Nr. XXXVIII. zög Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. Oktober 1910. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die öffentlichen Hinterlegungen betreffend. Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- richts, des Ministeriums des Innern, und desMinisteriums der Finanzen: das Hinterlegungsgesez vom 7. Mai 1910 betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Junern: die Wehrordnung betreffend. Landesherrliche Verordnung. Die öffentlichen Hinterlegungen betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, « Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: . 1. In Hinterlegungssachen werden die Finanzämter und Hauptsteuerämter sowie die Hinter- legungsannahmestellen der Aufsicht des Verwaltungshofs unterstellt. § 2. Auf Beschwerden gegen Entschließungen des Verwaltungshofs in Hinterlegungssachen ent- scheidet das Justizministerium. 83 Hinterlegtes Geld wird mit 2 vom Hundert für das Jahr verzinst. 84. Das Gesetz vom 7. Mai 1910 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 199) tritt mit dem 1. November 1910 in Kraft. Gegeben zu Badenweiler, den 11. Oktober 1910. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Scheffelmeier. 82 (Vom 11. Oktober 1910.) von Dusch, von Bodman. Göller. Gesetzes= und Berordnungsblatt 1910.