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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.</title>
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        Gesetze#-  und  Verordnungsblatt

für  das

Großherzogtum  Baden.

Jahrgang  1908.
Nr.  1  bis  LVIII.

 

flarlsruhe.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel.
1908.
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        Inhalts-  libersicht.

 

Betreff.

Seite.

 

Datum.  Nr.
I.  Gesetze,  Staatsverträge  und  Landesherrliche
Verordnungen.
1908.  A.  Gesetze.

30  März  Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Stetten  mit  der  Stadtgemeinde

  Lörraacahss  ..  Xl.  83
27.  Juni  Die  Steuererhebung  im  Monat  Juli  1008  XXIl.  211
11.  Juli  Die  Befreiung  der  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  von

der  Vermögenssteer  XXVI.  315
18.  „  Die  Aufbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  Staatsmiteeeeeee

  XXVll.  319
18.  Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879,  die

Einführung  der  Reichsjustizgesetze  im  Großherzogtum

Baden  XXVII.  320
21.  Das  Amt  des  Gemeinderichters  und  des  Schiedemanns  XXVIII.  329
21.  Die  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei

Leopoldshöhee...  ...  XXXII.  457
31..  Die  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  l.  bis  mit  16.

August  19080.  .  XXIX.  333
12.  August  Die  Anderung  des  Beamtengesetzes  vom  24.  Juli  1888  KNXI.  365
12.,  Die  Gehaltsordnaa  XXXI.  376
12.  Die  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Staatsvoranschlag

und  die  Verwaltung  der  Staatseinnahmen  und  -Ausgaben

  (Etatgese)  XXXl.  416
13.  Die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre

1908  und  19009  XXX.  335
        <pb n="4" />
        —  iv  —

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1908.
13.  August  Die  Deckung  des  Staatsbedarfs  für  das  Jahr  1909  .  .  XXXIV.  191
13.  .  Die  libernahme  von  Hofpensionen  auf  die  Staatskasse  XXXIV.  192
15.  „  Das  Höchstmaß  der  allgemeinen  Kirchenstener  XXXIV.  492
22.  „  Die  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Landstraßen  XIXXV.  499
2.  September  Die  Benützung  der  natürlichen,  nicht  öffentlichen  Wasserläufeee
  .  ...  XXXVI.  50
2.  Die  Vervollständigung  des  Staatsbahnnehes  .....  XXXVI.  502
2.  Die  teilweise  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  19.  Febrnar
1874  über  die  Anderung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung
der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate  XXINVI.  503
2.  Die  Militär-Witwenkaseee  ...  XXXVI.  503
2.  Den  Waffengebrauch  der  Gefängnisbeamten.  XXXVI.  504
2.  Die  Versicherung  gegen  Hagelschader  XXXVI  505
L  Die  Zuständigkeit  zur  Beglaubigung  von  unterschriften
und  zur  Aufnahme  von  Protesten  XXXVII.  507
11.  Die  Abänderung  des  Verkehrssteuergesetzes  XXXVII.  509
15.  Die  Abänderung  des  Forstgesezes  XXXVIII.  515
19.  Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Lichtental  mit  der  Stadtgemeinde
  Bdden  XNNIX.  521
19.  Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Grünwinkel  mit  der
Stadt  Karlsruhe  XXXIX.  522
24  „  Das  Kostengesess  ...  XLIV.  539
5.  Oktober  Die  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten  XI.V.  589
5.  „  Die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1999  XI,VIIl.  625
15..  Ortsstraßengesees  XI.VI.  605
(Berichtigung  hierzu  S.  681.)
1908.  B.  Staatsverträge.
21.  Juli  Die  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei
Leopoldshöhe  (Staatsvertrag  vom  21.  Dezember  19060)  XXXIlIlI.  457
I1.  August  Die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze
bei  Leopoldshöht:t:  ....  XXXII.  460
1908.—  C.  Landesherrliche  Verordnungen.
28.  Februar  Den  Vollzug  des  Bierstenergesetzzse  IX.  71
3.  April  Die  Errichtung  einer  Handelshochschule  in  Mannheim  XII.  87
        <pb n="5" />
        —  V

 

Betreff.

 

Datum.  Nr.
1908.

14.  Mai  Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der
Justiz  und  der  inneren  Verwaltug  XVII.  115
14.  Den  Wasserwirtschaftsnrnrnrntttt  ..  XIX  199

29.  Die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Ge—
meinde  Kürnbacch..  .  XX.  203

26.  August  Die  Errichtung  einer  Wasser=  und  Straßenbauinspektion
Pforzhhen  XXXV.  500

15.  September  Die  Organisation  der  Zentralverwaltung  der  Staatseisenbahen
  XXXVIII.  516

3.  Oktober  Die  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen
  und  elektrotechnischen  Dient  XLV.  597

15.  Die  Gewährung  von  Beihilfen  au  zuruhegesetzte  Beamte
und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen  Beamten  XLV.  601
November  Änderung  der  Gerichtsvollzieherordnung.  .  .  .  .  .  ..  XLIX.  633
17.  „  Den  Vollzug  des  Börsengesetzset  1.  635
10.  Dezember  Das  Ortsstraßengeses  LII.  639

17.  „  Das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Geisteskranken  in
Irrenanstalen  LIII.  641

28.  Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der  Dienst—
reisen  und  Umzüge  der  Beamten..  LIV.  645

II.  Verordnungen  und  Bekanntmachungen
der  Ministerien.
A.  Ministerinm  des  Großherzoglichen  Hauses
1008.  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

II.  März  Die  Vorbereitung  für  den  mittleren  nichttechnischen  Eisenbahndienst..
  ......  X.  77

1.  April  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf
Nachbarpostotrernrn  ...  XII.  93

11.  Juni  Bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Lokal

und  Nebenbanhen  XXI.  207

I6.  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee
und  NRhhin.  XXV.  313
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        Datum.  Nr.  Seite.
1908.
2.  Juli  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  16.  Juni  100  XXIV.  307
11  Angust  Die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze
bei  Leopoldshöhe...  .  XXNII.  460
19.  „  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  XXXIV.  493
20.  November  Die  Zuständigkeiten  der  Beamten  im  äußeren  Dienste  des
Eisenbahnbetribee  .  ..  L.  636
26.  Die  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee
und  Rhein..  LI.  637
17.  Dezember  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich.  ..  LIII.  642
1908.  BD.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
6.  Januar  Die  Anderung  der  Gerichtskostenordnunng  V.  23
12.  März  Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  X.  81
3.  April  Die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf
den  Landesuniversitäten  Heidelberg  und  Freiburg  XIl.  94
(Berichtigung  hierzu  S  100.)
8.  Die  Führung  der  Grund-  und  Pfandbücher  in  der
Zwischenzeiet  "...........  x1n.  99
1.  Mai  Die  Erhebung  örtlicher  Kirchensteuern  in  evangelischen
Kirchengemeinden  (Evangelische  Orts-Kirchensteuer-Verordnug)
  .  ...  XVIII.  117
1  Die  Erhebung  örtlicher  Kirchensteuern  in  katholischen
Kirchengemeinden  (Katholische  Orts-Kirchensteuer-Verordnungg)
  .  XXIII.  219
I.  Juni  Die  Schulhausbaulichkeiien  XXI.  207
4.  „  Die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde
  Kürnbacch..  ....  XX.  204
25.  "  Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XXII.  212
6.  Juli  Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der
Zwischenzeitt.  XXIV.  311
0.  „  Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  für  allgemeine
  kirchliche  Bedürfnisse  für  die  katholische  Kirche
in  Baeen  XXXIII.  463
25.  August  Die  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  XXXNIV.  498
        <pb n="7" />
        —  VII  —

 

Betreff.

Seite.

 

Datum.  Nr.
1908.
12  September  Den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  September  1908  über
die  Abänderung  des  Verkehrssteuergesezs  XXXVII.  511
I7.  »  ÄnderungderRechtöpolizeiordnung.........  XXXVIII  517
23.  „  Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  XXXIX,  524
3.  Oktober  Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der
Zwischenzeit..................  XLIII.  537
3.  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk
  Baden.  XLVII.  623
6.  Die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  XLIII.  537
7.  Die  badisch-österreichische  Ubereinkunft  bezüglich  der  Behandlung
  der  beweglichen  Verlassenschaften  XI.V.  603
15.  Dezember  Das  Kostenwesen  der  Grundbuchämter  LlV.  659
16.  »  Die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand  für  die
Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenvermögens  IVIII.  725
17.  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk
  Karlsrhe  ..  I.  II.  643
21.  Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  LIV.  666
1007.  C.  Ministerium  des  Innern.
30.  Dezember  Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  I.  I
31.  «  Die  Landwirtschaftskammier  J.  1
1908.
8.  Jannar  Die  Einfuhr  von  Tieren  für  zoologische  Gärten  und
Tierparks..  ..  .  ...  II.  7
11.  Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  II.  9
17.  Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweizz  II.  10
23.  Die  Satzungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  III.  11
25.  Das  Umherziehen  der  Zigeuner  und  nach  Zigeunerart
wandernden  Personen  IV.  21
28.  .„  Die  amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark“  IV.  22
12.  Februar  Brückenordnung  für  die  Schiffbrücken  über  den  Rhein
auf  der  badisch-elsässischen  Stromstreke  VI.  55
20.  Die  Aufstellung  der  Steuerkataster  für  die  Kreisverbände  VIII.  63
        <pb n="8" />
        —  VIII  —

 

 

Datum.  Betreff.  Nr.  Seite.
1908.
28.  Februar  Die  Abgabe  starkwirkender  Arzneimittel.  VII.  61
19.  März  Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera..  XI.  85
23.  „  Die  Bekämpfung  der  Reblaus...  XI  85
23.  „  Den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzeen:  XI.  85
10.  April  Die  ärztliche  Prüfnng  XIII.  99
24.  „  Die  Feuerscn  XIV.  101
29.  Den  Vollzug  des  Invallidenversicherungsgesetes  XIV.  102
9.  Mai  Satzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad
  zu  Baden  und  das  Landessolbad  zu  Dürrheim  XVI  107
9.  .  Die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  zu
Baden  und  Landessolbad  zu  Dürrheim  zu  entrichtenden
Vergütungen  XVI.  113
10.  .  Das  Abdeckereiwesen  XVI.  114
11.,  Den  Vollzug  des  Reichsvereinsgesetzes  XV.  103
14.,  Die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen
Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten  Personen  XIX.  201
23.  Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung
von  Landstraßen  XX  204
26.  „  Die  Bekämpfung  der  Reblaus  XX.  205
2.  Juni  Das  Hilfspersonal  im  Gesundheitswesen  XXI.  208
21.  Das  praktische  Jahr  der  Mediziner  XXIl.  212
1.  Juli  Den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeuggen  XXIV.  311
7.,  Die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfeuerzeungeen
  XXIV.  312
10.  Die  Wahlen  zum  Wasserwirtschaftsnt  ..  XXVI.  316
(Berichtigung  hierzu  S.  4938.)
15.  ,  Floßordnung  für  den  badisch-schweizerischen  Rhein  von
der  Aaremündung  abwärttts  .  XXVII.  321
18.  Die  Abänderung  der  Statuten  der  Handwerkskammern.  XXVIII.  331
1.  September  Die  Bezirke  der  Kulturinspektionen  XXXVII.  514
17.  „  Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholreen  XXXIX.  524
19.  »  Die  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Influenza  der
Pferen„8  XXXVIL  518
        <pb n="9" />
        Datum  Betreff.  Nr.  Seite.
1908.
28.  September  Die  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  26.  Juli  1897
und  vom  30.  Mai  1908  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnunng
  XL  525
28.  »  DieGefellenpküfung.........·.  XL.  526
29.  Die  Eichung  der  Binnenschiffe  XIII.  535
29.  »  DieViehzählung...........  XLII  536
30.  „  Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  XLI.  531
1.  Oktober  Die  Bekämpfung  der  Cholren  XLI.  533
7.  "„  Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  XLIII  538
19.  Dezember  Den  Vollzug  des  Ortsstraßengesetzs:  LV.  669
19.  „  Die  Einrichtung  und  Führung  der  Baulasienbücher.  LV.  673
21.  »  Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung
von  Landstraßen  LVI.  685
23.  Die  Arzneitaxe  LIV.  667
28.  Die  Sicherung  der  ösfentlichen  Gesundheit  und  Reinlichteit  it  LVI.  685
(Gesundheitsverordnung.)
24.  Das  Enteignungsgesetz..  LVII.  703
29.  Die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den
deutschen  Binnenwasserstraßen  LVI  695
1908.  bD.  Ministerium  der  Finanzen.
7.  Februar  Die  Annahme  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs
und  des  badischen  Staates  als  Sicherheit  für  die  Erfüllung
  vertragsmäßiger  Verbindlichkeiten  V.  54
29.  »  Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  IX.  72
II.  April  Das  Versendungswesen  der  Staatsbehörder  XIII.  100
23.  Juli  Die  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  XXIX.  334
25.  „  Das  Verdingungswesen  XXIT.  334
1.  August  Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshanshaus  für  1904
und  1905  beziehungsweise  1905  und  1906  XXXII.  461
12.,  Das  Beamtengesetz  XXXI.  420
12.  September  Den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  September  1908  über
die  Abänderung  des  Verkehrssteuergesetzsse  XXXVII.  511
25.  Die  für  Geschäftsverrichtungen  der  Steuerkommissäre  zu
zahlenden  Gebübben  Xl..  527
7.  Dezember  Die  Aufhebung  der  zollfreien  Straße  in  Konstanz  LIl.  610
        <pb n="10" />
        Sach-Register
zum

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  für  das  Jahr  1908.

A.  Seite
Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26  Inni  1899  625
—  des  Forstgesetzes..  515

—  der  Gewerbeordnung,  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  26  Juli  1897  und  vom
30.  Mai  1908.  .  .  .  ...  5VT5
—  detPrufungsmdnungfiirÄrzte.............·....  99
—  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  307
—  des  Verkehrssteuergesetzes  509.  511

—  siehe  auch  Anderung.
Abdeckereiwesen  114
Abgabesatz  für  die  Einkommensteuer...  491
Änderung  der  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  1900  33.  498
—  der  Gerichtsvollzieherordnng  633
—  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  :493.  642
—  der  Rechtspolizeiordnug  517
-—  siehe  auch  Abänderung

Ärzte,  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  dieselben  99
—  das  praktische  Jahr  der  Mediziienr  ..  212
Allgemeine  Kirchensteuer,  das  Höchstmaß  derselbken  492

Allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  für  die  katholische  Kirche  in  Voden,  Vollzug  des  Gesetzes
  über  die  Besteuerung  für  solche  463
Amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „MarkkkkkqT#„#  22
Amtsgerichtsbezirk  Voden,  Bildung  der  Standesamtsbezirke  in  demselben  623
—  Karlsruhe,  desgleihen  643
—  Triberg  und  Wertheim,  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  81
—  Schönau,  Waldkirch,  Neustadt  und  Wertheim,  desgleichen  212
—  Schopfheim  und  Mosbach,  desgleichen.  524

—  Schönau  und  Waldkirch,  desgleihen  666
        <pb n="11" />
        —  X1—

e
Apotheken,  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneimittel.
Arzneimittel,  die  Abgabe  starkwirkenden  61
Arzueitseeeßeeee;  667
Aufbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  Staatsmitten  319
Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  204.  685
—  der  zollfreien  Straße  in  Konsanzzsz  640
Aufnahme  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten,  das  Verfahren  bei  derselhlen  641

—  von  Kranken  in  das  Landesbad  zu  Baden  und  das  Landessolbad  zu  Dürrheim,
Satzungen  hierbbernrnrn  ..  .  ...  107

—  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  durch  Gerichtsvollzieher,  Anderung  der  Rechtspolizeiotdnung.................................
  517
—  von  Protesten,  die  Zuständigkeit  zur  solchen  und  zur  Beglaubigung  von  Unterschriften  507

Aufwand  für  die  Verwaltung  des  evangelischen  Kuchenvermögens,  Beteiligung  des  Staates  an
demselben.............................  725
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostottte  .  .  .  93
Ausscheidung  von  Landstraßen  und  die  Aufhebung  des  Pflastergeldkegs  204.  685
Automobile,  den  Verkehr  mit  sochen::O  311

B.

Bad,  Satzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad  zu  Baden  und  das  Landessolbad
zu  Dürrheim..  .  ...  107

—  die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  zu  Baden  und  Landessolbad  zu  Dürrheim
zu  entrichtenden  Vergütungen..w  ...  113

Baden,  Satzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad  daselbst  und  in  das  Landessolbad
  zu  Dürrhi  ...  .  .  107

—  die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  daselbst  und  im  Landessolbad  zu  Dürrheim
  zu  entrichtenden  Vergütungen..  113
—  Stadtgemeinde,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Lichtental  mit  derselhen  521
—  Amtsgerichtsbezirk,  Bildung  der  Standesamtsbezirke  in  demsellen:  ·623

Badisch-Osterreichische  ÜUbereinkunft  vom  20.  Mai  1862  bezüglich  der  Behandlung  der
beweglichen  Verlassenschaften,  Kündigung  derselben  603

Bahnnetz,  Bervollständigung  des  Staatsbahnnetzes.  .  .  .  ..  502
Bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Lokal=  und  Nebenbahnen  207
Baulastenbücher,  Einrichtung  und  Führung  von  solhhen  673
Beamte,  Beamtengesetz  vom  24  Juli  1888,  Anderung  desselben  365
—  (Neue  Fassung)ß....  420
Gehaltsordnung..  ....  376

—  Gehaltstarif..·.............................  391

—  Waffengebrauch  der  Gefängnisbeamten.  504
        <pb n="12" />
        —  XI!1  —

eite
Beamte,  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  *
—  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  derselben,  Gesetz  hierüber  .  .589
—  —  —  —  —  —  Vollzugsverordnung  hierzu  .645

—  Gewährung  von  Beihilfen  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen
  Beameen:  601
—  deren  Zuständigkeiten  im  äußeren  Dienste  des  Eisenbahnbetrib  .  .  .  .  ..  636

Bedürfnisse,  allgemeine  kirchliche,  für  die  katholische  Kirche  in  Baden,  Vollzug  des  Gesetzes  über
die  Besteuerung  für  solhhe  .  ..
Beglaubigung  von  Unterschriften,  die  Zuständigkeit  zur  solchen  und  zur  Aufuahne  von  Protesten  507
—  —  —  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten,  die  Gebühren  hierfür  537
Beihilfen  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen  Beamten,  Gewährung

  solcher  601
Bekämpfung  der  Cholera  533
—  der  Geflügelcholera.  85.  524
—  veterinärpolizeiliche,  der  Insluenza  der  Pfede  518.
—  der  Rebluiss  85.  205
Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  für  die  katholische  Kirche  in  Vaden,  den  Voll
zug  des  Gesethgeeeesssss.  463
—  des  Grundstücksverkehrs  (Verkehrssteuer),  Abänderung  des  Gesetzes  509.  511
Betrieb  der  Lokal=  und  Nebenbahnen,  bahnpolizeiliche  Vorschriften  hierfüft  207
Bezirke  der  Kulturinspektinenn::  ·  514
Biersteuergesetz,  den  Vollzug  desselben.  71.  72
Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgericht:  bezirk  Voden  ..  628
—  —  —  —  Karlsruhe  643
Bin  nenschiffe,  Eichung  derselen  535
Binnenwasserstraßen,  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  denselben  695
Bodensee,  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  -.....  313.  637
Börsengesetz,  den  Vollzug  desselben...  635
Brückenordnung  für  die  Schiffbrücken  über  den  Rhein  auf  der  badisch-elsässischen  Stromsirecke  55
Budget  für  die  Jahre  1908  und  1900  335
Bücher,  siehe  Baulastenbücher.
C.

Centralverwaltung  der  Staatseisenbahnen,  Organisation  derselben  516
Cholera,  Bekämpfung  derselbben  533
D.

Deckung  des  Staatsbedarfs  für  das  Jahr  100  491
Diäten,  die  losten  der  en  Dee  und  nd  Unzüge  der  Beamten,  Gesetz  hierübrrn  589

—  —  —  Vollzugsverordnung  hierze  645
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

Seite
Dienst,  äußerer,  des  Eisenbahnbetriebs,  Zuständigkeiten  der  Beamten  in  demselben  636
—  mittlerer,  nichttechnischer  Eisenbahndienst,  Vorbereitung  für  denselhen  77

—  haöherer  öffentlicher,  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung,  Anderung  der  Verordnung
vom  15.  Mai  1907  über  die  Vorbereitung  für  denselben.  115

—  maschinentechnischer  und  elektrotechnischer,  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung  für
densebhbhbhena.  ...  597
Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten,  Gesetz  über  die  Kosten  derselben  589
—  —  —  —  —  VollzugsVerordnung  hierrrzz  .-  645

Dossenheim,  die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks  daselbst
beschäftigten  Persooneen.  201

Dürrheim,  Soatzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landessolbad  daselbst  und  in  das
Landesbad  zu  Blodeen  ..  107

—  die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landessolbad  daselbst  und  im  Landesbad  zu
Baden  zu  entrichtenden  Vergütungen  113

E.

Eichung  der  Binnenschifftee  ..  .....  535
Eigentum,  Eintragung  desselben  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbahhn  203.  204

Einführung  der  Reichsjustizgesetze  im  Großherzogtum  Baden,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
3.  März  138195959595959000  .  ...  320

—  der  Reichsjustizgesetze  im  Großherzogtum  Baden,  hier  das  Amt  des  Gemeinderichters
  und  des  Schiedsmanns.  .  .  .  ....  329
—  einer  Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen  und  elektrotechnischen  Dienst  597
Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweizz..  t  ..  1.  9.  10.  531.  538
—  —  —  für  zoologische  Gärten  und  Tierparts..  ..  .  .  .  ..  7
Einkommenstener,  den  Abgabesatz  für  diesellee.  491
Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürubahh)  .  .  ..  203.  204
Eisenbahnbetrieb,  Zuständigkeiten  der  Beamten  im  äußeren  Dienste  desselen  .  636
Eisenbahndienst,  mittlerer  nichttechnischer,  Vorbereilung  für  densellen  77
Eisenbahnen,  bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Lokal=  und  Nebenbahnen  207
—  Organisation  der  Zentralverwaltung  der  Staatseisenbahnmnmen  516

Elektrotechnischer  und  maschinentechnischer  Dienst,  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung
  für  denselbern  597
Enteignungsgeseßz  vom  26.  Juni  1899,  Abänderung  dessellen  625
—  Neue  Fassungg...  ..  .  .  .  ..  703

Erfüllung  vertragsmäßiger  Verbindlichteiten,  die  Annahme  von  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  des  badischen
Staates  als  Sicherheit  für  solche  54

Errichtung  einer  Handelshochschule  in  Mannhen  .  87
        <pb n="14" />
        —  XIV  —

Seite
Etat,  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1908  und  1000)).  335
Etatgseees  416
Etatmäßige  Beamte,  Gewährung  von  Beihilfen  an  Hinterbliebene  von  solchen  und  an  zuruhegesetzte
  Bemttee  ::::n:n:  ..  601
Evangelische  Orts-Kirchensteuer-VTerordnnng  ..  117
(Inhaltsübersicht  siehe  Seite  197.)
Evangelisches  Kirchenvermögen,  die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand  für  die
Verwaltung  desselben  725
W.
Fahrräder,  Verkehr  mit  solchen  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  85
Fahrzeuge,  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  311
Feuerschau,  Abäuderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezenber  1880  ...  101
Feuerzeuge,  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfeuerzeugen  312
Finanzgesetz  für  die  Jahre  1908  und  19009  335
Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein,  Abänderung  verselben  .  ...313.637
FloßordnungfurdenbadtfchschwetzertschenRheinvouderAaremundungabwärts-....  321
Forstgesetz,  Abänderung  dessehen:::::  515
Freiburg,  die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  der  Universität  daselbst  94
(Berichtigung  hierzu  Seite  100.)
Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  das  Kostengesez..  539
G.
Gebühren,  die  für  Geschäftsverrichtungen  der  Steuerkommissäre  zu  zahlenden  527
—  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  537
—  das  Kostengesesss.  539
—.  das  Kostenwesen  der  Grundbuchämter  659
Gefängnisbeamte,  den  Waffengebrauch  derselhen:  504
Geflügelcholera,  deren  Bekämpfung  55.  524
Gehaltsordnung  .  .  .  .  .  .  .  ..  376
Gehaltstarif...  ...  391
Geisteskranke,  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  solchen  in  r  Frrenanstalten  .  641
Geltungsbereich  der  Ortstaxe,  Ausdehnung  desselben  auf  Nachbarpostorte  93
Gemeinde  Grünwinkel,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  522
—  Lichtental,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Bdden  521
—  Stetten,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Lörrach  83
Gemeindegerichte,  das  Amt  des  Gemeinderichters  und  des  Schiedsmanss  ..  329
Gemeindegrundbuchbeamte,  die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch
diesebhen  ...  537

Gerichtskostegesesss.  539
        <pb n="15" />
        —  XV  —

Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  1900,  Anderung  derselbbn  23.
Gerichtsvollzieher  (Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  durch  dieselben),  Änderung
der  Rechtspolizeiordngga
Gerichtsvollzieherordnung,  Anderung  derselen
Geschäftsverrichtungen  der  Stenerkommissäre,  die  hierfür  zu  zahlenden  Gebühtren
Gesellenprüfung..  .  .  .  ...
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt,  Preis  desselben  für  19900090  ..
Gesundheitsverordnung....  ..  .  ...
Gesundheitswesen,  das  Hilfspersonal  i  in  deusselben  ................
Gewerbeordnung,  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  26.  Juli  1897  und  vom  30.  Mai  1908
über  die  Abänderung  der  Gewerbeordng

—  die  Gesellenprüfggggg
Gnadengaben,  Gewährung  solcher  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen

  Beamen  .  -.....
Grenzc,dieVerlegungderLandesgrenzcgcgendieSchweizbeiLeopoldshöhe...·.  457.
Grünwinkel,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruhe  ..
OrandbuchEimmqtmqdcsEixentumsimGrundbnchderGrmeindeKürnbach....203·

GrundbuchamterdasKostenwescnderselben.........
Grundbuchbeamte,  die  Gebühren  für  die  VBeglaubigunge  von  Unterschriften  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten..

  ...
Grundbuchrecht,  reichsgesetzliches,  Inkraftsetzung  desselhen  81.  212.  524.
Grundstücks  verkehr,  Besteucrung  desselben  (Verkehrssteuer),  Abänderung  des  Gesetzes  509.
Grund=  und  Pfandbücher,  Führung  derselben  in  der  Zwischenzeit  99.  311.

Hafenpolizeiordnung  für  Mannheini  .
Hagelschaden,  Versicherung  gegen  denselbenn.  .
Handelshochschule  in  Mannheim,  deren  Errichtung
Handwerkskammern,  Abänderung  der  Statuten  derselben
Heidelberg,  Satzungen  des  städtischen  Leihamis  daselbst  .........·..
—  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  der  Universität  daselbst
(Berichtigung  hierzu  Seite  100.)
Hilfspersonal  im  Gesundheitswessen
Hinterbliebene  von  etatmäßigen  Beamten,  Gewährung  von  Beihilfen  an  solche  und  an  zuruhegesetzte
  Beamteeeeeeeee„
Hochschule,  die  Errichtung  einer  Handelshochschute  in  Mannheim
Höchstmaß  der  ailgemeinen  Kirchensteier#
Höherer  öffentlicher  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung,  Anderung  der  Verordnung
  vom  15.  Mai  1907  über  die  Vorbereitung  für  denselben

Hofpensionen,  üÜbernahme  von  solchen  auf  die  Staatskase

Seite
498

517
633
527

526

604
685
208

525
526

601
460

522

204
659

208
601

87
492

115
        <pb n="16" />
        —  xVIl  —

Honorare,  die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  den  Landesuniversitäten
Heidelberg  und  Freibrreeegeg

J.
Jufluenza  der  Pferde,  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  derselben
Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  .  .81.212524
Innere  Verwaltung  und  Justiz,  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907  über  die
Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  derselben
Inspektionen,  die  Bezirke  der  Kulturinspektionen
Invalidenversicherungsgesetz,  Vollzug  desselen
Irrenanstalten,  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Geisteskranken  in  solche
Juristen,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung,
  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907  .  ...
Justiz,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren  n  Verwaltung,
Änderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907  ......  .
Justizgesetze  des  Reichs,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  Märzi  1879  über  die  Einführung
derselben  im  Großherzogtum  Bhen
—  -—  —  Einführung  derselben  im  Großherzogtum  Baden,  hier  das  Amt  des
Gemeinderichters  und  des  Schiedsmanns

K.
Karlsruhe,  Amtzgerichtsbezirk,  Bildung  der  Standesamtsbezirke  in  demselben
—  Stadtgemeinde,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Grünwinkel  mit  derselben.
Kasse,  die  Militärwitwenkassfse.
Katholische  Kirchensteuervertretung,  Orgauisation  derselben.
—  Orts-Kirchensteuer-Verordnung
Kirchendiener,  Aufbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  Staalsmitieln  ......
Kirchensteuer,allgemeine.dasHochstmaßderselben................
Kirchensteuern,  örtliche,  die  Erhebung  von  solchen  in  evangelischen  Kirchengemeinden  (Evangelische
  Orts-Kirchensteuer-Verordnugg
(Inhaltsübersicht  siehe  Seite  197.)
—  örtliche,  die  Erhebung  von  solchen  in  katholischen  Kirchengemeinden  (Katholische
Orts-Kirchensteuer-Verordnung)
Kirchensteuervertretung  katholische,  Organisation  derselben
Kirchen  und  kirchliche  Vereine,  deren  rechtliche  Stellung  im  Staate..
Kirchenvermögen,  evangelisches,  die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand  für  die  Ver—
waltung  desselben..
Kirchliche  Bedürfnisse,  allgemeine,  für  die  katholische  Kirche  in  Baden,  Vollzug  des  Gesetzes
über  die  Besteuerung  für  solhe

Seile

94

115
514
102
641

115

320

329

643
522
503
463
219
319
492

219
463
503
725

463
        <pb n="17" />
        —  XVII  —

Seite
Konstanz,  Aufhebung  der  zollfreien  Straße  daselbstt.  ..  ...  640
Kosten,  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  1900.  23.  498
—.  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten,  Gesetz  hierüber  589
—  —  —  —  —  —  —  Vollzugsverordnung  hierze  645
Kostengeses  539
Kostenwesen  der  Grundbuchämter  659
Kraftfahrzeuge,  den  Verkehr  mit  solhen.  311
Kranke,  Aufnahme  von  solchen  in  das  Landesbad  zu  Baden  und  das  Landessolbad  zu  Dürrheim,
Satzungen  hierürr  .  .  .  ...  107
—  die  für  Verpflegung  von  solchen  im  Landesbad  zu  Baden  und  im  Landessolbad  zu
Dürrheim  zu  entrichtenden  Vergüugeen  113
—  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten  641
Krankenpflege,  das  Hilfspersonal  im  Gesundheitswesen  208
Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten
Perseen  ...  201
Kreissteuerkataster,  Aufstellung  derselen  .  .  .  63
Kürnbach,  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbach  203.  204
Kulturinspektionen,  deren  Bezirken  514
L.
Lahrer  Straßenbahngesellschaft,  Befreiung  derselben  von  der  Vermögenssteuer  315
Landesbad  zu  Baden,  Satungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  dasselbe  und  in  das  Landessolbad
  zu  Dürrhen  .  ..  107
—  —  —  die  für  Verpflegung  von  Kranken  daselbst  und  im  Landessolbad  zu
Dürrheim  zu  entrichtenden  Vergütungen  113
Landesgrenze,  Verlegung  derselben  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  457.  460
Landeskulturbehörden,  Organisation  derselen  514
Landessolbad  zu  Dürrheim,  Satzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  dasselbe  und  in
das  Landesbad  zu  Bh.hen  107
—  —  —  die  für  Verpflegung  von  Kranken  daselbst  und  im  Landesbad
zu  Baden  zu  entrichtenden  Vergütungegen  113
Landesuniversitäten,  siehe  Universitäten.
Landstraßen,  Ausscheidung  von  solchen  und  die  Aufhebung  des  Pflastergeldsess  204.  685
—  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Landstraßen  #:499
Landwirtschaftskammer,  deren  Satzungeen  1,
Lehr-und  Erziehungsanstalten  von  Privaten  und  Korporationen,  Erstellung  von  Gebäuden
für  solthen::  207
Leihamt,  städtisches,  in  Heidelberg,  dessen  Satzunen  11

Leopoldshöhe,  die  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  457.  160
Lichtental,  Gemeinde,  deren  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde  Baden
        <pb n="18" />
        —  XVIII  —

Seite
Lörrach,  Errichtung  einer  Kulturinspektion  daselist  514
–  Vereinigung  der  Gemeinde  Stetten  mit  der  Stadtgemeinde  Lörrach  83
Lokalbahnen,  siehe  Eisenbahnen.
M.
Mannheim,  Errichtung  einer  Handelshochschule  daselbst  87
—  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  ..  334
Mark,  die  amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mart  .  22
Maschinentechnischer  und  elektrotechnischer  Dienst,  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung
  für  denselbeern  597
Mediziner,  das  praktische  Jahr  derselben  212
Militär-Witwenkasse.  .  .  ...  503
Mittlerer  nichttechnischer  Eisenbahndienst,  Vorbereitung  für  denselben  77
Motorfahrzeuge,  den  Verkehr  mit  solchen  311
N.
Nachbarpostorte,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  dieselbben  93
Nebenbahnen,  siehe  Eisenbahnen.

Nichttechnischer  Eisenbahndieust,  mittlerer,  Vorbereitung  für  denselben  77
Notariat,  das  Kostengesez.  .  ..  539
O.

Offentlicher  Dienst,  höherer,  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung,  Anderung  der  Verordnung
  vom  15.  Mai  1907  über  die  Vorbereitung  für  denselben.  115

Osterreichisch-Badische  Ubereinkunft  vom  20.  Mai  1862  bezüglich  der  Behandlung  der
beweglichen  Verlassenschaften,  Kündigung  derselben  603

Ordnung,  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  99
—  —  —  Gewerbeordnung,  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  26.  Juli  1897

und  vom  30.  Mai  19080.  ..  ..  525

—  —  —  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  307

—  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  19900  23.  498

—  —  Gerichtsvollzieherordnung..  633

—  —  —  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  493.  642

—  —  —  Rechtspolizeiordnung  517

Organisation  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung..  463

—  die  Errichtung  einer  Wasser-  und  Straßenbauinspektion  Pforzheim..  .  500

—  der  Landeskulturbehörnden  514

—  der  Zentralverwaltung  der  Staatseisenbahnen.n.  516

Orts-Kirchensteuer-Verordnung,  evangelishee  117

—  —  —  katholcshee  219
        <pb n="19" />
        Ortsstraßengesesss
(Berichtigung  hierzu  Seile  6384.)
—  Vollzugsverordnungen  hierzu.  .  639.
Ortstaxe,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  derselben  auf  Nachbarpostorte
P.
Pensionen,  übernahme  von  Hofpensionen  auf  die  Staatskassee..  .
Pfandbücher,  Führung  derselben  in  der  Zwischenzieit  9P9.  311.

Pfarrer,  Aufbesserung  gering  besoldeter,  aus  Staatsmitten
Pferde,  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Influenza  derselben  ·.
PflasterqeldAufhebunqdesselbenunddieAusscheidunqvonLandstraßcn.  .204.
Pforzheim,  Errichtung  einer  Wasser=  und  Straßenbauinspektion  daselst
Porphyrwerk,  staatliches,  Dossenheim,  die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  desselben  be
schäftigten  Persngenaaaa
Postordnung,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte
—  für  das  Deutsche  Reich,  Anderung  derselbn  493.
Postsendungen  der  Staatsbehönden
Praktisches  Jahr  der  Mediziennr
Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts  für  19009)
Proteste,  (Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  durch  Gerichtsvollzieher),  Anderung  ver
Rechts  polizeiordnung...  ...  ....
—  Zuständigkeit  zur  Aufnahme  von  solchen  und  zur  Beglaubigung  von  Unterschristen
Prüfung  der  Gesellen.
—  der  Rechtskandidaten  und  Rechtspraktikanten,  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907
—  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen  und  elektrotechnischen

Dienstt..w  ....  ....
Prüfungsordnung  für  Arzte,  Abänderung  derselbken
R.
Radfahren,  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  .
Reblaus,derenBekämpfung...........................  85.
Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1904  und  1905  beziehungsweise  1905

und  1900.  ....  ..  ....
Rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staaat
Rechtskandidaten,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren

Verwaltung,  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907
Rechtspolizeiordnung,  Anderung  derselleen  ...  .
Rechtspraktikanten,  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der
inneren  Verwaltung,  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907
Reibfeuerzeuge,  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  solchen
III.

Seiie
605

669
93

492

319

518
685

500

201

93
642
100

212

604

517

526
115

597

99

85

205

461

503

115
517

115
312
        <pb n="20" />
        —  xXX  —

ite
Reichsgesetzliches  Grundbuchrecht,  Inkraftsetzung  desselben.  .  .  .  ..  81.  212.  524.  -

Reichsjustizgesetze,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879  über  die  Einführung  derselben
  im  Großherzogtum  B.en  320

—  Einführung  derselben  im  Großherzogtum  Baden,  hier  das  Amt  des  Gemeinderichters
  und  des  Schiedemans  329
Reichsvereinsgesetz  vom  19.  April  1908,  den  Vollzug  dessellen  103
Reinlichkeit,  Sicherung  der  öffentlichen  Gesundheit  und  Reinlichkeit  (Gesundheitsverordnung)  685
Rhein,  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  denselben  und  den  Untersee  313.  637
—  badisch-schweizerischer,  Floßordnung  für  denselben  von  der  Aaremündung  abwärts  321
Rheinschiffbrücken  auf  der  badisch-elsässischen  Stromstrecke,  Brückenordnung  für  dieselben  55

S.

Sanitätswesen,  das  Hilfspersonal  in  demsellen  208
Sabu  ngen  der  Landwirtschaftskammier  1
des  städtischen  Leihamts  in  Heidelbeg  11

—  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad  zu  Baden  und  das  Landessolbad
zu  Dürrhen:  107
—  der  Handelshochschule  in  Mannheim  87

Scheckproteste,  siehe  Proteste.

Schiedsmann,  das  Amt  des  Gemeinderichters  und  des  Schiedemans  329
Schiffbrücken  über  den  Rhein  auf  der  badisch-elsässischen  Stromstrecke,  Brückenordnung  für  dieselben  55
Schiffe,  Eichung  der  Binnenschifen:::::  535
Schreibweise,  amtliche  abgekürzle,  von  „Marrryr+wwww.  22

Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  des  badischen  Staates,  die  Annahme  von  solchen
als  Sicherheit  für  die  Erfüllung  vertragsmäßiger  Verbindlichkeiten  54

Schulhausbaulichkeitenn:  :  :  207
Schweiz,  Einfuhr  von  Tieren  dorttbtkter  1.  9.  10.  531.  538
—  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  457.  460
Seuchen,  Bekämpfung  der  Geflügelcholern..  85.  524
—  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Influenza  der  Pferden  518

Sicherheitsleistungen,  die  Annahme  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  des  badischen
Staates  als  Sicherheit  für  die  Erfüllung  vertragsmäßiger  Verbindlichkeiten

  54
Solbad,  siehe  Landessolbad.
Staat,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  in  demselen!  503
Staatsbahnnetz,  Vervollständigung  desselbenn.  502
Staatsbedarf  für  das  Jahr  1909,  dessen  Deckug  491
Staatsbehörden,  deren  Versendungswesen  100

Staats-Einnahmen  und  =  Ausgaben,  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  derselben,
und  den  Staatsvoranschlag  (Etatgesetz)  416
        <pb n="21" />
        —  XXI  —

eite

Staatseisenbahnen,  Organisation  der  Zentralverwaltung  derselbern  .  TM
Staatshaushalt  für  1904  und  1905,  beziehungsweise  1905  und  1906,  Rechnungsnachweisungen

dessehheennnnnnn:X:⅛:;:;  461

Staatshaushaltsetat  für  die  Jahre  1908  und  1000.  335

Staatskasse,  Übernahme  von  Hofpensionen  auf  dieselee  492

Staatsmitteln,  Aufbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  solhen  319

Staatsvertrag  mit  der  Schweiz  wegen  Verlegung  der  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  457.  460
Staatsvoranschlag  und  Verwaltung  der  Staats-Einnahmen  und  -Ausgaben,  Anderung  des

Gesetzes  hierüber  (Etatgescet).  416
Stadtgemeinde  Baden,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Lichtental  mit  derselben  521
—  Karlsruhe,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Grünwinkel  mit  derselben  522
—  Lörrach,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Stetten  mit  derselben  83
Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Baden,  Bildung  derselben  .  ..  623
—  —  —  Karlsruhe,desgleichen...........  643
Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßßen  695
Statuten  der  Handwerkskammern,  Abänderung  derselben  331
—  der  Landwirtschaftskammer  1
—  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  .........  .  11
Stetten,  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Stetten  mit  der  Stadtgemeinde  Lörrach  83
Steuer,  Vollzug  des  Biersteuergesetzgess  71.  72
—  Abgabesatz  für  die  Einkommensteeen  491

—  Etcthebung  örtlicher  Kirchensteuern  in  evangelischen  Kirchengemeinden  (Evangelische  Orts-Kirchensteuer-Verordnugg
  117

(Inhaltsübersicht  siehe  Seite  197.)
—  —  —  —  —  katholischen  Kirchengemeinden  (Katholische  Orts-Kirchensteuer-Verordnugg

  .  ..  219
—  Höchstmaß  der  allgemeinen  Kirchensteuer....  ...  492

—  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  für  die
katholische  Kirche  in  Badenn.  .  463
—  Abhbänderung  des  Verkehrssteuergesezes  509.  511
—  Befreiung  der  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  von  der  Vermögenssteeer  315
Steuererhebung  im  Monat  Juli  106;  211
—  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16  August  l808  333
Steuerkataster,  Aufstellung  der  Steuerkataster  für  die  Kreisverbändde  63
Steuerkommissäre,  die  für  Geschäftsverrichtungen  derselben  zu  zahlenden  Gebühten  527
Straße,  zollfreie,  in  Konstanz,  Aufhebung  derselben.  .6340
Straßen,  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  Ausscheidung  von  Landstraßen  201.  685
—  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Landstraßen.  499
—  das  Ortsstraßengesetz...  .  605

—  —  —  Vollzugsverordnungen  hierzuu.  669
        <pb n="22" />
        —.  XXII  —

Straßenbahngesellschaft,  Lahrer,  Befreiung  derselben  von  der  Vermögensstener
Straßenbau,  Errichtung  einer  Wasser=  und  Straßenbauinspektion  Pforzhhden
Streichhölzer,  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfeuerzeugen

Taxe,  Arzueitrken:  ...
—AusdehnungdesGeltungsbereichsderOrtstaxemthachbarpostorte.........
Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904,  Abänderung  derselben
Tiere,  Einfuhr  von  solchen  aus  der  Schweiiziz  ...  1.  9.  10.  531.
—  —  —  fäür  zoologische  Gärten  und  Tierparkss
rierparts,  die  Einfuhr  von  Tieren  für  solche  und  für  zoologische  Gärten

u.

Ubereinkunft,  badisch-österreichische,  vom  20.  Mai  1862,  bezüglich  der  Behandlung  der  beweglichen
  Verlassenschaften,  Kündigung  derselen

übernahme  von  Hofpensionen  auf  die  Staatskases
Umherziehen  der  Zigeuner  und  nach  Zigeunerart  wandernden  Persongen
Umzüge  und  Dienstreisen  der  Beamten,  Gesetz  über  die  Kosten  derselben
—  —  —  —  —  Vollzugsverordnung  hierzu  .  ..
Universitäten  Heidelberg  und  Freiburg,  die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtahonorare

aufdenfelben..................

(Berichtigung  hierzu  Seite  100.)

Unterrichtshonorare,  die  Befreiung  von  Zahlung  derselben  auf  den  Landesuniversitäten
Heidelberg  und  Freibug

(Berichtigung  hierzu  Seite  100.)

Unterschriften,  Beglaubigung  von  solchen  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten,  die  Gebühren

hierfür...  ..  ...
—  Zuständigkeit  zur  Beglaubigung  von  solchen  und  zur  Aufnahme  von  Protesten
Untersee  und  Rhein,  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  dieselben  313.

V.
Verbindlichkeiten,  vertragsmäßige,  die  Annahme  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und
des  badischen  Staates  als  Sicherheit  für  die  Erfüllung  solcher

Verdingungswesen,  staatliches..  ..  .  ...
Vereine,  kirchliche,  deren  rechtliche  Stellung  im  Staate...
Vereinigung  der  Gemeinde  Grünwinkel  mit  der  Stadtgemeinde  Karlsruheen

—  der  Gemeinde  Lichtental  mit  der  Stadtgemeinde  Ben

—  der  Gemeinde  Stetten  mit  der  Stadtgemeinde  Lörrah
Vereinsgesetz,  siehe  Reichsvereinsgesetz.
Verfahren  bei  Aufnahme  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten

Seile
315
500
312

603
492

21
589
645

94

94

537

637

54
334
503
522
521

83

641
        <pb n="23" />
        —  XXIII  —

Vergütungen,  die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  zu  Baden  und  Landessolbad
zu  Dürrheim  zu  entrichteden
Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
—  —  Kraftfahrzeuien  .
—  und  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  Statistik  hierüber
Verkehrsstenergesetz,  Abänderung  desselben..  509.
Verlassenschaften,  bewegliche,  Kündigung  der  badisch-österreichischen  übereinkunft  vom
20.  Mai  1882  .
VerlegungderLandesgrenzegegeadieSchweizbeiLeopoldshöhe....  457.
Vermögensstener,  Befreiung  der  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  von  derselkhen
Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  zu  Baden  und  Landessolbad  zu  Dürrheim,  die  hierfür
zu  entrichtenden  Vergütunggen  ..
Versammlung,  den  Vollzug  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908.
Versendungswesen  der  Staatsbehörden
Versicherung  gegen  Hagelschen
Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenvermögens,  Beteiligung  des  Staats  an  dem  Aufwand
für  dieselelel.  .........·......
—-  innere,  und  Justiz,  Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1907  über  die  Vorbereitung
  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  derselben
Veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Influenza  der  Pfere  .  ..
Vieh,  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  I.  9.  10.  531.
Viehzählng  .  .  ..
Volksschulgebände,  Erstellung  von  solhen
Vorbereitung  für  den  mittleren  nichttechnischen  Eisenbahndient
—  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung,
Anderung  der  Verordnung  vom  15.  Mai  190907;
Vorbereitungszeit  der  Medizienrnr

Waffengebrauch  der  Gefängnisbenmeenn
Wahlen  zum  Wasserwirtschaftsrat..  ......  ....

Wasserläufe,  Benutzung  der  natürlichen,  nicht  öffentlihen
Wasserstände  und  Verkehr  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  Statistik  hierüber
Wasser=  und  Straßenbauinspektion  Pforzheim,  Errichtung  derselben
Wasserwirtschaftsrat,  Errichtung  dessellen

—  Wahlen  zu  demsellen  .  ..

.  ,  (Berichtigung  hierzu  Seite  498.)
Wechselproteste,  siehe  Proteste.

Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen  und  elektrotechnschen  Dienst
Witwenkasse,  die  Militärwitwenkasee#

Seite

113

85
311
695
511
603
460
315

113
103

505

725

115
518

536
207

115
212

504
316

501
500

199
316

597
        <pb n="24" />
        —  XXIV  —

3.  «

Seite

Zentralverwaltung  der  Staatseisenbahnen,  Organisation  derselben  516

Zigeuner,  das  Umherziehen  derselben  und  nach  Zigennerart  wandernden  Personen  21

Zollfreie  Straße  in  Konstanz,  Aufhebung  derselhen  640

Zoologische  Gärten,  die  Einfuhr  von  Tieren  für  solche  und  für  Tierparks  7

Zündhölzer,  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfeuerzengen  312
Zuruhegesetzte  Beamte,  Gewährung  von  Beihilfen  an  solche  und  an  Hinterbliebene  von

etatmäßigen  Beamen  601

Zuständigkeit  der  Beamten  im  äußeren  Dienste  des  Eisenbahnbetrib  636

—  zur  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  zur  Aufnahme  von  Protesten  507

Zwangsabtretung,  siehe  Enteignungsgesetz

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="25" />
        Nr.  J.  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  8.  Jannar  1908.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betressend:
die  Landwirtschaftskammer  betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  30.  Dezember  1907.

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  auch  in  dem  schweizerischen  Kanton  Thurgau  ausgebrochen
ist,  wird  das  mit  Bekanntmachungen  vom  25.  Oktober  und  7.  Dezember  d.  J.  gegen  die  Kantone
Appenzell  und  St.  Gallen  erlassene  Verbot  der  Einfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  auch  auf
den  Kanton  Thurgau  ausgedehnt.

Karlsruhe,  den  30.  Dezember  1907

Großherzogliches  Ministerium  des  Junern.
J.  W

Weingärtner.
Dr.  Stromeyer.

Bekanntmachung.

(Vom  31.  Dezember  1907)
Die  Landwirtschaftskammer  betressend.

Im  Nachstehenden  bringen  wir  gemäß  §  5  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  28.  September  1906,
die  Landwirtschaftskammer  betreffend,  die  Satzungen  der  Landwirtschaftskammer  zur  öffentlichen
  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  31.  Dezember  1907.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  1
        <pb n="26" />
        Satzungen  der  Landwirtschaftskammer.

J.
itz.

G

Die  Landwirtschaftskammer  hat  ihren  Sitz  in  Karlsruhe.

§2.
Aufgaben  der  Laudwirtschaftskammer.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  Aufgabe,  die  Interessen  der  Land=  und  Forstwirtschaft
wahrzunehmen  und  zu  diesem  Zwecke  alle  dem  Gedeihen  der  Land=  und  Forstwirtschaft  dienlichen
  Bestrebungen  und  Einrichtungen  zu  fördern  und  zu  unterstützen.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  ferner  die  Zentralbehörden,  Kreis=  und  Gemeindeorgane,
sowie  die  landwirtschaftlichen  VBereinigungen  und  Verbände  bei  allen,  die  Land=  und  Forstwirtschaft
  betreffenden  Fragen  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anregungen  und  Erstattung  von
Gutachten  zu  unterstützen.  Von  Zeit  zu  Zeit,  und  zwar  mindestens  jährlich,  hat  dieselbe
einen  Bericht  über  die  Lage  der  Land=  und  Forstwirtschaft  auszuarbeiten  und  zu  veröffentlichen.
  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirtschaftskammer  ist  nach  den  darüber  zu  erlassenden  Vollzugsvorschriften  und
nach  Maßgabe  der  ihr  aus  ihrem  Vermögen  oder  aus  Beitragsumlegung  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  befugt,  zur  Förderung  des  technischen  Fortschrittes  des  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Betriebes  zweckentsprechende  Veranstaltungen  einzurichten  und  zu  betreiben.
Mit  Zustimmung  von  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  kann  dieselbe,  nach  näherer  Vereinbarung
  mit  den  betreffenden  Vereinen  in  die  Rechte  und  Pflichten  solcher  Vereinigungen
eintreten.  Auch  kann  die  Landwirtschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,  welche
die  Förderung  der  Land=  und  Forstwirtschaft  zum  Zwecke  haben,  in  der  Ausführung  ihrer
Aufgaben  unterstützen.

§  3.
Mitgliedschaft.

Den  nach  §  6  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  berufenen  Mitgliedern  treten  noch  drei  weitere
hinzu,  welche  von  der  Landwirtschaftskammer  aus  dem  Kreise  der  Sachverständigen  und  um
die  Land=  und  Forstwirtschaft  verdienten  Personen  zugewählt  werden.
        <pb n="27" />
        J.  3
84.
Zusammentritt  und  Beschlußfähigkeit  der  Landwirtschaftskammer.

Die  Landwirtschaftskammer  tritt  alljährlich  einmal  zu  ihrer  ordentlichen  Sitzung  zusammen.
Außerordentliche  Sitzungen  sind  zu  berufen,  wenn  der  Vorstand  dies  für  geboten  erachtet,
oder  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Mitglieder  dies  beantragt.  Die  Berufung  der  Landwirtschaftskammer
  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  der  „Karlsruher  Zeitung“  und
schriftliche  Einladung  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung.

Die  Landwirtschaftskammer  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
anwesend  ist.

Die  Art  der  Abstimmung  wird  durch  die  Geschäftsordnung  geregelt.  Abgesehen  von  den
Fällen  des  §  8  Absatz  2  des  Gesetzes  und  des  §  12  der  Satzungen,  entscheidet  die  absolute
Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

85.
Der  Beschlußfassung  der  Vollversammlung  vorbehaltene  Gegenständc.
Der  Landwirtschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung  über:
1.  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  des  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  der  übrigen  Mitglieder
  des  Vorstandes,  sowie  der  Stellvertreter,
.  die  jährliche  Feststellung  des  Voranschlages,
.  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  die  Entlastung  des  Rechnungsführers,
die  endgiltige  Anstellung  der  Beamten  der  Landwirtschaftskammer  und  die  Festsetzung
ihrer  Vergütungen,

—  —  ##%

5.  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von  Liegenschaften,
6.  die  Erhebung  von  Beiträgen,

7.  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  nach  §  7  Absatz  1  Ziffer  4  des  Gesetzes,
8.  den  Ausschluß  von  Mitgliedern  nach  §  8  Absatz  2  des  Gesetzes,

9.  die  Zuwahl  von  Mitgliedern  nach  §  3  der  Satzungen,
10.  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  §  4  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung  der  Aufgaben
  dieser  Ausschüsse,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  in  §  8  Absatz  2  der  Satzungen,
die  Bestimmung  der  Höhe  der  den  Mitgliedern  für  die  Teilnahme  an  den  Geschäften
der  Landwirtschaftskammer  zu  gewährenden  Entschädigung,
12.  die  Festsetzung  und  die  Anderung  der  Satzungen,
13.  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das
Kassen=  und  Rechnungswesen,
14.  die  in  §  2  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit  landwirtschaftlichen
  Vereinigungen,
15.  die  Einteilung  der  Wahlbezirke  und  die  Feststellung  des  Verfahrens  bei  der  Wahl  in
den  Wahlbezirken  (§  9  Ziffer  1  des  Gesetzes),

l

—
        <pb n="28" />
        4  l.

16.  die  Bestimmung  der  zur  Wahl  berechtigten  Vereinigungen  und  Verbände  und  die
Zahl  der  von  den  einzelnen  zu  wählenden  Mitglieder  (8  9  Ziffer  2  Absatz  1  des
Gesetzes).

8  6.
Vorstand.

Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  besteht  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  des
stellvertretenden  Vorsitzenden  aus  fünf  Mitgliedern  und  ebenso  vielen  Stellvertretern.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Er
faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  nicht  ausdrücklich  der  Landwirtschaftskammer
  vorbehalten  sind.  Die  von  ihm  gestellten  Anträge  und  die  von  ihm  erstatteten
  Gutachten  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage  der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich
ist,  der  Landwirtschaftskammer  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  führt  seine  Legitimation  durch  eine  Bescheinigung  des  Großherzoglichen
Ministeriums  des  Innern.

§  7.

Der  Vorsitzende  oder  der  stellvertretende  Vorsitzende  vertritt  die  Landwirtschaftskammer
nach  außen  und  sorgt  für  den  geordneten  Geschäftsgang  nach  innen.

Der  Vorsitzende,  und  in  dessen  Verhinderung  der  stellvertretende  Vorsitzende,  beruft  und
leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirtschaftskammer;  er  muß  eine  Vorstandssitzung
  berufen,  wenn  mindestens  drei  Vorstandsmitglieder  dies  verlangen.

Rechtsgeschäfte,  welche  die  Landwirtschaftskammer  über  den  Betrag  von  200  4#  hinaus
vermögensrechtlich  verpflichten,  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  einem  weiteren  Vorstandsmitgliede
  vorgenommen  werden.

88.
Ausschüsse.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  nach  Bedürfnis  die
Bildung  von  Aueschüssen  beschließen.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  erfolgt  durch  die  Landwirtschaftskammer,  in
dringenden  Fällen  durch  den  Vorstand,  unter  Vorbehalt  der  nachträglichen  Zustimmung  der
Landwirtschaftskammer.

89.

Die  Ausschüsse  sind  berechtigt,  im  Einverständnis  mit  dem  Vorstande  der  Landwirtschaftskammer
  sich  bis  zu  einer,  von  der  Landwirtschaftskammer  festzusetzenden  Zahl  durch  Nichtmitglieder
  der  Kammer  zu  ergänzen.

Sie  bearbeiten  die  ihnen  von  der  Landwirtschaftskammer  oder  dem  Vorstande  überwiesenen
Aufgaben  und  fassen  ihre  Beschlüsse  selbständig.  Es  steht  ihnen  aber  auch  die  Befugnis  zu,
        <pb n="29" />
        J.  5.

sonstige,  in  ihr  Aufgabengebiet  gehörige  Fragen  aufzugreifen  und  entsprechende  Anträge
zu  stellen.
Anträge  dieser  Art  sind  dem  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  zur  Bestätigung
einzureichen.
Die  Ausschüsse  beschließen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.
8  10.
Wahlen.

Die  von  der  Landwirtschaftskammer  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.
Wahl  durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  sich  hiergegen  kein  Widerspruch  erhebt.

Als  gewählt  gilt  bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  bei  der  Zuwahl  (§  6  Absatz  1
Ziffer  3  des  Gesetzes),  wer  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  hat.  Ergibt  sich  eine
solche  nicht,  so  kommen  die  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
in  die  engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleichviel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  Los  darüber,  wer  in  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.

Bei  den  übrigen  Wahlen  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit.

1I.
Bekanntmachungen.
Die  von  der  Landwirtschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmach  ungen  sind  unter  deren
Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  zu  unterzeichnen.
812.
Anderungen  der  Satzungen.

Zu  einer  Anderung  der  Satzungen  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen  der  erschienenen
Mitglieder  erforderlich.

Druck  und  Verlag  von  Maisch  &amp;amp;  Voget  in  Karlsruye.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        Nr.  II.  7

Gesetzes-  und  Verordnungs-latt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  24.  Jannar  1908.

 

Jnhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von  Tieren  für  zoologische  Gärten  und
Tierparks  betressend;  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betressend;  die  Einjuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betressend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  8.  Januar  1908.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  für  zoologische  Gärten  und  Tierparks  betreffend.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  ordnen  wir  für  die  Einfuhr  fremdländischer,
  nicht  zu  den  in  Deutschland  heimischen  Haustierrassen  gehöriger  Tiere,  die  zu
wissenschaftlichen  oder  Ausstellungszwecken  bestimmt  sind  und  für  die  in  der  Anlage  bezeichneten
zoologischen  Gärten  und  Tierparks  eingeführt  werden,  vorbehaltlich  des  jederzeitigen  Widerrufs,
mit  Wirkung  vom  1.  Februar  d.  J.  folgendes  an:

1.

##

Die  bestehenden  veterinärpolizeilichen  Einfuhrverbote  und  Einfuhrbeschränkungen  finden
auf  die  eingangs  bezeichneten  Tiere  keine  Anwendung.  Die  Einfuhr  solcher  Tiere
kann  ohne  die  bisher  erforderliche  ministerielle  Genehmigung  nach  Maßgabe  der
nachstehenden  Vorschriften  erfolgen.

Soweit  nach  den  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  die  einzuführenden  Tiere  einer  amtstierärztlichen

  Untersuchung  bei  der  Einfuhr  unterliegen  würden,  muß  diese  Untersuchung
auch  stattfinden,  wenn  die  Einfuhr  für  die  in  der  Anlage  bezeichneten  zoologischen  Gärten
und  Tierparks  erfolgt.  Die  Untersuchung  ist  bei  den  lose  verladenen  Tieren
wie  bisher  an  der  Grenze  vorzunehmen.  Die  in  Käfigen  oder  Kisten  beförderten
  Tiere  sind  dagegen  erst  am  Bestimmungsorte  amtstierärztlich  zu  untersuchen.
  Der  Transport  von  der  Grenze  zum  Bestimmungsorte  muß  in  diesem  Falle
in  Eisenbahnwagen,  die  von  der  Eisenbahnverwaltung  mit  Bleiverschluß  versehen  sind,
ohne  Umladung  bewirkt  werden.  Von  dem  Bleiverschluß  kann  abgesehen  werden,  wenn
es  sich  um  Sendungen  geringen  Umfangs  und  Gewichts  handelt.  Die  Behältnisse,  in
denen  sich  die  Tiere  befinden,  dürfen  nicht  in  Wagen  verladen  werden,  in  denen  sich
Haustiere  befinden.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.  2
        <pb n="32" />
        8  II.

Die  Grenzzollämter  haben  die  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  in  jedem
einzelnen  Falle  von  der  bevorstehenden  Ankunft  der  daselbst  zu  untersuchenden  Tiere
zu  benachrichtigen.  Die  Empfänger  der  Tiere  sind  verpflichtet,  die  Ankunft  der  Tiere
sofort  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  worauf  diese  die  amtstierärztliche  Untersuchung
zu  veranlassen  hat.  Bis  zur  Untersuchung  hat  der  Empfänger  die  Tiere  von  jeder
Berührung  mit  anderen  Tieren  fernzuhalten.  Ergibt  sich  bei  der  Untersuchung,  daß
die  Tiere  mit  einer  übertragbaren  Krankheit  behaftet  sind,  oder  daß  der  Verdacht
einer  solchen  Seuche  vorliegt,  so  sind  die  Tiere  auf  Kosten  des  Empfängers  unter
Beobachtung  der  von  den  Veterinärpolizeibehörden  nach  Lage  des  Falles  anzuordnenden
Sicherheitsmaßregeln  nach  dem  Auslande  zurückzuschaffen.  Weigert  sich  der  Einbringer
dies  zu  tun,  oder  ist  nach  Lage  der  Sache  eine  Rücksendung  ohne  Gefahr  der  Seuchenverschleppung
  nicht  angängig,  so  sind  die  kranken  oder  verdächtigen  Tiere  zu  töten
und  unschädlich  zu  beseitigen,  wenn  dies  aus  veterinärpolizeilichen  Rücksichten  geboten  ist.

3.  Soweit  die  Untersuchung  der  Tiere  am  Bestimmungsorte  erfolgt,  unterbleibt  die
Erhebung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1893  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  73)  für  die  amtstierärztliche  Grenzuntersuchung  vorgeschriebenen  Gebühren.
Die  Kosten  der  Untersuchung  am  Bestimmungsorte  fallen  dem  Empfänger  zur  Last.
Findet  die  amtstierärztliche  Untersuchung  am  Bestimmungsorte  statt,  so  wird  hierdurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  die  zollamtliche  Schlußabfertigung  bei  dem  Grenzeingangsamte
vorgenommen  wird.  .

4.  Bei  der  Versendung  von  Wild  während  der  Schonzeit  sind  die  Bestimmungen  des
§  18  lit.  d  des  Jagdgesetzes  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1886  Seite  476)  zu
beachten.

5.  Sind  die  Grenzbehörden  im  Zweifel,  ob  es  sich  um  Tiere  der  im  Eingange  bezeichneten
  Art  handelt,  so  ist  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

Karlsruhe,  den  8.  Jannar  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
von  Gemmingen

Verzeichnis
der  zoologischen  Gärten  und  ähnlichen  Anstalten,  denen  Erleichterungen  bei  der  Einfuhr

fremdländischer  Tiere,  die  zu  wissenschaftlichen  oder  Ausstellungszwecken  bestimmt  sind,  gewährt
worden  sind.

1.  Königreich  Preußen.
Zoologische  Gärten  in  Aachen,  Berlin,  Breslau,  Köln,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  M.,
Halle  a.  S,  Hannover,  Königsberg  i.  Pr.,  Münster  i.  W.  und  Posen.
        <pb n="33" />
        II.  9

Tierparkbesitzer  Hagenbeck  in  Stellingen  bei  Hamburg,  Reiche  in  Alfeld  (Leine)  und
L  Ruhe  daselbst.
2.  Königreich  Sachsen.

Zoologische  Gärten  in  Dresden  und  Leipzig.

3.  Königreich  Württemberg.
Tierpark  von  Julius  Mohr  jun.  im  Donautal  bei  Ulm.

4.  Großherzogtum  Baden.
Tiergarten  in  Karlsruhe.
5.  Hamburg.
Zoologischer  Garten  in  Hamburg.

6.  Elsaß-Lothringen.
Zoologischer  Garten  in  Mülhausen  i.  E.

Bekanntmachung.
(Vom  11.  Januar  1908.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Wegen  weiterer  Ausbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  werden  die
unterm  25.  Oktober,  7.  und  30.  Dezember  v.  J.  erlassenen  Verbote  der  Ein=  und  Durchfuhr
von  Rindvieh  und  Ziegen  auch  auf  die  schweizerischen  Kantone  Glarus,  Schwyz,  Zug
und  Graubünden  ausgedehnt.

Somit  ist  zurzeit  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  genannten  Tiere  aus  den  Kantonen
Appenzell  a.  Rh.  u.  i.  Rh,  St.  Gallen,  Thurgau,  Glarus,  Schwyz,  Zug  und  Graubünden
nach  und  durch  Baden  verboten.

Karlsruhe,  den  11.  Jannar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.
        <pb n="34" />
        10  II.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Jannar  1908.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  eine  für  den  inländischen  Viehstand
gefahrdrohende  Ausbreitung  gewonnen  hat,  wird  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und
Ziegen  aus  diesem  Lande  nach  und  durch  Baden  auf  Grund  des  §  7  des  Reichsviehseuchengesetzes
  mit  sofortiger  Wirkung  bis  auf  weiteres  verboten.

Karlsruhe,  den  17.  Jannar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.  #
von  Gemmingen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="35" />
        Nr.  III.  11

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  28.  Jannar  190)8.

 

 

Juhalt.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Satungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg
betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  23.  Januar  1908.)
Die  Satzungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  betreffend.
Nachstehend  bringen  wir  die  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  17.  d.  M.
genehmigten  neuen  Satzungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  zur  öffentlichen  Kenntnis.
Karlsruhe,  den  23.  Jannar  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Weingärtner.  «
Riegger.

Satzungen

des

städtischen  Leihamts  in  Heidelberg.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
81.

Das  Leihamt  der  Stadt  Heidelberg  ist  eine  städtische  Anstalt,  welche  den  Zweck  hat,  im
Falle  vorübergehender  Geldverlegenheit  Darlehen  auf  kurze  Zeit  gegen  Pfandbestellung  zu
gewähren.

82.
Die  Leitung  der  Anstalt  geschieht  durch  eine  besondere  Kommission  (Leihamtskommission).
Die  Kommission  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  5  bis  6  weiteren  Mitgliedern.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  3
        <pb n="36" />
        12  III.

Auf  die  Bildung  der  Kommission  und  die  Geschäftsbehandlung  derselben  finden  die
Artikel  2  bis  8  des  Ortsstatuts  vom  16.  Dezember  1887,  die  Einrichtung  und  den  Wirkungskreis
  der  städtischen  Kommissionen  betreffend,  entsprechende  Anwendung,  soweit  im  folgenden
nicht  abweichende  Vorschriften  getroffen  sind.

83.

Die  Leihamtskommission  beaufsichtigt  die  Dienstführung  der  Beamten  des  Leihamts,  hält
Dienst=  und  Kassenvisitationen  ab  und  prüft  die  über  den  Geschäftsverkehr  und  den  Kassenbestand
  monatlich  vorzulegenden  Ausweise.

Der  Vorsitzende  hat  mindestens  einmal  jährlich  unter  Zuziehung  eines  Mitgliedes  der
Kommission  einen  unvermuteten  Sturz  der  Kasse  und  der  Pfänder  vorzunehmen  und  das
Protokoll  darüber  dem  Stadtrat  vorzulegen.

8  4.

Die  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  des  Leihamts  erfolgt  durch  den  Leihamtsverwalter,
dem  die  nötige  Anzahl  Beamte  und  Bedienstete  (Taxatoren,  Gehilfen,  Magazinaufseher,  Diener)
beigegeben  wird.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  bedürfen  der  Anweisung  der  Leihamtskommission.  Dieselbe
ist  für  die  gewährten  Darlehen,  deren  Rückzahlung,  die  Zahlung  der  Zinsen  und  die  Auszahlung
  der  Mehrerlöse  nachträglich  einzuholen.  Die  Anweisung  des  Stadtrats  ist  nicht  erforderlich.

Der  Stadtrat  erläßt  für  den  Leihamtsverwalter  und  die  weiteren  Beamten  und  Bediensteten
des  Leihamtes  eine  Dienstweisung  und  beschließt  über  die  etwaige  Leistung  einer  Sicherheit
durch  die  Beamten  und  Bediensteten.

86.

Sämtliche  Angestellten  werden  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  ihnen  durch  die  Leihamtssatzungen
  und  durch  ihre  besondere  Dienstweisung  auferlegten  Verpflichtungen,  insbesondere  auf
strengste  Wahrung  des  Dienstgeheimnisses,  von  der  Staatsbehörde  verpflichtet.

II.  Geschäftsgang.
1.  Allgemeines.
87.

Die  Geschäftsstunden  des  Leihamts  der  Stadt  Heidelberg  werden  von  der  städtischen
Leihamtskommission  bestimmt  und  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="37" />
        III.  13
8  8.
Wer  das  Leihamt  benützt,  unterwirft  sich  den  Bestimmungen  dieser  Satzungen.

89.

Als  Pfänder  werden  alle  beweglichen  Sachen  angenommen,  welche  einen  allgemein  gang—
baren  Wert  haben,  keinen  großen  Raum  einnehmen  und  bei  sorgfältiger  Aufbewahrung  während
der  Versatzzeit  weder  dem  Verderben,  noch  einer  bedeutenden  Wertabnahme  ausgesetzt  sind.

Sämtliche  Pfandgegenstände  müssen  sauber  gereinigt,  Betten  und  Weißzeug  außerdem
mit  einem  reinen  Umschlagtuch  versehen  sein.  Stoffe  aller  Art  sind  gut  zu  verpacken.

Von  Wertpapieren  werden  nur  solche  angenommen,  in  welchen  im  Großherzogtum  Baden
die  Anlegung  von  Mündelgeldern  erfolgen  darf  und  welche  auf  den  Inhaber  lauten.

8  10.

Von  der  Annahme  sind  ausgeschlossen:

Glas=  und  Porzellanwaren,  sowie  sonstige  zerbrechliche  oder  zu  sehr  abgenützte  Gegenstände,
ferner  Gemälde,  Bücher,  Schränke  und  ähnliche  Holzwaren,  Pelzwerk,  militärische  Bekleidungsund
  Ausrüstungsstücke,  Handwerkzeug,  Wechsel,  Getreide,  Getränke,  Flüssigkeiten  aller  Art,  sowie
Schuldurkunden,  welche  nicht  unter  §  9  fallen.

Die  Leihamtskommission  kann  zu  Zeiten  epidemischer  Krankheiten  Kleider,  Betten,  Weißzeug
und  andere  Sachen,  von  welchen  eine  Verbreitung  der  Ansteckung  zu  befürchten  ist,  von  der
Annahme  ausschließen.

11.

Die  Annahme  eines  Pfandes  kann  ohne  Angabe  von  Gründen  verweigert  werden.

Eine  Annahmeverweigerung  hat  jedenfalls  dann  stattzufinden,  wenn  nach  Zahl  und  Art
oder  nach  der  Persönlichkeit  des  Uberbringers  der  Verdacht  einer  unrechtmäßigen  Verpfändung
besteht,  oder  wenn  die  Annahme  begründet  erscheint,  es  werden  Handelegeschäfte  mit  den
Pfandscheinen  oder  überhaupt  solche  Manipulationen  getrieben,  welche  das  Leihamt  bestimmungsgemäß
  nicht  zu  unterstützen  berufen  ist.

812

Die  Abschätzung  der  Pfänder  geschieht  durch  beeidigte  Angestellte  des  Leihamts  nach  dem
Verkehrswert.

Bei  Gold  und  Silber  bleibt  der  Formwert  unberücksichtigt.

Für  schwierige  Schätzungen  wertvoller  Gegenstände  soll  ein  besonderer  Sachverständiger
zugezogen  werden.

Für  Wertpapiere  ist  der  Tageskurs  maßgebend.  Ist  dieser  höher  als  der  Nennwert,  so
gilt  letzterer  als  Schätzungswert.

Die  Abschätzung  der  Pfänder  erfolgt  nur  für  die  Zwecke  des  Leihamts  und  verpflichtet
dieses  in  keiner  Weise  gegen  Dritte.
        <pb n="38" />
        14  III.

2.  Darlehen,  Zinsfuß  und  Geschäftsgebühren.
8  13.

Die  auf  die  einzelnen  Pfänder  abzugebenden  Darlehen  dürfen  bei  edlen  Metallen,  Juwelen,
Pretiosen  und  Wertpapieren  3000  Mark,  bei  allen  übrigen  Pfändern  1000  Mark  nicht
übersteigen.  Höhere  Darlehensbeträge  werden  nur  ausnahmsweise  gewährt  und  bedürfen  der
Genehmigung  durch  die  städtische  Leihamtskommission.

Das  niederste  Darlehen  beträgt  2  Mark.

*p

Juwelen,  Gold=  und  Silbergegenstände,  sowie  Wertpapiere  dürfen  nicht  über  ¼/,  alle

übrigen  Pfänder  nicht  über  die  Hälfte  ihres  abgeschätzten  Wertes  beliehen  werden.
8  15.

Die  Darlehen  werden  jedesmal  auf  den  Zeitraum  von  6  Monaten  gegeben.

Dem  Verpfänder  steht  es  frei,  sein  Pfand  auch  schon  vor  Ablauf  der  Versatzzeit  wieder
auszulösen.

8  16.

An  Zinsen  einschließlich  der  Vergütung  für  Abschätzung  und  Aufbewahrung  der  Pfänder
werden  vom  Versatztage  an  10  Prozent  des  Darlehensbetrags  berechnet,  wobei  Bruchteile  eines
Pfennigs  für  voll  gelten.

Die  zu  entrichtenden  Zinsen  werden  auf  eine  durch  5  teilbare  Zahl  aufgerundet.  Der
niederste  Betrag  an  Zinsen  für  ein  Pfand  beträgt  10  Pfennig.

Die  Berechnung  der  Zinsen  erfolgt  erst  bei  der  Auslösung,  Erneuerung  oder  Versteigerung
des  Pfandes  und  zwar  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  nach  ganzen  Monaten.  Der  angefangene
Monat  wird  für  einen  ganzen  gezählt.

§  17.

Bei  Einbringung  eines  Pfandes,  sowie  bei  Erneuerung  eines  solchen  ist  eine  Ein=  beziehungsweise
  Umschreibgebühr  von  10  Pfennig  für  jedes  Pfand  zu  entrichten.  Erstere
kommt  bei  Auszahlung  des  Darlehens  sofort  in  Abzug,  während  letztere  bei  der  Erneuerung
mit  den  fälligen  Zinsen  erhoben  wird.

Für  Fahrräder  und  Nähmaschinen  mit  Fußbetrieb  wird  außerdem  bei  der  Auslösung,
Erneuerung  oder  Versteigerung  eine  besondere  Lagergebühr  von  50  Pfennig  erhoben.

3.  Auszahlung  des  Darlehens;  Pfandschein.
8  18.
Die  Auszahlung  des  Darlehens  erfolgt  an  den  Überbringer  des  Pfandes  unter  gleichzeitiger

  Aushändigung  eines  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandscheins.
Eine  Namensangabe  durch  die  Verpfänder  ist  nicht  nötig.
        <pb n="39" />
        III.  15

19.

Der  Pfandschein,  welcher  die  Nummer,  die  Beschreibung  und  den  Schätzungswert  des
Pfandes,  den  Betrag  und  die  Dauer  des  Darlehens,  den  Tag  der  Verpfändung  und  den
Verfalltag,  sowie  die  Höhe  des  Zinsfußes  enthält,  muß  mit  den  Unterschriften  des  Leihamtsverwalters
  oder  seines  Stellvertreters  und  eines  weiteren  Beamten,  sowie  mit  dem  Dienstsiegel
versehen  sein.

Die  Unterschrift  des  Verwalters  kann  auf  mechanischem  Wege  hergestellt  werden.

1.  Verlängerung  (Erneuerung);:  Auslösung.
8  20.

Bei  Ablauf  der  Versatzzeit  (§  15)  kann  dieselbe,  wenn  das  Pfand  nicht  zur  Auslösung
kommt,  gegen  Rückgabe  des  Pfandscheines  und  Entrichtung  der  verfallenen  Zinsen  und  Geschäftsgebühren
  auf  weitere  6  Monate  verlängert  werden,  vorausgesetzt,  daß  das  Pfand  an  seinem
Werte  nichts  verloren  hat  oder  durch  weitere  Aufbewahrung  desselben  kein  Verlust  zu
befürchten  ist.

Bei  jeder  Verlängerung  hat  der  Taxator  eine  neue  Abschätzung  vorzunehmen.  Findet
sich  hierbei,  daß  das  Pfand  zu  hoch  beliehen  ist,  so  muß  das  Darlehen  entsprechend  vermindert
  werden.

Für  den  zurückgegebenen  Pfandschein  wird  ein  neuer  ausgestellt,  auf  welchem  die  Nummer
des  ersteren  vermerkt  wird.  Ein  Anspruch  auf  Verlängerung  (Ernenerung)  steht  dem  Verpfänder
  nicht  zu.

ä21.

Die  Aushändigung  eines  Pfandes  erfolgt  nur  gegen  Barzahlung  des  darauf  haftenden
Betrags  und  gegen  Rückgabe  des  darüber  ausgestellten  Pfandscheines  an  den  Überbringer
des  letzteren.

Das  Leihamt  ist  berechtigt,  die  Auslieferung  eines  Pfandes  an  jeden  Juhaber  des  Pfandscheins
  zu  bewirken,  so  daß  es  von  seiner  Schuld  befreit  wird.

Hat  der  Auslösende  das  Pfand  ohne  ausdrückliche  Verwahrung  angenommen,  so  erlischt
damit  jeder  Anspruch  wegen  Beschädigung,  unvollständiger  Ablieferung  oder  Verwechslung
desselben.

Insbesondere  kann  ein  Anspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Auslösende
nach  Empfangnahme  des  Pfandes  ohne  ausdrücklichen  Widerspruch  das  Geschäftszimmer  verlassen
  hat.

8  22.

Weder  bei  Erneuerungen  noch  bei  Auslösungen  werden  besondere  Quittungen  erteilt,
vielmehr  gilt  im  ersteren  Falle  der  neue  Pfandschein,  im  letzteren  das  Pfand  selbst  als  Quittung
für  die  Bezahlung  der  geschuldeten  Beträge.
        <pb n="40" />
        16  III.

5.  Verfall;  Versteigerung.
8  23.

Nach  Fälligkeit  der  Darlehensforderung  findet  der  Verkauf  des  Pfandes  statt,  ohne  daß
eine  vorherige  Androhung  erforderlich  ist.

Der  Verkauf  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.

Jedes  Pfand  muß  binnen  6  Monaten  nach  der  Fälligkeit  veräußert  werden.  Zeit  und
Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Sachen
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  erläßt  die  Leihamtskommission.


8  24.

Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft  werden,  daß  der  Käufer  den  Kauf—
preis  sofort  bar  zu  entrichten  hat  und  seiner  Rechte  verlustig  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Dem  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  soll  ein  dreimaliger  Aufruf  vorausgehen;  die  Vor—
schriften  des  8  l56  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  finden  Anwendung.

Die  Ablieferung  einer  zugeschlagenen  Sache  darf  nur  gegen  bare  Zahlung  geschehen.

Hat  der  Meistbietende  nicht  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen  bestimmten  Zeit
oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins
  die  Ablieferung  gegen  Zahlung  des  Kausfgeldes  verlangt,  so  wird  die  Sache  anderweit
versteigert.  Der  Meistbietende  wird  zu  einem  weiteren  Gebote  nicht  zugelassen;  er  haftet  für
den  Ausfall,  auf  den  Mehrerlös  hat  er  keinen  Anspruch.

Die  Leihamtskommission  kann  bestimmen,  daß  ausnahmsweise  von  dem  Erfordernis  der
Barzahlung  bei  einzelnen  Steigerern,  welche  dem  Leihamt  hinreichende  Sicherheit  leisten,
abgesehen  werden  kann.

 

8  25.

Wertpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  aus  freier  Hand  zum
Tageskurs  zu  verkaufen  und,  wenn  sie  einen  solchen  Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  zu  versteigern.

8  26.

Bei  der  Versteigerung  ist  als  Ausrufspreis  derjenige  Betrag  anzunehmen,  welcher  sich
ergibt,  wenn  man  zu  dem  Darlehensbetrag  die  fälligen  Zinsen,  Gebühren  und  Versteigerungs—
kosten  rechnet  und  diese  Summe  auf  eine  durch  10  teilbare  Zahl  aufrundet.

An  Versteigerungskosten  werden  5  Pfennig  von  der  Mark  des  Darleheus  berechuct.

§  27.
Wird  bei  der  Versteigerung  auf  ein  Pfand  nicht  geboten  oder  der  Ausrufspreis  nicht

erreicht,  so  fällt  das  Eigentum  an  dem  Pfande  dem  Leihamt  zu;  es  ist  innerhalb  eines  Jahres
wiederholt  zu  versteigern  oder  aus  freier  Hand  zu  veräußern.
        <pb n="41" />
        III.  17
8  28.
Eine  Gewähr  für  etwaige  Mängel  der  versteigerten  Pfänder  wird  vom  Leihamt  den
Käufern  gegenüber  nicht  geleistet.
Beim  freihändigen  Verkauf  ist  die  Haftung  für  Sachmängel  und  die  Mängel  im  Recht
durch  ausdrückliche  Vereinbarung  mit  dem  Käufer  auszuschließen.

8  29.
Der  Taxator  haftet  für  den  Mindererlös,  welcher  sich  gegen  den  auf  einem  Pfande
haftenden  Betrag  infolge  seines  Verschuldens  bei  der  Abschätzung  ergibt.

8  30.
Soweit  in  vorliegenden  Satzungen  nichts  anderes  bestimmt  ist,  gelten  bezüglich  des  Pfandverkaufs
  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

6.  Mehrerlös.

31.

Der  den  Ausrufspreis  (§  26)  übersteigende  Teil  des  Erlöses  aus  einem  versteigerten
Pfande  —  der  Mehrerlös  —  gebührt  dem  Verpfänder  und  kann  von  diesem  vom  ersten  Tag
des  der  Versteigerung  folgenden  Monats  ab  bei  der  städtischen  Leihamtskasse  gegen  Rückgabe
des  Pfandscheins  in  Empfang  genommen  werden.

Nach  Ablauf  von  6  Monaten,  vom  Versteigerungstag  ab,  sind  alle  bis  dahin  nicht  erhobenen
  Mehrerlöse  dem  Leihamt  verfallen  und  die  bezüglichen  Pfandscheine  ungültig.

Die  Leihamtskommission  kann  in  außergewöhnlichen  Fällen  die  Ausfolgung  des  Mehrerlöses
  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  vom  Versteigerungstag  an  ausnahmsweise  zulassen.

Mehrerlöse  werden  nur  ausbezahlt,  wenn  sie  mehr  wie  10  Pfennig  betragen.

7.  Pfänder-Sammelstellen.
*  32.

Zur  Vermittlung  des  Verkehrs  zwischen  dem  städtischen  Leihamt  und  dem  Publikum  kann
die  Leihamtskommission  sogenannte  „Pfänder-Sammelstellen“  errichten.

Die  Übertragung  solcher  Stellen  darf  nur  an  durchaus  unbescholtene  Personen  erfolgen,
welche  die  persönlichen  Voraussetzungen  zum  Betrieb  des  Pfandleihgewerbes  gemäß  §  34  der
Gewerbeordnung  erfüllen.

Die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  dieser  Pfandvermittler  und  ihr  Verhältnis  zum
städtischen  Leihamt  werden  durch  eine  besondere,  von  der  Leihamtskommission  mit  Genehmigung
des  Stadtrats  zu  erlassende  Anweisung  geregelt.
        <pb n="42" />
        18  III.

III.  Haftpflicht  des  Ceihamts.
§  33.
Das  Leihamt  haftet  für  die  Verwahrung  der  Pfänder  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.
Ist  hiernach  das  Leihamt  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  so  ist  bei  dessen  Berechnung
der  im  Hauptbuch  eingetragene  Wert  (Taxe)  des  Pfandes  zugrunde  zu  legen.
Für  Beschädigung  durch  Mottenfraß  wird  nicht  gehaftet.

8  34.
Das  Leihamt  ist  verpflichtet,  alle  Pfandgegenstände  in  Höhe  des  Schätzungswertes  gegen
Feuersgefahr  zu  versichern.

IV.  Verlust  von  Pfandscheinen.
8  35.

Ist  ein  Pfandschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  worden,  so  hat  der  bisherige
Inhaber  dies  dem  Leihamt  anzuzeigen  und  ist  berechtigt,  bei  demselben  das  Aufgebotsverfahren
zu  beantragen.

Der  Antragsteller  hat  den  Pfandschein  genau  zu  bezeichnen  und  seinen  Verlust  oder  die
Vernichtung,  sowie  diejenigen  Tatsachen  glaubhaft  zu  machen,  aus  welchen  seine  Berechtigung
zu  dem  Antrag  hervorgeht.

Das  Leihamt  hat  dem  Antragsteller  eine  Anzeigebescheinigung  auszustellen  und  im  Hauptbuche,
  sowie  an  dem  Pfande  einen  Sperrvermerk  einzutragen  beziehungsweise  anzubringen  mit
der  Wirkung,  daß  das  Pfand  bis  auf  weiteres  nicht  an  den  Inhaber  des  Pfandscheines  ausgefolgt
  werden  darf.

Das  Aufgebot  ist  in  dem  zur  Veröffentlichung  der  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Stadt
Heidelberg  bestimmten  Blatte  mindestens  einmal  bekannt  zu  machen  mit  der  Aufforderung  an
den  Inhaber  des  Pfandscheins,  binnen  eines  Monats  den  Pfandschein  beim  Leihamt  unter
Geltendmachung  seiner  Rechte  vorzulegen,  widrigenfalls  die  Kraftloserklärung  desselben  erfolgen
  werde.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Antragsteller  vorzuschießen.

§  37.

Wird  der  Pfandschein  innerhalb  der  Frist  von  dem  Inhaber  unter  Geltendmachung  seiner
Rechte  beim  Leihamt  vorgelegt,  so  ist  er  zurückzubehalten,  der  Antragsteller  von  der  Vorlegung
zu  benachrichtigen,  ihm  die  Einsicht  des  Pfandscheins  zu  gestatten  und,  falls  nicht  binnen
eines  Monats  eine  Einigung  der  Beteiligten  erzielt  oder  der  Nachweis  der  Klage-
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        III.  19

erhebung  gegen  den  Juhaber  des  Pfandscheins  erbracht  wird,  der  Pfandschein  dem  Inhaber
zurückzugeben  und  die  Sperre  aufzuheben.

Ist  der  Antragsteller  nicht  mehr  zu  ermitteln  und  meldet  er  sich  auch  nicht  wieder,  so  ist
das  Leihamt  befugt,  das  Pfand  eine  Woche  nach  Ablauf  der  Aufgebotsfrist  dem  Pfandscheininhaber
  auszuhändigen.

*ßp

Wird  innerhalb  der  Aufgebotsfrist  der  Pfandschein  nicht  vorgelegt,  so  hat  ihn  das  Leihamt
für  kraftlos  zu  erklären  und  dem  Antragsteller  eine  zweite,  als  Doppelschrift  zu  bezeichnende
Ausfertigung  des  Pfandscheins  zuzustellen.

839.

Dem  Antragsteller  kann  nach  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  in  Berücksichtigung
besonderer  Verhältnisse  das  Pfand  auch  ohne  Pfandschein  gegen  Stellung  einer  Kantion  in  Höhe
des  Schätzungswertes  vorläufig  überlassen  werden,  wenn  seine  Glaubwürdigkeit  nicht  zu  beanstanden
  ist  und  er  nachweist,  daß  er  das  Pfand  dringend  notwendig  braucht.

8  40.

Die  nach  8  23  vorgeschriebene  Voersteigerung  eines  Pfandes,  bezüglich  dessen  die  Kraftloserklärung
  des  Pfandscheins  gemäß  §  35  beantragt  ist,  wird  bis  zur  satzungsmäßigen  Erledigung
des  Verfahrens  verschoben.

Im  Falle  eines  schwebenden  Rechtsstreits  (§  37  Absatz  1)  ist  die  Versatzzeit  gemäß  §  20
zu  verlängern.  Die  dadurch  entstehende  Forderung  des  Leihamts  ist  von  dem  derzeitigen  Besitzer
des  Pfandscheins  vorläufig  zu  bezahlen.  Der  neue  Schein  tritt  an  die  Stelle  des  alten.

8  41.

Wird  ein  Pfandschein,  welcher  auf  Grund  des  Verfahrens  nach  §  35  ff.  für  kraftlos
erklärt  worden  ist,  nachträglich  vorgelegt,  so  ist  der  Inhaber  über  das  Geschehene  entsprechend
zu  verständigen.  Demselben  bleibt  es  überlassen,  gegen  denjenigen,  auf  dessen  Antrag  seiner  Zeit
die  Kraftloserklärung  erfolgte,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten.

V.  Gestohlene  Gegenstände:  Beschlagnahme.
8  42.

Gegenstände,  bei  welchen  dringender  Verdacht  besteht,  daß  sie  auf  rechtswidrige  Weise  in
den  Besitz  des  Verpfänders  gelangt  sind,  werden  nicht  beliehen,  sondern  vorläufig  und  zwar
solange  zurückbehalten,  bis  die  gleichzeitig  in  Kenntnis  zu  setzende  Polizeibehörde  die  Freigabe
gestattet.

Im  Zweifelsfalle  sind  die  Beamten  des  Leihamts  berechtigt,  vom  Verpfänder  zu  verlangen,

daß  er  sich  über  seine  Person  sowohl  als  auch  über  den  Erwerb  der  Soche  ausweist.
Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  1908.
        <pb n="44" />
        20  III.
8  43.

Auch  wenn  ein  gestohlener,  verlorener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Gegenstand  als
Pfand  angenommen  worden  ist  oder  wenn  die  Verpfändung  ungültig  war,  ist  das  Leihamt  zur
Herausgabe  der  ihm  verpfändeten  Sache  an  den  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  der  satzungsgemäß
  darauf  haftenden  Pfandschuld  (Darlehen,  Zinsen,  Gebühren)  verpflichtet.

Als  berechtigt  ist  derjenige  anzusehen,  welcher  von  dem  Gericht  oder  der  Polizeibehörde
als  solcher  bezeichnet  wird.

VI.  Schlußbestimmungen.

8  44.
Das  nach  dem  Rechenschaftsbericht  vorhandene  Reinvermögen  des  Leihamts  bildet  in  Ver—
bindung  mit  den  ausgenommenen  Anlehen  den  Betriebsfonds  der  Anstalt.

*  45.

Auf  die  Führung,  Prüfung  und  Abhör  der  Rechuung,  wie  überhaupt  auf  das  ganze
Rechnungswesen  des  Leihamts,  finden  die  Bestimmungen  der  Städteordnung  und  der  Städte-Rechnungs-Anweisung
  Anwendung.

8  46.

Die  Bekanntmachungen  des  städtischen  Leihamts  erfolgen  im  amtlichen  Verkündigungsblatt
für  den  Bezirk  Heidelberg  und  haben  dem  Verpfänder,  sowie  dem  Inhaber  des  Pfandscheins
gegenüber  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  die  Eröffnung  persönlich  erfolgt  wäre.

§*  17.
Diese  Satzungen  treten  am  1.  Februar  1908  in  Kraft.
Gleichzeitig  werden  die  Statuten  des  Städtischen  Leihhauses  vom  6.  Dezember  1875  aufgehoben.


Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruh#e#
        <pb n="45" />
        Nr.  IV.  21

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  5.  Februar  1908.

 

 

Juhalt.
Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  das  Umherziehen  der  Zigeuner
und  nach  Zigennerart  wandernden  Personen  betreffend;  dir  amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark“"  betreffend.

 

Verordunng.
(Vom  25.  Januar  1908.)

Das  Umherziehen  der  Zigeuner  und  nach  Zigeunerart  wandernden  Personen  betreffend.
Unter  Aufhebung  des  durch  Verordnung  vom  4.  November  1865  (Zentralverordnungsblatt
Seite  185)  bestätigten  Erlasses  vom  19.  November  1863,  das  Umherziehen  der  Zigeuner

betreffend  (Zentralverordnungsblatt  Seite  76),  wird  auf  Grund  des  §  47  des  Polizeistrafgesetzbuches
  verordnet,  was  folgt:

§  I.
Das  Zusammenreisen  der  Zigenner  und  der  nach  Zigennerart  wandernden  Personen  in
Horden  ist  untersagt.
82.

Wo  Zigeuner  oder  nach  Zigeunerart  wandernde  Personen  nicht  in  Gastwirtschaften  über—
nachten,  haben  sie  bei  ihrer  Ankunft  die  Ortspolizeibehörde  unter  Hinterlegung  ihrer  Ausweise
davon  in  Kenntuis  zu  setzen.

Dieselben  dürfen  ferner  nur  an  solchen  Plätzen  im  Freien  lagern  und  ihre  Wohnwagen
aufstellen,  die  ihnen  von  der  Ortspolizeibehörde  angewiesen  werden.

Karlsruhe,  den  25.  Jannar  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.

E□#

Fesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908
        <pb n="46" />
        22  IV.

Bekanntmachung.

(Vom  28.  Jannar  1908.)
Die  amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark"  betreffend.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  21.  November  v.  J.  beschlossen,  daß  als  amtliche
abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark“  wie  bisher  das  liegende  lateinische  „4“,  jedoch  ohne
Hinzufügung  eines  Punktes  zu  gelten  hat.

Dies  wird  hiermit  bekannt  gemacht.

Karlsruhe,  den  28.  Januar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A#

Glockner.

Dr.  Stromoyer.

Druck  und  Verlag  von  malso  &amp;amp;  Bogel  in  NKarlru#e.
        <pb n="47" />
        Nr.  V.  28

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  15.  Februar  1908.

 

 

Inhalt.
Verordnungent  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Anderung  der
Gerichtskostenordnung  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  Annahme  von  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  des  badischen  Staates  als  Sicherheit  für  die  Erfüllung  vertragswäßiger  Verbindlichkeiten  betressend.

 

Verordnung.

(Vom  6.  Januar  1908.)
Die  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  betreffend.

Im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  wird  verordnet:

Artikel  1.

Die  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Januar  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  207  ff.)  wird  geändert,  wie  folgt:

I.  An  die  Stelle  der  §§  14  und  15  treten  folgende  Bestimmungen:

8  14.

1.  Die  festgesetzten  Gebühren  werden  in  der  Regel  auf  die  Steuereinnehmerei  am  Gerichts=  Zahlungsort
sitze  oder  am  Orte  der  Vernehmung,  wenn  diese  außerhalb  des  Gerichtssitzes  stattfindet,  zur  ur  ere
Zahlung  angewiesen.

2.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  ein:

a.  wenn  der  Empfangsberechtigte  vor  dem  Gerichte  nicht  zu  erscheinen  hat;

b.  wenn  er  zwar  erschienen  ist,  aber  das  Verlangen  einer  Gebühr  erst  nachträglich,)
gestellt  hat;

wenun  bei  sofort  gestelltem  Verlangen  des  erschienenen  Berechtigten  dessen  Verweisung
an  die  Steuereinnehmerei  am  Gerichtssitze,  beispielsweise  weil  der  Festsetzung  weitere
Erhebungen  vorherzugehen  haben,  untunlich  oder  wenn  dieselbe  mit  Unzuträglichkeiten
  verbunden  ist;

wenn  außerdem  der  auswärtige  Empfangsberechtigte  die  Zahlung  an  seinem
Wohnorte  verlangt.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  6

2

—
        <pb n="48" />
        24  V.

3.  In  den  Fällen  des  Absatzes  2  werden  die  Gebühren,  wenn  der  Wohnort  des  Empfangsberechtigten
  innerhalb  des  Großhergogtums  gelegen  ist,  auf  die  Steuereinnehmerei  an  diesem
Wohnorte,  wenn  er  außerhalb  des  Großherzogtums  gelegen  ist,  auf  die  Amtskasse  des  Gerichtssitzes
  zur  Zahlung  angewiesen.

!)  Gebührenordunng  §  16.

8  14a.
Berechtigung  1.  Zur  Ausstellung  der  Anweisungen  sind  berechtigt:
Aushelm  „  Richter;  ferner
der  Gebühren-  b.  beim  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,  wenn  die  Festsetzung  der  Gebühren
anweisungen.  durch  das  Gericht  erfolgt,  die  vom  Präsidenten  hierzu  bestimmten  Gerichtsschreibereibeamten;

bei  den  Amtsgerichten,  soweit  es  sich  um  Gebühren  der  zu  Schöffengerichtesitzungen
geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  handelt,  der  zuständige  Gerichtsschreibereibeamte.

2.  Dem  Registraturbeamten,  welchem  die  Aufbewahrung  der  Anweisungshefte  (§  14c)
obliegt,  darf  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Anweisungen  nicht  erteilt  werden.
3.  Welcher  Gerichtsschreibereibeamte  in  den  Fällen  1  b  und  c  zur  Ausstellung  von
Anweisungen  berechtigt  ist,  ist  zu  den  Generalakten  zu  vermerken.
4.  Die  Anweisungen  auf  die  Amtskasse  (§  14  Absatz  3)  werden  stets  von  dem  Gerichtsvorsitzenden
  beziehungsweise  einzelnen  Richter  unterschrieben.

Gestalt  und  8  14b.
Bezug  der

Formulaie  für  1.  Die  Anweisungen  sind  nach  den  angeschlossenen  Formularen  A  und  auf  weißes  Papier

die  Gebuhren  auszustellen,  das  für  Strafsachen  mit  einem  roten,  für  Zivilsachen  und  Angelegenheiten  der

wolat  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mit  einem  blauen,  je  ein  Zentimeter  breiten  Streifen  am  rechten
dond  B—  Rande  versehen  ist.

—  2.  Für  Schubkostennachweisungen  und  Vorschußanweisungen  in  Strafsachen  sind  die
Formulare  A,  für  Vorschußanweisungen  in  anderen  Angelegenheiten  sind  die  Formulare  3
unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  zu  verwenden.

3.  Die  Formulare  sind  von  der  Drucksachenverwaltung  des  Justizministeriums  zu  beziehen.
Der  Empfang  der  Anweisungen  ist  derselben  jeweils  sofort  unter  Angabe  von  Art  und  Nummer
bior  b.  der  gelieferten  Hefte  nach  anliegendem  Muster  (Formular  5)  zu  bestätigen.

4.  Jedem  Hefte  ist  ein  Anweisungsverzeichnis  beigegeben,  dessen  Spalten  entsprechend  ihrer
Bestimmung  auszufüllen  sind;  die  Übereinstimmung  der  Einträge  mit  der  Anweisung  ist  durch
Handzeichen  des  anweisenden  Beamten  zu  bestätigen.

814e.
Aufbewahrung  1.  Die  Aufbewahrung  der  Hefte  erfolgt  beim  Oberlandesgericht,  den  Landgerichten  und  den

—iB--  mit  mehr  als  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten  durch  den  dienstältesten  Registraturbeamten,
formularc,  bei  den  mit  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten  durch  den  Richter.

S

O
        <pb n="49" />
        V.  25

2.  Der  aufbewahrende  Beamte  hat  die  Hefte  nach  Bedarf  an  die  Anweisungsberechtigten
abzugeben;  die  Abgabe  neuer  Hefte  soll  nur  gegen  Rückgabe  der  Anweisungsverzeichnisse  der
inzwischen  aufgebrauchten  früheren  Hefte  (vergleiche  8  14b  Absatz  4)  erfolgen.

3  Über  Bestand  und  Verbrauch  der  Hefte  ist  getrenut  für  die  Gebdührenanweisungen  in
Strafsachen  (&amp;amp;A)  und  in  Zinvilsachen  sowie  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (!1)
eine  Nachweisung  nach  dem  angeschlossenen  Formular  C  zu  führen.  Diese  Formulare  C  Jormaulen.
werden  ebenfalls  von  der  Drucksachenverwaltung  des  Justizministeriums  geliefert.

4.  Die  Anweisungsverzeichnisse  aufgebrauchter  Hefte  sind  von  dem  die  Hefte  aufbewahrenden
Beamten  in  Sammelfaszikeln,  die  für  die  Formulare  A  und  B  getrennt  anzulegen  sind,  aufzubewahren.
  Bevor  die  Verzeichnisse  zu  den  Akten  genommen  werden,  ist  festzustellen,  ob  sich
darauf  kein  Handzeichen  einer  zur  Anweisung  nicht  berechtigten  Person  befindet.

5.  Wenigstens  einmal  im  Vierteljahre  ist  ein  Teil  der  Anweisungsverzeichnisse  an  der
Hand  der  Akten  stichprobeweise  daraufhin  zu  prüfen,  ob  die  angegebenen  Anweisungsempfänger
und  Beträge  mit  den  Vermerken  in  den  Akten  übereinstimmen.  Diese  Prüfung  ist  von  dem
die  Hefte  aufbewahrenden  Registraturbeamten,  bei  den  mit  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten
  vom  Richter  selbst  oder  unter  seiner  Aufsicht  von  einem  Kanzleibeamten  vorzunehmen
und  ihre  Vornahme  bei  den  geprüften  Einträgen  mit  roter  Tinte  zu  vermerken.

15.

1.  Die  Gebührenanweisungen  werden  dem  anwesenden  Berechtigten  behändigt,  dem  nicht  Behändigung
anwesenden  mittels  der  Post  portofrei  zugesandt.  zund  ü
2.  Die  auf  die  Amtskasse  ausgestellten  Anweisungen  (§  14  Absatz  3)  werden  der  Amts--  Gebührenkasse
  von  dem  Gerichte  selbst,  unter  gleichzeitiger  portofreier  Benachrichtigung  des  Berechtigten,  aweisungen.
übermittelt.
3.  Will  der  Berechtigte  den  Gebührenanspruch  auf  einen  anderen  übertragen,  so  hat  auf
sein  Verlangen  der  zur  Ausstellung  der  Anweisung  berufene  Beamte  selbst  oder  der  Gerichtsschreiber
  die  Übertragung  zu  beglaubigen.  Die  Übertragung  wird  in  diesem  Falle  auf  der
Rückseite  der  Anweisung  mittels  der  Worte:  „Für  mich  u  .  .  "  (Bezeichnung  desjenigen,
auf  welchen  übertragen  wird)  unter  Beifügung  von  Ort  und  Zeit  sowie  der  Unterscheift  des
übertragenden  Berechtigten  vermerkt  und  mittels  Hinzufügung  der  Worte:  „Zur  Beglaubigung“
sowie  der  Unterschrift  des  Beamten  unter  Beidrückung  des  Dienstsiegels  beglaubigt.

15a.

1.  Macht  ein  Bezugsberechtigter  glaubhaft,  daß  er  die  Anweisung  verloren  habe,  so  kann  ersahen  bei
ihm  eine  zweite  Auweisung  ausgestellt  werden.  n7

2.  Ist  die  ausgestellte  Anweisung  Doppelschrift  einer  verloren  gegangenen  früheren  An-tiger  Einlösung
weisung,  so  ist  dies  auf  der  Anweisung  und  im  Anweisungsverzeichnis  zu  vermerken.  Finer  Aawed

3.  Ist  eine  Anweisung  deshalb  ungültig  geworden,  weil  sie  nicht  rechtzeitig  der  Steuereinnehmerei
  übergeben  worden  ist,  so  ist  keine  Doppelschrift  zu  erteilen,  sondern  auf  der
Anweisung  lediglich  ein  Vermerk  über  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  anzubringen.

6.
        <pb n="50" />
        26  V.

8  15b.

Verfahren  bei  1.  Sind  Formulare  in  Verlust  geraten,  so  ist  dem  Justizministerium  unter  Darlegung
Verlust  und  des  Sach  Beri

Unbrauchbar  des  Sachverha  tes  ericht  zu  erstatten.

werden  eines  2.  Wird  ein  Formular  unbrauchbar,  so  ist  dies  von  dem  anweisungsberechtigten  Beamten
e  auf  dem  Anweisungsverzeichnis  zu  vermerken.  Das  Formular  ist  dem  Anweisungsverzeichnis

anzuschließen.

II.  §  16  Absatz  4  kommt  in  Wegfall.  Die  Absätze  5  und  6  werden  in  4  und  5
geändert.

III.  §  17  Absatz  2  kommt  in  Wegfall.

IV.  In  den  88§  17  Absatz  1,  20  Absatz  1,  34  Absatz  1  und  41  Absatz  1  treten  jeweils
an  die  Stelle  der  Worte:  „§88  14  und  15“  beziehungsweise  „§§  14,  15“  die  Worte:
„§8§  14  bis  15b“.

V.  §  37  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
Kommando-  1.  Kommandozulagen,  welche  Gendarmen  anzusprechen  haben,  werden  auf  Vorlage  eines
gHagen  der  vom  Bezirkskommando  als  richtig  bescheinigten  Forderungszettels  in  entsprechender  Anwendung
der  §§  14  bis  15  b  von  dem  Gerichtsvorsitzenden  beziehungsweise  einzelnen  Richter  (Untersuchungsrichter,
  Amtsrichter)  zur  Zahlung  angewiesen.  Die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  des
Forderungszettels  erfolgt  durch  das  Bezirkskommando  auch  dann,  wenn  es  sich  um  Dienstverrichtungen
  des  Bezirkskommandanten  selbst  handelt.

VI.  An  die  Stelle  des  §  41  Absatz  2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Die  Geschäfts=  und  Versäumnisgebühren,  welche  die  Sanitätsbeamten  neben  den
Diäten  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren
der  Sanitätsbeamten  als  wandelbares  Diensteinkommen  für  amtliche  Verrichtungen  erhalten,
gehören  zu  den  Auslagen  im  Sinne  des  §  79  Ziffer  6  des  Gerichtskostengesetzes  und  sind
ebenso  wie  die  Diäten  und  Reisekosten  gemäß  §8  14  bis  15  b  dieser  Gerichtskostenordnung
anzuweisen.

3  Im  übrigen  findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  1  keine  Anwendung  auf  Verrichtungen
öffentlicher  Bediensteter,  die  zu  deren  Amtspflichten  gehören.

VII.  Dem  §  50  wird  als  Absatz  3  angefügt:

3.  Die  Aufbewahrung  der  Gebührenanweisungshefte  (vergleiche  §  14c)  erfolgt  bei  vereinigten
  Notariaten  durch  den  Kanzleivorsteher.

VIII.,  Der  §  53  erhält  die  Ziffer  1.  Als  weitere  Absätze  werden  ihm  beigefügt:
2.  Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  ersten  und  zweiten  Abschnittes  hat  der  Staatsanwalt
  die  Obliegenheiten  des  Amtesrichters  oder  Gerichtsvorstehers  wahrzunehmen.
        <pb n="51" />
        V.  27

3.  In  amtsanwaltschaftlichen  Sachen  ist  auch  der  Amtsanwalt  zur  Ausstellung  von
Gebührenanweisungen  befugt.  (Vergleiche  §  14  Absatz  1.)

4.  Die  Aufbewahrung  der  Gebührenanweisungshefte  (vergleiche  §  14)  erfolgt  durch
den  ersten  Kanzleibeamten.

IX.  An  die  Stelle  des  §  57  Absatz  2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Werden  Gerichtskosten  von  einem  außerhalb  des  Großherzogtums  wohnhaften  Pflichtigen
an  das  Gericht  bezahlt,  so  hat  dieses  den  bar  eingehenden  Betrag  anzunehmen  und  sofort  an
die  zur  Erhebung  des  Betrages  zuständige  Finanzbehörde  abzuliefern.

3.  Erfolgt  die  Bezahlung  an  das  Gericht  mittels  Postanweisung,  so  ist  die  Postanweisung
durch  einen  vom  Richter  beziehungsweise  Gerichtsvorsitzenden  unterzeichneten  Vermerk  auf  derselben
  der  zuständigen  Finanzbehörde  (Finanzamt,  Amtekasse)  beziehungsweise,  falls  diese  ihren
Sitz  nicht  am  Gerichtssitze  hat,  der  Steuereinnehmerei  des  Gerichtesitzes  zu  überweisen.  Die
lberweisung  ist  in  den  Akten  zu  vermerken.  Erfolgt  die  Überweisung  an  die  Stenereinnehmerei,
  so  ist  das  Finanzamt  beziehungsweise  die  Amtskasse  hiervon  alsbald  zu  verständigen.

4.  In  allen  Fällen  ist  die  Empfangsbestätigung  der  Finanzbehörde  zu  den  Akten  zu
bringen.  Der  Vollzug  ist  vom  Richter  beziehungsweise  vom  Gerichtsvorsitzenden  in  geeigneter
Weise  zu  überwachen.

X.  Hinter  §  60  wird  eingefügt:
8  60a.

1.  Schreibgebühren  und  sonstige  Auslagen  werden  von  badischen  Staatsbehörden  wechsel=  Behandlung
...  .  der  Schreibseitig
  nicht  erhoben.  gebühren  und

2.  Die  ersuchende  Behörde  ist  jedoch  befugt,  die  Schreibgebühren  und  sonstigen  Auslagen  fsonstigen
von  einem  Dritten,  der  nach  Maßgabe  der  Prozeßgesetze  ersatzpflichtig  ist,  zu  erheben;  Schreib-  Auslogen  im
gebühren  und  sonstige  Auslagen  sind  zu  diesem  Zwecke  auf  den  an  badische  Staatsbehörden  -
oder  an  Prozeßvertreter  des  badischen  Fiskus  erteilten  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Aus=  Suaszügen
  zu  beziffern.  behorden.

3.  Soweit  ein  Dritter  nach  den  Gerichtskostengesetzen  haftpflichtig  ist,  sind  die  Schreibgebühren
  und  sonstigen  Anslagen  auf  den  Dritten  anzusetzen.

XI.  §  74  erhält  folgende  Fassung:

1.  Zur  Herbeiführung  des  Kosteneinzugs  werden  auf  Grund  des  Kostenregisters  Heb-  Hebrollen.
rollen  nach  dem  angeschlossenen  Formular  17  gefertigt.  Für  jede  Steuereinnehmerei  ist  eine  —
besondere  Hebrolle  zu  fertigen,  in  welche  die  im  Steuereinnehmereibezirk  wohnenden  oder  sich
aufhaltenden  Kostenschuldner  aufzunehmen  sind.  Bezüglich  der  Kostenschuldner,  die  außerhalb
des  Großherzogtums  wohnen  oder  sich  aufhalten,  ist  eine  Hebrolle  für  das  Finanzamt  (Hauptsteueramt)
  zu  fertigen,  dessen  Bezirk  der  Gerichtssitz,  in  Berufungs=  und  Repvisionssachen  der
Sitz  des  Erstinstanzgerichts  angehört.
        <pb n="52" />
        Kosten.
erhebung  im
Falle  der  Beistandsleistung

gemäß  §  99
des  Gerichkskostengesetzes.


Ol.

—

28  V.

2  Die  in  §  71  Absatz  1  bis  3  bezeichneten  Angaben  sind  auch  in  die  Hebrollen  aufzunehmen.
  Wenn  nach  Artikel  12  des  Abkommens  zur  Regelung  von  Fragen  des  internationalen
  Privatrechts  vom  14.  November  1896  (Reichsgesetzblatt  1899  Seite  285  ff.)
Prozeßkosten  von  außerhalb  des  deutschen  Reiches  befindlichen  Zahlungspflichtigen  beigetrieben
werden  können,  so  ist  dem  Eintrag  zur  Hebrolle  in  der  Bemerkungsspalte  der  Buchstabe  A
beizufügen.

3.  Jede  Hebrolle  ist  zu  summieren  und  von  dem  Kostenbeamten  durch  Unterschrift  zu
beglaubigen.

XII.  In  §  77  Absatz  5  werden  an  die  Stelle  der  Worte:  „das  Kontrollburean“  die
Worte:  „die  Kostenrevision“  gesetzt.

XIII.  In  §  85  Absatz  2  werden  die  Worte:  „sowie  für  die  Wintermonate  auch  die
Heizungszuschläge“  gestrichen.

XIV.  An  die  Stelle  des  zweiten  Satzes  des  Absatzes  1  von  §  107  tritt  folgende  Bestimmung:

Dieselbe  besteht  in  einem  Bauschbetrag  von  8  Pfennig  für  das  laufende  Kilometer,
nämlich  4  Pfennig  an  Fahrkosten  für  Schübling  und  Begleiter  und  weitere  4  Pfennig  für
die  Beaussichtigung  des  Schüblings  während  der  Fahrt.

XV.  Der  Absatz  1  des  §  122  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  in  Zoll=  und  Steuergesetzen  im  Gegensatz  zu  Defraudationsstrafen  angedrohten
„Ordnungsstrafen“  sind  keine  Ordnungsgeldstrafen  im  Sinne  dieser  Verordnung.

XVI.  Hinter  §  124  wird  eingefügt:

§  124  a

In  dem  Verfahren,  durch  welches  eine  badische  Behörde  auf  Ersuchen  einer  außerbadischen
Behörde  gemäß  §  99  des  Gerichtskostengesetzes  oder  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  über  den
Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen  vom  9.  Juni
1895  (Reichsgesetzblatt  Seite  256)  Beistand  leistet,  hat  die  Erhebung  der  Kosten  bei  dem
Schuldner  so  zu  erfolgen,  wie  wenn  es  sich  um  eine  eigene  Angelegenheit  der  ersuchten  badischen
Behörde  handelte.

XVII.  Das  Formular  21  zu  §  88  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung.

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  6.  Januar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.
sch  Dr.  Umhauer.
        <pb n="53" />
        Formular  A.  Heft  ##  ('echte)  L.  S.

*:

Gebühren-Anweisungen

Strafsachen.

Formular  lzu  Gerichtslostenordnung  §  111..
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        Großh.  Form.  A.  Heft  M

 

Anweisungs-Verzeichnis  l.

 

 

Betrag.  Hand-*
  zeichen

Name  und  Wohnort

Datum.
des  Anweisungsempfängers.  a

Nr.  Betreff.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geiees  und  Verordu#aueblain  ##118#3
        <pb n="56" />
        V.

 

Betreff.

Name  und  Wohnort
des  Anweisungsempfängers.

Datum.

Betrag.

9
R
25

Handzeichen.
        <pb n="57" />
        Großh

Anweisungs-Verxzeichnis  II.

V.

Form.  A.  Heft.

 

33

 

Betreff.

Name  und  Wohnort
des  Anweisungsempfängers.

Datum

Betrag.

Handzeichen.


 

z2.
33
34.

35

37

 

 

 

 

 

 

1
        <pb n="58" />
        34

V.

 

Nr.

Betreff.

Name  und  Wohnort
des  Anweisungsempfängers.

Datum.

L

Betrag.
E

Handzeichen.


 

48.

40.
41.
42.

43.

16.

16

 

39,

414.
        <pb n="59" />
        1.

 

 

—

—

O

*

—

9

Entzifferung  der  Gebühr:

.  Zeitversäumnis  Stunden
zu  5/  ....
Diär  110  ..
Abgang:  Rückkunft:
Winterzuschllg
Gebühren  nach  der  Gemeindeordnung
  für  Stunden
Reisekosten:

Weggebühr  für  tm..
Eisenbahn,  Dampfboottaxe,
Postwagen,  Fuhrlohn

Auswärtige  Zehrung  (Tag
Übernachten  (mal)
Geschäftsgebühr  nach  Ziff.

der  Gebührenordnung  f.  Sanitätsbeamttttet
  ...
Transportgebühr  für
Stunden
Kommandozulage  über  8  Stun-"dden

Sonstige  Gebühren  und  Auslaggen


Gesamtgebühr

.

—

 

 

V.  35

Gebühren-Auweisung  A.  .W.

Betreff:

Großh  Steuereinnehmerei  wird

beauftragt,  an

 

welche

eine  Gebühr  von  Mark  Pfennig
gegen  Abgabe  dieser  Anweisung  und  Empfangsbescheinigung
auszuzahlen.

Diese  Anweisung  ist  nur  auf  zehn  Tage  gültig.
,  den  ic;  19

Großh.

Den  Empfang  obiger  Gebühr  bescheinigt:

den.  L
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        Formular  B.  Heft  Mi  Cihhege)  I#.  S.

Gebühren-Anweisungen

in

Zivilsachen

und  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Formular  B  Czu  Gerichtskostenordnung  §  14  b).
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Großß.  Form.  B.  Hest  33.

Anweisungs-Verzeichnis.

 

 

Betrag.  Handzeichen.


Name  und  Wohnort

D
des  Anweisungsempfängers.  Datum.

Nr.  Betreff.
“  3

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  19°8.
        <pb n="64" />
        V.

 

Betreff.

Name  und  Wohnort
des  Anweisungsempfängers

Datum.

Betrag.
9

Handzeichen.
        <pb n="65" />
        1

 

!.—

*

N  S

—

—1

—'

 

Entzifferung  der  Gebühr:

Zeitversäumnis  Stunden
zu  ..
Diät.,,»........
Abgang:  Rückkunft:

Winterzuschlag  .  .  .  .  ..
Gebühren  nach  der  Gemeindeordnung

  für  Stunden
Reisekosten:

Weggebühr  für  kem.

Eisenbahn,  Dampfboottaxe.

Postwagen,  Juhrlohn

Auswärtige  Zehrung  (Tag)

Übernachten  (mal)
Geschäftsgebühr  nach  Ziff.
der  Gebührenordnung  f.  Sani

tätsbeanmtete
Sonstige  Gebühren  und  Auslagen



Gesamtgebür

 

 

V.

Betreff

Großh.  Steuereinnehmerei
beauftragt,  an

welche

eine  Gebühr  von

41

Gebühren-Anweisung  B.

wird

Mark  Pfennig

 

gegen  Abgabe  dieser  Anweisung  und  Empfangsbescheinigung

auszuzahlen.

Diese  Anweisung  ist  nur  auf  zehn  Tage  gültig.

,  den

Großh.

ten  1  9

Den  Empfang  obiger  Gebühr  bescheinigt:

,  den  19
        <pb n="66" />
        42  V.

Großh.  den  19

Nr.

Die  Lieferung  der  Gebührenanweisungen  betreffend.

Wir  bestätigen  den  Empfang  der  nachstehend  bezeichneten  Gebührenauweisungen

 

Tag  des  Empfangs.  Bezeichnung  der  empfangenen  Hefte  Bemerkungen.

nach  Art  und  Nummer.

 

Beispiel:
26  Mai  1907  Ac  Hefte  20—  60
Be#,  500—530

 

 

 

 

An
die  Drucksachenverwaltung
des  Großh.  Justizministeriums
in  Karlsruhe.

Formular  5  (zu  Gerichtskostenordnung  §  14b)
        <pb n="67" />
        V.  43
Großh.  Jahr  19

 

Nachweisung

über

Bestand  und  Verbrauch  der  Gebührenanweisungsformulare.

 

du.  ,
Nummer  Zugegangen  In  Gebrauch  genommen  Anweisungsverzeichnis  Bezurückerhalten“")
  am
des  Heftes.  am  durch  am  1  11.315  merkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1
l
I

EchiHcftcthdievonNotanatcnnndbeiAmtsgerichtcnmitlRichtcrvomRichteriuGebrauchgisnmnnmtInn-dris,
Tag  an  welchem  das  Anweisungsverzeichnis  zu  den  Akten  genommen  wurde.
*  Fällt  bei  Formularen  B  weg.

1
+

Formular  C  (zu  Gerichtskostenordnung  §  14  cr.
        <pb n="68" />
        14

V.

 

Nummer
des  Heftes

Zugegangen

am

In  Gebrauch  genommen
durch

am

Anweisungsverzeichnis  «

zurückerhalten  am
l  .  II.

Bemerkungen.
        <pb n="69" />
        dericht  Jahr  19  —

 

Finanzamt  Monat

 

Stenereinnehmerei

 

Hebrolle  für  Gerichtskosten.

Anleitung.

In  der  Hebrolle  für  das  Finanzamt  wegen  auswärtiger  Schuldner  ist  in  Spalte  3  auch  der
Wohnort  des  Schuldners  anzugeben.

Formular  17  u  izn  Gerichtskostenordnung  §.  74).
        <pb n="70" />
        nummer.

I.  2  3.
.3.  Geschäfts-  Schuldner.
        <pb n="71" />
        V.
4  5.  6.  7.  8.  9.  10.
Forde-  Zahlung  im  Monat
⅞rl  «.  ·  Rest  Bemerkungen.
Betreff  rung  e  9
%  J  C  A

 

 

Gesetzes= 



 

 

und  Verordnungsblatt  IA.4
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        gericht  Jahr  19

 

 

Finanzamt  Monat

Steuereinnehmerei

 

Hebrolle  für  Gerichtskosten.

 

Zahlung  im
Schuldner.  Betreff.  Forde-  Monat.  Rest.  Bemerkung  en.

’sllvo  h
)

rung.

A1Aammenun.
;9
–
W

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anleitung.  Zu  der  Lebrolle  für  das  Finanzamt  wegen  auswärtiger  Schuldner  ist  in  Spalie  3  auch  der  Wohnort  des  Schuldners  anzugeben.

49

Formular  17  (Zzu  Gerichtskostenorduung  §  7..
        <pb n="74" />
        15

 

Zahlung  im

 

 

 

 

50

--.
.  orde-  .
EE  Schuldner.  Betreff.  For  Monat.  Rest.  Bemerkungen.
=

%
        <pb n="75" />
        Vermögenszeuguis

über
(Name,  Stand  und  Wohnott:.
l  «
Fragen.  Antworten.
I.  Wie  viel  beträgt  der  Einkommensteueranschlag  des
Vorgenannten?)
II.  Wie  viel  beträgt  der  Stenerwert:)
1.  des  Liegenschaftsvermögens?
2.  des  Betriebsvermögens?
3.  des  Kapitalvermögens?
III.  Gehört  das  unter  II  Ziffer  1  erwähnte  Liegenschaftsvermögen

  ganzoder  teilweise  der  Ehefrau  oder  anderen
Personen?  -
Bejahendenfalls  wie  heißen  sie  und  was  gehört  ihnen?

IV.  Ist  der  Vorgenannte  in  einer  anderen  Gemeinde  aus
Einkommen  oder  Vermögen  umlagepflichtig  und  in
welcher  Höhe  beiläufig?

(§§  82,  89  bis  91  der  Gemeindeordnung,  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  1906  Seite  561).

*

Besitzt  der  Vorgenannte  noch  anderes  —  nicht  unter  II

enthaltenes  —  Vermögen  und  in  welcher  Höhe  beiläufig?

  Insbesondere

1.  Grundstücke  außerhalb  Badens?

2.  Grundstücke  in  einer  anderen  badischen  Gemeinde?

3.  Landwirtschaftliches  Betriebsvermögen?
!1)  Wenn  das  Zeugnis  behufs  Erwirkung  des  Armenrechtes  verlangt  wird,  so  ist  hier  einzusetzen:  „welche  wegen
eines  Rechtsstreites  nit  inn  über  um  Bewilligung  des  Armenrechts  nachsuchen
  will“.

*)  Nach  dem  neuesten  Umlageregister  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1007  Seite  625)  zu  beantworten.  Bei  Fragr#!

ist  die  Summe  der  Spalten  9  und  10  des  Umlageregisters  anzugeben.

Formular  21  (zu  Gerichtskostenordnung  §  80.
        <pb n="76" />
        Fragen.  Antworten.

nicht  unter  Ziffer  3  fallendes  Fahrnisvermögen?
Kapitalvermögen  (Ausstände  aus  eigenen  Betrieben,
Lohnausstände,  aus  Darlehen,  Guthaben  an  Sparkassen,
  Vorschußvereine,  Volksbanken,  landwirtschaftliche
  und  andere  Konsumvereine  sowie  sonstige
Institute  und  Versicherungsgesellschaften)

#

VI.  In  welcher  Höhe  sind  die  Fahrnisse  des  Vorgenannten
nach  dem  Fahrnisversicherungsbuche  veisichert?

VII.

—

Welche  Schulden  sind  im  Grundbuches)  eingetragen
und  bezüglich  welcher  läßt  sich  vermuten,  daß  sie  noch
nicht  getilgt  sind?
VIII.  Sind  fonst  noch  Schulden  bekannt  und  in  welcher
Höhe  annähernd?
IX.  Besitzt  die  Ehefran  des  Genannten  nicht  unter  II
enthaltenes  Liegenschaftsvermögen?

Bejahendenfalls  ist  auch  anzugeben,  wo  dieses  Vermögen
  sich  befindet  und  welchen  Wert  es  hat.

*

Im  Falle  der  Bejahung  der  Frage  IX:
Welche  vermutlich  noch  ungetilgten  Schulden  sind  auf
den  Grundstücken  der  Ehefrau  im  Grundbuches)  eingetragen?


XI.  1.  Wüar  d.  Genannte  bisher  arbeitsfähig,  womit
ernährte  sich  d  selbe  und  d.  Familie?
2.  Wie  hoch  war  der  durchschnittliche  Monatsverdienst?

3.  Wie  viel  Köpfe  waren  hiervon  zu  ernähren?

Kannd  selbe  von  diesem  Verdienste  etwas
abgeben  und  wie  viel  beiläufig?

oder
X

—
—

Betrieb  Genannte  ein  eigenes  Geschäft,  aus  dessen
Ertrag  die  Kosten  ganz  oder  teilweise  bezahlt  werden
können,  beziehungsweise

XlII.  Ist  d.  selbe  oder  dessen  Ehefrau  Teilhaber  an  einem

solchen  Geschäfte  mit  Anteil  am  Ertrage,  welcher  die
Zahlung  der  Kosten  ganz  oder  teilweise  möglich  macht?

2)  In  Gemeinden,  die  noch  unter  altem  Liegenschaftsrechte  stehen,  ist  der  Juhalt  der  Grund=  und  Unterpfandsbücher
maßgebend.
        <pb n="77" />
        Fragen.  Antworten.

XIV.  1.  Hat  Genannte  in  der  Gemeinde  wohnhafte
Angehörige,  von  denen  e  einen  späteren  Vermögensanfall

  zu  erwarten  hat?

Sind  solche  Angehörige,  in  anderen  Gemeinden

wohnhaft,  bekannt  und  wo?

—

XV.  Pflichtmäßiges  Gutachten  der  Gemeindebehörde,  ob
und  auf  welche  Weise  die  Kosten  beibringlich  sind.")

XV

1—

Pflichtmäßiges  Gutachten  der  Gemeindebehörde,  ob
d  Obengenannte  im  stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung
  des  für  5  und  #  Familie  notwendigen

Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten.5)

XVII.  Falls  die  vorstehenden  Fragen  wegen  Wegzugs
oder  längerer  Abwesenheit  aus  der  Gemeinde  nicht
erschöpfend  beantwortet  werden  können,  wäre  die
Gemeinde  zu  bezeichnen,  bei  welcher  weitere  Erhebungen
  gemacht  werden  können

Vorstehende  Fragen  wurden  auf  Grund  eingezogener  sorgfältiger  Erkundigungen  pflichtmäßig
beantwortet.

!)  Die  Frage  XV  ist  nur  in  Strassachen  zu  beantworten.  4
*“)  Die  Frage  XVI  ist  nur  zu  beantworten,  wenn  das  Zeugnis  behufs  Erwirkung  des  Armenrechts  verlangt  isl.
        <pb n="78" />
        54  V.

Verorduung.
(Vom  7.  Februar  1908).

Die  Annahme  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  des  badischen  Staates  als  Sicherheit  für  die
Erfüllung  vertragsmäßiger  Verbindlichkeiten  betreffend.

1.  Mit  Zustimmung  der  übrigen  Großherzoglichen  Ministerien  wird  für  den  gesamten
Bereich  der  Staatsverwaltung  verordnet,  wie  folgt:

Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  des  badischen  Staates,  die  auf  Grund  von  allgemeinen
Vertragsbedingungen  für  die  Ausführungen  von  Leistungen  und  Lieferungen  als  Sicherheit
hinterlegt  werden  (vergleiche  insbesondere  §  14  der  Verordnung  vom  3.  Januar  1907,  das
Verdingungswesen  betreffend,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  41),  sind  von  den  Staatskassen
  zum  Neunwert,  sofern  jedoch  der  Kurswert  höher  ist,  zum  Kurswert  anzunehmen.

2.  Die  obige  Bestimmung  gilt  auch  als  Zusatz  zu  §  4  Absatz  2  der  nur  für  den
Bereich  der  Finanzverwaltung  geltenden  Verordnung  vom  21.  Dezember  1899  in
der  Fassung  vom  10  Januar  1907,  die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite
oder  für  die  Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten  betreffend,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
von  1907  Seite  113.

Karlsruhe,  den  7.  Februar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Honsell.

Schnäbele.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="79" />
        Nr.  VI.  55

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhbe,  Donnerstag  den  20.  Februar  1908.

 

 

Juhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  Brückenordnung  für  die  Schiffbrücken  über  den  Rhein  auf
der  badisch-elsässischen  Stromstrecke.

 

Verordunung.
(Vom  12.  Februar  1908.)
Brückenordnung  für  die  Schiffbrücken  über  den  Rhein  auf  der  badisch-elsässischen  Stromstrecke.

Im  Einverständnis  mit  dem  Kaiserlichen  Herrn  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  wird
hinsichtlich  des  Verkehrs  über  die  Schiffbrücken  über  den  Rhein  auf  der  badische-elsässischen
Stromstrecke  und  des  Durchlasses  von  Schiffen  und  Flößen  durch  dieselben  unter  Aufhebung
der  Verordnungen  vom  9.  Juni  1883  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XV  Seite  16  ff.),
vom  10.  April  1885  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XIV  Seite  205  und  ff.),  vom
17.  Mai  1894  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXV  Seite  237  und  ff.),  vom  20.  Oktober
1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIV  Seite  478  ff.)  und  vom  24.  November
1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXI  Seite  449  ff.)  auf  Grund  des  §  154  des

—

Polizeistrafgesetzbuches  mit  Wirksamkeit  vom  1.  März  d.  J.  verordnet,  was  folgt:

I.  Verkehr  über  die  Brücke.
§*  1.

Der  Verkehr  über  die  Schiffbrücke  ist  nur  gestattet,  wenn  die  Schranken  geöffnet  sind.
Verboten  ist  es,  die  Abschlußschranken  eigenmächtig  zu  öffnen,  die  Einfriedigungen  zu  übersteigen
  und  die  Brücke  bei  geschlossenen  Schranken  zu  betreten.

Auf  der  Brücke  ist  jeder  unnötige  Aufenthalt  und  jede  Handlung  untersagt,  welche  den
geordneten  Verkehr  stört  oder  die  Brücke  gefährdet.

1.  Zweirädrige  Fuhrwerke,  die  samt  der  Ladung  und  Bespannung  mehr  als  3,5  Tonnen
(70  Zentuer),  und  vierrädrige  Fuhrwerke,  die  samt  der  Ladung  und  Bespannung  mehr  als
5  Tonnen  (100  Zentner)  wiegen,  dürfen  die  Schiffbrücke  nicht  befahren.  Nur  für  die  Schiff-Gesetzes=

  und  Verordnungsblait  1908.  10
        <pb n="80" />
        56  VI.

brücke  bei  Leopoldshöhe-Hüningen  wird  ein  Höchstgewicht  der  Fuhrwerke  einschließlich  Ladung
und  Bespannung  von  4,0  Tonnen  (80  Zentner)  für  zweirädrige  Fuhrwerke  und  von  6,5  Tonnen
(130  Zentner)  für  vierrädrige  Fuhrwerke  zugelassen.

Auf  Verlangen  der  Brückenmannschaft  haben  die  Fuhrleute  das  Gewicht  der  Wagen  und
der  Ladung  anzugeben  und  nachzuweisen.

2.  Wegen  besonderer  Umstände  —  Ausbesserungen,  Beschädigungen,  Hochwasser,  Niederwasser,
  Eisgang  und  dergleichen  —  kann  durch  die  Brückenaufsicht  das  zulässige  Höchstgewicht
beschränkt  oder  der  Verkehr  über  die  Brücke  eingestellt  werden.

4.

1.  Über  die  Brücke  darf  —  abgesehen  von  der  in  Ziffer  2  genannten  Ausnahme  —  nur
im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden,  wobei  stets  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten
  ist.  Fuhrwerke,  die  in  gleicher  Richtung  sich  bewegen,  dürfen  nicht  nebeneinander  fahren
und  auch  einander  nicht  vorfahren.  Das  Anhängen  beladener  Wagen  oder  mehr  als  eines
leeren  Wagens  ist  untersagt.  Die  Fuhrleute  müssen  die  Zugtiere  entweder  vom  Bock  leiten
oder  am  Zügel  führen.

2.  Zweirädern  (Motorrädern  und  Fahrrädern)  ist  das  Befahren  der  Brücke  mit  der
Geschwindigkeit  eines  kurz  trabenden  Pferdes  (10  km  in  der  Stunde)h  gestattet.

3.  Solange  sich  eine  Herde  Vieh  auf  der  Brücke  befindet,  dürfen  Fuhrwerke  und  Tiere
in  der  entgegengesetzten  Richtung  nicht  über  die  Brücke  geführt  werden.  Radfahrer  (auch
Motorfahrer)  müssen  in  der  Nähe  der  Herde  absteigen.

4.  Stiere  müssen  entweder  am  Nasenring  geführt  oder  mit  Stricken  an  den  Füßen  und
Hörnern  gebunden  und  von  je  zwei  Personen  begleitet  sein.

5.

Juhrwerke,  die  bei  geschlossenen  Schranken  auf  der  Zufahrtstraße  warten,  müssen  auf  der
rechten  Fahrbahnhälfte  in  der  Reihenfolge  ihrer  Ankunft  hintereinander  halten.  Sie  dürfen
auf  die  Brücke  erst  einfahren,  wenn  die  von  der  Brückenmannschaft  zuerst  eingelassenen  Fuhrwerke
  von  der  entgegengesetzten  Seite  her  die  Brücke  verlassen  haben.

8  6.
Als  Fuhrwerke  oder  Wagen  im  Sinne  dieser  Brückenordnung  gelten  auch  drei-  und  vier—
rädrige  Kraftfahrzeuge  (Automobile  und  dergleichen).

II.  Durchlaß  von  Schiffen  oder  Flößen  durch  die  Brücke.
87.

Die  Durchfahrt  von  Schiffen  und  Flößen  durch  die  Schiffbrücke  ist  bei  Tage,  das  ist  von
Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang,  jederzeit  gestattet.  Für  die  Schiffbrücke  bei  Leopoldshöhe-Hüningen
  ist  der  Wasserbauinspektor  in  Colmar  befugt,  Beschränkungen  der  Durchfahrtszeit
  anzuordnen.
        <pb n="81" />
        VI.  57

88.

Die  beabsichtigte  Durchfahrt  muß  für  jede  Brücke  rechtzeitig  unter  Einhaltung  der  in  89
bestimmten  Fristen  bei  dem  Brückenmeister  angemeldet  werden.  Dabei  ist  die  Zeit  der  Ankunft
an  der  Brücke,  die  Anzahl  und  Art  der  Fahrzeuge  —  ob  einzelnes  Schiff,  Schleppzug  oder
Floß  —  sowie  die  Anzahl  der  Joche  anzugeben,  deren  Ausfahrt  gewünscht  wird.  Die  An—
meldung  ist  durch  den  Führer  des  Schiffes  oder  Floßes  zu  bewirken.

Die  Durchfahrt  kann  für  mehrere  Schiffbrücken  gleichzeitig  angemeldet  werden.

89.

Die  Anmeldung  hat  zu  geschehen:

A.  an  den  Schiffbrücken  oberhalb  Kehl-Straßburg:

a.  für  Fahrzeuge,  für  welche  ein  oder  zwei  Joche  auszufahren  sind,  mindestens  eine
Stunde  vor  Ankunft  des  Fahrzeuges  an  der  Brücke,

b.  für  Fahrzeuge,  für  welche  mehr  als  zwei  Joche  auszufahren  sind,  mindestens
sechs  Stunden  vorher.  Soll  die  Durchfahrt  vormittags  oder  an  einem  Sonn=  oder
Feiertag  erfolgen,  so  muß  die  Anmeldung  an  dem  der  Durchfahrt  vorangehenden
Tag  spätestens  1  Uhr  nachmittags  eintreffen;

B.  an  den  Schiffbrücken  unterhalb  Kehl-Straßburg:

a.  wenn  die  Durchfahrt  während  der  Arbeitszeit  der  Schiffbrückenmannschaft,  das  ist
vom  1.  Mai  bis  15.  Oktober  von  morgens  6  Uhr  bis  abends  6  Uhr,  sonst  von
Tagesanbruch  bis  abends  6  Uhr,  stattfinden  soll,  mindestens  dreiviertel  Stunden
vor  Ankunft  des  Schiffes  an  der  Brücke,

b.  wenn  die  Durchfahrt  zwischen  6  Uhr  abends  und  Sonnenuntergang  beabsichtigt  ist,
spätestens  5  Uhr  nachmittags,

.  wenn  die  Durchfahrt  zwischen  Sonnenaufgang  und  6  Uhr  morgens  stattfinden  soll,
vor  Sonnenuntergang  des  vorangehenden  Tages.

8  10.

Zur  Anmeldung  von  Schiffen  und  Flößen  kann  benutzt  werden:

a.  für  die  Schiffbrücken  oberhalb  Straßburg-Kehl  die  Telegraphen=  und  Fernsprecheinrichtung
  der  elsaß-lothringischen  Wasserbauverwaltung  entlang  des  linken  Rheinufers
  von  Straßburg-Neudorf  bis  Hüningen,

b.  für  die  Schiffbrücken  unterhalb  Straßburg-Kehl  die  Telegraphen=  und  Fernsprecheinrichtung
  entlang  des  rechten  (badischen)  Rheinufers  mit  folgenden  Meldestellen:
Nr.  ehemaliges  Brückenhaus  in  Kehl,

„  II.  Hafenmeisterdienstzimmer  im  Kehler  Hafen,

„  Ill.  Schleuse  Nr.  88  an  der  Mündung  des  Ill-Rheinkanals,
„  IV.  Rheinwärterhaus  an  der  Kinzigmündung,

„  V.  Brückenhaus  bei  Freistett,

„  VI.  »  „Greffern,

„  VII.  „  „Plittersdorf.

—
        <pb n="82" />
        58  VI.

Außerdem  kann  für  die  Bergfahrt  durch  die  Schiffbrücke  bei  Selz-Plittersdorf  die  Anmeldung
  auch  vermittelst  der  Fernsprechstelle  auf  dem  linken  Ufer  bei  dem  Lauterburger  Dammmeisterhaus
  erfolgen.

8  11.

1.  Die  angemeldeten  Fahrzeuge  dürfen  die  Fahrt  nicht  antreten,  bevor  die  Anmeldung
von  der  nächsten  Meldestelle  bestätigt  und  dem  Schiff=  oder  Floßführer  hierüber  eine  Bescheinigung
  eingehändigt  ist.  Diese  Bescheinigung  ist  während  der  Fahrt  den  Brückenmeistern  oder
Schiffahrtsaufsichtsbeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

2.  Auf  die  Anmeldung  im  Lauterburger  Dammeisterhaus  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

§  12.

Wird  ein  angemeldetes  Fahrzeug  bei  der  Abfahrt  oder  auf  der  Strecke  aufgehalten,  so
daß  die  Ankunft  an  der  nächsten  Schiffbrücke  um  mehr  als  eine  Stunde  sich  verzögert,  so
hat  der  Führer  den  Brückenmeister  möglichst  rasch  zu  benachrichtigen.  Für  die  Weiterfahrt
muß  in  diesem  Falle  die  Anmeldung  zum  Durchlaß  gemäß  §  9  erneuert  werden.

13.

1.  Den  in  Sicht  kommenden  Fahrzeugen  werden,  sobald  die  Durchfahrt  gestattet  ist,  auf
der  Brücke  folgende  Vorsignale  gegeben:

u.  eine  rote  Flagge  für  die  Talfahrt,

b.  eine  weiße  Flagge  für  die  Bergfahrt.

2.  Sind  die  Durchlaßjoche  ausgefahren,  so  wird  jede  der  beiden  Seiten  der  Offnung  durch
eine  rot  und  weiße  Flagge  bezeichnet.

3.  Kann  die  Brücke  eingetretener  Hindernisse  halber  nicht  geöffnet  werden,  so  wird  dies
den  zur  Durchfahrt  zugelassenen  Fahrzeugen  durch  eine  blau  und  weiße  Flagge  auf  der  Brücke
zu  erkennen  gegeben.

4.  Um  den  zu  Berg  fahrenden  Schiffen  anzuzeigen,  daß  sie  einem  Floß  begegnen,  wird,
sobald  ein  Floß  angemeldet  ist,  bis  nach  dessen  Durchfahrt  eine  aus  16  rot  und  schwarz
abwechselnden  Feldern  bestehende  Flagge  auf  der  Brücke  aufgezogen.

8  14.

1.  Kann  die  Brücke  nicht  geöffnet  werden  oder  ist  die  Durchfahrt  für  entgegenkommende
Fahrzeuge  freigegeben,  so  haben  die  dadurch  in  der  Weiterfahrt  behinderten  Schiffe,  Schleppzüge
und  Flöße  in  angemessener  Entfernung  vor  der  Brücke  vor  Anker  zu  gehen  oder  am  Ufer
beizulegen.  Die  Fahrt  darf  erst  wieder  aufgenommen  werden,  wenn  dies  durch  die  ent—
sprechenden  Signale  auf  der  Brücke  gestattet  ist.  Bei  längerer  Unterbrechung  muß  die
Anmeldung  erneuert  werden  (§  9).

2.  Sind  die  Durchlaßsignale  gegeben,  so  muß  die  Durchfahrt  unverzüglich  erfolgen,
widrigenfalls  die  Offnung  auf  mindestens  dreißig  Minuten  wieder  geschlossen  wird.
        <pb n="83" />
        VI.  59
8  15.

1.  Die  Lage  und  die  Zahl  der  auszufahrenden  Brückenjoche  bestimmt  der  Brückenmeister
unter  Berücksichtigung  der  bei  der  Anmeldung  (§  8)  angegebenen  Wünsche.  Glaubt  der  Schiffsoder
  Floßführer,  daß  er  die  Offnung  nicht  durchfahren  kann,  so  hat  er  vor  der  Brücke  anzuhalten
  oder  aufzudrehen  und  beim  Brückenmeister  die  Ausfahrt  weiterer  Joche  zu  beantragen.
Kann  dem  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  entsprochen  werden,  so  ist  der  Schleppzug  oder  das
Floß  zu  teilen.

2.  Beim  Durchfahren  der  Schiffbrücken  haben  alle  Schiffe  und  Flöße  der  Richtung  des
Fahrwassers  zu  folgen  und  unter  Berücksichtigung  von  Strömung  und  Wind  durch  die  Mitte
der  Durchlässe  zu  steuern.

3.  Dampfschiffe  haben  bei  der  Durchfahrt  durch  die  Schiffbrücke  ihre  Kraft  zu  mindern,
soweit  es  mit  Rücksicht  auf  die  sichere  Steuerung  tunlich  ist.

4.  Im  Bereich  der  Schiffbrücke  müssen  auf  den  durchfahrenden  Schiffen  die  Anker  so
geführt  werden,  daß  Beschädigungen  der  Brücke  und  des  Gemärsches  vermieden  bleiben.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.
8  16.
1.  Schiffe  und  Flöße  werden  durch  die  Brücke  gebührenfrei  durchgelassen.  Auch  für  die
Benützung  der  Einrichtungen  zur  Erleichterung  der  Anmeldung  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
2.  Der  Landverkehr  über  die  Schiffbrücken  ist  ebenfalls  gebührenfrei.

817
8  .

Im  Falle  der  Unterbrechung  des  Verkehrs  über  die  Brücken  werden  Personen,  soweit

angängig  ist,  mit  Nachen  übergesetzt.  Ein  Anspruch  hierauf  besteht  jedoch  nicht.
8  18.

Das  Überziehen  von  Schiffen  oder  Flößen  von  den  Schiffbrücken  aus  quer  über  den  Rhein,
das  Anmähren  von  Fahrzeugen  an  Bestandteile  der  Brücke,  sowie  das  Anlegen  von  Schiffen
und  Flößen  am  Ufer  im  Bereiche  der  Brücke  ist  nur  mit  Erlaubnis  des  Brückenmeisters
gestattet

8  19.

Außer  den  obigen  Vorschriften  sind  die  Bestimmungen  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
vom  17.  Oktober  1868,  der  Rheinschiffahrtspolizeiordnung  und  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Sprengstoffen,  über  die  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen
gehörender  Gegenstände,  sowie  ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf  dem  Rhein  zu  beachten.

8  20.
1.  Die  Aufsicht  über  die  Brücke  und  deren  Zugehör,  sowie  die  Brückenpolizei  wird  durch
den  Brückenmeister  und  die  Brückenmannschaft  ausgeübt.
        <pb n="84" />
        60  VI.

2.  Der  Brückenmeister  hat  für  die  Beobachtung  der  Bestimmungen  dieser  Brückenordnung
und  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  des  Brückenverkehrs  zu  sorgen.  Seinen  Anordnungen
ist  unbedingt  Folge  zu  leisten.

3.  Es  ist  der  Brückenmannschaft  verboten,  irgend  ein  Trinkgeld  oder  sonst  ein  Entgelt
anzunehmen;  auch  darf  sie  Privataufträge  der  Schiffer,  Steuerleute  oder  Flößer  nicht  besorgen.

4.  Beschwerden  gegen  den  Brückenmeister  und  die  Brückenmannschaft  sind  an  die  technische
Bezirksbehörde  zu  richten,  der  die  Brücke  untersteht.

21.

1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Brückenordnung  unterliegen  den
gesetzlichen  Strafen.  (Badisches  Polizeistrafgesetzbuch  §  154.)

2.  Der  Brückenmeister  und  die  Brückenmannschaft  sind  berechtigt,  solche  Personen,  die
den  Vorschriften  dieser  Brückenordnung  zuwiderhandeln  oder  Schaden  an  der  Brücke  angerichtet
haben,  anzuhalten,  bis  sie  über  ihre  Persönlichkeit  und  ihren  Wohnsitz  sich  ausgewiesen  und,
im  Falle  sie  nicht  Reichsangehörige  sind,  für  den  Ersatz  des  vorläufig  zu  berechnenden  Schadens
und  der  mutmaßlich  verwirkten  Strafe  Sicherheit  geboten  haben.

Karlsruhe,  den  12.  Februar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Herrmann.

 

Diruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlerube.
        <pb n="85" />
        Nr.  VII.  61

Gesetzes-  und  Verordnungs-WBlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  29.  Februar  1908.

Juhalt.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneimiltel  betreffend.

 

 

 

Verorduung.
(Vom  28.  Februar  1908.)
Die  Abgabe  starkwirkender  Arzneimittel  betreffend.

Die  Verordnung  vom  1.  August  1896  —  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneimittel,  sowie
die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXI  Seite  242)  wird  dahin  abgeändert,  daß

a.  in  §  4  Absatz  1  zu  denjenigen  Stoffen,  deren  wiederholte  Abgabe  zum  innern  Gebrauche

nur  auf  jedesmal  erneute  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung
eines  Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen  darf,  hinzutritt  „Veronals  und

b.  in  dem  der  Verordnung  beigefügten  Verzeichnisse  zwischen  Veratrinum  ct  cjus  salia

und  Vinum  Colchici  eingefügt  werde:
„Veronalum  (Uren  dinctl#rl-malonrlicu,  Acidum  dineth)!-barbituricum),
Veronal  (Dilitlylmalonylharnstoft,  Dithylbarbitursäure)  05  gr.
Diese  Anderungen  treten  mit  dem  1.  März  1908  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  28.  Februar  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Stromeyer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsrube.

Gesetes=  und  Verordnungsblatt  1908.  I1
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        Nr.  VIII.  63

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  5.  März  1908.
Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Junern:  die  Aufstellung  der  Steuerkataster  für  die  Kreisverbände
betreffend.

 

 

 

Verordunng.
(Vom  20.  Februar  1908.)

Die  Aufstellung  der  Steuerkataster  für  die  Kreisverbände  betreffend.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906,  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und
Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  523),  Artikel  3  §.2  Ziffer  1  wird  hinsichtlich  der  Aufstellung  der  Kreissteuerkataster
  im  Einvernehmen  mit  Großherzoglichem  Ministerium  der  Finanzen  verordnet,
was  folgt:

*  1.

Die  Steuerkommissäre  haben  alljährlich  die  Kreissteuerkataster  unter  Zugrundlegung  der
gemeindeumlagepflichtigen  Steuerwerte  und  Steueranschläge  in  der  in  der  Anlage  bezeichneten  .
Form,  nach  Amtsbezirken  getrennt,  aufzustellen  und  dem  Großherzoglichen  Kreizhappimon
längstens  bis  15.  Jannar  behufs  der  Übermittelung  an  den  Kreisausschuß  mitzuteilen.

*  v.
Außer  deujenigen  Steuerwerten  und  Steneranschlägen,  welche  nach  Anleitung  der  Gemeindevoranschl
  isung  (Amtliche  Ausgabe  von  1907)  in  die  Gemeindekataster,  d.  h.  in

 

die  Umlageregister  aufzunehmen  sind  oder  aufzunehmen  wären,  kommen  hierbei  noch  in
Anrechnung:

a.  die  Steuerwerte  der  Gemeinde  selbst  und  derjenigen  Anstalten,  welche  auf  ihre  Rechnung
unterhalten  werden;

b.  die  auf  Grund  des  §  86  Ziffer  6  der  Gemeinde-(Städte-„Ordnung  gemeindesteuerfreien
Steuerwerte  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  der  Stiftungen,  soweit  deren  Ertrag
zur  Förderung  der  Zwecke  der  Gemeinde  bestimmt  ist.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  190—.  12
        <pb n="88" />
        64  VIII.

Die  Anrechnung  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Steuerwerte  geschieht  in  dem  gleichen
Maße,  in  welchem  sie  zur  Gemeindebesteuerung  gesetzlich  beizuziehen  wären,  wenn  sie  derselben
überhaupt  unterliegen  würden.

Die  sämtlichen  hiernach  kreisumlagepflichtigen  Stenerwerte  und  Steueranschläge  einer  Art
sind  für  die  einzelnen  Gemeinden  jeweilSs  in  einer  Summe  in  die  betreffende  Spalte  des
Katasters  einzutragen,  die  Steuerwerte  der  Stiftungen,  der  Gemeinden  selbst  und  der  auf  ihre
Rechnung  zu  unterhaltenden  Anstalten  sind  somit  im  Kataster  nicht  etwa  besonders  darzustellen.

83.

Die  Kreissteuerkataster  enthalten  die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  nach  dem  Stande,
wie  sie  der  Feststellung  des  Gemeindeumlagefußes  für  das  nämliche  Jahr  zugrunde  liegen
beziehungsweise  zugrunde  zu  legen  wären.

Gemeindebeschlüsse  im  Sinne  der  §§  84  Absatz  2  und  93  Absatz  2  der  Gemeinde-(Städte-)
Ordnung,  nach  welchen  die  Steueranschläge  von  Einkommen  von  500  bis  zu  900  6  auf
150  4  erhöht  oder  die  Einkommensteueranschläge  beim  Ausschlag  des  durch  Gemeindenmlagen
aufzubringenden  Betrags,  abweichend  von  der  gesetzlichen  Regel  höher  oder  niederer  in  Berechnung
  zu  kommen  haben,  bleiben  bei  Feststellung  der  kreisumlagepflichtigen  Steueranschläge
außer  Berücksichtigung.

Steuernachträge  und  Steuerrückvergütungen  bleiben  für  den  Kreis  außer  Betracht.

*  4

Abgesonderte  Gemarkungen  werden  bezüglich  der  Kreisbesteuerung  gleich  den  Gemeinden
behandelt.

85

Die  kreissteuerpflichtigen  Gemeinden  sind  mit  ihren  Steuerwerten  und  Steueranschlägen
in  alphabetischer  Reiheufolge  im  Kreissteuerkataster  aufzuführen.

Besteht  eine  Gemeinde  aus  mehreren  Orten,  welche  eine  gemeinschaftliche  Gemarkung
haben,  so  sind  die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  unter  dem  Namen  des  Hauptortes  aufzuführen
  und  dabei  die  Nebenorte  anzugeben.

Ist  jedoch  bei  einer  solchen  zusammengesetzten  Gemeinde  der  Haupt=  und  der  Nebenort  im
Besitze  einer  eigenen  Gemarkung,  so  hat  die  Verzeichnung  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge
besonders  für  jeden  dieser  Orte  zu  erfolgen,  unter  gleichzeitiger  Anführung,  welches  der
Hauptort  und  welches  der  Nebenort  ist.

Ebenso  sind  die  Steuerwerte  und  Steneranschläge  der  abgesonderten  Gemarkungen  besonders
in  dem  Kreissteuerkataster  aufzuführen,  und  zwar  unmittelbar  nach  derjeuigen  Gemeinde,
welcher  sie  in  polizeilicher  Beziehung  zugeteilt  sind.

Auf  Verlangen  der  Kreisverwaltung  sind  die  in  der  abgesonderten  Gemarkung  veranlagten
Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  der  einzelnen  Eigentümer  von  Liegenschaften  in  der
Spalte  „Bemerkungen“  oder  in  einem  Anhang  zum  Kataster  anzugeben.
        <pb n="89" />
        VIII.  65

86.

Die  Steuerkommissäre  haben  den  Vertretern  der  Gemeinden  und  Gemarkungseigentümer
oder  den  letzteren  selbst  je  einen  Auszug  aus  dem  Kreissteuerkataster  unter  dem  Anfügen
mitzuteilen,  daß  elwaige  Beanstandungen  sofort  durch  Vermittelung  des  Kreishauptmanns
bei  dem  Kreisausschuß  vorzubringen  wären.

87.

Die  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  25.  Februar  1887  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Seite  69)  wird  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  20.  Februar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
E.  Muser.
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        VIII.  67

Kreis

Bezirksamt

Kreis-Steucr-Kataster

für

das  Jahr  19

Nebenorte  mit  eigener  Gemarkung  sind  unmittelbar  nach  dem  Hauptorte  und  abgesonderte  Gemarkungen

unmittelbar  nach  der  Gemeinde,  zu  der  sie  in  polizeilicher  Hinsicht  gehören,  aufzuführen,  und  zwar  in

beiden  Fällen  in  Spalte  2  etwas  eingerückt;  die  abgesonderten  Gemarkungen  sind  außerdem  durch  Vorsetzen
eines  “  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="92" />
        68  VIII.
1.  2.  3B.  4.  5.  6.  7.  8.
6  *  Kreisumlagepflichtige:
Name  der  Gemeinden,  Stenerwerte  Steuerwerte  des  Einkommensteuer=2
  OOVrte  und  abgesonderten  des  Steuerwerte  Kapitalvermögens  anschläge
Gemarkungen.  Liegen-  des  im  gesetzlich  »  ,
Ju  alphabetischer  Ordnung.  schafts-  Betriebs-  ermäßigten  '  ·
S  schafi-  vermögens.]  vollen  5.10  einfachen  sechsfacheu
vermögens.  Betrage.  Beirage.  Betrag.  Betrag.
W  %  4%  %  4%
        <pb n="93" />
        10.

11

VIII.

12

69

 

Kreisumlagepflichtige

Stenerwerte
und  Steneranschläge
  im
ganzen.
Summe

der  Spalten
a,  4,  6,

Betrag
der
Umlage.

Umlage  Zahlung

Zeit

Monat

Tag

Betrag

Rest

Bemerkungen.

 

L

 

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  voges  in  Korlsruhe.

 

%

 

%

*.
V
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        <pb n="95" />
        Nr.  LX.  71

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  6.  März  1908.

 

 

Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  28.  Februar  1908.)

Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Finanzministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

An  die  Stelle  Unserer  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  12.  November  1896  in  der
durch  Unsere  Verordnung  vom  13.  Juli  1904  geänderten  Fassung  treten  mit  Wirkung
vom  1.  April  1908  an  folgende  Bestimmungen:

81.

Die  Übergangssteuer  für  Bier,  das  aus  einem  anderen  Zollvereinsstaate  in  das  Großherzogtum
  oder  aus  dem  Auslande  oder  einer  Niederlage  für  unverzollte  Waren  in  nicht  zum
Zollverein  gehörige  Gebietsteile  des  Großherzogtums  eingebracht  wird,  beträgt  3  46  25  JFN
für  das  Hektoliter.

§  2.

Die  Steuerrückvergütung  für  das  während  eines  Kalenderjahres  unter  steuerlicher  Kontrolle
über  die  Landesgrenze  ausgeführte,  im  Großherzogtum  gebraute  Bier  wird  für  jede  einzelne
Bierbrauerei  am  Schlusse  des  Jahres  von  der  Steuerdirektion  festgestellt.

Die  Steuerrückvergütung  ist  nach  dem  für  jede  bierausführende  Brauerei  von  der  Steuerverwaltung
  zu  ermittelnden  durchschnittlichen  Malzverbrauch  für  ein  Hettoliter  Bier  (Braun-Gesetzes-

  und  Verordnungsblatt  1908
        <pb n="96" />
        72  IX.

oder  Weißbier)  und  nach  der  Stenerleistung  dieser  Brauerei  in  dem  maßgebenden  Kalenderjahre,
beginnend  mit  dem  höchsten  von  ihr  bezahlten  Malzstenersatze,  zu  bemessen.  Der  Steuerrückvergütungsberechnung
  darf  jedoch  ein  durchschnittlicher  Malzverbrauch  von  mehr  als  25  kg
für  ein  Hektoliter  Bier  nicht  zugrunde  gelegt  werden.

Während  des  Kalenderjahres  wird  die  Stenerrückvergütung  zunächst  nach  dem  Satze  von
2  für  ein  Hektoliter  gewährt,  falls  nicht  von  der  Steuerdirektion  für  eine  Brauerei  ein
niedrigerer  Satz  bestimmt  wird;  am  Schlusse  des  Jahres  wird  sodann  der  zu  wenig  oder  zu
viel  geleistete  Betrag  durch  Nachvergütung  oder  Rückerhebung  ausgeglichen.

Die  Steuerrückvergütung  für  Bier,  das  gegen  Entrichtung  der  Übergangssteuer  in  das
Großherzogtum  eingeführt  worden  ist,  beträgt  2  46  für  das  Hektoliter.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  28.  Februar  1908.

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Honsell.

Verordunung.

(Vom  29.  Februar  1908.)
Den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Artikel  8  und  9  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1896,  die
Biersteuer  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XV.),  sowie  der  landesherrlichen
Verordnung  vom  28.  Februar  1908,  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend,  wird
Nachstehendes  verordnet:

I.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Bier.
81.

Der  Übergangösteuer  ist  nicht  unterworfen:

1.  Bier,  das  unmittelbar  gegen  Entrichtung  des  tarifmäßigen  Eingangszolles  aus  dem
Vereinsausland  oder  aus  einer  Niederlage  für  unverzollte  Waren  bezogen  wird,  mag
die  Verzollung  an  der  Zollgrenze  oder  am  inländischen  Bestimmungsort  oder  beim
Niederlageamt  erfolgen.  Hat  die  Verzollung  in  einem  andern  Vereinsstaate  stattgefunden,
  so  muß  die  steuerliche  Begleiturkunde  (§  2)  die  zollamtliche  Bestätigung  über
die  vollzogene  Verzollung  des  Bieres  sowie  über  dessen  unmittelbaren  Bezug  aus  dem
Vereinsausland  oder  aus  der  Niederlage  enthalten;  auch  hat  in  diesem  Falle  die
Versendung  unter  Zollverschluß  zu  geschehen.

2.  Bier,  das  nur  zur  Durchfuhr  bestimmt  ist.
        <pb n="97" />
        IX.  73
82.

Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Bier  —  letztere,  sofern  sie  nicht  unmittelbar  mit  Eisenbahn,
Post=  oder  Dampfboot  stattfindet,  —  hat  unter  Übergangsscheinkontrolle  zu  erfolgen.  Bei  der
Einfuhr  (nicht  auch  Durchfuhr)  aus  Bayern  sind  bis  auf  weiteres  auch  bayerische  Transportscheine
  als  Begleiturkunden  zugelassen.

Die  Begleiturkunde  ist  der  darin  als  Erledigungsamt  bezeichneten  Steuer=  oder  Zollstelle
unter  Gestellung  der  Ware  zur  Revision  und  Abnahme  des  etwaigen  amtlichen  Verschlusses
zu  übergeben;  ebendaselbst  ist  auch  die  schuldige  Ubergangssteuer  zu  entrichten.

§  3.

Wenn  Bier,  das  der  Vorschrift  in  §  2  zuwider  ohne  die  erforderliche  Begleiturkunde
eingeht,  dem  Steuererheber  des  Eintrittsorts  angemeldet  und  gestellt  wird,  so  hat  dieser
—  unbeschadet  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  —  die  schuldige  Übergangssteuer  zu  erheben
oder,  falls  es  sich  um  eine  zur  Durchfuhr  bestimmte  Sendung  handelt,  die  hierzu  erforderliche
Begleiturkunde  (Übergangsschein  oder  Transportschein,  vergleiche  §8§  2  und  6)  auszufertigen.
Im  letzteren  Falle  ist  auf  Verlangen  des  Steuererhebers  für  die  auf  der  Sendung  bis  zu
deren  Wiederaustritt  haftende  Übergangssteuer  Sicherheit  zu  leisten.

Als  Eintrittsort  gilt  bei  der  Einfuhr  mit  der  Eisenbahn  oder  Post  oder  mittelst  Dampfbootes
  einer  eine  regelmäßige  Güterbeförderung  unterhaltenden  Dampfschiffahrtsverwaltung
der  Ort,  an  dem  die  Sendung  die  Bahn,  die  Post  oder  das  Schiff  verläßt,  bei  sonstiger
Einfuhr  der  erste  badische  Ort,  den  die  Sendung  berührt.

§  4
Wer  im  Falle  des  §  3  Absatz  1  eine  Begleiturkunde  erwirkt,  hat  schriftlich  oder  mündlich,
letzteren  Falles  auf  Verlangen  mit  unterschriftlicher  Bestätigung  des  bezüglichen  Registereintrags,
  die  Menge  des  Bieres,  Zahl  und  Größe  der  einzelnen  Fässer  oder  Flaschen,  sowie
den  Namen  und  Wohnort  des  Versenders  und  Empfängers  anzugeben.

II.  Ausfuhr  von  Bier.
85.

Bier,  das  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Berührung  anderer  Vereinsstaaten,  nach  dem  Vereinsausland
  ausgeführt  wird,  bedarf  keiner  steuerlichen  Bezettelung,  sofern  nicht  Steuerrückvergütung
(8  7)  beansprucht  wird.

Ist  letzteres  der  Fall,  so  hat  die  in  §  6  vorgeschriebene  Kontrolle  einzutreten.

86.
Die  Bierausfuhr  nach  einem  anderen  Staate  des  deutschen  Zollgebietes  oder  durch  einen
solchen  Staat  nach  dem  Vereinsausland  hat  unter  Ubergangsscheinkontrolle  zu  erfolgen.  Bei
dem  Ubergangsscheinverkehre  mit  Württemberg,  Hohenzollern  und  Elsaß-Lothringen  bedarf  es
        <pb n="98" />
        74  IX.

der  Anlegung  eines  amtlichen  Warenverschlusses  in  der  Regel  nicht.  Bei  unmittelbarer  Ver—
sendung  nach  Bayern  kann  jedoch  statt  des  Übergangsscheins  nach  der  Wahl  des  Versenders
auch  ein  badischer  Transportschein  erwirkt  werden;  das  gleiche  gilt,  wenn  Bier  mit  Anspruch
auf  Steuerrückvergütung  unmittelbar  nach  dem  Vereinsausland  ausgeführt  wird  (8  5  Absatz  2).

Bei  der  Ausfuhr  unter  Transportscheinkontrolle  sind  die  hierfür  bestimmten  Übergangsstraßen
  einzuhalten;  ein  amtlicher  Warenverschluß  findet  hierbei  nicht  statt.

87.

Wer  Bier  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerrückvergütung  ausführen  will,  hat  bei  dem
Ortssteuererheber  eine  schriftliche  Anmeldung  einzureichen,  in  der  Gattung  und  Menge  des
Bieres,  Zahl  und  Größe  der  ,einzelnen  Fässer  oder  Flaschen,  das  Brauereigeschäft,  aus  dem
das  Bier  stammt,  sowie  Namen  und  Wohnort  des  Versenders  und  Empfängers  anzugeben  ist.

88.

Brauer,  die  Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  in  Anspruch  nehmen,  dürfen
nur  in  ihrem  eigenen  Brauereigeschäft  erzeugtes  Braunbier  ausführen  und  haben  über  den
Absatz  des  Bieres  ordnungsmäßige  Bücher  zu  führen,  die  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung
  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen  sind.

§  9.

Auch  Nichtbrauern  (Wirten,  Spediteuren,  Agenten,  Händlern),  die  im  Großherzogtum
erzeugtes  Braunbier  ausführen,  kann  die  entsprechende  Steuerrückvergütung  nach  §  2  der
landesherrlichen  Verordnung  unter  nachstehenden  Bedingungen  gewährt  werden:

a.  Der  Nichtbrauer  darf  nicht  zu  gleicher  Zeit  aus  mehreren  Brauereigeschäften  Braunbier
  beziehen  oder  auf  Lager  halten,  auch  selbst  kein  Bier  herstellen.

Über  den  Bezug  an  Braunbier  und  dessen  Verwendung  hat  er  ordnungsmäßige

Bücher  zu  führen,  die  auf  Verlangen  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  zur

Einsicht  vorzulegen  sind.

C.  Das  Brauereigeschäft,  aus  dem  das  zur  Ausfuhr  bestimmte  Braunbier  bezogen
wird,  sowie  jeder  Wechsel  in  der  Bezugsstätte  ist  jeweils  zum  voraus  dem  Ortssteuererheber
  anzuzeigen.  Desgleichen  sind  die  Keller,  in  die  das  bezogene  Bier
eingelegt  werden  soll,  namhaft  zu  machen.

Die  Steuerbeamten  sind  berechtigt,  diese  Keller  zu  betreten  und  eine  Revision  des
Biervorrats  vorzunehmen.

.  Die  zur  Versendung  des  Bieres  verwendeten  Fässer  müssen  den  Namen  und  Wohnort
des  Brauers  tragen,  aus  dessen  Geschäft  das  Bier  stammt.

8  10.
Zur  Bierausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerrückvergütung  dürfen  nur  geeichte  Fässer

verwendet  werden,  auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Literinhalt
deutlich  eingebrannt  sind.  "

—

–
        <pb n="99" />
        IX.  75

11.

Die  Bezirkssteuerstellen  haben  nach  näherer  Weisung  der  Stenerdirektion  durch  periodische
Ermittelungen  über  die  bei  den  einzelnen  Branereien  stattfindende  Malzverwendung  festzustellen,
wie  hoch  sich  der  durchschnittliche  Malzverbrauch  für  1  hl  fertigen  Bieres  bei  den  einzelnen
bierausführenden  Brauern  berechnet  und  das  Ergebnis  auf  10.  November  jeden  Jahres  der
Steuerdirektion  vorzulegen,  die  unter  Berücksichtigung  des  ermittelten  Malzverbrauchs  für  jede
bierausführende  Brauerei,  die  der  Rückvergütungsberechnung  zugrunde  zu  legende  Malzmenge
für  1  hl  Bier  festsetzt,  wobei  eine  Malzverwendung  von  25  kg  für  1  hl  die  Obergrenze
zu  bilden  hat.

§  12.

Allen  Brauern  und  Nichtbrauern  (§  9)  wird  bei  der  Ausfuhr  von  im  Großherzogtum
gebrautem  Braunbier  während  des  Jahres  zunächst  nur  der  Stenerrückvergütungssatz  von
2  46  gewährt.

Berechnet  sich  jedoch  nach  den  gemäß  §  11  gemachten  Ermittelungen  die  Malzsteuer  für
die  auf  1  hl  Bier  durchschnittlich  verwendete  Malzmenge  unter  Berücksichtigung  der  von  dem
betreffenden  Brauer  entrichteten  Malzsteuer  auf  weniger  als  2  %%,  so  hat  die  Steuerdirektion
den  vorläufigen  Steuerrückvergütungssatz  auf  einen  dieser  Ermittelung  entsprechenden  niedrigeren
Betrag  festzusetzen

8  13.

Am  Ende  des  Jahres  stellt  die  Bezirkssteuerstelle  fest,  welche  gesamte  Biermenge  von
jedem  einzelnen  Braugeschäft  ihres  Bezirks  ausgeführt  worden  ist  und  welche  Malzmenge  unter
Zugrundlegung  des  von  der  Steuerdirektion  festgesetzten  Malzverwendungssatzes  (§  11)  auf
die  ausgeführte  Biermenge  entfällt.  Für  die  hiernach  festgestellte  Malzmenge  wird  die  von
dem  Branuer  tatsächlich  entrichtete  Malzsteuer,  beginnend  mit  dem  höchsten  von  ihm  bezahlten
Malzsteuersatze,  rückvergütet.  Die  Bierausfuhr  der  Nichtbrauer  (§  9)  wird  demjenigen  Braugeschäft
  zugerechnet,  in  welchem  das  ausgeführte  Bier  hergestellt  wurde.

An  der  festgestellten  Steuerrückvergütung  wird  die  während  des  Jahres  bereits  bezahlte
Rückvergütung  (§  12)  in  Abzug  gebracht  und  der  Rest  als  Nachvergütung  ausbezahlt  Entfällt
ein  Teil  der  berechneten  Nachvergütung  auf  Nichtbrauer  (§  9),  so  wird  diese  unter  dem
Braner  und  den  Nichtbrauern  nach  Verhältnis  ihrer  Bierausfuhr  verteilt.  Ergibt  sich  durch
obige  Berechnung,  daß  der  Gesamtbetrag  der  zu  leistenden  Steuerrückvergütung  weniger  beträgt
als  die  bereits  ausbezahlte  vorläufige  Steuerrückvergütung  (§  2  Absatz  3  der  landesherrlichen
Verordnung),  so  ist  der  zu  viel  bezahlte  Betrag  vom  Brauer  und  gegebenenfalls  auch  vom
Nichtbrauer  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Bierausfuhr  rückzuerheben.

14.

Die  Berechnung  der  Nachvergütungen  (§  13)  ist  der  Steuerdirektion  behufs  Prüfung.
und  Anweisung  vorzulegen.
        <pb n="100" />
        76  IX.

15.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  d.  J.  an  die  Stelle  der  diesseitigen
  Berordnung  vom  17.  November  1896  in  der  Fassung  vom  18.  September  1900,
vom  22.  Dezember  1900,  vom  16.  Juli  1904,  vom  26.  Juli  1904  und  vom  1.  Oktober  1904.

Die  Rückvergütungs=  und  Nachvergütungsberechnungen  für  1908  sind  daher  derart  aufzustellen,
  daß  für  die  auf  das  1.  Vierteljahr  1908  entfallenden  Bierausfuhren  noch  die  diesseitige
  Verordnung  vom  17.  November  1896  in  der  oben  erwähnten  Fassung  zur  Anwendung
kommt,  während  für  die  auf  das  2.,  3.  und  4.  Vierteljahr  1908  entfallenden  Bierausfuhren
die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  anzuwenden  sind.

Karlsruhe,  den  29.  Februar  1908

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen

Honsell.
Schneider.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4&amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="101" />
        —1
1

Nr.  XA.

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  19.  März  1908.

 

 

Juhalt.

Verordnung  und  Bekauntmachungt  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  die  Varbereitung  für  den  mittleren  nichltechnischen  Eisenbahndienst  betreffend:
des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Inkrastsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts
  betreffend.

 

Verorduung.
(Vom  1I.  März  1908.)
Die  Vorbereitung  für  den  mittleren  nichttechnischen  Eisenbahndienst  betreffend.

Mit  höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  3.  März  d.  J.
wird  verordnet,  was  folgt:
I.  Einleitung.
§  1.
Wer  zu  einem  Staatsdienst  im  mittleren  nichttechnischen  Eisenbahndienst  gelangen  will,  muß  Vorausn.
  mindestens  die  sieben  ersten  Jahres  kurse  einer  deutschen  Mittelschule  mit  Erfolg  besucht  —92
haben  oder  durch  das  Zeugnis  einer  deutschen  Oberschulbehörde  nachweisen,  daß  er  die
zur  Aufnahme  in  den  achten  Jahreskurs  einer  deutschen  Mittelschule  erforderlichen
Kenntnisse  besitzt;
der  praktischen  Vorbereitung  als  Eisenbahngehilfe  bei  der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen
  während  mindestens  drei  Jahren  oder,  wenn  er  neun  Jahreskurse  einer
deutschen  Mittelschule  mit  Erfolg  besucht  hat,  während  mindestens  zwei  Jahren  sich
mit  Erfolg  widmen;
.  die  Assistentenprüfung  bestehen.

—

II.  Praktischer  Vorbereitungsdienst  als  Eisenbahngchilfc.

§  2.

1.  Bewerber,  die  der  Voraussetzung  unter  §  1  Absatz  #  eutsprechen,  können  bei  der  Meldung  und
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  um  Zulassung  zum  praktischen  Vorbereitungsdienst  als  ausnahme,
Eisenbahngehilfe  nachsuchen.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

a.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  dem  auch  anzugeben  ist,  ob,  während

welcher  Zeit  und  wo  der  Bewerber  seiner  Militärpflicht  zigt-  Hat;
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908
        <pb n="102" />
        78  X.

—
—

.  ein  Geburtsregisterauszug:

.  ein  Nachweis  über  die  Staatsangehörigkeit;

.  das  letzte  Zeugnis  der  Mittelschule  oder  das  Zeugnis  einer  deutschen  Oberschulbehörde
über  den  Besitz  der  in  §  1  Absatz  a  geforderten  Kenntnisse;

ein  amtliches  Führungszengnis:

ein  nach  den  dafür  bestehenden  Vorschriften  ausgestelltes  Zeugnis  eines  badischen
Bahnarztes,  daß  der  Bewerber  frei  von  körperlichen  Gebrechen  und  wahrnehmbaren
Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  ist,  genügendes  Seh=  und  Hörvermögen  und  fehlerfreic
  Sprache  hat.

2.  Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  beschließt  über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst.
  Die  Auswahl  unter  den  Bewerbern  geschieht  unter  Berücksichtigung  des
Bedarfs  der  Eisenbahnverwaltung.  Bewerber,  dice  acht  oder  neun  Jahreskurse  einer  deutschen
Mittelschule  mit  Erfolg  besucht  haben,  erhalten  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  den  Vorzug.

—  □

—

—

83.

Beschäftigung.  1.  Während  der  Vorbereitungszeit  werden  die  Eisenbahngehilfen  geeigneten  Stellen  zur
Erlernung  des  Dienstes  zugeteilt  In  den  ersten  neun  Monaten  des  Vorbereitungsdienstes  ist
die  Beschäftigung  der  Gehilfen  in  der  Regel  unentgeltlich  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  können  sie
gegen  Vergütung  beschäftigt  werden,  soweit  bei  den  Dienststellen  Bedarf  an  Hilfskräften
vorhanden  ist,  deren  Stellen  die  Gehilfen  auszufüllen  befähigt  sind.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Einrichtung  des  Vorbereitungsdienstes  und  die  über  den  Erfolg  desselben  zu  liefernden
Nachweise  bleiben  der  Vollzugsverordnung  überlassen.

2.  Die  Gehilfen  haben  ihre  ganze  Zeit  und  Kraft  dem  Dienst  zu  widmen.  Vernachlässigt
ein  Gehilfe  den  Dienst  oder  erweist  er  sich  für  ihn  als  unbrauchbar  oder  erscheint  er  nach
seiner  Führung  zur  Verwendung  im  Staatsdienst  nicht  geeignet,  so  kann  er  von  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  von  dem  weiteren  Vorbereitungsdienst  ausgeschlossen  und  in  der
Liste  der  Eisenbahngehilfen  gestrichen  werden.

84.

Militärdienst.  1.  Der  einjährige  Militärdienst,  der  in  die  Vorbereitungszeit  fällt,  wird  auf  den  Vor—
bereitungsdienst  weder  ganz  noch  teilweise  angerechnet.
2.  Die  während  der  Vorbereitungszeit  auf  militärische  Üübungen  verwendete  Zeit  wird  auf
den  Vorbereitungsdienst  nur  bis  zur  Dauer  von  16  Wochen  angerechnet.

85.
Urlaub.  Die  Zeit,  während  der  ein  Gehilfe  infolge  von  Beurlaubungen  oder  Krantheit  dem  Vor-.
  bereitungsdienst  entzogen  war,  wird  auf  dessen  vorgeschriebene  Dauer  in  Anrechnung  gebracht,
Krantheit.  soweit  die  Unterbrechungen  des  Vorbereitungsdienstes  während  eines  Jahres  im  ganzen  den
Zeitraum  von  4  Wochen  nicht  überstiigen.
        <pb n="103" />
        X.  79
III.  Assistentenprüfung.
86.

1.  Spätestens  mit  Ablauf  des  füuften  Jahres  nach  seiner  Annahme  zum  Vorbereitungsdienst
  hat  sich  der  Gehilfe  der  Assistentenprüfung  zu  unterziehen.  Diese  Frist  verlängert  sich
um  ein  Jahr,  wenn  durch  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  der  Vorbereitungsdienst  unterbrochen
werden  mußte.

2.  Die  Prüfung  wird  alljährlich  im  Frühjahr  in  Karlsruhe  durch  einen  von  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  bestellten  Prüfungsausschuß  vorgenommen,  der  aus  Mitgliedern
dieser  Stelle,  sonstigen  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  oder  geeigneten  Lehrkräften  zusammengesetzt
  wird  und  in  dem  ein  Mitglied  der  Generaldirektion  den  Vorsitz  führt.

3.  Für  die  Teilnahme  an  der  Prüfung  hat  der  Gehilfe  10  zu  entrichten.

87.

1.  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  ist  eigenhändig  geschrieben  bis  zu  einem  von  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  zu  bezeichnenden  Zeitpunkt  an  diese  Stelle  zu  richten.  Die
Anmeldung  muß  eine  eingehende  Darstellung  der  Tätigteit  des  sich  Meldenden  während  der
Vorbereitungszeit  enthalten.

2.  Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  beschließt  über  die  Zulassung  zur  Prüfung.
Gehilfen,  welche  nach  dem  Urteil  der  Generaldirektion  nicht  genügend  vorbereitet  erscheinen,
werden  zur  Prüfung  nicht  zugelassen.

88.

Die  Prüfung  umfaßt  folgende  Gegenstände:

1.  Entwickelung  und  jetzige  Einrichtung  des  deutschen  Eisenbahnwesens,  Ordnung  der
badischen  Staatseisenbahnverwaltung  und  allgemeine  Vorschriften  für  deren  Beamte
und  Bedienstete,  Verhältnis  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Reichspost-,
Zoll=  und  Militärverwaltung.

2.  Die  wesentlichen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichs=  und  badischen  Staatsverfassung
und  die  hauptsächlichsten  für  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  maßgebenden  Gesetze
und  Verordnungen;  die  Grundzüge  der  Unfall-,  Kranken=  und  Invalidenversicherung;
sonstige  Wohlfahrtseinrichtungen.

3.  Die  Gliederung  und  die  wichtigsten  Aufgaben  der  Reichsbehörden  und  der  badischen
Staatsbehörden,  insbesondere  derjenigen,  zu  denen  die  Eisenbahnverwaltung  die  meisten
Beziehungen  hat.

1.  Französische  Sprache  und  Geographie.  Auf  Wunsch  des  zu  Prüfenden  kann  die
Prüfung  auch  noch  auf  andere  neuere  Sprachen  ausgedehnt  werden.

5.  Einrichtung  und  Bedeutung  des  Eisenbahnbudgets,  Einrichtung  des  Eisenbahnrechnungswesens,
  der  Statiouskassen  und  Elementarrechnungen.  Vorschriften  für  die  Führung
der  Eisenbahnhauptkasse.

Allgemeines.

Anmeldung.
Zulassung.

Prüfungs.
gegenstände.
        <pb n="104" />
        80  X.

—
—

;.  Vorschriften  des  Stationsdienstes  und  Ubung  in  deren  Anwendung  auf  Fahrdienst,
Personen-,  Güter=  und  Bahntelegraphen-Abfertigungsdienst.

Verkehrsbezichungen  zu  anderen  Bahnverwaltungen  im  Personen-,  Güter=  und  Telegraphenverkehr,
  Grundsätze  der  Tarifbildung,  Entwicklung  des  Tarifwesens.

Allgemeine  Einrichtung  und  Bestimmung,  auch  Unterhaltung  und  Herstellung  der  Bahnanlagen,
  Bahn=  und  Bahnhofeinrichtungen,  insbesondere  auch  der  Anlagen  für  den
Telegraphen=  und  Signaldienst.  Behandlung  der  Apparate  und  Leitungen,  Erkennen
und  Beseitigen  von  Störungen.

—1

—□

89.

Form  der  1.  Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  bleiben
banfung.)  der  Vollzugsverordnung  überlassen.
der  Prüfung.  2.  Wenn  der  Gehilfe  nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung  zurücktritt,  so  kommt  dies  dem
Nichtbestehen  der  Prüfung  gleich.
3.  Wer  zweimal  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  zurückgetreten  ist,  ohne  daß  er  durch
Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  an  der  Teilnahme  verhindert  war,  soll  zu
einer  weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.

9  10.

Pruinngser-  1.  Auf  das  Gutachten  des  Prüfungsausschusses  entscheidet  die  Generaldirektion  der  Staatsrn-rs
  eisenbahnen  über  das  Ergebnis  der  Prüfung.
S  zur  2.  Die  Gehilfen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  mit  einer  der  Noten  vorzüglich,
  gut  oder  hinlänglich  befähigt  als  Eisenbahnassistenten  aufgenommen  und  erhalten
Urkunden  hierüber.  «
3.  Die  nicht  bestandenen  Gehilfen  können  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  nach  ihrer
erstmaligen  Anmeldung  noch  einmal  zur  Prüfung  sich  melden.  Eine  Befreiung  von  der
Prüfung  in  einzelnen  Gegenständen  bei  wiederholter  Teilnahme  an  der  Prüfung  ist  nicht
zulässig.
4.  Wer  zum  zweiten  Male  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  für  immer  zurückgewiesen.
  Er  wird  wie  der  Gehilfe,  der  sich  der  Prüfung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Frist  unterzieht,  aus  der  Liste  der  Eisenbahngehilfen  gestrichen.

IV.  Verwendung  als  Eisenbahn-Assistent.

811.

Die  Eisenbahnassistenten  werden  bis  zu  ihrer  etatmäßigen  Anstellung,  soweit  sich  Gelegenheit
dazu  bietet,  entgeltlich  beschäftigt.
        <pb n="105" />
        X.  81

V.  übergangs=  und  Schluß-Bestimmungen.
12.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  rl—.
2.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dieser  Verord.
ist  ermächtigt,  von  der  Erfüllung  einzelner  Bestimmungen  aus  besonderen  Gründen  ausnahms=  nung
..  ..  ..  .  Zulassung  von
weise  Nachsicht  zu  bewilligen.  Ausnahmen.
3  Zu  der  im  Frühjahr  1909  stattfindenden  Assistentenprüfung  werden  auch  solche  Eisenbahngehilfen
  zugelassen,  die  zwar  nicht  den  Voraussetzungen  dieser  Verordnung,  wohl  aber
denen  der  Verordnung  vom  19.  Mai  1881,  die  Ausbildung  für  den  Eisenbahnverwaltungsdienst
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  137  ff.)  genügen.
4.  Die  beim  Erscheinen  dieser  Verordnung  vorhandenen  Eisenbahngehilfen  —  auch  Militäranwärter
  —  die  auch  nach  der  Verordnung  vom  19.  Mai  1881  nicht  mehr  zur  Assistentenprüfung
  zugelassen  werden  können,  scheiden  aus  der  Reihe  der  Eisenbahngehilfen  aus  und
treten  zu  den  Bureaugehilfen  über.  Ihre  Anwartschaft  auf  die  Stellen,  die  bisher  mit
Eisenbahngehilfen  besetzt  werden  konnten,  bleibt  ihnen  gewahrt.

13.

Die  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Finanzen  vom  19.  Mai  1881,  Aufbebung  der
die  Ausbildung  für  den  Eisenbahnverwaltungsdienst  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungs-  sübe
blatt  Seite  137  ff.),  ist  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  11.  März  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.
Junghaus.

Bekanntmachung.
(Vom  12.  März  1908.)

Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden:
        <pb n="106" />
        82  X.

Das  Grundbuch  ist  mit  dem  1.  April  1908  für  die  Grundstücke  der  nachstehenden
Grundbuchbezirke  als  angelegt  anzusehen:

des  Grundbuchbezirks  Rohrbach  (Amtsgerichtsbezirk  Triberg)  und

des  Grundbuchbezirks  Sonderriet  (Amtsgerichtsbezirk  Wertheim).

Karlsruhe,  den  12.  März  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

übsch.
2  Kiefer.

 

Druck  und  Verlag  von  MWalsch  &amp;amp;  Bogel  in  RKarleruve.
        <pb n="107" />
        Nr.  XI.  83

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  31.  März  1908.
Juhalt.

Gesetz:  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Stelten  mit  der  Sladtgemeinde  Lörrach  betressend.

Bekauntmachung  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera
  betressend;  die  Bekämpfung  der  Reblaus  betreffend;  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
betreffend.

 

 

 

Gesetz.

(Vom  30.  März  1908.)

Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Stetten  mit  der  Stadtgemeinde  Lörrach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.
Die  Gemeinde  Stetten  wird  auf  den  1.  April  1908  aufgelöst  und  mit  der  Stadtgemeinde
Lörrach  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.

82.

In  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  Stetten  die
gleiche  Wirkung  zu  wie  jenem  in  Lörrach.

Mit  der  Eingemeindung  werden  die  Gemeindebürger  von  Stetten  Gemeindebürger  von
Lörrach.

83.

Der  in  Stetten  bestehende  Bürgernutzen  wird  beibehalten.  Genußberechtigt  daran  sind
alle  diejenigen,  welche  am  Tag  der  Vereinigung  Gemeindebürger  von  Stetten  sind,  sowie
diejenigen,  welche  ihr  Bürgerrecht  durch  Abstammung  oder  Legitimation  von  Gemeindebürgern
von  Stetten  ableiten  und  in  der  Folge  antreten.  Jedoch  erhalten  den  Bürgergenuß  in  den
nächsten  elf  Jahren  vom  Zeitpunkt  der  Eingemeindung  an  nur  die  auf  der  bisherigen  Gemarkung
  Stetten  wohnenden  Genußberechtigten  und  es  kommt  während  Hiese  Zeit  hinsichtlich

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="108" />
        84  XI.

der  Teilnahme  am  Bürgergenuß  der  Aufenthalt  auf  der  bisherigen  Gemarkung  der  Stadt
Lörrach  dem  Aufenthalt  in  Stetten  nicht  gleich.

84.
Eine  nach  dem  1.  November  1907  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Stetten
gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgernutzen;  das  etwa  bezahlte  Einkaufsgeld  (§  37  Bürgerrechtsgesetz)
  ist  einem  solchen  Aufgenommenen  zurückzuerstatten.

§  5.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Gemeinderats  Lörrach  treten  diesem
der  Bürgermeister  und  ein  vom  Gemeinderat  Stetten  aus  seiner  Mitte  zu  wählender  weiterer
Vertreter  als  Mitglieder  bei.  Ebenso  treten  zu  dem  Bürgerausschuß  in  Lörrach  bis  zu  dessen
nächster  regelmäßiger  Erneuerungswahl  zwölf  weitere  Mitglieder,  die  von  dem  Bürgerausschuß
in  Stetten  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.

Sollte  einer  dieser  Vertreter  nach  der  Eingemeindung  ausscheiden,  so  hat  der  Bürgerausschuß
  Lörrach  einen  Ersatzmann  je  aus  der  Zahl  der  derzeitigen  Gemeinderäte  und  Bürgerausschußmitglieder
  der  Gemeinde  Stetten  zu  wählen.

86.

Bis  zum  Ende  des  Jahres  1918  haben  diejenigen,  welche  in  der  bisherigen  Gemeinde
Stetten  steuerpflichtig  sein  würden,  wenn  diese  eine  selbständige  Gemeinde  geblieben  wäre,  eine
Umlage  zu  bezahlen,  für  welche  der  Umlagefuß  um  fünfundzwanzig  vom  Hundert  höher  ist
als  der  Umlagefuß,  welcher  auf  die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  bisherigen  Gemeinde
Lörrach  entfällt.

87.

Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  nötig  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Ministerien,
mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  30.  März  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

von  Bodman.
        <pb n="109" />
        XI.  85

Bekanntmachung.
(Vom  19.  März  1908.)

Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zur  Zeit  bestehende  Verbot  des  Handels  mit
Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes-und  Verordnungsblatt  1907  Nr.  XI)  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.
verlängert.

Karlsruhe,  den  19.  März  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

J.  A.:
Wiener.  Schoch.

Verordnung.
(Vom  23.  März  1908.)

Die  Bekämpfung  der  Reblaus  betreffend.

Absatz  1  des  §  15  der  Verordnung  vom  18.  Oktober  1905,  die  Bekämpfung  der  Reblaus
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  449),  erhält  folgende  geänderte  Fassung:

Der  Anbau  aller  in  Amerika  heimischen  Reben  oder  von  Krenzungsprodukten  solcher  Reben
untereinander  oder  mit  anderen  Rebarten  ist,  abgesehen  von  den  nach  §  16  gestatteten  Versuchen,
  untersagt.

Karlsruhe,  den  23.  März  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Stromeyer.

Verordnung.
(Vom  23.  März  1908.)

Den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  betreffend.
Die  Verordnung  vom  7.  November  1907,  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen

Wegen  und  Plätzen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  542),  wird  dahin  abgeändert,
  daß  in  §  6  Absatz  4  hinter  dem  Wort  „Radlaufglocken“  eingeschaltet  wird:
        <pb n="110" />
        86  XI.
„  „sofern  sie  dergestalt  in  Verbindung  mit  der  Hemmvorrichtung  stehen,  daß  sie
ertönen,  wenn  und  solange  diese  in  Anwendung  gebracht  wird,“.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tag  der  Verkündung  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  23.  März  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Imhoff.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="111" />
        Nr.  XII.  87

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  10.  April  1908.

 

Juhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Errichtung  einer  Handelshochschule  in  Mannheim  betreffend.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Ansdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortslaxe  auf  Nachbarpostorle
betreffend;  des  Ministeriums  der  Iunstiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Befreinug  von  Zahlung  der
Unterrichtshonorare  auf  den  Landesuniversitäten  Heidelberg  und  Freiburg  betreffend.

Landesherrliche  Verordunng.

(Vom  3.  April  1908.)
Die  Errichtung  einer  Handelshochschule  in  Mannheim  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.  "

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

81.
Zur  Errichtung  einer  Handelshochschule  in  Mannheim  wird  auf  Grund  der  anliegenden  «
Satzungen  die  Genehmigung  erteilt.  —
82.

Dieser  Handelshochschule  wird  das  Recht  verliehen,

1.  nach  Maßgabe  der  staatlich  genehmigten  Prüfungsordnungen  Prüfungediplome  auszustellen,


2.  Handelslehrer  auszubilden  (§  2  Ziffer  4  der  Verordnung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  4.  August  1907,  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Handelslehrer
betreffend).

83.
Zu  jeder  Änderung  der  Satzungen  bedarf  es  Unserer  Genehmigung.
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.  16
        <pb n="112" />
        88  XII.

84.

Die  Aufsicht  über  die  Handelshochschule  in  Mannheim  wird  Unserem  Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  übertragen,  das  sich  in  allen  wichtigeren  Fragen  mit
Unserem  Ministerium  des  Innern  ins  Benehmen  zu  setzen  hat.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  3.  April  1908.

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  von  Bodman.

Satzungen
der

Handelshochschule  Mannheim.

81.

Die  bisher  von  der  Stadtgemeinde  Mannheim  mit  Unterstützung  der  Handelskammer  für
den  Kreis  Mannheim  unterhaltenen  Handelshochschulkurse  werden  mit  Genehmigung  der  Großherzoglichen
  Regierung  von  der  Stadtgemeinde  im  Einvernehmen  mit  der  Handelskammer  und
der  Universität  Heidelberg  vom  Beginn  des  Sommersemesters  1908  ab  zur  Handelshochschule
  erweitert.

82.

Die  Handelshochschule  hat  die  Aufgabe,  die  Staats-,  Gesellschafts=  und  Wirtschaftswissenschaften
  in  ihren  Beziehungen  zur  Tätigkeit  des  Kaufmanns  und  Gewerbetreibenden  und
außerdem  die  allgemeinen  Geisteswissenschaften  durch  Lehre  und  Forschung  zu  pflegen.

die  Handelshochschule  hat  insbesondere  den  Zweck:

.l  erwachsenen  jungen  Leuten,  welche  sich  dem  kaufmännischen  Berufe  widmen,  eine  vertiefte
  allgemeine  und  kaufmännische  Bildung  zu  vermitteln,

2.  praktischen  Kaufleuten,  Industriellen  und  Angehörigen  verwandter  Berufe  die  Möglichkeit
  zu  gewähren,  sich  in  einzelnen  Zweigen  des  kaufmännischen  Wissens  und  der
praktischen  Anwendung  auszubilden,

3.  Beamten  des  Staats,  der  Städte,  sonstiger  Körperschaften  und  Verbände,  sowie  den
Angehörigen  gelehrter  Berufe  die  Gelegenheit  zur  staats=  und  wirtschaftswissenschaftlichen
Aus=  und  Fortbildung,  sowie  zur  Erwerbung  kaufmännischer  Fachkenntnisse  zu  bieten,

4.  Personen,  die  sich  zu  Handelslehrern  ausbilden  wollen,  Gelegenheit  zur  Erlangung
der  erforderlichen  theoretischen  und  praktischen  Kenntnisse  zu  geben.
        <pb n="113" />
        XII.  89

83.

Soweit  durch  die  im  zweiten  Absatz  genannten  Mittel  der  Aufwand  für  die  Handelshochschule
  nicht  gedeckt  wird,  übernimmt  die  Stadtgemeinde  Mannheim  die  Tragung  aller  aus
der  Einrichtung  und  dem  Betrieb  der  Anstalt  erwachsenden  Kosten.

Die  eigenen  Einkünfte  der  Handelshochschule  bestehen  in:

a.  den  Honoraren  der  Besucher  der  Anstalt;

b.  den  Beiträgen  der  Staatskasse,  der  Handelskammer  und  anderer  juristischer  oder

physischer  Personen;

den  Zinsen  und  anderen  Einnahmen  der  zugunsten  der  Anstalt  errichteten  Stiftungen
und  Schenkungen,  sowie  des  von  ihr  sonstwie  erworbenen  Vermögens;

den  Beiträgen  der  Mitglieder  einer  etwa  mit  der  Handelshochschule  zu  verbindenden
Gesellschaft;

den  Einnahmen  sonstiger  Art.

□

S

—

84.

Die  Handelshochschule  ist  dem  Großherzoglichen  Unterrichtsministerium  unterstellt,  das
sich,  soweit  die  Ausbildung  der  Handelslehrer  und  andere  Fragen  der  gewerblichen  Unterrichtsverwaltung
  berührt  werden,  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  im  Benehmen
halten  wird.

§  5.

Die  gesamte  Verwaltung  der  Anstalt  in  wirtschaftlicher  und  unterrichtlicher  Beziehung
steht  dem  „Kuratorium  der  Handelshochschule“  zu.  Das  Kuratorium  vertritt  die  Hochschule
gegenüber  den  vorgesetzten  Behörden  und  den  vereinbarungsgemäß  an  der  Anstalt  beteiligten
Körperschaften.  Zu  seinen  Aufgaben  gehören  ferner  die  Aufstellung  und  der  Vollzug  des
Voranschlags,  des  Unterrichtsprogramms,  der  Lehr=  und  Stundenpläne,  die  Erlassung  der  zum
Vollzug  dieser  Satzungen  erforderlichen  Vorschriften,  insbesondere  der  Studien-,  Gebührenund
  Prüfungsordnungen,  die  Errichtung  und  Aufhebung  von  Lehrstellen,  die  Berufung  der
haupt=  und  nebenamtlichen  Lehrkräfte,  der  Vorschlag  wegen  Ernennung  des  Studiendirektors,
die  Ausübung  der  Disziplinargewalt  gegenüber  den  Besuchern  der  Hochschule.

§  6.

Das  Kuratorium  besteht  aus:

1.  dem  Oberbürgermeister  als  Vorsitzenden;

2.3.  je  einem  vom  Unterrichtsministerium  und  vom  Ministerium  des  Innern  ernannten
Mitgliede;

4.%  je  einem  vom  engeren  Senat  der  Universität  Heidelberg  auf  Vorschlag  der  juristischen
und  philosophischen  Fakultät  aus  der  Zahl  der  Lehrer  dieser  Fakultäten  ernannten
Mitgliede;

6/7.  zwei  von  der  Handelskammer  für  den  Kreis  Mannheim  aus  ihrer  Mitte  ernannten

Mitgliedern;
16.
        <pb n="114" />
        90  XII.

89.  zwei  vom  geschäftsführenden  Vorstand  der  Stadtverorduneten  aus  der  Zahl  der  letzteren
ernannten  Mitgliedern;
10  11.  zwei  von  dem  Stadtrate  aus  seiner  Mitte  ernannten  Mitgliedern;

12.  einem  von  den  Vorständen  der  Mannheimer  Vereinigungen  kaufmännischer  und

technischer  Angestellten  ous  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Mitgliede;

13.  einem  vom  Dozentenkollegium  der  Anstalt  zu  wählenden  Mitgliede;

14.  dem  Studiendirektor  der  Handelshochschule.

Der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Zahl  der  dem  Kuratorium  angehörigen  Mitglieder  des
Stadtrats  seinen  Stellvertreter.

Sobald  die  in  §  3  Absatz  2  lit.  d  genannte  Gesellschaft  gebildet  und  ihre  Beitragspflicht
geregelt  ist,  steht  ihr  ebenfalls  das  Recht  der  Wahl  eines  Mitglieds  des  Kuratoriums  zu.

Die  Amtszeit  der  unter  Absatz  1  Ziffer  4  bis  13  und  Absatz  3  genannten  Mitglieder
währt  drei  Jahre.

Mit  dem  Ausscheiden  aus  der  abordnenden  Körperschaft,  Behörde  oder  Vereinigung
erlischt  auch  die  Zugehörigkeit  zum  Kuratorium  Für  vorzeitig  ausgeschiedene  Mitglieder  ist
auf  die  Restdauer  der  Amtszeit  von  der  wahlberechtigten  Körperschaft,  Behörde  oder  Vereinigung
  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

87.

Die  unmittelbare  Leitung  des  Anstaltsbetriebs  liegt  dem  auf  Vorschlag  des  Kuratoriums
vom  Stadtrat  ernannten  Studiendirektor  ob.  Zur  Besorgung  des  laufenden  Dienstes  wird
dem  Studiendirektor  das  nötige  Kanzlei-  und  Dienerpersonal  beigegeben.

Über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Hochschule  wird  vom  Stadtrechner  Kasse  und
Rechnung  geführt,  auf  die,  soweit  die  Satzungen  nichts  anderes  bestimmen,  die  Vorschriften
der  Städterech  s  isung  Anwendung  finden.  Die  Anweisung  der  Einnahmen  und  Aus—

O

gaben  erfolgt  durch  den  Stadtrat.

88.

Zur  alljährlichen  Aufstellung  des  Voranschlags,  zu  Ausgaben  außerhalb  des  Voranschlags,
zur  Festsetzung  der  Honorare  und  sonstigen  Gebühren,  sowie  zur  Schaffung  von  Einrichtungen,
welche  den  Haushalt  der  Anstalt  dauernd  belasten,  ist  die  Zustimmung  des  Stadtrats  Mannheim
  erforderlich.

89.
Das  Dozentenkollegium  besteht  aus  sämtlichen  am  Unterricht  beteiligten  Dozenten  unter
dem  Vorsitz  des  Studiendirektors.
Es  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vertreter  in  das  Kuratorium  und  erstattet  dem  Kuratorium
  Vorschläge  über  Lehrplan  und  Unterrichtsangelegenheiten.  Das  Dozentenkollegium
kann  zu  seinen  Beratungen  auch  nicht  am  Unterricht  beteiligte  Sachverständige  beiziehen.
        <pb n="115" />
        XII.  91
8  10.

Oer  Lehrplan  umfaßt:

–

1.  Volkswirtschaft  einschließlich  der  Handelsgeschichte  und  Wirtschaftsgeographie,
2.

Rechtslehre,

3.  Warenkunde,  Technologie,
4.
5
6

Theorie  und  Praxis  der  Handelstechnik,

5.  Methodik  des  kaufmännischen  Unterrichts,
ʒ.  fremde  Sprachen,
.  allgemeine  Geisteswissenschaften.

Der  Unterricht  wird  erteilt  in  Form  von  Vorlesungen,  Ubungen,  Repetitorien,  Besuchen
von  Verkehrseinrichtungen,  kommerziellen  und  industriellen  Anlagen.  Zum  Handelslehrfach
sich  ausbildenden  Studierenden  ist  Gelegenheit  zu  praktischem  Unterricht  und  Übungen  an  der
städtischen  Handelsfortbildungsschule  gegeben.

f1.

Zum  Besuche  der  Vorlesungen  und  Übungen  sind  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  berechtigt:
a.  ordentliche  Studierende,

b.
C.
d.

außerordentliche  Studierende,
Hospitanten,
Hörer.

Als  ordentliche  Studierende  (Vollhörer)  werden  aufgenommen:

1.

3.

4

Abiturienten  der  neunstufigen  deutschen  Mittelschulen;

Kaufleute,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erworben
und  die  Lehrzeit  beendigt  haben;

Personen,  welche  die  für  die  Zulassung  zur  Handelslehrerprüfung  in  einem  deutschen
Bundesstaate  vorgeschriebene  Vorbildung  nachweisen;

Personen,  welche  diesen  Bedingungen  zwar  nicht  entsprechen,  aber  nach  Ansicht  des
Aufnahmeausschusses  eine  der  in  Ziffer  1  bis  3  genannten  Vorbildung  entsprechende
Vorbereitung  nachweisen.

Als  außerordentliche  Studierende  (Vollhörer)  werden  aufgenommen:

1.

Kaufleute,  welche  die  Oberklasse  der  Mannheimer  Handelsfortbildungsschule  mit  Erfolg
besucht  haben,  oder  durch  Schulzeugnis  den  Besitz  gleichwertiger  Kenntnisse  nachweisen,
und  mindestens  zwei  Jahre  in  der  Praxis  tätig  sind;

2.  Personen,  welche  eine  technische  Mittelschule  absolviert  haben.  »
Als  Hospitanten  können  zum  Besuche  beliebiger  Vorlesungen  und  Übungen  zugelassen

werden:

1

ie

Personen,  welche  den  im  zweiten  und  dritten  Absatz  genannten  Voraussetzungen  genügen,
  aber  durch  persönliche  Verhältnisse  (höheres  Lebensalter,  Tätigkeit  im  Beruf  ee.)
verhindert  sind,  sich  als  Studierende  einschreiben  zu  lassen;

die  Studierenden  der  Universität  Heidelberg;
        <pb n="116" />
        92  XII.

3.  Beamte,  welche  eine  Prüfung  für  den  höheren  oder  mittleren  Staatsdienst  oder  die
Dienstprüfung  der  Volksschulkandidaten  bestanden  haben;
4  sonstige  Personen,  sofern  sie  durch  ihre  Vorbildung  die  Gewähr  bieten,  daß  sie  dem
Unterricht  folgen  können  und  denselben  nicht  beeinträchtigen  werden.
Personen,  die  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  sind  von  der  Aufnahme
ausgeschlossen.
Zu  den  öffentlichen  Vorlesungen  erfolgt  die  Zulassung  als  Hörer  ohne  Nachweis  einer
bestimmten  Vorbildung.
Auf  die  Studierenden  und  Hospitanten  der  Handelshochschule,  welche  Vorlesungen  der
Universität  Heidelberg  zu  besuchen  wünschen,  finden  allgemein  die  daselbst  für  Hospitanten  der
Universität  geltenden  Bedingungen  Anwendung.

812.

Der  Studienplan  der  Handelshochschule  ist  auf  vier  Semester  berechnet.  Die  an  der
Handelshochschule  bestehenden  Prüfungen  werden  durch  besondere  Prüfungsordnungen  geregelt,
die  der  Genehmigung  des  Unterrichtsministeriums  unterliegen.  Auf  Wunsch  werden  am
Schlusse  der  Semester  Zeugnisse  über  den  Besuch  der  Vorlesungen,  die  von  den  einzelnen
Dozenten  auf  Grund  vorausgegangener  Prüfung  durch  eine  Bescheinigung  über  den  Erfolg
des  Besuchs  ergänzt  werden,  ausgestellt.

13.

Zur  Erledigung  der  mit  der  Aufnahme  der  Studierenden  verbundenen  Geschäfte  bildet
das  Kuratorium  aus  seiner  Mitte  einen  Ausschuß,  welcher  zugleich  die  Aufsicht  über  die  Besucher
  der  Handelshochschule  führt.  Der  Aufnahme=  und  Disziplinarausschuß  besteht  aus:

dem  Studiendirektor  als  Vorsitzenden,

einem  Dozenten  der  Handelshochschule,

einem  praktischen  Kaufmann.

Die  Aufnahme  der  Hospitanten  geschieht  durch  den  Studiendirektor  im  Benehmen  mit
den  zuständigen  Dozenten.

Die  Einschreibung  von  Studierenden  der  Universität  Heidelberg  als  Hospitanten  kann
auch  im  Sekretariat  der  Universität  erfolgen.

Das  Vorlesungsverzeichnis  der  Handelshochschule  wird  jenem  der  Universität  als  besondere
Anlage  beigegeben  und  mit  diesem  von  der  Universitätsbehörde  versandt.

14.

Die  Studierenden  der  Handelshochschule  unterwerfen  sich  durch  Namensunterschrift  und
Handschlag,  die  Hospitanten  durch  die  von  ihnen  beantragte  Einschreibung  den  Ordnungen  der
Anstalt.  Uber  die  erfolgte  Aufnahme  beziehungsweise  Zulassung  wird  eine  Bescheinigung
ausgefertigt.
        <pb n="117" />
        XII.  93
15.

Als  Disziplinarstrafen  gegen  Studierende  sind  zulässig:

1.  Verweis,

2.  Nichtanrechnung  des  laufenden  Semesters,

Androhung  der  Entlassung,

4.  Entlassung,

5  wegen  ehrlosen  Benehmens  die  Relegation.

Die  Erteilung  des  Verweises  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  des  Disziplinarausschusses
selbständig  und  endgültig.  Zur  Erkennung  der  anderen  Disziplinarstrafen  ist  der  Disziplinarausschuß
  zuständig,  gegen  die  Entscheidung  des  letzteren  kann  binnen  einer  Woche  die  Beschwerde
  an  das  Unterrichtsministerium  erfolgen.

Als  Disziplinarmittel  gegen  Hospitanten  und  Hörer  findet  der  Verweis  und  der  Ausschluß
  von  einer  oder  allen  belegten  Vorlesungen  und  Ubungen  Anwendung.  Für  den  Verweis
ist  der  Dozent,  für  den  Ausschluß  der  Vorsitzende  des  Disziplinarausschusses  zuständig,  gegen
dessen  Entscheidung  binnen  einer  Woche  die  Beschwerde  an  den  Disziplinarausschuß  erfolgen
kann.

*

8  16.

Die  Honorare  für  die  Vorlesungen  und  Teilnahme  an  den  Übungen,  sowie  sonstige
Gebühren  werden  vom  Kuratorium  mit  Zustimmung  des  Stadtrats  und  Genehmigung  des
Ministeriums  festgesetzt.

817.
Die  Ferien  fallen  mit  denen  der  Universität  Heidelberg  zusammen.

Bekanntmachung.
(Vom  1.  April  1908.)

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betreffend.
Auf  Grund  des  Artikels  1,  I1  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899  (Reichsgesetzblatt  Seite  715),  hat  der  Reichskanzler

  den  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  auf  den  Verkehr  zwischen  den  Nachbarorten  Sandhausen
  und  St.  Ilgen,  vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postanstalt  in  St.  Ilgen  ab,  ausgedehnt.

Karlsruhe,  den  1.  April  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
von  Roeder.
        <pb n="118" />
        94  XII.

Verordunng.
(Vom  3.  April  1908)

Die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  den  Landesuniversitäten  Heidelberg  und  Freiburg
betreffend.

Auf  Grund  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  31.  März  1908  Nr.  284
wird  behufs  gleichheitlicher  Behandlung  der  Gesuche  mittelloser  Studierender  um  Befreiung
von  Bezahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  den  beiden  Landesuniversitäten  unter  Aufhebung
der  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  10  August  1840  verordnet
  wie  folgt:

§  1.

Arme  Inländer  (Reichsangehörige),  welche  auf  einer  der  beiden  Landesuniversitäten
immatrikuliert  sind  und  sich  durch  besondere  Fähigkeiten,  Fleiß  und  ein  sittliches  Betragen
auszeichnen,  können  von  der  Bezahlung  der  Unterrichtshonorare  befreit  werden.

Solchen  Inländern,  welche  zwar  nicht  gänzlich  arm  sind,  deren  Mittel  aber  so  beschränkt
sind,  daß  sie  die  Unterrichtshonorare  nicht  ganz  aufzubringen  vermögen,  können,  wenn  sie  die
übrigen  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten  Eigenschaften  besitzen,  die  Unterrichtshonorore
zur  Hälfte  erlassen  werden.

§  2.
Das  Gesuch  um  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  ist  bei  dem  Senate  der
Universität  einzureichen.
83.
Dem  Gesuche  sind  beizulegen:

1.  das  Schulzeugnis,  auf  Grund  dessen  die  Immatrikulation  erfolgt  ist,
2.  ein  Zeugnis  des  Gemeinde-(Stadt-hrats  des  Heimatortes  des  Bittstellers,  welches

enthält:

u.  Vor=  und  Zunamen,  Geburtszeit,  Geburtsort  und  Staatsangehörigkeit  des  Studierenden;


b.  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  oder  der
Vormünder;

.  Zahl  und  Alter  der  versorgten  und  unversorgten  Geschwister;

d.  die  bestimmte  Angabe  des  Betrages  an  Geld  oder  Beihilfe  irgend  einer  Art,

welche  dem  Studierenden  von  den  Eltern  oder  Vormündern  jährlich  zugesichert
werden;
Angabe  der  Gründe,  warum  mehr  nicht  geleistet  werden  kann;

E
        <pb n="119" />
        XII.  95

t.  Angabe  der  öffentlichen  und  Privatunterstützungen  oder  Beihilfen  irgend  einer  Art,
welche  dem  Studierenden  bereits  zugesichert  worden,  oder  für  ihn  bestimmt  zu
erwarten  sind,  oder  Bemerkung,  daß  sich  der  Studierende  einer  solchen  Beihilfe
nicht  zu  erfreuen  habe;

gK.  Angabe  des  Vermögens  der  Eltern  nach  dem  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens,
des  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögens  und  des  Kapitalvermögens,
  ferner  des  Einkommens  und  des  Einkommensteneranschlags  der  Eltern
sowie  des  etwaigen  eigenen  Vermögens  des  Studierenden.

84.
Der  Senat  entscheidet  über  das  Gesuch,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

2

8  5

Bei  seinen  Entscheidungen  hat  der  Senat  davon  auszugehen,  daß  die  Wohltat  der  gänzlichen
  Befreiung  von  den  Unterrichtshonoraren  nur  den  wirklich  Armen,  und  die  teilweise
Befreiung  nur  jenen,  welche  selbst  bei  möglichster  Einschränkung  die  Mittel  zur  Bezahlung
des  vollen  Betrags  aus  ihrem  Einkommen  oder  aus  ihrem  Vermögen  nicht  aufbringen  können,
nicht  aber  jenen  zuteil  werden  soll,  welchen  die  Bestreitung  der  Studienkosten  mittelst  Einschränkung
  und  mittelst  Aufopferung  ihres  Kapitalvermögens  möglich  fällt,  da  den  Familienvätern
  durch  freigebige  Befreiungen  auf  Unkosten  der  akademischen  Lehrer  keine  Veranlassung
gegeben  werden  soll,  ihre  Kinder  nur  deshalb  studieren  zu  lassen,  um  die  Kosten  zu  ersparen,
die  mit  der  Vorbereitung  zu  einem  anderen  ihren  Verhältnissen  angemessenen  Berufe  verbunden
  sind.

86.

Die  Fortdauer  der  gewährten  Befreiung  ist  durch  am  Schlusse  eines  jeden  Semesters
vorzulegende  gute  Fleiß=  und  Sittenzeugnisse  bedingt.  Der  Widerruf  wird  von  dem  Senat,
behaltlich  des  Rekurses  beschlossen:

a.  wenn  der  Studierende  keine  guten  Fleiß=  und  Sittenzeugnisse  vorzulegen  vermag,

b.  wenn  derselbe  durch  seinen  Aufwand  zu  erkennen  gibt,  daß  es  ihm  an  den  Mitteln

zur  Bezahlung  der  Honorare  bei  eingeschränkterem  Lebenswandel  nicht  fehlt,

C.  wenn  er  leichtsinnigerweise  Schulden  macht,

#.  wenn  sich  während  seiner  Studienzeit  seine  Vermögensverhältnisse  soweit  gebessert

haben,  daß  er  im  stande  ist,  die  Unterrichtshonorare  zu  bezahlen.

87.
Diejenigen  Studierenden,  welche  auf  der  einen  Landesuniversität  von  Zahlung  der
Unterrichtshonorare  befreit  wurden,  können  diese  Befreiung,  wenn  sie  auf  die  andere  Landesuniversität

  übergehen,  auch  dort  geltend  machen,  vorausgesetzt,  daß  sie  die  im  vorhergehenden
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="120" />
        96  XII.

Paragraphen  verlangten  Fleiß=  und  Sittenzeugnisse  beibringen  und  die  Befreiung  nicht  widerrufen
  wird.
88.

Ausländer  können  ausnahmsweise  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  ganz  oder
zur  Hälfte  befreit  werden.  In  diesen  Fällen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.  Deutsch-Schweizer,  welche  Theologie  studieren,  sollen  wie  die  Inländer
behandelt  werden.

89.

Die  ausgesprochene  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  bindet  auch  die  nicht
besoldeten  Professoren  und  Privatdozenten.  Für  die  Lektoren  und  Exerzitienmeister  aber  ist
sie  nicht  verpflichtend.

Auf  Ferienkurse  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.

Karlsruhe,  den  3.  April  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Vosert.
        <pb n="121" />
        zu  dem  Gesuche  des  stud

2  SOr  #  d  —

—1

XlI.

Erlänterungen

Fragen:

Vor=  und  Zunamen  des  Studierenden?
Geburtszeit  und  Geburtsort?
Staatsangehörigkeit?

Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe  und

Wohnort  der  Eltern  oder  Vormünder?

Zahl  und  Alter  der  versorgten  und  unversorgten

  Geschwister?

Ist  dem  Studierenden  eine  Beihilfe  an  Geld

oder  irgend  einer  anderen  Art  von  seinem
gesetzlichen  Vertreter  (Eltern  oder  Vormund)
zugesichert  worden  und  in  welchem  Betrage?

.  Warum  kann  mehr,  als  soeben  zu  6

angegeben  wurde,  nicht  geleistet  werden?

.  Welche  Unterstützungen  aus  öffentlichen

Mitteln  und  welche  Unterstützungen  von
Privatpersonen  oder  sonstige  Beihilfen
irgend  einer  Art  hat  der  Studierende
bereits  zu  beziehen  oder  bestimmt  noch  zu
erwarten?

Antworten:

97

um  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  —  um  Erlangung  von  Stipendien.
        <pb n="122" />
        98

#

JFragen:

Besitzen  die  Eltern  des  Studierenden

  Vermögen  und  worin
besteht  dasselbe?

Worin  besteht  ihr  regelmäßiges
Einkommen?

.  Besitzt  der  Studierende  eigenes

Vermögen  und  worin  besteht
dasselbe?

XII.
Antworten:

Grundstücke  auf  hiesiger  Gemarkung:
a.  der  Eltern:  b.  des  Studierenden:

 

Schätzungswert  ..
Kaufpreis  .  ...  4%
Belastung  16  "„  Ab
Fahrnisse  der  Eltern  im  Versicherungswert  vo  4

 

Steuerwert  des  Vermögens  nach  dem  Umlageregister  für
das  laufende  Jahr:

a.  der  Eltern:  b.  des  Studierenden:
1.  des  Liegenschaftsvermögens
  Al  Ab
2.  des  gewerblichen
und  landwirt—

schaftlichen  Betriebsvermögens

  4  Ab
3.  des  Kapitalvermögens
  4  Ab

Einkommensteueranschlag

  (aus  einem
steuerbaren  Einkommen
  von  44)  .1  **-Die

  Richtigkeit  der  obigen  Beantwortungen  bestätigt

(Ort)  ELE  19

(I.  8.)

Der  Gemeinde-(Stabt-)rak:

Vurgermeister.  Natschreiber.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="123" />
        Nr.  XIII.  99

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  18.  April  1908.
Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Führung
der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  arztliche  Prüfung
betressend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Berichtigung.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  8.  April  1908.)

Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:
am  1.  März  1908
vom  Amtzgerichtsbezirk  Schopfheim  in  Dossenbach,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  in  Urach;
am  1.  April  1908
vom  Amtzgerichtsbezirk  Mosbach  in  Herbolzheim.
Karlsruhe,  den  8.  April  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.
Kiefer.

Bekanntmachung.

Die  ärztliche  Prüfung  betreffend.

(Vom  10.  April  1908.)

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachungen  vom  7.  Juni  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  405)  und  20  Februar  1907  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  140)
bringen  wir  nachstehend  die  Bekunntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  März  d.  J,

Gesetzee=  und  Verordnungsblatt  1908.  18
        <pb n="124" />
        100  XIII.

betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  (Zentralblatt  für  das  deutsche  Reich
Seite  135)  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  10.  April  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.
Dr.  Fecht.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  im  §  7  Absatz  3

.  »  »--  28.Mai1901.
Ziffer  1  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  12.  Februar  1907  hinter  dem  Worte  „Universitätsstudium“

  die  Worte  „oder  gleichwertigen  Hochschulstudium“  einzufügen.
Berlin,  den  30.  März  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann-Hollweg

Bekanntmachung.

(Vom  11.  April  1908).
Das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Nach  Anordnung  der  Reichspostverwaltung  hat  die  Zahlung  der  gestundeten  Porto-2c.
  Beträge  künftig  jeweils  spätestens  bis  zum  10  (statt  bisher  15.)  des  auf  den  Schuldigkeitsmonat
  folgenden  Monats  stattzufinden.

Hiernach  ist  die  Bestimmung  des  §  19  Absatz  2  der  diesseitigen  Verordnung  vom
7.  Dezember  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  451)  entsprechend  zu  ändern.

Karlsruhe,  den  11.  April  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Honsell.
Diefenbacher.

Berichtigung.

In  86  der  Verordnung  „die  Befreiung  von  Zahlung  der  Unterrichtshonorare  auf  den  Landesuniversitäten  in  Heidelberg
und  Freiburg  betresfend“  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  von  1908  Nr.  XII  Seite  95  muß  es  in  der  dritten  Zeile  statt
„behaltlich"  „vorbehalllich“  heißen

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="125" />
        Nr.  XIV.  101

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  11.  Mai  1908
Inhalt.

Verordnungent  des  Ministeriums  des  Junern:  die  Feuerschau  betressend;  den  Vollzug  des  Invaliden:
versicherungsgesetzes  betresfend.  «

 

 

 

Verordunng.

Die  Feuerschau  betreffend.

Auf  Grund  des  §  114  Ziffer  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  des  §  29  des  Verwaltungsgebührengesetzes
  wird  die  Verordnung  vom  23.  Dezember  1880,  die  Feuerschau  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1881  Seite  1),  in  nachstehender  Weise  geändert:

J.
In  §  10  Absatz  2  Buchstabe  a  wird  das  Wort  „zehn“  durch  „vierzehn“  ersetzt.
II.
§  14  und  §  15  Absatz  3  erhalten  folgende  Fassung:

(Vom  21.  April  1908.)

8  14.
Die  Feuerschauer  erhalten  für  ihre  Dienstverrichtungen  Tagesgebühren,  und  zwar:
a.  diejenigen  in  den  Städten  Baden,  Freiburg,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Konstanz,

Mannheim  und  Pforzheim  solche  vonn.  ..  ..  10  Ab,
b.  diejenigen  in  den  anderen  Städten  von  mindestens  10000  Einwohnern  solche  von  9  AM,
.  diejenigen  in  den  übrigen  Gemeinden  des  Landes  solche  von  8

Wird  die  Dienstverrichtung  außerhalb  des  Wohnorts  und  in  einer  Entfernung  von
mindestens  4  km  vorgenommen,  so  erhöhen  sich  die  vorbezeichneten  Gebühren  zu  a  auf  12  .7¼.
zu  b  auf  11  J¼,  zu  c  auf  10  4

Bei  einem  Zeitaufmand  von  5  Stunden  und  weniger  wird  die  Hälfte,  bei  einem  solchen
von  mehr  als  5  Stunden  die  ganze  Tagesgebühr  gerechnet.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  soweit  mit  Zustimmung
der  Gemeinde  vom  Bezirksamt  Gemeindebedienstete  zu  Feuerschauern  ernannt  werden,  welche
aus  der  Gemeindekasse  einen  festen  Gehalt  beziehen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblall  I06.  19
        <pb n="126" />
        102  XIV.
8  15  Absatz  3.

Die  eingekommenen  Gebührenzettel  sind  vom  Bezirksamt  einer  weiteren  Prüfung  und
Vergleichung  mit  dem  Geschäftsplan  (§  5)  zu  unterziehen;  wenn  sich  keine  Anstände  ergeben,
werden  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  §§  75  und  76  der  Verwaltungsgebührenordnung
vom  30.  November  1895  zur  Zahlung  angewiesen  und  von  dem  Ersatzpflichtigen  rückerhoben.

Karlsruhe,  den  24.  April  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.
Dr.  Fecht.

Verordnung.
(Vom  29.  April  1908.)

Den  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  betreffend.

Auf  Grund  des  §  148  Absatz  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899
wird  in  Abänderung  des  §  22  der  Vollzugsverordnung  zu  diesem  Gesetz  vom  28.  November  1899
—  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  615  —  die  Vergütung  für  die  mit  der  Einziehung
der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung  betrauten  Kassenorgane  mit  Wirkung  vom  1  Januar  1908
an  auf  5½  vom  Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  festgesetzt.

Karlsruhe,  den  29.  April  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
E.  Muser.

HDaruck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Wogel  in  Karlarube.
        <pb n="127" />
        Nr.  XV.  108

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  13.  Mai  1908.
Inhalt.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Vollzug  des  Reichsvereinsgesetzes  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  11.  Mai  1908)

2

Den  Vollzug  des  Reichsvereinsgesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  (Reichsgesetzblatt  Seite  151)
wird,  soweit  erforderlich  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium
  vom  11.  Mai  1908  Nr.  353,  verordnet  was  folgt:

*  1.
Die  nach  dem  Reichsvereinsgesetz  den  Behörden  zugewiesenen  Verrichtungen  sind  folgendermaßen
  wahrzunehmen:
1.  diejenigen  der  Polizeibehörde  in  den  Fällen  der  §8§  3,  7,  9,  13  und  14  des  Gesetzes
durch  das  Bezirksamt,  im  Falle  des  §  5  durch  die  Ortspolizeibehörde,
2.  diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  der  Landeszentralbehörde  durch  das
Ministerium  des  Innern.
Die  behördliche  Ermächtigung  zum  Erscheinen  mit  Waffen  nach  §  11  des  Gesetzes  erteilt
das  Bezirksamt.
82.

Zur  Auflösung  eines  Vereins,  dessen  Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft,  auf  Grund
des  §  2  des  Gesetzes  ist  dasjenige  Bezirksamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Verein  seinen
Sitz  hat.  Die  Auflösung  ist  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  im  Amtsverkündigungsblatt  bekannt
zu  machen.

Zur  Entscheidung  über  die  Klage  gegen  diese  Entschließung  des  Bezirksamts  ist  der
Verwaltungsgerichtshof  in  erster  und  letzter  Instanz  nach  Maßgabe  der  §§  41  ff.  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
  zuständig.

Das  gleiche  (Absatz  2)  gilt  für  die  Entscheidung  über  die  Klage  gegen  die  Auflösung  einer
Versammlung  gemäß  §  l15  des  Gesetzes.  Als  Auflösungsver  fügung  im  Sinne  des  §  2  Absatz  2
des  Gesetzes,  gegen  welche  die  Klage  zu  richten  ist,  gilt  in  diesen  Fällen  die  Erklärung  des
Beauftragten  der  Polizeibehörde.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  190=  20
        <pb n="128" />
        104  XV.

83.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  schon  bestehenden  politischen  Vereine  (s  3
des  Gesetzes)  haben  bei  der  nächsten  Anderung  der  Satzung  oder  der  Zusammensetzung  des
Vorstandes  die  Satzung  und  ein  vollständiges  Verzeichnis  der  Vorstandsmitglieder  einzureichen,
soweit  dies  noch  nicht  geschehen  ist.

84.

Die  in  85  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bescheinigung  der  Polizeibehörde  über  die  erfolgte
Anzeige  einer  öffentlichen  politischen  Versammlung  hat  zu  enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Versammlung  sowie  Namen  des  Veranstalters,

2.  Tag  und  Stunde  der  Anzeige,

3.  Unterschrift  des  Beamten  unter  Beifügung  des  Datums.

Die  Bescheinigung  ist,  sofern  darum  unter  Bezahlung  der  Kosten  nachgesucht  wird,  telegraphisch
  zu  erteilen.

.  85.

Einer  Anzeige  nach  §  5  des  Gesetzes  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Abhaltung  der  Versammlung
  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Versammlungsbeginn  unter  Angabe  von  Ort  und
Zeit  der  Versammlung  sowie  unter  Benennung  des  Veranstalters  öffentlich  bekannt  gegeben
worden  ist  entweder

a.  in  einer  im  Amtsbezirk  erscheinenden  Zeitung  oder

b.  durch  öffentliche,  in  die  Augen  fallende  Anschläge  im  Versammlungsort.

§  6.

Offentliche  Versammlungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  und  Aufzüge  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksamts.  Wird  die  Genehmigung
  verweigert  oder  von  der  Einhaltung  bestimmter  Bedingungen  abhängig  gemacht,
so  ist  dem  Veranstalter  sofort  ein  kostenfreier  Bescheid  mit  Angabe  der  Gründe  zu  erteilen.

Die  Genehmigung  ist,  sofern  darum  unter  Bezahlung  der  Kosten  nachgesucht  wird,
telegraphisch  zu  erteilen.

87.

Offentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,  die  nicht  auf  öffentlichen  Straßen  und
Plätzen  stattfinden,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht,  wenn  sie  wenigstens  24  Stunden  vor
Beginn  der  Versammlung  dem  Bezirksamt  unter  Angabe  von  Ort  und  Zeit  der  Versammlung
sowie  unter  Benennung  des  Veranstalters  angezeigt  werden.  Über  die  Anzeige  ist  von  dem
Bezirksamt  sofort  eine  den  Vorschriften  des  §  4  Absatz  1  der  Verordnung  entsprechende
Bescheinigung  kostenfrei  auszustellen.  Die  Bestimmung  des  §  4  Absatz  2  findet  hier  ebenfalls
Anwendung.

88.

Keiner  Genehmigung  oder  Anzeige  bedürfen  gewöhnliche  Leichenbegängnisse  sowie  Züge

der  Hochzeitsgesellschaften,  wo  sie  hergebracht  sind,  ferner  Aufzüge  und  Aufmärsche  der  Feuer-
        <pb n="129" />
        XV.  105
wehren,  Sanitätskolonnen,  Kriegervereine,  Innungen,  Schulen  sowie  die  Aufzüge  von  Vereinen
zu  geselligen  und  sportlichen  Zwecken.

89.

Aufzüge,  die  durch  mehrere  Ortschaften  führen,  bedürfen,  sofern  sie  überhaupt  genehmigungspflichtig
  sind,  nur  der  Genehmigung  desjenigen  Bezirksamts,  in  dessen  Bezirk  der  Aufzug
seinen  Anfang  nimmt.  Von  der  erteilten  Genehmigung  sind  die  Bezirksämter  und  Ortspolizeibehörden,
  deren  Bezirk  der  Aufzug  berührt,  sofort  zu  verständigen.

8  10.

Die  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  die  öffentliche  Sicherheit  erforderlichen  polizeilichen
Anordnungen  bleiben  bei  allen  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  und  allen  Aufzügen
vorbehalten.

11.

Der  Gebrauch  einer  nichtdeutschen  Sprache  ist  in  den  in  §  6  Absatz  3  des  Gesetzes
bezeichneten  öffentlichen  Versammlungen  zulässig.  In  andern  öffentlichen  Versammlungen  ist
neben  den  in  §  12  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  einzelnen  Rednern  der  Gebrauch
einer  nichtdeutschen  Sprache  gestattet.  Weitere  Ausnahmen  kann  das  Bezirksamt  zulassen.

12.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Reichsvereinsgesetz  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  11.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.
von  Gemmingen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrure
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        Nr.  XVI.  107

Gesehzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  14.  Moi  1908.
Jnhalt.

Verordnung  und  Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  Satuungen  über  Aufnahme
von  Kranken  in  das  Landesbad  zu  Vaden  und  das  Lande-  solbad  zu  Dürrheim;  die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad
  zu  VBaden  und  Landessolbad  zu  Dürrheim  zu  entrichtenden  Vergütungen  betreffend;  das  Abdeckereiwesen  betressend.

 

 

 

Verordnung.

(Vom  9.  Mai  1908.)
Satzungen  über  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad
zu  Baden  und  das  Landessolbad  zu  Dürrheim.

Über  die  Aufnahme  von  Kranken  in  das  Landesbad  zu  Baden  und  das  Landessolbad  zu
Dürrheim  werden  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1895  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Nr.  V  Seite  60  ff.)  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

§  1.

In  das  Landesbad  zu  Baden  werden  in  erster  Reihe  solche  Kranke  aufgenommen,  welche
von  badischen  Armenverbänden  oder  Stiftungen  zum  Zwecke  des  Kurgebrauches  unterstützt
werden  und  deren  Leiden  nach  den  ärztlichen  Gutachten  (§  3  Absatz  3)  von  der  Art  sind,
daß  von  dem  Gebrauch  der  Thermalquellen  und  der  sonstigen  in  den  Großherzoglichen  Kuranstalten
  zu  Gebote  stehenden  Heilmittel  (Dampfbäder,  heiße  Luftbäder,  Heilgymnastik  rc.)
Heilung  oder  wenigstens  entschiedene  Besserung  zu  erwarten  ist.

Soweit  Räumlichkeiten  zur  Verfügung  stehen,  können  ferner  aufgenommen  werden:

1.  Hof=  und  Staatsbeamte,  Beamte  der  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten  Kirchen,
badischer  Kreise,  Gemeinden  und  Stiftungen,  für  welche  die  betreffende  Verwaltung
die  Verpflegungskosten  bestreitet;

2.  Personen,  welche  auf  Kosten  von  Gemeindekrank  sicherungen,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften
  und  Versicherungsanstalten  zu  verpflegen  sind  und  entweder  die  badische
Staatsangehörigkeit  besitzen  oder  im  Großherzogtum  ihren  Wohnsitz  haben;
Militärmannschaften,  für  deren  Verpflegungskosten  die  Militärverwaltung  aufkommt;
4.  endlich  sonstige  minderbemittelte  Personen,  welche  selbst  die  festgesetzten  Vergütungssätze

bestreiten,  wobei  stets  denjenigen  der  Vorzug  eingeräumt  wird,  welche  im  öffentlichen

Dienste  erkrankt  sind.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  21

 

–.4
        <pb n="132" />
        108  XVI.

Die  gleichen  Personen  werden,  sofern  der  Art  ihrer  Erkrankung  nach  von  dem  Gebrauche
einer  Solbadkur  ein  Heilerfolg  zu  erwarten  ist,  in  das  Landessolbad  in  Dürrheim  aufgenommen.


Zur  Behandlung  im  Landessolbad  eignen  sich  vorzugsweise  Personen  mit  Knochengelenkkrankheiten
  tuberkulösen  Charakters,  mit  Gelenkerkrankungen  bei  gleichzeitiger  Blutarmut
eventuell  Herzfehlern  und  mit  chronischen  Exsudaten  jeder  Art.

Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  sind:

a.  Personen,  welche  mit  ansteckenden  Krankheiten  oder  Parasiten  behaftet  sind,  ferner

Geisteskranke  und  Epileptische;

b.  Personen,  die  an  Krankheiten  leiden,  zu  deren  Linderung  Badekuren  erfahrungsgemäß
nicht  beitragen,  vor  allem  also  mit  Fieber  oder  mit  schweren  Ernährungsstörungen
verbundene  Krankheiten,  insbesondere  Lungen=  und  allgemeiner  Tuberkulose,  mit  bösartigen
  Geschwülsten,  hochgradigen  organischen  Herzleiden,  Hautausschlägen  Behaftete;

.  solche  Kranke,  für  deren  Leiden  eine  mehrmalige  Benützung  des  Landesbades  oder  des

Landessolbades  einen  günstigen  Erfolg  nicht  gehabt  hat;
Personen,  von  welchen  zu  befürchten  ist,  daß  sie  das  friedliche  Zusammenleben  der
Bewohner  des  Hauses  stören.

—
—

82.

Den  in  das  Landesbad  oder  Landessolbad  Aufgenommenen  werden  Wohnung,  Bäder
Arzneimittel,  in  Baden  auch  die  sonstigen  in  den  Großherzoglichen  Kuranstalten  zu  Gebote
stehenden  Heilmittel  unentgeltlich  gewährt.

Für  die  Wartung  und  Verköstigung,  wozu  der  zum  Mittagstisch  verabreichte  Wein
gehört,  ist  dagegen  eine  Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  besonders  festgesetzt  und  jeweils
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Für  die  von  einem  Ortsarmenverbande  Unterstützten  und  für  besonders  bedürftige  Selbstzahler
  kann  ausnahmsweise  in  besonders  dringlichen  Fällen  eine  Ermäßigung  der  regelmäßigen
  Vergütung  eintreten.

Der  Preis  für  Wein,  Kaffee  und  Fleischbrühe,  welche  außer  der  regelmäßigen  Verköstigung
an  Kranke  mit  Zustimmung  des  Hausarztes  gegen  Bezahlung  abgegeben  werden,  wird  nach
einem  vorher  festgesetzten  Tarife  besonders  berechnet.

83.
Die  Zeit  der  Eröffnung  der  beiden  Anstalten  wird  alljährlich  öffentlich  bekannt  gegeben.
Die  Aufnahmegesuche  sind  möglichst  frühzeitig  und  zwar  bezüglich  des  Landesbades  bei
dem  Großherzoglichen  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  —  in  Baden,  bezüglich  des
Landessolbads  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  Dürrheim  —
in  Villingen  einzureichen  und  zwar  für  die  aus  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege  unterstützten
  Personen  durch  Vermittelung  der  beteiligten  Armenbehörde,  für  die  auf  Rechnung  von
Gemeindekrankenversicherungen,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten
        <pb n="133" />
        XVI.  109

Aufzunehmenden  durch  Vermittelung  der  betreffenden  Vorstände.  Für  die  unter  §  1  Absatz  2
Ziffer  1  genannten  Personen  reicht  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  das  Aufnahmegesuch  ein,
wobei  zugleich  zu  bemerken  ist,  welche  Kasse  die  Verpflegungsvergütung  zu  bezahlen  hat.

