Nr. III. 11 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Jannar 190)8. Juhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Satungen des städtischen Leihamts in Heidelberg betreffend. Bekanntmachung. (Vom 23. Januar 1908.) Die Satzungen des städtischen Leihamts in Heidelberg betreffend. Nachstehend bringen wir die mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 17. d. M. genehmigten neuen Satzungen des städtischen Leihamts in Heidelberg zur öffentlichen Kenntnis. Karlsruhe, den 23. Jannar 1908. Großherzogliches Ministerium des Innern. J. A.: Weingärtner. « Riegger. Satzungen des städtischen Leihamts in Heidelberg. I. Allgemeine Bestimmungen. 81. Das Leihamt der Stadt Heidelberg ist eine städtische Anstalt, welche den Zweck hat, im Falle vorübergehender Geldverlegenheit Darlehen auf kurze Zeit gegen Pfandbestellung zu gewähren. 82. Die Leitung der Anstalt geschieht durch eine besondere Kommission (Leihamtskommission). Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und 5 bis 6 weiteren Mitgliedern. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 3