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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911.</title>
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        Gesetzes- und Verordnungsblatt 
für das 
Großherzogtum Baden. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 1. bis LV. 
  
Karlsruhe. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel. 
1911.
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        Inhalts-Ubersicht. 
  
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
I. Gesetze, Staatsverträge und Landesherrliche 
Verordnungen. 
1910. A. Gesetze. 
29. Juli Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen 
Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
markung Helmbot IX. 137 
23. Dezember Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit 
Juni 19112 LI. 553 
23. „ Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer . LI. 554 
1910. B. Staatsverträge. 
29. Juli Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen 
Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
1911. markung Helmhofß. .... IX. 137 
17. Februar Den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen * 
seitigung der Doppelbesteuerung.. VII. 129 
(Berichtigung hierzu Seite 310). 
1911. C. Landesherrliche Verordnungen. 
5. Januar. Die Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über 
die Organisation der inneren Verwaltung insbesondere 
die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und 
das Verfahren l.
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        — IV — 
  
Datum. 
  
Betreff. Nr. Seite. 
1911. 
2. März Die Verwaltungsrechtspflege IX. 144 
1. April Die Zuwachssteeenr XIV. 207 
6. „ Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des 
Sanitätspersolls . XVI. 219 
22. „ Die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Justizdienst XVIII. 263 
19. Mai Die Orgonisation der oberen Staatsbehörden XXll. 273 
24. Juni Die Gebühren für die Prüfungen der Verwaltungsaktuare 
und der Amtsrevidenten XXVII. 323 
28. " Die Titel der Gerichtsschreibereibeamten . XXVII. 324 
23. September Die Leitung und Beausfsichtigung des unterrichtswesens XXXVII. 405 
23. ,, Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten XXXIX. 451 
26. „ Den Vollzug des Fiersteuergesetzes ....... XXXVIII. 408 
21. Dezember Die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an 
Höheren Lehranstalten LII. 557 
II. Verordnungen und Bekanntmachungen der 
Ministerien. 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Augelegenheiten. 
17. Februar Den badisch -österreichischen Staatsvertrag wegen Be- 
seitigung der Doppelbesteuernng VII. 129 
(Berichtigung hierzu Seite 310). 
6. März Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen 
Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
markung Helmo .. IX. 144 
1910. B. Ministerium der Justiz des Kultus und Unterrichts. 
29. Dezember Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren 
Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht 
1911. vollsinnige Kinder l. 3 
1. Februar Die Erhebung örtlicher girchensteuern in evangelischen 
Kirchengemeinden IV. 69
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        Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1911. 
1. Februar Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern in katholischen 
Kirchengemeinden VI. 99 
15. März Die örtliche Zuständigkeit der Orundbuchämter XVII. 221 
16. „ Die Dienstweisung für die Standesbeamten XIl. 187 
I. April Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes . XIV. 208 
20., Die Führung der Grund- und Pfandbücher in der 
Zwischenzeit . XVIII. 264 
30., Die Änderung der Rechtspolizeiorduung XX. 269 
C. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
und des Answärtigen. 
8. Juni Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts XXIV. 311 
31. Juli Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf 
Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind . xxlesöl 
4. Oktober Die Führung der Grund- und Pfandbücher in der 
Zwischenzit::: XI.# 455 
7. Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen 
Angelegenheien XL. 455 
20., Die Gebühren für Verhaftung und Begleitung Verhafteter XLII. 461 
20., Justizgefällordng . XLV. 483 
3. November Die Fischereiordnung für den Untersee und Rhein, hier 
die Ausübung der Zocksischereii XLIII. 463 
9. Dezember Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts XLVIII. 527 
22. » Das Verfahren in Forststrafsahen LII. 558 
28. » Die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 
1909..................... LIII. 563 
30. Das Kostenwesen der Grundbuchämter LV. 597 
D. Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
6. Juni Die Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehr- 
amt an höheren Schullen XXIV 312 
6. „ Die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Volks- 
schullehrter XXIV. 313
        <pb n="6" />
        — Vi 
  
  
Datum. Betreff Nr. Seite. 
1911. 
7. Juni Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule XXIV. 314 
27. Juli Die Handelshochschule in Mannhee . .. XXX. 339 
9. Oktober Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychi- 
atrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg XL. 456 
1910. EF. Ministerium des Innern. 
31. Dezember Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn J. 4 
1911. 
7. Jannar Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn I. 5 
12.. Die Benützung des Lager= und Ladeplatzes am Floßhafen 
bei Sanddoren:: III. 65 
183. Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der 
Gemeindevoranschlägeg.. .... II. 5 
— — Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der 
Voranschläge in den der Städteordnung unterstehenden 
Stadtgemeinnen II. 59 
13. Die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der 
Städteordnung unterstehenden Städte . . . .. II. 62 
23. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn III. 68 
4. Februar Die Einfuhr von Schlachtvieh aus OÖsterreich-Ungarn V. 95 
6. Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen 
Meldestellen: V. 95 
8. Die Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Otten- 
weierhof mit der Gemeinde Ichenhen V. 96 
11. Die Bekämpfung der Geflügelcholecan .. V. 97 
15. Die Beiträge zur Landwirtschaftskammer . . . . . .. VII. 130 
17. Die Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein 
auf der badisch-elsäßischen Stromstreckel VII. 131 
17. „ Die Maul= und Klauensenchenn . VII. 132 
17. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus OÖsterreich Ungarn VII. 133 
27. Februar Die Gemeindewahllien XlI. 147 
(Berichtigung hierzu Seite 205). 
9. März Die Einfuhr von Tieren aus Frankreicggg VIII. 135 
10. Die Maul- und Klauenseuche.. .. X. 145 
10. . Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn X. 145
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        — VIl — 
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1911. 
16. März Die Bekämpfung der Geflügelcholren XII. 188 
20., Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerb— 
lichen und kaufmännischen Schulen XIl. 188 
— Die Städtewahlen XIII. 189 
25. . Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XV. 213 
I. April Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzeez XIV. 208 
1. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn. XV. 213 
3. „ Die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer XV. 214 
4. Die Einfuhr von Tieren aus der Schwiez XV. 214 
8. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XVI. 220 
15. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XVIII. 264 
18. Die Maul- und Klauenseuche. . . . . .. XVIII. 264 
27. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich- Ungarn. XX. 269 
1. Mai Die Berufspflichten der Tierärzte XX. 270 
5. Die Maul= und Klauenseuche XXI. 271 
5. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XXI. 271 
9. „ Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten XXIII. 275 
9. „ Das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten 
(Desinfektionsordnugngngg XXIII. 297 
11. " Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XXIII. 310 
13. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn .. XXIII. 310 
24. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn XXIII. 310 
6. Juni Die Maul= und Klauenseuche . ... XXIV. 312 
9. „ Den Verkehr mit Kraftfahrzeueen XXV. 319 
10. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus sterreich-Ungarn. . XXVI. 321 
21., Die Maul- und Klauenseuche... .. XXVI. 821 
21., Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XXVI. 322 
* Die Berufspflichten der Zahnärzte XXVIII. 325 
8. Juli Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz- · XXVIII. 326 
10. " Die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Aus- 
lande zur Einfuhr gelangenden Geflügels XXIX. 327 
12. " Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XXIX. 329 
14. „ Die Rheinschiffahrtspolizeiordnann XXIX. 329 
1. August Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während 
des Baues des Kraftwerks Laufenburg . XXXI. 349
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        — VIII 
  
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1911. 
16. August Die Maul= und Klauenseuche . xxXlLZöl 
17. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich- Ungain . XXXIII. 353 
24. . Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn. XXXIV. 361 
30. Den Vollzug des Viehversicherungsgesetzse XXXV. 363 
7. September Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten XXXV. 395 
16. Die Bekämpfung der Geflügelcholeren XXXVI. 401 
18. » DieunfnhrvonSchlachtviehausOstekteich-Ungarn·.XXXVL401 
19·« DIeMaul-undKlauensenche........ XXXVI. 402 
3. Oktober Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Hei= 
und Pflegeanstalen XL. 456 
12. Die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen 
Rheinschiffen XLI. 459 
12. Gewerbeaufsichtt. XLI. 459 
13. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich- Ungarn. XLI. 460 
25. Das Viehseuchen-Übereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche und SÖsterreich-Unger XLIII. 463 
9. November Die Einfuhr von Schlachtvieh aus sterreich-Ungarn .. XLVI. 621 
11. Die Verhütung von Tierquälereien... XLVI. 521 
17. „ Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die 
Untersuchung der Rheinschisfe . XI,VII. 523 
21. Die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Vei 
tragsmarken. XLVIII. 527 
11. Dezember Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes XLIX. 6383 
12. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich- Ungarn. XLIX. 534 
12. « Den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in 
österreichisch-ungarischen Grenzbeziren XLIX. 534 
16. Die Maul= und Klauenseuche XLIX. 535 
16. Die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die 
vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden L. 637 
18. Die Satzung der Landesversicherungsanstalt Baden L. 538. 
22. „ Die Arzneitaxee.. .. LI. 555 
28. „ Das Entwerten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung LII. 560 
27. Die Ausgabe von Quittungskarten LIV. 581
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        Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1911.— F. Ministerium der Finanzen. 
I. April Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes . XIV. 208 
25. „ Den Ein= und Durchsuhrverkehr mit steuerpflichtigen Ge. 
tränken nach dem Großherzogtum Badern XIX. 265 
25. "„ Den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Großherzogtum 
Baden: XIX. 266 
31. Mai Den Vollzug des Weinsteuergesehes XXIV. 316 
18. August Die elektrische Straßenbahn in Pforzheim. XXXNIII. 353 
11. September Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim XXXVI. 402 
25. „ Den Vollzug des Biersteuergesetzes XXXVIII. 407 
25. Den Vollzug des Biersteuergesetzzss XXXVIII. 410 
(Inhaltsverzeichnis hierzu Seite 435). 
27. Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen 
Angelegenheieen XXXIX. 433 
27. „ Den Vollzug des Biersteuergesetzes XXXIX. 453 
3. November Die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanz- 
verwaltnngngngngagagagaa XIIV. 465 
14. Dezember Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden 
Geldforderungen der Zoll= und Steuerkassen XLIX. 535
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        Sach-Register 
zum 
Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Jahr 1911. 
A. 
Abgesonderte Gemarkung Ottenweierhof, deren Vereinigung mit der Gemeinde Ichenheim 
Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulken 
— der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung; 
insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren 
— der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909g; 
— der Rechtspolizeiovrnnaa ... . .... 
Aktuare, die Gebühren für die Prüfungen der Verwaltungsakluare und der Amtsrevidenten .. 
Seite 
96 
312 
563 
269 
Altersrenten, den Bezug von solchen und von Unfall= und Invalidenrenten in österreichisch- 
ungarischen Grenzbezirenn 
Altersversicherung, die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige Be- 
stellung der Versicherungsbehödden 
— — Satzung der Landesversicherungsanstalt Blen 
Amtsgerichtsbezirk Taunberbischofsheim und Triberg, Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen 
Grundbuchrechts.. .. . . . .. 
— Tauberbischofsheim, desgleihen; 
Amtsgerichtssekretäre, die Titel der Gerichtsschreibereibeamen 
Amtsrevidenten, die Gebühren für die Prüfungen derselben und der Verwaltungsaktuare 
Anstalten, staatliche, für nicht vollsinnige Kinder, Beurlaubung der Vorstände und Lehrer an 
solchen und an höheren Lehranstalen: 
An steckende Krankheiten, deren Bekämpfung.. . .. 
— das Desinfektionsverfahren bei solhhen 
Arbelterversicherung, die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige 
Bestellung der Versicherungsbehödden 
Arzneitaxc...............·.........·.......... 
534 
537 
538 
311
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        Aufstellung, Genehmigung und Vollzug der Gemeindevoranschläge (Gemeindevorauschlags- 
anweisungzßöß. .... .... .. 
— Genehmigung und Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung unter- 
stehenden Stadtgemenden 
Ausgabe der Quittungskarenn 
Auskunftserteilung, Gebühren für solche bei den polizeilichen Meldestellen 
Ausland, Ersuchen nach demselben, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind 
Auslieferung, Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf dieselbe oder die Festnahme 
gerichtet snnd. 
Ausschuß, die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung unterstehenden 
Städnddteeeteteten::::: 
Automobile, den Verkehr mit solhen. 
Badisch-österreichischer Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
Beamte, die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staat- 
lichen Anstalten für nicht vollsinnige Kiner 
— die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen Schulen 
— die Titel der Gerichtsschreibereibeamten.... ... . 
Begleitung Verhafteter, die Gebühren für solche, und für Verhaftugggen 
Behörden, die Einrichtung und Zuständigkeit derselben und das Verfahren, Anderung der Voll= 
zugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltauung 
— Organisation der oberen Staatsbehörndeeeenn 
Beihilfen, Gewährung von solchen an Kriegsteiluehhhen 
Beiträge zur Landwirtschaftskaernrnrnr ... ... 
Beitragsmarken, die für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu verwendenden. 
— das Entwerten derselben und der Zusatzmarken für die Invaliden= und 
Hinterbliebenenversichennggg . .. 
Bekämpfung der Geflügelcholerrnnaa 97. 188. 
— übertragbarer Krankheien 
Berufspflichten der Tieräzttttt:t:::: ... 
— —Zahnäkzte..·........................ 
Besteuerung, den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Zoll= und Steuer- 
lasenn.... 
Betriebsordnung der elektrischen Straßenbahn in Pforzhdhen 
Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten 
für nicht vollsinnige Kinden 
— — — — — — gewerblichen und kaufmännischen Schulen 
II. 
Seite 
— 
□# 
□ 
— 
ie 
r 
535
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        Seite 
Biersteuergesestz, den Vollzug desselbken 407. 408. 410 (Inhaltsverzeichnis 435). 153 
Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsäßischen Stromstrecke 131 
Bürgerausschuß, die Geschäftsordnung für denselben in den der Städteordnung unterstehenden 
Städte..w . 62 
, D. 
Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten (Desinfektionsordnung) 297 
Deutsches Reich, das Viehseuchen-ÜUbereinkommen zwischen demselben und Osterreich-Ungarn 463 
Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen 459 
Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehrer, die Kosten hierfüur.. 313 
Dienstweisung für die Standesbemen ... 187 
Doppelbesteuerung, den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beiseitigung derselben 129 
Durchfuhr, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz 214. 326 
Durchfuhrverkehr mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum Baden 265 
E. 
Einfuhr von eon Schlachtveh aus Frankrei .. .. 135 
— — — Österreich-Ungarn 4. 5. 68. 95. 133. 145. 213 (2). 220. 264. 
269. 271. 310 (3). 321. 322. 329. 353. 361. 401. 460. 521. 534 
— die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur solchen gelangenden 
Gefliigels................................. 327 
— und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiizzz 214. 326 
Cinfuhr= und Durchfuhrverkehr mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum 
Baden.. 265 
Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Großherzogtum Baddern 266 
Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren, Anderung der Vollzugsverord= 
nung zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltng 1 
Ekektrische Straßenbahn in Pforzheim, Betriebsordnung für diesellelel .. 353 
Emmendingen, die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil= und Pflegeanstalt daselbst 456 
Entschädigungen bei Seuchenverlusten, Vollzug des Gesetzes über die Gewährung von solchen 395 
Erbschaftssteuer, Zuschlag zur Reichserbschaftsstnenr 554 
Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind 351 
Evangelische Kirchenstener, örtliche, die Erhebung solcher 69 
F. 
Fabrikinspektion, deren künftige Bezeichnung „Gewerbeaufsichtsamtt 459 
Fahrzeuge, den Verkehr mit Kraftfahrzegen 319 
Festnahme, Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Fesmahnme 
gerichtet snnd 3351
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        — XIII — 
Seile 
Feuerversicherung, den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzs 533 
Finanzverwaltung, die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten derselhlen .465 
Fischereiordnung für den Untersee und Rhein, hier die Ausübung der Zocksischerei 4363 
Fiskus, die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 451. 453. 455 
Flößerei, Polizeiordnung für dieselbe auf dem Rhein.n. 329 
— auf dem Oberrhein während des Baues des Kraftwerkes Laufenburg, Untersagung 
derselen. 349 
Floßhafen bei Sandhofen, die Benützung des dortigen Lager= und Ladeplatzss 65 
Forststrafsachen, das Verfahren in solbhhen 558 
Frankreich, die Einfuhr von Schlachtvieh dorther 135 
Freiburg, die Kosten der Verpflegung von Kranken in der psychiatrischen Klinik daselbst und in 
derjenigen in Heidelberg. 450 
G. 
Gebäudeversicherun·gsgesetz, Vollzug desselhen::: 533 
Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen 95 
— die Justizgefällovnduunnngggg 483 
— das Kostenwesen der Grundbuchämeenr 597 
— der Prüfungen für den mittleren Instizdient:: .... 263 
— für die Prüfungen der Verwaltungsaktnare und der Amtsrevidennen 323 
für Verhaftungen und Begleitung Verhaftter 461 
Gesälle, die Justizgefällondengaaaaa ... 483 
Geflügel, die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Ausland zur Einfuhr gelangenden 327 
Geflügelcholera, deren Bekämpfininng 97. 188. 401 
Geistliche, die Verwendung von solchen als Religionslehrer an Höheren Lehranstalter 557 
Geldforderungen der Zoll= und Steuerkassen, Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte 
beruheden. 535 
Gemarkung, abgesonderte, Ottenweierhof, deren Vereinigung mit der Gemeinde Ichenheim 96 
— badische, Neckarbischofsheim, Verlegung der Landesgrenze zwischen derselben und 
der hessischen Gemarkung Helmhofß. .. .. 137. 144 
Gemeinde Ichenheim, Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit derselben 96 
Gemeindevoranschläge, die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug derselben 
(6 
### à Wois 5 
9) 
die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug derselben in 
den der Städteordnung unterstehenden Stadtgemeinden 59 
Gemeindewahlen.. .. ... 147 
(Berichtigung hierzu S. 205.) 
Gemeingefährliche Krankheiten, deren Bekämpfng 275 
— — das Desinfektionsverfahren bei solhen 297
        <pb n="14" />
        — xXIV — 
Seite 
Gerichtsbehörden, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder 
Festnahme gerichtet nnndd 351 
Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909, Anderung derselten 563 
Gerichtsschreibereibeamte, deren Titel.. .. ... 324 
Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung unterstehenden Städten 62 
Gesetzes- und Verordnungsblatt, Preis desselben für 1913.. .. . ... 454 
Getränke, steuerpflichtige, den Ein= und Durchfuhrverkehr mit solchen nach dem Großherzogtum 
Baden.................................. 265 
Gewerbeaufsicht,diekünftigeBezeichnungderFabkikinfpektion»Gewerbeaufsichtsamt«...459 
Gewerbliche und kaufmännische Schulen, die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer 
an solhen 188. 
Grenze, siehe Landesgrenze. 
Grundbuchämter, das Kostenwesen derselen . ... 597 
— die örtliche Zuständigkeit derselllen: 221 
Grundbuchrecht, reichsgesetzliches, Inkraftsetzung desselen 311. 527 
Grund= und Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeet ... 264. 455 
H. 
Hafen, die Venützung des Lager= und Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhbofsfen 65 
Hafenpolizeiordnung für Mannen ... 402 
Handelshochschule in Mannheim, Anderung der Satzungen derselben 339 
Heidelberg, die Kosten der Verpflegung von Kranken in der psychiatrischen Klinik daselbst und 
in derjenigen in Freiburgg. . 456 
Heil= und Pflegeanstalten, die Kosten der Verpflegung von Kranken in denselbeen 4356 
Helmhof, hessische Gemarkung, die Verlegung der Landesgrenze zwischen derselben und der 
badischen Gemarkung Neckarbischofssen 137. 144 
Hinterbliebenenversicherung, die für dieselbe und die Invalidenversicherung zu verwen- 
denden Beitragsmarken. ... 527 
— das Entwerten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken 
für dieselbe und die Invalidenversicherng 560 
— die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die 
vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden 537 
Hochschule, Technische, das Verfassungsstatut derselen: 314 
— die Handelshochschule in Mannheim, Anderung der Satzungen derselben 339 
Höhere Lehranstalten, Beurlaubung der Vorstände und Lehrer an solchen und an staatlichen 
Anstalten für nicht vollsinnige Kinden 8 
— — die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an solchen 557 
— — die Anderung der Prüfungsordnung für das Lehramt an solchen 312
        <pb n="15" />
        J. Seite 
Ichenheim, Gemeinde, Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit derselben 96 
Illenau, die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil= und Pflegeanstalt daselbst 4356 
Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrecchht . . .. 311. 527 
Innere Verwaltung, Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation 
derselben, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden 
und das Verfahhen 1 
Invaliden= und Altersrenten, den Bezug von solchen und von Unfallrenten in österreichisch— 
ungarischen Grenzbezirken.. ... 534 
— — Hinterbliebenenversicherung, die für dieselbe zu verwendenden Bei- 
tragsmarenn 527 
— — — das Entwerten der Beitragsmarken und 
der Zusatzmarken für dieselel 560 
Invalidenversicherung, die Satzung der Landesversicherungsanstalt Badeern 538 
— Ausgabe der Quittungskarteen 581 
— die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige 
Bestellung der Versicherungsbehörden 537 
Justizbehörden, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Fest- 
nahme gerichtet nnd 351 
Instizdienst, mittlerer, die Gebühren der Prüfungen für denselen: 263 
Justizgefällordnung... . 483 
K. 
Katholische Kirchensteuer, örtliche, die Erhebung solher 99 
Kaufmännische Schulen, die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer an solchen 188 
Kinder, nicht vollsinnige, die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten 
und der staatlichen Anstalten für solche.... 3 
Kirchensteuer, örtliche, die die Erhebuus solcher in evangelischen Kirchengemeinden 69 
— — — — katholischen Kirchengemeinen 99 
Klauensenche.. . 132. 145. 264. 271. 312. 321. 351. 402. 535 
Kliniken, psychiatrische, in Heidelberg und Freiburg, die Kosten der Verpflegung von Kranken 
in denselben.. 456 
Kosten für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen 95 
— der Dienstreisen und Umzüge der Volksschulleher 313 
— die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 19090909 563 
— der Verpflegung von Kranken in den pfychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg 456 
— — — — — — —Heil= und Pflegeanstalten.. 456 
— die Justizgefällorvnnnnggaa .. .. 483 
— für Verhaftungen und Begleitung Verhafteer 461
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        Seite 
Kostenwesen der Grundbuchämter. ... 597 
Kraftfahrzeuge, den Verkehr mit solhhen 319 
Kraftwerk Laufenburg, die Untersagung der Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein 
während des Baues desselen 349 
Kranke, Kosten der Verpflegung derselben in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und 
Freiburg.... . 456 
— — — — — — — Heil= und Pflegeanstalten 456 
Krankenversicherung, die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige 
Bestellung der Versicherungsbehördden 537 
Krankheiten, übertragbare, deren Bekämpflriigngngngg 275 
— — das Desinfektionsverfahren bei solchen 297 
Kriegsteilnehmer, Gewährung von Beihilfen an solche 214 
L. 
Lager= und Ladeplaztz am Floßhafen bei Sandhofen, dessen Benützung. ... 65 
Landesfiskus, die Vertretung desselben in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 451. 453. 455 
Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Gemar- 
kung Helmhofß. . 137. 144 
Landesschulrat, Errichtung desselben. 405 
Landesversicherungsanstalt Baden, Satzung derselben. 538 
Landwirtschaftskammer, die Beiträge zu derselten 130 
Laufenburg, Kraftwerk, die Untersagung der Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein 
während des Baues desselllen 349 
Lehramt an höheren Schulen, die Anderung der Prüfungsordnung für dasseltel 312 
Lehranstalten, höhere, Beurlaubung der Vorstände und Lehrer an solchen und der staatlichen 
Anstalten für nicht vollsinnige Kinder .. . 3 
— — die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an solchen 557 
— — die Anderung der Prüfungsordnung für das Lehramt an solchen 312 
Lehrer, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehter 313 
— die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an Höheren Lehranstaltern 557 
Lehrer und Vorstände der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht voll- 
sinnige Kinder, Beurlaubung derselen 3 
— — der gewerblichen und kaufmännischen Schulen, Beurlaubung derselben 188 
M. 
Mannheim, die Hafenpolizeiordnung für Mannheint... 402 
— Handelshochschule, Anderung der Satzungen derselben 339 
Marken, siehe Beitrags= beziehungsweise Zusatzmarken.
        <pb n="17" />
        Seite 
Waul- und Klauenseuche . . . . . . . . ... 132. 145. 264. 271. 312. 321. 351. 402. 535 
Meldestellen, polizeiliche, Gebühren für Auskunftserteilung bei solchen 95 
Ministerien, Organisation dersehhen: 278 
Mittlerer Instizdienst, die Gebühren der Prüfungen für denselen⅛ 263 
Motorfahrzeuge, den Verkehr mit solhen. 319 
N. 
Neckarbischofsheim, badische Gemarkung, die Verlegung der Landesgrenze zwischen derselben 
und der hessischen Gemarkung Helmmooor 137. 144 
Nicht vollsinnige Kinder, die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehr- 
anstalten und der staatlichen Anstalten für solhe 3 
O. 
Obere Staatsbehörden, Orgauisation derselen:X:::# 273 
Oberrhein, die Untersagung der Schiffahrt und Flößerei auf demselben während des Baues 
des Kraftwerks Laufenuurgegegegegegegeeeee . . ... 349 
Offentlich-rechtliche Geldforderungen der Zoll= und Steuerkassen, Betreibung solcher 535 
Osterreichisch-badischer Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 129 
Osterreich-Ungarn, die Einfuhr von Schlachtvieh dorther 4. 5. 68. 95. 133. 145. 
213 (2). 220. 264. 269. 271. 310 (3). 321. 322. 329. 353. 361. 
401. 460. 521. 534 
— — das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen Osterreich-Ungarn und dem 
Deutschen Reiche ... 463 
Ordunng, die Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsäßischen 
Stromstreekeessss 131 
—— die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung unter- 
stehenden Städtttttteee 62 
— Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1000 563 
Änderung der Rechtspolizeiordnung.. 269 
— der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, Anderung derselben 312 
Organisation der inneren Verwaltung, Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über 
dieselbe; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das 
Verfahren ..1 
— deiGechbcauhicht»........................ 459 
der oberen Staatsbehörnden 273 
— des Unterrichtswesens (Errichtung des Landesschulrats 405 
Ottenweierhof, abgesonderte Gemarkung, deren Vereinigung mit der Gemeinde Ichenheim 96 
III
        <pb n="18" />
        — XVIII 
P. Seite 
Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeit.. .. . . . .. 264. 455 
Pflegeanstalten, die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten 456 
Pforzheim, elektrische Straßenbahn daselbst, die Betriebsordnung für diesellel 353 
— die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil- und Pflegeanstalt daselbst 456 
Polizeiliche Meldestellen, Gebühren für Auskunftserteilung bei solchen 95 
Polizeiordnung für die Rheinschiffartt: ..... 329 
„ für den Hafen in Mannhden 402 
Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für 1112 454 
Prüfungen für den mittleren Justizdienst, die Gebühren dersellen 263 
„ der Verwaltungsaktuare und der Amtsrevidenten, die Gebühren derselben 328 
Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren Schulen, Änderung derselben . . . .. 312 
Psychiatrische Kliniken in Heidelberg und Freiburgg. .. . . .. 456 
O. 
Quittungskarten, Ausgabe derselben: 581 
R. 
Rechtshilfe, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme 
gerichtet nd ..... 351 
Rechtspolizeiordnung, Anderung derselen: -..... 269 
Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals, Vollzug des Gesetzes über dieseltken 219 
Reichserbschaftssteuer, Zuschlag zu dersellen 554 
Reichsgesetzliches Grundbuchrecht, Inkraftsetzung dessellen 311. 527 
Reichsinvalidenfonds, Gewährung von Beihilfen an Kriegsteiluehmer aus demselben 214 
Reichsversicherungsordunung, die Einführung derselben, hier die vorläufige Bestellung der 
Versicherungsbehördden 537 
Religionslehrer, die Verwendung von Geistlichen als solche an Höheren Lehranstalten. 5657 
Renten, den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in österreichisch-ungarischen Grenz- 
bezirken......·........................... 534 
Revidenten, die Gebühren für die Prüfungen der Verwaltungsaktnare und der Amtsrevidenten 323 
Rhein, die Untersagung der Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues 
des Kraftwerks Laufenurreeegeg 349 
— die Fischereiordnung für denselben und den Untersee, hier die Ausübung der gocfischere 463 
Rheinschiffahrtspolizeiordnung ... . 329 
Rheinschiffbrücken auf der badisch-elsäßischen Stromstrecke, Brückenordnung für dieselben 131 
Rheinschiffe, die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf solhen 459 
— die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung derselben 523 
Rindviehbestände, Vollzug des Gesetzes über die Versicherung derselen 363
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        XIA 
S. 
Sandhofen, die Benützung des Lager= und Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhofen 
Sanitätspersonal, Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse desselben 
— die Berufspflichten der Tierärzte.. . 
— — — — Zahnärzte. 
Satzungen der Handelshochschule in Mannheim, Änderung derselbben 
— der Landesversicherungsanstalt Baden 
Schiffahrt, die Rheinschiffahrtspolizeiordng 
Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des Kraftwerts Laufen- 
burg, Untersagung derselken: . 
Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsäßischen Stromstrecke, Brückenordnung für dieselben 
Schiffe, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe 
Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen, Dienstbücher derselben 
Schlachtvieh, die Einfuhr von solchem aus Fraukreigg . 
— — — — — Osterreich-Ungarn . 4. 5. 68. 65. 133. 145. 
213 (2). 220. 264 269. 271. 310 (3). 321. 322. 329. 353. 3681. 401. 
460. 521. 
  