In  allen  Fällen  ist  dem  Gesuch  ein  ärztlicher  Bericht  nach  Anleitung  des  anliegenden  ·
Fragebogens  beizulegen.  Die  ärztlichen  Berichte  müssen  mit  dem  Siegel  des  Arztes  verschlossen  —
sein,  wenn  sie  dem  Kranken  selbst  ausgefolgt  werden.

Glaubt  ein  Ortsarmenverband  eine  Ermäßigung  der  regelmäßigen  Vergütung  für  Wartung
und  Kost  (8  2  Absatz  3)  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  so  hat  er  den  bezüglichen  Antrag
durch  eine  Nachweisung  über  seine  wirtschaftlichen  Verhältnisse  zu  begründen  und  das  Gesuch
dem  Bezirksamte  vorzulegen,  welches  dasselbe  mit  gutächtlicher  Außerung  der  zuständigen  Badanstaltenkommission
  übersendet.  Auf  Gesuche  von  Selbstzahlern  (§  2  Absatz  3)  findet  diese
Bestimmung  entsprechende  Anwendung.

8  4.
Die  einlaufenden  Aufnahmegesuche  unterziehen  die  Bezirksämter  —  Badanstaltenkommissionen
  —  unter  Mitwirkung  der  Hausärzte  einer  Prüfung  und  verfügen  auf  Grund

des  Ergebnisses  derselben  über  die  Aufnahme.

Bei  dem  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  —  Baden  eingereichte  Gesuche  um  Aufnahme
  von  Kranken,  welche  sich  nach  der  Ansicht  des  Hausarztes  des  Landesbades  für  die
Unterbringung  im  Landessolbad  in  Dürrheim  eignen  und  bezüglich  deren  in  dem  Fragebogen
das  Einverständnis  mit  eventueller  Zuweisung  dorthin  erklärt  ist,  werden  von  dem  Bezirksamt
—  Badanstaltenkommission  —  Baden  unverzüglich  an  das  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission
  Dürrheim  —  in  Villingen  zur  Entschließung  über  die  Aufnahme  weiter  geleitet.

Von  den  getroffenen  Verfügungen  sind  die  Beteiligten  in  Kenntnis  zu  setzen.

Gesuche  von  Armenverbänden  und  Selbstzahlern  um  Ermäßigung  der  Verpflegungsvergütung
  (§  2  Absatz  3)  sind  vom  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  —  dem  diesseitigen
Ministerium  zur  Entschließung  vorzulegen.  Ebenso  ist  eine  Entschließung  des  diesseitigen
Ministeriums  einzuholen,  wenn  es  sich  um  die  Aufnahme  von  Personen  handelt,  welche  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen.

8  5.

Bei  der  Aufnahme  bestimmt  das  Großherzogliche  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  —
die  Dauer  der  Kur,  welche  in  der  Regel  nicht  auf  kürzere  Zeit  als  8  Tage  und  nicht  auf
längere  Zeit  als  4  Wochen  festgesetzt  werden  soll.  Das  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission
  —  kann  im  Bedürfnisfall  die  Kurzeit  verlängern,  insofern  dieselbe  hierdurch
nicht  über  den  Zeitraum  von  6  Wochen  ausgedehnt  wird.  Im  anderen  Falle  bedarf  die
Verlängerung  der  Genehmigung  des  diesseitigen  Ministeriums.

86.

Das  Großherzogliche  Bezirksamt  —  Badanstaltenkommission  —  ruft  die  zur  Aufnahme
Zugelassenen  nach  der  Dringlichkeit  der  einzelnen  Fälle  und  dem  in  der  Anstalt  verfügbaren
Raume  ein,  unter  Bestimmung  des  Tags,  an  welchem  der  Eintritt  zu  erfolgen  hat.

21.
        <pb n="134" />
        110  XVI.

Kranke,  welche  vor  dem  im  Einberufungsschreiben  bestimmten  Zeitpunkte  sich  einfinden,
können  bis  zu  diesem  zurückgewiesen  werden;  ebenso  haben  solche  Kranke  Zurückweisung  zu
gewärtigen,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  verspätet  eintreffen.

Findet  eine  Einberufung  längere  Zeit  nach  Abgabe  des  ärztlichen  Berichts  statt,  so  hat
der  Kranke  dem  Hausarzte  der  Anstalt  ein  Zeugnis  seines  Arztes  darüber  vorzulegen,  daß
der  Gebrauch  der  Kur  noch  notwendig  erscheint.

§  7.
Selbstzahler  haben  die  zu  leistende  Vergütung  für  die  mutmaßliche  Dauer  der  Kur  an
die  Anstaltskasse  zum  voraus  zu  entrichten.

88.

Kranke,  deren  ferneres  Verbleiben  in  einer  der  beiden  Anstalten  zwecklos  oder  unzuträglich
erscheint,  können  durch  die  Großherzoglichen  Bezirksämter  —  Badanstaltenkommissionen  —
sofort  entlassen  werden.

89.

Alle  in  die  Anstalten  aufgenommenen  Kranken  haben  die  bestehende  Hausordnung  zu
beachten.  Kranke,  welche  derselben  zuwiderhandeln,  haben  Verwarnung,  im  Wiederholungsfalle
  Ausweisung  zu  gewärtigen.

.  10.
Beginn  und  Schluß  des  Betriebs  der  Anstalten  bestimmt  das  diesseitige  Ministerium.

Karlsruhe,  den  9.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Fecht
        <pb n="135" />
        9  —

—
S

—
S

—

XVI.

Fragebogen.

111

Die  Aufnahme  de

von
Großh.

Vor=  und  Zuname  de  Kranken:
Stand  (ledig,  verheiratet,  verwitwet):
Alter:

Beruf:

Wohnort:

Beginn  und  Verlauf  der  Krankheit  (Diagnose):

Bisherige  Behandlung:

Ist  der  Kranke  frei  von

a.  Fieber?

b.  ekelerregenden  Gebrechen?

c.  Hautausschlägen  und  Parasiten?
a.  Tuberkulose?

e.  Syphilis?

k.  Geisteskrankheit?

(Liegen  sonstige  Umstände  vor,  welche  den  Kranken  zur

Aufnahme  in  die  Anstalt  ungeeignet  machen?
(Siehe  anderseitige  Bemerkung.)

.Braucht  der  Kranke  besondere  Pflege  und  Bedienung?
11.

Kann  der  Kranke  in  einem  gemeinschaftlichen  Schlafsaale
  untergebracht  werden  oder  ist  ein  besonderes
Zimmer  notwendig?

Hat  der  Kranke  schon  einmal  oder  mehrmals  und  mit
welchem  Erfolg  das  Landesbad  oder  Landessolbad
besucht?

Wann  zum  letzten  Male?

.  Ist  eine  baldige  Einberufung  notwendig  oder  wünschenswert

  und  aus  welchem  Grunde?

“)  Wird  eventuell  Aufnahme  in  das  Landessolbad  in
Dürrheim  gewünscht?
Ort:  Datum:
„den

93  Das  Nichtzutresfende  ist  zu  durchstreichen.
**)  Nur  bei  Gesuchen  um  Auͤfnahme  in  das  Landesbad  auszufüllen.

Landesbad  zu  Badeu-Baden,
Landessolbad  zu  Dürrheim

in  das
)  betr.

Unterschrift  des  Arztes:

Bemerkung  auf  der  Rückseite  zu  beachten
        <pb n="136" />
        —

dc:

—

S

XVI.

Wemerkung.

Von  der  Aufnahme  in  das  Landesbad  und  das  Landessolbad  sind  ausgeschlossen:

Diabeteskranke,  an  schweren  Magen=  und  Darmleiden  Erkrankte,  weil  die  Anstalten  nach  ihrer

Organisation  nicht  in  der  Lage  sind,  Diätkuren  durchzuführen;

an  Lungen=  und  Darmtuberkulose  Erkrankte,  sowie  Personen  mit  Drüsen-,  Knochen=  und  Gelenkskrankheiten,
  welche  mit  offenen  Geschwüren  (Eiterungen)  verbunden  sind;

.Apoplektiker,  bei  denen  kurze  Zeit  seit  dem  Anfall  verstrichen  ist  und  noch  Reizerscheinungen  und

Schwindel  2c.  2c.  bestehen;
Nervenkranke,  bei  welchen  die  Entwickelung  einer  Geisteskrankheit  zu  befürchten  ist;

l  an  schweren  Formen  von  Hypochondric  und  Hysterie  Leidende;
Patienten  mit  Blasen=  und  Darmleiden,  die  nurcinlich  sind.
        <pb n="137" />
        XVI.  113

Bekanntmachung.
(Vom  9.  Mai  1908.)

Die  für  Verpflegung  von  Kranken  im  Landesbad  zu  Vaden  und  Landessolbad  zu  Dürrheim  zu
entrichtenden  Vergütungen  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  §  2  Absatz  2  der  Satzungen  für  das  Landesbad  zu  Baden  und
das  Landessolbad  zu  Dürrheim  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  107)  bringen  wir  zur
allgemeinen  Kenntnis,  daß  —  in  Abänderung  unserer  Bekanntmachung  vom  13  Januar  1905
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  39)  —  die  für  die  Verpflegung  von  Kranken  im
Landesbad  und  Landessolbad  zu  entrichtenden  Vergütungen  bis  auf  weiteres  wie  folgt  festgesetzt
  werden:

1.  für  Personen,  welche  von  badischen  Armenverbänden  oder  Stiftungen  zum  Zwecke
des  Kurgebrauchs  unterstützt  werden,  für  Hof=  und  Staatsbeamte,  Beamte  der  mit
Korporationsrechten  ausgestatteten  Kirchen,  badischer  Kreise,  Gemeinden  und  Stiftungen,
für  welche  die  betreffende  Verwaltung  die  Verpflegungskosten  bestreitet,  ferner  für
Personen,  welche  auf  Kosten  von  G  d  sicherungen,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften
  und  Versicherungsonstalten  zu  verpflegen  sind  und  entweder  die
badische  Staatsangehörigkeit  besitzen  oder  im  Großherzogtum  ihren  Wohnsitz  haben,
1.  im  Landesbad  zu  Baden:

u.  bei  Benützung  gemeinsamer  Säle  auf  täglich  2  %  50  J
b.  bei  Benützung  von  Einzelzimmern  ,  »  „  50
II.  im  Landessolbad  zu  Dürrheim:

 

7.

auf  täglich  4  „  —
2.  für  sonstige  minderbemittelte  Personen  badischer  Staatsangehörigkeit,  welche  selbst
die  Verpflegungskosten  bezahlen:
I.  im  Landesbad  zu  Baden:
a.  bei  Benützung  gemeinsamer  Säle  auf  täglich  3  4
b.  bei  Benützung  von  Einzelzimmern  ,  „  4  „
II.  im  Landessolbad  zu  Dürrheim:
auf  täglich  4  „
3.  für  unter  Ziffer  2  bezeichnete  Personen  nichtbadischer  Staatsangehörigkeit:
I.  im  Landesbad  zu  Baden:
a.  bei  Benützung  gemeinsamer  Säle  auf  täglich  3  Ab  50  H
b.  bei  Benützung  von  Einzelzimmern  ,  „  4,  50  „

II.  im  Landessolbad  zu  Dürrheim:

—

auf  täglich  4  „  50  „
Karlsruhe,  den  9.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Fecht.
        <pb n="138" />
        114  XVI.

Bekanntmachung.

Das  Abdeckereiwesen  betreffend.

(Vom  10.  Mai  1908.)

Auf  Grund  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  30.  März  1905,  betreffend  das  Abdeckereiwesen
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  193),  werden  die  §8§  1  bis  10  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1899,  betreffend  das  Abdeckereiwesen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  155),  mit
Wirkung  vom  15.  Mai  1908  für  die  dem  Abdeckereiverband  Unterlauchringen  weiter  angeschlossenen
  Gemeinden  Säckingen  und  Obersäckingen  des  Amtsbezirks  Säckingen  in  Kraft  gesetzt

Karlsruhe,  den  10  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Weingärtner.
Kohlmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  *4  Vogel  in  Karlsruhe
        <pb n="139" />
        Nr.  XVII.  *

Gesetzes-  und  Verordnungs-BZlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  20.  Mai  1908.
Jnhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren
Verwallung  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordunng.

(Vom  14.  Mai  190|8.)

Die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwallung  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Iustiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  Unseres
Ministeriums  des  Junern  sowie  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir
beschlossen  und  verordnen,  was  solgt:

Artikel  1

Unsere  Verordnung  vom  15.  Mai  1907,  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst
in  der  Justiz  und  der  inneren  Verwaltung  betreffend,  wird  in  nachstehender  Weise  geändert:
1.  Im  §  3  Ziffer  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „unter  Mitwirkung  von  Kommissären
  des  Ministeriums  des  Innern“  die  Worte  „unter  Mitwirkung  von  Kommissären
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen“.
II.  Im  §14  Ziffer  2  wird  das  Wort  „Assessoren“  durch  das  Wort  „Gerichtsassessoren“
ersetzt.
Ill.  Die  Uberschrift  des  V.  Abschnitts  erhält  folgende  Fassung:
V.  Gerichts=  und  Regierungsassessoren.
IV.  §  16  erleidet  folgende  Anderungen:

a.  In  Ziffer  1  und  2  wird  das  Wort  „Assessoren“  jeweils  durch  das  Wort  „Gerichtsassessoren“
  und  in  Ziffer  3  das  Wort  „Assessors“  durch  das  Wort  „Gerichtsassessors“
  ersetzt.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  22
        <pb n="140" />
        116

XVII.

b.  Ziffer  4  erhält  folgende  Fassung:

4.  Die  in  den  höheren  staatlichen  Verwaltungsdienst  übernommenen  Gerichtsassessoren
  führen  an  Stelle  des  Titels  „Gerichtsassessor“  den  Titel  „Regierungsassessor".


C.  In  Ziffer  5  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „die  Gerichtsassessoren“  die  Worte

„die  in  den  höheren  staatlichen  Justizdienst  übernommenen  Gerichtsassessoren“.

17  erfährt  folgende  Anderungen:

a.  In  Ziffer  1  und  2  werden  die  Worte  „Rechtspraktikanten  und  Assessoren“  jeweils
durch  die  Worte  „Rechtspraktikanten,  Gerichts=  und  Regierungsassessoren“  ersetzt.

Ziffer  3  wird  gestrichen.

.  Ziffer  4  erhält  als  Ziffer  3  folgende  Fassung:
3.as  Justizministerium  ist  ermächtigt,  Rechtspraktikanten  und  Gerichtsassessoren

die  Befugnis  zur  Führung  dieser  Titel  wegen  unwürdigen  Verhaltens  auf
bestimmte  Zeit  oder  für  immer  zu  entziehen  Dieselbe  Ermächtigung  steht  dem
Ministerium  des  Innern  hinsichtlich  der  Regierungsassessoren  zu.

Im  §  18  treten  an  die  Stelle  der  Ziffer  2  und  3  folgende  Vorschriften:

2.  Die  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  bisher  zu  Referendären  oder  zu  Assessoren
Ernannten  können,  soweit  sie  diese  Titel  noch  führen,  auf  Ansuchen  vom  Justigministerium
  zu  Gerichtsassessoren  ernannt  werden.

3.  Die  dem  Justizministerium  eingeräumte  Ermächtigung,  den  bisherigen  Referendären
und  Assessoren  die  Befugnis  zur  Führung  dieser  Titel  wegen  unwürdigen  Verhaltens
  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immer  zu  entziehen,  bleibt  aufrechterhalten.

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft;  jedoch  findet  die  neue  Vorschrift

—
—  #

—

VI.

in  Artikel  1  Ziffer  1,  wonach  das  Finanzministerium  einen  Kommissär  zur  Mitwirkung  bei
der  ersten  juristischen  Prüfung  ernennt,  erstmals  auf  die  im  Frühjahr  1909  stattfindende
Prüfung  Anwendung  (88  1,  20  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  3.  August  1907,  die
Vorbereitung  für  den  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Finanzverwaltung  und  in  der  Eisenbahnverwaltung
  betreffend).

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  14.  Mai  1908.

FTriedrich.

von  Dusch.  von  Bodman.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  nogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="141" />
        Nr.  XVIII.  117

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  27.  Mai  1908.
Juhalt.

Verordnung:  des  Miuisteriums  der  Insliz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Erhebung  örtlicher
Kirchenstenern  in  evangelischen  Kirchengemeinden  betressend.

 

 

 

Verordunng.
(Vom  1.  Mai  1908.)

Die  Erhebung  örtlicher  Kirchensteuern  in  evangelischen  Kirchengemeinden  betreffend.
(Evangelische  Orts-Kirchensteuer-Verordunng.)

Zum  Vollzug  des  Ortskirchensteuergesetzes  vom  20.  November  1906  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt
  Seite  778)  wird  im  Benehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  und  im  Einverständnis  mit  dem  Evangelischen  Oberkirchenrat  unter  Aufhebung
unserer  Verordnung  vom  l.  Februar  1898  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  39)  verorduct:

A.  Voranschlagsanweisung.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

*  1.

1.  Der  Voranschlag,  auf  Grund  dessen  eine  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindever-  Voranschlagssammlung
  über  Erhebung  einer  Stener  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  herbeigeführt  werden  ot
soll  (Artikel  2  und  23  des  Ortskirchensteuergesetzes)  —  Orts-Kirchensteuer-Voranschlag  —
ist  vom  Kirchengemeinderat  in  der  Regel  für  ein  Kalenderjahr  aufzustellen.

2.  Auf  einen  vom  Oberkirchenrat  gutgeheißenen  Antrag  des  Kirchengemeinderats  kann
vom  Bezirksamt  gestattet  werden,  daß  der  Voranschlag  für  eine  längere,  jedoch  höchstens  drei
Kalenderjahre  umfassende  Periode  aufgestellt  werde.

3.  Der  Aufstellung  des  Vorauschlags  selbst  hat  vorauszugehen  die

II.  Feststellung  der  dem  Stencrausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und  Sten  erauschläge.

8  2.  Venachrich-—

  2  r-  1  tig  e
1.  Im  Monat  März  des  der  Voranschlagsperiode  vorangehenden  Jahres  gibt  der  Kirchen-  m
gemeinderat  dem  Stenerkommisssär  Kenntnis  von  der  Notwendigkeit,  in  dem  Kirchspiel  örtliche  is  an  der
Kirchensteuer  für  das  kommende  Jahr  (die  kommenden  Jahre)  zu  erheben.  Sbtsbirchencuer
  z  er

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  23  "  bon.
        <pb n="142" />
        Ermiltelung
der
Kirchenstenerbflichtigen.


Anlage  der
Ortskirchensteuerregisler


er
Darstellung.
Grundlagen.

118

XVIII.

2.  Dabei  sind  dem  Steuerkommissär  folgende  genauen  Angaben  zu  machen:
I.  über  den  Umfang  des  Kirchspiels;  die  Gemarkungen,  welche  ganz  oder  teilweise  zu

III.

—

II.

—

ihm  gehören;  Zahl  der  Einwohner  jeder  dieser  Gemarkungen,  sowohl  im  ganzen
als  der  Bekenntuis=  und  der  Kirchspielsangehörigen,  wobei  im  Falle  des  Vorhanden—
seins  von  Militärkirchenverbänden  auf  den  in  Betracht  kommenden  Gemarkungen  die
Militärbevölkerung  sowohl  an  der  Gesamteinwohnerzahl  als  auch  an  der  Zahl  der
Bekenntnisangehörigen  beziehungsweise  Kirchspielsangehörigen  in  Abzug  zu  bringen  ist.
Können  die  Ergebnisse  der  jüngsten  Volkszählung  nicht  aus  amtlichen,  dem
Kirchengemeinderat  zugänglichen  Veröffentlichungen  geschöpft  werden,  so  sind  sie  bei
dem  Statistischen  Landesamt  zu  erheben  und  die  hierauf  bezüglichen  Schriftstücke
dem  Voranschlag  (§  9)  anzuschließen;
ob  den  Einwohnern  eines  zum  Kirchspiel  gehörenden  Filialortes  Erleichterung  oder
Befreiung  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  gewährt  wurde;
ob  auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge  unter  250  verzichtet  wird
(Artikel  11  Absatz  1  des  Gesetzes);

.  öb  eine  Besteuerung  für  kirchliche  Bauten  in  Frage  steht  und  zutreffendenfalls:

a.  ob  die  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steneranschläge
auch  im  Falle  einer  den  Betrag  von  5  Pfennig  von  100  4%  Gemeindesteuerwert
für  ein  Kalenderjahr  nicht  übersteigenden  Belastung  beigezogen  werden  sollen;

bb  gemäß  Artikel  14  Absatz  2  des  Gesetzes  verzichtet  wird  auf  den  Beizug  der
Steuerwerte  solcher  lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  Pflichtigen,  welche  außerhalb
  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz
(Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wenn  die  Stenerwerte  eines  Pflichtigen
in  einer  Gemarkung  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  den  Betrag  von
1000  4  übersteigen.

§  3.

—
S

1.  Die  Vervollständigung  der  Bekenntnisfeststellung  zu  Zwecken  der  Ortskirchensteuer

erfolgt  soweit  möglich  gemeinsam  mit  derjenigen  für  die  allgemeine  Kirchensteuer  nach  den
§§  1  bis  10  der  Evangelischen  Landes-Kirchensteuer-Berordnung.

2.  Auch  die  dem  evangelischen  Bekenntnis  ausschließlich  zum  Genuß  zustehenden  nichtkirchlichen
  und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin  zur  Bestreitung  der
Kosten  für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  Kirchengemeinde  bestimmt  ist,  sowie
andere  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Vereine,  deren  Mitglieder  satzungsgemäß  dem
evangelischen  Bekenntnis  angehören  müssen,  oder  die  satzungsgemäß  ausschließlich  Zwecke  des
evangelischen  Bekenntnisses  verfolgen,  werden  in  den  Ermittelungslisten  mit  bezeichnet.

84.

Nach  Beendigung  der  jährlichen  Abundzuschreibegeschäfte  und  erfolgter  Vervollständigung
und  Fertigung  der  Bekenntuisermittelung  legt  der  Steuerkommissär  auf  Grund  der  Umlageregister  über  die

gemeindesteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steueranschläge  (sieh  auch  §  33  Absatz  1  dieser
        <pb n="143" />
        XVIII.  119

Verorduung  für  die  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen,  in  welchen

Ortskirchenstenerpstichtigr  ermittelt  wurden,  die  Einzugsregister  über  die  Ortskirchensteuer
  (Ortskirchensteuerregister)  für  das  neue  Jahr  an  (85  5  und  6)  und  fertigt  darnach
die  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und
Steueranschläge  (§  7).

85.
1.  Das  für  den  Pfarrort  sowie  für  jeden  Neben-  und  Filialort  getrennt  aufzustellende  Gesaut  der
Ortskirchensteuerregister  zerfällt  in  folgende  Abteilungen:  snrriahen

I.  Die  Kirchspielseinwohner  qnach  Artikel  12  des  Gesetzes  Kirchensteuerpflichtige)  Iusbesondere
1.  mit  ihren  Steuerwerten  und  Steueranschlägen  auf  der  Gemarkung  des  Wohnorts,  ansie
2.  mit  ihren  Steuerwerten  und  Steneranschlägen  auf  den  Gemarkungen  der  außerdem  Fuichigr
noch  zum  Kirchspiel  gehörenden  Orte.
Die  nur  Bausteuerpflichtigen  d.  h.  die  lediglich  zu  den  Kosten  für  kirchliche
Bauten  —  mit  den  Steuerwerten  und  Steueranschlägen  in  den  ganz  oder  teilweise
zum  Kirchspiel  gehörigen  Gemarkungen  —  Beitragspflichtigen  und  zwar:
u#.  bekenntuisangehörige  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  des  Gesetzes),
soweit  sie  nicht  für  eine  Kirchengemeinde,  deren  Kirchspiel  auf  die  betreffende
Gemarkung  sich  erstreckt,  bereits  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  (Ziffer  1)  kirchensteuerpflichtig
  sind,  d.  h.  soweit  sie  nicht  als  Angehörige  einer  über  einen  Teil
der  betreffenden  Gemarkung  sich  erstreckenden  Nachbarkircheugemeinde  mit  sämtlichen
Steuerwerten  und  Steueraunschlägen  dieser  Gemarkung  zur  Kirchensteuer  der  Nachbarkirchengemeinde
  beizuziehen  sind,
b.  dem  evangelischen  Bekenntnis  ausschließlich  zum  Genuß  zustehende  nichtkirchliche
und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin  zur  Bestreitung  der
Kosten  für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  Kirchengemeinde  bestimmt
ist,  sowie  andere  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Vereinc,  deren  Mitglieder
satzungsgemäß  dem  evangelischen  Bekenntnis  angehören  müssen,  oder  die  satzungs
gemäß  ausschließlich  Zwecke  des  evangelischen  Bekenntnisses  verfolgen  (Artikel  13
Absatz  1  Ziffer  2  des  Gesetzes),
.  soweit  nicht  unter  b  fallend,  juristische  Personen  —  einschließlich  der  hinsichtlich
des  Genußrechts  nicht  auf  ein  bestimmtes  Bekenntnis  beschränkten  Stiftungen  —
insbesondere  auch  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  und  die  Murgschifferschaft  sowie  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes).
2.  Die  Anlegung  dieser  Register?)  hat  nach  dem  unter  Beilage  1  angeschlossenen  Muster
zu  geschehen,  indem  darin  vorerst  nur  in  Spalte  2  Namen,  Standund  Wohnun  !s
beziehungsweise  Wohnort  der  Ortskirchensteuerpflichtigen  und  in  den

II.

—

—

*)  Bei  Kirchengemeinden  ohne  Neben  oder  Filialorle  ist  jeweils  nur  ein  Ortskirchensteuerregister  aufszustellen.
23.
        <pb n="144" />
        Einzulragende
Steuerwerte
und  Sleueianschläge.



120  XVIII.

Spalten  3,  5,  7  und  Hihre  zur  Ortskirchensteuer  beiziehbaren  Steuerwerte
und  Steuerauschläge  eingetragen  werden.
86.

1.  In  die  Ortskirchensteuerregister  sind  sämtliche  Steuerwerte  und  Steueranschläge,  soweit
nicht  nach  dem  Nachstehenden  Ausnahmen  stattfinden,  mit  den  zur  Gemeindebesteuer  ung  veranlagten
  Beträgen  einzutragen.

2.  Die  Einkommen  von  500  bis  zu  900  /  werden  stets  nur  mit  einem  Steueranschlag
von  100  4  zur  Ortskirchensteuer  veranlagt  (Artikel  16  Absatz  1  des  Gesetzes).

3.  Die  Steuerwerte  und  Steneranschläge  von  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten
(Artikel  15  Absatz  1  des  Gesetzes)  werden  nur  zur  Hälfte  in  Spalte  3,  5,  7  und  9  eingetragen
und  es  wird  zugleich  der  hälftige  Beizug  durch  Beifügung  von  ½  mit  den  vollen  Stenerwerten
  und  Steueranschlägen  in  Spalte  2  angedentet.  Lebt  jedoch  ein  evangelischer  Ehegatte
von  dem  andern  nicht  evangelischen  Ehegatten  dauernd  getrennt,  so  werden  seine  Steuerwerte
  und  Steueranschläge  im  vollen  Betrag  in  Spalte  3,  5,  7  und  9  aufgenommen.

.  Im  Falle  des  Verzichts  nach  Artikel  14  Absatz  1  oder  2  des  Gesetzes  bleiben  Steneranschläge
  unter  250  .6  (bei  gemischter  Ehe  unter  7  —  125  40)  oder  Stenerwerte  solcher
lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  des  Gesetzes  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel
ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Anfenthalt)  beziehungsweise  Sitz
haben,  von  zusammen  1000  4  oder  weniger  (bei  gemischter  Ehe  von  zusammen  %  500
oder  weniger)  in  einer  Gemarkung  außer  Betracht.

5.  Kirchensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen  (Artikel  12  und  Artikel  13  Absatz  1
Ziffer  1  des  Gesetzes),  welche  mit  anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene  Handelsgesell!
schaft,  einfache  Kommanditgesellschaft)  betreiben,  oder  auf  welche  in  Gemeinschaft  mit  anderen
in  den  Einzelkatastern  der  Vermögenssteuer  Vermögensteile  veranlagt  sind  (wie  Erben),  während
die  Gemeinschaft  nicht  nach  Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  2  oder  Ziffer  3  des  Gesetzes  steuerpflichtig
  ist  (Artikel  15  Absatz  2  des  Gesetzes),  werden  die  ihrer  Beteiligung  an  der  Gesellschaft
  oder  Gemeinschaft  entsprechenden  Anteile  an  den  betreffenden  Vermögenssteuerwerten  zur
Last  gesetzt,  wobei  die  Bestimmungen  in  §  15  Absatz  5  und  6  der  Evangelischen  Landes-Kirchensteuer-Verordnung
  siungemäße  Anwendung  finden.

6.  Sind  Steuerwerte  und  Einkommensteueranschläge  nur  in  Teilen  der  zur  Gemeindesteuer
  veranlagten  Beträge  in  das  Register  aufzunehmen,  so  sind  die  Teilbeträge  der  Stenerwerte,
  sofern  solche  nicht  bereits  auf  eine  durch  100  teilbare  Zahl  in  Mark  lanten,  auf  die
nächst  niedrige  durch  100  teilbare  Zahl  und  die  Teilbeträge  der  Steueranschläge,  sofern  solche
nicht  bereits  auf  eine  durch  5  teilbare  Zahl  in  Mark  lauten,  auf  die  nächst  niedrige  durch  5
teilbare  Zahl  abzurunden.

7.  Wenn  der  Gesamtsteuerwert  des  Liegenschaftsvermögens  eines  Pflichtigen  auf  einer
Gemarkung  weniger  als  100  .°  (bei  gemischter  Ehe  weniger  als  ½  50  (4/)  beträgt,
so  hat  seine  Aufnahme  in  das  Register  zu  unterbleiben.  ·
        <pb n="145" />
        XVIII.  121

87.

1.  Die  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuer-  Darstellung
werte  und  Steueranschläge  wird  nach  Auleitung  des  Musters  Beilage  11  durch  Summierung  geer

»  ·  ts-«Ic«lc
nndZufantmenstcllungdcrctuzclncnAbteilungcudcrOrtdkiktkchcnstcttcrrcgntcr(JZ:)AbIatz  l.:d««lx-.:Jk.
und  27  Absatz  1)  unter  Beachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  erhalten.  auschlãge.

2.  Von  den  Abteilungssummen  der  Stenerwerte  und  Steueranschläge  der  nach  Artikel  12
des  Gesetzes  Kirchensteuerpflichtigen  sind  auszuwerfen:  —
a.  die  Summe  der  Steuerwerte  des  Liegenschafts=  und  des  Betriebsvermögens  im
ganzen  zur  Gemeindesteuer  veranlagten  Betrag,
b.  die  Summe  der  Stenerwerte  des  Kapitalvermögens  zu  fünf  Zehntel,
c.  die  Summe  der  Einkommensteueranschläge  im  sechsfachen  Betrag  und  zwar  je
(Buchstabe  a  bis  c)  in  Spalte  2  der  Darstellung.

3.  Die  Summen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  nach  Artikel  13  des  Gesetzes
Pflichtigen  sind  zunächst  auf  der  zu  den  „Entzifferungen  und  Erläuterungen“  bestimmten
Blattseite  (Spalte  5  bis  9)  der  Darstellung  je  mit  ihrem  ganzen  zur  Gemeindesteuer  veranlagten
Betrag  vorzutragen  und  zwar  auch,  soweit  die  betreffenden  Steuerwerte  und  Steuerauschläge
nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  nur  in  ermäßigtem  Betrag  beizuziehen  sind.
Dann  sind  die  nach  letzteren  Gesetzesvorschriften  zu  berechnenden  ermäßigten  Beträge  festzustellen
  und  zusammen  mit  der  Summe  der  etwa  nicht  zu  ermäßigenden  Steuerwerte  und
Steueranschläge  in  Spalte  3  der  Darstellung  zu  übertragen,  wobei  aber  die  Summen  der
Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  zu  fünf  Zehntel,  die  Summen  der  Einkommensteueranschläge
im  sechsfachen  Betrag  auszuwerfen  sind.

1.  Wo  den  Filialisten  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  durch  Vereinbarung  eine  Erleichterung
gewährt  ist,  sind  die  Summen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  für  die  Gemarkung  des
Filialorts  zunächst  gemäß  Absatz  2  und  3  festzustellen  und  in  die  Spalten  2  und  3  der
Darstellung  einzutragen,  es  sind  aber  alsdann  von  den  beiden  Hauptsummen  des  Filialorte
in  diesen  Spalten  die  zur  Kirchensteuer  beizuziehenden  Anteile  zu  berechnen  und  nur  die
letzteren  in  die  Zusammenstellung  der  Summen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  einzelnen
Gemarkungen  aufzunehmen.

5.  Die  Endsumme  in  Spalte  2  der  Darstellung  bildet  die  Gesamtsumme  der  Steuerwerte
und  Steueranschläge,  auf  welche  der  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  zu  deckende  Aufwand
umzulegen  ist.

6.  Die  Endsumme  in  Spalte  4  ist  für  die  Umlegung  des  Bauaufwands  maßgebend.

7.  Diese  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte
und  Steneranschläge  ist  von  dem  Steuerkommissär  nach  ihrer  Vollendung  am  Schlusse  zu
unterzeichnen.
        <pb n="146" />
        122  XVIII.

Ülbersendung  88
der  Orls-  5
rlir  hensteuent  1.  Die  Darstellung  ist  sodann  in  doppelter  Fertigung  mit  den  gemäß  §§  5  und  6  angeihostelung.

  legten  Ortskirchenstenerregistern  dem  Kirchengemeinderat  zu  übersenden.
in

EEW  an  2.  Dieser  hat  die  ihm  zugekommenen  Register  alsbald  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollgemeinderal.
  ständigkeit,  insbesondere  hinsichtlich  der  Bekenntnis=  und  Kirchspielszugehörigkeit  der  in  Betracht
Nochvrüsfung  kommenden  Personen,  zu  prüfen  und  dabei  wahrgenommene  Fehler  dem  Stenerkommissär  zur
der  Register  geeigneten  Berücksichtigung  mitzuteilen  (vergleiche  §  25  Absatz  1b  dieser  Verordnung  und
durch  den  §  28  Absatz  4  der  Evangelischen  Landes-Kirchensteuer-Berordnung).  Die  geschehene  Nachprüfung

Kirchen.

gemeinderat.  ist  am  Schluß  der  Register  (des  Registerhefts  —  §  27  Absatz  3  —)  zu  bestätigen.

III.  Anfstellung  des  Ortskirchenstenert  schlags
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  .

Zeit  der  1.  Die  Aufstellung  des  Kirchensteuervoranschlags  (§  1)  ist  spätestens  im  Dezember  des
——  Vorauschlagsperiode  vorangehenden  Jahres  vorzubereiten  und  tunlichst  im  darauf  folgenden
Februar  abzuschließen.
Bestage  E  2.  Der  Kirchensteuervoranschlag  ist  nach  Auleitung  der  Beilage  III  anzulegen.
Haupt=  3.  Er  zerfällt  in  die  zwei  Abschnitte:
zoschni  d  1.  Angabe  und  Nachweisung  der  für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  nach  den
einzelnen  Abteilungen  (Artikel  2  des  Gesetzes)  erforderlichen  Summen  sowie
der  zur  teilweisen  Deckung  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen  oder
aus  eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aus  Stiftungen  verwendbaren
  Mittel;

2.  Darstellung  und  Nachweisung  der  im  Wege  der  kirchlichen  Besteuerung  aufzubringenden
  Summe  und  Berechnung  des  Betrags,  welcher  nach  Maßgabe
der  Artikel  12  bis  16  und  21  des  Gesetzes  auf  je  100  4  Gemeindesteuerwert
erhoben  werden  soll:

a.  von  evangelischen  Kirchspielseinwohnern,
b.  von  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnenden  Evangelischen  sowie  von  juristischen
Personen  und  dergleichen.

8  10.

Vor-  1.  Als  „Vorbemerkungen“  sind  dem  ersten  Abschnitt  des  Kirchensteuervorauschlags
bemerkungen,  die  einzelnen  Angaben  voranzustellen,  welche  gemäß  §  2  Absatz  2  unter  1  bis  IV  dem  Stenerkommissär
  gemacht  wurden.
        <pb n="147" />
        XVIII.  128

2.  Ferner  sind  unter  V  alle  Kirchen  und  Pfarrhäuser  in  der  Kirchengemeinde  unter
Beifügung  der  zu  den  Gebäuden  oder  einzelnen  Gebändeteilen  Baupflichtigen  aufzuzählen.

3.  Unter  VI  ist  sodann  noch  Auskunft  zu  geben  über  etwaige  sonstige  Verhältnisse,  welche
auf  die  Aufstellung  des  Voranschlags  von  Einfluß  sind.  Insbesondere  sind  kurze  Angaben  zu
machen  über  planmäßige  Schuldentilgung,  über  Grundstocksergänzung  oder  Grundstocksbildung
sowie  über  eine  etwa  auf  Grund  von  Artikel  12  letzter  Absatz  des  Gesetzes  erteilte  Ermäch-=tigung
  der  obersten  Staatsbehörde  zur  Erhebung  einer  5  Pfennig  übersteigenden  Stener.

2.  Erster  Abschnitt  des  Kirchensteuervoranschlags.
a.  Im  allgemeinen.
11.

Der  Kirchensteuervoranschlag  hat  außer  den  etwaigen  Einnahmen  und  den  Ausgaben  der  Beziehungen
Kirchengemeinde  als  solcher  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  in  ihr  bestehenden  kirchlichen  sonuh
Ortsfonds  —  und  zwar  bezüglich  derjenigen  Fonds,  für  welche  regelmäßig  Voranschläge  fonds.
aufzustellen  sind,  auf  Grund  dieser  Vorauschläge  mit  den  auf  die  betreffeude  Steuerperiode
entfallenden  Betreffnissen  —  mit  in  Betracht  zu  ziehen,  wenn  und  soweit  die  betreffenden
Fonds  für  Bedürfnisse  der  in  Artikel  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  aufzukommen  haben  und
ihre  laufenden  Einnahmen  zur  Bestreitung  ihrer  laufenden  Ausgaben  nicht  hinreichen.

12.

1.  Der  Kirchensteuervoranschlag  erstreckt  sich  auf  diejenigen  Einnahmen  und-Ausgaben  der  art  und
Voranschlagsperiode  (§  1),  welche  nach  §  112  der  Vorschriften  für  die  Verwaltung  und  das  Unsang  der
Rechnungswesen  des  örtlichen  evangelischen  Kirchenvermögens  unter  den  Rechnungsabteilungen  1  anschlag  auf-„Einnahmen
  und  Ausgaben  von  früheren  Jahren“  und  II  „laufende  Einnahmen  und  Aus=  zunehmenden

«  --  Einnahmen
gaben“  zu  buchen  sind.  und  Ausgaben

2.  Zu  den  laufenden  Einnahmen  (Abteilung  1l)  gehört  auch  der  etwa  aus  Grundstocks=  im
mitteln  eines  Fonds  bewilligte  Beitrag,  welcher  im  betreffenden  Steuerjahr  (Steuerperiode)  zu  allgemeinen.
den  im  Kirchensteuervoranschlag  vorgesehenen  Ausgaben  mit  zu  verwenden  ist.

3.  Ebenso  gehören  zu  den  laufenden  Ausgaben  (Abteilung  II)  die  Beträge,  welche  in  der
Voranschlagsperiode  zur  Verzinsung  und  Tilgung  von  Schulden  und  zur  Grundstocksergänzung
oder  Neubildung  eines  Fonds  vorzusehen  sind.

1.  Die  Beträge  der  Einnahmen  und  Ausgaben  unter  dem  ersten  Abschnitt  des  Kirchensteuervoranschlags
  sind  bei  ihrer  Einstellung  in  die  Spalte  „Voranschlagsatz“  durchweg  auf
ganze  Mark  aufzurunden.

8  13.

1.  Bei  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen  bedarf  es  nach  Artikel  33  Fesstelug
Absatz  2  des  Gesetzes  einer  vor  der  Voranschlagsaufstellung  herbeizuführenden  besonderen,  der  Heraun,
bezirksamtlichen  Genehmigung  unterliegenden  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung,  Ponnschenn

Bauausgaben.
        <pb n="148" />
        Vehandlung
der  Kassenvorräte,
  Rückstände
  und
Ausgabereste
aus  der
Vorperiode
.  der  Ortssonds,


3.  der  Kirchensteuerkasse.


Ersordernisse.

124  XVIII.

wobei  insbesondere  wegen  Aufbringung  des  ungedeckt  bleibenden  Aufwandes  und  über  seine
etwaige  Verteilung  auf  mehrere  Voranschlagsperioden  Bestimmung  zu  treffen  ist.

2.  Die  Benachrichtigung  der  Höchststeuerpflichtigen  und  dergleichen  über  bevorstehende  Beschlußfassung
  bezüglich  Neubanten,  Erweiterungsbauten  und  Baiweränderungen  richtet  sich  nach
§  20  Absatz  3  dieser  Verordunng.

3.  Der  auf  die  einzelne  Voranschlagsperiode  (Absatz  1)  entfallende  Betrag  ist  in  den
Kirchensteuervoranschlag  unter  die  Ausgaben  aufzunehmen  (8  15  Absatz  1  Abteilung  1).

14.

1.  Was  die  Einnahmen  unter  Rechnungsabteilung  1  —  Kassenvorrat  und  Rückstände  —
anbelangt,  so  ist  an  dem  auf  1.  Jannar  der  Voranschlagsperiode  vorhandenen  Kassenvorrat
eines  Fonds,  auf  welchen  sich  nach  §  11  dieser  Verordunng  der  Kirchenstenervoranschlag  erstreckt,
ein  etwa  darunter  enthaltener,  von  Kapitalheimzahlungen  oder  sonstigen  Grundstockseinnahmen
herrührender  Betrag,  ferner  ein  als  Betriebsfonds  erforderlicher  Betrag  von  mindestens
zwei  Prozent  der  laufenden  Ausgabe  des  Fonds  abzuziehen  und  nur  der  etwa  verbleibende
Restbetrag  in  den  Kirchensteuervoranschlag  einzustellen.

2.  Von  den  aus  der  Vorperiode  herrührenden  Einnahmerückständen  der  Rechnungsabteilungen
  1  und  II  eines  Fonds  darf  nur  derjeuige  Betrag  in  den  Voranschlag  aufgenommen
werden,  um  welchen  sich  die  Einnahmerückstände  im  Laufe  der  Voranschlagsperiode  gegen  die
Vorperiode  voraussichtlich  im  ganzen  mindern  werden.

3.  Etwaige  Ausgabereste  (1)  aus  den  Rechnungsabteilungen  1  und  II  der  Vorperiode  sind
an  den  Einnahmerückständen  und  nötigenfalls  am  Kassenvorrat  in  Abzug  zu  bringen.

4.  Auf  den  Kassenvorrat,  die  Einnahmerückstände  und  die  Ausgabereste  der  Kirchenstenerkasse
  finden  vorstehende  Bestimmungen  (Absätze  1  bis  3)  sinngemäße  Anwendung.

b.  Im  befsonderen.
8  15.
1.  Insbesondere  hat  der  Kirchensteuervoranschlag  gemäß  Artikel  23  des  Gesetzes
l.  dic  für  dic  örtlichen  lirchlichen  Bedürfnisse  nach  den  Abteilungen  des  Artikel  2  des  Gesetzes  erforderlichen  Summen
nachzuweisen  und  zwar:
in  der  Abteilung  1
die  für  Unterhaltung  und  Neuban  der  Pfarrkirchen  und  Pfarrhäuser
notwendigen  Ausgaben  unter  Berücksichtigung  des  §  13  dieser  Verordunng.

Hier  sind  im  Voranschlag  die  Beträge  auszuwerfen,  welche  nach  den  Vaurelationen
oder  besonderen  Kostenberechnungen  für  die  einzelnen  Bauarbeiten  an  den  Kirchen  und
Pfarrhäusern  oder  in  Ermangelung  von  Pfarrhäusern  und  Dienstwohnungen  für
Mietzinse  oder  Wohnungsgelder  an  Pfarrer  oder  unständige  Geistliche  seitens  der
Kirchengemeinde  als  solcher  und  seitens  der  kirchlichen  Ortsfonds  in  der  Voranschlagsperiode
  aufzuwenden  sind.  Die  Ortsfonds  kommen  dabei  mit  den  nach  ihrer  Buchungs-
        <pb n="149" />
        XVIII.  125

ordnung  unter  8  17  „Bauaufwand“  und  8  18  „Für  den  Kircheninbau“  zu  veraus—
gabenden  Beträgen  in  Betracht.  Zu  dem  Aufwand  für  den  Kircheninbau  gehören
insbesondere  auch  die  Kosten  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Orgel  und  Glocken
sowie  für  Einrichtung  und  bauliche  Unterhaltung  von  Kirchenheizungs=  und  Kirchenbeleuchtungsaulagen.


Endlich  sind  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  von  Bauschulden  und  zur  Bildung
oder  Ergäuzung  von  Baufonds  bestimmten  Beträge  wie  auch  etwaige  die  Kirchengemeinde
als  solche  treffenden  Kosten  der  Banaufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude  und  der  Versicherung
  dieser  gegen  Feuerschaden  und  Haftpflicht  aufzunehmen.
die  Abteilung  2
Ausgaben  für  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  für  den  Pfarrgottesdienst,
  für  kirchliche  Feierlichkeiten  der  Gemeinde  und  für  die
Ausübung  der  anderweiten  seelsorgerlichen  Verrichtungen  nötigen
Gerätschaften  und  sonstigen  Erfordernisse  —  sind  entsprechend  der  Aufführung
  in  den  Voranschlägen  der  kirchlichen  Ortsfonds  (Unterabschnitte  13,  16,  19
und  20  ihrer  Buchungsordnung)  einzustellen  die  in  der  Vorauschlagsperiode  erforderlichen
  Summen:

a.  „für  Synoden  und  Pfarrwahlen“,

b.  „für  Abendmahlsbedürfnisse“,

.  „für  Kirchengeräte  und  dergleichen",

d.  „für  sonstige  Kirchenbedürfnisse  im  engeren  Sim“.

Abteilung  3

—  Ausgaben  für  die  kirchlichen  Angestellten  erscheinen  die  in  der
Voranschlagsperiode  erforderlichen  Summen  „für  Organisten,  Kirchendiener  und  sonstige
Angestellte“  (§  15  der  Buchungsordunung  für  die  kirchlichen  Ortsfonds);

Abteilung  4

die  Entschädigungen  für  abgelöste  Stolbezüge  (Artikel  2  Absatz  2  Ziffer  4
des  Gesetzes);

Abteilung  5

die  Beiträge  für  Ausstattung  neuer  geistlicher  Stellen  (Artikel  2
Absatz  3  des  Gesetzes);

der  Abteilung  6

die  Lasten  und  Verwaltungskosten  der  Kirchensteuerkasse  (5  45  Absatz  1
dieser  Verordnung).  .

Bei  gemeinschaftlicher  Erhebung  der  Landes=  und  der  Ortskirchensteuer  (Evangelische
Landes-Kirchensteuer-Verordnung  §§  35  bis  37)  ist  innerhalb  Linie  zunächst  der  ganze  durch  die
Kirchengemeinde  zu  bestreitende  Aufwand  für  die  Erhebung  der  beiden  Kirchensteuern  darzustellen
  und  durch  Abzug  des  von  der  Landeskirche  voraussichtlich  zu  ersetzenden  Anteils  der
durch  die  Erhebung  der  Ortskirchensteuer  veraulaßte  Aufwand  festzustellen.  Nur  der  letztere
Betrag  ist  in  der  Spalte  „Vorauschlagssatz“  als  Bedarf  aufzunehmen.

Gesehzes  und  Verordnungsblatt  1908.  24

—  ·
—

—
—

—  ·
—

—
—
—

—  ·
—
—
        <pb n="150" />
        Verfüghare
Deckungsmittel.


126

XVIII.

2.  Es  sind  übrigens  im  einzelnen  Falle  nur  diejenigen  Abteilungen  (diejenige  Abteilung)
in  den  Voranschlag  aufzunehmen,  deren  Ausgaben  nicht  durch  andere  Mittel  vollständig  gedeckt
sind,  für  welche  also  die  Erhebung  einer  Ortskirchensteuer  nötig  fällt.

8  16.

1.  Der  Kirchensteuervoranschlag  hat  ferner:

II.  die  zur  teilweisen  Deckung  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen  oder  aus  cigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde

oder  aus  Stiftungen  verwendbaren  Mittel

nachzuweisen.

2.  Der  Kassenvorrat,  sowie  die  Einnahme=  und  Ausgabereste  von  früheren  Jahren  sind
nach  Maßgabe  des  §  14  dieser  Verordnung  zu  berücksichtigen.

3.  Als  laufende  Einnahmen  sind  in  den  Kirchensteuervoranschlag  einzutragen:

1.

d

von  den  Baufonds  mit  festgesetzten  Unterhaltungs=  und  Neubankapitalien:

üu.  als  zu  den  Unterhaltungsarbeiten  der  vom  Fonds  zu  unterhaltenden  Gebände
verfügbar:  der  4  prozentige  Zins  aus  dem  bei  der  Ablösung  angenommenen  oder
später  eingeführten  Unterhaltungskapital  abzüglich  des  —  nicht  etwa  aus  den
Zinsen  eines  besonders  ausgeschiedenen  Verwaltungskostenkapitals  zu  bestreitenden  —
Betrags  der  Lasten  und  Verwaltungskosten  des  Fonds  (vergleiche  §  70  der  Verwaltungsvorschriften):


b.  für  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen  ein  mit  Rücksicht
auf  §§  12  und  13  dieser  Verordunng  besonders  zu  bestimmender  Betrag.

Von  den  übrigen  kirchlichen  Ortsfonds  sind  ihre  vorauschlagsmäßigen  Reinerträgnisse,

unter  Abzug  der  durch  Kirchensteuer  nicht  aufbringbaren  Ausgabesummen  unter
§  14  und  88  21  bis  26  der  Buchungsordnung,  aufzunehmen.

Falls  ein  Ortsfonds  sowohl  Bankosten  als  auch  andere  Ausgaben  für  kirchliche
Bedürfnisse  nach  Artikel  2  Absatz  2  Ziffer  2  bis  4  des  Gesetzes  zu  bestreiten  hat,
und  zwar  ohne  daß  Baukapitalien  für  die  betreffenden  Gebände  festgestellt  sind,  ist
anzugeben,  wie  die  in  den  Kirchensteuervoranschlag  aufgenommene  restliche  Einnahme
des  Fonds  auf  die  Ausgaben  für  Bauzwecke  und  für  die  anderen  Zwecke  ob
dem  Verhältnis  der  Ausgabesummen  für  beide  Zwecke  entsprechend  oder  nach  einem
andern,  im  einzelnen  Falle  näher  zu  begründenden  Teilungsmaßstab,  zugleich  mit
Rücksicht  auf  etwaige  Stiftungsvorschriften  —  verteilt  werden  soll.

Im  einzelnen  Falle  sind  übrigens  nur  diejenigen  Fonds  aufzuführen,  deren
Zwecksausgaben  nach  §  15  Absatz  2  der  Verordnung  in  die  Ausgabe  des  Kirchensteuervoranschlags
  ausgenommen  sind.

.Als  weitere  Einnahmen  sind  in  den  Kirchensteuervoranschlag  nach  den  maßgebenden

Bestimmungen  bewilligte  und  genehmigte  guttatsweise  Leistungen  aus  den  Überschüssen
  eines  an  sich  nach  §  11  der  Verordnung  bei  dem  Kirchenstenervoranschlag
nicht  beteiligten  Ortsfonds  oder  aus  Grundstocksmitteln  eines  Ortsfonds  oder  aus
        <pb n="151" />
        XVIII.  127

allgemeinen  Kircheumitteln  mit  den  zur  Verwendung  im  Voranschlagsjahr  (in  der
Vorauschlagsperiode)  bestimmten  Beträgen  einzustellen.

4.  Hiezu  kommen  endlich  noch  sonstige  Einnahmen:  Ertrag  vom  Vermögen  der  Kirchengemeinde
  als  solcher,  Leistungen  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen,  guttatsweise
  Leistungen  der  politischen  Gemeinden,  Schenkungen  von  Privaten,  Sammlungen
  und  dergleichen.

3.  Zweiter  Abschnitt  des  Kirchenstenervorauschlags.
§  17.

1.  Es  sind  getrennt  festzustellen  die  durch  Kirchensteuer  aufzubringenden  Beträge:

u.  für  Kult=  und  sonstige  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse,  welche  nicht
bauliche  Bedürfnisse  sind  (vergleiche  §  15  Absatz  1  Abteilungen  2,  3,  4
und  5),  und

b.  für  kirchliche  Bauten  (§8  15  Absatz  1  Abteilung  1).

2.  Dabei  sind  die  für  die  eine  und  die  andere  Art  dieser  Kosten  nach  II  der  ersten
Vorauschlagsabteilung  verfügbaren  Einnahmesummen  von  den  unter  1  derselben  Vorauschlagsabteilung
  nachgewiesenen  Ausgabesummen  abzurechnen.  Auf  die  darnach  verbleibenden  Restbeträge
  sind,  dem  Verhältnisse  dieser  zueinander  entsprechend,  die  gemeinsamen  Lasten  und
Verwaltungskosten  der  Kirchensteuerkasse  (§  15  Absatz  1  Abteilung  6)  nach  Abzug  etwaiger
gemeinsamer  Einnahmen  auszuschlagen.

3.  Unter  Hinzu=  beziehungsweise  Abrechnung  der  bezüglichen  Betreffnisse  ergibt  sich  sodann
einerseits  die  durch  Kirchensteuer  zu  deckende  Summe  für  Kult=  und  sonstige
kirchliche  Bedürfnisse  und  anderseits  der  umzulegende  Bauaufwand.

8  18.

1.  Die  nach  §  17  Absatz  3  ermittelten  Beträge,  wovon  der  erstere  nach  Artikel  12  des
Gesetzes  und  der  zweite  unter  Hinzuziehung  der  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  weiteren
Steuerwerte  und  Steneranschläge  durch  Kirchensteuer  aufzubringen  ist,  sind  mit  je  100  zu
vervielfachen  und  es  ist  darauf  der  vervielfältigte  erste  Betrag  durch  die  Endsumme  in  Spalte  2
der  Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Kirchensteuer  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und
Steuerauschläge  (§  7  und  Beilage  II)  sowie  der  100  fache  zweite  Betrag  durch  die  Eudsumme
in  Spalte  4  daselbst  zu  teilen,  worauf  sich  je  in  einem  Dezimalbruch  in  Mark  der  Hauptsteuerfuß
  für  je  100  Stenerwert  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  bezüglich
des  nach  Artikel  12  und  des  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  aufzubringenden  ungedeckten
Aufwands  ergibt.

2.  Dabei  ist  zu  beachten,

u.  daß  der  erstere  Stenerfuß  (für  Kult=  und  sonstige  örtliche  kirchliche
Bedürfnisse)  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  den  Betrag  von  5  Pfennig  auf  100  4
Gemeindesteuerwert  für  ein  Kalenderjahr  —  ohne  Genehmigung  der  obersten
Staatsbehörde  —  nicht  übersteigen  darf,  und

24.

Steuerbedarf.

Steuerauoschlag.
        <pb n="152" />
        Ossentliche
Aufslage  des
Vorauschlags.

128  XVIII.

b.  daß  für  den  zweiten  Steuerfuß  (für  kirchliche  Bauten)  keine  Höchstgreuze  vorgeschrieben
  ist,  daß  aber,  sobald  die  Steuer  5  Pfennig  von  100  /0  Gemeindesteuerwert
übersteigt,  die  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  weiteren  Steuerwerte  und
Steneranschläge  beigezogen  werden  müssen,  während  bei  einem  niedrigeren  Steuersatz
  deren  Beizug  ins  Belieben  der  Kirchengemeinde  gestellt  ist.

3.  Die  beiden  Hauptsteuerfüße  zusammengezählt  ergeben  den  Gesamtsteuerfuß,
  nach  welchem  die  Kirchspielseinwohner  —  soweit  nicht  den  Einwohnern  eines
Filialorts  eine  Erleichterung  gewährt  ist  —  zur  Aufbringung  des  ungedeckten  Gesamtaufwands
beizutragen  haben.

.  Der  Gesamtsteuerfuß  ist  mindestens  auf  volle  Zehntelspfennig,  höchstens  auf  ganze
Pfennig  aufzurunden.  Ebenso  findet  bezüglich  der  beiden  Einzelhauptsteuerfüße  für  sich  eine
Aufrundung  mindestens  auf  volle  Zehntelspfennig,  höchstens  auf  ganze  Pfennig  statt;  jedoch
tritt  die  Aufrundung  bei  jenem  für  den  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  aufzubringenden  Betrag
nur  in  dem  Falle  ein,  wenn  bloß  nach  dem  eben  angeführten  Artikel  des  Gesetzes  Kirchensteuer
und  nicht  zugleich  Kirchenbausteuer  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  erhoben  wird.

5.  Für  die  nur  in  ermäßigtem  Betrag  beizuziehenden  Steuerwerte  ist,  da  die  Steuerbeträge
  stets  von  den  in  den  Registern  eingetragenen  vollen  Steuerwerten  zu  berechnen  sind,
je  ein  besonderer  Steuerfuß  festzustellen  durch  Vervielfältigung  des  Hauptsteuerfußes  mit  den
in  der  Darstellung  der  Steuerwerte  angegebenen  entsprechenden  Verhältniszahlen.  Der  sich
ergebende  besondere  Steuerfuß  ist  jeweils  auf  Zehntelspfennig  in  der  Weise  auf=  oder  abzu
runden,  daß  5  Hundertstel  Pfennig  und  darüber  für  1  Zehntelspfennig  gerechnet  und  unter
5  Hundertstel  Pfennig  außer  Betracht  gelassen  werden.

6.  Der  Steuerfuß  für  die  Einkommensteneranschläge  ist  durchgehends  genau  im
sechsfachen  Betrag,  jener  für  die  Steuerwerte  des  Kapitalvermögeuns  stets  zu  fünf
Zehntel  vom  Betrag  des  hiernach  festgestellten  Steuerfußes  für  die  übrigen  Steuerwerte  der
betreffenden  Klasse  von  Steuerpflichtigen  an  den  einzelnen  Orten  festzustellen.

7.  Sämtliche  berechneten  Steuerfüße  sind  am  Schluß  des  zweiten  Vorauschlagsabschnitts
einzusetzen.

IV.  Abschluß  und  Genehmigung  des  Kirchensteuervoranschlags.
8  19.

1.  Den  gemäß  §§  1  bis  18  aufsgestellten  Voranschlag  nebst  Beilagen  —  unter  letzteren
jedenfalls  die  eine  der  vom  Steuerkommissär  gemäß  8  8  Absatz  1  übersandten  Fertigungen
der  Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Kirchensteuer  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und
Steueranschläge  —  legt  der  Kirchengemeinderat  zur  Einsicht  aller  Beteiligten  14  Tage  lang
an  einem  passenden  Ort  öffentlich  auf.  Ort  und  Dauer  der  Auflage  sind  in  ortsüblicher  Weise
(Verkündigung  von  der  Kanzel,  Anschlag  an  geeigneten  öffentlichen  Orten,  Einrücken  ins  Ortsoder
  Amtsverkündigungsblatt,  Ausschellen  in  der  Gemeinde  und  dergleichen)  öffentlich  bekannt
zu  machen  mit  der  Bemerkung,  daß  Einwendungen  gegen  den  Vorauschlag,  welche  schriftlich
        <pb n="153" />
        XVIII  129

oder  mündlich  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchengemeinderats  anzubringen  wären,  nur  bis  zu
dem  für  die  Beschlußfassung  der  Kirchengemeinde  bestimmten  Tage  zulässig  sind.

2.  Die  geschehene  Auflegung  und  Bekanntmachung  ist  vom  Kirchengemeinderat  am  Schluß
des  Vorauschlags  zu  beurkunden.

3.  Gleichzeitig  mit  der  Auflegung  des  Voranschlags  ist  nach  Artikel  24  des  Gesetzes  den  Erteilung  von
politischen  Gemeinden  und  den  zu  Leistungen  für  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse  privatrechtlich  vurnnisan
Verpflichteten  von  Amts  wegen  und  gebührenfrei  gegen  zu  dem  Voranschlag  zu  nehmende
Bescheinigung  eine  Vorauschlagsabschrift  zuzustellen.  Auch  ist  jedem  sonstigen  Beteiligten  auf
sein  Verlangen  gegen  die  geordnete  Gebühr  (von  20  Pfennig  für  die  Seite)  Abschrift  vom  Voranschlag
  zu  erteilen.

8  20.

1.  Hierauf  wird  an  einem  vom  Kirchengemeinderat  —  tunlichst  nicht  früher  als  auf  Feststelung
4  Tage  nach  dem  Ende  der  Auflagefrist  —  festzusetzenden  Tage  und  auf  geschehene  Einladung  Aan
der  einzelnen  Mitglieder  (Artikel  7  Ziffer  1  des  Gesetzes)  von  der  Kircheugemeindeversammlung  die  Kircheu.
—  welcher  alle  von  Beteiligten  schriftlich  oder  mündlich  erhobenen  Einwendungen  zur  Kenntnis  gemeindezu
  bringen  sind  —  der  Voranschlag  beraten  und  festgestellt  sowie  über  die  Erhebung  von  versammiung.
Kirchensteuer  und  die  Höhe  der  Steunerfüße  Beschluß  gefaßt.

2.  Eine  besondere  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  ist  nach  Artikel  27  Besondere  Vedes
  Gesetzes  erforderlich  für  jede  übernahme  eines  Aufwands  oder  einer  Verpflichtung  auf  die  chlußasungen
Kirchengemeinde,  welche  eine  Belastung  der  letzteren  auf  die  Dauer  einer  Mehrzahl  von  Vor-  Aruber  2)  des
anschlagsperioden  zur  Folge  hat,  z.  B.  bei  Aufnahme  einer  neuen  ständigen  Belohnung  oder  Gesebes.
einer  erhöhten  bisherigen  solchen  Belohnung  in  den  Voranschlag.

3.  Wenn  es  sich  um  Beschlußfassung  über  den  Kirchensteuervoranschlag  oder  über  Aus=  Benachrich.
führung  kirchlicher  Bauten  gemäß  Artikel  27  Absatz  1  oder  Artikel  33  Absatz  2  des  Orts-  iunn  aan.
kirchensteuergesetzes  handelt,  sollen  Ort  und  Zeit  der  Versammlung  und  die  Gegenstände  der  pflichtigen  und
Tagesordnung  angemessene  Zeit  vorher  den  Verwaltern  des  Domänenfiskus  und  den  Standes=  dergleichen
und  Grundherren  sowie  allen  denjenigen  Kirchensteuerpflichtigen,  welche  auf  einer  Kirchspiels-  nüber  iroet
gemarkung  mit  einem  gemeindenmlagepflichtigen  Steuerwert  und  Steueranschlag  (Steuerwert  schiußfasfung
des  Kapitalvermögens  im  ermäßigten,  Einkommensteueranschlag  im  vervielfachten  Betrag)  von  boehihsich  ven
zusammen  wenigstens  50  000  dem  Beizug  zur  Ortskirchensteuer  unterworfen  sind,  durch  voranschiags
besondere  Mitteilung  bekannt  gemacht  werden,  sofern  nicht  durch  Einrückung  in  das  Orts-und  der  Ausverkündigungsblatt
  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  in  das  Amtsverkündigungsblattsueng  kuih
eine  die  Tagesordnung  enthaltende  öffentliche  Einladung  zur  Kirchengemeindeversammlung
stattfindet.

g  21.

1.  Von  dem  durch  die  Kirchengemeindeversammlung  genehmigten  Voranschlag  und  dem  Veorlage  des
bei  den  Verhandlungen  über  ihn  nach  der  Geschäftsordnung  für  diese  aufgenommenen  Protokoll  „Voranschiage
sind  alsbald  durch  den  Kirchengemeinderat  beglaubigte  Abschriften  unter  Anschluß  der  einen  krchenrat,
Fertigung  der  Darstellung  anu  den  Oberkirchenrat  einzusenden.
        <pb n="154" />
        130  XVIII.

.  an  das  Be-  2.  Nach  erfolgter  Ermächtigung  seitens  des  Oberkircheurats  hat  der  Kirchengemeinderat
zirlsauiln.  den  Voranschlag  nebst  Anlagen,  die  andre  Fertigung  der  Darstellung  und  das  Protokoll
inbegriffen,  dem  nach  §  4  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  12.  Oktober  1888  (staatliches
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  589,  kirchliches  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  139)
zuständigen  Bezirksamt  mit  dem  Antrag  auf  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  zu  dem  die
Steuer  festsetzenden  Beschluß  der  Kirchengemeindeversammlung  mitzuteilen  unter  Anschluß  einer
zu  den  bezirksamtlichen  Akten  zu  nehmenden  Abschrift  des  Voranschlags.
Prüfung  des  3.  Das  Bezirksamt  hat  den  Voranschlag  einer  eingehenden  Prüfung  zu  unterziehen,  die
eriinlt  sich  namentlich  darauf  erstrecken  soll,  ob  er  den  gesetzlichen  und  verordnungsgemäßen  Vorschriften
  entspricht  und  ob  darin  die  erforderlichen  Mittel  vorgesehen  sind  zur  Erfüllung  von
Verpflichtungen,  welche  die  Kirchengemeinde  auf  Grund  eines  staatlich  genehmigten  Beschlusses
gegen  Dritte  übernommen  hat  oder  welche  ihr  zufolge  einer  gerichtlichen  oder  verwaltungsgerichtlichen
  Entscheidung  obliegen.

§  22.
Erteilung  und  1.  Die  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  geschieht  durch  das  Bezirksamt,  wenn  sich  bei
rc  etdet  der  von  ihm  vorgenommenen  Prüfung  (8  21  Absatz  3)  kein  Anstand  ergeben  hat  und  wenn

genehmigung  keine  von  Beteiligten  rechtzeitig  erhobenen,  bei  der  Beschlußfassung  der  Kircheugemeinde  unberücksichtigt
  gebliebenen  Einsprachen  vorliegen.

2.  Andernfalls  hat  der  Bezirksrat  in  seiner  nächsten  regelmäßigen  Sitzung  über  Erteilung
  oder  Verweigerung  der  Staatsgenehmigung  zu  beschließen.

3.  Von  der  Entschließung  des  Bezirksamts  (Absatz  1)  oder  des  Bezirksrats  (Absatz  2)
ist  dem  Kirchengemeinderat  unter  Rückgabe  der  Urschrift  des  Voranschlags  nebst  Beilagen
Eröffuung  zu  machen.  Wird  die  Staatsgenehmigung  nur  mit  Beschränkung  erteilt,  muß  aus
dem  Beschluß  des  Bezirksrats  genau  hervorgehen,  wie  hoch  nach  den  gemachten  Beschränkungen
die  Kirchensteuer  im  einzelnen  und  im  gesamten  sich  berechnet.

4.  Der  Kirchengemeinderat  hat  über  die  ihm  zugegangene  Entschließung  (Absatz  3)  jeweils
unter  Auschluß  einer  Abschrift  davon  besonderen  Bericht  an  den  Oberkirchenrat  zu  erstatten.

5.  Die  Entschließung  des  Bezirksrats  ist  durch  das  Bezirksamt  auch  denjenigen,  welche
Einsprachen  erhoben  haben,  gegen  Bescheinigung  zu  eröffnen  sowie  im  Falle  des  Artikel  26
Absatz  1  des  Gesetzes  zur  Kenntuis  des  Oberkircheurats  zu  bringen.

Rekurs  gegen  6.  Gegen  einen  die  Staatsgenehmigung  versagenden  oder  nur  mit  Beschränkung  erteilenden
dendie  Staats=  Beschluß  des  Bezirksrats  kann  sowohl  der  Kirchengemeinderat  als  der  Oberkircheurat  den
sriebmin  Rekurs  an  das  Kultusministerium  (§  6  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  12.  Oktober
oder  nur  mit  1888)  ergreifen.  Gegen  die  Erteilung  der  Genehmigung  steht  ein  Rekursrecht  der  Behörde
Weschränkung  jeder  politischen  Gemeinde  zu,  welche  ganz  oder  teilweise  mit  ihrer  Gemarkung  zum  Kirchspiel
schluß  des  gehört,  sowie  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  insoweit,  als  die  Beschwerde  dahin  geht,  daß  die
Bezirksrats.  umzulegende  Summe  nicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  die  Steuerpflichtigen
  verteilt  sei.

zum
Voranschlag.
        <pb n="155" />
        XVIII.  131

7.  Der  Rekurs  muß  binnen  14  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  oder  von
der  protokollarischen  Eröffnung  der  Verfügung  an  gerechnet,  angezeigt  und  durch  Angabe  der
einzelnen  Beschwerdepunkte  ausgeführt  werdem)

8.  Obige  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  und  Rekurs  Staatsgegen
  diese  finden,  wie  hinsichtlich  des  die  Steuer  festsetzenden  Beschlusses  der  Kirchengemeinde-  wuehmigung
versammlung  (des  Voranschlags),  so  auch  rücksichtlich  besonderer  Beschlußfassungen  der  Kirchen=  bezüglich  begemeindeversammlung
  der  in  §  20  Absatz  2  der  Verordnung  bezeichneten  Art  statt  (Artikel  27  siaenn  37
des  Gesetzes).  der  Kirchen-8

  23.  gemeinde·

versammlung.

Wird  durch  die  Beschlußfassung  der  Kirchengemeinde  (8  20  Absatz  1)  oder  durch  eine  Vernahme  von

nur  mit  Beschränkungen  erteilte  Staatsgenehmigung  (§  22  Absatz  3)  eine  Änderung  des  Vor-  nder  naen

anschlags,  insbesondere  des  zweiten  Abschnitts  (58  17  und  18)  erforderlich,  so  ist  solche  derart  ##  L#ronschia.
vorzunehmen,  daß  der  ursprüngliche  Inhalt  noch  lesbar  bleibt.

V.  Vollzug  des  Kirchensteuervoranschlags.
824.

1.  Der  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten  von  den  in  den  Ortskirchenstenerregistern  Ausrechnung
eingetragenen  Steuerwerten  und  Steueranschlägen  sind  die  staatlich  genehmigten  Steuerfüße  aetener
zugrunde  zu  legen.  .  Allgemeine

2.  Sie  wird  vorgenommen:  Bestimmungen

n.  bezüglich  der  Gemarkungen  der  politischen  Gemeinden  (einfachen  oder  zusammengesetzten
  Gemeinden  mit  den  etwa  ihnen  zur  Ausübung  der  polizeilichen  Verwaltung
  zugewiesenen  abgesonderten  Gemarkungen)  von  4000  oder  weniger
Einwohnern  oder  der  abgesonderten  Gemarkungen  mit  eigener  polizeilicher  Verwaltung
  durch  den  Steuerkommissär,

b.  bezüglich  der  Gemarkungen  der  politischen  Gemeinden  von  über  4000  Einwohnern
—  gegen  besondere  Vergütung  —  bei  dem  Oberkirchenrat.

3.  Sind  mit  einer  Gemarkung  der  letzteren  Art  (Absatz  20)  noch  andere  Gemarkungen
oder  Teile  solcher  zu  einem  Kirchspiel  vereinigt,  so  kann  der  Oberkircheurat  die  Stenerausrechnung
  auch  für  diese  besorgen.

4.  Die  Steuerausrechnung  für  die  in  Absatz  2b  bezeichneten  Gemarkungen  und  etwaige
mit  ihnen  im  Kirchspielsverband  stehende  andere  Gemarkungen  oder  Teile  solcher  (Absatz  3)
kann  mit  Genehmigung  des  Oberkirchenrats  auch  von  der  Kirchengemeinde  selbst  übernommen
  werden.

31.  Augnst  1884  .
*)  Vergleiche  W  31  der  landesherrlichen  —  vom  #8.  hien  —  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  be

1  Seile  385
tressend  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  von  rn  *s*s*s  5
        <pb n="156" />
        132  XVIII.
8  25.

Jusbesondere  1.  Sobald  der  Voranschlag  endgültig  genehmigt  und  damit  vollzugsreif  geworden  ist,
worile  ,  hat  der  Kirchengemeinderat  dem  Steuerkommissär  mitzuteilen:

Steneraus-  a.  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  auf  die  Berechnung  der  Steuer  (zweiter  Abrechnung.
  schnitt  8)  sich  beziehenden  Schlußteil  des  genehmigten  Voranschlags;

etwaige  Änderungen  in  den  vom  Steuerkommissär  dem  Kirchengemeinderat  nach

§  8  Absatz  1  zugestellten  Registern,  sofern  solche  bei  der  Aufstellung  und  Feststellung

  des  Voranschlags  (insbesondere  infolge  der  dem  Kirchengemeinderat  obliegenden
Nachprüfung  der  Registereinträge)  sich  ergeben  haben;

im  Falle  die  Steuerausrechnung  durch  den  Steuerkommissär  erfolgt  (§  24  Absatz  2  #),
außerdem  die  betroffenen  Register  selbst.

Wird  die  Steuerausrechnung  bei  dem  Oberkirchenrat  vorgenommen  (8§  24  Absatz  20

und  3),  so  sind  auch  diesem  mit  der  Vorlage  der  in  Betracht  kommenden  Register  die  in

Absatz  1  à  und  b  bezeichneten  Angaben  soweit  erforderlich  zu  machen.

–

§  26.

8.  Besondere  1.  Die  berechneten  Schuldigkeiten  werden  bei  den  einzelnen  Pflichtigen  in  den  dazu
Bestimmungen  vorgesehenen  Spalten  4,  6,  8,  10  und  11  der  Ortskirchenstenerregister  eingetragen.
2.  Bei  der  Berechnung  der  Steunerschuldigkeiten  werden  Beträge  unter  einem  halben
Pfennig  nicht  berücksichtigt,  solche  von  einem  halben  Pfennig  und  größere  Bruchteile  eines
Pfennigs  mit  einem  ganzen  Pfennig  angesetzt.

827.

Abschluß  1.  Die  einzelnen  Seiten  des  Registers  für  deuselben  Ort  (Gemarkung)  werden  auch  in
der  Renister  den  Spalten  3  bis  11  summiert,  die  Summen  aber  nicht  auf  die  folgenden  Seiten  übertragen,
  sondern  je  am  Ende  der  Abteilungen  I,  II  a,  llb  und  lle  zusammengestellt.  Die
Summen  der  Abteilungen  II  a,  lIIb  und  Uc  werden  zusammengerechnet  und  dem  sich  hiernach

für  die  Abteilung  II  ergebenden  Betrag  wird  die  Summe  der  Abteilung  l  hinzugefügt.
2.  Nach  Berechnung  der  Beträge  der  Spalten  4,  6,  8  und  10  ist  die  Probe  über  die
Richtigkeit  der  Steuerberechnung  zu  machen  und  anzugeben,  wie  viel  die  Summe  der  Steuerbeträge
  jeder  Gattung  mehr  (+)  oder  weniger  (3)  beträgt,  als  sich  ergibt,  wenn  man  unmittelbar
  aus  den  betreffenden  Gesamtsteuerwerten  und  Gesamtsteueranschlägen  die  Stenerbetreffnisse

  berechnet.
Vereinigung  3.  Sind  für  eine  Kirchengemeinde  mehrere  Register  aufgestellt,  so  werden  diese  zusammenzrrsrine
  geheftet  und  am  Schluß  des  letzten  Heftes  die  Stenerbeträge  der  einzelnen  Gemarkungen
«  (Pfarrort,  Nebenorte  und  Filialorte)  zu  einer  Summe  zusammengerechnet.
        <pb n="157" />
        XVIII.  133
8  28.

1.  Erstreckt  sich  die  Voranschlagsperiode  auf  mehrere  Jahre,  so  sind  für  das  zweite  und  Ausstellung,
dritte  Jahr  jeweils  neue  Ortskirchensteuerregister  (§§  3  bis  6)  durch  den  Steuerkommissär  r*--aufzuste
  leu.  prüfung  der
2.  Für  die  Nachprüfung  der  Register  und  die  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten  finden  weiteren  Redie

  Bestimmungen  in  den  §§  8  Absab  2  und  21  bus  27  entsprechende  Anwendung.  auler  prineehn
anschlags-8
  29.  periode.

1.  Zur  Gemeindesteuer  aus  Einkommensteueranschlag,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen  Ortskirchenneu
  zugehende  Personen  sind  beim  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voranssetzungen  der  lseutr  uuen
Kirchensteuerpflicht  auch  zur  Kirchensteuer  beizuziehen.  Handelt  es  sich  dabei  für  Pflichtige,  Pflichtigen.
welche  zur  Gemeindesteuer  überhaupt  neu  zugehen,  um  die  Aufstellung  eines  Kirchensteuer=Monatszugangsverzeichnisses,
  so  werden  Steuerschuldigkeiten,  die  für  die  einzelne  Steuer-  -m
gattung  unter  2  4/6  (bei  gemischter  Ehe  unter  1  4)  betragen,  nicht  berücksichtigt;  soweit  aber  sebungen  der
die  Aufnahme  in  das  Jahres  zugangsverzeichnis  in  Frage  kommt,  werden  die  Steuerbeträge  Feststellung.
angesetzt,  wenn  sie  wenigstens  50  Pfennig  (bei  gemischter  Ehe  25  Pfennig)  ausmachen.  Bei
Zugängen  im  Übertragungsverfahren  dagegen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Auf—
nahme  in  ein  Monats=  oder  Jahreszugangsverzeichnis  zu  erfolgen  hat,  die  Steuerschuldigkeiten  guffelun
anzusetzen,  wenn  sie  wenigstens  50  Pfennig  (bei  gemischter  Ehe  25  Pfennig)  betragen.  der  inge

2.  Die  Feststellung  dieser  Zugänge  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  Stenerkommissär  nach  uniconn.
etwa  nötiger  vorheriger  Vervollständigung  der  Bekenntnisermittelung  (§  3)  die  erforderlichen  nelunn  diesen
(Monats  und  Jahres-)  Zugangsverzeichnisse  (Beilagen  IV  und  V)  aufstell  und  jeweils  Femeinderat=Nachprüfung


sofort  nach  Ablauf  des  Monats  der  Aufstellung  dem  Kirchengemeinderat  übermittelt,  welcher  der  Belenutbe


sie  nach  Richtigbefund  dem  Erheber  mit  Einnahmeanweisung  zum  Vollzug  zustellt.  In  den  #  da.
Monatszugangsverzeichnissen  werden  die  übertragenen  Steueranlagen  als  solche  kenntlich  gemacht.“  zun  der  Ver-3.

  Solauge  die  Kirchensteuerfüße  für  das  betreffende  Jahr  noch  nicht  festgesetzt  sind,  werden  den  Erheberder
  Steuerberechnung  die  Steuerfüße  des  unmittelbar  vorangehenden  Jahres  zugrunde  gelegt.  zurn  ——
—

g  30.

I.  Nachträge  und  Abgänge  (Rückvergütungen)  an  Kirchensteuer  sind  festzustellen,  wenn  Nachträge  und
der  Ausat  eines  Nachtrags  oder  Abgangs  an  Gemeindesteuer  stattzufinden  hat  und  wenn  Abgange  an
zugleich  für  die  einzelne  Steuergattung  bei  den  Nachträgen  ein  Kirchensteuerbetrag  von  min-  sn;h
destens  2  4°  (bei  gemischter  Ehe  1/60),  bei  den  Abgängen  ein  solcher  von  mindestens  50  Pfennig  Voraus-(bei
  gemischter  Ehe  25  Pfennig)  in  Frage  steht.  Handelt  es  sich  aber  um  einen  außerhalb  des  Ab-  sctungen  urundzuschreibens
  festzustellenden  Nachtrag  für  das  folgende  Jahr,  so  wird  ein  solcher  Betrag  zur
Erhebung  angesetzt,  wenn  er  wenigstens  50  Pfennig  (bei  gemischter  Ehe  25  Pfennig)  ausmacht.

2.  Dabei  sind  neben  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Kirchenstenerpflicht  insbesondere
die  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  beachten:
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  25
        <pb n="158" />
        134  XVIII.

.War  ein  Inhaber  von  Steueranschlägen  oder  Stenerwerten  gemäß  Artikel  14  Absatz  1
oder  2  des  Gesetzes  zur  Kirchensteuer  aus  Steueranschlag  oder  Steuerwerten  nicht
beigezogen,  so  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  Nachtrag
an  Kirchensteuer  festzustellen  ist,  der  bisher  von  der  Kirchensteuer  freigelassene  gemeindestenerpflichtige
  Steueranschlag  oder  Steuerwert  (Gesamtbetrag  der  Steuerwerte)  mit  in
Berücksichtigung  zu  ziehen.

Insoweit  in  einer  Kirchengemeinde,  welche  von  der  Stenerbefreiungsbefugnis  nach
Artikel  14  Absatz  1  oder  2  des  Gesetzes  Gebrauch  gemacht  hat,  der  Steneranschlag
oder  Steuerwert  (Gesamtbetrag  der  Stenerwerte)  bei  einer  bisher  zur  Kirchenstener
beigezogenen  Person  sich  in  dem  Maße  gemindert  hat,  daß  der  gemeindesteuerpflichtige
Restbetrag  unter  die  für  die  Kirchensteuer  maßgebende  Freigrenze  fällt,  hat  die  Abgangsfeststellung
  den  vollen  bisher  zur  Kirchensteuer  beigezogenen  Steueranschlag  oder
Steuerwert  (Gesamtbetrag  der  Stenerwerte)  zu  erfassen.

3.  Außerdem  sind  für  die  Kirchensteuer  unter  Berücksichtigung  der  in  Absatz  1  bezeichneten
Mindestgrenzen  Nachträge  und  Abgänge  festzustellen,  wenn  —  abgesehen  von  den  Fällen  des
Besitzwechsels  von  Liegenschaftsvermögen  (vergleiche  Artikel  17  Absatz  2  des  Gesetzes)  —  in
den  Voraussetzungen  oder  dem  Umfang  der  Kirchensteuerpflicht  einer  Person
eine  Anderung  stattfindet  (z.  B.  beim  Eintritt  in  einen  Militärkirchenverband  oder  Austritt
aus  einem  solchen,  bei  Eingehung  oder  Auflösung  einer  gemischten  Ehe,  beim  Wechsel  in  der
Teilhaberschaft  oder  den  Anteilverhältnissen  an  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einfachen
Kommanditgesellschaft  oder  Gemeinschaft,  ferner  zutreffendenfalls  auch  beim  Zuzug  eines  im
Kirchspiel  zur  Gemeindestener  bereits  Veranlagten  in  die  Kirchengemeinde  oder  beim  Wegzug
aus  dem  Kirchspiel  mit  verbleibender  Gemeindesteuerpflicht).

1.  Wenn  in  den  Fällen  des  Absatzes  3  ohnehin  eine  Anderung  in  der  Veranlagung
—  im  Anschluß  an  die  Gemeindesteuerver  gung  —  eintritt,  so  hat  der  Stenerkommissär
von  Amts  wegen,  soweit  ihm  die  maßgebenden  Tatsachen  bekannt  sind,  mit  Wirkung  für  die
nämliche  Zeit,  spätestens  aber  mit  Wirkung  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an,  welches  auf
den  Eintritt  der  die  Anderung  begründenden  Tatsache  folgt,  auch  die  Anderung  lediglich  aus
kirchensteuerrechtlichen  Gründen  vorzunehmen  und  zwar  eintretendenfalls  auch  für  eine  solche
Stenergattung,  die  von  der  Anderung  der  Gemeindesteuerveranlagung  nicht  betroffen  ist,  oder
für  den  von  einer  bez  züglichen  Anderung  gemeindlicherseits  nicht  betroffenen  Teil  einer  Steuergattung.
  Wenn  z.  B.  ein  zur  evangelischen  Kirchensteuer  mit  2000  X  Einkommen  Veranlagter
sich  im  September  1908  mit  einer  Katholikin  verheiratet  und  dadurch  sein  Einkommen  von
2  000  .%  auf  2200  .K  und  der  Steueranschlag  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1910  an  von
750  4%  auf  900  ¼  sich  erhöht,  ändert  sich  seine  Veranlagung  zur  Kirchenstener  mit  Wirkung
vom  1.  Jannar  1909  an.  Wird  die  Anderung  der  Gemeindesteuer  für  eine  Steuergattung
früher,  für  die  andere  später  wirksam,  so  tritt  die  Anderung  der  Kirchensteuer  vom  früheren
Zeitpunkt  an  in  Wirksamkeit.

5.  Fällt  dagegen  in  den  Fällen  des  Absatzes  3  die  Änderung  der  Kirchensteuerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Auderung  in  der  Gemeindesteuer-
        <pb n="159" />
        XVIII.  135

veranlagung  stattfindet,  so  wird  —  auf  Antrag  des  Kirchengemeinderats  oder  des  Inhabers
eines  Steuerwerts  oder  Steueranschlags  —  der  Nachtrag  oder  Abgang  an  Kirchensteuer  mit
Wirkung  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  festgestellt,  das  auf  den  Eintritt  der  die  Anderung
begründenden  Tatsache  folgt.

6.  Bei  Feststellung  von  Nachträgen  und  Abgängen  wegen  Bekenntniswechsels  sind  die
Bestimmungen  über  die  bürgerliche  Wirkung  von  lübertritten  zu  und  Austritten  aus  der
Landeskirche  (Artikel  18  bis  20  des  Ortskirchensteuergesetzes)  zu  beachten.

7.  Wegen  irriger  Bekenntnisfeststellung  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des
in  Frage  stehenden  Steuerbetrags  anzusetzen:

a.  Nachträge  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag,

.  Abgänge  nur  auf  Antrag  und  nur  dann,  wenn  es  sich  um  Rückvergütung  bereits
bezahlter  Kirchensteuer  handelt.

8.  Wegen  sonstiger  Fehler,  die  bei  Aufstellung  der  Register  vorkamen,  sind
Nachträge  und  Abgänge  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  in  Frage  stehenden  Steuerbelrags
von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  anzusetzen.

—
r—

8  31.  Aufstellung

1.  Die  Aufstellung  der  Nachtrags=  und  Abgangsverzeichnisse  geschieht  durch  den  Steuer  der  Nachtrage
*7  ·  «  ··  «  -  und  Abgangskommissär
  nach  der  aus  den  Beilagen  VI  und  VII  ersichtlichen  Form.  verzeichnisse

2.  Diese  Verzeichnisse  sind,  soweit  nicht  für  den  einzelnen  Fall  eine  besondere  Aufstellung  ir!r—inixnotwendig
  wird,  z.  B.  bei  Nachträgen  aus  Straferkenntnissen  oder  in  den  Fällen  des  §  30  andennuchen-.
Absätze  5,  6,  7  und  8,  auf  Grund  der  Nachtrags  und  Abgangsverzeichnisse  über  die  Ge=  gemeinderat.
meindeumlagen  nach  etwa  nötiger  vorheriger  Vervollständigung  der  Bekenntnisermittelung  (§  3)  Mailgen.
zu  fertigen  und  jeweils  sofort  nach  Ablauf  des  Monats  der  Aufstellung  dem  Kirchengemeinderat  —  1
zu  übersenden.  —

3.  Sind  Nachträge  oder  Abgänge  außer  für  das  laufende  Jahr  und  für  frühere  Jahre
auch  für  das  folgende  Jahr  anzusetzen,  so  hat  der  Stenerkommissär  für  letztere  Beträge
besondere  Nachtrags=  oder  Abgangsverzeichnisse  zu  fertigen.

1.  Der  Kirchengemeinderat  übergibt  die  aufgestellten  Nachtrags=  und  Abgangsverzeichnisse,  Nachwüsung
nachdem  er  sie  namentlich  auch  bezüglich  der  Bekenntuisangaben  geprüft  und  richtig  befunden,  der  Beleum-·»·

  »  «  nisangaben
mit  Einnahme=  oder  Ausgabeanweisung  versehen,  dem  Erheber  zum  Vollzug.  und  Ausfolgung
  der

à  3  Verzeichnisse

8  32.  an  denErheber.

1.  Die  Steuerkommissäre  legen  am  Schluß  jeden  Jahres  Zusammenstellungen  über  die  für  Vorlage  von
Kirchengemeinden  während  des  Jahres  festgestellten  Zugänge,  Nachträge  und  Abgänge  (65  29  hoeiae
und  31)  unmittelbar  dem  Oberkirchenrat  vor.  Diese  Zusammenstellungen  —  nach  Kirchen=  nber  die  sesgemeinden
  gesondert  —  haben  die  Zeit  der  Absendung  der  Verzeichnisse  an  die  Kirchen  geiteuten  34.
gemeinderäte  und  die  Gesamtsteuerbeträge  von  jedem  dieser  Verzeichnisse  zu  enthalten.  kaßg.  und  ddbn

2.  Wurden  keine  Verzeichnisse  während  des  Jahres  aufsgestellt,  so  ist  Fehlanzeige  gänge  an  den
s  i  Obscc.


W  machen  kircheurat=25.
        <pb n="160" />
        136  XVIII.

§  33.
Festtelluug  1.  Soweit  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel  gehörigen  Gemarkungen  Gemeindeder


nerungen  umlagen  nicht  erhoben  werden,  hat  der  zuständige  Stenerkommissär  für  die  Kirchengemeinde
in  der  Steuer  Unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  derselben  Weise  wie  für  die  politische  Gemeinde  die
kerantenung  sich  gegenüber  dem  Staatssteuerkataster  nach  den  §§  82  bis  92  der  Gemeindeordnung  und
bleibender  Er  den  zugehörigen  Vollzugsvorschriften  ergebenden  Anderungen  in  der  Stenerveraulagung  festzubebung
  von  stellen  und  zwar  sowohl  für  die  Register  über  die  laufende  Steuer  als  auch  für  die  Zugangss,
Gemeinde.  Nachtrags.  und  Abgangsverzeichnisse.

umlagen.

2.  Ju  den  Fällen  der  §§  89  und  90  der  Gemeindeordnung  stehen  unter  der  im  Eingang
  von  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzung  der  Kirchengemeinde  die  gleichen  Befugnisse  zu
wie  der  politischen  Gemeinde.

§  31.
Vollzugereif=  1.  Die  Ortskirchensteuerregister  (für  Pfarrort,  Nebenorte  und  Filialorte)  werden  jeweils

rsii-*xPN  sofort  nach  Ausrechuung  der  Steuerschuldigkeiten  (58  24  bis  28)  gemäß  Artikel  28  des  Gesetzes
die  lausende  dem  Bezirksamt  vorgelegt  und  durch  dieses  für  vollzugsreif  erklärt.

omnnenn  2.  Der  Kircheugemeinderat  übergibt  die  für  vollzugoreif  erklärten  und  von  ihm  soweit
der  Register  erforderlich  bezüglich  der  Bekenntuisangaben  nachgeprüften  Register,  mit  Einnahmeanweisung

an  den  versehen,  alsbald  dem  Erheber.
Erheber.

8  35.
Falligteit  und  1.  Die  laufende  Kirchensteuer  ist  mit  dem  Tag  ihrer  vollzugsreifen  Feststellung  (§  3.
smue  Absatz  1)  fällig  und  zur  einen  Hälfte  innerhalb  21  Tagen  nach  erfolgter  Anforderung,
4  der  lausen-ZUr  audern  Hälfte  auf  1.  September  des  Vorauschlagsjahres  kosteufrei  an  den  Erheber
den  Stener,  zul  entrichten.
.  der  Zu.  2.  Die  Zugäuge  und  Nachträge  an  Kirchensteuer  sind  in  ihrem  ganzen  Betrag
gue  nn  mit  dem  Tag  ihrer  Feststellung  durch  den  Steuerkommissär  (§§  29  Absatz  2  und  31  Absatz  2)
fällig  und  innerhalb  21  Tagen  nach  erfolgter  Anforderung  kostenfrei  an  den  Erheber
zu  entrichten.
3.  Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  können  durch  Beschluß  der  Kirchengemeindeversammlung
  mit  Genehmigung  des  Oberkirchenurats  eingeführt  werden.
836.
Gemeinsame  1.  Die  Ortskirchensteuer  ist  soweit  tunlich  mit  der  Landes  Kirchensteuer  auf  einem  gemeinwordernng
  samen  Forderungszettel  nach  dem  unter  Beilage  13  zu  §  37  Absatz  1  der  Evangelischen  Landes-Siemern.
  Kirchensteuer-Berordnung  gegebenen  Muster  in  Anforderung  zu  bringen.
Zustellung  2.  Der  dem  Pflichtigen  durch  den  Erheber  nach  Überweisung  der  Register  über  die
von  Forde:  Landes-Kirchensteuer  und  die  Ortskirchensteuer  (§  28  Absatz  3  der  Evangelischen  Landes-Kirchenkungszetteln,
  steuer-Verordnung  und  §  31  Absatz  2  dieser  Verordnung)  zuzustellende  Forderungszettel  hat
die  pflichtigen  Steueranschläge  beziehungsweise  Steuerwerte  und  Steneranschläge  —  gesondert
        <pb n="161" />
        XVIII.  137

nach  den  verschiedenen  Arten  —,  die  non  je  100  .4  dieser  zu  entrichtenden  Steuern,  die
Steuerschuldigkeiten  und  die  Zahlungsfristen  anzugeben,  auch  die  Bemerkung  zu  enthalten,
daß  dem  Pflichtigen  die  Einsicht  des  ihn  betreffenden  Inhalts  der  Register  gestattet  sei.

3.  Siungemäß  zu  verfahren  ist  bezüglich  der  Anforderung  der  Kirchensteuerschuldigkeiten
von  den  neu  zugegangenen  Pflichtigen  und  der  Kirchensteuernachträge  nach  Empfang  der
Zugangs=  und  Nachtragsverzeichnisse  (§  29  Absatz  1  der  Evangelischen  Landes  Kirchensteuer-Verordnung
  und  §§  29  Absatz  2  und  31  Absatz  4  dieser  Verordnung).

1.  Alle  Forderungszettel  sind  dem  Steuerpflichtigen  unentgeltlich  entweder  persönlich  durch
den  Erheber  oder  in  einem  verschlossenen  Umschlag  zuzustellen.

§  37.

Für  die  Beitreibung  der  Kirchensteuer  gelten  die  für  die  Gemeindeausstände  maßgebenden  Zwangsweise
Bestimmungen?).  Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  §§  34  und  37  Beitteibung.
Absatz  2  der  Evangelischen  Landes-Kirchensteuer  Verordunng.

5  38.

1.  Der  Kirchengemeinderat  hat  den  Kirchensteuervoranschlag  (§  9)  so  genau,  als  die  Ver=  Vollzug  der
hältnisse  es  ermöglichen,  zum  Vollzug  zu  bringen  und  Überschreitungen  der  Vorauschlagssätze  Ansgab  posten
wie  der  besonderen  Kredite,  welche  für  größere  ganz  oder  teilweise  aus  Mitteln  der  Kirchen  Loranschlags
gemeinde  zu  deckende  —  Ausgabeposten,  namentlich  für  bauliche  Unternehmungen,  bewilligt
worden  sind,  nach  Tunlichkeit  zu  vermeiden.

2.  Wenn  ausnahmsweise  eine  erheblichere  Überschreitung  eines  Voranschlagssatzes  nötig  Voranichsaus
fällt,  oder  wenn  sich  der  für  einen  größeren  Ausgabeposten  bewilligte  Kredit  als  unzureichend  nnm
erweist,  hat  der  Kirchengemeinderat  wegen  des  Mehraufwands  außer  der  etwa  erforderlichen  nredit.
Genehmigung  des  Oberkirchenrats  jeweils  die  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlungerweiterungen.
und  in  den  Fällen  der  Artikel  27  und  33  des  Gesetzes  auch  die  Staatsgenehmigung  zu  erwirken.

VI.  Besonderes  Verfahren  bei  zusammengesetzten  Kirchengemeinden.
8  39.

1.  Ist  ein  Aufwand  für  gemeinschaftliche  kirchliche  Bedürfnisse  von  mehreren  Orten  (Pfarrort  Sienerfest-=und
  Filialorten)  zu  tragen,  so  kann  der  Aufwand  in  besondere  Anteile  für  die  einzelnen  Orte  stelung  -
zerlegt  oder  gemeinschaftlich  aufgebracht  werden.  Fgesee

2.  Wird  die  vorherige  Verteilung  auf  die  eingelnen  Orte  von  der  Gesamtvertretung  des  Küchen-Kirchspiels
  beschlossen,  so  hat  alsdaun  jeder  Ort  die  Aufbringung  seines  Anteils  in  besondere  #emeinden,
Behandlung  zu  nehmen.

3.  Bezüglich  eines  gemeinschaftlich  aufzubringenden  Aufwands  ist  nach  den  Bestimmungen
dieser  Verordnung  (§8  2  ff.)  zu  verfahren.

*)  Vergleiche  §  31  Absatz  4  der  Gemeindevoranschlagsanweisung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1907  Seite  615)  mit  den
Verordnungen  des  Ministeriums  des  Jnnern  vom  27.  Jannar  1900,  das  Versahren  der  Behörden  der  innern  Verwallung  bei  der
Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Geldsorderungen  betressend  (Gesetzes-und  Verordnungsblatl  Seile  387)  und  vom
3.  November  1884,  die  Beilreibung  und  Sicherung  der  Gemeindcausstände  betressend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  Seite  155).
        <pb n="162" />
        138  XVIII

B.  Rechnungsanweisung.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  10.
Rechmungs-  1.  Uber  die  aus  Ortskirchensteuern  herrührenden  Gelder  und  ihre  Verwendung  ist  eine
versode.  Rechnung  (Rechuung  der  Ortskirchensteuerkasse)  nach  auliegender  Beilage  VIII  zu  führen,  welche
##ge  in  der  Regel  für  die  gleiche  Zeitperiode  zu  stellen  ist,  für  die  der  Kirchensteuervoranschlag
Ve  "  D
ausgestellt  wurde.
2.  Erstreckt  sich  die  Kirchensteuervoranschlagsperiode  auf  mehrere  Jahre,  so  kann  in  dem
Falle,  daß  die  Jahreseinnahme  der  Kirchenstenerkasse  den  Betrag  von  2000  .  übersteigt,
vom  Oberkirchenrat  jährliche  Rechnungsablage  angeordnet  werden.

Anuwendung  a
der  Vor  8  41.—
schriften  über  4  ·  *  ·  «
dsthåzthnsjssslslq  1.  Auf  das  Rechnungswesen  der  Ortskirchensteuerkasse  —  insbesondere  die  Ernennung,

Kirchenver  Verpflichtung  und  Sicherheitsleistung  des  Rechners,  der  in  der  Regel  zugleich  der  Erheber  ist,
bazete#f  die  Führung  der  Rechnung,  des  Kasseubuchs  und  des  Auweisbuchs  —  finden  die  Vorschriften
für  die  Verwaltung  und  das  Rechnungswesen  des  örtlichen  evangelischen  Kirchenvermögens
siechentever  gleichmäßige  Anwendung,  soweit  nicht  durch  das  Ortskirchensteuergesetz,  die  gegenwärtige  Verin
  der  Regel  ordnung,  §§  35  und  36  der  Evangelischen  Landes  Kirchensteuer  Verordnung  und  die  zu  dieser
miwiegchetauh  gehörige  Dienstweisung  hievon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.
Vesondere  2.  Sofern  die  Ausstellung  der  Forderungszettel  und  die  Erhebung  der  Kirchensteuer  samt
uornn  ai*  der  Beitreibung  der  Steuerschuldigkeiten  durch  eine  andere  Person  als  den  Rechner  der  Kirchen
steuerkasse  besorgt  werden  soll,  finden  auf  die  Bestätigung  der  betreffenden  Person  als  Erheber,
auf  ihre  Verpflichtung  und  die  von  ihr  zu  leistende  Sicherheit  sowie  auf  die  Dienstaufsicht  über
sie  die  Bestimmungen  vorstehenden  Absatzes  siungemäße  Anwendung.

3.  In  diesem  Falle  (Absatz  2)  hat  der  Erheber  mindestens  monatlich  das  erhobene  Geld
an  den  Kirchensteuerrechner  gegen  fortlaufende  Bescheinigungen  in  einem  Ablieferungsheft  abzuliefern
  und  ist  bis  zur  Ablieferung  für  das  erhobene  Geld  verantwortlich.  Auch  hat  er  am
Schluß  des  Jahres  mit  dem  Kirchensteuerrechner  —  ähnlich  wie  bei  der  Landeskirchensteuer  —
Abrechnung  zu  pflegen.

nungswesen

II.  Einrichtung  der  Kirchensteuerrechunngen.

*  12.
Rechunngr-  1.  Die  Rechunng  der  Kirchensteuerkasse  erhält  die  für  die  Rechnungen  der  kirchlichen
abteilungen.  Ortsfonds  vorgeschriebenen  Hauptabteilungen  für  die  Einnahmen  und  Ausgaben:
        <pb n="163" />
        XVIII.  139

I.  Von  früheren  Jahren,

II.  Laufende  Einnahmen  und  laufende  Ausgaben,
III.  Uneigentliche  Einnahmen  und  uneigentliche  Ausgaben,
IV.  Grundstockseinnahmen  und  Grundstocksausgaben.

2.  Die  Abteilung  IV  ist  nur  in  dem  Falle  aufzunehmen,  wenn  eine  Kirchengemeinde
als  solche  rentierendes  Vermögen  erworben  oder  eine  Kapitalschuld  aufgenommen  und  der
Kirchengemeinderat  mit  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung  beschlossen  hat,  daß
darüber  von  der  Kirchensteuerkasse  als  nunmehriger  Kirchengemeindekasse  Rechnung  geführt
  werde.

3.  Die  Unterabteilungen  der  Rechuunng  sind  aus  der  Beilage  VIII  ersichtlich.  wschmnge
8  43  abteilungen.
8  D.

1.  In  dem  Rechnungsvorbericht  der  Kirchensteuerkasse  sind  —  außer  den  nach  §  115  der  Vortericht.
Verwaltungsvorschriften  für  das  örtliche  evangelische  Kirchenvermögen  zu  machenden  Angaben  —
die  auf  die  Erhebung  der  Kirchensteuer  bezüglichen  Beschlüsse  und  Genehmigungen  anzuführen
und  die  durch  Steuer  aufzubringenden  Summen  sowie  die  genehmigten  Stenerfüße  für  die
verschiedenen  Steuergattungen  und  Steuerwerte  (Steueranschläge)  beizusetzen.

2.  Gehören  zu  dem  Kirchspiel  mehrere  Orte  (Pfarrort  und  Filialorte),  so  ist  über  die
erfolgten  Beschlüsse  wegen  Aufbringung  eines  Aufwands  für  gemeinschaftliche  kirchliche  Bedürfnisse
  —  ob  der  Aufwand  in  besondere  Anteile  für  die  einzelnen  Orte  zerlegt  wurde  oder
gemeinschaftlich  aufzubringen  ist  —  das  Erforderliche  zu  bemerken  (vergleiche  §  39).

§  44.

1.  In  der  Einnahme  (Abteilung  lI)  sind  auf  Grund  der  ergehenden  kirchengemeinderätlichen  Verrechunng
Anweisungen  die  nach  den  Ortskirchensteuerregistern,  Zugangs=  und  Nachtragsverzeichnissen  zu  ver  Sner  nd
erhebenden  Steuersummen  ins  „Soll“  einzutragen.  algänge.

2.  Von  den  hienach  im  Soll  vorgemerkten  Summen  kommen  sodann  die  nach  den  bezüg
lichen  Registern  und  Verzeichnissen  eingegangenen  Beträge  —  einschließlich  der  auf  schuldige
Steuer  (mit  dem  Beisatz  „Abgang")  in  den  Monatsspalten  verrechneten  Beträge  an  Steuerabgang
  nach  den  Abgangsverzeichnissen  und  dem  mit  Genehmigung  des  Kirchengemeinderats
vollzogenen  Unbeibringlichkeitsverzeichnis  —  monatlich  in  einer  Summe  unter  Hinweisung
auf  den  entsprechenden  Eintrag  im  Kassenbuch  in  das  „Hat“  der  Einnahme.

3.  Die  Gesamtsumme  der  Spalte  10  eines  Abgangsverzeichnisses  und  die  Abschlußfumme
eines  Unbeibringlichkeitsverzeichnisses  werden  im  Kassenbuch  und  in  der  Kirchensteuerrechuung
unter  II  A2  „Steuerabgänge  und  Rückvergütungen“  in  Ausgabe  gestellt.

4.  Wenn  der  Einzug  der  Steuer  durch  einen  besonderen  Erheber  stattfindet  (§  41
Absatz  2)  sind  die  von  diesem  monatlich  oder  in  kürzeren  Zwischenräumen  abgelieferten  Steuerbeträge
  zunächst  vorschüßlich  unter  Rechnungsabteilung  III  zu  vereinnahmen.  Am  Schluß  des
Jahres  sind  sie  nach  gepflogener  Abrechnung  (§  41  Absatz  3)  summarisch  unter  dieser  Rechuungs.
abteilung  in  Ausgabe  zu  stellen;  zugleich  ist  die  endgültige  Vereinnahmung  der  in  den  Re-
        <pb n="164" />
        140  XVIII

gistern  u.  s.  w.  eingetragenen  Steuerbeträge  und  die  Verausgabung  der  Gesamtsumme  der
Spalte  10  der  Abgangsverzeichnisse  und  der  Abschlußfumme  des  Unbeibringlichkeitsverzeichnisses
nebst  den  etwa  von  dem  Erheber  verausgabten  sonstigen  Lasten  und  Verwaltungskosten  unter
Rechnungsabteilung  I1  vorzunehmen.
Steuerrück  5.  Die  beim  Abschluß  der  Rechunung  noch  ausstehenden  Stenerbeträge  (Steuerrückstände)
sände.  sind  in  einer  Summe  in  „Rest"“  zu  setzen.
6.  In  der  nächsten  Rechnung  sind  diese  rückständigen  Stenerbeträge  unter  Rechnungsabteilung
  12  gleichfalls  in  einer  Summe  im  Soll  vorzutragen.  Zugleich  sind  sie  innerhalb
Linie  einzeln  mit  Beifügung  der  Namen  der  Schuldner  zu  verzeichnen,  sofern  nicht  ihre  Vereinnahmung
  auf  Grund  eines  zu  fertigenden  Rückstandsverzeichnisses  summarisch  erfolgt.

*45.

Verrechnung  1.  In  der  Ausgabe  werden  unter  II  X  „Lasten  und  Verwaltungskosten“  außer  den  schon

—  §  44  Absatz  3  erwähnten  Steuerabgängen  und  Rückvergütungen  insbesondere  die  Kosten  der

kosten.  Feststellung  und  Erhebung  der  Kirchensteuer,  die  Belohnung  des  Rechners  und  Erhebers,  Abhörgebühren
  und  Aussichtskosten  vorgetragen.

Verrechuung  2.  Unter  II  B  „Für  die  Zwecke  der  Steuer“  kommen  nur  diesenigen  Arten  von  Ausgaben

der  Ausgaben  einzeln  zum  Vortrag,  für  welche  nicht  schon  in  der  Rechnung  eines  kirchlichen  Ortsfonds  nach

Zwecke  ..  .  .  .

der  Stener:  dessen  Zwecksbestimmungen  oder  in  einer  mit  Genehmigung  des  Oberkirchenrats  für  einen

ae  imeinzelnen,  einzelnen  Zweck  gebildeten  Kasse,  z.  B.  Bankasse  für  einen  Neuban,  eine  ins  Einzelne  gehende
Buchung  stattfindet.

5.  summarisch.  3.  Im  übrigen  geschieht  die  Verwendung  der  Kirchensteuergelder  und  ihre  Verausgabung
unter  II  B  der  Kirchenstenerrechnung  nur  summarisch  in  der  Form  von  Beiträgen,  welche
von  der  Kirchensteuerkasse  an  die  bei  Bestreitung  der  betreffenden  Zwecksausgaben  mitbeteiligten
Ortsfonds  oder  an  die  für  einen  besonderen  Fall  gebildete  Kasse  geleistet  werden.

Insbesondere  4.  Die  Ablieferungen  von  der  Kirchensteuerkasse  an  die  Fonds  (Kassen)  haben  nach  Veranelerungen

  hältnis  der  keinesfalls  zu  überschreitenden  Voranschlagssätze  für  die  bedachten  kirchlichen  Be-Ortskirchen=

  dürfnisse  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  des  jeweiligen  Bedarfs  der  beteiligten  Fonds  und

an  au  Kassen  zu  geschehen.

5  Bei  einem  nach  Fertigstellung  der  Register  sich  etwa  ergebenden  Minderertrag  der
Stener  gegenüber  dem  Voranschlag  sind  die  voranschlagsmäßigen  Ansprüche  der  Fonds  an  die
Kirchensteuerkasse,  d.  h.  die  Beiträge  aus  der  letzteren,  verhältnismäßig  zu  kürzen.  Die  Ablieferungen
  sind  stets  in  dem  Maße  anzuweisen  und  zu  vollziehen,  daß  in  der  Kirchensteuer
kasse,  namentlich  auch  beim  Jahresabschluß,  kein  großer  Kassenvorrat  verbleibt.  Die  bewirkten
Ablieferungen  hat  sich  der  Kirchensteuerrechner  von  dem  empfangenden  Verrechner  in  einem
der  Rechnung  der  Kirchensteuerkasse  anzuschließenden  Ablieferungsheft  fortlaufend  bescheinigen
zu  lassen.  Dafür  hat  er  zu  den  Rechnungen  der  empfangenden  Fonds  (Kassen)  Gegenscheine
auszustellen  und  am  Ende  der  Rechnungsperiode  für  jeden  Fonds  (Kasse)  getrennt  ein  Verzeichnis
  der  geleisteten  Beiträge  zu  fertigen.  Die  Richtigkeit  dieses  Verzeichnisses  sowie  jene  des
        <pb n="165" />
        XVIII.  141

Ablieferungsheftes  ist,  falls  die  beiden  beteiligten  Kassen  nur  einen  Rechner  haben,  von  dem
Kirchengemeinderat  zu  bestätigen.

6.  In  der  Rechnung  des  Ortsfonds  oder  einer  Baukasse  sind  die  aus  der  Kirchensteuerkasse
  empfangenen  Beträge  unter  II  9  A  (siehe  §  47  Absätze  2  und  4)  oder  unter  dem  entsprechenden
  Paragraphen  der  vom  Oberkirchenrat  besonders  genehmigten  Buchungsordnung  der
Bankasse  zu  vereinnahmen.

7.  In  die  Rechnung  der  Kirchensteuerkasse  sind  unter  jedem  Unterabschnitt  und  bei  jedem
Fonds  (Kasse),  welcher  Beiträge  erhält,  die  Voranschlagssätze  aus  dem  Kirchensteuervoranschlag
innerhalb  Linie  einzutragen,  und  es  sind  damit  beim  Abschluß  der  Rechnung  die  Rechnungsergebnisse
  (Rechnungs-Soll),  welche,  soweit  nötig,  aus  den  Rechnungen  der  Ortsfonds  (Kassen)
zu  entnehmen  sind,  zu  vergleichen  und  dadurch  die  Überschreitungen  oder  Ersparnisse  festzustellen.

8.  Bei  Verteilung  eines  größeren  Aufwands  auf  mehrere  Voranschlagsperioden  (§  13  Nachweis  der
Absatz  1)  ist  innerhalb  Linie  der  Rechnungen,  in  welchen  die  Buchung  stattfindet,  jeweils  die  ertisung.
Summe  der  vom  Beginn  des  Unternehmens  bis  zum  Schluß  der  neuesten  Rechnung  gemachten  Auswands
Verwendungen  (mit  den  ins  Rechnungs-Soll  aufgenommenen  Beträgen)  und  der  danach  noch  über  mehrere
nicht  verwendete  Restbetrag  nachzuweisen.  vVere

III.  Rechnungsbelege.

8  46.
1.  Der  Kirchensteuervoranschlag  ist  der  Rechnung  der  Kirchensteuerkasse  anzuschließen.  Kirchensteuer-2.

  Die  Ortskirchensteuerregister  (§  34  Absatz  2)  sind,  sobald  der  Rechner  sie  zum  Einzug  kwen
der  Steuer  nicht  mehr  nötig  hat,  von  dem  Kirchengemeinderat  in  der  Urkundenkiste  aufzubewahremn.  aufbewahrung.

3.  Der  Rechnung  ist  ein  vom  Kirchengemeinderat  beurkundeter  summarischer  Auszug  Summarischer
anzuschließen,  welcher  zu  enthalten  hat:  den  Gesamtbetrag  der  kirchensteuerpflichtigen  Steuer-  ’“bh
werte  aus  Liegenschafts-,  Betriebs=  und  Kapitalvermögen  und  Einkommensteueranschläge  für
die  einzelnen  Gemarkungen,  den  Gesamtbetrag  der  Kirchensteuer  hieraus,  den  im  Laufe  des
Rechnungsjahres  hieran  eingegangenen  Betrag  und  endlich  den  im  Rückstand  verbliebenen  Betrag.

4.  Bei  Einsendung  der  Rechnung  an  den  Oberkirchenrat  zur  Abhör  sind  die  Ortskirchen=  Vorlage  der
steuerregister  (Absatz  2)  mit  vorzulegen;  nach  ihrer  Rückkunft  werden  sie  wieder  in  die  Urkunden-Negisterbeider

·  ·  Rechnungskiste
  aufgenommen.  obhör.
5.  Die  Verzeichnisse  über  Zugänge,  Nachträge  und  Abgänge  an  Kirchensteuer  (§§8  29  und  31)  Zugaugs-,
·  --  Nachtragssind
  stets  der  Rechnung  anzuschließen.  und  nns.
verzeichnisse.

IV.  Wegfall  besonderer  Rechnungsführung.

§  47.
1.  Von  der  Führung  einer  besonderen  Kirchensteuerrechnung  (§  10)  kann  durch  Beschluß  Voraus-.

  .  ..  -  -  -  .  etzungen  für
des  Kirchengemeinderats  unter  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung  und  mit  Geneh—  anlü

migung  des  Oberkirchenrats  Umgang  genommen  werden,  wenn  in  der  Gemeinde  nur  ein  sobme  von
Gesetzes=  und  Verord  nungsblatt  1908.  26  Rechnungsführung.
        <pb n="166" />
        142  XVIII.

kirchlicher  Ortsfonds  (Kirchenkasse)  vorhanden  ist,  welcher  zugleich  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse,
zu  deren  vollständiger  Deckung  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  mit  aufzukommen  hat,  oder
wenn  auch  beim  Vorhandensein  mehrerer  Fonds  und  Kassen  nur  für  einen  einzelnen
Zweck  Kirchensteuer  zu  erheben  ist.

Buchung  der  2.  Die  Verrechnung  des  Steuerertrags  und  der  mit  der  Steuererhebung  verbundenen
e  in  den  Lasten  (Steuerabgänge)  und  Verwaltungskosten  hat  in  diesem  Falle  in  der  Rechnung  des  Orts-Vanrasfe“
  fonds  oder  der  Kasse  (insbesondere  Bankasse)  nach  der  Buchungsordnung  für  die  Ortsrechnungen.
  fonds  unter  II19  und  II  11  in  Einnahme  und  unter  II  6  und  lI  12  in  Ausgabe  zu  geschehen,

  wobei  folgende  Überschriften  und  Teilunterabschnitte  geführt  werden:

Einnahme  II.  9.  Von  Ortskircheusteuer,  Sammlungen  und  anderen  Veiträgen.
A.  Ertrag  von  Orlekirchensteuer.
B.  Von  Sammlungen  und  anderen  Beiträgen.

a.  Kirchenopfer  2c.  (wie  sonst).

II.  11.  Sonstige  Einnahmen.

A.  Ersatzbelräge  aus  dem  Einzug  der  Kirchensteuer  (inebesondere  Vergülung
der  Allgemeinen  Rirchenkasse  für  den  Einzug  der  Landeskirchensteuer).
B.  Im  übrigen.

Ausgabe  II.  6.  Abgang  nud  Nachlaß.

A.  Sleuerabgänge.
B.  Tonstiger  Abgang  und  Nachlaß.

II.  12.  Kosten  der  Feststellung  und  Erhebung  der  Kirchensteuer  sowic  sonstige
Lasten  und  Verwaltungskosten.

A.  Kosten  der  Rirchensteuer.
B.  Bonstige  Lasten  und  Verwallungekosten.

Nachweis  über  3.  Unter  der  Abteilung  „Ausgabe  für  Fondszwecke  II  “  ist  in  der  Ortsfondsrechuung
neeraz  Eingang  innerhalb  Linie  das  Reinerträgnis  der  Kirchensteuer  durch  Abrechnung  der
ur.  Siener  Ausgaben  unter  II  6  A  und  12  A  von  der  Einnahme  unter  II  9  A  und  11  4  festzustellen

und  seine
Verwondng  und  anzugeben,  für  welche  kirchliche  Bedürfnisse  nach  den  Unterabschnitten  der  gleichen  Rechnung

des  Ortsfonds  dieses  Steuererträgnis  mit  zur  Verwendung  gelangt.

Teilunter-  4.  Die  Teilunterabschnitte  der  Einnahme  II  9  A  und  lB  sind  auch  für  den  Fall  zu
schne  bon  eröffnen,  daß  eine  besondere  Kirchensteuerrechnung  geführt  wird,  aber  Beiträge  aus  der  Kirchenvan
  Beilrögen  steuerkasse  an  den  betreffenden  Ortsfonds  geleistet  werden,  welche  alsdann  in  der  Rechunng
onne  des  letzteren  unter  I11  9  A  zu  vereinnahmen  sind  (§  45  Absatz  6).

rtsfonds
        <pb n="167" />
        XVIII.  143

V.  Rechnungsauszug.

8  48.

1.  Nach  Abschluß  der  Rechnung  der  Kirchensteuerkasse  oder,  wo  keine  eigene  Kirchensteuer=  Vorlage  der
rechnung  geführt  wurde,  der  Rechnung  des  Fonds  (Kasse),  worin  das  Steuererträgnis  ver-  ehmunnn
einnahmt  wurde,  hat  der  Kirchengemeinderat  zur  Vorlage  an  das  Bezirksamt,  in  dessen  der  Nech-Bezirk
  das  Kirchspiel  gelegen  ist,  gemäß  Artikel  29  des  Gesetzes  einen  Rechnungsauszugmgenannt
fertigen  zu  lassen,  welcher  die  unter  den  einzelunen  Abteilungen  und  Abschnitten  im  Soll,  Hat
und  Rest  stehenden  Beträge  und  die  innerhalb  Linie  der  Rechnung  bemerkten  Vorauschlagssätze
und  wirklichen  Rechnungsergebnisse  bezüglich  der  Gesamtausgaben  für  die  einzelnen  kirchlichen
Bedürfnisse  (§  45)  nachweist.

2.  Ein  Muster  hiezu  ist  unter  Beilage  IX  angeschlossen.  Beilage

3.  Die  Vorlage  dieses  Auszugs  an  das  Bezirksamt  hat  innerhalb  drei  Monaten  nach
Ablauf  der  Rechnungsperiode  zu  geschehen.

4.  Wenn  ein  Teil  des  Kirchspiels  sich  in  den  benachbarten  Amtsbezirk  erstreckt,  so  ist
auch  dem  zweiten  Bezirksamt  auf  Verlangen  ein  solcher  Rechnungsauszug  zuzufertigen.

5.  Das  Bezirksamt  kann  auch  die  Kirchensteuerrechnungen  selbst  zur  Einsicht  einverlaugen.

VI.  Rechnungsvorlage  und  Rechunungsabhör.

8  49.

1.  Die  Stellung  und  Vorlage  der  Rechnung  nebst  Zubehör,  die  Rechnungsabhör,  die  Stellung,
Feststellung  des  Bescheids  durch  die  Kirchengemeindeversammlung  und  der  Vollzug  des  Be-  urint
scheids  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  in  §§  138  ff.  der  Vorschriften  für  die  Verwaltung  der  Rechnung.
und  das  Rechnungswesen  des  örtlichen  evangelischen  Kirchenvermögens.

2.  Die  durch  Prüfung  des  Rechnungswesens  der  Kirchensteuer  bei  dem  Oberkirchenrat  Abhyörerwachsenden
  Kosten  werden  durch  Gebühren  nach  den  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  gebuhren.
(§  145  der  Verwaltungsvorschriften)  gedeckt.

C.  Schlußbestimmungen.

I.  Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  Steuerkommissäre.

50.
Die  von  den  Kirchengemeinden  für  die  Ta  der  Steuerkommissäre  zu  zahlenden  Ge=  nosten  der
bühren  werden  durch  besondere  Verordnung  bestimmt.  Krner
II.  Wirksamkeit.
851.
Die  Verordunng  tritt  mit  Wirkung  vom  Kirchensteuerjahr  1908  in  Kraft.  irhamleit

26.  allgemeinen.
        <pb n="168" />
        144  XVIII.
llbergangs-  1.  Steuerschuldigkeiten  aus  Gewerbsteuerkapitalien  neu  zugehender  Pflichtiger  sowie  Steuerbestimmungen-
  nachträge  und  abgänge  aus  Steuerkapitalien  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Jannar  1908  sind  noch
nach  den  bisherigen  Vorschriften  anzusetzen.

2.  Die  auf  die  bisherigen  Vorschriften  gegründeten  Stenerfestsetzungen  derjenigen  Kirchenstenervoranschläge,
  die  über  den  1.  Januar  1908  hinausgehen,  haben  von  diesem  Zeitpunkt  an
ihre  Wirksamkeit  verloren.  Die  erforderlichen  neuen  Steuerfestsetzungen  sind  in  Nachträgen  zu
den  im  sonstigen  weiter  bestehenden  Ortskirchensteuervoranschlägen  dieser  Art  vorzunehmen.
Im  übrigen  gelten  für  die  Vorbereitung,  Festsetzung  und  Genehmigung  eines  solchen  Steuererhebungsbeschlusses
  die  nämlichen  Vorschriften  wie  für  den  Voranschlag  im  ganzen  (88  4  bis  8
und  18  bis  23).

Karlsruhe,  den  1.  Mai  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  *-“
utsch.
        <pb n="169" />
        XVIII.  145

Beilage  I
(zu  §  5  E.  O.K.St.  V.).

Evangelische  Kirchengemeinde  A.

Ortskirchensteuerregister

für  das  Jahr  1912.

pfarrort  (Gemarkung)  A.
dem  ganzen  Umfang  nach  zum  Kirchspiel  gehörig

(Aebenort  (Gemarkung)  B.  .
teils  zum  Kirchspiel  A,  teils  zum  ürchspiel  M  gehöriy,

(Filialort  (Gemarkung)  (.  ..
ganz  zum  Kirchspiel  A  gehörig)

 

 

Nach  dem  vom  Bezirksaunt  .  ..  unterm...  ..  genehmigten
Voranschlag  für.  .  .  .  .  .  .  .  .  sind  in  dem  Pfarrort  A  (Nebenort  B,  Filialort  C)  an  Kirchensteuer
zu  erheben:

von  100  14  Steuerwert  (Steueranschlag)
des
Liegenschafts=  u.  Kapitalvermögens  Einkommens
Betriebsvermögens

er  Kirchspielseinwohner  nach  Artikel  12  des  Gesetzes

Kirchspielsausmärker  nach  Art.  13  Abs.  1  Ziff.  12  Ges.
ev.  Stiftungen  u.  s.  v.  „  „  „  „„  2,  „„
sonst.  jurist.  Personen  u.  l.,  „  „  *.

S

11
11
77  »

»
        <pb n="170" />
        146  XVIII.
Iv  2.  3.  4  b.  0.  7.  8.  9.  10
Liegenschaftse  Betriebs-  Kapital-Name,
  Sin,  —  zaeschan  vermögen  vrehbnen  Einkommen
ohnort  —  —.
3  der  zur  evangelischen  Steuer  Sleuer-"6“
  Ortskirchensteuer  Pflichtigen  Stener  Steuer-Stener.  Steuer-  in  Steuer-  auscl,  Steuernebst
  etwaigen  Bemerkungen.  wert.  betrag.  werl.  betrag.  vollen  betrag.  cinsachen  betrag.
Betrag).  etrag).
4%  4  J
J.  Einwoher  des  Pfarrorts  A.  "„  vv  7  7
rchspielseinwohner)
(bene  Grhlahne  des  Nebenorts  B.)
(Kirchspielseinwohner)
(bezw.  Einwohner  des  Filialorts  C.)
(Kirchspielseinwohner)
—  nach  Art.  12  d.  Ges.  Pflichtige:
1.  mit  ihren  Steuerwerten  u.  Steuerauschlägen

-  anfOenImkungA.......
J  (bezw.  auf  Gemarkung  83
2.  mit  1  Steuerwerten  u.  Steuer-|
  anschlägen
1  auf  Gemarkung  g-.
(bezw.  auf  Gemarkung  K)  **1p.
K.)
8.  mit  ihren  Steuerwerten  u.  Steueranschlägen

auf  Gemarkung  E.
(bezw.  auf  Gemarkung  6
*!  11  77  .)  —  —.  .  —  —  —  „  E—
Sumime  l..  18602300  790000  811700  130000
II.  Nach  Art.  13  d.  Ges.  Pflichtige:
a.  Evangelische  Kirchspielsansmärker
(Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1)  .  »
Summe  a.  103500  456000  –  8200
%  b.  Evangelische  Stiftungen  u.  s  w.  !  ,-F
  (Artikel  13  Absatz  1  1s  2  *r*-!“'
v  Summe  b.  6500  —  9000  —  —
c.  Susicgeluritche  ersonenursn.
(Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  331  *
SESEumme  c33000  3176000  12000  6250
"  hiezu  „  0.  I103500  456000  8200
„b.  9500  s000  3
Summe  II..  .  sl43000  773600  21000“  14450
„  I.6882300  700000  811700  13000%
Summe  im  ganzen  1503600  144450

 

 

 

 

 

 

2005300

832700

Angelegt  durch  Aufnahme  der  Namen,  Steuerwerte  und  Steueranschläge.
N

....  “241

den.

November  1911.

Der  Steuerkommissär:

(Unterschrift.)
        <pb n="171" />
        Ausgefertigt  bezüglich  der

zu  bezahlenden  Steuerbeträge.
,  den  .  .1912.
Der  Steuerkommissär.
(Unterschrift.)

 

XVIII.  147
.l  11  .  12.  13.  14  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.
—  —  —  —  —
Zahlung  im  Monat
“  ..  Summe
Schuldigkeit
.-  der  Zahlungen
anzen  Moi  Jum  Juli  August  Sept.  Oltob.  Nor.  De.enschließllch  sie
ganzen.  ai  JInniä  August  Sept.  .  v.  ez.  --c
  uni  Juli  ugus  pt.  Okto  o  z.  Ider  Abgänge).
EEEEELLELIIILIEEIIIIL  M  %  9
i  J  s
i
i
I
»
i
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        XVIII.  149

Beilage  II

(zu  87  der  E.  O.  .  St.  R.).
Evangelische  Kirchengemeinde  A.

Bezirksamt.

Darstellung

der

dem  Ausschlag  der  Ortskirchenstener
zugrunde  zu  legenden  Stenerwerte  und  Steneranschläge
für  das  Jahr  1912,

gefertigt  auf  Grund  der  Ortskirchensteuerregister  für  1912.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908  27
        <pb n="174" />
        150  XVIII.
1.  2.  3.  4.
6  Sunime  der  Warseiche  Steuer-.
  und  Steneran  schlä
Bezeichnung  nach  nanuel  l
der  Gesebes  nach  Artikel  18
ichti  ..-·--  der  evangel.  1  Aitr  zusammen.
ortssteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steuerauschläge.  r  Gspühe  des  Gesehbes.  5
Pfarrort  (Gemarkung)  A.  7
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  1  862  300  127  344  1989644
„  „  Betriebsvermögens  790000  622927.  1  412  927
Kapitalvermögens:
nach  Artikel  12;  811  700  Ab,  hier  zu  ##o  405  850
3:  300  „  „  „  e  7650  413  500
Einkonimenstcheraschläle,
nach  Artikel  12:  130000  1%  im  sechsfachen  Vetrag  780  000
„  „  13:  11485  »  .  68910  848910
Summe  Pfarrort  (Gemarkung  A.  3838  155  826  831  4664  981
Nebenort  (Gemarkung)  B.
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  103  000  60  113)  163  113
»  Betriebsvermögens  20  000  15  411  35  411
Kapitalvermögens:
nach  Artüel  i2  90000  .  hier  zu  ½%  15.000
„  13:  31  „  „  /%  1596  46  596
Einkorninenstcheraldhäel
nach  Artikel  121  10%%  %½,  im  sechsfachen  Betrag  60  000
7  »  13:  7  «  «  »  E—  7  188  *  67  188
Summe  Nebenort  (Gemartmg)  u.  228.000  84  308  /  312308
Filialort  (Gemarkung)  C.
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  .....  155000  160000I315000
„  Betriebsvermögens  10  000  10000
„  Kapitalvermögens:
nach  Artikel  3:  54000  %,  hier  zu  *  27  000  -
600,,»»»,  3000I30000
Lmkomtncnstcuctanschlaqe
nach  Artikel  12:  5000  Fi  u  im  sechsfachen  e  Betrag  500000  4½  30  000
zusammen.  222  000  163000  385  000
Dem  Filialort  C  ist  auf  Grund  des  Artikels  21  des  Gesetzes  ,
ermäßigte  Beiziehung  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  1
im  Verhältnis  von  /%  des  Gesamtbetrags  gewährt.  .
Daher  hier  von  obigen  Summen  2%:  Filialort  C.  4  400  32  6000  77000
hiezu  Pfarrort  A.  838  0  826  831  4664  981
tebenorts.8000  84308  312308
Summe4110  5  40  943739  5054  289

 

 

 

Die  Endsumme  in  Spalle  2  stellt  die  Summe  der  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  kirchensteuerpflichtigen  Steuerwerte  und
Steueranschläge  dar;  die  Endsumme  in  Spatte  4  kommt  bei  Umlegung  der  Kosten  für  kirchliche  Bauten  in  Anwendung.
        <pb n="175" />
        XVIII.  151
5.  r  7.  .  9.
Steuerwerie  des  Ein-.
  i  B  .--  .  ,  —  ommen=Entzifferungen
  und  Erläuterungen  Liegen=  «  Kapitalzu
  Spalte  3  schastsk  Metriebs=  vermögens  aufcheem
#nnnass  b  e
vermögens.  vermögens.  u#n  votten  Bettog.
Pfarrort  (Gemarkung)  A
Dem  ganzen  Umfang  nach  zum  Kirchspiel  A  gehörig.
Einwohner  (Volkszählung  von  1910).  609é,
darunter  Evangelische  3204.
Nach  Il##  des  Registers?)  ....  103500456000—  8200
„  IIb  „  „  *  6500  —  9000
lla  und  llh  zusammen.  110  000  456  000  9000  8200
„  II  „  „  "")  ...  33000317600i12000  6250
hiervon  nach  Artikel  13  Absatz  2  des  Gesetes  67.  17  344  166  97  6300  3285
hiezu  lla  und  IIb  (oben).  110000)  456  000  9000  8200
Summe  Pfarrort  A.  127344  622  927  15  30011485
Nebenort  (Gemarkung)  B.
Teils  zum  Kirchspiel  A,  teils  zum  Kirchspiel  M  gehörig.
Einwohner  (Volkszählung  von  1910)  7530,  #
darunter  Evangelishe  47270,  von  diesen  zum
Kirchspiel  A  gehörig  250.
Nach  1Ia  des  *  35  10  000  -
,,lb  )  .  ...  —  —  6000
Ila  und  l#b  zusammen.  10  000  60000—
„  Ilc  „  „  "“)  160000  45  000  —  3  500
hievon  nach  Artikel  13  Absatz  2  des  Gesetzes  103013.  28972  2253
hierzu  IIa  und  1l1b.  10000  6000  I—.
Summe  113013,  28972  6000  2253
Nach  Artikel  13.  „Absab  3  des  Gesetzes  treffen  hievon  auf
das  Kirchspiel  3.  .  .  —  Summe  Nebenort  B.  60  113.  15  411  3191  1198
Flaun  (Gemarkung)  C.
Ganz  zum  Kirchspiel  &amp;amp;  gehörig.
Einwohner  11Volkszählung  von  1910);  370,  alle  le  evaungelisch.
Nach  des  Registers“  2  30  000  —  —  —
«  «  «  «  —  6  000  —
1  „  „  “)  1830000  —  —  —
Summe  Filialort  C.  160  000  —  6000

,  den  1.  Dezember  1911.
Der  Steuerkommissär.
(Unterschrift)

 

 

)  Evangelische  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13  Abfs.  1  **  1  des  Gesetzes  9

*“Eupvangelische  Stiftungen  u.  s.  w.  (,  „  2
*%  Sonstige  jurist.  Personen  u.  s.  w.“,  „  „  „  „  „
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        XVIII.  153

(1)
Beilage  III
Cn  §  E.  O.  u.  St.V.).
Diörese
Bezirksamt

Orts-Kirchensteucr-Vorauschlag
der
evangelischen  Kirchengemeinde  A.  .  .
für  die  Jahre
1912  und  1913.
Die  Genehmigung  zur  zweijährigen  Voranschlagsperiode  wurde  erteilt:

vom  Evangelischen  Oberkirchenrat  unterm  25.  November  1909  Nr.  10  100,
„  Großherzoglichen  Bezirksamt  „  30.  „  „  „  15  120.
        <pb n="178" />
        154  XVIII.

(2)
Vorbemerkungen.
I.  da  dichpen  der  evangelischen  Kirchengemeinde  4  erstreckt  sich  auf  nachbenannte  Gemarkungen:
arrort  A
esamteinwohnerzal  l  (olkszählung  von  1910).  .  .  .  .  .  ...  .  6096
darunter  Evangelische  (letztere  alle  dem  ichone  l  A  zugehörigg  .  ..  3204
2.  Nebenort  B.

Gesamteinwohnerzahl  (Zählung  von  19109000000000  730
darunter  Evangelishhhee  ·..  470
von  letzteren  dem  Kirchspiel  A  zugehörig..  250

ie  übrigen  Evangelischen  der  Gemarkung  sind  dem  Kirchspiel  A  zugeteilt.)

.  Filialort  C.

Gesamteinwohner  ahl  (Zählung  von  1902;;;  370
Alle  Einwohner  sind  evangelisch  und  dem  Kirchspiel  A  zugeteilt.

Dem  Filialort  C  ist  auf  Grund  des  Artikel  21  des  Ortskirchensteuergesetzes  ermäßigte  Beiziehung
der  Steuerwerte  und  Steneranschläge  im  Verhältnis  von  zwei  Zehnteln  des  Gesamtbetrags

*—.

—.
—

 

gewährt.
(Beschluß  der  Kirchengemeindevers  lung  der  Gesamtkirchengemeinde  A  vom  30.  September  1909;
Beschluß  der  Kirch  indevers  l  der  Filialgemeinde  C  vom  10.  Oktober  1909;  beide

 

Beschlüsse  genehmigt  durch  Entschließung  des  Evang  elischen  Oberkirchenrats  vom  20.  Oktober  1900
Nr.  9  600  und  Entschließung  des  Großherzoglichen  Miluisterinms  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts
  vom  30  Oktober  1909  Nr.  17  340.

Auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge  unter  250  wird  nicht  verzichtet.  (Artikel  14
Absatz  1  des  Gesetzes.)

Auf  den  Beizug  der  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge  zu  den
Kosten  kirchlicher  Bauten  wird  nicht  verzichtet.  (Auch  wenn  die  Steuer  auf  die  in  Artikel  12  des
Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  fünf  Pfennig  von  100  Gemeindesteuerwert  nicht  übersteigt.)

Auch  wird  nicht  verzichtet  auf  den  Beizug  der  Steuerwerte  solcher  lediglich  nach  Artikel  13
Absatz  1  des  Gesetzes  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen
Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wenn  die  Steuerwerte  eines
Pflichtigen  in  einer  Gemarkung  des  Kirchspiels  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  den  Betrag
von  1000  %  übersteigen  (Artikel  14  Absatz  2  des  Gesetzes).

Die  Kirchengemeinde  besitzt  im  Pfarrort  A  zwei  Kirchen  und  zwei  Pfarrhäuser  und  im  Filialort  C
eine  Kapelle.  Baupflichtig  sind:

Zu  Kirche  I:  zum  Langhaus:  Grohherzogliches  Domänenärar,
zum  Kirchturm  und  Chor:  der  örtliche  Kirchturm-,  Chor=  und  Pfarrhausbaufonds,
zu  den  Fronen:  das  „Kirchspiel“,  nunmehr  die  Kirchengemeinde  im  Sinne  des

1

—
—

l

—

—

 

 

 

rts  I1  W##  M  IIUL  geist  5  8;

 

 

 

 

Zu  Kirche  II:  diese  wurde  seither  vom  örtlichen  evaugelischen  Kirchenfonds  unterhalten;
Zu  Pfarrhaus  1:  der  ab  uraeh  Kirchturm-,  Chor=  und  Pfarrhausfonds;  Fronen-  wie  oben
bei  Kirche  ;
Zu  Pfarrhaus  Il:  dieses  ist  vom  örtlichen  evangelischen  Kirchenfonds  erworben  und  seither  unteralten
  worden;
Zum  Inbau  von  Kirche  |  und  ll:  seither  der  örtliche  evangelische  Kirchenfonds;
ur  Kapelle  in  ((:  das  Großherzogliche  Domänenärar.
Die  Kosten  der  Anschaffung  einer  neuen  Orgel  für  die  Kirche  1I1  mit  7000  %  wurden  durch  Aufnahme
  eines  zu  4%  verzinslichen  Anlehens  bestritten,  das  vom  1.  Oktober  1911  an  in  15  Annuitäten
von  je  629  /%  60  „  aus  Ortskirchensteuer  zu  tilgen  ist.
Beschluß  der  Gesamtvertretung  vom  8.  August  1911,
Genehmigung  Loangelischen  Oberkirchenrats  vom  26.  August  1911  Nr.  8960,
Großherzoglichen  Bezirksamts  „  2.  September  1911  Nr.  iõ  sos.
VII.  I#  Beilagen  sind  angeschlossen:
Die  Darstellung  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  (§  7  der  Verordnung).

VI.

—

v  Die  Kostenberechnung  der  Eangelischen.  Kirchenbauinfpektion  vom  12  Dezember  1911  (Seite  3)
3.  Die  Baurelation  für  1912/1913  (Seite  3
4.  die  Bescheinigungen  des  Domänenamts  .  .  .  ..  sowie  der  Gemeinderäte  der  Gemeinden  A.

nund  C.  über  den  Empfang  je  einer  Abschrift  des  Ortskirchens  vor  (§  19
übjat  3  der  Verordnung).
        <pb n="179" />
        XVIII.  155
(3
Erster  Abschnitt.
Erfordernisee  und  verfügbare  Dechungomittel.
I.  Erfordernisse  für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürsuisse.)
Name  Shes  Voranschlagssatz
des  Gzh.  Art  der  Erfordernisse
Pflichtigen  sonds  1912  1913
4&amp;amp;  i4
1.  Für  Unterhaltung  und  Neuban  der  Pfarrkirchen  und  Pfarrhäuser.
Bau-  17  [Kirche  I:  Für  „Instandsetzung  des  Kirchturms  laut  Kosten=  "
fonds  berechnung  der  Evangelischen  Kirchenbauinspektion  vom  475  u  "
zember  111.  0  %  800  800
Kirchens  —  Kirche  ll:  die  Kosten  der  Instandsetzung  der  girhe  vom
gemeinde  Jahre  1909  mit  3  000  6  werden  dem  Kircheufonds,  von  welchem
sie  vorschüßlich  bestritten  wurden,  in  vier  Teilbeträgen  von  je
750  4%  aus  Ortskirchensteuer  ersetzt.
Beschluß  der  Gesamtvertretung  vom  8.  Juli  190  "„
Genehmigung  Ev.  Oberkirchenrats  vom  20.  Juli  1s  Nr.  4500,  "„
Großh.  Bezirksamts  „  30.  „  „  5060
In  den  beiden  Porjahren  wurden  die  1.  und  2.  Nate  ersetzt,  1
hier  3.  und  4.  Rate.  750  750
Kirchen-  17  Kirche  ll:  Für  Laafene  Unterhaltungsarbeiten  laut  Baurelation
fonds  für  1912/1983.  z  ç  ..  100  100
»  17Pfatrh  aus  ll  Für  aufende  Unterhaltungsarbeiten  laut  Baurelation
  für  1912/1993  500  250  250
18  Kircheninbau:  *  Stimmung  und  Instandhaltung.  der
Orgeln  in  beiden  Kirchen  jährlich..  Al
sonstiger  Aufwand  für  Kircheninbau  nach  dem  Durchschnitt
  der  drei  letzten  Jahre  jährlich  40  „
120  120
Kirchen-=  —  Für  die  neue  Orgel  der  Kirche  II  laut  Vorbemerkung  VI  1.  und
gemeinde  2.  Annnittttttts  .  630  630
Abteilung  1  für  Bauten250  2650
2.  Für  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  für  den  Pfarrgottesdieust,
für  kirchliche  Fcierlichkeiten  der  Gemeinde  und  für  die  Ansübung
der  anderweiten  seelsorgerlichen  Verrichtungen  nötigen  Gerätschaften
und  sonstigen  Erfordernisse.
Kirchen-  Laut  Voranschlag  des  Kirchenfonds:
sonds  13  a.  für  Synoden  und  Pfarrwahlen  60  60
»  16  b.  „  Abendmahlsbedürfnisse....  70  70
„  19  e.  „Kirchengeräte  und  dergleichen  (darunter  100  f#  für  eine  -
i  nuchltaidcck..................  90  90
20  d.  für  sonstige  Kirchenbedürfnisse  im  engeren  Sinn,  für  Heizung
T  deibecdcttsItIcIJcnits.n)..........  500  500
l
Abteilung  2  720  720

 

7)  Nach  den  einzelnen  Abteilungen  des  Artikel  2  des  Gesetzes.
        <pb n="180" />
        156  XVIII.
(4
T  Name  Ses  Voranschlagssatz
des  4070.  Art  der  Erfordernisse  "·
Pflichtigen  sonds  1912  1913

#  »··«  M4

Kirchen-  3.  Für  die  kirchlichen  Angestellten.  -
fonds  15  3  Jahresvergütungen  der  beiden  Organisten.  300  +  200·  500  500
„  15  „  Kirchendiener  200—+  120  „  320  320

*  pächtiger  Hwaldewwersschetungebeitrag  der  beiden  mher  «

i  dtc11c12X-)-0—«,0  10  10

15  c.  Jahresvergütungen  der  beiden  Blasbalgtreter  70  +  50  —  120  120

1  Abteilung  3  950  950

%

4.  Entschädigungen  für  abgelöste  Stolbezüge.  "
Kirchen-  —  Ablösungsrente  an  die  beiden  Pfarrer  jährlich  je  200  %  400  400
foenwnd  /

.-  Abtciluug4.·  400  400
5.  Beiträge  zur  Ausstattung  neuer  geistlicher  Stellen.  6
v  Nichhtttts  —  —
Abteilung5..  —  —
6.  Lasten  und  Verwaltungskosten  der  Kirchensteuerkasse.
—  JSteuerabgänge..  .  .  40  40
Gesamtbelohnung  des  Erhebers  für  die  Landes=  und  Ontstuchen  D
tenrer:;  b
Sonstiger  Verwaltungsauswdad  »
zusammen.  330  "%
Ab:  Vergütung  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  für  den
Einzug  der  Landeskirchensternen  »
I
Rest  265  245
Abteilung  6  285  285
Zusammenstellung  der  Erfordernisse:  ;
A.Abtcilnnq1Vnuaufwand..............  2650  2650
B.  »  2.  je  720  A
»  sAufwandfukdtcubuquiottltchut  je  950  „  E
»  4q  kirchlichen  Bedürfnisse  je  400  „  1
zusammen  2070  2070
C.  6.  Verwaltungsaufwadd;  285  285
Summe  der  Erfordernisse

 

 

 

 

 

 

 

5005  T

5.005  »
        <pb n="181" />
        65)

XVIII.
II.  Verfügbare  Deckungsmittel.?)

 

des  kirchl.  Ortsfonds.

Name.  z.

Art  der  verfügbaren  Deckungsmittel.

Voranschlagssatz

1912

4

1913.

 

 

l
I
v
i

Baufonds


 

1.

w

Die  Kirchengemeinde  als  solche  besitzt  kein  werbendes
Vermögen.

Die  Küchenstenerkasse  hat  auf  1.  Januar  1912:
Kassenvorrt  2
Einnahmerückstände
Ausgaberückstände

Rest  .  244  46
Hievon  sollen  mit  Rücksicht  auf  die  Unsicherheit  des  Eing  angs.
der  Einnahmel  Steuer-Rückstände  44.0  außer  Betracht  bleiben,
weitere  100  werden  als  Betriebsfonds  zurückbehalten,  der
Rest  mit  100  %  wird  hier  eingestellt
Ev.  Kirchturm-,  Chor=  und  iarrhausbaufonds.
i  der  lehten
Weheen
1  Jahr

Die  Bankapitalien  betrugen  1.  Janar  1912

entfallend  auf:
Neubau  für  alrchturm  und  Chor
sowie  Pfarrha
leerllni  inesund
Chors
Unterhaltung  des  Pfarrhauses
Verwaltung

7300  /%  8457  4.
3  450  „
4300  „
2  800  „
17900  %  19  007  %

Vom  Kassenvorrat  —28.(  —  und  von  den  Einnahmerückständen
  —  50  °%  —,  welche  den  gewöhnlichen  Betrag  nicht
überschreiten,  kann  nichts  entnommen  werden.

Die  Zinsen  aus  dem  Unterhaltungskapital  des  Pfarrhauses
—  4%  von  4300%  —  und  aus  dem  Verwaltungskostenkapital
—  4%  von  2800—  —  werden  zur  Bestreitung  der  laufenden
Bahürfüif  benötigt.

on  den  Zinsen  aus  dem  Unterhaltungskapital  des  Kirchtums
  und  Chors  zu  4%  von  3.500  mit  jährlich  10  %
und  0  4%
für  1912  und  1913  sind  erforderlich:
*  zurt  Deckung  der  —  des  Unterhaltmn  98
apitals  (3  500  —  3450
b.  für  die  laufende  Aasbictong  des  Kirchenchors
  laut  Baurelation

500  „
4300
2800  ,

200  4

Rest  ..
Übertrag

80  4

 

%

4
%½%%½

50

40  40

„90  00

 

*)  Auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen  oder  aus  eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aus  Stiftungen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.

28
        <pb n="182" />
        158

XVIII.

G

 

Name.

des  kirchl.  Ortsfouds

8.

Art  der  verfügbaren  Deckungsmittel.

1912.

Voranschlagssatz

1913.

 

Kirchen
fonds

 

I
s
i

 

chrtrag..
3.  Evangelischer  Kirchenfonds.

Die  Summe  des  Kassenvorrats  auf  1.  Jannar  1912  mit  65  46,
worunter  keine  Grundstockseinnahme  enthalten  ist,  dient,  da  sie
den  Betrah  von  25%  der  laufenden  Ausgabe  nur  wenig  überschreitet,
  als  Betriebsfonds.

Die  Einnahmerückstände  betragen  90.7,  sie  werden  im  laufenden
  Jahr  voraussichtlich  wieder  dieselbe  Höhe  erreichen  und
bleiben  deshalb  hier  außer  Betracht.

Nach  dem  Voranschlag  des  Fonds  für  1912  und  1913  beträgt

sein  laufender  Reinertrag  in  zwei  Jahren  4020

Hierauf  ruhen  folgende  Ausgaben:

Aus  Abschnitt  1.  Für  Geistliche  (bisherige

Besoldungsbeiträghe)g  ..  800  4
Abschnitt  ll.  Für  kirchliche  Armenund

  Krankenpflege.

Für  kranke  und  arbeitsunfähige  Arme  600  „

„  arme  Schüler  und  Konfirmanden  200  „

Abschnitt  III.  Sonstige  Zwecksausgaben

  des  Fonds.

ehaltsbeiträge  für  Lehrtrr  —  „

Für  Prüfungsgaahn  —  "„
Verschiedenes  ............  20»
AbschnitthAufwandansbciouderen
  Stiftungen  —  „
1  620  „

Zur  Verfügung  bleiben  vom  Kirchenfonds  restlich  2  400  4%

Dieser  Betrag  soll  im  Hinblick  auf  die  Geringfügigkeit  der  den
Fonds  berührenden  Bauausgaben  auf  den  diesen  treffenden
Aufwand  für  die  übrigen  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  von
jährlich  1  670  4%  (I.  Abteilung  2  und  3)  aufgerechnet  werden.
Ein  Angriff  des  Grundstocks  des  Kirchenfonds  ist  nach  gebilogener
  Untersuchung  nicht  angängig.  ··
Ein  weiterer  kirchlicher  Ortsfonds  besteht  nicht  in
der  Kirchengemeinde.  Auch  sind  keine  andern  privatrechtlich
Verpflichteten  vorhanden.  Ebenso  steht  der  Kirchengemeinde
oder  deren  Angehörigen  kein  Genußrecht  au  einen  allgemeinen
kirchlichen  Fonds  oder  eine  sonstige  Stiftung  zu,  von  woher
ein  Zuschuh  erwirkt  werden  könnte.

r*

Summe  der  verfügbaren  Deckungsmittel
„  „  Erfordernisse  .  .

Nicht  gedeckter  Betra.,  welcher  durch  Kirchensteuer  aufzubringen
ist  —  Stenerbedrrrr#

#
90

1200

1290
5005“

3715

Ab
90

1200

1290
5  005

3715
        <pb n="183" />
        XVIII.  159
(7)
Zweiter  Abschnitt.
Steuerbedarf  und  Steuerausschlag.
.  Die  durch  Stener  aufzubringenden  Summen.

Von  der  Summe  des  Steuerbedarfs  von  jährlich  3715  .½  entfallen:
#u.  auf  Kult=  und  onstige,  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse,  welche  nicht  kbnsihe
Bedürfnisse  sind,  laut  Sss

hievon  sind  nach  II  Ziffer  3  gedeckt  aus  dem  Kirchenfonds  12.  »
somitnachArtikcl12desGefetzcsumznlegcn.................  870»-S;
b.  #uf  bauliche  Bedürfnisse

an.............................  2650  46

V  ##  nach  II  Ziffer  2  gedeckt  aus  dem  Baufondgaga  .  ..  40

somit  nach  Artikel  13  des  Gesetes  umzulggeeeen  2610  „
Die  gemeinsamen  Lasten  und  Verwa-  tungskosten  der  Kirchensteuerkasse  betragen  laut  10  285  „
ab  die  gemeinsamen  Einnahmen  nach  ll  Zissfrell:::  .  ..  50  „

Von  dem  Rest  von
entfallen  nach  Verhältnis  des  ungedeckten  Aufwands  für  Kult=  und  sonstgge  örtliche  firchliche  Mint
nisse  (870  9)  zum  ungedeckten  Aufwand  für  bauliche  Bedürfnisse  (2  610  K.)

auf#  n  oder  rund  59  %
235  T  2610
„  b  546  „  »  176  „
Es  sind  somit  im  ganzen  jährlich  durch  Ortskirchensteuer  aufzubringen:
1.  nach  Artikel  12:  870  4  59  —  .  929  %
2.  »  öz6lO-f—1«b.·2786»

Jährlicher  Steuerbedarf.  .  3716  4.

B.  Berechnung  der  Stener.

Nach  der  vom  Stenerkommissär  gefertigten  „Darstellung  der  dem  Ersschlag  der  Ortskirchenstener  für  das
Jahr  1912  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und  Steuerauschläge“  beträgt:
u.  die  Gesamtsumme  der  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  pflichtigen  Stenerwerte  und  Stentranschläge
(Spalte  2  der  Darstelllnngagaga  4110  50  4.
Zur  Aufbringung  der  Summe  unter  Ziffer  1  oben  mit  929  /  jährlich  ist  jonnie  40  100  ½
Gemeindesteuerwert  eine  Steuer  von  2,26  Pfennig  erforderlich.
h  die  Gesamtsumme  der  unur  für  kirchliche  Bauten  —  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  —  abflichtigen
Steuerwerte  und  Steneranschläge  (Spalte  3  der  Darstellung  .  .  .  9  4ô
hiezu  die  Steuerwerte  nncaaaaa  4  333

zusammen  (Spalte  4  der  Darstellung)  5054  289  4.
Zur  Aufbringung  der  Summe  unter  Ziffer  2  oben  mit  2  786  47  jährlich  ist  somit  auf  100  #
Gemeindesteuerwert  eine  Steuer  von  5,51  Pfeunig  erforderlich.
Hienach  beträgt  die  jährliche  Kirchensteuer  von  je  100  Gemeindesteuerwert:
A.  für  die  Kirchspielseinwohnen  2,26  L  5,51  4  =  7),77  rund  2  Pfennig,
B.  ,„  „  nach  Artitel  13  Absatz  1  Ziffer  1—3  Psstichtgel  2011  «  ,,  «

28.
        <pb n="184" />
        160  XVIII.
(8)
Jährl
ieie  Jährlicher
Stenerwerke  steuer  Ertrag
Art  der  Steuerwerte  (Steueranschläge).  (Sieuer  ·  ¶  sauf  100  4  der
anschläge).  HStenerwert,4irchen-(Steuer.,
  4Aerer.
anschlag).
r-  J.
Demgemäß  haben  zu  entrichten  für  jedes  der  zwei  Jahre  1912  und  1913:  1
A.  die  Kirchspielseinwohner:
a.  des  Pfarrorts  A
1  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  .  .  .  .  .  ..  1  862  300  8  1489  84
»  Betriebsveuuoqens.........  790000  8  632
„vollen  Steuerwerten  des  Kapitalvermögens  (/0  8—  45  811  700  4  324  68,
4  „  einfachen  Einkommensteneranschlägen  (6  T8  =  48))  130  000  48  624  —J
b.  des  Nebenorts  *2½
1  von  Snrtsen  des  Liegenschaftsvermögens  .  ..  103  000  8  82  40
„  Betriebsvermögens  20  000  8  16  —
3  „  vollen  Steuerwerten  des  Kapitalvermögens  (3/10  T  8  =  4)  90  000  4  36
4.  „,  einfachen  Einkommensteueranschlägen  (6  8  =  490  10  000  48  48  —
c.  des  Filialorts  C
—  Ermäßigung  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  im  Verhältnis  von  r  1
1.  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  (2/°5  2T  8  1½  155  000  L  24  80
2.  „  „  Betriebsvermögens  (desgleichen)  10  000  1,6  1  (60
3.  „vollen  Stenerwerten  des  Kapitalvermögens  (Rnod  1,6—0  5  54  000  0,8  4  32
4.  „  einfachen  Einkommensteueranschlägen  (6  T  1,6  =  9,0)  5u000  9,6  4  80
A.  8288  44
B.  die  nur  zu  den  Kosten  kirchlicher  Baulichkeiten  Pflichtigen:  D
u.  des  Pfarrorts  A:
aa.  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  des
esetzes  #
I.  von  Stenerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  103  500  6  62  10
2.  „  Betriebsvermögenns  .  .  ..  456  000  6  273  60,
**)  einfachen  Einkommensteneranschlägen  (6  c  6  —  8200  36  29  52
bb.  Syangelische  Stiftungen  u  s.  w.  (Artikel  13  2  i  E
Ziffer  2  des  Gesetzes):
1.  von  Stenerwerten  des  Liegenschaftsvermögers.  6  500  6  3  90
2.  „  vollen  Steuerwerten  des  Kapitalvermögens  (502  6-3  9000  3  2  70.
cc.  Sonstige  juristische  Personen  u.  w.  (Artikel  13  .
Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes),  für  die  Evangelischen  nach
Artikel  13  Absatz  2  des  Gesetzes  pflichtig  im  Verhältnis  von  *
1.  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  (9001—6—  8,2)  33  000  3,2  10  56
2.,  Betriebsvermögens  (desgleichen)  317  600  3,2  101  63
3.  vollen  Stenerwertendes  Kapitalvermögens  (32023216  12000  1,6  1  92
"  4.,  einfachen  Einkommensteueranschlägen  (6  =  3,2  =  19,2)  6250  %  12|—
"  Übertrag  497
1b  —
        <pb n="185" />
        XVIII.  161
(
Jährli  ..
-  JVFPZJK  Fährlicher
Steuerwerte  steuer  Ertrag
Art  der  Stenerwerte  (Steneranschläge).  (Stener,  sauf  1  der
anschläge).  erert  Kirchenanschlagg.,
  steuer.
l
libertrag  497  os
b.  des  Nebenorts  B,
unter  730  Eiwohnern,  470  Evangelische,  von  diesen  dem  Kirchspiel
  A  zugehörig  250  2ê-“
an.  Kirchspie  Gansmarter  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  des
Gesetzes),  pflichtig  für  das  Kirchspiel  nach  Artikel  13  Absatz  3  1
des  Gesetzes  im  Verhältnis  von  20  somit:
1.  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  (50-3,  2)  10  000  8,2  3  20
bb.  Evangelische  Stiftungen  u.  s.  w.  (Artikel  13  Absatz  1  n
Ziffer  2  des  Gesetzes),  pflichtig  wie  bei  nu:  b
I.  von  vollen  Steuerwerten  des  Kapitalvermögens  (/2023,2—150)  6000  1,6  —  96
Sonstige  juristische  Perssoinen  Uu.  s.  w.  (Artikel  13  -
Absatz  1  Ziffer  3  den  Gesetzes),  p  1)#
für  die  Evangelischen,  nach  Kritall  17  Absatz  2  des  Gesetzes  im
47%  ;
Verhältnis  von  1½,  .-für
  das  evangelische  Kirchspiel  A  nach  Artikel  13  Absatz  3  des  L
Gesetzes  im  Verhältnis  von  J
mithin  im  ganzen  im  Verhältnis  von  —  *  —  2
1.  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  “  6—2,  1)  160  000  2,1  33  60
2.  ,  Betriebsvermögens  (desgleichen)  45  000%21  9  45.
3.,  einfachen  Einkommensteueranschlägen  (6  T  2,1  =  12  20)  3500  12,6  4  41
c.  des  Filialorts  C  ·--vuqluchcdichmbcmcikunqenlBundll(Sette2)

aa.  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  des
Gesetzes):
1.  von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  (2102#  6  =  1,2)  30  000  1,2  3  60
bb.  Evangelische  Stiftungen  u.  s.  w.  (Artikel  13  Absatz  1  -
Ziffer  2  des  Gesetzes):  #
I.  von  voltn  teneinenttendes  nabitalder  gens  sndr  1,2  0,6)  6000  0,6  —  36
cc.  Sonstige  juristische  Personen  u.  s.  w.  (Artikel  13  1#
Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes):  i
1.  von  Steuerwerten  des  Erescchaftsvernönens  —.—  130  000  1,2  15  60
Bl.  569  11
hiezu  A.  3288  44
Jährlicher  Gesamtstenerertrag  3857  55
»  Ueiamtstcnckbcdnti»  3315-:Y
»  Mehrertrag  112  55)

 

Aufgestellt
,  den  28.  Jannar  1912.
Der  Kirchengemeinderat:
(Unterschriften).
        <pb n="186" />
        162  XVIII.
(10)

Auflegung  des  Vorauschlags.

Es  wird  hiemit  beurkundet,  daß  dieser  Voranschlag  nebst  Beilagen  vom  5.  bis  mit  19.  d.  M.  zur
Einsicht  aller  Beteiligten  im  Pfarrhaus  in  A  ausgelegt  war  und  die  Auflegung  am  4.  d.  M.  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  gemacht  worden  ist.

A...........  „den  20.  Februar  1912.

Der  Kirchengemeinderat:
(Unterschriften).
        <pb n="187" />
        XVIII.  163

Beilage  IV
(zu  8  29  E.  O.  K.  St.  V.).

Evangelische  Kirchengemeinde

 

    

Pfarrort
———  —

Gemarkung

 

Vexzeichnis

der

Zugänge  an  Ortskirchensteuer

für  den  Monat

(Monatszugangsverzeichnis).
        <pb n="188" />
        164  XVIII.
1.  2.  *  4.  5.  6.  7  9.  10.  11.
*4  Die  Steuer  ist  55  ——
Name,  Stand  und  Wohnung  Steuer.  nbese.  tüfür  dieSteuer,]  Stener-!
  zee  —————o.2
der  zur  evang.  Ortskirchenstener  nache  vonn  Ende  i  von  digkeil.  3
Pflichtigen.  Artikel##  des  100..  Jannar  Febrnar
F17%  ——
*  N4

 

 

1

Von  Steuerwerten  des
Betriebsvermögens.

a.  Zugänge  im  ilbertragungsverfahren.



b.  Sonstige  Zugänge.

II.  Von  Steuerwerten  des
Kapitalvermögens  (im
vollen  Betrag).

a.  Zugänge  im  Übertragungsverfahren.

b.  Sonstige  Zugänge.
II.  Von  Einkommensteneranschlägen

  lim  einfachen

Betrag).
a.  Zugänge  im  lbertragungs
verfahren.

b.  Sonstige  Zugänge.
        <pb n="189" />
        XVIII.  165
12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23
Zahlung  im  Monat  Summe
s-  -  der  Zahlungen.
(einschließlich  Rückstand.
Märzpril  Mai  Juni  Juli  August  Sept.  Oktober  Novemb.  Dezemb.  der  Abgänge).  "
1  -  -
»iz»z«7-«4g-,»is».7-is..7-:»-ø.-7»-ø-x»iø»x-7»«-7«wa  HEXE-z
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55
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i  s
i  #  1  s
l  i
55  s  i
.
;  I
’  I  i
«  I
l
«  i  L
I  i

 

 

 

 

Gelehrs-nndViskokdsntngcslitun19001

 

 

 

 

 

 

29
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        XVIII.  167

Beilage  V
(3u  §  29·  E.  O.K  St.  V.).

Bl.  VrI.
R.  SSS.

 

Evangelische  Kirchengemeinde

Pfarrort
Nrerel  Gemarkung
Filialort

Verzeichnis
der
Zugänge  an  Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  19.
(Jahreszugangsverzeichnis).

Es  sind  zu  erheben
Sleuer  von  100  %%  Steuerwerl  (Steueranschlag)

 

des
Betriebsvermögens  Kapitalvermögens  Einkommens
der  Kirchspielseinwohner  nach  Artikel  12  des  Gesetzes.  7*#  *  5
„  Kirchspielsausmärker  nach  Art.  13  Abh  Ziff.  d.  Ges  „  »
,(vOuftunqcnufw»  »,,  ,,»  »  ...«  ..  .·,,
»«  »  ;;  t/  77  7.  „½„½  ½½„½
29.

„sonst.  jurist.  Personen  u.  s.  w.  .  „
        <pb n="192" />
        168  XVIII.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.

Name,  Stand  und  Wohnung  Betriebsvermögen.  Kapitalvermögen.  Einkommen.  Schuldi
—  --  -  Schuldig-E
  (Wohnort)  -  1  Steuerwert  Steuer  0  keit
.  der  zur  evang.  Ortskirchenstener  Stenerwert,  Stener-  vollen  Steuer-  auschag  in  Sleuer:  11  ganzen.
1  Pflichtigen.  bet  Betrag.  betrag.l  nüran  betrag.

ô  1.
elb  A  M.  L  4%  .  /  %  /

 

 

I.  Kirchspielseinwohner
—  hach  Art.  12  d.  Ges.  Pflichtige  —.

.—
—

.  Nach  Artikel  13  des  Gesetzes
  Pflichtige.

Evang.  Kirchspielsausmärker.

—
*

S

Evang.  Stiftungen  u.  s.  w.

—

.  Sonstige  jurist.  Personen  u.  s.  w.
        <pb n="193" />
        XVIII.  169

 

10  II1.  12.  13  11.  15.  16.  i7.  18.  10.  20.  21.  22.  23.
Zahlung  im  Monat  Summe  D
Hder  Zah

lunden  Rück-„
  (einschl.  «
Jst-muszkbuuuMärzAprilMaiJuniJuliAugustsent-OktobcrNovcmb.  DczcmbWJleilL  stand.

gänge).

 

 

 

J
I  «
is  s.  J
l  -  l  "

:  .

BEEELEELEILEILIIIIIIBIIE
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        XVIII.  171

Beilage  VI

(ön  §&amp;amp;  31  E.  O.K.  St.  V.).

Bl.  r7r.

NR.  SS—.

Evangelische  Kirchengemeinde

 

Pfarrort

Nebenrt  Gemarkung
Filiate-  1

Verzeichnis
der

Nachträge  an  Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  19
        <pb n="196" />
        72  XVIII
1.  2.  3.  4
Name,  Stand  und  Wohnung  (Wohnort)  Steuerrn
  der  Begri  pflichtig
3.  egründung.  nadl
zur  evangelischen  Ortskirchensteuer  Pflichtigen.  Annchkv

 

 

 

I.

III.

—

Von  Steuerwerten  des  Liegen—
schaftsvermögens.

.Von  Steuerwerten  des  Betriebs—

vermögens.

Von  Steuerwerten  des  Kapital—
vermögens.

*J.  Von  Einkommensteuerauschlägen.
        <pb n="197" />
        5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
Berechnung  des  Nachtrags.  Zahlung  im  Monat  Summe
.  der
Monat  Jahr  Steuer-  gobt  Sten=  Betrag  Veir-  Zahlungen  Rück.
wert  3  er:  im  Setrag  (einschlieh-“  stand.
von  welchem  an  (Stener  der  suß  ein-  im  ch  der
der  Nachtrag  an  Monate.  von  ganzen.  lich  er
zu  berechnen  ist.  schlag).  100.  zelnen.  «  Abgänge).
b  J)%C%%%%
D
1I.
1  |
#  x
1
1
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lls

GejcprssundBei-ordnungslemos.  LHU
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        —
St

XVIII.  17

Beilage  VII
(Zn  §  31  E.  O.K.St.  V.).

Bl.  V77r.
R.S.

Evangelische  Kirchengemeinde

 

Pfarrort
—  Gemarkung

Vexzcichnis

der

Abgänge  an  Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  19

30.
        <pb n="200" />
        XVIII.

2.  3.  “1.  5.  6.

 

Berechnung  des

 

Name,  Stand  und  Wohnung  SteuerlMonal  Jahr
Wohnort  ..  --««t·.
(Woh  »  »)·»  Begründung.  1#  Sleuerwert
der  zur  evang.  Ortskirchensteuer  ·  nach  von  welchem  an  (Sieuer
Pflichtigen.  Artikel

der  Abgang  zu  anschlag).
berechnen  ist.

 

 

 

%

I.  Von  Steuerwerten  des
Liegenschaftsvermögens.

II.  Von  Steuerwerten  des
Betriebsvermögens.

III.  Von  Steuerwerten  des
Kapitalvermögens.

IV.  Von  Einkommenstenerauschlägen.
        <pb n="201" />
        XVIII.  177
7.  B.  9.  10  II.  I2.  13.  14.  16.  E
Abgangs.  Vollzug  des  Abgangs.Empfangsbescheinigung  (bei  barer  Rückvergütung).
"  7  In  auspabe  durch  Von  Ort  ,  Wteritrin  ei
Bahl  Betrag  Betrag  9  sind  als  (Bei  Abrechnung  aus  schuldige  Veil.
der  8  .  Ab-  .  unbe-  Steuer  —  Spalte  11—  ist  Nr.
„sim  ein:  im  (trechnung  bare  aellbtar  ..,  ,
Mo-  Bů  sitellbar  hier  die  O.Z.  des  betressen-—
  zelnen.  ganzen.  aus.  Rückver=  zu  ver-  ,  ,
nate.  8  schuldige  gülung.  ein.  6  den  Einnahmeregisters  anzu-5
  Steuer.  nahmen.  Tag.  Monat.  Jahr.  geben).
I  I  «
JszxixJøEJyJøyy--x»i65-7
J
l
Z
I  s
l  .
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l  .
»  l
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        XVIII.  179

Beilage  VIII
(u  §8  10  E.  O.  K.  St.V.).

Diöcese  Kirchengemeinde

Rcchunung
über  die
Ortskirchensteuer

für  1912.

Rechner:

Die  Rechnung  enthält  Beilagen  in  1  Band.
        <pb n="204" />
        180  XVIII.
Seite  2.

Vorbericht.
I.  Beschluß  und  Genehmigung  der  Steuererhebung?

Auf  Antrag  des  Kichengemeinderats  wurde  von  der  Kirche  rs  lung  (Gesamtvertretung)
am.............  1912  für  das  Jahr  1912  die  Erhebung  von  Orts  Kirchensteuer

1.  für  Bauzwecke  und

2.  für  andere  kirchliche  Bedürfnisse
zur  Alusbringung  der  erforderlichen  Summe  von  929  +  2786  =  3715  A  beschlofsen.  Grostherzagliches
Bezirksannt  genehmigle  mit  Verfügung  0ov  ..  den  Stenerbeschluß
  unter  Fejiztellung  des  Steuerfußes  auf  nachstehende  Beträge:

 

 

 

 

 

 

 

—  Von  100  4  Slenerwert  (Steneranschlag)
nach  Artikel  12  nach  Artikel  13nach  Artikel  13
#  Absatz  1  Absatz  1
des  Gesebesufrriaßudg.!300
A.  In  der  Gemarkung  des  Pfarrorts  .  7*
Stenerwerte  des  Liegenschafts=  und  Vetriebsvermögens  8  6  3,2
Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  .  4  3  1,6
Einkommensteueranschlgen  ..  48  36  19,2
B.  In  der  Gemarkung  des  Filialorts  F.
Steuerwerte  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  8  6  4
Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  ..  4  3  2
Einkommensteueranschläge..  ....  48  36  24
Die  Ortskirchensteuerregister  wurden  vom  Großherzoglichen  Vezirksamt
mit  Beschlußt  0dddnn  für  vollzugsreif  erklärt.

1I.  Kirchengemeinderat.
Die  Mitglieder  waren  während  der  Kechuungsperiode  Elgenber
1.  Pfarrer

I..
(wie  bei  einem  evangelischen  eurhlichen  Ortsfonds).
III.  Rechner  und  Erheber.

Als  Rechner  und  Erheber  wurde  K.  B.  ernannt  u.  s.  w.  (wie  bei  einem  evangelischen  kirchlichen
Ortsfonds).  Der  Erheber  besorgt  mit  Bestätigung  der  Kirchenkasse-  Mteilung  vom
auch  die  Erhebung  der  Landeskirchensteuer  für  den  Erhebungsbezirk  A

Die  Sicherheitsleistung  erfolgte  u.  s.  w.  (wie  bei  einem  evangelischen  kirchlichen  Ortsfonds).

IV.  Aufbewahrung  der  Wertpapiere  und  Urkunden.

Die  Ortskirchensteuerregister  des  (der)  vorangegangenen  Jahres  (Jahre)  werden  in  der  doppelt

verschließbaren  Urkundenkiste  aufbewahrt,  welche  sich  in  dem  Geschäftszimmer  des  Vorsitzenden  des  Kirchengemeinderats

  befindet.  Den  einen  Schlüssel  zur  Urkundenkiste  hat  der  Pfarrer,  den  anderen  der  Kirchenälteste
  H.  W.  in  Händen.

Die  Vorrechnung  ist  abgehört  und  verbeschieden.
Angeschlossen  sind  u.  s.  w.  (wie  bei  einem  evangelischen  kirchlichen  Ortsfonds);

ferner:
Beilage  Nr.  er  vom  Kirchengemeinderat  beurkundete  summarische  Auszug  aus  den  Abschlüssen
der  1912  er  Ortskirchensteuerregister  (§  46  Absatz  3  der  Verordnung)
„  „  eein  Heft  über  die  Bescheinigung  der  Ablieferungen  an  den  Kirchenfondsrechner;

„  „  Bausfondsrechner;
endlich  als  8Sonderbeilage  die  Ortskirchensteuerregister  für  1912.
        <pb n="205" />
        Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908

 

 

 

 

XVIII.  181
Seite  3.
Soll.  Nr.  Einnahme.  buch.at.  Rest.
.  Seite.
%  6|W  N
I.  Von  früheren  Jahren.
8  1.  Kassenvorrat.
271.—  Nach  voriger  Rechnung  Seite  1  27|—
§  2.  Rückstände.
Aus  Rechn.-Abt.  I  nach  voriger  Rechuun5
7  77  1  1  *i  7*4  77  *"  93  I?  7.
77  7  III  7  “"  «  »  *"
93  4  (  “
und  zwar:
54  —  aus  dem  Ortskirchensteuerregister  des  Pfarrorts  4,
39  „  „  «  »Filialortsl·’.
Hieran  gingen  ein  in  4  bezw.  I
nach  dem  anliegenden  Rückstandsverzeichnis:
im  Monat  29  4  204  29  —
2  20  —
,  25,—  3  25  —  I
..  .  .  .  .  ...  —19,13  19
364  „Summe  Rechn.-Abt.  I.  364——
li.  Laufende  Einnahmen.
§  3.  Ertrag  der  Sleuer.
Voranschlagssatz  3715  6
A.  Pfarrort  (Gemarkung)  4.
3569|40  a.  Nach  dem  Ortskirchensteuerregister  über  die  laufende  Steuer
-  für  1912,  einzuheben  je  zur  Hälfte  auf  1.  Juli  und  1.  September.

Hieran  wurden  erhoben:
im  Monat  2  153040
77  4  970  –
»  9  621  —
11  t  10  4087  !;7
Rückständnden  40—
und  zwar  N.  X.  .  .  ..  22
N.  N.  18.
3569  40  —  352940  40—
31
        <pb n="206" />
        182  XVIII.
Seite  1.
pp%  *  ·  reimvn
Soll.  Nr  Einnahme.  buchHat.  Rest.
r.  Seite.  "
*-  Noch  II  §  3.  *
l
15/—  b.  nach  dem  Nachtragsverzeichnis  vn
U  im  Mont  ..  7  15—
5—  e.  Nach  dem  Zugangsverzeichnis  v  1
1  im  Mont  8  5—
B.  Filialort  (Gemarkung)  F.
28920  a.  nach  dem  Ortskirchensteuerregister  über  die  laufende  Stener
"„  für  1912  6
"  im  Monat  ..  3  140—
»»......  91()(),-»
  ,,......  10  490
7  50  b.  nach  dem  Nachtragsverzeichnis  vom.  ...  .
im  Mont  9  750
31677J  Seite  3107390
3  569144  „  Seites  3529  4
3886  15411i11  114  Summe  8  3.  Ertrag  der  Stener  3846  10  40  —
&amp;amp;  4.  Sonstige  Einnahmen.  D
Voranschlagssatz  85  46
85.—  Kirchenkasse-Ab0ot.  .
Vergütung  für  den  Einzug  der  Landeskirchensteuer  10  85  —
3971  1  Summe  Rechn.-Abt.  1  .  .  .  .  393110  40.
III.  Uneigentliche  Einnahmen.
—  *  5.  Vorschüsse  und  Wiederersatz  von  Vorschüssen.  ————
—-.......  §6.Kuogleichungopostrn......  —  —
—  —  Summe  Rechn.-Abt.  III..  —  —  —
IV.  Grundstockseinnahmen.
—  —  §  7.  Ausgenommene  Rapikaleien.  r  F'*½"7I„
—......  SummeRechn.-Abt.lV.......  *  —  —
36441114  hiezun,  »  lR.S..'-3  364  C
3  9711  14  „  „  „  II  „  4  3  931/10  40
«——......  »»  »  lll  ,  —  —  —
EELLIEIIE  Summe  aller  Eiunahmen  4295.10  40  —
        <pb n="207" />
        XVIII.  183
Seite  5.
*i  vei  **  6  Ausgabe  “  Hat  R  in
O4#  «  uch-  ·
Nr.  9  Selte.  a
A  A  3
I.  Von  früheren  Jahren.
8  1.  Uüchstände.
Mach  voriger  Rechnung  Seite...  .  .  .  .  ..  120  sb
und  zwar:
80•  N.  N.  für  geleistete  Hand=  und  Fuhrdienst  1  80  —
40  —  Rechner  K.  V.  ..  1  40  -—
120%  ,  Summe  Rechn.-Abt.  1.  120  —  –  —
II.  Laufende  Ausgaben.
A.  tasten  und  Verwaltungskosten.
§  2.  Steuerabgänge  und  Rückvergütungen.
Voranschlagssatz  40  /
38—  Nach  dem  Abgangsverzeichnis  bdbdvv.  10  38—
5.  c  „  Summe  SS22  .  .  ..  38  —
#§*  3.  Verwalktungoaufwand.
Voranschlagssatz  330  %
50—  Finanzamt  N.,  Kosten  für  Fertigung  der  Ortskirchenstener-«
  regiftcrundderDarstelluugdcrSteuer-werte.....  5  50  —  —
25—  Dieses,  Kosten  für  Ausrechnung  der  Steunerschuldigkeiten  25/|—  —
1T  Laut  Erlaß  des  Oberkirchenrats  dd.  -
und  Verfügung  des  Bezirksamts  vom  ..  .  .  .  .  ..
200  —  Gesamtbelohnung  des  Rechuers  und  Erhebers  K.  B.  *3  19129  200  —  —
25  —  Rechnungsabhörgebühren  2c.  .  9  256  —  —
·  usw......................  j.
330s—  ....  Sunnnell§3·........  330-—  —  —
38—  Hiezu  »  »§2......  ZEIT-—  —  —
368  —  Summe  ll.  A.  Lasten  und  Verwaltungskosten.  368  ——

 

 

 

31.
        <pb n="208" />
        184

XVIII.

Seite  6.

 

Beil-Nr.


Ausgabe.

Kassenbuch-





Hat.

 

750•—

1030

 

"1
280  —.

 

 

II  B.  für  die  Bwecke  der  Steuer.

Der  Kirchengemeinde  als  solcher  obliegende
Ausgaben,  über  welche  keine  besondere  Rechnung
  geführt  wird  und  die  daher  hier  einzeln
vorzutragen  sind.

*  4.  Für  Unterhallung  und  Ueubau  der  Pfarrkirchen  und
Hfarrhäuler.

Voranschlag  im  ganzen  2  650  ¾,

hievon  hieher  750  +—  630  =  1  380  4

Die  Kirchengemeinde  hat  die  Baufronen  zur  Kirche  I

und  zum  Pfarrhaus  I  zu  bestreiten;  ferner  hat  sie  bei  der

Unzulänglichkeit  des  Kirchenfonds  für  größere  Herstellungen
an  der  Kirche  II  aufzukommen.

Kirche  Il.
v.  R.  S.  6.

Die  Kosten  der  Instaudsetzung  der  Kirche  vom  Jahre  1909
mit  3000  .  werden  dem  Kirchenfonds,  von  dem  sie  vorschüßlich
  bestritten  wurden,  in  4  Teilbeträgen  von  je  750  4
aus  Ortskirchensteuer  ersehzt.

In  den  beiden  Vorjahren  wurden  die  1.  und  2.  Rate
bezahlt,  hier  3.  Nte

Neue  Orgel  der  Kirche  II.

Das  zur  Anschaffung  einer  neuen  Orgel  im  vorigen
Jahr  aufgenommene,  zu  4  %  verzinsliche  Anlehen  von  7000./
ist  vom  1.  Oktober  1911  an  in  15  Annuitäten  von  je  629,60.4
zu  tilgen

Hypothekenbuonz
1.  Annuität  auf  1.  Oktober  1912  629,60  4#
hievon  hieher  4%  Zius  für  1.Oktober  1911/12  280.—  4
unter  IV  §  13  R.  .  10  Abzahlung  349,60  „,
629,00  %
7000,—  “  Aulehenskapital  am  Anfang  des  Jahres,
349,60  „  Abzahlung
6  650,40  1¼  Restschuld
.........  Sutnmcll.§4
VorauschlaglssoJO
Ergebnis  1030  4  348,60  —  1879,60,

 

 

750  —

280  —
        <pb n="209" />
        XVIII.  85.
Seite  7.
Sofll.  eil  Ausgabe.  “  Hat  Rest.
Nr.  Seite.
4  4J4
1
IIB.  für  die  Bweche  der  Sleuer.
A.  Der  Kirchengemeinde  als  solcher  obliegende
Ausgaben.
§  5.  Für  Anschaffung  und  Unterhallung  der  für  den  Pfarr-Hottesdienst,
  für  kirchliche  Feierlichkeiten  der  Gemeinde  und  "
für  die  Ausübung  der  anderweilen  seelsorgerlichen  Verrichlungen  x
nöligen  Gerälschaften  und  sonstigen  Erfordernisse.  —
Nichs  —  —
!
§  6.  ür  die  hirchlichen  Angestelllen.
Nicchhhts.  —
i
!  §  7.  Enischädigungen  für  abgelölle  Stolbczüge.
Voranschlagssatz  400  #
v.  R  S.  7.  Laut  Erlaß  des  Oberkirchenrats  vom  .  ..
........  und  Verfügung  des  Bezirksamts
E  beziehen  die  beiden  Pfarrer
Z  eineAblöfuttgsrcntcvonjäl)1-lichje200»-6.
s2t10—  PfarrerA..-.  .fürdasl.Halbjc-hr19124  10()—.——
E  «»ll-»  .,tut()0--  —
200  —  Pfarrer  7.  für  das  I.  Halbjahr  1911  100  —
„  II.  „0100  +
400  Summe  §7  400  —
I
l
§  8.  Beiträge  zur  Ausstattung  neuer  geistlicher  Stellen.
—  —  Nichts  —  —  —
        <pb n="210" />
        186  XVIII.
Srite  8
wb#i%  rsfi
Soll.  Bi—  Ausgabe.  buc.  Hat.  Rest.
"  Seite.
*  2½  4
II  B.  Für  die  Bweche  der  Sleuer.
B.  Beiträge  an  örtliche  kirchliche  Fonds  und
an  für  einzelne  Zwecke  besonders  gebildete
Kassen  (Baukasse).
§  Fn.  An  den  cvangelischen  Kirchenfonds.
Im  Kirchensteuervoranschlag  sind  vorgesehen  für  den  Kirchenfonds:

11.  Für  bauliche  Bedürfnisse  100  250—  120=  470%
lI  u.  3.  Für  sonstige  kirchl.  Bedürfunisse  720—  950  =  1  670  „
214
hievon  gedeckt  nach  II  O.  Z.  3  des  Voranschlags  1200,
940  Rest:  durch  Steuer  aufzubringender  Betrag
(470  -  1670  -  1200  ñ)  .  ..  .  .  ..  940.
Abgeliefert  wurden:
am................·....  3  5440  ——
».....  6400-.  -
zusannncu..940»i6.
Nach  der  Rechnung  des  Fonds  siellte  sich  der  wirkliche  Aufwand
  wie  folgt:  Voranschlag  Ergebnis
„  für  bauliche  Herstellungen:
4  17  350  4  395  40
"  8  120  „  105  „
%  für  sonstige  kirchliche  Bedürfnisse:
l  §13........  6()»  58»
*15  950  950  "
D  16  70  „  75  „
1  *19  0p00  „  83  „
*v20  500  „  520  „
.  2140  %  2  186  %
940N1  111  111  Summe  1192  50  —
        <pb n="211" />
        XVIII.  187

 

 

 

 

Seite  9.
S  Veil.  6  .RB  is  ene
Soll.r.  Ausgabe.  buc,Hat.Rest.k
·  Seite.
%  J%  %  J4  3
IIB.  B.  Beiträge  an  örtliche  kirchliche  Fonds.
§  9PD.  An  den  Rirchlurm-,  Chor-  und  Pfarrhausbaufonde.

Im  Kirchensteuervoranschlag  sind  vorgesehen  für  den  Baufonds
  unter  1  1  für  Instandsetzung  des  Kirchturms  1
jährlich.................  800  4
hievon  gedeckt  nach  ll  LS.  gS  2  40  „

760  Rest:  durch  Kirchenbausteuer  aufzubringender  Betrag  760  4#

Abgeliefert  wurden:  -  «
am....................  5  400  –  —
».......................  8  50  —  —

zusammen  760  -K  "

Nach  der  Rechnung  des  Fonds  wird  die  Instandsetzung  erst  "

im  Jahre  1913  zu  Ende  geführt.

760“  Summe  99999000  760  —  —
940—...  1I1¼14  hiezu  „  §  9a  R.  S.  8  940  —
..  —  —
1  700—  .  .  Summe  B.  §9.  Beiträge  an  örtliche  kirchliche  Fonds  ..  1  700  +  —
E-C.
  8  10.  Sonstige  Ausgaben.
—  —  .......  Nichts...........  —  —
1030  —  ..  ..hiczuSmnnteA-§4R.S.6......  103()——--j
400—......  »  ,,,,§7»»7......  400;——
3130j—  ....SunnnellB.FiirdiechckcdcrSteuer....  3130  +  —
366  ¼¼%  hiezu  Summe  lI  A.  R.  S.  5  .  368———j-—

MAX-—  SummcRechn.-Abt.ll.  .  3498s——

III.  Uneigentliche  Ausgaben.

—  —  8  1I.  Vorschüsse  und  Wiederersatz  von  Vorschüssen.  .  —  —  —
—-.·....  8  12.  Ausgleichungsposten..  —  —  —
—  —  Summe  Rechn.-Abt.  IlI.  —
        <pb n="212" />
        188  XVIII.
Seite  10.
#  1  MWWWWö5JJäTA  2  6  Kassen=Soll.
  7i  Ausgabe.  boa  Hat  Rest.
Selte.  1.
—pp  ¼  J
IV.  Grundstocksansgaben.
13.  Schuldkapilalien.
v.  R.  S.  10.  1.  Aus  voriger  Rechnung.
l
Hypothekenbank.  .  .  .  .  .  .  ...
7000—  Anlehen  auf  Schuldurkunde  vom  1.  Oktober  1911,  abzuzahlen
6  vom  1.  Oktober  1911  an  in  15  Annuitäten  von  je  629.¾  60  J
1  1.  Annnität  auf  1.  Oktober  1912  ..  629  %  60  3
hierunter  4%  Zins  für  1.  Oktober  1911/1912
(N.  S.  0)  2980  „  —,
Rest  hieher  549606650  40
2.  Aus  laufender  Rechnung.
—......  Nichts.  —  —
7000%.  Summe  Rechn.-Abt.  IV.  ..  349  60  6650  4
120°  —  2m  Diezu  »  »  »l.R-S.5.  120F  —
3  498.—  »  »  »  »ll.»«9  ...  3498  —  —
—  —  EII  —  —
10618  —  Summe  aller  Ansgaben  .  3967  6066650  40
„  Einnahmen  R.S.  4  4295|10
Kassenvorrat  32750

 

 

 

 

—  Dreihundert  sieben  und  zwanzig  Mark  50  Pfennig  —,
womit  der  Abschluß  des  Kassenbuchs  Seite  11  übereinstimmt.

l,  den.  Jannar  1913.
Der  Rechner:
(Unterschrift).
        <pb n="213" />
        XVIII.

Seite  11.

189

 

 

Darstellung  des  Bermögens  und  der  Schulden.
v.  RK  S.

A.  Vermögen.

Forderungen:  Einnahmereste  NR.  4  40  .∆.  —  5
Vorräte:  Kassenvorrat  ,„10  ..  327  „  50  „
Summe  des  Vermögens  367

B.  Schulden.
Schuldkapitalien:  R.S.  10..  MK  a  6  650  „

Rest:  Schulden  auf  1.  Jannar  1913.  6282  #„
Die  Schulden  haben  betragen  auf  1.  Jannar  1912  6756  „

somit  Verminderung  der  Schulden  473  A46

Entzifferung  der  Schuldenverminderung.
Laufende  Einnahmen  R.S.  4  ....  3  971  4  10  J
»  Ausgaben,,,,9.............  3498  —

«  »

Mel)1«cinsml)mc..473J6

......  ,dcn..Jammr1913.

Der  Rechner:
(Unterschrift).

10  7

Vorstehende  Rechnung  wurde  gemäß  §  140  der  Verwaltungsvorschriften  einer  vorlänfigen

Prüfung  unterzogen.  Dabei  wurde  zu  bemerken  gefunden:
Nichts.

,  den.  Februar  1913.

Evangelischer  Kirchengemeinderat:
(Unterschriften).

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  32
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        XVIII.  191

Beilage  IX
Gu  &amp;amp;  18  E  O.K.  Si.  VO.).

 

 

 

 

Diöceses  Kirchengemeiniel
Bezirksant
Auszug
aus  der
Rechnung  der  Ortskirchensteuerkasse  (des  Kirchenfonds)  “)
über  die
Ortskirchensteuer  für  1912.
Soll.  Einahme.  Hat.Rest.
4%  2  J
I.  Von  früheren  Jahren.
271„  8  1.  Kassenvorral  ..  271.—  —
—  §  2.  Rückstänndde  .·..  93
364  .............  Sunmtel......  .  364—---II.
  Laufende  Einnahmen.
§  3.  Erlrag  der  Sieuer.
Voranschlag  3715  .(0
A.  Pfarrort  (Gemarkung)  4:  .
3569  40  laufende  Steer  452  40  —
15  —  b.  Nachtrg  .  15——  —
.—————l-lylplrn]„„  .  5—
3589444  S11  85494  —

 

 

 

 

 

*)  Wenn  keine  eigene  Kirchensteuerrechnung  geführt,  sondern  das  Ergebnis  der  Steuer  sowie  die  darauf  haftenden  Lasten
und  Verwaltungskosten  in  der  Rechnung  eines  Fonds  oder  einer  für  den  besonderen  Fall  gebildeten  Kasse  gebucht  wurden
(P  47  der  Verordnung),  so  sind  im  Rechnungsauszug  mit  den  Soll-,  Hat=  und  Restbeträgen  nur  vorzutragen:

in  der  Einnahme  der  Teilunterabschnitt  §  9  A  „Ertrag  von  Ortskirchensteuer“,

„  „  „  „  „  5  11  A  „Ersatzbeträge  aus  dem  Einzug  der  Kirchensteuer“  und

32.
        <pb n="216" />
        192  XVIII.

 

 

Seite  2.

Soll.  Einnahme.  Hat.  Rest.  I
»Es-  HWJHLZT

«  u.§3.  "

B.  Filialort  (Gemarkung)  F:  "
289•20/  a.  laufende  Steener  289200  —
750/  b.  Nachtrünnnn  750  —
29671U  .........  E52...·........29670—-;«Y
3589j40  ..............»1...  ....3549z40  40  —
3886  10  ...·.  Sumnte§3.....  .......3846»10  40-—-§4·SonfligeEianal)-nkn·


Vorauschlag  85  .4

 

 

 

 

 

85;—  Vergütung  der  Kirchenkasse  85  —  —  —
397110.  Siumme  II.  433931110  *
n  s

III.  Uneigentliche  Einnahmen.

—  —  8855.  vorschüsse  und  Wiederersatz  von  Vorschüsse.  —

—866e.  Auggleichungspostten.  —

—  Slunmme  11W.
IV.  Grundstockseinnahmen.

—  —.  .  .  .  .  §  7.  Aufgenommene  RKapitallln—  —

oooooooSSSSoopunne  IV.  A  —

364hiezu  »  l.  ....  364—  —  —

397110.  „  1II.  .  .  33931  11A0—

—  —„  ..  »lll.............—;——.-.

4335  10  Siumme  Einnahmmmm  ....  4295  10  40

 

 

 

 

in  der  Ausgabe  unter  1I1  A  die  Teilunterabschnitte:  §  6  A  „Steuerabgänge“,  §  12  A  „Kosten  der  Kirchensteuer".
Umter  Ausgabe  II  B  sind  keine  Beträge  im  Soll,  Hat  und  Rest  einzusetzen,  dagegen  sind  innerhalb  Linie  vorzutragen:
1.  das  nach  3  47  Absatz  3  der  Verordnung  im  Eingang  der  betreffenden  Rechnungsabteilung  (Ausgabe  II  B)  innerhalb
Linie  festgestellte  Reinerträgnis  der  Ortskirchensteuer  und
2.  die  Rechnungsergebnisse  (Soll)  des  betreffenden  Ortsfonds  verglichen  mit  den  bezüglichen  Sätzen  im  Kirchenstenervoranschlag
  —  also  soweit  dieser  überhaupt  auf  die  Ansgabennterabschnitte  des  Ortsfonds  Bezug  hat.  Dies  geschieht
in  der  nämlichen  Weise,  wie  auch  in  obigem  Muster  innerhalb  Linie  angegeben.
        <pb n="217" />
        XVIII.  193

 

 

 

 

Seite  3.
Soll.  Ausgabe.  Hat.  Rest.
&amp;amp;  J  ¼  U
1.  Von  früheren  Jahren.
—.  .  .  .  .  ...  S5  I1.  Rüchständ  ..  1220□.

II.  Laufende  Ausgaben.
A.  Lasten  und  Verwaltungekoslen.

 

 

 

38—.  Steurrabgängr  und  Rückvergülungen.  Voranschlag  40  %%  38—  —
330  8  3.  Verwaltungoaufwand.  Voranschlag  330  #  3300  —
368  —  .....  SunnncllA....  ....  366  —  —

B.  Für  die  Bweche  der  Sleuer.
A.  Der  Kirchengemeinde  als  solcher  obliegende  Ausgaben,
  über  welche  keine  besondere  Rechnung  geführt
wir
*5  4.  Für  Unlerhaltung  und  Reubau  der  Pfarrkirchen  und  Pfarrhäuser.
Voranschlag  1  380  #
750  —  Pir  Instandsetzung  der  Kirche  II..  .  .  .  750—+  —.
280  —I.  Annnität  für  die  Orgelbauschuld  629  .  60  JF,  hievon  hier  Zuns  280  +  —
6  (unter  IV  §  13  Abzahlung  "  /
1  030„„„  Summe  8.  1  030  +
400  +8  7.  Enischädigungen  für  abgelöste  Stolbezüge.  Voranschlag  400  4  400,  “
B.  Beiträge  an  örtliche  kirchliche  Fonds  und  an  für
einzelne  Zwecke  besonders  gebildete  Kassen.
940—AA.  §  ya.  An  den  evangelischen  Kirchenfonde  ....  940  —  —
Voranschlagssätze:
für  den  Kirchenfonds  betreffende  bauliche  Bedürfnisse  .  .  470  4%
(II.  1  des  Voranschlags)
für  sonstige  kirchliche  Bedürfnise  .  .  .  1  670  „
(II.  2  und  3  des  Voranschlags)

2140  „K,

hievon  gedeckt  nach  1lI  O.Z.  3  des  Voranschlags  1200  „

Rest:  durch  Steuer  aufzubringender  Betrng  940  1%

Nach  der  Rechnung  des  Fonds  stellte  sich  der  wirkliche  Aufwand  wie
folgt:
        <pb n="218" />
        194  XVIII.

Seite  4.

 

Soll.  Ausgabe.  Hat.  Rest.

 

4  3J  4%
Voranschlag  Ergebnis  "
für  bauliche  Ferstellungen:  s
§......  .  350  4  395  6

8  .........  12()»  105

470  %  500  b

...........  60J6  58  4

ê  .....  950»  950,,
§16.........  7o,,  75»
§19.........  90»  83»
§20............  500,  520  „
1670.6  1  686  "

zusammen  2140  &amp;amp;  2  186  %  „
7600  S9  b.  An  den  Kirchturm-,  Chor-  und  Pfarrhausbaufonde  760.—

Voranschlag  I.  1.  300  %  is

ab  nach  »  llOiz.2.—40»,  ’

durch  Kirchenbausteuer  zu  deckender  Rest  760  46.  "

Der  wirkliche  Aufwand  kann  erst  nach  Beendigung  der  baulichen
Herstellungen  im  Jahre  1913  festgestellt  werden.

76%  .  .  .  .  .  .  ...  Summe  8  9b  ......  .  .  ...  760  +  1  —.
944%%„  „  599  940
1700  .  .  .  SSumme  99  1700  —
1000  »  §4............  1030——-—
»400—............  ,,§7............  400  -  ——
3  130  .  .  .  .  Summe  B  mdtekzwcckcduotutu.....3130——
368—...·..  astcnundBuwaltuuqskoituc.....  36
3498—4%  Summe  1.  349,

 

 

III.  Uneigentliche  Ansgaben.

——.....  811.  danschufe  und  Wiederersatz  von  Vorschüssen  —  —  —  —
--..........  2.  Auegleichungsposlen  —  —

—..  OummcllL............  —————

 

 

 

IV.  Grundstocksansgaben.  ;

5  13.  Schuldkapilalien.  "„

1.  Aus  voriger  Rechnung.
7000  Abzahlung  an  der  Orgelbauschuld  vgl.  §  4  1.  Annuität  629  .  60  FJ,  hier  349
2.  Vom  laufenden  Jahr.
——  —-—9  Nichts  .  —
70000„  Summe  1  7.  3490

 

606650  “

 

6050  4
        <pb n="219" />
        XVIII  195
Seite  5
Soll.  Abschluß.  Hat.  Rest.
4  6  HN9N,
Ansgabe:

120.6000  Summe  I.  .........  120  M4  —
49„„„  »·............  —
——.........  ,,111.............  —;——j—
7000  —  .............  ,,1V..............  349  66650  40
1061——„  Summe  Ausgaalieee  3  967  00  6050/40

„  Einnahzzrrmm  ...  4295  10
Kassenvorrat.  327  50  i
Darstellung  des  Bermögens  und  der  Schulden.
A  Vermögen.
Forderungen:  Einnahmereste  40  *
Vorräte:  Kessenvorrat  327  „  50  „
Summe  des  Vermögens.  367  7  50  J
B.  Schulden.
Schuldkapitalien  6  650  „  40  „
Rest:  Schulden  auf  1.  Jannar  1910131  6282  ¼  90  &amp;amp;  "„
Die  Schulden  haben  betragen  auf  1.  Jannar  1912  6756  „  „,  #
somit  Verminderung  der  Schulden  473  %  10
Entzifferung  der  Schuldenverminderung.
Laufende  Einnahmen  3971  4+  10  J
»  Ausgabcn...........  3498»—--»
Mehr-Einnahme  473  4  10  J
..............  ,dcn..Feb1«1mI-1913.
Der  Kirchengemeinderat:  Der  Rechner:

(Unterschriften).  (Unterschrift).
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        t

[

2

v

S

11.
12.

—
*

—

—  —
—

17.
18.

Zeit  der  Voranschlagsaufstellung.

.  Feststellung  der

XVIII.

197

Inhaltsübersicht.

A.  Vorauschlagsanweisung.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Voranschlagsperiode.

Feststellung  der  dem  Stenerausschlag  zugrunde  zu
legenden  Stenerwerte  und  Steneranschlägc.
Venachrichligung  des  Stenerkommissärs  von  der  Notwendigkeit,

  Ortskirchensteuer  zu  erheben.

Ermittelung  der  Kirchenstenerpflichtigen.

Anlage  der  Ortskirchensteuerregister  und  Fertigung
  der  Darstellung.  Grundlagen.
Gestalt  der  Ortskirchensteuerregister.
zunehmende  Pflichtige.

Einzutragende  Steuerwerte  und  Steueranschläge.
Darstellung  der  Stenerwerte  und  Steneranschläge.

Insbesondere  auf-Ubersendung

  der  Ortskirchenstenerregister  mit  der  Darstellung

(in  doppeller  Fertigung)  an  den  Kirchengemeinderat.
Nachprüfung  der  Register  durch  den  Kirchengemeinderat.

III.  Aufstellung  des  Ortslirchensteucrvoranschlags.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

Vorauschlags.

Vorbemerkungen.

2.  Erster  Abschnitt  des  Kircheustenervorauschlags.

a.  Zm  allgemeinen.

Veziehungen  zu  den  kirchlichen  Ortsfonds.

Art  und  Umsang  der  in  den  Voranschlag  aufzunehmenden
Einnahmen  und  Ausgaben  im  allgemeinen.

in  den  Voranschlag  aufzunehmenden
größeren  Bauausgaben.

reste  aus  der  Vorperiode
a.  der  Ortsfonds,
6.  der  Kirchensteuerkasse.

b.  Am  besonderen.

.  Erfordernisse.
n  Verfügbare  Deckungsmillel.

3.  Zweiter  Abschnitt  des  Kirchenstenervorauschlags.


Steuerbedarf.

Stenerausschlag.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.

Hauptabschnitte  des  1D

4.  Behandlung  der  Kassenvorräte,  Rückstände  und  Ausgabe,

—
S

#

n
—

25.
26.
27.

8

E—
S

2
—

2*

Offentliche  Auflage  des  Voranschlags.

2
i#v

IV.  Abschluß  und  Genehmigung  des  Kirchensteuervoranschlags.


Erteilung  von
Voranschlagsabschriften.

Feststellung  des  Voranschlags  durch  die  Kirchengemeindeversammlung.
  Besondere  Beschlußfassungen  gemäß
Artikel  27  des  Gesetzes.  Benachrichtigung  der  Höchststeuerpflichtigen
  und  dergleichen  über  bevorstehende  Beschlußfassungen
  bezüglich  des  Kirchensteuervoranschlags  und  der
Ausführung  kirchlicher  Banien.

Vorlage  des  Voranschlags

er  an  den  Oberkirchenrat,
6.  an  das  Bezirksamt.

Prüfung  des  Voranschlags  durch  dieses.
Erteilung  und  Eröffnung  der  Staatsgenehmigung
zum  Voranschlag.  Rekurs  gegen  den  die  Staatsgenehmigung
versagenden  oder  nur  mit  Beschräukung  erteilenden  Beschluß
des  Bezirksrats.  Staatsgenehmigung  und  Rekurs  bezüglich
besonderer  Beschlußfassungen  der  Kirchengemeindeversamm
lung.

23.  Vornahme  von  Anderungen  im  Voranschlag.

V.  Vollzug  des  Kirchensteuervoranschlags.

.  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten.

a.  Allgemeine  Bestimmungen.

Insbesondere  Vorlage  der  Register  zur  Steneransrechnung.
L.  Besondere  Bestimmungen.

Abschluß  der  Register.  Vereinigung  mehrerer  Register.
Ausstellung,  Ausrechnung  und  Nachprüfung  der  weiteren
Register  bei  mehrjähriger  Voranschlagsperiode.
Ortskirchensteuer  von  neu  zugehenden
Pflichtigen  (Kirchensteuerzugänge).  Vor--aussetzungen
  der  Feststellung.  Ausstellung  der  Zugangsverzeichnisse
  und  Übermittelung  dieser  an  den  Kirchengemeinderat.
  Nachprüfung  der  Bekenntnisangaben  und
Ausfolgung  der  Verzeichnisse  an  den  Erheber.

4l.,  Nachträge  und  Abgänge  an  Ortskirchen-=steuer.

  Voraussetzungen  der  Feststellung.

.  Aufstellung  der  Nachtrags-  und  Abgangsverzeichnisse  und

Ülbermittelung  dieser  an  den  Kirchengemeinderat.  Nachprüfung
  der  Bekenntuisangaben  und  Ausfolgung  der
Verzeichnisse  an  den  Erheber.

32.  Vorlage  von  Jahreszusammenstellungen  über  die  festgestellten

  Zugänge,  Nachträge  und  Abgänge  an  den  Oberkirchenrat.


33
        <pb n="222" />
        198  XVIII.

33.  Festslellung  der  Äuderungen  in  der  Steuer-  36.  Gemeinsame  Anforderung  der  beiden  Steuern.  Zu—
veranlagung  bei  unlerbleibender  Erhebnug  von  Ge—  stellung  von  Forderungsgzelleln.
meindenumlagen.  1  37.  Zwangsweise  Beitreibung.

31.  Vollzugsreiferklärung  der  Register  über  33.  Vollzug  der  Ausgabeposten  des  Voranschlags.  Vorandie
  laufende  Kirchenstener.  Anssolgung  der  Register  an  schlagsüberschreitungen  und  Krediterweiden
  Erheber.  terungen.

35  Fälligkeit  und  Zahlungsfristen  VI.  Besonderes  Verfsahren  bei  zusammengesetzten
a.  der  lansenden  Steuer,  Kirchengemeinden.

3  der  Zugänge  und  Nachträge.  19.  Stenerfeststellung  bei  zusammengesetzten  Kirchengemeinden.
8  Rechunngsanweisung.

838  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  88  III.  Nechnungsbelege.

10.  Rechnungsperiode.  „  16.  Kirchenstenervoranschlag.  Registeranfsbewahrung.  Summa-41.

  Amvendung  der  Vorschriften  über  die  Verwaltung  des  rischer  Auszug  aus  den  Registern.  Vorlage  der  Register
örtlichen  Kirchenvermögens  auf  das  Rechnungswesen  der  bei  der  Rechnungsabhör.  Zugangs-,  Nachtrags-  und  Ab-Ortskirchensteuer.
  Der  Erheber  in  der  Regel  zugleich  auch  gangsverzeichnisse

er  Re  as  re  V
der  Rechner  BVesondere  Person  als  Erheber.  IV.  Wegfall  besonderer  Rechnungsfihrung.
II.  Einrichtung  der  Kirchenstenerrechunngen.  47.  Voraussetzungen.  Buchung  der  Steuer  in  den  Fonds  oder
n  «  Baukasserechunngen.  Nachweis  über  den  Reinertrag  der

42.  Rechuungsabteilungen.  Rechnungsunterableilungen.  Ü  Stener  und  seine  Verwendung.  Teilunterabschnitte  bei

43.  Vorbericht.  1

44.  Verrechnung  der  Stener  und  der  Steuerobgänge  Stenerrückstände.
  l

15.  Verrechnung  der  Lasten  und  Verwaltungskosten  Ver-  "

rechnung  der  Ausgaben  für  die  Zwecke  der  Stener

#.  im  einzelnen,  i

««.innunarijch.
Insbesondere  Ablieferungen  seitens  der  Orlskirchensteuerkasse

  an  Ortsfonds.  Nachweis  der  Verteilung  eines

größeren  Aufwands  über  mehrere  Perioden.

Verrechnung  von  Beilrägen  aus  der  Ortskirchenstenerkasse
in  einem  Ortsfonds.

V.  Rechnungsauszug.
Vorlage  der  Rechnungsauszüge  und  der  Rechnungen  an
das  Bezirksamt.

“

VI.  Rechnungsvorlage  und  Rechnungsabhör.
Stellung,  Vorlage  und  Abhör  der  Rechnung.
gebühren.

19.  Abhör-=C.

  Schlußbestimmungen.

2
0

2
S

Kosten  der  Stenerfeststellung.

I.  Gebühren  für  die  Tätigleit  der  Steuerkommissärc.

II.  Wirksamkeit.

l
—

L  Wirksamkeit  im  allgemeinen.
Ubergangsbestimmungen.

Veilagen.

I.  zu  5.  Ortskirchenstenerregister.

II.  „  7.

III.  „  9.  Ortskirchensteuervoranschlag.
IV.  „  8  29.  Monatszugangsverzeichnis.
V.  „  8  29.  Jahreszugangsverzeichnis.

VI.  "
VII.  6

uNachtragsverzeichnis.
Abgangsverzeichnis.

Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Ortskirchensteuer  zugrunde  zu  legenden  Stenerwerte  und  Steueranschläge.

VIII.  „  §  10.  Rechnung  über  die  Ortskirchenstener.
IX.  „  5  18.  Auszug  aus  der  Rechnung  der  Ortskirchensteuerkasse  (des  Kircheufonds).

Druck  und  Berlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="223" />
        Nr.  XIX.  199

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  30.  Mai  1908.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  den  Wasserwirtschaftsrat  betreffend.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen
Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten  Personen  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  14.  Mai  1908.)

Den  Wasserwirtschaftsrat  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
  was  folgt:

81.

Zur  Beratung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Angelegenheiten,  welche  den  Ausbau  der
bestehenden  und  die  Anlage  neuer  Wasserstraßen  sowie  die  wirtschaftliche  Ausnützung  der
öffentlichen  und  nicht  öffentlichen  Gewässer  betreffen,  wird  ein  Wasserwirtschaftsrat  errichtet.

Derselbe  besteht

1.  aus  den  von  den  zuständigen  Ministerien  bezeichneten  Mitgliedern  der  Oberdirektion

des  Wasser=  und  Straßenbaues,  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  und  der
Forst=  und  Domänendirektion,

.  aus  den  von  dem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  berufenen
Mitgliedern  aus  der  Zahl  der  Lehrer  der  Volkswirtschaftslehre  an  den  drei  Hochschulen
  sowie  des  Wasserbaues,  der  Wasserkraftanlagen  und  der  Elektrotechnik  an  der
Technischen  Hochschule,

3.  aus  vier  von  den  Handelskammern  und  je  zwei  von  den  Handwerkskammern  und  der

Landwirtschaftskammer  zu  wählenden  Mitgliedern,

4.  aus  je  einem  von  den  Städten  der  Städteordnung  und  dem  Verband  der  mittleren

Städte  und  zwei  von  den  Kreisausschüssen  des  Landes  gewählten  Vertretern,

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  34

d
        <pb n="224" />
        200  XIX.

□

.  aus  je  einem  von  den  Fischereivereinen  gewählten  und  von  dem  Ministerium  aus  den
Fischereisachverständigen  ernannten  Mitglied,
6.  aus  je  einem  von  dem  Ministerium  des  Innern  aus  dem  Kreise  der  Groß=  und
Kleinschiffahrttreibenden  ernannten  Mitglied,
7.  aus  den  weiteren  vom  Ministerium  des  Innern  in  der  Zahl  von  höchstens  sechs
ernaunten  Mitgliedern.
§  2.

Der  Wasserwirtschaftsrat  hat  die  Aufgabe,  in  den  obenbezeichneten  Angelegenheiten,  soweit
ihnen  eine  allgemeine  Bedeutung  zukommt,  beratend  mitzuwirken,  insbesondere  vor  gesetzlicher
oder  behördlicher  Regelung  solcher  Angelegenheiten  ein  Gutachten  abzugeben,  sowie  Mitteilungen,
Wünsche  und  Anregungen  zur  Kenntnis  des  Ministeriums  zu  bringen.

§  3.
Der  Wasserwirtschaftsrat  wird  nach  Bedarf  durch  das  Ministerium  des  Innern  einberufen.

84.

Der  Vorsitzende  des  Wasserwirtschaftsrats  ist,  sofern  der  Präsident  des  Ministeriums  des
Innern  nicht  selbst  den  Vorsitz  übernimmt,  der  Direktor  des  Wasser=  und  Straßenbaues,  oder
im  Falle  seiner  Behinderung,  ein  von  dem  genannten  Ministerium  ernannter  Stellvertreter.

Zu  den  Sitzungen  des  Wasserwirtschaftsrats  werden  diejenigen  Näte  des  Ministeriums
des  Innern  und  der  andern  Ministerien  zugezogen,  deren  MWteiligung  für  zweckmäßig
erachtet  wird.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  behufs  Beratung  einzelner  Fragen  zu
den  Sitzungen  des  Wasserwirtschaftsrats  auch  weitere  Beamte  und  Sachverständige  beizuziehen,
die  nicht  Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats  sind.

85.

Die  Einladung  zu  den  Sitzungen  des  Wasserwirtschaftsrats  wird  den  Mitgliedern  nebst
der  Tagesordnung  der  zur  Beratung  zu  stellenden  Gegenstände  in  der  Regel  zwei  Wochen
vor  dem  Tage  der  Sitzung  mitgeteilt.

Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats,  welche  einen  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  der
Sitzung  bringen  wollen,  haben  diesen  spätestens  eine  Woche  vorher  beim  Ministerium  des
Innern  anzumelden.

Über  die  Sitzung  wird  eine  Niederschrist  aufgenommen,  aus  welcher  der  Gang  der  Ver
handlungen  und  die  gutachtliche  Außerung  des  Wasserwirtschaftsrats,  eintretendenfalls  aud,
die  Anschauungen  der  Minderheit  zu  ersehen  sind.

Jedes  Mitglied  des  Wasserwirtschaftsrats  ist  berechtigt,  seine  Ansichten  schriftlich  zu
Protokoll  zu  geben.
        <pb n="225" />
        XIX.  201
§  6
Die  Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats  üben  ihre  Obliegenheiten  als  Ehrenamt  aus,
doch  erhalten  diejenigen,  welche  nicht  am  Versammlungsorte  wohnen,  außer  Vergütung  der
Reisekosten  eine  Tagesgebühr  von  12  46  für  den  Tag.
87.

Das  Ministerium  des  Innern  wird,  soweit  erforderlich,  im  Benehmen  mit  den  übrigen
Ministerien  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  14.  Mai  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Bodman.

Bekanntmachung.
(Vom  14.  Mai  1908.)

Die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten
Personen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883/  25.  Mai
1903  sowie  der  §§  4  Ziffer  2b  und  5  Ziffer  2  der  Vollzugsverordnung  hierzu  vom  3.  September
  1892  14.  August  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Seite  157)  wird
bestimmt,  daß  bei  der  Betriebskrankenkasse,  welche  für  die  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks
  Dossenheim  beschäftigten  Personen  errichtet  wird,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der
Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  von  der  Großherzoglichen  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  wahrzunehmen  sind.

Karlsruhe,  den  14.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
E.  Muser.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        Nr.  XX.  208

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  6.  Juni  1908.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.
VDerordnung  und  Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Eintragung  des  Ei:entums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend;  des  Ministeriums  des
Junern:  die  Aufhebung  des  Uflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend;  die  Bekämpfung  der  Reblaus
  betreffend.

 

Landesherrliche  Verorduung.
(Vom  29.  Mai  1908.)

Die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Auf  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober  1904,  die  Auflösung

  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  423),  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  14.  April  1898,  die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  256),  tritt  mit  Ausnahme  der  Absätze  1  und  3  des
§9  für  die  Gemeinde  Kürnbach  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  29.  Mai  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  150.8.  35
        <pb n="228" />
        204  XX.

Verordunng.
(Vom  4.  Juni  1908.)

Die  Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  der  Gemeinde  Kürnbach  betreffend.

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  vom  14.  April  1898,  die  Eintragung  des  Eigentums
im  Grundbuch  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  256),  und  im  Hinblick  auf
8  7  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober  1904,  die  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen
bestehenden  Kondominats  über  die  Gemeinde  Kürnbach  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  423),  wird  bestimmt:

Die  Vollzugsverordnung  vom  4.  Mai  1898  zu  dem  Gesetz  vom  14.  April  1898,  die
Eintragung  des  Eigentums  im  Grundbuch  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  278),
tritt  für  die  Gemeinde  Kürnbach  mit  Ausnahme  des  §  2  Absatz  1  und  des  §  4  Absatz  2
und  mit  der  Anderung  auf  1.  Juli  1908  in  Kraft,  daß

a.  in  §  23  Absatz  3  an  Stelle  der  Worte  „8§  1  bis  3  der  Verordnung  vom  1  Dezember

1884,  die  vereinfachten  Zustellungen  und  die  Behändigungen  betreffend“  die  Worte
„§8  6  bis  9  der  Zustellungsverordnung  vom  19.  November  1899“  gesetzt  und

b.  in  §  24  Satz  1  zwischen  die  Worte  „Verfahren“  und  „haben“  die  Worte  „einschließlich

der  Eintragungen  in  das  Grundbuch“  eingeschaltet  werden.

Karlsruhe,  den  4.  Juni  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Behrl
ehrle.

Bekanntmachung.
(Vom  23.  Mai  1908.)

Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Mit  Bezug  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  4144)  wird  weiter  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1908
ab  die  innerhalb  Ortsetters  der  Stadt  Freiburg  gelegene  Strecke  der  Landstraße  Nr.  115
Freiburg—Kaiserstuhl  von  der  jetzigen  Ettergrenze  bei  km  1,568  bis  zur  Gemarkungsgrenze
Betzenhausen—Lehen  bei  km  4,275  in  einer  Länge  von  2707  m  aus  dem  Landstraßenverband
ausgeschieden  wird.

Karlsruhe,  den  23.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.
Glockner.  Dr.  von  Bayer.
        <pb n="229" />
        XX.  205

Bekanntmachung.
(Vom  26.  Mai  1908.)

Die  Bekämpfung  der  Reblaus  betreffend.
Auf  Grund  des  §  2  Absatz  2  Ziffer  4  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904,  betreffend
die  Bekämpfung  der  Reblaus,  wird  folgendes  bestimmt:

Die  Verwendung  von  Rebteilen,  insbesondere  von  trockenem  Rebholz,  als  Verpackungsmaterial
  und  dergleichen  ist  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Maßgabe  des  8  10  Ziffer  2  und  des  §  11  Ziffer  1
des  Reichsgesetzes  bestraft.

Karlsruhe,  den  26.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Wiener.
Dr.  von  Bayer.

Drud  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Nr.  XXI.  207

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  13.  Juni  1908
Juhalt.

Verordnungen!  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  Bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Lokal,  und  Nebenbahnen  betreffend;  des  Ministeriums
  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Schulhausbaulichkeiten  betressend;  des  Ministeriums
des  Innern:  das  Hilsfspersonal  im  Gesundheitswesen  betreffend.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  11.  Juni  1908.)

Bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Lokal=  und  Nebenbahnen  betreffend.

Unsere  Verordnung  vom  28.  März  1894,  bahnpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb
der  Lokal=  und  Nebenbahnen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XVI),  wird  im
Einverständnis  mit  Großherzoglichem  Ministerium  des  Innern  mit  sofortiger  Wirkung  aufgehoben.


Karlsruhe,  den  11.  Juni  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrag:
Schulz.
Junghans.

Verordnung.

(Vom  l.  Juni  1908.)
Die  Schulhausbaulichkeiten  betreffend.

§2  der  diesseitigen  Verordnung  vom  14.  November  1898  erhält  folgenden  Zusatz:

5.  Die  Türen  der  Schulzimmer  und  der  zu  ihnen  führenden  Gänge  müssen  so  angeschlagen
  sein,  daß  sie  nach  außen  aufgehen.

Karlsruhe,  den  1.  Juni  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Erb
rb.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  36
        <pb n="232" />
        208  XXI.

Verordnung.

Das  Hilfspersonal  im  Gesundheitswesen  betreffend.

(Vom  2.  Juni  1908)

Auf  Grund  des  §  66  des  Gesetzes  vom  10.  Oktober  1906,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  des  Sanitätspersonals  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906  Seite  491  ff.),  wird
unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  28.  November  1902,  die  Diensttätigkeit  des  Krankenpflegepersonals
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1902  Seite  366),  verordnet,
wie  folgt:

81.

Die  im  Haupt-  oder  Nebenberuf  mit  Hilfeleistungen  im  Gesundheitswesen  beschäftigten
männlichen  und  weiblichen  Personen,  welche  nicht  als  Ärzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder
Apotheker  approbiert  sind,  nicht  im  staatlichen  Dienste  stehen  und  auf  welche  auch  die  Ver—
ordnung  vom  7.  November  1904,  die  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nicht  approbierte
Personen  betreffend  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1904  Seite  431),  nicht  Anwendung
findet,  insbesondere  die  Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter  und  -wärterinnen,  Wochenpflegerinnen,
  Hebammen,  Leichenschauer  und  Desinfektoren  haben  sich  bei  Beginn  ihrer
Tätigkeit  bei  dem  für  ihren  Wohnort  zuständigen  Bezirksarzt  unter  Angabe  ihrer  persönlichen
Verhältnisse,  insbesondere  des  Tages  und  Ortes  der  Geburt,  ihrer  Wohnung,  ihrer  etwaigen
Vorbildung  und  der  Art  ihrer  Berufstätigkeit  binnen  8  Tagen  persönlich  anzumelden,  bei
Wegzug  oder  bei  Aufgabe  ihrer  Tätigkeit  bei  demselben  persönlich  oder  schriftlich  abzumelden,
sowie  in  Gemeinden  mit  über  4000  Einwohnern  einen  Wohnungswechsel  innerhalb  der
Gemeinde  ihres  Wohnortes  binnen  3  Tagen  schriftlich  anzuzeigen.  Eine  schriftliche  Anmeldung
durch  den  Anstaltsvorstand  genügt  für  Krankenpflegepersonal,  welches  in  Anstalten  beschäftigt
ist,  und  für  das  Krankenpflegepersonal,  welches  nicht  am  Dienstsitze  des  Bezirksarztes  seinen
Wohnsitz  hat.

Der  Bezirksarzt  ist  berechtigt,  hinsichtlich  der  beruflichen  Tätigkeit  des  Hilfspersonals
von  demselben  Auskunft  zu  verlangen  und  zu  diesem  Zweck  das  persönliche  Erscheinen  des
Hilfspersonals  anzuordnen.  82

Abgesehen  von  den  den  genannten  Hilfspersonen,  insbesondere  den  Hebammen  und
Leichenschauern  in  den  besonderen  Dienstweisungen  auferlegten  Verpflichtungen  sind  dieselben
verpflichtet:

1.  die  bei  Ausübung  ihrer  beruflichen  Tätigkeit  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Fälle
von  anzeigepflichtigen  Krankheiten,  sofern  ein  Arzt  nicht  zugezogen  und  ein  Haushaltungsvorstand
  nicht  vorhanden  oder  dieser  an  der  Anzeige  verhindert  ist  oder  die
ihm  obliegende  Anzeige  unterläßt,  ihrerseits  vorschriftsmäßig  zur  Anzeige  zu  bringen;

2.  die  ihnen  bekannt  werdenden  gewaltsamen  Todesfälle,  lebensgefährlichen  Körperverletzungen,
  Vergiftungen,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben  unverzüglich
        <pb n="233" />
        ferner

XXI.  209

der  Staatsanwaltschaft,  dem  Amtsgericht,  der  Ortspolizeibehörde  oder  der  Gendarmerie
und  zwar  der  am  nächsten  zu  erreichenden  dieser  Stellen  anzuzeigen;

Halles  zu  vermeiden,  was  zur  Übertragung  ansteckender  Krankheiten  durch  ihre  Person

führen  könnte,  insbesondere  nach  Pflege  und  Berührung  von  mit  ansteckenden  Krank—
heiten  behafteten  Personen  und  nach  einer  Tätigkeit  an  Leichen  der  an  solchen
Krankheiten  Verstorbenen  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion  ihres  Körpers,
ihrer  Kleidung  und  Wäsche,  sowie  der  von  den  Kranken  benützten  oder  der  mit  ihnen
in  Berührung  gekommenen  Gegenstände  (Instrumente  u.  s.  w.)  vorzunehmen;

allen  Auflagen  nachzukommen,  die  ihnen  im  Einzelfalle  vom  Bezirksamt  in  Bezug

auf  die  Ausübung  ihres  Berufes  mit  Rücksicht  auf  die  Interessen  der  öffentlichen
Gesundheitspflege,  der  öffentlichen  Sittlichkeit  oder  der  persönlichen  Sicherheit  gemacht
werden.

83.
Kraukenwärter  und  -wärterinnen,  Wochenpflegerinnen,  Heildiener  und  Heilgehilfen  sind
verpflichtet:
Hihre  Berufstätigkeit  gewissenhaft  auszuüben,  insbesondere  bei  der  Pflege  der  ihnen

—

d

□n

6

anvertrauten  Kranken  und  bei  den  ihnen  zufallenden  Hilfeleistungen  die  nötige  Sorgfalt,
  Aufmerksamkeit  und  Vorsicht  anzuwenden;

hinsichtlich  der  in  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  gemachten  Wahrnehmungen,  soweit  sie

nicht  zu  deren  Anzeige  verpflichtet  sind  (§  2  Ziffer  1  und  2),  Verschwiegenheit
zu  beobachten;

den  zugezogenen  Arzt  in  seiner  Tätigkeit  zu  unterstützen,  die  hinsichtlich  der  Pflege

und  Hilfeleistung  von  ihm  und  gegebenenfalls  —  insbesondere  bei  ansteckenden  Krankheiten
  —  von  dem  Bezirksarzt  getroffenen  Anordnungen  gewissenhaft  auszuführen,
sowie  für  sichere  Aufbewahrung  der  bei  der  Pflege  verwendeten  giftigen  Arzneimittel
Sorge  zu  tragen;

sich  jeglicher  Beurteilung  der  ärztlichen  Anordnungen,  sowie  der  Empfehlung  des

Beizugs  eines  bestimmten  Arztes  zu  enthalten;

.  Arzneimittel,  die  dem  freien  Verkehr  entzogen  sind,  weder  zu  verordnen,  noch  anzuwenden

  oder  anzupreisen;
.  bei  Kranken  des  anderen  Geschlechts,  abgesehen  von  dringenden  Notfällen,  keine  Hilfeleistungen,
  welche  gegen  die  Schicklichkeit  verstoßen,  vorzunehmen.

Ohne  ärztliche  Anordnung  sind  dieselben  nur  befugt,  kleine  einfache  Wunden  zu  reinigen
und  zu  verbinden,  Umschläge  und  Einwickelungen  zu  machen  und  sonstige  einfache  Hilfeleistungen
  vorzunehmen.

Im  übrigen  haben  sie  sich  bei  ernsteren  Krankheitsfällen  der  selbständigen  Heilbehandlung
zu  enthalten.  Eine  solche  ist  nur  statthaft  in  Notfällen,  sofern  mit  der  Hilfeleistung  ohne
Gefahr  für  den  Kranken  nicht  bis  zum  Eintreffen  des  Arztes  zugewartet  werden  kann;  sie

haben

aber  in  diesen  Fällen  schleunigst  die  Zuziehung  eines  Arztes  zu  veranlassen  und,  wenn

diese  verweigert  wird,  jede  selbständige  Heiltätigkeit  zu  unterlassen.
        <pb n="234" />
        210  XXI.

84.

Krankenschwestern  sollen  mit  Kleinkinderschulschwestern  regelmäßig  nicht  in  demselben
Zimmer  zusammenwohnen  und  schlafen.

Bei  Neubauten  sollen  die  Krankenschwestern  besondere  Wohn-  und  Schlafräume,  sowie,
wenn  tunlich,  auch  einen  besonderen  Eingang  erhalten,  so  daß  sie  nicht  mit  den  Kleinkinderschulschwestern
  und  —  für  den  Fall,  daß  die  Kleinkinderschule  sich  im  nämlichen  Hause
befindet  —  auch  nicht  mit  den  Kindern  der  Kleinkinderschule  in  Berührung  kommen.

Wenn  ausnahmsweise  von  einer  Trennung  der  Wohn=  und  Schlafräume  der  Krankenschwestern
  und  der  Kinderschulschwestern  abgesehen  werden  muß,  so  hat  die  Krankenschwester,
sobald  sie  die  Pflege  bei  einer  für  Kinder  besonders  ansteckenden  Krankheit,  wie  Scharlach,
Diphtherie  und  Krupp  übernommen  hat,  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  behufs  Anordnung
der  Schließung  der  Kleinkinderschule  Anzeige  zu  erstatten.

Kleinkinderschulschwestern  dürfen,  solange  nicht  die  Kleinkinderschule  geschlossen  ist,  die
Krankenpflege  nicht  ausüben.  Sie  müssen,  wenn  sie  sich  an  der  Pflege  austeckender  Krankheiten
  beteiligt  haben,  vor  Wiederaufnahme  ihrer  Tätigkeit  an  der  Kinderschule  nach  Maßgabe
der  vom  Bezirksarzt  im  Einzelfalle  zu  treffenden  Anordnungen  ihre  Person  und  ihre  Kleidung
einer  Desinfektion  unterziehen.

85.

In  den  Geschäftsräumen  der  Heilgehilfen  muß  ausreichende  Waschgelegenheit  vorhanden
sein  und  stets  die  größte  Sauberkeit  herrschen;  auch  dürfen  die  Räume  nicht  als  Schlafzimmer
benützt  werden.  Die  in  diesen  Räumen  vorhandenen  Verbandstoffe  sind  vor  jeder  Verunreinigung
  zu  schützen  und  geschützt  aufzubewahren,  die  Instrumente  nach  jeder  Benützung
gehörig  zu  reinigen  und  vor  dem  Gebrauch  auszukochen  oder  auf  andere  Weise  gehörig  zu
desinfizieren.

Für  die  Aufnahme  der  zur  unmittelbaren  Benützung  bestimmten  Verbandstoffe  und
Instrumente  sind  reine  ausschließlich  diesen  Zwecken  dienende  Teller  und  Schalen  vorrätig  zu
halten,  die  vor  jeder  Benützung  mit  kochendem  Wasser  oder  mit  desinfizierender  Flüssigkeit
abzuspülen  sind.

86.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  5  werden  vom  Bezirksamt
auf  Grund  des  §  66  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  10.  Oktober  1906  mit  Ordnungsstrafen
bis  zu  200  4  bestraft.

Karlsruhe,  den  2.  Juni  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.  Meericke.

 

Druck  und  Verlag  von  Malfch  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="235" />
        Nr.  XXII.  211

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  30.  Juni  1908.
Jnhalt.

Gesetz:  die  Stenererhebung  im  Monat  Juli  1908  betreffend.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Inkrastsetzung
  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betressend;  des  Ministeriums  des  Innern:  das  praktische  Jahr  der
Mediziner  betressend.

 

Gesetz.
(Vom  27.  Juni  1908.)
Die  Steuererhebung  im  Monat  Juli  1908  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Die  direkten  und  indirekten  Steuern,  die  im  Monat  Juli  1908  zum  Einzug  kommen,  sind,
soweit  nicht  durch  neue  Gesetze  Abänderungen  verfügt  werden,  nach  dem  dermaligen  Umlagefuß
und  den  bestehenden  Gesetzen  und  Tarifen  unter  Berücksichtigung  der  durch  das  Gesetz  vom

24.  Dezember  1907,  die  Steuererhebung  in  den  Monaten  Januar  bis  mit  Juni  1908
betreffend,  getroffenen  Abänderungen  zu  erheben.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Eberstein,  den  27.  Juni  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Honsell.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  37
        <pb n="236" />
        212  XXII.

Bekanntmachung.

(Vom  25.  Juni  1908.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden:

Für  die  Grundstücke  der  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau
der  Grundbuchbezirke  Ehrsberg  und  Häg,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch
der  Grundbuchbezirke  YNach  und  Katzenmoos,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt
des  Grundbuchbezirks  Urach,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Wertheim
des  Grundbuchbezirks  Vockenrot  für  die  infolge  der  Gemarkungsgrenzverlegung  aus  der
Gemarkung  Nassig  in  die  Gemarkung  Vockenrot  übergehenden  Grundstücke,  ist  das  Grundbuch
mit  dem  1.  Juli  1908  als  angelegt  anzusehen.

Karlsruhe,  den  25.  Juni  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.  Kiefer.

Bekanntmachung.

(Vom  21.  Juni  1908.)
Das  praktische  Jahr  der  Mediziner  betreffend.

Zum  Vollzuge  der  §§  59  bis  63  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  405)  haben  die  beteiligten  Bundesregierungen  nachstehende
  Vorschriften  vereinbart:

I.  Anstalten,  in  denen  das  praktische  Jahr  abgeleistet  wird.
81.

Die  Beschäftigung  des  Kandidaten  während  des  praktischen  Jahres  kann  an  folgenden

Anstalten  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgen:
        <pb n="237" />
        XXII.  213

.  an  einer  Universitätsklinik,
.  an  einer  Universitätspoliklinik,
C.  an  einem  dazu  besonders  ermächtigten  Krankenhause,
d.  an  einem  medizinischen  nichtklinischen  Universitätsinstitute,
e.  an  einem  dazu  besonders  ermächtigten  selbständigen  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.
Die  Ableistung  des  praktischen  Jahres  kann  auch  an  den  zu  Akademien  für  praktische
Medizin  vereinigten  Krankenanstalten  und  wissenschaftlichen  Instituten  erfolgen,  insoweit  sie
besonders  ermächtigt  sind.

T59“

§2.

Die  Beschäftigung  an  einer  der  im  §  14  und  c  erwähnten  Anstalten  wird  in  der  Regel
höchstens  bis  zur  Gesamtdauer  von  6  Monaten  und  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  bis
zur  Gesamtdauer  von  8  Monaten  auf  das  praktische  Jahr  angerechnet.

§  3.

Die  Beschäftigung  an  einem  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute,  das  zu  einem
ermächtigten  Krankenhause  gehört,  wird  auf  das  praktische  Jahr  nicht  angerechnet,  es  sei  denn,
daß  das  Institut  in  der  Ermächtigung  des  betreffenden  Krankenhauses  besonders  aufgeführt
ist.  Für  solche  Fälle  finden  auf  die  Beschäftigung  an  dem  Institute  die  Vorschriften  des  §  2
Anwendung.

84.

Das  Verzeichnis  der  im  Reichsgebiete  zur  Beschäftigung  von  Kandidaten  ermächtigten
Krankenhäuser  und  selbständigen  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  (vergleiche  8  Le  und  e)
wird  alljährlich  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.  (Verzeichnis  I.)
Daneben  gelangt  fortan  ein  vornehmlich  für  den  praktischen  Gebrauch  der  Kandidaten
berechnetes  Verzeichnis  der  ermächtigten  Anstalten  zur  Ausgabe,  welches  nähere  Angaben  über
die  Anstalten  selbst,  so  über  das  hauptsächliche  Arbeitsgebiet  der  Anstalt,  die  Namen  ihrer
ärgtlichen  Leiter,  die  für  die  Zulassung  der  Kandidaten  zuständige  Stelle,  die  Bettenzahl,  die
Zahl  der  Assistenten  und  Pflegepersonen,  die  den  Kandidaten  gewährten  Vergünstigungen  und
sonstiges  für  die  Kandidaten  Wissenswerte  enthält  (Verzeichnis  II).  Ein  Exemplar  desselben
wird  den  Kandidaten  nach  Beendigung  der  Prüfung  durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  übergeben.

§  5.

Die  Beschäftigung  an  einer  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Anstalt  der  in
§1  bezeichneten  Art  wird  nur  ausnahmsweise  und  zwar  höchstens  bis  zur  Gesamtdauer  von
6  Monaten,  auf  das  praktische  Jahr  angerechnet.  Gesuche  sind  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung
  bei  der  Zentralbehörde,  in  deren  Gebiete  der  Kandidat  die  ärztliche  Prüfung
bestanden  hat,  einzureichen.

37.
        <pb n="238" />
        214  XXII.

II.  Behandlung  innerer  Krankheiten.
86.

Von  dem  praktischen  Jahre  hat  der  Kandidat  mindestens  ein  Drittel  vorzugsweise  der
Behandlung  von  inneren  Krankheiten  zu  widmen.  Dieser  Vorschrift  kann  nur  genügt  werden
durch  Beschäftigung  an  allgemeinen  Krankenanstalten?),  denen  ein  reiches  Material  an  inneren
Kranken  zur  Verfügung  steht,  nicht  jedoch  durch  Beschäftigung  an  Irrenanstalten,  Lungenheilstätten
  und  sonstigen  Spezialkrankenanstalten,  deren  Aufgabe  ausschließlich  in  der  Behandlung
  einer  einzelnen  inneren  Krankheit  oder  Krankheitsgruppe  besteht.  Der  Kandidat  wird
dies  bei  der  Auswahl  der  Anstalt,  in  der  er  beschäftigt  zu  werden  wünscht,  zu  berücksichtigen
haben.

III.  Annahme  des  Kandidaten  in  der  Anstalt.

87.
Das  praktische  Jahr  hat  sich  möglichst  unmittelbar  an  die  bestandene  Prüfung  an—
zuschließen.  Soll  es  später  als  4  Wochen  nach  Beendigung  der  Prüfung  begonnen  werden,
so  bedarf  es  der  Erlaubnis  der  Zentralbehörde  (8  5).

