Nr. XIII. *. Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. März 1911. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Städtewahlen betreffend. Berichtigung. Verorduung. (Vom 24. März 1911.) Die Städtewahlen betreffend. Auf Grund der §§ 23 und 46 der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 19. April 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323) und vom 22. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 637) nachstehende Skäbtewabßlorönung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen. Art der Wahlen. § 1. (1.) Die Stadtverordneten werden von den Stadtbürgern, die Stadträte von dem Bürger ausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl und auf Grund gebundener Wahlvorschlags- listen gewählt. (Abschnitt II und III: Verhältniswahlen.) (2.) Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden von dem Bürgerausschuß nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. (Abschnitt IVI: Mehrheitswahlen.) Reihenfolge der Wahlen. (1.) Treffen verschiedene Gemeindewahlen zusammen, so findet zuerst die Wahl der Stadt- verordneten statt, auf welche zunächst die Wahl der Stadträte, sodann die des Oberbürger meisters und schließlich die der Bürgermeister folgt. Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 30