Auszahlung  zu
unterlassen.

8  22.

Zur  Zahlung  der  fälligen  Teilbeträge  von  Bezügen  der  außerhalb  der  Stadt  Karlsruhe  Auszahlung
wohnenden  Empfänger  wird  sich  die  Fürsorgekasse  in  der  Regel  der  Vermittelung  der  Bezirks=  er  ezig

staatskassen  bedienen,  welche  die  Quittungen  über  die  bezahlten  Beträge  der  Landeshauptkasse  der  Bezirksaufrechnen.
  (Kassen=  und  Rechnungsordnung  für  die  Großherzoglichen  Staatskassen  §  212).  J
Die  Landeshauptkasse  ihrerseits  rechnet  mit  der  Fürsorgekasse  periodisch  ab  und  erhebt  setes)  "6
die  verauslagten  Beträge  bei  derselben  zurück,  soweit  eine  Wettschlagung  mit  den  aus  der  Staatskasse
  zu  gewährenden  Zuschüssen  nicht  erfolgen  kann  (8§  34).
Der  Fürsorgekasse  bleibt  vorbehalten,  in  den  geeigneten  Fällen  Zahlungen  durch  die  Gemeinden
und  Sparkassen  oder  auf  Kosten  der  Empfangsberechtigten  durch  die  Post  bewirken  zu  lassen.

g  23.

Zum  Zwecke  der  Kontrolle  über  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  Kontrolle  der
§  24  Ziffer  2  des  Gesetzes  ein  Ruhen  des  Ruhegehalts  eintritt,  hat  die  auszahlende  Kasse  Musgrhalen
alljährlich  bei  Verabfolgung  des  Dezemberbetreffnisses  von  jedem  Ruhegehaltsempfänger  eineinger  an
Erklärung  darüber  zu  verlangen,  ob,  und  zutreffendenfalls,  welches  Einkommen  er,  abgesehen  der  Vorausvom

  Ruhegehalt,  aus  einem  der  in  Ziffer  2  des  §  24  beziehungsweise  des  §  23  des  Gesetzes  sebungen  für

ein  Ruhen  des
bezeichneten  öffentlichen  Dienste  hat.  Anhegehalts
Die  von  dem  Ruhegehaltsempfänger  abgegebene  Erklärung  ist  von  der  auszahlenden  wegen  Wiederverwendung



Kasse,  soweit  möglich,  auf  ihre  Richtigkeit  upd  Vollständigkeit  zu  prüfen  und,  wenn  sich  in  öffentlichen
hierbei  kein  Anstand  ergibt,  unterschriftlich  zu  beglaubigen.  Sodann  ist  diese  Erklärung  der  Den,  ½#%
Bescheinigung  über  den  Empfang  des  Dezemberbetreffnisses  anzuschließen.  Tre  2  des

Die  Landeshauptkasse  teilt  die  bei  ihr  einlaufenden  Erklärungen  ohne  Verzug  der  Für=  Gesetes.)
sorgekasse  mit;  letztere  legt  die  ihr  zugehenden  und  von  ihr  erhobenen  Erklärungen,  soweit
darin  der  Bezug  von  Diensteinkommen  bezeugt  ist,  dem  Verwaltungsrat  zur  weiteren  Entschließung
  vor,  ordnet  im  übrigen  dieselben  als  Unterbeilagen  zu  den  Ruhegehaltsquittungen
vorschriftsmäßig  und  schließt  sie  besonders  geheftet  der  Rechnung  an.

Gibt  ein  Ruhegehaltsempfänger  zu  anderer  Zeit  eine  Erklärung  über  den  Bezug  eines
Diensteinkommens  aus  Wiederverwendung  im  öffentlichen  Dienst  ab,  oder  wird  der  auszahlenden
Kasse  auf  anderem  Wege  bekannt,  daß  Anlaß  zu  einer  derartigen  Erklärung  vorliegt,  so

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="712" />
        688  L.

hat  diese  Kasse,  soweit  tunlich,  nach  vorheriger  Feststellung  des  Sachverhalts,  die  Anzeige
an  die  Fürsorgekasse  alsbald  zu  bewirken.

g  24.

Voraus-  Die  Zahlung  von  Bezügen  darf  seitens  der  damit  betrauten  Kassen  in  der  Regel  nur  gegen
ketungen  der  Lebenszeugnisse  geschehen,  welche  von  der  Ortsbehörde  ausgestellt  oder,  wenn  sie  von  einer
eabiin.  Privatperson  abgefaßt  sind,  öffentlich  beglaubigt  sein  müssen.  Der  Bezugsberechtigte  hat,  wenn

nisse.  er  außerhalb  des  Großherzogtums  wohnt,  zur  Empfangnahme  und  Quittierung  der  Bezüge
einen  Bevollmächtigten  am  Sitze  der  zahlenden  Kasse  aufzustellen.

In  Fällen,  in  welchen  ein  außerhalb  des  Großherzogtums  wohnender  Empfangsberechtigter
nachgewiesenermaßen  zur  Bestellung  eines  solchen  Bevollmächtigten  am  Sitze  der  Kasse  ohne
erhebliche  Kosten  sich  nicht  in  der  Lage  befindet,  darf  die  Auszahlung  der  jeweils  verfallenen
Beträge  an  den  Empfangsberechtigten  auf  Einkunft  einer  ordnungsmäßig  befundenen  Quittung
und  des  Lebenszeugnisses  auf  dessen  Kosten  durch  Posteinzahlung  erfolgen.

Wenn  es  dem  Kassenbeamten  auf  zuverlässige  Weise  bekannt  geworden  ist  und  von  ihm
bestätigt  wird,  daß  die  empfangsberechtigte  Person  sich  noch  am  Leben  befindet,  kann  von  der
Beibringung  der  Lebenszeugnisse  für  die  am  Sitze  der  Kasse  wohnenden  Empfänger  abgesehen
werden.  Die  Rechnungsabhörbehörde  kann  jedoch  in  diesem  Falle  ein  Lebenszeugnis  für
die  eine  oder  die  andere  Person  nachfordern.

§  25.
Beschei-  Hinsichtlich  der  Hinterbliebenenbezüge,  die  mit  dem  Ablauf  des  Monats  der  Verehenigungen
  des  lichung  der  Bezugsberechtigten  aufhören  (§  33  des  Gesetzes),  findet  für  die  Nachweisung  der

Sianters.  Fortdauer  des  verwitweten  beziehungsweise  ledigen  Standes  dasjenige  Anwendung,  was  wegen

G  33  des  Ge-der  Lebenszeugnisse  vorgeschrieben  ist;  die  beiden  Nachweisungen  über  das  Leben  und  den  versebes)
  witweten  beziehungsweise  ledigen  Stand  können  in  einer  Beurkundung  vereinigt  werden.

g  26.

Auszahlung  Die  Auszahlung  der  Bezüge  darf  vom  16.  des  Monats  an,  für  welche  sie  angewiesen
uud  blnenns  sind,  erfolgen.

er  Bezüge.

35  ded  Ge-  Verfügungen  oder  Erklärungen,  welche  die  Pfändung  von  Bezügen  oder  die  Abtretung
sebes.)  von  solchen  an  eine  andere  als  die  vom  Verwaltungsrat  bestimmte  Person  bezwecken,  sind  an
die  Fürsorgekasse  zu  richten.  Werden  solche  Verfügungen  oder  Erklärungen  an  eine  andere
Kasse  gerichtet,  so  hat  dieselbe  ihre  Entgegennahme  unter  Hinweis  auf  das  Vorstehende  ohne
weiteres  abzulehnen.

Die  Fürsorgekasse  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Verfügungen  oder  Erklärungen  der  in
Rede  stehenden  Art,  soweit  sie  zulässig  sind  (§  35  des  Gesetzes),  zu  vollziehen  und  dem  Verwaltungsrat
  vorzulegen.  Haben  dieselben  Bezüge  zum  Gegenstand,  welche  nicht  gepfändet  oder

abgetreten  werden  dürfen  (§  35  des  Gesetzes),  so  weist  sie  die  Fürsorgekasse  zurück.
        <pb n="713" />
        L.  689

Allen  mit  der  Auszahlung  befaßten  Kassen  ist  gestattet,  die  fälligen  Bezüge  an  dritte
Personen,  welche  durch  gehörige  Vollmacht  des  Empfangsberechtigten  zur  Entgegennahme
ermächtigt  sind,  auszufolgen.  Liegt  jedoch  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Vermutung
vor,  daß  der  Erhebungsauftrag  oder  die  Vollmacht  zur  Verdeckung  einer  unzulässigen  Abtretung
des  Anspruchs  dient,  so  ist  das  betreffende  Schriftstück  unter  näherer  Begründung  des  Verdachts
alsbald  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  zur  Entscheidung,  ob  daraufhin  Zahlung  zu
leisten  sei,  vorzulegen.

Die  Vollmachten  müssen  von  dem  Vollmachtgeber  eigenhändig  unterzeichnet  sein.  Eine
öffentliche  Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Vollmachtgebers  durch  das  Notariat  oder  den
Bürgermeister  kann  durch  den  auszahlenden  Beamten  verlangt  werden,  falls  er  selbst  die
Unterschrift  des  Vollmachtgebers  nicht  genau  kennt  oder  in  ihre  Echtheit  Zweifel  setzt.  Für
Nachsichterteilung  in  dieser  Richtung  hat  der  auszahlende  Beamte  die  Verantwortung
zu  tragen.

Der  Vollmachtnehmer  hat  auf  der  Vollmacht  gleichfalls  seine  Unterschrift  abzugeben.

Erstreckt  sich  die  Vollmacht  auf  einen  längeren  unbestimmten  Zeitraum,  so  hat  sie  bis
auf  Widerruf  zu  lauten.  In  diesem  Falle  fertigt  die  Kasse,  da  die  Vollmacht  dem  ersten
Rechnungsbeleg  anzuschließen  ist  (§  128  Absatz  5  der  Kassen=  und  Rechnungsordnung  für  die
Staatskassen),  Abschrift  der  Vollmacht  zu  ihren  Akten.

V.  Abschnitt.
Verechnung  und  Einzug  der  Leistungen  zur  JFürsorgekasse.

8  27.

Auf  Grund  der  Katastereinträge  berechnet  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  hinsichtlich  Berechnung
eines  jeden  Mitglieds  die  Jahresbeiträge  und  die  zu  entrichtenden  Eintritts=  und  Einkaufs-  zane
gelder.  Zugleich  bestimmt  derselbe  unter  Beachtung  der  Vorschriften  in  den  §§  44  und  45  Mitgliederdes
  Gesetzes  hinsichtlich  der  Eintritts=  und  Einkaufsgelder  die  Betreffnisse,  welche  das  Mitglied  beiträge,  der
und  die  Anstellungsgemeinde,  und  zwar  bei  einer  Mehrzahl  von  solchen  eine  jede  derselben,  iui  und
auf  sich  zu  nehmen  hat.  Letzterenfalls  sind  auch  die  Quoten  des  Jahresbetrags  der  Mitglieder=  gelder.
beiträge  zu  bestimmen,  für  welche  die  einzelne  Anstellungsgemeinde  die  Haftung  zu  über-(W.  26  ud  53,
nehmen  hat.  Gesegzes.)

Von  dieser  Berechnung  wird,  sofern  es  sich  um  ein  im  Dienst  stehendes  Kassenmitglied
handelt,  der  nach  §  38  des  Gesetzes  zuständigen  Anstellungsgemeinde  mit  der  Aufforderung
nähere  Mitteilung  gemacht,  davon  dem  zahlungspflichtigen  Mitglied  und  eventuell  den  übrigen
Anstellungsgemeinden  Kenntnis  zu  geben  und  wegen  der  rechtzeitigen  Einzahlung  der  an  die
Fürsorgekasse  geschuldeten  Summen  sowie  wegen  des  Einzugs  der  von  Dritten  zu  ersetzenden
Beträge  die  entsprechende  Anordnung  zu  erlassen.

97.
        <pb n="714" />
        690  L.

Die  Berechnung  der  Jahresbeiträge  bleibt  solange  in  Wirksamkeit,  bis  seitens  des  Verwaltungsrats
  der  Fürsorgekasse  eine  anderweite  Berechnung  bewirkt  und  zur  Kenntnis  der
Beteiligten  gebracht  ist.

g  28.

Einzug  der  Die  Fristen  für  die  Einzahlung  der  Eintritts-  und  Einkaufsgelder  bestimmt  der  Ver-Eintrtt
  ud  waltungerat  der  Fürsorgekasse  bei  Gelegenheit  der  Anforderung  dieser  Leistungen.  Die
sowie  der  bewilligten  Fristen  sollen  in  der  Regel  nicht  unter  vier  Wochen  und  nicht  über  drei  Monate
Migglieder  betragen.  Letztere  Bestimmung  findet  auch  im  Falle  des  §  69  des  Gesetzes  sinngemäße
crsbetäge  Anwendung.
44,  45  und  69  Die  Jahresbeiträge  der  im  Dienste  befindlichen  Mitglieder  sind  seitens  der  Austellungsdes
  Gesetes)  gemeinden,  soweit  die  Berechnung  derselben  bis  zum  15.  Juni  zu  ihrer  Kenntnis  gebracht
wurde,  jeweils  in  dem  auf  das  ganze  laufende  Kalenderjahr  entfallenden  Betrage  während
der  ersten  Hälfte  des  Monats  Juli,  im  übrigen  längstens  innerhalb  vier  Wochen  nach  der
Anforderung  unter  genauer  Bezeichnung  des  Mitglieds,  für  welches  die  Einzahlung  erfolgt,
und  des  Betrags  an  die  Fürsorgekasse  unmittelbar  abzuführen.

Die  Anstellungsgemeinden  ihrerseits  ziehen  den  von  ihnen  auszulegenden  Betrag  in  den
entsprechenden  Teilsummen  durch  Einhaltung  an  den  einzelnen  Diensteinkommensbezügen  des
Mitglieds  ein.

Mitglieder,  welche  keine  oder  nur  geringfügige  Bezüge  aus  der  Kasse  der  Anstellungsgemeinde
  erhalten,  leisten  den  Ersatz  vierteljährlich,  sofern  ihnen  nicht  seitens  der  Anstellungsgemeinde
  andere  Fristen  für  die  Rückzahlung  bestimmt  werden.

Die  Erklärung  über  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  nach  §  39  Absatz  3
des  Gesetzes  ist  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  Bezirksamts  bei  dem  Verwaltungsrat
  der  Fürsorgekasse  einzureichen,  worauf  dieser  nach  etwa  notwendigen  Erhebungen
im  Falle  der  Anerkennung  der  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  hiervon  dem  Mitglied  unter
Angabe  des  Beginns  und  des  jährlichen  Betrags  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Beiträge  mit
Bezeichnung  des  Zahlungstermins  Mitteilung  macht.

Uber  die  Ablehnung  des  Anspruchs  auf  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  ist  dem  Mitglied
ein  Bescheid  unter  kurzer  Angabe  der  Gründe  zuzustellen.

Sowohl  von  der  Anerkennung  wie  von  der  Ablehnung  der  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft
ist  der  letzten  Anstellungsgemeinde  und  dem  Bezirksamte  Kenntnis  zu  geben.

Uüber  die  bei  freiwilliger  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  von  dem  Mitgliede  zu  zahlende
Verbandsumlage,  für  welche  die  in  §  49  Absatz  3  des  Gesetzes  festgesetzte  Zahlungsfrist  gilt,
übersendet  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  dem  Zahlungspflichtigen  mit  Angabe  der
Zahlungsfrist  einen  Forderungszettel.

Bei  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  der  Beiträge  und  Verbandsumlagen  hat  der  Verwaltungerat
der  Fürsorgekasse,  bevor  er  von  dem  Ausschlusse  nach  §  40  des  Gesetzes  Gebrauch  macht,  das
säumige  Mitglied  auf  dessen  Kosten  unter  der  Androhung  zu  mahnen,  daß,  sofern  die  Zahlung
nicht  innerhalb  einer  vom  Verwaltungsrat  zu  bestimmenden  Frist  erfolge,  der  Ausschluß  werde
        <pb n="715" />
        L.  691

ausgesprochen  werden.  Die  Ausschlußverfügung  ist  dem  Mitgliede  zuzustellen;  den  beteiligten
Anstellungsgemeinden  wird  hiervon  Kenutnis  gegeben.

629.
Ergibt  sich  nach  dem  Einzug,  daß  für  ein  Mitglied  Beiträge  nicht  bis  zum  Schluß  des  Nuckvergutung
Kalenderjahrs  zu  leisten  sind,  oder  daß  hinsichtlich  ihrer  Höhe  vor  Ablauf  desselben  eine  zasn,
Anderung  einzutreten  hat,  so  wird  die  Fürsorgekasse  den  zu  viel  erhobenen  Betrag  an  die  infolge  von
Anstellungsgemeinde  zugunsten  des  Mitglieds  zurückerstatten  oder  das  Fehlende  von  ihr  wern
nacherheben.  Bei  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  kaun  die  Fürsorgekasse  die  zuviel  erhobenen  er,on  nach
Beiträge,  statt  sie  bar  rückzuersetzen,  auf  die  laufenden  Beiträge  in  Anrechnung  bringen.  dem  Einzug.
Im  Falle  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft  nach  §  39  Absatz  3  des  Gesetzes
erfolgt  eine  etwaige  Zurückzahlung  der  während  dieser  Zeit  von  dem  Mitglied  entrichteten  Beiträge
  unmittelbar  an  dieses.

Anträge  auf  Rückgewähr  von  Beiträgen  zufolge  der  §8§  39,  41  bis  43  des  Gesetzes  sind  Rückgewahr
durch  Vermittelung  des  Bezirksamts  unter  Anführung  der  ihnen  zugrunde  liegenden  Tat-  gertlde
sachen  beim  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  einzureichen.  (66  30,41

Das  Bezirksamt  erhebt,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Rückgewähr  vorliegen,  Wss
hört  über  den  Antrag  die  Anstellungsgemeinde  und  teilt  die  erwachsenen  Akten  nebst  gutächtlicher
  Außerung  dem  Verwaltungsrate  mit,  welcher  die  Entschließung  trifft.  Dieselbe  muß,
sofern  dem  Antrag  entsprochen  wird,  die  nähere  Berechnung  des  rückzugewährenden  Betrags,
sowie  im  Falle  der  Ablehnung  die  hierfür  maßgebenden  Gründe  erkennen  lassen  und  ist  den
Beteiligten  zuzustellen.

Nachdem  der  Bescheid  vollzugsreif  geworden  ist,  ordnet  der  Verwaltungsrat  zutreffendenfalls
  die  Auszahlung  der  rückzugewährenden  Beitragssumme  durch  die  Fürsorgekasse  an.

Die  erfolgte  Rückgewähr  der  Beiträge  ist  in  den  Fällen  der  §§  39  und  41  des  Gesetzes
im  Hauptkataster  vorzumerken.

Der  nach  §  43  des  Gesetzes  für  den  Lauf  der  sechsmonatlichen  Frist  maßgebende  Tag  des
Ausscheidens  aus  der  Anstalt  ist  mit  tunlichster  Beschleunigung  den  Beteiligten  seitens  des
Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsfolgen  des  Fristablaufs  zu
bezeichnen.

31.

Findet  die  Rückgewähr  von  Beiträgen  auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes  statt,  so  ordnet  Eriat  der
der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  zugleich  mit  der  Zustellung  der  Berechnung  an  die  An-wmstesnge

stellungsgemeinde  den  sofortigen  Ersatz  der  Hälfte  des  rückgewährten  Betrags  seitens  der  letzteren  an;  feihng.  unter
interauch
  bestimmt  der  Verwaltungsrat  bei  einer  Mehrheit  von  ersatzpflichtigen  Anstellungsgemeilden  blicheuen  4

unter  Beachtung  der  Vorschrift  in  §  39  Absatz  2  des  Gesetzes  das  auf  eine  jede  entfallende  2  des
Betreffnis.  bes.)
        <pb n="716" />
        692  L.

Bei  der  Rückgewähr  von  Beiträgen  an  Hinterbliebene  hat  der  Verwaltungsrat  regelmäßig
über  die  Verteilung  unter  mehrere  Angehörige  Entscheidung  zu  treffen.
8  32.
Voraus-  Die  Vorausleistungen  der  letzten  Anstellungsgemeinden  zu  den  Ruhegehalten  gemäß  §  46
leistungen  zu  des  Gesetzes  hat  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  gleichzeitig  mit  der  Berechnung  und

renoiuhelo  Anweisung  jener  Bezüge  festzusetzen  und  bei  den  Gemeinden,  Sparkassen  beziehungsweise  anderen

Absat  1  des  Körperschaften  in  Anforderung  zu  bringen.

Gesebes)  Bei  einer  Mehrheit  von  letzten  Anstellungsgemeinden  bestimmt  der  Verwaltungsrat  nach
Maßgabe  der  Beteiligung  derselben  am  Einkommensanschlag  die  auf  eine  jede  entfallende  Quote
der  Vorausleistung  und  setzt  auch  hiervon  die  betreffenden  Gemeinden,  Sparkassen  und  anderen
Körperschaften  in  Kenntnis.

Die  Entrichtung  der  Betreffnisse  an  die  Fürsorgekasse  ist  nach  näherer  Weisung  des  Verwaltungsrats
  zu  bewirken.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  hinsichtlich  der  Vorausleistungen  zu  den  Ruhegehalten
derjenigen  Mitglieder,  welche  gemäß  §  39  Absatz  3  des  Gesetzes  die  Mitgliedschaft  fortgesetzt
haben,  nach  Maßgabe  des  §  46  Absatz  4  des  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung  Die  von  dem
Mitglied  geschuldeten  Vorausleistungen  sind  tunlichst  in  gleichmäßigen  Beträgen  an  den  zur
Zahlung  gelangenden  Ruhegehalts-Teilbeträgen  abzuziehen.

33.

Heranziehung  Verlangt  die  mit  der  Vorausleistung  belastete  letzte  Anstellungsgemeinde  auf  Grund  von
früherer  An-  S  46  Absatz  2  des  Gesetzes  den  Ersatz  der  Hälfte  ihrer  Leistungen  von  anderen  Gemeinden,
skelunt,  Sparkassen  und  Körperschaften,  welche  das  betreffende  Mitglied  als  solches  mindestens  gleich
zum  teilweisen  lang  beschäftigt  haben,  so  hat  sie  ihren  Anspruch  unter  Anführung  der  demselben  zugrunde
*  liegenden  Tatsachen  und  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Belege  beim  Bezirksamt  anzuleistungen.
  melden.  Dieses  hört  die  in  Anspruch  genommenen  Gemeinden  beziehungsweise  Sparkassen  oder
646  Absatz  2  sonstigen  Körperschaften  und  übersendet  die  Akten,  nachdem  die  etwa  weiter  erforderlich  scheinenden
1  4%%  Feststellungen  bewirkt  sind,  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse,  der  dieselben  entweder  bei
bestehender  Meinungsverschiedenheit  mit  gutächtlicher  Außerung  dem  Ministerium  des  Innern
zur  Entscheidung  über  den  erhobenen  Anspruch  unterbreitet  oder  bei  allseitigem  Einverständnis

selbst  Entschließung  trifft.

Wird  dem  Antrage  stattgegeben,  so  hat  gleichwohl  die  letzte  Anstellungsgemeinde  vorbehaltlich
  des  teilweisen  Ersatzes  ihrer  Auslagen  von  der  früheren  Anstellungsgemeinde  die
Vorausleistung  im  vollen  Betrage  an  die  Fürsorgekasse  einzubezahlen.

8  34.
Stoolezuschuß.  Entsprechend  den  Eingängen  an  Mitgliederbeiträgen  in  der  Kassenabteilung  A  liquidiert
*7  1%o  der  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  den  hiernach  zu  bemessenden  Teil  des  Staatszuschusses
unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  §  47  des  Gesetzes  periodisch  beim  Ministerium  des
        <pb n="717" />
        L.  693

Innern,  welches  nach  Prüfung  der  Richtigkeit  Zahlungsanweisung  an  die  Landeshauptkasse
ergehen  läßt.

Desgleichen  weist  das  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  des  Verwaltungsrats  den
vierten  Teil  aller  von  der  Kassenabteilung  A  bestrittenen  Ruhegehalte,  Witwen=  und  Waisengelder
  periodisch  auf  die  Landeshauptkasse  zum  Ersatz  an  die  Fürsorgekasse  an.

§  35.

Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  stellt  der  Verwaltungsrat  der  Anstalt  die  für  dasselbe  Matrikularaumaßgebenden
  Matrikularanschläge  der  an  der  Fürsorgekasse  beteiligten  Gemeinden,  Sparkassen  —
und  sonstigen  Körperschaften,  sowie  der  nach  §  39  Absatz  3  des  Gesetzes  in  Betracht  kommenden
  freiwilligen  Mitglieder  und  zwar  gesondert  für  jede  der  beiden  Kassenabteilungen  fest.
Zu  diesem  Zwecke  werden  den  einzelnen  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften
die  Einkommensanschläge  der  in  ihrem  Dienste  stehenden  Kassenmitglieder  beziehungsweise  die
davon  auf  sie  entfallenden  Anteile  nach  ihrem  höchsten  Betrage  im  Laufe  des  Kalenderjahres
in  Anrechnung  gebracht.

Hat  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  auf  einer  zur  Mitgliedschaft  berechtigenden  Stelle  ein
Dienstwechsel  stattgefunden  und  gehört  wie  der  Vorgänger  so  auch  der  Nachfolger  der  Fürsorgekasse
  als  Mitglied  an,  so  ist  der  Einkommensanschlag  nur  einmal  für  beide  Mitglieder  in
Anrechnung  zu  bringen  und  zwar  mit  dem  häöchsten  Betrage,  in  welchem  er  im  Laufe  des
Jahres  für  eines  der  beiden  Mitglieder  maßgebend  war.

Werden  die  von  einem  aus  dem  Dienst  geschiedenen  Kassenmitglied  besorgten  Geschäfte
nicht  einem  Beamten  übertragen,  der  seinerseits  neu  die  Mitgliedschaft  bei  der  Fürsorgekasse
erwirbt,  so  ist  der  letzte  Einkommensanschlag  jenes  ausgeschiedenen  Kassenmitglieds  der  Anstellungsgemeinde
  bei  der  Bildung  ihres  Matrikularanschlags  insolange  anzurechnen,  als  dasselbe
  oder  seine  Hinterbliebenen  Bezüge  aus  der  Fürsorgekasse  empfangen  oder  bis  der  Nachfolger
  die  Mitgliedschaft  erwirbt.

g  36.

Auf  Grund  des  Matrikularanschlags  wird  vom  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  die  Verbandsum-Verbandsumlage
  berechnet,  welche  von  der  nach  §  50  Absatz  4  des  Gesetzes  zahlungspflich-  —
tigen  Anstellungsgemeinde  für  das  abgelaufene  Jahr  zu  entrichten  ist.

Die  Berechnung  muß  den  Matrikularanschlag  und  dessen  Bildung  aus  den  einzelnen
Eink  chlagsbest  iua  sowie  den  Umlagefuß  in  der  vom  Ministerium  des  Innern
genehmigten  Höhe  für  beide  Kossenabteilungen  erkennen  lassen  und  ist  der  zahlungspflichtigen
Gemeinde,  Sparkasse  oder  sonstigen  Körperschaft  unter  Anschluß  eines  summarischen  Auszugs
aus  der  Rechnung  des  abgelaufenen  Jahres  nebst  einer  Erläuterung  der  Rechnungsergebnisse
und  einer  Darstellung  über  den  Stand  und  die  Anlage  des  Betriebs=  und  Reservefonds  mit
der  Aufforderung  zuzustellen,  den  schuldigen  Betrag  längstens  binnen  Monatsfrist  an  die
Anstaltskasse  unmittelbar  einzubezahlen.
        <pb n="718" />
        694  1.G

Die  Verbandsumlage  der  nach  §  39  Absatz  3  des  Gesetzes  bei  der  Kasse  befindlichen
Mitglieder  wird  von  diesen  nach  §  28  Absatz  8  dieser  Verordnung  besonders  angefordert.

§  37.
Festsetzung  des  Zuvor  hat  der  Verwaltungsrat  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  zur

t  Erhebung  der  Verbandsumlage  in  der  von  ihm  in  Aussicht  genommenen  Höhe  einzuholen.
,  61  des  Ge-Derselbe  legt  zu  diesem  Zwecke  den  Rechnungsabschluß  vor  und  beantragt  dabei,  ob  und  welche

sebes'  Summe  gemäß  §  51  Absatz  2  des  Gesetzes  zur  Deckung  der  Jahresausgaben  aus  dem  Reservefond
  zugeschossen  werden  soll,  und  welcher  Betrag  im  Wege  der  Matrikularumlage  zu  decken
bleibt,  beziehungsweise  welcher  Umlagefuß  mit  Rücksicht  auf  die  Gesamtsumme  der  Matrikularanschläge
  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.
838.

Einzug  der  In  allen  Fällen,  in  welchen  Pflichtige  mit  der  Einzahlung  der  von  ihnen  geschuldeten
Shunsgeiten  unbestrittenen  Beträge  über  die  dafür  gesetzten  Fristen  hinaus  im  Rückstande  bleiben,  steht  es
kassedurchpost=  der  Fürsorgekasse  zu,  ihre  Forderung  auf  Kosten  des  säumigen  Schuldners  im  Wege  der

nachnahme.  Postnachnahme  einzuziehen.

VI.  Abschnitt.

Organisation  und  Verwaltung  der  Anstalt.
1.  Erweiterter  Verwaltungsrat.
§  39.

Wahl  der  Ver-  Die  Zahl  der  Vertreter  der  an  der  Fürsorgekasse  beteiligten  Gemeinden,  Sparkassen  und
keeter  der  Gae  sonstigen  Körperschaften  im  erweiterten  Verwaltungsrat  (8  57  des  Gesetzes)  wird  auf  elf  fest-K#rperschaften.
  gesetzt.  Dieselben  sind  nebst  je  einem  ersten  und  zweiten  Ersatzmann  von  den  Kreisversamm-E:
  1•5  Se-lungen  aus  der  Zahl  der  Beamten  oder  Bediensteten  der  beteiligten  Gemeinden,  Sparkassen

und  sonstigen  Körperschaften  im  Sinne  des  §  4  des  Gesetzes  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren

zu  wählen.

Für  jeden  Kreis  wird  ein  Vertreter  nebst  seinen  beiden  Ersatzmännern  durch  relative
Stimmenmehrheit  mit  der  Maßgabe  gewählt,  daß  bei  Stimmengleichheit  das  vom  Vorsitzenden
der  Kreisversammlung  zu  ziehende  Los  entscheidet.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  unter  Angabe  des  Standes  und  des  Wohnortes  durch
die  Kreishauptmänner  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse
  mit  der  Beurkundung  mitgeteilt,  daß  die  Gewählten  das  in  Absatz  2  bezeichnete  Erfordernis
besitzen  und  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  sind.

Sobald  die  Zahl  der  auf  Grund  eines  Dienstverhältnisses  bei  den  Ortskrankenkassen  des
Landes  der  Fürsorgekasse  beigetretenen  freiwilligen  Mitglieder  hundert  erreicht,  tritt  zu  den
in  den  Kreisversammlungen  gewählten  elf  Vertretern  ein  weiterer  hinzu,  welcher  nebst  einem
        <pb n="719" />
        1..  695

ersten  und  zweiten  Ersatzmann  von  dem  Verbande  der  badischen  Orts-,  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen
  ausgewählt  und  dem  Ministerium  des  Innern  sowie  dem  Verwaltungsrate  der
Fürsorgekasse  unter  Angabe  des  Standes  und  Wohnortes  namhaft  gemacht  wird.

Im  ersten  Halbjahr  des  Jahres  1907  hat  eine  Neuwahl  sämtlicher  Vertreter  und  Ersatzmänner
  stattzufinden;  das  Wahlergebnis  tritt  mit  dem  1.  Juli  1907  in  Wirksamkeit.
Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  erlöschen  die  bisherigen  Mandate.  Die  Amtsdauer  wird  vom
1.  Januar  1907  an  gerechnet.

8  40.

Verliert  ein  Vertreter  oder  Ersatzmann  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  wegen  Ausscheidens  Ausscheiden
aus  seiner  Dienststellung  die  Wählbarkeit,  so  ist  er  von  der  ferneren  Mitwirkung  im  erweiterten  der  ewähite
Verwaltungsrat  ausgeschlossen.

§  41.

Die  gewählten  Vertreter  sowie  im  Falle  ihrer  Verhinderung  ihre  ersten  beziehungsweise  Tagung.
zweiten  Ersatzmänner  versammeln  sich  nach  Bedarf  auf  Einladung  seitens  des  Vorstandes  des
Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  am  Sitze  der  letzteren.

Zu  den  Sitzungen  sind  nach  stattgehabter  Wahl  ferner  als  Mitglieder  des  erweiterten
Verwaltungsrats  zuzuziehen  der  Vertreter  der  Kassenmitglieder  im  Ausschuß  und  seine  beiden
Ersatzmänner  (§  43).

Die  Versammlung  berät  und  beschließt  unter  Leitung  des  Vorstandes  und  unter  Mitwirkung
  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats.

Über  die  Verhandlungen  wird  nach  Anordnung  des  Vorstandes  ein  Protokoll  geführt,
welches  die  Namen  der  Anwesenden,  die  Gegenstände  der  Beratung,  die  gestellten  Anträge
und  das  Ergebnis  der  Beschlußfassung  enthällt.

8  42.
Der  Beratung  des  erweiterten  Verwaltunherats  unterliegen  alle  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  Zuständigkeil
künftig  zu  erlassenden  allgemeinen  Anordnungen  und  die  auf  die  Einrichtung  und  die  Interessen
der  Anstalt  bezüglichen  Vorschläge,  ferner  Anträge  im  Sinne  des  §  59  Absatz  3  des  Gesetzes
und  alle  sonstigen  Gegenstände,  über  welche  ihrer  Bedeutung  wegen  der  Verwaltungsrat  oder
das  Ministerium  des  Innern  vor  Erlassung  einer  Entschließung  die  Ansicht  der  Vertreter  der
Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  zu  vernehmen  als  angemessen  erachtet.

2.  Der  Ausschuß.
§  43.

Die  Vertreter  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  im  erweiterten  Ernennung
Verwaltungsrat  wählen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  5  58  des  Gesetzes  zwei  Mitglieder  krr  Miade
in  den  Ausschuß  der  Fürsorgekasse  und  zwar  den  Vertreter  der  Gemeinden  beziehungsweise  Gesetzes.)
Sparkassen  und  sonstigen  Körperschaften  und  den  Vertreter  der  Kassenmitglieder  je  in  einem
besonderen  Wahlgang.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900.  98
        <pb n="720" />
        696  L.

Als  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
auf  sich  vereinigen;  zur  Erreichung  eines  Wahlergebnisses  haben  nötigenfalls  mehrere  Wahlgänge
(Stichwahlen  zwischen  denjenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,)  stattzufinden;
bei  endgültiger  Stimmengleichheit  ist  zur  Losziehung  zu  schreiten.

In  gleicher  Weise  ist  für  jedes  Ausschußmitglied  ein  erster  und  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen.

Bei  der  Auswahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  und  ihrer  Ersatzmänner  ist  auf  eine
entsprechende  Vertretung  der  Gemeinden  einerseits  und  der  Sparkassen  beziehungsweise  sonstigen
Körperschaften  andererseits  sowie  der  Mitglieder  der  beiden  Kassenabteilungen  in  der  Weise
Bedacht  zu  nehmen,  daß,  wenn  das  betreffende  Mitglied  der  einen  Kategorie  angehört,  sein
erster  Ersatzmann  der  andern  Kategorie  entnommen  werden  muß.

Nach  dem  1.  Juli  1907  hat  eine  Neuwahl  der  beiden  Ausschußmitglieder  und  ihrer
Ersatzmänner  stattzufinden;  mit  dieser  Neuwahl,  welche  spätestens  am  1.  Oktober  1907  vollzogen
sein  muß,  treten  die  bisherigen  Mandate  außer  Wirksamkeit.  Die  Amtsdauer  wird  vom
1.  Januar  1907  an  gerechnet.

8  44.

Amtsdauer  Die  Amtsdauer  der  aus  den  Vertretern  der  Gemeinden,  Sparkassen  und  sonstigen  Körperder

  Mitglieder  schaften  gewählten  Ausschußmitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner  findet  mit  der  Zugehörigkeit
zum  erweiterten  Verwaltungsrat  (§  39)  ihr  Ende;  die  Dienstzeit  der  Vertreter  der  Kassenmitglieder
  im  Ausschuß  beträgt  drei  Jahre.

§  5.

Tagung  und  Der  Ausschuß  wird  von  dem  Vorstand  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  oder
Beschluß=  einem  von  demselben  beauftragten  Mitgliede  des  letzteren  nach  Bedarf  einberufen;  er  berät
sasung  und  beschließt  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstandes  oder  des  vom  demselben  beauftragten  Verwaltungsratsmitgliedes

  in  kollegialer  Form;  bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den
Ausschlag.
Die  Außerungen  der  Ausschußmitglieder  können  auch  auf  schriftlichem  Wege  eingeholt  werden.

g  46.

Vollziehung  Die  vom  Ausschuß  gefaßten  Beschlüsse  werden  namens  desselben  vom  Vorsitzenden  ausder
  Ausschuß=  gefertigt  und  dem  Verwaltungsrate  der  Fürsorgekasse  vorgelegt.  Letzterer  wird  dieselben,
beichtise,  wenn  er  ihnen  seine  Zustimmung  zu  geben  kein  Bedenken  trägt,  sich  zu  eigen  machen  und  für
den  Vollzug  Sorge  tragen;  andernfalls  hat  er  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  zu  beanstanden

und  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  darüber  einzuholen.

847.
Zuständigleit.  Der  Ausschuß  hat  bei  Erledigung  derjenigen  wichtigeren  Angelegenheiten  mitzuwirken,
welche  eine  kollegiale  Beratung  wünschenswert  machen.  Der  Ausschuß  soll  insbesondere,  wenn
tunlich,  gehört  werden:
        <pb n="721" />
        L.  697

1.  über  Anträge  letzter  Anstellungsgemeinden  auf  Anteilnahme  früherer  Anstellungsgemeinden
  an  den  Vorausbeiträgen  zu  den  Ruhegehalten  gemäß  §  46  des  Gesetzes;

2.  über  den  aus  dem  Reservefond  zur  Deckung  der  Ausgaben  eines  Betriebsjahres
zuzuschießenden  Betrag  (§  51  des  Gesetzes);

3.  über  die  Ergebnisse  der  Berechnung  der  Matrikularanschläge  der  Gemeinden,  Sparkassen
und  sonstigen  Körperschaften  gemäß  §  50  des  Gesetzes;

über  die  Höhe  der  Verbandsumlage  in  jeder  Kassenabteilung  (§  49  des  Gesetzes);

.über  die  Jahresrechnung;

über  die  Ergebnisse  der  Rechnungsabhör.

S  S

3.  Gemeinsame  Bestimmung  für  den  erweiterten  Verwaltungsrat  und  den  Ausschuß.

8  48.

Die  nicht  am  Sitze  der  Verwaltung  wohnenden  Mitglieder  des  erweiterten  Verwaltungsrats  Vergütung
und  des  Ausschusses  erhalten  für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  eine  angemessene  Vergütung  des  Aufvands
ihrer  Reisekosten  und  sonstigen  baren  Auslagen  aus  Mitteln  der  Anstalt.  Mitglder,

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  nach  Anhörung  des  erweiterten  Verwaltungsrats

  vom  Ministerium  des  Innern  getroffen.

4.  Verwaltung  der  Fürsorgekasse.

8  49.
Die  zentralen  Kassengeschäfte  der  Fürsorgekasse  sowie  die  Rechnungsführung  werden  unter  Kassen=  und
Aufsicht  des  Verwaltungsrats  durch  das  Personal  der  Beamtenwitwenkasse  nach  den  für  die  Rechnungs-.
  .  ftthrung.(5553
letztere  erlassenen  Bestimmungen  besorgt.  und  59  des
Die  Rubrikenordnung  für  die  Rechnung  der  Fürsorgekasse  wird  vom  Ministerium  des  Gesetes.)
Innern  festgestellt.
Der  Betriebs=  und  der  Reservefond  beider  Kassenabteilungen  sind  nicht  tatsächlich  getrennt
zu  halten.  Jedoch  hat  die  Buchung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  näherer  Anleitung  des
Verwaltungsrats  in  der  Art  zu  erfolgen,  daß  die  Höhe  des  auf  jede  Kassenabteilung  entfallenden
Betriebs=  und  Reservefonds  alljährlich  festgestellt  werden  kann.
Die  Rechnung  der  Fürsorgekasse,  die  im  übrigen  nach  den  Vorschriften  der  Kassen=  und
Rechnungsordnung  für  die  Staatskassen  zu  führen  ist,  wird  am  Jahresschluß  noch  bis  längstens
Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  offen  gehalten,  damit  in  derselben  die  auf  das  abgelaufene
Rechnungsjahr  bezüglichen  Einnahmen  und  Ausgaben  Aufnahme  finden  können.  Dieselbe  wird
von  dem  Verwaltungsrat  durch  Vermittelung  des  Ministeriums  des  Innern  der  Oberrechnungskammer
  zur  Abhör  mitgeteilt.
§  50.
Die  Anweisung  sämtlicher  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  geschieht  durch  den  Ver=  Delretur  der

waltungsrat;  der  Verwaltungsrat  kann  die  Fürsorgekasse  allgemein  ermächtigen,  Zahlungen  unsamalmen
98.
        <pb n="722" />
        Anlage  und
Verwahrung
der  Aktivkapitalien.


Jahresbericht.

Ermittelung
der  Beitrittspflichtigen.

(88  2,  5,  61
und  64  des
Gesetzes.)

698  L.

von  geringer  Bedeutung  in  gleicher  Weise,  wie  es  bei  der  Witwenkasse  zugelassen  ist,  ohne
besondere  Weisung  zu  leisten  (Porto,  Zustellungsgebühren  und  dergleichen).

51.

Hinsichtlich  der  Anlage  und  Verwaltung  der  Kapitalien  der  Fürsorgekasse  finden  die  für
die  Witwenkasse  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

g  52.

Der  Verwaltungsrat  hat  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Jahresschluß  einen  Jahresbericht
  zu  erstatten,  welcher  für  jede  Kassenabteilung  eine  übersichtliche  Nachweisung  des  Standes
der  Mitglieder,  der  Mitgliederbeiträge,  der  Eintritts=  und  Einkaufsgelder,  der  Vorausleistungen
zu  den  Ruhegehalten,  der  Verbandsumlagen  und  Staatszuschüsse  —  hinsichtlich  der  letzteren
jedoch  nur  für  die  Kassenabteilung  A  —,  ferner  der  Ruhegehalte  und  Hinterbliebenenbezüge
sowie  der  Betriebs=  und  Reservefonds  auf  Anfang  und  Schluß  des  Berichtsjahres  enthalten  soll.

VII.  Abschnitt.

Abergangsbestimmungen.
1.  Die  zum  Beitritt  verpflichteten  Ratschreiber.

g  53.

Die  Bezirksämter  haben  nach  dem  Stand  vom  1.  Januar  1907  gemeindeweise  geordnete
Verzeichnisse  der  sämtlichen  Ratschreiber  aufzustellen,  welche  von  den  in  der  Anlage  zu  8§  2
des  Gesetzes  genannten  Gemeinden  ihres  Dienstbezirks  beschäftigt  sind.  Hinsichtlich  eines  jeden
dieser  Ratschreiber,  der  nicht  bereits  Mitglied  der  Fürsorgekasse  ist,  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe
nach  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes  zum  Beitritt  verpflichtet  ist;  gelangt  das  Bezirksamt  zur
Bejahung  dieser  Frage,  so  hat  es  hiervon  dem  beteiligten  Ratschreiber  und  der  Anstellungsgemeinde
  Kenntnis  zu  geben,  dieselben  darüber  zu  hören,  ob  gegen  die  Anerkennung  jener
Verpflichtung  keine  Erinnerung  besteht,  und  sie  zur  Erklärung  über  die  Bezüge  gemäß  §  7
dieser  Verordnung  sowie  darüber  zu  veranlassen,  ob  etwa  auf  Grund  des  §  2  Absatz  5  oder
des  §  61  Absatz  2  des  Gesetzes  Befreiung  von  der  Mitgliedschaft  beansprucht  wird.  Ist  letzteres
nicht  der  Fall,  so  ist  weiter  festzustellen,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Einrechnung  vorgesetzlicher
  Dienstzeit  gemäß  §  62  des  Gesetzes  oder  die  Ermäßigung  des  Einkommensanschlags
zufolge  §  64  des  Gesetzes  von  dem  Betreffenden  beantragt  werden  will.

Wird  eine  Gemeinde  neu  in  das  Verzeichnis  der  Anlage  zu  §  2  des  Gesetzes  aufgenommen,
so  finden  die  88  61  Absatz  2,  62  Absatz  1  bis  3,  63  und  67  des  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
siungemäß  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Jahres  1842  dasjenige  Jahr  tritt,  welches  sich
durch  Zurückrechnung  um  55  Jahre  von  der  Aufnahme  der  Gemeinde  in  das  Verzeichnis  an
ergibt,  daß  ferner  an  Stelle  des  Jahres  1897  dasjenige  Jahr  tritt,  in  welchem  die  Aufnahme
        <pb n="723" />
        I.  699

in  das  Verzeichnis  erfolgt,  und  an  Stelle  des  1.  April  1897  derjenige  Zeitpunkt,  in  welchem
seit  Eröffnung  der  Entschließung  an  den  Gemeinderat  über  die  Aufnahme  der  Gemeinde  in
das  Verzeichnis  drei  Monate  abgelaufen  sind.
Die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  zu  dem  Antrag  auf  Einrechnung  vorgesetzlicher
Dienstzeit  ist  nicht  erforderlich.
§s  54.

Wünscht  ein  Ratschreiber  die  Einrechnung  vorgesetzlicher  Dienstzeit  und  entspricht  sein  Einrechnung
Antrag  der  Bestimmung  in  §  63  des  Gesetzes,  so  ist  er  aufzufordern,  unter  Vorlage  der  zur  —
Beurteilung  des  Antrags  erforderlichen  Nachweise  darzutun,  daß  er  diese  Zeit  in  einer  an  sich  Es  2,  3,  62
die  Verpflichtung  oder  Berechtigung  zur  Mitgliedschaft  begründenden  Stellung  oder  im  Staats-  den  #
dienst  in  der  Eigenschaft  eines  etatmäßigen  Beamten  zugebracht  und  welches  Diensteinkommen  «
er  in  jedem  zur  Einrechnung  angemeldeten  Jahre  gehabt  hat.

Gegebenenfalls  ist  auch  festzustellen,  inwieweit  eine  Anrechnung  gemäß  §  12  Absatz  2
und  5  des  Gesetzes  beansprucht  wird.

Über  die  Richtigkeit  dieser  Angaben  wird  das  Bezirksamt  die  erforderlichen  Erhebungen
pflegen,  insbesondere  die  jeweiligen  Anstellungsgemeinden  hören  und  alsdann  nach  Vorschrift
des  §  7  sowohl  den  für  die  Folge  wie  für  die  einzelnen  Jahre  der  rückwärtigen  Zeit  maßgebenden
  Einkommensanschlag  unter  Beachtung  der  Vorschriften  in  den  88  14  ff.  und  62
Absatz  3  des  Gesetzes  festsetzen.

55.

Das  Ergebnis  dieser  Erhebungen  ist  für  jeden  Ratschreiber  in  die  hierfür  bestimmten
Spalten  eines  Erhebungsbogens  nach  Muster  3  einzutragen  und  letzterer  nebst  den  zugehörigen  —  Auser  3
Belegen  und  Akten  samt  dem  Verzeichnisse  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  unter  Anschl.
der  vollständig  ausgefüllten,  bürgermeisteramtlich  bestätigten  Standesliste  (§  1)  und  der  Eingöfestsetzung

  zu  übermitteln.  Die  Erhebungen  sind  derart  zu  beschleunigen,  daß
*  Verzeichnis  baldmöglichst  an  den  Verwaltungsrat  gelangt.  Sofern  einzelne  Feststellungen
besonders  langwierig  sind,  hat,  um  die  Vorlage  des  Verzeichnisses  nicht  zu  verzögern,  die  Nachlieferung
  derselben  stattzufinden.

 

2.  Die  Beitrittsberechtigten.
§  56.

Den  beitrittsberechtigten  Gemeinde-,  Sparkassen=  und  sonstigen  Körperschaftsbeamten  und  Erstmalige
Bediensteten  (§  4  des  Gesetzes)  ist  überlassen,  ihre  Anmeldung  gemäß  §  3  dieser  Verordnung  smthung“
beim  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  zu  bewirken.  "ehes.

Ein  Antrag  nach  §  69  Absatz  3  des  Gesetzes  ist  so  rechtzeitig  einzureichen,  daß  er  spätestens
bis  zum  1.  Juli  1907  bei  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  einkommt.  Wenn  der  Antrag
bei  dem  Bezirksamt  eingereicht  wird,  ist  er  von  diesem  unverzüglich  dem  Verwaltungsrat  einzu-
        <pb n="724" />
        700  L.

senden,  welcher  ihn  nach  Einsichtnahme  ebenso  wie  die  bei  dem  Verwaltungsrat  einlaufenden
Anträge  dem  Bezirksamt  zum  weiteren  Verfahren  nach  §  57  dieser  Verordnung  mitteilen  wird.

§  57.
Prüfung  der  Das  Bezirksamt  prüft  hinsichtlich  eines  jeden  sich  Anmeldenden,  ob  derselbe  nach  §  4
“U  des  Gesetzes  die  Berechtigung  zum  Beitritt  besitzt,  nachdem  darüber  die  Anstellungsgemeinde
gehört  worden  ist.

Wird  zugleich  die  Einrechnung  vorgesetzlicher  Dienstzeit  beansprucht,  so  ist  nach  Vorschrift
des  §  54  zu  verfahren.

Das  Ergebnis  der  stattgehabten  Ermittelungen  teilt  das  Bezirksamt  unter  Anschluß  der
vollständig  ausgefüllten,  bürgermeisteramtlich  bestätigten  Standesliste  (§  3)  und  der  Einkommensanschlagsfestsetzungen
  (§  7)  mit  gutächtlicher  Außerung  über  die  Beitrittsberechtigung  baldmöglichst
  dem  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  mit,  welcher  darüber  Entschließung  trifft
und  nach  §  4  dieser  Verordnung  verfährt.

3.  Die  Leistungen  der  Fürsorgekasse.

g  58.

Berechnung  Die  Beiträge,  welche  für  die  vor  dem  1.  Januar  1907  liegende  Dienstzeit  gemäß  88  12
dund  #logi  Absatz  2  und  5,  65  und  beziehungsweise  69  des  Gesetzes  zu  entrichten  sind,  berechnet  der  Verun
  aebe  waltungsrat  der  Fürsorgekasse  und  fordert  dieselben  bei  der  Anstellungsgemeinde  an.
leisinachzu.  Auf  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  §  27  sinngemäße
träge  (38  12  Anwendung.

u#

Gesetzes.)  8  59.

Zahlung  und  Die  Beiträge  für  die  vorgesetzliche  Dienstzeit  sind  binnen  längstens  drei  Monaten  vom
Befrinung  der  Tage  ihrer  Anforderung  an  die  Fürsorgekasse  einzubezahlen,  sofern  nicht  der  Verwaltungsrat
sestenden  Mi#h  auf  Antrag  des  Mitglieds  gemäß  §  65  Absatz  2  des  Gesetzes  längere  Fristen  gewährt  hat.

gliederbeie  Letzterenfalls  ist  die  Anstellungsgemeinde  entsprechend  zu  verständigen.
nag  8  Die  Anstellungsgemeinde  kann,  wenn  sie  ihrerseits  dem  Mitglied  nicht  angemessene  Zahlungsund
  1  des  Ge=  fristen  gewähren  will,  die  von  ihr  für  die  nachzuzahlenden  Mitgliederbeiträge  ausgelegten

setes)  Summen  in  ihrem  vollen  Betrage  durch  Abzug  an  der  nächsten  Gehaltszahlung  oder,  falls
eine  solche  nicht  stattfindet  oder  dieselbe  dazu  nicht  ausreicht,  durch  Erhebung  sofort  wieder
einziehen.

Bei  Gewährung  der  Zahlungsfristen  gemäß  §  65  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  seitens  des
Verwaltungsrats  in  Ansehung  der  Vorschrift  in  Absatz  4  daselbst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
die  Zahlungstermine  und  die  an  denselben  zu  leistenden  Beträge  tunlichst  so  zu  bestimmen,  daß
jeweils  die  Beiträge  für  einheitliche  Abschnitte  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit  (Jahre,  Monate)
zur  Nachzahlung  gelangen.
        <pb n="725" />
        I..  701

8  60.

In  Ansehung  der  Vorschrift  des  §  67  Absatz  1  des  Gesetzes  können  behufs  Ermöglichung  Sofortige
sofortiger  Sicherstellung  eines  Versorgungsanspruchs  mit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beim  Vor-  zuupecht
liegen  der  übrigen  Voraussetzungen  dafür  die  auf  1.  Januar  1907  der  Anstalt  beitretenden  vorgesetzliche
Ratschreiber  der  in  dem  Verzeichnis,  Anlage  zu  §  2  des  Gesetzes,  genannten  Gemeinden,  welche  Dienstzeit
die  Anrechnung  vorgesetzlicher  Dienstzeit  beantragen,  die  auf  dieselben  entfallenden  Beiträge  augchrn
(§  65  des  Gesetzes)  auf  Grund  der  Anmeldung  in  dem  nach  eigener  vorläufiger  Berechnung  Beiträge.
gefundenen  Betrage  vorbehaltlich  der  nachträglichen  ordnungsmäßigen  Regelung  an  die  Fürsorge-e  u
kasse  schon  vor  der  Anerkennung  der  Mitgliedschaft  seitens  des  Verwaltungsrats  der  Fürsorgekasse  «
und  der  Beitragsfestsetzung  durch  denselben  einbezahlen.

Die  mit  dieser  Zahlung  zu  verbindende  Anmeldung  muß  mindestens  die  genaue  Angabe
des  Vor=  und  Zunamens,  des  Wohnorts,  des  gegenwärtig  bekleideten  Dienstes,  der  vorgesetzlichen
zur  Anrechnung  zu  bringenden  Zeit,  des  jetzigen  Diensteinkommens,  des  früheren  Diensteinkommens
  in  jedem  zur  Einrechnung  angemeldeten  Kalenderjahre,  sowie  des  auf  ein  jedes  Jahr
entfallenden  Beitragsbetreffnisses  unter  Bezeichnung  des  zugrunde  zu  legenden  Beitragsfußes
und  der  jeweils  innegehabten  Dienststellung  enthalten.

861.

Anträge  der  Mitglieder  im  Sinne  der  88  2  und  3  des  Gesetzes  sowie  der  beteiligten  Die  Eiutritts-Gemeinden
  um  Gewährung  von  Frist  zur  Einzahlung  der  Eintrittsgelder  gemäß  8  66  des  gesder  aäle
Gesetzes  sind  an  den  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  zu  richten,  welcher  darüber  Entschließung  nefristung.
trifft.  Sofern  Gemeinden  um  Befristung  nachsuchen,  ist  über  den  Antrag  zuvor  das  Bezirksamt  .  onnh
zu  hören.  «

Im  übrigen  finden  auf  die  Berechnung  und  den  Einzug  der  Eintrittsgelder  in  der  Übergangszeit
  die  Bestimmungen  der  §§  27  und  28  dieser  Verordnung  Anwendung.

Karlsruhe,  den  1.  November  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.
Kohlmeier.
        <pb n="726" />
        <pb n="727" />
        703

Muster  1.

Kataster.  Nr.

Fürsorgekasse  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte.

Standesliste.

 

—

8

95

S

t

Familienname:

Vorname:

Dienststellung  bezw.  Amtsbezeichnung:


Ort  der  Anstellung:

-Geburtsort  und  Geburtszeit:



Angabe  ob  verheiratet:

unverheiratet?

Witwer?

Name  der  Frau:
Geburtstag  derselben:
Kinder  unter  18  Jahren:

 

geboren  in  .Amt  ..
am  ten.
Tag  der  Verheiratung  ter
Geburtszeit.  Vermerke  über  Tod,  Ver-Namen.



 

Tag.  Monat.  Jahr.

heiratung  u.  s.  w.

 

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.

 

 

99
        <pb n="728" />
        704

 

7.  Militärverhältnisse;
anrechnungsfähige
Kriegszeit:

8.  Dienstliche  Laufbahn  vor
dem  Eintritt  in  die  Fürsorgekasse:


9.  Die  während  der  Zugehörigkeit
  zur  Fürsorgekasse
versehenen  Gemeinde=  und
Körperschaftsdienste:

 

Art

Ort

Dauer  der  Beschäftigung

 

 

des  Dienstes.  der  Beschäftigung.  von  bis
Art  Anstellungs-  Tag  des  Bemerkungen,
des  Dienstes.  (Gemeinde:  Dienst-  insbesondere  über
Körperschaft.  antritts.  Dienstaustritt.
        <pb n="729" />
        L.  705
10.  Diensteinkommen  während  der  Mitgliedschaft  zur  Fürsorgekasse:

 

Gesamtdiensteinkommen  (nach  Abzug  der  .  .  Vom  Einkommensanschlag  entfällt
Lasten  —  88  17  und  18  Absatz  1  des  Gesetzes).  Einkommensanschlagl.  auf  die  Gemeinde  (Sparkasse)
FesterWertanschlan  fir!  «"f  »  *5

7%  wandel.  Na-  im  mit  Be-  mit
bare#ral,  ganzenWirkung  trag.  Wirkung  4

halt.  Bezüge,  bezüge  ganz  g  .

ge.  bezuge.  vom  vom  ,  ;

--  JE.  »O  JÄ  4%.  Ab.  t.  .  .  Alb.

...
        <pb n="730" />
        706  L.

 

11.  Sonstige  Bemerkungen:

(Ort.)  (Datum.)  (Unterschrift.)  (Dienststellung.)

 

Die  Richtigkeit  der  erstmaligen  1
Ausfüllung  obiger  Standesliste
  wird  hiermit  bestätigt:

Für  die  Richtigkeit  der  Ergänzung:
  ..  ..  ....

Für  die  Richtigkeit  der  Ergänzung:


 

 

 

 

Auf  der  Standesliste  dürfen  bei  einer  Richtigstellung  auf  den  neuesten  Stand  frühere  Einträge  niemals  durchstrichen
werden;  vielmehr  ist  der  neueste  Stand  unter  den  früheren  einzutragen,  soweit  nicht  besondere  Spalten  für  den  Vermerk  der
eingetretenen  Veränderungen  vorgesehen  sind.
        <pb n="731" />
        Großh.  Bezirlisamt.
den  .  aten

Den  .

707
Muster  2.

190.

betreffend.

Nach  den  erhobenen  Nachweisen  und  den  gepflogenen  Erhebungen  bezog  der  Obengenanute  folgendes

Diensteinkommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5
Fester  Le,  Wertanschlag  der  wandelbaren
halt  am  und  Naturalbezüge
Schlusse  im
des  letten  190  190  Durch-Jahres.
  schnitt.
1.  41  J.  4%  46
1.  aasss  von  der  Gemeinde
«-  Ab.
22.  ,».·.....  I
;  «  Ja
pig.
(l.»...........
JO.
5.
.
6.
½6
zusammen
Summe  von  Spalte  1  undd  ¼.

Davon  gehen  ab  an  Lasten  nach  §§  17  und  18  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1896
vom  3.  September  1906

in  der  Fassung
        <pb n="732" />
        708  1.

Auf  Grund  des  §  14  des  genannten  Gesetzes  wird  der  Einkommensanschlag  des  Genannten  mit
Wirkung  vom  .19  aauf  den  Betrag  vo#  6  festgesetzt.

An  diesem  Einkommensanschlag  sind  beteiligt:

1.  die  Gemeinde  mit.  656.
2.  s  »  «
3.  1  :  77
4.

zusammen.  24.

II.  Ausfertigung  von  J
a.  dem  obengenannten  Mitglied
b.  dem  Gemeinderat

mit  dem  Anfügen,  daß  gegen  diese  Entschließung  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  vom  Tage  der
Zustellung  an  die  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  ergriffen  werden  kann.

III.  Zustellung  von  II  durch  den  Amtsdiener  gegen  Bescheinigung,
(Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durch  das  Bürgermeisterauut  gegen  Bescheinigung,
durchstreichen.  durch  die  Post  gegen  Postzustellungsurkunde.

IV.  Ergebenste  Mitteilung  einer  Ausfertigung  der  Einkommensanschlagsfestsetzung  vom  Heutigen  an
den  Großherzoglichen  Verwaltungsrat  der  Fürsorgekasse  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte  unter
Anschluß  unserer  Akten  —  diese  Rücksendung  vorbehalten  —.

V.  Wiedervorlage  nach  acht  Tagen  (wegen  Ziffer  3).
        <pb n="733" />
        L.

Muster  3.

Fürsorgekasse  für  Gemeinde=  und  Körperschaftsbeamte.

Erhebungsbogen

hinsichtlich  der  Mitgliedschaft  des  Ratschreibers

inn

709

 

1.  Zu=  und  Vorname  des  Ratschreibers:

8

*

“

—–

Derzeitige  Anstellungsgemeinde:

Ist  der  Genannte  selbständiger  Ratschreiber  im
Sinne  der  Motive  zu  8  2  des  Fürsorgekassegesetzes
(siehe  Beilage  zum  Protokoll  der  62.  Sitzung  der
II.  Kammer  vom  14.  März  1896)  beziehungsweise
des  §2  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  3.  September  1906.