88.

Das  Gesuch  des  Kandidaten  um  Beschäftigung  an  einer  im  81  bezeichneten  Anstalt  ist,
soweit  es  sich  um  Universitätskliniken  und  -Polikliniken  und  um  nichtklinische  medizinische
Universitätsinstitute  (§  13,  b  und  d)  handelt,  an  deren  Direktor,  soweit  ermächtigte  Anstalten
(§  lc  und  e)  in  Frage  stehen,  an  die  in  dem  Verzeichnis  II  als  für  die  Annahme  zuständig
bezeichnete  Stelle  zu  richten.

89.

Damit  der  Kandidat  das  praktische  Jahr  in  unmittelbarem  Anschlusse  an  die  ärztliche
Prüfung  beginnen  kann,  ist  es  zweckmäßig,  daß  er  bereits  vor  Beendigung  der  Prüfung  wegen
künftiger  Anuahme  in  einer  Anstalt  mit  dieser  in  Verbindung  tritt.  Sofort  nach  dem  Bestehen
der  Prüfung-  wird  ihm  seiteus  des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  eine  vorläufige  Bescheinigung
  hierüber  ausgestellt,  auf  Grund  deren  er  sogleich  die  Annahme  als  Praktikant
nachzusuchen  hat.

8  10.

Die  Anstaltsleitung,  an  welche  sich  der  Kandidat  mit  Anfragen  oder  mit  seinem  Gesuche
wendet,  hat  alles  zu  vermeiden,  was  den  Gang  der  Verhandlungen  und  den  Eintritt  des
Kandidaten  verzögern  könnte.  Stehen  der  Annahme  Bedenken  entgegen,  so  ist  der  Kandidat
umgehend  hiervon  zu  unterrichten,  damit  er  sich  sogleich  an  eine  andere  Anstalt  wenden  kann.

*)  Von  Kinderkrankenanstalten  gill  dies  nur,  wenn  in  ihnen  Kinder  aller  Altersstusen  Aufnahme  und  alle  inneren  Krankheiten
  einschließlich  der  übertragbaren  Krankheiten  Behandlung  sinden.
        <pb n="239" />
        XXII.  215

IV.  Beschäftigung  und  Ansbildung  des  Kawdidaten.
11.

Für  die  ordnungsmäßige  Ausbildung  des  Kandidaten  ist  der  Direktor  der  Universitätsklinik
  oder  -Poliklinik  oder  des  Instituts,  bei  Krankenhäusern  der  ärztliche  Leiter  der  Anstalt
verantwortlich,  welcher  sich  der  praktischen  Ausbildung  des  Kandidaten  mit  Sorgfalt  zu  widmen
hat.  Als  ärztlicher  Leiter  gilt  in  denjenigen  Anstalten,  in  denen  mehrere  Abteilungen  unter
selbständiger  Leitung  besonderer  dirigierender  Arzte  vorhanden  sind,  der  Leiter  derjenigen
Krankenhausabteilung,  in  welcher  der  Kandidat  beschäftigt  wird.

§  12.

Voraussetzung  für  eine  ordnungsmäßige  Beschäftigung  und  Ausbildung  des  Kandidaten
in  einer  Krankenanstalt  ist,  daß  die  Krankenbehandlung,  der  Krankenhausbetrieb  und  die
Unterweisung  des  Pflegepersonals  den  Anforderungen  der  medizinischen  Wissenschaft  und  der
öffentlichen  Gesundheitspflege  in  vollem  Umfang  entsprechen  und  die  Einheitlichkeit  der  ärztlichen
Leitung  und  Krankenversorgung  streng  gewahrt  ist.

13.

Dem  Direktor  der  Universitätsanstalt  oder  bei  ermächtigten  Anstalten  dem  Leiter
derselben  bleibt  vorbehalten,  dem  Kandidaten  eine  Anweisung  über  die  Art  und  Ausdehnung
seiner  Beschäftigung  zu  erteilen,  wobei  die  in  den  §§  14  bis  19  aufgestellten  Gesichtspunkte  als
Richtschnur  zu  dienen  haben.

8  14.

Zur  Erreichung  des  Zieles  des  praktischen  Jahres  genügt  es  nicht,  daß  der  Kandidat
nur  die  Morgen-  und  Abendvisite  mitmacht,  im  übrigen  aber  von  der  Anstalt  fernbleibt.
Vielmehr  ist  es  erforderlich,  daß  er  sich  während  des  Tages  dauernd  in  der  Aust  alt  aufhält
und  sich  ganz  der  Behandlung  und  Beobachtung  der  Kranken  widmet.  Deshalb  ist  es
wünschenswert,  daß  der  Kandidat  während  seiner  praktischen  Tätigkeit  in  einer  Krankenanstalt
in  derselben  wohnt  und  verpflegt  wird.  Gestatten  die  Verhältnisse  die  Unterbringung  des
Kandidaten  in  der  Krankenanstalt  nicht,  so  sollte  ihm  wenigstens  die  Möglichkeit,  sich  in  der
Anstalt  zu  beköstigen,  gewährt  werden.

8  15.

Die  Übertragung  einer  Hilfsarztstelle  in  den  Krankenanstalten  an  den  Kandidaten  ist
nicht  zulässig.

8  16.

Der  Ausbildung  des  Kandidaten  in  der  Krankenanstalt  wird  am  besten  dadurch  genügt,
daß  er  einer  bestimmten  Kraukenabteilung  zugewiesen  wird  und  auf  derselben  eine  bestimmte
Anzahl  von  Kranken,  nicht  unter  12,  zugeteilt  erhält,  die  er  unter  der  Beihilfe  und
        <pb n="240" />
        216  XXII.

verantwortlichen  Leitung  des  Hilfsarztes  der  betreffenden  Station  (Pavillon,  Baracke)  ärztlich
zu  versorgen  hat.  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  der  Kandidat  stets  unter  der  Aufsicht  des
Direktors  oder  ärztlichen  Leiters  verbleiben  muß.

817.

Dem  Kandidaten  ist  die  Möglichkeit  zu  bieten,  sich  in  der  Untersuchung  und  Behandlung
der  Kranken,  im  Verschreiben  von  Rezepten,  in  der  Abfassung  von  Krankengeschichten,  Zeugnissen
und  Gutachten,  in  der  Führung  der  Krankenblätter,  in  der  Abhaltung  des  ärztlichen  Wachtdienstes
  und  in  der  Ausführung  von  Leichenöffnungen,  soviel  wie  möglich  zu  betätigen.
Gegenstände  der  Unterweisung  sollen  ferner  sein:  die  Handhabung  der  Untersuchungsmethoden,
die  praktische  Ausübung  der  Krankenpflege,  insbesondere  das  Eingehen  auf  die  Wünsche  und
Bedürfnisse  der  einzelnen  Kranken  und  das  taktvolle  Verhalten  gegenüber  dem  Pflegepersonal,
die  wissenschaftliche  Verwertung  bemerkenswerter  Krankheitsfälle,  die  Anwendung  der  verschiedenen
  Heilmethoden  und  der  Arzneiverordnung,  die  Handhabung  der  Antiseptik  und  die
Einhaltung  der  Asepsis,  die  Mithilfe  bei  Operationen  (Narkose,  Assistenz,  Nachbehandlung),
die  Vornahme  derselben,  überhaupt  die  ÜUbung  in  möglichst  allen  Zweigen  der  praktischen
Medizin,  besonders  auch  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterschutzgesetzgebung.  Ferner  erscheint  eine
Belehrung  angezeigt  über  die  Leitung  und  Verwaltung  der  Anstalt,  über  die  Durchführung
hygienischer  Maßnahmen  in  der  Anstalt,  über  die  Erfüllung  der  dem  Anrzt  obliegenden
gesetzlichen  Pflichten,  namentlich  bezüglich  der  Anzeigepflicht  bei  übertragbaren  Krankheiten  und
der  Desinfektion,  sowie  über  das  kollegiale  Verhalten  anderen  Ärzten  gegenüber,  besonders
in  der  Privatpraxis.

8  18.

Alle  einer  Anstalt  oder  Anstaltsabteilung  überwiesenen  Kandidaten  haben  sich  an  den
täglichen  Visiten  der  dirigierenden  Arzte  und  der  einzelne  Kandidat  außerdem  an  den  Vormittagsund
  Nachmittagsbesuchen  des  Hilfsarztes  seiner  Station  zu  beteiligen,  wobei  am  Krankenbette
genauere  Besprechungen  geeigneter  Fälle  stattzufinden  haben.  Von  großem  Nutzen  werden
auch  besondere  Referatsstunden  sein,  welche  von  den  dirigierenden  Argten  in  Gegenwart  sämtlicher
  Hilfsärzte  und  Kandidaten  abgehalten  werden  und  in  denen  die  gemachten  Beobachtungen
ausgetauscht  und  durch  die  Erläuterungen  der  erfahrenen  Chefärzte  besonders  nutzbringend
gemacht  werden  können.

19.

Der  Kandidat  soll  durch  den  Dienst  in  der  Anstalt  voll  beschäftigt  werden.  Denn  er
hat  seine  ganze  Kraft  und  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  seine  praktischen  Kenntnisse  und
Fähigkeiten  zu  vertiefen  und  fortzubilden,  sowie  das  erforderliche  Verständnis  für  die  Aufgaben
  und  Pflichten  des  ärztlichen  Berufs  zu  gewinnen.

8  20.

Die  in  den  88  12  bis  19  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Beschäftigung  und
Ausbildung  des  Kandidaten  in  Polikliniken  und  Instituten  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="241" />
        XXII.  217

821.

Der  Kandidat  hat  sich  der  Hausordnung  und  den  Anordnungen  des  ärztlichen  Leiters
der  Anstalt  zu  fügen.  Zuwiderhandlungen  können  von  diesem  mit  Verweisen,  in  Wiederholungsoder
  besonders  schweren  Fällen  mit  sofortiger  Entlassung  aus  der  Anstalt  bestraft  werden.
Im  Falle  der  sofortigen  Entlassung  hat  der  ärztliche  Leiter  binnen  zwei  Wochen  an  die  der
Universitätsanstalt  vorgesetzte  Behörde,  bei  ermächtigten  Anstalten  an  die  zuständige  Aussichtsbehörde
  zu  berichten.

g  22.

Die  Direktoren  der  Universitätskliniken  und  -Polikliniken  und  der  Institute  sowie  die
ärztlichen  Leiter  der  Krankenhäuser  sind  befugt,  dem  Kandidaten  einen  kurzen  Urlaub  zur
Erholung  oder  zu  besonderen  Gelegenheiten  zu  erteilen.  Eine  Anrechnung  der  Urlaubszeit
auf  das  praktische  Jahr  ist  nur  bis  zu  höchstens  14  Tagen  und  nur  unter  der  Voraussetzung
zulässig,  daß  die  Tätigkeit  des  Kandidaten  zu  Anständen  keine  Veraulassung  gegeben  und  sich
ordnungsmäßig  vollzogen  hat.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  auch  die  Zeit  der
ärztlich  zu  bescheinigenden  Krankheit  bis  zur  Höchstdauer  von  vier  Wochen  auf  das  praktische
Jahr  angerechnet  werden.  Eine  weitere  Anrechnung  von  Krankheitszeit  ist  nur  in  besonders
gearteten  Fällen  mit  Genehmigung  der  Zentralbehörde  (§  5)  angängig.  In  jedem  Falle  der
Beurlaubung  oder  der  Erkrankung  muß  die  Dauer  der  Unterbrechung  unter  Bezeichnung  des
Anfangs=  und  Enddatums  in  dem  Abgangszengnisse  vermerkt  werden.  Eine  Abkürzung  der
auf  die  Behandlung  von  inneren  Krankheiten  zu  verwendenden  Zeit  (mindestens  ein  Drittel
des  praktischen  Jahres)  darf  durch  Urlaub  oder  Krankheit  nur  in  besonders  begründeten
Fällen  erfolgen.

§  23.

Das  praktische  Jahr  ist  in  der  Regel  ohne  Unterbrechung  zu  erledigen.  Eine  längere
als  14  tägige  Unterbrechung  bedarf  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde  (8  5).

Es  steht  dem  Kandidaten  frei,  das  an  einer  Anstalt  begonnene  praktische  Jahr  an  einer
zweiten  und  gegebenenfalls  noch  an  einer  dritten  Anstalt  sortzusetzen.  Will  er  noch  einen
weiteren  Wechsel  der  Anstalt  eintreten  lassen,  so  hat  er  zuvor  die  Genehmigung  der  Zentralbehörde
  (§  5)  einzuholen.

Es  ist  wünschenswert,  daß  die  Tätigkeit  des  Kandidaten  an  einer  Anstalt  nicht  zu  kurz
bemessen  wird.  Ein  Wechsel  der  Anstalt  darf,  vorbehaltlich  des  §  21,  nur  nach  14  tägiger
Kündigung  erfolgen,  welche  sowohl  dem  Leiter  der  Anstalt  als  dem  Kandidaten  zusteht.

g  24.

Hat  der  Kandidat  es  an  dem  erforderlichen  Eifer  während  der  Ableistung  des  praktischen
Jahres  fehlen  lassen,  so  daß  die  Zentralbehörde  (§  5)  nicht  die  Uberzeugung  gewinnt,  daß  er
den  zu  stellenden  Anforderungen  entsprochen  hat,  so  wird  die  Zentralbehörde  die  Dauer  des
        <pb n="242" />
        218  XXII.
praktischen  Jahres  noch  darüber  hinaus  für  einen  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeitraum  ausdehnen.


8  25.

Während  der  Ableistung  des  praktischen  Jahres  hat  der  Kandidat  mindestens  zwei  öffeutlichen
  Impfungs=  und  ebensovielen  Wiederimpfungsterminen,  einschließlich  der  dazu  gehörigen
Nachschantermine,  beizuwohnen.  Die  Bescheinigung  darüber  stellt  der  Impfarzt  aus,  welcher
den  Impftermin  abgehalten  hat.  Die  erforderlichen  Mitteilungen  über  die  Impftermine,

welche  in  der  Regel  im  Mai  und  Juni  stattfinden,  sind  von  dem  zuständigen  beamteten  Arzte
einzuholen.

V.  Erteilung  des  Abgangszengnisses.
8  26.

Die  Abgangszeugnisse  über  die  Ableistung  des  praktischen  Jahres  sind  nach  dem  der
Prüfungsordnung  beigegebenen  Muster  5  durch  den  Direktor  der  Universitätsklinik  oder  Poliklinik
  oder  des  wissenschaftlichen  Instituts  oder  den  ärztlichen  Leiter  der  Anstalt  beziehungsweise
  der  selbständigen  Anstaltsabteilung,  bei  welcher  der  Kandidat  tätig  gewesen  ist,  auszustellen.
  War  der  Kandidat  an  mehreren  Abteilungen  tätig,  so  ist  für  die  betreffende  Zeit
von  jedem  Abteilungsleiter  ein  besonderes  Zeugnis  auszustellen.  Alle  Zeugnisse  müssen  eine
nähere  Würdigung  der  Art  der  Beschäftigung,  sowie  eine  Angabe  darüber  enthalten,  welchen
Teil  der  bezeichneten  Zeit  der  Kandidat  vorzugsweise  der  Behandlung  von  inneren  Krankheiten
  gewidmet,  inwieweit  er  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  vertieft  und  fortgebildet,
  und  ob  er  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Pflichten  des  ärztlichen
Berufes  gezeigt  hat.

§  27.

Wird  dem  Kandidaten  die  Erteilung  des  Abgangszeugnisses  von  dem  ärztlichen  Leiter
der  Anstalt  versagt,  so  ist  dieser  verpflichtet,  es  dem  Kandidaten  unter  kurzer  Angabe  der
Gründe  schriftlich  zu  eröffnen.  Gegen  diesen  Bescheid  ist  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen  an
die  der  Universitätsanstalt  vorgesetzte  Behörde,  bei  ermächtigten  Anstalten  an  die  Zentralbehörde
  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die  Anstalt  gelegen  ist,  zulässig.

Karlsruhe,  den  21.  Juni  1908.

Großbherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Fecht.

Druck  und  Verlag  von  Malsch,  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="243" />
        Nr.  XXIII.  219

Gesetzes-  und  Verordnungs-WMlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  2.  Juli  1908.
Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Erhebung  örtlicher
Kirchenstenern  in  katholischen  Kirchengemeinden  betreffend.

 

 

 

Verordunng.
(Vom  15.  Mai  1908.)

Die  Erhebung  örtlicher  Kirchenstenern  in  katholischen  Kirchengemeinden  betreffend.
(Katholische  Orts-Kirchenstener-Verordunng.)
Zum  Vollzug  des  Ortskirchensteuergesetzes  vom  20.  November  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  778)  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Erzbischöflichen  Ordinariat  und
im  Benehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  verordnet,  wie  folgt:

Erster  Teil.
Voranschlagsanweisung.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
81.

Wenn  der  Stiftungsrat  einer  katholischen  Kirchengemeinde  einen  Beschluß  der  Kirchen-  Kircheusteuer—
gemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung")  über  Erhebung  örtlicher  Kirchensteuer  voranschlag.
veranlassen  will,  hat  er  vor  Herbeiführung  einer  solchen  Beschlußfassung  gemäß  Artikel  23
des  Gesetzes  einen  Voranschlag  —  Kirchensteuervoranschlag  —  aufzustellen.

82.

1.  Der  Kirchensteuervoranschlag  umfaßt  in  der  Regel  ein  Kalenderjahr.  Voranschlags-2.

  Auf  Antrag  des  Oberstiftungsrats  oder  auf  einen  von  diesem  gutgeheißenen  Antrag  voriode.
des  Stiftungsrats  kann  das  Bezirksamt  indessen  gestatten,  daß  die  Aufstellung  des  Voranschlags
und  die  Festsetzung  der  zu  erhebenden  Stener  für  eine  längerc,  jedoch  höchstens  drei  Jahre
umfassende  Periode  erfolge.

*)  Wo  in  den  weiteren  Bestimmungen  dieser  Verordnung  die  Kirchengemeindeversammlung  genaunt  wird,  ist  hierunter
bei  denjenigen  Kirchengemeinden,  deren  Befugnisse  nach  Artikel  6  des  Gesetzes  von  der  Gemeindevertretung  wahrzunehmen
sind,  jeweils  die  lebtere  zu  verstehen

Eesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  38
        <pb n="244" />
        Abschnitle  des
Kirchensten.#rvoranschlags.


Verwendbare

mitiel  im

220

XXIII.

83.

Der  Kirchenstenervoranschlag  zerfällt  in  zwei  Abschnitte.
I.  Im  ersten  Abschnitt  sind  nachzuweisen:

1.  die  in  der  Voranschlagsperiode  zur  Bestreitung  örtlicher  Kirchenbedürfnisse  und  zur
Deckung  der  Verwaltungskosten  erforderlichen  Summen,  wobei  nach  Artikel  2  des
Gesetzes  als  örtliche  Kirchenbedürfnisse  in  Betracht  kommen:

S

–

—
—

—

—

-
s-Unterhaltung

  und  Neubau  der  Pfarrkirche  und  des  Pfarrhauses  einschließlich
des  Aufwands  für  den  Kircheninbaun  (Altäre,  Orgel,  Glocken  2c.,  auch  Heizungsund
  Beleuchtungsanlagen)  sowie  des  beim  Fehlen  eines  Pfarrhauses  nötig
fallenden  Aufwands  für  Mietzins  und  dergleichen,

Anschaffung  und  Unterhaltung  der  nach  den  Satzungen  oder  Gebräuchen  der

katholischen  Kirche  für  den  Pfarrgottesdienst,  für  kirchliche  Feierlichkeiten  der
Gemeinde  und  für  die  Ausübung  der  anderweiten  seelsorgerlichen  Verrichtungen
nötigen  Gerätschaften  und  sonstigen  Erfordernisse,

4.  Belohnung  der  sogenannten  niederen  kirchlichen  Bediensteten  (Mesner,  Organisten  2c.),
Eutschädigung  für  Stolbezüge,  deren  Ablösung  seitens  der  zuständigen  kirchlichen

Organe  beschlossen  worden  ist,

».  sonstige  örtliche  Kirchenbedürfnisse  (z.  B.  notwendig  gewordene  Aushilfe  in

der  Seelsorge),

.Ausstattung  neu  zu  errichtender  geistlicher  Amter;
.  die  zur  (teilweisen)  Deckung  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen  oder  aus

eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aus  Stiftungen,  an  welchen  der  Kirchen
gemeinde  beziehungsweise  deren  Angehörigen  Gennßrecht  zusteht,  verwendbaren  Mittel.
II.  Der  zweite  Abschnitt  gibt  die  Nachweisung  der  im  Wege  der  kirchlichen  Besteuerung
aufzubringenden  Summe  und  die  Berechnung  des  Betrags,  welcher  nach  Maßgabe
der  Artikel  12  bis  15  und  21  des  Gesetzes  auf  je  100  4  Gemeindesteuerwert
erhoben  werden  soll
a.  von  den  bekenntuisangehörigen  Kirchspielseinwohnern,
b.  von  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnenden  Bekenntuisangehörigen  sowie  von

juristischen  Personen,  Gesellschaften  und  Vereinen  (vergleiche  Artikel  13  des  Gesetzes

und  §  14  dieser  Verordnung).

84.

Ob  und  in  welchem  Umfange  Mittel  von  Stiftungen  (Fonds)  als  verwendbar
Stistungs=  beigezogen  werden  können,  richtet  sich  zufolge  Artikel  3  Absatz  2  des  Gesetzes  nach  den

allgemeinen.  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  und  die  Verwaltung  der  Stiftungen
sowie  nach  den  für  jede  einzelne  Stiftung  geltenden  besonderen  Stiftungsvorschriften.
        <pb n="245" />
        XXIII.  221

1.  In  der  Regel  sind  die  in  einer  Stiftung  verwendbaren  Mittel,  sofern  die  Stiftungs-  Verwendbarvorschriften
  nicht  anders  verfügen,  auf  die  für  die  einzelnen  Stiftungszwecke  erforderlichen  Aus—
gaben  nach  Verhältnis  der  Höhe  der  letzteren  zu  verteilen.  erträguisse.

2.  Sofern  aber  eine  kirchliche  Ortsstiftung  besondere  mit  der  Widmung  des  Vermögens
oder  einzelner  Teile  desselben  verbundene  Ausgaben  —  stiftungsgemäße  Auflagen  —  zu  bestreiten
hat,  zu  deren  Deckung  eine  Kirchensteuer  nicht  erhoben  werden  darf,  sind  bei  Feststellung  der
Stiftungserträgnisse,  welche  für  die  in  Artikel  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Zwecke  verwendbar
sind,  zunächst  diese,  durch  Kirchensteuer  nicht  aufbringbaren  Ausgabesummen  unverkürzt  in
Abzug  zu  bringen.

3.  Hat  eine  kirchliche  Ortsstiftung  sowohl  die  Kosten  für  Unterhaltung  und  Neubau  der
Pfarrkirche  und  des  Pfarrhauses,  als  auch  andere  Ausgaben  für  kirchliche  Bedürfnisse  zu
bestreiten,  und  zwar  ohne  daß  Baukapitalien  für  die  bezeichneten  Gebäude  festgesetzt  sind,  so
sind  auf  die  Ausgaben  für  die  genannten  Banzwecke  die  Erträgnisse  der  Stiftung  nur  in
dem  Falle  und  insoweit  aufzurechnen,  als  sie  nicht  zur  Bestreitung  ihrer  übrigen  Zwecksausgaben
  erfordert  werden.

4.  Bei  Berechnung  des  für  diese  übrigen  Zwecksausgaben  erforderlichen  Betrags  ist  zutreffendenfalls
  auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  der  Stiftung  die  Mittel  zur  Erfüllung
ihrer  Baupflicht  für  solche  Gebäude,  welche  nicht  zu  den  in  §  3  Ziffer  l.  1  a  ausgeführten
gehören,  erhalten  bleiben.

86.

1.  Der  Vermögensstock  einer  Stiftung  darf,  sofern  die  Stiftungsvorschriften  nicht  anders  Verwendbarverfügen,
  für  die  in  §  3  Ziffer  I.  n  bis  bezeichneten  Zwecke  nur  unter  der  Voraussetzung  inc  den  wen
und  in  dem  Maße  verwendet  werden,  als  er  zur  dauernden  Erfüllung  der  gesamten  Stiftungs-der  Stiftungen.
zwecke  nicht  erforderlich  ist.

2.  Sind  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörden  besondere  Neubau=  und  Unterhaltungskapitalien
  festgesetzt,  so  dürfen  dieselben  —  vorbehaltlich  einer  Neufestsetzung  durch  die  betreffenden
Behörden  —  ihrer  besonderen  Bestimmung  nicht  entzogen  und  von  den  Unterhaltungskapitalien
nur  die  Zinsen  verbraucht  werden.

II.  Vorbereitung  des  Kirchensteuervorauschlags.
§  7.

1.  Um  den  Nachweis  über  die  nach  §  3  Ziffer  I.  1  und  2  erforderlichen  Summen  und  Ausstellung
verwendbaren  Mittel  zu  liefern,  hat  der  Stiftungsrat,  soweit  dies  nicht  bereits  früher  geschehen  arand
ist  oder  der  Oberstiftungsrat  für  besondere  Fälle  eine  Ausnahme  gestattet,  zunächst  je  einen  «
Vorauschlag  für  die  einzelnen  Stiftungen  (Fonds)  zu  fertigen,  welchen  die  Verpflichtung  zur  Bestreitung
  der  in  Frage  stehenden  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  obliegt.  Die  Fertigung  des  Voranschlags
  für  die  Stiftungen  geschieht  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften,  ¾
wie  aus  den  Mustern  1  und  2  ersichtlich  ist.  Die  für  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  —//  Iu..,

st  h  ist  f  g
        <pb n="246" />
        222  XXIII.

Bauveränderungen  zu  machenden  Aufwendungen  sind  nicht  in  den  Voranschlag  der  nach  ihrer
Zwecksbestimmung  hiezu  pflichtigen  Stiftung,  sondern  unmittelbar  in  den  Kirchensteuervoranschlag
einzustellen  (vergleiche  8  20).

2.  Am  Schlusse  des  Voranschlags  —  vergleiche  Muster  1  —  ist  eine  Berechnung  darüber
  aufzustellen,  wie  hoch  sich  die  Mittel  belaufen,  welche  in  der  betreffenden  Stiftung  für
diejenigen  örtlichen  Kirchenbedürfnisse,  zu  deren  (teilweiser)  Deckung  die  kirchliche  Besteuerung
in  Anspruch  genommen  werden  soll,  verwendbar  sind.  Zu  diesem  Zwecke  sind  an  dem  voranschlagsmäßigen
  Reinertrag  der  Stiftung  (d.  i.  dem  Ertrag  abzüglich  der  „Lasten  und  Verwaltungskosten")
  die  in  §  5  Absatz  2  bezeichneten  Ausgaben  für  besondere  Stiftungszwecke
vorweg  in  Abzug  zu  bringen.  Der  verbleibende  Restbetrag  ist  die  zu  den  übrigen  Zwecksausgaben
  verfügbare  Summe.  Sind  diese  übrigen  Ausgaben  sämtlich  solche,  für  deren  Deckung
die  Kirchengemeinde  hilfsweise  einzutreten  hat,  so  stellt  der  ganze  Restbetrag  die  nach  §  3
Ziffer  I.  2  aus  der  betreffenden  Stiftung  verwendbaren  Mittel  dar;  sind  dagegen  die  übrigen
Ausgaben  teilweise  für  Stiftungszwecke  bestimmt,  für  welche  die  Kirchengemeinde  hilfsweise
einzutreten  hat,  und  teilweise  für  Stiftungszwecke,  bezüglich  deren  eine  solche  Verpflichtung
nicht  besteht,  so  ist  der  nach  obigem  verbleibende  Restbetrag  auf  die  verschiedenen  Stiftungszwecke
  verhältnismäßig  auszuschlagen  (§  5  Absatz  1)  und  nur  das  auf  die  ersteren  Stiftungszwecke
  entfallende  Betreffnis  als  nach  §  3  Ziffer  I.  2  verwendbar  zu  betrachten.

3.  Soweit  es  sich  um  Bestreitung  des  Bauaufwands  für  Pfarrkirche  und  Pfarrhaus
handelt  und  in  einer  Stiftung  für  diese  Gebäude  besondere  Neubau=  und  Unterhaltungskapitalien
  festgesetzt  sind  (§  6  Absatz  2),  ist  der  Nachweis  über  die  Mittel,  welche  in  der
betreffenden  Stiftung  für  gedachten  Aufwand  verwendbar  sind,  durch  eine  Darstellung  der
nach  der  letzten  Rechnung  vorhandenen  Baukapitalien  unter  Beifügung  der  seit  dem  Rechnungsschluß
  hieran  eingetretenen  Anderungen  zu  erbringen  (vergleiche  Muster  2).

4.  Wird  aus  einer  Stiftung  der  Bauaufwand  für  Pfarrkirche  und  Pfarrhaus  und  der
Aufwand  für  andere  örtliche  Kirchenbedürfnisse  bestritten  (§  5  Absatz  3),  ohne  daß  für  die
genannten  Gebände  besondere  Baukapitalien  festgesetzt  sind,  so  ist  (sofern  sich  nicht  aus  den
Stiftungsvorschriften  eine  andere  Behandlung  ergibt)  am  Schlusse  des  Voranschlags  die
Berechnung  der  verwendbaren  Mittel  in  der  Weise  vorzunehmen,  daß  zunächst  an  den  Einnahmen
des  Voranschlags  die  ihrer  Natur  oder  Bestimmung  nach  ausschließlich  den  Banzwecken  für
Pfarrkirche  und  Pfarrhaus  gewidmeten  Beträge  (z.  B.  Bauschilling)  und  an  den  Lasten  und
Verwaltungskosten  die  etwa  hierunter  begriffenen  Baulasten  (z.  B.  Feuerversicherungsbeiträge)
in  Abzug  gebracht,  sodann  gemäß  Absatz  2  des  gegenwärtigen  Paragraphen  die  Mittel  für
die  nicht  im  Wege  der  Besteuerung  zu  deckenden  stiftungsmäßigen  Ausgaben  ausgeschieden
werden  und  der  hiernach  verbleibende  Restbetrag  vorweg  auf  den  Aufwand  für  die  übrigen
örtlichen  Kirchenbedürfnisse  aufgerechnet  wird  (vergleiche  Muster  1).

5.  Ob  und  inwieweit  der  Vermögensstock  einer  Stiftung  gemäß  §  6  zur  Bestreitung
des  Aufwands  für  örtliche  Kirchenbedürfnisse  herangezogen  werden  kann,  ist  gegebenenfalls
in  einem  Anhang  zum  Voranschlag  besonders  zu  begründen.
        <pb n="247" />
        XXIII.  223

g  8.

Die  Ablieferungen  aus  der  Kirchengemeindekasse  (Ortskirchensteuerkasse)  an  kirchliche  Orts-  Vehandlung
stiftungen  oder  aus  letzteren  an  erstere  bleiben  bei  Fertigung  der  bezüglichen  Voranschläge  lcrernlenn
außer  Betracht.

§  9.

1.  Die  für  die  einzelnen  Stiftungen  aufgestellten  Voranschläge  samt  Zugehör  sind  —  soweit  Vorlage  der
erforderlich  unter  Anschluß  der  den  Voranschlägen  zugrunde  gelegten  Rechnungen  —  spätestens  In  ondorni
auf  15.  Oktober  des  der  Voranschlagsperiode  vorangehenden  Jahres  in  dreifacher  Fertigung  gugehör  an
an  den  Oberstiftungsrat  einzusenden.  Dabei  hat  der  Stiftungsrat  je  in  einer  besonderen  den  Oberdoppelt
  auszufertigenden  Nachweisung  anzugeben:  Hltungeral.

a.  ob  und  welche  Ausgaben  für  örtliche  Kirchenbedürfnisse  —  einschließlich  der  aus
den  laufenden  Einkünften  der  Kirchengemeinde  zur  Schuldentilgung  oder  zur  Kapitalansammlung
  (Ergänzung  des  Vermögensstocks  oder  Neubildung  eines  solchen)
bestimmten  Beträge  und  der  in  Betracht  kommenden  Schuldzinsen  —  in  der  Kirchengemeinderechnung
  verrechnet  werden  und  welche  Mittel  aus  den  Erträgnissen  des
etwa  vorhandenen  Kirchengemeindevermögens  zur  Bestreitung  des  Aufwands  für
die  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  der  in  §  3  Ziffer  I.  1a  bis  t  gedachten  Art  verwendbar
  sind;

ob  und  inwieweit  privatrechtlich  Verpflichtete  —  sofern  es  sich  nicht  um  wiederkehrende
  Leistungen  solcher  handelt,  die  in  dem  Voranschlag  der  betreffenden  einzelnen
Stiftung  ausfgenommen  sind  —  für  die  in  Betracht  kommenden  kirchlichen  Bedürfnisse
in  Anspruch  genommen  werden  können;

".  ob  und  welche  Verwendungen  für  örtliche  Kirchenbedürfnisse  —  mit  oder  ohne
privatrechtliche  Verpflichtung  —  seither  von  den  politischen  Gemeinden  unmittelbar
gemacht  und  deshalb  nicht  in  den  Rechnungen  aufgeführt  sind.

2.  Die  unter  Absatz  1  Buchstabe  c  bezeichnete  Ubersicht  ist  nuur,  wenn  es  sich  um  die
erstmalige  Erhebung  einer  Kirchensteuer  handelt,  aufzustellen  und  einzureichen.

S

—

8  10.
1.  Der  Oberstiftungsrat  wird  —  soweit  erforderlich  nach  eingeholter  höherer  Genehmigung  —  Präsung  der
auf  Grund  der  von  ihm  geprüften  und  genehmigten  Fondsvoranschläge  und  nach  Prüfung  Fondsvor-.

  .  .  ..  .,  .  .  anschläge  samt
der  mit  denselben  weiter  vorgelegten  Nachweisungen  (§  9)  bestimmen,  welche  Summen  in  dem  gegehör  durch

Kirchensteuervoranschlag  mn  r5
·  -  -..  -.  ,«,..  »  ,  ««»  iflungsra

a.  zur  Bestreitung  des  Aufwands  für  die  in  §  3  Ziffer  l.  la  bis  k  ausgeführten  und  Rückgabe
.  «..»»»»----.-9  an  den

örtlichen  Kirchenbedürfnisse  in  Ausgabe,  i

b.  zur  teilweisen  Deckung  dieser  Ausgaben  aus  Mitteln  der  vorhandenen  Stiftungen,
eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aber  auf  Grund  bestehender  privatrechtlicher
  Verpflichtungen  in  Einnahme  zu  stellen  sind.
        <pb n="248" />
        Benachrichligung
  des
Steuerder

  bevorstehen.
den  Kirchensteuererhebung.


224

XXIII.

2.  Eine  Fertigung  der  Fondsvoranschläge  und  der  Nachweisungen  wird  vom  Oberstiftungsrat
  zu  seinen  Akten  genommen,  die  anderen  Fertigungen  werden  an  den  Stiftungsrat  zurückgegeben.



Der  Stiftungsrat  schließt  die  zweite  Fertigung  der  Fondsvoranschläge  und  der  Nachweisungen

  sowie  die  dazu  ergangene  Verfügung  des  Oberstiftungsrats  der  Urschrift  des  Kirchensteuervoranschlags
  (vergleiche  I  24  Absatz  2),  die  dritte  Fertigung  der  Fondsvoranschläge  den
betreffenden  Stiftungsrechnungen  an.

III  Feststellung  der  dem  Steucrausschlag  zugrunde  zu  legenden  Stenerwerte  und  Stencranschläge

8  11.

1.  Im  Monat  März  des  der  Voranschlagsperiode  vorangehenden  Jahres  gibt  der  Stiftungsrat
  dem  Steuerkommissär  Kenntuis  von  der  Notwendigkeit,  in  dem  Kirchspiel  örtliche  Kirchenkommissärsvon
  steuer  für  das  kommende  Jahr  (die  kommenden  Jahre)  zu  erheben.

2.  Dabei  sind  dem  Steuerkommissär  folgende  genauen  Angaben  zu  machen:
I.  über  den  Umfang  des  Kirchspiels;  die  Gemarkungen,  welche  ganz  oder  teilweise  zu

.—:
—

III.

IV.

—

1

demselben  gehören;  Zahl  der  Einwohner  jeder  dieser  Gemarkungen,  sowohl  im  ganzen
als  der  Bekenntnis=  und  Kirchspielsangehörigen,  wobei  im  Falle  des  Vorhandenseins
von  Militärkirchenverbänden  auf  den  in  Betracht  kommenden  Gemarkungen  die  Militärbevölkerung
  sowohl  an  der  Gesamteinwohnerzahl  als  auch  an  der  Zahl  der  Bekenntnisund
  Kirchspielsangehörigen  in  Abzug  zu  bringen  ist;

—  Können  die  Ergebnisse  der  jüngsten  Volkszählung  nicht  aus  amtlichen,  dem
Stiftungsrat  zugänglichen  Veröffentlichungen  geschöpft  werden,  so  sind  dieselben  beim
Statistischen  Landesamt  zu  erheben  und  die  hierauf  bezüglichen  Schriftstücke  dem
Kirchensteuervoranschlag  (8  18)  anzuschließen.  —

ob  den  Einwohnern  eines  zum  Kirchspiel  gehörigen  Filialortes  Erleichterung  oder

Befreiung  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  gewährt  wurde;

ob  auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge  unter  250  verzichtet  wird

(Artikel  14  Absatz  1  des  Gesetzes);

ob  eine  Besteuerung  für  kirchliche  Bauten  in  Frage  steht  und  zutreffendenfalls:

a.  ob  die  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  und  Steueranschläge
auch,  wenn  die  Bausteuer  5  Pfennig  auf  100  46  Gemeindesteuerwert  für  ein
Kalenderjahr  nicht  übersteigt,  beigezogen  werden  sollen;

b.  ob  auf  den  Beizug  der  Stenerwerte  solcher  lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1
des  Gesetzes  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise
gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,
verzichtet  wird,  wenn  die  Steuerwerte  eines  Pflichtigen  in  einer  Gemarkung  weder
einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  den  Betrag  von  1000  4  übersteigen  (Artikel
14  Absatz  2  des  Gesetzes).
        <pb n="249" />
        XXIII.  225

12.
Die  Vervollständigung  der  Bekenntnisfeststellung  zu  Zwecken  der  Ortskirchensteuer  erfolgt,  n  6
soweit  möglich,  gemeinsam  mit  derjenigen  für  die  allgemeine  Kirchensteuer  nach  den  88  1  bis  Benemtatt“

10  der  Katholischen  Landes-Kirchensteuer-Verordnung.  feststellung.

13.

Nach  Beendigung  der  jährlichen  A#bundeuschreibegesäft  und  nach  erfolgter  Vervoll-  Iinlage  de
ständigung  der  Bekenntnisfeststellung  legt  der  Steuerkommissär  auf  Grund  der  Umlageregister  e
über  die  gemeindesteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steuerauschläge  (sieh  auch  §  38  Absatz  1)
für  die  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen,  in  welchen  Ortskirchenstenerpflichtige
  ermittelt  wurden,  die  Erhebungsregister  über  die  örtliche  Kirchensteuer  für  das
neue  Jahr  an  und  fertigt  darnach  die  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu
legenden  Steuerwerte  und  Steueranschläge.

8  14.
8
1.  Das  für  den  Pfarrort  und  jeden  Filialort  getrennt  aufzustellende  Erhebungsregister  Bestimmungen
zerfällt  in  folgende  Abteilungen:  über  die

lt  des
I.  Die  Kirchspielseinwohner  (nach  Artikel  12  des  Gesetzes  Kirchenstenerpflichtige)  Stnn,

a.  mit  ihren  Steuerwerten  und  Steneranschlägen  auf  der  Gemarkung  des  Wohnorts,  sebistens  und
b.  mit  ihren  Steuerwerten  und  Steueranschlägen  auf  den  Gemarkungen  der  außerdem  nenben

nehmenden

noch  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel  gehörenden  Orte.  Personen.
II.  Die  nur  Bausteuerpflichtigen  d.  h.  die  lediglich  zu  den  Kosten  für  kirchliche
  Bauten  —  mit  den  Steuerwerten  und  Steneranschlägen  in  den  ganz  oder

teilweise  zum  Kirchspiel  gehörigen  Gemarkungen  —  Beitragspflichtigen  und  zwar:

u.  bekenntnisangehörige  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  des  Gesetzes),
soweit  dieselben  nicht  für  eine  Kirchengemeinde,  deren  Kirchspiel  auf  die  betreffende
Gemarkung  sich  erstreckt,  bereits  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  (Ziffer  1)  kirchensteuerpflichtig
  sind,  d.  h.  soweit  dieselben  nicht  als  Angehörige  einer  über  einen  Teil
der  betreffenden  Gemarkung  sich  erstreckenden  Nachbarkirchengemeinde  mit  ihren
Steuerwerten  und  Steueranschlägen  auf  dieser  Gemarkung  zur  Kirchensteuer  der
Nachbarkirchengemeinde  beizuziehen  sind;

b.  dem  römisch-katholischen  Bekenntnis  ausschließlich  zum  Genuß  zustehende  nichtkirchliche
und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin  zur  Bestreitung  der
Kosten  für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  betreffenden  Kirchengemeinde
bestimmt  ist,  sowie  andere  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Vereine,  deren
Mitglieder  satzungsgemäß  dem  römisch-katholischen  Bekenntuis  angehören  müssen,
oder  die  satzungsgemäß  ausschließlich  Zwecke  des  römisch-katholischen  Bekenntnisses
verfolgen  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  2  des  Gesetzes);

vl.  soweit  nicht  unter  b  fallend,  juristische  Personen  —  einschließlich  der  hinsichtlich
des  Gennßrechts  nicht  auf  ein  bestimmtes  Bekenntnis  beschränkten  Stiftungen  —

—
        <pb n="250" />
        226  XXIII.

insbesondere  auch  Aktiengesellschaften,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  und  die  Murgschifferschaft,  sowie  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes).
Muster  3.  2.  Die  Anlegung  dieser  Register"')  hat  nach  dem  angeschlossenen  Muster  3  zu  geschehen,
959  darin  vorerst  nur  in  Spalte  2  Namen,  Stand  und  Wohnung  beziehungsweise  Wohnort
der  Kirchensteuerpflichtigen  und  in  den  Spalten  3,  5,  7  und  9  die  zur  Ortskirchensteuer  beiziehbaren
  Steuerwerte  und  Steueranschläge  eingetragen  werden.

15.
Einzutragende  1.  In  die  Erhebungsregister  sind  sämtliche  zur  Ortskirchensteuer  beizuziehenden  Steuer-Sleuerwerte
  werte  und  Steneranschläge  mit  den  zur  Gemeindebesteuerung  veranlagten  Beträgen  einzutragen,
anschläge,  soweit  nicht  in  nachstehendem  anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist.
2.  Die  Einkommen  von  500  bis  zu  900  40°  werden  stets  nur  mit  einem  Steueranschlag
von  100  zur  Ortskirchensteuer  veranlagt  (Artikel  16  Absatz  1  des  Gesetzes).
3.  Die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten
(Artikel  15  Absatz  1  des  Gesetzes)  werden  nur  zur  Hälfte  in  Spalte  3,  5,  7  und  9  eingetragen
und  es  wird  zugleich  der  hälftige  Beizug  durch  Beifügung  von  K  7/  mit  den  vollen  Stenerwerten
  und  Steueranschlägen  in  Spalte  2  angedentet.  Lebt  jedoch  ein  katholischer  Ehegatte
von  dem  andern  nicht  katholischen  Ehegatten  dauernd  getrennt,  so  werden  seine  Steuerwerte
  und  Steueranschläge  im  vollen  Betrag  in  Spalte  3,  5,  7  und  9  ausgenommen.
4.  Im  Falle  des  Verzichts  nach  Artikel  14  Absatz  1  oder  2  des  Gesetzes  bleiben  Steueranschläge
  unter  250  .&amp;amp;  (bei  gemischter  Ehe  unter  37  =  125  /()  oder  Steuerwerte  solcher

2

lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  des  Gesetzes  Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel
ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz  (Anfenthalt)  beziehungsweise  Sitz
haben,  von  zusammen  1000  oder  weniger  (bei  gemischter  Ehe  von  zusammen  100  =  500
oder  weniger)  in  einer  Gemarkung  außer  Betracht.  6

5.  Kirchensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen  (Artikel  12  und  Artikel  13  Absatz  1
Ziffer  1  des  Gesetzes),  welche  mit  anderen  ein  Gewerbe  in  Gesellschaft  (offene  Handelsgesellschaft,
  einfache  Kommanditgesellschaft)  betreiben,  oder  auf  welche  in  Gemeinschaft  mit  anderen
in  den  Einzelkatastern  der  Vermögenssteuer  Vermögensteile  veranlagt  sind  (wie  Erben),  während
die  Gemeinschaft  nicht  nach  Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  2  oder  3  des  Gesetzes  steuerpflichtig
  ist,  (Artikel  15  Absatz  2  des  Gesetzes)  werden  die  ihrer  Beteiligung  an  der  Gesellschaft
  oder  Gemeinschaft  entsprechenden  Anteile  an  den  betreffenden  Stenerwerten  zur
Last  gesetzt,  wobei  die  Bestimmungen  in  §  15  Absatz  5  und  6  der  Katholischen  Landes-Kirchensteuer-Verordnung
  sinngemäße  Anwendung  finden.

6.  Sind  Stenerwerte  und  Steueranschläge  nach  vorstehendem  ausnahmsweise  nur  in
Teilen  der  zur  Gemeindesteuer  veranlagten  Beträge  in  die  Register  aufzunehmen,  so  sind  die

*)  Bei  Kirchengemeinden  ohne  Filialorte  ist  jeweils  nur  ein  Register  auszustellen.
        <pb n="251" />
        XXIII.  227

Teilbeträge  der  Steuerwerte,  sofern  solche  nicht  bereits  auf  eine  durch  100  teilbare  Zahl  in
Mark  lauten,  auf  die  nächst  niedrige  durch  100  teilbare  Zahl  und  die  Teilbeträge  der  Steueranschläge,
  sofern  solche  nicht  bereits  auf  eine  durch  5  teilbare  Zahl  in  Mark  lauten,  auf  die
nächs  niedrige  durch  5  teilbare  Zahl  abzurunden.

Wenn  der  Gesamtsteuerwert  des  Liegenschaftsvermögens  eines  Pflichtigen  auf  einer
Gineremn  weniger  als  100  /  (bei  gemischter  Ehe  weniger  als  1½  =  50  40)  beträgt,
so  hat  seine  Aufnahme  in  das  Register  zu  unterbleiben.

146.

1.  Die  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte
  und  Steneranschläge  wird  nach  Anleitung  des  Musters  4  durch  Summierung  und
Zusammenstellung  der  einzelnen  Abteilungen  der  Erhebungsregister  (5§  1/1  und  32  Absatz  1)
unter  Beachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  erhalten.

2.  Von  den  Abteilungssummen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  nach  Artikel  12
des  Gesetzes  Kirchensteuerpflichtigen  sind  auszuwerfen:

u.  die  Summe  der  Steuerwerte  des  Liegenschafts=  und  des  Betriebsvermögens  im
ganzen  zur  Gemeindesteuer  veranlagten  Betrag,

b.  die  Summe  der  Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  zu  fünf  Zehntel,

.  die  Summe  der  Einkommensteneranschläge  im  sechsfachen  Betrag  und  zwar  je
(Buchstabe  a  bis  c)  in  Spalte  2  der  Darstellung.

3.  Die  Summen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  nach  Artikel  13  des  Gesetzes
Pflichtigen  sind  zunächst  auf  der  zu  den  „Entzifferungen  und  Erläuterungen“  bestimmten
Blattseite  (Spalte  5  bis  9)  der  Darstellung  je  mit  ihrem  ganzen  zur  Gemeindesteuer  veranlagten
Betrag  vorzutragen  und  zwar  auch,  soweit  die  betreffenden  Steuerwerte  und  Steueranschläge
nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  nur  in  ermäßigtem  Betrag  beizuziehen  sind.
Dann  sind  die  nach  letzteren  Gesetzesvorschriften  zu  berechnenden  ermäßigten  Beträge  festzustellen
  und  zusammen  mit  der  Summe  der  etwa  nicht  zu  ermäßigenden  Stenerwerte  und
Steueranschläge  in  Spalte  3  der  Darstellung  zu  übertragen,  wobei  aber  die  Summen  der
Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  zu  fünf  Zehntel,  die  Summen  der  Einkommensteueranschläge
im  sechsfachen  Betrag  auszuwerfen  sind.

4.  Wo  den  Filialisten  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  durch  Vereinbarung  eine  Erleichterung
gewährt  ist,  sind  die  Summen  der  Steuerwerte  und  Steneranschläge  für  den  Filialort  zunächst
gemäß  Absatz  2  und  3  festzustellen  und  in  die  Spalten  2  und  3  der  Darstellung  einzutragen,
es  sind  aber  alsdann  von  den  beiden  Hauptsummen  des  Filialorts  in  diesen  Spalten  die
zur  Kirchensteuer  beizuziehenden  Anteile  zu  berechnen  und  nur  die  letzteren  in  die  Zusammen
stellung  der  Summen  der  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  einzelnen  Orte  aufzunehmen.

5.  Die  Endsumme  in  Spalte  2  der  Darstellung  bildet  die  Gesamtsumme  der  Stenerwerte
und  Steneranschläge,  auf  welche  der  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  zu  deckende  Aufwand
umzulegen  ist.

6.  Die  Endsumme  in  Spalte  4  ist  für  die  Umlegung  des  Bauaufwands  maßgebend.

Gesetzes=  und  Verordnungsvlatt  19/8.  39

Darstellung
der  dem
Steuerausschlag

zugrunde  zu

—

Stenerwerte
und  Steunerauschläge.


VWuster
        <pb n="252" />
        228  XXIII.

7.  Diese  Darstellung  der  dem  Kirchensteuerausschlag  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte
und  Steneranschläge  ist  von  dem  Steuerkommissär  nach  ihrer  Vollendung  am  Schlusse  zu

unterzeichnen.
lbersendung  §  17.
ar-  .  .  -  -  ..  20  .  —
nrm  und  1.  Die  Darstellung  ist  sodann  in  doppelter  Fertigung  mit  den  gemäß  §§  13  bis  15
er  Erhebungsregisier

  an  den  angelegten  Erhebungsregistern  dem  Stiftungsrat  zu  übersenden.
Stistungerat.  2.  Der  Stiftungsrat  hat  die  ihm  zugekommenen  Register  alsbald  auf  ihre  Nichtigkeit
rnsang  der  und  Vollständigkeit  —  insbesondere  hinsichtlich  der  Bekenntnis=  und  Kirchspielsangehörigkeit
den  der  in  Betracht  kommenden  Personen  —  zu  prüfen  und  wahrgenommene  Fehler  dem  Steuer-Stistungsrat.
  kommissär  zur  geeigneten  Berücksichtigung  mitzuteilen  (vergleiche  §  28  Absatz  3  der  Katholischen
Landes-Kirchensteuer-Verordnung).  Die  geschehene  Nachprüfung  ist  am  Schlusse  der  Register

beziehungsweise  des  Registerhefts  (§  32  Absatz  3)  zu  bestätigen.

IV.  Aufstellung  des  Kirchenstenervoranschlags.

8  18.
Allgemeine  1.  Die  Aufstellung  des  Kirchensteuervoranschlags  (§  1)  ist  spätestens  im  Dezember  des
innmugen.  der  Voranschlagsperiode  vorangehenden  Jahres  vorzubereiten  und  im  darauf  folgenden  Februar
abzuschließen.
uler  5.  2.  Der  Kirchensteuervoranschlag  ist  nach  Anleitung  des  Musters  5  anzulegen.
3.  Derselbe  zerfällt  nach  Vorschrift  des  §  3  in  zwei  Abschnitte.
19.
Vor-  1.  Als  „Vorbemerkungen"“  sind  dem  ersten  Abschnitt  des  Kirchenstenervoranschlags

bemerkungen  die  einzelnen  Angaben  voranzustellen,  welche  gemäß  §  11  Absatz  2  unter  Ziffer  1  bis  IV  dem
Steuerkommissär  gemacht  wurden.

2.  Unter  Ziffer  V  ist  sodann  anzugeben,  ob  und  welche  kirchlichen  Ortsstiftungen  zur
teilweisen  Deckung  des  für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  (§  3  Ziffer  I.  1)  zu  machenden
Aufwands  in  Anspruch  genommen  werden  können.

3.  Ferner  sind  unter  Ziffer  VI  alle  im  Kirchspiel  befindlichen  Kirchen  und  Pfarrhäuser
unter  Beifügung  der  zu  den  Gebäuden  beziehungsweise  einzelnen  Gebändeteilen  Banupflichtigen
  aufzuzählen.

4.  Endlich  ist  unter  entsprechenden  weiteren  Ordnungszahlen  noch  Auskunft  zu  geben
über  etwaige  sonstige  Verhältnisse,  welche  auf  die  Aufstellung  des  Voranschlags  von  Einfluß
sind.  Insbesondere  sind  kurze  Angaben  zu  machen  über  planmäßige  Schuldentilgung,  über
Ansammlung  von  Kapitalien  (Ergänzung  des  Vermögeunsstocks  oder  Neubildung  eines  solchen)
sowie  über  eine  etwa  auf  Grund  von  Artikel  12  letzter  Absatz  des  Gesetzes  erteilte  Ermächtigung
zur  Erhebung  einer  5  Pfennig  übersteigenden  Umlage.
        <pb n="253" />
        XXIII.  229

Erster  Abschnitt  des  Kirchenstenervoranschlags.
8  20.

1.  Bei  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen  (nicht  auch  bei  Unterhaltungs-  Behaudlung
arbeiten)  bedarf  es  nach  Artikel  33  Absatz  2  des  Gesetzes  einer  vor  der  Voranschlagsaufstellung  eb
herbeizuführenden  besonderen,  der  bezirksamtlichen  Genehmigung  unterliegenden  Beschlußfassung  bauten  und
der  Kirchengemeindeversammlung,  wobei  insbesondere  wegen  Aufbringung  des  ungedeckt  bleibenden  Bauver-Aufwandes
  und  über  etwaige  Verteilung  desselben  auf  mehrere  Voranschlagsperioden  Bestimmung  aͤuderungen.
zu  treffen  ist.

2.  Die  Benachrichtigung  der  Höchststeuerpflichtigen  und  dergleichen  von  eiuer  bevorstehenden
Beschlußfassung  über  Neubauten,  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen  richtet  sich  nach
§  25  Absatz  6.

3.  Der  auf  die  einzelne  Vorauschlagsperiode  (Absatz  1)  entfallende  Betrag  ist  in  den
Kirchensteuervoranschlag  unter  die  Ausgaben  aufzunehmen  (§  21  Absatz  1  Ziffer  I.  1).

4.  Wenn  jedoch  im  einzelnen  Falle  die  Kosten  für  derartige  Bauten  verhältnismäßig
unerheblich  sind,  können  dieselben,  sowie  die  zu  ihrer  (teilweisen)  Deckung  verwendbaren  Mittel
ausnahmsweise  auch  ohne  vorherige  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  in
den  Kirchensteuervoranschlag  aufgenommen  werden.  Bei  der  Beratung  des  Voranschlags
(§  25)  muß  aber  dann  der  Beschluß  der  Kirchengemeindeversammlung  über  die  Ausführung
der  fraglichen  Bauten  stets  für  sich  gesondert  gefaßt,  d.  h.  als  ein  besonderer  Gegenstand
  der  Tagesordnung  behandelt  werden.

21.

1.  Der  Kirchensteuervoranschlag  hat  —  in  der  aus  Muster  5  ersichtlichen  Weise  —  nach-Nachweis  der
zuweisen  ersorderlichen
«  Summen  und
I.  die  für  die  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  erforderlichen  Summen  verwendbaren
und  zwar:  Mittel.
1.  die  Summen,  welche  für  die  nach  den  einzelnen  Abteilungen  des  §  3  Ziffer  I.  1
in  Betracht  kommenden  Kirchenbedürfnisse  gemäß  den  hierüber  getroffenen  Feststellungen
  (§88  10  und  20  Absatz  3)  in  der  Voranschlagsperiode  erforderlich  sind,
einschließlich  der  unter  den  betreffenden  Abteilungen  zur  Verzinsung  und  Tilgung
von  Schulden  oder  zur  Ansammlung  von  Kapitalien  (Ergänzung  des  Vermögensstocks
  oder  Neubildung  eines  solchen)  vorzusehenden  Beträge  (vergleiche  §  9  Absatz  1
Buchstabe  :);:
2.  die  Lasten  und  Verwaltungskosten  der  Kirchengemeindekasse,  soweit  solche  nicht  bereits
nach  Ziffer  1  berücksichtigt  sind.
II.  die  zur  teilweisen  Deckung  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen
oder  aus  eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aus  Stiftungen
verwendbaren  Mittel  und  zwar:

ie

89.
        <pb n="254" />
        230  XXIII.

Leistungen  auf  Grund  privatrechtlicher  Verpflichtungen;

die  Erträgnisse  aus  dem  etwa  der  Kirchengemeinde  als  solcher  zustehenden  Vermögen;

den  Kassenrest  und  die  Einnahmerückstände  der  Kirchengemeindekasse  von  früheren

Jahren  unter  Abzug  etwaiger  Ausgabereste;
—  Dabei  ist  ein  etwa  unter  dem  Kassenrest  enthaltener,  von  Kapitalheimzahlungen
oder  sonstigen  Einnahmen  des  Vermögeusstocks  herrührender  Betrag,  ferner  ein  als
Betriebsfonds  erforderlicher  Betrag  von  mindestens  zwei  Prozent  der  laufenden
Ausgabe  der  Kirchengemeindekasse  abzuziehen  und  der  etwa  verbleibende  Rest  in  den
Kirchensteuervoranschlag  einzustellen.

Von  den  Einnahmerückständen  ist  nur  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  Einnahmerückstände
  im  Laufe  der  Voranschlagsperiode  gegen  die  Vorperiode  voraus.
sichtlich  sich  mindern  werden,  in  den  Vorauschlag  einzustellen.  —

.  die  Beiträge  aus  den  Erträgnissen  und  —  vorkommendenfalls  aus  dem  Vermögeusstock
  kirchlicher  Ortsstiftungen  auf  Grund  der  nach  den  Vorschriften  in  den
W  4  bis  7  und  10  getroffenen  Festsetzungen;

5.  sonstige  Einnahmen,  wie  Vergütung  für  den  Miteinzug  der  allgemeinen  Kirchen
stener,  Zugänge  und  Nachträge  an  Kirchensteuer,  guttatsweise  Beiträge  aus  allgemeinen
  Kirchenmitteln  oder  aus  den  Erträgnissen  beziehungsweise  dem  Vermögensstock
  einer  an  sich  zur  Beitragsleistung  nicht  pflichtigen  Ortsstiftung,  guttatsweise

Leistungen  politischer  Gemeinden,  Schenkungen  von  Privaten,  Sammelgelder  und
dergleichen.
2.  Im  einzelnen  Fall  sind  übrigens  unter  Ziffer  I  (Ausgabe)  nur  diejenigen  Abteilungen
aufzuführen,  deren  Ausgaben  nicht  durch  andere  Mittel  vollständig  gedeckt  sind,  für  welche  somit
  die  Erhebung  einer  Kirchensteuer  nötig  fällt.

#  u.  —

I.
—

Zweiter  Abschnitt  des  Kirchensteuervorauschlags.

§  22.
Ausftbridung  1.  Hier  sind  getrennt  festzustellen  die  nach  §  21  Absatz  1  Ziffer  I.  1  durch  Kirchensteuer
anntuniiand  „aufzubringenden  Beträge:
und  a.  für  Kult=  und  sonstige  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse,  welche  nicht  bauliche  Bedürf

Bauaufwands.  nisse  sind  und
7

b.  für  kirchliche  Banten.

2.  Dabei  sind  die  für  die  eine  oder  andere  Art  dieser  Kosten  (nach  Ziffer  II  des  ersten
Voranschlagsabschnittes)  verfügbaren  Einnahmesummen  von  den  betreffenden  (unter  Zisser  1
desselben  Voranschlagsabschnittes  nachgewiesenen)  Ausgabesummen  abzurechnen.  Auf  die  danach
verbleibenden  Restbeträge  sind,  dem  Verhältuis  derselben  zueinander  entsprechend,  die  gemeinsamen
  Lasten  und  Verwaltungskosten  der  Kirchengemeindekasse  (§  21  Absatz  1  Ziffer  I.  2)
lach  Abzug  ctwaiger  gemeinsamer  Einnahmen  auszuschlagen.
        <pb n="255" />
        XXIII.  231

3.  In  gleicher  Weise  sind  die  Erträgnisse  aus  dem  der  Kirchengemeinde  als  solcher  zustehenden
  Vermögen,  insoweit  dieselben  einem  bestimmten  Zweck  nicht  gewidmet  sind,  auf  die
für  Bau=  und  sonstige  Zwecke  erforderlichen  Ausgabesummen  verhältnismäßig  aufzurechnen.

4.  Unter  Hinzu=  oder  Abrechnung  der  bezüglichen  Betreffnisse  ergibt  sich  sodann  einerseits
die  durch  Kirchensteuer  zu  deckende  Summe  für  Kult  und  sonstige  kirchliche  Bedürfnisse  und
andererseits  der  umzulegende  Bauaufwand.

8  23.

1.  Die  nach  §  22  ermittelten  Beträge,  wovon  der  erstere  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  Festiebung  der
und  der  zweite  unter  Hinzuziehung  der  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  weiteren  Stener-  -
werte  und  Steueranschläge  durch  Kirchensteuer  aufzubringen  ist,  sind  mit  je  100  zu  verwiel-Sachen,
  und  es  ist  darauf  der  vervielfältigte  erste  Betrag  durch  die  Endsumme  in  Spalte  2  der
Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Kirchensteuer  zugrunde  zu  legenden  Stenerwerte  und
Steneranschläge  (§  16  und  Muster  4)0,  sowie  der  hundertfache  zweite  Betrag  durch  die  Endsumme
in  Spalte  4  daselbst  zu  teilen,  worauf  sich  je  in  einem  Deeimalbruch  in  Mark  der  Hauptsteuerfuß
  für  je  100  4“  Stenerwert  des  Liegenschafts  und  Betriebsvermögens  bezüglich  des  nach
Artikel  12  und  des  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  aufzubringenden  ungedeckten  Aufwands  ergibt.

2.  Dabei  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  12  und  13  des  Gesetzes  besonders  zu  beachten,
wonach

m.  bei  Erhebung  der  Kirchensteuer  für  örtliche  Kirchenbedürfnisse  der  in  §  3  Ziffer  J.
10  bis  t  bezeichneten  Art  der  Steuerfuß  den  Betrag  von  5  Pfeunig  auf  100  4
Gemeindesteuerwert  für  ein  Kalenderjahr  —  ohne  Genehmigung  der  obersten  Staatsbehörde
  —  nicht  übersteigen  darf,

bei  Umlegung  der  durch  Kirchensteuer  aufzubringenden  Kosten  für  kirchliche  Bauten
der  Steuerfuß  nicht  begrenzt  ist,  bei  einer  den  Satz  von  5  Pfennig  für  das
Kalenderjahr  überschreitenden  Bausteuer  aber  die  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeich
neten  Steuerwerte  und  Steneranschläge  beigezogen  werden  müssen,  während  deren
Beizug  bei  einem  niedrigeren  Steuersatz  ins  Belieben  der  Kirchengemeinde  gestellt  ist.

3.  ie  beiden  Hauptsteuerfüße  zusammengezählt  ergeben  den  Gesamtstenerfuß,  nach
welchem  die  Kirchspielseinwohner  —  soweit  nicht  den  Einwohnern  eines  Filialorts  eine  Erleichterung
  gewährt  ist  —  zur  Aufbringung  des  ungedeckten  Gesamtaufwands  beizutragen  haben.

4.  Der  Gesamtsteuerfuß  ist  mindestens  auf  volle  Zehntelspfennig,  höchstens  auf  ganze

Pfennig  aufzurunden.  Ebenso  findet  bezüglich  der  beiden  Einzelhauptsteuerfüße  für  sich  eine

Aufrundung  mindestens  auf  volle  Zehntelspfennig,  höchstens  auf  ganze  Pfeunig  statt;  jedoch

tritt  die  Aufrundung  beim  Hauptstenerfuß  für  den  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  aufzubringenden

Betrag  nur  in  dem  Falle  ein,  wenn  bloß  Kirchensteuer  nach  dem  eben  angeführten  Artikel

des  Gesetzes  und  nicht  zugleich  Kirchen  bau  steuer  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  erhoben  wird.

5.  Für  die  nur  in  ermäßigtem  Betrage  beizuziehenden  Stenerwerte  ist,  da  die  Steuerbeträge
  stets  von  den  in  den  Kirchenstenerregistern  eingetragenen  vollen  Steuerwerten  zu
berechnen  sind,  je  ein  besonderer  Steuerfuß  festzustellen  durch  Vervielfältigung  des  Hauptsteuer=—
        <pb n="256" />
        Auflage  des
Kirchensteuervoranschlags.


232  XXIII.

fußes  mit  den  in  der  Darstellung  der  Steuerwerte  und  Steneranschläge  angegebenen  entsprechenden
  Verhältniszahlen.  Der  sich  ergebende  besondere  Steuerfuß  ist  jeweils  auf  Zehntelspfennig
in  der  Weise  auf=  beziehungsweise  abzurunden,  daß  Betreffnisse  von  5  Hundertstel  Pfeunig
und  darüber  für  1  Zehntelpfennig  gerechnet,  solche  unter  5  Hundertstel  Pfennig  aber  außer
Betracht  gelassen  werden.

6.  Der  Stenerfuß  für  die  Einkommensteueranschläge  ist  durchgehends  genau  im  sechsfachen
  Betrag,  sowie  jener  für  die  Steuerwerte  des  Kapitalvermögens  stets  zu  fünf  Zehntel
vom  Betrag  des  hiernach  festgestellten  Steuerfußes  für  die  übrigen  Steuerwerte  der  betreffenden
Klasse  von  Steuerpflichtigen  an  den  einzelnen  Orten  festzustellen,  wobei  aber  wegen  etwaiger
Hundertstel  Pfennig  nach  dem  vorigen  Absatz  zu  verfahren  ist.

7.  Sämtliche  berechneten  Steuerfüße  sind  in  dem  zweiten  Abschnitt  des  Voranschlags
unter  einer  besonderen  Abteilung  (6)  aufzuführen.

8.  Am  Schlusse  dieses  Abschnitts  ist  sodann  der  Ertrag  der  Kirchensteuer  festzustellen.

V.  Abschluß  und  Genehmigung  des  Kirchensteucrvorauschlags.
8  24.

1.  Der  Sliftungsrat  hat  den  Kirchensteuervoranschlag  nebst  Beilagen  an  einem  von  dieser  Behörde
  zu  bestimmenden  geeigneten  Ort  vierzehn  Tage  lang  zur  Einsicht  aller  Beteiligten  aufzulegen.

2.  Als  Beilagen  sind  dem  Voranschlag  jedenfalls  anzuschließen:

u.  je  eine  Fertigung  der  Voranschläge  der  einzelnen  Stiftungen  und  der  nach  §#9  gefertigten
  besonderen  Nachweisungen  sowie  die  hiezu  ergangene  Verfügung  des  Oberstiftungsrats
  (vergleiche  8  10  Absatz  2),

b.  die  eine  der  vom  Steuerkommissär  nach  §  17  Absatz  1  übersandten  Fertigungen
der  Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Kirchensteuer  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte
  und  Steuerauschläge.

3.  Ort  und  Dauer  der  Auflage  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  mit  dem  Aufügen,  daß
Einwendungen  gegen  den  Voranschlag,  welche  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem
Vorsitzenden  des  Stiftungsrats  anzubringen  wären,  nur  bis  zu  dem  für  die  Beschlußfassung
der  Kirchengemeindeversammlung  bestimmten  Tag  zulässig  sind.  Die  eingelangten  Einsprachen
sind  dem  Voranschlag  beizuheften.

.  Für  die  Art  der  Bekanntmachung  sind  die  Vorschriften  der  Wahlordunung  für  die
Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung)  als  maßgebend  zu  erachten.

5.  Die  geschehene  Auflegung  und  Bekanntmachung  ist  vom  Stiftungsrat  am  Schluß
Voranschlags  zu  beurkunden.

6.  Gleichzeitig  mit  der  Auflegung  des  Voranschlags  ist  nach  Artikel  24  des  Gesetzes  den
politischen  Gemeinden  und  den  zu  Leistungen  für  örtliche  kirchliche  Bedürf#nisse  privatrechtlich
Verpflichteten  von  Amts  wegen  und  gebührenfrei  gegen  zu  dem  Voranschlag  zu  nehmende
Bescheinigung  eine  Vorauschlagsabschrift  zuzustellen.  Auch  ist  jedem  sonstigen  Beteiligten  auf  sein
Verlangen  gegen  die  geordnete  Gebühr  (von  20  Pfeunig  für  die  Seite)  Abschrift  vom  Voranschlag
zu  erteilen.

-

cs

*)  Vom  12.  Mai  1890  (Gesetzes-  und  Verordnungsblalt  Seilc  171)  —  vergleiche  s§§  11,  20  und  30  daselbst.
        <pb n="257" />
        XXIII.  233

1.  Hierauf  wird  an  einem  vom  Stiftungsrat  —  auf  mindestens  vier  Tage  nach  Beratung  und
dem  Ende  der  Auflagefrist  —  festzusetzenden  Tage  und  auf  geschehene  Einladung  der  saweschden
einzelnen  Mitglieder  (Artikel  7  Ziffer  1  des  Gesetzes?)  von  der  Kirchengemeindeversammlung,  den
welcher  alle  von  Beteiligten  schriftlich  oder  mündlich  erhobenen  Einwendungen  zur  Kenntnis  Kirchensteuerzu
  bringen  sind,  der  Voranschlag  beraten  und  festgestellt,  sowie  über  die  Erhebung  von  Kirchen-  vorauschtag.
steuer  und  die  Höhe  der  Steuerfüße  Beschluß  gefaßt.

2.  Eine  besondere  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  ist  nach  Artikel  27
des  Gesetzes  erforderlich  für  jede  Übernahme  eines  Aufwands  oder  einer  Verpflichtung  auf  die
Kirchengemeinde,  welche  eine  Belastung  der  letzteren  auf  die  Dauer  einer  Mehrzahl  von  Vor—
anschlagsperioden  zur  Folge  hat,  z.  B.  bei  Aufnahme  einer  neuen  ständigen  Belohnung  oder
einer  erhöhten  bisherigen  solchen  Belohnung  in  den  Vorauschlag.

3.Desgleichen  bedarf  es  einer  besonderen  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung
bezüglich  der  nach  §  20  Absatz  4  ohne  besondere  vorherige  Genehmigung  dieser  Versammlung
in  den  Voranschlag  eingestellten  Ausgabesummen.

4.  Endlich  sind  mit  der  Beschlußfassung  über  den  Voranschlag,  soweit  hiezu  Anlaß  vorliegt,
  Beschlüsse  über  die  Art  der  Verrechnung  des  durch  Stener  aufzubringenden  Aufwandes
gemäß  §  48  zu  verbinden.

5.  Das  Protokoll  über  obige  Beschlußfassungen  der  Kirchengemeindeversammlung  soll  nach
den  Vorschriften  der  Geschäftsordnung  abgefaßt  sein,  insbesondere  auch  im  Falle  des  Absatzes  4
genau  dartun,  welche  einzelnen  Posten  des  Kirchensteuervoranschlags  in  der  Kirchengemeinderechnung
  in  Ausgabe  nachgewiesen  und  in  welchem  Betrage  die  zur  Erhebung  kommenden
Stenerbeträge  an  die  kirchlichen  Ortsstiftungen  abgeliefert  werden  sollen.

6.  Wenn  es  sich  um  Beschlußfassung  über  den  Kirchensteuervoranschlag  oder  über  Ausführung
  kirchlicher  Bauten  gemäß  Artikel  27  Absatz  1  oder  Artikel  33  Absatz  2  des  Gesetzes
handelt,  sollen  Ort  und  Zeit  der  Versammlung  und  die  Gegenstände  der  Tagesordnung  angemessene
  Zeit  vorher  den  Verwaltern  des  Domänenfiskus  und  der  Standes=  und  Grundherren
sowie  allen  denjenigen  Kirchenstenerpflichtigen,  welche  auf  einer  Kirchspielsgemarkung  mit
gemeindesteuerpflichtigen  Stenerwerten  und  Steneranschlägen  (der  Steuerwert  des  Kapitalvermögens
  in  dem  auf  fünf  Zehntel  ermäßigten,  der  Einkommensteneranschlag  im  sechsfachen  Betrag)
  von  zusammen  wenigstens  50  000  4%  dem  Beizug  zur  Ortskirchensteuer  unterworfen
sind,  durch  besondere  Mitteilung  bekannt  gemacht  werden,  sofern  nicht  durch  Einrückung  in
das  Ortsverkündigungsblatt  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  in  das  Amtsverkündigungs.
blatt  eine  die  Tagesordnung  enthaltende  öffentliche  Einladung  zur  Gemeindeversammlung
stattfindet.

8  36.

1.  Den  durch  die  Kirchengemeindeversammlung  genehmigten  Kirchensteuervoranschlag  nebst  Vorlage  des
den  in  §  24  Absatz  2  unter  und  b  bezeichneten  Anlagen  sowie  dem  über  die  Beschluß—  urie
fassungen  der  Versammlung  aufgenommenen  Protokoll  übersendet  der  Stiftungsrat  alsbald  undas  Io
**  )  Vergleiche  58  und  P  der  Geschäftsordnung  vom  12.  Mai  1890  (Gesetzes,  und  Verordnungsblatt  Seite  192).  Oorrlitungs-
        <pb n="258" />
        Staatsgenehmigung

des
Kirchensteuervoranschlags.


234  XXIII.

unter  Anschluß  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Voranschlags  dem  nach  §#  4  der  landesherrlichen
Verordnung  vom  12.  Oktober  1888  (Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  Seite  589)  zuständigen
Bezirksamt.

2.  Gleichzeitig  legt  der  Stiftungsrat  je  eine  Abschrift  des  Kirchensteuervoranschlags  und
des  Protokolls  der  Kirchengemeindeversammlung  sowie  die  zweite  der  vom  Stenerkommissär
nach  §  17  Absatz  1  übersandten  Fertigungen  der  Darstellung  (vergleiche  §  24  Absatz  2  Buchstabe
  b)  dem  Oberstiftungsrat  vor.

3.  Haben  die  gemäß  §  10  in  den  Voranschlag  eingestellten  Einnahme=  und  Ausgabesummen
  durch  die  Beschlußfassung  der  Kircheugemeindeversammlung  eine  Abänderung  erfahren,
so  hat  die  in  Absatz  2  vorgeschriebene  Vorlage  an  das  Bezirksamt  durch  Vermittlung  des
Oberstiftungsrats  zu  erfolgen.

4.  Sofern  Ausgabesummen  für  notwendige  kirchliche  Bedürfnisse  abgesetzt  worden  sind
(Absatz  3),  kann  die  Kirchenbehörde  hierwegen  Beschwerde  an  die  Staatsbehörde  einlegen.

5.  Das  Bezirksamt  hat  den  Voranschlag  einer  eingehenden  Prüfung  zu  unterziehen,  die
sich  namentlich  darauf  erstrecken  soll,  ob  derselbe  den  gesetzlichen  und  verordnungsgemäßen
Vorschriften  entspricht  und  ob  darin  die  erforderlichen  Mittel  vorgesehen  sind  zur  Erfüllung
von  Verpflichtungen,  welche  die  Kirchengemeinde  auf  Grund  eines  staatlich  genehmigten  Beschlusses
gegen  Dritte  übernommen  hat  oder  welche  ihr  zufolge  einer  gerichtlichen  oder  verwaltungsgerichtlichen
  Entscheidung  obliegen.

§  27.

1.  Die  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  geschieht  durch  das  Bezirksamt,  wenn  sich  bei
der  von  demselben  vorgenommenen  Prüfung  (§  26  Absatz  5)  kein  Anstand  ergeben  hat  und
wenn  keine  von  Beteiligten  rechtzeitig  erhobenen,  bei  der  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung
  unberücksichtigt  gebliebenen  Einsprachen  vorliegen.

2.  Andernfalls  hat  der  Bezirksrat  in  seiner  nächsten  regelmäßigen  Sitzung  über  Erteilung
oder  Verweigerung  der  Staatsgenehmigung  zu  beschließen.

3.  Von  der  Eutschließung  des  Bezirksamts  (Absatz  1)  oder  des  Bezirksrats  (Absatz  2)
ist  dem  Stiftungsrat  unter  Rückgabe  der  Urschrift  des  Voranschlags  nebst  Beilagen  Eröffnung
zu  machen.  Wird  die  Staatsgenehmigung  nur  mit  Beschränkung  erteilt,  muß  aus  dem  Beschluß
des  Bezirksrats  genau  hervorgehen,  wie  hoch  nach  den  gemachten  Beschränkungen  die  Kirchensteuer
im  einzelnen  und  im  gesamten  sich  berechnet.

4.  Der  Stiftungsrat  hat  über  die  ihm  zugegangene  Entschließung  jeweils  dem  Oberstiftungsrat
  Bericht  zu  erstatten.

5.  Außerdem  ist  die  Cnutschließung  des  Bezirksrats  durch  das  Bezirksamt  denjenigen,
welche  Einsprachen  erhoben  haben,  gegen  Bescheinigung  zu  eröffnen,  sowie  im  Falle  des  Artikels  26
Absatz  1  des  Gesetzes  zur  Kenntnis  des  Erzbischöflichen  Ordinariats  und  des  Oberstiftungsrats
  zu  bringen.

6.  Gegen  einen  die  Staatsgenehmigung  versagenden  oder  dieselbe  nur  mit  Beschränkung
erteilenden  Beschluß  des  Bezirksrats  kann  sowohl  der  Stiftungsrat  und  der  Oberstiftungsrat
als  auch  das  Erzbischöfliche  Ordinariat  den  Rekurs  an  das  Kuliusministerinm  (§6  der  landes-
        <pb n="259" />
        XXIII.  235

herrlichen  Verordnung  vom  12.  Oktober  1888)  ergreifen.  Gegen  die  Erteilung  der  Genehmigung
steht  ein  Rekursrecht  der  —  zur  Vertretung  berechtigten  —  Behörde  jeder  politischen  Gemeinde
zu,  welche  ganz  oder  teilweise  mit  ihrer  Gemarkung  zum  Kirchspiel  gehört,  sowie  den  einzelnen
Steuerpflichtigen  insoweit,  als  die  Beschwerde  dahin  geht,  daß  die  umzulegende  Summe  nicht
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  die  Steuerpflichtigen  verteilt  sei.
7.  Der  Rekurs  muß  binnen  14  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  beziehungsweise
  von  der  protokollarischen  Eröffnung  der  Verfügung  an  gerechnet,  angezeigt  und  durch
Angabe  der  einzelnen  Beschwerdepunkte  ausgeführt  werden)
8.  Die  obigen  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  und
den  Rekurs  gegen  dieselbe  gelten,  wie  hinsichtlich  des  die  Steuer  festsetzenden  Beschlusses  der
heugemeindeversammlung  (des  Voranschlags),  so  auch  hinsichtlich  besonderer  Beschlußfassungen
derselben  nach  Maßgabe  des  §  25  Absatz  2  (Artikel  27  des  Gesetzes).
8  28.
Wird  durch  die  Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  (8  25  Absatz  1)  oder  Behandlung
durch  eine  nur  mit  Beschräukungen  erteilte  Staatsgenehmigung  (§5  27  Absatz  3)  eine  Anderung  Anben#ngen
des  Voranschlags,  insbesondere  des  zweiten  Abschnitts  (§§  22  und  23)  erforderlich,  so  ist  solche  am  Kirchenderart

  vorzunehmen,  daß  der  ursprüngliche  Inhalt  noch  lesbar  bleibt.  enemoran

63
Ni#

VI.  Vollzug  des  Kirchenstenervoranschlags.
8  29.

1.  Sobald  der  Voranschlag  genehmigt  und  vollzugsreif  geworden  ist,  d.  h.  wenn  die  Mitteilungen
geordnete  Rekursfrist  umlaufen  oder  etwaige  Rekurse  verbeschieden  sind,  hat  der  Stiftungs-anden  Stener
rat  dem  Steuerkommissär  mitzuteilen:  an  den  Obera.

  eine  beglaubigte  Abschrift  der  auf  die  Festsetzung  der  Steuerfüße  sich  beziehenden  stistungsrat.
Abteilung  6  des  zweiten  Abschnitts  des  genehmigten  Kirchensteuervoranschlags;

b.  etwaige  Anderungen  in  den  vom  Stenerkommissär  dem  Stiftungsrat  nach  §  17
Absatz  1  zugestellten  Erhebungsregistern,  sofern  solche  bei  der  Aufstellung  und
Feststellung  des  Voranschlags  (insbesondere  infolge  der  dem  Stiftungsrat
obliegenden  Nachprüfung  der  Registereinträge  —  §  17  Absatz  2  —)  sich  ergeben  haben;

.  im  Falle  der  Steuerausrechnung  durch  den  Stenerkommissär  (§  30  Absatz  2  à)  die
Erhebungsregister  selbst.

2.  Wird  die  Stenerausrechnung  bei  dem  Oberstiftungsrat  vorgenommen  (§  30  Absatz  20
und  3),  so  sind  auch  diesem  mit  der  Vorlage  der  in  Betracht  kommenden  Erhebungsregister
die  in  Absatz  1  a  und  b  bezeichneten  Angaben  —  soweit  erforderlich  —  zu  machen.

8  30.  Halgemein--
  ..  .  ·  ·  Bestimmungen
1.  Der  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten  von  den  in  den  Registern  eingetragenen  Steuer-  eber  4½
.  -  .  .  »  re
werten  und  Steueranschlägen  sind  die  staatlich  genehmigten  Steuerfüße  zugrunde  zu  legen.  der  G#engtschuldigkeiten.


31.  August  1884

*.  &amp;amp;à  Vor  .  «  .1I..
8.  Juni  1905  das  Versahren  in  Verwallungssachen  be

4  *)  Vergleiche  §  31  der  landesherrlichen  Verordnung  vom

..  1884  Seite  385
tressend  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  von  1905  Seite  309

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  40
        <pb n="260" />
        236  XXIII.

2.  Die  Ausrechnung  der  Stenerschuldigkeiten  wird  vorgenommen:
a.  bezüglich  der  Gemarknngen  der  politischen  Gemeinden  (einfachen  oder  zusammen—
gesetzten  Gemeinden  mit  den  etwa  ihnen  zur  Ausübung  der  polizeilichen  Verwaltung
  zugewiesenen  abgesonderten  Gemarkungen)  von  4000  oder  weniger
Einwohnern  oder  der  abgesonderten  Gemarkungen  mit  eigener  polizeilicher  Verwaltung
  durch  den  Stenerkommissär,

.  bezüglich  der  Gemarkungen  der  politischen  Gemeinden  von  über  4000  Einwohnern
—  gegen  besondere  Vergütung  —  bei  dem  Oberstiftungsrat.

3.  Sind  mit  einer  Gemarkung  der  letzteren  Art  (Absatz  2b)  noch  andere  Gemarkungen
oder  Teile  solcher  zu  einem  Kirchspiel  vereinigt,  so  kann  der  Oberstiftungsrat  die  Steuerausrechnung
  auch  für  diese  besorgen.

4.  Die  Steuerausrechnung  für  die  in  Absatz  2b  bezeichneten  Gemarkungen  und  etwaige
mit  ihnen  im  Kirchspielsverband  stehende  andere  Gemarkungen  oder  Teile  solcher  (Absatz  3)
kann  jedoch  mit  Genehmigung  des  Oberstiftungsrats  auch  von  dem  Stiftungsrat  übernommen
  werden.

–

8  31.
2
Besondere  1.  Die  berechneten  Schuldigkeiten  werden  bei  den  einzelnen  Kirchensteuerpflichtigen  in  die
nestimmungen  dazu  vorgesehenen  Spalten  (1,  6,  8,  10  und  11)  der  Erhebungsregister  eingetragen.
rechnung  2.  Bei  der  Berechnung  der  Steuerschuldigkeiten  werden  Beträge  unter  einem  halben

der  Sieuer-  Pfema  nicht  berücksichtigt,  solche  von  einem  halben  Pfennig  und  größere  Bruchteile  eines

schuldigke
ichuldigleiten.  Pfennigs  mit  einem  ganzen  Pfennig  angesetzt.
832.
Abschluß  und  1.  Die  einzelnen  Seiten  des  Erhebungsregisters  werden  in  den  Spalten  3  bis  11  summiert,

errimigung  die  Summen  aber  nicht  auf  die  folgenden  Seiten  übertragen,  sondern  je  am  Ende  der
Echchins—  Abteilungen  I,  Iha,  IIb  und  IIe  zusammengestellt.  Die  Summen  der  Abteilungen  IIa,
register.  IIb  und  I  werden  zusammengerechnet  und  dem  sich  hiernach  für  die  Abteilung  II  ergebenden
Betrage  wird  die  Summe  der  Abteilung  l  hinzugefügt.
2.  Nach  Berechnung  der  Beträge  der  Spalten  4,  6,  8  und  10  ist  die  Probe  über  die
Richtigkeit  der  Steuerberechnung  zu  machen  und  anzugeben,  wie  viel  die  Summe  der  Steuerbeträge
  jeder  Gattung  mehr  (+)  oder  weniger  (—)  beträgt,  als  sich  ergibt,  wenn  man  unmittelbar
  aus  den  betreffenden  Gesamtsteuerwerten  beziehungsweise  aus  dem  Gesamtsteueranschlage
  die  Steuerbetreffnisse  berechnet.
3.  Sind  für  eine  Kirchengemeinde  mehrere  Register  aufzustellen,  so  werden  dieselben
zusammengeheftet  und  am  Schlusse  des  Heftes  die  Steuerbeträge  (Spalte  11)  der  einzelnen
Orte  (Pfarrort  und  Filialorte)  zu  einer  Summe  zusammengerechnet.  Diese  Vereinigung  von
Registern  bildet  sodann  das  Ortskirchensteuerregister  der  Kirchengemeinde.

.  833.
1.  Erstreckt  sich  die  Voranschlagsperiode  auf  mehrere  Jahre,  so  sind  für  das  zweite  und  dritte

Voranschlags=  Jahr  jeweils  neue  Erhebungsregister  durch  den  Steuerkommissär  aufzustellen.
periode.
        <pb n="261" />
        XXIII.  237

2.  Für  die  Nachprüfung  der  Registereinträge  und  die  Ausrechunng  der  Steuerschuldigkeiten
finden  hiebei  die  Bestimmungen  in  den  §8  17  (Absatz  2)  und  29  bis  32  entsprechende  Amwendung.

g  34.

1.  Zur  Gemeindestener  aus  Einkommensteueranschlag,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen  Zugänge  an
neu  zugehende  Personen  sind  beim  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  -
Kirchensteuerpflicht  auch  zur  Ortskirchensteuer  beizuziehen.  Handelt  es  sich  dabei  für  Pflichtige,  ·
die  zur  Gemeindesteuer  überhaupt  neu  zugehen,  um  die  Aufstellung  eines  Monatszugangsverzeichnisses,
  so  werden  Steuerschuldigkeiten,  die  für  die  einzelne  Steuergattung
unter  2  4  (bei  gemischter  Ehe  unter  1  40)  betragen,  nicht  berücksichtigt;  soweit  aber  die
Aufnahme  in  das  Jahreszugangsverzeichnis  in  Frage  kommt,  werden  solche  Stenerbeträge
angesetzt,  wenn  sie  wenigsteus  500  (bei  gemischter  Ehe  25  )  ausmachen.  Bei  Zugängen
im  Ubertragungsverfahren  dagegen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Aufnahme  in
ein  Monats=  oder  in  das  Jahreszugangsverzeichnis  zu  erfolgen  hat,  die  Steuerschuldigkeiten
anzusetzen,  wenn  sie  wenigstens  50  (bei  gemischter  Ehe  25  K)  betragen.

2.  Die  Feststellung  der  Kirchensteuerzugänge  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  Steuerkommissär  Ausstellung
nach  etwa  nötiger  vorheriger  Vervollständigung  der  Bekenntnisfeststellung  (vergleiche  §  12)  die  e  Inge
erforderlichen  (Monats=  und  Jahres-)  Zugangsverzeichnisse  nach  den  anliegenden  Mustern  Ga„d,
und  6b  aufstellt  und  jeweils  sofort  nach  Ablauf  des  Monats  der  Aufstellung  dem  Stiftungs  udk,
rat  übermittelt,  der  dieselben  nach  Richtigbefund  dem  Kirchensteuererheber  mit  Einnahmeanweisung
  zum  Vollzug  zustellt.

3.  Insolange  die  Steuerfüße  für  das  betreffende  Jahr  noch  nicht  festgesetzt  sind,  werden
der  Steuerberechnung  die  Steuerfüße  des  unmittelbar  vorhergehenden  Jahres  zugrunde  gelegt.

1.  Nachträge  und  Abgänge  (Rückvergütungen)  an  Ortskirchensteuer  sind  festzustellen,  wenn  Nachträge  und
der  Ansatz  eines  Nachtrags  oder  Abgangs  an  Gemeindesteuer  stattzufinden  hat  und  wenn  #bgauge  an

.  ..  ..  .  »  .  ..  .  .  Ortskircheuzugleich
  für  die  einzelne  Steuergattung  bei  den  Nachträgen  ein  Kirchensteuerbetrag  von  min=  serer.
destens  2  4/  (bei  gemischter  Ehe  1  44),  bei  den  Abgängen  ein  solcher  von  mindesteus  50
(bei  gemischter  Ehe  25  3)  in  Frage  steht.  Handelt  es  sich  aber  um  einen  außerhalb  des  Abundzuschreibens
  festzustelleuden  Nachtrag  für  das  folgende  Jahr,  so  wird  ein  solcher  Betrag  zur
Erhebung  angesetzt,  wenn  er  wenigstens  50  &amp;amp;  (bei  gemischter  Ehe  25  )  ausmacht.

2.  Dabei  sind  jedoch  neben  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Kirchensteuerpflicht  insbesondere
  die  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  beachten:

a.  War  ein  Inhaber  von  Steueranschlag  oder  Steuerwerten  gemäß  Artikel  14  Absatz  1

oder  2  des  Gesetzes  zur  Kirchensteuer  aus  Steueranschlag  oder  Steuerwerten  nicht
beigezogen,  so  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  Nachtrag
an  Kirchensteuer  festzustellen  ist,  der  bisher  von  der  Kirchensteuer  freigelassene  gemeindesteuerpflichtige
  Steueranschlag  oder  Steuerwert  beziehungsweise  Gesamtbetrag  der  Steuerwerte
  mit  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.

40.
        <pb n="262" />
        238  XXIII.

b.  Insoweit  in  einer  Kirchengemeinde,  welche  von  der  Steuerbefreiungsbefugnis  nach
Artikel  14  Absatz  1oder  2  des  Gesetzes  Gebrauch  gemacht  hat,  der  Steuerauschlag
oder  Steuerwert  beziehungsweise  Gesamtbetrag  der  Steuerwerte  bei  einer  bisher  zur
Kirchensteuer  beigezogenen  Person  sich  in  dem  Maße  gemindert  hat,  daß  der  gemeinde—
steuerpflichtige  Restbetrag  unter  die  für  die  Kirchensteuer  maßgebende  Freigreuze  fällt,
hat  die  Abgangsfeststellung  den  vollen  bisher  zur  Kirchenstener  beigezogenen  Steuer—
anschlag  oder  Stenerwert  (Gesamtbetrag  der  Steuerwerte)  zu  erfassen.

3.  Außerdem  sind  für  die  Kirchensteuer  —  unter  Berücksichtigung  der  im  ersten  Absatz
bezeichneten  Mindestgrenzen  —  Nachträge  und  Abgänge  festzustellen,  wenn  —  abgesehen  von
den  Fällen  des  Besitzwechsels  von  Liegenschaftsvermögen  (Artikel  17  Absatz  2  des  Gesetzes)  —
in  den  Voraussetzungen  oder  dem  Umfang  der  Kirchensteuerpflicht  einer  Person  eine  Anderung
stattfindct  (z.  B.  beim  Eintritt  in  einen  Militärkirchenverband  oder  Austritt  aus  einem  solchen,
bei  Eingehung  oder  Auflösung  einer  gemischten  Ehe,  beim  Wechsel  in  der  Teilhaberschaft  oder
den  Anteilverhältnissen  an  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einfachen  Kommanditgesellschaft
oder  Gemeinschaft,  ferner  zutreffendenfalls  auch  beim  Zuzug  eines  im  Kirchspiel  zur  Gemeindestener
bereits  Veranlagten  oder  beim  Wegzug  aus  dem  Kirchspiel  mit  verbleibender  Gemeindesteuerpflicht).

4.  Wenn  in  den  Fällen  des  Absatzes  3  ohnehin  eine  Anderung  in  der  Veranlagung
—  im  Anschluß  an  die  Gemeindesteuerveranlagung  —  eintritt,  so  hat  der  Stenerkommissär
von  Amts  wegen,  soweit  ihm  die  maßgebenden  Tatsachen  bekannt  sind,  mit  Wirkung  für  die
nämliche  Zeit,  spätestens  aber  mit  Wirkung  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an,  welches  auf
den  Eintritt  der  die  Anderung  begründenden  Tatsache  folgt,  auch  die  Anderung  lediglich  aus
kirchensteuerrechtlichen  Gründen  vorzunehmen  und  zwar  eintretendenfalls  auch  für  eine  solche
Steuergattung,  die  von  der  Anderung  der  Gemeindesteuerveraulagung  nicht  betroffen  ist,  oder
für  den  von  einer  bezüglichen  Anderung  gemeindlicherseits  nicht  betroffenen  Teil  einer  Steuergattung.
  Wenn  z.  B.  ein  zur  katholischen  Kirchensteuer  mit  2000  4  Einkommen  Veranlagter
sich  im  September  1908  mit  einer  Evangelischen  verheiratet  und  dadurch  sein  Einkommen  von
2000  4  auf  2200  46  und  der  Steueranschlag  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1910  an  von
750  46  auf  900  0  sich  erhöht,  ändert  sich  seine  Veranlagung  zur  Kirchenstener  mit  Wirkung
vom  1.  Jannar  1909  an.  Wird  die  Anderung  der  Gemeindesteuer  für  eine  Steuergattung
früher,  für  die  andere  später  wirksam,  so  tritt  die  Anderung  der  Kirchensteuer  vom  früheren
Zeitpunkt  an  in  Wirksamkeit.

5.  Fällt  dagegen  in  den  Fällen  des  Absatzes  3  die  Anderung  der  Kirchensteuerveranlagung
nötig,  ohne  daß  gleichzeitig  bei  dem  Pflichtigen  irgend  eine  Anderung  in  der  Gemeindestenerveranlagung
  stattfindet,  so  wird  auf  Antrag  der  zuständigen  örtlichen  Kirchenbehörden
oder  des  Inhabers  eines  Steneranschlags  oder  Steuerwerts  —  der  Nachtrag  oder  Abgang
an  Kirchensteuer  mit  Wirkung  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an  festgestellt,  das  auf  den  Eintritt
der  die  Anderung  begründenden  Tatsache  folgt.

6.  Bei  Feststellung  von  Nachträgen  oder  Abgängen  wegen  Bekenntniswechsels  sind  die
Bestimmungen  über  die  bürgerliche  Wirkung  von  lbertritten  zu  und  Austritten  aus  der
katholischen  Kirche  (Artikel  18  bis  20  des  Gesetzes)  zu  beachten.
        <pb n="263" />
        XXIII.  239

7.  Wegen  irriger  Bekenntnisfeststellung  sind  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  in
Frage  stehenden  Steuerbetrags  anzusetzen:

a.  Nachträge  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag,

b.  Abgänge  nur  auf  Antrag  und  nur  dann,  wenn  es  sich  um  Rückvergütung  bereits

bezahlter  Kirchensteuer  handelt.

8.  Wegen  sonstiger  Fehler,  die  bei  Aufstellung  der  Kirchensteuerregister  vorkamen,  sind
Nachträge  und  Abgänge  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  in  Betracht  kommenden  Steuerbetrags
von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  anzusetzen.

8  36.  dalzsstenng

1.  Die  Aufstellung  der  Nachtrags-  und  Abgangsverzeichnisse  geschieht  durch  den  Steuer=  und  Vneag.
kommissär  in  der  aus  den  Mustern  7  und  8  ersichtlichen  Form.  verseichniffe

2.  Diese  Verzeichnisse  sind,  soweit  nicht  für  den  einzelnen  Fall  eine  besondere  zunsm  ——
notwendig  wird,  z.  B.  bei  Nachträgen  aus  Straferkenntuissen  oder  in  den  Fällen  von  §  3
Absätze  5,  6,  7  und  8,  auf  Grund  der  Nachtrags=  und  Abgangsverzeichnisse  über  die  Gemeindenmlagen
  nach  etwa  nötiger  vorheriger  Vervollständigung  der  Bekenntnisfeststellung  (vergleiche
  §  12)  zu  fertigen  und  jeweils  sofort  nach  Ablauf  des  Monats  der  Aufstellung  dem
Stiftungsrat  zu  übersenden.

3.  Sind  Nachträge  oder  Abgänge  außer  für  das  laufende  Jahr  und  für  frühere  Jahre
auch  für  das  folgende  Jahr  anzusetzen,  so  hat  der  Steuerkommissär  für  letztere  Beträge
besondere  Nachtrags=  oder  Abgangsverzeichnisse  zu  fertigen.

4.  Der  Stiftungsrat  übergibt  die  aufgestellten  Nachtrags  und  Abgangsverzeichnisse,  nachdem
  er  solche  geprüft  und  richtig  befunden  hat,  mit  Einnahme-  oder  Ausgabeanweisung  versehen,
  dem  Kirchenstenererheber  zum  Vollzug.

g  37.
1.  Die  Steuerkommissäre  legen  am  Schlusse  jedes  Jahres  Zusammenstellungen  über  die  für  Vorlage  von
katholische  Kirchengemeinden  während  des  Jahres  festgestellten  Zugänge,  Nachträge  und  Abgänge  —N  -

(§8  34  bis  36,  unmittelbar  dem  Oberstiftungsrat  vor.  Diese  Zusammenstellungen  —  nach  Zugäuge,
Kirchengemeinden  gesondert  haben  die  Zeit  der  Absendung  der  Verzeichnisse  an  die  Stiftungs-Nachträge  und

räte  und  die  Gesamtsteuerbeträge  von  jedem  dieser  Verzeichnisse  zu  enthalten.  Fubgnge  ar  "
2.  Wurden  keine  Verzeichnisse  während  des  Jahres  aufgestellt,  so  ist  Fehlanzeige  zu  machen.  stiftungsrat.
8  38.

1.  Soweit  in  den  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchspiel  gehörigen  Gemarkungen  Gemeinde-  Bestimmungen
umlagen  nicht  erhoben  werden,  hat  der  zuständige  Steuerkommissär  für  die  Kirchengemeinde  hir  linen
unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  derselben  Weise  wie  für  die  politische  Gemeinde  die  gemarkungen,
sich  gegenüber  dem  Staatssteuerkataster  nach  den  §§  82  bis  92  der  Gemeindeordnung  und  in  denen  keine

"  "  C#“  »  der  St  -  tzu-  Gemeindeden
  zugehörigen  Vollzugsvorschriften  ergebenden  Anderungen  in  der  Steuerveraulagung  festzu-  umlagen  erstellen
  und  zwar  sowohl  für  die  Erhebungsregister  als  auch  für  die  Zugangs-,  Nachtrags=  und  hoben  werden.

Abgangsverzeichnisse.
        <pb n="264" />
        240  XXIII.

2.  In  den  Fällen  der  88  89  und  90  der  Gemeindeordnung  stehen  unter  der  im  Ein—
gang  von  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzung  der  Kirchengemeinde  die  gleichen  Befugnisse  zu
wie  der  politischen  Gemeinde.

§  39.
aiinsrnn.  1.  Das  Ortskirchensteuerregister  wird  jeweils  nach  Ausrechnung  der  Steuerschuldigkeiten
Onelirchen  gemäß  Artikel  28  des  Gesetzes  dem  Bezirksamt  vorgelegt  und  durch  dieses  für  vollzugsreif  erklärt.
lenersistene  2.  Der  Stiftungsrat  übergibt  das  für  vollzugsreif  erklärte  Register,  mit  Einnahmedesselben

  an  anweisung  versehen,  sofort  dem  Kirchensteuererheber.

Kirchenstenererheber.
  §  40.
Fälligkeit  1.  Die  laufende  Kirchenstener  ist  in  ihrem  ganzen  Betrage  an  dem  Tage  fällig,  unter
der  lanfenden  .-  .  »  .  ..  ..  -
Sie-m-IoclchcmdtcstaatlicheBollzugssretferklarung(§39Abfatzl)erfolgt.
Fälligkeit  2.  Die  Zugänge  und  Nachträge  an  Ortskirchensteuer  sind  in  ihrem  ganzen  Betrage  an

der  Zugange  dem  Tage  fällig,  unter  welchein  sie  durch  den  Steuerkommissär  festgestellt  werden  (58  34
Nachträge.  Absatz  2  und  36  Absatz  1).
8  41.
Anforderung.  1.  Die  Anforderung  der  Kirchensteuerbeträge  geschieht  nach  Maßgabe  des  §  35  Absatz  1
und  2  der  Katholischen  Landes-Kirchensteuer-Verordnung.
2.  Der  Forderungszettel,  welcher  vom  Kirchensteuererheber  jedem  Pflichtigen  unentgeltlich
kcntweder  persönlich  oder  in  einem  verschlossenen  Umschlage  —  zuzustellen  ist,  hat  die  aus
Muster  11  genannter  Verordunung  ersichtlichen  Angaben,  insbesondere  auch  die  Aufforderung
zu  enthalten,  die  Schuldigkeiten  an  laufender  Kirchensteuer  zur  einen  Hälfte  binnen  3  Wochen
von  der  Zustellung  des  Forderungszettels  an,  zur  anderen  Hälfte  auf  1.  September  des  Kirchenstenerjahres
  zu  entrichten.
3.  Eine  Anderung  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Fristen  bedarf  außer  der  Genehmigung
des  Oberstiftungsrats  auch  der  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung.

12.
1.  Für  die  Betreibung  der  Kirchensteuer  gelten  die  für  die  Gemeindeausstände  maßgebenden
Bestimmungen.
2.  Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  §§  31  und  35  der  Katholischen
Landes  Kirchensteuer-Verordnung.

Betreibung

8  43.
Vollzug  des  1.  Der  Stiftungsrat  hat  den  Kirchensteuervoranschlag  (§  18)  so  genau,  als  die  Ver-Pirchustenen
  hältnisse  es  ermöglichen,  zum  Vollzug  zu  bringen  und  Überschreitungen  der  Voranschlagssätze
wie  der  besonderen  Kredite,  welche  für  größere  —  ganz  oder  teilweise  aus  Mitteln  der  Kirchengemeinde
  zu  deckende  —  Ausgabeposten,  namentlich  für  bauliche  Unternehmungen,  bewilligt
worden  sind,  nach  Tunlichkeit  zu  vermeiden.
Behandlung  2.  Wenn  ausnahmsweise  eine  erheblichere  Überschreitung  eines  Voranschlagssatzes  nötig

hereern,  fällt,  oder  wenn  sich  der  für  einen  größeren  Ausgabeposten  bewilligte  Kredit  als  unzureichend
        <pb n="265" />
        XXIII.  241

erweist,  hat  der  Stiftungsrat  wegen  des  Mehraufwands  außer  der  etwa  erforderlichen
Genehmigung  des  Oberstiftungsrats  oder  der  oberen  Kirchenbehörde  jeweils  sofort  die  Zustimmung
der  Kirchengemeindevers  lung  und  in  den  Fällen  der  Artikel  27  und  33  des  Gesetzes  auch
die  Staatsgenehmigung  zu  erwirken.

VII.  Besonderes  Verfahren  bei  zusammengesetzten  Kirchengemeinden.

*  41.

1.  Ist  ein  Aufwand  für  gemeinschaftliche  kirchliche  Bedürfnisse  von  mehreren  Orten  (Pfarrort  Vestimmungen
und  Filialorten)  zu  tragen,  so  kann  der  Aufwand  in  besondere  Anteile  für  die  einzelnen  Orte  sür  tmiammen.
zerlegt  oder  gemeinschaftlich  aufgebracht  werden.  Kirchen-2.

  Wird  die  vorherige  Verteilung  auf  die  einzelnen  Orte  von  der  Gesamtvertretung  des  #emeinden-Kirchspiels
  beschlossen,  so  hat  alsdann  jeder  Ort  die  Aufbringung  seines  Anteils  in  besondere
Behandlung  zu  nehmen.

3.  Bezüglich  eines  gemeinschaftlich  aufzubringenden  Aufwands  ist  nach  den  Bestimmungen
dieser  Verordnnng  1  ff.  zu  verfahren.

Zweiter  Teil.
Rechnungsanweisung.
I.  Allgemeine  Bestimmung.
Die  Verrechnung  der  aus  kirchlichen  Steuern  herrührenden  Gelder  und  des  sonstigen  Augemeine
Vermögens  der  katholischen  Kirchengemeinden  sowie  die  Abhör  der  Kirchengemeinderechuungen  Vestimmung.
findet  nach  den  für  die  katholisch  kirchlichen  Ortsstiftungen  geltenden  Vorschriften  (Verwaltungs

dienstweisung,  Rechnungsanweisung)  statt,  soweit  nicht  durch  das  Ortskirchensteuergesetz  und  die
gegenwärtige  Verordnung  hievon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.

II.  Von  dem  Rechuer  (Kirchensteuererheber,  Kirchengemeinderechner).

§  16.

1.  Für  den  Einzug  der  Ontskirchenstener  in  einer  Kirchengemeinde  ist  vom  Stiftungsrat  wienn
dieselbe  Person  als  Erheber  zu  ernennen  wie  für  den  Einzug  der  allgemeinen  Kirchenstener  steuererhebers.
(vergleiche  S  35  Absatz  1  der  Katholischen  Landes-Kirchensteuer-Verordnung).  Fällt  hiezu  eine
Anderung  der  Einteilung  der  Erhebungsbezirke  der  allgemeinen  Kirchensteuer  nötig,  so
wird  solche  vom  Oberstiftungsrat  angeordnet.
        <pb n="266" />
        242  XXIII.

arstansgo  2.  Der  Kirchensteuererheber  besorgt  außer  dem  Steunereinzug  in  der  Regel  auch  das

Ernennung  sonstige  Kassen=  und  Rechnungswesen  der  Kirchengemeinde.  Für  letzteres  kann  indessen,
eines  beson=  namentlich  wenn  die  Kirchengemeinde  neben  den  aus  kirchlichen  Steuern  herrührenden  Geldern
nre  ie  noch  weiteres  Vermögen  besitzt,  mit  Genehmigung  des  Oberstiftungsrats  ein  besonderer  Rechner
rechners.  —  Kirchengemeinderechner  —  ernannt  werden.

Vestätigung  3.  Auf  die  Bestätigung  und  Verpflichtung  des  gemeinsamen  Erhebers  (Absatz  1)  und  des

Feruson  besonders  bestellten  Rechners  (Absatz  2)  finden  die  für  die  Stiftungsrechner  geltenden  Vorschriften
Anwendung  (vergleiche  auch  §  31  Absatz  1  der  Katholischen  Landes-Kirchenstener-Verordnung).
Bei  nachträglicher  übertragung  des  Erhebersdienstes  für  die  Ortskirchensteuer  an  einen  bereits
zum  Einzug  der  allgemeinen  Kirchensteuer  bestellten  Erheber  hat  eine  nochmalige  Bestätigung
und  Verpflichtung  zu  unterbleiben.

Belohnung.  4.  Die  dem  Kirchensteuererheber  von  der  Kirchengemeinde  zu  gewährende  Belohnung  hat
auch  die  Vergütung  für  seine  Leistungen  aus  Anlaß  der  Erhebung  und  Betreibung  der
allgemeinen  Kirchensteuer  zu  enthalten  und  bedarf  in  ihrem  ganzen  Betrage  außer  der  Genehmigung
des  Oberstiftungsrats  der  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung  und  des  Bezirksamts.
Das  letztere  gilt  zutreffendenfalls  auch  für  die  Belohnung  des  Kirchengemeinderechners.  Ver
gleiche  Artikel  9  Absatz  2  Ziffer  4  und  Artikel  27  des  Gesetzes.

Eicherheits-  5.  Die  Sicherheitsleistung  des  Kirchenstenererhebers  und  des  Kirchengemeinderechners

leitung.  richtet  sich,  soweit  nicht  von  der  Kirchengemeindeversammlung  für  die  Ortskirchensteuer  oder
vom  Oberstiftungsrat  für  die  allgemeine  Kirchensteuer  etwas  anderes  beschlossen  wird,  nach  den
für  die  Stiftungsrechner  geltenden  Vorschriften.

III.  Von  der  Einrichtung  der  Kirchengemeinderechnungen.
847.
Nechnungs-  Die  Rechnung  der  Kirchengemeinde  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  Kirchensteuern  erhoben
veriod#  werden,  für  den  gleichen  Zeitraum  zu  stellen,  für  welche  der  Kirchensteuervoranschlag  aufgestellt
  wird.
8  48.
Art  der  Ver-  1.  Die  zur  Erhebung  kommenden  Steuerbeträge  sind  in  der  Regel  an  die  für  die  ört—
Fichn  lichen  Kirchenbedürfnisse  unzulängliche  kirchliche  Ortsstiftung  zur  Deckung  der  Ertragsunzulänglichkeit
  auszufolgen;  doch  kann  die  Kircheugemeindeversammlung  mit  Genehmigung  des
Oberstiftungsrats  auch  beschließen,  daß  sie  unmittelbar  zur  Bestreitung  örtlicher  Kirchenbedürfnisse
  verwendet  werden.
2.  Im  ersteren  Falle  ist  der  Reinertrag  der  kirchlichen  Besteuerung  von  Zeit  zu  Zeit  an
die  kirchliche  Ortsstiftung  abzuliefern,  und  es  erscheinen  in  der  Rechnung  der  Kirchengemeinde
—  abgesehen  von  den  mit  Erhebung  und  Verrechnung  der  Stenern  verbundenen  Verwaltungskosten
  und  etwaigen  sonstigen  Lasten  der  Kirchengemeinde  —  nur  die  jeweils  abgelieferten
Summen,  in  der  Rechnung  der  kirchlichen  Ortsstiftung  dagegen  die  gesamten  Verwendungen
für  die  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  in  Ausgabe.
        <pb n="267" />
        XXIII.  243

3.  Im  andern  Falle  ist  aus  dem  Gesamtaufwand  für  örtliche  Kirchenbedürfnisse  ein  dem
Reinertrag  der  Besteuerung  entsprechender  Teil  auszuscheiden  und  dieser  Teil  in  der  Rechnung
der  Kirchengemeinde,  der  übrige  Aufwand  aber  in  der  Rechnung  der  kirchlichen  Ortsstiftung
in  Ausgabe  nachzuweisen.  Die  Ausscheidung  hat  —  soweit  tunlich  —  derart  zu  erfolgen,
daß  in  jeder  Rechnung  bestimmte  Arten  von  Kirchenbedürfnissen  verrechnet  werden.

4.  Die  auf  einen  Kredit  zu  vollziehenden  Ausgaben  sind  immer  zusammen  in  einer
Rechnung  zu  buchen  und  zwar,  wenn  für  den  Einzelfall  keine  anderweitige  Bestimmung  getroffen
  wird,  in  der  Rechnung  derjenigen  Stiftung  oder  Kasse,  aus  welcher  der  größere  Teil
der  verwendbaren  Mittel  fließt.  An  diese  Stiftung  (Kasse)  ist  dann  der  übrige  Teil  der  für
den  betreffenden  Kredit  verwendbaren  Mittel  in  Form  von  Zuschüssen  abzuliefern.

8  49.

1.  Die  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kirchengemeinde  geschieht  in
besonderer  Rechnung,  wobei  —  soweit  zutreffend  —  die  für  die  kirchlichen  Ortsstiftungen  vorgeschriebenen
  Abteilungen  und  Abschnitte  (Paragraphen)  Anwendung  finden.

2.  Iu  Abteilung  11  der  Einnahme  ist  für  die  Buchung  des  Erträgnisses  der  Kirchenstener
ein  besonderer  Abschnitt  (§  6)  „Ertrag  der  Kirchensteuer“  mit  den  Unterabschnitten:

a.  Laufende  Stener,

b.  Zugang,

.  Nachtrag,

d.  Sonstige  Stenereingänge
zu  eröffnen.

3.  In  der  gleichen  Rechnungsabteilung  hat  der  für  „Sonstige  Einnahmen“  bestimmte
letzte  Abschnitt  (§  7)  als  Unterabschnitte  aufzuführen:

a.  Unbestellbare  Steuerrückvergütungen,
b.  Vergütung  für  den  Miteinzug  der  allgemeinen  Kirchensteuer,
C.  Im  übrigen.
4.  In  Abteilung  ll.  A  der  Ausgabe  sind  die  Kosten  der  Feststellung  und  Erhebung  der
Kirchensteuer  unter  dem  Abschnitt  „Allgeineiner  Verwaltungsaufwand“  (§  6),  die  Steuerabgänge
  (Rückvergütungen)  unter  dem  Abschnitt  „Abgang  und  Nachlaß“  (5§  5),  welcher  in  die
Unterabschnitte:
a.  Steuerabgang  nach  den  Abgangsverzeichnissen,
b.  Steuerabgang  nach  dem  Unbeibringlichkeitsverzeichnis,
e.  Sonstiger  Abgang  und  Nachlaß

zerfällt,  zu  buchen.

5.  Die  Buchung  der  Ablieferungen  aus  kirchlichen  Ortsstiftungen  erfolgt  in  Abteilung  II
der  Einnahme  unter  §  4,  welcher  entsprechend  zu  bezeichnen  ist,  die  Buchung  der  Ablieferungen
an  kirchliche  Ortsstiftungen  in  Abteilung  II.  B  der  Ausgabe  unter  einem  hiefür  zu  eröffnenden
  besonderen  Abschnitt  (§  12),  worauf  (als  §  13)  der  für  „Sonstige  Ausgaben“  bestimmte
letzte  Abschnitt  der  genannten  Rechnungsabteilung  zu  folgen  hat.  Falls  mehrere  kirchliche

Gesehes  und  Verordnungsblatt  1908.  41

Buchungs
ordnung.
        <pb n="268" />
        244  XXIII

Ortsstiftungen  Ablieferungen  machen  oder  empfangen,  sind  die  in  Betracht  kommenden  Abschnitte
der  Kirchengemeinderechnung  (§  4  der  Einnahme  und  §  12  der  Ausgabe)  in  entsprechende
Unterabschnitte  zu  zerlegen.

 

8  50.
„Wenfall  1.  Von  der  Führung  einer  besonderen  Kirchengemeinderechnung  kann  durch  Beschluß  des
Remnng.  Stiftungsrats  unter  Zustimmung  der  Kirchengemeindevers  lung  und  mit  Genehmigung  des

führung.  Oberstiftungsrats  Umgang  genommen  werden,  wenn  in  der  Gemeinde  nur  eine  kirchliche
Ortsstiftung  vorhanden  ist,  welche  zugleich  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse,  zu  deren  vollständiger
Deckung  die  Kirchensteuer  erhoben  wird,  mit  aufzukommen  hat,  oder  wenn  auch  beim  Vorhandensein
  mehrerer  Stiftungen  nur  für  Zwecke  einer  Stiftung  Kirchensteuer  zu  erheben  ist.
2.  In  diesem  Falle  sind  die  eingezogenen  Steuerbeträge  sowie  die  Verwaltungskosten  und
sonstigen  Lasten  der  Kirchengemeinde  in  der  für  die  uneigentlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
bestimmten  Rechnungsabteilung  der  Stiftungsrechnung  unter  einem  besonderen  Abschnitt  zu
buchen,  unter  welchem  dann  auch  der  Überschuß  der  Steuerbeträge  über  die  genannten  Ausgabeposten
  als  Ablieferung  an  die  betreffende  Ortsstiftung  in  Ausgabe  zu  stellen  ist.
3.  Unter  dem  bezüglichen  Abschnitt,  welcher  die  Bezeichnung  „Für  Rechnung  der  Kirchengemeinde“"
  führt,  muß  hiernach  das  Soll  der  Einnahme  von  der  laufenden  Rechuungsperiode
mit  jenem  der  Ausgabe  genau  übereinstimmen.

IV.  Von  der  Kassen=  und  Buchführung.
§  51.
aaswerenn  er  1.  Der  Einzug  der  Kirchensteuer  erfolgt  auf  Grund  der  Einzugsregister  (Erhebungsregister,
Seenerbelräge.  Zugangs=  und  Nachtragsverzeichnisse,  sowie  Rückstandsverzeichnisse  —  vergleiche  Absatz  2  —)  in
der  Weise,  daß  die  im  Laufe  eines  Monats  bar  eingehenden  Steuerbeträge  in  die  betreffende
Monatsspalte  eingetragen  werden,  die  am  Ende  des  Monats  abzuschließen  und  deren  Summe
im  Kassenbuch  zu  vereinnahmen  ist.  In  der  Rechuung  sind  die  in  den  einzelnen  Monaten
bar  eingegangenen  Steuerbeträge  für  jede  Art  von  Einzugsregister  jeweils  zusammen  in  einer
Summe  vorzutragen.

Massangt.  2.  Über  die  beim  Abschluß  der  Einzugsregister  vorhandenen  Steuerrückstände  ist  ein  Rückstandsverzeichnis
  nach  auliegendem  Muster  in  doppelter  Fertigung  anzulegen.  Eine  Fertigung
*r  ist  der  Rechnung  für  das  abgelaufene  Jahr  (d.  i.  das  Jahr,  für  welches  die  Einzugsregister
saufeestellt  waren),  die  andere  Fertigung,  auf  Grund  deren  die  Vereinnahmung  der  Rückstände
zu  erfolgen  hat,  der  Rechnung  für  das  nächstfolgende  Jahr  anzuschließen.  Gehören  jedoch  —
bei  mehrjährigen  Rechnungsperioden  —  das  abgelaufene  und  das  nächstfolgende  Jahr  der

gleichen  Rechnungsperiode  an,  so  ist  das  Rückstandsverzeichnis  nur  einfach  anzulegen.

Verrechnung  »  8  52.
der  Abgänge  1.  Die  Abgänge  (Rückvergütungen)  an  Kirchensteuer  werden  bei  der  Zahlung  beziehungssnrhen
  weise  Abrechnung  in  die  hiefür  vorgesehenen  Spalten  des  Abgangsverzeichnisses,  die  durch  Ab-
        <pb n="269" />
        XXIII.  245

rechnung  auf  schuldige  Steuer  (Spalte  11  und  12  des  Abgangsverzeichnisses)  zu  begleichenden
Abgänge  zugleich  in  die  Abgangsspalte  des  bezüglichen  Einzugsregisters  aufgenommen.  Nach
Abschluß  des  Abgangsverzeichnisses  wird  im  Kassenbuch  die  Summe  von  Spalte  10  in  Ausgabe,
die  Summe  von  Spalte  11,  12  und  17  zur  Ausgleichung  in  Einnahme  gestellt.  In  der
Rechnung  erfolgt  die  Verausgabung  der  Abgänge  und  baren  Rückvergütungen  (Spalte  11  bis  13)
sowie  die  Vereinnahmung  der  unbestellbaren  Posten  (Spalte  17)  auf  Grund  des  Abschlusses
sämtlicher  Abgangsverzeichnisse,  die  Vereinnahmung  der  Abgänge  (Spalte  11  bis  12)  auf
Grund  des  Abschlusses  der  bezüglichen  Abgangsspalte  der  Einzugsregister.

2.  Auf  1.  März  jedes  Jahres  stellt  der  Erheber  nach  anliegendem  Muster  ein  Verzeichnis  Unbesbringderjenigen
  Posten  auf,  welche  bei  der  Betreibung  sich  als  unbeibriuglich  erwiesen  haben  oder  verzeichnie.
welche  wegen  irriger  Bekenntnisfeststellung  oder  aus  sonstigen  Gründen,  ohne  daß  es  gemäß  M#sen.  r%
§  35  einer  Mitwirkung  des  Steuerkommissärs  bedarf,  in  Abgang  zu  nehmen  sind.  Der
Stiftungsrat  prüft  das  Verzeichnis  und  weist  die  Beträge,  die  er  als  unbeibringlich  oder
sonst  zur  Abgangsverrechnung  geeignet  anerkennt,  in  Ausgabe.  Der  Erheber  nimmt  die  einzelnen
Posten  des  Unbeibringlichkeitsverzeichnisses  in  die  Abgangsspalte  des  Rückstandsverzeichnisses
(Spalte  22)  auf  und  stellt  die  Summe  des  unbeibringlichen  Gesamtbetrags  (Spalte  8  des
Unbeibringlichkeitsverzeichnisses)  im  Kassenbuch  in  Ausgabe  und  zur  Ausgleichung  in  Einnahme.

In  der  Rechunng  erfolgt  die  Verausgabung  der  unbeibringlichen  Posten  auf  Grund  des  Abschlusses
  von  Spalte  8  des  Unbeibringlichkeitsverzeichnisses,  die  Vereinnahmung  auf  Grund
des  Abschlusses  von  Spalte  22  des  Rückstandsverzeichnisses.

8  53.

1.  Ist  ein  besonderer  Kirchengemeinderechner  bestellt  (§  46  Absatz  2),  so  hat  der  Erheber,  -brschnung
so  oft  sich  ein  größerer  Geldvorrat  bei  ihm  angesammelt  hat,  an  deuselben  eine  Abschlags-  ichenstene.
lieferung  zu  machen.  Den  höchst  zulässigen  Barvorrat,  bei  dessen  Überschreitung  eine  Ab-  Fr  nd
lieferung  zu  geschehen  hat,  bestimmt  der  Stiftungsrat.  gemein

2.  Auf  Jahresschluß  rechnet  der  Erheber  mit  dem  Kirchengemeinderechner  ab.  Eine
Fertigung  der  vom  Stiftungsrat  geprüften  Abrechnung  ist  der  Kirchengemeinderechunng
anzuschließen.

54.

1.  Der  Vorbericht  der  Rechnung  hat  —  soweit  zutreffend  außer  den  in  der  Rechnungs-Vorbericht  der
anweisung  für  katholisch-kirchliche  Ortsstiftungen  vorgeschriebenen  Angaben  insbesondere  noch  Rechunng.
folgende  zu  enthalten:

a.  aus  welchen  Gemarkungen  oder  Gemarkungsteilen  das  Kirchspiel  besteht  und  welchen
politischen  Gemeinden  diese  angehören,

b.  ob  für  die  Kirchengemeinde  eine  Gemeindevertretung  bestellt  ist  und  gegebenenfalls,
wann  die  Wahl  der  letzteren  stattgefunden  hat  und  wie  groß  die  Zahl  ihrer
Mitglieder  ist,

41.
        <pb n="270" />
        246  XXIII.

e.  wer  von  der  Kirchengemeindeversammlung  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden“)
gewählt  worden  ist,

(I.  unter  welcher  Nummer  der  Kirchensteuervoranschlag  den  Rechnungsbeilagen  angeschlossen
  ist.

2.  Ferner  sind  in  dem  Vorbericht  die  auf  Erhebung  der  Kirchensteuer  bezüglichen  Beschlüsse
und  Genehmigungen,  sowie  die  durch  Steuer  aufzubringenden  Summen,  unter  Beifügung  der
für  die  verschiedenen  Steuergattungen  und  Steuerwerte  (Steneranschläge)  genehmigten  Steuerfüße
  aufzuführen.

3.  Gehören  zum  Kirchspiel  mehrere  Orte  (Pfarrort  und  Filialorte),  so  ist  über  die
erfolgten  Beschlüsse  wegen  Aufbringung  eines  Aufwands  für  gemeinschaftliche  kirchliche  Bedürfnisse
  —  ob  der  Aufwand  in  besondere  Anteile  für  die  einzelnen  Orte  zerlegt  wurde  oder
gemeinschaftlich  aufzubringen  ist  —  das  Erforderliche  zu  bemerken  (vergleiche  8  44).

§  55.
Vormerlun  1.  Unter  Rechnungsabteilung  II  ist  bei  jedem  Abschnitt  der  Einnahme  und  Ausgabe  der
schlagssäte  in  Voranschlagssatz  mit  den  dazu  etwa  erteilten  Nachbewilligungen  innerhalb  Linie  beizusetzen.
der  Rechung  Unter  dem  Abschnitt  „Ablieferungen“  sind  überdies  —  soweit  möglich  —  die  einzelnen
und  Ver.  Rechnungsergebnisse  der  betreffenden  Ortsstiftung  den  entsprechenden  Posten  des  Kirchensteuergleichung
  .  ..  ..
mit  den  voranschlags  innerhalb  Linie  gegenüberzustellen.
Nechunngs-  2.  Wenn  in  dem  Voranschlag  Mittel  zur  Tilgung  von  Schulden  der  Kirchengemeinde
Frebnisen  oder  zur  Ausammlung  von  Kapitalien  für  dieselbe  vorgesehen  sind,  so  ist  unter  dem  betreffenden
Abschuitt  der  zur  Buchung  solcher  Vermögensstocksausgaben  bestimmten  Rechnungsabteilung
von  dem  Voranschlagssatz  gleichfalls  Vormerkung  zu  machen.

3.  Am  Schlusse  der  Rechuung  ist  sodann  eine  Vergleichung  der  Voranschlagssätze  mit
den  Rechnungsergebnissen  anzustellen  und  zu  ermitteln,  welche  Mehr=  oder  Minder-Einnahmen
und  Ausgaben  gegenüber  dem  Voranschlag  sich  ergeben  haben.  Dabei  sind  vom  Stiftungsrat
alle  erheblicheren  Abweichungen  der  Rechnungsergebnisse  von  den  Voranschlagssätzen  zu  erläuntern.

i'
Vorlage  des  1.  Nach  Abschluß  der  Kirchengemeinderechuung  hat  der  Stiftungsrat  zur  Vorlage  an  das
hechmnge  Bezirksamt,  in  dessen  Bezirk  das  Kirchspiel  gelegen  ist,  in  Gemäßheit  des  Artikel  29  des  Gean
  das  setzes  nach  anliegendem  Muster  11  einen  Rechnungsauszug  fertigen  zu  lassen,  welcher  die  unter
Bezirksamt,  den  einzelnen  Abteilungen  und  Abschnitten  im  Soll,  Hat  und  Rest  stehenden  Beträge  der  Ein.
—  mahme  und  Ausgabe  sowie  die  in  §  55  erwähnte  Vergleichung  der  Voranschlagssätze  mit  den
Rechnungsergebnissen  enthält.

2  Wenn  eine  besondere  Kirchengemeinderechnung  nicht  geführt  wird  (§  50),  ist  nach  Abschluß
  der  Stiftungsrechnung,  in  welcher  das  Steuererträgnis  vereinnahmt  wurde,  der  dem
Bezirksamt  vorzulegende  Rechnungsauszug  derart  zu  fertigen,  daß  er  die  in  der  betreffenden
Stiftungsrechnung  unter  dem  Abschnitt  „Für  Rechnung  der  Kirchengemeinde“  gebuchten  Ein-*)

  Vergleiche  §  7  Absatz  2  der  Geschäftsordnung.
        <pb n="271" />
        XXIII.  247

nahmen  und  Ausgaben  nachweist,  wobei  unter  den  Ablieferungen  an  die  Ortsstiftung  die  Sätze
des  Kirchensteuervoranschlags  und  die  bezüglichen  Rechnungsergebnisse  der  Ortsstiftung  geeignet
vorzumerken  sind.

3.  Die  Vorlage  des  Rechnungsauszugs  an  das  Bezirksamt  hat  innerhalb  drei  Monaten
nach  Ablauf  der  Rechnungsperiode  zu  geschehen.

V.  Von  den  Rechnungsbelegen.
§  57.
Der  Kirchensteuervoranschlag  ist  der  Kirchengemeinderechnung  —  im  Fall  des  §  50  der  Auschuß  des

Rechnung  der  betreffenden  Ortsstiftung  —  geeigneten  Orts  anzuschließen.  Archimsteur
an  die
§  58.  Rechnung.

1.  Die  Erhebungsregister  über  die  Ortskirchenstener  sind,  sobald  der  Erheber  sie  zum  Behandlung
Stenereinzug  nicht  mehr  nötig  hat,  von  dem  Stiftungsrat  in  der  Stiftungskiste  aufzubewahren.  ver  Eihnne
2.  Der  Rechnung  ist  für  jedes  Jahr  der  Rechnungsperiode  ein  vom  Stiftungsrat  beurkundeter
  summarischer  Auszug  anzuschließen,  welcher  zu  enthalten  hat:  den  Gesamtbetrag  der
ortskirchensteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steneranschläge  in  den  einzelnen  Orten  des  Kirchspiels,
  den  Betrag  der  Kirchensteuer  hieraus,  den  im  Laufe  des  betreffenden  Jahres  hieran
eingegangenen  und  den  am  Jahresschluß  im  Rückstand  verbliebenen  Betrag.
3.  Bei  Einsendung  der  Rechnung  zur  Abhör  sind  die  Erhebungsregister  gesondert  vorzulegen.
1.  Die  Verzeichnisse  über  Zugänge,  Nachträge  und  Abgänge  an  Ortskirchensteuer  sind
dagegen  unter  die  Rechnungsbeilagen  einzureihen.

§  59.

Über  die  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  von  der  Kirchengemeindekasse  an  eine  kirch-Fertigung  von
liche  Srlsren  oder  von  einer  kirchlichen  Ortsstiftung  an  die  Kirchengemeindekasse  gemachten  hnn
Ablieferungen  fertigt  der  Rechner  der  Kasse  (Stiftung),  welche  die  Ablieferungen  gemacht  hat,
am  Ende  des  Jahres  ein  Verzeichnis  (Hauptlieferschein),  welches  die  einzelnen  Ablieferungen
nach  Datum  und  Betrag  aufführt.  Dieses  Verzeichnis  ist  von  dem  Rechner  der  Kasse  (Stiftung),
welche  die  Ablieferungen  empfangen  hat,  der  betreffenden  Rechnung  als  Beleg  anzuschließen.

2.  Ist  die  Verrechnung  der  beiden  beteiligten  Kassen  einem  Rechner  anvertraut,  so  hat
der  Stiftungsrat  auf  dem  Verzeichnis  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  desselben  zu  beurkunden.

VI.  Von  der  Rechnungsvorlage  und  Rechunngsabhör.
8  60.
Die  Reinschrift  der  sirchenhemeinderececnen  ist  samt  den  Rechnungsbeilagen  und  dem  ubegat  der

Kassenbuch  von  dem  Rechner  der  Kirchengemeinde  spätestens  am  1.  April  des  der  Rechnungs-  n

periode  folgenden  Jahres  dem  Stiftungsrat  zu  übergeben.  rechnung
Stiftungsrat.
        <pb n="272" />
        248  XXIII.
§  61.
Vorprüsfung  1.  Der  Stiftungsrat  unterwirft  die  Rechnung  zunächst  einer  Vorprüfung,  nimmt  über
dünd  Ansa,  den  Erfund  ein  Protokoll  auf  und  legt  sodann  die  Rechnung  nebst  Zugehörden  sowie  das
7  Prüfungsprotokoll  14  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Kirchensteuerpflichtigen  auf.
2.  Die  Auflage  der  Rechuung  ist  in  der  gleichen  Weise  wie  die  Anflage  des  Voranschlags
(§  24)  öffeutlich  bekannt  zu  machen.
§  62.
Verkündung  Nach  Ablauf  der  Auflagefrist  ist  die  Rechnung  unter  Angabe  und  Erlänterung  der
der  Rechnung  etwaigen  Abweichungen  der  Rechnungsergebnisse  von  den  Voranschlagssätzen  in  einer  ordnungsmäßig
  berufenen  beschlußfähigen  Versammlung  der  Kirchengemeinde  zu  verkünden  und  hierüber
ein  den  Vorschriften  der  Geschäftsordnung  entsprechendes  Protokoll,  welches  gegebenenfalls  auch
die  Anträge  und  Bedenken  der  Versammlung  zu  enthalten  hat,  aufzunehmen.

63.

Vorlage  der  Der  Stiftungsrat  sendet  die  Reinschrift  der  Rechnung  nebst  den  Rechnungsbeilagen,  dem
wechunen  Kassenbuch,  dem  Kassensturzprotokoll,  dem  Anweis=  oder  Vormerkbuch  und  der  Vorrechnung,
den  Ober=  ferner  die  Nachweise  über  die  Prüfung,  Auflage  und  Verkündung  der  Rechnung  und  die

stiftungsrat.  Erhebungsregister  über  die  Ortskirchensteuer  (§  58)  dem  Oberstiftungsrat  zur  Abhör  ein.

8  64.
Abhör  der  1.  Der  Oberstiftungsrat  läßt  durch  seine  Revisionsbeamten  die  Abhör  der  Kirchengemeindeuchen-
  rechnungen  vornehmen  und  erteilt  den  Bescheid  zu  denselben.
rechuungen.  2.  Wird  durch  die  Abhör  insbesondere  festgestellt,  daß  bezüglich  einzelner  Posten  namens

der  Kirchengemeinde  zu  viel  oder  zu  wenig  erhoben  oder  bezahlt  worden  ist  und  infolgedessen
  oder  aus  anderen  Gründen  der  Kirchengemeinde  Ersatzforderungen  zustehen  oder  Schuldigkeiten
  obliegen,  so  ist  der  Stiftungsrat  mittelst  der  Abhörbemerkungen  oder  mittelst  des  auf
Grund  der  Abhör  sofort  ergehenden  Bescheides  zu  veranlassen,  dem  Rechner  Anweisung  zur
Erhebung  beziehungsweise  zur  Zahlung  zu  erteilen  oder  zu  erläutern,  weshalb  nach  seiner
Anschauung  davon  Umgang  genommen  werden  soll.  Dabei  ist  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen
jeweils  ausdrücklich  zu  verlangen,  daß,  wenn  der  Stiftungsrat  die  Nichtberücksichtigung  angeregter
  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  beschließen  sollte,  auch  die  Zustimmung  der  Kirchengemeindeversammlung
  zu  diesem  Beschluß  eingeholt  und  nachgewiesen  werde.

§  65.
Vollzug  des  Der  Rechunngsbescheid  ist  nach  Vorschrift  der  Rechnungsanweisung  für  katholisch  kirchliche

Rechnungs=  Ortöst3m  „  inbescheids.
  Ortsstiftungen  zu  vollziehen.  6%
Abbhörkosten.  Die  Kosten  der  Abhör  der  Kirchengemeinderechnungen  werden  gemeinsam  mit  den  Kosten

 

der  sonstigen  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kirchengemeindevermögens  durch  Erhebung
        <pb n="273" />
        XXIII.  249

von  Regiekassenbeiträgen  gedeckt,  welche  mit  Genehmigung  sowohl  der  oberen  Kirchenbehörde
als  des  Kultusministeriums  vom  Oberstiftungsrat  festgesetzt  werden.

Dritter  Teil.
Schlußbestimmungen.
§  67.

1.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  Kirchensteuerjahr  1908  an  die  Stelle  der  —“ie
Verordnung  vom  23.  Januar  1899  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  9).  So  lange  Vereiung.
indessen  noch  die  Rechnungsinstruktion  für  die  katholisch-kirchlichen  Ortsstiftungen  vom  29.  August
1863  in  Kraft  steht,  ist  der  Aufstellung  des  Kirchensteuervoranschlags  samt  zugehörigen  Fondsvoranschlägen
  (58  7  und  18)  sowie  der  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kirchen
gemeinden  (§§  49  und  56)  die  durch  genannte  Instruktion  vorgeschriebene  Rubrikenordnung
zugrunde  zu  legen.

2.  Die  Verordnung  vom  16.  Dezember  1901,  die  Ausrechnung  der  Jahresschuldigkeiten
an  katholischen  Kirchenstenern  betreffend  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt  Seite  575),  wird,
soweit  sie  die  örtliche  Kirchensteuer  betrifft,  aufgehoben.

g  68.

1.  Steuerschuldigkeiten  aus  Gewerbsteuerkapitalien  neu  zugehender  Pflichtiger  sowie  Steuer=  Ubergaugsnachträge
  und  abgänge  aus  Steuerkapitalien  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Jannar  1908  sind  noch  bestimmungen.
nach  den  bisherigen  Vorschriften  anzusetzen.

2.  Die  auf  die  bisherigen  Vorschriften  gegründeten  Steuerfestsetzungen  derjenigen  Kirchensteuervoranschläge,
  die  über  den  1.  Januar  1908  hinausgehen,  verlieren  von  diesem  Zeitpunkt
au  ihre  Wirksamkeit.  Die  erforderlichen  neuen  Steuerfestsetzungen  sind  in  Nachträgen  zu  den
im  übrigen  weiter  bestehenden  Kirchensteuervoranschlägen  dieser  Art  vorzunehmen;  dabei
gelten  für  die  Vorbereitung,  Festsetzung  und  Genehmigung  des  Stenererhebungsbeschlusses  die
gleichen  Vorschriften  wie  für  den  Voranschlag  im  ganzen.

Karlsruhe,  den  15.  Mai  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  ¾êßr
utsch.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        XXIII.  251
Muster  1
(äu  §7  K.  O.K.St.V.).
Nl.  V.
Kircheufonds  A.
Voranschlag  für  das  Rechnungsjahr  1910.
MWMVBIMJYJqJZF)  *3  Voranschlagssat

Einnahme.

einzeln.  zusammen.

 

 

3.  Kapitalziusen.

An  Kapitalien  stehen  aus  und  tragen  Zins:
12  000  %  zu

8  000  „
20  000„
5000

11

45  000  A

4  ½  ½½  .
4  1  ½
4  7

3„

Ab  ¼  %  von  45.000  “  wegen  etwaiger  Zinsfußermäßigung

  ke.

540  4  –  4

340  „
800
175  „  »

www-;-112,

  50  „

1742  4¼  50  J

4.  Ablieferungen  aus  der  Kirchengemeindekasse.

Nach  §  8  der  Ortskirchensteuerverordnung  ist  hier  nichts  einzustellen

5.  Andere  Beiträgc.

Der  Ertrag  der  Kirchenopfer  und  Sammlungen  beläuft  sich  im  Durchschnitt

  der  letzten  drei  Jahre  auf

u.  s.  w  (vergleiche  die  Rechnungsanweisung  für  katholisch-kirchliche  Onsstistungen).



Gesetzes  und  Verordnungsblalt  19/8.

Einnahme

 

A  5

4

1743
        <pb n="276" />
        252  XXIII.
Voranschlagssa
Ausgabe.  "
einzeln.  zusammen.
“
A.  Lasten  und  Verwallungskoslen.  1
i
I
1.  Stenern.
a.  Vermögenssteuer  aus  45  000  Steueranschlag  zu  12  ¾  vom  Hundert  54
b.  Gemeindeumlage  aus  45  000  “  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  zu
10  F  vom  Hundrt::::  45
99
2.  Versicherungskosten.
Feuerversicherungsbeitrag  für  Langhaus  und  Chor  der  Kirche  aus  20  000  "
Versicherungsauschlag  zu  11  2  +  13  12  vom  Hundert  24
6.  Allgemeiner  Verwaltungsaufwand.
u.  s.  w.
Summe  A.  Lasten  und  Verwaltungskosten-  .  757
Die  Einnahme  beträgt  D  2027
auf.  1270

 

Der  Reinertrag  beläuft  sich  hiernach

B.  Zwecks-  und  andere  Ausgaben

7.  Aufwand  für  örtliche  kirchliche  Verrichtungen.

Jährliches  Aversum  für  die  Kirchensänger.
«  «  ««Hinnnclträget
»  Fahnentraqer
Ständige  Belohnung  der  Ministranten  .........

8.  Jahrtagsgebühren.

Jahrtagsgebühren  nach  dem  Stand  vom  1.  Januar  1909.
Gebühren  für  zwei  im  Jahre  1909  gestiftete  hl.  Messen.

50  %  „

43

80
40

20

Ubertrag

 

 

 

151

226
        <pb n="277" />
        XXIII.

253

 

Ausgabe.

einzeln.

Voranschlagssatz

zusammen.

 

 

Übertrag

9.  Aufwand  für  sachliche  örtliche  Kultbedürfnisse.

u.  Gebrauchsgegenstände  und  andere  kirchliche  Fahrnisse.

Für  Anschaffung  neuer  Paramente  nach  dem  anliegenden
Kostenüberschlag
Für  Ausbesserung  und  Unterhaltung  der  Kirchengeräte  nach
dem  Durchschnitt  der  Jahre  1906/08  150  —  1104.  160—

Bauschsumme  für  Besorgung  der  Kirchenwäsche  jährlich

650  —  3

140  7°  *?7.
25  „  71

·  815»-c-71:-y
b.  Verbrauchsstoffe.
Für  Wachs,  Ol  und  dergleichen  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1906,08
132  4  121  4  110

——...........

Ein-Meß-nndKommuniomvcinzahltdasGroßherzoglichcDominikuärarcinjälnlichcsAvcrsumvon51»-643.7Z,1vorausderPfarrcrdcn


betreffenden  Aufwand  unmittelbar  bestreitet.)

10.  Banaufwand  für  kirchliche  Gebäude.
Der  Kirchenfonds  bestreitet  den  Bauanfwand  für  Langhaus  und  Chor
der  Kirche  sowie  für  den  notwendigen  Inbau.
Für  Herstellung  des  Kirchendachs  nach  anliegendem  Kostenüberschlag  des
Erzbischöflichen  Bauamts  Freiburg
Für  gewöhnliche  kleinere  Ausbesserungen  am  Langhaus  und  Chor  der  Kirche
sowie  am  notwendigen  Inban  nach  dem  Ergebnisse  der  drei  letzten  Rechnungen

11.  Stiftungsgemäße  Kompetenz-,  Schul=  und  Armenabgaben.
Der  Kirchenfonds  hat  lant  Stiftungsurkunde  vom  3.  April  1713  an
die  Pfarrei  jährlich  folgende  Kompetenzen  abzugeben:
C.  bares  Geld
9.  2162,4  1  Korn  nach  den  Martinipreisen  der  Markt-;
  1  2
stätte  N.  in  den  Jahren  1906/08  11.60  *zh  1210—
12  .G  50  K  für  das  Hektoliter

342  ¼  86

270  „  30  „

613  &amp;amp;  16  3

Summe  B.  Zwecks=  und  andere  Ausgaben

O

Der  Reinertrag  des  Fonds  beläuft  sich  auf

Es  fehlen  somit  zur  Bestreitung  der  Zwecksausgaben

 

42.

816

123

226

939

446
        <pb n="278" />
        254  XXIII.

Berechnung  der  verwendbaren  Mittel.

 

Einnahme  des  onnddssss::  2  027  %
Lasten  und  Verwaltungskosen  757  A
hievon  ab  Feuerversicherungsbeitrag  (se22)202  24  ".
—  733  „
Restliche  Einnamhmen  ...  1294
Hieraus  sind  auf  Grund  besonderer  stiftungsmäßiger  Verpflichtung  zunächst  zu  bestrelent
die  Jahrtagsgebühren  (8  8)  iit  —e
„  Pfarrkompetenz  (§  11)  nit  .  ...  ...  W  »
—-  764»
eösiudsomitfürdieübrigenchcksausgabcnnochvenvendbar........  530JO
Der  Aufwand  für  die  übrigen  Zwecksausgaben  mit  Ausschluß  der  Bauzwecke  beträgt
nach  7V7V7V7V7V7V.::X:  75  6
»99............·.................  939  „
1014  .
so  daß  an  demselben  noch  ungedeckt  bleien  .  484  b
Außerdem  bleibt  ungedeckt  der  Banaufwand  für  die  Kirche  (§  10)  einschließlich  des  Feuerversicherungsbeitrags
  (&amp;amp;  2)  mit  440  4  J  27444444444.;„  470  „
zusammen  wie  vorseits  951  46

Aufgestellt  A.,  den  10.  Oktober  1909.

Der  katholische  Stiftungsrat:
(Unterschristen.)

Geprüft  Karlsruhe,  den  15.  Oklober  1909.

Revision  des  Katholischen  Oberstiftungsrats:
(Unterschrifl.)
        <pb n="279" />
        XXIII.  255

Muster  2
(äu  §7  K  O.K.St.  V.).

Bl.  VB  .  .  ..

Banfonds  A.

Voranschlag  für  die  Rechnungsperiode  1908  1910.

Der  Baufonds  ist  auf  Grund  der  Zehntbaulastenablösung  zum  Pfarrhaus  mit  Okonomiegebände
Stallung,  Waschhaus  und  Garteneinfriedigung  in  erster  Reihe  baupflichtig.

Die  Unterhaltung  und  Neuherstellung  des  Pfarrbrunnens  liegt  laut  Vertrag  vom  12.  Oktober  1809
der  politischen  Gemeinde  A.  ob.

Nach  der  in  der  1902/1904er  Baufondsrechnung  gegebenen  Nachweisung  über  den  Sland  der  Bauapitalien
  betrug  auf  1.  Januar  1905:

das  Neubaukapital  des  Pfarrhauses  samt  Zugehhr  16  105  4#

b„  Unterhaltungskapital  des  Pfarrhauses  samt  Zugehör  2  386  „

die  Summe  der  Bankapitalien  somit  18791  4

Das  Neubaukapital  wird  bis  1.  Jannar  1908  voraussichtlich  auf  rund  18000  .X  angewachsen  sein.

Zu  dem  Unterhaltungskapital,  welches  auf  1.  Jannar  1905.  2386  “
betrug,  kommt  in  den  Jahren  1905/1907:

der  Anteil  am  Zinsreinertrag  mit  rnd  210  „

,Bauschilling  des  Pfarrers  mit  3  25  71  4  —  77  „

zusammen  2  673  .

Verwendet  wurden  in  den  Jahren  1905/1907  rnd  370  „

Voraussichtlicher  Stand  des  Unterhaltungskapitals  auf  1.  Jannar  1908.  2  303  4

Das  ursprüngliche  Unterhaltungskapital  beläuft  sich  af  1  874  „

somit  sind  an  demselben  für  1908/1910  verwendrrer  429  /

Übertrag  429
        <pb n="280" />
        256  XXIII.

Übertrag  429  4
Für  Herstellungen  am  Okonomiegebäude  sind  nach  anliegendem  Kostenüberschlag  des
Erzbischöflichen  Bauamts  Freiburg  erforderlich..  .  900  t
Bauschsumme  für  kleinere  Ausbesserunggeen  375  „

—  1275  „

Es  fehlen  somit  zur  Bestreitung  des  Bauaufwands  für  das  Pfarrhaus  in  den  Jahren  1908/1910  846  6
in  einem  Jahre  also  282  4#

Aufgestellt  &amp;amp;.,  den  5.  Oktober  1907.

Der  katholische  Stiftungsrat:
(Unterschriften.)

Geprüft  Karlsruhe,  den  10.  Oklober  1907.

Revision  des  Katholischen  Oberstiftungsrats:

(Unlerschrist.)

Bemerkung.

Für  Bausonds,  bei  denen  leine  besonderen  Baukapilalien  sestgesetzt  sind  (§  6  Absatz  2),  wird  der  Voranschlag  nach
Muster  1  ausgestellt.
        <pb n="281" />
        a  bei  den  Kirchspielseinwohnern  (Artikel  12  des  Gesehzes)

XXIII.  257
Muster  3

Gu  §  11  K.  O.  K.  St.V.).

Katholische  Kirchengemeinde  A.

—  ut

Erhebungsregistcr

über  die

Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  1910.

Liegenschafle-Arlehs:Kapitall

  4
w  vermöten.  Einkommen.
Von  100  ¼  Steuerwert  beziehungsweise  Steueranschlag  sind  zu  2
.....  12  6  72
Kirchspielsausmärkern  (Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1d.  Ges.)..  7  3,5  42
kath.  Stiftungen  u.  s.  w.  (Art  13  Abs.  1  Ziff.  2  d.  Ges.)  7  3,5  42
sonst.  jurist.  Personen  u.  s.  w.  (Art.  13  Abs.  1  Ziff.  3  d  Ges.)  5,2  2,6  31,2
        <pb n="282" />
        258  XXIII.
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  6.  9.  10
..  —  ——  —
Liegenschafts-  Betriebs-  Kapital-  .
'  vermögen.  vermögen.  vermögen.  Einkommen.
O  Name,  Stand  und  Wohnung  »
Z·  (Wohnort)  s  ·  S
"  .-..  ·--  teuer-Steuer-teuer-Steuer-Steuer-Steuer-Steuer-Steuers
der  Ortskirchensteuerpflichtigen.  wert.  betrag.ert.  betrag.wert.  betrag.  anschlag.  bekrag.
1"  *  4  M  4  -
I.  Kirchspielseinwohner  (Artikel  12  .
des  Gesetzes).
a.  Mitihren  Steuerwerten  u.  Steueranschlägen
  auf  Gemarkung  A.
b.  Mitihren  Steuerwerten  u.  Steueranschlägen
  auf  Gemarkung  B.
Summe  I.  350000  420  146000  175  20  24000  14406000  18720
J  ll.NachAktikcl13dcchielzcs
Pflichtige.
a.  Kirchspielsausmärker  (Artikel  13
Absatz  1  Ziffer  1)  .  .  .  .  ..  %
Summe  IIa.  .  17300  1211  1200.  —  84  ——
b.  Katholische  Stiftungen  (Artikel  13  #  1
Absatz  1  Ziffer  2)  .  .  .  .  ..  E
—  —  —.  s—*.N.p.DP[l  I
Summe  llb.  14600  10  20  —  —  12000  4200—  —
c.  Sonstige  juristische  Personen  i  »  J
(Aktikc113Atisk-tz1Zisfck3)..
——  .’  »-  —
Summe  lle.  43100  2241  28800.  14999  4G
hiezu  „  Ill17300  12/111200  —  84  —  —  —
„  IlbO  102—  —  12000  40  —  —
Summe  11.0  4474  80000  1582  12000  420  15000  46  80
hiezu  «  l...3500004201460001752024000  14.40  26000  18720
Summe  des  Pfarrorts  A.  425000  464  776000  191  36000  18  60/11600  231.

 

 

N.,  den  30.  Dezember  1909.

 

 

 

 

 

 

 

Großherzoglicher  Steuerkommissär:

(Unterschrifl.)
        <pb n="283" />
        XXIII.  259
11  12.  13.  14.  15  1.  21.  22.  23.
Barzahlungen  im  Monat  Summe
Schul-  "  der  Bar.
digkeit  Ab=  zahl!  |  Rückim
  #  gang  unfeen  stand
Mai  —uo½  .  Zang-  s  und  des  «
ganzen.  Mai  Juni  Juli  Anugust  Sept.  Oktob.  90.—
gangs.
1%  44  JK  J  ie  %  J¼  ,

796  80

 

1205

(

 

T|

1442

 

8419
12  95
1442
I1156
79080

 

90  36

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzesund

  Verordnungsblatt  1908
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        XXIII.  261

Muster  4

kön  §  16  K.  O.  K.  St.V.

Katholische  Kirchengemeinde  A.

Darstellung

der

dem  Ausschlag  der  Ortekirchensteuer  für  das  Jahr  1910  zugrunde  zu

legenden  Stenerwerte  und  Stenerauschläge.

43.
        <pb n="286" />
        262  XXIII.

 

1.  2.  3.  4.

·  Summe  der  oriskirchensleuerpflichtigen
Bezeichnung  Steuerwerte  und  Steuerauschläge

der

ortskirchensteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steueranschläge.

soch  Artikel  12  nach  Arlikel  13
des  Gesches.  zusammen.

des  Gesetzes.  l

 

I.  Pfarrort  A.

„  Kapitalvermögens:

cntrnlinensiclerunschgae

»  »  13:2  1  1  235  J717  77  77.  77

II.  Filialort  B.
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens
»  »Venicbsvcunöquts..........
»sapctalvcunoqcns
nach  Artikel  37  000  b,  hier  zu  10
»  13950»«»5h»
LutkonmuItitumanjchlaqe  «

«  «  1  3:  24  324  11  11  *)  17#n  1

Summe  der  Kirchengemeinde  A

 

N.,  den  30.  Dezember  1909.

Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermöges
«  «Bet1icbsvcnnöqens...........

nach  Artikel  1%  24  000  %  hier  zu  700  ...
»  12000»»»s-«,.......

nach  Artikel  12:  26  000  K,  hier  im  sechsfachen  Betrag

Summe  I.  Pfarrort  4K

 

nach  Artikel  12:  37  400  %,  hier  im  sechsfachen  Betrag

Summe  II.  Filialort  B.
«  I.  Pfarrort  A.

i
350000364182414182
14600022771168771

12000I
C0oooV  K8000
156000
„  Wii
67  410  U  223  410
664000  1060  363  824363

i

i
5413005109756-651056
297400  217160  514560

1

18500  .  1

„00½.  25475
224  400

1.59440  .  370  344

losl  6(0  470  835  1561435
664  000  160  363  824363
1745600  610  108  2385  798

 

 

Großherzoglicher  Steuerkommissär:

(Unterschrift.)

Die  Endsumme  in  Spalte  2  kommt  bei  Deckung  des  Kultaufwands,  die  Endfumme  in  Spalte  4  bei  Umlegung  der  nosten

für  kirchliche  Banten  in  Anwendung.
        <pb n="287" />
        XXIII.  263
5.  6.  7.  8.  9.
Steuerwerte  des  Eiu  ·

Entzifferungen  und  Erläuterungen
zu  Spalte  3

Liegen.  fa#

schafts=  Betriebs-  vermögens

pitalkommen-






 

 

vermögeus.  vermögeus.  nislner  ilchet
4%  %  %  %
Pfarrort  A.  1
Dem  ganzen  Umfang  nach  zum  Kirchspiel  A.  gehörig.
Einwohner  (Volkszählung  von  1905)  423,
darunter  Katholien  317.
Summe  lIlades  Registers  1!7300  1200  —  —
„  »  14600  —  12000  —
lla  und  IIb  31900  1200  12000|
|r

„,  Ile  des  Registrs  43  100  28  800  —  15  000
hievon  nach  Artikel  13  Absatz  2  des  Gesetzes  42  ——  282  21  571,  —  11235
hiezu  die  Summe  IIa  und  IIb  oben..  31  900  1200  1200H—

1  —  —

Summe  Pfarrort  A.  64182  22771  1200011235
Filialort  B.
Teils  zum  Kirchspiel  A.,  teils  zum  Kirchspiel  N.  gehörig.

Einwohner  (Volkszählung  von  1900)  740,
darunter  Katholiken  683,
von  letzteren  zum  Kirchspiel  A.  gebörig  635.

Summe  lla  des  Registers  .  74()U·—j—  —

77  »  «  —  –  1  15  000  —

„  IIa  und  IIbd  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7400  —  15000—
hievon  nach  Artikel  13  Absatz  3  des  Gesetzes  %=  093  6  882  —  13  9900#
Summe  lle  des  Registerrs  119  900  253100  —  28350
hievon  nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  6

6683  635  635  k%  ,  *
710  685—  710  —  0,858  102  87“,  217  160  —  24324
hiezu  die  ermäßigte  Summe  ILa  und  IIb  oben.  6882  —  13  95000  —
Summe  Filialort  B.  13  950  24  324

 

 

 

 

 

 

109  756  217160“
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        XXIII.  265

(1)  Muster  5

(äzu  §  18  K.  O.  k.  St.V.).

Bl.  Nr.  .  .  .  .  ...

Kirchensteucr-Voranschlag
der
katholischen  Kirchengemeinde  4.
für

das  Jahr  1910*).

*)  Bei  mehrjähriger  Voranschlagsperiode  sind  unter  besonderer  Zisser  der  Vorbemerkungen  die  betressenden  Genehmigungs.
verfügungen  (§  2  Absatz  2)  anzugeben.
        <pb n="290" />
        266

III.

1

—

—

—

XXIII.

(2)
Vorbemerkungen.

Das  Kirchspiel  der  katholischen  Kirchengemeinde  A.  erstreckt  sich  auf  nachbenannte  Gemarkungen:

1.  Pfarrort  (Gemarkung)  A.
Gesamteinwohnerzahl  (Volkszählung  von  19000))  423.
Darunter  römisch-katholische  Einwohner  (letztere  alle  dem  Kirchspiel  A.  zugehörig).  317.
2.  Filialort  (Gemarkung)  B.
Gesamteinwohnerzahl  (Volkszählung  von  1905)  .  740.
Darunter  römisch-katholische  Einwohner  683.
Von  letzteren  zum  Kirchspiel  A.  gehörig  .  636335.

(Die  übrigen  römisch-katholischen  Einwohner  des  Filialorts  sind  dem  Kuchspiel  AI.  zugeteilt.)

Dem  Filialort  B.  ist  keine  Erleichterung  oder  Befreinng  nach  Artikel  21  des  Ortskirchensteuergesetzes

gewährt.
Auf  den  Beizug  der  Einkommensteueranschläge  unter  250  J  wird  nicht  verzichtet  (Artikel  14
Absatz  1  des  Gesetzes).

.  Zu  den  Kosten  der  kirchlichen  Bauten  müssen,  da  die-Vausteuer  fünf  Pfennig  auf  100  .  Gemeindestenerwert

  übersteigt,  die  in  Artikel  13  Absatz  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  (Stenueranschläge)

  beigezogen  werden  und  zwar  nach  Artikel  13  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  in  folgender

Weise"):

1.  die  Steuerwerte  (Steneranschläge)  der  nach  Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes  pflichtigen
juristischen  Personen  auf  Gemarkung  A.  nach  dem  Verhältniiis  4  —  0,719.

2.  die  Steuerwerte  (Steueranschläge)  der  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnenden  Katholiken  (Artikel  13
Absatz  1  Ziffer  1)  und  der  dem  römisch-katholischen  Bekenntnis  ausschließlich  zum  Genuß
zustehenden  Stiftungen  2c.  (Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  2)  auf  Gemarkung  B.  nach  dem  Verhälttisssss

  ...  ..  ..  *  —  0,93.
3.  die  Steuerwerte  (Steueranschläge)  der  nach  Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  3  des  Gesetzes  pflichtigen
juristischen  Personen  auf  Gemarkung  B.  nach  dem  Verhältnis  ...  *  —  0,858.

Auf  den  Beizug  der  Stenerwerte  solcher  lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  des  Gesetzes
Pflichtigen,  welche  außerhalb  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen
ihren  Wohnsitz  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wird  verzichtet,  wenn  die  Steuerwerte
eines  Pflichtigen  in  einer  Gemarkung  des  Kirchspiels  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit
den  Betrag  von  1000  &amp;amp;¾  übersteigen  (Artikel  14  Absatz  2  des  Geseßzes).

(Falls  die  Bausteuer  fünf  Pfennig  auf  100  4  Gemeindesteuerwert  nicht  übersteigen  würde,
wäre  unter  Ziffer  IV  an  erster  Stelle  anzugeben,  ob  auf  den  Beizug  der  in  Artikel  13  Absatz  1
des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerwerte  (Steueranschläge)  zu  den  Kosten  der  kirchlichen  Bauten
überhaupt  verzichtet  wird  oder  nicht.)

*)  Vergleiche  auch  die  Erlänterungen  des  Stenuerkommissärs  in  Spalte  5  der  „Darslellung“  (Muster  4).
        <pb n="291" />
        XXIII.  267

(8)

—

—
—
—

VII.

—

VIII

Zur  Bestreitung  der  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  der  Kirchengemeinde  sind  an  kirchlichen  Ortsstiftungen

  vorhanden:
1.  ein  Kirchenfonds,
2  ein  Baufonds.

Der  Kirchenfondsvoranschlag  für  das  Rechnungsjahr  1910  ist  dem  gegenwärtigen  Kirchensteuervoranschlag
  als  Beilage  Nr.  1  angeschlossen,  während  der  Baufondsvoranschlag  für  die
Rechnungsperiode  1908/1910  dem  Kirchensteuervoranschlag  für  das  Jahr  1908  als  Beilage  Nr.  2
anliegt.

Im  Kirchspiel  befinden  sich  eine  Kirche  und  ein  Pfarrhaus,  beide  Gebäulichkeiten  im  Pfarrort  4A.

gelegen.
Baupflichtig  sind:
au#.  zur  Kirche:  zum  Kirchturm:  das  „Kirchspiel“,  nnnmehr  die  Kirchengemeinde  im  Sinne  des
Ortskirchensteuergesetzes,
Langhaus  und  Chor  samt  dem  notwendigen  Iubau  wurden  seither  vom  örtlichen
Kirchenfonds  unterhalten;
b.  zum  Pfarrhaus:  der  örtliche  Baufonds  in  dem  aus  Beilage  Nr.  2  des  1908er  Hirchenstenervoranschlags
  ersichtlichen  Umfang.
An  dem  zum  Umban  des  Chors  der  Pfarrkirche  ausgenommenen  Darlehen  von  12  120  &amp;amp;  sind
laut  Schuldentilgungsplan  jährlich  666  60  Z  auf  Kapital  und  Zins  abzutragen  (Beschluß  der
Kirchengemeindevertretung  vom  31.  Oktober  1908),  für  1910:  477  ¾  53  N  Zins  und  189  .4  07  J
Kapital.

Für  Herstellungen  am  Okonomiegebäude  des  Pfarrhauses  wurden  900  4  bewiligt,  wovon  die  letzte

Rate  mit  300  in  den  diesjährigen  Kirchensteuervoranschlag  einzustellen  ist  (Beschluß  der  Kirchengemeindevertretung
  vom  21.  August  1907  und  Genehmigung  Grohherzoglichen  Bezirksamts  R.  vom
30.  August  1907  Nr.  5796).

Die  Darstellung  des  Steuerkommissärs  über  die  dem  Ausschlag  der  Ortskirchensteuer  zugrunde
zu  legenden  Steuerwerte  und  Steneranschläge  liegt  dem  Kirchensteuervoranschlag  als  Beilage
Nr.  2  an.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  19.8.  47
        <pb n="292" />
        268  XXIII.
(4)

Erster  Abschnitt.
Nachweisung

der  für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  nach  den  einzelnen  Abteilungen  (§  3  Ziffer  l.  1  der
Verordnung)  erforderlichen  Summen  sowie  der  zur  teilweisen  Deckung  auf  Grund  privatrecht
licher  Verpflichtungen  oder  aus  eigenem  Vermögen  der  Kirchengemeinde  oder  aus  Stiftungen
verwendbaren  Mittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Ortsstifung  **r7"  *  *  u  *7!  loe  „
O.  eoder  Kasse  I.  Für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  auschlagssatz)
3.|  Na  ie  erforderliche  Summen  (Ausgaben).  einzeln.  zusammen.
»  schnitt.
4%  4
A.  Unterhaltung  und  Neubau  der  Pfarrkirche  und  des
1  Pfarrhauses  (Bauanfwand).
1  "  1.  Pfarrkirche:
1|Kirchen=  II.  2FHFeuerversicherungsbeitrag  für  Langhaus  und  Chor  der
I  fouds  Kirche...  24
2  «  ll.10FiirHerstrllungdesdiirajcndacysnachantisgcndcmKostenüberschlag
  des  Erzbischöflichen  Bauamts  Freiburg  326
3  «  „  „  Für  gewöhnliche  kleinere  Ausbesserungen  am  Langhaus
I  »  und  Chor  der  Kirche  sowie  am  notwendigen  Inban  120
4  Kirchen=  ll.  2.  Feuerversicherungsbeitrag  für  den  Kirchtnr  12
gemeindekasse

5  „  II.  4  Für  Verzinsung  der  Kirchenbauschuld.  478
6  „  IV.  44  Tilgung  „  ».........  169
7  «  II.10FürgewöhnlichekleinereAusbcsscrmmrnmnTnnnnnd
nicht  notwendigen  Inbau....  ..  .  .  ..  50
8  „  „  Für  die  vertragsmäßige  Instandhaltung  der  Orgel  14  "
12131
D  2.  Pfarrhaus:
9  Bausonds  „  Für  Herstellungen  am  Okonomiegebäude  nach  Ziffer  VIII  6  ]
"  der  Vorbemerkungen..  300
10  „  „  Bauschsumme  für  kleinere  Ausbesserungen  in  den  Jahren  !
1908/1910  zusammen  375  4,  für  1910  also  5*5%  —  125
·  425
.
,  SunnncAbtcilnngA.Bauanfwand.·  1638
I  —I«

 

UVklrägcnlslckSOJXlocrdcnniklitlustiickiiklslighjolklicoonHof-Pfnnddas-überausquitzchjkmslanichnnsch
        <pb n="293" />
        XXIII.

269

 

 

(5)
"  Der  Ortsstifiung  r  r
1.  .,.«.  ..  ...  oranschla
O.  oder  Kasse  I.  Für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse  Joranschlagssab!
(;  ·
3  Name.  *“  erforderliche  Summen  (Ausgaben).  einzeln  zusammen.
schnitt.  «
-N[-2
B.  Aufwand  für  die  übrigen  örtlichen  Kirchenbedürfnisse
(Kultaufwand).
1.  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  für  den  ·
Pfarrgottesdienst,  für  kirchliche  Feier—  ·
lichkeiten  der  Gemeinde  und  für  die  Aus—  «
übung  der  anderweiten  seelsorgerlichen
1  Verrichtungen  nötigen  Gerätschaften  und
;  sonstigen  Erfordernisse.
11  Kirchen-  Il.  9  Für  Anschaffung  neuer  Paramente  nach  dem  beiliegenden
fonds  Kostenüberschlag...  .  ...  650
12  »  ,,»»AusbrsscrnugundUnterhaltungderKirchcngcräic
undfüchsorgImgdermrcljcnwäichc140.-6—l—
25»«,»7U;::-.............  166
13  „„  Wiachs,  Ol  und  dergleihe  123
Summe  B.  1  939
2.  Belohnungen  der  sogenannten  niederen
kirchlichen  Bediensteten.
11KNirchen=  l1I.  7||Gehalt  des  Mesners  116
gemeindekasse

15  »  ,,»  ,  „  Organisln  200
16  Kirchen=  „  „  Zährliches  Aversum  für  Kirchensänger,  Himmelträger  und
fouds  Fahnenträger  sowie  Belohnung  der  Ministranten.  75
Summe  B.  2  391
(Zutreffendenfalls  wären  hier  als  weitere  Abteilungen
noch  anzuführen:
3.  Entschädigung  für  Stolbezüge.
4.  Für  sonstige  örtliche  Kirchenbedürfnissec.  P
5.  Für  Ausstattung  neu  zuerrichtender  geist-  #
licher  Amter.)  1—
3  Summe  Abteilung  B.  Kultauswand  1330

 

 

 

44.
        <pb n="294" />
        270

XXIII.

(0)

 

-  O  oder
3.  Name.

Der  Ortsstiflung
der  nass

Rechn.=Ab-





1.  Für  die  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse
erforderliche  Summen  (Ausgaben).

Voranschlagssatz

einzeln.  zusammen.

 

1  l

17Kircl)cngemeinde-


18  »

Kirchengemeinde-



24

 

 

.  .  .  .,  30  „  „60
*).  Bei  zweifähriger  Voranschlagsperiode  würden  auf  ein  Jahr  2  —  15  und  bei  dreijähriger  3
hier  einzustellen  sein.

II.  5

II.  6

C  Lasten  und  Verwaltungskosten  der  Kirchengemeindekasse.


Steuerabgänge  und  Rückvergütungen

Belohnung  des  Erhebers  der  örtlichen  und  allgemeinen
Kirchensternenrn

Regiekassenbeitrag...

Sonstiger  Verwaltungsaufwand  nach  dem  Durchschni
der  3  letzten  Jahrrrer

Summe  Abteilung  C.  Lasten  und  Verwaltungskosten
der  Kirchengemeindekasse
Hiezu  „  .Bauaufwand
»  Kultaufwand

S—

Summe  der  Ausgaben

II.  Zur  teilweisen  Deckung  der  vorstehenden  Ausgaben
  (1)  verwendbare  Mittel  (Einnahmen).

Privatrechtliche  Verpflichtungen  zur  Bestreitung  der  im  Voranschlag
  (Ziffer  I)  vorgesehenen  Ausgaben  bestehen  nicht.
Die  Kirchengemeinde  als  solche  hat  kein  werbendes  Vermögen.
Die  Kirchengemeindekasse  hat  aus  voriger  Rechnung  auf
1.  Jannar  einen  Kassenrest  vd0o  90  K  71
hievon  werden  als  Betriebsfonds  zurückbehalen
  60.  71  „
und  demgemäß  in  den  Voranschlag  eingestellt
  die  restlihen  30  6é  —  J
Von  den  Einnahmerückständen  zu  40  J),  welche  den  gewöhnlichen
  Betrag  nicht  überschreiten,  kann  nichts  entnommen
  werden.

Übertrag

 

 

45  „%½

100
50

245
1638
1330

3213

*30

30

 

—  10  ∆  entsallen  und
        <pb n="295" />
        (0)

XXIII.

271

 

5

Der  Ortsstistung

oder

Namie.

dasse
Rechu.
Abschnitt.


Zur  teilweisen  Deckung  der  vorsehenen  Aus-P
  (I)  verwendbare  Mittel  (Einnahmen).

Voranschlagssatz
(*2

einzeln.  zusammen.
1

 

 

U□#
—1

 

Lirchengemeinde-



II.  12
(der
Ausgabe)


 

Übertrag

Die  verwendbaren  Mittel  im  Kirchenfonds  berechnen  sich
nach  der  am  Schluß  des  Voranschlags  dieses  Fonds  für
1910  (Beilage  Nr.  1)  gegebenen  Darstellung  auf  530./0

Unter  die  Ausgaben  des  Kirchenstenervoranschlags
sind  aus  dem  Kirchenfondsvoranschlag  übernommen:


O.Z.  1  des  Kirchensteuervoranschlags
„  2—3  »  446«
„  11—13  „  939  „
„  16  „  75  „
1484

Bis  zum  Betrage  der  voranschlagsmäßigen  Unzulänglichkeit
  des  Kirchenfonds  mit  954.#
können  daher  Ablieferungen  aus  der  Kirchengemeindekasse
  an  den  Kirchenfonds  erfolgen.

Im  Baufonds  sind  nach  dem  Voranschlag  dieses  Fonds
für  1908/1910  (Beilage  Nr.  2  des  Kirchenstenervoranschlags
  für  1908)  an  verwendbaren  Mitteln  vorhanden
429  ,  für  1910  also  ?  O  143  4

Unter  die  Ausgaben  des  K  ir  densteuervorauschlage
sind  aus  dem  Baufondsvorauschlag  übernommen:


O3.  9—10  des  Kirchenstenervoranschlags
für  1910.

Bis  zum  Betrage  der  koranschlagsmäßigen  un-  —
zulänglichkeit  des  Baufonds  mit  2°82  “
können  daher  Ablieferungen  aus  der  Kirchengemeindekasse
  an  den  Baufonds  erfolgen.

Vergltung  für  den  Miteinzug  der  allgemeinen  Kirchen.
steuer

Zugänge  und  Nachträge  an  örtlicher  Kirchensteuer

*p

Summe  der  Einnahmen
„  „Ausgaben

Nicht  gedeckter  Betrag,  der  durch  Kirchensteuer  aufzubringen
ist  (Stenerbedarf)

 

30

530

113
        <pb n="296" />
        272  XXIII.

Zweiter  Köschnitt.
Nachweisung

der  im  Wege  der  kirchlichen  Besteuerung  aufzubringenden  Summe  und  Berechuung  des  Betrags,
welcher  nach  Maßgabe  der  Artikel  12  bis  15  und  21  des  Gesetzes  auf  je  100  46  Gemeindesteuerwert
  erhoben  werden  soll:
.  von  katholischen  Kirchspielseinwohnern,
b.  von  außerhalb  des  Kirchspiels  wohnenden  Katholiken  sowie  von  juristischen  Personen,
Gesellschaften  und  Vereinen.

.  Ausscheidung  der  Kult=  und  Baubedürfuisse.

 

An  der  am  Schlusse  des  ersten  Abschnittes  berechneten  ungedeckten,  somit  7o
durch  Kirchensteuer  aufzubringenden  Summe  von  im  ganzen  2  465  .4  entfallen:
au.  auf  Kult=  und  sonstige  örtliche  kirchliche  Bedürfnisse,  welche  nicht  bauliche

 

Bedürfnisse  sind,  laut  Summe  Abteilung  11.  .  1330
Hievon  sind  nach  O.  Z.  25  gedeckt  aus  dem  Kirchenfondss.  530
somit  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  umzulegn  .....  800
bl#.  auf  kirchliche  Bauten  (Psarrkirche  und  Pfarrhaus)  laut  Summe  bellung  A  1  638
„  Hievon  sind  nach  O  Z.  26  gedeckt  aus  dem  Baufonds  113,
somit  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  umzulegen  144095
l

 

;  Die  gemeinsamen  Lasten  und  Verwallungskosten  der  Kirchengemeindekasse

betragen  laut  Summe  Abteilunn  ESSSSS.  215  .

ab  die  gemeinsamen  Einnahmen  nach  O.Z.  23,  27  und  28  mit  zusammen  75  „

Rest  170

Hievon  entfallen  nach  dem  Verhältnis  des  ungedeckten  Aufwands  für  Kultund

  sonstige  örtliche  Kirchenbedürfnisse  (800  /%)  zum  ungedeckten  Aufwand  für
kirchliche  Bauten  (1495  40):

 

auf  ersteren  □#r½  )  0,35  T  170  =  60  %
t  letzteren  (1#—)  0,65  #7  170  —  llo
Es  sind  somit  im  ganzen  aufzubringen:
1.  nach  Artikel  12:  800  %  1c  60  Sbb  860
2.  „  „  13:1495  „  J  110  ,„  ....  1605
zusammen  wie  vorseis33  •511.  2465

 

 

 

*)  Die  im  Kirchensonds  verwendbaren  Mitlel  reichen  zur  Befriedigung  der  nichtbaulichen  Bedürfuisse  nicht  aus  und  sind
daher  in  ihrem  ganzen  Betrage  hier  ausgurechucn  E  5  Absatz  3).
        <pb n="297" />
        (9)

XXIII.  273
8  Festsetzung  der  Steuerfüßc  7).

Nach  der  durch  den  Steuerkommissär  gefertigten  „Darstellung  der  dem  Ausschlag  der  Ortskirchensteuer
fürd  das  Jahr  1910  zugrunde  zu  legenden  Steuerwerte  und  Steueranschläge“  (Beilage  Nr.  2)  beträgt:

7

—

.die  Gesamtsumme  der  nach  Artikel  12  des  Gesetzes  kirchensteuerpflichtigen  Steuerwerte  und  Steueranschläge

  (Spalte  2  der  Darstellung)  17745  600  A
Zur  Aufbringung  der  Summe  unter  Ziffer  1  mit  860  .¾  ist  somit  auf  100  A  Gemeindesteuerwert
  ein  Stenerbetrag  erforderlich  von  4,92  &amp;amp;  (Kultsteuerfuß).

.  die  Gesamtsumme  der  nur  für  kirchliche  Bauten  —  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  —  kirchensteuerpflichtigen

  Steuerwerte  und  Steueranschläge  (Spalte  3  der  Darstellung  440  198  4

hiezu  die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  Kirchspielseinwohner  nach  Buchstabe##mit  1745  600  „

zusammen  (Spalte  4  der  Darstellung)  2385  798  4

Zur  Aufbringung  der  Summe  unter  Ziffer  2  mit  1605  ist  somit  auf  100  4  Gemeindesteuerwert
  ein  Steuerbetrag  erforderlich  von  6,.72  (Bausteuerfuß).

Es  berechnet  sich  also  für  das  Jahr  19107#:

I.

2.

der  Gesamtsteuerfuß,  nach  dem  die  Kirchspielseinwohner  beizutragen  haben,  auf  4,92  +  6,72  =
11,64  oder  rund  12  J,
der  Bausteuerfuß,  der  die  nach  Artikel  13  Absatz  1  Ziffer  1  bis  3  Pflichtigen  trifft,  auf
6,72  oder  rund  7
Der  Bausteuerfuß  von  7  kommt  nur  bei  den  Kirchspielsausmärkern  und  katholischen

Stiftungen  2c.  des  Pfarrorts  A.  voll  zur  Erhebung,  dagegen  ermäßigt  er  sich  nach  Ziffer  IV  der
Vorbemerkungen:
a.  bei  den  sonstigen  juristischen  Personen  des  Pfarrorts  A.  auf

7  T  0,749  =  5,243  oder  rund  5,2
bP.  bei  den  Kirchspielsausmärkern  und  katholischen  Stiftungen  r2c.  des  Filialorts  B.  auf

7  D  0,93  =  6,51  oder  rund  6,5  J
c.  bei  den  sonstigen  juristischen  Personen  des  Filialorts  B.  auf

7  0,858  =  6,006  oder  rund  6  4%

Hiernach  beträgt  die  Kirchensteuer:

1.  der  Kirchspieleeinwohner  im  Pfarror!  A.  und  im  Filialort  B.:

von  100  .“  Stenerwert  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  12
„  100  „,  ,  »Kapitalvermoqcns(12)(Ihn-)  Ci-»100»unkonnncmtcneianschlag(12)(6—).....
  ....72»
2.  der  nach  Arlikel  13  Absatz  1  Biffer  1  bis  3  des  Gesehrs  Pflichtigen:
Kirchspiels-  Sonstige
ausmärker  und  juristische
a.  im  Pfarrort  A.:  kath.  Stistungen  2c.  Personen.
von  100  A  Steuerwert  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  7  53  5,2  J
„  100  „„  „  Kapitalvermögens  (7  bezw.  5,2  T  %  —  3,5  „  2,6  „
„  100  „  Einkommensteucranschlag  (7  bezw.  5,2  65J5-  42  „  31,2  „
D.  im  Filialort  B.:
von  100  .“  Stenerwert  des  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  6,5  J  6  q
„  100  „  „  Kapitalvermögens  (6,5  bezw.  6  T  %  -)  33  „  3  „
„  100  „  Einkommensteneranschlag  (6,5  bezw.  6  6  -)  .  39  „  36  „

*)  Von  dieser  Abteilung  &amp;amp;  hat  der  Stiflungsrat  nach  erfolgter  Stlaatsgenehmigung  des  Voranschlags  dem  Stenerkommissär

  eine  beglanbigte  Abschrift  mitzuteilen  (§  29  Absatz  1).
*“)  Bei  mehrjähriger  Voranschlagsperiode  für  die  entsprechenden  Jahre.
        <pb n="298" />
        274  XXIII.

 

 

(10)
5.  Beredmung  des  Steuerertrags.
Beirag  der  Sienerwerte
  (Steueranschläge),
  die  .
Einkommensteuer.2euner=  Ertrag
anschläge  im  ein-  fus  der
fachen,  die  Slener  ;.  ».....«
werte  des  Kapital-  Kirchensteuer,
vermögens  im
a.  RKirchspielseinwohner.  gauzen  Betrage.  W!
I.  Pfarrort  A.  *  d  83  D
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  ·  350  000  12  420
»  »Vetticbsvcrmögcns  .  146000  12  175  20
„  „  Kapitalvermögens  .  24000  6  14  40
Einkommensteneranschläge  .  26000  72  187  20
.·  Sa  al  796  80
II.  Filialort
Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  ..  541300  12  619  56
»  Betriebsvermögens  .  297  400  12  356  88
„  Kapitalvermögens  .  37  000  6  22  20
Einkommensteneranschläge  .  .  37  400  72  269  28
Sa.  all  1297.  92
hiezu  „  al  790  80
b.  Nach  Arlikel  13  Absatz  1  Bisser  1  bis  3  Pflichtige?).  Sa.  #  2091  72
I.  Pfarrort  1.
1.  Kirchspielsansmärfer  und  katholische  Stisiungen  2c.
Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  .  31  900  7  22  33
»  „  Betriebsvermögens  .  1200  7  —  81
„  Kapitalvermögens  .  12000  3,5  4  20
Einkommensteueranschläge  ....·  ..  —  —  —  —
S  .  27
2.  Sonstige  juristische  Persouen.  Sa.  bil.l  ——2.
Stenerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  .  43  100  B,2  22  41
"  „  Betriebsvermögens  ...  28  800  5.2  14  98
„  Kapitalvermögens  —  —  —  1—
Einkommensteneranschläge  ....  .  15000  31,2  4646  80
Sa  bl.  2  84  19
hiezu  „bl.i27317
„bl  111  56

 

 

 

 

 

 

*)  Ist  in  einem  Orte  der  Stenerfuß  für  die  sonstigen  jnrislischen  Personen  der  gleiche  wie  jür  die  Kirchspielsausmärker
und  die  katholischen  Stistungen  2c.,  so  fällt  bei  Berechunng  des  Steuerertrages  eine  gesonderte  Darstellung  der  Stenerwerte
und  Stieneranschläge  der  ersigenannten  Personen  nicht  nötig,  sondern  es  genügt  für  die  ganze  Gruppe  der  nach  Artikel  13
Absatz  1  Zisser  1  bis  3  Pflichligen  eine  gemeinsame  Darstellung  ihrer  Stenerwerte  und  Steneranschläge.
        <pb n="299" />
        XXIII.  275
(10)
Betrag  der  Stenerwerte
  (Steueranschläge),
  die  .
Einkommensteuer.Stener-  Ertrag
anschläge  im  ein-  fuß  der  -
fachen,  die  Steuer-  .  -.»(
i  werte  des  Kapital-  Kirchenstener.
vermögens  im
..  zeu  Veirage.
Il.  FilialortB  ganzen  Velrag
1.  Kirchspielsausmärler  und  katholische  Stiftungen  rc.  %  2  *#
Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermögens.  ..  .  ..  7  400  6,5  4  81
»  »Betriebsvcnnögeus.......  —  –
»  b„  Kapitalvermögens  15000  3,3  4  95
Einkommensteueranschläge  ....  —  —  —
S  —
2.  Sonstige  juristische  Personen.  Sa.bll.  9——5  »
Steuerwerte  des  Liegenschaftsvermögens  119  900  6  71  94  "
,,  »Betriclisvmnögens  .  253  100  6  151  86
«  ,,Kapitalvmnögcns..  .  ——-  —-  —  —
Einkommensteneranschläge  .  28350  36  102  06
Sa.  b  ll.  2  325  86
——xliWo  9  76
Sa.  blll  335  62
hiezu  „  bl  111  56
Sa.  b  447  18
hiezu  „  2094  72
Stenerertrag  2  541  90
Steuerbedarf  ..  2465
I  Mehrertrag  76  90
|

 

 

 

 

 

A.,  den  25.  Jannar  1910.

Der  katholische  Stiftungqgsrat:
(Unterschriften.)

Es  wird  hiemit  beurkundet,  daß  dieser  Voranschlag  nebst  Beilagen  vom  1.  bis  mit  14.  d.  M.  zur
Einsicht  aller  Betleiligten  im  Pfarrhaus  aufgelegt  war  und  die  Auflage  in  vorgeschriebener  Weise  bekannt
gemacht  worden  ist.

A.,  den  15.  Februar  1910.

Der  katholische  Stiftungsrat:
(Unterschriften.)

Geseles  und  Verordnnugöllatt  1905  45
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        XXIII.

E
1

Muster  6a

(Gu  3  31  K.  O.K.  Sl.  V.).

Bl.  V0K.
R.  S.

Katholische  Kirchengemeinde

 

—

Filial-  Srt.  .

Verzeichnis
der
Zugänge  an  Ortskirchenstener

süiir  den  Monat.  .  .  .  .  .  .  ...  19..

 

(Monatszugangsverzcichnis.)
        <pb n="302" />
        278  XXIII.
1.  2.  3.  4.  5  6.  7.  8.  9.  10.
—  Der  Zugang  ist
—.  angesetzt  für  die  .  V-,
Name,  Stand  und  Wohnung  Stener.!  eh  Scut  ar
9  pflichtig  bis[Kreteuer=  Steuer-O.3
  (Wohnorh)  nach  vonn  *r*  (Sirnerh  denag.
der  Ortskirchensteuerpflichtigen.  Artikel  des  =  Jauuar  Febrnar
Mo  Jahr  Jah-  schlag).
naLl.  .
#  .66%%  %%  %

 

 

—

Vonu  Steuerwerten  des
Betriebsvermögens.
u.  Ubertragungen.

b.  Sonstige  Zugänge.

Von  Steuerwerten  des
Kapilalvermögens.
u.  Ubertragungen.

b.  Sonstige  Zugänge.

S

.  Von  Einkommensteuerauschlägen.

u.  Ubertragungen.

bl.  Sonstige  Zugänge.
        <pb n="303" />
        XXIII.

11.  12  13.  1|1.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22  2
,  .  Summe
Zahlungen  im  Monat  Sihere  "

6  zahl.  Rück
Ei
«  «  A  «  —.  «  —e  O  Mmb  U  -  De  6  "
MärApril  Mai  Juni  Juli  Angust,  Sept.  Ollober  Novemb.  Dezemb  9—
EEIEIEEEEIEEEIIEIEIILEIILEIIILIE
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        XXIII.  281

Muster  6b

Gu  §  3  K  On  St.  V).

 

Bl.  Nr.  .  .  ..
R.S.
Katholische  Kirchengemeinde
Pfarr-  Srt
Filial-Verzeichnis

der
Zugänge  an  Ortskirchensteuer
für  das  Jahr  19
(Jahreszugangsverzeichnis.)
Betriebs-  Kapiltal=  4
vermögen.  vermögen.  Einlommen.
Von  100  %  Stenerwert  beziehungsweise  Steueranschlag  sind  zu  *  .  J

erheben:

a.  bei  den  Kirchspielseinwohnern  (Artikel  12  des  Gesetzes)
bb.,,  Kirchspielsausmärkern  (Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1  d.  Ges.)
c.,,  kath  Stiftungen  u.  s.  w.  (Art.  13  Abs.  1  Ziff.  2  d.  Ges.)
d.,  „sonst.  jurist.  Personen  u.  s.  w.  (Art.  13  Abs.1  Ziff.  3  d.  Ges.)
        <pb n="306" />
        282  XXIII.

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10.
*  Name,  Stand  und  Wohnung  rn  an  Einkommen.  Schuldig-  Bar—
38.  Wohnort)  Steuer-  Steuer-sSteuer-  Steuer-Steuer-  Stener--i
der  Ortskirchensteuerpflichtigen.  betrag.  *  beiran-  anse  “*  *##½%  Jaunuar

L  J%  46%  J4  0  %  )

 

I.  Kirchspielseinwohner.

II.  Nach  Artikel  13  des  Gesetzes
  Pflichtige.

a.  Kirchspielsansmärker.
b.  Kath.  Stiftungen  u.  s.  w.

.  Sonstige  jurist.  Personen  u.  s.  w.
        <pb n="307" />
        XXIII.

II.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

283

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.

 

Summe
Zahlungen  im  Monat  der  Barzaht..Rück.


Abgang  ungen

und  des  stand.
Februar#  MärzAprill  Maill  snuninUJruli  drn

 

August  Sept.  Oktober  Novemb.  Dezemb
·  gangs.

 

—————————————..———————————————

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        XXIII.  285

Musster  7

zu  F  36  M.  O.M  St.  W.).

Bl.  VNr.

R.  SBS.

Katholische  Kirchengemeinde

 

Pfarr-Filial.)
  Ot

 

Verzeichnis
der
Nachträge  an  Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  109
        <pb n="310" />
        286  XXlIll.

I.  2.  3.  1.
—  Name,  Stand  und  Wohnung  (Wohnort)  Sieuer-93.
  der  Begründung.  pflichtig
«  .  .  ..  nach
«  Ortskirchensteuerpflichtigen.  Artikel

 

 

 

—

*

Von  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens.



2.  Von  Steuerwerten  des  Betriebsvermögens.



BWon  Sleuerwerten  des  RKapitalvermögens.



.  Von  Einkommensteueranschlägen.
        <pb n="311" />
        XXIII.  287

 

5.  6.  7.  B.  9.  10.  L  12.  13.  14.  15.  16.  17.
Berechnung  des  Nachtrags.  Barzahlungen  im  Monat  Summie
v  3  der  Bar-  i
onat,ahr,.-.-  .  zohl-  Rück-"z
  Steuer  30%  Sten-  Steuerbetrag  Abgang.ungen  *  z
voudcman(Stcner-«Weki.mcin«im  und  des
der  Nachtrag  an-  fauß  1  #  Abzelnen.
  ganzen.  gangs.  1

 

 

zu  berechnen  ist.  schlag)  nate.
1  I

Jst  YeJO  Jy  »Er-J-  Jy  M.  -  W  2  4%  J  7  J
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        XXIII.  289

Muster  8
(zu  §  36  K.  O.K.  St.V.).

R.  l.
K.  S.

Katholische  Kirchengemeinde

 

Pfarr--!
Filial=  Ort

 

Verzcichnis

der

Abgänge  an  Ortskirchensteuer

für  das  Jahr  19
        <pb n="314" />
        290  XXIII.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

Berechnung  des

Name,  Stand  und  Wohnung  Steuer-Monat,  Jahr,  ê
O.  3.  (Wohnort)  Begründung.  pfhis  Siteuerwert
der  Ortskirchensteuerpflichtigen.  SAntike.  von  dem  au  (teuerder

  Abgang  zu  auschlag).
berechnen  ist.  1
i

 

IJH

—

.  Von  Steuerwerten  des
Liegeuschaftsvermögens.

Von  Steuerwerten  des
Betriebsvermögens.

—

Von  Stenerwerten  des
Kapitalvermögens.

Von  Einkommenstenerauschlägen.


-
        <pb n="315" />
        XXIII.  291
7.  8.  9.  10.  L  12.  13.  14.  16.  16.  17.
Abgangs.  Vollzug  des  Abgangs.  Empfangsbescheinigung.
Ü  Abrechuung  aufß  Von
,  Steuerbelrag  schuldige  Steuer  Ort  Spalte  14
Zahl  vom  bare  #ind
der  Steuer-  Rier  rsin-  Bl.
Mo=  juß.  ,  vorigen  lamenden  Nückber-  Unterschrift.  Nr.  tnber
nate.  n  en-  in  Jahr.  Jahr.  gütung.  slellbar.
s  WWAa"5"’·(s)i.s)t.t.1(9k.s)t.n.z«  T.xg.xuk.-«.».Imm--.«-.-y««.7y.-HJ-»-s.7-.-zsyx
  »Es-47


 

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        XXIII.  293

Muster  9
(zu  3  51  K.  O.K.  St.  V.).

Bl.  Vri.

R.  SS.

Katholische  Kirchengemeinde

 

Vexzeichuis
der
Nückstände  an  Ortskirchenstener

auf  Schluß  des  Erhebungsjahres  19
        <pb n="318" />
        294  XXIII.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  8  9.  10.
O.  Z.s  Name,  Stand  und  Wohnung  Rückständige  Steuer  aus  Baran-
  g  (Wohnort)  —  Gesamtende
  Vor-  .
.-.  der  Ortskirchensteuer-  Liegen-  elricbs.  /  Kavi  rückstand.
O.8  regit  ch  s  schafts-  Betriebs  Kapital-  Ein  Januar  Februar
ners.  pflichtigen.  vermögen.  vermögen.  vermögen.  kommen.
4  %  JJ  J„C

I.  Nach  dem  Rückstandsverzeichnis.


—
—

Nach  dem  Erhebungsregister.


u.  Pfarrort  A.

b.  Filialort  E.

III.

Nach  den  Zugangsverzeichnissen.


.  Nach  den  Nachtragsverzeichnissen.
        <pb n="319" />
        L  12.  13.  *  15.  16.  17.  18.  19.  20  21.  22.  23.  24.
Zahlungen  im  Monat  Abgang  nach  Suume
den  1o.  dem,  Sablen
4  —  —  n  a,  Unbei-  a  g
gangs=  bring-  ung  Rest.
.  .  vk1·--!«.nnc
MårzAprthat  Inni  Juli  August  Septbr.  Oktober  Novbr.  Dezbr.gich.  sichleiit-  Ab.
nissen.  berrgeiehe  gangs.

 

4  J  J  JTT  JN  NMC  N

p

4  J.%¼„TJ
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        XXIII.  297

Muster  10
(zu  §  52  K.  O  K  St.V.).

Bl.  3V977r.

N..

Katholische  Kirchengemeinde

 

Unbeibringlichkcitsverzcichnis

für  das  Jahr  19
        <pb n="322" />
        298  XXIII.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
O.  Z.  .  Unbeibringliche  Steuer  aus  Un.
Lau-bes  Name,  Stand  und  Wohnung  beibringsendes
  Rück,  (Wohnort)  Lecgen-  licher
O.  Z.  stands-  der  Ortskirchensteuerpflichtigen.  shaits-  Betriebs-  Kapital-  Ein-  Gesamtverz.
  vermögen.  vermögen.vermögen.  mmern  betrag.
5PbJJH  2

 

 

 

—
—

l

—
—

Nach  dem  Rückstandsverzeichnis.

Nach  dem  Erhebungsregister.

u.  Pfarrort  A.

b.  Filialort  B.

Nach  den  Zugangsverzeichnissen.

Nach  den  Nachtragsverzeichnissen.
        <pb n="323" />
        XXIII.  299

 

Begründung  der  Unbeibringlichkeit.

 

 

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  48
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        XXIII.  301

Muster  11
(zu  8  56  K.  O.K.  Sl.  V.O.).

Auszug

aus

der  Rechnung  der  katholischen  Kirchengemeinde  A.-für

  das  Jahr  1910.
        <pb n="326" />
        302  XXIII.
s  .  -  i
Soll.  Einnahme.  Hat  Rest.
1  .
ssJJy  Jzyzøyx
I.  Von  früheren  Jahren.  T
I
907l...  §1.Aa[senkcstvonoorigcrlicchnungopkkiodk..  90711  —  —
«
Voranschlag  O  g  23333  ..  30  4  1
"1  1
D  |
§  2.  Einnahmereste  aus  Nechnungeableilung  I,  II  und  III
v  der  vorigen  Ucchnung.
40  37/  Stenerrückstände  nach  dem  Rückstandsverzeichnis  bar  1693
1  Abgang  111  —
6  unbeibringlich  2197
131.0.  Summe  l.  131  0|  —
I.  Lanfende  Einnahmen.
6.  Erkrag  der  Rirchensteuer.
Voranschlag  O.3.  28—2220  2400
2512  35/.  Laufende  Steuer  nach  dem  Ortskirchensteuerregister  bar249  1  10
«  Abgang  491  25
v  20  11  b.  Zugang  nach  den  Zugangsverzeichnissen  bar  ..  10.98  135
;  Abgang  2.08
15  73%c.  Nachtrag  nach  den  Nachtragsverzeichnissen  bar  ..  13117
Abgang  256.  i
.  »  ·
72578»49..  Summe  §  6  %
q  ·  §  7.  Sonslige  Einnahmen.  6
1  «
Voranschlag  O.3J.  27  ..  20  4
3  3/  .  Unbestellbare  Stenerrickeergtungen.  33—  5
20  —b.  Vergütung  für  den  Miteinzug  der  allgemeinen  Kirchensteuer  20  .—
2834.  Summe  817  2334  —  —
25784)  hiegy,  56  253604
b  l
.  I-—----;
2  601  83  ·.....  Summe  11.  2559  38  42  45
.  13108  .·  hiezu  »  131;08-—  —
27½3299  Einnahme  260044  42  45

—  —
        <pb n="327" />
        XXIII.  303
Soll  Ausgabe.  Hat  Rest.
L  2  64  3  4
1  II.  Laufende  Ausgaben.
«
A.  Lasten  und  Verwaltungekosten.
15  5  #§  2.  Versicherungskosten.  12—
Voranschlag  9  ZB-.  4.  12  4  T  "
477  331.  .  .  .  .  .  ..  8  4.  Schuldzinsen  und  Grundlasten..  .  .  ..  47753  —
Voranschlag  O.  3  5.  478  T
*  5.  Abgang  und  Nachlaß.
Voranschlag  O.g.17  45  4
35  90/0  #.  Steuerabgang  nach  den  Abgangsverzeichnissen:
bare  Rückvergütunen  24  4  88  J
Abrechnung  auf  rückständige  Steuer  vergleiche  Einnahme
  l.  82)0  1  „  17.5
Abrechnung  auf  laufende  Steuer
(vergleiche  Einnahme  II.  S  Gu  4.4  91
7°  "°  7  8  6  b  2  7  08  7,
„  „  —’
—  9  «  55  7.
»  3590-—-—s
2197bStcnciabqanqnachdemUnbcibringlichkcilövcrzcichnis(vc1·gleicl)c
Cnmahmcl’2)..................  219]—  —
57  87  Summe  §  5  5787  —  —
§s  6.  Allgemeiner  Verwallungeaufwand.
Voranschlag  O.  Z.  18—20  200  .
100  —  .  Persönlicher  Aufwand  100  —  —
50  80|  b.  Regiekassenbeitrgg  ..  50|80  —
47  57  e.  Sachliche  Amtsunkosssen  17571  —  —
19837/  ..  .  Summe  86  .  .  .  .  .  ..  198.37  —  —
12—  hiezu  „  22222  12.  1—
T  477  531..  ..  ..  .  .  ..  »  »  §-t.......  477»53—«-:5787..
  »  »§5.......  5787—  —
———  Summe  .....  7457□
        <pb n="328" />
        304  XXIII.

 

Soll.  Ausgabe.  Hat.

 

13.  Zweche-  und  andere  Ausgaben.

 

 

 

316—  „FI.  Aufwand  für  örlliche  kirchliche  Verrichtungen.  316.
Voranschlag  O.  .  141—t5  316  #
i
H76..  §10.Woraufdesüklkikchlichchbäudr.......  8197s
VorattfchlagO.Z.7—8................6-t.-e

§12.AbliksmmgcnankirchlichcOrtoflifumgcsh

960  a.  an  den  Kirchenfonds.  ............  96();«-—-Vorauschlag(untcrO·Z.25).....1484—530-954J6
  l
Nach  der  Kirchenfondsrechnung  für  1910  stellt  sich  der  in  den  3
Kirchensteuervoranschlag  übernommene  Aufwand  des  Kirchensonds
wie  folgt:
.  Rech  *
Voranschlag.  m  uronst.
.  M.  ½
Voranschlag  O.  Z.  1  und  Rechnung  §  2  24  24
»  ,,-.-·—3  „  10  446  470  30
»  11—13  .,  §9939  931  08
»  »l6  »  §775  75  13
1184  1500  81
780  —IPb.  an  den  Banfonds  .  ZW-—
Voranschlag  (unter  O.  Z.  26)  425  143  —  282  4

Nach  der  Baufondsrechunng  für  1908/1910  stellt  sich  der  in
die  Kirchensteuervoranschläge  für  1908,  1909  und  1910  übernommene
Aufwand  des  Baufonds:

Vorauschlag.  wreha
1  7  2
Voranschlag  für  1908  O  3.  8—9
„  „  1909  „  10  —11.
»  ,,l!)lU»9I(-und
Rcchnttng§l()...  ....  1275  1320  60
jährlich  425  440  20

12107  Summe  §  12  1240—
        <pb n="329" />
        XXIII.  305

Soll.  Ausgabe.  Hat.]Recst.
%  %  44  *

Busammenslellung.
316  —  .  .  .  .  .  Summe  §  7  316  =  —
"  8176  »  81.76-——
1240—¼  „  12  1240—
1!1  6377606  Summe  R..  1637  761  —  —
745,  7s22ii  „  A  745  7  —
2383  53  Seiumme  II.  2383  5  —  —
IV.  Auf  den  Vermögeusstock.  "
2  938  20  #*  4.  Tügung  ausgenommener  Anlehen.  18901174913
Voranschlag  O.  Z.  6  189  4
14321733  Ansgabe  257260  1174913
DT
Abschluß.

Das  Hat  der  Einnahme  beträgt
»  „  „  Ausgabe  "

#  Kasseurest  auf  1.  Jannar  1911.
womit  der  Abschlus,  des  Kassenbuchs  übereinstimmt.
I

 

.2690.«-46.7y

.2572

I17  4  86  J

*  60

7.
        <pb n="330" />
        306  XXIII.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das  Rechnungs-Rech-
  Vergleichung  Vor.·  dech-  ergebnis
nungs·  der  Vorauschlagssãtze  mit  den  nans  nungs  ·  beireg  gegenuber  Erlänterungen.
abschnitt.  Rechnungsergebnissen.  sab  ergebnis.  —  —
·  mehr.  weniger.
HEEEII
;
Einnahme.  "  „
I.  &amp;amp;  1|  Kassenrest  von  voriger  Rechnung.  380  907110  71  —  —  Betriebsfonds  (ogl.  O.3.23
9  I
I  des  Vorauschlags).
II.  8  6Ertrag  der  Kirchensteuer  424  257849  s6  10  —  dJusolge  Aufrundung  der
Steuerfüße.
ll.  8  .7  Sonstige  Einnahmen.  .  ..  20  23341  334  —
Einnahme.  .2640  269254  15254  —-Ausgabe.
  .  „
II.  §  2  Versicherungskostten  12  12——  —  —  —
II.  &amp;amp;  4Schuldzinsen  und  Grundlasten  4781  4775381  —  47
II.  8  5  Abgang  und  Nachlaß  .  .  .  ..  45  5767  1287  —  —Dufolge  unvorhergesehener
.  J  Abgänge.
II.  8  6Allgemeiner  Verwaltungsaufwand  2001  198371  —  —  163
II.  8  7Aufwand  für  örtliche  kirchliche  Ver-  I
ricl)tungcn.........  316316——.J—;—H-II.§10Ballallfwalldfükkitchlichchbäudc
  64  8176  1776,  —  Der  Mehraufwand  ist  ver-II.
  8  12|KMblieferungen  an  kirchliche  Orts-  .  **-  rncch  dangh  dirAuico
stiftungen:  -  sung  neuer  Glockenseile.
a.  an  den  Kirchenfonds  954900—  —
b.  „  „  Baufonds  28280  —  2—
IV.  8  4Tilgung  aufgenommener  Anlehen.  189890  O  —
Ausgab.4  410
A.,  den  30.  März  1911.
Der  katholische  Stiftungsrat:  Der  Rechner:
(Unterschriften.)  (Unierschrift.)

 

Druck  und  Lerlag  von  Mal'c  4  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="331" />
        Nr.  XXIV.  307

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  14.  Juli  1908

 

 

Juhalt.

Bekanutmachungen  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni
190“4  betreffend;  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Führung  der  Grundund
  Pfandbucher  in  der  Zwischenzeit  belressend:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
betresfend;  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfenerzeugen  betressend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  2.  Juli  1908.)
Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  betreffend.

Die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  1901  Nr.  XVI  Seite  160  ff.)  ist  durch  nachstehend  abgedruckten  Erlaß  des
Reichskanzlers  vom  14.  Juni  d.  J.  abgeändert  worden.

Karlsruhe,  den  2.  Juli  1908.
Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
*  arsch  Dold.

Berlin  Wss,  den  14.  Juni  1908.
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  In  §  2  unter  ul  ist  im  2.  Satz  hinter  „Seetelegramme“  einzuschalten:
oder  um  Funkentelegramme.

2.  In  §  6unter  h  sind  im  2  Satz  die  Wörter  „entweder  als  Handelsmarken“

bis  „(s.  §§  2,  111  und  15,  1)7  zuersetzen  durch:

in  den  Seetelegrammen,  in  den  Funkentelegrammen  oder  als  Handelsmarken  angewandt
  werden  (s.  88  2,  III,  15,  1  und  15  a,  1.).

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  49
        <pb n="332" />
        308  XXIV.

3.  Hinter  §  15  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§  15a.  Funkentelegramme.

I  Funkentelegrammme  sind  Telegramme,  die  mittels  Funkentelegraphen  zwischen  Küstenstationen
  und  Stationen  auf  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See
gewechselt  werden.

Die  inländischen  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem  amtlichen
  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

□

II  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  in  §  2  unter  un  bis  #
enthaltenen  Vorschriften.

II!  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  in  See  muß  möglichst  vollständig  sein;

sie  hat  zu  enthalten:

a.  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b.  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist,  unter
Hinzufügung  der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens
  nach  dem  internationalen  Signalbuch;

c.  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

lv  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerholb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum  Morgen
des  29.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  dem  Absender  Nachricht.
Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Übermittlung  an
das  Schiff  bereitgehalten  werde  u.  s.f.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das
Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar
  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich  verlassen
  hat,  bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie  den
Absender  davon.

V  Unzulässig  sind:

a.  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,

b.  telegraphische  Postanweisungen,

.  Telegramme  mit  Vergleichung,

Telegramme  mit  Empfangsanzeige,

e.  nachzusendende  Telegramme,

t.  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den

Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,
g.  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  handelt,
.  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

—
—
        <pb n="333" />
        XXIV.  309

VI  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:
1.  Die  Gebühr  für  die  Seebeförderung  und  zwar:

a.  die  „Küstengebühr“,

b.  die  „Bordgebühr“,

2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung  auf

den  Linien  des  Telegraphennetzes.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a.  die  Küstengebühr  15  I  für  das  Wort,  mindestens  1  4  50  K&amp;amp;  für  ein  Telegramm,

b.  die  Bordgebühr  35  5  für  das  Wort,  mindestens  3  4—6  50  F  für  ein  Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von  mehr
als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den  Telegraphenanstalten
  und  den  Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der
Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die  Bordgebühr
  des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom  Empfänger
erhoben.

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem
deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird  die
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  J  erhoben.  In  solchen
Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom  Absender
und  für  die  von  den  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

VII  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21  unter
folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwandte  Zeit  sowie  die  Zeit,  während  der
ein  Funkentelegramm  bei  der  Küsten=  oder  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die  Erstattung
  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird
die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur
Gebührenerstattung  gibt.

VIll  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm  dem  Empfänger
aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes
  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt
durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küstenstation  zugeführt,
die  das  Funkentelegramm  im  Durchgang  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Küstenstation.

IX  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.
        <pb n="334" />
        310  XXIV.

4.  In  §  17  ist  unter  Ud.  hinter  (§  3,  IX)  ein  Komma  zu  setzen  und  sodann
einzuschalten:

e.  für  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechseluden  und  für  die  von  deutschen  Feuerschiffen
  kommenden  Funkentelegramme  (8  lön,  VI).

5.  In  §  20  ist  unter  1  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Funkentelegramme  gelten  die
Bestimmungen  in  §  15  unter  V1II.

6  In  §  20  unter  mist  im  letzten  Satze  einzuschalten  hinter  „Seetelegrammen“":

und  von  Funkentelegrammen,
ferner  hinter  „§  15“:

und  8  15a.

7.  In  8  21  ist  hinter  vieinzuschalten:

VIl  Die  bei  Funkentelegrammen  für  die  Gebührenerstattung  geltenden  Vorbehalte  sind

in  §  15  unter  VII  angegeben.
8.  In  §  23  unter  I  ist  am  Schluß  nachzutragen:

Für  die  Aufbewahrung  der  Urschriften  der  Funkentelegramme  gelten  die  Bestimmungen
in  §  15  à  unter  IK.

9.  In  §  24  ist  als  Absatz  uul  einzuschalten:

III  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  Bestimmungen  des
internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  sowie  der  etwaigen  besonderen  Verträge  maßgebend;  ferner  gilt  die
Telegraphenordnung,  soweit  sie  mit  diesen  Bestimmungen  nicht  im  Widerspruch  steht.

Der  bisherige  Absatz  mlerhält  die  Bezeichnung  IV.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.A  V.
Kraetke.
        <pb n="335" />
        XXIV.  311

Bekanntmachung.
(Vom  6.  Juli  1908.)
Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.

Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  am  1.  Juli  1908  im  Grundbuchbezirk  Prechtal  (Amtsgerichtsbezirk  Waldkirch)  in  Kraft
getreten.

Karlsruhe,  den  6.  Juli  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

In  Vertretung:

Becherer.  *
Kiefer.

Verordnung.
(Vom  1.  Juli  1908.)

Den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  betreffend.

Die  Verordnung  vom  20.  September  1906,  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  365)  erfährt  nachstehende  Anderungen:

J.
§  5  Absatz  4  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Erteilung  der  Bescheinigung  (Absatz  2  und  3)  wird  eine  Taxe  ohne  Sportel
erhoben,  welche  für  Kraftwagen  5  Mark  und  für  Krafträder  2  Mark  beträgt.

II.
An  die  Stelle  der  Absätze  3  und  4  in  §  24  Absatz  1,  Buchstabe  b  (von  den  Worten
„Die  für  das  Kennzeichen  zu  entrichtende  Gebühr  bis  „  5  Mark“)  treten

folgende  Bestimmungen:
Für  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  wird  auf  die  Gültigkeitsdauer  der  für  das  Kraftfahrzeug
  gelösten  Erlaubniskarte  eine  einmalige  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr  beträgt  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  innerhalb  oder  außerhalb  der  Geschäftszeit
in  Anspruch  genommen  wird,
1.  für  Krafträder  2  Mark,
2.  für  Kraftwagen
a.  sofern  die  Erlaubniskarte  für  einen  eintägigen  Aufenthalt  im  Inlande
berechtigt  ..  .  ..  .
1).insonftigenFällen.  5
        <pb n="336" />
        312  XXIV.

Tritt  an  die  Stelle  einer  Erlaubniskarte  unter  Anrechnung  des  für  diese  entrichteten
Abgabebetrags  eine  Karte  von  längerer  Gültigkeitsdauer,  so  ist  auf  die  Gebühr  für  die  Zuteilung
  des  Kennzeichens  derjenige  Betrag  anzurechnen,  welcher  bereits  auf  Grund  der  früheren
Karten  für  das  Kennzeichen  gezahlt  worden  ist.

Die  Entrichtung  der  Gebühr  und  deren  Höhe  ist  auf  der  Erlaubniskarte  zu  vermerken.
Der  Vermerk  ist  bei  der  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  und  bei  der  Verlängerung  der
Aufenthaltsdauer  —  im  letzteren  Falle  unter  Angabe  des  nacherhobenen  Betrags  —  auf  die
neue  Karte  zu  übertragen.

III.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  Wirkung  vom  heutigen  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  1.  Juli  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodmar.
Dr.  Herrmann.

Bekordnung.
(Vom  7.  Juli  1908.)
Die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von  Reibfeuerzeugen  betreffend.

Die  Verordnung  vom  28.  März  1865,  die  Bereitung,  Versendung  und  den  Verkauf  von
Reibfeuerzeugen  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  171),  wird,  soweit  sie  noch  in  Kraft  ist,
hiermit  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  7.  Juli  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.
von  Gemmingen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="337" />
        Nr.  XXV.  313

Gesetzes-  und  Verordnungs-WZlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  15.  Juli  1908.

 

 

Inhalt.
Bekauntmachung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Anugelegenheiten:  die  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Unterser  und  Rhein  betressend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  19.  Juni  1908).

Die  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  betreffend.

Auf  Grund  einer  Vereinbarung  der  Großherzoglichen  Regierung  mit  dem  Schweizerischen
Bundesrat  ist  §  28  Absatz  4  Satz  1  der  auf  Grund  der  lÜbereinkunft  vom  3.  Juli  1897  in
beiden  Staaten  gleichlautend  erlassenen  Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein,  Bekanntmachung
  vom  24.  September  1897  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1897,  Seite  269  —
abgeändert  worden  und  lautet  nun  wie  folgt:

„Das  Aussetzen  von  Stellnetzen  darf  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  nicht
vor  3  Uhr  und  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  nicht  vor  4  Uhr  nachmittags
beginnen;  das  Bühren  muß  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  bis  10  Uhr  vormittags,
  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  August  bis  8  Uhr  vormittags  und  in  der  Zeit
vom  1.  bis  30.  September  bis  9  Uhr  vormittags  beendigt  sein."

Karlsruhe,  den  19.  Juni  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Dold.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrude.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  50
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        Nr.  XXVI.  315

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  22.  Juli  1908.

 

Inhalt.
Gesetz:  die  Befreiung  der  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  von  der  Vermögenssteuer  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Wahlen  zum  Wasserwirkschaftsrat  betreffeud.

Gesetz.

(Vom  11.  Juli  1908.)
Die  Befreiung  der  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  von  der  Vermögenssteuer  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wie  folgt:
Artikel  1.

Die  Lahrer  Straßenbahngesellschaft  wird  in  Bezug  auf  die  Nebenbahn  Rhein  —  Lahr—
Seelbach  und  deren  Beiwerke  von  der  Vormögenssteuer  sowie  den  sich  daran  knüpfenden  Gemeindeumlagen
  befreit.

Das  bei  dem  Unternehmen  verwendete  Personal  unterliegt  bezüglich  der  Besteuerung
den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft.
Gegeben  zu  Badenweiler,  den  11.  Juli  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Marschall.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  51
        <pb n="340" />
        316  XXVI.

Verordnung.

(Vom  10.  Juli  1908.)
Die  Wahlen  zum  Wasserwirtschaftsrat  betreffend.

Auf  Grund  des  §  7  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  14.  Mai  d.  J.,  den  Wasserwirtschaftsrat
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  199),  wird  verordnet,  was  folgt:

81.

Zur  Wahl  der  von  den  Handelskammern  zu  wählenden  Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats
  werden  vier,  zur  Wahl  der  von  den  Handwerkskammern  zu  wählenden  Mitglieder
zwei  Wahlbezirke  gebildet,  und  zwar  umfaßt  je  ein  Wahlbezirk
.  die  Handelskammern  Mannheim  und  Heidelberg,

2.  die  Handelskammern  Karlsruhe  und  Pforzheim,

3.  die  Handelskammern  Lahr  und  Freiburg,

4.  die  Handelskammern  Schopfheim,  Villingen  und  Konstanz,
5

6

1—

die  Handwerkskammern  Mannheim  und  Karlsruhe,
.  die  Handwerkskammern  Freiburg  und  Konstanz.

§  2.
Zur  Wahl  der  von  den  Kreisausschüssen  zu  wählenden  Mitglieder  werden  zwei  Wahlbezirke
  gebildet.  Der  eine  umfaßt  die  Kreisausschüsse  Mosbach,  Heidelberg,  Mannheim,

Karlsruhe,  Baden  und  Offenburg,  der  andere  die  Kreisausschüsse  Freiburg,  Lörrach,  Waldshut,
Villingen  und  Konstanz.

§  3.
Zur  Wahl  der  von  den  Fischereivereinen  zu  wählenden  Mitglieder  sind  berufen:
der  Badische  Fischereiverein  und  der  Badisch-Unterländer  Fischereiverein.

84.

Berechtigt  zur  Wahl  sind  für  die  Städte  der  Städteordnung  deren  Oberbürgermeister
und  für  die  zum  Verband  der  mittleren  Städte  gehörigen  Städte  deren  Bürgermeister,  im  übrigen
sämtliche  Mitglieder  der  zur  Wahl  berufenen  Körperschaften,  sowie  die  Mitglieder  der  Vorstände
  der  in  §  3  genannten  Fischereivereine.

86.

In  jedem  Wahlbezirke  wird  von  den  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  Handelskammern,
Handwerkskammern  und  Kreisausschüsse  ein  Mitglied  und  ein  Ersatzmann  gewählt.  Ebenso  wird
von  der  Landwirtschaftskammer,  von  den  Städten  der  Städteordnung,  von  dem  Verband  der
mittleren  Städte  und  von  den  Fischereivereinen  je  ein  Mitglied  und  ein  Ersatzmann  gewählt.
        <pb n="341" />
        XXVI.  317

Das  Ministerium  ordnet  die  Wahl  an  und  ernennt  einen  Kommissär  zur  Leitung  der
Wahlhandlung.

86.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Einsendung  von  Stimmzetteln  der  Wahlberechtigten  an  den
Wahlkommissär.  Die  Stimmzettel  müssen  in  deutlicher  Weise  angeben:  den  Zweck  der  Abstimmung
  (Wahl  zum  Wasserwirschaftsrat),  die  Person  des  gewählten  Mitgliedes  und  seines
Ersatzmannes  sowie  den  Wählenden  nach  Name,  Stand  und  Wohnort.

Stimmzettel,  die  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen  oder  erst  nach  dem  Wahltermin
beim  Wahlkommissär  eintreffen,  sind  ungültig.

Fehlt  auf  dem  Stimmzettel  die  Angabe,  wer  von  den  Vorgeschlagenen  als  Mitglied  und
wer  als  Ersatzmann  gewählt  wird,  so  gelten  die  in  erster  Reihe  genannten  als  zu  Mitgliedern,
die  anderen  als  Ersatzmänner  vorgeschlagen.

Die  Stimmzettel  können  von  den  zur  Wahl  berufenen  Körperschaften  gesammelt  an  den
Wahlkommissär  eingesandt  werden.  .

Das  Wahlergebnis  wird  von  dem  Wahlkommissär  unter  Zuzug  eines  Schriftführers
festgestellt.  Als  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei
der  Wahl  der  Ersatzmänner  werden  die  Stimmen,  welche  der  Gewählte  als  Mitglied  und  als
Ersatzmann  erhalten  hat,  zusammengezählt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Wahlkommissär  zu  ziehende  Los.

88.
Die  Amtsdauer  der  sämtlichen  Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats  und  der  Ersatzmänner
  ist  vier  Jahre.  Ist  ein  Mitglied  abgehalten,  an  einer  Sitzung  des  Wasserwirtschaftsrats

  teilzunehmen,  so  tritt  der  Ersatzmann  an  seine  Stelle;  das  gleiche  gilt  für  den
Rest  der  Amtsdauer,  wenn  ein  Mitglied  während  dieser  ausscheidet.

Karlsruhe,  den  10.  Juli  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nr.  XXVII.  319

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  25.  Juli  1908.
Juhalt.

Gesetze:  die  Anfbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  Staatsmilten  betreffend:  die  Abänderung  des  Gesetes  vom
!#.  März  1879,  die  Einführung  der  Reichsiustizgesebe  im  Großherzogtum  Baden  betreffend.

Verordnungt  des  Ministeriums  des  Innern:  Floßorduung  für  den  badisch  schweizerischen  Rhein  von
der  Aaremündung  abwärts  betkressend.

 

 

 

Gesetz.
(Vom  18.  Juli  1908.)

Die  Aufbesserung  gering  besoldeter  Pfarrer  aus  Staatsmitteln  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  12  des  Pfarreraufbesserungsgesetzes  vom  18.  Mai  1899
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  128)  bleiben  bis  zum  Ende  des  Jahres  1914  in  Geltung.

Gegeben  zu  Schloß  Mainau,  den  18.  Juli  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.

Gesebes=  und  Verordnungsblalt  1968.  52
        <pb n="344" />
        320  XXVII.

Gestcth.
(Vom  18.  Juli  1908.)
Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879,  die  Einführung  der  Reichsinstizgesetze
im  Großherzoglum  Vaden  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Die  8§  127,  128  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879  betreffend  die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze
  im  Großherzogtum  Baden  werden,  wie  folgt,  abgeändert:

J.

8  127  erhält  folgende  Neufassung  und  Erweiterung:

Bei  den  Übertretungen  in  Bezug  auf  Eisenbahnen  (§  82  der  Eisenbahnban=  und
Betriebsordnung  vom  4.  November  1904,  Reichsgesetzblatt  Nr.  47,  und  §  157  des  badischen
Polizeistrafgesetzbuchs)  steht  die  in  §  124  erwähnte  Befugnis  den  zuständigen  Bahnbehörden
und  bei  Übertretungen  der  Verordnungen  für  die  Häfen  und  die  Ein=  und  Ausladeplätze  am
Rhein  und  an  dessen  Nebenflüssen,  sowie  am  Bodensee  der  mit  der  Verwaltung,  beziehungsweise
mit  der  Beaufsichtigung  der  Verwaltung  des  Hafens  beauftragten  Staatsbehörde  zu,  jedoch
erstreckt  sich  diese  Befugnis  nur  auf  die  Festsetzung  und  Vollstreckung  von  Geldstrafen.

Kann  eine  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  ist  sie  auf  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  ohne  mündliche  Verhandlung  von  demjenigen  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  Übertretung  begangen  wurde,  in  die  entsprechende  Haftstrafe  um  zuwandeln.

Vor  der  Entscheidung  ist  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zu  geben,  Anträge  zu  stellen
und  zu  begründen.

Gegen  die  Entscheidung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

II.

Absatz  1  des  §  128  lautet:

Gegen  die  Strafverfügungen  der  in  den  §§  124  und  127  genannten  Behörden  steht  dem
Beschuldigten  außer  dem  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  die  Beschwerde  an  die  höhere
Polizei-,  beziehungsweise  vorgesetzte  Dienstbehörde  zu.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  18.  Juli  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.
        <pb n="345" />
        XXVII.  321

Verordnung.
(Vom  15.  Juli  1908.)

Floßordnung  für  den  badisch-schweizerischen  Rhein  von  der  Aaremündung  abwärts  betreffend.

Hinsichtlich  des  Floßverkehrs  auf  der  Rheinstrecke  von  der  Naremündung  bis  zur
schweizerisch-elsäßischen  Landesgrenze  unterhalb  Basel  wird  im  Benehmen  mit  dem  schweizerischen
Bundesrate  zum  Vollzuge  des  Artikels  2  der  Übereinkunft  vom  10.  Mai  1879,  betreffend
den  Wasserverkehr  auf  dem  Rhein  von  Neuhausen  bis  unterhalb  Basel  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1879  Nr.  I.XIV),  und  auf  Grund  des  §  148  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  —  unter  Vorbehalt  der  durch  die  beiderseitige  Zollgesetzgebung  bedingten  Beschränkungen
  —  unter  Aufhebung  der  Verordnung  des  ehemaligen  Handelsministeriums  vom
5.  Jannar  1880,  Floßordunng  für  den  badisch'schweizerischen  Rhein  von  Neuhausen  abwärts
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1880  Nr.  II),  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Allgemeine  Vorschrift.

Die  Floßfahrt  auf  dem  Rheine  vom  Nol  unterhalb  des  Schlosses  Laufen  bis  Ellikon  und
von  Oberried  bei  Eglisau  bis  zur  Aaremündung  ist  untersagt.

Die  Floßfahrt  wird  von  der  Aaremündung  bis  unterhalb  Basel  auf  die  Monate  März
bis  September  beschränkt.

Die  Ausübung  der  Flößerei  hat  stets  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  Beschädigungen  und
Hemmungen  von  anderen  Flößen,  von  Schiffen,  ferner  im  Betrieb  von  Wasserkraftanlagen,
Uberfahrten,  Fischereianstalten,  Bade=  und  sonstigen  Anstalten  tunlichst  vermieden  werden.  —
Das  gleiche  Verhalten  haben  die  Führer  von  Schiffen  und  die  Besitzer  der  erwähnten  Anlagen
und  Anstalten  gegenüber  den  Flößereitreibenden  zu  beachten.

82.
Bezeichunng  der  Flöße.

Auf  jedem  Stamm  oder  Bauholze  eines  Floßes  muß  das  Zeichen  des  Eigentümers  in
üblicher  Weise  angebracht  sein.  Auch  muß  jedes  auf  der  Fahrt  begriffene  Floß  mit  dem
Namen  oder  der  Firma,  beziehungsweise  dem  Firmenzeichen  des  Floßherrn  (Eigentümer  oder
Holzspediteur)  versehen  sein  und  zwar  derart,  daß  diese  Bezeichnung  in  einer  gleichzeitig  von
beiden  Ufern  deutlich  erkennbaren  Schrift  mit  schwarzen,  20  cm  hohen  Buchstaben  auf  einer
3  zu  hoch  über  dem  Floß  aufgesteckten  weißen  Tafel  oder  auf  einem  in  gleicher  Höhe  zwischen
zwei  Stangen  auf  dem  Floße  ausgespannten  Segeltuche  angebracht  ist.

52.
        <pb n="346" />
        322  XXVII.

83.
Banart  der  Flöße.

1.  Jedes  Floß  (Floßboden)  muß  in  allen  Teilen  fest  und  lenksam  gebaut  sein.

Zwei  Bauhölzer  aufeinander  zu  binden,  ist  untersagt,  sobald  die  Wassertiefe  der  Floß—
straße  in  den  Stromschnellen  (Laufen,  Gewilden)  an  einer  Stelle  weniger  als  70  ein  beträgt.
Das  Unterschieben  loser  Hölzer  unter  den  Floßboden  ist  jederzeit  verboten.

2.  Die  Flöße  dürfen  —  an  der  breitesten  Stelle  gemessen  —  höchstens  7,50  in  breit
lind  nicht  länger  als  27  m  gebaut  werden.

3.  Die  Flöße  müssen  so  gebaut  und  dürfen  nur  soviel  mit  Oblast  beladen  werden,  daß
sie  mit  ihrem  tiefsten  Teile  nicht  tiefer  als  55  cm  im  Wasser  gehen.

4.  Die  Oblast  darf  nach  keiner  Seite  über  den  Floßboden  vorstehen  und  soll  möglichst
gleichmäßig  auf  dem  Floßboden  verteilt  werden.

*
Ausrüstung  und  Bemannung.
1.  Jedes  Floß  muß  mit  den  nötigen  Rudern  und  mit  mindestens  einem  zum  Anhalten
und  Befestigen  geeigneten,  in  gutem  Zustande  befindlichen  Seile  versehen  sein.
2.  Auf  der  Fahrt  muß  jedes  Floß  mit  mindestens  drei  kräftigen,  des  Fahrens  kundigen
Flößern  bemannt  sein,  deren  einer  als  Floßführer  bestellt  ist.

§  5.
Verhalten  während  der  Fahrt  im  allgemeinen.

1.  Auf  der  Fahrt  begriffene  Flöße  müssen  unter  sich  einen  Abstand  auf  der  Rheinstrecke
oberhalb  Laufenburg  von  mindestens  einem  Kilometer,  auf  der  Rheinstrecke  unterhalb  Laufeuburg
  von  mindestens  zwei  Kilometern  einhalten.

2.  Kein  Floß  darf  in  das  Fahrwasser  eines  anderen  Floßes  einfahren.  Die  Führer  von
aus  der  Aare  auslaufenden  oder  am  Rheinufer  zur  Abfahrt  bereit  liegenden  Flößen  haben,
wenn  ein  auf  der  Fahrt  begriffenes  Floß  in  Sicht  ist,  so  lange  zu  halten,  bis  das  Fahrwasser
auf  die  vorgeschriebene  Distanz  frei  ist.

3.  Wenn  sich  während  der  Fahrt  der  vorgeschriebene  Abstand  vermindert,  so  muß  das
in  rascherer  Fahrt  begriffene  Floß,  wo  immer  tunlich,  aus  dem  stärker  treibenden  Fahrwasser
abgelenkt  werden,  bis  sich  das  vorausfahrende  Floß  wieder  auf  den  bestimmten  Abstand
entfernt  hat.

86.
Passieren  von  Brücken,  Floßgassen,  Schiffschlensen  und  Fähren.

Die  Floßführer  sind  zur  Beobachtung  der  für  Brücken,  Floßgassen,  Schiffschleusen  und
Fähren  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften  verpflichtet.  Die  Führer
        <pb n="347" />
        XXVII.  323

von  Fähren  haben  unter  allen  Umständen  den  auf  der  Fahrt  befindlichen  Flößen  auszuweichen.
Bei  Annäherung  eines  Floßes  an  die  Fährstelle  muß  das  Fährschiff  am  Ufer  bleiben,  bis
das  Floß  passiert  ist.
87.
Verbot  der  Floßfahrt  bei  Nacht,  Sturm  und  dergleichen.

1.  Während  der  Nachtzeit,  und  zwar  von  Sonnennntergang  bis  eine  halbe  Stunde  vor
Sonnenaufgang,  ist  die  Floßfahrt  untersagt.

Sie  ist  ferner  einzustellen  bei  Nebel,  Sturm,  Schneegestöber  und  sonstigem  Unwetter.

2.  Wird  ein  Floß  auf  der  Fahrt  von  der  einbrechenden  Nacht,  von  Nebel  oder  Unwetter
überrascht,  so  muß  dasselbe  an  der  nächsten  hierzu  geeigueten  Stelle  aus  Ufer  geführt,  festgelegt
  und  zur  Weiterfahrt  der  Tagesanbruch,  beziehungsweise  helles  und  ruhiges  Wetter  abgewartet
  werden.  In  diesem  Falle  müssen  mindestens  zwei  Mann  bei  dem  Floße  als  Wache
zurückbleiben.

88.

Beschränkung  der  Floßsahrt  bei  hohen  nud  niedrigen  Wasserstäuden.

1.  Für  die  Beschränkung  der  Floßfahrt  bei  Hochwasser  sind  die  am  Pegel  in  Waldshut,  bei
Rheinsulz,  im  Schäffigen  gegenüber  Rhina,  bei  Sisseln,  an  der  Rheinbrücke  zu  Säckiugen,
bei  Kaiseraugst,  am  Pegel  zu  Basel  und  am  Hüninger  Floßländeplatz  angebrachten  Marken
maßgebend  in  der  Weise,  daß  die  Flößerei  eingestellt  werden  muß,  wenn  das  im  Steigen
begriffene  Wasser  den  untern  Rand  der  Marke  erreicht,  und  erst  wieder  begonnen  werden
darf,  wenn  das  Wasser  im  Fallen  wieder  unter  den  obern  Rand  der  Marke  gesunken  ist.

Im  Falle  starker  Anschwellung  der  Birs  ist  der  Wasserstand  an  der  Floßmarke  am
Basler  Pegel  für  die  Beschränkung  des  Flößereibetriebes  in  der  Rheinstrecke  Rheinsulz-Basel
schon  für  sich  allein  maßgebend,  wenn  den  Flößereitreibenden  Nachricht  über  den  Wasserstand
zu  Basel  von  der  dortigen  Aussichtsbehörde  zugegangen  ist.

2.  Der  Flößereibetrieb  ist  so  lange  untersagt,  bis  der  Basler  Pegel  die  Cote  1  m  übersteigt.

Wenn  über  die  Zulässigkeit  der  Floßfahrt  ein  Zweisel  möglich  ist,  so  ist  der  Floßführer
verpflichtet,  beim  Baudepartement  des  Kantons  Basel-Stadt  telegraphisch  oder  telephonisch
anzufragen,  ob  der  Wasserstand  am  Basler  Pegel  die  Höhe  von  mindestens  1  m  erreicht.

§  9.
Verhalten  beim  Festfahren.

Wenn  ein  Floß  im  Fahrwege  festgefahren  ist,  so  liegt  der  Mannschaft  desselben  die
Verpflichtung  ob,  durch  die  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mittel,  wie  Zuruf,  Schwenken  einer
Flagge,  Absenden  eines  Boten,  die  Führer  der  etwa  nachkommenden  Flöße  von  dem  Unfalle
unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.

Kann  das  Floß  nicht  alsbald  wieder  flott  gemacht  werden,  so  ist  der  nächsterreichbaren
Ortspolizeibehörde  hiervon  schleunigst  Nachricht  zu  geben.  Die  benachrichtigte  Ortspolizei-
        <pb n="348" />
        324  XXVII.

behörde  wird  erforderlichenfalls  die  beteiligten  benachbarten  Ortsbehörden  von  dem  Unfall  in
Kenntnis  setzen  und,  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes  durch  den  Floßherrn,  das  Erforderliche
zur  Beseitigung  des  Stromhindernisses  verfügen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Floß
zertrümmert  wurde  und  die  Hölzer  nicht  in  der  Nähe  sämtlich  wieder  aufgefangen  und  geländet
  werden  konnten.

Ist  zu  besorgen,  daß  von  dem  festgefahrenen  oder  zertrümmerten  Floße  eine  größere
Menge  Hölzer  abtreiben,  so  hat  der  Floßführer  das  Polizeidepartement  in  Basel  und  den
Brückenmeister  in  Hüningen  schleunigst,  wenn  möglich  telegraphisch  oder  telephonisch,  zu
benachrichtigen.

10.
Einbinde=  und  Anlandeplätze.

1.  Das  Floßholz  darf  nur  an  solchen  Plätzen,  deren  Benutzung  als  Einbindeslätte
polizeilich  genehmigt  ist,  in  den  Rhein  eingeworfen  und  zu  Flößen  eingebunden  werden.

2.  Das  Einbinden  und  Zurichten  der  Flöße  an  den  Einbindestätten  muß  so  rasch  als
möglich  gefördert  und  mit  der  entsprechenden  Mannschaft  betrieben,  und  das  fertige  Floß,
wenn  Witterung  und  Wasserstand  es  gestatten,  ohne  Verzug  abgeführt  werden.

3.  Im  Bau  begriffene  oder  sonst  am  Ufer  liegende  Flöße  müssen  stets  in  solider  Weise
durch  genügend  starke  Seile  oder  Ketten  befestigt  sein  und  bei  herannahendem  oder  eintretendem
Hochwasser  während  Tag  und  Nacht  unausgesetzt  bewacht  werden.

4.  Wo  nach  der  Beschaffenheit  des  Ufers  eine  solide  Befestigung  der  Flöße  überhaupt,  oder
bei  Hochwasser  nicht  tunlich  ist,  dürfen  Flöße  nicht  angelegt,  beziehungsweise  bei  drohendem
Hochwasser  nicht  belassen  werden.

5.  Die  Flöße  dürfen  am  Ufer  nur  in  solcher  Breite  und  Stellung  angelegt  werden,  daß
dadurch  das  Fahrwasser  nicht  eingeengt  oder  versperrt  wird.

6.  Die  ständigen  Anlandeplätze  für  die  Flöße  werden  durch  die  Bezirkspolizeibehörde  im
Benehmen  mit  der  technischen  Staatsbehörde  und  nach  Einvernahme  der  Interessenten  bestimmt.

7.  Werden  Flöße  oder  Floßhölzer  vom  Ufer  abgetrieben,  so  sind  die  Besitzer  derselben,
beziehungsweise  deren  Stellvertreter  und  Mannschaften  verbunden,  unverzüglich  und  auf
kürzestem  Wege  (wenn  möglich  telegraphisch  oder  telephonisch)  nach  der  unterhalb  gelegenen
Strecke  gleichzeitig  sowohl  der  Bezirkspolizeibehörde  als  auch  dem  Poligeidepartement  in  Basel
und  dem  Brückenmeister  in  Hüningen  hiervon  Nachricht  zu  geben.  Auch  haben  sie  ihrerseits  alles
dasjenige  vorzukehren,  was  zur  Abwendung  von  Beschädigungen  an  Stauwehren,  Brücken,
Uferanlagen  und  dergleichen  geeignet  erscheint.

811.
Besondere  Vorschriften  für  die  Strecke  Rheinsulz-Rhina,  beziehungsweise  das  Passieren  der  Stromschuelle
bei  Laufenburg.

1.  Sämtliche  Flöße,  welche  durch  den  Laufen  gebracht  werden  sollen,  müssen  an  der
hierzu  bestimmten  Stelle,  bei  Rheinsulz,  aulanden  und  hier  festgelegt  werden.
        <pb n="349" />
        XXVII.  325

2.  Ist  dieser  Platz  vollständig  mit  Flößen  besetzt,  so  muß  die  Flößerei  in  der  Richtung
von  Waldshut  eingestellt  werden,  bis  nach  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  (aarganisches  Bezirksamt
  Laufenburg)  wieder  Naum  für  weitere  Flöße  vorhanden  ist.

3.  Das  Ablassen  der  Flöße  nach  dem  Laufen  darf  nicht  früher  als  eine  Stunde  vor
Sonnenaufgang  beginnen  und  muß  5  Stunden  vor  Sonnenuntergang  eingestellt  werden.

Sobald  und  solange  Flöße  nach  dem  Laufen  abgelassen  werden,  müssen  die  zum  Auffangen
der  Floßhölzer  unterhalb  Laufeuburg  erforderlichen  Mannschaften  daselbst  in  Bereitschaft  sein.

