Nr. V. 26 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Februar 1909. Inhalt. Verordnung und Bekanntmachuna: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Verwaltungs- gebührenordnung betreffend: die ärztliche Prüfung betreffend. Verordnung. (Vom 12. Februar 1909.) Die Abänderung der Verwaltungsgebührenordnung betreffend. Im Einverständnis mit den Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der aus- wärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie der Finanzen wird die Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 411) in der durch die Verordnung vom 15. Juni 1907 (Gesetzes= und Verordnungs- blatt Seite 221) geänderten Fassung abgeändert, wie folgt: I.r Die 8§ 58, 60 Absatz 3, 61 Absatz 2 erhalten nachstehende Fassung: 58. Als Ersatz für die Kosten des Strafvollzugs in den Amts= und Kreisgefängnissen wird nach den hierüber dermalen geltenden Vorschriften (Verordnung des Justizministeriums vom 21. August 1907, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375) für den Tag je 1 40 F erhoben. Für weniger als 8 Stunden betragende Bruchteile eines Tages, bei Hungerkost oder Verköstigung auf eigene Kosten wird die Hälfte des in Absatz 1 bezeichneten Betrags erhoben, wobei sich ergebende Bruchteile auf den vollen Pfennig aufgerundet werden. § 60 Absatz 3. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist für den ganzen Verpflegungstag 1 4, und wo die Verpflegung einen kürzeren Zeitraum umfaßte, für Reichung des Frühstücks , des Abendessens 0, des Mittagessens, allein oder in Verbindung zu ersetzen. Nur die Hälfte dieser Beträge wird bei Verköstigung der Gefangenen auf eigene Rechnung erhoben. Gesetzes und Verordnungsblatt 1909.