Nr. XII. 91 Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. April 1909. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Verwaltung der Forstpolizei betreffend. Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Vergütung der Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehrer betreffend: des Ministeriums des Innern: den Schutz von Vögeln betressend; das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 20. April 1909) Die Verwaltung der Forstpolizei betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 81. Die gesamte Forstpolizeiverwaltung wird der Oberaufsicht Unseres Finanzministeriums unterstellt vorbehaltlich der Mitwirkung Unseres Ministeriums des Innern, soweit es sich um die Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen handelt. 82. Die Anträge auf Anstellung, Versetzung oder Zuruhesetzung des Direktors und der forst— technischen Mitglieder der Forst= und Domänendirektion sowie der landesherrlich angestellten Forstbeamten überhaupt werden von Unserem Ministerium der Finanzen, die Anträge auf Staatsgenehmigung zur Anstellung der Forstbeamten der Gemeinden= und Körperschaften (82 Absatz 2 des Forstgesetzes vom 15. November 1833) gemeinschaftlich von Unseren Ministerien der Finanzen und des Innern gestellt. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verordnungen, insbesondere der landesherrlichen Verordnungen vom 10. April 1849, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 15