Jeweils  längstens  bis  Sonnenuntergang  müssen  sämtliche  durch  den  Laufen  gelassene
Hölzer,  auch  jene,  welche  in  die  sogenannte  „tote  Wage“  getrieben  sind,  aufgefangen  und  am
Ufer  befestigt  sein.

4.  Vor  dem  Ablassen  bei  Rheinsulz  müssen  die  Verbindungen  des  Floßes  so  viel  gelöst
werden,  als  nötig  ist,  damit  das  Floß  beim  Eintritt  in  die  starke  Strömung  aufgeht.

5.  Kein  Floß  darf  von  der  Landungsstelle  bei  Rheinsulz  abgelöst  werden,  bevor  seit  dem
Ablassen  des  etwa  vorangegangenen  Floßes  eine  halbe  Stunde  verflossen  ist.

6.  Die  Reihenfolge  im  Ablassen  der  Flöße  verschiedener  Eigentümer  richtet  sich  nach  der
Zeit  des  Eintreffens  der  Mannschaften  auf  der  Arbeitsstätte,  nach  der  Lage  und  der  Anzahl
der  verschiedenen  Flöße,  im  Zweifel  nach  der  Ankunft  derselben  bei  Rheinsulz.  Ergeben  sich
bezüglich  der  Reihenfolge  des  Floßablassens  Zwistigkeiten  unter  den  Beteiligten,  so  wird  die
Reihenfolge  im  einzelnen  Falle  durch  die  Aufsichtsbehörde  (Bezirksamt  Laufenburg)  festgesetzt.

7.  Den  Floßeigentümern,  beziehungsweise  Holzspediteuren  bleibt  es  überlassen,  sich  darüber
  zu  einigen,  an  welchen  Plätzen  des  Rheinufers  jeder  derselben  die  unterhalb  Laufenburg
aufgefangenen  Hölzer  länden  und  die  Flöße  bauen  will.  —  Im  Falle  sich  unter  den  Floßeigentümern,
  beziehungsweise  Holzspediteuren  deswegen  Zwistigkeiten  ergeben,  so  bestimmt  die
Aufsichtsbehörde  die  von  den  Eigentümern  zu  benutzenden  Ländeplätze;  es  ist  denselben  alsdann
untersagt,  an  einer  andern  Stelle  des  Rheinufers  als  an  der  ihnen  besonders  durch  die  Aufsichtsbehörde
  bezeichneten  das  Holz  zu  länden  und  Flöße  zu  bauen,  wenn  ihnen  nicht  durch
besondere  Umstände  im  einzelnen  Falle  die  Benntzung  dieses  Platzes  unmöglich  gemacht  oder
namhaft  erschwert  war.

8.  Zu  dem  Auffangen  oder  Länden  der  Floßhölzer  wie  zu  dem  sogenannten  Nachputzen
müssen  tangliche  und  guterhaltene  Weidlinge  (Kähne)  benutzt  werden.

9.  Auf  die  Anlandestelle  bei  Rheinsulz  wie  auf  die  Einbindestelle  bei  Rhina  finden  die
Bestimmungen  des  §  10  dieser  Verordnung  Anwendung.

10.  Bei  Nebel,  Sturm,  starkem  Regen,  Schneegestöber  und  bei  strenger  Kälte  ist  das
Durchlassen  der  Flöße  bei  Laufenburg  verboten.

§  12.
Besondere  Vorschriften  für  die  Strecke  von  Rhina  bis  Rheinfelden.

Die  Durchfahrt  durch  die  Floßgasse  im  Wehr  der  Kraftübertragungswerke  Rheinfelden
ist  nur  in  der  Zeit  von  11  Uhr  vormittags  bis  1  Uhr  nachmittags  zugelassen.
        <pb n="350" />
        326  XXVII.

Damit  der  Floßdurchlaß  rechtzeitig  geöffnet  werden  kann,  hat  der  Floßführer  Tags  vorher
das  Bureau  der  Kraftübertragungswerke  Rheinfelden  vor  6  Uhr  abends  zu  benachrichtigen
und  die  Bestätigung  der  Anmeldung  vor  der  Abfahrt  des  Floßes  abzuwarten.

Nach  erhaltener  Nachricht  haben  die  Kraftübertragungswerke  das  Nötige  vorzukehren,
damit  die  Floßgasse  auf  den  in  der  Anmeldung  angegebenen  Zeitpunkt  geöffnet  ist.  Die
Bereitschaft  der  Floßgasse  wird  durch  ein  Signal,  das  bis  zur  Stromkrümmung  oberhalb
Beuggen  deutlich  sichtbar  sein  muß,  angegeben.

Alle  Flöße  haben  beim  Ländeplatz  in  Benggen  zu  landen,  wenn  das  Signal  —  rote,
rechteckige  Scheibe  —  der  Bereitschaft  der  Floßgasse  nicht  deutlich  sichtbar  ist.

Jedes  Floß  muß  einzeln  angemeldet  werden,  und  hat  der  Floßführer  bei  Nichtachtung
obiger  Vorschriften  alle  Veranwortlichkeit  zu  tragen.

Die  Kraftübertragungswerke  sind  ihrerseits  für  eine  von  ihnen  verursachte  ungebührliche
Verzögerung  bei  der  Offnung  der  Floßgasse  verantwortlich  und  haben  dieselben  die  Signaleinrichlungen
  zu  erstellen  und  in  betriebssicherem  Stand  zu  halten.

§  13.
Besondere  Vorschriften  für  die  Strecke  Kaiserangst-Basel-Hüningen.

In  Basel  und  an  dem  elsäßischen  User  bei  Hüningen  dürfen  die  Flöße  nur  an  den  hierzu
bestimmten  Floßländeplätzen  angelegt  werden.  Wenn  der  eine  oder  andere  dieser  Ländeplätze
vollständig  mit  Flößen  oder  sonstigen  Fahrzeugen  besetzt  ist,  so  müssen  die  auf  der  Fahrt
begriffenen  Flöße  bei  Kaiseraugst  anlanden  und  so  lange  dort  Furückgehalten  werden,  bis  an
dem  Ländeplatz,  den  der  Floßführer  benutzen  will,  der  Raum  zum  Anlanden  vorhanden  ist.

Ebenso  dürfen  Flöße,  welche  in  Basel  angelegt  worden  sind,  dann  nicht  nach  Hüningen
abgelassen  werden,  wenn  und  solange  der  dortige  Floßländeplatz  mit  einer  doppelten  Floßreihe
besetzt  ist.

Den  Flößereitreibenden  soll,  soweit  möglich,  desfallsige  Benachrichtigung  durch  das  Polizeidepartement
  von  Basel,  beziehungsweise  den  Hafenmeister  in  Hüningen  zugehen.

814.
Polizeiliche  Aufsicht.

1.  Die  Flößereitreibenden,  Floßeigentümer  oder  Holzspediteure  sind  verpflichtet,  ihre
Holzzeichen  sowie  die  Aufschrift,  beziehungsweise  das  Firmenzeichen  der  Floßplakate  (8  2)  in
Zeichnung  und  Beschreibung  zur  Kenntnis  der  mit  der  Aufsicht  des  Flößereibetriebs  betrauten
Staatspolizei=  und  technischen  Behörden  der  beiderseitigen  Staaten  zu  bringen.

2.  Diese  Behörden,  beziehungsweise  deren  Organe  sind  befugt  jederzeit  und  an  jedem
Orte  eine  Untersuchung  der  Flöße  vorzunehmen;  auf  deren  Verlangen  müssen  auf  der  Fahrt
begriffene  Flöße  an  der  nächsten  hierzu  geeigneten  Stelle  zum  Zwecke  der  Untersuchung  an
das  Ufer  geführt  werden.
        <pb n="351" />
        XXVII.  327

3.  Flöße,  welche  hinsichtlich  ihres  Baues,  der  Beladung,  Ausrüstung  oder  Bemannung
den  obigen  Vorschriften  nicht  entsprechen  oder  sich  sonstwie  in  einem  sicherheitsgefährlichen
oder  ordnungswidrigen  Zustande  befinden,  dürfen  ihre  Fahrt  erst  nach  erfolgter  Abstellung
der  vorgefundenen  Mängel  antreten,  respektive  fortsetzen.

8  15.
Einschreiten  bei  Zuwiderhandlungen.

Die  Aussicht  über  die  Wasserstraße  und  die  Einhaltung  der  floßpolizeilichen  Vorschriften
wird  badischerseits  in  polizeilicher  Beziehung  durch  die  Großherzoglichen  Bezirksämter  Waldshut,
Säckingen  und  Lörrach,  in  technischer  Beziehung  durch  die  Wasser=  und  Straßenbauinspektionen
Waldshut  und  Lörrach  geführt.

Die  UÜberwachung  im  einzelnen  üben  die  Bediensteten  der  Staats=  und  Ortspolizei  sowie
der  Wasser=  und  Straßenbauverwaltung  aus.

Die  Staatspolizeibehörden  (Bezirksämter)  werden,  soweit  ein  öffentliches  Interesse  in
Frage  steht,  rechts=  und  ordnungswidrige  Zustände  hinsichtlich  des  Floßverkehrs  nach  §  30  des
Polizeistrafgesetzbuchs  im  Zwangswege  beseitigen  oder  deren  Entstehung  verhindern,  wobei
in  den  geeigneten  Fällen  ein  Benehmen  mit  der  technischen  Aussichtsbehörde  Platz  greifen  soll.

Außerdem  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Floßordnung  gemäß  §  148  Ziffer  1
des  Polizeistrafgesetzbuchs  polizeilich  und  strafgerichtlich  verfolgt.

Endlich  sind  die  Floßunternehmer  und  die  Flößer  im  Falle  eines  Verschuldens  zum
Ersatz  der  beim  Betrieb  der  Flößerei  verursachten  Beschädigungen  verpflichtet,  wobei  der  Floßunternehmer
  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechtes  für  seine  Leute  haftet.

F  16.
Einführungstermin.
Die  gegenwärtige  Floßordnung  tritt  am  1.  August  1908  in  Kraft
Karlsruhe,  den  15  Juli  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman
Dr.  von  Bayer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karls##ube.

Gesetzes=  und  Verordunngsblall  1908.  5#
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        Nr.  XXVIII.  329

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  28.  Juli  1908.

 

 

Juhalt.
Gesetz:  das  Amt  des  Gemeinderichters  und  des  Schiedsmanns  betreffend.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Abänderung  der  Statuten  der  Handwertskammern
betreffend.

 

*v1“
Gesetz.
(Vom  21.  Juli  1908.)
Das  Amt  des  Gemeinderichters  und  des  Schiedsmanns  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Un  serer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.

An  Stelle  des  §  115  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879,  die  Einführung  der  Reichssjustizgesetze
  im  Großherzogtum  Baden  betreffend,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  16.  April  1886
treten  folgende  Bestimmungen:

§  115.

Zur  Entscheidung  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand  in  Geld  oder
Geldeswert  die  Summe  von  60  „  nicht  übersteigt,  zwischen  Parteien,  welche  in  der  gleichen
Gemeinde  den  Wohnsitz,  eine  Niederlassung  oder  im  Sinne  der  §§  16,  20  der  Zivilprozeßordnung
  den  Aufenthalt  haben,  ist  der  Bürgermeister  (Oberbürgermeister)  zuständig.  Auf
Antrag  des  Bürgermeisters  kann  das  Amt  des  Gemeinderichters  durch  Beschluß  des  Gemeinderats
  (Stadtrats)  einem  anderen  Mitgliede  des  Gemeinderats  übertragen  werden.

Mit  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  kann  auf  Antrag  des
Bürgermeisters  in  den  Städten  der  Städteordnung  durch  Ortsstatut  und  in  andern  Gemeinden
von  mehr  als  2000  Einwohnern  durch  Gemeindebeschluß  bestimmt  werden,  daß  das  Amt  des
Gemeinderichters  dem  Inhaber  eines  in  dem  Ortsstatut  (Gemeindebeschluß)  bezeichneten
Gemeindeamtes  auf  die  darin  festgesetzte  Zeit  übertragen  werden  darf.  Die  Ernennung  bedarf
der  Genehmigung  des  Bürgerausschusses.  In  gleicher  Weise  werden  die  erforderlichen  Stellvertreter
  ernannt.

Gesetzes=  und  Verordnungeblau  1908.  51
        <pb n="354" />
        330  XXVIII.

Die  Vorschriften  der  §§  23  bis  28  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  finden  auf  die
gemäß  Absatz  2  ernannten  Gemeinderichter  und  Stellvertreter  Anwendung.

8  115  a.

In  Beziehung  auf  unbewegliche  Sachen,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirks  liegen,
sind  die  Klagen,  durch  welche  das  Eigentum,  eine  dingliche  Belastung  oder  die  Freiheit  von
einer  solchen  geltend  gemacht  wird,  ferner  die  Grenzscheidungs-,  Teilungs=  und  Besitzklagen  von
der  Zuständigkeit  des  Bürgermeisters  ausgeschlossen.

Auch  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  Verwaltungsbehörden  (einschließlich  der  Gemeindebehörden)
oder  Innungen  eine  Entscheidung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zukommt  und  gegen  deren
Entscheidung  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  zugelassen  ist,  für  diese  Berufung  nur  das
ordentliche  Gericht,  nicht  der  Bürgermeister  zuständig.

Klagen  auf  Ersatz  von  Wildschaden  sind  von  der  Zuständigkeit  des  Bürgermeisters  ausgeschlossen.


Artikel  II.

§  1  des  Gesetzes  vom  16.  April  1886,  die  Bestellung  von  Vergleichsbehörden  in  streitigen
Rechtsangelegenheiten  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

In  jeder  Gemeinde  wird  für  streitige  Rechtsangelegenheiten  eine  Vergleichsbehörde  (Schiedsmann)
  bestellt;  Schiedsmann  ist  der  Bürgermeister  (Oberbürgermeister).

Auf  Antrag  des  Bürgermeisters  kann  der  Gemeinderat  (Stadtrat)  das  Amt  des  Schiedsmanns
  einem  anderen  Mitgliede  des  Gemeinderats  übertragen.

In  den  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  kann  der  Gemeinderat  auf  Antrag
des  Bürgermeisters  mit  Genehmigung  des  Bürgerausschusses  das  Amt  einem  hierzu  geeigneten
Ortseinwohner  übertragen;  die  Amtszeit  des  Schiedsmanns  dauert,  wenn  bei  der  Ülbertragung
nichts  anderes  bestimmt  wird,  sechs  Jahre.

In  gleicher  Weise  werden  die  erforderlichen  Stellvertreter  ernannt.

Die  Vorschriften  der  88  23  bis  28  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  finden  auf  die
Schiedsmänner  und  deren  Stellvertreter  Anwendung.

Artikel  III.

Der  auf  Grund  des  Artikels  1  als  Gemeinderichter  oder  auf  Grund  des  Artikels  II  als
Schiedsmann  Bestellte  gilt  in  dieser  Eigenschaft  als  „Bürgermeister“  im  Sinne  der  Vorschriften
der  §§  19,  115  bis  123a  des  Gesetzes  vom  3.  März  1879,  die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze
  im  Großherzogtum  Baden  betreffend,  und  des  Gesetzes  vom  16.  April  1886,  die
Bestellung  von  Vergleichsbehörden  in  streitigen  Rechtsangelegenheiten  betreffend.

Die  vor  dem  gegenwärtigen  Gesetz  von  einem  stellvertretenden  Gemeinderichter  erlassenen
Entscheidungen  und  gleichermaßen  die  vor  einem  stellvertretenden  Schiedsmanne  geschlossenen
Vergleiche  können  nicht  mit  der  Begründung,  daß  der  stellvertretende  Gemeinderichter  oder
Schiedsmann  nicht  allgemeiner  Stellvertreter  des  Bürgermeisters  gewesen  sei,  als  rechtsunwirksam
  oder  der  Vollstreckbarkeit  entbehrend  angefochten  werden.
        <pb n="355" />
        XXVIII.  331

Artikel  IV.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  21.  Juli  1908.
Friedrich.

von  Dusch  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Bekanntmachung.
(Vom  18.  Juli  1908.)
Die  Abänderung  der  Statuten  der  Handwerkskammern  betreffend.

Durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der  vier  Handwerkskammern  des  Landes  wurden  mit
unserer  Genehmigung  (§  10  m  der  Gewerbeordnung)  die  für  sämtliche  Handwerkskammern
mit  Ausnahme  der  §§  1  und  65  gleichlautenden  Statuten  (abgedruckt  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1900  Seite  567  ff.)  wie  folgt  geändert:

In  §  2  letzter  Absatz  wird  nach  dem  Wort  „Fachschulen“  eingeschaltet  „und  andere
Einrichtungen  im  Interesse  des  Handwerks“.

In  8  8  Ziffer  5  wird  das  Wort  „Eisenbahnrat“  gestrichen.

In  §  32  Absatz  2  werden  die  Worte  „zu  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  wählbar
sind  und“  gestrichen.

In  §  62  letzter  Satz  werden  die  Worte  „an  die  Aufsichtsbehörde“  ersetzt  durch  „an  den
Großherzoglichen  Landeskommissär"“.

§  65  hat  zu  lauten:  „Die  Aufsicht  über  die  Handwerkskammern  führt  das  Großherzogliche
  Landesgewerbeamt  in  Karlsruhe".

Ferner  wurde  in  Gemäßheit  des  §  46  Absatz  2  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der
Handwerkskammern  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Landesgewerbeamts  der  erste
Absatz  des  genannten  Paragraphen  folgendermaßen  abgeändert:

„Die  Mitglieder  der  Handwerkskammer,  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  derselben,
der  Prüfungsausschüsse,  sowie  des  Gesellenausschusses  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt;  sie
erhalten  jedoch  bei  amtlichen  Verrichtungen,  welche  in  den  Aufgaben  der  Handwerkskammer
liegen,  sofern  sie  hierzu  gesetz=  oder  statutenmäßig  berufen  sind  oder  im  einzelnen  Fall  berufen
wurden,  Ersatz  barer  Auslagen  und  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  nach  folgenden  Sätzen:

1.  an  Tagegeldern:

a.  Die  Vertreter  der  Handwerker  bei  einer  Zeitversäumnis  bis  zu  2  Stunden  2  K,
für  jede  weitere  Stunde  1  X  mehr,  jedoch  nicht  über  8  K  für  den  Tag:
        <pb n="356" />
        332  XXVIII.

b.  Die  BVertreter  der  Gesellen  bei  einer  Zeitversäumnis  bis  zu  2  Stunden  Leib  50
und  für  jede  weitere  Stunde  75  H  mehr,  jedoch  nicht  über  6  für  den  Tag.
Waren  die  Mitglieder  der  Kammer  oder  des  Gesellenausschusses  zu  auswärtiger
Zehrung  genötigt,  so  erhöhen  sich  die  Sätze  unter  a  und  b  auf  das  Anderthalbfache,
und  bei  etwa  nötig  fallendem  Übernachten  wird  außerdem  eine  Vergütung  von
3  gewährt.
2.  an  Reisekosten:

a.  Die  Vertreter  der  Handwerker  die  Fahrtaxe  der  II.  Eisenbahn=  (einschließlich
Schnellzugszuschlag)  und  der  J.  Dampfschifftlasse  beziehungsweise  die  Postwagen—
oder  Automobiltaxe.

Besteht  eine  Eisenbahn-,  Dampfschiff-,  Post=  oder  Automobilverbindung  nicht,  so
wird  für  jedes  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges  eine  Vergütung  von  20  5  gewährt.

b.  Die  Vertreter  der  Gesellen  die  Fahrtaxe  der  III.  Eisenbahn=  (einschließlich  Schnellzugszuschlag)
  und  der  II.  Dampfschiffklasse  beziehungsweise  die  Postwagentaxe.

Besteht  eine  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  oder  Postverbindung  nicht,  so  wird  für
jedes  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges  eine  Vergütung  von  10  F  gewährt.“

Karlsruhe,  den  18.  Juli  1908
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Weingärtuer.  von  Gemmingen.

NDrnck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrue.
        <pb n="357" />
        Nr.  XXIX.  333

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  1.  August  1908.
Juhalt.

Gesez:  die  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  Angust  1908  betressend.
Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  DPasenpolizeiordnung  für  Mannheim  betressend;
das  Verdingungswesen  betressend.

 

 

 

Gesetz.

(Vom  31.  Juli  1908.)
Die  Steuererhebung  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  August  1908  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
wie  solgt:

Einziger  Artikel.

Die  direkten  und  indirekten  Stenern,  die  in  der  Zeit  vom  1.  bis  mit  16.  August  1908
zum  Einzug  kommen,  sind,  soweit  nicht  durch  neue  Gesetze  Abänderungen  verfügt  werden,  nach
dem  dermaligen  Umlagefuß  und  den  bestehenden  Gesetzen  und  Tarifen  unter  Berücksichtigung
der  durch  das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1907,  die  Steuererhebung  in  den  Monaten  Jannar
bis  mit  Juni  1908  betreffend,  getroffenen  Abänderungen  zu  erheben.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beanftragt.

Gegeben  zu  Schloß  Hohenburg,  den  31.  Juli  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Honsell.

Gesetzes-  und  Verordunngsblatt  1918.  55
        <pb n="358" />
        334  XXIX.

Verordunng.

(Vom  23.  Juli  1908.)

Die  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  betreffend.

Im  Einverständnisse  mit  den  beteiligten  Großherzoglichen  Ministerien  erhält  der  §  47
Absatz  2  der  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901,
Seite  357  ff.)  die  folgende  neue  Fassung:

„Wenn  die  Einfahrt  gestattet  ist,  wird  in  der  Nähe  des  Eingangs  zur  Schleuse  eine
bis  zur  Friedrichsbrücke  für  die  Schiffs=  und  Floßführer  sichtbare  Scheibe  mil  wagrechter
gelb-rot-gelber  Streifung  aufgezogen“.

Karlsruhe,  den  23.  Juli  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Housell.
Schneider#

Verordunng.
(Vom  25.  Juli  1908.)
Das  Verdiugungswesen  betreffend.

Mit  Zustimmung  der  übrigen  Großherzoglichen  Ministerien  wird  verordnet,  was  folgt:
Die  Anlage  A  (Allgemeine  Vertragsbedingungen  für  die  Ausführung  von  Hoch=  oder
Tiefbauten)  unserer  Verordnung  vom  3.  Jannar  1907,  das  Verdingungswesen  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  III),  erhält  in  §  11  als  Ziffer  (1  a)  folgenden  Zusatz:

„Bei  Einstellung  von  Arbeitern  hat  der  Unternehmer  unter  den  sich  meldenden,  für  die
in  Betracht  kommenden  Herstellungen  brauchbaren  Arbeitern  die  reichsangehörigen  und  unter
diesen  wieder  diejenigen  vorzugsweise  zu  verwenden,  welche  am  Orte  der  Bauausführung  oder
in  dessen  Nähe  wohnen.  In  Zeiten,  in  denen  die  Arbeitslosigkeit  der  für  die  betreffenden
Herstellungen  geeigneten  deutschen  Arbeiter  innerhalb  des  Großherzogtums  einen  großen  Umfang
angenommen  hat,  sind  die  Unternehmer  auf  Verlangen  der  die  Bauausführung  vergebenden
staatlichen  Behörden  verpflichtet,  den  ausländischen  Arbeitern,  soweit  sie  nicht  eine  besondere
Vertrauensstellung  einnehmen,  in  dem  Umfange  zu  kündigen,  als  sich  deutsche  geeignete  Arbeiter
zur  Verfügung  stellen."“

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  25.  Juli  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Honsell.  Schneider.

Druck  und  Verlag.  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe
        <pb n="359" />
        Nr.  XXX.  3535

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  14.  August  1908.

 

 

Inhalt.

Gesetz:  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1908  und  1900  betreffend.

 

Gcsetz.

(Vom  13.  August  1908.)

Die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1908  und  1909  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  eeschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  1.

Der  Haushaltsctat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  wird  auf  Grund  der  diesem  Gesetz
beigefügten  Beilage  Nr.  1  wie  folgt  festgestellt:

Die  ordentlichen  Ausgaben  betragen  jährlich  88  863  622
»  »  Einnahmen»  »  89853418»
Überschuß  der  ordentlichen  Einnahmen  jährlich  989796  4
und  für  1908  und  1909  zusammen..  ..  .  .  .  ...  1979592  4
Die  außerordentlichen  Ausgaben  für  1908009  betragen  13530  370  /#
»  »  Einnahmen»  »  »  1778750»
ÜberschußderaußcrordcntlichcnAug-gabenfüruMixW  11751)20»

Hiernachcrgibtsichfür1908JOOzusammcncinFchlbctraginHöhcvon  5772  028  %
wegen  dessen  Deckung  in  Artikel  4  Vorsorge  getroffen  ist.
Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.  56
        <pb n="360" />
        336  XXX.
Artikel  2

Die  Restbeträge  von  den  außerordentlichen  Krediten  der
Etatperioden  1901005  und  1906)07  betragen  nach  dem  Stand  vom
letzten  Dezember  1906

Der  Mehrbetrag  der  Ausgaben  gegenüber  ven  Einnahmen  im
ordentlichen  Etat  für  1907  ist  durch  Artikel  1  des  dinanzgesches
vom  30  Juli  1906  auf  .

festgesetzt.  Zur  teilweisen  Begleichung  des  sich  hiernach  ergebenden
Fehlbetrags  von

stehen  an  Aktivzinsen  der  Amortisationstasse  für  1907  nach  Areitel  4
des  gleichen  Gesetzes  zur  Verfügung  .

Verbleibt  ein  restlicher  Ausgabebedarf  aus  früheren
Budgetperioden  mit  .
wegen  dessen  Deckung  das  Nörige  in  Artikel  q  bestimmt  it.

Artikel  3.

Von  dem  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung,
  der  am  letzten  Dezember  1906
betragen  hat,  ist  vorweg  der  laut  Beilage  Nr.  2  auf

festgesetzte  Bedarf  für  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Budgetperiode
  1908/009  zu  bestreiten.

Über  den  Restbetrag  mit
ist  in  Artikel  4  verfügt.

Artikel  4.

Zur  Begleichung  der  in  Artikel  1  und  2  nachgewiesenen  ungedeckten
  Ausgaben  von  9772028  "„  und  7516613  4  81  ?
zusammen
sind  zu  verwenden:

1.  der  nach  Artikel  3  verfügbare  Rest

des  umlaufenden  Betriebsfonds  mit  3454963  01  3J
2.  die  von  der  Amortisationskasse  erwirtschafteten

  Aktivzinsen  von  jährlich

750  000  oder  für  beide  Jahre  1500  000  „  —

7T
zusammen

der  restliche  Fehlbetrag  mit

 

7909761  %

356  849

8266  613  %
750000

7516613  %

16  454  963  b
13000  000

 

3454  963  6

17288641  6

4954963

77

 

unmen  o

11
        <pb n="361" />
        XXX.  337

ist  durch  einen  außerordentlichen,  in  den  folgenden  Etatperioden  wieder  zu  ersetzenden  Zuschuß
aus  der  Amortisationskasse  zu  decken.

Artikel  5.

Die  Budgets  der  Verkehrsanstalten,  des  Eisenbahnbaues  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  sind  nach  Beilage  Nr.  3  zu  vollziehen.

Artikel  6.

Die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  ist  ermächtigt,  den  Kapitalbetrag,  den  der  Vollzug  des
Budgets  des  Eisenbahnbaues  für  die  Jahre  1908  und  1909  in  Anspruch  nehmen  wird,
sowie  den  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Betrag,  insoweit  die  verfügbaren  Mittel  nicht
ausreichen,  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Finanzministeriums  im  Wege  von  Staatsanlehen.
aufzubringen.

Es  soll  dies  durch  den  Verkauf  verzinslicher  Teilschuldverschreibungen  geschehen,  die  von
seiten  der  Gläubiger  unaufkündbar  sind.

Die  Begebung  des  Aulehens  darf,  im  ganzen  oder  teilweise,  im  Submissionswege  oder
aus  der  Hand  geschehen.

Ferner  ist  das  Finanzministerium  ermächtigt,  statt  durch  Begebung  verzinslicher  Teilschuldverschreibungen
  die  nach  Absatz  1  nötigen  Mittel,  soweit  erforderlich,  vorübergehend  durch
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  Rechnung  der  Eisenbahnschuldent  gskasse  zu  beschaffen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schabanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit
bleibt  dem  Finanzministerium  überlassen.

Zur  Einlösung  solcher  Schatzanweisungen  können  wiederholt  Schatzanweisungen  ausgegeben
werden.

An  Schuldpapieren  (Schatzanweisungen  und  Schuldverschreibungen)  dürfen  im  ganzen  zu
keiner  Zeit  mehr  ausgegeben  werden,  als  zum  Vollzug  der  bewilligten  Kredite  und  zur  Schulden
tilgung,  soweit  die  verfügbaren  Einnahmen  dafür  nicht  ausreichen,  erforderlich  sind.

Artikel  7

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  fünf
Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  durch  die  Amortisationskasse  ausgeben  zu  lassen.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen  und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,
die  den  30.  September  1910  nicht  überschreiten  darf,  bleibt  dem  Finanzministerium  überlassen.
Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann  der  obige  Betrag  an  Schatzanweisungen  wiederholt  ausgegeben
  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  er  durch  die  sämtlichen  zu  gleicher  Zeit

umlaufenden  Schatzanweisungen  in  keinem  Falle  überschritten  wird.
56.
        <pb n="362" />
        338  XXX.
Artikel  8.

Alle  dermalen  bestehenden  Abgabegesetze  bleiben  mit  den  zurzeit  in  Geltung  befindlichen
Sätzen  (vergleiche  Beilage  Nr.  4)  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Anderungen,  die  Wir  mit
Unseren  Ständen  vereinbaren.

Artikel  9.

Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  13.  Angust  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hobeit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  Honsell.
        <pb n="363" />
        XXX.  339
Beilage  Nr.  1
Ubersicht
der
Ausgaben  und  Einnahmen  der  allgemcinen  Staatsverwaltung
für  die  Jahre  1908  und  1909.

 

 

 

**5  sordentlicher
Etat.
»  Außer-Für
  1  Jahrfordentlicher
der  Budgetktat.
periode
190809.
Ausgabe.
A.  Staatsministerium.

Titel  l.  Großherzogliches  Haus  1  815  859  —
»  II.  Landstände  236  965  —
„III  Staatsministerium  .  .  .  .  ..  5  100
[IV.  Matrikularbeitrag  zur  Reichskasse  ........  9526366  —
V.  Anteil  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse  an  den  überschiff  der

Reichspost=  und  Telegraphenverwaltung  500  000  —
Jl.  Aversen  für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Landesteill  52320  –
„  VII.  Verschiedene  und  zufällige  Ansgaben  50  —
Summe  A.  12136  660  —
B.  Ministerium  des  Grohherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

Tilel  l.  Ministerinm  176  130  —-»ll.GclnitncsKabimstt..........
  56120  —
»cll.GcsandtfchaftcninBerlinInchünchcn....  75  640  —
„.  IV.  Außerordentliche  Belohnungen  und  Beihilfen  500  —
„  V.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  12  900  —

Summe  B.  321290  —
        <pb n="364" />
        340  XXX
Ordentlicher
Etat.
»  Außerdexkgxusdxaär
  ordentlicher
periodd  Etat.
190809
9  l
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Anterrichts.
Titel  IJ.  Ministerium  .  ..  263210  —-„
  II.  Oberlandesgericht  277  120  —
„  Hll.  Landgericht  1276850  —-,,lV.Staatsamvaltschaft.
  373370
„  VU.  Amtsgericht  2127  090  —
„  V.I.  Notariats=  und  Grundbuchwesen  2  602  300  —.
„  VlI.  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege  1922950  636  620
„  VlIII.  Strafanstalten  1  636  740
„  IX.  Kults  1  105  1544  000
„  K.  Unterrichtswesen  13635  2402958770
„  Xl.  Wissenschaften  und  Künstt  363  652  117000
„  Nll.  Außerordentliche  Belohnungen  und  Beihilfen  40760  —
Tlll.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  94190  —
Summe  C.  25718  626  4951390
D.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I.  Ministerinm  390  140  13050
»  II.  Landeskommissäre  87250  —-»
  Ill.Verwaltungsgerichtshof....  78110  —.
»  IV.  Verwaltungshof  261725  —
»  V.  Generallandesarchiv  52  865  —.
»  VlObereichungsamt.......  12  400  —
HVll.  Rheinschiffahrtsbehörden  3500
„  Villl.  Für  Gewerbeaufsicht  und  Durchführung  der  sozialen  Gesetze  132  160  —.
.IX.  Bezirksverwaltung  und  Polizei  7557590  877830
»  x.AllgentcincSicherheitspolizei......  1261610  —
XI.  Milde  Fonds  und  gemeinnützige  Anstalten  168  9751  200590
„  XII.  Heil-  und  Pflegeanstalten.  3438  670  2092  100
übertrag  13444995183570
        <pb n="365" />
        XXX.  341
Ordentliche
J  Etat.  Außer-Für
  1  Jahrfordentlicher
der  Budget.Ktat.
periode
1908)09.
4  4
übertrag  13444  995|3  183570
Titel  XlII  Besserungs=  und  Erziehungsanstalern  ...  249  650  30  000
„  TKlIV.  Für  Bearbeitung  der  Landesstatiste  .  .  .  ..  113985  49  700
XV.  Für  Förderung  der  Gewerbe  und  für  das  gewerbliche  und  kaufmännische
  Unterrichtswesen  1360  695  457  600
„  XKVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft  870  965  591  025
„  XVII.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser-  und  Straßenbaues  6  495  5452  801  760
„XVIII.  Verwaltung  des  Bergwesess  6785  —
»xlxFürdicgeologischeLandesanfuulzinc......  44580  —
„  XX.  Außerordentliche  Belohnungen  und  Beihilfen  39960  —
„  XXI.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  67  000  —
Summe  l#.  22694160  7  113655
E.  Jinanzministerium.
Tilel  1.  Ministerium..  ....  170  595  —
II.  Landeshauptkasse  65  663  —
III.  Hochbauwesen.  602  675%40  900
IV.  Forst=  und  Donänenverwallung.  6891  54  599300
V.  Salinenverwaltug  713979  45  363
VI.  Steuerverwaltung  7434  419  59091
VII.  Zollverwaltung  3278957720671
VIII.  Münzverwaltung  61391  —
IX.  Allgemeine  Kassenverwaltung  11950  —
X.  Schuldentilgngnggg  1  000  000  —
Hierzu  Voranschlag  der  Amortisationskasse:
für  1908  für  1909
in  Aunsgabe  1  172610  4  1  007  610  4
in  Einnahme  1  172610  „  1  007  610  „
XlI.  Ruhegehalte,  Hinterbliebenenversorgung  und  Beihilfen  7523  924  —
Hierzu  Voranschlag  der  Beamtenwitwenkasse:
in  Ausgabe  jährlicg  3702810  4
in  Einnahzer  3702  810  „„  ,  *
Übertrag  27  155  006  azs
        <pb n="366" />
        342  XXX.
O0rdentlicheit
E
Etat.  Außer—
Für  1  Jahr  ordentlicher
der  Budgettat.
periode
190800.
%
Übertrag  27755  0031465  325
Titel  XII  Allgemeiner  Fonds  der  Großherzoglichen  Regierung  für  im  Staatsvoranschlag
  nicht  vorgesehene  Bedürfnisse  persönlicher  und  sachlicher
Art.........................  50  000  —
„  Tilll.  Außerordentliche  Belohnungen  und  Beihilfen  4  320  —
„  ElIV.  Verschiedene  und  zufällige  Ausgaben  11670  —
Summe  B.  27861  088465  325
F.  Oberrechnungstammer  131  803  —
Wiederholung.
A.  Staatsministeri  ..p  12136  660  —
1  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheien
  .  321290  —
C.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kulius  und  Unterrichts  25718  626  4951390
!).  Ministerium  des  Innern  22694  1600  7113655
E.  Finanzministerium  27861  0883465  325
F.  Oberrechnungskammer  131  803  —
Summe  der  Ausgabe  88863  622  13530  370
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre.  177727244
Hierzu  Außerordentlicher  Eaat.  13530  370
Gesamtsumme  der  Ausgaben.  191257  614
        <pb n="367" />
        XXX.  343
Ordentlicher
Etat.  4
*  Aupßer-Für
  1  Jahrsordentlicher
der  Budget  Ciat.
periode
190809.
s  9(
Einnahme.
A.  Staatsministerium.
Titel  1.  Uberweisungen  aus  der  Reichskasse  6  07  267
B.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kustus  und  Anterrichts.
Titel  l.  Justizverwaltung  960  890  40000
„  II.  Strafanstalten  985  180  —
„  Ill.  Unterrichtswesen  3978050  —
Summe  5924.20  40  000
(I.  Ministerium  des  Innern.
Titel  I.  Bezirksverwallung  und  Polizei  1861770
»  II.  Allgemeine  Sicherheitspolizei  22090  —
„  lll.  Heil-  und  Pflegeanstalten  275410  150
,  IV.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten  112610  —
»  V.  Landesstatistik  500  40000
»  VI.  Gewerbe  27  190  160  000
„  Dll.  Landwirtschat  .  ...  .  14120  35  000
„  Vill.  Verwallungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  520  900  450
«  IX.  Geologische  Landesaufnahme  1550  —
„  X.  Landesbad  Dürrheim  13  50r  —
XI.  Obereichungsamt  1200
Summe  (#t  6900  00
I.  Finanzministerium
Titel  l.  Forst-  und  Domänenverwaltung  111317114
„  II  Salinenverwallung  1  154  80
libertrag  122895449  300
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  57
        <pb n="368" />
        344  XXX.

 

 

 

 

 

Ordentlicher  3
Etat.  Auß
»  ußer-Für
  Jahrsordenilicher
der  Budget-tat.
periode
1908/00.
*  /
Übertrag  12289  544459
Titel  III.  Steuerverwaltung:
1.  Direkte  Steuernnnn.  .  26219  680  —
2.  Indirekte  Steuern  ..  17768  615  —
3.  Jusliz=  und  Polizeigefälle  8347915  —
4.  Verschiedene  Einnahmen.  569  750
52905  900  —
»1V.Zollvc1·waltung.  2747150
„  V.  Münzverwaltung  104037  —
„  VI.  Allgemeine  Kassenverwaltung  2  473980  —
Summe  I.  70521  571  599  300
E.  Oberrechnungskammer  260  —
Wiederholung.
A.  Staatsministinwwn  .  .  ...  6507267  —
z.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  5924  120  40  000
C.  Ministerium  des  Innern  6900  20|1  139  450
I0.  Finanzministeriuim  70  52  577599300
E.  Oberrechnungskammer  260  —
Summe  der  Einnahme  89  853  41811778750
Ordentlicher  Etat  für  beide  Jahre  179  706  836
Hierzu  Außerordentlicher  Eat  ..  1778750

Gesamtsumme  der  Einnahmen
verglichen  mit  der  Gesamtsumme  der  Ausgaben  mit.

ergibt  sich  ein  Gesamtfehlbetrag  von

181  185  586
191.57  614

9772  028
        <pb n="369" />
        XXX.

345

Unterbeilage  a
zu  Beilage  Nr.  1

Nachweisung

der  außerordentlichen  Ausgaben  für  1908  09.

 

"

oranschlag
  für
190809

 

zusammen
4
A.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  VII  Allgemeine  Ausgaben  für  die  Rechtspflege.

§  I.  Amtsgerichtsneubau  in  Ettenheim  172000
§  2  Amtsgerichtsnenbau  in  Stockah)H)HnHnHnHnnnnnnnn  170  000
§.  3  Amtsgerichtsnenbau  in  Schopffffen:  164000
#§&amp;amp;#.  3  u.  Für  die  Erwerbung  des  alten  Forsthauses  in  Schönan  i.  W.  20  000
§.  30.  Für  die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  den  Amtsgerichts=  und  Anusgefänguis-½



——“

7  “  7½

:3

neubau  in  Schwetziiiien

 

4.  Erweilerung  des  Amtsgefängnisses  in  Achen:

5.  Anderung  des  Treppenhauses  im  Amtsgerichtsgebände  zu  Philippsburg

6.  Innere  Einrichtung  des  Amtsgefängnisses  in  Emmendingegn
7.  Innere  Einrichtung  des  Amtsgefängnisses  in  Heidelbreeg

8  Anschaffung  von  Geschäftszi  reinrichtungen  für  die  Notariale

9.

Anschaffung  von  urkundenschränken  für  die  Amtsgericht

10.  Anschaffung  von  Schreibmaschinen  für  Gerichte  und  Notariat  ..
11.  Förderung  des  Stenographieunterrichts  für  Kanzleibeameeh
2.  Zur  Honorierung  von  Nichtern,  welche  mit  der  Leitung  von  bei  den  Gerichten  für
Rechtspraktikanten  u  s.  w.  eingerichteten  gemeinsamen  praktischen  Ubungen  betraut  sind
13.  Zur  Abhaltung  von  Kursen  für  Inzipienten  und  Akturrr
14.  Zur  Förderung  der  Errichtung  von  Rechtsauskunftstellen
Summe  Titel  VII.
Titel  VIII  Strafanstalten.
1.  Männerzuchthaus  Bruchsal:

Erstellung  eines  Küchennenbaues  mit  Dampfkochereieinrichtung  und  Einrichtung
einer  Niederdruckdampfheizung  im  Mittelban

Übertrag.
57.

33000
11  700
5  420
5000
10000“
10u000

5  000
10000
4000

8  000
6000
2500

636  620

e

39000

39  000
        <pb n="370" />
        346

XXX.

 

Voranschlag
  für
1908/09

 

zusammen.
4%
«  ,  Übertrag»  39000
§.  2  Landesgesängnis  Mannheim:
Neubau  eines  Londesgefängnisses,  IV.  Teilforderung  1  000000
b  Junere  Einrichtung  des  neuen  Landesgefängnisses  100  000
Summe  Tilel  VIII.  1  139  000
Titel  IX.  Kultus.
§  1  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Erstellung  eines  Dienstgebändes  für  den  evangelischen
Oberkirchenral,  11l.  Nlieee8  75.000
§.  2.  Brilrag  zu  den  Kosten  der  Erstellung  eines  Dienstgebändes  für  den  katholischen
Oberstiflungsrat  -....................  25000
SnmmeTitcllX..  100  000
Tiutel  X.  Unterrichtswesen.
·  lHöhckcUnterrichtsanstalten-.
A  Universilät  Heidelberg.
§.  1  Neuban  eines  physikalischen  Instiluts,  1.  Rate:
Anzahlung  uuf  den  Kaufpreis  des  Bauplatzes  nebst  Verzinsung  38  400
Innere  Einrichtung  für  das  physikalische  Institur  50  000
§.  2.  Erweilerungsbau  des  pathologisch-analomischen  Instiluts  125  000
§  3.  Neubau  eines  zahnärzllichen  Instiluiuilss  .  .  ..  80  000
§.  4  Größerc  bauliche  Herstellungen  80  000
§*  5  Außerordenlliche  Zuschüsse  für  akademische  #  Justunte  85  000
5.  6.  Zuschuß  an  die  Stadt  Heidelberg  zur  Verzinsung  der  Aufwendungen  wegen  Verlegung
  des  Zementwerkes  von  Heidelberg  nach  Leimen  6000
B.  Universitlät  Freiburg.
7.  Zuschuß  für  den  Neubau  eines  Kollegienhauses,  III.  Rate  300  000
§.  8.  Neubau  für  die  Nervenabteilung  der  psychiatrischen  Klinik  150  000
§.  8  #„  Erweiterung  des  anatomischen  Instituts  168  000
§s  9.  Umbau  des  zoologischen  Instituts  und  des  zoologischen  Sammiüungengebändes  40  000

Übertrag

 

1  122  100
        <pb n="371" />
        “  —  „

**

*  —  —

%

.  10.  Größere  bauliche  Herstellungen

7  N  1J0.  .  ä

mn  r  —

übertrag

11.  Außerordenlliche  Zuschüsse  für  alademische  Zusüituie.
12  Zur  Verzinsung  von  Aufwendungen  des  Grundstocks  der  Universität  und  des
klinischen  Hospitals  für  Universitätsbauten

C.  Technische  Hochschule  Karlsruhe

13  Umbau  des  alten  Gebändes  der  Maschinenbauschule

14  Aufban  eines  Aquarelliersaales  auf  das  Anlagebände

15.  Größere  bauliche  Herstellungen

16  Ergänzung  des  Lehrmalerials  und  der  Justilutseimichlungen.

Summe  1.
II.  Mittel=  und  Volksschulen.

17.  Für  die  Bearbeitung  der  Statistik  des  Unterrichtswesens.

18.  Für  den  Neuban  eines  Gymnasiums  in  Konslanz,  1.  Rato

9.  Für  Entwässerung  des  Gymnasiumsanwesens  in  Bruchsal  und  Gehwegherstellung.
19  u.  Erneuerung  der  Heizungsaulage  im  Gymnasiumsgebäude  in  Karlsruhe

20.  Für  den  Neubau  eines  Lehrerseminars  in  Freiburg,  Bauplatzkosten
21.  Für  den  Neubau  eines  Lehrerseminars  in  Heidelberg,  letzte  Rate
22.  Hür  die  innere  Einrichtung  des  neuen  Lehrerseminars  in  Heidelberg  .
ISkzsiikdcnNeutmucincrSchittcmbortanlagcbeimLehrerscminarlinttarlsruhr
2t.FiirdicEinrichtnngprovisorischerSultänarknrsrinLahrundVillingcn.
Lö-Fiirgrößcrclnuttichc.L)t-t·ftclltmgcuineinigenLehrcrbildungszanftaltcn.

26.  Zur  Anschaffung  von  Musikinstrumemen  für  Lehrerbildungsanslalten

27.  Zur  Weiterführung  der  provisorischen  Kurse  für  Taubstumme  in  Heidelberg
28.  Zu  Slaatsbeihilsen  für  bedürstige  Gemeinden  zu  Schulhausbauten

—

Summe  II.
Hierzu  »  l..
Sununchtclx..

XXX  317
Voranschlag
  für
1908/09
zusammen.
l

1122.400

36  000
105  000

41600

14  300
25  000
30  000
50  000

1457  300

15  000
350  000
7  190
53.000
201280
123  700
110  000
15.000
160  000
40  000
20  000
70  000
150  000

1501  170
1457.300

2958770
        <pb n="372" />
        348

XXX.

 

Vor- 



anschlag  für
1908/009
zusammen
elb
Titel  XI.  Wissenschaften  und  Künste.
§.  1.  Zur  Förderung  der  Erhaltung  und  Restaurierung  alter  Kunst=  und  Baudenkmäler  60  000
§.  2.  Zur  Fortführung  der  Inventarisation  und  Publikation  der  Kunstdenkmäler  des
Großherzogtums.  .  .  .  .  ..  15  000
§.  3.  Zur  Ergänzung  und  Verbesserung  des  Aufbewahrungsmaterials,  des  Inventars
und  der  Bestände  der  Staatssammlungen,  der  Hof=  und  Landesbibliothek  und  der
Sternwarttteeee..........  12000
§.  4.  Zur  Förderung  wissenschaftlicher  und  künstlerischer  Unternehmuingen  30  000
Summe  Titel  JI.  117000
Hierzu  «  „  VII.  636  620
„  VIII.  1139.000
„  „  IHX.  100  000
".  R„  X.  ..  2958770
Summe  A.  4951  390
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  1.  Ministerium.
S.  I.  Ankauf  der  Hausfernsprechanlage  im  Dienstgebäude  des  Ministeriums  des  Innern  13050
Titel  IX.  Bezirksverwaltung  und  Polizei.
§.  I.  Staatsunterstützung  für  Kreisstraßen  und  Gemeindewege  (5  32  des  Straßengesetzes)  300  000
§.  2.  Bethilsen  an  Gemeinden  und  Genossenschaften  zur  Ausführung  von  Be=  und  Entwässerungsanlagen
  und  sonstigen  Landeskulturunternehmuinggen  10  000
8.  3  Beihilfen  an  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Uberlingen  zur  Beseitigung  von  Hochwasserschäden
  an  der  Deggenhauser  Daannnnnnnnn  18000
#§.  4.  Staatsunterstützung  für  Flußüberfahrten  1  000
#.  5  Beiträge  an  unbemittelte  Gemeinden  zu  den  Kosten  von  Wasserversorgungsaulagen  —
darunter  eine  weitere  Rate  für  die  Gruppenversorgungen  am  Dinkelberg  und  im
Winterhauch  —  .  .  .  ..  300  000
Übertrag  629  000
        <pb n="373" />
        XXX.  349
Vorauschlag
  für
1908009

zusammen.
übertrag629000
§.  6.  Erstellung  von  Dienstwohngebäuden  für  die  Schutzmannschaft  in  Mannheim,  V.  Rate  100  000
§.  7.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Heidelbreg  30  000
8.  8.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Vühl..  .  10  830
8.  9.  Staatsbeiträge  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  von  Verbandsabdeckereien,  II.  Rate  20  000
8.  10.  Reisestipendien  für  Tierärzte...  ...  ...-  1  000
S.  11.  Für  Einrichtung  und  den  Besuch  von  Fortbildungskursen  für  Verwaltungsbeamte  7000

§.  12.  Für  Durchführung  der  Registraturordnung  der  Bezirksämter  vom  31.  Dezember  1904,
III.  und  letzte  RuaeeeteteteeiiiI  7000

3.  Verlegung  der  polizeilichen  Meldestelle  in  Karlsruhe  aus  dem  Rathause  nach  dem
Amthause.  .  8000
4.  Erweiterung  des  Amthauses  in  Konstanz  65  000
Summe  Titel  877830

Titel  XJI.  Milde  Fonds  und  gemeinnitzige  Anstalten.

8.  lI.  Beitrag  zu  dem  Bauaufwand  der  Erziehungs=  und  Pflegeanstalt  für  Geistesschwache
in  Mosahnnnn.  5  000
8.  2.  Beitrag  zu  dem  Bauaufwand  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  für  Epileptische  in  Kork  5000
§.  3.  Beihilfen  zur  Erweiterung  und  Anlage  öffentlicher  Krankenanstallen  10  000
§.  4  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulseeoee  ...  11000
8.  5  Zuschuß  für  die  Badanstaltenverwaltung  Badenweiler  31500
§.  6.  Beitrag  an  den  Verein  badischer  Tanbstumizem  ..  2000
8.  7.  Staatsbeitrag  zur  Förderung  der  Errichtung  von  Rechtsauskunftstellen  2500

§.  8.  Für  die  Errichtung  eines  Landesbads  in  Dürrheim,  bauliche  Herstellung  und  innere
Einrichtung...  ....  .  .  ...  40  000
8.  9.  Zuschuß  an  die  Stadt  Baden  zur  Förderung  der  Kurinteresen  10  840
§.  10.  Erweiterung  der  Bäder  in  Badenweiler,  Schlußforderng  82  750
Summe  Titel  JL.  200  590
        <pb n="374" />
        Voranschlag
  für
190809

zusammen.

 

7

M

“

2—

1½

½

n

—

—

—

S  1#  —

#

S  A

Neubau  einer  Kunstgewerbeschule  in  Pforzheim,  II.  Teilforderung
Ergänzung  der  Vorbildersammlung  der  Kunstgewerbeschule  Pforzheim,  IV.

Titel  XlII.  Heil=  und  Pflegeanstalten.

Errichlung  einer  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei  Wiesloch,  IV.  Teilforderung
Errichtung  einer  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Konstanz

Verbesserung  der  Wasserversorgung  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Enmendingen  .
.Lml)me1ungduslastalqattonduHeil-utthklcgcanstaltbuunnthtdmgtn.

Sumchitchll..

Titel  XIII.  Besserungs=  und  Erziehungsanstalten.

Erstellung  eines  neuen  Werkstättengebändes  in  der  Erziehungsanstalt  Flehingen

Titel  XNIV.  Für  Bearbeitung  der  Landesstatiftik.

Kosten  der  Berufs-  und  Betriebszählung  vom  Jahr  1907
Erhebungen  über  die  liegenschaftliche  Verschuldung

Summe  Titel  XIV.

Titel  XV.  Gewerbe  und  gewerbliches  Unterrichtswesen.

Herstellung  eines  neuen  Katalogs  der  Bibliothek  des  Landesgewerbeamts,  Nachforderung.
  ..  .
Ergänzung  und  Erweiterung  der  inneren  Einrichtung  des  Landesgewerbemmuss  ind

der  Bibliothelen  der  Gewerbeschul-  und  Handelsschulinspektion

Einführung  der  Dampfheizung  in  dem  Musenmsban  der  Kunstgewerbeschule  garls.

ruhe,  II.  Teilsordernng

Teilforderung
  und  Anschaffung  von  Glasschränken  zur  Unterbringung  der  Modelle

Ergänzung  und  Erweilerung  der  technischen  Einrichlung  und  der  Lehrmittelsammlung

der  Uhrmacherschule  in  Furlwangen

Bauherstellungen  im  Dienstgebände  des  Landesgewerbeamts  zu  bartsruh=  .

SuntnteTitchV».

JE

l875000
119600
52  500
45  000

2  092  100

:½0  000

41000
5  700

49  700

 

3  000

5000

11600
410  000

3000

?  000
23  000

157  000
        <pb n="375" />
        XXX.  351
Voranschlag
  für
1908)09
zusammen.
Titel  NVI.  Für  Förderung  der  Landwirtschaft.

s.  1.  Für  den  Betrieb  der  Rinderzuchtstationen  100  000
&amp;amp;.  2.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Ansstellungswesens  ........  30  000

#.  3.  Erstellung  eines  Dienstgebändes  für  das  lierhgienische  Institut  in  Freiburg,  innere
Einrichtung,  IV.  Nalkttt  11500
§.  4  Rebkultur=  und  Nebveredelungsverche  «  auf  Augusie  nberg  5u000
§.  5.  Errichtung  einer  Saatzuchtanstllltt  20  000
8.  6.  Einrichtungen  zur  Abhaltung  von  Molkereikursen  auf  Hochburg  2000
#§.  7.  Für  die  Hagelversicherung  416  525

§.  8.  Ankauf  von  Gelände  am  Turmberg  bei  Durlach  *  die  Landwirlschastsschule
Augustenberg  6000
Summe  Titel  XVI  boi  025

Titel  XVII.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues.

8.  1.  Zufahrt  zur  Landestelle  Immenstaad  33  600
8.  Pflasterung  der  Landstraße  Nr.  49  in  Lörrach  2500
#§#.  3.  Abpflasterung  des  Wieseufers  oberhalb  der  Landstraßenorüche  in  Steinen  9300
#§.  4.  Umbau  der  Brücke  über  den  Klembach  bei  Müllheim.  5  000
#*#  5  Verbreiterung  der  Landstraße  Nr.  192  in  Müllheim  18000
#.  Ba.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  39  bei  Furtwangen,  J.  Auforderung  4500
#§.  6.  Neubau  der  Kastelbrücke  über  die  Elz  beim  Bahnhof  in  Waldkirch  98000
8.  7.  Verbreiterung  der  Gewerbekanalbrücke  in  Waldkirch,  Landstraße  Nr.  6  2100

8.  8.  nn  der  Stollenbrücke  über  die  Elz  zwischen  Gutach  und  Bleibach,  Landstraße
N1...........  40000

§.9  Mitiaq  zur  Verbesserung  der  in  den  Laudstraßenverband  aufzunehmenden  Eisenbahuzufahrtsstraße
  in  Elzach  ..  ...  1000
§.  10.  Neupflasterung  der  Lammstraße  in  Emmendingen,  Landstraße  Nr.  1  4000
S§.  11.  Sicherung  der  Gutachsohle  zum  Schutz  der  Landstraße  28.  8000
§.  12.  Umban  der  Kemmersbachbrücke  bei  Hüfingen,  Landstraße  28  2  700
Uübertrag  228  700

58

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="376" />
        352  XXX.

Vorauscheß
  jür
4üa  dn

A

libertrag  228700
K  13.  Verbreiterung  der  Landstraße  Nr.  39  und  Gehweganlage  bei  Triberg  37  500
8.  14.  Verstärkung  der  Brücken  in  der  Landstraße  V.  2  3000
8  15.  Umbau  der  Mühlbachbrücke  in  Steinach,  Landstraße  Nr.  23  22009
#§.  16.  Umbau  der  Waldbachbrücke  in  der  Landstraße  Nr.  29  2500
8.  17.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  34  zwischen  Wolfach  und  Rippoldsau,  II.  Teil—
forderung..  ...  23500
§.  18.  Nordrachbrücke  bei  Zell  a.  H.,  Landstraße  Nr.  166  2000
§.  19.  Verstärkung  der  Brücken  in  der  Landstraße  Nr.  1  3  100
§.  20.  Umbau  der  Gewerbekanalbrücke  bei  Renchen,  Landstraße  *  1  2000
#§#  21.  Verstärkung  der  Brücken  in  der  Landstraße  Nr.  25  3  100
§.  22.  Umban  der  Renchbrücke  bei  Fernach,  Landstraße  Nr.  2  36  000
§.  23.  Verstärkung  der  Brücke  in  der  Landstraße  Nr.  230,  Bahnhofzufahrt  in  Oberkirch  2000
§.  24.  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  22  in  Gernsbah  3380
§.  24  a.  Verlegung  der  Landstraße  Nr.  le  vor  dem  Kehler  Tor  bei  Rastatt  13600
§.  25.  Neu=  und  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  1  in  Durlach  .  86  700
8.  26.  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  1  in  Ettlingen  km  26,837  —  25,928  .  4300
§.  27.  Verbreiterung  der  Maisenbachbrücke  im  Zuge  der  Landstraße  Nr.  136  bei  Marxzell  7000
§.  28.  Umbau  der  Brücke  im  Zuge  der  Landstraße  Nr.  1  bei  km  19,768  (bei  Durlach)  5  000
§.  29.  Neubau  der  Auerbrücke  in  Pforzheim,  Landstraße  Nr.  1  ..  280  000
8.  30.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  139  bei  Bruchsal  (Beitrag  zu  den  Kosten  der
Straßenüberführung  über  die  Hauptbannhhn))  15  300
§.  31.  Verstärkung  der  Elsenzbrücke  im  Zuge  der  Landstraße  Nr.  3  in  Neckargemünd  .  640J
d32.Ve1sta1kungde1GumpelsbruckcnuZugedetLatidItIaßeNr.I70be1WcmheIm  1800
§.  33.  Neupflasterung  der  Landstraße  Nr.  3  in  Neckargemünd  13.000
8.  34.  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  3  in  Neckargemünd  7800
S.  35.  Neupflasterung  der  Landstraße  Nr.  170  in  Weinheim  (letzte  Strece)  12  530
8.  36.  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  2  in  Hockenheim  und  Schwetzingen  16000
5.  37.  Neu-  und  Umpflasterung  der  Landstraße  Nr.  4  in  Mosbach  12500
§.  38.  Anlage  eines  Gehweges  an  der  Landstraße  Nr.  5  bei  Sachsenflur  1350
§.  38  a.  Verbesserung  der  Landstraße  Nr.  192  beim  Markgrafenbad  in  Badenweiler  2500
§.  39.  Rheinregulierung  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg  1  800  000
Übertrag  2634760
        <pb n="377" />
        XXX.  353
Voranscheg
  für
190809

zusammen.

libertrag2634760

§.  40.  Umban  der  Schiffbrücke  bei  Greffern  infolge  der  Rheinregulierung  .  40  000

8.  41.  Erhöhung  des  Hochwasserdammes  zwischen  Eindeichung  26  Mörsch  —  Knielingen.  1500
§.  42.  Einrichtung  des  elektrischen  Antriebs  für  die  Bedienung  der  Kammerschleuse  und  der

Floßschleuse  im  Industriehafen  in  Mannhmhen  50  000

§.  43.  Verbreiterung  der  Fahrstraße  für  Schiffe  im  Industrie=  und  Floßhafen  in  Mannheim  14000

F.  44.  Erweiterung  des  Flußbettes  der  Wiese  bei  Lörrach  170000
§.  44  u.  Umbau  des  Stegtopses  an  der  Landestelle  in  der  Konstanzer  Bucht  ibeim  Wald—

haus  Jakoh)  6  000

§.  45  Untersuchung  der  Hochwuasserverzinkn#  .....  13  000

§.  46.  Bau  von  zwei  Straßenwärterhänsern  im  Albtal  und  bei  Waldshnt  .  15u000
§.  47.  Beschaffung  einer  Schnellpresse  mit  elektrischem  Antrieb  für  die  Druckerei  der  Oberdirektion..

  ..].7  6000
5.  48.  Beschickung  der  Nusstellung,  welche  mit  dem  in  der  Zeit  vom  11.  bis  18.  Oktober  1908

in  Paris  stattfindenden  internationalen  Straßenkongreß  verbunden  iit  .  ..  1500

Summe  Titel  XVII.  2801  760

Hierzu  1.  13  050

»  »  lX...  877  830

»  »xt.  200  590

»  XII.  2092  100

»  ,,Xlll  30  000

„  EIV.  49  700

»  XV...  457  600

XVI  591  025

Summe  B.

7113655
        <pb n="378" />
        354  XXX.

 

 

Voranschlag
  für
isos  do
zusammen.
4
C.  Finanzministerium.
Titel  III.  Hochbauwesen.
§*  I.  Erwerbung  und  Instandsetzung  des  Anwesens  Schloßplatz  Nr.  20  in  Karlsruhe  123000
§.  2.  Erwerbung  der  Gebäude  Schloßplatz  Nr.  3  und  Zirkel  Nr.  8  in  Karlsruhe  212u000
§.  3.  Erwerbung  und  Instandsetzung  des  Hauses  Hebelstraße  Nr.  4  in  Karlsruhe  105  900
Summe  Titel  III.  440  900
Titel  IV.  Forst=  und  Domänenverwaltung.
Für  den  Grundstock.

S.  I.  Justandsetzung  des  Schlosses  in  Bruchsal,  hier  insbesondere  der  Nebengebäude,
II.  Anforderng  ..........  100  000
§.  n.  Anbau  eines  Flügels  an  die  Großherzogliche  Kunsthalle  in  Karlsruhe  157  000

2  9Erstellung  neuer  Dienstgebäude  für  die  Forstämter  Forbach  1  und  Herrenwies  in
Forbach................................  57000

*  3.  Erstellung  eines  Doppelforsthauses  für  die  Forstämter  Neckargemünd  und  Schönau
in  Neckargemnnnnd  85  000
§  4  Vergrößerung  des  Dienstgebäudes  für  das  Forstamt  Ottenhöfen  14000
*5  Erstellung  eines  Forstwartshauses  in  Kirrlach  11  000
ꝝ.  6  Erstellung  eines  Forstwartshauses  in  St  Peter  15.000
*  Neubau  eines  Forstwartshauses  in  Nordrach  15000
*  3.  Neubau  eines  Forstwartshauses  in  Dürrhei  10  300
§.  D.  Beilrag  zur  Erbauung  eines  Hofpfarrhauses  in  Bruchsee  .  15000

§.  10  Herstellung  einer  Straßen=  und  Entwässerungsanlage  in  dem  domäneneigenen
Gelände  auf  Gemarkung  Dürrheim,  I.  Ratem  120  000
Summe  Titel  IV  599  300

Titel  V  Salinenverwaltung.

8  I.  Erstellung  elektrischer  Salzaufzüge  in  den  Siedhäusern  I  und  1II  der  Saline  Dürrheim  13  163
§.  2.  Erweiterung  der  Wasserleitung  und  der  eleklrischen  Licht-und  Kraftanlagen  in  Dürrheim  25  000
*  3  Erbauung  einer  Arbeiterkantine  in  Rappenau  7200
Summe  Titel  V.  45  363
        <pb n="379" />
        XXX.  355
Voranschlag
  für
190809
zusammen.
-
Titel  VI  Stenerverwaltung.
8.  1  Kosten  der  Neueinschätzung  der  Waldungen,  Grundstücke  und  Gebäude,  IV.  Rate  12  000
5.  2.  Überweisung  eines  bei  den  Dienstgebäuden  der  Steuerverwaltung  in  Müllheim
gelegenen  Grundstücks  (Gartens)  vom  Domänenetat  an  den  Steueretat  2091
§.  3.  Überweisung  des  früheren  Domäuenamtsgebäudes  in  Wiesloch  vom  Domänen=  an
den  Stieueretat  45  000
Summe  Titel  VI..  59091
Titel  VII.  Zollverwaltung.
§.  1.  Erwerbung  eines  Bauplatzes  und  Erstellung  eines  Dienstgebändes  für  das  neue
Nebenzollamt  bei  Leopoldshöohe  82250
S.  2.  Beitrag  an  die  Gemeinde  Weil  für  Fortführung  der  Wosserversorgungsanlage  nach
den  zolleigenen  Gebäuden  in  Leopoldshöhe  und  dem  neuen  Nebenzollamtsgebäude
in  Schusterinsel.....  ..  ..  10  000
&amp;amp;.  3.  Erstellung  eines  Nebenzollamtsgebäudes  in  Rölteln  .......  33000
8.  4.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Entwässerung  des  Mühlauhafengebiets  in  Mannheim  und
Auschluß  der  zolleigenen  Gebäude  an  der  Güterhallenstraße  an  die  Entwässerungsanlage  60  973
§*  5.  Anschluß  der  Abortgruben  einiger  Zollgebäude  in  Mannheim  an  die  städtische
Kanalisatttonon.  10  850
§.  6.  Ernenuerung  der  Schieferdächer  verschiedener  zolleigenen  Gebäude.  in  Mannhein  19  598
8.  7.  Umbau  der  Rheinufermauer  beim  Nebenzollamtsgebäude  an  der  Rheinbrücke  in
Säckingen  ..·.  6000
dsustellunqeuus  Dienstwohngebändes!  in  Leinlansenburg  98  000
Summe  Titel  VII  320  671
Hierzn  „  „  III  440  900
»  ,IV..  599  300
»  ,,  V  45  363
»  »vi  59091
Summnie  C.  ..  465  325
Hierzu  „  KM.  4951  390
„  B.  7113655

Summe  Ausgabe  „Außerordentlicher  Etat.

 

13530  370
        <pb n="380" />
        356
Unterbeilage  b.

zu  Beilage  Nr.  1.

Nachweisung

der  außerordentlichen  Einnahmen  für  1908  09.

 

Voranschlag
  für
190800

 

 

zusammen.
94
A.  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
Titel  I.  Instizverwaltung.
§.  1.  Kaufpreis  der  Stadt  Schopfheim  für  das  Amtsgerichtsgebäude  und  das  alte  Forsthaus
  daselbst  40  000
B.  Ministerium  des  Innern.
Titel  V.  Landesstatistik.
5.  1.  Kosten  der  Berufs=  und  Betriebszählung  vom  Jahre  1907  41000
Titel  VI.  Gewerbe.
#§.  1.  Zuschuß  der  Stadt  Pforzheim  zu  dem  Neuban  einer  Kunstgewerbeschule  daselbst,
II.  Teilbetrag  160  000
Titel  VII.  Landwirtschaft.
§.  1.  Ertrag  der  Rinderzuchtstationen  35  000
Titel  VIII.  Verwaltungszweige  der  Oberdirektion  des  Wasserund
  Straßenbaues.
§S.  1.  Beiträge  der  Gemeinden  zu  dem  Aufwand  für  den  Neuban  und  die  Hauptverbesserung
der  Landstraßen  (nach  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1884)  und  sonstige  Beiträge  300  950
§.  2.  Beiträge  der  Rheinuferstaaten  zu  den  Kosten  der  Untersuchung  der  Rheinstromverhältnisse  10  500
übertrag  311  450
        <pb n="381" />
        Vor-357



 

anschlag  für
19080
zusammen.
übertrag  311450
§.  3.  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zum  Umban  der  Schiffbrücke  bei  Greffern  infolge  der
Rheinregulierng  ....  ......  20000
8.  4.  Ersatzleistung  für  den  Mehrbetrag  der  badischen  Aufwendungen  für  die  Rheinregulierung
über  den  vertragsmäßigen  Anteil  Bodens  an  der  Kostengemeinschaft;  dazu  Beitrag
der  Stadtgemeinde  Straßburg  und  sonstiger  Interessenten  zu  den  Gesamtkosten  565  000
§.  4  #.  Umbau  des  Stegkopfes  an  der  Landestelle  in  der  Konstanzer  Bucht  (beim  Waldhaus
  Jakoss)s))  3000
§.  5.  Sonstige  Einnahmen  1000
Summe  Titel  VIII.  900  450
Hierzt  „  V.  44000
»  VI.  160  000
„  „  VII.  35  000

Summe  B.

C.  Finanzministerium.

Forst=  und  Domänenverwaltung.
Für  den  Grundstock.

Titel  I.

Ersatz  der  Grundstocksverwaltung  für  die  in  Unterbeilage  a.  unter  C.  Titel  IV.  aufgeführten
außerordentlichen  Ausgaben  ....  .
Hierzu  Summe  K.
„  B.  ..

Summe  Einnahme  „Außerordentlicher  Etat“  ..

1139450

599  300
10  000
1139  450

1778750
        <pb n="382" />
        358

Beilage  Nr.  2.

Vorauschlag

des  umlaufenden  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für
1908  und  1909.

 

 

 

 

Aktiven.
x  *—n’  Rest  der
7  Geld=  Natural.  Aktiv-  Summe.  Passiventiven.
*  vorrat.  vorräte.  reste.
7  4
A.  Ministcrinm  der
Instiz,  des  Kultus  und
Unterrichts.  1
1.Strafanstalten  328  000  90  000  T
1.  Ministerinm  des  »
Innern.
2.Amiskassenverwaltung  612000  50  000
3.  Heil=  und  Pflegeanstalten  345  000  34000  400  .0
4.Besserungs=  und  Erzieh-  #
ungsanstalten  67.000  1000  —.
5.Gewerbe,  Landwirtschaft
und  Statistik  98000  10  000
6.  Verwaltungszweige  der
Oberdirektion  des  Wasser=
  und  Straßenbaues  40  000  67000  11000
C.  Finanzministerinm.
7.Forst=  und  Domänenverwaltung
  .  .  .  .  ..  196  000  4361000  223000
8.Salinenverwaltung  290000  796  000  496  000
9.Steuerverwaltung  .  ..  —  2076  000  144  000
10.  Zollverwaltung  —  289  000  41.000
11.Landeshauptkasse  *)  17000  6  196000  4236  000
Im  ganzen600  0000  520

*)  Münzverwaltung.

 

 

 

i
        <pb n="383" />
        359

Beilage  Nr.  3.

Ausgeschiedene  Verwaltungszweige.

Zusammenstellung
der  Spezialbudgets  für  1908  und  1909.

 

J  Ordentlicher

Etat.

Für  1  Jahr
der  Budget- 



periode
1908  09.
.
A.  Verkehrsanstalten.
I.  Eisenbahnbetriebsverwaltung.
a.  Ausgabe.
Titel  lI.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten  16  425  840
„  II.  Andere  ständige  persönliche  Ausgaben  und  Löhne  .  .  .  .  .  ..p  16  169  000
„  III.  Tagegelder,  Reise=  und  Umzugskosten,  sowie  andere  Nebenbezüge  3800  300
„  IV.  Für  Wohlfahrtszweken  3  698  800
„  V.  Für  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Ausstattungsgegenstände  sowie  für
Beschaffung  von  Betriebsmaterialien..  .......  12  495  000
VI.  Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  baulichen  Anlagen  12143  900

VII.  Für  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  Betriebsmittel  und
maschinellen  Anlagen..  .  11241200

„  VIII.  Für  Benützung  fremder  Bahnanlagen  und  für  Dienstleistungen  srender
Beamten  947  000
IX.  Für  Benützung  fremder  Vetriebsmittel  .  3082000
X.  Verschiedene  Ausgaben  769  800
Summe  der  Ausgabe  80  772  840

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  59
        <pb n="384" />
        360  XXX.

I  Ordentlicher

Etat.
Für  1  Jahr
der  Budgetperiode



190809.

4  %
b.  Einnahme.

Titel  I.  Personen=  und  Gepäckverkber  28  106  000
»  ll.Güterverkeh1-...........................  62357000
»lll.FürüberlassungvonBahnanlagcnundLeistungenfür-Dritte......  3491800
,,1V.Fiir1"1berlassungvonBetriebsmittcln..  2  760  000

V.  Erträge  von  Veränßerungen  2  550  000
„..  VI  Verschiedenes  2300  400
Summe  der  Einnahme  101565200
Verglichen  mit  der  Summe  der  Ausgabe  mit  80  772840
Bleibt  Einnahmeüberschuß  vo20792360
II.  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung.
a.  Ausgabe.

Titel  1.  Gehalte  und  Wohnungsgeld  der  etatmäßigen  Beamten  139245
»  Il.AndctepersönlicheAusgaben.........  109  460
„  IIII.  Allgemeine  sachliche  Aisgaben  ..  7930
„  [IV.  Bauliche  Unterhaltung  der  Anlagen  auf  dem  Lande  6500
»  V.BaulichcUnterhaltungdchchiffeundanehör............  81000
»  Vl.SchiffahrtundTransport......................  140  000
„  VlII.  Staatsbeitrag  zur  Unterhaltung  eines  Dampfschiffbetriebs  auf  dem  Untersee

und  eines  Motorschiffbetriebs  zwischen  Bodman  und  Ludwigshafen  19700
Summe  der  Ausgabe  503  835
b.  Einnahme.  ————

Titel  1.  Transportgefälle  421  000

„  ll.  Sonstige  Einnahmen.  3  300
Summe  der  Einnahme  44  300

Verglichen  mit  der  Summe  der  Ausgabe  mit.  503  835

Bleibt  Ausgabeüberschuß  (Fehlbetrag)  von  6  79  535

III.  Anteil  an  den  Reineinnahmen  der  Main-Nechareisenbahn  891n.000
        <pb n="385" />
        XXX.

B.  Eisenbahnbau.
Ausgabe.
A.  Badische  Staatseisenbahnen.
Titel  I.  Neue  Bahen
„  II.  Bestehende  Bahnen
III.  Stationen
.  Betriebsmittel

Summe  A.  Badische  Statseisenbahnen.
B.  Main-Ueckar-gahn
C.  Staatsbeiträge  zu  Nebenbahnen.
D.  Ausnützung  der  Murgwagerkräste

Summe  der  Ausgabe

Einnahme.
Titel  Il.  Kostenbeiträge  zu  baulichen  Herstellunngen  1  354000
„  II.  Sonstige  Einnahmen  ..  ...  396  200
Summe  der  Einnahme  1750200
Summe  der  Mehrausgabe.  B.  Eisenbahnbau  67722  300
C.  Eisenbahnschuldentilgungskage.  Für  1008.  —

a.  Ausgabe.  7  7

Titel  lI.  Verwaltungsaufwand  98129  66  129
„  Il.  Passivzinsen  18087  861  19  806  084
„  Ill.  Planmäßige  Schuldentilgng  9005  584  9118785
„  IV.  Rückerstattung  von  Vorschüssen  an  die  Amortisationskaffe  .....  30000003000000
»V.Bauaufwand.......  .  35000  000  54062  921
„  VI.  Kursverluste  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen  840  000  1500000
„VII.  Kassen-  und  sonstige  Aktivbestände  10252  251  7670  157

 

Summe  der  Ausgabe

b.  Einnahme.
Titel  I.  Kassenvorrat  ..

„  II.  Aktiven
III.  Aktivzinsen
„  IIV.  Dotation

„  VI.  Schuldenaufnahme

Summe  der  Einnahme

 

361

Außerordent—

licher  Etat
für  1908  09
i
4611.500
9260  000
34  921  000
19  339  000
68  131  500
1000  000
291000

50  000
69  472  500

 

280  000
18000  O00
900  000
22103  825  24  103  825

„  U.  Kursgewinn  bei  neu  zu  begebenden  Anlehen  —  —
35000  000  60  000  000

76283  825  95256  076

10252251

900  000

5  95  256  076
        <pb n="386" />
        362  XXX.

Unterbeilage
zu  Beilage  Nr.  3.

Budget

über  den  umlaufenden  Betriebsfonds  der  Eisenbahnbetriebs=  und
Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung  für  190809.

 

 

Einnahmen.  «  —  Der  Einnahmen
Geld  9  6  Ausgabe-8
  -  ral-Ei  -  -  ·
elt  datural  innahme  Zusammen  reste.  Mehr.  Weniger.
vorräte.  vorräte.  reste.
6  %  4
Eisenbahnbetriebsverwaltung
  320  000  1  183000  18  115.000  19  618000  4570000  60048  000
Dampfschiffahrtsverwaltung
  —  —  2300  2300  —  2  300  —
zusammen.  320  000  1  183  000  18  117  300  19  620  300  14570000  55050  300  —
        <pb n="387" />
        XXX.

Steuersütze
für  die  Jahre  1908  und  1909.

(Vergleiche  Artikel  8  des  Gesetzes.)

Es  sind  zu  entrichten:
An  Vermögenssteuer  von  je  100  %  Vermögenssteuerwrnt::::

„  Einkommensteuer  von  den  steuerbaren  Einkommen,
  deren  Steueranschlag  beträgt
200  M
250  „  —  25000  A..
25000  „  —  30  000  „
30  000  „  —  40  000  „
40  000  „  —  50  000  „
50  000  „  —  75  000  „
75000  „  —  100  000  „
100  O000  „  —  150  000  „
150  000  „  —  200  000  „,
200  000  „  und  meohrr

An  Beförsterungsstener  von  je  100  4  Waldsteuerwert

II.
An  Weinsteuer  sind  zu  entrichten:

1.  Accise:
a.  3  vom  Liter  Traubenwein,
b.  090  „  „  „  Obstwein;

2.  Ohmgeld:
a.  2  &amp;amp;  vom  Liter  Traubenwein,
b.  066  „  „  „  Obstwein;

3.

363

Beilage  Nr.  1.

für  das  Jahr
1908

11  3

1#
*
S

S
S

für  das  Jahr
1909

11  3

4  64
„  30  „
„  16,5„,
63  „

Pse  S  Te  d„
—–
#
il

Aversum  für  die  Accise  vom  eigenen  Weinverbrauch  der  Weinhandlungskellerbesitzer:

jährlich  18  4°  für  den  Weinhändler  selbst,  3  %  60  &amp;amp;  für  jeden  männlichen,  1  4  80  F  für

jeden  weiblichen  Tischgenossen  über  18  Jahre;
        <pb n="388" />
        364  XXX.
4.  Gebühr  für  ein  Weinlagerpatent:
jährlich  50  46.
Bei  Berechnung  der  Weinaccise  und  des  Ohmgeldes  wird  jede  Flasche  von  geringerem  Inhalt  als
ein  Liter  wie  eine  Literflasche  behandelt.
Bei  Rückvergütung  von  Weinaccise  und  Ohmgeld  sind  die  zur  Zeit  der  Gewährung  der
Rückvergütung  bestehenden  Erhebungssätze  maßgebend.

III.

Die  Biersteuer  beträgt  von  dem  im  Großherzogtum  bereiteten  Bier:
für  je  100  kg  ungebrochenen  Malzes,  die  bei  einem  Brauereigeschäft  in  einem  Kalenderjahr
steuerbar  werden:

1.  für  die  ersten  250  Doppelzentner  8  4
2  für  die  folgenden  1250  Doppelzentner  10  „
3.  für  die  folgenden  1  500  Doppelzentner  11  „
4.  für  die  folgenden  2000  Doppelzentner  12  „
5  für  die  folgenden  Doppelzennenn  13  „„

Für  diejenigen,  die  obergäriges  Bier  nur  zum  eigenen  Bedarf  im  Haushalt  bereiten  und  hierzu
in  einem  Kalenderjahr  nicht  mehr  als  5  Doppelzentner  Malz  verwenden,  beträgt  die  Steuner  für  je
100  kg  2  4

IV.
Die  Fleischstener  beträgt:

1.  bei  Schlachtungen  innerhalb  des  Großherzogtums
für  jedes  Stück  Rindvieh  (mit  Ausnahme  der  Milchkälber)

bei  einem  Schlachtgewicht  von  weniger  als  200  ka  4
von  200  bis  ausschließlich  250  0sg  6  „

von  250  kg  und  mehr:
für  Kühe  und  Farren#  6  „
sont  11  „

2.  für  einge  führtes  Fleisch
vom  Kilogramm  8  %
V.

An  Grundstücks-Verkehrssteuer  sind  zu  entrichten:  2½  Prozent  des  gemeinen  Werts
(Verkaufswertes)  des  Gegenstandes  des  Erwerbs.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruve.  *
        <pb n="389" />
        Nr.  XXXI.  365

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  25.  August  1908.
Juhalt.

Gesetze:  die  Änderung  des  Beamtengesetzes  vom  21.  Juli  inss  betressend;  die  Gehaltsordnung  betressend;  die  Anderung
des  Gesetzes  über  den  Slaatsvoranschlag  und  die  Verwaltung  der  Staatseinnahmen  und  Ausgaben  (Elaigesetz)  betressend.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  das  Beamtengesetz  betreffend.

 

 

 

Gesetz.
(Vom  12.  August  1908.)

Die  Anderung  des  Beamtengesetzes  vom  21.  Juli  1888  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getrenen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  I.
Das  Beamtengesetz  vom  24.  Juli  1888  (Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  Seite  399)
wird,  wie  folgt,  abgeändert:
1.  Iu  §  5  Absatz  I  ist  der  Schluß  zu  fassen:
„Und  wenn  mit  der  Versetzung  eine  Schmälerung  des  zur  Zeit  der  Versetzung
verliehenen  anschlagsmäßigen  Diensteinkommmens  (§  19)  nicht  verbunden  ist.“
2.  Der  Absatz  2  von  §  6  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Der  freiwillig  ausscheidende  Beamte  verliert  mit  dem  Dienstaustritt  seine  Ansprüche
  auf  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  sowie  auch
den  Titel,  sofern  ihm  dieser  nicht  ausdrücklich  belassen  wird.“

3.  Der  Absatz  2  von  §  UI  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Arten  von  Beamten,  denen  die  Aufsicht  und
Wartung  in  staatlichen  Austalten  obliegt,  kann  die  Zulässigkeit  der  Verehelichung  von
der  vorgängigen  Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  abhängig  gemacht  werden.“

!  Dem  Absatz  2  von  §  12  ist  als  Ziffer  4  beizufügen:

„X.  zur  übernahme  einer  Vormundschaft,  mit  der  eine  Belohnung  verbunden  ist.“

Dem  Absatz  3  von  §  12  ist  beizufügen:  „Auch  kann  einem  Beamten  die  Fortführung
  jeder  Vormundschaft  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  untersagt  werden.“

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1008.  60

—
        <pb n="390" />
        366

XXXI.
Der  §  12.  wird  gestrichen.

5.  Der  Eingang  von  §  13  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

—
—

1

„Die  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,  Gehalte,  Belohnungen  und  Geschenke
von  anderen  Landesherren  oder  Regierungen  nicht  ohne  vorgängige  Genehmigung  des
Landesherrn  oder  der  von  ihm  als  zuständig  erklärten  Behörde,  ferner  sonstige  mit  Bezug
auf  das  Amt  zugedachte  Gehalte,  Dienstzulagen,  Belohnungen  und  Geschenke,  insbesondere
auch  solche  von  Gemeinden  und  Kommunalverbänden,  Kirchen,  Stiftungen,  Fideikommissen,
  nicht  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde  annehmen.“

Im  §  14  Absatz  1  ist  zwischen  Satz  1  und  2  als  zweiter  Satz  einzuschalten:

„Jedem  Beamten  soll  jährlich  ein  angemessener  Urlaub  bewilligt  werden,  ohne
daß  der  Beamte  etwa  erwachsende  Kosten  der  Stellvertretung  zu  tragen  hat;  der
Feriengenuß  ist  dem  Urlaub  gleichzustellen."

;.  In  §  17  ist  unter  Ziffer  3  statt  „Nebengehalt“  zu  setzen:  „Dienstzulage“.

In  Ziffer  5  hat  der  Zusatz  in  der  Klammer  zu  lanten:  „(Dienstkleidung  und
dergleichen).“

Nach  Ziffer  6  ist  als  neue  Ziffer  7  beizufügen:

„7.  Nebengehalt."

Der  §  18  erhält  folgende  Fassung:

„Für  die  Bemessung  des  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Versorgungsgehalts  der
etatmäßigen  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  ist  der  Einkommensanschlag  zugrunde
zu  legen.

Der  Einkommensauschlag  besteht  regelmäßig  aus  dem  Betrage  des  dem  Beamten
bewilligten  Gehalts  (§  17  Ziffer  1)  und  dem  anschlagsmäßigen  Betrag  des  Wohnungsgeldes
  (§  17  Ziffer  2  und  §  24).

Bestandteile  des  Einkommensanschlags  können  ferner  bilden  Dienstzulagen  (5  17
Ziffer  3)  sowie  der  Wertanschlag  für  wandelbare  Bezüge  (§  17  Ziffer  4),  wenn  und
insoweit  diese  Einkommensteile  ausdrücklich  als  zum  Einkommensanschlag  gehörig
bezeichnet  werden.

Der  Einkommensanschlag  kann  ferner  aus  besonderem  gesetzlichen  Anlaß  ergänzt
werden  durch  Aufnahme  eines  bestimmten  Betrags,  der  keinen  Bestandteil  des  Diensteinkommens
  mehr  bildet.“

8.  An  Stelle  des  §  19  treten  folgende  Bestimmungen:

„Abgesehen  von  den  Fällen  des  Widerrufs,  der  Kündigung  und  des  disziplinären
Einschreitens  darf  ohne  Zustimmung  des  Beamten  der  von  ihm  erdiente  Gehalt  und
ebenso  sein  Einkommensanschlag  (§  18)  nicht  gekürzt  werden.

Dagegen  können  einzelne  Bestandteile  des  Einkommensanschlags  durch  andere  im
gleichen  Betrag  oder  Wertauschlag  ersetzt  und  auch  ein  Teil  des  Gehalts  in  wandelbare
  Bezüge  im  gleichen  Wertanschlag  umgewandelt  werden.  Bei  der  Ersetzung  von
festen  durch  wandelbare  Bezüge  hat  aber  der  Beamte  einen  Rechtsanspruch  auf
        <pb n="391" />
        XXXI.  367

Schadloshaltung  für  einen  nicht  durch  eigene  Veranlassung  entstandenen  Ausfall  im
anschlagsmäßigen  Betrag  der  wandelbaren  Bezüge.“

9.  In  §  22  Absatz  1  sind  die  Worte  „auf  Wohnungsgeld  (§  17  Ziffer  2)  nach  Maßgabe

  des  anliegenden  Tarifs"  zu  ersetzen  durch  „auf  das  geordnete  Wohnungsgeld  (§  17  Ziffer  2)“.

Die  Absätze  2,  4,  5  und  6  des  §  22  sind  zu  streichen.

10.  Der  §  24  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Wohnungsgeld  wird  in  den  Einkommensanschlag  mit  dem  für  die  erste
Ortsklasse  festgesetzten  Betrag  der  für  die  Amtsstelle  des  Beamten  maßgebenden  Dienstklasse
  aufgenommen."

An  Stelle  des  §  25  treten  unter  der  überschrift  „Dienstzulagen“  folgende  Bestimmungen:

„Als  Dienstzulagen  (§  17  Ziffer  3)  gelten  diejenigen  regelmäßig  wiederkehrenden
Bezüge  eines  etatmäßigen  Beamten,  welche  demselben  für  den  Hauptdienst  neben  dem
geordneten  Gehalt,  dem  Wohnungsgeld  und  den  etwaigen  sonstigen  Bezügen  aus
besonderen  Gründen  verliehen  werden.

Die  Dienstzulage  ist,  soweit  sie  nicht  einen  Bestandteil  des  Einkommenanschlags
bildet  (§  18  Absatz  3),  widerruflich.“

12.  Als  §  25  a  ist  folgende  Vorschrift  einzustellen  unter  der  Überschrift:

„Nebengehalt.

Als  Nebengehalt  (§  17  Ziffer  7),  gelten  die  regelmäßig  wiederkehrenden  aus  einer
Staats=  oder  Staatsanstaltenkasse  fließenden  Bezüge  eines  Beamten,  welche  für  die
Besorgung  eines  demselben  übertragenen,  von  seinem  Hauptdienst  unabhängigen  staatlichen
  Nebenamtes  bewilligt  werden.

Der  Nebengehalt  ist  widerruflich."

13.  In  §  26  ist  statt  der  bisherigen  Überschrift  „Freie  und  Dienstwohnungen“  zu  setzen
„Dienstwohnungen.“

Absatz  1  und  2  sind  zu  streichen.

In  Absatz  4  sind  im  Eingang  und  im  Schlußsatz  vor  dem  Worte  „Dienstwohnung"  die
Worte  „freie  oder“  zu  streichen;  ferner  ist  in  Satz  2  das  Wort  „beziehungsweise“  durch  einen
Beistrich  zu  ersetzen.

14.  Der  8  27  ist  zu  fassen  wie  folgt:

„Die  Bestimmungen  über  die  den  Beamten  zu  gewährenden  Vergütungen  des
Aufwandes  für  auswärtige  Dienstgeschäfte  und  für  Umzugskosten  (5  17  Ziffer  6)
werden  durch  besonderes  Gesetz  geregelt.“

15.  An  Stelle  des  §  28  treten  folgende  Bestimmungen:

„Ein  etatmäßiger  Beamter  kann  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  er
entweder
1.  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  oder
2.  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder

geistigen  Kräfte  dienstunfähig  geworden  ist.  Die  Dienstunfähigkeit  kann  ohne  weiteres
60.

1

—
        <pb n="392" />
        368  XXXI.

angenommen  werden,  wenn  ein  Beamter  seit  einem  Jahr  durch  Krankheit  von  der
Versehung  seines  Amtes  abgehalten  ist.“
16.  Der  §  29  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Auf  sein  Ansuchen  ist  ein  Beamter  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  wenn  er  das
fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  oder  wenn  durch  eine  Erklärung  der
unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  festgestellt  ist,  daß  eine  der  in  §  28  Ziffer  2
bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegt.“

17.  Der  §  30  wird  gestrichen.
18.  Der  §  31  erhält  die  Überschrift:

„Zuruhesetzung  ohne  Ansuchen.“

Im  §  31  Absatz  1  ist  statt  „§  28  Ziffer  2  und  3“  zu  setzen:  „§  28  Ziffer  2.“
19.  In  den  88  32  und  33  ist  statt  „88  29  bis  31“  zu  setzen:  „8§  29  und  31.“

„In  §  33  gegen  Schluß  ist  nach  dem  Worte  „Zentralmittelstellen“  fortzufahren
„und  sonstiger  zentraler  Landesbehörden,  der  Oberstaatsanwalt  und  die  Beamien  des
Geheimen  Kabinetts  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  werden."“

20.  An  Stelle  des  §  35  Absatz  1  bis  3  und  des  §  36  treten  unter  der  Überschrift  „Betrag
des  Ruhegehalts“  die  nachstehenden  Bestimmungen:

„Der  Ruhegehalt  bemißt  sich  nach  dem  für  den  Beamten  bei  seiner  Zuruhesetzung
maßgebenden  Einkommensanschlag  (§  18)  und  der  Gesamtdienstzeit  (§S8  37  bis  41),
die  der  Beamte  als  solcher  bei  seiner  Zuruhesetzung  zurückgelegt  hat.

Der  Ruhegehalt  beträgt  nach  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  fünfunddreißig
vom  Hundert  des  Einkommensauschlags  und  steigt  von  da  an  für  jedes  weitere  vollendete
halbe  Dienstjahr  um  acht  Zehntel  vom  Hundert  bis  zu  einem  Höchstsatze  von  fünfundsiebenzig
  vom  Hundert  des  Einkommensanschlags.  Bei  der  mit  Anspruch  auf
Ruhegehalt  erfolgenden  Zuruhesetzung  vor  vollendetem  zehnten  Dienstjahr  (§  34  Absatz  2
Ziffer  2)  beträgt  der  Ruhegehalt  fünfunddreißig  vom  Hundert  des  Einkommensanschlags.

Als  Einkommensanschlag  wird  der  letzte  vor  der  Zuruhesetzung  des  Beamten
urkundlich  festgestellte  Anschlag  (§  20),  zugrunde  gelegt.  Für  Beamte,  die  bei  der
Zuruhesetzung  den  auf  ihrer  Amtsstelle  erreichbaren  Höchstgehalt  noch  nicht  beziehen,
wird  dem  letzten  urkundlich  festgestellten  Einkommensanschlag  von  der  nächsten  noch
nicht  anerfallenen  Zulage  derjenige  Teilbetrag  zugeschlagen,  der  dem  abgelaufenen,
auf  volle  Halbjahre  abzurundenden  Teil  der  Zulagefrist  entspricht.

Bei  der  einstweiligen  Zuruhesetzung  auf  Grund  der  §§  32  und  33  beträgt  der
Ruhegehalt  in  den  ersien  zwei  Jahren  nach  Aufhören  der  Dienstbezüge  fünfundsiebenzig
vom  Hundert  des  Einkommensanschlags  im  Sinne  des  Absatz  3;  für  eine  längere
Dauer  des  einstweiligen  Ruhestandes  wird  der  Ruhegehalt  nach  Absatz  2  bemessen,
jedoch  mindestens  auf  den  Betrag  von  fünfzig  vom  Hundert  des  Einkommensanschlags
festgesetzt.“

21.  An  Stelle  des  §  35  Absatz  4  treten  als  §  36  unter  der  Überschrift:  „Aufrechnung
anderweitiger  Bezüge  auf  den  Ruhegehalt“  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="393" />
        XXXI.  369

„Hat  der  zuruhegesetzte  Beamte  aus  einem  früheren  öffentlichen  Dienste  einen
Auspruch  auf  Ruhegehalt,  Wartegeld  oder  dergleichen,  so  werden  diese  Bezüge  auf
den  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bemessenden  Ruhegehalt  aufgerechnet.

Als  öffentlicher  Dienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  neben  dem  Militärdienst
die  Verwendung  als  Beamter  vder  in  einer  sonst  einem  Beamten  übertragenen  Tätigkeit
beim  Reich,  einem  anderen  Staate,  einer  Kirche,  einer  Gemeinde  oder  einem  Kommunalverbande
  sowie  bei  einer  Haus=  und  Hofverwaltung  des  Landesherrn  oder  eines
Mitglieds  des  Großherzoglichen  Hauses.

Für  die  Militärpensionen  der  im  staatlichen  Dienste  wiederverwendeten  Offiziere
einschließlich  der  Sanitätsoffiziere  sowie  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,
  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  gelten  die
besonderen  reichsgesetzlichen  Bestimmungen."“

22.  In  Absatz  3  Ziffer  1  des  §  37  sind  die  Worte  „jedoch  vorbehaltlich  der  Bestimmung
in  8  38  Absatz  2“  zu  streichen.

Der  letzte  Absatz  des  §  37  ist  ebenfalls  zu  streichen.

23.  In  §  38  Absatz  1  ist  statt  der  Worte  „im  Reichsheer  oder  in  der  Koaiserlichen
Marine“  zu  setzen  „im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen
Schutztruppen“.

In  §  38  Absatz  2  ist  am  Schlusse  statt  der  Worte  „zur  Aurechnung“  zu  setzen  „im
übrigen  aber  nur  insoweit  zur  Anrechuung,  als  sie  in  die  Zeit  nach  vollendetem  zwanzigsten
Lebensjahr  fällt".

In  §  38  Absatz  3  ist  nach  den  Worten  „im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine“
einzuschalten  „bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen“.

241.  In  §  39  ist  statt  der  bisherigen  Überschrift  zu  setzen:

„Aurechnung  sonstiger  Dienstzeit".

25.  In  §  40  ist  zu  setzen  statt  der  bisherigen  Überschrift:  „Möglichkeit  der  Anrechnung
sonstiger  Dienstzeit.“

Der  Eingang  des  Paragraphen  hat  zu  launten:

„In  die  Dienstzeit  kann  ganz  oder  teilweise  die  Zeit  eingerechnet  werden,  während
welcher  der  Beamte  nach  Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres“

In  §  40  Absatz  1  Ziffer  2  ist  statt  „von  landesherrlichen  Haus=  und  Hofverwaltungen“
zu  sagen:  „von  Haus=  und  Hofverwaltungen  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Hauses".

Es  sind  ferner:

in  §  40  Absatz  1  Ziffer  3  nach  dem  Worte  „Rechtsanwalt“  die  Worte  „Arzt,  Tierarzt"
beizusetzen  und  in  §  40  Absatz  1  Ziffer  4  ist  nach  dem  Worte  „vorgeschrieben“  ein  Beistrich
zu  setzen  und  fortzufahren  „herkömmlich  oder  von  besonderem  Nutzen  für  den  staatlichen
Dienst  war“.
        <pb n="394" />
        370  XXXI.
Als  Ziffer  5  ist  hinzuzufügen:

„5.  vor  Aufnahme  in  das  Beamtenverhältuis  ununterbrochen  im  staatlichen
Dieust  tätig  war,  insofern  er  ständig  und  hauptsächlich  mit  Dienstverrichtungen  betraut
gewesen  ist,  die  nach  dem  Gehaltstarif  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegen."“

Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Zur  Einrechnung  ist  in  den  Fällen  der  Ziffern  1  bis  4  landesherrliche  Genehmigung,
  im  Falle  der  Ziffer  5  die  Genehmigung  des  zuständigen  Ministeriums
mit  Zustimmung  des  Finanzministeriums  erforderlich.  Die  Einrechnung  kann  dem
Beamten  schon  bei  der  Anstellung  zugesichert  werden.“

26.  Ju  §  43  Absatz  1  ist  zu  setzen  statt:  „§  28  Ziffer  1  bis  3“  „§  28  Ziffer  1  und  2“".

Als  Absatz  2  und  3  des  §  43  sind  folgende  Bestimmungen  aufzunehmen:

„Dieser  Anspruch  besteht  nicht,  wenn  der  Übertritt  in  die  nicht  etatmäßige
Beamtenstelle  infolge  einer  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  oder
lediglich  auf  den  im  eigenen  Interesse  des  Beamten  gestellten  Antrag  erfolgt  ist.

Bei  Vorhandensein  des  Rechtsanspruchs  nach  Absatz  1  kaun  dem  Beamten  aus
Gründen  der  Billigkeit  die  spätere  Dienstzeit  in  der  Eigenschaft  als  nicht  etatmäßiger
Beamter  ganz  oder  teilweise  bei  der  Festsetzung  des  Ruhegehalts  angerechnet  werden,
sofern  es  sich  dabei  um  eine  Tätigkeit  handelt,  die  seine  volle  Zeit  und  Kraft  erfordert
und  die  sonst  einem  Beamten  übertragen  zu  werden  pPflegt.  Das  Gleiche  gilt  für
Beamte,  die  aus  einem  der  in  §  28  Ziffer  1  und  2  angegebenen  Gründe  schon  in
den  Ruhestand  versetzt  waren  und  späterhin  nochmals  eine  Verwendung  im  staatlichen
Dienste  finden."“

27.  In  §  45  ist  statt  der  bisherigen  Überschrift  zu  setzen:

„Sonst  zulässige  Gewährung  von  Ruhegehalt“  und  am  Schlusse  statt  „dreißig
Prozent“  „fünfunddreißig  vom  Hundert".

28.  In  §  46  wird  als  Absatz  2  eingeschaltet:

„In  gleicher  Weise  kann  nicht  etatmäßigen  Beamten,  die  aus  sonstigen  Gründen
aus  dem  staatlichen  Dienst  entlassen  wurden,  und  etatmäßigen  Beamten,  die  freiwillig
aus  demselben  ausgeschieden  sind,  beim  Vorliegen  besonderer  Billigkeitsgründe  ein
widerruflicher  Unterstützungsgehalt  gewährt  werden."“

bisherige  Absatz  2  erhält  als  Absatz  3  folgende  Fassung:

„Der  Unterstützungsgehalt  darf  vierzig  vom  Hundert  des  beim  Ausscheiden  des
Beamten  maßgebenden  Einkommensanschlags  und  bei  nicht  etatmäßigen  Beamten  des
Betrags  der  letzten  Vergütung,  gegebenenfalls  des  letzten  Anschlags  für  wandelbare
Bezüge  oder  des  Betrags  beider  bisherigen  Einkommensteile  zusammen  nicht  übersteigen.“

29.  Iu  §  49  Absatz  2  ist  statt  „I  28  Ziffer  2  und  3“"  zu  setzen:  „§  28  Ziffer  2".

30.  In  §  51  Absatz  1  Ziffer  1  ist  das  Wort  „beziehungsweise“  durch  „oder"  zu  ersetzen;

ferner  tritt  an  die  Stelle  der  Ziffer  3  im  Absatz  1  folgende  Bestimmung:

„solange  derselbe,  abgesehen  von  dem  im  §  50  Ziffer  2  bezeichneten  Falle,  aus
der  Verwendung  im  inländischen  staatlichen  Dienste  oder  in  einem  anderen  öffentlichen

—
—
        <pb n="395" />
        XXXI.  371

Dienste  (§  36  Absatz  2)  ein  Einkommen  oder  einen  Warte=  oder  Ruhegehalt  bezieht,
insoweit  dessen  Betrag  zusammen  mit  dem  früher  festgesetzten  staatlichen  Ruhegehalt
den  Einkommensanschlag  um  mehr  als  10  vom  Hundert  übersteigt,  der  für  den
Beamten  bei  seiner  Zuruhesetzung  maßgebend  war  oder  den  er  nach  und  nach  auf
der  ihm  vor  seiner  Zurnhesetzung  übertragenen  Amtsstelle  hätte  erreichen  können,
sofern  er  die  Zeit  seiner  Wiederverwendung  darauf  zugebracht  hätte."“

31.  An  Stelle  von  Absatz  2  und  3  des  §  52  ist  zu  setzen:

„Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  erlischt  aber  im  Falle  des  Ausscheidens
  eines  Beamten  aus  dem  staatlichen  Dienste  infolge  eines  strafgerichtlichen
oder  Disziplinarerkenntnisses  (§  50  Ziffer  1),  sobald  dieses  Erkenntnis  vollzugsreif
geworden  ist,  im  Falle  der  etatmäßigen  Wiederanstellung  eines  Beamten  im
inländischen  staatlichen  Dienste  (§  50  Ziffer  2)  mit  dem  Tage  des  Dienstantritts
auf  der  etatmäßigen  Stelle.

Das  gänzliche  oder  teilweise  Ruhen  des  Ruhegehalts  in  den  Fällen  des  §  51
Ziffer  3  tritt  mit  dem  Tage  ein,  mit  dem  die  Gesamtbezüge  des  Beamten  den  ohne
Kürzung  des  Ruhegehalts  zulässigen  Höchstbetrag  übersteigen."

32.  In  §  55  Absatz  1  ist  statt  „des  für  den  Hauptdienst  etwa  verliehenen  Nebengehalts“
zu  setzen:  „der  etwa  verliehenen  Dienstzulage."“
Der  Absatz  2  hat  zu  lauten:

„Aus  wandelbaren  Bezügen  wird  ein  Sterbegehalt  nur  dann  gewährt,  wenn  sie
einen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags  (§  18)  gebildet  haben.“

33.  In  §  57  ist  statt  der  bisherigen  Überschrift  „Fakultativer  Sterbegehalt“  zu  setzen:

„Sonst  zulässiger  Sterbegehalt.“

Ferner  ist  am  Eingang  zu  streichen:  „Absatz  1."
Weiter  sind  am  Schlusse  die  Worte  „auf  Ausuchen“  zu  streichen.
34.  An  die  Stelle  des  §  61  Absatz  3  treten  folgende  Bestimmungen:

„Als  maßgebender  Einkommensanschlag  ist  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen
  in  §  63  derjenige  anzusehen,  der  vor  dem  Tode  oder  der  Zurnuhesetzung
des  Beamten  zuletzt  urkundlich  festgestellt  worden  ist  (§  20).  Bei  Beamten,  die
gestorben  oder  zuruhegesetzt  worden  sind,  bevor  sie  den  Höchstgehalt  auf  ihrer  Amtsstelle
  erreicht  hatten,  wird  zur  Berechnung  des  Witwengeldes  dem  Einkommensanschlag
von  der  nächsten  nicht  mehr  anerfallenen  Zulage  der  Teilbetrag  zugeschlagen,  der  dem
abgelaufenen,  auf  volle  Halbjahre  abzurundenden  Teil  der  Zulagefrist  entspricht."

Absatz  4  ist  zu  streichen.
Der  §  63  erhält  folgende  neue  Fassung  unter  der  überschrift:

„Ausnahmsweise  Festsetzung  des  Versorgungsgehalts.

Wenn  ein  etatmäßiger  Beamter  aus  einem  Amte  mit  höherem  Einkommensanschlag
unter  den  in  §  42  bezeichneten  Voraussetzungen  in  ein  anderes  Amt  mit  geringerem
Einkommensauschlag  übergetreten  und  mit  Tod  abgegangen  oder  zuruhegesetzt  worden
ist,  ohne  den  früheren  Anschlag  wieder  erreicht  zu  haben,  so  wird  dieser  letztere  nebst

9
        <pb n="396" />
        —
E

XXXI.

etwaigem  Zuschlag  nach  §  61  Absatz  3  Satz  2  der  Berechuung  des  Versorgungsgehalts
zugrunde  gelegt.

Wenn  ein  etatmäßiger  Beamter  unter  den  nach  §  43  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt
  begründenden  Voraussetzungen  in  eine  nicht  etatmäßige  Beamtenstelle  übergetreten
ist,  so  haben  bei  seinem  Tode  seine  Hinterbliebenen  den  Anspruch  auf  den  gesetzlichen
Bersorgungsgehalt.  Derselbe  ist  in  diesem  Falle  nach  dem  letzten  für  den  Beamten
auf  der  etatmäßigen  Amtsstelle  maßgebend  gewesenen  Einkommensanschlag,  gegebenenfalls
  mit  einem  Zuschlag  nach  §  61  Absatz  3  Satz  2,  zu  berechnen.

Der  ausnahmsweise  Anspruch  auf  Versorgungsgehalt  gemäß  Absatz  1  und  2
besteht  nicht  für  Hinterbliebene,  die  aus  einer  nach  dem  Übertritt  in  die  etatmäßige
Amtsstelle  mit  niedrigerem  Einkommensanschlag  oder  in  die  nicht  etatmäßige  Stellung
geschlossenen  Ehe  stammen.“

36.  Der  §  64  ist  an  späterer  Stelle,  unmittelbar  vor  §  68  einzureihen.
37.  Der  §  65  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Betrag  des  Waisengeldes  (§  62)  wird  aus  diesem  Anlaß  nicht  gekürzt.“
.  An  die  Stelle  des  §  66  treten  folgende  Bestimmungen:

„Sonst  zulässiger  Versorgungsgehalt.

Den  Hinterbliebenen  eines  etatmäßigen  Beamten,  der  zuruhegesetzt  worden  oder
gestorben  ist,  bevor  er  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  erdient  hatte,  kann  beim
Vorliegen  erheblicher  Gründe  der  Billigkeit  und  des  Bedürfnisses  ein  Versorgungsgehalt
  bis  zu  den  gesetzlichen  Beträgen  in  widerruflicher  Weise  verwilligt  werden.

Der  Versorgungsgehalt  darf  in  diesem  Fall  im  ganzen  den  Betrag  von  fünfunddreißig
  vom  Hundert  des  letzten  für  den  Beamten  urkundlich  festgestellten  Einkommensanschlags
  nebst  etwaigem  Zuschlag  nach  §  61  Absatz  3  Satz  2  nicht  übersteigen.“

30.  Der  §  67  ist  zu  streichen.
40.  Nach  §  67  ist  als  neuer  Paragraph  (§  67  a)  einzuschalten  unter  der  Überschrift:

„Aufrechnung  sonstiger  Versorgungsgehalte.

Hat  ein  Beamter  aus  einem  früheren  öffentlichen  Dienste  (§  36  Absatz  2)  einen
Versorgungsgehalt  für  seine  Hinterbliebenen  erdient,  so  wird  der  Betrag  desselben
auf  den  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Versorgungsgehalt
aufgerechnet.“

41.  Als  weiterer  Paragraph  (§  67b)  ist  hier  folgende  neue  Bestimmung  aufzunehmen
unter  der  überschrift:

„Ruhen  des  Versorgungsgehalts.

Findet  eine  zum  Bezug  von  Versorgungsgehalt  berechtigte  Witwe  eine  Anstellung
oder  eine  Verwendung  im  staatlichen  oder  in  einem  anderen  öffentlichen  Dienste  (5  36
Absatz  2),  die  sonst  einem  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegt,  so  werden  die  ihr
hierauns  zukommenden  Bezüge  einschließlich  eines  aus  solchem  Dienstverhältnis  etwa
erdienten  Ruhegehalts,  insoweit  sie  den  Betrag  von  tausend  Mark  übersteigen,  im
hälftigen  Betrage  auf  das  ihr  zukommende  Witwengeld  aufgerechnet.“

*u-l
—
        <pb n="397" />
        XXXI.  373

42.  In  §  69  ist  der  Absatz  1,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Die  Zahlung  des  Versorgungsgehalts  beginnt  für  die  vorhandenen  bezugsberechtigten
  Hinterbliebenen  mit  dem  Tage  nach  dem  Tode  des  Beamten,  für  nachgeborene
  eheliche  Kinder  mit  dem  Tage  der  Geburt."

13.  Nach  §  69  ist  als  neuer  Paragraph  (§  69  a)  einzuschalten  unter  der  Überschrift:

„Entscheidung  über  Gewährung  des  Versorgungsgehalts.

Der  Versorgungsgehalt  wird  aus  der  Beamtenwitwenkasse  bezahlt  (Artikel  17  des
Etatgesetzes).

An  wen  die  Zahlung  des  Versorgungsgehalts  rechtsgültig  zu  leisten  und  wie
derselbe  unter  mehrere  Bezugsberechtigte  zu  verteilen  ist,  bestimmt  der  Verwaltungsrat
der  Beamtenwitwenkasse  (Artikel  17  Absatz  2  des  Etatgesetzes)  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs.“

44.  Die  88  70  bis  84  sind  zu  streichen.

45.  In  der  Überschrift  zum  Sechsten  Abschnitt  ist  das  am  Eingang  stehende  Wort  „Allgemeine“
zu  ersetzen  durch  das  Wort  „Sonstige."

46.  Der  Absatz  1  von  §  86  erhält  folgende  Fassung:

„Die  ständigen  Bezüge  der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  (Gehalt,  Wohnungsgeld,
  Dienstzulage,  Nebengehalt,  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Versorgungsgehalt)  werden
regelmäßig  in  Monatsbeträgen  bezahlt."

Der  Absatz  2  von  §  86  ist  zu  streichen.
47.  Iu  §  93  ist  der  Absatz  3  zu  streichen.
48.  Iu  den  §§  114  bis  117  sind  an  Stelle  der  bisherigen  folgende  Überschriften  zu
setzen,  und  zwar  bei:
8  114.
„Beweisaufnahme  im  allgemeinen.“
8  115.
„Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  der  mündlichen  Verhandlung.“
8  116.
„Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  durch  einen  beauftragten  Beamten.“

8  117.
„Geltung  der  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  über  Zeugen  und  Sachverständige
im  Disziplinarverfahren.“
49.  In  §  123  ist  der  zweite  Satz  zu  streichen  und  der  dritte  Satz  statt  mit  „Ferner“
mit  „Jedoch“  zu  beginnen.
50.  In  §  126  ist  unter  Absatz  2  statt  „Nebengehalt“  zu  setzen  „Dienstzulage.
51.  In  §  130  ist  im  Absatz  1  Ziffer  1  der  letzte  Absatz  zu  streichen.
An  Stelle  von  Ziffer  4  treten  folgende  Bestimmungen:
„4.  (Zu  §§  5  und  53.)  Zur  Entscheidung  darüber,  ob  ein  richterlicher  Beamter
wider  seinen  Willen  im  Interesse  der  Rechtspflege  gemäß  Ziffer  1  Absatz  10  aus
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  61
        <pb n="398" />
        374  XXXI.

anderen  als  disziplinären  Gründen  an  eine  gleiche  oder  höhere  Richterstelle  oder  gemäß
§  28  Ziffer  1  oder  2  oder  gemäß  §  31  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  soll,
ist  das  Oberlandesgericht  in  der  für  den  Digziplinarhof  (Ziffer  7)  bestimmten
Besetzung  berufen.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Veranlassung  des  Justizministeriums.  Vor  der
Entscheidung  ist  dem  beteiligten  Beamten  vollständiges,  auf  Verlangen  mündliches
Gehör  zu  geben  und  sind  vom  Gericht,  sofern  erhebliche  Tatsachen  bestritten  sind,
die  erforderlichen  Erhebungen  zu  veranlassen.  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung
  findet  nicht  statt.“

In  der  Ziffer  6b  ist  statt  „gemäß  §  36"  zu  setzen:  „gemäß  §  35  Absatz  4“.
52.  Nach  §  132  sind  unter  §  132  ,  folgende  Bestimmungen  aufzunehmen:

„Die  Hochschulprofessoren  und  Professoren  der  Akademie  der  bildenden  Künste.

Auf  die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Hochschulprofessoren  sowie  die  Professoren
der  Akademie  der  bildenden  Künste  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Höhe  des  Ruhegehalts  durch  landesherrliche  Entschließung
festgesetzt  wird,  wofür  der  Betrag  des  Einkommensanschlags  die  Obergrenze  bildet.

Wegen  der  Festsetzung  des  Gehalts  für  diese  Beamten  und  der  Bildung  ihres
Einkommensanschlags  trifft  die  Gehaltsordnung  besondere  Bestimmungen.“

53.  In  §  134  Ziffer  3  sind  die  Worte  zu  streichen:  „und  die  Pflicht  zur  Zahlung  von
Witwenkassenbeitrag“".
54.  Der  §  135  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Gendarmerickorps  gelten  nicht  als  Beamte
im  Sinne  dieses  Gesetzes;  es  finden  aber  auf  sie  die  §§  16  bis  89  und  95  sowie
die  dazu  gehörigen  Übergangsbestimmungen,  auf  Zuruhegesetzte  auch  die  §§  123  und
15  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.“

Die  Offiziere  des  Gendarmeriekorps  können  gemäß  §  33  in  den  einstweiligen
Ruhestand  versetzt  werden.

übergangsbestimmungen.
Artikel  2.

Die  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach
mindestens  zehnjähriger  etatmäßiger  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Übernahme  der  Stellung  als
Oberbürgermeister  oder  Bürgermeister  im  inländischen  Gemeindedienst  oder  als  Grund=  und
Pfandbuchführer  in  einer  der  Städteordnung  unterstehenden  Stadt  aus  dem  staatlichen  Dienste
freiwillig  ausgeschieden  ist,  sich  zur  Fortentrichtung  des  nach  seinem  Einkommensanschlag  im
Zeitpunkte  des  Ausscheidens  zu  bemessenden  Witwenkassenbeitrags  verpflichtet  und  diesen  Beitrag
bis  zu  seinem  Tode  bezahlt  hat,  haben  Anspruch  auf  einen  Versorgungsgehalt  in  Höhe  von
siebenzig  vom  Hundert  des  nach  den  Bestimmungen  des  fünften  Abschnitts  dieses  Gesetzes
unter  Zugrundelegung  des  letzten  Einkommensanschlags  zu  berechnenden  Betrags.
        <pb n="399" />
        XXXI.  375

Dieser  Anspruch  wird  nur  für  die  Hinterbliebenen  aus  einer  schon  vor  dem  Austritt
aus  dem  staatlichen  Dienste  geschlossenen  Ehe  begründet.

Der  Beamte  kann  auf  diesen  Anspruch  jederzeit  verzichten  und  wird  hierdurch  von  der
Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Witwenkassenbeitrags  befreit.  Bleiben  die  Beiträge  ungeachtet
wiederholter  Mahnung  für  einen  Zeitraum  von  wenigstens  sechs  Monaten  unberichtigt,  so
kann  dies  als  Verzicht  angesehen  werden.

Außerdem  hört  die  Beitragszahlung  jedenfalls  auf,  sobald  der  Beamte  keine  versorgungsberechtigten
  Angehörigen  aus  einer  vor  dem  Austritt  aus  der  etatmäßigen  Stellung  geschlossenen
Che  mehr  besitzt.

Artikel  3.

Die  Vorschrift  des  §  67b  über  das  Ruhen  des  Versorgungsgehalts  findet  auf  solche
Witwen  keine  Anwendung,  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  aus  einer
Verwendung  im  staatlichen  oder  in  einem  sonstigen  öffentlichen  Dienste  (§  36  Absatz  2)  ein
Einkommen  oder  einen  Ruhegehalt  bereits  beziehen.

Artikel  4.

Der  Ruhegehalt  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  angestellten  ordentlichen
und  außerordentlichen  Hochschulprofessoren  und  Professoren  der  Akademie  der  bildenden  Künste
wird  —  vorbehaltlich  anderer  landesherrlicher  Festsetzung  in  besonderen  Fällen  —  nach  dem
vierten  Abschnitt  dieses  Gesetzes  berechnet.

Schlußbestimmungen.
Artikel  5.
Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Kraft.
Artikel  6.

Das  Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut.  Dieses
Ministerium  ist  auch  ermächtigt,  den  Text  der  Abschnitte  1  bis  8  des  Beamtengesetzes  in  der
nach  seinem  Inkrafttreten  geltenden  Fassung  mit  neuer  Paragraphenfolge  durch  das  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  12.  August  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  Honsell.

61.
        <pb n="400" />
        376  XXXI.

Gesctz.

(Vom  12.  August  1908.)
Die  Gehaltsordnung  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§

8  .
Gehalts-  Bei  der  Festsetzung  des  Diensteinkommens  der  etatmäßigen  staatlichen  Beamten  ist  nach
zr  dieser  Gehaltsordnung  zu  verfahren.  Für  die  Verwilligung  der  Gehalte  und  Zulagen,  für  die

Gehaltstarif.  Gewährung  von  Dienstzulagen  und  für  die  Aufnahme  wandelbarer  Bezüge  in  den  Einkommensanschlag
  (Beamtengesetz  §  18)  ist  der  anliegende  Gehaltstarif  maßgebend.
Die  im  Gehaltstarif  enthaltenen  Sätze  gelten  durchweg  für  den  Zeitraum  eines  Jahres.

82.
Zuständigkeit  Die  Verwilligung  der  im  Gehaltstarif  vorgesehenen  Bezüge  erfolgt  im  einzelnen  Falle

z  ben  durch  den  Landesherrn  oder  die  vom  Landesherrn  für  zuständig  erklärte  Behörde.
1  .
3

Übertragung  Kein  Beamter  kann  gleichzeitig  mehr  als  eine  der  im  Gehaltstarif  vorgesehenen  Stellen

tarismäßiger  bekleiden

Stellen  und  2.——.—  ·  ·  ·  %  **  »  ·
sonstiger  Dienstleistungen,  die  nicht  die  volle  Zeit  und  Kraft  eines  Beamten  in  Anspruch  nehmen,
Dienst.  sind  entweder  durch  Arbeits-  oder  Dienstvertrag  oder  einem  Beamten  im  Nebenamt  zu  über-—



leisinugen.  tragen.  Dem  Beamten  kann  für  solche  nebenamtliche  Dienstleistungen  ein  Nebengehalt  bewilligt
werden.
84.
Dienst-  Werden  Amtsstellen,  die  im  Gehaltstarif  für  männliche  Beamte  vorgesehen  sind,  weiblichen

winiauonen  e  Beamten  übertragen,  so  erhalten  diese  drei  Vierteile  der  für  männliche  Beamte  vorgesehenen
Beamten.  Sätze  an  Gehalt,  Zulage,  Wohnungsgeld,  Dienstzulage  und  wandelbaren  Bezügen.
Die  Jahressätze  für  weibliche  Beamte  sind  auf  volle  Mark  und  die  nächste  durch  fünf
teilbare  Zahl  aufzurunden.
§  5.
Einteilung  der  Die  sämtlichen  unter  eine  der  zehn  Abteilungen  des  Gehaltstarifs  (A  bis  K),  wenn  auch

tbriwe  unter  verschiedene  Ordnungszahlen  (Unterabteilungen)  fallenden  Amtsstellen  gelten  im  Sinne
        <pb n="401" />
        XXXI.  377

des  Beamtengesetzes  und  dieser  Gehaltsordnung  als  gleichartig.  Höhere  Stellen  sind  die  in
die  voranstehenden  Abteilungen  aufgenommenen,  geringere  die,  welche  sich  in  einer  nachfolgenden
Abteilung  befinden.
Die  Einreihung  im  Gehaltstarif  hat  für  den  Rang  und  den  Titel  der  Beamten  keine
Bedeutung.
86.

Die  Stellen  in  den  Abteilungen  4,  B,  C  und  l)  sollen  in  der  Regel  nur  solchen  Beamten  Voraus
übertragen  werden,  welche  volle  Mittelschul=  sowie  Hochschulbildung  besitzen  und  sich  über  den  —’’b
Erfolg  ihrer  Ausbildung  durch  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Prüfungen  ausgewiesen  haben  in  die
—  obere  Beamte.  —  Abteilungen

Die  in  den  Abteilungen  ,  F  und  G  vorgesehenen  Stellen  sind  in  der  Regel  nur  solchen  wr  ebale
Beamten  zugänglich,  die  mindestens  die  sechste  Klasse  einer  Mittelschule  erfolgreich  durchlaufen  obere,  mittlere
oder  eine  gleichwertige  Schulbildung  nachgewiesen  und  den  Erfolg  ihrer  dienstlichen  Ausbildung  u  nte
durch  Bestehen  der  etwa  vorgeschriebenen  Fachprüfungen  dargetan  haben  —  mittlere  Beamte.  —

Beamten  ohne  solche  Vorbildung  —  unteren  Beamten  —  sind  im  allgemeinen  nur  die

Stellen  in  den  Abteilungen  II,  J)  und  K  zugänglich.

*5)
8  7.

Dem  Vollzug  bleibt  überlassen,  über  die  Einreihung  der  von  den  etatmäßigen  Beamten  #och
bekleideten  Amtsstellen  in  die  einzelnen  Abteilungen  und  Ordnungszahlen  des  Gehaltstarifs  u#ngernähere

  Erläuterungen  zu  geben.

II.  Jestsetzung  der  Hehakte.
A.  Anfangsgehalt.
88.

Die  oberen  Beamten  sollen  ihre  erste  etatmäßige  Anstellung  in  der  Regel  in  der  Tarif-  Maßgebende
abteilung  1!),  die  mittleren  in  der  Tarifabteilung  G  und  die  unteren  in  einer  der  Tarif—  altellng.
abteilungen  J  oder  K  finden.

Ausnahmen  sind  insbesondere  dann  zulässig,  wenn  der  Beamte  vorher  längere  Zeit  im
aktiven  Militärdienst  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  oder  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  sich  befunden  oder  eine  der  in  §  39  Absatz  1  Ziffer  2  und  3  und  §  40  Absatz  1
Ziffer  1  bis  4  des  Beamtengesetzes  bezeichneten  Tätigkeiten  ausgeübt  hat.

89.

Bei  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  erhält  der  Beamte  in  der  Regel  den  tarifmäßigen  Gehatt  bei
Mindestgehalt  seiner  Amtsstelle.  eernen

Die  Verwilligung  eines  höheren  Gehaltes  ist  kraft  landesherrlicher  Entschließung  ausnahms=  Anstellung.
weise  dann  zulässig,  wenn  der  Beamte  vorher  längere  Zeit  im  aktiven  Militärdienst  des  Reichs-  ranigt
heeres,  der  Kaiserlichen  Marine  oder  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  sich  befunden  oder  eine
der  in  §  39  Absatz  1  Ziffer  2  und  3  und  §  40  Absatz  1  Ziffer  1  bis  4  des  Beamtengesetzes
        <pb n="402" />
        Aufangsgehalt
  bei

der  Wiederanstellung


eines
Beamten.

Verwilligung
  von
Zulagen.

378  XXXI.

bezeichneten  Tätigkeiten  ausgeübt  hat.  Der  Anfangsgehalt  darf  aber  in  keinem  Fall  den  für
die  Amtsstelle  vorgesehenen  Höchstgehalt  und  soll  auch  den  Gehaltssatz  nicht  übersteigen,  den
der  anzustellende  Beamte  erreicht  haben  würde,  wenn  er  die  ganze  hiernach  zu  berücksichtigende
Dienstzeit  auf  der  ihm  übertragenen  Amtsstelle  zugebracht  hätte.

Erfolgt  die  erste  etatmäßige  Anstellung  eines  unteren  oder  mittleren  Beamten  ohne  sein
Verschulden  erst  nach  einer  mehr  als  12  Jahre  dauernden,  und  die  eines  oberen  Beamten
unter  der  gleichen  Voraussetzung  erst  nach  einer  mehr  als  acht  Jahre  dauernden,  bei  Berechuung
des  Ruhegehalts  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  (Beamtengesetz  §§  37  bis  41)  und  erst  nach
Vollendung  des  zweinnddreißigsten  Lebensjahrs,  so  kann  mit  Zustimmung  des  Finanzministeriums
  als  Aufangsgehalt  der  Mindestgehalt  unter  Hinzurechnung  des  ganzen  oder
teilweisen  Zulagebetreffnisses  verwilligt  werden,  das  der  Beamte  schon  erdient  haben  würde,
wenn  er  im  Zeitpunkt  der  Erfüllung  der  beiden  vorgenannten  Bedingungen  etatmäßig  angestellt
worden  wäre.  Der  Aufangsgehalt  darf  aber  in  diesem  Fall  den  tarifmäßigen  Mindestgehalt
nur  um  höchstens  zwei  Zulagebeträge  übersteigen.

Bei  Berechnung  des  Zulagebetreffnisses  sind  nur  vollendete  halbe  Dienstjahre  in  Rücksicht
iu  ziehen.  Der  sich  hiernach  ergebende  Anfangsgehalt  ist  auf  volle  Mark  und  die  nächste
durch  fünf  teilbare  Zahl  aufzurunden.

10.

Wird  ein  Beamter,  der  aus  einer  etatmäßigen  Dienststellung  ausgeschieden  war,  wieder
etatmäßig  angestellt,  so  erhält  er  als  Anfangsgehalt  in  der  Regel  den  Gehalt,  den  er  bei
seinem  früheren  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienst  zuletzt  bezogen  hatte,  wenigsteus  aber  den
Mindestgehalt  für  die  Amtsstelle,  auf  der  er  wieder  angestellt  wird.

Ausnahmsweise  kann,  wenn  der  Beamte  in  der  Zwischenzeit  in  nichtetatmäßiger  Stellung
im  staatlichen  Dienst  oder  in  einem  sonstigen  öffentlichen  Dienst  im  Sinne  des  §  36  Absatz  2
des  Beamtengesetzes  gestanden  hatte,  der  nach  Absatz  1  zu  verwilligende  Gehalt  mit  Zustimmung
  des  Finanzministeriums  bis  zu  dem  Betrag  erhöht  werden,  den  der  Beamte  auf
seiner  früheren  etatmäßigen  Stelle  bis  zur  Zeit  seiner  Wiederanstellung  hätte  erdienen  können.

B.  Zulagen.

8  11.

Die  Verwilligung  der  Zulagen  erfolgt  unter  den  Voraussetzungen  des  §  21  des  Beamtengesetzes
  in  Zeiträumen  von  je  zwei  Dienstjahren  bis  zur  Erreichung  des  für  die  Amtsstelle
vorgesehenen  Höchstgehalts.

Für  die  Höhe  der  Zulage  sind  die  Zulagebeträge  derjenigen  Amtsstellen  maßgebend,
welche  der  Beamte  während  des  Laufs  der  Zulagefrist  bekleidet  hat  und  zwar,  wenn  mehrere
Amtsstellen  für  einen  Beamten  in  Frage  kommen,  die  auf  halbe  Dienstjahre  auf=  und
abzurundenden  Betreffnisse.  Dabei  wird  die  Zeit  von  mehr  als  einem  Vierteljahr  als  ein
halbes  Jahr  in  Rechnung  gestellt  und  die  Dienstdauer  bis  zu  einem  Vierteljahr  außer  Betracht
gelassen.  Der  hiernach  sich  ergebende  Zulagebetrag  wird  auf  volle  Mark  und  die  nächste
durch  fünf  teilbare  Zahl  aufgerundet.
        <pb n="403" />
        XXXI.  379
812.

Wenn  gegen  das  dienstliche  oder  außerdienstliche  Verhalten  des  Beamten  (§  21  B.  G.)
eine  erhebliche  Ausstellung  vorliegt,  so  kann  durch  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums
die  Zulage  entweder  zunächst  nur  in  widerruflicher  Weise  ohne  Aufnahme  in  den  Einkommensanschlag
  oder  nur  mit  einem  Teilbetrag  oder  erst  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  innerhalb
einer  weiteren  Zulagefrist  bewilligt  werden.

Vor  der  Entscheidung  ist  dem  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  gegen  ihn
vorliegenden  Gründe  der  beabsichtigten  Maßregel  zu  äußern,  Anträge  zu  stellen  und  nach
Eröffnung  des  Ergebnisses  etwaiger  Erhebungen  nochmals  sich  zu  erklären.  Erfolgt  die  Maßregel,
  so  werden  ihm  die  Gründe  derselben  eröffnet.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  ist  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
zulässig.  Auf  die  Beschwerde  finden  die  für  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  geltenden
Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  dem  Beamten  auch  im  Beschwerdeverfahren
vor  der  Entscheidung  im  Falle  neuer  Ermittelungen  Gelegenheit  zu  geben  ist,  sich  über  das
Ergebnis  derselben  zu  äußern.

Widerruflich  verwilligte  Zulagen  können  nachträglich  vom  Zeitpunkt  ihrer  Verwilligung
oder  einer  späteren  Zeit  ganz  oder  teilweise  mit  Aufnahme  in  den  Einkommensanschlag  endgültig
  gewährt  werden.

Auch  kann  die  Versagung  der  geordneten  Zulagen  nach  eingetretener  anhaltender  Besserung
des  Beamten  in  der  Dienstleistung  und  dem  Verhalten  ganz  oder  teilweise  rückgängig
gemacht  werden.

8  13.

Die  Zulagefristen  laufen  stets  vom  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahrs  an.  Wird  die
für  den  Anfall  der  Zulage  maßgebende  zweijährige  Dienstzeit  in  den  beiden  ersten  Monaten
des  Kalendervierteljahrs  vollendet,  so  wird  die  Zulage  vom  ersten  Tage  des  gleichen  Kalendervierteljahrs
  verwilligt,  andernfalls  fällt  die  Zulage  erst  mit  dem  ersten  Tage  des  folgenden
Kalendervierteljahrs  an.

Mit  dem  Aufall  einer  Zulage  beginnt  die  Zulagefrist  stets  aufs  neue.

Die  Verwilligung  nur  eines  Teilbetrags  der  Zulage  (§  12)  kommt  für  den  Lauf  der
Zulagefrist  der  Gewährung  der  vollen  Zulage  gleich.  Wurde  die  Zulage  nur  widerruflich
gewährt  (§  12),  so  läuft  die  neue  Zulagefrist  von  dem  Zeitpunkt  an,  von  dem  an  die  Umwandlung
  der  Zulage  in  eine  endgültige  wirksam  geworden  ist.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter  unter  Einbehaltung  seiner  Bezüge  nicht  im
aktiven  Dienst  war,  wird  in  die  Zulagefrist  nicht  eingerechnet.

In  den  Fällen  des  §  10  kommt  die  Zeit,  die  ein  Beamter  vor  dem  Ausscheiden  aus
dem  Staatsdienst  nach  dem  Aufall  der  letzten  Gehaltszulage  noch  auf  seiner  frühern  etatmäßigen
  Stelle  zugebracht  hat,  bei  der  Bemessung  der  Frist  für  die  nächste  Gehaltszulage  in
Anrechnung.

Die  Verwilligung  einer  Zulage  bleibt  ausgesetzt,  solange  gegen  den  Beamten  ein  Disziplinarverfahren
  im  Lauf  ist  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Ermittelungs-,

Ausnahmen

von  der

regelmäßigen
Zulageverwilligung.


Lauf  der
Zulagefristen.
        <pb n="404" />
        380  XXXI.

Voruntersuchungs-  oder  Hauptverfahren  schwebt,  in  welchem  er  als  Beschuldigter  vom  Richter
vernommen  oder  ein  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  wurde.  Führt  dieses  Verfahren  zur  Ent—
lassung  des  Beamten  aus  dem  staatlichen  Dienst,  so  unterbleibt  die  Verwilligung  der  Zulage,
die  nach  der  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  sonst  etwa  anerfallen  wäre.

8  14.
Vesoͤrderungs-  Bei  der  Versetzung  auf  eine  höhere  Amtsstelle  (§  5  Absatz  1)  erhält  der  Beamte  die
zulagen.  vorgesehene  Beförderungszulage,  wenigsteus  aber  den  für  die  neue  Amtsstelle  vorgesehenen
Mindestgehalt.

Wird  ein  Beamter,  der  auf  eine  geringere  Amtsstelle  übergetreten  war,  wieder  auf  eine
höhere  Amtsstelle  einer  Tarifabteilung  versetzt,  der  er  schon  früher  einmal  angehört  hatte,  so
wird  bei  der  wiederholten  ÜUbertragung  der  höheren  Amtsstelle  die  Beförderungszulage  in  der
Regel  nicht  bewilligt.  Beim  Vorliegen  besonderer  Billigkeitsgründe  kann  die  gleiche  Beförderungszulage
  mit  Zustimmung  des  Finanzministeriums  ganz  oder  teilweise  nochmals  verwilligt  werden.

Die  Verwilligung  der  Beförderungszulage  oder  des  neuen  Mindestgehalts  bleibt  ohne
Einfluß  auf  die  Gewährung  der  ordentlichen  Zulagen  (§  11).

Die  Beförderungszulage  oder  der  Mindestgehalt  der  neuen  Amtsstelle  wird,  falls  nicht
eine  andere  Zeit  besonders  bestimmt  wird,  wirksam  mit  dem  Tage  der  Verwilligung  oder
wenn  der  Dienst  auf  der  Amtsstelle  erst  später  angetreten  wird,  mit  dem  Tage  des  Dienstantritts
  auf  der  neuen  Amtsstelle,  beim  Vorrücken  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  (5  16)  mit
dem  Tage  der  Verwilligung.

C.  Fester  Gehalt.
15
Fester  Gehalt.  Bei  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  mit  einem  tarifmäßigen  festen  Gehalt  erhält  der
Beamte  diesen,  falls  nicht  eine  andere  Zeit  besonders  bestimmt  wird,  mit  dem  Tage  der
Verwilligung,  oder  wenn  der  Dienst  erst  später  angetreten  wird,  mit  dem  Tage  des  Dienstantritts
  auf  der  neuen  Stelle.
D.  Gehaltsklassen.
8  16.
Vorrũcken  in  Wo  für  bestimmte  Arten  von  Amtsstellen  mehrere  Gehaltsklassen  vorgesehen  sind,  soll  der
cenbehene)  Beamte  seine  erste  Anstellung  in  der  Regel  in  der  untersten  Gehaltsklasse  finden.

Das  Vorrücken  in  die  höheren  Gehaltsklassen  erfolgt  nach  dem  Dienstalter  des  Beamten,

sofern  nicht  dessen  Leistungen  und  Verwendbarkeit  eine  abweichende  Behandlung  begründen.

§  17.
Verteilung  der  Wo  im  Gehaltstarif  nicht  eine  abweichende  Regelung  vorgesehen  ist,  sollen  die  Beamten
Benmten  auf  einer  Gruppe  innerhalb  jeder  einzelnen  Hauptabteilung  des  Staatsvoranschlags  auf  die  verschiedenen
  schiedenen  Gehaltsklassen  so  verteilt  werden,  daß  beim  Vorhandensein  von  zwei  Klassen  in  die
Gehaltsklassen  obere  Klasse  bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen  eingereiht  werden.
        <pb n="405" />
        XXXI.  381

Männliche  und  weibliche  Beamte  derselben  Art  bilden  hinsichtlich  der  Verteilung  auf  die
Gehaltsklassen  in  der  Regel  je  eine  Gruppe  für  sich.

Gehören  innerhalb  einer  Hauptabteilung  des  Staatsvoranschlags  nicht  wenigstens  zehn
Amtsstellen  einer  auf  mehrere  Gehaltsklassen  verteilten  Beamtengruppe  an,  so  kann  die  Zahl
der  in  jede  Klasse  einzureihenden  Beamten  durch  den  Staatsvoranschlag  anders  bestimmt  werden,
wobei  aber  der  in  Absatz  1  festgesetzte  Verteilungsmaßstab  und  im  übrigen  die  zum  Vergleich
heranzuziehenden  Beförderungsverhältnisse  von  Beamten  in  ähnlicher  Stellung  zum  Anhalt
dienen  sollen.

Übersteigt  eine  solche  Beamtengruppe  durch  Hinzutreten  neuer  Stellen  späterhin  die
vorgesehene  Obergrenze,  so  ist  bei  der  Neubesetzung  von  Stellen  dieser  Gruppe  so  zu  verfahren,
daß  ein  etwa  vorhandener  Überschuß  von  Beamten  in  den  oberen  Gehaltsklassen  sobald  als
möglich  ausgeglichen  wird.

8  18.

Sind  innerhalb  einer  Hauptabteilung  des  Staatsvoranschlags  mehrere  Beamtengruppen  Üoer"
mit  ihren  verschiedenen  Gehaltsklassen  auf  die  gleichen  Abteilungen  und  Ordnungszahlen  des  aborkeitvon
Gehaltstarifs  mit  denselben  Bruchteilen  verteilt,  so  können  ausnahmsweise  die  für  sie  vor=  innerhalb
gesehenen  Stellen  unter  diesen  Beamtengruppen  übertragen  werden,  sofern  dadurch  die  in  jeder  cerieten
Gehaltsklasse  für  die  Gruppen  im  ganzen  verfügbare  Stellenzahl  eingehalten  wird  (Stellen-  ·
gemeinschaft).

Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle,  wo  männliche  und  weibliche  Beamte  derselben  Art  neben
einander  vorkommen.

Sonstige  Stellenübertragungen  können  nur  vorgenommen  werden,  wenn  sie  durch  den
Gehaltstarif  zugelassen  sind,  doch  darf  in  Fällen  dieser  Art  die  innerhalb  einer  Ordnungszahl
des  Gehaltstarifs  verfügbare  Stellenzahl  nicht  überschritten  werden.

E.  Gehaltsfestsetzung  bei  Versetzung  auf  gleichartige  oder  geringere  Amtsstellen.
§  19.

Versetzungen  von  Beamten  auf  gleichartige  oder  geringere  Amtsstellen  sind  unter  Wahrung
des  Rechtsanspruchs  der  Beamten  auf  den  schon  erdienten  Gehalt  und  Einkommensanschlag
(§  19  Beamtengesetz)  vorzunehmen.  Durch  solche  Versetzungen  darf  der  für  die  neue  Amtsstelle
  vorgesehene  Höchstgehalt  nicht  überschritten  werden,  sofern  die  Versetzung  nicht  lediglich
aus  dringenden  Gründen  des  dienstlichen  Juteresses  erfolgt  (Etatgesetz  Artikel  27  Absatz  3).

Wird  ein  noch  nicht  unwiderruflich  angestellter  oder  mit  seiner  Zustimmung  ein  unwiderruflich
  angestellter  Beamter  auf  eine  gleichartige  Amtsstelle  mit  niedrigeren  Gehaltssätzen  oder
auf  eine  geringere  Amtsstelle  versetzt,  so  kann  der  Gehalt  des  Beamten  entsprechend  dem
maßgebenden  neuen  Höchstgehalt  ermäßigt  werden  und  darf  diesen  keinesfalls  übersteigen.  Bei
der  Herabsetzung  des  Gehalts  kann  dem  Beamten  der  von  ihm  erdiente  Einkommensanschlag
unverändert  belassen  werden

Hinsichtlich  der  Festsetzung  des  Gehalts  bei  der  Strafversetzung  eines  Beamten  bewendet
es  bei  den  Vorschriften  des  §  94  des  Beamtengesetzes.

Gesetzes=  und  Verorduungsblatt  1908.  62
        <pb n="406" />
        382  XXXI.

III.  Wohnungsgeld.
§  20.

Die  Höhe  des  den  etatmäßigen  Beamten  zu  gewährenden  Wohnungsgelds  ist  durch
besonderes  Gesetz  bestimmt.
IV.  Dienstzulagen.
8  21.

Dienstzulagen  Dienstzulagen  (Beamtengesetz  §  25)  werden  entweder  für  die  Bekleidung  bestimmter
aur  anund  des  Amtsstellen  allgemein  und  dauernd  verwilligt  und  sind  dann  im  Gehaltstarif  vorgesehen

und  des  (tarifmäßige  Dienstzulagen)  oder  sie  werden  aus  besonderem  Anlaß  nur  bestimmten  Beamten

Siaate  gewährt  auf  Grund  einer  Anforderung  im  Staatsvoranschlag  (budgetmäßige  Dienstzulagen).
voranschlags.  .  ,  .  .  .  .  .

Durch  den  Staatsvoranschlag  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Dienstzulage  ganz  oder
mit  einem  Teilbetrag  einen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags  zu  bilden  hat.

Die  Dienstzulagen  fallen  weg,  sobald  in  den  Voraussetzungen,  unter  deuen  sie  verwilligt
worden  sind,  eine  Anderung  eintritt,  so  insbesondere  bei  Versetzung  des  Beamten  auf  eine
andere  Amtsstelle.  Sofern  die  Dienstzulagen  einen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags
gebildet  haben  (Absatz  2),  können  sie  insoweit  zurückgezogen  werden,  als  späterhin  Zulagen
anfallen.  Die  in  den  Einkommensanschlag  aufgenommenen  Dienstzulagen  sind  mangels  besonderer
Bestimmung  jedenfalls  insoweit  zurückzuziehen,  als  der  Beamte  späterhin  in  einen  höheren  Einkommensanschlag
  eintritt,  als  er  für  ihn  zur  Zeit  der  Verwilligung  der  Dienstzulage  erreichbar  war.

§  22.
-  Einem  Beamten,  welcher  eine  höhere  Amtsstelle  (8  5  Absatz  1)  einstweilen  versieht,  kann
Versehung  für  die  Dauer  dieser  Dienstbesorgung  eine  Dienstzulage  bis  zur  Höhe  der  für  diese  Amtsstelle
höherer  Anus-vorgesehenen  Zulage  (§  11),  in  Ausnahmefällen  auch  bis  zur  doppelten  Höhe  verwilligt  werden.
stelen.  Ist  die  höhere  Amtsstelle  mit  festem  Gehalt  ausgestattet  (§  15),  so  kann  dem  Beamten  für
die  einstweilige  Versehung  derselben  eine  Dienstzulage  bis  zu  fünf  vom  Hundert  des  festen
Gehalts  gewährt  werden.

Die  Verwilligung  der  Dienstzulage  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Dienstversehung  innerhalb

des  Zeitraums  eines  Jahres  im  ganzen  mindestens  drei  Monate  dauert.

23.
Duräckhielung-  Budgetmäßige  Dienstzulagen  können  in  der  Weise  verwilligt  werden,  daß  sie  mit  dem
kugetmasiger  Aufall  von  ordentlichen  Zulagen  im  ganzen  oder  teilweisen  Vetrage  der  letteren  nach  und

bei  Zulage  nach  in  Wegfall  kommen.  Ferner  kann  bestimmt  werden,  daß  sie  erst  zurückgezogen  werden,
anfall  wenn  und  soweit  der  Betrag  des  Gehalts  und  der  Dienstzulagen  zusammen  den  Höchstgehalt
der  Amtsstelle,  welche  dem  Beamten  im  Zeitpunkt  der  Bewilligung  der  Dienstzulage  übertragen

war,  übersteigt.  (Dienstzulagen  innerhalb  des  Höchstgehalts.)
        <pb n="407" />
        XXXI.  383
V.  Wandelbare  Bezüge.
8  24.

Juwieweit  und  in  welcher  Höhe  den  etatmäßigen  Beamten  neben  dem  Gehalt  und  den
sonstigen  Einkommensteilen  für  bestimmte  Geschäftsverrichtungen  wandelbare  Bezüge  (Gebühren)
zukommen,  wird  durch  besondere  Vorschriften  geregelt;  welche  Beamten  ganz  oder  im  wesenlichen
auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen  sind,  bestimmt  diese  Gehaltsordnung  (§§  35  und  36).

Von  dem  Ertrage  wandelbarer  Bezüge  kann  ein  bestimmter  Betrag  nur  dann  einen
Bestandteil  des  Einkommensanschlags  bilden,  wenn  dies  durch  den  Gehaltstarif  bestimmt  ist.

Bei  den  ganz  oder  im  wesentlichen  auf  den  Ertrag  von  wandelbaren  Bezügen  angewiesenen.
Beamten  dienen  die  im  Gehaltstarif  vorgesehenen  Gehalts=  und  Zulagesätze  zusammen  mit  dem
anschlagsmäßigen  Betrag  des  Wohnungsgeldes  (Beamtengesetz  §  24)  zur  Bildung  des  Einkommensanschlags.


Den  Beamten,  die  neben  dem  Gehalt  wandelbare  Bezüge  haben,  kann,  falls  der  Reinertrag
  dieser  Bezüge  den  Einkommensanschlag  um  mehr  als  ein  Viertel  übersteigt,  der  Mehrertrag
  bis  zur  Hälfte  auf  den  Gehalt  aufgerechnet  werden.  Durch  diese  Aufrechnung  darf
aber  der  Gehalt  des  Beamten  nicht  weiter  als  bis  zur  Hälfte  verringert  werden.

Bei  Beamten,  die  ganz  oder  im  wesentlichen  auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen  sind,
kann  durch  landesherrliche  Verordnung  die  Ablieferung  eines  Teils  des  Reinertrags  dieser
Bezüge  an  die  Staatskasse  angeordnet  werden.

8  25.
Wird  ein  Beamter,  der  bisher  zusätzliche  wandelbare  Bezüge  als  Bestandteil  des  Einkommensanschlags
  gehabt  hat,  ohne  sein  Verschulden  und  nicht  lediglich  auf  seinen  Antrag  auf
eine  Amtsstelle  versetzt,  auf  welcher  ihm  solche  Bezüge  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage

Wandelbare
Bezüge  als
Zusätzlicher
Einkommens-=teil
  und  als
Diensteinkommen

überhaupt.

Ersatz  für

eutgehende

wandelbare
Bezüge

zukommen,  so  kann  ihm,  wenn  der  Ausfall  an  anschlagsmäßigen  wandelbaren  Bezügen  durch  bei  Versebung

die  auf  der  neuen  Amtsstelle  etwa  eintretende  Erhöhung  des  anschlagsmäßigen  Einkommens
nicht  ausgeglichen  wird,  innerhalb  des  Höchstgehalts  der  neuen  Amtsstelle  eine  dem  verbleibenden
Ausfall  entsprechende,  in  den  Einkommensanschlag  aufzunehmende  Dienstzulage  verwilligt  werden,
die  späterhin  nach  Maßgabe  des  Anfalls  weiterer  Zulagen  zurückgezogen  wird.

Wird  ein  Beamter,  der  bisher  ganz  oder  im  wesentlichen  auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen
war,  auf  eine  Amtsstelle  mit  festem  Diensteinkommen  versetzt,  so  erhält  er  neben  dem  geordneten
Wohnungsgeld  den  Gehalt,  der  seinem  Einkommensanschlag  zuletzt  zugrunde  gelegt  war,
zutreffendenfalls  unter  Hinzurechnung  der  auf  diesen  Zeitpunkt  etwa  fällig  werdenden  Zulagen
(§§  11  und  14).

8  26.

Eine  Schadloshaltung  für  den  Ausfall  an  wandelbaren  Bezügen  kann  sowohl  bei  Beamten,
die  solche  nur  als  zusätzliches  Einkommen  beziehen,  wie  bei  solchen,  die  ganz  oder  im  wesentlichen
auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen  sind,  nur  insoweit  stattfinden,  als  die  wandelbaren  Bezüge
mit  einem  bestimmten  Anschlag  einen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags  bilden,  und  nur
wenn  ihr  Ertrag  ohne  Verschulden  des  Beamten  hinter  dem  Anschlag  erheblich  zurückbleibt.

62.

venn.

Schadloshallung
  für
Aussälle  an
wandelbaren

Bezügen.
        <pb n="408" />
        Richterliche
Beamte.

384  XXXI.

Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  ohne  Verschulden  des  Beamten  eine  Unterbrechung
seiner  Diensttätigkeit  eintritt.

Durch  den  geleisteten  Ersatz  darf  der  auf  die  Zeit  der  Schadloshaltung  entfallende  Teil
des  im  Einkommensanschlag  des  Beamten  zugrunde  gelegten  Gehalts  und  des  etwa  darin
enthaltenen  Wertanschlags  für  wandelbare  Bezüge  zuzüglich  des  Wohnungsgeldes  für  die
maßgebende  Dienst=  und  Ortsklasse  nicht  überschritten  werden.

VI.  Naturalbezüge.
§  27.
Inwieweit  einzelnen  Arten  von  Beamten  Naturalbezüge,  so  insbesondere  freie  Dienstkleidung
  zu  gewähren  sind,  wird  durch  den  Staatsvoranschlag  bestimmt.
Eine  Entschädigung  für  den  Wegfall  bisher  gehabter  Naturalbezüge  bei  Versetzungen  auf
eine  andere  Amtsstelle  oder  aus  einem  sonstigen  Anlaß  tritt  nicht  ein.

VII.  Dienstaufwandsentschädigungen.
*  28.

Über  die  den  Beamten  oder  einzelnen  Arten  von  ihnen  zu  gewährenden  Dienstaufwandsentschädigungen,
  als  Tagegelder,  Reisekosten,  Umzugskosten,  Pauschbeträge  für  Pferdehaltung,  für
Waffenunterhaltung,  für  sachliche  Amtsunkosten  u.  s.  w.  sind  die  hierwegen  getroffenen  besonderen
Bestimmungen  maßgebend.

VIII.  Nebengehalte.

§  29.

Nebengehalte  für  die  Besorgung  staatlicher  Nebenämter  können  aus  der  Staatskasse  nur
auf  Grund  des  Staatsvoranschlags  verwilligt  werden.

Ist  ein  Beamter  an  der  Wahrnehmung  des  ihm  übertragenen  Nebenamts  im  ganzen
mehr  als  drei  Monate  innerhalb  des  Zeitraums  eines  Jahres  verhindert,  so  ist  der  Nebengehalt
  von  da  ab  einzubehalten  und  gegebenenfalls  dem=  oder  denjenigen  Beamten  zu  gewähren,
die  den  Juhaber  des  Nebenamts  vertreten.

IX.  Sonderbestimmungen  für  einzelne  Arten  von  Beamten.
§  30.

Der  hinsichtlich  des  Vorrückens  im  Gehalt  den  richterlichen  Beamten  durch  §  130  Ziffer  2
Beamtengesetz  gewährte  Rechtsanspruch  erstreckt  sich  auch  auf  das  Vorrücken  in  höhere  Gehaltsklassen
  nach  Maßgabe  der  daselbst  verfügbaren  Stellen.

Auch  haben  die  richterlichen  Beamten  einen  Rechtsanspruch  auf  die  im  Gehaltstarif  für
bestimmte  richterliche  Dienstaufgaben  vorgesehenen  Dienstzulagen  und  auf  deren  Belassung,
insolange  als  ihnen  die  besondere  Dienstaufgabe  übertragen  ist.
        <pb n="409" />
        XXXI.  385
#31.  ·

Für  die  Hochschulprofessoren  und  die  Professoren  der  Akademie  der  bildenden  Künste  sind  Hochschulim
  Gehaltstarif  keine  Gehaltssätze  vorgesehen.  Die  Höhe  der  ihnen  zu  verwilligenden  Gehalte  prole  soren
wird  durch  Staatsministerialentschließung  bestimmt.  Professoren

Bei  den  ordentlichen  Professoren  der  Hochschulen  und  den  Professoren  der  Akademie  der  der  Alademte
bildenden  Künste  ist  der  den  Betrag  von  achttausendzweihundert  Mark,  bei  den  außerordentlichen“  Anmr.
Professoren  der  den  Betrag  von  fünftausendvierhundert  Mark  übersteigende  Teil  des  Gehalts
von  der  Aufnahme  in  den  Einkommensanschlag  ausgenommen.

Das  Wohnungsgeld  wird  den  ordentlichen  Professoren  der  Hochschulen  und  den  Professoren
der  Akademie  der  bildenden  Künste  nach  der  Dienstklasse  für  die  Beamten  der  Tarifabteilung  1,
den  außerordentlichen  Professoren  nach  der  Dienstklasse  für  die  Beamten  der  Tarifabteilung
  l)  gewährt.

832.

Etatmäßige  Beamte,  die,  ohne  aus  dem  staatlichen  Dienst  auszuscheiden,  im  Reichsdienst,  Kmissarisch
im  inländischen  Hofdienst,  im  Dienst  eines  anderen  Bundesstaates  oder  einer  inländischen  erenoffen
öffentlichen  Körperschaft  auf  Vorschlag  oder  durch  Ernennung  der  Regierung  unter  Einstellung  lichen  Dienste
der  Bezüge  aus  der  Staatskasse  kommissarisch  verwendet  werden,  können  in  ihrem  Einkommens-  2*
anschlag  durch  Zurechnung  der  Zulagen  und  durch  Einreihung  in  höhere  Gehaltsklassen  vorrücken,
  wie  wenn  sie  im  Landesdienste  verwendet  wären.

Solange  eine  solche  Verwendung  bei  der  Kontrolle  der  Zölle  und  Steuern  im  Reichsdienst
  oder  bei  der  Zollverwaltung  eines  Bundesstaates  stattfindet,  kann  dem  Beamten,  wenn
seine  im  Einkommensanschlag  nachgeführten  inländischen  Bezüge  an  Gehalt  und  Wohnungsgeld
höher  sind,  als  die  ihm  in  der  kommissarischen  Verwendung  tatsächlich  zukommenden,  der
Unterschied  aus  der  Staatskasse  verwilligt  werden.

8  33.

Für  die  Bemessung  der  laufenden  Dienstbezüge  der  im  Dienst  der  Main-Neckarbahn  Mainverwendeten
  badischen  Beamten  sind  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  zwischen  Baden,  Neckarbahn
Preußen  und  Hessen  über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung  der  Main-Neckarbahn  vom
14.  Dezember  1901  maßgebend.

§  31.

Die  Beamten,  die  nicht  unmittelbar  im  Staatsdienst  stehen,  zu  deren  Diensteinkommen,  Mitteltare
Ruhegehalten,  Hinterbliebenenversorgung  aber  die  Staatskasse  in  irgend  einer  Weise  beiträgt,temte
oder  für  welche  die  Staatskasse  die  Auszahlung  bestimmter  Bezüge,  wenn  auch  gegen  besonderes
Entgelt  übernimmt,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Staatsvoranschlags  den  im  Gehaltstarif
  aufgeführten  staatlichen  Beamten  in  ähnlicher  Stellung  gleichzuachten.

Eine  Stellengemeinschaft  (§  17  Absatz  1  und  §  18)  zwischen  diesen  Beamten  und  den
gleichgestellten  Staatsbeamten  findet  nicht  statt.

35.
Die  Katastergeometer  sind  in  der  Regel  ausschließlich  auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen  (824).  Katastergeometer.
        <pb n="410" />
        386  XXXI.

Eine  Schadloshaltung  für  entgehende  Bezüge  (§  26)  kann  nur  gewährt  werden  im  Falle
der  Erkrankung,  der  Einberufung  zu  militärischen  Dienstleistungen  oder  der  Teilnahme  als
Abgeordneter  an  den  Verhandlungen  des  Reichs=  und  Laudtags,  sowie  im  Falle  der  Verwendung
  zu  Fortführungsarbeiten.

8  36.
Die  Gerichtsvollzieher  sind  lediglich  auf  wandelbare  Bezüge  angewiesen  (8  24.
ollzieher.  Eine  Schadloshalung  für  einen  unverschuldeten  Gebührenausfall  kann  in  allen  hierfür
in  Betracht  kommenden  Fällen  gewährt  werden  (§  20).
X.  Abergangs-  und  Schlußbestimmungen.
837.
Beim  Inkrafttreten  dieser  Gehaltsordnung  rücken  diejenigen  Beamten,  für  deren  Amtszuen
  mit  stellen  in  dem  auliegenden  Gehaltstarif  ein  fester  Gehalt  vorgesehen  ist,  sofort  in  diesen  ein.
sreier  Gehalis-  In  den  Bezügen  der  Beamten  auf  Stellen  mit  freier  Gehaltsfestsetzung  tritt  aus  Anlaß
fesijebung.  der  neuen  Gehaltsordnung  eine  Änderung  nicht  ein.
8  38.

Lebte  Zulagen  Jeder  Beamte,  für  dessen  Amtsstelle  im  neuen  Tarif  kein  fester  Gehalt  vorgesehen  ist,
auf  Grund  erhält  beim  Inkrafttreten  dieser  Gehaltsordnung  die  Zulage  oder  die  dem  abgelaufenen  Teil
Tariss.  der  Zulagefrist  entsprechende  Teilzulage,  die  sich  nach  den  Bestimmungen  des  bisherigen  Tarifs
auf  den  erwähnten  Zeitpunkt  ergibt,  und  zwar  bis  zur  Grenze  des  im  neuen  Tarif  für  seine
Amtsstelle  vorgesehenen  Höchstgehalts.  Bei  Verwilligung  dieser  Zulagen  oder  Teilzulagen  ist
nach  den  Bestimmungen  der  §§  12  und  13  zu  verfahren.  Die  sich  ergebenden  Beträge  sind

auf  volle  Mark  und  die  nächste  durch  fünf  teilbare  Zahl  aufzurunden.

Beamte,  die  sich  beim  Inkrafttreten  dieser  Gehaltsordnung  schon  im  bisherigen  Höchstgehalt
ihrer  Amtsstelle  befunden  haben,  erhalten  gleichfalls  innerhalb  des  im  neuen  Tarif  vorgesehenen
Höchstgehalts  eine  Zulage  oder  Teilzulage  nach  den  Bestimmungen  des  alten  Tarifs,  jedoch
nur  bis  zur  Höhe  eines  Zulagebetrags.

Für  sämtliche  beim  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  vorhandenen  Beamten,  die  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  eine  Zulage  erhalten  haben,  beginnt  mit  diesem  Zeitpunkt  der  Lauf
der  Zulagefrist  aufs  neue.

g  39.
usern  Alle  Beamten,  für  deren  Amtsstellen  im  neuen  Tarif  keine  festen  Gehalte  vorgesehen
Vehalts-  sind,  erhalten  ferner  beim  Inkrafttreten  dieser  Gehaltsordnung  als  außerordentliche  Gehaltszusbesserung

  aufbesserung  eine  für  ihre  Amtsstelle  im  neuen  Tarif  vorgesehene  ordentliche  Zulage,  mindestens
aber  den  Betrag  von  100  40.  Die  weiblichen  Beamten,  sofern  sie  im  Gehaltstarif  nicht
besonders  aufgeführt  sind,  erhalten  diese  Gehaltsaufbesserung  zu  drei  Vierteilen,  wobei  die  sich
ergebenden  Beträge  auf  volle  Mark  und  die  nächste  durch  fünf  teilbare  Zahl  aufzurunden  sind.

Beamte,  deren  Amtsstelle  infolge  des  Inkrafttretens  des  neuen  Tarifs  in  eine  höhere

Abteilung  eingereiht  wird,  erhalten  diese  außerordentliche  Zulage  an  Stelle  der  Beförderungszulage.
        <pb n="411" />
        XXXI.  387

Sofern  durch  die  ordentliche  Zulage  nach  §  38  und  diese  außerordentliche  Zulage  ein
Beamter  den  für  seine  Amtsstelle  im  neuen  Tarif  vorgesehenen  Mindestgehalt  noch  nicht  erreicht,
wird  ihm  dieser  an  Stelle  der  beiden  Zulagen  gewährt.

Die  Verwilligung  der  außerordentlichen  Gehaltszulage  ist  als  solche  nur  innerhalb  des
neuen  tarifmäßigen  Höchstgehalts  zulässig.  Insoweit  die  außerordentliche  Zulage  allein,  also
ohne  die  Zulage  nach  §  38,  zu  einer  Überschreitung  des  neuen  Höchstgehalts  führen  würde,
wird  sie  als  künftig  wegfallende,  keinen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags  bildende  Dienstzulage
  gewährt.  Diese  fällt  bei  einer  späteren  Beförderung  des  Beamten  nach  Maßgabe  des
Anfalls  von  Zulagen  (§§  11  und  14)  weg.

Durch  die  Gewährung  der  außerordentlichen  Zulage  wird  der  Fristenlauf  für  die  ordentliche
Zulage  nicht  beeinflußt.

8  40.

Beim  Inkrafttreten  des  neuen  Gehaltstarifs  bleiben  die  Ansprüche  der  Beamten  auf  den  Wahrung
erdienten  Gehalt  und  Einkommensanschlag  sowie  auf  das  bisherige  Wohnungsgeld  gewahrt.  erwonbenen

Hat  ein  Beamter  den  neuen  Höchstgehalt  seiner  bisherigen  oder  der  ihm  beim  Inkraft=  anfpriche
treten  des  neuen  Tarifs  zu  übertragenden  Amtsstelle  ausnahmsweise  schon  überschritten,  so
wird  ihm  der  erdiente  Gehalt  belassen  und  der  den  neuen  Höchstgehalt  überschreitende  Teil
desselben  bei  etwaiger  späterer  Beförderung  auf  die  dann  anfallenden  Zulagen  (88  11  und  14)
ausgerechnet.

Die  außerordentliche  Zulage  nach  §  39  wird  auch  den  Beamten,  auf  welche  die  Voraussebungen
  d  des  vorstehenden  Absatzes  zutreffen,  gewährt  und  zwar  nach  §  39  Absatz  4  in  Gestalt
einer  Dienstzulage.

§  41.

Beim  Inkrafttreten  des  neuen  Gehaltstarifs  sind  die  durch  ihn  gebotenen  anderweitigen  Einreihung
Einreihungen  der  Beamten  in  seine  neuen  Abteilungen  und  Ordnungszahlen  alsbald  vor-  17—
zunehmen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  den  Fall,  daß  eine  Beamtengruppe,  die  bisher
in  eine  Ordnungszahl  des  Tarifs  eingereiht  war,  nunmehr  auf  mehrere  Gehaltsklassen  zu
verteilen  ist,  und  zwar  auch  daunn,  wenn  ein  Teil  der  Beamtengruppe  in  eine  nachfolgende
Tarifabteilung  versetzt  werden  muß.

Nur  insoweit  einzelne  Beamte  über  die  im  neuen  Tarif  dafür  vorgesehene  Zahl  hinaus
schon  in  einer  höheren  Gehaltsklasse  oder  auf  einer  dieser  höheren  Gehaltsklasse  des  neuen
Tarifs  entsprechenden  Amtsstelle  sich  befinden,  können  sie  beim  Vorliegen  dringender  Gründe
ausnahmsweise  in  die  ihrer  bisherigen  Einreihung  entsprechende  höhere  Gehaltsklasse  aufgenommen
werden.  Bei  allen  folgenden  Neuanstellungen  aus  der  betreffenden  Beamtengruppe  ist  aber
auf  die  Herbeiführung  der  für  diese  Stellen  vorgesehenen  Verteilung  auf  die  verschiedenen
Gehaltsklassen  Bedacht  zu  nehmen.

8  42.  Beförderungs

Wird  ein  Beamter  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  neuen  Gehaltstarifs  zulagen

in  eine  höhere  Gehaltsklasse  versetzt,  die  erst  durch  den  neuen  Tarif  errichtet  worden  ist,  oder  dinend  der
        <pb n="412" />
        388  XXXI.

wird  ihm  eine  Amtsstelle  übertragen,  die  durch  den  neuen  Tarif  in  eine  höhere  Abteilung
eingereiht  worden  ist,  so  unterbleibt  die  Verwilligung  der  geordneten  Beförderungszulage  insoweit,
als  der  Beamte  dadurch  mit  Hinzurechnung  der  nach  §  39  gewährten  außerordentlichen  Zulage
eine  größere  Gehaltserhöhung  erfahren  würde,  als  wenn  er  beim  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs
sogleich  auf  die  höhere  Amtsstelle  versetzt  worden  wäre.

Dasselbe  gilt  für  Beamte,  die  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs
wiederholt  auf  eine  höhere  Amtsstelle  in  einer  Tarifabteilung  versetzt  werden,  der  sie  früher
schon  einmal  angehört  haben.  Erfolgt  die  wiederholte  Beförderung  eines  solchen  Beamten,  der
nur  infolge  des  neuen  Tarifs  auf  eine  geringere  Amtsstelle  versetzt  worden  war,  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Tarifs,  so  wird  die  geordnete  Beförderungszulage  voll
gewährt  (§  14  Absatz  2).

In  allen  diesen  Fällen  wird  stets  wenigstens  der  tarifmäßige  Mindestgehalt  der  neuen
Amtsstelle  bei  der  Beförderung  verwilligt.

§  43.
Beamte,  Etatmäßigen  Beamten,  für  die  im  neuen  Gehaltstarif  Amtsstellen  nicht  mehr  vorgesehen
W*-*x  sind,  bleiben  ihre  Rechte  als  etatmäßige  Beamte,  und  zwar  ihre  Gehaltsansprüche  und  Anwart-Stellen

  schaften  auf  Gehaltserhöhung  nach  dem  bisherigen  Gehaltstarif  mit  der  Maßgabe  gewahrt,
nicht  mehr  daß  der  für  ihre  Stellen  bisher  vorgesehene  Höchstgehalt  oder  feste  Gehalt  um  zehn  vom  Hundert
vorgesehen  ...  .

sind.  erhöht  wird.

Als  außerordentliche  Aufbesserung  erhalten  diese  Beamten  eine  Zulage  nach  dem  bisherigen
  Gehaltstarif.  Beamte  mit  sestem  Gehalt  treten  sogleich  in  den  um  zehn  vom  Hundert
erhöhten  Gehalt  ein  (Absatz  1).

8  4.

Regelung  Beim  Inkrafttreten  des  neuen  Gehaltstarifs  wird  der  Einkommensanschlag  der  in  diesem
der  Gehalts=  Zeitpunkt  vorhandenen,  aus  dem  Volksschuldienst  als  Real-,  Gewerbe-,  Handels-,  Zeichen=  oder
hrsende  Musiklehrer  an  Mittel-  und  Fachschulen,  sowie  an  Lehrerbildungs=  und  sonstigen  Staats-Volksschul=
  anstalten  übernommenen  Volksschulhauptlehrer  unter  Zugrundelegung  der  Sätze  des  bisherigen
dienst  über-  Gehaltstarifs  auf  den  Betrag  festgesetzt,  den  diese  Beamten  erreicht  hätten,  wenn  sie  vom

nommenen  ·  »  »  ·

Lehrer.  Zeitpunkt  ihrer  Anstellung  als  Volksschulhauptlehrer  an  in  einer  der  Stellungen  der  bezeichneten

  Art  verwendet  gewesen  wären.

Ein  diesen  Einkommensauschlag  überschreitender  bisheriger  Einkommensbezug  wird  als
Dienstzulage  weitergewährt,  die  jedoch  nach  und  nach  mit  denselben  Beträgen  in  Wegfall  kommt,
in  welchen  den  Beamten  ordentliche  Zulagen  verwilligt  werden.

Der  Höchstgehalt  der  Stellen  der  Beamten  nach  dem  neuen  Gehaltstarif  darf  in  keinem
Fall  überschritten  werden.

Anderungen  8  40.
im  Bezug  von  Die  §§  3  und  4  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1902,  betreffend  das  Wohnungsgeld,  werden
rsi*i-e  beim  Inkrafttreten  der  Gehaltsordnung  aufgehoben.
        <pb n="413" />
        XXXI.  389

Die  nach  8  3  des  genannten  Gesetzes  gewährten  Dienstzulagen  fallen  in  dem  Maße  weg,
als  ordentliche  Zulagen  anfallen.

8  46.

Die  Dienstzulagen,  die  bisher  für  bestimmte  Amtsstellen  durch  den  Gehaltstarif  oder  den  Wegiall
Staatsvoranschlag  vorgesehen  waren,  aber  im  neuen  Tarif  oder  als  budgetmäßige  Dienst—
zulagen  über  die  Übergangszeit  hinaus  nicht  oder  nicht  mehr  in  dem  bisherigen  Betrag  aufrecht
erhalten  sind,  fallen  nach  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  mit  dem  in  Absatz  3  gemachten
Vorbehalte  nach  und  nach  weg.

Für  diejenigen  Beamten,  die  beim  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  auf  gleichartigen
Stellen  verbleiben,  werden  die  Dienstzulagen  innerhalb  des  neuen  Höchstgehalts  ihrer  Amtsstellen
  (§  23  Satz  2)  zurückgezogen.  Bei  denjenigen  Beamten,  die  aus  Anlaß  des  Inkrafttretens
  des  neuen  Tarifs  in  eine  höhere  Tarifabteilung  eingereiht  werden,  fallen  die  Dienstzulagen
  jedesmal  im  hälftigen  Betrage  der  später  anfallenden  Zulagen,  jedenfalls  aber  innerhalb
des  Höchstgehalts  der  neuen  Stelle  fort.

Die  Zurückziehung  dieser  sowie  der  in  §  45  Absatz  2  genannten  Dienstzulagen
unterbleibt,  wenn  und  insoweit  der  neue  Höchstgehalt  des  Beamten  seine  Bezüge  an  Gehalt
und  Dienstzulagen  unmittelbar  vor  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  nicht  um  mehr  als  die
nach  §  39  zu  gewährende  außerordentliche  Zulage  übersteigt.  Der  innerhalb  dieser  Grenze
verbleibende  Betrag  ist  als  budgetmäßige  Dienstzulage  fernerhin  zu  bewilligen,  bis  der  Fall
des  §  21  Absatz  3  oder  der  Aufall  späterer  Zulagen  (§§  11  und  14)  ihre  Zurückziehung
rechtfertigt.

847.

Wandelbare  Bezüge  und  Naturalbezüge,  die  bisher  Beamten  als  Bestandteile  des  Ein-  Wegfall  von
kommensauschlags  verliehen  waren  und  im  neuen  Tarif  als  solche  nicht  mehr  aufrecht  erhalten  rn
sind,  fallen  innerhalb  des  auf  der  betreffenden  Amtsstelle  nach  dem  bisherigen  Tarif  höchstens  und  Naturalerreichbaren

  Einkommensanschlags  weg  und  werden  solange  und  insoweit  für  die  beteiligten  ner  -
estandteiten

Beamten  als  ergänzende  Bestandteile  in  den  Einkommensanschlag  aufgenommen.  des  Ein.
kommens-2

  nschlags.

g  48.  anschlas

Wenn  ein  Beamter  bei  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  auf  Stellen  der  Abteilungen  .I  Vorüber—
und  K  des  neuen  Gehaltstarifs  sich  in  seinen  Bezügen  um  mehr  als  fünf  vom  Hundert  seiner  zeen  in
bisherigen  Vergütung  verschlechtern  würde,  so  kann  ihm  zur  Ausgleichung  eine  Dienstzulage  Dienstzulagen
bis  zur  Höhe  des  die  Grenze  von  fünf  vom  Hundert  übersteigenden  Ausfalles  bewilligt  werden.  bei  der  ersten
Erfolgt  die  Übernahme  in  die  etatmäßige  Stellung  unmittelbar  aus  dem  Arbeiterverhältnis,  so  #enalu
sind  bei  der  Berechnung  des  Ausfalles  die  Pflichtbeiträge  für  die  Kranken-,  Invaliden=  und
Altersversicherung  in  Abzug  zu  bringen,  die  der  Beamte  unmittelbar  vor  der  etatmäßigen
Anstellung  zu  entrichten  hatte.  Die  Dienstzulage  fällt  in  dem  Maße  weg,  als  ordentliche
Zulagen  anfallen.  Diese  Bestimmung  findet  nur  Anwendung  auf  Beamte,  die  bis  Ende  1913
erstmals  etatmäßig  angestellt  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  63
        <pb n="414" />
        390  XXXI.
§  49.
Inraafttreten  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Kraft;  gleichzeitig  treten  die  Gehaltsordnung
ee  orben  vom  211.  Juli  1888  und  das  Nachtragsgesetz  hierzu  vom  9.  Juli  189—  außer  Kraft.
Zuwendung  Beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erhalten  die  zu  dieser  Zeit  in  Dienst  befindlichen
*2ç5  Beamten,  für  deren.  Amtsstelle  im  neuen  Tarif  kein  fester  Gehalt  vorgesehen  ist,  eine  einmalige
Zuwendung  in  Höhe  des  hälftigen,  gegebenenfalls  aufzurundenden  Betrags  der  außerordentlichen
Zulage  gemäß  §  39  Absatz  1  dieses  Gesetzes.

Beamte,  die  erst  nach  dem  1.  Jannar  1908  etatmäßig  angestellt  worden  sind,  erhalten
diese  einmalige  Zuwendung  in  dem  der  Dauer  ihrer  etatmäßigen  Anstellung  entsprechenden
Teilbetrage.

§  50.
Vollzug.  Das  Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut.

Die  zur  Bestreitung  des  durch  gegenwärtiges  Gesetz  entstehenden  Mehraufwands  erforderlichen
  Mittel  sind  durch  das  Finanzgesetz  bereit  zu  stellen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  12.  August  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch  Honsell.
        <pb n="415" />
        XXXI.

Gehalts-Tarif.

391
        <pb n="416" />
        392  XXXI.

DAbteilung  A.
A.  Ord.-Zahl  1.
Fester  Gehalt:  14.000  46.
a.  Minister.
b.  Stimmführende  Mitglieder  des  Staatsministeriums.
Der  Präsident  des  Staatsministeriums  erhält  eine  Dienstzulage  von  6000  5,  die  übrigen

Minister  erhalten  eine  solche  von  4000  6.  Derjenige  Minister,  dem  die  Repräsentation
übertragen  ist,  erhält  außerdem  ein  Repräsentationsgeld  von  10  000  %.

A.  Ord.-Zahl  2.
Fester  Gehalt:  12  000  4ô.

a.  Präsident  der  Oberrechnungskammer.
b.  Präsident  des  Oberlandesgerichts.

A.  Ord.-Zahl  3.
Fester  Gehalt:  10  000  46.

Präsident  des  Verwaltungsgerichtshofs.
        <pb n="417" />
        *

S  □#

XXXl.  393

Döteilung  B.
Beförderungszulage  300  .
B.  Ord.-Zahl  1.
Fester  Gehalt:  9500  K.

Gesandte  in  Berlin  und  München.

Der  Gesandte  in  Berlin  erhält  ein  Repräsentationsgeld  von  jährlich  20  000  ¼,  der
Gesandte  in  München  ein  solches  von  12  000  .

u.  Ministerialdirektoren.

Ministerialdirektoren  erhalten  als  stellvertretende  Bundesratsbevollmächtigte  mit  dem
Wohnsitz  in  Berlin  eine  Dienstzulage  von  2  000  &amp;amp;.

Vorstand  des  Geheimen  Kabinetts,  wenn  nicht  in  #  Zu.
mDirektoren  der  Kollegialmittelstellen.

Der  Generaldirektor  der  Staatseisenbahnen  erhält  eine  Dienstzulage  von  2  500  .

B.  Ord.-Zahl  2.
Fester  Gehalt:  8800  4.

Senatspräsidenten  beim  Oberlandesgericht,  Präsidenten  der  Landgerichte.

Die  Senatspräsidenten  beim  Oberlandesgericht  erhalten  eine  Dienstzulage  von  700  1

b.  Oberstaatsanwalt.

#

—

·□

mDirektor  der  Staatsschuldenverwaltung.

B.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  5000  41
Höchstgehalt:t  8200  /
Zulage:  500  4.

a.  Vorstand  des  Geheimen  Kabinetts,  wenn  nicht  in  B  le.

Wenn  hier  eingereiht,  Dienstzulage  von  800  4.

.  Vortragende  Räte  bei  Ministerien  und  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer.

Vortragende  Räte  bei  Ministerien  erhalten  als  stellvertretende  Bundesratsbevollmächtigte
mit  dem  Wohnsitz  in  Berlin,  eine  Dienstzulage  von  2  000  %  und  als  Landeskommissäre  eine
solche  von  800  „.

.  Abteilungsvorstände  und  vorsitzende  Räte  beim  Verwaltungsgerichtshof  und

bei  Kollegialmittelstellen.

Die  Abteilungsvorstände  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  erhalten  eine  Dienstzulage
  von  800  .
        <pb n="418" />
        394

2  —  FS

—

—.

—

—
r—

–

S

—  —

XXXI.

B.  Ord.-Zahl  4.
Mindestgehalt:  4500  6.
Höchstgehalt:  7  800  46.
Zulage:  500  4.

.  Laundgerichtsdirektoren.

.  Oberlandesgerichts=  und  Verwaltungsgerichtsräte.
Amtsgerichtsdirektoren  bei  den  Amtsgerichten  in  Mannheim  und  Karlsruhe.
.  Erste  Staatsanwälte.

.  Vorstände  der  staatlichen  Sammlungen,  der  Sternwarte,  sowie  Konservatoren,

soweit  nicht  in  C  Ze.

.  Vorstände  der  Bezirksämter  in  Baden,  Freiburg,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Konstanz,

Mannheim,  Pforzheim.

.  Korpskommandeur  der  Gendarmerie.
h.

Vorstände  des  Generallandesarchivs,  des  Landesgewerbeamts,  der  Fabrikinspektion

Vorstände  der  Heil=  und  Pflegeanstalten.

und  des  Statistischen  Landesamts.

B.  Ord.-Zahl  5.
Mindestgehalt:  1200  .
Höchstgehalt:  7  400  4.
Zulage:  450  4ô.
Hilfsreferenten  bei  Ministerien,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  C  1n.)

m  Mitglieder  von  Kollegialmittelstellen,  Gehaltsklasse  I.

(Gehaltsklasse  II  siehe  C  1b#)

.  Zweiter  Beamter  beim  Geheimen  Kabinett,  wenn  nicht  in  C  1c.
mDirektoren  der  neunklassigen  Mittelschulen,  der  Lehrerseminare,  der  Baugewerkeschule

  und  der  Kunstgewerbeschulen,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  C  2i.)

Vorstände  von  Strafanstalten,  soweit  nicht  in  C  le.
.  Vorstand  der  Verwaltung  der  Eisenbahnhauptwerkstätte,  wenn  nicht  in  C  1h.
        <pb n="419" />
        —  —
—  —

—

—  —

—

—
S

S

XXX  I.  395

Abteilung  C.
Beförderungszulage  250  4%.
C.  Ord.-Zahl  1.

Mindestgehalt:  4000  6.
Höchstgehalt:  6  800  .
Zulage:  400  4.

u.  Hilfsreferenten  bei  Ministerien,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  1  siehe  B  5  a.)

.  Mitglieder  von  Kollegialmittelstellen,  Gehaltsklasse  1I.

(Gehaltsklasse  1  siehe  B  5  b.)

4.  Zweiter  Beamter  beim  Geheimen  Kabinett,  wenn  nicht  in  B  öe.
Amtsgerichtsdirektoren,  soweit  nicht  in  B  4c.

Als  solche  können  die  Vorstände  der  mit  mindestens  fünf  Richtern  besetzten  Amtsgerichte
eingereiht  werden.

Vorstände  von  Strafanstalten,  soweit  nicht  in  B  be.
.  Vorstände  von  Bezirksämtern,  auch  Vorsitzende  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,

  sowie  Polizeidirektoren,  sämtliche  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  C  2  f.  Gehaltsklasse  III  siehe  C  31)

g.  Vorstände  der  Zentralkassen  und  der  Münzverwaltung,  soweit  nicht  in  (7  2P.
Vorstand  der  Verwaltung  der  Eisenbahnhauptwerkstätte,  wenn  nicht  in  B  5!.
Vorstand  der  Verwaltung  der  Eisenbahnmagazine,  wenn  nicht  in  20.

C.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  3  500  4.
Höchstgehalt:  6400  .
Zulage:  375  JK.

u.  Mitglieder  des  Generallandesarchivs,  des  Landesgewerbeamts,  der  Fabrikinspektion

und  des  Statistischen  Landesamts.

Richter  bei  Landgerichten,  Gehaltsklasse  I.

Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  II  siehe  C  3aa.)

Richter  bei  Landgerichten  erhalten  als  Untersuchungsrichter  eine  Dienstzulage  von  500  %
oder  als  Vorsitzende  von  Kammern  für  Handelssachen  eine  solche  von  600  1.
        <pb n="420" />
        396  XXKl.

vu.  Richter  bei  Amtsgerichten,  Gehaltsklasse  J.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  C  30,  Gehaltsklasse  III  siehe  D  1  a.)
Richter  bei  Amtsgerichten  erhalten  als  Vorsitzende  von  Kammern  für  Handelssachen  eine
Dienstzulage  von  600  71.
Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  Sekretäre  bei  den  Kollegialgcrichten  (0  10  mitgezählt.
Notare,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  C  3c,  Gehaltsklasse  III  siehe  I0  10).
Staatsanwälte,  soweit  nicht  in  C  34  und  D  2c.
Die  Staatsanwälte  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  4.
.  Vorstände  von  Bezirksämtern,  auch  Vorsitzende  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,
  sowie  Polizeidirektoren,  Gehaltsklasse  II.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  I  siehe  C  11,  Gehaltsklasse  III  siehe  C  3k.)
#.  Hilfsreferenten  und  Inspektiousbeamte  bei  Zentralstellen,

Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Wasser=  und  Straßenbauverwaltung,  der  Hochbauverwaltung,
  der  Finanzverwaltung  und  der  zweite  Beamte  der  Staatsschuldenverwaltung,


Vorstände  von  wissenschaftlichen  und  technischen  Justituten,

Vorstäude  von  Zentralanstalten,  der  Betriebskrauten=  und  Arbeiterpensionskasse
und  von  Bezirksstellen  der  Eisenbahnverwaltung,
sämtliche  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  C  3g  und  D  1  d.)

Der  Vorstand  des  Hauptzollamts  Mannheim  erhält  als  Hafenkommissär  eine  Dienstzulage
von  800  46.

Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  unter  D  11  aufgeführten  Beamten  bei  jedem  Verwaltungszweig,  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  auch  die  Stellen  der  Vorstände  von  Slationsämtern  I  und  von  Güterverwaltungen
(D  10)  mitgezählt.

h.  Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Forstverwaltung,  Gehaltsklasse  J.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  II  siehe  C  3h,  Gehaltsklasse  III  siehe  D  le.)

Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  zweiten  Beamien  der  Forstverwaltung  (D  10)  mitgezählt.

i.  Direktoren  der  neunklassigen  Mittelschulen,  der  Lehrerseminare,  der  Baugewerkeschule
  und  der  Kunstgewerbeschulen,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  1I  siehe  B  5  d.)

k.  Kreisschulräte,  Direktor  der  Turulehrerbildungsanstalt,  Rektoren  von
erweiterten  Volksschulen,  Gewerbe=  und  Handelsschul-,  sowie  Zeicheninspektoren,
  soweit  nicht  in  C  3Zi  und  D  11.

—

—

+—
        <pb n="421" />
        —

1

—
S

—

—  —

—

S

□

—.
—

1

XXXI.  397

Direktoren  der  sieben=  und  sechsklassigen  Mittelschulen,  Gehaltsklasse  J.

(Gehaltsklasse  II  siehe  C  3  k.)

Wissenschaftlich  gebildete  Lehrer,  auch  als  Vorstände  kleinerer,  bis  zu

fünf  Klassen  umfassender  Schulanstalten,  von  Vorseminaren,  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,
  und  als  Bibliothekare,  Gehaltklasse  I.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  II  siehe  C  31,  Gehaltsklasse  III  siehe  D  1g.)

Bei  Verechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen  der
Direktoren  der  sieben=  und  sechsklassigen  Mittelschulen  (0  21  und  C  3b#)  mitgezählt  und  die
Stellen  unter  C  21  hier  aufgerechnet.

Arzte  bei  Heil=  und  Pflegeanstalten,  Gehaltsklasse  I.

Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  D  1h.)

Distriktskommandanten  der  Gendarmerie.
.  Vorstände  der  Zentralkassen  und  der  Münzverwaltung,  soweit  nicht  in  C  1g.
.  Vorstand  der  Verwaltung  der  Eisenbahnmagazine,  wenn  nicht  in  C  1i.

C.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  3000  4.
Höchstgehalt:  5  800  #.
Zulage:  375  %%.

u.  Richter  bei  Landgerichten,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  C  2b.)
Richter  bei  Landgerichten  erhalten  als  Untersuchungsrichter  eine  Dienstzulage  von  500  .%
oder  als  Vorsitzende  von  Kammern  für  Handelssachen  eine  solche  von  600  ¼.

Richter  bei  Amtsgerichten,  Gehaltsklasse  II.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  I  siehe  C  2c,  Gehaltsklasse  III  siehe  I)  1  a.)

Richter  bei  Amtsgerichten  erhalten  als  Vorsitzende  von  Kammern  für  Handelssachen
eine  Dienstzulage  von  600  6.

Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  Sekretäre  bei  Kollegialgerichten  (I)  11)  mitgerechnet.

Notare,  Gehaltsklasse  II.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  1  siehe  C  2  d,  Gehaltsklasse  III  siehe  10  1b.)

.  Staatsanwälte,  soweit  nicht  in  C  2e  und  I)  lc.

Die  Staatsanwälte  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  .

Vorstände  der  staatlichen  Sammlungen,  der  Sternwarte  sowie  Konservatoren,

soweit  nicht  in  B  4e.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  64
        <pb n="422" />
        398  XXXI.

.Vorstände  von  Bezirksämtern,  auch  Vorsitzende  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiter—
versicherung,  und  den  Amtsvorständen  gleichstehende  zweite  Beamte  bei  großen
Bezirksämtern,  Gehaltsklasse  III.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  11,  Gehaltsklasse  II  siehe  C21.)

Hilfsreferenten  und  Inspektionsbeamte  bei  Zentralstellen.

Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Wasser=  und  Straßenbauverwaltung,  der  Hochbanverwaltung,
  der  Finanzverwaltung  und  der  zweite  Beamte  der  Staatsschuldenverwaltung,


Vorstände  von  wissenschaftlichen  und  technischen  Instituten,

Vorstände  von  Zentralanstalten,  der  Betriebskranken=  und  Arbeiterpensionskasse  und
von  Bezirksstellen  der  Eisenbahnverwaltung,

sämtliche  Gehaltsklasse  I.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  C  2g  und  D  1d.)

Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  unter  D  11  aufgeführten  Beamten  bei  jedem  Verwaltungszweig,  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  auch  die  Stellen  der  Vorstände  von  Stationsämtern  I  und  von  Güterverwaltungen
(  10)  mitgezählt.

h.  Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Forstverwaltung,  Gehaltsklasse  II.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  2h,  Gehaltsklasse  III  siehe  1)  le.)

Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  zweiten  Beamten  der  Forstverwaltung  (I)  11)  mitgezählt.

i.  Kreisschulräte,  Direktor  der  Turnulehrerbildungsanstalt,  Rektoren  von
erweiterten  Volksschulen,  Gewerbe=  und  Handelsschul=  sowie  Zeicheninspektoren,
  soweit  nicht  in  C  2  k  und  l)  1k.

k.  Direktoren  der  sieben=  und  sechsklassigen  Mittelschulen,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  21.)

I.  Wissenschaftlich  gebildete  Lehrer,  auch  als  Vorstände  kleinerer  bis  zu  fünf
Klassen  umfassender  Schulanstalten,  von  Vorseminaren,  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,
  und  als  Bibliothekare,  Gehaltsklasse  II.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  2  m,  Gehaltsklasse  III  siehe  D  1  9).

Bei  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen  der
Direktoren  der  sieben=  und  sechsklassigen  Mittelschulen  (C6  2  1  und  C  3  Hj  mitgezählt  und  die
Stellen  unter  C  3  k  hier  aufgerechnet.

m.  Arzte  bei  Strafanstalten,  Gehaltsklasse  J.

Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  II  siehe  0  10

Mn.  Geistliche  bei  staatlichen  Anstalten,  Gehaltsklasse  l.

Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.

(Gehaltsklasse  II  siehe  D  1  p).

—

3

#r
Sr
        <pb n="423" />
        XXXI.  399
C.  Ord.-Zahl  4.

Mindestgehalt:  2  500  K#.
Höchstgehalt:  1400  4.
Zulage:  350  4.

Bezirksärzte  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  I)  3.)
An  wandelbaren  Bezügen  wird  der  Betrag  von  2000  in  den  Einkommensanschlag
aufgenommen.

C.  Ord.-Zahl  5.

Mindestgehalt:  2000  .K.
Höchstgehalt:  3  800  4+
Zulage:  300  40.
Bezirkstierärzte  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  1  4).

An  wandelbaren  Bezügen  wird  der  Betrag  von  1000  ((  in  den  Einlommensanschlag

aufgenommen.
        <pb n="424" />
        400

—

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□—

—

D

—

·#—

—

XXXI.

Abteilung  ID.
Beförderungszulage:  200  40.

D.  Ord.-Zahl  1.
Mindestgehalt:  2  500  4
Höchstgehalt:  5  100  40.
Zulage:  350  40.

u.  Richter  bei  Amtsgerichten,  Gehaltsklasse  III.

(Gehaltsklasse  I  siehe  C  2  c,  Gehaltsklasse  II  siehe  C  3  l)
Richter  bei  Amtsgerichten  erhalten  als  Vorsitzende  von  Kammern  für  Handelssachen  eine
Dienstzulage  von  600  46

.Notare,  Gehaltsklasse  III.

(Gehaltsklasse  I  siehe  C  2  d,  Gehaltsklasse  II  siehe  C  3  c.)

.  Staatsanwälte,  soweit  nicht  in  (0  2e  und  C  34.

Die  Staatsanwälte  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  4.

Hilfsreferenten  und  Inspektionsbeamte  bei  Zentralstellen,

Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Wasser=  und  Straßenbauverwaltung,  der
Hochbauverwaltung,  der  Finanzverwaltung  und  der  zweite  Beamte  der  Staatsschuldenverwaltung,


Vorstände  von  wissenschaftlichen  und  technischen  Instituten,

Vorstände  von  Zentralanstalten,  der  Betriebs-Kranken=  und  Arbeiterpensionskasse
und  von  Bezirksstellen  der  Eisenbahnverwaltung,
sämtliche  Gehaltsklasse  II.

(Siehe  auch  C  2g,  und  C  39.)

.  Vorstände  von  Bezirksstellen  der  Forstverwaltung,  Gehaltsklasse  III.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  2  h,  Gehaltsklasse  II  siehe  C  3  h.)

.  Kreisschulräte,  Direktor  der  Turulehrerbildungsanstalt,  Rektoren  von

erweiterten  Volksschulen,  Gewerbe=  und  Handelsschul=  sowie  Zeicheninspektoren,
  soweit  nicht  in  C  2k  und  C  3:.

.  Wissenschaftlich  gebildete  Lehrer,  auch  als  Vorstände  kleinerer  bis  zu  fünf

Klassen  umfassender  Schulanstalten,  von  Vorseminaren,  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,
  und  als  Bibliothekare,  Gehaltsklasse  III.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C#  m,  Gehaltsklasse  II  siehe  C  31.)

Hierunter  können  ausnahmsweise  auch  die  in  E  1d  genannten  Beamten  eingereiht  werden.

Arzte  bei  Heil=  und  Pflegeanstalten,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  1  siehe  C  2n.)
        <pb n="425" />
        XAXl.  401

.Arzte  bei  Strafanstalten,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  1  siehe  C  Zm.)

k.  Geistliche  bei  staatlichen  Anstalten,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  C  3  .)

I.  Sekretäre  und  zweite  Beamte  bei  Zentralstellen,  bei  wissenschaftlichen  und
technischen  Instituten,  bei  Kollegialgerichten  und  bei  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung,
  sowie  zweite  Beamte  im  Bezirksdienst.

m.  Wissenschaftlich  gebildete  Hilfslehrer  bei  Hochschulen.

n.  Polizeihauptleute.

0.  Vorstände  von  Stationsämtern  I  und  von  Güterverwaltungen.

D.  Ord.--Zahl  2.
Mindestgehalt:  2200  .
Höchstgehalt:  5200  .
Zulage:  350  46.
Landwirtschaftslehrer.
D.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  1400  4/0
Höchstgehalt:  1000  4+  K
Zulage:  300  4
Bezirksärzte,  soweit  nicht  in  C#4.
An  wandelbaren  Bezügen  wird  der  Betrag  von  1200  .6  in  den  Einkommensanschlag
aufgenommen.
D.  Ord.-Zahl  4.
Mindestgehalt:  1200  4
Höchstgehalt:  2800  1+%
Zulage:  200  4.
Bezirkstierärzte,  soweit  nicht  in  C  5.
An  wandelbaren  Bezügen  wird  der  Betrag  von  700  „  in  den  Einkommensanschlag
aufgenommen.
        <pb n="426" />
        —

2

–

—

—

—

—  5

—.

—

—

—

XXXI.

Abteilung  E.
Beförderungszulage  150  4.
E.  Ord.-Zahl  1.

Mindestgehalt:  2600  4
Höchstgehalt:  5200  40.
Zulage:  300  40.

Landständische  Archivare.
.  Vorsteher  von  Rechnungsbureaus  bei  den  Ministerien  und  der  Oberrechnungskammer
.  Vorsteher  und  Verwalter  von  staatlichen  Anstalten  und  von  Landesstiftungsverwaltungen,
  Gehaltsklasse  I.

(Gehallsklasse  II  siehe  E  24.)
Vorsteher  von  großen  Fachschulen,  von  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,  sowie
Rektoren  von  erweiterten  Volksschulen.
.  Vorsteher  von  Vermessungsbureaus  bei  Zentralverwaltungen.
Vorsteher  von  Vermessungsbureaus  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  4.
.  Vermessungsbeamte  bei  Zentralverwaltungen,  soweit  nicht  in  G  10,Gehaltsklasse  J.
(Gehaltsklasse  II  siehe  E  2  f.)
.  Obergeometer  bei  der  Technischen  Hochschule.
.  Technische  Beamte  des  Hoch-,  Tief=  und  Maschinenbaues  mit  Hochschulbildung
ohne  Staatsprüfung,  Gehaltsklasse  I.

(Gehaltsklasse  II  siehe  F  1  d.)

Technische  Beamte  erhalten  als  Vorsteher  von  techuischen  Bureaus  eine  Dienstzulage
von  400  4.
Steuerkommissäre  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen,
(Siehe  auch  E  2  i  und  F  3t.)
.  Bureauvorsteher  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  auf  den  wichtigeren
  Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  E  2  m.)
Hauptkassen=  und  Hauptmagazinsverwalter  bei  der  Eisenbahnverwaltung.
Vorsteher  von  Stationsämtern  I  und  von  Güterverwaltungen  auf  den  wichtigeren
Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  E  21.)

Der  Vorsteher  der  Güterverwaltung  in  Mannheim  erhält  eine  Dienstzulage  von  500  J/.
        <pb n="427" />
        —

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2

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—.

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—.

—

—

—

XXXI.  403

E.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  2  500  40.
Höchstgehalt:  4  800  .
Zulage:  275  .
Sekretariats=  und  Rechnungsbeamte  bei  den  Ministerien  und  der  Oberrechnungskammer,
  soweit  nicht  in  G  2  a,.,  Gehaltsklasse  I.e
Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.
Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  der  Hälfte  der  Stellen  werden  die  Stellen  in  E  1b
mitgezählt  und  hier  ausgerechnet.
(Gehaltsklasse  II  siehe  F  lu.)
.  Bureauvorsteher  bei  der  Gesandtschaft  in  Berlin  und  bei  Zentralverwaltungen,
soweit  nicht  in  =  1b,  E  1  K  und  2  m  genannt.
Kassiere  bei  Zentralkassen.
.  Vorsteher  und  Verwalter  von  staatlichen  Anstalten  und  von  Landesstiftungsverwaltungen,
  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  1  siehe  E  le.)
Seminaristisch  und  technisch  gebildete  Lehrer  an  Mittel=  und  Fachschulen
sowie  an  Lehrerbildungs=  und  sonstigen  Staatsanstalten  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  le  und  G  1n#.)
.  Vermessungsbeamte  bei  Zentralverwaltungen,  soweit  nicht  in  G  1b,  Gehaltsklasse
  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  E  1f.)
Die  Vermessungsbeamten  bei  Zentralverwaltungen  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  4,
welche  bei  Beförderung  nach  E  1  innerhalb  des  Höchstgehalts  in  Weg  fall  kommt.
.  Bezirks-,  Kataster=  und  Eisenbahngeometer,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  F  Ze.)
Kassiere  bei  Bezirksstellen  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  26  und  F  3b.)
Die  nach  und  nach  zur  Besetzung  kommenden  Kassierstellen  werden  auf  die  zur  Verfügung
stehenden  Stellen  für  Bureaubeamte  im  Bezirksdienst  in  F  25  und  F  3a  aufgerechnet.
.  Steuerkommissäre,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  E  1i  und  F  3t.)
Vorsteher  von  Nebenzollämtern  I,  Untersteuerämtern  und  anderen  Zollabfertigungsstellen
  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  3g  und  G  14.)
Vorsteher  von  Stationsämtern  I  und  von  Güterverwaltungen,  soweit  nicht  in  E  1  m.
.  Bureauvorsteher  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,  soweit  nicht  in  1  k.
        <pb n="428" />
        404  XXXI.

DAbteilung  F.
Beförderungszulage  100  J

F.  Ord.-Zahl  1.
Mindestgehalt:  2  400  4.
Höchstgehalt:  1500  5.
Zulage:  250  4%.

a.  Sekretariats=  und  Rechnungsbeamte  bei  den  Ministerien  und  der  Oberrechnungskammer,
  soweit  nicht  in  G  22,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  E  2  a.)
mDie  übrigen  Burcaubeamten  bei  Zentralverwaltungen  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  2  a  und  G  2a)
Grunderwerbsbeamte  bei  der  Eisenbahnverwaltung  erhalten  eine  Dienstzulage  von  400  %.
vml.  Burcauvorsteher  bei  Hochschulen  und  Hochschulanstalten.
Technische  Beamte  des  Hoch-,  Tief=  und  Maschinenbaues  mit  Hochschulbildung
ohne  Staatsprüfung,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  1  h.)
l.  Seminaristisch  und  technisch  gebildete  Lehrer  an  Mittel=  und  Fachschulen,
sowie  an  Lehrerbildungs=  und  sonstigen  Staatsanstalten,  Gehaltsklasse  J.
Bis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  E  2e  und  G  Un.)
4.  Erste  Burcaubeamte  bei  den  größeren  Landgerichten,  größeren  Amtsgerichten
und  bei  den  3  größten  Staatsanwaltschaften.
Bis  zu  30  Stellen.
g.  Erste  Bureaubeamte  bei  den  Landeskommissären  und  den  großen  Bezirksämtern.
Bis  zu  15  Stellen.

*
—

2  —5

—
—  —

—

—

F.  Ord.-Zahl  2.

Mindestgehalt:  2  300  ..

Höchstgehalt:  4  100  .

Zulage:  250  4.

Bureaubeamte  bei  Zentralverwaltungen,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  1b  und  G  za.)
Grunderwerbsbeamte  bei  der  Eisenbahnverwaltung  erhalten  eine  Dienstzulage  von  400  7#
Die  hier  sowie  in  den  Abteilungen  F  2h  und  F  3i  vorgesehenen  Stellen  können  im
Bereich  der  Eisenbahnverwaltung  unter  sich  übertragen  werden.

—
        <pb n="429" />
        XXAI.  405

b.  Burcaubeamte  im  Bezirksdienst  auf  den  wichtigeren  Stellen,  soweit  nicht  in
lI1##und  .
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  3  a  und  G  2b.)
Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Stellen  werden  die  Stellen
der  Aktuare  (G  3)  mitgezählt.
C.  Kassiere  bei  Bezirksstellen,  Gehaltsklasse  I.

Bis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  E  2h  und  F  3b#  )

Die  nach  und  nach  zur  Besetzung  kommenden  Kassierstellen  werden  auf  die  zur  Verfügung
siehenden  Stellen  für  Bureaubeamte  im  Bezirksdienst  F  2b  und  F  3  #ufgerechnet.

.Polizeikommissäre,  Gehaltsklasse  I.

(Gehaltsklasse  II  siehe  G  le.)

Die  leitenden  Polizeikommissäre  in  den  sieben  größten  Städten  sowie  sonstige  Polizeikommissäre
  bei  ausschließlicher  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei  und  der  Fahndungsabteilung
  erhalten  eine  Dienstzulage  von  300  %.

.  Technische  Beamte  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  3c  und  G  2e.)
.  Steuer=  und  Grenzkontrolleure  auf  den  wichtigeren  Stellen.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  3h  und  G  2g.)
g.  Vorsteher  von  größeren  Werkstätten  bei  der  Eisenbahnverwaltung.
Vorsteher  von  Stationsämtern  II,  sowie  Burcau=  und  Abfertigungsbeamte
im  Bezirks=  und  Ortsdienst  der  Eisenbahnverwaltung,  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Fünfiel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  F  3  i  und  6  2  h.)

Die  hier  sowie  in  den  Abteilungen  F  2  à  und  F  3i  vorgesehenen  Stellen  können  im
Bereich  der  Eisenbahnverwaltung  unter  sich  übertragen  werden.

F.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  2200  K.
Höchstgehalt:  3800  4+
Zulage:  225  4
a.  Burecaubcamte  im  Bezirksdienst,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  20  und  G  2b.)
Bei  der  Berechnung  des  Bruchteils  von  einem  Fünftel  der  Siellen  werden  die  Stellen
der  Aktuare  (6  3)  mitgezählt
b.  Kassiere  bei  Begzirksstellen,  Gehaltsklasse  II.
(Siehe  auch  E  2h  und  F  2c.)
Die  nach  und  nach  zur  Besetzung  kommenden  Kassierstellen  werden  auf  die  zur  Verfügung
stehenden  Stellen  für  Bureaubeamte  im  Bezirksdienst  in  F  2b  und  F  3a  aufsgerechuet.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  65

—

=

—
—
        <pb n="430" />
        406

S

—
—

*

7

—
—

—.

XXXI.

.Technische  Beamte,  Gehaltsklasse  J.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  2e  und  G  2e.)

.Zeichner,  Gehaltsklasse  l.

(Gehaltsklasse  II  siehe  G  2d.)
Bezirks-,  Kataster=  und  Eisenbahngeometer,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  E  2g.)

.  Steuerkommissäre,  Gehaltsklasse  II.

(Siehe  auch  E  1i  und  E  2i.)
Vorsteher  von  Nebenzollämtern  I,  Untersteuerämtern  und  anderen  Zollabfertigungsstellen,
  Gehaltsklasse  I.
Bis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  E  2  k  und  G  1#d.)

Steuer=  und  Grenzkontrolleure,  Gehaltsklasse  l.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  F  2f  und  G  28.)

Vorsteher  von  Stationsämtern  II  sowie  Bureau=  und  Abfertigungsbeamte

im  Bezirks=  und  Ortsdienst  der  Eisenbahnverwaltung,  Gehaltsklasse  l.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  F  2h  und  G  2  h.)

Die  hier  sowie  in  den  Abteilungen  F  2a  und  E  2#  vorgesehenen  Stellen  können  im
Bereich  der  Eisenbahnverwaltung  unter  sich  übertragen  werden.
        <pb n="431" />
        XXXI.  407

Abteilung  G.
Beförderungszulage  100  4.

G.  Ord.-Zahl  1.

Mindestgehalt:  2000  M.
Höchstgehalt:  3600  4.
Zulage:  200  4.

u.  Seminaristisch  und  technisch  gebildete  Lehrer  an  Mittel-  und  Fachschulen
sowie  an  Lehrerbildungs=  und  sonstigen  Staatsanstalten,  Gehaltsklasse  lI.
(Siehe  auch  E  2e  und  F  le.)
b.  Vermessungsbeamte  in  nicht  selbständiger  Stellung.
c.  Polizeikommissäre,  Gehaltsklasse  lI.
(Gehaltsklasse  I  siehe  F  2  d.)
Polizeikommissäre  erhalten  bei  ausschließlicher  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei
  und  der  Fahndungsabteilung  eine  Dienstzulage  von  300  ..
4.  Vorsteher  von  Nebenzollämtern  I,  Unterstenerämtern  und  andern  Zollabfertigungsstellen,
  Gehaltsklasse  II.
(Siehe  auch  E  2  k  und  F  38.)

G.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  1  700  4.
Höchstgehalt:  3.000  4.
Zulage:  175  4.

.  Bureaubeamte  bei  Zentralverwaltungen,  Gehaltsklasse  II.
(Siehe  auch  F  1b  und  F  2a)
.  Burcaubeamte  im  Bezirksdienst,  Gehaltsklasse  II.
(Siehe  auch  F  2b  und  F  Za.)
4l.  Technische  Beamte,  Gehaltzsklasse  Il.
(Siehe  auch  F  2e  und  F  ze.)
.  Zeichner,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  1I  siehe  F  34.)
l.n  Bureaubeamte  bei  der  Katasterkontrolle  der  Steuerdirektion  und  bei  Steuerkommissären.


S

–

–
—

—

65.
        <pb n="432" />
        408  XXXI.

t.  Zollabfertigungsbeamte.

g.  Steuer=  und  Grenzkontrolleure,  Gehaltsklasse  II.
(Siehe  auch  F  2f  und  F  3h.)

h.  Vorsteher  von  Stationsämtern  ll  sowie  Burcau=  und  Abfertigungsbeamte
  im  Bezirks=  und  Ortsdienst  der  Eisenbahnverwaltung,  Gehaltsklasse  1I.
(Siehe  auch  F  2  h  und  F  3:.)

G.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  1  550  +.
Höchstgehalt:  2600  40.

Zulage:  175  4.
Aktuare.

G.  Ord.-Zahl  4.
Mindestgehalt:  1300  .
Höchstgehalt:  1  800  .(#
Zulage:  100  K+.
Eisenbahngehilfinnen.
        <pb n="433" />
        XXXI.  409

RAbteilung  ll.

Beförderungszulage  50  .1

H.  Ord.-Zahl  1.

Mindestgehalt:  1  800  .
Höchstgehalt:  3000  4
Zulage:  150  4(.

u.  Wirtschaftsleiter  bei  größeren  staatlichen  Betrieben.

.  Technische  Beamte  und  Zeichner,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  H  3c.)

Vorsteher  von  Steuereinnehmereien  l.

Die  Steuereinnehmer  in  Städten  von  mehr  als  20  000  Einwohnern  erhalten  eine  Dienstzulage
  von  300  4.

—

—
—

□

d.  Bahnmeister,  Telegraphenmeister,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  11  34.)
H.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  1700  10.
Höchstgehalt:  2  800  4
Zulage:  150  4##.
a.  Gerichtsvollzieher,  Gehaltsklasse  I.
Bis  zur  Hälfte  aller  Stellen.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  3  d.)
b.  Straßen-,  Brücken-,  Damm-,  Kultur-  und  Garteumeister,  Gehaltsklasse
  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  H  4.)
c.  Erster  Hafenmeister  in  Mannheim
d.  Zugsrevisoren.
c.  Schiffskapitäne,  Gehaltsklasse  J.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  le.)
t.  Magaziusmeister.
        <pb n="434" />
        410  XXXI.

H.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  1600  4.
Höchstgehalt:  2700  „(4.
Zulage:  150  4.
u.  Bureau-,  Abfertigungs=  und  Vermessungsbeamte,  Gcehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  3a)
b.  Gendarmerieoberwachtmeister.
Cc.  Technische  Beamte  und  Zeichner,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  H  1b.)
d.  Bahnmeister,  Telegraphenmeister,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  H  11d.)
Cc.  Vorsteher  von  Stationsämtern  III.
f.  Lokomotivführer  und  Schiffsmaschinisten,  Gehaltsklasse  J.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  2c.)
K.  Schirrmeister,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  2  d.)
1i.  Zugmeister,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  J  4e.)
Von  den  Stellen  der  Zugmeister,  Gehaltsklasse  I,  können  bis  zu  50  an  Zugmeister
übertragen  werden,  welche  die  Oberschaffnerprüsung,  aber  nicht  die  Zugmeisterprüfung  abgelegt
  haben.

—

—

H.  Ord.-Zahl  4.
Mindestgehalt:  1  500  ..
Höchstgehalt:  2500  40.
Zulage:  150  Al.

Straßen-,  Brücken-,  Damm-,  Kultur=  und  Gartenmeister,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  1  siehe  11  2  b.)
        <pb n="435" />
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XXXI.  411

Abteilung  .
Beförderungszulage  50  4%

J.  Ord.  Zahl  1.
Mindestgehalt:  1600  4
Höchstgehalt:  2600  4%
Zulage:  150  45

Schreibbeamte  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Fünftel  aller  Stellen
(Siehe  auch  J  3b  und  K  2a.)

.  Maschinisten,  Gehaltsklasse  1.

(Gehaltsklasse  II  siehe  J  3c.)

l.  Schiffskapitäne,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  !  siehe  II  2e.)
J.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  1500  4
Höchstgehalt:  2  500  Mb
Zulage:  125

.  Oberaufsichts-,  Oberwarte=  und  obere  Wirtschaftsbeamte  bei  staatlichen

Anstalten.

Vorsteher  von  Stenereinnehmereien  II.
..  Lokomotivführer  und  Schiffsmaschinisten,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  H#3#k.)

Schirrmeister,  Gehaltsklasse  I1.

(Gehaltsklasse  I  siehe  3g.)
J.  Ord.-Zahl  3.
Mindestgehalt:  1  400  4
Höchstgehalt:t  2300  4
Zulage:  100  .q%

.  Bureau-,  Abfertigungs=  und  Vermessungsbreamte,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  II  3a)

.  Schreibbeamte,  Gehaltsklasse  I.

Vis  zu  zwei  Fünftel  aller  Stellen
(Siehe  auch  J  la  und  K  2  a.)

l.  Maschinisten,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  Jb)
        <pb n="436" />
        412

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XXXI.

Gerichtsvollzieher,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  H  2  a.)

.  Gendarmeriewachtmeister.

Für  die  Dauer  der  ausschließlichen  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei,  bei  der
berittenen  Gendarmerie  und  beim  Korpskommando:  Dienstzulage  250  5.

.  Polizeiwachtmeister.

Für  die  Dauer  der  ausschließlichen  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei  und  bei
der  Fahndungsabteilung  Dienstzulage  250  K.
Bis  zu  vier  Oberwachtmeister:  Dienstzulage  100  4

.  Bau-,  Betriebs-,  Werk=  und  Magazinsaufseher,  Maschinenwärter,

Drucker,  Gehaltsklasse  I.
(Gehaltsklasse  II  siehe  K  11.)

.  Oberaufseher  bei  der  Steuer=  und  Zollverwaltung.

Die  Oberaufseher  bei  der  Landessteuerverwaltung  in  den  5  größten  Städten  erhalten
Dienstzulagen  von  100  46.

Gehilfen  bei  Ortsstellen  der  Bezirksfinanzverwaltung.
Vorsteher  von  wichtigeren  Nebenzollämtern  II.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  K  1  k.)

.  Hafenmeister.

(Siehe  auch  II.  2c.)

Vorsteher  von  Stationsämtern  IV.

J.  Ord.  Zahl  4.
Mindestgehalt:  1  300  .
Höchstgehalt:  2  100  4.
Zulage:  100  4.
Aufseher  und  Wärter  bei  staatlichen  Anstalten,  Gehaltsklasse  J.
|
(Gehaltsklasse  II  siehe  K  2c.)
Die  einen  Gewerbszweig  leitenden  oder  Naturalbestände  verwaltenden  Beamten  erhalten
eine  Dienstzulage  von  150  .

Oberpedelle.
*.  Polizeisergeanten.

Für  die  Dauer  der  ausschließlichen  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei  und
bei  der  Fahndungsabteilung  Dienstzulage  200  %.

.  Schiffahrts=  und  Fischereiaufseher.
.  Zugmeister,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  II  3h.)

f.  Wagenrevidenten  und  zugführende  Wagenwärter.
.  Steuermänner.
        <pb n="437" />
        2

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63

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XXXI.  413

Abteisung  Ki.
K.  Ord.-Zahl  1.

Mindestgehalt:  1  300  4.
Höchstgehalt:  1900  4.
Zulage:  70  4.

Diener

Heizer  bei  Zentralheizungen  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.

(Siehe  auch  K  2b.)

Diener  als  Hausmeister  von  großen  Dienstgebäuden  erhalten  eine  Dienstzulage  bis  zu
200  4%.

.  Laboranten  an  wissenschaftlichen  und  technischen  Instituten.

Gendarmen.
Für  die  Dauer  der  ausschließlichen  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei  oder  als
Fouriere,  berittene  Gendarmen  und  als  Stationskommandanten:  Dienstzulage  100  .

Schutzmänner.

Für  die  Dauer  der  ausschließlichen  Verwendung  im  Dienste  der  Kriminalpolizei  und  bei
der  Fahndungsabteilung:  Dienstzulage  150  .K.

.  Güter=  und  Gartenaufseher  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  K  Zc.)

4.  Bau-,  Betriebs-,  Werk=  und  Magaziusaufseher,  Maschinenwärter,

Drucker,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  1  siehe  J  3g.)

Vorsteher  von  Steuereinnehmereien  III.

.  Aufseher  bei  der  Steuerverwaltung.

.  Wag=  und  Lagermeister  bei  der  Zollverwaltung.

Vorsteher  von  Nebenzollämtern  II,  soweit  nicht  in  J  3  K.

.  Aufseher  bei  der  Zoll=  und  Reichssteuerverwaltung,  Gehaltsklasse  I.

(Gehaltsklasse  II  siehe  K  2.)

Als  Postenführer:  Dienstzulagen  von  60  4/.
Wagenwärter,  Gehaltsklasse  l.

(Gehaltsklasse  II  siehe  K  2g.)

Schaffner,  Gehaltsklasse  I.

(Gehaltsklasse  II  siehe  K  2;i.)
Bahnsteigschaffner  erhalten  Dienstzulagen  je  nach  der  Schwierigkeit  des  Dienstes  von
100  bis  200  5.
Lokomotiv=  und  Schiffsheizer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  66
        <pb n="438" />
        414

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XXXI.

K.  Ord.-Zahl  2.
Mindestgehalt:  1  200  4#%
Höchstgehalt:  1  700  /#%
Zulage:  70  4

a.  Schreibbeamte,  Gehaltsklasse  II.

(Siehe  auch  ]  1  a  und  )  30.)
Diener
Heizer  bei  Zentralheizungen
Diener  als  Hausmeister  von  großen  Dienstgebänden  erhalten  eine  Dienstzulage  bis  zu  150  .

Ü  soweit  nicht  in  K  1#.

.  Aufseher  und  Wärter  bei  staatlichen  Anstalten,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltskasse  I  siehe  I  4#u.)
Die  einen  Gewerbszweig  leitenden  oder  Naturalbestände  verwaltenden  Beamten  erhalten
eine  Dienstzulage  von  150  ½.

.  Forstwarte  auf  den  wichtigeren  Stellen.

Bis  zu  einem  Drittel  aller  Stellen.
(Siehe  auch  K  3b.)

Steuerboten.

Den  Steuerboten  wird  der  ihnen  zufließende  Ertrag  der  Mahngebühren  zur  Hälfte  auf
den  Gehalt  aufgerechuct.
Aufseher  bei  der  Zoll=  und  Reichssteuerverwaltung,  Gehaltsklasse  II.
(Gehaltsklasse  I  siehe  K  1|1.)
Als  Postenführer:  Dienstzulagen  von  60  %%

.  Wagenwärter,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  K  1m)

Vorsteher  von  Stationsämtern  V.
Schaffner,  Gehaltsklasse  II.

(Gehaltsklasse  I  siehe  K  1n.)
Bahnsteigschaffner  erhalten  Dienstzulagen  je  nach  der  Schwierigkeit  des  Dienstes  von  100
bis  200  4

Hallenmeister.
.  Schirrmänner.
Schleppschifführer.
Schiffskassiere.
.  Untersteuermänner.
        <pb n="439" />
        —  O

□

—

XXXI.  415

K.  Ord--,Zahl  3.
Mindestgehalt:  1000  4#
Höchstgehalt:  1  400  /.
Zulage:  50  4+

.  Brücken=  und  Schleusenwärter.

AForstwarte,  soweit  nicht  in  K  2d.

.  Güter=  und  Gartenaufseher,  soweit  nicht  in  K  le.
.  Bahn=  und  Weichenwärter.

Weichenwärter  erhalten  Dienstzulagen  je  nach  der  Schwierigkeit  des  Dienstes  von  100,
150,  200  und  250  %.

.  Lademeister.
fl.  Wagenaufschreiber.

g.  Rottenführer.

—  —

.  Bremser.
Matrosen.

66.
        <pb n="440" />
        416  XXXI.

Gesetz.

(Vom  12.  August  1908.)

Die  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Staatsvoranschlag  und  die  Verwaltung  der  Staatseinnahmen
und  =  Ausgaben  (Etatgesetz)  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
81.

Das  Gesetz  vom  22.  Mai  1882,  den  Staatsvoranschlag  und  die  Verwaltung  der  Staatseinnahmen
  und  -Ausgaben  (Etatgesetz)  betreffend,  in  der  Fassung  vom  24.  Juli  1888  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  1888  Seite  518)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  Im  Artikel  16  Absatz  3  Satz  1  ist  innerhalb  der  Klammer  das  Wort  „Feuerversicherungsanstalt“
  zu  ersetzen  durch  „Gebäudeversicherungsanstalt“".  Ebenda  sind  die  Worte
„die  Militärwitwenkasse“  und  „die  Badanstaltenverwaltung“  zu  streichen.

2.  Im  Artikel  17  sind  im  Absatz  3  die  Worte  „unter  Vereinnahmung  der  Witwenkassenbeiträge“
  zu  streichen.

Im  letzten  Absatz  ist  das  Wort  „Paragraphen“  zu  ersetzen  durch  „Artikels“.

Als  neuer  (letzter)  Absatz  ist  beizufügen:

„Anstalten  der  in  §  118  des  Elementarunterrichtsgesetzes  bezeichneten  Art  können  im
Einzelfall  von  dem  zuständigen  Ministerium  mit  Zustimmung  des  Finanzministeriums  von
der  Entrichtung  der  ihnen  wegen  lbernahme  der  Versorgungsgehalte  auf  die  Staatskasse
obliegenden  Leistungen  an  die  Beamtenwitwenkasse  entbunden  werden.“

3.  Nach  dem  Artikel  17  sind  als  neue  Artikel  einzuschalten:

Artikel  17a.
Verwaltung  der  Beamtenwitwenkasse.

Die  aus  Anlaß  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Versorgungsgehalt  zu  vollziehenden
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Staatskasse  sind  von  dem  Haushalte  der  allgemeinen  Staatsverwaltung
  getrenut  zu  halten.

Die  hierwegen  sich  ergebenden  Geschäfte  besorgt  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des
Finanzministeriums  ein  durch  landesherrliche  Entschließung  zu  ernennender  „Verwaltungsrat
der  Beamtenwitwenkasse“.
        <pb n="441" />
        XXXI.  417
Artikel  17b.
Staatszuschuß  zur  Beamtenwitwenlasse.

Soweit  der  Vermögensertrag  und  die  sonstigen  Einnahmen  der  Beamtenwitwenkasse  nicht
hinreichen,  neben  den  Lasten  und  Verwaltungskosten  die  Versorgungsgehalte  (auch  Benefizien,
Staatspensionen,  Witwen=  und  Waisengelder)  zu  bestreiten,  ist  ihr  aus  den  Mitteln  der  allgemeinen
  Staatsverwaltung  ein  Zuschuß  in  der  Höhe  des  zur  Erhaltung  des  Gleichgewichts  der
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  erforderlichen  Betrags  zu  leisten.

Dieser  Zuschuß  soll  jeweils  durch  den  Staatsvoranschlag  festgestellt  werden.

4.  Der  Artikel  18  erhält  den  folgenden  Wortlaut:

„Wandelbare  Bezügc.

In  den  Einkommensanschlag  eines  etatmäßigen  Beamten  können  neben  dem  Gehalt  und
dem  Wohnungsgeld  wandelbare  Bezüge  nur  bis  zu  dem  in  der  Gehaltsordnung  festgesetzten
Betrag  aufgenommen  werden."

5.  Der  Artikel  19  ist  zu  streichen.

6.  Im  Artikel  20  Absatz  2  ist  vor  dem  Wort  „Beamten“  das  Wort  „etatmäßigen“
einzuschalten.

7.  Im  Artikel  21  soll  die  Überschrift  lauten:

„Dienstzulagen,  Nebengehalte  und  sonstige  Bezüge.“

8.  Im  Artikel  22  Absatz  1  ist  statt  „die  für  den  Hauptdienst  verliehenen  Nebengehalte"
zu  setzen:  „die  Dienstzulagen.“

9.  Im  Artikel  23  Absatz  1  sind  die  Worte  „nicht  für  den  Hauptdienst  verliehenen“  zu
streichen.

10.  Im  Artikel  24  Absatz  1  sind  die  Worte  „für  jedes  der  beiden  Jahre  der  nächsten
Budgetperiode“  zu  ersetzen  durch  „für  die  nächste  Budgedperiode.“  Statt  „für  den  Hauptdienst
  verliehenen  Nebengehalte“  ist  zu  setzen:  „Dienstzulagen."“

Der  Absatz  3  erhält  den  folgenden  Wortlaut:

„Etatmäßige  Beamte,  für  welche  der  Gehaltstarif  keine  Gehalte  vorgesehen  hat,  sind  mit
Augabe  des  Effektivetats  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  dieses  Artikels  und  mit
Angabe  des  Gesamtbetrags  an  Gehalten  und  Dienstzulagen,  welcher  zur  Verwendung  in  der
nächsten  Budgetperiode  angefordert  wird,  für  sich  gesondert  aufzuführen.“

11.  Im  Artikel  25  ist  der  Absatz  2  zu  streichen.

12.  Im  Artifel  26  soll  der  Absatz  3  lanten:

„Die  Beträge,  welche  für  Gehalte,  Dienstzulagen  und  Wohnungsgeld  etatmäßiger
Beamten  u.  s.  w.“  (wie  bisher).

Im  Absatz  4  ist  das  Wort  „Nebengehalten“  durch  „Dienstzulagen“  zu  ersetzen.

13.  Im  Artikel  27  Absatz  1  sind  die  Worte  „oder  Naturalbezüge“  zu  ersetzen  durch  das
Wort  „Bezüge“.

14.  An  die  Stelle  der  Artikel  28  bis  30  treten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="442" />
        418  XXXI.

„Artikel  28.
Außerordentliche  Belohnungen.

Zur  Gewährung  von  außerordentlichen  Belohnungen  an  etatmäßige  Beamte  sind  für  den
Geschäftskreis  jeder  obersten  Staatsbehörde  und  der  Eisenbahnverwaltung  nach  gleichmäßigen
Grundsätzen  zu  bemessende  Beträge  anzufordern.

Außerordentliche  Belohnungen  dürfen  nur  verwilligt  werden

1.  an  etatmäßige  Beamte,  die  bei  gegebenem  Anlaß  durch  außergewöhnliche  und  besonders
hervorragende  Dienstleistungen  oder  durch  besondere  Umsicht,  Unerschrockenheit  oder
Geistesgegenwart  sich  hervorgetan  haben,

2.  außerdem  an  etatmäßige  technische  Beamte,  die  um  besonders  schwierige  Bauwerke  in
hervorragendem  Maße  sich  verdient  gemacht  haben.  Die  Mittel  hierfür  sind  im  Staatsvoranschlag
  jeweils  mit  Benennung  der  einzelnen  Bauwerke  anzufordern.

Landesherrlich  angestellte  Beamte  können  außerordentliche  Belohnungen  nur  durch  landesherrliche
  Entschließung  erhalten.

Erübrigungen  aus  diesen  Etatsätzen  sind  auf  die  nächste  Budgetperiode  übertragbar.

Aus  anderen  Etatsätzen  dürfen  außerordentliche  Belohnungen  an  etatmäßige  Beamte  nicht
geschöpft  werden.

Die  Belohnungen,  die  an  staatliche  technische  Beamte  für  die  Besorgung  von  Geschäften
technischer  Art  für  Kreise,  Gemeinden,  Körperschaften  und  Stiftungen  verwilligt  zu  werden
pflegen,  werden  durch  die  vorstehenden  Vorschriften  nicht  berührt.

Artikel  29.
Beihilfen  an  etatmäßige  Beamte.

Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  etatmäßige  Beamte  sind  für  den  Geschäftskreis  jeder
obersten  Staatsbehörde  und  der  Eisenbahnverwaltung  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  zu
bemessende  Beträge  anzufordern.

Solche  Beihilfen  dürfen  nur  in  besonders  begründeten  Fällen  der  Hilfsbedürftigkeit  in
einmaligen  Beträgen  gewährt  werden.

Die  Bestimmungen  in  Absatz  3,  4  und  5  des  Artikels  28  finden  auch  auf  diese  Beihilfen
Anwendung.

Artikel  30.
Beihilfen  an  zurnhegesetzte  und  an  entlassene  Beamte.

Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  zuruhegesetzte  und  an  entlassene  vormals  etatmäßige
Beamte  sind  im  Staatsvoranschlag  die  erforderlichen  Mittel  vorzusehen.

Die  Beihilfen  können  nur  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  verwilligt  werden  und  zwar
je  nach  den  vorliegenden  Umständen  in  einmaligen  Beträgen  oder  in  widerruflicher  Weise  für
eine  Reihe  von  Jahren.

Vor  dem  1.  Juli  1908  zuruhegesetzten  Beamten  kann  die  Beihilfe  auch  als  widerrufliche
Aufbesserung  des  gesetzlichen  Ruhegehaltes  gewährt  werden.  Die  hiefür  bestimmten  Mittel
sind  im  Staatsvoranschlag  gesondert  anzufordern.
        <pb n="443" />
        XXXI.  419

Erübrigungen  aus  diesen  Etatsätzen  sind  auf  die  folgende  Budgetperiode  und  untereinander

  übertragbar.
Artikel  30  a.
Beihilfen  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen  Beamten.

Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  Hinterbliebene  etatmäßiger  Beamten  und  zwar  auch
solcher,  die  zuruhegesetzt  oder  entlassen  waren,  sind  im  Staatsvoranschlag  die  erforderlichen
Mittel  vorzusehen.

Die  Beihilfen  können  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  verwilligt  werden

1.  an  die  Witwen,

2.  an  die  ledigen  Söhne  und  Töchter,  die  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  oder

deren  Mutter  nicht  mehr  lebt,
und  zwar  je  nach  den  vorliegenden  Umständen  in  einmaligen  Beträgen  oder  in  widerruflicher
Weise  für  eine  Reihe  von  Jahren.

Den  Hinterbliebenen  von  Beamten,  die  vor  dem  1.  Juli  1908  gestorben  oder  zuruhe
gesetzt  worden  sind,  kann  die  Beihilfe  auch  als  widerrufliche  Aufbesserung  des  gesetzlichen
Versorgungsgehalts  gewährt  werden.  Die  hiefür  bestimmten  Mittel  sind  im  Staatsvoranschlag
gesondert  anzufordern.

Erübrigungen  aus  diesen  Etatsätzen  sind  auf  die  folgende  Budgetperiode  und  untereinander
  übertragbar.“

§  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  12.  Angust  1908.

Friedrich.
von  Dusch.  Honsell.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.
        <pb n="444" />
        420  XXXI.

Bekanntmachung.
Das  Beamtengesetz  betreffend.

(Vom  12.  August  1908.)

Auf  Grund  des  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  12  August  1908,  die  Anderung  des  Beamtengesetzes
  vom  24.  Juli  1888  betreffend,  wird  der  Wortlaut  des  ersten  bis  achten  Abschnittes
des  Beamtengesetzes  in  der  vom  1.  Juli  1908  an  gültigen  Fassung  nachstehend  bekannt  gemacht.

Karlsruhe,  den  12.  August  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Honsell.  Schneider.

WBeamtengesetz.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Begriff  des  Beamten.

Beamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  Person,  welche  sich  auf  Grund  einer  Entschließung
des  Landesherrn  oder  einer  vom  Landesherrn  zur  Verleihung  der  Beamteneigenschaft  als
zuständig  erklärten  Behörde  in  einem  Dienstverhältnis  zum  Staate  befindet.

Wer  zu  bestimmten  Dienstleistungen  für  den  Staat  lediglich  auf  Grund  eines  Arbeitsoder
  Dienstvertrags  angenommen  ist,  gilt  nicht  als  Beamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

82.
Etatmäßige  Beamte.
Etatmäßige  Beamte  sind  diejenigen,  welchen  eine  in  den  Gehaltsetats  des  Staatsvoranschlags
aufgeführte  Stelle  in  den  vorgeschriebenen  Formen  als  solche  übertragen  ist.

83.
Landesherrlich  angestellte  Beamte.
Etatmäßige  Amtsstellen,  welche  eine  höhere  wissenschaftliche,  technische  oder  künstlerische
Berufsbildung  erfordern,  werden  in  der  Regel  durch  landesherrliche  Entschließung  übertragen.
In  wie  weit  außerdem  noch  wichtigere  Stellen  der  Staatsverwaltung  in  Zukunft  in  dieser
Weise  übertragen  werden  können,  wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="445" />
        XXXI.  421

84.
Austellung  und  Entlassung  der  Beamten.

Die  etatmäßigen  Beamten  gelten  nach  einer  Dienstzeit  von  fünf  Jahren,  von  der  ersten
etatmäßigen  Anstellung  an  gerechnet,  als  unwiderruflich  angestellt.  Aus  besonderen  Gründen
kann  der  Eintritt  der  Unwiderruflichkeit  bis  zum  Ablauf  des  siebenten  Dienstjahrs  erstreckt
werden.  "

Die  Richter  und  die  denselben  gleichgestellten  Beamten  gelten  von  der  ersten  etatmäßigen
Anstellung  an  als  unwiderruflich  angestellt;  auch  kann  durch  landesherrliche  Entschließung  die
Anstellung  anderer  Beamten  schon  vor  Ablauf  des  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Zeitraumes
als  unwiderruflich  erklärt  werden.

Im  übrigen  erfolgt  die  Anstellung  der  Beamten  unter  dem  Vorbehalt  des  Widerrufs
oder  der  Kündigung.  Die  Kündigungsfrist  beträgt,  sofern  nicht  etwas  anderes  festgesetzt  wird,
ein  Vierteljahr;  die  Einhaltung  der  Kündigungsfrist  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Kündigung
wegen  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  erfolgt.

Unwiderruflich  angestellte  Beamte  können  ohne  ihre  Zustimmung  nur  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  aus  dem  staatlichen  Dienste  entlassen  werden.

85.
Versetzung  der  Beamten.

Unwiderruflich  angestellte  Beamte  können  ohne  ihre  Zustimmung  auf  eine  andere  Amtsstelle
  nur  versetzt  werden,  wenn  dieselbe  etatmäßig  und  ihrer  Berufsbildung  entsprechend  ist
und  wenn  mit  der  Versetzung  eine  Schmälerung  des  zur  Zeit  der  Versetzung  verliehenen
anschlagsmäßigen  Diensteinkommens  (§  19)  nicht  verbunden  ist.

Im  Falle  einer  nicht  lediglich  auf  Antrag  des  Beamten  erfolgenden  Versetzung  hat  derselbe
Anspruch  auf  Vergütung  der  geordneten  Umzugskosten.

Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Strafversetzung.

86.
Freiwilliger  Dienstaustritt.

Dem  Ansuchen  eines  Beamten  um  Entlassung  aus  dem  staatlichen  Dienste  ist  zu  entsprechen,
sofern  er  seine  rückständigen  Amtsgeschäfte  erledigt  und  über  eine  ihm  etwa  anvertraute  Verwaltung
  von  öffentlichem  Vermögen  vollständige  Rechnung  abgelegt  hat.  Mangels  besonders
getroffener  Bestimmungen  kann  verlangt  werden,  daß  der  freiwillig  ausscheidende  Beamte  noch
ein  Vierteljahr  von  der  Stellung  des  Ansuchens  an  im  Amte  verbleibe  und  die  ihm  aus
Staatsmitteln  für  seine  Ausbildung  gewährten  Unterstützungen,  wozu  übrigens  Unterrichtsstipendien
  nicht  zu  rechnen  sind,  zurückerstatte.

Der  freiwillig  ausscheidende  Beamte  verliert  mit  dem  Dienstaustritt  seine  Ansprüche  auf
Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  sowie  auch  den  Titel,  sofern  ihm
dieser  nicht  ausdrücklich  belassen  wird.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  67
        <pb n="446" />
        422  XXXI.
87.
Kautionsleistung.
Durch  Verordnung  wird  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen,  in  welcher  Weise  und
in  welchem  Betrage  die  Beamten  dem  Staate  für  ihr  Dienstverhältnis  Kantion  zu  leisten  haben.
Die  Kaution  haftet  für  alle  vermögensrechtlichen  Ansprüche,  welche  dem  Staate  gegenüber
dem  Beamten  aus  dessen  Amtsführung  zustehen,  einschließlich  des  Anspruchs  auf  Ersatz  der
durch  die  Schadensermittelung  und  die  Geltendmachung  der  Forderung  erwachsenen  Kosten.
Die  Leistung  einer  Kaution  kaun  dem  Beamten  auch  zum  Zwecke  der  Sicherung  derjenigen
Personen  aufgegeben  werden,  mit  welchen  derselbe  kraft  seines  Amtes  in  geschäftliche  Beziehungen
tritt.  In  diesem  Falle  erhält  der  Staat  vor  jenen  Personen  Befriedigung.

Zweiter  Abschnitt.
Die  Pflichten  der  Beamten.

88.
Allgemeine  Dienst=  und  Amtspslicht.  Vecidigung.

Der  Beamte  hat  alle  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  den  Gesetzen,  Verordnungen
  und  Dienstvorschriften  entsprechend  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  sich  durch  sein
Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung  und  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,
würdig  zu  erweisen.

Jeder  Beamte  ist  vor  dem  Dienstantritt  auf  getreue  Erfüllung  dieser  Obliegenheiten
eidlich  zu  verpflichten.

Der  geleistete  Diensteid  verpflichtet  auch  für  alle  Amter,  welche  später  übertragen  werden.

Ist  die  diensteidliche  Verpflichtung  etwa  unterblieben,  so  ist  dies  auf  die  Gültigkeit  der
Amtshandlungen  und  auf  die  Verantwortlichkeit  für  Pflichtverletzungen  ohne  Einfluß.

89.
Amtsgeheimnis.
über  die  vermöge  seines  Amtes  ihm  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,  deren  Geheimhaltung
  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von  seinen  Vorgesetzten  vorgeschrieben  ist,  hat  der
Beamte  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  nachdem  das  Dienstverhältnis  aufgelöst  ist.
10.
Abgabe  anßergerichtlicher  Gutachten.

Dem  Beamten  ist  es  untersagt,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
als  Sachverständiger  außergerichtliche  Gutachten  abzugeben.
        <pb n="447" />
        XXXI.  423
11.
Verehelichung  der  Beamten.
Bevor  ein  Beamter  eine  eheliche  Verbindung  eingeht,  hat  er  der  zuständigen  Dienstbehörde
  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten.
Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Arten  von  Beamten,  denen  die  Aufsicht  und  Wartung  in
staatlichen  Anstalten  obliegt,  kann  die  Zulässigkeit  der  Verehelichung  von  der  vorgängigen
Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  abhängig  gemacht  werden.

§  12.
Besorgung  von  Nebenämtern  und  Nebenbeschäftigungen.