Wird  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
beansprucht  auf  Grund
a.  des  §  2  Absatz  5  des  Gesetzes?
b.  des  §  61  Absatz  2  des  Gesetzes?
(vergleiche  §  53  der  Vollzugsverordnung  vom
1.  November  1906.)
Im  Falle  der  Bejahung  der  Frage  4  Angabe:
Zu  a.  Betrag  des  Ruhe-,  Unterstützungs=  oder
ähnlichen  Gehalts  und  Bezeichnung  der  Kasse,
aus  welcher  derselbe  fließt:
Zu  b.  Geburtszeit:
Wird  die  Einrechnung  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit
  beantragt  (88  62  ff.  des  Gesetzes)  und  zwar
a.  bezüglich  der  gesamten  früheren  Dienstzeit?
oder

b.  bezüglich  welches  nach  §  63  des  Gesetzes  zulässigen

  Teils?  (Vergleiche  §  53  der  Vollzugsverordnung

  vom  1.  November  1906)

oder

e.  uach  Maßgabe  des  §  69  Absatz  3  des  Gesetzes?
Über  die  Dienstzeit,  deren  Einrechnung  nach
Ziffer  6  beantragt  wird,  ist  die  anderseitige
Tabelle  auszufüllen:
        <pb n="734" />
        710  L.

 

 

 

 

Gemeinde  Gemeinde
J  —  Diensteinkommen  (nach  AUbzug  der  5  Dienstein=#
  ahr  darauf  ruhenden  Lastennx  11u##1  darauf
ei  Beginn  un  ·  ,:  «
Aufhören  der  Bezüge  1  Wertanschlag  für  1  am  %
ist  auch  der  Tag  Art  des  Dienstes.  Fester  —  —  u—  Ein=  Art  des  Dienstes
anzugeben.“)  0  #  wandel=  waznrat.  zu:  kommens.  #cun
Geha  t  bare  Natural-sammen.  anschlag.  Gehalt.
1  Bezüge.  bezüge.  s
»-4.T.--4·«»-9·F«-4·»i4.  Je
I
i
l
l
*)  Die  zur  Einrechnung  angemeldeten  Kalenderjahre  der  vorgesetzlichen  Dienstzeit  sind  rückwärts  —  also  beginnend  mit

1906  beziehungsweise  dem  Jahre,  welches  dem  Jahre  des  Beginns  der  in  Aussicht  genommenen  Mitgliedschaft  unmittelbar
vorangeht  —  vergleiche  §  53  der  Vollzugsverordnung  vom  1.  November  1906  —  zu  verzeichnen.  Sind  in  einem  Kalenderjahre
in  zeitlicher  Folge  (nacheinander)  mehrere  Dienste  versehen  worden,  so  ist  für  jeden  folgenden  Dienst  eine  weitere  Zeile
auszusfüllen.
        <pb n="735" />
        L.  711
Gemeinde.  ..
tommen  (nach  Abzug  der  *  *-5  Dinsteintommen  (nach  Abzu  ug  d
ruhenden  Lasten)  Anteil  darauf  ruhenden  Lasten);  1  Aneen  Gesamt-  Ein.
Wertanschlay  für  Ein  «  tWeUanIchlag  fsu  Ein  dienst-  kommens
in  Art  des  Dienstes.  .  -  Imrwanichlsgs
Wum  zu-  kom  Fester  sen  zu-  kom  mmen.
Natural-  sammen.  mens-  Gehalt.  —  Matnal.  sammen.  mense
  ge.  1  bezüge.  anschlag.  E  be.  bezüge.  auf  lag.
**e  li.  „s.  .  4  4%.  4.  5½%  +  "%  Al
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  100
        <pb n="736" />
        712  1

8.  Wird  auf  Grund  des  §  64  des  Gesetzes  verlangt,
  daß  der  Berechnung  des  Ruhegehalts
und  der  Hinterbliebenenbezüge  nur  ein  bestimmter
Bruchteil  des  Einkommensanschlags,  der  jedoch,
nicht  weniger  als  die  Hälfte  des  letzteren  und
nicht  unter  500  .F  betragen  darf,  zugrunde
gelegt  werde?

Eventuell  Angabe  dieses  Bruchteils:

Wird  Befristung  für  die  Entrichtung  der  nach-  .
zuzahlendenBetkägebeantragt(§65Abfatz2
des  Gesetzes)?

l

Wenn  ja  in  welchem  Umfange?

Wird  Befristung  des  hälftigen  Anteils  an  Eintrittsgeld
  (§  66  des  Gesetzes)  beantragt?

Für  welche  Zeit?

.
S

(Unterschrift  des  Natschreibers.)

Die  Richtigkeit  obiger  Angaben  wird  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  gepflogenen  Erhebungen
hiermit  bestätigt.

,  den  1en  19

Großherzogliches  Bezirksamt.
(I.  S.)

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  L#rsruve.
        <pb n="737" />
        Nr.  LI.  713

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  4.  Dezember  1906.

 

Juhalt.
Gesetz:  Die  Kirchensteuern  betreffeud.
Verordunnn:  des  Ministeriums  des  Innerun:  die  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim
und  Ludwigshafen  betressend.

 

Gesetz.
(Vom  20.  November  1906.)

Die  Kirchenstenern  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
l1.

Das  Gesetz  über  die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  vom  18.  Juni  1892
(Gesetzes=  und  Verordnnngeblatt  Seite  279)  wird  in  nachstehender  Weise  geändert  und  ergänzt:

I.  In  Artikel  6  Absatz  2  werden  die  Worte

Gesetzes  vom  26.  Juli  1888  über  die  Besteuerung  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse
und  in  Artikel  25  die  Worte

Gesetzes  vom  26.  Juli  1885,  die  Besteuerung  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend,
ersetzt  durch

Ortskirchensteuergesetzes.
1I.  Die  Artikel  11  bis  16  sollen  lauten:

Artikel  11.
Die  Steuer  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  ist  von  den  dem  Bekenntnisse  der  besteuernden  Seenerpslich-Kirche
  angehörenden  natürlichen  Personen,  welche  den  Wohnsitz  (Aufenthalt)  im  Großherzogtum  tige  Personen.
haben,  aufzubringen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1706.  101
        <pb n="738" />
        714  L

Die  Artikel  18  bis  20  des  Ortskirchensteuergesetzes  sowie  die  Vorschriften,  wonach  für
die  einem  Steuerpflichtigen  angesetzte  Staatssteuer  ein  Dritter  haftet,  sind  hier  siungemäß
anwendbar.

Artikel  12.

Stenerobiekte.  Die  durch  Steuer  aufzubringenden  Summen  sind  auf  die  für  die  Stenerpflichtigen  im
Staatssteuerkataster  festgestellten  Vermögens=  und  Einkommensteueranschläge  umzulegen.  Maßgebend
  ist  das  Staatssteuerkataster  desjenigen  Kalenderjahres,  für  welches  die  Kirchenstener
erhoben  wird.

Einem  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  wird  die  Hälfte  des  Steuerbetrages  angesetzt,
welcher  auf  die  beiden  Gatten,  falls  dieselben  eines  Bekenntnisses  wären,  entfallen  würde.  Für
die  hiernach  anzusetzenden  Steuern  haften  beide  Gatten  als  Gesamtschuldner.

Kirchensteuerpflichtige  Personen,  welche  mit  Anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene
Handelsgesellschaft,  einfache  Kommanditgesellschaft)  betreiben,  sind  mit  dem  ihrer  Beteiligung
an  der  Gesellschaft  entsprechenden  Teile  des  Vermögenssteueranschlags  derselben  heranzuziehen.

Aus  den  Vermögenssteueranschlägen  der  Stammgüter  sind  die  jeweiligen  Stammherren
steuerpflichtig.

Artikel  13.

Steuerfreie  Steuerfrei  sind:

Objelte.  a.  die  Einkommensteueranschläge  unter  250  4(,
b.  die  Vermögenssteueranschläge  unter  3000  .

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmungen  bleiben  die  nach  Artikel  12  Absatz  2  eintretenden
Beizugsermäßigungen  außer  Betracht.

Auf  den  Beizug  der  Vermögeussteueranschläge  kann  von  der  Vertretung  der  Kirchengenossen
bei  der  Bewilligung  von  Steuern  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  mit  Staatsgenehmigung
in  der  Weise  verzichtet  werden,  daß  alle  diese  Steneranschläge  zugleich  und  gänzlich  frei  bleiben.

Artikel  14.

Beginn  und  Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Stenerpflicht  richten  sich  nach  den  für
derun  ver  die  Veranlagung  zur  Staatssteuer  maßgebenden  Bestimmungen,  soweit  nicht  aus  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  etwas  anderes  sich  ergibt.

Fällt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  eine  Anderung  in  der  Kirchenstenerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Anderung  in  der  Staatssteuerveranlagung
  stattfindet,  so  wird  die  Anderung  der  Kirchensteuerpflicht  jeweils  erst  vom  Beginn
des  Kalenderjahres  an  wirksam,  das  auf  den  Eintritt  der  die  AÄnderung  begründenden  Tatsache
  folgt.

Abgang  oder  Rückvergütung  an  Kirchensteuer  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn  bei  der
einzelnen  Steuergattung  ein  Betrag  von  mindestens  50  Pfennig,  bei  gemischter  Ehe  von  mindestens
25  Pfennig  in  Frage  steht.  Diese  Einschränkung  findet  auf  Abgang  wegen  irriger  Bekenntnisfeststellung
  keine  Anwendung.
        <pb n="739" />
        L

1
—
St

Artikel  l5.
Die  allgemeine  Kirchensteuer  darf  für  ein  Kalenderjahr  einen  Pfennig  Vermögensstener
und  fünfundzwanzig  Pfennig  Einkommensteuer  nicht  übersteigen.
Artikel  16.
Werden  die  aufzubringenden  Summen  nicht  auf  die  Einkommensteueranschläge  allein

Höchster
Stenerfuß.

Beitragsumgelegt,

  so  muß  der  Steuerfuß  für  die  Einkommensteueranschläge  das  Fünfundzwanzigfache  verhältnis  der

des  Steuerfußes  für  die  Vermögenssteueranschläge  betragen.
III.  In  Artikel  19  erhält  Ziffer  3  folgende  Fassung:

3.  Die  hiernach  durch  allgemeine  Kirchensteuer  noch  aufzubringende  Summe  und
die  Berechnung  des  Betrages,  welcher  gemäß  dem  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes
auf  je  100  K  der  verschiedenen  Steueranschläge  erhoben  werden  soll:

IV.  In  Artikel  23  werden  die  Absätze  2  und  3  dahin  gefaßt:

Die  in  Übereinstimmung  mit  dem  Hauptsteuerregister  in  den  Ortssteuererhebungs.
registern  bezeichneten,  auf  die  einzelnen  Pflichtigen  entfallenden  Beträge  können  sodann
nach  den  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Geldforderungen
  erhoben  werden.

Das  Gesetz  über  die  Verjährung  der  öffentlichen  Abgaben  findet  auch  auf  Kirchensteuern
  Anwendung.

V.  Die  Artikel  26,  27  und  32  werden  ausgehoben.

82.

Für  die  über  den  1.  Januar  1908  hinausgehende  Dauer  der  bereits  staatlich  genehmigten
Voranschläge  für  allgemeine  Kirchensteuer  erfolgt  die  Aufbringung  des  auf  die  einzelnen  Jahre
eutfallenden  Steuerbedarfs  durch  Weitererhebung  der  festgesetzten  Steuer  aus  den  Einkommen—
steueranschlägen  und  im  übrigen  in  der  Weise,  daß  an  Stelle  der  Steuerkapitalien  die  Vermögenssteueranschläge
  treten  und  die  Steuerfüße  für  diese  auf  Antrag  der  obersten  Kirchenbehörden
des  Landes  durch  das  Staatsministerium  derart  festgesetzt  werden,  daß  die  Eingänge  an  allge—
meiner  Kirchensteuer  aus  den  Vermögenssteueranschlägen  annähernd  diejenige  Summe  erreichen,
die  nach  den  aus  den  vorhergegangenen  Jahren  der  kirchlichen  Budgetperiode  vorliegenden  Erfahrungen
  bei  Forterhebung  der  Stener  aus  den  Steunerkapitalien  zu  erwarten  wäre.

8  3.

Das  Ortskirchenstenergefetz  vom  26.  Juli  1888  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  383)
in  der  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  145)  bewirkten
Fassung  wird  dahin  geändert:

I.  Die  Artikel  12  bis  15  werden  durch  nachstehende  Vorschriften  (Artikel  12  bis  17)
ersetzt:

10l.

einzelnen
Steuerobjelte.
        <pb n="740" />
        716  II.
Artikel  12.

Die  Summen,  welche  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  durch  kirchliche  Stenern  aufzubringen
sind,  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Artikel  13  umgelegt  auf  die  Vermögeussteuer
werte  und  Einkommensteueranschläge,  mit  welchen  die  dem  Bekenntnisse  der  Kirchengemeinde  augehörenden
  Kirchspielseinwohner  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel  gehörigen  Gemarkungen
nach  dem  Gemeindesteuerkataster  veranlagt  sind  oder  —  soweit  Gemeindeumlagen  nicht  erhoben
werden  —  zu  veranlagen  wären.  Maßgebend  ist  das  Gemeindesteuerkataster  desjenigen  Kalenderjahres,
  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird.

Der  Betrag  der  hiernach  für  andere  Bedürfnisse  als  kirchliche  Bauten  zu  erhebenden
Kirchensteuer  darf  für  ein  Kalenderjahr  5  Pfennig  auf  100  K.  Gemeindesteuerwert  nicht  übersteigen.
  Eine  Überschreitung  dieser  Grenze  ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Staatsbehörde
  statthaft.  Diese  Genehmigung  kann  zum  voraus  für  soviel  Jahre  erteilt  werden,
als  die  Überschreitung  voraussichtlich  notwendig  ist.

Artikel  13.

Bei  der  Umlegung  der  durch  Kirchensteuer  aufzubringenden  Kosten  für  kirchliche  Bauten
der  in  Artikel  2  Absatz  2  Ziffer  1  bezeichneten  Art  können  zu  den  in  Artikel  12  bezeichneten
Steuerwerten  und  Steueranschlägen  und  müssen,  wenn  die  Bausteuer  5  Pfennig  auf  100  ..
Gemeindesteuerwert  für  ein  Kalenderjahr  übersteigt,  noch  beigezogen  werden  die  Vermögenssteuerwerte
  und  Einkommensteueranschläge,  mit  welchen  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel
gehörigen  Gemarkungen  nach  dem  Gemeindesteuerkataster  veraulagt  sind  oder  —  soweit  Gemeindeumlagen
  nicht  erhoben  werden  —  zu  veranlagen  wären:

1.  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnende  bekenntuisangehörige  natürliche  Personen,  soweit
dieselben  nicht  für  eine  Kirchengemeinde,  deren  Kirchspiel  auf  die  betreffende  Gemarkung
sich  erstreckt,  bereits  nach  Artikel  12  kirchensteuerpflichtig  sind;

#dem  Bekenntnis,  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  ausschließlich  zum  Genuß
zustehende  nichtkirchliche  und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin  zur
Bestreitung  der  Kosten  für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  betreffenden
Kirchengemeinde  bestimmt  ist,  sowie  andere  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Vereine,
  deren  Mitglieder  satzungsgemäß  dem  nämlichen  Bekenntnis  angehören  müssen,  oder
die  satzungsgemäß  ausschließlich  Zwecke  eines  Bekenntnisses  verfolgen;

3.#soweit  nicht  unter  Ziffer  2  fallend,  juristische  Personen  —  einschließlich  der  hinsichtlich

des  Gennßrechts  nicht  auf  ein  bestimmtes  Bekenntnis  beschränkten  Stiftungen  —,  ins
besondere  auch  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  und  die  Murgschifferschaft.  Wie  juristische  Personen  werden  die
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  behandelt.

Die  unter  Ziffer  3  des  vorhergehenden  Absatzes  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge
  siud  zu  den  Kirchenbankosten  der  verschiedenen  in  Artikel  1  genannten  Kirchen,  jedoch
für  jede  derselben  nur  in  demjenigen  ermäßigten  Betrage  beizuziehen,  welcher  dem  jeweils  durch
die  jüngste  Volkszählung  festgestellten  Verhältnisse  der  Zahl  der  Gemarkungseinwohner  desjenigen

U□.
        <pb n="741" />
        L  717
Bekenntuisses,  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  zur  Gesamteinwohnerzahl  der  Gemarkung
  entspricht.

Erstrecken  sich  mehrere  Kirchspiele  eines  Bekenntnisses  auf  eine  und  dieselbe  Gemarkung,
so  sind  die  im  ersten  Absatz  unter  Ziffer  1,  2  und  3  Genannten  für  alle  in  Betracht
kommenden  Kirchengemeinden  baustenerpflichtig,  jedoch  für  jede  nur  in  demjenigen  ermäßigten
Betrage,  welcher  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  dem  Kirchspiel  zugeteilten  zur  Gesamtzahl
der  bekenntnisangehörigen  Gemarkungseinwohner  entspricht.

Artikel  14.

Durch  Kirchengemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge
  unter  250  .∆  verzichtet  werden.

In  gleicher  Weise  kann  verzichtet  werden  auf  den  Beizug  der  Vermögenssteuerwerte  solcher
lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder
teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wenn
die  Steuerwerte  eines  Pflichtigen  in  einer  Gemarkung  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit
den  Betrag  von  1000  K  übersteigen.

Bei  Beurteilung  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  in  den  Absätzen  1  und  2
bleiben  die  nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3,  Artikel  15  Absatz  1  und  Artikel  21  eintretenden
Beizugsermäßigungen  außer  Betracht.

Artikel  15.

Einem  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  wird  die  Hälfte  des  Steuerbetrages  angesetzt,
welcher  auf  die  beiden  Gatten,  falls  dieselben  eines  Bekenntnisses  wären,  entfallen  würde.  Für
die  hiernach  anzusetzenden  Steuern  haften  beide  Gatten  als  Gesamtschuldner.

Kirchensteuerpflichtige  natürliche  Personen  (Artikel  12  und  Artikel  13  Ziffer  1),  welche
mit  Anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene  Handelsgesellschaft,  einfache  Kommanditgesellschaft)
  betreiben,  oder  auf  welche  in  Gemeinschaft  mit  Anderen  in  den  Einzelkatastern  der  Vermögenssteuer
  Vermögensteile  veranlagt  sind,  während  die  Gemeinschaft  nicht  nach  Artikel  13
Absatz  1  Ziffer  2  oder  Ziffer  3  stenerpflichtig  ist,  werden  mit  dem  ihrer  Beteiligung  an  der
Gesellschaft  oder  Gemeinschaft  entsprechenden  Teile  der  Vermögenssteuerwerte  derselben  herangezogen.


Aus  den  Vermögenssteuerwerten  der  Stammgüter  sind  die  jeweiligen  Stammherren  als
natürliche  Personen  steuerpflichtig.

Artikel  16.

Die  ausnahmsweisen  Festsetzungen  nach  §  84  Absatz  2  Satz  2  und  §  93  Absatz  2  der
Gemeinde=  und  Städteordnung  kommen  für  die  Ortskirchensteuer  nicht  in  Betracht.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  für  die  einem  Steuerpflichtigen  angesetzte  Gemeindeumlage
ein  Dritter  haftet,  finden  auf  die  Ortskirchensteuer  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="742" />
        718  LI.

Artikel  17.

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richten  sich  nach  den  für
die  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  maßgebenden  Bestimmungen,  soweit  sich  nicht  aus  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  etwas  anderes  ergibt.

Insbesondere  ergreift  bei  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens,  welche  von  einem
Steuerpflichtigen  auf  einen  anderen  übergehen,  die  Steuerpflicht  den  Erwerber  mit  dem  Beginn
des  Kalenderjahres,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Übergangs  (das  Ab=  und  Zuschreiben)
  folgt.  Der  Erwerber  haftet  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  sein  Bekenntuis  samtverbindlich
mit  seinem  Rechtsvorgänger  für  die  vor  dem  Übergang  der  Steuerpflicht  erwachsenen  Steuerbeträge.

Fällt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  eine  Anderung  in  der  Kirchensteuerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Anderung  in  der  Gemeindesteuerveraulagung
  stattfindet,  so  wird  die  Anderung  jeweils  erst  vom  Beginn  des  Kalenderjahres
au  wirksam,  das  auf  den  Eintritt  der  die  Anderung  begründenden  Tatsache  folgt.

Abgang  oder  Rückvergütung  an  Kirchensteuer  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn  bei  der
einzelnen  Steuergattung  ein  Betrag  von  mindestens  50  Pfennig,  bei  gemischter  Ehe  von
mindestens  25  Pfennig  in  Frage  steht.  Diese  Einschränkung  findet  auf  Abgang  wegen  irriger
Bekenntnisfeststellung  keine  Anwendung.

II.  Im  bisherigen  Artikel  17  wird  das  Wort  „Zzweiten“  gestrichen.

III.  Die  bisherigen  Artikel  16  und  17  bilden  künftig  den  Artikel  18,  die  bisherigen
Artikel  18  und  19  bilden  künftig  den  Artikel  19;  jedoch  fallen  in  den  bisherigen  Artikeln  17,
18  und  19  die  eingeklammerten  Worte  „(Artikel  16)",  „(Artikel  17)“  und  „(Artikel  18)“  weg.
Außerdem  werden  in  Artikel  20  die  Zahlen  16,  17  gestrichen.

IV.  Artikel  21  Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

In  gleicher  Weise  kann  auch  auf  den  Beizug  der  Filialeinwohner  ganz  verzichtet  werden.

V.  In  Artikel  23  Absatz  1  Ziffer  3  wird  das  Wort

Gemeindesteuerkapital

durch
Gemeindesteuerwert,

in  Artikel  34  Absatz  2  unter  a  und  b  das  Wort

Steuerkapitalien
jeweils  durch
Steuerwerte  und  Steneranschläge,

in  Artikel  36  Absatz  1  werden  die  Worte

Grund-,  Häuser-,  Gefäll  und  Kapitalrentensteuerkapitalien
durch
Vermögeussteuerwerte
ersetzt.
        <pb n="743" />
        LI.  719

VI.  In  Artikel  28  lautet  Absatz  3  künftig:

Das  Gesetz  über  die  Verjährung  der  öffentlichen  Abgaben  findet  auch  auf
Kirchensteuern  Anwendung.
.  An  die  Stelle  des  Artikels  40  tritt  folgende  Vorschrift:

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  dieses  Gesetz  im  ganzen  oder  hinsichtlich
einzelner  Bestimmungen  für  anwendbar  erklärt  werden  auf  Gemeinden  oder  andere
Teilverbände  in  Artikel  1  nicht  genannter  Religionsgemeinschaften,  sofern  der  Religionsgemeinschaft
  als  Gesamtheit  das  Recht  der  öffentlichen  Korporation  verliehen  ist.

8  4.

Bei  Jukrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  die  auf  die  bisherigen  Vorschriften  gegründeten
Steuerfestsetzungen  der  Ortskirchensteuervoranschläge  ihre  Wirksamkeit.

Wenn  das  Kirchspiel  eine  größere  Anzahl  von  Gemarkungen  umfaßt,  kann  jedoch  für
die  über  den  1.  Jannar  1908  hinausgehende  Dauer  des  bereits  staatlich  genehmigten  Voranschlages
  die  Aufbringung  des  auf  die  einzelnen  Jahre  entfallenden  Steuerbedarfs  in  der
Weise  erfolgen,  daß  an  die  Stelle  der  Stenerkapitalien  die  Vermögenssteuerwerte  treten  und
die  Steuerfüße  für  diese  und  für  die  Einkommensteueranschläge  auf  Antrag  der  das  örtliche
Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  vom  Bezirksamt  derart  festgesetzt  werden,  daß  die  Eingänge
  an  Ortskirchensteuer  annähernd  den  voranschlagsmäßigen  Steuerbedarf  erreichen.  Dabei
ist  das  nach  §  93  Absatz  1  der  Gemeinde  und  Städteordnung  sich  ergebende  Beizugsverhältnis
zu  Grunde  zu  legen.

VI

85.

In  §  3  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und  der  Zivilprozeßordnung  betreffend  (Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  Seite  267),  soll  Ziffer  3  künftig  lauten:

3.  Die  für  örtliche  und  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  auf  den  Stenerwert  des

Grundstücks  oder  Gebäudes  umgelegten  kirchlichen  Steuern.

86.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Das  Kultusministerium  ist  ermächtigt,  die  von  diesem  Tage  an  geltenden  Vorschriften  der
beiden  Kirchensteuergesetze  als  „Landeskirchensteuergesetz“  beziehungsweise  „Ortskirchensteuergesetz“
vom  heutigen  Tage  durch  das  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  zu  Schloß  Baden,  den  20.  November  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.
        <pb n="744" />
        720  LI.

Verordnung.
(Vom  26.  November  1906.)
Die  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen  betreffend.

Zufolge  einer  Vereinbarung  mit  der  Königlich  bayerischen  Regierung  der  Pfalz  und  im
Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  wird  der  S  4  Absatz  2  der  Verordnung  vom  k.  Juni  1903,
betreffend  die  Brückenordnung  für  die  Rheinbrücke  zwischen  Mannheim  und  Ludwigshafen
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  134),  mit  Wirkung  vom  16.  Dezember  1906
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

„Zu  Zeiten,  in  welchen  der  Verkehr  nach  einer  Richtung  minder  stark  ist,  können  bei
Einverständnis  der  beteiligten  Ortspolizeibehörden  der  nördliche  Gehweg  und  die  Fahrbahn
der  Straßenbrücke  für  den  Fußgängerverkehr  nach  beiden  Richtungen  freigegeben  werden.  In
der  Zeit  von  5  bis  7  Uhr  morgens  und  von  9  bis  11  Uhr  abends  ist  es  den  Fußgängern
in  der  Richtung  von  Ludwigshafen  nach  Mannheim  freigestellt,  den  nördlichen  oder  den  südlichen
  Gehweg  oder  die  Fahrbahn  der  Straßenbrücke  zu  benützen.  Der  südliche  Gehweg  bleibt
von  11  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  geschlossen.“

Karlsruhe,  den  26.  November  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Kohlmeier.

Druck  und  Verlag  von  Molsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="745" />
        Nr.  LII.  7771

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  20.  Dezember  1906.
Juhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  den  Vollzug  des  Vermögenssteuergesetzes  betreffend.

 

 

Verordnung.
(Vom  24.  November  1906.)
Den  Vollzug  des  Vermögenssteuergesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  28.  September  1906,  die  Vermögenssteuer  betreffend,
wird  verordnet:

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.
1.  Die  in  8  3  Absatz  1  des  Gesetzes  aufgeführten  Vermögensteile  unterliegen  der  Ver-  tBu88
mögenssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  dem  Steuerpflichtigen  einen  Ertrag  abwerfen  oder  nicht.  Absatz  1  des
2.  Als  steuerbares  Vermögen  gelten  nur  diejenigen  Vermögensstücke,  die  im  Sinne  des  Gesebes.
Gesetzes  zum  Liegenschafts-,  Betriebs=  oder  Kapitalvermögen  gehören.  Es  bleiben  hiernach
Sachen,  die  nicht  unter  diese  Vermögensteile  fallen,  außer  Betracht,  wie  Fahrnisse,  Vorräte
an  barem  Geld  u.  s.  w.  (vergleiche  jedoch  §§  52,  55  und  56  des  Gesetzes).  Weiter  unterliegen
der  Vermögenssteuer  nicht  Rechte,  die  nicht  zum  Liegenschafts-,  Betriebs=  oder  Kapitalvermögen
  gehören,  wie  insbesondere  Grundgerechtigkeiten,  Forstberechtigungen,  Rechte  auf  den
Bezug  von  Apanagen,  Leibgedingen,  Leibrenten  und  dergleichen  (vergleiche  jedoch  §  52  Ziffer  5
des  Gesetzes).  Anderseits  darf  aber  auch  der  Belastete  den  Wert  der  entsprechenden  Verpflichtungen
  —  mit  Ausnahme  der  in  §  22  Absatz  2  dieser  Verordnung  genannten  Waldlasten  —
an  seinem  Vermögen  nicht  abziehen.

82.

1.  Das  gewerbliche  Vermögen  eines  Unternehmers  unterliegt  der  Vermögenssteuer  Zu  35
nur  dann  und  nur  insoweit,  als  die  Unternehmung  innerhalb  des  Großherzogtums  betrieben  Abjatz  2  des
wird.  Das  gewerbliche  Vermögen  außerhalb  des  Großherzogtums  betriebener  Gewerbs-  Orhebes.
unternehmungen  ist  daher,  auch  wenn  der  Unternehmer  seinen  Wohnsitz  im  Großherzogtum  hat,

nicht  steuerpflichtig,  während  das  gewerbliche  Vermögen  von  im  Großherzogtum  betriebenen
Gesetzes,  und  Verordnungsblau  1900.  10
        <pb n="746" />
        722  LII.

Unternehmungen  auch  dann  steuerpflichtig  ist,  wenn  der  Unteruehmer  seinen  Wohnsitz  außer
halb  Badens  hat.

2.  Die  Frage,  ob  ein  stehendes  Gewerbe  im  Großherzogtum  betrieben  wird  oder  nicht,
ist  nach  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  zu  beantworten.  Hiernach  ist  nicht  entscheidend,  wo  die
einzelnen  gewerblichen  Tätigkeitsakte  vorgenommen  werden,  sondern  wo  der  Mittelpunkt  der
Unternehmung  oder  eines  örtlich  begrenzten  Teils  derselben  ist.  Ein  solcher  Mittelpunkt  ist
stets  da  anzunehmen,  wo  eine  gewerbliche  Niederlassung  nach  §  42  der  Gewerbeordnung
  vorhanden  ist.  Fehlt  es  an  einer  solchen  Niederlassung,  so  genügt  das  Vorhandensein
eines  Geschäftssitzes,  d.  i  eines  geschäftlichen  Mittelpunkts,  an  dem  und  von  dem  aus  das
Gewerbe  betrieben  wird.  Mangelt  es  auch  hieraun,  so  gilt  der  Wohnsitz  des  Unternehmers  oder,
wenn  ein  besonderer  Geschäftsführer  bestellt  ist,  dessen  Wohnsitz  als  Mittelpunkt  des  Gewerbebetriebs.
  —  Ist  neben  einem  solchen  Mittelpunkt  der  Unternehmung  im  Großherzogtum  zugleich
eine  gewerbliche  Niederlassung  im  Sinne  des  §  42  der  Gewerbeordnung,  eine  besondere  Geschäftsleitung
  oder  ein  besonderer  Geschäftssitz  im  Auslande  vorhanden,  so  gilt  das  Gewerbe
nur  insoweit  als  im  Auslande  betrieben,  als  es  an  dem  dort  gelegenen  Mittelpunkt  oder  von
diesem  aus  betrieben  wird.  —  Stimmt  die  Gesetzgebung  oder  die  Handhabung  der  Gesetze
eines  reichsansländischen  Staats  nicht  mit  der  vorstehenden  Regelung  überein,  so  hat  dies  auf
die  inländische  Besteuerung  keinen  Einfluß.  Entsteht  eine  Kollision  mit  der  Besteuerung  eines
anderen  deutschen  Bundesstaats,  so  kann  die  Stenerdirektion  —  vorbehaltlich  der  zulässigen
Rechtsmittel  —  aus  besonderen  Gründen  eine  andere  Regelung  treffen.

3.  Bei  auswärtigen  Versicherungsunterneh  —  die  Versicherungsunternehmungen
auf  Gegenseitigkeit  kommen  hier  nicht  in  Betracht,  da  sie  nach  8  50  Ziffer  1  des  Gesetzes
überhaupt  nicht  als  Gewerbsunternehmungen  gelten  ##ist  der  Wohnstt  des  in  Baden  bestellten
Hauptbevollmächtigten  stets  als  Geschäftssitz  der  Gesellschaft  im  Großherzogtum  anzusehen.  In
Ermangelung  eines  Hauptbevollmächtigten  kann  ein  im  Großherzogtum  ansässiger  Agent  von
der  Steuerdirektion  als  Vertreter  der  Gesellschaft  bezeichnet  werden,  dessen  Wohnsitz  sodann  als
Geschäftssitz  der  Gesellschaft  gilt.

4.  Bei  anderen  auswärtigen  Gewerbsunternehmungen,  deren  Steuerpflicht  im  Großherzogtum
  nicht  schon  durch  das  Vorhandensein  einer  gewerblichen  Niederlassung  begründet  ist,
ist  ein  Geschäftssitz  dann  anzunehmen,  wenn  sie  —  außer  dem  diesem  Teilbetriebe  gewidmeten
Betriebsvermögen  —  einen  im  Großherzogtum  ansässigen,  ständigen  Vertreter  haben,  der  in
einem  solchen  Dienstverhältnis  zum  Unternehmer  steht,  daß  er  als  sein  Geschäftsgehilfe  anzusehen
ist,  wobei  es  auf  die  äußere  Bezeichnung  dieses  Vertreters  nicht  ankommt.  So  genügt  beim
Handelsgewerbe  die  ständige  Vertretung  durch  einen  Handlungsgehilfen  im  Sinne  des  §  59
des  Handelsgesetzbuchs,  wobei  es  keineswegs  erforderlich  ist,  daß  der  Vertreter  zum  selb
ständigen  Abschluß  von  Geschäften  bevollmächtigt  ist.  Auch  bei  Hypothekenbanken,  die  einen
im  Lande  wohnenden  Vertreter  der  angegebenen  Art  haben  und  durch  diesen  Hypotheken  im
Inlande  unterbringen,  ist  die  Voraussetzung  für  den  Beizug  zur  Vermögeunssteuer  erfüllt.
Dagegen  ist  der  Handlungsagent  im  Sinne  von  8§  84  ff.  des  Handelsgesetzbuches  ein  selb.
ständiger  Gewerbetreibender,  der  mit  dem  Betrieb  seines  Gewerbes  —  des  Vermittelungs-
        <pb n="747" />
        LII.  723

gewerbes  —  einen  Zweig=  oder  Teilbetrieb  des  auswärtigen  Auftraggebers  nicht  begründet.
Dabei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  jemand  gleichzeitig  als  Handlungsagent  und  als  „ständiger
Vertreter“  in  dem  oben  angegebenen  Sinne  für  auswärtige  Firmen  tätig  sein  kann.  Das
Letztere  wird  namentlich  dann  zutreffen,  wenn  durch  besondere  sachliche  Veranstaltungen,  wie
z.  B.  durch  Unterhaltung  eines  dem  Handlungsagenten  zur  Verfügung  stehenden  und  von  ihm
zur  Verabfolgung  an  die  Kundschaft  benützten  Warenlagers  (nicht  eines  Musterlagers)  eine
Verkaufsstelle  und  damit  ein  Teilbetrieb  der  auswärtigen  Firma  begründet  wird.  Steuerpflicht
liegt  nicht  vor,  wenn  Waren  an  einem  bestimmten  Platze  im  Lande  gelagert  und  von  da  aus
abgegeben  werden,  ohne  daß  durch  einen  im  Lande  ansässigen  Vertreter  in  Bezug  darauf
Rechtsgeschäfte  abgeschlossen  oder  vermittelt  werden.

5.  Die  Land=  und  Forstwirtschaft  gilt  als  im  Großherzogtum  betrieben,  insoweit  die
Grundstücke,  auf  die  sich  der  Betrieb  erstreckt  —  mögen  es  eigene  oder  gepachtete  sein  —  innerhalb
Badens  gelegen  sind.  Erstreckt  sich  der  Landwirtschaftsbetrieb  gleichzeitig  auf  badisches  und
außerbadisches  Gebiet,  so  ist  das  landwirtschaftliche  Betriebsvermögen  auf  beide  Gebietsteile
dem  Werte  der  Liegenschaften  (einschließlich  der  landwirtschaftlichen  Gebäude)  entsprechend  zu
verteilen  und  der  auf  Baden  entfallende  Teil  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen,  sofern  er
den  Betrag  von  25  000  +∆  übersteigt  (§  58  Absatz  2  des  Gesetzes).

§  3.

1.  Die  Bestimmungen  des  §  11  der  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz  finden  zu  8  44  des
auf  die  Veranlagung  der  natürlichen  Personen  zur  Vermögenssteuer  entsprechende  ees.
Anwendung.  Reichsangehörige  sind  steuerpflichtig,  soweit  es  das  Reichsgesetz  wegen  Beseitigung
der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  gestattet;  hiernach  sind  auch  die  außerhalb  Badens
wohnenden  badischen  Gesandten  und  Bundesratsbevollmächtigten  sowie  die  ihnen  zugewiesenen
Beamten  so  zu  behandeln,  als  ob  ihr  dienstlicher  Wohnsitz  im  Großherzogtum  gelegen  wäre.
(§  4  Absatz  1  dieser  Verordnung.)  Ebenso  ist  bei  den  im  Großherzogtum  beglaubigten
Gesandten  und  den  ihnen  zugewiesenen  Beamten  anzunehmen,  daß  sie  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
in  ihrem  Heimatsstaate  haben.

2.  Die  juristischen  Personen,  die  ihren  Sitz  im  Großherzogtum  haben,  sind  in  dem
gleichen  Umfang  wie  die  natürlichen  Personen  selbständig  vermögenssteuerpflichtig,  und  zwar
sowohl  die  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  wie  diejenigen  des  Privatrechts  (§§  21  ff.
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  insbesondere  also  die  eingetragenen  Vereine,  ferner  die  im  Gesetz
besonders  namhaft  gemachten  Aktiengesellschaften,  bergrechtlichen  Gewerkschaften,  Genossenschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  Murgschifferschaft  sowie  die  wie  juristische  Personen
zu  behandelnden  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften.  Unbeschadet  der
selbständigen  Steuerpflicht  der  juristischen  Personen  haben  die  Aktionäre,  Gewerken,  Genossen
und  Mitglieder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  die  Aktien,  Kuxen,  Geschäftsguthaben
und  Geschäftsanteile  auch  ihrerseits  und  zwar  als  Kapitalvermögen  zu  versteuern  (§  60  Absatz  1
des  Gesetzes).

 

102.
        <pb n="748" />
        Zu  g5  Absat

des  Gesetzes.

Zu  tz  s  des
Gesetzes.

Zu  6  des
Gesetzes.

724  LII.

3.  Andere  als  die  in  8  4  A  II  des  Gesetzes  bezeichneten  Rechtspersönlichkeiten  —  wie
insbesondere  Gesellschaften  im  Sinne  der  88  705  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nicht  rechtsfähige
  Vereine  und  sonstige  Gemeinschaften  (Miteigentum,  ungeteilte  Erbmasse)  —  sind  nicht
selbständig  vermögenssteuerpflichtig.  Es  hat  vielmehr  jeder  Teilhaber  seinen  Anteil  an  dem
Gemeinschaftsvermögen  als  sein  eigenes  Vermögen  zu  versteuern.  (Vergleiche  auch  §  6  Absatz  5
dieser  Verordnung.)

84.

Die  Bestimmungen  des  §  18  Absatz  1  der  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz
  e  den  Ort  der  Eink  steuerveranlagung  gelten  sinngemäß  auch  für  den  Ort  der
Veranlagung  der  natürlichen  Personen  zur  Vermogenssteuer.  Die  in  §  3  Absatz  1  dieser
Verordnung  erwähnten  badischen  Gesandten  u.  s.  w.  sind  in  das  Vermögenssteuerkataster  von
Karlsruhe  aufzunehmen;  sofern  sie  jedoch  außer  ihrem  dienstlichen  Wohnsitz  noch  einen  weiteren
Wohnsitz  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870  im  Großherzogtum  haben,  sind  sie
mit  ihrem  gesamten  steuerbaren  Vermögen  an  dem  letzteren  Orte  zu  veranlagen.

2.  Die  nach  §  4  A  II  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  juristischen  Personen  und  die  wie
solche  zu  behandelnden  Gesellschaften  sind  an  dem  Orte  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen,
wo  sie  ihren  Sitz  haben.  Als  Sitz  gilt,  wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  dem
die  Verwaltung  geführt  wird.  Bei  Stiftungen  ist  im  Zweifelsfalle  der  Sitz  des  Verwaltungsrats
  als  Sitz  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.

3.  Die  lediglich  nach  8  4  B  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  natürlichen  und  juristischen
Personen  sind  da  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen,  wo  sie  nach  Artikel  10  Absatz  2  und  3
des  Einkommensteuergesetzes  und  nach  §  18  Absatz  2  der  zugehörigen  Vollzugsverordnung  zur
Einkommensteuer  zu  veranlagen  sind,  oder,  wenn  sie  nicht  einkommensteuerpflichtig  sind,  da,  wo
der  größere  Teil  ihrer  steuerbaren  Vermögensteile  sich  befindet.

4.  In  Zweifelsfällen  bestimmt  die  Steuerdirektion  den  Ort  der  Steuerveranlagung.

 

*  5.

1.  Das  Verzeichnis  der  in  der  Gemarkung  Vermögenssteuerpflichtigen  mit  ihrem  steuerbaren
  Vermögen  und  dem  hieraus  sich  ergebenden  Vermögenssteueranschlag  bildet  das  Vermögenssteuerkataster
  der  Gemarkung.

2.  Der  Staat,  das  Domänenärar  und  die  Großherzogliche  Civilliste  haben  keine  Ver-Mögenssteuer
  zu  entrichten;  sie  sind  somit  auch  nicht  in  das  Vermögenssteuerkataster  aufzunehmen.

86.
1.  Unter  Nießbrauch  ist  nur  der  Nießbrauch  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
(§§  1030  ff.)  zu  verstehen.  Auf  ähnliche  öffentlich-rechtliche  Verhältnisse  (siehe  Absatz  8  dieses
Paragraphen)  findet  die  Bestimmung  des  Gesetzes  keine  Anwendung.  Als  Unternehmer  ist
außer  dem  Kommissionär  (8  383  des  Handelsgesetzbuches)  beispielsweise  auch  der  Pächter  eines
gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen  Betriebes  anzusehen:  dieser  hat  deshalb  alle  einem  solchen
        <pb n="749" />
        LII.  725

Betriebe  gewidmeten  steuerbaren  Gegenstände  —  mit  Ausnahme  der  Liegenschaften  —  ohne
Unterschied  des  Eigentumsrechtes  zu  versteuern.

2.  Das  Vermögen  der  Kinder  ist,  insoweit  und  insolange  einem  Elternteil  hieran  der  Nießbrauch
  zusteht,  in  der  Hand  dieses  Elternteils  steuerpflichtig.

3.  Das  Vermögen  der  Ehefrau,  ebenso  in  ihrem  Nießbrauch  stehendes  Vermögen,  ist  stets
—  ohne  Rücksicht  auf  das  bestehende  eheliche  Güterrecht  —  auf  den  Ehemann  zu  veranlagen.
Nur  wenn  die  Ehefrau  dauernd  von  ihrem  Mann  getrennt  lebt,  ist  sie  selbständig  steuerpflichtig.

4.  Das  Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  ist  gleichfalls  auf  den  Ehemann,  das
Gesamtgut  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  den  überlebenden  Ehegatten  zu  veranlagen.

5.  Die  zu  einer  ungeteilten  Erbmasse  gehörigen  Vermögensteile  haben  die  Erben  nach  Verhältnis
  ihrer  Erbteile  zu  versteuern,  wobei  die  in  §  14  III  Absatz  4  der  Vollzugsverordnung
zum  Einkommensteuergesetz  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  finden.  Auch
bei  anderen  nicht  selbständig  vermögenssteuerpflichtigen  Gemeinschaften  hat  jeder  Gemeinschaftsteilhaber
  die  zur  Gemeinschaft  gehörigen  Vermögensteile  nach  Verhältnis  seines  Anteils  am
Gemeinschaftsvermögen  zu  versteuern;  es  gilt  dies  sowohl  für  das  Miteigentum  nach  Bruchteilen
wie  für  das  zur  gesamten  Hand,  insbesondere  also  auch  für  die  Anteile  am  Vermögen  von
Gesellschaften  im  Sinne  der  §§  705  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  von  nicht  rechtsfähigen
Vereinen.

6.  Die  Liegenschaften  eines  Stammguts  sind  von  dem  jeweiligen  Stammherrn,  wenn  es
aber  mehreren  Berechtigten  gehört,  von  jedem  von  ihnen  nach  Verhältnis  seines  Anteils  zu
versteuern.

7.  Der  Erbbauberechtigte  ist  als  Eigentümer  des  von  ihm  kraft  des  Erbbaurechts  errichteten
Gebäudes  anzusehen,  während  der  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  diesen  nach  §  41  Absatz  3
des  Gesetzes  und  §  45  Absatz  3  dieser  Verordnung  zu  versteuern  hat.

8.  Das  Innehaben  von  Pfarrpfründen  und  Dienstwohnungen,  der  Almendgenuß  und  dergleichen
  ist  kein  Nießbrauch  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches;  die  Veranlagung  der
betreffenden  Vermögensteile  hat  daher  auf  deren  Eigentümer  zu  erfolgen,  soweit  nicht  Steuerfreiheit
  eingeräumt  ist.  Die  von  einer  katholischen  Pfarrpfründe  geschuldete  Vermögenssteuer
hat  jeweils  der  zur  Zeit  der  Fälligkeit  als  Dienstinhaber  angestellte  Geistliche  und  bei  Erledigung
des  Dienstes  der  Dienstverweser,  wenn  er  das  ganze  Pfründeeinkommen  bezieht,  andernfalls
aber  oder  in  Ermangelung  eines  Dienstverwesers  jener  zu  entrichten,  der  mit  dem  jeweiligen
Bezug  des  Pfründeeinkommens  beauftragt  ist.  Die  Vermögenssteuer  der  evangelischen  Pfarrpfründen
  zahlt  die  Zentralpfarrkasse,  diejenige  für  andere  Pfründen,  für  die  eine  besondere  Verwaltung
  besteht,  die  letztere  und  diejenige  der  Schuldienste  die  betreffende  Gemeinde.

9.  Auf  dem  früheren  badischen  Landrecht  beruhende,  noch  fortbestehende  Privatrechtsverhältnisse
sind  wie  die  entsprechenden  Rechtsverhältnisse  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zu  behandeln;  so  ist
z.  B.  der  Todbeständer  (Landrechtsatz  1831  ae)  und  der  Erbbeständer  (Landrechtsatz  1831  be,
577ac)  dem  Nießbraucher  gleich  zu  achten  und  daher  als  Steuerpflichtiger  zu  behandeln.  Die
Besteuerung  des  noch  bestehenden  Stockwerkseigentums  richtet  sich  nach  §  45  Absatz  4  dieser
Verordnung.
        <pb n="750" />
        Zu  §  7  des
Gesetzes.

726  LII.

§  7.

1.  Abzugsfähig  sind  nur  Kapitalschulden,  also  nur  solche  Beträge,  die  anderseits  nach
§  52  des  Gesetzes  zum  Betriebsvermögen  oder  nach  §§  59  und  60  des  Gesetzes  zum  Kapitalvermögen
  des  Gläubigers  gehören.  Nicht  abziehbar  sind  somit  Rentenschulden  und  andere
dauernde  Lasten  wie  Apanagen,  Leibgedinge,  Abgaben  für  Pfarrer=  oder  Lehrerbesoldungen  und
dergleichen.  Auch  Zinsschuldigkeiten  sind,  so  lange  sie  noch  nicht  die  Natur  von  Kapitalschulden
haben,  nicht  abzugsfähig.

2.  Als  Schulden,  die  bei  der  Bildung  der  Steuerwerte  der  einzelnen  Vermögeusteile  schon
berücksichtigt  sind  und  daher  an  der  Summe  der  Vermögenssteuerwerte  nicht  nochmals  abgezogen
werden  dürfen,  kommen  lediglich  die  in  §  52  Ziffer  4  des  Gesetzes  erwähnten  unmittelbar  aus
dem  laufenden  Geschäftsbetrieb  herrührenden  Schulden  in  Betracht,  die  an  dem  Werte  des  gewerblichen
  und  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  in  dem  daselbst  bezeichneten  Umfange  abgezogen
werden  dürfen.  Soweit  aber  diese  laufenden  Geschäftsschulden  dort  nicht  abgerechnet  werden
können,  weil  sie  die  Aktivwerte  des  §  52  Ziffer  4  des  Gesetzes  übersteigen,  gehören  sie  zu  den
nach  §  7  des  Gesetzes  abzugsfähigen  Schulden.  Die  Schulden  der  in  §  53  Absatz  3  und  4  des
Gesetzes  erwähnten  Unternehmungen  gelten  als  bereits  bei  Bildung  des  Steuerwerts  des  gewerblichen
  Vermögens  berücksichtigt  und  können  deshalb  überhaupt  nicht  abgezogen  werden:  das  gleiche
gilt  iur  die  Schulden  der  in  §  62  des  Gesetzes  erwähnten  Lebensversicherung  stalt  rc.

3.  Nicht  abzugsfähig  sind  auch  solche  Beträge,  die  für  Anschaffung  und  Herstellung  von
solchen  Vermögensstücken  geschuldet  werden,  die  der  Vermögenssteuer  nicht  oder  noch  nicht  unterliegen,
  also  z.  B.  für  alle  nicht  zum  Betriebsvermögen  des  Steuerpflichtigen  gehörigen  Fahrnisse,
für  steuerfreie  Grundstücke  und  Gebäude,  für  Baulichkeiten,  die  noch  nicht  als  Gebäude  zu  veranlagen
  sind  (§5  46  Absatz  4  dieser  Verordnung)  und  auch  nicht  zum  Betriebsvermögen  gehören
(§  50  Absatz  3  dieser  Verordnung),  für  das  unter  die  Befreiungsbestimmung  des  §  58  Absatz  2
des  Gesetzes  fallende  landwirtschaftliche  Betriebsvermögen  u.  s.  w.  Hierher  gehören  ferner  die
Schulden  für  den  Unterhalt  (Wohnung,  Kleidung,  Verpflegung,  Bedienung  2c.)  des  Steuerpflichtigen
  und  seiner  Familie.  Alle  diese  Schulden  sind  jedoch  nur  dann  nicht  abzugsfähig,
wenn  sie  unmittelbar  durch  die  Anschaffung  oder  Herstellung  von  Vermögensstücken  der
bezeichneten  Art  entstanden  sind,  während  Schulden,  die  zur  Tilgung  derartiger  Verbindlichkeiten
eingegangen  sind,  abgezogen  werden  dürfen.  Hiernach  darf  beispielsweise  eine  Darlehensschuld,
die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen  worden  ist,  abgezogen  werden
und  ebenso  die  Anlehensschuld  einer  Gemeinde,  auch  wenn  sie  zur  Bestreitung  des  Aufwands
für  steuerfreie  Vermögensteile  wie  Schulhäuser  2c.  aufgenommen  worden  ist.  Beträgc,  die  gemeinsam
für  steuerpflichtige  und  steuerfreie  Vermögensstücke,  ohne  daß  eine  Ausscheidung  möglich  ist,
geschuldet  werden,  wie  z.  B.  der  Kaufpreis  für  ein  samt  Haushaltungsfahrnissen  gekauftes
Gebäude,  sind  nur  mit  dem  verhältnismäßigen  Teilbetrag  abzugsfähig.

4.  Nicht  abzugsfähig  sind  auch  die  Eigentümerhypotheken  und  Eigentümergrundschulden,  da
ihnen  eine  Schuld  nicht  zugrunde  liegt.
        <pb n="751" />
        LII.  727

5.  An  dem  Vermögen  der  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,  Gesell
schaften  mit  beschränkter  Haftung,  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
dürfen  die  Anteile  der  Mitglieder  (Aktionäre,  Gewerken,  Genossen,  Gesellschafter,  Kommanditisten)
nicht  als  Schulden  abgezogen  werden.  Das  gleiche  gilt  für  die  Murgschifferschaft.

6.  Für  die  Bemessung  des  Werts  der  Schulden  finden  die  Vorschriften  des  §  63  des
Gesetzes  und  §§  59  und  60  dieser  Verordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Schulden  sind
also  in  der  Regel  mit  ihrem  Nennwert,  unverzinsliche  befristete  Kapitalschulden  mit  80  Prozent
ihres  Nennwerts  und  Annuitätenschulden  mit  der  in  §  63  des  Gesetzes  vorgesehenen  Beschränkung
mit  80  Prozent  der  Summe  der  jeweils  noch  schuldigen  Beträge  abziehbar.

7.  Der  Steuerpflichtige  ist  nur  zum  Abzug  seiner  eigenen  Schulden  berechtigt.  Die  Vorschriften
  des  §  6  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  über  die  Zurechnung  von  Vermögensteilen  zum
eigenen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  gelten  jedoch  siungemäß  auch  für  die  Zurechnung  von
Schulden  zu  seinen  eigenen  Schulden.  Der  Unternehmer  eines  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Betriebes  darf  an  dem  von  ihm  zu  versteuernden  Vermögen  etwaige  Schulden  des  Eigentümers
  für  die  von  ihm  gepachteten  Vermögensteile  nicht  abziehen.

8.  Im  Falle  des  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes  hat  der  Steuerpflichtige  zum  Zweck  der  Feststellung
  seines  Gesamtvermögenswerts  und  der  Berechnung  des  abziehbaren  Teils  seiner  Schulden
den  laufenden  Wert  seines  auswärtigen  in  Baden  nicht  steuerbaren  Vermögens  anzugeben  (8§  13
Absatz  4  dieser  Verordnung).  Dabei  ist  sowohl  der  Wert  der  im  Großherzogtum  steuerbaren
wie  derjenige  der  daselbst  nicht  steuerbaren  Vermögensteile  ohne  die  in  den  §§  31,  54  und  58
des  Gesetzes  vorgesehenen  Ermäßigungen  und  Erhöhungen  in  Rechnung  zu  stellen.

9.  Zur  Begründung  des  angegebenen  Schuldenbestandes  hat  der  Steuerpflichtige  auf  Verlangen
  der  Steuerveranlagungsbehörden  den  Betrag  der  einzelnen  Schulden,  den  Zweck  der
Schuldaufnahme,  die  Gläubiger  sowie  die  Verträge  und  sonstigen  Rechtstitel,  auf  denen  die
Schulden  beruhen,  zu  bezeichnen  und  die  in  seinem  Besitz  befindlichen  Urkunden  und  Schriftstücke,
  die  über  die  Schuldverhältnisse  Aufschluß  geben  können,  insbesondere  Quittungen  über
geleistete  Kapitalabzahlungen  und  Schuldzinszahlungen  zur  Einsicht  vorzuweisen.  Ebenso  hat
er  auf  Verlangen  im  Falle  des  Absatzes  8  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  über  sein  auswärtiges
Vermögen  glaubhaft  zu  machen.

10.  Werden  die  zur  Begründung  des  Schuldabzugs  verlangten  Angaben  und  Nachweise
(Absatz  8  und  9)  nicht  oder  nicht  in  genügender  Weise  geliefert,  so  bleiben  die  betreffenden
Schulden  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht.

88.

1.  Wenn  eine  Person  erstmals  oder  erstmals  wieder  im  Großherzogtum  vermögens-  Zu  z  10  des
steuerpflichtig  wird,  sei  es,  daß  sie  ein  steuerbares  Vermögen  erlangt  oder  daß  sie  im  Besitze  Oesebes.
solchen  Vermögens  ihren  Wohnsitz  dort  genommen  hat,  so  ist  ihr  steuerbares  Vermögen  nach
dessen  Stand  am  Tage  des  Beginns  der  Steuerpflicht  zu  bemessen.  Die  Steuer  ist  hiernach
anzusetzen  für  die  Zeit  vom  Beginn  der  Steuerpflicht  bis  zum  Ende  des  laufenden  Jahres
und,  falls  das  Ab=  und  Zuschreiben  im  laufenden  Jahre  schon  vorüber  ist,  auch  noch  bis  zum
        <pb n="752" />
        Zu  8  11
des  Gesetzes.

728  Lii.

Ende  des  folgenden  Jahres.  Hat  die  Steuerpflicht  zwischen  dem  1.  April  des  einen  und  dem
1.  April  des  nächstfolgenden  Jahres  begonnen  und  wieder  geendigt,  so  erstreckt  sich  der  Steuer
ansatz  auf  die  Zeit  vom  Beginn  bis  zum  Erlöschen  der  Steuerpflicht.

2.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  insbesondere  infolge  eines  Wohnsitzwechsels  innerhalb  des
Großherzogtums  in  einer  anderen  Gemarkung  als  seither  zu  veranlagen,  so  hat  dies  ein
Erlöschen  und  den  Wiederbeginn  seiner  Steuerpflicht  nicht  zur  Folge:  seine  Steueranlage  bleibt
vielmehr  ununterbrochen  und  insolange  unverändert  weiter  bestehen,  als  nicht  nach  §  11  des
Gesetzes  eine  Erhöhung  oder  Minderung  des  Vermögenssteueranschlags  eintritt.  Das  bei  Wohn
sitzueränderungen  einzuhaltende  Verfahren  ist  in  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes  und  §  11  dieser
Verordnung  geregelt.

ie

1.  Eine  Anderung  in  der  Höhe  der  Veranlagung  tritt  ein,  wenn  nach  den
Verhältnissen  des  Steuerpflichtigen  am  1.  April  eines  Jahres  das  steuerbare  Vermögen  sich
so  erhöht  oder  gemindert  hat,  daß  dafür  ein  anderer  Vermögenssteueranschlag  zu  bilden  ist.
Dabei  ist  jede  Anderung  des  Steuerwerts  der  Grundstücke  oder  der  Gebäude  eines  Pflichtigen
zu  berücksichtigen,  während  eine  Erhöhung  des  Betriebs=  oder  Kapitalvermögens  im  Betrage
von  weniger  als  1000  .X  und  eine  Verminderung  der  Schulden  um  weniger  als  1000  4.
—  mit  Ausnahme  der  Fälle  des  §  12  Absatz  2  dieser  Verordnung  —  außer  Betracht  bleibt.

2.  Bei  Feststellung  des  Standes  des  steuerbaren  Vermögens  auf  den  obigen  Zeitpunkt
bleiben  zwischen  dem  Beginn  der  Steuerpflicht  und  dem  nächstfolgenden  1.  April  oder  zwischen
dem  1.  April  des  einen  und  dem  1.  April  des  folgenden  Jahres  eingetretene,  am  nächsten
1.  April  aber  nicht  mehr  bestehende  Erhöhungen  oder  Minderungen  des  steuerbaren  Vermögens
außer  Betracht.

3.  Der  sich  aus  dem  so  festgestellten  steuerbaren  Vermögen  ergebende  Vermögenssteuer
anschlag  (8§  8  des  Gesetzes)  tritt  mit  dem  Anfang  des  auf  den  1.  April  nächstfolgenden
Kalenderjahres  in  Kraft.

4.  Ist  die  Anderung  aber  derart  erheblich,  daß  der  Vermögenssteueranschlag  sich  um
mindestens  ein  Fünftel  und  gleichzeitig  um  10  000  .∆  erhöht  oder  mindert,  so  wird  die  neue
Vermögenssteueranlage  schon  mit  dem  Anfang  desjenigen  Monats  wirksam,  seit  dessen  erstem
Tage  das  steuerbare  Vermögen  mindestens  schon  so  viel  oder  —  bei  Minderungen  —  höchstens
noch  so  viel  beträgt  als  an  dem  maßgebenden  1.  April.  Von  einem  späteren  Zeitpunkt,  als
vom  maßgebenden  1.  April  an,  kann  die  geänderte  Veranlagung  also  keinenfalls  eintreten.

5.  Auf  Ansuchen  eines  Steuerpflichtigen  wird  jedoch  eine  Minderung  der  Steueranlage
mit  rückwirkender  Kraft  auch  unter  den  in  §  11  Absatz  4  des  Gesetzes  angegebenen  Voraussetzungen
  vorgenommen.  Wird  um  eine  Minderung  nachgesucht,  weil  zwischen  dem  1.  April
zweier  Jahre  zunächst  eine  Minderung  des  Steueranschlags  um  mindestens  ein  Fünftel  eingetreten
  und  später  die  Steuerpflicht  im  Großherzogtum  durch  Wegfall  der  persönlichen  Voraussetzungen
  überhaupt  erloschen  ist,  so  wird  die  Steuerminderung  nach  dem  Stande  des  steuerbaren
  Vermögens  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Verhältnisse  bemessen,  die  das  Erlöschen  der
Steuerpflicht  begründen.
        <pb n="753" />
        LII.  729

6.  Der  Zeitpunkt  des  Beginns  und  des  Erlöschens  der  Vermögenssteuerpflicht  sowie  des  Eintritts
  der  Erhöhung  und  Minderung  der  Vermögenssteueranlage  wird  durch  den  zuständigen
Schatzungsrat  (§  15  Absatz  1  dieser  Verordnung)  festgesetzt  auf  Grund  der  Feststellungen  über
den  Zeitpunkt  der  beim  liegenschaftlichen  Vermögen  eingetretenen  AÄnderungen  (§  37  Absatz  5
dieser  Verordnung),  der  von  dem  Steuerpflichtigen  in  seiner  Erklärung  zu  machenden  Angaben
(§  13  Ziffer  4  des  Gesetzes  und  §  13  Absatz  3  dieser  Verordnung)  und  etwaiger  sonstiger
Erhebungen.  Kann  hiernach  der  Monat,  in  dem  die  Erhöhung  oder  Minderung  des  steuerbaren
Vermögens  im  vollen  Umfang  eingetreten  ist,  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit  festgestellt
werden,  so  hat  die  Erhöhung  oder  Minderung  in  den  Fällen  des  §  11  Absatz  3  und  4  des
Gesetzes  mit  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden  1.  April  einzutreten.

7.  Ist  die  Veranlagung  eines  Waldes,  eines  sonstigen  Grundstückes  oder  eines  Gebäudes
nach  §8  21,  32  oder  43  des  Gesetzes  wegen  eines  unterlaufenen  Fehlers  rc.  berichtigt  worden,
so  ist  die  Vermögenssteueranlage  des  Pflichtigen  für  die  in  Betracht  kommenden  Jahre  —
soweit  nicht  Verjährung  entgegensteht  —  richtig  zu  stellen.

