Nr. XXV. 417 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. August 1909. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. Verordunng. (Vom 6. August 1909.) Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. Die Verordnung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend, (Zwangsversteigerungsverordnung) vom I. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungs- blatt Seite 334) — ergänzt durch die Verordnungen vom 31. Jannar 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 91) und vom 30. August 1907 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 153) — wird wie folgt geändert: Artikel l. I. § 2 erhält folgende Fassung: 1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsver= Anordnung waltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers ausdrücklich en ausgesprochen werden. Auch soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschlagnahme des Uerbindung Grundstücks und der ihr gewährte strafrechtliche Schutz gegen Verstrickungsbruch sich insbe“= des sondere auch auf die dem Eigentümer gehörenden Zubehörstücke erstreckt. In der Anordnung Wahren ist ferner das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Notariat zu bezeichnen. 2. Soll die Zwangsvollstreckung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren erfolgen, so ist dies vom Amtsgericht ausdrücklich anzuordnen. Erweist sich die angeordnete Verbindung nachträglich als unzulässig oder unzweckmäßig, so soll das Notariat die Entschließung des Amtsgerichts über die Aufhebung der Verbindung einholen. 3. Das Amtsgericht hat dem zuständigen Notariat Ausfertigungen der Beschlüsse über die Anordnung der Zwangsvollstreckung, die Zulassung des Beitritts eines Glänbigers, die Verbindung des Verfahrens und über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung mitzuteilen. Ist für eine Zwangsversteigerung und eine Zwangsverwaltung ein gemeinsamer Beschluß er- gangen, so ist für jedes Verfahren eine besondere Ausfertigung zu erteilen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. 60