Ein  Beamter  darf  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung  nur  besorgen,  wenn  und
soweit  dies  mit  der  gewissenhaften  Wahrnehmung  seiner  Amtspflichten  und  mit  dem  in  seinem
Berufe  erforderten  Ansehen  und  Vertrauen  vereinbar  ist.

Die  vorgängige  Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde  ist  erforderlich:

.  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  von  der  Ehefrau  oder
einem  im  Hausstande  des  Beamten  befindlichen  Angehörigen  oder  Dienstboten  desselben
betrieben  wird,

.  zur  Besorgung  eines  Nebenamtes  oder  einer  Nebenbeschäftigung,  mit  welchen  eine
Belohnung  verbunden  ist,

3.  zum  Eintritt  in  das  Gründungskomitee,  den  Vorstand,  Verwaltungs=  oder  Aussichtsrat
  einer  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft,

.  zur  Übernahme  einer  Vormundschaft,  mit  der  eine  Belohnung  verbunden  ist.

Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  Auch  kann  einem  Beamten  die  Fortführung
  jeder  Vormundschaft  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  untersagt  werden.

In  den  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Fällen  darf  die  Genehmigung  nur  erteilt  werden,
sofern  nicht  die  Stelle  unmittelbar  oder  mittelbar  mit  einem  Gewinn  oder  einer  Belohnung
verbunden  ist.

Hinsichtlich  derjenigen  Beamten,  deren  Amtsstelle  nicht  ihre  ganze  Zeit  und  Kraft  erfordert,
können  im  Verordnungswege  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  Absatzes  2  und  4
zugelassen  werden.

—

1

J

-

8  13.
Annahme  von  Anszeichnungen,  Geschenken  und  dergleichen.

Die  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,  Gehalte,  Belohnungen  und  Geschenke  von
anderen  Landesherren  oder  Regierungen  nicht  ohne  vorgängige  Genehmigung  des  Landesherrn
oder  der  von  ihm  als  zuständig  erklärten  Behörde,  ferner  sonstige  mit  Bezug  auf  das  Amt
zugedachte  Gehalte,  Dienstzulagen,  Belohnungen  und  Geschenke,  insbesondere  auch  solche  von
Gemeinden  und  Kommunalverbänden,  Kirchen,  Stiftungen,  Fideikommissen,  nicht  ohne  vorgäugige
  Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde  annehmen.

67.
        <pb n="448" />
        424  XXXI.
8  14.
Urlaub.

Zur  vorübergehenden  Entfernung  vom  Amte  bedarf  der  Beamte  des  Urlanbs  seitens  der
zuständigen  Dienstbehörde.  Jedem  Beamten  soll  jährlich  ein  angemessener  Urlaub  bewilligt
werden,  ohne  daß  der  Beamte  etwa  erwachsende  Kosten  der  Stellvertretung  zu  tragen  hat;
der  Feriengenuß  ist  dem  Urlaub  gleichzustellen.  Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der
Beamten  und  deren  Stellvertretung  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

Zur  Teilnahme  an  den  Verhandlungen  des  Landtags  bedürfen  Beamte  keines  Urlaubs;
die  Stellvertretungskosten  sind  in  diesem  Falle  von  der  Kasse  zu  tragen,  aus  welcher  der
Beamte  sein  Diensteinkommen  bezieht.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem  Amte  entfermt
  hält  oder  den  erteilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  sofern  nicht  von  der  zuständigen  Dienstbehörde
  das  Vorliegen  besonderer  Entschuldigungsgründe  anerkannt  wird,  für  die  Zeit  der
unerlaubten  Eutfermung  seines  Diensteinkommens  verlustig

8  15.
Pflichten  der  im  Ruhestand  besindlichen  Beamten  und  der  ohne  Beamteneigenschaft  in  einem
Dienstverhältuis  zum  Staate  siehenden  Personcn.

Auf  die  im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  finden  nur  die  Bestimmungen  des  §  8
Absatz  1  über  das  Verhalten  außer  dem  Amte  sowie  der  §§  9  und  13  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Die  Bestimmungen  in  §  8  Absatz  1,  §  9,  §  12  Absatz  1,  §  13  und  §  14  Absatz  3
finden  auch  auf  solche  Personen  entsprechende  Anwendung,  welche,  ohne  Beamte  im  Sinne
dieses  Gesetzes  zu  sein  (§  1  Absatz  1),  in  einem  Dienstverhältnisse  zum  Staate  stehen.

Dritter  Abschnitt.
Das  Diensteinkommen  der  Beamten.
16.
Beginn  des  Anspruchs  auf  Diensteinkommen.

In  Ermangelung  besonderer  Festsetzungen  beginnt  der  Anspruch  eines  Beamten  auf
Gewährung  des  Diensteinkommens  mit  dem  Tage  des  Amtsantritts  und  in  Betreff  späterer
Erhöhungen  mit  dem  Tage  der  Bewilligung.

5  17.
Arten  des  Diensteinfommens.

Das  Diensteinkommen  besteht  je  nach  der  Art  der  einem  Beamten  zukommenden  Bezüge  aus:
1.  Gehalt,
        <pb n="449" />
        XXXI.  425

Wohnungsgeld,

Dienstzulage,

wandelbaren  Bezügen  (als:  Tages-,  Geschäfts-,  Zustellungsgebühren  und  dergleichen),

Naturalbezügen  (Dienstkleidung  und  dergleichen)  oder  den  an  ihre  Stelle  tretenden
Pauschsummen,

:Dienstaufwandsentschädigungen  (als:  Vergütung  für  auswärtige  Dienstgeschäfte,  für
Umzugskosten  und  dergleichen),

Nebengehalt.

S.i

E

–

18.

Der  Einkommensanschlag.

Für  die  Bemessung  des  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Versorgungsgehalts  der  etatmäßigen
Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  ist  der  Einkommensauschlag  zugrunde  zu  legen.

Der  Einkommensanschlag  besteht  regelmäßig  aus  dem  Betrag  des  dem  Beamten  bewilligten
Gehalts  (§  17  Ziffer  1)  und  dem  anschlagsmäßigen  Betrag  des  Wohnungsgelds  (§  17
Ziffer  2  und  §  21).

Bestandteile  des  Einkommensanschlags  können  ferner  bilden  Dienstzulagen  (§  17  Ziffer  3)
sowie  der  Wertanschlag  für  wandelbare  Bezüge  (§  17  Ziffer  4),  wenn  und  insoweit  diese
Einkommensteile  ausdrücklich  als  zum  Einkommensanschlag  gehörig  bezeichnet  werden.

Der  Einkommensanschlag  kann  ferner  aus  besonderem  gesetzlichen  Anlaß  ergänzt  werden
durch  Aufnahme  eines  bestimmten  Betrags,  der  keinen  Bestandteil  des  Diensteinkommens
mehr  bildet.

19.
Schmälerung  des  anschlagsmäßigen  Diensteinkommens.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  Widerrufs,  der  Kündigung  und  des  disziplinären  Einschreitens
  darf  ohne  Zustimmung  des  Beamten  der  von  ihm  erdiente  Gehalt  und  ebenso  sein
Einkommensanschlag  (§  18)  nicht  gekürzt  werden.

Dagegen  können  einzelne  Bestandteile  des  Einkommensanschlags  durch  andere  im  gleichen
Betrag  oder  Wertanschlag  ersetzt  und  auch  ein  Teil  des  Gehalts  in  wandelbare  Bezüge  im
gleichen  Wertanschlag  umgewandelt  werden.  Bei  der  Ersetzung  von  festen  durch  wandelbare
Bezüge  hat  aber  der  Beamte  einen  Rechtsauspruch  auf  Schadloshaltung  für  einen  nicht  durch
eigene  Veranlassung  enstandenen  Ausfall  im  anschlagsmäßigen  Betrag  der  wandelbaren  Bezige.

§#  20.

Urkunde  über  das  anschlagsmäßige  Diensteinkommen.

Bei  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  und  bei  jeder  späteren  Anderung  des  Einkommensanschlags
  ist  dem  Beamten  eine  Urkunde  zuzufertigen,  in  welcher  der  Betrag  des  Einkommens-2



anschlags  nach  den  im  §  18  bezeichneten  Bestandteilen  angegeben  ist.
        <pb n="450" />
        426  XXXI.
21.
Die  Gehaltsordnung.

Jeder  elatmäßige  Beamte  hat  bei  befriedigender  Dienstleistung  und  tadelfreiem  Verhalten
Aussicht  auf  regelmäßiges  Vorrücken  bis  zum  Höchstbetrag  des  Gehalts  (§  17  Ziffer  1),
welcher  für  die  von  ihm  bekleidete  Stelle  festgesetzt  ist.

Das  Nähere  hierüber,  einschließlich  der  Gehalts=  und  Zulagebeträge  und  der  Zulagefristen,
bestimmt  das  Gesetz  über  die  Gehaltsordnung.

8  22.
Auspruch  auf  Wohnnugsgeld.

Jeder  etatmäßige  Beamte,  welcher  das  Diensteinkommen  wesentlich  in  der  Form  von
Gehalt  bezieht,  hat  Anspruch  auf  das  geordnete  Wohnungsgeld  (§  17  Ziffer  2).

Der  Betrag  des  Wohnungsgelds  richtet  sich  einerseits  nach  der  Dienstklasse,  welcher  die
Amtsstelle  des  Beamten  angehört,  anderseits  nach  der  Ortsklasse,  welcher  die  Gemeinde
(Gemarkung)  des  dienstlichen  Wohnsitzes  des  Beamten  zugewiesen  ist.

8  23.
Einsluß  der  Versetzung  auf  das  Wohnnugsgeld.

Wird  ein  Beamter  ohne  sein  Verschulden  auf  eine  einer  niedrigeren  Dienstklasse  zugewiesene
Amtsstelle  versetzt,  so  verbleibt  ihm  der  Anspruch  auf  das  der  bisherigen  Stellung  entsprechende
Wohnungsgeld.

In  den  übrigen  Fällen  der  Versetzung  des  Beamten  auf  eine  geringere  Amtsstelle  sowie
in  allen  Fällen  der  Versetzung  an  einen  andern  Ort  erlischt  der  Anspruch  auf  den  der  bisherigen
  Amtsstelle  oder  dem  bisherigen  dienstlichen  Wohnsitz  entsprechenden  Betrag  des  Wohnungsgelds
  mit  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Bezug  des  Diensteinkommens  (Gehalts)  der  bisherigen
  Stelle  aufhört.

8  24.
Anschlagsmäßiger  Betrag  des  Wohnungsgelds.

Das  Wohnungsgeld  wird  in  den  Einkommensanschlag  mit  dem  für  die  erste  Ortsklasse
festgesetzten  Betrag  der  für  die  Amtsstelle  des  Beamten  maßgebenden  Dienstklasse  aufgenommen.
§  25.

Dienstzulagen.

Als  Dienstzulagen  (§  17  Ziffer  3)  gelten  diejenigen  regelmäßig  wiederkehrenden  Bezüge
eines  etatmäßigen  Beamten,  welche  demselben  für  den  Hauptdienst  neben  dem  geordneten
Gehalt,  dem  Wohnungsgeld  und  den  etwaigen  sonstigen  Bezügen  aus  besonderen  Gründen
verliehen  werden.

Die  Dienstzulage  ist,  soweit  sie  nicht  einen  Bestandteil  des  Einkommensanschlags  bildet
(§  18  Absatz  3),  widerruflich.
        <pb n="451" />
        XXXI.  427
8  26.
Nebengchalt.

Als  Nebengehalt  (§  17  Ziffer  7)  gelten  die  regelmäßig  wiederkehrenden  aus  einer  Staatsoder
  Staatsanstaltenkasse  fließenden  Bezüge  eines  Beamten,  welche  für  die  Besorgung  eines
demselben  übertragenen,  von  seinem  Hauptdienst  unabhängigen  staatlichen  Nebenamtes
bewilligt  werden

Der  Nebengehalt  ist  widerruflich.

§  27.
Dienstwohnungen.

Solange  ein  etatmäßiger  Beamter  eine  Dienstwohnung  innehat,  wird  ein  dem  Wohnungsgeld
  der  betreffenden  Dienst=  und  Ortsklasse  gleichktommender  Betrag  als  Mietzins  zurückbehalten.

Die  einem  Beamten  überlassene  Dienstwohnung  verliert  diese  Eigenschaft  mit  dem  Tage,
an  welchem  der  Beamte  aus  der  Amtsstelle  ausscheidet  oder  stirbt  oder  an  welchem  die  Versetzung
  in  den  Ruhestand  in  Wirksamkeit  tritt.  In  diesem  Falle  ist  die  Wohnung  von  dem
Beamten,  seiner  Familie  oder  seinen  Erben  binnen  einer  durch  die  zuständige  Behörde  festzusetzenden
  angemessenen  Frist  zu  räumen;  es  kann  aber  alsdann  die  Dienstwohnung  dem
Beamten  oder  seiner  Familie  vorübergehend  als  Mietwohnung  gegen  einen  in  der  Höhe  des
Wohnungsgelds  zu  berechnenden  Mietzins  belassen  werden

Für  etatmäßige  Beamte,  welche  nach  §  22  keinen  Anspruch  auf  Wohnungsgeld  haben,
ist  in  den  vorbezeichneten  Fällen  der  für  die  betreffende  Dienst=  und  Ortsklasse  festgesetzte
Betrag  des  Wohnungsgelds  maßgebend.

8  28.
Entschädigungen  für  Dienstaufwand.

Die  Bestimmungen  über  die  den  Beamten  zu  gewährenden  Vergütungen  des  Aufwandes
für  auswärtige  Dienstgeschäfte  und  für  Umzugskosten  (§  17  Ziffer  6)  werden  durch  besonderes
Gesetz  geregelt.

Vierter  Abschnitt.
Die  Versetzung  in  den  Ruhestand.

8  29.
Voraussetzungen  der  Zurnhesetzung  im  allgemeinen.

Ein  etatmäßiger  Beamter  kann  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  er  entwender

1.  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  oder

2.  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  dienstunfähig  geworden  ist.  Die  Dienstunfähigkeit  kann  ohne  weiteres
angenommen  werden,  wenn  ein  Beamter  seit  einem  Jahr  durch  Krankheit  von  der
Versehung  seines  Amtes  abgehalten  ist.
        <pb n="452" />
        428  XXXI.

8  30.
Zurnhesetzung  auf  Ausuchen.

Auf  sein  Ansuchen  ist  ein  Beamter  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  wenn  er  das  fünf—
undsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  oder  wenn  durch  eine  Erklärnng  der  unmittelbar
vorgesetzten  Dienstbehörde  festgestellt  ist,  daß  eine  der  in  §  29  Ziffer  2  bezeichneten  Voraussetzungen
  vorliegt.

Inwieweit  andere  Beweismittel  daneben  zu  fordern  oder  der  Erklärung  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,  hängt  von  dem  Ermessen  derjenigen
  Behörde  ab,  welche  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  entscheiden  hat.

§  31.
Zurnhesetzung  ohne  Ansuchen.

Erscheint  die  Zuruhesetzung  eines  Beamten,  welcher  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  hat,  aus  den  in  §  29  Ziffer  2  bezeichneten  Gründen  als  angezeigt,  so  wird,
falls  ein  bezügliches  Ansuchen  nicht  einkommt,  dem  Beamten  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
unter  Angabe  der  Gründe  eröffnet,  daß  der  Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.

Wenn  der  Beamte  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Eröffuung  keine  Einwendungen
erhebt,  so  wird  in  derselben  Weise  verfügt,  als  wenn  er  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
nachgesucht  hätte.

Werden  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  Einwendungen  erhoben  oder  kann  dem
Beamten  die  Eröffnung  nicht  gemacht  werden,  so  beschließt  das  zuständige  Ministerium,  ob
dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei,  und  beauftragt  zutreffendenfalls  einen  Beamten,  die
streitigen  Tatsachen,  soweit  nötig  unter  eidlicher  Einvernahme  von  zeugen  und  Sachverständigen,
  zu  erörtern.

Der  Beamte,  hinsichtlich  dessen  das  Verfahren  eingeleitet  ist,  darf  den  Vernehmungen
beiwohnen  und  ist  nach  deren  Abschluß  über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  zu  hören.

Die  geschlossenen  Akten  werden  der  zur  Entschließung  über  die  Zuruhesetzung  zuständigen
Behörde  vorgelegt,  welche  geeignetenfalls  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen  anorduet.

§  32.
Einstweilige  Zuruhesetzung  der  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörde.

Die  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörde  können,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen
des  §  29  vorliegen  und  ohne  Einhaltung  des  in  den  §8  30  und  31  bezeichneten  Verfahrens,
jederzeit  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  werden  und  die  einstweilige  Zuruhesetzung
nachsuchen.

8  33.
Einstweilige  Zuruhesetzung  in  sonstigen  Fällen.

Auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des  §  29  vorliegen  und  ohne  Einhaltung  des  in  den
§5  30  und  31  bezeichneten  Verfahrens  können  etatmäßige  Beamte,  zu  deren  Verwendung  im
staatlichen  Dienste  infolge  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Behörden  oder  ihrer
        <pb n="453" />
        XXXI.  429

Bezirke  keine  Gelegenheit  mehr  besteht,  ferner  aus  sonstigen  triftigen  Gründen  die  diplomatischen
Vertreter,  die  Direktoren  und  Mitglieder  der  Ministerien,  die  Vorstände  der  Zentralmittelstellen
und  sonstiger  zentraler  Landesbehörden,  der  Oberstaatsanwalt  und  die  Beamten  des  Geheimen
Kabinetts  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  werden.

§  34.
Anspruch  auf  Ruhegehalt.

Ein  etatmäßiger  Beamter,  welcher  nach  einer  Dienstzeit  (vergleiche  §§  37  ff.)  von  wenigstens
  zehn  Jahren  in  den  Ruhestand  versetzt  wird,  hat,  sofern  diese  Maßnahme  nicht  in  einem
durch  eigenes  schweres  Verschulden  herbeigeführten  Leiden  ihren  Grund  hat,  Anspruch  auf
lebenslänglichen  Ruhegehalt  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

Auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  tritt  der  Anspruch  auf  Ruhegehalt  ein,
wenn  die  Zurnhesetzung  entweder

1.  auf  Grund  der  §§  32  und  33,  oder

2.  wegen  einer  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstigen  Beschädigung  erfolgt  ist,  welche

sich  der  Beamte  erweislich  bei  Ausübung  seines  Dienstes  oder  aus  Veraulassung  desselben
  ohne  eigenes  Verschulden  zugezogen  hat.

§  35.
Betrag  des  Ruhegehalts.

Der  Ruhegehalt  bemißt  sich  nach  dem  für  den  Beamten  bei  seiner  Zuruhesetzung  maß.-gebenden
  Einkommensanschlag  (§  18)  und  der  Gesamtdienstzeit  (§§  37  bis  41),  die  der  Beamte
als  solcher  bei  seiner  Zuruhesetzung  zurückgelegt  hat.

Der  Ruhegehalt  beträgt  nach  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  fünfunddreißig  vom
Hundert  des  Einkommensanschlags  und  steigt  von  da  an  für  jedes  weitere  vollendete  halbe
Dienstjahr  um  acht  Zehntel  vom  Hundert  bis  zu  einem  Höchstsatze  von  fünfundsiebenzig  vom
Hundert  des  Einkommensanschlags.  Bei  der  mit  Anspruch  auf  Ruhegehalt  erfolgenden  Zuruhesetzung
  vor  vollendetem  zehnten  Dienstjahr  (§  34  Absatz  2  Ziffer  2)  beträgt  der  Ruhegehalt
fünfunddreißig  vom  Hundert  des  Einkommensanschlags.

Als  Einkommensanschlag  wird  der  letzte  vor  der  Zuruhesetzung  des  Beamten  urkundlich
festgestellte  Anschlag  (§  20)  zugrunde  gelegt.  Für  Beamte,  die  bei  der  Zuruhesetzung  den  auf
ihrer  Amtsstelle  erreichbaren  Höchstgehalt  noch  nicht  beziehen,  wird  dem  letzten  urkundlich
festgestellten  Einkommensanschlag  von  der  nächsten  noch  nicht  anerfallenen  Zulage  derjenige
Teilbetrag  zugeschlagen,  der  dem  abgelaufenen,  auf  volle  Halbjahre  abzurundenden  Teil  der
Zulagefrist  entspricht.

Bei  der  einstweiligen  Zuruhesetzung  auf  Grund  der  §§  32  und  33  beträgt  der  Ruhegehalt
  in  den  ersten  zwei  Jahren  nach  Aufhören  der  Dienstbezüge  fünfundsiebenzig  vom
Hundert  des  Einkommensanschlags  im  Sinne  des  Absatz  3;  für  eine  längere  Dauer  des  einstweiligen
  Ruhestandes  wird  der  Ruhegehalt  nach  Absatz  2  bemessen,  jedoch  mindestens  auf  den
Betrag  von  fünfzig  vom  Hundert  des  Einkommensanschlags  festgesetzt.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="454" />
        430  XXXI.

g  36.

Aufrechnung  anderweitiger  Bezüge  auf  den  Ruhegehalt.

Hat  der  zuruhegesetzte  Beamte  aus  einem  früheren  öffentlichen  Dienste  einen  Anspruch
auf  Ruhegehalt,  Wartegeld  oder  dergleichen,  so  werden  diese  Bezüge  auf  den  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bemessenden  Ruhegehalt  aufgerechnet.

Als  öffentlicher  Dienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  neben  dem  Militärdienst  die
Verwendung  als  Beamter  oder  in  einer  sonst  einem  Beamten  übertragenen  Tätigkeit  beim
Reich,  einem  anderen  Staate,  einer  Kirche,  einer  Gemeinde  oder  einem  Kommunalverbande
sowie  bei  einer  Haus=  und  Hofverwaltung  des  Landesherrn  oder  eines  Mitgliedes  des  Großherzoglichen
  Hauses.

Für  die  Militärpensionen  der  im  staatlichen  Dienste  wiederverwendeten  Offiziere  einschließlich
  der  Sanitätsoffiziere  sowie  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  gelten  die  besonderen  reichsgesetzlichen
Bestimmungen.

*  37.
Maßgebende  Dienstzeit  im  allgemeinen.

Für  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  kommt  die  gesammte  im  Beamtenverhältnisse  (6  1
Absatz  1)  zugebrachte  Zeit  in  Anrechnung.

Für  den  Begiun  des  Beamtenverhältnisses  ist  regelmäßig  die  erste  eidliche  Verpflichtung
des  Beamten  maßgebend,  vorbehaltlich  jedoch  des  Nachweises,  daß  der  wirkliche  Eintritt  in  den
staatlichen  Dienst  früher  oder  später  stattgefunden  hat.

Nicht  eingerechnet  wird  die  Dienstzeit,  welche  der  Beamte  im  staatlichen  Dienste
zugebracht  hat:

1.  vor  Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres,

2.  nach  der  Eröffnung  der  Entschließung  über  die  erfolgte  Zuruhesetzung,  sofern  nicht  in
dieser  Entschließung  der  spätere  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  aus  dem  Amte  als  maßgebend
  erklärt  ist,

3.  während  einer  Beurlaubung,  welche  fortlaufend  mindestens  ein  Jahr  andauerte.
Aurechunng  der  Militärdienstzeit.

Der  im  staatlichen  Dienste  zugebrachten  Dienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
  im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen,
sowie  die  Zeit  eines  früheren  aktiven  Militärdienstes  in  einem  zum  Reiche  gehörigen  Staate
hinzugerechnet.

Diese  Zeit  kommt,  soweit  sie  in  die  Dauer  eines  Krieges  fällt  und  bei  einem  mobilen
oder  Ersatztruppenteil  abgeleistet  ist,  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter,  im  übrigen  aber  nur
insoweit  zur  Anrechnung,  als  sie  in  die  Zeit  nach  vollendetem  zwanzigsten  Lebensjahr  fällt.

Zur  Dauer  der  wirklichen  Dienstzeit  wird  für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter
im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine,  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  oder  in  der

S
        <pb n="455" />
        XXXI.  131

Armee  eines  zum  Reiche  gehörigen  Staates  teilgenommen  hat,  ein  Jahr  hinzugerechnet,  wobei
die  für  Reichsbeamte  in  solcher  Lage  geltenden  Bestimmungen  gleichmäßig  Anwendung  finden.

l  39.
Anrechunng  sonstiger  Dienstzeit.

Als  Dienstzeit  wird  auch  diejenige  Zeit  gerechnet,  während  welcher  ein  Beamter  sich  nach
Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres
im  einstweiligen  Ruhestande  (§§  32  und  33),  oder
2.  im  Dienste  des  Reichs,  oder

3.  im  inländischen  öffentlichen  Schuldienste  in  der  Eigenschaft  als  Volksschullehrer  oder

im  inländischen  Kirchendienste  oder  im  inländischen  Gendarmeriedienste  befunden  hat.

In  den  beiden  letzten  Fällen  (Ziffer  2  und  3)  wird  nur  diejenige  Zeit  berücksichtigt,
welche  nach  den  für  den  betreffenden  Dienst  maßgebenden  Bestimmungen  bei  der  Zuruhesetzung
anzurechnen  ist.

—

8  40.
Möglichkeit  der  Aurechnung  sonstiger  Dienstzeit.

In  die  Dienstzeit  kann  ganz  oder  teilweise  die  Zeit  eingerechnet  werden,  während  welcher
der  Beamte  nach  Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahrs
I.  im  Dienste  eines  anderen  zum  Reiche  gehörigen  Staates  oder  auch  eines  dem  Reiche
nicht  angehörigen  Staates,  oder
2.  im  Dienste  von  Gemeinden  und  anderen  kommunalen  Verbänden,  von  öffentlichen
Korporationen,  von  Haus=  und  Hofverwaltungen  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder
des  Großherzoglichen  Hauses  oder  außerhalb  des  Landes  im  Dienste  einer  Kirche  sich
befunden  hat,  oder
3.  als  Rechtsanwalt,  Arzt,  Tierarzt  oder  außerhalb  des  Landes  als  Notar  tätig  war,  oder
1.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  staatlichen  Dienstes  ausübte,  sofern  und
soweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung  im  staatlichen  Dienst  behufs
der  Vorbildung  vorgeschrieben,  herkömmlich  oder  von  besonderm  Nutzen  für  den  staatlichen
  Dienst  war,

5.  vor  Aufnahme  in  das  Beamtenverhältuis  unnnterbrochen  im  staatlichen  Dienst  tätig
war,  insofern  er  ständig  und  hauptsächlich  mit  Dienstverrichtungen  betraut  gewesen
ist,  die  nach  dem  Gehaltstarif  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegen.

Zur  Einrechnung  ist  in  den  Fällen  der  Ziffern  1  bis  4  landesherrliche  Genehmigung,

im  Falle  der  Ziffer  5  die  Genehmigung  des  zuständigen  Ministeriums  mit  Zustimmung  des

Finanzministeriums  erforderlich.  Die  Einrechnung  kann  dem  Beamten  schon  bei  der  Anstellung

zugesichert  werden.

—

68.
        <pb n="456" />
        432  XXXlI.
§  41.
Aurechnung  der  vor  einem  früheren  Ansscheiden  zugebrachten  Dienstzeit.

Wurde  ein  aus  dem  staatlichen  Dienste  ausgeschiedener  Beamter  später  wieder  etatmäßig
angestellt,  so  kommt  für  den  Auspruch  desselben  auf  Ruhegehalt  die  vor  dem  Ausscheiden  aus
dem  staatlichen  Dienste  zurückgelegte  Dienstzeit  uur  dann  in  Betracht,  wenn  das  Ausscheiden
nicht  infolge  einer  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  statthatte.

8  42.
Anrechnung  cines  früher  bezogenen  höheren  Diensteinkommens.

Wenn  ein  Beamter,  welcher  ein  Amt  mit  höherem  Einkommensanschlag  mindestens  ein
Jahr  bekleidet  hat,  später  in  ein  anderes  Amt  mit  geringerem  Einkommensanschlag  eingetreten
ist,  so  wird  bei  seiner  Zuruhesetzung  der  Ruhegehalt  unter  Zugrundlegung  jenes  höheren  Einkommensanschlags
  bemessen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Ruhegehalt  den  Betrag  des
unmittelbar  vor  der  Zuruhesetzung  maßgebenden  Einkommensanschlags  des  Beamten  nicht
übersteigen  darf.

Der  Anspruch  auf  Zugrundlegung  des  höheren  Einkommensauschlags  besteht  nicht,  wenn

1.  das  Amt,  in  welches  der  Beamte  unter  Minderung  des  Einkommensanschlags  eingetreten

  ist,  nicht  die  volle  Zeit  und  Kraft  des  Beamten  erfordert,  oder  wenn

2.  der  Eintritt  in  das  mit  einem  geringeren  Einkommensanschlage  verbundene  Amt  infolge

einer  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  oder  lediglich  auf  den  im
eigenen  Interesse  gestellten  Antrag  des  Beamten  erfolgt  ist.
8  43.
Berückhsichtigung  der  früheren  Belleidung  ciner  etatmäßisen  Amtostelle.

Wenn  ein  Beamter,  welcher  in  etatmäßiger  Stellung  einen  Rechtsauspruch  auf  Ruhegehalt
für  den  Fall  seiner  Zuruhesetzung  erdient  hat,  in  eine  nichtetatmäßige  Amtsstelle  übertritt  und
späterhin  aus  dieser  Stellung  aus  einem  der  im  §  29  Zisser  1  und  2  angegebenen  Gründe
ausscheidet,  so  hat  er  Anspruch  auf  einen  nach  dem  letzten  Einkommensanschlag  der  etatmäßigen
Amtsstelle  und  der  bis  zu  jenem  Übertritt  zurückgelegten  Dienstzeit  berechneten  Ruhegehalt.

Dieser  Anspruch  besteht  nicht,  wenn  der  Ubertritt  in  die  nichtetatmäßige  Beamtenstelle
infolge  einer  Verletzung  der  dem  Beamten  obliegenden  Pflichten  oder  lediglich  auf  den  im
eigenen  Interesse  des  Beamten  gestellten  Antrag  erfolgt  ist.

Bei  Vorhandensein  des  Rechtsanspruchs  nach  Absatz  1  kann  dem  Beamten  aus  Gründen
der  Billigkeit  die  spätere  Dienstzeit  in  der  Eigenschaft  als  nichtetatmäßiger  Beamter  ganz
oder  teilweise  bei  der  Festsetzung  des  Ruhegehalts  angerechnet  werden,  sofern  es  sich  dabei  um
eine  Tätigkeit  handelt,  die  seine  volle  Zeit  und  Kraft  erfordert  und  die  sonst  einem  Beamten
übertragen  zu  werden  pflegt.  Das  Gleiche  gilt  für  Beamte,  die  aus  einem  der  in  §  29
Ziffer  1  und  2  angegebenen  Gründe  schon  in  den  Ruhestand  versetzt  waren  und  späterhin.
nochmals  eine  Verwendung  im  staatlichen  Dienste  finden
        <pb n="457" />
        XXXI.  433
8  4M.
Ansnahmsweise  Erhöhung  des  Ruhegehalts.

Durch  landesherrliche  Entschließung  kann  ausnahmsweise  eine  Erhöhung  des  gesetzlichen
Ruhegehalts  bis  zum  Betrage  des  zuletzt  maßgebenden  Einkommensauschlags  bewilligt  werden,
wenn  der  Beamte  sich  durch  hervorragende  Dienstleistungen  um  den  Landesherrn  und  das
Vaterland  besonders  verdient  gemacht  hat.

8  4.
Sonst  zulässige  Gewährung  von  Nuhegehalt.

Wenn  ein  etatmäßiger  Beamter,  welcher  einen  Anspruch  auf  gesetzlichen  Ruhegehalt  nicht
hat,  gemäß  §  29  in  den  Ruhestand  versetzt  wird,  so  kann  demselben  entsprechend  dem  nach
den  persönlichen  Verhältnissen  vorliegenden  Bedürfnisse  ein  widerruflicher  Ruhegehalt  bis  zum
Betrage  von  fünfunddreißig  vom  Hundert  des  zuletzt  maßgebenden  Einkommensanschlags  verwilligt
werden.

ʒ  46.
Gewährung  eines  Unterstützungsgehalts.

Wenn  ein  nichtetatmäßiger  Beamter,  dessen  Amt  seine  ganze  Zeit  und  Kraft  erfordert
hat,  infolge  unverschuldeter  Dienstunfähigkeit  aus  dem  staatlichen  Dienste  ausscheidet,  so  kann
demselben  entsprechend  dem  nach  den  persönlichen  Verhältuissen  vorliegenden  Bedürfnisse  ein
widerruflicher  Unterstützungsgehalt  bis  zu  dem  Betrage  verwilligt  werden,  welcher  sich  bei
sinngemäßer  Anwendung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bemessung  des  Ruhegehalts
ergibt.

In  gleicher  Weise  kann  nichtetatmäßigen  Beamten,  die  aus  sonstigen  Gründen  aus  dem
staatlichen  Dienst  entlassen  wurden,  und  etatmäßigen  Beamten,  die  freiwillig  aus  demselben
ausgeschieden  sind,  beim  Vorliegen  besonderer  Billigkeitsgründe  ein  widerruflicher  Unterstützungsgehalt
  gewährt  werden.

Der  Unterstützungsgehalt  darf  vierzig  vom  Hundert  des  beim  Ausscheiden  des  Beamten
maßgebenden  Einkommensauschlags  und  bei  nichtetatmäßigen  Beamten  des  Betrags  der  letzten
Vergütung,  gegebenenfalls  des  letzten  Anschlags  für  wandelbare  Bezüge  oder  des  Betrags
beider  bisherigen  Einkommensteile  zusammen  nicht  übersteigen.

§  17.
Begiun  der  Zahlung  des  Ruhegehalts.

Der  Ruhegehalt  wird  dem  Beamten  von  dem  Zeitpunkt  an  geleistet,  an  welchem  der
Bezug  des  seitherigen  Diensteinkommens  aufhört.  Auch  wenn  der  in  den  Ruhestand  versetzte
Beamte  früher  von  den  Dienstleistungen  enthoben  wird,  bezieht  er  das  Diensteinkommen  noch
einen  Monat  nach  Ablauf  desjenigen  Monats,  in  welchem  ihm  die  Entschließung  über  die
erfolgte  Zuruhesetzung  eröffnet  worden  ist;  ausgenommen  hiervon  sind  die  wandelbaren  und
Naturalbezüge,  soweit  deren  Vereinnahmung  durch  wirkliche  Dienstleistung  bedingt  ist.
        <pb n="458" />
        434  XXXI.

Ein  früherer  Zeitpunkt  für  das  Aufhören  der  Zahlung  des  seitherigen  Diensteinkommens
kann  nur  mit  Zustimmung  des  Beamten,  ein  späterer  jedoch  auch  in  der  Eutschließung  über
die  Versetzung  in  den  Ruhestand  festgesetzt  werden.

8  48.

Aufrundung.

Ergeben  sich  bei  der  Berechnung  des  Ruhe=  oder  Unterstützungsgehalts  Bruchteile  einer

Mark,  so  sind  dieselben  auf  eine  volle  Mark  aufzurunden.
8  49.
Wiederaustellung  der  im  Ruhestand  befindlichen  Beamten.

Ein  gemäß  §8  32  oder  33  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzter  Beamler  ist  verpflichtet,
auf  Anfordern  der  zuständigen  Dienstbehörde  wieder  ein  Amt  zu  übernehmen,  sofern  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  der  Beamte  gemäß  §  5  ohne  seine  Zustimmung  von
der  unmittelbar  vor  der  Zuruhesetzung  bekleideten  Amtsstelle  auf  das  ihm  angebotene  Amt
versetzt  werden  kann.

Dies  findet  auch  auf  die  nach  §  29  Ziffer  2  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  Amwendung,
sofern  sie  wieder  dienstfähig  geworden  sind.

Der  Beamte  ist  verpflichtet,  die  ihm  übertragene  Amtsstelle  innerhalb  dreier  Monate  von
dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  ihm  die  Wiederanstellung  eröffnet  wurde,  anzutreten.
§  50.

Erlöschen  des  Ruhegehalts.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  erlischt,  wenn  der  Bezugsberechtigte

1.  infolge  eines  strafgerichtlichen  oder  Disziplinarerkenntnisses  aus  dem  staatlichen  Dieuste

ausscheidet,  oder

2.  im  inländischen  staatlichen  Dienste  wieder  etatmäßig  angestellt  wird,  oder

3.z  sich  weigert,  eine  ihm  gemäß  §  49  angebotene  Amtsstelle  zu  übernehmen.

§  51.
Ruhen  des  Ruhegehalts.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  ruht:

1.  wenn  der  Bezugsberechtigte  seinen  Wohnsitz  ohne  Genehmigung  der  Regierung  außerhalb
des  Reichsgebiets  verlegt  bis  zur  Rückverlegung  desselben,  oder  bis  zur  nachträglichen
Erwirkung  der  Genehmigung,  oder

.  wenn  derselbe  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
derselben,  oder
solange  derselbe,  abgesehen  von  dem  in  §  50  Ziffer  2  bezeichneten  Falle,  aus  der
Verwendung  im  inländischen  staatlichen  Dienste  oder  in  einem  anderen  öffentlichen
Dienste  (§  36  Absatz  2)  ein  Einkommen  oder  einen  Warte=  oder  Ruhegehalt  bezieht,

V

*
        <pb n="459" />
        XXXI.  435

insoweit  dessen  Betrag  zusammen  mit  dem  früher  festgesetzten  staatlichen  Ruhegehalt
den  Einkommensanschlag  um  mehr  als  zehn  vom  Hundert  übersteigt,  der  für  den
Beamten  bei  seiner  Zuruhesetzung  maßgebend  war  oder  den  er  nach  und  nach  auf  der
ihm  vor  seiner  Zuruhesetzung  übertragenen  Amtsstelle  hätte  erreichen  können,  sofern
er  die  Zeit  seiner  Wiederverwendung  darauf  zugebracht  hätte,
wenn  derselbe  die  Rechtsanwaltschaft  ausübt,  und  zwar  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren
von  der  Eintragung  als  Rechtsanwalt  an  bis  zur  Löschung  dieses  Eintrags.
Die  in  Ziffer  3  bezeichnete  Wirkung  knüpft  sich  nur  an  die  Verwendung  zu  solcher
Tätigkeit,  welche  sonst  einem  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegt.

*n

8  52.
Zeitpunkt  für  den  Eintrikt  des  Erlöschens,  des  Ruhens  und  der  Wiedergewährung  eines  Ruhegchalts.

Das  Erlöschen,  das  Ruhen  und  die  Wiedergewährung  des  Ruhegehalts  in  den  Fällen
der  §§  50  und  51  tritt  mit  dem  Beginne  desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  das  eine  solche
Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereignis  folgt.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  erlischt  aber  im  Falle  des  Ausscheidens  eines
Beamten  aus  dem  staatlichen  Dienste  infolge  eines  strafgerichtlichen  oder  Disziplinarerkenntnisses
(§  50  Ziffer  1),  sobald  dieses  Erkenntnis  vollzugsreif  geworden  ist,  im  Falle  der  etatmäßigen
Wiederanstellung  eines  Beamten  im  inländischen  staatlichen  Dienste  (§  50  Ziffer  2)  mit  dem
Tage  des  Dienstantritts  auf  der  etatmäßigen  Stelle.

Das  gänzliche  oder  teilweise  Ruhen  des  Ruhegehalts  in  den  Fällen  des  §  51  Ziffer  3
tritt  mit  dem  Tage  ein,  mit  dem  die  Gesamtbezüge  des  Beamten  den  ohne  Kürzung  des
Ruhegehalts  zulässigen  Höchstbetrag  übersteigen.

8  53.
Zuständigkeit  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  erfolgt  hinsichtlich  der  durch  landesherrliche  Entschließung
angestellten  Beamten  durch  den  Landesherrun,  im  übrigen  durch  das  zuständige  Ministerium.
§  54.

Zuständigkeit  zur  Gewährung  des  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalts.

Soweit  nicht  die  bezügliche  Entschließung  durch  Gesetz  oder  Verordnung  dem  Landesherrn
vorbehalten  ist,  erfolgt  die  Entschließung  darüber,  ob  und  in  welchem  Betrage  einem  Beamten
ein  Ruhe=  oder  Unterstützungsgehalt  zu  bewilligen  sei  und  ob  die  Voraussetzungen  für  das
Erlöschen,  Ruhen  und  die  Wiedergewährung  desselben  vorliegen,  durch  das  zuständige  Ministerium
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzministerium.
        <pb n="460" />
        436  XXXI.

Fünfter  Abschnitt.
Die  Hinterbliebenenversorgung.
I.  Der  Sterbegehalt.
§  55.
Anspruch  auf  Sterbegehalt  im  allgemeinen.

Die  Hinterbliebenen  eines  etatmäßigen  Beamten  erhalten  während  der  auf  den  Todestag
folgenden  drei  Monate  den  vollen  Betrag  des  von  dem  Beamten  bezogenen  Gehalts  und
Wohnungsgelds  und  der  etwa  verliehenen  Dienstzulage  als  Sterbegehalt.

Aus  wandelbaren  Bezügen  wird  ein  Sterbegehalt  nur  dann  gewährt,  wenn  sie  einen
Bestandteil  des  Einkommensanschlags  (§  18)  gebildet  haben.

Hinterbliebene  eines  Beamten,  welcher  im  Zeitpunkt  des  Todes  Ruhegehalt  bezog,  erhalten
als  Sterbegehalt  den  dreimonatlichen  Betrag  des  Ruhegehalts.

§  56.
Bezugsberechtigte  und  -befähigte  Hinterbliebene.

Als  Hinterbliebene  im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen  gelten  die  Witwe  und  die
ehelichen  Kinder  des  Beamten.

In  Ermangelung  auspruchsberechtigter  Hinterbliebener  kann  der  Sterbegehalt  ganz  oder
teilweise  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  Großeltern,  Geschwister,
Geschwisterkinder,  Enkel,  Aldoptiv-,  Stief=  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  war,  in  Bedürftigkeit
hinterläßt  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der
Beerdigung  zu  decken.

§97.
Soust  zulässiger  Sterbegehalt.

Den  in  §  56  bezeichneten  Angehörigen  eines  nichtetatmäßigen  Beamten,  dessen  Amt  seine
ganze  Zeit  und  Kraft  erfordert  hat,  kann  beim  Zutreffen  der  im  zweiten  Absatz  des  §  56
bezeichueten  Voraussetzungen  ein  Sterbegehalt  in  dem  einmonatlichen  Betrag  des  von  dem
Beamten  bezogenen  Diensteinkommens,  Nuhegehalts  oder  Unterstützungsgehalts  bewilligt  werden.

8  58.
Entscheidung  über  Gewährung  des  Sterbegehalts.

Für  die  Frage,  an  wen  die  Zahlung  des  Sterbegehalts  rechtsgültig  zu  leisten  und  wie
derselbe  unter  mehrere  Anspruchsberechtigte  oder  gemäß  §  56  Absatz  2  und  §57  in  Betracht
kommende  Beteiligte  zu  verteilen  sei,  ist  die  Bestimmung  des  zuständigen  Ministeriums  mit
Ausschluß  des  Rechtswegs  maßgebend.

Der  Sterbegehalt  bildet  keinen  Bestandteil  der  Verlassenschaft  des  Verstorbenen.
        <pb n="461" />
        XXXI.  437
II.  Der  Versorgungsgehalt.
*  59.
Die  Ausprüche  der  Hinterbliebenen  auf  Versorgung.
Die  Hinterbliebenen  eines  etatmäßigen  Beamten  erhalten  im  Fall  des  nach  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  erfolgenden  Todes  des  Beamten  Versorgungsgehalt  (Witwengeld,  Waisengeld)
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften.
8  60.
Die  Bezugsberechtigten.

Als  Hinterbliebene  im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen  gelten  die  Witwe,  solange
sie  sich  nicht  wieder  verheiratet,  und  die  ehelichen  unverheirateten  Kinder  des  Beamten  bis  zum
vollendeten  achtzehnten  Lebensjahr.

Keinen  Anspruch  auf  Versorgungsgehalt  haben  die  Witwe  und  die  hinterbliebenen  Kinder
eines  Beamten  aus  solcher  Ehe,  welche  erst  nach  dessen  Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist,
ausgenommen,  wenn  der  Ruhestand  ein  einstweiliger  (§8§  32  und  33)  war.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem  verstorbenen
Beamten  in  einer  Zeit  abgeschlossen  ist,  zu  der  das  Leben  desselben  infolge  von  Krankheit
ernstlich  bedroht  war,  sofern  der  Tod  innerhalb  dreier  Monate,  vom  Eheabschluß  an  gerechnet,
erfolgt.

§  61.
Das  gesetzliche  Witwengeld.

Ein  Anspruch  auf  das  gesetzliche  Witwengeld  steht  der  Witwe  zu,  wenn  der  etatmäßige
Beamte,  nachdem  er  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  erdient  hatte,  oder  infolge  einer  der  in
§  34  Absatz  2  Ziffer  2  bezeichneten  Veranlassungen  gestorben  ist.

Das  gesetzliche  Witwengeld  beträgt  dreißig  Prozent  des  maßgebenden  Einkommensanschlags
(5  18).

Als  maßgebender  Einkommensanschlag  ist  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen
in  §  63  derjenige  anzusehen,  der  vor  dem  Tode  oder  der  Zuruhesetzung  des  Beamten  zuletzt
urkundlich  festgestellt  worden  ist  (§  20).  Bei  Beamten,  die  gestorben  oder  zuruhegesetzt  worden
sind,  bevor  sie  den  Höchstgehalt  auf  ihrer  Amtsstelle  erreicht  hatten,  wird  zur  Berechnung  des
Witwengelds  dem  Einkommensauschlag  von  der  nächsten  nicht  mehr  anerfallenen  Zulage  der
Teilbetrag  zugeschlagen,  der  dem  abgelaufenen,  auf  volle  Halbjahre  abzurundenden  Teil  der
Zulagefrist  entspricht.

§  62.
Das  gesetzliche  Waisengeld.

Ein  Auspruch  auf  das  gesetzliche  Waisengeld  steht  den  Kindern  unter  der  im  §  61  Absatz  1
bezeichneten  Voraussetzung  zu.

Gesetzes=  und  Verordnungsblat!  19608.  69
        <pb n="462" />
        438  XXXI.

Das  gesetzliche  Waisengeld  beträgt:

a.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten  zum  Bezug  von
Witwengeld  berechtigt  war:  zwei  Zehntel  des  Witwengelds  für  jedes  Kind;

für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten  zum
Bezug  des  Witwengelds  nicht  berechtigt  war:

wenn  nur  ein  Kind  dieser  Art  vorhanden  ist:  vier  Zehntel,

wenn  zwei  Kinder  dieser  Art  vorhanden  sind:  sieben  Zehntel,

wenn  drei  oder  mehr  Kinder  dieser  Art  vorhanden  sind:  für  jedes  derselben  drei
Zehntel  des  Witwengelds.

b.

—

§  63.
Ansnahmsweise  Festsetzung  des  Versorgungsgehalts.

Wenn  ein  etatmäßiger  Beamter  aus  einem  Amte  mit  höherem  Einkommensanschlag  unter
den  in  §  12  bezeichneten  Voraussetzungen  in  ein  anderes  Amt  mit  geringerem  Einkommensanschlag
  übergetreten  und  mit  Tod  abgegangen  oder  zuruhegesetzt  worden  ist,  ohne  den  früheren
Anschlag  wieder  erreicht  zu  haben,  so  wird  dieser  letztere  nebst  etwaigem  Zuschlag  nach  §  61
Absatz  3  Satz  2  der  Berechnung  des  Versorgungsgehalts  zugrunde  gelegt.

Wenn  ein  etatmäßiger  Beamter  unter  den  nach  §  43  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt
begründenden  Voraussetzungen  in  eine  nichtetatmäßige  Beamtenstelle  übergetreten  ist,  so  haben
bei  seinem  Tode  seine  Hinterbliebenen  den  Anspruch  auf  den  gesetzlichen  Versorgungsgehalt.
Derselbe  ist  in  diesem  Falle  nach  dem  letzten  für  den  Beamten  auf  der  etatmäßigen  Amtsstelle
maßgebend  gewesenen  Einkommensanschlag,  gegebenenfalls  mit  einem  Zuschlag  nach  §  61
Absatz  3  Satz  2,  zu  berechnen.

Der  ausnahmsweise  Anspruch  auf  Versorgungsgehalt  gemäß  Absatz  1  und  2  besteht
nicht  für  Hinterbliebene,  die  aus  einer  nach  dem  Ubertritt  in  die  etatmäßige  Amtsstelle  mit
niedrigerem  Einkommensanschlag  oder  in  die  nichtetatmäßige  Stellung  geschlossenen  Ehe  stammen.

8  64.
Kürzung  des  Witwengelds.

Wenn  die  Witwe  dreißig  oder  mehr  Jahre  jünger  war  als  der  verstorbene  Beamte,  so
mindert  sich  das  nach  den  vorstehenden  Paragraphen  berechnete  Witwengeld  bei  einem  Altersunterschied
  von

vollen  30  bis  zu  35  Jahren:  um  ein  Zehntel,  mehr  als  35,  aber  nicht  über  40  Jahren:

um  zwei  Zehntel;

von  mehr  als  40  Jahren:  um  drei  Zehntel.

Der  Betrag  des  Waisengelds  (§  62)  wird  aus  diesem  Anlaß  nicht  gekürzt.

§  65.
Sonst  zulässiger  Versorgungsgehalt.
Den  Hinterbliebenen  eines  etatmäßigen  Beamten,  der  zuruhegesetzt  worden  oder  gestorben

ist,  bevor  er  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  erdient  hatte,  kann  beim  Vorliegen  erheblicher

—
        <pb n="463" />
        XXXI.  439

Gründe  der  Billigkeit  und  des  Bedürfnisses  ein  Versorgungsgehalt  bis  zu  den  gesetzlichen
Beträgen  in  widerruflicher  Weise  verwilligt  werden.

Der  Versorgungsgehalt  darf  in  diesem  Fall  im  ganzgen  den  Betrag  von  fünfunddreißig
vom  Hundert  des  letzten  für  den  Beamten  urkundlich  festgestellten  Einkommensauschlags  nebst
etwaigem  Zuschlag  nach  §  61  Absatz  3  Satz  2  nicht  übersteigen.

866.
Aufrechnung  sonstiger  Versorgungsgehalte.

Hat  ein  Beamter  aus  einem  früheren  öffentlichen  Dienste  (§  36  Absatz  2)  einen  Versorgungsgehalt
  für  seine  Hinterbliebenen  erdient,  so  wird  der  Betrag  desselben  auf  den  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Versorgungsgehalt  aufgerechnet.

§  67.
Nuhen  des  Versorgungsgehalts.

Findet  eine  zum  Bezug  von  Versorgungsgehalt  berechtigte  Witwe  eine  Anstellung  oder
eine  Verwendung  im  staatlichen  oder  in  einem  anderen  öffentlichen  Dienste  (§  36  Absatz  2),
die  sonst  einem  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegt,  so  werden  die  ihr  hieraus  zukommenden
Bezüge  einschließlich  eines  aus  solchem  Dienstverhältnis  etwa  erdienten  Ruhegehalts,  insoweit
sie  den  Betrag  von  tausend  Mark  übersteigen,  im  hälftigen  Betrage  auf  das  ihr  zukommende
Witwengeld  aufgerechnet.

8  68.
Kürzung  des  Versorgungsgehalts.

Der  Versorgungsgehalt  darf  im  ganzen  den  Betrag  des  Ruhegehalts  nicht  übersteigen,
zu  dessen  Bezug  der  Beamte  am  Todestag  berechtigt  gewesen  ist,  beziehungsweise  nach  §  34
Absatz  2  Ziffer  2  im  Fall  der  Zuruhesetzung  berechtigt  gewesen  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  sowohl  das  Witwen=  wie  das  Waisengeld  verhältnismäßig
  gekürzt;  wenn  in  der  Folge  Bezugsberechtigte  ausscheiden,  so  ist  das  Witwenund
  Waisengeld  der  übrigen  Berechtigten  vom  Beginn  des  nächsten  Monats  an  innerhalb  der
gesetzlichen  Grenzen  verhältnismäßig  zu  erhöhen.

869.
Auferundung  der  Beträge.

Bruchteile,  welche  sich  bei  Festsetzung  der  jährlichen  Bezüge  eines  Empfangsberechtigten
an  Versorgungsgehalt  ergeben,  werden  —  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  68  —  für  eine
volle  Mark  angenommen.

8  70.
Beginn  und  Ende  der  Zahlung.

Die  Zahlung  des  Versorgungsgehalts  beginnt  für  die  vorhandenen  bezugsberechtigten
Hinterbliebenen  mit  dem  Tage  nach  dem  Tode  des  Beamten,  für  nachgeborene  eheliche  Kinder
mit  dem  Tage  der  Geburt.

Sie  endigt  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Bezugsberechtigung  aufhört.

69.
        <pb n="464" />
        440  XXXI.

§  71.
Entscheidung  über  Gewährung  des  Versorgungsgehalts.
Der  Versorgungsgehalt  wird  aus  der  Beamtenwitwenkasse  bezahlt  (Artikel  17  des
Etatgesetzes).
An  wen  die  Zahlung  des  Versorgungsgehalts  rechtsgültig  zu  leisten  und  wie  derselbe
unter  mehrere  Bezugsberechtigte  zu  verteilen  ist,  bestimmt  der  Verwaltungsrat  der  Beamtenwitwenkasse
  (Artikel  17  a  Absatz  2  des  Etatgesetzes)  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs.

Sechster  Abschnitt.

Sonstige  Bestimmungen  über  die  vermögensrechtlichen  Dienstansprüche
der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen,  sowie  über  die  Verfolgung  von
Rechtsansprüchen  des  Staates  gegen  die  Beamten.
§  72.

Gewährung  eines  Ruhe=  und  Versorgungsgehalts  im  Falle  einer  Verunglückung  im  Dienste.

Ist  ein  Beamter,  welcher  in  einem  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  nicht  unterliegenden
  Betriebe  oder  Dienstzweige  beschäftigt  war,  infolge  eines  Unfalls,  welchen  er  erweislich
im  Dienste  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigenes  Verschulden  erlitten  hat,  aus  dem
Dienste  ausgeschieden,  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  oder  gestorben,  so  ist  demselben,
beziehungsweise  im  Falle  seines  Todes  seiner  Witwe  und  seinen  Kindern,  soweit  nicht  der
Rechtsanspruch  auf  einen  höheren  Betrag  nach  dem  vierten  und  fünften  Abschnitt  dieses
Gesetzes  begründet  ist,  ein  Ruhegehalt  beziehungsweise  ein  Versorgungsgehalt  bis  zum  Betrage
derjeuigen  Rentenbezüge  zu  gewähren,  welche  der  Beamte  beziehungsweise  seine  Witwe  und
Kinder  zu  beanspruchen  hätten,  falls  der  Unfall  in  einem  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
unterliegenden  Betriebe  eingetreten  wäre.

Durch  landesherrliche  Entschließung  kann  der  nach  Maßgabe  des  ersten  Absatzes  festgesetzte
Ruhegehalt  beziehungsweise  Versorgungsgchalt  in  Anbetracht  der  eine  besondere  Berücksichtigung
rechtfertigenden  Umstände  des  Falles  entsprechend  dem  nach  den  persönlichen  Verhältnissen
vorliegenden  Bedürfnisse  in  widerruflicher  Weise  erhöht  werden  und  zwar  der  Ruhegehalt  bis
zum  Betrage  des  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogenen  Diensteinkommens,  der  Versorgungsgehalt
bis  zum  Betrage  von  80  Prozent  dieses  Einkommens.

Als  Unfall  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt  es  auch,  wenn  ein  Beamter  bei  Ausübung
  seines  Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  von  einem  Dritten  getötet  oder  an
seinem  Körper  verletzt  worden  ist.

8  73.
Zahlung  der  Bezüge.

Die  ständigen  Bezüge  der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  (Gehalt,  Wohnungegeld,
Dienstzulage,  Nebengehalt,  Ruhe,  Unterstützungs-  und  Versorgungsgehalt)  werden  regelmäßig
in  Monatsbeträgen  bezahlt.
        <pb n="465" />
        XXXI.  41

Die  Zahlung  von  Dienstbezügen  jeder  Art  ist  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen,
soweit  nicht  durch  Verordnung  etwas  anderes  bestimmt  wird.

8  74.
Abtretung  und  dergleichen  der  Ansprüche  der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  auf  dieustliche  Bezüge.

Der  Anspruch  auf  die  Zahlung  des  Diensteinkommens,  des  Ruhe,  Unterstützungs  und
Versorgungsgehalts  sowie  der  sonstigen  ständigen  Bezüge  des  Beamten  kann  von  dem  Beamten
und  seinen  Hinterbliebenen  nur  insoweit  abgetreten,  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,
als  diese  Bezüge  der  Pfändung  unterworfen  sind  (§  850  der  Zivilprozeßordnung).

Die  nach  §  411  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vorgeschriebene  Benachrichtigung  hat  an
diejenige  Kasse  zu  erfolgen,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  die  Anweisung  zur  Auszahlung
erhalten  hat.

§  75.
Rechtsstreitigkciten  über  Ansprüche  der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  dem  Dienstvcrhältnissec.

Über  vermögenerechtliche  Ansprüche  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  sowie  über
die  den  Hinterbliebenen  der  Beamten  gesetzlich  gewährten  vermögensrechtlichen  Ansprüche  findet
der  Rechtsweg  statt.

Jedoch  muß  der  Klage  eine  Entschließung  des  zuständigen  Ministeriums  über  den  Rechtsanspruch
  vorhergehen;  die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,
nachdem  dem  Beteiligten  die  Entschließung  des  zuständigen  Ministeriums  eröffnet  worden  ist,
zu  erheben.

Die  Entscheidungen  der  Verwaltungs=  und  Disziplinarbehörden  darüber,  ob  und  von
welchem  Zeitpunkte  an  ein  Beamter  im  Verwaltungs=  oder  Disziplinarwege  aus  dem  Amte
oder  dem  staatlichen  Dienste  zu  entfernen,  vorläufig  seiner  Dienstleistungen  oder  des  Amtes  zu
entheben  oder  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  an  ein  in  den
Ruhestand  versetzter  Beamter  gemäß  §  49  zur  Wiederübernahme  eines  Amtes  verpflichtet  sei,
und  über  die  Verhängung  von  Zwangsmitteln  und  Ordnungsstrafen  sind  für  die  Beurteilung
der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen  Ansprüche  maßgebend.

8  76.
Verwaltungsverfahren  zur  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen  des  Staats  gegen  Beamte.

Wenn  ein  Beamter  aus  seiner  Amtsführung  dem  Staate  für  Schäden  und  Verluste  an
dem  im  Besitze  oder  Gewahrsam  des  Staats  befindlichen  Vermögen  Ersatz  zu  leisten  hat,  so
kann  die  Ersatzpflicht  des  Beamten  und  der  Betrag  der  zu  ersetzenden  Summe  im  Ver—
waltungswege  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß  der  zuständigen  Dienstbehörde
festgestellt  werden.

Auf  Grund  eines  derartigen  Feststellungsbeschlusses,  welcher  von  der  zentralen  Dienst—
behörde  gefaßt  oder  bestätigt  und  mit  der  Vollstreckungsklausel  dieser  Behörde  versehen  ist,
findet  gegen  den  ersatzpflichtigen  Beamten  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  statt.
        <pb n="466" />
        4B82  XXXI.

Gegen  die  im  Verwaltungswege  erfolgte  Feststellung  der  Ersatzpflicht  und  des  Ersatzbetrags
steht  dem  Beamten  der  Rechtsweg  zu;  die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb
eines  Jahrs,  nachdem  dem  Beamten  der  Feststellungsbeschluß  der  zuständigen  Dienstbehörde
eröffnet  worden  ist,  zu  erheben.

Die  Beschreitung  des  Rechtswegs  hemmt  den  Vollzug  der  Zwangsvollstreckung  nicht;  jedoch
kann  das  Gericht  die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  auf  Antrag  des  Beamten
anordnen,  wenn  dieser  glaubhaft  macht,  daß  ihm  die  Zwangsvollstreckung  einen  nicht  zu
ersetzenden  Nachteil  bringen  würde,  und  er  zugleich  genügende  Sicherheit  stellt.

Die  Ersatzpflicht  eines  Verrechners,  welche  sich  auläßlich  der  Rechnungsabhör  ergibt,  wird
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876,  die  Einrichtung  und  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
  betreffend,  festgestellt.  Gegen  den  vollzugsreifen  Bescheid  der  Revisionsbehörde,
beziehungsweise  gegen  das  nach  Artikel  15  des  obengenaunten  Gesetzes  erlassene  Erkenntuis  der
verstärkten  Oberrechnungskammer  steht  dem  Beamten  der  Rechtsweg  nicht  zu.  Auf  Grund
eines  solchen  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehenen  Bescheides  beziehungsweise  Erkenntnisses
findet  gegen  den  ersatzpflichtigen  Beamten  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  statt.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  in  Ansehung  solcher  Personen,  welche,  ohne  Beamte  im
Sinne  dieses  Gesetzes  (§  1  Absatz  1)  zu  sein,  in  einem  Dienstverhältnisse  zum  Staate  stehen.

Siebenter  Abschnitt.
Die  Dienstpolizei.

1.  Verwaltungszwang  gegen  säumige  Beamte.
§  77.

Die  vorgesetzten  Dienstbehörden  sind  befugt,  Beamte,  welche  mit  der  Erledigung  ihrer
amtlichen  Geschäfte  säumig  sind,  durch  geeignete  Zwangsmittel,  insbesondere  durch  Beigabe  von
Geschäftsaushilfe  auf  Kosten  des  Beamten  und  durch  Androhung  und  Ausspruch  von  Geldstrafen
  bis  zu  100  K,  dazu  anzuhalten.

II.  Die  Dienstvergehen  und  Disziplinarstrafen.
8  78.
Dienstvergehen  im  allgemeinen.
Ein  Beamter,  welcher  die  ihm  obliegenden  dienstlichen  Pflichten  verletzt,  unterliegt  wegen
Dienstvergehens  der  Disziplinarbestrafung.
§  79.
Disziplinarstrafen  im  allgemeinen.
Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in:
1.  Ordnungsstrafen,
2.  Entfernung  aus  dem  Amte  (Strafversetzung),
3.  Entfernung  aus  dem  staatlichen  Dienst  (Dienstentlassung).
        <pb n="467" />
        XXXI.  443
8  80.
Die  Ordunngsstrafen.
Ordnungsstrafen  sind:
1.  Verweis,
2.  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  200  M.
Die  Geldstrase  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

g  8i.

Die  Strafversetzung.

Die  Strafversetzung  erfolgt  entweder

1.  durch  Versetzung  auf  eine  geringere  Amtsstelle,  womit  eine  Minderung  des  Dienst

einkommens  um  höchstens  ein  Fünftel  verbunden  werden  kann,  oder

2.  durch  Versetzung  auf  eine  gleichartige  Amtsstelle  unter  Minderung  des  Diensteinkommens

um  höchstens  ein  Fünftel.

Statt  der  Minderung  des  Diensteinkommens  kann  eine  Geldstrafe  verhängt  werden,  welche
ein  Drittel  des  Diensteinkommens  eines  Jahres  nicht  übersteigt.

Zn  der  Disziplinarentscheidung  ist  die  eine  oder  andere  dieser  Arten  der  Strafversetzung,
sowie  die  Art  und  das  Maß  des  den  Verurteilten  gemäß  Absatz  1  oder  2  daneben  treffenden
Vermögensnachteils  zu  bezeichnen.

Die  Strafversetzung  wird  durch  die  zuständige  Dienstbehörde  in  Ausführung  gebracht;
derselben  bleibt  überlassen,  nach  den  Verhältnissen  des  Falls  zu  bestimmen,  ob  dem  versetzten
Beamten  die  Umzugskosten  ganz  oder  teilweise  zu  vergüten  sind.

Die  Dienstentlassung.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und  des  Anspruchs  auf  Diensteinkommen,
Ruhe=  und  Versorgungsgehalt  zur  Folge.

Lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurteilung  zu,  so  kann  das  Disziplinarerkenntnis
aussprechen,  daß  dem  Beamten  auf  Lebenszeit  oder  auf  bestimmte  Zeit  ein  Unterstützungsgehalt
  im  Betrage  eines  Teils  des  Ruhegehalts,  auf  welchen  der  Beamte  im  Falle  einer  im
Zeitpunkte  der  Dienstentlassung  eintretenden  Zuruhesetzung  gesetzlichen  Anspruch  hätte,  zu
gewähren  sei.

Ferner  kann  dem  aus  dem  Dienste  entlassenen  Beamten  oder  der  Familie  desselben  im
Falle  der  Bedürftigkeit  ausnahmsweise  auf  Grund  landesherrlicher  Entschließung  ein  widerruflicher
  Unterstützungsgehalt  gewährt  werden;  derselbe  soll  die  Hälfte  des  Betrags  nicht
übersteigen,  welcher  dem  Beamten  im  Falle  der  Zurnhesetzung  gesetzlich  zu  gewähren  wäre.
        <pb n="468" />
        44  XXXI.
g  83.
Strafbemessung.

Welche  der  in  den  §§  79  bis  82  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist  nach  der
größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das
gesamte  Verhalten  des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

8  84.
Vor  Eintritt  in  den  staatlichen  Dienst  begangene  Handlungen.

Auf  Entfernung  aus  dem  Amte  oder  dem  staatlichen  Dienste  kann  auch  wegen  solcher
Handlungen  erkannt  werden,  deren  sich  der  Beamte  vor  dem  Eintritt  in  den  staatlichen  Dienst
schuldig  gemacht  hat,  sofern  durch  jene  Handlungen  die  Achtung  und  das  Vertrauen,  welche
sein  Beruf  erfordert,  in  einer  Weise  geschmälert  wird,  daß  jene  Maßregel  als  geboten  erscheint.

Verhältnis  des  Disziplinarverfahreus  zum  strafgerichtlichen  Verfahren.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren
  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  nicht  eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  eine  gerichtliche
Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,  so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis
zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  ausgesetzt  werden.

8  86.
Disziplinarverfahren  im  Fall  eines  vorausgegangenen  strasgerichtlichen  Urteils.

Wenn  von  den  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkanntiist,  so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,
welche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren  nur
noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Tatbestande  der
strafbaren  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurteilung  ergangen,  welche  den  Verlust
des  Amts  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  derjenigen  Behörde,  welche  über  die  Einleitung
des  Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat,  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem
ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

Die  gelegentlich  einer  strafgerichtlichen  Verurteilung  stattgehabten  tatsächlichen  Feststellungen
sind  auch  für  das  Disziplinarverfahren  maßgebend,  ohne  daß  es  einer  Wiederholung  der
Beweisaufnahme  bedarf.

III.  Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Verhängung  von  Ordnungsstrafen.
§  87.
Zuständigkeit  und  Verfahren.

Zur  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  (§  80)  sind  die  vorgesetzten  Behörden  und  Beamten
zuständig.
        <pb n="469" />
        XXXI.  45

Vor  der  Verhängung  einer  fünf  Mark  übersteigenden  Geldstrafe  und  einer  sonstigen
Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte
Verletzung  seiner  Dienstpflicht  zu  äußern,  sofern  nicht  die  Ordnungsstrafe  schon  vorher  für
den  Fall  der  bestimmt  bezeichneten  Verfehlung  angedroht  war.

Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  erfolgt  unter  Angabe  der  Gründe  durch  schriftliche
Verfügung  oder  zu  Protokoll.

Über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
und  über  das  Beschwerdeverfahren  werden,  soweit  erforderlich,  nähere  Bestimmungen  im
Verordnungswege  erlassen.

IV.  Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  der  Strafversetzung  und
Dienstentlassung.

8  88.
Zuständigkeit  im  allgemeinen.

Zur  Verhängung  der  Strafversetzung  und  Dienstentlassung  ist  zuständig:

1.  hinsichtlich  der  landesherrlich  angestellten  Beamten  der  Disziplinarhof,

2.  hinsichtlich  der  behördlich  angestellten  etatmäßigen  Beamten  das  denselben  vorgesetzte

Ministerium.
8  809.
Zusammensetzung  des  Disziplinarhofs.

Der  Disziplinarhof  besteht  aus  neun  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Die
Mitglieder  müssen  ein  Staatsamt,  mindestens  fünf  derselben  ein  Richteramt  bekleiden.  Durch
die  Geschäftsordnung  wird  bestimmt,  in  welcher  Reihenfolge  die  Mitglieder  des  Disziplinarhofs
  an  den  Verhandlungen  teilzunehmen  haben.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
haben  sieben  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden  mitzuwirken.  Vier  Mitglieder  müssen
zu  den  ein  Richteramt  bekleidenden  Beamten  gehören.

Die  Mitglieder  des  Disziplinarhofs  und  die  erforderlichen  Stellvertreter  werden  vom
Landesherrn  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  ernannt.

Hinsichtlich  der  Ausschließung  und  Ablehnung  von  Mitgliedern  des  Disziplinarhofs  finden
die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Entscheidung  erteilt
endgültig  der  Disziplinarhof.

8  90.
Verfahren  vor  dem  Disziplinarhof.

Der  Disziplinarhof  entscheidet  in  erster  und  einziger  Instanz  mit  Ausschluß  von  Rechtsmitteln,
  vorbehaltlich  des  landesherrlichen  Begnadigungsrechts.

Der  Entscheidung  des  Disziplinarhofs  hat  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  vorauszugehen,
  welches  in  einer  schriftlichen  Voruntersuchung  und  in  einer  mündlichen  Verhandlung
besteht  und  auf  das  die  Bestimmungen  der  nachstehenden  §§  91  bis  108  Anwendung  finden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  19/#8.  70
        <pb n="470" />
        46  XXTXI.
§  91.

Einleitung  des  Disziplinarverfahreus.

Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  wird  von  dem  zuständigen  Ministerium  verfügt.

Dasselbe  ernennt  den  die  Voruntersuchung  führenden  Beamten  und  denjenigen  Beamten,
welcher  im  Laufe  des  Disziplinarverfahrens  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen
  hat.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  können  auch  vor  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
von  den  vorgesetzten  Behörden  und  Beamten  Untersuchungshandlungen  zur  Sicherung  des
Beweises  vorgenommen  werden.

§  92.
Die  Vornutersuchung.

Auf  die  zu  führende  Voruntersuchung  finden  die  88  185  bis  187,  188  Absatz  2,  189
bis  194  und  195  Absatz  1  und  2  der  Strafprozeßordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Statt  eines  Gerichtsschreibers  kann  ein  sonstiger  beeidigter  Protokollführer  in  den

Fällen  der  §§  185  und  186  der  Strafprozeßordnung  herangezogen  werden.

2.  Die  Voruntersuchung  ist  soweit  auszudehnen,  als  es  nach  dem  Befinden  des  untersuchungsführenden
  Beamten  zur  allseitigen  Vorbereitung  der  mündlichen  Verhandlung
erforderlich  ist;  zu  diesem  Zwecke  werden  die  Beweise  erhoben,  insbesondere  die  Zeugen
und  Sachverständigen,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen.

3.  Dem  untersuchungsführenden  Beamten  steht  die  Befugnis  zur  Beschlagnahme  und
Durchsicht  (§ÖS  94  bis  111  der  Strafprozeßordnung),  nicht  aber  zur  Verhaftung  und
vorläufigen  Festnahme  (§§  112  bis  132  der  Strafprozeßordnung)  zu.

§  93.
Abschluß  der  Voruntersuchung  und  Vorlage  aus  Ministerium.
Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der  Inhalt  der  erhobenen

Beweismittel  mitzuteilen.  Darauf  werden  die  Akten  mit  dem  Antrage  des  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  dem  zuständigen  Ministerium  vorgelegt.

—
S

8  94.
Einstellung  des  Verfahrens.  Verhäugung  einer  Ordunngsstrafe.
Das  Ministerium  kann  mit  Rücksicht  auf  das  Ergebnis  der  Vornntersuchung  das  Verfahren
  einstellen  und  geeignetenfalls  eine  Ordnungsstrafe  verhängen.
Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,  mit  Gründen  zu  unterstützenden
  Beschlusses.
§  95.
Wiederanfnahme  nach  statigehnbter  Einstellung.
Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Anschuldigungstatsachen
  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während  eines  Zeitraums  von  5  Jahren,  vom
Tage  des  Einstellungsbeschlusses  an,  zulässig.
        <pb n="471" />
        XXXI.  7
8  9.
Einstellung  im  Falle  freiwilligen  Dicustaustritts.
Sucht  der  Angeschuldigte  um  Entlassung  aus  dem  staatlichen  Dienste  nach  und  wird
diesem  Ansuchen  gemäß  §  6  entsprochen,  so  ist  das  Disziplinarverfahren  einzustellen.
Die  Kosten  des  Disziplinarverfahrens  sowie  der  etwa  angeordneten  einstweiligen  Verwallung
  der  Amtsstelle  fallen  dem  freiwillig  ausscheidenden  Beamten  zur  Last.
Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle  nicht  zulässig.

§5  97.
Anklageschrift.  Verteidigung  des  Augeklagten.

Beschließt  das  zuständige  Ministerium  die  Verweisung  der  Sache  vor  den  Disziplinarhof,
so  wird  der  Angeklagte  nach  Eingang  einer  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden
  Anklageschrift  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  letzteren  in  eine  von  dem  Vorsitzenden
  des  Disziplinarhofs  zu  bestimmende  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

Der  Angeklagte  kann  sich  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  88  138  und  139  der
Strafprozeßordnung  des  Veistands  eines  Verteidigers  bedienen.  Dem  letzteren  ist  die  Einsicht
der  Vornntersuchungsakten  zu  gestatten.

8  98.
Erscheinen  und  Vertretung  des  Augeklagten  in  der  mündlichen  Verhaudlung.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeklagte  nicht  erschienen  ist;
derselbe  kann  sich  durch  einen  Rechtsanwalt  oder  eine  andere  als  Verteidiger  zuzulassende
Person  (§  97  Absatz  2)  vertreten  lassen.  Dem  Disziplinarhofe  steht  es  übrigeus  jederzeit  zu,
das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem
Auobleiben  ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.

8  99.
Ausschluß  der  Sffentlichkeit.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Auf  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Angeklagten  kann  jedoch  die  Offentlichkeit  vom  Disziplinarhofe  beschlossen
werden.  Auch  wenn  die  Offentlichkeit  nicht  beschlossen  wird,  können  nach  dem  Ermessen  des
Vorsitzenden  einzelne  Personen  als  Zuhörer  zugelassen  werden.

8  100.
Gang  der  mündlichen  Verhandlung.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Anklageschrift  von  dem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  vorgetragen.
70.
        <pb n="472" />
        48  XXXI.

Der  erschienene  Angeklagte  wird  vernommen.  Gesteht  derselbe  die  den  Gegenstand  der
Anklage  bildenden  Tatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit  seines  Geständnisses
keine  Bedenken  ob,  so  beschließt  der  Disziplinarhof,  daß  eine  Beweisverhandlung  nicht  stattfinde.

Andernfalls  gibt  ein  vom  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs  aus  dessen  Mitte  ernannter
Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen  Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,
soweit  sie  sich  auf  die  in  der  Anklageschrift  enthaltenen  Anklagetatsachen  bezieht.

Zum  Schlusse  erhalten  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  sodann  der  Angeklagte
zu  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  das  Wort.  Dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Augeklagten  gebührt  das  letzte  Wort.  Der  Angeklagte
  ist,  auch  wenn  ein  Verteidiger  für  ihn  gesprochen  hat,  zu  befragen,  ob  er  selbst  noch
etwas  zu  seiner  Verteidigung  anzuführen  habe.

8  101.
Beweisaufuahme  im  allgemeinen.

Wenn  der  Disziplinarhof  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  auf  den  Antrag
des  Angeklagten  oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  die  Ver
nehmung  von  Zengen  oder  von  Sachverständigen,  sei  es  vor  dem  Disziplinarhof  oder  durch
einen  beanftragten  Beamten,  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  für  angemessen
crachtet,  so  erläßt  er  die  erforderliche  Verfügung  und  verlegt  nötigenfalls  die  Fortsetzung  der
Verhandlung  auf  einen  andern  bekannt  zu  machenden  Tag.

8  102.
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  der  mündlichen  Verhandlung.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  muß  auf  Antrag  des  Angeklagten
oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  in  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen,  sofern  die
Datsachen  erheblich  sind,  über  welche  die  Vernehmung  erfolgen  soll,  und  der  Disziplinarhof
nicht  die  Uberzeungung  gewonnen  hat,  daß  der  Antrag  nur  auf  Verschleppung  der  Sache  abzielt.

§  103.
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  durch  einen  beauftragten  Beamten.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen,  welcher  gemäß  §  102  zur
Hauptverhandlung  zu  laden  wäre  und  nicht  schon  in  der  Voruntersuchung  eidlich  vernommen
worden  ist,  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  oder  andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  entgegen
oder  ist  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert,  so  kann  vom  Disziplinarhof
  die  Vernehmung  desselben  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Beamten
angeordnet  werden.  Die  Vernehmung  erfolgt,  soweit  die  Beeidigung  zulässig  ist,  eidlich.

Von  dem  zum  Zwecke  dieser  Vernehmung  anberaumten  Termine  sind  der  Beamte  der
Staatsanwaltschaft,  der  Angeklagte  und  der  Verteidiger  vorher  zu  benachrichtigen,  insoweit  dies
nicht  wegen  Gefahr  im  Verzuge  untunlich  ist.
        <pb n="473" />
        XXXI.  449

Das  über  die  Vernehmung  aufgenommene  Protokoll  ist,  sofern  es  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Angeklagte  beantragt  oder  der  Disziplinarhof  es  für  erforderlich  erachtet,
in  der  mündlichen  Verhandlung  zu  verlesen.

8  104.

Geltung  der  Bestimmungen  der  Strafprozeßordunng  über  Zengen  und  Sachverständige  im
Disziplinarverfahren.

Die  Bestimmungen  im  6.  und  7.  Abschnitte  des  ersten  Buches  der  Strafprozeßordnung
über  Zeugen  und  Sachverständige  finden  beim  Disziplinarstrafverfahren  entsprechende  Anwendung.
Jusbesondere  ist  der  Disziplinarhof  und  der  mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  oder  mit
der  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  beauftragte  Beamte  befugt,  die  in  den  §§  50,
69  und  77  der  Strafprozeßordnung  festgesetzten  Strafen  und  Zwangsmittel  gegen  Zeugen  und
Sachverständige,  welche  der  ordnungsmäßigen  Ladung  nicht  Folge  leisten  oder  das  Zeugnis,
die  Eidesleistung,  beziehungsweise  die  Abgabe  eines  Gutachtens  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigern,
  in  Anwendung  zu  bringen.  Gegen  desfallsige  Verfügungen  des  Untersuchungsbeamten
findet  Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  statt;  die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

*  105.
Entscheidung  des  Disziplinarhofs.

Bei  der  Entscheidung  hat  der  Diceziplinarhof  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriff  der
Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Überzeugung  zu  beurteilen,  in  wie  weit  die  Anklage
für  begründet  zu  erachten.

Ist  die  Anklage  nicht  begründet,  so  spricht  der  Disziplinarhof  den  Angeklagten  frei.

Ist  die  Anklage  begründet,  so  ist  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  oder  dem  staatlichen
Dienste  zu  erkennen;  bei  geringerer  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  (§  83)  kann  ausnahmsweise
  auch  auf  eine  bloße  Ordnungsstrafe  erkannt  werden.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,  wird  in  der  Sitzung,  in  welcher
die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  oder  spätestens  innerhalb  der  darauf  folgenden
vierzehn  Tage  verkündet.  Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  wird  dem  Aungeklagten  erteilt.

§  106.
Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung.

lier  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  die  Namen
der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung  enthalten  muß.  Das  Protokoll
wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.
        <pb n="474" />
        450  XXXI.

8107.
Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Eine  Wiederaufnahme  des  durch  Entscheidung  des  Disziplinarhofs  geschlossenen  Verfahreus
kann  in  den  Fällen  des  §  399  der  Strafprozeßordnung  von  dem  Verurteilten,  in  den  Fällen
des  §  402  der  Strafprozeßordnung  von  dem  zuständigen  Ministerium  beantragt  werden.

Ein  Antrag,  welcher  auf  die  Behauptung  einer  strafbaren  Handlung  gegründet  werden
soll,  ist  nur  daun  zulässig,  wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurteilung
ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann.

8  108.
Eutscheidung  über  den  Autrag  auf  Wiederanfnahme  des  Verfahreus.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  schriftlich  zu  stellen;  derselbe  muß
den  gesetzlichen  Grund  der  Wiederaufnahme  sowie  die  Beweismittel  angeben.

Über  die  Zulassung  des  Antrags  entscheidet  der  Disziplinarhof  nach  Einvernahme  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  beziehungsweise  des  Verurteilten  ohne  mündliche  Verhandlung.

Wird  der  Antrag  an  sich  für  zulässig  befunden,  so  beauftragt  der  Disziplinarhof  ein
Mitglied,  welches  bei  der  Entscheidung  nicht  mitgewirkt  hat,  mit  der  Aufnahme  der  augetretenen
Beweise,  soweit  diese  erforderlich  ist.  Dem  Ermessen  des  Disziplinarhofs  bleibt  es  überlassen,
ob  die  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  vernommen  werden  sollen.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  ist  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte
  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  ferneren  Erklärung  aufzufordern.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  wird  ohne  mündliche  Verhandlung  als  unbegründet
verworfen,  wenn  die  darin  aufgestellten  Behauptungen  keine  genügende  Bestätigung  gefunden
haben  oder  in  den  Fällen  des  §  399  Ziffer  1,  2  oder  des  §  402  Ziffer  1,  2  der  Strafprozeßordnung
  nach  Lage  der  Sache  die  Annahme  ausgeschlossen  ist,  daß  die  in  diesen  Bestimmungen
  bezeichnete  Handlung  auf  die  Entscheidung  Einfluß  gehabt  habe.

Audernfalls  verordnet  der  Disziplinarhof  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die
Ernenerung  der  mündlichen  Verhandlung.

§  109.

Verfahren  vor  dem  Ministerium  als  Disziplinarbehörde.

Das  Ministerium  entscheidet  über  die  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  eines  behördlich
  angestellten  etatmäßigen  Beamten  (§  88  Ziffer  2)  in  kollegialer  Beschlußfassung,  vorbehaltlich
  des  Rekurses  an  das  Staatsministerium.

Der  Entscheidung  hat  eine  förmliche  Voruntersuchung  vorauszugehen,  in  welcher  soweit
erforderlich  die  Zeugen  eidlich  vernommen  werden.

Dem  Beamten  ist  das  Ergebnis  der  Voruntersuchung  zu  eröffnen;  auch  steht  ihm  oder
seinem  Verteidiger  (§  97  Absatz  2)  die  Einsicht  der  Voruntersuchungsakten  frei.  Die  88§  94
bis  96  finden  auf  dieses  Verfahren  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="475" />
        XXXI.  451

V.  Disziplinarverfahren  hinsichtlich  der  im  Ruhestand  befindlichen
Beamten,  der  im  staatlichen  Dienste  stehenden  Personen  ohne  Beamteneigenschaft
  und  der  vormaligen  Beamten.

110.
Diziplinarverfahren  gegen  Beamte  im  Ruhestand.

Die  Vorschriften  über  die  Disziplinarbestrafung  gelten  auch  in  Ansehung  der  im  Ruhestand
  befindlichen  Beamten,  sofern  sie  die  ihnen  obliegenden  dienstlichen  Pflichten  verletzt  haben.
Jedoch  ist  in  Fällen,  wo  gegen  einen  im  Amte  befindlichen  Beamten  auf  Strafversetzung  zu
erkennen  wäre,  gegen  den  im  Ruhestand  befindlichen  Beamten  auf  Minderung  des  Ruhegehalts
bis  zur  Hälfte  des  ihm  gesetzlich  zustehenden  Betrags  zu  erkennen.

§  111.

Ordnungsstrafverfahren  gegen  die  ohne  Beamteneigenschaft  im  staatlichen  Dienst  stehenden  Personen  und
gegen  vormalige  Beamte.

Die  Vorschriften  über  die  Ordnungsstrafen  gelten  auch  in  Ansehung  solcher  Personen,
welche,  ohne  Beamte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  sein  (8  1  Absatz  1),  in  einem  Dienstverhältnisse
  zum  Staate  stehen.

Gegen  Beamte  und  gegen  die  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Personen,  welche  aus  dem
stantlichen  Dienste  ausgeschieden  sind,  kann,  wenn  sie  sich  einer  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses
(§  9)  schuldig  machen,  auch  nach  der  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  durch  die  vormals
zuständige  Dienstbehörde  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  werden.

VI.  Die  vorläufige  Amtsenthebung.
112.
Voraussetzungen  der  Amtsenthebung.

Durch  die  zuständige  Dienstbehörde  kann  die  vorläufige  Amtsenthebung  eines  Beamten
verfügt  werden,  wenn  und  solange  gegen  deuselben  ein  strafgerichtliches  Verfahren  oder  ein
Verfahren  auf  Eutfernung  aus  dem  Amt  oder  dem  staatlichen  Dienste  im  Verwaltungs=  oder
Disziplinarwege  eingeleitet  ist  oder  eine  Freiheitsstrafe  vollstreckt  wird.

113.
Wirkungen  der  Amtsenthebung.

Während  der  vorläufigen  Amtsenthebung  ist  vom  Diensteinkommen  des  Beamten  durch
Verfügung  der  zuständigen  Dienstbehörde  soviel  innezubehalten,  als  zur  Deckung  der  Kosten
des  eingeleiteten  Verfahrens  (ausgenommen  das  strafgerichtliche)  und  der  etwa  angeordneten
Stellvertretung  voraussichtlich  erforderlich  ist.

Der  innebehaltene  Betrag  darf  die  Hälfte  des  Diensteinkommens,  soweit  dasselbe  aus
Gehalt,  Wohnungsgeld  und  Dienstzulage  besteht,  nicht  übersteigen.
        <pb n="476" />
        452  XXXI.

Führt  das  eingeleitete  Verfahren  zur  Entfernung  aus  dem  staatlichen  Dienste,  so  findet
eine  Rückzahlung  des  innebehaltenen  Betrags  nicht  statt;  führt  dasselbe  zur  Entfernung  aus
dem  Amt  (Strafversetzung),  so  ist  der  zur  Deckung  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Kosten
nicht  erforderte  Teil  der  innebehaltenen  Bezüge  nachzuzahlen;  wird  das  eingeleitete  Verfahren
eingestellt,  der  Beamte  freigesprochen  oder  lediglich  in  eine  Ordnungsstrafe  verfällt,  so  sind  die
innebehaltenen  Bezüge  vollständig  nachzuzahlen,  wobei  übrigens  im  Fall  der  Verhängung  einer
Ordnungsstrafe  der  Betrag  der  letztern  und  die  den  Beamten  treffenden  Kosten  der  Disziplinaruntersuchung
  und  des  Strafvollzugs  in  Abzug  kommen.

VII.  Allgemeine  Vorschriften  über  Gebühren,  Kosten  und  Zustellungen.
8  114.
Gebühren  und  Kosten.

Im  Disziplinarverfahren  werden  keine  Sporteln  in  Ansatz  gebracht.

Die  Gebühren  der  im  Disziplinarverfahren  einvernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
sind  nach  den  für  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  maßgebenden  Bestimmungen  anzusetzen.

Der  Angeschuldigte  ist  im  Falle  der  Verurteilung  verpflichtet,  die  Kosten  des  Verfahrens
ganz  oder  teilweise  zu  erstatten.  Uber  die  Erstattungspflicht  verfügt  die  in  der  Sache  selbst
ergehende  Entscheidung.

115.
Zustellungen.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  ergehenden  Aufforderungen,  Mitteilungen
und  Vorladungen  sind  gültig  bewirkt,  wenn  die  Zustellung  entweder  nach  den  für  gerichtliche
oder  nach  den  für  Verwaltungssachen  bestehenden  Vorschriften  erfolgt  ist.

Hat  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  verlassen,  so  erfolgt,  sofern  sein
Aufenthalt  unbekannt  ist  oder  er  sich  außerhalb  des  Reichsgebiets  aufhält,  die  Zustellung  in
der  Wohnung,  welche  der  Angeschuldigte  zuletzt  an  dem  dienstlichen  Wohnsitze  inne  hatte.

Achter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  für  einige  Arten  von  Beamten  und
Amtsstellungen.

8  116.
Die  landstäudischen  Beamten.
Auf  die  landständischen  Beamten  finden  nebst  der  Geschäftsordnung  der  betreffenden
Kammer  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung.

So  lange  der  Landtag  versammelt  ist,  wird  die  Ordnungsstrafgewalt  über  die  landständischen
Beamten  durch  den  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer  ausgeübt;  die  Einleitung  eines  auf
        <pb n="477" />
        XXXI.  453

Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  gerichteten  Disziplinarverfahrens,  die  Ernennung  der
mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  und  mit  den  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
betrauten  Beamten,  die  Beschlußfassung  über  die  Einstellung  des  Verfahrens  und  über  die
Verweisung  an  den  Disziplinarhof  erfolgt  während  dieser  Zeit  durch  das  zuständige  Ministerium
mit  Zustimmung  des  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer.
*  117.
Die  richterlichen  Beamten.

Auf  die  Richter  bei  dem  Oberlandesgerichte,  bei  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten
findet  das  Gesetz  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  (Zu  §  5.)  Ohne  seine  Zustimmung  kann  ein  Richter  auf  eine  andere  Stelle  nur
versetzt  werden,  wenn  es  entweder

a.  infolge  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  oder

U.  durch  das  Interesse  der  Rechtspflege  geboten  ist.

Die  Versetzung  ohne  Zustimmung  des  Richters  darf  in  diesen  Fällen  nur  auf  eine  gleiche
oder  höhere  Richterstelle  erfolgen  und  nicht  mit  einer  Schmälerung  des  Gehalts  verbunden  sein.

2.  (Zu  §  21.)  Die  richterlichen  Beamten  haben  einen  Rechtsauspruch  auf  den  für  ihre
Amtsstelle  bestimmten  Gehalt  und  auf  regelmäßiges  Vorrücken  im  Gehalt  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  in  Wirksamkeit  tretenden  Gehaltsordnung.

3.  (Zu  §  35  Absatz  4.)  Im  Falle  der  einstweiligen  Zuruhesetzung  eines  Richters  ist
demselben  der  Gehalt  und  das  nach  der  Ortsklasse  des  letzten  dienstlichen  Wohnsitzes  zu
bemessende  Wohnungsgeld  als  Ruhegehalt  zu  belassen.

4.  (Zu  §§  5  und  53.)  Zur  Entscheidung  darüber,  ob  ein  richterlicher  Beamter  wider
seinen  Willen  im  Interesse  der  Rechtspflege  gemäß  Ziffer  1  Absatz  1b0  aus  anderen  als
disziplinären  Gründen  an  eine  gleiche  oder  höhere  Nichterstelle  oder  gemäß  §  29  Ziffer  1
oder  2  oder  gemäß  §  31  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  soll,  ist  das  Oberlandesgericht  in
der  für  den  Disziplinarhof  (Ziffer  7)  bestimmten  Besetzung  berufen.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Veraulassung  des  Justizministeriums.  Vor  der  Entscheidung
ist  dem  beteiligten  Beamten  vollständiges,  auf  Verlangen  mündliches  Gehör  zu  geben  und  sind
vom  Gericht,  sofern  erhebliche  Tatsachen  bestritten  sind,  die  erforderlichen  Erhebungen  zu  veranlassen.
  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  findet  nicht  statt.

5.  (Zu  §  76.)  Die  Bestimmungen  des  §  76  finden  auf  die  richterlichen  Beamten  keine
Anwendung.

6.  (Zu  §  81.)  Im  förmlichen  Disziplinarverfahren  kann  gegen  einen  richterlichen
Beamten  auch  auf  folgende  Strafen  erkannt  werden:

u.  an  Stelle  der  Strafversetzung  oder  an  Stelle  der  mit  der  Strafversetzung  verbundenen
Vermögensnachteile  auf  Entziehung  des  gesetzlichen  Anspruchs  auf  Vorrücken  im  Gehalt
für  bestimmte  Zeitdauer,

b.  an  Stelle  der  Strafversetzung  auf  Versetzung  in  den  einstweiligen  Ruhestand,  wobei
gleichzeitig  der  Regierung  die  Befugnis  eingeräumt  werden  kann,  den  Verurteilten  im

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  71
        <pb n="478" />
        454  XXXI.

Falle  der  Wiederanstellung  auf  eine  andere,  auch  geringere  Amtsstelle  mit  den  in
§  81  bezeichneten  Vermögensnachteilen  zu  versetzen.  Als  Ruhegehalt  sind  dem  Beamten
in  diesem  Falle  diejenigen  Bezüge  zu  gewähren,  welche  er  bei  einer  am  Tage  der
Eröffnung  der  Entscheidung  eintretenden  Versetzung  in  den  einstweiligen  Ruhestand
gemäß  §  35  Absatz  4  anzusprechen  hätte,  sofern  übrigens  der  Regierung  die
Befugnis  zur  Versetzung  auf  eine  geringere  Amtsstelle  eingeräumt  ist,  nur  zwei
Drittel  dieser  Bezüge.

7.  (Zu  §  89).  Der  Disziplinarhof  für  die  richterlichen  Beamten  wird  beim  Oberlandesgericht
  gebildet.  Derselbe  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  acht  weitern  Mitgliedern  des
Gerichtshofs,  welche  nebst  den  erforderlichen  Stellvertretern  für  jedes  Geschäftsjahr  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  in  den  §§  62,  63  und  121  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  im  voraus
zu  bezeichnen  sind.  Bei  der  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  haben  sieben  Mitglieder
einschließlich  des  Vorsitzenden  mitzuwirken.

8.  (Zu  §  91.)  Der  die  Voruntersuchung  führende  Beamte  wird  vom  Disziplinarhof
ernannt.

9.  (Zu  §  112.)  Die  vorläufige  Amtsenthebung  eines  richterlichen  Beamten  kann  nur
mit  Zustimmung  des  Disziplinarhofs  in  einer  Besetzung  mit  fünf  Mitgliedern  einschließlich
des  Vorsitzenden  erfolgen.

8  118.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs  gelten  als  richterliche  Beamte  im  Sinne
dieses  Gesetzes;  auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  des  8  117  mit  folgenden  Maßgaben
Anwendung:

1.  Ein  Mitglied  des  Verwaltungsgerichtshofs  kann  in  den  Fällen  des  §  117  Ziffer  1
auch  auf  eine  seiner  Berufsbildung  entsprechende  Verwaltungsstelle  versetzt  werden,  sofern
damit  eine  Zurücksetzung  im  Range  und  eine  Schmälerung  im  Diensteinkommen  (§  5)  nicht
verbunden  ist.

2.  Für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs  tritt  als  Disziplinargericht  der  in
§  89  dieses  Gesetzes  bezeichnete  Disziplinarhof  in  Wirksamkeit.  Letzterem  kommt  auch  die
richterliche  Entscheidung  in  den  die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs  berührenden  Fällen
des  §  117  Ziffer  4  zu.

3.  Die  hinsichtlich  der  im  §  117  bezeichneten  Richter  dem  Justizministerium  zukommenden
Obliegenheiten  und  Befugnisse  werden  hinsichtlich  der  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs
vom  Ministerium  des  Innern  wahrgenommen.

8  119.
Die  Mitglieder  und  Beamten  der  Oberrechnungskammer.

Auf  die  Mitglieder  und  Beamten  der  Oberrechnungskammer  findet  das  Gesetz  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:
        <pb n="479" />
        XXXI.  455

1.  Die  im  §  117  hinsichtlich  der  Richter  getroffenen  besonderen  Bestimmungen  gelten  mit
den  in  §  118  Ziffer  1  und  2  enthaltenen  Abweichungen  auch  für  die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer.


2.  Im  Falle  des  §  117  Ziffer  1  lit.  b  ist  bei  der  Versetzung  eines  Mitgliedes  der
Oberrechnungskammer  das  Interesse  des  Dienstes  dieser  Behörde  maßgebend.

3.  Die  Befugnis  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer
  steht  der  obersten  Staatsbehörde,  gegen  sonstige  Beamte  der  Oberrechnungskammer
dem  Präsidenten  dieser  Behörde  zu.

4.  Die  nach  diesem  Gesetze  dem  zuständigen  Ministerium  zukommenden  Obliegenheiten
und  Befugnisse  werden  hinsichtlich  der  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  von  der  obersten
Staatsbehörde,  hinsichtlich  der  sonstigen  Beamten  der  Oberrechnungskammer  von  dem  Präsidenten
dieser  Behörde  wahrgenommen.

8  120.
Die  Hochschulprofessoren  und  Professoren  der  Akademie  der  bildenden  Künste.

Auf  die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Hochschulprofessoren  sowie  die  Professoren  der
Akademie  der  bildenden  Künste  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Höhe  des  Ruhegehalts  durch  landesherrliche  Entschließung  festgesetzt  wird,
wofür  der  Betrag  des  Einkommensanschlags  die  Obergrenze  bildet.

Wegen  der  Festsetzung  des  Gehalts  für  diese  Beamten  und  der  Bildung  ihres  Einkommensanschlags
  trifft  die  Gehaltsordnung  besondere  Bestimmungen.

121.
Die  weiblichen  Beamten.

Auf  die  weiblichen  Beamten  findet  dieses  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  mit  der  Verehelichung  derselben  die  Anstellung  eine  unbedingt  widerrufliche  wird,

2.  mit  der  Verehelichung  der  Anspruch  auf  Gewährung  eines  Ruhegehalts  bei  kürftig
eintretender  Dienstunfähigkeit  erlischt  und  der  im  Falle  bereits  eingetretener  Zuruhesetzung
  begründete  Anspruch  auf  Ruhegehalt  ganz  oder  teilweise  zurückgezogen  werden
kann,  und

3.  ein  Anspruch  der  Kinder  auf  Versorgungsgehalt  nicht  Platz  greift.

122.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Gendarmeriekorps  gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne
dieses  Gesetzes;  es  finden  aber  auf  sie  die  §§  16  bis  76  und  82  sowie  die  dazu  gehörigen
Übergangsbestimmungen,  auf  Zuruhegesetzte  auch  die  38  110  und  15  Absatz  1  entsprechende
Anwendung.

Die  Offiziere  des  Gendarmeriekorps  können  gemäß  §  33  in  den  einstweiligen  Ruhestand
versetzt  werden.

Truck  und  Verlag  ven  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="480" />
        <pb n="481" />
        Nr.  XXXII.  457

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  19.  August  1908.
Juhalt.

Gesetz:  die  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  betreffend.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  betressend;  des  Ministeriums
  der  Finanzen:  die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalts  für  1901  und  1905  beziehungsweise  1905
und  1906  betresfend.

 

 

 

Gesetz.
(Vom  21.  Juli  1908.)
Die  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
wie  folgt:
81.

Der  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  am  21.  Dezember  1906  abgeschlossene,  in  der
Anlage  abgedruckte  Staatsvertrag  über  die  Verlegung  der  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe
wird  genehmigt.  "7“  —
Mit  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrags  wird  der  Teil  schweizerischen
Gebiets,  der  nach  Artikel  1  des  im  §  1  bezeichneten  Vertrags  von  der  Schweiz  an  Baden
abgetreten  wird,  mit  dem  badischen  Staatsgebiete  auf  immer  vereinigt  und  der  Gemarkung
Weil  im  dermaligen  Amtsbezirk  Lörrach  zugeteilt.

§  3.
Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  scheidet  der  Teil  badischen  Gebiets,  der  nach  Artikel  II  des
im  §8  1  bezeichneten  Vertrags  von  Baden  an  die  Schweiz  abgetreten  wird,  aus  dem  badischen
Staatsgebiet  aus.
84.
In  dem  im  §  2  bezeichneten  schweizerischen  Gebietsteile  treten  bei  seiner  Vereinigung
mit  dem  badischen  Staatsgebiet  alle  badischen  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungs-Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  19e8.  72
        <pb n="482" />
        458  XXXII.
vorschriften  in  Kraft,  die  in  dem  im  8§  3  bezeichneten  badischen  Gebietsteil  bei  seinem  Ausscheiden
aus  dem  badischen  Staatsgebiet  in  Geltung  waren.

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  liegt  jedem  Ministerium  für  seinen  Geschäftskreis  ob.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  21.  Juli  1908

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Marschall.

Aulage.
Staatsvertrag

zwischen

der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  und  dem  Schweizerischen  Bundesrat
über  die  Verlegung  der  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  und  der  Schweizerische  Bundesrat  haben  in
der  Absicht,  einen  den  Bedürfnissen  der  beiderseitigen  Zollverwaltungen  mehr  entsprechenden
Verlauf  der  Landesgrenze  bei  dem  neu  angelegten  Verschubbahnhof  der  Großherzoglich
Badischen  Staatseisenbahnen  bei  Leopoldshöhe  herbeizuführen  und  zur  Erreichung  dieses  Zweckes
einen  Austausch  gleich  großer  Gebietsteile  vorzunehmen,  Bevollmächtigte  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Herrn  Legationsrat  Dr.  Heintze,  Kollegialmitglied  des  Großherzoglich  Badischen

Ministeriums  des  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
der  Schweizerische  Bundesrat:

Herrn  Bundespräsident  Dr.  Ludwig  Forrer,
welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung  und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  und  unter  Vorbehalt
der  Ratifikation,  badischerseits  auch  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Reichs,  über  folgende
Punkte  übereingekommen  sind.

Artikel  I.

Seitens  der  Schweiz  wird  an  Baden  zur  Vereinigung  mit  dem  badischen  Staatsgebiet
abgetreten:

ein  westlich  der  Landesgrenzstrecke,  jetzgge  Grenzmarke  6  bis  Grenzmarke  6  b,  zwischen
        <pb n="483" />
        XXXII.  459

der  badischen  Gemarkung  Weil  und  dem  Basler  Gemeindebann  Kleinhüningen  liegendes
Gebiet,  bestehend  aus  Teilen  der  Grundstücke  des  Gemeindebanns  Kleinhüningen,  Sektion  13,
Grundbuch  N.  408“  (Badische  Eisenbahnverwaltung)  und  N.  402  (Armengut  Kleinhüningen)
  im  Gesamtmaße  von  39  Ar  47  Quadratmeter.  Die  dieses  Gebiet  abgrenzende
Linie  biegt  16,17  Meter  nördlich  der  jetzigen  Grenzmarke  6,  am  Schnittpunkte  des  Grenzzuges
  mit  der  Bahneigentumsgrenze,  von  der  bestehenden  Grenze  in  südwestlicher  Richtung
ab,  folgt  dieser  Eigentumsgrenze  bis  zu  dem  Punkte,  wo  sie  mit  der  äußeren,  nördlichen
Kante  des  Neuhauswegs  zusammentrifft,  folgt  alsdann  dieser  Wegkante  in  östlicher
Richtung  bis  zum  Zusammentreffen  mit  der  westlichen  Kante  der  Landstraße  Freiburg-Basel
  und  zieht  von  diesem  Punkte  in  gerader  Linie  quer  über  die  Landstraße  nach
Grenzmarke  6  b  der  alten  Grenze.

Dieser  auf  zurzeit  schweizerischem  Gebiete  liegende  Linienzug  bildet  fortan  die
Hoheitsgrenze.

Artikel  II.
Von  seiten  Badens  wird  an  die  Schweiz  zur  Vereinigung  mit  dem  schweizerischen  Staatsund
  Hoheitsgebiet  abgetreten:

ein  östlich  der  Landesgrenzstrecke,  jetzigen  Grenzmarke  Gc  bis  Grenzmarke  8,  zwischen  den
gedachten  Markungen  liegendes  Gebiet,  bestehend  aus  einem  Teile  des  Grundstücks  Lagerbuch
N.  7939  der  Gemarkung  Weil  (Otterbachgut)  im  Gesamtmaß  von  39  Ar  47  Quadratmeter.
  Die  dieses  Gebiet  abgrenzende  Linie  biegt  30,51  Meter  sidlich  der  jetzigen
Grenzmarke  6e,  am  Schnittpunkte  des  Grenzzuges  mit  der  östlichen  Kante  des  nach  dem
Otterbachgute  führenden  Privatwegs,  von  der  bestehenden  Grenze  ab,  zieht  in  südöstlicher
Richtung  in  gerader  Linie  bis  zu  einem  unweit  der  nordöstlichen  Ecke  des  Okonomiegebäudes
  des  Otterbachguts  liegenden  Punkte,  der  gleichzeitig  in  der  Verlängerung  der
geraden  Linie  von  der  Grenzmarke  9  auf  die  Grenzmarke  8  liegt,  und  zwar  in  einer
Entfernung  von  146  Meter  von  der  letztgenannten  Grenzmarke;  von  dem  so  beschriebenen
Punkte  ab  fällt  die  abgrenzende  Linie  mit  der  gedachten  Verlängerungslinie  zusammen,
so  daß  sie  bei  Grenzmarke  8  wieder  mit  dem  alten  Grenzzuge  zusammentrifft.

Dieser  auf  zurzeit  badischem  Gebiete  liegende  Linienzug  bildet  fortan  die  Hoheitsgrenze.

Artikel  III.

Das  Eigentum  an  der  mit  dem  in  Artikel  1  beschriebenen  Gebiete  der  badischen  Hoheit
zufallenden  Strecke  der  Landstraße  Freiburg-Basel  geht  auf  den  Badischen  Staat  über.  Dieser
übernimmt  die  Fürsorge  für  die  Unterhaltung  dieser  Straßenstrecke.

Artikel  IV.

Die  Badische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  auf  dem  der  badischen  Hoheit
zufallenden  Gebiete  die  in  dem  angeschlossenen  Plane  festgesetzte  Bauflucht  für  die  Landstraße
Freiburg-Basel  und  den  Neuhausweg,  und  insbesondere  die  darin  vorgesehene  Abbiegung  an
        <pb n="484" />
        460  XXXII.

der  Parzelle  N.  102  eingehalten  wird,  solange  dies  im  Interesse  der  schweizerischen  Zollaussicht
  geboten  erscheint.
Artikel  V.

Dieser  Vertrag  tritt  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Deutschen  Reichs,  sowie  nach
Erteilung  der  Ratifikation  durch  Seine  Königliche  Hoheit  den  Großherzog  von  Baden  und
durch  den  Schweizerischen  Bundesrat  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag,
sowie  den  einen  Bestandteil  des  Vertrags  bildenden  Plan  unterfertigt  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung.

Bern,  den  21.  Dezember  1906.
(I..  S.)  Heintze,  Legationsrat.  (L.  S.)  L.  Forrer.

Bekanntmachung.
(Vom  11.  August  1908.)

Die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  betreffend.

Der  vorstehend  als  Anlage  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1908,  die  Verlegung  der  Landesgrenze
  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  betreffend,  veröffentlichte,  zwischen  Bevollmächtigten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  des  Schweizerischen  Bundesrats  unter  Vorbehalt
  der  Zustimmung  des  Reichs  am  21.  Dezember  1906  zu  Bern  abgeschlossene  Staatsvertrag
  ist  beiderseits  ratifiziert  und  es  sind  die  Ratifikationsurkunden  am  27.  August  1907
zu  Bern  ausgetauscht  worden.

Durch  die  nachstehend  abgedruckte,  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  am
29.  Oktober  1907  getroffene  Vereinbarung  wurde  der  Staatsvertrag  für  das  Reich  und  ihm
gegenüber  als  rechtswirksam  anerkannt.  In  Artikel  II  dieser  Vereinbarung  ist  bestimmt,  daß
sie  einen  Monat  nach  dem  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft  treten  und  daß
damit  zugleich  die  in  dem  badisch-schweizerischen  Staatsvertrage  vorbehaltene  Zustimmung
des  Reichs  als  erfolgt  gelten  solle.

Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  hat  am  23.  Juli  1908  in  Bern  stattgefunden.

Karlsruhe,  den  11.  August  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.  Dold.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  und  der  Schweizerische  Bundesrat  haben  beschlossen,  den  Bestimmungen  des  zwischen
Baden  und  der  Schweiz  am  21.  Dezember  1906  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  die
Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  rechtliche  Wirksamkeit  für
        <pb n="485" />
        XXXII.  461

das  Deutsche  Reich  durch  eine  zu  diesem  Zwecke  zu  treffende  Vereinbarung  zu  verleihen  und
haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Dr.  von  Bülow,

der  Schweizerische  Bundesrat:
Herrn  Eduard  Müller,  Bundespräsident  der  Schweizerischen  Eid  genossenschaft.

Die  Bevollmächtigten  sind,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  gegenseitig  geprüft  und  in  Ordnung
  befunden  haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen:

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  des  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  am  21.  Dezember  1906  abgeschlossenen,
  in  Abschrift  beigefügten  Staatsvertrags  über  die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen
  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  werden  hierdurch  für  das  Deutsche  Reich  und  ihm
gegenüber  als  rechtswirksam  anerkannt.

Artikel  2.

Diese  Vereinbarung  soll  ratifiziert  und  es  sollen  die  Ratifikationsurkunden  sobald  als
möglich  in  Bern  ausgewechselt  werden.

Die  Vereinbarung  soll  einen  Monat  nach  dem  Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  in  Kraft  treten,  und  es  soll  damit  die  im  Artikel  V  des  badisch-schweizerischen
Staatsvertrags  vom  21.  Dezember  1906  vorbehaltene  Zustimmung  des  Reichs  als  erfolgt  gelten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  in  zwei  Ausfertigungen
mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  Siegel  versehen.

Geschehen  in  Bern  am  29  Oktober  1907.

(I.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Miüller.
Bekanntmachung.
(Vom  1.  August  1908)
Die  Rechnungsnachweisungen  des  Staatshaushalt  für  1901  und  1905  beziehungsweise  1905  und  1906
etreffend.

Zufolge  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  28.  Juli  d.  J.  wird  nachstehende
  Adresse  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung,  die  „Vergleichende  Darstellung
der  Budgetsätze  und  Rechnungsergebnisse  für  die  Jahre  1904  und  1905“  und  die  „Rechnungsnachweisungen
  für  die  Jahre  1905  und  1906"  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Karlsruhe,  den  1.  August  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Honsell.  Diefenbacher.
        <pb n="486" />
        462  XXXII.

Durchlauchtigster  Großherzog!
Gnädigster  Fürst  und  Herr!

Die  zweite  Kammer  Euerer  Königlichen  Hoheit  getreuen  Stände  hat  die  ihr
vorgelegte  „Vergleichende  Darstellung  der  Budgetsätze  und  Rechnungsergebnisse  für  die  Jahre
1904  und  1905“  hinsichtlich

a.  der  in  der  Hauptstaatsrechnung  vereinigten  und

b.  der  aus  derselben  ausgeschiedenen  Staatsverwaltungszweige,
ferner  die  „Rechnungenachweisungen  für  die  Jahre  1905  und  1906“,  enthaltend  die  Nachweisung
  über  die  in  diesen  Jahren  eingegangenen  Staatsgelder  und  deren  Verwendung,  und  zwar

a.  in  den  Hauptstaatsrechnungen  nebst  zugehörigen  Betriebsfondsdarstellungen,

b.  in  den  der  Prüfung  des  ständischen  Ausschusses  unterliegenden  Rechnungen  der  Amortisationskosse,

  des  Domänengrundstocks  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse,

.  in  den  aus  der  Hauptstaatsrechnung  ausgeschiedenen  Rechnungen,
zur  Kenntnis  genommen  und  keine  dieselben  beanstandende  Bemerkung  zu  machen  gefunden.

In  tiesster  Ehrfurcht  legen  wir  diese  Beschlüsse  der  Kammer  vor  dem  Throne  Euerer
Königlichen  Hoheit  nieder.

Karlsruhe,  den  20.  Juli  1908.

Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.

Der  Präsident:
Fehrenbach.
Die  Sekretäre:
Müller.
Frhr.  von  Gleichenstein.
F.  Reiff.
Büchner.
Die  erste  Kammer  tritt  der  vorstehenden  ehrerbietigsten  Adresse  bei.

Karlsruhe,  den  22.  Juli  1908.

Im  Namen
der  untertänigst  treugehorsamsten  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Der  Präsident:
Max  Prinz  von  Baden.
Die  Sekretäre:
Freiherr  von  Stotzingen.
Boeckh.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  HVogel  in  Karlsrude.
        <pb n="487" />
        Nr.  XXXIII.  463

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  27.  August  1908.
Juhalt.

Bekanntmachung  und  Verordnung  des  Mini  steriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  für  die  katholische  Kirche  in  Baden  bekresfend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  30.  Juli  190.8.;

Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  für  die
katholische  Kirche  in  Baden  betreffend.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
  vom  25.  Juni  1908  gnädigst  geruht  haben,  dem  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zwischen  dem  Herrn  Erzbischof
  und  dem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vereinbarten  Entwurf
einer  Anderung  der  zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1892  20.  November  1906,
betreffend  die  Bestenerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfuisse,  erlassenen  Wahlordnung  nebst
Wahlbezirkseinteilung  die  staatliche  Genehmigung  zu  erteilen  und  damit  zugleich  die  staatliche
Anerkennung  der  nach  Maßgabe  dieser  geänderten  Wahlordnung  und  Wahlkreiseinteilung
geordneten  Katholischen  Kirchenstenervertretung  auszusprechen,  bringen  wir  nachstehend  die
Bestimmungen  der  auf  Grund  der  erwähnten  Vereinbarung  von  dem  Herrn  Erzbischof  in
Freiburg  unterm  8.  Juli  1908  erlassenen  und  im  Anzeigeblatt  für  die  Erzdiöcese  Freiburg
Nr.  12  vom  Jahre  1908  verkündeten  Verordnung,  die  Organisation  der  Katholischen  Kirchenstenervertretung
  betreffend,  sowie  die  Verordnung  vom  27.  Degember  1899  in  der  Fassung
vom  8.  Juli  1908  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  30.  Juli  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Gluhst
utsch.

Gesees  und  Verordnunqsblatt  19/#.  73
        <pb n="488" />
        464  XXXIII.

Erzbischöfliche  Verordnung.

(Vom  8.  Juli  1908.)
Die  Organisation  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  betreffend.

Die  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899,  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900
Seite  114  ff.),  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

§  8  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Tagegelder  werden  von  der  Kirchensteuervertretung  festgesetzt.“"
§  8  Absatz  3  wird  gestrichen.
2.
§9  erhält  folgende  Fassung:

„Zur  Wahl  der  weltlichen  Vertreter  werden  die  Pfarr=  und  Kuratiebezirke
des  Landes  in  die  aus  der  Anlage  à  ersichtlichen  28  Wahlbezirke  eingeteilt.  Für
Pfarreien  und  Kuratien,  die  in  der  Folgezeit  neu  errichtet  werden,  wird  die  Einreihung
  in  die  Wahlbezirke  —  soweit  nötig  —  jeweils  vor  der  nächstfolgenden
Neuwahl  zur  Kirchensteuervertretung  bekannt  gegeben.

Die  gewählten  Mitglieder  der  für  die  Pfarr=  und  Kuratiebezirke  (nicht  für
einzelne  Filialorte)  bestellten  Stiftungsräte  wählen  in  den  Wahlbezirken  1  bis  25
je  einen  Vertreter  und  einen  Ersatzmann,  in  den  Wahlbezirken  26  und  27  je  zwei
und  im  Wahlbezirk  28  je  drei  Vertreter  und  Ersatzmänner.

Zur  Wahl  der  geistlichen  Vertreter  werden  die  in  der  Anlage  B  aufgeführten
  acht  Wahlbezirke  gebildet.

Die  Geistlichen  jedes  dieser  Wahlbezirke  wählen  je  einen  Vertreter  und  einen
Ersatzmann.“

3.
In  §  14  Absatz  2  erhält  der  Eingang  folgenden  Wortlaut:

„Wenn  bei  Pfarrbezirken,  welche  sich  über  mehrere  Orte  erstrecken,  die  gewählten
Mitglieder  des  Stiftungsrates  am  Pfarrote  ...

4.
In  8  20  wird  der  zweite  Satz  wie  folgt  gefaßt:
„Im  Falle  mehr  Namen,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden  beträgt  (vergleiche  §  21),
auf  einem  Stimmzettel  stehen,  gelten  der  Reihefolge  nach  die  zuerst  genannten  als
vorgeschlagen  und  die  übrigen  werden  unberücksichtigt  gelassen.“

5.
§  21  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Wahl  des  Vertreters  und  die  des  Ersatzmannes  finden  je  für  sich  in
besonderen  Wahlgängen  statt.
        <pb n="489" />
        XXXIII.  465

Wo  mehrere  Vertreter  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  werden  in  dem  einen
Wahlgange  alle  Vertreter  und  in  dem  anderen  alle  Ersatzmänner  gewählt.
Über  jede  dieser  Wahlen  ist  ein  besonderes  Protokoll  zu  führen“
6.
In  §  23  wird  als  letzter  Absatz  hinzugefügt:
„In  den  Fällen  des  §  21  Absatz  2  sind  vorstehende  Bestimmungen  siungemäß

anzuwenden.“
7.

In  §  6  Absatz  2  wird  folgende  weitere  Bestimmung  eingefügt:

„Bei  Wahlbezirken,  in  denen  nach  §  9  Absatz  2  mehrere  weltliche  Mitglieder
(Vertreter)  und  Ersatzmänner  gewählt  sind,  richtet  sich  die  Reihenfolge  des  Eintritts
der  Ersatzmänner  nach  der  Höhe  der  Stimmenzahl,  die  den  einzelnen  Ersatzmännern
bei  der  Wahl  zugefallen  ist;  bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  Los.“

8.
In  §24  Absatz  3  wird  hinter  „Mitglieder  des  Stiftungsrates  seines  Wohnortes“  beigefügt:
„beziehungsweise  Pfarrbezirks.“

In  §  25  wird  das  Wort  „Kirchengemeinden“  durch  die  Worte:
„Pfarr=  und  Kuratiebezirken“

ersetzt.
10.

In  §  26  wird  als  letzter  Absatz  hinzugefügt:
„In  den  Fällen  des  §  21  Absatz  2  sind  vorstehende  Bestimmungen  sinngemäß

anzuwenden.“
11.

Der  §  27  kommt  mit  zugehöriger  Überschrift  in  Wegfall.
12.
In  §  29  Absatz  6  werden  die  Worte:
„die  Geistlichen  der  Dompfarrei“"

gestrichen.
strich  13.
In  §  29  Absatz  1  und  7  wird  jeweils  das  Wort  „Kapitel“  durch  das  Wort  „Dekanat“  ersetzt.
14.

In  §  66  Absatz  2  am  Schlusse  wird  das  Wort  „Kammer“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Kirchensteuervertretung“.

Freiburg,  den  8  Juli  1908.
—  Thomas.
        <pb n="490" />
        366  XXXIII.

Exzbischöfliche  Verordnung.
(Vom  27.  Dezember  1899  in  der  Fassung  vom  8.  Juli  1908.)
Die  Organisation  der  Katholischen  Rirchensteuervertretung  betreffend.

J.

Aufgabe,  Tagungsort  und  Zusammensetzung  der  stenerbewilligenden  Versammlung.

81.

Die  in  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1892,  in  der  Fassung  vom  20.  November  1906,
die  Bestenerung  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  betreffend,  vorgesehene  Beschlußfassung
erfolgt  für  die  katholische  Kirche  im  Großherzogtum  Baden  auf  Vorschlag  des  Erzbischofs  durch
eine  Vertretung  der  stimmberechtigten  Kirchengenossen  (Artikel  6  Absatz  2  des  Gesetzes),  welche
zu  vier  Fünfteln  aus  Laien,  zu  einem  Fünftel  aus  Geistlichen  besteht.

Andere  kirchliche  Angelegenheiten,  welche  mit  der  dieser  Vertretung  durch  das  vorgenaunte
Gesetz  zugewiesenen  Aufgabe  nicht  in  sachlichem  Zusammenhange  stehen,  insbesondere  Fragen
des  Dogmas,  der  Verfassung,  der  Disziplin  und  der  Liturgie  der  Kirche  sind  von  der
Erörterung  in  dieser  Versammlung  ausgeschlossen.

Diese  Vertretung  führt  den  Namen:  „Katholische  Kirchensteuervertretung“.

*  2.

Die  Kirchensteuervertretung  tritt  regelmäßig  in  Freiburg  zusammen,  sofern  nicht  bei  der

Einberufung  (§  31)  ein  anderer  Ort  bestimmt  wird.
83.

Die  Kirchensteuervertretung  steht  nur  mit  dem  Erzbischöflichen  Ordinariate  in  unmittelbarer
Geschäftsberührung;  sie  kann  weder  Verfügungen  treffen  noch  Bekanntmachungen  irgend  einer
Art  erlassen.

§  1.

Die  Kirchensteuervertretung  kann  die  Bewilligung  der  Steuern  nicht  an  Bedingungen  knüpfen.
8  5.

Die  Kirchensteuervertretung  tritt  nur  auf  ordnungsgemäße  Einberufung  zusammen.

Sie  kann  nach  erfolgter  Auflösung  oder  Vertagung  oder  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche
die  Mitglieder  gewählt  sind,  nicht  mehr  beisammenbleiben  und  beratschlagen.
        <pb n="491" />
        XXXIII.  467

86.

Die  Mitglieder  der  Kirchensteuervertretung  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.

Für  jedes  geistliche  und  weltliche  Mitglied  wird  zugleich  ein  Ersatzmann  gewählt,  der
eintritt,  wenn  das  Mitglied  die  Wahl  ablehnt,  freiwillig  oder  wegen  Verlustes  der  Wählbarkeit
austritt,  stirbt,  oder  wenn  dessen  Wahl  für  ungültig  erklärt  worden  ist.  Bei  Wahlbezirken,
in  denen  nach  §  9  Absatz  2  mehrere  weltliche  Mitglieder  (Vertreter)  und  Ersatzmänner  gewählt
sind,  richtet  sich  die  Reihenfolge  des  Eintritts  der  Ersatzmänner  nach  der  Höhe  der  Stimmenzahl,
die  den  einzelnen  Ersatzmännern  bei  der  Wahl  zugefallen  ist;  bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet
  das  Los.

Die  allgemeine  Neuwahl  zur  Kirchensteuervertretung  findet  erst  auf  besondere  Anordnung
des  Erzbischöflichen  Ordinariates  statt.

Eine  alsbaldige  Ersatzwahl  für  ein  einzelnes  abgegangenes  Mitglied,  für  welches  ein
Ersatzmann  nicht  vorhanden  ist,  muß  dann  stattfinden,  wenn  andernfalls  das  gesetzlich  gebotene
Verhältnis  der  Zahl  der  weltlichen  Mitglieder  zu  jener  der  geistlichen  Mitglieder  (Artikel  6
des  Gesetzes)  gestört  wäre.

In  diesem  Falle  kann  die  Kirchenstenervertretung,  bevor  die  Ersatzwahl  vorgenommen  ist,
nicht  einberufen  werden;  dagegen  wird  eine  im  Laufe  befindliche  Tagung  nicht  unterbrochen.
87.

Die  Mitglieder  der  Kirchensteuervertretung  sind  verpflichtet,  die  kirchlichen  Interessen  in
der  gesamten  Erzdiöcese  badischen  Anteils  zu  wahren  und  nach  ihrer  eigenen  überzengung
abzustimmen.

Sie  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

8B.
Die  Mitglieder  der  Kirchensteucrvertretung  beziehen  Tagegelder  und  Ersatz  des  Fahrgeldes
aus  allgemeinen  Kirchensteuermitteln.
Die  Tagegelder  werden  von  der  Kirchensteuervertretung  festgesetzt.
§  9.
Zur  Wahl  der  weltlichen  Vertreter  werden  die  Pfarr=  und  Kuratiebezirke  des  Landes  „½
in  die  aus  der  Anlage  4  ersichtlichen  28  Wahlbezirke  eingeteilt.  Für  Pfarreien  und  Kuratien
die  in  der  Folgezeit  neu  errichtet  werden,  wird  die  Einreihung  in  die  Wahlbezirke  —  soweit
mötig  —  jeweils  vor  der  nächstfolgenden  Neuwahl  zur  Kirchensteuervertretung  bekannt  gegeben.
Die  gewählten  Mitglieder  der  für  die  Pfarr=  und  Kuratiebezirke  (nicht  für  einzelne
Filialorte)  bestellten  Stiftungsräte  wählen  in  den  Wahlbezirken  1  bis  25  je  einen  Vertreter
und  einen  Ersatzmann,  in  den  Wahlbezirken  26  und  27  je  zwei  und  im  Wahlbezirk  28  je
drei  Vertreter  und  Ersatzmänner.
Zur  Wahl  der  geistlichen  Vertreter  werden  die  in  der  Anlage  aufgeführten  acht  Wahl-  Anl
bezirke  gebildet.  2½
Die  Geistlichen  jedes  dieser  Wahlbezirke  wählen  je  einen  Vertreter  und  einen  Ersatzmann.
        <pb n="492" />
        468  XXXIII.

II.

Bestellung  der  Mitglieder  der  Kirchensteuervertretung  (Wahlordunng).

a.  Allgemeines.
10.
Für  die  Wahl  der  geistlichen  und  der  weltlichen  Delegierten  bestimmt  das  Erzbischöfliche
Ordinariat  für  jeden  Wahlbezirk  einen  Wahlkommissär.
Nach  vollzogener  Wahl  wird  den  gewählten  geistlichen  und  weltlichen  Vertretern  und
Ersatzmännern  seitens  des  Erzbischöflichen  Ordinariates  Nachricht  von  ihrer  Wahl  zugefertigt.

b.  Bestimmungen  über  die  Wahl  der  weltlichen  Mitglieder.  —  Wählbarkeit.
8  11.

Zu  weltlichen  Vertretern  und  Ersatzmännern  wählbar  sind  Laien,  welche  zum  Stiftungsrate
  wählbar  sind  (§  3  Eingang  und  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  26.  November  1890,
die  Bestellung  der  Stiftungsräte  u.  s.  w.  betreffend).

Die  Mitglieder  der  Stiftungsräte  sind  verpflichtet,  bei  der  Wahl  ihr  Augenmerk  auf
Männer  von  bewährter  kirchlicher  Gesinnung,  Einsicht  und  Erfahrung  zu  richten.

Jeder  Austretende  ist  wieder  wählbar.

Vornahme  der  Wahl  in  den  eingelnen  Stiftungsräten.

812.

Das  Erzbischöfliche  Ordinariat  setzt  beim  Ausschreiben  der  Wahl  den  Tag  fest,  an  welchem
im  ganzen  Lande  die  Wahlen  von  den  gewählten  Mitgliedern  der  Stiftungsräte  vollzogen
werden  müssen.

Das  Ausschreiben  der  Wahl  wird  im  Erzbischöflichen  Anzeigeblatt  veröffentlicht  und  den
Wahlkommissären  außerdem  besonders  mitgeteilt.

Die  Wahlkommissäre  haben  spätestens  in  der  zweiten  Woche  vor  dem  Wahltage  die  einzelnen
  Stiftungsräte  auf  die  Einhaltung  des  vom  Erzüiischöflichen  Ordinariate  festgesetzten
Wahltages  hinzuweisen.

Die  Wahlkommissäre  und  die  Vorsitzenden  der  Stiftungsräte  sind  für  die  richtige  Ein
haltung  des  Wahltages  verantwortlich.

13.

Die  Wahl  erfolgt  im  einzelnen  Stiftungsrate  in  einer  Sitzung,  zu  welcher  alle  —  auch
die  nicht  wahlberechtigten  —  Mitglieder  einzeln  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Tagesordnung
  spätestens  drei  Tage  vorher  schriftlich  einzuladen  sind.  Beurkundung  über  den
ordnungsmäßigen  Vollzug  der  Einladung  ist  zu  den  Wahlakten  zu  bringen.
        <pb n="493" />
        XXXIII.  469

8  14.

Die  Wahl  geschieht  durch  geheime  Stimmabgabe  der  gewählten  Mitglieder  des  Stiftungs—
rates;  die  gesetzlichen  Mitglieder  (Ortsgeistlicher  und  katholischer  Bürgermeister  beziehungsweise
dienstältestes  katholisches  Gemeinderatsmitglied)  sind  nicht  wahlberechtigt.

Wenn  bei  Pfarrbezirken,  welche  sich  über  mehrere  Orte  erstrecken,  die  gewählten  Mitglieder
des  Stiftungsrates  am  Pfarrorte  nicht  aus  gemeinsamer  Wahl  sämtlicher  Kirchengemeindegenossen
  hervorgegangen  sind  und  auch  sonst  am  Pfarrorte  ein  Stiftungsrat,  in  welchem  die
Filialisten  durch  gewählte  (beziehungsweise  abgeordnete)  Mitglieder  vertreten  sind,  nicht  vorhanden
  ist,  so  müssen  zu  der  Sitzung  des  Stiftungsrates  am  Pfarrorte,  in  welcher  die  Wahl
stattfindet,  auch  die  gewählten  Mitglieder  der  Stiftungsräte  derjenigen  Filialorte,  die  im
Stiftungsrate  am  Pfarrorte  nicht  vertreten  sind,  behufs  gemeinsamer  Vornahme  der  Wahl
eingeladen  werden.

Die  Stimmzzettel  sind  verdeckt  abzugeben  und  dürfen  weder  von  verschiedenfarbigem  Papier
noch  sonst  mit  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

Der  Vorgeschlageue  muß  mit  seinem  Familien=  und  mit  seinem  Vornamen,  mit  seinem
Wohnort,  sowie  mit  der  Benennung,  durch  die  er  von  Anderen  gleichen  Namens  an  seinem
Wohnorte  unterschieden  wird,  so  bezeichnet  sein,  daß  kein  Mißverständnis  entsteht  (§  13
Absatz  2  der  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung  vom  12.  Mai  1890.)

15.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Stiftungsrates  geleitet.  Über  alle  Zweifel  und
Anstände,  namentlich  über  die  Gültigkeit  einzelner  Stimmzettel,  hat  der  —  im  Falle  des
§  14  Absatz  2  durch  auswärtige  Mitglieder  verstärkte  —  Stiftungsrat,  welcher  während  des
ganzen  Wahlaktes  versammelt  bleibt,  durch  ordnungsmäßigen  Sitzungsbeschluß  zu  entscheiden.

Ist  der  Vorsitzende  des  Stiftungsrates  an  der  Leitung  der  Wahl  verhindert,  ohne  daß
für  ihn  ein  Vertreter  bestellt  ist,  so  hat  er  einem  anderen  Geistlichen  oder  dem  dienstältesten
Stiftungsratsmitglied  durch  schriftliche  Erklärung,  welche  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen  ist,
die  Stellvertretung  zu  übertragen.  Die  Ernennung  des  Stellvertreters  erfolgt  durch  den
Wahlkommissär,  wenn  der  Vorsitzende  des  Stiftungsrates  nicht  im  stande  ist,  selbst  für  seine
Vertretung  zu  sorgen.

8  16.

Zur  Führung  des  Wahlprotokolls  ist,  wenn  ein  Stiftungsaktuar  nicht  angestellt  oder
derselbe  verhindert  ist,  vom  Stiftungsrat  ein  besonderer  Protokollführer  zu  ernennen.

Vor  Beginn  der  Wahl  bestellt  der  Stiftungsrat  ein  Mitglied  aus  seiner  Mitte  zur
Urkundsperson.

§  17.

Der  Vorsitzende  und  die  Urkundsperson  dürfen  sich  weder  gleichzeitig  noch  in  Abwesenheit
des  Protokollführers  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen;  auch  der  Protokollführer  darf  das
Zimmer  nur  verlassen,  wenn  sowohl  der  Vorsitzende  als  die  Urkundsperson  anwesend  ist.
        <pb n="494" />
        470  XXXIII.

8  18.

Der  Vorsitzende  sammelt  die  übergebenen  Stimmzettel  in  einem  Gefäße  und  läßt  die
Namen  der  Abstimmenden  bei  Übergabe  des  Stimmzettels  in  das  Protokoll  eintragen.

Sind  nicht  alle  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitglieder  zur  Wahl  erschienen,  so  darf  erst
eine  halbe  Stunde  nach  dem  Zeitpunkt,  auf  welchen  der  Beginn  der  Sitzung  festgesetzt  war,
durch  Beschluß  des  Stiftungsrates  die  Sammlung  der  Stimmzettel  geschlossen  und  zur
Eröffnung  derselben  geschritten  werden.

19.

Der  Vorsitzende  nimmt  die  Eröffnung  in  der  Weise  vor,  daß  er  jeden  Stimmzettel
einzeln  entfaltet  und  nach  lauter  Verlesung  der  Urkundsperson  weiter  reicht,  welche  die
Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufbewahrt.

Die  Stimmenaufzeichunng  geschicht  durch  den  Protokollführer  in  der  Art,  daß  Jeder,
auf  welchen  ein  Vorschlag  fällt,  einmal  mit  seinem  Namen  in  das  Protokoll  eingetragen  und
hinter  den  Namen  die  Zahl  der  auf  ihn  gefallenen  Stimmen  gesetzt  wird

In  gleicher  Weise  führt  die  Urkundsperson  eine  Gegenliste,  die  beim  Schlusse  der  Wahl
handlung  vom  Vorsitzenden,  der  Urkundsperson  und  dem  Protokollführer  zu  unterschreiben
und  dem  Protokoll  beizufügen  ist.

Die  Ubereinstimmung  der  beiden  Stimmenaufzeichnungen  ist  nach  beendigter  Aufzeichnung
nötigenfalls  durch  Vergleichung  der  Wahlzettel  herbeizuführen.

8  20.

Die  für  ungültig  erklärten  Stimmen  und  solche  Stimmzettel,  welche  keinen  Wahlvorschlag
enthalten,  gelten  als  nicht  abgegeben.  Im  Falle  mehr  Namen,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden
beträgt  (vergleiche  §  21),  auf  einem  Stimmzzettel  stehen,  gelten  der  Reihenfolge  nach  die  zuerst
genannten  als  vorgeschlagen  und  die  übrigen  werden  unberücksichtigt  gelassen.

Die  Wahlzettel  werden  nach  geschlossener  Wahlhandlung  vertilgt  mit  Ausnahme  derjenigen,
über  deren  Gültigkeit  es  einer  Beschlußfassung  bedurft  hat.  Die  letzteren  werden  dem  Protokoll
beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung
erfolgt  oder  nicht  erfolgt  ist.

Über  die  Wahl  ist  immer,  auch  wenn  in  der  Sitzung  des  Stiftungsrates,  in  der  die  Wahl
stattfindet,  noch  andere  Gegenstände  zur  Behandlung  kommen,  ein  besonderes  Protokoll,  welches  eine
genaue  und  vollständige  Darstellung  des  ganzen  bei  der  Wahl  eingehaltenen  Verfahrens  vom
Beginne  bis  zum  Schlusse  enthalten  soll,  zu  führen,  zu  verlesen  und  vom  Vorsitzenden,  der  Urkundsperson,
  einem  weiteren  Mitgliede  des  Stiftungsrates  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen.

In  das  Protokollbuch  (§  15  der  Verwaltungsinstruktion  vom  29.  Mai  1863)  ist  nur
das  Endergebnis  der  Wahl  einzutragen.

821.

Die  Wahl  des  Vertreters  und  die  des  Ersatzmannes  finden  je  für  sich  in  besonderen
Wahlgängen  statt.
        <pb n="495" />
        XXXIII.  471

Wo  mehrere  Vertreter  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  werden  in  dem  einen  Wahlgange
  alle  Vertreter  und  in  dem  anderen  alle  Ersatzmänner  gewählt.

Über  jede  dieser  Wahlen  ist  ein  besonderes  Protokoll  zu  führen.

8  22.

Zur  Gültigkeit  der  Abstimmung  ist  die  Abgabe  der  Stimmen  von  mehr  als  der  Hälfte
der  gewählten  (und  abgeordneten)  Stiftungsratsmitglieder  erforderlich.

Sind  nicht  so  viele  Stiftungsratsmitglieder  erschienen,  daß  eine  gültige  Wahl  stattfinden
kann,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Stiftungsrates  dies  dem  Erzbischöflichen  Wahlkommissär  binnen
drei  Tagen  anzuzeigen  und  die  Mitglieder  des  Stiftungsrates  sofort  —  wie  oben  (8  13)
vorgeschrieben  —  zu  einer  zweiten  Wahl  einzuladen,  welche  spätestens  eine  Woche  nach  dem
ersten  Wahltage  stattzufinden  hat.

Bei  der  zweiten  Wahl  genügt  die  Abstimmung  von  mehr  als  einem  Drittel  der  Wahlberechtigten.

Fehlt  es  auch  bei  der  zweiten  Wahl  an  der  zu  einer  gültigen  Abstimmung  erforderlichen
Zahl  der  Wähler,  so  entfällt  die  Abstimmung.

Dem  Wahlkommissär  ist  davon  unter  Vorlage  der  Protokolle,  durch  welche  jeweils  der
Mangel  der  zur  Gültigkeit  der  Wahl  nötigen  Zahl  von  abstimmenden  Stiftungsratsmitgliedern
festzustellen  ist,  Anzeige  zu  machen.

23.

Als  im  einzelnen  Stiftungsrate  gewählt  gilt  derjenige,  auf  welchen  sich  die  absolute
Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  vereinigt  hat.

Hat  die  erste  Abstimmung  nicht  zu  einer  absoluten  Stimmenmehrheit  für  einen  Kandidaten
geführt,  so  findet  in  gleicher  Form  sofort  eine  zweite  statt,  bei  der  nur  die  zwei  Vorgeschlagenen
Stimmen  erhalten  können,  auf  die  in  der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind.

Ist  die  gleiche  höchste  Stimmenzahl  auf  mehr  als  zwei  Personen,  oder  ist  auf  eine  Person
die  relativ  höchste  und  auf  mehrere  die  gleiche  zweithöchste  Stimmenzahl  entfallen,  so  findet
die  zweite  Wahl  aus  diesen  allen  statt.

Sind  bei  der  ersten  Abstimmung  nur  zwei  Kandidaten  in  Vorschlag  gekommen,  von  denen
jeder  die  Hälfte  der  Stimmen  und  mindestens  zwei  Stimmen  erhalten  hat,  so  entscheidet  unter
ihnen  sofort  das  Los.

Bei  der  zweiten  Abstimmung  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit,  bei  gleicher  Stimmenzahl
das  Los.

Hat  auch  bei  der  zweiten  Wahl  keine  der  Personen,  für  welche  Stimmen  abgegeben  wurden,
mehr  als  eine  Stimme  erhalten,  so  entfällt  die  Wahl  für  den  betreffenden  Stiftungsrat.

In  den  Fällen  des  §  21  Absatz  2  sind  vorstehende  Bestimmungen  sinngemäß  anzuwenden.

Zusammenstellung  des  Wahlergebnisses  für  den  Wahlbezirk.
8  24.

Binnen  drei  Tagen  nach  der  Wahl  übersendet  der  Vorsitzende  des  Stiftungsrates  beziehungsweise
  dessen  Stellvertreter  dem  Wahlkommissär  eine  Anzeige  des  Wahlergebnisses  unter  Anschluß
der  Wahlakten.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  74
        <pb n="496" />
        472  XXXIII.

Wenn  der  Vorsitzende  eines  Stiftungsrates  die  Vornahme  der  Wahl  an  dem  festgesetzten
Wahltage  versäumt,  so  setzt  der  Wahlkommissär  für  den  betreffenden  Stiftungsrat  einen  nochmaligen
  Wahltag  an.  In  diesem  Falle  hat  der  Wahlkommissär  die  Wahl  selbst  zu  leiten
oder  einen  anderen  Geistlichen  mit  ihrer  Leitung  zu  beauftragen,  wenn  zu  befürchten  wäre,
daß  der  Ortsgeistliche  den  Stiftungsrat  nicht  zur  Wahl  zusammenrufen  würde.  Der  zweite
Wahltag  soll  in  der  Regel  so  bald  auf  den  ersten  folgen,  als  dies  bei  Beachtung  der  Frist
des  §  13  möglich  ist.

Der  Wahlkommissär  stellt  sofort  nach  Einkunft  sämtlicher  Wahlergebnisse  unter  Zuzug
zweier  Mitglieder  des  Stiftungsrates  seines  Wohnortes  beziehungsweise  Pfarrbezirks  und  eines
benachbarten  Stiftungsratsvorsitzenden  das  Ergebnis  der  Wahl  fest,  beurkundet  dasselbe  mit
den  beigezogenen  Urkundspersonen  und  sendet  die  Beurkundung  nebst  den  sämtlichen  Wahlakten
dem  Erzbischöflichen  Ordinariate  ein.

8  25.

Behufs  Feststellung  des  gesamten  Wahlergebnisses  ist  das  Wahlergebnis  des  einzelnen

Stiftungsrates  bei  Pfarr=  und  Kuratiebezirken  mit

1  bis  2500  Katholiken.  einfach
2501  „  5000  „  zweifach
5001  „  7500  »  dreifach
75()1»1()0()()  »  vierfach
10001  „  12500  „  fünffach

12501  „  15000  „  sechsfach
und  so  fort  zu  zählen.
8  26

Ist  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  des  ganzen  Wahlbezirks  keinem
Vorgeschlagenen  zugefallen,  so  sendet  die  nach  §  24  berufene  Kommission  eine  Wahlliste  an  die
Stiftungsräte,  in  welche  nur  die  zwei  Kandidaten  aufgenommen  werden,  auf  welche  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind

Ist  auf  mehr  als  zwei  Kandidaten  die  gleiche  höchste  Stimmenzahl  oder  ist  nur  auf  einen
die  relativ  höchste,  aber  auf  mehrere  die  gleiche  zweithöchste  Stimmenzahl  entfallen,  so  sind
diese  alle  in  die  Liste  aufzunehmen.

Diese  Liste  ist  für  die  Abstimmung  im  zweiten  Wahlgange  bindend;  alle  auf  nicht  in  der
Liste  befindliche  Namen  gefallenen  Stimmen  gelten  als  nicht  abgegeben.

Die  Mitteilung  der  Liste  an  die  Stiftungsräte  durch  den  Wahlkommissär  erfolgt  unter
Anberaumung  des  neuen  Wahltages.

Dieser  Wahltag  darf  nicht  über  die  Frist  von  drei  Wochen  nach  Ermittelung  des  Ergebnisses
der  ersten  Wahl  hinaus  angesetzt  werden.  Die  schriftliche  Zustellung  über  Anberaumung  des
zweiten  Wahltages  an  die  Vorsitzenden  der  Stiftungsräte  muß  spätestens  eine  Woche  vor  dem
Wahltage  erfolgt  sein.
        <pb n="497" />
        XXXIII.  473

Mit  dem  Ergebnisse  der  zweiten  Wahl  wird  nach  §  21  ff.  verfahren.

In  diesem  zweiten  Wahlgange  genügt  relative  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Los.

In  den  Fällen  des  §  21  Absatz  2  sind  vorstehende  Bestimmungen  sinngemäß  anzuwenden.

4.  Bestimmungen  über  die  Wahl  der  geistlichen  Mitglieder.
§  27.

Wahlberechtigt  zur  Wahl  der  geistlichen  Delegierten  und  Ersatzmänner  sind  alle  im  aktiven
Kirchendienste  stehenden  Priester  der  Erzdiöcese  badischen  Anteils,  welche  zur  Zeit  der  Wahl
zwei  Jahre  Priester  und  im  Vollbesitz  der  geistlichen  Standesrechte  sind.

Wählbar  hierzu  sind  alle  Pfründeinhaber  und  alle  diejenigen  Priester,  welche  eine
inländische  selbständige  Seelsorgestelle  innehaben,  soweit  sie  im  Vollbesitze  der  geistlichen
Standesrechte  sind.

Priester,  welche  einem  Militärkirchenverbande  angehören,  sind  weder  wahlberechtigt  noch
wählbar.

Nicht  wählbar  sind  die  geistlichen  Mitglieder  und  Beamten  des  Erzbischöflichen  Ordinariates
und  des  Katholischen  Oberstiftungsrates.

8  28.

An  dem  vom  Erzpbischöflichen  Ordinariate  für  die  Wahl  der  geistlichen  Delegierten  fest—
gesetzten  und  im  Erzbischöflichen  Anzeigeblatt  veröffentlichten  Wahltage  treten  die  Wahlberechtigten
jedes  Dekanats  des  Wahlbezirkes  unter  dem  Vorsitze  des  Erzbischöflichen  Dekanes  oder  dessen
Stellvertreters  (Kammerer  eventuell  ältester  Definitor)  im  Dekanat  zur  Wahl  zusammen.

Der  Erzbischöfliche  Dekan  oder  dessen  Stellvertreter  gibt  spätestens  acht  Tage  vor  der
Wahl  den  einzelnen  Wahlberechtigten  bekannt,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Stunde  die
Wahl  stattfindet.

Der  Erzbischöfliche  Dekan  zieht  als  Urkundsperson  und  Protokollführer  je  einen  der  bei
Beginn  der  Wahlhandlung  anwesenden  wahlberechtigten  Geistlichen  bei.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Abgabe  verdeckter  Stimmzettel,  welche  weder  von  verschiedenfarbigem
  Papier  noch  mit  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein  dürfen.

Die  §§  12,  15  Absatz  1,  17,  18,  19,  20  Absatz  1  und  2  und  21  Absatz  1  und  3
finden  sinngemäße  Anwendung.  In  das  Protokoll  ist  ein  Verzeichnis  der  Abstimmenden  aufzunehmen.

Die  Wahl  durch  die  Mitglieder  des  Domkapitels,  die  geistlichen  Mitglieder  und  Beamten
des  Ordinariates,  die  geistlichen  Professoren  und  Dozenten  der  Hochschule  und  die  Vorsteher
des  Erzbischöflichen  Priesterseminars,  des  Erzbischöflichen  Theologischen  Konviktes  und  des
Erzbischöflichen  Gymnasialkonviktes  zu  Freiburg  findet  unter  Leitung  des  Domdekans  oder
seines  Stellvertreters  statt.

Geistliche  Mitglieder  des  Katholischen  Oberstiftungsrates,  die  Vorsteher  der  Erzbischöflichen
Gymnasialkonvikte,  die  Religionslehrer  an  Mittelschulen,  die  Hausgeistlichen  au  Anstalten
wählen  mit  dem  Dekanat,  in  dessen  Bezirk  die  betreffende  Behörde  oder  Anstalt  sich  befindet.

74.
        <pb n="498" />
        474  XXXIII.

8  29.

Die  vom  Leiter  der  Wahl,  der  Urkundsperson  und  dem  Protokollführer  unterzeichneten
Protokolle,  Listen  und  Gegenlisten,  welchen  die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  einer
Beschlußfassung  bedurft  hat,  anzuschließen  sind,  werden  nach  Beendigung  der  Wahl  umgehend
dem  Wahlkommissär  zugesandt.

Für  den  Fall  eines  Versäumnisses  findet  §  24  Absatz  2  siungemäße  Anwendung.

Der  Wahlkommissär  stellt  sofort  das  Gesamtergebnis  unter  Zuzug  zweier  wahlberechtigter
Geistlicher  als  Urkundspersonen  in  der  Weise  fest,  daß  die  in  den  einzelnen  Wahlkörpern
abgegebenen  Stimmen  im  Wahlbezirk  durchgezählt  werden,  derjenige  also  gewählt  ist,  welchem
die  absolute  Mehrheit  der  Geistlichen  des  Wahlbezirks,  die  au  der  Wahl  teilgenommen  haben,
ihre  Stimmen  gegeben  hat.

Je  nach  dem  Ergebnis  wird  gemäß  §  26  dieser  Verordnung  verfahren  oder  dem  Erzbischöflichen
  Ordinariate  unter  Vorlage  der  Wahlakten  Bericht  erstattet.

III.

Einbernsung,  Vertagung  und  Auflösung  der  Kirchenstenervertretung.
*  30.

Die  Einberufung  (im  Einverständnisse  mit  der  Großherzoglichen  Regierung,  Artikel  7
des  Gesetzes),  Vertagung  und  Auflösung  der  Kirchensteuervertretung  erfolgt  durch  den
Erzbischof.

Die  Einberufung  geschieht  schriftlich  unter  eventueller  Bezeichnung  des  Tagungsortes
(5  2)  durch  Vermittelung  der  Erzbischöflichen  Dekanate,  welche  die  erfolgte  Zustellung
beurkunden.

Die  Vertagung  (der  Schluß  der  Tagung)  und  Auflösung  geschieht  durch  Verlesen  der
bezüglichen  Erzbischöflichen  Verfügung  in  der  Kirchensteuervertretung  seitens  eines  Erzbischöflichen
  Beauftragten.  «

§:-31.

Die  Auflösung  der  Kirchensteuervertretung  bewirkt,  daß  alle  Mitglieder  derselben  ihre
Eigenschaft  als  solche  verlieren.

Auch  die  Wahl  der  Ersatzmänner  verliert  mit  Auflösung  der  Kirchensteuervertretung
ihre  Wirksamkeit.

Bei  Auflösung  der  Kirchensteuervertretung  müssen  sofort  Neuwahlen  angeordnet  werden,
falls  weiterhin  allgemeine  kirchliche  Stenern  erhoben  werden  sollen.

32.
Die  Tagung  der  Kirchensteuervertretung  wird  durch  einen  öffentlichen  Gottesdienst  eingeleitet.

Ihre  Eröffnung  geschieht  durch  einen  Beauftragten  des  Erzbischofs.  In  gleicher  Weise
erfolgt  ihr  Schluß.
        <pb n="499" />
        XXXIII.  475
IV.
Geschäftsordnung.
*  33.

Die  Verhandlungen  der  Kirchensteuervertretung  sind  in  der  Regel  öffentlich  (Artikel?7
des  Gesetzes).

Der  Zuhörerraum  muß  von  dem  Raum,  den  die  Kirchensteuervertretung  einnimmt,  in
bemerkbarer  Weise  geschieden  sein.

Die  Sitzungen  werden  geheim  auf  das  Begehren  von  Kommissären  des  Erzbischöflichen
Ordinariats  und  Katholischen  Oberstiftungorates  bei  Eröffnung  von  Mitteilungen,  für  welche
sie  die  Geheimhaltung  für  nötig  erachten,  sowie  auf  den  Antrag  von  drei  Mitgliedern  der
Kirchensteuervertretung,  wenn  nach  Entfernung  der  Zuhörer  die  Kirchensteuervertretung  denselben
  zum  Beschluß  erhebt.

§  31.

Beim  Eintritt  in  die  Versammlung  hat  jedes  Mitglied  folgende  feierliche  Versicherung
abzugeben:

„Ich  gelobe  vor  Gott  bei  meinem  Wirken  in  dieser  Versammlung  die  Verfassung
„der  heiligen  katholischen  Kirche  zu  beobachten  und  deren  Wohl  nach  bestem  Wissen
„Und  Gewissen  zu  fördern."“

Dieses  Gelöbnis  wird  bei  der  Eröffnung  von  dem  Erzbischöflichen  Bevollmächtigten
abgenommen.

Bis  zur  vollzogenen  Wahl  des  Präsidiums  und  der  Schriftführer  führt  das  älteste
Mitglied  der  Kirchensteuervertretung  den  Vorsitz  und  übernehmen  die  zwei  jüngsten  Mitglieder
die  Schriftführung.

8  36.

Zunächst  prüft  die  Kirchensteuervertretung  die  Vollmachten  ihrer  Mitglieder  auf  Grund

der  hierzu  vom  Erzbischöflichen  Ordinariat  ihr  mitgeteilten  Wahlakten.
8  37.

Sie  teilt  sich  zu  diesem  Zweck  in  fünf  Abteilungen,  deren  Mitglieder  durch  das  Los
bestimmt  werden.

8  38.

Jede  Abteilung  erhält  eine  möglichst  gleiche  Zahl  von  Wahlakten  zur  Prüfung.

Die  Austeilung  muß  so  geschehen,  daß  keine  Abteilung  die  Vollmacht  eines  ihrer  Mitglieder
zur  Prüfung  empfängt.

8  39.

Jede  Abteilung  wählt  einen  Vorstand,  welcher  die  derselben  übergebenen  Wahlakten  an
einzelne  Mitglieder  zur  Prüfung  verteilt  und  dann  im  Namen  der  Abteilung  über  das
Ergebnis  dieser  Wahlprüfungen  in  der  Kirchenstenervertretung  Vortrag  erstattet.
        <pb n="500" />
        476  XXXIII.

Für  die  Berichte  über  die  in  den  Abteilungen  beanstandeten  Wahlen  können  dieselben
besondere  Berichterstatter  an  die  Kirchensteuervertretung  ernennen.

840.

Die  Beschlußfassung  der  Kirchenstenervertretung  über  beanstandete  Wahlen  findet  erst

nach  derjenigen  über  sämtliche  unbeanstandete  statt.
8  41.

Bei  der  Prüfung  der  Wahlen  hat  derjenige  Vertreter,  über  dessen  Wahl  beraten  wird,
bis  nach  erfolgter  Abstimmung  den  Saal  zu  verlassen.

Die  Vertreter,  deren  Zulassung  auf  den  Bericht  der  Abteilungen  beanstandet  wird,  wohnen
den  Sitzungen  bis  nach  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  ihrer  Wahl  nicht  mehr  bei.

8  42.

Nach  beendigter  Prüfung  der  Vollmachten  wählt  die  Versammlung  in  geheimer  Stimm—
gebung  und  durch  absolute  Stimmenmehrheit  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten.

Stimmzettel,  welche  keinen  Wahlvorschlag  enthalten,  werden  nicht  gezählt;  für  ungültig
erklärte  Stimmzettel  werden  zur  Berechnung  der  Mehrheit  wenigstens  als  abgegebene
Stimmen  gezählt.

Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer
zweiten  Abstimmung  geschritten,  bei  welcher  nur  zwischen  den  Beiden  gewählt  werden  darf,
die  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Haben  mehr  als  zwei
Mitglieder  die  gleiche  relativ  höchste,  beziehungsweise  hat  nur  ein  Mitglied  die  relativ  höchste,
mehr  als  eines  aber  die  gleiche  relativ  zweithöchste  Stimmenzahl  erhalten,  so  findet  die  zweite
Wahl  aus  diesen  allen  statt.

Sind  bei  der  ersten  Abstimmung  nur  zwei  Mitglieder  in  Vorschlag  gekommen,  von  denen
jedes  die  Hälfte  der  Stimmen  hat,  so  entscheidet  unter  ihnen  sofort  das  Los.

Bei  der  zweiten  Abstimmung  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit,  bei  gleicher
Stimmenzahl  das  Los.

Bei  der  Wahl  des  Vizepräsidenten  und  der  Schriftführer  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit.


13.

Der  Präsident  und  die  Schriftführer  nehmen  ihre  Sitze  an  besonderen  Tischen;  alle
übrigen  Mitglieder  nehmen  ihre  Plätze  ohne  Bestimmung  einer  festen  Ordunng.

Für  die  Mitglieder  und  Bevollmächtigten  des  Erzbischöflichen  Ordinariats,  die  Mitglieder
des  Katholischen  Oberstiftungsrates  und  die  Beauftragten  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
werden  besondere  Plätze  vorbehalten.

14.

Der  Präsident  wacht  über  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Gange  der  Beratung  und

in  der  Versammlung  überhaupt,  insbesondere  über  Beobachtung  der  Geschäftsordnung.
        <pb n="501" />
        XXXIII.  477

Er  bewilligt  das  Wort,  bringt  die  Anträge  zur  Abstimmung  und  spricht  das  Ergebnis
der  letzteren  aus.

Er  vermittelt  den  Verkehr  der  Kirchensteuervertretung  mit  der  Kirchenbehörde.

Der  Präsident  übt  die  Polizei  in  den  Räumen  der  Kirchensteuervertretung.  Er  kann  die
Entfernung  einzelner  Zuhörer  anordnen,  wenn  diese  durch  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung
  oder  sonstwie  die  Ruhe  der  Versammlung  stören.

Bei  fortdauernder  Unruhe  kann  der  Präsident  den  Sitzungssaal  räumen  lassen.

8  46.

Wenn  der  Präsident  an  der  Beratung  teilnehmen  will,  so  hat  er  den  Vorsitz  an  den
Vizepräsidenten  zu  überlassen.

Er  kann  den  Vorsitz  erst  dann  wieder  übernehmen,  wenn  der  betreffende  Gegenstand  der
Beratung  erledigt  ist.

847.

Die  Mitglieder  und  Bevollmächtigten  des  Erzbischöflichen  Ordinariats,  die  Mitglieder  des
Katholischen  Oberstiftungsrates  und  die  Vertreter  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
(Artikel  8  des  Gesetzes)  sind  berechtigt,  jeder  Sitzung  der  Kirchensteuervertretung  beizuwohnen.

Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen  bei  allen  Verhandlungen  und  zu  jeder  Zeit  (jedoch  ohne
Unterbrechung  eines  bereits  begonnenen  Vortrags)  zum  Worte  zugelassen  werden.

Ihnen  allein  und  den  Berichterstattern  des  Ausschusses  ist  es  gestattet,  geschriebene  Reden
abzulesen.

8  48.

Am  Beginn  der  ersten  Tagung  der  Kirchensteuervertretung  nach  der  Neuwahl  und  sodann
jeweils  am  Schlusse  jeder  ferneren  Tagung  wird  ein  aus  mindestens  fünf  Mitgliedern  bestehender
Ausschuß  durch  Wahl  mit  relativer  Stimmenmehrheit  bestellt,  welcher  bis  zum  Schlusse  der
nächsten  Tagung  in  Wirksamkeit  bleibt.

Der  Ausschuß  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  die  Berichterstatter  für  die  einzelnen  von
ihm  beratenen  Vorlagen.

8  49

Während  dieser  Ausschuß  besteht,  werden  ihm  die  für  die  Kirchensteuervertretung  bestimmten
Vorlagen  zunächst  zur  Vorberatung  mitgeteilt.

Zu  diesem  Behufe  wird  derselbe,  sofern  nicht  eine  Neuwahl  der  Kirchensteuervertretung
stattgefunden  hat,  die  erforderlich  scheinende  Zahl  von  Tagen  vor  dem  Zusammeutritt  der
letzteren  durch  das  Erzbischöfliche  Ordinariat  einberufen.

Auf  Grund  seiner  Beratung  stellt  der  Ausschuß  an  die  Versammlung  durch  seine  Berichterstatter
  seine  Anträge.

Mit  dem  Ausschuß  treten  die  kirchlichen  und  staatlichen  Vertreter  bei  der  Vorberatung
zusammen,  so  oft  es  von  der  einen  oder  andern  Seite  für  notwendig  erachtet  wird.
        <pb n="502" />
        478  XXXIII.

Ein  solcher  gemeinschaftlicher  Zusammentritt  mit  den  kirchlichen  Vertretern  muß  stattfinden,
ehe  der  Ausschuß  einen  Antrag  stellt,  welcher  von  dem  der  Kirchenbehörde  abweicht.

50.
Die  Kirchensteuervertretung  kann  einen  zum  Vortrag  gebrachten  Eutwurf  nochmals  an  den
Ausschuß  zurückverweisen.
8  51.
Die  Kirchensteuervertretung  ist  beschlußfähig,  wenn
1.  sämtliche  Mitglieder  derselben  einzeln  (§  30  Absatz  2)  geladen  —  und
2.  mehr  als  zwei  Drittel  derselben  erschienen  sind  (Artikel  10  des  Gesetzes).

#52.

Die  geladenen  Mitglieder  sind  zum  Erscheinen  verpflichtet.

Bei  wiederholtem  unentschuldigtem  Nichterscheinen  tritt  Androhung  durch  den  Präsidenten
ein,  daß  der  Ausschluß  aus  der  Versammlung  beantragt  werden  würde.

Bei  fernerem  unentschuldigtem  Nichterscheinen  ist  durch  die  Kirchensteuervertretung  auf
Antrag  des  Präsidenten  der  Ausschluß  des  säumigen  Mitgliedes  auszusprechen  und  dessen
Ersatzmann  einzuberufen.

Dem  Erzbischöflichen  Ordinariat  ist  von  diesen  Maßnahmen  seitens  des  Präsidenten
Anzeige  zu  erstatten.

*  53.

Der  Präsident  kann  in  dringenden  Fällen  —  vorbehaltlich  der  Kenntnisgabe  an  die
Kirchensteuervertretung  in  deren  nächster  Sitzung  —  Urlanb  erteilen.  Sonst  ist  zur  Urlaubserteilung
  regelmäßig  ein  Beschluß  der  Versammlung  erforderlich.

Wer  wegen  Krankheit  oder  anderer  unvermeidlicher  Hindernisse  in  einer  Sitzung  nicht
erscheinen  kann,  hat  hievon  dem  Präsidenten  Anzeige  zu  machen.  Wenn  es  sich  um  die  erste
Sitzung  nach  einer  Neuwahl  handelt,  ist  diese  Anzeige  dem  Erzbischöflichen  Ordinariat  zu
erstatten.

8  54.

Das  Stimmrecht  kann  von  jedem  Mitglied  der  Kirchensteuervertretung  nur  in  Person
ausgeübt  werden.

Die  Beschlüsse  der  Versammlung  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt  (Artikel  10
des  Gesetzes).

Ergibt  sich  —  unter  Einrechnung  der  Stimme  des  Präsidenten  —  weder  für  noch  wider
einen  Antrag  eine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  die  Abstimmung  in  der  folgenden
Sitzung  wiederholt.

Hat  die  zweite  Abstimmung  das  gleiche  Ergebnis,  so  ist  der  Antrag  gefallen.
        <pb n="503" />
        XXXIII.  479

Kein  Mitglied  der  Versammlung  darf  ohne  Erlaubnis  des  Präsidenten  sprechen.

Niemand  darf  im  Sprechen  unterbrochen  werden,  außer  im  Falle  des  Ordnungsrufes
sowie  des  Rufes  zur  Sache.

Kein  Mitglied  darf  ohne  Erlaubnis  der  Versammlung  mehr  als  zweimal  über  denselben
Gegenstand  sprechen.

8  56.

Wenn  ein  Mitglied  der  Kirchensteuervertretung  sich  persönliche  Ausfälle  irgend  einer  Art
erlaubt  oder  die  Verhandlungen  durch  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  oder  in
anderer  Weise  stört,  so  wird  es  vom  Präsidenten,  wenn  diesem  nicht  für  den  ersten  Fall  eine
einfache  Zurechtweisung  genügend  erscheint,  zur  Ordnung  gerufen.

Der  Zurechtgewiesene  oder  zur  Ordnung  Gerufene  kann  zu  seiner  Verteidigung  das  Wort
begehren,  das  ihm  nicht  versagt  werden  darf.

Wer  sich  einem  wiederholten  Ordnungsruf  nicht  fügt,  kann  durch  Beschluß  der  Kirchensteuervertretung
  für  die  Dauer  der  betreffenden  Sitzung  fortgewiesen  werden.  Wenn  diese
Maßregel  wiederholt  gegen  ein  Mitglied  zur  Anwendung  gekommen  ist,  so  kann  dasselbe  aus
der  Versammlung  durch  Beschluß  derselben  ausgeschlossen  werden.  In  diesem  Falle  ist  an
seine  Stelle  alsbald  sein  Ersatzmann  einzuberufen  (und  zu  verpflichten).

Wenn  ein  Mitglied  der  Versammlung  in  seiner  Rede  vom  Gegenstand  der  Beratung
abschweift,  kann  es  vom  Präsidenten  zur  Sache  gerufen  werden.

Dem  Begehren  der  Erzbischöflichen  Bevollmächtigten,  einen  nach  §  1  Absatz  2  der  Aufgabe
der  Versammlung  nicht  entsprechenden  Gegenstand  von  der  Erörterung  auszuschließen,  muß
vom  Präsidenten  entsprochen  werden.

Gegen  dieses  Begehren  der  Erzbischöflichen  Bevollmächtigten  steht  dem  Präsidenten  die
Berufung  an  den  Erzüischof  zu.

857.
Der  Präsident  hält  die  Beratung  für  geschlossen,  wenn
1.  die  Kirchensteuervertretung  auf  Anfrage  des  Präsidenten  oder  auf  Antrag  aus  dem
Schoße  der  Versammlung  erklärt,  gehörig  unterrichtet  zu  sein  und  keinen  weiteren
Vortrag  mehr  anhören  zu  wollen  (wobei  jedoch  ein  billiges  Verhältnis  im  Gehör
der  für  und  wider  einen  Vorschlag  sprechenden  Mitglieder  zu  beachten  ist),  oder
2.  wenn  sich  kein  Sprecher  mehr  meldet.

8  58.

Unmittelbar  vor  der  Abstimmung  können  sowohl  die  Vertreter  der  Kirchen=  und  der  Staatsregierung
  und  die  Mitglieder  des  Katholischen  Oberstiftungsrates  als  die  Berichterstatter  zur
Feststellung  der  an  die  Versammlung  zu  richtenden  Fragen  nochmals  bas  Wort  nehmen.

Gesetzes=  und  Berordnungsblatt  1908.
        <pb n="504" />
        480  XXXIII.

Auch  jedes  Mitglied  der  Versammlung  kann  über  die  Feststellung  der  Frage  sprechen  und
die  Euntscheidung  der  Kirchensteuervertretung  verlangen.

8  59.

Die  Berufung  auf  die  Tagesordnung  und  auf  die  Geschäftsordnung,  die  Frage,  ob  der
eine  oder  andere  Vorschlag  zuerst  zur  Abstimmung  gebracht  werden  soll,  gehen  jederzeit  der
Hauptfrage  vor  und  unterbrechen  deren  Erörterung.

Die  Frage  ob  der  Gegenstand  zur  Diskussion  geeignet  sei  und  die  Verbesserungsvorschläge
kommen  vor  der  Hauptfrage  zur  Abstimmung.

§  60.
Anträge  müssen  schriftlich  angezeigt  und  von  mindestens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet  sein.

s  61
8

Abänderungsvorschläge  zu  einem  Gegenstande  der  Tagesordnung  müssen  dem  Präsidenten

vor  der  Begründung  schriftlich  übergeben  werden.  Sie  müssen,  um  zur  Beratung  zu  gelangen,
von  mindestens  zwei  Mitgliedern  unterstützt  sein.

*  62.

Die  Abstimmung  über  den  der  Beschlußfassung  unterbreiteten  Gegenstand  geschieht  regelmäßig
  auf  Namensaufruf  in  alphabetischer  Reihenfolge  durch  die  Worte  „ja“  oder  „nein“.

Uber  die  Abstimmung  ist  eine  namentliche  Abstimmungsliste  zu  führen.

Über  Zwischeufragen  kann  —  sofern  nicht  ein  Viertel  der  anwesenden  Mitglieder  nament.
liche  Abstimmung  verlangt  —  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben,  Emporheben  der  Hände  oder
auf  eine  andere  geeignete  Weise  abgestimmt  werden.  Bei  zweifelhafter  Entscheidung  wird  das
Ergebnis  der  Abstimmung  durch  Gegenprobe  festgestellt.

8  63.

Das  Ergebnis  der  Abstimmungen  wird  vom  Präsidenten  sofort  nach  Beendigung  derselben
verkündet.

864.

Am  Schlusse  jeder  Sitzung  bestimmt  der  Präsident  den  Tag,  die  Stunde  und  die  Tages—
ordnung  der  nächsten  Sitzung.

Etwa  hiergegen  geltend  gemachte  Bedenken  werden,  sofern  der  Präsident  ihnen  nicht  ohne
weiteres  Folge  gibt,  von  der  Versammlung  entschieden.  Der  Präsident  hat  die  Befugnis,  bei
einer  dringenden  Veranlassung  eine  außerordentliche  Sitzung  ansagen  zu  lassen.

§65.

Die  Sitzungsprotokolle  werden  durch  die  Schriftführer  oder  unter  deren  Aufsicht  entworfen;
ebenso  führen  letztere  die  Abstimmungslisten  und  sorgen  sie  für  die  nötigen  schriftlichen  Ausfertigungen
  der  Beschlüsse  der  Versammlung.
        <pb n="505" />
        XXXIII.  481

Der  Versammlung  steht  es  frei  zur  Vornahme  dieser  Geschäfte  unter  Aufsicht  und
Verantwortlichkeit  der  Schriftführer  eine  oder  zwei  Personen,  insbesondere  auch  Schnellschreiber,
die  nicht  Mitglieder  der  Kirchensteuervertretung  sind,  anzustellen.

8  66.

Das  Protokoll  jeder  Sitzung  wird  baldmöglichst  zur  Einsicht  der  Beteiligten  aufgelegt;
etwaige  Erinnerungen  dagegen  werden  in  der  Versammlung  gehört  und  nach  ihrer  Annahme
in  das  Protokoll  eingetragen.

Die  Protokolle  werden  vom  Präsidenten  und  den  Schriftführern  unterschrieben.

liber  die  geheimen  Sitzungen  werden  besondere  Protokolle  geführt.  Die  Versammlung
kann  indessen  den  Anschluß  der  Protokolle  an  diejenigen  der  öffentlichen  Sitzungen  beschließen,
jedoch  nur  mit  Zustimmung  der  Vertreter  der  Kirchenregierung  beziehungsweise  der  Mitglieder
des  Katholischen  Oberstiftungsrates,  falls  diese  die  geheimen  Sitzungen  verlangt  haben.

§  67.

Die  von  der  Kirchensteuervertretung  gefaßten  Beschlüsse  werden  in  schriftlicher  vom
Präsidenten  und  den  Schriftführern  beurkundeter  Ausfertigung  unter  Auschluß  einer  Abschrift
der  Abstimmungsliste  dem  Erzbischöflichen  Ordinariate  alsbald  eingereicht.

8  68.

Der  Erzbischof  verkündet  die  Beschlüsse  der  Kirchensteuervertretung  nach  erlangter  Staatsund
  erteilter  kirchenobrigkeitlicher  Genehmigung  zu  denselben  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme
auf  die  Beschlußfassung  der  Kirchensteuervertretung.  Auf  Antrag  der  Kirchenbehörde  erfolgt
auch  entsprechende  Publikation  seitens  der  Großherzoglichen  Staatsregierung.
        <pb n="506" />
        482  XXXIII.
Anlage  A.

Wahlbezirske
zur

Wahl  der  weltlichen  Vertreter  und  Ersatzmänner  in  die  Katholische
Kirchensteuervertretung.

1.  Wahlbezirk:  Dekanat  Hegau  und
von  Konstanz  die  Pfarrbezirke:  Konstanz  (3)  und  Reichenan  (93).
„  Dekanate  Meßkirch,  Stockach  und
von  Koustanz  die  Pfarrbezirke:  Allensbach,  Böhringen,  Markelfingen
  und  Radolfzell.
3.  „  Dekanat  Linzgan  und
von  Konstanz  die  Pfarrbezirke:  Allmannsdorf,  Dettingen,
Dingelsdorf,  Litzelstetten  und  Wollmatingen.
4.  »  Dekanat  Engen,  Geisingen  und
von  Villingen  die  Pfarrbezirke:  Aasen,  Döggingen,  Donau—
eschingen,  Fürstenberg,  Hausen  v.  W.,  Heidenhofen,
  Hondingen,  Hüfingen,  Mundelfingen,
Neudingen,  Pfohren,  Riedböhringen  und
Sumpfohren.
5.  „  Dekanat  Aenstadt  und
von  Villingen  die  Pfarrbezirke:  Bräunlingen,  Dürrheim,  Griningen,
  Hammereisenbach,  Hubertshofen,
Kirchdorf,  Pfaffenweiler,  Schönenbach,  Tannheim,
  Unterkirnach,  Urach,  Villingen,  Böhrenbach
  und  Wolterdingen.
„  Dekanate  Stühlingen,  Klettgan  und
von  Waldoshut  die  Pfarrbezirke:  Aichen,  Beran,  Birndorf,  Brenden,
  Dogern,  Gurtweil,  Hochsal,  Krenkingen,
Luttingen,  Nöggenschwihl,  Unteralpfen,  Waldkirch,
  Waldshut  und  Weilheim.
„  vom  Dekanat  Waldshut  die  Pfarrbezirke:  Bernau,  Görwihl,  Hänner,
Herrischried,  Hierbach,  Höchenschwand,
Menzenschwand,  Niederwihl,  St.  Blasien,
Schlageten,  Unteribach  und  Urberg.

2.
        <pb n="507" />
        8.  Wahlbezirk:

13.

XXXIII.  483

vom  Dekanat  Wiesental  die  Pfarrbezirke:  Beuggen,  Eichsel,  Herten,
Kleinlaufenburg,  Minseln,  Murg,  Nol—
lingen,  Obersäckingen,  Oberschwörstadt,
Oflingen,  Rheinfelden,  Rickenbach,  Säckingen,
Todtmoos,  Wallbach,  Warmbach,  Wehr
und  Wyhlen.

Dekanat  Neuenburg  und
von  Wiesental  die  Pfarrbezirke:  Brombach,  Häg,  Höllstein,  Inzlingen,
  Istein,  Leopoldshöhe,  Lörrach,  Schönau,
  Schopfheim,  Stetten,  Todtnan,  Todtnauberg,
  Wieden  und  Zell  i.  W.
Dekanat  HBreisach  und
der  Bezirk  der  exemten  Pfarrei  St.  Peter.

Dekanat  Waldkirch  und
von  Endingen  die  Pfarrbezirke:  Achkarren,  Bötzingen,  Burkheim,
Jechtingen,  Kiechlinsbergen,  Oberbergen,
Oberrotweil,  Sasbach  und  Schelingen.
Dekanat  Triberg  und
von  Lahr  die  Pfarrbezirke:  Haslach,  Mühlenbach,  Steinach,
Weiler  und  Welschensteinach.
vom  Dekanat  Endingen  die  Pfarrbezirke:  Amoltern,  Endingen,  Forchheim,
  Oberhausen,  Riegel  und  Wyhl;
vom  Dekanat  Lahr  die  Pfarrbezirke:  Altdorf,  Ettenheim,  Ettenheimmünster,
  Grafenhausen,  Herbolzheim,  Kappel,
Kippenheim,  Kürzell,  Lahr,  Mahlberg,
Münchweier,  Ottenheim,  Prinzbach,  Reichenbach,
  Ringsheim,  Rust,  Schuttern,  Schuttertal,
  Schweighausen,  Seelbach,  Sulz  und
Wagenstadt.

vom  Dekanat  Lahr  die  Pfarrbezirke:  Berghaupten,  Diersburg,
Elgersweier,  Friesenheim,  Hofweier,  Ichenheim,
  Marlen,  Müllen,  Niederschopfheim,
Oberschopfheim,  Oberweier,  Schutterwald,
Waltersweier  und  Zunsweier;
vom  Dekanat  Ofenburg  die  Pfarrbezirke:  Biberach,  Durbach,  Gengenbach,
  Kehl,  Nordrach,  Oberharmersbach,
Ohlsbach,  Ortenberg,  Weier,  Weingarten
  und  Zell  a.  H.
        <pb n="508" />
        484

XXXIII.

14.  Wahlbezirk:  vom  Dekanat  Offenburg  die  Pfarrbezirke:  Appenweier,  Bohlsbach,

16.

18.
19.

20.

vom  Dekanat  Ottersweier

vom  Dekanat  Gttersweier

vom  Dekanat  Ottersweier

vom  Dekanat  Gernsbach

vom  Dekanat  Gernsbach

Dekanat  Ettlingen.
Dekanat  Mühlhausen  und

Bühl,  Ebersweier,  Griesheim,  Lautenbach,
  Nesselried,  Nußbach,  Oberkirch,
Offenburg,  Oppenau,  Peterstal,  Urloffen
  und  Windschläg;

die  Pfarrbezirke:  Erlach,  Honau,  Ousbach,
Renchen,  Stadelhofen,  Tiergarten,  Ulm
Amt  Oberkirch  und  Wagshurst.

die  Pfarrbezirke:  Achern,  Altschweier,  Bühl,
Fautenbach,  Gamshurst,  Großweier,
Hügelsheim,  Kappelrodeck,  Kappelwindeck,
  Lauf,  Mösbach,  Moos,  Neusatz,
Oberachern,  Ottenhöfen,  Ottersweier,
Sasbach,  Sasbachwalden,  Schwarzach,
Söllingen,  Stollhofen,  Ulm  Amt  Bühl,
Unzhurst,  Vimbuch,  Waldulm  und  Weitenung.
die  Pfarrbezirke:  Bühlertal,  Eisental,
Herrenwies,  Iffezheim,  Neuweier,
Ottersdorf,  Plittersdorf,  Sandweier,
Sinzheim,  Steinbach  und  Wintersdorf:
die  Pfarrbezirke:  Baden  (mit  Badenschenern),
Balg,  Ebersteinburg,  Haueneberstein,
Lichtental  und  Oos.

die  Pfarrbezirke:  Bietigheim,  Elchesheim,
Forbach,  Gaggenan,  Gernsbach,  Hörden,
Kuppenheim,  Michelbach,  Muggensturm,
Niederbühl,  Oberweier,  ÖOtigheim,
Ottenau,  Rastatt,  Reichental,  Rotenfels,
Selbach,  Steinmanern  und  Weisenbach.

von  Bruchsal  die  Pfarrbezirke:  Bruchsal  (1),  Büchenau,  Heidelsheim,
  Helmsheim,  Jöhlingen,  Karlsdorf,  Neuthard,
  Obergrombach,  Untergrombach,  Weingarten
und  Wöschbach.

Dekanat  St.  Leon;

von  Gruchsal  die  Pfarrbezirke:  Bauerbach,  Bretten,  Buüchig,
Flehingen,  Forst,  Neibsheim,  Oberöwisheim,
Sickingen  und  Ubstadt;
        <pb n="509" />
        XXXIII.  485
von  Beidelberg  die  Pfarrbezirke:  Leimen,  Nußloch,  Sandhausen,
Walldorf  und  Wiesloch.
21.  Wahlbezirk:  Dekanat  Philippsburg;
von  Beidelberg  die  Pfarrbezirke:  Brühl,  Friedrichsfeld,  Plankstadt,
  Schwetzingen  und  Wiebblingen:;
von  Weinheim  die  Pfarrbezirke:  Edingen,  Neckarhausen  und
Seckenheim.
„  vom  Dekanat  Heidelberg  die  Pfarrbezirke:  Handschuhsheim,  Heidel—
berg  (2),  Neuenheim,  Rohrbach  und
Ziegelhausen;
vom  Dekanat  Weinheim  die  Pfarrbezirke:  Dossenheim,  Feudenheim,
Heddesheim,  Heiligkreuzsteinach,  Hemsbach,
  Hohensachsen,  Ilvesheim,  Ladenburg,
  Leutershausen,  Sandhofen,  Schö-=nan,
  Schriesheim,  Wallstadt  und  Weinheim.
23.  »  Dekanate  Waibstadt,  Mosbach  und
von  Heidelberg  die  Pfarrbezirke:  Dilsberg,  Neckargemünd  und

1

Wiesenbach.
24.  »  Dekanate  Buchen,  Walldürn  und  Krautheim.
25.  „  Dekanate  Landa  und  Tauberbischofsheim.
26.  „  Dekanat  Freiburg-Stadt.
27.  »  Dekanat  Karlsruhe-Stadl.
28.  »  Dekanat  Mannheim-Stadt.

Bemerkung.

Unter  den  Pfarrbezirken  sind  die  Bezirke  der  Pfarreien  und  der  Kuratien  zu  verstehen.
        <pb n="510" />
        486  XXXIII.

Anlage  B.
Wahlbezirke
zur

Wahl  der  geistlichen  Vertreter  und  Ersatzmänner  in  die  Katholische
Kirchenstenervertretung.

1.  Wahlbezirk:  Dekanate  Konstanz,  Mehkirch,  Stockach  und  Einzgau.

2.  „  Dekanate  Hegau,  Engen,  Geisingen,  Stühlingen  und  Villingen.
3.  „  Dekanate  Meustadt,  Klettgau,  Waldehut,  Wiesental  und  Neuenburg.
4.  »  Erzbischöfliches  Vomkapitel,  Ordinariat,  Hochschule  in  Freiburg,  Vorsteher  des

Priesterseminars  St  Peter,  des  Theologischen  Konvikts  und  des
Gymnasialkonvikts  in  Freiburg;
Dekanate  HGreisach,  Freiburg-Stadt,  Waldkirch  und  Endingen.

5.  »  Dekanate  (ahr,  Triberg  und  Offenburg.
6.  „  Dekanate  Otersweier,  Gernebach,  Ettlingen  und  Karleruhe-Stadt.
7.  „  Dekanate  Mühlhausen,  Bruchsal,  Philippsburg,  St.  L#on,  Heidelberg,  Mannheim-Stadt

  und  Weinheim.

8.  Dekanate  Waibstadt,  Mosbach,  Krautheim,  Luchen,  Waldürn,  sauda  und
Dauberbischofeheim.
        <pb n="511" />
        XXXIII.  487
Muster  1  (zu  §  20  Absatz  3).

Frotokoll
zur
Wahl  eines  weltlichen  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  und  eines
Ersatzmannes  durch  den  einzelnen  Stiftungsrat.

Geschehen  zu  Grafenhausen  den  11.  März  1908.
In  der  zufolge  des  Ausschreibens  des  Erzbischöflichen  Ordinariats  vom  ten

l.  J.1)  auf  heute  vormittag  10  Uhr  anberaumten  Sitzung,  zu  welcher  sämtliche  Mitglieder
des  katholischen  Stiftungsrats  Grafenhausen  und  die  gewählten:)  Mitglieder  des  katholischen
Stiftungsrats  Birkendorf  laut  auliegender  slaut  der  dem  Protokoll  vom  heutigen  über  die
Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  anliegenden]s)  Beurkundung
einzeln  rechtzeitig  mit  der  Bemerkung  eingeladen  worden  sind,  daß  die  Wahl  eines  Mitgliedes
der  Katholischen  Kirchenstenervertretung  und  eines  Ersatzmannes  für  dieses  Mitglied  den
Gegenstand  der  Tagesordnung  bildet,  waren  gegenwärtig:

Der  Vorsitzende:  Pfarrer  Anton  Zimmermann)),
Der  Bürgermeister  (das  dienstälteste  katholische  Gemeinderatsmitglied):  Joseph  Schlatterer").
Die  gewählten  Mitglieder  des  Stiftungsrats  Grafenhausen:
Alois  Huber,
Mathias  Maier  u.  s.  w.
Die  gewählten  Mitglieder  des  Stiftungsrats  in  Filial  Birkendorf):
Konrad  Beck,
Karl  Schmidt  u.  s.  w.
Der  Stiftungsaktuar:  Hauptlehrer  August  Salzer  als  Protokollführer.
[Der  vom  katholischen  Stiftungsrat  ernannte  Protokollführer:  Bertold  Weißl#).

Anmerkung  1:  Bei  einer  gemäß  §  22  Absatz  2  statlsindenden  zweiten  Wahl  muß  es  heißen:  „In  der  vom  Vorsitzenden
des  katholischen  Stiftungsrates  auf  heute  vormittag  10  Uhr  anberaumten  Sitzung“  u.  s.  w.

Anmerkung  2:  Zu  den  „gewählten“  Mitgliedern  sind  auch  die  nach  §  12  Absatz  3  und  §  14  der  Verordnung  über  die
Bestellung  der  Stistungsräte  u.  s.  w.  vom  26.  November  1890  „abgeordneten“  Mitglieder  zu  zählen.

Aumerkung  3:  Das  Eingeklammerte  gilt  für  die  am  gleichen  Tage  vorzunehmende  Wahl  eines  Ersatzmannes,  über  die
ein  besonderes  Protokoll  zu  führen  ist.  Vergleiche  §  21.

Anmerkung  4:  Uber  die  Stellvertretung  des  Vorsitzenden  vergleiche  §  15  Absatz  2.  Eine  Stellvertretung  des  Bürger.
meisters  findet  bei  dessen  Abwesenheit  nicht  statt.

Anmerkung  5:  Die  gewählten  Mitglieder  der  Stiftungsräte  in  Filialorten  sind  zur  Wahlsitzung  nur  dann  beizuziehen,
wenn  die  Filialisten  im  Stistungsrat  des  Pfarrorts  weder  durch  Teilnahme  an  der  Wahl  des  letzteren
Stiftungsrats  noch  durch  besondere  Mitglieder  vertreten  sind.  Vergleiche  §  14  Absatz  2.

Aumerkung  6:  Das  Eingeklammerte  gilt  für  die  Orte,  in  denen  ein  Stistungsaktuar  nicht  angestellt  oder  an  der  Teilnahme
  an  der  Sitzung  verhindert  ist.  Der  besondere  Protokollführer  wird  in  der  Regel  vom  Stistungsrat
des  Pfarrorts  in  einer  Sitzung  vor  dem  Wahltage  zu  ernennen  und  dann  zur  Wahllitzung  einzuladen  sein-Gesetzes=

  und  Verordnungsblatt  1908.  76
        <pb n="512" />
        488  XXXIII.

Als  Urkundsperson  ist  vom  katholischen  Stiftungsrat:)  vor  Beginn  der  Wahl  durch
Sitzungsbeschluß  das  Stiftungsratsmitglied  Bürgermeister  Schlatterer  bestellt  worden.

Hierauf  wurde  die  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  seines
Ersatzmannes  für  das  vom  Wahlbezirk  gewählte  Mitglied  der  Katholischen  Kirchensteuervertretungs#)
  eröffnet,  nachdem  die  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitglieder  durch  Verlesung
des  §  11  der  Erzbischöflichen  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899  in  der  Fassung  vom  .  Juli  1908,
„die  Organisation  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  betreffend“,  des  §  3  Eingang  und
Ziffer  1  der  Verordnung  vom  26.  November  1890  „die  Bestellung  der  Stiftungsräte  u.  s.  w.
betreffend“  und  des  §  2  der  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung  vom
12.  Mai  1890  über  die  Vorschriften  bezüglich  der  Wählbarkeit  belehrt  worden  waren").

Die  gewählten  Stiftungsratsmitglieder  gaben  ihre  Wahlzettel,  die  weder  von  verschiedenfarbigem
  Papier  noch  sonst  mit  äußeren  Kennzeichen  versehen  waren,  verdeckt?)  an  den  Vorsitzenden
  ab,  der  sie  uneröffnet  in  einem  Gefäße  sammelte  und  bei  der  Abgabe  jedes  einzelnen
Zettels  den  Namen  des  Abstimmenden,  wie  folgt,  in  das  Protokoll  eintragen  ließ:

1.  Mathias  Maier
2.  Alois  Huber
3.  Karl  Schmidt
4.  Konrad  Beck
5.—7.  U.  s.  w.

Um  10⅛  Uhr  10)  wurde  durch  Beschluß  des  Stiftungsrats  die  Sammlung  der  Stimmzettel
  geschlossen  und  zu  deren  Eröffnung  geschritten,  indem  der  Vorsitzende  jeden  einzeln  entfaltete
und  nach  lauter  Verlesung  der  Urkundsperson  weiter  reichte,  welche  die  Stimmzettel  bis  zum
Ende  des  Wahlgeschäfts  aufbewahrte.

Der  Protokollführer  trug  den  Namen  eines  jeden,  auf  den  ein  Vorschlag  gefallen  war,
einmal  in  das  Protokoll  ein  und  setzte  hinter  den  Namen  die  Zahl  der  auf  ihn  gefallenen
Stimmen,  wie  folgt:  *  ·  .

1..8laufmannWilhelmBcnzutgcr111Bomtdorf1,2,3,4.
2.  Landwirt  Friedrich  Kaiser  in  Grafenhausen  1,  2.
3.  Professor  Hugo  Barth  in  Freiburg  1.

In  gleicher  Weise  führte  die  Urkundsperson  eine  Gegenliste.

Aumerkung  7:  Unter  dem  „Stiftungsrat“  ist  hier  und  überall  im  folgenden  Texte  des  Protofolls  der  in  den  Fällen  des
5  Absatz  2  durch  die  gewählten  Mitglieder  des  Stistungsrats  des  Filialorts  verstärkte  Stistungsrat
zu  verstehen.

Anmerkung  8:  In  den  Fällen  des  §  23  Absatz  2  hat  dieser  Satz  des  Protokolls  zu  lauten:  „Da  der  erste  Wahlgang
bei  der  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchenstenervertretung  (eines  Ersatzmannes  u.  s.  w.)  keine
absolute  Stimmenmehrheit  für  einen  Vorschlag  ergeben  hatte,  wurde  sofort  zur  zweiten  Abstimmun
geschritten,  wobei  den  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitgliedern  eröffnet  wurde,  daß  nur  diejenigen  Vor--
  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  nämlic

.....  Stimmen  erhalten  können.“

Anmerkung  9:  *  den  Vorschriften  des  §  14  Absatz  3  nicht  entsprechenden  Stimmzeitel  sind  sofort  bei  der  Abgabe  vom
Vorsitzenden  beziehungsweise  vom  Stiftungsrat  zurückzuweisen.

Anmerkung  10:  Wenn  nicht  alle  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitglieder  erschienen  sind,  darf  die  Sammlung  der  Stimmzettel

  erst  eine  halbe  Stunde  nach  dem  für  den  Beginn  der  Sißzung  festgesetzten  Zeitpunkt  geschlossen
werden.  §  18  Absatz  2.
        <pb n="513" />
        XXXIII.  489

Durch  Beschluß  des  Stiftungsrates  wurden  folgende  Stimmzettel  aus  nachstehenden
Gründen  für  ungültig  erklärt:

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  bezüglich  deren  sich  Bedenken  ergeben
hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  des  Stiftungsrats  für  gültig  erklärt:

Die  vorbezeichneten  Stimmzettel,  wegen  deren  es  einer  Beschlußfassung  des  Stiftungsrats
bedurft  hatte,  wurden  in  obiger  Reihenfolge  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  und  dem
Protokoll  beigefügt.

Die  Aufzeichnung  über  Namen  und  Stimmenzahl  im  Protokoll  wurde  mit  jener  in  der
Gegenliste  verglichen  und  richtig  befunden.

Die  Gesamtzahl  der  gewählten  Mitglieder  des  Stiftungsrats  beträgt  in  Grafenhausen  6

in  Birkendorf  4#
zusammen  10;

 

es  haben  also  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten  abgestimmt.  u)
Nach  der  obigen  Aufzeichnung  hat  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
erhalten  12)  und  ist  somit  als  Vertreter  [Ersatzmann]  s)  vorgeschlagen:

Kaufmann  Wilhelm  Benzinger  in  Bonndorf.

(Zwischen  den  beiden  mit  gleicher  Stimmenzahl  Vorgeschlagenen
und  hat  das  sofort  gezogene  Los  zu  Gunsten  des  letzteren
entschieden  und  ist  demnach  als  Vertreter  Ersatzmanns])  vorgeschlagen

Hierauf  wurden  sämtliche  Wahlzettel,  mit  Ausnahme  der  oben  bezeichneten,  welche  hier
beigeheftet  sind,  vernichtet.

Der  gesamte  Stiftungsrat  ist  während  des  ganzen  Wahlgeschäfts  versammelt  geblieben.
Der  Vorsitzende  und  die  Urkundsperson  haben  sich  während  dieser  Zeit  weder  gleichzeitig  noch
in  Abwesenheit  des  Protokollführers  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt;  auch  der  Protokoll—
führer  hat  das  Zimmer  nicht  verlassen,  während  der  Vorsitzende  oder  die  Urkundsperson

Anmerkung  1I:  Wenn  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  Zahl  der  wahlberechtigten
Stiftungsratsmitglieder  beträgt,  ist  das  in  §  22  Absatz  2,  3,  4  und  5  vorgeschriebene  Verfahren  einzuhalten.
  Im  Protokolle  über  die  zweite  Wahl  (vergleiche  Anmerkung  1)  ist  selbstverständlich  zu  beurkunden,
  ob  mehr  als  „ein  Drittel“  aller  Wahlberechtigten  abgestimmt  hat.

Anmerkung  12:  Wenn  nach  §  23  Absatz  2  sofort  eine  zweite  Wahl  vorgenommen  werden  muß,  weil  die  erste  Abstimmung
eine  absolute  Stimmenmehrheit  nich  ergeben  hat,  ist  über  die  zweite  Abstimmung  ein  besonderes  Protokoll
aufzunehmen.  Die  Beurkundungen  in  diesem  Protokoll  müssen  selbstverständlich  den  Bestimmungen  des
6§  23  Absatz  2  (vergleiche  Anmerkung  8)  Absat  3,  4  und  5  entsprechen.
        <pb n="514" />
        490  XXXIII.

abwesend  war.  Schließlich  wurde  die  Gegenliste  vom  Vorsitzenden,  der  Urkundsperson  und
dem  Protokollführer  unterzeichnet  und  diesem  Protokolle  beigefügt.

Ebenso  wurde  dieses  Protokoll,  nachdem  es  verlesen  worden  war,  vom  Vorsitzenden,  der
Urkundsperson,  einem  weiteren  Mitgliede  des  Stiftungsrats  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

Der  katholische  Stiftungsrat:

Vorsitzender:  Zimmermann,  Pfarrer.
Urkundsperson:  Schlatterer,  Bürgermeister.
Stiftungsratsmitglied:  Konrad  Beck.

Protokollführer:  Hauptlehrer  Salzer,  Stiftungsaktuar.

Muster  2  (zu  §  19  Absatz  3).

Gegenliste.

Bei  der  in  der  heutigen  Sitzung  des  katholischen  Stiftungsrats  durch  die  gewählten
Stiftungsratsmitglieder  vorgenommenen  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung
  seines  Ersatzmannes  für  das  vom  Wahlbezirk  gewählte  Mitglied  der  Katholischen
Kirchensteuervertretung]  haben  folgende  die  hier  bemerkten  Stimmenzahlen  erhalten:

1.  Kaufmann  Wilhelm  Benzinger  in  Bonndorf  1,  2,  3,  k.
2.  Landwirt  Friedrich  Kaiser  in  Grafenhausen  1,  2.
3.  Professor  Hugo  Barth  in  Freiburg  1.

Grafenhausen,  den  11.  März  1908.

Der  katholische  Stiftungsrat:

Vorsitzender:  Zimmermann,  Pfarrer.
Urkundsperson:  Schlatterer,  Bürgermeister.
Protokollführer:  Hauptlehrer  Salzer,  Stiftungsaktuar.

Druck  und  Vemag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="515" />
        Nr.  XXXIV.  491

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  2.  September  1908.
Inhalt.

Gesetze:  Die  Deckung  des  Staatsbedarfs  für  das  Jahr  1909  betreffend.  —  Die  Übernahme  von  Hospensionen  auf  die
Staatskasse  betressend;  das  Höchstmaß  der  allgemeinen  Kirchensteuer  bekreffend.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des  Ministeriums
  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  Die  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  betreffend.

Berichtigung.

 

 

 

Gesctz.
(Vom  13.  August  1908.)
Die  Deckung  des  Staatsbedarfs  für  das  Jahr  1909  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  1.
Der  Abgabesatz  für  die  Einkommensteuer  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  auf
3  Mark  30  Pfennig  von  je  100  Mark  Steueranschlag  festgesetzt.  Bei  Einkommensteneranschlägen
  von  200  Mark  wird  nur  eine  Steuer  von  2  Mark  644  Pfennig  vom  Hundert  erhoben;
bei  Einkommensteueranschlägen  von  25.000  Mark  und  mehr  ist  der  Steuerfuß  nach  Vorschrift
des  Artikel  21  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  zu  erhöhen.
Artikel  2.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  13.  August  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  77

von  Dusch.  Honsell.
        <pb n="516" />
        492  XXXIV.

Gesetz.
(Vom  13  August  1908.)
Die  Übernahme  von  Hofpensionen  auf  die  Staatskasse  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beeschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Die  an  Hofbeamte  Weiland  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Friedrich  l.  verwilligten
Pensionen  im  Gesamtbetrag  von  63  780  4°%  66  werden  und  zwar  in  Höhe  von  40  106.6.66  t
mit  Wirkung  vom  29.  September  1907  und  —  vorbehaltlich  endgültiger  Feststellung  —  in
Höhe  von  23  374  4%  mit  Wirkung  vom  16.  Juli  1908  zur  Zahlung  auf  die  Staatskasse
übernommen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  13.  Angust  1908.

Friedrich.

von  Marschall.  Honsell.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Gcsctz.
Das  Höchstmaß  der  allgemeinen  Kirchensteuer  betreffend

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
1.

Das  Landeskirchensteuergesetz  vom  20.  November  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  768)  wird  dahin  abgeändert:

(Vom  15.  August  1908.)

Artikel  15.

Die  allgemeine  Kirchensteuer  darf  für  ein  Kalenderjahr  einen  und  ein  viertel  Pfennig
Vermögenssteuer  und  30  Pfennig  Einkommensteuer  nicht  übersteigen.
        <pb n="517" />
        XXXIV.  193

§  2.
In  Artikel  16  des  nämlichen  Gesetzes  werden  die  Worte  „das  Fünfundzwanzigfache"
ersetzt  durch  die  Worte  „mindestens  das  Vierundzwanzigfache“.

83.
In  der  katholischen  Kirche  darf  für  das  Jahr  1909  die  allgemeine  Kirchensteuer  auf
einen  Pfennig  Vermögenssteuer  und  zwanzig  Pfennig  Einkommensteuer  festgesetzt  werden.

84.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1909  in  Kraft.
Gegeben  zu  Badenweiler,  den  15.  August  1908.

Friedrich.

von  Dusch.  Auf  Seiner  Röniglichen  deheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Bekanntmachung.
(Vom  19.  August  1908.)

Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  169  ff.  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordunng  des  Herrn  Reichskanzlers
  vom  13.  August  d.  J.  einige  Anderungen  erfahren.  Diese  Verordnung  wird  nachstehend
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Karlsruhe,  den  19.  August  1908.

Ministerium  des  Großbherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Kühn.  Dold.

Berlin  W  66,  den  13.  August  1908.

Anderung  der  Bostordnung  vom  20.  Mätz  1900.
Die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wird  in  folgenden  Punkten  geändert  und  ergänzt:
1.  Im  §8  3  „Außenseite“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  U.  (Anderung  vom
10.  September  1907)  ecinzuschalten:
        <pb n="518" />
        494  XXXIV.

Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachentaxe  zu  befördernden  offenen  Karten  (8  8)
auf  dem  linken  Teile  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.

2.  Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

§  18  a.  Postprotest.

1  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,
wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselorduung
  zu  erheben.  Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind
Wechsel  über  mehr  als  800  4%,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  den

Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im

Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

—

s
.

—
—

i—
"

—.

c

II  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare  zu
benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  §K  für  je  10  Stück  verkauft  werden.
Der  guittierte  Wechsel  ist  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer  Wechsel  oder
anderer  Anlagen  ist  nicht  zulässig

Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postprotestaufträgen  kann  der  Auftraggeber  ganz  oder
teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  u  s.  w  bewirken  lassen.

III  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:

die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in  Buchstaben;

den  Tag,  an  welchem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,  bei
Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll;

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;

den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.

Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit
den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragssormular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung
vorgezeigt  worden,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars
durch  den  Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  um  .  .  (Tag  der  Vorzeigung)“
angegeben.

Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  auch  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Auftragsformular,
  das  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.
        <pb n="519" />
        XXXIV.  495

v  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die
Postanstalt  zu  senden,  zu  deren  Bezirke  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,  auch
wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen  Zahlungsorte
wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist  Der  Brief  ist  mit  der  Adresse
„Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen  und  nicht  früher  als  sieben
Tage  vor  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

üÜber  den  Brief  wird  ein  Einlieferungsschein  erteilt.

Mehrere  Postaufträge  dürfen  zu  einer  Sendung  nicht  vereinigt  werden.

V.  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften  des  §  39  1  bis  v
maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein  solcher  zur
Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den  Postauftrag
  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  bis  zum  Schlusse
der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung
  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird
der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser
erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften
der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei  dieser
Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur
die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird
der  Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung
erhoben,  wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,
die  Zahlung  leisten  soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine
Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung
  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.

VI  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  unter  „Einschreiben“  an  den
Auftraggeber  unter  Einziehung  der  Gebühren  (siehe  unter  J)  und  der  etwa  entstandenen
Stempelkosten  zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so  ist
der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Die  gezahlte  Wechselsumme
  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.

V  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben
worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen.
        <pb n="520" />
        496  XXXIV.

VIII  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vor—
schriften  der  Abs.  1  bis  111  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  321)  Diese
Haftung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,
die  den  Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst  Protesturkunde
zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  VI  eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrages  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben
hat,  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange
haftet  sie  für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser
Brief  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  einzogenen  Vetrag
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX  Werden  dem  unter  u  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von
der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (h,  oder  mehrere  Anlagen  (#)  beigefügt,
so  werden  diese  Aufträge,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,  an  einen  Gerichtsvollzieher,
  Notar  u.  s.  w.  weitergegeben  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen  geschehen,
die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den  Protest  zu
erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  III  bezeichneten  Art  verwandt  worden
sind,  werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  u.  s.  w.
weitergeben,  auch  wenn  der  Auftraggeber  auf  dem  Formular  vermerkt  hat,  daß  der  Protest
durch  die  Post  erhoben  werden  soll.

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  u.  s.  w.  weitergegeben  worden
sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  18,  XX  Anwendung.

X  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbrief  30  5  ;
.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Übermittelung  des  eingezogenen  Betrags  die
tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  (8  20,  u);

—#

3.sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
u.  für  die  Erhebung  des  Postprotestes
bei  Wechseln  bis  500  einschließlig  1  #.
bei  Wechseln  über  5000V9090  .  ...  1  50  ,
b.  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  nebst  Protesturkunde  30  H,
im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr  (83  37)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25  .

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von  dem
eingezogenen  Betrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühren  unter  3  nebst  den  landesgesetzlichen
Stempelkosten  werden  bei  Übersendung  des  protestierten  Wechsels  erhoben.
        <pb n="521" />
        XXXIV.  497

Die  Weitersendung  des  Postauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  u.  s.  w.  erfolgt
ohne  neuen  Gebührenansatz.

XI  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Schecks,  welche  protestiert  werden
sollen,  sinngemäße  Anwendung.

3.  Abschnitt  II  der  Postordnung  erhält  die  Überschrift:
Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.
1.  Personenposten.
4  In  §  51  Absatz  list  zu  setzen  statt:  „Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen
  Posten
Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  Personenposten

5.  Hinter  §  62  ist  einzuschalten:

2.  Güter=  und  Karriolposten.
Regelung  der  Benutzung.
§  62  .  Die  Bestimmungen  der  §§  51  bis  62  finden  auf  Güter=  und  Karriolposten,
soweit  mit  ihnen  Personen  befördert  werden,  entsprechende  Anwendung.
3.  Landpostfahrten.
Regelung  der  Benutzung.
§  62Bb.  I  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Dieser  entscheidet
über  die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.
II  Für  die  Festsetzung  des  Personengelds  gilt  die  Bestimmung  des  §  54,  1.  Inwieweit
eine  Mitbeförderung  von  Reisegepäck  stattfinden  darf,  wird  für  jede  Laudpostfahrt  festgesetzt.
Eine  Gebühr  für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks  wird  nicht  erhoben.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="522" />
        498  XXXIV.

Verordnung.
(Vom  25.  August  1908.)

Die  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  betreffend.

Die  Gerichtskostenordnung  vom  10.  Jannar  190)  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  207  ff.)  in  der  durch  die  Verordnung  vom  27.  Juni  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  135)  geänderten  Fassung  wird  geändert,  wie  folgt:

§  115  Absatz  6  und  §  179  Absatz  1  bis  4  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908
ab  aufgehoben.

Die  Bestimmungen  des  §  179  Absatz  5  bleiben  insolange  aufrecht  erhalten,  als  sie  noch
Anwendung  finden  können.

Karlsruhe,  den  25.  August  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.
Dietsche.

Berichtigung.

In  der  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Wahlen  zum  Wasserwirtschaftsrat  betreffend,  vom  10.  Juli  1908
muß  es  in  8  3  heißen:  „Zur  Wahl  des  von  den  Fischereivereinen  zu  wählenden  Mitglicdes  sind  berufen“  u.  s.  w.,  ferner  in
§5  Absatz  1  Satz  2:  „Ebeuso  werden  von  der  Landwirtschaftskammer  je  2  Mitglieder  und  2  Ersatzmänner,  von  den  Städten
der  Städtordnung  u.  s.  w.  je  ein  Mitglied  und  ein  Ersatzmann  gewählt“.

Druck  und  Veriag.  von  Malsch  ##  Voges  in  Karlsrude.
        <pb n="523" />
        Nr.  XXXV.  499

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  3.  September  1908.
Inhalt.

Gesetz:  die  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Landstraßen  betreffend.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Errichtung  einer  Wasser  und  Straßenbaninspektion  Pforzheim  belressend.

 

Gesetz.
(Vom  22.  August  1908.)
Die  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Landstraßen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.  ·
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
In  den  Landstraßenverband  werden  ausgenommen:
1.  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1908:
n.  die  Rheinbrücke  Rheinheim-Zurzach  mit  rechtseitiger  Zufahrtstraße  als  Landstraße
Nr.  55;  Unterhaltungslänge  von  der  Brückenmitte  bis  zur  Einmündung  in  den
zwischen  der  Brückenzufahrt  und  dem  Gemeindeweg  Kadelburg-Reckingen  liegenden
Ortsweg:  138,4  u.;
die  Mainbrücke  bei  Frendenberg  mit  Zufahrtstraße  als  Zubehör  zur  Landstraße
Nr.  87  Miltenberg-Würzburg;  Unterhaltungslänge  des  badischen  Brückenanteils
(bis  zur  Flußmitte)  sowie  der  Zufahrt  bis  zur  Einmündung  in  die  Landstraße
Nr.  87:  130,5  mi  "6“
2.  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908:  die  Eisenbahnzufahrtstraße  zur  Station  Elzach  als
Zubehör  zur  Landstraße  Nr.  36,  Unterhaltungslänge:  163,1  m.
Gegeben  zu  Badenweiler,  den  22.  August  1908.
Friedrich.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Dold.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  78

—

von  Bodman.
        <pb n="524" />
        500  XXXV.

Laudesherrliche  Verorduung.

(Vom  26.  August  1908.)
Die  Errichtung  einer  Wasser=  und  Straßenbauinspektion  Pforzheim  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Wir  haben  auf  den  untertänigsten  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und
nach  Anhörung  Unseres  Staatsminsteriums  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

§  1.
Es  wird  eine  weitere  Wasser=  und  Straßenbauinspektion  mit  dem  Sitze  in  Pforzheim
errichtet.
82.
Die  neu  errichtete  Wasser-  und  Straßenbauinspektion  Pforzheim  umfaßt  den  Amtsbezirk
Pforzheim  und  vom  Amtsbezirk  Durlach  die  Gemarkungen  Auerbach,  Untermutschelbach  und
Wilferdingen.

83.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Wirksamkeit.
84.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  zu  Straßburg,  den  26.  August  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Bodman.  von  Roeder.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Bogel  in  Larlsruhe.  *
        <pb n="525" />
        Nr.  XXXVI.  501

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  12.  September  1908.

Inhalt.

Gesetze:  die  Benubung  der  natürlichen  nicht  öffentlichen  Wasserläufe  betreffend;  die  Vervollständigung  des  Staatsbahnnetes
  betreffend;  die  teilweise  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1874  über  die  Anderung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetes  vom  H.  Oktober  186),  die  rechtliche  St  ellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate  betreffend;  die  Militär-Witwenkasse
  betreffend;  den  Waffengebrauch  der  Gejängnisbeamten  betreffend;  die  Versicherung  gegen  Hagelschaden  betreffend.

 

 

 

Gesetz.
(Vom  2.  September  1908.)
Die  Benutzung  der  natürlichen  nicht  öffentlichen  Wasserläufe  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  I.

Außer  aus  den  in  §  40  des  Wassergesetzes  vom  26.  Juni  1899  bezeichneten  Gründen
kann  die  Genehmigung  zur  Wasserbenutzung,  Entwässerung  sowie  zur  Errichtung,  Anderung
und  zum  Betrieb  der  dazu  dienenden  Anlagen  auch  dann  versagt  werden,  wenn  zu  besorgen
ist,  daß  durch  die  Ausführung  des  beabsichtigten  Unternehmens  der  Benutzung  des  Wassers
für  ein  anderes  Unternehmen,  das  in  erheblich  höherem  Maße  den  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen
  Interessen  dienen  würde,  wesentliche  Hindernisse  bereitet  werden.

Eine  Entschließung  des  Bezirksrats,  durch  die  die  Genehmigung  aus  den  in  Absatz  1
bezeichneten  Gründen  versagt  wird,  bedarf  der  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Innern.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  spätestens  mit  dem  Schluß  des  Jahres  1910  wieder  außer  Kraft.
Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.

Friedrich.

von  Bodman.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  79
        <pb n="526" />
        —  XXVI.

Gesetz.
(Vom  2.  September  1908.)
Die  Vervollständigung  des  Staatsbahnnetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wie  folgt:
Artikel  1.

Auf  Rechnung  des  Staats  sollen  folgende  normalspurigen  Nebenbahnen  gemäß  den  für
solche  gültigen  Bestimmungen  der  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung  gebaut  und  betrieben  werden:

1.  eine  Fortsetzung  der  Seitenbahn  Oberuhldingen—  Unteruhldingen  nach  Meersburg;
eine  Bahn  von  Stockach  über  Owingen  nach  Frickingen;
eine  Bahn  von  Singen  über  Hilzingen  nach  Beuren;
eine  Bahn  von  Offenburg  über  Sand  und  Willstätt  nach  Kork;
eine  Bahn  von  Tauberbischofsheim  nach  Königheim.

Artikel  2.

Das  für  die  Anlage  der  Bahnen  und  deren  Zugehörden  erforderliche  Gelände  soll  der
Staatsbahnverwaltung  von  den  beteiligten  Gemeinden  unentgeltlich  zu  Eigentum  überwiesen
werden.

Wenn  in  einzelnen  Fällen  die  Aufbringung  der  Gesamtkosten  für  die  Grunderwerbung
die  finanzielle  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden  übersteigt,  so  kann  diesen  hierfür  ein  Zuschuß
aus  Eisenbahnmitteln  gewährt  werden.  Die  Feststellung  der  Höhe  dieser  Zuschüsse  bleibt  der
Regierung  vorbehalten.

Bei  der  im  Artikel  1  unter  Ziffer  4  genannten  Bahn  haben  die  beteiligten  Gemeinden
neben  der  Geländestellung  noch  einen  Barzuschuß  von  8000  für  jedes  Kilometer  Baulänge
der  Bahn  an  die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  zu  entrichten.

Mit  dem  Bau  der  einzelnen  Bahnen  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  Erfüllung  der
vorstehenden  Forderungen  seitens  der  Beteiligten  sicher  gestellt  ist.

Artikel  3.
Das  Ministerium  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  dem
Vollzug  des  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.

Friedrich.

von  Marschall.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

*8

—
        <pb n="527" />
        XXXVI.  503
Gesttz.
(Vom  2.  September  1908.)

Die  teilweise  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1874  über  die  Änderung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate
betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Einziger  Artikel.

1.  §  160b  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  187.4  über  die  Anderung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen
Vereine  im  Staate  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

Geistliche,  welche  kirchliche  Straf=  oder  Zuchtmittel  androhen,  verhängen  oder
verkünden,  um  die  Ausübung  oder  Nichtausübung  öffentlicher  Wahl=  oder  Stimmrechte
in  bestimmter  Richtung  herbeizuführen,  werden  mit  Geldstrafen  von  60  bis  600  4,
in  schwereren  oder  in  wiederholten  Fällen  mit  Geldstrafen  bis  zu  1500  &amp;amp;  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.
2.  Der  §  16e  des  genannten  Gesetzes  wird  aufgehoben.

Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.
Friedrich.

von  Dusch  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Gesetz.
Die  Militär-Witwenkasse  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

(Vom  2.  September  1908.)

Artikel  1.

Die  seither  getrennten  Vermögen  der  beiden  Klassen  der  Militär-Witwenkasse  werden  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1908  an  vereinigt.
        <pb n="528" />
        50-  XXXVI.

Soweit  der  Ertrag  dieses  gemeinschaftlichen  Vermögens  und  die  sonstigen  Einnahmen  der
Militär-Witwenkasse  zur  Bestreitung  der  Benefizien  beider  Klassen  und  der  sonstigen  Ausgaben
nicht  ausreichen,  ist  der  fehlende  Betrag  durch  Entnahmen  aus  dem  Vermögen  der  Kasse
und,  sofern  nötig,  durch  Zuschüsse  aus  den  Mitteln  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  zu  decken.

Diese  Zuschüsse  sind  jeweils  durch  den  Staatsvoranschlag  festzustellen.

Artikel  2.

Die  Anwartschaft  auf  Hinterbliel  sorgung  aus  der  zweiten  Klasse  wird  für  alle
diejenigen  Militärpersonen  aufgehoben,  deren  Ehe  nicht  schon  vor  Verkündung  dieses  Gesetzes
geschlossen  worden  ist.

Artikel  3.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Beiträgen  an  die  Militär-Witwenkasse  wird  für
diejenigen  Mitglieder  der  ersten  Klasse,  denen  ein  öffentlich-rechtlicher  Anspruch  auf  Hinterbliebenenversorgung
  lediglich  gegenüber  dieser  Kasse  zusteht,  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1908
aufgehoben.

Artikel  4.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.

Friedrich.

Honsell.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Gesetz.

(Vom  2.  September  1908.)
Den  Waffengebrauch  der  Gefängnisbeamten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

.  1.

Die  Beamten  und  Angestellten  der  Strafanstalten  sowie  derjenigen  Amtsgefängnisse,  welche
einer  Strafanstaltsdirektion  unterstehen,  sind  befugt,  bei  Ausübung  ihres  Dienstes,  unbeschadet
der  ihnen  im  Falle  der  Notwehr  zustehenden  Rechte  (§  53  des  Reichsstrafgesetzbuchs),  von
ihren  Dienstwaffen  in  folgenden  Fällen  Gebrauch  zu  machen:

1.  wenn  Gefangene  Handlungen  begehen,  die  den  Tatbestand  der  Menterei  (§  122

Reichsstrafgesetzbuch)  enthalten;
        <pb n="529" />
        XXXVI.  505

2.  wenn  ein  Gefangener  einem  Beamten  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes
tätlich  oder  durch  gefährliche  Bedrohung  Widerstand  leistet  oder,  während  er  sich  im
Besitze  einer  Waffe  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeugs  befindet,  der  Aufforderung,
den  Gegenstand  wegzulegen,  nicht  Folge  leistet;

3,.  wenn  ein  Gefangener  die  Flucht  ergreift;

4.  wenn  Unbefugte  gewaltsam  in  eine  Gefangenenanstalt  eindringen  oder  einzudringen
versuchen  oder  es  unternehmen,  einen  Gefangenen  aus  der  Gefangenenanstalt  oder  der
Gewalt  des  Beamten,  unter  dessen  Beaufsichtigung,  Begleitung  oder  Bewachung  er
sich  befindet,  zu  befreien.

Die  Beamten  und  Angestellten  der  Festungs-,  Kreis=  und  jener  Amtsgefängnisse,  welche

einer  Strafanstaltsdirektion  nicht  unterstehen,  dürfen  die  Waffen  nur  auf  ausdrückliche  Anweisung

  des  vorgesetzten  Dienstvorstandes  führen.

§  2.

Von  der  Schußwaffe  darf  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  es  sich  um  die  Abwehr  eines
unmittelbaren  Angriffs  auf  die  Person  handelt,  erst  nach  erfolgloser  Warnung  und  nur  dann
Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  die  anderen  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  zur  Brechung
des  Widerstands  oder  zur  Vereitlung  der  Flucht  unzureichend  erscheinen.

-

83.
Den  Gefängnisbeamten  stehen  die  zu  ihrer  Unterstützung  beigezogenen  Personen  gleich.
Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.

Friedrich.

von  Dusch.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Gesetz.
(Vom  2.  September  1908.)
Die  Versicherung  gegen  Hagelschaden  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
Artikel  1.

Dem  durch  das  Gesetz  vom  11.  April  1900,  die  Versicherung  gegen  Hagelschaden  betreffend,
errichteten  Hagelversicherungsfonds  ist  aus  Staatsmitteln  der  Betrag  von  700000  .KX  in
        <pb n="530" />
        506  XXXVI.

Teilbeträgen  von  je  110  000  4h  zuzuführen,  von  welchen  der  erste  im  Staatsvorauschlage  für
die  Jahre  1908  und  1909,  die  weiteren  je  in  den  nachfolgenden  Staatsvoranschlägen  vorzusehen
  sind.

Außerdem  sind  für  die  obenbezeichnete  Zeit  im  Staatsvoranschlage  und  zwar  erstmals  für
die  Jahre  1908  und  1909  für  diesen  Fonds  zur  Bestreitung  der  ihm  gesetzlich  obliegenden
Ausgabeleistungen  jährliche,  nach  dem  voraussichtlichen  Bedarf  zu  bemessende  staatliche  Zuschüsse
anzufordern.

Artikel  2.

In  §2  des  Gesetzes  vom  11.  April  1900,  die  Versicherung  gegen  Hagelschaden  betreffend,

ist  im  ersten  Absatz  statt  „10  Prozent“  zu  setzen:  „40  Prozent".

Artikel  3.
Vorstehende  Änderung  des  §  2  des  Gesetzes  vom  11.  April  1900,  die  Versicherung  gegen
Hagelschaden  betreffend,  tritt  am  1.  Jannar  1910  in  Kraft.
Für  das  Jahr  1909  erhöht  sich  der  von  den  Versicherten  nach  §  2  Absatz  1  des  genannten
Gesetzes  zu  bezahlende  Beitrag  auf  25  Prozent  des  in  diesem  Jahr  zu  entrichtenden  Nettoprämienbetrags.


Gegeben  zu  Metz,  den  2.  September  1908.

Friedrich.

von  Bodman.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

 

—  Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="531" />
        Nr.  XXXVII.  507

Gesetzes-  und  Verordnungo-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  18.  September  1908.
Jnhalt.

Gesetze:  die  Zuständigkeit  zur  Beglaubigung  von  Unterschristen  und  zur  Aufnahme  von  Protesten  betreffend;  die  Abänderung
  des  Verkehrssteuergesebes  betreffend.

Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts
und  des  Ministeriums  der  Finanzen:  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  September  1908  über  die  Abänderung  des
Verkehrsstenergesetzes  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Bezirke  der  Kulturinspektionen  betresfend.

 

 

 

Gesetz.
(Vom  11.  September  1908.)
Die  Zuständigkeit  zur  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  zur  Aufnahme  von  Protesten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Artikel  1.

Im  Grundbuchausführungsgesetz  vom  19.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  273)  in  der  durch  die  Gesetze  vom  16  August  1900,  die  Unteilbarkeit  der  Grundstücke
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  935),  vom  8.  Juli  1902,  die  Bezirke  der
Grundbuchämter  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  179),  und  vom  13.  Juli  1904,
das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Seite  205),  bestimmten  Fassung  treten  nachstehende  Anderungen  ein:

I.  Dem  zweiten  Absatz  des  §  3  wird  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:

Sie  sind  außerdem  zuständig,  Unterschriften  öffentlich  zu  beglaubigen.

II.  Nach  §  3  wird  eingeschoben:

8  3a.

Verletzt  ein  Gemeindegrundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einem  Dritten
gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  dem  Beteiligten  gegenüber  die  im  Bürgerlichen
Gesetzbuch  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  die  Gemeinde,  in  deren
Dienst  er  steht.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1908.  80
        <pb n="532" />
        508  XXXVII.

III.  §  24  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen  in  den  Fällen
der  §§  29,  30,  32  der  Grundbuchordnung  ist  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten  der
Grundbuchhilfsbeamte  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  des  Antragstellers  oder
des  Erklärenden  zuständig.

Hiervon  ausgenommen  sind  jedoch  Urkunden,  die  zum  Gebrauch  außerhalb  des  Großherzogtums
  bestimmt  sind.

In  Städten  von  mehr  als  3.000  Einwohnern,  in  welchen  kein  Gemeindegrundbuchamt
besteht,  ist  der  Grundbuchhilfsbeamte  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  des  Antragstellers
  oder  des  Erklärenden  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften  mit  der
Beschränkung  des  Absatzes  2  auch  daun  zuständig,  wenn  es  sich  nicht  um  Grundbuchsachen
  handelt.

Verletzt  der  Grundbuchhilfsbeamte  bei  der  Unterschriftsbeglaubigung  (Absotz  1  und  3)
vorsätzlich  oder  fährlässig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft
dem  Beteiligten  gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle
des  Beamten  die  Gemeinde,  in  deren  Dienst  er  steht.

Artikel  2.

Das  Gesetz  vom  17.  Juni  1899,  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  das  Notariat  betreffend
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  249),  in  der  durch  die  Gesetze  vom  17.  Juli  1902,
die  wandelbaren  Bezüge  der  Notare  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  183),
und  vom  13.  Juli  1904,  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  205),  gegebenen  Gestalt  (Rechtspolizeigesetz)
wird  dahin  geändert:

I.  §  36  soll  künftig  lauten:

Zur  Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  sind  nur  die  Notare  und  die  Gerichtsvollzieher
  zuständig.

II.  Die  §§  37  und  73  werden  aufgehoben.

Artikel  3.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft  mit  Ausnahme  der  in  Artikel  2  vorgesehenen
  Aufhebung  des  §  73  des  Rechtspolizeigesetzes;  diese  Bestimmung  tritt  erst  am
1.  Jannar  1909  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  11.  September  1908.

Friedrich.
von  Dusch.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder
        <pb n="533" />
        XXXVII.  509

Gesetz.
(Vom  11  September  1908.)
Die  Abänderung  des  Verkehrsstenergesetzes  betreffend.
Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz  vom  6.  Mai  1899,  die  Besteuerung  des  Grundstücksverkehrs  (Verkehrssteuer)
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  133),  erleidet  die  nachstehenden  Anderungen:

1.  §  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Verkehrssteuer  unterliegt:

a.  die  Erwerbung  des  Eigentums  an  einem  im  Großherzogtum  gelegenen  Grundstück
durch  Zuschlag  in  einer  Zwangsversteigerung;  »

b.  die  Erwerbung  des  Eigentums  oder  eines  Anspruchs  auf  Übertragung  des  Eigentums
oder  des  Rechts  aus  dem  Meistgebot  an  einem  im  Großherzogtum  gelegenen  Grundstück
  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft.

Der  Besteuerung  unterliegen  auch  die  Verträge,  durch  welche  jemand  vom  Eigentümer
eines  Grundstücks  oder  von  demjenigen,  welchem  ein  Anspruch  auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  solchen  zusteht,  ermächtigt  wird,  das  Grundstück  ganz  oder  teilweise  auf  eigene
Rechnung  zu  veräußern.

Die  Besteuerung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  steuerpflichtiges  Rechtsgeschäft
durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft  verdeckt  wird.“

2.  §  2  erhält  folgende  Fassung:

„Als  Grundstücke  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  das  Bergwerkseigentum,  das
Erbbaurecht,  die  Grunddienstbarkeiten  und  die  an  den  Grundstücken  der  Murgschifferschaft
bestehenden  vererblichen  und  übertragbaren  Nutzungsrechte  (Waldrechte)“

3.  §  3  erhält  folgende  Fassung:

„1.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein:

1.  beim  Erwerb  in  einer  Zwangsversteigerung  mit  dem  Zuschlag;
2.  beim  Erwerb  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft  oder  im  Falle  des  §  1  Absatz  2,

a.  sobald  das  Rechtsgeschäft  rechtsgültig  abgeschlossen  ist;

b.  wenn  das  Rechtsgeschäft  der  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,  sobald  hinsichtlich
des  Gegenstandes  des  Erwerbs  die  Rechtsänderung  oder  eine  Vormerkung  oder
ein  Widerspruch  zugunsten  des  Erwerbers  zum  Grundbuch  eingetragen  wurde.

Wird  ein  Grundstück  bei  Aufeinanderfolge  mehrerer  Erwerbungsgeschäfte
(§  1)  vom  ersten  Veräußerer  an  den  letzten  Erwerber  aufgelassen,  so  werden
diese  Zwischengeschäfte  auch  dann  steuerpflichtig,  wenn  sie  der  vorgeschriebenen
Form  ermangeln.
80.
        <pb n="534" />
        510  XXXVII.

Die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  begründet
eine  Steuerpflicht  dann  nicht,  wenn  sich  aus  der  einstweiligen  Verfügung  oder
der  Eintragsbewilligung,  auf  Grund  deren  die  Eintragung  erfolgt  ist,  ergibt,
daß  die  Eintragung  nicht  auf  einem  steuerpflichtigen  Erwerb  bernht.

II.  Für  einen  und  denselben  steuerpflichtigen  Erwerb  des  nämlichen  Erwerbers  kommt
die  Steuer  nur  einmal  zum  Ansatz,  auch  wenn  mehrere  Rechtsakte,  die  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  den  Eintritt  der  Steuerpflicht  begründen,  aufeinander  folgen.

III.  Die  Steuerbehörde  kann  mit  dem  Ansatz  der  Steuer  bis  zum  Eintritt  der  Rechtsänderung
  zuwarten.“

4.  §  20  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Stenerpflichtige  ist  in  den  Fällen  des  §  31  2  a  verpflichtet,  der  Steuerbehörde
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Errichtung  der  notariellen  Urkunde  eine  beglaubigte  Abschrift
derselben  vorzulegen.  Von  formlosen  Verträgen  über  die  Abtretung  eines  Anspruchs  auf
lbertragung  eines  Grundstücks  hat  der  Erwerber  der  Steuerbehörde  unter  Angabe  der
wesentlichen  Bestimmungen  innerhalb  der  gleichen  Frist  Anzeige  zu  erstatten.“

5.  Der  Eingang  von  §  21  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Der  Erwerber,  der  Veräußerer  und  die  sonst  beim  Abschluß  eines  stenerpflichtigen
Geschäfts  beteiligten  Personen  sind  verpflichtet“,

6  §  32  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Vorschriften  der  §§  28  31  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  aus  den  daselbst
bezeichneten  Gründen  die  im  Grundbuch  hinsichtlich  des  Gegenstandes  des  Erwerbs  eingetragene
Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wieder  gelöscht  oder  das  Rechtsgeschäft  (5  31  2  )  rückgäugig
  gemacht  wird“.

7  §36  erhält  folgenden  Absatz  2:

„Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden,  die  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
eingetragen  oder  auf  den  Ersteher  oder  dessen  Ehefrau  übertragen  worden  sind,  bleiben  außer
Betracht.“

8.  In  §  38  ist  anstelle  von  „8  3  Ziffer  2a“  zu  setzen:  „§  31  20“.

Artikel  ll.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft.  Vor  diesem  Zeitpunkt  abgeschlossene
entgeltliche  Rechtsgeschäfte  werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften  behandelt.  Der  neue
Absatz  2  des  §  36  findet  erst  bei  Zwangsversteigerungen  Anwendung,  die  nach  Verkündung

dieses  Gesetzes  angeordnet  worden  sind.
Artikel  III.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Justiz  sind  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  11.  September  1908.

Friedrich.

Honsell.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.
        <pb n="535" />
        XXXVII.  511

Verorduung.
(Vom  12.  September  1908.)
Den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  September  1908  über  die  Abänderung  des  Verkehrssteuergesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  September  1908,  die  Abänderung  des  Verkehrssteuergesetzes
  betreffend  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  509  —  wird  die  Verordnung  vom
19.  Februar  1900,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Grundstücksverkehrs
(Verkehrssteuer)  vom  6.  Mai  1899  betreffend,  mit  sofortiger  Wirkung,  wie  folgt,  geändert:

1.  §  1  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Gegenstand  der  Verkehrsbesteuerung  ist  in  §  1  des  Gesetzes  dargelegt.  Wo  in  dieser
Verordnung  von  einem  Erwerb  von  Grundstücken  die  Rede  ist,  sind  hierunter  sämtliche  in  81
des  Gesetzes  als  steuerpflichtig  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  über  ein  Grundstück  oder  über  ein
in  §  2  des  Gesetzes  bezeichnetes  Recht  zu  verstehen."“

2.  Dem  §  2  wird  in  Absatz  1  folgender  zweite  Satz  beigefügt:

„Wie  der  Erwerb  eines  Anspruchs  auf  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstück
ist  auch  der  Erwerb  der  Befugnis,  ein  Grundstück  auf  eigene  Rechnung  zu  veräußern,  zu
behandeln  (sogenaunte  Anhandgabe).“

3.  Der  §  2  erhält  folgenden  neuen  Absatz  3:

„Ist  ein  Rechtsgeschäft  nach  der  Fassung  der  darüber  aufgenommenen  Urkunde  nicht
stenerbar,  ist  aber  Grund  zur  Annahme  vorhanden,  daß  die  Vertragspersonen  das  Rechtsgeschäft
  nur  zum  Schein  so  abgeschlossen  haben,  während  sie  in  Wahrheit  ein  steuerpflichtiges
Rechtsgeschäft  abschließen  wollen,  so  unterliegt  das  verdeckte  Rechtsgeschäft  der  Besteuerung.“

4.  §  5  erhält  folgende  Fassung:

„1.  Beim  Erwerbe  von  Grundstücken  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft  (§  1  Absatz  1)
findet  die  Steuerfestsetzung  alsbald  nach  dem  rechtsgültigen  Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  statt.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  Rechtsgeschäft  unter  einer  Bedingung  vorgenommen  oder
befristet  ist,  sofern  nicht  gemäß  §  6  Absatz  2  die  Steuerfestsetzung  aufgeschoben  wird.

2.  Entgeltliche  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  jemand  vom  Eigentümer  einen  Anspruch  auf
Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke  erwirbt  oder  durch  welche  jemand  von  ihm
das  Recht  erwirbt,  ein  Grundstück  auf  eigene  Rechnung  zu  veräußern,  sind  nur  rechtsgültig,
wenn  sie  notariell  beurkundet  sind.  Die  Abtretung  eines  Anspruchs  auf  Übertragung  des
Eigentums  oder  des  Rechts  aus  dem  Meistgebot  durch  den  Anspruchsberechtigten  an  einen
dritten  Erwerber  bedarf  dagegen  keiner  Form.  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  ist  die  Rechtsgültigkeit
  von  steuerpflichtigen  Rechtsgeschäften,  die  durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft  verdeckt
sind,  zu  beurteilen.

3.  Wenn  ein  den  Formvorschriften  entsprechendes  Rechtsgeschäft  nicht  vorliegt,  so  findet
die  Stenerfestsetzung  alsbald  nach  Eintragung  der  Rechtsänderung  oder  einer  Vormerkung
oder  eines  Widerspruchs  zugunsten  des  Erwerbers  zum  Grundbuch  statt.

4.  Wenn  sich  anläßlich  der  Auflassung  eines  Grundstücks  ergibt,  daß  nicht  ein  Erwerbungsgeschäft
  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  vorliegt,  sondern  daß  mehrere,  wenn
auch  nur  formlose  Veräußerungsgeschäfte  dazwischen  liegen,  die  durch  die  Auflassung  erfüllt
werden,  so  ist  jedes  dieser  Zwischengeschäfte  steuerpflichtig.  Der  wahre  Sachverhalt  ist
        <pb n="536" />
        512  XXXVII.

erforderlichenfalls  durch  Befragen  der  Beteiligten  (§  30)  klarzustellen.  Auf  diesem  Wege  ist
es  auch  möglich,  bloße  Veräußerungs=  oder  Erwerbungsangebote,  die  behufs  Vermeidung  der
Besteuerung  nicht  förmlich  angenommen  worden  sind  und  deshalb  als  gültige  Rechtsgeschäfte
nicht  angesehen  werden  können,  während  in  Wahrheit  ein  formloses  Erwerbungsgeschäft
geschlossen  war  und  durch  die  achfolgende  Auflassung  auch  erfüllt  wurde,  nachträglich  der
Bestenerung  zu  unterwerfen

5.  Soweit  die  Steuer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  den  gleichen  Erwerb  einer
Person  von  einer  andern  schon  einmal  festgesetzt  worden  ist,  findet  eine  nochmalige  Steuerfestsetzung
  nicht  statt.“

5.  §  6  wird,  wie  folgt,  gefaßt:

„1.  Das  Grundbuchamt  kann  auf  Ansuchen  des  Erwerbers  mit  der  Festsetzung  der  Stener
bis  auf  weiteres,  spätestens  aber  bis  zum  Eintritt  der  Rechtsänderung  zuwarten.

2.  Von  dieser  Befugnis  soll  das  Grundbuchamt  insbesondere  dann  Gebrauch  machen,
wenn  dem  Vollzug  des  entgeltlichen  Erwerbungsgeschäfts  durch  Eintragung  der  Rechtsänderung
rechtliche  oder  tatsächliche  Hindernisse  entgegenstehen,  z.  B.  wegen  Streitigkeiten  über  den  Vollzug
des  Geschäfts  und  dergleichen.  Wenn  die  Wirksamkeit  des  Geschäfts  von  dem  Eintritt  einer
ausschiebenden  Bedingung  oder  von  der  Zustimmung  eines  Dritten  abhängig  gemacht  ist,  ist
bis  zum  Eintritt  der  Bedingung  oder  bis  zur  Erteilung  der  Zustimmung  Aufschub  zu  gewähren,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts  nach  dem  Willen  der  Parteien
auch  wirklich  von  dem  Eintritt  der  Bedingung  oder  der  Erteilung  der  Zustimmung  abhängig
sein  soll,  so  z.  B.  wenn  ein  solches  Rechtsgeschäft  für  eine  Gemeinde  vorbehaltlich  der  Genehmigung
  des  Bürgerausschusses  abgeschlossen  wird  und  die  Stenerfreiheit  nach  §  33  Ziffer  2
des  Gesetzes  nicht  begründet  ist.  Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  die  Bedingung  oder  der  Vorbehalt
  der  Zustimmung  in  der  Absicht  der  Umgehung  oder  Verzögerung  der  Steunerentrichtung
beigefügt  ist,  wie  dies  z.  B.  regelmäßig  der  Fall  sein  wird,  wenn  ein  Spekulationsgeschäft
von  der  Genehmigung  der  Ehefrau  einer  Partei  oder  von  der  Genehmigung  eines  an  der
Spekulation  Beteiligten  abhängig  gemacht  ist,  ist  der  Aufschub  zu  versagen.

3.  Ein  Aufschub  der  Stenerfestsetzung  ist  überhaupt  nicht  zu  bewilligen  oder  ein  bereits
bewilligter  zurückzuziehen,  sobald  das  Grundbuchamt  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Vollzug
des  Erwerbungsgeschäfts  durch  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  der  Absicht  der  Umgehung
oder  Verzögerung  der  Steuerentrichtung  unterlassen  wird.  Insbesondere  ist  ein  Aufschub  bei
Spekulationsgeschäften  regelmäßig  zu  versagen;  auch  ist  die  Festsetzung  der  Steuer  alsbald  zu
bewirken,  wenn  die  Übergabe  des  erworbenen  Grundstücks  ganz  oder  teilweise  vollzogen  ist
oder  wenn  bei  Streitigkeiten  über  das  Erwerbungsgeschäft  der  gerichtliche  Austrag  der  Sache
unterbleibt  oder  ein  hierüber  anhängiger  Rechtsstreit  längere  Zeit  beruht  oder  von  den  Beteiligten
lässig  betrieben  wird.  Eine  Prüfung,  ob  der  bewilligte  Aufschub  zurückzuziehen  ist,  hat  auch
einzutreten,  wenn  dieser  zunächst  für  die  Besteuerung  des  entgeltlichen  Rechtsgeschäfts  bewilligt
wurde  und  später  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Rechtsübertragung  eine  Vormerkung  oder
ein  Widerspruch  zugunsten  des  Erwerbers  zum  Grundbuch  eingetragen  wird.

4.  Wenn  gemäß  Absatz  2  dieses  Paragraphen  bis  zum  Eintritt  einer  aufschiebenden
Bedingung  oder  der  Erteilung  der  Zustimmung  eines  Dritten  Aufschub  mit  der  Steuerfest-
        <pb n="537" />
        XXXVII.  513

setzung  bewilligt  worden  und  auch  kein  Anlaß  gegeben  ist,  die  Aufschubsbewilligung  gemäß
Absatz  3  zurückzuziehen,  so  ist  von  der  Steuerfestsetzung  dauernd  abzusehen,  sobald  die  Bedingung
  ausfällt  oder  die  Zustimmung  versagt  wird“.