8.  Versäumte  Veranlagungen  sind  nach  Maßgabe  der  §8§  10  und  11  des  Gesetzes
nachträglich,  soweit  tunlich,  gerade  so  zu  bewirken,  wie  sie  bei  rechtzeitigem  Vollzug  zu  bewirken
gewesen  wären.

8  10.

1.  Wenn  Personen,  die  erstmals  oder  erstmals  wieder  im  Großherzogtum  vermögenssteuer=  Zu  §  12
pflichtig  geworden  sind,  ihren  Wohnsitz  ändern,  ohne  daß  sie  am  Wegzugsorte  zur  Vermögens-  dnnnnd
steuer  veranlagt  wurden,  haben  sie  an  ihrem  neuen  Wohnorte  innerhalb  der  zur  Einreichung  «
der  Steuererklärungen  festgesetzten  Frist  eine  Steuererklärung  nach  dem  Stande  ihres  Vermögens
und  ihrer  Schulden  am  Tage  des  Beginns  ihrer  Steuerpflicht  im  Großherzogtum  abzugeben
(§  8  dieser  Verordnung).  Die  Vermögenssteueranlage  wird  sodann  am  neuen  Wohnort  für  die
ganze  Zeit  der  Steuerpflicht  im  Großherzogtum  nach  dem  Stande  des  gesamten  steuerbaren  Vermögens
  von  dem  gedachten  Zeitpunkt  an  bewirkt.  Ist  in  den  Vermögensverhältnissen  einer  solchen
Person  an  dem  auf  den  Beginn  der  Steuerpflicht  nächstfolgenden  1.  April  eine  Anderung  der
in  §  12  Absatz  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  eingetreten,  so  hat  sie  außerdem  noch  eine
Steuererklärung  nach  dem  Stande  an  dem  gedachten  1.  April  abzugeben.  Der  unter  Berücksichtigung
  dieser  weiteren  Erklärung  ermittelte  Vermögenssteueranschlag  tritt  sodann  nach  §  11
Absatz  2  oder  3  des  Gesetzes  in  Kraft.

2.  Hat  im  Falle  des  Absatzes  1  zur  Zeit  des  Wohnsitzwechsels  das  Ab=  und  Zuschreiben
am  Wegzugsort  noch  nicht  stattgefunden,  war  es  am  Aufzugsort  aber  bereits  beendigt,  so  soll
der  Pflichtige  seine  Steuererklärung  am  Aufzugsorte  alsbald  nachträglich  einreichen.

3.  Für  die  in  §  12  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgesehene  vorläufige  Veranlagung  sind  die
Vorschriften  des  §  16  dieser  Verordnung  maßgebend.

8  11.

1.  In  den  Fällen  des  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes  hat  der  Steuerpflichtige  lediglich  die  Zu  §  12
Verpflichtung,  seinen  Wohnsitzwechsel  und  den  Tag  des  Aufzugs  an  den  neuen  Veranlagungsort  dnt  tn  à“%
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  103  «
        <pb n="754" />
        730  LII.

in  der  vorgeschriebenen  Weise  anzuzeigen,  eine  neue  Steuererklärung  lediglich  aus  diesem  Anlaß
also  nicht  abzugeben.  Letzteres  hat  nur  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  12
Absatz  4  oder  5  des  Gesetzes  gegeben  sind;  zutreffendenfalls  ist  dabei  die  Vorschrift  des  §  10
Absatz  2  dieser  Verordnung  zu  beachten.

2.  Die  Bestimmungen  des  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes  gelten  auch  für  die  Steuerpflichtigen,
  die  lediglich  Liegenschaftsvermögen  besitzen,  und  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn
der  Steuerpflichtige  aus  einem  anderen  Grunde  als  wegen  Wohnsitzwechsels  an  einem  anderen
Orte  als  seither  zu  veranlagen  ist,  z.  B.  weil  das  Vermögen  einer  außerhalb  Badens  wohnenden,
nach  §  43  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  Person  sich  derart  geändert  hat,  daß  ihre  Veranlagung
nach  §  5  Absatz  3  des  Gesetzes  in  einer  anderen  Gemarkung  begründet  ist.

3.  Das  in  diesen  Fällen  (Absatz  1  und  2)  von  den  Steuerbehörden  einzuhaltende  Verfahren
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  §  24  der  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz.
  In  den  Fällen,  in  denen  nach  §  25  der  gleichen  Vollzugsverordnung  die  Überweisung
der  Einkommensteueranlage  von  Amtswegen  stattzufinden  hat,  ist  auch  die  Vermögenssteueranlage
  von  Amtswegen  in  das  Kataster  des  neuen  Veranlagungsorts  zu  übertragen.

*1.
Zu  §  12  1.  Die  Verpflichtung  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  gemäß  §  12  Absatz  4  des  Gesetzes
itt  und  liegt  für  einen  Pflichtigen,  der  gleichzeitig  gewerbliches  und  landwirtschaftliches  Betriebsvermögen
  zu  versteuern  hat,  dann  vor,  wenn  diese  beiden  Vermögensteile  zusammengerechnet
sich  um  mindestens  1000  K  erhöht  haben,  wobei  jedoch  die  in  §  54  des  Gesetzes  vorgesehene
Erhöhung  des  Steuerwerts  des  gewerblichen  Vermögens  und  die  in  §  58  des  Gesetzes  vorgesehene
  Ermäßigung  des  Steuerwerts  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  nicht  zu
berücksichtigen  ist.

2.  Wenn  ein  Steuerpflichtiger  nach  §  12  Absatz  4  des  Gesetzes  eine  Steuererklärung
abzugeben  hat,  so  ist  diese,  auch  wenn  nur  eine  der  daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen
zutrifft,  vollständig  neu  aufzustellen;  etwaige  Anderungen  der  anderen  Bestandteile  der  Erklärung
sind  daher  auch  dann  anzugeben,  wenn  sie  weniger  als  1000  +∆  betragen.  Das  gleiche  gilt
auch  für  den  Fall  der  Abgabe  einer  Steuererklärung  gemäß  §  12  Absatz  5  des  Gesetzes.

*  13.

Zu  §  13  1.  Zu  den  Steuererklärungen  sind  Formulare  nach  dem  beiliegenden  Muster  zu  verwenden.
des  Gesetzes.  Diese  Formulare  sind  nebst  der  von  der  Steuerdirektion  hierzu  zu  erlassenden  Anleitung  bei
dem  Schatzungsrat  (Bürgermeister)  und  dem  Steuerkommissär  unentgeltlich  zu  erhalten.

2.  In  der  Steuererklärung  sind  auf  der  ersten  Seite  die  einzelnen  Vermögensteile  und
die  Schulden  nach  den  vorgedruckten  Unterscheidungen  je  in  einer  Summe  in  Mark  —  unter
Weglassung  etwaiger  Pfennigbeträge  —  anzugeben  und  auf  der  Rückseite  die  verlangten  Einzelangaben
  über  das  Betriebsvermögen  für  die  einzelnen  Unternehmungen  und  Gemarkungen
vorzutragen;  sollte  der  Raum  auf  der  Rückseite  hierzu  nicht  ausreichen,  so  ist  eine  besondere
Beilage  anzufügen.
        <pb n="755" />
        LII.  731

3.  Die  unter  Ziffer  I  bis  III  der  Erklärung  sowie  bezüglich  des  in  Baden  nicht  steuerbaren
  Vermögens  vorgesehenen  Zeitangaben  sind  stets  dann  zu  machen,  wenn  der  Pflichtige
erstmals  Betriebs=  oder  Kapitalvermögen  oder  Schulden  oder  in  Baden  nicht  steuerbares  Vermögen
  anzugeben  hat  sowie,  wenn  bei  einem  dieser  Vermögensteile  oder  bei  den  Schulden  eine
Anderung  gegen  seither  eingetreten  ist;  die  Zeitangabe  kann  dagegen  wegbleiben,  wenn  der
Vermögensteil  oder  der  Schuldbetrag  in  gleicher  Höhe  wie  seither  weiter  besteht.  Kann  der
Monat,  in  dem  eine  solche  Anderung  im  vollen  Umfang  eingetreten  ist,  nicht  mit  ausreichender
Siherheit  festgestellt  werden,  wie  z.  B.  bei  Wertpapieren,  deren  Kurs  häufig  Schwankungen
erfährt,  so  ist  der  1.  April  des  laufenden  Jahres  als  der  maßgebende  Monat  zu  bezeichnen.

4.  Der  Wert  des  nach  §§  3  und  4  des  Gesetzes  im  Großherzogtum  nicht  steuerbaren
Vermögens  ist  nur  dann  anzugeben,  wenn  die  Schulden  gemäß  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes
nur  zum  Teil  abgezogen  werden  dürfen.  Dieses  auswärtige  Vermögen  umfaßt  die  außerhalb
Badens  gelegenen  Liegenschaften  und  das  einem  außerbadischen  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Betriebe  gewidmete  Betriebsvermögen,  letzteres  sofern  sein  Wert  die  Freigrenzen
des  §  51  Ziffer  5  und  §  58  Absatz  2  des  Gesetzes  übersteigt,  bei  Personen,  die  ihren  Wohnsitz
nicht  im  Großherzogtum  haben,  außerdem  das  Kapitalvermögen.  Diese  Vermögensteile  sind
mit  ihrem  nötigenfalls  durch  Schätzung  zu  ermittelnden  laufenden  Wert  an  dem  für  die  Veranlagung
  maßgebenden  Tage  in  einer  Summe  anzugeben,  falls  nicht  vom  Schatzungsrat  eine
nähere  Entzifferung  nach  §  7  Absatz  9  und  10  dieser  Verordnung  verlangt  wird.

5.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  nicht  im  stande,  seine  Erklärung  überhaupt  oder  hinsichtlich
einzelner  Teile  selbst  aufzustellen,  so  wird  sie  ihm  der  Steuerkommissär  auf  Ersuchen  aufstellen
oder  vervollständigen.  Der  zur  Abgabe  der  Erklärung  Verpflichtete  bleibt  jedoch  für  die
Richtigkeit  seiner  Angaben,  die  er  unterschriftlich  zu  bestätigen  hat,  verantwortlich.

8  14.

1.  Die  Vorschriften  des  §  31  der  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz  über  Zu  #  12
die  Behandlung  von  Steuererklärungen,  die  durch  erwählte  Stellvertreter  abgegeben  werden,  h  a#und.
finden  auch  hier  Anwendung.  des  Gesetzes.

2.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Vorschriften  des  §  33  der  gleichen  Verordnung  über  die  Einreichung
  und  Behandlung  der  Gesuche  um  Steuerminderungen,  Steuerabgänge  und  Steuerrückvergütungen.


15.

1.  Zur  Veranlagung  der  Grundstücke  und  Gebäude  (Abschnitt  lI)  sowie  zur  3½  8  15
Beschlußfassung  über  die  damit  zusammenhängenden  Gesuche  der  Pflichtigen  ist  der  Schatzungs=  bsab  1  des
rat  derjenigen  Gemarkung  zuständig,  in  der  die  Liegenschaften  liegen.  Die  Veranlagung  des  nhs.
Betriebs=  und  Kapitalvermögens  und  der  Schulden,  die  Feststellung  der  Vermögenssteueranlagen
  —  einschließlich  des  Zeitpunkts  ihres  Inkrafttretens  nach  §§  10
und  11  des  Gesetzes  und  §§  8  und  9  dieser  Verordnung  —  und  die  Beschlußfassung  über
die  bezüglichen  Gesuche  der  Pflichtigen  erfolgt  durch  den  Schatzungsrat  derjenigen  Gemarkung,
in  welcher  der  Vermögenssteuerpflichtige  nach  §  5  Absatz  3  des  Gesetzes  zu  veranlagen  ist.

103.—
        <pb n="756" />
        Zu  §  15
Absatz  2  des
Gesetzes.

Zu  §  15

des  Gesetzes.

Zu  §  16  des
Gesetzes.

732  LII.

2.  Im  übrigen  sind  für  die  Vermögenssteuerveranl  die  Bestimmungen  des  Ver-2



anlagungsgesetzes  und  der  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  maßgebend.

 

§  16.

1.  Die  vorläufige  Veranlagung  erstmals  im  Großherzogtum  vermögenssteuerpflichtig
gewordener  Personen  durch  den  Steuerkommissär,  die  nach  §  13  des  Veranlagungsgesetzes  zu
erfolgen  hat,  ist  insbesondere  anwendbar  bei  Steuerpflichtigen,  die  nur  Betriebs=  oder  Kapitalvermögen
  besitzen.  Hat  eine  Person  außerdem  liegenschaftliches  Vermögen  oder  nur  solches,  so
kann  der  Steuerkommissär  sie  nur  dann  vorläufig  veranlagen,  wenn  ihm  der  Gesamtsteuerwert
ihrer  Liegenschaften  bekannt  ist;  andernfalls  muß  die  Veranlagung  bis  zum  nächsten  Ab=  und
Zuschreiben  zurückgestellt  werden.

2.  Die  Vorschriften  des  §  28  der  Vollzugsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz  finden
auch  auf  die  Veranlagung  neu  zugehender  Vermögenssteuerpflichtiger  entsprechende  Anwendung.

3.  Wer  der  Aufforderung  des  Steuerkommissärs  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  im
vorläufigen  Veranlagungsverfahren  nicht  nachkommt,  kann  zwar  unter  den  in  §  13  des  Veranlagungsgesetzes
  bezeichneten  Voraussetzungen  von  Amtswegen  veranlagt  werden,  erleidet  aber
nicht  den  Rechtsnachteil  des  §  26  des  Veranlagungsgesetzes  und  ist  auch  nicht  strafbar.

*  17.

1.  Die  nach  §  24  des  Veranlagungsgesetzes  den  Steuerpflichtigen  zu  machenden  Eröffnungen
über  die  vollzogenen  anderweitigen  oder  Neueinschätzungen  der  Grundstücke  und  Gebäude  sowie
über  sonstige  sich  auf  die  Veranlagung  der  Liegenschaften  beziehende  Beschlüsse  des  Schatzungsrats,
  durch  die  einem  Gesuch  eines  Steuerpflichtigen  nicht  oder  nicht  in  dem  verlangten  Maße
entsprochen  worden  ist,  sind  durch  denjenigen  Steuerkommissär  zu  vollziehen,  in  dessen  Bezirk
die  betreffenden  Grundstücke  gelegen  sind.  Die  Eröffnungen  über  die  amtlichen,  von  den
Angaben  der  Steuerpflichtigen  abweichenden  Schätzungen  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens
und  der  Schulden  sowie  über  die  sonstigen  nach  §  24  a.  a.  O.  zu  eröffnenden  Schatzungsratsbeschlüsse
  erfolgt  durch  den  Steuerkommissär,  in  dessen  Bezirk  der  Steuerpflichtige  zur  Vermögenssteuer
  veranlagt  ist.

2.  Den  Vermögenssteuerpflichtigen  hat  der  Steuerkommissär  auf  Ansuchen  eine  Darstellung
ihrer  Vermögenssteueranlage  unentgeltlich  zu  verabfolgen.

3.  Für  die  Frage  der  den  Steuerpflichtigen  zustehenden  Rechtsmittel  sind  die  Vorschriften
der  §§  26  bis  28  des  Veranlagungsgesetzes  und  des  §  14  der  zugehörigen  Vollzugsverordnung
maßgebend.

 

8  18.

Wird  in  den  Fällen  des  §  16  Absatz  2  des  Gesetzes  um  Frist  zur  Zahlung  des  Steuernachtrags
  nachgesucht,  so  ist  diese  in  der  Regel  so  zu  bemessen,  daß  der  Nachtrag  noch  im
laufenden  Jahr  vollständig  zur  Erhebung  gelangt,  nur  aus  triftigen  Gründen  darf  über  diesen
Zeitpunkt  hinausgegangen  werden.
        <pb n="757" />
        LII.  733

§  19.

1.  Die  Witwe  des  Erblassers  ist  zu  der  in  §  17  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anmeldung  und  Zu  §  17  des
Steuernachzahlung  dann  nicht  verpflichtet,  wenn  sie  dauernd  von  ihrem  Manne  getrennt  gelebt  hat  Geietzes.
und  deshalb  nach  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  mit  ihrem  Vermögen  selbständig  zu  veranlagen  war.
Sie  hat  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  erwähnten  Verpflichtungen,  wenn  sie  Erbin  ihres  Mannes  ist.

2.  Die  Anmeldung  und  Nachzahlung  nach  §  17  des  Gesetzes  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen
  Beträge,  die  infolge  unterlassener  oder  unrichtiger  Erklärung  des  Erblassers  über  sein
Betriebs=  und  Kapitalvermögen  und  seine  Schulden  zu  wenig  entrichtet  worden  sind.  Ist  infolge
unrichtiger  Veranlagung  des  liegenschaftlichen  Vermögens  zu  wenig  Vermögenssteuer  entrichtet
worden,  so  ist  die  Steuer  von  den  Erben  nur  im  einfachen  Betrag  nachzuzahlen.

3.  Ist  die  Aufnahme  einer  Verlassenschaft  gegen  Ende  des  sechsten  Monats  vom  Todestage  des
Erblassers  an  noch  nicht  so  weit  vorgeschritten,  um  beurteilen  zu  können,  ob  der  Verstorbene  seiner
Steuerpflicht  vollständig  genügt  hat,  so  wird  den  Personen,  die  nach  §  17  des  Gesetzes  zur  Anmeldung
der  zur  Ungebühr  frei  gebliebenen  Beträge  und  zur  Steuernachtragszahlung  verpflichtet  sind,  auf
Ansuchen  die  Frist  zur  Abgabe  der  Anmeldung  und  zur  Steuernachtragszahlung  vom  Steuerkommissär
  den  Umständen  entsprechend  verlängert  werden.

4.  Die  Anmeldungen  können  schriftlich  oder  mündlich  erfolgen.  In  dem  letzteren  Falle
sind  sie  vom  Steuerkommissär  zu  Protokoll  zu  nehmen.

5.  Die  Anmeldung  soll  enthalten:

a.  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Erblassers  und  seinen  Todestag;
b.  Name,  Stand  und  Wohnort,  wo  nötig  auch  die  Wohnung  des  anmeldenden  Erben,
zutreffendenfalls  der  anmeldenden  Witwe  des  Erblassers;
den  Betrag  der  ganzen  Verlassenschaft,  getrennt  nach  den  einzelnen  Vermögensteilen
und  den  Betrag  der  Schulden;
den  den  Anmeldenden  zugefallenen  Erb=  oder  Gemeinschaftsanteil;
e.  Datum  und  Unterschrift  des  Anmeldenden.

6.  Die  Anmeldung  kann  auch  von  sämtlichen  Erben  und  der  Witwe  gemeinschaftlich  oder
von  einer  dieser  Personen  namens  aller  Beteiligten  eingereicht  werden  und  hat  in  diesen  Fällen
den  Erbteil  eines  jeden  von  ihnen  zu  bezeichnen.

7.  Wenn  die  Anmeldung  von  einem  Erben  nur  für  seine  Person  und  seinen  Erbteil
abgegeben  wird,  so  bleiben  die  übrigen  Erben  oder  die  Witwe  zur  Einreichung  von  Erklärungen
auch  ihrerseits  verpflichtet.

—

—

 

II.  Veranlagung  des  Ciegenschaftsvermögens
A.  Beranlagung  der  Waldungen.
8  20.
1.  Für  die  Veranlagung  eines  Grundstücks  als  Wald  im  Sinne  des  §  18  des  Gesetzes  ist  Zu  §  18
seine  Benützungsart  entscheidend;  ob  es  unter  forstpolizeilicher  Aufsicht  steht  oder  nicht,  ist  gleich=  des  Geseres.
gültig.  Eichenschälwaldungen  sind  der  Holzerzeugung  gewidmet  und  deshalb  als  Wald  zu  ver-
        <pb n="758" />
        Zu  8  19  des
Gesetzes.

734  LII.

anlagen.  Die  Gemeindeweide-  oder  Almendwaldungen  sind  als  Wald  zu  behandeln,  wenn  sie
nach  ihrer  Bestockungsdichte  den  Charakter  eines  Waldes  tragen.  Grundstücke,  die  mit  Kastanien
bestockt  sind,  sind  als  Wald  zu  veranlagen,  wenn  sich  aus  der  Art  der  Bestockung  ergibt,  daß
vorzugsweise  die  Holzerzeugung  bezweckt  wird;  andernfalls  sind  sie  nach  §  36  Ziffer  1  des
Gesetzes  als  „sonstige  Grundstücke“  zu  veranlagen.

2.  Nicht  als  Wald,  sondern  als  „sonstige  Grundstücke“  (§  29  des  Gesetzes),  gegebenenfalls
als  Bestandteil  der  Hofraite  eines  Gebäudes  (8  41  Absatz  2  des  Gesetzes)  sind  insbesondere
zu  behandeln:  mit  Holz  bestandene  Gärten,  Parke  und  Baumstücke,  einzelne  Baumgruppen,
Gebüsche  von  Weiden,  Erlen  und  dergleichen  auf  Feld=  und  Wiesengrenzen  oder  an  Fluß=  und
Bachufern.

3.  Grundstücke,  die  zwar  der  Holzerzeugung  gewidmet  sind,  vermöge  ihrer  Lage  aber  als
Baugelände  anzusehen  sind,  sind  dann  nach  §  29  und  §  36  Ziffer  2  des  Gesetzes  als  „sonstige
Grundstücke“  zu  veranlagen,  wenn  der  laufende  Wert  des  Bodens  allein  wegen  seiner  Lage
denjenigen  Wert  erheblich  übersteigt,  der  sich  bei  der  Veranlagung  des  Grundstücks  als  Wald
ergeben  würde.

4.  Bei  den  in  §  18  Ziffer  2  des  Gesetzes  erwähnten  Grundstücken  ist  es  nicht  erforderlich,
daß  sie  von  allen  Seiten  vollständig  vom  Wald  umschlossen  sind;  ob  ein  solches  Grundstück  als
„im  Wald  befindlich“  anzusehen  und  demgemäß  als  Wald  zu  veranlagen  ist,  ist  nach  Lage  der
Verhältnisse  im  Einzelfall  zu  entscheiden.

5.  Die  öffentlichen  Wege  und  öffentlichen  Gewässer  sowie  die  natürlichen  nicht  öffentlichen
Wasserläufe  (§  28  Absatz  5  dieser  Verordnung),  die  sich  in  Waldungen  befinden,  sind  nicht  mit
diesen  zu  veranlagen,  bleiben  vielmehr  nach  §  30  Ziffer  2  des  Gesetzes  von  der  Veranlagung
überhaupt  ausgeschlossen.

6.  Bei  vermessenen  Waldungen  wird  unterstellt,  daß  ihr  Flächengehalt  nach  Ausscheidung
der  in  Absatz  5  erwähnten  öffentlichen  Wege  und  Gewässer  und  der  natürlichen  nicht  öffentlichen
  Wasserläufe  festgestellt  sei.  Es  bleibt  dem  Eigentümer  des  Waldes  überlassen,  geltend
zu  machen  und  nachzuweisen,  daß  der  Flächengehalt  des  Waldes  nach  Ausscheidung  dieser  von
der  Veranlagung  ausgenommenen  Teile  niedriger  sei.

7.  Bestehen  Zweifel,  ob  ein  Grundstück  als  Wald  zu  veranlagen  ist,  so  hat  der  Steuerkommissär
  das  zuständige  Forstamt  um  eine  gutächtliche  Außerung  zu  ersuchen.

21.

1.  Der  Anspruch  auf  die  in  §  19  Absatz  1  des  Gesetzes  vorgesehene  Steuerfreiheit  für
erstmals  zu  Wald  angelegtes  Gelände  ist  beschränkt  auf  die  Aufforstung  von  Odland,  Weid-,
Reut=  und  Bergfeld.  Bestehen  Zweifel,  ob  ein  solcher  Anspruch  begründet  ist,  so  hat  der  Steuerkommissär
  das  zuständige  Forstamt  um  eine  gutächtliche  Außerung  zu  ersuchen.

2.  In  den  Fällen  des  §  19  Absatz  2  des  Gesetzes  wird  Steuerfreiheit  nur  gewährt,  wenn
die  Aufforstung  im  Interesse  der  Landeskultur  gelegen  ist,  insbesondere  also  auch  dann,  wenn
sich  der  landwirtschaftliche  Umtrieb  von  Ackerfeld  und  Wiesen  als  unwirtschaftlich  erweist  und
durch  die  Aufforstung  der  Ertrag  und  Kulturzustand  solcher  Grundstücke  verbessert  wird.  Die
        <pb n="759" />
        LII.  735

Steuerfreiheit  wird  aber  insbesondere  dann  versagt  werden,  wenn  landwirtschaftlich  umgetriebenes
Gelände  unter  Niederlegung  der  Gutsgebäulichkeiten  zu  Spekulationszwecken  aufgeforstet  wird.

3.  Die  bis  zum  1.  April  aufgeforsteten  nach  §  19  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  steuerfreien
  Grundstücke  werden  beim  nächsten  Ab=  und  Zuschreiben  abgeschrieben  und  bei  dem
20  Jahre  darauf  folgenden  Ab=  und  Zuschreiben  als  Wald  neu  veranlagt.  Diese  Abschreibung
und  Neuveranlagung  eines  Grundstücks  tritt  bei  der  Vermögenssteuerveranlagung  des  betreffenden
Steuerpflichtigen  nach  Maßgabe  von  §  11  Absatz  2  oder  3  des  Gesetzes  in  Wirksamkeit.

4.  Bei  der  Veranlagung  von  Waldgrundstücken,  die  noch  Steuerfreiheit  auf  Grund  von
Artikel  1  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  25.  März  1886')  genießen,  ist  bei  dem  auf  den  Ablauf
der  20jährigen  Steuerfreiheit  folgenden  Ab=  und  Zuschreiben  nach  Absatz  3  zu  verfahren.

5.  Andere  Ausnahmen  von  der  Veranlagung  als  die  des  §  19  des  Gesetzes  bestehen  bei
den  Waldungen  nicht.  Nur  wenn  ein  Waldstück  als  Bestandteil  der  Hofraite  eines  steuerfreien
Gebäudes  (§  41  Absatz  2  des  Gesetzes)  anzusehen  ist,  ist  es  wie  dieses  steuerfrei  (§  45  Absatz  2
dieser  Verordnung).

§22.

1.  Die  nach  dem  Gesetz  vom  9.  August  1900  vollzogene  Neueinschätzung  der  Waldungen  gu  8  20  des
bleibt  in  Kraft  bis  durch  ein  späteres  Gesetz  die  Vornahme  einer  neuen  Einschätzung  angeordnet  Gesezes.
wird.  Außer  den  im  Einführungsjahr  vorzunehmenden  Anderungen  der  Waldeinschätzungen
(§  63  dieser  Verordnung)  werden  solche  nur  in  den  Fällen  der  §8  21  bis  24  des  Gesetzes
vorgenommen.

2.  Andere  als  die  bereits  seither  veranlagten  Waldlasten  sind  nach  §  11  des  Gesetzes  vom
9.  August  1900**)  an  dem  Vermäögenssteuerwert  der  Waldungen  nicht  abziehbar.  In  der  Hand
des  Berechtigten  sind  die  Waldlasten  nicht  steuerpflichtig  (§  1  Absatz  2  dieser  Verordnung).

3.  Erlischt  eine  Waldlast  ganz  oder  teilweise,  so  ist  nach  §  23  Absatz  1  des  Gesetzes  zu
verfahren.

6#23.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  können  nur  solche  Fehler  berichtigt  werden,  die  nicht  3  ,  b!  21  bes
reine  Schätzungsfehler  sind,  insbesondere  also  Rechenfehler,  Schreibfehler,  Verwechselungen  der  Gesebes.
Grundstücke,  Unrichtigkeiten  im  Flächenmaß  der  Grundstücke,  Veranlagung  auf  den  unrichtigen
Steuerpflichtigen  und  dergleichen.  (Vergleiche  auch  8  30  dieser  Verordnung.)  Die  Beseitigung
von  Schätzungsfehlern  ist  nur  nach  Maßgabe  von  8  23  Absatz  2  des  Gesetzes  zulässig.

*)  Artikel  1  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  25.  März  1886,  die  Katastrierung  neu  angelegter  Waldungen  betreffend  (Gesetzesund

  Verordnungsblatt  Seite  79),  lautet:  Gelände,  welches  erstmals  zu  Wald  angelegt  wird,  bleibt,  vom  Beginn  des  ersten
Jahres  der  Waldanlage  an  gerechnet,  20  Jahre  lang  von  der  Grundsteuer  frei.

**)  Der  §  11  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900,  die  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebände  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  887),  lautet:  Aus  der  Vervielfältigung  des  für  das  Hektar  Wald  ermittelten  Wertes  mit  dem  Flächengehalte
  des  einzelnen  Waldgrundstücks  ergibt  sich  dessen  Steuerwert,  welcher  jedoch  um  den  Wert  derjenigen  Waldlasten  gemindert
wird,  deren  Steuerkapital  schon  bisher  nach  Artikel  12  bis  15  des  Gesetzes  vom  23.  März  1854  am  Steuerkapital  des  Waldes
in  Abzug  gekommen  war.  Als  Wert  dieser  Waldlasten  gilt  deren  auf  Grund  jenes  Gesetzes  festgestelltes  Steuerkapikal  unter
Zugrundelegung  der  Holzpreise  der  Jahre  1895  bis  mit  1899.  Sind  die  Waldlasten  inzwischen  teilweise  erloschen,  so  kommt
nur  ein  der  noch  bestehenden  Last  entsprechender  Wertsteil  in  Abzug.
        <pb n="760" />
        Zu  §  23
Absatz  2  des
Gesetzes.

Zu  g8  24
bis  26  des
Gesetzes.

736  LII.

8  24.

1.  Eine  Anderung  der  Veranlagung  eines  Waldes  nach  §  23  Absatz  2  des  Gesetzes  ist
zulässig,  wenn  eine  Nachprüfung  der  bestehenden  Veranlagung  nach  den  Bestimmungen  der
§§  25  und  26  des  Gesetzes  einen  um  zehn  Prozent  höheren  oder  niedrigeren  Wert  ergibt,
gleichviel  ob  die  Wertsänderung  auf  Schätzungsfehlern  bei  der  vorgenommenen  Veranlagung
beruht  oder  durch  später  eingetretene  Veränderungen  herbeigeführt  ist,  insbesondere  also  wenn
der  normale  Haubarkeitsertrag  oder  die  Vorerträge  (§  25  Absatz  2  des  Gesetzes)  bei  der  Einschätzung
  unrichtig  festgestellt  worden  sind  oder  sich  nach  der  Einschätzung  geändert  haben.
Dagegen  kann  infolge  der  Steigerung  oder  Minderung  der  Holzpreise  eine  Anderung  der  Veranlagung
  nicht  eintreten.  Bei  Vornahme  der  erwähnten  Anderungen  sind  deshalb  auch  gemäß
§26  Ziffer  3  des  Gesetzes  die  Holzpreise  aus  den  Jahren  1895  bis  1899  zugrunde  zu  legen.

2.  Verlangt  ein  Steuerpflichtiger  eine  derartige  Anderung  der  Veranlagung  eines  Waldes,
so  hat  er  die  Tatsachen,  auf  die  sich  sein  Begehren  stützt,  in  ausreichender  und  glaubhafter
Weise  anzugeben.  Ebenso  hat  der  Schatzungsrat,  wenn  er  von  sich  aus  eine  solche  Anderung
vornehmen  will,  die  die  Anderung  bedingenden  Tatsachen  in  zuverlässiger  Weise  festzustellen.
In  allen  Fällen  aber  ist  das  zuständige  Forstamt  um  eine  gutächtliche  Außerung  zu  ersuchen.

8  25.

1.  Die  Veranlagung  neu  zugehender  Waldungen  nach  den  Steuerwerten  gleichartiger
Waldungen  der  nämlichen  oder  einer  benachbarten  Gemarkung  wird  der  Schatzungsrat  in  der
Regel  von  sich  aus  vollziehen  können.  In  Zweifelsfällen  ist  das  zuständige  Forstamt  um  eine
gutächtliche  Außerung  zu  ersuchen.

2.  Kann  ein  neu  zugehender  Wald  nicht  unter  eine  bereits  bestehende  Schätzung  eingereiht
werden,  so  hat  das  zuständige  Forstamt  auf  Ersuchen  des  Steuerkommissärs  den  der  Besteuerung
zugrunde  zu  legenden  Hektarwert  zu  ermitteln.  Dabei  ist  nach  §§  25  und  26  des  Gesetzes  unter
Zugrundelegung  der  nach  §  77°)  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  ermittelten  Holzpreise  aus
den  Jahren  1895  bis  1899  und  unter  Beachtung  der  zu  dem  letztgenannten  Gesetz  von  der
Steuerdirektion  erlassenen  besonderen  Dienstvorschriften  über  die  Einschätzung  der  Waldungen
zu  verfahren.

3.  Unter  den  normalen  Bewirtschaftungs=  und  Verwaltungskosten  (8  25  Absatz  1  des
Gesetzes)  ist  der  tatsächliche  Aufwand  des  betreffenden  Waldbesitzers  zu  verstehen,  insoweit  er

*)  Der  §  7  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900,  die  Neueinschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  887),  lautet:  Der  Preis  jeder  Holzart  und  jedes  Holzsortiments  wird  nicht  für  jeden  einzelnen
Wald,  sondern  je  für  sämtliche  Waldungen  eines  Bezirks,  für  dessen  Holzerzeugnisse  beiläufig  gleiche  Preisverhältnisse  bestehen,
festgestellt.  Dabei  dient  der  Durchschnitt  der  Preise,  welche  für  die  betreffende  Holzart  und  das  betreffende  Holzsortiment  in
den  fünf  Jahren  von  1895  bis  mit  1899  aus  dem  im  Haubarkeitsalter  beziehungsweise  als  Vorertrag  geschlagenen  Erwachse
von  Waldungen  des  Bezirks  erzielt  worden  sind,  nach  Abzug  der  in  diesen  Preisen  begriffenen  Zurichtungskosten  (Hauer.-,
Setzer=  und  Bringerlöhne)  als  Grundlage.

Mangelt  es  in  einem  Bezirk  aus  der  Preisperiode  an  zuverlässigen  Preisen,  so  sind  die  Preise  benachbarter  Bezirke  zu
Hilfe  zu  nehmen,  jedoch  entsprechend  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen,  je  nachdem  die  Holzabsatzverhältnisse  dieser  Nachbarbezirke
ungünstiger  oder  günstiger  sind.
        <pb n="761" />
        lLII.  737

nicht  als  übermäßig  anzusehen  und  dementsprechend  zu  kürzen  ist.  Meliorationskosten,  iusbesondere
  auch  die  Kosten  für  Wegneubauten  zählen  nicht  zu  den  abzugsfähigen  Bewirtschaftungskosten;
  ebenso  nicht  die  Ausgaben  für  den  Jagdbetrieb.

4.  Der  Berechnung  der  Bewirtschaftungs=  und  Verwaltungskosten  (ausschließlich  der  Holzzurichtungskosten)
  ist  p  soweit  überhaupt  möglich  —  der  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre
oder,  wenn  nötig,  wie  z.  B.  bei  aussetzenden  Betrieben,  auch  ein  längerer,  zehn=  und  mehrjähriger
  Durchschnitt  zugrunde  zu  legen.

5.  Der  Flächengehalt  des  neueinzuschätzenden  Waldes  ist  dem  Katastervermessungswerk  zu
entnehmen.  Ist  ein  solches  noch  nicht  vorhanden,  so  wird  derjenige  Flächengehalt  angenommen,  mit
dem  das  Grundstück  bisher  zur  Stener  veranlagt  war,  sofern  nicht  der  Steuerpflichtige  eine
andere  zuverlässige  Vermessungsurkunde  vorlegt.  Zur  Vorlage  einer  solchen  ist  dieser  im
geeigneten  Falle  aufzufordern.

*  26.

1.  Behufs  Fortführung  der  Waldeinschätzungen  haben  die  Forstämter  den  Steuerkommissären
alljährlich  spätestens  auf  1.  März  die  ihnen  bekannt  gewordenen  Neuaufforstungen,  Waldausstockungen,
  Ablösungen  von  Waldlasten,  sowie  etwa  wahrgenommene  Unrichtigkeiten  in  der
Veranlagung  der  Waldungen  —  getrennt  für  jede  Gemarkung  —  mitzuteilen  und  ihnen  auf
Ansuchen  (§  20  Absatz  7,  §  21  Absatz  1,  §  24  Absatz  2,  §  25  Absatz  1  und  2  dieser  Verordnung)
  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.

2.  Im  übrigen  finden  die  unter  Abschnitt  11  B  1  gegebenen  Vorschriften  über  das  Abund
  Zuschreiben  der  sonstigen  Grundstücke  hier  entsprechende  Anwendung.

B.  Veranlagung  der  sonstigen  Grundstücke  und  des  Bergwerkseigentums.
1.  Veranlagung  der  sonstigen  Grundstücke.
§  27.

1.  Bei  der  Veranlagung  der  Grundstücke  bleiben  Erzeugnisse,  die  den  jährlichen  Ernteertrag
  ausmachen,  außer  Betracht:  Erzeugnisse  und  Gewächse  von  längerem  Bestande  dagegen,
wie  Bäume,  Reben  und  dergleichen  sind  mit  dem  Grund  und  Boden  zu  veranlagen,  solange
sie  mit  ihnen  verbunden  sind.  Künstlich  mit  dem  Boden  verbundene  Sachen  sind  —  sofern
§s  sich  nicht  um  Gebände  im  Sinne  von  §  38  des  Gesetzes  handelt  —  zum  Betriebsvermögen
zn  rechnen,  wenn  sie,  wie  z.  B.  Wasserbauten,  Brücken,  Gleisanlagen,  Rebpfähle,  Hopfenstangen
aund  dergleichen  einem  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen  Unternehmen  gewidmet  sind  (§  49
Absatz  1  dieser  Verordnung),  andernfalls  sind  sie  überhaupt  nicht  vermögensstenerpflichtig.

2.  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstück  verbunden  sind,  wie  Grundzerechtigkeiten
  sowie  auf  dem  Besitz  bestimmter  Grundstücke  haftende,  dem  Bürgergenuß  ähnliche
Rechte  (§  104  Absatz  2  der  Gemeindcordnung)  sind  ebenfalls  nicht  Gegenstand  der  Veranlagung,

Geseyes=  und  Verordnungsblat!  1000  104

Zu  §  28
des  Gesetzes.

Zu  8  29
des  Gesetzes.
        <pb n="762" />
        Bu  g  30
des  Gesetzes.

738  LII.
wie  andererseits  auch  Grundlasten  bei  Feststellung  des  Steuerwerts  der  Grundstücke  außer
Betracht  bleiben.

3.  Der  Wert  der  Wasserkräfte  eines  Wasserlaufs  zählt  nicht  zum  Liegenschaftsvermögen,
sondern  ist  als  Bestandteil  des  Betriebsvermögens  zu  veranlagen,  insoweit  sie  für  eine  gewerbliche
oder  landwirtschaftliche  Unternehmung  benützbar  gemacht  sind.  (§  52  Ziffer  1  des  Gesetzes.)

1.  „Offentlichen  Zwecken“  im  Sinne  des  §  30  Ziffer  1  des  Gesetzes  dient  ein  Grundstick
dann,  wenn  es  Zwecken  der  Allgemeinheit  dient,  nicht  wenn  es  erst  später  solchen  Zwecken
dienen  soll.  Steuerfrei  ist  hiernach  insbesondere  das  Gelände  des  Bahnkörpers  der  Staatseisenbahn
  einschließlich  desjenigen  der  Bahnhöfe,  der  Einschnitte,  Düämme  u.  s.  w.,  ferner  der
Grundstücksbesitz  der  dem  Staat,  einem  Kreis  oder  einer  Gemeinde  gehörigen  Besserungsheilanstalten
  und  dergleichen,  insoweit  er  den  Zwecken  dieser  Anstalten  unmittelbar  dient.

2.  Grundstücke  des  Staats  2c.,  die  unmittelbar  den  Zwecken  bestimmter  Personen  dienen,
wie  in  der  Regel  verpachtete  Grundstücke,  sind  auch  dann  nicht  steuerfrei,  wenn  der  erlöse
Pachtzins  öffentlichen  Zwecken  zugeführt  wird.  Durch  die  Verpachtung  eines  staatlichen  v.
Grundstücks  wird  es  jedoch  nicht  in  jedem  Falle  dem  öffentlichen  Zweck  entzogen.  Ein  Grund
stück  kann  vielmehr  auch  zur  Erfüllung  eines  öffentlichen  Zwecks  verpachtet  werden,  so  daß
die  privatwirtschaftliche  Benützung  durch  den  Pächter  hinter  den  öffentlichen  Zweck  zurücktrit.
Dies  ist  z.  B.  der  Fall  bei  den  verpachteten  Lagerplätzen  der  Staatseisenbahnverwaltung,  sofern
die  Verpachtung  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  erfolgt  und  der  Pächter  das  Grundstück
zu  Zwecken  des  Stapel=  und  Umschlagverkehrs  benützt.

3.  Die  Grundstücke  des  Domänenärars  sind  nicht  wie  die  übrigen  Grundstücke  des
badischen  Staats  von  der  Veranlagung  befreit,  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  Stener
freiheit  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Eigentümers  lediglich  wegen  der  Zweckbestimmug
des  Grundstücks  gewährt  wird,  so  z.  B.  in  den  Fällen  des  §  30  Ziffer  2  bis  4  des  Gesetzes
oder  wenn  das  Domänenärar  dem  Staat  ein  Grundstück  zur  unentgeltlichen  Benützung  fir
öffentliche  Zwecke  überläßt.  —  Vergleiche  auch  §  5  Absatz  2  dieser  Verordnung.

4.  Die  Grundstücke  der  Staatssalinen  sind  nur  in  dem  im  Gesetz  bezeichneten  Umfang
von  der  Veranlagung  befreit;  die  der  Salzgewinnung  dienenden  Grundstücke  sind  demnach  zu
veranlagen.

5.  Unter  „öffentlichen  Wegen“  sind  die  Landstraßen,  Kreisstraßen  und  Gemeindewege  im
Sinne  des  Straßengesetzes  vom  14.  Juni  1884  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  28)
zu  verstehen.  Was  als  „öffentliche  Gewässer“  und  „natürliche  nicht  öffentliche  Wasserläufe“
anzusehen  ist,  ergibt  sich  aus  §§  1  und  2  des  Wassergesetzes  vom  26.  Juni  1899  (Gesegzesund
  Verordnungsblatt  Seite  309).  Hiernach  sind  auch  die  dem  öffentlichen  Gebrauchszweck
dienenden  Häfen  nicht  zu  veranlagen.  Wie  die  öffentlichen  Wege,  Gewässer  2c.  selbst  sind  auch
die  zugehörigen  Böschungen,  Einschnitte,  Dämme,  Materiallagerplätze  und  dergleichen  zu  behandeln.

6.  Die  in  §  30  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes  aufgeführten  Grundstücke  sind  schlechthm
steuersrei  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Eigentümers;  entscheidend  ist  lediglich  ihre  Zwek-
        <pb n="763" />
        LII.  739

bestimmung.  Offentliche  Anlagen  d.  h.  Anlagen,  die  jedermann  unbeschränkt  zugänglich  sind,
sind  daher  auch  dann  nicht  zu  veranlagen,  wenn  sie  Privaten  gehören.

7.  Außer  den  Grundstücken,  die  nach  §  41  Absatz  2  des  Gesetzes  als  Bestandteil  der
Hofraite  und  damit  auch  des  Gebäudes  steuerfrei  sind,  wenn  dieses  steuerfrei  ist  (§  45  Absatz  2
dieser  Verordnung),  sind  nach  s  8  30  Ziffer  4  des  Gesetzes  auch  sonstige  Zugehörden  zu  steuerfreien
  Gebäuden  von  der  Veranlagung  ausgenommen,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  sie  den  gleichen
Zwecken  dienen  wie  das  Gebäude  selbst,  z.  B.  Gärten  von  Krankenhäusern,  zu  steuerfreien  Dienstwohnungen
  gehörige  Dienstgärten  und  dorgleichen.

8.  Nicht  zu  veranlagen  sind  auch  vollständig  wertlose  Grundstücke.  Dagegen  sind  ertragslose
  Grundstücke  dann  zu  veranlagen,  wenn  sie  einen  Verkehrswert  haben.

8  29.

1.  Die  nach  dem  Gesetz  vom  9.  August  1900  vollzogene  Neueinschätzung  der  sonstigen  3,  9*n  des
Grundstücke  einschließlich  der  nach  dem  Gesetz  vom  3.  August  1898  revidierten  Klasseneinteilung  esebes.
der  Grundstücke  bleibt  im  allgemeinen  in  Kraft  bis  durch  ein  späteres  Gesetz  eine  neue  Einschätzung
  angeordnet  wird.  Abweichungen  von  dieser  Regel  sind  —  abgesehen  von  den  im
Einführungsjahr  vorzunehmenden  Berichtigungen  und  Anderungen  (§  63  dieser  Verordnung)  —
nur  in  den  in  den  88§  32  bis  35  des  Gesetzes  vorgesehenen  Fällen  zulässig.

2.  Die  in  §  31  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Abschreibung  darf  nur  an  den  klassifizierten
  Grundstücken  und  den  als  Ganzes  einzeln  geschätzten  Grundstücken  eines  Hofguts  vorgenommen
  werden.  Diesen  Grundstücken  sind  jedoch  diejenigen  einzeln  geschätzten,  landwirtschaftlich
  genutzten  Grundstücke  gleichzuachten,  deren  Steuerwert  denjenigen  Wert  nicht  übersteigt,
den  sie  bei  der  Einreihung  in  die  höchste  Klasse  der  betreffenden  Kulturart  haben  würden.

3.  Die  Abschreibung  erfolgt  für  den  einzelnen  Vermögenssteuerpflichtigen  am  Gesamtwert
seiner  für  die  Vermögenssteuerveranlagung  zusammengestellten  Grundstücke  der  in  Absatz  2
bezeichneten  Art  in  vollen  Mark  unter  Weglassung  der  Pfennigbeträge.

g  30.

Die  Vorschriften  des  §  23  dieser  Verordnung  finden  auch  in  den  Fällen  des  §  32  des  Zu  §  32  *'
Gesetzes  Anwendung.  Eine  Fehlerberichtigung  hat  hiernach  insbesondere  stattzufinden:  Gesete
wenn  das  Grundstück  unrichtig  beschrieben  oder  die  stenerpflichtige  Person  unrichtig
bezeichnet  ist;
wenn  ein  nicht  existierendes  oder  wegen  gänzlicher  Wertlosigkeit  oder  wegen  einer  die
Stenerfreiheit  begründenden  Widmung  gesetzlich  nicht  zu  veranlagendes  Grundstück
irrtümlicherweise  veranlagt  wurde;
wenn  ein  vorhandenes  Grundstück  entweder  gänzlich  unbeachtet  blieb  oder  aber,  ohne
auf  Steuerfreiheit  einen  gesetzlichen  Anspruch  zu  haben,  nicht  veranlagt  wurde;
wenn  ein  als  Wald  oder  als  Gebäude  zu  veranlagendes  Grundstück  als  „sfonstiges
Grundstück“  oder  ein  „sonstiges  Grundstück“  als  Wald  oder  Gebäude  veranlagt  wurde:
104.—

—

r#

.
        <pb n="764" />
        Zu  §  33
des  Gesetzes.

Zu  §  34
des  Gesetzes.

740  LII.

5.  wenn  der  Flächengehalt  eines  Grundstücks  nicht  mit  dem  Vermessungswerk  übereinstimm,
die  Kulturart  eines  Grundstücks  irrig  angegeben  ist  oder  die  Angabe  der  Klasse  oder
des  Hektarwerts  bei  einem  klassifizierten  Grundstück  oder  des  Steuerwerts  eines  einzeln
geschätzten  Grundstücks  von  der  bei  der  Neueinschätzung  gemachten  Feststellung  abweicht;

6.  wenn  bei  Berechnung  des  Steuerwerts  oder  sonst  ein  Rechenfehler  unterlaufen  ist.

8  31.

Wird  in  den  Fällen  des  §  33  des  Gesetzes  ein  Grundstück  nur  teilweise  zu  Wald  angelegt,
überbaut  u.  s.  w.,  so  ist  der  restliche  Teil,  wenn  es  seither  klassifiziert  war,  in  seiner  seitherigen
Klasse  zu  belassen,  es  sei  denn,  daß  gleichzeitig  Anlaß  gegeben  ist,  diesen  Rest  in  eine  andere
Klasse  nach  8  34  Ziffer  1  des  Gesetzes  einzureihen  oder  ihn  nach  §  34  Ziffer  1  a.  a.  O.
einzeln  einzuschätzen.  Handelt  es  sich  um  ein  nicht  klassifiziertes  Grundstück,  so  ist  der  restliche
Teil  gegebenenfalls  nach  8  32  Absatz  9  dieser  Verordnung  neu  einzuschätzen.

32.

1.  Nach  §  34  Ziffer  1  des  Gesetzes  ist  eine  Anderung  in  der  Klassenzuteilung  sowohl
dann  möglich,  wenn  seit  der  letzten  Veranlagung  eine  Veränderung  in  dem  Zustand  oder  Wert
des  Grundstücks  vor  sich  gegangen  ist,  als  auch  dann,  wenn  der  Steuerpflichtige  oder  der
Schatzungsrat  darzutun  vermag,  daß  das  Grundstück  von  vornherein  einer  zu  hohen  oder  zu
niederen  Klasse  zugeteilt  wurde.

2.  Die  Tatsache  allein,  daß  der  laufende  Wert  eines  klassifizierten  Grundstücks  höher  oder
niedriger  ist,  als  er  sich  aus  dem  Hektarwert  der  Klasse  berechnet,  der  das  Grundstück  zugeteilt
ist,  vermag  die  Einreihung  in  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  noch  nicht  zu  begründen,  da
die  Hektarwerte  Durchschnittszahlen  sind.  Nur  wenn  der  laufende  Wert  eines  solchen  Grundstücks
  dem  Hektarwert  einer  höheren  oder  niedrigeren  Klasse  entspricht,  ist  seine  Einreihung  in
eine  andere  Klasse  gerechtfertigt.

3.  Auch  bei  den  nicht  in  Klassen  eingeteilten  Grundstücken  ist  unter  der  in  §  34  Ziffer  2
des  Gesetzes  erwähnten  Voraussetzung  eine  Anderung  der  Veranlagung  zulässig,  sowohl  wem
eine  Wertsveränderung  eingetreten  ist,  als  wenn  die  bestehende  Veranlagung  sich  sonst  als
unzutreffend  erweist.  Bei  diesen  Grundstücken  genügt  die  Tatsache,  daß  ihr  Wert  10  Prozent
höher  oder  niederer  als  der  veranlagte  Wert  ist,  um  eine  Änderung  der  Veranlagung  zu
begründen.

1.  Geht  ein  Grundstück  von  einer  Art  der  landwirtschaftlichen  Kultur  auf  die  Dauer  zu
einer  anderen  über,  so  ist  es  in  eine  der  bestehenden  Klassen  der  letzteren  einzureihen,  vorausgesetzt,
  daß  es  seinem  Wert  nach  in  eine  der  bestehenden  Klassen  paßt,  also  nicht  etwa  einzeln
einzuschätzen  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  seither  nicht  landwirtschaftlich  genütztes  und  deshalb
einzeln  geschätztes  Grundstück  der  landwirtschaftlichen  Kultur  dauernd  unterworfen  wird.
Bestand  die  Kulturart  bisher  in  der  Gemarkung  nicht,  so  ist  das  Grundstück  in  der  Regel
einzeln  zu  schätzen  oder,  wenn  zahlreiche  Grundstücke  in  Frage  kommen,  mit  diesen  zu  klass-
        <pb n="765" />
        LII.  741

sizieren  und  zu  veranlagen.  Erhält  ein  seither  landwirtschaftlich  genutztes  Grundstück  eine
andere  Bestimmung,  so  ist  es  einzeln  einzuschätzen.

5.  Die  besondere  Veranlagung  (Einzeleinschätzung)  einzelner  seither  in  Klassen  eingeteilter
Grundstücke  kann  der  Schatzungsrat  nach  §  34  Ziffer  4  des  Gesetzes  insbesondere  dann  vornehmen,
  wenn  ein  Grundstück  die  Eigenschaft  eines  Bauplatzes  erhalten  hat  oder  wenn  der
Wert  eines  Grundstücks,  das  noch  nicht  als  Bauplatz  anzusehen  ist,  wegen  der  Möglichkeit
späterer  Überbauung  oder  späterer  Verwendung  zu  gewerblichen  oder  industriellen  Zwecken  so
erheblich  gestiegen  ist,  daß  es  in  keine  der  bestehenden  Klassen  mehr  paßt.

6.  Auch  das  zu  einem  Hofgut  gehörige  Gelände  —  mit  Ausnahme  des  Waldes,  der
überbauten  und  als  Hofraite  geltenden  Fläche  —  ist  in  der  Regel  dann  als  Ganzes  einzeln
zu  schätzen,  wenn  das  Gut  mit  Rücksicht  auf  seine  natürliche  Lage  nicht  parzellenweise,  sondern
nur  als  Ganzes  verkäuflich  ist  und  demzufolge  auch  bei  richtiger  klassenweiser  Abschätzung  nicht
mit  seinem  wirklichen  Verkehrswert  erfaßt  würde.  Dieses  Verfahren  kann  sowohl  bei  den
geschlossenen  Hofgütern  (Gesetz  vom  23.  Mai  1888)  als  auch  bei  anderen  Hofgütern  unter
der  erwähnten  Voraussetzung  angewendet  werden.

7.  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen  kann  der  Schatzungsrat  nach  seinem  Ermessen  auch  in
anderen  als  den  in  Absatz  4  bis  6  bezeichneten  Fällen  die  Herausnahme  eines  Grundstücks
aus  der  Klasseneinteilung  und  seine  Einzelschätzung  beschließen,  z.  B.  wenn  ein  landwirtschaftlich
genutztes  Grundstück  aus  irgend  einer  Ursache  so  geringwertig  geworden  ist,  daß  es  auch  nicht
mehr  in  die  niederste  Klasse  seiner  Kulturart  paßt.

S.  Eignet  sich  ein  seither  einzeln  geschätztes  Grundstück  nach  seiner  Verwendungsart  und
nach  seinem  Wert  nunmehr  zur  Einreihung  in  eine  der  bestehenden  Klassen  seiner  Kulturart,
so  ist  gleichwohl  in  der  Regel  von  seiner  Klassifikation  abzusehen  und  die  Veranlagung  auf
Grund  von  §  34  Ziffer  2  des  Gesetzes  zu  ändern.  Dem  Ermessen  des  Schatzungsrats  bleibt
es  jedoch  überlassen,  in  hierzu  geeigneten  Fällen,  z.  B.  wenn  das  als  Ganzes  geschätzte  landwirtschaftliche
  Gelände  eines  Hofguts  zersplittert  wird,  dieses  in  die  bestehenden  Klassen
einzureihen.

9.  Wenn  ein  nicht  klassifiziertes  Grundstück  (z.  B.  ein  zur  Überbauung  geeignetes  Gelände
in  mehrere  Bauplätze)  geteilt  wird,  so  ist  der  Steuerwert  der  Teile  nicht  schlechthin  nach  dem
Verhältnis  ihres  Flächengehalts  zum  Gesamtwert  zu  berechnen,  sondern  der  Steuerwert  jedes
Teils  für  sich  neu  festzusetzen.

8  33.

1.  Wenn  in  einer  Gemarkung  eine  Verbesserung  der  Feldeinteilung  (Feldbereinigung)  nach
dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1856  (in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1886,  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  305)  stattgefunden  hat,  so  sind  die  von  der  Bereinigung  betroffenen
Grundstücke  neu  in  die  bestehenden  Klassen  einzuteilen,  soweit  sie  nicht  einzeln  einzuschätzen  sind,
und  ihre  Steuerwerte  neu  zu  berechnen.  Bei  diesem  Anlaß  können,  sofern  es  nötig  ist,  für
eine  Kulturart  auch  weitere  Klassen  gebildet  und  die  Hektarwerte  für  die  verschiedenen  Klassen
einer  Kulturart  neu  festgesetzt  werden  (§  35  dieser  Verordnung).

Zu  31
Ziffer  5  des
Gesetzes.
        <pb n="766" />
        742  LII.

2.  Die  in  Artikel  11  des  Ortsstraßengesetzes  vom  20.  Februar  1868  (in  der  Fassung
vom  6.  Juli  1896,  Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  213)  vorgesehene  Neueinteilung  von
bebauungsfähigen  Grundstücken  wird  in  der  Regel  bereits  einzeln  geschätzte  Grundstücke  betreffen.
In  diesem  Falle  hat  eine  vollständig  neue  Schätzung  derselben  unter  Zugrundelegung  der  neuen
Flächenmaße  stattzufinden.  Etwa  noch  klassifiziertes  Gelände  ist  bei  diesem  Anlaß  aus  der
Klasseneinteilung  herauszunehmen  und  besonders  zu  veranlagen.

34.

Zu  8  85  1.  Wenn  eine  Hofraite  oder  ein  als  Bestandteil  einer  solchen  geltendes  Grundstück  (§  41

des  Gesetzes.  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes)  zu  Wald  angelegt  wird  und  die  Eigenschaft  der  Hofraite  verliert,
so  hat  die  Neuveranlagung  nach  §  24  des  Gesetzes  zu  geschehen.  Die  Eigenschaft  als  Hofraite
geht  auch  dann  verloren,  wenn  das  Gebäude,  zu  dem  sie  gehört,  niedergerissen  oder  zerstört
wird;  in  diesem  Falle  ist  das  Grundstück  einschließlich  des  seither  überbauten  Teiles  (etwa
als  Bauplatz)  neu  zu  veranlagen.

2.  Grundstücke  können  neu  entstehen,  insbesondere  durch  Verlandung  von  Altwassern,  infolge
  von  Flußkorrektionen  und  dergleichen.  Seither  wertlose  und  deshalb  nicht  veranlagte
Grundstücke  (§  28  Absatz  8  dieser  Verordnung)  sind  einzuschätzen,  sobald  sie  einen  Verkehrswert
  erlangt  haben.

3.  Wenn  eine  Gemarkung  oder  ein  Teil  einer  solchen  in  eine  andere  Gemarkung  übergeht
oder  wenn  eine  neue  Gemarkung  gebildet  wird,  erläßt  die  Steuerdirektion  nach  Maßgabe  der
gesetzlichen  Vorschriften  im  Einzelfall  die  erforderlichen  besonderen  Weisungen.

3u  6  1.  Ist  in  den  Fällen  der  §§  32  bis  35  des  Gesetzes  und  der  §§  31  bis  34  dieser  Verm

  ordnung  landwirtschaftliches  Gelände  —  Hausgärten,  Gartenland,  Ackerfeld,  Wiesen,  Weinberge,
Kastanienpflanzungen  (§  20  Absatz  1  dieser  Verordnung),  Reutfeld,  Weidland  —  anderweitig
oder  neu  zu  veranlagen,  so  ist  das  Grundstück  in  der  Regel  in  eine  der  bestehenden  Klassen
der  Gemarkung  einzureihen,  der  es  nach  seiner  Kulturart  und  seinem  laufenden  Wert  zur  Zeit
der  Veranlagung  angehört.  Nur  wenn  solches  Gelände  Bauplatzeigenschaft  besitzt  oder  aus
sonstigen  Gründen  eine  Ausnahme  von  der  klassenweisen  Katastrierung  sich  empfiehlt  (§  32
Absatz  4  bis  7  dieser  Verordnung),  ist  die  Einzelschätzung  nach  §  36  Ziffer  2  des  Gesetzes
vorzunehmen.

2.  Die  Bildung  neuer  Klassen  kann  insbesondere  in  Frage  kommen,  wenn  in  einer  Gemarkung
  neue  Kulturarten  oder  neue  Geländeflächen  entstehen  (§  -34  Absatz  2  dieser  Verordnung),
  die  ihrem  laufenden  Wert  nach  in  keine  der  bestehenden  Klassen  passen,  ferner
wenn  für  eine  größere  Anzahl  von  Grundstücken  der  gleichen  Kulturart  dargetan  wird,  daß
sie  ihrem  Wert  nach  in  keine  der  vorhandenen  Klassen  mehr  passen  (vergleiche  §  32  Absatz  1
dieser  Verordnung),  bei  größeren  Gemarkungsgrenzverlegungen  und  Einverleibungen  ganzer
Gemarkungen,  bei  Feldbereinigungen  (§  33  Absatz  1  dieser  Verordnung)  und  der  Veranlagung
neu  entstandener  Gemarkungen.
        <pb n="767" />
        III.  743

3.  Die  Klassifikation  der  nach  Absatz  1  und  2  zu  veranlagenden  Grundstücke  hat  nach
den  Vorschriften  des  §  2  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898“)  in  Verbindung  mit  Artikel  -,  6
und  7  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  18587#)  zu  erfolgen;  dabei  ist  es  jedoch  nach  dem  Schlußsatz  von
836  Ziffer  1  des  Gesetzes  gestattet,  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  die  in  Artikel7  Ziffer  6  a.  a.  O.
angegebene  Höchstzahl  von  sechs  Klassen  für  jede  Kulturart  zu  überschreiten.

4.  Der  laufende  Wert  eines  Hektars  einer  neuen  Klasse  zur  Zeit  der  Veranlagung  wird
durch  Schätzung  bestimmt.  Diese  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Grundlasten  unter  Berücksichtigung
  aller  Umstände,  die  geeignete  Anhaltspunkte  für  die  Feststellung  des  laufenden  Wertes

*)  Der  §  2  des  Gesetzes  vom  3.  August  1898,  die  Revision  der  Klasseneinteilung  des  landwirtschaftlichen  Geländes
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  377),  lautet:

Die  Vornahme  der  neuen  Klasseneinteilung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  6  und  7  des  Gesetzes  vom
7.  Mai  1858.