Schubkosten, die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter . 
Schalen,dieÄnderungderSatzungenderHandelshochfchulcinMannheim...·.... 
--— die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen 
Anstalten für nicht vollsinnige Kinder 
— — — — — — gewerblichen und kaufmännischen Schulen 
— höhere, die Anderung der Prüfungsordnung für das Lehramt an solchen 
— die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an solchn 
die Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens (Errichtung des Landesschulrats) 
Schweiz, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren dorther 214. 
Seuchen, die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden 
Geflügels..wç 
die Bekämpfung der Gefluͤgelcholera ................. 97. 188. 
die Manl= und Klauenseuch 132. 145. 264. 271. 312. 321. 351. 402. 
das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn. 
Seuchenverluste, Vollzug des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei solchen 
Sicherheiten, die Beslellung von solchen zu Gunsten der Finanzverwaltng 
Staatliche Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Beurlaubung der Vorstände und Lehrer an 
solchen und an höheren Lehranstalten 
Staatsbehörden, obere, Organisation derselleen 
Staatsvertrag, badisch-österreichischer, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
— über die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung 
Neckarbischofsheim und der hessischen Gemarkung Helmhof 137. 
III. 
Eeile 
65 
219 
270 
325 
339 
538 
329 
349 
31 
— 
459 
135 
461 
339 
— 
88 
312 
557 
05 
— 
327 
401 
535 
□ 
95 
465 
273 
129 
144
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        W 
Stadtgemeinden, die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den 
der Städteordnung unterstehenden 
— die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Stãdteordunng 
unterstehenden. . 
Städteordnung, die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den 
der Städteordnung unterstehenden Stadtgemeinen 
— die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung 
unterstehenden Städte 
Städtewaahen. 
Standesbeamte, die Dienstweisung für dieselhen 
Statut, das Verfassungsstatut der Technischen Hochschllle.. 
— der Landesversicherungsanstalt Baen 
Statuten der Handelshochschule in Mannheim, Anderung derselbn 
Steuer, den Vollzug des Biersteuergesetes 407. 408. 410 Inhalreverzeichnis 435). 
die Erhebung brilicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden 
— — – — katholischen Kirchengemeinden 
den bodisch-öfterreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
— Zuschlag zur Reichserbschaftssteerrrrn . 
—denVollngdesWeinfteuergesetzes.................. 
—dieZuwachssteuer............. 
— den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes 
Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1912 ......... 
Steuerpflichtige Getränke, den Ein- und Durchfuhrverkehr mit solchen nach dem Groß- 
herzogtum Bhenn 
Steuer= und Zollkassen, Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Gec- 
forderungen derselbken: 
Strafsachen, das Verfahren in Forststrassahen 
Straßenbahn, elektrische, in Pforzheim, die Betriebsordnung für dieselbe 
T. 
Taxen, die Arzneitaoscoeo 
— die Justizgefällordnung. . 
Technische Hochschule, das Verfassungsstatut derselben .. 
TteiarztcderenBeutfspfltchten.......... 
Tiere, die die Eiufuht vo von Schlachtvieh aus Frankreicch... 
— — — Osterreich-Ungarn 4. 5. 68. 95. 133. 145. 213(2). 
220. 264. 269. 271. 310 (3). 321. 322. 329. 353. 361. 401. 460. 521. 
— — nund Durchfuhr von solchen aus der Schweiz 214. 
Seite 
59 
535 
558 
353 
555 
483 
314 
270 
135 
534 
326
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        — 1XXI — 
Seite 
Tierquälereien, Verhütung von solchoenn .... EI 
Titel der Gerichtsschreibereibeamten 324 
u. 
übertragbare Krankheiten, deren Bekämpiin . 275 
— — das Desinfektionsverfahren bei solhhen 297 
Umzüge der Volksschullehrer, die Kosten hierfürtt..w 313 
Unfall-, Invaliden= und Altersrenten, den Bezug von solchen in österreichisch-ungarischen 
Grenzbezirken 534 
Unfallversicherung, die Emführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige Be- 
stellung der Versicherungsbehördnn 537 
Ungarn, die Einfuhr von Schlachtvieh dorther 4. 5. 68. 95. 133. 145. 213 (2). 220. 264. 269. 
271. 310 (.3). 321. 322. 329. 353. 361. 401. 460. 521. 534 
— das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 463 
Unterrichtswesen, die Leitung und Beaufsichtigung desselben (Errichtung des Landesschulrats) 405 
Untersee und Rhein, die Fischereiordnung für denselben, hier die Ausübung der Zockfischerei. 468 
Untersuchung der Rheinschiffe, die Einrichtung und dus Verfahren der Behörden für 
dieselber.. . 528 
V. 
Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit der Gemeinde Ichenheim . . 96 
Verfahren der Behörden und Einrichtung und Zuständigkeit derselben, Ünderung der Vollzugs— 
verordnung zum Gesetze über die Orgauisation der inneren Verwaltung . . . . .. 1 
Verfassungsstatut der Technischen Hochschle . . «.............. 314 
Verhaftungen und Begleitung Verhafteter, Gebühren für sohe 461 
Verkehr, den Ein= und Durchfuhrverkehr mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzog= 
tum Baden. .. . ... 265 
— den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Großherzogtum Berr 266 
— mit Kraftfahrzemen: 319 
Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der 
hessischen Gemarkung Helmooo.e 137. 144 
Vermögensrechtliche Angelegenheiten des Landesfiskus, die Vertretung desselben 
in solchen 451. 453. 455 
Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg, 
Kosten hierfft . . .. .. 456 
— — — — Heil- und Pflegeanstallen, Kosten hierfür . . . . .. 456
        <pb n="22" />
        XXII —. 
Versicherung der Rindviehbestände, Vollzug des Gesetzes über dieselel. 
— die für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu verwendenden Bei- 
tragsmarkenn 
— das Entwerten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken für die Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung ... ... ... 
--— denVollzugdesGebäudeversichernngsgefetzes............... 
Versicheruugsanstalt,dieSatzungderLaudesversicherungöanstaltBaden........ 
Versicherungsbehörden, die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige 
Bestellung derseleen: 
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheien 451. 453. 
Verwaltung, innere, die Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation 
derselben, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und 
das Verflargren. 
Verwaltungsaktuare, die Gebühren für die Prüfungen derselben und der Amtsrevidenten. 
Verwaltungsrechtspfleen....... 
Veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden 
Geflüglls . 
Vieh, die Eiufuhr von Schlachtvieh aus Frantreich.. .... 
— — — — Osterreich-Ungarn 4. 5. 68. 95. 133. 145. 213 (2). 220. 
264. 269. 271. 310 (3). 321. 322. 329. 353. 361. 401. 460. 521. 
— und Durchfuhr von Tieren aus der Schwlizsz 214. 
Viehsen chen, die Maul= und Klauenseuche 132. 145. 264. 271. 312. 321. 351. 402. 
Viehseuchen-Entschädigungsgeses, Vollzug dessellen 
Viehseuchen-ÜUbereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungonn 
Viehversicherungsgesetz, Vollzug desselen 
Volksschullehrer, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge derselllen 
Voranschläge, die Aufstellung. die Genehmigung und den Vollzug der Gemeindevoranschläge 
(G schlags ;,)..................·· 
-—- die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug derselben in den der 
Städteordnung unterstehenden Stadtgemeinnen 
Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht voll- 
sinnige Kinder, Beurlaubung derselben 
— — — der gewerblichen und kaufmännischen Schulen, Beurlaubung derselben 
W. 
Wahlen, die Gemeindewahen. 
  
— die Städtewallllen .... 
Wein, den Einfuhrverkehr mit solchem nach dem Großherzogtum Baden 
Seite 
363 
527 
560 
533 
538 
— 
□O
        <pb n="23" />
        — XXIII — 
Seite 
Weinsteuergesetz, den Vollzug desselben.. .. . . . . . 316 
Wiesloch, die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil= und Pflegeanstalt daselbst 456 
3. 
Zahnärzte, deren Berufspflichte. .. 326 
Zockfischerei, Ausübung derselben. ... 463 
Zoll= und Steuerkassen, Betreibung der auf dem üffentlichen Rechte beruhenden Geld- 
forderungen derselen 535 
Zusatzmarken, das Entwerten derselben und der Beitragsmarken für die Invaliden= und 
Hinterbliebenenversichenggg 560 
Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren, Anderung der Vollzugsverordnung zum Ge- 
setze über die Organisation der inneren Verwaltngng 1 
— die örtliche, der Grundbuchämenr 221 
Zuwachssteenr 207 
— den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes. 208 
Druck und Verlag von Malsch S Vogei in narlsruhe.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Nr. J. 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 13. Jannar 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Anderung der Vollzugsverorduung zum Gesetz über die Organisation der 
inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: 
die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht vollsinnige Kinder 
betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend. 
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 5. Januar 1911.) 
Die Anderung der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung; 
insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Unsere Vollzugsverordnung vom 12. Juli 1864 zum Gesetze über die Organisation der 
inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das 
Verfahren betreffend (Regierungsblatt Seite 333), erfährt folgende Anderungen und Ergänzungen: 
§ 1. 
In § 1 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „durch das Verwaltungsgesetz vom 5. Ok- 
tober 1863 oder durch spätere Verordnungen“ die Worte: „durch Gesetz oder Verordnung“. 
82. 
In §8 6 fällt die Ziffer 2 weg und werden die Bestimmungen in Ziffer 1 und Ziffer 3 
durch folgende Ziffer 1 ersetzt: 
„die Ausübung der in der Gemeindeordnung und der Städteordnung der Staatsbehörde 
(Staatsverwaltungsbehörde, Staatsverwaltungsstelle) übertragenen Befugnisse sowie die Er- 
teilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeinden, Gemarkungsinhaber und stimm- 
Gesenes= und Verordnungskblatt 1911. i
        <pb n="26" />
        2 J. 
berechtigten Gemeindebürger, soweit diese Zuständigkeiten nicht durch diese Verordnung dem 
Ministerium des Innern vorbehalten sind. Die Staatsgenehmigung im Fall des § 193 der 
Gemeindeordnung, § 169 der Städteordnung erfolgt durch das Staatsministerium (Artikel 4 
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und 
Eigentumsgrenzen betreffend, in der Fassung des Artikels VI § 3 Ziffer 3 des Gesetzes vom 
26. September 1910, die Abänderung der Gemeinde= und der Städteordnung betreffend);“ 
83. 
Der Absatz 2 des § 6 wird gestrichen. 
8 4. 
Der § 13 wird wie folgt geändert: 
Die Ziffer 7 fällt weg. 
Die Ziffer 8 hat zu lauten: „die Ernennung des Bürgermeisters in den Fällen des 
§ 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung.“ 
In Ziffer 9b ist an Stelle der Zahl „6.000“ zu setzen „10 000“". 
Die Ziffer 9e hat im Eingang zu lauten: 
„zu Gemeindebeschlüssen über Anderungen im Almendgenuß im Falle des § 118 
Absatz 4 der Gemeindeordnung sowie über u. s. w.“ 
Die Ziffer 9d hat zu lauten: 
„zu Gemeindebeschlüssen nach § 79 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung, § 79 Absatz 2 
der Städteordnung und nach § 80 der Gemeindeordnung und der Städteordnung hinsichtlich 
der Zuschläge zur staatlichen Verkehrssteuer und der Erhebung einer Abgabe von Lustbarkeiten;“" 
Der Ziffer 9 werden folgende weitere Bestimmungen angefügt: 
„C. zu Beschlüssen der Gemeinden über die Erlassung eines Ortsstatuts nach § 31 der 
Gemeindeordnung; 
t. zu Gemeindebeschlüssen über die Erhebung einer Verbrauchssteuer und über die zu ihrer 
Durchführung getroffenen näheren Bestimmungen (8§8 91 und 94 der Gemeinde= und der 
Städteordnung); 
g. zu Gemeindebeschlüssen über den verminderten Beizug der Liegenschaftssteuerwerte 
sowie über den verminderten oder erhöhten Beizug der Einkommen bei Umlegung des unge- 
deckten Gemeindeaufwands (§ 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung);"“ 
* 5 
Im § 28 fallen die Ziffern 3, 4 und 5 weg und werden folgende weitere Bestimmungen 
hinzugefügt: , 
„12. die Erledigung der Beschwerden gegen die von den Bezirksämtern auf Grund des 
Artikels 11 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 23. Dezember 1871 
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 431) über die ihnen untergebenen öffentlichen Diener
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        J. 8 
wegen dienstwidrigen Verhaltens verfügten dienstpolizeilichen Strafen, soweit sie an Geld den 
Betrag von 50 b oder eine Arreststrafe von 3 Tagen nicht übersteigen; 
13. die Erledigung der Beschwerden gegen die Verfügungen der Bezirksämter und die 
Eutscheidungen der Bezirksräte als Verwaltungsbehörden in Armensachen; 
14. die Erledigung der Beschwerden gegen die Verfügungen der Bezirksämter in Aus- 
weisungsangelegenheiten (§§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit, 88 2 und 3 des 
Gesetzes vom 5. Mai 1870, das Aufenthaltsrecht betreffend).“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Januar 1911. 
Triedrich 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 29. Dezember 1910.) 
Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für 
nicht vollsinnige Kinder betreffend. 
Auf Grund der §§ 43 und 50 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, 
den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, wird bestimmt: 
81. 
Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht 
vollsinnige Kinder gelten während der Schulferien für beurlaubt, soweit nicht ihre Anwesen— 
heit am Dienstorte zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Anstalt nach Maßgabe der 
Bestimmungen des § 2 geboten ist. 
82. 
Die Anstaltsvorstände sind während der Ferien zur Entfernung vom Dienstorte für die 
Dauer von mehr als einer Woche nur für den Fall befugt, daß für die Versehung ihrer Ge— 
schäfte durch einen Anstaltslehrer Vorsorge getroffen ist. Die hierwegen erforderlichen An— 
ordnungen werden nötigenfalls von dem Oberschulrat erlassen. 
Auch sollen die Anstaltsvorstände so frühzeitig aus den Ferien in den Dienst zurückkehren, 
daß die durch den Schuljahranfang bedingten Geschäftsaufgaben noch rechtzeitig erledigt 
werden können. 
Die Entfernung vom Dienstort und die Wiederaufnahme des Dienstes sind — erstere 
unter Angabe der Anordnungen über die Stellvertretung — jeweils alsbald der Oberschul— 
behörde anzuzeigen.
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        4 J. 
83. 
Während der Unterrichtszeit bedürfen die Anstaltsvorstände und Lehrer zur Entfernung 
vom Amte der Beurlaubung, die rechtzeitig bei der Oberschulbehörde nachzusuchen ist. 
84. 
Ohne ausdrücklich erteilten Urlaub dürfen Anstaltsvorstände sich während der Unterrichts— 
zeit auf die Dauer von höchstens drei Tagen vom Amt entfernen, sofern ihre Abwesenheit 
aus triftigen Gründen dringend geboten und vorherige Urlaubseinholung nach Lage des Falles 
nicht möglich ist. 
Der Weggang und die Rückkehr sind unter Darlegung der Gründe der Entfernung und 
unter Angabe der Anordnungen über die Stellvertretung sofort der Oberschulbehörde anzuzeigen. 
Die Anstaltsvorstände sind, abgesehen von ihrer in § 50 Ziffer 3 der Vollzugsverordnung 
zum Beamtengesetz geregelten Befugnis zur Gestattung vorläufiger Entfernung vom Amte, 
ermächtigt, während der Unterrichtszeit den ihnen unterstellten Lehrern zur Erledigung be- 
sonders wichtiger persönlicher Angelegenheiten oder beim Vorliegen sonstiger dringender Gründe 
Dienstbefreiung bis zur Dauer von drei Tagen im Jahre zu bewilligen. 
* 6. 
Die Vorschriften unserer Verordnung vom 19. Januar 1893, Gesetzes= und Vorordnungs- 
blatt Seite 17, werden, soweit sie sich auf die in § 1 genannten Beamten beziehen, aufgehoben. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Kiefer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 31. Dezember 1910.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. VI, XVIII, XIX, XAI 
und XXVIII sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 36 und 68 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. Fecht. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. LI. 5 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. Jannar 1911. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh 
aus Ssterreich- „Ungarn betreffend; die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Gemeindevoranschläge betressend; die 
Ausstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung unterstehenden Stadtgemeinden 
betrefsend; die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städtcordnung unterstehenden Städten betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Januar 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XXXV sowie 
auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 55 und 58 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 7. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuner. Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Januar 1911.) 
Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Gemeindevoranschläge betreffend. 
Nachstehend werden bekannt gemacht: 
I. Die Verordnung vom 11. September 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 187) 
in der Fassung, welche sie durch die Verordnungen 
1. vom 25. September 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 385), 
2. vom 22. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 657), 
3. vom 16. November 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1.066), 
4. vom 13. November 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 605), 
Gesetzes-- und Verordnungsblatt 1911. 2
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        6 II. 
5. vom 5. Dezember 1910 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 707) 
erhalten hat, als 
Gemeindevoranschlagsanweisung, 
II. die Verordnung vom 1. Dezember 1884 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 463) 
unter Berücksichtigung der Anderungen, welche sie durch die Verordnungen vom 25. Sep- 
tember 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 415) und 13. November 1907 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 639) sowie durch die unter I 2, 3 und 5 genannten Verordnungen 
erfahren hat. 
Karlsruhe, den 13. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Riegger. 
I. 
Gemeindevoranschlagsanweisung. 
Für diejenigen Gemeinden, welche dem Gesetze vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen 
über die Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XXVII Seite 337) nicht unterstehen, wird nach Benehmen mit Groß- 
herzoglichem Ministerium der Finanzen bezüglich der Aufstellung, der Genehmigung und des 
Vollzugs der Voranschläge verordnet, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
In Gemäßheit des § 165 der Gemeindeordnung ist über die Einnahmen und Ausgaben 
jeder Gemeinde alljährlich ein Voranschlag nach dem unter Beilage I anliegenden Muster auf- 
zustellen. 
Ausnahmsweise kann das Bezirksamt auf den Antrag des Gemeinderats die Aufstellung 
des Voranschlags auf zwei oder drei Jahre gestatten, auch diejenigen Gemeinden, welche ge- 
ringere Einnahmen und Ausgaben haben und zur Deckung des Gemeindeaufwandes Umlagen 
nicht bedürfen, von der Voranschlagsaufstellung entbinden. 
82. 
Nach jeder neuen Regulierung des Einkaufsgeldes für die Bürgernutzungen ist mit dem 
nächsten auf solche folgenden Voranschlag, nach welchem Auflagen auf die Bürgernutzungen 
zu machen sind, die zur alljährlichen Festsetzung der Auflage erforderliche Berechnung auf— 
zustellen, welche folgende Punkte nachzuweisen hat: 
a. die Zahl der Klassen, in welche die Nutzungen zerfallen; 
b. die Zahl der Genußlose jeder Klasse;
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        II. 7 
c. die Art der Nutzungen eines Loses jeder Klasse und deren reinen Wert nach dem 
der Einkaufsgelderberechnung zugrunde liegenden Anschlag, wobei auch der Wert eines 
Ars der betreffenden Liegenschaften, eines Sters Holz oder des sonstigen Einheits— 
maßes einer anderen Nutzung anzugeben ist; 
d. den Anschlag derjenigen Nutzungen, die nicht mit einer Auflage belastet werden können. 
Dabei ist, und zwar für alle Nutzungsklassen in derselben Gemeinde gleichmäßig, fest- 
zustellen: der Wert für 8 Ster Holz, wenn die Nutzung nur in Holz besteht; 
für 36 Ar Acker oder Wiesen, falls ausschließlich solches Gelände genutzt 
wird, dagegen der Wert für 4 Ster Holz und 18 Ar Acker oder Wiesen, 
wenn die Nutzung eine gemischte ist oder an anderen Gegenständen als Holz und 
Acker= oder Wiesengelände stattfindet. Besteht die Nutzung in Acker= und Wiesen- 
gelände, so ist für die hiernach vorzunehmende Berechnung der im Verhältnis des 
Gesamtmaßes dieser Nutzung zu dem Gesamtwertanschlage derselben zu ermittelnde 
Durchschnittswert beider Geländearten maßgebend. Für einen Ster Holz und einen 
Ar Acker= oder Wiesengelände muß der nämliche Anschlag zugrunde gelegt werden, der 
bei der Berechnung zu c benutzt wurde, und nur soweit die zu d erforderlichen An- 
schläge zu c nicht festzustellen waren, sind solche nach den örtlichen Durchschnitts- 
preisen der letzten zehn Jahre selbständig zu ermitteln; 
. den der Auflage unterliegenden Wertanschlag der Nutzungen für ein Los jeder Klasse 
und im ganzen (den Betrag nach Buchstabe c abzüglich des Betrags nach Buch- 
stabe d); 
den Höchstbetrag der Auflage auf ein Los jeder Klasse und auf sämtliche 
Lose aller Klassen (3/16 des Wertanschlags nach Buchstabe e). 
Wurde gemäß § 95 Absatz 5 der Gemeindeordnung durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung eine stärkere als die gesetzlich gebotene Belastung der Bürgernutzungen festgesetzt 
oder die Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geregelt, so hat die 
Berechnung nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu erfolgen; es ist aber außerdem 
eine nach der obigen Ordnung ausgestellte Berechnung beizufügen. 
c 
— 
83. 
Der Gemeinderat hat die Berechnung unter Zuzug der nach § 113 der Gemeindeordnung 
zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigten einzelnen Steuerpflichtigen aufzustellen 
und in doppelter Fertigung dem Bezirksamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Bei der Beschlußfassung über die Genehmigung findet die Vorschrift des § 6 Ziffer 3 
des Verwaltungsgesetzes Anwendung. 
Erfolgt die Genehmigung des Voranschlags gemäß § 183 der Gemeindeordnung durch 
den Bürgerausschuß, so ist dem Bezirksamt eine Abschrift der Berechnung spätestens mit dem 
nächsten Voranschlag einzusenden.
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        8 II. 
Erhebung von Beiträgen. 
84. 
Die nach Vorschrift des früheren 8 76 der Gemeindeordnung (Gesetz vom 24. Februar 
1879, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 71) getroffene Bestimmung, daß eine Ausgabe 
der Gemeinde von dem eigentlichen Gemeindeaufwand auszuscheiden und von einer Klasse von 
Gemeindeangehörigen oder Besitzern nach einem gewissen Umlagefuß — durch Genossenschafts- 
umlage — zu decken sei, gilt als Beschluß über die Erhebung von Beiträgen im Sinne des 
§ 74 der Gemeindeordnung. Zu den Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch 
die Umlagen zur Deckung: 
a. des Aufwands für die Feldbereinigung (Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes), 
b. der Kosten des Wasserschutzes und der Beiträge zum Fluß= und Dammbau (88 84 
und 100 des Wassergesetzes), 
. des Aufwands für kirchliche Baulichkeiten und für Leistung von Hand= und Fuhr- 
diensten (Artikel 36 des Ortskirchensteuergesetzes). 
Im Voranschlag selbst (unter „Erläuterungen“ zu § 7) oder in einem Anhang zum 
Voranschlag sind die Beiträge in der Weise festzustellen, daß ersichtlich ist: der durch Beiträge 
zu deckende Aufwand, der Maßstab für die Ausschlagung und der Gesamtertrag der zu er- 
hebenden Beiträge. 
Wegen der Rückerhebung solcher Ausgaben, die alljährlich zu leisten sind und deren Ersatz 
au die Gemeindekasse durch Gesetz oder Herkommen geregelt ist — Gabholzmacherlohn, Steuern 
und sonstige Lasten der Bürgernutzungen, Privatwaldhutlohn und dergleichen — bedarf es 
einer Bestimmung durch den Voranschlag nicht. 
Forderungen, welche Gemeinden nach § 74 Absatz 6 der Gemeindeordnung zustehen, sind 
in das gemäß Verordnung vom 20. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4110) 
zu führende Verzeichnis einzutragen. Auf den Eintrag in dieses Verzeichnis und die Geltend- 
machung dieser Forderungen finden die Vorschriften der genannten Verordnung entsprechende 
Anwendung. 
— 
Feststellung der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommenstenersätze. 
§ 5. 
Dem Steuerkommissär liegt die Feststellung der in den einzelnen Gemarkungen gemeinde- 
steuerpflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze, die Aufstellung des Umlageregisters 
sowie die Feststellung g uund Berechnung der Umlagenachträge und -abgänge nach Maßgabe der 
besteuerungsgesetze, der zugehörigen Vollzugsverordnungen, der zur Feststellung der 
Staatssteuern erlassenen Anweisungen und der nachfolgenden Bestimmungen ob. 
86. 
Der gemäß § 100 Ziffer 8 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwert des einem 
Pfarrdienste gewidmeten Grundstücks- und Kapitalvermögens muß zu den Umlagen auch dann
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        II. 9 
beigezogen werden, wenn der betreffende Dienst erledigt ist. Die Umlage hat jeweils der- 
jenige zu entrichten, welcher zur Zahlung der Vermögenssteuer verpflichtet ist (vergleiche § 6 
Absatz 8 der Vollzugsverordnung zum Vermögeussteuergesetz vom 24. November 1906, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 721). 
Erstreckt sich eine Pfarrei über mehrere Gemarkungen, so werden die Steuerwerte der 
daselbst auf den Pfarrdienst katastrierten Grundstücke zusammengerechnet, davon der gemeinde- 
steuerfreie Betrag von 10 000 46 abgezogen und der umlagepflichtige Rest auf die einzelnen 
Gemarkungen nach Verhältnis der Steuerwerte der darin auf den Pfarrdienst katastrierten 
Grundstücke verteilt. 
§ 7. 
Die nötigenfalls nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten oder nach § 58 daselbst 
ermäßigten Steuerwerte des Betriebsvermögens, welche nach 8 96 Absatz 3 der Gemeinde- 
ordnung nicht am Ort der Veranlagung zur Vermögenssteuer gemeindesteuerpflichtig sind, hat 
der Steuerkommissär des Veranlagungsorts zur Aufnahme in das Umlageregister derjenigen 
Gemarkung zu überweisen, in welcher das Gewerbe betrieben wird oder auf welche es sich 
erstreckt oder in welcher sich das landwirtschaftliche Betriebsvermögen befindet. Die llber- 
weisung erfolgt durch Vormerkung im Ausmärkerkataster dieser Gemarkung. Liegt diese nicht 
im Bezirk des überweisenden Steuerkommissärs, so hat dieser dem zuständigen Stenerkommissär 
spätestens bis 1. Dezember die erforderliche Mitteilung zu machen. 
Ist das Betriebsvermögen auf mehrere Gemarkungen zu verteilen, so hat der Stener- 
kommissär des Veranlagungsorts vor der Überweisung: 6 
1. die bezüglichen Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu prüfen und 
— nötigenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen und Anhörung des Unter- 
nehmers, sowie der in Betracht kommenden Gemeinden — zu berichtigen, 
den Steuerwert auf die einzelnen Gemarkungen nach dem in § 96 Absatz 3 der 
Gemeindeordnung angegebenen Maßstab und unter Abrundung der Anteile auf einen 
durch 100 teilbaren Markbetrag zu verteilen, 
. die Verteilung den Gemeinden und — wenn eine Berichtigung der Angaben des 
Unternehmers stattgefunden hat — auch diesem schriftlich zu eröffnen. 
Diese Eröffnungen und die Mitteilungen an die Steuerkommissäre anderer Bezirke müssen 
eine rechnerische Nachprüfung der Verteilung ermöglichen. Werden gegen die Verteilung Ein- 
wendungen erhoben und kommt auch durch weitere Verhandlungen eine Einigung nicht zu 
stande, so ist den Beteiligten anheimzugeben, verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 
Bis zum Austrag der Sache wird das Betriebsvermögen, vorbehaltlich der späteren Ab- 
rechnung, nach der Verteilung des Stenuerkommissärs zur Gemeindebesteuerung beigezogen. 
88. 
Mit der Vorbereitung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach Maßgabe der §§ 102 
bis 105 der Gemeindeordnung wird der Steuerkommissär desjenigen Bezirkes beauftragt, in 
□.
        <pb n="34" />
        10 II. 
welchem die Veranlagung zur Einkommensteuer staatlicherseits erfolgt ist. Demselben liegt 
insbesondere ob: 
1. die Überweisung und die Fertigung des Entwurfs der etwa nötigen Verteilung der 
Einkommensteuersätze der in Artikel 5 ll des Einkommensteuergesetzes genannten 
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) nach 
§ 102 der Gemeindeordnung; 
2. die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 103 
Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde des Gewerbebetriebs; 
.die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 10. 
Absatz 1 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde, in welcher der Liegen- 
schaftsbesitz liegt; 
4. die Erhebung und vorläufige Prüfung der zu den Berechnungen Ziffer 2 und 3 etwa 
erforderlichen Einkommensdarstellungen der Gewerbeunternehmer und der Liegenschafts- 
besitzer nach § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 2 der Gemeindeordnung und 
die Bildung und Überweisung der Einkommensteuersätze der nicht im Großherzogtum 
wohnenden, nach Artikel 5 B 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen 
nach § 105 der Gemeindeordnung. 
Der nach 88 103 und 104 der Gemeindeordnung der Verteilung unterliegende Teil des 
Einkommensteuersatzes ist derart zu berechnen, daß er sich zum ganzen Einkommensteuersatz 
verhält, wie das aus dem betreffenden Gewerbebetrieb beziehungsweise Liegenschaftsbesitz fließende 
Einkommen zu dem, durch den Abzug der Schuldzinsen nicht geminderten Gesamteinkommen 
des Pflichtigen. 
Bei Bildung des Einkommensteuersatzes gemäß § 105 der Gemeindeordnung darf von 
den etwaigen Schuldzinsen des Pflichtigen nur der Betrag in Abzug kommen, welcher bei ver- 
hältnismäßiger Verteilung derselben auf den gemeindeumlagepflichtigen Teil des Einkommens 
entfällt. 
Die Vorschriften in § 7 finden sinngemäße Anwendung. Lautet der für eine Gemeinde 
ermittelte Teil des Einkommensteuersatzes nicht auf volle Mark, so wird er auf den nächst- 
niedrigen Markbetrag abgerundet. 
Anträge auf Verteilung von Einkommensteuersätzen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sind 
regelmäßig vor dem 1. Dezember des Jahres, welches dem Umlagebeizug vorausgeht, und 
spätestens bis 15. Januar des Voranschlagsjahres zu stellen. 
□— 
. 
89. 
Die Anteile der einzelnen Gemeinden, in denen sich Zweiganstalten der Reichsbank be- 
finden, an dem nach Maßgabe des § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung gebildeten Steuer- 
wert des gewerblichen Vermögens und an dem dem umlagepflichtigen Gesamteinkommen der 
Reichsbank entsprechenden Einkommensteuersatz werden durch den Steuerkommissär für den Be- 
zirk Mannheim-Stadt festgestellt und den zuständigen Steuerkommissären überwiesen.
        <pb n="35" />
        II. 11 
Für die Verteilung und Überweisung des Betriebsvermögens der forst= und domänen- 
ärarischen Betriebe (einschließlich der Salinen) und der Betriebe der Großherzoglichen Zivilliste 
sorgt der Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt. 
§ 7 und § 8 Absatz 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 Da. 
Die Feststellungen, welche zur Trennung der in § 108 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
genannten Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte vom übrigen nach dem Ein- 
kommensteuergesetz steuerbaren Einkommen nötig fallen — § 27 Absatz 3 — hat der Steuer- 
kommissär anläßlich des Ab= und Zuschreibens zu machen. Sie sollen jedoch nur in den- 
jenigen Gemeinden stattfinden, in welchen die Umlage im kommenden Jahre voraussichtlich 
80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz übersteigen wird und nur bezüglich derjenigen 
Pflichtigen, welche neben ihrem Berufseinkommen noch mindestens 500 Mark sonstiges Ein- 
kommen beziehen. 
§ 9 b. 
Ist der Ort der Steuerveranlagung durch die Steuerdirektion bestimmt worden (§ 18 
Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz und § 4 Absatz 4 der Vollzugs- 
verordnung zum Vermögenssteuergesetz) so wird sie hiervon denjenigen beteiligten Gemeinden 
in deren Staatssteuerkataster die betreffenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze nicht auf- 
genommen wurden, Kenntnis geben. 
Ferner ist in den Fällen des § 22 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
und des § 10 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuer- 
gesetz die Vorschrift in § 17 Absatz 5 der Anweisung über die Feststellung der Einkommen- 
steuer vom 6. März 1901 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 41) und in 
§ 14 Absatz 3 der Anweisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 
1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 165) zu beachten. 
8 9e. 
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen: 
I. die Einkommensteuersätze: 
1. der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark (§ 99 der Gemeindeordnung) nach 
Maßgabe der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353), 
2. aus dem nach dem Gesetz vom 16. Mai 1888, die Heranziehung der Militär- 
personen zu den Gemeindeabgaben betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 231), ergänzt in § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 durch Gesetz vom 27. Juli 
1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203), der Gemeindebesteuerung unter- 
liegenden Einkommen der Militärpersonen nach Maßgabe der Verordnung vom 
3. September 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 567).
        <pb n="36" />
        12 II. 
II. Die Steuerwerte der unter § 97 der Gemeindeordnung fallenden Grundstücke der 
Gemeinden und Liegenschaften der Kreise in sinngemäßer Anwendung der Bestim: 
mungen des Vermögenssteuergesetzes und der zugehörigen Vollzugsvorschriften. 
Die für die Gemeindebesteuerung nach Ziffer I und llI festgestellten Einkommensteuersätze 
und Liegenschaftssteuerwerte sind in geeigneter Weise und nach Maßgabe obiger Verordnungen 
für die Aufnahme in das Umlageregister vorzumerken. 
90d. 
Von Gemeindebeschlüssen, wonach 
1. die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens beim Umlageausschlag mit einer Er 
mäßigung in Berechnung zu kommen haben, 
2. eine von der Regel des Gesetzes abweichende Heranziehung der Einkommensteuersätze 
zur Gemeindebesteuerung stattfinden soll — § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung — 
ist seitens des Bezirksamts nach Erteilung der Staatsgenehmigung dem zuständigen 
Steuerkommissär für jede Gemarkung auf einem besonderen Blatt — Mitteilung 
zu machen. 
Von Vereinbarungen und Anordnungen im Sinne des § 100 Absatz 3 der Ge- 
meindeordnung, welche die Ministerien des Innern und der Finanzen treffen, wird 
den beteiligten Gemeinden und Stenerkommissären durch Vermittelung der Bezirks- 
ämter Nachricht gegeben werden. 
§ 9e. 
Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übersendet der Steuerkommissär dem Gemeinderat 
eine Darstellung der für den Beizug zur Gemeindebesteuerung im nächsten Jahr in Betracht 
kommenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze in doppelter Fertigung nach dem anliegenden 
Muster II. 
Der Gemeinderat hat die eine Fertigung der Darstellung dem Voranschlag, die andere 
der Abschrift des Voranschlags §§ 22 und 25 — anzuschließen. 
Aufstellung des Vorauschlags. 
  