6.  Dem  Absatz  2  des  §  7  wird  folgender  weitere  Satz  beigefügt:

„In  den  Fällen  des  §  6  Absatz  4  ist  in  der  Aufschubsliste  zu  bemerken,  daß  eine  Stener
nicht  in  Ansatz  zu  kommen  hat.“"

7.  §  17  erhält  folgende  Fassung:

„Beim  Erwerb  eines  Grundstücks  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft  (§  1  Absatz  1)  ist  der
Erwerber  verpflichtet,  dem  zur  Festsetzung  der  Verkehrssteuer  zuständigen  Grundbuchamt  von
dem  Erwerb  innerhalb  2  Wochen  Anzeige  zu  erstatten.  Dabei  ist  eine  beglaubigte  Abschrift
des  notariellen  Vertrags  vorzulegen;  ist  ein  solcher  nicht  errichtet  und  auch  zur  Gültigkeit
der  Erwerbung  nicht  erforderlich  (§  5  Absatz  2),  so  sind  die  wesentlichen  Vertragsbestimmungen
anzugeben.  Die  Anzeige  kann  bei  dem  als  Grundbuchamt  zuständigen  Notar  auch  außerhalb
des  Sitzes  des  Grundbuchamts  erstattet  werden."“

8.  In  §  19  Absatz  1  werden  die  Ziffern  1  und  2  gestrichen  und  die  Ziffern  3  bis  6
erhalten  die  Bezeichnung  1  bis  4.

9.  In  §  22  werden  die  Worte  „S  3  Ziffer  2  “  ersetzt  durch:  „§  3  I  2b“.

10.  In  §  23  Absatz  1  werden  hinter  dem  ersten  Satze  folgende  Sätze  eingestellt:

„Von  der  Mitteilung  solcher  Auszüge  kann  nur  dann  abgesehen  werden,  wenn  die  Annahme
  eines  der  Verkehrssteuer  unterliegenden  Geschäfts  völlig  ausgeschlossen  ist.  Auch  der
Umstand,  daß  einem  Beteiligten  auf  Antrag  eine  Ausfertigung  der  Urkunde  zur  Herbeiführung
  des  Grundbucheintrags  ausgehändigt  wird,  rechtfertigt  nicht  die  Unterlassung  der
Benachrichtigung.  Eine  solche  Mitteilung  ist  namentlich  auch  bei  Verträgen  über  die  sogenannte
Anhandgabe,  bei  Abtretung  des  Anspruchs  auf  Übertragung  des  Eigentums  oder  des  Rechts
aus  dem  Meistgebot,  sowie  bei  einseitigen  Veräußerungs=  und  Erwerbungsangeboten  (vergleiche
  §  5  Absatz  4)  und  deren  nachträglich  beurkundeter  Annahme  zu  machen.  Diese  Mitteilung
  hat  spätestens  gleichzeitig  mit  der  Behändigung  der  Ausfertigung  an  die  Beteiligten
zu  erfolgen“.

Sodann  wird  aus  dem  zweiten  Satz  von  §  23  Absatz  1  ein  zweiter  Absatz  mit  den  Eingangsworten:
  „Die  in  Absatz  1  bezeichneten  Auszüge  u.  s.  w.“  gebildet  und  diesem  zweiten
Absatz  beigefügt:  „Statt  des  Auszugs  kann,  wo  es  zweckmäßiger  erscheint,  eine  Abschrift  der
Urkunde  übersendet  werden."“

Der  bisherige  Absatz  2  des  §  23  wird  Absatz  3.

11.  §  24  wird  gestrichen.

12.  Iu  §  29  Absatz  1  werden  die  Worte  „(Veräußerungsverbot,  Verfügungsbeschränkung)“
gestrichen.

13.  An  Stelle  des  §  30  tritt  folgende  Bestimmung:

„In  allen  Fällen  der  Steuerpflicht  können  außer  dem  Erwerber,  soweit  es  dem  Grundbuchamt
  erforderlich  erscheint,  auch  der  Veräußerer  oder  die  sonst  beim  Abschluß  eines  steuerpflichtigen
  Geschäfts  beteiligten  Personen  —  bei  Vermeiden  der  Maßregeln  des  §  28  Absatz  2  —
zur  Auskunft  veranlaßt  werden.  Dies  gilt  auch  insbesondere  dann,  wenn  Verdacht  besteht,
daß  durch  ein  Scheingeschäft  ein  steuerpflichtiges  Rechtsgeschäft  verdeckt  wird.“
        <pb n="538" />
        514  XXXVII.

14.  Dem  8  3l  wird  folgender  Absatz  3  beigefügt:

„3.  Bei  der  Anhandgabe  (§  2  Absatz  1  Satz  2)  ist  —  vorbehaltlich  des  §  31  —  der
Preis,  den  der  Veräußerer  für  sich  im  Vertrage  ausbedungen  hat,  der  Steuerberechnung
zugrundezulegen.  Ist  in  einem  solchen  Vertrage  dem  Anhandnehmer  nicht  der  ganze  bei  der
Weiterveräußerung  zu  erzielende  Mehrerlös,  sondern  nur  ein  bestimmter  Teil  desselben  überlassen,
  so  wird  er  wie  ein  Erwerber  des  Miteigentums  zu  dem  Anteil,  mit  dem  er  am  Mehrerlös
  beteiligt  ist,  behandelt.“

15.  Der  dritte  Absatz  des  §  38  wird  gestrichen.

Karlsruhe,  den  12.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  Großherzogliches  Ministerium
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.  der  Finanzen.
von  Dusch.  Honsell.  Ullrich.

Bekanntmachung.

(Vom  1.  September  1908)
Die  Bezirke  der  Kulturinspektionen  betreffend.

Nachdem  durch  Allerhöchste  Staatsministerial-Entschließung  vom  26.  August  d.  J.  Nr.  900
in  Abänderung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  26.  Oktober  1878,  die  Organisation
der  Kulturbehörden  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  193)  sowie  der  Allerhöchsten
  Staatsministerial-Entschließungen  vom  20.  April  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  159)  und  vom  18.  Juli  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  223)  bestimmt
worden  ist,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  J.  den  neun  Kulturinspektionen  Konstanz,
Waldshut,  Donaueschingen,  Freiburg,  Offenburg,  Karlsruhe,  Heidelberg,  Mosbach  und  Tauberbischofsheim
  ein  zehnter  Kulturbezirk,  für  den  eine  Kulturinspektion  mit  dem  Sitze  in  Lörrach
zu  errichten  ist,  hinzutrete,  sehen  wir  uns  aufgrund  des  §  4  Absatz  2  der  landesherrlichen
Verordnung  vom  17.  Juli  1877,  die  Organisation  der  Landeskulturbehörden  und  des  Landesvermessungswesens
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  145)  und  des  §  4  Absatz  1
der  landesherrlichen  Verordnung  vom  26.  Oktober  1878,  die  Organisation  der  Kulturbehörden
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  193)  veranlaßt,  in  Abänderung  unserer
Bekanntmachungen  vom  24.  April  1886  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  159)  und
vom  25.  September  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  174)  zu  bestimmen,  daß
die  Kulturinspektion  Waldshut  die  Amtsbezirke  Bonndorf,  Waldshut,  Säckingen  und
St.  Blasien  und  die  Kulturinspektian  Lörrach  die  Amtsbezirke  Schönau,  Schopfheim,  Lörrach
und  Müllheim  umfaßt.

Karlsruhe,  den  1.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Nebe.  Dr.  Fecht.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4&amp;amp;  Vogel  in  LKarlsruhe.  *-5
        <pb n="539" />
        Nr.  XXXVIII.  515

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  25.  September  1908.

 

Inhalt.

Gesetz:  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Organisation  der  Zeutralverwaltung  der  Staalseisenbahnen  betreffeud.

Verordnungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichs:  Anderung  der  Rechtspolizeiordnung
  betresfend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Jufluenza  der

Pferde  betreffend.

Gesetz.

(Vom  15.  September  1908.)

Die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Im  Forstgesetz  vom  15.  November  1833  ist  nach  §  184  folgende  Bestimmung  einzuschalten:

8  1845.

Für  die  Entlassung  der  Waldhüter  der  unter  der  Städteordnung  stehenden  Städte  und
der  Städte  von  über  3.000  Einwohnern,  soweit  die  Waldhüter  der  letzteren  der  Fürsorgekasse
angehören,  gelten  statt  der  Vorschriften  in  §  184  die  nachstehenden  besonderen  Bestimmungen:

1.  Die  Stadtgemeinde  kann  den  Waldhüter,  soweit  nicht  die  städtische  Dienst=  und  Gehaltsordnung

  etwas  anderes  bestimmt,  ohne  Angabe  eines  Grundes  jederzeit  entlassen.
Dem  Forstamt  steht  das  Recht  zu,  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Entlassung
  des  Waldhüters  durch  den  Bezirksrat  zu  beantragen.  Gegen  die  Entschließung,
welche  die  Dienstentlassung  ausspricht,  steht  dem  Waldhüter  sowie  dem  Stadtrat  (Gemeinderat)
  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  gemäß  §  4  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  zu.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.

u

ð1
        <pb n="540" />
        516  XXXVIII.

Artikel  2.
Artikel  3  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  27.  April  1854,  die  Bewirtschaftung  der  Privatwaldungen
  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Festsetzung  des  Gehalts  und  die  Entlassung  geschieht  wie  bei  den  Waldhütern
der  nicht  unter  §  184  e  des  Forstgesetzes  fallenden  Gemeinden."“

Gegeben  zu  Baden  weiler,  den  15.  September  1908.

FTriedrich.

von  Bodman.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  15.  September  1908)
Die  Organisation  der  Zentralverwaltung  der  Staatseisenbahnen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  des  Ministeriums  Unseres  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Die  Landesherrliche  Verordnung  vom  22.  November  1898,  die  Organisation  der  Zentralverwaltung
  der  Staatseisenbahnen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  527)  wird
wie  folgt  geändert:

§  4  Absatz  1  erhält  nach  Ersetzung  des  Punktes  am  Schlusse  durch  ein  Strichpunkt
den  Zusatz:

„ihrer  Aufsicht  unterstehen  ferner  die  Betriebskrankenkasse  der  Staatseisenbahnen  und  die
Arbeiterpensionskasse  für  die  Staatseisenbahnen  und  Salinen,  die  den  Zentralbehörden
gleichgestellt  sind“.

Zu  streichen  sind

in  §  4  Absatz  2  im  Eingang  das  Wort  „diese“  und

in  §  7  Absatz  4  am  Schluß  die  Worte  „sowie  die  Betriebskrankenkasse  und  die
Arbeiterpensionskasse.“"

Nach  §  10  ist  einzufügen:
        <pb n="541" />
        XXXVIII.
„§  11.

Die  Betriebskrankenkasse  der  Staatseisenbahnen  und  die  Arbeiterpensionskasse  für  die
Staatseisenbahnen  und  Salinen  sind  Selbstverwaltungskörper  und  dazu  berufen,  nach  Maßgabe
  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  die  Kranken-,  Invaliden=  und  Altersversicherung  für
das  Personal  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt  durchzuführen.  Die
Arbeiterpensionskasse  erstreckt  sich  auch  auf  das  Personal  der  der  Forst=  und  Domänendirektion
unterstellten  Salinenverwaltung.“

Der  bisherige  §  11  wird  §  12.

Gegeben  zu  Badenweiler,  den  15.  September  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

SOt
—
—W—1

von  Marschall.

Verordnung.

(Vom  17.  September  1908.)
Anderung  der  Rechtspolizeiordnung  betreffend.

Artikel  1.
Die  Rechtspolizeiordnung  vom  1.  März  1907  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  171)
wird  geändert,  wie  folgt:
I.  Die  Überschrift  des  VII.  Abschnitts  des  Titels  I  erhält  folgende  Fassung:
VII.  Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  durch  Gerichtsvollzieher.
11.  §  58  wird  gestrichen.
III  In  §  59  wird  Ziffer  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
1.  Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  einschließlich
einer  etwaigen  Interventionserklärung

bei  Wechseln  bis  500  einschließlihgyg  .  .  ...  1  30  „0
bei  Wechseln  über  500  %  bis  800  4  einschließlicg  1  „  80  „
bei  Wechseln  über  800  "  bis  1000  einschließlich  3  „  —  „
bei  Wechseln  über  1000  A  bis  5000  4  einschließblich  5

Die  ferneren  Wertsklassen  bis  20  000  4  einschließlich  steigen  um  je  5000
und  die  Protestgebühren  um  je  1  /4  bei  noch  höherem  Betrage  steigen  die  ferneren
Wertsklassen  um  je  15  000  und  die  Protestgebühren  um  je  2  46.

IV.  Hinter  §  59  wird  als  §  öge#  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  59
8  0  .
Die  Vorschriften  des  §  59  finden  auf  Schecks,  die  durch  einen  Gerichtsvollzieher
protestiert  werden  sollen,  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="542" />
        518  XXXVIII.
Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  17.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

S.
2
—

Verorduung.

(Vom  19.  Seplember  1908.)
Die  veterinärpolizeiliche  Bekämpfung  der  Insluenza  der  Pferde  betreffend.

Nachdem  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juli  d.  J.  (Reichsgesetzblatt
Seite  139)  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  bis  auf  weiteres
für  die  als  Jufluenza  der  Pferde  bezeichneten  Krankheiten  (Brustseuche  und  Rotlaufseuche  oder
Pferdestaupe)  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Viehseuchen  vom  Di  100  (Reichsgesetzblatt  1894  Seite  409),  eingeführt
  worden  ist,  wird  auf  Grund  der  §§  19  ff.  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschriften
in  §  65  Ziffer  2,  66  des  erwähnten  Gesetzes  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  J.  verordnet
was  folgt:

§  1.

Die  Besitzer  von  Pferden  sind  verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  der  Jufluenza  (Brustseuche,
Rotlaufseuche)  unter  ihren  Pferdebeständen  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,  die  den
Ausbruch  dieser  Krankheit  befürchten  lassen,  sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,
auch  ihre  Tiere  von  Orten,  wo  die  Gefahr  der  Ansteckung  besteht,  fern  zu  halten.

Die  gleichen  Pflichten  liegen  denen  ob,  die  in  Vertretung  des  Besitzers  der  Wirtschaft
vorstehen,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte  befindlichen  Tiere  ihren  Begleitern  und
bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam  befindlichen  Tiere  den  Besitzern  der  betreffenden  Gehöfte,
Stallungen,  Koppeln  oder  Weiden.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Tierärzte  und  alle  die  Personen  verpflichtet,  die
sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung  der  Tierheilkunde  beschäftigen,  ingleichen  die  Abdecker,
wenn  sie,  bevor  die  in  Absatz  1  vorgeschriebene  Anzeigeerstattung  erfolgt  ist,  oder  ein  polizeiliches
  Einschreiten  stattgefunden  hat,  von  dem  Ausbruche  der  Influenza  der  Pferde  oder  von
Erscheinungen,  die  den  Verdacht  eines  solchen  Ansbruchs  begründen,  Kenntnis  erhalten.

82.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  der  erfolgten  Anzeige  oder  von  der  auf  anderem  Wege

von  dem  Ausbruche  der  Seuche  oder  dem  Verdacht  des  Seuchenausbruchs  erhaltenen  Kenntnis
        <pb n="543" />
        XXXVIII.  519

in  jedem  Falle  sofort  dem  Bezirksamte  Mitteilung  zu  machen,  das  den  Bezirkstierarzt  alsbald
zur  Feststellung  des  Tatbestandes  an  Ort  und  Stelle  entsendet  (vergleiche  jedoch  §  5).

Ist  der  Ausbruch  der  Jufluenza  der  Pferde  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  von  dem

Bezirkstierarzte  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde

den  Seuchenfall  sofort  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen;

an  auffälliger  Stelle  des  Seuchengehöfts  einen  den  Ausbruch  der  Seuche  kundgebenden
  Anschlag  anzubringen;

.  zu  ermitteln,  ob  und  wohin  in  den  letzten  14  Tagen  Pferde  aus  dem  verseuchten
Gehöfte  ausgeführt  worden  sind  und  das  Ergebnis  dem  Bezirksamte  zu  berichten;

dem  Besitzer  zu  eröffnen:

H.  daß  die  noch  gesunden  Pferde  von  den  kranken  und  seucheverdächtigen  womöglich
zu  trennen  und  in  einem  besonderen  Stalle  unterzubringen  und  tunlich  von  Personen
  zu  pflegen  sind,  die  mit  den  kranken  und  verdächtigen  Tieren  nicht  in  Berührung
  kommen,

.  daß  die  kranken  und  seucheverdächtigen  Tiere  der  Gehöftsperre  unterliegen,

daß  der  Dünger  jedesmal  vor  der  Entfernung  aus  dem  Seuchenstalle  mit  Kalkmilch
zu  desinfizieren  ist,

.  daß  fremde  Pferde  nicht  in  das  Seuchengehöft  eingestellt  werden  dürfen.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Bezirkstierarzt  die  Anordnungen  unter  Ziffer  J4  treffen.

Sie  sind  alsdann  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder

durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen.

S—  —

S

—

2

0

—

84.

Das  Bezirksamt  hat  den  erstmaligen  Seuchenausbruch  in  einer  bisher  seuchefreien  Gemeinde
und  ebenso  das  Erlöschen  der  Seuche  im  Amtsverkündigungsblatte  zur  öffentlichen  Kenntnis
zu  bringen  und  dem  Generalkommando  des  XIV.  Armeekorps  alsbald  anzuzeigen.

Befindet  sich  in  dem  Seuchenort  eine  Garnison,  so  ist  die  Anzeige  dem  Kommandanten
oder  Garnisonältesten  zu  erstatten.

8  5Z.

Kommen  weitere  Seuchenausbrüche  in  einer  bereits  verseuchten  Gemeinde  vor,  so  ist  der
Bezirkstierarzt  nur  dann  zur  Feststellung  abzuordnen,  wenn  es  sich  um  Ställe  von  Pferdehändlern,
  Zuchthengsthaltern  oder  Fuhrunternehmern  handelt.

Im  Übrigen  hat  die  Ortspolizeibehörde  jeweils  nach  8  3  zu  verfahren  und  den  Bezirkstierarzt
  sowie  das  Bezirksamt  von  jedem  neuen  Seuchenfall  unter  Angabe  der  Zahl  der  Pferde
in  dem  verseuchten  Gehöfte  alsbald  in  Kenntnis  zu  setzen.

8  6.
Pferde  aus  einem  verseuchten  Gehöfte  dürfen  in  fremde  Gehöfte  nicht  eingestellt  werden.
Auch  dürfen  fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer  oder  Gerätschaften  für  sie  nicht  benützt  werden.
        <pb n="544" />
        520  XXXVIII.

Die  der  Gehöftsperre  unterliegenden  seuchekranken  und  seucheverdächtigen  Pferde  dürfen
ohne  ausdrückliche  Erlaubnis  des  Bezirksamts  nicht  aus  dem  Seuchengehöfte  entfernt  werden.
Diese  Erlaubnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  bei  der  Ausführung  der  Pferde  jede  mittelbare
oder  unmittelbare  Berührung  mit  anderen  gesunden  Pferden  vermieden  wird.  Im  Falle  der
mit  bezirksamtlicher  Erlaubnis  erfolgten  Überführung  in  ein  anderes  Gehöft  ist  dort  die
Gehöftsperre  fortzusetzen.  Zutreffendenfalls  ist  das  Bezirksamt  des  Amtsbezirks,  in  dem  das
neue  Gehöft  liegt,  von  der  Sachlage  in  Kenntnis  zu  setzen.

87.

In  Orten,  wo  die  Influenza  der  Pferde  eine  größere  Verbreitung  erlangt  hat,  oder  sonst
eine  größere  Seuchengefahr  besteht,  dürfen  Pferdemärkte  oder  Pferdemusterungen  und  dergleichen
  Veranstaltungen  nicht  abgehalten  werden.

In  Zeiten  der  Seuchengefahr  können  die  Ställe  der  Pferdehändler  einer  periodischen  Beaufsichtigung
  durch  die  Bezirkstierärzte  unterworfen  werden.  Die  hierdurch  entstehenden  Kosten
haben  die  Pferdehändler  zu  tragen

88.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
wenn  nach  Abheilung  des  letzten  Krankheitsfalles  eine  Frist  von  5  Wochen  umlaufen,  nach  dieser
Frist  die  Unverdächtigkeit  der  Pferde  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellt  und  die  vorschriftsmäßige
  Desinfektion  (§  9)  erfolgt  ist.

89.

Zur  Desinfektion  der  Stallungen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  seuchekranke
Pferde  gestanden  haben,  ist  zunächst  nach  Maßgabe  der  §§  4  bis  8  der  Anweisung  für  das
Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Haustiere  (Anlage  &amp;amp;  der  Bundesratsinstruktion
  vom  27.  Juni  1895)  eine  gründliche  Reinigung  und  Lüftung  vorzunehmen.
Darauf  hat  nach  §  9  der  Anweisung  eine  Ubertünchung  der  Stalldecken,  Wände  und  Gerätschaften,
  sowie  eine  Abschlemmung  des  Fußbodens  mit  aus  frisch  gelöschtem  Kalk  hergestellter
Kalkmilch  zu  erfolgen.  Eisenteile  sind  mit  Teer,  Lack  oder  Olfarben  zu  bestreichen.  Das
gleiche  Verfahren  ist  bei  Holz=  und  Steinteilen  an  Stelle  der  Übertünchung  mit  Kalkmilch
anwendbar.

Die  Abfuhr  des  Düngers  ist  womöglich  mit  durchgeseuchten  Pferden  oder  mit  Rindviehgespann
  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Pferden  nicht  stattfindet.
An  Stelle  der  Düngerabfuhr  ist  unter  Umständen  die  Ansammlung  und  längere  Lagerung
des  Düngers  (mindestens  vierwöchige  Packung)  an  abgelegenen  Orten  bezirksamtlich  zu  gestatten.

Die  Desinfektion  ist  von  dem  Bezirksamt  nach  näherer  Angabe  des  Bezirkstierarztes
anzuordnen  und  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  überwachen.  Verseuchte  Stallungen  von
Pferdehändlern,  Zuchthengsthaltern  und  Fuhrunternehmern  sind  unter  persönlicher  Leitung
und  liberwachung  des  Bezirkstierarztes  zu  desinfizieren.

Karlsruhe,  den  19.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerum  des  Innern.
von  Bodman.  Meericke.

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlrube.
        <pb n="545" />
        Nr.  XXXIX.  321

Gesehzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  26.  September  1908.
Juhalt.

Gesetze:  die  Vereinigung  der  Gemeinde  Lichtental  mit  der  Stadtgemeinde  Baden  betreffend;  die  Vereinigung  der
Gemeinde  Grünwinkel  mit  der  Stadt  Karlsruhe  betresfend.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Inkraflselung
  des  reichsgeseblichen  Grundbuchrechts  betreffend;:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Bekämpfung  der
Geslügelcholera  betreffend

 

 

 

Gesetz.
(Vom  19.  September  1908.)
Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Lichtental  mit  der  Stadtgemeinde  Baden  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.
Die  Gemeinde  Lichtental  wird  auf  den  1.  Januar  1909  aufgelöst  und  mit  der  Stadt—
gemeinde  Baden  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.
8  2.
Auf  die  seitherigen  Bürger  der  Gemeinde  Lichtental  findet  die  Übergangsbestimmung  des
§  7  Absatz  3  der  Städteordnung  Anwendung.
In  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  Lichtental  die
gleiche  Wirkung  zu  wie  jenem  in  Baden.
Denjenigen  Bürgern  von  Lichtental,  welche  sich  bei  der  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden
im  Bürgergenuß  befinden  oder  einc  rechtliche  Anwartschaft  darauf  besitzen  und  das  Einkaufsgeld
  gemäß  §  37  des  Bürgerrechtsgesetzes  entrichtet  haben,  wird  dieser  Genuß  auch  ferner  gestattet.
Die  nach  dem  1  Oktober  1908  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Lichtental
  gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgergenuß;  ein  Einkaufsgeld  gemäß  §  37  des  Bürgerrechtsgesetzes
  ist  in  diesem  Fall  nicht  zu  entrichten.
84.
Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Stadtrats  von  Baden  treten  diesem
der  derzeitige  Bürgermeister  von  Lichtental  und  ein  weiteres  vom  Gemeinderat  Lichtental  aus
Gesebes=  und  Verordnungsblatt  1908.  82
        <pb n="546" />
        522  XXXIX.

seiner  Mitte  gewähltes  Mitglied  bei.  Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  der
Stadtverordneten  der  Stadt  Baden  treten  diesen  sechs  weitere  Mitglieder  bei,  welche  vom  der—
zeitigen  Bürgerausschuß  von  Lichtental  aus  seiner  Mitte  zu  wählen  sind.

Scheidet  einer  der  hiernach  gewählten  Vertreter  nach  der  Eingemeindung  aus,  so  hat  der
Bürgerausschuß  der  Stadt  Baden  den  Ersatzmann  je  aus  der  Zahl  der  derzeitigen  Mitglieder
des  Gemeinderats  oder  Bürgerausschusses  der  Gemeinde  Lichtental  zu  wählen.

Mit  dem  Zeitpunkt  der  Eingemeindung  scheidet  die  Gemeinde  Lichtental  aus  dem
36.  Landtagswahlkreis  aus  und  wird  in  Bezug  auf  die  Wahlkreiseinteilung  als  ein  Bestandteil
der  Stadt  Baden  (35.  Wahlkreis)  behandelt.

86.

Das  Ministerium  des  Innern,  soweit  erforderlich  im  Benehmen  mit  den  anderen  Ministerien,

  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  19.  September  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Bodman  von  Roeder.

Gesetz.

(Vom  19.  September  1908)

Die  Vereinigung  der  Gemeinde  Grünwinkel  mit  der  Stadt  Karlsruhe  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.

Die  Gemeinde  Grünwinkel  wird  auf  1.  Januar  1909  aufgelöst  und  mit  der  Stadt—
gemeinde  Karlsruhe  zu  einer  einfachen  Gemeinde  vereinigt.

§  2.
Auf  die  seitherigen  Bürger  der  Gemeinde  Grünwinkel  findet  die  Übergangsbestimmung
des  §  7!1  letzter  Absatz  der  Städteordnung  Anwendung.
In  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  kommt  dem  seitherigen  Aufenthalt  in  dieser  Gemeinde
die  gleiche  Wirkung  zu  wie  jenem  in  Karlsruhe.
        <pb n="547" />
        XXXIX.  523
)

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Stadtrats  Karlsruhe  tritt  diesem
ein  weiteres,  von  dem  derzeitigen  Gemeinderat  Grünwinkel  aus  seiner  Mitte  gewähltes  Mitglied
  bei.  Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  der  Stadtverordneten  der  Stadt
Karlsruhe  treten  diesen  zwei  weitere,  vom  derzeitigen  Bürgerausschuß  Grünwinkel  aus  seiner
Mitte  gewählte  Mitglieder  bei.

Scheidet  einer  der  hiernach  gewählten  Vertreter  nach  der  Eingemeindung  aus,  so  hat  der
Bürgerausschuß  der  Stadt  Karlsruhe  den  Ersatzmann  je  aus  der  Zahl  der  derzeitigen  Mitglieder
  des  Gemeinderats  oder  Bürgerausschusses  der  Gemeinde  Grünwinkel  zu  wählen.

84.

Mit  dem  Zeitpunkt  der  Eingemeindung  scheidet  die  Gemeinde  Grünwinkel  aus  dem
39.  Landtagswahlkreis  aus  und  wird  mit  Bezug  auf  die  Wahlkreiseinteilung  als  ein  Bestandteil
der  Stadt  Karlsruhe  (41.  bis  44.  Wahlkreis)  behandelt.

Der  in  der  Gemeinde  Grünwinkel  bestehende  Bürgernutzen  wird  mit  der  Einschräukung
aufrecht  erhalten,  daß  eine  Anwartschaft  auf  den  Genuß  nur  noch  diejenigen  Personen  haben,
welche  am  31.  Dezember  1908  das  Ortsbürgerrecht  in  der  Gemeinde  Grunwinkel  besitzen,
sofern  sie  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  den  Bezug  des  Bürgergenusses  erfüllen  und
sofern  sie,  falls  sie  das  Bürgerrecht  durch  Aufnahme  erworben  haben,  das  Einkaufsgeld  gemäß
§  37  des  Bürgerrechtsgesetzes  bezahlen.

Dabei  genügt  zur  Ortsanwesenheit  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Gesamtgemarkung
der  Stadt  Karlsruhe.  An  Stelle  der  bisherigen  Nutzungen  tritt  eine  jeweils  auf  Jahresschluß
fällige  Rente,  welche  beträgt:

8  ¾  in  der  ersten  Klasse,
75  „  in  der  zweiten  Klasse,
53  ,  in  der  dritten  Klasse,
42  „  in  der  vierten  Klasse  und
12  „  in  der  fünften  Klasse.

Der  Bürgergenuß  darf  nicht  mit  Auflagen  im  Sinne  des  §  81  der  Gemeindeordnung

belastet  werden.  z6

Die  nach  dem  1.  Juli  1908  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Grünwinkel
gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgergenuß.  Das  von  solchen  Aufgenommenen  etwa  bezahlte
Einkaufsgeld  (§§  33  und  37  des  Bürgerrechtsgesetzes)  ist  zurückzuerstatten.

§  7.

Die  seit  mindestens  dem  1.  Januar  1907  in  der  Gemeinde  Grünwinkel  ansässigen
Umlagepflichtigen  dürfen,  solange  sie  ihren  Wohnsitz  in  der  derzeitigen  Gemarkung  Grünwinkel
beibehalten,  in  den  Jahren  1909  bis  mit  1918  mit  den  Steuerwerten  ihres  in  der  bisherigen
Gemarkung  Grünwinkel  veranlagten  Liegenschafts=  und  Betriebsvermögens  sowie  mit  den
        <pb n="548" />
        524  XXXIX.

 

einfachen  Einkommensteueranschlägen  von  der  Stadt  Karlsruhe  zu  keiner  höheren  Gemeinde—
umlage  als  20  JZ  von  100  +  Stenerwert  und  Steneranschlag  beigezogen  werden.
88.
Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  nötig  im  Benehmen  mit  den  anderen  Ministerien,
mit  dem  Vollzug  beauftragt.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  19.  September  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Bodman  von  Roeder.

Bekanntmachung.
(Vom  23.  September  1908.)

Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend,  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden:

Das  Grundbuch  ist  mit  dem  1.  Oktober  1908  für  die  Grundstücke  der  nachstehenden
Grundbuchbezirke  als  angelegt  anzusehen:

des  ganzen  Grundbuchbezirks  Dossenbach  (Amtsgerichtsbezirk  Schopfheim),

des  ganzen  Grundbuchbezirks  Herbolzheim  (Amtsgerichtsbezirk  Mosbach)  sowie

vom  Grundbuchbezirk  Mosbach  (Amtsgerichtsbezirk  Mosbach)  für  das  Grundstück  vorläufige
Lagerbuchnummer  1,  Eigentum  der  Evangelischen  Stiftsschaffnei  Mosbach.

Karlsruhe,  den  23.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Becherer.  Kiefer.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Septlember  1908)
Die  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  betreffend.

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zur  Zeit  bestehende  Verbot  des  Handels
mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  Nr.  XI)  bis  zum
1.  April  1909  verlängert.

Karlsruhe,  den  17.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

1

Glockner.  Moericke.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="549" />
        Nr.  XIL.  525

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  30.  September  1908.
Juhalt.

Verordnungen  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Inneru:  die  Ausführung  der  Reichsgesetze
vom  26.  Juli  1897  und  vom  30.  Mai  1008  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  betreffend:  die  Gesellenprüfung  betressend;:
des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  für  Geschäftsverrichtungen  der  Steuerkommissäre  zu  zahlenden  Gebühren  betreffend.

 

 

Verordunng.
(Vom  28.  September  1908.)
Die  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  26.  Juli  1897  und  vom  30.  Mai  1908  über  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung  betreffend.

Zum  Vollzug  des  §  100  t  Absatz  4  letzter  Satz  der  Gewerbeordnung  und  der  Abschnitte  11I
(Lehrlingsverhältnisse)  und  IILa  (Meistertitel)  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung  in  der
Fassung  der  Reichsgesetze  vom  26.  Juli  1897  und  vom  30.  Mai  1908,  sowie  des  Artikels  II
(Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen)  des  letzteren  Gesetzes  wird  auf  Grund  der  mit  Allerhöchsrer
  Staatsministerialentschließung  vom  24.  September  d.  J.  Nr.  1047  erteilten  Ermächtigung
  verordnet,  wie  folgt:

81.

Die  den  Behörden  zugewiesenen  Befugnisse  werden  wahrgenommen:

1.  diejenigen  der  Gemeindebehörde  durch  das  Bürgermeisteramt,

2.  diejenigen  der  Polizeibehörde  durch  die  Ortspolizeibehörde  (Bürgermeisteramt  oder
Bezirksamt),
diejenigen  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  das  Bezirksamt  und  in  den  Fällen
der  58  1264  und  128  Absatz  1,  wenn  innerhalb  14  Tagen  gegen  die  Entschließung
des  Bezirksamts  Einspruch  erhoben  wird,  durch  den  Bezirksrat,
diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  den  Fällen  der  §§  100  t  Absatz  k  letzter

Satz,  130  a  Absatz  2,  131  b  Absatz  2  und  133  Absatz  4  und  5  durch  das  Landesgewerbeamt,
  in  den  übrigen  Fällen  durch  den  Bezirksrat,
diejenigen  der  Landeszentralbehörde  durch  das  Ministerium  des  Innern.

—

—

Sl

82.
8  36  der  Verordnung  vom  4.  April  1898,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
26.  Juli  1897  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  237),  erhält  folgende  Fassung:
Gesetzee=  und  Verordnungeblau  19.8.  .
        <pb n="550" />
        Zu  §  126  a.

526  XL.

Entziehung  der  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen.
Die  Einleitung  des  Verfahrens  auf  Entziehung  der  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung
  von  Lehrlingen  kann  von  der  Handwerkskammer,  den  Innungen  und  den  sonstigen
gewerblichen  Vereinigungen  beantragt  werden,  sie  hat  aber  auch  von  Amts  wegen  zu  erfolgen,
wenn  dem  Bezirksamt  Tatsachen  der  in  §  126  à  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Art  bekannt  werden.
Wird  von  Amts  wegen  eingeschritten,  so  ist,  wenn  es  sich  um  einen  Handwerker  handelt,
der  Handwerkskammer  und,  falls  er  einer  Innung  angehört,  auch  der  Innung  sowie  gegebenenfalls
  sonstigen  gewerblichen  Vereinigungen  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.  Steht  die
sittliche  Vereigenschaftung  des  Lehrherrn  in  Frage,  so  ist  auch  die  Gemeindebehörde  zu  hören.
Im  Falle  des  zweiten  Absatzes  des  §  126  a  muß  ein  Zeugnis  des  Bezirksarztes  erhoben  werden.
In  der  Verfügung,  welche  die  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
entzieht,  ist  ausdrücklich  zu  bestimmen,  ob  die  Befugnis  dauernd  oder  für  welche  Zeit  entzogen
wird.  In  minder  schweren  Fällen  kann  das  Bezirksamt  sich  zunächst  darauf  beschränken,  den
Lehrherrun  zu  verwarnen  und  ihm  die  Entziehung  der  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  anzudrohen.
Der  Antrag  auf  Wiederaufhebung  der  die  Entziehung  der  Befugnis  aussprechenden  Verfügung
  ist  bei  dem  Bezirksamt,  welches  die  Verfügung  erlassen  hat,  einzureichen.  Dieses  hat
vor  Vorlage  des  Gesuchs  an  den  Bezirksrat  gemäß  Absatz  2  zu  verfahren.

Die  §5§  35  und  37  der  Verordnung  vom  4.  April  1898  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  237)  werden  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  28.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.  Dr.  Stromoyer.

Bekanntmachung.

(Vom  28.  September  1908.)
Die  Gesellenprüfung  betreffend.

Zum  Vollzug  des  §  131  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  vom  30.  Mai
1908  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1903,  die  Gesellenprüfung
betreffend,  bestimmt,  daß  den  Prüfungszeugnissen  der  Großherzoglichen  Uhrmacherschule  in
Furtwangen  und  der  Großherzoglichen  Schnitzereischule  daselbst  die  Wirkung  der  Zengnisse
über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung  unter  der  Bedingung  zukommt,  daß  der  betreffende
Schüler  in  der  Uhrmacherschule  den  dritten  Kurs  mit  Erfolg  zurückgelegt  oder  die  Schnitzereischule
  einschließlich  des  theoretischen  Unterrichts  an  der  Gewerbeschule  während  drei  Jahren
mit  Erfolg  besucht  hat.  Je  nach  der  Fachabteilung,  welcher  der  Schüler  angehörte,  bezieht
        <pb n="551" />
        XI.  527

sich  die  Wirkung  der  Prüfungszeugnisse  bei  der  Uhrmacherschule  auf  die  Feinmechanik  und
Elektrotechnik  oder  auf  die  Uhrmacherei  und  bei  der  Schnitzereischule  auf  die  Holzschnitzerei
oder  auf  die  Schreinerei.

Dies  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  28.  September  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.  Dr.  Stromeyer.

Verordnung.
(Vom  25.  September  1908.)

Die  für  Geschäftsverrichtungen  der  Steuerkommissäre  zu  zahlenden  Gebühren  betreffend.

Im  Einverständnis  mit  den  Großherzoglichen  Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  sowie  des  Innern  wird  unsere  Verordnung  vom  27.  Dezember  1889  —  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  532  —  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1908  an  durch  nachstehende
Bestimmungen  ersetzt:

§  1.

Für  die  von  den  Stenerkommissären  zu  besorgenden  Geschäfte  sind  der  Staatskasse  zu
vergüten:

1.  Für  die  Aufstellung  des  Gemeindeumlageregisters,  für  jeden  Eintrag  10  Pfennig.

2.  Für  die  Berechnung  der  Umlagen  in  diesem  Register,  für  jeden  Eintrag  in  Spalte  4,

6,  8,  11  und  1  ..  .  .  .  ..  1,5  Pfennig.

3.  Für  Aufstellung  und  Berechnung  der  Umlageregister  über  neu  veranlagte  Steuerpflichtige,
sowie  für  Aufstellung  und  Berechnung  der  Umlagenachtrags=  und  Abgangsverzeichnisse,  für
jeden  Eintrag:

u#.  in  Übereinstimmung  mit  der  Feststellung  von  Staatssteuer,  Staatssteuernachtrag  und

Staatssteuerabgang  20  Pfennig,
b.  im  übriien.  30  Pfennig.
4.  Für  die  Feststellung  der  Gemeindeumlagen  der  nach  §§  84  und  85  der  Gemeinde-(Städte-)

Orduung  Beitragspflichtigen,  für  jeden  neu  zugehenden  Umlagepflichtigen.  30  Pfennig.
5.  Für  die  Aufstellung  des  Kreissteuerkatasters  einschließlich  aller  Vorarbeiten,  für  jeden
Katasterort....  ....  .  .  .  .  ..  75  Pfennig.

Besteht  der  Katasterort  aus  mehreren  Gemarkungen,  so  ist  neben  der  Gebühr  von  75  Pfennig
für  jede  weitere  Gemarkung  eine  weitere  Gebühr  von  30  Pfennig  zu  entrichten.

6.  Für  jeden  Auszug  aus  dem  Kreissteuerkataster  20  Pfennig.
        <pb n="552" />
        528  XI.V

7.  Für  jeden  Eintrag  in  eine  Ermittlungsliste  zur  Vervollständigung  der  Betenntnisermittllnngngg-..

  ....  5  Pfennig.
8.  Für  die  Anlegung  der  Erhebungsregister  über  Ortskirchensteuer,  für  jeden  Eintrag...................................·
  10  Pfennig.

9.  Für  die  Berechnung  dieser  Register,  für  jeden  Eintrag  in  Spalte  4,  6,  zund  10  1,5  Pfennig.

10.  Für  die  Anlegung  der  Erhebungsregister  über  die  allgemeine  (Landes-Kirchensteuer,
für  jeden  Einttggggegegegegegegegegegegn  .  .  .  ...  8  Pfennig.

11.  Für  die  Berechnung  dieser  Register,  für  jeden  Eintrag  in  Spalte  4  und  6  1,5  Pfennig.

12.  Für  die  Aufstellung  und  Berechnung  der  Monats=  und  der  Jahreszugangsverzeichnisse,
  sowie  der  Nachtrags=  und  Abgangsverzeichnisse  über  Orts=  und  über  allgemeine
Kirchensteuer,  für  jeden  Eintrag:

u.  in  Übereinstimmung  mit  der  Feststellung  von  Staatssteuer,  Staatssteuernachtrag  und

Staatssteuerabgang  16  Pfennig,

b.  im  übrigeenga  .......  24  Pfennig.

13.  Für  die  Darstellung  der  im  Steuerkommissärbezirk  zur  allgemeinen  Kirchensteuer

beizuziehenden  Steueranschläge,  für  jeden  Eintrntg  .  .  ...  5  Pfennig.

14.  Für  eine  Abschrift  des  Liegenschaftskatasters  oder  des  Hauptkatasters  oder  einen

speziellen  Auszug  aus  einem  derselben,  für  jeden  Eintrng  ..  5  Pfennig.
15.  Für  Abschriften  und  für  das  Abundzuschreiben  in  den  Abschriften  und  zwar:

a.  bei  Steuerzetteln  über  die  Grundstücke,  für  jedes  Grundstück  ..  5  Pfennig,

b.  bei  Steuerzetteln  über  die  Gebäude,  für  jeden  Eintrag  in  einer  Abschrift  und  für  jede

beschriebene  oder  angefangene  Seite  einer  neuen  Abschrift  30  Pfennig,

.  bei  Steuererklärungen,  Protokollen  und  dergleichen,  für  jede  beschriebene  oder  angefangene

Scitc..............................  30  Pfennig:

in  allen  diesen  Fällen  —  a  bis  c  zusammen  —  für  einen  Zahlungspflichtigen  und  eine  Gemarkung

  aber  mindesttsssssss  75  Pfennig.

16.  Für  alle  übrigen  zum  dienstlichen  Beruf  des  Steuerkommissärs  gehörigen  Geschäfte,  für

jede  volle  Stunde  Zeitaufpraand  .  ..  I  Mark  50  Pfennig,

für  einen  Zeitaufwand  von  weniger  als  einer  vollen  Stunde  75  Pfennig.

82.

Wenn  das  Geschäft  auswärts  vorgenommen  werden  muß,  sind  neben  den  Gebühren  des
8  1  die  Aufwandsentschädigung  und  die  Reisekosten  des  Geschäftsfertigers  zu  vergüten.  Nur
diese  Kosten  sind  zu  vergüten  bei  den  für  die  badische  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft
zu  verrichtenden  Arbeiten.

83.
Werden  die  in  §  1  unter  Ordnungszahl  1,  3,  8,  10,  12  und  14  bezeichneten  Arbeiten
—  unbeschadet  der  bestehenden  Vorschriften  —  in  anderer  als  der  üblichen  Form  verlangt,

so  sind  dafür  besondere  Gebühren  zu  entrichten,  die  im  Benehmen  mit  dem  Antragsteller  auf
Vorschlag  des  Steuerkommissärs  von  der  Stenerdirektion  festgesetzt  werden.
        <pb n="553" />
        XI..  529

84.

Die  in  §  1  bezeichneten  Geschäfte  werden  in  der  Regel  am  Wohnsitz  des  Steuerkommissärs
besorgt;  die  Abschriften  oder  Schriftstücke,  die  vervollständigt  werden  sollen,  sind  kostenfrei  in
seine  Diensträume  zu  liefern  und  dort  wieder  in  Empfang  zu  nehmen.  Portoauslagen  des
Steuerkommissärs  hat  mit  Ausnahme  der  Gemeinden,  Kreisverbände,  Kirchen  und  übrigen
Religionsgenossenschaften,  Stiftungen  und  Körperschaften,  welche  Zwecke  der  Wohltätigkeit  und
des  Unterrichts  verfolgen,  derjenige  zu  tragen,  für  welchen  das  Geschäft  vorgenommen  wird.

8  5.
Eine  besondere  Anrechnung  für  Vordrucke,  Schreibmaterialien,  Zusammenzählung,  Abschluß,
Beglaubigung  u.  s.  w.,  ebenso  für  Auskunftserteilung  findet  nicht  statt.  Außerdem  wird  die
den  Vermögenssteuerpflichtigen  auf  Ansuchen  mitzuteilende  Darstellung  ihrer  Vermögenssteueranlage
  nach  bestimmtem  Formular  unentgeltlich  ausgefertigt.
Staatliche  Behörden  haben  für  Geschäftsverrichtungen  der  Stenerkommissäre  keinerlei
Vergütung  zu  leisten.
86.
Die  kirchlichen  Behörden  haben  für  die  bis  1.  Oktober  1908  gefertigten  Arbeiten  Gebühren
nach  Maßgabe  von  §  1  Ziffer  16  und  erst  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  in  Ziffer  7  bis  13
festgesetzien  Gebühren  zu  entrichten.

Karlsruhe,  den  25.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Aus  Auftrag  des  Ministers:
Troeger.  Ullrich.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        Nr.  XIII.  531

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  2.  Oktober  1908.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von  Tieren  aus
der  Schweiz  betreffend;  die  Bekämpfung  der  Cholera  betreffend.

Bekanntmachung.

(Vom  30.  September  1908).
Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Von  dem  zur  Zeit  bestehenden  Verbote  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen
aus  der  Schweiz  (Bekanntmachung  vom  17.  Januar  d.  J.,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  10)  werden  mit  Rücksicht  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  die  Kantone:
Aargau,  Basel,  Bern,  Freiburg,  Neuenburg,  Schaffhausen  und  Solothurn
mit  sofortiger  Wirkung  ausgenommen.

Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  diesen  Kantonen  ist  unter
folgenden  besonderen  Bedingungen  gestattet.

1.  Die  Beförderung  durch  Kantone,  aus  denen  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh
und  Ziegen  verboten  ist,  darf  nur  auf  der  Eisenbahn  und  ohne  Ausladung,  Umladung  und
Zuladung  erfolgen.

2.  An  der  Zolleingangsstelle  sind  in  deutscher  Sprache  ausgestellte  Viehpässe  dem  Grenztierarzte
  vorzulegen,  die  folgende  Bescheinigungen  enthalten:

A.  Das  Ursprungszengnis.

Das  Ursprungszeugnis  ist  von  der  Ortsbehörde  oder  von  dem  Viehinspektor  der  Herkunftsgemeinde
  auszustellen  und  hat  Aufschluß  zu  geben  über:
Herkunftskanton  und  Herkunftsort  (letzter  dauernder  Standort)  des  Tieres;
Name  und  Wohnort  des  Tierbesitzers,  d.  i.  des  Wirtschaftsbesitzers  am  Herkunftsorte;
Tiergattung  und  Geschlecht;
Nasse,  Farbe,  Abzeichen  und  besondere  Merkmale  (Brandzeichen,  Ohrmarken  und
dergleichen)  des  Tieres;
Bestimmungsort  des  Tieres.

Gesetzes'  und  Verordnungsblatt  1908.  84
        <pb n="556" />
        532  LXI.

Außerdem  muß  das  Ursprungszeugnis  die  Bestätigung  enthalten,

a.  daß  das  Tier  in  den  letzten  30  Tagen  vor  der  Absendung  nicht  in  einem  Kantone
gestanden  hat,  aus  dem  die  Einfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  verboten  ist  oder  in
den  letzten  30  Tagen  verboten  war,  und

b.  daß  am  Herkunftsorte  und  in  den  Nachbargemeinden  eine  auf  Rinder  oder  Ziegen
übertragbare  Seuche  nicht  herrscht  und  innerhalb  der  letzten  30  Tage  vor  der  Absendung
  nicht  geherrscht  hat.

B.  Das  Gesundheitszeugnis.

Auf  dem  Ursprungszeugnis  ist  durch  einen  behördlich  hierzu  ermächtigten  schweizerischen
oder  einen  deutschen  Tierarzt  zu  bescheinigen,  daß  er  das  Tier  frühestens  24  Stunden  vor
der  Absendung  untersucht  und  frei  von  Seuchen  und  seuchenverdächtigen  Erscheinungen
befunden  hat.

C.  Die  Desinfektionsbescheinigung.

Sie  ist  von  der  Eisenbahndienststelle  des  Verladeorts  auszustellen  und  hat  dahin  zu  lauten,
daß  die  Wagen,  worin  die  Tiere  befördert  werden,  unmittelbar  vor  der  Beladung  ordnungsmäßig
  desinfiziert  worden  sind.

Sämtliche  Bescheinigungen  sind  mit  Ort,  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Ausstellung  zu
versehen,  handschriftlich  zu  unterzeichnen  und  mit  dem  Dienststempel  zu  bedrucken  oder  in
Ermangelung  eines  solchen  von  der  Ortspolizeibehörde  am  Ort  der  Ausstellung  der  Bescheinigung
  zu  beglaubigen.

3.  Für  Rinder  mit  Ausnahme  der  Kälber  unter  3  Monaten  sind  Einzelzeugnisse  (X  und
B)  auszustellen,  für  Kälber  und  Ziegen  sind  Gesamtzeugnisse  zulässig.  Jedoch  müssen  die
Tiere  in  den  Gesamtzeugnissen  nicht  nur  nach  der  Stückzahl,  sondern  auch  nach  der  Haltung,
dem  Geschlecht,  der  Rasse  und  den  besonderen  Merkmalen  so  gekennzeichnet  sein,  daß  die  Feststellung
  der  Nämlichkeit  gesichert  ist.

Sämtliche  Zeugnisse  und  Bescheinigungen  haben  nur  6  Tage  Gültigkeit,  den  Tag  der
Ausstellung  mit  eingerechnet.

4.  Sind  die  obigen  Bedingungen  erfüllt  und  die  Tiere  seuchen=  und  seuchenverdachtsfrei
befunden,  so  hat  der  Grenztierarzt  die  Erlaubnis  zur  Einfuhr  zu  erteilen  und  der  Bezirkspolizeibehörde
  des  Bestimmungsortes  (Bezirksamt,  Oberamt,  Kreisamt  u.  s.  w.)  auf  dem
kürzesten  Wege  (telegraphisch  oder  telephonisch)  von  der  Ankunft  der  Sendung  unter  Angabe
der  Zahl  der  Tiere  und  des  Namens  des  Einbringers  auf  Kosten  des  letzteren  Mitteilung
zu  machen.

Sendungen,  die  den  genannten  Bedingungen  nicht  entsprechen,  sind  von  der  Einfuhr
zurückzuweisen.

5.  Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  sind  die  Tiere  auf
dem  kürzesten  Wege  und  ohne  Aufenthalt,  Umladung  und  Zuladung,  beim  Transport  auf
        <pb n="557" />
        LXI.  533

der  Straße  ohne  Einstellung  in  fremde  Gehöfte,  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen,  wo
sie  einer  zehntägigen  polizeilichen  Beobachtung  gemäß  8  33  der  diesseitigen  Verordnung  vom
19.  Dezember  1895  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1896  Seite  1)  unterliegen.

Ausgenommen  von  der  polizeilichen  Beobachtung  sind  Schlachttiere,  die  in  öffentliche
Schlachthöfe  eingeführt  werden.  Jedoch  sind  diese  Tiere,  wenn  ihre  Abschlachtung  nicht  unmittelbar
  nach  der  Ankunft  erfolgt,  dort  in  besonderen  Stallungen  unterzubringen  und  längstens
innerhalb  vier  Tagen  abzuschlachten.

Karlsruhe,  den  30.  September  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.  «
von  Gemmingen.

Verordnung.
(Vom  1.  Oktober  1908.)
Die  Bekämpfung  der  Cholera  betreffend.

Auf  Grund  des  §  13  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  vom  30.  Juni  1900  (Reichsgesetzblatt  Seite  306),  und  der  vom  Bundesrat
unterm  28.  Jannar  1907  beschlossenen  Ausführungsbe  stimmungen  zur  Bekämpfung  der  Cholera
(Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Februar  1904  —  Reichsgesetzblatt  Seite  67)
wird  hiermit  angeordnet,  daß  alle  zureisenden  fremden  oder  ortsansässigen  Personen,  welche  sich
innerhalb  der  letzten  5  Tage  vor  ihrer  Ankunft  in  einem  von  der  Cholera  betroffenen  Bezirke
oder  Orte  aufgehalten  haben,  unverzüglich  —  längstens  binnen  24  Stunden  nach  ihrer  Ankunft
  —  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden  sind.

Die  Verpflichtung  zu  dieser  Meldung,  welche  neben  der  durch  die  bestehenden  Vorschriften
vorgeschriebenen  polizeilichen  Anmeldung  zu  erfolgen  hat,  liegt  den  Gasthofbesitzern  und
Wohnungsinhabern  ob,  welche  die  zureisenden  Personen  bei  sich  aufnehmen.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  45  Ziffer  3  des  erwähnten  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafen
  von  10  bis  150  6  oder  mit  Haft  nicht  unter  einer  Woche  bestraft.

Karlsruhe,  den  1.  Oktober  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.
Dr.  v.  Bayer

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="558" />
        <pb n="559" />
        Nr.  XLIIL.  5

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  5.  Oktober  1908.

 

Inhalt.

Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Eichung  der  Binnenschisse
belressend;  die  Viehzählung  betressend.

 

Verordnung.
(Vom  29.  September  1908).

Die  Eichung  der  Binnenschiffe  betreffend.

Zum  Vollzug  der  zusätzlichen  Abmachungen  zu  der  Übereinkunft  vom  4.  Februar  1898
über  die  Eichung  der  Binnenschiffe  vom  1.  Juni  1908  (Reichsgesetzblatt  1908  Seite  398  ff)
wird  im  Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Jannar  1909  ab  verordnet,  was  folgt:

1.

do

3

Zu  II  der  zusätzlichen  Abmachungen:

Abänderungseinträge  im  Eichschein  sind  für  das  Großherzogtum  Baden  durch  das
Schiffseichamt  Mannheim  zu  bewirken.

Zu  III  und  IV  der  zusätzlichen  Abmachungen:

Die  den  Vertragsstaaten  vierteljährlich  mitzuteilenden  Listen  legt  das  Schiffseichamt
Mannheim  zu  Ende  jeden  Vierteljahres  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
  vor.

Dem  Schiffseichamt  Mannheim  ist  zum  Gebrauch  beim  unmittelbaren  Verkehr  mit
den  Registerbehörden  der  anderen  Vertragsstaaten  (Ziffer  III  Absatz  4)  ein  Verzeichnis
  der  Eichämter  der  Vertragsstaaten  zu  behändigen.

3.  Zu  V  der  zusätzlichen  Abmachungen:

Zur  Erstattung  der  vorgesehenen  Anzeige  von  der  Zerstörung  eines  in  einem  Vertragestaat
  —  mit  Ausnahme  der  Niederlande  —  eingetragenen  Schiffes  ist  zuständig:
a.  die  Rheinbauinspektion,  in  deren  Bezirk  der  Unfall  sich  ereignet  hat;
b.  das  Amtsgericht  Mannheim  als  Registergericht.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  85
        <pb n="560" />
        536  XI.II.

Beide  Behörden  haben  sich  zur  Verhütung  doppelter  Anzeigen  jeweils  von  den
erstatteten  Anzeigen  gegenseitig  Mitteilung  zu  machen.

Karlsruhe,  den  29.  September  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.
Dr.  v.  Bayer.

Bekanntmachung.

Die  Viehzählung  betreftend.

Die  gemäß  §  10  der  Verordnung  vom  29.  Jannar  1897,  betreffend  die  Haltung  der
Zuchtfarren,  Zuchteber  und  Ziegenböcke  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  37),  vorzunehmende
  Viehzählung  findet  künftig  jeweils  am  1.  Dezember,  und  wenn  dieser  Tag  auf  einen
Sonntag  fällt,  am  folgenden  Tage  statt.

Karlsruhe,  den  29.  September  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

(Vom  29.  September  1908.)

Glockner.

Kohlmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel.  in  Karlêrube.
        <pb n="561" />
        Nr.  XLIII.  537

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  9.  Oktober  1908.
Jnhalt.

Bekanntmachungen  und  Verordnung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;  die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von
Unterschriften  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  betreffend;  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von
Tieren  aus  der  Schweiz  betressend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  3.  Oktober  1908)

Die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend.
Die  Zwischenverordnung  vom  4.  Mai  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  619)
ist  in  folgenden  Grundbuchbezirken  in  Kraft  getreten:
am  1.  September  1908
vom  Amtsgerichtsbezirk  Triberg  in  Furtwangen,
am  1.  Oktober  1908
vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau  in  Riedichen,
vom  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  in  Eisenbach.
Karlsruhe,  den  3.  Oktober  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

A.  A.:
Trefzer.  Behrle.
Verordnung.

(Vom  6.  Oktober  1908.)
Die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  betreffend.

Auf  Grund  des  §  15  des  Grundbuchausführungsgesetzes  in  der  Fassung  vom  11.  September
  1908  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt  Seite  507)  wird  mit  sofortiger  Wirkung  bestimmt:
Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  den  Gemeindegrundbuchbeamten
(§8  3  Absatz  2  des  Grundbuchausführungsgesetzes  in  der  Fassung  vom  11.  September  1908)
Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  86
        <pb n="562" />
        538  XLIII.

werden  die  für  die  Beglaubigung  durch  den  Notar  bestimmten  Gebühren  (§  65  des  Gesetzes,
die  Gerichts=  und  Notarskosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betreffend,
vom  15.  Juni  1899,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  201)  erhoben.
Karlsruhe,  den  6.  Oktober  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  Sian
Kiefer.

Bekanntmachung.

(Vom  7.  Oktober  1908.)
Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

In  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  30.  September  d.  J.  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  531)  kommen  die  Worte  unter  Ziffer  2  A  Absatz  2  a  „oder  in  den  letzten
30  Tagen  verboten  war“  (Seite  532  Zeile  3  und  4  von  oben)  in  Wegfall.

Karlsruhe,  den  7.  Oktober  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  JFecht.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="563" />
        Nr.  XLIV.  539

Gesetzes-  und  Verordnungs-Mlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  15.  Oktober  1908.

 

 

Juhalt.
Gese:  das  Kostengesesz  betreffend.

 

Gesetz.
Das  Kostengesetz  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

(Vom  24.  September  1908.)

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen  hinsichtlich
  der  dem  Landesrecht  vorbehaltenen  Bestimmungen  über  die  Kosten  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  und  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,  was  folgt:

Kostengesetz.

Erster  Teil.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarlieit.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
1.

Zur  Zahlung  der  Kosten  ist,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  bei  Geschäften,  die  nostennur
  auf  Antrag  vorzunehmen  sind,  der  Antragsteller,  bei  von  Amts  wegen  vorzunehmenden  uwn
Geschäften  derjenige  verpflichtet,  dessen  Interesse  dabei  wahrgenommen  wird.  ·

82.
1.  Bei  Geschäften,  welche  nur  auf  Antrag  vorzunehmen  sind,  haften  mehrere  Antragsteller  Mehrzahl

als  Gesamtschuldner.  Bei  von  Amts  wegen  vorzunehmenden  Geschäften  haftet  eine  Mehrzahl  im  Loste-Gesetzes
  und  Verordunngsblatt  1908.  87  «
        <pb n="564" />
        540  XLIV.

von  Beteiligten  nach  Verhältnis  ihrer  Interessen,  und  bei  gleichen  Interessen,  oder  wenn  ein
bestimmtes  Interesse  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  Kopfteilen.
2.  Die  durch  besondere  Anträge  eines  Beteiligten  entstandenen  Mehrkosten  fallen  diesem
allein  zur  Last.
§  3.

Losten-  1.  Die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  der  Sicherung  des
Frbrensng  ua  Nachlasses,  einer  Nachlaßpflegschaft  und  der  Inventarerrichtung  können  aus  dem  Nachlaß
Hastung  der  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten  haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften
i#aben  .  über  Nachlaßverbindlichkeiten.
Teisungstofen  2.  Für  die  Kosten  der  Teilung  von  Vermögensmassen  haften  die  Anteilsberechtigten  als
der  Ameils-Gesamtschuldner.
berechtigten,  3.  Die  einem  Erben  oder  einem  Anteilsberechtigten  zustehende  Gebührenfreiheit  entbindet

ihn  nicht  von  der  Entrichtung  der  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Gebühren.
84.

Kosten-  1.  Neben  dem  zur  Zahlung  Verpflichteten  haftet  als  Gesamtschuldner  derjenige,  welcher
dbernahne  durch  eine  vor  der  Behörde  abgegebene  oder  derselben  mitgeteilte  Erklärung  die  Kosten  überceilung
  in  die  nommen  hat  oder  welcher  durch  behördliche  Entscheidung  zur  Tragung  der  Kosten  des  Ver-Kosten.

  fahrens  verurteilt  ist.
ascbnget  2.  Für  die  Kosten  der  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  eines

Schiffspfandrechts,  sowie  im  Falle  erfolgter  Löschung  für  die  Kosten  der  dazu  erforderlich
gewesenen  Bewilligungen  und  sonstigen  Erklärungen  haftet  auch  der  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  oder  Schiffes.

85.

Haftung  Durch  die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  4  wird  eine  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
—–.  Rechts  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der  entstandenen  Gebühren  und  Aus-Recht.

  lagen  nicht  berührt.
86.

Kosten-  1.  Bei  Geschäften,  die  nur  auf  Antrag  vorzunehmen  sind,  hat  der  Antragsteller,  wenn

vorschußpflicht  er  ein  Ausländer  ist,  einen  Gebührenvorschuß  in  Höhe  der  vollen  Gebühr  für  das  beantragte

Geschäft  zu  zahlen.  Die  Bestimmungen  in  §  85  Absatz  2  Ziffer  1  und  Absatz  3  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  finden  Anwendung.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  Antrage  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  bare
Auslagen  verbunden  sind,  der  Antragsteller,  soweit  diese  den  Betrag  von  10  +4  übersteigen,
verpflichtet,  einen  zur  Deckung  derselben  hinreichenden  Vorschuß  zu  zahlen.

3.  Soweit  das  Gesetz  dem  Antragsteller  eine  Vorschußpflicht  auferlegt,  soll  die  Erhebung
des  Vorschusses  doch  nur  insoweit  stattfinden,  als  sie  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  für
geboten  erachtet  wird.

4.  Die  Vornahme  des  Geschäfts  (Absatz  1)  oder  der  Handlung  (Absatz  2)  kann,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  §  11,  von  der  Zahlung  des  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden,
        <pb n="565" />
        XLIV.  541

sofern  nicht  die  Verzögerung  des  Geschäfts  oder  der  Handlung  dem  Antragsteller  einen  nicht
oder  nur  schwer  zu  ersetzenden  Nachteil  bringen  würde.

5.  Die  Zurückzahlung  eines  Vorschusses  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe  den  bei
Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren  und  Auslagen  übersteigt.

§  7.
1.  Soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  die  Gebühren  bei  Beendigung  des  ee  eit.
Erheöunng  für

Geschäfte,  bare  Auslagen  bei  ihrer  Entstehung  fällig.  dir  Slaalskae
Die  Erhebung  erfolgt,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  für  die  Staatskasse.

88.
Eine  Nachforderung  von  Kosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Nachforderung
berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres  nach  rechtskräftiger  oder  endgültiger  ur  gen

Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgeteilt  ist.

89.
1.  Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  derjenigen  Stelle  (Gericht,  Roiariat,  Kostenanfab.
Grundbuchamt),  bei  welcher  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  ist,  auch  wenn  sie  bei  einer
ersuchten  anderen  Behörde  durch  Rechtshilfeleistung  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit
früher  bei  einer  anderen  Behörde  anhängig  war.
2.  Der  Ansatz  erfolgt  besonders  für  jede  Instanz.

8  10.
1.  Die  Aushändigung  von  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  die  Rückgabe  Burück—

der  aus  Aulaß  eines  Geschäfts  vorgelegten  Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten,wbitung  von
abhängig  gemacht  werden.  zur  Kosten-2.

  Austelle  der  Zurückbehaltung  können  die  Urkunden  geeignetenfalls  auch  dem  empfangs-  ilan.
berechtigten  Zahlungspflichtigen  unter  Nachnahme  der  Kosten  mittels  der  Post  übersendet  nachnahme.
werden.

8  11.

1.  In  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  das  Nichterhebung
Armenrecht  keine  Anwendung  finden,  hat,  wenn  der  Kostenschuldner  offenkundig  arm  ist  oderr  Kuoien  bei
durch  ein  nach  Vorschrift  der  Zivilprozeßordnung  ausgestelltes  Zeugnis  sein  Unvermögen  zur  Beleiligten
Kostenzahlung  nachweist,  die  mit  der  Rechtsangelegenheit  befaßte  Stelle  (§  9)  anzuordnen,  daß
die  Kostenerhebung  zu  unterbleiben  hat.

2.  Durch  diese  Anordnung  wird  die  spätere  Einziehung  vor  eingetretener  Verjährung
nicht  ausgeschlossen.

3.  Über  Beschwerden  wegen  Ablehnung  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Anordnung  wird
nach  §  17  entschieden.

87.
        <pb n="566" />
        Gebührenfreiheil.


Berechnung
des  für  die
Gebühren
maßgebenden
Wertes  des
Geschäftsgegeustandes.


512  XIIV.
12.

1.  Soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  sind,  abgesehen  von  dem  Landesfiskus,  dem
gegenüber  ein  Gebührenanspruch  nicht  entsteht,  und  von  den  einzelnen  Kassen  des  Landessiskus
von  Zahlung  der  Gebühren  befreit:

u#.  die  Großherzogliche  Zivilliste;

b.  das  Reich  und  die  badischen  Staatsanstalten;

c.  Kirchenfonds  (nicht  auch  Kirchspielsgemeinden):t

d.  öffentliche  Anstalten  für  Wohltätigkeit  und  Unterricht;

Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  deren
durch  Statut  bestimmter  Zweck  ausschließlich  darauf  gerichtet  ist,  unbemittelten  Familien
gesunde  und  zweckmäßig  eingerichtete  Wohnungen  in  eigens  erbauten  oder  angekauften
Häusern  zu  billigen  Preisen  zu  verschaffen  und  deren  Statut  die  an  die  Gesellschafter
zu  verteilende  Dividende  auf  höchstens  vier  Prozent  ihrer  Anteile  beschränkt,  auch  den
Gesellschaftern  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  mehr  als  den  Neunwert
  ihrer  Anteile  zusichert,  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens  aber  für
gemeinnützige  Zwecke  bestimmt.

2.  Dem  Fiskus  anderer  Staaten,  sowie  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  die  für
Rechuung  eines  anderen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind,  den  Chefs
der  bei  dem  deutschen  Reich  oder  bei  Baden  beglaubigten  Missionen  kann  die  Gebühreufreiheit
gewährt  werden,  wenn  der  betreffende  Staat  Baden  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

3.  In  den  Fällen  des  Absatzes  1  unter  c,  4  unde  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit
nur  auf  Fonds,  Anstalten  und  Gesellschaften,  die  ihren  Sitz  im  Großherzogtum  haben.  Die
Befreiung  kann  jedoch  auch  außerbadischen  Fonds,  Anstalten  und  Gesellschaften  gewährt  werden,
wenn  der  auswärtige  Staat  Baden  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

4.  Über  die  Gewährung  der  Gebührenfreiheit  nach  Absatz  2  und  3  entscheidet  das  Justizministerium
  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium.

5.  Die  einem  Beteiligten  bewilligte  Befreiung  soll  in  keinem  Falle  einem  anderen  Beteiligten
zum  Nachteile  gereichen.

6.  Die  Bestimmungen  besonderer  Gesetze  über  kosten=  oder  gebührenfreie  Erledigung  einzelner
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bleiben  unberührt.

.  13.

1.  Soweit  die  Gebühr  sich  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  bemißt,  wird  dieser,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  von  der  mit  der  Rechtsangelegenheit  befaßten  Stelle  (§  9)
nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.

2.  Für  die  Wertsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren  entscheidend.

3.  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen  und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,
  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand  eines  besonderen  Geschäfts  bilden.

4.  Der  Wert  des  Geschäftsgegenstandes  wird  bestimmt  durch  den  Wert  einer  Sache,
wenn  es  sich  um  deren  Besitz,  und  durch  den  Betrag  einer  Forderung,  wenn  es  sich  um  deren

JS—

—

2

C.G
        <pb n="567" />
        XLIV.  543

Sicherstellung  oder  um  ein  Pfandrecht  handelt.  Hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts  einen
geringeren  Wert,  so  ist  dieser  maßgebend.

5.  Der  Wert  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Wert,  welchen  dieselbe  für  das
herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen  sich  der  Wert  des  dienenden
Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

6.  Handelt  es  sich  um  das  Bestehen  oder  die  Dauer  eines  Pacht=  oder  Mietverhältnisses,
so  ist  der  Betrag  des  auf  die  gesamte  in  Betracht  kommende  Zeit  fallenden  Zinses  und,  wenn
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  geringer  ist,  dieser  Betrag  für  die
Wertsbemessung  entscheidend.

7.  Der  Wert  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  wird  nach  dem
Werte  des  einjährigen  Bezugs  berechnet,  und  zwar:

a.  auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des  Bezugsrechts

gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist;

b.  auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter  Dauer  des

Bezugsrechts.  Bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugsrechts  ist  der  Gesamtbetrag  der  künftigen
Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der  geringere  ist.

8.  Bei  Kurs  habenden  Wertpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Wert  anzusetzen.  Die  Umrechuung
  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen  erfolgt  nach  den  für  die
Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrate  festgesetzten  Mittelwerten  und,  insoweit  solche
nicht  bestimmt  sind,  nach  dem  laufenden  Kurse.

9.  Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Wert  des  Gegenstandes  zu
2000  /%  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter  200  .  und  nicht  über
50  000  4  angenommen.

10.  Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusammenhängende
vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Wert,  und  zwar  der  höhere,  maßgebend.

8  14.

1.  Die  Festsetzung  des  Wertes  des  Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei  durch  Beschluß  der  Behördliche
Stelle  (§  9),  wenn  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt  oder  nach  der  Natur  des  neihen
Gegenstandes  erforderlich  wird.  Vorherige  Er-2.

  Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Wertes  erforderlichen  brb#nugen.
Angaben  zu  machen.  Zum  Zwecke  der  Festsetzung  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere
die  Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  angeordnet  werden.  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Wert  festgesetzt
  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.  Dieselben  können  ganz
oder  teilweise  demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher  durch  Unterlassung  der  ihm  obliegenden
Wertsangabe  oder  durch  unrichtige  Wertsangabe,  unbegründetes  Bestreiten  der  Wertsangabe
oder  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

3.  Die  Entscheidung  über  die  Wertsfestsetzung  ist  dem  Zahlungspflichtigen  bekannt  zu
machen.
        <pb n="568" />
        54  XIIV.
8  15.
Eriunerungen  1.  Über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz  von
Aunnen  onn,  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  18,  die  Stelle,  bei  welcher
der  Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.
2.  Die  Staatskasse  kann  auch  zugunsten  der  Zahlungspflichtigen  Erinnerung  erheben.

8  16.

Auderung  der  Die  Entscheidungen  über  Wertsfestsetzung  oder  über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz
n  Aueinntnnn  können  von  der  Stelle,  welche  dieselben  getroffen  hat,  oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Jnstanz
von  Ams  von  Amts  wegen  geändert  werden.

wegen.  §  17.
Beschwerde  1.  Soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  findet  gegen  die  in  §  6  Absatz  4,  88  10,

sblen  Kosten“s  14  bis  16  und  §  81  Absatz  8  bezeichneten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts,  Notariats  oder
Grundbuchamts,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  18,  Beschwerde,  gegen  die  Entscheidung  des
Landgerichts  als  Beschwerdegericht  weitere  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  über
die  weitere  Beschwerde  in  jedem  Fall  das  Oberlandesgericht  entscheidet.  Die  Staatskasse  ist
befugt,  auch  zugunsten  der  Zahlungspflichtigen  Beschwerde  einzulegen.

2.  Gegen  in  erster  Instanz  ergangene  Entscheidungen  der  Landgerichte  findet  nach  Maßgabe
  der  bezeichneten  Vorschriften  die  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  statt.  Die  weitere
Beschwerde  ist  ausgeschlossen.

3.  Gegen  Kostenansätze  des  Oberlandesgerichts  und  gegen  dessen  hierauf  bezügliche  Entscheidungen
  findet  die  Beschwerde  nicht  statt.

8  18.
Land-  1.  Soweit  die  von  dem  Notariat  oder  Grundbuchamt  angesetzten  Kosten  dem  Notar  oder
Aurrchlaf,  dem  Grundbuchbeamten  ganz  oder  teilweise  zufließen,  erfolgt  die  Festsetzung  der  Kosten  auf
Notars=  und  Antrag  des  Zahlungspflichtigen,  der  Staatskasse  oder  des  bezugsberechtigten  Beamten  durch  das
Grundbuch-Landgericht.  Der  Beamte  kann  den  Antrag  stellen,  wenn  von  dem  Zahlungepflichtigen
aanitsn  Erinnerungen  gegen  die  Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  angesetzten
Wert  des  Gegenstandes  erhoben  sind.
2.  Die  Festsetzung  erfolgt  gebührenfrei  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Beamte
seinen  Sitz  hat.  Gegen  dieselbe  findet  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  statt.
3.  Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.
19.
Nieder-  1.  Die  Gerichte  sind  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache
—  ohne  Schuld  der  Beteiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen,  und  für  abweisende  Bescheide,
Nichterhenn  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntuis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit

von  *  --  »..  ».
Auslagen.  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.
        <pb n="569" />
        XLIV.  545

2.  Das  Gericht  kann  auch  anordnen,  daß  Auslagen,  welche  durch  eine  von  Amts  wegen
veranlaste  Verlegung  eines  Termins  oder  durch  eine  begründet  befundene  Beschwerde  entstanden
sind,  von  der  Partei  nicht  erhoben  werden  sollen.  Das  Gleiche  gilt  von  allen  Auslagen  in
dem  Falle,  wenn  in  Gemäßheit  des  Absatzes  1  die  Gerichtsgebühren  niedergeschlagen  werden.

3.  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auf  die  Notariate  und  Grundbuchämter
hinsichtlich  der  von  diesen  angesetzten  Kosten  gleichfalls  Amwendung.

8  20.
1.  Die  Gebühren  werden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  nach  folgenden  Reihen
bemessen:
a.  Nach  der  Gebührenreihe  A  beträgt  die  volle  Gebühr  bei  Gegenständen  im  Werte
1.  bis  20  40  einschließlich  1  —2,
2.  von  mehr  als  20  46  bis  60  4  einschließlich  2  40

77v.

3.  n  »  »  60  *  „  120  »  »  4  7  60  7
4.  «  «  »  120  *  „  200  7  7“  7  »  50  «
5.  7  *  ½“  200  7  1½%  300  7,  7“  11  „  „
6.  7  »  »  300  '.  ½  450  7“  «  15  7!  ½
7  «  «  »  450  !  11  650  1  «  20  „
8.  7,  »  »  650  *  „½  900  »  »  26  7“  «
9.  «  »  »  900  7  ½  1200  7  7“  32  „  „
10.  ,  „„  „  1200  „  „  1  600  „  »  558»—»
11  «  »  »  1600  »»  2100  »  »  14  »  «
12.  «  »  »  2100  *  i½½%  2700  7  n  50  2½„½7
13.  7  »  »  2700  7  1½½  3400  »  »  56  -p
14.  ,  „  „  3100  „  „  1300  „  »  62»—-»
15.  7  7,  «  4300  *  „  5400  7“  7  68  %  „
16.  »  «  «  5100  «»  6700  7,  7  74  7  ½7
17.  »  »  »  6700  *  „  8200  7  »  81  u  „
18.  «  »  »  8200  »»  10000  «  «  90  „

Die  ferneren  Wertsklassen  steigen  um  je  2000  45  und  die  Gebühren  um  je  10  4.

b.  Nach  der  Gebührenreihe  B  beträgt  die  volle  Gebühr  bei  Gegenständen  im  Werte
1.  bis  500  einschließlich.  ..  2  %  —  ,

2.  von  mehr  als  500  4  bis  900  K  einschließlich  3  „  »
3.»  »»90()»»1’20()»  »  33»4()»
4.»  »  »1200»»16()0»  »  4  „  —  „
5.  „  »  »1600»»21()0»  »  4»6()»
6.»  »  »2100»»2700»  »  5«4()»
7.«  »  »2700»»34()0»  «  6  „  20  „
8.  „  „  „  3  100  „  „  1300  „  »  7»20»

Grbührcus
reihen  und
Mindeslbetrag
der  Gebühr.
        <pb n="570" />
        546  XLIV.
9.  von  mehr  als  4300  ∆  bis  5400  4  einschließlich  8  Ab  20  J,

10.,.  „„  5400  „  „  6700  „  »  )»k()»
11  »  »  »  6700  *!  ½  8200  »  «  10  7,  60  7
12.  »  »  »  8200  »  „10  000  »  »  12  a1

Die  ferneren  Wertsklassen  bis  50000  %  einschließlich  steigen  um  je  2000  b  und  die
Gebühren  um  je  1  A  80  H;  bei  noch  höherem  Werte  steigen  die  ferneren  Wertsklassen  um
je  10  000  und  die  Gebühren  um  je  6  4.

C.  Nach  der  Gebührenreihe  (  beträgt  die  volle  Gebühr  bei  Gegenständen  im  Werte

1.  bis  100  einschließligg9v,
2.  von  mehr  als  100  %  bis  200  4  einschließlich  1  „  80  „
3.  »  »  »  200  *  „½  300  »  »  2  7  40  »
4.  7  7“  7“  300  *  ½  450  7  7  3  "  „
5  «  »  »  450  *  „½„  650  «  »  3  »  60  7“
6  »  »  »  650  »»  900  n  n  4  7“  20  »
7«  «  »  »  900  *  „  1200  7  7  5  7  „,
8.,  „  „  1200  „  „  1600  „  „  6  „t  »
9.»»»16()0»»2100»  »  7«——»
10.  7  7.  «  2100  »«  2700  «  »  8  u  ½1
I1.  „  2700  „  „  3400  „  „  9  „  „
12  „  »  »334()()»»4330()»  »  1()»  »
13.»»»4T«3()()»«540()»  »  11»-——»
14.»»»54()0«»67()()»  »  12  „  —  „
15.  ,  „  „  6700  „  „  8200  „  „  13  „  —  „
16.  8200  „  10  000  11  „  —

Die  ferdere  Woertsklassen  bis  30  000  4  einschließlich  steigen  um  je  2000  &amp;amp;  und  die
Gebühren  um  je  1  4#;  bei  noch  höherem  Werte  steigen  die  ferneren  Wertsklassen  um  je
10  000  und  die  Gebühren  um  je  2  +

2.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt
ist,  eine  halbe  Mark.

3.  Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächst
höheren  durch  zehn  teilbaren  Betrag  aufgerundet.

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschaftssachen.

.  ’21
Entschei-  8  .

dungen,  die  1.  Für  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  nicht  eine
nin  vor-  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  betreffen,  werden  drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  A
oder  Pflegschaft  erhobe  I.

betreffen.
        <pb n="571" />
        XI/IV.  547

2.  Der  Wert  des  Gegenstandes  wird  hierbei  in  allen  Fällen,  auch  soweit  sie  vermögens—

rechtlicher  Natur  sind,  nach  der  Vorschrift  des  §  13  Absatz  9  berechuet.
8  22.

1.  Bei  Vormundschaften  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vor—  6euhen  rc
mundschaft  erstreckt,  von  je  400  +  1.  zu  erheben.  Endigt  die  Vormundschaft  vor  Ablauf  schalen  nnd
eines  Jahres,  so  ermäßigt  sich  die  Gebühr  auf  die  Hälfte.  dauernden

2.  Außerdem  sind,  soweit  über  die  Verwaltung  des  Vermögens  dem  Vormundschafts-  siegichaften
gericht  oder  dem  Familienrat  Rechnung  gelegt  werden  muß,  jährlich  von  je  100  ¾  des  Ver=  Beistand.
mögens  10  F  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr  sowohl  am  Anfange,  schaften.
als  auch  am  Ende  der  Verwaltung  voll  gerechnet.

3.  Bei  der  Berechnung  des  Betrags  des  Vermögens  nach  Absatz  1  und  2  werden  die
Schulden  in  Abzug  gebracht.

4.  Die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  3  finden  auch  Anwendung  auf  die  Pflegschaft
und  Beistandschaft,  soweit  nicht  §  24  zutrifft,  sowie  auf  die  vorläufige  Vormundschaft.  Endigt
die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund  der  erfolgten  Eutmündigung  ein  Vormund
bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige  und  die  endgültige  Vormundschaft  als  ein  Verfahren.

5.  Handelt  es  sich  um  minderjährige,  geisteskranke,  geistesschwache  oder  gebrechliche  Personen,
  so  werden  die  Gebühren  nach  Absatz  1,  2  und  4  während  der  Dauer  der  Vormundschaft,
  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  aus  den  nach  Bestreitung
des  Unterhalts  und  der  Erziehung  der  Mündel  etwa  übrig  bleibenden  Überschüssen  der  Einkünfte
  ihres  Vermögens  gedeckt  werden  können.  Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  sie  bei
Beendigung  der  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  erhoben;  dabei  muß  dem
früheren  Mündel  jedoch  außer  den  zu  seinem  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Gegenständen
ein  reines  Vermögen  von  500  4  belassen  werden.

8  23.

1.  Neben  den  in  §  22  bestimmten  Gebühren  dürfen  für  Verhandlungen  und  Entschei=  Eigenschaft
dungen,  welche  von  dem  Vormundschaftsgerichte  oder  dem  Familienrate  als  solchen  oder  behufs  der  Gebühr  des
Sicherstellung,  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  des  Vermögens  des  Mündels,  Pflegebefohlenen  Panschgebühr.
oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kindes  von  dem  Nachlaßgerichte  vorgenommen  oder
erlassen  werden,  desgleichen  für  die  Auseinandersetzung  über  den  Nachlaß  des  Vaters  oder  der
Mutter  oder  desjenigen,  durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
nötig  geworden  ist,  einschließlich  der  Erteilung  des  Erbscheins  nur  bare  Auslagen  und  die
Kosten  eines  aufgenommenen  Inventars,  nicht  aber  sonstige  Gebühren,  angesetzt  werden.  Die
Gebühren  für  Erbauseinandersetzung  und  Erbschein  kommen  jedoch  insoweit  zum  Ansatz,  als
dem  Mündel  aus  dem  betreffenden  Nachlaß  ein  reines  Vermögen  von  mehr  als  1000  4
angefallen  ist.

2.  Hinsichtlich  der  hiernach  von  dem  Mündel  zu  erhebenden  Auslagen  finden  die  Vorschriften
  in  §  22  Absatz  5  Anwendung.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  88
        <pb n="572" />
        548  XILIV.

3.  Sind  bei  einem  Geschäfte,  für  welches  dem  Mündel  besondere  Kosten  nicht  angesetzt
werden  dürfen,  andere  Personen  beteiligt,  so  bleiben  diese  für  ihren  Anteil  an  den  Kosten
des  Geschäfts  verhaftet.

8  24.

Gebühren  bert  .Bei  Pflegschaften  oder  Beistandschaften,  die  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  im
—n-.  Juterjs.  einer  nicht  unter  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  stehenden  Person
Einzelben  eingeleitet  werden  (Einzelpflegschaften,  Einzelbeistandschaften),  ist  nach  dem  Werte  des  Gegenstandschaften
  standes  die  volle  Gebühr  nach  Reihe  C  zu  erheben.  Bei  Bestellung  besonderer  Pflegschaften
für  die  mehreren  Kinder  einer  Person  zur  Auseinandersetzung  einer  unter  deuselben  bestehenden
  Gemeinschaft  werden  die  Gebühren  nur  einmal  nach  dem  zusammengerechneten  Werte  des

Gegenstandes  erhoben.

2.  Ergeht  mit  Bezug  auf  die  dem  Pfleger  (Beistand)  übertragene  Angelegenheit  eine
Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts,  so  werden  hierfür  drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach
Reihe  A  oten  Absatz  1  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.  Auf  diese  Gebühr  kommt
die  nach  Absatz  1  zu  erhebende  in  Anrechnung.

3.  Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn  von  dem  Nachlaßgerichte  für  abwesende
  Beteiligte  ein  Pfleger  für  das  Auseinanders  Grfahren  bestellt  wird.

§  25.
ddenbübaran  Der  Gesamtbetrag  der  nach  §  22  Absatz  4  und  nach  §  24  zu  erhebenden  Gebühren  darf
woohhhn  bei  keinem  Mündel,  Pflegbefohlenen  der  nuter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kinde  denjenigen

sab  4  und  21.  Betrag  übersteigen,  welcher  nach  §  22  Absatz  1  im  Falle  der  Vormundschaft  zu  erheben  ist.

 

4
*)

Dritter  Abschnitt.

Personenstand.
8  26.
Vestätigung  1.  Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  jemand  an  Kindesstatt  angenommen

der  Annahme

an  nindesstal  bder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältnis  wieder  aufgehoben

wird,  werden  drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  #  erhoben.
2.  Ist  der  Vertrag  von  dem  zur  Bestätigung  zuständigen  Gerichte  beurkundet,  so  werden
für  die  Bestätigung  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

827.
Standes-  Für  die  den  Amtsgerichten  als  Aufsichtsbehörden  über  die  Standesregisterführung  zukom—
rnn  menden  Entschließungen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

§  28.

b.  Ablehmung  1.  Drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  werden  erhoben:
von  Amts-  a.  für  die  Zurückweisung  eines  Antrags  Beteiligter,  wonach  der  Standesbeamte  zur

handlungen.  Z
Veschwerden  Vornahme  einer  abgelehnten  Amtshandlung  angehalten  werden  soll;

sren  Iwnge  b.  für  die  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  Geldstrafen,  die  von  dem  Standes-Registerberich-
  beamten  nach  §  68  Absatz  3  des  Personenstandsgesetzes  angedroht  oder  ausgesprochen  sind;

tigungen.
        <pb n="573" />
        XI/IV.  549

c.  für  die  Entscheidung  über  Anträge  Beteiligter  auf  Berichtigung  von  Eintragungen
in  den  Standesregistern.

2.  Für  die  Entscheidung,  durch  welche  im  Falle  n  dem  Antrage,  im  Falle  h  der  Beschwerde
  stattgegeben  wird,  findet  ein  Gebührenausatz  nicht  statt.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich
der  von  Amts  wegen  angeordneten  Berichtigung  von  Standesregistereintragungen.

–  29.

1.  Der  Gebührentarif  zum  Personenstandsgesetz  findet  auf  die  Vorlegung  der  vor  1.  Jannar
1876  geführten  Standes=  und  Kirchenbücher  zur  Einsicht  und  auf  die  Erteilung  beglanbigter
Auszüge  aus  deuselben  gleichfalls  Anwendung.

2.  Die  Gebühren  für  Vorlegung  der  bei  den  Amtsgerichten  verwahrten  Register  zur
Einsicht  (Tarif  II  1)  und  für  beglaubigte  Auszüge  aus  eben  diesen  Registern  (Tarif  I1  2)
sowie  die  Gebühren,  welche  für  Entscheidungen  der  Gerichte  zu  entrichten  sind,  fließen  in  die
Staatskasse.

8  30.

Für  die  Entgegennahme  der  in  §  1577  Absatz  2  und  3  und  in  §  1706  Absatz  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Erklärungen  und  für  die  sich  daran  anschließende  gerichtliche
Tätigkeit  wird  ein  Zehnteil  der  Gebühr  nach  Reihe  4  erhoben.

Vierter  Abschnitt.
Nachlaß=  und  Teilungssachen.
l.
1.  In  Nachlaßsachen  werden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Gebühren  nach

der  Reihe  B  bemessen.
2.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  in  den  Fällen  dieses  Abschnitts  ist  1  4.
32.

1.  Für  die  Erteilung  eines  Erbscheins,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  wird
die  volle  Gebühr  erhoben.  Die  Hälfte  dieser  Gebühr  wird,  wenn  das  Verfahren  mit  einer
Nachlaßverzeichnung  oder  Erbauseinandersetzung  verbunden  wird,  auf  die  für  die  letztere  zu
erhebende  Gebühr  angerechnet.

2.  Bei  Berechnung  der  Gebühren  wird  der  Wert  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden,
wenn  aber  der  Erbschein  nur  zur  Verfügung  über  bestimmte  Gegenstände  beantragt  wird,  nur
der  Wert  dieser  Gegenstände  nach  Abzug  der  auf  ihnen  haftenden  Schulden  zugrunde  gelegt.
Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  werden  die  Gebühren  nach  dem  Anteil  derjenigen  Erben,
für  welche  der  Erbschein  erteilt  wird,  berechnet.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein
erteilt,  so  werden  die  Beträge  der  mehreren  Nachlässe  zusammengerechnet.  Bei  überschuldeten
Nachlässen  werden  die  niedersten  Sätze  berechnet.

88.

c.  Eiusicht
älterer
Register,

Standes  und
Kirchenbücher.

Bezug  der
Gebühren
durch  die

Staatskasse.

Namens.
anderungen.

Gebührenreihe.


Erbscheine.
        <pb n="574" />
        550  XI.IV.

1.  Wird  der  zur  Verfügung  über  einzelne  Gegenstünde  beantragte  Erbschein  nachmals
für  andere  Zwecke  benutzt,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem  zusammengerechneten  Werte  der
Gegenstände,  für  welche  der  Erbschein  benutzt  ist,  nen  berechnet  und  unter  Anrechnung  des
früher  erhobenen  Betrags  zur  Erhebung  gebracht.

5.  Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird  keine  Gebühr  erhoben.

Erbschein-  1.  Die  Bestimmungen  des  §  32  finden  auf  die  Erteilung  der  in  §§  1507,  2368  des  Bürgerähnliche
  lichen  Gesetzbuchs,  in  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  und  in  §  17  des  Grundbuchaus--
  führungsgesetzes  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Gebühr  ist  im  Falle  des  §  1507  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aus  dem  halben
Werte  des  Gesamtgutes  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  im  Falle  des  §  2368  aus  demjenigen
  Teil  des  Nachlasses,  auf  welchen  sich  das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  erstreckt,  in
den  Fällen  der  §§  37  und  38  der  Grundbuchordnung  aus  dem  Betrag  der  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld,  im  Falle  des  §  17  des  Grundbuchausführungsgesetzes  aus  dem  Werte
des  Grundstücks  oder  Erbbaurechts  zu  berechnen.

3.  Soweit  der  Erbschein  und  die  Zeugnisse  nach  §  1507  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
nach  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  oder  §  17  des  Grundbuchausführungsgesetzes  den
nämlichen  Gegenstand  betreffen,  wird  die  Gebühr  für  die  eine  Beurkundung  auf  die  Gebühr
für  die  andere  angerechuet.

*  34.
Ausfertigung  Ein  Zehnteil  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  auf  Grund  des  §  85  des  Reichsnii
  gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgende  Erteilung  einer
9  rröschein-  Ausfertigung  des  Erbscheins  oder  der  in  §  33  bezeichneten  Zeugnisse  oder  der  gerichtlichen
ähnlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung  eines  Testamentsvollstreckers
Zeugnisse,  beziehen.
Erklärungen  1.  Drei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Aufnahme  oder  Entgegengegennber
  nahme  der  gegenüber  dem  Nachlaßgericht  abzugebenden  Erklärungen  einschließlich  des  sich
den  Auachi  anschließenden  Verfahrens,  wenn  die  Erklärungen  zum  Gegenstand  haben:
«"  a.  die  Anfechtung  der  Ehe  im  Falle  des  8  1342  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
b.  den  Verzicht  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
(Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1491)  oder  die  Erklärung  des  überlebenden  Ehegatten  über
Aufhebung  der  letzteren  (Bürgerliches  Gesetzbuch  8  1492);
C.  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  Kindes  im  Falle  des  §  1597  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
die  Ausschlagung  der  Erbschaft,  die  Anfechtung  der  Annahme  oder  Ausschlagung
(Bürgerliches  Gesetzouch  §§  195,  1955);
die  Anmeldung  von  Forderungen  im  Falle  des  §  2061  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs:

—.

□
        <pb n="575" />
        51

i

XLIV.

I.  die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung  (8  2081  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
oder  eines  Erbvertrags  (§  2281  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);
g.  die  Anzeige  des  Vorerben  oder  Nacherben  über  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  (Bürgerliches
  Gesetzbuch  §  21.10);
h.  die  Anzeige  des  Verkäufers  oder  des  Käufers  einer  Erbschaft  über  deren  Verkauf
(§  2384  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
2.  Im  Falle  c  wird  der  Berechuung  des  Wertes  der  Gesamtbetrag  der  angemeldeten
Forderungen  zugrunde  gelegt,  falls  dieser  geringer  ist  als  der  Nachlaßanteil  des  Erben.  Die
Gebühr  fällt  dem  Erben  zur  Last,  welcher  die  Aufforderung  erläßt.

5  36.

1.  Drei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  ferner  erhoben  für  die  Anordnung  der  Auorduung
Nachlaßverwaltung,  für  die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  oder  einer  neuen  Inventarfrist  rs—luxnu-.
und  für  die  Verlängerung  dieser  Frist,  für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  (Bürgerliches  und  dergl.
Gesetzouch  §  2006),  für  Ernennung  und  Eutlassung  von  Testamentsvollstreckern,  für  Außer-Sicherung  des
W  »  .-  .-  »  .  Nachlasses.
kraftsetzung  der  über  deren  Verwaltung  getroffenen  letztwilligen  Anordnungen,  für  die  Entscheidung
  bei  Meinungsverschiedenheiten  unter  mehreren  Testamentsvollstreckern.

2.  Für  die  Anordnungen  zur  Sicherung  des  Nachlasses  wird,  vorbehaltlich  des  Ansatzes
der  Gebühr  des  §  22  für  Anordnung  einer  Nachlaßpflegschaft,  keine  Gebühr  erhoben.

8  37.
Für  Fristbestimmungen  nach  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193  und  2198  Absatz  2  Fritdes
  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  bestimmungen.

8  38.
—  »  —  «  ·  »  ·»  ·  *r  Verbindung
Soweit  die  in  §§  35,  36,  37  bezeichneten  Handlungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  der  Hand-Abschnitt

  bezeichneten  Verfahren  stattfinden,  wird  eine  besondere  Gebühr  für  dieselben  nicht,e  ziarht
erhoben.  einem  anderen
§  39.  Verfahren.

1.  Für  die  Aufbewahrung  eines  Testaments  oder  eines  Erbvertrags  werden  bei  der  Aufbewahrung

Annahme  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  und  höchsteus  2  erhoben.  Für  die  Auf-  von  Testan

bewahrung  verschlossener  Testamente  sind  2  4%  zu  erheben.  Erbverträgen.
2.  Für  die  Zurückgabe  eines  hinterlegten  Testaments  wird  die  gleiche  Gebühr  wie  in  Absatz  1  Zurückgabe.

erhoben.  Diese  Gebühr  fällt  weg,  wenn  die  Zurückgabe  gleichzeitig  mit  der  Hinterlegung  eines

neuen  Testaments  oder  eines  Erbvertrags  beantragt  wird.

40

8  9
1.  Für  die  Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen  werden  fünf  Zehnteile  der  vollen  Eröffnung  von
Gebühr  erhoben.  Testamemten

»  .  .  ..  »..  ».  «  ·  und  Erb-2.
  Für  die  gleichzeitige  Eröffunng  mehrerer  von  dem  nämlichen  Erblasser  errichteten  verträgen.

Verfügungen  von  Todes  wegen  wird  diese  Gebühr  nur  einmal  erhoben.
        <pb n="576" />
        Vermiltelung
der  Erb  und
Gülergemeinschafts-




Einsicht  von
Erklärungen
u.  s.  w.

Wertsberechuung
  in  Nachlaßsachen
  im
Allgemeinen.

552  XIIV.

½3

3.  Die  Gebühr  umfaßt  die  aufeinander  folgenden  Tätigkeiten  verschiedener  mit  der
Eröffnung  befaßter  Behörden  nach  §  2261  und  nach  §  2262  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
desgleichen  die  vorbereitenden  Maßnahmen  zur  Herbeiführung  der  Ablieferung  des  Testaments
an  das  Nachlaßgericht.  Für  die  in  §  2261  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen
Beglaubigungen  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.

8  41.

1.  Für  das  Verfahren  zur  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  unter  Miterben,  desgleichen
  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtgutes  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  wird  das  Dreifache  und,  soweit  das  Verfahren  nicht
durch  die  Bestätigung  der  Auseinandersetzung  oder  durch  die  Beurkundung  einer  vertragsmäßigen
Auseinandersetzung  abgeschlossen  wird,  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

2.  Übernimmt  einer  der  Beteiligten  bei  der  Auseinandersetzung  die  ganze  Masse,  so  wird
nur  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

3.  Beschränkt  sich  die  Verhandlung  auf  Ermittelung  und  Feststellung  der  Teilungsmasse
und  Berechnung  der  den  Beteiligten  zufließenden  Anteile,  so  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.

1.  Bei  der  Berechnung  der  in  den  Absätzen  1  bis  3  bestimmten  Gebühren  findet  ein
Abzug  der  Schulden  nur  bis  zur  Hälfte  der  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse
  (§  43  Absatz  1)  statt.

5.  Bei  der  Berechnung  der  Vermögensmasse  (§  43  Absatz  1)  bleiben  Ersatzforderungen
der  Ehegatten  an  die  Vermögensmasse  außer  Betracht  und  gelten  die  Verbindlichkeiten  aus
Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und  Anflagen  nicht  als  Schulden.  Wird  die  Teilung  des
Nachlasses  eines  Ehegatten,  der  in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung
der  Gütergemeinschaft  verbunden  (§  43  Absatz  2  Satz  3),  so  bleibt  die  Ersatzforderung  der
einen  Masse  an  die  andere  bei  der  Gebührenberechnung  außer  Betracht.

6.  Die  von  den  Beteiligten  zur  Ausgleichung  gebrachten  Vorempfänge  und  die  nicht  zur
Gemeinschaft  gehörenden  Vermögensstücke,  die  bei  der  Auseinandersetzung  auf  Beteiligte  übertragen
  werden,  sind  zur  Teilungsmasse  zu  rechnen.

7.  Außerdem  werden  die  Gebühren  für  Erbscheine  und  für  die  in  §  33  genannten  Zeugnisse,
ferner  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen  erhoben.

8  42.

Für  Vorlegung  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Erklärungen,  Verzeichnisse  und
Anzeigen  zur  Einsicht  (Bürgerliches  Gesetzbuch  88  1597,  1953,  1957,  2010,  2081,  2146,
2228,  2264,  2384  wird  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark  bezüglich  aller  die  nämliche
Angelegenheit  betreffenden  Schriftstücke  erhoben.

13.

1.  Die  Gebühren  für  die  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  werden,  soweit
sie  sich  nach  dem  Werte  bemessen  und  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  von  dem  Betrag  der
        <pb n="577" />
        XLIV.  553

den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse  nach  Abzug  der  Schulden  berechnet.
Soweit  die  Masse  überschuldet  ist,  kommen  die  niedersten  Beträge  in  Ausatz.

2.  Betrifft  ein  Verfahren  mehrere  im  Zusammenhang  stehende  Massen,  so  werden  die
Werte  derselben  zusammengerechnet.  Die  nach  dem  Gesamtwerte  berechnete  Gebühr  wird  auf
die  einzelnen  Massen  nach  Verhältnis  des  Wertes  derselben  verteilt.  Wird  die  Teilung  des
Nachlasses  eines  Ehegatten,  der  in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung
der  Gütergemeinschaft  verbunden,  so  wird  bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Absatzes  der
Wert  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  nur  zur  Hälfte  und,  sofern  dem  überlebenden  Ehegatten
  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchteil  als  die  Hälfte  zufällt,  zu
diesem  Bruchteile  in  Ansatz  gebracht.

3.  Werden  nur  einzelne  Teile  der  Masse  von  den  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten
Gattungen  von  Geschäften  berührt,  so  werden  die  Gebühren  nur  nach  dem  Werte  dieser
Teile  berechuet.

8  44.

Soweit  die  Gebühren  für  Verfügungen  von  Todes  wegen  über  den  -  Nachlaß  Iusbesondere.
oder  über  Teile  desselben  bei  Lebzeiten  des  Verfügenden  fällig  werden,  sind  sie  nach  dem  sisbrigeon
Werte  des  Vermögens  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  der  Regel  die  Todes  wegen.
Angaben  des  Verfügenden  über  den  Wert  des  Gegenstandes  zugrunde  zu  legen.  Eine  Nachforderung
  der  infolgedessen  zu  wenig  angesetzten  Gebühren  wird  durch  die  Vorschriften  des
§8/  nicht  ausgeschlossen.  Bezüglich  dieser  Nachforderung  beginnt  die  Verjährung  erst  mit  dem
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  die  Eröffnung  oder  Rückgabe  der  Verfügung  erfolgt  ist.

Fünfter  Abschnitt.

Handelssachen.
.  15.
Fr  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  folgende  Gebühren  zu  erheben:  Handels-I.
  bei  Einzelkaufleuten  registereintragungen.



a.  für  die  Eintragung  der  Firma,  sowie  die  Eintragung  von  Veränderungen  3  bis  100./;

b.  für  die  Löschung  der  Firma  2  bis  20  46;

bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften.

a.  für  die  erste  Eintragung  derselben  20  bis  200  ;

b.  für  jede  spätere  Eintragung  10  bis  100  46;

bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit

beschränkter  Haftung

a.  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft,  sowie  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses
über  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  nach
Reihe  B,  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  Herabsetzung  des  Gesellschaftskapitals
  die  volle  Gebühr  nach  Reihe  HB.

II.

—

III.

—
        <pb n="578" />
        554  XLIV.

Die  Gebühren  werden  nach  dem  Betrag  des  Gesellschaftskapitals,  bei  Erhöhungen
oder  Herabsetzungen  nach  dem  Betrag  der  Erhöhung  oder  Herabsetzung  desselben
berechnet.

b.  für  die  Eintragung  der  Errichtung  einer  Zweigniederlassung  bei  dem  Gericht  der
Zweigniederlassung  40  bis  400  +,  wenn  aber  die  Hauptniederlassung  nicht  im
Großherzogtum  eingetragen  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  152  Absatz  3,
für  die  erste  Eintragung  einer  im  Großherzogtum  errichteten  Zweigniederlassung
einer  außerbadischen  deutschen  Gesellschaft  vier  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  der
Reihe  l,  jedoch  mindestens  10  4,  für  die  erste  Eintragung  der  Zweigniederlassung
einer  ausländischen  Gesellschaft  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  der  Reihe  B;

.  für  alle  sonstigen  Eintragungen  20  bis  200  4;

IV.  für  die  Eintragung  einer  Prokura  5  bis  100  ",
für  die  Eintragung  des  Erlöschens  derselben  2  bis  20  „KC.

§8  46.
Mehrsache  .  Geschieht  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung,  als
crienenn  das  einer  Zweigniederlassung,  so  ist,  soweit  nicht  Absatz  2  ein  anderes  bestimmt,  für  jede

das  Register  Eintragung  in  jedes  Register  der  in  §  45  vorgeschriebene  Satz  besonders  zu  erheben.
ae  Iir  2.  Im  Falle  der  Ziffer  III#a  des  §  45  sind  bei  dem  Gericht  der  Zweigniederlassung  für
bei  Veschlüssen  die  Eintragung  des  Beschlusses  über  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Gesellschaftskapitals  10
über  bis  400  40,  wenn  aber  die  Hauptniederlassung  im  Großherzogtum  nicht  eingetragen  ist,  un-—s
  beschadet  der  Vorschrift  in  §  152  Absatz  3,  bei  der  ersten  badischen  Zweigniederlassung  einer
des  Gesell-  außerbadischen  deutschen  Gesellschaft  zwei  zehnteile  der  nach  8  45  IIIn  anzusetzenden  Gebühr,
shaftesapitole  jedoch  mindestens  40  4é,  bei  der  ersten  Zweigniederlassung  einer  ausländischen  Gesellschaft  die

556½  "/  vollen  nach  §  45  IIl  anzusetzenden  Gebühren  zu  erheben.

3.  Soweit  nach  Absatz  1  und  2  die  Gebühren  für  die  Eintragungen  nach  dem  Ermessen
des  Gerichts  innerhalb  eines  gegebenen  Rahmens  festzusetzen  sind,  ist  die  von  dem  Gerichte  der
Hauptniederlassung  getroffene  Festsetzung  auch  für  das  Gericht  der  Zweigniederlassung  maßgebend.

4.  Wenn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  mehrere  Eintragungen,  welche  auf
dieselbe  Firma  oder  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben  Gerichts  erfolgen,
so  wird  nur  der  höchste  der  für  die  einzelnen  Eintragungen  nach  §  45  zu  berechnenden  Sätze
erhoben.

847.
Abschrift  von  1.  Wenn  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden  wegen  Zurück—
tdt  forderung  derselben  beglaubigte  Abschriften  haben  zurückbehalten  werden  müssen,  so  werden  für
Bescheini.  diese  Abschriften  Schreibgebühren  erhoben.  Die  Beglaubigung  erfolgt  gebührenfrei.
Ashunrn,  #b  2.  Für  Abschriften  oder  Auszüge  aus  dem  Handelsregister  oder  aus  den  zum  Handels-Anszuge
  aus  register  eingereichten  Schriftstücken  ist  in  allen  Fällen  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr
dem  Hawdels=  von  1  4  und,  wenn  das  Schriftstück  mehr  als  acht  Seiten  umfaßt,  für  jede  weitere  Seite
register.  eine  Zusatzgebühr  von  10  J  zu  erheben.  Die  Beglaubigung  erfolgt  gebührenfrei.
        <pb n="579" />
        XLIV.  555

3.  Für  Bescheinigungen  aus  dem  Handelsregister,  auch  für  die  Bescheinigung,  daß  bezüglich
des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine
bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt  ist,  wird  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr  von
1  &amp;amp;  erhoben.

8  48.
1.  Gebühren  werden  nicht  erhoben:  7——
a.  für  die  bei  dem  Gerichte  erfolgte  Aufnahme  einer  zur  Eintragung  in  das  Handels-  «
register  bestimmten  Anmeldung  oder  einer  Verhandlung  über  die  Zeichnung  einer
Firma  oder  Unterschrift;
für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses;
für  die  behufs  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  alljährlich
erfolgende  Durchgehung;
für  das  Löschungsverfahren  nach  §  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung  infolge  erhobenen  Widerspruchs
unterbleibt;
"zln  für  eine  nach  den  §§  142  bis  144  des  nämlichen  Gesetzes  von  Amts  wegen  erfolgende
  Löschung.

2.  In  den  Fällen  c,  4  und  c  werden  auch  Auslagen  nicht  erhoben.

3.  Für  die  Zurückweisung  des  Widerspruchs  eines  Beteiligten  in  den  Fällen  unter  ##
und  ##  des  Absatzes  1  wird  die  für  die  Löschung  in  §  45  bestimmte  Gebühr  erhoben.

S

—

—
—

—

49.

1.  Für  Aufsuchung  und  Vorlegung  eines  Handelsregistereintrags  nebst  dessen  Beilagen  Einsichtszur
  Einsicht  wird  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark  erhoben.  eslattung.

2.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  das  Genossenschaftsregister  Anwendung.

8  50.

1.  Soweit  das  Gericht  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuchs  die  Beteiligten  zur  Befolgung  Haudels
bestehender  Vorschriften  oder  zu  einer  Unterlassung  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten  hat  -
(Handelsgesetzbuch  §§  14,  319,  325  Nr.  9,  37  Absatz  1),  werden  die  in  Reihe  &amp;amp;  bestimmten  spafen.
Sätze  erhoben:

u.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe,  wenn  Einspruch  nicht  erhoben  ist;

b.  für  die  Verwerfung  des  erhobenen  Einspruchs  (mit  oder  ohne  Festsetzung  einer  Strafe):

C.  in  dem  Falle  b  weiter  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

2.  Die  Gebühr  unter  Absatz  le  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die  Beweisauf
nahme  weder  ganz  noch  teilweise  stattgefunden  hat.

3.  Als  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten,  im  Fall  des  Absatz  Ih,
wenn  eine  Strafe  nicht  festgesetzt  ist,  der  angedrohten  Ordnungsstrafe  anzusehen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  89
        <pb n="580" />
        Sonslige
gerichtliche
Entscheidungen
  in
Handelssachen.

Schisssregister.

Schissspsandrechte.


4.  Für  die  Androhung  der  Strafen,  desgleichen  für  die  gerichtlichen  Verhandlungen  in
dem  Falle,  wenn  der  erhobene  Einspruch  für  begründet  erachtet  wird,  werden  Gebühren
nicht  erhoben.

5.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Absatz  1  bis  4)  finden  auf  das  Verfahren  nach
*  160  des  Gesetzes  über  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  entsprechende  Anwendung.

51.

1.  Für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuche,  in  dem  Genossenschaftsgesetze  und  in
dem  Gesetze,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,
von  den  deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung
des  Gerichts  erfordern,  werden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  drei  Zehnteile  der
Gebühr  nach  Reihe  A  erhoben.

2.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Zurückweisung  des  Widerspruchs  gegen  die  den  Beteiligten
bekannt  gemachte  Absicht  des  Registergerichts,  eine  Genossenschaft  oder  einen  Beschluß  der
Generalversammlung  einer  Genossenschaft  nach  §  147  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  im  Genossenschaftsregister  als  nichtig  zu  löschen.  Wird  einem
solchen  Widerspruch  stattgegeben,  so  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Sechster  Abschnitt.
Binnenschiffahrt,  Vereine  und  Stiftungen.  Güterrechtsregister.
§  52.

1.  Für  die  Eintragungen  in  das  Schiffsregister  werden  erhoben:

a.  für  die  erstmalige  Eintragung  einschließlich  der  Erteilung  des  Schiffsbriefs  8  46;
b.  für  die  Eintragung  von  Veränderungen,  ausgenommen  Verpfändungen  (§5  53),  3  40.

2.  Bei  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit  100  000  Kilogramm  nicht  übersteigt,  wird  nur  die
Hälfte  dieser  Sätze  erhoben.

3.  Bei  Verlegung  des  Heimatsortes  aus  dem  Registerbezirk  wird  für  die  Eintragung
durch  die  neue  Registerbehörde  die  Hälfte  derjenigen  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  erstmalige
Eintragung  zu  erheben  gewesen  wäre.

.  Die  Gebühr  für  die  Eintragung  umfaßt  auch  die  Entgegennahme  der  erforderlichen
Anmeldung.

5.  Die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister  erfolgt  gebührenfrei.

g  53.

1.  Bei  Schiffsverpfändungen  werden  erhoben:
u.  für  die  endgültige  Eintragung  eines  Schiffspfandrechts  in  das  Schiffsregister  die
volle  Gebühr  nach  Reihe  B;
        <pb n="581" />
        b.  für  auf  Antrag  vorgenommene  Eintragungen,  welche  ein  eingetragenes  Schiffspfandrecht
  zum  Gegenstand  haben,  abgesehen  von  der  Löschung,  und  für  Vormerkungen
  in  Bezug  auf  Schiffspfandrechte  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  H.

c.  für  jede  auf  Antrag  erfolgende  Löschung  einer  Eintragung  nach  à  und  b  fünf  Zehnteile
der  für  die  zu  löschende  Eintragung  bestimmten  Gebührensätze.

2.  Für  den  Vermerk  der  Eintragungen  nach  Absatz  1  auf  dem  Schiffsbrief  und  auf  den
Urkunden  über  die  durch  das  Schiffspfandrecht  gesicherte  Forderung,  sowie  für  sonstige  Vermerke
  auf  diesen  Urkunden  werden  drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  B  erhoben.  Für
gleichlautende  Vermerke  nach  §  1270  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  diese  Gebühr  nur
einmal  aus  dem  Gesamtbetrag  der  Forderung  erhoben.

3.  Für  die  Berechunng  der  Gebühren  nach  Absatz  1  und  2  ist  der  Betrag  der  Forderung
maßgebend.  Erfolgen  mehrere  gleichartige  Eintragungen  oder  mehrere  Löschungen  oder  mehrere
Vermerke  (Absatz  2)  bei  Schiffen  desselben  Eigentümers  auf  Grund  einer  Bewilligung  und
auf  Grund  gleichzeitig  gestellten  Antrags,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  nach  dem  zusammengerechneten
  Betrag  der  Forderungen  erhoben.  Ist  der  Wert  des  Schiffes  der  geringere,  so  ist
dieser  maßgebend.

8  54.

1.  Für  die  Verfügung,  durch  welche  einem  Antrage  auf  Bestellung  eines  Dispacheurs
stattgegeben  wird  (Binnenschiffahrtsgesetz  §  87  Absatz  2),  sind  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  nach
Reihe  B,  mindestens  aber  5  K  zu  erheben.

2.  Für  die  Zurückweisung  des  Antrags  auf  Bestellung  eines  Dispacheurs  wird  eine
Gebühr  von  3  bis  10  erhoben.

3.  Die  im  Absatz  2  bestimmte  Gebühr  ist  auch  anzusetzen  für  die  Entscheidung  über  die
Verpflichtung  des  Dispacheurs  zu  der  von  ihm  abgelehnten  Aufmachung  der  Dispache  und  für
die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen,  durch  welche  Beteiligte  zur  Aushändigung  von  Schriftstücken
  an  den  Dispacheur  angehalten  werden  sollen.

4.  Für  die  gerichtliche  Verhandlung  über  die  von  dem  Dispacheur  oder  dem  Schiffer
aufgemachte  Dispache  werden  drei  Zehnteile  der  Gebühr  der  Reihe  &amp;amp;  erhoben.  Auf  diese
Gebühr  kommt  eine  etwa  nach  Absatz  1  erhobene  Gebühr  in  Aurechnung.

5.  Als  Wert  des  Gegenstandes  ist  anzusehen  der  Betrag  des  Havereischadens,  wenn  jedoch
der  Wert  des  Geretteten  an  Schiff,  Fracht  und  Ladung  geringer  ist,  dieser  geringere  Betrag.
1.  Für  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  sind  folgende  Gebühren  zu  erheben:

a.  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  und  für  die  Eintragung  von  Satzungsänderungen
  20  bis  100  40;
b.  für  sonstige  auf  Anmeldung  zu  bewirkende  Eintragungen  5  K.

2.  Das  Gericht  ist  ermächtigt,  bei  gemeinnützigen  Vereinen  die  Gebühr  zu  na  bis  auf  5  4/,
zu  b  bis  auf  2  herabzusetzen.

89.

Dirpache.

Vereinsregister.
        <pb n="582" />
        Sonstige
gerichtliche
Anordnungen
  in
wBezug  aufs
Vereine.
Güterrechtsregister.


Ordnungsstrasen.


Einsicht,  Abschristen,
  Auszüge
  u.  s.  w.

Gebühren
reihe.

558  XIIV.

3.  Für  die  Verfügung,  durch  welche  die  Aumeldung  des  Vereins  oder  einer  Satzungsänderung
  zugelassen  wird,  desgleichen  für  die  nach  §  74  Absatz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  Anzeige  der  zuständigen  Behörde  und  nach  §  75  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  Amts
wegen  zu  vollziehenden  Eintragungen  und  für  die  Löschung  unzulässiger  Eintragungen  von
Amts  wegen  werden  keine  Gebühren  erhoben.

8  56.

Für  die  nach  §§  29,  86,  18  Absatz  1  und  88  verglichen  mit  §§  29,  37  und  73  des
Bürgerlichen  Gesetzouchs  dem  Amtsgerichte  zukommenden  Entscheidungen  werden  drei  Zehnteile
der  Gebühr  nach  Reihe  &amp;amp;  erhoben.

§  57.
Für  die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  werden  Gebühren  von  je  146  erhoben.
*-1.

  Iu  dem  Verfahren,  durch  welches  Beteiligte  zur  Befolgung  gesetlicher  Vorschriften
nach  §  127  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  und  nach  §  78  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten  sind,  werden  die  in  §  50  dieses  Gesetzes  bestimmten  Gebühren
erhoben.

2.  Für  die  Zurückweisung  des  Widerspruchs  gegen  die  den  Beteiligten  bekannt  gemachte
Absicht  des  Registergerichts,  eine  unzulässige  Eintragung  in  dem  Vereinsregister  oder  Güterrechtsregister
  als  nichtig  zu  löschen,  werden  drei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  erhoben.
Wird  einem  solchen  Widerspruche  stattgegeben,  so  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

8  59.

1.  Für  Aufsuchung  und  Vorlegung  eines  Eintrags  in  das  Schiffs,  Vereins-  oder  Güter—
rechtsregister  zur  Einsicht  wird  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark  erhoben.

2.  Für  Abschriften  und  Auszüge  aus  diesen  Registern  und  für  Zeugnisse  und  Beschei.
nigungen  über  deren  Inhalt  sind  die  in  §  X7  Absatz  2  und  3  dieses  Gesetzes  bestimmten
Gebühren  anzusetzen.

3.  Die  Vorschriften  des  §  48  Absatz  1  finden  hinsichtlich  der  in  Absatz  1  genannten
Register  entsprechende  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.
8  60.
1.  Die  Gebühren  für  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundungen  werden,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  erhoben.

Die  Gebühren  werden  nach  der  Reihe  C  bemessen.
3.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  in  den  Fällen  dieses  Abschnittes  ist  1.6.

I
        <pb n="583" />
        XLIV.  559

61.

1.  Für  die  Beurkundung  einseitiger  Erklärungen  oder  einseitiger  Verträge  wird,  soweit
nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  volle  Gebühr  erhoben.

2.  Für  die  Beurkundung  zweiseitiger  Verträge  wird,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt
ist,  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Verträge  über  die  Annahme  an  Kindesstatt
und  über  deren  Aufhebung  gelten  stets  als  zweiseitige  Verträge.

3.  Wird  zum  Zweck  der  Schließung  eines  zweiseitigen  Vertrags  zunächst  der  Antrag
beurkundet,  so  wird  hierfür  das  anderthalbfache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

1.  Für  die  Gebührenberechnung  nach  Absatz  1  und  2  ist  der  Wert  des  Rechtsverhältnisses
maßgebend,  dessen  Begründung,  Übertragung,  Feststellung  oder  Aufhebung  den  Gegenstand  der
Beurkundung  bildet.  Bei  Verträgen,  welche  den  Austausch  von  Leistungen  zum  Gegenstand
haben,  kommt  nur  der  Wert  der  Leistungen  des  einen  Teils  und,  wenn  der  Wert  der  beiderseitigen
  Leistungen  ein  verschiedener  ist,  der  höhere  in  Betracht.

5.  Wird  mit  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beurkundung  solcher  Erklärungen
eines  Dritten  verbunden,  welche  mit  dem  Rechtsgeschäfte  in  innerem  Zusammenhang  stehen
(3.  B  Bürgschaften,  Anerkennung  einer  abgetretenen  Forderung  seitens  des  Schuldners,  Vorrangseinräumung),
  so  werden  neben  den  in  Absatz  1  und  2  bestimmten  Gebühren  zusätzlich
drei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Für  die  Zusatzgebühr  ist  der  Wert  der  Erklärung
des  Dritten  maßgebend.

8  62.

1.  Eheverträge  gelten  stets  als  zweiseitige  Verträge.

2.  Für  Eheverträge,  welche  vor  der  Ehe  geschlossen  sind,  und  worin  lediglich  eines  der
im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  geregelten  Güterrechte  vereinbart  oder  aber  dem  überlebenden  Ehe—
gatten  das  Recht,  den  Nachlaß  des  vorversterbenden  um  den  amtlichen  Auschlag  zu  übernehmen,
eingeräumt  ist,  wird  nur  die  einfache  Gebühr  erhoben.  Durch  eine  damit  verbundene  Bei—
bringensverzeichnung  tritt  eine  Erhöhung  der  Gebühr  nicht  ein.

3.  Bei  Eheverträgen,  welche  den  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Güterstand  ändern,
wird  der  Gebührenberechnung  der  Wert  des  von  der  Anderung  betroffenen  gegenwärtigen
Vermögens  der  Verlobten  oder  Ehegatten,  soweit  dasselbe  Gegenstand  einer  Verfügung  oder
eines  Anerkenntnisses  ist,  zugrunde  gelegt.  Gegenstände,  welche  bloß  erzählungsweise  erwähnt
sind,  insbesondere  die  von  der  Anderung  nicht  betroffenen  Grundstücke,  bleiben  außer  Betracht.

8  63.

Für  die  Beurkundung  von  Gesellschaftsverträgen  oder  Statuten  (Satzungen),  welche  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  bedürfen,  wird  bei  einem  Werte  bis  zu  100000  %
das  Dreifache,  bei  einem  über  100  000  hinausgehenden  Werte  das  Vierfache  der  vollen
Gebühr  erhoben.

Einseitige
Verträge.
Gebührenberechnung.

Hinzutretende
Erklärungen
Driller.

Chrurrträge.

Gesellschaftsverträge.
        <pb n="584" />
        Zustimmungsertlärungen,


Vollmachten
und  dergl.

Mehrere
Geschäfte  in
einer  Verhandlung.


Auerkennung

des  Inhalts

einer  schriftlichen
  Erklärung.


Auflassung  und

grundbuchrechtliche

  Bewilligungen.



560  XLIV.
8  64.

1.  Fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

a.  für  jede  besondere  Urkunde,  in  welcher  die  Zustimmung  einzelner  Teilnehmer  zu
einer  bereits  beurkundeten  Erklärung  aufgenommen  wird;

b.  für  Vollmachten;

C.  für  nachträgliche  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen,  welche  für  sich  kein
besonderes  Geschäft  bilden  und  von  derselben  Behörde  beurkundet  werden;

dl.  für  die  Beurkundung  der  Wiederaufhebung  eines  noch  von  keiner  Seite  erfüllten
Vertrags;  «

c.fiirdieErteilungvonBeschcinignngenüberTatfachcnodrrVerhältnisse-,welche
urkundlich  nachgewiesen  oder  offenkundig  sind.

2.  Bei  Berechnung  des  Wertes  kommt  im  Falle  des  Absatzes  1à  nur  der  Anteil  des
zustimmenden  Teilnehmers  in  Betracht.  Bei  Vollmachten  (Absatz  1b)  ist,  wenn  sie  Generalvollmachten
  sind,  der  Wert  nach  §  13  Absatz  9  zu  bestimmen.  Bei  Vollmachten  zum  Abschluß
eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts  ist  dessen  Wert,  der  jedoch  höchstens  auf  50000  anzunehmen
ist,  maßgebend.  Ist  die  Vollmacht  von  einem  Teilnehmer  ausgestellt,  so  kommt  nur  dessen
Anteil  in  Betracht.

§  65.

1.  Wenn  in  einer  Verhandlung  mehrere  selbständige  Rechtsgeschäfte  beurkundet  werden,
so  wird  für  jedes  derselben  die  nach  der  Art  des  Geschäfts  und  dem  Werte  des  Gegenstandes
zu  berechnende  Gebühr  besonders  erhoben.

2.  Stehen  mehrere  in  einer  Verhandlung  beurkundete  Erklärungen  in  einem  inneren
Zusammenhange,  so  daß  sie  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden,  so  werden  die  in  §§  61
bis  64  bestimmten  Gebühren  nur  einmal,  gegebenenfalls  nach  dem  zusammengerechneten
Werte  des  Gegenstands  der  mehreren  Erklärungen,  erhoben.

3.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  alle  in  einer  Urkunde  zusammengefaßten  Erklärungen,
welche  sich  auf  denselben  Gegenstand  beziehen  oder  die  rechtlichen  Beziehungen  derselben  Personen
betreffen,  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden.

66.

1.  Für  die  Beurkundung  der  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich  abgefaßten  Erklärung
werden  dieselben  Gebühren  wie  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  erhoben.

2.  Werden  gleichzeitig  mit  der  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
beurkundet,  so  ist  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nicht  mehr  als  die  volle  Gebühr
nach  dem  Werte  derselben  zu  erheben.

*  67.

Für  die  Beurkundung  einer  Auflassung  sowie  für  die  Beurkundung  von  Bewilligungen
und  sonstigen  Erklärungen,  die  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuch
  erforderlich  sind,  werden,  sofern  nicht  gleichzeitig  das  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft
beurkundet  wird,  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.
        <pb n="585" />
        XLIV.  561

8  68.
1.  Für  die  Errichtung  von  gemeinschaftlichen  Testamenten  und  von  Erbverträgen  wird  Testamente
das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.
2.  Für  die  Errichtung  anderer  Testamente  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.
3.  Wird  an  Stelle  der  Zeugen  ein  zweiter  Notar  zugezogen,  so  werden  für  dessen  Mit—
wirkung  weitere  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.
4.  Bei  Berechnung  der  Gebühren  finden  die  Bestimmungen  in  8  entsprechende  Anwendung.
8  69.
1.  Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  wird  eine  Gebühr  Unurschristsvon
  1  erhoben.  beglanbigung.

2.  Werden  mehrere  auf  dasselbe  Schriftstück  bezügliche  Unterschriften  oder  Handzeichen
gleichzeitig  beglaubigt,  so  beträgt  die  Gebühr  bei  drei  bis  zehn  Unterschriften  oder  Handzeichen
2  4,  bei  mehr  Unterschriften  oder  Handzeichen  1  .46

*  70.

1.  Bei  freiwilligen  Versteigerungen  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder  der  Verpachtung  von  Grund-Grundstücken
  oder  von  anderen  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  werden  erhoben:  fücksversteige
für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  insbesondere  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  cungen.
Versteigerung  dem  Bürgermeister  oder  einem  anderen  Versteigerungsbeamten  übertragen
wird,  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr;

b.  für  jeden  von  dem  Notar  abgehaltenen  Versteigerungstermin  die  volle  Gebühr;
.  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  oder  der  Genehmigung  des  Zuschlags  durch  den
Versteigerer  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr.

2.  Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  zur  Abgabe  von
Geboten  aufgefordert  worden  ist.

3.  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Schätzungswert  oder  dem  sonst  ermittelten  Wert  der
Gegenstände  im  Falle  des  Zuschlags  nach  dem  Gebot,  das  den  Zuschlag  erhält,  berechnet.

4.  Werden  mehrere  Grundstücke  oder  sonstige  Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens
in  demselben  Verfahren  ausgeboten,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem  zusammenzurechnenden
Wert  der  mehreren  Gegenstände  des  Verfahrens  zu  berechnen;  die  Gebühr  für  die  Beurkundung
des  Zuschlags  oder  der  Genehmigung  des  Zuschlags  durch  den  Versteigerer  wird  jedoch  für
jeden  Steigerer  besonders  nach  dem  Werte  der  ihm  zugeschlagenen  Gegenstände  berechnet.

5.  Finden  mehrere  Versteigerungstermine  statt,  so  wird  die  Gebühr  für  jeden  Termin
nach  dem  zusammenzurechnenden  Werte  der  in  ihm  ausgebotenen  Gegenstände  besonders  berechnet.

6.  Schuldner  der  Kosten  für  den  Zuschlag  ist  der  Ersteher;  im  übrigen  finden  auf  die
Zahlungspflicht  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.

8  71.

1.  Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf  dem  Halm  Versteigerung
und  von  Holz  auf  dem  Stamm,  sowie  von  Forderungen  oder  sonstigen  Vermögensrechten  kwwr
werden  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werte  der  Gegenstände  erhoben:  «

-

(-»
        <pb n="586" />
        Verlosungen.
Generalver:
sammlungen.

Eidesabnahme,

Siegelungen,
Vermögensverzeichnisse,

Registeranmeldungen.



jedoch

562  XIIV.

von  dem  Betrage  bis  zu  100  %  5  vom  Hundert,
„  „  „  liber  100  „  bis  zu  300  1%  3  „  »
»»  »  »  300  „  „  „  1000  „  2  „  "
„  „  »  »  1()()()»»»5()U()»l»  »
»  5000  „  ½  „  »

»  »  »
nicl)tnntcr2.-i6.
2.  Die  Vorschrift  in  §  70  Absatz  3  findet  Anwendung.
3.  Die  Kosten  sind  aus  dem  Erlöse  vorweg  zu  entnehmen.

—

§  72.

1.  Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben:

a.  für  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Verlosungen;

b.  ebenso  bei  Auslosung  oder  Vernichtung  von  Wertpapieren;

c.  für  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  oder  Wahlhandlungen  der  Generalversammlungen,
  Aufsichtsräte  oder  sonstigen  Organe  von  Aktiengesellschaften  oder  anderen
Vereinigungen.

2.  Im  Falle  n  entscheidet  der  Wert  des  zu  verlosenden  Gegenstandes,  im  Falle  b  der
Wert  der  auszulosenden  oder  zu  vernichtenden  Wertpapiere.  Erfolgt  die  Auslosung  und  Vernichtung
  der  Wertpapiere  in  einer  Verhandlung,  so  ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  erheben.
Im  Falle  c  finden,  sofern  ein  bestimmter  Geldwert  nicht  erhellt,  die  Vorschriften  des  §  13
Absatz  Anwendung.  Die  Gebühr  beträgt  in  keinem  Falle  mehr  als  300  40,  gleichviel  ob
ein  bestimmter  Geldwert  erhellt  oder  nicht.

8  73.

1.  Die  volle  Gebühr  der  Reihe  C  wird  erhoben:

a.  für  die  Abnahme  von  Eiden  oder  eidesstattlichen  Versicherungen  mit  Ausnahme  der
in  §§  36,  97,  98  bezeichneten  Fälle,  und  für  die  Vernehmung  von  Zengen  und
Sachverständigen,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  einen  Teil  eines  anderen  Verfahrens
bilden;

für  Siegelungen  einschließlich  der  Entsiegelung;
b.  für  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen;

(1.  für  die  Aufnahme  einer  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  oder  in  ein  anderes
bei  dem  Amtsgerichte  geführtes  Register  bestimmten  Anmeldung  oder  einer  Verhandlung
  über  die  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  sofern  die  Aufnahme  nicht
bei  dem  mit  der  Registerführung  befaßten  Gerichte  erfolgt.

2.  Die  von  Amts  wegen  veranlaßte  Vereidigung  von  Sachverständigen  ist  gebührenfrei.

3.  Im  Falle  des  Absatzes  10  werden  nur  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben,
wenn  sich  die  Tätigkeit  des  Notars  auf  die  Siegelung  oder  die  Entsiegelung  beschränkt.

4.  Im  Falle  des  Absatzes  1  findet,  sofern  ein  bestimmter  Geldwert  nicht  erhellt,  §  13
Absatz  9  entsprechende  Anwendung.

—

—
        <pb n="587" />
        XLIV.  563

8  74.
1.  Für  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten  einschließlich  einer  etwaigen  Interventions-  *  un
erklärung  wird  die  volle  Gebühr  erhoben  Schedproteste.

2.  Die  Gebühr  erhöht  sich  für  jeden  Weg,  welchen  der  Notar  behufs  Vorlegung  des
Wechsels  oder  behufs  Anfsuchung  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  unternimmt,  um  je
ein  Zehnteil  der  vollen  Gebühr,  mindestens  aber  um  1A6  Diese  Weggebühren  werden  auf
die  zu  erhebenden  Tagegelder  und  Reisekosten  aufgerechnet.

3.  Die  Weggebühren  sind  zu  erheben,  auch  wenn  der  Auftrag  zur  Protesterhebung  nach
Antritt  des  Weges  seine  Erledigung  gefunden  hat.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Scheckproteste  in  gleicher  Weise  Anwendung.

5.  Die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  für  Aufnahme  von  Protesten  werden  durch  das
Justizministerium  bestimmt.

§  75.

Für  Ausfertigungen  oder  Abschriften  von  Urkunden,  welche  das  Gericht  oder  der  Notar  Aueselbst
  aufgenommen  hat,  werden  außer  den  Schreibgebühren  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.  irasnnne,
Dies  gilt  auch  von  gerichtlich  erteilten  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  der  in  Auszuge.
der  Verwahrung  des  Gerichts  befindlichen  notariellen  Urkunden.  In  anderen  Fällen  wird,
soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  für  die  Beglaubigung  von  Abschriften  und  Auszügen
außer  der  Schreibgebühr  eine  Gebühr  von  1  und,  wenn  die  Abschrift  oder  der  Auszug
mehr  als  acht  Seiten  umfaßt,  für  jede  folgende  Seite  eine  Zusatzgebühr  von  10  J  erhoben.

8  76.

1.  Wird  eine  der  in  diesem  Abschnitt  bezeichneten  Beurkundungen  auf  Verlangen  der
Partei  außerhalb  des  Amtslokals  des  Gerichts  oder  Notars  vorgenommen,  so  wird  neben  anßerdalbee
den  hierfür  bestimmten  Gebühren,  ausgenommen  in  den  Fällen  der  S§  71,  73  Absatz  lb  Amtslokals.
und  c,  74,  eine  Zusatzgebühr  erhoben,  die  in  den  Fällen  der  §§  69,  75  der  dort  vorgesehenen
Gebühr  gleichkommt,  in  anderen  Fällen  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens
1  und  höchstens  5  beträgt.

2.  Die  Zusatzgebühr  wird,  wenn  der  Weg  zur  Vornahme  des  Geschäfts  angetreten  ist,
auch  daun  angesetzt,  wenn  das  Geschäft  aus  einem  in  der  Person  des  Beteiligten  liegenden
Grunde  nicht  zur  Ausführung  gelangt  ist.

3.  Die  Vorschriften  über  Erhebung  von  Vorschüssen  für  bare  Auslagen  finden  auf  die
Zusatzgebühr  entsprechende  Anwendung.

4.  Bei  Vornahme  von  Amtshandlungen  an  answärtigen  Amtstagen  gelten  die  hierfür
bestimmten  Räumlichkeiten  als  Amtslokal  im  Sinne  des  Absatzes  1.

877.

Für  Beurkundung  in  der  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  8  Uhr  morgens  werden  zusätzlich,  Beur—
n  soaus  erhebenden  Gebühre  itere  fünf  Zeh  teile  derselb  racsetzt  kundungen  zur
zu  den  sonst  zu  erhebenden  Gebühren  noch  weitere  fünf  Zehnteile  derselben  angesetzt.  Nachtzeit.
Gese###s  und  Verordnungeblatt  1708  90
        <pb n="588" />
        Erfolglose
Verhandlungen.


Entwürse
zu  Rechtsurkunden.


Gebührenreihe.


Eintragung
des
Eigentümers.

564  XIIV.

g  78.
Unterbleibt  die  beantragte  Aufnahme  einer  Erklärung,  nachdem  das  Gericht  oder  der
Notar  über  diese  mit  den  Beteiligten  verhandelt  hat,  so  werden  fünf  Zehnteile  der  für  die
Aufnahme  bestimmten  „Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage  von  20  40  erhoben.

§  79.

1.  Für  Entwürfe  zu  Rechtsurkunden  werden  acht  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  welche
die  Errichtung  der  Urkunde  in  öffentlicher  Form  kosten  würde.

2.  Für  Entwürfe  zu  Generalvollmachten,  Löschungsbewilligungen  oder  Vorrangseinräumungen,
  welche  lediglich  in  der  Ausfüllung  der  hierfür  eingeführten  amtlichen  Vordrucke  bestehen,
  werden  nur  zwei  Zehnteile  der  nach  §§  64  und  67  zu  erhebenden  Gebühren,  höchstens
aber  10  4  erhoben.

3.  Wenn  der  nämliche  Notar  den  Entwurf  fertigt  und  die  Unterschrift  beglaubigt,  so
darf  für  den  Entwurf  und  die  Beglaubigung  der  Unterschrift  nicht  mehr  erhoben  werden,  als
die  Urkunde  in  öffentlicher  Form  kosten  würde.

4.  Greift  Absatz  3  nicht  Platz  und  erfolgt  durch  den  nämlichen  Notar  die  öffentliche
Beurkundung  binnen  sechsmonatiger  Frist,  so  wird  auf  die  dafür  zu  erhebende  Gebühr  die
Entwurfsgebühr  angerechnet.

Achter  Abschnitt.

Grundbuchsachen.
8  80.

1.  In  Grundbuchsachen  werden  die  Gebühren  nach  der  Reihe  1  berechnet.
2.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  1  M.

g  81.

1.  Für  die  Eintragung  des  Eigentümers,  einschließlich  der  Entgegennahme  und  Aufnahme
der  Auflassungserklärung  und  der  Beurkundung  des  Antrags  auf  Eintragung,  wird  die  volle
Gebühr  erhoben.

2.  Die  Gebühr  erhöht  sich  bei  Werten  über  10000  A  um  15  F  von  je  100  &amp;amp;  des
den  Betrag  von  10000  A  übersteigenden  Wertes,  wenn  die  Eintragung  des  Eigentümers
auf  Grund  eines  Kaufes  oder  Tausches  oder  auf  Grund  des  Zuschlags  in  einer  Zwangsver—
steigerung  erfolgt.  Als  Kauf  im  Sinne  dieser  Bestimmung  ist  das  Einbringen  von  Grund—
stücken  in  eine  Gesellschaft,  sowie  der  Erwerb  von  Grundstücken  aus  einer  Gesellschaft  durch
einen  Gesellschafter,  von  den  in  §  45  unter  III  genannten  Gesellschaften  abgesehen,  nicht  zu
betrachten.  Die  Erhöhung  der  Gebühr  tritt  auch  dann  nicht  ein,  wenn  die  eingetragene  Erwerbung
  nach  den  §§  33  bis  36  des  Verkehrssteuergesetzes  ganz  oder  teilweise  von  der  Verkehrssteuer
  befreit  bleibt.
        <pb n="589" />
        XLIV.  565

3.  Fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

a.  für  die  Eintragung  des  Eigentums  von  Abkömmlingen  sowie  des  Chegatten  des
bisherigen  Eigentümers,  sofern  die  Eintragung  auf  Grund  der  Rechtsnachfolge  von
Todes  wegen,  eines  Ubergabsvertrags  oder  einer  Erbauseinandersetzung  erfolgt,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erben  inzwischen  im  Grundbuch  eingetragen  waren  oder  nicht;

für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,  welche  einem  Ehegatten  oder  den  Erben
eines  solchen  bei  der  Auseinandersetzung  einer  aufgelösten  Gütergemeinschaft  überwiesen
  oder  welche  einem  Ehegatten  nach  Auflösung  der  Gütergemeinschaft  kraft
Gesetzes  zugefallen  sind;

für  die  Eintragung  des  Eigentums  in  den  Fällen  des  §  35  Ziffer  2  und  3  des
Verkehrssteuergesetzes.

1.  Zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  nachträgliche  Eintragung
der  Zugehörigkeit  von  Grundstücken  zum  Gesamtgut  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
  Erfolgt  die  Eintragung  zur  Berichtigung  eines  von  vornherein  unrichtigen  Eintrags,
  so  ist  die  Eintragung  gebührenfrei.

5.  Erwirbt  ein  Miteigentümer  ein  gemeinschaftliches  Grundstück  zu  Alleineigentum,  so
bleibt  der  Wert  des  ihm  bereits  zustehenden  Anteils  außer  Betracht.  Als  Miteigentümer  im
Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  der  Miterbe  sowie  der  Teilhaber  am  Gesamtgut  einer  ehelichen
oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  Verhältuis  seines  ideellen  Anteils  an  der  Gemeinschaft,
nicht  aber  auch  der  Teilhaber  einer  Gesellschaft  nach  bürgerlichem  Recht  oder  Handelsrecht  im
Verhältnis  zur  Gesellschaft,  der  er  als  Mitglied  angehört.

6.  Erfolgt  die  Eintragung  eines  Eigentümers  auf  Grund  gleichzeitig  gestellten  Antrags  bei
mehreren  Grundstücken,  welche  in  demselben  Grundbuchamtsbezirk  liegen,  so  werden  die  vorstehend
bestimmten  Gebühren  nur  einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werte  der  Grundstücke  erhoben.

7.  Für  die  Berechnung  der  Gebühren  ist,  wenn  der  Erwerb  der  Verkehrssteuer  unterliegt,
der  dem  Ansatz  der  Verkehrssteuer  zugrunde  gelegte  Wert  des  Grundstücks  maßgebend.

8.  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,  wenn  diese  nicht  vor  dem  Grundbuchamt
erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  im  Grundbuch  kann  nach  dem  Ermessen  des
Grundbuchamts  von  der  Zahlung  eines  Vorschusses  für  die  Kosten  der  Auflassung  und  Eintragung
  abhängig  gemacht  werden.

9.  Bei  Werten  bis  zu  100  6  einschließlich  ist  der  Höchstbetrag  der  Gebühr  1  4.

–

E

§  82.

1.  Für  die  Eintragung  der  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  Dienstbarkeit,  einem
Vorkaufsrecht  oder  einer  Reallast  wird  die  einfache  volle  Gebühr,  für  die  Eintragung  der
Belastung  mit  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  wird  das  anderhalbfache  der
vollen  Gebühr  erhoben.

2.  Erfolgt  die  Eintragung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  gleichzeitig  mit
der  Eintragung  eines  neuen  Eigentümers  zur  Sicherung  des  von  diesem  geschuldeten  Erwerbspreises,
  so  wird  nur  die  einfache  volle  Gebühr  erhoben.

90.

Eintragung
von
Belastungen.
        <pb n="590" />
        Eintragung
von  Veränderungen,

Löschungen
u.  s.  w.

566  XIIV.

3.  Wenn  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  für  einen  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  am
nämlichen  Grundstück  bereits  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  besteht,  eingetragen  wird,  und
die  ältere  Schuld  in  der  neuen  aufgeht,  so  erfolgt  die  Löschung  der  älteren  Eintragung
gebührenfrei  und  wird  für  die  neue  Eintragung,  soweit  der  Betrag  der  älteren  Schuld  reicht,
nur  ein  Zehnteil  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,
wenn  die  neue  Belastung  an  die  Stelle  mehrerer  älterer  Belastungen  tritt  oder  wenn  sie  außer
auf  die  bisher  belasteten  auch  auf  weitere  Grundstücke  des  nämlichen  Eigentümers  eingetragen
  wird.

4.  Bei  Werten  bis  zu  300  4  einschließlich  werden  in  den  Fällen  dieses  Paragraphen
höchstens  2  4%  erhoben.

883.

1.  Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  Vormerkungen,  Widersprüchen,
Verfügungsbeschränkungen  werden  fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Als  Eintrag
einer  Verfügungsbeschränkung  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  auch  die  Eintragung  der
Stammgutseigenschaft,  sowie  die  Überschreibung  eines  Grundstücks  aus  dem  Bezirksgrundbuch
in  das  für  eine  Standesherrschaft  geführte  besondere  Grundbuch;  der  Vermerk  über  das  Ausscheiden
  aus  dem  Bezirksgrundbuch  ist  in  beiden  Fällen  Nebenverrichtung  im  Sinne  des  §  85.
Bei  Vormerkungen  zugunsten  eines  Anspruchs  auf  Löschung  einer  Eintragung  findet  §  88
Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

2.  Für  alle  Eintragungen,  welche  weder  unter  Absatz  1  und  3  dieses  Paragraphen  oder
unter  §8  81  und  82  fallen,  noch  auch  nach  §§  85  und  86  gebührenfrei  zu  bewirken  sind,
werden  drei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Dazu  gehören  insbesondere:

.  der  Vermerk  der  ohne  Veränderung  des  Eigentümers  stattfindenden  Teilung  von
Grundstücken;

.  der  selbständige  (ohne  gleichzeitige  Eintragung  einer  Eigentumsveränderung  bewirkte)
Vermerk  der  Zusammenlegung  (Vereinigung,  Zuschreibung)  von  Grundstücken,  sofern
nicht  zufolge  der  Bestimmung  unter  k  des  §  86  Gebührenfreiheit  eintritt;

die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das  Eigentum  an  einem  Grundstück;

die  Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung  der  Erteilung  eines  Briefes  oder  der
Aufhebung  dieser  Ausschließung;

.  die  Eintragung  der  in  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Bestimmungen
und  Ansprüche;

die  Anlegung  eines  Heftes  für  ein  noch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragenes  oder
für  ein  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes  Grundstück;

#das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem  Grundbuch,  falls  nicht  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  eingetragen  wird;

die  nachträglich  beantragte  Eintragung  des  Erwerbspreises  oder  Schätzungswertes
(vergleiche  8  85  Absatz  270).

In  den  Fällen  dieses  Absatzes  wird  der  Wert  des  Gegenstandes  zu  2000  .  ausnahms.
weise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter  200  4  und  nicht  über  50  000  angenommen.

—
S

—

·E□—

—

"

—

2

—
        <pb n="591" />
        XLIV.  567

3.  Für  die  Löschung  einer  Eintragung  werden  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr,  jedoch
bei  Werten  bis  100  .  einschließlich  höchsteus  eine  halbe  Mark  und  bei  Werten  über  100  40
bis  einschließlich  300  Ab  höchstens  1  X  erhoben.  Als  Löschung  gilt  auch  die  Eintragung
des  Verzichts  auf  eine  Hypothek  sowie  die  Überschreibung  eines  Grundstücks  aus  dem  Standesherrschaftsgrundbuch
  in  das  Bezirksgrundbuch.

4.  In  den  Fällen  des  Absatzes  1  und  2  ist  der  Höchstbetrag  der  Gebühr  bei  Werten
bis  zu  100  4  einschließlich  1  46.

§  84.

1.  Erfolgen  in  den  Fällen  der  55  82  und  83  bei  einem  Grundstück  oder  bei  mehreren,
in  demselben  Grundbuchamtsbezirk  gelegenen  Grungstücken  desselben  Eigentümers  mehrere
gleichartige  Eintragungen  oder  mehrere  Löschungen  auf  Grund  einer  Bewilligung  oder  sonstigen
Urkunde  und  auf  Grund  gleichzeitig  gestellten  Antrags,  so  werden  die  Eintragungs=  oder
Löschungsgebühren  nur  einmal  nach  dem  zusammengerechneten  Wert  erhoben.

2  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  (Absatz  1)  gelten  Grundstücke,  welche  Eheleuten  oder
welche  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Kindern  des  verstorbenen  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  oder  Verwaltungsgemeinschaft  gehören,  als  Grundstücke  eines
Eigentümers.

1.  Die  Gebühren  der  §§  81  bis  83  umfassen  die  Eutgegennahme  und  Beurkundung  der  zur
Herbeiführung  einer  Eintragung  oder  Löschung  erforderlichen  Bewilligungen  und  sonstigen
Erklärungen  sowie  die  übrigen  bei  der  Eintragung  oder  Löschung  vorkommenden  Nebenverrichtungen.


2.  Nebenverrichtungen  im  Sinne  des  Absatzes  1  sind  insbesondere:
bei  der  Eintragung  des  Eigentümers  die  Löschung  des  bisherigen  Eigentümers  und
die  Übertragung  des  Grundstücks  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Eintragungen
in  ein  anderes  Heft;

b.  die  Benachrichtigung  der  Beteiligten  von  der  erfolgten  Eintragung  (Grundbuchordnung
  §  55);

P.  die  Abschreibung  eines  Grundstückteils  und  die  Eintragung  desselben  als  selbständiges
Grundstück,  wenn  gleichzeitig  die  Eintragung  der  Belastung  des  Grungstückteils
erfolgt;

.  die  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchhefts  für  ein  Erbbaurecht  und  der  Vermerk
  der  Anlegung  in  dem  Hefte  des  Grundstücks,  wenn  die  Anlegung  gleichzeitig
mit  der  Eintragung  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Erbbaurechts  erfolgt
(Grundbuchordnung  §  7  Absatz  1  Satz  2  und  Absatz  2)

c.  der  Vermerk  von  Rechten,  die  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks  zustehen,
in  dem  Hefte  des  herrschenden  Grundstücks,  wenn  derselbe  gleichzeitig  mit  der
Eintragung  des  Rechts  in  dem  Grundbuchhefte  des  belasteten  Grundstücks  erfolgt,
sowie  die  Berichtigung  jenes  Vermerks,  wenn  die  Berichtigung  gleichzeitig  mit  der

—

·
c-—


—

Gesamteintragungen.


Nebenverrichlungen.
        <pb n="592" />
        —

J

—

—

—

III.

—
—

—

—

—
—

—

□#

XIIV.

Eintragung  der  Anderung  oder  Aufhebung  des  Rechts  erfolgt  (Grundbuchordnung
§  8  Absätze  1  und  2);

4.  die  von  Amts  wegen  einzutragenden  Vermerke  hinsichtlich  des  Raugs,  der  Mitbelastung

  sowie  der  Befreiung  des  Vorerben  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts
  und  der  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  nach  Grundbuch--ordnung
  §  46  Absätze  1  und  2,  88  149,  52  und  53;

4.  die  gleichzeitig  erfolgende  Eintragung  einer  von  der  gesetzlichen  Regel  abweichenden

Bestimmung  des  Rangverhältnisses  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  879  Absatz  3,  Grundbuchordnung
  §  46  Absatz  3);

die  Eintragung  des  Vorbehalts,  ein  anderes  Recht  mit  Vorrang  vor  dem  eingetragenen

  Rechte  eintragen  zu  lassen  (Bürgerliches  Gesetzbuch  8  881);

.  die  Bestimmung  des  Höchstbetrags,  der  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  für  das

eingetragene  Recht  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  882),
falls  diese  Eintragung  gleichzeitig  mit  der  des  Rechts  erfolgt;

.  die  gleichzeitige  Eintragung  der  Ausschließung  der  Erteilung  eines  Hypothekenoder

  Grundschuldbriefs  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1  1160);

.  die  gleichzeitige  Bestellung  eines  Vertreters  des  jeweiligen  Gläubigers  nach  §  1189

des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

die  gleichzeitige  Eintragung,  daß  zur  Löschung  eines  auf  die  Lebenszeit  des
Berechtigten  oder  sonst  zeitlich  beschränkten  Rechts  der  Nachweis  des  Todes  oder
des  Eintritts  des  Endpunkts  des  Rechts  genügen  soll  (Grundbuchordnung  §  23
Absatz  2,  §  24);

die  gleichzeitige  Eintragung  der  Unterwerfung  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung

(Zivilprozeßordnung  §  800);

die  Vernichtung  von  Hypothekenbriefen  oder  Grundschuldbriefen  oder  Rentenschuldbriefen

  (Grundbuchordnung  §  69);

.  die  Vermerke,  welche  aus  Anlaß  einer  Eintragung  im  Grundbuch  auf  den  Hypotheken-,

Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  gesetzt  werden;

.  die  gleichzeitg  mit  der  Eintragung  eines  Eigentümers  oder  einer  Belastung  beautragte

  Eintragung  des  Erwerbspreises  oder  Schätzungswertes  (vergleiche  §  83
Absatz  20);

#.  die  gleichzeitig  mit  der  Eintragung  der  Eigentumsveränderung  erfolgende  Eintragung

der  Zusammenlegung  (Vereinigung,  Zuschreibung)  von  Grundstücken;

die  gleichzeitig  mit  der  Eintragung  des  Eigentumserwerbs  erfolgende  Eintragung

des  Ausscheidens  von  Grundstücken  auf  Grund  des  §  90  der  Grundbuchordunng.


3.  Gleichzeitigkeit  im  Sinne  des  Absatzes  2  Buchstabe  k  bis  n  liegt  vor,  wenn  die  Verrichtung

  gleichzeitig  mit  der  Belastung  erfolgt.
        <pb n="593" />
        XLIV.  569

886.

Die  folgenden  Eintragungen  und  Löschungen,  welche  im  öffentlichen  Interesse  erfolgen,  Gebührenfreie
sind  gebührenfrei:  Eintragungen.
Einschreibungen,  welche  erfolgen  behufs  Herstellung  der  Übereinstimmung  der  Angaben
des  Grundbuchs  mit  dem  Lagerbuch  über  die  tatsächliche  Beschaffenheit  (Lage,  Größe,
Bebanung)  der  Grundstücke;

.  Einschreibung  des  Steuerwerts  und  des  Feuerversicherungsanschlags;

vl  die  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden  nach  §§  28  und  29  des  Grundbuchausführungsgesetzes
  erfolgenden  Eintragungen;

die  durch  Verlegung  der  Gemarkungsgrenzen  veranlaßten  Eintragungen  (Artikel  4
Absatz  4  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854),  die  Sicherung  der  Gemarkungs-,  Gewannund
  Eigentumsgrenzen  betreffend);

die  Eintragungen  nach  Konkursordnung  §§  113,  114,  116  und  163  Absatz  3  (ogl.
Konkursordnung  §  115);

die  von  Amts  wegen  erfolgende  Eintragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen
nach  §  18  Absatz  2,  §  23  Absatz  1  Satz  1  und  §  24  der  Grundbuchordnung;

g.  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  auf  einstweilige  Anordnung
s  Beschwerdegerichts  und  deren  Löschung  nach  §  76  der  Grundbuchordnung;
die  Grundbuchberichtigung  nach  §  54  der  Grundbuchordnung;
die  Vermerke  über  Anderung  des  Namens,  Standes,  Berufs  und  Wohnortes  des
Berechtigten  im  Grundbuch;

c.  die  selbständige  Eintragung  der  in  der  Natur  schon  vollzogenen  Zusammenlegung
(Vereinigung,  Zuschreibung)  eines  Grundstücks  von  weniger  als  9  Ar  mit  einem
anderen  Grundstück.

=

-
(-—

  —
—

2
—

2

!—

—
—  -

—

8  87.

.Für  die  Erteilung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs,  einschließlich  Erteilung  von
der  dabei  vorkommenden  Nebenverrichtungen,  werden  drei  Zehnteile,  für  die  Erteilung  eines  ieee
neuen  Briefs  an  die  Stelle  eines  anderen  oder  für  die  Herstellung  eines  Teilbriefs,  einschlieslich  Lermerke  auf
der  dabei  vorkommenden  Nebenverrichtungen,  werden  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  demielben

2.  Für  Vermerke  auf  dem  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe,  welche  nict  *
als  gebührenfreie  Nebenverrichtung  gelten  (§  85  Absatz  21),  wird  ein  Zehnteil  der  vollen
Gebühr,  höchstens  aber  10  4  erhoben.

3.  Für  Vermerke  auf  den  Teilschuldverschreibungen  über  eine  nach  S§  1  187  bis  1189
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragene  Hypothek  werden  außer  den  Schreibgebühren  zwei
Zehnteile  der  vollen  Gebühr  aus  dem  Betrag  der  durch  die  Hypothek  gesicherten  Forderung  erhoben.

§5  88.

1.  Bei  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  welche  die  Bestellung  oder  den  Übergang  von  Werts-Hypotheken,
  Grundschulden  oder  Rentenschulden  zum  Gegenstand  haben,  und  bei  Löschungen  berr  hingen
dieser  Rechte,  sowie  bei  der  Herstellung  von  Hypotheken-,  Grundschuld  und  Rentenschuldbriefen  #astungen
wird  der  Wert  nach  dem  Betrag  der  Geldsumme,  für  welche  die  Grundstücke  haften,  berechnet.  ##s.#.

—
        <pb n="594" />
        Unschädlichkeits-



Schuldrechtlicher
  Grundstücksver-




Unterschriftsbeglaubigung

durch  Beamte
des  Grundbuchamts.


Einsicht  des
Grundbuchs.

570  ALIV

2.  Bei  Vorrangseinräumungen  richtet  sich  der  Wert  nach  dem  Betrag  des  vortretenden
Rechts  und,  wenn  der  Betrag  des  zurücktretenden  Rechts  der  geringere  ist,  nach  diesem.

3.  Wenn  einzelne  Grundstücke  in  die  Mithaft  für  eine  Forderung  oder  für  eine  Grund—
oder  Reutenschuld  eintreten  oder  aus  der  Mithaft  entlassen  werden,  ist  für  die  Gebühren—
berechnung  der  Wert  des  Grundstücks  maßgebend,  falls  derselbe  der  geringere  ist.

4.  Erfolgt  eine  Löschung  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses,  so  wird  bei  Berechnung
der  Gebühr  im  Falle  der  Entlastung  eines  Trennstücks  dessen  Wert,  im  Falle  der  Aufhebung
eines  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden
Rechtes  der  Wert  des  Rechtes  zugrunde  gelegt.

89.

1.  Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Unschädlichkeitsfeststellung  wird  die  volle
Gebühr  erhoben.

2.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle  des  Artikels  27  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  der  Wert  des  Trennstückes,  im  Falle  des  Artikels  271  daselbst
der  Wert  des  Rechts  zugrunde  gelegt.

8  90.

Für  die  Beurkundung  des  schuldrechtlichen  Grundstücksveräußerungsvertrags  (8  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  durch  den  Grundbuchbeamten  oder  beim  staatlichen  Grundbuchamt
durch  den  Hilfsbeamten  werden  die  für  die  notarielle  Beurkundung  festgesetzten  Gebühren  erhoben.

§/  91.

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  die  dafür  zuständigen  Beamten
des  Grundbuchamts  werden  in  Gemeinden,  in  welchen  ein  Notariat  den  Sitz  hat,  die  für  die
Beglaubigung  durch  den  Notar  bestimmten  Gebühren  erhoben.  In  anderen  Gemeinden  wird
hierfür  die  Hälfte  der  Sätze,  mindestens  aber  eine  halbe  Mark,  erhoben.

8  92.

1.  Die  Gebühr  für  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  Grundakten  beträgt  1  .

2.  Dieselbe  wird  für  jeden  Eigentümer,  bezüglich  dessen  Einsicht  genommen  wird,  besonders
erhoben.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,  welche  Ehelenten  oder  Miteigentümern
  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigentümers.  Ebenso  gelten  vor  der  Auseinandersetzung
in  Ansehung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten  Grundstücke,  die  dem  überlebenden  Ehegatten  und
solche,  welche  zum  Nachlaß  des  verstorbenen  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigentümers.

3.  Nimmt  die  Einsicht  bezüglich  eines  Eigentümers  mehr  als  zwei  Stunden  in  Anspruch,
so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  weitere  Stunde  um  eine  halbe  Mark.  Die  augefangene
Stunde  wird  für  voll  gerechnet.
        <pb n="595" />
        4.  Von  Persouen,  welche  als  Juhaber  von  Rechten  in  die  Grundbücher  eingetragen  oder
von  diesen  zur  Einsichtnahme  ermächtigt  sind,  ist,  soweit  diese  Rechte  in  Betracht  kommen,  nur
die  Hälfte  obiger  Gebühr  zu  erheben.

5.  Den  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  des  Reichs,  des  Großherzogtums  und  der
anderen  Bundesstaaten  steht  die  Einsicht  kostenfrei  zu,  wenn  sie  aus  dienstlichen  Gründen  erfolgt.

6.  Die  im  Anhörungsverfahren  bei  oder  nach  der  Umschreibung  aus  den  bisherigen  Grundund
  Pfandbüchern  in  die  Grundbuchhefte  erfolgende  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  Grundbuchakten
  ist  gebührenfrei.

8  93.

1.  Wenn  von  den  zur  Begründung  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuch  vor—
gelegten  Urkunden  beglaubigte  Abschriften  haben  zurückbehalten  werden  müssen,  so  werden  für
die  Abschriften  Schreibgebühren  erhoben.  Die  Beglaubigung  erfolgt  gebührenfrei.

2.  Für  Abschriften  oder  Auszüge  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  den  beim  Grundbuchamt
aufbewahrten  Urkunden  wird  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr  von  1b  erhoben.  Die
Gebühr  kommt  für  Abschriften,  die  auf  Grund  desselben  Antrags  und  bezüglich  desselben
Eigentümers  erteilt  werden,  nur  einmal  in  Ansatz;  Eheleute  und  Miteigentümer  gelten  hierbei
als  eine  Person.  Die  Beglaubigung  erfolgt  gebühreufrei.

3.  Für  die  Bescheinigung  (Zeugnis),  daß  eine  bestimmte  Person  als  Eigentümer  bestimmter
Grundstücke  eingetragen  oder  daß  sie  als  solcher  nicht  eingetragen  ist,  desgleichen  für  die  Bescheinigung,
  daß  auf  bestimmte  Liegenschaften  keine  Lasten  eingetragen  sind,  wird  außer  den
Schreibgebühren  eine  Gebühr  von  1  X0  erhoben.  Für  andere  Bescheinigungen  über  den  Inhalt
des  Grundbuches  beträgt  die  Gebühr  2  46.

4.  Wenn  der  Wert  eines  Grundstücks  den  Betrag  von  10  000.  übersteigt,  erhöhen  sich
die  Gebühren  für  die  Bescheinigung  (Absatz  3)  auf  das  Doppelte.

5.  Die  Gebühr  der  Absätze  3  und  4  wird  nur  einmal  erhoben,  auch  wenn  das  nämliche
Zeugnis  mehrere  selbständige  Bescheinigungen,  insbesondere  die  Eigentums  und  Lastenzengnisse
für  Nachlaßverhandlungen,  umfaßt.

6.  Auf  die  Gebühren  nach  Absatz  2  bis  4  findet  die  Gebührenfreiheit  (§  12)  keine
Anwendung.

8  94.

1.  Die  vorstehend  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht,
das  Bergwerkseigentum  und  die  in  §  34  des  Grundbuchausführungsgesetzes  bezeichneten  Berechtigungen
  entsprechende  Anwendung.  Für  die  Eintragung  des  Bergwerkseigentümers  im
Falle  der  Zusammenlegung  mehrerer  bis  dahin  verschiedenen  Berechtigten  gehörigen  Bergwerke
wird  jedoch  nur  die  Hälfte  der  Gebühren  nach  Reihe  B  erhoben.

2.  Für  die  Eintragung  der  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  wird  die  volle  Gebühr
erhoben.  Der  Wert  des  Bergwerkseigentums  wird,  wenn  nur  ein  Mineral  verliehen  wurde,
zu  10000  4%,  bei  Verleihung  mehrerer  Mineralien  für  jedes  weitere  Mineral  um  5000  /%

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  91

Abschriften,
Auszüge,  Bescheinigungen.


Erbbaurecht,
BVergwerkseigentum
  und
dergleichen.
        <pb n="596" />
        Einsicht  des
Lagerbuchs
und  Vermessungs-


Abschristen
und  Kopien.

Gemeindegrundbuchamt.


Osfenbarungseid.


Ernennung
von  Sachverständigen,
  Verwahrern
  und

dergl.

572  XIIIV.

höher,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  für  ein  Mineral  nicht  unter  1000  46  und
nicht  über  50  000  4  angenommen.

8  95.

1.  Für  Gestattung  der  Einsicht  des  Lagerbuchs  und  Vermessungswerks  samt  Zubehör
wird  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  erhoben.  Der  Mindestbetrag
  dieser  Gebühr  ist  eine  halbe  Mark.

2.  Die  Vorschrift  des  §  92  Absatz  6  findet  entsprechende  Anwendung.

3.  Für  Abschriften  aus  dem  Lagerbuch  werden  als  Schreibgebühr  5  H  für  jedes  beschriebene
  Grundstück,  falls  aber  die  Beschreibung  eines  Grundstücks  mehr  als  eine  Seite  Raum
in  Anspruch  nimmt,  für  dieses  je  10  J  für  die  angefangene  Seite  erhoben.  Der  Mindestbetrag
  der  Abschriftsgebühr  ist  eine  halbe  Mark.

1.  Für  die  Anfertigung  von  Kopien  aus  dem  Vermessungswerk  durch  das  Grundbuchamt
wird  eine  Gebühr  von  1.4  für  jede  angefangene  Stunde  der  aufgewendeten  Arbeitszeit  erhoben.
8  96.

1.  Die  Vorschriften  dieses  Abschnittes  finden  auch  Anwendung,  wenn  das  Grundbuchamt
als  Gemeindeamt  eingerichtet  ist.

2.  In  diesem  Falle  sind  —  unbeschadet  der  Vorschrift  in  8  30  Absatz  5  des  Grundbuch—
ausführungsgesetzes  —  die  im  gegenwärtigen  Abschnitte  bestimmten  Kosten  für  die  Gemeindekasse
  zu  erheben.

3.  Die  Kosten  für  Beurkundung  des  schuldrechtlichen  Veräußerungsvertrags  durch  den
Gemeindegrundbuchbeamten  werden  von  der  Gemeinde  für  die  Staatskasse  erhoben.  Für  die
Erhebung  und  Ablieferung  hat  die  Staatskasse  eine  Vergütung  zu  leisten,  welche  vom  Justizministerium
  im  Benehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  festgesetzt  wird.

Neunter  Abschnitt.
Sonstige  Angelegenheiten.

897.

Für  Abnahme  des  Offenbarungseides  in  den  Fällen  der  §§  259,  260,  2028,  2057  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden,  soweit  derselbe  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten  ist,
fünf  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  B  erhoben.

8  98.

1.  Für  Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung  von  Sachyverständigen  zur  Feststellung
des  Zustandes  oder  Wertes  einer  Sache  in  den  Fällen,  in  welchen  jemand  diesen  nach  den
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  kann,  werden  drei
Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  4&amp;amp;  erhoben.
        <pb n="597" />
        XIIV.  573

2.  Dieselbe  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Bestellung  des  Verwahrers  einschließlich  der
Bestimmung  seiner  Vergütung  in  den  Fällen  der  §§  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  für  die  Anordnung  einer  Verwaltung  der  Nießbrauchsache  nach  88  1052,  1054
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  dieselbe  nicht  von  dem  Prozeß-  oder  Vollstreckungsgerichte
ausgeht,  sowie  für  die  in  §  12.16  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  Entscheidung.

8  99.

Zwei  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  &amp;amp;  werden  erhoben:  Bewilligung
.  für  die  Bewilligung  der  öffeutlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung  (§  132  Absatz  2  n
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);  dergl.

b.  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung  von  Vollmachten  (§  176
Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);

.  für  die  Bestellung  eines  Vertreters  des  Grundstückseigentümers  in  den  Fällen  der
§5§  1141  Absatz  2,  1192,  1200  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

100.
1.  Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  nicht  badischen  Gerichts  in  Angelegenheiten  Ersuchen  um

der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  des  Ersuchens  einer  anderen  nicht  badischen  Behörde,
welche  in  dem  betreffenden  Staate  die  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Nach—
laßgerichts  wahrnimmt,  in  diesen  Augelegenheiten  sind  anßer  den  baren  Auslagen  zu  erheben:
u.  wenn  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren  bestimmt

sind,  diese  Gebühren;
.wenn  nur  um  die  Zustellung  oder  Aushändigung  eines  Schriftstücks  ersucht  ist,  ein

Zehnteil  der  Gebühr  nach  Reihe  A,  jedoch  nicht  über  10  46;
:.  inl  allen  anderen  Fällen  zwei  Zehnteile  der  erwähnten  Sätze,  jedoch  nicht  über  20  (ll.
:  Die  bestehenden  Staatsverträge  werden  hierdurch  nicht  berührt.
3.  Das  Justizministerium  ist  ermächtigt,  von  Erhebung  der  in  Absatz  1  bestimmten
Gebühren  in  Bezug  auf  diejenigen  Staaten  abzusehen,  in  welchen  für  die  Erledigung  gleichartiger
  Ersuchen  Gebühren  nicht  erhoben  werden.

—

#  #

S

8  101.

1.  Für  von  Gerichten  oder  Notaren  zu  erledigende  Angelegenheiten  der  freiwilligen  General.
Gerichtsbarkeit,  für  welche  weder  eine  Gebühr  bestimmt,  noch  die  gebührenfreie  Erledigung  llausel.
vorgesehen  ist  und  welche  nicht  bloß  als  Nebengeschäfte  anderer  gebührenpflichtiger  Geschäfte
anzusehen  sind,  werden  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  C,  daneben  gegebenenfalls  Reisekosten
  und  Zusatzgebühren  nach  §  76  erhoben.

2.  Die  Gebühren  nach  Absatz  1,  mindestens  jedoch  2  45,  werden  erhoben  für  die  dem
Notar  in  amtlicher  Eigenschaft  obliegende  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geld  außerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  sowie  für  die  durch  einen  Notar  erfolgende  Verwahrung  von  Wertpapieren.

91.
        <pb n="598" />
        Velohnung  der
Nolare  für
Mal  und
Gulachlen.

Gebührenfreiheil
  für
Nebengeschäfte
und  für
Auträge  und
dergl.

Zurücknahme
von  Auträgen.

57.4  XLIV.

Dauert  die  Verwahrung  länger  als  zwei  Monate,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  um  ein  Zehnteil
der  vollen  Gebühr  für  jeden  weiteren  Monat;  jeder  angefangene  Monat  wird  voll  gerechnet.
3.  Auf  Grundbuchsachen  (achter  Abschnitt)  finden  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
keine  Anwendung.
8  102.

1.  Die  Belohnung  der  Notare  für  Ratserteilung  und  für  Gutachten  in  Rechtsangelegenheiten,
  welche  nicht  bei  dem  angegangenen  Notar  auhängig  sind,  jedoch  zum  Geschäftskreis  der
Notare  gehören,  wird  durch  Übereinkommen  zwischen  dem  Notar  und  der  Partei  bestimmt.

2.  Neben  der  Gebühr  für  ein  Amtsgeschäft,  insbesondere  für  eine  Beurkundung  oder
einen  Entwurf  (58  79),  darf  eine  Gebühr  für  Rat  oder  Gutachten  nicht  erhoben  werden.  Führt
der  Rat  oder  das  Gutachten  erst  nachträglich,  aber  binnen  sechs  Monaten  zu  einem  Amtsgeschäft,
  so  ist  die  für  den  Rat  oder  das  Gutachten  erhobene  Gebühr  auf  die  Amtsgeschäftsgebühr
  anzurechnen  und  hat  der  Notar  den  Betrag  zurückzuerstatten,  den  er  nicht  empfangen
hätte,  wenn  eine  Gebühr  für  Rat  oder  Gutachten  nicht  angesetzt  worden  wäre.

3.  Auf  Antrag  des  Zahlungspflichtigen  kann  das  Justizministerium  Verträge,  welche  ein
übermäßiges  Honorar  bedingen,  auf  ein  billiges  Maß  herabsetzen  und  in  Fällen,  in  welchen
ein  Übereinkommen  über  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  getroffen  ist,  die  angemessene  Vergütung
  bestimmen.

Zehuter  Abschnitt.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Abschnitte  2  bis  9.
8  103.

1.  Die  im  zweiten  bis  neunten  Abschnitt  für  einzelne  Geschäfte  bestimmten  Gebühren
umfassen  die  gesamte  Tätigkeit  des  Gerichts,  Notariats  oder  Grundbuchamts  einschließlich  der
Nebenverrichtungen.

2.  Die  Aufnahme  von  Anträgen,  Gesuchen,  Erklärungen  oder  Beschwerden  erfolgt,  soweit
nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  gebührenfrei.

8  104.

1.  Im  Falle  der  Zurücknahme  eines  Antrags,  bevor  auf  denselben  ein  gebührenpflichtiger
Akt  stattgefunden  hat,  wird,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ein  Zehnteil  der  Gebühr
erhoben,  welche  für  die  beantragte  Tätigkeit  zu  erheben  gewesen  wäre,  jedoch  höchstens  6  4.

2.  Im  Falle  einer  teilweisen  Zurücknahme  des  Antrags  ist  die  Gebühr  für  die  Zurücknahme
  von  dem  Werte  des  zurückgenommenen  Teils  nur  insoweit  zu  erheben,  als  die  Gebühr
sich  erhöht  haben  würde,  wenn  die  Tätigkeit  auf  den  zurückgenommenen  Teil  erstreckt  worden  wäre.

3.  Wurde  eine  Vereinbarung  Beteiligter  beurkundet,  so  wird  die  in  §§  60  bis  79
bestimmte  Gebühr  erhoben.
        <pb n="599" />
        XLIV.  575
8  105.
Für  die  Zurückweisung  unbegrüundeter  oder  unzulässiger  Anträge  werden,  soweit  nicht  etiwas  Zurückweisuug
anderes  bestimmt  ist,  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  beantragte  Tätigkeit  von  Auträgen.
zu  erheben  gewesen  wäre,  jedoch  höchstens  10  4.

8  106.
Für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  werden  Wiedererhoben:
  ansehnn  in
a.  in  den  Fällen  des  §  41  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  nach  Reihe  B;  .Nn

b.  im  übrigen  fünf  Zehnteile  der  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Entscheidung  zu
erheben  wäre.

8  107.
1.  Auf  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  finden  in  allen  Vollstreckbare
Fällen  die  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  Anwendung.  Ausserligungen

  u.  s.  w.

2.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Entscheidung  über  die  Festsetzung  der  einem  Beteiligten  von
einem  anderen  zu  erstattenden  Kosten  und  von  der  Erteilung  von  Rechtskraftzeugnissen.

8  108.

1.  Für  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz,  einschließlich  des  vorangegangenen  Ver=  Veschwerde—
fahrens,  wird  eine  Gebühr  nur  erhoben,  wenn  die  Beschwerde  als  unbegründet  oder  unzulässig  iustang.
verworfen  wird  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Geguer  zur  Last  fallen.

2.  In  allen  Fällen  des  Absatzes  1  ist  dieselbe  Gebühr  zu  erheben,  welche  für  die  beantragte
Tätigkeit  zu  erheben  gewesen  wäre,  und,  wenn  für  die  Angelegenheit  in  erster  Instanz  Gebührenfreiheit
  besteht,  drei  Zehnteile  der  Gebühr  der  Reihe  Au.  Die  Gebühr  beträgt  in  beiden  Fällen
mindestens  1  4  und  höchstens  20  4

3.  Wird  eine  Beschwerde  zurückgenommen,  bevor  auf  dieselbe  eine  Entscheidung  erlassen
ist,  so  findet  S  104  Anwendung.

109.

1.  Für  einen  durch  unenutschuldigtes  Nichterscheinen  eines  Beteiligten  vereitelten  Termin  un.
wird  eine  von  dem  Gericht,  Notariat  oder  Grundbuchamt  festzusetzende  Gebühr,  welche  emtschndigtes
mindestens  auf  1  J  und  höchstens  auf  20  #  zu  bemessen  ist,  erhoben.  pchevhhrie

2.  Wird  die  Erledigung  eines  Geschäfts  durch  verspätetes  Erscheinen  eines  Beteiligten  kommen.
erheblich  verzögert  und  wird  die  Verspätung  nicht  genügend  entschuldigt,  so  kann  eine  Gebühr
von  1  bis  10  erhoben  werden.

3.  Diese  Gebühren  nebst  den  entstandenen  baren  Auslagen  fallen  dem  Säumigen  zur  Last.

8  110.

Für  Aufsuchung  von  Urkunden  und  Akten  in  der  stehenden  Registratur  und  für  deren  Gebühr  1ur
Vorlegung  zur  Einsicht  wird,  wenn  sie  nicht  zum  Zwecke  eines  anderen  Geschäfts  geschieht,  vom  lleneinsicht
einzelnen  Falle,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark  erhoben.
        <pb n="600" />
        Ersatzmüßige
Auslagen.

Pauschsätze
für  nichl  zu
ersetzende  bare
Auslagen.

Answärtige
Amtsverrichtungen


der  Notare.

576  XIIV.

Elfter  Abschnitt.
Auslagen.
8  111.

1.  An  baren  Auslagen  werden,  soweit  das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  erhoben:
m.  die  Schreibgebühren;
b.  die  bei  Übermittelung  gegen  Beurkundung  erwachsenden  Postgebühren;
.  die  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernverkehr  zu  entrichtenden  Fernsprechgebühren;
.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden  Kosten;
die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;
.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  zustehenden  Tagegelder

und  Reisekosten;
&amp;amp;.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren  Tätigkeit

zu  zahlenden  Beträge;
..  die  Kosten  eines  Trausports  von  Personen;

i.  die  Haftkosten.
Schreibgebühren  werden  erhoben  für  alle  hinansgehenden  Ausfertigungen  und  Abschriften,
mögen  sie  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  erteilt  werden.

3.  Schreibgebühren  werden  nicht  erhoben  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  solcher
Verfügungen,  welche  selbst  nicht  gebührenpflichtig  sind  und  nicht  im  Wege  der  Zustellung  übermittelt
  werden.

4.  Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  20  Zeilen  von  durchschnittlich
  12  Silben  enthält,  20  „,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  statlgefunden
  hat,  bei  Doppelurschriften  und  Teilzetteln  jedoch  den  doppelten  Betrag,  neben  welchem
eine  Gebühr  nicht  erhoben  wird.

5.  Das  Justizministerium  kann  anordnen,  daß  die  zu  erhebenden  Schreibgebühren  einen
bestimmten  Bruchteil  der  Geschäftsgebühr  nicht  übersteigen  dürfen.

6.  Für  Behändigungen  werden  bare  Auslagen  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  der  Schreibgebühr
  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  des  zu  übermittelnden  Schriftstücks  wird
hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

□□  —  S

—.

.

Un

§  112.

Das  Justizministerium  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  baren  Auslagen  für  von  Amts
wegen  zu  erteilende  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  für  Zustellungen  einschließlich  der
hierbei  erwachsenden  Postgebühren  Pauschsätze  zu  erheben,  bestehend  in  einem  Bruchteil  der
für  das  Geschäft  anzusetzenden  Gebühren.

113.
1.  Für  Amtsverrichtungen  des  Notars  außerhalb  seines  Wohnsitzes,  welche  dieser  auf  Antrag

vorgenommen  hat,  wird,  wenn  die  Entfernung  des  Wohnsitzes  vom  Geschäftsort  mehr  als
2  Kilometer  beträgt,  an  Auslagen  für  Tagegelder  und  Reisekosten,  unbeschadet  der  Vorschriften
        <pb n="601" />
        XIIIV.

der  8§  74  und  76,  von  den  Beteiligten  ein  Betrag  von  40  F  für  je  ein  Kilometer  des
zurückgelegten  Weges  erhoben.  Dabei  werden  der  Hin=  und  der  Rückweg  zusammengerechnet.
Jedes  angefangene  Kilometer  wird  für  voll  berechnet.  Für  Geschäfte,  welche  auf  auswärtigen
Amtstagen  oder  Grundbuchtagen  vorgenommen  werden,  findet  jedoch  ein  Ersatz  der  genannten
Auslagen  nicht  statt.

2.  Für  von  Amts  wegen  vorzunehmende  Geschäfte  der  Notare  wird  ein  Ersatz  der  Auslagen
  für  Tagegelder  und  Reisekosten  von  den  Beteiligten  nicht  erhoben.

577

8  114.

1.  Ist  ein  und  dieselbe  Reise  durch  mehrere  Geschäfte  veraulaßt,  so  werden  die  Tagegelder
  und  Reisekosten  der  Gerichtspersonen  gleichmäßig  nach  der  Zahl  der  Geschäfte  auf
dieselben  verteilt  und  nur  die  entsprechenden  Teilbeträge  von  den  Zahlungspflichtigen  eingefordert.
In  den  Fällen  des  siebenten  Abschnitts  ist  jedoch  mindestens  die  in  §  76  bestimmte  Gebühr
zu  erheben.  Die  Zahlungspflichtigen  haften  in  allen  Fällen  als  zweite  Schuldner  für  die
einem  anderen  zur  Last  fallenden  Teilbeträge  bis  zur  Höhe  der  Tagegelder  und  Reisekosten,
welche  bei  abgesonderter  Ausführung  des  Geschäfts  entstanden  wären.

2.  Sind  mehrere  Geschäfte  auf  derselben  Reise  an  verschiedenen  Orten  vorgenommen,  so
werden  die  Reisekosten  auf  die  mehreren  Geschäfte,  durch  welche  die  Reise  veranlaßt  ist,  nach
Verhältnis  derjenigen  Beträge  verteilt,  welche  bei  abgesonderter  Erledigung  eines  jeden  derselben
au  Reisekosten  entstanden  wären.

3.  Insoweit  die  Reisen  im  Interesse  der  Gerichtsverwaltung,  insbesondere  wegen  eintretender
Behinderung  eines  Beamten  erfolgen  müssen,  wird  von  den  Beteiligten  nichts  erhoben.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Ansätze  für  auswärtige  Geschäfte  der
Notare  (§  113)  entsprechende  Anwendung.

Zwölfter  Abschnitt.
Amtsverrichtungen  der  Gemeindebehörden  und  Gemeindebeamten.
8  115.

1  In  den  Städten  der  Städteordnung  kostet  die  amtliche  Schätzung  des  Werts  von
Grundstüten  durch  den  Stadtrat  oder  die  von  diesem  gebildete  Kommission:

wenn  der  Schätzungswert  3000  4é0  nicht  übersteigt  3  ,
4  bei  einem  Schätzungswert  von  mehr  als  3000  s6  bis  zu  5  000  4#%  5  „

.  "„  7.  7  7  «  «  5000  *  „  r5  10000  »  10  «

(1.»»  »  „  „  „  10000  „  „  „20000  15  „„

e.  „  »  »»»20()()0»»»3()00()»  20»

ji«  »  »»Z00()()»  »3()00()»  25»

g.  bei  einem  höheren  Schätzungswert  von  je  10  000  4%  mehr  ..  l

2.  In  anderen  Gemeinden  beträgt  die  Gebühr  für  die  Schätzung  durch  den  Gemeinderat

die  Hälfte  obiger  Sätze.  Außerdem  wird  in  diesen  Gemeinden,  wenn  der  Ratschreiber  bei-Verkeilung


der  Rriseklosten
  auf
mehrere  Gr
schäste.

Grundstücksschäbungen

durch  den

Gemeinderat

un
dergl.
        <pb n="602" />
        578  XIIV.

gezogen  wird,  für  dessen  Mitwirkung  bei  einem  Wert  bis  zu  1000  eine  Gebühr  von  einer
halben  Mark,  bei  einem  höheren  Werte  eine  Gebühr  von  1  ¾  erhoben.

116.

Gebühren-  1.  Für  die  gleichzeitige  Schätzung  mehrerer  Grundstücke  desselben  Eigentümers  findet  nur
kurshmn  beiein  einmaliger  Ansatz  der  Gebühren  aus  dem  zusammenzurechnenden  Werte  der  Grundstücke
gSner  statt.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,  welche  Eheleuten  oder  Miteigentümern

mehrerer  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigentümers.  Ebenso  gelten  vor  der  Auseinandersetzung  in
unstict  Ansehung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten  Grundstücke,  die  dem  überlebenden  Ehegatten  und

Eigentümerse,  solche,  welche  zum  Nachlaß  des  verstorbenen  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigentümers.

2.  Im  Falle  des  Absatzes  1  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  Mitwirkung  des  Natschreibers
nach  §  115  Absatz  2  von  einem  Gesamtwerte  von  mehr  als  3000  ab  um  10  F  für  jedes
geschätzte  Grundstück,  jedoch  nur  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  5  4.

3.  In  den  Sätzen  des  §  115  ist  die  Vergütung  für  einen  Augenschein  und  für  die  mit
der  Schätzung  verbundenen  Nebenverrichtungen,  insbesondere  die  Niederschrift  der  Schätzung,

inbegriffen.
117.
Zuzug  1.  Müssen  zu  der  durch  den  Gemeinderat  (Stadtrat,  stadträtliche  Kommission)  vorzubetendrer

  zunehmenden  Schätzung  besondere  Sachverständige  zugezogen  werden,  so  sind  in  Ermangelung
säwiger  zur  einer  Vereinbarung  deren  Gebühren  nach  Verhältnis  ihrer  persönlichen  Stellung,  des  Zeit—
gemeinde=  aufwandes  und  der  Schwierigkeit  der  Arbeit  festzusetzen,  jedoch  soll  die  Gebühr  eines  Sach-—in--p
  verständigen  20  für  den  Tag  nicht  übersteigen.
«  2.  Neben  diesen  Sachverständigengebühren  werden  für  die  Tätigkeit  des  Gemeinderats
(Stadtrats)  oder  der  Schätzungskommission  die  Gebühren  nach  §  115  nur  zur  Hälfte  erhoben.
Eine  Erhöhung  der  Gebühr  für  die  Mitwirkung  des  Ratschreibers  nach  §  115  Absatz  2  und
§  116  Absatz  2  tritt  nicht  ein.
3.  Für  eine  nötig  gewordene  Reise  ist  dem  Sachverständigen  eine  angemessene  Vergütung
der  entstandenen  Auslagen  zu  gewähren.

8  118.

Grundstücks=  1.  Für  Grundstücksschätzungen  durch  einen  ständigen  öffentlichen  Schätzer  nach  §  48
scatuno  uuch  Absah  2  des  Rechtspolizeigesetzes  wird  die  Hälfte  der  durch  §  115  bestimmten  Gebühren,
liche  Schäher  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  2  46  und  nicht  mehr  als  20  K&amp;amp;  erhoben.
2.  Muß  an  Stelle  des  ständigen  Schätzers  ein  anderer  Sachverständiger  zugezogen  werden,
so  richtet  dessen  Belohnung  sich  nach  §  117.

»  8  119.
Unlerschriflsbeglaubigun-
  1.  Für  die  öffentliche  Beglanbigung  von  Unterschriften  durch  den  Bürgermeister  oder

aden  hurchen  einen  anderen  zuständigen  Gemeindebeamten  werden  in  Gemeinden,  in  welchen  ein  Notariat

und  Gemeinde  den  Sitz  hat,  die  für  die  Beglaubigung  durch  den  Notar  bestimmten  Gebühren  erhoben.

beamte.
        <pb n="603" />
        XIIV.  579

2.  In  anderen  Gemeinden  wird  hierfür  die  Hälfte  der  Sätze,  mindestens  aber  eine
halbe  Mark,  erhoben.

3.  Uberläsßt  in  Gemeinden,  welche  nicht  der  Städteordnung  unterstehen,  der  Bürgermeister
(Gemeindebeamte)  die  Abfassung  des  Beglaubigungsvermerks  dem  Ratschreiber,  so  hat  dieser
die  Hälfte  der  zu  erhebenden  Beglaubigungsgebühr  anzusprechen.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Unterschriftsbestätigungen
durch  Bürgermeister  oder  Gemeindebeamte,  für  welche  die  Form  der  öffentlichen  Beglaubigung
gesetzlich  nicht  vorgeschrieben  ist.  Für  solche  Fälle  werden  die  Gebühren  durch  landesherrliche
Verordnung  geregelt.

8  120.

1.  Wenn  die  Abfassung  einer  Bewilligung  oder  einer  sonstigen  Erklärung,  die  zur  Herbei=  Absassung  von
führung  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuch  erforderlich  ist  und  der  Beglaubigung  de
bedarf,  dem  Bürgermeister  oder  einem  anderen  Gemeindebeamten  überlassen  wird,  so  ist  dafür  willigungen
neben  der  Schreibgebühr  (§  128)  eine  Gebühr  von  einer  halben  Mark,  wenn  aber  der  Wert  u.  ##.
2000  ∆  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  4,  und  wenn  der  Wert  10  000  40  übersteigt,  eine
Gebühr  von  2  46  zu  erheben.  Die  Gebühr  für  die  Beglaubigung  (§§  91  und  119)  wird
hierdurch  nicht  berührt.

2.  Für  die  Abfassung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen,  welche  einer  Beglaubigung
nicht  bedürfen,  erhält  der  Gemeindebeamte,  dem  die  Abfassung  übertragen  wird,  nur  die
Schreibgebühr  (§  128).

§  121.

Testamente,  welche  vor  dem  Bürgermeister,  Stabhalter  oder  Verwaltungsratsvorsitzenden  Dorferrichtet
  werden  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  2249  und  2250,  Rechtspolizeigesetz  §§  38  und  39),  tstament.
unterliegen  den  nämlichen  Gebühren  wie  notarielle  Testamente.

122.

1.  Für  schriftliche  Gutachten,  für  welche  anderes  nicht  bestimmt  ist,  und  für  Berichte,  Gutachten  und
mit  Ausnahme  der  bloßen  Vorlageberichte,  werden  von  der  ersten  Seite  80  J,  von  jeder  Ferichteweiteren
  Seite  20  KM  erhoben.

2.  Die  Seite  wird  zu  20  Zeilen  mit  durchschnittlich  12  Silben  berechnet.  Jede  angefangene
Seite  wird  voll  berechuet.

123.
1.  Für  Verrichtungen  der  Ortsgerichte,  für  welche  keine  Geschäftsgebühren  bestimmt  sind,  Omsgerichte:
werden  nach  Maßgabe  des  Zeitaufwands  die  in  §8  124  und  125  bestimmten  Gebühren  erhoben.  irn

2.  Der  Zeitaufwand  wird  nach  der  Dauer  des  Geschäfts  und  der  zum  Hin=  und  Rückweg
  erforderlichen  Zeit  bemessen.  Für  den  Weg  darf  höchstens  die  Entfernung  zwischen  dem
Dienstraum,  in  dessen  Ermangelung  zwischen  der  Wohnung  des  Ortsrichters  und  dem  Geschäftsort
  zugrunde  gelegt  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  92
        <pb n="604" />
        b.  In  den
Städten  der
Städteordnung.


.  In  anderen
Gemeinden.

Versteigerungen.

Schäbung
beweglicher
Sachen.

580  XLIV.

3.  Die  Gebühr  wird,  wenn  mehrere  Ortsrichter  tätig  geworden  sind,  für  jeden  besonders
berechnet.

4.  Für  die  vom  Ortsgericht  auf  Grund  der  durch  einen  Ortsrichter  vorgenommenen  Vor—
erhebungen  gepflogene  Beratung  und  Beschlußfassung  darüber,  ob  eine  Nachlaßsicherung  vorzunehmen
  sei,  wird  keine  Gebühr  erhoben.

8  124.
1.  In  den  Städten  der  Städteordnung  beträgt  die  Gebühr  für  die  Stunde
bei  einem  Werte  von  500  Ab  oder  weniger  r  .  .  .  50

„  „  »  »mehr-als500Ji6bile00JbBö
«  «  «  «  »  «  l  000  #  11  2  000  11  60
Die  ferneren  Wertsklassen  bis  10  000  &amp;amp;  einschließlich  steigen  um  je  1000  4%  und  die  Gebühren
  um  je  5  PX,  bei  noch  höheren  Werten  steigen  die  ferneren  Wertsklassen  um  je  2000  6
und  die  Gebühren  um  je  5.5,  jedoch  nicht  höher  als  bis  zu  2  46.
2.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  .
3.  Angefangene  Stunden  werden  für  voll  gerechnet.  Vom  nämlichen  Tag  darf  die  Gebühr
nicht  für  mehr  als  10  Geschäftsstunden  berechnet  werden.

11

1.  In  anderen  Gemeinden  betragen  die  Gebühren:
a.  wenn  sie  über  4000  Einwohner  zählen  oder  Amtsgerichtssitze  sind:

für  eine  Stunde  oder  weniger.  EIE

für  jede  weitere  Stunde.  .—  „60,

für  einen  ganzen  Tag  6  „  —  „
b.  sonst:

für  eine  Stunde  oder  weniger  1  K  20  J

für  jede  weitere  Stunde  .  —  „  40  „

für  einen  ganzen  Taggn  4  „  —  „

2.  Bei  einem  Zeitauswand  von  mehr  als  6  Stunden  ist  ein  ganzer  Tag  zu  berechnen;
bei  Berechnung  der  Gebühren  für  weniger  als  einen  ganzen  Tag  ist  jede  angefangene  Stunde
voll  zu  berechnen.

8  126.
1.  Die  Vorschriften  der  88  123  bis  125  finden  auch  Anwendung
a.  bei  Versteigerungen  durch  Gemeindebeamte  und
h.  bei  der  amtlichen  Schätzung  der  vom  Notariat  oder  Ortsgericht  zu  verzeichnenden
beweglichen  Sachen  durch  die  hierfür  bestellten  öffentlichen  Schätzer.

2.  Werden  an  Stelle  der  ständigen  öffentlichen  Schätzer  im  Einzelfalle  andere  Personen

als  Schätzer  zugezogen,  so  findet  die  Vorschrift  in  §  117  Absatz  1  und  3  Anwendung.
        <pb n="605" />
        XLIV.  581

8127.

1.  Für  die  Wertsberechnung  nach  §  124  und  §  126  ist  der  Schätzungswert,  bei  Versteigerungen
  der  Erlös  maßgebend.

2.  Führen  die  ortsgerichtlichen  Vorerhebungen  zu  dem  Ergebnis,  daß  Nachlaßsicherung
zu  unterlassen  sei,  so  wird  der  Gebührenbemessung  ein  Wert  von  1000  40  zugrunde  gelegt.
Wird  auf  Grund  solcher  Vorerhebungen  Nachlaßsicherung  vorgenommen,  so  wird  für  den
Ortsrichter,  welcher  die  Vorerhebungen  gemacht  hat,  die  Gebühr  nach  der  für  die  Vorerhebungen
und  Nachlaßsicherung  zusammen  aufgewendeten  Zeit  einheitlich  berechnet.

3.  Bei  ortsgerichtlicher  Nachlaßsicherung  wird  der  Wert  liegenschaftlichen  Vermögens,
sofern  sich  die  Tätigkeit  des  Ortsgerichts  darauf  überhaupt  erstreckt,  höchstens  zu  1000  .%
angenommen  und  für  die  auf  Nachlaßpapiere  und  Geschäftsbücher  sich  beziehenden  Verrichtungen
der  Gebührenberechnung  ein  Wert  von  höchstens  10  000  X  zugrunde  gelegt.

4.  Nimmt  ein  Geschäft  im  ganzen  mehr  als  einen  Tag  in  Anspruch,  so  werden  für
diejenigen  Verrichtungen  des  Ortsgerichts,  welche  sich  auf  bares  Geld,  Wertpapiere  und  Schuldurkunden
  beziehen,  die  Gebühren  nach  der  auf  diese  Verrichtungen  aufgewendeten  Zeit  getrennt
berechnet.

5.  Auch  in  den  Fällen  der  Absätze  2  und  3  ist  der  Mindestbetrag  der  Gebühr  1.4.

S  128.

1.  In  den  Fällen  dieses  Abschnitts  wird  neben  den  Gebühren  für  notwendige  Auslagen
Ersatz  erhoben.

2.  Zu  den  Auslagen  gehören  auch  Schreibgebühren,  Reisekosten  und  Tagegelder  sowie  die
Bezüge  der  Hilfspersonen.

3.  Schreibgebühren  werden  in  den  durch  §  111  Absatz  4  bestimmten  Sätzen  erhoben  für
alle  hinansgehenden  Ausfertigungen  und  Abschriften  Für  Gutachten  und  Berichte,  welche  der
Gebühr  des  §  122  unterliegen,  werden  keine  Schreibgebühren  erhoben.

4.  Die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Gemeindebeamten  und  die  Bezüge  der  Hilfspersonen
werden  durch  Verordnung  geregelt.  Werden  mehrere  Geschäfte  auf  der  nämlichen  Reise  vorgenommen,
  so  werden  die  Reisekosten  und  Tagegelder  auf  dieselben  nach  Verhältnis  des  Zeitaufwands
  verteilt.

§  129.

1  Die  in  diesem  Abschnitt  bestimmten  Kosten  werden  —  vorbehaltlich  der  Vorschrift
in  Absatz  2  —  für  die  Gemeindekasse  erhoben.

2.  Durch  Verordnung  kann  —  unbeschadet  der  Ansprüche  der  Bezugsberechtigten  —
bestimmt  werden,  daß  solche  Kosten  durch  die  Staatskasse  zu  erheben  sind,  wenn  die  Tätigkeit
der  Gemeindebehörden  oder  des  Gemeindebeamten  mit  einem  Geschäfte  zusammenhängt,  für
welches  an  die  Staatskasse  Kosten  zu  zahlen  sind.

3.  Über  Beschwerden  gegen  den  Ansatz  von  Kosten  der  in  diesem  Abschnitt  bezeichneten
Art  wird  im  Justizaufsichtswege  entschieden.  ½

Wertsbrrechunng.


Auslagenersatz.


Erhebung
für  die
Gemeindekasse
oder  (ausnahmsweise)

Staatskasse.
        <pb n="606" />
        582  XLIV.

4.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  —  vorbehaltlich  disziplinärer  Ahndung  —  den  Ersatz  dessen,
was  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  zuwider  an  Kosten  zu  viel  erhoben  ist,  anorduen.

1130.

Bezüge  der  1.  Die  Gemeindebeamten  erhalten  die  ihnen  für  ihre  Verrichtungen  zukommenden  Bezüge
iGemeinde,m)  aus  der  Gemeindekasse  oder  Staatskasse,  je  nachdem  nach  §  129  die  Kosten  in  die  eine  oder
Auszahlung  andere  fließen.  Das  gleiche  gilt  für  die  ständigen  öffentlichen  Schätzer  (§8  118  und  120).
an  diese.  2.  In  den  Städten  der  Städteordnung  ist  die  Festsetzung  der  Bezüge  der  Gemeindebeamten
für  die  in  diesem  Abschnitt  bezeichneten  Verrichtungen  der  Gemeinde  überlassen.
3.  In  anderen  Gemeinden  haben  die  Gemeindebeamten  für  die  in  diesem  Abschnitt
bezeichneten  Verrichtungen  die  daselbst  festgesetzten  Beträge  aus  der  Gemeindekasse  zu  beziehen.
Eine  anderweite  Regelung  ihrer  Bezüge  kann,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  etwas  anderes
besagen,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
festgesetzt  werden.
4.  Den  Gemeindebeamten  stehen  im  Sinne  dieses  Abschnittes  die  Mitglieder  der  städtischen
Schätzungskommission  (Grundbuchausführungsgesetz  §  31  Absatz  2)  gleich.

131.

Armensachen.  In  Armensachen  werden  für  die  in  diesem  Abschnitt  bezeichneten  Verrichtungen  Gebühren
und  Auslagen  nicht  erhoben.  Die  notwendigen  Auslagen  der  Gemeindebeamten  fallen  der
Gemeinde  zur  Last.

Zweiter  Teil.
Angelegenheiten  der  Ktreitigen  Gerichtsbarkeit.
Erster  Abschnitt.

Allgemeines.
132.
Gebühren=  Die  Bestimmungen  des  §  12  über  Gebührenfreiheit  und  des  §  11./1  über  Verteilung

Alrsiseie  der  Reisekosten  auf  mehrere  Geschäfte  sinden  auf  die  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsverteilung.

  barkeit  gleichfalls  Anwendung.

Annen  §  133.

Anwendung  »  ·  .  «

des  Reichs-  Die  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  finden,  soweit  nicht  etwas  anderes

grrschetolen  bestimmt  ist,  auch  Anwendung  bei  denjenigen  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,
besondere  welche  nach  Landesrecht  von  besonderen  Gerichten  oder  aber  in  einem  Verfahren,  dessen  Ge-Verichte
  staltung  der  Landesgesetzgebung  überlassen  ist,  von  den  ordentlichen  Gerichten  zu  erledigen  sind.
        <pb n="607" />
        XLIV.  583
.  134.

1.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  bei  den  Gemeindegerichten
wird  bei  einem  Streitwerte  bis  zu  20  4  einschließlich  1  4  und  werden  bei  höherem  Streitwerte
  2  4  erhoben.  Diese  Gebühr  kommt  im  Falle  der  Erledigung  durch  Vergleich  nicht
zum  Ansatz.

2.  Im  Mahnverfahren  werden  bei  den  Gemeindegerichten  erhoben:

a.  bei  einem  Streitwerte  bis  zu  20  4  einschließlich  für  den  Zahlungsbefehl  30  „,
für  den  Vollstreckungsbefehl  20  JS;

b.  bei  einem  höheren  Streitwerte  für  den  Zahlungsbefehl  60  „,  für  den  Vollstreckungsbefehl
  40  JS.

3.  Für  die  Anordunung  des  dinglichen  Arrestes  oder  für  die  Erlassung  einer  einstweiligen
Verfügung,  sowie  für  die  Eutscheidung,  welche  den  hierauf  gerichteten  Antrag  zurückweist,
werden  bei  den  Gemeindegerichten  erhoben:

bei  einem  Streitwerte  bis  zu  20  4  einschließlich  50  H;

bei  einem  höheren  Streitwerte  1  k.

4.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  Bestätigung,  Abänderung  oder  Aufhebung
eines  Arrests  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  (§§  1200  und  120e  des  Einführungsgesetzes
  zu  den  Reichsjustizgesetzen)  werden  die  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  erhoben.
Als  Streitwert  gilt  der  Wert  des  zu  sichernden  Anspruchs.

5.  Weitere  Gebühren  werden  nicht  erhoben,  vorbehaltlich  der  Berechnung  von  Auslagen.

135.

Bei  dem  Verfahren  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  richten  sich  die  Gerichtsgebühren
  nach  den  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  über  die  Gebühren  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Entscheidung  des  Kompetenzgerichtshofes
  als  in  der  Berufungsinstanz  ergangen  anzusehen  ist.

§*  136.

Für  die  von  badischen  Gerichten  geleistete  Rechtshilfe  auf  Ersuchen  nicht  badischer  Justizbehörden
  in  Augelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,  auf  welche  die  deutschen  Prozeßordnungen
  keine  Anwendung  finden,  werden  nach  Maßgabe  des  §  100  die  dort  bestimmten
Gebührensätze  erhoben.

Zweiter  Abschnitt.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

137.
1.  Im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens  finden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften

Gemeinde.
gerichte

Kompetenakonslikte.


Ersuchen  um
Rechtshilfe.

Allgemeines.
        <pb n="608" />
        Anordnung
der  Vollstreckung.


Zwangsversteigerungen.


584  XLIV.

im  ersten,  zehnten  und  elften  Abschnitt  des  ersten  Teils  sowie  in  88  115  bis  118  dieses
Gesetzes  Anwendung.

2.  Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  einen  zur  Deckung  der  Kosten  des  Verfahreus  hinreichenden
  Vorschuß  zu  zahlen.  Hierauf  findet  §  6  dieses  Gesetzes  Anwendung;  soweit  die
Verrichtungen  des  Vollstreckungsgerichts  dem  Notariat  übertragen  sind,  kommt  diesem  die
Entscheidung  zu.

3.  Neben  dem  nach  §§  1  bis  4  dieses  Gesetzes  Zahlungspflichtigen  haftet  der  Schuldner
im  Umfange  des  §  788  der  Zivilprozeßordnung  als  Gesamtschuldner  für  die  Kosten  der
Zwangsvollstreckung.

4.  Die  in  §§  104,  105  und  108  dieses  Gesetzes  bestimmten  Höchstbeträge  finden  in
Zwangsvollstreckungssachen  keine  Anwendung.

5.  Die  Gebühren  werden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  nach  den  Sätzen  der
Gebührenreihe  4  berechnet.

138.

1.  Zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,  einschließlich
des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder
der  Zwangsverwaltung  sowie  auf  Zulassung  des  Beitritts  eines  Gläubigers  zu  diesem  Verfahren.

2.  Ist  ein  Gläubiger  der  Antragsteller,  so  werden  die  Gebühren  nach  dem  Betrage  der
einzuziehenden  Forderungen  nebst  den  miteinzuziehenden  Zinsen  berechnet;  in  sonstigen  Fällen
bemessen  sich  die  Gebühren  nach  der  Hälfte  des  Werts  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung.

3.  Zur  Zahlung  dieser  Gebühren  ist  der  Antragsteller  verpflichtet.

#139.
1.  In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:
a.  für  die  Erlassung  der  Bekanntmachung  des  ersten  Versteigerungstermins  zwei
Zehnteile;
b.  für  die  Abhaltung  des  ersten  Versteigerungstermins  zwei  Zehnteile;
C.  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  nach  Abhaltung  des  ersten
ein  Zehnteil;
für  das  Verteilungsverfahren  fünf  Zehnteile,  wenn  aber  statt  des  gerichtlichen  Verteilungsverfahrens
  ein  solches  nach  §  1—  des  Zwangsversteigerungsgesetzes  stattfindet
oder  im  Falle  des  §  143  dieses  Gesetzes  die  Einigung  der  Beteiligten  dem  Gerichte
nach  Zustellung  der  Bestimmung  des  Verteilungstermins,  jedoch  vor  dessen  Beginn
nachgewiesen  wird,  ein  Zehnteil;
"l.  für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Teilungsplans  (88  139,  141,  157
Absatz  2  des  Zwangsversteigerungsgesetzes)  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr.

2.  Die  Gebühr  für  die  Erlassung  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  wird
nur  einmal  erhoben.  Wird  jedoch  nach  Abhaltung  des  bekannt  gemachten  Termins  ein  neuer
Termin  bekannt  gemacht,  so  wird  ein  Zehnteil  der  vollen  Gebühr  erhoben.

=

*
        <pb n="609" />
        XIIV.  585

3.  Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  gilt  als  erlassen,  wenn  sie  zur  Veröffentlichung
  oder  an  einen  der  Beteiligten  abgesandt  worden  ist.

1.  Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  sobald  nach  dem  Aufruf  in  die  Verhandlung
  eingetreten  worden  ist.

5.  Für  die  nach  Absatz  1  bis  4  zu  erhebenden  Gebühren  haftet  der  Antragsteller,  sofern
sie  nicht  aus  einer  bar  vorhandenen  Teilungsmasse  erhoben  werden  können.

8  140.

1.  Für  den  Beschluß,  durch  den  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  der  Zuschlag
erteilt  wird,  sind  zwei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  zu  erheben,  jedoch  nicht  mehr  als  das
Zweifache  der  Gebühr  nach  Reihe  C  betragen  würde.

2.  Wird  bei  einer  Versteigerung,  welche  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  unter  Miteigentümern
  erfolgt,  der  Zuschlag  einem  Miteigentümer  erteilt,  so  bleibt  bei  der  Berechnung
der  Gebühr  der  dem  Ersteher  bereits  zustehende  Anteil  an  dem  versteigerten  Gegenstand  außer
Betracht.

3  Im  Falle  der  Gemeinschaft  unter  Miterben  sowie  der  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gilt  im  Sinne  dieser  Vorschrift  jeder  Teilhaber  als  Miteigentümer  nach  Verhältnis
seines  ideellen  Anteils  an  der  Gemeinschaft.

4.  Wird  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  erteilt  worden  ist,  aufgehoben,  so  wird
für  denselben  keine  Gebühr  erhoben.

5.  Die  Geböhren  für  den  Zuschlag  werden  vom  Ersteher  erhoben

8  141.

1.  Die  nach  dem  §  139  Absatz  1a  bis  c  zu  erhebenden  Gebühren  werden  nach  dem
Schätzungswert,  die  Gebühren  für  das  Verteilungsverfahren  (§  139  Absatz  14  und  c)  nach
dem  Wert  der  zur  Verteilung  gelangenden  Beträge  berechnet.  Betrifft  das  Verfahren  mehrere
Gegenstände,  so  werden  die  Gebühren  nach  der  Summe  der  für  die  einzelnen  Gegenstände
maßgebenden  Beträge  berechnet.

2.  Die  Gebühr  des  §  140  wird,  falls  das  Meistgebot  den  Schätzungswert  übersteigt,  nach
dem  Meistgebot,  andernfalls  nach  dem  Schätzungswerte  berechnet.  Werden  mehrere  Gegenstände
  verschiedenen  Personen  zugeschlagen,  so  wird  die  in  §  140  bestimmte  Gebühr  nach  den
Personen  der  Ersteher  gesondert  berechnet.

8  142.
1.  Die  in  §  138  bezeichneten  Gebühren  werden  mit  der  Erlassung  des  Beschlusses,  die  in

3Zuschlag.

Wertsberechnung.


Fälligkeit

§  139  bezeichneten  Gebühren  werden  mit  der  Feststellung  des  Teilungsplans  (Zwangs-der  Gebnhren.

versteigerungsgesetz  §  113  Absatz  1),  die  Gebühr  für  den  Zuschlag  (§  140)  wird  mit  der
Rechtskraft  des  Zuschlags  fällig.

2.  Wird  das  Verfahren  vor  Feststellung  des  Teilungsplaus  aufgehoben,  so  werden  die  in
*  139  bezeichneten  Gebühren  mit  der  Aufhebung  des  Verfahrens  fällig.
        <pb n="610" />
        Zwangsverwaltung.


Hinterlegung
  des
Steigerungserlöses.


Gebühren  für
die  Tätigkeit
des  Grundbuchamts.



586  XI  IV.

3.  Ist  das  Verfahren  eingestellt,  so  werden  —  unbeschadet  der  Vorschußpflicht  des  Antragstellers
  nach  §  137  Absatz  2  —  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  seit  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
  die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  fällig.

143.

1.  In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  für  jedes  Jahr  der  Zwangsverwaltung,
  wobei  ein  begonnenes  Jahr  als  voll  gezählt  wird,  außer  der  Gebühr  des  §  138
fünf  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

2.  Der  Tag  der  Beschlagnahme  gilt  als  der  erste  Tag  eines  jeden  Verwaltungsjahres.

3.  Die  in  Absatz  1  bezeichneten  Gebühren  werden  nach  demjenigen  Betrag  der  Einkünfte
berechnet,  welcher  nach  Berichtigung  aller  Ausgaben  der  Verwaltung,  einschließlich  der  laufenden
Beträge  der  öffentlichen  Lasten,  zur  Verteilung  gelangt.

4.  Ist  der  Gegenstand  des  Verfahrens  vor  Aufhebung  des  letzteren  dem  Verwalter  nicht
übergeben  oder  nicht  von  demselben  in  Besitz  genommen  worden,  so  werden  Gebühren  nach
Absatz  1  nicht  erhoben.

5.  Die  Gebühr  wird  mit  dem  Schlusse  jedes  Verwaltungsjahres  fällig.  Wird  jedoch  das
Verfahren  vor  dem  Schluß  des  Verwaltungsjahres  aufgehoben,  so  werden  die  Gebühren  mit
der  Aufhebung  des  Verfahrens  fällig.  Ist  das  Verfahren  eingestellt,  so  werden  mit  dem

Ablaufe  eines  Jahres  seit  Erlassung  des  Beschlusses  auf  Anordnung  der  Zwangsverwaltung

die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  fällig.
6.  Die  Bestimmung  in  §  139  Absatz  5  findet  Anwendung.

8  144.

1.  Mußte  der  dem  Berechtigten  zukommende  Betrag  von  dem  Vollstreckungsgericht  hinterlegt
  werden,  so  ist  für  die  hierdurch  verursachte  Tätigkeit  des  Vollstreckungsgerichts  ein  Zehnteil
der  vollen  Gebühr  aus  dem  hinterlegten  Betrage,  mindestens  aber  1  4  und  nicht  mehr  als
10  4%,  zu  erheben.

2.  Zur  Zahlung  dieser  Gebühr  ist  der  zum  Empfang  des  hinterlegten  Betrags  Berechtigte
verpflichtet.

8  145.

1.  Für  die  von  dem  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuchamts  werden
Gebühren  nicht  erhoben,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigentümer
und  der  Eintragung  der  Sicherheitshypothek  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher.

2.  Die  Gebühren  für  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigentümer  und  für  die  Ein—
tragung  der  Sicherungshypotheken  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  sind  von  dem  Er—
steher  zu  erheben.

3.  Durch  die  Vorschrift  des  Absatzes  1  wird  die  Erhebung  von  Auslagen,  insbesondere
von  Schreibgebühren,  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="611" />
        XILIV.  587

8  146.

Wird  eine  Anderung  der  Eutscheidung  des  Notars  verlangt,  so  erfolgt  das  Verfahren  Aurufung
des  Amtsgerichts  (§  13  Absatz  2  Satz  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Zwangsversteigerungs=  des  I½#
gesetz)  gebührenfrei.

8147.

1.  In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schife.
Schiffes  sowie  eines  solchen  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,
in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

2.  Hiernach  werden  insbesondere  für  die  von  dem  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit
des  Registergerichts  Gebühren  nicht  erhoben,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Eintragung  des  Erstehers
  als  Eigentümer  und  der  Eintragung  des  Pfandrechts  für  die  Forderung  gegen  den
Ersteher  (6  145).

Dritter  Teil.
Schlußbestimmungen.

8  148.
1.  Bei  Verwaltungsangelegenheiten,  welche  von  Justizbehörden  zu  erledigen  sind,  finden  Verwaltungsdie
  Vorschriften  des  Verwaltungsgebührengesetzes  Anwendung.  angelegen

heiten  bei

2.  Dabei  sind  in  Bezug  auf  den  Kostenansatz  die  Amtsgerichte,  Notariate  und  Grund=  Justizbuchämter
  den  Bezirsämtern,  die  Landgerichte  und  Staatsanwaltschaften  den  Zentralmittel  behörden.
stellen  und  das  Oberlandesgericht  den  Ministerien  gleichgestellt.

8  149.

1.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1909  in  Kraft.

2.  Die  Vorschriften  im  achten  Abschnitt  des  ersten  Teils  und  im  zweiten  Abschnitt  des  Inrrasureten.
zweiten  Teils  mit  Ansnahme  der  §§  89,  95  treten  jedoch  für  Grundstücke,  welche  dem  reichs=  kufhebung
gesetzlichen  Grundbuchrecht  noch  nicht  unterworfen  sind,  erst  mit  dem  zeitpunkt  in  Kraft,  in  äterer  Gesebe
welchem  für  diese  Grundstücke  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

3.  Auf  den  bezeichneten  Zeitpunkt  treten  außer  Kraft:

a.  das  Gesetz  vom  22.  Februar  1879,  die  Einführung  des  Reichsgerichtskostengesetzes
im  Großherzogtum  Baden  betreffend,  mit  Nachtragsgesetz  vom  G.  März  1882,  soweit
die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  bisher  noch  in  Geltung  waren;

.  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1899,  betreffend  die  Gerichts=  und  Notarskosten  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  mit  Nachtragsgesetz  vom  17.  Juli  1902;

l.  die  Artikel  II  und  V  des  Gesetzes,  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
in  Grundstücke  betreffend,  vom  13.  Juli  1904;
der  §  24  Absatz  1  und  2  des  Verwaltungsgebührengesetzes

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  93

—

–—
        <pb n="612" />
        588  XLIV.
150.

Fortgeltung  1.  Soweit  nach  dem  Inkraftreten  dieses  Gesetzes  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsüerr
  bieherigen  harkeit  noch  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetze  zu  erledigen  sind,  finden  auch  hinsichtlich

 

Gesetze.  *  .  .  .  .
der  Kosten  die  bisherigen  Gesetze  Anwendung.
2.  Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  Zwangsvollstreckungen,  die  nach  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  nach  den  bisherigen  Vor—
schriften  zu  erledigen  sind  (Einführungsgesetz  zum  Zwangsversteigerungsgesetz  8  15).
151.
Gebühren  In  den  von  diesem  Gesetz  betroffenen  Angelegenheiten  werden  die  Gebühren  für  die

der  Mechtet  Tätigkeit  der  Rechtsanwälte  bis  zur  gesetzlichen  Regelung,  welche  längstens  bis  zum  1.  Jannar

iite  1915  zu  erfolgen  hat,  durch  landesherrliche  Verordunng  bestimmt.
132.
Vollzugs=  und  1.  Das  Justizministerium  erläßt  die  erforderlichen  Vollzugs=  und  Übergangsbestimmungen.

Dasselbe  ist  insbesondere  ermächtigt,  das  Verfahren  bei  Ansatz  und  bei  der  Erhebung  der
HKosten  im  Verordnungswege  zu  regeln.

2.  Das  Justimminssteriam  ist  ferner  ermächtigt,  für  Grundbuchsachen  behufs  Überleitung
in  das  neue  Recht  die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Gebühren  zu  ermäßigen  oder  gänzlich
zu  erlassen.

3.  Das  Justizministerium  ist  endlich  ermächtigt,  von  der  Erhebung  der  in  §  45  IIIh
und  in  §  46  Absatz  2  für  Gesellschaften,  welche  ihren  Sitz  nicht  im  Großherzogtum  haben,
bestimmten  höheren  Sätze  dann  abzusehen,  wenn  der  Staat,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  haben,
von  Gesellschaften,  welche  den  Sitz  im  Großherzogtum  haben,  höhere  als  die  für  einheimische
Gesellschaften  bestimmten  Gebühren  nicht  erhebt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  24.  September  1908.
—ê  23  *
Friedrich.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Dusch.  von  Roeder.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="613" />
        Nr.  XLV.  z89

Gesetzes-  und  Verordnungs-  Blaltt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  22.  Oktober  1908.

Inhalt.

Gesetz:  die  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten  betreffend.

Landesherrliche  Verordnungen:  die  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen  und  elektrotechnischen
  Dienst  betreffend;  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen
Beamten  betreffend.

Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  badisch  österreichische
  Ubereinkunft  bezüglich  der  Behandlung  der  beweglichen  Verlassenschaften  betreffend.

Den  Preis  des  Gesetyes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1909  betreffend.

 

Gesetz.
(Vom  5.  Oktober  1908.)
Die  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getrenen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
I.  Dienstreiseklosten.
§  1.
Bewilligung  von  Anufwandsentschädigung  und  Reisekostenersatz  im  allgemeinen.

Die  Beamten  erhalten,  wenn  sie  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Wohnortes  vornehmen,
Ersatz  des  Aufwandes  für  Verpflegung  und  Unterkunft  (Aufwandsentschädigung)  sowie  der
Reisekosten.

Die  Aufwandsentschädigung  der  etatmäßigen  Beamten  besteht  aus  dem  Tage=  nebst  Übernachtungsgeld.


Inwieweit  die  folgenden  Vorschriften  auf  die  nichtetatmäßigen  Beamten  Anwendung  finden,
wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

8  2.
Begriff  des  Wohnorts.  Ansnahmsweise  Bewilligung  von  Aufwandsentschädigung  und  Reisekostenersatz
bei  Dienstgeschäften  am  Wohnort.

Als  Wohnort  gilt  die  Gemarkung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  des  Beamten.

Durch  landesherrliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen
Voraussetzungen  eine  Aufwandsentschädigung  sowie  Ersatz  von  Reisekosten  ausnahmsweise  auch

Gesehes=  und  Verordnungsblatt  1908.  94
        <pb n="614" />
        590  XLV.

bei  Vornahme  von  Dienstgeschäften  am  Wohnort,  insbesondere  in  entlegenen  Stadt=  und
Gemarkungsteilen  gewährt  werden  kann.
§  3.
Höhe  des  Tagc=  und  übernachtungsgeldes  der  etatmäßigen  Beamten.

Die  Höhe  des  Tage=  und  Übernachtungsgeldes  richtet  sich  nach  der  Klasse,  welcher  der
Beamte  nach  der  Anlage  zugeteilt  ist.

Es  erhalten

die  Beamten  der  Klasse  ein  Tagegeld  von  ein  Übernachtungsgeld  von

.  .  16.-lä  (i.,-«,

II  12»  5  „

III  4  10  „„  41  „
IV.  8  „  4

V  7  "  3  „

VI  6  3  „

VII.  5  „  2  „
VIII  .  41  2  „

84.

Abstufnug  des  Tagegeldes  und  Gewährung  des  übernachtungsgeldes.

Bei  einer  durch  das  auswärtige  Dienstgeschäft  veranlaßten  Abwesenheit  von  nicht  mehr
als  drei  Stunden  wird  keine  Aufwandsentschädigung  gewährt.

Im  übrigen  wird  das  Tagegeld  für  je  24  Stunden  —  gerechnet  vom  Antritt  der  Dienstreise
  —  nach  der  Zeitdauer  der  Abwesenheit  innerhalb  dieses  Zeitraums  berechnet,  und  zwar
bei  einer  Abwesenheit  bis  zu  6  Stunden  ½6,  bei  einer  solchen  von  mehr  als  6  bis  zu  10
Stunden  7%  des  Tagegeldes  und  bei  einer  solchen  von  mehr  als  10  Stunden  das  ganze
Tagegeld  gewährt.  Daneben  erhält  der  Beamte  für  jede  auswärtige  Übernachtung  das  Übernachtungsgeld.


Wenn  ein  Beamter  am  gleichen  Kalendertage  mehrere  Dienstreisen  antritt,  so  wird  der
Zeitaufwand  für  diese  Reisen,  sofern  er  im  einzelnen  mehr  als  drei  Stunden  beträgt,  zusammen.
gerechnet  und  darnach  die  Aufwandsentschädigung  bemessen.

§5.

Erhöhung  des  Tage=  und  üübernachtungsgeldes.
Bei  diplomatischen  Sendungen  und  sonstigen  auswärtigen  Dienstgeschäften,  die  aus
besonderen  Gründen  einen  außergewöhnlichen  Aufwand  verursachen,  kann  das  Tage  und

Übernachtungsgeld  entsprechend  erhöht  oder  der  tatsächliche  Aufwand  vergütet  werden.  Die
näheren  Bestimmungen  hierüber  bleiben  landesherrlicher  Verordnung  vorbehalten.
        <pb n="615" />
        XLV.  591
86.
Ermäßignug  des  Tage-  und  Übernachtungsgeldes.

Das  Tage-  und  Übernachtungsgeld  wird  ermäßigt,  insoweit  ein  Beamter  ununterbrochen
oder  mit  kurzen  Unterbrechungen  länger  als  drei  Wochen  am  gleichen  Ort  außerhalb  seines
Wohnortes  Aufenthalt  zu  nehmen  hat.  Von  dieser  Ermäßigung  kann  abgesehen  werden,  wenn
triftige  Gründe  hierfür  vorliegen.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  bleiben  landesherrlicher
Verordnung  vorbehalten.

87.
Besondere  Festsetzung  der  Aufwandsentschädigung.

Für  einzelne  Arten  von  Beamten,  die  regelmäßig  auswärtige  Dienstgeschäfte  in  größerer
Zahl  vorzunehmen  haben,  kann  durch  landesherrliche  Verordnung  die  besondere  Regelung  der
Aufwandsentschädigung  allgemein  oder  für  einzelne  Arten  von  Dienstgeschäften  vorgeschrieben
werden.

Beamte,  die  hauptsächlich  äußeren  Dienst  zu  verrichten  haben,  erhalten  hierbei  eine  Aufwandsentschädigung
  nur  dann,  wenn  eine  solche  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  im  Benehmen
mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  besonders  bewilligt  wird.

Für  die  Bemessung  der  Aufwandsentschädigung  in  den  vorstehenden  Fällen  bilden  die  in
§  3  aufgeführten  Einheitssätze  in  ihrem  Gesamtbetrag  die  Obergrenze.

8.  8.
Reisekosteuersatz.

Als  Reisekosten  werden  die  notwendigen  Auslagen  des  Beamten  für  die  Beförderung
seiner  Person  und  seines  Reisegepäcks,  sowie  diejenigen  Auslagen  vergütet,  die  er  zur  Besorgung
  des  Geschäfts  selbst  zu  machen  genötigt  war.

Die  Reisekosten  sind  einzeln  anzugeben  und,  soweit  möglich,  nachzuweisen.  Hierbei  darf
kein  höherer  als  der  von  dem  Beamten  wirklich  aufgewendete  Betrag  angerechnet  werden.

Einzelnen  Arten  von  Beamten  können  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  im  Benehmen
mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  allgemein  oder  bei  gewissen  Arten  von  Dienstgeschäften
die  Auslagen  für  die  Reisekosten  oder  für  einzelne  Arten  von  ihnen  durch  Gewährung  eines
Pauschbetrages  vergütet  werden.

89.

Benützung  der  regelmäßigen  Fahrgelegenheiten  und  sonstiger  Beförderungsmittel.

Die  Beamten  haben  bei  allen  Dienstreisen,  die  ohne  Nachteil  für  den  Reisezweck  mit  Be
nützung  der  vorhandenen  regelmäßigen  Fahrgelegenheiten  zur  ückgelegt  werden  können,  sich  dieser
Beförderungsmittel  zu  bedienen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Benützung  der  regelmäßigen  Fahrgelegenheiten,  über
die  Zulässigkeit  der  Benützung  von  besonderen  Gefährten  und  von  eigenen  Beförderungsmitteln
werden  durch  landesherrliche  Verordnung  getroffen.

4.
        <pb n="616" />
        592  XLV.

8  10.
Bewilligung  von  Ganggebühren.

Durch  landesherrliche  Verordnung  können  den  Beamten  für  Dienstreisen,  die  zu  Fuß
zurückgelegt  werden,  Ganggebühren  bewilligt  werden.

II.  Amzugsbkosten.
8  11.
Bewilligung  von  Umzugskosten  im  allgemeinen.

Die  Beamten  erhalten  bei  Versetzungen,  die  eine  Änderung  des  Wohnorts  zur  Folge
haben,  vorbehaltlich  der  in  8  5  Absatz  2  und  8  9  Absatz  4  des  Beamteugesetzes  enthaltenen
Bestimmungen,  eine  Vergütung  der  Umzugskosten.

Inwieweit  die  folgenden  Vorschriften  auf  die  nichtetatmäßigen  Beamten  Anwendung  finden,
wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

–  12.
Umzugskostenvergütung  der  etatmäßigen  Beamten  mit  eigenem  Hausstand.

Bei  Versetzungen  etatmäßiger  Beamten  mit  eigenem  Hausstand  wird  die  Umzugskostenvergütung
  nach  folgenden  Grundsätzen  bemessen:

1.  Ersetzt  werden  die  notwendigen  Auslagen,  die  durch  Überführung  des  Hausrats  des
Beamten  und  desjenigen  der  zu  seinem  Hausstande  gehörigen  Personen  aus  der  seitherigen  in
die  neue  Wohnung  einschließlich  des  Ein=  und  Auspackens  tatsächlich  erwachsen  sind,  insoweit
der  Bestand  des  Hausrates  nicht  unverhältnismäßig  groß  ist.

Was  als  notwendiger  Aufwand  und  als  angemessener  Bestand  an  Hausrat  anzusehen  ist,
entscheidet  die  mit  der  Anweisung  der  Umzugskostenvergütung  betraute  Behörde.

2.  Für  die  Umzugsreise  erhält  der  Beamte  Ersatz  der  Reisekosten  für  sich  und  die  zu
seinem  Hausstand  gehörigen  Personen.

Außerdem  können  dem  Beamten,  wenn  eine  besondere  Reise  nach  seinem  neuen  Wohnort
zwecks  Aufsuchung  einer  Wohnung  nötig  ist,  die  für  eine  einmalige  Hin=  und  Rückreise  für
ihn  und  ein  erwachsenes,  zu  seinem  Hausstand  gehörendes  weibliches  Familienmitglied  erwachsenden
  Reisekosten  ersetzt  werden.

Die  Ersatzleistung  richtet  sich  nach  den  §§  8  und  9.

3.  Wenn  der  Beamte  infolge  des  Umzugs  nachweislich  mehr  als  dreimal  im  Gasthause
zu  übernachten  genötigt  war,  erhält  er  für  die  überschießende  Zeit  eine  Aufwandsentschädigung
für  seine  Person  gemäß  §§  3  und  4.  Bei  einem  voraussichtlich  länger  als  14  Tage  notwendigen
  Aufenthalt  im  Gasthaus  hat  der  Beamte  die  besondere  Ermächtigung  seiner  vorge.
setzten  Behörde  zum  Umzug  einzuholen,  widrigenfalls  die  Aufwandsentschädigung  nur  für  einen
Gasthausaufenthalt  von  10  Tagen  geleistet  wird.
        <pb n="617" />
        XLV.  593

.  Als  Entschädigung  für  die  sonstigen  durch  den  Umzug  verursachten  Kosten  (allgemeine
Kosten)  erhalten  nach  Maßgabe  der  Klasseneinteilung  des  §  3  die  Beamten  der  Klasse:

1  300  4
II  250  „
II#  200  „
IV  150  „,
V.  125  „.
VI  100  „
VII  75  „
VIII  „„0

...  »

Maßgebend  ist  diejenige  Klasse,  welcher  der  Beamte  vor  seiner  Versetzung  angehört  hat.

Die  Entschädigung  für  allgemeine  Kosten  kann,  wenn  der  Beamte  aus  besonderen  Gründen
zu  außergewöhnlich  hohen  Auslagen  genötigt  war,  bis  zum  Betrag  des  nachgewiesenen  tatsächlichen
  und  von  der  zuständigen  Behörde  als  notwendig  anerkannten  Aufwands  erhöht  werden.

13.
Umzugsfostenvergütung  der  etatmäßigen  Beamten  ohne  eigenen  Hausstand.

Bei  Versetzungen  etatmäßiger  Beamten  ohne  eigenen  Hausstand  werden  die  gesamten
Umzugskosten  nach  dem  tatsächlichen  und  in  dem  von  der  zuständigen  Behörde  als  notwendig
anerkannten  Betrag  vergütet.

Unter  den  tatsächlichen  Auslagen  ist  als  Ersatz  für  Verpflegungskosten  während  der  Dauer  der
Reise  bis  zum  Bezug  einer  Wohnung  am  Aufzugsort  die  Aufwandsentschädigung  nach  den  8§  3  und  4
zu  berechnen.  Für  die  Zeit  nach  der  dritten  Übernachtung  im  Gasthause  am  Aufzugsort  darf
jedoch  eine  Aufwandsentschädigung  nur  in  besonders  begründeten  Fällen  angerechnet  werden.

14,
Gewährung  von  Mietzinsentschädigung.

Außerdem  wird  für  die  Zeit,  für  die  ein  Beamter  infolge  der  Versetzung  nachweislich
doppelten  Mietzins  zu  entrichten  hat,  insoweit  Ersatz  geleistet,  als  der  Mietzins  den  doppelten
Betrag  des  Wohnungsgeldes  des  Beamten  nicht  übersteigt;  diese  Vergütung  darf  jedoch  höchsteus
für  einen  Zeitraum  von  nenn  Monaten  gewährt  werden.

Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  ihm,  falls  er  die  Wohnung  nach
seinem  Umzug  leer  stehen  lassen  mußte,  für  die  Zeit  des  Leerstehens  eine  Entschädigung  in
der  Höhe  des  ortsüblichen  Mietwerts  der  Wohnung  gewährt  werden,  insoweit  dieser  Mietwert
den  doppelten  Betrag  des  seitherigen  Wohnungsgeldes  nicht  übersteigt,  jedoch  keinenfalls  für
einen  längeren  Zeitraum  als  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten.

8  15.
Ausnahmsweise  Gewährung  von  Umzugskosten.

Eine  gänzliche  oder  teilweise  Umzugskostenvergütung  und  Mietzinsentschädigung  (§  14)
kann  auch  in  anderen  als  den  in  §  11  erwähnten  Fällen,  so  namentlich  bei  der  erstmaligen
        <pb n="618" />
        594  XIV.

Anstellung  oder  bei  der  Wiederanstellung  eines  Beamten  im  Staatedienste  sowie  bei  Umzügen
innerhalb  des  Wohnorts,  die  aus  dienstlichen  Gründen  veranlaßt  sind,  innerhalb  der  durch
die  voranstehenden  Bestimmungen  gezogenen  Grenzen,  jedoch  nur  bis  zum  Betrag  des  nach
gewiesenen  tatsächlichen  und  von  der  zuständigen  Behörde  als  notwendig  auerkannten  Aufwands
gewährt  werden.

III.  Abergangs-  und  Schlubbestimmungen.
*  16.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft  mit  der  Maßgabe,  daß  es  auf
diejenigen  auswärtigen  Dienstgeschäfte  und  diejenigen  Umzüge  Auwendung  zu  finden  hat,  die
nach  dem  31.  Dezember  1908  begonnen  haben.

Das  Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  5.  Oktober  1908.

Friedrich.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Honsell.
        <pb n="619" />
        XI.  V.  595

Aulage
(zu  §  3  des  Gesetes).

Klasseneinteilung.

Obere  Beamte.
Klasse  I.  16  +  6  Mark.

Minister  und  andere  Mitglieder  des  Staatsministeriums.

Präsident  der  Oberrechnungskammer,  des  Oberlandesgerichts  und  des  Verwaltungsgerichtshofs.


Klasse  II.  12  +  5  Mark.

Gesandte.

Ministerialdirektoren  und  vortragende  Näte  der  Ministerien.  Vorstand  des  Geheimen
Kabinetts.

Direktoren,  Abteilungsvorstände  und  vorsitzende  Räte  der  Kollegialmittelstellen.

Mitglieder  der  Oberrechnungskammer.

Senatspräsidenten  und  andere  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts.

Vorsitzender  Rat  und  andere  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs.

Präsidenten  und  Direktoren  der  Landgerichte.

Oberstaatsanwalt  und  Erste  Staatsanwälte.

Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung.

Korpskommandeur  der  Gendarmerie.

Vorstände  des  Generallandesarchivs,  des  Landesgewerbeamts,  der  Fabrikinspektion  und  des
Statistischen  Landesamts.

Vorstände  der  staatlichen  Sammlungen,  der  Sternwarte  sowie  Konservatoren.

Ordentliche  Professoren  an  den  Hochschulen  und  Professoren  an  der  Akademie  der
bildenden  Künste.
Klasse  1II.  10  J+  4  Mark.

Mitglieder  der  Kollegialmittelstellen  und  Hilfsreferenten  bei  Ministerien.

Zweite  Beamte  beim  Geheimen  Kabinett.

Amtsgerichtsdirektoren.

Vorstände  der  Heil=  und  Pflegeanstalten.

Vorstände  von  Strafanstalten.

Vorstände  von  Bezirksämtern,  Vorsitzende  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,
Polizeidirektoren,  sowie  den  Amtsvorständen  gleichstehende  zweite  Beamte  bei  großen  Bezirksämtern.

Mitglieder  der  Landgerichte  und  Staatsanwälte  soweit  nicht  in  Klasse  II.

Mitglieder  des  Generallandesarchivs,  des  Landesgewerbeamts,  der  Fabrikinspektion  und  des
Statistischen  Landesamts.
        <pb n="620" />
        596  XLV.

Vorstände  der  Verwaltung  der  Eisenbahnhauptwerkstätte  und  der  Eisenbahnmagazine.

Direktoren  der  neunklassigen  Mittelschulen,  der  Lehrerseminare,  der  Baugewerkeschule  und
der  Kunstgewerbeschulen.

Distriktskommandanten  der  Gendarmerie.

Vorstände  der  Zentralkassen  und  der  Münzverwaltung.

Klasse  IV.  8  +  4  Mark.
Alle  übrigen  oberen  Beamten.

Mittlere  Beamte.

Klasse  W.  7  +  3  Mark.
Landständische  Archivare.
Vorsteher  von  Rechnungsbureaus  bei  den  Ministerien  und  der  Oberrechnungskammer.
Vorsteher  und  Verwalter  von  staatlichen  Anstalten  und  von  Landesstiftungsverwaltungen.
Vorsteher  von  großen  Fachschulen,  von  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,  sowie

Rektoren  erweiterter  Volksschulen.

Vorsteher  von  Vermessungsbureaus  bei  Zentralverwaltungen.
Vermessungsbeamte  in  selbständiger  Stellung.
Obergeometer  bei  der  technischen  Hochschule.
Steuerkommissäre.
Hauptkassen  und  Hauptmagazinsverwalter  bei  der  Eisenbahnverwaltung.
Vorsteher  von  Stationsämtern  1  und  von  Güterverwaltungen
Bureauvorsteher  bei  den  Gesandtschaften  und  bei  Zentralverwaltungen.
Kassiere  bei  Zentralkassen.

Klasse  Vl.  6  +—  3  Mark.
Alle  übrigen  mittleren  Beamten.

Untere  Beamte.

Klasse  VII.  5  +—  2  Mark.
Wirtschaftsleiter  bei  größeren  staatlichen  Betrieben.
Technische  Beamte  und  Zeichner.
Vorsteher  von  Steuereinnehmereien  l.
Bahnmeister,  Telegraphenmeister;  Straßen-,  Brücken-,  Damm-,  Kultur=  und  Gartenmeister.
Erster  Hafenmeister  in  Mannheim.
Zugsrevisoren.
Magazinmeister.
Gendarmerieoberwachtmeister.
Vorsteher  von  Stationsämtern  III.

Klasse  VIII.  1—+  2  Mark.
Alle  übrigen  unteren  Beamten.
        <pb n="621" />
        XLV.  597

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  3.  Oktober  1908.)
Die  Einführung  einer  Werkmeisterprüfung  für  den  maschinentechnischen  und  elektrotechnischen  Dienst
betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
haben  Wir  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

81.