Neben  der  mehr  oder  minder  guten  Bodenbeschaffenheit  und  neben  der  für  die  Landwirtschaft  mehr  oder  minder  günstigen
Lage  (Artikel  7  Ziffer  1)  ist  auch  auf  andere  Umstände  Rücksicht  zu  nehmen,  die  den  laufenden  Wert  der  Grunostücke  dauernd
zu  beeinflussen  geeignet  sind.

““)  Artikel  2,  6  und  7  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1858,  die  neue  Katastrierung  des  landwirtschaftlichen  Geländes  im
Großherzogtum  betressend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  197),  lauten:

Artikel  2.  Als  landwirtschaftliches  Gelände  werden  behandelt:

1.  Gärten,  Acker,  Wiesen,  Weinberge,  Kastanienpflanzungen,  Reutfelder  und  Weiden:

2.  Unüberbaute  Haus-,  Arbeits-  und  Niederlageplätze,  Steinbrüche,  Gipsbrüche,  Kies-,  Sand-,  Ton-,  Mergel-,  Torf=  und

Erzgruben,  Fischweier  und  sonstige  Teiche;

3.  andere  nach  Artikel  3  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossene  Grundstücke.

Artikel  6.  Das  Gartenland,  ausschließlich  der  Hausgärten,  die  Acker,  die  Wiesen,  die  Weinberge,  die  Kastanienpflanzungen,
die  Reutfelder  und  die  Weiden  jedes  Steuerdistrikts  werden  in  Klassen  eingeteilt.

Bezüglich  der  im  Artikel  2,  Satz  2,  genannten  Grundstücke  findet  eine  solche  Einteilung  nicht,  bezüglich  der  Hausgärten
sindet  sie  ausnahmsweise  nur  dann  statt,  wenn  besondere  von  der  Einwirkung  der  Eigentümer  unabhängige  Verhältnisse  für
jebt  und  die  Zukunft  einen  auffallenden  Unterschied  im  Werte  des  Geländes  begründen.

Die  Einteilung  in  Klassen  erfolgt  für  die  Grundstücke  jeder  einzelnen  der  betreffenden  Kulturarten  besonders.

Baumstücke  werden  je  nach  Lage  und  Beschaffenheit  zu  den  Gärten,  Wiesen  oder  Ackern,  Lustgärten  von  größerer  Ausdehnung
  (Parkanlagen)  zur  Gattung  des  der  Bodenbeschaffenheit  entsprechenden  Geländes  katastriert,  andere  im  Artwel  2,  Satz  3,
bezeichnete  Grundstücke  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  entweder  zu  einer  Gattung  der  Grundstücke  im  Artikel  2,  Satz  1,  oder  zu
den  Grundstücken  im  Artikel  2,  Satz  2,  gerechnet.  Grundstücke,  deren  Kulturart  ständig  wechselt,  werden  jener  Kulturart
ezugezählt,  welche  die  längst  dauernde  ist.

Artikel  7.  Die  Einteilung  in  Klassen,  soweit  sie  im  Artikel  6  vorgeschrieben  ist,  findet  nach  folgenden  Regeln  statt:
sie  geschieht  nach  dem  größeren  oder  geringeren  Werte,  welchen  die  Grundstücke  nach  ihrer  mehr  oder  minder  guten
Bodenbeschaffenheit  und  nach  ihrer  für  die  Landwirtschaft  mehr  oder  minder  günstigen  Lage  haben:
die  hiernach  wertvollsten  Grundstücke  der  Kulturart  kommen  in  die  erste  Klasse,  die  minder  wertvollen  nach  dem  höheren
oder  geringeren  Grade  ihres  Wertes  in  die  solgenden  Klassen;

4  wo  Gewannen  bestehen,  sollen  die  Grundstücke  einer  und  derselben  Gewann  in  eine  Klasse  gesetzt  werden,  es  sei  denn,
daß  eine  wesentliche  Verschiedenheit  im  Werte  dieser  Grundstücke  deren  Verteilung  in  mehrere  Klassen  fordert;  im
letzteren  Fall  ist  die  Gewann  in  angemessene  Abteilungen  zu  bringen,  da  jedoch,  wo  der  Wert  der  Güter  von  Stück
zu  Stück  ganz  wesentlich  verschieden  ist,  nach  Satz  4  zu  verfahren;

wo  Gewannen  nicht  bestehen,  geschieht  die  Einteilung  in  Klassen  stückweise;  jedes  einzelne  Grundstück  von  nicht  über
einem  Morgen  erhält  nur  eine  Klasse,  und  zwar  —  wenn  seine  Teile  verschiedenen  Wert  haben  —  jene  Klasse,
welcher  es  nach  seinem  durchschnittlichen  Werte  angehört;  Grundstücke  von  größerer  Ausdehnung  und  wesentlich  verschiedener
  Bodenbeschaffenheit  können  morgenweise  in  die  entsprechenden  Klassen  verteilt  werden;

darauf,  daß  ein  Grundstück  durch  den  besonderen  Fleiß  seines  Besitzers  vorübergehend  im  Werte  gesteigert  oder  durch
Vernachlässigung  seines  Besipyers  vorübergehend  im  Werte  verringert  worden  ist,  wird  bei  der  Klasseneinteilung  keine
Rücksicht  genommen;

I.  nur  unverkennbar  erhebliche  Unterschiede  im  Werte  der  Grundsticke  einer  Kulturart  berechtigen  zur  Annahme  mehrerer
Klassen,  und  es  dürfen  für  keine  Kulturart  in  der  Gemarkung  mehr  als  sechs  Klassen  gebildet  werden.

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        <pb n="768" />
        74  LL

zu  bieten  im  stande  sind,  beispielsweise  der  in  der  Gemarkung  in  den  dem  Schätzungsjahre
vorausgegangenen  fünf  Jahren  etwa  erzielten  normalen  Kaufspreise,  des  Durchschnitts  der
üblichen  Pachtzinse,  der  Lage  der  Grundstücke  und  ihrer  Ertragsfähigkeit,  die  sie  bei  rationeller
Bewirtschaftung  aufzuweisen  haben.  Fehlt  es  an  derartigen  Anhaltspunkten,  so  ist  der  Hektarwert
  durch  Vergleichung  mit  dem  Hektarwert  der  anderen  Klassen  der  gleichen  oder  einer  anderen
Kulturart  der  gleichen  Gemarkung  oder  einer  benachbarten  Gemarkung  mit  ähnlichen  Wertsverhältnissen
  abzuschätzen.

5.  Für  die  Stenerveranlagung  ist  der  durch  die  Katastervermessung  und  die  Fortführung
der  Lagerbücher  festgestellte  Flächengehalt  der  Grundstücke  maßgebend.

6.  Der  Hektarwert  einer  Klasse  ist  auf  einen  durch  50  teilbaren  Markbetrag,  der  Steuerwert
  der  einzelnen  in  Klassen  eingeteilten  Grundstücke  in  vollen  Markbeträgen  festzusetzen.

7.  Die  Beschlüsse  des  Schatzungsrats  über  die  Bildung  neuer  Klassen  und  ihrer  Hektarwerte
  bedürfen  nach  §  37  Absatz  2  des  Gesetzes  der  Genehmigung  der  Stenerdirektion.  Diese
prüft  die  Beschlüsse  in  sachlicher  und  formeller  Beziehung  und  ordnet,  wo  sie  es  für  erforderlich
erachtet,  weitere  Erhebungen  an.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen,  so  hat  sie  dem  Schatzungsrat
  zunächst  Gelegenheit  zu  weiterer  Begründung  seiner  Ansicht  zu  geben.  Vor  Abgabe  einer
Erklärung  kann  der  Schatzungsrat,  wenn  er  es  für  geboten  erachtet,  die  einzelnen  beteiligten
Eigentümer  hören.  Sodann  entscheidet  die  Steuerdirektion  nach  freiem  Ermessen  über  die
Beschlüsse  des  Schatzungsrats.  In  jeder  Lage  des  Verfahrens  ist  die  Stenerdirektion  befugt,
nach  ihrem  Ermessen  Sachverständige  zu  hören.

§5  36.

Zus:36  Ziffer2  1.  Ist  in  den  Fällen  der  §8§  32  bis  35  des  Gesetzes  nicht  zu  klassifizierendes  Gelände

des  Gesetes.  (insbesondere  Baugelände,  Arbeits=  und  Niederlageplätze,  Stein=  und  Gipsbrüche,  Fischweiher,
Kies-,  Sand-,  Ton-,  Mergel=  und  Torfgruben)  einzuschätzen,  so  sind  bei  der  Ermittelung  seines
laufenden  Werts  d.  i.  desjenigen  Werts,  den  es  bei  Fortdauer  seiner  jetzigen  Bestimmung  im
gewöhnlichen  freien  Verkehr  für  jeden  Besitzer  hat,  gemäß  §  36  Ziffer  2  des  Gesetzes  insbesondere
etwa  vorhandene,  als  normal  anzusehende  Kaufpreise  zu  berücksichtigen.  Nötigenfalls  ist  der
Steuerwert  durch  Vergleichung  mit  anderen  einzeln  geschätzten  Grundstücken  mit  ähnlichen  Wertsverhältnissen
  zu  schätzen.  Auch  von  dem  in  §  37  Absatz  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Hilfsmittel
ist  geeignetenfalls  Gebrauch  zu  machen.

2.  Handelt  es  sich  um  die  Einzelschätzung  von  zu  einem  Hofgut  gehörigem  landwirtschaft.
lichem  Gelände  (§  32  Absatz  6  dieser  Verordnung),  so  kommen  bei  der  Schätzung  des  laufenden
Werts  außer  den  etwa  vorhandenen  als  normal  zu  erachtenden  Kauppreisen  auch  die  Lage,  die
Pachtzinse  und  der  Ertragswert  des  Gutes  sowie  die  Steuerwerte  bereits  eingeschätzter  Hofgüter
und  die  Angaben  der  Stenerpflichtigen  selbst  (§  37  Absatz  1  des  Gesetzes)  als  Anhaltspunkte
in  Betracht.

3.  Die  Bestimmung  des  §  35  Absatz  5  dieser  Verordnung  gilt  auch  hier.

4.  Der  Steuerwert  eines  einzeln  geschätzten  Grundstücks  ist  in  vollen  Markbeträgen  fest.
zusetzen.
        <pb n="769" />
        LII.  745

§  37.

1.  Die  Fortführung  und  Berichtigung  des  Grundstückskatasters  erfolgt  von  Amts  wegen  Zu  s  3  des
durch  den  zuständigen  Schatzungsrat  (§  15  Absatz  1  dieser  Verordnung)  nach  den  Vorschriften  Geiebesdes
  Veranlagungsgesetzes  und  der  zugchörigen  Vollzugsvorschriften.  Der  Steuerpflichtige  hat
somit  keine  Steuererklärung  über  den  Wert  seiner  Grundstücke  abzugeben.  (§  12  Absatz  1  des
Gesetzes)  Der  Schatzungsrat  wie  der  Steuerkommissär  ist  jedoch  befugt,  wenn  er  es  für  zweckmäßig
  erachtet,  den  Steuerpflichtigen  zu  der  Angabe  des  Werts  seiner  nicht  klassifizierten  Grundstücke
  aufzufordern.  Durch  eine  solche  Auskunftserteilung  wird  der  Steuerpflichtige  in  seinem
Beschwerderecht  nicht  beschränkt.  Die  Nichtbefolgung  einer  solchen  Aufforderung  hat  auch  nicht
den  Verlust  der  Rechtsmittel  zur  Folge  und  ist  auch  nicht  strafbar.  Aber  auch  der  Schatzungsrat
ist  an  die  gemachten  Angaben  nicht  gebunden,  kann  sie  vielmehr  nach  seinem  Ermessen  verwerten.

2.  Anträge  auf  Abänderung  und  Berichtigung  des  Grundstückskatasters  und  alle  sonstigen
sich  hierauf  beziehenden  Gesuche  sind  von  den  Steuerpflichtigen  bis  zum  Ablauf  der  für  das
Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  festgesetzten  Frist  unter  entsprechender  Begründung  bei  dem  zuständigen
  Schatzungsrat  oder  Steuerkommissär  schriftlich  oder  mündlich  einzureichen.  Mündlich
vorgetragene  Gesuche  sind  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  vom  Gestuchsteller  unterschriftlich  zu
bestätigen.

3.  Im  Grundbuch  eingetragene  Eigentumsveränderungen,  die  einen  Wechsel  der  Person
des  Steuerpflichtigen  zur  Folge  haben,  werden  stets  von  Amtswegen  festgestellt.  Anderungen
in  der  Person  des  Steuerpflichtigen,  bei  denen  ein  Eintrag  im  Grundbuch  nicht  geboten  ist,
die  dem  Schatzungsrat  oder  Steuerkommissär  aber  angezeigt  oder  sonst  bekannt  werden,  sind
ebenfalls  zu  berücksichtigen,  sofern  die  das  Ab=  und  Zuschreiben  bedingenden  Tatsachen  mit
ausreichender  Sicherheit  feststehen.  Beim  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  sind  jeweils  die  bis  zum
1.  April  einschließlich  eingetretenen  Eigentumsveränderungen  zu  berücksichtigen.

4.  Auch  bei  allen  sonstigen  Änderungen,  Berichtigungen  und  Neuveranlagungen  sind
beim  jährlichen  Steuer-Ab=  und  Zuschreiben  nur  solche  Fälle  zu  berücksichtigen,  in  denen  die
die  Anderung  2c.  begründende  Tatsache  in  der  Zeit  bis  zum  1.  April  (einschließlich)  des  laufenden
Jahres  eingetreten  ist.  Die  Berichtigung  c.  erfolgt  auf  Grund  der  Anzeigen  oder  Anträge
der  Pflichtigen  oder  der  bei  den  Grundbuchämtern  vorhaudenen  Materialien  (vergleiche  insbesondere
  §  16  der  Grundbuchdienstweisung)  oder  auf  Grund  sonstiger  Wahrnehmungen,  insbesondere
  auch  über  die  Wertsveränderungen  der  einzeln  geschätzten  Grundstücke.

5.  Sowohl  bei  den  Eigentumsveränderungen  wie  bei  allen  sonstigen  Anderungen  und
Berichtigungen  der  Veranlagung  der  Grundstücke  ist  der  Zeitpunkt  festzustellen,  auf  welchen  die
die  Anderung  2c.  begründende  Tatsache  eingetreten  ist.  Kann  dieser  Zeitpunkt  nicht  festgestellt
werden,  wie  insbesondere  in  den  Fällen  des  §  34  Ziffer  1,  2  und  4  des  Gesetzes,  so  ist  der
l.  April  des  laufenden  Jahres  als  dieser  Zeitpunkt  anzunehmen.  Hiernach  ist  sodann  zu
beurteilen,  von  welchem  Zeitpunkt  an  die  Vermögenssteueranlage  in  Wirksamkeit  tritt  (5  9
Absatz  6  und  7  dieser  Verordnung).

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  105
        <pb n="770" />
        746  LII.

*  38.
Zu  §  UF  des  1.  Behufs  Fortführung  des  Grundstückskatasters  kann  der  Schatzungerat  sowie  insbesondere
Gesebes.  auch  der  Steuerkommissär  bei  den  ihm  nach  §  11  Ziffer  1  des  Veranlagungsgesetzes  obliegenden
Ermittelungen  und  vorbereitenden  Schähungen,  soweit  nötig,  Auskunftspersonen  und  sachverständige
Schätzer  beiziehen.  Letzteres  wird  insbesondere  auch  bei  den  Schätzungen  der  besonders  zu  veranlagenden
  Grundstücke  geboten  sein.  Die  Gebühren  dieser  zur  Mitwirkung  berufenen  Personen

werden  durch  die  Steuerdirektion  festgesetzt.

2.  In  die  Akten  über  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  erfolgte  Einschätzung
  der  Grundstücke  einschließlich  der  Waldungen  sowie  in  die  Akten  über  die  Klassifikation
der  Grundstücke  ist  den  Steuerpflichtigen  jeweils  während  der  Dauer  des  Ab=  und  Zuschreibens
in  der  betreffenden  Gemeinde  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gewähren.

2.  Veranlagung  des  Bergwerkseigentums.
§  39.

Zu  §  29  des  I.  Unter  Bergwerkseigentum  ist  das  einer  bestimmten  Person  verliehene,  ausschließliche
Gesetes.  Recht  zu  verstehen,  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  das  in  der  Verleihungsurkunde
  benannte  Mineral  innerhalb  des  ebenda  bestimmten  Gebietes  (Feldes)  aufzusuchen  und
zu  gewinnen,  sowie  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen
(Berggesetz  vom  22.  Juni  1890,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  447).  Hiernach  ist  das
Bergwerkseigentum  unabhängig  von  den  Grundstücken,  auf  die  es  sich  erstreckt,  einzuschätzen.
2.  Die  Grundstücke,  auf  die  sich  das  „Feld“  erstreckt,  sowie  die  dem  Bergbau  dienenden
Gebäude,  die  ihm  dienenden  gewerblichen  Einrichtungen  unter  und  über  Tage  sowie  die
gewonnenen  Vorräte  an  Mineralien  sind  nicht  mit  dem  Bergwerkseigentum  einzuschätzen,  sondern
gehören  zum  liegenschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebsvermögen.

3.  Steuerpflichtig  ist  derienige,  dem  nach  der  Verleihungsurkunde  das  Bergwerkseigentum

verliehen  ist,  soweit  nicht  nach  §  6  des  Gesetzes  eine  Ausnahme  hiervon  einzutreten  hat.

8  40.

Zu  den  §8  31  1.  Die  nach  dem  Gesetz  vom  9.  August  1900  vollzogene  Einschätzung  des  Bergwerks-(
  5nP  des  eigentums  bleibt  im  allgemeinen  in  Kraft,  bis  ein  späteres  Gesetz  eine  neue  Einschätzung  anordnet.
csebee.  Die  Einschätzung  erfährt  jedoch  —  abgesehen  von  den  im  Einführungsjahr  vorzunehmenden
Berichtigungen  und  Anderungen  (8  63  dieser  Verordnung)  —  in  folgenden  Fällen  eine  Anderung:
u.  wenn  bei  der  Bildung  des  Vermögenssteuerwerts  eine  wesentliche  Vorschrift  des  Gesetzes

verletzt  worden  oder  sonst  ein  Fehler  unterlaufen  ist  (§  32  des  Gesetzes);
b.  wenn  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  ausgesprochen  worden  ist  (§  33  Ziffer  6

des  Gesetzes):

C.  wenn  dargetan  wird,  daß  sein  Vermögenssteuerwert  um  mindestens  zehn,  Prozent  höher
oder  niedriger  ist  als  der  letzte  festgestellte  Schätzungswert  (§  34  Ziffer  2  des  Gesetzes).
        <pb n="771" />
        LII.  747

2.  Wenn  Bergwerkseigentum  durch  eine  Verleihungsurkunde  neu  begründet  wird,  so  ist
es  neu  einzuschätzen.

3.  Ist  in  den  Fällen  des  Absatz  1  und  2  der  Steuerwert  des  Bergwerkseigentums  anderweitig
  oder  neu  zu  ermitteln,  so  ist  er  nach  seinem  laufenden  Wert  zur  Zeit  der  Schätzung
festzustellen,  der  insbesondere  durch  die  Art  und  die  in  dem  Felde  zu  erwartende  Menge  des
Minerals,  auf  welches  das  Bergwerkseigentum  verliehen  ist,  bedingt  wird.  Als  Anhaltspunkte
für  die  Schätzung  kommen  auch  etwa  vorhandene  Kaufpreise  in  Betracht,  ferner  die  Angaben
der  Pflichtigen  selbst,  zu  denen  sie  nach  §  37  Absatz  1  des  Gesetzes  veranlaßt  werden  können,
sowie  der  Steuerwert  des  bereits  eingeschätzten  Bergwerkseigentums.  Soweit  erforderlich,  sind
zu  der  Schätzung  Sachverständige  beizuziehen.

4.  Die  Veranlagung  des  Bergwerkseigentums  erfolgt  gemarkungsweise:  der  für  die  Gemarkung
  ermittelte  Steuerwert  ist  in  das  Grundstückskataster  dieser  Gemarkung  aufzunehmen.
Erstreckt  sich  das  Bergwerkseigentum  auf  mehrere  Gemarkungen,  so  ist  die  Schätzung  zunächst
im  ganzen  durch  den  Schatzungsrat  derjenigen  Gemeinde  zu  bewirken,  in  der  das  Bergwerksgrundbuch
  (88  226  bis  238  der  Grundtuchsdienstweisung)  geführt  wird.  Sodann  ist  die
Verteilung  des  Steuerwerts  auf  die  beteiligten  Gemarkungen  den  Verhältnissen  entsprechend
vorzunehmen.  In  Ermangelung  eines  anderen  Verteilungsmaßstabs  ist  der  Verteilung  lediglich
das  auf  die  verschiedenen  Gemarkungen  entfallende  Flächenmaß  des  Feldes  zugrunde  zu  legen.
Die  Schatzungsräte  der  beteiligten  Gemarkungen  haben  sodann  über  den  entsprechenden  Teil
des  Steuerwerts  endgültig  zu  beschließen.

5.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Abschnittes  II  B1  dieser  Verordnung  hier
entsprechende  Anwendung.

C.  Veranlagung  der  Gebäude.
41.

1.  Mit  dem  Gebäude  sind  außer  dem  überbauten  Platz,  dem  zugehörigen  Hofraum  und
den  als  Bestandteil  der  Hofraite  anzusehenden  Grundstücken  (§  41  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes)
nur  die  in  §  38  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Sachen  zu  veranlagen.  Andere  Sachen,
wie  insbesondere  Einrichtungsgegenstände,  die  sich  in  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
Zwecken  dienenden  Gebäuden  befinden  und  den  gleichen  Zwecken  dienen,  sind  in  der  Regel  nicht
mit  den  Gebäuden  einzuschätzen,  sondern  als  Betriebsvermögen  zu  behandeln  (8  49  dieser
Verordnung).

2.  Die  Bestimmung  in  §  27  Absatz  2  dieser  Verordnung  über  die  Behandlung  der  mit
einem  Grundstück  verbundenen  Rechte  und  Lasten  gilt  auch  für  die  Gebäude.  Die  auf  einem
Gebäude  ruhenden  Realprivilegien  der  Apotheken  und  Realwirtschaftsberechtigungen  sind  Bestandteile
  des  gewerblichen  Vermögens  (§  52  Ziffer  5  des  Gesetzes),  bleiben  daher  bei  der  Ver
anlagung  der  Gebände  außer  Betracht.

105.

Zu  #  38
des  Gesetzes.
        <pb n="772" />
        Zu  §  39
Absatz  1  dez
Gesetzes.

748.  LII.

*  42.

1.  Die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  der  in  §  39  Ziffer  1  des  Gesetzes  erwähnten
Gebäude  sind  die  gleichen  wie  für  die  nach  §  30  Ziffer  1  des  Gesetzes  vorgesehenen  Steuerbefreiungen
  der  Grundstücke.  Die  Steuerfreiheit  gilt  unbeschränkt,  also  auch  dann,  wenn  die
Gebäude  einen  Ertrag  abwerfen,  sei  es,  daß  sie  von  der  Allgemeinheit  nur  gegen  Entgelt
benützt  werden  dürfen  oder  daß  sie  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  Zwecke  der  Allgemeinheit
vermietet  sind.  Auch  finden  die  Vorschriften  des  §  28  Absatz  1  bis  4  dieser  Verordnung  hier
entsprechende  Anwendung.  Hiernach  sind  die  von  der  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  verpachteten
Gebäude  oder  Gebäudeteile  in  den  in  §  28  Absatz  2  a.  a.  O.  bezeichneten  Fällen  (z.  B.  eine
Bahnhofwirtschaft)  von  der  Veranlagung  frei  zu  lassen,  ebenso  auch  verpachtete  Grundstücke,
wenn  sie  von  dem  Pächter  mit  Gebäulichkeiten  überbaut  sind,  die  den  dort  bezeichneten  Zwecken
dienen.

2.  Wie  die  in  der  Anlage  zu  dem  Gesetz  vom  3.  März  1854,  die  Civilliste  betreffend
(Regierungsblatt  Seite  43),  aufgeführten  Gebände  der  Großherzoglichen  Civilliste  sind  auch  die
späterhin  aus  Grundstocksmitteln  der  Civilliste  erworbenen  oder  neu  errichteten  Gebäude  zu
behandeln,  sofern  sie  den  Zwecken  der  Hofausstattung  und  Hofhaltung  dienen.  Dienen  solche
erworbene  oder  neu  errichtete  Gebäude  aber  einem  wirtschaftlichen  Zwecke,  so  sind  sie  zu  veranlagen;
  dienen  sie  unmittelbar  öffentlichen  Zwecken,  so  sind  sie  auf  Grund  von  §  39  Ziffer  4
des  Gesetzes  befreit.

3.  Kirchen,  Kapellen,  Bethäuser  und  Synagogen  sind  schlechthin,  ohne  Rücksicht  auf  die
Person  des  Eigentümers,  steuerfrei,  ebenso  Pfarrhäuser,  zu  denen  auch  die  Wohngebäude  für
Pfarrverwalter,  Diasporageistliche,  Pfarrkurate,  Kapläne  u.  s.  w.  zu  rechnen  sind,  solange  und
insoweit  sie  für  Pfarrer  rc.  der  evangelisch-protestantischen  Landeskirche,  der  römisch-katholischen
Kirche,  der  Gemeinschaft  der  Altkatholiken  und  der  israelitischen  Religionsgemeinschaft  bestimmt  sind.

4.  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  gemäß  §  39  Ziffer  4  des  Gesetzes  haben  nur  die  hier
genannten  juristischen  Personen,  nicht  aber  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  u.  s.  w.  oder  natürliche  Personen.  Steuerfrei  sind  nach  dieser  Gesetzesbestimmung
auch  die  Gebäude  der  unter  Gemeindebürgschaft  stehenden  Sparkassen,  sowie  der  zur  Durchführung
  der  gesetzlichen  Kranken-,  Unfall=  und  Altersversicherung  geschaffenen  Versicherungsverbände
  und  Anstalten,  insoweit  die  Gebäude  Zwecken  der  im  Gesetz  bezeichneten  Art,  wozu
auch  die  eigene  Verwaltung  gehört,  dienen,  ferner  die  kirchlichen  zu  Versammlungs=  oder
sonstigen  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gemeindehäuser  und  Gemeindesäle.

5.  Unter  den  in  §  39  Ziffer  5  des  Gesetzes  erwähnten  Gebäuden,  die  in  keiner  Weise
wirtschaftlich  genutzt,  sondern  nur  ihres  kunstgeschichtlichen  Werts  wegen  erhalten  werden,  sind
hauptsächlich  Schlösser  und  sonstige  Bauwerke  zu  verstehen,  die  nicht  zum  Bewohnen  bestimm
sind.  Unter  der  „wirtschaftlichen  Nutzung“  solcher  Gebäude  oder  Gebändeteile  ist  nur  die
Nutzung  als  Gebäude  verstanden;  die  Befreiung  ist  nicht  etwa  deshalb  ausgeschlossen,  weil
zur  Deckung  der  Unterhaltungskosten  für  deren  Besichtigung  ein  Eintrittsgeld  erhoben  wird.
        <pb n="773" />
        LII.  749

Andererseits  genügt,  um  die  Befreiung  auszuschließen,  jegliche  wirtschaftliche  Benützung  des
Gebäudes  als  solchen.  Ruinen  sind  überhaupt  keine  Gebäude  im  Sinne  des  Gesetzes  und
deshalb  nicht  als  solche  zu  veranlagen.

43.

1.  Die  Unterbringung  von  Behörden  des  Reichs,  des  Staats,  der  Gemeinden  und  Kreise  Zu  8  39  Abgilt
  stets  als  öffentlicher  Zweck,  die  Bereitstellung  von  Dienstwohnungen  dagegen  sowie  der  freien
Wohnungen  im  Sinne  der  §§  17  und  26  des  Beamtengesetzes  und  des  §  39  des  Elementarunterrichtsgesetzes
  nur  dann,  wenn  sie  sich  in  einem  der  nach  §  39  Ziffer  1  und  4  des  Gesetzes
befreiten  Gebäude  oder  deren  Zugehörden  befinden;  Gebände,  die  ausschließlich  zur  Unterbringung
von  Dienstwohnungen  bestimmt  sind,  sind  daher  zu  veranlagen.  Einzelstehende  Dienstwohngebäude
  jedoch,  wie  Häuser  für  Bahnwarte,  Brückenwarte,  Straßenwarte  und  dergleichen,  die
notwendig  sind,  um  den  betreffenden  Bediensteten  die  Ausübung  ihres  öffentlichen  Dienstes  an
dieser  Stelle  möglich  zu  machen,  sind  auch  dann  nicht  zu  veranlagen,  wenn  sich  darin  außer
den  Wohnungen  keine  weiteren  für  öffentliche  Zwecke  bestimmten  Räume  befinden.  Das  Gleiche
gilt  auch  für  andere  eigene  Dienstwohngebäude,  sofern  sie  sich  als  Zugehörden  zu  den  für  öffentliche
  Zwecke  bestimmten  und  deshalb  steuerfreien  Gebäuden  darstellen.  Als  solche  „Zugehörden“
sind  diese  Dienstwohngebäude  dann  anzusehen,  wenn  sie  für  Beamte  2c.  der  betreffenden  Anstalt  rc.
bestimmt  sind  und  mit  dem  Hauptgebäude  auf  der  gleichen  Hofraite  liegen  oder  doch  wenigstens
derart  gelegen  sind,  daß  sie  sich  noch  als  ein  zusammengehöriges  Ganzes  ansehen  lassen.

2.  Wie  die  Dienstwohnungen  sind  auch  die  den  Dienstwohnungsinhabern  zugewiesenen
Dienstgärten  zu  behandeln;  sie  sind  also  nur  dann  nicht  zu  veranlagen,  wenn  sie  zu  steuerfreien
Dienstwohnungen  gehören  (§  28  Absatz  7  dieser  Verordnung).  Sind  sie  als  Bestandteil  einer
Hofraite  im  Sinne  von  §  41  Absatz  2  des  Gesetzes  anzusehen,  so  folgen  sie  hinsichtlich  der
Besteuerung  dem  Gebäude  (§  45  Absatz  2  dieser  Verordnung).

*  44.

1.  Sind  in  den  Fällen  des  §  40  Absatz  2  des  Gesetzes  bestimmt  abzugrenzende  Teile  Zu  §  40  des
eines  Gebäudeanwesens  steuerfrei,  so  umfaßt  die  Schätzung  nur  die  steuerpflichtigen  Teile,  Gesehes.
andernfalls  ist  zunächst  der  Steuerwert  des  ganzen  Anwesens  festzustellen  und  dann  der  auf
die  steuerpflichtigen  Teile  entfallende  Betrag  auszuscheiden.  Hiernach  sind  beispielsweise  die
Verwaltungsgebäude  der  staatlichen  Salinenämter  wegen  ihrer  gemischten  Benützung  nur  mit
einem  Bruchteil  ihres  Werts  zu  veranlagen.  Dienstwohnungen  in  solchen  Gebäuden  mit  gemischter
Benützungsart  sind  ganz  frei  zu  lassen.

2.  Wenn  ein  Gebäudekomplex  zum  Teil  von  der  Veranlagung  frei,  zum  Teil  aber  zu  veranlagen
  ist,  so  muß  je  nach  den  Umständen  des  Falls  ein  entsprechender  Teil  der  Hofraite  und
der  etwa  weiter  mitzuschätzenden  Grundstücke  (§  41  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes)  von  der
Veranlagung  frei  bleiben.  Mangels  eines  anderen  zutreffendern  Verteilungsmaßstabes  hat  die
Verteilung  im  Verhältnis  der  Größe  der  mit  steuerfreien  und  steuerpflichtigen  Gebäuden  überbauten
  Flächen  zu  erfolgen.
        <pb n="774" />
        750  LII.
§  45.
Zu  6  41  des  1  Als  Gebäudezugehörden  im  Sinne  des  §  41  Absatz  2  des  Gesetzes  gelten  solche  mit
Gesetzes,  dem  Gebäude  räumlich  zusammenhängende  Grundstücke  (Plätze,  Gärten,  Parkanlagen,  gegebenenfalls
  auch  Wiesen-,  Acker-,  Reb=  und  Waldstücke),  die  mit  dem  Gebäude  ein  zusammengehöriges
Ganzes  bilden  und  nach  ihrem  Umfang  und  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung  gegenüber  dem
Gebäude  nur  eine  untergeordnete  Bedeutung  haben.

2.  Ist  ein  Gebäude  steuerfrei,  so  ist  es  auch  der  überbaute  Platz  und  die  zugehörige
Hofraite  nebst  den  wie  diese  zu  behandelnden  Grundstücken  (Absatz  1).  Beide  folgen,  wenn
sie  dem  gleichen  Pflichtigen  gehören,  stets  dem  Gebäude.

3.  Die  Bestimmung  des  §  41  Absatz  3  des  Gesetzes  gilt  namentlich  für  die  kraft  Erbbaurechts
  oder  auf  Pachtgrundstücken  von  den  Pächtern  errichteten  Gebäude.  In  diesen  Fällen
bestimmt  sich  die  Frage,  ob  der  Grund  und  Boden  steuerfrei  ist,  nach  §  39  und  nicht  nach
5  30  des  Gesetzes.  Wäre  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §  39  des  Gesetzes  der
Eigentümer  des  Gebäudes  steuerfrei,  der  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  aber  steuerpflichtig
  (z.  B.  ein  Privater,  weil  auf  ihn  keine  der  Befreiungsbestimmungen  des  §  39  des
Gesetzes  Anwendung  findet),  so  ist  letzterer  gleichwohl  dann  von  der  Besteuerung  frei  zu  lassen,
wenn  er  den  Grund  und  Boden  dem  steuerfreien  Gebäudeeigentümer  unentgeltlich  überlassen
hat  (§  41  Absatz  3  Satz  2  des  Gesetzes).

4.  Wo  noch  Stockwerkseigentum  besteht,  ist  den  einzelnen  Stockwerkseigentümern  derjenige
Teil  des  Gesamtsteuerwerts  des  Gebäudes  zuzuschreiben,  der  dem  Wert  seines  Stockwerks  nebst
dem  dazu  gehörigen  Teil  an  dem  unabgeteilten  Boden,  Dach,  Keller,  Treppe  2c.  entspricht.

8  46.
Zu  8649bis48  1.  Die  Bestimmungen  der  88  29  bis  38  dieser  Verordnung  finden  auch  für  die  Fortdes
  Gesetzes  führung  des  Gebäudekatasters  entsprechende  Anwendung.

2.  Ist  ein  Gebäude  zugrunde  gegangen  oder  niedergerissen  worden  (§  44  Ziffer  1  des
Gesetzes),  so  ist  sein  Steuerwert  einschließlich  desjenigen  des  überbauten  Platzes  und  der  Hofraite
(§  41  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes)  abzuschreiben  und  dieser  Platz  nebst  Hofraite  gemäß
§  34  Absatz  1  dieser  Verordnung  neu  zu  veranlagen.

3.  Ist  in  den  Fällen  der  §§  44  und  45  des  Gesetzes  der  Steuerwert  eines  Gebäudes
anderweitig  festzusetzen,  so  hat  dies  nach  den  Bestimmungen  der  §§  47  und  48  des  Gesetzes  in
der  Weise  zu  geschehen,  daß  der  Steuerwert  des  Gebäudes  in  seinem  geänderten  Bestande
neu  ermittelt  wird.

4.  Wenn  ein  Gebäude  infolge  von  Bauveränderungen  anderweitig  oder  ein  Gebäude  nach
§  46  des  Gesetzes  erstmals  einzuschätzen  ist,  so  hat  dies  bei  dem  Ab=  und  Zuschreiben  zu
geschehen,  das  auf  die  Vollendung  der  Bauveränderung  oder  des  Neubaues  folgt.  Als  vollendet
gilt  ein  Gebäude,  wenn  es  seiner  Zweckbestimmung  in  der  Hauptsache  zu  genügen  vermag.

5.  Bei  der  Ermittelung  des  Vermögenssteuerwerts  eines  Gebäudes  nach  §  47  des  Gesetzes
haben  als  Anhaltspunkte  für  die  Schätzung  außer  den  Kaufpreisen  aus  den  letzten  fünf  Jahren,
        <pb n="775" />
        LII.  751

den  üblichen  Mietzinsen,  den  Feuerversicherungsauschlägen,  der  Lage,  der  Zweckbestimmung
auch  die  pfandgerichtlichen  Schätzungen,  die  Steuereinschätzungen  anderer  Gebäude  ähulicher
Art  und  die  nach  §  18  des  Gesetzes  etwa  erhobenen  Angaben  der  Pflichtigen  selbst  zu  dienen.

6.  Der  Steuerwert  der  Gebäude  ist  auf  durch  100  teilbare  Markbeträge  abzurunden;
ist  er  auf  mehrere  Steuerpflichtige  zu  verteilen,  so  sind  die  Teilwerte  auf  durch  zehn  teilbare
Markbeträge  festzusetzen.

III.  Peranlagung  des  gewerblichen  und  des  kandwirtschaftlichen  Betriebsvermögens.
A.  Veranlagung  des  gewerblichen  Vermögens.
§  17.

1.  Als  gewerbliche  Unternehmung  gilt  jede  in  der  Absicht  der  Wiederholung  und  der  Zuss9  nd0
Gewinnerzielung  vorgenommene,  selbständige  —  d.  i.  auf  eigene  Rechnung  unternommene  —  und  des  Geietzes
erlaubte  Arbeitstätigkeit,  die  sich  als  Beteiligung  am  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verkehr  darstellt.
Es  gehören  dazu  also  auch  solche  Tätigkeiten,  welche  der  Gewerbeordnung  nicht  unterstehen,
so  z.  B.  die  Fischerei,  der  Bergbau,  das  Apothekergewerbe  u.  s.  w.  Diejenigen  Tätigkeiten,  die
im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  als  gewerbliche  Unternehmungen  zu  behandeln  sind,  sind  in  §  50
Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichnet.  «

2.  Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  gewerbliche  Unternehmung  als  im
Großherzogtum  betrieben  anzusehen  ist,  ist  in  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §  2  dieser  Verordnung
  geregelt.

3.  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  gelten  bezüglich  ihres  gesamten  Geschäftsbetriebs
  als  gewerbliche  Unternehmungen  und  sind  mit  ihrem  gesamten  steuerbaren  gewerblichen
Vermögen  zu  veranlagen,  soweit  nicht  nach  §  51  Ziffer  3  des  Gesetzes  Steuerbefreiung
gewährt  ist.

4.  Der  Verkauf  von  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen,  die  von  selbstbewirtschafteten
(eigenen  oder  gepachteten)  Grundstücken  stammen,  einschließlich  des  Verkaufs  von  auf  solchen
gehaltenen  Tieren  und  deren  Erzeugnissen,  gilt  nicht  als  gewerbliches  Unternehmen  im  Sinne
dieses  Abschnitts  N  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  ein  solcher  Land=  und  Forstwirt  im
Interesse  einer  geordneten  Wirtschaftsführung,  z.  B.  um  seine  Kunden  befriedigen  zu  können,
hin  und  wieder  genötigt  ist,  landwirtschaftliche  Erzeugnisse  und  Tiere  von  Dritten  zuzukaufen.
Dabei  ist  jedoch  Voraussetzung,  daß  die  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnisse  roh  oder  nach
einer  Bearbeitung  verkauft  werden,  die  noch  im  Bereiche  des  land=  und  forstwirtschaftlichen
Betriebs  liegt.  Der  Verkauf  von  selbstgewonnenen  Erzengnissen,  die  einer  Bearbeitung  unterzogen
  sind,  die  nicht  mehr  im  Bereich  der  Land=  und  Forstwirtschaft  liegt  (z.  B.  die  Branntweinbrennerei,
  das  Mahlen  von  Getreide,  das  Sägen  von  Holz),  ist  daher  als  Gewerbsunternehmen
  anzusehen,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um  einen  vereinzelten,  sondern  regelmäßig
wiederkehrenden  Verkauf  handelt.
        <pb n="776" />
        Zu  §  61  des
Gesetzes.

752  LII.

5  Wer  mit  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen  Handel  treibt,  also  solche  regelmäßig
  an=  und  verkauft,  ist  hinsichtlich  seines  Handels  schlechthin  als  Gewerbetreibender  anzusehen
  und  zwar  auch  hinsichtlich  des  Verkaufs  der  Erzeugnisse  seiner  selbstbewirtschafteten
Grundstücke.
sicherung  auf  Gegenseitigkeit  noch  andere  Geschäfte  (wie  z.  B.  die  Versicherung,  bei  der  das
Verhältnis  der  Gegenseitigkeit  nicht  besteht,  eine  Sparkasse,  eine  Hinterlegungsanstalt)  betreibt,
so  ist  sie  hinsichtlich  dieses  Teils  ihres  Betriebs  als  gewerbliche  Unternehmung  anzusehen  und
mit  dem  diesem  Teil  des  Unternehmens  gewidmeten  Betriebskapital  vermögenssteuerpflichtig.

7.  Nach  §  50  Ziffer  2  des  Gesetzes  sind  Privat-Kranken-,  Irren=  2c.  Anstalten  regelmäßig
  als  Gewerbsunternehmungen  zu  behandeln,  ebenso  Privat-Lehr=  und  Erziehungsanstalten,
insbesondere  solche  mit  Pensionsbetrieb.  Offentliche  Kranken=  2c  Anstalten  und  ebenso
öffentliche  Unterrichtsanstalten  d.  h.  solche  Anstalten,  welche  Unternehmungen  juristischer
Personen  des  öffentlichen  Rechts  sind  (§  89  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches),  sind  dagegen,  sofern  sie
nicht  schon  auf  Grund  von  §  51  Ziffer  1  des  Gesetzes  steuerfrei  sind,  schon  deswegen  nicht
mit  ihrem  Betriebsvermögen  zu  veranlagen,  weil  bei  ihnen  in  der  Regel  die  Absicht  der  Gewinnerzielung
  (vergleiche  Absatz  1  dieses  Paragraphen)  nicht  zu  unterstellen  ist.  —  Die  Ausübung
der  Heilkunde  durch  andere  als  approbierte  Arzte  ist  stets  als  Gewerbsunternehmen  zu  behandeln,
insbesondere  gehören  hierher  die  Zahntechniker,  Heilgehilfen,  Naturärzte  und  dergleichen.

8.  Die  unter  Gemeindebürgschaft  stehenden  Sparkassen  sind  hinsichtlich  ihres  gesamten
Betriebs  einschließlich  der  ihnen  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  9.  April  1880  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  109)  gestatteten  anderen  Geschäftszweige  (Waisenkasse,  Leihanstalt,
Hinterlegungsanstalt)  nicht  als  Gewerbsunternehmungen  anzusehen.  Ebenso  sind  die  auf  Gegenseitigkeit
  gegründeten  sogenannten  Privatsparkassen  zu  behandeln.

*  48.

1.  „Offentlichen  Zwecken“  dient  eine  gewerbliche  Unternehmung  des  Reichs,  Staats  re.
dann,  wenn  sie  Zwecken  der  Allgemeinheit  unmittelbar  dient.  Im  „ffentlichen  Interesse
betrieben“  ist  eine  Unternehmung  nicht  schon  deshalb,  weil  der  aus  ihr  erzielte  Gewinn  in  die
Staats=  2c.  Kasse  fließt  und  so  öffentlichen  Zwecken  zugeführt  wird;  sie  muß  vielmehr  außer
dem  fiskalischen  Zweck  noch  einen  weiteren  Nutzen  für  die  Allgemeinheit  haben.  Zu  den
befreiten  Unternehmungen  ist  somit  beispielsweise  zu  rechnen  der  Bau  und  Betrieb  von  Eisenbahnen
  durch  den  Staat,  der  Gewerbebetrieb  in  den  Straf-,  Heil=  und  Pflegeanstalten  des
Staats,  der  staatlichen  Badeanstalten  und  der  Münzstätte,  die  von  Gemeinden  betriebenen
Gasanstalten  und  Elektrizitätswerke,  soweit  sie  dem  eigenen  Zwecke  der  Gemeinden  dienen,
ferner  die  von  Gemeinden  betriebenen  Straßenbahnen,  Kanalisationswasserwerke,  Abfuhranstalten,
Schlachthäuser,  Volksbäder  und  dergleichen.  Die  vom  Großherzoglichen  Domänenärar  betriebenen
Unternehmungen  dagegen  sind  zu  veranlagen,  ebenso  die  Staatssalinen,  soweit  ihr  Betriebsvermögen
  der  Salzgewinnung  und  Salzverwertung  gewidmet  ist.
        <pb n="777" />
        LII.  753

2.  Betreibt  ein  Vorschuß-  oder  Kreditverein  eine  gewerbliche  Unternehmung,  die  nicht  im
Geschäftskreis  eines  derartigen  Vereins  liegt,  so  findet  auf  diesen  Teil  seines  Geschäftsbetriebs
die  Befreiungsbestimmung  des  §  51  Ziffer  3  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

3.  Die  in  §  51  Ziffer  3  des  Gesetzes  erwähnten  landwirtschaftlichen  Vereinigungen
(rechtsfähige  Vereine  und  Genossenschaften)  sind  auch  dann  befreit,  wenn  sie  ihren  Geschäftsbetrieb
  in  vereinzelten  Fällen  oder  in  einem  verhältnismäßig  geringen  Grade  über  den  im
Gesetz  beschriebenen  Umfang  ausdehnen.  Eine  Vereinigung  zum  Verkauf  landwirtschaftlicher
Erzeugnisse  der  Mitglieder  ist  auch  dann  befreit,  wenn  sie  diese  Erzeugnisse  einer  Bearbeitung
unterzieht,  die  noch  im  Bereich  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  liegt.

4.  Die  Vorschrift  des  ersten  Satzes  des  Absatz  3  gilt  in  gleicher  Weise  auch  für  die
kleingewerblichen  und  Handwerkervereinigungen  der  im  Gesetz  bezeichneten  Art.  Eine  solche
Vereinigung  ist  jedoch  dann  nicht  befreit,  wenn  sie  selbst  Erzeugnisse  des  Kleingewerbes  oder
Handwerks  herstellt  und  verkauft.

5.  Die  Baugenossenschaften,  d.  i.  die  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen  im  Sinne
von  §  1  Ziffer  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  vom
1.  Mai  1889  (Reichsgesetzblatt  von  1898  Seite  810),  ebenso  auch  alle  anderen  mit  Rechtspersönlichkeit
  ausgestatteten  Vereinigungen,  wie  eingetragene  Vereine,  Aktiengesellschaften  und
Gesellschaften  m.  b.  H.,  die  derartige  Zwecke  verfolgen,  sind  hinsichtlich  ihres  Betriebsvermögens
—  nicht  hinsichtlich  ihrer  Liegenschaften  —  steuerfrei,  wenn  ihr  durch  Statut  bestimmter  Zweck
ausschließlich  darauf  gerichtet  ist,  unbemittelten  Familien  gesunde  und  zweckmäßig  eingerichtete
Wohnungen  in  eigens  erbauten  oder  angekauften  Häusern  zu  billigen  Preisen  zu  verschaffen,
und  wenn  ihr  Statut  die  an  die  Gesellschafter  zu  verteilende  Dividende  auf  höchstens  vier  Prozent
ihrer  Anteile  beschränkt,  auch  den  Gesellschaftern  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft
nicht  mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile  zusichert,  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  aber  für  gemeinnützige  Zwecke  bestimmt.

g  49.

1.  Das  gewerbliche  Vermögen  umfaßt  nicht  nur  die  im  Eigentum  des  Unternehmers  Zusö2  Absahl
stehenden,  sondern  alle  seinem  Gewerbebetrieb  gewidmeten  Gegenstände,  auch  die  gemieteten  des  Gesetzes.
und  gepachteten,  sowie  Kommissionswaren  (§  6  Absatz  1  des  Gesetzes  und  §  6  Absatz  1  dieser
Verordnung);  es  umfaßt  ferner  nicht  nur  die  beweglichen,  sondern  auch  diejenigen  unbeweglichen
Gegenstände,  die  nicht  nach  Abschnitt  ll  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  mit  den  Liegenschaften
  zu  veranlagen  sind  (8§  27  Absatz  1  und  41  Absatz  1  dieser  Verordnung).  Die  dem
Gewerbebetrieb  gewidmeten  Wasserwerksanlagen  (einschließlich  der  Wasserräder  und  Turbinen),
Stauanlagen,  Wehre,  Brücken,  Kanal=  und  Schachtanlagen,  Arbeitsbahnen,  Telegraphen  und
elektrische  Anlagen  und  die  außerhalb  der  Gebäude  befindlichen  Röhrenanlagen  aller  Art  sind
daher  auch  dann  zum  gewerblichen  Vermögen  zu  rechnen,  wenn  sie  mit  dem  Grund  und  Boden
fest  verbunden  sind.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  106
        <pb n="778" />
        Zu  8  52
Absatz  2  des
Gesetzes.

754  I.  II.

2.  Für  den  Beizug  der  Betriebskapitalbestandteile  eines  inländischen  Gewerbsunternehmens
(§  3  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §  2  dieser  Verordnung)  ist  maßgebend,  ob  sie  dem  inländischen
Unternehmen  gewidmet  sind,  nicht,  wo  sie  sich  befinden.  Hiernach  sind  auch  im  Ausland  befindliche
  Betriebskapitalbestandteile  dann  im  Großherzogtum  vermögenssteuerpflichtig,  wenn  sie  einem
inländischen  Unternehmen  gewidmet  sind;  umgekehrt  sind  in  Baden  befindliche  Betriebskapitalbestandteile
  einer  außerbadischen  Unternehmung,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen  für  die  Annahme
eines  Zweigbetriebes  vorliegen,  in  Baden  nicht  steuerpflichtig.  Ob  gewerbliches  Vermögen,
das  einem  badischen  Gewerbebetrieb  gewidmet  ist,  im  Reichsauslande  einer  ähnlichen  Besteuerung
unterworfen  ist,  kann  für  die  Veranlagung  in  Baden  nicht  in  Betracht  kommen.  In  anderen
deutschen  Bundesstaaten  können  solche  Betriebskapitalbestandteile  nicht  besteuert  werden,  da  nach
§  3  des  Doppelbesteuerungsgesetzes  vom  13.  Mai  1870  das  Gewerbe  nur  in  dem  Bundesstaat
besteuert  werden  darf,  in  dem  es  betrieben  wird.  Die  Feststellung,  welche  Betriebskapitalbestandteile
  einem  inländischen  Gewerbebetrieb  dienen  und  welche  einem  auswärtigen,  ist  nach
Maßgabe  der  Verhältnisse  des  Einzelfalles  zu  entscheiden.

3.  Bei  Steuerpflichtigen,  die  innerhalb  und  außerhalb  Badens  ihr  Gewerbe  betreiben,
sind  Betriebskapitalbestandteile,  die  weder  dem  inländischen  noch  dem  auswärtigen  Betriebe
allein  gewidmet  sind,  sondern  dem  gesamten  Betriebe  dienen,  mit  einem  dem  Umfange  des
inländischen  Betriebs  entsprechenden  Anteil  in  Baden  vermögenssteuerpflichtig.  Hierzu  gehören
insbesondere  auch  die  zur  Verfügung  der  Geschäftsleitung  (Zentrale)  stehenden  Betriebs=  und
Reservefonds,  deren  auf  Baden  entfallender  Anteil  in  der  Regel  nach  dem  Verhältnis  des  durch
den  inländischen  Betrieb  erzielten  Umsatzes  zu  dem  Gesamtumsatze  zu  bemessen  ist.

8  50.

1.  Der  Wert  einer  Wasserkraftanlage  setzt  sich  zusammen  aus  demjenigen  der  natürlichen
Wasserkraft,  soweit  sie  für  ein  Gewerbsunternehmen  benutzbar  gemacht  worden  ist,  und  demjenigen
  der  zugehörigen  Stauanlagen,  Wehre,  Kanäle,  Röhrenleitungen  und  sonstigen  Bauten,
soweit  diese  Anlagen  nicht  schon  mit  einem  Gebäude  veranlagt  sind.  Die  zur  Aufnahme  der
Kraft  bestimmten  Maschinen  (z.  B.  Turbinen)  gehören  zu  den  in  §  52  Ziffer  2  des  Gesetzes
erwähnten  Gegenständen.  Lassen  sich  bei  Aufstellung  der  Steuererklärung  die  einzelnen  Bestandteile
  nicht  in  der  daselbst  vorgesehenen  Weise  trennen  (§  13  Absatz  1  und  2  dieser  Verordnung),
so  ist  es  gestattet,  sie  unter  einer  Ziffer  der  Erklärung  (Ziffer  1  oder  2)  mit  der  erforderlichen
Erläuterung  anzugeben.

2.  Maschinen,  Geräte  und  die  sonstigen  in  §  52  Ziffer  2  des  Gesetzes  genannten  Gegenstände
  sind  auch  dann  zum  gewerblichen  Vermögen  zu  rechnen,  wenn  sie  nicht  regelmäßig,
sondern  nur  vereinzelt,  wie  z.  B.  Reservemaschinen,  benützt  werden;  dagegen  bleiben  sie  dann
außer  Betracht,  wenn  sie  dauernd  nicht  mehr  benützt  werden.

3.  Zu  den  Vorräten  an  Waren,  Rohstoffen  u.  s.  w.  gehören  nach  §  49  Absatz  2  dieser
Verordnung  auch  diejenigen  auf  dem  Transport  befindlichen  und  außerhalb  Badens  lagernden
Vorräte,  die  dem  inländischen  Betriebe  gewidmet  sind.  Dient  ein  Warenlager,  mag  es  sich
        <pb n="779" />
        LII.  755

innerhalb  oder  außerhalb  Badens  befinden,  gleichzeitig  einem  inländischen  und  einem  auswärtigen
Betrieb,  so  ist  sein  Wert  in  einer  den  Geschäftsverhältnissen  entsprechenden  Weise  zu  verteilen.
Die  in  öffentlichen  Niederlagen  befindlicheu  Vorräte  eines  Unternehmers  bilden  ebenfalls  Bestandteile
  seines  Betriebskapitals.  Zoll-  oder  verbrauchssteuerpflichtige  Waren,  für  die  der  Zoll
oder  die  Steuer  kreditiert  ist,  sind  mit  demjenigen  Wert  steuerpflichtig,  den  sie  im  freien  Verkehr
  haben,  also  einschließlich  von  Zoll  und  Steuer.  Zu  den  „Vorräten“  eines  gewerbsmäßigen
Bauunternehmers  gehören  auch  die  im  Bau  begriffenen  Gebäude,  solange  sie  nach  8  46  Absatz  4
dieser  Verordnung  noch  nicht  als  vollendet  anzusehen  sind.

4.  Unter  Gold  und  Silber  in  Barren  (§  52  Ziffer  4  des  Gesetzes)  sind  nur  gestempelte,
in  dem  für  Gold=  und  Silbermünzen  vorgeschriebenen  Mischungsverhältnis  hergestellte  Barren
zu  verstehen.  Ungestempelte  und  andere  Münzbarren,  die  von  Gewerbetreibenden  (z.  B.  Goldschmieden)
  verarbeitet  werden,  zählen  zu  deren  Rohstoffen  (§  52  Ziffer  3  des  Gesetzes).

5.  Zu  den  Aktivausständen  gehören  nicht  nur  die  unverzinslichen,  sondern  auch  die  verzinslichen
  Ausstände,  sofern  sie  unmittelbar  vom  Geschäftsbetrieb  herrühren.  Die  Zinsen  selbst
bleiben  außer  Betracht,  so  lange  sie  nicht  infolge  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  übereinkunft
  die  Natur  von  Kapitalforderungen  angenommen  haben.

6.  Unter  den  Schulden  des  laufenden  Geschäftsbetriebs  sind  nur  die  unmittelbar  aus
dem  laufenden  Betrieb  herrührenden  Kapitalschulden  zu  verstehen,  also  nicht  etwa  Zinsschuldigkeiten,
  die  noch  nicht  die  Natur  von  Kapitalschulden  angenommen  haben,  oder  die
persönlichen  sonstigen  Schulden  des  Unternehmers  oder  diejenigen,  welche  zur  Gründung,  Erwerbung
  oder  dauernder  Vergrößerung  der  Unternehmung  gemacht  werden,  oder  Schulden,  die
zum  Zwecke  der  Tilgung  von  laufenden  Geschäftsschulden  aufgenommen  sind.  Doch  sollen
Schulden  letzterer  Art,  die  auf  einem  regelmäßigen  Bankkredit  beruhen,  gleichwohl  zum  Abzug
zugelassen  werden.

7.  Ob  und  inwieweit  bei  einer  Unternehmung,  die  innerhalb  und  außerhalb  Badens
betrieben  wird,  die  laufenden  Geschäftsschulden  an  den  steuerbaren  Geldvorräten,  Geschäftsausständen
  u.  s.  w.  abgezogen  werden  dürfen,  ist  nach  den  in  §  49  Absatz  2  und  3  dieser  Verordnung
  ausgestellten  Grundsätzen  über  die  Verteilung  der  Bestandteile  des  Betriebsvermögens.
.  den  Geschäftsverhältnissen  des  Einzelfalls  zu  beurteilen.

Als  Realgewerbeberechti  1  kommen  zurzeit  nur  die  Realprivilegien  der  Apotheker
und  de-  Realwirtschaftsrechte  in  bBetracht.  Zu  den  übertragbaren  Konzessionen  sind  zu  rechnen
die  Überfahrtsrechte,  die  Konzessionen  für  den  Betrieb  von  Straßen-,  Bergbahnen  und  dergleichen,
die  Konzessionen  für  die  Ausbeutung  von  Salzablagerungen  und  Solquellen  (§  2  des  Berggesetzes),
  nicht  aber  die  Personalwirtschaftsrechte  und  die  persönlichen  Berechtigungen  zum
Apothekenbetriebe.  Alle  in  §  52  Ziffer  5  des  Gesetzes  erwähnten  Rechte  sind  von  demjenigen
zu  versteuern,  der  das  Gewerbe  unter  Benützung  des  Rechts  betreibt.

 

106.
        <pb n="780" />
        Zu  g  68  des
Gesetzes.

Zu  §  54  des
Gesetzes.

756  LII.

g  51.

1.  Der  nach  §  53  Absatz  1  des  Gesetzes  zu  ermittelnde  Steuerwert  des  gewerblichen
Vermögens  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Geldwert  der  einzelnen  in  §  52  Absatz  2  des  Gesetzes
aufgeführten  Betriebskapitalbestandteile  (vergleiche  §  13  Ziffer  10  des  Gesetzes),  wie  er  bei
einem  Verkauf  der  gesamten  Unternehmung  unter  normalen  Verhältnissen  und  zum  Fortbetriebe
  sich  gestalten  würde.

2.  Bei  Bemessung  des  gewerblichen  Vermögens  von  Unternehmungen  mit  kaufmännischer
Buchführung  ist  §  53  Absatz  2  des  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  zu  beachten,  daß  eine  höhere
Bewertung  der  Betriebskapitalbestandteile  als  mit  den  Werten  der  letzten  Inventur  und  Bilanz
in  allen  Fällen  einzutreten  hat,  in  denen  dies  nach  den  Verhältnissen  begründet  ist,  insbesondere
wenn  infolge  übergroßer  Abschreibungen  der  Wert  der  Betriebskapitalbestandteile  bilanzmäßig
kleiner  erscheint,  als  er  in  Wirklichkeit  ist.  Bei  anderen  Unternehmungen  wird  im  allgemeinen
der  Anschaffungspreis  unter  Berücksichtigung  der  durch  Abnützung  2c.  verursachten  Wertsverminderung
  für  die  Bemessung  des  Steuerwerts  als  maßgebend  zu  erachten  sein.

3.  Bei  der  Ermittelung  des  Werts  der  in  §  52  Ziffer  5  des  Gesetzes  erwähnten  Rechte  2c.
ist,  wenn  er  nicht  aus  der  Bilanz  des  Geschäfts  zu  entnehmen  ist,  der  Kaufpreis  zu  berücksichtigen,
  der  für  das  Recht  nach  den  bestehenden  tatsächlichen  Verhältnissen  im  freien  Verkehr
zu  erzielen  sein  würde.

4.  Unter  „Veranlagungsjahr“  im  Sinne  des  §  53  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  das  Jahr
zu  verstehen,  in  welchem  die  Veranlagung  stattzufinden  hat,  und  unter  „Bilanztag"  derjenige
Tag,  für  den  die  Aufstellung  der  Inventur  und  Bilanz  stattfindet.  Bei  neu  eröffneten
Betrieben  kann  nach  der  Eröffnungsbilanz  (§  39  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs)  veranlagt
werden,  auch  wenn  der  Tag  des  Geschäftsbeginns,  für  den  sie  errichtet  ist,  und  der  Tag  des
Beginns  der  Vermögenssteuerpflicht  sich  nicht  vollständig  decken.  In  den  Ausnahmefällen  des
zweiten  Satzes  des  §  53  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  nach  dem  Stande  am  1.  April  des  Veranlagungsjahres
  unabhängig  von  der  früheren  Bilanz  zu  veranlagen.

5.  Unter  „Roheinnahmen  an  Prämien“  ist  bei  den  Versicherungsunternehmungen  die  volle
Jahres-Solleinnahme  an  tarifmäßigen  Prämien  ohne  jeden  Abzug,  also  auch  ohne  Abzug  der
den  Versicherten  in  Form  von  Dividenden  und  dergleichen  zukommenden  lberschüsse  oder  etwaiger
Rückversicherungsprämien  oder  an  Agenten  zu  leistender  Provisionen  zu  verstehen.  Auch  darf
bei  diesen  Unternehmungen  irgend  ein  Abzug  von  Schulden  nicht  stattfinden  (§  7  Absatz  2
letzter  Satz  dieser  Verordnung).  Die  nachträgliche  Veranlagung  neu  eröffneter  Versicherungsunternehmungen
  hat  rückwirkend  vom  Tage  des  Beginns  der  Steuerpflicht  zu  erfolgen.

g  52.

