Nr. LI. 637 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 7. Dezember 1908. Juhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Augelegenheiten: die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend. Bekanntmachung. (Vom 26. November 1908.) Die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend. Im gegenseitigen Einverständnisse ist der § 28 Absatz 3 der am 3 Juli 1897 zu Konstanz zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweiz vereinbarten Fischereiordnung für den Untersee und Rhein abgeändert worden und lautet nun wie folgt: „Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Zeit vom 20. Mai bis 15. Juni (Brachsmenlaichzeit) und vom 20. November bis 25. Dezember (Gangfischlaichzeit)“. Karlsruhe, den 26. November 1908. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. von Marschall. Dold. Druck und Berlag von Malse# & Vogel in Korlsrube. Gesetzes= und Vrrordnungsblatt 1908. 101