Nr. J. Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 13. Jannar 1911. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Anderung der Vollzugsverorduung zum Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht vollsinnige Kinder betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 5. Januar 1911.) Die Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Unsere Vollzugsverordnung vom 12. Juli 1864 zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend (Regierungsblatt Seite 333), erfährt folgende Anderungen und Ergänzungen: § 1. In § 1 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „durch das Verwaltungsgesetz vom 5. Ok- tober 1863 oder durch spätere Verordnungen“ die Worte: „durch Gesetz oder Verordnung“. 82. In §8 6 fällt die Ziffer 2 weg und werden die Bestimmungen in Ziffer 1 und Ziffer 3 durch folgende Ziffer 1 ersetzt: „die Ausübung der in der Gemeindeordnung und der Städteordnung der Staatsbehörde (Staatsverwaltungsbehörde, Staatsverwaltungsstelle) übertragenen Befugnisse sowie die Er- teilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeinden, Gemarkungsinhaber und stimm- Gesenes= und Verordnungskblatt 1911. i