Der  ermittelte  und  gegebenenfalls  nach  §  54  des  Gesetzes  erhöhte  Wert  des  gewerblichen
Vermögens  eines  Steuerpflichtigen  ist,  sofern  er  nicht  schon  auf  eine  durch  100  teilbare  Summe
lautet,  auf  die  nächst  niedere  in  dieser  Weise  teilbare  Zahl  abzurunden.
        <pb n="781" />
        LII.  757

B.  Veranlagung  des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens.
8  53.

1.  Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  ein  „inländischer“  land-oder  forstwirtschaft-  B  5  55  des
licher  Betrieb  als  vorhanden  anzunehmen  ist,  ist  nach  §  2  Absatz  3  5  und  diejenige,  unter  welchen  Geesebes.
Voraussetzungen  landwirtschaftliches  Betriebsvermögen  als  einem  inländischen  Betrieb  gewidmet
anzusehen  ist,  nach  §  49  Absatz  2  und  3  dieser  Verordnung  zu  beantworten.  Für  die  Unterscheidung,
  ob  ein  gewerbliches  Unternehmen  oder  ein  land=  oder  forstwirtschaftlicher  Betrieb
vorliegt,  sind  die  Bestimmungen  in  §  47  Absatz  4  und  5  dieser  Verordnung  zu  baachten.

2.  Das  Betriebsvermögen  der  land=  und  forstwirtschaftlichen  Nebenbetriebe  d.  i  solcher
Unternehmungen,  die  der  Unternehmer  eines  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebs  neben
seiner  Land=  oder  Forstwirtschaft,  aber  in  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  von  ihr  betreibt  (z.  B.
Brennereien,  Brauereien,  Ziegeleien,  Kalkbrennereien,  Gräbereien,  Steinbrüche,  Mahlmühlen,
Sägemühlen,  Fuhrwerksbetriebe,  Dreschereien  rc.),  ist  regelmäßig  zum  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögen
  zu  rechnen,  wenn  dadurch  vorwiegend  die  Bedürfnisse  der  eigenen  Wirtschaft  des  Unternehmers
  befriedigt  werden;  es  ist  aber  als  gewerbliches  Vermögen  anzusehen  und  zu  versteuern,
wenn  die  hergestellten  oder  gewonnenen  Erzeugnisse  dieser  Betriebe  vorwiegend  zum  Verkauf
bestimmt  sind,  oder  die  Dienste  des  Fuhrwerkbetriebs,  der  Drescherei  2c.  vorwiegend  für  Dritte
gegen  Entgelt  geleistet  werden.

8  54.

1.  Die  in  §  51  des  Gesetzes  für  das  gewerbliche  Vermögen  gewährten  Steuerbefreiungen  gu  866bis  bs
gelten  in  gleichem  Umfang  auch  für  das  landwirtschaftliche  Betriebsvermögen  mit  der  Maßgabe  des  Gesetzes.
jedoch,  daß  letzteres  nicht  zu  veranlagen  ist,  wenn  das  dem  inländischen  Land=  oder  Forstwirtschaftsbetrieb
  eines  Unternehmers  gewidmete  Vermögen  insgesamt  den  Betrag  von  25  000  1.
nicht  übersteigt.  Steuerfrei  ist  hiernach  insbesondere  der  Landwirtschaftsbetrieb  der  Irren-,
Pflege=  und  sonstigen  derartigen  Anstalten  des  Staats,  der  Kreise  und  Gemeinden,  insosern
damit  die  eigenen  Bedürfnisse  dieser  Anstalten  befriedigt  werden  oder  der  Landwirtschaftsbetrieb
zur  Beschäftigung  der  Insassen  dieser  Anstalten  oder  dergleichen  dient.  Zu  veranlagen  ist
dagegen  das  Betriebsvermögen  des  domänenärarischen  Land=  und  Forstwirtschaftsbetriebs.

2.  Zum  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögen  sind  insbesondere  zu  rechnen  die  etwa  für
den  Landwirtschaftsbetrieb  verwendeten  Wasserkräfte,  das  gesamte  lebende  und  tote  Wirtschaftsinventar
  (Maschinen,  Geräte  u.  s.  w.),  nebst  den  Gegenständen,  die  einem  hierher  gehörigen
Nebenbetrieb  (§  53  Absatz  2  dieser  Verordnung)  dienen,  ferner  die  Vorräte  an  gewonnenen
Erzeugnissen  der  Land=  und  Forstwirtschaft  und  der  Nebenbetriebe  sowie  die  Vorräte  an  sonstigen
für  den  Betrieb  bestimmten  Materialien  —  mit  Ausschluß  jedoch  der  für  den  Wirtschaftsbetrieb
bestimmten  Futter-,  Stren=  und  Düngervorräte  sowie  des  Saatgutes  —  endlich  die  dem  Betrieb
gewidmeten  Barmittel  2c.  und  die  aus  diesen  herrührenden  Aktivausstände,  nach  Abzug  der
unmittelbar  aus  dem  laufenden  Betrieb  herrührenden  Schulden.
        <pb n="782" />
        Zu  8  59  des
Gesetzes.

Zu  §  60  des
Gesetzes.

758  LII.

3.  Maßgebend  für  die  Veranlagung  ist  der  laufende  Wert  (§8  53  Absatz  1  des  Gesetzes)
der  hier  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  nach  ihrem  Stande  vom  1.  April  des  Veranlagungsjahres
  oder,  wenn  Geschäftsbücher  geführt  und  regelmäßige  Abschlüsse  gemacht  werden,  nach
dem  Stande  am  letzten  vor  dem  1.  April  des  Veranlagungsjahres  oder  auf  diesen  Tag  gefertigten
Abschluß.  Bei  neu  zugehenden  Vermögenssteuerpflichtigen  ist  der  Tag  des  Beginus  der  Steuerpflicht
  der  maßgebende  Tag.

4.  Der  ermittelte  und  gegebenenfalls  nach  §  58  Absatz  1  des  Gesetzes  ermäßigte  Wert
des  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  eines  Steuerpflichtigen  ist,  sofern  er  nicht  schon  auf
eine  durch  100  teilbare  Summe  lautet,  auf  die  nächst  niedere  in  dieser  Weise  teilbare  Zahl
abzurunden.

IV.  Veranlagung  des  Kapitalvermögens.
8  B5.

1.  Forderungen,  Wertpapiere,  Kontokorrentguthaben  u.  s.  w.,  die  zum  Betriebsvermögen
gehören,  sind  nicht  als  Kapitalvermögen  zu  veranlagen,  auch  wenn  diese  Werte  nach  §  51  oder
§  58  Absatz  2  des  Gesetzes  von  der  Veranlagung  als  Betriebsvermögen  befreit  sind.

2.  Ob  Forderungen,  Wertpapiere  2c.  zum  Betriebsvermögen  oder  zum  Kapitalvermögen
eines  Steuerpflichtigen  gehören,  ist  im  Einzelfall  nach  Lage  der  tatsächlichen  Verhältnisse  zu
entscheiden.

§  56.

1.  Die  in  §  60  des  Gesetzes  genannten  verzinslichen  und  unverzinslichen  Werte  sind  in
Baden  vermäögenssteuerpflichtig  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  und  Aufenthalt
des  Schuldners  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  außerhalb  Badens  bereits  besteuert  sind  oder
nicht.  Auch  kommt  es  bei  Aktien  und  ähnlichen  Forderungen  nicht  darauf  an,  ob  die  betreffende
Aktien=  2c.  Gesellschaft  als  solche  im  Großherzogtum  oder  anderwärts  besteuert  wird.

2.  Steuerpflichtig  sind  nur  Kapitalforderungen,  nicht  aber  Rentenansprüche  (§  7  Absatz  1
dieser  Verordnung)  und  Zinsforderungen.  Inwieweit  Rückstände  von  Zinsen,  Pachtbeträgen
und  ähnlichen  Forderungen  die  Natur  von  Kapitalforderungen  angenommen  haben  und  als
Kapitalvermögen  zu  versteuern  sind,  ist  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen.

3.  Kuxen  sind  regelmäßig  wie  Aktien  zu  behandeln;  nur  wenn  sie  nach  auswärtigen  Gesetzgebungen
  ein  Miteigentumsrecht  an  dem  Bergwerke  selbst  gewähren,  sind  sie  nicht  als  Kapitalvermögen
  zu  behandeln,  sondern  nach  §  3¼  des  Gesetzes  im  Großherzogtum  nicht  steuerbar.

4.  Zum  Kapitalvermögen  sind  nicht  zu  rechnen  die  Vermögenseinlagen  der  Mitglieder
einer  offenen  Handelsgesellschaft,  der  persönlich  haftenden  Mitglieder  der  einfachen  Kommanditgesellschaften
  und  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sowie  der  Kommanditisten  einfacher
Kommanditgesellschaften,  dagegen  jene  der  Kommanditisten  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

5.  Als  Kapitalvermögen  sind  auch  nicht  zu  veranlagen  die  Vorräte  an  barem  Geld,
Barren  von  Gold  und  Silber,  Papiergeld  und  Banknoten  (vergleiche  dagegen  §  52  Ziffer  4
des  Gesetzes).
        <pb n="783" />
        LII.  759

8  57.

1.  Zu  den  juristischen  Personen,  die  nach  §  61  Ziffer  2  des  Gesetzes  ihr  Kapitalvermögen  Zu  &amp;amp;  01  des
nicht  zu  versteuern  haben,  weil  sie  Wohltätigkeitszwecke  (insbesondere  Krankenverpflegung  und  esetes.
Armenunterstützung)  verfolgen,  gehören  nicht  nur  die  des  öffentlichen,  sondern  auch  die  des
Privatrechts  (8  4  Alll  des  Gesetzes  und  §  3  Absatz  2  dieser  Verordnung),  also  auch  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  m.  b.  H.,  die  derartige  Zwecke  verfolgen.

2.  Gemeinnützige  rechtsfähige  Vereine  und  Stiftungen  sind  solche,  welche  Zwecke  verfolgen,
die  einen  Nutzen  für  die  Allgemeinheit  oder  für  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Personen  haben,
und  welche  somit  den  Staat  oder  die  Gemeinde  in  ihren  Aufgaben  unterstützen  oder  deren
Tätigkeit  ergänzen,  wic  z.  B.  Feuerwehrvereine,  Vereine  zur  Verschönerung  der  Stadt,  zur
Errichtung  von  Volksbädern,  Volksbibliotheken  und  dergleichen.  Andere  juristische  Personen,
z.  B.  Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  haben  dagegen  ihr  Kapitalvermögen  zu
versteuern,  auch  wenn  sie  gemeinnützige  Zwecke  —  ausgenommen  Wohltätigkeitszwecke  (siehe
Absatz  1)  —  verfolgen.

3.Offentliche  Unterrichtsanstalten  (vergleiche  §  47  Absatz  7  dieser  Verordnung)  sind  befreit,
sei  es,  daß  sie  die  Bestimmung  haben,  den  Unterricht  im  ganzen  Lande  oder  in  einem  Teile
oder  Orte  desselben  oder  auch  nur  einer  Klasse  der  Einwohner  oder  eines  Religionsteils  des
Orts  zu  fördern  und  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um  die  Verbreitung  gemeiner  Schul=  und
Gewerbskenntnisse  oder  höherer  Bildung  in  Wissenschaft,  Kunst  und  Gewerbe  handelt.  Das
Gleiche  gilt  auch  für  die  Schulfonds  (§§  58  ff.  des  Elementarnnterrichtsgesetzes).  Von  der
Befreiung  ist  dagegen  ausgeschlossen  das  Unterrichtszwecken  gewidmete  Kapitalvermögen  der
natürlichen  Personen  und  der  juristischen  Personen  des  Privatrechts.  Stipendienstiftungen,
deren  Erträgnisse  nur  den  Angehörigen  bestimmter  Familien  zukommen  sollen,  sind  nicht  als
öffentliche  Unterrichtsanstalten  oder  Schulfonds  anzusehen  und  haben  deshalb  keine  Steuerfreiheit
anzusprechen.

4.  Die  in  §  61  Ziffer  2  des  Gesetzes  erwähnten  Kapitalienverwaltungsanstalten  der  Kirchen
und  Stiftungen  (zurzeit  die  „Gemeinschaftliche  Kapitalienverwaltung  der  evangelisch-  kirchlichen
Stiftungenverwaltung  Karlsruhe"“,  die  „Katholische  Pfarrpfründekasse“  in  Karlsruhe  und  die
„Vereinigte  Studienstiftungenverwaltung“  bei  der  Universität  Freiburg)  sind  nur  befreit  hinsichtlich
der  im  Gesetz  erwähnten  Kapitalien,  aber  steuerpflichtig  hinsichtlich  ihres  eigenen  Vermögens.
Die  beteiligten  Korporationen  und  Stiftungen  haben  ihre  Forderungen  an  die  gemeinschaftliche
Verwaltung  zu  versteuern,  insoweit  sie  nicht  Steuerfreiheit  genießen.

5.  Die  in  §  61  Ziffer  4  des  Gesetzes  erwähnten  juristischen  Personen  sind  nur  befreit,
wenn  sie  auf  Gegenseitigkeit  gegründet  sind.  Die  Steuerfreiheit  erstreckt  sich  auch  auf
etwaige  Reservefonds  dieser  Anstalten  und  Kassen.  Dagegen  sind  die  Spareinlagen  in  der
Hand  der  Einleger  vermögenssteuerpflichtig,  während  die  Ansprüche  der  Mitglieder  der  übrigen
Anstalten  und  Kassen,  insbesondere  die  von  ihnen  bezogenen  Renten  gegebenenfalls  nur  einkommensteuerpflichtig
  sind.

6.  Die  Befreiung  des  Kapitalvermögens  der  Witwen,  elternlosen  Minderjährigen  und
erwerbsunfähigen  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
        <pb n="784" />
        Zu  8  62  des
Gesetzes.

Zu  §  63
Absatz  2  des
Gesetzes.

760  LII.

—  gleichviel  ob  es  aus  inländischen  oder  ausländischen  Quellen  fließt  und  ob  es  in  Baden
steuerbar  ist  oder  nicht  —  zusammengerechnet  den  Betrag  von  900  4  nicht  erreicht.  Als
erwerbsunfähig  sind  solche  Personen  anzusehen,  die  nicht  imstande  sind  durch  eine  ihren  Kräften,
ihrer  Erziehung  und  ihrem  Stande  angemessene  Arbeit  körperlicher  oder  geistiger  Art  ihren
Unterhalt  zu  gewinnen.

8  58.

1.  Die  Bestimmungen  des  §  51  Absatz  5  dieser  Verordnung  über  den  Begriff  der  „Roheinnahme
  an  Prämien“  und  über  die  Veranlagung  neu  eröffneter  Versicherungs
finden  hier  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Schulden  der  in  §  62  des  Gesetzes  genannten  Lebensversicherungsanstalten  2c.
gelten  bereits  bei  der  Bildung  des  Vermögenssteuerwerts  des  Kapitalvermögens  als  berücksichtigt.
  Diese  Anstalten  können  daher  auch  keine  Schulden  gemäß  §  7  Absatz  1  des  Gesetzes
abziehen.

3.  Die  noch  nicht  fälligen  Ansprüche  der  Versicherten  aus  Lebens=  und  Kapitalversicherungen
unterliegen  der  Vermögenssteuer  nicht  (§  60  Absatz  2  des  Gesetzes).

O

 

659.

1.  Die  Anwendung  des  Börsenkurses  bei  Wertpapieren  setzt  voraus,  daß  für  das  betreffende
Wertpapier  an  einer  deutschen  Börse  amtlich  ein  Kurs  notiert  wird  d.  h.  derjenige  Betrag,
der  an  der  betreffenden  Börse  an  dem  maßgebenden  Tage  tatsächlich  für  ein  Wertpapier  bezahlt
und  als  solcher  festgestellt  worden  ist.  Findet  die  Notierung  an  mehreren  deutschen  Börsen
statt,  so  ist  in  erster  Linie  der  Kurs  der  Frankfurter,  und  für  Papiere,  die  dort  nicht
gehandelt  werden,  derjenige  der  Berliner  Börse  maßgebend.

2.  Wenn,  wie  dies  bei  einzelnen  Börsen  geschieht,  im  Kurse  zugleich  die  seit  dem  letzten
Zinstermine  laufenden  Zinsen  mitberechnet  werden,  so  sind  die  darin  enthaltenen  Zinsraten
abzuziehen.  Das  gleiche  gilt  auch  für  die  Dividenden  von  Aktien,  wenn  im  Kurs  die  mutmaßliche
  Dividende  mitberechnet  ist.

3.  Bei  der  Berechnung  des  Steuerwerts  eines  kurshabenden  Wertpapiers  können  die
Bruchprozente  der  Kursnotiz  außer  Betracht  gelassen  werden.

4.  Ist  an  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Tage  (§  10  Absatz  2  und  §  11  Absatz  1
des  Gesetzes)  ein  Kurs  an  der  maßgebenden  Börse  nicht  notiert  worden,  so  ist  der  letzte  vor
dem  maßgebenden  Tage  notierte  Kurs  dieser  Börse  der  Steuerwertsberechnung  zugrunde  zu
legen.  Bei  mehrfacher  Kursnotiz  am  nämlichen  Tage  ist  der  niederste  Kurs  der  maßgebenden
Börse  anzunehmen.

5.  Wertpapiere,  die  keinen  Kurs  in  obigem  Sinne  (Absatz  1)  haben,  und  ebenso  die
Geschäftsanteile  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind  mit  ihrem  Verkaufswert  zu
veranlagen  d.  i.  demjenigen  —  nötigenfalls  durch  Schätzung  zu  ermittelnden  —  Betrag,  der
im  Falle  der  Veräußerung  wahrscheinlich  zu  erzielen  sein  würde.  Für  die  Schätzung  kann
namentlich  der  Ertrag  der  Wertpapiere  und  Geschäftsanteile  einen  Anhalt  bieten;  fehlen  aus-
        <pb n="785" />
        L.  761

reichende  Grundlagen  für  die  Schätzung,  so  ist  der  Nennwert  anzunehmen.  Bei  reichsausländischen
Wertpapieren,  die  an  einer  deutschen  Börse  nicht  notiert  werden,  geben  die  etwaigen  Kursnotizen
an  den  ausländischen  Börsen  einen  Anhaltspunkt  für  die  Ermittelung  ihres  Verkaufswerts.

8  60.

1.  Mit  Ausnahme  der  in  8  63  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  erwähnten  Forderungen  Zu  #§  63
sind  alle  übrigen  Kapitalforderungen,  mögen  sie  verzinslich  oder  unverzinslich  sein,  einschließlich  Wn
der  Sparkassenguthaben,  der  Geschäftsguthaben  (d.  i.  der  auf  den  Geschäftsanteil  geleisteten
Einzahlungen  zuzüglich  der  zugeschriebenen  Anteile  am  Gewinn  und  abzüglich  der  abgeschriebenen
Anteile  an  dem  Verlust  der  Genossenschaft)  der  Mitglieder  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  und  der  Geschäftseinlagen  der  stillen  Gesellschafter  regelmäßig  mit  ihrem  Nennwert
  zu  veranlagen.

2.  Bei  unsicheren  Forderungen  d.  h.  solchen,  deren  Existenz  zwar  feststeht,  von  denen  es
aber  zweifelhaft  ist,  ob  und  in  welchem  Betrag  sie  eingehen  werden,  z.  B.  Forderungen  an
einen  in  Konkurs  befindlichen  Schuldner,  sind  für  die  Bemessung  des  Werts  die  Zahlungsfähigkeit
des  Schuldners  und  die  sonstigen  Aussichten  ihrer  Realisierung  von  Bedeutung.  Auf  Verlangen  der
Veranlagungsbehörden  hat  der  Steuerpflichtige  die  Unsicherheit  der  Forderung  glaubhaft  zu  machen.

3.  Unbeibringliche  Forderungen  d.  h.  solche,  bei  denen  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den
Schuldner  fruchtlos  war  oder  das  Betreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde,
bleiben  bei  der  Veranlagung  ganz  außer  Betracht.  Sache  des  Steuerpflichtigen  ist  es,  auf
Verlangen  der  Veranlagungsbehörden  die  Unbeibringlichkeit  der  Forderung  in  glanbhafter  Weise
darzutun.

4.  Wird  eine  unbeibringliche  Forderung  später  ganz  oder  teilweise  beibringlich  oder  geht
eine  unsichere  Forderung  später  im  vollen  Betrage  ein,  so  findet  eine  nachträgliche  Verstenerung
nicht  statt.

5.  Ungewisse  Forderungen  d.  h.  solche,  deren  Existenz  zweifelhaft  ist,  bleiben  bei  der  Veranlagung
  außer  Betracht.  Sobald  jedoch  Gewißheit  über  derartige  Forderungen  eintritt,  hat
der  Pflichtige  seine  früheren  Steuererklärungen  zu  berichtigen  und  die  nicht  verjährten  Steuerbeträge
  nachzuzahlen.  Das  Entsprechende  gilt  von  dem  Betrage  nach  bestrittenen  Forderungen,
soweit  der  vom  Steuerpflichtigen  beanspruchte  Betrag  Gegenstand  des  Streites  ist.

61.
Der  ermittelte  Gesamtsteuerwert  des  Kapitalvermögens  ist,  sofern  er  nicht  schon  auf  eine  zu  §  ös  des
durch  100  teilbare  Summe  lautet,  auf  die  nächst  niedere  in  dieser  Weise  teilbare  Zahl  abzurunden.  Eesebes.

V.  Strafbestimmungen.
62.

1.  Steuerpflichtige,  die  nach  Ablauf  der  vom  Stenerkommissär  zur  Abgabe  der  Steuer=  Zuss  64bis6
erklärungen  bestimmten  Frist  gemäß  §  64  Ziffer  1  und  Absatz  5  und  §  65  Absatz  3  des  de  Geletes-Gesetzes
  eine  Steuererklärung  abgeben  wollen,  haben  diese  beim  Steuerkommissär  einzureichen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  107
        <pb n="786" />
        762  LII.

2.  Ist  gemäß  §  64  Absatz  3  des  Gesetzes  die  arbiträre  Strafe  verhängt  worden,  so  kann
daneben  der  hinterzogene  Steuerbetrag  nachträglich  erhoben  werden,  wenn  sich  z.  B.  nach
Beendigung  des  Strafverfahrens  durch  später  beigebrachte  Beweise  der  Betrag  der  zu  wenig
entrichteten  Steuer  feststellen  läßt,  oder  wenn  von  einem  Gerichte  die  arbiträre  Strafe  verhängt
worden  ist,  nach  Ansicht  der  Finanzbehörde  aber  das  vorhandene  Material  zur  Berechnung  der
zu  wenig  entrichteten  Steuer  genügt.  Zu  solchen  Steuernacherhebungen  hat  aber  die  Bezirkssteuerstelle
  die  Genehmigung  der  Steuerdirektion  einzuholen.

3.  In  den  Fällen  des  §  64  Absatz  4  des  Gesetzes  kann  zwar  keine  Defraudationsstrafe
ausgesprochen,  dagegen  auf  eine  Ordnungsstrafe  gemäß  §  65  Absatz  2  des  Gesetzes  erkannt
werden.  Von  dieser  Befugnis  soll  jedoch  nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  ein  Steuerpflichtiger
  wiederholt  und  absichtlich  die  Abgabe  einer  Steuererklärung  unterlassen  oder  die
Veranlagungsbehörden  zu  täuschen  gesucht  hat.  Die  Schatzungsräte  und  Steuerkommissäre
sollen  deshalb  auch  nur  in  den  Fällen  der  bezeichneten  Art  der  Bezirkssteuerstelle  behufs  Einleitung
  des  Strafverfahrens  Mitteilung  machen.

4.  Der  im  Strafwege  anzusetzende  Steuer  nachtrag  erstreckt  sich  auf  diejenigen  Beträge,
die  in  den  letzten  fünf  Jahren,  von  der  mutmaßlichen  Zustellung  des  Strafbescheids  oder  sonstigen
urkundlichen  Anforderung  zurückgerechnet,  fällig  geworden,  aber  zu  wenig  angesetzt  worden  sind,
zuzüglich  der  im  laufenden  Jahr  noch  fällig  werdenden  und  nicht  oder  zu  wenig  festgesetzten
Beträge.  Hierzu  tritt,  wenn  bei  Erlassung  des  Strafbescheides  das  Ab=  und  Zuschreiben  für
das  nächstfolgende  Jahr  bereits  beendigt  ist,  noch  der  vormerkliche  Ansatz  der  für  dieses
weitere  Jahr  zu  wenig  angesetzten  Steuer.

5.  Der  Steuernachtrag,  der  nach  §  17  des  Gesetzes  zu  zahlen  ist,  berechnet  sich  auch  in
Straffällen  auf  den  doppelten  Betrag  der  Steuer,  die  von  dem  Erblasser  in  den  seinem  Todestag
  unmittelbar  vorausgegangenen  fünf  Jahren  zu  wenig  entrichtet  worden  ist.

6.  Für  die  Festsetzung  der  Strafe  kommen  diejenigen  Verfehlungen  des  Steuerpflichtigen
in  Betracht,  die  in  den  letzten  fürf  Jahren  vor  dem  Tage  der  Erlassung  des  Strafbescheids
oder  vor  der  ersten  richterlichen  Untersuchungshandlung,  falls  eine  solche  der  Erlassung  des
Strafbescheids  vorhergegangen  ist,  begangen  worden  sind.

7.  Bei  Verfehlungen,  welche  sich  als  Ordnungsvergehen  (§  65  des  Gesetzes)  darstellen,
wird  die  Bestrafung  durch  Ablauf  eines  in  gleicher  Weise  (Absatz  6)  zu  berechnenden  Jahres
ausgeschlossen.

8.  Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  §  17  des  Gesetzes  ist  die  verwirkte  Strafe  gegen
jeden,  dem  eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung  oblag,  zu  erkennen;  ist  die  Defraudationsstrafe
des  §  64  des  Gesetzes  auszusprechen,  so  bildet  die  ganze  von  dem  Erblasser  vorenthaltene
Steuerschuldigkeit  —  im  einfachen  Betrag  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Erbteils  des
zu  Bestrafenden  die  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Strafe.

9.  Die  arbiträre  Strafe  des  §  64  Absatz  3  des  Gesetzes  sowie  die  Ordnungsstrafe  des
§  65  ist  im  Hinblick  auf  §  1  Absatz  2  und  §.27  des  Strafgesetzbuches  jeweils  mindestens  im
Betrag  von  3  4∆  auszusprechen,  sofern  nicht  in  den  Fällen  des  §  65  Absatz  1  die  Defraudations
strafe  weniger  betragen  würde.
        <pb n="787" />
        LII.  763

10.  Die  Ordnungsstrafe  des  §  65  Absatz  2  des  Gesetzes  kann,  abgesehen  von  den  im
Absatz  3  erwähnten  Fällen,  insbesondere  auch  gegen  solche  Steuerpflichtige  erkannt  werden,
die  der  Verpflichtung  des  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes  zuwiderhandeln.  Vergleiche  dagegen
*  16  Absatz  3  und  §  37  Absatz  1  dieser  Verordnung.

VI.  Abergangsbestimmungen.
8  63.

1.  Die  erstmalige  Veranlagung  zur  Vermögenssteuer  findet  beim  Ab=  und  Zuschreiben  im  Zu  §  6  des
Jahr  1907  statt.  Es  haben  deshalb  sämtliche  Personen,  die  nach  dem  Gesetz  im  Groß-=  esezes.
herzogtum  vermögenssteuerpflichtig  sind  und  steuerbares  Betriebs=  oder  Kapitalvermögen  besitzen,
beim  Ab=  und  Zuschreiben  des  genannten  Jahres  Steuererklärungen  auf  dem  vorgeschriebenen
Formular  abzugeben.  Ebenso  haben  alle  Personen,  die  abzugsfähige  Schulden  bei  ihrer  Veranlagung
  berücksichtigt  wissen  wollen,  solche  Erklärungen  einzureichen.

2.  Außerdem  haben  im  Jahr  1907  die  Kapitalrentensteuerpflichtigen  Steuererklärungen
abzugeben,  wenn  sie  nach  dem  Kapitalrentensteuergesetz  dazu  verpflichtet  sind.  Gewerbsteuererklärungen
  nach  Maßgabe  des  Gewerbsteuergesetzes  sind  nur  von  denjenigen  Gewerbsteuerpflichtigen
  abzugeben,  die  erstmals  steuerpflichtig  geworden  sind  oder  deren  Gewerbsteuerkapital
sich  derart  erhöht,  daß  die  Erhöhung  der  Steueranlage  mit  Rückwirkung  eintritt.

3.  Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  vollzogene  Einschätzung  des  liegenschaftlichen
  Vermögens  wird  in  der  Zeit  bis  zum  Schlusse  des  Ab=  und  Zuschreibens  des
Jahres  1907  nach  den  Vorschriften  der  §§  20  Absatz  1,  31  Absatz  1  und  42  Absatz  1  des
Gesetzes  berichtigt,  geändert  und  ergänzt.  Nur  Anderungen  in  der  Höhe  der  Veranlagung
der  Waldungen,  der  sonstigen  Grundstücke,  des  Bergwerkseigentums  und  der  Gebäude  sind  in
den  Fällen  der  §§  23  Absatz  2,  34  und  45  Ziffer  3  des  Gesetzes  erst  von  dem  darauf
folgenden  Ab=  und  Zuschreiben  an  zu  berücksichtigen.

4.  Berichtigungen  und  Anderungen  der  Grund=  und  Häusersteuerkapitalien,  sowie  Neueinschätzungen
  von  Grundstücken  und  Gebäuden  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  1.  März  1876
sind  beim  Ab=  und  Zuschreiben  im  Jahr  1907  nur  noch  insoweit  vorzunehmen,  als  infolge
hiervon  Nachträge  und  Abgänge  an  Grund  und  Häuserstener  für  das  Jahr  1907  oder  die
rückliegenden  Jahre  anzusetzen  sind.

5.  Die  Beförsterungssteuer  wird  vom  1.  Januar  1908  an  auf  Grund  der  Vermögenssteuerwerte
  der  Waldungen  (jedoch  ohne  Abzug  von  Schulden)  gleichzeitig  mit  der  Vermögenssteuer
  erhoben.

8  64.
Die  Großherzogliche  Steuerdirektion  ist  mit  dem  weiteren  Vollzuge  beauftragt.
Karlsruhe,  den  24.  November  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Honsell.  Schneider.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        LII.  765

Gemarkung,  in  der  die  Aulage.
Steuerpflicht  begründet  iiist

Erklärung

zum  Zweck  der  Veranlagung  zur  Vermögenssteuer.
Name,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen:

Anmeldepflichtiges  Vermögen  und  Schulden  nach  dem  Stande  am  11en

 

 

—

Betriebsvermögen  der  im  Großherzogtum  betriebenen  gewerblichen  und  land-  %
wirtschaftlichen  Unternehmungen.
1.  Gewerbliches  Betriebsvermögen  laut  umstehender  Nachweisung
2.  Landwirtschaftliches  Betriebsvermögen  ,  »  »
MonatseitdessenekstemTagedasBetriebsvekmögen(Zifferlund23usamtneanderangegebenenHöhebesteht-)


..........  19
II.  Kapitalvermen..:
Monat,  seit  dessen  erstem  Tage  das  Kapitalvermögen  in  der  angege  benen
Höhe  besteht“)
..........  L
III.  Schulden.
1.  Kapitalschulden  —  ausgenommen  die  unter  Ziffer  2
anzugebeneen  ½
2.  Laufende  Geschäftsschulden,  sovweit  sie  nicht
schon  unter  I  (Ziffer  6  der  Rückseite)  berücksichtigt  sinid  %.

4  Gesamtsumme..
Monat,  seit  dessen  erstem  Tage  die  Gesamtsumme  der  Schulden  in  der
angegebenen  Höhe  besteht“)

 

 

Wer  nach  87  Absatz  3  des  Gesetzes  seine  Schulden  nur  zum  Teil  abziehen  darf,  hat  auch  den
laufenden  Wert  seines  im  Großherzogtum  nicht  steuerbaren  Vermögens  (außerhalb
  Badens  gelegene  Liegenschaften,  das  Betriebsvermögen  außerhalb  Badens  betriebener  gewerblicher
  und  landwirtschaftlicher  Unternehmungen,  bei  Personen,  die  im  Großherzogtum  keinen  Wohnsitz
haben,  das  Kapitalvermögen)  anzugeben.  Dieses  beträgt  nach  dem  Stande  am  obigen  Tkage  36.
und  zwar  in  dieser  Höhe  seit  dem  ersten  Tage  des  Monats')

 

 

Der  Unterzeichnete  versichert  hiermit  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen,  daß  vorstehende  Erklärung
einschließlich  der  Angaben  auf  der  Rückseite  nach  den  Bestimmungen  des  Vermögenssteuergesetzes  getrenu
und  vollständig  aufgestellt  ist.

.„den  .  ten.  19

Unterschrift:
*)  Kann  der  Monat,  seit  dessen  erstem  Tage  das  Betriebsvermögen,  das  Kapitalvermögen,  die  Schulden  oder  das  aus.

wärtige  Vermögen  im  vollen  Umfange  in  der  angegebenen  Höhe  bestehen,  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit  festgestellt  werden,
so  ist  der  April  des  laufenden  Jahres  als  der  maßgebende  Monat  zu  bezeichnen.
        <pb n="790" />
        766

d

½%
.

LII.

Nachweisung

gewerblichen  und  land-(forst-)  wirtschaftlichen  Unternehmungen.

1.

2.  3.  4.

einzelnen  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  der  im  Großherzogtum  betriebenen

 

Bestandteile
e
Betriebsvermögens.

Wert  der  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  jeder  einzelnen  Unternehmung.

Bezeichnung  der  einzelnen  Unternehmungen.

1

 

—

19

*

i

.Wasserkräfte  nebst  den

zugehörigen  Wasserbauten

und  Anlagen

a.  Sonstige  Anlagen  und
Einrichtungen  (Voschinen,
  Werkzeuge,  Geräte
  2c.)  ·

b.  Lebendes  Inventar
(Pferde,  Vieh  rc.)

Vorräte  an  Waren,  Erzeugnissen,

  Roh=  und  Hilfsstoffen

  24.

Rechte  (Realgewerberechte,
Patente,  Verlagsrechte,  Konzessionen
  2c.)  .

Summe  Ziffer  1  bis  4

Vorräte  an  barem  Geld
u.  s.  w.  sowie  vom  Betrieb
herrührende  Aktivansstände
  einschließlich  der
Kontokorrentguthaben

Hiervon  (Zifferb)  abziehbare
aus  dem  laufenden  Betrieb
herrührende  Schulden

Rest
Hierzu  Summe  Ziffer  1  bis  4

Im  ganzen

 

 

 

 

Angaben  zum  Zweck  der  Veraunlagung  zu  den  Gemeindeumlagen.
Wenn  nach  §  80  der  Gemeindeordnung  das  Betriebsvermögen  einer  Unternehmung  in  einer  anderen  Gemarkung

  als  der  Wohnsitzgemarkung  des  Pflichtigen  oder  in  mehreren  Gemarkungen  gemeindesteuerpflichtig

  ist,  so  ist  anzugeben:

 

Der  Name
dieser  Gemarkungen.

a.  Der  Wert  des  auf  jede  Gemarkung  entfallenden  Teils  des  Betriebsvermögens  der

einzelnen  Unternehmungen,  ·
Monat,  jeit  dessen  erstem  Tage  das  Betriebsvermögen  der  einzelnen  Unternehmung
  ir  in  jeder  Gemarkung  e  in  der  augegebenen  Hohe  beste  eht.

b.  der

A.

b.  a.  b.  a.  «  li.

 

 

 

 

 

vrncknnoserlagnonMatfaisvoqecinnaklsrnvr.
        <pb n="791" />
        Nr.  LIII.  ĩã

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  22.  Dezember  1906.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultusund  Unterrichts;  die  Besteuerung  für
allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend.

Bekanntmachung.
(Vom  20.  November  1906.)

Die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend.

Auf  Grund  der  durch  §  6  des  Gesetzes,  die  Kirchensteuern  betreffend,  vom  20.  November  1906
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  713)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  vom  1.  Jannar  1908
an  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse
betreffend,  vom  18.  Juni  1892,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  279,  in  der  durch  das
angeführte  Gesetz  vom  20  lf.  Mts.  bewirkten  Fassung  unter  Beifügung  der  angezogenen
Bestimmungen  des  Ortskirchensteuergesetzes  nachstehend  bekannt  gegeben.

Karlsruhe,  den  20.  November  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.

Simon.

Gesetes-  und  Verordnungsblatt  19075.  108
        <pb n="792" />
        768  LIll.

Landeskirchensteuergesetz

vom  20.  November  1906.

1.  Voraussetzung  der  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnige.

Artikel  1.

Dauptgrund-  Den  in  §  I  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und
*  ue  kirchlichen  Vereine  im  Staate  betreffend,  bezeichneten  Kirchen,  sowie  denjenigen  Religionsder
  Landee=  gemeinschaften,  welchen  sonst  als  Gesamtheit  das  Recht  öffentlicher  Korporationen  im  Großkirchen
  und  herzogtum  zukommt,  ist  auf  ihren  Antrag  zur  Erhebung  von  Steuern  für  allgemeine  kirchliche
sonstiger  -l
ösffentlicher  #c.  Bedürfnisse  die  Hilfe  der  Staatsgewalt  unter  den  Voraussetzungen  und  nach  Maßgabe  der
Tiheene  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  gewähren.
schaften  bezu
Via  ihrr  Ist  dieses  Gesetz  hiernach  für  eine  einzelne  Kirche  beziehungsweise  Korporation  in  Vollzug
:  zu  setzen,  so  wird  dies  unter  Bezeichnung  des  Beginns  der  Wirksamkeit  durch  landesherrliche
an  Verordnung  des  näheren  bestimmt.
für  dieeinzelne  Die  im  Großherzogtum  wohnhaften  Altkatholiken  bilden  im  Sinne  des  gegenwärtigen

Korporation  ouog  %%  -  «..  .  d
an  Untron)  Gesetzes  eine  besondere  öffentliche  Korporation.

Artikel  2.
zuugemeene.  Als  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  sind  jedenfalls  anzusehen:
wichliche  .  «  .  »  -  -  -  -
Vkpüss»j:-j«·  1.  der  Aufwand  für  die  obersten  kirchlichen  Landesbehörden;  ferner  der  nicht  auf  die

Staatskasse  entfallende  Teil  des  Aufwandes  für  die  Einrichtungen  zur  Ausübung  der
den  Kirchen  mit  dem  Staate  gemeinsamen  Leitung  der  Verwaltung  des  den  kirchlichen
Bedürfnissen  gewidmeten  Vermögens  sowie  der  Aufwand  für  die  allgemeine  technische
Leitung  und  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens,  die  Kosten  für  Bestellung  und
Tagung  von  Versammlungen,  welche  zur  Mitwirkung  bei  allgemeinen  Angelegenheiten
einer  Kirche  überhaupt  oder  bei  der  Ausübung  der  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche
Bedürfnisse  berufen  sind:
        <pb n="793" />
        LIII.  769

2.  die  Aufbesserung  gering  besoldeter  Kirchendiener,  soweit  nicht  hierfür  sonst  gesetzlich
Vorsorge  getroffen  ist;

3.  der  Aufwand  an  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalten  der  geistlichen  und  kirchlichen
Beamten,  sowie  an  Sterbegehalt,  Witwen=  und  Waisengeld  für  deren  Hinterbliebene;

4.  die  Ausstattung  neu  zu  errichtender  örtlicher  geistlicher  Amter,  insoweit  nicht  hierfür
die  Besteuerung  der  betroffenen  örtlichen  Kirchengemeinden  eintritt.

Artikel  3.

Kirchliche  Steuern  dürfen  nur  erhoben  werden,  wenn  und  soweit  für  die  betreffenden  Sbsidiarität
Bedürfnisse  weder  ein  sonst  aus  öffentlichem  Recht  oder  ein  privatrechtlich  Verpflichteter  ein-  5
zutreten  hat,  noch  die  Bestreitung  aus  den  Erträgnissen  des  eigenen  allgemeinen  Kirchenvermögens
  oder  allgemeinen  kirchlichen  Zwecken  gewidmeter  Stiftungen  geschehen  kann,  noch
Zuwendungen  ohne  Rechtszwang  gemacht  sind.

Ob  und  in  welchem  Umfange  Mittel  von  Stiftungen  (Fonds)  als  verwendbar  beigezogen
werden  können,  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  und
die  Verwaltung  der  Stiftungen,  sowie  nach  den  für  jede  einzelne  Stiftung  geltenden  besonderen
Stiftungsvorschriften.  Jedoch  hat  jede  allgemeinen  kirchlichen  Zwecken  gewidmete  Stiftung  den
Aufwand  für  ihre  Verwaltung  aus  ihrem  Einkommen  selbst  zu  tragen.

Über  die  von  allgemeinen,  Distrikts=  oder  örtlichen  Stiftungen  kirchlicher  Art  sowie  von
kirchlichen  Verbänden  als  solchen  zu  entrichtenden  Beiträge  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
für  die  laufende  Verwaltung  des  allgemeinen  kirchlichen  Vermögens  und  Bauwesens  werden
nach  Verständigung  zwischen  Staats=  und  Kirchenbehörde  im  Verordnungswege  die  nötigen
Bestimmungen  getroffen  werden.  Bis  zum  Erlaß  dieser  Bestimmungen  sind  die  Beiträge  in
dem  Durchschnittsbetrage  vom  Jahre  1890  und  1891  fortzuleisten.

er
Besteuerung.

Artikel  1.

Auf  die  Bedürfnisse  des  Militärkirchenwesens  und  auf  Personen,  welche  einem  Militär-Ausschluß  des
kirchenverbande  angehören,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.  *“  Aulier-.
bandes.

Artikel  5.

Zur  Begründung  von  vermögensrechtlichen,  durch  kirchliche  Steuern  zu  deckenden  Ver=  Kirchenobrigpflichtungen
  für  eine  gesamte  Kirche,  beziehungsweise  Korporation,  sowie  zur  Erhebung  neiuicher  Aukirchlicher
  Steuern  bedarf  es  eines  auf  Vorschlag  der  betreffenden  obersten  Kirchenbehörde  lich  genehn#g
gefaßten  Beschlusses  einer  kirchlich  geordneten  und  staatlich  anerkannten,  aus  Wahl  der  Kirchen=  ter  Beschuß
genossen  hervorgegangenen  Vertretung  derselben,  sowie  der  staatlichen  Genehmigung  dieses  wlderd  Frn
Beschlusses.  Kirchengeneft.

Ein  solcher  Beschluß  hat  sowohl  den  durch  Steuer  aufzubringenden  Betrag  als  die  Art
der  Verwendung  zu  bestimmen.

108.
        <pb n="794" />
        770  LIII.

II.  Bertretung  der  Kirchengenossen.
Artikel  6.

Zusammen.  Die  Vertretung  der  Kirchengenossen  (Artikel  5)  kann  ausschließlich  aus  weltlichen  Mit-1.
  bung  der  gliedern  zusammengesetzt  werden.  Besteht  dieselbe  aus  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern,
ertre  „  ,  5#  .  ..-  -
Verm-Was  so  ist  —  zur  Ausübung  der  ihr  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  zukommenden  Befugnisse  —
weltlicher  und  hinsichtlich  der  geistlichen  Mitglieder  erfordert,  daß  dieselben  aus  der  Wahl  der  im  aktiven
weisucher-  Ver  Kirchendienst  stehenden  Geistlichen  hervorgehen  und  in  ihrer  Anzahl  nicht  mehr  als  ein  Fünftel
der  Vertretung  bilden.

Die  Stimmberechtigung  zu  diesen  Wahlen  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  4
des  Ortskirchensteuergesetzes.“)

Die  Gesamtvertretung  einer  Kirche  oder  Religionsgemeinschaft  soll  nicht  unter  30  Mitglieder
  zählen.  Zählt  eine  Religionsgemeinschaft  nicht  mehr  als  50  000  Seelen,  so  kann  auf
eine  Zahl  von  20  Mitgliedern  herabgegangen  werden.

Für  jeden  Wahlbezirk  ist  die  Zahl  der  Vertreter  im  Verhältnis  zur  Seelenzahl  desselben
festzustellen.

Die  Wahlordnung  und  Wahlbezirkseinteilung  ist  gemeinschaftlich  durch  die  Großherzogliche
Regierung  und  die  Kirchenbehörde  festzustellen.

—  Arnkkel  4  des  Ortskirchensteuergesetzes  lauten:

Wo  nach  diesem  Gesetz  ein  Beschluß  der  versammelten  Kirchengemeindegenossen  verlangt  wird,  gelten  als  stimmberechtigt
  alle  im  Vollbesitz  der  Rechtsfähigkeit  und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  besindlichen,  mindestens  25  Jahre
alten,  männlichen  Angehörigen  des  betreffenden  Bekenninisses,  welche  im  Kirchspiel  ihren  dauernden  Ausenthalt  haben
und  eine  selbständige  Lebensstellung  einnehmen.

Als  selbständig  ist  jedenfalls  nicht  anzusehen,  wer  ständige  Unterstützung  aus  öffentlichen  Armenmitteln  erhält.

Von  der  Stimmberechtigung  sind  jedenfalls  diejenigen  ausgeschlossen,

.  welchen  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  aberkannt  ist  (Reichsstrafgesetzbuch  §5  35  und  86;

4  die  wegen  eines  die  öffentliche  Achtung  entziehenden  oder  eines  gegen  die  eigene  Kirche  verübten  Vergehens
nach  §§  166,  167  des  Reichsstrasfgesetbuchs  zu  einer  Freiheitsstrafe  gerichtlich  verurteilt  worden  sind,  bis  zum
Ablauf  des  fünften  Jahres  nach  erstandener  Strafe;

.  gegen  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,  wenn  die  Verurteilung  die
Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens;

gegen  welche  ein  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der  Dauer  des  letzteren:

4  welche  mit  Bezahlung  kirchlicher  Steuern  über  ein  Jahr  im  Rückstande  sind.

Artikel  7.
Tagung  der  Die  Vertretung  der  Kirchengenossen  wird  von  der  obersten  Kirchenbehörde  im  Einverständnis
Vertretung  mit  der  Großherzoglichen  Regierung  einberufen.  Ihre  Beratung  und  Beschlußfassung  ist  der
Regel  nach  öffentlich.

 

—

*

·#:

—

SO#

Artikel  8.
Teilnahme  Die  Mitglieder  der  obersten  Kirchenbehörde  oder  deren  Bevollmächtigte,  sowie  die  Mitvon
  Kirchen  glieder  der  mit  der  Verwaltung  der  allgemeinen  kirchlichen  Fonds  betrauten  sonstigen  Oberund
  Staatsbehörden
  an  der  behörde  sind  berechtigt,  der  Beratung  und  Beschlußfassung  anzuwohnen  und  müssen  auf
Verhandlung.  Verlangen  mit  ihren  Vorträgen  gehört  werden.
Auch  die  Großherzogliche  Staatsregierung  kann  ihre  Interessen  hierbei  durch  Bevollmächtigte
  mit  gleichem  Rechte  vertreten  lassen.
        <pb n="795" />
        LIII.  771

Artikel  9.

Über  die  Prüfung  der  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Vertretung  der  Kirchengenossen  Wahlprütung
entscheidet  die  Versammlung.  Über  die  Geschäftsordnung  dieser  Vertretung  sind  kirchliche  und  de-  in
Satzungen  zu  erlassen,  welche  der  Staatsgenehmigung  bedürfen.

Artikel  10.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  der  Vertretung  der  Kirchengenossen  in  Ausübung  der  in  Erfordernisse
diesem  Gesetze  erteilten  Befugnisse  ist  erfordert:  Gulaen.

1.  daß  sämtliche  Mitglieder  zur  Tagung  einzeln  berufen  werden:

2.  daß  mehr  als  zwei  Drittel  davon  persönlich  erschienen  sind:

3.  daß  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für  eine  Meinung  entschieden  hat.

III.  Steuerpflicht  und  Stenerfuß.

Artikel  11.

Die  Steuer  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  ist  von  den  dem  Bekenntnisse  der  be=  Steuerpflichsteuernden
  Kirche  angehörenden  natürlichen  Personen,  welche  den  Wohnsitz  (Aufenthalt)  im  lise  Personen.
Großherzogtum  haben,  aufzubringen.

Die  Artikel  18  bis  20  des  Ortskirchensteuergesetzes)  sowie  die  Vorschriften,  wonach  für
die  einem  Stenerpflichtigen  angesetzte  Staatssteuer  ein  Dritter  haftet,  sind  hier  sinngemäß
anwendbar.

*)  Die  Artikel  18  bis  20  des  Ortskirchensteuergesetzes  lauten:

Artikel  l8.
Für  solche,  die  zu  dem  Bekenntnisse  der  Kirchengemeinde  übertreten,  beginnt  die  Steuerpflicht  (Artikel  12,
Artikel  13  Ziffer  1)  mit  dem  Anfang  des  Kalenderjahres,  welches  auf  das  Jahr  des  üÜbertritts  folgt.
Durch  den  Austritt  aus  der  Kirche  erlischt  die  Steuerpflicht  (Artikel  12,  Artikel  13  Ziffer  1)  erst  mit  dem  Ablaufe
  des  auf  das  Jahr  des  Austritis  folgenden  Kalenderjahres,  sofern  der  Ausgetretene  nicht  auf  einen  früheren
Zeitpunkt  einer  Kirchengemeinde  anderen  Bekenntnisses  kirchliche  Steuern  zu  entrichten  schuldig  wird.

Artikel  19.

Die  Erklärung  des  Austritts  aus  einer  Kirche  muß,  um  bürgerliche  Wirkung  zu  haben,  von  dem  Austretenden
vor  der  Bezirksverwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  abgegeben  werden,  und  zwar,  wenn  derselbe  das  sechzehnte
Lebene  jahr  zurückgelegt  hat,  in  Person.

Für  Personen  unter  16  Jahren  kann  die  Erklärung  des  Austritts  von  denjenigen  abgegeben  werden,  welche  deren
religiöse  Erziehung  zu  ändern  berechtigt  sind.

Abschrift  des  über  die  Austrittserklärung  aufzunehmenden  Protokolls  ist  der  das  örtliche  Kirchenvermögen  ver.
waltenden  Behörde  zuzustellen.  Dem  Austretenden  ist  auf  Verlangen  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Erklärung  des
Austri#ts  zu  erteilen.

Die  Austriltserklärung  ist  hinsichtlich  der  kirchlichen  Stenerpflicht  unwirksam,  wenn  nach  Abgabe  derselben  die
Einrichtungen  der  Kirche,  welcher  der  Betressende  bis  dahin  angehörte,  durch  diesen  selbst  oder  durch  Personen,  deren
religiöse  Erziehung  derselbe  zu  ändern  berechtigt  ist,  weiter  benützt  werden

Artikel  20.

Im  Falle  des  Artitel  1  Absatz  2  kommen  die  Bestimmungen  der  Artikel  46,  19  zu  sinngemäßer  Anwendung
hinsichtlich  des  Ausscheidens  aus  der  einen  beziehungsweise  des  Übertritts  zur  anderen  Kirchengemeinde
        <pb n="796" />
        Steuerobjekte.

Steuerfreie
Objekte.

Beginn  und

Anderung  der  ##
Steuerpflicht.  die

1
—–1
1

LIII.

Artikel  12.

Die  durch  Steuer  aufzubringenden  Summen  sind  auf  die  für  die  Steuerpflichtigen  im
Staatssteuerkataster  festgestellten  Vermögens=  und  Einkommensteueranschläge  umzulegen.  Maßgebend
  ist  das  Staatssteuerkataster  desjenigen  Kalenderjahres,  für  welches  die  Kirchensteuer
erhoben  wird.

Einem  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  wird  die  Hälfte  des  Steuerbetrages  angesetzt,
welcher  auf  die  beiden  Gatten,  falls  dieselben  eines  Bekenntnisses  wären,  entfallen  würde.  Für
die  hiernach  anzusetzenden  Steuern  haften  beide  Gatten  als  Gesamtschuldner.

Kirchensteuerpflichtige  Personen,  welche  mit  Anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene
Handelsgesellschaft,  einfache  Kommanditgesellschaft)  betreiben,  sind  mit  dem  ihrer  Beteiligung
an  der  Gesellschaft  entsprechenden  Teile  des  Vermögenssteueranschlags  derselben  heranzuziehen.

Aus  den  Vermögenssteueranschlägen  der  Stammgüter  sind  die  jeweiligen  Stammherren
steuerpflichtig.

Artikel  13.

Steuerfrei  sind:

a.  die  Einkommensteueranschläge  unter  250  4,

b.  die  Vermögenssteueranschläge  unter  3  000  M.

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmungen  bleiben  die  nach  Artikel  12  Absatz  2  eintretenden
Beizugsermäßigungen  außer  Betracht.

Auf  den  Beizug  der  Vermögenssteueranschläge  kann  von  der  Vertretung  der  Kirchengenossen
  bei  der  Bewilligung  von  Steuern  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  mit  Staatsgenehmigung
  in  der  Weise  verzichtet  werden,  daß  alle  diese  Steueranschläge  zugleich  und
gänzlich  frei  bleiben.

Artikel  14.

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richten  sich  nach  den  für
Veranlagung  zur  Staatssteuer  maßgebenden  Bestimmungen,  soweit  nicht  aus  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  etwas  anderes  sich  ergibt.

Fällt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  eine  Anderung  in  der  Kirchensteuerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Anderung  in  der  Staatssteuerveranlagung
  stattfindet,  so  wird  die  Anderung  der  Kirchensteuerpflicht  jeweils  erst  vom  Beginn
des  Kalenderjahres  an  wirksam,  das  auf  den  Eintritt  der  die  Anderung  begründenden  Tatsache
  folgt.

Abgang  oder  Rückvergütung  an  Kirchensteuer  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn  bei  der
einzelnen  Steuergattung  ein  Betrag  von  mindestens  50  Pfennig,  bei  gemischter  Ehe  von
mindestens  25  Pfennig  in  Frage  steht.  Diese  Einschränkung  findet  auf  Abgang  wegen  irriger
Bekenntnisfeststellung  keine  Anwendung.
        <pb n="797" />
        LIII.  773

Artikel  l5.

Die  allgemeine  Kirchensteuer  darf  für  ein  Kalenderjahr  einen  Pfennig  Vermögenssteuer  Hochster
und  fünfundzwanzig  Pfennig  Einkommensteuer  nicht  übersteigen.  Sieuersusx.

Artikel  16.

Werden  die  aufzubringenden  Summen  nicht  auf  die  Einkommensteueranschläge  allein  Beitrags.
umgelegt,  so  muß  der  Steuerfuß  für  die  Einkommensteueranschläge  das  Fünfundzwanzigfachehrte  der
des  Steuerfußes  für  die  Vermäögenssteueranschläge  betragen.  Steuerobiekte.

Artifkel  17.

Die  Erhebung  der  Betreffnisse  an  allgemeiner  Kirchensteuer  ist,  soweit  tunlich,  durch  die  Erhebung  der
örtlichen  Kirchengemein  den  zu  bewirken,  letztere  werden  für  hierbei  ausfallende  Steuerbeträge  Steuer  durch
der  Gesamtkirche  im  Großherzogtum  nicht  haftbar.  *--Die

  auf  die  Kirchengenossen  einer  und  der  nämlichen  örtlichen  Kirchengemeinde  oder  eines  gemeinden  und
Teils  derselben  entfallende  Steuer  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  kann  ganz  oder  teil-  übernahme
weise  auf  das  Einkommen  des  dortigen  örtlichen  Kirchenvermögens,  einschließlich  der  kirch-vdurch  die  Ortslichen
  Stiftungen,  durch  staatlich  und  kirchenobrigkeitlich  genehmigten  Beschluß  der  dasselbe  fonds.
verwaltenden  Behörde  übernommen  werden,  wenn  jenes  Vermögen  unbeschadet  der  Erfüllung
seiner  Zweckbestimmung  hierzu  die  Einkünfte  bietet.

Sind  in  einem  Kirchspiel  Altkatholiken  vorhanden,  so  sind  dieselben,  auch  wenn  sie  zu
einer  staatlich  genehmigten  Gemeinschaft  nicht  vereinigt  sind,  der  Kirchengemeinde  des  andern
katholischen  Teils  nicht  zuzurechnen.  Ebenso  ist  cs  auch  im  umgekehrten  Verhältnisse  bei
Orten  mit  staatlich  genehmigten  altkatholischen  Gemeinschaften  bezüglich  der  Katholiken  des
andern  Teils  zu  halten.

IV.  Verfahren  zur  Fesistellung  und  Erhebung  der  Steuern.
Artikel  18.

Der  Antrag  auf  Erhebung  einer  Steuer  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  und  der  Dauer  der
Beschluß  der  Vertretung  der  Kirchengenossen,  welcher  die  Erhebung  beziehungsweise  Fest=  Voranschlogs-.
  .  —  ...  und  Steuerstellung
  einer  solchen  Steuer  verfügt,  hat  zugleich  die  Dauer  der  Bewilligung  auszusprechen.  erhebungs.
Auf  eine  längere  Zeit  als  auf  sechs  Jahre  kann  die  Steuer  nicht  bewilligt  werden.  verioden.

Artikel  19.

Der  Beschlußfassung  seitens  der  Vertretung  der  Kirchengenossen  hat  die  Aufstellung  Inholt
eines  Voranschlags  voranzugehen,  welcher  für  eine  Steuererhebungsperiode  von  mindestens  hrnra
einem  Jahre  angibt  unn  nachweist:
        <pb n="798" />
        774  LIII.

die  für  die  allgemeinen  kirchlichen  Bedürfnisse  (nach  den  einzelnen  in  Artikel  2
gemachten  Abteilungen  und  für  Sonstiges)  erforderlichen  Summen:

2.  die  zur  (teilweisen)  Deckung  in  Gemäßheit  des  Artikels  3  voraus  verwendbaren

Summen:

3.  die  hiernach  durch  allgemeine  Kirchensteuer  noch  aufzubringende  Summe  und  die
Berechnung  des  Betrages,  welcher  gemäß  dem  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes  auf
je  100  Mark  der  verschiedenen  Steneranschläge  erhoben  werden  soll:

.  die  auf  die  einzelnen  Steuerdistrikte  entfallenden  Betreffnisse.

—

#o

—

—

Artikel  20.
Ausstellung  Die  Aufstellung  des  Voranschlags  geschieht  durch  die  oberste  kirchliche  Landesbehörde.
und  Kunt=  Der  Voranschlag  ist  einen  Monat  vor  der  teilweisen  oder  gänzlichen  Wahl  der  darüber
zachung  des  beschlußfassenden  Versammlung  und,  wenn  eine  solche  Wahl  nicht  bevorsteht,  einen  Monat  vor
Einberufung  der  Versammlung  selbst  in  jeder  Kirchengemeinde  beziehungsweise  örtlichen
Gemeinschaft  der  betreffenden  Kirche  beziehungsweise  Korporation  zur  Einsicht  aller  Beteiligten
öffentlich  aufzulegen  und  dem  Kultusministerium  mitzuteilen.

Artikel  21.

Staats.  Die  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  zu  dem  die  Steuer  festsetzenden  Beschluß  (Artikel  5,
genehmigung  12,  16,  18,  19)  steht  der  obersten  Staatsbehörde  zu.
für  den  Steuerbeschß.

  Artikel  22.

Übernahme  Für  sede  Übernahme  eines  Aufwandes  oder  einer  Verpflichtung  auf  eine  Kirche  beziehungsbn

  er  weise  Korporation,  welche  deren  Belastung  mit  Steuern  auf  die  Dauer  einer  Mehrzahl  von
Voranschlagsperioden  zur  Folge  hat,  z.  B.  für  Anlehen  mit  längerer  Tilgungsfrist,  für  Einführung
  neuer  ständiger  Gehalte,  für  Vermehrung  der  Stellenzahl  oder  Erhöhung  von  Gehaltstarifsätzen,
  für  auf  mehrere  Perioden  zu  verteilende  Aufwendungen,  hat  eine  besondere  Beschluß
fassung  im  Sinne  des  Artikels  5  stattzufinden,  auf  deren  Vorbereitung  Artikel  20  und  auf
deren  weitere  Behandlung  Artikel  21  siungemäß  anwendbar  sind.

Artikel  23.
Vollzugereije  Das  auf  Grund  des  Vorauschlags  nach  dessen  endgültiger  Feststellung  und  Genehmigung
der  Beschlüsse  gefertigte  Hauptsteuerregister,  welches  die  für  einen  Bekenntnisteil  in  Betracht  kommenden
Veriährung.  Steueranschläge  und  die  Steuerbeträge  der  Pflichtigen  nach  Steuerdistrikten  getrenut  nachweist,
wird  von  der  obersten  kirchlichen  Landesbehörde  dem  Kultusministerium  vorgelegt  und  von
diesem  nach  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium  für  vollzugsreif  erklärt.
Die  in  Übereinstimmung  mit  dem  Hauptsteuerregister  in  den  Ortssteuererh
bezeichneten,  auf  die  einzelnen  Pflichtigen  entfallenden  Beträge  können  sodann  nach  den
Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öfentlich  rechtlicher  Geldforderungen  erhoben
werden.

1-  „
V

eaistern
E*
        <pb n="799" />
        LIII.  775

Das  Gesetz  über  die  Verjährung  der  öffentlichen  Abgaben  findet  auch  auf  Kirchensteuern
Anwendung.

Artikel  24.

Dem  Kultusministerium  sind  Rechnungsauszüge,  sowie  auf  Verlangen  die  Rechnungen  Rechnungsselbst
  vorzulegen,  aus  welchen  die  Verwendung  der  durch  kirchliche  Steuern  erhobenen  Summen  lEegung.
zu  ersehen  ist.

