Nr. XVIII. 279 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Juli 1909. Inhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvolistreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betressend; die Entschädigung der Bezirksratsmitglieder für Dienstgeschafte außerhalb des Wohnorts betressend; die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend; die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacken gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, betrefsend. Verordnung. (Vom 16. Juni 1909.) Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- rechtlicher Geldforderungen betreffend. Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 29. Mai d. J. wird im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts verordnet, daß die §8 1, 2, 3 und 9 der Verordnung vom 27. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) folgende Ergänzungen und Anderungen erfahren: In §1 Absatz 2 wird hinter den ersten Satz eingeschaltet: „In den der Städteordnung unterstehenden Städten können die in dieser Verordnung bezeichneten Amtsbefugnisse des Bürgermeisters durch Beschluß des Stadtrats dem auf Grund von Artikel I des Gesetzes vom 21. Juli 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XX VIII Seite 329) ernannten Gemeinde- richter für die Dauer seines Gemeinderichteramts und für die Fälle seiner Verhinderung dem in gleicher Weise bestellten Stellvertreter übertragen werden.“ In den §§ 2, 3 und y ist jeweils an Stelle von 50 zu setzen: „60 46,“ Karlsruhe, den 16 Juni 1909. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Eberlin. Verordnung. (Vom 3. Juli 1909.) Die Entschädigung der Bezirksratsmitglieder für Dienstgeschäfte außerhalb des Wohnorts betreffend. Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 25. Juni 1909 Nr. 525 526 erhält der erste Absatz der Verordnung vom 5. September 1904 in obigem Betreff (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 407) mit sofortiger Wirksamkeit nachstehenden Zusatz: Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.