E 10. 
Der Voranschlag erstreckt sich auf diesenigen Einnahmen und Ausgaben der Voranschlags- 
periode — § 1 —, die nach der Gemeinderech isung unter Rechnungsabteilung # 
und II zu buchen find, sowie auf solche Ausgaben der Gemeindewirtschaft, die zur Schulden- 
tilgung und zur sonstigen Ergänzung oder Vermehrung des Grundstockes dienen sollen. So- 
weit es sich jedoch um Ausgaben für jene Wirtschafts unternehmungen handelt, zu deren 
Durchführung die Verwendung von Anlehensmitteln oder sonstigen Grundstockseinnahmen ge- 
nehmigt worden ist und welche deshalb unter Abteilung II B der Rechnung „Außerordentlicher 
Aufwand“ durchzuführen sind, ist nur jener Teil dieser Ausgaben und zwar nach Darstellung
        <pb n="37" />
        II. 13 
der Ausgaben Abteilung ll A in den Vorauschlag einzustellen, welcher im Voranschlagsjahr 
durch die laufenden Einkünfte der Gemeinde gedeckt werden soll. 
Die uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben — Rechnungsabteilung III — sind nicht 
Gegenstand des Voranschlags. 
811. 
Die Einnahmen des Grundstocks und die daraus zu bestreitenden Ausgaben für den— 
selben sind nicht in den Voranschlag aufzunehmen. Der Gemeinderat hat in Bezug auf solche 
lediglich nach den Bestimmungen der §§ 71, 115, 149 bis 151, 153, 154, 156 und 184 
der Gemeindeordnung und des § 47 des Bürgerrechtsgesetzes, beziehungsweise nach § 14 Ab- 
satz 2 dieser Verordnung zu verfahren und die hiernach erforderlichen Beschlüsse und Geneh- 
migungen der Gemeindevertretung — Gemeindeversammlung, Bürgerausschuß — und der 
Staatsaufsichtsbehörden in jedem einzelnen Falle zu erwirken. Es gilt dieses namentlich 
auch von der vorübergehenden oder dauernden Verwendung von Anlehensmitteln und sonstigen 
Grundstocksbestandteilen zu Zwecken der Gemeindewirtschaft. lÜber die Ausführung baulicher 
Unternehmungen soll seitens der Gemeindevertretung erst dann beschlossen werden, wenn die 
desfallsigen Pläne und Kostenvoranschläge im einzelnen ausgearbeitet sind, so daß der gesamte 
Kostenaufwand von vornherein übersehen werden kann. 
Ist die vollständige Durchführung eines derartigen Unternehmens im Jahre der Geneh- 
migung nicht zu erwarten, so hat die Gemeindevertretung bei Erteilung ihrer Einwilligung 
die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher Verwendungen auf dasselbe gemacht werden dürfen; 
die etwa nötige Verlängerung der Verwendungsfrist hat der Gemeinderat rechtzeitig zu 
erwirken. 
Erweist sich der für ein Unternehmen bewilligte Kredit als unzureichend, so hat der 
Gemeinderat wegen des Mehraufwands sofort Zustimmung der Gemeindeversammlung und 
in den Fällen des § 184 Ziffer 2 und 3 der Gemeindeordnung auch Staatsgenehmigung zu 
erwirken. 
12. 
In dem Vorbericht des Voranschlags sollen kurze Angaben gemacht werden über den nach 
§ 14 Absatz 2 dieser Verordnung in den Voranschlag einzustellenden Kassenvorrat, beziüglich 
der Schuldentilgung und der Grundstocksergänzung, sowie über den Umfang der Bürger- 
nutzungen und der Auflage auf dieselben, in den zutreffenden Fällen auch über Fest- 
setzungen im Sinne des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung. 
* 13. 
Die Beträge der Einnahmen und Ausgaben sind durchweg auf ganze Mark aufzurunden: 
fällt bezüglich eines Postens aus irgend einem Grunde die Angabe der Pfennige nötig, so 
hat sie innerhalb Linie zu erfolgen. 
Unter Abteilung II der Einnahme und Ausgabe bildet jede Unterrubrik und jede Rubrik, 
die nicht in Unterrubriken zerfällt, einen Voranschlagssatz. 
Gesebes, und Verordnungsblatt 1911. 3
        <pb n="38" />
        14 II 
Die Beträge der Voranschlagssätze bestehen in dem wahrscheinlichen „Soll“ der Rechnung, 
das heißt in jenen Posten, welche im Voranschlagsjahre eingenommen und ausgegeben werden 
sollen. 
Einnahmen und Ausgaben, deren wahrscheinliche Höhe sich in anderer Weise nicht sicherer 
ermitteln läßt, sind nach dem Durchschnitt der drei letztgestellten Rechnungen aufzunehmen. 
Art und Menge der zum Verkauf verfügbaren Hölzer und sonstigen Walderträgnisse 
werden auf Grund des Wirtschaftsplanes und der Holzbedarfsliste festgestellt. Aus der Dar- 
stellung des Aufwands auf die Waldungen muß hervorgehen, daß darunter die im Kulturplan 
für die Kulturen beantragte Summe enthalten ist. Der Wirtschafts und Kulturplan, sowie 
die Holzbedarfsliste sind dem Voranschlag anzuschließen. 
Die Einstellung des Aufwandes für die Armen= und Krankenpflege erfolgt auf Grund 
einer Berechnung des Armenrats, wobei auch die zu Armenunterstützungen verfügbaren 
Stiftungsmittel zu berücksichtigen sind. Der Betrag solcher Stiftungsmittel ist zu § 31 der 
Ausgabe im Voranschlag unter „Erläuterungen“ anzugeben. 
814. 
Die aus Wirtschaftseinnahmen herrührenden, beim Beginn des Voranschlagsjahres vor- 
handenen Rückstände dienen zunächst als Ersatz derjenigen voranschlagsmäßigen Einnahmen, 
welche im Voranschlagsjahre wahrscheinlich nicht eingehen werden. Es darf deshalb davon 
nur der Betrag in den Voranschlag eingestellt werden, um welchen sich die Einnahmsrückstände 
im Laufe des Voranschlagsjahres gegen das Vorjahr voraussichtlich im ganzen mindern werden. 
An dem am 1. Jannar des Vorauschlagsjahres vorhandenen Kassenvorrat ist abzuziehen: 
a. der unter demselben enthaltene, von Kapitalaufnahmen oder sonstigen Grundstocks- 
einnahmen herrührende Betrag, soweit derselbe nach besonderer Beschlußfassung für 
größere, gemäß § 11 in dem Voranschlag nicht vorzusehende Unternehmungen be- 
stimmt ist; 
b. der als Betriebsfonds erforderliche Betrag im Mindestbetrag von zwei Prozent der 
laufenden Ausgabe. 
Nur der verbleibende Restbetrag ist in den Voranschlag unter Abteilung I einzustellen. 
Reicht der nach Abzug des für größere Unternehmungen bestimmten Betrages verbleibende 
Kassenvorrat und der nach dem Voranschlag sich etwa ergebende Einnahmeüberschuß zur Bil- 
dung des erforderlichen Betriebsfondes nicht hin, so ist der fehlende Betrag dem unge- 
deckten Gemeindeaufwand beizuschlagen. 
15. 
Nach der Darstellung der Ausgaben der Rechnungsabteilungen I und II sind unter die 
Ausgaben die nötigen Beträge aufzunehmen: 
zur plammäßigen oder zur Nachholung versäumter Schuldentilgung; 
zur Grundstocksergänzung auf Grundlage der Grundstocksabrechnung, sowie nach § 42 
der Gemeinderechnungsanwe# isung, oder als Ersatz von Einnahmen des verflossenen Jahres,
        <pb n="39" />
        II. 15 
welche dem Grundstock gebührten, seweit sie nicht nach Maßgabe des 8 14 Absatz 2a vom 
Kassenvorrat in Abzug gebracht worden sind; 
zur Vermehrung des Grundstocks (zu Kapitalanlagen, Liegenschaftserwerbungen und 
dergleichen). 
Der zur Schuldentilgung und Grundstocksergänzung aufzunehmende Betrag richtet sich, 
wenn ein Tilgungsplan ausnahmsweise nicht besteht, nach den Verhältnissen der Gemeinde. 
Sollen zur Abtragung derjenigen Schulden, die etwa nach Tilgung des Guthabens des 
Grundstocks an die Wirtschaft noch vorhanden sind, Grundstocksmittel verwendet werden, so 
sind solche im Voranschlage zu bezeichnen, der dadurch nicht gedeckte Betrag der Tilgungs- 
quote aber ist den Wirtschaftsausgaben beizuschlagen. 
Die Abtragung aller erheblicheren Schulden und des dieselben übersteigenden Guthabens 
des Grundstocks an die Wirtschaft ist durch Tilgungspläne zu regeln. Die dazu nach § 62 
Ziffer 5 der Gemeindeordnung erforderliche Zustimmung der Gemeinde ist, auch wenn sie 
gleichzeitig mit der Genehmigung des Voranschlags erteilt wird, ausdrücklich auszusprechen. 
§ 16. 
Werden über die Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde mehrere Rechnungen geführt 
— § 15 der Gemeinderechnungs isung — so ist für jede Rechnung ein Voranschlag auf- 
zustellen; sämtliche Voranschläge bilden jedoch ein Ganzes, und sind in deuselben die gegen- 
seitigen Leistungen der verschiedenen Verrechnungen wie andere Einnahmen und Ausgaben 
aufzuführen. 
Die Vorauschläge für die Gewerbeschulen, höhere Bürgerschulen, Realgymnasien und ähn- 
liche Schulanstalten sind nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu fertigen, und 
die zu denselben erforderliche Genehmigung der Oberschulbehörde ist in der Regel vor Auf- 
stellung des Gemeindevoranschlags zu erwirken. 
  
17. 
Sind die voranschlagsmäßigen Einnahmen größer als die Ausgaben, so ist der Überschuß 
gemäß § 116 der Gemeindeordnung zur Schuldentilgung vorzusehen oder, falls keine Schulden 
vorhanden, zu beschließen, ob derselbe zunächst für Zwecke der Wirtschaft vorbehalten oder zur 
Vermehrung des Grundstocks verwendet werden soll. Im letzteren Fall sind die einzelnen 
Grundstocksausgaben zu bezeichnen. 
Die rechnungsmäßigen üÜberschüsse, welche sich nach Tilgung aller Schulden ergeben, 
hat der Gemeinderat gemäß § 117 der Gemeindeordnung zu Kapital anzulegen, wenn die 
Gemeinde mit Staatsgenehmigung nicht eine andere Verwendung beschließt. 
§ 18. 
Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so werden die zur Aufbringung des un- 
gedeckten Aufwands erforderliche Umlage und Auflage auf die umlagepflichtigen Steuerwerte 
3.
        <pb n="40" />
        16 II. 
und Einkommen und auf den auflagepflichtigen Wert der Bürgernutzungen (§ 2 Absatz 1 
Buchstabe e) berechnet. 
Dabei ist festzustellen: 
1. die Umlage von den Steuerwerten und den Einkommensteuersätzen in dem Betrag, in 
welchem sie nach § 27 im Umlageregister erscheinen, auf je 100 Mark Stenerwert 
und 1 Mark Einkommenstenersatz; 
2. die Auflage auf die Bürgernutzungen auf 1 Mark auflagepflichtigen Wert. 
Der Umlagefuß für die Stenerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens kann auf 
ganze Pfennig aufgerundet werden. 
Im übrigen ist zu beachten: 
Die Umlage vom Einkommen ist derart zu bemessen, daß auf 1 Pfennig Umlage von 
100 Mark Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens regelmäßig 1,6, wo ein 
Gemeindebeschluß auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vorliegt, die darin 
bestimmte Anzahl von Hundertteilen des Einkommensteuersatzes entfallen. Dabei dürfen die 
Diensteinkommen im Sinne des § 108 der Gemeindeordnung nicht mit mehr als 80 Hundert- 
teilen des dem Einkommen entsprechenden Einkommensteuersatzes beigezogen werden. 
100 Mark Stenerwert des Kapitalvermögens (im vollen Betrag) dürfen nur mit der 
Hälfte des Umlagefußes für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens und 
höchstens mit 16 Pfennig belastet werden. 
Kommen die Liegenschaftssteuerwerte auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung beim Umlageausschlag mit einer Ermäßigung in Berechnung, so ist der Umlagefuß 
für die im Umlageregister verzeichneten vollen Liegenschaftsstenerwerte verhältnismäßig zu 
mindern. 
Abgesehen von einer Regelung der Genußauflage nach § 95 Absatz 5 der Gemeinde- 
ordnung sind vom auflagepflichtigen Wert (§ 2 Absatz 1 Buchstabe c) auf je 1 Pfennig 
Umlage von 100 Mark Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 2 Pfennig von 
1 Mark dieses Werts und höchstens 50 Pfennig als Auflage zu erheben. 
Die Berechnung der Umlage und Auflage ist in der aus dem Muster I ersichtlichen 
Weise und so vorzunehmen, daß stets nur die endgültigen Festsetzungen, nicht auch die zu 
ihrer Ermittlung erforderlichen Berechnungen dargestellt werden. 
Zeit der Voranschlagsaufstellung und Verfahren dabei. 
§* 19. 
Die Voranschläge sind spätestens im Monat Dezember vorzubereiten und im Monat 
Jannar des Voranschlagsjahres endgültig abzuschließen. 
Der Gemeinderat fertigt unter Zuzug des Gemeinderechners zunächst einen Entwurf des 
Voranschlags oder stellt doch diejenigen Punkte fest, welche zeitranbendere Erhebungen er- 
fordern.
        <pb n="41" />
        II. 17 
Alsdann wird Tagfahrt zur Beratung der vorlänfigen Feststellungen des Gemeinderats 
und zur Aufstellung des wirklichen Voranschlags anberaumt, wozu mindestens acht Tage vor 
der Tagfahrt außer dem Rechner gegen Bescheinigung einzuladen sind: die nach § 113 der 
Gemeindeordnung zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigten Steuerpflichtigen 
oder ihre Stellvertreter und, falls eine Umlage zu beschließen ist, die Verwalter des Domänen= 
fiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen oder mehrere Bezirke sich 
erstreckenden Stiftungen. In gleicher Weise sind diejenigen Steuerpflichtigen, deren umlage- 
pflichtige Steuerwerte und Einkommen zusammengerechnet soviel Umlage zu tragen haben, wie 
100 000 Mark Steuerwert zur Tagfahrt mit dem Anfügen einzuladen, daß es ihnen frei- 
stehe, ihre Einwendungen bei der Beratung vorzutragen oder zum Anschluß an den Vor- 
anschlag schriftlich zu übergeben. 
820. 
Der hiernach — 8 19 — entworfene Voranschlag nebst Beilagen ist acht Tage lang im 
Rathause oder in einem sonstigen geeigneten Lokale zur Einsicht aller Beteiligten aufzulegen. 
Ort und Dauer der Auflage sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, und der 
Bürgermeister hat die geschehene Bekanntmachung zu beurkunden. 
Einwendungen gegen den Voranschlag sind vor dessen Beratung durch die Gemeinde— 
versammlung beziehungsweise den Bürgerausschuß dem Gemeinderat schriftlich zu übergeben, 
welcher sie dem Voranschlag anzuschließen und zur Kenntnis der Gemeindevertretung zu 
bringen hat. 
8 21. 
Der Tag der Versammlung der Gemeinde beziehungsweise des Bürgerausschusses zur 
Beschlußfassung über die Zustimmung zu dem Voranschlage ist, wenn letzterer der Geuehmigung 
der Staatsbehörde bedarf — &amp;8 22 ff. — so festzusetzen, daß zwischen demselben und der 
Bekanntmachung der Einladung sowohl als dem Ablauf der Auflagefrist — 8 20 — ein 
Zeitraum von wenigstens vier Tagen liegt. 
Hat der Bürgerausschuß die Genehmigung des Voranschlags zu erteilen — 8 183 der 
Gemeindeordnung —, so muß zwischen der Einladung und dem Tag der Beschlußfassung eine 
Frist von mindestens zehn Tagen liegen. 
Das Protokoll über den Beschluß der Gemeindevertretung soll nach den Vorschriften der 
Geschäftsordnung abgefaßt sein und dartun, daß zu der Versammlung auch die zur Teiluahme 
an der Gemeindeverwaltung nach § 113 der Gemeindeordnung berechtigten Stenerpflichtigen 
eingeladen worden sind. Das Protokoll ist dem Voranschlage in Urschrift, eine Abschrift des- 
selben aber dem Voranschlagsduplikat anzuschließen. 
8 22. 
Die Voranschläge der Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern und derjenigen 
größeren Gemeinden, deren Bürgerausschuß die Voranschlagsgenehmigung der Staatsbehörde 
unterstellt hat, sind in Urschrift mit sämtlichen Beilagen und einer Abschrift dem Bezirks- 
amte spätesteus auf 1. Februar vorzulegen.
        <pb n="42" />
        18 II. 
8 28. 
Das Bezirksamt hat den Voranschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die sich 
insbesondere darauf erstrecken soll, ob derselbe die mit der Erfüllung der Verpflichtungen der 
Gemeinde verbundenen Ausgabeposten überhaupt und in entsprechendem Betrage enthält, ob 
die zur Deckung der Ausgaben vorgesehenen Einnahmen hierzu in jeder Hinsicht verfügbar 
sind, ob ihr Betrag nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Voranschlagsjahres bemessen ist, 
und ob der Voranschlag im übrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
8 24. 
Liegt nach dem Ergebnis der Prüfung oder nach den über einzelne Punkte erhobenen 
Erläuterungen ein Grund zur förmlichen Beanstandung des Voranschlags nicht vor, so geneh- 
migt das Bezirksamt denselben zum Vollzug. 
Andernfalls aber bezeichnet das Bezirksamt dem Gemeinderat die nötigen Abänderungen 
des Voranschlags mit der Auflage, innerhalb angemessener Frist nach erwirkter Zustimmung 
der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses die Anderungen vorzunehmen 
oder etwaige Einwendungen dagegen vorzutragen. 
Die Abänderungen sind so vorzunehmen, daß der ursprüngliche Inhalt noch lesbar ist. 
Finden die Beanstandungen des Bezirksamts keine oder nur teilweise Berücksichtigung, 
und nimmt der Bezirksbeamte Anstand, den Voranschlag nach den Beschlüssen der Gemeinde 
zu genehmigen, so hat über die Erteilung der Staatsgenehmigung gemäß § 6 Ziffer 3 des 
Verwaltungsgesetzes der Bezirksrat zu beschließen. 
Aus dem Beschlusse des Bezirksrats muß genau hervorgehen, an welche einzelne Ab- 
änderungen des Voranschlags die Genehmigung desselben geknüpft ist, und wie hoch sich dar- 
nach die Bürgergenußauflagen und Umlagen im einzelnen und im gesamten berechnen. 
Die Zahlen= und sonstigen Angaben des Voranschlags bleiben unverändert. 
Die Entschließung des Bezirksrats ist denjenigen, welche Einwendungen gegen den Vor- 
anschlag erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen; außerdem ist unter Angabe des Um- 
lagefußes der zur Erhebung kommenden Umlagen von der Genehmigung des Voranschlags den 
Verwaltern des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen oder 
mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen durch das Bezirksamt und den in § 113 
der Gemeindeordnung genannten Steuerpflichtigen aber durch den Gemeinderat Nachricht 
zu geben. 
Die staatliche Genehmigung sämtlicher Voranschläge soll bis 1. März vollzogen sein. 
5 25. 
Von denjenigen Voranschlägen, deren Genehmigung durch den Bürgerausschuß erfolgt 
— § 183 der Gemeindeordnung — hat der Gemeinderat sofort nach der Genehmigung dem 
Bezirksamt eine Abschrift einzusenden und dabei anzugeben, ob anläßlich der Auflage des Vor- 
anschlags — § 20 — Einwendungen gegen denselben vorgebracht wurden.
        <pb n="43" />
        II. 19 
Das Bezirksamt unterwirft diese Voranschläge ebenfalls einer Prüfung im Sinne des 
§ 23 dieser Verordnung und kann zu diesem Zwecke auch den Originalvoranschlag samt Bei— 
lagen, sowie die Akten der Gemeindebehörde erheben. 
Sieht sich das Bezirksamt zu keinen oder nur zu solchen Bemerkungen veranlaßt, die bei 
Aufstellung der künftigen Voranschläge Berücksichtigung finden sollen, so macht dasselbe dem 
Gemeinderat davon mit dem Anfügen Eröffnung, daß mit dem Vollzuge des Voranschlags 
begonnen werden könnc. 
Ergibt sich dagegen Anlaß zu Maßregeln im Sinne des § 181 Absatz 3, 4 und 5 der 
Gemeindeordunng, so hat das Bezirksamt dem Gemeinderat binnen 30 Tagen von der nach 
Absatz 1 dieses Paragraphen gemachten Vorlage an gerechnet — die einzelnen Punkte, 
sowie die zu deren Regelung erforderlichen Abänderungen des Voranschlags genau zu be- 
zeichnen und dabei ausdrücklich zu bemerken, in welchen Teilen der Voranschlag vor Erledigung 
der Anstände nicht zum Vollzug gelangen kann. 
Finden daraufhin die erhobenen Beanstandungen ihre Erledigung nicht, so muß nach Vor- 
schrift des § 181 Absatz 3 und 6 der Gemeindeordnung, unter genauer Einhaltung der dort 
bestimmten Formen, verfahren werden. 
Den Verwaltern des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über 
einen oder mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen ist der Umlagefuß der zur Erhebung 
kommenden Umlage durch den Gemeinderat mitzuteilen. 
Von dem Vollzuge des Voranschlags. 
8 26. 
Sobald der Voranschlag vollzugsreif geworden ist, hat der Gemeinderat die Berechnung 
der Umlageschuldigkeit anzuordnen. 
Das Umlageregister ist nach dem aus Beilage III ersichtlichen Muster aufzustellen. 
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der 
Steuerkommissär, der sich in zweifelhaften Fällen nach der Bestimmung des Gemeinderats 
richtet. Die Berechnung der Umlageschuldigkeit wird in den Gemeinden über 1000 Einwohner 
durch die Gemeindebehörde, in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern durch den 
Steuerkommissär vorgenommen; doch steht es auch hier den Gemeindebehörden frei, mit Zu- 
stimmung des Bezirksamts, welches dem Steuerkommissär entsprechende Mitteilung macht, die 
Berechnung der Umlagebeträge zu übernehmen. 
Der Umlagefuß ist dem Steuerkommissär durch das Bezirksamt mitzuteilen. 
8 27. 
In das Umlageregister sind unter Ausschluß der nach 8 100 der Gemeindeordnung vom 
Beizug zur Gemeindebesteuerung befreiten Steuerwerte und Einkommen aufzunehmen:
        <pb n="44" />
        20 II. 
— 
Haus dem Grundstücks- und Gebäundekataster ohne die Ermäßigung nach § 31 Absatz 2 
des Vermögenssteuergesetzes die Steuerwerte der in der Gemarkung befindlichen steuer— 
baren Grundstücke und Gebäude unter Abrundung der Summe der Steuerwerte des 
einzelnen Umlagepflichtigen auf den nächstniedrigen durch 100 und, wenn die Summe 
der Steuerwerte weniger als 100 Mark beträgt, auf den nächstniedrigen durch 10 
teilbaren Markbetrag; 
Haus dem Kataster der Vermögens- und Einkommensteuer: 
a. die Steuerwerte des gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit 
dem nach 8 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten oder nach 8 58 daselbst er— 
mäßigten Betrage, insoweit sie nicht nach anderen Gemarkungen überwiesen werden, 
in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt oder in denen 
landwirtschaftliches Betriebsvermögen sich befindet, 
b. die Steuerwerte des Kapitalvermögens, 
e. die Einkommensteuersätze insoweit, als sie nicht anderen Gemarkungen überwiesen sind; 
r#n 
- 
. die Steuerwerte des Betriebsvermögens, sowie die Einkommensteuersätze, welche aus 
andern Gemarkungen überwiesen wurden:; 
4. die besonders festgestellten Einkommensteuersätze; 
die nach § 97 der Gemeindeordnung besonders festgestellten Liegenschaftssteuerwerte. 
Die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens sind auch im Falle des § 107 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung im vollen Betrag, die Steuerwerte des Kapitalvermögens im vollen, nicht 
im hälftigen Betrag und die Einkommensteuersätze im einfachen, nicht im vervielsachten Betrage 
in das Register aufzunehmen. 
Übersteigt die Umlage von den Einkommen 80 Hundertteile des Einkommensteuersatzes, so 
sind die Einkommensteuersätze zu zerlegen in solche aus Diensteinkommen und aus nicht dienst- 
lichem Einkommen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß aus dem nicht dienstlichen Ein- 
kommen, wie es nach Abzug der bei verhältnismäßiger Verteilung auf dasselbe entfallenden 
Schuldzinse sich ergibt, ein besonderer Einkommensteuersatz nach Vorschrift des Einkommen= 
steuergesetzes zu bilden, dieser vom Gesamteinkommensteuersatz des Betreffenden abzuziehen und 
der sich hierbei ergebende Rest des Einkommensteuersatzes als derjenige Einkommensteuersatz aus 
Diensteinkommen zu behandeln ist, welcher nicht höher als mit einer Umlage von 80 Hundert- 
teilen belastet werden darf. 
Erreicht das nicht dienstliche Einkommen den nach § 99 der Gemeindeordnung zur Bildung 
eines Einkommensteuersatzes erforderlichen Mindestbetrag von 500 Mark nicht, so ist das ganze 
Einkommen nur mit einer Umlage von 80 7/6 des Einkommensteuersatzes zu belasten. 
Am Schlusse des Umlageregisters hat der Steuerkommissär zu beurkunden, daß solches 
alle in dasselbe gehörige Steuerwerte und Einkommensteuersätze enthalte. 
Den Gemeindebehörden, welche die Berechnung der Umlageschuldigkeiten selbst vornehmen, 
hat der Steuerkommissär das Umlageregister bis zum 1. Februar des Voranschlagsjahres mit- 
zuteilen. 
SJ# 
1 
1.
        <pb n="45" />
        II. 21 
8 28. 
Ergeben sich bei Berechnung der Umlageschuldigkeit eines Pflichtigen Bruchpfennige, so 
werden Beträge unter einem halben Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben 
Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
Die Seitensummen des Umlageregisters werden am Schlusse zusammengestellt und summiert. 
Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4, 6, 8, 11 und 12 ist zu prüfen, ob solche 
den Summen der betreffenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze entsprechen, und daß dies 
geschehen, durch die Zeichen + (mehr), — (weniger), unter Beisetzung des Mehr= oder Weniger- 
betrags, anzugeben. 
Das Umlageregister ist nach Berechnung der Umlageschuldigkeiten dem Gemeinderat zur 
Anordnung des Umlageeinzugs zuzustellen. 
8 29. 
Aufgehoben. 
g 30. 
Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Umlagen sind festzustellen: 
I. Von den Steuerwerten 
1. bei Berichtigung von Fehlern in der Veranlagung von Liegenschaften im Sinne 
der §§ 21, 32 und 43 des Vermögenssteuergesetzes von dem Zeitpunkt an, von 
dem die unrichtige Veranlagung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes wirk- 
sam geworden ist, oder seine unterlassene Veranlagung oder Befreiung hätte wirk- 
sam werden sollen: 
bei Neuveranlagung oder vollständiger Abschreibung einzelner Grundstücke oder 
Gebäude nach §§ 22, 33, 35, 14 und 46 des Vermögenssteuergesetzes und vom 
Betriebsvermögen oder Kapitalvermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 10 
Vermögenssteuergesetzes; 
3. bei Anderung der Veranlagung einzelner Grundstücke oder Gebäude nach §§ 23, 
34 und 45 des Vermögenssteuergesetzes sowie vom Betriebsvermögen oder Kapital- 
vermögen unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Absatz 3 und 4 des Vermögens- 
steuergesetzes. 
II. Von den Einkommen — unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften für die 
nach §§ 99 und 105 der Gemeindeordnung Umlagepflichtigen und für die Heran- 
ziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben — 
wenn und soweit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes der Ansatz 
eines Nachtrags oder Abgangs an Staatsstener begründet ist. 
Bei der Feststellung der Umlagenachträge und Abgänge in den Fällen des Absatz 1 I 
ist der Steuerwert, aus dem der Nachtrag oder Abgang zu berechnen ist, auf den nächst- 
niedrigen durch 100 teilbaren Markbetrag abzurunden. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1911. 4 
–
        <pb n="46" />
        22 II. 
Nachträge sind in das Nachtragsverzeichnis nur aufzunehmen, wenn bei einer Ver— 
mögensart (Liegenschafts-, Betriebs-, Kapitalvermögen) oder beim Einkommen eines Umlage- 
pflichtigen ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark, und Abgänge sind in das Abgangs- 
verzeichnis nur aufzunehmen, wenn ein solcher von mindestens 50 Pfennig in Frage steht. 
Ist für einen Umlagepflichtigen bei der gleichen Vermögensart, z. B. beim Liegenschafts- 
vermögen für mehrere Grundstücke oder Gebäude Nachtrag oder Abgang zu berechnen, so sind 
die verschiedenen Nachtrags= oder Abgangsposten zusammenzufassen; der sich ergebende End- 
betrag ist sodann in das Nachtrags= oder Abgangsverzeichnis aufzunehmen, vorausgesetzt, daß 
er den genannten Mindestbetrag von 2 Mark oder 50 Pfennig erreicht. Handelt es sich um 
eine Erhöhung der Umlagepflicht im Anschlusse an eine außerhalb des Ab= und Zuschreibens 
bewirkte höhere Staatssteuerveranlagung für das folgende Jahr, so wird der Mehrbetrag an- 
gesetzt, wenn er nur wenigstens 50 Pfennig ausmacht. Umlagenachträge, die den Betrag von 
2 Mark, und Abgänge, die den Betrag von 50 Pfennig erreichen, sind auch dann anzusetzen, 
wenn bei der Staatssteuer der Ansatz von Nachtrag oder Abgang wegen Geringfügigkeit des 
in Frage stehenden Betrags unterblieben ist. 
Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Stener- 
kommissär nach den anliegenden Mustern IV und V. 
Diese Verzeichnisse sind jeweils gleichzeitig mit den Verzeichnissen über Nachträge und 
Abgänge an Staatssteuern, bei Straferkenntnissen sofort nach Empfang der betreffenden Mit- 
teilung der Bezirkssteuerstelle, zu fertigen und dem Gemeinderat zu übersenden. Die Mitteilung 
der Verzeichnisse über die Nachträge und Abgänge infolge des Ab= und Zuschreibens an den 
Gemeinderat erfolgt jedoch erst, wenn die bezüglichen Staatssteuer-Nachtrags= und Abgangs- 
verzeichnisse geprüft und etwaige in denselben vorgenommene Berichtigungen auch in den 
Umlageverzeichnissen berücksichtigt sind. 
Im übrigen verfährt der Steuerkommissär nach den hinsichtlich der Staatssteuer maß- 
gebenden Vorschriften. 
– 31. 
Die Jahresschuldigkeit an Umlage ist zu einem Viertel sofort, nachdem der Voranschlag 
vollzugsreif geworden, und mit je einem Viertel auf 1. Juni, 1. September und 1. November 
des Voranschlagsjahres fällig und innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Anforderung zu 
entrichten. 
Abweichungen von diesen Vorschriften können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgeneh- 
migung eingeführt werden. 
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag sofort nach Auf- 
stellung der Einzugsregister fällig und binnen 14 Tagen nach der Anforderung zu bezahlen. 
Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen. Die Frist ist in 
der Regel so zu bemessen, daß die Schuldigkeit noch im laufenden Jahr vollständig zur 
Erhebung gelangt, nur aus triftigen Gründen darf über diesen Zeitpunkt hinausgegangen 
werden.
        <pb n="47" />
        II. 23 
Andere als die in der Verordnung über das Verfahren der Behörden der inneren Ver— 
waltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Geldforderungen und in der Verord- 
nung über die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände erwähnten Anstände gegen 
die Forderung überhaupt oder gegen deren Höhe hemmen den Einzug und die Beitreibung 
der Umlage nicht, es bleibt dem Pflichtigen aber unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist 
gegen die Gemeinde seinen Anspruch auf Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten geltend 
zu machen. 
8 32. 
Der Steuerkommissär fertigt mit den monatlichen Hebregistern über die in den Protokoll- 
tabellen ! (Muster IV zur Anweisung über die Feststellung der Einkommensteuer vom 6. März 
1901 — Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 61 — und Muster 9 zur An- 
weisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 1906 — Verordnungs- 
blatt der Steuerdirektion Nr. 20 Seite 201) festgestellten Steuerbeträge für die Umlage- 
betreffnisse aus dem Einkommen und aus dem Betriebs= und Kapitalvermögen neu zugehender 
Pflichtiger, wenn ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark bei einer Vermögensart oder beim 
Einkommen, bei übertragenen Steneranlagen jedoch schon, wenn ein solcher von wenigstens 
50 Pfennig in Frage steht, Einzugsregister, gibt sie gleichzeitig mit den Hebregistern an den 
Ortssteuererheber ab und benachrichtigt den Gemeinderat von dem Gesamtbetrag der festge- 
stellten Umlage. Die Vorschrift im Schlußsatz von § 30 Absatz 3 gilt auch hier. 
Ist einem Umlagepflichtigen auch Staatssteuer angesetzt, so nimmt der Steuererheber die 
Umlage und die Staatssteuer in den nämlichen Forderungszettel auf, erhebt und betreibt sie 
miteinander, stellt nach Ablauf eines jeden Monats über die einzelnen Register und die nach 
ihnen eingegangenen Umlagebeträge eine Zusammenstellung in doppelter Fertigung auf, liefert 
die eine Fertigung mit dem erhobenen Geldbetrag — abzüglich der Einzugsgebühr — an die 
Gemeindekasse ab und läßt sich auf der anderen den Empfang bescheinigen. Sind sämtliche 
Posten eines Registers eingegangen, oder stehen nur noch solche Beträge aus, deren Unbei- 
bringlichkeit nachgewiesen ist, so wird das Register gleichfalls an die Gemeindekasse gegen Be- 
scheinigung ausgefolgt. 
Reicht die Zahlung eines Pflichtigen zur Deckung der jeweils fälligen Staatssteuer und 
Umlage nicht hin, so ist solche zunächst auf die Staatssteuer zu verrechnen. 
Die Gebühr der Steuerverwaltung für den Einzug von Gemeindeumlagen beträgt drei 
Prozent der eingegangenen Beträge. 
Auf Antrag des Gemeinderats veranlaßt die Steuerdirektion, daß diese Einzugsregister 
statt an den Steuererheber an den Gemeinderat zur Veranlassung des Einzugs durch den 
Gemeinderechner abgegeben werden. Die bezüglichen Jahresumlagehebregister, in welche Umlage- 
beträge schon von 50 Pfennig an aufzunehmen sind, hat dagegen der Steuerkommissär in allen 
Fällen dem Gemeinderat mitzuteilen. Für die Fälligkeit dieser Umlageschuldigkeiten sind die 
Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und § 16 Absatz 3 des 
Vermögeunssteuergesetzes maßgebend, sofern nicht die Gemeindebehörde die Vorschrift in § 31 
Absatz 1 oder 2 für anwendbar erklärt. 
4.
        <pb n="48" />
        24 II. 
Insolange der Umlagefuß für das betreffende Jahr in der Gemeinde noch nicht festgesetzt 
ist, wird der Umlageberechnung der Umlagefuß des unmittelbar vorhergehenden Jahres zu- 
grunde gelegt. 
Über die festgestellten Umlagebeträge hat der Steuerkommissär nach Amtsbezirken Ver- 
zeichnisse zu führen, aus welchen neben der Zeit der Absendung des Einzugsregisters der jeder 
Gemeinde überwiesene Umlagebetrag ersehen werden kann. 
Diese Verzeichnisse sind am Schlusse des Jahres abzuschließen, zu unterzeichnen und zu 
Anfang des Monats Januar dem Bezirksamt zur Benutzung bei der Rechnungsabhör mit- 
zuteilen. 
§8 33 und 34. 
Aufgehoben. 
Der Gemeinderat übergibt die Umlagehauptregister und die Nachtrags= und Abgangs- 
verzeichnisse, nachdem er solche geprüft und richtig befunden, mit Dekretur versehen, dem Ge- 
meinderechner. 
Letzterer stellt jedem Umlagepflichtigen auf Kosten der Gemeindekasse einen nach dem 
anliegenden Muster VI gefertigten Forderungszettel zu, welcher den pflichtigen Steuerwert oder 
Einkommensteuersatz — gesondert nach den verschiedenen Arten —, die von der Einheit, die 
bei den Steuerwerten 100 Mark, beim Einkommen 1 Mark Einkommensteuersatz beträgt, zu 
entrichtende Umlage, die Umlageschuld, deren Verfallzeit und die Zahlungsfrist angeben muß, 
auch die Bemerkung zu enthalten hat, daß dem Umlagepflichtigen die Einsicht des ihn betref- 
fenden Inhalts des Einzugsregisters gestattet sei. 
Alle Forderungszettel sind den Umlagepflichtigen unentgeltlich, soweit Umlagen aus 
Steuerwerten des Kapitalvermögens oder aus Einkommen angefordert werden, entweder per- 
sönlich durch den Rechner oder in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen. 
Auswärts wohnenden Pflichtigen sind die Umlageforderungszettel durch die Post zuzusenden, 
oder es ist die Gemeindebehörde des Wohnorts um deren förmliche Zustellung zu 
ersuchen. 
536. 
Der Gemeinderat hat den Voranschlag so genau als die Verhältnisse es ermöglichen, zum 
VBollzug zu bringen, und insbesondere Überschreitungen, sowohl der einzelnen Voranschlagssätze 
— § 13 — als der ausdrücklich für bestimmte Unternehmungen bewilligten Mittel nach 
Tmulichkeit zu vermeiden. 
Bezüglich erheblicher Mehrausgaben ist die Vorschrift des § 11 Absatz 3 dieser Ver- 
ordnung maßgebend.“ 
Ehe die Rechnung für das Voranschlagsjahr zur Einsicht der Gemeindesteuerpflichtigen 
aufgelegt wird — § 165 Absatz 5 der Gemeindeordnung — trägt der Gemeinderat, wenn 
nicht ein Rechenschaftsbericht zu fertigen ist, hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der
        <pb n="49" />
        II. 25 
Rechnungsabteilung II, wie auch bezüglich der Schuldentilgung und Ergänzung und Ver- 
mehrung des Grundstocks die Rechnungsergebnisse, sowie die Beträge und Ursachen der Unter— 
schiede zwischen denselben und den Vorauschlagssätzen in die hierzu bestimmten Spalten des 
Voranschlags ein. (§ 62 der Gemeinderech ) 
meeitcrenqtsodanunachFJGH 65 und 6(6 ver Gemeinderechnungsanweisung zu 
verfahren. 
Besondere Vorschriften für Gemeinden, die aus mehreren Orten zusammengesetzt sind. 
§ 37. 
Wenn über die Einnahmen und Ausgaben aller zu einer Gemeinde verbundenen Orte 
nur eine Rechnung geführt wird, so ist auch nur ein Voranschlag aufzustellen; führen da- 
gegen einzelne Orte eigene Rechnungen, so haben sie auch darauf bezügliche Voranschläge zu 
fertigen. 
Die zur Deckung der Ausgaben der Gesamtgemeinde erforderlichen Umlagen werden von 
den Steuerpflichtigen derjenigen Orte, die kein eigenes Rechnungswesen haben, unmittelbar 
erhoben, wogegen die Orte mit eigener Rechnungsführung ihr Betreffnis am ungedeckten Auf- 
wand der Gesamtgemeinde gleich den Ortsausgaben in ihre Voranschläge aufnehmen. 
Über die nach § 62 Ziffer 5 der Gemeindeordnung erforderliche Zustimmung der Ge- 
meinde zu dem Voranschlage hat in den Nebenorten die Bürgerversammlung — unter dem 
Vorsitz des dienstältesten Gemeinderats oder Stabhalters — zu beschließen. 
Im übrigen finden auf die Voranschläge der Samtgemeinde und der einzelnen Orte die 
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung Anwendung. 
Die Verteilung des gemeinsamen Aufwands unter die Ortsgemeinden richtet sich nach den 
Bestimmungen des § 178 der Gemeindeordnung. 
§ 38 Absatz 3 ). 
Die Verordnung vom 29. November 18-#1, Regierungsblatt Nr. XXX Seite 277, ist 
aufgehoben. 
*) Die AUbsaätze 1 und 2 sind jetzt bedentungslos
        <pb n="50" />
        26 II. 
Muster I. 
Bezirksamt. 
Voranschlag 
der 
Gemeinde 
für 
das Jahr 1911.
        <pb n="51" />
        II. 27 
Verhandelt N. . . . .. den 5. Januar 1911. 
Vor 
dem Gemeinderat. 
Anwesend: Bürgermeister 
die Gemeinderäte 
sowie Ratschreiber 
Nachdem der Gemeinderat die nötigen Vorbereitungen getroffen hatte, 
wurde zur Aufstellung des Voranschlags für das Jahr 1911 Tagfahrt 
auf heute anberaumt und hierzu nicht nur der Gemeinderechner, sondern 
nach den unter Beilage Nr. bis angeschlossenen Bescheinigungen 
auch 
a. die nach § 113 der Gemeindeordnung zur Teilnahme an der Ge- 
meindeverwaltung berechtigten Steuerpflichtigen: 
b. die in § 114 der Gemeindeordnung genannten Verwalter und 
zwar: 
eingeladen. 
Ferner wurden nach den anliegenden Bescheinigungen — Beilage 
Nr. — alle diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerwerte und Ein- 
kommen zusammengerechnet so viel Umlage zu tragen haben, wie 100000 
Mark Steuerwert, zu dieser Tagfahrt mit dem Anfügen eingeladen, daß 
es ihnen freistehe, ihre Einwendungen bei der Beratung vorzutragen oder 
zum Anschluß an den Voranschlag schriftlich zu übergeben.
        <pb n="52" />
        28 II. 
Vorbericht. 
J. 
Nach dem am 31. Dezember abgeschlossenen Kassenbuch besteht der Kassenvorrat 
in....................................·. 34()().,«i5. 
Zum Zwecke der Korrektion des Dorfbaches wurde im Jahr 1910 ein Kapital 
aufgenommen o 5000 # 
Verwendet sind davon erst 4500 „ 
Die weiten 500 /%(7 
sind von dem Kassenvorrat zur Verwendung für genanuten Zweck vor- 
zubehalten. 
Als Betriebsfonds sind nach § 14 der Gemeindevorauschlags- 
anweisung mindestens 2 Prozent der lanfenden Ausgabe von 
43 730 46 = 874 4 60 J, rnd 900 „ 
erforderlich 1400 „ 
Die restlihen. 2000 4% 
sind in den Voranschlag unter Rechnungsabteilung I § 1 einzustellen. 
II. 
m. Gemäß des am 10. Januar 1878 durch Beschluß des Bürgerausschusses gutgeheißenen 
und am 20. Januar 1878 Nr. 1 478 amtlich genehmigten Tilgungsplanes sind all- 
jährlich abzutragen: 
an den Gemeindeschulleenn .. .. . . . ... 500 
an dem Grundstocksguthaben — solange die Schuldentilgung dauert — „ 
2c. 2c. 
b. Im Jahre 1910 sollten nach der Aufnahme in den Gemeindevoranschlag an den 
Gemeindeschulden abgetragen werdeen 500 4% 
bezahlt wurden am 11. November 1910 blls 300 „ 
so daß als Nachholung versäumter Schuidentilung im Jahre 1911 ab- 
zutragen sindd. .. 200 4+ 
IC. Ferner sind im Jahre 1910 solgende Grundstocksgelder eingegangen: 
Liegenschaftskaufschillinge.... .. . . . .. 300 b 
Einkaufsgeent 100 „ 
100 40 
Verwendet wurden hiervon zur Zahlung eines Waldkaufschillingstermines 300 „ 
Die weitenn. 100 4° 
sind unter dem Kassenvorrat enthalten und dem Grundstock zu ersetzen, deshalb in 
den Voranschlag einzustellen.
        <pb n="53" />
        II. 29 
III. 
Von den Bürgernutzungen ist nach der unterm 19. Dezember 1909 Nr. 12300 amtlich 
genehmigten Berechnung von der Entrichtung einer Auflage befreit der Wertanschlag von 
  