Artikel  25.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  30  des  Ortskirchensteuergesetzes')  finden  bezüglich  der  Staatshilfe

Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  siungemäße  Anwendung.  ür  dentellung
*)  Artikel  30  des  Ortskirchensteuergesetzes  lautet:  herucrunge:
Die  Organe  der  Staatsstenerverwaltung  sind  verpflichtet,  bei  der  Aufstellung  der  Voranschläge  und  der  Kirchen-  Geheim-  v

stenerregister  (Artikel  23  und  28)  gegen  eine  aus  kirchlichen  Mitteln  zu  leistende  Bergütung  mitzuwirken.  haltung

Sämtliche  Personen,  welche  bei  der  Feststellung  und  Erhebung  kirchlicher  Steuern  mitzuwirken  haben,  sind  verpflichtet,
  alles,  was  ihnen  hierbei  über  die  Vermögens  und  Einkommeneverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  zur  Kenntnis
kommt,  geheim  zu  halten.

V.  Sonstige  RBestimmungen.
(Die  Artikel  26  und  27  sind  aufgehoben.)

Artikel  28.

Für  jede  Kirche  beziehungsweise  Korporation  werden,  soweit  nicht  von  ihr  erlassene  und  Vorbehalt  von
durch  die  zuständige  Staatsbehörde  genehmigte  Satzungen  genügend  Vorsorge  treffen,  im  Ein-  winener
vernehmen  mit  deren  oberster  kirchlicher  Landesbehörde  durch  Regierungsverordnung  oder  ·
durch  Verfügung  für  den  Einzelfall  diejenigen  Anordnungen  getroffen,  welche  zur  Durchführung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der  einzelnen  Kirchen  beziehungsweise  Korporationen,
sowie  zur  Regelung  ihrer  auf  die  Ausübung  des  kirchlichen  Besteuerungsrechtes  bezüglichen
Geschäftsführung  weiter  erforderlich  sind.

In  dieser  Weise  sind  insbesondere  zu  ordnen:

1.  die  Einrichtung  der  Voranschläge  und  Steuerregister,  sowie  das  Verfahren  bei  deren

Aufstellung  und  Feststellung;

.  die  Verrechnung  der  aus  kirchlichen  Steuern  herrührenden  Gelder,  die  Rechnungslegung
und  Rechnungsabhör;

.  das  Verfahren  für  den  durch  die  Staatsgewalt  nötigenfalls  ohne  die  in  Artikel  5
vorgesehene  Beschlußfassung  zur  Erhebung  kirchlicher  Steuern  zu  bewirkenden  Vollzug
der  Erfüllung  solcher  vermögensrechtlicher  Verpflichtungen,  welche  Kirchen  beziehungsweise
  Korporationen  auf  Grund  eines  staatlich  genehmigten  Beschlusses  gegen  Dritte
übernommen  haben.

#

.-Artikel

  29.
Der  Verwaltungsgerichtshof  erkennt  —  soweit  Rechte  und  Verpflichtungen  aus  dem  erwolmuge
gegenwärtigen  Gesetze  im  Streite  stehen  in  erster  und  letzter  Instanz  auf  Klagen  gegen
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  109
        <pb n="800" />
        776  LIII.

Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  über  die  Schuldigkeit  zur  Kirchenstener  für  allgemeine
kirchliche  Bedürfnisse  und  den  Betrag  der  Schuldigkeit,  sowie  über  die  Rückerstattung  des  zur
Ungebühr  Gezahlten.

Der  Verwaltungsgerichtshof  erkennt  in  erster  und  letzter  Instanz  über  Klagen  gegen
Verfügungen  der  Staatsaufsichtsbehörden,  durch  welche  in  Bezug  auf  die  Besteuerung  für
allgemeine  kirchliche  Zwecke  Kirchen  beziehungsweise  Korporationen  eine  ihnen  nicht  obliegende
Leistung  auferlegt  oder  Beschlüsse  derselben  oder  ihrer  Behörden  als  gesetzwidrig  aufgehoben
werden.  Bei  dem  Erkenntnis  sind  die  Absätze  2  bis  4  des  §  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,
die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  anwendbar.

Artikel  30.
Bezeichnung  Durch  Regierungsverordnung  werden  die  weltlichen  Behörden  bezeichnet,  welche  dieses

meständigen  Gesetz  zu  vollziehen  und  die  in  Anwendung  desselben  erforderlich  werdenden  Verwaltungs

Behörden.  entscheidungen  zu  erlassen  haben,  soweit  diese  Behörden  nicht  durch  das  Gesetz  selbst  oder  andere
Gesetze  bestimmt  sind.
Artikel  31.

Sporiel=  Die  Erhebung  von  Sporteln  unterbleibt  in  Angelegenheiten  der  Besteuerung  für  allgemeine
freiheit.,  und  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse,  insoweit  ein  kirchlicher  Verband  die  Sporteln  zu  tragen  hötte.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="801" />
        Nr.  LIV.  %

Gesetzes-  und  Verordnungs-Dlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  24.  Dezember  1906.
Jnhalt.

Bekanntmachung:  des  Miuisteriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Bestenerung
für  örlliche  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  20.  November  1906.)

Die  Besteuerung  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend.

Die  vom  1.  Januar  1908  an  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  vom  26.  Juli  1888  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  383)
in  der  durch  die  Gesetze  vom

25.  Juni  1896,  die  Änderung  einiger  Bestimmungen  des  Ortskirchensteuergesetzes  betreffend,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  145,  und
20.  November  1906,  die  Kirchensteuern  betreffend,  Gesetzes-und  Verordnungsblatt  Seite  713,

bewirkten  Fassung  werden  auf  Grund  der  durch  §  6  des  letztgenannten  Gesetzes  erteilten
Ermächtigung  nachstehend  bekannt  gegeben.

Karlsruhe,  den  20.  November  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  ein
imon.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1906.  110
        <pb n="802" />
        778  LIV.

Ottskirchensteuergesetz

vom  20.  November  1906.

I.  Voraussetzungen  der  kirchlichen  Besteuerung.
Artikel  l.

Ortliche  Verbände  von  Angehörigen  der  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,
betreffend  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate,  mit  dem  Rechte
öffentlicher  Korporationen  ausgestatteten  Kirchen,  welche  zum  Zweck  der  gemeinsamen  öffentlichen
Religionsübung  mit  regelmäßigem  pfarrlichem  Gottesdienste  im  Großherzogtum  bestehen  oder  mit
staatlicher  Genehmigung  künftig  errichtet  werden,  haben  als  Kirchengemeinden  die  Rechte
öffentlicher  Korporationen  (Körperschaften),  deren  räumlicher  Umfang  das  Kirchspiel  ist.

Sind  in  einem  Kirchspiel  Altkatholiken  zu  einer  staatlich  genehmigten  Gemeinschaft  vereinigt
(Gesetz  vom  15.  Juni  1874,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Altkatholiken),  so  bildet  diese
im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  besondere  Kirchengemeinde.

Artikel  2.

Zur  Bestreitung  der  für  die  öffentliche  Religionsübung  der  Gemeinde  erforderlichen  Ausgaben
der  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  —  können  die  Kirchengemeinden  (Artikel  1)  von  ihren
Angehörigen  Steuern  (Umlagen)  fordern,  für  deren  Erhebung  die  Hilfe  der  Staatsgewalt  unter
den  Voraussetzungen  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gewährt  wird.

Als  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  sind  jedenfalls  anzusehen:

.  Unterhaltung  und  Neubau  der  Pfarrkirchen  und  Pfarrhäuser:

2.  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  nach  den  Satzungen  oder  Gebräuchen  jeder  Kirche  für
den  Pfarrgottesdienst,  für  kirchliche  Feierlichkeiten  der  Gemeinde  und  für  die  Ausübung  der
anderweiten  seelsorgerlichen  Verrichtungen  nötigen  Gerätschaften  und  sonstigen  Erfordernisse

3.  Belohnung  der  sogenannten  niederen  kirchlichen  Bediensteten  (Küster,  Organisten  re.):

4.  Entschädigung  für  Stolbezüge,  deren  Ablösung  seitens  der  zuständigen  kirchlichen

Organe  beschlossen  worden  ist.

Für  Ausstattung  neu  zu  errichtender  geistlicher  Amter  ist  eine  Besteuerung  durch  die

Kirchengemeinde  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Staatsbehörde  statthaft.

—

—
        <pb n="803" />
        LIV.  778

Artikel  3.

Kirchliche  Steuern  (Artikel  2)  dürfen  nur  erhoben  werden,  wenn  und  soweit  für  die
betreffenden  Bedürfnisse  weder  ein  privatrechtlich  Verpflichteter  einzutreten  hat,  noch  die  Bestreitung
aus  eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde,  oder  aus  Mitteln  von  Stiftungen  geschehen  kann,
an  welchem  der  Kirchengemeinde  beziehungsweise  deren  Angehörigen  Genußrecht  zusteht.

Ob  und  in  welchem  Umfange  Mittel  von  Stiftungen  (Fonds)  als  verwendbar  beigezogen
werden  können,  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  und
die  Verwaltung  der  Stiftungen,  sowie  nach  den  für  jede  einzelne  Stiftung  geltenden  besonderen
Stiftungsvorschriften.

Ärtikel4.

Wo  nach  diesem  Gesetz  ein  Beschluß  der  versammelten  Kirchengemeindegenossen  verlangt
wird,  gelten  als  stimmberechtigt  alle  im  Vollbesitz  der  Rechtsfähigkeit  und  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befindlichen,  mindestes  25  Jahre  alten,  männlichen  Angehörigen  des  betreffenden
Bekenntnisses,  welche  im  Kirchspiel  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben  und  eine  selbständige
Lebensstellung  einnehmen.

Als  selbständig  ist  jedenfalls  nicht  anzusehen,  wer  ständige  Unterstützung  aus  öffentlichen
Armenmitteln  erhält.

Von  der  Stimmberechtigung  sind  jedenfalls  diejenigen  ausgeschlossen:

1.  welchen  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  aur  aberkannt  ist  (Reichsstrafgesetzbuch

  §§  35  und  36);

2.  die  wegen  eines  die  öffentliche  Achtung  entziehenden  oder  eines  gegen  die  eigene  Kirche
verübten  Vergehens  nach  §§  166,  167  des  Reichsstrafgesetzbuches  zu  einer  Freiheitsstrafe
  gerichtlich  verurteilt  worden  sind,  bis  zum  Ablauf  des  fünften  Jahres  nach
erstandener  Strafe;

3.  gegen  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,  wenn
die  Verurteilung  die  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,
bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens;

4.  gegen  welche  ein  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der  Dauer  des  letzteren;

5.  welche  mit  Bezahlung  kirchlicher  Steuern  über  ein  Jahr  im  Rückstande  sind.

Artikel  5.

Auf  Personen,  welche  einem  Militärkirchenverband  angehören,  findet  dieses  Gesetz  keine
Anwendung.

Artikel  6.

Die  Befugnisse  der  Kirchengemeinde  werden  durch  die  Kirchengemeindeversammlung  ausgeübt;

die  Wahrnehmung  dieser  Befugnisse  erfolgt  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  80  oder  mehr
110.
        <pb n="804" />
        780  LIV.

Gemeindegenossen  zählen,  durch  eine  von  den  letzteren  gewählte  Gemeindevertretung.  Dieselbe
muß  mindestens  viermal  so  viel  gewählte  Mitglieder  umfassen,  als  die  Behörde,  welche  das
örtliche  Kirchenvermögen  verwaltet,  zum  mindesten  jedoch  12  und  höchstens  80.

Die  Mitglieder  der  das  örtliche  Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  sind  kraft  dieses
ihres  Amtes  zugleich  Mitglieder  in  der  Gemeindevertretung.

Wahlberechtigt  und  wählbar  zu  der  letzteren  sind  die  stimmberechtigten  Gemeindegenossen.

Artikel  7.

Beschlüsse  der  Kirchengemeindeversammlung  beziehungsweise  der  Gemeindevertretung  erfordern
zu  ihrer  Gültigkeit,

.  daß  sämtliche  stimmberechtigten  Kirchengemeindegenossen  beziehungsweise  sämtliche  Mitglieder
  der  Gemeindevertretung  unter  Bezeichnung  der  Gegenstände  der  Tagesordnung
einzeln  eingeladen  werden;

.  daß  mehr  als  die  Hälfte  davon  erschienen  sind;

3.  daß  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für  eine  Meinung  entschieden  hat.
Ist  die  nach  Absatz  1  Ziffer  2  erforderliche  Zahl  nicht  erschienen,  so  erfolgt  in  gleicher

Form  eine  zweite  Einladung;  wenn  auch  hierauf  die  erforderliche  Zahl  nicht  erschienen  ist,  so

bleibt  es  dem  Ermessen  der  einladenden  Kirchenbehörde  überlassen,  eine  weitere  Einladung  zu

verfügen;  die  zweite  oder  weitere  Versammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  auch  nur  ein  Drittel
der  Eingeladenen  erschienen  ist;  jedoch  muß  die  Zahl  der  Erschienenen  mindestens  doppelt  so
groß  sein,  als  die  Zahl  der  Mitglieder  der  das  Ortsvermögen  verwaltenden  Behörde  beträgt.

—

Artikel  8.

Für  die  Erhebung  einer  kirchlichen  Steuer  bedarf  es  -  abgesehen  von  den  in  Artikel  37
Ziffer  8  bezeichneten  Fällen  —  eines  auf  Vorschlag  der  Behörde,  welche  das  örtliche  Kirchenvermögen
  verwaltet,  gefaßten  Beschlusses  der  Kirch  indeversammlung  beziehungsweise  der
Gemeindevertretung.

Ein  solcher  Beschluß  hat  sowohl  den  durch  Umlage  aufzubringenden  Betrag  als  die  Art
der  Verwendung  zu  bestimmen.

Derselbe  unterliegt  der  staatlichen  Genehmigung.

Artikel  9.

Das  Vermögen  der  Kirchengemeinden  einschließlich  der  Steuerforderungen  (Artikel  27)
beziehungsweise  der  aus  kirchlichen  Steuern  eingegangenen  Summen  —  bildet  einen  Bestandteil
des  örtlichen  Kirchenvermögens.

Wo  nach  diesem  Gesetz  eine  Kirchengemeindeversammlung  beziehungsweise  eine  Gemeindevertretung
  in  Tätigkeit  treten  muß,  bedürfen  ihrer  Zustimmung  die  Beschlüsse  der  das  örtliche
Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  jedenfalls  bezüglich  nachverzeichneter  Gegenstände:
        <pb n="805" />
        LIV.  781

—

Aufstellung  der  Voranschläge  und  Verbescheidung  der  Rechnungen  über  Ausgaben  und
Einnahmen  der  Kirchengemeinde  als  solcher;

Aufnahme  von  Anlehen  zu  Lasten  der  Kirchengemeinde,  sofern  dieselbe  nicht  zur  Abzahlung
  aufgekündigter  Kapitalien  geschieht,  oder  das  Anlehen  zur  Bestreitung  von
voranschlagsmäßigen  Ausgaben  erforderlich  ist  und  innerhalb  derselben  Rechnungsperiode
aus  laufenden  Einnahmen  wieder  getilgt  wird:

.  Feststellung  der  Pläne  zur  Tilgung  von  Schulden  der  Kirchengemeinde;

Einführung  neuer  ständiger  Gehalte  und  Erhöhung  bisheriger  solcher  Gehalte  für
Beamte  und  Bedienstete  der  Kirchengemeinde,  sofern  deren  Zahlung  aus  Mitteln  der
Kirchengemeinde  geschehen  soll:

Veräußerung  oder  Verpfändung  liegenschaftlicher  Bestandteile  des  Vermögens  der  Kirchengemeinde,
  dauernde  Kulturveränderungen  an  solchen;

#.  Führung  von  Rechtsstreiten  namens  der  Kirchengemeinde  über  dingliche  Rechte  an  Liegenschaften
  derselben;

Abschluß  von  Vergleichen  über  Rechte  dieser  (Ziffer  6)  Art;

.  Verwendung  von  Erträgnissen  örtlicher  kirchlicher  Stiftungen  zu  anderen  als  den  stiftungsgemäßen
  Zwecken  (§  9  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1870,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
und  die  Verwaltung  der  Stiftungen).

Auf  geistliche  Pfründen  finden  diese  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

I“

—

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ki

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2

—  —

Artikel  10.

Wenn  eine  Kirchengemeinde,  in  welcher  eine  Gemeindevertretung  (Artikel  6)  bestellt  ist,
kirchliche  Steuern  nicht  zu  erheben  hat,  kann  sowohl  die  obere  kirchliche  als  die  staatliche  Behörde,
bei  beiderseitigem  Einverständnis,  die  Kirchengemeindevertretung  mit  der  Wirkung  für  aufgelöst
erklären,  daß  bis  auf  weiteres  deren  Neubildung  zu  unterbleiben  hat.

Unter  derselben  Voraussetzung  können  in  derselben  Weise  für  Kirchengemeinden  ohne
Gemeindevertretung,  in  kuesen  eine  Ausübung  von  Befugnissen,  wie  solche  in  den  Artikeln  8,
9,  27  und  32  der  Kirck  deversammlung  vorbehalten  sind,  bereits  stattgefunden  hat,  die
in  Artikel  9  Absatz  2  bezeichneten  Befugnisse  für  ruhend  erklärt  werden.

Das  Einverständnis  der  staatlichen  Behörde  darf  bei  Vorhandensein  eigenen  Vermögens
der  Kirchengemeinde  nur  erklärt  werden,  wenn  in  einer  hiezu  anzuberaumenden  Versammlung
im  Falle  des  ersten  Absatzes  die  Mehrheit  der  Gemeindevertretung,  im  Falle  des  zweiten  Absatzes
die  Mehrheit  der  stimmberechtigten  Kirchengemeindegenossen  (Artikel  4)  nicht  widerspricht.

 

 

Artikel  1I

Für  Bestand  und  Begrenzung  der  Kirchspiele  (Artikel  1  Absatz  1,  Artikel  4)  ist  der  Besitzstand
  zur  Zeit  der  eintretenden  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  maßgebend.  Anderungen  in  dem
        <pb n="806" />
        782  LIV.

Bestande  der  Kirchengemeinden  (durch  Neubildung,  Auflösung,  Trennung,  Zusammenlegung),
sowie  Änderungen  in  der  Begrenzung  der  Kirchspiele  bedürfen,  um  bürgerlich  wirksam  zu  werden,
der  staatlichen  Genehmigung.

Mit  staatlicher  und  kirchenobrigkeitlicher  Genehmigung  können  mehrere  Kirchengemeinden  zum
Zwecke  der  gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Besteuerungsrechtes  zu  einer  Gesamtkirchengemeinde
vereinigt  werden.

II.  Steuerpfsichtigkeit  und  Steuerfuß.
Artikel  12.

Die  Summen,  welche  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  durch  kirchliche  Steuern  aufzubringen
sind,  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Artikel  13  umgelegt  auf  die  Vermögenssteuerwerte
  und  Einkommensteueranschläge,  mit  welchen  die  dem  Bekenntnisse  der  Kirchengemeinde
angehörenden  Kirchspielseinwohner  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel  gehörigen
Gemarkungen  nach  dem  Gemeindesteuerkataster  veranlagt  sind  oder  —  soweit  Gemeindeumlagen
nicht  erhoben  werden  —  zu  veranlagen  wären.  Maßgebend  ist  das  Gemeindesteuerkataster
desjenigen  Kalenderjahres,  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird.

Der  Betrag  der  hiernach  für  andere  Bedürfnisse  als  kirchliche  Bauten  zu  erhebenden
Kirchensteuer  darf  für  ein  Kalenderjahr  5  Pfennig  auf  100  Mark  Gemeindesteuerwert  nicht
übersteigen.  Eine  überschreitung  dieser  Grenze  ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Staatsbehörde
  statthaft.  Diese  Genehmigung  kann  zum  voraus  für  soviel  Jahre  erteilt  werden,  als
die  Überschreitung  voraussichtlich  notwendig  ist.

Artikel  13.

Bei  der  Umlegung  der  durch  Kirchensteuer  aufzubringenden  Kosten  für  kirchliche  Bauten
der  in  Artikel  2  Absatz  2  Ziffer  1  bezeichneten  Art  können  zu  den  in  Artikel  12  bezeichneten
Steuerwerten  und  Steueranschlägen  und  müssen,  wenn  die  Bansteuer  5  Pfennig  auf  100  Mark
Gemeindesteuerwert  für  ein  Kalenderjahr  übersteigt,  noch  beigezogen  werden  die  Vermögenssteuerwerte
  und  Eink  steueranschläge,  mit  welchen  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel
  gehörigen  Gemarkungen  nach  dem  Gemeindesteuerkataster  veranlagt  sind  oder  —  soweit
Gemeindeumlagen  nicht  erhoben  werden  —  zu  veranlagen  wären:

1.  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnende  bekeuntnisangehörige  natürliche  Personen,  soweit
dieselben  nicht  für  eine  Kirchengemeinde,  deren  Kirchspiel  auf  die  betreffende  Gemarkung
sich  erstreckt,  bereits  nach  Artikel  12  kirchensteuerpflichtig  sind;

2.  dem  Bekenntnis,  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  ausschließlich  zum  Genuß
zustehende  nichtkirchliche  und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin
zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  betreffenden
Kirchengemeinde  bestimmt  ist,  sowie  andere  juristische  Personen,  Gesellschaften  und
Vereine,  deren  Mitglieder  satzungsgemäß  dem  nämlichen  Bekenntuis  angehören  müssen,
oder  die  satzungsgemäß  ausschließlich  Zwecke  eines  Bekenntnisses  verfolgen;
        <pb n="807" />
        LIV.  783

3.  soweit  nicht  unter  Ziffer  2  fallend,  juristische  Personen  —  einschließlich  der  hinsichtlich
des  Genußrechts  nicht  auf  ein  bestimmtes  Bekenntnis  beschränkten  Stiftungen  —,
insbesondere  auch  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  und  die  Murgschifferschaft.  Wie  juristische  Personen  werden
die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  behandelt.

Die  unter  Ziffer  3  des  vorhergehenden  Absatzes  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge
  sind  zu  den  Kirchenbaukosten  der  verschiedenen  in  Artikel  1  genannten  Kirchen,  jedoch
für  jede  derselben  nur  in  demjenigen  ermäßigten  Betrage  beizuziehen,  welcher  dem  jeweils  durch
die  jüngste  Volkszählung  festgestellten  Verhältnisse  der  Zahl  der  Gemarkungseinwohner  desjenigen
Bekenntnisses,  für  welches  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  zur  Gesamteinwohnerzahl  der
Gemarkung  entspricht.

Erstrecken  sich  mehrere  Kirchspiele  eines  Bekenntnisses  auf  eine  und  dieselbe  Gemarkung,
so  sind  die  im  ersten  Absatz  unter  Ziffer  1,  2  und  3  Genannten  für  alle  in  Betracht  kommenden
Kirchengemeinden  bausteuerpflichtig,  jedoch  für  jede  nur  in  demjenigen  ermäßigten  Betrage,
welcher  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  dem  Kirchspiel  zugeteilten  zur  Gesamtzahl  der  bekenntnisangehörigen
  Gemarkungseinwohner  entspricht.

Artikel  14.

Durch  Kirchengemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  kann  auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge
  unter  250  Mark  verzichtet  werden.

In  gleicher  Weise  kann  verzichtet  werden  auf  den  Beizug  der  Vermögenssteuerwerte  solcher
lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder
teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wenn
die  Steuerwerte  eines  Pflichtigen  in  einer  Gemarkung  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit
den  Betrag  von  1000  Mark  übersteigen.

Bei  Beurteilung  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  in  den  Absätzen  1  und  2  bleiben
die  nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3,  Artikel  15  Absatz  1  und  Artikel  21  eintretenden  Beizugsermäßigungen
  außer  Betracht.

Artikel  l5.

Einem  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  wird  die  Hälfte  des  Steuerbetrages  angesetzt,
welcher  auf  die  beiden  Gatten,  falls  dieselben  eines  Bekenntnisses  wären,  entfallen  würde.  Für
die  hiernach  anzusetzenden  Steuern  haften  beide  Gatten  als  Gesamtschuldner.

Kirchensteuerpflichtige  natürliche  Personen  (Artikel  12  und  Artikel  13  Ziffer  1),  welche
mit  Anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene  Handelsgesellschaft,  einfache  Kommanditgesellschaft)
  betreiben,  oder  auf  welche  in  Gemeinschaft  mit  Anderen  in  den  Einzelkatastern  der
Vermögenssteuer  Vermögensteile  veranlagt  sind,  während  die  Gemeinschaft  nicht  nach  Artikel  13
Absatz  1  Ziffer  2  oder  Ziffer  3  steuerpflichtig  ist,  werden  mit  dem  ihrer  Beteiligung  an  der
Gesellschaft  oder  Gemeinschaft  entsprechenden  Teile  der  Vermögenssteuerwerte  derselben  heraugezogen.
        <pb n="808" />
        784  LIV.

Aus  den  Vermögenssteuerwerten  der  Stammgüter  sind  die  jeweiligen  Stammherren  ale
natürliche  Personen  steuerpflichtig.

Artikel  16.

Die  ausnahmsweisen  Festsetzungen  nach  §8  84  Absatz  2  Satz  2  und  §  93  Absatz  2  der
Gemeinde=  und  Städteordnung  kommen  für  die  Ortskirchensteuer  nicht  in  Betracht.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  für  die  einem  Steuerpflichtigen  angesetzte  Gemeindeumlage
ein  Dritter  haftet,  finden  auf  die  Ortskirchensteuer  entsprechende  Anwendung.

Artikel  17.

Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richten  sich  nach  den  für
die  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  maßgebenden  Bestimmungen,  soweit  sich  nicht  aus  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  etwas  anderes  ergibt.

Insbesondere  ergreift  bei  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens,  welche  von  einem
Steuerpflichtigen  auf  einen  anderen  übergehen,  die  Steuerpflicht  den  Erwerber  mit  dem  Beginn
des  Kalenderjahres,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Übergangs  (das  Ab=  und
Zuschreiben)  folgt.  Der  Erwerber  haftet  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  sein  Bekenntnis  samtverbindlich
mit  seinem  Rechtsvorgänger  für  die  vor  dem  Übergang  der  Steuerpflicht  erwachsenen  Steuerbeträge.


Fällt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  eine  Anderung  in  der  Kirchensteuerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Anderung  in  der  Gemeindesteuerveranlagung
  stattfindet,  so  wird  die  Anderung  jeweils  erst  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an
wirksam,  das  auf  den  Eintritt  der  die  Anderung  begründenden  Tatsache  folgt.

Abgang  oder  Rückvergütung  an  Kirchensteuer  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn  bei  der
einzelnen  Steuergattung  ein  Betrag  von  mindestens  50  Pfennig,  bei  gemischter  Ehe  von
mindestens  25  Pfennig  in  Frage  steht.  Diese  Einschränkung  findet  auf  Abgang  wegen  irriger
Bekenntnisfeststellung  keine  Anwendung.

Artikel  18.

Für  solche,  die  zu  dem  Bekenntnisse  der  Kirchengemeinde  übertreten,  beginnt  die  Steuerpflicht
  (Artikel  12,  Artikel  13  Ziffer  1)  mit  dem  Anfang  des  Kalenderjahres,  welches  auf  das
Jahr  des  Übertritts  folgt.

Durch  den  Austritt  aus  der  Kirche  erlischt  die  Steuerpflicht  (Artikel  12,  Artikel  13
Ziffer  1)  erst  mit  dem  Ablaufe  des  auf  das  Jahr  des  Austritts  folgenden  Kalenderjahres,
sofern  der  Ausgetretene  nicht  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  einer  Kirchengemeinde  anderen
Bekenntnisses  kirchliche  Steuern  zu  entrichten  schuldig  wird.
        <pb n="809" />
        I.IV.  785

Artikel  19.

Die  Erklärung  des  Austritte  aus  einer  Kirche  muß,  um  bürgerliche  Wirkung  zu  haben,
von  dem  Austretenden  vor  der  Bezirksverwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  abgegeben  werden,
und  zwar,  wenn  derselbe  das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  Person.

Für  Personen  unter  16  Jahren  kann  die  Erklärung  des  Austritts  von  denjenigen  abgegeben
werden,  welche  deren  religiöse  Erziehung  zu  ändern  berechtigt  sind.

Abschrift  des  über  die  Austrittserklärung  aufzunehmenden  Protokolls  ist  der  das  örtliche
Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  zuzustellen.  Dem  Austretenden  ist  auf  Verlangen
Bescheinigung  über  die  erfolgte  Erklärung  des  Austritts  zu  erteilen.

Die  Austrittserklärung  ist  hinsichtlich  der  kirchlichen  Steuerpflicht  unwirksam,  wenn  nach
Abgabe  derselben  die  Einrichtungen  der  Kirche,  welcher  der  Betreffende  bis  dahin  angehörte,
durch  diesen  selbst  oder  durch  Personen,  deren  religiöse  Erziehung  derselbe  zu  ändern  berechtigt
ist,  weiter  benützt  werden.

Artikel  20.

Im  Falle  des  Artikel  1  Absatz  2  kommen  die  Bestimmungen  der  Artikel  18,  19  zu  sinngemäßer
  Anwendung  hinsichtlich  des  Ausscheidens  aus  der  einen  beziehungsweise  des  Ubertritte
zur  anderen  Kirchengemeinde.

Artikel  21.

Erstreckt  sich  eine  Kirchengemeinde  über  mehrere  Orte,  so  können  die  Filialeinwohner,  falls
dieselben  an  den  kirchlichen  Einrichtungen  der  Gesamtgemeinde  nur  in  beschränktem  Maße
teilnehmen,  verlangen,  daß  ihre  Beiziehung  zu  den  kirchlichen  Steuern  der  Gesamtgemeinde
nur  nach  einem  im  Verhältnis  der  beschränkteren  Teilnahme  ermäßigten  Maßstabe  geschehe.

Das  Maß  der  den  Filialisten  zu  gewährenden  Erleichterung  wird  durch  Vereinbarung,
welche  der  staatlichen  und  kirchlichen  Genehmigung  bedarf,  erentuell  durch  die  Staatsbehörde
im  Einvernehmen  mit  der  oberen  Kirchenbehörde  bestimmt.  In  gleicher  Weise  kann  auch  auf
den  Beizug  der  Filialeinwohner  ganz  verzichtet  werden.

Die  einmal  getroffeue  Festsetzung  kann  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nur  mit  Einwilligung
aller  Beteiligten  geändert  werden.

III.  Verfahren  zur  Feststellung  und  Erhebung  Rirchlicher  Steuern.
Artikel  22.
Der  Kirchengemeindebeschluß,  welcher  die  Erhebung  beziehungsweise  Festsetzung  kirchlicher

Steuern  verfügt  (Artikel  8),  ist  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Artikel  23  und  Artikel  27
dieses  Gesetzes  für  die  Dauer  eines  Kalenderjahres  wirksam.
        <pb n="810" />
        786  LIV.

Artikel  28.

Der  Beschlußfassung  seitens  der  Kirch  sammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung

  (Artikel  8)  hat  die  Aufstellung  eines  Voranschlages  porauszugehen,  welcher  für  das

betrefende  Kalenderjahr  angibt  und  nachweist:

.  die  für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  nach  den  einzelnen  Abteilungen  (Artikel  2)
erforderlichen  Summen;

.  die  zur  (teilweisen)  Deckung  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen  oder  aus  eigenem
Vermögen  der  Gemeinde  oder  aus  Stiftungen  (Artikel  3)  verwendbaren  Mittel;

.  die  hiernach  im  Wege  der  kirchlichen  Besteuerung  noch  aufzubringende  Summe  und  die
Berechnung  des  Betrags,  welcher  nach  Maßgabe  der  Artikel  12  bis  15  und  21  dieses
Gesetzes  auf  je  100  Mark  Gemeindesteuerwert  erhoben  werden  soll
a.  von  den  bekenntnisangehörigen  Kirchspielseinwohnern  (Artikel  12,  13  und  15);

b.  von  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnenden  Bekenntnisangehörigen,  sowie  von  suristischen

Personen,  Gesellschaften  und  Vereinen  (Artikel  13).

Auf  Antrag  der  das  örtliche  Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  oder  der  dieser  vorgesetzten
  Aufsichtsbehörde  kann  von  der  Staatsbehörde  gestattet  werden,  daß  für  eine  längere,
jedoch  höchstens  drei  Jahre  umfassende  Periode  der  Voranschlag  aufgestellt  und  die  zu  erhebende
Steuer  festgesetzt  werde.

*  □

1

#

Artikel  24.

Die  Aufstellung  des  Voranschlags  geschieht  durch  die  das  örtliche  Kirchenvermögen  verwaltende
  Behörde.

Vor  Abhaltung  der  zur  Beschlußfassung  über  den  Voranschlag  zu  berufenden  Versammlung
der  Kirchengemeinde  beziehungsweise  Gemeindevertretung  ist  derselbe  zur  Einsicht  aller  Beteiligten
öffentlich  aufzulegen.  Auch  ist  jedem  Beteiligten  auf  dessen  Verlangen  gegen  die  geordnete
Gebühr  =  den  im  vierten  Absatz  dieses  Artikels  bezeichneten  Beteiligten  von  Amts  wegen  und
gebührenfrei  —  Abschrift  zu  erteilen.

Einwendungen  jeder  Art  können  von  jedem  Beteiligten  bis  zu  dem  für  die  Beschlußfassung
  der  Kirchengemeinde  bestimmten  Tage  schriftlich  oder  mündlich  erhoben  werden.

Als  beteiligt  sind  insbesondere  die  politischen  Gemeinden  zu  betrachten,  welche  ganz  oder
teilweise  mit  ihren  Gemarkungen  zum  Kirchspiel  gehören,  sowie  die  zu  Leistungen  für  örtliche
kirchliche  Bedürfnisse  privatrechtlich  Verpflichteten.

Artikel  25.

Die  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  zu  dem  die  Steuer  (Umlage)  festsetzenden  Beschluß
der  Kirchengemeinde  beziehungsweise  Gemeindevertretung  steht  der  Bezirksverwaltungsbehörde  zu.
Bei  Kirchspielen,  welche  Teile  von  mehreren  Amtsbezirken  umfassen,  ist  diejenige  Bezirksverwaltungsbehörde
  ausschließlich  zuständig,  in  deren  Bezirk  der  Pfarrort  gelegen  ist.
        <pb n="811" />
        LIV.  787

Sind  von  Beteiligten  Einsprachen  erhoben,  welchen  bei  der  Beschlußfassung  der  Kirchengemeinde
  nicht  Folge  gegeben  wurde,  oder  nimmt,  ohne  daß  solche  Einsprachen  vorliegen,  der
Bezirksbeamte  Anstand,  die  Genehmigung  —  überhaupt  oder  ohne  Beschränkung  —  zu  erteilen,
so  hat  der  Bezirksrat  über  Erteilung  oder  Verweigerung  der  Staatsgenehmigung  zu  beschließen.

Artikel  26.

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksrats,  welcher  die  Staatsgenehmigung  versagt  oder  dieselbe
nur  mit  Beschränkungen  erteilt  hat,  kann  sowohl  die  das  örtliche  Kirchenvermögen  verwaltende,
als  die  ihr  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  oder  die  obere  Kirchenbehörde  den  Rekurs  ergreifen.

Gegen  die  Erteilung  der  Genehmigung  steht  ein  Rekursrecht  der  Behörde  jeder  politischen
Gemeinde  zu,  welche  ganz  oder  teilweise  mit  ihrer  Gemarkung  zum  Kirchspiel  gehört.

Die  einzelnen  Steuerpflichtigen  können  —  vorbehaltlich  der  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung
  nach  §  2  Ziffer  24  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege
betreffend,  —  gegen  die  erteilte  Genehmigung  nur  insoweit  rekurrieren,  als  die  Beschwerde
dahin  geht,  daß  die  umzulegende  Summe  nicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
auf  die  Steuerpflichtigen  verteilt  sei.

Artikel  27.

Eine  besondere,  der  Staatsgenehmigung  unterliegende  Beschlußfassung  einer  Kirchengemeinde
beziehungsweise  einer  Gemeindevertretung  ist  erforderlich  für  jede  Ubernahme  eines  Aufwandes
oder  einer  Verpflichtung  auf  die  Kirchengemeinde,  welche  eine  Belastung  der  letzteren  auf  die
Dauer  einer  Mehrzahl  von  Voranschlagsperioden  zur  Folge  hat,  z.  B.  über  Einführung  neuer
ständiger  Gehalte  oder  Erhöhung  bisheriger  solcher  Gehalte,  über  Ausführung  kirchlicher  Bauten,
deren  Aufwand  auf  mehrere  Jahre  verteilt  werden  soll,  über  Aufnahme  von  Anlehen  der  in
Artikel  9  Absatz  2  Ziffer  2  bezeichneten  Art.

Auf  derartige  Beschlußfassungen  sinden  die  Bestimmungen  der  Artikel  25  und  26  Absatz  1
und  2  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  28.

Das  auf  Grund  des  Voranschlags  nach  dessen  endgültiger  Feststellung  gefertigte  Steuerregister
wird  von  der  das  örtliche  Kirchenvermögen  verwaltenden  Behörde  der  Bezirksverwaltungsbehörde
vorgelegt  und  durch  diese  für  vollzugsreif  erklärt.

Die  im  Register  verzeichneten  Steuerbeträge  können  sodann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
über  die  Beitreibung  der  Gemeindeausstände  zwangsweise  erhoben  werden.

Das  Gesetz  über  die  Verjährung  der  öffentlichen  Abgaben  findet  auch  auf  Kirchensteuern
Anwendung.

Artikel  29.

Der  Bezirksverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Kirchspiel  oder  irgend  ein  Teil  desselben
  gelegen  ist,  sind  Rechnungsauszüge  sowie  auf  Verlangen  die  Rechnungen  selbst  vorzulegen,
aus  welchen  die  Verwendung  der  durch  kirchliche  Steuern  erhobenen  Summen  zu  ersehen  ist.
        <pb n="812" />
        788  lLIV.

Artikel  30.

Die  Organe  der  Staatssteuerverwaltung  sind  verpflichtet,  bei  der  Aufstellung  der  Voran—
schläge  und  der  Kirchensteuerregister  (Artikel  23  und  28)  gegen  eine  aus  kirchlichen  Mitteln
zu  leistende  Vergütung  mitzuwirken.

Sämtliche  Personen,  welche  bei  der  Feststellung  und  Erhebung  kirchlicher  Steuern  mitzuwirken
  haben,  sind  verpflichtet,  alles,  was  ihnen  hierbei  über  die  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  zur  Kenntnis  kommt,  geheim  zu  halten.

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  kirchliche  Bauten.
Artikel  31.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden,  soweit  nicht  in  den  nachstehenden  Artikeln  anders

verfügt  ist,  nicht  berührt:

a.  die  auf  Privatrechtstitel  oder  auf  stiftungsmäßiger  Widmung  beruhenden  Verpflichtungen
zur  Herstellung  und  zur  Unterhaltung  kirchlicher  Bauten;

b.  die  für  jede  Kirche  hinsichtlich  der  Besorgung  des  kirchlichen  Bauwesens  geltenden
Bestimmungen;

P.  die  Befugnis  der  Staatsgewalt,  über  die  Notwendigkeit  von  Kirchenbaulichkeiten,  über
die  Größe  des  Bedürfnisses  und  über  die  Verbindlichkeit  zur  vorsorglichen  Baupflicht
zu  entscheiden,

letzteres  (c)  mit  der  Maßgabe,  daß  überall,  wo  nach  dem  bisherigen  Rechte  „das  Kirchspiel"
baupflichtig  war,  an  dessen  Stelle  künftig  die  Kirchengemeinde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  tritt  und
die  erwähnte  Befuguis  auf  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  auch  solcher  Pfarrkirchen  und
Pfarrhäuser  sich  erstreckt,  die  nicht  „altvorhandene“  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  26.  April  1808,
die  Kirchen=  und  Schulbaulichkeiten  betreffend,  sind.

Artikel  32.

Die  Zustimmung  einer  Kirch  indeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung
(Artikel  4)  ist  einzuholen  für  jede  tirchliche  Baulichkeit,  gleichviel  ob  die  Bauführung  namens
der  Kirchengemeinde  selbst,  oder  namens  eines  kirchlichen  Fonds,  oder  namens  eines  privatrechtlich
Baupflichtigen  geschieht,  sofern  nicht  die  Mittel  zur  Deckung  des  Aufwandes  für  dieselbe  vor
Beginn  des  Baues  sicher  gestellt  sind.

 

Artikel  33.

Ist  der  im  Wege  der  kirchlichen  Besteuerung  aufzubringende  Aufwand  nur  zur  laufenden
Unterhaltung  vorhandener  kirchlicher  Gebäude  erforderlich,  so  genügt  es,  wenn  die  entsprechenden
Beträge  jeweils  in  dem  nach  Artikel  23  dieses  Gesetzes  aufzustellenden  Voranschlag  vorgesehen  werden.
        <pb n="813" />
        LIV.  789

Für  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen  bedarf  es  einer  besonderen
Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung,  welcher
zu  diesem  Behufe  vorzulegen  sind:

1.  eine  durch  die  erforderlichen  Zeichnungen  erläuterte  Darstellung  des  Bauvorhabens  nebst
Kostenberechnung  und  Nachweis  über  die  erfolgte  kirchenobrigkeitliche  Genehmigung
desselben,  soweit  diese  nach  den  in  Artikel  31  Absatz  1  Buchstabe  b  erwähnten
Bestimmungen  erforderlich  ist:

2.  ein  Nachweis  über  die  aus  privatrechtlichen  Bauverpflichtungen,  aus  Fonds  (Stiftungen)
oder  sonst  für  den  Bau  zur  Verfügung  stehenden  Mittel;

3.  Anträge  wegen  Aufbringung  des  hiernach  (Ziffer  1  und  2)  ungedeckt  bleibenden  Aufwandes,
  insbesondere  in  welcher  Weise  etwa  dieselbe  auf  einen  über  mehrere  Vor
anschlagsperioden  (Artikel  23)  sich  ausdehnenden  Zeitraum  verteilt  werden  soll.

Dieselben  Materialien  sind  der  Staatsbehörde  vorzulegen,  welcher  die  Genehmigung  des
Beschlusses  der  Kirchengemeinde  zusteht.

Hinsichtlich  des  Rekurses  gegen  die  Entschließung  der  Staatsbehörde,  welche  die  Genehmigung
erteilt  oder  versagt,  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  26  Absätze  1  und  2  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  ein  Rekursrecht  gegen  die  erteilte  staatliche  Genehmigung  auch  den  in  Artikel  13
bezeichneten  Kirchensteuerpflichtigen  beziehungsweise  deren  Vertretern  unbeschränkt  zusteht.

Artikel  34.

Wenn  an  einem  kirchlichen  Gebäude,  für  welches  nach  den  Bestimmungen  des  Bauedikts
vom  26.  April  1808  dem  Kirchspiel  eine  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  oder  zum  Neuban
oblag,  sowohl  dem  evangelischen  als  dem  katholischen  Bekenntnis  (Artikel  1)  Gebrauchsrecht
zusteht  (Simultankirchen),  so  treten  an  die  Stelle  des  Kirchspiels  die  gebrauchsberechtigten
Kirchengemeinden  beider  Bekenntnisse.

Die  Umlegung  der  Baukosten  (Artikel  2  Absatz  2  Ziffer  1)  für  Gebäude  der  vorbezeichneten
Art  geschieht  nach  Artikel  13  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  beizuziehen  sind:

a.  die  in  Artikel  12  und  Artikel  13  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge

  der  Angehörigen  beziehungsweise  Stiftungen  beider  beteiligten  Bekenntnisse;

b.  die  in  Artikel  13  Ziffer  3  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge  nach  dem

jeweils  durch  die  jüngste  Volkszählung  festgestellten  Verhältnisse  der  Zahl  der
Gemarkungseinwohner  der  beiden  beteiligten  Bekenntnisse  zur  Gesamtzahl  der
Gemarkungsbevölkerung.

Artikel  35.
Im  Falle  des  Artikel  34  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  32  und  33  in  der  Weise

Anwendung,  daß  die  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung
  einer  jeden  der  beteiligten  Kirchengemeinden  erfordert  wird.
        <pb n="814" />
        790  LIV.

Durch  ein  zwischen  den  beteiligten  Kirchengemeinden  zu  vereinbarendes  Statut,  welches
der  staatlichen  und  kirchenobrigkeitlichen  Genehmigung  bedarf,  kann  zur  Besorgung  der  auf  das
Simultankirchengebäude  bezüglichen  Geschäfte  eine  gemeinschaftliche  Behörde  bestellt  werden,
deren  Zusammensetzung,  Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung  im  Statut  zu  ordnen  ist.

V.  Abergangsbestimmungen.
Artikel  36.

Der  zur  Zeit  der  beginnenden  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  (Artikel  40)  noch  nicht  gedeckte
Aufwand  für  kirchliche  Baulichkeiten,  welche  in  jenem  Zeitpunkt  bereits  ausgeführt  oder  in  der
Ausführung  begriffen  sind,  wird  —  soweit  derselbe  nach  den  Bestimmungen  des  Kirchenbauedikts
  vom  26.  April  1808  auf  das  Kirchspiel  fällt  —  nach  Maßgabe  dieses  Edikts  bestritten
und  von  den  Behörden  der  zum  Kirchspiel  gehörigen  politischen  Gemeinden  auf  die  gesamten
innerhalb  der  Gemeindegemarkung  veranlagten  Vermögenssteuerwerte  und  Einkommensteueranschläge,
  einschließlich  der  gemeindesteuerfreien,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  die
Besteuerung  zu  Gemeindezwecken  umgelegt.

Das  gleiche  gilt  von  der  Verzinsung  und  Heimzahlung  von  Schulden,  die  für  kirchliche
Baulichkeiten  der  in  Absatz  1  bemerkten  Art  von  Gemeinden  des  baupflichtigen  Kirchspiels
eingegangen  sind.

Für  die  Leistung  der  Hand=  und  Fuhrdienste  zu  den  in  Absatz  1  bezeichneten  Baulichkeiten
sind  die  Bestimmungen  des  genannten  Kirchenbauedikts  ebenfalls  maßgebend  in  dem  Sinne,  daß
zu  denselben  nur  die  Ortseinwohner  ohne  Rücksicht  auf  die  Bekenntnisangehörigkeit  pflichtig  sind.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  können  die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel
bezeichneten  Kosten  ganz  oder  teilweise  auf  die  politische  Gemeinde  übernommen  werden.

Auf  das  Rechnungswesen  wegen  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Kosten  finden  die
Vorschriften  über  das  Gemeinderechnungswesen  Anwendung.

VI.  Ausführungs-  und  Zuständiglkieitsbestimmungen.
Artikel  37.

Soweit  nicht  von  der  betreffenden  Kirche  erlassene  und  durch  die  zuständige  Staatsbehörde
genehmigte  Satzungen  genügend  Vorsorge  treffen,  werden  für  jede  Kirche  im  Einvernehmen  mit
deren  im  Großherzogtum  befindlichen  oder  für  das  Großherzogtum  anerkannten  obersten  Leitung
durch  Regierungsverordnung  oder  durch  Verfügung  für  den  Einzelfall  diejenigen  Anordnungen
  getroffen,  welche  zur  Durchführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der  einzelnen
Kirchengemeinden,  sowie  zur  Regelung  ihrer  auf  die  Ausübung  des  kirchlichen  Besteuerungsrechtes
bezüglichen  Geschäftsführung  weiter  erforderlich  sind.
        <pb n="815" />
        J
1
2

#

IIV.  791

In  dieser  Weise  sind  insbesondere  zu  ordnen:

 

·  die  Bestellung  der  Kirch  9  indevertretung  (Artikel  6);
2.  die  Gründe,  aus  welchen  Kirchengemeindegenossen  (Artikel  4  Absatz  1)  —  unbeschadet

der  Bestimmungen  im  zweiten  und  dritten  Absatz  des  Artikels  4  —  als  nicht  selbständig
angesehen  und  von  der  Stimmberechtigung  in  den  Versammlungen  der  Kirchengemeinde,
sowie  von  dem  Wahlrecht  und  der  Wählbarkeit  bei  Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung
  ausgeschlossen  sein  sollen:

die  Art  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Wahlen,  das  Wahlverfahren  —  einschließlich

der  Leitung  der  Wahlen  und  der  Berufung  der  Wähler:

Hdie  Zusammenberufung  der  Versammlungen  der  Kirchengemeinde  beziehungsweise

 

 

Kirch  devertretung;  die  Geschäftsleitung  (Führung  des  Vorsitzes)  bei  diesen
Versammlungen;  die  Geschäftsordnung  für  dieselben;

.  die  Auflösung  der  Kirchengemeindevertretung  außerhalb  des  in  Artikel  10  vorgesehenen
Falles;

die  Einrichtung  der  Voranschläge  und  Steuerregister;  das  Verfahren  bei  deren  Aufstellung

  und  Feststellung  (Artikel  22  bis  30);

.  die  Verrechnung  der  aus  kirchlichen  Steuern  herrührenden  Gelder;  die  Rechnungslegung

un  Rechnungsabhör;
as  Verfahren  für  den  durch  die  Staatsgewalt  zu  bewirkenden  Vollzug
a.  staatlicher  Entscheidungen,  welche  die  Notwendigkeit  einer  kirchlichen  Bauherstellung
aussprechen  (Artikel  31  Absatz  1c);

.der  Erfüllung  von  Verpflichtungen,  welche  Kirchengemeinden  auf  Grund  eines
staatlich  genehmigten  Beschlusses  gegen  Dritte  übernommen  haben  oder  welche  ihnen
zufolge  einer  gerichtlichen  oder  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung  obliegen,  wenn
deren  Erfüllung  wegen  Mangels  gerichtlich  zugreifbarer  Vermögensgegenstände  im
Wege  der  kirchlichen  Bestenerung  erfolgen  muß.

S

Artikel  38.

Außer  den  in  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1884,  betreffend  die  Verwaltungsrechtspflege,
§  3  Ziffern  7  und  10,  sowie  §  4  Ziffer  2  bezeichneten  Fällen  erkennt  der  Verwaltungsgerichtshof
in  erster  und  letzter  Instanz  auf  Klagen  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden:

1.

2

3.
4.

über  die  Stimmberechtigung  in  Versammlungen  der  Kirchengemeinde  (Artikel  4  und  8,
Artikel  37  Absatz  2  Ziffer  2):

über  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  bei  den  Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung

 

(Artikel  4  und  8,  Artikel  37  Absatz  2  Ziffer  2);

über  die  Gültigkeit  angefochtener  Wahlen  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Art;

über  das  Maß  der  den  Filialisten  hinsichtlich  ihres  Beizuges  zu  den  Steuern  für  die
Gesamtkirchengemeinde  zu  gewährenden  Erleichterung  (Artikel  21).
        <pb n="816" />
        792  LIV.

Artikel  39.

Durch  Regierungsverordnung  werden  die  Behörden  bezeichnet,  welche  dieses  Gesetz  zu  vollziehen
  und  die  in  Anwendung  desselben  erforderlich  werdenden  Verwaltungsentscheid  1  zu
erlassen  haben,  soweit  diese  Behörden  nicht  durch  das  Gesetz  selbst  oder  andere  Gesetz  bestimmt  sind.

Artikel  40.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  dieses  Gesetz  im  ganzen  oder  hinsichtlich  einzelner
Bestimmungen  für  anwendbar  erklärt  werden  auf  Gemeinden  oder  andere  Teilverbände  in
Artikel  1  nicht  genannter  Religionsgemeinschaften,  sofern  der  Religionsgemeinschaft  als  Gesamtheit
das  Recht  der  öffentlichen  Korporation  verliehen  ist.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;4  Vonel  in  Karlsruhbe.
        <pb n="817" />
        —I
—
——

Nr.  LV.

Gesetzes-  und  Verordnungs-WMlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  29.  Dezember  1906.

 

 

Inhalt.

Verordnungen  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unter.
richts:  die  rechtspolizeilichen  Vermögensverzeichnungen  betreffend:  den  Aufwand  für  die  Volksschulen  betressend;  die
Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  Vergütung  der
den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugskosten  betreffend:  des  Großherzoglichen  Oberschulrals:  den
Unterrichtsplan  der  Fortbildungsschulen  betreffend.

 

Verordnung.
(Vom  10.  Dezember  1906.)

Die  rechtspolizeilichen  Vermögensverzeichnungen  betreffend.
Artikel  l.

In  der  Rechtspolizeiordnung  vom  23.  November  1899  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt
Seite  6665)  wird  §  129  durch  nachstehende  Vorschriften  ersetzt:

Vorbereitendes  Verfahren.
129.
Im  Allgemeinen.

1.  Zur  Vorbereitung  des  Nachlaßverzeichnisses  hat  das  Notariat  die  Familien=  und
Vermögensverhältnisse,  soweit  erforderlich  und  nicht  schon  bei  einer  vorhergegangenen  Siegelung
oder  bei  Erteilung  eines  Erbscheins  geschehen,  durch  Befragung  bekannter  oder  ermittelter
Beteiligter  oder  in  anderer  Weise  zu  erheben,  sowie  Auszüge  aus  Standesregistern  und  sonstige
Aktenstücke,  welche  für  die  Nachlaßsache  von  Bedeutung  sind,  zu  beschaffen.

2.  Von  den  Grundbuchämtern  sind  in  den  geeigneten  Fällen  Zeugnisse  nach  den  anliegenden  Jormne
Formularen  zu  erheben.  znd'  *

3.  Das  Amtsgericht  des  Wohnorts  und  des  Aufenthaltsorts  und  nach  Umständen  die  Behörden
früherer  Wohn=  und  Aufenthaltsorte  sind  um  Mitteilung  von  Testamenten,  Erbverträgen  und
Eheverträgen  zu  ersuchen.  Wegen  der  an  badische  Amtsgerichte  zu  richtenden  Testamentsnachfrage
  vergleiche  §  89·  i  Absatz  1.e

Gesetes-  und  Verordungeblatl  101,  111
        <pb n="818" />
        794  LV.

4.  Wenn  dem  Notariat  bekannt  ist  (vergleiche  Frage  16  des  Ermittlungsprotoktolls),  daß
eine  Verfügung  des  Erblassers  von  Todes  wegen  bei  einem  Amtsgericht  hinterlegt  ist,  so  sollen
dem  verwahrenden  Gericht  in  dem  Ersuchen  um  Mitteilung  der  zuvor  zu  eröffnenden  Verfügung
die  gesetzlichen  Erben  bezeichnet  werden,  soweit  sie  dem  Notariat  bekannt  sind.

5.  Soweit  zu  dem  Nachlasse  bewegliche  Sachen  gehören,  die  nicht  schon  gemäß  §  108
verzeichnet  und  geschätzt  sind,  hat  der  Notar  deren  Verzeichnung  durch  die  örtliche  Inventur
behörde  (§  130)  herbeizuführen.

6.  Gehören  zu  dem  Nachlasse  Grundstücke,  die  auf  anderen  Gemarkungen  als  auf  der
jenigen  des  Geschäftsortes  (§  136)  gelegen  sind,  so  soll  der  Notar,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  §  140  Absatz  2,  deren  vorherige  amtliche  Schätzung  durch  die  für  die  Gemarkungen
bestellten  öffentlichen  Schätzer  herbeiführen,  wenn  deren  Beizug  im  Termin  für  Aufnahme  des
Inventars  der  Kosten  wegen  untunlich  ist.

7.  Soweit  die  Verzeichnung  oder  die  Schätzung  von  Grundstücken,  von  Wertpapieren  und
anderen  Forderungen  den  Beizug  besonderer  Sachverständiger  (vergleiche  §8  140  bis  142)
erfordert,  sollen  diese  bestellt  werden  und  sollen  die  vorbereitenden  Mitteilungen  an  dieselben
so  zeitig  erfolgen,  daß  die  Begutachtung  vor  dem  für  Aufnahme  des  Inventars  zu  bestimmenden
Termine  oder  aber  die  Mitwirkung  in  diesem  ermöglicht  ist.

8.  Macht  die  Schätzung  eines  Grundstücks  (z.  B.  eines  Waldes)  im  einzelnen  Falle  den
Beizug  einer  Hilfsperson  (z.  B.  eines  Waldhüters)  nach  Ansicht  des  Schätzers  erforderlich,  so
hat  dieser  das  Notariat  behufs  weiterer  Anordnung  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Das  Notariat
hat  dann  darüber  zu  befinden,  ob  gemäß  §  48  Absatz  4  des  Rechtspolizeigesetzes  an  Stelle  des
ständigen  Schätzers  eine  andere  Person  als  Schätzer  zugezogen  werden  oder  ob  eine  solche  neben
dem  ständigen  Schätzer  als  Gehilfe  bei  der  Schätzung  mitwirken  soll.

8  1294.
Verfahren  bei  Mehrheit  von  Erben.

1.  Falls  das  Ermittlungsprotokoll  hierüber  nicht  schon  Auskunft  gibt,  hat  das  Notariat
von  den  Beteiligten  die  vorläufige  Erklärung  zu  erheben,  ob  eine  Auseinandersetzung  gewünscht
wird.  Jedoch  sind,  wenn  nach  Lage  des  Falles  ohne  weitere  Erhebungen  die  Beteiligten  auch
noch  keine  vorläufige  Stellung  zur  Auseinandersetzungsfrage  nehmen  können,  zuvor  noch  die
erforderlichen  Ermittlungen  anzustellen.

2.  Die  Befragung  der  Beteiligten  liegt  dem  Notar  ob,  wenn  die  Beteiligten  an  dessen
Amtssitz  wohnen.  Soweit  sie  in  anderen  Orten  des  Notariatsdistrikts  oder  in  der  Nähe  eines
solchen  Ortes  wohnen,  ist  ihre  Befragung  tunlichst  an  einem  auswärtigen  Amtstage  (§  36  u)
durch  den  Notar  vorzunehmen.  Ist  dies  ohne  Verzögerung  des  Geschäfts  nicht  möglich,  so
kann  die  Befragung  dem  Ortsgerichtsvorsteher  (§  52)  aufgetragen  werden.
        <pb n="819" />
        —1
—
-

LV.
5  129  b.
Verfahren  bei  Beteiligung  Minderjähriger  und  dergleichen.

1.  Für  vertreterlose  minderjährige,  entmündigte,  abwesende  oder  unbekannte  Beteiligte  hat
das  Notariat  die  Bestellung  gesetzlicher  Vertreter  zu  veranlassen  oder,  soweit  zuständig,  selbst
vorzunehmen.

2.  Steht  eine  Auseinandersetzung  bevor  (§  129  a),  so  hat  das  Notariat  auch  die  etwa
erforderliche  Bestellung  von  Pflegern  nach  §  1909  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  alsbald  zu
veranlassen.  Vergleiche  §  63  h.

§  129c.
Beschleunigung.

1.  Die  in  den  §§  129,  129n,  1290  bezeichneten  Maßregeln  sollen  in  Eilfällen  sofort,
sonst  jedenfalls  binnen  zehn  Tagen,  nachdem  die  Aufnahme  des  Inventars  angeordnet  oder
beantragt  ist,  getroffen  werden.

2.  Das  Notariat  hat  auf  Beschleunigung  der  Erhebungen  hinzuwirken,  damit  die  Nachlaßverzeichnung
  wo  möglich  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Erbschaftsausschlagung  (§  1944  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs)  vorgenommen  werden  kann.

Artikel  ll.
Außerdem  wird  die  Rechtspolizeiordnung  durch  nachstehende  Vorschriften  ergänzt:
1.  Es  wird  eingefügt  als
129  I.
Ermittelung  abwesender  Erben.

1.  Das  Notariat  kann  auch,  abgesehen  von  den  in  §  1965  und  §  2358  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Fällen,  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  der  Erbrechte
erlassen,  wenn  dies  nach  dem  Bestande  der  Erbmasse  angemessen  erscheint  und  den  Umständen
nach  von  einer  solchen  Aufforderung  ein  Erfolg  zu  erwarten  oder  wenigstens  nicht  unwahrscheinlich
  ist.  Eine  solche  Aufforderung  kann  namentlich  dann  erfolgen,  wenn  es  zweifelhaft
erscheint,  ob  nicht  außer  den  zunächst  aufgetretenen  und  bekannt  gewordenen  gesetzlichen  Erben
noch  andere  Personen  mit  näheren  oder  gleich  nahen  Erbansprüchen  vorhanden  sind.  Ebenso
kann  das  Notariat  an  einen  Verschollenen  die  öffentliche  Aufforderung  erlassen,  zum  Zwecke
seines  Beizugs  zu  den  Nachlaßverhandlungen  Nachricht  von  sich  an  das  Notariat  (Nachlaßgericht)
gelangen  zu  lassen.

2.  Rechtsnachteile  bei  Nichtanmeldung  binnen  einer  bestimmten  Frist  dürfen  in  dem  Erbenaufruf
  (Absatz  1)  nicht  angedroht  werden.

3.  Der  Erbenaufruf  kann  durch  Ausschreiben  in  geeigneten  öffentlichen  Blättern  des  Inoder
  Auslandes  erfolgen.

I11.
        <pb n="820" />
        790  IV.
2.  Als  §  13-X  u  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:
1345.
Bevollmächtigte.

1.  Soweit  eine  notarielle  oder  nachlaßgerichtliche  Urkunde  die  Grundlage  einer  Eintragung
ins  Grundbuch  bilden  soll,  ist  die  Vorlegung  einer  dem  §  29  der  Grundbuchordnung  entsprechenden
  Vollmacht  unerläßlich.  Eine  öffentlich  beglaubigte  Vollmacht  ist  ferner  zur  Abgabe
einer  Erklärung  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder  der  Anfechtung  der  Annahme  oder  der
Ausschlagung  (§§  1945,  1955  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  notwendig.

2.  In  anderen  Fällen  kann  im  Hinblick  auf  §§  13  Satz  3,  194  Absatz  1,  72  folgende
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  das  Nachlaßgericht  in
geeigneten  Fällen  vom  Verlangen  der  Vorlegung  öffentlich  beglaubigter  Vollmachtsurkunden
absehen.  Dies  gilt  auch  für  eine  Urkunde  über  Ubertragung  der  Vollmacht.

