Nr. IX. 101 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. März 1910. Inhalt. Bekanntmachungen: des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Augelegeuhei en: die deutsch-russische Nachlaßkonvention betreffend; des Miuisteriums des Innern: die Landwirtschaftskammner betreffend. Bekanntmachung. (Vom 28. Februar 1910.) Die deutsch-russische Nachlaßkonvention betreffend. 12. November „ 31. Oktober 1874 (Reichsgesetzblatt 1875 Seite 136) Zweifel entstanden waren, hat zur Behebung dieser Zweifel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in St. Petersburg und dem Verweser des Kaiserlich Russischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ein Notenwechsel stattgesunden. Wir bringen die im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 Seite 1476 ff. bekannt gegebene deutsche Übersetzung der ausgetauschten Noten nachstehend zur Kenntnis. Karlsruhe, den 28. Februar 1910. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. von Marschall. Nachdem über die Handhabung der deutsch-russischen Nachlaßkonvention vom Dold. *"## Abersetzung. St. Petersburg, den 24./11. Mai 1909. Der unterzeichnete deutsche Botschafter beehrt sich Seiner Exzellenz dem Herrn Verweser des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen, mit gehöriger Vollmacht hierzu versehen, mitzuteilen, daß die Kaiserlich Deutsche Regierung auf Grund des zwischen beiden Regierungen erzielten Einverständnisses über die Handhabung des zwischen Deutschland und Rußland geschlossenen Abkommens vom 12. November'/ZI. Ok- tober 1874 folgendes als feststehend ansieht: Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 16