  
  
  
  
18 Ar Ackerfeld mit 14 A — H 
4 Ster Holz mit 16 „ „ 
zusammen 30 6 9 
1. 2. 4 1. 5. 6. 
Bürzernuten nach lassen. . 55 Auflagepflichtiger Wert s Höchstbetrag der Auflage 
,« . anschlag de 
Zahl der Berechtigten. einzelnen von einem von sämt. für ein für sämt— 
Art, Umfang und Auschlag. Loses. Los. lichen Losenos. liche Lose. 
. »Es F % 4. Al v ll 
I. Klasse. 
100 Berechtigte. 
36 a Ackerfeld . 28Jä 
8 Ster Holz . 32 „ 
30 Reiswellen · 5»65 35 3500 50 1750 
II. Klasse. 
60 Berechtigte. 
8 Ster Holz 32 4° 
108 Reiswellen 18 „0 20 1200 600 
1700 2350 
IV. 
Die umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze sind in der angeschlossenen, 
von dem Steuerkommissär gefertigten Darstellung — Beilage Nr. 1 — ersichtlich. 
(Hier sind auch etwaige Festsetzungen auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung zu vermerken.) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 5
        <pb n="54" />
        30 II. 
2 9 " Voranschlagssatz 
535 Einnahme. Erläuterungen. 
25 einzeln. zusammen. 
5. 4 
, I. Bon früheren Jahren. 
11.Kassenvorrat nach der Enzifferung 
D Ziffer 1 des Vorberichts .. 2000 
2. Räückstände... ... — — 
Summe Abteilung I. 2000 
II. Laufende Einnahmen. 
3. Von Liegenschaften: 4 
a.Von Gebäuden 221 MNchius vom alten Schul- 
b. Von landwirtschaftlichen Grund- aus 171 43 
stücken: Murtzuus vom Rathauskeller 50 — 50 — 
· 1.Pachtzinse........ 400 Zul: nach älteren Verpach- 
tungen — 
1 Nach neueren Verpachtungen 10 — 
4 400 — 
2. Erlöse aus Hen und Ohmd. 500 Zur 2 (Mechnungsergebuis 
D 900 für 100 
« Rechnungsergebms für 1910 650— — 
1000 
c. Von Waldungen: 
1. Erlöse aus: 
a. Stammholz, 60 Festmeter Wirtschaftsplan und Holzbedarfs- 
à 150 900 liste siehe Beilage Nr. und. 
b. *7 10 Festmeter 
........ 250 
(- Stangen, 500 Stück, 100 
u....·... 25 
i d. Scheit- und Prügelholz, 
« 600 Ster 4% 3000 
e. ee und Nltsshol, 20 
. estmeter à 10 4 200 
" f. 7 bo Festckter 20 4 200 
g. Samen und Pflanzen 40 
g h.Lattb40WagcttakJ-k 80 
i. Steine und Erdie 10 
2. Forstfrevelstrafauteile 5 
u. s. w. 4710 
Seite 5831
        <pb n="55" />
        Das Rechnungsergebnis 
  
  
Rechnungs- beträgt gegenüber dem 
ergebnis * * *1 
* dem Voranschlag Ursachen des Mehr oder Weniger. 
„Soll“. mehr. weniger. 
4% 4 #. 
nicht anzugeben 
221 — — 
1050 150 Größerer Heuertrag. 
4190 520 Aus dem Scheit= und Prügelholz wurden durchschnittlich 
nur 4 erlöst. 
i 
i 
5 461 150 520
        <pb n="56" />
        32 II. 
· Voranschlagssatz 
22 Einnahme. Erläuterungen. 
732 einzeln. zusammen. 
4 
9. Bürgergenußauflagen: 
(S. die Berechnung S. ) 
10. s Steuern: 
a.s Umlagen: 
Nachträge — 50 
(Weitersiehe die Berechnung S. 
u. s. w. 
Seite 10. 6000 
„ 9 
u. s. w. 
Summe II. 26280 
I. 2000 
  
  
*“) Diese Angaben sind erst beim Eintrag des 
  
  
Gesamteinnahmen — ohne Bürgergenußauflagen 
und Umlagen 28280 
*) Schlägt man zu der Summe II mit 26280 
den Seite berechneten Ertrag der r Bürger- 
genußauflagen von 2350 
und der Umlagen von 14181 
„so ergibt sich die zur Vergleichung mit dem 
3 Rechnungsergebnis der Abteilung II geeiguete 
Summe von .. 42811 
  
  
Rechnungsergebnisses zu machen.
        <pb n="57" />
        II. 33 
  
Das Rechnungsergebnis 
  
  
  
* 
siechmge- beträgt gegenüber dem #. o aner RMoniger 
nach dem Voranschlag. Ursachen des Mehr oder Weniger. 
„Soll". mehr. weniger. 
1 *# 4 
*) 2350 — — 
*) 14350 119 —. Die Nachträge beliefen sich auf 130 .4, und die Steuer- 
werte des Kapitalvermögens haben im Jahre 1911 zu- 
genommen. « 
26 580 2000 650 
44681 3060 1190 
*) Hier ist dem Rechnungsergebnis 
lebterer die voranschlagsmä 
  
  
  
der im Vorauschlag berechnete Ertrag der Auflage und Umlage 
igen Nachträge gerechnel — gegenüberzustellen. 
zu
        <pb n="58" />
        34 II. 
3 2 Voranschlagssatz 3 
53 Ausgabe. Erläuterungen. 
E einzeln. zusammen. 
L % 
I. Bon früheren Jahren. 
121.Rückstände nach dem Stande am 1. Jannar d. J. — — 
II. Vom laufenden Jahr. 
22.Auf Giragbare Liegenschaften: 
a.)] Auf Gebäud 
1. Branddersicherungsbeiträge ...... 12 
2.LaufendcUnterhaltung.......- 30 42 
b. Auf landwirtschaftliche Grundslücke: 
·- 1. Bewässerung und sonstige Unterhaltung 
I der Wiesen 100 
2. l und ———i. 30 
3. Feldberei gungstoftenumiade 20 150 
c. Auf Waldungen: 
1. Für das Aufsichts= und Hutpersonal 300 
2. Holzhauer= und Setzerlöhhen 350 
3. Verkaufskosenn 50 
4. Kulturkosten nach dem Kulturplan, Beilage- 
NVrrrrrr. 180 
5. Wegunterhaltunnyng 100 
6. Anlegung eines Weges im Distrikt „Jung- 
holz"“ lt. kostenühenschlon, Beil-Nr. 500 1480 
w — 
Seite 168.. 2168 
» . 1200 
u. s. w — — 
Summe II. 43 730 
I. — 
  
  
Hierzu kommen ferner: “ 
1. zur Schuldentilgung: 
a. zur planmäßigen Schuldentilgung — Vorbericht 
11 
Ziffer 117 · 
b. Nachholung vrsäumter Schuldentilgung — Vor- 
bericht Ziffer I'b.... 
2 Zur lhsi nzung: 
a. planmäßig auf iiue der Grundstocksabrech- 
nung — Vorbericht Ziffer 0101171 . 
b. nach Maßgabe des § 42 der Gemeinderechnungs- 
anweisung wegen Wertverminderung an dem aus 
Grundstocksmitteln erbauten Schulhause .. 
c. als Ersatz von dem Grundstock gebührenden Ein- 
nahmen des verflossenen Jahres - Vorbericht Ziff. IIe 
Gesamtausgabe 
Die Einnahme beträgt nach Seite .. 
Es sind also noch zu deken 
500 
200 
100 
100 
14 630 
28280 
16 350
        <pb n="59" />
        Rechnungs= 
Das Rechnungsergebnis 
  
3 beträgt gegenüber dem 
ach Voranschlag Ursachen des Mehr und Weniger. s 
„Soll“. mehr. weniger. 
L Al 4+ 
nicht anzugeben. 
  
  
53 11 — 
280 130 — 
1390 — 90 
2090 150 213 
1210 80 70 
44 300 2350 1780 
Hat. 
200 — 500 
100 — — 
100 
  
  
Die Wässerungseinrichtungen wurden infolge eines Wolken- 
bruchs erheblich beschädigt. 
Der neue Weg im „Jungholz“ kostete nur 380 , die 
Wegunterhaltung aber 150 .K, und die Polzhauerlöhne 
verursachten eine Mehrausgabe von 60 b6. 
  
Die Tilgung erfolgte — aus dem Kassenvorrat — erst im 
Jannar 1912.
        <pb n="60" />
        36 II. 
Umlage und Bürgergenußauflage.“) 
Die vorseits berechneten 16 350 Mark sind auf die umlagepflichtigen Steuerwerte und 
Einkommenstenersätze, sowie auf den auflagepflichtigen Wert der Bürgernutzungen wie folgt 
umzulegen: 
  
  
Art Betrag Umlagefuß. Ertrag der 
O.- ! Unmlage 
3. der Steuerwerte, Steuersätze und Nutzungswerte Ein lnnnd 
I bungswerte. heit. Einbei. Auflage. 
I. Steuerwerte und Steuersätze: * “ 
l. Liegenschaftssteuerwerte (im vollen Betrag) 4101500100 21 8613 
2. Steunerwerte des Betriebsvermögenn 1I.452 00]||100 21 3 049 
3. Steuerwerte des Kapitalvermögens (im vollen 
Betrag) 153.000 0) 10, 476 
4. Einkommensteuersätze (im einfachen Betrag) und 
zwar #): 
a. vom Einkommen aus öffentlichem Dienst- 
verhältnis (§ 108 der Gemeindeordnung) ie 5Z% 
b. vom Einkommen aus sonstigen Quellen 5000 1 3536 26% 
1) Die getrennte Angabe ist nicht nötig, wenn die Umlage 
80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz nicht übersteigt. 
Summe I1. 14826 
II. Bürgernutzungen: 
auflagepflichtiger Wert nach viffer III Spalte 4 
des Vorbericht . 4700 1 42 197 
. Im ganzen 16 800 
*) Anmerkungen. 
Wie die Umlage und die Auflage zu berechnen ist, zeigen folgende Beispiele: 
A. (Der Umlagefuß übersteigt 25 JN nicht) 
a. zu deckender Aufwand 16 350 M 
b. Steuerwerte und Einkommensteuersäte in dem beim Umlageausschlag maßgebenden Betrag (Spalte 3 
der Darstellung Muster II) 
  
  
................................. 7060000.« 
c.auflagcvflichtigechrtchBiirgcrnnbcnsnachVotbekichtlllSpalteil4700.«,LOfachckAnschlag-—- 940 000 
zusammen 8000000 A 
Betreffnis auf 100 .4 
16 350: 80 000 = 0,206 = rund 21 3, 
somit beträgt der Umlagefuß für 
100 4 Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens (1 1 und 2 oben! 21 S 
100 .á Steuerwert des Kapitalvermögens (I 3 oben) 21 . .. 10,5 3 
1 4&amp; Einkommensteuersatz (I 4 oben) 21 c 166 33.6 35 
1 4&amp; auflagepflichtiger Wert des Bürgernutzens (II oben) 21 T2 12 9 
B. (Der Umlagefuß übersteigt. 25 aber nicht 32 J) 
a. zu deckender Aufpadd 24 000 . 
l)·uadc.wieuntek.-x............................. 8000 000 
Betreffnis auf 100 4 
21 000: 3000 006 = 03 .4 = 30 9
        <pb n="61" />
        L 37 
Von 100 Anschlag des Bürgernutzens dürsen jedoch nicht mehr als 25 JF erhoben werden Erlrag der Auflage 
somit 940 060 x 25 J (oder 3/1 von 4 700 t))))))2222222D. 2 350 4 
Durch Umlage sind noch aufzubringen (24 000 — 2 5530909090)) 21 650 .4 
Betreffnis auf 100 . 
21 650: 7060 000 = 0,307 4 = rund 31 3 
= dem Umlagefuß für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens, während sich der Umlagefuß berechnet für 
100 A Steuerwert des Kapitalvermögens auf 31 - o—— . . 
1 .4 Einkommensteuersatz auf 31 v. 1332; 5% 3 
C. Beträgt beim Umlageausschlag das Betreffnis auf 100 4 mehr als 
a. 32 J 
b. 60 3 
so ist im Falle 
n. zunöchst der Höchstbetrag der Genußauflage wie unter B und der Umlage aus den Stenerwerten des Kapital- 
vermögens, diese mit 16 von 100 “¾ des (vollen Steuerwerts, zu berechnen, der Ertrag an dem zu deckenden 
Aufwand abzuziehen und der Rest auf die Ubrigen Steuerwerte und die Einkommenstenersätze umzulegen, 
b. außerdem der Höchstbetrag der Umlage von den Einkommensteuersätzen des Diensteinkommens (§ 108 Absatz 1 der 
Gemeindeordnung) mit 80 &amp; von 1 &amp; Steuersatz zu berechnen, der Ertrag und jener nach a an dem zu deckenden 
Aufwand abzurechnen und der Rest auf die Steuerwerte der Liegenschaften und Betriebsvermögen, sowie auf die 
übrigen Einkommensteuersätze umzulegen. 
D. Liegt ein Beschluß nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vor, so wird dies in der Darstellung der umlage- 
pflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze (Muster II) dadurch berücksichtigt, daß die Liegenschaftssteuerwerte nur im 
ermäßigten Betrag, die Einkommensteuersätze slatt 160 fach mit demjenigen Vieljachen in Spalte 3 der Darstellung erscheinen, 
das dem Gemeindebeschluß entspricht. Der Umlageausschlag erfolgt wie oben gezeigt. Der Umlagefuß für die (vollen) Liegen- 
schaftssteuerwerte ist in derselben Weise zu ermäßigen, wie dies hinsichtlich der Einsetzung dieser Steuerwerte in Spalte 3 der 
Darstellung geschehen ist, während jener für die Eikommensteuersätze entsprechend der anderweiten Belastung zu verändern ist. 
Beispiele: 
1. Im Falle 4 oben seien die Liegenschaftssteuerwerte um 20 5%, also auf 80 % ermäßigt. Der Umlagesuß für 100 ./ 
des vollen Liegenschaftssteuerwerts beträgt daher -— 21 /10 = 16,8 J; 
2. oder es seicn auf Grund eines Beschlusses nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für je 1 &amp; Umlage von den 
Stenerwerten 2, statt 1,6 7/% von den Einkommensteuersätzen zu erheben, so beträgt, wenn in die Darstellung Muster I 
Spalte 3 diese Sätze bereits im 200 sachen Betrag eingesetzt sind, im Beispiel &amp; der Umlagesuß von 1.6 Einkommen 
steuersatz 21 r 2= 42 3JK. 
Der Gemeinderat: Stenerpflichtige im Siune des § 113 der Gemeindeordnung: 
Der Gemeinderechner: Verwalter des Domänenfiskus 2c. und weitere Umlagepflichtige im 
Sinne des § 114 der Gemeindcordunung: 
Der Ratschreiber: 
Es wird hiermit bekundet, daß dieser Voranschlag nebst Beilagen vom 7. bis mit 15. 
d. M. zur Einsicht aller Beteiligten im Ratszimmer aufgelegt war und die Auflage am 
6. d. M. in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist. 
N. . . . . ., den 16. Januar 1911. 
Der Bürgermeister: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 6
        <pb n="62" />
        38 
II. 
Muster II. 
Gemeinde 
der dem Umlageausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
Darstellung 
und Einkommen 
für das Jahr 1911. 
steuersätze 
  
  
  
  
  
  
He#samtsummeder 
1 sumlagepslichtigen 
rrirrk.z 7 
Bezeichnung der umlagepflichtigen Stenerwerte und Einkommensteuersätze. teuersäe 
§— teuerwerte des 
n tn, 
I komme-means v 
160 sachen Täeto 
"„ l 
A. ] Die gesamten Liegenschaftssteuerwerte betragen nach dem Grundstücks= und 
. Gebäudekataster (ohne die Ermäßigung nach § 31 des Vermögenssteuer-- 
gesetzee) 4780 500 % 
zu;: nach §97 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwerte — „ 
4780 500 
ab: nach § 100 der Gemeindeordnung umlagefreie Stenerwerte 
laut umseitiger Entziffernnng 6179000 „ 
4101 500 4 
Ermäßigung auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung . . — g g q ..... — » 
Rest............................... 4101500 
Von den Liegenschaftssteuerwerten gehören: 
dem Domänenärar .. 30 000 % 
r auswärtigen Standes= und Grundheren 113200 „ 
" anderen Ausmärkeen 110 900 
254 100 6 
.] Die gesamten umlagepflichtigen Steuerwerte des Betriebsvermögens betragen 
laut nachstehender Entzifferung.. 1452000 
Die gesamten umlagepflichtigen Steuerwerte des Kapitalvermögens betragen nach 
umstehender Entzifferung 453 000 %, zu 00oooNoNHNoN 226 500 
l. Die umlagepflichtigen Einkommenstenersätze betragen laut nachstehender Ent- 
zifferungg. . 8000 4 
im 160 fachen *) Betrag... ... 1 280 000 
Von den Einkommensteuersätzen — im einfachen Betrag — entfallen nach Anlage : 
a. auf das Einkommen aus öffentlichem Dienstverhältnis (8 108 der Ge- 
meindeordnung 720 +∆. 1 
b. auf das Einkommen aus sonstigen Bezugsquellen 7280 „ 6 
" Gesamte umlagepflichtige Steuerwerte und Einkommensteuersätze 7 060 000 
Im Falle des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung ist das dem Gemeindebeschluß entsprechende Vielfache einzusetzen. 
80 JX übersteigt. 
* 
*#) Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Umlage von 1•.4 einfachem Einkommensteuersatz voraussichtlich
        <pb n="63" />
        II. 39 
  
Abteilung. 
Entzifferungen und Berechnungen zu vorseitiger Darstellung. 
  
