Nr. LV. 55 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. Januar 1910. Inhalt. Gesetz: die Abänderung des Biersteuergesetzes betressend. Landesherrliche Vrrordnuna: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. Gesetz. (Vom 25. Januar 1910). Die Abänderung des Biersteuergesetzes betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 81. Das Gesetz vom 30. Juni 1896, die Biersteuer betreffend, in der Fassung vom 2. Juli 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 1. An die Stelle von Artikel 7 Absatz 1 und 2 treten folgende Bestimmungen: „Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalenderjahr steuerbar werden, für die ersten 250 Doppelzentner 15 .( „ „ folgenden 1250 » 17»50Q7 » » » 1500 « 20 7 11 11 77 2 000 11 21 11 „ „ „ Doppelzentner 22 „ Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppel= zentner Malz steuerbar geworden sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen Malzes auf 13 .6 für den Doppelzentner ermäßigt. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.