Nr.-XIX.5 217 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Juni 1910. Inhalt. Gesetz: die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend. Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: das Einkommenstenergesetz belressend: den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend; den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend. Gcsetz. (Vom 27. Mai 1910.) Die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: — Das Einkommensteuergesetz vom 20. Juni 1884 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 321) in seiner jetzigen Fassung wird wie folgt geändert: I. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „A. Stenerpflichtig sind mit ihrem gesamten stenerbaren Einkommen vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 und 7: I. Natürliche Personen und zwar 1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Großherzogtum haben und daselbst nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes- angehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger als zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums aufhalten; 2. Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als ein Jahr aufhalten; Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 34