Nr. LII. 557 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Dezember 1911. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: Die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an Höheren Lehranstalten betreffend. Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- wärtigen: das Aerfahren in Forststrafsachen betreisend; des Ministeriums des Innern: das Entwerten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 21. Dezember 1911.) Die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an Höheren Lehranstalten betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 8. Oktober 1903, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend, was folgt: 81. Geistliche der christlichen Kirchen, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. März 1880, betreffend die allgemein wissenschaftliche Vorbildung der Kandidaten des geistlichen Standes, und den zu diesem Gesetze erlassenen Vollzugsvorschriften zur ständigen öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen im Gebiete des Großherzogtums staatlich zugelassen sind, können auf Antrag ihrer obersten Kirchenbehörde an solchen Höheren Lehranstalten, an denen die Erteilung des Religionsunterrichts ein volles Stundendeputat ausmacht, als Religionslehrer mit allen Rechten der wissenschaftlich gebildeten Lehrer in etatmäßiger und nichtetatmäßiger Eigenschaft angestellt werden. An Höheren Lehranstalten, an deren Unterhalt Gemeinden beteiligt sind, bedarf die Errichtung einer etatmäßigen Stelle für einen Religionslehrer der Zustimmung der Gemeinde; der letzteren steht bei Besetzung dieser Lehrstelle das ihr auf Grund des § 9 Absatz 2 Unserer Verordnung vom 18. September 1909, die Einrichtung der Höheren Lehr- anstalten betreffend, in den Satzungen eingeräumte Mitwirkungsrecht zu. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 94