Bi — — Nr. XXXIX. Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. Oktober 1910. Inhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums des Inneru: die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei Senchenverlusten und des Gesetzes über die Versicherung der Rindviehbestände betreffend. Bekanntmachung. (Vom 20. Oktober 1910.) Die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten und des Gesetzes über die Versicherung der Rindviehbestände betreffend. Auf Grund der uns durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. September 1910, die Ab- änderung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten und des Gesetzes über die Versicherung der Rindviehbestände betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 527), erteilten Ermächtigung bringen wir nachstehend den Text des Viehseuchen-Ent- schädigungsgesetzes und des Viehversicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) an geltenden Fassung zur öffent- lichen Kenntnis. Karlsruhe, den 20. Oktober 1910. Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor: J. V.: Wiener. Dr. Fecht. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 84