Zum  öffentlichen  Dienst  im  Gebiete  der  Staatsverwaltung,  der  Kenntnisse  und  Fertig—
keiten  im  Maschinenbau  und  in  der  Elektrotechnik  erfordert  und  nicht  Ingenieuren  mit  Hochschulbildung
  zu  übertragen  ist,  sind  vorzugsweise  solche  Techniker  zu  verwenden,  die  ihre
Befähigung  durch  eine  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung  abgelegte  Prüfung  dargetan
  haben.

Die  nähere  Bezeichnung  der  hierher  gehörigen  Dienste  bleibt  jedem  Ministerium  für  seinen
Geschäftskreis  vorbehalten.

82.

Die  Prüfung  wird  jährlich  einmal  zu  Karlsruhe  durch  eine  Kommission  abgehalten,  deren
Vorsitzenden  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegen—
heiten  ernennt.

Die  weiteren  Kommissionsmitglieder  werden  von  diesem  Ministerium  im  Benehmen  mit
dem  Ministerium  des  Innern  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  oder  technischen  Beamten  der
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  und  der  Lehrer  der  Baugewerkeschule  ernannt.

Der  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Prüfung  wird  im  Staatsanzeiger  öffentlich  bekannt  gemacht.

Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  wird  erfordert,  daß  der  darum  Nachsuchende

1.  Angehöriger  des  deutschen  Reiches  ist,

2.  das  23.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

3.  in  der  Regel  die  sämtlichen  Klassen  der  betreffenden  Abteilung  der  Großherzoglichen
Baugewerkeschule  mit  Erfolg  durchlaufen,  auch  die  vorgeschriebene  Zwischeuprüfung  in
Deutsch  bestanden  oder  entsprechende  fachliche  Vorbildung  an  einer  anderen,  mindestens
gleichwertigen  Anstalt  erlangt  hat,
        <pb n="622" />
        598

XI.  V.

Eine  vollständige  Lehre  als  Maschinenschlosser  oder,  wenn  er  auf  Verwendung  in  der

Schwachstromtechnik  abhebt,  als  Feinmechauiker  durchgemacht  und  die  Gesellenprüfung

abgelegt,  sowie  außerdem  eine  mindesteus  zweijährige  praktische  Tätigkeit  —  also  insgesamt

  fünf  Jahre  Praxis  —  hinter  sich  hat.  Die  praktische  Tätigkrit  muß  ausgeübt

  worden  sein:

u.  von  Anwärtern  für  maschinentechnische  Stellen  in  Maschinenfabriken  und  Eisenbahnwerkstätten;


von  Anwärtern  für  Stellen  in  der  Schwachstromtechnik  in  einschlägigen  feinmechanischen
  Werkstätten  mit  der  Maßgabe,  daß  von  der  obengenannten  zweijährigen
Praxis  mindestens  je  neun  Monate  auf  Fabriken  und  zwar  1.  mit  allgemeinem
Maschinenbau  und  2  mit  elektrischer  Starkstromtechnik  entfallen.

Von  dieser,  zu  je  neun  Monaten  auf  den  allgemeinen  Maschinenbau  und  die
Starkstromtechnik  entfallenden  praktischen  Beschäftigung  werden  diejenigen  Feinmechaniker
  entbunden,  welche  mit  Genehmigung  der  Generaldirektion  der  Großherzoglichen
  Staatseisenbahnen  eine  Lehre  in  der  Telegraphenwerkstätte  der  Großherzoglichen
  Staatseisenbahnen  in  Karlsruhe  durchgemacht  und  außerdem  nach
Angabe  der  genaunten  Behörde  während  der  Ferien  eine  weitere  praktische  Ausbildung
  im  allgemeinen  Maschinenbau  in  einer  Eisenbahnwerkstätte  erhalten  haben;

C.  von  Anwärtern  für  sonstige  elektrotechnische  Stellen  in  elektrotechnischen  Fabriken,
Elektrizitätswerken  oder  größeren  Installationsgeschäften  mit  der  Maßgabe,  daß
außer  der  Lehrzeit  von  der  obengenannten  zweijährigen  Mindestpraxis  bei  den  Anwärtern,
  welche  Feinmechanik  erlernt  haben,  mindestens  neun  Monate  auf  den
allgemeinen  Maschinenbau  kommen.

84.

—
2

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  beim  Bezirksamt  schriftlich  einzureichen  und
von  diesem,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit  geprüft  und,  wenn  nötig,  ergänzt  worden  sind,
dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Augelegenheiten  vorzulegen.

Deu  Gesuche  sind  beizugeben:

I

Ein  kurzer  Lebensabriß  des  Gesuchstellers  mit  der  Angabe  von  Vor=  und  Familiennamen,

  Zeit  und  Ort  der  Geburt,  Staatsangehörigkeit,  Gang  und  Umfang  der  vorangegangenen
  Studien;

.  Geburts,  Staatsaugehörigkeits—  und  Leumundszengnis:

Zeugnisse  über  vorangegangene  praktische  Tätigkeit  und  über  den  Besuch  von  Lehranstalten
  (§  3  Ziffer  3).

Die  von  Privatpersonen  ausgestellten  Zeugnisse  müssen  amtlich  beglaubigt  sein.
Uber  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission.

Die  Prüfung  teilt  sich  in  eine  schriftliche  und  graphische  und  eine  mündliche.  Sie  erstreckt
sich  auf  folgende  Fächer:
        <pb n="623" />
        XLIV.  599

u.  gemeinschaftlich  für  die  Kandidaten  des  maschinentechnischen  und

des  elektrotechnischen  Dienstes

1.  Arithmetik  im  Bereiche  des  bürgerlichen  Rechnens;  Gebrauch  des  logarithmischen
Rechenschiebers,  Gleichungen  ersten  und  zweiten  Grades,  Proportionen,  Potenzen
und  Wurzeln,  Logarithmen;

2.  ebene  Geometrie  und  Stereometrie,  Elemente  der  Trigonometrie;

3.  Physik,  Chemie  und  Mechanik  (Statik  und  Dynamik)  soweit  sie  für  die  Maschinenund
  Elektrotechnik  von  Wichtigkeit  sind:

4.  Technologie  (allgemeine  Materialienlehre,  Metallurgie):

5.  Grundzüge  der  Elektrotechnik;

l.  besonders  für  die  Kandidaten  des  maschinentechnischen  Dienstes
1.  Maschinenentwerfen:
Maschinenelemente  und  einfache  Teile  oder  Konstruktionen  aus  dem  Gebiete  der
Hebezeuge,  Pumpen,  Wasserkraftmaschinen,  Dampfmaschinen  einschließlich  Steuerungen
  sowie  der  Transmissionen.  Der  Dampfkessel  und  seine  Einmauerung  in
einfacher  Form;
2.  Maschinenlehre:
Aufgaben  rechnerischer  und  beschreibender  Art  aus  dem  unter  1  genaunten  Gebiete
sowie  aus  dem  Gebiete  der  Werkzeugmaschinen  und  Gaskraftmaschinen;
3.  Eisenbahnmaschinenwesen:
Betriebsmittel,  Werkstätten,  Stationseinrichtungen:
1.  Eisenkonstruktionslehre:
Träger,  Dächer,  Säulen  u.  s.  w.;
c.  besonders  für  die  Kandidaten  des  elektrotechnischen  Dienstes

1.  Maschinenentwerfen:
Entwerfen  von  Maschinenelementen;

2.  Maschinenlehre:
Einfache  Aufgaben  rechnerischer  und  beschreibender  Art  aus  dem  Gebiete  der  Hebe
zeuge  und  der  wichtigsten  Kraftmaschinen.

Bei  denjenigen  Kandidaten,  welche  nur  eine  Feinmechanikerpraxis  in  der
Telegraphenwerkstätte  der  Großherzoglichen  Staatseisenbahnen  durchgemacht  haben,
gelten  die  Gegenstände:  Pumpen,  Gas=  und  Olkraftmaschinen  sowie  Wasserkraftmaschinen
  nur  als  Wahlfächer;

3.  Angewandte  Elektrotechnik:
u.  Starkstrom:
1.  einfache  Aufgaben  rechnerischer  und  beschreibender  Art  aus  dem  Gebiete  der
elektrischen  Maschinen  und  Motoren  für  Gleichstrom.  Allgemeine  Eigenschaften
  der  Motore  für  Gleichstrom:
        <pb n="624" />
        (i0  XIV.

2.  Grundzüge  der  Lehre  vom  Wechselstrom  und  Drehstrom.  Einfache  Aufgaben
rechnerischer  und  beschreibender  Art  aus  dem  Gebiete  der  Trausformatoren,
Maschinen  und  Motoren  für  Wechselstrom  und  Drehstrom;

elektrische  Lichtqnellen  und  ihre  Verwendung;

.  der  elektrische  Teil  der  Kraftwerke  für  Gleichstrom  und  Wechselstrom;

.  die  Berechnung  elektrischer  Leitungen,  Ermittlung  der  Stromverteilung  in
einfachen  Leitungsnetzen;

b.  Schwachstrom:  Telegraphen=  und  Fernsprechwesen,  elektrisches  Signalwesen;
C.  Laboratorium:  Durchführung  einer  einfachen  Aufgabe  aus  der  Meßkunde.

Bei  denjenigen  Kandidaten,  welche  eine  Maschineuschlosser-Praxis  durchgemacht  haben,
gelten  die  unter  b.  verzeichneten  Lehrgegenstände  nur  als  Wahlfächer.

Die  Aufgaben  in  sämtlichen  praktischen  Fächern  werden  mit  dem  Gesichtspunkt  gegeben,
daß  sich  der  zu  Prüfende  über  den  Besitz  derjeuigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  ausweise,
welche  notwendig  sind,  um  Wesen  und  Wirkungsweise  von  Anlagen  und  Maschinen  aus  dem
Gebiete  der  Maschinen=  und  Elektrotechnik  richtig  aufzufassen  und  die  Ausführung  derartiger
Anlagen  und  Maschinen  zu  überwachen.

S  F  S

§.  6.

Die  Prüfungskommission  entscheidet  über  das  Ergebnis  der  Prüfung  und,  wenn  letztere
als  bestanden  erachtet  wird,  über  die  Erteilung  einer  der  3  Noten:  „sehr  gut“,  „gut",
„genügend“  befähigt.  Diejenigen,  welche  bestanden  sind,  erhalten  darüber  eine  vom  Vorsitzenden
der  Prüfungskommission  unterzeichnete  Urkunde.  Die  Namen  derselben  werden  im  Staatsanzeiger
  bekannt  gemacht.

Die  nicht  Bestandenen  können  sich  noch  ein  zweites  Mal  im  Laufe  der  nächsten  5  Jahre
der  Prüfung  unterziehen.

87.

Für  die  Teilnahme  an  der  Prüfung  ist  vor  Beginn  derselben  von  jedem  der  zu  Prüfenden
eine  Gebühr  von  20  Mark  zu  entrichten.

Vermögenslosen  kann  die  Gebühr  durch  das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erlassen  werden.

88.

Die  in  der  Prüfung  Bestandenen  erlangen  hierdurch  das  Prädikat  „Werkmeister“.

89.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  diejenigen  Bewerber,  welche  die
Großherzogliche  Baugewerkeschule  besucht  und  im  Sommer-Halbjahr  1909  oder  später  die
V.  Klasse  der  maschinenbautechnischen  Abteilung  durchlaufen  haben.
        <pb n="625" />
        XLIV.  601
8  10.
Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  kann
im  Beuehmen  mit  dem  Ministerium  des  Junern  von  der  Bestimmung  des  §  9  bei  Bewerbern,
die  früher  die  vier  Klassen  der  maschinenbautechnischen  Abteilung  der  Großherzoglichen  Baugewerkeschule
  mit  gutem  Erfolg  besucht  haben,  ausnahmsweise  Nachsicht  erteilen.

Gegeben  zu  Schloß  Mainan,  den  3.  Oktober  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Marschall.  von  Roeder.

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  15.  Oktober  1908.)

Die  Gewährung  von  Beihilfen  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Hinterbliebene  von  etatmäßigen
Beamten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Finanzen  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  verordnen  Wir  hiermit  zum  Vollzug  von  Artikel  30  und  30  à  des  Etatgesetzes
  in  der  Fassung  vom  12.  August  1908  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908  an  und  unter
gleichzeitiger  Aufhebung  Unserer  Verordnungen  vom  141.  Oktober  1889  und  vom  4.  Juli  1898,
die  Gnadengaben  für  Hinterbliebene  von  Beamten  betreffend,  was  folgt:

l  1.

Beihilfen  an  zuruhegesetzte  Beamte  und  an  Witwen  von  etatmäßigen  Beamten
können  verwilligt  werden,  wenn  der  Ruhe=  oder  Versorgungsgehalt  und  das  sonstige  Einkommen
einer  solchen  Person  zur  Bestreitung  des  notwendigen  Lebensunterhalts  für  sich  und  ihre
unselbständigen  Familienangehörigen  nicht  hinreicht  und  sie  selbst  zum  Erwerb  nicht  oder  nur
in  beschränktem  Maße  fähig  ist  oder  nach  den  besonderen  Verhältnissen  aus  anderen  Gründen
einen  genügenden  Verdienst  durch  eigene  Tätigkeit  nicht  erlangen  kann.

Beihilfen  an  hinterbliebene  ledige  Söhne  und  Töchter,  die  das  18.  Lebensjahr
zurückgelegt  haben  oder  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt,  können  gewährt  werden,  falls  sie  ganz
oder  teilweise  ermerbsunfähig  sind  und  zur  Bestreitung  des  notwendigen  Lebensunterhalts  oder
        <pb n="626" />
        602  XI.  V.

der  Kosten  einer  ihren  Verhältnissen  entsprechenden  beruflichen  Ausbildung  einer  Beihilfe
dringend  bedürftig  sind.

Voraussetzung  für  die  Verwilligung  von  Beihilfen  ist  ferner,  daß  die  betreffende  Person
einer  solchen  Zuwendung  würdig  ist  und  daß  unterhaltspflichtige  Verwandte,  die  in  der  Lage
sind,  ihrer  Verpflichtung  in  ausreichender  Weise  nachzukommen,  nicht  vorhanden  sind.

82.

Beihilfen  an  vormals  etatmäßige  Beamte,  die  freiwillig  oder  unfreiwillig  aus  dem  staat—
lichen  Dienst  ausgeschieden  sind,  sowie  an  Hinterbliebene  solcher  Personen  können  nur  aus
nahmsweise  in  besonders  begründeten  Fällen  der  Hilfsbedürftigkeit  verwilligt  werden.

5  3.

Die  Beihilfen  werden  bei  einer  vorübergehenden  Notlage  in  einmaligen  Beträgen,  bei
länger  andauernder  Hilfsbedürftigkeit  in  Jahresbeträgen  und  zwar  je  nach  Umständen
auf  ein  Jahr  oder  auf  mehrere  Jahre  oder  dauernd  verwilligt.

Dauernde  Beihilfen  dürfen  jedoch  nur  Beamten,  die  vor  dem  1.  Juli  1908  zuruhegesetzt
worden  sind,  und  Hinterbliebenen  von  Beamten,  die  vor  diesem  Zeitpunkt  gestorben  oder
zuruhegesetzt  worden  sind,  gewährt  werden

84.

Alle  Beihilfen  sind  unbedingt  widerruflich  und  werden  insbesondere  dann  ganz  oder  teilweise
  zurückgezogen  werden,  wenn  eine  wesentliche  Verbesserung  in  den  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnissen
  einer  unterstützten  Person  eintritt  oder  wenn  die  Voraussetzung  der
Würdigkeit  nicht  mehr  zutrifft.

Die  Höhe  der  Beihilfen  richtet  sich  nach  den  Umständen  im  Einzelfall.  In  der  Regel
soll  jedoch  innerhalb  eines  Kalenderjahres  und  für  die  einzelne  Person  und  zwar  an  Ruhegehaltsempfänger
  und  Hinterbliebene  aus  der  Klasse  der  oberen  Beamten  nicht  mehr  als
350  4,  der  mittleren  Beamten  nicht  mehr  als  300  .#%  und  der  unteren  Beamten  nicht  mehr
als  250  4%  verwilligt  werden.  Nur  in  besonders  dringlichen  Ansnahmefällen  dürfen  diese
Sätze  überschritten  werden.

86.

Die  Beihilfen  —  mit  Ausnahme  derjenigen  für  Hinterbliebene  von  Hauptlehrern  —  werden
vom  Finanzministerium  aus  den  nach  Artikel  30  und  304a  des  Etatgesetzes  im  Staatsvor—
anschlag  vorzusehenden,  für  alle  Verwaltungszweige  gemeinsamen  Etatsätzen  verwilligt.

Die  Gesuche  um  Gewährung  von  Beihilfen  sind,  abgesehen  von  dringlichen  Fällen,  alljährlich
  im  Laufe  des  Monats  Oktober  in  der  Regel  bei  den  Bezirksfinanzstellen  einzureichen.
Außerhalb  des  Großherzogtums  wohnende  Personen  haben  ihre  Gesuche  an  die  Landeshauptkasse
  zu  richten.

Für  das  lausende  Jahr  wird  die  Frist  zur  Einreichung  der  Gesuche  bis  Ende  November
erstreckt.
        <pb n="627" />
        XIV.  603

Zu  den  Gesuchen  sind  Vordrucke  zu  beuntzen,  die  von  den  genannten  Stellen  unentgeltlich

  abgegeben  werden.
§  7.

Diejenigen  Beamtenhinterbliebenen,  die  bereits  im  Genuß  solcher  Beihilfen  (Guadengaben)
sind,  beziehen  diese  weiter.  Die  Einreichung  neuer  Gesuche  kommt  für  sie  erst  in  Frage,
wenn  die  Zeit,  für  welche  die  Beihilfe  bewilligt  worden  ist,  abläuft  oder  wenn  sie  ausreichende
Gründe  für  eine  Erhöhung  der  Beihilfe  oder  deren  dauernde  Verwilligung  glauben  geltend
machen  zu  können.

Diese  Gesuche,  ebenso  die  Gesuche  von  Beamtenhinterbliebenen  um  Neuverwilligung  von
Beihilfen  (Gnadengaben)  sind  im  laufenden  Jahre  nochmals  bei  den  Großherzoglichen
  Bezirksämtern  und  erst  vom  kommenden  Jahre  an  bei  den  in  §  6  genannten
Bezirksfinanzstellen  einzureichen.

Die  Verwilligung  von  Beihilfen  an  Hinterbliebene  von  Volksschulhauptlehrern  richtet  sich
auch  weiterhin  nach  den  besonderen  hierüber  erlassenen  Vorschriften.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  15.  Oktober  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

Honsell.

Bekanntmachung.

(Vom  7.  Oktober  1908)
Die  badisch-österreichische  Ubereinkunft  bezüglich  der  Behandlung  der  beweglichen  Verlassenschaften  betreffend

Die  am  20.  Mai  1862  verkündete  Übereinkunft  mit  der  K.  K.  Österreichischen  Regierung
bezüglich  der  Behandlung  der  beweglichen  Verlassenschaften  österreichischer  Untertanen  in  Baden
und  badischer  Untertanen  in  Österreich  vom  10./25.  April  1862  (Regierungsblatt  Seite  22.)
ist  auf  31.  Dezember  1908  gekündigt  worden  und  tritt  deshalb  mit  dem  genannten  Tage
außer  Kraft.

In  der  Rechtspolizeiordnung  vom  1.  März  1907  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  171)  ist  demnach  auf  den  bezeichneten  Zeitpunkt  in  der  Anmerkung  zu  §  217  der  Vertrag
mit  „Österreich-Ungarn  von  1862  Ziffer  1,  Regierungsblatt  Seite  224“"  zu  streichen.

Karlsruhe,  den  7.  Oktober  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Behrle.
        <pb n="628" />
        604  XLV.

Bekanntmachung.

Den  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  für  das  Jahr  1909  betreffend.
Für  das  Jahr  1909  wird  der  Preis  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes  auf
sechs  Mark  dreißig  Pfennig,
ausschließlich  der  gesetzlichen  Postgebühren,  feslgesetz.
Karlsruhe,  den  21.  Oktober  1908.

Redaktion  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes.
Gedemer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Korlsruhe.
        <pb n="629" />
        Nr.  XLVI.  605

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  27.  Oktober  1908.
Juhalt.

 

 

Gesetz:  Das  Ortsstraßengesetz.

 

Ortsstraßengesetz.

(Vom  15.  Oktober  1908)

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

A.  Allgemeine  Bestim  mungen.
81.

1.  Die  Herstellung.  Unterhaltung  und  Reinigung  der  dem  Aubau  dienenden  öffentlichen  Allgemeines.
Wege  im  Gemeindebezirk  (Ortsstraßen)  liegt  der  Gemeinde  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ob.
2.  Soweit  eine  Ortsstraße  jedoch  Teil  einer  Landstraße  oder  Kreisstraße  ist,  richtet  sich
die  Pflicht  der  Herstellung  und  Unterhaltung  (Baupflicht)  nach  den  Bestimmungen  des  Straßen-=gesetzes.

3.  Die  für  Ortsstraßen  geltenden  Vorschriften  finden,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt
ist,  auch  auf  dem  Anban  dienende  öffentliche  Plätze  Anwendung.

B.  Die  Planfeststellung.
82.

1.  Die  Pläne  neuer  Ortsstraßen  sind  in  einem  dem  voraussichtlichen  Bedürfnis  entsprechenden  Neue  Ous-Umfange
  festzustellen.  1  wuen  .

2  Hierbei  ist  den  Anforderungen  der  Gesundheit,  des  zu  erwartenden  Verkehrs  und  der  für  die  Plau-Feuersicherheit
  sowie  des  Wohnungsbedürfnisses  und  der  sonstigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  aufstellung.
der  Einwohner  Rechnung  zu  tragen.  Insbesondere  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  öffentliche  Plätze

Gesetzes=  und  Verordnungsblatlt  1.8  95
        <pb n="630" />
        2.  Regelmäßiges

Feststellungs-



606  XVI.

in  angemessener  Lage,  Zahl,  Art  und  Größe  vorgesehen,  sowie  daß  die  Breite  der  Ortsstraßen
und  die  Tiefe  der  Baublöcke  den  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  entsprechend  abgestuft
werden.  Auch  soll  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  geschichtlich  oder  künstlerisch
bedeutungsvolle  Baudenkmäler  erhalten  und  schöne  Orts-,  Straßen  und  Landschaftsbilder  vor
Verunstaltung  bewahrt  werden.

3.  In  den  Ortsstraßenplänen  kann  die  Anlegung  von  Vorgärten  oder  Vorplätzen  vor  den
Gebäuden,  gegebenenfalls  mit  dem  Vorbehalt  ihrer  späteren  Heranziehung  zum  Straßenraum,
festgesetzt  werden.

4.  Dem  Ortsstraßenplan  ist  die  Bestimmung  vorbehalten,  ob  und  inwieweit  eine  Straße
nur  auf  einer  Seite  mit  Gebänden  besetzt  werden  darf.

5.  Auch  können  in  die  Pläuc  nach  Bedarf  außer  den  zum  Anbau  bestimmten  Ortsstraßen
Verkehrswege,  bei  welchen  der  Aubau  ausgeschlossen  ist,  aufgenommen  werden.

§  3.

1.  Die  Aufstellung  der  Pläne  für  neue  Ortsstraßen  liegt  bei  sich  ergebendem  Bedürfnis
(§  2  Absatz  1)  dem  Gemeinderat  ob.

2.  Derselbe  hat  für  Aufnahme  eines  geometrischen  Planes  zu  sorgen,  in  welchem  die
Straßen=  und  Baufluchtlinien,  die  Straßenbreiten  und  Straßenhöhen  sowie  die  in  die  künftige
Straßenfläche  fallenden  und  die  angrenzenden  Grundstücke  nach  ihren  Lagerbuchnummern
eingetragen  sind.  In  dem  Plane  oder  in  einer  beizugebenden  Beschreibung  sind  auch  die
Größenverhältnisse  dieser  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  und  die  Namen  der  Eigentümer
sowie,  wenn  die  Straßenlinie  mit  der  Bauflucht  nicht  zusammenfällt,  die  Größe  der  hierdurch
der  Bebauung  entzogenen,  an  die  künftige  Ortsstraße  angrenzenden  Fläche  anzugeben.  In
der  Regel  sollen  die  neuen  Begrenzungen  auch  auf  den  Grundstücken  selbst  durch  ausgesteckte
Pfähle  und  Profile  ersichtlich  gemacht  werden,  zu  deren  Duldung  die  Eigentümer  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  in  §  4  des  Enteignungsgesetzes  verpflichtet  sind.  In  der  beizugebenden
Beschreibung  soll  endlich  die  Möglichkeit  eines  Anschlusses  an  die  für  die  nächste  Umgebung
bereits  festgestellten  Ortsstraßenpläne  sowie  einer  geordneten  Wasserversorgung,  Entwässerung
und  Beleuchtung  dargetan  werden.

3.  Darnach  übergibt  der  Gemeinderat  den  Plan  nebst  Beilagen  dem  Bezirksamte.  Dieses
läßt  ihn,  wenn  eine  Vorprüfung  nicht  zu  Bedenken  Anlaß  gibt,  zur  Einsicht  der  Beteiligten
für  mindestens  zwei  Wochen  in  dem  Gemeindehaus  auflegen  und  bestimmt  zugleich  eine
angemessene  Frist,  binnen  welcher  Einwendungen  gegen  die  beabsichtigte  Anlage  bei  Ausschlußvermeiden
  geltend  zu  machen  sind.  Die  Auflegung  und  die  Fristbestimmung  ist  durch  das
Amtsblatt  und  in  der  Gemeinde  des  Unternehmens  auch  ortsüblich  bekannt  zu  machen  und
außerdem  den  beteiligten  Grundeigentümern  oder  deren  Bevollmächtigten,  soweit  sie  im  Deutschen
Reiche  an  bekannten  Orten  anwesend  sind,  mündlich  oder  im  Wege  der  Zustellung  mitzuteilen.
Geeignetenfalls  sind  auch  die  Gemeinderäte  von  Nachbargemeinden,  deren  Interessen  durch  das
Unternehmen  berührt  werden,  zu  hören.  Als  Eigentümer  gelten  die  im  Grundbuch  als  solche
        <pb n="631" />
        XLVI.  607

Eingetragenen  und,  soweit  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  dieses  Eintrages  eingetragen
ist,  auch  diesenigen,  zu  deren  Gunsten  der  Widerspruch  eingetragen  ist.

4.  Das  Bezirksamt  erhebt  sodann  über  den  Plan  nebst  Beilagen  und  gegebenenfalls  über
die  erhobenen  Einwendungen  die  erforderlichen  technischen  Gutachten  sowie,  wenn  der  Plan
den  Bestand  einer  Landstraße  oder  Kreisstraße  oder  einer  Bahnanlage  berührt,  jedenfalls  auch
eine  Außerung  der  zur  Vertretung  dieser  Straßen  und  Anlagen  berufenen  Stellen  und  hält,
nötigenfalls  unter  Beizug  des  Gemeinderats,  der  Beteiligten  und  der  Sachverständigen  eine
Tagfahrt  zur  Einnahme  eines  Augenscheins  und  zur  Erörterung  des  Plaues  sowie  der  etwa
erhobenen  Einwendungen  ab.

5.  Nach  beendeter  Vorverhandlung  beschließt  der  Bezirksrat  über  die  Feststellung  des
Planes.  Hierbei  sind  Anderungen  des  Plaues  nur  zulässig,  soweit  es  sich  um  eine  Beschränkung
des  Plangebiets  oder  um  unwesentliche  Anderungen  im  Sinne  des  §  5  Absatz  3  haudelt  und  in
beiden  Fällen  der  Gemeinderat  und  die  Beteiligten  gehört  sind.

6.  Der  Plan  wird  wirksam,  sobald  er  endgültig  festgestellt  ist.  Die  Tatsache  der  endgültigen
  Feststellung  ist  auf  dem  Plane  selbst  zu  beurkunden  und  in  der  Gemeinde  auf  die  für
die  Verkündung  ortspolizeilicher  Vorschriften  bestimmte  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

7.  Die  Einsicht  des  festgestellten  Ortsstraßenplaus  ist  jedermann  gebührenfrei  gestattet

*  4.

1.  Grundbesitzer,  welche  ein  in  ihrem  Eigentum  stehendes  Gelände  einer  zusammenhängenden
  Bebauung  erschließen  wollen,  können  von  dem  Bezirksrat  ermächtigt  werden,  an
Stelle  des  Gemeinderats  die  Feststellung  der  Straßenpläne  für  das  zu  bebauende  Gebiet  selbst  zu
betreiben,  wenn  der  Gemeinderat  sich  dessen  geweigert  oder,  was  der  Weigerung  gleich  zu
achten  ist,  binnen  drei  Monaten  dem  Verlangen  der  Unternehmer  keine  Folge  gegeben  hat.

2.  Die  Ermächtigung  darf  nur  nach  Vernehmung  des  Gemeinderats,  dem  auch  jetzt  noch
unbenommen  ist,  das  Feststellungsverfahren  selbst  in  die  Wege  zu  leiten,  erteilt  werden;
geeignetenfalls  sind  auch  die  Gemeinderäte  von  Nachbargemeinden,  deren  Interessen  durch  das
Unternehmen  berührt  werden,  zu  hören.  Die  Ermächtigung  ist  zu  versagen,  wenn  der  beabsichtigten
  Bebauung  öffentliche  Interessen  der  in  §  2  Absatz  2  und  in  §  12  Absatz  2  bezeichneten
Art  im  Wege  stehen.

3.  Die  Unternehmer  sind  verpflichtet,  vor  Beginn  der  Straßenherstellung  das  Straßengelände
  unentgeltlich  und  lastenfrei  in  das  Eigentum  der  Gemeinde  zu  übertragen  und  vor
Feststellung  der  Pläue  hierfür  sowie  für  die  Kosten  der  Herstellung  und  Einrichtung  der
Straße  bis  zum  Anschluß  an  eine  bestehende  Ortsstraße  und  für  die  Kosten  der  Unterhaltung
auf  die  vom  Bezirksrate  zu  bestimmende  Zeitdauer  Sicherheit  zu  leisten.  Betrag  und  Art
der  Sicherheit  bestimmt  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Bezirksrat.

4.  Im  übrigen  finden  auf  das  Feststellungsverfahren  die  Bestimmungen  des  §  3  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  zu  einer  von  dem  Bezirksamt  etwa  angeordneten  Tagfahrt  (§  3
Absatz  4)  die  Unternehmer  und  der  Gemeinderat  beizuziehen  sind.

95.

3.  Feststellungs=



auf  Antrag
Privater.
        <pb n="632" />
        b.  Pläue  für
Anderung
bestehender
Straßen  und

Straßenpläne.

C.  Vansperre.

d.  Feststellung

der  V
i
Straßenhöhe

im  Einzelsall.

608  XLVI.

85.

1.  Die  Vorschriften  der  88  2  und  3  über  die  Feststellung  der  Pläne  für  neue  Ortsstraßen
  finden  auf  Pläne  zum  Zweck  der  Erweiterung,  Verlegung  oder  sonstiger  Anderungen
bestehender  Ortsstraßen  sowie  auf  Pläne  zum  Zweck  der  Anderung  endgültig  festgestellter
Ortsstraßenpläne  mit  den  aus  Absatz  2  und  3  sich  ergebenden  Einschränkungen  entsprechende
Anwendung.

2.  Plauänderungen  sollen  nur  aus  triftigen  Gründen  beschlossen  werden.

3.  Unwesentliche  Anderungen  endgültig  festgestellter  Pläne,  wie  geringfügige  Veränderungen
an  den  Baufluchten  oder  der  Höhenlage,  Eckabschrägungen  und  dergleichen,  kann  jedoch  die
Baupolizeibehörde  auf  Antrag  des  Gemeinderats  selbständig  genehmigen,  wenn  die  beteiligten
Grundeigentümer  auf  Bekanntgabe  nicht  widersprechen.

4.  Auch  auf  die  Aufgabe  der  Ausführung  festgestellter  Ortsstraßenpläne  findet  das  Verfahren
  nach  §§  2  und  3  dieses  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.

86.

1.  Erscheint  die  Feststellung  oder  Anderung  von  Ortsstraßenpläuen  angezeigt,  so  kann
die  Baupolizeibehörde  auf  Antrag  des  Gemeinderats  die  Bausperre  über  das  Plangebiet
verhängen.

2.  Die  Bausperre  hat  die  Wirkung,  daß  bis  zur  endgültigen  Erledigung  des  einzuleitenden
Verfahrens  Neubauten  sowie  der  Um=  und  Ausbau  bestehender  Gebände  und  deren  Wiederaufbau
  nicht  genehmigt  werden.  Die  Baupolizeibehörde  kann  jedoch  hieroon  nach  Vernehmung
des  Gemeinderats  im  gleichen  Umfange  wie  nach  Feststellung  des  Plaues  (§  9)  Ausnahmen
bewilligen.

3.  Die  Verhängung  der  Bausperre  ist  unter  genauer  Angabe  des  von  ihr  betroffenen
Gebiets  in  der  für  die  Verkündung  ortspolizeilicher  Vorschriften  bestimmten  Weise  und  jedenfalls
  auch  durch  das  Amtsblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Sie  wird  mit  der  Bekanntmachung
  wirksam  und  tritt  außer  Kraft,  sobald  das  Verfahren  endgültig  erledigt  oder  seit
der  Bekanntmachung  ein  Jahr  abgelaufen  ist.

4.  Aus  triftigen  Gründen  kann  diese  Frist  um  höchstens  ein  weiteres  Jahr  verlängert
werden.

§  7.
1.  Ist  die  Bauflucht  für  den  Anbau  an  einer  schon  bestehenden  Ortsstraße  nicht  allgemein

auslach  festgestellt,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  dieselbe  nach  Vernehmung  des  Gemeinderats  und  in

den  Fällen  des  §  1  Absatz  2  nach  Vernehmung  der  zuständigen  Straßenbauverwaltung  für
den  einzelnen  Fall  bestimmen,  sofern  sie  nicht  im  öffentlichen  Interesse  die  allgemeine  Feststellung
  für  geboten  erachtet.

2.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Bestimmung  der  Straßenhöhe.
        <pb n="633" />
        XLVI.  609

88.

1.  Nach  endgültiger  Feststellung  eines  Ortsstraßenplans  ist  der  Gemeinderat  zu  jedem  c#.  Wirlungen
ihm  geeignet  scheinenden  Zeitpunkte  berechtigt,  von  dem  einzelnen  Grundeigentümer  die  Ab-  *  Perca
tretung  der  in  die  geplanten  Ortsstraßen,  öffentlichen  Plätze  und  sonstigen  Wege  (8§  2  Absatz  5)  7  Wnecn  4
fallenden  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  gegen  Entschädigung  zu  verlangen.  Nötigenfalls  Vilicht  der
hat  er  zu  diesem  Zweck  nach  den  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  eine  Entscheidung  des  Kmeindezu
Staatsministeriums  über  die  Abtretungspflicht  zu  erwirken.  Straßeen=2.

  Der  Eigentümer  eines  unbebauten  Grundstücks  kann  dessen  sofortige  Ubernahme  durch  gelandes.
die  Gemeinde  verlangen,  wenn  nach  dem  festgestellten  Plane  das  Grundstück  in  seinem  ganzen
Umfang  abzutreten  ist  oder  wenn  und  soweit  es  infolge  seiner  Lage  an  einer  bereits  be—
stehenden  Ortsstraße  zur  Bebauung  geeignet  ist  oder  wenn  das  Grundstück  für  einen  öffentlichen
Platz  bestimmt  und  das  Gelände  für  die  den  Platz  umgebenden  Straßen  von  der  Gemeinde
erworben  ist.

3.  Hinsichtlich  eines  überbauten  Grundstücks  kaun  der  Eigentümer,  soweit  dasselbe  in  den
Raum  der  geplanten  Straßen,  Plätze  und  Wege  fällt,  die  Übernahme  durch  die  Gemeinde
schon  vor  der  Straßenherstellung  auf  den  Zeitpunkt  verlangen,  in  welchem  das  zu  übernehmende
  Gelände  von  Gebäuden  freigelegt  ist.

4.  lüer  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinde  zur  Ubernahme  entscheidet  der  Bezirksrat  als
Verwaltungsbehörde.

5.  Auf  die  Bestimmung  der  Entschädigung  finden  in  allen  Fällen  die  Vorschriften  des
Enteignungsgesetzes  Anwendung.

89.

1.  Für  Bauten  auf  dem  an  die  geplanten  Ortsstraßen  angrenzenden  Gelände  hat  die
Feststellung  des  Ortsstraßenplans  die  Wirkung,  daß  dafür  die  festgesetzte  Straßenhöhe  und
für  die  nach  der  Ortsstraße  gerichtete  Gebäudeseite  mit  der  aus  Absatz  3  und  4  sich  ergebenden  beschräu-Einschränkung
  die  festgestellte  Bauflucht  maßgebend  ist.  Die  Baupolizeibehörde  kann  nach  ngen.
Vernehmung  des  Gemeinderats  hiervon  Ausnahmen  gestatten.

2.  Die  Planfeststellung  hat  weiter  hinsichtlich  der  in  die  geplanten  Ortsstraßen,  Plätze
und  sonstigen  Wege  fallenden  Fläche  sowie  hinsichtlich  des  Vorgartengeländes  die  Wirkung,
daß  die  ÜUberbauung  sowie  der  Um=  und  Ausbau  daselbst  bestehender  Gebäude  und  deren
Wiederaufbau  mit  der  aus  Absatz  3  und  4  sich  ergebenden  Einschräukung  untersagt  ist.
Einstweilige  Bauten  von  untergeordneter  Bedeutung  kann  jedoch  die  Baupolizeibehörde  gestatten,
wenn  der  Eigentümer  sich  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde  jederzeit  und
ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  zu  entfernen.

3.  Um=  und  Ausbauten  bestehender  Gebäude,  welche  die  spätere  Durchführung  des  Ortsstraßenplans
  nicht  unverhältnismäßig  erschweren,  können  von  der  Baupolizeibehörde  nach  Vernehmung
  des  Gemeinderats  genehmigt  werden.

!.

Soustige
irkungen:;

7—
7—
        <pb n="634" />
        Eintritt  der

Ortsstraßen-=baupflicht.

Duldung
öffentlicher

Einrichtungen

durch  die
Angrenzer.

610  XI.VI.

4.  JIn  gleicher  Weise  kann,  soweit  nicht  schon  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  auf  Grund
des  §  116  des  Polizeistrafgesetzbuchs  hierüber  Bestimmung  getroffen  ist,  die  Baupolizeibehörde
nach  Vernehmung  des  Gemeinderats  gestatten,  daß  einzelne  Gebäudeteile,  Risalite,  Balkone,
Erker,  Gesimse,  Treppen,  Türen,  Fenster,  Läden,  Kellerschachte  und  dergleichen  über  die  festgestellte
  Fluchtlinie  hervortreten,  sofern  dies  mit  den  Rücksichten  auf  den  Verkehr  vereinbar
und  nicht  für  Nachbargrundstücke  mit  erheblichem  Nachteile  verknüpft  ist.

C.  Der  Eintritt  der  Ortsstraßenbaupsticht.
8  10.

1.  Die  Gemeinde  ist  verpflichtet,  die  planmäßig  festgestellten  Ortsstraßen,  öffentlichen
Plätze  und  sonstigen  Wege  herzustellen,  sobald  hierfür  ein  Bedürfnis  besteht.  Ihre  Verpflichtung
wird  hinsichtlich  der  Ortsstraßen  jedenfalls  dann  wirksam,  wenn  und  soweit  an  einer  solchen
mindestens  auf  einer  Seite  neue  oder  ältere  Gebäude  in  wesentlich  regelmäßiger  Folge  an  die
Gebäude  bestehender  Straßen  sich  aureihen

2.  Sobald  die  sofortige  Ausführung  einer  solchen  Gebäudereihe  hinlänglich  gesichert  ist,
hat  die  Gemeinde  die  Straße,  soweit  zur  Eröffnung  einer  Zufahrt  zu  den  Gebänden  erforderlich,
  herzustellen  und  die  für  die  Ableitung  des  Wassers  sowie  für  die  Wasserversorgung
nötigen  Einrichtungen  mindesteus  vorläufig  zu  treffen.

3.  Die  Gemeinde  ist  zur  Herstellung  einer  auf  ihren  Antrag  planmäßig  festgestellten
Ortsstraße  auch  dann  verpflichtet,  wenn  die  Eigentümer  der  angrenzenden  Grundstücke  sich
zur  Übernahme  der  gesamten  Kosten  der  Herstellung  und  Einrichtung  der  Straße  bis  zum
Anschluß  an  eine  bestehende  Ortsstraße  und  der  fünfjährigen  Unterhaltungskosten  verpflichten
und  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  leisten.  Betrag  und  Art  der  zu
leistenden  Sicherheit  bestimmt  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde.
  Derselbe  entscheidet  auch  in  Streitfällen  über  die  Höhe  der  nach  der  Herstellung  von
den  Eigentümern  an  die  Gemeinde  zu  ersetzenden  Kosten;  gegen  diese  Entscheidung  findet
Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt.

4.  Die  Gemeinde  ist  auch  zur  Herstellung  einer  auf  Antrag  Privater  planmäßig  festgestellten
  Ortsstraße  verpflichtet,  wenn  die  Antragsteller  die  in  §  4  Absatz  3  dieses  Gesetzes
bezeichnete  Sicherheit  geleistet  haben.  Auch  in  diesem  Falle  findet  die  Bestimmung  im  letzten.
Satz  des  vorigen  Absatzes  Anwendung.

5.  Die  an  eine  bestehende  Ortsstraße  angrenzenden  Eigentümer  haben  zu  dulden,  daß  an
ihren  Häusern  und  auf  ihren  Grundstücken  von  seiten  der  Gemeinde  öffentliche  oder  gemeinnützige,
  zur  Straßenbezeichnung,  Beleuchtung  oder  Feuermeldung,  zur  Befestigung  der  Querdrähte,
  welche  den  Leitungsdraht  einer  elektrischen  Straßenbahn  tragen  sollen,  oder  zu  ähnlichen
  Zwecken  dienliche  Einrichtungen  angebracht  werden,  soweit  diese  Duldung  nicht  mit
überwiegenden  Nachteilen  verbunden  ist.  Die  örtlichen  Bauordnungen  können  hierüber  nähere
Bestimmungen  treffen.
        <pb n="635" />
        XLVI.  611

D.  Beschränkungen  des  Bauens  außerhalb  bestehender  Ortsstraßen.
11.

Auf  Grundstücken,  welche  nicht  an  einer  bestehenden  Ortsstraße  liegen,  ist  die  Errichtung  a.  Tas  Banen
von  Gebäunden,  sofern  nicht  die  Gemeinde  gemäß  §  10  zur  sofortigen  Herstellung  einer  an  den  taberhatt
Bau  führenden  Straße  verpflichtet  ist,  nur  zulässig,  wenn  der  Bauende  die  für  die  Bauans=  Drtsstraßen
führung  und  für  die  Benutzung  des  Gebäudes  oder  im  öffentlichen  Interesse  unentbehrliche  #berhanpt,
Verbindung  mit  dem  nächsten  fahrbaren  öffentlichen  Wege  und  die  für  die  Ableitung  des
Abwassers,  für  die  Wasserversorgung  und  für  die  Beleuchtung  erforderlichen  Einrichtungen
nach  polizeilicher  Anordnung  auf  eigene  Kosten  herstellt  und  sich  zugleich  der  Baupolizeibehörde
gegenüber  verpflichtet,  diese  Einrichtungen  bis  zur  planmäßigen  Herstellung  einer  Ortsstraße
auf  eigene  Kosten  in  geordnetem  Zustande  zu  erhalten.

12.

1.  Ju  Gemeinden,  in  welchen  für  das  Wohnungsbedürfnis  durch  Feststellung  von  Orts-b.  Das  Vanen
straßenplänen  und  Herstellung  von  Ortsstraßen  ausreichend  Vorsorge  getroffen  ist,  kann  die  Aaertalt,
Errichtung  von  Bauten  außerhalb  des  Bereichs  der  Straßen  und  Pläne  durch  ortspolizeiliche  der  Straßen
Vorschrift  auf  eine  darin  zu  bestimmende  Zeit  verboten  werden.  Die  Baupolizeibehörde  kann  und  Bläne
im  Einzelfalle  nach  Vernehmung  des  Gemeinderats  aus  Rücksicht  auf  vorliegende  besondere  insbesondere.
Verhältnisse  hiervon  Ausnahmen  bewilligen.

2.  In  Ermangelung  einer  solchen  ortspolizeilichen  Vorschrift  kann  die  Baupolizeibehörde
nach  Vernehmung  des  Gemeinderats  die  Errichtung  von  Bauten  außerhalb  des  Bereichs  der
Straßen  und  Pläne  im  Einzelfall  untersagen,

a.  wenn  durch  die  Errichtung  des  Gebäudes  feld-,  sicherheits-,  sitten-,  feuer-,  gesundheits—

oder  verkehrspolizeiliche  Interessen  gefährdet  werden  oder  wenn  dadurch  das  Bild  einer
landschaftlich  hervorragenden  Gegend  verunstaltet  oder  der  Eindruck  geschichtlich  oder
künstlerisch  bedentungsvoller  Bandenkmäler  beeinträchtigt  wird;

wenn  durch  die  Lage  des  Baues  der  angemessenen  Fortführung  der  Ortsstraßenpläue
oder  bestehender  Ortsstraßen  Hindernisse  erwachsen.

–

E.  Die  Reueinteilung  von  Bau-Grundstücken  (Bauplatzumlegung).
13.

1.  Zur  Gewinnung  zweckmäßiger  Bauplätze  kann,  wenn  die  Lage,  die  Form  oder  der  a  Voraus-Flächengehalt
  der  Grundstücke  im  Bereiche  eines  Ortsstraßenplans  oder  einer  bestehenden  Orts  #en.
straße  eine  angemessene  Bebanung  hindert,  auf  Antrag  des  Gemeinderats  eine  Neueinteilung
der  Grundstücke  durch  Anderung  der  Grenzen  oder  Umlegung  auch  gegen  den  Willen  einzelner
Eigentümer  dann  stattsinden,  wenn  die  Neuneinteilung  (Bamplatzumlegung)  im  öffentlichen
Interesse  liegt  und  wenn  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  beteiligten  Grundeigentümer  sich
für  das  Unternehmen  erklären,  auch  die  Zustimmenden  nach  dem  Steuerwerte  mehr  als  die
Hälfte  der  in  das  Unternehmen  fallenden  Grundstücke  besitzen.
        <pb n="636" />
        612  XLVI.

2.  Für  die  Einleitung  und  Durchführung  einer  solchen  Neueinteilung  gelten  die  in  den
nachfolgenden  §§  14—20  enthaltenen  Bestimmungen.

§  14.
b.  Grundsäte.  1.  Aus  den  innerhalb  des  Gebiets,  auf  welches  die  Neueinteilung  sich  erstrecken  soll,
gelegenen  Grundstücken  —  mit  Einschluß  der  etwaigen  überflüssig  werdenden  öffentlichen

Wege  —  wird  eine  Masse  gebildet.

2.  Aus  dieser  Masse  ist  erforderlichenfalls  zunächst  das  nach  dem  Bebauungsplane  für  die
künftigen  Straßen  und  Plätze  bestimmte  Gelände  auszuscheiden;  der  Flächengehalt  des
vorbezeichneten  Geländes  wird  sämtlichen  an  der  Masse  (Absatz  1)  beteiligten  Grundeigentümern
nach  Verhältnis  des  Flächengehalts  des  von  jedem  derselben  in  die  Masse  eingebrachten
Geländes  in  Abzug  gebracht.

3.  Das  übrig  bleibende  Gelände  wird  unter  die  Eigentümer,  welche  Grundstücke  in  die
Masse  eingebracht  haben,  derart  verteilt,  daß  sie  einen  Ersatz  erhalten,  welcher  dem  Anteil
entspricht,  mit  dem  jeder  am  Gesamtwerte  des  in  die  Neueinteilung  einzubeziehenden  Geländes
(Absatz  1)  beteiligt  war.  Dabei  sind  für  jedes  einzelne  seinem  Flächengehalte  nach  zur  Bebauung
geeignete  Grundstück  ein  an  eine  Straße  grenzender  Bauplatz  oder  mehrere  solche,  und  zwar
soweit  tunlich  in  gleicher  Lage  wie  die  eingeworfenen  Grundstücke,  dem  Eigentümer  zuzuweisen.
Diese  Bauplätze  müssen  regelmäßig  in  demselben  Baublocke  gelegen  sein,  in  welchem  das
eingeworfene  Grundstück  sich  befand.  Ist  die  Zuweisung  in  demselben  Baublock  in  zweckmäßiger
Weise  nicht  durchführbar,  so  kann  sie  auch  in  einem  benachbarten  Banblock  erfolgen.

4.  Grundstücke,  deren  Flächengehalt  so  gering  ist,  daß  sie  nur  durch  ein  zur  Bebauung
ungeeignetes  Grundstück  ersetzt  werden  könnten  (Kleinstücke),  sind,  wenn  sie  nicht  mit  anderen
bebauten  oder  unüberbauten  Grundstücken  desselben  Eigentümers,  sofern  letztere  bebauungsfähig
  sind  oder  es  durch  die  Zusammenlegung  werden,  zusammengelegt  werden  können,  gegen
Entschädigung  an  die  Gemeinde  abzutreten  und  von  dieser  zur  Aufteilung  in  die  Masse
einzuwerfen.

5.  Nicht  zu  vermeidende  Wertunterschiede  sind  durch  Geldentschädigungen  auszugleichen.
Die  den  Eigentümern  zu  gewährenden  Entschädigungen  hat  die  Gemeinde,  die  den  Eigentümern
auferlegten  Entschädigungen  haben  die  Eigentümer  an  die  Gemeinde  zu  leisten;  durch  Auflage
solcher  Geldentschädigungen  ist  insbesondere  auch  der  Wert  der  von  der  Gemeinde  gemäß
Absatz  4  eingeworfenen  Grundstücke  zu  decken.

6.  Das  für  die  künftigen  Straßen  und  Plätze  bestimmte  Gelände  (Absatz  2)  geht,  soweit
es  ein  Drittel  der  von  den  Eigentümern  eingeworfenen  Grundfläche  nicht  übersteigt,  unentgeltlich
in  das  Eigentum  der  Gemeinde  über.  Die  in  den  Fällen  des  Absatzes  4  von  der  Gemeinde
für  solches  Gelände  gezahlten  Entschädigungen  sind  ihr  aus  der  Masse  zu  vergüten.

7.  Soweit  das  für  die  künftigen  Straßen  und  Plätze  erforderliche  Gelände  jenes  Maß
übersteigt,  hat  die  Gemeinde  dafür  Entschädigung  zu  leisten.  Die  Entschädigung  kann  ganz
oder  teilweise,  statt  in  Geld,  auch  in  Grundstücken  geleistet  werden,  welche  die  Gemeinde
innerhalb  des  Planbereichs  entweder  schon  eigentümlich  besitzt  oder  nach  Absatz  4  erwirbt.
        <pb n="637" />
        XLVI.  613

8.  Die  Ermittelung  der  Wertauschläge  und  Entschädigungsbeträge  erfolgt  unter  Beachtung

der  Grundsätze  des  Enteignungsgesetzes.
§  15.

1.  Vor  der  Antragstellung  nach  §  13  Absatz  1  hat  der  Gemeinderat  einen  Plan  über
die  Neueinteilung  und  Wertausgleichung  aufstellen  zu  lassen.  Dabei  ist  den  Beteiligten
Gelegenheit  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  zu  geben;  auch  sind,  soweit  nötig,  Sachverständige
beizuziehen.  6

2.  Nach  Abschluß  der  Vorarbeiten  stellt  der  Gemeinderat  bei  dem  Bezirksamte  den  Antrag
auf  Neueinteilung;  demselben  ist  beizugeben

a.  ein  Plau  über  das  der  Neueinteilung  zu  unterziehende  Gebiet  mit  Bezeichnung  der

für  die  Neueinteilung  erheblichen  gegenwärtigen  Verhältnisse  desselben,

b.  der  Plan  über  die  Neueinteilung,
.  eine  Darstellung  der  Wertanschläge  und  Steuerwerte  der  in  die  Neueinteilung

einzubeziehenden  Grundstücke,  einschließlich  des  in  die  Straßenanlagen  fallenden  Geländes,
eine  Darstellung  der  Abzüge  am  Flächengehalt  der  einzelnen  Grundstücke  zufolge

Ausscheidung  des  Straßengeländes  (§  14  Absatz  2),
eine  Darstellung  der  Wertanschläge  der  neueingeteilten  Grundstücke  ohne  das  Straßengelände,


eine  Darstellung  der  zur  Wertausgleichung  zu  gewährenden  oder  auszuerlegenden

Geldentschädigungen  (5  14  Absatz  5),

#eine  Darstellung  der  nach  §  14  Absatz  1  von  der  Gemeinde  zu  leistenden  Entschädigungen
  sowie  der  ihr  nach  §  14  Absatz  6  Satz  2  gebührenden  Vergütungsbeträge,
eine  Darstellung  der  nach  §  14  Absatz  7  den  einzelnen  Eigentümern  zukommenden

Ersatzbeträge,
zeine  Darstellung  des  Ergebnisses  der  mit  den  Beteiligten  geführten  Verhandlungen

nebst  den  Gutachten  der  etwa  vernommenen  Sachverständigen.

Gibt  die  vorläufige  Prüfung  des  Antrags  dem  Bezirksamte  keinen  Anlaß  zur  Beanstandung
  in  formaler  Beziehung,  so  hat  dasselbe  den  Plau,  nötigenfalls  unter  Beizug  Sachverständiger,
  zur  Abstimmung  der  Beteiligten  zu  bringen.  Die  Ladung  zur  Abstimmungstagfahrt
  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen:  den  beteiligten  Grundeigentümern  oder  deren  Bevollmächtigten,
  soweit  sie  im  Deutschen  Reiche  an  bekannten  Orten  anwesend  sind,  ist  dieselbe
außerdem  besonders  zuzustellen.  Zwischen  der  öffentlichen  Bekanntmachung  beziehungsweise  der
Zustellung  der  Ladung  und  der  Tagfahrt  muß  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  liegen.

1.  Bei  der  Abstimmung  werden  Nichterschienene  und  Nichtabstimmende  als  zustimmend
gezählt.  Die  Zustimmung  des  Eigentümers  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  ist,  soweit  für
die  Veräußerung  der  Güter  gewisser  Personen  gesetzliche  Beschränkungen  bestehen,  an  diese
Beschränkungen  nicht  gebunden.  Als  Eigentümer  gilt  der  als  solcher  im  Grundbuch  Eingetragene.
  Ist  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen,  so  ist  auch
derjenige,  zu  dessen  Gunsten  der  Widerspruch  eingetragen  ist,  zur  Abstimmungstagfahrt  zu

—

—

—.

2

S

tc.

  Vorverhandlung.
        <pb n="638" />
        d.  Verfahren
vor
Bezirksamt,
Ministerium
des  Jnnern
und  Staatsministerium.


611  XLVI.

laden  und  darf  die  Zustimmung  für  das  betreffende  Grundstück  nur  dann  als  erklärt
angenommen  werden,  wenn  sie  von  beiden  erklärt  ist  oder  als  erklärt  gilt.

5.  In  das  Protokoll  über  die  Abstimmungstagfahrt  sind  auch  die  von  einzelnen  Eigentümern
  gegen  den  Plan  über  die  Neueinteilung  und  die  Wertausgleichung  oder  gegen  die  Abtretung
  von  Grundstücken  erhobenen  Einwendungen  und  die  Anmeldung  etwa  hieraus  abgeleiteter
Entschädigungsansprüche  aufzunehmen.  Die  nicht  spätestens  in  der  Tagfahrt  angemeldeten
Ansprüche  dieser  Art  gelten  als  ausgeschlossen;  insbesondere  findet  eine  nachträgliche  Geltendmachung
  derselben  im  Wege  der  Klage  gemäß  §5  I7  dieses  Gesetzes  nicht  statt.  Auf  diese
Folge  der  Unterlassung  sowie  darauf,  daß  Nichtabstimmende  als  zustimmend  angesehen  werden
(Absatz  1  Satz  1),  ist  in  der  Ladung  zur  Tagfahrt  (Absatz  3  Satz  2)  hinzuweisen.

6.  Nach  Einkunft  des  in  Absatz  2  bezeichneten  Antrags  kann  für  die  Zeit  bis  zur  endgültigen
  Erledigung  des  Verfahrens  von  der  Baupolizeibehörde  die  Errichtung  von  Bauten  in
dem  für  die  Neueinteilung  in  Aussicht  genommenen  Gebiet  untersagt  werden.

8  16.

1.  Nach  beendigter  Vorverhandlung  erhebt  das  Bezirksamt  über  den  Plan  und  die  vor—
liegenden  Einwendungen  das  Gutachten  des  Bezirksrats.

2.  Ist  der  Bezirksrat  der  Ansicht,  daß  die  Neueinteilung  nicht  im  öffentlichen  Interesse
liege  oder  erhobene  Einwendungen  begründet  seien,  so  eröffnet  das  Bezirksamt  dies  unter  Angabe
  der  Gründe  dem  Gemeinderate.  Ein  weiteres  Verfahren  findet  in  diesem  Falle  nur
statt,  wenn  der  Gemeinderat  binnen  Monatsfrist  das  Ministerium  des  Innern  auruft,  welches,
wenn  es  die  Bedenken  des  Bezirksrats  teilt,  endgültig  über  die  Zurückweisung  des  Antrags
entscheidet.

3.  Hält  der  Bezirksrat  die  beantragte  Neueinteilung  für  im  öffentlichen  Interesse  liegend
und  augemessen,  so  erstattet  das  Bezirksamt  unter  Darlegung  des  Sachverhalts  Vorlage  an
das  Ministerium  des  Innern.

.  Das  Ministerium  des  Innern  kann  auch  im  letzteren  Falle,  wenn  es  findet,  daß  die
Neueinteilung  nicht  im  öffentlichen  Interesse  liege  oder  daß  erhobene  Einwendungen  begründet
seien,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Staatsministerium,  beschließen,  daß  das  Verfahren
zu  beruhen  habe.

5.  Hält  das  Ministerium  des  Innern  die  beantragte  Neueinteilung  für  im  öffentlichen
Interesse  liegend  und  angemessen,  so  erwirkt  dasselbe  über  die  vorliegenden  Einwendungen  eine
Entschließung  des  Staatsministeriums.

6.  Das  Staatsministerium  entscheidet,

m.  ob  diejenigen,  welche  gegen  den  Beizug  zu  der  Neueinteilung,  gegen  die  Zuteilung
der  Bauplätze,  gegen  die  Wertausgleichung  oder  aus  anderen  Gründen  Einwendungen
erhoben  haben,  verbunden  sind,  an  der  Neueinteilung  nach  Maßgabe  des  Planes
teilzunehmen;
        <pb n="639" />
        XILVI.  615

b.  ob  die  Eigentümer  von  Kleinstücken  (§  14  Absatz  4)  verpflichtet  sind,  dieselben  zum
Zweck  der  Durchführung  der  Neueinteilung  gegen  vorherige  Entschädigung  an  die
Gemeinde  abzutreten.

7.  Auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  finden,  auch  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit
  zur  Teilnahme  an  der  Neueinteilung  nach  Maßgabe  des  Planes,  die  Vorschriften  des
Enteignungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

8.  Bis  zur  Cntschließung  des  Staatsministeriums  ist  der  Gemeinderat  jederzeit  berechtigt,
den  Antrag  auf  Neueinteilung  der  Grundstücke  zurückzuziehen.

817.

1.  Die  von  dem  Verfahren  betroffenen  Eigentümer  können  gegen  die  Gemeinde  Anspruch
auf  Geldentschädigung  durch  Klage  bei  dem  bürgerlichen  Gericht  erheben,  wenn  sie  behaupten,
daß  der  ihnen  gewährte  Ersatz  den  Vorschriften  des  §  14  Absatz  8  nicht  entspricht.  Als
Ersatz  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten

u.  für  Eigentümer  von  Kleinstücken  die  in  §  14  Absatz  4  vorgesehene  Geldentschädigung,

b.  für  die  bei  der  Neneinteilung  beteiligten  Eigentümer  die  ihnen  zugewiesenen  Grundstücke

  in  Verbindung  mit  den  ihnen  etwa  auferlegten  oder  gewährten  Geldentschädigungen
  sowie  in  den  Fällen,  in  welchen  ausnahmsweise  für  das  Straßengelände  ein
Geldersatz  stattfindet  (§  14  Absatz  7),  mit  dem  ihnen  zugewiesenen  Anteil  an  dem
Ersatzbetrage.

2.  Die  Klage  ist  bei  Vermeiden  des  Verlustes  binnen  zwei  Monaten,  von  dem  Tage  an
gerechnet,  an  welchem  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  bekannt  gemacht  worden  ist,
zu  erheben.

8  18.

1.  Hinsichtlich  der  auf  den  Grundstücken  des  bisherigen  Besitzstandes  ruhenden  Rechte
dritter  Personen  sind  im  Falle  der  Neueinteilung  die  noch  in  Geltung  befindlichen  Bestimmungen
  der  Artikel  13  bis  19  des  Feldbereinigungsgesetzes  mit  der  Maßgabe  entsprechend
anzuwenden,  daß  an  die  Stelle  der  daselbst  vorgesehenen  Kommission  der  Gemeinderat  tritt.

2.  Das  Straßengelände  geht  unbelastet  auf  die  Gemeinde  über.  Ruhen  auf  den  zur
Straßenanlage  abgetretenen  Grundstücken  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  oder
Reallasten,  so  treten  an  Stelle  der  abgetretenen  die  dem  bisherigen  Eigentümer  im  Neueinteilungsverfahren
  zugewiesenen  Grundstücke  in  Verbindung  mit  den  ihm  zur  Wertausgleichung
gewährten  Geldentschädigungen  und,  soweit  für  das  Straßengelände  ein  Geldersatz  stattfindet,
mit  dem  Auteile  desselben  hieran.

3.  Die  auf  Kleinstücken  (§  14  Absatz  4)  lastenden  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
  und  Reallasten  erlöschen.  Die  dafür  gewährte  Geldentschädigung  muß  in  Ermangelung
einer  anderweiten  Vereinbarung  zur  Sicherung  der  Gläubiger  nach  den  Vorschriften  der
Hinterlegungsordnung  öffentlich  hinterlegt  werden.

c.  Entschädigungs-


gegen  die
Gemeinde.

t.  Rechte
drilter
Personen.
        <pb n="640" />
        g.  Vollzugs
reiferklärung.

h  Vollzug  der
Neueinteilung.

i.  Neueinleilung
  mitl
Zustimmung
aller  Grundeigentümer


616  XI.VI.
19.

1.  Nach  endgültig  erledigtem  Verfahren  erklärt  das  Ministerium  des  Innern  den  Plau
über  die  Neueinteilung  der  Grundstücke  für  vollzugsreif  und  bestimmt  zugleich  den  Zeitpunkt
für  den  Übergang  des  Eigentums  und  der  Rechte  dritter  Personen.

2.  Dieser  Ubergang  geschieht  kraft  Gesetzes  und  mit  Wirksamkeit  gegen  Dritte.  Die
Staatsverwaltungsbehörde  hat  jedoch  unverzüglich  das  Grundbuchamt  um  die  Eintragung  des
erfolgten  Ubergangs  zu  ersuchen.  Der  Übergang  des  Eigentums  infolge  der  Neueinteilung  ist
der  Verkehrssteuer  nicht  unterworfen.

3.  Die  Vollzugsreiferklärung  kann  nach  Hinterlegung  der  streitigen  Entschädigungsbeträge
erfolgen,  bevor  das  Gericht  über  die  Entschädigungsansprüche  erkannt  hat.

8  20.

1.  Der  Vollzug  des  Planes  über  die  Neueinteilung  liegt  dem  Gemeinderat  ob.

2.  Die  Kosten  der  Aufstellung  und  des  Vollzugs  des  Planes  bleiben  der  Gemeinde  zur  Last.

3.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  bestimmt  werden,  daß  diese
Kosten  und  die  von  der  Gemeinde  zu  leistenden  nicht  gedeckten  Entschädigungen  ganz  oder
zumteil  von  den  an  dem  neuen  Besitzstande  beteiligten  Eigentümern  nach  Maßgabe  der
Bereicherung  ersetzt  werden,  welche  diese  durch  die  Neueinteilung  erfahren  haben.

4.  Über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  dieses  Ersatzes  oder  der  in  §  14  Absatz  5
bezeichneten  Geldentschädigungen  entscheidet  erforderlichenfalls  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde.
  Gegen  die  Entscheidung  ist  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig,  in  den
Fällen  des  §  14  Absatz  5  jedoch  nur,  wenn  die  Klage  sich  darauf  stützt,  daß  die  geforderte
Geldentschädigung  dem  vollzugsreifen  Plane  nicht  entspricht.

5.  Auf  alle  Forderungen  der  Gemeinden  gegen  die  Beteiligten  finden  die  Vorschriften
über  die  Betreibung  öffentlicher  Abgaben  entsprechende  Anwendung.  Die  Gemeinden  sind  befugt,
zur  Sicherung  der  bezeichneten  Ansprüche,  insoweit  dieselben  den  Betrag  von  einhundert  Mark
übersteigen,  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  auf  die  am  Verfahren  beteiligten  Grundstücke
  der  Schuldner  zu  verlangen.  Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  erfolgt  auf  Ersuchen
des  Bezirksamts.

*  21.

1.  Haben  der  Neueinteilung  eines  Baugebiets  alle  beteiligten  Grundeigentümer  und  der
Gemeinderat  zugestimmt,  so  kommt  dieselbe  mit  den  Wirkungen  des  §  18  und  des  zweiten
Absatzes  des  §  19  zustande,  sobald  sie  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  gutächtlicher
Außerung  des  Bezirksrats  für  vollzugsreif  erklärt  ist.

2.  Auf  die  Zustimmungserklärung  der  Grundeigentümer  finden  die  Bestimmungen  in
§  15  Absatz  (  Satz  2,  3  und  4  Anwendung.

3.  Auf  die  aus  dem  Unternehmen  sich  ergebenden  Geldansprüche  unter  den  beteiligten
Grundeigentümern  findet  §  20  Absatz  1  Anwendung.
        <pb n="641" />
        XLVI.  617

F.  Die  Amlegung  der  Straßenkosten.
822.

1.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  bis  zum  Zeitpunkte  der  plan=  a.  Strabenmäßigen
  Fertigstellung  einer  neuen  oder  einer  durch  Verbesserung  eines  bestehenden  Weges  eoslenbeiträg.
geschaffenen  Ortsstraße  bestimmt  werden,  daß  die  Eigentümer  der  an  diese  angrenzenden  Grundstücke
  an  die  Gemeinde  die  von  ihr  aufgewendeten  Straßenkosten  in  dem  durch  Absatz  5
bestimmten  Umfange  ganz  oder  teilweise  zu  ersetzen  haben.

2.  Die  Fälligkeit  der  nach  Absatz  1  zu  leistenden  Beiträge  tritt  hinsichtlich  unbebauter
Grundstücke  erst  in  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  auf  denselben  Bauten  errichtet  werden.
Wenn  jedoch  in  einer  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §  15  Absatz  3
Satz  2,  Absatz  4  und  Absatz  5  letzter  Satz  abgehaltenen  Tagfahrt  mehr  als  die  Hälfte  der
Grundeigentümer,  die  zugleich  nach  dem  Stenerwerte  mehr  als  die  Hälfte  der  in  das  Unternehmen
  fallenden  Grundstücke  besitzen,  zustimmen,  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  auch  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  sofort  nach  der  Straßenherstellung  fällig
sein  sollen.

3.  Im  Falle  des  Absatzes  2  Satz  2  kann  der  Eigentümer  eines  bei  Beginn  der  Straßenherstellung
  unbebauten  Grundstücks,  wenn  er  nachweist,  daß  dasselbe  nicht  bebaubar  ist,  für
die  Dauer  dieses  Zustandes  Befreiung  von  der  Ersatzpflicht  beanspruchen.

4.  Der  Eigentümer  eines  schon  vor  Beginn  der  Straßenherstellung  bebauten  Grundstücks
kann  Befreiung  von  der  Ersatzpflicht  beanspruchen,  wenn  er  hachweist,  daß  die  Straße  dem
Grundstück  einen  entsprechenden  Vorteil  nicht  bietet.

5.  Als  Straßenkosten  kommen  in  Betracht  die  Kosten  für

a.  die  Erwerbung  und  Freilegung  des  Straßengeländes,

b.  die  Herstellung  des  Straßenkörpers,

C.  die  gewöhnliche  Herstellung  (Chaussierung)  der  Fahrbahn  mit  Einschluß  der  gepflasterten
Straßenübergänge  und  der  zur  Fahrbahn  gehörigen  geflasterten  Ninnen,

d.  die  Unterhaltung  während  höchsteus  fünf  Jahren  nach  der  Straßenherstellung.

6  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Absatz  1  bis  5)  finden  auch  im  Falle  einer  Verbreiterung
  oder  sonstigen  Anderung  einer  bestehenden  Ortsstraße  Anwendung,  wenn  die
Verbreiterung  oder  sonstige  Anderung  den  anstoßenden  Grundstücken  einen  entsprechenden  Vorteil
bietet.

7.  Nähere  Bestimmungen,  insbesondere  über  den  Maßstab  für  die  Kostenverteilung,  über
den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Ersatzbeträge,  über  die  Stundung  und  Verzinsung  fälliger
Beiträge,  sowie  über  völlige  und  teilweise  Befreiung  von  der  Beitragspflicht,  namentlich  hinsichtlich
solcher  Grundstücke,  welche  der  Beschaffung  billigen  Baugeländes  und  zweckmäßig  eingerichteter
Kleinwohnungen  für  Minderbemittelte  dauernd  zu  dienen  bestimmt  sind,  können  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Staatsgenehmigung  getroffen  werden.
        <pb n="642" />
        5.  Beitragsleistung
  für
Abzugskanäle.

c.  Beitragsleistung
  für
Gehwege,
Rinnen  und
dergleichen.

d.  Ssfentliche
Lasten.

618  XIVI.

1.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  den  Grundeigentümern  der
teilweise  Ersatz  der  Kosten  der  Herstellung  der  ihren  Grundstücken  dienenden,  von  der  Gemeinde
gebauten  unterirdischen  Abzugskanäle  auferlegt  werden.

2.  Der  Gemeindebeschluß  kann  im  voraus  allgemein  oder  unter  Beschränkung  auf  bestimmte
Straßengebiete  erlassen  werden.  Im  letzteren  Falle  ist  er  bis  zur  gebrauchsfähigen  Herstellung
der  Kanäle  und,  wenn  ihr  die  Straßenherstellung  nachfolgt,  bis  zu  dieser  statthaft.

3.  Absatz  7  des  §  22  findet  entsprechende  Anwendung.

21.

1.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  den  Eigentümern  der  an  eine
Ortsstraße  angrenzenden  Grundstücke  die  Pflicht  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  öffentlichen
  Gehwege  und  der  zugehörigen  Rinnen,  sowie  der  Rinnen  und  Kanäle,  welche  zur
Ableitung  von  Regenwasser  oder  Unrat  in  die  Straßenrinnen  und  öffentlichen  Kanäle  dienen,
oder  aber  die  Pflicht  zum  Ersatze  der  von  der  Gemeinde  zur  Herstellung  dieser  Anlagen
aufgewendeten  Kosten  auferlegt  werden.

2.  Der  Gemeindebeschluß  kann  im  voraus  allgemein  oder  unter  Beschränkung  auf  bestimmte
Straßengebiete,  im  letzteren  Falle  nur  vor  Herstellung  der  Gehwege,  Rinnen  und  Kanäle,
erlassen  werden.

3.  Die  nähere  Bestimmung,  ob  und  wieweit  die  Grundeigentümer  die  Herstellung  und
Unterhaltung  selbst  zu  übernehmen  oder  aber  der  Gemeinde  deren  Kosten  zu  ersetzen  haben,
erfolgt  im  Gemeindebeschluß.  Im  übrigen  findet  auf  den  Gemeindebeschluß  Absatz  7  des  §  22
entsprechende  Anwendung.

8  26.

1.  Die  nach  §§  22  bis  24  begründeten  Verpflichtungen  der  Grundstückseigentümer  zur
Bezahlung  von  Beiträgen  sind,  sofern  sie  nach  dem  30.  September  190.1  fällig  geworden  sind,
öffentliche  Lasten  des  Grundstücks  und  gehen  im  Falle  des  Eigentumswechsels  auf  den  neuen
Erwerber  des  Grundstücks  über.  Außerdem  haftet  jeder  Eigentümer  für  die  während  der
Dauer  seines  Eigentums  fällig  gewordenen  Leistungen  auch  persönlich.

2.  Ein  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  des  Grundstücks  kann
von  der  forderungsberechtigten  Gemeinde  nur  nach  Maßgabe  der  schriftlichen  Bestätigung  des
Bezirksamts  geltend  gemacht  werden,  in  welcher  bezeichnet  sein  muß

a.  das  Grundstück  und  dessen  Eigentümer,

b.  der  auf  Grund  des  Gemeindebeschlusses  festgesetzte  Betrag  des  auf  das  einzelne  Grundstück

  entfallenden  Beitrags,

.  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  dieser  Beitragsforderung.

3.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  über  die  ihnen  nach  §§  22  bis  24  zustehenden  Forderungen
an  die  Grundstückseigentümer  Verzeichnisse  zu  führen,  aus  denen  die  Belastung  jedes  einzelnen
        <pb n="643" />
        XLVI.  619

Grundstücks  mit  solchen  Forderungen  ersichtlich  ist.  Die  Einsicht  dieser  Verzeichnisse  ist  jedermann
gebührenufrei  gestattet;  auf  Verlangen  sind  daraus  auf  Kosten  des  Antragstellers  Auszüge
oder  Zengnisse  zu  erteilen.

§  26.

1.  Durch  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  kann  die  Pflicht  zur  Reinigung  der  e.  Reinigung
Ortsstraße  den  Eigentümern,  Mietern  und  Pächtern  der  angrenzenden  Grundstücke  auf-  nar  ns
erlegt  werden.  Ersatzleislung

2.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  mit  Staatsgenehmigung  den  Eigentümern  der  an  eine  uü#r  unc,
Ortsstraße  angrengenden  Grundstücke  die  Pflicht  zum  Ersatz  der  von  der  Gemeinde  für  die
Reinigung  aufgewendeten  Kosten  auferlegt  werden.  Der  Absatz  7  des  §  22  findet  entsprechende
Anwendung.

G.  Baulasten.
827.

1.  Besondere,  nicht  schon  aus  den  allgemeinen  baupolizeilichen  Vorschriften  sich  ergebende  2
Verpflichtungen,  welche  hinsichtlich  der  Art  der  Uberbauung  oder  hinsichtlich  der  Nichtbebauung  bũcher.
von  Grundstücken  oder  Grundstücksteilen,  sowie  hinsichtlich  der  Art  der  Benutzung  von  Bauten
oder  Bauteilen  auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde  gegenüber  dieser  Behörde  von  dem  Eigen—
tümer  mit  Rücksicht  auf  ein  von  ihm  oder  von  einem  anderen  Eigentümer  eingereichtes  Baugesuch
  übernommen  werden,  haften,  wenn  sie  in  dem  Baulastenbuch  eingetragen  sind,  als
öffentlich-rechtliche  Lasten  (Baulasten)  auf  dem  Grundstück  und  gehen  als  solche  auf  jeden
späteren  Erwerber  des  Grundstücks  über.

2.  Die  Erklärungen,  durch  welche  solche  Verpflichtungen  übernommen  werden,  müssen,
um  rechtsverbindlich  zu  sein,  in  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunde  oder  unterschriftlich
  zu  Protokoll  der  Baupolizeibehörde  oder  der  Gemeindebehörde  abgegeben  werden.

Im  übbrigen  ist  die  Rechtsgültigkeit  der  Erklärungen  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen
Rechtes  zu  beurteilen.

Soll  durch  Ubernahme  einer  solchen  Baulast  die  zulässige  Uberbauung  eines  Grundstücks
  nach  Fläche  oder  Höhe  zu  Gunsten  eines  Nachbars  verringert  werden,  so  sind  diejenigen,
für  welche  Rechte  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  von  dem  Vorhaben  zu  benachrichtigen,  soweit
sie  oder  ihr  Bevollmächtigter  einen  bekannten  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  haben.  Die  Eintragung
  der  Baulast  soll  nicht  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Nachricht
an  die  Drittberechtigten  erfolgen.

4.  Die  Baulastenbücher  werden  von  der  Gemeinde  geführt.  Die  näheren  Vorschriften
über  ihre  Einrichtung  und  Führung  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

5.  Die  Einsicht  der  Baulastenbücher  ist  jedermann  gebührenfrei  gestattet.  Auf  Verlangen
sind  daraus  auf  Kosten  des  Antragstellers  Auszüge  oder  Zengnisse  zu  erteilen.

6.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden  Verpflichtungen  der  in  Absatz  1
bezeichneten  Art  erlangen  die  daselbst  vorgesehene  dingliche  Wirkung,  wenn  die  Erklärungen
        <pb n="644" />
        620  XIVI.

der  Formvorschrift  des  Absatzes  2  entsprechen  und  wenn  seit  Abgabe  der  Erklärung  bis  zum
Eintrag  in  das  Baulastenbuch  ein  Wechsel  des  Eigentümers  nicht  stattgefunden  hat.

7.  Gegen  die  Entscheidung  der  Baupolizeibehörde  über  das  Bestehen  von  Baulasten  und
über  die  Wirksamkeit  der  Erklärungen,  durch  welche  sie  übernommen  worden  sind,  findet  Klage
an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt.

KH.  Besondere  Baubeschränkungen.
8  28.
Beschrän-  1.  Die  Benutzung  von  Vorplätzen  und  Vorgärten  (§  2  Absatz  3)  an  einer  hergestellten
aungurr  Ortsstraße  zu  gewerblichen  oder  sonstigen  Zwecken  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  ge-Vorgärten,
  regelt  werden.
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  an  Geld  bis  zu  150  4%  oder  mit
Haft  bestraft.
§  29.
Bauten  an  1.  Bauten  aller  Art  dürfen  nicht  in  geringerer  Entfernung  von  der  Eisenbahn  als
Elsenbohnen  7,5  Meter  von  der  Kante  des  Bahnkörpers  oder  von  der  Grenze  eines  Bahnhofs  errichtet
öffentlichen  werden.

Wegen.  2.  Bei  Gebäuden,  welche  Wandbekleidungen  oder  Bedachungen  von  breunbaren  Stoffen
erhalten,  oder  in  welchen  leicht  entzündliche  Stoffe  zubereitet  oder  aufbewahrt  werden  sollen,
muß  die  Entfernung  mindestens  15  Meter  betragen.

3.  In  besonderen  Fällen,  welche  keine  Gefahr  für  die  Eisenbahn  und  deren  Betrieb
besorgen  lassen,  können  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  nach  Anhörung  der  beteiligten
Eisenbahnverwaltung  gestattet  werden.

4.  Für  Bauten  an  öffentlichen  Wegen,  die  nicht  zugleich  Ortsstraßen  sind,  sind  die  Vorschriften
  des  Straßengesetzes  maßgebend.

J.  Entschädigungen  und  Zufländigkieit.
8  30.

Ent-  1.  Eine  Entschädigung  können  diejenigen,  welche  durch  Feststellung  der  Bauflucht  oder  in
schädigungs.  Anwendung  der  §§  6,  11,  12  und  29  dieses  Gesetzes  sowie  des  §  31  des  Straßengesetzes
-  genötigt  werden,  ihr  Eigentum  unüberbaut  liegen  zu  lassen,  wegen  dieser  Einschränkung  nicht

verlangen.

2.  Dem  Eigentümer  steht  jedoch,  wenn  ihm  unter  einer  der  in  Absatz  1  genannten
Voraussetzungen  der  Wiederaufban  eines  Gebäudes  versagt  wird,  gegen  die  Gemeinde,  in  den
Fällen  des  §  29  Absatz  1  bis  3  gegen  die  Eisenbahnverwaltung,  in  den  Fällen  des  §  31
des  Straßengesetzes  gegen  die  Straßenbaupflichtigen  für  die  durch  die  Versagung  verursachte
Wertsminderung  des  Grundstücks  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zu.  Im  Falle  der  Bausperre
  (§  6)  findet  auch  dieser  Anspruch  nicht  statt.

3.  Wird  eine  Ortsstraße  eingezogen  oder  in  ihrer  Höhe  oder  Richtung  geändert,  oder
wird  die  Ausführung  einer  planmäßig  festgestellten  Ortsstraße  aufgegeben  oder  nach  Höhe,
        <pb n="645" />
        XLVI.  621

Breite  oder  Richtung  abweichend  von  dem  Plaue  vollzogen,  so  ist  die  hierdurch  verursachte
Wertsminderung  der  vor  der  Bekanntgebung  des  bezüglichen  Vorhabens  an  der  abgeänderten
Strecke  der  bestehenden  oder  geplanten  Ortsstraße  errichteten  oder  in  Angriff  genommenen
Gebäude  den  Eigentümern  von  dem  Straßenbaupflichtigen  insoweit  zu  ersetzen,  als  die
N-  und  gegebenen  Falls  die  neu  hinzukommende  Straßenkostenbeitragslast  (8§.22

is  24)  nicht  durch  eine  als  Folge  der  Straßenveränderung  eintretende  Wertserhöhung  ausgrnlic
  ist.

4.  Außerdem  hat  der  Straßenbaupflichtige,  wenn  die  Höhe  einer  Ortsstraße  verändert
wird,  die  dadurch  nötig  werdenden  Veränderungen  an  den  Zufahrten  und  Zugängen  der
angrenzenden  Grundstücke  auf  seine  Kosten  herzustellen;  soweit  durch  die  Veränderung  der
Wert  des  Grundstücks  erhöht  ist,  hat  der  Eigentümer  den  der  Wertserhöhung  entsprechenden
Teil  der  Herstellungskosten  zu  vergüten.  Der  Eigentümer  kann,  statt  der  Herstellung  durch
den  Straßenbaupflichtigen,  den  Ersatz  der  zur  Herstellung  gemachten  Aufwendungen  abziglich
des  Betrags  der  durch  die  Veränderung  verursachten  Wertserhöhung  verlangen.

5.  Auf  die  Bestimmung  der  Entschädigung  finden  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  und  3,
soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  Anwendung.

6.  Für  die  Ansprüche  aus  Absatz  2  bis  5  sind  die  bürgerlichen  Gerichte  zuständig.

8  31.

1.  In  den  Fällen  der  §§  22  bis  26  ensscheidet  über  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  *
und  dem  einzelnen  Grundeigentümer  über  dessen  Beitragspflicht  und  die  Größe  der  ihm  an=  Streitigteiten
gesonnenen  Leistung  erforderlichenfalls  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  nach
Entscheidung  ist  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  &amp;amp;  22  bis  26.

2.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  dem  allgemeinen  Maßstab,  welchen  der  Gemeindebeschluß
für  den  Beizug  der  an  die  Straße  grenzenden  Eigentümer  feststellt.

K.  Schluß-  und  Abergangsbestimmungen.

l32.
1.  Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  "37  vorliegenden  Gesetzes  wird  durch  landesherrliche  Zeit  des
-.  Inkrasttretens.
Verordnung  bestimmt.  Aufhebung

2.  Mit  dem  Zeitpunkte  seines  Inkrafttretens  tritt  das  Gesetz  vom  20.  Februar  1868,  der  älteren
die  Anlage  der  Ortsstraßen  und  Feststellung  der  Baufluchten,  sowie  das  Bauen  längs  der  esebe.
Landstraßen  und  Eisenbahnen  betreffend,  mit  den  durch  die  Nachträge  vom  3.  März  1880,
vom  26.  Juni  1890,  vom  6.  Juli  1896  und  vom  20.  August  1904  bewirkten  Anderungen
und  Zusätzen  außer  Wirksamkeit.

3.  Wo  auf  diese  Bestimmungen  (Absatz  2)  in  anderen  Gesetzen  Bezug  genommen  ist,
treten  an  ihre  Stelle  die  entsprechenden  Paragraphen  des  vorliegenden  Gesetzes.

4  Soweit  in  einer  Gemeinde  das  Reichsgrundbuchrecht  noch  nicht  in  Kraft  getreten  ist,
bleibt  an  Stelle  der  §§  18,  19  und  20  Absatz  5  die  Fassung  der  Artikel  16,  17  und
des  Artikels  18  Absatz  5  des  bisherigen  Gesetzes  maßgebend.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  96
        <pb n="646" />
        622  XLVI.

5.  Im  übrigen  erläßt  das  Ministerium  des  Innern  die  erforderlichen  Vollzugs—
bestimmungen.
33.
Anderung  1.  Mit  Wirkung  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  das  Verwaltungsanderer
  Ge  rechtspflegegesetz  wie  folgt  geändert:
vr-  a.  Dem  §  3  wird  als  Ziffer  31  die  folgende  Bestimmung  eingefügt:
„31.  auf  Klagen  nach  §  10  Absatz  3  und  4,  §  20  Absatz  4,  §  21  Absatz  3,  §  27
Absatz  7  und  §  31  des  Ortsstraßengesetzes.“
b.  In  §  41  Ziffer  8  letzter  Satz  wird  statt  der  Worte  „§  3  Ziffer  17  bis  30"  gesetzt:
„§  3  Ziffer  17  bis  31.“
2.  Mit  Wirkung  von  diesem  Tage  (Absatz  1)  erhält  der  §  22  des  Straßengesetzes  unter
Ziffer  6  die  folgende  Fassung:

„6.  Soweit  Landstraßen  oder  Kreisstraßen  als  Ortsstraßen  dienen,  werden  dem  für  die  Beitragsleistung
  der  Gemeinde  in  Betracht  kommenden  Aufwande  nur  die  Kosten  der  Herstellung
und  Unterhaltung  der  Fahrbahn  und  der  zur  Fahrbahn  gehörigen  Rinnen  beigerechnet.

Der  innerhalb  des  Ortsetters  erwachsende  Aufwand  für  Herstellung  und  Unter
haltung  der  zur  Ortsstraße  gehörenden  Gehwege  und  der  zugehörigen  Rinnen  und
Kanäle  zur  anderweiten  Wasserableitung  ist  ausschließlich  von  der  betreffenden  Gemarkungsgemeinde
  zu  bestreiten.  Dieser  kann  in  dem  angegebenen  Umfang  auch  die
eigene  Herstellung  der  Gehwege  und  Rinnen  überlassen  werden.  Der  Gemarkungsgemeinde
  bleibt  vorbehalten,  nach  den  Vorschriften  des  Ortsstraßengesetzes  im  Falle
des  ersten  Satzes  den  von  ihr  zu  tragenden  Aufwand,  im  Falle  des  zweiten  Satzes
aber  den  Ersatz  der  von  ihr  selbst  aufgewendeten  Kosten  den  Eigentümern  der  an  die
Ortsstraße  angrenzenden  Grundstücke  aufzuerlegen."

3.  Mit  Wirkung  vom  gleichen  Tage  wird  das  Enteignungsgesetz  wie  folgt  geändert:

a.  In  §  30  Absatz  1  werden  die  Worte  „nach  Maßgabe  des  Artikels  2  des  Ortsstraßengesetzes
  vom  6.  Juli  1896“  ersetzt  durch  die  Worte:  „nach  Maßgabe  des
Ortsstraßengesetzes“.

In  §  60  erhält  die  Ziffer  5  die  Fassung:

„5.  des  Ortsstraßengesetzes,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Absatz  3  des  folgenden
Paragraphen“.

.  In  §  61  Absatz  3  werden  die  Worte  „im  Falle  des  Artikels  6  des  Ortsstraßengesetzes

  (Fassung  vom  6.  Juli  1896)"“  ersetzt  durch  die  Worte:
„im  Falle  des  §  8  des  Ortsstraßengesetzes“.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  15  Oktober  1908.

Friedrich.

von  Bodman.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

—

—

—

Druck  und  Verlag  von  WMalsch  à  Voget  in  Karlsrupe.
        <pb n="647" />
        Nr.  XLVII.  623

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  31.  Oktober  1908.

 

 

Inhalt.

Bekaunntmachung:  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Bildung  der
Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Baden  betressend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  3  Oktober  1908.)

Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Baden  betreffend.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  ab  wird  die  Stadtgemeinde  Baden-Baden  in  zwei
Standesamtsbezirke  geteilt,  von  denen  der  eine  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk
Baden-Lichtental“  die  bisherige  Gemarkung  Lichtental,  sowie  von  der  bisherigen  Gemarkung
Baden-Baden  die  Enklaven  Bütthof,  Grobbach,  Kapelle  Oberplättig,  Unterplättig,  Scherrhof,
Neuhaus,  ferner  den  ganzen  seitherigen  oberen  Stadtwald  Baden-Baden  und  einen  Teil  des
seitherigen  Stadtwaldes  Staufenberg  und  Iberst,  der  andere  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk
  Baden-Baden“  den  übrigen  Teil  der  bisherigen  Gemarkung  Baden--Baden  umfaßt.

Karlsruhe,  den  3.  Oktober  1908

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Becherer.  Schönleber.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  19/8.  97
        <pb n="648" />
        <pb n="649" />
        Nr.  XLVIII.  625

Gesebes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  10.  November  1908.

 

 

Inhalt.

Gesetz:  die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1899  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  5.  Oktober  1908.)
Die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1899  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  l.

Das  Enteignungsgesetz  vom  26.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXVII
Seite  359)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

§  1  Absatz  2.

über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder  zur  Duldung  der  Beschränkung  entscheidet
mit  unmittelbarer  Wirkung  auch  gegen  die  Rechtsnachfolger  der  Berechtigten  das  Staatsministerium
  (§  31).

§  8  Absatz  1.

Für  die  Bemessung  des  Wertes  des  abzutretenden  Grundstücks  ist  der  Zeitpunkt  der
öffentlichen  Bekanntmachung  nach  §  19  Absatz  3  und  §  35,,  bei  nachträglicher  Anderung  des
Plans  (§  24)  für  die  neuen  Beteiligten  der  Zeitpunkt  der  Verhandlung  der  Kommission
maßgebend.

§  14  Absatz  7.

Dieser  Anspruch  steht  dem  Pächter  oder  Mieter  dem  Unternehmer  gegenüber  nicht  zu,
wenn  der  Pacht=  oder  Mietvertrag  nach  dem  für  die  Wertbemessung  maßgebenden  Zeitpunkt
(§  8  Absatz  1),  im  Falle  des  §  30  nach  der  Einkunft  des  Abtretungsbegehrens  beim  Bezirksamt
  abgeschlossen  worden  ist.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  98
        <pb n="650" />
        626  XIVIII.
Die  8§  16  ff.
erhalten  unter  A.  Abtretungsverfahren  als  weitere  Überschrift:
I.  Regelmäßiges  Verfahren.
§  17.
Absatz  1  Ziffer  3  wird,  wie  folgt,  geändert:
Die  Angabe  der  Entschädigung,  die  der  Unternehmer  für  die  Entziehung  oder  Beschränkung
des  Eigentums  oder  der  Rechte  gewähren  will.
Absatz  2  Ziffer  1  erhält  folgenden  Zusatz:
sowie  zur  Bewirkung  des  Vermerks  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2)  ein  Handriß
dieser  Grundstücke  in  doppelter  Fertigung  für  jede  Gemarkung;

§  19  Absatz  2.

Diesem  Absatz  ist  anzufügen:

Ferner  ersucht  das  Bezirksamt  das  Grundbuchamt  unter  Mitteilung  eines  Handrisses,
aus  welchem  die  Lage  der  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  und  die  abzutretenden  Teile
zu  ersehen  sind,  bei  den  zu  enteignenden  Grundstücken,  soweit  sie  gebucht  sind,  im  Grundbuch
den  Vermerk  einzutragen,  daß  das  Enteignungsverfahren  eingeleitet  ist.

8  24.
Als  Absatz  2  ist  anzufügen:
Für  die  neu  beteiligten  Grundstücke  findet  §  19  Absatz  2  letzter  Satz  Anwendung.

30.

Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

Wird  die  Abtretung  der  zur  Anlegung  oder  Erweiterung  von  Ortsstraßen  oder  Plätzen
erforderlichen  Grundstücke  auf  Grund  eines  nach  Maßgabe  des  Ortsstraßengesetzes  festgestellten
Ortsbauplanes  verlangt,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§  19—24  keine  Anwendung.  Jedoch
hat  das  Bezirksamt  den  Vermerk  im  Grundbuch  nach  §  19  Absatz  2  herbeizuführen.

§  31  Absatz  1.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  welche  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  des
Eigentums  oder  sonstiger  Rechte  an  Grundstücken  oder  zur  Duldung  von  Beschränkungen
ausspricht,  bezeichnet  das  Unternehmen  und  den  entschädigungspflichtigen  Unternehmer,  die
abzutretenden  Grundstücke  nach  Lage  und  Flächenmaß,  die  zu  entziehenden  Rechte  oder  aufzuerlegenden
  Beschränkungen  nach  Art  und  Umfang.

8  34.
Kommt  bei  den  Verhandlungen  der  Kommission  eine  Vereinbarung  über  die  Abtretung
des  Eigentums  sowie  über  die  Entschädigung  zustande,  so  nimmt  die  Kommission  die  Verein-
        <pb n="651" />
        XLVIII.  627

barung  zu  Protokoll.  Das  aufgenommene  und  unterzeichnete  Protokoll  bindet  die  Beteiligten
wie  ein  nach  8  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beurkundeter  Vertrag.  Vor  der  Kommission
kann  auch  die  Auflassung  erklärt  und  die  Eintragung  zum  Grundbuch  beantragt  und
bewilligt  werden.

Ist  das  abzutretende  Grundstück  mit  Rechten  der  in  8  14  Absatz  2  und  4  bezeichneten
Art  belastet,  so  hat  das  Bezirksamt  den  hiernach  Berechtigten,  sofern  dieselben  der  Verein—
barung  nicht  zugestimmt  haben,  vom  Abschlusse  der  Vereinbarung  schriftlich  gegen  Bescheinigung
sofortige  Mitteilung  zu  machen.  Innerhalb  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Mitteilung  kann
jeder  Berechtigte  gegen  die  Höhe  der  vereinbarten  Entschädigung  bei  dem  Bezirksamt  Widerspruch
  erheben.  Bei  rechtzeitigem  Widerspruch  wird  das  Enteignungsverfahren  fortgesetzt.
Die  Vereinbarung  hat  in  diesem  Falle  dieselbe  Wirkung  wie  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
  (8  33).

Haften  auf  dem  abzutretenden  Grundstück  keine  Rechte  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Art,
oder  haben  die  Berechtigten  der  Vereinbarung  zugestimmt,  oder  ist  rechtzeitiger  Widerspruch
nicht  erhoben  worden,  so  wird  das  Enteignungsverfahren  vorbehaltlich  der  besonderen  Bestimmung
  in  §  29  Ziffer  5  eingestellt.  Ist  das  Eigentum  auf  den  Unternehmer  übergegangen
und  ist  im  Falle  der  Belastung  des  Grundstückes  mit  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden
  die  vereinbarte  Entschädigung  hinterlegt,  so  tritt  die  Entschädigungssumme  hinsichtlich
der  in  Absatz  2  genannten  Rechte  an  die  Stelle  des  abgetretenen  Grundstücks  und  wird
letzteres  von  allen  darauf  haftenden  Lasten  dieser  Art  befreit.

Für  die  Beurkundungen  des  Absatzes  1  ist  im  Falle  des  §  30  das  Bezirksamt  zuständig.

Auf  Vereinbarungen  über  die  Abtretung  anderer  Rechte  an  Grundstücken  oder  über  die
Duldung  von  Beschränkungen  sowie  über  die  Entschädigung  hierfür  finden  die  Bestimmungen
in  Absatz  1  und  4  entsprechende  Anwendung.

8  34a.

Kommt  nur  eine  Vereinbarung  über  die  Abtretung  oder  die  Duldung  der  Beschränkung
in  der  Weise  zustande,  daß  die  Eigentümer  und  die  Berechtigten  mit  dem  Vorbehalte  der  im
Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entschädigung  in  die  Abtretung  oder  Beschränkung  ein—
willigen,  so  hat  dieses  von  der  Kommission  mit  den  in  §  31  Absatz  1  vorgeschriebenen  Angaben
zu  Protokoll  zu  nehmende  Übereinkommen  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
  (8  33).

An  Stelle  der  Kommission  tritt  im  Falle  des  §  30  das  Bezirksamt.

g  34b.

Vereinbarungen  und  Erklärungen  der  in  den  88  34  und  34a  bezeichneten  Art  können
mit  der  gleichen  Wirkung  auch  noch  nach  der  Tagfahrt  der  Kommission  vor  dem  Bezirksamt
stattfinden,  in  dessen  Bezirk  das  von  der  Abtretung  oder  Beschränkung  betroffene  Grundstück
gelegen  ist.  Das  hiernach  zuständige  Bezirksamt  hat  die  in  §  34  Absatz  2  vorgeschriebene

98.
        <pb n="652" />
        628  XLVIII.

Mitteilung  an  die  Berechtigten  auch  im  Falle  des  8  28  zu  machen  und  die  Bescheinigung
mit  dem  aufgenommenen  Protokoll  dem  Vorstand  der  Kommission  (8  28  Ziffer  1)  einzusenden.

Scheiden  Grundstücke  aus  dem  Enteignungsverfahren  aus,  und  ist  im  Falle  des  8  34
Absatz  1  der  Grundbucheintrag  erfolgt,  so  wird  der  Vermerk  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2,
§  24  Absatz  2)  auf  Ersuchen  des  Bezirksamts  gelöscht.

§  35

erhält  als  Überschrift:

II.  Vorverfahren  zur  einstweiligen  Jeftstellung  der  Zulässigkeit  einer  Enteignung.

und  lautet:

Der  Unternehmer  kann  eine  vorläufige  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  und  den  Umfang
der  Enteignung  beantragen.

In  diesem  Fall  kann  der  Antrag  an  Stelle  der  im  §  17  bezeichneten  Erfordernisse  sich
beschränken  auf:

.  eine  Beschreibung  des  Unternehmens  nach  dem  hierfür  aufgestellten  vorläufigen  Plan,

2.  die  Bezeichnung  der  zu  enteignenden  Grundstücke  und  ihrer  Eigentümer,

3.  einen  Auszug  aus  dem  Plan,  soweit  erforderlich  mit  Länge=  und  Querschnitten,  nebst
einem  Handriß  in  doppelter  Fertigung  für  jede  Gemarkung  zur  Bewirkung  des
Vermerks  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2).

Der  Antrag  ist  beim  Bezirksamt,  bei  Eisenbahnanlagen  im  Falle  des  §  29  beim  Ministerium
des  Innern  einzureichen.  Die  §§  18  bis  24,  26  bis  29,  31  Absatz  1  finden  bei  diesem
Vorverfahren  entsprechende  Anwendung.  Bei  Eisenbahnanlagen  ist  vor  der  Tagfahrt  in  der
Regel  der  Umfang  der  beabsichtigten  Enteignung  durch  Pfähle  und  dergleichen  auf  den
beteiligten  Grundstücken  abzustecken.  Das  Gutachten  der  Kommission  hat  sich  darauf  zu
beschränken,  ob  der  Antrag  auf  Enteignung  begründet  erscheint,  und  welche  Grundstücke  nach
Maßgabe  des  vorgelegten  Plans  davon  betroffen  werden  sollen.

Die  Eutscheidung  des  Staatsministeriums  spricht  aus,  ob  eine  Enteignung  zu  dem  beabsichtigten
  Unternehmen  und  für  welche  Grundstücke  sie  für  zulässig  erklärt  werden  soll.  Zugleich
  ist  dem  Unternehmer  eine  Frist  zu  setzen,  in  welcher  der  Antrag  auf  endgültige  Enteignung
  nach  Maßgabe  der  §8§  16  ff.  bei  der  zuständigen  Stelle  einzureichen  ist.

Diese  Frist  darf  nicht  länger  als  ein  Jahr  sein;  sie  kann  auf  Antrag  des  Unternehmers
um  ein  weiteres  Jahr  verlängert  werden.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  ist  den  Beteiligten  zu  eröffnen  und  im  zentralen
Verkündigungsblatt  und  dem  amtlichen  Verkündigungsblatt  des  betreffenden  Bezirks  zu  veröffentlichen.


Wird  die  gesetzte  Frist  vom  Unternehmer  nicht  eingehalten  oder  tritt  er  von  dem  Unternehmen
  zurück,  so  veranlaßt  das  Bezirksamt  die  Löschung  des  Vermerks  im  Grundbuch  (8§  19

—

—
        <pb n="653" />
        XLVIII.  629

Absatz  2,  24  Absatz  2),  und  der  Unternehmer  ist  den  Beteiligten  zum  Ersatz  des  durch  das
Enteignungsverfahren  erwachsenen,  im  Rechtsweg  festzustellenden  Schadens  verpflichtet.  Das
gleiche  gilt  für  diejenigen  in  das  Verfahren  einbezogenen  Grundstücke,  welche  bei  dem  Antrag
auf  endgültige  Enteignung  infolge  einer  Abänderung  oder  Einschränkung  des  Unternehmens
aus  dem  weiteren  Verfahren  ausscheiden.

§  36  Absatz  1.
Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt,  vorbehaltlich  des  Rechtweges,  durch  den  Landeskommissär
  oder  einen  andern  Bevollmächtigten  des  Ministeriums  des  Innern  unter  Mitwirkung
  von  zwei  oder  vier  sachkundigen  Beisitzern.

§  38  Absatz  2
erhält  im  Eingang  folgende  Fassung:
In  den  Fällen  des  §  34  Absatz  2  und  des  §  34  a  und  sofern  innerhalll  .

8  40.

Absatz  4.  Zur  einstweiligen  Vertretung  abwesender,  geschäftsunfähiger  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkter  Beteiligter,  für  deren  gesetzliche  Vertretung  nicht  bereits  anderweitig
  gesorgt  ist  oder  ohne  Verzögerung  des  Enteignungsverfahrens  gesorgt  werden  kann,  soll
der  Landeskommissär  nach  Benachrichtigung  des  Vormundschaftsgerichts  bis  zum  Eintritt  des
von  diesem  bestellten  oder  bezeichneten  gesetzlichen  Vertreters  einen  besonderen  Pfleger  für  das
Enteignungsverfahren  bestellen.  In  gleicher  Weise  kann  für  Vertretung  eines  herrenlosen
Grundstücks  im  Enteignungsverfahren  gesorgt  werden.

Absatz  5.  An  Stelle  der  Worte:  „und  §  34  Absatz  2“  ist  zu  setzen:  „und  §  34  “.

§  43.

Kommt  nach  Erlassung  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  oder  nach  Protokollierung
der  Vereinbarung  in  den  Fällen  des  §  34  a  eine  Vereinbarung  der  Beteiligten  über  die
Entschädigung  zu  stande,  so  ist  dieselbe,  sofern  sie  nicht  in  notarieller  Urkunde  vorgelegt  wird,
von  dem  Landeskommissär  zu  Protokoll  zu  nehmen.

§  44  Absatz  4  Ziffer  1.
Statt  der  Worte:  „34  Absatz  2“  ist  zu  setzen:  „34  a“.

45.
Gegen  den  Feststellungsbescheid  findet  eine  Beschwerde  im  Verwaltungswege  nicht  statt.
Es  kann  aber  innerhalb  zweier  Monate  nach  der  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  sowohl
von  dem  Unternehmer  als  auch  von  jedem  der  übrigen  in  dem  Entschädigungsverfahren  vor
        <pb n="654" />
        630  XLVIII.

der  Verwaltungsbehörde  mit  mündlichen  oder  schriftlichen  Anträgen  aufgetretenen  Beteiligten
Klage  vor  dem  ordentlichen  Gericht  erhoben  werden.  Die  Klage  des  Unternehmers  ist  nicht
nur  gegen  den  Eigentümer  des  abzutretenden  Grundstücks,  sondern  auch,  sofern  der  Klage—
antrag  ihr  Interesse  berührt,  gegen  alle  nach  §  14  Absatz  2  und  4  Nebenberechtigte  zu  erheben,
welche  in  dem  Entschädigungsverfahren  vor  der  Verwaltungsbehörde  mit  Anträgen  aufgetreten
sind.  Der  Beklagte  kann,  auch  wenn  für  ihn  die  Frist  von  zwei  Monaten  verstrichen  ist  oder
er  auf  den  Rechtsweg  verzichtet  hat,  Widerklage  erheben.  Gegen  die  Versäumung  der  Frist
finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
Anwendung

Ein  Streit  über  das  Anteilsverhältnis  eines  Nebenberechtigten  an  der  für  das  Eigentum
festgestellten  Entschädigungssumme  ist  lediglich  zwischen  dem  Nebenberechtigten  und  dem  Eigentümer
  auszutragen.

Ausschließlich  zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende  Grundstück
gelegen  ist.

Gegen  das  Berufungsurteil  des  Oberlandesgerichts  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  statt.

8  46.

Wenn  der  Feststellungsbescheid  (§  44)  auf  Grund  einer  Vereinbarung  über  die  Entschädigung
  (§  43)  erlassen  ist,  oder  durch  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  oder  Ablauf  der  Frist
von  zwei  Monaten  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  oder  wenn  die  Entschädigung  durch  gerichtliches
Urteil  rechtskräftig  festgestellt  ist,  hat  der  Unternehmer  die  Entschädigungssummen  zu  bezahlen
oder  zu  hinterlegen.

8  49.

Auf  den  Nachweis  der  erfolgten  rechtsgültigen  Zahlung  oder  Hinterlegung  der  Ent—
schädigungssummen  oder  einer  anderweiten  Ordnung  der  Entschädigung  durch  Vereinbarung
erläßt  der  Landeskommissär  den  Enteignungsbeschluß.

Der  Enteignungsbeschluß  enthält  den  Ausspruch,  daß  die  nach  Maßgabe  des  §  31  Absatz  1
und  §  34  zu  bezeichnende  Entziehung  oder  Beschränkung  des  Eigentums  oder  von  Rechten
an  den  Grundstücken,  in  den  Fällen  des  §  11  die  Übernahme  des  ganzen  Grundbesitzes  oder
Gebäudes,  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  2  und  §  15  Absatz  2  die  Übernahme  des  Eigentums,
  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  3  der  Verzicht  auf  eine  Grunddienstbarkeit  endgültig
und  rechtswirksam  geworden  ist.

Die  durch  die  Enteignung  unberührt  bleibenden  Rechte  an  abzutretenden  Grundstücken
sind  in  dem  Enteignungsbeschlusse  ausdrücklich  vorzubehalten.

Der  Enteignungsbeschluß  ist  dem  Unternehmer  sowie  dem  Eigentümer  des  Grundstücks
oder  dem  Berechtigten  sowie  in  den  Fällen  des  §  48  Ziffer  2  dem  Verwaltungshof  (Hinterlegungsstelle)
  zuzustellen.
        <pb n="655" />
        XI-VIII.  631
51
erhält  folgende  weitere  Absätze:

Der  Landeskommissär  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Enteignungsbeschluß,  soweit
es  sich  um  gebuchte  Grundstücke  handelt,  alsbald  in  das  Grundbuch  eingetragen  und  der  Vermerk
  nach  §§  19  Absatz  2,  24  Absatz  2,  sowie  die  nicht  im  Enteignungsbeschluß  vorbehaltenen
Lasten  gelöscht  werden.

Ist  die  Entschädigungssumme  hinterlegt,  weil  auf  dem  enteigneten  Grundstücke  Hypotheken,
Grund=  oder  Rentenschulden  haften  (§  48  Ziffer  2),  so  ist  nach  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses
  der  bisherige  Eigentümer  und  jeder  Berechtigte,  welchem  an  Stelle  des  enteigneten
Grundstücks  die  Entschädigungssumme  haftet,  befugt,  bei  demjenigen  Notariate,  welches  im
Falle  der  Zwangsversteigerung  örtlich  zuständig  wäre,  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens
  in  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  zu  beantragen.  Die  gleiche  Antragsberechtigung
steht  auch  der  Hinterlegungsstelle  zu.  Die  Kosten  dieses  Verteilungsverfahrens  sind  vom
Unternehmer  zu  tragen  mit  Ausnahme  derjenigen  Kosten,  welche  durch  unbegründeten  Widerspruch
  gegen  den  Verteilungsplan  entstanden  sind.

§  52  Absatz  3.

Innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Zustellung  steht  den  Genannten  die  bei  dem  Landeskommissär
  einzureichende  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  endgültig
entscheidet.

§  52  Absatz  4.

Diesem  Absatz  ist  beizufügen:

Die  Bestimmungen  in  §  486  Absatz  2  und  3  der  Zivilprozeßordnung  finden  keine
Anwendung.  Bei  der  Beweisaufnahme  hat  eine  Abschätzung  des  Werts  des  Grundstücks  oder
Rechts  zu  unterbleiben.

In  §  60
erhält  die  Ziffer  5  folgende  Fassung:
5.  des  Ortsstraßengesetzes,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  letzten  Absatz  des  folgenden
Paragraphen.

8  63.

Die  Ziffer  3  fällt  weg.
Artikel  II.

81.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Anderungen  bereits  eingeleitetes  Enteignungsverfahren
wird  nach  den  bisherigen  Vorschriften  durchgeführt.
        <pb n="656" />
        632  XLVIII.
82.

§  35  Ziffer  5  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Grundstücksverkehrs  (Verkehrssteuer)

betreffend,  vom  6.  Mai  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  133)  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Erwerbung  von  Grundstücken  nach  §  34  Absatz  1  und  3  und  §  34  b  des

Enteignungsgesetzes,  falls

Das  Ministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  dem  Justizministerium
den  Text  des  Enteignungsgesetzes,  wie  er  sich  aus  Vorstehendem  ergibt,  bekannt  zu  machen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  5.  Oktober  1908.

Friedrich.

von  Bodman.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karleruhe.
        <pb n="657" />
        Nr.  XLIX.  633

Gesetzes-  und  Verordnungs-VBlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  16.  November  1908.

 

 

Juhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  Anderung  der  Gerichtsvollzieherordnung  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  9.  November  1908.)
Anderung  der  Gerichtsvollzieherordnung  betreffend

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Justiz  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  verordnen  Wir  hiermit,  was  folgt:

Die  Gerichtsvollzieherordnung  vom  16.  November  1899  (Gesetzes-und  Verordnungsblatt
Seite  563)  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1905  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  511)  wird  in  nachstehender  Weise  geändert:

I.  §  24  erfährt  folgende  Anderungen:

a.  Ziffer  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

1.  Wenn  das  reine  Diensteinkommen  eines  Gerichtsvollziehers  ohne  sein  Verschulden
hinter  seinem  Einkommensanschlag  erheblich  zurückbleibt,  so  kann  das  Justizministerium
ihm  eine  Schadloshaltung  für  den  Ausfall  gewähren.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall,
daß  ohne  Verschulden  eines  Gerichtsvollziehers  eine  Unterbrechung  seiner  Diensttätigkeit
  eintritt.  Durch  den  geleisteten  Ersatz  darf  der  auf  die  Zeit  der  Schadloshaltung
  entfallende  Teil  des  im  Einkommensanschlag  des  Gerichtsvollziehers  zugrunde
gelegten  Gehalts  zuzüglich  des  Wohnungsgeldes  für  die  maßgebende  Dienst  und
Ortsklasse  nicht  überschritten  werden.

b.  Ziffer  2  wird  gestrichen.

P.  Die  Ziffern  3  und  4  erhalten  die  Ziffern  2  und  3,  wobei  in  der  bisherigen  Ziffer  4
die  Worte  „der  Betrag  von  1500  6“  durch  die  Worte  „der  Betrag  von  1600  4“
ersetzt  werden.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  99
        <pb n="658" />
        634  XLIX.

d.  Ziffer  5  erhält  als  Ziffer  4  folgende  Fassung:

4.  Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Schadloshaltung  (Ziffer  1)  ist  ein  etwaiges  höheres
Erträgnis  der  wandelbaren  Bezüge  vor  oder  nach  der  Zeit,  für  die  eine  Entschädigung
bezahlt  werden  soll,  zu  berücksichtigen.  Es  kann  deshalb  dem  Gerichtsvollzieher  die
teilweise  Erstattung  des  im  Laufe  eines  Jahres  als  Schadloshaltung  bewilligten
Betrags  aufgegeben  werden,  wenn  sich  bei  der  nach  Jahresende  vorzunehmenden
Prüfung  herausstellt,  daß  die  Bewilligung  mit  Rücksicht  auf  das  Jahreserträgnis
seiner  wandelbaren  Bezüge  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  erfolgten  Maße
gerechtfertigt  war.  Ein  Rechtsanspruch  auf  Schadloshaltung  für  den  Ausfall  an
wandelbaren  Bezügen  besteht  nicht.

1I.  Im  §  25  werden  die  Worte
„den  Betrag  von  3000  +6“  durch  die  Worte  „den  Betrag  von  3400  °6“  ersetzt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  9.  November  1908.

Friedrich.

von  Dusch.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrube.
        <pb n="659" />
        Nr.  L.  635

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  26.  November  1908.

Juhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  FHauses  und  der  auswärligen
Anugelegenheiten:  die  Zuständigreiten  der  Beamten  im  äußeren  Dienste  des  Eisenbahnbetriebs  betressend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordunng.
(Vom  17.  November  1908.)
Den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  die  Anträge  Unserer  Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  und  des
Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  zur  Ausführung
des  Börsengesetzes  in  der  Fassung  vom  27.  Mai  1908  (Reichsgesetzblatt  Seite  215)  unter
Aufhebung  Unserer  Verordnung  vom  13.  Oktober  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  353)  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  in  dem  Börsengesetze  der  Landesregierung  überwiesenen  Befugnisse  sind  von  Unserem

Ministerium  des  Innern  wahrzunehmen.

Gegeben  zu  Badenweiler,  den  17.  November  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  von  Bodman.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  100
        <pb n="660" />
        636  1.

Verordunng.
(Vom  20.  November  1908.)
Die  Zuständigkeiten  der  Beamten  im  äußeren  Dienste  des  Eisenbahnbetriebs  betreffend.

Die  Verordnung  vom  31.  März  1905,  die  Zuständigkeiten  der  Beamten  im  äußeren
Dienste  des  Eisenbahnbetriebs  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  X),  wird  wie
folgt  geändert:

Zu  streichen  sind:

in  §  3  Ziffer  Gc  die  Worte:  „in  den  Fällen  zu  b  endlich“  u.  s.  w.  bis  mit  „entfallen“.
Abzuändern  ist:

in  §  3  Ziffer  Cc  die  Zahl  „100“  in  „200“;

in  §  5  der  Satz  zwischen  Ziffer  7  und  8  in  „den  Vorständen  der  Stationsämter  1  und

der  Güterverwaltungen  steht  überdies  zu:“;
in  §  5  Ziffer  9  die  Zahl  „20“  in  „,50“.

Karlsruhe,  den  20.  November  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Junghans.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="661" />
        Nr.  LI.  637

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  7.  Dezember  1908.

 

 

Juhalt.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Augelegenheiten:  die  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  26.  November  1908.)
Die  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  den  Untersee  und  Rhein  betreffend.
Im  gegenseitigen  Einverständnisse  ist  der  §  28  Absatz  3  der  am  3  Juli  1897  zu

Konstanz  zwischen  dem  Großherzogtum  Baden  und  der  Schweiz  vereinbarten  Fischereiordnung
für  den  Untersee  und  Rhein  abgeändert  worden  und  lautet  nun  wie  folgt:

„Ausgenommen  von  dem  Verbot  des  Absatzes  1  ist  die  Zeit  vom  20.  Mai
bis  15.  Juni  (Brachsmenlaichzeit)  und  vom  20.  November  bis  25.  Dezember

(Gangfischlaichzeit)“.
Karlsruhe,  den  26.  November  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Marschall.
Dold.

Druck  und  Berlag  von  Malse#  &amp;amp;  Vogel  in  Korlsrube.

Gesetzes=  und  Vrrordnungsblatt  1908.  101
        <pb n="662" />
        <pb n="663" />
        Nr.  LII.  639

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  16.  Dezember  1908.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  das  Ortsstraßengesetz  betreffend.
Bekanutmachung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  Aufhebung  der  zollfreien  Straße  in  Konstanz
betreffend.

 

Landesherrliche  Verordunung.

(Vom  10.  Dezember  1908.)
Das  Ortsstraßengesetz  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  zum  Vollzuge  des  §  32  Absatz  1  des  Ortsstraßengesetzes  vom
15.  Oktober  1908  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  605)  beschlossen  und  verordnen
wie  folgt:

Einziger  Paragraph.

Als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Ortsstraßengesetzes  vom  15.  Oktober  1908  wird

der  1.  Jannar  1909  bestimmt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  10.  Dezember  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Bodman.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908.  102
        <pb n="664" />
        640  LII.

Bekanntmachung.

(Vom  7.  Dezember  1908.)
Die  Aufhebung  der  zollfreien  Straße  in  Konstanz  betreffend.

1.  Mit  Wirkung  vom  29.  Dezember  d.  J.  an  verlieren  die  beiden  zollfreien  Straßen,
die  bisher  in  Konstanz  bestanden  haben,  ihre  zollamtliche  Eigenschaft  als  solche  —  vergleiche
Absatz  1  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  27.  Dezember  1902,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  381  —,  nämlich

a.  die  Straße,  die  von  der  Nordwestecke  des  kleinen  Hafenbeckens  zwischen  dem  Seeunfer

und  den  Gleisen  in  südlicher  Richtung  nach  dem  schweizerischen  Zollamte  bei  Kleinvenedig
  und  von  dort  südwestlich  über  die  Bahngleise  zieht,  sowie

b.  die  Straße,  die  von  der  ebenerwähnten  Straße  an  der  nördlichen  Stirnseite  der

Güterhalle  der  schweizerischen  Bundesbahn  in  der  Richtung  gegen  die  Stadt  abzweigt
(Bodanstraße),  soweit  sie  über  die  Bahngleise  zieht,  nebst  dem  daran  anschließenden
südlichen  Bahnsteig  bis  zur  Nordseite  des  Aufnahmsgebäudes  der  schweizerischen
Bundesbahn.

2.  Auf  denselben  Zeitpunkt  wird  der  südliche  Teil  der  unter  Buchstabe  à  bezeichneten
Straße,  nämlich  die  Straße  von  der  Wiesenstraße  bis  zur  Neuen  Straße  und  von  der  Landesgrenze
  daselbst  bis  zur  nördlichen  Stirnseite  der  schweizerischen  Bundesbahngüterhalle  zur  Zollstraße
  im  Sinne  von  §  17  des  Vereinsgzollgesetzes  erklärt.

3.  Dies  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Großherzogliche
  Zolldirektion  mit  dem  weiteren  Vollzug  beauftragt  ist.

Karlsruhe,  den  7.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Honsell.
Schneider.

Druck  und  Berlag  von  ——  in  Karlsrube.
        <pb n="665" />
        Nr.  LIII.  6bal

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  22.  Dezember  1908.

 

 

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  das  Verfahren  bei  Anfnahme  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten  betreffend.
Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des  Ministeriums  der  Justiz,
des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Karlsruhe  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  17.  Dezember  1908.)

Das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  sowie
des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und
verordnen,  wie  folgt:

I.  Hinter  §5  4  der  Verordnung  vom  3.  Oktober  1895,  das  Verfahren  bei  Aufnahme
von  Geisteskranken  und  Geistesschwachen  in  öffentliche  und  private  Irren=  und  Krankenanstalten
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXIX  Seite  367),  ist  einzufügen  folgender:

84a.

Volljährige  Nerven-  oder  Geisteskranke,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  auf  ihren
eigenen  Antrag  zum  Zwecke  der  Heilung  oder  der  Beobachtung  in  den  öffentlichen  Irrenanstalten
  ohne  weiteres  aufgenommen  werden,  wenn  sie  sich  nach  dem  Ermessen  der  Direktion
zur  Aufnahme  eignen.

Der  Antrag  des  Kranken  ist  von  der  Direktion  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Die  Entlassung  solcher  Personen  muß  alsbald  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  der
freiwilligen  Aufnahme  nicht  mehr  vorliegen,  oder  wenn  sie  ihre  Entlassung  verlangen.  Liegen
in  einem  solchen  Fall  nach  Ansicht  der  Anstaltsdirektion  die  Voraussetzungen  des  §  3  Ziffer  1
vor,  so  hat  sie  dem  zuständigen  Bezirksamt  von  dem  Sachverhalte  alsbald  Mitteilung  zu

Gesetzes=  und  Verordnungeblatt  1908.  103
        <pb n="666" />
        642  LIII.

machen,  welches  unverzüglich  das  Verfahren  gemäß  §  3  Ziffer  1  einzuleiten  hat.  Bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  ist  der  Kranke  fürsorglich  in  der  Anstalt  zurückzubehalten.
II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  17.  Dezember  1908

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  von  Bodman.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Dezember  1908.)

Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  1900  (Seite  469  ff.  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblattes)
bekannt  gegebene  Postordnung  vom  20.  März  1900  hat  durch  Verordnung  des  Herrun  Reichskanzlers
  vom  12.  Dezember  1908  eine  Ergänzung  erfahren.

Diese  Verordnung  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Karlsruhe,  den  17.  Dezember  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.  Dold.

Berlin  W'6,  den  12  Dezember  1908.

Anderung  der  Bostordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt:

Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  als  zweiter  Absatz  zu!  einzuschalten:


Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pfennig  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

Vorstehende  Auderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="667" />
        LIII.  643

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Dezember  1908)

Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  im  Amtsgerichtsbezirk  Karlsruhe  betreffend.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  an  wird  die  Stadtgemeinde  Karlsruhe  in  drei
Standesamtsbezirke  geteilt,  von  denen  der  eine  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk
Karlsruhe“  die  früheren  Gemarkungen  Karlsruhe,  Beiertheim  und  Rintheim  sowie  die  abgesonderte
  Gemarkung  Hardtwald,  der  andere  unter  der  Bezeichnung  „Standesamtsbezirk  Karlsruhe-Rüppurr“
  die  frühere  Gemarkung  Rüppurr  und  der  dritte  unter  der  Bezeichnung
„Standesamtsbezirk  Karlsruhe-Grünwinkel“  die  bisherige  Gemarkung  Grünwinkel  umfaßt.

Karlsruhe,  den  17.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:
Hübsch.
Frey.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  l  Bogel  in  Karlsrude.
        <pb n="668" />
        <pb n="669" />
        Nr.  LIV.  645

Gesetzes-  und  Verordnungs-Wlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  29.  Dezember  1908.

Inhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten
belreffend.
Verordnungen  und  Bekauntmachung  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  das  Kostenwesen  der  Grundbuchämter  betreffend;  die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend;
des  Ministeriums  des  Innern:  die  Arzneitaxe  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  28.  Dezember  1908.)
Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Finanzen  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  haben  Wir  zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  5.  Oktober  1908,  die  Kosten
der  Dienstreisen  und  Umzüge  der  Beamten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  589)
beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

l.  Dienstreiselkoften.
1.  Zu  8  1  des

dr
1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  gelten  auch  für  die  nichtetat-  Gesesermäßigen

  Beamten  und  für  die  vertragsmäßig  angenommenen  —  nicht  im  Arbeiterverhältnis
stehenden  —  Personen.

2.  Die  Anwärter  für  die  oberen  und  mittleren  Beamtenstellen  werden  dabei  den  in  die  sechste
Klasse  (§  3  des  Gesetzes),  die  Anwärter  für  die  unteren  Beamtenstellen  den  in  die  achte  Klasse
eingereihten  Beamten  gleichgestellt.  Wer  als  Anwärter  für  die  einzelnen  Arten  von  Beamtengruppen
  zu  gelten  hat,  wird  von  dem  vorgesetzten  Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium
  bestimmt.

3.  Die  Vergütung  der  Dienstreisekosten  der  in  den  staatlichen  Dienst  aufgenommenen
Personen,  die  nicht  zu  den  Anwärtern  für  etatmäßige  Beamtenstellen  (Absatz  2)  gehören,  wird
von  dem  vorgesetzten  Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium  geregelt.

82.

Bei  Reisen  zur  Erfüllung  dienstlicher  Repräsentationspflichten  hat  der  Beamte  nur  dann
einen  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  und  Reisekostenersatz,  wenn  er  von  der  vorgesetzten

Gesetzes,  und  Verordnungsblatt  1908.  104
        <pb n="670" />
        Zu  &amp;amp;+  2  des
Gesetzes.

°Zu  §  3  des
Gesetzes.

Zu  &amp;amp;  4  des
Gesetzes.

646  LIV.

Zentralbehörde  zur  Wahrnehmung  der  Repräsentation  allgemein  ermächtigt  oder  im  einzelnen
Falle  abgeordnet  worden  ist.  Nur  wenn  der  Beamte  nicht  in  der  Lage  war,  hierwegen  zuvor
Antrag  zu  stellen,  kann  die  Anrechnung  von  Aufwandsentschädigung  und  Reisekostenersatz  auch
nachträglich  gestattet  werden.

83.

1.  Bei  Vornahme  von  Dienstgeschäften  innerhalb  der  Wohusitzgemarkung  ist  die  Anrechnung
einer  Aufwandsentschädigung  nach  Maßgabe  des  §  4  des  Gesetzes  nur  in  den  Fällen  zulässg,
in  denen  der  Ort  der  Geschäftsverrichtung  mehr  als  zwei  Kilometer  —  nach  der  Lustlinie
gemessen  —  vom  Geschäftssitz  (Dienstzimmer)  entfernt  ist;  was  als  Geschäftssitz  anzusehen
ist,  bestimmt  im  Zweifelsfalle  die  vorgesetzte  Zentralbehörde.  Bei  einer  dienstlichen  Abwesenheit
von  nicht  mehr  als  sechs  Stunden  ist  die  Anrechnung  einer  Aufwandsentschädigung  an  die
weitere  Voraussetzung  geknüpft,  daß  in  die  Dauer  der  dienstlichen  Abwesenheit  die  Zeiträume
von  11  bis  2  Uhr  mittags  oder  von  6  bis  9  Uhr  abends  fallen.  Für  die  unter  §  7  Absatz  2
des  Gesetzes  fallenden  Beamten  gelten  außerdem  die  Vorschriften  in  §  9  dieser  Verordnung.

2.  Reisekostenersatz  (§  8  des  Gesetzes)  wird  bei  Vornahme  von  Dienstgeschäften  innerhalb
der  Wohnsitzgemarkung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  10  ()  dieser  Verordnung  gewährt.

3.  Wohnt  ein  Beamter  nicht  in  der  Gemarkung  seines  dienstlichen  Wohnsitzes,  sondern
in  einer  anderen  Gemarkung,  so  ist  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  die  Entschädigung  nach
dem  tatsächlichen  Aufwand  an  Zeit  und  Reisekosten,  jedoch  nicht  höher  zu  berechnen,  als  wenn
die  Dienstreise  vom  Ort  des  dienstlichen  Wohnsitzes  (Dienstzimmer)  aus  ausgeführt  worden  wäre.

*  4.

1.  Der  Beamte  erhält  stets  die  ihm  nach  seiner  eigenen  Amtsstellung  gemäß  der  Anlage  zu
§  3  des  Gesetzes  zustehende  Aufwandsentschädigung,  also  auch  dann,  wenn  er  zum  Dienst
verweser  einer  Amtsstelle,  die  einer  höheren  Klasse  angehört,  ernannt  ist

2.  Wer  mit  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  zur  Stellvertretung  oder  Dienstaushilse
an  einen  anderen  Ort  entsandt  wird,  kann  für  die  Zeit,  in  der  er  von  da  aus  Dienstreisen
vornimmt,  eine  doppelte  Aufwandsentschädigung  nicht  aurechnen.

3.  Bei  Beförderung  eines  Beamten  auf  eine  einer  höheren  Klasse  angehörige  Amtsstelle
beginnt  der  Anspruch  auf  die  höhere  Aufwandsentschädigung  mit  dem  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit
  der  Beförderung,  keinenfalls  aber  früher  als  mit  dem  Tag  der  Eröffnung  der  die
Beförderung  aussprechenden  Entschließung.

85.

1.  Die  Berechnung  des  Tagegelds  erfolgt  nach  der  Zeitdaner  der  durch  das  Dienst—
geschäft  veranlaßten  Abwesenheit,  einschließlich  der  zur  Hin-  und  Rückreise  nötigen  Zeit  und
des  zur  Erholung  etwa  erforderlichen  auswärtigen  Aufenthalts.

2.  Bei  Reisen  mittelst  regelmäßiger  Fahrgelegenheiten  ist  die  fahrplanmäßige  Abgangs
und  Ankunftszeit  an  der  Station  des  Wohnorts  maßgebend;  Verspätungen  bei  der  Ankunft
kommen  nur  in  Betracht,  wenn  sie  über  eine  Stunde  betragen.  Bei  anderen  Reisen  gilt  als
        <pb n="671" />
        LIV.  647

Zeitpunkt  de#  Beginus  und  der  Beendigung  die  Zeit  des  Verlassens  und  des  Wiederbetretens
der  Wohnung,  des  Dienstzimmers  u.  s.  w.,  je  nachdem  die  Reise  von  einem  dieser  Orte  aus
angetreten  oder  an  einem  von  ihnen  beendigt  worden  ist.

3.  Bei  einer  Dienstreise  im  Zusammenhang  mit  einer  Urlaubsreise  wird  der  Berechnung
der  Aufwandsentschädigung  nur  die  für  dienstliche  Zwecke  verwendete  Zeit  zugrunde  gelegt;  als
solche  gilt:
beim  Anschluß  einer  Urlaubsreise  an  eine  Dienstreise,  die  Zeit  vom  Abgang  am
Wohnort  bis  zur  Beendigung  des  Dienstgeschäfts,

b.  beim  Anschluß  einer  Dienstreise  an  eine  Urlaubsreise,  die  Zeit  vom  Abgang  am
Urlaubsort  bis  zur  Rückkehr  an  den  Wohnort,

c.  bei  Unterbrechung  des  Urlaubs  durch  eine  Dienstreise,  die  Zeit  vom  Abgang  am

Urlaubsort  bis  zur  Rückkehr  dahin  oder,  falls  der  Beamte  den  weiteren  Urlaub  an

einem  anderen  Orte  zubringt,  bis  zur  Beendigung  des  Dienstgeschäfts,

bei  Vornahme  eines  Dienstgeschäfts  am  Urlaubsort  selbst,  die  hierauf  verwendete  Zeit.

In  keinem  Falle  darf  jedoch  der  Staatskasse  ein  größerer  Aufwand  erwachsen,  als  wenn
die  Dienstreise  vom  Wohnort  aus  angetreten  und  daselbst  beendigt  worden  wäre.  Vorstehende
Vorschriften  gelten  siunngemäß  auch  für  die  Anrechnung  des  Reisekostenersatzes.  Die  Verbindung
einer  Dienstreise  mit  einer  Urlaubsreise  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde
  zulässig.

4.  Durch  Unterbrechung  oder  Verlängerung  des  auswärtigen  Geschäfts  aus  privaten  Rücksichten
  dürfen  der  Staatskasse  keinerlei  Mehrkosten  erwachsen.  Wird  die  Unterbrechung  durch
Krankheit  notwendig,  ohne  daß  die  Rückkehr  aun  den  Wohnort  möglich  ist,  so  kann  dem  Beamten
  je  nach  Umständen  auch  für  diese  Zeit  die  Aufwandsentschädigung  ganz  oder  teilweise
mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums  bewilligt  werden.

5.  Wird  die  auswärtige  Geschäftsverrichtung  durch  Sonn=  und  Feiertage  oder  durch
sonstige  von  dem  Willen  des  Beamten  unabhängige  Umstände  auf  kurze  Zeit  unterbrochen,  so
hat  sich  das  Verhalten  des  Beamten  —  Verbleiben  am  Geschäftsort  oder  Heimreise  und  Rückkehr
an  den  Geschäftsort  —  in  erster  Linie  nach  dem  dienstlichen  Interesse  zu  richten,  dann  aber
darnach,  durch  welches  Verhalten  die  Staatskasse  für  Aufwandsentschädigung  und  Reisekostenersatz
  weniger  belastet  wird.  Steht  ein  dienstliches  Interesse  der  vorübergehenden  Rückkehr  an
den  Wohnort  nicht  entgegen,  wohl  aber  der  höhere  Betrag  der  Aufwandsentschädigung  für  die
Reisezeit  samt  dem  Reisekostenersatz,  so  erhält  der  Beamte,  wenn  er  gleichwohl  für  die  Dauer
der  Unterbrechung  an  den  Wohnortzzurückkehrt  nur  den  Betrag  der  Aufwandsentschädigung,
den  er  beim  Verbleiben  am  Geschäftsort  anzusprechen  hätte.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Beamte
bei  einer  mehrere  Tage  erfordernden  dienstlichen  Verrichtung  täglich  an  den  Wohnort  zurückkehrt.

6.  Die  Vorschrift  des  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  findet  nur  Anwendung,  wenn  die
ganze  Dauer  der  Abwesenheit  nicht  mehr  als  3  Stunden  beträgt.

7.  Nur  solche  Dienstreisen  von  mehr  als  dreistündiger  Dauer  sind  nach  §  4  Absatz  3
des  Gesetzes  zusammenzurechnen,  die  am  gleichen  Kalendertag  angetreten  worden  sind.  Die

104.

=

41.

—

(I.
        <pb n="672" />
        Zu  §  5  des
Gesetzes.

Zu  §  6  des
Gesetzes.

6.48  LIV.

Zusammenrechnung  findet  also  auch  dann  statt,  wenn  die  letzte  an  dem  betreffenden  Tage
angetretene  Dienstreise  erst  an  einem  der  folgenden  Tage  beendigt  wird.

8.  Das  Übernachtungsgeld  wird  stets  nur  neben  dem  Tagegeld  gewährt.  Es  darf  dann
angerechnet  werden,  wenn  der  Beamte  statt  in  seiner  ständigen  Wohnung  in  einem  anderen
Hause,  sei  dies  ein  Gasthaus  oder  ein  Privathaus,  der  Nachtruhe  pflegt,  nicht  aber,  wenn  die
Nachtzeit  zu  dienstlichen  Geschäften  oder  zur  Reise  verwendet  wird.

86.

1.  Beamte,  die  mit  diplomatischen  Sendungen  betraut  und  solche,  die  zu  den  Ver—
handlungen  des  Bundesrats  entsendet  werden,  erhalten  den  doppelten  Betrag  der  geordneten
Aufwandsentschädigung,  im  Falle  der  Unzulänglichkeit  dieser  Entschädigung  aber  Ersatz  der
tatsächlichen  Auslagen.

2.  Bei  Entsendung  von  Beamten  zu  Konferenzen  mit  Vertretern  anderer  Staaten  und
zu  Kongressen,  einerlei,  ob  sie  außerhalb  oder  innerhalb  des  Großherzogtums  abgehalten
werden,  beträgt  die  Erhöhung  der  Aufwandsentschädigung  50  vom  Hundert  des  geordneten
  Betrags,  falls  nicht  von  dem  vorgesetzten  Ministerium  im  Benehmen  mit  dem
Finanzministerium  ein  höherer  Satz  bestimmt  oder  der  Ersatz  der  tatsächlichen  Auslagen
verfügt  wird.

3.  Für  andere  Fälle  kann  eine  erhöhte  Aufwandsentschädigung  nur  von  dem  vorgesetzten
Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium  bewilligt  werden,  wobei  auch  zu
bestimmen  ist,  in  welchem  Maße  die  Einheitssätze  erhöht  werden  oder  ob  der  tatsächliche  Aufwand
  ersetzt  wird.

4.  Den  Beamten,  deren  Aufwandsentschädigung  erhöht  wird,  ist  dies,  sofern  tunlich,  schon
im  voraus  bekannt  zu  geben.

5.  Wenn  ein  Beamter  darzutun  vermag,  daß  die  von  ihm  innerhalb  eines  Kalenderjahrs
oder  eines  sonstigen  angemessenen  Zeitraumes  bezogene  Aufwandsentschädigung  zur  Deckung
seiner  Auslagen  nicht  ausgereicht  hat,  so  kann  die  Aufwandsentschädigung  mit  Genehmigung  des
zuständigen  Ministeriums  bis  zum  Betrag  der  nachgewiesenen  und  als  notwendig  anerkannten
Auslagen  ausgebessert  werden.

87.
1.  Die  Aufwandsentschädigung  wird  ermäßigt,  wenn  die  Gesamtdauer  des  auswärtigen
Aufenthalts  am  nämlichen  Ort  —  etwaige  Unterbrechungen  nicht  mitgerechnet  —  mehr  als

drei  Wochen  d.  i.  mehr  als  21  mal  24  Stunden  einschließlich  der  Hin=  und  Rückreise  beträgt.

2.  Durch  Unterbrechungen  des  auswärtigen  Aufenthalts  von  nicht  mehr  als  48  Stunden
wird  die  Ermäßigung  der  Aufwandsentschädigung  nicht  ausgeschlossen;  auch  kann  die  vorgesetzte
  Zeutralbehörde,  wenn  es  nach  den  vorliegenden  Umständen  gerechtfertigt  ist,  bestimmen,
daß  auch  bei  länger  dauernden  Unterbrechungen  die  Ermäßigung  eintritt.

3.  Die  Ermäßigung  der  dem  Beamten  nach  §  4  des  Gesetzes  zustehenden  Aufwandsentschädigung
  tritt  auch  ein,  wenn  er  von  dem  Ort  der  auswärtigen  Tätigkeit  regelmäßig
an  seinen  ständigen  Wohnort  zurückkehrt.
        <pb n="673" />
        LIV.  649

4.  Bei  der  Festsetzung  der  Aufwandsentschädigung  durch  die  vorgesetzte  Zentralbehörde

ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a.  Die  Aufwandsentschädigung  ist  für  die  Gesamtzeit  der  auswärtigen  Verwendung  in
der  Regel,  jedoch  unbeschadet  der  Vorschrift  unter  b,  für  einen  Beamten  mit  eigenem
Hausstand  auf  70,  für  einen  solchen  ohne  eigenen  Hausstand  auf  50)  vom  Hundert
des  geordneten  Betrags  festzusetzen.  Ein  höherer  Satz  darf  nur  daun  bewilligt  werden,
wenn  besondere  Gründe  z.  B.  außergewöhnliche  Kostspieligkeit  des  Aufenthalts  an
einem  Orte  vorliegen;  hiezu  ist  die  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums
einzuholen.

b.  Für  die  ersten  drei  Wochen  (d.  i.  21  mal  24  Stunden)  wird  die  volle  Aufwandsentschädigung,
  und  für  die  weitere  Zeit  werden  30  vom  Hundert  der  geordneten  Aufwandsentschädigung
  insoweit  angesetzt,  als  nicht  der  nach  a  zu  ermittelnde  Betrag  für
die  Gesamtverwendungszeit  die  nach  b  berechnete  Vergütung  übersteigt.

.  Hatte  der  Beamte  vom  Ort  der  vorübergehenden  Verwendung  auswärtige  Dienstgeschäfte
vorzunehmen,  so  erhält  er  für  die  hierauf  verwendete  Zeit  die  volle  geordnete  Aufwandsentschädigung,
  wogegen  für  die  gleiche  Zeit  an  dem  nach  a  oder  b  berechneten  Gesamtbetrag
  ein  entsprechender  Teilbetrag  abzurechnen  ist.

5.  Iu  den  Fällen,  in  denen  die  Aufwandsentschädigung  ermäßigt  wird,  ist  dies  dem

Beamten,  sofern  tunlich,  schon  im  voraus  zu  eröffnen.

8  8.  Zu  97
Absatz  1  und  3
1.  Die  besondere  Regelung  der  Aufwandsentschädigung  erfolgt  durch  das  zuständige  des  Gesebes.
Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium.
2.  Die  Sonderregelung  kann  insbesondere  in  der  Weise  geschehen,  daß
a.  der  Einheitssatz  des  Tage=  und  Übernachtungsgelds  oder  nur  derjenige  des  Tagegelds
ermäßigt,  im  übrigen  aber  die  Aufwandsentschädigung  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  gewährt  wird,
b.  ein  Jahrespauschbetrag  ausgeworfen  wird,  in  den  auch  der  Ersatz  der  Reisekosten
ganz  oder  für  einzelne  Arten  derselben  einbezogen  werden  kann,
c.  die  geordnete  Aufwandsentschädigung  innerhalb  eines  Jahres  oder  sonstigen  geeigneten
Zeitraums  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrag  geleistet  wird  und
(.  die  Aufwandsentschädigung  in  Verbindung  mit  Geschäftsgebühren  gewährt  wird,  wobei
die  in  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes  gezogene  Grenze  nur  für  den  als  Aufwandsentschädigung
  anzusehenden  Teil  der  Gesamtvergütung  gilt.
3.  Die  Sonderregelung  soll,  sofern  es  nach  Lage  der  Verhältnisse  angängig  ist,  insbesondere
für  die  Bezirksbeamten  stattfinden,  die  regelmäßig  Dienstgeschäfte  in  größerer  Zahl  innerhalb
ihres  Dienstbezirks  vorzunehmen  haben.  Die  Sonderregelung  kann  sich  auf  alle  oder  nur  auf
einzelne  Arten  von  Dienstgeschäften  beziehen.
        <pb n="674" />
        Zu  §  7  Absatz
2  und  3  des
Gesetzes.

Zu  8  8  des
Gesebes.

650  LIV.
89.

1.  Zu  den  Beamten,  die  nach  §  7  Absatz  2  des  Gesetzes  keinen  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung
  haben,  gehören  insbesondere  diejenigen,  deren  Dienst  in  der  Hauptsache  in
der  regelmäßigen  Begehung  eines  bestimmten  Bezirks,  in  regelmäßigen  Fahrdienstleistungen
und  ähnlichen  Dienstverrichtungen  außerhalb  der  Amtsstelle  besteht.  Ob  ein  Beamter  unter
die  gedachte  Gesetzesbestimmung  fällt  und  welche  Verrichtungen  zu  den  Dienstgeschäften  der
bezeichneten  Art  gehören,  bestimmt  im  Zweifelsfalle  das  zuständige  Ministerium.

2.  Die  ausnahmsweise  Verwilligung  von  Aufwandsentschädigung  für  Beamte  der  im  ersten
Absatz  bezeichneten  Art  ist  nur  zulässig,  wenn  triftige  Gründe  hiefür  vorliegen.  Falls  nichts
anderes  bestimmt  wird,  richtet  sich  die  Verwilligung  nach  den  allgemeinen  Regeln  des  Gesetzes
und  dieser  Verordnung.

10.

1.  Außer  den  tarifmäßigen  Gebühren  für  die  regelmäßigen  Fahrgelegenheiten  und  den
Kosten  eines  besonderen  Gefährts,  sofern  ein  solches  benützt  werden  darf,  werden  auch  die
sonstigen  unvermeidlichen  Auslagen  (für  die  Fahrt  zu  und  von  der  Station,  für  die  Beförderung
des  Reisegepäcks,  für  Kutscher=  und  Stalltrinkgeld,  für  Bestellung  und  Miete  eines  Raumes
für  das  auswärtige  Geschäft  und  dergleichen)  besonders  vergütet,  nicht  aber  Nebenauslagen  für
Verpflegung  und  Unterkunft,  wie  Hoteltrinkgelder,  für  die  Bestellung  eines  Gastzimmers  und
dergleichen.

2.  Bei  längeren  Reisen  ist  die  Benützung  des  Schlafwagens  gestattet,  wenn  dadurch  der
Reisezweck  gefördert  wird;  in  diesem  Falle  kann  die  Schlafwagengebühr  (nicht  das  Übernachtungsgeld)
  angerechnet  werden.

3.  Als  Reisekosten  können  Beamte  der  ersten  Klasse  für  einen  Diener,  den  sie  auf  die
Reise  mitnehmen,  die  einem  Beamten  der  achten  Klasse  zustehende  Aufwandsentschädigung  und
Reisekostenvergütung  anrechnen.

4.  Bei  Vornahme  von  Dienstgeschäften  innerhalb  der  Wohnsitzgemarkung  werden  die  Reisekosten
  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  vergütet,  wenn  der  Ort  der  Geschäftsverrichtung
  mehr  als  zwei  Kilometer  vom  Geschäftssitz  (vergleiche  §  3  (1)  dieser  Verordnung)
entfernt  ist.  Im  übrigen  können  nach  näherer  Bestimmung  des  vorgesetzten  Ministeriums  die
Auslagen  für  die  Benützung  bestehender  regelmäßiger  Fahrgelegenheiten  (Eisenbahnen,  Straßenbahnen
  und  Omnibusse  und  dergleichen)  ersetzt  werden,  wenn  dadurch  die  dienstlichen  Zwecke
gefördert  werden;  auch  die  Anrechnung  der  Auslagen  für  ein  besonderes  Gefährt  kann  zu
diesem  Zwecke  gestattet  werden,  wenn  keine  regelmäßige  Fahrgelegenheit  besteht  oder  besondere
dienstliche  Gründe  die  Benützung  eines  solchen  Gefährts  rechtfertigen.

5.  Die  Beamten  der  in  §  7  Absatz  2  des  Gesetzes  (§  9  dieser  Verordnung)  bezeichneten
Art  können  bei  ihren  Dienstgängen  und  Fahrten  —  außerhalb  und  innerhalb  der  Wohnsitz
gemarkung  —  in  der  Regel  eine  Vergütung  von  Reisekosten  nicht  erhalten.  Ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  ihnen  ausnahmsweise  eine  solche  gewährt  wird,  bestimmt  das  zuständige
Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerinm.
        <pb n="675" />
        LIV.  651

6.  Ein  Pauschbetrag  statt  des  Ersatzes  des  tatsächlichen  Aufwands  für  Reisekosten  sei
es  für  die  Dauer  eines  Jahres  oder  eines  sonstigen  angemessenen  Zeitraums,  erforderlichenfalls
auch  eines  Tages  —  kann  insbesondere  gewährt  werden,  wenn  ein  Beamter  regelmäßig  aus
wärtige  Geschäfte  in  größerer  Zahl  vorzunehmen  hat  und  sich  hierbei  mangels  regelmäßiger
Fahrgelegenheiten  eines  besonderen  Gefährts  bedienen  muß  (vergleiche  auch  §  8  (21)  dieser
Verordnung).  Auch  die  Festsetzung  eines  bestimmten  Betrags,  den  der  Aufwand  für  Reise:
kosten  innerhalb  eines  Jahres  oder  eines  sonstigen  angemessenen  Zeitraums  nicht  übersteigen
darf,  ist  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  zulässig.

*  11.

1.  Alle  Beamten  haben  bei  Dienstreisen  stets  die  billigsten  der  nach  den  Umständen  in
Betracht  kommenden  Fahrgelegenheiten,  insbesondere  Eisenbahnen  und  Straßenbahnen,  Dampfschiff-,
  Post=  und  Motorwagenverbindungen  zu  benützen,  soweit  dies  ohne  Nachteil  für  den
Reisezweck  geschehen  kann.

2.  Beamte  der  drei  ersten  Klassen  können  sich  auf  der  Eisenbahn  der  ersten  Wagenklasse,
Beamte  der  vierten  bis  sechsten  Klasse  dagegen  der  zweiten  Wagenklasse  bedienen.  Die  Beamten
der  siebenten  und  achten  Klasse  dürfen  die  Gebühr  der  dritten  Wagenklasse,  bei  Zügen,  die
eine  dritte  Klasse  nicht  führen,  die  der  zweiten  anrechnen,  sofern  die  Benützung  eines  solchen
Zugs  aus  dienstlichen  Rücksichten  erforderlich  ist.  Bei  Fahrten  auf  dem  Dampfschiff  können
die  entsprechenden  Schiffsklassen  benützt  werden.

3.  Wenn  an  einem  auswärtigen  Geschäft  mehrere  Beamte  beteiligt  sind  und  ein  Zusammen
reisen  aus  dienstlichen  Gründen  erwünscht  ist,  so  können  auch  die  Beamten,  die  sich  nach  Absatz  2
einer  niedrigeren  Wagenklasse  bedienen  müßten,  die  höhere  Wagenklasse  benützen  und  die  Aus
lagen  hierfür  aurechnen.

4.  Läßt  sich  die  Verwendung  eines  besonderen,  Gefährts  nicht  vermeiden,  so  können
Beamte  der  fünf  ersten  Klassen  den  Aufwand  für  einen  Wagen  mit  zwei  Pferden,  die  übrigen
Beamten  den  Aufwand  für  einen  einspännigen  Wagen  aufrechnen,  es  sei  denn,  daß  aus  besonders
  nachzuweisenden  Gründen  die  Benützung  eines  zweispännigen  Fuhrwerks  nicht  zu  vermeiden
war.  Beamte  der  beiden  letzten  Klassen  dürfen  Reisekosten  für  ein  besonderes  Gefährt  nur
dann  anrechnen,  wenn  die  Entfernung  des  auswärtigen  Geschäftsorts  vom  Wohnort  über  fünf
Kilometer  beträgt  oder  wenn  bei  kürzerer  Entferumg  besondere  Verhältnisse  nachweislich  eine
Ausnahme  rechtfertigen.

5.  Wenn  bei  einem  auswärtigen  Dienstgeschäft,  bei  dem  die  Benützung  eines  besonderen
Gefährts  gestattet  ist,  mehrere  Beamte  beteiligt  sind,  so  haben  sie  sich  eines  gemeinschaftlichen
Gefährts  zu  bedienen  und  es  soll  der  Beamte,  den  seine  dienstliche  Stellung  dazu  beruft,
hiernach  die  geeignete  Anordnung  treffen.  War  in  einem  einzelnen  Falle  dieses  Verfahren
untunlich,  so  ist  dies  besonders  zu  begründen.

6.  Beamte,  die  häufiger  auswärtige  Geschäfte  vorzunehmen  haben,  haben  die  Stellung
des  nötigen  Fuhrwerks  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  an  Unternehmer  zu  vergeben
und  es  soll  die  Vergütung  der  Reisekosten  nach  den  so  vereinbarten  Preisen,  die  außer  dem

Zu  §  9  des
Gesetzes.
        <pb n="676" />
        652  LIV.

Fuhrlohn  jedenfalls  die  auswärtige  Verpflegung  von  Kutscher  und  Pferden  zu  umfassen  haben,
angerechnet  werden.

7.  Hält  ein  Beamter  selbst  Wagen  und  Pferde,  so  kann  er  zu  ihrer  Verwendung  für
solche  Fälle,  in  denen  die  Benützung  eines  besonderen  Gefährts  zulässig  ist,  von  der  zuständigen
Behörde,  von  der  zugleich  die  anrechnungsfähige  Vergütung  den  örtlichen  Fuhrlöhnen  entsprechend
  festzusetzen  ist,  allgemein  ermächtigt  werden.

8.  Die  gleiche  Ermächtigung  kann  auch  einem  Beamten  erteilt  werden,  der  sich  ein  eigenes
Reitpferd  oder  Kraftfahrzeug  (Automobil,  Motorrad)  hält.  Die  anrechnungsfähige  Vergütung
  wird  von  der  zuständigen  Behörde  nach  den  vorliegenden  Umständen  festgesetzt;  keinenfalls
  dürfen  aber  der  Staatskasse  mehr  Kosten  erwachsen  als  bei  Benützung  eines  besonderen
  Gefährts.

Zu  #  10  des  12.

Gesebes.  1.  Die  Verwilligung  von  Ganggebühren  ist  zulässig  sowohl  bei  Dieustreisen  nach  einem
auswärtigen  Geschäftsort,  wie  auch  bei  solchen  innerhalb  der  Wohnsitzgemarkung,  vorausgesetzt,
daß  der  Geschäftsort  mehr  als  zwei  Kilometer  vom  Geschäftssitz  (vergleiche  §  3  (1)  dieser
Verordnung)  entfernt  ist,  und  zwar  nicht  nur  für  zu  Fuß,  sondern  auch  für  mittelst  Fahrrads
zurückgelegte  Wegstrecken;  ferner  dürfen  Ganggebühren  nicht  angerechnet  werden  für  die  nicht
mehr  als  2  Kilometer  betragenden  Wegstrecken  von  der  Wohnung,  dem  Dienstzimmer  u.  s.  w.
(siehe  §  5  (2)  dieser  Verordnung)  bis  zur  Abgangsstation  der  Eisenbahn  u.  s.  w.  sowie  von
der  Ankunftsstation  bis  zum  ersten  Geschäftsort  und  umgekehrt.

2.  Welche  Beamte  und  in  welchen  Fällen  sie  Ganggebühren  anrechnen  können,  bestimmt
das  vorgesetzte  Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium.  Keine  Ganggebühren
können  die  in  §  7  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §  9  (1)  dieser  Verordnung  genannten  Beamten
erhalten;  das  gleiche  gilt  für  die  Beamten,  die  als  Reisekostenersatz  einen  Pauschbetrag
  erhalten.

3.  Die  Ganggebühr  beträgt  für  alle  Beamten  15  Pfennig  für  jedes  zurückgelegte  Kilometer.
  Wo  jedoch  eine  Eisenbahn-,  Straßenbahn=  oder  Dampfschiffverbindung  besteht,  können
Ganggebühren  nur  bis  zur  Höhe  des  Fahrgelds  derjeuigen  Klasse  angerechnet  werden,  deren
sich  der  Beamte  nach  §  11  (2)  der  Verordnung  bedienen  darf.  Bei  Eisenbahnverbindungen
ist  das  Fahrgeld  für  Eilzüge  maßgebend,  dasjenige  für  Personenzüge  nur  da,  wo  lediglich
solche  Züge  verkehren  Bestehen  zwischen  zwei  Orten  mehrere  Fahrgelegenheiten  der  bezeichneten
Art,  so  ist  der  Betrag  anzurechnen,  der  sich  bei  Benützung  der  billigsten  Verbindung  ergeben
hätte.  Die  Kosten  für  Beförderung  des  Fahrrads  auf  der  Bahn  und  dergleichen  bei  Dienstreisen,
  die  nur  teilweise  mit  dem  Fahrrad  bewerkstelligt  werden,  sind  aus  der  Ganggebühr
zu  bestreiten.  Als  mit  der  Bahn  verbunden  gilt  ein  Ort  auch  dann,  wenn  er  nicht  mehr  als
zwei  Kilometer  von  der  nächsten  Station  entfernt  ist.

4.  Die  an  einem  Kalendertag  zurückgelegten  Wegstrecken  —  mit  Ausnahme  der  im  Absatz
  1  erwähnten  —  werden  zusammengerechnet.  Ergibt  sich  bei  der  Gesamtkilometerzahl  ein
Bruchteil,  so  wird  dieser  auf  ein  volles  Kilometer  aufgerundet.  In  keinem  Falle  dürfen
jedoch  die  Ganggebühren  für  einen  Kalendertag  den  Betrag  von  drei  Mark  überschreiten.
        <pb n="677" />
        LIV.  653

5  Für  die  Berechnung  der  Länge  der  Wegstrecken  sind  die  amtlich  oder  auf  sonstige

zuverlässige  Weise  ermittelten  Straßenlängen  maßgebend.
8  13.

Beamten,  die  sich  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  in  erheblichem  Umfang  eines  eigenen
Fahrrads  (auch  Motorrads)  in  solchen  Fällen  bedienen,  in  denen  Ganggebühren  nicht  angerechnet
  werden  dürfen,  kann  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde,  wenn  die  Benützung  des
Rads  im  dienstlichen  Interesse  liegt,  ein  angemessener  Pauschbetrag  zur  Bestreitung  der  Kosten
der  Ausbesserung  und  der  Unterhaltung  sowie  für  Abnützung  gewährt  werden.  Dieser  Pauschbetrag
  richtet  sich  nach  dem  Maß  der  Benützung  des  Rads  für  die  dienstlichen  Zwecke,  darf
aber  50  4%  jährlich  nicht  übersteigen.

8  14.

1.  Kein  Kostenverzeichnis  für  auswärtige  Dienstgeschäfte  darf  aus  einer  öffentlichen  Kasse
bezahlt  werden,  bevor  es  von  der  hierzu  berufenen  vorgesetzten  Behörde  gutgeheißen  ist.

2.  Den  Beamten  können  auf  die  ihnen  voraussichtlich  zustehenden  Vergütungen  für  Auf—
wandsentschädigung  und  Reisekosten  auf  Antrag  angemessene  Vorschüsse  geleistet  werden.

3.  Die  Art  und  Weise  der  Aufstellung  der  Kostenverzeichnisse  bestimmt  die  zuständige
Dienstbehörde.  Jedenfalls  ist  für  alle  auswärtigen  Dienstgeschäfte  der  Zeitpunkt  der  Abreise
und  der  Rückkehr  anzugeben,  sowie  ob  auswärts  mit  Anspruch  auf  Übernachtungsgeld  übernachtet
  worden  ist.  Ferner  sind  alle  Abweichungen  von  den  aufgestellten  Regeln  jeweils  in
ausreichender  Weise  zu  begründen.

4.  Sind  für  eine  Mehrzahl  von  Dienstverrichtungen,  die  bei  einem  auswärtigen  Aufenthalt
  vorgenommen  werden,  gesonderte  Kostenverzeichnisse  aufzustellen,  so  darf  für  diese  Geschäfte
zusammen  die  Aufwandsentschädigung  nebst  Reisekosten  nur  einfach  gerechnet  werden.  Der
gesamte  Aufwand  ist  auf  die  einzelnen  Geschäfte  zu  gleichen  Teilen  zu  verteilen,  sofern  nicht
besondere  Gründe  eine  andere  Verteilung  rechtfertigen.

8  15.

1.  Alle  Beamten  sind  verpflichtet,  die  auswärtigen  Dienstgeschäfte  mit  möglichst  geringem
Zeitaufwand  durchzuführen,  unnötige  Hin=  und  Herreisen  zu  vermeiden,  soweit  möglich  mehrere
auswärtige  Geschäfte  bei  einer  Reise  zu  verbinden  und  überhaupt  darauf  bedacht  zu  sein,  daß
der  Staatskasse  möglichst  geringe  Kosten  erwachsen.

2.  Nichtbeachtung  dieser  Bestimmungen  hat  den  Abstrich  ungebührlicher  Anforderungen
an  Aufwandsentschädigung  und  Reisekosten  zur  Folge.

II.  Amzugsbkosten.

8  16.  Zu  §  11  des
Die  Vorschriften  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  gelten  auch  für  die  nichtetatmäßigen  Eesebes.
Beamten  und  die  vertragsmäßig  angenommenen  —  nicht  im  Arbeiterverhältnis  stehenden  —
Personen,  soweit  im  folgenden  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  105
        <pb n="678" />
        Zu  §5.  12  des
Gesetzes.

654  LIV.
17.

1.  Ein  Anspruch  auf  Umzugskostenvergütung  besteht  —  einerlei  ob  es  sich  um  Umzüge  innerhalb
des  Großherzogtums  oder  um  solche  nach  oder  aus  anderen  Staaten  handelt  —,  wenn  ein
Beamter  nach  einer  außerhalb  der  Gemarkung  seines  bisherigen  dienstlichen  Wohnsitzes
gelegenen  Dienststelle  versetzt  wird.

2.  Der  Anspruch  besteht  nicht:

a.  wenn  die  Versetzung  lediglich  auf  Antrag  des  Beamten  erfolgt,  wozu  jedoch  der  Fall

der  erfolgreichen  Bewerbung  um  eine  ausgeschriebene  Stelle  nicht  gehört;

b.  wenn  gegen  einen  unwiderruflich  angestellten  etatmäßigen  Beamten  die  Strafversetzung
ausgesprochen  (§  81  Absatz  4  des  Beamtengesetzes)  oder  wenn  ein  anderer  Beamter
oder  eine  vertragsmäßig  verwendete  Person  wegen  Verletzung  der  ihr  obliegenden
Pflichten  versetzt  wird.

18.

1.  Die  Umzugskostenvergütung  des  §  12  des  Gesetzes  erhalten  alle  etatmäßigen  Beamten,
die  einen  eigenen  Hausstand  haben,  einerlei  ob  sie  verheiratet,  ledig,  Witwer  oder  geschieden  sind.

2.  Als  zum  Hausstand  des  Versetzten  gehörige  Personen  gelten  außer  seiner  Ehefrau  und
den  seinen  Hausstand  teilenden  Kindern  und  Bediensteten  auch  solche  Verwandte  und  Verschwägerte,
  die  seinen  Hausstand  seither  geteilt  haben  und  ferner  teilen  sollen,  auch  in  der
Hauptsache  von  ihm  unterhalten  werden.

3.  Zu  den  in  §  12  Ziffer  1  des  Gesetzes  genannten  Auslagen  gehören  die  Kosten  der
Beförderung  des  Hausrates  mit  der  Bahn  oder  mit  besonderem  Gefährt,  die  Kosten  des  Einund
  Auspackens,  für  Verpackungsmaterial  (nicht  aber  für  Reisekoffer,  Schließkörbe  und  ähnliche
Gegenstände  von  dauerndem  Wert)  und  für  Trausportversicherung.  Für  die  Mitarbeit  des
Beamten  selbst  und  seiner  Haushaltsangehörigen  darf  nichts  angerechnet  werden.

4.  Der  Bestand  des  Hausrats  ist  als  angemessen  anzusehen,  wenn  er  sowohl  der  Zahl
der  Haushaltungsangehörigen  wie  auch  der  Art  der  Stellung  des  Beamten  und  den  sich  hieraus
ergebenden  Verpflichtungen  entspricht.  Die  Kosten  des  Transports  von  Pferden,  Wagen  und
dergleichen  werden  regelmäßig  nicht  vergütet,  soweit  deren  Haltung  nicht  durch  den  Dienst
geboten  oder  üblich  ist;  ebenso  nicht  die  Kosten  für  den  Transport  solcher  Gegenstände,  die
zur  Ausübung  eines  Nebenerwerbs  wie  z.  B.  zur  Zimmervermietung,  zur  Haltung  von
Pensionären,  oder  zur  Pflege  besonderer  Liebhabereien  und  dergleichen  dienen  und  infolge  ihres
Umfangs  den  Umzug  erheblich  verteuern.

5.  Die  Vorschriften  der  §§  10  und  11  dieser  Verordnung  gelten  siungemäß  auch  für  die
bei  Umzügen  entstehenden  Reisekosten,  wobei  die  Familienangehörigen  des  Beamten  wie  dieser
selbst  behandelt  werden.  Für  das  Dienstpersonal  des  Beamten  dürfen  im  Falle  der  Benützung
der  Bahn  die  Auslagen  für  die  letzte  Wagenklasse  angerechnet  werden,  sofern  nicht  die  Mitnahme
  eines  Bediensteten  in  eine  höhere  Wagenklasse  durch  besondere  Verhältnisse  gerechtfertigt
ist.  Ganggebühren  werden  bei  den  durch  den  Umzug  veranlaßten  Reisen  nicht  gewährt.
        <pb n="679" />
        LIV.  655

6.  Eine  Aufwandsentschädigung  wird  in  den  in  §  12  Ziffer  2  Absatz  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Fällen  nicht  gewährt.

7.  Aufwandsentschädigung  gemäß  §  12  Ziffer  3  des  Gesetzes  wird  gewährt,  wenn  der
Beamte  am  Abzugs=  oder  Aufzugsort  oder  unterwegs  im  ganzen  mehr  als  dreimal  im  Gasthause
  (vergleiche  §  5  (8)  dieser  Verordnung)  übernachten  mußte  und  dies  in  hinreichender
Weise  begründet.  Die  Aufwandsentschädigung  wird  in  einem  solchen  Falle  berechnet  von  8  Uhr
vormittags  nach  dem  dritten  Übernachten  bis  8  Uhr  abends  des  Einzugstags  mit  Ausschluß
der  etwa  dazwischenfallenden  Zeit  der  Reise.  Die  Vorschrift  des  §  6  des  Gesetzes  findet  hier
keine  Anwendung.

8.  Der  Beamte  hat  in  den  vorstehend  erwähnten  Fällen  die  Aufwandsentschädigung  derjenigen
  Klasse  anzusprechen,  der  die  von  ihm  während  der  Dauer  des  Gasthausaufenthalts
bekleidete  Stelle  angehört.  Waren  während  des  Aufenthalts  im  Gasthause  auswärtige  Dienstgeschäfte
  zu  besorgen,  so  erhält  der  Beamte  daneben  noch  die  ihm  zustehende  Aufwandsentschädigung.


9.  Andere  als  die  in  §  12  Ziffer  1  bis  3  des  Gesetzes  genannten  Kosten  dürfen  nicht
besonders  angerechnet  werden,  sondern  sind  aus  dem  dem  Beamten  nach  §  12  Ziffer  4  des
Gesetzes  zustehenden  Pauschbetrag  für  allgemeine  Kosten  zu  bestreiten,  wie  insbesondere  die
Auslagen  für  Verpflegung  und  Unterkommen  während  der  mit  dem  Umzug  verbundenen  Reise
und  des  Gasthausaufenthalts  bis  zu  dem  in  Absatz  7  bezeichneten  Zeitpunkt,  die  Kosten  für
Reinigung  und  Herrichtung  der  bisherigen  und  der  neuen  Wohnung,  für  das  Ausschreiben
der  bisherigen  und  der  neuen  Wohnung,  für  die  Einrichtung  des  Küchenherds,  des  Badezimmers,
  für  das  Ab=  und  Aufmachen  der  Bilder,  Vorhänge,  für  Trinkgelder  an  die  Möbelpacker
  und  dergleichen.

10.  Eine  ausnahmsweise  Erhöhung  des  Panschbetrags  kann  von  dem  zuständigen  Ministerium
  bewilligt  werden,  wenn  außergewöhnliche,  vom  Willen  des  Beamten  unabhängige
Verhältuisse  einen  den  Pauschbetrag  um  mindestens  10  vom  Hundert  übersteigenden  Aufwand
für  allgemeine  Kosten  und  für  den  Aufenthalt  im  Gasthaus  verursacht  haben.

19.  Zu  &amp;amp;  18  des

1.  Ersatz  des  tatsächlichen  durch  den  Umzug  veranlaßten  Aufwands  erhalten  alle  etatmäßigen  Gesebes.
Beamten,  die  keinen  eigenen  Hausstand  haben,  einerlei  ob  sie  ledig  sind  oder  nicht.

2.  Als  Ersatz  der  Auslagen  für  Verpflegung  und  Unterkunft  während  des  Umzugs  erhält
ein  solcher  Beamter  —  ohne  näheren  Nachweis  —  als  Pauschbetrag  bei  einer  Entfernung
zwischen  Abzugs=  und  Aufzugsort  von  weniger  als  150  Kilometer  ein  Tage=  und  Übernachtungsgeld,
  bei  größerer  Entfernung  zwei  Tage=  und  Ubernachtungsgeldbeträge.  Erhebt  der
Beamte  Anspruch  auf  einen  höheren  Ersatzbetrag,  so  wird  die  Aufwandsentschädigung  nach
der  tatsächlichen  Dauer  der  durch  den  Umzug  veranlaßten  Reise  innerhalb  der  durch  §  13.
Absatz  2  des  Gesetzes  gezogenen  Grenzen  bemessen,  wobei  als  Zeitpunkt  des  Bezugs  der
Wohnung  am  Aufzugsort  im  Zweifelsfalle  8  Uhr  abends  des  Einzugstags  gilt.

105.
        <pb n="680" />
        Zu  8  14  des
Gesetzes.

656  LIV.

3  Der  Gesamtersatzbetrag  soll  die  Vergütung  nicht  übersteigen,  die  der  Beamte,  wenn  er
einen  eigenen  Hausstand  hätte,  erhalten  würde.

8  20.

1.  Die  nichtetatmäßigen  Beamten  und  die  vertragsmäßig  angenommenen  Personen
erhalten,  wenn  sie  eine  ständige  Stelle  bekleiden,  bei  Versetzungen  Ersatz  der  Umzugskosten
gemäß  §  13  des  Gesetzes  und  §  19  dieser  Verordnung.  Hat  der  Versetzte  jedoch  einen  eigenen
Hausstand,  so  erhält  er  den  doppelten  in  §  19  (2  Satz  1)  dieser  Verordnung  vorgesehenen
Pauschbetrag,  gegebenenfalls  den  doppelten  Betrag  der  nach  dem  zweiten  Satz  der  eben
genannten  Vorschrift  bemessenen  Aufwandsentschädigung.

2.  Der  Gesamtersatzbetrag  darf  bei  den  Anwärtern  für  die  oberen  und  mittleren  Beamtenstellen
  die  Vergütung,  die  ein  in  die  sechste  Klasse  eingereihter  Beamter  erhalten  würde,  sonst
diejenige  eines  in  die  achte  Klasse  eingereihten  Beamten  nicht  übersteigen.

3.  Die  vorstehenden  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Fall,  daß  mit  der  Versetzung  die
etatmäßige  Anstellung  des  Versetzten  verbunden  ist.

4.  Im  staatlichen  Dienst  stehende  Personen,  die  keine  ständige  Stelle  bekleiden,  sondern
abwechselnd  bald  da  bald  dort  zur  Aushilfeleistung  oder  Stellvertretung  gegen  Vergütung  verwendet
  werden,  erhalten  für  die  Reise  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  Ersatz  der  Reisekosten
  nach  den  §§  8  und  9  des  Gesetzes  und  §§  10  und  11  dieser  Verordnung  sowie  für
jeden  Reisetag,  sofern  er  nicht  mit  dem  Dienstantritts=  oder  Austrittstag  zusammenfällt,  den
Teilbetrag  aus  der  ihnen  für  die  Aushilfeleistung  oder  Stellvertretung  gewährten  Vergütung.

5.  Für  die  vertragsmäßig  verwendeten  Personen  gelten  die  vorstehenden  Vorschriften,
insoweit  als  im  Dienstvertrag  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist.

8  21.

1.  Hat  der  Beamte  am  Abzugsort  noch  über  den  Zeitpunkt  des  Wegzugs  hinaus  und
gleichzeitig  am  Aufzugsort  Mietzins  zu  entrichten,  so  wird  ihm  der  am  Abzugsort  für  die
Zeit  nach  dem  Wegzug  bezahlte  Mietzins  ersetzt,  insoweit  als  die  Jahresmiete  den  doppelten
Betrag  des  am  Abzugsort  bezogenen  Wohnungsgelds  nicht  übersteigt;  hat  er  aber  am  Aufzugsort
  schon  vor  dem  Zeitpunkt  der  Versetzung  Mietzins  zu  zahlen,  so  erhält  er  hierfür  Ersatz
bis  zum  doppelten  Betrag  des  Wohnungsgelds  des  Aufzugsorts.  Bei  dem  in  §  20  dieser
Verordnung  genannten  Personal  und  zwar  bei  den  Anwärtern  für  die  oberen  und  mittleren
Beamtenstellen  ist  die  erwähnte  Höchstgrenze  nach  dem  Wohnungsgeld  der  Gehaltstarifabteilung  G,
bei  den  Anwärtern  für  die  unteren  Beamtenstellen  nach  demjenigen  der  Gehaltstarifabteilung  K,
sonst  nach  derjenigen  Gehaltstarifabteilung  zu  berechnen,  die  das  zuständige  Ministerium  als
maßgebend  bestimmt.  ·

2.  Die  Ersatzleistung  erstreckt  sich  auch  auf  ständige  Nebenleistungen,  die  der  Mieter  aus
Anlaß  der  Benützung  der  Wohnung  dem  Vermieter  vertragsmäßig  zu  entrichten  hat,  wie  z.  B.
die  Beiträge  des  Mieters  zum  Wasserzins,  zu  den  Kaminfegerkosten,  für  Abortentleerung  und
        <pb n="681" />
        LIV.  657

dergleichen.  Dagegen  wird  für  eine  von  dem  Mieter  etwa  vertragsmäßig  zu  zahlende  Entschädigung
  für  Instandsetzung  der  Wohnung  kein  Ersatz  geleistet.

3.  In  den  Fällen  des  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes  wird  der  ortsübliche  Mietwert  der
Wohnung  im  eigenen  Hause  von  der  vorgesetzten  Behörde  nach  Anhörung  der  Bezirksbauinspektion
  und  des  Stenerkommissärs  festgesetzt.

4.  Die  Vorschrift  des  §  14  des  Gesetzes  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Beamte  am
Abzugs=  oder  Aufzugsort  Dienstwohnung  hat.

§  22.  Zu  §  15  des

1.  Vergütung  der  Umzugskosten  und  doppelt  bezahlten  Mietzinses  gemäß  §  15  des  Gesetzes  Gesedes
wird  in  der  Regel  gewährt:

a.  wenn  der  Wechsel  des  Wohnsitzes  durch  die  erstmalige  Übertragung  oder  bei  zuruhegesetzten
  oder  aus  dem  staatlichen  Dienst  ausgeschiedenen  Beamten  durch  die  Wiederübertragung
  einer  ständigen  Stelle  veranlaßt  ist;

bei  Umzügen  innerhalb  der  Wohnsitzgemarkung,  wenn  einem  Beamten  aus  dienstlichen
Gründen  aufgegeben  wird,  seine  Wohnung  in  einen  anderen  bestimmten  Gemarkungsteil
  zu  verlegen,  ferner  bei  der  Verlegung  oder  —  bei  Verbleiben  des  Beamten  auf
der  gleichen  Amtsstelle  —  bei  der  Entziehung  einer  Dienstwohnung,  nicht  aber  bei
der  erstmaligen  Zuweisung  einer  Dienstwohnung,  auch  wenn  damit  ein  Umzug  in  einen
anderen  Gemarkungsteil  verbunden  ist;  dagegen  kann  bei  der  erstmaligen  Zuweisung
einer  Dienstwohnung  Entschädigung  für  doppelt  bezahlten  Mietzins  bewilligt  werden.

2.  Im  übrigen  wird  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  und  doppelt  bezahlten  Mietzins
nur  gewährt,  wenn  besondere  Billigkeitsgründe  vorliegen;  dies  gilt  insbesondere  für  die  Fälle
des  §  17  (2b)  dieser  Verordnung,  ferner  für  den  Fall,  daß  ein  Beamter  genötigt  ist,  seinen
Wohnsitz  wegen  Wohnungsmangels  in  einen  Nachbarort  zu  verlegen  oder  daß  ein  außerhalb
Badens  dienstlich  seßhafter  Beamter  infolge  seiner  Zuruhesetzung  seinen  Wohnsitz  nach  dem
Großherzogtum  zurückverlegt  und  dergleichen.

3.  Die  Verwilligung  erfolgt  in  den  Fällen  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  durch  die
vorgesetzte  Zentralbehörde,  die  auch  darüber  befindet,  ob  der  Aufwand  ganz  oder  teilweise
ersetzt  wird.

4.  Die  Feststellung  des  tatsächlichen  Aufwands  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des
§  20  (1)  dieser  Verordnung.

8  23.
Bei  Berufungen  von  Professoren  von  einer  außerbadischen  an  eine  inländische  Hochschule
werden  die  Umzugskosten  jeweils  aufgrund  der  mit  dem  Berufenen  getroffenen  Vereinbarung
durch  Staatsministerialentschließung  festgesetzt.

 

8  24.
1.  Die  Forderungszettel  über  die  Umzugskostenvergütungen  müssen  alle  diejenigen  Angaben
enthalten,  welche  die  Nachprüfung  der  Anforderungen  ermöglichen.  Die  Auslagen,  die  nach
        <pb n="682" />
        658  LIV.

ihrem  tatsächlichen  Betrag  ersetzt  werden,  sind  daher  einzeln  zu  verzeichnen,  soweit  erforderlich

zu  begründen  und  in  gehöriger  Weise  zu  belegen;  von  den  etwa  in  Anspruch  genommenen

Spediteuren  sind  deshalb  nach  den  einzelnen  Leistungen  entzifferte  Rechnungen  unter  Anschluß

der  Frachtbriefe  und  dergleichen  zu  verlangen.

2.  Die  Forderung  auf  Erstattung  doppelt  bezahlten  Mietzinses  ist  in  der  Regel  mit

folgenden  Belegen  zu  begründen:

a.  daß  der  Beamte  die  nötigen  Vorkehrungen  zur  Schadloshaltung  durch  Wiedervermietung

mittelst  mehrmaliger  Bekanntmachung  in  geeigneten  Zeitungen  getroffen  hat;

b.  durch  Bestätigung  der  Ortspolizeibehörde,  daß  die  Wohnung  während  der  Zeit,  für
welche  Mietzinsersatz  beansprucht  wird,  nicht  vermietet  war  und  daß  diese  Zeit  die
ortsübliche  Kündigungsfrist  nicht  übersteigt;

.  durch  Vorlage  der  Bescheinigung  des  Vermieters  über  die  richtige  Zahlung  des  Mietzinsbetrags,
  für  den  Ersatz  beansprucht  wird,  und  durch  Vorlage  der  Mietverträge  für
die  Wohnung  am  Orte  des  Abzugs  und  Aufzugs.

3.  Die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ist  befugt,  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  von  der  Beibringung

  des  einen  oder  anderen  Belegs  abzusehen  oder  weitere  Belege  zu  verlangen.

4.  Die  Bestimmung  des  §  14  (2)  dieser  Verordnung  gilt  sinngemäß  auch  bei  Umzügen.

□—

8  25.

1.  Die  Beamten  sind  verpflichtet,  bei  allen  Umzügen,  für  deren  Kosten  die  Staatskasse
aufzukommen  hat,  auf  tunlichste  Sparsamkeit  und  insbesondere  bei  dem  Abschluß  der  Möbel—
transportverträge  auf  die  Fernhaltung  zu  weitgehender  Forderungen  in  derselben  Weise  bedacht
zu  sein,  wie  wenn  die  Kosten  des  Umzugs  ihnen  selbst  zur  Last  fielen.  Besondere  Kosten,
wie  solche  z.  B.  durch  Mitnahme  größerer  Vorräte  an  Brennmaterialien  entstehen,  sind  zu
vermeiden.  Die  Beamten  haben  ferner  dafür  besorgt  zu  sein,  daß  keine  allzu  großen  Kosten
durch  einen  längeren  Gasthausaufenthalt  entstehen,  sowie  daß  die  bisherige  Wohnung  möglichst
bald  weiter  vermietet  wird  und  dergleichen.

2.  Es  bleibt  vorbehalten,  mit  einzelnen  Speditionsgeschäften  Verträge  abzuschließen,  wonach
diese  sich  verpflichten,  die  Umzüge  der  Beamten  um  bestimmte  Preise  zu  übernehmen;  hierbei
kann  bestimmt  werden,  daß  die  Beamten  keinenfalls  höhere  Beträge  als  diese  vereinbarten
erhalten,  falls  sie  sich  anderer  Speditionsgeschäfte  bedienen.

3.  Aufgabe  der  Vorgesetzten  ist  es,  darüber  zu  wachen,  daß  diese  Vorschriften  befolgt
werden;  sie  sollen  daher  da,  wo  es  nötig  ist,  schon  vor  Bewerkstelligung  des  Umzugs  gegebenenfalls
  dafür  sorgen,  daß  die  Untergebenen  in  der  Wahl  der  Transportmittel  sich  in  den  gebührenden
  Grenzen  halten.  Sie  sind  auch  berechtigt,  sich  den  Transportvertrag  mit  dem
Spediteur  vor  dessen  Abschluß  zur  Einsicht  vorlegen  zu  lassen.

4.  Die  zur  Verfügung  von  Versetzungen  zuständigen  Behörden  haben  darauf  zu  achten,
daß  durch  möglichst  frühzeitige  Bekanntgabe  der  Versetzung  und  durch  geeignete  Wahl  des
Zeitpunkts  der  Versetzung  die  Vergütung  von  Mietzinsentschädigungen  tunlichst  eingeschränkt
  wird.
        <pb n="683" />
        LIV.  659
III.  Abergangsbestimmung.
8  26.

Von  den  etatmäßigen  Beamten,  für  die  im  neuen  Gehaltstarif  Amtsstellen  nicht  mehr
vorgesehen  sind  (§  43  der  Gehaltsordnung),  werden  der  pharmazeutisch-technische  Referent  beim
Ministerium  des  Innern,  sowie  die  Bezirksassistenz=  und  Badecärzte  in  die  vierte,  die  Hilfslehrer
  an  Hochschulen  (Abteilung  II.  O-Z.  12  des  früheren  Gehaltstarifs)  in  die  siebente
Klasse  (§  3  des  Gesetzes)  eingereiht.  Diese  Einreihung  ist  auch  für  die  Bemessung  der  Umzugskostenvergütung
  der  genannten  Beamten  maßgebend.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  28.  Dezember  1908.

Friedrich.

Honsell.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

Verordnung.
(Vom  15.  Dezember  1908.)
Das  Kostenwesen  der  Grundbuchämter  betreffend.

Auf  Grund  der  §§  129  Absatz  2  und  152  Absatz  1  des  Kostengesetzes  vom  24.  September
  1908  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XIIV  Seite  539)  sowie  des  §  30  Absatz  2
und  3  des  Grundbuchausführungsgesetzes  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  Seite  213
und  1908  Seite  507)  wird  verordnet:

Artikel  I.

u.  Der  zweite  Absatz  des  §  117  der  Grundbuchvollzugsverordnung  vom  18.  Februar  1901
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  X  Seite  131)  und  des  §  624  der  Grundbuchdienstweisung
  erhält  folgende  Fassung:

„2.  der  Anteil  beträgt  ein  Zehntel  der  Gebühr,  mindestens  aber  eine  halbe  Mark
und  höchsteus  zehn  Mark  vom  einzelnen  Vertrage."“

b.  Der  Absatz  2  des  §  622  und  der  Absatz  3  des  §  624  der  Grundbuchdienstweisung
werden  aufgehoben.

 

Artikel  II.
An  Stelle  der  Ziffer  III  des  achtzehnten  Abschnitts  (§§  625—6411)  der  Grundbuchdienstweisung
  treten  folgende  Bestimmungen:
III.  Bezüge  der  Hilfsbeamten  und  Kanzlisten  der  staatlichen  Grundbuchämter.
8  625.
1.  Der  Hilfsbeamte  erhält  aus  der  Staatskasse
a.  für  die  Beurkundung  des  schuldrechtlichen  Veräußerungsvertrags  (mit  oder  ohne
die  gleichzeitige  oder  nachträgliche  Beurkundung  der  Auflassung),
        <pb n="684" />
        660  LIV.

für  die  Beurkundung  der  Bewilligung  von  Sicherungshypotheken  oder  der  Einigung
über  die  Bestellung  von  solchen,  auch  wenn  sie  mit  der  unter  à  bezeichneten  Beurkundung
  verbunden  wird,
für  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  (Zeugnissen)  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs,
  wenn  die  Beglaubigung  durch  den  Hilfsbeamten  erfolgt,
für  die  Erteilung  von  Abschriften  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  den  beim  Grundbuchamt
  aufbewahrten  Urkunden,  wenn  die  Beglaubigung  durch  den  Hilfsbeamten  erfolgt,
e.  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  den  Hilfsbeamten
½0  der  Gebühr,  welche  im  Falle
a  für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrags,
b  für  die  Eintragung  der  Hypothek,
J  für  die  Erteilung  der  Bescheinigung,
d  für  die  Erteilung  der  Abschrift,
e  für  die  Beglaubigung  der  Unterschriften
für  die  Staatskasse  zu  erheben  ist.

2.  Der  Anteil  des  Hilfsbeamten  beträgt  in  den  Fällen  1n,  b,  c  mindestens  1  Mark,  in
den  Fällen  1  d,  c  mindestens  eine  halbe  Mark,  in  allen  Fällen  höchstens  10  Mark.

3.  Wenn  der  Hilfsbeamte  auf  Grund  eines  nicht  von  ihm  aufgenommenen  Grundstücksveräußerungsvertrags
  lediglich  die  Auflassung  beurkundet,  so  erhält  er  die  Hälfte  desjenigen
Betrags,  welcher  ihm  für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrags  nach  1  a  zukommen
würde,  mindestens  aber  eine  halbe  Mark  und  höchstens  5  Mark.

9  626.

1.  Für  Kanzleigeschäfte,  welche  der  Hilfsbeamte  im  Dienste  des  Grundbuchamts  besorgt
und  die  von  den  Beteiligten  besonders  zu  bezahlen  sind,  erhält  der  Hilfsbeamte  folgende  von
der  Staatekasse  zu  erhebende  Gebühren:

a.  Die  Gebühren  für  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  der  Grundakten,  des
Lagerbuchs  und  Vermessungswerks  (§§  92  Absatz  1  bis  4  und  95  AbsKatz  1  des
Kostengesetzes),

b.  die  Schreibgebühren  des  §  95  Absatz  3  des  Kostengesetzes,

.  von  den  sonstigen  Schreibgebühren  (§§  87  Absatz  3,  93,  111  des  Kostengesetzes)  je
15  Pfennig  für  die  Seite,

d.  die  Gebühren  für  Kopien  aus  dem  Vermessungswerk  (§  95  Absatz  4  des  Kostengesetzes).

2  Die  Beschaffung  des  Papiers  (soweit  nicht  von  staatswegen  gelieferte  Impressen  verwendet
  werden  können)  und  der  sonstigen  Stoffe,  welche  zur  Herstellung  und  Versendung  der
Schriftstücke  erforderlich  sind,  liegt,  falls  nicht  die  Gemeinde  diese  Gegenstände  zur  Verfügung
stellt,  dem  Hilfsbeamten  ob.

—

*

8627.
1.  Der  Hilfsbeamte  erhält  für  jede  Einschreibung  in  das  Grundbuch,  wenn  für  die  Ein—
tragung  von  der  Staatskasse  eine  Gebühr  erhoben  wird,  eine  Gebühr  von  20  Pfennig.
        <pb n="685" />
        LIV.  661

Diese  Gebühr  erwächst  ihm  namentlich  für  die  Einschreibung  eines  Eigentumswechsels  in  Abteilung
  1,  eines  neuen  Rechts  im  Bestandsverzeichnis  II,  einer  neuen  Last  oder  Beschränkung
in  Abteilung  II,  eines  neuen  Pfandrechts  in  Abteilung  III.

2.  Wenn  infolge  eines  Eigentumswechsels  ein  Grundstück  in  ein  anderes  Heft  übergeschrieben
  wird,  so  erhält  der  Hilfsbeamte  außer  der  Gebühr  von  20  Pfennig  für  die  Einschreibung
  in  Abteilung  I,  je  10  Pfennig  von  jedem  Grundstück  (Bestandsverzeichnis  1),  von
jedem  damit  verbundenen  Recht  (Bestandsverzeichnis  11),  von  jeder  Last  oder  Beschränkung
(Abteilung  II)  und  von  jedem  Pfandrecht  (Abteilung  1II),  welche  übergeschrieben  worden  sind.

3.  Die  Einschreibungsgebühr  nach  Absatz  1  erwächst  nur  im  einfachen  Betrage,  auch
wenn  die  Einschreibung  mehrere  Grundstücke  (des  nämlichen  Hefts)  betrifft.  Ebenso  kommt
bei  Berechnung  der  Überschreibungsgebühr  nach  Absatz  2  ein  mit  mehreren  in  das  nämliche
Heft  übergeschriebenen  Grundstücken  verbundenes  Recht  (Bestandverzeichnis  II)  und  ebenso  eine
auf  mehreren  in  das  nämliche  Heft  übergeschriebenen  Grundstücken  ruhende  Belastung  (Abteilung
  II  oder  III)  nur  einmal  in  Betracht.

4.  Die  mit  der  Einschreibung  in  das  Grundbuchheft  verbundenen  Nebenverrichtungen,
wie  namentlich  die  Einschreibung  in  die  Hilfshefte,  die  Löschung  der  Eintragungen  in  dem
Hefte,  aus  dem  ein  Grundstück  abgeschrieben  wird,  die  Vermerke  über  Mitbelastung,  die
Einträge  in  die  Eigentümerliste,  werden  nicht  besonders  vergütet.

5.  Für  Einschreibungen,  die  anläßlich  der  Umschreibung  des  Inhalts  der  bisherigen
Grund=  und  Pfandbücher,  Hauptbücher  und  Generalregister  in  die  Grundbuchhefte  erfolgen,
und  für  welche  der  Hilfsbeamte  deshalb  nach  den  Vorschriften  der  §§  628  bis  632  die  Umschreibungsgebühr
  zu  beanspruchen  hat,  erhält  derselbe  keine  Ein=  oder  Überschreibungsgebühr.

g  628.

Für  folgende  Kanzleigeschäfte,  die  einen  besonderen  Kostenansatz  zu  Lasten  der  Beteiligten
nicht  begründen,  erhält  der  Hilfsbeamte  die  Stückgebühren  nach  den  88  629  bis  634  aus
der  Staatskasse.

g  629.

1.  Für  die  Umschreibung  des  Inhalts  der  bisherigen  Grund-  und  Pfandbücher,  Hauptbücher
  und  Generalregister  in  die  Grundbuchhefte  erhält  der  Hilfsbeamte:

a.  von  jedem  Grundstück,

b.  von  jedem  in  das  Bestandsverzeichnis  II  aufgenommenen  Recht,

.  von  jeder  Last,

d.  bei  Waldgenossenschaften  und  Weidgenossenschaften  mit  mehr  als  20  Miteigentümern

außerdem  für  jeden  Miteigentümer
20  Pfennig.

2.  Durch  diese  Gebühren  werden  auch  alle  mit  der  Umschreibung  verbundenen  Nebenverrichtungen,
  wie  insbesondere  die  Einschreibung  in  das  Hilfsheft,  die  etwaige  Fertigung
einer  zu  den  Grundakten  zu  nehmenden  Abschrift  aus  dem  bageruch  die  Fertigung  der

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.
        <pb n="686" />
        662  LIV.

Einträge  in  die  Eigentümerliste  und  Heftefertigungsnachweisung  und  die  Durchgehung  der
Hefte  mit  dem  Notar,  entgolten.

3.  Eine  Last  kommt  in  einem  und  demselben  Heft  für  die  Gebührenberechnung  nur
einmal  in  Betracht,  auch  wenn  sie  auf  einer  Mehrzahl  von  Grundstücken  ruht.  Das  gleiche
gilt  von  einem  mit  mehreren  Grundstücken  des  nämlichen  Heftes  verbundenen  Rechte.

g  630.

1.  Die  Gebühren  nach  §  629  erhält  der  Hilfsbeamte  auch  für  die  Herstellung  des  Hilfsheftes
  samt  der  Doppelschrift  desselben,  welche  behufs  Vereinigung  der  Buchführung  über  die
in  besondere  Grundbücher  einzutragenden  Grundstücke  erfolgt.

2.  Für  die  auf  Grund  der  Doppelschrift  erfolgende  Einschreibung  in  das  Grundbuchheft
wird  die  halbe  Gebühr  bezahlt.

§  631.

1.  Wenn  ein  Anhörungsverfahren  stattfindet,  beträgt  die  Gebühr  hierwegen  soviel  mal
10  Pfennig  als  Beteiligte  zur  Prüfung  des  Heftes  aufgefordert  werden.

2.  Wenn  in  der  vom  Notar  bestimmten  Tagfahrt  Beteiligte  erscheinen  und  unter  Mitwirkung
  des  Hilfsbeamten  mit  ihnen  verhandelt  wird,  erhöht  sich  dessen  Gebühr  um  10  Pfennig
von  jedem  dieser  Beteiligten.

8  632.

1.  Der  Mindestbetrag  der  dem  Hilfsbeamten  zukommenden  Gebühr  ist  1  Mark  von  einem
fertiggestellten  und  geeignetenfalls  dem  Anhörungsverfahren  unterzogenen  Hefte.

2  Bei  geschlossenen  Hofgütern  ist  der  Mindestbetrag  der  Umschreibungsgebühr  2  Mark

3.  Diese  Bestimmungen  (Absatz  1  und  2)  finden  keine  Anwendung,  wenn  eine  Umschreibung
in  ein  fertiggestelltes  Heft  erfolgt,  insbesondere,  wenn  infolge  eines  Eigentumswechsels  ein
Grundstück  in  das  fertiggestellte  Heft  eingetragen  wird,  das  bisher  noch  nicht  in  einem
Grundbuchheft  stand.

8  633.

Für  die  durch  Gebühren  nach  §§  629  bis  632  entgoltene  Tätigkeit  kommt  keine  Schreibgebühr
  zum  Ansatz.
8  634.

1.  Wird  der  Hilfsbeamte  in  Grundbuchsachen  oder  bei  den  auf  dem  Grundbuchamt  vorgenommenen
  und  mit  der  Grundbuchführung  zusammenhängenden  Beurkundungen  als  Protokollführer
  beigezogen,  so  erhält  er  eine  Schreibgebühr  von  15  Pfennig  für  jede  Seite.

2.  Der  Hilfsbeamte  erhält  ferner  eine  Schreibgebühr  von  15  Pfennig  für  die  Seite

a.  für  die  Umschreibung  eines  Grundbuchhefts  oder  Hilfshefts,  weil  es  vollgeschrieben
oder  unübersichtlich  oder  sonstwie  unbrauchbar  geworden  ist,  sofern  nicht  ein  Verschulden
  des  Hilfsbeamten  vorliegt,

b.  für  die  Herstellung  neuer  Eigentümer=  oder  Gläubigerlisten,  weil  die  alten  vollgeschrieben
  oder  unübersichtlich  geworden  sind.
        <pb n="687" />
        LIV.  663

3.  Der  Hilfsbeamte  erhält  für  die  nach  §8  24  Absatz  2  infolge  der  Lagerbuchfortführung
von  ihm  vollzogenen  Eintragungen  in  das  Grundbuch  eine  Gebühr  von  5  Pfennig  für  jedes
Grundstück,  bei  dem  eine  Übertragung  stattfand.

§  635.

1.  Für  diejenigen  Kanzleigeschäfte,  welche  durch  die  vorstehenden  Gebühren  nicht  entgolten
werden,  erhält  der  Hilfsbeamte  eine  Bauschsumme.

2.  Die  Bauschsumme  besteht  in  einem  Anteil  an  den  für  Grundbuchamtsgeschäfte  von
der  Staatskasse  erhobenen  Geschäftsgebühren.  Zu  diesen  Geschäftsgebühren  zählen  auch  die
Gebühren  des  §  93  Absatz  2,  3,  4  des  Kostengesetzes.  Schreibgebühren  und  sonstiger  Auslagenersatz
  bleiben  außer  Betracht.

8  636.
1.  Als  Bauschsumme  erhält  der  Hilfsbeamte  10  %  von  den  Geschäftsgebühren.
2.  Der  Mindestbetrag  der  monatlichen  Bauschsumme  ist  in  Grundbuchamtsbezirken

von  300  Einwohnern  oder  weniger.  4443  4  Mark
„  mehr  als  300  aber  nicht  über  500  Einwohnen  6  „
„  „  „  500  „  „  „  700  »..............  8»
»»»700»  »»900·  »...............  9  „
„  „  „  900  Einwohnern  ..........................  10
3.  Der  Höchstbetrag  der  monatlichen  Bauschsumme  ist  in  Grundbuchamtsbezirken
von  500  Einwohnern  oder  weniieennrr  50  Mark
„  mehr  als  500  aber  nicht  über  1000  Einwohnern.  ------------  100»
»»»1000»»»z()00  »..............  150»
»»»3000»  »  ,5000.»..............  20()»
„  „  „  5000  Einwohnen  250  „
§s  637.

Werden  Kanzleigeschäfte  von  anderen  Personen  als  dem  Hilfsbeamten  wahrgenommen,
so  erhalten  diese,  soweit  das  Justizministerium  nicht  anders  bestimmt,  die  dafür  in  den
§§  626  bis  634  ausgesetzten  Gebühren.

8  638.

1.  Der  nach  den  88  625  bis  627  begründete  Gebührenanspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,
wenn  auf  Grund  der  §§  11,  12,  81  Absatz  4  Satz  2  und  145  Absatz  1  des  Kostengesetzes
auf  die  Beteiligten  Kosten  nicht  angesetzt  werden.

2.  Im  übrigen  ist  ein  Gebührenanspruch  nach  den  §§  625  bis  627  und  637  nur  dann
begründet,  wenn  auf  die  Beteiligten  Kosten  angesetzt  werden.

8639.
Aus  besonderen  Gründen  kann  das  Justizministerium  Hilfs-  oder  Kanzleibeamten  an
Stelle  der  ihnen  nach  obigen  Vorschriften  zukommenden  wandelbaren  Bezüge  feste  Vergütungen

bewilligen.
106.
        <pb n="688" />
        664  LlIV.

8  640.

1.  In  denjenigen  Grundbuchamtsbezirken,  in  welchen  die  Umschreibung  des  Inhalts  der
alten  Grund-  und  Pfandbücher,  Hauptbücher  und  Generalregister  in  die  Grundbuchhefte
beendet  ist,  sind  die  den  Hilfsbeamten  und  Kanzlisten  gebührenden  wandelbaren  Bezüge  in
das  Geschäftstagebuch  einzutragen.

2.  Beim  monatlichen  Abschluß  des  Kostenregisters  (§  618)  sind  die  einzelnen  für  die  Hilfsbeamtenbezüge
  vorgesehenen  Spalten  zusammenzuzählen.  Der  Grundbuchbeamte  hat  die
Richtigkeit  der  Ansätze  nach  Grund  und  Betrag  im  Geschäftstagebuch  zu  bestätigen  und  eine
Berechnung  der  den  einzelnen  Berechtigten  zukommenden  Beträge  (Geschäftsgebühren  und
Bauschsummen)  beizusügen.

3.  Auf  Grund  des  Abschlusses  sind  sodann  die  den  Hilfsbeamten  und  Kanzlisten  gebührenden
  wandelbaren  Bezüge  auf  die  Steuereinnehmerei  zur  Auszahlung  auf  Rechnung  der  Amtskasse
  anzuweisen.  In  der  Anweisung  sind  die  Geschäftsgebühren  und  die  Bauschsumme
getrennt  aufzuführen.  Ein  Auszug  aus  dem  Geschäftstagebuch  über  die  der  Anweisung  zugrunde
  liegenden  einzelnen  Verrichtungen  ist  der  Anweisung  nicht  beizufügen.

8641.

1.  In  den  Grundbuchamtsbezirken,  in  denen  die  Umschreibung  noch  nicht  beendet  ist,  sind
über  die  den  Hilfsbeamten  und  den  Kanzlisten  der  staatlichen  Grundbuchämter  gebührenden
wandelbaren  Bezüge  monatliche  Gebührenlisten  nach  Muster  88  der  Grundbuchdienstweisung
zu  führen.  Die  jedem  einzelnen  Berechtigten  zukommenden  Beträge  sind  von  einander  getrennt
in  die  Liste  aufzunehmen.

2.  Eine  Stückgebühr  darf  erst  dann  in  die  Liste  aufgenommen  werden,  wenn  das  Geschäft,
  für  welches  sie  gefordert  wird,  samt  allen  damit  zusammenhängenden  Nebenverrichtungen
vollzogen  ist.

3.  Die  einzelnen  Einträge  in  der  Gebührenliste  sind  vom  Grundbuchbeamten  auf  ihre
Richtigkeit  zu  prüsen.  Der  Grundbuchbeamte  hat  die  Richtigkeit  der  Ansätze  nach  Grund  und
Betrag  in  der  Leste  zu  bestätigen.

4.  Gleichzeitig  mit  dem  Geschäftstagebuch  (8§  581  4,  618)  wird  die  Liste  für  jeden
Bezugsberechtigten  abgeschlossen  und  der  Liste  eine  Berechnung  der  den  einzelnen  Berechtigten
zukommenden  Beträge  beigefügt.

5.  Eine  Abschrift  der  Liste  wird  vom  Grundbuchamt  der  Steuereinnehmerei  zur  Auszahlung
  auf  Rechnung  der  Amtskasse  übersendet.

8  641a.

1.  Über  die  dem  Hilfs-  oder  Kanzleibeamten  für  Fertigstellung  der  Grundbuchhefte  zukommenden
  Gebühren  (§8  629  bis  633)  sind  monatliche  Verzeichnisse  nach  dem  Muster  89
zu  führen.

2.  Die  Verzeichnisse  der  Umschreibungsgebühren  bilden  Anlagen  der  Gebührenlisten
(Absatz  1).  Die  Einträge  in  demselben  sind  wie  diejenigen  in  den  Gebührenlisten  zu  prüfen
und  zu  bestätigen  (Absatz  3).
        <pb n="689" />
        LIV.  665

3  Am  Ende  jedes  Monats  wird  das  Verzeichnis  der  Umschreibungsgebühren  abgeschlossen,
der  einem  Berechtigten  zukommende  Gesamtbetrag  in  die  Gebührenliste  aufgenommen  und  mit
den  übrigen  Gebühren  auf  die  Steuereinnehmerei  angewiesen.

4.  Die  Umschreibungsgebühr  darf  nicht  in  das  Verzeichnis  aufgenommen  werden,  bevor
das  ganze  Grundbuchheft  hergestellt  und,  soweit  Anhörung  der  Beteiligten  stattfindet,  das
Anhörungsverfahren  beendigt  ist,  auch  die  Einschreibungen  im  Grundbuchheft  vom  Grundbuchbeamten
  geprüft,  richtig  befunden  und  unterzeichnet  sind.  Auch  müssen  vorher  alle  mit  der
Umschreibung  zusammenhängenden  Nebenverrichtungen  (vergleiche  insbesondere  88  1915  bis,
199,  200,  202,  610)  vollzogen  sein.

5.  Aus  besonderen  Gründen  kann  mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  die  Auszahlung
des  auf  einen  Teil  des  Heftes  entfallenden  Betrages  der  Umschreibungsgebühren  auch  schon
vorher  stattfinden.  Darauf  gerichtete  Gesuche  sind  vom  Notariat  zu  begutachten  und  dem
Ministerium  vorzulegen.

§  641  b.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Hilfsbeamten  und  der  Gemeinde,  wonach  die  dem  ersteren
gemäß  88  625  bis  639  zukommenden  Bezüge  ganz  oder  teilweise  der  Gemeinde  zufließen  sollen,
bedarf  der  jederzeit  widerruflichen  Genehmigung  des  dem  Grundbuchamt  vorgesetzten  Landgerichts.
  Sobald  eine  solche  Vereinbarung  genehmigt  ist,  sind  die  Bezüge  statt  an  den  Hilfsbeamten
  an  die  Gemeindekasse  anzuweisen.

Artikel  III.

1.  Die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  die  Grundbuchhilfsbeamten
  (§  24  des  Grundbuchausführungsgesetzes,  §  91  des  Kostengesetzes)  sfind,  auch  wenn
es  sich  nicht  um  Grundbuchsachen  handelt,  in  das  grundbuchamtliche  Kostenregister  aufzunehmen.

2.  Die  Gebühr  für  die  durch  den  Hilfsbeamten  eines  Grundbuchamtes  erfolgende  Abfassung
  einer  Erklärung,  die  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuch
  erforderlich  ist  (§  120  des  Kostengesetzes),  ist  in  das  Kostenregister  dieses  Grundbuchamts
aufzunehmen,  wenn  auf  Grund  der  Erklärung  auch  bei  ihm  Kosten  anzusetzen  sind.

Artikel  IV.

Jedes  Grundbuchamt,  vor  welchem  von  einem  für  einen  beschränkten  Zweck  verlangten
Erbschein  (§  32  Absatz  2  des  Kostengesetzes)  ein  darüber  hinausgehender  Gebrauch  gemacht
wird,  hat  darüber  behufs  etwaiger  Gebührennacherhebung  (§5  32  Absatz  3  des  Kostengesetzes)
demjenigen  Notariate,  welches  als  Nachlaßgericht  den  Erbschein  erteilt  hat,  Mitteilung  zu
machen.

Artikel  V.
Außer  Kraft  treten:
a.  der  §  3  der  Verordnung  vom  14.  Juli  1904,  die  Ernennung,  die  Zuständigkeit  und
die  Gebührenanteile  der  Grundbuchhilfsbeamten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  224),
        <pb n="690" />
        666  IV.

b.  die  Verordnung  vom  6.  Oktober  1908,  die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
  durch  die  Gemeindegrundbuchbeamten  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  537).

Artikel  VI.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  15.  Dezember  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.  br.  Roth
F  .

Bekanntmachung.

(Vom  21.  Dezember  1908.)
Die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und
des  §  3  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1901,  die  Inkraftsetzung  des
reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  565),  ist
bestimmt  worden:

Das  Grundbuch  ist  für  die  Grundstücke  der  nachstehenden  Grundbuchbezirke:

vom  Amtsgerichtsbezirk  Schönau
des  Grundbuchbezirks  Riedichen,

vom  Amtsgerichtsbezirk  Triberg
des  Grundbuchbezirks  Furtwangen
mit  dem  1.  Januar  1909  als  angelegt  anzusehen.

Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  ist  die  Grundbuchführung  der  Gemeinde  Riedichen  dem  Grundbuchamt
  Atzenbach  übertragen  worden.

Karlsruhe,  den  21.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

übsch.
da  Dr.  Roth.
        <pb n="691" />
        LIV.  667

Verordnung.
(Vom  23.  Dezember  1908.)

Die  Arzueitaxe  betreffend.

Auf  Grund  der  §§  80  Absatz  1  und  148  Ziffer  8  der  Gewerbeordnung,  des  §  367
Ziffer  5  des  Reichsstrafgesetzbuches  und  des  §  134  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  verordnet,
was  folgt:

Artikel  1.

Die  Apotheker  und  Besitzer  von  Handapotheken  haben  sich  vom  1.  Januar  1909  an  bei
der  Berechnung  der  Preise  für  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefäße  nach  den  Bestimmungen
der  durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  17.  Dezember  d.  J.  genehmigten  „Deutschen  Arzneitaxe“
  für  1909,  die  in  amtlicher  Ausgabe  im  Buchhandel  zu  beziehen  ist,  zu  richten.

Artikel  2.
Die  Bestimmungen  der  8§8§  32,  33  und  34  der  Verordnung  vom  11.  September  1896,

den  Geschäftsbetrieb  in  den  Apotheken  betreffend,  in  der  Fassung  vom  23.  März  1905  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  109)  bleiben  aufrecht  erhalten.

Karlsruhe,  den  23.  Dezember  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Glockner.  Dr.  von  Bayer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsrude.
        <pb n="692" />
        <pb n="693" />
        Nr.  LV.  669

Gesetzes-  und  Verordͤnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  30.  Dezember  1908.
Inhalt.

Verordnnngen:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Vollzug  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend;  die
Einrichtung  und  Führung  von  Baulastenbücher  betreffend.
Berichtigung.

 

 

 

Verordnung.
(Vom  19.  Dezember  1908.)

Den  Vollzug  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  Ortsstraßengesetzes  vom  15.  Oktober  1908  verordnen  wir  auf
Grund  des  §  32  Absatz  5  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  4.  August  1890,  die
Leistungen  der  Anstößer  bei  Herstellung  von  Ortsstraßen  betreffend,  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  1890  Seite  513  —  der  Verordnung  vom  17.  April  1901,  den  Vollzug  des
Ortsstraßengesetzes  betreffend,  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  Seite  316  —  und
der  Verordnung  vom  20.  September  1904,  die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf
Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend,  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904  Seite  410  —
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  an,  wie  folgt:

I.  Reueinteilung  von  Grundstücken  (Bauplatzumlegung).
81.
Staatsverwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  19  Absatz  2  Satz  2  des  Ortsstraßengesetzes
ist  das  Ministerium  des  Innern,  welches  das  Ersuchen  um  Eintragung  des  erfolgten

Eigentumsübergangs  durch  Vermittelung  des  hiermit  beauftragten  Bezirksamtes  an  das  Grundbuchamt
  richten  wird.

 

§  2.

In  dem  gemäß  §  20  Absatz  5  Satz  3  des  Ortsstraßengesetzes  erfolgenden  Ersuchen  des
Bezirksamtes  um  Eintragung  der  Sicherungshypothek  sind  die  zu  belastenden  Grundstücke
unter  Bezeichnung  der  Lagerbuchnummer  und  der  Grundbuchstelle,  der  Betrag  der  von  dem
Eigentümer  gemäß  §  14  Absatz  5  des  Ortsstraßengesetzes  zu  leistenden  Entschädigung  auf
Grund  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  für  vollzugsreif  erklärten  Planes,  die  anspruchsberechtigte
  Gemeinde  sowie  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  ihrer  Eurschädigungsanfprüche  anzugeben.

Gesetzes  und  Verordnungsblat  1908.
        <pb n="694" />
        670  LV.

II.  Beizugsverfahren  zum  Zweche  der  Dmlegung  der  in  §  22  des  Ortsstraßengesetzes
bezeichneten  Straßenkosten.

a.  Aufstellung  allgemeiner  Grundsätze.

83.

1.  Soll  in  einer  Gemeinde  ein  Beizug  der  Eigentümer  der  an  eine  Ortsstraße  an—
grenzenden  Grundstücke  zu  den  in  8  22  des  Ortsstraßengesetzes  bezeichneten  Straßenkosten
stattfinden,  so  sind  zunächst  hinsichtlich  der  Art  und  des  Umfangs  dieses  Beizugs,  sowie
hinsichtlich  des  Maßstabs  für  denselben  auf  Antrag  des  Gemeinderats  durch  Gemeindebeschluß
bestimmte  allgemeine  Grundsätze  aufzustellen,  welche  im  Einzelfalle  für  die  Bemessung  der  den
Eigentümern  aufzuerlegenden  Verpflichtungen  als  Richtschnur  zu  dienen  haben.

2.  Von  diesem  Gemeindebeschluß  ist  dem  Bezirksamt  durch  Vorlage  einer  Abschrift  in
doppelter  Fertigung  Kenntnis  zu  geben.

3.  Das  Bezirksamt  übersendet  nach  erfolgter  Prüfung  und  Erledigung  etwaiger  Bean—
standungen  eine  Fertigung  der  Oberdirektion  des  Wasser-  und  Straßenbaues.

4.  Erfolgt  keine  Beanstandung  oder  sind  die  Beanstandungen  erledigt,  so  sind  die  Grundsätze
  in  ortsüblicher  Weise  von  der  Gemeinde  bekannt  zu  machen.

b.  Beizugsverfahren  im  Einzelfalle.
84.

1.  Zum  Zwecke  des  wirklichen  Beizugs  der  Anstößer  zu  Straßenkostenbeiträgen  im  Sinne
des  §  22  des  Ortsstraßengesetzes  ist  für  jede  einzelne  Ortsstraße  jeweils  ein  besonderer  Gemeindebeschluß
  zu  fassen,  zu  welchem  die  Staatsgenehmigung  von  Fall  zu  Fall  einzuholen  ist.

2.  Hierbei  hat  das  in  den  §§  b  bis  9  bezeichnete  Verfahren  einzutreten.

85.

1.  Der  Gemeinderat  stellt,  nachdem  über  den  Plan  für  die  Anlage  der  Ortsstraße  endgültig
  entschieden  ist,  einen  im  einzelnen  berechneten  Überschlag  des  Aufwandes,  zu  dessen
Bestreitung  die  Grundeigentümer  beigezogen  werden  sollen,  sowie  eine  Liste  der  beitragspflichtigen
  Grundeigentümer  auf.

2.  In  der  Liste  ist  die  Größe  der  die  Beitragspflicht  begründenden  Grundstücke  sowie
das  Maß  ihrer  an  die  Straße  stoßenden  Grenzen  anzugeben.  Zugleich  bezeichnet  der  Gemeinderat
  ausdrücklich  das  Verhältnis,  in  welchem  die  Gesamtheit  zu  dem  Aufwande  beizutragen
  hat,  sowie  den  Maßstab,  nach  welchem  der  angeforderte  Beitrag  auf  die  einzelnen
Eigentümer  verteilt  werden  soll.

3.  Wenn  und  soweit  hierbei  von  den  nach  §  3  dieser  Verordnung  aufsgestellten  allgemeinen
Grundsätzen  wegen  der  besonderen  Verhältnisse  des  Falles  abgewichen  wird,  sind  die  letzteren
näher  darzulegen.

4.  Ist  eines  der  als  beitragspflichtig  bezeichneten  Grundstücke  bereits  ganz  oder  teilweise
bebaut,  so  ist  dies  in  der  Liste  ersichtlich  zu  machen.
        <pb n="695" />
        LV.  671

86.

1.  Der  Gemeinderat  läßt  die  sämtlichen  in  §  5  bezeichneten  Vorarbeiten  samt  dem  Ortsstraßenplan,
  aus  welchem  die  Lage  der  Grundstücke  zu  ersehen  ist,  14  Tage  lang  auf  dem
Rathaus  öffentlich  auflegen,  indem  er  zugleich  eine  angemessene  Frist  sestsetzt,  innerhalb  deren
bei  Ausschlußvermeiden  Einwendungen  geltend  zu  machen  sind.

2.  Diese  Verfügung  wird  öffentlich  in  ortsüblicher  Weise  verkündet  und  außerdem  durch
besondere  Eröffnung  den  beteiligten  Grundeigentümern  oder  deren  Bevollmächtigten  und  sonstigen
Vertretern,  soweit  sie  im  deutschen  Reich  an  bekannten  Orten  anwesend  sind,  zur  Keuntnis
gebracht.

3.  Im  übrigen  soll,  soferne  dies  ohne  unverhältnismäßige  Weiterungen  möglich  ist,  auch
den  im  Reichsausland  an  bekannten  Orten  befindlichen  Beteiligten  von  der  Verfügung  Kenntnis
gegeben  und  bezüglich  der  an  unbekannten  Orten  abwesenden  Beteiligten  nach  §  1911  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verfahren  werden;  gegebenenfalls  tritt  an  die  Stelle  der  Abwesenden
der  Abwesenheitspfleger.

§  7.

1.  Nach  Prüfung  der  erhobenen  Einwendungen  werden  die  Anträge  des  Gemeinderats
samt  den  ersteren  dem  Bürgerausschuß  (der  Gemeindeversammlung)  zur  Beschlußfassung
vorgelegt.

2.  Der  Gemeindebeschluß,  welcher  die  Beitragspflicht  ausspricht,  ist  den  einzelnen  beteiligten
  Grundeigentümern  unter  Belehrung  nach  §  8  zu  eröffnen  und  sodann  mit  den  Akten
dem  Bezirksamte  zur  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  vorzulegen.

3.  Die  Vorschriften  des  §  6  Absatz  2  und  3  über  die  besondere  Eröffnung  finden  entsprechende
  Anwendung.

88.

Einsprachen  der  in  Anspruch  genommenen  Grundeigentümer  gegen  die  Erteilung  der
Staatsgenehmigung  sind  bei  Ausschlußvermeiden  binnen  14  Tagen  nach  der  Eröffnung  des
Gemeindebeschlusses  bei  dem  Bezirksamte  mündlich  zu  Protokoll  vorzutragen  oder  schriftlich
einzureichen,  werden  aber  nur  insoferne  beachtet,  als  sie  entweder  schon  auf  die  erste  Aufforderung
  des  Gemeinderats  hin  bei  diesem  vorgebracht  waren  oder  gegen  einen  von  dem
ersten  Entwurf  des  Gemeinderats  abweichenden  Gemeindebeschluß  gerichtet  sind.

§  9.

1.  Der  Beschluß  des  Bezirksamtes  (im  Falle  des  §  6  Ziffer  3  des  Verwaltungsgesetzes
des  Bezirksrates)  ist  der  Gemeinde  und  den  beteiligten  Grundeigentümern  zu  eröffnen.  Die
Eröffnung  an  die  Grundeigentümer,  welche  keine  Einsprache  erhoben  haben,  erfolgt  durch  den
Gemeinderat.

2.  Die  Vorschriften  des  §  6  Absatz  2  und  3  über  die  besondere  Eröffnung  finden  entsprechende

  Anwendung.
107.
        <pb n="696" />
        672  LV.

III.  Beizugsverfahren  zum  Zwecke  der  Amlegung  der  in  den  §§  23  und  24
des  Ortsstraßengesetzes  bezeichneten  Kosten.
10.
Die  Bestimmungen  der  §§  3  bis  9  dieser  Verordnung  finden  auf  die  Fälle  der  §§  23
und  24  des  Ortsstraßengesetzes  insoweit  entsprechende  Anwendung,  als  der  Kostenersatz  unter
Beschränkung  auf  bestimmte  Straßengebiete  erfolgen  soll.

8  11.
Gemeindebeschlüsse,  welche  den  Kostenersatz  im  voraus  allgemein  regeln,  sind  vom  Bezirksamte
  vor  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  durch  Vermittelung  der  Wasser=  und  Straßenbauinspektion
  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  zur  Kenntnis  zu  bringen.

IV.  Verfahren  bei  Abertragung  der  Herstellungs-  und  Alnterhaltungspflicht

an  die  Eigentümer  im  FJalle  des  §  24  des  Ortsflruhengesetzes.
8  12.

1.  Soll  den  Eigentümern  der  an  eine  Ortsstraße  angrenzenden  Grundstücke  statt  der
Verpflichtung  zum  Ersatze  der  von  der  Gemeinde  aufgewendeten  Kosten  die  Auflage  gemacht
werden,  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  in  §  24  des  Ortsstraßengesetzes  bezeichneten
Anlagen  selbst  vorzunehmen,  so  werden  die  dahin  gehenden  Gemeindebeschlüsse  auf  Antrag  des
Gemeinderats  erlassen  und  dem  Bezirksamte  zur  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  vorgelegt.

2.  Die  Gemeindebeschlüsse  sind  nach  erfolgter  Genehmigung  vom  Gemeinderat  öffentlich
bekannt  zu  machen.

V.  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  aus  öffentlichen  Lasten.
8  13.

1.  Das  Verzeichnis,  welches  die  Gemeinden  nach  8  25  Absatz  3  des  Ortsstraßengesetzes
zu  führen  haben,  muß  mindestens  enthalten
die  Bezeichnung  des  Grundstücks  (Lagerbuchnummer,  Hausnummer);
.den  Vor-  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  des  gegenwärtigen  Eigentümers;
.  die  Bezeichnung  der  Art  der  Forderung;
.l  den  Betrag  der  Forderung;
.  die  Bezeichnung  des  Gemeindebeschlusses,  auf  dem  die  Beitragspflicht  beruht,  nebst  der
dazu  erteilten  Staatsgenehmigung;
den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Forderung;

g.  die  kurze  Bezeichnung  der  Tatsachen,  welche  nach  dem  Gesetze  die  Fälligkeit  begründen.

2.  Das  Verzeichnis  soll  ferner  noch  eine  Spalte  „Bemerkungen“  zur  Vormerkung  der
Tilgung  der  einzelnen  Forderungen  enthalten.

8  14.

1.  Der  Eintrag  in  das  in  §  13  genannte  Verzeichnis  hat  zu  erfolgen,  sobald  die  Staatsgenehmigung
  zum  Gemeindebeschluß  erteilt  und  die  Straße  hergestellt  ist.

Sc  =

—
        <pb n="697" />
        LV.  673

2.  Auf  Antrag  eines  Beteiligten  hat  die  Gemeinde  die  ihn  betreffende,  im  Verzeichnis
eingetragene  Forderung  ziffernmäßig  zu  erläutern.

3.  Desgleichen  sind  für  den  Fall,  daß  der  Gemeindebeschluß  zwar  staatlich  genehmigt,
die  entsprechende  Straßenherstellung  aber  noch  nicht  erfolgt  ist,  den  Beteiligten  auf  Grund  der
Gemeindeakten  die  erforderlichen  Aufschlüsse  über  den  mit  der  Straßenherstellung  zur  Entstehung
gelangenden  Ersatzanspruch  zu  geben.

4.  Auch  kann  hierüber  ein  besonderes  Vormerkungsverzeichnis  unter  entsprechender  Benützung
  des  in  §  13  vorgesehenen  Formulars  von  der  Gemeinde  geführt  werden;  gegebenenfalls
ist  die  in  Absatz  3  vorgesehene  Auskunft  hieraus  zu  erteilen.

15.

1.  Will  eine  Gemeinde  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  §  3  Ziffer  6  des  Gesetzes,
die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
und  der  Zivilprozeßordnung  betreffend,  vorzugsweise  Befriedigung  ihrer  Forderung  aus  dem
Erlös  des  Grundstücks  beanspruchen,  so  hat  sie  beim  Bezirksamt  Antrag  auf  Ausstellung  einer
schriftlichen  Bestätigung  gemäß  §  25  Absatz  2  des  Ortsstraßengesetzes  zu  stellen.

2.  Dem  Antrage  sind  die  zur  Ausstellung  der  Bestätigung  nötigen  Unterlagen  und  in
jedem  Fall  ein  Auszug  aus  dem  Verzeichnis  des  §  13  dieser  Verordnung  anzuschließen.

VI.  Abergangsbestimmung.
8  16.

1.  Die  bei  Verkündung  dieser  Verordnung  bereits  erlassenen  Gemeindebeschlüsse  über
Aufstellung  allgemeiner  Grundsätze  nach  §§  3  und  10  dieser  Verordnung  sind,  soweit  sie  nicht
aufgehoben  werden,  mit  dem  Ortsstraßengesetze  vom  15.  Oktober  1908  spätestens  bis  zum
1.  Jannar  1910  in  Übereinstimmung  zu  bringen.

2.  Auf  das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  des  §  3  entsprechende  Anwendung.

Karlsruhe,  den  19.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.  Dr.  von  Bayer.

Verordnung.
(Vom  19.  Dezember  1908.)
Die  Einrichtung  und  Führung  von  Baulastenbüchern  betreffend.
Zum  Vollzug  des  §  27  des  Ortsstraßengesetzes  vom  15.  Oktober  1908  (Gesetzes=  und

Verordnungsblatt  1908  Seite  605)  und  in  Ergänzung  der  Landesbauordnung  vom  1.  September
  1907  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1907  Seite  385)  wird  verordnet,  was  folgt:
        <pb n="698" />
        674  LV.
81.

1.  Baulastenbücher  sind  in  den  einzelnen  Gemeinden  insoweit  anzulegen  und  fortzuführen,
als  ein  Bedürfnis  zur  Eintragung  von  am  1.  Januar  1909  bereits  bestehenden  baurechtlichen
Verpflichtungen  oder  zur  Eintragung  neuer  baurechtlicher  Verpflichtungen  vorhanden  ist.

2.  In  Gemeinden,  in  denen  am  1.  Jannar  1909  keine  baurechtlichen  Verpflichtungen
einzutragen  sind,  kann  die  Anlegung  eines  Baulastenbuches  unterbleiben,  bis  die  Eintragung
einer  solchen  Verpflichtung  notwendig  wird.

82.

1.  Das  Baulastenbuch  ist  unter  verantwortlicher  Leitung  des  Bürgermeisters  tunlichst
durch  den  gleichen  Beamten  zu  führen,  welchem  die  Führung  des  in  §  25  Absatz  3  des  Ortsstraßengesetzes
  vorgeschriebenen  Verzeichnisses  obliegt,  und  tunlichst  in  dem  gleichen  Geschäftszimmer
  wie  dieses  Verzeichnis  zur  allgemeinen  Einsicht  bereit  zu  halten.

2.  Die  Baulastenbücher  müssen  trocken  und  feuersicher  aufbewahrt  werden.

83.

In  das  Baulastenbuch  sind  nur  Verpflichtungen  im  Sinne  des  §  27  des  Ortsstraßengesetzes
  einzutragen,  welche  von  Grundstückseigentümern  gegenüber  der  Baupolizeibehörde  übernommen
  worden  sind.  Durch  die  Eintragung  erhalten  die  baurechtlichen  Verpflichtungen  die
Eigenschaft  von  Baulasten  (§  27  Absatz  1  des  Ortsstraßengesetzes).

84.

1.  Die  Einträge  in  das  Baulastenbuch  erfolgen  nur  auf  Grund  schriftlicher,  mit  dem
Dienstsiegel  zu  versehender  Anordnung  des  Bezirksamts,  welche  den  vollständigen  Wortlaut
des  Eintrags  zu  enthalten  und  gegebenenfalls  auf  einen  der  Anordnung  beizufügenden  Plan
zu  verweisen  hat.

2.  Der  Eintrag  in  das  Baulastenbuch  ist  sofort  nach  Einkunft  der  bezirksamtlichen  An—
ordnung  unter  Beifügung  von  Tag  und  Nummer  der  letzteren  zu  vollziehen  und  unter  Angabe
des  Tags  der  Eintragung  vom  Baulastenbuchführer  zu  unterzeichnen.  Der  Vollzug  des  Eintrags
  ist  unverzüglich  dem  Bezirksamt  anzuzeigen;  im  Betreff  dieser  Anzeige  ist  das  belastete
Baugrundstück  genau  zu  bezeichnen.

3.  Die  Vollzugsanzeigen  über  Einträge  im  Baulastenbuch  sind  vom  Bezirksamt,  nachdem
ein  Vermerk  über  den  Vollzug  des  Eintrags  zu  den  betreffenden  Bauakten  gefertigt  ist,  in
einem  für  jede  Gemeinde  besonders  anzulegenden  Aktenheft  in  zeitlicher  Reihenfolge  zu  sammeln.

§  5.

1.  Vor  der  Anordnung  des  Eintrags  einer  baurechtlichen  Verpflichtung,  durch  deren
Übernahme  die  zulässige  Uberbauung  eines  Grundstücks  nach  Fläche  oder  Höhe  zu  Gunsten  eines
Nachbars  verringert  werden  soll,  hat  das  Bezirksamt  durch  Vermittlung  des  Bürgermeisters
festzustellen,  ob  auf  das  von  der  Verpflichtung  betroffene  Grundstück  Rechte  zu  Gunsten  dritter
Personen  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  und  gegebenenfalls  nach  §  27  Absatz  3  des  Orts-
        <pb n="699" />
        LV.  675

straßengesetzes  zu  verfahren.  Für  die  zu  vorstehendem  Zweck  erforderliche  Einsichtnahme  des
Grundbuchs  durch  den  Bürgermeister  ist  gemäß  §  92  Absatz  5  des  Kostengesetzes  vom  24.  September
  1908  keine  Gebühr  zu  entrichten.

2.  Der  Eintrag  einer  baurechtlichen  Verpflichtung  hat  ihren  Inhalt  genau  und  vollständig
anzugeben  und  das  von  der  baurechtlichen  Verpflichtung  betroffene  Grundstück  genau  zu
bezeichnen;  zutreffendenfalls  ist  auch  einzutragen,  zu  wessen  Gunsten  die  Verpflichtung  übernommen
  ist.

3.  Aus  dem  Eintrag  muß  ferner  ersichtlich  sein,  inwiefern  die  Formvorschriften  des  §  27
Absatz  2  des  Ortsstraßengesetzes  eingehalten  sind.

86.

1.  Der  Eintrag  der  am  1.  Jannar  1909  bereits  bestehenden  baurechtlichen  Verpflichtungen
in  das  Baulastenbuch  ist  vom  Bezirksamt  auf  Antrag  von  Beteiligten  oder,  wenn  das  Bezirksamt
  es  im  öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,  von  Amts  wegen  anzuordnen.

2.  Vor  der  Anordnung  des  Eintrags  einer  solchen  bourechtlichen  Verpflichtung  sind  der
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  und  gegebenenfalls  diejenigen,  zu  deren  Gunsten  die
Verpflichtung  übernommen  wurde,  durch  Vermittlung  des  Bürgermeisters  von  der  beabsichtigten
Eintragung  mit  dem  Anfügen  in  Keuntnis  zu  setzen,  daß  ihnen  binnen  14  Tagen  von  der
Zustellung  dieser  Eröffnung  ab  die  Einsprache  gegen  die  Eintragung  zustehe.  Wird  eine  Einsprache
  erhoben,  so  ist  der  Eintrag  erst  nach  deren  endgültiger  Erledigung  anzuordnen.

3.  Die  Vorschriften  des  §  27  Absatz  3  des  Ortsstraßengesetzes  und  des  §  5  Absatz  1
dieser  Verordnung  finden  auch  beim  Eintrag  der  am  1.  Jannar  1909  bestehenden  baurechtlichen
  Verpflichtungen  Anwendung.

4.  Aus  dem  Eintrag  einer  am  1.  Januar  1909  bestehenden  baurechtlichen  Verpflichtung
muß  ersichtlich  sein,  daß  seit  Übernahme  der  Verpflichtung  bis  zum  Eintrag  in  das  Baulastenbuch
  ein  Wechsel  des  Eigentümers  nicht  stattgefunden  hat.

87.

Ist  eine  im  Baulastenbuch  eingetragene  baurechtliche  Verpflichtung  erloschen,  so  ordnet
das  Bezirksamt  auf  Antrag  des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks  die  Löschung  der
Baulast  im  Baulastenbuch  an.  Vor  der  Löschungsanordnung  ist  den  Beteiligten,  zu  deren
Gunsten  die  Baulast  übernommen  worden  war,  von  dem  Antrag  mit  dem  Anfügen  Eröffnung
zu  machen,  daß  ihnen  binnen  14  Tagen  von  Zustellung  der  Eröffnung  ab  die  Einsprache  an
das  Bezirksamt  zustehe.  Werden  Einsprachen  erhoben,  so  hat  die  Anordnung  der  Löschung  bis
zur  Erledigung  der  Einsprachen  zu  unterbleiben.

88.

Einsprachen  gegen  die  beabsichtigte  Eintragung  einer  am  1.  Januar  1909  bestehenden
baurechtlichen  Verpflichtung  (§  6)  oder  gegen  den  Antrag  auf  Löschung  einer  eingetragenen
Baulast  (§  7)  sowie  Einwendungen  gegen  den  Inhalt  eines  Eintrags  und  gegen  die  Wirksamkeit
  der  Erklärungen,  durch  welche  baurechtliche  Verpflichtungen  übernommen  worden  sind,
sind  beim  Bezirksamt  geltend  zu  machen.
        <pb n="700" />
        676  LV.

89.

1.  Über  Einsprachen  und  Einwendungen  (§  8)  entscheidet  das  Bezirksamt.  Gegen  die
Entscheidung  des  Bezirksamts  steht  den  Beteiligten  innerhalb  14  Tagen  von  der  Zustellung
der  Entscheidung  ab  die  Beschwerde  an  den  Bezirksrat  und  gegen  die  Entscheidung  des  letzteren
gemäß  §  27  Absatz  7  des  Ortsstraßengesetzes  und  §  3  Ziffer  31  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
  (in  der  Fassung  des  §  33  Absatz  1  Buchstabe  b  des  Ortsstraßengesetzes)  binnen  einer
Notfrist  von  einem  Monat  vom  Tage  der  Eröffunng  der  bezirksrätlichen  Entscheidung  ab  die
Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Rekurs  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksrats  findet
in  diesen  Fällen  nach  §  41  Ziffer  8  letzter  Satz  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  (in  der
Fassung  des  §  33  Absatz  1  Buchstabe  b  des  Ortsstraßengesetzes)  nicht  statt.

2.  Nach  endgültiger  Erledigung  der  Einsprachen  und  Einwendungen  hat  das  Bezirksamt,
sofern  hierdurch  eine  Eintragung  in  das  Baulastenbuch  erforderlich  wird,  diese  Eintragung
anzuordnen.

8  10.

1.  Die  Kosten  des  Verfahrens  bei  Eintragungen  fallen,  soweit  sie  durch  unbegründete
Anträge,  Einsprachen  oder  Einwendungen  erwachsen  sind,  dem  Antragsteller  oder  dem  Widersprechenden
  zur  Last.

2.  Im  übrigen  erfolgen  die  Eintragungen  in  das  Baulastenbuch  kostenfrei.

8  11.

Ist  die  Genehmigung  eines  Bauvorhabens  von  der  Bestellung  einer  Banlast  abhängig,
so  darf  die  Baugenehmigung  erst  erteilt  werden,  wenn  die  baurechtliche  Verpflichtung  in  das
Baulastenbuch  eingetragen  ist.

§  12.

1.  Bei  der  Vorlage  von  Baugesuchen  an  das  Bezirksamt  (§  130  der  Landesbauordnung)
hat  die  Ortspolizeibehörde  anzugeben,  ob  und  welche  Baulasten  auf  das  Baugrundstück  im
Baulastenbuch  eingetragen  sind.

2.  In  den  Städten  mit  staatlicher  Verwaltung  der  Ortspolizei  (§  131  Absatz  2  der
Landesbauordnung)  hat  das  Bezirksamt  auf  Einkunft  von  Baugesuchen  die  etwaige  Belastung
des  Baugrundstücks  mit  Baulasten  durch  Anfrage  beim  Bürgermeisteramt  festzustellen.

.  13.

1.  Die  Baulastenbücher  bestehen  aus  einer  dem  voraussichtlichen  Bedürfnis  entsprechenden
Anzahl  von  Blättern.  Die  Größe  der  Blätter  soll  in  der  Höhe  46  cm,  in  der  Breite  30  cm
betragen.

2.  Zur  Herstellung  der  Baulastenbücher  ist  Papier  der  Verwendungsklasse  1  (vergleiche  die
Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums  vom  2.  Juli  1906,  die  Lieferung
und  Prüfung  von  Papier  zu  amtlichen  Zwecken  betreffend,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1906
Seite  173  ff.)  zu  verwenden.

3.  Das  erste  Blatt  des  Baulastenbuchs,  dessen  Vorderseite  für  den  Titel  („Baulastenbuch  der
Gemeinde  N.")  bestimmt  ist,  und  das  letzte  Blatt  haben  keine  Linien;  alle  übrigen  Seiten  sind  liniiert.
        <pb n="701" />
        LV.  677

4.  Außer  den  für  die  Eintragungen  bestimmten  Linien  hat  jede  liniierte  Seite  zwei  fett—
gedruckte  Kopflinien  mit  einem  Abstand  von  2  cm.  Die  erste  Seite  eines  jeden  Blattes  wird
ferner  durch  eine  gedruckte  Linie  in  zwei  Längsspalten  geteilt,  von  denen  die  erste  ",  die
zweite  ½  der  Breite  der  Seite  einnimmt;  die  zweite  Seite  eines  jeden  Blattes  enthält  ebenfalls
  zwei  Längsspalten,  deren  erste  etwa  1  cim  breit  ist,  während  die  zweite  den  übrigen  Teil
der  Seite  einnimmt.

5.  Die  liniierten  Seiten  des  Baulastenbuchs  sind  mit  gedruckten  arabischen  Ziffern  fortlaufend
  numeriert.

8  14.

1.  Die  baurechtlichen  Verpflichtungen  sind  in  das  Baulastenbuch  in  der  Weise  einzutragen,
daß  für  jedes  mit  einer  baurechtlichen  Verpflichtung  belastete  Grundstück  ein  aus  Aufschriftseite
  und  durchlaufenden  Eintragungsseiten  bestehendes  Baulastenblatt  nach  dem  als  Anlage
beigefügten  Muster  angelegt  wird.  Die  Baulastenblätter  sind  in  zeitlicher  Aufeinanderfolge
mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

2  Bei  der  Anlegung  eines  Baulastenblattes  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  ein
angemessener  Raum  für  künftige  Eintragungen  bleibt.  Es  sind  deshalb  zur  Anlegung  eines
Baulastenblattes  außer  der  Seite  für  die  Aufschrift  mindestens  zwei  durchlaufende  Seiten  für
die  Einträge  vorzusehen.

3.  Auf  der  Ausfschriftseite  ist  die  Nummer  des  Baulastenblattes  anzugeben  und  das  Baugrundstück
  nach  der  Lagerbuchnummer,  gegebenenfalls  auch  nach  Straße  und  Hausnummer,
zu  bezeichnen.

4.  Die  —  durchlaufenden  —  Eintragungsseiten  des  Baulastenblattes  sind  gemäß  §  13
Absatz=  4  in  vier  Längsspalten  geteilt.  In  diese  Spalten  sind  zwischen  die  beiden  Kopflinien
die  Spaltenüberschriften  einzuschreiben.  Die  erste  Spalte  mit  der  Uberschrift  „Lfde.  Nr."  dient
zur  Angabe  der  fortlaufenden  Nummer,  welche  jede  auf  ein  Baugrundstück  einzutragende  Baulast
erhält.  Die  zweite  Spalte  ist  für  die  Eintragung  der  Baulasten  bestimmt  und  erhält  die
Überschrift  „Inhalt  der  Baulast".  Die  dritte  Spalte  mit  der  Überschrift  „Anderungen“  dient
zur  Eintragung  nachträglicher  Anderungen  an  dem  Inhalt  der  Baulast,  die  vierte  Spalte  mit
der  Überschrift  „Löschungen“  zur  Aufnahme  des  Löschungsvermerks.

