Nr. XIII. 461 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. Oktober 1911. Inhalt. Verordnungt des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Aus- wärtigen: die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend. Verordnung. (Vom 20. Oktober 1911.) Die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend. Unter Aufhebung der Verordnung vom 24. Oktober 1874, die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend, (Gesetzes und Verordnungeblatt Seite 513) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Jannar 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 22) und der Verordnung vom 29. August 1904 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 406) so- wie unter Aufhebung des § 8 der Verordnung vom 13. November 1860, den Schub der Gefangenen und die Behandlung der Schubkosten betreffend, (Zentralverordnungsblatt Seite 41) in der oben erwähnten Fassung wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern mit sofortiger Wirkung verordnet, wie folgt: 81. Als Schubbegleiter verwendete Staatsbeamte erhalten für diese Dienstverrichtung Auf wandsentschädigung und Reisekostenersatz nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend, (Gesetzes und Verordnungs. blatt Seite 589) und der hierzu erlassenen Vollzugsbestimmungen. § 2. Mit der Begleitung Verhafteter und Ausgewiesener beauftragte Zivilpersonen erhalten: u. Tagesgebühren je nach dem Zeitaufwand für den Oin und Rückweg und zwar: 1. bis zu 3 Stunen 1 X 60 „J, 2. über 3 Stunden bis zu 6 Stunden 2 „ 80 „ 3. über 6 Stunden bis zu einem Tag + „ „ b. für auswärtiges Übernachhten 2 „ „ C. Ersatz der Reisekosten — Fahrkarte dritter Klasse —: (. Ganggebühren nach Maßgabe der Vollzugsbestimmungen zu dem in § 1 erwähnten Gesetz. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 79