Nr. XXI. 225 Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Juli 1907. Inhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. Bekanntmachung. Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 260) in der durch diesseitige Bekanntmachung vom 11. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 253) abgeänderten Fassung erfährt folgende weitere Abänderungen: 1. In der Fußnote') zu § 1 Zeile 2 ist zwischen „des“ und „Naturalleistungsgesetzes“ einzuschalten: Quartier- und des 2. Im zweiten Absatz des § 6 ist unter c statt „besonders schwere Zugpferde“ zu setzen: c. schwere Zugpferde I, I (Vom 24. Juni 1907.) 3. Im dritten Absatz des § 15 ist in der ersten Zeile zu streichen: (8 23). Ferner ist im vierten Absatz daselbst unter Ziffer 1 das Wort „Roßarzt"“ zu ersetzen durch: Veterinär 4. Im dritten Absatz des § 16 ist in der vorletzten Zeile hinter „1898 Seite 921“ einzuschalten: beziehungsweise die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten Abänderungen dazu 5. Im § 18 ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ einzuschalten: „, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind Im zweiten Absatz des § 18 ist bei der letzten Zeile (vierten Zeile von unten) ein An- lagestrich zu machen und darauf zu setzen: Anlage à I. 6. In der letzten Zeile des § 23 ist hinter „Amtsbezirks“ ein “) zu setzen und am Schluß der Seite folgende Fußnote aufzunehmen: 5)) beziehungsweise des Aushebungsbezirkes, sobald der Lmtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt 13 (§5 14). 7. In der zweiten Zeile des § 31d ist hinter „(Anlage A)“ einzuschalten: Ferner sind daselbst die Worte zu streichen „mit entsprechender nhuchaie 8. Anlage 4 ist durch den anliegenden Neudruck zu ersetzen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 39 An anlag- 4 5½4,