3.  In  §  137  erhält  die  Ziffer  10  die  Bezeichunng  Ziffer  12.  Nach  der  Ziffer
werden  eingefügt:

10.  die  Ersatzberechnung  (§5  151):

11.  die  Schlußzusammenstellung  (8  151  b);.

.  Nach  §  151  werden  folgende  Bestimmungen  eingefügt:

löln.
Ersatzberechunng.

1.  Ist  der  Erblasser  ein  Ehegatte,  so  ist  unmittelbar  an  die  Beschreibung  des  vorhandenen
Vermögens  eine  Feststellung  der  Forderungen  und  Verbindlichkeiten,  welche  infolge  der  während
der  Ehe  in  den  Vermögensmassen  vorgekommenen  Veränderungen  zwischen  dem  Sondergut  der
Ehegatten  und  der  Gütergemeinschaft  (Gesamtgut)  bestehen,  anzuschließen.

2.  Das  Notariat  hat  die  zur  Feststellung  der  Ersatzforderungen  und  Ersatzverbindlichkeiten
erforderlichen  Ermittlungen  von  Amts  wegen  zu  veranstalten,  insbesondere  geeignetenfalls  bei
den  Grundbuchbehörden  zu  erheben,  welche  ehemännlichen  und  eheweiblichen  Grundstücke  während
der  Ehe  veräußert  worden  sind,  und  die  Akten  über  Verlassenschaftsverhandlungen,  Vermögens
übergaben  und  dergleichen  einzufordern  (§  129  Absatz  1),  um  zu  ermitteln,  ob  und  inwieweit
sich  aus  denselben  Ersatzansprüche  zwischen  den  verschiedenen  Vermögensmassen  ergeben

3.  Die  Ersatzberechuung  bildet  einen  Bestandteil  des  Nachlaßverzeichnisses.

8  151b.
Schlußzusammenstellung.
1.  Aus  den  Ergebnissen  der  Vermögensaufnahme  einschließlich  einer  etwaigen  Ersag.

berechnung  ist  das  Vermögen  des  Erblassers,  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  unter  Hinzu
rechnung  seines  Anteils  am  Gesamtgut,  festzustellen.
        <pb n="821" />
        LV.  797

2.  Sodann  sind  die  Ansprüche  der  einzelnen  Erben  an  dem  auf  diese  Weise  ermittelten
Nachlasse  zu  berechnen.

5.  Als  §  153  ae  wird  folgende  Bestimmmg  eingefügt:

153.
Abschluß  des  Inventars  bei  Beteiligung  von  Bevormundeten  oder  Stiftungen.

1.  Bei  der  Nachlaßverzeichuung  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Verzeichnis  auch
für  die  Zwecke  des  Vormundschaftsgerichts  benützt  werden  kann:  vergleiche  §  63  b.

2.  Wenn  der  Erblasser  durch  eine  nach  §  1  des  Stiftungsgesetzes  der  Staatsgenehmigung
bedürftige  Verfügung  von  Todes  wegen  eine  Stiftung  errichtet  oder  mit  einer  den  Wert  von
5000  Mark  übersteigenden  Zuwendung  bedacht  hat,  so  soll  das  Notariat  im  Hinblick  darauf,  daß
die  rechtliche  Wirksamkeit  der  letztwilligen  Verfügung  von  der  Staatsgenehmigung  abhängt,  in
der  Regel  das  Nachlaßverzeichnis  oder  eine  etwaige  Auseinandersetzung  erst  dann  abschließen
und  Ausfertigungen  aus  dem  Geschäfte  erst  dann  erteilen,  wenn  der  Nachweis  der  staatlichen
Genehmigung  erbracht  ist.  Werden  vorher  Ausfertigungen  aus  dem  Geschäfte  begehrt,  so  ist
dem  Antrage  stattzugeben,  jedoch,  soweit  die  Erteilung  oder  Versagung  der  Staatsgenehmigung
von  Einfluß  auf  den  Inhalt  der  Ausfertigung  ist,  in  dem  Beglaubigungsvermerk  anzugeben,
daß  die  Staatsgenehmigung  zur  Errichtung  der  Stiftung  oder  zur  Zuwendung  an  die  schon
bestehende  Stiftung  noch  ausstehe.

3.  Die  Bestimmung  in  Absatz  2  findet  bei  Zuwendungen  an  Körperschaften,  insbesondere
an  politische  Gemeinden  oder  Kirchengemeinden,  entsprechende  Anwendung.

4.  Wegen  Benachrichtigung  der  Stiftungsbehörden  und  ihrer  Aufsichtsbehörden  ver
gleiche  §  Dla.

Artikel  III.
Die  nachstehenden  Vorschriften  der  Rechtspolizeiordnung  werden  geändert  wie  folgt:
1.  Der  Absatz  6  des  §  36  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
ð*  364.
Auswärtige  Amtstagc.

1.  Die  auswärtigen  Grundbuchtage  sind  zugleich  Amtstage  im  Sinne  des  §  361).

2.  Auf  diesen  Amtstagen  (Absatz  1)  sind,  soweit  unbeschadet  der  Erledigung  der  Grund
buchsachen  tunlich,  die  notariellen  Geschäfte  zu  erledigen,  welche  in  der  gleichen  Gemeinde  vor
zunehmen  sind!).

&amp;amp;  1)/  der  Grundbuchvollzugsverordnung  vom  18.  Februar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  131).

2.  Dem  Absatz  3  des  §  90  werden  die  Worte  beigefügt:
Vergleiche  auch  §  1270)  Absatz  4.
        <pb n="822" />
        798  IV.

3.  Das  dem  Absatz  2  des  §  119  beigegebene  Formular  6  wird  durch  die  anliegenden
tei=  Formulare  6  a  und  6  b  ersetzt.

—  4.  In  §  134  Absatz  le  sind  die  Worte  „(vergleiche  §  129  Absatz  3  und  4)“  zu
ersetzen  durch  die  Worte  „(vergleiche  §  129  Absatz  6  bis  8)“,
5.  Ju  §  140  Absatz  3  werden  die  Worte  „(§  129  Absatz  3  und  4)“  ersetzt  durch
die  Worte  „(§  129  Absatz  6  bis  8)“.
6.  Die  §§  156,  157  und  158  erhalten  die  Bezeichnung  §§  155  a,  155  b,  155)
Karlsruhe,  den  10.  Dezember  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  6
Simon.
        <pb n="823" />
        LV.  799
Amtsgerichtsbezirk
Notariat  (Nachlaßgericht)  Gemeinde

Not.  RPT.  O.  Ermittelung  und  Sicherung.
Den  Nachlaß  de

betreffend.

Geschehen  zu  am  190
(am  Eintausend  neunhundert  und  3
Vor  dem  Großh.  badischen  Notariat  als  Nachlaßgericht.

Gegenwärtig:  der  Großh.  Notar  in
und  als  Urkundsperson  der

Auf  die  vorgeheftete  Sterbfallsanzeige  haben  die  oben  Bezeichneten  sich  heute  mittags  um  Uhr
in  die  Wohnung  de  Verstorbenen  begeben,  um!)

Sicherung  der  zur  Erbschaft  gehörenden  beweglichen  Sachen  vorzunehmen.
In  dieser  Wöhnung  sind  außer  den  Obengenannten  anwesend:

Durch  Vernehmung  dieser  Personen  habe  ich  zunächst  über  die  persönlichen  und  Familienverhältnisse
sowie  über  die  Vermögensverhältnisse  de.  Erblasser  das  Folgende  ermittelt.
1)  Hier  ist  einzusetzen:

a.  In  Fällen  des  §  16  R.P.G.:  „die  beim  Vorhandensein  minderjähriger  (entmündigter,  unter  vorläusige  Vormundschaft
  gestellter,  abwesender)  Erben  gebotene“.

b.  In  Fällen  des  3  1960  B.G.B.;  „da  der  Erbe  unbekannt  ist  (oder:  da  der  Erbe  die
Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat“,  oder:  „da  ungewiß  ist,  ob  der  Erber  die  Erbschaft

  angenommen  hat")  die  (im  Fall  gestellten  Antrags:  „von  dem
beantragte  und)  nach  den  Umständen,  insbesondere  wegen  der  Beschaffenheit  der  Nochsahsachen,  gebotene".

Formular  6  a  (Notar)
zu  Rechtspolizeiordnung  §&amp;amp;  110.
        <pb n="824" />
        800  LV.
1.  Versönsiche  und  Jamilienverhültnisse.

Name:

Stand  oder  Gewerbe:
Geburtsort:
Geburtszeit:

Wo  hatte  dieselbe  ihren  Wohnsitz
Welche  Staatsangehörigkeit  besaß  sie?

Der  verstorbenen  Person

—  #

—

.  u.  War  die  verstorbene  Person  verheiratet?
Wie  viel  mal?
b.  Mit  wem?  Wann  und  wo  wurde  die  Ehe
geschlossen?
c.  Welches  war  der  erste  eheliche  Wohnsitz  nach
Abschluß  der  letzten  Ehe-5.

  a.  Ist  der  andere  Ehegatte  noch  am  Leben?
b.  Wo  hält  er  sich  auf?

1

6.  Wann  und  wo  ist  der  andere  Ehegatte  oder  sind
die  anderen  Ehegatten  gestorben?

7.  Wer  sind  von  den  überlebenden  Ehegatten  abgesehen
  —  die  nächsten  gesetzlichen  Erben?)

8.  Wenn  die  Verwandtschaft  der  Berufenen  mit  dem
Erblasser  durch  andere  Personen  vermittelt  ist:  Welche
sind  diese  anderen  Personen?  5)

9.  Ist  den  Anwesenden  zuverlässig  bekannt,  daß  noch
andere  gesetzliche  Erben  nicht  vorhanden  sind:  Oder  ist
dies  zweifelhaft  und  warum?

10.  Ist  die  Geburt  eines  Erben  zu  erwarten?  BV.G.V.
#§§&amp;amp;  1923  und  1963.

*)  Dieielben  sind  nach  Name,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  (Adresse),  Geburtsort  und  Zeit  und  nach  dem  Verhältnis
zum  Erblasser,  auf  welchem  das  Erbrecht  beruht,  zu  bezeichnen.  Wenn  weibliche  Personen  darunter  sind,  so  ist  anzugeben,  ob
dieselben  ledig  oder  verwitwet  oder  verheiratet  und  letzterenfalls  mit  wem  sic  verheiratet  find.  Bei  vor  1870  Geborenen  ist
auch  die  Religion  beizufügen.

)  Hinsichtlich  dieser  Personen  ist  Name,  Stand  oder  Gewerbe,  Zeit  und  Ort  der  Geburt,  der  Verehelichung  und  des
Todre  anzugeben.
        <pb n="825" />
        LV.

11.  Ist  einer  der  Erben  (einschließlich  des  überlebenden
Ehegatten)  entmündigt  und  wer?  Oder  liegt  Grund  vor,
bezüglich  eines  dieser  Beteiligten,  und  bezüglich  welches,
die  Entmündigung  herbeizuführen?

12.  Sind  Vormünder  und  Gegenvormünder  für  Minderjährige
  und  Entmündigte,  Abwesenheitspfleger  oder  Bevollmächtigte
  für  Abwesende  vorhanden?  Wer  und  für  wen?

13.  Für  welche  Beteiligte  sind  Vormünder  u.  s.  w.  noch
zu  bestellen?

14  Liegt  Anlaß  vor,  einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen?
B.G.B.  §  1960.

15.  Wenn  den  Verstorbenen  ein  Ehegatte  überlebt
hat:  Ist  zwischen  beiden  ein  Ehevertrag  abgeschlossen
worden  und  wenn  nicht  Abschrift  desselben  hier  beigefügt
  werden  kann  —  wo  ist  derselbe  aufbewahrt?

16.  Hat  die  verstorbene  Person  ein  Testament  oder
einen  Erbvertrag  hinterlassen  und  wo  befindet  sich  die
Urkunde?

17.  Hatte  die  verstorbene  Person  bei  ihrem  Ableben  eine
Vormundschaft  oder  eine  sonstige  Verrechnung  und  welche?

II.  Vermögensverhältnigsse.

18.  Besaß  die  verstorbene  Person  bei  ihrem  Ableben
und  besitzt  deren  etwa  überlebender  Ehegatte  Grundstücke
und  auf  welchen  Gemarkungen?

19.  Wenn  ein  überlebender  Ehegatte  vorhanden  ist:
Sind  während  der  Ehe  Grundstücke  des  Ehemanns  und  der
Ehefrau  veräußert  worden  und  in  welchen  Gemarkungen?

20.  Hat  einer  der  Ehegatten  während  der  Ehe  Vermögen
  durch  Erbschaft  oder  Schenkung  erhalten?  Von
wem  und  wann?

21.  Hat  die  verstorbene  Person  Besoldung,  Gehalt,
Pension,  eine  Nutznießung  oder  Leibrente  (Leibgeding)  oder
dergleichen  bezogen,  von  wem  oder  von  welcher  Verrechnung
und  in  welchem  ungefähren  Jahresbetrage?

22.  War  die  verstorbene  Person  Teilhaber  einer
Handels=  oder  anderen  Erwerbsgesellschaft  und  welcher?
Wie  heißen  und  wo  wohnen  die  anderen  Gesellschafter?

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.

112

801
        <pb n="826" />
        30,2  I-V.

23.  Hatten  die  verstorbene  Person  oder  der  überlebende
  Ehegatte  ihr  Leben  für  den  Todesfall  versichert,
bei  welcher  Gesellschaft  und  zu  welcher  Summe?  Wo
befindet  sich  die  Police?  Wer  hat  nach  der  Police  Anspruch
  auf  die  Versicherungssumme  und  welches  ist  der
hierher  bezügliche  Wortlaut  der  Police?

24.  War  die  verstorbene  Person  Mitglied  einer  Sterbkasse?
  Welcher?

25.  Welche  Urkunden  über  Erwerb  von  Grundstücken
(Kaufbriefe  u.  s.  w.),  über  Anfall  von  Schenkungen,  Erbschaften
und  Vermächtnissen,  welche  Ehevertrags=  und  Testamenteabschriften,
  Standesregisterauszüge  und  dergleichen  sind
vorgefunden  und  wem  sind  sie  übergeben  worden?

26.  Sind  verschlossene  Papiere  vorgefunden?  Welche
sind  deren  äußere  Merkmale?  Hat  sie  der  Notar  mit
Namenszug  versehen?  Wie  ist  damit  weiter  verfahren
worden?

27.  Wie  ist  mit  etwa  vorgefundenen  Geschäftsbüchern,
Hausbüchern  und  dergleichen  verfahren  worden?  R.P  O.
W  114.

28.  Hat  die  verstorbene  Person  noch  in  anderen
Gemeinden  und  in  welchen  bewegliche  Sachen  hinterlassen?

29.  Liegt  einer  der  in  §§  I10  und  111  RP.O.
erwähnten  Fälle  (Ausscheidung  im  Nachlaß  befindlicher
fremder  Sachen  u.  s.  w)  vor  und  wie  ist  den  dort  gegebenen
Vorschriften  entsprochen  worden?

30.  Besaß  der  Verstorbene  Orden  und  Ehrenzeichen
und  welche?

31.  Befinden  sich  unter  dem  Nachlaß  Sachen,  deren
Veräußerung,  insbesondere  weil  sie  dem  Verderben  unterworfen
  sind  oder  deren  Erhaltung  unverhältnismäßige
Kosten  erfordern  würde,  nicht  ohne  Nachteil  für  den  Nachlaß
  verschoben  werden  kann?  Liegt  Anlaß  vor,  hierwegen
einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen?

572.  Welche  Barvorräte,  Wertpapiere,  Schuldurkunden,
Gold=  und  Silbergeräte,  Edelsteine,  sind  vorgefunden?

Sind  dieselben  unter  Siegel  gelegt  oder  in  Verwahrung
  gegeben?  Im  letzteren  Fall:  wem  sind  sie
übergeben?  offen  oder  in  verschlossenen  Paketen?  gegen
welche  Vergütung?  gegen  Bescheinigung?
        <pb n="827" />
        LV.  803

33.  Sind  Gründe  vorhanden,  die  Anfnahme  des
Nachlaßverzeichnisses  zu  beschleunigen,  und  welche?

3.  Beabsichtigt  ein  Beteiligter  Antrag  auf  Auseinandersetzung
  hinsichtlich  des  ehelichen  Gesamtguts  oder  des  Nachlasses
  zu  stellen?  oder  wollen  sich  die  Beteiligten  darüber
noch  nicht  äußern?

35.  Ist  sonst  noch  etwas  zu  bemerken

III.  Siegelung.

Unter  Siegel  gelegt  wurden  die  in  der  Anlage")  verzeichneten  Behältnisse  und  Räume  in  der
ebenda  beschriebenen  Weise.

IV.  Verzeichnung  und  Schätzung  der  von  der  Siegelung  ausgenommenen  Sachen.

Von  der  Siegelung  ausgenommen  und  einzeln  verzeichnet  und  geschätzt  wurden  die  in  der  Anlage

aufgeführten  Fahrnisse.  ")

Wegen  Beaufsichtigung  der  Siegel  und  der  nicht  unter  Siegel  gelegten  Sachen  und  wegen  Verwahrung
  der  Schlüssel  zu  den  versiegelten  Räumen  und  Behältnissen  wird  bestimmt:  5)

Die  anwesenden  Beteiligten  und  die  bestellten  Hüter  und  Verwahrer  sind  auf  die  in  §  136  des  Strafgesetzbuchs
  der  Verletzung  amtlich  angelegter  Siegel  angedrohten  Strafen  aufmerksam  gemacht  worden.

Die  Anwesenden  erklären  auf  die  Frage,  ob  sie  nichts  beseitigt,  oder  ob  sie  gesehen  haben,  daß  von
andern  Personen  etwas  zum  Nachlaß  Gehöriges  beseitigt  worden  ist:

Vorstehendes  auf  .  .  .  .  ..  geschriebenes  Protokoll  wurde  vorgelesen,  worauf  die  im  Eingang
genannten  Personen  sowie  die  bestellten  Hüter  und  Verwahrer  dasselbe  genehmigt  haben  und  wie  folgt
unterschreiben.")

1)  Die  Anlage  ist  als  solche  zu  bezeichnen  und  in  gleicher  Weise  wie  das  Protokoll  zu  unterschreiben.
a)  Hier  ist  anzugeben,  wem  die  Beaufsichtigung  übertragen,  die  Schlüssel  übergeben  werden,  auch  eine  etwaige  Vergütung
dafür  und  deren  Betrag  zu  bestimmen.
6)  Wenn  nicht  alle  im  Eingang  genannten  Personen  unterschreiben,  so  ist  dies  und  der  Grund  (frühere  Entfernung  u.  s.  w.)
hier  anzugeben.
112.
        <pb n="828" />
        804  LV.

Amtsgerichtsbezirk
Notariat  (Nachlaßgericht)  Gemeinde
Not.  R.P.  T.O.  g.  Ermittelung  und  Sicherung.
Den  Nachlaß  de
betreffend.
Geschehen  zu  am  190
(am  Eintausend  neunhundert  und  )

Vor  dem  Ortsgericht
Gegenwärtig:  die  Mitglieder  dieser  Behörde,  nämlich:
1.
2.
3.
Auf  die  vorgeheftete  Sterbfallsanzeige  haben  die  oben  Bezeichneten  sich  heute  mittags  um  Uhr
in  die  Wohnung  de  Verstorbenen  begeben,  um#)

als  örtlicher  Inventurbehörde.

Sicherung  oder  Verzeichnung  der  zur  Erbschaft  gehörenden  beweglichen  Sachen  vorzunehmen.
In  dieser  Wohnung  sind  außer  den  Obengenannten  anwesend:

Durch  Vernehmung  dieser  Personen  haben  wir  zunächst  über  die  persönlichen  und  Familienverhältnisse
sowie  über  die  Vermögensverhältnisse  de  Erblasser  das  Folgende  ermittelt.

1)  Hier  ist  einzusetzen:
a.  In  Fällen  des  §  46  R.P.G.:  „die  beim  Vorhandensein  minderjähriger  (entmündigter,  unter  vorläufige  Vormund-=schaft
  gestellter,  abwesender)  Erben  gebotene".
b.  In  Fällen  des  §  1960  B.  G.B.  ist  einzusetzen:  „die  von  dem  Großh.  Notariat
beigebesteter  Verfügung  vom  19  r  (gegebenenfalls:  „auf  Antrag  de

lant  dessen
in  “)  angeordnete“.

Formular  6  b  (Ortsgericht)
zu  Rechtspolizeiordnung  §&amp;amp;  119.
        <pb n="829" />
        LV.  805
I.  Versönliche  und  Jamilienverhältnisse.

Name:

Stand  oder  Gewerbe:
Geburtsort:
Geburtszeit:

Wo  hatte  dieselbe  ihren  Wohnsitz?
Welche  Staatsangehörigkeit  besaß  sie?

—

:  Der  verstorbenen  Person

—  [  1

a.  War  die  verstorbene  Person  verheiratet?

Wie  viel  mal?
.  Mit  wem?  Wann  und  wo  wurde  die  Ehe
geschlossen?
Welches  war  der  erste  eheliche  Wohnsitz  nach
Abschluß  der  letzten  Ehe?

Ist  der  andere  Ehegatte  noch  am  Leben?
Wo  hält  er  sich  auf?

S

5

—1
S

S

6.  Wann  und  wo  ist  der  andere  Ehegatte  oder  sind
die  anderen  Ehegatten  gestorben?

7.  Wer  sind  —  von  den  überlebenden  Ehegatten  abgesehen
  —  die  nächsten  gesetzlichen  Erben??)

8.  Wenn  die  Verwandtschaft  der  Berufenen  mit  dem
Erblasser  durch  andere  Personen  vermittelt  ist:  Welche
sind  diese  anderen  Personen?s)

9.  Ist  den  Anwesenden  zuverlässig  bekannt,  daß  noch
andere  gesetzliche  Erben  nicht  vorhanden  sind?  Oder  ist
dies  zweifelhaft  und  warum?

10.  Ist  die  Geburt  eines  Erben  zu  erwarten?  B.G.V.
§6§  1923  und  1963.

:)  Dieselben  sind  nach  Name,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  (Adressel,  Geburtsort  und  Zeit  und  nach  dem  Verhältnis
zum  Erblasser,  auf  welchem  das  Erbrecht  beruht,  zu  bezeichnen.  Wenn  weibliche  Personen  darunier  sind,  so  ist  anzugeben,  ob
dieselben  ledig  oder  verwitwet  oder  verheiratet  und  letzterenfalls  mit  wem  sie  verheiratet  sfind.  Bei  vor  1870  Geborenen  ist
auch  die  Religion  beizufügen.

5)  Hinsichtlich  dieser  Personen  ist  Name,  Stand  oder  Gewerbe,  Zeit  und  Ort  der  Geburt,  der  Verehelichung  und  des
Todes  anzugeben.
        <pb n="830" />
        806  LV.

11.  Ist  einer  der  Erben  (einschließlich  des  überlebenden
Ehegatten)  entmündigt  und  wer?  Oder  liegt  Grund  vor,
bezüglich  eines  dieser  Beteiligten,  und  bezüglich  welches.
die  Entmündigung  herbeizuführen?

12.  Sind  Vormünder  und  Gegenvormünder  für  Minderjährige
  und  Entmündigte,  Abwesenheitspfleger  oder  Bevoll--mächtigte
  für  Abwesende  vorhanden?  Wer  und  für  wen?

13.  Für  welche  Beteiligte  sind  Vormünder  u.  s.  w.  noch
zu  bestellen?

14.  Liegt  Anlaß  vor,  einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen?
B.  G.  B.  §  1960.

15.  Wenn  den  Verstorbenen  ein  Ehegatte  überlebt
hat:  Ist  zwischen  beiden  ein  Ehevertrag  abgeschlossen
worden  und  —  wenn  nicht  Abschrift  desselben  hier  beigefügt
  werden  kann  —  wo  ist  derselbe  aufbewahrt?

16.  Hat  die  verstorbene  Person  ein  Testament  oder
einen  Erbvertrag  hinterlassen  und  wo  befindet  sich  die
Urkunde?

17.  Hatte  die  verstorbene  Person  bei  ihrem  Ableben  eine
Vormundschaft  oder  eine  sonstige  Verrechnung  und  welche?

II.  Vermögensverhältnise.

18.  Besaß  die  verstorbene  Person  bei  ihrem  Ableben
und  besitzt  deren  etwa  überlebender  Ehegatte  Grundstücke
und  auf  welchen  Gemarkungen?

19.  Wenn  ein  überlebender  Ehegatte  verhanden  ist:
Sind  während  der  Ehe  Grundstücke  des  Ehemanns  und  der
Ehefrau  veräußert  worden  und  in  welchen  Gemarkungen?

20.  Hat  einer  der  Ehegatten  während  der  Ehe  Vermögen
  durch  Erbschaft  oder  Schenkung  erhalten?  Von
wem  und  wann?

21.  Hat  die  verstorbene  Person  Besoldung,  Gehalt,
Pension,  eine  Nutznießung  oder  Leibrente  (Leibgeding)  oder
dergleichen  bezogen,  von  wem  oder  von  welcher  Verrechnung
und  in  welchem  ungefähren  Jahresbetrage?

22.  War  die  verstorbene  Person  Teilhaber  einer
Handels=  oder  anderen  Erwerbsgesellschaft  und  welcher?
Wie  heißen  und  wo  wohnen  die  anderen  Gesellschafter?
        <pb n="831" />
        LV.

23.  Hatten  die  verstorbene  Person  oder  der  überlebende
  Ehegatte  ihr  Leben  für  den  Todesfall  versichert,
bei  welcher  Gesellschaft  und  zu  welcher  Summe?  Wo
befindet  sich  die  Polic!?  Wer  hat  nach  der  Police  Anspruch
  auf  die  Versicherungssumme  und  welches  ist  der
hierher  bezügliche  Wortlaut  der  Police?

24.  War  die  verstorbene  Person  Mitglied  einer  Sterbkasse?
  Welcher?

25.  Welche  Urkunden  über  Erwerb  von  Grundstücken
(Kaufbriefe  u.  .  w.),  über  Anfall  von  Schenkungen,  Erbschaften
und  Vermächtnissen,  welche  Ehevertrags=  und  Testamentsabschriften,
  Standesregislerauszüge  und  dergleichen  sind
vorgefunden  und  wem  sind  sie  übergeben  worden?

26.  Sind  verschlossene  Papiere  vorgefunden?  Welche
sind  deren  äußere  Merkmale?  Hat  sie  der  Ortegerichtsvorsteher
  mit  Namenszug  versehen?  Wie  ist  damit  weiter
verfahren  worden?

27.  Wie  ist  mit  etwa  vorgefundenen  Geschäftsbüchern,
Hausbüchern  und  dergleichen  verfahren  worden?  R.  PO.
W  114.

28.  Hat  die  verstorbene  Person  noch  in  anderen
Gemeinden  und  in  welchen  bewegliche  Sachen  hinterlassen?

29.  Liegt  einer  der  in  88§  ll  und  111  R.P.O.
erwähnten  Fälle  (Ausscheidung  im  Nachlaß  befindlicher
fremder  Sachen  u.  s.  w.)  vor  und  wie  isiden  dort  gegebenen
Vorschriften  entsprochen  worden?

30.  Besaß  der  Verstorbene  Orden  und  Ehrenzeichen
und  welche?

31.  Befinden  sich  unter  dem  Nachlaß  Sachen,  deren
Veräußerung,  insbesondere  weil  sie  dem  Verderben  unterworfen
  sind  oder  deren  Erhaltung  unverhältnismäßige
Kosten  erfordern  würde,  nicht  ohne  Nachteil  für  den  Nachlaß
  verschoben  werden  kann?  Liegt  Anlaß  vor,  hierwegen
einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen?

32.  Welche  Barvorräte,  Wertpapiere,  Schuldurkunden,
Gold=  und  Silbergeräte,  Edelsteine,  sind  vorgefunden?

Sind  dieselben  unter  Siegel  gelegt  oder  in  Verwahrung
  gegeben?  Im  letzteren  Fall:  wem  sind  sie
übergeben:  offen  oder  in  verschlossenen  Paketen?  gegen
welche  Vergütung?  gegen  Bescheinigung?

807
        <pb n="832" />
        808  LV.

33.  Sind  Gründe  vorhanden,  die  Aufnahme  des
Nachlaßverzeichnisses  zu  beschleunigen,  und  welche?

34.  Beabsichtigt  ein  Beteiligter  Antrag  auf  Auseinandersetzung
  hinsichtlich  des  ehelichen  Gesamtguts  oder  des  Nachlasses
  zu  stellen?  oder  wollen  sich  die  Beteiligten  darüber
noch  nicht  äußern?")

35.  Ist  sonst  noch  etwas  zu  bemerken?

III.  Siegelung.

Unter  Siegel  gelegt  wurden  die  in  der  Anlage  s)  verzeichneten  Behältnisse  und  Räume  in  der
ebenda  beschriebenen  Weise.

IV.  Verzeichnis  und  Schätzung  der  von  der  Siegelung  ausgenommenen  Sachen.

Von  der  Siegelung  ausgenommen  und  einzeln  verzeichnet  und  geschätzt  wurden  die  in  der  Anlage

aufgeführten  Fahrnisse.  )

Wegen  Beaufsichtigung  der  Siegel  und  der  nicht  unter  Siegel  gelegten  Sachen  und  wegen  Verwahrung
  der  Schlüssel  zu  den  versiegelten  Räumen  und  Vehältnissen  wird  bestimmt:")

Die  anwesenden  Beteiligten  und  die  bestellten  Hüter  und  Verwahrer  sind  auf  die  in  §  136  des  Strafgesetzbuchs
  der  Verletzung  amtlich  angelegter  Siegel  angedrohten  Strafen  aufmerksam  gemacht  worden.

Die  Anwesenden  erklären  auf  die  Frage,  ob  sie  nichts  beseitigt,  oder  ob  sie  gesehen  haben,  daß  von
andern  Personen  etwas  zum  Nachlaß  Gehöriges  beseitigt  worden  ist:

Vorstehendes  auf  .  .  .  .  ..  geschriebenes  Protokoll  wurde  vorgelesen,  worauf  die  im  Eingang
genannten  Personen  sowie  die  bestellten  Hüter  und  Verwahrer  dasselbe  genehmigt  haben  und  wie  folgt
unterschreiben.?)

(Dienstsiegel
des

Ortsgerichts)

)  Bielfach  wird  erst  eine  mündliche  Erörterung  mit  dem  Notar  ergeben,  ob  Beibehaltung  oder  Aufhebung  der  Gemein--schaft
  zweckmäßig  ist.

W)  Die  Anlage  ist  als  folche  zu  bezeichnen  und  in  gleicher  Weise  wie  das  Protokoll  zu  unterschreiben.

5)  Hier  ist  anzugeben,  wem  die  Beaufsichtigung  übertragen,  die  Schlüssel  übergeben  werden,  auch  eine  etwaige  Vergütung
dafür  und  deren  Betrag  zu  bestimmen.

7)  Wenn  nicht  alle  im  Eingang  genannten  Personen  unterschreiben,  so  ist  dies  und  der  Grund  (frühere  Entfernung  u.  s.  w.)
hier  anzugeben.
        <pb n="833" />
        Grundbuchamt

I.V.  200

 

im  Amtsgerichtsbezirk

S

er

i

-

—
—

—1

—

—

10.
11.

Verzeichnis
Grundstücke  d

Angeschlossen  ist  ein  Verzeichnis  der  auf  diesen  Grundstücken  haftenden  Pfandrechte.

Vollzugsanleitung.

In  das  Verzeichnis  sind  alle  Grundstücke  aufzunehmen,  welche  am  Todestag  des  Erblassers

grundbuchmäßiges  Eigentum  dieses  oder  seines  mit  ihm  in  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten
  oder  des  Gesamtguts  (der  Gemeinschaft)  waren.  Wurde  nach  dem  Grundbuch  eines
dieser  Grundstücke  in  der  Zeit  vom  Tode  des  Erblassers  bis  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses
veräußert,  so  ist  die  Zeit  des  Grundbucheintrags  über  die  Veräußerung,  der  Erwerber
und  der  Veräußerungspreis  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

Bei  Gemeinschaftsehen  sind  die  Grundstücke  des  Gesamtguts  (der  Gemeinschaft)  getrennt

von  den  sondereigenen  Grundstücken  der  Ehegatten  mit  entsprechender  Uberschrift  aufzuführen.
Innerhalb  jeder  Abteilung  werden  die  Grundstücke  in  der  Reihenfolge  bezeichnet,  in  der
sie  im  Grundbuchheft  eingeschrieben  sind.

Die  Grundstücke  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Verzeichnis
durchlaufen  und  über  jedem  Grundstück  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind.

Die  Vezeichnung  des  Grundstücks  in  Spalte  4  (Gattung  und  Art  des  Grundstücks,  angrenzende
  Grundstücke)  soll  tunlichst  genau  so  erfolgen,  wie  das  Lagerbuch  sie  enthält.  Wird  ein
Grundstück  durch  ein  anderes  glichfals  im  Verzeichnis  enthaltenes  Grundstück  begrenzt,  so
sind  der  La  gerbuchnummer  des  letzteren  in  Klammer  die  Worte  „(eigenes  Stück)“  beizufügen.
Die  Spalten  7  und  s  sind  nicht  nur  bezüglich  des  Erwerbs  des  Frunost  ücks,  sondern
geeignetenfalle  auch  bezüglich  der  in  Spalte  6  unter  Buchstaben  b  und  aufgenommenen
echte  und  Lasten  aushufürlen.

 

 

 

 

Die  Spalten  1  bis  10  sind  vom  Grundbuchamt,  die  Spalten  11  und  12  von  den  Schätzern

oder  nach  deren  Angaben  von  dem  Notariat  (Nachlaßgericht),  die  Spalten  13  bis  16
von  dem  Notariat  (Nachlaßgericht)  auszufüllen.

Spalte  10  ist  von  dem  Grundbuchamt  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die  Angaben  dem

Grundbuch  oder  den  Grundakten  entnommen  werden  können.  Ein  früherer  Schätzungswert
  ist  neben  dem  Anschlag  oder  Preis  bei  der  Erwerbung  nur  dann  anzugeben,  wenn
die  Schätzung  nach  dem  Erwerb  stattgefunden  hat.  Bei  Angabe  des  Schätzungswertes
ist  auch  das  Jahr  der  Schätzung  zu  bezeichnen.

Die  in  Spalte  6  zu  vermerkenden  (Grundgerechtigkeiten.  Dienstbarkeiten  und  dergleichen
sind  in  Spalte  17  näher  zu  beschreiben.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

Für  die  Verzeichnisse  &amp;amp;  (Grundstücksverzeichnis),  8  (Pfandlastenverzeichnis)  und  (Verzeichnis
der  veräußerten  Grundstücke)  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  *E  einheitlich  zu  berechnen.

Formular  7
zu  Rechtspolizeiordnund  §  120
(iitundbuchzeugnis  für  Nachlaßverhaudlung.
A.  Grundstsicksverzeichnis.

Gesebes  und  Verordnungsblatt  197#.  113
        <pb n="834" />
        810  LV.
1  2  3  5  6  7  ð  9  10
Gemarkung.  Größe.  Im  Grundbuch  sind  eingetragen:  iee
au.  5  7  er  Preis
Lau  a.  als  Erwerbs-  #t  oder  Preis
sende  ga-Art  und  Angrenzer.  grund,  Tag  batn']  bei  der
Nr.  b.  als  mit  dem  und  in  ber-  Erwerbung
im  Gewann,  ger-Die  Angaben  sind  dem  N--  Eirctnwüühhd  ver-  Jahr  Vand.  deft  p  Erüherer
I  «-  —  -  ,  and.  .  and  «-B.-V.SU-aße·
  miml  Lagerbuch  entnommen.  4als  Lasten  und  des  **“  Schätzungs.
I.  Beschränkungen  Ein-  verzti  wertn
mer.  mit  Ausnahme  trags.  o
von  Pfandlasten.  *.n

 

 

 

Gemarkung
        <pb n="835" />
        LV.

E  14

15  16

 

Jetzige  Schätzung.

Betrag.

*

Grundlage.

Verbesserungsaufwand
während  der  Ehe.

Betrag.  Art.

.li.

schaftsverhandlung
übergegangen

nach
Akten-  auf
seite.

Infolge  der  Verlassen-Bemerkungen.
        <pb n="836" />
        812  LV.

Die  Angaben  in  den  Spalten  1  bis  9  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit  dem  Grundbuch,
diejenigen  der  Spalte  10  mit  dem  Grundbuch  und  den  Grundakten  überein.

Stand  von  heute  mittag  Uhr.
den  ien  190..

2  Grundbuch

S

G.  B.  Nr.

Kosten:

Grundgebühr  (Wert  1000%  A.
K.  B.  §  26  Ab  ).  .  .
weitere  Grundstücke
zu  40  5

weitere  Grundstücke
zu  20

weitere  Grundstücke
zu  10  3N

Schreibgebühr“  S.
K.V.  8  20).

Behändigung  (K.V.

8  106)

zusammen  #  ..
        <pb n="837" />
        LV.  813
Grundbuchamt
im  Amtsgerichtsbezirl

Verzeichnis

der  auf  den  Grundstücken  de

eingetragenen  Pfandrechte  (Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden).

Vollzugsanleitung.

In  das  Verzeichnis  sind  alle  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  auf  den  im  Grundstücksverzeichnis
  A  enthaltenen  Grundstücken  eingetragenen  Pfandrechte  aufzunehmen.  Veränderungen,
  welche  an  den  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Pfandrechten  in  der  Zeit  vom
Tode  des  Erblassers  bis  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  eingetreten  sind,  sind  in  der  Bemerkungsspalte
  anzugeben.

Die  Pfandrechte  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Verzeichnis
durchlaufen  und  über  jedem  Pfandrecht  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind.

Sind  Grundstücke  mit  verpfändet,  welche  nicht  im  Grundstücksverzeichnis  à  enthalten  sind,
so  sind  deren  Lagerbuchnummern  in  Spalte  8  nicht  anzugeben,  sondern  den  in  dieser  Spalte
angegebenen  Lagerbuchnummern  der  im  Grundstücksverzeichnis  A  aufgeführten  Grundstücke
und  ebenso  den  in  Spalte  9  angegebenen  Ordnungszahlen  (vergleiche  Ziffer  4  der  Vollzugsanleitung
  zum  Grundstücksverzeichnis  A)  die  Buchstaben:  „u.  a.  beizusetzen.

Wenn  sich  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  den  Grundakten  ergibt,  daß  das  Pfandrecht  für
die  Schuld  eines  Dritten  bestellt  ist,  so  ist  dies  in  Spalte  10  (Bemerkungen)  unter  Bezeichnung
  des  Schuldners  anzugeben.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

z.  Für  die  Verzeichnisse  A  (Grundstücksverzeichnis),  B  (Pfandlastenverzeichnis)  und  C(Verzeichnis
der  veräußerten  Grundstücke)  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  K.V.  einheitlich  zu  berechnen.

—

1.

—  —1

Formular  38
zu  Rechtspolizeiordnung  §  129.
Girundbuchzeugnig  für  Nachlaßverhandlung.
P.  Pfandlastenverzeichnis.
        <pb n="838" />
        Gläubiger.
!  Name,  Beruf.  Wohnort.

—

Tag
und  Jahr
des

Eintrags.

Band  Hest.

Pfandrecht.

Art  und  Rechtsgrund.

Geldbet
#  Zinssatz.  Gelhbetrag
Betrag.  eben
b.  Zinstermin.  leistungen.

4%  4  lt
        <pb n="839" />
        8  9

815

 

Belastete  Grundstücke.

Ordnungszahlen
Lagerbuchnummern.  im
Grundstücksverzeichnis  4.

Bemerkungen.
        <pb n="840" />
        816  LV.

Die  Angaben  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit  dem  Grundbuch  überein.

Stand  von  heute  mittag  Uhr.

den  ten  190

D  Grundbuch
        <pb n="841" />
        Grundbuchamt
im  Amtsgerichtsbezirk

Vexzeichnis
der  Grundstücke  des
und  seiner  Ehefrau
welche  während  ihrer  Ehe,  nämlich  vom  ten  1
bis  ten  1  veräußert  worden  sind.
Vollzugsanleitung.

—

Die  Grundstücke  des  Ehemanns  und  diejenigen  der  Ehefrau  sind  je  in  gesonderter  Abteilung
mit  entsprechender  Überschrift  aufzuführen.

.Als  Grundstücke  des  Ehemanns  sind  diejenigen  aufzuführen,  welche  im  Grundbuch  auf  den

Namen  des  Ehemanns  eingetragen  waren,  ebenso  als  Grundstücke  der  Ehefrau  diejenigen,

welche  auf  den  Namen  der  Ehefrau  eingetragen  waren.  Das  Grundbuchamt  hat  also  nicht

zu  prüfen,  ob  diese  Grundstücke  wirklich  sondereigene  waren  oder  ob  sie  zur  ehelichen  Gütergemeinschaft

  gehörten.  Um  dem  Notariat  (Nachlaßgericht)  und  den  Beteiligten  die  Prüfung

hierüber  zu  ermöglichen,  sind  hinsichtlich  des  Erwerbs  der  Grundstücke  vom  Grundbuchamt

die  Spalten  5  bis  8  auszufüllen.

Die  Grundstücke  sind  mit  Ordnungszahlen  zu  versehen,  welche  durch  das  ganze  Verzeichnis

durchlaufen  und  über  jedem  Grundstück  in  der  Mitte  der  Seite  anzubringen  sind.

Das  Verzeichnis  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

Für  die  Verzeichnisse  A  (Grundstücksverzeichnis),  B  (Pfandlastenverzeichnis)  und  C  (Verzeichnis
der  veräußerten  Grundstücke)  ist  die  Grundgebühr  des  §  28  K.V.  einheitlich  zu  berechnen.

!*

r

S#

Formular  9
zu  Rechtspolizeiordnung  §  129.
Grundbuchzengnis  für  Nachlaßverhandlung.
C.  Verzeichnis  der  veräußerten  Grundstücke.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  114
        <pb n="842" />
        818  LV.
T.  2  3  4  5  6  7  8

Gemarkung.  Größe.  Erwerb.
1  ·,  —«—"  A.  G.

La-  4  Tag  –

Gewann,  ger-  Art.  anm  Erwerbs-  und  Seid.  Erwerbs-Straße.
  zum  garund.  Jehr  des  Seute.  3  preis.
s  mer.  Erwerbs  Hand  Heft.  4  N

 

 

Gemarkung
        <pb n="843" />
        *  10  11  12  13  14

 

 

Veräußerung.

Veräußerungspreis.

Tag  B
°;  emerkungen.
Rechtsgrund.  »  und  Jahr  Seite  .  a..  Bedungene  Zahlungszieler.
er  Ver.  —Betrag.  v.  Zinssat
15  «  .·  ·
j  qußemng«  #%  Zinatermin.
        <pb n="844" />
        820  LV.

Die  Angaben  des  vorstehenden  Verzeichnisses  stimmen  mit  dem  Grundbuch  und  den  Grundakten
überein.

den  ten  190

D  Grundbuch
        <pb n="845" />
        LV.  821

Verordnung.
(Vom  11.  Dezember  1906.)

Den  Aufwand  für  die  Volksschulen  betreffend.
Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1906,  betreffend  Anderung  des  Gesetzes  über
den  Elementarunterricht,  wird  verordnet:
Artikel  I.
An  Stelle  der  §§  3,  4,  5  und  6  der  diesseitigen  Verordnung  vom  24.  Februar  1894,
betreffend  den  Aufwand  für  die  Volksschulen  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1894  Seite  55  —
treten  folgende  Vorschriften:

I.  Jestsetzung  der  Gemeindebeiträge.
83.

Die  Neufestsetzung  des  in  §  52  Ziffer  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Jahresbeitrages  auf
Grund  der  Vorschrift  im  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen  hat  zu  erfolgen:

.  bei  Neuerrichtung  von  Unterlehrer=  oder  Hauptlehrerstellen  vom  Tag  der  erstmaligen
Besetzung  der  neu  errichteten  Stelle  mit  einem  Unter=  beziehungsweise  Hauptlehrer
(§  57  des  Gesetzes),

.  bei  Aufhebung  von  Unterlehrerstellen  vom  Tag  der  Erledigung  der  Stelle  an,

bei  Aufhebung  von  Hauptlehrerstellen  vom  Tag  der  Wirksamkeit  des  Staatsvoranschlags

an,  in  dem  die  betreffende  Stelle  nicht  mehr  aufgeführt  ist.

8  4.

Die  Neufestsetzung  des  in  §  52  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Jahresbeitrages  auf
Grund  der  Vorschrift  im  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen  hat  nach  dem  Durchschnitt  der
Zahl  der  Schulkinder  zu  erfolgen,  die  jeweils  am  1.  Mai  beziehungsweise  dem  etwa  späteren
Schuljahranfang  der  drei  für  die  Veränderung  —  Errichtung  beziehungsweise  Aufhebung  der
Stelle  (§  6  Absatz  2)  —  maßgebenden  Schuljahre  die  betreffende  Volksschule  besucht  haben.

Wird  eine  Volksschule  durch  Abtrennung  von  einer  oder  mehreren  andern  Volksschulen
neu  errichtet,  so  ist  für  die  Berechnung  des  Jahresbeitrages  maßgebend  der  Durchschnitt  aus
der  Zahl  der  Schüler,  von  denen  die  neue  Schule  bei  ihrer  Eröffnung  besucht  wird,  und  der
Schüler,  die  jeweis  am  1.  Mai  der  zwei  vorausgegangenen  Jahre  aus  den  zu  der  neuen  Schule
gehörigen  Orten  beziehungsweise  Ortsteilen  die  Volksschule  beziehungsweise  die  Volksschulen
besucht  haben,  von  der,  beziehungsweise  von  denen  die  neue  Schule  ganz  oder  zumteil  losgetrennt
  wurde.

Auf  Antrag  der  letzteren  Gemeinden  hat  auch  für  diese  eine  Neuregelung  des  Schulgeldbeitrages
  auf  Grund  der  nach  Maßgabe  des  vorigen  Absatzes  entsprechend  ermäßigten  Schülerzahl
  stattzufinden.

*

SS

II.  Staatsbeiträge.
85.
Hinsichtlich  der  Festsetzung  des  nach  §§  73  ff.  des  Gesetzes  auf  die  Staatskasse  zu  über—
nehmenden  Anteils  an  Schulaufwand  (des  Staatsbeitrages)  sind  auf  künftighin  —  soweit
        <pb n="846" />
        822  LV.

zutreffend  —  die  Vorschriften  der  Ministerialverordnung  vom  13.  August  1884,  die  Staatsbeiträge
  zu  den  Gehalten  der  Volksschullehrer  betreffend  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Nr.  XXXIV  Seite  377),  sinngemäß  zur  Anwendung  zu  bringen.

Dem  Antrag  auf  Zuerkennung  eines  Staatsbeitrages  sind  indessen  an  Stelle  des  in  §  2
1  und  III  der  Verordnung  vom  13.  August  1884  Bezeichneten  die  erforderlichen  Nachweise
über  die  in  §  73,  §  74  und  §  77  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1892  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  19.  Juli  1906  bezeichneten  Verhältnisse  beizulegen.

86.

Für  die  Festsetzung  des  Staatsbeitrages  kommen  die  Beiträge  nach  8  52  Ziffer  1  des
Elementarunterrichtsgesetzes  nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  für  Lehrstellen  geleistet  werden,
die  einem  dauernden  Bedürfnis  entsprechen,  zu  deren  Errichtung  sonach  gemäß  88  14  und  15
des  Gesetzes  eine  Verpflichtung  für  die  betreffende  Gemeinde  besteht  (8  82  des  Gesetzes).

Ein  dauerndes  Bedürfnis  ist  in  der  Regel  dann  als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  die
Schülerzahl  zu  Beginn  dreier  aufeinander  folgender  Schuljahre  die  gleiche  Zahl  beziehungsweise
  Art  von  Lehrstellen  erfordert.

Ausnahmsweise  kann  ein  dauerndes  Bedürfnis  auch  dann  als  vorhanden  angenommen
werden,  wenn  der  in  Absatz  1  bezeichnete  Zustand  erst  seit  kürzerer  Zeit  besteht,  wenn  aber
nach  Lage  der  örtlichen  Veshältnisse  mit  Sicherheit  eine  Anderung  in  dem  Schülerbestand,  die
auf  die  Zahl  der  Lehrerstellen  von  Einfluß  ist,  nicht  zu  erwarten  ist.

§  6a.

Wenn  infolge  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Schülerzahl  eine  Anderung  in  den
gesetzlichen  Voraussetzungen  —  §§  14  und  15  beziehungsweise  §  16  des  Gesetzes  —  hinsichtlich
der  Errichtung  einer  Stelle  eingetreten  ist,  d.  h.  wenn  für  die  Forterhaltung  einer  Lehrerstelle,
die  gemäß  §  16  des  Gesetzes  errichtet  wurde,  nunmehr  ein  dauerndes  Bedürfnis  vorliegt,  oder
wenn  eine  seinerzeit  zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses  errichtete  Lehrerstelle  entbehrlich
  geworden,  auf  Antrag  der  Gemeinde  aber  gemäß  §  16  des  Gesetzes  aufrecht  erhalten
wird,  so  hat  im  ersteren  Fall  einc  entsprechende  Erhöhung,  im  letzteren  eine  Ermäßigung  des
Staatsbeitrages  stattzufinden.

Die  Veränderung  —  Erhöhung  beziehungsweise  Ermäßigung  —  hat  einzutreten

a.  bei  Hauptlehrerstellen  vom  Beginn  der  Staatsvoranschlagsperiode  an,  die  dem  Schuljahr

folgt,  in  dem  das  dauernde  Bedürfnis  hervorgetreten  beziehungsweise  in  Wegfall
gekommen  ist,

L#.  bei  Unterlehrerstellen  vom  Beginn  des  Schuljahres  (1.  Mai)  an,  in  dem  das  dauernde

Bedürfnis  hervorgetreten  beziehungsweise  in  Wegfall  gekommen  ist.

Die  Oberschulbehörde  wird  die  Gemeinde,  falls  eine  Mehrbelastung  derselben  durch
Ermäßigung  des  Staatsbeitrages  in  Frage  steht,  jeweils  rechtzeitig  auf  die  bevorstehende  Maßregel
  aufmerksam  machen.
        <pb n="847" />
        LV.  823
866b.
Insofern  der  Gemeindebeitrag  sich  ändert  oder  die  Voraussetzungen  für  eine  Ermäßigung
des  Staatsbeitrages  eintreten,  erfolgt  die  Neufestsetzung  durch  die  Oberschulbehörde  von  Amtswegen,
  in  allen  anderen  Fällen  auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeindebehörde.

Artikel  II.
übergangsbestimmungen.

Gleichzeitig  mit  der  Neufestsetzung  der  Gemeindebeiträge  nach  §  52  Ziffer  1  auf  Grund
der  Vorschrift  in  Artikel  III  des  Gesetzes  hat  eine  Neufestsetzung  des  Jahresbeitrages  nach
§  52  Ziffer  2  für  die  Jahre  1906  bis  mit  1911  stattzufinden  unter  Zugrundelegung  der
Schülerzahlen  auf  1.  Mai  1904,  1905  und  1906.

Bei  den  nach  Artikel  111  des  Gesetzes  erstmals  einzureichenden  Anträgen  auf  Zuerkennung
eines  Staatsbeitrages  hat  die  Zusammenstellung  des  ziffermäßigen  Materials  und  die  Berechnung
  des  Staatsbeitrages  nach  den  von  der  Oberschulbehörde  hierwegen  zu  erlassenden  näheren
Anordnungen  zu  erfolgen.

Karlsruhe,  den  11.  Dezember  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Frey.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Dezember  1906.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetztichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden:

Das  Grundbuch  ist  mit  dem  1.  Januar  1907  für  die  Grundstücke  der  nachstehenden
Grundbuchbezirke  als  angelegt  anzusehen:

des  ganzen  Grundbuchbezirks  Aftersteg  (Amtsgericht  Schönau),

des  ganzen  Grundbuchbezirks  Schweigern  (Amtsgericht  Boxberg),
und  ferner:

vom  Grundbuchbezirk  Langenschiltach  (Amtsgericht  Triberg)
für  die  aus  der  Gemarkung  Evangelisch  Tennenbronn  in  die  Gemarkung  Langenschiltach  infolge
der  Grenzverlegung  übergehenden  Grundstücke.
Karlsruhe,  den  17.  Dezember  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.  Dr.  Erb.
        <pb n="848" />
        824  LV.

Bekanntmachung.
(Vom  13.  Dezember  1906)

Die  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugskosten  betreffend

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1903  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  87)  wird  nachstehend  ein  siebter  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der
Entfernungen  der  Eisenbahnstationen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht

Karlsruhe,  den  13.  Dezember  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Der  Ministerialdirektor.
Troeger.

Siebter  Nachtrag

zu  dem  im  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XX  vom  Jahre  1881  bekannt  gegebenen
Verzeichnis  der  Gntfernungen  der  Eifenbahnstationen.

Schnäbele.

1.  Verzeichnis  der  Eisenbahnlinien.
83.  Marbach-—  Bad  Dürrheim.
84.  Rheinau—Brühl.
85.  Mimmenhausen—Frickingen.
tz.  Nebenbahn  Biberach—Oberharmersbach.
»  Mosbach—Mudau.

2.  Länge  der  Eisenbahnlinien  nach  Stationen.

 

Entfernungen
Stati  in  Kilometer
Stationen

-  Bemerkungen.
von  Siation  zusammes  6

v.  Abgangs-.  1
zu  Station.  punkt  an

833.  Marbach—Bad  Dürrheim  5,4  5,1.
84.  Rheinau-Brührl  3,5

85.  Mimmenhausen-Neufrach—.  Friickingen.

Von  Mimmenhausen—Neufrach  bis  Salem

 

 

3,  3,1

von  da  „)Weildor  l,2  4,3
»  »Leuftetten—Heili-s

genberg  2,2  6,5

„  „  Frickingen  „ð8  8,
        <pb n="849" />
        Entsernungen
Stationen  in  Kilometer  Bemerkungen.
von  Station  Megemnen.  "
zu  Station!  punkt  an
36.  Nebenbahn  Biberach  Oberharmers-  Q
«  bach.
Von  Biberach  bis  Zell  a.  H.  83,3  3,3
von  da  „  Birah  1,2  4,5  E
·  »  „  Unterharmersbach  10,0  5,5
1D  „  )Kirnbach—Grün  1  7,0  —%
«  »  »OlnsrlmrmersbacliDorf  .2,0  9,0  "
„  „  MNiersbach  1.,6  10,6  #
3  7.  Nebenbahn  Mosbach  Mudau.
Von  Mosbach  bis  Hasbachtal  3,0  3,0
von  da  „  Lohrbach  31  6,1  Ö
"„  »  „Sattelbach  8,  1  9,2  1
»  „Fahrenbach  ,2  II,4
„  „  Trienz  1.6  13,0  T
f  »  »Robcrn..  .0,913,9
»  „  Krumbach  i.  B.  1,4  15.,3
„  „  Limbach  2,8  8,1
"  »  „  Laudenberg  2,8  20,9  1
|  „  „  Langenelz.  1,7  25,6  Ü
»  „  Mudau  2,0  27,.6  1
Ferner  ist  nachstehende  Station  einzuschalten:  "
Bei  51  Karlsruhe,  Hauptbahnhof  —
Röschwoog  im  Nachtrag  von  18906  Station  Forchheim
Von  Karlsruhe,  Hauptbahnhof  bis  )  Beierthee.,2  2,2
von  da  „  Forchheim.  5,.0  7,2
„  „  Durmershe.63  13,5

 

 

 

 

Anmerlungen:
1.  Die  mit  einem  Steruchen  (5)  versehenen  Stationen  haben  keinen  Güterdienst.
2.  Die  Station  Ubstadt  (Hauptbahn)  wurde  für  den  unbeschränkten  Güterverkehr  und  die  Station  Talhaus  für  den
Wagenladungsverkehr  eröffnet.

Gesetzes--  und  Verordnunqsblalt  ##  115
        <pb n="850" />
        826  IV.

Verordnung.

(Vom  1.  Dezember  1906.)
Den  Unterrichtsplan  der  Fortbildungsschulen  betreffend.

Mit  Ermächtigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts
  wird  zum  Vollzuge  des  §  9  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1874  über  den  Fortbildungsunterricht
  an  Stelle  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1875,  den  Lehrplan  für  die  Fortbildungs
schulen  betreffend,  nachstehender  Unterrichtsplan  der  Fortbildungsschulen  zur
Nachachtung  verkündet.

Der  neue  Unterrichtsplan  tritt  mit  Beginn  des  nächsten  Schuljahres  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  4.  Dezember  1906.
Großherzoglicher  Oberschulrat.
Dr.  L.  Arnsperger.

Anterrichtsplan  der  JFortbildungsschulen.
I.  Einteilung  der  Schüler  in  Klassen.

81.

In  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  sollen  dauernd  nicht  mehr  als  40  Schüler  gemeinsam
unterrichtet  werden.

8  2.

Beschließt  eine  Gemeinde,  obwohl  die  Schülerzahl  im  ganzen  weniger  als  40  beträgt,  eine
Trennung  in  zwei  Klassen,  so  ist  eine  Knaben  und  eine  Mädchenklasse  zu  bilden.

Geht  die  Schülerzahl  über  40  hinaus,  so  hat  womöglich  gleichfalls  eine  Treunung  nach
Geschlechtern  einzutreten.

83.

Ist  die  Zahl  der  Knaben  so  groß,  daß  für  sie  allein  zwei  Klassen  gebildet  werden  müssen,
so  hat  bei  Gleichheit  oder  Ähnlichkeit  des  Berufes  der  Schüler  eine  Trennung  nach  Jahrgängen,
im  andern  Falle  nach  der  Berufsart  zu  erfolgen.

Handelt  es  sich  um  die  Bildung  von  drei  oder  mehr  Knabenklassen,  so  ist  eine  Scheidung
nach  dem  Keuntnisstand  wie  nach  der  Berufsart  ins  Auge  zu  fassen.

84.
Bei  der  Bildung  einer  Mehrzahl  von  Mädchenklassen  können  außer  dem  Keuntnisstand
auch  die  häuslichen  und  beruflichen  Verhältnisse  der  Schülerinnen  berücksichtigt  werden.
        <pb n="851" />
        *  5.

Wird  in  Mädchenklassen  hauswirtschaftlicher  Unterricht  nach  Maßgabe  der  Ministerialverordnung
  vom  26.  November  1891,  den  Fortbildungsunterricht  der  Mädchen  betreffend,
erteilt,  soll  die  einzelne  Klasse  nicht  mehr  als  24  Schülerinnen  zählen,  die  in  Gruppen  von
je  6  zu  verteilen  und  an  4  Herden  zu  beschäftigen  sind.

86.
Sind  an  einer  Volksschule  mehrere  Lehrer  angestellt,  so  ist  darauf  zu  achten,  daß  die
Fortbildungsschulklassen  den  für  diesen  Unterricht  geeignetsten  Lehrern  zugewiesen  werden.
Wenn  Knabenklassen  in  größerer  Anzahl  vorhanden  sind,  empfiehlt  es  sich,  einzelne  Lehrer
ausschließlich  mit  Fortbildungsunterricht  zu  beschäftigen.

II.  Anterrichtszeit.

§  7.

Die  Zahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  wird  nach  §  7  der  Ministerialverordnung
vom  24.  März  1874,  den  Fortbildungsunterricht  betreffend,  vom  Gemeinderat  bestimmt,  wobei
sedoch  unter  die  gesetzlich  festgestellte  Mindestzahl  nicht  herabgegangen  werden  darf.

Es  wird  insonderheit  den  großen  Gemeinden  empfohlen,  eine  tunlichst  reichliche,  der  ört.
lichen  Bedeutung  dieses  Unterrichtszweiges  entsprechende  Bemessung  eintreten  zu  lassen.

ie

Wird  in  Mädchenklassen  hauswirtschaftlicher  Unterricht  mit  Ubung  im  Kochen  erteilt,  so
sind  für  jede  Klasse  mindestens  1  Wochenstunden  anzusetzen.

III.  Anterricht.
SO.

Der  Unterricht  soll  sich  nach  §#  7  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1874,  den  Fortbildungs
unterricht  betreffend,  im  allgemeinen  auf  Lesen,  Ubungen  im  mündlichen  und  schriftlichen
Ausdruck  und  Rechnen  beschränken.

Auf  dem  Stundenplane  haben  deshalb  nur  die  Gegenstände  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen

zu  erscheinen.
1.  Lesen.

10.
Dem  Lesen  ist  überall  das  amtliche  „Lesebuch  für  Fortbildungsschulen“  zugrunde  zu  legen.
Die  Benützung  sonstiger  Hilfsmittel  neben  dem  amtlichen  Lesebuche  ist  nur  mit  Geneh

migung  des  Kreisschulrats  zulässig.
15.
        <pb n="852" />
        828  LV.
811.

An  das  Lesen  eines  Stückes  darf  in  allen  Fortbildungsschulklassen  erst  dann  gegangen
werden,  wenn  zuvor  der  wesentliche  Inhalt  des  Lesestückes  in  einem  kurzen,  lebendigen  Vortrage
den  Schülern  dargeboten  worden  ist.

Die  Schüler  sind  zu  einem  fließenden  und  wohlbetonten  Lesen  mit  allem  Nachdruck
anzuhalten.

*  12.

Die  Behandlung  des  Lese=  und  Lehrstoffes  ist,  so  weit  irgend  möglich,  auf  die  Anschauung
zu  gründen.

