Nr. XXII. 211 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Juni 1908. Jnhalt. Gesetz: die Stenererhebung im Monat Juli 1908 betreffend. Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkrast- setzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betressend; des Ministeriums des Innern: das praktische Jahr der Mediziner betressend. Gesetz. (Vom 27. Juni 1908.) Die Steuererhebung im Monat Juli 1908 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Einziger Artikel. Die direkten und indirekten Steuern, die im Monat Juli 1908 zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1907, die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1908 betreffend, getroffenen Abänderungen zu erheben. Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. Gegeben zu Schloß Eberstein, den 27. Juni 1908. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Scheffelmeier. Honsell. Gesetzes und Verordnungsblatt 1908. 37