Nr. VIII. 135 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. März 1911. Inhalt. Bekauntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. Bekanntmachung. (Vom 9. März 1911.) Die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. Da die Manl= und Klauenseuche in Frankreich in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange ausgebrochen ist, wird die mit Bekanntmachung vom 7. November 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 699) zugelassene Einfuhr von Schlachtvieh dieser Her- kunft mit Wirkung vom 12. März 1911 an auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten. Karlsruhe, den 9. März 1911. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Walli. Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe. Gesebes= und Verordnungsblan 1911. 21