Nr. XV. 103 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Mai 1909. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend. Verordnung. (Vom 10. Mai 1909.) Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Jannar 1907 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend. Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 3), wird unter Aufhebung der Verordnung vom 23. März 1907, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169), verordnet, wie folgt: § 1. Die Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Gewerbeordnung betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357), in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 445) erhält folgende geänderte Fassung: 1. In § 59 Absatz 1 ist hinter „bezeichneten Personen“ einzuschalten: „mit Ausnahme der im Absatz 5 genannten Gewerbetreibenden“. 2. Im letzten Absatz des § 59 ist statt „(§ 35 Absatz . ... der Gewerbeordnung)“ zu setzen: „(§ 35 Absatz6z der Gewerbeordnung)“. 3. Hinter § 59 wird der folgende § 59 mit nachstehender überschrift eingeschaltet: 9a. Der Betrieb des Gewerbes als Bannnternehmer und Bauleiter, sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes. 8 59a. Die in § 35 Absatz 5 der Gewerbeordnung genannten Gewerbetreibenden haben die im Absatz 7 daselbst vorgeschriebene Anzeige von der Eröffnung ihres Gewerbebetriebs an die Ortspolizeibehörde zu richten. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung und Landeszentralbehörde im Sinne dieser Bestimmung sowie des § 35a der Gewerbeordnung ist das Ministerium des Innern. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 18