Nr. XXXIV. 471 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Korlsruhe, Freitag den 25. Oktober 1907. Inhalt. Kandetzherrliche Berordn#ungen: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend:; die 2. bönderung der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906 über die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungs- dieust betreffend. VBerordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die praktische Vorbildung jr das Lehramt an höheren Schulen betreffend. Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1908 betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 11. Oktober 1907.) Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: In § 3 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Oktober 1906, die Vor- bereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend (Gesetzes= und Ver- ordnungsblatt Seite 511), werden die Worte „innerhalb drei Monaten“ ersetzt durch „innerhalb vier Wochen“. Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Oktober 1907. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Scheffelmeier. Honsell. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 73