Nr. L. 79 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 29. Dezember 1910. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899 betreffend. Verordnungen: des Ministeriums des Junerun: die Erhebung von Baugebühren betreffend Baugebühren- ordnung); die Führung von Verzeichnissen der Gemeindebürger und der wahlberechtigten Einwohner betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 24. Dezember 1910.) Die Abänderung einiger Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung vom I1. November 1899 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt: Artikel 1. Unsere Verordnung vom 11. November 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetz- buchs und damit zusammenhängender Gesetze betreffend (Allgemeine Ausführungsverordnung), wird in § 1 in nachstehender Weise geändert: I. In Ziffer 1 a wird das Wort „ein“ durch das Wort „das“ ersetzt. II. In Ziffer 1b treten an die Stelle der Worte „ein Staatsanzeiger“ die Worte „der mit der Karlsruher Zeitung verbundene Staatsanzeiger“; ebenso werden in Ziffer 5 die Worte „Der Staatsanzeiger“ durch die Worte „Der mit der Karlsruher Zeitung verbundene Staats- anzeiger“ ersetzt. III. Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 2. Die Redaktion des Gesetzes= und Verordnungsblattes wird von dem Siekretariat des Staatsministeriums besorgt. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 116