Nr. XLV. 183 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden, Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. November 1911. Inhalt. Justizgefällordnung. Justizgefällordnung. (Vom 20. Oktober 1911.) Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verorduet: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 81. Die Justizgefälle werden von den Justizbehörden beim Schuldner angefordert; eingezogen, Zuständigkeit betrieben und verrechnet werden sie durch die Finanzbehörden (Gerichtskassen, Finanzämter). im auge, 82. Instizgefälle im Sinne dieser Verorduung sind: a, Kosten (Gebühren, Pauschsätze, Taxen, Auslagen, Vorschüsse), die in Angelegenheiten der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen oder in Justizverwaltungssachen für die badische Staatskasse zu erheben sind; b. Geldstrafen, die eine staatliche Justizbehörde zu vollstrecken hat. 1. Die Anforderung erfolgt durch den Kostenbeamten; er ist für die rechtzeitige und Kostenbeamiter. richtige Anforderung verantwortlich. 2. Geldstrafen sind vom Kostenbeamten der Strafvollstreckungsbehörde (8 4), Kosten vom Kostenbeamten derjenigen Behörde anzufordern, bei der die Kosten angesetzt werden (Kostenbehörde). 3. Beauftragt eine Justizbehörde eine ihr unterstellte staatliche Behörde mit der Eröffnung einer Entschließung, so kann sie ihr auch die Anforderung der dafür angesetien Kosten auftragen. Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. Justizgejälle.