5.  Die  letzte  Seite  des  Baulastenblattes  bleibt  unbeschrieben.

8  15.

1.  Die  Einträge  in  das  Baulastenblatt  sind  deutlich  und  mit  größter  Sorgfalt  zu  schreiben.

2.  Die  Einträge  der  Baulasten  sollen  in  der  für  sie  bestimmten  Spalte  ohne  größere
Zwischenräume  aufeinander  folgen.  Jeder  Eintrag  einer  Baulast  ist  mit  einem  durch  sämtliche
Spalten  gehenden  Querstrich  abzuschließen.

3.  Abkürzungen  sind  zu  unterlassen,  es  sei  denn,  daß  es  ganz  allgemein  gebräuchliche
(z.  B.  Nr.  statt  Nummer)  sind.

4.  Im  Baulastenbuch  darf  nichts  ausgeschabt,  überschrieben  oder  sonst  unleserlich  gemacht
oder  durchgestrichen  werden.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  Schreibversehen  zu  verbessern,  so
ist  die  richtige  Fassung  in  der  nämlichen  Spalte  unter  dem  Eintrag  beizusetzen  und  der  un-Gesetzes=

  und  Verordnungsblatt  1908.  108
        <pb n="702" />
        678  IV.

richtige  Teil  rot  einzuklammern.  Schreibversehen,  die  weder  den  Sinn  ändern  noch  das  Verständnis
  beeinträchtigen,  können  unverbessert  bleiben.

16.

1.  Wird  ein  Eintrag  ganz  gelöscht,  so  ist  er  rot  zu  unterstreichen;  außerdem  ist  der
Löschungsvermerk  in  die  Spalte  „Löschungen“  einzutragen.

2.  Wird  der  Inhalt  eines  Eintrags  geändert,  so  ist  der  von  der  Anderung  betroffene
Teil  rot  einzuklammern.  Der  abgeänderte  Wortlaut  der  betreffenden  Stelle  ist  in  die  Spalte
„Anderungen“  einzutragen.

§  17.

1.  Ist  ein  Baulastenblatt  vollgeschrieben  und  tritt  die  Notwendigkeit  weiterer  Eintragungen
ein,  so  ist  dasselbe  zu  schließen  und  umzuschreiben.

2.  Die  Schließung  erfolgt  durch  Eintragung  des  Schließungsvermerks  in  der  Aufschrift
sowie  am  Schluß  der  Einträge.  Sind  nicht  alle  Spalten  gleichweit  ausgefüllt,  so  sind  die
leer  gebliebenen  Stellen  zu  durchkreuzen.  In  dem  Schließungsvermerk  ist  die  Seitenzahl
anzugeben,  wo  sich  das  neue  Baulastenblatt  befindet.

3.  Wird  ein  Baulastenblatt  umgeschrieben,  so  ist  in  der  Aufschrift  des  neuen  Baulastenblattes
  auf  das  bisherige  zu  verweisen.  Der  Inhalt  gelöschter  Einträge  ist  in  das  neue
Baulastenblatt  nicht  zu  übertragen,  vielmehr  sind  nur  die  Nummern  der  gelöschten  Einträge
mit  dem  Vermerk  „Gelöscht"  in  das  neue  Baulastenblatt  zu  übernehmen.  Die  Übereinstimmung
  des  Inhalts  des  neuen  Baulastenblattes  mit  demjenigen  des  bisherigen  ist  am
Schluß  des  umgeschriebenen  Inhalts  von  dem  Baulastenbuchführer  zu  bescheinigen.

8  18.
Die  Einsicht  der  Baulastenbücher,  welche  nach  §  27  Absatz  5  des  Ortsstraßengesetzes
jedermann  gebührenfrei  gestattet  ist,  darf  nur  in  Gegenwart  eines  Beamten  geschehen.
§  19.
Neben  dem  Baulastenbuche  ist,  soweit  erforderlich,  zur  leichteren  Auffindung  der  in  demselben
  eingrtragenen  Grundstücke  ein  Register  zu  führen,  in  welchem  die  mit  einer  baurechtlichen

Verpflichtung  belasteten  Baugrundstücke  unter  Angabe  der  Nummer  und  Seitenzahl  des
betreffenden  Baulastenblattes  in  übersichtlicher  Weise  zu  verzeichnen  sind.
8  20.

Sämtliche  Anordnungen  des  Bezirksamts,  durch  welche  Eintragungen  in  das  Baulastenbuch
  verfügt  werden,  sind  nebst  den  den  Anordnungen  etwa  beigegebenen  Belegen  (vergleiche
§  Absatz  1  a.  E.)  vom  Baulastenbuchführer  in  einem  Aktenheft  in  zeitlicher  Reihenfolge  zu
sammeln  und  bei  dem  Baulastenbuch  aufzubewahren.

Karlsruhe,  den  19.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.  Dr.  von  Bayer.
        <pb n="703" />
        LV.  579

Aulage

zu  §  11  der  Verordnung.

55

 

 

 

MNerieitsstkerrdbtiat  WVWI.  710.

Baugraudstiick  Lagerbiseh  W  .  1127

(Haunptstrasse  Ar.  6.3.)

 

 

108.
        <pb n="704" />
        Inhalt  der  buulast.

 

EXAEIEEIIEEIERIEIIIIIIBIIBIIIEIIIIIIEIICI

ELIIINEIIIIIIXEIEEELEIEIIIIEIEIIEEIIIIEBLEIIIIIE
EEEIIEXOXIEIEIIIIIEERIIIIGOEIIIIIIIEBIIIDBODIIIIII

 

EILXIIIIILIEIIICCRELEIILIEIIEIIEEIEIIIIEIIIIIIIELLIIIE
erriehtiet  mird.  mrelehes  gegen  sein  Vordergehcude  niclit  ditreh  eine  7/77°%90%//21//007
EIIEEIIIIIIEIIIIIIIIEIIIIIIIIEIIIIIIEIEEIIIIIIIE
EXEEIIEEIEENIIIIIIIIIIEIEIELIIEIIIEEMEIIIIIEIIEIII
cler  beiden  stebäude  ein  Abstancd  ron  3.60  im  hesleltt.

 

 

EIMIIDIILEEItVIEIItItI2IeIgCU&amp;amp;æO
ein  ll'echnsel  des  Bigentimers  nielit  rrsdgehftteertrtt.—

 

 

LEEEEEEIIEIIIEIIIIIIII

 

LEEEIIEIISBDXIIIDDIII

 

 

Verfügqinò;  des  sir.  ieæzirksdnis  N..  .  roO  J.  April  %%  N.  920
EIEILIEELEE…LEIDREIIIIIIIIIIIIEIIEX
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Berichtigung.

Im  Ortsstraßengesetz  vom  15.  Oltober  1908  Seite  605  fl.  ist  in  §  3  Absatz  4  zwischen  den  Worten  „hält“  und  „nötigensalls“
  auf  Seite  607  Zeile  6  von  oben  infolge  eines  Schreibversehens  ein  sinnentstellender  Beistrich  eingefügt  worden:  derselbe

ist  zu  streichen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in#  #alruhe.
        <pb n="709" />
        Nr.  LVI.  685

Gesetzes-  und  Verordnungs-WBlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  31.  Dezember  1908.
Jnhalt.

Bekanntmachung=  und  Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Jnnern:  die  Aufhebung  des  Pflastergeldes
  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend;  die  Sicherung  der  össentlichen  Gesundheit  und  Reinlichkeit  betressend:
die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  betressend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  21.  Dezember  1908.)
Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.

Mit  Bezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  444)  wird  weiter  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  ab
die  innerhalb  Ortsetters  der  Stadt  Karlsruhe  gelegene  Strecke  der  Landstraße  Nr.  2  Mannheim-Kehl
  von  der  jetzigen  Ettergrenze  bei  Km  67,7383  bis  zur  Gemarkungsgrenze  Grünwinkel-Daxlanden
  bei  km  68,8315  in  einer  Länge  von  1  077,0  m  aus  dem  Landstraßenverband
ausgeschieden  wird.

Karlsruhe,  den  21.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

J.  A.:
Glockner.

Dr.  von  Bayer.

Verordnung.
(Vom  23.  Dezember  1908.)
Die  Sicherung  der  öffentlichen  Gesundheit  und  Reinlichkeit  betreffend.
(Gesundheitsverordnung.)

Auf  Grund  der  §§  87  ,  85  Ziffer  2,  9./)  des  Polizeistrafgesetzbuches,  §  366  Ziffer  10
des  Reichsstrafgesetzbuches,  sowie  zum  Vollzuge  der  88§  58  und  59  der  Gemeinde=  und  Städteordnung,
  der  §§  3  Absatz  2,  10  Absatz  2  des  Ortsstraßengesetzes  und  des  §  35  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Juni  1900,  betreffend  idie  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  (Neichsgesetzblatt
  Seite  306)  wird  verordnet:

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  109
        <pb n="710" />
        Entwässerung.

Entwässerung

686  LVI.

81.

1.  Das  im  Bereiche  menschlicher  Wohnungen  und  Betriebsstätten  sich  ergebende  Abwasser
jeder  Art  —  Niederschlags=  und  Schmutzwasser,  sowie  gewerbliches  Abwasser  —  ist  in  einer
den  Anforderungen  der  Gesundheit  und  Reinlichkeit  entsprechenden  Weise  abzuleiten  und  unschädlich
  zu  machen.

2.  Zu  diesem  Zwecke  sind  an  den  Ortsstraßen  geeignete  Vorkehrungen  zur  Abführung
des  Abwassers  (Rinnen,  Abgugskanäle)  zu  treffen.

3.  Regelmäßig  sind  Rinnen  mit  fester  Sohle  und  dem  für  die  geordnete  Ableitung
erforderlichen  Gefälle  herzustellen.  Soweit  die  oberirdische  Ableitung  des  Abwassers  nicht
zulässig  ist  (§  14  Absatz  1  und  3  der  Landesbauordnung  vom  1.  September  1907),  sind  die
erforderlichen  unterirdischen  Abzugskanäle  einzurichten.

4.  Bei  Ortestraßen  kleinerer  Gemeinden  kann  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche
Schwierigkeiten  der  Anlage,  auf  den  schwachen  Verkehr  oder  die  geringe  Zahl  der  Anwohner
die  Herstellung  von  Straßenrinnen  unterbleiben.

82.
1.  Die  zur  Abführung  des  Abwassers  bestimmten  unterirdischen  Abzugskanäle  müssen  so

durt  tuos-  angelegt  und  beschaffen  sein,  daß  sie  jederzeit  einen  ungehinderten  und  unschädlichen  Abfluß
anäle.

des  Abwassers  ermöglichen.  ,

2.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Kanalwandungen  aus  genügend  festem,  dauerhaftem
Material  von  einer  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Widerstandsfähigkeit  gegen  äußern
und  inneren  Druck  bestehen  und  undurchlässig  sein.  Bei  Rohrkanälen  muß  die  Verbindung
der  einzelnen  Rohrstücke  so  beschaffen  sein,  daß  an  den  Verbindungsstellen  Flüssigkeit  nicht
austreten  kann.

3.  Das  Fassungsvermögen  der  Kanäle  muß  den  aufzunehmenden  Wassermengen  entsprechen,
und  die  Abflußgeschwindigkeit  soll  so  groß  sein,  daß  Ablagerungen  von  Schmusstoffen  in  dem
Kanal  möglichst  vermieden  werden.

4.  Die  Kanäle  müssen  überall  eine  frostsichere  Lage  haben  und  deshalb  im  Freien  mindestens
1,2  m  hoch  überdeckt  sein.

5  Für  die  Entlüftung  der  Kanäle  sind  geeignete  Einrichtungen  anzubringen  Die  Entlüftung
  hat  derart  zu  geschehen,  daß  Geruchsbelästigungen  auf  den  Straßen  und  in  der  Nähe
menschlicher  Aufenthaltsräume  vermieden  werden.  Auch  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  um
die  Kanäle  nach  Bedarf  durch  Spülung  oder  in  anderer  Weise  reinigen  zu  können.

6.  In  geeigneten  Entfernungen  sind  in  die  Kanalleitungen  zum  Zweck  der  Nachschau,
der  Kanalreinigung  und  der  Entlüftung  Schächte  einzubauen.  In  die  Schachtsohle  muß  eine
Rinne  derart  eingeschnitten  sein,  daß  zum  mindesten  eine  dem  größten  Trockenwetterabfluß
entsprechende  Wassermenge  ohne  Geschwindigkeitsverminderung  durchfließen  kann.  Durch  die
Abdeckung  der  Kanalschächte  an  der  Straßenfahrbahn  darf  der  Verkehr  nicht  beeinträchtigt  werden.

7.  Menschliche  Abgangsstoffe  dürfen  —  auch  mittelst  Grubenüberläufen  —  in  die  Kanäle
nur  dann  eingeleitet  werden,  wenn  deren  Ableitung  durch  die  Kanäle  ausdrücklich  genehmigt  ist
        <pb n="711" />
        LVI.  687

8.  Weitere  Bestimmungen  über  die  Kanalanlagen,  deren  Benützung  und  Reinigung,  sowie
über  den  Anschluß  der  Grundstücke  an  dieselben  können  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  getroffen
werden.  Dabei  kann  insbesondere  bestimmt  werden,  daß,  sobald  seitens  der  Gemeinde  zur
Ableitung  des  Abwassers  Kanäle  hergestellt  sind,  die  auliegenden  bebauten  Grundstücke  an
dieselben  angeschlossen  werden  müssen  und  daß  unbebaute  Grundstücke  ebenfalls  anzuschließen
sind,  falls  sich  auf  ihnen  Abwasser  ergibt,  dessen  Beseiligung  im  Interesse  der  Gesundheit  und
Reinlichkeit  geboten  ist.

83.

1.  Das  in  den  Straßenrinnen,  Kanälen  oder  auf  sonstige  Weise  aus  den  Ortschaften
kommende  Abwasser  ist  in  ein  zur  Aufnahme  geeignetes  Gewässer  (Wasserlauf,  See,  Teich)
einzuleiten  oder  in  sonstiger  Weise  unschädlich  zu  machen;  insbesondere  kann  seine  Einleitung
auf  Rieselfelder,  in  Filtrationsanlagen  und  außerhalb  der  Ortschaften  gelegene  Versitzgruben
erfolgen.  Gesundheitliche  Gefährdungen  oder  erhebliche  Mißstände  und  Belästigungen  dürfen
hierdurch  nicht  verursacht  werden.  Namentlich  darf  nicht  durch  im  Boden  versitzendes  Abwasser
das  Grundwasser  in  einer  für  die  Benützung  als  Trink=  und  Brauchwasser  bedenklichen  Weise
verunreinigt  werden.

2.  Erforderlichenfalls  muß  das  Abwasser  vor  seiner  Einleitung  in  Gewässer  oder  Versitzgruben
  einer  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  und  genügenden  Reinigung
unterzogen  werden.  Eine  solche  Reinigung  ist  in  der  Regel  dann  zu  verlangen,  wenn  das
Abwasser  menschliche  Abgangsstoffe  enthält.

84.

Unschädlich
machung  des
Abwassers.

1.  Gemäß  §  37  Absatz  1  Ziffer  1  des  Wassergesetzes  ist  zu  einer  über  die  gemeinübliche  Notwendigteit

Abwässerung  (§  12  des  Wassergesetzes)  hinausgehenden  Einleitung  und  Abführung  flüssiger
oder  fester  Stoffe  in  einen  Wasserlauf,  wodurch  die  Eigenschaften  des  Wassers  geändert  oder
nachteilige  Einwirkungen  auf  den  Wasserlauf  ausgeübt  werden  können,  die  vorgängige  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  erforderlich.  Eine  Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,
wenn  eine  vorherige  Klärung  des  Abwassers  beabsichtigt  ist.

2.  Die  Einleitung  menschlicher  Abgangsstoffe  in  Wasserläufe  —  auch  mittelst  Grubenüberläufen
  —  bedarf  in  jedem  Falle  der  Genehmigung  durch  den  Bezirksrat,  gleichviel  ob
dieselbe  innerhalb  oder  außerhalb  der  Ortschaften  stattfindet.

3  Die  Einleitung  von  Abwasser  aller  Art  auf  Rieselfelder,  in  Filtrationsanlagen  und
in  Versitzgruben  bedarf,  sofern  es  sich  nicht  nur  um  das  Abwasser  eines  einzelnen  Gebäudes
oder  Baugrundstückes  handelt  (§  14  der  Landesbauordnung),  der  Genehmigung  durch  den
Bezirksrat.  Für  das  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  der  §§  16,  17,  22,  23,  25  bis  27
der  Vollzugsverordnung  zum  Wassergesetz  entsprechend  anzuwenden.  Das  Bezirksamt  kann
eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Unternehmens  nach  Maßgabe  der  §§  19  bis  21  der  Vollzugsverordnung
  zum  Wassergesetz  anordnen.

106.

der
Genehmigung
        <pb n="712" />
        Unterbringung
und  Beseitigung
  der
menschlichen
Abgangsstoffe.

Reinhaltung
der  Straßen.

688  IVI.

1.  Die  menschlichen  Abgangsstoffe  sind  in  Abortgruben  (8§  15  bis  18  der  Landesbauordnung)
  oder  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Vorschriften  oder  der  von  dem  Bezirksamt  für  den
einzelnen  Fall  zu  treffenden  Anordnungen  in  abführbaren  Behältern  (Tonnen,  Fässer)  unterzubringen,
  soweit  nicht  deren  Einleitung  in  Kanäle  vorgeschrieben  oder  gestattet  ist.  Außerhalb
  der  Abortgruben  und  der  zugelassenen  Behälter  dürfen  menschliche  Abgangsstoffe  in
den  Wohnräumen  und  deren  Umgebung  nicht  aufbewahrt  werden,  auch  dürfen  dieselben  nicht
in  Hofräume,  Winkel  und  auf  Düngerstätten  ausgeleert  werden.

2.  Die  Abortgruben,  wie  auch  die  Pfuhlgruben  müssen  jeweils  so  rechtzeitig  entleert
werden,  daß  ein  Überfließen  ihres  Inhalts  nicht  stattfindet.  Soweit  Abgangsstoffe  in  Behältern
  untergebracht  werden  dürfen,  ist  für  rechtzeitige  Entleerung  der  Vehälter  Sorge
zu  tragen.

3.  Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  können  nähere  Bestimmungen  über  die  Entleerung  der
Abort=  und  Pfuhlgruben  und  die  Beseitigung  der  menschlichen  Abgangsstoffe  getroffen  werden.
In  Städten  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  muß  die  Art  und  Weise  der  Grubenentleerung
und  die  Beseitigung  der  menschlichen  Abgangsstoffe  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  geregelt
  werden.

4.  Zur  Feststellung  des  ordnungsgemäßen  Zustands  der  Gruben  und  rechtzeitiger  Vornahme
  der  nötigen  Ausbesserungen  müssen  in  Städten  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  die
Abortgruben  einer  zeitweiligen  mindestens  alle  5  Jahre  zu  wiederholenden  Besichtigung  und
Untersuchung  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde  unterzogen  werden.  Diese  Besichtigung
und  Untersuchung  hat  sich  auch  auf  die  außer  Gebrauch  gesetzten  Abortgruben  —  Ziffer  5  —
zu  erstrecken,  insolange  deren  Wiederverwendung  nicht  zulässig  ist.

5.  Außer  Gebrauch  gesetzte  Abort=  und  Pfuhlgruben  müssen  mit  unverdächtigem  Material
vollständig  ausgefüllt  oder  dicht  abgedeckt  werden.  Sie  dürfen  erst  nach  Ablauf  von  10  Jahren
und  nach  gründlicher  Reinigung  und  Desinfektion  zu  andern  Zwecken  verwendet  werden.
Ausnahmsweise  kann  durch  das  Bezirksamt  eine  frühere  Verwendung  —  jedoch  nicht  zur
Aufbewahrung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  —  dann  zugelassen  werden,  wenn  Wände
und  Boden  durch  Einziehen  einer  neuen  undurchlässigen  Futtermauer  geschützt  werden  und
die  Decke  nach  gründlicher  Reinigung  einen  neuen  Bewurf  erhält.

86.

1.  Alle  Ortsstraßen,  öffentlichen  Plätze  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  innerhalb  der
geschlossenen  Ortschaften,  sowie  die  gegen  die  Ortsstraßen  offenen  Hofräume  und  zwischen  den
Häusern  gelegenen  Winkel  müssen  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  wöchentlich
mindestens  zweimal,  in  kleineren  Gemeinden  wöchentlich  mindestens  einmal  gekehrt  und  gereinigt
  werden.  Zur  Verhütung  von  Staub  soll  bei  trockenem  frostfreiem  Wetter  vor  der
Reinigung  ein  Besprengen  mit  Wasser  stattfinden.  Soweit  die  Straßenrinnen  auch  zur  Ableitung
  des  häuslichen  und  gewerblichen  Abwassers  dienen,  sind  dieselben  nebst  den  Ablaufrinnen
        <pb n="713" />
        LVI.  689

der  Häuser  durch  reichliches  Aufgießen  von  Wasser  abzuspülen;  in  gleicher  Weise  ist  die
Umgebung  der  Brunnen  zu  reinigen.

2.  Menschliche  und  tierische  Abgangsstoffe,  sonstige  übelriechende  Stoffe,  Unrat  aller  Art,
insbesondere  auch  Hausabfälle  (Müll)  dürfen  nicht  auf  die  Ortsstraßen  oder  in  die  Straßenrinnen
  geworfen  oder  gegossen  werden.  Wer  die  Straße  in  dieser  oder  anderer  Weise  gröblich
verunreinigt,  hat  für  sofortige  Sänberung  zu  sorgen.  Wenn  der  Täter  nicht  sofort  zu  ermitteln
  ist  oder  sich  der  Verpflichtung  zur  Reinigung  entzieht,  so  hat  die  Reinigung  durch  den
nach  Absatz  5  zur  Reinigung  Verpflichteten  zu  erfolgen.

3.  In  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  sollen  zur  Verhütung  einer  Verunreinigung
  der  Straßen  Bedürfnisanstalten  in  genügender  Zahl  und  zweckmäßiger  Verteilung
in  der  Nähe  verkehrsreicher  Straßen  und  Plätze,  namentlich  der  Marktplätze,  errichtet  werden.

4.  Zum  Abführen  der  menschlichen  Abgangsstoffe,  flüssigen  Düngers,  sowie  aller  Gegenstände,
  welche  die  Straßen  verunreinigen  können,  dürfen  nur  wohlverwahrte  Behälter,  welche
nichts  durchfließen  oder  durchtropfen  lassen  und  etwaige  üble  Ausdünstungen  tunlichst  verhindern,
verwendet  werden.

5.  Nähere  und  weitergehende  Bestimmungen  können  durch  bezirks=  oder  ortspolizeiliche
Vorschriften  erlassen  werden.  Insoweit  nicht  auf  Grund  des  8  26  Absatz  1  des  Ortsstraßengesetzes
  durch  bezirks=  oder  ortepolizeiliche  Vorschrift  den  Eigentümern,  Mietern  und  Pächtern
der  angrenzenden  Grundstücke  die  Verpflichtung  zur  Reinigung  von  Ortsstraßen  ausdrücklich
auferlegt  ist,  liegt  die  Verpflichtung  zur  Straßenreinigung  nach  §  25  Absatz  2  des  Straßengesetzes
  der  Gemeinde  ob.

§  7.

Der  zur  Auffüllung  von  Ortsstraßen  und  öffentlichen  Plätzen  verwendete  Sand,  Schutt  àuffüllung  der
u.  s.  w.  darf  nicht  mit  organischen,  der  Zersetzung  auheimfallenden  Abfällen  untermischt  sein.  Straben
Gelände,  das  früher  mit  Hausabfällen  aufgefüllt  wurde,  darf  zur  Anlage  von  öffentlichen  nud  Plabe.
Plätzen  benützt  werden,  wenn  es  mindestens  ½  m  hoch  mit  unverdächtigem  Material
bedeckt  und  mit  einer  festen  Oberfläche  oder  mit  Kies,  Rasen,  gärtnerischen  Anlagen  versehen
wird.  Zur  Anlage  von  Ortsstraßen  darf  Gelände,  das  früher  mit  Hausabfällen  aufgefüllt
wurde,  dann  benützt  werden,  wenn  dessen  Benützung  als  Baugelände  nach  den  Bestimmungen
der  Landesbauordnung  (8  10  Absatz  2)  zulässig  ist.

88.
1.  Über  die  Abfuhr  des  Straßenkehrichts  und  der  Hausabfälle  (Hauskehricht,  Abfälle  Beseitigung
haus=  und  landwirtschaftlicher,  sowie  kleingewerblicher  Betriebe)  können  nähere  Bestimmungen  des  Staßeu-...

  .  kehri  d
durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  getroffen  werden.  d

2.  In  Städten  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  muß  die  Abfuhr  des  Straßenkehrichts  absalle.
durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  geregelt  werden,  soweit  nicht  die  Gemeinde  selbst  die  Straßen—
reinigung  besorgt.
        <pb n="714" />
        690  LVI.

3.  In  Gemeinden,  in  denen  die  Abfuhr  der  Hausabfälle  nicht  durch  besondere  Ein—
richtungen  der  Gemeinde  bewirkt  wird,  können  die  Abfälle  auf  dem  Hausgrundstück  in  Gruben
oder  in  anderer  unbedenklicher  Weise  bis  zu  ihrer  Entfernung  aufbewahrt  werden.

4.  In  Städten,  die  Einrichtungen  für  eine  geregelte  Abfuhr  des  Straßenkehrichts  und
der  Hausabfälle  getroffen  haben,  darf  die  Abfuhr  des  Straßenkehrichts  und  der  Hausabfälle
nur  mittelst  solcher  Wagen  geschehen,  die  mit  staubdichten  Böden  und  Seitenwänden  und  mit
einer  dicht  und  selbsttätig  schließenden  Bedeckung  versehen  und  während  der  Fahrt  so  dicht
verschlossen  sind,  daß  Staub=  und  Geruchsentwickelung  tunlichst  vermieden  wird.  Mit  Straßenkehricht
  und  Hausabfällen  beladene  Fuhrwerke  dürfen  nur  im  Schritt  fahren.

§  9.

Abladeplätze  1.  In  allen  Städten  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  soll  —  soweit  nicht  für  die  Beseiti-Handur#ne
  gung  der  Hausabfälle  besondere  Verwertungs=  oder  Verbrennungsanlagen  zu  Gebote  stehen  —
zum  Abladen  und  zur  Lagerung  der  Hausabfälle  ein  Abladeplatz  bestimmt  werden.

2.  Der  Abladeplatz  soll  von  Eisenbahnen  und  öffentlichen  Straßen,  soweit  diese  nicht  die
Verbindung  mit  dem  Abladeplatz  herstellen,  sowie  von  öffentlichen  Plätzen  mindestens  50  m,
von  den  nächstgelegenen  bewohnten  Gebäuden  mindestens  300  m  entfernt  sein.  Auch  soll
derselbe  so  gewählt  werden,  daß  eine  Verunreinigung  von  Wasserläufen,  Quellen  und  Wasserversorgungsanlagen
  durch  versickerte  Schmutzstoffe  ausgeschlossen  ist.  Für  die  Beseitigung  bereits
bestehender,  in  geringerer  Entfernung  von  bewohnten  Gebäuden  befindlicher  Abladeplätze  kann
seitens  des  Bezirksamts  eine  Frist  bis  zu  fünf  Jahren  gewährt  werden.

3.  Der  Abladeplatz  ist  derart  abzugrenzen,  daß  eine  Verbreitung  der  auf  ihm  gelagerten
Stoffe  über  seine  Grenze  hinaus  ausgeschlossen  ist.

4.  Das  Durchsuchen  und  Fortschoffen  der  auf  dem  Abladeplatz  liegenden  Stoffe  ist  nur
mit  Erlanbnis  der  Ortspolizeibehörde  zulässig.

5.  Die  Anlage  oder  weitere  Benützung  eines  Abladeplatzes  kann  durch  das  Bezirksamt
untersagt  werden,  wenn  der  Betrieb  vermöge  der  besonderen  örtlichen  Lage  oder  der  Beschaffenheit
  des  Platzes  erhebliche  Gefahren,  Nachteile  oder  Belästigungen  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
  benachbarter  Grundstücke  oder  für  den  öffentlichen  Verkehr  herbeizuführen  geeignet  ist.

10.

Lagerung  1.  Gegenstände,  die  durch  ihre  Ausdünstung,  durch  Staubentwickelung  und  Verbreitung
inenire  von  Krankheitskeimen  die  Nachbarschaft  erheblich  belästigen  oder  die  Gesundheit  gefährden
heitsschädlicher  können,  sowie  solche  Gegenstände,  die  durch  ihre  flüssigen  oder  sesten  Abgänge  eine  Verun-Gegenstände,
  reinigung  des  Bodens  herbeiführen  können,  dürfen  innerhalb  der  Ortschaften  und  in  der  Nähe

von  menschlichen  Wohnungen  und  verkehrsreichen  Straßen  nicht  frei  gelagert  werden;  soweit
diese  Gegenstände  eine  Verunreinigung  von  Wasserläufen  und  Wasserversorgungsanlagen  herbeiführen
  können,  dürfen  sie  auch  nicht  in  der  Nähe  von  solchen  frei  gelagert  werden.

2.  Die  Lagerung  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Gegenstände  im  Freien  außerhalb  der
Ortschaften  oder  in  Lagerräumen  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksrats  Lagerräume  für
        <pb n="715" />
        LVI.  691

solche  Gegenstände  müssen  von  benachbarten  Anwesen  genügend  weit  entfernt  liegen,  mit  dichten
Umfassungswänden  und  undurchlässigem  Boden  versehen  sein  und  eine  hinreichende  Lüftung
ermöglichen.

8  11.

1.  Brunnen  (Brunnenschachte,  Brunnenstuben)  und  zwar  sowohl  die  für  den  öffentlichen,
wie  die  für  den  privaten  Gebrauch  bestimmten,  müssen  derart  hergestellt  sein,  daß  jede  Verunreinigung
  des  Wassers  durch  Eindringen  von  gesundheitsschädlichen  Stoffen  verhindert  wird.

2.  Zur  Neuanlage  von  Brunnen  ist  Genehmigung  des  Bezirksamts  erforderlich,  auch
soweit  es  sich  nicht  um  Brunnenbauten  handelt,  die  nach  §§  1  Absatz  1  Ziffer  4  und  123
der  Landesbauordnung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  bedürfen.  Dem  Gesuche  sind  die  zur
Beurteilung  der  Anlage  erforderlichen  Nachweise  (Plan,  Beschreibung)  in  doppelter  Fertigung
beizufügen.

3.  Bei  Neuanlagen  von  Brunnen  sollen  tunlichst  eiserne  Röhrenbrunnen  erstellt  werden.
Schöpf=  und  Ziehbrunnen  dürfen  nicht  mehr  hergestellt  werden.  Die  noch  vorhandenen  Schöpfbrunnen
  sind  binnen  einer  vom  Bezirksrat  zu  bestimmenden  Frist  zu  beseitigen  und  durch  eine
andere  Art  der  Wasserversorgung  zu  ersetzen  oder  in  einer  einwandfreien  Weise  abzuändern.
Bestehende  Ziehbrunnen  müssen  mit  einer  festen  Bedachung  versehen  sein;  die  Brunnenwandung
muß  mindestens  75  cm  über  die  Erdoberfläche  emporragen  Zur  Abstellung  von  Kübeln  und
anderen  Gefäßen  sind  unterhalb  des  Schachtrandes  entsprechende  Gestelle  anzubringen.

4.  Bei  Neuanlage  von  Schachtbrunnen  (Pumpbrunnen)  muß  das  Mauerwerk  aus  festen
Steinen  mit  Zementmörtel  bis  zur  Wasser  führenden  Schicht  möglichst  undurchlässig  hergestellt
und  an  seiner  Außenfläche  bis  auf  2  m  Tiefe  dicht  mit  Zementputz  versehen  oder  mit  einer
30  cm  dicken  Schicht  von  Lehm  oder  Ton  fest  eingestampft  werden.  Wenn  der  Brunnenschacht
  nicht  über  die  Erdoberfläche  hervorragt,  so  muß  er  fest  geschlossen  und  mit  einer
undurchlässigen,  mindestens  30  cm  dicken  Lehm=  oder  Tonschicht  überdeckt  werden.  Liegt  die
Abdeckung  des  Brunnenschachtes  oberhalb  der  Erdoberfläche,  so  muß  der  gemauerte  Brunnenschacht
  wenigstens  25  cm  über  diese  hochgeführt  und  die  Abdeckung  mit  wetterfesten,  der
Fäulnis  nicht  unterworfenen  Materialien  völlig  dicht  hergestellt  werden.

5.  Neu  angelegte  Brunnen  müssen  von  Abortgruben,  Pfuhlgruben,  Düngerstätten  und
Schmutzwasserableitungen  mindestens  10  m  entfernt  sein;  dieser  Abstand  kann  ausnahmsweise
seitens  des  Bezirksamts  bis  auf  5  m  herabgesetzt  werden,  wenn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen,
insbesondere  der  Richtung  des  Grundwasserstroms,  der  Bodenbeschaffenheit  und  nach  der  Art
der  Brunnenkonstruktion  eine  Verunreinigung  des  Brunnens  durch  fremde  Zuflüsse  ausgeschlossen
  ist.

6.  Die  Umgebung  jedes  Brunnens  muß  im  Umkreis  von  mindestens  1  m  mit  einer  nach
allen  Seiten  abfallenden,  undurchlässigen  Pflasterung,  Beplattung  oder  Betonierung  und  mit
einer  Rinne  zur  Ableitung  des  überfließenden  oder  verschütteten  Wassers  versehen  sein.

7.  Untersuchungen  des  Wassers  und  des  baulichen  Zustands  der  Brunnen  kann  das
Bezirksamt  jederzeit  anordnen.  Ergibt  die  Untersuchung,  daß  das  Wasser  der  Gesundheit
schädliche  Stoffe  oder  Keime  enthält  oder  durch  verunreinigende  Zuflüsse  für  den  menschlichen

Brunnenanlagen.
        <pb n="716" />
        Wasserversorgungs-



692  LVI.

Gebrauch  bedenklich  erscheint,  so  kann  durch  das  Bezirksamt  die  weitere  Benutzung  des  Brunnens
untersagt  und  dessen  Schließung  angeordnet  werden.  Die  Benutzung  eines  solchen  Brunnens
kann  wieder  zugelassen  werden,  wenn  nach  vorgenommenen  Verbesserungen  durch  eine  erneute
Untersuchung  des  Wassers  und  der  Brunnenanlage  die  Beseitigung  derjenigen  Mißstände,
welche  die  Schließung  veranlaßt  haben,  nachgewiesen  ist.

8.  Außer  Gebrauch  gesetzte  Brunnen  sind,  soweit  sie  nicht  aufgefüllt  werden,  derart  zu
verwahren,  daß  die  Sicherheit  des  Verkehrs  nicht  gefährdet  wird.

9.  Nähere  Bestimmungen  über  die  Brunnenanlagen,  insbesondere  auch  über  die  regelmäßige
  Reinigung  derselben  können  durch  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  oder  durch
polizeiliche  Anordnung  im  Einzelfalle  getroffen  werden.

§  12.

1.  Alle  Trinkwasserversorgungsanlagen  —  auch  die  für  den  Gebrauch  Einzelner  bestimmten  —
müssen  in  Bezug  auf  Anlage  und  Betrieb  den  im  öffentlichen  gesundheitlichen  Interesse  zu
stellenden  Anforderungen  genügen.

2.  Das  zur  Verwendung  kommende  Wasser  muß  frei  sein  von  Stoffen,  welche  die  Gesundheit
  zu  schädigen  geeignet  sind  Anlagen,  welche  ein  der  Verunreinigung  ausgesetztes  Ober--flächen-,
  Quell=  oder  Grundwasser  benützen,  sind  so  einzurichten,  daß  im  Wasser  etwa  vorhandene
  Verunreinigungen  beseitigt  werden,  bevor  dasselbe  der  Leitung  zugeführt  wird.

3.  Die  Behälter  für  das  Wasser  und  die  Rohrleitungen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß
das  Wasser  gegen  das  Eindringen  von  Krankheitskeimen  und  Verunreinigungen  völlig  gesichert
und  ihre  Reinigung  und  Spülung  möglich  ist.

4.  Der  Betrieb  der  Anlagen  ist  so  zu  gestalten,  daß  den  in  Absatz  2  und  3  gestellten
Anforderungen  dauernd  entsprochen  ist.  Personen,  die  an  ansteckenden  oder  ekelerregenden
Krankheiten  leiden,  müssen  vom  Betriebe  ferngehalten  werden.

5.  Leitungen  für  Betriebswasser  (Wasser  zum  Straßen=  und  Gartensprengen,  für  gewerbliche
  Betriebe  und  dergleichen)  brauchen  den  in  Absatz  1  bis  3  bezeichneten  Voraussetzungen
nicht  zu  entsprechen,  müssen  aber  von  Trink=  und  Hausgebrauchswasserleitungen  vollständig
getrennt  gehalten  werden;  ihre  Zapfstellen  sind  so  einzurichten,  daß  eine  mißbräuchliche  Benützung
  zu  Trink=  und  Hausgebrauchszwecken  verhindert  wird.

6.  Neuanlagen  oder  wesentliche  Anderungen  bestehender  Wasserversorgungsanlagen,  deren
Ausführung  nicht  unter  Leitung  und  Aufsicht  der  technischen  Staatsbehörden  erfolgt,  unterliegen
  vor  der  Ausführung,  sowie  vor  Inbetriebnahme  der  Anlage  einer  Prüfung  durch  die
technischen  Staatsbehörden;  erforderlichenfalls  kann  eine  solche  auch  während  der  Ausführung
von  dem  Bezirksamt  angeordnet  werden.  Zum  Zweck  dieser  Prüsungen  hat  der  Unternehmer
der  Anlage  dem  Bezirksamt  einen  ins  Einzelne  bearbeiteten  Entwurf,  bestehend  aus  Plänen
und  einer  Beschreibung  der  Anlage,  vorzulegen,  aus  welchem  alle  für  die  gesundheitliche  Beurteilung
  wichtigen  Einzelheiten  der  Gewinnung,  Förderung,  Leitung,  Aufspeicherung  und
Verteilung  des  Wassers  genau  ersehen  werden  können.  Von  der  Fertigstellung  der  Anlage
ist  vor  Inbetriebnahme  dem  Bezirksamt  Anzeige  zu  erstatten.  Mit  Ausführung  der  Anlage
        <pb n="717" />
        LVI.  693

sowie  mit  deren  Inbetriebnahme  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  das  Bezirksamt  dem
Unternehmer  mitgeteilt  hat,  daß  gegen  die  Bauausführung  und  Inbetriebnahme  keine  Bedenken
  bestehen.

7.  Dem  öffentlichen  Gebrauch  dienende  Wasserversorgungsanlagen  unterliegen  der  ständigen
Beaufsichtigung  durch  das  Bezirksamt  und  werden  von  Zeit  zu  Zeit,  mindestens  alle  drei  Jahre
in,  technischer  und  gesundheitlicher  Beziehung  einer  Prüsung  unterzogen.  Die  Besitzer  der
Anlagen  haben  den  mit  Überwachung  und  Prüfung  betrauten  Beamten  jederzeit  Zutritt  zu
allen  Teilen  der  Anlagen  zu  gewähren  und  ihnen  bei  Vornahme  der  Prüfung  jede  für  den
Prüfungszweck  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen;  auch  haben  sie  die  Kosten  der  Prüfung
zu  tragen.

8  13.

Heizkammern,  Heizkörper,  sowie  Luftzu=  und  Abführungskanäle  von  Heizungs=  und  Neinigung

Lüftungsanlagen  müssen  vor  Beginn  der  Heizperiode  und  nötigenfalls  auf  Anordnung  des  der  dechungs--

  .  ..  anlagen.
Bezirksamts  auch  während  derselben  einer  Reinigung  unterworfen  werden.
z
8  14.
1.  Bierpressionen  müssen  einer  regelmäßigen  Reinigung  unterzogen  werden.  Bierpressionen,

Nähere  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Reinhaltung  derselben  sind  durch  orts-  hachenbtn
oder  bezirkspolizeiliche  Vorschriften  zu  treffen.  Mineral=2.

  Für  den  Betrieb  des  Flaschenbierhandels  und  der  Mineralwasserfabrikation  können  zur  wasiersabri-Sicherung
  der  öffentlichen  Gesundheit,  insbesondere  zur  Verhütung  von  Unreinlichkeiten  orts-  lation.

oder  bezirkspolizeiliche  Vorschriften  erlassen  werden.
8  15.
Durch  ortepolizeiliche  Vorschrift  können  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  die  Gesund=  Reinhallung
heit  Bestimmungen  über  die  Lagerung,  den  Transport  und  das  Feilbieten  von  Back=  und  von  Back  und

-  —  .  .  »  .  ·  E«I«’-andern
  Eß-  sowie  von  Konditoreiwaren  und  über  die  Verpackung  der  zum  Verkaufe  bestimmten  pwaren
Nahrungs=  und  Genußmittel  getroffen  werden.

8  16.

Für  den  Betrieb  des  Friseur=  und  Barbiergewerbes-können  zur  Verhütung  ders  ber-  Frifenr=  und

tragung  von  ansteckenden  Krankheiten  ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen  werden.  arber-817.


1.  Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  kann  das  Halten  von  Schweinen,  Rindvieh  und  Beichränkung
Geflügel  auf  bestimmte  Ortsteile  beschränkt,  das  Halten  von  Schweinen  und  Geflügel  innerhalb  nrrren  h
geschlossener  Ortschaften  auch  ganz  untersagt  oder  eingeschränkt  werden.  haltens.

2.  In  größeren  Städten  mit  Viehhofanlagen  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  die
Einstellung  des  eingeführten  Schlacht=  oder  Handelsviehs  auf  die  Viehhöfe  beschränkt  werden.
        <pb n="718" />
        Tätigkeit  des
Bezirksrats.

Gesundheitspolizeiliche

Ortsuntersuchungen.


Begutachtende
Tätigkcit  der
Bezirksärzte
und  Mitwirkung

derselben  bei
Bach-  und
Flußschauen.

694  LVI.

8  18.

Die  einzelnen  Bezirksräte  haben  in  den  ihnen  zugewiesenen  Distrikten  des  Amtsbezirks
der  Handhabung  der  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  und  den  für  die  allgemeine  Gesundheit
wichtigen  Zuständen  und  Einrichtungen  besondere  Aufmerksamkeit,  namentlich  durch  persönliche
Kenntnisnahme  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  wiomen.  Wahrgenommene  Mißstände  haben  sie
den  Orts=  oder  Bezirkspolizeibehörden,  wenn  tunlich  mit  den  zur  Abhilfe  geeigneten  Vorschlägen
zur  Kenntnis  oder  in  den  Sitzungen  des  Bezirksrats  zur  Beratung  zu  bringen.

19.

1.  Die  Bezirksärzte  haben  neben  der  allgemeinen  Beobachtung  der  Gesundheitsverhältnisse
des  Bezirks  jährlich  in  einigen  Gemeinden  an  Ort  und  Stelle  besondere  Ermittelungen  aller
für  die  öffentliche  Gesundheitspflege  wichtigen  Verhältnisse  unter  Zuzug  des  Bezirksrats,  dem
die  Gemeinde  zugewiesen  ist,  des  Bürgermeisters  oder  seines  Stellvertreters,  des  Bezirksbaukontrolleurs
  und  gegebenenfalls  eines  weiteren  von  dem  Gemeinderat  hierzu  bestimmten  Sachverständigen
  vorzunehmen.  Welche  Bezirksgemeinden  und  wie  viele  derselben  in  jedem  Jahre
einer  derartigen  gesundheitspolizeilichen  Ortsuntersuchung  zu  unterziehen  sind,  wird  vom  Bezirksarzt
  im  Benehmen  mit  dem  Bezirksamte  und  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  bestimmt.
Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  tunlichst  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  zehn  Jahren
sämtliche  Gemeinden  eines  Amtsbezirks  einer  derartigen  Untersuchung  unterzogen  werden.  Die
gesundheitspolizeilichen  Ortsuntersuchungen  können  mit  den  auf  Grund  des  §  160  der  Landesbauordnung
  angeordneten  Wohnungsuntersuchungen  verbunden  werden.

2  Über  die  bei  der  Untersuchung  gemachten  Wahrnehmungen  haben  die  Bezirksärzte
nach  Abschluß  der  Untersuchung  zunächst  schriftlich  dem  Bezirksamt  zu  berichten;  sodann  hat
der  Bezirksrat  nach  mündlicher  Berichterstattung  des  Bezirksarztes  darüber  zu  beschließen,
innerhalb  welcher  Frist  die  den  Gemeinden  oder  Privatpersonen  zu  machenden  Auflagen  ihre
Erledigung  gefunden  haben  müssen.

§  20.

1.  Bei  der  Feststellung  örtlicher  Bauordnungen,  der  Aufstellung  von  Ortsbauplänen,  beie
Erteilung  der  Baugenehmigung  für  Schulen,  Kleinkinderschulen,  Krankenanstalten,  Gefängnisse,
Verpflegungsanstalten  und  sonstige,  zur  Aufnahme  einer  größeren  Menschenzahl  bestimmte
Gebäude,  bei  Anlage  von  Abzugskanälen,  Kläranlagen,  Wasserleitungen,  bei  den  in  den  8§  1
Absatz  4,  4,  5,  7,  9,  10  und  11  dieser  Verordnung  erwähnten  Entschließungen,  bei  Genehmigung
  der  gewerblichen  Anlagen,  die  unter  §  16  der  Gewerbeordnung  fallen  und  durch  Ausdünstungen
  oder  Verunreinigung  von  Wasser  und  Boden  die  öffentliche  Gesundheit  oder  die
Gesundheit  der  in  solchen  Betrieben  beschäftigten  Personen  gefährden,  sowie  bei  Erlassung  von
das  Gesundheitswesen  betreffenden  orts=  oder  bezirkspolizeilichen  Vorschriften  hat  das  Bezirksamt
ein  Gutachten  des  Bezirksarztes  zu  erheben.

2.  Auch  zu  den  durch  die  technische  Behörde  gemäß  §  101  des  Wassergesetzes  vorzunehmenden
  periodischen  Fluß=  und  Bachschauen  sind  die  Bezirksärzte  beizuziehen,  wenn  eine
erhebliche  Verunreinigung  eines  Wasserlaufs  stattfin  det  oder  zu  befürchten  ist.
        <pb n="719" />
        LIV.  695

8  21.

Über  Beschwerden  gegen  Anordnungen,  die  bei  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  oder  3#.
der  auf  Grund  derselben  erlassenen  orts=  oder  bezirkspolizeilichen  Vorschriften  getroffen  werden,  ..
beschließt  der  Bezirksrat.  Die  Beschwerde  ist  binnen  14  Tagen  nach  Eröffnung  oder  Zustellung
  der  Verfügung  einzulegen.

§  22.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.  Zeitpunkt  des

Mit  dem  gleichen  Tage  tritt  die  Verordnung  vom  27.  Juni  1874,  die  Sicherung  der  Jurasttretens.
öffentlichen  Gesundheit  und  Reinlichkeit  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1871  ushebn
Seite  353),  nebst  den  dieselbe  abändernden  Verordnungen  vom  30.  Oktober  1894,  10.  No=  Vorschristen.
vember  1896  und  15.  Juli  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1894  Seite  106,  1896
Seite  443  und  1903  Seite  149),  soweit  deren  Bestimmungen  nicht  bereits  durch  die  Landesbauordnung
  aufgehoben  worden  sind,  außer  Wirksamkeit.

Karlsruhe,  den  23.  Dezember  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.

Verordnung.
(Vom  29.  Dezember  1908.)
Die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  betreffend.

Zur  Ausführung  der  vom  Bundesrat  unter  dem  25.  Juni  d.  J.  beschlossenen  Bestimmungen,
betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwosserstraßen
  —  Beilage  zu  Nr.  32  des  Zentralblatts  für  das  deutsche  Reich  1908  Seite  269  —
werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  und  mit  Zustimmung  der  Ministerien  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sowie  der  Finanzen  die  nachfolgenden
  Vorschriften  erlassen.

81.

Auf  den  Binnenwasserstraßen  (Strömen,  Flüssen,  Konälen  u.  s.  w.,  sowie  auf  dem
Bodensee)  im  Großherzogtum  Baden  haben  Anschreibungen  über  den  Verkehr  von  Fahrzeugen
und  Gütern  stattzufinden:

a.  beim  Ein=  und  Ausgange  von  Fahrzeugen  von  und  nach  dem  Zollauslande;

b.  bei  der  Ankunft  von  Fahrzeugen  in  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen,  sowie

bei  den  Ausladungen  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen;

.  beim  Abgange  von  Fahrzeugen  von  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen.
        <pb n="720" />
        696  LVI.

Als  wichtigere  Hafenplätze,  Lösch=  und  Umschlagstellen  gelten  Konstanz,  Kehl,  Karlsruhe,
Rheinau  und  Mannheim.

An  den  minderwichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen,  sowie  bei  den  Ausladungen
  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  sind  nur  die  zum  Zwecke  der
Aus=  oder  Umladung  angekommenen  Fahrzeuge  und  die  aus=  oder  umgeladenen  Güter  nachzuweisen.


Im  Bodenseeverkehr  und  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen)  sind  an  allen,
auch  an  den  minderwichtigen  Hafeuplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen,  sowie  an  den  Ladeplätzen
  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Söschstellen  sämtliche,  auch  die  leeren  und
die  lediglich  als  Zugkraft  dienenden  Fahrzeuge  (Schlepper,  Tau-,  Kettenschiffe)  sowie  die  beförderten
  Güter  im  gleichen  Umfange  wie  an  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen
  anzuschreiben.

Flöße  sind  immer  wie  beladene  Fahrgenge  zu  behandeln.

Personendampfer  im  Bodenseeverkehr  und  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen)
sind  in  allen  Fällen,  und  zwar  an  minderwichtigen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen
in  gleicher  Weise  wie  an  wichtigeren  anzuschreiben,  also  nicht  nur  bei  der  Ankunft,  sondern
auch  beim  Abgang  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Güterladung  führen  oder  nicht.

Die  zu  gewissen  Jahreszeiten  fast  ausschließlich  als  Güterschiffe,  zu  andern  hauptsächlich
für  Personenbeförderung,  daneben  auch  für  Güterbeförderung  bestimmten  Dampfschiffe  werden
in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  als  Personenschiffe,  vom  1.  Oktober  bis  30.  April
als  Güterdampfer  angeschrieben.  Die  von  diesen  Schiffen  beförderten  Güter  sind  in  allen
Fällen  anzuschreiben.

Desgleichen  unterliegen  die  hauptsächlich  dem  Personenverkehr  dienenden  Motorboote,  selbst
wenn  sie  nur  Gelegenheitsfahrten  ausführen,  in  den  wichtigeren  Hafenplätzen  sowie  im  Bodenseeverkehr
  in  allen  Fällen,  im  übrigen  nur  bei  der  Ankunft  der  Anschreibung.

Für  jedes  Fahrzeug  und  das  von  ihm  geführte  Gut  ist  die  Fahrtrichtung  (Berg=  oder
Talfahrt)  zu  unterscheiden;  für  den  Bodenseeverkehr  und  den  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen)
  findet  diese  Unterscheidung  jedoch  nicht  statt.

82.
Ausgeschlossen  von  der  Anschreibung  (Erhebung)  sind:
1.  die  Fahrten  von  Fahrzeugen,  die  zum  Fischfang,  zu  Baggerarbeiten  und  Strombauten
oder  sonst  zu  einem  andern  Zwecke  als  zur  Vermittelung  des  Güter=  und  Personenverkehrs,
z.  B.  seitens  der  Uferanwohner  des  Rheins  zur  Einbringung  ihrer  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Erzeugnisse,  zwischen  zwei  oder  mehreren  verschiedenen  Uferplätzen  ausgeführt
  werden;
2.  die  Fahrten  von  Fähranstalten,  insbesondere  auch  der  von  der  Eisenbahngüterstatistik
ersaßte  Trajektverkehr  auf  dem  Bodensee;
die  Leichterungen  im  Binnenverkehr,  d.  h  der  Umschlag  auf  der  Wasserstraße  vom
Hauptschiff  in  ein  Leichterfahrzeug.

x
        <pb n="721" />
        LVI.  697

Der  örtliche  Ausladeverkehr  zwischen  Straßburg  und  Kehl  gilt  gleichfalls  als
Leichterverkehr;

4  der  Verkehr  zwischen  den  Lösch=  und  Ladestellen  derselben  Gemeinde  und  zwischen  den
Häfen  mehrerer  Gemeinden,  die  als  wirtschaftliche  Einheit  anzusehen  sind  (z.  B.  Mannheim-Rheinau
  und  Ludwigshafen).

Der  Ausschluß  von  der  Auschreibung  erstreckt  sich  dagegen  nicht  auf  die  Fahrten  von
Baggereifahrzeugen,  sofern  dieselben  Baggergut  (Sand,  Kies  und  dergleichen)  führen,  das
Gegenstand  des  Handels  ist.

Von  jedem  aus=  oder  umgeladenen  Gut  ist  der  Einladeort,  von  dem  ins  Zollausland
ausgeführten  Gut  gleichzeitig  der  Ein=  und  Ausladeort  nachzuweisen.

Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeng  beziehungsweise
  auf  das  Floß  gebracht  worden  ist.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Zollausland,  so  kann
an  Stelle  des  Einladeorts  das  Land  treten,  in  dem  der  Einladeort  liegt  Der  auf  der
Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  ist  in  jedem  Falle  genau  anzugeben.

Als  Ausladeort  beim  Verkehr  nach  dem  Zollausland  gilt  derjenige  Ort,  wohin  das  Gut
mit  dem  Fahrzeug  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Umladung,  befördert  werden  soll.  Geht  das  Fahrzeug
  nach  dem  Zollausland,  so  kann  an  Stelle  des  Ausladeorts  das  Land  angegeben  werden,
in  dem  der  Ansladeort  sich  befindet.

Wird  im  Verkehr  mit  dem  Zollauslande  an  Stelle  des  Ein=  bezw.  Ausladeorts  das  Land
angegeben,  woher  das  Gut  kommt,  beziehungsweise  wohin  das  Gut  bestimmt  ist,  so  ist  bei  der
Angabe  des  Landes  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  (Anlage  I),  Ziffer  II,  Ausland)  zu
berücksichtigen.

Befindet  sich  das  auszuladende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort
derjenige  Ort  anzusehen,  au  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen
  wurde.

Für  Flöße  als  solche  gilt  als  Ausladeort  der  Ort,  nach  dem  das  Holz  auf  der  Wasserstraße
  im  Floßverkehr  befördert  werden  soll.  Findet  auf  dem  Wege  nach  diesem  Bestimmungsorte
  eine  Auflösung  des  Floßes  lediglich  zu  dem  Zwecke  statt,  um  das  Holz  zu  neuen  Verbänden
  zu  vereinigen,  so  ist  dieser  Ort  nicht  als  Ausladeort  des  aufgelösten  und  als  Einladeort
des  zusammengebundenen  Floßes  anzusehen.  Hat  auf  dem  Wasserwege  vom  Orte  der  ersten
Zusammenstellung  des  Floßes  —  dem  Einladeort  —  bis  zum  Bestimmungsort  des  im  Floßverkehr
  beförderten  Holzes  eine  vorübergehende  Lagerung  am  Ufer  beziehungsweise  in  einem
Floßhafen  stattgefunden,  so  ist  diese  Lagerung  nicht  anzuschreiben.

84.

Die  Anschreibung  der  Fahrzeuge  und  Güter  erfolgt  auf  Grund  von  Anmeldungen  der
Schiffsführer  oder  der  Schiffahrts=  und  Transportunternehmer.  Diese  Anmeldungen  haben

Ausag  eh,
        <pb n="722" />
        698  LVI.

schriftlich  oder  mündlich  alsbald  nach  der  Ankunft  des  Fahrzeugs  an  dem  Hafen-,  Lösch=  oder

Umladeplatz  bei  der  zuständigen  Anmeldestelle  statt  ufinden.
Grundsätzlich  ist  über  jedes  nachzuweisende  Fahrzeug  und  dessen  Aus=  und  Einladungen
mage  vom  Schiffsführer  eine  Zählkarte  nach  Muster  1  oder  2  der  Anlage  A  auszufüllen.  An  Stelle
her  Ausfüllung  von  Zählkarten  in  jedem  Einzelfalle  wird  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens
Mue  für  die  beteiligten  staatlichen  Verkehrsverwaltungen,  Schiffahrtsgesellschaften,  Reedereien  und
Schiffahrt  treibenden  Firmen  hinsichtlich  des  Verkehrs  von  Fahrzeugen,  die  eine  häufig
wiederkehrende  Verbindung  zwischen  bestimmten  Orten  unterhalten,  die  Aufstellung  und  Einreichung
  von  monatlichen  Verkehrsübersichten  nach  Muster  3  oder  4  der  Anlage  A  zugelassen.
An  Stelle  der  Zählkarten  können  für  den  direkten  Verkehr  zwischen  Mannheim  und  den
Mu——  belgischen  und  niederländischen  Hafenplätzen  ohne  Um-,  Ab=  und  Zuladung  unterwegs  auch  Einund
  Ausladelisten  eingereicht  werden,  sofern  sie  den  Anforderungen  der  Zählkarten  (Absatz  2)

im  vollen  Umfange  entsprechen.

Im  Falle  der  Einreichung  monatlicher  Verkehrsübersichten  sind  für  die  von  der  Eisenbahn
zum  Schiff  und  umgekehrt  umgeschlagenen  Massengüter  in  ganzen  Wagenladungen  und  die
nicht  umgeschlagenen  Güter  jeweils  getrennte  Listen  zu  führen.

Ein  Verzeichnis  derjenigen  Schiffahrtsgesellschaften,  Needereien  und  Firmen,  welchen  die
Vergünstigung  monatlicher  Verkehrsübersichten  zugestanden  wurde,  wird  den  in  Betracht
kommenden  Aunschreibestellen  zur  Vermeidung  von  Doppelanschreibungen  vom  Großherzoglichen
Statistischen  Landesomt  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Außerdem  werden  die  Schiffführer
der  betreffenden  Unternehmungen  mit  einem  bezüglichen  Ausweise  versehen  werden,  den  sie  bei
Ausladungen  stets  vorzuzeigen  haben.

Den  durch  die  Schiffsführung,  das  Ein=  und  Ausladen  u.  s.  w.  stark  in  Anspruch  genommenen
  Schiffsführern  kleinerer  Fahrzeuge  —  den  Kleinschiffern  —  ist  gestattet,  ihre
Anmeldungen  an  den  Anschreibestellen  mündlich  auszuführen.  Die  mündlichen  Angaben  müssen
mit  dem  Inhalt  der  Frachtbriefe  oder  sonstigen  Begleitpapiere  übereinstimmen.  Die
betreffenden  Papiere  sind  auf  Verlangen  der  Anschreibestellen  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

§  5.

Findet  eine  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  von
der  Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  und  umgekehrt  statt,  so  ist  dieser  Verkehr
von  demjenigen,  der  die  Umladung  bewirkt,  den  Organen  der  Eisenbahnverwaltung  mittelst

—m  —  (Anlage  A  Muster  1  und  II)  noch  besonders  anzumelden.  Als  eine  unmittelbare
—  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem  Ufer  gelagert  hat.

Zu  den  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  von  Kreisen,  Gemeinden
und  Privaten  betriebenen  Eisenbahnen  einschließlich  der  Hafenbahnen  und  Kleinbahnen  zu  rechnen.

Güterbeförderungen  auf  Anschluß=  oder  Industriegeleisen  von  den  Industrieanlagen  bis
zur  Wasserstraße  beziehungsweise  zum  Hafen  und  umgekehrt  zum  Zwecke  der  Ein=  oder  Ausladung
  sind  nicht  als  Umladungen  im  Sinne  der  Binnenschiffahrtsstatistik  aufzufassen,  sondern
als  gewöhnliche  Ein=  und  Ausladungen  in  das  oder  vom  Schiff.

Aylage  —
        <pb n="723" />
        LVI.  69P9

Für  die  von  den  Organen  der  Eisenbahnverwaltungen  aufzustellenden  Nachweisungen  des
Umschlagsverkehrs  sind  Listen  nach  Muster  5  à  und  5b  der  Anlage  A  zu  verwenden.  Alage  *

Diese  Listen  über  den  Umschlagsverkehr  sind  monatlich  abzuschließen  und  längstens  bis  m
zum  10.  des  auf  den  Abschluß  folgenden  Monats  an  das  Großherzogliche  Statistische  Landes-  u
amt  einzusenden,  das  dieselben  bis  zum  20.  jeden  Monats  dem  Koaiserlichen  Statistischen  Amt
zu  übermitteln  hat.

Die  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  zur  oder  von
der  Eisenbahn  ist  auch  in  der  Zählkarte  Muster  1  Anlage  4A  beziehungsweise  in  den  an  ihre
Stelle  tretenden  Popieren  (8  4  Absatz  2  und  3),  ebenso  in  der  Übersicht  Muster  3  Anlage  A
durch  den  Eintrag  „von  der  Eisenbahn“  oder  „zur  Eisenbahn“  durch  die  zu  ihrer  Ausfüllung
  Verpflichteten  anzugeben.  Unter  Umständen  sind  für  ein  und  dieselbe  Gütersendung
gleichzeitig  die  beiden  Einträge  „von  der  Eisenbahn“  und  „zur  Eisenbahn“  zu  machen,  nämlich
für  den  Einladeort  einerseits  und  den  Ausladeort  andererseits.

Die  zu  den  Massengütern  zu  rechnenden  Güter  sind  in  dem  Güterverzeichnis  (Anlage  B  1)
durch  ein  Kreuz  (+)  kenntlich  gemacht  und  in  dem  Verzeichnis  der  Massengüter  (Anlage  B  2)
noch  besonders  zusammengestellt.  g6

Die  Bezeichnung  der  Güter  in  den  Einzelzählkarten  und  den  an  ihre  Stelle  tretenden
monatlichen  Verkehrsübersichten  und  sonstigen  Papieren,  auch  in  den  Listen  über  die  un—
mittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  (vergleiche  Muster  1  bis
5  b  der  Anlage  O  hat  nach  den  in  dem  angeschlossenen  Güterverzeichnis  (Anlage  B  1)  aufgeführten
  Warengattungen  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  nach  der  handelsüblichen  oder  sonst
sprachgebräuchlichen  Benennung  der  Güter  geschehen.  Dabei  sind  Sammelbenennungen,
wie  Getreide,  Erze,  Eisen  u.  s.  w.  nicht  zulässig;  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  u.  s.  w.  zu  bezeichnen.

Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  vom  Kaiserlichen  Statistischen
Amt  herausgegebene  alphabetische  Verzeichnis,  das  die  Waren  nach  ihren  handelsüblichen  oder
sonst  sprachgebräuchlichen  Benennungen  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufführt  und  bei  jeder
derselben  die  ihr  entsprechende  Nummer  des  Güterverzeichnisses  angibt.

87.

Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in
Körben  u.  s.  w.  verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  den  Schiffsführern
  nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  durch  Eichablesung  oder  schätzungsweise  anzugeben.

Ist  die  Menge  des  beförderten  harten  und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  andern
handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach  diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung
in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Aulsage  B  /
        <pb n="724" />
        700  LVI.

Das  Gewicht  ist  auf  jeder  Zählkarte  oder  den  an  ihre  Stelle  tretenden  Papieren  und
auf  jeder  Übersicht  nach  einheitlichem  Maßstab  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und
halben  Tonnen  anzugeben.  Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei
der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen
  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250  bis  500  kg  als  500  k
gerechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5  1,  3249  kg  mit  3  t,  3250  bis  3479  kg
mit  3,5  1,  3750  bis  4249  kg  mit  4.).

Bei  Fahrzeugen  mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (  findet  eine
Anschreibung  der  Güter  nicht  statt;  die  Fahrzeuge  selbst  gelten  dann  als  leer  gehend  und  sind
auch  als  solche  anzuschreiben.

Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne
des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit
ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachzuweisen.

Von  den  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  250  kg  bleibenden  Gütern  sind  nur  die  als
Stückgut  deklarierten  oder  die  auf  besonders  hiefür  bestimmten  Schiffen  (Marktschiffen  und
dergleichen)  beförderten  als  ab=  und  zugegangen  anzuschreiben,  nicht  aber  auch  das  von
Personen  begleitete  Passagiergepäck  (Traglasten).

Maßgebende  Grundlage  für  die  Anschreibungen  des  Sammel=  oder  Stückgüterverkehrs
ist  gleichwie  beim  übrigen  Verkehr  der  Inhalt  des  einzelnen  Frachtbriefs  oder  eines  gleichwertigen
  Begleitpapiers;  d.  h  das  auf  einem  einzelnen  Frachtbrief  und  dergleichen  verzeichnete
Gut  stellt  die  Einheit  beziehungsweise  die  Einheiten  für  die  Anschreibung  dar.  Enthält  dabei
ein  Frachtbrief  gleichzeitig  Güterpositionen,  die  wegen  ihrer  Gewichtsmenge  (250  kg  und  mehr)
schon  anschreibepflichtig  sind,  neben  solchen,  die  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  der  anschreibepflichtigen
  Gewichtsmenge  bleiben,  so  werden  nur  die  letzteren  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als
Sammoelgüter  angeschrieben,  während  in  Hinsicht  auf  die  an  und  für  sich  anschreibepflichtigen
Posten  wie  gewöhnlich  zu  verfahren  und  jeder  einzeln  für  sich  nach  dem  Güterverzeichnis  anzuschreiben
  ist.

Die  Abrundung  der  Kilogramm  auf  Tonnen  hat  erst  nach  Bildung  der  einzelnen  anschreibepflichtigen
  Positionen  zu  erfolgen.

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  einschließlich  des  Gewichts
der  beigeladenen  Güter  zu  verzeichnen.

88.
Die  Unterscheidung  der  Flagge  der  Fahrzeuge  (vergleiche  Anlage  A  Muster  1  bis  4)
hat  in  allen  Fällen,  sowohl  für  die  fremden  wie  für  die  einzelnen  deutschen  Staaten,  zu  erfolgen.
Die  Frage  nach  der  Gattung  der  Fahrzeuge,  d.  h.  die  Frage  darnach,  ob  es  sich  um  ein
Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (und  zwar  um  einen  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei-[Ketten-;
  Dampfer  oder  ein  Motorboot)  oder  um  ein  Fahrzeug  ohne  eigene  Triebkraft  (ein
Segelschiff,  einen  Schleppkahn)  oder  um  ein  Floß  handelt,  ist  in  jedem  Falle  der  Anmeldung,
Aufzeichnung  und  Anschreibung,  also  auch  für  leere  und  in  Ballast  fahrende  Fahrzeuge,  sowohl
        <pb n="725" />
        LVI.  701

bei  wichtigeren  wie  bei  minderwichtigen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  und  Ausladeplätzen
  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Cöschstellen  für  die  Muster  1  bis  4  der
Anlage  A  zu  beantworten.

§  9.

Als  statistische  Anmeldestellen,  die  an  den  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen,  sowie
an  den  Ausladeplätzen  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  die  Anschreibungen
für  die  Statistik  in  Empfang  zu  nehmen  und  die  Angaben  in  den  abgegebenen  Zählkarten  u.  s.  w.
erforderlichenfalls  durch  Vergleichung  mit  den  Frachtbriefen  zu  prüfen  und  zu  berichtigen
haben,  gelten:

für  den  Umschlagverkehr  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  vom  Schiff  zur

Eisenbahn  und  umgekehrt  die  Eisenbahnverwaltungen,

für  die  dem  Staate  oder  Gemeinden  gehörigen  Häfen  die  bezüglichen  Hafenverwaltungen,

für  die  privaten  Häfen  und  Löschstellen  die  Besitzer  derselben,

für  die  Ausladestellen  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  die  Gemeindebehörden

  der  Ausladeorte,  soweit  nicht  staatliche  u.  s.  w.  Dienststellen  und  Privatunternehmer,
  die  in  jedem  einzelnen  Falle  noch  besonders  bezeichnet  werden,  in
Betracht  kommen.

Am  Bodensee  (bis  auf  weiteres  auch  am  Überlingersee),  ferner  auf  der  Strecke  von
Ohningen  bis  Schaffhausen  ist  der  Verkehr  von  der  Großherzoglichen  Zollverwaltung  anzuschreiben;
  der  Dampfsschiffverkehr  (Personendampfer,  Güterschiffe,  Schleppkähne  u.  s.  w.)  der
staatlichen  Verkehrsverwaltungen  wird  jedoch  in  Ankunft  und  Abgang,  und  zwar  sowohl  für
den  Inlands=  wie  für  den  Zollauslandsverkehr,  von  der  Großherzoglichen  Bodensee-Dampfschiffahrtsverwaltung
  angeschrieben.

An  Orten,  die  nur  gelegentlich  von  Fahrzeugen  angelaufen  werden,  haben  die  Schiffsführer
  bei  der  bestimmten  Stelle  entweder  schriftlich  (mit  Zählkarten  u.  s.  w.)  oder  mündlich
die  nötigen  Angaben  zu  machen  oder  die  Unternehmer  über  die  von  ihnen  ausgeführten  Fahrten
monatlich  Aufschluß  zu  geben.  Die  Anmeldungen  können  den  zuständigen  Aunschreibestellen
auch  durch  die  Post  zugesandt  werden.  «

§·10.

Mit  der  Sammlung,  Prüfung,  Bearbeitung  für  landesstatistische  Zwecke  und  Weiter—
leitung  der  nach  den  bundesrätlichen  Bestimmungen  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  vorzu—
legenden  Erhebungsmaterialien  ist  das  Großherzogliche  Statistische  Landesamt  beauftragt.  Die
übrigen  bei  der  Neuregelung  der  Binnenschiffahrtsstatistik  beteiligten  Großherzoglichen  Behörden
(vergleiche  §  9  Absatz  1)  werden  die  bezüglichen  Ersuchen  und  Verfügungen  des  Statistischen
Landesamts  jeweils  sorgfältig  und  mit  tunlichster  Beschleunigung  erledigen.

§  11.

Die  Einsendung  der  Anmelde=  und  Anschreibeformulare,  d.  h.  der  Zählkarten  Anlage
Muster  1  und  2  oder  der  gleichwertigen  sonstigen  Papiere  und  der  monatlichen  Verkehrsüber-Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  1908.  110
        <pb n="726" />
        702  LVI.

sichten  Anlage  A  Muster  3  und  4,  seitens  der  Anschreibestellen,  der  staatlichen  Verkehrs—
verwaltungen  und  der  Schiffahrtsgesellschaften,  Reedereien,  Schiffahrt  treibenden  Firmen  u.  s.  w.
an  das  Großherzogliche  Statistische  Landesamt  hat  jeweils  bis  zum  10.  des  auf  den  Berichtsmonat
  folgenden  Monates  zu  erfolgen.

§  12.

An  denjenigen  Erhebungsorten,  die  als  Hauptpegelstationen  zu  gelten  haben  (Konstanz,
Kehl,  Maxau,  Karlsruhe,  Mannheim,  Heidelberg  und  Wertheim),  sind  von  den  zuständigen
Dienststellen  der  Großherzoglichen  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  Übersichten
über  die  regelmäßigen  Pegelbeobachtungen  gemäß  Anlage  (7  Muster  10  aufzustellen.

Do.  Diese  Wasserstandsübersichten  für  die  charakteristischen  Hauptpegel,  in  welchen  auch  Nachrichten
  über  Beginn  und  Ende  der  Schiffahrt,  sowie  über  außerordentliche,  die  Schiffahrt

hemmende  Natur=  und  andere  Ereignisse  zu  geben  sind,  werden  durch  Vermittelung  der
Großherzoglichen  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  an  das  Großherzogliche
Statistische  Landesamt  nach  Jahresschluß  abgegeben.

13.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  29.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.

Anjage  —

Kohlmeier.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  BVogel  in  Korlsrube.
        <pb n="727" />
        Großherzogtum  Baden.

Umschlagstelle:

Meldezettel

über  die  unmittelbare  1)  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen

Monat:

Name  oder  (und)  Nummer  des  Schiffes,  in  welches  umgeladen  wurde:
Nähere  Bezeichnung  des  zur  Meldung  verpflichteten  Transportunternehmers:

2

Übersicht  über  die  umgeladenen  Massengüter.
4  5

von  der  Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß).

Anlage  A
Muster  I.

 

ofd.

Nr.

Tag

der

Umladung.


Gattung  2).

Menge  )

(Gewicht  in  kg
oder  in  ½  und
½  t).

Einladeort
der  Eisenbahn

(Eisenbahn-Güter  versand
  station).

Ausladeort  4)
des  Schifses.

Bemerkungen  ?).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits!

 

Erläuterun

gen  umseitè?
        <pb n="728" />
        Erlänterungen.

1)  Findet  eine  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  von  der
Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  stalt,  so  ist  dieser  Verkehr  von  demjenigen,  der  die  Umladung
bewirkt,  den  Organen  der  Eisenbahnverwaltung  mittelst  Meldezettel  (Anlage  A  Muster  1)  noch  besonders
anzumelden.

Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem
Ufer  gelagert  hat.

2)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik
  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.  sind  nicht  zulässig;  die
Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur
richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  alphabetische  Verzeichnis.

3)  Das  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen
anzugeben.  Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist
die  Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,
von  250  bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  13249  kg  mit  13  t,  13250  bis  13749  kg  mit
13,5  t,  13750  bis  14249  kg  mit  14  t).

4)  Als  Ausladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjenige  Ort  anzusehen,  wohin  das  Gut  mit  dem  Fahrzeuge
befördert  werden  soll.  Liegt  der  Ausladeort  im  Auslande,  so  genügt  die  Angabe  des  Landes,  in  dem  sich  der
Ausladeort  befindet;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu
berücksichtigen.

5)  Kann  der  Ausladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehre  nicht  angegeben  werden,  so  ist  in
Spalte  6  zu  setzen  „Unbekannt“.  In  diesem  Falle  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  (Spalte  7)  das  Fahrzeug
möglichst  genau  zu  bezeichnen,  in  das  die  Umladung  stattgefunden  hat.

Norlsruhe.  Wacklorssche  Druckerei.

Druck  und  Berlag  von  WMolsc  4  Vogei  in  Karlsrube.
        <pb n="729" />
        Anlage  A.
Crohkerzogtum  Baden.  Mens  1.

SGählkarte

für  im  Binnenverkehr  angekommene  Fahrzeuge.

.

e..’  Our.1  ν

Grohkerzogtum  Baden.  Meldezettel  e

über  die  unmittelbare  1)  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen
von  der  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  zur  Eisenbahn.

Umschlagstelle:  Monat:  19

Name  oder  (und)  Nummer  des  Schiffes,  aus  welchem  umgeladen  wurde:

Nähere  Bezeichnung  des  zur  Meldung  verpflichteten  Transportunternehmers:

Ubersicht  über  die  umgeladenen  Massengüter.

 

1  2  3  1  6  7
Fi  1
Tag  Menge)  Einladeort  D  Ausladeort
Lid.-er  (Gewicht  in  k#8  der  Schiffes  der  Eisenbal
.  Gattung  2).  Gewi  und  genaue  Angabe  er  Cijenbahn  Bemerkungen  5).
Nr.  Um-  34  oder  in  1½  und  «  Eiseubahn.  Güterladun
  9  des  zurückgelegten  Eisenbahn  Güter
g.  21).  Wasserweges.  empfangs  station.

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseitst
        <pb n="730" />
        Erlãuterungen.

1)  Findet  eine  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  von  der
Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  stalt,  so  ist  dieser  Verkehr  von  demjenigen,  der  die  Umladung
bewirkt,  den  Organen  der  Eisenbahnverwaltung  mittelst  Meldezettel  (Anlage  A  Muster  1)  noch  besonders
anzumelden.

Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem
Üfer  gelagert  hat.

2)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik

  Zeu  orfalden  SammolbenennnnGnn  a#ie  (Wotosde  (F##  sfilon  nim  nd  ichtepnnrlai:b  Din

Erläuterungen.

1)  Findet  eine  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  von  der  Binnenwasserstraße
  (Schiff,  Floß)  zur  Eisenbahn  statt,  so  ist  dieser  Verkehr  von  demienigen,  der  die  Umladung  bewirkt,
den  Organen  der  Eisenbahnverwaltung  mittelst  Meldezettel  (Anlage  A  Muster  II)  noch  besonders  anzumelden.

Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem
Ufer  gelagert  hat.

2)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik
  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.  sind  nicht  zulässig;  die  Waren
sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen
Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  alphabetische  Verzeichnis.

3)  Das  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  dder  in  ganzen  und  halben  Tonnen
anzugeben.  Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist
die  Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,
von  250  bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  13249  kg  mit  13  t,  13250  bis  13749  kg  mit
13.5  t,  13750  bis  14249  kg  mit  14  t).

4)  Als  Einladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug
  gebracht  worden  ist.  Befand  sich  das  umgeladene  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort
der  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen  wurde.  Der
auf  der  Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  ist  in  jedem  Falle  genau  anzugeben.  Kommt  das  Fahrzeng  aus  dem
Auslande,  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der
Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

5)  Kann  der  Einladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehr  nicht  angegeben  werden,  so  ist  in
Spalte  5  zu  setzen  „Unbekannt“.  In  diesem  Falle  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  (Spalte  7)  das  Fahrzeug
  möglichst  genau  zu  bezeichnen,  aus  dem  die  Umladung  stattgefunden  hat.

Karlsruhe.  Macklot'sche  Druckerei.
        <pb n="731" />
        Grohkierzogtum  Baden.  Anlage  A.
Muster  1.

Sählkarte  Nisfür

  im  Binnenverkehr  a

—

ungekommene  Fahrzeuge.

Hafenplatz,  Lösch=  oder  Umschlagstelle  usw.:

Tag  der  Ankunft:

Gattung  des  Fahrzeugs  1):  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),  und  zwar  ob:  Personen-,
Güter-,  Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-)  Dampfer  usw.;  Schiff  ohne  eigene  Triebkraft  (Segelschiff,  Schleppkahn);  Floß.
Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen!)

Rame  vder  (und)  Mummer  des  Schiffes:

Name  und  Wohnort  des  Schiffseigners:

Tragfähigkeit  des  Schiffes  2)  Tonnen.

Flasge))

Angekommen:  mit  Ladung,  in  Ballast,  leer  0.  Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen!
9  4

Fabrtrichtung:  zu  Berg,  zu  Tal?).  „Das  Zutressende  ist  zu  unterstreichen.],

Uversicht

über  die  aus=  und  umgeladenen  Gübter.

 

2  4  1  5  6
Menge?)  .  Benützte  Bemerkungen  11)
Lid.  Gewicht  in  kg  Einladeort?)  Wasserstraße  10)  (bei  Massengütern
dern  Warengattung.  oder  u.  und  ½  à;  der  aus=  und  um-  4  Angabe,  ob  zur  oder
Nr.  lebendes  Vieh  geladenen  Güter  (genaue  Angabe  des  zurück  von  der  Eisenbahn  umnach
  Stückzahl).  ·  gelegten  Wasserweges).  geladen).

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits!
        <pb n="732" />
        Erlänterungen.

1)  Die  Unterscheidung  der  Gattung  der  Fahrzeuge,  d.  b.  die  Angabe,  ob  es  sich  um  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,
Tauerei=  (Ketten-,Dampfer  usw.  handelt,  hat  in  Baden  an  allen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  usw.,  d.  h.  in  jedem
Falle  der  Anschreibung  zu  erfolgen.

2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der  Schiffspapierc,
nötigenfalls  nach  Schätzung.  Die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm  oder  ¾  britischen  Registertons
gleichzurechnen.  4
3)  Die  Unterscheidung  der  Flagge  hat  sowohl  für  die  fremden  wie  für  die  einzelnen  deutschen  Staaten
zu  erfolgen.

4)  Im  Bodenseeverkehr,  desgl.  im  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen),  sowie  an  den  wichtigeren  Rheinhafenplätzen
  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau  und  Mannheim  sind  auch  die  Ankunft  und  der  Abgang  von  leer  und  in  Ballast
fahrenden  Fahrzeugen  anzuschreiben,  in  allen  übrigen  Hafenplätzen  usw.  nicht.  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von
weniger  als  500  kg  (12  t)  sind  als  leer  anzuschreiben.

5)  Im  Bodenseeverkehr  und  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffbaufen)  findet  die  Unterscheidung
zwischen  Berg=  und  Talfahrt  nicht  statt.

6)  Gleichartiges  Schiffsgut,  das  an  verschiedenen  Orten  eingeladen  bezw.  umgeladen  ist,  ist  in  soviel
gesonderten  Zeilen  nachzuweisen,  als  besondere  Einlade=  bezw.  Umladeorte  in  Betracht  kommen.

7)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,
Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das
alphabetische  Verzeichnis.

8)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,  die  nach
Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.  verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer  nicht  bekannt  ist,  ist  das
Gewicht  durch  Eichablesung  oder  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten  und  weichen  Holzes
in  Festmetern  oder  in  andern  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach  diesen  Maßen  anzugeben-Das

  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der  in
Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,
  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250  bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet
werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5  t,  3249  kg  mit  3  t.  3250  bis  3749  kg  mit  3,5  t,  3750  bis  4240  kg  mit  4  t).  Fahrzeuge
  unt  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (1½  t)  bleiben  für  die  Güteranschreibung  außer  Betracht.

Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im
Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)
nachzuweisen.  Von  den  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  250  kg  bleibenden  Gütern  sind  nur  die  als  Stückgut  deklarierten  oder
die  auf  besonders  hiefür  bestimmten  Schiffen  (Marktschiffen  und  dergl.)  beförderten  beim  Ab=  und  Zugang  anzuschreiben,  nicht
aber  auch  das  von  Personen  begleitete  Passagiergepäck  (die  Traglasten).

Maßgebende  Grundlage  für  die  Anschreibungen  des  Sammel=  oder  Stückgüterverkehrs  ist  der  Inhalt  des  einzelnen
  Frachtbriefs  oder  eines  gleichwertigen  Begleitpapiers;  d.  h.  das  auf  einem  einzelnen  Frachtbrief  usw.
verzeichnete  Gut  stellt  die  Einheit  bezw.  die  Einheiten  für  die  Anschreibung  dar.  Enthält  dabei  ein  Frachtbrief  gleichzeitig  Güterpositionen,
  die  wegen  ihrer  Gewichtsmenge  (250  kg  und  mehr)  schon  anschreibepflichtig  sind,  neben  solchen,  die  ihrem  Einzelgewicht
  nach  unter  der  auschreibepflichtigen  Gewichtsmenge  bleiben,  so  werden  nur  die  letzteren  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als
Sammelgüter  angeschrieben,  während  in  Hinsicht  auf  die  an  und  für  sich  anschreibepflichtigen  Posten  wie  gewöhnlich  zu
verfahren  und  jeder  einzeln  für  sich  nach  dem  Güterverzeichnis  anzuschreiben  ist.

 

Beispiel  (Frachtbrief):  Zucker  330  kg  (15#  11
Kaffee  650  „  (127  t)
Saahz  230  „
Obtt  130  „  zus.  710  kg  (17#  t)
Wen  200  „  Sammelgut
IVI0W  1830„
Gesamtgewicht  1690  kg  (1½  t).

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßbolz  einschließlich  des  Gewichts  der  beigeladenen  Güter
zu  verzeichnen.

9)  Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht  worden  ist.  Befindet
sich  das  auszuladende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort  der  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das
Hauptfahrzeung  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen  wurde.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Auslande,  so  kann  statt  des  Einladeorts
  das  Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis
der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

10)  Der  auf  der  Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  ist  in  jedem  Falle  genau  anzugeben.

11)  Ist  am  Einladeort  eine  als  Massengut  anzusehende  Ware  von  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  unmittelbar
  in  das  Fahrzeug  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „von  der  Eisenbahn“  einzutragen;  ist  am  Ausladeorte  von
dem  Fahrzeug  eine  derartige  Ware  unmittelbar  auf  die  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk
  „zur  Eisenbahn“  aufzunehmen.  Unter  Umständen  sind  für  ein  und  dieselbe  Gütersendung  gleichzeitig  die  beiden  Einträge
  „von  der  Eisenbahn“  und  „zur  Eisenbahn“  zu  machen,  nämlich  für  den  Einladcort  einerseits  und  den  Ausladeort  andererseits.
  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf  dem  Ufer  gelagert  hat.

 

Korlrude.  Macklousche  Truckerei-
        <pb n="733" />
        Grohsierzogtum  Haslen.  Anlage  A.
Muster  2.

SGählkarte  n

für  im  Binnenverkehre  abgegangene  Fahrzenge.
Gasenplaz,  Losch=  oder  Umschlagstelle  usw.:
Tag  des  Abgangs:

Gattung  des  Fahrzeugs  #/:  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff,  und  zwar  ob:  Personen-,
Güter-,  Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-Dampfer  usw.:  Schiff  obne  eigene  Triebkraft  (Segelschiff,  Schleppkahn):  Floß.
Dar  Zutrei#ende  ist  zu  unterstreichen?

Name  dder  'und)  Nummer  des  Schiffes:

Name  und  Wohnort  des  Schiffseigners:

Tragfähigkeit  des  Schiffes  ):  Tonnen.

Elagge  :

Abgegangen:  mit  Ladung,  in  Ballast,  leer  .  (Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen:,

Fahrtrichtung:  zu  Berg,  zu  Tal--(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen?

Ubersicht

über  die  eingeladenen  Güter.

Menge'?,  *
fd.  Gewicht  in  ku  Ausladeort  "

Warengattung  7.  oder  ½  und  :  :Der  ins  Zollausland  ausgeführten  Güter
Nr.  .  v2T  N  11

lebendes  Vieh  W*-#  ·  .-..
  .  r-n,1v»rmciltet.
nachStnckzabl-.  oder  Land.  wo  g

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits!
        <pb n="734" />
        Erläuterungen.

1)  Die  Unterscheidung  der  Gattung  der  Fahrzeuge,  d.  h.  die  Angabe,  ob  es  sich  um  Personen-,  Güter-,
Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-)  Dampfer  usw.  bandelt,  hat  au  allen  Hasenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  usw.,
d.  h.  in  jedem  Falle  der  Anschreibung  zu  erfolgen.

2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Jnhalte  der  Schiffspapiere,
  nötigenfalls  nach  Schätzung.  Die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm  oder  "“
britischen  Registertons  gleichzurechnen.

3)  Die  Unterscheidung  der  Flagge  hat  sowohl  für  die  fremden,  wie  für  die  einzelnen  deutschen
Staaten  zu  erfolgen.

4)  Im  Bodenseeverkehr,  desgl.  im  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen),  sowie  an  den  wichtigeren
Rheinhafenplätzen  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau  und  Mannheim  sind  auch  die  Ankunft  und  der  Abgang  von  leer  und
in  Ballast  fahrenden  Fahrzeugen  anzuschreiben,  in  allen  übrigen  Hafenplätzen  usw.  nicht.  Fahrzeuge  mit  einer
Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (14  t)  sind  als  leer  anzuschreiben.

5)  Im  Bodensceverkehr  und  im  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhaufen)  findet  die
Unterscheidung  zwischen  Berg=  und  Talfahrt  nicht  statt.

6)  Gleichartiges  Schiffsgut,  das  über  die  Zollgrenze  (ins  Ansland)  nach  verschiedenen  Bestimmungsländern
  ausgeht,  ist  in  so  viel  gesonderten  Zeilen  nachzuweisen,  als  besondere  Bestimmungsländer  in  Betracht
kommen.

7)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichunisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen,  usw.  zu  bezeichuen.  Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses
  dient  das  alphabetische  Verzeichnis.

8)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.  verpackt
befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden,  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer  nicht  bekannt
ist,  ist  das  Gewicht  durch  Eichables  ung  oder  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  andern  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach  diesen  Maßen
anzugeben.

Das  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250
bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  250  bis  7.110  kg  mit  0,5  t,  3249  kg  mit  3  t,  3250  bis  3749  kg
mit  3,5  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4  t).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (½t)
bleiben  für  die  Güteranschreibung  außer  Betracht.

Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses
  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter
  (Sammelgüter)  nachzuweisen.  Von  den  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  250  kg  bleibenden  Gütern  sind
num  die  als  Stückgut  deklarierten  oder  die  auf  besonders  hiefür  bestimmten  Schiffen  (Marktschiffen  und  dergl.)
beförderten  beim  Ab=  und  Zugang  anzuschreiben,  nicht  aber  auch  das  von  Personen  begleitete  Passagiergepäck
  (die  Traglasten).

Maßgebende  Grundlage  für  die  Anschreibungen  des  Sammel=  oder  Stückgüterverkehrs  ist  der  Inhalt
des  einzelnen  Frachtbriefs  oder  eines  gleichwertigen  Begleitpapiers;  d.  h.  das  auf  einem  einzelnen
Frachtbrief  usw.  verzeichnete  Gut  stellt  die  Einheit  bezw.  die  Einheiten  für  die  Anschreibung  dar.  Enthält  dabei
ein  Frachtbrief  gleichzeitig  Güterpositionen,  die  wegen  ihrer  Gewichtsmenge  (250  kg  und  mehr)  schon  anschreibepflichtig
  sind,  neben  solchen,  die  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  der  anschreibepflichtigen  Gewichtsmenge  bleiben,  so
werden  nur  die  letzteren  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Sammelgüter  angeschrieben,  während  in  Hinsicht  auf  die  an
und  für  sich  anschreibepflichtigen  Posten  wie  gewöhnlich  zu  verfahren  und  jeder  einzeln  für  sich  nach  dem  Güterverzeichnis
  anzuschreiben  ist.

 

Beispiel  (Frachtbrief):  Zucker  330  kg  (1:  t)
Kaffsee  650  „  (1°½  t)
Salz  230  „
Obst  150  „  1  zus.  710  kg  (12  )
Wein  ..  .  200»  Sammelgut
SS  130  ,
Gesamtgewicht  10690  kg  (112  t).

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  einschließlich  des  Gewichis  der  beigeladenen
Güter  zu  verzeichnen.

9)  Als  Ausladeort  beim  Grenzausgangsverkehr  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  wohin  das  Gut  mit  dem
Fahrzeug  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Umladung,  befördert  werden  soll.  Anstelle  des  Ausladeorts  kann  das  Land
angegeben  werden,  in  dem  der  Ausladeort  sich  befindet:  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis
der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

 

Rarlrube.  Macklot'sche  Druckerei.
        <pb n="735" />
        Inlandsverkehr.
Zollgrenzverkehr.)
Umschlagsverkehr.  .

Grohkerzoglum  Backen.  Anlase  4.

Muster  3.
Nr.

Das  Zutreffende  ist  zu  —  —  —
unterstreichen!)

Hafenplatz,  Lösch-,  Umschlagstelle  (Auslade-,  Umladeort  bezw.  Zollgrenzeingangsstelle):

Nähere  Bcezeichnung  der  anschreibenden  Reederei,  Schiffahrtsgesellschaft  oder  Schiffahrt  treibenden  Firma,

staatlichen  usw.  Dienststelle:

in

Übersicht

im  Monat  19

zu  Berg,  zu  Tal  2)  angekommenen  (aus  dem  Zollausland  eingegangenen)  Schiffe
und  der  aus-  und  umgeladenen  (eingeführten)  Güter.

 

Erläuterungen.

—

!  In  den  wichtigeren  Hafenplätzen  (Konstanz,  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau  und  Mannheim)  sind  für  den
Inlands-,  Zollgrenz=  und  Umschlagsverkehr  je  besondere  Listen  zu  führen.

2)  Im  Bodensceverkehr  und  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen)  findet  die  Unterscheidung
  zwischen  Berg=  und  Talfahrt  nicht  statt.  In  den  wichtigeren  Rheinhäfen  (Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau
und  Mannheim)  ist  der  Berg=  und  Talverkehr  in  getrennten  Listen  darzustellen.

3)  Die  Unterscheidung  der  Gattung  der  Fahrzeuge,  d.  b.  die  Angabe,  ob  es  sich  um  Personen-,  Güter-,
Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-)  Dampfer  usw.  handelt,  hat  an  allen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  usw.,
d.  b.  in  jedem  Falle  der  Anschreibung  zu  erfolgen.

4)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der  Schiffspapiere,
  nötigenfalls  nach  Schätzung.  Die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm  oder  ¾  britischen
  Registertons  gleichzurechnen.

5)  Die  Unterscheidung  der  Flagge  hat  sowohl  für  die  fremden  wie  für  die  einzelnen  deutschen
Staaten  zu  erfolgen.

6)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  (Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses
dient  das  alphabetische  Verzeichnis.

Fortsetzung  der  Erläuterungen  auf  der  letzten  Seite!
        <pb n="736" />
        l  2  3  4  5
**  Gattung#  Tragfähigkeit")
der  Name  des
Ankunft  des  rs—er  Flagge?).
des  oder  (und  Nummer  des  Schiffes.  Schiffes  "
Schiffes.  Schiffes.  (Tonnen).
        <pb n="737" />
        6  7  8  9  *
.  Meuge?)  Einladcort?
Warengattung  „Gewicht  in  k##  ,.  Benützte  Wasserstraße  10)  Bemerkungen  111
(Gewicht  in  ke  der  Benützte  Wasserstraße  10,

bezw.

ob  leer  oder  in  Ballast  fahrend  .

oder  11  und  ½a
lebendes  Vieh
nach
Stückzahl.

aus=  und  umgeladenen
(aus  dem  Zollausland
eingeführten  Güter.

genaue  Angabe  des  zurückgelegten
  Wasserwegest.

bei  Massengütern  Angabe,
  ob  zur  oder  von  der
Eisentbahn  ungeladen).
        <pb n="738" />
        Gleichartiges  Schiffsgut,  das  an  verschiedenen  Orten  eingeladen  bezw.  umgeladen  ist,  oder  über  die
Zollgrenze  (vom  Ausland)  von  verschiedenen  Herkunftsländern  eingeht,  ist  in  soviel  gesonderten  Zeilen
nachzuweisen,  als  Einlade=  bezw.  Umladeorte  und  Herkunftsländer  in  Betracht  kommen.

7)  Im  Bodenseeverkebr,  desgl.  im  Bodensec-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen),  sowie  an  den  wichtigeren
Rhein-Hafenplätzen  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau  und  Mannheim  sind  auch  die  Ankunft  und  der  Abgang  von  leer
und  in  Ballast  fahrenden  Fahrzeugen  anzuschreiben,  in  allen  übrigen  Hafenplätzen  usw.  nicht.  Fahrzeuge  mit
einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (12  t)  sind  als  leer  anzuschreiben.

8,  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.  verpackt
befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer  nicht  bekannt
ist,  ist  das  Gewicht  durch  Eichablesung  oder  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  andern  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach  diesen  Maßen
anzugeben.

Das  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250  bis
500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5  t,  32149  kg  mit  3  t,  3250  bis  3749  kg
mit  3,5  t.  3750  bis  4249  kg  mit  4  r).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg
(12  t)  bleiben  für  die  Güteranschreibung  außer  Betracht.

Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses
  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter
  (Sammelgüter)  nachzuweisen.  Von  den  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  250  kg  bleibenden  Gütern  sind
nur  die  als  Stückgut  deklarierten  oder  die  auf  besonders  hiefür  bestimmten  Schiffen  (Marktschiffen  und  dergl.)
beförderten  als  Ab=  oder  Zugang  anzuschreiben,  nicht  aber  auch  das  von  Personen  begleitete  Passagiergepäck
(die  Traglasten).

Maßgebende  Grundlage  für  die  Anschreibungen  des  Sammel=  oder  Stückgüterverkehrs  ist  der  Inhalt  des
einzelnen  Frachtbriefs  oder  eines  gleichwertigen  Begleitpapiers:  d.  h.  das  auf  einem  einzelnen
Frachtbrief  usw.  verzeichnete  Gut  stellt  die  Einheit  bezw.  die  Einheiten  für  die  Anschreibung  dar.  Enthält  dabei
ein  Frachtbrief  gleichzeitig  Güterpositionen,  die  wegen  ihrer  Gewichtsmenge  (250  kg  und  mehr)  schon  anschreibepflichtig
  sind,  neben  solchen,  die  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  der  anschreibepflichtigen  Gewichtsmenge  bleiben,  so
werden  nur  die  letzteren  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Sammelgüter  angeschrieben,  während  in  Hinsicht  auf  die  an
und  für  sich  anschreibepflichtigen  Posten  wie  gewöhnlich  zu  verfahren  und  jeder  einzeln  für  sich  nach  dem  Güterverzeichnisse
  anzuschreiben  ist.

 

Beispiel  (Frachtbrief):  Zucker  330  kg  (½  t)
Kaffee  650  „  (1°½  t)
Salz  230  „
Obst  150  ,  1  zuf.  710  kg  (  t)
Wein  200  „  Sammelgut
p.III—
Gesamtgewicht  1690  kg  (11/  t).

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  au  Floßhols  einschließlich  des  Gewichts  der  beigeladenen
  Güter  zu  verzeichnen.

9)  Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht  worden
ist.  Befindet  sich  das  auszuladende  oder  einzuführende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort  der
Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  umgeladen  wurde.  Kommt
das  Fahrzeng  aus  dem  Auslande,  so  tann  statt  des  Einladeorts  das  Lund  angegeben  werden,  im  dem  der  Einladeort
  liegt:  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

10)  Der  auf  der  Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  ist  in  jedem  Falle  genau  anzugeben.

11)  Ist  am  Einladeort  eine  als  Massengut  anzusehende  Ware  von  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen
  unmittelbar  in  das  Fahrzeug  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „von  der  Eisenbahn“  einzutragen;
ist  am  Ausladeort  von  dem  Fahrzeug  eine  derartige  Ware  unmittelbar  auf  die  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen
umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „zur  Eisenbahn“  aufzunehmen.  Unter  Umständen  sind  für  ein  und  dieselbe
Gütersendung  gleichzeitig  die  beiden  Einträge  „von  der  Eisenbahn“  und  „Jur  Eisenbahn“  zu  machen,  nämlich
für  den  Einladeort  einerseits  und  den  Ausladeort  andererseits.  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch
anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergebend  auf  dem  llfer  gelagert  hat.

 

Karlsruhe.  Macklousche  Druckerel.
        <pb n="739" />
        Inlandsverkehr.
1

Grohsierzogtum  Baden.  Anlage  4.

Zollgrenzverkehr.  ;  Muster  4.
Unischlagsverkehr.

Das  Zutreffende  ist  zu  —  —  —
unterstreichen!,

Hafenplatz,  Lösch  -,  Umschlagstelle  (Einlade-,  Umladeort  bezw.  Zollgreuzansgangsstelle):

Nähere  Bezeichnung  der  auschreibenden  Reederei.  Schiffahrtsgesellschaft  oder  Schiffahrt  treibenden  Firma,

staatlichen  usw.  Dienstuelle:

Übersicht

im  Monat  19

zu  Verg,  zu  Tal?,  abgegangenen  (nach  dem  Zollausland  ausgegaugenen)  Schiffe
und  der  eingeladenen  (ansgeführten)  Güter.

Erläuterungen.

1)  Ju  den  wichtigeren  Hasenplätzen  (Konstanz,  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinan  und  Mannheim)  sind  für
den  Inlands--,  Follgrenz=  und  Umschlagsverkehr  je  besondere  Listen  zu  führen.

2)  Im  Bodenseeverkehr  und  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen)  findet  die  Unterscheidung
  zwischen  Verg=  und  Talfahrt  nicht  stau.  In  den  wichtigeren  Rheinhäfen  (Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau
und  Mannhein)  ist  der  Berg=  und  Talverkehr  in  getreunten  Listen  darzustellen.

3)  Die  Unterscheidung  der  Gattung  der  Fahrzeuge,  d.  b.  die  Angabe,  ob  es  sich  um  Personen-,  Gütere,
Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-Dampfer  usw.  handelt,  hat  au  allen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  usw.,
d.  h.  in  jedem  Falle  der  Anschreibung  zu  erfolgen.

4)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schifispapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung.  Die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm  oder  “
britischen  Registertous  gleichzurechnen.

5)  Die  Unterscheidung  der  Flagge  bat  sowohl  für  die  fremden  wie  für  die  einzelnen  deutschen
Staaten  zu  erfolgen.

6)  Die  Bezeichunng  der  Warengatitung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Geireide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeiche
nisses  dient  das  alpbabetische  Verzeichnis.

Fortsetzung  der  Erläuterungen  auf  der  letzten  Seite!
        <pb n="740" />
        Tag
des
Abgangs
des
Schiffes.

Name
oder  (und)  Nummer  des  Schiffes.

Gattung  )
des

Schiffes.

Tragfähigkeit!)
des
Schisfes

Tonnen).

Flagge!).
        <pb n="741" />
        Warengattung“)
bezw.  ob  leer  oder  in  Ballast  fahrend  ).

Menge")
Gewicht  in  ku
oder  1  und  12  1
lebendes  Vieh  nach
Stückzahl.

Ausladcort?)
der  nach  dem  Zollausland  ausgeführten
  Güter  oder  Land,

worin  er  liegt.
        <pb n="742" />
        Gleichartiges  Schiffsgut,  das  an  verschiedenen  Orten  eingeladen  bezw.  umgeladen  ist,  oder  über  die
Zollgrenze  (ins  Ausland  nach  verschiedenen  Bestimmungsländern  ausgeht,  ist  in  so  viel  gesonderten  Zeilen
nachzuweisen,  als  besondere  Einladeorte  und  Bestimmungsländer  in  Betracht  kommen.

7)  Im  Bodenseeverkehr,  desgleichen  im  Bodensee-Rheinverkehr  (Konstanz-Schaffhausen),  sowie  an  den
wichtigeren  Rheinbasenpläten  Kehl,  Karlsruhe,  Rheinau  und  Mannheim  sind  auch  die  Ankunft  und  der  Abgang
von  leer  und  in  Ballast  fahrenden  Fahrzeugen  auzuschreiben,  in  allen  übrigen  Hafenplätzen  usw.  nicht  Fahrzeuge
mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (12  t)  sind  als  leer  anzuschreiben.

8,  Die  Angabe  der  Menge  bat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzabl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.  verpackt
befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer  nicht  bekannt
ist,  ist  das  Gewicht  durch  Eichablesung  oder  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten
barten  und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  andern  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach  diesen
Maßen  anzugeben.

Das  Gewicht  ist  einbeitlich  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Amvendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250
bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  250  bis  719  kg  mit  0,5  t,  3249  kg  mit  3  t,  3250  bis
3749  kg  mit  3,)  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4  t).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als
500  ka  (17  t)  bleiben  für  die  Güteranschreibung  außer  Betracht.

Enthalten  auschreibepflichtige  Fabrzenge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses
  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter
  (Sammelguüter)  nachzuweisen.  Von  den  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  250  kg  bleibenden  Gütern
sind  nur  die  als  Stückgnut  deklarierten  oder  die  auf  besonders  biefür  bestimmten  Schissen  (Marktschiffen  und  dergl.)
beförderten  in  Ab=  und  Zugang  anzuschreiben,  nicht  aber  auch  das  von  Personen  begleilete  Passagiergepäck
(die  Traglasten).

Maßgebende  Grundlage  für  die  Auschreibungen  des  Sammel=  oder  Stückgüterverkehrs  ist  der  Inhalt  des
einzelnen  Frachtbriefes  oder  eines  gleichwertigen  Begleitpapiers;  d.  h.  das  auf  einem  einzelnen
Frachtbrief  usw.  verzeichnete  Gut  stellt  die  Einheit  bezw.  die  Einheiten  für  die  Anschreibung  dar.  Enthält  dabei
ein  Frachtbrief  gleichzeitig  Güterpositionen,  die  wegen  ihrer  Gewichtsmenge  (250  kg  und  mehr)  schon  anschreibepflichtig
  sind,  neben  solchen,  die  ihrem  Einzelgewicht  nach  unter  der  auschreibepflichtigen  Gewichtsmenge  bleiben,
so  werden  nur  die  letzteren  mit  ibrem  Gesamtgewicht  als  Sammelgüter  angeschrieben,  während  in  Hinsicht  auf  die
an  und  für  sich  anschreibepflichtigen  Posten  wie  gewöhnlich  zu  verfahren  und  jeder  einzeln  für  sich  nach  dem
Güterverzeichnisse  anzuschreiben  ist.

 

Beispiel  (Frachtbrief):  Zucker  330  kg  (½  t)
Kaffe  .  6550  „  (1½  t)
Salz  230  „
Obst  ·  150,,  zus.  710  kg  (½  t)
Wein  ....  200»  Sammelgut
il...  .  .  .  130,
Gesamtgewicht  .  .  1690  kg  (1½  t).

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  einschließlich  des  Gewichts  der  beigeladenen
  Güter  zu  verzeichnen.  6  —  —

9)  Als  Ausladeort  beim  Grenzausgangsverkehr  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  wohin  das  Gut  mit  dem
Fahrzeug  unmittelbar,  d.  b.  ohne  Umladung  befördert  werden  soll.  An  Stelle  des  Ausladeorts  kann  das
Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Ansladeort  sich  befindet:  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis
  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

 

HNarsrube.  Mackior'sche  Drudere
        <pb n="743" />
        Anlage  A.
Muster  5  a.

Großkerzoglum  Balen.

Gürerabsertigungsstelle:

Ciste

über  die  unmittelbare  )  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen

  von  der  Eisenbahn  zur  Binnenwaseserstraße  (Schiff,  Floß)

für  den  Monat  19

Grläuterungen.

1)  Als  eine  Ummittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzuseben,  wenn  das  Gu:  vorübergehend  auf  dem
Ufer  gelagert  hat.

2)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterver  zeichnisir  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik
zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.  find  nicht  zulässig,  die  Waren
sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Rupfererze,  Bandeisen  uiw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen
Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  alphabetische  Verzeichnie.

3,  Das  Gewicht  ist  einheitlich  entweder  in  Kilogramm  dder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Auwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichrsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von  250  bis
500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  13249  kg  mit  13  t,  13250  bie  13749  kg  mit  13,5  t,  13750
bis  14  249  kg  mit  14  t).

4,  Als  Ausladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjemge  Ort  anzuseben,  wohm  das  Gut  mit  dem  Fahrzeuge
befördert  werden  soll.  Liegt  der  Ausladeort  im  Auslande,  so  genügt  die  Angabe  des  Landes,  in  dem  sich
der  Ausladeort  befindet:  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu
berücksichtigen.

5)  Kann  der  Ausladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehre  nicht  angegeben  werden,  so  ist  in
Spalte  6  zu  setzen  „Unbekanut“.  In  diesem  Falle  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  (Spalte  7)  das  Fahrzeug
möglichst  genau  zu  bezeichnen,  in  das  die  Umladung  stattgefunden  hat.

Narierule  Macklot'sche  Druckerei.
        <pb n="744" />
        Lfd.
Nr.

Tag
der
Umladung.



Gattung  2).

Umgeladene  Massengüter.

Menge  “
(Gewicht  in  kg

in  ½  und  ½  12.

Einladeort
der
Eisenbahn
(Eisenbahn  ·

Güter  versand  station).

Ausladeort  4)
des
Schiffes.

Bemerkungen?).

 

 

 

 

 

 

——
        <pb n="745" />
        1

 

Ofd.  *.  g  3  Einladeort
.  Me  uge  der  Ausladeorr“,  Bemerkungen  5.
Nr.  Um-  Gattung  5l.  (Gewich  in  kg  Eisenbabn  des
ladung.  in  1½  und  ½  t).  (Eisenbahn-  Schiffes.
Gürerversand  station!.

Umgeladene  Massengüter.
        <pb n="746" />
        <pb n="747" />
        Anlage  A.
Muster  5b.

Grohkerzogtum  Baden.

Güterabfertigungsstelle:

Ciste

über  die  unmittelbare)  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen

  von  der  Binnenwasserstrahe  (Schiff,  Floß)  zur  Eisenbahn

für  den  Monat  19

Erlänterungen.

!  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzuseben,  wenn  das  Gur  vorübergebend  am
dem  Ulfer  gelagert  bat.

2  Die  Bezeichnung  der  Gartung  bat  nach  dem  Güterverzcichnisse  ffür  die  Binnenschiffahrtsstatistik
zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide.  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren
sind  vielmebr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen
Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  alohabetische  Verzeichnis.

*½3)  Das  Gewicht  int  einbeitlich  entveder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtemengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,  von
250  bis  500  kg  als  500  kg  gerechnet  werden  (z.  B.  13219  kg  mit  13  t,  13250  bis  13  749  kg  mit  13.5  t,
13750  bis  11249  kg  mit  14  fM).

4,  Als  Einladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjenige  Ort  anzuseben,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeng
gebracht  worden  ist.  Befand  sich  das  umgeladene  Gu  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort  der
Ort  anzuseben,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeng  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen  wurde.  Der  auf
der  Wasserstraße  zurückgelegte  Weg  ist  in  jedem  Falle  genau  anzugeben.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Auslande,
  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der  Bezeichnung
  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

5)  Kann  der  Einladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehre  nicht  angegeben  werden,  so  ist  in
Spalte  5  zu  setzen  „Unbekannt“.  In  diesem  Falle  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  (Spalte  7)  das  Fahrzeug
  möglichst  genau  zu  bezeichnen,  aus  dem  die  Umladung  stattgefunden  hat.

Karlsrube.  Macklot'sche  Druckerel.
        <pb n="748" />
        1  2  4
Umgeladene  Massengüter.
Tag
Lfd.  der  Menge  Eiuladeomt  Ausladeort  n
des  Schiffes  und  der  Bemerkungen?.

-  Gewicht  in  kg  -..  J

Nr.  Um  Ganung  ru  9genaue  Angabe  des  Eisenbahn

ladung.  n  und  n  zurückgelegten  Wasser-  GEGeiienbahn.
Guterempfangsstation:.

weges.
        <pb n="749" />
        2  4  5  6  7
Umgeladene  Massengüter.
Tag
Lid.  der  Menge?  Einladcort  )  Ausladeort
Gewickt  in  k  des  Schiffes  und  der  Bemerkungen?).

Um-  ewicht  in  d  9
ovder.  genaue  Angabe  des  Eisenbahn
ladung.  n  n  rnt  zurückgelegten  Wasser-  Eisenbahn-1

  weges.  Guürerempfangs  station..
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        —

—i

—  —  —  —-—i.

  ——  —.  —i.  —.

—i.

Gau.

12  b.

Anlage  B  1

Güterverzeichnis.

Absälle  von  Horn,  von  Klauen  und  folgende  Abfälle  von  Häuten:  Falzspänc,  Schlichtspäne,  Stollmehl.
Abfälle  von  Rohstoffen  der  Papierherstellung,  folgende:  Hadernstaub,  Papierschlamm,  Papierfangstoff,
Holzstoffabfall,  Holzstoffreste.
Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von  Twisten.

Bier.

Blei  in  Blöcken.  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,  Bleizink,  metallische
Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,  Bleiwaren.

Borke  (Gerbrinden),  rob,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,  Gerbstoffe  und  Gerbstoffaussüge
(Gerbstoffextrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbriketts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkohlenkoks.

Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Cbemikalien  und  Drogen  (mit  Ausnahme  von  Phosphorsäure,  Salpetersäure,  Salziäure,  Schwefelsaure
und  der  Farben).

Dachpappe,  Steinpappe,  Teerpappe  und  Dachfilz  (Aspbaltfilz).

Tierischer  Dünger.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen-Phosphorsaurer

  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  (Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Robeisen  aller  Art.

Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),  rohe  Blöcke  von  Flußeisen
und  Flußstahbl,  auch  Stahlknüppel  (Billets).

Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,  alte  Eisenbahnund
  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Radbandagen  und  sonstige  alte  Radteile,  ferner  Abfälle  von
Stahl  und  Eisen,  auch  Weißblechabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt  (fassoniert)  —  ausgenommen
  Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten  Walzwerkserzeugnisse  in  Stabform  (z.  B.  Eisenbahnschienen)
  —,  ferner  Bandeisen,  z.  B.  Achs-,  Flach-,  Fenster-,  Gitter-,  Niet-,  Quadrat-,  Rund-,
Schlosser-,  Schnitt-,  Stangen-,  I-,  I.,  U.,  Winkel-,  Zaineisen  oder  stahl:  Hufstäbe.  Brücken=  und
andere  Baureile  (Konstruktionsteile)  aus  gewalzten  Platten  und  Stäben:  Form-(Fasson-),  Stücke,  grobe,
Roststäbe.

Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,  roh  oder  weiter  bearbeitet,
auch  verzinnt  (Weihblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel-,  Gruben=  und  Rollbahnschienen,  sowie  Schienenbefestigungsgegenstände,
  als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,  Muttern,  Schraubenbolzen,  Unterlagsplatten,  Weichen  und
Weichenteile,  auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsstücke.

Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Querschwellen).

Eiserne  Achsen  und  Bandagen,  Räder  und  Räderteile,  Bremsklötze,  sämtlich  für  Eisenbahnwagen  und
Lokomotiven  bestimmt.

auch  mit  Ausrüstung  (Armatur)  versehen,  Hähne,  Ventile,  Schieber  und  ähnliche  Ausrüstungs-(Armatur-)
  Stücke  für  Dampfkessel,  Dampffässer  und  Behälter  (Reservoire)  sowie  für  Rohrleitungen,
alle  diese  aus  Eisen  allein  oder  in  Verbindung  mit  andern  unedlen  Metallen.
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166b.
17.
18.
19  n.
19b.
20.
21.
216b.

21e.

21d.

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3  d.

B1  e1.

Maschinen  und  Maschinenteile,  auch  wenn  nur  die  Hauptbestandteile  aus  Eisen  oder  Stabl  besteben.
Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Eisen=  und  Stahlwaren,  vorstehend  nicht  genannt.

Unedle  Metalle  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus  (Zink  siebe  Nr.  67).
Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,  Mergel,  Schlamm,  Schlick.
Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellauerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester  Ton,  Lehm,  auch
gebraum,  gemahlen  oder  geschlämmt,  Schamotte=  und  Dinasmörtel.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare  Abfälle  und
Nebenerzeugnisse  der  Industrie:  Graphit,  roh  (in  Stücken),  gemahlen  oder  geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder  einbegriffen,  wie  wasserbindende
  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan,  Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde),
Kieselgur  (Injusorienerde),  Alaunstein,  Alaunschiefer,  Alaunerde,  Talkerde,  Walkerde.

Bleierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze,  Nickelerze.
2.  Zinkerze  „Blende,  Galmei).

Kupfererze,  RKupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.

Manganerze,  Brannstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verbürttung  bestimmte  Schlacken.

Farbhölzer  in  Blöcken  und  Stücken,  auch  Farbholzauszüge  (Farbholzextrakte)  und  Quercitron.

Fische  und  Schaltiere.

Flachs,  Han,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme  von  Baumwolle  und  Jute).
Fleisch,  auch  Speck.

Garne  und  Twiste.

Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirse,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

Mais  (Kukurnzo.

Malz.

Lein-  und  lsamen.

Andere  Sämereien  aller  Art.

Glas  und  Glaswaren.

Hänte,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Telegraphenstangen  aus  europäischen  Hölzern.

Eisenbahnschwellen  aus  enropäischen  Hölzern.

Grubenbol;  aus  enropäischen  Hölzern.

Europäisches  Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem  Holstoffe  (Holzmasse
Holzschliff)  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  (Zellstoff,  Cellulose).

Europäisches  Bau-  und  Nutzholz,  vor-  und  nachstehend  nicht  genannt,  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der
Onerrichtung  mit  der  Art  oder  Säge  bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)
oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt:  hart.

2.  —;:  weich.

Europäisches  Bau=  und  Nupzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genaunt,  in  der  Längsrichtung  beschlagen
oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zerkleinert,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst
auf  chemischem  Wege  behandelt;  Naben,  Felgen,  Speichen;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise
als  durch  Reißen  bergestellte  Klärspäne:  hart.

—z:  weich.  -

Europäisches  Bau-  und  Nutzholz,  vor-  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Läugsrichtung  gesägt  oder

in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelt:  Bretier,  Bohlen,  Borde;  Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch
bierfür  erkennbar  vorgearbeitetes  Holz:  hart.

weich.

Korb=  und  Floßweiden,  ungeschält  oder  geschält,  auch  gefärbt  usw.,  Reifenstäbe,  ungeschält  und  geschält,
Faschinen.  .
Brennholz,  Reisig,  Späne  (Abfallspäne)  und  andere  nur  als  Brennholz  verwertbare  Holzabfälle,  Holzschwarten
  (die  äußeren  Längsabschnitte  von  Rundholz),  nicht  über  6  m  lang:  Heidebesen,  Reiserbesen.
Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum-,  Ebenholz,  Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und  Pockholz,  rob
oder  bearbeitet.
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        —  —  —·  –  —  —  —  —.

—  —  44

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42ec.
42d.
43.
44.
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46  b.

*.)il.
58  b.

544.

50  b.

50.
5#|d.

(00  à
60|  b
60  Cc.
61.

62.

64  a.
64  b.

Andere  aus  außereuropäischen  Ländern  stammende  Hölzer  ausgenommen  Farb=  und  Gerbhölzer),  wie
amerikanisches  Nußbaumholz,  Pappelholz,  Pitchpine-,  YMllowpinebolz.  .
Holzzeugmasse,Holzmehl,feuchtes,auchSägemeblundSägespäne,Strohmaiie,Strobteigmasse,feuchte.
Hopfen.
Jute.

Kajfee,  Kaffecersatzstoffe,  Kakae,  Tee.

Kalk,  gebrannter.

Kartoffeln.

Knochen,  auch  gereinigt  und  zerkleinert.

Rnochenkohle,  Beinschwarz.

Lumpen.

Weizenmehl.

Roggenmehl.

Kleie.

Andere  Milllereierzeugnisse.

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Weintrauben.

Küchengewächse  (Gemüse,  Zwiebeln  usw.).

Pflanzen.

Ole  (mit  Ausnahme  der  Mineralöle),  Feue,  Tran  und  Talg.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Papier  und  Pappe,  Papierspäne,  Strohpappe.

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölruckstände,  Braunkohlenteeröl.
Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Röhren  von  Ton  und  Zement,  auch  Drainröhren.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle  und  Köpfe  davon,  Futterrüben,
Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Nübensirup,  gereinigt  und  ungereinigt,  Melasse.

Salpetersäure,  Salzsäure.

Salz  (Koch-,  Speise-,  Viehsalz).

Bitter=  und  Glaubersalz.

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Soda,  rohe,  kalzinierte,  kristallisierte.

Soda,  kaustische.

Weingeist  (Spiritus),  Branntwein,  Essig.

Stärke  sowie  Stärkesirup,  Stärkezucker,  Tranbenzucker  Ginkose),  Traubenzuckersirup,  Kartoffelmehl.
Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein,  roh,  behauen,  gemahlen,  auch  Waren  daraus.

Andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und  Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  bebauene,  auch  Krippen
und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,  zusammengesetzte,  Lithographiersteine.

Gebrannte  Mauersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine:,  Dachziegel,  Pfannen  (Dachsteine),  Tonsteine,  Lehmsteine,
Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,  auch  Pflastersteine  und  Bede#  „Trottoir-)  Platten  aus  Tonmasse,
unverpackt.

Bau-,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  blos  bebauen:  Platten  aus  Stein  (mit  Ausnahme  von  Alabaster,
Marmor,  Serpentinstein),  gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gebobelt  noch  poliert.
Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Ton  (59  a),  sonstige  zum  Wegebau  bestimmte  Steine.
Polier-,  Schleif  und  Wetssteine,  Feuersteine,  auch  zum  (Gebrauche  vorgerichtet  Flintensteine),  Bimsstein,
Qnarz,  Spat,  Schmirgel,  Speckstein,  Strontianit.

Steinkohlen.

Steinkohlenbriketts.

Steinkohlenkoks.

Tabak,  roh,  Tabakrippen  (Abfälle  von  Tabakrippen).

Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  tausgenommen  Terpentin  und  die  zu  den
Drogen  gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,  roher,  nämlich  Trinidadasphalt  (Trinidaderde),  Erdharz,
Erdfett,  Judenpech,  Bergpech,  auch  Erdwachs,  roh  (Ozokerit,  Retinit,  Halchetin),  auch  Asphaltsteine,
Asphaltsand,  Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  komprimierter,  Aspbaltbrei,  Aspbalttitt,  Aspbaltmastix,  Aspbaltzement,
  Harz.

Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  ungebranutem  Ton,  Schmelztiegel  aus
Graphit  und  Ton.

Torf,  Torfstreu,  Torfkohlen  (Torfkoks).

Holzkohlen,  auch  gepulvert,  Holzkohlenbritetts.
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        65.  Wein.
7  66.  Wolle  aller  Art.
1  67.  Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.
f  6B  a.  Zucker,  roh.
68  b.  Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).
69.  Stückgüter  (Sammelgüter)").
70  a.  Unschließungen,  gebrauchte,  als:  leere  Fässer,  Kisten,  Körbe,  Säcke.
70b.  Farben  (mit  Ausnahme  der  Farberden  und  der  Auszüge  aus  Farbhölzern).
70C.  Holzwaren  und  Möbel.
Heu  und  Stroh.
700.  Sonstige  Güter.
Vieh.

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—

72.  Pferde  (auch  Fohlen),  Esel,  Manltiere.
73.  Rindvieh  (auch  Kälber).

71.  Schafe  (auch  Lämmer).

75.  Schweine  (auch  Ferkel).

76.  Geflügel  und  sonstiges  Vieh.

*)  Als  Stückgüter  Sammelgüter)  sind  nachzuweisen  die  in  anschreibepflichtigen  Fahrzeugen,  das  sind  Faurzeuge  mie
einer  Gesamtladung  von  50)  kg  und  mehr,  enthaltenen  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im
Einzelgewichte  von  weniger  als  2500  kg  (siehe  8  6  vorletzter  Absatz  der  Bundesrats-Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des
Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Beilage  zu  Nr.  32
von  1908).

 

Karlornbe.  Moalet  sche  TDencerei.
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6b.
7  a.

10  b.
10c.
10  d.
10  e.
10t.
11  a.
11b.

I#c.

12  b.

14.
17.
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19  b.
20.
21  u
21b.

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Anlage  B2.

Perzeichnis  der  Wansengüter.

Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von  Twisten.

Bier.

Blei  in  Blöcken,  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,  Bleizink,  metallische
Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,  Bleiwaren.
Borke  (Gerbrinden),  roh,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,  Gerbstoffe  und  Gerbstoffauszüge
(Gerbstoffertrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbrifetts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkoblenkoks.

Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen.

Phospborsaurer  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Roheisen  aller  Art.

Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),  rohe  Blöcke  von  Flußeisen
und  Flußstabl,  auch  Stahlknüppel  (Billets).

Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,  alte  Eisenbahnund
  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Radbandagen  und  sonstige  alte  Radteile,  ferner  Abfälle  von
Stahl  und  Eisen,  auch  Weißblechabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt  (fassoniert)  —  ausgenommen
Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten  Walzwerkserzeugnisse  in  Stabform  (z.  B.  Eisenbahnschienen)
  —,  ferner  Bandeisen,  z.  B.  Achs-,  Flach-,  Feuster-,  Gitter-,  Niet,  Quadrat-,  Rund-,  Schlosser--,
Schnitt=  Stangen-,  I,  I.  U-,  Winkel-,  Zaineisen  oder  stahl;  Husstäbe.  Brücken=  und  andere  Bauteile
(Konstruktionsteile)  aus  gewalzten  Platten  und  Stäben;  Form=  (Fasson-)  Stücke,  grobe,  Roststäbe.
Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,  roh  oder  weiter  bearbeitet,
auch  verzinnt  (Weißblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel-,  Gruben=  und  Rollbahnschienen,  sowie  Schienenbefestigungsgegenstände,
als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,  Muttern,  Schraubenbolzen,  Unterlagsplatten,  Weichen  und
Weichenteile,  auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsstücke.

Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Qnerschwellen!.

Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stabldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Unedle  Metalle  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus  (Zink  siebe  Nr.  (377.

Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,  Mergel,  Schlamm,  Schlick.
Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellanerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester  Ton,  Lehm,  auch  gebrannt,
gemahlen  oder  geschlämmt,  Schamotte=  und  Dinasmörtel.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare  Abfälle  und
Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),  gemahlen  oder  geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder  einbegriffen,  wie  wasserbindende
(bydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan,  Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde):  Kieselgur
(Jufusorienerde),  Alaunstein,  Alaunschiefer,  Alaunerde,  Talkerde,  Walkerde.

Bileierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze.  Nickelerze.

22a2.  Zinkerze  (Blende,  Galmei).
        <pb n="756" />
        22  b.
22  c.
22  d.
22  e.
22t.
25.

28a.
28b.
28e.
28d.
28  c.
28  fl.
288.
28  h.
29.

30.

3La.
31  b.
31c.
31d.

31e1.

3Sler.
31  fr.

31  fr.
318g1.

Kupfererze,  Kupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.

Manganerze,  Braunstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verhüttung  bestimmte  Schlacken.

Flachs,  Hanf,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme  von  Baumwolle  und  Jute).
Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirse,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

Mais  (Kukurnzi.

Malz.

Lein=  und  Olsamen.

Glas  und  Glaswaren.

Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Telegraphenstangen  aus  europäischen  Hölzern.

Eisenbahnschwellen  aus  europäischen  Hölzern.

Grubenholz  aus  europäischen  Hölzern.

Europäisches  Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem  Holzstoffe  (Holzmasse,
Holzschliff)  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  (Zellstoff,  Cellulose).

Europäisches  Bau-  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der
Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)
oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt:  hart.

—z:  weich.

Europäisches  Bau=  und  Nutzbolz,  vor  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung  beschlagen
oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zerkleinert,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder
sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt;  Naben,  Felgen,  Speichen:  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer
Weise  als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäne:  hart.
—z:  weich.

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder
in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem
Wege  behandelt;  Bretter,  Bohlen,  Borde;  Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch  hierfür  erkennbar
vorgearbeitetes  Holz:  hart.

—:  weich.

Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum-,  Ebenholz.  Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und  Pockholz,  roh  oder
bearbeitet.

Andere  aus  außereuropäischen  Ländern  stammende  Hölzer  (ausgenommen  Farb=  und  Gerbhölzer),  wie
amerikanisches  Nußbaumholz,  Pappelholz,  Pitchpine-,  Yellowpineholz.

Holzzeugmasse,  Holzmehl,  feuchtes,  auch  Sägemehl  und  Sägespäne,  Strohmasse,  Strohteigmasse,  feuchte.
Jute.

Kaffee,  Kaffeeersatzstoffe,  Kakao,  Tee.

Kalk,  gebrannter.

Kartoffeln.

Lumpeu.

Weizenmehl.

Roggenmehl.

Rleie.

Andere  Milllereierzeugnisse.

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölrückstände,  Brannkohlenteeröl.
Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle  und  Köpfe  davon,  Futterrüben,
  Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Salz  (Koch-,  Speisc-,  Viehsalz).

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Weingeist  (Spiritus,  Branntwein,  Essig.

Andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und  Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  behauene,  auch  Krippen
und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,  zusammengesetzte,  Lithographiersteine.
        <pb n="757" />
        59#.

59.
60  a.
60  b.
60  c.

62.

63.

66.
67.

68a.
68  b.
70  d.

Gebrannte  Manersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine),  Dachziegel.  Pfannen  Dachsteine),  Tonsteine,  Lehmsteine,
Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,  auch  Pflastersteine  und  Boden=  (Trottoir-)  Platten  aus  Tonmasse,
unverpackt.

Bau-,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  bloß  behauen;  Platten  aus  Stein  (mit  Ausnahme  von  Alabaster,
Marmor,  Serpentinstein),  gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt  noch  poliert.
Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjeuigen  aus  Ton  (59a),  sonstige  zum  Wegebau  bestimmte
Steine.

Steinkohlen.

Steinkohlenbriketts.

Steinkohlenkoks.

Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  (ausgenommen  Terpentin  und  die  zu  den  Drogen
gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,  roher,  nämlich  Trinidadasphalt  (Trinidaderde),  Erdharz.  Erdsfett,
Judenpech,  Bergpech,  auch  Erdwachs,  roh  (Ozokerit,  Retinit,  Hatchetin),  auch  Asphaltsteine,  Asphaltsand,
Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  komprimierter,  Asphaltbrei,  Asphaltkitt,  Asphaltmastix,  Asphaltzement,  Harz.
Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  ungebranntem  Ton,  Schmelztiegel  aus
Graphit  und  Ton.

Wolle  aller  Art.

Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.

Zucker,  roh.

Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).

Heu  und  Stroh.

 

Karlsrube.  Macklonsche  Druckerei.
        <pb n="758" />
        <pb n="759" />
        G-oßberzogtum  Baden.  Ankage  □
«  ·  Muster  10.

Wasserstraße:
Erhebungsort:

Höhe  des  Pegels  über  N.  N.

Ubersicht

der  Wasserstände  für  das  Jahr  10

 

Pegelhöhe:  Bemerkungen

Monate  Durchschnitt  diedriai  über  Beginn  und  Cude  der  Schiffahrtennterbrechungen  durch  Eis,
(iche)  Löchste  Miedrigste  Eisgang,  Hochwasser,  Wassermangel,  Strombanten  usw.

und  über  sonstige  die  Schiffahrt  wesentlich  berührende  Ereignisse.

Meter

 

Jannar

Trbrnar

Mlärz

April

Nlai

Inni

Inli

Angust

Beptember

Oktober

November

Dezember

 

Lür  das  Jahr
im  ganzen

 

 

*)  Der  Durchschnut  ist  zu  berechnen  nach  der  Sunone  der  beobachteten  Pegelhöhen,  geteili  durch  die  Zahl  der  Beobachtungen.
        <pb n="760" />
        <pb n="761" />
        —  l  —

Za.

8b.

a.
9b.

10.

1La.
11b.

11  d.

12.
13.
14.
15.

16  a.
16  D

17  a.
17b.
17e.

17d.
18a.
18  b.

19.

Anlage  D.

Herzeichnis  der  Perkehrsbezirke.

I.  deutsches  Reich.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Ostpreußen.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Westpreußen  sowie  die  Weichsel  in  der  Provinz  Posen.

Die  Oder  in  der  Provinz  Pommern  bis  Stettin  einschließlich.

Die  andern  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Pommern.

Die  Wasserstraßen  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz  (mit  Ansnahme  der
Elbe  zu  0).

Die  Elbe  im  Großherzogtume  Mecklenburg-Schwerin  und  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  #mit
Ausnahme  der  Elbe  zu  8  a  und  b).

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (mit  Ausnahme  der  Elbe  zu  6  und  §a
und  b),  im  Fürstentume  Lübeck  und  in  der  Hansestadt  Lübeck.

Die  Elbe  von  Geesthacht  am  rechten  Ufer  und  Obermarschhacht  am  linken  Ufer  einschließlich  bis  Falkental
unterhalb  Blankenese  am  rechten  Ufer  einschließlich  und  bis  zur  Estemündung  am  linken  Ufer  ausschließlich,
nebst  den  zwischen  Norder=  und  Süderelbe  sowic  den  innerhalb  dieser  Elbstrecke  in  die  Elbe  einmündenden
Zuflüssen.

Die  Unterelbe  unterhalb  Falkental  am  rechten  User  und  der  Estemündung  am  linken  Ufer  bis  zur
Mündung  sowie  die  Schwinge  bis  Stade  einschließlich.

Bremen.

Die  Unterweser.

Die  Ems  und  der  Dortmund--Ems-Kanal  von  Papenburg  bis  Emden.

Die  Elbe  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Grenze  der  Provinz  Sachsen  bis  Obermarschhacht.
Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  bis  Bremen,  im  Herzogtume  Braunschweig,  im
Regierungsbezirke  Cassel  und  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe.

Die  Ems  und  der  Dortmund-Ems-Kanal  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Grenze  der
Provinz  Westfalen  bis  Papenburg.

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Hannover  und  im  Herzogtum  Oldenburg.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Posen  (mit  Ausnahme  der  Weichsel).

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirk  Oppeln.

Breslau.

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirke  Breslau  (mit  Ansnahme  der  Stadt  Breslau)  und  im  Regierungsbezirke
  Liegnitz.

Berlin  (Spree  und  Kanäle).

Die  Spree  von  Friedrichshagen  bis  zur  Einmündung  in  die  Havel  (mit  Ausnahme  der  Spree  in
Berlin  —  16  #  J),  die  Wendische  Spree  von  Grünau  bis  Copenick,  der  Teltow-Kanal,  der  Spandauer
Schiffahrts-Kanal  von  der  Plötzensee-Schleuse  bis  zur  Einmündung  in  den  Tegeler  See  nebst  Verbindungskanal,
  der  Tegeler  See  und  die  Havel  vom  Tegeler  See  bis  Spandan  einschließlich.

Die  Oder  in  der  Provinz  Brandenburg.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Brandenburg  rechts  der  Oder.

Die  märkischen  Wasserstraßen  (mit  Ausnahme  der  zu  16  a  und  16b  genannten  sowie  des  in  der  Provinz
Sachsen  liegenden  Plaue-Ihle-Kanals).

Die  Elbe  in  der  Provinz  Brandenburg.

Der  Plaue-Ihle-Kanal  in  der  Provinz  Sachsen.

Die  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  und  im  Herzogtum  Anhalt.

Die  Zuflüsse  der  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  (mit  Ausnahme  des  Plaue-Ihle-Kanals),  in  dem  Herzogtum
  Anhalt  und  in  den  Thüringischen  Staaten.
        <pb n="762" />
        23.

24  a.
24  b.

25  A.
25  b.

26a.
26b.

26e.

26  d

30  n.
30  b.

31.

32  a.
320.
33  u.
33  b.

*#3.

34.

35  a.
35b.
36u.

36  b.
37a.

50.
51.

52  a.
52  b.
53  a.
53b.

Die  Wasserstraßen  im  Königreiche  Sachsen.

Werra  und  Fulda.

Der  Main  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.

Der  Rhein  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Lahn  in  der  Provinz  Hessen-Nassan  und  im  Kreise  Wetzlar.

Die  Wasserstraßen  im  Ruhrgebiete  der  Provinz  Westfalen  (Ruhr,  Lippe,  Dortmund-Ems-Kanal  südlich
der  Lippc).

Die  rechtsscitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rbeinprovinz.

Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den  Fürstentümern  Lippe-Detmold  und
Waldeck.

Der  Dortmund-Ems-Kanal  nördlich  der  Lippe  und  die  Ems  in  der  Provinz  Westfalen.

Die  Rheinhäfen  der  Guten  Hoffnungshütte  und  der  Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser.

Das  rechte  Ufer  des  Rheins  in  der  Rbeinprovinz  (mit  Ausnahme  der  Rheinhafenstationen  Duisburg,
Duisburg-Hochfeld,  Ruhrort  und  der  Rbeinhäfen  der  Guten  Hoffnungshütte  und  der  Gewerkschaft
Deutscher  Kaiser).

Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  Bingen  bis  Coblenz.

Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  Coblenz  bis  zur  Landesgrenze  (mit  Ausnahme  der  Häfen  von  Rheinhausen
  und  Homberg).

Die  Rheinhäfen  bei  Rheinhausen  und  Homberg.

Die  linksseitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz  und  im  Fürstentume  Birkenfeld  (mit  Ausnahme
der  Saar,  sowie  die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Rbeinprovinz  links  des  Rheins.

Die  Saar  in  der  Rheinprovinz.

Die  Rheinhafenstationen  Duisburg,  Duisburg-Hochfeld,  Ruhrort.

Die  Wasserstraßen  in  Lothringen  mit  Einschluß  des  zu  Elsaß  gehörigen  Teiles  des  Saarkanals.

Die  Wasserstraßen  im  Elsaß  (mit  Ansnahme  des  Rheins  und  des  Saarkanals).

Der  Rhein  im  Elsaß.

Der  Rhein  in  der  bayerischen  Pfalz  imit  Ausnahme  von  Ludwigshafen).

Der  Main  im  Großherzogtume  Hessen.

Der  Rhein  im  Großherzogtume  Hessen.

Der  Rhein  im  Großherzogtume  Baden  (mit  Ausnahme  von  Mannheim  und  Rheinau).

Der  Neckar  im  Großherzogtume  Baden,  mit  Einschluß  des  hessischen  Teiles.

Der  Bodensee  im  Großherzogtume  Baden  (einschliißlich  der  badischen  Orte  am  Rhein  zwischen  Konstanz
und  Schaffhausen).

Ludwigshafen  und  Mannheim  (einschließlich  Rheinau).

Der  Neckar  im  Königreiche  Württemberg.

Der  Bodensee  im  Königreiche  Württemberg.

Die  Donau  im  Königreiche  Bayern  einschließlich  der  Zuflüsse  (ohne  Ludwigkanal)  sowie  die  sonstigen
Wasserstraßen  in  Südbayern.

Der  Bodensee  im  Königreiche  Bayern.

Der  Main  im  Königreiche  Bayern  und  im  Großherzogtume  Baden  einschließlich  der  Zuflüsse  (ohne
Ludwigkanal).

Ludwigkanal.

II.  Auslans.

Rußland  obne  Polen.

Polen.

Galizien,  Bukowina.

Rumänien.

Ungarn,  Slavonien,  Kroatien,  Siebenbürgen,  Bosnien,  Herzegowina.
Serbien,  Bulgarien,  Türkei  und  Griechenland.
Böhmen.

Das  übrige  Osterreich.

Schweiz.  #

Frankreich.

Luxemburg.

Belgien.

Niederlande.

Großbritannien.

Schweden  und  Norwegen.

Dänemark.

 

-  Macklot'sche  Druckerel.
        <pb n="763" />
        Nr.  LVII.  703

Gesetzes-  und  Verordnungs-Mlatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  31.  Dezember  1908.

 

 

Inhalt.
Bekauntmachung:  des  Miuisteriums  des  Innern:  das  Enteignungsgesetz  betreffend.

 

Bekanntmachung.

(Vom  24.  Dezember  1908.)
Das  Enteignungsgesetz  betreffend.

Auf  Grund  der  in  Artikel  II  §  3  des  Gesetzes  vom  5.  Oktober  1908,  die  Abänderung
des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1899  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  625),  erteilten  Ermächtigung  bringen  wir  nachstehend  den  Text  des  Enteignungsgesetzes
in  der  nach  diesem  Abänderungsgesetz  und  nach  dem  Ortsstraßengesetz  geltenden  Fassung  zur
öffentlichen  Kenntnis.

Karlsruhe,  den  24.  Dezember  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman
Dr.  von  Bayer.

Enteignungsgesetz.

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
*  1.

Das  Eigentum  und  sonstige  Rechte  au  Grundstücken  können  im  Wege  der  Enteignung
nur  für  ein  bestimmtes,  dem  öffentlichen  Nutzen  dienendes  Unternehmen  und  nach  vorgängiger
Entschädigung  entzogen  oder  beschränkt  werden.

Über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder  zur  Duldung  der  Beschränkung  entscheidet
mit  unmittelbarer  Wirkung  auch  gegen  die  Rechtsnachfolger  der  Berechtigten  das  Staatsministerium
  (§  31).

Gesebes=  und  Verordnungsblatt  1908.  111
        <pb n="764" />
        704  LVII.

82.
Gesetzliche  Vorschriften,  welche  die  Veräußerung  oder  Teilbarkeit  eines  Grundstückes
ausschließen  oder  beschränken,  sowie  Vorkaufsrechte  dritter  Personen  stehen  der  Enteignung
nicht  entgegen.

Die  Enteignung  findet  nur  statt,  soweit  es  zur  zweckentsprechenden  Ausführung  des  Unternehmens
  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  und  Einrichtungen  erforderlich  ist.

84.

Handlungen,  welche  zur  Vorbereitung  eines  die  Enteignung  rechtfertigenden  Unternehmens
erforderlich  sind,  muß  mangels  einer  gütlichen  Einigung  unter  den  Beteiligten  auf  Anordnung
des  Bezirksamts  der  Besitzer  (Eigentümer,  Erbbauberechtigte,  Nießbraucher,  Pächter  oder  Mieter)
auf  seinem  Grund  und  Boden  geschehen  lassen.  Es  ist  ihm  jedoch  der  hierdurch  etwa  eut—
stehende,  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  im  Rechtsweg  festzustellende  Schaden  zu
vergüten.  Dem  Unternehmer  kann  die  vorherige  Leistung  einer  angemessenen  Sicherheit  zur
Auflage  gemacht  werden.  Das  Bezirksamt  ist  verpflichtet,  eine  solche  Auflage  zu  machen,
wenn  ein  Beteiligter  die  Sicherheitsleistung  verlangt  und  wenn  nicht  der  Unternehmer  eine
juristische  Person  des  öffentlichen  Rechtes  ist.

Die  Verfügung,  wodurch  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  solcher  Vorarbeiten  erteilt
wird,  muß  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Vorarbeiten,  sowie  die  Behörde  oder  die  Personen,
welche  mit  der  Vornahme  beauftragt  sind,  bezeichnen  und  ist  in  den  betreffenden  Gemeinden
in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Von  dem  Beginn  der  Vorarbeiten  ist  mindestens  zwei  Tage  zuvor  unter  Bezeichnung  der
Zeit  und  Stelle,  wo  sie  stattfinden  sollen,  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  welche
die  Beteiligten  zu  benachrichtigen  hat.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  ermächtigt,  den  mit  den
Vorarbeiten  beauftragten  Personen  auf  Kosten  des  Unternehmers  einen  Sachverständigen  beizugeben,
  um  vorkommende  Beschädigungen  sogleich  festzustellen  und  abzuschätzen.  Der  durch
die  Schätzung  ermittelte  Schadensbetrag  ist  vorbehaltlich  anderweiter  Feststellung  im  Rechtswege
  den  Beteiligten  sofort  auszubezahlen,  widrigenfalls  die  Ortspolizeibehörde  auf  den  Antrag
des  Beteiligten  die  Fortsetzung  der  Vorarbeiten  zu  hindern  verpflichtet  ist.

Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hof=  und  Gartenräumen  bedarf  der
Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Besitzer  seine  Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,  in  jedem
einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde,  welche  die  Besitzer  zu
benachrichtigen  und  zur  Offenstellung  der  Räume  zu  veranlassen  hat.

Eine  Zerstörung  von  baulichen  Anlagen  oder  ein  Fällen  von  Bäumen  ist  nicht  gestattet.

5.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  durch  die  Ausführung  des  Unternehmens  bedingten
Anderungen  an  bestehenden  öffentlichen  Anlagen  und  Einrichtungen  in  der  Weise  vorzunehmen,
daß  dadurch  dem  öffentlichen  Bedürfnis  in  gleichem  Maße  wie  durch  den  bisherigen  Zustand
        <pb n="765" />
        LVII.  705

genügt  wird,  und  zugleich  diejenigen  Anlagen  und  Einrichtungen  herzustellen,  welche  im  öffentlichen
  Interesse  oder  für  die  benachbarten  Grundstücke  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und
Nachteile  infolge  des  Unternehmens  notwendig  werden.

Auch  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  und  Einrichtungen  liegt  ihm  ob,  insoweit  dieselbe
über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  vorhandener  demselben
Zwecke  dienender  Anlagen  und  Einrichtungen  hinausgeht.

Über  diese  Verpflichtungen  ist  nötigenfalls  im  Abtretungsverfahren  nähere  Bestimmung
zu  treffen.  Die  Überwachung  des  Vollzugs  erfolgt  nach  den  Anordnungen  des  Ministeriums
des  Innern,  welches  überdies,  falls  sich  die  Notwendigkeit  von  Auflagen  gemäß  Absatz  1  erst
infolge  der  Ausführung  oder  des  Betriebs  des  Unternehmens  ergibt,  solche  dem  Unternehmer
auch  noch  nach  Beendigung  des  Abtretungsverfahrens  machen  kann.

Entsteht  nach  der  Erlassung  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  beziehungsweise
des  Ministeriums  des  Innern  unter  den  Beteiligten  ein  Streit  über  den  Umfang  der  in
Absatz  2  bezeichneten  Unterhaltungspflicht,  so  entscheidet  hierüber  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde.


Titel  II.
Von  der  Entschädigung.
86.
Die  Pflicht  der  Entschädigung  liegt  dem  Unternehmer  ob.
Die  Entschädigung  ist  in  Geld  zu  leisten.

87.

Die  Entschädigung  für  die  Entziehung  des  Eigentums  umfaßt  den  Wert  des  abzutretenden
Grundstücks  einschließlich  der  mitenteigneten  Zubehör  und  Früchte,  sowie  den  etwaigen  weiteren
Schaden,  welcher  dem  Eigentümer  infolge  der  Abtretung  in  seinem  übrigen  Vermögen  erwächst.

88.

Für  die  Bemessung  des  Wertes  des  abzutretenden  Grundstücks  ist  der  Zeitpunkt  der  öffent—
lichen  Bekanntmachung  nach  8  19  Absatz  3  und  8  35a,  bei  nachträglicher  Änderung  des  Plans
(8  24)  für  die  neuen  Beteiligten  der  Zeitpunkt  der  Verhandlung  der  Kommission  maßgebend.

Eine  Erhöhung  oder  Verminderung  des  Wertes,  welche  erst  durch  die  Ausführung  des
Unternehmens  eintritt,  kommt  hierbei  nicht  in  Anschlag.

Die  Möglichkeit  einer  künftigen  vorteilhafteren  Benützung  oder  Verwendung  des  Grundstücks
  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,  als  dadurch  der  Wert  desselben  bereits  erhöht  ist.

Im  Falle  des  §  30  ist  der  Wertbemessung  der  Zeitpunkt  der  Einkunft  des  Abtretungsbegehrens
  beim  Bezirksamt  mit  der  Maßgabe  zu  Grund  zu  legen,  daß  die  Entschädigung  für
das  nach  dem  Ortsbauplan  zur  Anlegung  neuer  Straßen  oder  Plätze  erforderliche  Gelände
ohne  Rücksicht  auf  die  Erhöhung  oder  Verminderung  des  Wertes  bestimmt  wird,  welche  erst
infolge  der  Aufstellung  des  Ortsbauplans  eingetreten  ist.

111.
        <pb n="766" />
        706  UVII.

§9.

Die  bisherige  Benützungsart  kann  bei  der  Berechnung  des  außer  dem  Werte  zu  ersetzenden
Schadens  nur  bis  zu  dem  Betrage  Berücksichtigung  finden,  welcher  aufgewendet  werden  muß,
damit  der  Eigentümer  ein  anderes  Grundstück  in  derselben  Weise  und  mit  gleichem  Nutzen
gebrauchen  kann.

8  10.

Wird  nur  ein  Teil  des  Grundbesitzes  eines  Eigentümers  in  Anspruch  genommen,  so  ist
bei  Festsetzung  der  Entschädigung  auch  der  Wert  in  Betracht  zu  ziehen,  welcher  auf  dem  örtlichen
  und  wirtschaftlichen  Zusammenhange  des  abzutretenden  Teiles  mit  dem  Ganzen  beruht.

8  11.

Wenn  ein  im  Zusammenhange  stehender  Grundbesitz  eines  Eigentümers  durch  die  Abtretung
eines  Teiles  so  verkleinert  oder  zerstückelt  werden  würde,  daß  der  übrig  bleibende  Grundbesitz
nach  seiner  bisherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig  benützt  werden  kann,  so  kann  der
Eigentümer  verlangen,  daß  der  Unternehmer  das  Ganze  gegen  Entschädigung  übernimmt.

Trifft  die  geminderte  Benützbarkeit  nur  bestimmte  Teile  des  Gesamtgrundbesitzes,  so
beschränkt  sich  die  Pflicht  zur  Mitübernahme  auf  diese  Teile.

Bei  Gebäuden,  welche  teilweise  in  Anspruch  genommen  werden,  umfaßt  diese  Pflicht  jedenfalls
  das  ganze  Gebände.

12.

Für  Neubauten,  Anpflanzungen,  sonstige  neue  Anlagen  und  Verbesserungen  wird,  wenn
aus  der  Art  der  Anlage,  dem  Zeitpunkt  ihrer  Errichtung  oder  anderen  Umständen  hervorgeht,
daß  dieselben  nur  in  der  Absicht  vorgenommen  worden  sind,  eine  höhere  Entschädigung  zu
erzielen,  beim  Widerspruch  des  Unternehmers  eine  Vergütung  nur  insoweit  gewährt,  als  durch
die  Aufwendungen  der  Unternehmer  bereichert  wird.

Im  übrigen  ist  dem  Eigentümer  die  Wiederwegnahme  auf  seine  Kosten  bis  zum  Eigentumsübergang
  (8§  50)  beziehungsweise  bis  zur  Besitzeinweisung  (§  52)  vorbehalten.

13.

Ist  das  abzutretende  Grundstück  mit  einer  Grunddienstbarkeit  belastet,  die  nach  der
Abtretung  aufhören  soll,  so  wird  die  Entschädigung  des  Berechtigten  nach  dem  Minderwerte
bemessen,  den  sein  Grundstück  infolge  des  Aufhörens  der  Grunddienstbarkeit  haben  wird,  der
Wert  des  abzutretenden  belasteten  Grundstücks  dagegen  unter  Berücksichtigung  der  bestehenden
Grunddienstbarkeit  bestimmt.  Neben  dem  Ersatz  des  Werts  hat  der  Berechtigte  Entschädigung
für  den  etwaigen  weiteren  Schaden  zu  beanspruchen,  der  ihm  infolge  der  Entziehung  der
Grunddienstbarkeit  in  seinem  übrigen  Vermögen  erwächst.

An  Stelle  der  Entschädigung  für  die  Entziehung  der  Grunddienstbarkeit  kann  der  Berechtigte
verlangen,  daß  der  Unternehmer  das  herrschende  Grundstück  selbst  gegen  Entschädigung  übernimmt,
  wenn  dasselbe  infolge  der  Entziehung  der  Dienstbarkeit  nach  seiner  bisherigen
Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig  benützt  werden  kann.
        <pb n="767" />
        LVII.  707

Wenn  durch  die  Abtretung  des  belasteten  Grundstücks  oder  eines  Teiles  desselben  die
Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  wesentlich  erschwert  wird,  kann  der  Berechtigte  gegen  Verzicht
auf  die  Grunddienstbarkeit  von  dem  Unternehmer  die  in  Absatz  1  bestimmte  Entschädigung
verlangen.

8  14.

Haftet  auf  dem  abzutretenden  Grundstück  ein  Erbbaurecht,  eine  beschränkte  persönliche
Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast,  so  ist  dem  Berechtigten  ein  Anteil  an  der  für  die  Abtretung
des  Eigentums  zu  leistenden  Entschädigung  zuzuweisen,  welcher  sich  nach  der  Wertsverminderung
bestimmt,  die  das  Grundstück  durch  das  Bestehen  der  Berechtigung  erfährt.

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Nießbrauch  belastet,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Nießbrauches
an  dem  Grundstück  der  Nießbrauch  an  der  Entschädigungssumme.

Stellt  sich  aber  der  dem  Berechtigten  zuzuweisende  Anteil  oder  Nießbrauch  als  zum  Ersatz
des  ihm  durch  das  Erlöschen  seines  Rechtes  zugefügten  Vermögensschadens  unzureichend  heraus,
so  muß  ihm  noch  eine  besondere  Entschädigung  bis  zum  Betrage  dieses  Schadens  gewährt  werden.

Im  Falle  der  Belastung  des  abzutretenden  Grundstücks  mit  Hypotheken,  Grund=  oder
Rentenschulden  haftet  die  dem  Eigentümer  zu  gewährende  Geldentschädigung  dem  Berechtigten
an  Stelle  des  Grundstücks.

Ist  das  abzutretende  Grundstück  mit  einem  Vorkaufsrechte  (§§  1094  ff.  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs)  belastet,  so  kann  der  Berechtigte  von  dem  Unternehmer  den  Ersatz  des  Interesses,
welches  er  an  der  Geltendmachung  seines  Rechtes  hatte,  verlangen.

Pächter  und  Mieter  des  abzutretenden  Grundstücks  können  das  Interesse,  welches  sie  an
Fortsetzung  des  Pachtes  oder  der  Miete  bis  zu  deren  Ablauf  hatten,  von  dem  Unternehmer
ersetzt  verlangen.

Dieser  Anspruch  steht  dem  Pächter  oder  Mieter  dem  Unternehmer  gegenüber  nicht  zu,
wenn  der  Pacht=  oder  Mietvertrag  nach  dem  für  die  Wertbemessung  maßgebenden  Zeitpunkt
(§  8  Absatz  1),  im  Falle  des  §  30  nach  der  Einkunft  des  Abtretungsbegehrenus  beim  Bezirksamt
  abgeschlossen  worden  ist.

155.

Die  Entschädigung  für  die  Beschränkung  des  Eigentums  sowie  für  die  Entziehung  oder
Beschränkung  von  Rechten  an  Grundstücken  ist  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wie
für  die  Entziehung  des  Eigentums.

Würde  durch  eine  Beschränkung  das  Grundstück  in  einer  Weise  belastet,  daß  dasselbe  nach
seiner  bisherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig  benützt  werden  könnte,  so  kann  der  Eigentümer
  verlangen,  daß  statt  der  Auferlegung  der  Beschränkung  das  Eigentum  von  dem  Unternehmer
  erworben  werde.

Soll  eine  Grunddienstbarkeit  abgetreten  werden,  so  findet  §  13  Absatz  2  gleichfalls  Anwendung.
        <pb n="768" />
        LVII.

Titel  III.

Eatv  *ß*v5⅞
n  8

fahren
A.  Abtretungsverfahren.
I.  Regelmäßiges  Verfahren.

16.

Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  ist  bei  dem  Bezirksamte  zu  stellen,  in  dessen
Bezirk  die  Grundstücke  gelegen  sind,  hinsichtlich  deren  eine  Enteignung  erfolgen  soll.

17.

Der  Antrag  muß  enthalten:

1.

eine  Beschreibung  des  beabsichtigten  Unternehmens  nach  dem  hierfür  festgestellten  Plane,
geeignetenfalls  mit  Angabe  der  an  bestehenden  öffentlichen  Anlagen  und  Einrichtungen
vorzunehmenden  Anderungen  und  der  im  öffentlichen  Interesse  oder  für  die  benachbarten
  Grundstücke  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und  Nachteile  herzustellenden  Anlagen
und  Einrichtungen;

.  die  Bezeichnung  der  zu  enteignenden  Grundstücke  oder  Rechte  an  solchen  oder  der  aufzuerlegenden

  Beschränkungen  mit  Angabe  der  Grundstücksnummern,  der  Flächenmaße
und  Kulturarten  oder  der  bisherigen  Zweckbestimmung  und  der  Belastungen  der
einzelnen  Grundstücke  sowie  der  Namen  der  Eigentümer  und  der  Berechtigten;

die  Angabe  der  Entschädigung,  die  der  Unternehmer  für  die  Entziehung  oder  Beschränkung

des  Eigentums  oder  der  Rechte  gewähren  will.

Beizufügen  sind:

1

ein  mit  den  erforderlichen  Längen=  und  Querschnitten  versehener  Auszug  aus  dem
Plane  für  das  Unternehmen,  woraus  die  Lage  und  das  Flächenmaß  der  in  Betracht
kommenden  Grundstücke  und  der  abzutretenden  Teile  ersichtlich  sein  muß,  sowie  zur
Bewirkung  des  Vermerks  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2)  ein  Handriß  dieser  Grundstücke
  in  doppelter  Fertigung  für  jede  Gemarkung;

.  beglaubigte  Abschriften  der  Grundbuchseintragungen,  die  sich  auf  die  im  Antrage  bezeichneten

  Grundstücke  beziehen.
8  18.

Gehören  die  Grundstücke  zu  den  Gemarkungen  verschiedener  Gemeinden,  so  ist  für  jede
derselben  besonderer  Antrag  nach  §  17  zu  stellen.

19.

Das  Bezirksamt  erstattet  über  den  Antrag,  sofern  dieser  nicht  von  einer  staatlichen  Verwaltungsbehörde
  gestellt  ist,  zunächst  Anzeige  an  das  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="769" />
        LVII.  709

Wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  das  Enteignungsverfahren  nicht  beanstandet  und
ist  gegen  die  Vollständigkeit  des  Antrags  seitens  des  Bezirksamts  nichts  zu  erinnern,  so  teilt
dasselbe  den  Antrag  nebst  Beilagen  dem  Bürgermeister  des  Orts  der  gelegenen  Sache  mit,
indem  es  zugleich  Tagfahrt  für  die  Versammlung  der  Kommission  anordnet,  welche  die  Notwendigkeit
  der  in  Antrag  gebrachten  Enteignung  und  zugleich  auch  zu  prüfen  und  zu  begutachten
  hat,  ob  und  welche  Verpflichtungen  dem  Unternehmer  für  den  Fall  der  Enteignung
gemäß  §  5  des  Gesetzes  aufzuerlegen  sein  würden.  Ferner  ersucht  das  Bezirksamt  das  Grundbuchamt
  unter  Mitteilung  eines  Handrisses,  aus  welchem  die  Lage  der  in  Betracht  kommenden
Grundstücke  und  die  abzutretenden  Teile  zu  ersehen  sind,  bei  den  zu  enteignenden  Grundstücken,
soweit  sie  gebucht  sind,  im  Grundbuch  den  Vermerk  einzutragen,  daß  das  Enteignungsverfahren
  eingeleitet  ist.

In  der  die  Tagfahrt  anordnenden  und  durch  Einrücken  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt
  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Verfügung  ist  den  Beteiligten  zu  eröffnen,  daß  ihnen
freistehe,  in  der  Tagfahrt  ihre  etwaigen  Einwendungen  gegen  das  Unternehmen  oder  gegen  die
an  bestehenden  öffentlichen  Anlagen  und  Einrichtungen  beabsichtigten  Anderungen  vorzubringen
und  Anträge  auf  die  dem  Unternehmer  im  öffentlichen  Interesse  oder  für  die  benachbarten
Grundstücke  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und  Nachteile  zu  machenden  Auflagen  zu  stellen.

Dem  Unternehmer  kann  von  dem  Bezirksamt  aufgegeben  werden,  noch  vor  der  Tagfahrt
die  Umfangsgrenzen  des  beabsichtigten  Unternehmens  und  der  für  dasselbe  erforderlichen  Anlagen
  derart  in  der  Natur  ersichtlich  zu  machen,  daß  den  Beteiligten  erkennbar  wird,  welche
Grundstücke  und  Teile  derselben  für  das  Unternehmen  erforderlich  werden.

8  20.

Wenigstens  8  Tage  vor  der  Tagfahrt  läßt  der  Bürgermeister  die  dieselbe  anordnende
amtliche  Verfügung  durch  öffentlichen  Anschlag  und  in  der  sonst  ortsüblichen  Weise  zur
allgemeinen  und  durch  mündliche  oder  schriftliche  Eröffnung  zur  besonderen  Kenntnis  der  im
Deutschen  Reiche  an  bekannten  Orten  anwesenden  Beteiligten  bringen,  mit  der  weiteren  Nachricht,
daß  der  Antrag  und  Planauszug  während  dieser  Zeit  zu  Jedermanns  Einsicht  im  Rathause
niedergelegt  seien.

„  21.

Die  Kommission  besteht  aus:

1.  einem  Beamten  des  Bezirksamts,

2.  einem  oder  mehreren  von  der  zuständigen  Behörde  zu  bezeichnenden  technischen  Beamten

  oder  Sachverständigen,

3.  dem  Bürgermeister  des  Orts  der  gelegenen  Sache  oder  dem  Stellvertreter  desselben.

Der  Beamte  des  Bezirksamts  kann  zur  Beratung  oder  zur  Erteilung  von  Aufklärungen
auch  noch  andere  Personen  beiziehen.  Auch  dem  Bürgermeister  steht  das  Recht  zu,  zur
Erteilung  von  Aufklärungen  andere  der  Sache  kundige  Personen  beizurufen.
        <pb n="770" />
        710  LVII.

8  22.

Die  Tagfahrt  findet  in  der  Gemeinde,  in  deren  Gemarkung  die  in  Betracht  kommenden
Grundstücke  liegen,  oder  in  der  Nähe  derselben  und,  wenn  die  Grundstücke  zu  den  Gemarkungen
verschiedener  Gemeinden  desselben  Bezirks  gehören,  nach  Umständen  entweder  in  einer  jeden
derselben  oder  in  derjenigen  statt,  welche  hierfür  als  die  angemessenste  erscheint.

8  23.

Die  Kommission  erforscht  und  prüft  bei  der  Tagfahrt  alle  Verhältnisse,  von  welchen  das
Urteil  über  die  Notwendigkeit  der  zur  Ausführung  des  beabsichtigten  Unternehmens  verlangten
Abtretung  oder  Beschränkung,  sowie  über  die  dem  Unternehmer  auf  Grund  des  §  5  aufzuerlegenden
  Verpflichtungen  abhängt,  nimmt,  wo  sie  es  angemessen  findet,  Augenscheine  vor,
hört  die  vor  ihr  erscheinenden  Beteiligten  mit  ihren  Erinnerungen  und  Anträgen  und  beruft
auch  die  Nichterschienenen,  sowie  andere  Personen,  wenn  sie  die  Vernehmung  der  Einen  oder
Anderen  für  nötig  erachtet.

8  24.

Wenn  bei  den  Verhandlungen  der  Kommission  Änderungen  des  Planes  für  das  Unter—
nehmen  in  Frage  kommen,  welche  auf  die  verlangte  Abtretung  oder  Beschränkung  oder  auf  die
Verpflichtungen  des  Unternehmers  nach  §  5  von  Einfluß  sind,  so  hat  die  Kommission  auch  die
hierauf  bezüglichen  Vorschläge,  sofern  sie  nicht  offenbar  verwerflich  erscheinen,  an  Ort  und
Stelle  der  nämlichen  Prüfung  zu  unterziehen.  Den  hierdurch  etwa  berührten  neuen  Beteiligten
ist,  soweit  tunlich  sofort,  im  übrigen  nachträglich  zur  Abgabe  ihrer  Erklärungen  Kenntnis
zu  geben.

Für  die  neu  beteiligten  Grundstücke  findet  §  19  Absatz  2  letzter  Satz  Anwendung.

8  25.

Die  Kommission  versucht  bei  der  Tagfahrt  oder  nach  derselben  über  die  Abtretungen
oder  Beschränkungen  sowie  über  die  Entschädigungen  mit  den  erschienenen  Beteiligten  ein  über—
einkommen  zu  stande  zu  bringen.

8  26.

Kommt  eine  Vereinbarung  über  die  Abtretung  oder  Duldung  der  Beschränkung  nicht
zu  stande,  so  hat  die  Kommission  nach  geschlossenen  Erörterungen  ihr  Gutachten  zu  erteilen,

1.  ob  und  welche  Grundstücke  oder  Rechte  zum  Zwecke  des  Unternehmens  abgetreten  oder
ob  und  welche  Beschränkungen  auferlegt  werden  sollen;

2.  ob  und  welche  Verpflichtungen  dem  Unternehmer  hinsichtlich  der  Anderung  bestehender
öffentlicher  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  hinsichtlich  der  Herstellung  von  Anlagen
und  Einrichtungen  im  öffentlichen  Interesse  oder  für  benachbarte  Grundstücke  zur
Sicherung  gegen  Gefahren  und  Nachteile,  endlich  auch  hinsichtlich  der  Unterhaltung
solcher  Anlagen  und  Einrichtungen  auferlegt  werden  sollen;

3.  ob  und  inwiefern  eine  Anderung  des  Planes  eintreten  soll.
        <pb n="771" />
        LVII.  711

g  27.

Das  Gutachten  der  Kommission  ist  ohne  Verzug  mit  den  Akten  dem  Ministerium  des
Innern  vorzulegen,  welches,  wenn  es  den  Antrag  auf  Enteignung  begründet  findet,  nötigenfalls
nach  Benehmen  mit  den  zuständigen  technischen  Oberbehörden  oder  nach  Anordnung  weiterer
Erhebungen  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  erwirkt.  Findet  das  Ministerium  des
Innern  den  Antrag  unbegründet,  so  weist  es  denselben,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das
Staatsministerium,  zurück.

8  28.

Erstreckt  sich  ein  Unternehmen  auf  mehrere  Amtsbezirke,  in  welchen  Enteignungen  stattfinden
  sollen,  so  kaun  das  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  des  Unternehmers  oder  von
Amtswegen  eine  Kommission  mit  den  Abtretungsverhandlungen  in  mehreren  Amtsbezirken
betrauen.  In  diesem  Falle  kommen  die  Bestimmungen  der  §§  16  bis  27  mit  folgender  Maßgabe
  zur  Anwendung:

1.  Der  Vorstand  der  Kommission  sowie  die  technischen  Beamten  oder  Sachverständigen

werden  vom  Ministerium  des  Innern  ernannt.

In  jedem  Amtsbezirk  tritt  ein  Beamter  des  Bezirksamts,  in  jeder  Gemeinde  der

Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  der  Kommission  als  Mitglied  bei.

3.  Die  für  jeden  Gemeindebezirk  besonders  zu  stellenden  Anträge  (§  18)  sind  bei  dem
Vorstande  der  Kommission  einzureichen,  welcher  die  Tagfahrt  für  die  Versammlung
der  Kommission  anordnet  und  die  in  §  19  vorgeschriebene  Mitteilung  durch  die
zuständigen  Bezirksämter  bewirken  läßt.

Uu.

—

8  29.

Bei  Eisenbahnanlagen,  welche  für  Zwecke  des  öffentlichen  Verkehrs  ganz  oder  zum  Teil  mit
eigenem  Bahnkörper  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen,  treten  in  dem  durch  die  §§  16
bis  27  geordneten  Verfahren  folgende  Änderungen  ein:

1.  Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  ist  bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu

stellen  unter  Anschluß  der  für  jeden  Gemeindebezirk  gefertigten  besonderen  Nachweisungen.

.  Für  die  Zusammensetzung  der  Kommission  und  die  Aufgabe  des  Kommissionsvorstands

sind  die  Bestimmungen  des  §  28  maßgebend.

3.  Die  Anordnung  der  Tagfahrt  (§  19)  erfolgt  erst,  nachdem  der  Unternehmer  in  jeder
Gemeinde  die  Grundfläche  der  in  Aussicht  genommenen  Bahnlinie  und  der  für  den
Betrieb  der  Bahn  erforderlichen  Anlagen  durch  Pfähle  und  Profile  in  der  Art  hat
abstecken  lassen,  daß  nach  den  angebrachten  Zeichen  sichtbar  ist,  welche  Grundstücke
oder  Teile  solcher  für  das  Unternehmen  erfordert  werden.  Auf  Anderungen,  welche
an  bestehenden  Anlagen  und  Einrichtungen  (§  5)  infolge  des  Unternehmens  nötig  werden,
ist  an  den  betreffenden  Stellen  durch  öffentlichen  Anschlag  aufmerksam  zu  machen.

4.  Bei  der  Bekanntmachung  der  die  Tagfahrt  anordnenden  Verfügung  ist  den  Beteiligten
insbesondere  noch  zu  eröffnen,  daß  die  endgültige  Feststellung  der  Bahnlinie  in  diesem

#%
        <pb n="772" />
        712  ILVII.

Verfahren  erfolgen  werde  und  daß  etwaige  Einsprachen  gegen  die  ausgesteckte  Bahnlinie
  in  der  Tagfahrt  vorzutragen  sind.

5.  Die  Kommission  hat  in  allen  Fällen,  auch  wenn  Vereinbarungen  im  Sinne  des  §  25
zu  stande  gekommen  sind,  das  in  §  26  vorgeschriebene  Gutachten  zu  erstatten  und  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums
vorzulegen.

8  30.

Wird  die  Abtretung  der  zur  Anlegung  oder  Erweiterung  von  Ortsstraßen  oder  Plätzen
erforderlichen  Grundstücke  auf  Grund  eines  nach  Maßgabe  des  Ortsstraßengesetzes  festgestellten
Ortsbauplanes  verlangt,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§  19  bis  24  keine  Anwendung.
Fedoch  hat  das  Bezirksamt  den  Vermerk  im  Grundbuch  nach  §  19  Absatz  2  herbeizuführen.

Nach  Einkunft  des  Antrags  (§§  16  bis  18)  bestimmt  das  Bezirksamt  zur  Prüfung,  ob
die  Abtretung  in  dem  begehrten  Umfange  zum  Vollzug  des  Ortsbauplanes  geboten  ist,  eine
Tagfahrt,  zu  welcher  der  Vertreter  der  Gemeindebehörde,  die  Eigentümer  der  Grundstücke  und
die  sonstigen  Beteiligten  zu  laden  sind.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  den  §§  25  bis  27  mit  der  Maßgabe,  daß  an
die  Stelle  der  Kommission  das  Bezirksamt  tritt.

31.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  welche  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  des
Eigentums  oder  sonstiger  Rechte  an  Grundstücken  oder  zur  Duldung  von  Beschränkungen
ausspricht,  bezeichnet  das  Unternehmen  und  den  entschädigungspflichtigen  Unternehmer,  die
abzutretenden  Grundstücke  nach  Lage  und  Flächenmaß,  die  zu  entziehenden  Rechte  oder  aufzuerlegenden
  Beschränkungen  nach  Art  und  Umfang.

In  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  werden  ferner,  soweit  ein  Anlaß  hierzu
vorliegt,  die  dem  Unternehmer  auf  Grund  des  §  5  obliegenden  Verpflichtungen  und  die  etwa
nötigen  Anderungen  des  Planes  festgesetzt.

In  den  Fällen  des  §  29  bestimmt  das  Staatsministerium  zugleich  die  Richtung  der  Bahn
nach  sicheren  Merkmalen  mit  der  ausdrücklichen  Erwähnung,  inwiefern  eine  Abweichung  von
der  zunächst  abgesteckten  Bahnlinie  einzutreten  hat.

Endlich  kann  in  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  eine  Frist  für  die  Einleitung
des  Entschädigungsverfahrens  bestimmt  und  dem  Unternehmer  Sicherheitsleistung  für  die  Erfüllung
seiner  Verpflichtungen  auferlegt  werden

8  32.
Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  ist  den  Beteiligten  mit  dem  Anfügen  zu  eröffnen,
daß  das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Entschädigung  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  oder
der  von  dem  Staatsministerium  bestimmten  Frist  von  Amtswegen  eingeleitet  werde,  sofern  nicht

inzwischen  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung  zu  stande  kommen  oder  schon  vor  Ablauf
dieser  Frist  seitens  des  Unternehmers  oder  seitens  des  Eigentümers  oder  Berechtigten,  dessen
        <pb n="773" />
        LVII.  713

Eigentum  oder  Recht  entzogen  oder  beschränkt  werden  soll,  die  Einleitung  des  Verfahrens  ausdrücklich
  beantragt  würde.

Zugleich  mit  dieser  Eröffnung  an  die  Beteiligten  ist  durch  Einrückung  in  das  zentrale
Verkündigungsblatt  und  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  betreffenden  Bezirks  unter
Bezeichnung  des  Unternehmens  und  des  entschädigungspflichtigen  Unternehmers  öffentlich  bekannt
zu  machen,  daß  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder  zur  Duldung  von  Beschränkungen  des
Eigentums  oder  von  Rechten  an  Grundstücken  durch  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
in  dem  durch  die  Verhandlungen  festgestellten  Umfange  ausgesprochen  worden  ist.

33.

Durch  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  wird  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung
oder  zur  Duldung  der  Beschränkung  endgültig  begründet,  so  daß  im  einzelnen  Falle  über  die
Frage,  ob  der  öffentliche  Nutzen  die  Abtretung  oder  Beschränkung  wirklich  erfordere,  und  ob
die  die  Verbindlichkeit  aussprechende  Entscheidung  auf  ein  gesetzmäßiges  Verfahren  gebaut  sei,
eine  Streitverhandlung  vor  der  Verwaltungsbehörde  oder  vor  Gericht  oder  eine  gerichtliche
Entscheidung  unzulässig  ist.

g  34.

Kommt  bei  den  Verhandlungen  der  Kommission  eine  Vereinbarung  über  die  Abtretung
des  Eigentums  sowie  über  die  Entschädigung  zu  stande,  so  nimmt  die  Kommission  die  Verein—
barung  zu  Protokoll.  Das  aufgenommene  und  unterzeichnete  Protokoll  bindet  die  Beteiligten
wie  ein  nach  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beurkundeter  Vertrag.  Vor  der  Kommission
kann  auch  die  Auflassung  erklärt  und  die  Eintragung  zum  Grundbuch  beantragt  und  bewilligt
werden.

Ist  das  abzutretende  Grundstück  mit  Rechten  der  in  §  14  Absatz  2  und  4  bezeichneten
Art  belastet,  so  hat  das  Bezirksamt  den  hiernach  Berechtigten,  sofern  dieselben  der  Vereinbarung
nicht  zugestimmt  haben,  vom  Abschlusse  der  Vereinbarung  schriftlich  gegen  Bescheinigung  sofortige
Mitteilung  zu  machen.  Innerhalb  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Mitteilung  kann  jeder  Berechtigte
  gegen  die  Höhe  der  vereinbarten  Entschädigung  bei  dem  Bezirksamt  Widerspruch
erheben.  Bei  rechtzeitigem  Widerspruch  wird  das  Enteignungsverfahren  fortgesetzt.  Die  Vereinbarung
  hat  in  diesem  Falle  dieselbe  Wirkung  wie  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  (§  33).

Haften  auf  dem  abzutretenden  Grundstück  keine  Rechte  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Art,
oder  haben  die  Berechtigten  der  Vereinbarung  zugestimmt,  oder  ist  rechtzeitiger  Widerspruch
nicht  erhoben  worden,  so  wird  das  Enteignungsverfahren  vorbehaltlich  der  besonderen  Bestimmung
in  §  29  Ziffer  5  eingestellt.  Ist  das  Eigentum  auf  den  Unternehmer  übergegangen  und  ist
im  Falle  der  Belastung  des  Grundstückes  mit  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  die
vereinbarte  Entschädigung  hinterlegt,  so  tritt  die  Entschädigungssumme  hinsichtlich  der  in
Absatz  2  genannten  Rechte  an  die  Stelle  des  abgetretenen  Grundstücks  und  wird  letzteres  von
allen  darauf  haftenden  Lasten  dieser  Art  befreit.
        <pb n="774" />
        714  LVII.

Für  die  Beurkundungen  des  Absatzes  1  ist  im  Falle  des  §  30  das  Bezirksamt  zuständig

Auf  Vereinbarungen  über  die  Abtretung  anderer  Rechte  an  Grundstücken  oder  über  die
Duldung  von  Beschränkungen  sowie  über  die  Entschädigung  hierfüur  finden  die  Bestimmungen
in  Absatz  1  und  4  entsprechende  Anwendung.

§  34  a.

Kommt  nur  eine  Vereinbarung  über  die  Abtretung  oder  die  Duldung  der  Beschränkung
in  der  Weise  zu  stande,  daß  die  Eigentümer  und  die  Berechtigten  mit  dem  Vorbehalte  der  im
Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entschädigung  in  die  Abtretung  oder  Beschränkung  einwilligen,
  so  hat  dieses  von  der  Kommission  mit  den  in  §  31  Absatz  1  vorgeschriebenen  Angaben
zu  Protokoll  zu  nehmende  Übereinkommen  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
  (8§  33).

An  Stelle  der  Kommission  tritt  im  Falle  des  §  30  das  Bezirksamt.

8  34  b.

Vereinbarungen  und  Erklärungen  der  in  den  §8§  34  und  34  a  bezeichneten  Art  können
mit  der  gleichen  Wirkung  auch  noch  nach  der  Tagfahrt  der  Kommission  vor  dem  Bezirksamt
stattfinden,  in  dessen  Bezirk  das  von  der  Abtretung  oder  Beschränkung  betroffene  Grundstück
gelegen  ist.  Das  hiernach  zuständige  Bezirksamt  hat  die  in  §  34  Absatz  2  vorgeschriebene
Mitteilung  an  die  Berechtigten  auch  im  Falle  des  §  28  zu  machen  und  die  Bescheinigung  mit

"q7

dem  aufgenommenen  Protokoll  dem  Vorstand  der  Kommission  (§  28  Ziffer  1)  einzusenden.
Scheiden  Grundstücke  aus  dem  Enteignungsverfahren  aus,  und  ist  im  Falle  des  8  34

Absatz  1  der  Grundbucheintrag  erfolgt,  so  wird  der  Vermerk  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2,
§  24  Absatz  2)  auf  Ersuchen  des  Bezirksamts  gelöscht.

II.  Vorverfahren  zur  einstweiligen  Feststellung  der  Zulässigkeit  einer  Euteignung.
§*  35  ½4
Der  Unternehmer  kann  eine  vorläufige  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  und  den  Umfang
  der  Enteignung  beantragen.
In  diesem  Fall  kann  der  Antrag  an  Stelle  der  im  §  17  bezeichneten  Erfordernisse  sich
beschränken  auf:
.  eine  Beschreibung  des  Unternehmens  nach  dem  hierfür  ausgestellten  vorläufigen  Plan,
2.  die  Bezeichnung  der  zu  enteignenden  Grundstücke  und  ihrer  Eigentümer,
einen  Auszug  aus  dem  Plan,  soweit  erforderlich  mit  Länge=  und  Querschnitten,  nebst
einem  Handriß  in  doppelter  Fertigung  für  jede  Gemarkung  zur  Bewirkung  des  Vermerks
  im  Grundbuch  (§  19  Absatz  2).
Der  Antrag  ist  beim  Bezirksamt,  bei  Eisenbahnanlagen  im  Falle  des  §  29  beim  Ministerium
  des  Innern  einzureichen.  Die  §§  18  bis  24,  26  bis  29,  31  Absatz  1  finden  bei

S:  VU  —
        <pb n="775" />
        LVII.  715

diesem  Vorverfahren  entsprechende  Anwendung.  Bei  Eisenbahnanlagen  ist  vor  der  Tagfahrt
in  der  Regel  der  Umfang  der  beabsichtigten  Enteignung  durch  Pfähle  und  dergleichen  auf  den
beteiligten  Grundstücken  abzustecken.  Das  Gutachten  der  Kommission  hat  sich  darauf  zu  be—
schränken,  ob  der  Antrag  auf  Enteignung  begründet  erscheint,  und  welche  Grundstücke  nach
Maßgabe  des  vorgelegten  Plans  davon  betroffen  werden  sollen.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  spricht  aus,  ob  eine  Euteignung  zu  dem  beab—
sichtigten  Unternehmen  und  für  welche  Grundstücke  sie  für  zulässig  erklärt  werden  soll.  Zugleich
ist  dem  Unternehmer  eine  Frist  zu  setzen,  in  welcher  der  Antrag  auf  endgültige  Enteignung
nach  Maßgabe  der  §§  16  ff.  bei  der  zuständigen  Stelle  einzureichen  ist.

Diese  Frist  darf  nicht  länger  als  ein  Jahr  sein;  sie  kann  auf  Antrag  des  Unternehmers
um  ein  weiteres  Jahr  verlängert  werden.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  ist  den  Beteiligten  zu  eröffnen  und  im  zentralen
Verkündigungsblatt  und  dem  amtlichen  Verkündigungsblatt  des  betreffenden  Bezirks  zu  veröffentlichen.


Wird  die  gesetzte  Frist  vom  Unternehmer  nicht  eingehalten  oder  tritt  er  von  dem  Unternehmen
  zurück,  so  veranlaßt  das  Bezirksamt  die  Löschung  des  Vermerks  im  Grundbuch
(§§  19  Absatz  2,  24  Absatz  2),  und  der  Unternehmer  ist  den  Beteiligten  zum  Ersatz  des  durch
das  Enteignungsverfahren  erwachsenen,  im  Rechtsweg  festzustellenden  Schadens  verpflichtet.
Das  gleiche  gilt  für  diejenigen  in  das  Verfahren  einbezogenen  Grundstücke,  welche  bei  dem
Antrag  auf  endgültige  Enteignung  infolge  einer  Abänderung  oder  Einschränkung  des  Unternehmens
  aus  dem  weiteren  Verfahren  ausscheiden.

B.  Entschädigungsverfahren.
g  36.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  durch  den
Landeskommissär  oder  einen  andern  Bevollmächtigten  des  Ministeriums  des  Innern  unter
Mitwirkung  von  zwei  oder  vier  sachkundigen  Beisitzern.

Zuständig  ist  der  Landeskommissär  des  Dienstbezirks,  in  welchem  die  Grundstücke  gelegen
sind,  hinsichtlich  deren  die  Enteignung  stattfindet.

Erstreckt  sich  ein  Unternehmen  auf  die  Dienstbezirke  mehrerer  Landeskommissäre,  so  kann
das  Ministerium  des  Innern  einen  der  letzteren  mit  der  Feststellung  der  Entschädigung  betrauen.
847.

Das  Ministerium  des  Innern  bezeichnet  für  den  Dienstbezirk  eines  jeden  Landeskommissärs
eine  der  Zahl  und  dem  Umfang  der  Amtsbezirke  entsprechende  Anzahl  von  Personen,  welche
als  Beisitzer  berufen  werden  können.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Landeskommissäre  nach  Anhörung  der  Bezirksräte  und  Kreisausschüsse,
  sowie  die  obersten  technischen  Staatsbehörden  dem  Ministerium  solche  Personen  in
Vorschlag  zu  bringen,  welche  vermöge  ihrer  Berufsstellung,  Kenntnisse  und  Erfahrungen  zur
        <pb n="776" />
        716  LVII.

richtigen  und  unbefangenen  Beurteilung  der  bei  der  Feststellung  der  Entschädigung  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  besonders  geeignet  und  zur  Übernahme  des  Ehrenamtes  bereit  sind.

Die  Namen  der  von  dem  Ministerium  bestimmten  Personen  sind  mit  Angabe  des
Standes  und  Wohnortes  im  Staatsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Nach  Bedürfnis  hat  eine  Berichtigung  oder  Ergänzung,  jedenfalls  aber  von  fünf  zu  fünf
Jahren  eine  Erneuerung  des  Verzeichnisses  zu  erfolgen.

Auf  Grund  des  Verzeichnisses  beruft  der  Landeskommissär  im  einzelnen  Enteignungsfalle
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Umstände  und  Bedeutung  des  letzteren  zwei  oder  vier
Personen  als  Beisitzer.

8  38.

Wenn  die  in  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  für  die  Einleitung  des  Entschädigungsverfahrens
  bestimmte  Frist  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  eine
Frist  von  drei  Monaten  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  an  die
Beteiligten  abgelaufen  und  inzwischen  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung  nicht  zu  stande
gekommen  ist,  werden  die  auf  das  Abtretungsverfahren  bezüglichen  Verhandlungen  von  dem
Bezirksamt,  in  den  Fällen  der  §5  28  und  29  von  dem  Kommissionsvorstande  dem  zuständigen
Landeskommissär  eingesendet

In  den  Fällen  des  §  34  Absatz  2  und  des  §  34  à  und  sofern  innerhalb  der  in  Absatz  1
bezeichneten  Fristen  seitens  des  Unternehmers  oder  seitens  des  Eigentümers  oder  Berechtigten,
dessen  Eigentum  oder  Recht  entzogen  oder  beschränkt  werden  soll,  die  Einleitung  des  Entschädigungsverfahrens
  ausdrücklich  beantragt  wird,  hat  die  Einsendung  alsbald  zu  erfolgen.

8  39.

Der  Landeskommissär  ersucht  das  Grundbuchamt  um  Erteilung  beglaubigter  Abschriften
der  Eintragungen,  die  sich  auf  die  betreffenden  Grundstücke  beziehen,  und  benachrichtigt  sodann
den  Unternehmer,  die  beteiligten  Eigentümer  oder  Berechtigten,  sowic  die  bekannten  Nebenberechtigten
  (§§  13  und  14),  daß  das  Entschädigungsverfahren  eröffnet  sei.

Mit  dieser  Verfügung  sind  die  Beteiligten  aufzufordern,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
ihre  auf  die  Feststellung  der  Entschädigung  bezüglichen  Anträge  schriftlich  und  unter  Beifügung
der  erforderlichen  Doppelschriften  bei  dem  Landeskommissär  einzureichen.

Zugleich  bezeichnet  der  Landeskommissär  die  Zahl  und  Person  der  Beisitzer,  die  er  zur
Mitwirkung  bei  der  Feststellung  zu  berufen  beabsichtigt,  und  stellt  den  Beteiligten  anheim,  sich
binnen  gleicher  Frist  hierüber  zu  äußern.

8  40.

Nach  Ablauf  der  Frist  bestimmt  der  Landeskommissär  endgültig  über  Zahl  und  Person
der  zu  berufenden  Beisitzer  und  ordnet  Tagfahrt  zur  Verhandlung  über  die  Entschädigung  an
Ort  und  Stelle  an.

Zu  dieser  Tagfahrt  sind  die  Beisitzer  und  sämtliche  Beteiligte,  letztere  unter  Zustellung
von  Abschriften  der  von  der  Gegenpartei  gestellten  Anträge  und  mit  dem  Anfügen  schriftlich
        <pb n="777" />
        LVII.  717

gegen  Bescheinigung  zu  laden,  daß  auch  bei  ihrem  Ausbleiben  die  Entschädigung  festgestellt
und  wegen  Auszahlung  oder  Hinterlegung  derselben  werde  verfügt  werden.  Zwischen  der  Zustellung
  der  Ladung  an  die  Beteiligten  und  der  Tagfahrt  muß  eine  Frist  von  einer  Woche  liegen.

Zugleich  ist  auf  die  Bestimmung  in  §  41  Absatz  3  hinzuweisen.

Zur  einstweiligen  Vertretung  abwesender,  geschäftsunfähiger  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkter  Beteiligter,  für  deren  gesetzliche  Vertretung  nicht  bereits  anderweitig  gesorgt  ist
oder  ohne  Verzögerung  des  Enteignungsverfahrens  gesorgt  werden  kann,  soll  der  Landeskommissär
  nach  Benachrichtigung  des  Vormundschaftsgerichts  bis  zum  Eintritt  des  von  diesem
bestellten  oder  bezeichneten  gesetzlichen  Vertreters  einen  besonderen  Pfleger  für  das  Enteignungsverfahren
  bestellen.  In  gleicher  Weise  kann  für  Vertretung  eines  herrenlosen  Grundstücks  im
Enteignungsverfahren  gesorgt  werden.

Die  die  Tagfahrt  anordnende  Verfügung,  in  welcher  die  abzutretenden  Grundstücke  oder
Rechte  oder  die  aufzuerlegenden  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des  §  31  Absatz  1  und  8  34
aufzuführen  sind,  ist  durch  Einrückung  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  betreffenden
Bezirkes  und  durch  öffentlichen  Anschlag  am  Rathause  der  Gemeinde,  in  deren  Gemarkung
die  Grundstücke  gelegen  sind,  mit  der  Aufforderung  an  etwaige  unbekannte  Beteiligte  bekannt
zu  machen,  ihre  auf  die  Entschädigung  bezüglichen  Anträge  spätestens  in  der  Tagfahrt  zu  stellen,
widrigenfalls  ihre  Ansprüche  in  dem  weiteren  Verfahren  keine  Berücksichtigung  finden  und  dem
Unternehmer  gegenüber  ausgeschlossen  werden.

Der  Landeskommissär  kann  zu  der  Tagfahrt  Beamte  des  Bezirksamts,  der  technischen
Staatsbehörden,  Gemeindebeamte  oder  sonstige  sachkundige  Personen  zur  Erteilung  von  Aufklärungen,
  Abgabe  von  Gutachten  oder  Vornahme  von  Schätzungen  beiziehen.  Auch  ist  es
seinem  Ermessen  überlassen,  die  zur  Vorbereitung  der  Tagfahrt  dienlichen  Erhebungen  zu
machen.

8  41.

In  der  Tagfahrt  werden  zunächst  die  Beisitzer  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres
Amtes  von  dem  Landeskommissär  beeidigt.

Sodann  sind  von  dem  Landeskommissär  in  Anwesenheit  der  Beisitzer  die  erschienenen
Beteiligten  mit  ihren  Anträgen  und  Erklärungen  zu  hören,  die  nötigen  Augenscheine  einzunehmen
  und  alle  Ermittelungen  anzustellen,  welche  der  Landeskommissär  oder  die  Beisitzer  für
die  Feststellung  der  Entschädigung  für  erforderlich  erachten.

Anträge  auf  Übernahme  des  ganzen  Grundbesitzes  oder  Gebäudes  in  den  Fällen  des  §  11
oder  des  Eigentums  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  2  und  §  15  Absatz  2  oder  auf  Entschädigung
  für  die  Aufgebung  einer  Grunddienstbarkeit  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  3  sind
spätestens  in  der  Tagfahrt  zu  stellen.  Nach  dem  Schlusse  der  Verhandlungen  sind  Anträge
dieser  Art  nicht  mehr  zulässig,  sofern  die  Beteiligten  ordnungsgemäß  geladen  waren.

Die  Verhandlung  kann  unterbrochen  und  nötigenfalls  an  den  folgenden  Tagen  fortgesetzt
werden.

Über  die  ganze  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  vom  Landeskommissär
und  von  den  Beisitzern  zu  unterzeichnen  ist.
        <pb n="778" />
        718  LVII.

8  42.

Wird  nach  dem  Ergebnis  der  Verhandlung  noch  die  Erhebung  eines  Gutachtens  von
Sachverständigen  für  geboten  erachtet,  so  bestimmt  der  Landeskommissär,  welche  Sachverständige
zu  hören  sind,  sofern  die  Beteiligten  sich  hierüber  nicht  geeinigt  haben.

Der  Landeskommissär  veranlaßt  den  oder  die  zu  vernehmenden  Sachverständigen  unter
Bezeichnung  der  zu  begutachtenden  Punkte  zur  Erstattung  eines  schriftlichen  Gutachtens.

Den  Beteiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  von  dem  Gutachten  Einsicht  zu  nehmen  und
sich  über  dasselbe  auszusprechen.

8  43.

Kommt  nach  Erlassung  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  oder  nach  Protokollierung
der  Vereinbarung  in  den  Fällen  des  §  34  a  eine  Vereinbarung  der  Beteiligten  über  die  Ent—
schädigung  zu  stande,  so  ist  dieselbe,  sofern  sie  nicht  in  notarieller  Urkunde  vorgelegt  wird,  von
dem  Landeskommissär  zu  Protokoll  zu  nehmen.

8  44.

Die  Entschädigung  ist  für  jeden  Eigentümer  oder  Berechtigten,  welcher  zur  Abtretung  des
Eigentums  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  oder  zur  Duldung  einer  Beschränkung
verpflichtet  ist,  durch  besonderen  Bescheid  festzustellen.  Ein  solcher  Bescheid  ist  auch  dann  zu
erlassen,  wenn  eine  Ordnung  der  Entschädigung  durch  Vereinbarung  stattgefunden  hat.

Kann  der  Feststellungsbescheid  nicht  unmittelbar  nach  der  Tagfahrt  erlassen  werden,  so
sind  zur  Beratung  und  Erlassung  desselben  die  Beisitzer  vom  Landeskommissär  besonders  zu
berufen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.

Der  Bescheid  muß  enthalten:

Die  Bezeichnung  des  abzutretenden  Grundstücks  oder  Rechtes  oder  der  aufzuerlegenden
Beschränkung  nach  Maßgabe  der  S§  31  Absatz  1  und  34  a.

Die  Bestimmung,  ob  der  Unternehmer  in  den  Fällen  des  §  11  zur  Übernahme  des
ganzen  Grundbesitzes  oder  Gebäudes  oder  in  den  Fällen  der  §§  13  Absatz  2  und  15
Absatz  2  zur  Übernahme  des  Eigentums  oder  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  3  zur
Entschädigung  für  die  Aufgebung  einer  Grunddienstbarkeit  verpflichtet  ist,  unter
Bezeichnung  der  Lage  und  des  Flächenmaßes  der  betreffenden  Grundstücke.

3.  Die  Bestimmung  der  von  dem  Unternehmer  dem  Eigentümer  oder  Berechtigten  zu
leistenden  Enschädigungssummen,  unter  besonderer  Hervorhebung,  ob  und  welcher  Teilbetrag
  den  in  §§  13  und  14  genannten  Nebenberechtigten  zukommt  oder  ob  und
inwieweit  dieselben  in  dem  Nießbrauche  ihre  Entschädigung  finden.

Die  Bestimmung  der  Summe  der  in  den  Fällen  der  §§  13  und  14  jedem  Nebenberechtigten
  von  dem  Unternehmer  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung.

Die  Bestimmung,  ob  die  Entschädigungsbeträge  auszubezahlen  oder  zu  hinterlegen  sind.

—

1

—

i
—
        <pb n="779" />
        LVII.  719

Der  Bescheid  ist  mit  der  erforderlichen  Begründung  zu  versehen,  vom  Landeskommissär
und  den  Beisitzern  zu  unterzeichnen  und  dem  Unternehmer  sowie  jedem  beteiligten  Eigentümer,
Berechtigten  und  Nebenberechtigten  eine  Fertigung  zuzustellen.

Wenn  der  Unternehmer  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  des  Feststellungsbescheids
  dem  Landeskommissär  erklärt,  daß  er  vom  Unternehmen  zurücktrete,  ist  er  an  die
Enteignung  gebunden.

*

Gegen  den  Feststellungsbescheid  findet  eine  Beschwerde  im  Verwaltungswege  nicht  statt.
Es  kann  aber  innerhalb  zweier  Monate  nach  der  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  sowohl
von  dem  Unternehmer  als  auch  von  jedem  der  übrigen  in  dem  Entschädigungsverfahren  vor
der  Verwaltungsbehörde  mit  mündlichen  oder  schriftlichen  Anträgen  aufgetretenen  Beteiligten
Klage  vor  dem  ordentlichen  Gericht  erhoben  werden.  Die  Klage  des  Unternehmers  ist  nicht
nur  gegen  den  Eigentümer  des  abzutretenden  Grundstücks,  sondern  auch,  sofern  der  Klageantrag
  ihr  Interesse  berührt,  gegen  alle  nach  §  14  Absatz  2  und  4  Nebenberechtigte  zu  erheben,
welche  in  dem  Entschädigungsverfahren  vor  der  Verwaltungsbehörde  mit  Anträgen  ausgetreten
sind.  Der  Beklagte  kann,  auch  wenn  für  ihn  die  Frist  von  zwei  Monaten  verstrichen  ist  oder
er  auf  den  Rechtsweg  verzichtet  hat,  Widerklage  erheben.  Gegen  die  Versäumung  der  Frist
finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  Anwendung.

Ein  Streit  über  das  Anteilsverhältnis  eines  Nebenberechtigten  an  der  für  das  Eigentum
festgestellten  Entschädigungssumme  ist  lediglich  zwischen  dem  Nebenberechtigten  und  dem  Eigentümer
  auszutragen.

Ausschließlich  zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende  Grundstück
gelegen  ist.

Gegen  das  Berufungsurteil  des  Oberlandesgerichts  findet  ein  weiteres  Rechtemittel
nicht  statt.

(.  Vollziehung  und  Wirkung  der  Enteignung.
8  46.

Wenn  der  Feststellungsbescheid  (§  □)  auf  Grund  einer  Vereinbarung  über  die  Entschädigung
  (§  13)  erlassen  ist,  oder  durch  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  oder  Ablauf  der  Frist
von  zwei  Monaten  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  oder  wenn  die  Entschädigung  durch  gerichtliches
Urteil  rechtskräftig  festgestellt  ist,  hat  der  Unternehmer  die  Entschädigungssummen  zu  bezahlen
oder  zu  hinterlegen.

§  17.

Die  Entschädigungssummen  sind  nach  Maßgabe  der  im  Entschädigungsverfahren  getroffenen
endgültigen  Bestimmung  an  diejenigen  zu  bezahlen,  für  welche  die  Feststellung  stattgefunden  hat.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  112
        <pb n="780" />
        720  LVII.

 

8  48.
Die  Entschädigungssummen  sind  zu  hinterlegen:
1.  wenn  die  Personen  der  Entschädigungsberechtigten  oder  ihre  Ansprüche  an  die  Ent—

schädigungssumme  zurzeit  nuoch  nicht  feststehen;
wenn  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  auf  dem  betreffenden  Grundstücke  haften:
wenn  ein  Stammgut  oder  Haupt=  oder  Nebenstück  eines  solchen  den  Gegenstand  der
Enteignung  bilden.

d

§  19.

Auf  den  Nachweis  der  erfolgten  rechtsgültigen  Zahlung  oder  Hinterlegung  der  Ent
schädigungssummen  oder  einer  anderweiten  Ordnung  der  Entschädigung  durch  Vereinbarung
erläßt  der  Landeskommissär  den  Enteignungsbeschluß.

Der  Enteignungsbeschluß  enthält  den  Ausspruch,  daß  die  nach  Maßgabe  des  §  31  Absatz  1
und  §  341  a  zu  bezeichnende  Entziehung  oder  Beschränkung  des  Eigentums  oder  von  Rechten
an  den  Grundstücken,  in  den  Fällen  des  §  11  die  libernahme  des  ganzen  Grundbesitzes  oder
Gebäudes,  in  den  Fällen  des  §  13  osag  2  und  §  15  Absatz  2  die  Ubernahme  des  Eigentums,
  in  den  Fällen  des  §  13  Absatz  3  der  Veczicht  auf  eine  Grunddienstbarkeit  endgültig
und  rechtswirksam  geworden  ist.

Die  durch  die  Enteignung  unberührt  bleibenden  Rechte  an  abzutretenden  Grundstücken
sind  in  dem  Enteignungsbeschlusse  ausdrücklich  vorzubehalten.

Der  Enteignungsbeschluß  ist  dem  Unternehmer  sowie  dem  Eigentümer  des  Grundstücks
oder  dem  Berechtigten  sowie  in  den  Fällen  des  §  48  Ziffer  2  dem  Verwaltungshof  (Hinter
legungsstelle)  zuzustellen.

50.

Mit  der  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  an  den  Enteigneten  geht  das  Eigentum
an  dem  enteigneten  Grundstück  oder  das  abzutretende  Recht  auf  den  Unternehmer  über.
In  gleicher  Weise  treten  mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  die  etwa  auferlegten  Beschränkungen
in  Wirksamkeit.

§  51.

Das  enteignete  Grundstück  oder  Recht  wird  mit  dem  in  §  50  bezeichneten  Zeitpunkte  von
allen  darauf  haftenden  Lasten,  soweit  dieselben  nicht  im  Enteignungsbeschlusse  vorbehalten  sind,
befreit,  und  es  tritt  die  Entschädigung  hinsichtlich  des  Eigentums  und  sonstiger  Rechte  an
Grundstücken  an  die  Stelle  des  enteigneten  Gegenstandes.

Der  Landeskommissär  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Enteignungsbeschluß,  soweit
es  sich  um  gebuchte  Erundstück  handelt,  alsbald  in  das  Grundbuch  eingetragen  und  der  Vermerk
  nach  §§  19  Absatz  2,  21  Absatz  2,  sowie  die  nicht  im  Enteignungsbeschluß  vorbehaltenen
Lasten  gelöscht  werden.

Ist  die  Entschädigungssumme  hinterlegt,  weil  auf  dem  enteigneten  Grundstücke  Hypotheken,
Grund=  oder  Rentenschulden  haften  (§  48  Ziffer  2),  so  ist  nach  Zustellung  des  Enteignungs-
        <pb n="781" />
        LVII.  721

beschlusses  der  bisherige  Eigentümer  und  jeder  Berechtigte,  welchem  an  Stelle  des  enteigneten
Grundstücks  die  Entschädigungssumme  haftet,  befugt,  bei  demjenigen  Notariate,  welches  im
Falle  der  Zwangsversteigerung  örtlich  zuständig  wäre,  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens
  in  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  zu  beantragen.  Die  gleiche  Antragsberechtigung
steht  auch  der  Hinterlegungsstelle  zu.  Die  Kosten  dieses  Verteilungsverfahrens  sind  vom
Unternehmer  zu  tragen  mit  Ausnahme  derjenigen  Kosten,  welche  durch  unbegründeten  Widerspruch
  gegen  den  Verteilungsplan  entstanden  sind.

§52.

In  dringlichen  Fällen  kann  der  Landeskommissär  auf  Antrag  des  Unternehmers  gleichzeitig
mit  Erlassung  des  Feststellungsbescheides  oder  später  anordnen,  daß  dem  Unternehmer  schon
vor  Erlassung  des  Enteignungsbeschlusses  der  Besitz  des  zu  enteignenden  Grundstücks  eingeräumt
und  die  Ausübung  des  zu  enteignenden  oder  der  aufzuerlegenden  Beschränkung  entsprechenden
Rechts  an  Grundstücken  gestattet  werden  soll,  sobald  die  im  Feststellungsbescheid  bestimmte
Entschädigung  und  die  dem  Unternehmer  nach  dem  Ermessen  des  Landeskommissärs  etwa  weiter
anferlegte  Sicherheit  geleistet  ist.

Der  die  Dringlichkeit  anerkennende  Beschluß  des  Landeskommissärs  ist  dem  Unternehmer
und  den  dadurch  berührten  sonstigen  Beteiligten  zuzustellen.

Innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Zustellung  steht  den  Genannten  die  bei  dem  Landeskommissär
  einzureichende  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  endgültig
entscheidet.

Spätestens  eine  Woche  nach  Rechtskraft  der  Entschließung  können  die  in  Absatz  2  bezeichneten
  Personen  wegen  Feststellung  des  Zustandes  des  zu  enteignenden  Grundstücks  oder  Rechtes
unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Landeskommissärs  bei  dem  nach  §  45  Absatz  3  zuständigen
  Gerichte  den  Antrag  auf  Sicherung  des  Beweises  stellen  (88  485  bis  494  Zivilprozeßordnung).
  Von  der  Erledigung  des  gerichtlichen  Verfahrens,  welches  zu  beschleunigen
ist,  hat  das  Gericht  den  Landeskommissär  zu  benachrichtigen.  Die  Bestimmungen  in  §  486
Absatz  2  und  3  der  Zivilprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.  Bei  der  Beweisaufnahme  hat
eine  Abschätzung  des  Werts  des  Grundstücks  oder  Rechts  zu  unterbleiben.

Ist  die  Frist  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Sicherung  des  Beweises  unbenutzt  verstrichen
oder  das  gerichtliche  Verfahren  beendet  und  der  Nachweis  der  Hinterlegung  der  Entschädigungssumme
  sowie  der  etwa  auferlegten  Sicherheitsleistung  erbracht,  so  erläßt  der  Landeskommissär
die  Verfügung,  durch  welche  dem  Unternehmer  der  Besitz  des  zu  enteignenden  Grundstücks
eingeräumt  und  die  Ausübung  des  zu  enteignenden  oder  der  aufzuerlegenden  Beschränkung
entsprechenden  Rechtes  um  Grundstück  gestattet  wird.

Diese  Verfügung  ist  den  Beteiligten  zuzustellen.  Mit  dem  Zeitpunkt  der  Zustellung  an
den  Enteigneten  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  des  enteigneten  Grundstücks  oder
Rechtes  auf  den  Unternehmer  über.

Eine  Anfechtung  dieser  Verfügung  findet  nicht  statt.
        <pb n="782" />
        —1
1

I.  VII.
*  53.

Wird  in  den  Fällen  des  §  52  die  Entschädigung  später  erhöht,  so  hat  der  Unternehmer
den  Mehrbetrag  von  dem  Zeitpunkt  der  Zustellung  der  in  Absatz  5  daselbst  bezeichneten  Verfügung
  an  mit  vier  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Vermindert  sich  dagegen  die  Entschädigung,
so  hat  der  Empfänger  den  Zuvielempfang  zinsenfrei  zurückzuerstatten.

Der  Unternehmer  ist  weiter  verbunden,  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  ihm  auf
Grund  einer  Vereinbarung  mit  dem  Berechtigten  das  Eigentum  an  dem  abzutretenden  Grundstück
  oder  das  zu  enteignende  oder  der  aufzuerlegenden  Beschränkung  entsprechende  Recht  zur
Ausübung  eingeräumt  worden  ist,  die  Entschädigung  mit  vier  vom  Hundert  zu  verzinsen,
falls  die  Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt.

*  54.

Die  Zwangsvollstreckung  aus  dem  rechtskräftigen  Feststellungsbescheid  erfolgt  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher  Geld
forderungen,  der  Vollzug  des  Enteignungsbeschlusses  und  der  in  §  52  Absatz  5  bezeichneten
Verfügung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Titel  IV.

Kosten  des  Enteignungsverfahrens

 

Die  Kosten  des  Abtretungsverfahrens,  des  administrativen  Entschädigungsverfahrens  ein
schließlich  jener  des  gerichtlichen  Verfahrens  zur  Sicherung  des  Beweises  (§  52  Absatz  4)  sowie
der  Vollziehung  der  Enteignung  hat  der  Unternehmer  zu  tragen.

Für  die  in  diesem  Verfahren  gepflogenen  Verhandlungen  und  erlassenen  Verfügungen
werden  keine  Taxen,  Sporteln  und  Gerichtsgebühren  erhoben.

Die  durch  die  Mitwirkung  des  Landeskommissärs,  des  Bezirksverwaltungsbeamten  sowie
der  Beisitzer  erwachsenen  Kosten  trägt  die  Staatskasse.

§*  56.
Hinsichtlich  der  durch  Beschreitung  des  Rechtswegs  entstehenden  Kosten  sind  die  Bestim
mungen  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.
S  57.

Die  den  Beisitzern  für  bare  Auslagen  und  Zeitverlust  zu  gewährende  Vergütung  ist  durch
Verordnung  zu  bestimmen.
        <pb n="783" />
        LVII.

–1
un
—

Titel  V.
Schluß=  und  Übergangsbestimmungen.
58.

Wird  der  Antrag  auf  die  Enteignung  seitens  des  Unternehmers  noch  vor  Ablauf  eines
Monats  nach  der  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  (§  )  zurückgezogen,  so  ist  der  Unternehmer
  den  Entschädigungsberechtigten  zum  Ersatze  des  durch  das  Enteignungsverfahren
erwachsenen,  im  Rechtswege  festzustellenden  Schadens  verpflichtet.

Wird  erst  nach  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  das
Unternehmen  aufgegeben,  so  ist  mangels  einer  entgegenstehenden  Einigung  der  Beteiligten  der
Enteignungsbeschluß  gleichwohl  herbeizuführen.

*  59.

Wird  nach  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  das  Unternehmen  aufgegeben  oder  in  der
Weise  geändert,  daß  enteignete  Grundstücke  oder  Teile  solcher  für  das  Unternehmen  nicht  mehr
notwendig  sind,  so  können  die  früheren  Eigentümer  ihre  Grundstücke  oder  die  Teile  solcher,
sofern  an  denselben  inzwischen  keine  den  Wert  erhöhenden  wesentlichen  Veränderungen  vorgenommen
  worden  sind,  gegen  Rückerstattung  der  Entschädigungssummen  zurückverlangen.

Die  Klage  muß  innerhalb  dreier  Jahre  von  der  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses,
an  beim  ordentlichen  Gerichte  erhoben  werden.

8  60.
Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt  die  Bestimmungen:
1.  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  5.  Mai  1856,  beziehungsweise  21.  Mai  1886;
des  Wassergesetzes  vom  26.  Juni  1899;
des  Straßengesetzes  vom  141.  Juni  188—1
des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1890;
.  des  Ortsstraßengesetzes,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Absatz  3  des  folgenden
Paragraphen.

1.

861.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Auf  den  gleichen  Zeilpunkt  werden  die  Gesetze
vom  28.  August  1835  über  die  Zwangsabtretung,
vom  29.  März  1838  (Regierungsblatt  Seite  123)  und
vom  7.  Mai  1858  (Regierungsblatt  Seite  188)
über  die  Zwangsabtretungen  für  die  auf  Staatskosten  zur  Ausführung  kommenden  Eisenbahnanlagen
  aufgehoben.
        <pb n="784" />
        724  LVII.

Soweit  in  den  bestehenden  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28  August  1835
Bezug  genommen  ist,  treten  an  die  Stelle  der  letzteren  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses
Gesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  §  8  des  Ortsstraßengesetzes  die  Entscheidung
über  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinde  zur  Ubernahme  des  Eigentums  an  die  Stelle  der  Entscheidung
  des  Staatsministeriums  tritt  und  die  Eröffnung  des  Entschädigungsverfahrens  bei
dem  zuständigen  Landeskommissär  sowohl  von  der  Gemeinde  wie  von  dem  Eigentümer  beantragt
werden  kann,  für  die  Bemessung  des  Wertes  nach  §  8  und  für  die  Entschädigungsansprüche
des  Micters  oder  Pächters  im  Sinne  des  §  14  letzter  Absatz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aber
der  Zeitpunkt  der  Einkunft  des  Übernahmebegehrens  bei  der  Gemeindebehörde  maßgebend  ist.

862
ð  .

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  eingeleitetes  Enteignungsverfahren  wird
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  Ende  geführt.

63.

Für  Cnteignungsverfahren,  welche  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingeleitet  werden,
gelten  in  den  einzelnen  Grundbuchbezirken  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  dem  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  folgende  besondere  Bestimmungen:

1.  in  allen  Fällen,  in  denen  dieses  Gesetz  eine  Tätigkeit  des  Grundbuchamtes  vorsieht,

haben  sich  die  bisherigen  Grund=  und  Pfandbuchbehörden  dieser  Tätigkeit  zu  unterziehen;

2.  an  Stelle  der  in  §  17  Absatz  2  Ziffer  2  und  §  39  Absatz  1  genannten  beglaubigten

Abschriften  von  Grundbuchseintragungen  sind  Auszüge  aus  dem  Grund=  und  Pfandbuche
  zu  verlangen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  H  Vogel  in  Karlsruhe.
        <pb n="785" />
        Nr.  LVIII.  725

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  31.  Dezember  1908.

Jnhalt.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Beteiligung
des  Staates  an  dem  Auswand  für  die  Verwaltung  des  evangeltschen  Kirchenvermögens  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  16.  Dezember  1908.)

Die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand  für  die  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenvermögens
betreffend.

Nachstehend  wird  die  eine  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  28.  Februar
1862,  die  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenvermögens  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  87  ff)
darstellende  Vereinbarung  über  die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand
  für  die  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenvermögens  vom  1.  Juli
190  8  mit  dem  Aufügen  veröffentlicht,  daß  dieselbe  durch  höchste  Staatsministerialentschließung
vom  11.  Juli  1908  Nr.  621/22  genehmigt  worden  ist  und  die  vorbehaltene  landständische
Zustimmung  gefunden  hat.

Karlsruhe,  den  16.  Dezember  1908.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
J.  V.:
Becherer.

 

Glutsch.

Gesetzes  und  Verordnungsblatt  1908  113
        <pb n="786" />
        726  LVIII.

Vereinbarung
über
die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Aufwand  für  die  Verwaltung
des  evangelischen  Kirchenvermögens.

Vom  1.  Juli  1908.

In  Verfolg  des  §  10  des  Gesetzes  über  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen
Vereine  im  Staat,  der  Artikel  14  bis  17b  des  Etatgesetzes  und  des  §  34  der  Gehaltsordnung
werden  zur  Ergänzung  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  28.  Februar  1862,  die  Verwaltung
  des  evangelischen  Kirchenvermögens  betreffend,  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem
Evangelischen  Oberkirchenrat  nachstehende  Bestimmungen  vereinbart.

Artikel  1.

1.  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
sind  rein  kirchliche  Beamte.  Ihre  Rechtsverhältnisse  sind  durch  kirchliches  Gesetz  bestimmt.
Ihre  dienstlichen  Bezüge  und  die  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen  werden  von  der  Kasse  des
Evangelischen  Oberkirchenrats  bestritten.  Sie  haben  an  den  Staat  keinen  Anspruch  auf  Diensteinkommen,
  Ruhegehalt,  Unterstützungsgehalt  oder  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen.

2.  Der  Staat  leistet  aber  zur  Bestreitung  des  der  Evangelischen  Landeskirche  für  diese
Beamten  und  ihre  Hinterbliebenen  erwachsenden  persönlichen  Aufwands  gemäß  gegenwärtiger
Vereinbarung  (Artikel  8)  einen  Beitrag.

3.  Bei  Bemessung  dieses  Beitrags  wird  davon  ausgegangen,  daß  dem  Präsidenten  und
den  weltlichen  Mitgliedern  des  Evangelischen  Oberkirchenrats,  was  ihr  Diensteinkommen,  ihren
Ruhe=  und  Unterstützungsgehalt  und  die  Hinterbliebenenversorgung  anbelangt,  nicht  mehr
gewährt  werden  soll,  als  was  etatmäßigen  Staatsbeamten  nach  Abteilung  A  1b  beziehungsweise
  B  1b  oder  B  3b  des  staatlichen  Gehaltstarifs  unter  gleichen  Verhältnissen  zukommt.

Artikel  2.

1.  Auf  diejenigen  weiteren  Beamten  und  diejenigen  Bediensteten  des  Evangelischen
  Oberkirchenrats,  welche  für  die  kirchliche  Vermögensverwaltung
erforderlich  sind,  finden  —  vorbehaltlich  der  in  gegenwärtiger  Vereinbarung  getroffenen
besonderen  Abreden  —  die  für  die  Staatsverwaltung  geltenden  beamteurechtlichen  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="787" />
        LVIII.  727

2.  Diese  Personen  werden  demgemäß  ohne  Beamteneigenschaft  verwendet  oder  sie  werden
in  den  geeigneten  Fällen  als  nichtetatmäßige  oder  etatmäßige  Beamte  im  Sinne  des  Beamtengesetzes
  und  mit  den  Rechten  und  Pflichten  solcher  angestellt  (gemeinschaftliche  Beamte).

3.  Die  Annahme  von  Personen  ohne  Beamteneigenschaft  steht  lediglich  dem  Evangelischen
Oberkirchenrat  zu.  Auch  ist  er  unter  Beobachtung  der  für  gleichartige  Beamte  der  Staatsverwaltung
  geltenden  Vorschriften  zur  Verleihung  der  Beamteneigenschaft  und  zur  Anstellung
der  etatmäßigen  Beamten  befugt.

4.  In  allen  Fällen,  in  denen  nach  dem  Beamtengesetz  und  den  zum  Vollzug  desselben  getroffenen
Bestimmungen  die  Zuständigkeit  eines  Ministeriums  zur  Entschließung  begründet  ist,  wird  diese
Zuständigkeit  gegenüber  den  in  Absatz  1  bezeichneten  Beamten  vom  Evangelischen  Oberkirchenrat
ausgeübt;  jedoch  kann  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  auch  vom  Kultusministerium  eingeleitet
  werden,  und  es  hat  eine  Mitwirkung  des  zuständigen  Ministeriums  einzutreten,

.l  wenn  eine  landesherrliche  Entschließung  einzuholen  ist,

l  wenn  ein  Beamter  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  soll,

.l  wenn  eine  solche  Mitwirkung  ausdrücklich  angeordnet  ist  (vergleiche  Artikel  7  Absatz  3)
dieser  Vereinbarung,  §  5.4  des  Beamtengesetzes,  Artikel  27  des  Etatgesetzes)  oder  von
der  Staatsregierung  künftig  vorbehalten  wird.

Artikel  3.

1.  Mit  etatmäßigen  Beamten  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  können  beim
Evangelischen  Oberkirchenrat,  so  lange  nicht  eine  weitere  Anforderung  im  Staatsvoranschlag
erfolgt  und  vom  Landtag  genehmigt  ist,  nur  die  in  dem  anliegenden  Stellenverzeichnis  unter  I
aufgeführten  Stellen  besetzt  werden.

2.  Die  etatmäßige  Anstellung  von  Beamten  sowie  die  Ausfertigung  der  Anstellungsurkunden
  und  der  Urkunden  über  den  Einkommensanschlag  erfolgt  beim  Zutreffen  derjenigen
Voraussetzungen  und  in  denjenigen  Formen,  welche  für  gleichartige  Beamte  der  Staatsverwaltung
  bezeichnet  sind.

3.  Bei  der  Einreihung  der  Beamten  in  die  verschiedenen  Abteilungen  und  Unterabteilungen
des  Gehaltstarifs  und  bei  der  Bemessung  ihres  Diensteinkommens  sind  diejenigen  Bestimmungen
zu  beachten,  welche  für  die  gleichartigen  Amtsstellen  der  Staatsverwaltung  durch  die  Gehaltsordnung
  oder  den  Gehaltstarif  oder  die  hierzu  ergangenen  Vollzugsverordnungen  vorgeschrieben
sind.  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Leistungen  dieser  Beamten  an  Mietzins  für  Dienstwohnungen
und  dergleichen.

4.  Auch  die  Ruhe=  und  Unterstützungsgehälter  dieser  Beamten  und  die  Bezüge  ihrer
Hinterbliebenen  werden  nach  dem  Beamtengesetz  und  den  zugehörigen  Vollzugsverordnungen
bemessen.

□  F2

Artikel  4.

1.  Das  Diensteinkommen  sowie  die  Ruhe=  und  Unterstützungsgehälter
der  beim  Evangelischen  Oberkirchenrat  angestellten  gemeinschaftlichen  Beamten  und
Bediensteten  (Artikel  2)  sind  von  der  Kasse  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  zu  bestreiten.

113.
        <pb n="788" />
        728  LVIII.

2.  Die  Staatskasse  hat  für  die  Ansprüche  dieser  Beamten  und  Bediensteten  auf  Diensteinkommen,
  Ruhegehalt  und  Unterstützungsgehalt  sowie  für  die  Ansprüche  ihrer  Hinterbliebenen
auf  Sterb=  und  Versorgungsgehalt  nur  insoweit  aufzukommen,  als  eine  Verpflichtung  dazu  in
gegenwärtiger  Vereinbarung  ausdrücklich  übernommen  ist.

3.  Vorbehalten  bleibt  daneben  das  aushilfsweise  Eintreten  der  Staatskasse,  insoweit  dasselbe
  nach  Erschöpfung  sowohl  der  für  die  Befriedigung  der  bezüglichen  Ansprüche  bestimmten
Mittel  als  des  unter  Leitung  und  Aufsicht  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  verwalteten
kirchlichen  Vermögens  zur  Befriedigung  der  gedachten  Ansprüche  aus  der  staatlichen  Anstellung
unvermeidlich  ist.

Artikel  5.

1.  Vom  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalt  solcher  gemeinschaftlicher  Beamten  beim
Evangelischen  Oberkirchenrat,  welche  einen  erheblichen  Teil  der  bei  dessen  Bemessung  anzurechnenden
  Zeit  außerhalb  des  Dienstes  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  im  Staatsdienst
zugebracht  haben,  kann  (vergleiche  Etatgesetz  Artikel  16  Absatz  3  Satz  1  und  Absatz  4)  ein
dieser  Zeit  entsprechender  Teil  durch  landesherrliche  Entschließung  ausnahmsweise  auf  die
Staatskasse  übernommen  werden.

2.  Diesen  Teilbetrag  wird  die  Staatskasse  Jahr  für  Jahr  an  die  Kasse  des  Evangelischen
Oberkirchenrats  abliefern.

Artikel  6.

1.  Die  Versorgungsgehälter  (§8  59  bis  71  des  Beamtengesetzes)  der  Hinterbliebenen
  der  etatmäßigen  gemeinschaftlichen  Beamten  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  (Artikel  2)
werden  aus  der  Staatskasse  (Beamtenwitwenkasse)  bestritten.

2.  Dafür  sind  aber  aus  kirchlichen  Mitteln  an  die  Beamtenwitwenkasse  zu  leisten:

a.  für  jeden  Beamten  bei  seiner  ersten  etatmäßigen  Anstellung  im  Dienst  des  Evangelischen
  Oberkirchenrats  und  bei  seinem  durch  Tod,  Entlassung,  Zuruhesetzung  u.  s.  w.
erfolgenden  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst  oder  der  etatmäßigen  Anstellung  je
dreißig  Prozent  des  im  Zeitvunkt  der  etatmäßigen  Anstellung  beziehungsweise  des
Ausscheidens  maßgebenden  Einkommensanschlags;

Jahr  für  Jahr  fünfzig  Prozent  von  dem  Gesamtbetrag  der  Versorgungsgehalte,  welche
in  dem  Jahr  von  der  Beamtenwitwenkasse  an  Hinterbliebene  vormaliger,  nach  dem
1.  Januar  1890  aus  dem  Dienst  ausgeschiedener  Beamten  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
  tatsächlich  gezahlt  wurden;

.  jährlich  sechs  Zehnteile  des  Betrags,  welchen  die  gemeinschaftlichen  Beamten  des  Evangelischen

  Oberkirchenrats  nach  den  früheren  Bestimmungen  des  Beamtengesetzes  als
Witwenkassebeitrag  zu  entrichten  hätten.

S

Artikel  7.
1.  Soweit  außerordentliche  Belohuungen  und  Beihilfen  an  etatmäßig
angestellte  Beamte  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  künftighin  überhaupt  noch  zulässig  sind
(vergleiche  Etatgesetz  Artikel  28  und  29),  werden  sie  aus  dem  im  Budget  des  Kultusministeriums
        <pb n="789" />
        LVIII.  729

aufzunehmenden  Fonds  für  solche  Zwecke  geschöpft.  Ebenso  werden  Beihilfen  an  zuruhegesetzte
und  an  entlassene  Beamte  sowie  an  Hinterbliebene  vormaliger  gemeinschaftlicher  Beamter  des
Evangelischen  Oberkirchenrats  aus  den  nach  Artikel  30  und  304  des  Etatgesetzes  zu  verwilligenden
Mitteln  geschöpft.

2.  Die  in  einem  Jahr  tatsächlich  geleisteten  Beträge  dieser  Art  werden  der  Staatskasse
aus  den  Mitteln  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  ersetzt.

3.  Außerordentliche  Belohnungen  und  Beihilfen  (Absatz  1)  werden  nur  mit  Zustimmung
des  Kultusministeriums  bewilligt;  soweit  daneben  landesherrliche  Genehmigung  erforderlich  ist
(Etatgesetz  Artikel  28  Absatz  3  und  29  letzter  Absatz),  wird  diese  vom  Kultusministerium
eingeholt  werden.

Artikel  8.

1.  Der  persönliche  Aufwand  für  den  Evangelischen  Oberkirchenrat  als  evangelischer
Oberstiftungsrat  wird  in  dem  nachstehend  bezeichneten  Umfang  zur  Hälfte  von  der  Staatskasse
übernommen.

2.  Als  persönlicher  Aufwand  in  diesem  Sinne  gilt  jener  für:

a.  die  Hälfte  der  wirklichen  Dienstbezüge  des  Präsidenten  und  die  Hälfte  seines  Ruhe-,
Unterstützungs=  und  Sterbegehalts,  sowie  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Aufwands  für  die
Versorgung  seiner  Hinterbliebenen,  soweit  der  Präsident  nicht  dem  geistlichen  Stand
angehört;

das  Diensteinkommen  der  im  Staatsvoranschlag  genehmigten  Zahl  der  weltlichen
Kollegialmitglieder  (Artikel  1),  ihre  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Sterbgehälter  sowie
der  gesetzliche  Aufwand  zur  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen;

das  Diensteinkommen  der  gemeinschaftlichen  Beamten  beim  Evangelischen  Oberkircheurat
(Artikel  2  und  3)  sowie  ihre  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Sterbgehälter;

.  die  nach  Artikel  6  Absatz  2  an  die  Beamtenwitwenkasse  zu  leistenden  Beiträge  zur
Versorgung  der  Hinterbliebenen  dieser  gemeinschaftlichen  Beamten;

den  nach  Artikel  7  Absatz  2  an  die  Staatskasse  zu  leistenden  Ersatz  der  diesen  gemeinschaftlichen
  Beamten  bewilligten  außerordentlichen  Belohnungen  und  Beihilfen  und  der
ihren  Hinterbliebenen  bewilligten  Beihilfen.

3.  Dabei  werden  Ruhe=  und  Unterstützungsgehälter  nur  in  Rechnung  gestellt,  soweit  sie
von  der  Kasse  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  zu  tragen  sind,  und  kommen  die  nach  Artikel  5
von  der  Staatskasse  übernommenen  Teilbeträge  vorweg  in  Abzug.

4.  Obige  persönliche  Ausgaben  werden  jeweils  für  eine  Staats  schlagsperiode  nach
dem  voraussichtlichen  Bedarf  behufs  Einholung  der  ständischen  Genehmigung  nach  Vorschrift
des  Etatgesetzes  dargestellt  und  mit  der  Hälfte  der  berechneten  Summe  als  Staatsbeitrag  für
die  Budgetperiode  in  den  Staatsvoranschlag  eingestellt.

5.  Die  Landeshauptkasse  zahlt  im  ersten  Monat  eines  jeden  Kalendervierteljahres  an  die
Kasse  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  den  vierten  Teil  des  genehmigten  Budgetsatzes  des
Staatsbeitrags  zum  persönlichen  Aufwand  (Absatz  4)  vorbehaltlich  der  im  Monat  Januar  jedes

—
—

·□

—
—

i
        <pb n="790" />
        730  LVIII.

Jahres  erfolgenden  Abrechnung  über  den  nach  dem  wirklichen  Aufwand  sich  bemessenden  Staatsbeitrag
  für  das  abgelaufene  Jahr.  Die  erforderliche  Ausgleichung  findet  sofort  und  ohne
Rücksicht  darauf  statt,  ob  der  anrechnungsfähige  Aufwand  den  Budgetsatz  überschreitet  oder  hinter
ihm  zurückbleibt.

Artikel  9.

1.  Der  sachliche  Aufwand  für  den  Evangelischen  Oberkirchenrat  als  evangelischer
Oberstiftungsrat  wird  in  dem  nachstehend  bezeichneten  Umfang  ebenfalls  zur  Hälfte  von  der
Staatskasse  übernommen.

2.  Als  sachlicher  Aufwand  im  Sinne  des  ersten  Absahes  gelten  zwei  Dritteile  des  beim
Evangelischen  Oberkirchenrat  selbst  entstehenden  Aufwands  für:

a.  das  Dienstgebäude  (Miete,  laufende  Unterhaltung  und  Reinigung):

b.  Bureaubedürfnisse  (sachliche  Amtsunkosten);

.  Porto  und  Fracht;

d.  sonstige  sachliche  Bedürfnisse.

3.  Der  Anteil  der  Staatskasse  an  den  sachlichen  Ausgaben  wird  für  einen  zehnjährigen
Zeitraum  (fünf  Budgetperioden)  nach  dem  Durchschnitt  des  tatsächlichen  Aufwands  der  vorausgegangenen
  zehn  Jahre  im  gegenseitigen  Einverständnis  der  Staatsregierung  und  des  Evangelischen
  Oberkirchenrats  festgesetzt  und  als  fester  jährlicher  Beitrag  in  den  Staatsvoranschlag
aufgenommen.  Die  Ablieferung  dieses  Bauschbeitrags  erfolgt  in  Vierteljahrbeträgen  im  Voraus.

Artikel  10.

1.  Überall  kommen  für  die  Anteilnahme  der  Staatskasse  an  dem  persönlichen  und  sachlichen
  Aufwand  die  mit  diesem  zusammenhängenden  Einnahmen  (z.  B.  Ersatzbeträge,  Mietzinse
für  Dienstwohnungen  und  dergleichen)  vorweg  in  Abzug.

2.  An  dem  persönlichen  Aufwand  kommen  insbesondere  auch  die  für  die  Ausrechnung
von  Kirchensteuerschuldigkeiten  durch  Beamte  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  in  dessen  Kasse
fließenden  Beträge  in  Abzug.

Artikel  11.

1.  Die  Staatsbeiträge  (Artikel  8  und  9)  sind  in  die  Kasse  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
  einzuzahlen,  aus  welcher  alle  nicht  unmittelbar  auf  die  Staats=  beziehungsweise  Beamtenwitwenkasse
  übernommenen  Ausgaben  für  die  genannte  Stelle  bestritten  werden.

2.  Über  die  durch  die  kirchliche  Kasse  (Absatz  1)  zu  vollziehenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  ist  Jahresrechnung  nach  den  für  das  Staatsrechnungswesen  geltenden  Vorschriften  zu
stellen.

3.  Die  Kasserechnung  unterliegt  in  Bezug  darauf,  ob  die  Ausgaben  und  Einnahmen
derselben  mit  Beachtung  der  maßgebenden  Gesetze,  Verordnungen  und  landständischen  Bewilligungen
  vollzogen  wurden  und  der  Staatszuschuß  hiernach  richtig  bemessen  ist,  alljährlich  der
Prüfung  und  Abhör  durch  die  Oberrechnungskammer.
        <pb n="791" />
        LVII.  731

"  Artikel  12.

1.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  2,  3  und  5  sowie  der  Absätze  2  und  3  des  Artikels  4
finden  auf  die  Beamten  der  mit  der  Verwaltung  des  allgemeinen  kirchlichen  Vermögens
befaßten  kirchlichen  Bezirksstellen  entsprechende  Anwendung.

2.  Als  etatmäßige  Beamte  im  kirchlichen  Bezirksdienst  dürfen,  solange  nicht  weitere
Stellen  im  Voranschlag  angefordert  und  vom  Landtag  genehmigt  sind,  nur  die  Inhaber  der
im  anliegenden  Stellenverzeichnis  unter  II  aufgeführten  Stellen  angestellt  werden  (gemeinschaftliche
  Beamte)h.

1  Artikel  13.

1.  Das  Diensteinkommen  sowie  die  Ruhe-,  Unterstützungs=  und  Sterbegehälter
  dieser  Beamten  sind  aus  dem  verwalteten  Vermögen  zu  bestreiten.

2.  Sind  mehrere  Fonds  zu  einem  Verwaltungsdienst  vereinigt,  so  geschieht  die  Umlegung
durch  den  Evangelischen  Oberkirchenrat  nach  der  laufenden  jährlichen  Roheinnahme  oder  einem
Durchschnitt  derselben  aus  den  letzten  zwei  bis  drei  Jahren.  Abweichungen  hiervon  bedürfen
der  Genehmigung  des  Kultusministeriums.

Artikel  14.

1.  Die  Versorgungsgehälter  der  Hinterbliebenen  der  gemeinschaftlichen  etatmäßigen
Beamten  des  kirchlichen  Bezirksdienstes  (Artikel  12)  werden  aus  der  Staatskasse  (Beamtenwitwenkasse)
  bestritten.

2.  Dafür  sind  aus  dem  verwalteten  kirchlichen  Vermögen  in  die  Beamtenwitwenkasse
zu  leisten:
für  jeden  der  genannten  Beamten  bei  seiner  ersten  etatmäßigen  Anstellung  im  kirchlichen
  Dienst  und  bei  seinem  endgültigen  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst  der
kirchlichen  Vermögensverwaltung  je  dreißig  Prozent  des  bei  der  etatmäßigen  Anstellung
beziehungsweise  beim  Ausscheiden  maßgebenden  Einkommensanschlags;

Jahr  für  Jahr  dreißig  Prozent  des  bezahlten  Versorgungsgehalts;  #
4.l  an  Stelle  der  aufgehobenen  Witwenkassenbeiträge  sechs  Zehnteile  des  Betrags,  welchen
ohne  deren  Aufhebung  die  genannten  Beamten  zu  entrichten  hätten.

Artikel  15.
Für  die  Übergangszeit  gelten  die  nachstehenden  Bestimmungen:
a.  Zu  Artikel  1:  Ansprüche,  welche  gegenwärtig  Mitglieder  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
  an  die  Beamtenwitwenkasse  haben,  bleiben  unberührt.

b.  Zu  Artikel  5:  Soweit  Ruhegehälter  von  gemeinschaftlichen  Beamten  beim  Evangelischen
Oberkirchenrat  (Artikel  2)  bereits  jetzt  auf  die  Staatskassen  übernommen  sind,  hat  es
dabei  sein  Bewenden.  ,

Zu  Artikel  6:  Die  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1890  herstammenden  Bezüge
der  Witwen  und  Waisen  von  Mitgliedern,  Beamten  und  Angestellten  des  Evangelischen

—

#.

S

—

·—
        <pb n="792" />
        732  LVIII.

Oberkirchenrats  und  von  Verwaltern  und  Buchhaltern  der  unter  dessen  unmittelbarer
Leitung  stehenden  Fonds  sollen  auch  fernerhin  denjenigen  Kassen  zur  Last  bleiben,
welche  solche  seither  entrichtet  haben.  An  die  Stelle  der  Witwenkassen  der  Zivildiener
und  der  Angestellten  ist  die  Beamtenwitwenkasse  getreten.

Artikel  16.

1.  Von  der  Staatsregierung  wird  für  die  gegenwärtige  Vereinbarung  die  ständische  Genehmigung
  (im  Staatsvoranschlag),  soweit  erforderlich,  vorbehalten.

2.  Die  Vereinbarung  wird  zu  diesem  Zweck  als  Anlage  des  Staatsvoranschlags-Nachtrags
  für  die  Jahre  1908  und  1909  dem  Landtage  zur  Kenntnisnahme  und  Entschließung
vorgelegt  werden.

Artikel  17.

Nach  Erteilung  der  ständischen  Genehmigung  tritt  gegenwärtige  Vereinbarung  mit  Wirkung
vom  1.  Juli  1908  an  die  Stelle  der  Vereinbarung  vom  Jahre  1890  und  ihrer  Nachträge.
        <pb n="793" />
        LVIII.

zu  Artikel  3

Stellenverzeichnis.

—–1
—

Aulage

und  12  der  Vereinbarung

vom  1.  Juli  1908.

Bei  der  evangelisch-kirchlichen  Vermögensverwaltung  können  die  Inhaber  folgender  Stellen
als  etatmäßige  Beamte  der  dabei  angegebenen  Tarifstufe  angestellt  werden.

 

Gehalts- 



 

 

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.

 

 

 

Gohl.  Amtsstellen.  tarif  Bemerkungen.
1  Beamte  beim  Evangelischen  Oberkirchenrat.
1Sekreticttr  1)  1!1
2  Vorsteher  von  Shensasiakisn  E  1b
4  Rechnungsbeamte,  Gehaltsklasse  1  K  2  a
1I  Bureauvorsteher  (Registrator  oder  Expeditor)  E2b
6  Rechnungsbeamte,  Gehaltsklasse  IlIlI.  .  L  La
1  Bureaubeamter  auf  wichtigerer  Stelle  Registrator  oder  Expeditor  D
1  Buraubeamter  bei  der  Zentralverwaltung,  Gehaltsklasse  1  l*

Bureaubeamte  bei  der  Zentralverwaltung,  Gehaltsklasse  II
"  (4  Revidenten  6  2  a
5Schreibbeamter  auf  wichtigerer  Stelle.  J  1  „
Schreibbeamter,  Gehaltsklasse  1.  136b
1|Diener  auf  wichtigerer  Stelle  K  1

1  II  Beamte  im  Bezirkisdienst.

2  Vorstände  von  Bezirksstellen  der  kirchlichen  Finanzverwaltung
"  auf  wichtigeren  Stellen  2

2  Vuorstände  von  Bezirksstellen  der  kirchlichen  Finanzverwaltung,
Gehaltsklass  l.  038

2  Vorstände  von  Bezirksstellen  der  kirchlichen  sininseal,
Gehaltsklasse  1  lÜl0  1  4
1|/|ßBureaubeamter  im  Bezirksdienst  auf  ninn  Stelle.  26b
3  Bureaubeamte  im  Bezirksdienst  Gehaltsklassenl  Fa
5  Bureaubeamte  im  Bezirksdienst  Gehaltsklasse  II  625
1|  Unterer  Bureaubeamter,  Gehaltsklasse  I  11  3  a
1f  Unterer  Bureaubeamter  Gehaltsklasse  II  iee

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &amp;amp;  Vogel  in  Karlsruhe.

114
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