Nr. XVII. 121 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Juli 1909 Inhalt. Gerichtskostenordnung. Berichtigung. Gcrichtskostcnordnung. (Vom 24. Mai 1909) Im Eimerständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet: Erster Teil. Anweisung und Zahlung der Auslagen. Erster Abschnitt. Unmittelbar bei badischen Gerichten erwachsene Auslagen. §1 (l). 1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden aus den Amts= Ferichts- kassen bezahlt. kasfen. 2. Ausgenommen hiervon sind die Druck= und Versendungskosten der Kollegialgerichte; diese Kosten werden aus der Landeshauptkasse berichtigt, vergleiche 88 8 bis 14. 820(0). 1. Für Abschriften und Ausfertigungen, welche lediglich zufolge eines darauf gerichteten Schreibge- Antrags einer Partei erteilt werden, erhalten die sie fertigenden Gerichtsschreibereibediensteten berenbern Schreibgebühren aus der Staatskasse, wenn diese Fertigungen innerhalb der Kanzleistunden Gerichtsschrei- ohne Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte nicht hergestellt werden können und deshalb bereibedien- mit Ermächtigung des zuständigen Beamten (8 3) außerhalb der Kanzleistunden hergestellt uete *- werden. 2. Für etatmäßige mittlere Beamte (ausgenommen Aktnare) und für Maschinenschreiberinnen dürfen Schreibgebühren nicht angewiesen werden. * Ddie hier in Klammer beigesetzten Zahlen bedenlen die Paragraphen der früheren zaasiung Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.