  
I. Die vorseits unter A erwähnten vom Beizug zur Umlage befreiten Steuerwerte setzen 
sich zusammen wie folgt: 
1. Gemeinde . . .. 661 800 6. 
2. Pfarrdienst 7900 „ 7. 
3. Schuldiesnst 9300 „ 8. 
4. 9. 
5. 
Summe 679 000 4% 
II. Umlagepflicht der Pfarreien: 
1. Katholische Pfarrei. 
Steuerwerte der Grundstücke der Pfarrei in den Gemarkungen, auf welche sie sich erstreckt: 
  
2 zuiermen daron sind umlagepflichtig umlagefrei 
A. 11000 4.4%%% = 3143 rund 3 100 44 11000 — 3 100 = 7900.4. 
4000 K 3000 
B. 3000. 0oG6 8587 900 „ 3000 — 900 = 2 100 „ 
C. 0 « —« 
Sa..14000»i9 4000 % 10 000% 
2. Evangelische Pfarrei. 
Steuerwerte der Grundstücke in Gemarkung 
A. 6000 4 — 54 6000 % 
B. I, F » —« 
C. 1 000 „ sino » l 000 » 
Sa..7000.-«- ——«-6 7000Jä 
Steuerwert des Kapitalvermögens 24000 4 
davon sind umlagefrei 10 000 — 7000 —= 3000 „ im ermäßigten oder 
„im vollen Betrag, 
3000%%„ 6000 
somit umlagepflichtig (24000 — 6000 = 
III. Personen, welche in der Gemeinde mit mindestens 75 000 Liegenschaftssteuerwert 
umlagepflichtig, aber in einer anderen Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagt sind: 
  
Name der Liegenschafts- zur Einkommensteuer veranlagt 
Umlagepflichtigen steuerwert in der Gemarkung 
1. Freiherr v. X. 90 000 4 N. 
2. M. N. 120 000 „ O. 
3. 
4.
        <pb n="64" />
        40 II. 
i 
Entzifferungen und Berechnungen zu vorseitiger Darstellung. 
— 
B. Die Steuerwerte des Betriebsvermögens betragen nach dem Vermögens- 
steuerkataster im ganzen..w . . ... 1 392 000 1% 
Es gehen 
a. ab: 
I. umlagefreie Steuerwerte (§ 100 der Gemeindeordnung): 
1. Gemeinde (Elektrizitätswerk)· 10 000 #(4 
2. 
10 000 
II. andern Gemarkungen überwiesene Steuerwerte (88 96 Absatzz, 
101 der Gemeindeordnugg . .. 50 000 „ 
ab. 60 000 „ 
Rest 1332 000 dl 
b. zu: « 
aus andern Gemarkungen überwiesene Steuerwerte (88 96 Absatz 3, 101 
der Gemeindeordnngg ... ... 120000, 
Umlagepflichtige Summe . . 1452 WR 
Unter b sind Steuerwerte oder Anteile an solchen im Betrage von mindestens 75000 áé!“ 
.. in der Gemeinde umlagepflichtiger zur Einkommensteuer veranlagt 
Name des Umlagepflichtigen Steuerwert des Betriebsvermögens in der Gemeinde 
1. N. N, Fabrikant, 100 000 4% 
2. 
3. 
C.] Die Steuerwerte des Kapitalvermögens betragen nach dem Vermögenssteuerkataster 459 000 % 
davon gehen ab: 
umlagefreie Steuerwerte (§ 100 der Gemeindeordnung): 
s evangelischePfakrei·...................... 6000» 
UmlagepflichligeSumme..453000,«. 
l).DieEinkommensteuersätzebetragennachdemKatasterderVermögens-und 
Einkommensteuer.......................·. 7610.,«-, 
Es gehen 
I. ab: 
a. Steuersätze von umlagefreien Einkommen (5100 der Gemeindeordnung)s: 
M. in Bse.. .. 21./% 
  
  
  
  
21 1 
Übertrag21 44 7610 4#
        <pb n="65" />
        II. 
41 
  
  
  
  
N., den 1. Dezember 1910. 
Der Steuerkommissär: 
(Unterschrift.) 
E 
* Entzifferungen und Berechnungen zu vorseitiger Darstellung. 
E 
s 
(D.) UÜbertrag 214 7610 4. 
b. andern Gemarkungen überwiesene Steuersäze — 
. von den Steuersätzen aus Einkommen der Militärpersonen 
nach Anlaee e ... 233 „ 
254 „ 
# Rest 7356 4 
«- 2. zu: 
« l.vonandernGemarkungenüberwieseneSteuetfätze(§§101,102, 
103 und 104 der Gemeindeordnung, §§ 8, 9 der Gemeindevoranschlags- 
anweisung): 
Freiherr v. k.i W. 109 % 
M. Nin dd....2 123 „ 
N. N. in Z.. ... 155, 
— “ 387 „ 
II. besonders gebildete Einkommensteuersätze (§ 105 der Gemeinde- 
ordnggdgagagagagagagagg 107 „ 
III. Steuersätze der Einkommen von 500 bis zu 900 ( 
3n 50 Pflichtige mit je 3 .K&amp; Steuersaz.. 150 „ 
Umlagepflichtige Summe 8000 A 
l
        <pb n="66" />
        42 
Anlage 1 
zu Muster II. 
Zu D 
der Darstellung der dem Umlageausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Einkommensteuersätze in der Gemeinde 
für das Jahr 1911. 
  
  
  
  
  
  
Iv 2. 4. 6. 6. 7 8. 9 10 11. 
"7 6 #. Von den Beträgen Einkommen. 
— 8 Spalte 3—6entfallen auf das enersaß 
- 2 nicht dienstliche Einkommen.vom Dienst- 
- Namen und Stand S 2 Fäeinkommen 
— .. S 2 2 (Summe 
6 der Pflichtigen. — 55 S — ——Spalte ab- 
* “ — .x x S . ... · 
*3 (9 — FHiglich der 
8 5 S . — -- —Summe 
z 5 5 6 5 SEeepalte 10). 
4% 4 4 „"% „6 66 4 „ 
144.X. N., Steuerkontrolleus 00 300 3300 70 1200 100 1 100 10,5 59,5 
145.. N., Gemeinderechner 
und Rechnungssteller3000 500 2500 40 2000 333 1667 21 19 
146.. N., Notar 5000 — 5000 126 500 500 3 123 
N. N, Gemeindeweg- 
wartt 875 875 3 500 — 500 3 — 
Beamte u. s. w., deren nicht dienstliches Einkommen zur Bildung eines besonderen 
Steuersatzes nicht zureicht, und solche mit nur dienstlichem Einkommen 518,5 
Zusammen 720 
Die umlagepflichtigen Einkommensteuersätze betragen nach Kbl . 8000 
Davon entfallen nach vorstehender Berechnung auf das Einkommen: 
aus öffentlichem Dienstverhältnis (&amp; 108 der Gemeindeordnung) 720 4# 8000 
aus sonstigen Einkommensquellen 7280 „ 6“
        <pb n="67" />
        II. 
Zu D 
der Darstellung der dem Umlageausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Einkommensteuersätze in der Gemeinde. 
für das Jahr 1911. 
43 
Anlage 2 
zu Muster II. 
  
  
  
  
I. 2. 3. 1. 5. 6. 7 8. 
r Des Umlagepflichtigen Einkommen « Einkomkgetznstenep 
NO 
davon der 
33 im emeinde- mminhtr im vom Ein- 
Name. Charge. ganzen. bestenerung % kommen 
— weeer el. gonhen.huen 
4 % Ab Ab % 
120. N. Bezirksoffizier 11 400 5000 6400 380 190 
1531. X. Bezirksfeldwebel 2600 1 800 800 46 3 
426 193 
193 
Es sind umlagefrei 233
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        II. 45 
Muster III. 
Gemeinde 
Amlageregister 
für 
1911. 
Nach dem unter dem 30. Januar 1911 genehmigten Voranschlage für das Jahr 1911 beträgt die 
Umlage von: 
a 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens 
21 J.D 
b 100 Mark Steuerwert des Betriebsvermögens 21 „ 
c. 100 Mark Steuerwert des Kapitalvermögens im vollen Betrag 10,5 „ 
4. 1 Mark Einkommensteuersatz 16 J22. A; 33,6 „ 
von dem Einkommen aus öffentlichem Dienstverhältnis (§F 108 der Gemeindeordnung) 
jedoch höchstens 80 Pfennig, somit... . 33,6 „ 
Gesehes- und Verordnungsblatt 1911. ?
        <pb n="70" />
        46 II. 
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. I1. 12. 
5 ½m St Einkommen 
Steuer- -«----——- 
E Steuer- * Emfommeastein 
- eeuer Um— Steuer- " wert des Um— san (im e in.“ Amiagebetrag 
HNamen und Stand bes m-wert Um-= Kapital--öUlm, fachen Berrag). sammenkener- 
— * I - * . . 
95 der Liegen— lage — lage mberns lage 34 
- rbdb schafts hier- Oes- Dier- 9 hier- Wie 
Umlagepflichtigen. vermbaus. vermölaus. (im aus. ? 
□ " gens. vollen 6 . 
gens. Betrage 2# 2 2 
2 8 0 6 
A Hier zur Vermögensb0“(|i CJ „ 
und Einkommensteuer 
veranlagte Pflichtige. 
1. Juristische Personen 
u. s. w. 
1.]Spitalstiftung X. 20000 4201 — — — — — — — — 
2.] Vorschußverein . . 157100 118 91362000 760 20 — — 520 17472 — — 
2. Andere Pflichtige. 
3.Abend,Karl, Ratschreiber! — — — ——— — — — —92 — 3091 — — 
13.]Feder, Georg. Landwirt00% — — — — 4 — 3 53 — 
u. s. w. 
124.Schmidt, Karl, Apotheker60000|26 - 70000| 7 10000| 10 50750 — 252 — — 
u. s. w. 
B. Ausmärker. 
In Aasen. 
331. Himmelsbach, Man Land- 
wirt . .. 900 189—1— — — —— — — — — 
K. s. w. 
(Anmerbung. Hier sind auch 
die un’er Abtrilung C des 
Grundstücks, und Gebände- 
katosters verzeichneten Um- 
lagepflichtigen aufzuführen.) 
C. Besonders gebildete 
und aus anderen Ge- 
meinden überwiesene 
Steuerwerte und Ein- 
x kommensteuersätze 
# Zusammen- 
Seite 1. 500000260 S0OOOOH6OSO — 150001 15·°75 2000 — 672 — 5 — 
„ 2 u. . 
Gesamtsnmmc..41013300861285l-«)(W)3129—453000475658000-—2688——— 
+ 12 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
) In den Gemeinden, in welchen die Umlage von 1.4 Einko umenstenersatz 3) &amp; oder weniger beträgt, werden die Einkommen 
steuersähz ohne Ausnahme in Spalte 9 eingetragen.
        <pb n="71" />
        II. 47 
13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 28 2 i5. 26. 
Zahlung im Monat *! 1 
Summe 
Schuldi O"b 
Schuldig A- der Zah ück. 
keit im * lungen stand 
ganzen. * — hangund des 
5 5 * 2 * 5 S · 3 
· ’ 1 ’ " " 1 1 "b 
+5 “ S JT¼¼ JJ¼ ¼ SNSN J¼ 
I « 
E 
J 
420 420 —— — — —— — — —— — — — — 420- 
1054 833j — — 267 18 — — 26255 — — — 26266 — 26265 — — 1054 83— 
30 911— — — 1591 — — 15— — — — — — — 3091 
5141 — — 1266 — 1291 — — 1291 — 793— 40 41 
955.500— — 248 20 — — 235 60 — — — 235,60 235 60 — – 955.50 — 
l 
189189———— —-— ————— —-——-— 189—— 
stellung. 
3627° 75/242 75 846 55 — 646 50 100 — — — 646 50 — — 746 50 83880 — 5 - 3612 75|15 — 
w. T 
14905 50 742 65 3160 — 900 3960 100 — 69 85 2360 — 400 — 2013 — 800 5 14820 5085 —.
        <pb n="72" />
        48 II. 
Der unterzeichnete Steuerkommissär beurkundet, daß das vorstehende Register alle in dasselbe 
gehörigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze enthält. 
N., den 1. Februar 1911. 
Großherzoglicher Steuerkommissär: 
(Unterschrift.)
        <pb n="73" />
        II. 49 
Muster IV. 
Gemeinde 
Verzeichnis der Nachträge an Amlagen 
für das Jahr 1913.
        <pb n="74" />
        50 II. 
1 3. 
2 
i Namen und Stand 
der Begründung. 
* Umlagepflichtigen. 
□ 
I. Von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens. 
1.]Frey, Karl, Landwirt. Hat den Acker „auf dem Verg“ bisher nicht 
versteuert. 
u. s. w. 
II. Von Steuerwerten des Betriebsvermögens. 
12.Werner. Franz, Frachtfuhrmann. Hat sein Geschäft neu begonnen. 
. s. w. 
III. Von Steuerwerten des Kapitalvermögens. 
14.Müller, August, Privatmann. Wurde höher veranlagt. 
u. s. w. 
IV. Vom Einkommen. 
18.Rosen, Martin, katholischer Stadtpfarrer Wurde höher veranlagt 
u. s. w. 
  
  
N., den 29. September 1913. 
Der Steuerkommissär: 
(Unterschrift.)
        <pb n="75" />
        II. 51 
* 5. a. 2 8. 9. 4“ 11 12. 13. 14. 15 i6 
Berechuung des Nachtrags: Zahlung im Monat: Summe 
der 
Monat Jahr] Steuer- gahl Ab- Zah'Aück. 
wertEer Um-- (etrag Betrag gang Ez stand 
von welchem an derichtm.Moö. lage= sim ein im %“ 
Nachtrag zu berech-kommen-ate. juß. zelnen ganzen. gangs. 
nen ist. steuersatz). 
L ——————————————— 5 
Jannar 1911 500 21 1! 05 
„ 1912 » 12 25 1 25 3 50 
» 1913 115 244 
September 19123800 4 253 I7112 20 
Januar 1913 3 800 249 12] i*l1v 
September 191210000 4 12,15 7117 31 
19131s1000 12 1213 20) " 
Jannar 1913 1312 33,6— — 4 37 
Gesamtsumme der Nachträge 37 53
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        II. 53 
Muster V. 
Gemeinde 
Verzeichnis 
der 
Abgänge (Rückvergütungen) an Amlagen 
für das Jahr 1913. 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1911. 8
        <pb n="78" />
        II. 
7. 8. 
— 
1* 
□ 
□ 
  
Berechnung des Ab- 
  
  
  
m (der Rückvergütung): 
2 Namen und Stand 
. W Monat Jahr 
— der Begründung. 7 5 Q Betrag 
.. ..E-,4-«Z7 ·« 
z Umlagepflichtigen. von welchem an S im 
6 (die ELIE einzelnen. 
Rückvergütung) 0 
zu berechnen z. S. — 
1 *I L 9 
(Vergleiche hierher die 
Probeeinträge auf 
Muster IV.)
        <pb n="79" />
        51r# 
  
  
  
  
  
II. 55 
9. 10 L 12 13 15. 16. 
gangs Vollzug der Rückvergütung Anerkenntnis und Empfangs- 
bescheinigung. 
durch Abrechnung an der 
Schuldigkeit Unbestellbar Ort 
Betrag Ordn. und zu « 
im vom vom Zahl des ver- Unterschrift. 
ganzen. vorigen laufenden Belegs einnahmen vergütung 
Jahre. Jahre. Verein-= ind. Tag. Monat. Jahr 
nahmung. 
54. 9 si Nn 54( W st 2
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        II. 57 
Muster VI. 
Gemeinde 
Jorderungszettel 
über 
Gemeindeumlage für das Jahr 1911. 
Peter Fuchs von hier 
schuldet: 
Umlagefuß 
" O.-. « **2 Sienerwert (zu 1, 2 u. 3 Schuldig= 
uldes Bezeichnung der Schuldigkeit. und Ein- sön 100 A, νν. 
umsage: kommen= zu 4 von keit. 
registers steuersaz.5 0. 
f - 
· ,«"s 8 . 9 
Umlage vom 
50Stenerwert des Liegenschaftsvermögens 30 000 21 75 60 
2. » »Betriebsvermögens........ 6000 21 12 60 
3. » „Kapitalvermögens 10 000 10,5 10 50 
4. Einkommensteuersatz: 
· -1.vomDiensteinkommenderöfsentlichenDiencr2c.. — — — — 
b. von sonstigen Einkommensquellen 17 33,6 5 71 
(Für je 1 Pfennig Umlage von 100 Mark ! 
Steuerwert des Liegenschaftsvermögens sind 1,6 
Pfennig Umlage von 1 Mark Einkommensteuersatz v 
zu entrichten.) " 
Summelll 104 41 
I 
  
Die angegebenen Steuerwerte und Einkommensteuersätze, wie die bezeichnete Schuldigkeit stimmen mit 
dem Umlageregister überein, was mit dem Anfügen beurkundet wird, daß dem Umlagepflichtigen die 
Einsicht des ihn betreffenden Inhalts des Umlageregisters gestattet ist. 
Von der Schuldigkeit ist ein Viertel sofort fällig und innerhalb 14 Tagen, von dem Tag der Zu- 
stellung dieses Forderungszettels an gerechnet, zu entrichten; je ein weiteres Viertel wird auf 1. Juni, 
1. September und 1. November fällig. 
den 1. März 1911. 
Der Gemeinderechner: 
IJ. Maier.
        <pb n="82" />
        Zahlung. 
Zu.. am 15. März 1911 mit 26 4 11 5 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 11 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
— am 1. Juni 1911 mit 26 4% 10 5 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
Zu. EEIIIIIIIIIIIE 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
Zu.. . am 1. November 1911 mit 26 10 F 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 5, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
N'nmerkung. Ist der Umlageschuldner im Besite eines Quitkungs- oder Abrechnungsbüchleins, so kann die Umlageschuld 
bei der ersten Zahlungsleistung in dasselbe übertragen werden. Wenn dies geschieht, so muß die Zahlung 
anstatt oben, in diesem Büchlein bescheinigt werden.
        <pb n="83" />
        II. 59 
II. 
Berordnung. 
Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung unter— 
stehenden Stadtgemeinden betreffend. 
Mit Bezug auf 88 109, 139 und 157 der Städteordnung wird verordnet, was folgt: 
Artikel l. 
Die in der Gemeindevoranschlags isung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 
Seite 5) und deren Beilagen über die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der 
Voranschläge für die der Städteordnung nicht unterstehenden Gemeinden getroffenen Bestim- 
mungen finden auch auf diejenigen Stadtgemeinden Anwendung, welche kraft Gesetzes oder in 
Folge staatlich genehmigten Gemeindebeschlusses der Städteordnung unterstehen, erleiden jedoch 
für diese Gemeinden die nachbezeichneten Anderungen: 
A. 
In § 1 
  
kommt Absatz 2 in Wegfall. 
82 
erhält folgende Fassung: 
Nach jeder erheblichen Änderung im Umfange der Bürgernutzungen, jedenfalls aber je 
nach Ablauf von zehn Jahren ist mit dem nächsten Voranschlag, nach welchem Auflagen auf 
die Bürgernutzungen zu machen sind, die zur alljährlichen Festsetzung der Auflage erforderliche 
Berechnung aufzustellen, welche folgende Punkte nachzuweisen hat: 
a. die Zahl der Klassen, in welche die Nutzungen zerfallen; 
b. die Zahl der Genußlose jeder Klasse; 
. die Art der Nutzungen eines Loses jeder Klasse und deren reinen Wert nach dem 
zehnjährigen Durchschnittswert, wobei auch der Anschlag eines Ars der betreffenden 
Liegenschaften, eines Sters Holz oder des sonstigen Einheitsmaßes einer anderen 
Nutzung anzugeben ist; 
Absatz 1 d bis f und Absatz 2 bleiben unverändert. 
§ 3 Absatz 1 
erhält folgende Fassung: 
Der Stadtrat hat die Berechnung aufzustellen und in denjenigen Städten, welche die 
Genehmigung des Voranschlags der Staatsbehörde unterstellt haben, in doppelter Fertigung 
dem Bezirksamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
§ 9. Absatz 2 
erhält folgende Fassung:
        <pb n="84" />
        60 II. 
Der Stadtrat hat die eine Fertigung der Darstellung der dem Stadtrechner zuzustellen- 
den Ausfertigung des Voranschlags, die andere der dem Bezirksamt vorzulegenden Abschrift 
des Voranschlags — §§ 22 und 25 — anguschließen. 
In § 11 Absatz 1 
kommen die Worte: „und des § 47 des Bürgerrechtsgesetzes“ in Wegfall. 
In 8 13 
sind die Worte: „des Armenrats“ durch die Worte: „der Armenkommission“ zu ersetzen. 
In § 14 Absatz 2 
kommen unter b die Worte: „im Mindestbetrag von zwei Prozent der laufenden Ausgabe" 
in Wegfall. 
Ferner erhält § 14 folgenden Zusatz: 
Der Betrag der aus Wirtschaftsmitteln zu deckenden, noch nicht verwendeten Kredite 
des abgelaufenen Jahres ist, soweit solche aufrecht erhalten werden, am Kassenvorrat nicht 
abzuziehen, dagegen unter den entsprechenden Rubriken der Ausgabe neuerdings in den Vor- 
anschlag einzustellen. 
In § 15 Absatz 1 
kommen die Worte: „sowie nach § 42 der Gemeinderech isung“ in Wegfall. 
* - 
  
