Nr. LIII. 563 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großberzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1911. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Ans- wärtigen: die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 21. Mai 1909 betreffend. Verorduung. (Vom 28. Dezember 1911.) Die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 betreffend. Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet: Artikel I. Die Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 121 ff.) wird geändert, wie folgt: 1. 8 1 erhält folgende Fassung: 1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden von den Jnstizbehörden zur Zahlung angewiesen; ausbezahlt und verrechnet werden sie von den Finanzbehörden (Finanzämter, Steuereinnehmereien). 2. Finanzämter im Sinne dieser Verordnung sind auch die Hauptsteuerämter für ihren Landessteuerbezirk. 2. Im § 10 werden ) Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Anweisungen werden auf das Finanzamt erlassen. b) in Abs. 5 die Worte „von den Amtsgerichten“ bis mit „Landeshauptkasse“ ersetzt durch „dem Finanzamt". c) in Abs. 6 die Worte „von den in Abs. 4 genannten Finanzbehörden“ ersetzt durch die Worte „vom Finanzamt". Gesetzes und VBerordnungsblatt 1911. 95