Der  Lehrer  wird  also  beispielsweise  im  landwirtschaftlichen  Unterricht  nicht  die  Veredlung
der  Obstbäume  behandeln,  ohne  das  Veredeln  zu  zeigen,  ebenso  nicht  die  Bienenzucht,  ohne  die
Schüler  an  einen  Bienenstand  zu  führen  u.  s.  w.

Für  den  Unterricht  in  Haus=  und  Landwirtschaft  sind  Lehrmittelsammlungen  anzulegen.

13.

Es  wird  dringend  erwartet,  daß  die  Schüler  befähigt  werden,  sich  über  alles,  was  gelesen,
erklärt  und  veranschaulicht  worden  ist,  zusammenhängend  und  mit  Verständnis  auszusprechen.

8  14.
Die  Übung  im  Lesen  verschiedenartiger  Handschriften  darf  in  keiner  Fortbildungsschulklasse
unterlassen  werden.
Zu  diesem  Zwecke  soll  in  jeder  Schule  eine  Sammlung  solcher  Haudschriften  in  Urschrift
oder  im  Überdruck  vorhanden  sein.

2.  Schreiben.
8  15.

Das  Schreiben  erstreckt  sich  auf  die  Abfassung  von  Briefen  und  Geschäftsaufsätzen,  ferner
auf  Buchführung  und,  sofern  noch  Zeit  vorhanden  ist,  auf  Aufsätze  über  behandelte  Lehrstoffe.
16.

Die  Stoffe  zu  Briefen  sind  den  Vorfällen  des  beruflichen  Lebens  zu  entnehmen.

Zur  Behandlung  kommen  also:  Anfragen,  Bestell=  und  Beschwerdebriefe,  Empfangsanzeigen
  u.  s.  w.

817.

Die  Geschäftsaufsätze  im  engeren  Sinne  des  Wortes  können  sich  auf  Rechnungen
(Konti),  Vollmachten,  Sicherungsscheine,  Pacht-,  Kauf-,  Miet  und  Lehrverträge,  Zeitungsinserate
  und  Eingaben  an  Behörden  beschränken.

Die  bereits  in  der  Volksschule  geübten  Schuldscheine,  Bürgschaftsscheine,  Qnittungen  und
Zeugnisse  sind  zu  wiederholen,  jedoch  erst  gegen  Schluß  des  Schuljahres.
        <pb n="853" />
        LV.  829

5  18.
Bei  der  Behandlung  des  Geschäftsaufsatzes  werden  zunächst  in  einem  geordneten  Lehrgespräche
  die  Punkte  festgestellt,  die  in  dem  betreffenden  Schriftstück  gegeben  sein  müssen.
Hierauf  wird  ein  Musteraufsatz  gebildet,  den  sich  die  Schüler  möglichst  genau,  bei  Schuldscheinen
  und  Quittungen  sogar  wörtlich,  merken.
Nach  diesem  Muster  werden  dann  von  den  Schülern  Nachbildungen  gefertigt.

19.
Die  Buchführung  ist  nach  den  Mustern  zu  behandeln,  die  im  Anhange  zum  amtlichen
Lesebuche  mitgeteilt  sind.
In  der  haus=  und  landwirtschaftlichen  Buchführung  dürfen  Hefte  mit  Vordrucken,  die  von
dem  amtlichen  Muster  abweichen,  überhaupt  nicht  gebraucht  werden.

§  20.

An  den  ersten  Eintrag  in  das  Buchführungsheft  darf  erst  dann  gegangen  werden,  wenn
das  betreffende  Stück  im  Lesebuche  eingehend  behandelt  und  dadurch  das  nötige  Verständnis
bei  den  Schülern  erzielt  ist.

21.

Die  schriftlichen  Arbeiten  sollen  von  den  Schülern  möglichst  sauber  und  fehlerlos  gefertigt
  werden.

Etwaige  Verstöße  sind  vom  Lehrer  mit  roter  Tinte  anzustreichen  und  dann  von  den
Schülern  in  der  Klasse  zu  verbessern.

Besondere  Reinhefte  sind  nicht  zu  führen,  wohl  aber  können  Reinschriften  für  besonders
nachlässige  Arbeiten  gefordert  werden.

22.

Die  Schüler  sind  zu  ermuntern,  die  in  der  Schule  gefertigten  Briefe,  Geschäftsaufsätze
und  Buchführungseinträge  sorgfältig  aufzubewahren,  damit  sie  dieselben  im  späteren  Leben  zu
Rate  ziehen  können.

*  ?23.

Aufgabe  des  Schreibunterrichts  der  Fortbildungsschule  ist  es  auch,  die  nötigen  Belehrungen  über
die  Behandlung  der  Briefadressen,  der  Begleitpapiere  zu  Post=  und  Eisenbahnsendungen  u.  s.  w.
zu  vermitteln.

In  gewerblichen  Schulklassen  empfiehlt  es  sich,  die  Schüler  ein  Postheft  anlegen  zu  lassen.

3.  Rechnen.
8  24.

Es  empfiehlt  sich  im  allgemeinen  nicht,  den  Schülern  gedruckte  Rechenbücher  in  die  Hand
zu  geben.
        <pb n="854" />
        830  LV.

Der  Lehrer  wird  vielmehr,  zumal  in  ländlichen  Verhältnissen,  gut  daran  tun,  eine  den
Bedürfnissen  seiner  jeweiligen  Klasse  genau  entsprechende  Sammlung  von  Aufgaben  selber  anzulegen.

8  25.

Beim  Kopfrechnen  ist  auf  ein  folgerichtiges  und  selbständiges  Schließen  besonders  abzuheben
  und  jede  Aufgabe,  wenn  irgend  möglich,  auf  mehrere  Arten  zu  lösen.
26.
Beim  schriftlichen  Rechnen  sind  verwickelte  Aufgaben  sorgfältig  zu  vermeiden.
Die  Schüler  sind  mit  allem  Nachdruck  zu  gewöhnen,  das  schriftlich  gefundene  Ergebnis
durch  Schätzen  und  Uberschlagen  im  Kopfe  auf  seine  Richtigkeit  zu  prüfen.
27.
Das  geometrische  Rechnen  ist  durchweg  auf  die  Anschauung  zu  gründen  in  der
Weise,  daß  die  Schüler  die  Flächen  und  Körper  selber  ausmessen  und  dann  berechnen.
Es  ist  dies  möglich,  da  die  meisten  in  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  in  Betracht
kommenden  Flächen=  und  Körperformen  im  Schulzimmer  und  in  dessen  Nähe  gegeben  sind.

.  Sonstige  Lehrgegenstände.
*
Dem  Gesang  ist  in  der  Fortbildungsschule  in  der  Weise  Rechnung  zu  tragen,  daß  der

Unterricht,  wenigstens  in  Mädchenklassen,  mit  dem  Absingen  eines  in  der  Volksschule  eingeübten
Volksliedes  begonnen  und  geschlossen  wird.

29.

Unterricht  im  Zeichnen  ist  für  alle  jene  Knaben  wünschenswert,  die  nur  deshalb  die
allgemeine  Fortbildungsschule  besuchen  müssen,  weil  ihnen  die  Gelegenheit  zum  Besuche  einer
Gewerbeschule  oder  einer  gewerblichen  Fortbildungsschule  fehlt.

Es  wird  im  Interesse  dieser  Knaben  empfohlen,  außerhalb  der  in  §  7  genannten  Umterrichts
zeit  weitere  zwei  Stunden  für  Zeichnen  anzusetzen.

IV.  Verteilung  des  Anterrick  tsstoffes.
*  30.

Die  Knaben  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  sind  entweder  in  der  Landwirtschaft  oder
in  einem  Gewerbe  oder  als  Lohnarbeiter  in  Fabriken  u.  s.  w.  beschäftigt.  Bei  den  Mädchen
andererseits  kann  davon  ausgegangen  werden,  daß  die  Führung  eines  Haushaltes  ihr  künftiger
Lebensberuf  ist.
        <pb n="855" />
        LV.  831

Da  der  Fortbildungsunterricht  nach  §  7  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1874  stets  in
unmittelbare  Beziehung  zur  beruflichen  Tätigkeit  der  Schüler  zu  setzen  ist,  wird  folgende  Verteilung
  des  Unterrichtsstoffes  angeordnet.

1.  Landwirtschaftliche  Knabenklassen.
31.

Lesen  im  landwirtschaftlichen  Abschnitte  des  amtlichen  Lesebuches  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Stücke  über  Bodenarten  und  Düngung  alljährlich  und  die  übrigen  Stücke  mit  entsprechender
Auswahl  innerhalb  zweier  Jahre  zu  behandeln  sind.  Aus  dem  bürgerkundlichen  Abschnitte
sind  die  Stücke  über  die  Verfassung  der  Gemeinden,  des  badischen  Staates  und  des  Reiches,
ferner  die  über  Hagelversicherung  und  Versicherung  der  Rindviehbestände  alljährlich  durchzunehmen.

Briefe,  Geschäftsaufsätze  und  landwirtschaftliche  Buchführung  unter  genauer  Beachtung  der
in  den  §§  15  bis  23  gegebenen  Vorschriften.

Mündliches  und  schriftliches  Rechnen  unter  genauem  Anschlusse  an  die  örtlichen  Verhältnisse.

2.  Gewerbliche  Knabenklassen.
*  32.

Lesen  im  gewerbekundlichen  Abschnitte  des  amtlichen  Lesebuches  mit  entsprechender  Auswahl.
Lesen  im  bürgerkundlichen  Abschnitte,  wobei  die  Stücke  über  die  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung,
  sowie  die  über  die  Verfassung  der  Gemeinden,  des  Staates  und  des  Reiches
besonders  zu  berücksichtigen  sind.

Briefe,  Geschäftsaufsätze  und  gewerbliche  Buchführung.

Rechnen  im  Anschlusse  an  die  Berufsarten  der  Schüler  und  an  die  Buchführung.

3.  Knabenklassen  der  Lohnarbeiter.
*  33.

Lesen  der  Gedichte  sowie  der  Stücke  ethischen  und  biographischen  Inhaltes.  Behandlung
entsprechender  Stücke  aus  dem  bürgerkundlichen  Abschnitte  des  Lesebuches  mit  der  Maßgabe,
daß  die  soziale  Gesetzgebung  alljährlich  zu  behandeln  ist.

Briefe,  Geschäftsaufsätze  und  hauswirtschaftliche  Buchführung.

Mündliches  und  schriftliches  Rechnen  im  Anschlusse  an  die  Erwerbsverhältnisse  der  Schüler
und  an  die  soziale  Gesetzgebung.

1.  Hauswirtschaftliche  Mädchenklassen  mit  Kochen.
*34.
Behandlung  der  Stücke  im  hauswirtschaftlichen  Abschnitte  des  amtlichen  Lesebuches,  wobei
die  allgemeine  Vorschrift  in  §  11  besonders  genau  zu  beachten  ist.
Hauswirtschaftliche  Buchführung  und  Schreiben  der  Kochregeln.  An  die  Stelle  der  Kochregeln
  können  Briefe,  Geschäftsaufsätze  und  Aufsätze  über  behandelte  Lehrstoffe  treten.
Kopfrechnen  im  Anshlusse  an  den  Kochgegenstand.
        <pb n="856" />
        832  IV.

5.  Hauswirtschaftliche  Mädchenklassen  ohne  Kochen.
*  35.
Ausgewählte  Stücke  aus  dem  hauswirtschaftlichen  und  dem  landwirtschaftlichen  Abschnitte
des  Lesebuches.  Die  Gedichte  und  die  Lesestücke  ethischen  und  biographischen  Inhaltes.
Briefe,  Geschäftsaufsätze  und  hauswirtschaftliche  Buchführung.
Hauswirtschaftliche  Rechnungen  aller  Art  mündlich  und  schriftlich.

6.  Gemischte  Klassen.
*  36.

In  den  kleineren  Landschulen,  in  denen  Knaben  und  Mädchen  in  der  gleichen  Klasse  sitzen,
haben  die  Knaben  landwirtschaftliche  und  die  Mädchen  hauswirtschaftliche  Buchführung.

Beim  Rechnen  dagegen,  beim  Lesen  landwirtschaftlicher  Stoffe  und  beim  Schreiben  von
Briefen  und  Geschäftsaufsätzen  ist  der  Unterricht  gemeinsam  Doch  sind  die  Mädchen  auch  mit
dem  Inhalte  wenigstens  der  wichtigsten  hauswirtschaftlichen  Lesestücke  bekannt  zu  machen.

*  37.

In  Knabenklassen,  in  denen  mehrere  Berufsarten  vertreten  sind,  sollen  die  einleitenden
Stücke  aller  vier  Abschnitte,  ferner  die  Gedichte,  die  Lebensbeschreibungen  und  die  wichtigeren
Stücke  aus  der  Bürgerkunde  innerhalb  zweier  Jahre,  die  sozialen  Gesetze  dagegen  alljährlich
behandelt  werden.

Das  Rechnen  ist  in  der  Regel  gemeinsam  für  alle  Schüler.

Außer  Briefen  und  Geschäftsaufsätzen  ist,  je  nachdem  die  Landwirte  oder  Gewerbetreibenden
oder  Lohnarbeiter  überwiegen,  die  landwirtschaftliche,  gewerbliche  oder  hauswirtschaftliche  Buch
führung  zu  üben.

V.  Schlußbestimmung.
*  38.

Die  Lehrer  (Lehrerinnen)  sind  verpflichtet,  alljährlich  für  jede  einzelne  Klasse  einen  genauen
Stoffplan,  worin  insonderheit  die  zu  behandelnden  Lesestücke  einzeln  zu  bezeichnen  sind,  aufzustellen
  und  spätestens  zwei  Wochen  vor  Beginn  des  Schuljahres  in  doppelter  Ausfertigung
dem  Kreisschulrate  beziehungsweise  dem  Rektor,  ersterem  durch  Vermittelung  der  Ortsschul

behörde,  zur  Genehmigung  vorzulegen.
Abänderungen  bedürfen  gleichfalls  der  Genehmigung.

Druck  und  Verlag  vo#  Malsch  &amp;amp;  Bogel  in  Rarlsrune.
        <pb n="857" />
        Nr.  LVI.  888

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  31.  Dezember  1906.

Juhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Anwendung  des  Beamtengesees  auf  die  Lehrer  an  Volksschulen  betressend.
Verordnung  und  Bekanntmachunn:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
die  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  betreffend:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen
  Zwecken  bestimmten  Papieres  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  19.  Dezember  1906.)
Die  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer  an  Volksschulen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Im  Hinblick  auf  den  Zusatz,  den  §  118  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht  vom
13.  Mai  1892  durch  das  Gesetz  vom  19.  Juli  1906,  betreffend  Anderung  des  Gesetzes  über
den  Elementarunterricht,  erhalten  hat,  werden  die  §§  2  Absatz  1  und  4  Absatz  1  der  landesherrlichen
  Verordnung  vom  17.  Juli  1892,  die  Anwendung  des  Beamtengesetzes  auf  die  Lehrer
an  Volksschulen  betreffend,  in  der  Fassung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  März  1899
geändert,  wie  folgt:

§  2  Absatz  1.

Die  Eigenschaft  als  nichtetatmäßiger  Beamter  kann  durch  die  Oberschulbehörde  Lehrern
(Lehrerinnen)  verliehen  werden,  welche  nach  erfolgter  Aufnahme  unter  die  Volksschulkandidaten
(§  26  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht)  beziehungsweise  nach  bestandener  „Erster“
oder  „Höherer  Lehrerinnenprüfung"  (Verordnung  vom  19.  Dezember  1884,  die  Prüfung  von
Lehrerinnen  betreffend)  im  Großherzogtum  an  Volksschulen  oder  an  Anstalten  der  in  88  117
und  118  des  Elementarunterrichtsgesetzes  bezeichneten  Art  die  vorgeschriebene  Probedienstzeit
zurückgelegt  haben.

Soweit  Anstalten  der  letztgenannten  Art  in  Betracht  kommen,  ist  die  Verleihung  der
Beamteneigenschaft  dadurch  bedingt,  daß  die  Körperschaft  oder  Stiftung,  deren  Unternehmer  die
Anstalt  ist,  in  rechtsverbindlicher  Weise  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  nach
Maßgabe  der  für  die  nichtetatmäßigen  Lehrer  an  Volksschulen  bestehenden  Vorschriften  übernimmt.

§  4  Absatz  1.

An  Lehrerinnen,  die  ausschließlich  für  Handarbeitsunterricht  oder  für  Unterricht  in  der
Haushaltungskunde  bestimmt  sind  (Elementarunterrichtsgesetz  §§  36  Ablab  1,  117  und  120),

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.
        <pb n="858" />
        834  LVI.

soll  die  Eigenschaft  als  nichtetatmäßiger  Beaniter  regelmäßig  nicht  vor  Zurücklegung  einer
mindestens  zweijährigen,  der  bestandenen  Prüfung  nachgefolgten  Probedienstzeit  verliehen  werden;
an  Lehrerinnen  an  Anstalten  der  in  8  120  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  überdies  nur  dann,
wenn  die  Körperschaft  oder  Stiftung,  deren  Unternehmer  die  Anstalt  ist,  in  rechtsverbindlicher
Weise  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  nach  Maßgabe  der  für  die  nichtetatmäßigen
Lehrer  an  Volksschulen  bestehenden  Vorschriften  übernimmt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  19.  Dezember  1906.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Hardeck.

von  Dusch.

Verordnung.
(Vom  10.  Dezember  1908.)

Die  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  betreffend.

Die  Dienstweisung  für  die  Standesbeamten  vom  18.  Januar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  79)  wird  wie  folgt  geändert:

Artikel  I.

8  1  Ziffer  1
wird  hinter  den  Satz:  „Jede  Gemeinde  bildet  einen  Standesamtsbezirk“  eingeschaltet:  „Größere
Gemeinden  können  in  mehrere  Standesamtsbezirke  geteilt  werden."“
Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

vom  28.  Oktober  1901  (GVO#l  S.  511),  23.  Jannar  1902  (GVOl  S.  47),  11.  August  1902  (GOlS.  255)  und
8.  Dezember  1904  (GVOl  S.  491).

In

wird  folgender  Absatz  4  eingestellt:

4.  Auf  die  Eheschließung  solcher  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr
Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben,  finden  vorstehende  Bestimmungen
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Divisionskommandeure  diejenigen
Befehlshaber  der  Kaiserlichen  Marine  treten,  welche  Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  sind.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:
Kaiserl.  V  vom  20.  Febrnar  1906  (Röl  S.  3597  9  2.

Als

In

*  16

§  16
wird  nach  §  16  eingestellt:
1.  Für  die  Eheschließung  solcher  Militärpersonen,  welche  sich  auf  einem  in  Dienst  gestellten,
außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindlichen  Schiff  oder  Fahrzeug  der  Kaiserlichen  Marine
        <pb n="859" />
        LVI.  835

befinden,  ist  der  der  Militärperson  vorgesetzte,  mit  höherer  Gerichtsbarkeit  versehene  Militärbefehlshaber
  ermächtigt,  die  Verrichtungen  des  Standesbeamten  —  unter  Beachtung  des  §  3
Absatz  3  des  Personenstandesgesetzes  —  einem  oberen  Militärbeamten  als  Stellvertreter  des
zuständigen  Standesbeamten  zu  übertragen.

2.  Als  Militärpersonen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  alle  an  Bord  befindlichen

Personen.
Kaiserl.  VO  vom  20.  Februar  1906  (Röhl  S.  369)  §  3.

§  17  Absatz  2
erhält  folgende  Fassung:
2.  In  den  deutschen  Schutzgebieten  sind  zur  Vornahme  von  Eheschließungen  und  zur

Beurkundung  des  Personenstandes  die  vom  Reichskanzler  hierzu  ermächtigten  Beamten  zuständig.
Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  vom  10.  September  1900  (RGBl  S.  812)  §8  7.

§  24  Ziffer  2  Satz  1
erhält  folgende  Fassung:
Diese  Prüfungen  sind  alljährlich  vorzunehmen;  das  Amtsgericht  ist  jedoch  ermächtigt,  die
Prüfung  in  Gemeinden  von  weniger  als  21000  Einwohnern  bloß  alle  zwei  Jahre  abzuhalten.

§  27  Absatz  1
erhält  folgenden  Zusatz:
Auch  ist,  soweit  tunlich,  zu  prüfen,  ob  der  Standesbeamte  die  nach  §  88  vorgeschriebenen
Anzeigen  erstattet  hat.
Als

§  33  a
wird  nach  §  33  eingestellt:

In  kleineren  Standesamtsbezirken  ist  das  Hauptregister  für  mehrere  Jahrgänge  in  einem  Gemeinschaftgemeinschaftlichen

  Bande  zu  führen.  Die  Standesamtsbezirke,  auf  welche  diese  Bestimmung  se  äne
Anwendung  findet,  bestimmt  das  Justizministerium.  Jahrgänge.
*e

§  39  Absatz  2
erhält  folgende  Fassung:

Vormittags  umfaßt  die  Zeit  von  12  Uhr  nachts  einschließlich  bis  12  Uhr  mittags  ausschließlich,
  nachmittags  die  Zeit  von  12  Uhr  mittags  einschließlich  bis  12  Uhr  nachts  ausschließlich.
  Zur  Bezeichnung  der  Mittagszeit  kann  der  Vordruck  „mittags“  in  den  Formularen
  &amp;amp;  und  C  unverändert  benutzt  werden.

8  57  Absatz  5
erhält  folgenden  Zusatz:
und  welche  auf  Grund  der  Ermächtigung  oder  der  Bescheinigung  des  Standesbeamten
die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Bezirks  geschlossen  haben.  88  224,  249,  271.
In  dem  Eintrag  ist  auf  die  Nummer  der  Urkunde  in  den  Sammelakten  (8  67)  zu  verweisen.
116.
        <pb n="860" />
        836  LVI.

In
8  59

erhält  die  seitherige  Bestimmung  die  Bezeichnung  Absatz  2.  Als  Absatz  1  wird  folgende
Vorschrift  eingestellt:

Wird  das  Hauptregister  für  mehrere  Jahrgänge  in  einem  gemeinschaftlichen  Band  geführt
(§  33.),  so  hat  das  Namensverzeichnis  alle  in  dem  Bande  enthaltenen  Jahrgänge  zu  umfassen
und  außer  den  Namen  und  Nummern  auch  Jahr  und  Seitenzahl  der  Eintragung  zu  enthalten.

In

§  64  Absatz  5

werden  die  Worte:
soweit  diese  um  Bekanntmachung  des  in  der  Schweiz  erlassenen  Eheaufgebots  am  badischen
Heimatorte  der  Brautleute  nachsuchen.  Vergleiche  §  2767.
gestrichen.

In

erhält  Absatz  2  nachstehenden  Zusatz:

Mehrere  auf  dieselbe  Eintragung  bezüglichen  Schriftstücke  sollen  unmittelbar  hintereinander
geheftet,  mit  der  gleichen  Nummer  versehen  und  mit  fortlaufenden  Buchstaben  oder  Zahlen
bezeichnet  werden.

Die  Anmerkung  des

867

8  68.
erhält  folgenden  Zusatz:
und  Schutzgebietsgesetz  vom  10.  September  1960  (RG  S.  812)  J  7.
§  69  Absatz  2
erhält  folgende  Fassung:

Für  solche  Urkunden  können  in  größeren  Gemeinden  besondere  Sammelakten  angelegt
werden,  denen  die  Aufschriften  „Ausländische  Geburtsurkunden“,  „Ausländische  Heiratsurkunden“,
„Ausländische  Sterbfälle“  zu  geben  sind.

§  69  Absatz  4
erhält  folgende  Fassung:
Wegen  der  Eintragung  ins  Namenregister  vergleiche  §  57  Ziffer  5  Satz  2.
6  §  79
erhält  folgenden  Zusatz  zwischen  Buchstaben  a  und  b:

„b.  Die  zur  Eintragung  gehörigen  Ergänzungen  und  Berichtigungen."

Die  Buchstaben  „b  bis  d"  erhalten  die  Bezeichnung  „c  bis  e“.

PStG  ʒ  i6  Abs.  8.

§  82  Absatz  3
erhält  nachstehende  Zusätze:
        <pb n="861" />
        LVI.  837

In  den  Formularen  2  und  4  ist  die  für  die  Angabe  des  Vaters  bestimmte  Rubrik  auszufüllen,
  wenn  das  Kind

A.  ehelich  ist  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  1591  ff.),  oder

b.  durch  nachfolgende  Ehe  legimitiert  ist  (§  146),  oder

.  für  ehelich  erklärt  ist  (8§  147),  oder

d.  von  einem  Manne  an  Kindesstatt  angenommen  ist  (§  150).

In  die  bezeichnete  Rubrik  ist  dagegen  nicht  aufzunehmen:

a.  wer  nur  im  Sinne  der  §§  1708  bis  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  als  Vater

eines  unehelichen  Kindes  gilt,

b.  wer  nur  dem  unehelichen  Kinde  seiner  Ehefrau  seinen  Namen  erteilt  hat  (§  156).

Im  Falle  der  Annahme  an  Kindesstatt  sind  an  Stelle  der  leiblichen  Eltern  die  Annehmenden
(oder  der  Annehmende)  aufzuführen  und  als  solche  zu  bezeichnen  (§  150  Absatz  3).

In

§  83  Absatz  1

werden  nach  dem  Wort  „Beamter“  die  Worte  eingestellt:
ferner  bei  Geburtszeugnissen,  die  für  Schul=  und  Unterrichtszwecke,  einschließlich  des  Konfirmations=
  und  Kommunionsunterrichts,  benötigt  werden.

In
§  92%
ist  das  Wort  „Sterblisten“  durch  „Totenlisten“  zu  ersetzen.
§  96  Absatz  2

erhält  folgende  Fassung:
Weiter  kommen  zum  Ansatz:
a.  für  jeden  beglaubigten  Auszug  aus  den  Registern  sowie  für  Bescheinigungen
nach  Formular  2  bis  4  mit  Einschluß  der  Schreibgebüürten  ½  4
b.  wird  über  mehrere  selbständige  Eintragungen  eine  gemeinsame  Bescheinigung
erteilt  und  erfordert  diese  das  Nachschlagen  von  mehr  als  einem  dahruange

der  Register,  für  jeden  weiter  nachzuschlagenden  dahrgaug  noch  ½  40.
jedoch  zusammen  höchstens  .  ZJA
PStG§16-undRPKGL2-Ztssl
In

897

werden  dem  Schlußsatz  die  Worte  beigefügt:
und  den  Auszügen,  welche  von  den  württembergischen  Standesbeamten  zur  Fortführung  der
Familienregister  benötigt  werden.
In
§  98  Absatz  3
ist  nach  der  Zahl  266  die  Zahl  278  einzusetzen.
        <pb n="862" />
        838  LVI.

In
§  101
erleidet  Absatz  1  nachstehende  Anderung:

Die  Standesbeamten  haben  ihre  an  badische  Staatsbehörden  gerichteten  Postsendungen  zu
frankieren.  Jedoch  darf  in  gerichtlichen,  notariellen  und  Grundbuch  iten,  in  denen
eine  Partei  zum  Ersatze  des  Portos  an  die  Staatskasse  verpslichtet  ist.  die  Sendung,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Postvorschriften  Frankierungszwang  besteht,  auch  unfrankiert  als
portopflichtige  Dienstsache  aufgegeben  werden.

In  der  Anmerkung  ist  an  Stelle  der  angeführten  Verordnung  des  Finanzministeriums
zu  setzen:

Verordnung  des  Finanzministeriums,  das  Bersendungswesen  der  Stoatsbehörden  betreffend,  vom  7.  Dezemter  190“
GBOBl  S.  451)  g88  3c,  6  und  9  Ziffer  (2)  c.

 

*  102
erhält  folgenden  Absatz  2:

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Erlaubnis  zur  Anderung  des  Vornamens,  oder  die  Befreiung
von  der  Wartezeit,  vom  Eheaufgebot  und  vom  Erfordernisse  des  Alters  zur  Annahme  an
Kindesstatt  durch  das  Amtsgericht  bewilligt  wird

VGG  vom  4.  Juni  1888  §8  25  und  24  und  AG  zum  BGB  Art.  38,  NR  F  58  a,  b  und  d

§  104  Absatz  2
erhält  folgenden  Zusatz:
Diese  Mitteilung  kann  in  kleineren  Gemeinden  je  am  Schlusse  eines  Vierteljahres  für
die  vergangenen  drei  Monate  erfolgen.
Als
*  105  a
wird  nach  §  105  eingestellt:
Geburtsfälle  Geburtsfälle,  die  sich  in  Eisenbahnzügen  oder  auf  Binnenschiffen  während  der  Fahrt
in  Eienrn  ereignen,  sind,  wenn  der  Standesamtsbezirk,  in  welchem  die  Niederkunft  stattgefunden  hat
Ginnenschiffen  (8  105),  nicht  ermittelt  werden  kann,  von  demjenigen  Standesbeamten  zu  beurkunden,  in  dessen
während  der  Bezirk  der  Zug  oder  das  Schiff  nach  der  Niederkunft  zuerst  anhält.
Jehet  In
8  108

werden  nach  den  Worten  „beim  Heere“  (8  16)  die  Worte  eingestellt  „oder  bei  der  Kaiserlichen
Marine  (5  16)“.

Der  Paragraph  erhält  außerdem  folgenden  Zusatz:

Die  Bestimmung  findet  bei  Geburten,  die  auf  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  Fahrzeugen
  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgen  (§  16  ,),  entsprechende  Anwendung.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

und  vom  20.  Februar  1906  88  2,  4.
        <pb n="863" />
        LVI.  839

In
8  110
werden  in  Absatz  1  die  Worte:  „auch  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist“  gestrichen
und  das  Wort  „Tage“  durch  „Wochentage“  ersetzt.

In  der  Anmerkung  ist  beizufügen:
Re#  vom  14.  April  1905  (RGl  S.  251).

8  120

erhält  folgende  Zusätze:

3.  Bei  Geburten,  die  nach  eingetretener  Mobilmachung  außerhalb  des  deutschen  Reichs
bei  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgen,  finden  vorstehende  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

4.  Geburten,  die  auf  einem  in  Dienst  gestellten  Schiff  oder  Fahrzeug  der  Kaiserlichen
Marine  erfolgen,  werden  vom  Stationskommando,  zu  welchem  das  Schiff  oder  Fahrzeug  gehört,
unter  Übersendung  der  darüber  von  dem  Kommando  des  Schiffs  oder  Fahrzeugs  aufgenommenen
Urkunden  dem  zuständigen  Standesbeamten  angezeigt  und  sind  auf  Grund  dieser  Anzeigen  in
das  Standesregister  einzutragen.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

und  vom  20.  Februar  1806  g8  2,  31.

g  134
erhält  folgenden  Absatz  3:

3.  Von  dem  Randvermerk  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  dem  zuständigen  Geistlichen  behufs
Richtigstellung  des  Kirchenbuchs  kostenfrei  zu  übersenden.

In
*  136  Ziffer  3
ist  nach  den  Worten:  „den  Todestag  des  Mannes“  einzuschalten:  „den  Zeitpunkt  des  Todes,
der  in  dem  die  Todeserklärung  des  Mannes  aussprechenden  Urteile  festgestellt  ist".

In
s  144  Absatz  2
werden  nach  den  Worten  „die  Beurkundung"  die  Worte  „sowie  die  Eintragung  der  Anerkennung
in  den  Fällen  der  §§  139  Ziffer  2  und  142  Ziffer  4“  eingestellt.

*  147  Absatz  3
erhält  folgende  Fassung:
Wird  vom  Antragsteller  oder  auf  sein  Ansuchen  von  einer  Behörde  die  Verfügung  eingereicht,
  durch  welche  die  Ehelichkeitserklärung  ausgesprochen  worden  ist,  so  hat  der  Standesbeamte
  den  erforderlichen  Vermerk  (vergleiche  §  134  und  wegen  der  Form  den  Randvermerk

bei  Muster  B2  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats)  zu  bewirken.
AABO  §  32,  NP  Söge.
        <pb n="864" />
        840  LVI.

Als
8  149a
wird  hinter  §  149  eingestellt:

1.  Nach  der  in  Belgien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg  und  den  Niederlanden  bestehenden
Gesetzgebung  gilt  ein  Kind,  das  von  einer  Angehörigen  dieser  Staaten  außer  der  Ehe  geboren
ist,  solange  es  von  ihr  nicht  in  einer  öffentlichen  Urkunde  auerkannt  wird,  als  Kind  einer
unbekannten  Mutter  und  deshalb,  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erfolgt  ist,  als  Ausländer.

2.  Um  die  Unzuträglichkeiten  zu  vermeiden,  die  sich  aus  dieser  Rechtslage  für  solche
Kinder,  insbesondere  im  Falle  der  Übernahme  der  Mutter  durch  die  Behörden  des  Heimatsstaats,
  ergeben,  sind  die  aus  jenen  Staaten  stammenden  unehelichen  Mütter  zur  alsbaldigen
Anerkennung  ihrer  im  Inlande  geborenen  Kinder  anzuhalten.

3.  Auf  die  Anerkennung  der  Mutterschaft  finden  die  §§  139,  140,  142  entsprechende
Anwendung.

8  154
erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Vorschrift  des  §  134  Absatz  3  findet  Anwendung.

In
8  158
erhält  Absatz  1  folgenden  Zusatz:
Hat  der  Träger  des  Vornamens  das  vierzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  kann
das  badische  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Namensträger  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat,  die  Anderung  des  Vornamens  gestatten.

8  158.
erhält  folgenden  Absatz  4:

Die  Vermerkung  geschieht  in  der  Form  des  oberen  Randvermerks  bei  Muster  B2  der
bundesrätlichen  Ausführungsvorschriften.

In  der  Anmerkung  ist  beizufügen:

RPO  g8  658a.

8  190  Absatz  3
lautet  künftig:

3.  Von  der  Vorschrift  in  Absotz  1  kann  Befreiung  bewilligt  werden.  Die  Bewilligung
steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die  Frau  angehört;  für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaate
angehören,  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

Ist  die  Frau  badische  Staatsangehörige,  so  ist  zur  Bewilligung  das  badische  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Frau  ihren  Wohnsitz  oder  mangels  eines  in  Baden  begründeten
Wohnsitzes  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat,  und,  wenn  weder  ein  Wohnsitz  noch  ein  gewöhnlicher
  Aufenthalt  im  Lande  besteht,  das  badische  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Ehe  geschlossen
werden  soll.  Besteht  im  Lande  weder  ein  Wohnsitz  noch  ein  gewöhnlicher  Aufenthalt  und  soll
die  Ehe  außerhalb  Badens  geschlossen  werden,  so  ist  die  Entschließung  des  Justizministeriums
nachzusuchen.

BGB  S  13135,  1322,  RPO  §  58  b.
        <pb n="865" />
        LVI.  841

8  191  Absatz  1
erhält  nachstehende  Fassung:
Die  Gesuche  um  Bewilligung  der  Befreiung  von  Eheverboten  müssen  die  Tatsachen
enthalten,  auf  welche  sie  gegründet  werden,  und  die  beiden  Personen  nennen,  zwischen  denen
die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

8  192  Absatz  1
erhält  folgenden  Zusatz:
Dabei  ist  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Beteiligten  wenigstens  soviel  anzugeben,  als
zur  Festsetzung  der  Taxe  für  die  beantragte  Entscheidung  zu  wissen  nötig  ist.

8  198
erhält  folgenden  Absatz  3:

Volksschulkandidaten,  welche  die  Dienstprüfung  noch  nicht  bestanden  haben,  bedürfen  zu
ihrer  Verehelichung  der  Erlaubnis  des  Oberschulrats.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

und  vom  17.  Juli  1892  8  7.

§  201  Absatz  1

erhält  folgenden  Zusatz:

Diese  Vorschrift  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Mann  neben  der  bayerischen
noch  eine  andere  Staatsangehörigkeit  besitzt.

Die  §8§  202  bis  210  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

§  202.

1.  (Wie  bisher  ohne  Anmerkung).

2.  Besitzt  ein  Verlobter  überhaupt  keine  Staatsangehörigkeit,  so  sind  die  Eheerfordernisse
nach  den  Gesetzen  des  Staates  zu  beurteilen,  dem  der  Verlobte  zuletzt  angehört  hat,  und  wenn
er  auch  früher  keinem  Staate  angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dem  er  seinen
Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

3.  Sind  nach  dem  Rechte  eines  fremden  Staates,  dessen  Gesetze  nach  Absatz  1  und  2  für
maßgebend  erklärt  sind,  die  deutschen  Gesetze  anzuwenden,  so  finden  diese  Gesetze  Anwendung.
(Grundsatz  der  Rückverweisung.)

Eins  Ges  Art.  13,,  29,  27.

203.

1.  Die  Vorschriften  des  §  202  gelten  auch  für  Ehen  von  Personen,  von  denen  wenigstens
eine  ein  Angehöriger  eines  Staates  ist,  der  dem  internationalen  Eheschließungsabkommen
vom  12.  Juni  1902  beigetreten  ist,  die  Vorschrift  des  §  202  Ziffer  3  mit  der  Maßgabe,
daß,  wenn  das  Gesetz  des  Heimatstaats  eines  Verlobten  ausdrücklich  auf  das  Gesetz  eines  anderen
Vertragsstaats  verweist,  das  Gesetz  des  anderen  Vertragsstaates  anzuwenden  ist,  auch  wenn
es  nicht  das  deutsche  Gesetz  ist.

Internationales

Ebeschließungs-
        <pb n="866" />
        842  LVI.

2.  Das  Abkommen  gilt  in  folgenden  Staaten:  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Italien,
Luxemburg,  den  Niederlanden,  Rumänien,  Schweden  und  der  Schweiz.

Abkommen  vom  12.  Juni  1902  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem  Gebiete  der  Eheschließung,

R#1904  S.  221  Art.  1  und  8  und  1905  S.  716.  An  dem  Abkommen  sind  ferner  betelligt:  Osterreich-Ungarn,  Spanien
und  Portugal;  das  Abkommen  ist  aber  in  diesen  Staaten  noch  nicht  in  Kraft  getreten.
§  204.
Dusicha  Die  Anwendung  eines  ausländischen  Gesetzes  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Anwendung
u
4  Nechts  ichen  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den  Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde.
Einsf  Ges  Art.  30.
§  205.

In  Ansehung  der  Ehefrau  eines  in  Deutschland  unbeschränkt  für  tot  erklärten  Ausländers,

welche  bis  zu  ihrer  Verheiratung  Deutsche  gewesen  ist,  wird  die  Eingehung  der  Ehe  nach  den
dentschen  Gesetzen  beurteilt.
Einsches  Art.  13  Abs.  2.
g  206.
Ehefähigkeits  1.  Nichtdeutsche  Verlobte,  die  im  Großherzogtum  die  Ehe  eingehen  wollen,  haben  dem
zengnis.  Standesbeamten  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,  dem  sie  angehören,  darüber
beizubringen,  daß  der  Eheschließung  nach  dem  bürgerlichen  Recht  ihrer  Heimat  kein  Hindernis
entgegensteht.  In  dem  Zeugnis  muß  die  Person,  mit  welcher  der  ausländische  Verlobte  die
Ehe  eingehen  will,  namentlich  bezeichnet  sein.
2.  Der  Standesbeamte  soll  dem  ausländischen  Verlobten  in  geeigneten  Fällen  beim  Entwerfen
  eines  Gesuchs  an  dessen  Heimatbehörde  oder  an  den  zuständigen  Konsul  behilflich  sein.
3.  Wegen  der  erforderlichen  Beglaubigung  des  Zeugnisses  vergleiche  §  234.

207.
Ausnahme  für  Die  von  einem  Schweizer  im  Ausland  gemäß  dem  dortigen  formellen  und  materiellen
Schweizer.  Recht  abgeschlossene  Ehe  wird  in  der  Schweiz  auch  in  privatrechtlicher  Hinsicht  anerkannt.  Es
bedarf  daher  für  Schweizer,  welche  in  Baden  eine  Ehe  abschließen  wollen  und  die  hierlands
vorgeschriebenen  Erfordernisse  der  Eheschließung  nachweisen,  keines  Zeugnisses  nach  §  206.

§  208.
Fs  von  1.  Außer  bei  Schweizern  darf  von  Beibringung  eines  Zeugnisses  nach  §  206  nur  dann
eibringung

eines  Ehe,  abgeseben  werden,  wenn  das  Justizministerium  hiervon  Befreiung  bewilligt.

fähigkeits.  2.  Gesuche  um  Befreiung  von  Beibringung  des  Zeugnisses  können  beim  Standesbeamten

zeugnisses.  schriftlich  oder  zu  Protokoll  angebracht  werden  und  sind  von  diesem  mit  gutächtlicher  Außerung
dem  Amtsgericht  behufs  Weiterleitung  an  das  Justizministerium  vorzulegen.  Das  Gesuch
hat  die  in  §  231  Absatz  1  vorgeschriebenen  Angaben  zu  enthalten  und  außerdem  die  Erklärung,
ob  und  in  welchem  Grade  die  Verlobten  miteinander  verwandt  oder  verschwägert  sind,  ob  und
        <pb n="867" />
        LVI.  843

mit  wenn  sie  bereits  verheiratet  waren,  wodurch  die  etwa  früher  bestandene  Ehe  aufgelöst
worden  ist  und  ob  minderjährige  Kinder  aus  dieser  Ehe  vorhanden  sind.  Soweit  die  Richtigkeit
dieser  Angaben  dem  Standesbeamten  nicht  persönlich  bekannt  oder  durch  die  vorliegenden
Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  hinreichend  festgestellt  ist,  soll  wenigstens
einem  der  Verlobten  eine  eidesstattliche  Versicherung  darüber  (vergleiche  8  236)  abgenommen
werden.  Dem  Vorlagebericht  sind  die  Geburtsurkunden  der  Verlobten,  die  Ausweise  über  ihre
Staatsangehörigkeit,  das  Protokoll  über  eine  etwaige  eidesstattliche  Versicherung  sowie  alle
diejenigen  Urkunden  anzuschließen,  welche  für  die  Entscheidung  des  Gesuchs  von  Bedeutung
sein  können.
§  209.

1.  Die  russische  Regierung  betrachtet  als  Erfordernis  einer  gültigen  Eheschließung  ruffischer

Staatsangehöriger,  auch  wenn  dieselbe  im  Auslande  vor  sich  geht,  die  Trauung  durch  einen

die
Geistlichen  von  der  Konfession  des  betreffenden  russischen  Staatsangehörigen,  also  bei  orthodoxen  ssirden  von

Besondere
Bestimmung
Ehe-Russen

  die  Trauung  durch  einen  Geistlichen  der  russischen  Kirche.  ussen,  Bul-2.

  Aus  diesem  Grunde  haben  die  Standesbeamten  vor  jeder  Eheschließung  eines  russischen
Staatsangehörigen  im  Großherzogtum  die  Verlobten  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die
standesamtliche  Eheschließung  ohne  nachfolgende  kirchliche  Trauung  in  ihrem  Heimatstaate  nicht
als  rechtsgültig  anerkannt  werde,  und  die  Eheschließung  darf  nur  zugelassen  werden,  wenn  —
namentlich  bei  orthodoxen  Russen  —  die  sichere  Gewähr  dafür  gegeben  ist,  daß  die  Verlobten
willens  und  in  der  Lage  sind,  der  standesamtlichen  Eheschließung  die  kirchliche  Trauung  in
einer  den  Anforderungen  ihrer  heimatlichen  Gesetzgebung  entsprechenden  Weise  nachfolgen
zu  lassen.

3.  Die  Vorschriften  der  Absätze  1  und  2  finden  auf  Bulgaren,  Griechen  und  Serben
entsprechende  Anwendung.

8  210.

Hegt  der  Standesbeamte  Zweifel  über  die  Anwendung  des  ausländischen  Rechts  oder  die
Bedeutung  einer  ihm  vorgelegten  Urkunde,  so  hat  er  unter  Vorlage  der  Akten  beim  Amtsgericht
  um  Belehrung  nachzusuchen.  Das  Amtsgericht  kann  sich  an  das  Justizministerium  wenden.

8  212.
lautet  künftig:

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Angehörigen  folgender  Staaten:

Belgien,  Dänemark,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Niederlande,
Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika,  Norwegen,  sterreich=  -Ungarn,  Rumänien,  Schweden
und  Schweiz.

Von  dem  Zeitpunkt  ab,  an  welchem  das  in  §  203  genaunte  Abkommen  für  Spanien  und  Portugal  in  Kraft  tritl,  sind
auch  die  Angehörigen  dieser  Staaten  von  Beibringung  eines  Tranerlaubnisscheins  befreit.

*  215
wird  wie  folgt  gefaßt:

1.  Innerhalb  des  Gebietes  des  deutschen  Reichs  können  Deutsche  eine  Ehe  rechtsgültig
nur  vor  dem  Standesbeamten  schließen.

aren,  Griechen
und  Serben.
        <pb n="868" />
        844  LVI.

2.  Das  gleiche  gilt  von  Ausländern,  es  sei  denn,  daß  ihnen  durch  Staatsverträge  auch
die  Eheschließung  vor  einem  diplomatischen  oder  konsularischen  Vertreter  ihres  Heimatstaats
gestattet  ist.

Böß  88  1317,  1324,  Einfchef  Art.  13  Abs.  3,  Haager  Abkommen  Art.  6.

Vertrag  zwischen  dem  deutschen  Reich  und  Salvator  vom  12.  Jannar  1888  (RGBl  1889  S.  191)  bezw.  13.  Juni  1870
(Rol  1872  -.  377)  Art.  8

Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Paraguay  vom  21.  Juli  1887  (RGl  1888  S.  178)  Art.  3.

Vertrag  zwischen  Deutichland  und  Italien  vom  4.  Mai  1891  (RGBl  S.  1138).

Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Japan  vom  4.  April  1896  (Röl  S.  732)  Art.  11.

Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Costa  Rica  vom  18.  Mai  1875  (NGBl  1877  S.  13)  Art.  9.

In
§  223
wird  nach  Absotz  1  als  Absatz  2  eingestellt:

2.  Für  die  Eheschließung  solcher  Militärpersonen,  welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten
Schiffen  oder  Fahrzeugen  der  Kaiserlichen  Marine  befinden  (vergleiche  §  16  a  Absatz  2),  ist
auch  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  das  Schiff  oder  Fahrzeug  sich  augenblicklich
  aufhält.

Der  seitherige  Absatz  2,  in  welchen  nach:  vergleiche  §  16  „S  16  a“  einzuschalten  ist,
erhält  die  Bezeichnung  Absatz  3.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

Kaiserl.  VO  vom  20.  Februar  1906  §  2,  3  Ziff.  2  à.

In

wird  dem  Absatz  2  beigefügt:
Sind  beide  oder  einer  der  Verlobten  Ausländer,  so  ist  deren  Staatsangehörigkeit  in  der
Ermächtigung  anzugeben.

g  224.

g  233.
Der  Absatz  3  erhält  hinter  i  folgenden  Zusatz:

„d.  einen  Staats  igk  its
Die  Buchstaben  d  und  e  erhalten  die  nezeichnung  e  und  s.
In
§  237  Ziffer  2
ist  die  Verweisung  „§  201“  zu  ersetzen  durch  „§  206“.

In

wird  Absatz  1  dahin  geändert:

Von  dem  Aufgebot  einer  in  Baden  zu  schließenden  Ehe  kann  das  badische  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirk  der  zur  Anordnung  des  Aufgebots  zuständige  Standesbeamte  seinen  Amtesitz
hat,  Befreiung  bewilligen.

Dem  Justizministerium  bleibt  die  Bewilligung  vorbehalten,  wenn  ein  zur  Anordnung  des

Aufgebots  zuständiger  Standesbeamter  im  Großherzogtum  nicht  vorhanden  ist.
A##O  8  23  und  RO  8  582  .7

9  250.
        <pb n="869" />
        LVI.  845
8  251.

Absatz  2  ist  unter  1  zu  bringen;  hinter  „bestimmte  zweiwöchige“  wird  eingeschaltet:

voder  die  nach  §  250  Ziffer  3  abgekürzte“.

Absatz  2  lautet  künftig:

Ebenso  verliert  die  nach  §  250  Ziffer  3  bewilligte  gänzliche  Befreiung  ihre  Kraft,  wenn
die  Ehe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  an  den  Antragsteller  erfolgten  Bekanntmachung
der  Befreiung  geschlossen  wird.

Absatz  3  erhält  folgenden  Zusatz  hinter  Aufgebot:

„öder  eine  neue  Befreiung“.

§  253  Absatz  1e
erhält  folgende  Fassung:

„wenn  seit  der  Vollziehung  des  Aufgebots  oder  der  Befreiung  vom  Aufgebot  sechs  Monate
verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  worden  ist".

In  Absatz  2  werden  die  Worte  „und  c“  gestrichen.

§  267
erhält  folgenden  Absatz  4:

Diese  Bestimmungen  finden  in  den  Fällen  des  §  16  a  entsprechende  Anwendung.

Der  Anmerkung  ist  beizufügen:

und  vom  20.  Februar  1906  8  320.

§  269
wird  wie  folgt  gefaßt:

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inland  von  einem  Nichtdeutschen  vor  dem  Standesbeamten
geschlossen  wird,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  deutschen  Gesetzen.

Einf  Ges  Art.  138.

§  271
erhält  folgende  Fassung:

Der  Standesbeamte,  der  die  Eheschließung  kraft  einer  Ermächtigung  (§  224)  oder  einer
Bescheinigung  (§  249)  vorgenommen  hat,  ist  verpflichtet,  einen  beglaubigten  Auszug  des
Registereintrags  dem  Standesbeamten,  der  ihm  die  Ermächtigung  zur  Eheschließung  erteilt
oder  die  Bescheinigung  übersendet  hat,  kostenfrei  mitzuteilen,  damit  sie  dieser  den  Sammelakten
zum  Heiratsregister  anschließe.

Nach  §  272  wird  als

§  272  a
eingestellt:

1.  Schließen  Angehörige  der  in  §  203  bestimmten  fremden  Staaten  eine  Ehe,  so  hat  der
Standesbeamte  unverzüglich  nach  der  Eheschließung  einen  Registerauszug  und,  falls  die  Eheleute
zwei  verschiedenen  dieser  Staaten  angehören  oder  ihren  Heimatsort  oder  letzten  Wohnort  in
zwei  verschiedenen  Gemeinden  eines  dieser  Staaten  haben,  zwei  Registerauszüge  durch  Vermittelung
  des  Amtsgerichts  dem  Ministerium  des  Auswärtigen  behufs  Übermittelung  an  die
Heimatsbehörde  vorzulegen.
        <pb n="870" />
        Ausstellung
von  Ehefähigkeitszeugnissen

für  badische
Verlobte.

Sterbfälle  in
Eisenbahnzügen
  und  auf
Binnenschiffen.

846  LVI.

2.  In  Fällen,  wo  der  ausländische  Heimatsort  oder  der  letzte  Wohnort  des  oder  der
fremden  Staatsangehörigen  aus  der  Heimatsurkunde  selbst  nicht  hervorgeht,  ist  ein  entsprechender
Vermerk  am  Rande  der  Urkunde  zu  machen.

3.  Das  Amtsgericht  hat  vor  der  Vorlage  an  das  Ministerium  des  Auswärtigen  die  Echtheit

  der  Unterschrift  und  des  Siegels  des  Standesbeamten  zu  beglaubigen.
Haager  Abkommen  Art.  5  Abs.  1.  8  275
5.

Die  Verweisung  in  Absatz  1  hat  §  245  statt  245  zu  lauten.

An  Stelle  der  Absätze  2  bis  4  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Ein  Aufgebot  durch  den  inländischen  Standesbeamten  kann  bei  Eheschließungen  im
Auslande  auch  dann  erforderlich  werden,  wenn  die  ausländische  Behörde  die  Erlassung  eines
solchen  Aufgebots  im  Heimatlande  verlangt.

3.  Zuständig  ist  derjenige  badische  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  der  badische  Verlobte
den  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  oder  zuletzt  gehabt  hat;  in  Ermangelung  eines
solchen  der  Standesbeamte  des  Geburtsorts  und,  wenn  der  Geburtsort  nicht  in  Baden  liegt,  der
Standesbeamte  des  badischen  Ortes,  in  welchem  ein  Elternteil  des  Verlobten  wohnt  oder  zuletzt
gewohnt  hat.  Ist  ein  solcher  Wohnort  nicht  bekannt,  so  ist  der  Standesbeamte  des  Geburtsorts
des  Vaters,  bei  unehelichen  Kindern  des  Geburtsorts  der  Mutter,  und  wenn  auch  dieser  Geburtsort
  nicht  in  Baden  liegen  oder  bekannt  sein  sollte,  der  Standesbeamte  in  Karlsruhe  zuständig.

4.  Die  Vorschrift  des  §  276  Absatz  1  findet  entsprechende  Anwendung.

§  276  Absatz  1
erhält  folgenden  Zusatz:

Derartige  Ersuchen  sind  dem  Amtsgericht  zur  Verständigung  der  Behörden  vorzulegen,
die  ein  Interesse  daran  haben,  den  Aufenthalt  des  Flüchtigen  zu  erfahren.

278
wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

1.  Zur  Ausstellung  von  Zeugnissen,  daß  der  Eheschließung  eines  badischen  Verlobten,  der
im  Ausland  eine  Ehe  einzugehen  beabsichtigt,  nach  dem  in  Baden  geltenden  Rechte  kein  Hindernis
entgegensteht,  ist  der  in  §  275  Absatz  3  bezeichnete  Standesbeomte  zuständig.

2.  Der  Standesbeamte  hat  vor  Ausstellung  des  Zeugnisses  zu  prüfen,  ob  nach  dem  in
Baden  geltenden  Rechte  (vergleiche  Abschnitt  4)  der  badische  Verlobte  zur  Eingehung  der  Ehe
fähig  ist  und  der  Ehe  ein  gesetzliches  Hindernis  nicht  entgegensteht.  Sind  diese  Erfordernisse
nicht  in  genügender  Weise  nachgewiesen,  so  ist  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  unter  Angabe
der  Gründe  abzulehnen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  nach  §  28  zu  verfahren.

3.  Das  Zeugnis  hat  beide  Verlobte  nach  Vor=  und  Familiennamen,  Stand,  Alter  sowie
Wohn=  und  Geburtsort  zu  bezeichnen  und  ist  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.

Als  §  284  a
wird  nach  §  284  eingestellt:

Sterbfälle,  welche  in  Eisenbahnzügen  oder  auf  Binnenschiffen  eintreten,  sind,  wenn  der
Standesamtsbezirk,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist  (vergleiche  §  284),  nicht  ermittelt  werden  kann,
        <pb n="871" />
        LVI.  847

von  demjenigen  Standesbeamten  zu  beurkunden,  in  dessen  Bezirk  der  Todesfall  festgestellt  wird
und,  wenn  diese  Feststellung  während  der  Fahrt  erfolgt,  von  demjenigen  Staudesbeamten,  in
dessen  Bezirk  der  Zug  oder  das  Schiff  zunächst  anhält.
In
§  287
wird  nach  den  Worten  „seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat“  eingefügt:
und  wenn  ein  inländischer  Wohnsitz  nicht  bekannt  ist,  dem  Standesbeamten  desjenigen  Bezirks,
in  welchem  der  Verstorbene  geboren  ist.
Die  Anmerkung  wird  ersetzt  durch:
PSteE#  #§  71,  Kaiserl.  VO  vom  20.  Februar  1906  §  3  Ziff.  1.
Der  Anmerkung  des
8  288
ist  beizufügen:
und  vom  20.  Februar  1906  §K  2.
§  300
erhält  als  Absatz  3c  folgenden  Zusatz:
Hinsichtlich  der  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  durch  den  Befehlshaber,  welcher
Gerichtsherr  der  niederen  Gerichtsbarkeit  ist.

In  der  Anmerkung  wird  beigefügt:
und  vom  20.  Februar  1906  &amp;amp;  2.

In  322
werden  Absatz  4  und  in  der  Anmerkung  die  Worte:
NG  K  23.
gestrichen.
9  328

erhält  folgende  Fassung:
1.  Mit  der  Verhängung  der  ersten  Strafe  ist  eine  nochmalige  Aufforderung  nach  §  326
unter  Androhung  einer  weiteren  Strafe  zu  verbinden.
2.  In  gleicher  Weise  ist  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt  wird.
In
§  331  Absatz  16
wird  das  Wort  „Tage“  ersetzt  durch  „Wochentage“.
331  Absatz  5
erhält  folgende  Fassung:  8  sab
Der  Standesbeamte  hat  dem  Bezirksamte  zu  berichten,  sobald  ihm  bekannt  wird,  daß
eine  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  erstattet  oder  eine  Beerdigung
entgegen  der  Vorschrift  des  8  305  Ziffer  1  vorgenommen  worden  ist.
341
erhält  folgenden  Absatz  3:
Die  Vorschrift  des  §  134  Absatz  3  findet  Anwendung.
        <pb n="872" />
        848  LVI.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1907  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  10.  Dezember  1906.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Frey.

Bekanntmachung.  (Vom  20.  Dezember  1906.)
Die  Beschaffenheit  des  zu  amtlichen  Zwecken  bestimmten  Papieres  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums  vom
2.  Juli  1906,  die  Lieferung  und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  173),  wird  folgendes  bestimmt:

I.  Vom  1.  Januar  1907  ab  ist  zu  folgenden  Urkunden  und  Zeugnissen  Papier  der
beigesetzten  Verwendungsklasse  zu  verwenden:

1.  der  Verwendungsklasse  1  (§  le  der  Bestimmungen)  zu:

a.  Bestallungsurkunden  für  Beamte;

b.  Urkunden  über  Aufnahme  in  den  badischen  Staatsverband  und  über  Entlassung
daraus  sowie  Naturalisationsurkunden;
Approbationsurkunden  für  Arzte,  Zahnärzte  und  Apotheker,  Ausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Prüfungszeugnisse  für  Werkmeister  und  für  Hebammen;
Genehmigungsurkunden  für  gewerbe=  und  wasserpolizeiliche  Genehmigungen,  sowie

für  Dampfkessel;
e.  Ausschließungsscheine,  Ausmusterungsscheine,  Landsturmscheine,  Losungsscheine,
Berechtigungsscheine  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst;

2.  der  Verwendungsklasse  2  àa  (§  1c  der  Bestimmungen)  zu:

a.  Urkunden  über  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft  und  über  Einkommensanschläge;
b.  Zeugnisse  und  Urkunden  über  die  im  Geschäftsbereich  des  diesseitigen  Ministeriums
bestandenen  Prüfungen,  soweit  sie  nicht  unter  obiger  Ziffer  1c  genannt  sind.

II.  Im  übrigen  wird  die  Wahl  des  Papieres  nach  den  in  §  1c  der  Bestimmungen
bezeichneten  Verwendungszwecken  dem  Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt.

III.  Anträge  auf  Prüfung  der  Papiersorten  (§  5  der  Bestimmungen  und  Ziffer  4  der
Bekanntmachung  des  Staatsministeriums)  sind  nicht  unmittelbar  bei  den  Prüfungsanstalten
zu  stellen,  vielmehr  ist  hierwegen  jeweils  Vorlage  an  das  diesseitige  Ministerium  zu  erstatten,
welches  die  Anträge  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  der  Prüfungsanstalt  übermitteln  wird.

IV.  Der  am  1.  Januar  1907  noch  vorhandene  Vorrat  an  Impressen,  deren  Papier  den
unter  1  bestimmten  Anforderungen  nicht  entspricht,  kann  aufgebraucht  werden.

V.  Die  Bestimmungen  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  18.  August  1898  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  414)  treten  mit  dem  1.  Januar  1907  außer  Kraft.

Karlsruhe,  den  20.  Dezember  1906.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Scheukel.  C.  Stichs.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe

5

.
        <pb n="873" />
        Nr.  LVII.  849

Gesebes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  M0ontag  den  31.  Dezember  1906.
Jnhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  die  Abänderung  der  Vogeljagdordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  betreffend;  des  Ministeriums
der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Karlsruhe
betreffend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  29.  Dezember  1906.)

Die  Abänderung  der  Vogeljagdordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  betreffend.

Auf  Grund  einer  Ubereinkunft  der  Großherzoglichen  Regierung  mit  dem  Schweizerischen
Bundesrat  hat  der  §  6  der  in  beiden  Staaten  gleichlautend  erlassenen  Vogeljagdordnung  für
den  Untersee  und  Rhein  vom  7./18.  Dezember  1897  (Bekanntmachung  vom  25.  März  1898
—  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1898  Seite  232  —)  die  nachfolgende  Fassung  erhalten:

86.
Die  Wasserjagd  darf  nur  zur  Tageszeit  ausgeübt  werden.
Als  Nachtzeit  gilt  die  Zeit

im  November

„Dezember  von  7  Uhr  abends  bis  7  Uhr  morgens,
„Januar

„  Februar  1  r*snbr
„,  Oktober  von  8  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens,
„  —  von  8  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens,
„  August  von  9  Uhr  abends  bis  4  Uhr  morgens.

Den  Jägern  ist  es  verboten,  sich  später  als  eine  halbe  Stunde  nach  Schluß  der  Jagdzeit
mit  Jagdflinte  ausgerüstet  auf  dem  gemeinsamen  Jagdgebiet  aufzuhalten.
Bei  Nebelwetter  ist  die  Jagd  untersagt.
Diese  Abänderung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1907  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  29.  Dezember  1906.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.  Gedemer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906.  117
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        850  LVII.

Bekanntmachung.
(Vom  28.  Dezember  1906.)

Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Karlsruhe  betreffend.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1907  ab  wird  die  Stadtgemeinde  Karlsruhe  in  zwei  Standesamtsbezirke
  geteilt,  von  denen  der  eine  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk  Karlsruhe“
die  bisherigen  Gemarkungen  Karlsruhe,  Beiertheim  und  Rintheim  sowie  die  abgesonderte
Gemarkung  Hardtwald,  der  andere  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk  Karlsruhe-Rüppurr“
  die  bisherige  Gemarkung  Rüppurr  umfaßt.

Karlsruhe,  den  28.  Dezember  1906.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Frey

Darnck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrue
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