8 19 
erhält folgende Fassung: 
Der Voranschlag ist spätestens im Monat Dezember vorzubereiten und spätestens bis 
15. Februar des Voranschlagsjahres endgültig abzuschließen. 
Derselbe wird durch den Stadtrat unter Zuzug des Stadtrechners und mit Berücksich- 
tigung der etwaigen ortsstatutarischen Vorschriften in Betreff der Vorberatung durch die 
zuständigen Kommissionen aufgestellt und alsdann dem geschäftsleitenden Vorstand der Stadt- 
verordneten zur Erklärung innerhalb 14 Tagen zugestellt. 
In 8 20 Absatz 2 
kommen die Worte: „die Gemeindeversammlung beziehungsweise“ in Wegfall. 
21 
erhält folgende Fassung: s 
Der Tag der Versammlung des Bürgerausschusses zur Beschlußfassung über die Zustim— 
mung zu dem Voranschlag ist so festzusetzen, daß zwischen demselben und der Bekanntmachung 
der Einladung sowohl als dem Beginne der Auflagefrist — 8 20 — ein Zeitraum von 
wenigstens zehn Tagen liegt.
        <pb n="85" />
        II. 61 
Das Protokoll über den Beschluß der Gemeindevertretung soll nach den Vorschriften der 
Geschäftsordnung abgefaßt sein. Eine Abschrift desselben ist dem dem Bezirksamt vorzulegen- 
den Voranschlagsduplikat anzuschließen. 
§2V2 
erhält folgende Fassung: 
Die Voranschläge derjenigen Städte, deren Bürgerausschuß die Voranschlagsgenehmigung 
der Staatsbehörde unterstellt hat, sind in Urschrift mit sämtlichen Beilagen und einer Abschrift 
dem Bezirksamt spätestens auf 1. März vorzulegen. 
In § 24 Absatz 2 
kommen die Worte: „der Gemeindeversammlung beziehungsweise“ in Wegfall; sodann erhält 
Absatz 6 folgende Fassung: 
Die Entschließung des Bezirksrats ist Denjenigen, welche Einwendungen gegen den Vor- 
anschlag erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
In § 25 Absatz 4 
sind die Worte: „30 Tagen"“ durch „2 Wochen“ zu ersetzen; ferner kommt Absatz 6 in Wegfall. 
Ferner erhält § 25 folgenden Zusatz: 
Die Erhebung der auf Grund des Voranschlags beschlossenen Umlagen wird das Be- 
zirksamt in der Regel nur dann beanstanden, wenn die gegen den Voranschlag obwaltenden 
Bedenken auf den Umlagefuß von Einfluß sind. 
In 8 26 
tritt an Stelle der Absätze 3 und 4 folgende Bestimmung: 
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der 
Steuerkommissär, der sich in zweifelhasten Fällen nach der Bestimmung des Stadtrats richtet. 
Die Berechnung der Umlageschuldigkeit erfolgt durch die Gemeindebehörde. 
In § 32 Absatz 8 
ist das Wort „Bezirksamt“ durch „Stadtrat“ zu ersetzen. 
kommen die Absätze 3 und 4 in Wegfall. 
Ferner werden die Ausdrücke „Bürgermeister", „Gemeinderat“, „Gemeinderechner“ 
„Gemeindeversammlung“, „Zustimmung der Gemeinde“ ersetzt durch die Bezeichnungen „Ober- 
bürgermeister", „Stadtrat“, „Stadtrechner", „Bürgerausschuß", „Zustimmung des Bürger- 
ausschusses“. An Stelle der Bezugnahme auf die Gemeindeordnung ist (mit Ausnahme des 
§ 2 Absatz 2) auf die entsprechenden Paragraphen der Städteordnung zn verweisen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911.
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        62 II. 
C. 
In dem der eingangs genannten Verordnung beigegebenen Muster Beilage I kommen 
in Wegfall: 
Die Seiten 3, 7, 9 und 11; 
auf Seite 4 Ziffer I Absatz 2 die Worte: „mindestens 2 Prozent der laufenden Aus- 
gabe von 43730 4 = 874 46 60 J rund“; 
auf Seite 4 Ziffer II Absatz 1 die Worte: „.und am 20. Januar 1878 Nr. 1478 
amtlich genehmigten“:; 
auf Seite 5 Ziffer III das Wort „amtlich“; 
ferner auf Seite 8 die Zeilen 1 bis 8 von unten samt Anmerkung zu denselben, und 
auf Seite 10 Ziffer 2 der Absatz: „b. nach Maßgabe des § 42 der Gemeinderechnungs- 
anweisung wegen Wertverminderung an dem aus Grundstocksmitteln erbauten Schulhause 
100 4“. 
Verordnung. 
(Vom 13. Januar 1911). 
Die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung unterstehenden Städten betreffend. 
Mit Rücksicht auf die Anderungen der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird mit sofortiger Wirkung verordnet: 
Artikel l. 
Die durch unsere Verordnungen vom 23. Dezember 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 639), 13. April 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132), 28. Juni und 
1. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 319 und 467) und 6. Juli 1889 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 112) festgestellte Geschäftsordnung für den Bürger- 
ausschuß in den der Städteordnung unterstehenden Städten wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
In § 1 Absatz 2 treten an Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen: 
„Die Wahl erfolgt mittels geheimer Stimmgebung. Zur Giltigkeit der Wahl ist er- 
forderlich, daß mehr als die Hälfte der Stadtverordneten abgestimmt hat. Als gewählt gelten 
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los". 
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Auf das Wahlverfahren finden die in der Städtewahlordnung für die Wahl der Stadt- 
räte enthaltenen Vorschriften, soweit sie nicht lediglich auf die Verhältniswahl sich beziehen, 
sinngemäße Anwendung“.
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        § 3 hat künftig zu lauten: 
„Über die geschäftliche Behandlung der von einzelnen Stadtverordneten nach § 62 der 
Städteordnung gemachten Vorschläge und darüber, ob diese Vorschläge an den Stadtrat weiter 
zu leiten seien, beschließt der Stadtverordnetenvorstand. Auf die Beschlußfassung finden die 
Vorschriften des § 57 Absatz 1 der Städteordnung entsprechende Anwendung. Zur Gültigkeit 
eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens mehr als die Hälfte der Mitglieder, den 
Vorsitzenden eingerechnet, anwesend sei. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Der Weitergabe an den Stadtrat ist jeweils eine Außerung darüber 
beizufügen, welche Stellung der Stadtverordnetenvorstand und gegebenenfalls die bestellte 
Prüfungskommission zu dem Vorschlag eingenommen hat. Wird ein Antrag nach § 51 
Ziffer 4 der Städteordnung gestellt, der mit einem dem Stadtverordnetenvorstand eingereichten 
Vorschlag inhaltlich übereinstimmt, so gilt der Vorschlag als erledigt“. 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
„Zu der Versammlung des Bürgerausschusses werden die Mitglieder persönlich eingeladen 
und von der Tagesordnung in Kenntnis gesetzt. Außerdem werden Tag und Stunde der 
Versammlung des Bürgerausschusses, in der Regel vier Tage zuvor, unter Bezeichnung der 
Tagesordnung in der ortsüblichen Art der Verkündigung und mittels Anschlags am Rathaus 
vom Bürgermeisteramt öffentlich bekannt gemacht. 
Die Einladung ist dem Einzuladenden selbst oder einem seiner Hausgenossen zu be- 
händigen. Das mit Beurkundung dieser Einladung versehene Verzeichnis der Mitglieder des 
Bürgerausschusses wird dem Protokoll über die Verhandlung angeschlossen“. 
In § 7 Absatz 3 ist statt „Bediensteten der Gemeinde“ zu setzen: „städtischen Beamten“. 
Dem § 9 werden folgende weitere Absätze beigefügt: 
„Die Vernehmung des Bürgerausschusses in den Fällen des § 51 Ziffer 4 der Städte- 
ordnung soll tunlichst in einer der beiden nächsten auf die Antragsstellung folgenden Bürger- 
ausschußsitzungen stattfinden; in der Tagesordnung sind diese Gegenstände zu bezeichnen. 
Dasselbe gilt von der Bekanntgabe der Beschlüsse des Stadtrats in den Fällen des § 62 
Absatz 2 der Städteordnung. Eine Besprechung dieser Beschlüsse findet statt, wenn der Stadt- 
verordnetenvorstand oder der dritte Teil der gesetzlichen Anzahl Stadtverordneter dies bean- 
tragt. Eine Abstimmung ist jedoch nicht vorzunehmen“. 
In § 10 Absatz 2 sind an Stelle der Worte: „in Rechnungsangelegenheiten den Stadt- 
rechner“ zu setzen die Worte: „städtische Beamte“. 
In § 17 Absatz 1 werden die Worte: „im Falle des § 24“ ersetzt durch die Worte: 
„in Angelegenheiten der Rechnungsabhör“.
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        64 II. 
Artikel II. 
Die Verordnung vom 23. Dezember 1874, die Einladung zu den Versammlungen des 
Bürgerausschusses in den unter das Gesetz vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen über 
Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XXVII) fallenden Städten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 646) 
wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 13. Januar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht. 
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. III. 65 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. Januar 1910. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekonntmachung: des Ministeriums des Innern: die Benützung des Lager und 
Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhojen betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Hsterreich-Ungarn betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 12. Jannar 1911.) 
Die Benützung des Lager= und Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhofen betreffend. 
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs wird mit Wirksamkeit vom Tage der 
Verkündung verordnet, was folgt: 
81. 
Der am rechten Ufer des Floßhafens unterhalb km 5,110 der Sandhofer Landstraße 
gelegene Platz am Altrhein dient zum Umschlag und zur Lagerung von Gütern. Er unter- 
liegt als zum Hafengebiet gehörig den Bestimmungen der Hafenpolizeiordnung vom 1. Mai 190| 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357), soweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes 
bestimmt ist. 
82. 
Die Verwaltung des Lagerplatzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf ihm liegt 
dem Gemeinderat Sandhofen ob, der für die Handhabung dieser Lagerplatzordnung einen 
Platzaufseher bestellt. Der Platzaufseher sowie sein Stellvertreter werden durch die Staats 
behörde amtlich verpflichtet und mit einem Ausweis versehen. 
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung des Lagerplatzes sowie die Handhabung der 
Hafenordnung und dieser Lagerplatzordnung wird durch das Hauptzollamt Mannheim ansgeübt. 
Sämtliche Schiffer und Flößer, die zum Zwecke des Aus= oder Einladens an dem Lager 
platz anlegen wollen, haben sich unter Angabe ihres Namens, des Ladegegenstandes, des Lade 
gewichtes, des Absenders und des Empfängers u. s. w. bei dem Platzaufseher anzumelden, der 
die Schiffe in der Reihenfolge der Anmeldungen in ein Verzeichnis einträgt und dem Schiffer 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 10
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        66 III. 
eine Bescheinigung ausstellt, auf Grund deren die Zuweisung der Plätze durch den Platz- 
aufseher erfolgt. 
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. 
84. 
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so werden die Plätze für Anlegen, 
Laden und Löschen der Schiffe oder Lagern von Gütern nach der Reihenfolge der Anmeldungen 
und Eintragungen im Verzeichnis angewiesen. 
85. 
Die Löschung einer Ladung kann verweigert werden, wenn der Frachtführer (Schiffer) 
oder der Empfänger oder Versender der Ladung mit der Zahlung von Lade= und Lager- 
gebühren für ältere Sendungen länger als einen Monat — vom Tage der Anforderung an 
gerechnet — im Rückstand ist. Die bezüglichen Quittungen sind dem Platzaufseher auf Ver- 
langen vorzuzeigen. 
86. 
Das Aus= und Einladegeschäft muß ohne Aufenthalt vorgenommen werden. 
Die Be= und Entladefristen werden nach den Bestimmungen der §§ 29 und 48 des 
Binnenschiffahrtsgesetzes (Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichsgesetzblatt Seite 369 
und 868) festgesetzt und betragen bei: 
Ladungen bis zu 30 000 kg 2 Tage, 
7. 7 » 50 000 kg 3 Tage, 
„ „ „ 100 000 kg 4 Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu 
Ladungen von 500 000 ka; von da ab steigt die Be= oder Entladezeit für je 100 000 kg 
um je einen Tag. Bei Ladungen über 1000 000 kg beträgt die Ladezeit 18 Tage. 
Für die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des § 15 der Hafenpolizeiordnung. Hier- 
nach ist das Löschen und Laden der Schiffe und die An= und Abfuhr der Güter innerhalb 
der nachfolgend bestimmten Zeit vorzunehmen: 
in den Monaten Oktober bis einschließlich März: 
vormittags 7 bis 12 Uhr, 
nachmittags 1 ½ bis 6¼ Uhr:; 
in den Monaten April bis einschließlich September: 
vormittags 6 bis 12 Uhr, 
nachmittags 1¼ bis 7 Uhr. 
87. 
Die lagernden Güter sind nach Anordnung des Platzaufsehers aufzusetzen. Geschieht dies 
nicht, so ist der Gemeinderat befugt, die Güter auf Kosten des Empfängers umsetzen zu lassen.
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        III. 67 
Auf der Binnenseite des Lagerplatzes muß ein mindestens 4 m breiter Streifen als Zu= und 
Abfahrt freigelassen werden. 
Auf dem 4 m breiten, durch Aussteinung bezeichneten Geländestreifen über den Fabrik- 
anälen dürfen Gegenstände aus schwerem Metall wie Eisen und dergleichen nicht, Steine, 
Sand und Kies nur in Haufen oder Figuren, deren Höhe 1 m nicht überschreitet, ge- 
lagert werden. 
Zwischen der Uferkante und den gelagerten Gütern muß ein Streifen von 1 m Breite, 
zwischen den einzelnen Haufen müssen kleinere Zwischenräume freigelassen werden. 
Die Aufstellung von Gerüsten, Elevatoren und dergleichen ist nur mit Genehmigung der 
Rheinbauinspektion gestattet. 
88. 
Werden die Beladungs= oder Entladungsarbeiten ausgesetzt, ohne daß es die Wasserver- 
hältnisse erfordern, so kann die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und 
das im Verzeichnis nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen 
werden. 
89. 
Für die Benützung des Lagerplatzes zum Beladen und Entladen von Schiffen, Flößen 
u. s. w. sowie für das Lagern von Gütern sind Gebühren zu entrichten, die vom Gemeinderat 
Sandhofen mit Genehmigung des Bürgerausschusses und der zuständigen Staatsbehörde fest- 
gesetzt sind. 
10. 
Gegenstände, die auf den Uferböschungen oder in den Abfuhrwegen umherliegen und nicht 
zu den Lagergütern gehören, mussen von den Böschungen sofort nach Beladen oder Entladen 
eines Schiffes oder nach Wegschaffung von gelagerten Gütern beseitigt werden. Geschieht dies 
nicht, so werden sie auf Kosten des Empfängers oder Verfrachters der Güter beseitigt. 
Das Verunreinigen des Lagerplatzes durch Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, 
Schnee und dergleichen ist verboten. 
811. 
Die Gemeinde Sandhofen übernimmt für die auf dem Lagerplatz gelagerten Güter keine 
Haftbarkeit. Eine Bewachung durch die Gemeinde findet nicht statt. 
Ein Platz darf nicht länger als 3 Wochen benützt werden; die Gestattung der Lagerung 
ist jederzeit widerruflich. 
Werden die gelagerten Güter nicht innerhalb der angegebenen Zeit beziehungsweise binnen 
14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs weggeschafft, so ist die Gemeinde Sandhofen berech- 
tigt, diese Güter auf Kosten des Empfängers zu entfernen und auf einem sonstigen geeigneten 
Lagerplatze niederlegen zu lassen. 
Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung, so werden sie öffentlich versteigert; den Erlös 
erhält der Empfänger nach Abzug der Lagergelder und der sonst erwachsenen Kosten.
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        68 III. 
* 12. 
Für die Zeit der Überschwemmung werden Lagergebühren nicht erhoben, wenn nachgewiesen 
wird, daß die vollständige Räumung des Lagerplatzes vor Eintreffen des Hochwassers nicht 
möglich war. 
13. 
Beschwerden gegen die Anordnungen des Platzaufsehers sind beim Gemeinderat Sandhofen 
vorzubringen. 
Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind 
der Hafenverwaltung (Hauptzollamt Mannheim) zur Abwandlung zu übermitteln. 
14. 
Auf Grund der Anmeldungen der Schiffer und Flößer fertigt der Platzaufseher zu 
statistischen Zwecken über jedes Fahrzeug und seine Ladung eine Zählkarte nach vorgeschriebenem 
Muster und übergibt diese dem Gemeinderat, der die Zählkarten monatlich an das Statistische 
Landesamt in Karlsruhe einsendet. 
15. 
Vorbehaltlich der Ersatzansprüche wegen Beschädigungen werden Übertretungen dieser Ver- 
ordnung auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches mit Geld bis zu 100 4 oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Karlsruhe, den 12. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Januar 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. IV und V, 
sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 8 und 69 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 23. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministertaldirektor: 
Weingärtner. 
Schoch. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. IV. * 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. Februar 1911. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher 
Kirchenstenern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 1. Februar 1911.) 
Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffeud. 
Zum Vollzug der Artikel II und III Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1910, die 
Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136)-) 
wird im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit den 
Ministerien des Innern und der Finanzen unsere Verordnung vom 1. Mai 1908, die Er- 
hebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend — Evangelische 
Ortskirchensteuer-Verordnung — (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117), mit Wirkung 
vom 1. Januar 1911 wie folgt geändert: 
1. Die §§ 2 bis 8 mit der vorausgehenden Abschnittsüberschrift erhalten nachstehende 
Fassung: 
„II. Feststellung der dem Steuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze. 
§ 2. 
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der Benachrich- 
Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel tigung des 
... -.- . ... - Steuerkommis- 
örtliche Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. sers von der 
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen: Notwendigkeit, 
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu Susschn. 
ihm gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen feben. 
als der Bekenntnis= und der Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden- 
*) Der in Arlikel II Ziffer 1 und 1 dieses Gesetzes angeführte § 98 der Gemeinde= und Städteordnung hat infolge der 
vom 1. Januar 1911 an gülligen Fassung der Gemeinde= und Städteorduung die Bezeichnung 107 erhalten (vergleiche Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 597). 
Gesebzes= und Verordnungsblatt 1911. 11
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        70 IV. 
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen 
die Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl 
der Bekenntnisangehörigen beziehungsweise Kirchspielsangehörigen in Abzug zu 
bringen ist. 
Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem 
Kirchengemeinderat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind sie bei 
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke 
dem Voranschlag (§ 9) anzuschließen; 
II. ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialorts Erleichterung oder 
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde; 
III. ob auf den Beizug der Einkommen unter 1000 . verzichtet wird (Artikel 14 
Absatz 1 des Gesetzes); 
IV. ob eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls: 
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Stenerwerte und Einkommen auch 
im Falle einer den Betrag von 5 &amp; von 100 Gemeinde-Vermögenssteuer- 
wert und 8 Hundertteile der Einkommensteuersätze für ein Kalenderjahr nicht 
übersteigenden Belastung beigezogen werden sollen; 
ob gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes verzichtet wird auf den Beizug der 
Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außer- 
halb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohn- 
sitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Steuerwerte eines Pflich- 
tigen in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag 
von 1000 4 übersteigen; 
V. ob von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen 
werden soll, die auf einer Gemarkung weniger als 20 für einen Pflichtigen 
betragen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes), sowie bejahendenfalls soweit möglich, 
welcher (Gesamt-) Steuerfuß für die Kirchspielseinwohner (§ 18 Absatz 3 der Ver- 
ordnung) und, sofern Bausteuer von den nach Artikel 13 des Gesetzes Pflichtigen 
erhoben werden soll, auch welcher Bausteuerfuß (§ 18 Absatz 20 der Verordnung) 
voraussichtlich anzuwenden sein wird. 
83. 
Ermittelung 1. Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer 
girchenkener. erfolgt soweit möglich gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 
pslichrigen. §§ 1 bis 10 der Evangelischen Landeskirchensteuer-Verordunng. 
2. Auch die dem evangelischen Bekenntuis ausschließlich zum Genuß zustehenden nichtkirch- 
lichen und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der Kosten 
für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie andere 
juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem evangelischen 
i*
        <pb n="95" />
        IV. 71 
Bekenntnis augehören müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des evangelischen 
Bekenntnisses verfolgen, werden in den Ermittelungslisten mit E bezeichnet. 
* 4 
Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und erfolgter Vervollständigung Aulage der 
der Bekenntnisermittelung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die 3 
gemeindesteuerpflichtigen Vermögenssteuerwerte und Einkommensteuersätze (siehe auch § 33 Absätze 1 und Fertigmg 
und 3 dieser Verordnung) für die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, dern d 
in welchen Ortskirchensteuerpflichtige ermittelt wurden, die Einzugsregister über die teluns 
Ortskirchensteuer (Ortskirchensteuerregister) für das neue Jahr an (88 5 und 6) und 
fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuer- 
werte und Steuersätze (§ 7). 
Grundlagen. 
85. 
1. Das für den Pfarrort sowie für jeden Neben- und Filialort getrennt aufzustellende Gestalt der 
Ortskirchensteuerregister zerfällt in folgende Abteilungen: *m 
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Abee 
1. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf der Gemarkung des Wohnorts, —i 
2. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf den Gemarkungen der außerdem noch Fflichtige 
zum Kirchspiel gehörenden Orte. 
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für kirchliche 
Bauten — mit den Steuerwerten und Steuersätzen in den ganz oder teilweise zum 
Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit sie nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende Ge- 
markung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer I) kirchensteuer- 
pflichtig sind, d. h. soweit sie nicht als Angehörige einer über einen Teil der 
betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit sämtlichen 
Steuerwerten und Steuersätzen dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nachbar- 
kirchengemeinde beizuziehen sind, 
dem evangelischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirchliche und 
solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der Kosten 
für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, 
sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder 
satzungsgemäß dem evangelischen Bekenntnisse angehören müssen, oder die satzungs- 
gemäß ausschließlich Zwecke des evangelischen Bekenntnisses verfolgen (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
"4. soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
11.
        <pb n="96" />
        72 IV. 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
Beilage I. 2. Die Anlegung dieser Register') hat nach dem unter Beilage l angeschlossenen Muster 
zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung 
beziehungsweise Wohnort der Ortskirchensteuerpflichtigen und in den 
Spalten 3, 5, 7 und Vihre zur Ortskirchensteuer beiziehbaren Steuner- 
werte und Steunersätze eingetragen werden. 
86. 
Einzutragende 1. In die Ortskirchensteuerregister sind sämtliche Steuerwerte und Steuersätze, soweit 
Stenerwerte nicht nach dem Nachstehenden Ausnahmen stattfinden, mit den zur Gemeindebesteuerung fest- 
Steuerätze. gestellten Beträgen (§ 96 Absatz 1 der Gemeinde= und Städteordnung) einzutragen. 
2. Die Steuerwerte und Steuersätze von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 15 
Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen und es 
wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von 12 ¼ mit den vollen Steuerwerten und 
Steuersätzen in Spalte 2 angedentet. Lebt jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern 
nicht evangelischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Steuerwerte und Steuersätze 
im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen. 
3. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer- 
sätze unter 8 46 (bei gemischter Ehe unter 2 — 4%) oder Steuerwerte solcher lediglich nach 
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder 
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, von 
zusammen 1000 46 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 10%% — 500 „XK oder 
weniger) in einer Gemarkung außer Betracht. 
1. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes sind Steuersätze und 
Steuerwerte wegzulassen, aus denen bei den voraussichtlich anzuwendenden Steuerfüßen Gesamt- 
steuerbeträge (d. i. die Steuerbeträge der einzelnen Steuergattungen zusammengerechnet) unter 
20 für Pflichtige — auch wenn solche in gemischter Ehe leben — auf einer Gemarkung 
festzustellen sein würden. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird z. B. ein in gemischter Ehe 
lebender Evangelischer, der an sich 38 zu zahlen hätte, wenn beide Ehegatten evangelisch 
wären, nicht mit n — 19 aufgenommen, sondern steuerfrei gelassen. 
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell- 
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen 
in den Einzel-Katastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), 
während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes 
*) Bei Kirchengemeinden ohne Neben= oder Filialorte ist jeweils nur ein Ortskirchensteuerregister aufzustellen.
        <pb n="97" />
        IV. 73 
steuerpflichtig ist (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes), werden die ihrer Beteiligung an der 
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Vermögenssteuer— 
werten zur Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Evangelischen 
Landeskirchenstener-Verordnung sinngemäße Anwendung finden. 
6. Sind Steuerwerte nur in Teilen der zur Gemeindesteuer veranlagten Beträge in das 
Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge, sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 
teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 100 teilbare Zahl abzurunden. 
7. Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer 
Gemarkung weniger als 100 °% (bei gemischter Ehe weniger als 5. — 50 40) beträgt, so 
hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben. 
87. 
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steuersätze wird nach Anleitung des Musters Beilage II durch Summierung und Zu- 
sammenstellung der einzelnen Abteilungen der Ortskirchensteuerregister (§88 5 Absatz 1 und 27 
Absatz 1) unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten. 
2. Von den Abteilungssummen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 12 des 
Gesetzes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen: 
a. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im 
ganzen Betrag, 
b. die Summe der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, 
. die Summe der Einkommensteuersätze im 160 fachen Betrag 
und zwar je (Buchstabe n bis c) in Spalte 2 der Darstellung. 
Eine etwaige ausnahmsweise Festsetzung des Beizugs der Steuerwerte des Liegenschafts- 
vermögens oder der Einkommensteuersätze nach § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und Städte- 
ordnung kommt für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes). 
3. Die Summen der Stenerwerte und Steuersätze der nach Artikel 13 des Gesetzes 
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten 
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen Betrag vorzutragen und 
zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steuersätze nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 
des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind. Dann sind die nach letzteren 
Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzustellen und zusammen mit der 
Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Steuerwerte und Steuersätze in Spalte 3 der Dar- 
stellung zu übertragen, wobei aber die Summen der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu 
fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteuersätze im 160 fachen Betrag auszuwerfen sind. 
4. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleich- 
terung gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steuersätze für die Gemarkung 
des Filialorts zunächst gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der 
Darstellung einzutragen, es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorté 
Darstellung 
der Steuer- 
werte und 
Steuersätze. 
Beilage II.
        <pb n="98" />
        74 IV. 
in diesen Spalten die zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die letz- 
teren in die Zusammenstellung der Summen der Steuerwerte und Steuersätze der einzelnen 
Gemarkungen aufzunehmen. 
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Steuerwerte 
und Steuersätze, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand umzu- 
legen ist. 
6 Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend. 
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steuersätze ist von dem Stenerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu unter- 
zeichnen. 
Ubersendung 88. 
er - 
neechensetenß 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §8 5 und 6 ange- 
rs legten Ortskirchensteuerregistern dem Kirchengemeinderat zu übersenden. 
in do 
igug,n 2. Dieser hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit und Voll- 
gemeinderat, ständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielszugehörigkeit der in Betracht 
bhachturdiung kommenden Personen, zu prüfen und dabei wahrgenommene Fehler dem Stenerkommissär zur 
durs den geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 25 Absatz 1b dieser Verordnung und § 28 
nn“n Absatz 4 der Evangelischen Landeskirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ise am 
Schluß der Register (des Registerheftes — § 27 Absatz 3 —) zu bestätigen." 
2. In § 9 Absatz 3 Ziffer 2 ist statt „Berechnung des Betrags erhoben werden 
soll“ zu setzen: „Berechnung der Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 
21 des Gesetzes auf je 100 Gemeindevermögenssteuerwert und an Hundertteilen von den 
Einkommensteuersätzen — d. i. auf je 1 4 Einkommensteuersatz — erhoben werden sollen“. 
3. In § 10 wird gesetzt: 
in Absatz 1 „VW“ statt „IV/, 
in Absatz 2 „VI“ statt „W“ und 
in Absatz 3 „VII“ statt „VI“. 
— — 
S- 
4. § 18 wird wie folgt gefaßt: 
„§ 18. 
Sleuer- Die nach § 17 Absatz 3 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des 
ausschlag. Gesehrs und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren 
Steuerwerte und Einkommen durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 # zu 
vervielfachen und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steuersätze (§ 7 und Beilage 11) sowie der 100 fache zweite Betrag durch die Endsumme 
in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der Haupt-
        <pb n="99" />
        IV. 75 
steuerfuß für je 100 .4 Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens bezüglich des 
nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden ungedeckten Auf- 
wands ergibt. 
2. Dabei ist zu beachten, 
Q. daß der erstere Steuerfuß (für Kult= und sonstige örtliche kirchliche Be- 
dürfnisse) nach Artikel 12 des Gesetzes den Betrag von 5 Pfennig auf 100 AM 
devermögenssteuerwert für ein Kalenderjahr — ohne Genehmigung der 
obersten Staatsbehörde — nicht übersteigen darf, und 
.#daß für den zweiten Steuerfuß (für kirchliche Bauten) keine Höchstgrenze 
vorgeschrieben ist, daß aber, sobald die Steuer 5 Pfennig von 100 4+6 Gemeinde- 
vermögenssteuerwert übersteigt, die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren 
Steuerwerte und Einkommen beigezogen werden müssen, während bei einem 
niedrigeren Abgabesatz deren Beizug ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist. 
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuerfuß, 
nach welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines Filialorts 
eine Erleichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands beizu- 
tragen haben. 
4. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze 
Pfeunig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine 
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch 
tritt die Aufrundung bei jenem für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringenden Betrag 
nur in dem Falle ein, wenn bloß nach dem eben angeführten Artikel des Gesetzes Kirchen- 
steuer und nicht zugleich Kirchenbausteuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird. 
5. Für die nur in ermäßigtem Betrag beizuziehenden Steuerwerte ist, da die Steuer- 
beträge stets von den in den Registern eingetragenen vollen Steuerwerten zu berechnen sind, 
je ein besonderer Steuerfuß festzustellen durch Vervielfältigung des Hauptsteuerfußes mit den 
in der Darstellung der Steuerwerte angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich 
ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils mindestens auf Hundertstelspfennig, höchstens auf 
Zehntelspfennig in der Weise auf= oder abzurunden, daß 5 Tausendstel Pfennig und darüber 
für 1 Hundertstelspfennig beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntels- 
pfennig gerechnet und Betreffnisse unter 5 Tausendstel Pfennig beziehungsweise 5 Hundertstel 
Pfennig außer Betracht gelassen werden. 
6. Der Steuerfuß für je 1 6 der Einkommenstener sätze ist durchgehends genau im 
1,6 fachen Betrag, jener für je 100 % der Steuerwerte des Kapitalvermögens stets 
zu fünf Zehntel vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuer- 
werte der betreffenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen. Er- 
geben sich jedoch hiebei Tausendstelspfennig, so ist nach dem Schlußsatz von Absatz 5 zu 
verfahren. 
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind am Schluß des zweiten Voranschlagsabschnitts 
einzusetzen.“ 
–
        <pb n="100" />
        76 IV. 
5. Ju § 19 Absatz 1 Satz 1 hat es statt „Steneranschläge“ zu heißen „Steuersätze“. 
6. In § 20 Absatz 3 werden die Worte „mit einem gemeindenmlagepflichtigen Steuer- 
wert wenigstens 50 000 “ ersetzt durch: „mit gemeindenmlagepflichtigen Steuerwerten 
und Steuersätzen (Steuerwert des Kapitalvermögens im hälftigen, Einkommenstenersatz im 160 
fachen Betrag) von zusammen wenigstens 100 000 “. 
7. In § 24 Absatz 1 hat es statt „Steueranschlägen“ zu lauten „Steuersätzen“. 
8. 8 26 erhält folgenden Absatz 3 
„Hat der Kirchengemeinderat erst nach Anlage der Ortskirchensteuerregister den 
Beschluß gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch 
zu machen, so sind vor Inangriffnahme der Steuerausrechnung in den Registern 
diejenigen Einträge zu streichen, die sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamtsteuer- 
beträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem Beschluß 
gibt der Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär und dem Oberkirchenrat spätesteus 
bei der Mitteilung nach § 25 Kenntnis". 
9. In § 27 Absatz 2 wird „Gesamtsteueranschlägen“ durch: „Gesamtsteuersätzen“ ersetzt. 
10. In § 29 Absatz 1 wird in Satz 1 „Einkommensteueranschlag“ durch: „Einkommen“ 
und in Satz 2 „für die einzelne Steuergattung“ durch: „bei einer Vermögensart oder beim 
Einkommen“ ersetzt. 
11. 8 30 erfährt nachstehende Anderungen: 
In Absatz 1 Satz 1 treten an Stelle der Worte „die einzelne Steuergattung“ die 
Worte: „eine Vermögensart oder das Einkommen eines Pflichtigen“. 
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 
„Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchensteuerpflicht 
insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Steuersatz oder 
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchenstener 
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der 
Steuerwerte) mit in Berücksichtigung zu ziehen. 
b. Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder 
Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) bei einer bisher zur Kirchensteuer 
beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der gemeindesteuer- 
pflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende Freigrenze fällt, 
hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Steuer- 
satz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen.
        <pb n="101" />
        IV. 77 
c. Im Falle der Verzichtleistung gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes, sowie in 
Fällen des § 6 Absatz 7 dieser Verordnung finden für die Nachtragsfeststellung 
die Bestimmungen unter Buchstabe n sinngemäße Anwendung.“ 
Der zweite Satz von Absatz 4 hat zu lauten: 
„Wenn z. B. ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Einkommen Ver- 
anlagter sich im September 1911 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch sein 
Einkommen von 2000 auf 2200 46 und der Steuersatz mit Wirkung vom 
1. Januar 1913 an von 30 4 auf 35.60 sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung 
zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“ 
In Absatz 5 hat es statt „Inhabers eines Steuerwerts oder Steneranschlags“ 
zu heißen: „Iuhabers von Einkommen oder Vermögen“. 
1 
## 
§ 33 erleidet folgende Anderungen: 
Die angezogenen Paragraphen der Gemeindeordnung sind nunmehr 
in Absatz 1 „88 96 bis 106“ und 
in Absatz 2 „§§ 103 und 104“. 
Als Absatz 3 tritt mit dem Randbeisatz „Abgesonderte Gemarkungen“ hinzu: 
„3. Dem Gemeindesteuerkataster im Sinne der Artikel 12 und 13 des Gesetzes 
steht in der abgesonderten Gemarkung das nach § 187 Absatz 3 der Gemeindeordnung 
aufzustellende Kataster gleich.“ 
13. In § 36 Absatz 2 werden die Worte „beziehungsweise zu entrichtenden Steuern“ 
ersetzt durch: „und Steuersätze (bei der Landeskirchensteuer) beziehungsweise Steuerwerte und 
Steuersätze (bei der Ortskirchensteuer) — gesondert nach den verschiedenen Arten —, die von 
je 100 X der Steueranschläge und Steuerwerte und von je 1 4# der Steuersätze zu entrich- 
tenden Steuern“. 
14. In der Fußnote zu § 37 wird nach „27. Januar 1900“ eingeschoben: „.und 16. Juni 
1909“ und statt „(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387)“ gesetzt „(Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1900 Seite 387 und 1909 Seite 279)“. 
15. In § 43 Absatz 1 hat es statt „(Steueranschläge)", „(Steuersätze)" und in § 46 
Absatz 3 statt „Einkommensteueranschläge"“: „Einkommensteuersätze“ zu heißen. 
16. In § 52 wird der Absatz 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen sowie Nachträge und Ab- 
gänge an Steuer von Eink lunsteueranschlägen werden für die Zeit vor dem 
1. Januar 1911 noch wie bisher angesetzt. 
3. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Steuerfestsetzungen derjenigen 
Kirchensteuervoranschläge, die über den 1. Januar 1911 hinausgehen, haben, soweit 
Einkommensteuer in Betracht kommt, von diesem Zeitpunkt an ihre Wirksamkeit ver- 
loren. Die erforderlichen Neufestsetzungen der Ortskirchensteuern aus Einkommen sind 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 12
        <pb n="102" />
        78 IV. 
in Nachträgen zu den im sonstigen weiter bestehenden Ortskirchensteuervor 
dieser Art vorzunehmen. Der Nachtrag zu einem solchen Ortskirchensteuervoranschlag 
ist nach Anlage der Ortskirchensteuerregister für 1911 und doppelter Fertigung einer 
nur die ortskirchensteuerpflichtigen Einkommensteuersätze enthaltenden Darstellung durch 
den Steuerkommissär (§§ 4 bis 8) vom Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem 
Evangelischen Oberkirchenrat aufzustellen. Er ist alsdann unter Anschluß einer zu 
den bezirksamtlichen Akten zu nehmenden Abschrift davon nebst der einen Fertigung 
der Darstellung und des Protokolls der Kirchengemeinderatssitzung dem zuständigen 
Bezirksamt mit Antrag auf Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die Ortskirchen- 
steuer aus den Einkommensteuersätzen für den Rest der Voranschlagsperiode rfestsetzen- 
den Beschluß des Kirchengemeinderats mitzuteilen (Artikel III Absatz 2 des Gesetzes 
vom 8. August 1910, die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend). 
4. Zugänge, Nachträge und Abgänge aus Einkommensteuersätzen werden für 
Ortskirchensteuer erhebende Kirchengemeinden von dem Steuerkommissär erst festgestellt, 
wenn ihm die neuen Einkommensteuerfüße (vergleiche Absatz 3) bekannt sind“. 
(#rien 
I 
17. Die Beilagen I und ll sowie von Beilage III die Seiten (1) und (2), enthaltend 
den Titel und die „Vorbemerkungen“, und die Seiten (7) bis (9) über „6 Berechnung der 
Steuer“ werden wie aus den, Anlagen ersichtlich gefaßt. Auch ist in der Angabe der Annui- 
täten für die neue Orgel der Kirche II auf Seite (3) der Beilage III statt „Vorbemerkung 
VI“ zu setzen: „Vorbemerkung VII. 
18. In Beilage IV ist 
a. im Kopf von Spalte 7 statt „(Steueranschlag)“ zu setzen: „(Steuersatz)“ mit Ein- 
führung einer Pfennigspalte neben der Markspalte, 
im Kopf von Spalte 8: „von 100 ∆“ zu streichen, 
. unter III in Spalte 2 „Einkommensteueranschlägen“" zu ersetzen durch: „Ein- 
kommensteuersätzen“. 
* 
19. Beilage V ist wie folgt zu ändern: 
a. Die Worte: 
„Es sind zu erheben Steuer Einkommens“ auf dem Titelblatt sind zu 
ersetzen durch: 
„Es sind zu erheben 
von 100 4 Sienerwert von 1 4 
Betriebsvermögens Kapitalvermögens 
b. In Spalte 7 ist im Kopf statt „Steueranschlag“ zu setzen: „Steuersatz“ und eine 
Pfennigspalte neben der Markspalte einzuführen. 
Einkommensteuersatz“.
        <pb n="103" />
        IV. 
20. In den Beilagen VI und VII ist jeweils 
- 
führung einer Pfennigspalte neben der Markspalte, 
b. im Kopf von Spalte 8: „von 100 4% zu streichen und 
kommensteuersätzen“. 
79 
im Kopf von Spalte 6 statt „(Steueranschlag)“ zu setzen: „(Steuersatz)“ mit Ein- 
. unter IV in Spalte 2 „Einkommensteueranschlägen“ zu ersetzen durch: „Ein- 
21. Beilage VIII erfährt auf Seite 2 unter Vorbericht Ziffer I folgende Anderungen: 
a. Die gemeinschaftliche Überschrift für die Spalten 2, 3 und 4 hat zu lauten: „Von 
100 4% Steuerwert (1 . Steuersatz)“. 
b. In Spalte 1 ist statt „Einkommensteueranschläge“ jeweils: „Einkommensteuersätze" 
zu setzen mit Anderung der zugehörigen Zahlen 
in den Spalten 2 3 4 
unter A in 12,8 9,6 5,12 
„ B, 12,8 9,6 6,4. 
Karlsruhe, den 1. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Glutsch.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Beilagetl 
(zu § 5 E. O. K. St.V.). 
Evangelische Kirchengemeinde A. 
Ortskirchensteuerregister 
für das Jahr 1912. 
pfarrort (Gemarkung) A. ... 
dem ganzen Umfang nach zum Kirchspiel gehörig, 
Mebenort (Gemarkung) 13. 
teils zum Kirchspiel A, teils zum irchspiel cchöri, 
(Filialort (Gemarkung) C. . . 
ganz zum girchspiel A gehörig) 
  
  
Nach dem vom Bezirkant . .. unttten: genehmigten 
Voranschlag füüt .. sind in dem Pfarrort A (Nebenort B, Filialort C) an Kirchensteuer 
zu erheben: 
von 100 % Steuerwert von 1 4 
des. 
Liegenschafts= u. Kapitalvermögens Einkommensteuer- 
Betriebsvermögens satz 
* 
der Kirchspielseinwohner nach Artikel 12 des Gesetzes 
„ Kirchspielsausmärker nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 d. Ges. 
„ev. Stiftungen u. s.v.. „ „ „ „ 2, „ 
b„ sonst.jurist. Personen usw, „ „ „ „3,
        <pb n="106" />
        82 IV. 
1. 2. 3. l. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 
AA„ Liegenschafts-Vetriebss. Kapitlll 
: Name, Stand und Wohnung een vermögen veongen Einkommen 
" O (Wohnort) · · 
Z der zur evangelischen Eteuer- Steue 
«- Ortskirchensteuer Pflichtigen Steuer= Steuer- Stener- Steuer- wert Stener. 46 Ceim: Steuer- 
nebst etwaigen Bemerkungen. wert. betrag. wert. betrag. vollen betrag. hen, betrag. 
Betrag). rag 
46t] TJ¼ KKlJ¼T JN 
I. Einvohner des Pfarrorts 4A. * *516%% 
spielscinwohner) 
bezn — des Nebenorts B.) 
(Kirchspielseinwohner) 
(bezw. Einwohner des Filialorts C.) 
(Kirchspielseinwohner) 
RKuach Art. 12 d. Ges. Pflichtige:e 
D 1. mit ihren Steuerwerten u. Steuer- 
sätzen 
1P auf Gemarkung 4#. 
(bezw. auf Gemarkung B.) 
C.) 
. 2, mit ihren Stenerwerten u. Steuer- 
sätzen 
auf Gemarkung . 
(bezw. auf Gemarkung 
3. mii. ibrei Steuerwerten " Eteuer- 
sätzen 
auf Gemarkung C. 
(bezw, auf *- à 
11 11 B.) 
Summe I. 1862300 790000 811700 * — - — 
II. Nach, Art. 13 d. Ges. Pfuͤchtige. 
a. Evangelische Kirchspielsausmärker 
(Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1) , J. 
Summe a. . . si03500 156000 309 — 
b. Evangelische Stiftungen u s. w. 
(Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2. 
Summe b.6500 9000 — — 
e. Sonstige juristische Perfonen u s. w. 
(Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3) 
Summe c. . . 33000 317600 12000 231 
hiezu „ „.300 456000 309 
„ b. 6500 9000 — — 
Summe II. 143000 773600 21000 540 — 
„ 1 1862300 790000 811700 4900 — 
Summe im ganzen 200300 15#03600 832700 5440 
  
  
  
  
1911. 
Angelegt durch Aufnahme der Namen, Steuerwerte und Steuersätze. 
N. 
„den. 
.November 
Der Steuerkommissär: 
(Unterschrift.)
        <pb n="107" />
        83 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Unterschrift.) 
IV. 
In 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19 20. 21. 
Zahlung im Monat * 
S s- Summe 
Schuldigkeit der Zahlungen] gigfs 
im ...--· Rückstand. 
anzen WMai * — E (einschließlich 
ganzen. Mai JInni Juli August Sept. Oktob. Nov. Dez sder Abgänge). 
6% HEILLILILIEIIII sẽ 7. 
Ausgefertigt kriglih der zu bezahtenden Stenerbeträge 
d , den. JI)0912. 
Der Steuerkommissör:
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Beilage I 
(Zzu § 7 der E. O. K. St.V.). 
Evangelische Kirchengemeinde A. 
Bezirksamt 
Darstellung 
der 
dem Ausschlag der Ortskirchenstener 
zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze 
für das Jahr 1912, 
gefertigt auf Grund der Ortskirchensteuerregister für 1912. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 13
        <pb n="110" />
        86 IV. 
  
