503 Nr. XXXIV. Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. September 1910. Juhalt. Bekanntmachung: des Großherzoglichen Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- richts: die Verwaltung des katholiichen Kirchenvermögens betresfend. Bekanntmachung. (Vom 22. August 1910.) Die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens betreffend. Nachstehend wird die eine Ergänzung der landesherrlichen Verordnung vom 20. No- vember, 1861, die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens betreffend (Regierungsblatt 1861 Seite 465), darstellende Vereinbarung über die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 11. September 1909 mit dem Anfügen veröffentlicht, daß sie durch Allerhöchste Staats- ministerialentschließung vom 4. Oktober 1909 Nr. 853/854 genehmigt worden ist und die vor- behaltene landständische Zustimmung gefunden hat. Karlsruhe, den 22. August 1910. Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. Der Ministerialdirektor: übsch. vübsch Hollerbach. Gesetzes und Verordnungsblatt 19i0. 760