Nr. XXVIII. 329 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Juli 1908. Juhalt. Gesetz: das Amt des Gemeinderichters und des Schiedsmanns betreffend. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Statuten der Handwertskammern betreffend. *v1“ Gesetz. (Vom 21. Juli 1908.) Das Amt des Gemeinderichters und des Schiedsmanns betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Un serer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel I. An Stelle des § 115 des Gesetzes vom 3. März 1879, die Einführung der Reichssjustiz- gesetze im Großherzogtum Baden betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1886 treten folgende Bestimmungen: § 115. Zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand in Geld oder Geldeswert die Summe von 60 „ nicht übersteigt, zwischen Parteien, welche in der gleichen Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeß- ordnung den Aufenthalt haben, ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig. Auf Antrag des Bürgermeisters kann das Amt des Gemeinderichters durch Beschluß des Gemeinde- rats (Stadtrats) einem anderen Mitgliede des Gemeinderats übertragen werden. Mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Justiz kann auf Antrag des Bürgermeisters in den Städten der Städteordnung durch Ortsstatut und in andern Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern durch Gemeindebeschluß bestimmt werden, daß das Amt des Gemeinderichters dem Inhaber eines in dem Ortsstatut (Gemeindebeschluß) bezeichneten Gemeindeamtes auf die darin festgesetzte Zeit übertragen werden darf. Die Ernennung bedarf der Genehmigung des Bürgerausschusses. In gleicher Weise werden die erforderlichen Stell- vertreter ernannt. Gesetzes= und Verordnungeblau 1908. 51