  
  
  
I. 2. 3. 4. 
— www-« Summe der ortssteuerpflichtigen Steuer- 
Bezeichnung werte und Steuersäte 
der « nachAuthllz 
l-!«t’"·l·-lt· St # d Steuersätze aeelte, nach Artikel 13 zusammen 
ortssteuerpflichtigen Steuerwerte und Stenersätze. r’“' des beber“ z 
einwohner). 
; 9 1 #4. 
Pfarrort (Gemarkung) A. 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermöensßt4862300 127344 1989644 
« «Bctriebsvcrmoqens............790000 622927 1412827 
I Kapitalvermögens: 
; nach Artiiel 12: 31 700 *, hier zu 51 405 850 
" 13 5300 „ „ „ 0%9# ... 7650413500 
Einkonemenstebersätzer. 
nach Artikel 12: 4900 %%, im 1600 fachen Betreg7984000 
« » »13.430»,»6» » .. f 68 800 852 800 
Summe Pfarrort (Gemarkuny) A 3842 826721 4668 87 
; Nebenort (Gemarkung) B 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens. 103 0003 60 113 163 113 
. » .,Bctuebsveunoqcns............ 20 000 15 411 35 411 
„ Kapitalvermögens: 
nach Artikel 12: 6000 „X, hier zu 5/ ....... 45 000 
3: „„ „ „„ „ 09 1596 46 596 
; cmtonnuemtenersatze 
nachArttkellZssOsznu 160fachen Bettaq..... 60 800 
„ , 13: 44 „ „ 160 „ .,..... --.-· 704067840 
- SummeNebenott(GeIuaIkung)li». 228 800 84 160 312960 
l 
Filialort (Gemarkung) C. 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermönns 155000 160 000 315,000 
„ „ Befriebsvermögens.. 10 000 10 000 
» Kapitalvennoqens 
nach Artikel 12: 4000 ½%, hier zu 0o 27 000 
13: 6000 „ „ I 3000 30 000 
Einkom menstehersher 7 
nach Artikel 12: 185 , im 160 fachen Betrag ..... 29 600 
» „ 13: keine . 29 600 
zufammen. 22s 600 103000 381600 
  
Dem Filialort C ist auf Grund des Artikels 21 des Gesetzes 
ermäßigte Beiziehung der Steuerwerte und Steuersätze im 
Verhältnis von /#% des Gesamtbetrags gewährt. 
Doaher hier von obigen Summen %; Filialort C 11320 32 600 76 920 
hiezu Pfarrort A“. 8812 150 826721 4668 871 
I Nebenort B. 228 800 84 160 312 960 
  
  
  
Summie115270 943 48 5 058 751 
  
Die Endsumme in Spalte 2 stellt die Summe der nach Artikel 12 des Gesetzes kirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und 
Stenersätze dar; die Endsumme in Spalte 4 kommt bei Umlegung der Kosten für kirchliche Bamen in Anwendung.
        <pb n="111" />
        ......... ,denl.Tezember19ll. 
Der Steuerkommissär: 
(Unterschrift., 
) Evangelische Kirchspielsausmärker 
“) Evangelische Stiftungen u. s. w 
*) Sonstige jurist Personen u. s. w. 
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
IV. 87 
5. 6. 7 8. 9. 
Steuerwerte des Ein. 
Entzifferungen und Erläuterungen. · Siegeln . Lapi fxekækägc 
zu Spalte 3 schafts- Betriebs= vermögens „ 
hasis= vermögens. im vollen einlachen 
vermögens. Betra - I 
i 
Pfarrort (Gemarkung) A. “ ut l „ 
Dem ganzen Umfang nach zum Kirchspiel &amp; gehörig. 
Einwohner (Volkszählung von 1810). 6096, 
darunter Evangelische 3204. 
Nach IUl#a#des Registers )............. 10«-Z.’)()0456000 309 
„ Ib, ,,-s)............ 6500 — W 
ILa und IIb zusammen. 110000. 456 000 9000 309 
„ II „ „ *) ..... 33000 317600 12000 231 
hiervon nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetes . 1!734 166927 6300 12#. 
hiezu IIaà und IIb (oben)g0000 456000 9000 309 
Summe Pfarrort 4.27344 622927 15300 430 
Nebenort (Gemarkung) B. 
Teils zum Kirchspiel A, teils zum Kirchspiel N gehörig. 
Einwohner (Bolkszähtung von *!m 730, 
darunter Evangelische . .470vondcc1enzum 
Kirchspiel A gehörig . 250 
Nach II# a des Negistes: ) ....... 10000— — 
»Il» » ........ . — 6000 Ll 
u a und llbh zusammen. 10 000 6 000 — 
.,11»» »M·,. ... 16000045000 129 
hievon nach Artikel 18 Absah 2 des Gesebes 4½ . 103013 28972 83 
hiezu lla und IIb. 10 000 6000 — 
4 Summe13013 28972 6000 83 
Nach Artikel 13 Absatz 3 des. Gesetzes treffen hievon auf 
das Kirchspiel A * .. . — Summe Nebenort B.. 60113 15411 3191 44 
Filialort (Gemarkung) C. 
Ganz zum Kirchspiel 4&amp; gehörig. 
Einwohner ( Lt ven 1910) 370, alle evangelisch. 
Nach u de egisters ............ 3000(1- —- 
,,...... ...... —- — 6000 — 
» uc » » M) ........ 130000 - —- 
Summe Filialort c 160 000 60000 — 
  
  
« « « » « 3 » 
Artikel 13 Absatz 1 Zisser 1 des Gesetzes). 
2 
7„ n « » « -« 
-
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        <pb n="113" />
        (1) 
Beilage III 
(Zu § 9 E. O. K.St. B.). 
Diözese . ... 
Bezirksamt.. ...... 
Orts-Kirchensteucr-Voranschlag 
der 
evangelischen Kirchengemeinde 4. 
für die Jahre 
1912 und 1913. 
Die Genehmigung zur zweijährigen Vorauschlagsperiode wurde erteilt: 
vom Evangelischen Oberkirchenrat unter 25. November 1909 Nr. 10 400, 
„ Großherzoglichen Bezirksamt, 30. » „ „ 15 120
        <pb n="114" />
        90 
— 
— 
— 
III. 
IV. 
* 
V. 
VII. 
VIII. 
— 
IV. 
(2) 
Vorbemerkungen. 
den sbirchipiel der evangelischen Kirchengemeinde A erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen: 
arrort A 
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 191019))) 6096 
darunter Evangelische (letztere alle dem zrische zugehöriig 3204 
2. Nebenort B. 
Gesamteinwohnerzahl (Zählung von 19707000oo 730 
darunter Evangeliseeee .... ... 470 
von letzteren dem Kirchspiel A zugehörien 250 
(Die übrigen Evangelischen der Gemarkung sind dem Kirchspiel M zugeteilt.) 
3. Filialort C. 
Gesamteinwohnerzahl (Zählung von 1900000)0 · 370 
Alle Einwohner sind evangelisch und dem Kirchspiel &amp; zugeteilt. 
Dem Filialort C ist auf Grund des Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes ermäßigte Beiziehung der 
Steuerwerte und Steuersätze im Lerhältuis von zwei Zehnteln des Gesamtbetrags gewährt. 
(Beschluß der Kirchenge 9 der Gesamtkirchengemeinde A vom 30. September 1910; 
Beschluß der Kirch deversamml der Filialgemeinde C vom 10. Oktober 1910; beide 
Beschlüsse genehmigt durch Entschließung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 20. Oktober 1910 
Nr. 9 600 und Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 30. Oktober 1910 Nr. 17340.) 
Auf den Beizug der Einkommen unter 1 000 / wird nicht verzichtet. (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes). 
Auf den Beizug der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Einkommen zu den Kosten 
kirchlicher Bauten wird nicht verzichtet. (Auch wenn die Stener auf die in Artikel 12 des Gesetzes 
bezeichneten Steuerwerte fünf Pfennig von 100 / Gemeinde- Vermögenssteuerwert nicht übersteigt.) 
Auch wird nicht verzichtet auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 
Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen 
Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Steuerwerte eines 
Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder eingeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag 
von 1000 übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes). 
  
  
. Nach Beschluß des Kirchengemeinderats vom 20. Dezember 1910 wird von der Feststellung und 
Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen, die auf einer Gemarkung weniger als. 20 F für 
einen Pflichtigen betragen, auch wenn es sich um gemischte Ehen handelt (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes). 
Die Kirchengemeinde besitzt im Pfarrort A zwei Kirchen und zwei Pfarrhäuser und im Filialort C 
eine Kapelle. Baupflichtig sind: 
Zu Kirche I: zum Langzans Großherzogliches Domänenärar, 
zum Kirchturm und Chor: der örtliche Kirchturm-, Chor= und Pfarrhausbaufonds, 
zu den Fronen: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des Orts- 
kirchensteuergesetzes; 
zu Kirche Il: deese wurde seither vom örtlichen evangelischen Kirchenfonds unterhalten: 4 
zu Pfarrhaus I: der oben erwähnte Kirchturm- Chor- und Pfarrhausbaufonds; Fronen: wie 
oben bei Kirche 1; 
zu Pfarrhaus II: dieses ist vom bunichei evangelischen Kirchenfonds erworben und seither unter- 
halten worden; 
zum Inbau von Kirche 1 und II: seither der örtliche evangelische Kirchenfonds; 
zur Kapelle in C: das Großherzogliche Domänenärar. 
Die Kosten der Anschaffung einer neuen Orgel für die Kirche II mit 7.000 4 wurden durch Auf- 
nahme eines zu 4½% verzinslichen Anlehens bestritten, das vom 1. Oktober 1911 an in 15 Annuitäten 
von je 629 ¼4 60 J aus Ortskirchensteuer zu tilgen ist. 
Beschluß der Gesamtvertretung vom 8. Angust 1911, 
Genehmigung Evangelischen Oberkirchenrats vom 25. August 1911 Nr. 8 960, 
Großherzoglichen Bezirksamts vom 2. September 1911 Nr. 10 309. 
Als Beilagen sind angeschkofien: 
1. Die Darstellung der Steuerwerte und Steuersätze (§ 7 der Verordnung). 
2. Die Kostenberechnung der Evangelischen Grchenbauinspektion vom 12. Dezember 1911 (Seite 3). 
3. Die Baurelation für 1912. 1913 (Seite 3 
4 Die Bescheinigungen des Domänenanmis. sowie der Gemeinderäte der Gemeinden, A. 
B und C. über den Empfang je einer Abschrift des Ortskirchens vo 1 (9 
Absatz 3 der Verordnung).
        <pb n="115" />
        IV. 91 
(8/6) 
Erster Abschnitt. 
Erfordernisse und verfügbare Deckungemittel 
wie in der ursprünglichen Beilage III zur O. K. St. V.O. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 155/158). 
Dabei ist in der Angabe der Annnitäten für die neue Orgel der Kirche II auf Seite (3) statt „Vor- 
bemerkung VI“ zu setzen „Vorbemerkung VII“. 
(0) 
Zweiter Köschnitt. 
Steuerbedarf und Stenerausschlag. 
E. Die durch Steuer aufzubringenden Summen 
wie in der ursprünglichen Beilage III zur O. K. St. V.O. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 159). 
8. Berechnung der Stener. 
Nach der vom Stenerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer für das 
Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze“ beträgt: 
a. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes pflichtigen Steuerwerte und Steuersätze 
(Spalte 2 der Darstelllng .. 4115270 . 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 (zweiter Abschnitt c) mit 929 K&amp; jährlich ist 
somit auf 100 Gemeinde-Vermögenssteuerwert eine Steuer von 2,26 Pfennig erforderlich. 
b. die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesebes — pflichtigen 
Steuerwerte und Steuersätze (Spalte 3 der Darstellung . 943 481 . 
hiezu die Steuerwerte n1iichaaaa 4115.270 „ 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 5058 751 t. 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 (Zweiter Abschnitt c) mit 2 786 / jährlich ist so- 
mit auf 100 % Gemeinde-Vermögenssteuerwert eine Steuer von 5,51 Pfennig erforderlich. 
  
Hienach beträgt die jährliche Kirchensteuer von je 100 % Gemeinde-Vermögeunssteuerwert: 
A. für die Kirchspielseinwohen — 777 rund 8 Pfennig, 
B., nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1—3 Pflichtigen 5,51 „" 6 „
        <pb n="116" />
        92 IV. 
(8) 
6 AMbrliche Jährlicher 1 
.. Ertra 
Art der Steuerwerte (Steuersätze). Steuerwerte auker - 
(Steuersätze). Sttuerwert Kirchen. 
un 4 s 
Steäxriau steuer. 
% “ 
Demgemäß haben zu entrichten für jedes der zwei Jahre 1912 und 1913: 
A. die Kirchspielseinwohner: 
a. des Pfarrorts A # 
1. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens 1862 300 8 1489 84 
« »Betriebsveunoqens......... 790 000 8 632 — 
3 » vollen Steuerwerten des Kapitalvermögens (510 829 811700 4 324 68 
4. „einfachen Einkommenstenersäten (1,6 NT 8— 12,8) 4900%12 627 20 
b. des Nebenort : » 
1. von Stenhben des Liegenschaftsvermögenn 103 000 8 82 40 
2. „ „ Betriebsvermögens. 20 000 16 
3. „ vollen Steuerwerten des Kapitalvermögens (#10 „8= 4) 90 000 4 36 — 
4. „einfachen Einkommensteuersätzen (1,66 x 8 — 12,86). ... 33802,8 48 64 
c. des Filialorts C: 
— Ermäßigung nach Artikel 21 des Gesetzes im Verhältnis von /1%. 
1. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens #uone — 1,6) 155 000 1,6 24 80 
2. Betriebsvermögens (desgleichen). 10 000 1,6 1 60 
3. „vollen Steuerwerten des Kapitalvermögens (0 1,6 — 0 6% 54 000 0,8 4 32 
4. „einfachen Einkommensteuersätzen (1,6 1,6 —2,56) .. 185 2,56 4 74 
A. 3292 22 
B. die nur zu den Kosten kirchlicher Baulichkeiten Pflichtigen: 
a. des Pfarrorts A: 
aa. Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des 
Gesetzes): B6 
1. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens 103 500 6 62 10, 
1 ! „ Betriebsvermöges 456.000 6 273 60 
" 3. einfachen Einkommensteuerfätzen (16 6 — 309 9,6 29 66 
bb. Evangelische Stiftungen u. s. w. (Artikel 5 bojat i T 
J Ziffer 2 des Gesetzes): * 
S I. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens 6500 6 3 90 
Z 2»vollenSteuenvertendesKapttalvermoensumxsZ) 9000 3 2 70 
C0c. Sonstige juristische Personen u. w. (Artikel 13 * 
Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes), für die Evangelischen. aach 
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes pflichtig im Verhältnis von 
1. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens niJ5 5½ 2) 33 000 2 10 56. 
2. „ Betriebsvermögens (desgleichen) 17 600 3,2 101 63 
½ 4 voen Stenerwvertendes Napstalverögenetg 2—1,6 5) 12 000 1,6 1 92 
" 4. , einfachen Einkommensteuersätzen (1,6 = 3,2 = 5,12 231 5,12 11 83. 
übertrag 497 90
        <pb n="117" />
        IV. 9 
(9) 
iene 3ehruor 
Art der Steuerwerte (Stenersätze). StenervereP ser 
(Steuersätze). Suerten Kirchen- 
fl. 
Sassaß. steuer. 
4 5 4 
Übertrag 497 90 
# b. des Nebenorts hz, 
unter 730 Einwahnemn 470 Evangelische, von diesem dem Kirch- 
spiel A zugehörig 250 
ma. Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des 
"„ Gesetzes), pflichtig für das Kirchspiel nach Artikel 13 Absatz 3 
des Gesetzes im Verhältnis von 17.r somit: 
1I. von Steuerwerten des Liegenschuftsvermögens (2#0— *6 — 32) 10 000 3,2 3 20 
bb. Evangelische Stiftungen u. s. w. (Artikel 13 Absatz 1 "% 
Ziffer 2 des Gesetzes), pflichtig wie bei na: 
I. von vollen Steuerwerten des Kapitalvermögens (ö#0 T3,2— 1,0) 6000 1,6 — 96 
cc. Sonstige juristische Persanen, u. s. w. (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). pflichti 
für die Evangelischen nach Kriinel 9 Wiat 2 des Gesetzes im 
Verhälinis von 1%0 
für das evangelische Kirchspiel A nach Artikel 13 Absatz 3 des 
Gesetzes im Verhältnis von 8 
170 K 250 250. 
mithin im ganzen im Verhauns von 330 -— 120 = 30 
1. von Steuerwerten des Legenschaftsvermögens (2009—2, k 160 000 2,1 33 60 
2. „ Betriebsvermögens (desgleichen) 45 00% 9 15, 
· 3.» einfachen unkonnnemtenetsahen (16)(21— 336) 129 336 4 35 
c. des Filialorts 
Svergleiche die Veroemerkungen 13 und II (Seite 
mu. Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Alsatz 1 Rifer 1 des 
Gesetzes!: 
I. von Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens (lo 6 1,2) 30 000 1,2 3 60 
bbh. Evangelische Stiftuügen u. s. w. (Artikel 183 Absatz! 
Ziffer 2 des „Gesetzes): 
1I. von vollen Steuerwerten des Kapitalvermögens (5 I 1, 2 0, 0 6000 0,6 — 36 
ce. Sonstige juristische Personen u. s. w. (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes): · 
lvonOteneuvertcndesLthenschaftsvermoqens(2,«,)(6——-12) 130 000 1,2 15 60 
· B.. 
hiezu A. . 5½2 22 
Jährlicher Gesamtstenerertrag 3861 22 
Gesamtstenerbedarf . 3715 
D „ Mehrertrag 146 22 
Aufgestellt 
A.......... ,de1128Janna1-1912. 
Der Kirchengemeinderat: 
(Unterschriften.) 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1911.
        <pb n="118" />
        9 IV. 
(10) 
Auflegung des Voranschlags 
wie in der ursprünglichen Beilage III Seile (10) zur O.K. St. V.O. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 
Seite 162). 
Druck und Verlag von Mailsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="119" />
        Nr. V. 95 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Februar 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh 
aus Ssterreich-Ungarn betreffend; Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen betreffend; die Ver- 
einigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit der Gemeinde Ichenheim betreffend; die Bekämpfung der Geflügel- 
cholera betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Februar 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. XI und XXIV 
sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 56 und 57 ausgedehnt. Hingegen wird das Ver- 
bot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den österreichischen Sperrgebieten 
Nr. XXNIX, XII und XlIII sowie aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 17 und 19 
(Bekanntmachung vom 26. Oktober und 19. Dezember 1910) ausgehoben. 
Karlsruhe, den 4. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. von Gemmingen. 
Verordnung. 
(Vom 6. Februar 1911.) 
Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen betreffend. 
Zum Vollzug des Artikels I § 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1910, die Abänderung des 
Verwaltungsgebührengesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXX, Seite 431) 
wird im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen verordnet, was folgt: 
  
81 
9 . 
In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei wird für die Auskunfts- 
erteilung auf den polizeilichen Meldestellen (Kartenregistraturen) über die Wohnung und 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 15
        <pb n="120" />
        96 V. 
gegebenenfalls über sonstige persönliche Verhältnisse eines Einwohners eine Gebühr (Auskunfts- 
gebühr) erhoben und zwar: 
1. wenn die Auskunft mündlich erteilt wird, 10 Pfennig, 
2. wenn sie schriftlich erfolgt, 25 Pfennig für jede Auskunftserteilung (für jede Person). 
§ 2. 
Die Gebühr muß vor der Auskunftserteilung durch Lösung eines Gebührenausweises 
oder bei schriftlich beantragten Auskünften durch Einsendung des Betrags entrichtet werden. 
83. 
8 
In Angelegenheiten des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der 
Landeskirchen und sonstigen öffentlichen Religionsgemeinschaften, der öffentlichen Sparkassen 
und gemeinnützigen rechtsfähigen Vereine wird die Auskunft gebührenfrei erteilt. 
84. 
Ebenso ist gebührenfrei die Einsichtnahme der polizeilichen Adreßbücher, die in den poli— 
zeilichen Meldestellen und Wachtstuben zur allgemeinen Benützung aufliegen. 
Die Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Stromeyer. 
Belanntmachung. 
(Vom 8. Februar 1911.) 
Die Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit der Gemeinde Ichenheim betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe den 3. Februar d. J. Nr. 75 gnädigst zu geneh 
migen geruht, daß die abgesonderte Gemarkung Ottenweierhof unter Aufhebung ihrer 
Gemarkungsgrenzen und mit Wirkung vom Tage der Allerhöchsten Entschließung mit der 
Gemarkung der Gemeinde Ichenheim vereinigt werde. 
Karlsruhe, den 8. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Walli.
        <pb n="121" />
        V. 97 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Februar 1911.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Von dem zur Zeit bestehenden Verbot des Handels mit Geflügel im Umherziehen 
(Bekanntmachung vom 16. September 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 536) wird 
mit sofortiger Wirkung der hausierweise Ein kauf von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlach- 
tung bestimmt ist, ausgenommen. 
Karlsruhe, den 11. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        Nr. VI. * 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Februar 1911. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher 
Kirchensteuern in katholischen Kirchengemeinden betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 1. Februar 1911.) 
Die Erhebung örtlicher Kirchenstenern in katholischen Kirchengemeinden betreffend. 
Zum Vollzug von Artikel II und Artikel III Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 
1910, die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 136)7) wird die Katholische Orts-Kirchensteuer-Verordnung vom 15. Mai 1908 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 219) im Einverständnis mit dem Erzüischöflichen Ordinariat 
und im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen mit Wirkung 
vom 1. Januar 1911 an wie folgt geändert: 
1. Iu § 3 Ziffer II ist zu setzen: 
statt „des Betrags, welcher“: „der Beträge, die“ und statt „Gemeindesteuerwert erhoben werden 
soll“: „Gemeinde-! osteuerwert und an Hundertteilen von den Einkommensteuersätzen 
(d. i. auf je 1 4 Einkommensteuersatz) erhoben werden sollen."“ 
  
2. Der dritte Abschnitt der Voranschlagsanweisung erhält folgende Fassung: 
„III. Feststellung der dem Stenerausschlag zugrunde zu legenden Stenerwerte und Stenersätze. 
8 11. 
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der 7 
Stiftungsrat dem Steuerkommissär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel örtliche Suensmingt. 
Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. särs un der 
Kirchensteuer 
*) Der in Ariikel II Absatz 1 Zisser 1 und 1 des Gesetzes vom 8. August 1910 angeführte 3 93 der Gemeinde= und Städte- erhebung. 
ordnung hat in der vom 1. Januar 1911 an gültigen Fassung die Ziffer 107 erhalten (vergleiche Gesetzes= und Verordnungs= 
blatt 1910 Seite 597 ff.). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 16
        <pb n="124" />
        100 VI. 
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen: 
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu 
demselben gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen 
als der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden= 
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen 
die Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl 
der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigen in Abzug zu bringen ist; 
— Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem 
Stiftungsrat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind dieselben bei 
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke 
dem Kirchensteuervoranschlag (§ 18) anzuschließen. — 
II. ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialorts Erleichterung oder 
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde; 
III. ob auf den Beizug der Einkommen unter 1000 + verzichtet wird (Artikel 14 
Absatz 1 des Gesetzes): 
IV. ob eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls: 
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Einkommen auch, 
wenn der Bausteuerfuß 5 Pfennig für ein Kalenderjahr nicht übersteigt, beige- 
zogen werden sollen; 
.l ob auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 
des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise 
gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, 
verzichtet wird, wenn die Steuerwerte eines Pflichtigen in einer Gemarkung 
weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag von 1000 +0 übersteigen 
(Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes); 
ob von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen 
werden soll, die auf einer Gemarkung weniger als 20 Pfennig für einen Pflichtigen 
betragen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes), sowie bejahendenfalls, welcher (Gesamt-) 
Steuerfuß für die Kirchspielseinwohner (§ 23 Absatz 3) und sofern Bausteuer von 
den nach Artikel 13 des Gesetzes Pflichtigen erhoben werden soll, auch welcher Bau- 
steuerfuß (§ 23 Absatz 2 Buchstabe b) voraussichtlich anzuwenden sein wird. 
S 
V. 
8 12. 
Vervoll- Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer erfolgt, 
süindigun der soweit möglich, gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 88 1 
feststelung. bis 10 der Katholischen Landes-Kirchensteuer-Verordnung. 
g 13. 
Anlage des Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und nach erfolgter Vervollständigung 
Gehibung der Bekenntnisfeststellung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die 
gi .
        <pb n="125" />
        VI. 101 
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuersätze (siehe auch § 38 Absatz 1 und 3) für 
die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, in welchen Ortskirchensteuer- 
pflichtige ermittelt wurden, die Erhebungsregister über die örtliche Kirchensteuer für das neue 
Jahr an und fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steuersätze. 
8 14. 
1. Das für den Pfarrort und jeden Filialort getrennt aufzustellende Erhebungsregister Veltinnngen 
zerfällt in folgende Abteilungen: 
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Erhebungs- 
a. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf der Gemarkung des Wohnorts, 
b. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf den Gemarkungen der außerdem noch zaelnen. 
ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörenden Orte. 
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für 
kirchliche Bauten — mit den Steuerwerten und Steuersätzen in den ganz oder 
teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
A. 
5 
bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende 
Gemarkung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer 1) kirchensteuer- 
pflichtig sind, d. h. soweit dieselben nicht als Angehörige einer über einen Teil 
der betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit ihren 
Steuerwerten und Steuersätzen auf dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nach- 
barkirchengemeinde beizuziehen sind; 
dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirch- 
liche und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung 
der Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden Kirchen- 
gemeinde bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, 
deren Mitglieder satzungsgemäß dem römisch-katholischen Bekenntnis angehören 
müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des römisch-katholischen Be- 
kenntnisses verfolgen (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft, sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
2. Die Anlegung dieser Register“) hat nach dem angeschlossenen Muster 3 zu geschehen, 
indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung beziehungsweise Wohn 
ort der Kirchensteuerpflichtigen und in den Spalten 3, 5, 7 und 9 die zur Ortskirchensteuer 
beiziehbaren Steuerwerte und Stenersätze eingetragen werden. 
H bei irchengemeinden ohne Filialorte ist jeweils nur ein Register aufzustellen. 
quner W 
areuisters 
d die auf- 
Personen. 
Luster
        <pb n="126" />
        Einzutragende 
Steuerwerte 
und 
Steuersätze. 
102 VI. 
15. 
1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur Ortskirchensteuer beizuziehenden Steuer- 
werte und Steuersätze mit den zur Gemeindebesteuerung festgestellten Beträgen (§ 96 Absatz 1 
der Gemeindeordnung) einzutragen, soweit nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung 
getroffen ist. 
2. Die Steuerwerte und Steuersätze der in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 15 
Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen und es 
wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K ¼ mit den vollen Steuerwerten und 
Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt jedoch ein katholischer Ehegatte von dem andern 
nicht katholischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Stenerwerte und Steuersätze 
im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen. 
3. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer- 
sätze unter 8 4“ (bei gemischter Ehe unter 2 — 4 b) oder Steuerwerte solcher lediglich nach 
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder 
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, von 
zusammen 1000 4 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 1% — 500 K oder 
weniger) in einer Gemarkung außer Betracht. 
4. Der Verzicht nach Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes ist so zu verstehen, daß der 
Gesamtbetrag der Kirchensteuer eines Pflichtigen, also die Steuerbeträge der einzelnen 
Steuergattungen zusammengerechnet weniger als 20 Pfennig Steuer ergeben. Dieser Verzicht 
findet auch auf gemischte Ehen unbeschränkte Anwendung und zwar in der Weise, daß z. B. 
ein in gemischter Ehe lebender Katholik, der an und für sich 36 Pfennig zu zahlen hätte, 
wenn beide Ehegatten katholisch wären, nicht etwa mit " — 18 Pfennig beizuziehen, sondern 
steuerfrei zu lassen ist. 
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell- 
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen 
in den Einzel-Katastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), 
während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes 
steuerpflichtig ist, (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) werden die ihrer Beteiligung an der 
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Steuerwerten zur 
Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Katholischen Landes-Kirchen- 
steuer-Berordnung sinngemäße Anwendung finden. 
6. Sind Steuerwerte nach vorstehendem ausnahmsweise nur in Teilen der zur Gemeinde- 
steuer veranlagten Beträge in die Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge, sofern solche 
nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 
100 teilbare Zahl abzurunden.
        <pb n="127" />
        VI. 103 
7. Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer 
Gemarkung weniger als 100 4 (bei gemischter Ehe weniger als rp- — 50 40) beträgt, so 
hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben. 
16 
8. . 
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte Darstlun 
und Steuersätze wird nach Anleitung des Musters 4 durch Summierung und Zusammen- Sienerwerte 
stellung der einzelnen Abteilungen der Erhebungsregister (8§ 14 und 32 Absatz 1) unter und 
Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten. Steuersäbe. 
2. Von den Abteilungssummen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 12 des Wuster4 
Gesebes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen: . 
a. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im 
ganzen Betrag, 
b. die Summe der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, 
. die Summe der Einkommensteuersätze im einhundertsechszigfachen Betrag. 
und zwar je (Buchstabe a bis c) in Spalte 2 der Darstellung. 
Eine etwa nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für die Gemeindesteuer getroffene 
ausnahmsweise Festsetzung des Beizugs der Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens oder der 
Einkommensteuersätze kommt für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht (Artikel 16 Absatz 1 
des Gesetzes). 
3. Die Summen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 13 des Gesetzes 
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten 
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen Betrag vorzutragen und 
zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steuersätze nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 
des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind. Dann sind die nach letzteren 
Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzustellen und zusammen mit der 
Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Steuerwerte und Steuersätze in Spalte 3 der Dar- 
stellung zu übertragen, wobei aber die Summen der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu 
fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteuersätze im einhundertsechszigfachen Betrag aus- 
zuwerfen sind. 
4. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleich- 
terung gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steuersätze für den Filialort 
zunächst gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der Darstellung 
einzutragen, es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorts in diesen 
Spalten die zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die letzteren in 
die Zusammenstellung der Summen der Steuerwerte und Steuersätze der einzelnen Orte 
aufzunehmen. 
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Steuerwerte 
und Steuersätze, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand umzu- 
legen ist.
        <pb n="128" />
        104 VI. 
6. Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend. 
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steuersätze ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu unter- 
zeichnen. 
817. 
.— 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §8 13 bis 15 an- 
110 u und der gelegten Erhebungsregistern dem Stiftungsrat zu übersenden. 
ate 2. Der Stiftungsrat hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit 
siltungsrat und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigkeit der in 
Weiung der Betracht kommenden Personen, zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Steuerkommissär 
diesen. zur geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 28 Absatz 3 der Katholischen Landes- 
Kirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Register beziehungs- 
weise des Registerheftes (§ 32 Absatz 3) zu bestätigen.“ 
3. In § 19 ist zu setzen: 
in Absatz 1 statt „Ziffer I bis IV“: „Ziffer I bis V“, 
in Absatz 2 statt „Ziffer W/. „Ziffer VI“ und 
in Absatz 3 statt „Ziffer VI/: „Ziffer VII." 
4. 8 23 hat zu lauten: 
Festsetzung der „1. Die nach § 22 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des Gesetzes 
Sienerfiße, und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Steuer- 
werte und Einkommen durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu verviel- 
fachen, und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steuersätze (8 16 und Muster 4), sowie der hundertfache zweite Betrag durch die End- 
summe in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der 
Hauptsteuerfuß für je 100 — Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 
bezüglich des nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden unge- 
deckten Aufwands ergibt. 
2. Dabei sind die Vorschriften der Artikel 12 und 13 des Gesetzes besonders zu be- 
achten, wonach 
a. bei Erhebung der Kirchensteuer für örtliche Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer I. 
1b bis f bezeichneten Art der Kultsteuerfuß den Betrag von 5 Pfennig für ein 
Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde — nicht übersteigen 
darf, 
b. bei Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten 
der Bausteuerfuß nicht begrenzt ist, bei einer den Fuß von 5 Pfennig für das 
Kalenderjahr überschreitenden Bausteuer aber die in Artikel 13 des Gesetzes bezeich-
        <pb n="129" />
        VI. 105 
neten Steuerwerte und Einkommen beigezogen werden müssen, während deren Bei- 
zug bei einem niedrigeren Bausteuerfuß ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist. 
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuerfuß, nach 
welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines Filialorts eine Er- 
leichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands beizutragen 
haben. 
4. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze 
Pfennig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine 
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch 
tritt die Aufrundung beim Hauptsteuerfuß für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringen- 
den Betrag nur in dem Falle ein, wenn bloß Kirchensteuer nach dem eben angeführten Artikel 
des Gesetzes und nicht zugleich Kirchen bau steuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird. 
5. Für die nur in ermäßigtem Betrage beizuziehenden Steuerwerte und Steuersätze 
ist, da die Steuerbeträge stets von den in den Kirchensteuerregistern eingetragenen vollen 
Steuerwerten (Steuersätzen) zu berechnen sind, je ein besonderer Steuerfuß festzusetzen durch 
Vervielfältigung des Hauptstenerfußes mit den in der Darstellung der Steuerwerte und 
Steuersätze angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich ergebende besondere Steuer- 
fuß ist jeweils mindestens auf Hundertstelspfennig, höchstens auf Zehntelspfennig in der Weise 
auf= beziehungsweise abzurunden, daß 5 Tausendstel Pfennig und darüber für 1 Hundertstels- 
pfennig beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntelspfennig gerechnet, 
Betreffnisse unter 5 Tausendstel beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig aber außer Be- 
tracht gelassen werden. Eine Aufrundung auf Zehntelspfennig ist indessen nur dann zulässig, 
wenn der Sondersteuerfuß mehr als einen ganzen Pfennig beträgt. 
6. Der Steuerfuß für je 1 4h der Einkommensteuersätze ist durchgehends genau im 1,6 
fachen Betrag, sowie jener für je 100 ## der Steuerwerte des Kapitalvermögens stets im 
hälftigen Betrag des hienach festgesetzten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der betref- 
fenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen, wobei aber wegen 
etwaiger Tausendstelspfennig nach dem vorigen Absatz zu verfahren ist. 
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind in dem zweiten Abschnitt des Voranschlags unter 
einer besonderen Abteilung (60) aufzuführen. 
8. Am Schlusse dieses Abschnitts ist sodann der Ertrag der Kirchensteuer festzustellen.“ 
5. In § 24 Absatz 2 Buchstabe b ist statt „Steueranschläge“ zu setzen: „Steuersätze“. 
6. In § 25 Absatz 6 sind die Worte „welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit 
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerten und Steueranschlägen (der Steuerwert des Kapital- 
vermögens in dem auf fünf Zehntel ermäßigten, der Einkommensteueranschlag im sechsfachen 
Betrag) von zusammen wenigstens 50 000 + dem Beizug zur Ortskirchensteuner unterworfen 
sind“ zu ersetzen durch die Worte „welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit gemeindesteuer- 
pflichtigen Steuerwerten und Steuersätzen (der Steuerwert des Kapitalvermögens im hälftigen,
        <pb n="130" />
        106 
VI. 
der Einkommensteuersatz im einhundertsechszigfachen Betrag) von zusammen wenigstens 
100000 % dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind." 
7. In § 30 Absatz 1 ist statt „Steueranschlägen“ zu setzen: „Steuersätzen.“ 
8. 8 
31 erhält folgenden weiteren Absatz: 
„3. Hat der Stiftungsrat erst nach Anlage der Erhebungsregister den Beschluß 
gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch zu 
machen, so sind in den Registern vor der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten 
diejenigen Einträge zu streichen, welche sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamt- 
steuerbeträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem 
Beschluß gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und dem Ocberstiftungsrat 
spätestens bei der Mitteilung nach § 29 Kenntnis.“ 
9. In § 32 Absatz 2 sind die Worte „beziehungsweise aus dem Gesamtsteueranschlage“ 
zu ersetzen durch die Worte „und Gesamtsteuersätzen."“ 
10. Ju § 34 Absatz 1 ist das Wort „Einkommensteneranschlag“ durch das Wort „Ein- 
kommen“ zu ersetzen. 
11. In § 35 erhält Absatz 2 folgende Fassung: 
„2. Dabei sind jedoch neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchen- 
steuerpflicht insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
* 
D 
E 
a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Einkommen oder 
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer 
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert beziehungsweise 
Gesamtbetrag der Steuerwerte mit in Berücksichtigung zu ziehen. 
Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder 
Steuerwert beziehungsweise Gesamtbetrag der Steuerwerte bei einer bisher zur 
Kirchensteuer beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der 
gemeindesteuerpflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende 
Freigrenze fällt, hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer 
beigezogenen Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen. 
Im Falle des Verzichts gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes, sowie in den 
Fällen des § 15 Absatz 7 der Verordnung finden für die Nachtragsfeststellung 
die Bestimmungen unter Buchstabe a siungemäße Anwendung.“ 
Das Beispiel in Absatz 4 hat zu lauten: 
„Wenn z. B. ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 4% Einkommen Ver- 
anlagter sich im September 1911 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch
        <pb n="131" />
        VI. 107 
sein Einkommen von 2000 Ab auf 2200 Ab und der Steuersatz mit Wirkung vom 
1. Januar 1913 an von 30 auf 35 .lé sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung 
zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“ 
In Absatz 5 ist statt „Inhabers eines Steueranschlags oder Steuerwerts“ zu 
setzen: „Inhabers von Einkommen oder Vermögen“. 
12. In § 38 Absatz 1 sind statt der §§ 82 bis 92 der Gemeindeordnung die §§ 96 bis 
106 und in Absatz 2 statt der §§ 89 und 90 die 88 103 und 104 anzuführen. 
Als Absatz 3 ist mit dem Randbeisatze „Abgesonderte Gemarkungen“ anzufügen: 
„Z. Dem Gemeindesteuerkataster im Sinne von Artikel 12 und 13 des Gesetzes 
steht in der abgesonderten Gemarkung das nach § 187 Absatz 3 der Gemeindeordnung 
aufzustellende Kataster gleich.“ 
13. In § 54 Absatz 2 und § 58 Absatz 2 ist jeweils statt „Steueranschläge“ zu setzen: 
„Steuersätze.“ 
14. In § 68 ist der bisherige Absatz 2 zu streichen. An seine Stelle treten folgende 
neuen Absätze: 
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen sowie Nachträge und Ab- 
gänge an Steuer von Einkommensteueranschlägen aus der Zeit vor dem 1. Januar 
1911 werden noch nach den bisherigen Vorschriften angesetzt. 
3. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Einkommensteuerfestsetzungen 
derjenigen Kirchensteuervoranschläge, die über den 1. Januar 1911 hinausgehen, ver- 
lieren von diesem Zeitpunkt an ihre Wirksamkeit. Zum Zwecke der Nerfestsetzung 
der Einkommensteuerfüße hat in den in Betracht kommenden Fällen der Steuer- 
kommissär nach erfolgter Anlage der Erhebungsregister für das Jahr 1911 dem 
Stiftungsrat eine Darstellung der im Ortskirchensteuerregister enthaltenen Einkommen= 
steuersätze, die nach Art des Musters 4 aufzustellen ist, in doppelter Fertigung zu 
übersenden. Der Stiftungsrat legt eine Fertigung dieser Darstellung dem zuständigen 
Bezirksamt mit dem Antrage auf Festsetzung des auf je 1 4 Einkommensteuersatz 
nach Artikel 12 und gegebenenfalls auch nach Artikel 13 des Gesetzes zu erhebenden 
Steuerfußes (vergleiche auch § 23 Absatz 5) vor. Von den nen festgesetzten Ein- 
kommensteuerfüßen gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und unter Auschluß 
der zweiten Fertigung der Darstellung auch dem Oberstiftungsrat Nachricht. 
4. Zugänge, Nachträge und Abgänge aus Einkommensteuersätzen werden von 
dem Steuerkommissär für Ortskirchensteuer erhebende katholische Kirchengemeinden 
erst festgestellt, wenn ihm die neuen Einkommensteuerfüße (Absatz 3) bekannt sind."“ 
15. Die Muster 3, 4 und 5 erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 17
        <pb n="132" />
        108 VI. 
16. Wie in den anliegenden Mustern sind auch die in Muster 1, 2 und 11 vorkommenden 
Jahreszahlen entsprechend zu ändern, also „1910“ in „1912“, „1908/10“ in „1910/12“"“ 1. s. w. 
17. In den Mustern 6a, 7 und 8 ist die Spalte 6 in 4% und &amp; einzuteilen; auch 
ist in dieser Spalte statt „Steueranschlag": „Steuersatz“ und in Spalte 2 statt „Einkommen= 
steueranschlägen“: „Einkommensteuersätzen“ zu setzen. 
18. In Muster 6b ist die Überschrift und Einteilung von Spalte 7 entsprechend jener 
von Spalte 9 in Muster 3 zu ändern; auf dem Titelblatt hat es statt „beziehungsweise 
Steueranschlag" zu heißen „und 1 40 Steuersatz.“ 
19. Auf dem Titelblatt von Muster 9 ist unterhalb der Worte „auf Schluß des Er- 
hebungsjahres 19 . “ noch beizufügen „(Rückstandsverzeichnis).“ 
20. In Muster 10 sind auf dem Titelblatt die Worte „Unbeibringlichkeitsverzeichnis für 
das Jahr 19 ." zu ersetzen durch die Worte „Verzeichnis der unbeibringlichen Rück- 
stände an Ortskirchenstener auf Schluß des Erhebungsjahres 19. (Unbeibringlichkeits- 
verzeichnis)." 
Karlsruhe, den 1. Februar 1911. 
Großbherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
  
Glutsch.
        <pb n="133" />
        5 
« 
VI. 109 
Muster 3 
(zu &amp;§ 14 K. O K.St.V.). 
Katholische Kirchengemeinde A. 
Pfarr-! — 
Fili Ort: A. 
Erhebungsregister 
über die 
Ortskirchensteuer 
für das Jahr 1912. 
Liegenschafts- . 
genschaf Kapital= 
und Betriebs- Einkommen. 
vermögen. vermögen. 
... Z-? * 
Von 100 % Stenerwert und 1 1 Stenersatz sind zu erheben: 
. bei den Kirchspielseinwohnern (Artikel 12 des Gesetzgg)z 12 6 19,2 
„ Kirchspielsausmärkern (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 d. Ges) 7 8,5 11,2 
kath. Stiftungen u. s. w. (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 d. Ges.) 7 3,5 11,2 
„sonst. jurist. Personen u. s w. (Art 13 Abs. 1 Ziff. 83 d. Ges.) 5.2 2,6 8,32
        <pb n="134" />
        110 VI. 
  
1. 2. 8. 1. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 
Liegenschafts- Betriebs- Kapital- Eink 
vermögen. vermögen. vermögen. inkommen. 
Name, Stand und Wohnung 
L (Wohnort) 
3. der Ortskirchensteuerpflichtigen. Steuer, Steuer-Steuer--Stener-Steuer-Steuer.Stener= Steuer- 
· wert.bcn·ag.wert-betrag.wert.lsclraq. satz. betrag. 
  
I. Kirchspielseinwohner (Artikel 12 
des Gesetzes). 
a. Mit ihren Steuerwerten u. Steuer- 
sätzen auf Gemarkung A. . .. 
b. Mit ihren Steuerwerten u. Steuer- 
sätzen auf Gemarkung 1. 
Summe 1. 50000 40 44 10 1U 7720 
  
II. Nach Artikel 13 des Gesetzes 
Pflichtige. 
u. Kirchspielsausmärker (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 1). 
Summe Illn.7300 12 11200 — 8144 — — 
  
p. Katholische Stiftungen (Artikel13 
Absatz 1 Ziffer 2)= 
Summe IIl.q00 1022 — 200 4200— — — 
  
  
. Sonstige juristische Personen 
(Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3) 
Summe lle.43100 2241 28800 14 98 — —564 416 82 
hiezu lla. . . 17300 1211 1200 — 841 — — — —— 
„ IIb. 10 2 1000 120— — — — 
Summe 11.5000 474 30000 15 82 12000 420561— 46 92 
hiezu » l..350000420—1460001752024000 1440 975 — 18720 
Summe des Pfarrorts K. 425000 44 19 0000 18 60|1539 — 234 12 
  
  
  
  
  
  
  
  
N., den 30. Dezember 1911. 
Großherzoglicher Steuerkommissär: 
(Unterschrift.)
        <pb n="135" />
        L 12. 13. 11. 15. 16. i7. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 
Schul— Barzahlungen im Monat Summe 
digkeit Ab- 40% Rück- 
im ang. s1 stand. 
ganzen. Mai Juni Juli August Sept. Oktob. Nov. Dez. gang un ve n 
gangs. 
  
6 % J% □u“ % 4% C 4%% J% % , 
796 80 
  
12 95 
  
14 42 
  
  
  
84 31 
12 95 
14 42 
11168 
796 80 
908 18
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        VI. 113 
Muster 4 
(zu § 16 K. O.K. St.V.). 
Bl. . . . . . .. 
Katholische Kirchengemeinde A. 
Darstellung 
der 
dem Ausschlag der Ortskirchenstener für das Jahr 1912 zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steuersätze.
        <pb n="138" />
        114 VI 
  
  
  
l 2. 3. 4. 
. Summe der ortskirchensteuerpflichtigen 
Beze nung Stenerwerte und Steuersätze 
er 
ortskirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuersätze. nach Artkel 12 nach Artikel !3 nsammen 
D des Gesetzes. des Gesetzes. 
# “ L 
l I. Pfarrort A. 
Siteuerwerte des Liegenschaftsvermögens 830000 64 182 414182 
3 » »Betriebsvermögens.........·. 146 000 22771 168771 
» „ Kapitalvermögens: 
. nach Artikel 12: 24000 , hier zu 140o 12 000 118000 
» ,,13:12000»,,s,»,........ 6000 
Einkommensteuersätze: 
nach Artikel 12: 975 — , hier im 160 fachen Betrag 156 000 223 590 
6 » «13:422»44»,»»160» » v 67590 
Summe I. Pfarrort 4. 664000 100 543 824543 
Z II. Filialort B. 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens. 541 300 109 756 651 056 
% « »Betriebsvermögens............297400·217160514560 
» „ Kapitalvermögens: . 
nach Artikel 12: 37000 4%, hier zu htto 18 500 125. 445 
"„ „ „ 13: 13950 „ „ ooo . .... 6975 
Einkommensteuersätze: 
nach Artikel 12: 1 402 50 F, hier im 160 fachen Betrag 224400 ,| 370 328 
1 0 13 912 11 05 !. r 1 160 77 I?. 145 928 1 n 
Summe II. Filialor B.81 600 479 819 1561 419 
„ I. Pfarrort 164, 000 160 543 824543 
Summe der Kirchengemeinde 4.450 640 362 2385 962 
  
  
  
  
N., den 30. Dezember 1911. 
Großherzoglicher Steuerkommissär: 
(Unterschrift.) 
Die Endsumme in Spalte 2 kommt bei Deckung des Kultaufwands, die Endsumme in Spalte 4 bei Umlegung der Kosten 
für kirchliche Bauten in Anwendung.
        <pb n="139" />
        VI. 115 
5. 6. 7. — 8. 9 
Steuerwerte des 
. .. I - 
Entzifferungen und Erlänterungen Legen- 6 - stenersäte 
zu Spalte 3. schafts Betriebs= vermögensiim 
hafts· vermögens. im ganzen einfachen 
vermögens. Betrag. Betrag. 6 
DT 
L L Ab li 
Pfarrort A. 
Dem ganzen Umfang nach zum Kirchspiel A. gehörig. 
Einwohner (Volkszählung von 1910) 423, 
darunter Katholiken 317. 
Summe lla des Registers 1!17300 1200 — —- 
» « » 14600 12 000 *5 
ILa und IIb 31 900 1200. 120001 — 
„ Ile des Registers 43 100 28 800 — 564 — 
hievon nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes rn — 0,749 32282 21571 — 42 44 
hiezu die Summe II aà und llb oben 31 900 1200 120000— — 
Summe Pfarrort + 64182 22771 12000 42 44 
Filialort B. 
Teils zum Kirchspiel A., teils zum Kirchspiel M. gehörig. 
Einwohner (Volkszählung von 1910) 740, 
darunter Katholien 683, 
von letzteren zum Kirchspiel A. gehörig 635. 
Summe ll a des Registrs 7400 — — 
7“ II 5b 7“ – — 15 000 –— — 
II a und llh 7400 — 15 00 0 — 
hievon nach Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes 0 0),93 6882, — 13950— — 
Summe lle des Registers 119900 253100 — 1 063 — 
hievon nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes 
683 635 635 6 716 T 
hiczudiecrmäßigteSummellaundllboben 6882— 13950—«— 
SusmuczilialoktB...1097562171601395091205 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 18
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        VI. 117 
Muster 5 
(zu 3#18 K. O.K. St.V.). 
Kirchensteuer-Vorauschlag 
der 
katholischen Kirchengemeinde A. 
das Jahr 1912.5) 
*) Bei mehrjahriger Voranschlagsperiode sind unter besonderer Zisser der Vorbemerkungen die betreffenden Genehmigungs- 
ersügungen (§ 2 Absatz 2) anzugeben. 
18.
        <pb n="142" />
        118 
— 
— 
III. 
— 
— 
VI. 
(2) 
Vorbemerkungen. 
Das Kirchspiel der katholischen Kirchengemeinde A. erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen: 
1. Pfarrort (Gemarkung) A. 
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 1910).. 423. 
Darunter römisch-katholische Einwohner (letztere alle dem Kirchspiel A. zugehörig) 317. 
2. Filialort (Gemarkung) B. 
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 190100 740. 
Darunter römisch-katholische Einwohner .. 683. 
Von letzteren zum Kirchspiel A. gehörig. 635. 
(Die übrigen römisch-katholischen Einwohner des Filialorts sind dem Kirchspiel NM. zugeteilt.) 
Dem Filialort B. ist keine Erleichterung oder Befreiung nach Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes 
gewährt. 
Auf den Beizug der Einkommen unter 1 000 wird nicht verzichtet (Artikel 14 Absatz 1 
des Gesetzes). 
Zu den Kosten der kirchlichen Mauten müssen, da der Bausteuerfuß fünf Pfennig übersteigt, die in 
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte (Steuersätze) beigezogen werden und zwar 
nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes in folgender Weise ): 
1. die Steuerwerte (Steuersätze) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen 
juristischen Personen auf Gemarkung A. nach dem Verhältis 3 0.749. 
2. die Steuerwerte (Stenersätze) der außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 1) und der dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß 
zustehenden Stiftungen 2c. (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2) auf Gemarkung B. nach dem Ver- 
hältii:: . . ... *mie 
die Steuerwerte (Stenersätze) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen 
juristischen Personen auf Gemarkung B. nach dem Verhältis * — 0,858. 
Auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes 
Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen 
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wird verzichtet, wenn die Steuerwerte 
eines Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den 
Betrag von 1000 . übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes). 
(Falls der Bausteuerfuß fünf Pfennig nicht übersteigen würde, wäre unter Ziffer IV an erster 
Stelle anzugeben, ob auf den Beizug der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer- 
werte (Steuersätze) zu den Kosten der kirchlichen Bauten überhaupt verzichtet wird oder nicht.) 
Von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse, die auf einer Gemarkung weniger 
als 20 Pfennig für einen Pflichtigen betragen, wird abgesehen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes). 
*- 
*) Vergleiche auch die Erläuterungen des Steuerkommissärs in Spalte 5 der „Darstellung" (Muster 4).
        <pb n="143" />
        (3) 
VI. 
V. 
— 
— 
VIII. 
X. 
VI. 119 
Zur Bestreitung der örtlichen Kirchenbedürfnisse der Kirchengemeinde sind an kirchlichen Orts— 
stiftungen vorhanden: 
1. ein Kirchenfonds, 
2. ein Baufonds. 
Der Kirchenfondsvoranschlag für das Rechnungsjahr 1912 ist dem gegenwärtigen Kirchen- 
steuervoranschlag als Beilage Nr. 1 angeschlossen, während der Baufondsvoranschlag für die 
Rechnungsperiode 1910/1912 dem Kirchensteuervoranschlag für das Jahr 1910 als Beilage Nr. 2 
anliegt. 
Im Kirchspiel befinden sich eine Kirche und ein Pfarrhaus, beide Gebäulichkeiten im Pfarrort A. 
gelegen. 
Baupflichtig sind: 
a. zur Kirche: zum Kirchturm: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des 
Ortskirchensteuergesetzes, 
Langhaus und Chor samt dem notwendigen Inbau wurden seither vom örtlichen 
Kirchenfonds unterhalten; 
b. zum Pfarrhaus: der örtliche Baufonds in dem aus Beilage Nr. 2 des 1910-er Kirchen- 
steuervoranschlags ersichtlichen Umfang. 
An dem zum Umbau des Chors der Pfarrkirche aufgenommenen Darlehen von 12 120 .% sind 
laut Schuldentilgungsplan jährlich 666 4 60 K auf Kapital und Zins abzutragen (Beschluß 
der Kirchengemeindevertretung vom 31. Oktober 1910), für 1912: 477 % 53 J Zins und 
189 07 F Kapital. 
Für Herstellungen am Okonomiegebäude des Pfarrhauses wurden 900 % bewilligt, wovon die 
letzte Rate mit 300 ./# in den diesjährigen Kirchensteuervoranschlag einzustellen ist (Beschluß der 
Kirchengemeindevertretung vom 21. August 1909 und Genehmigung Großherzoglichen Bezirks- 
amts R. vom 30. August 1909 Nr. 5 796). 
Die Darstellung des Steuerkommissärs über die dem Ausschlag der Ortskirchensteuer zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steuersätze liegt dem Kirchensteuervoranschlag als Beilage Nr. 2 an.
        <pb n="144" />
        120 VI. 
(4) 
Erster Abschnitt. 
Nachweisung 
der für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse nach den einzelnen Abteilungen (§ 3 Ziffer I. 1 der 
Verordnung) erforderlichen Summen sowie der zur teilweisen Deckung auf Grund privatrecht- 
licher Verpflichtungen oder aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen 
verwendbaren Mittel. 
  
Der Ortsstistung 3 
  
· * 
D. ober Kasse I. Für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse Voranschlagssatz 
" 3.None. Reht erforderliche Summen (Ausgaben). einzen. zusammen, 
schnitt. # 
b 4% 
A. Unterhaltung und Neuban der Pfarrkirche und des 
Pfarrhauses (Bauaufwand). 
1. Pfarrkirche: 
  
  
  
  
  
1Kirchen= II. 2 Feuerversicherungsbeitrag für Langhaus und Chor der 
fonds Kirche.. .. 24 
2 » ll.10FürHerstcllungdesKirchendachsnachanliegenchnKosten- «- 
überschlag des Erzbischöflichen Bauamts Freiburg .. 326 « 
3 „ .„ Für gewöhnliche kleinere Ausbesserungen am Langhaus 
und Chor der Kirche sowie am notwendigen JInbau 120 
4Kirchen= II. 2 Feuerversicherungsbeitrag für den Kirchturm 12 
gemeinde- 
kasse 
5 „ II. 4/ Für Verzinsung der Kirchenbauschulldd . 478 
6 » IV. 4 Tilgung R„ «........ 189 
7 » ll.10FürgewöhnlichckleinereAnsbesseruugcnamTurtunnd 
nichtttotwcndigeanbau............. 50 
8 „ „ Für die vertragsmäßige Instandhaltung der Orgel 14 1213 
213 
2. Pfarrhaus: 
9Baufonds „ „ Für Herstellungen am Okonomiegebäude nach Ziffer IX 
der Vorbemerkungen 300 
10 „ „ Bauschsumme für kleinere Ausbesserungen in den Jahren 
1910/1912 zusammen 375 , für 1912 also 5* — 125 — 
—r Summe Abteilung A. Bauanswand 1638 1 
*) Beträge unter 50 Pfennig werden nicht berücksichtigt, solche von 50 Pfennig und darüber auf ganze Mark ausgerundet.
        <pb n="145" />
        (5) 
VI. 
121 
  
  
3. 
Der Ortsstiftung 
oder Kasse 
Name. 
Rechn.= 
Ab- 
schnitt. 
I. Für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse 
erforderliche Summen (Ausgaben). 
Voranschlagssatz 
1 
zusammen.: 
einzeln. 
  
"15 
16 
  
Kirchen= II. 9 
sonds 
tt « 
Kirchen= II. 7 
gemeinde- 
kasse 
Kirchen- 
fonds 
  
B. Aufwand für die übrigen örtlichen Kirchenbedürfnisse 
(Kultaufwand). 
1. Anschaffung und Unterhaltung der für den 
Pfarrgottesdienst, für kirchliche Feier- 
lichkeiten der Gemeinde und für die Aus- 
übung der anderweiten seelsorgerlichen 
Verrichtungen nötigen Gerätschaften und 
sonstigen Erfordernisse. 
Für Anschaffung neuer Paramente nach dem beiliegenden 
Kostenüberschlag 
„ Ausbesserung und Unterhaltung der Kirchengeräte 
und für Besorgung der Kirchenwäsche 140 ¼— 
25 4 71 — 
, Wachs, Ol und dergleichen 
Summe B. 1 
2. Belohnungen der sogenannten niederen 
kirchlichen Bediensteten. 
Gehalt des Meses 
„ „Organisten 
Jährliches Aversum für Kirchensänger, Himmelträger und 
Fahnenträger sowie Belohnung der Ministranten 
Summe NB. 2 
(Zutreffendenfalls wären hier als weitere Abteilungen 
noch anzuführen: 
3. Entschädigung für Stolbezüge. 
4. Für sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse. 
5. Für Ausstattung neu zuerrichtender geist- 
licher Amter.) 
Summe Abteilung B. Kultauswand 
  
I 
T 
4% At 
650 
166 
123 
939 
116 
200 
75 
391 
. 1330
        <pb n="146" />
        122 VI. 
(6) 
Der Ortsstiftung *——— ) 
O. oder Kasse J. Für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse « 
ZB. dyane. n erforderliche Summen (Ausgaben). einzeln. zusammen. 
schnitt. » 
L L 
C. Lasten und Verwaltungskosten der Kirchen- 
# gemeindekasse. 
17 Kirchen= II. 5Steuerabgänge und Rückvergütungen 45 
I gemeinde- 
# kasse 
r 18 » ll.6Belohnunqdcsuhebctsdetortltchenund allgemeinen 
Kirchensterer . 100 
19 „ „ Regiekassenbeitteegegg 50 
20 „ ,Sonstiger Verwaltungsaufwand nach dem Durchschnitt 
, der 3 letzten Jahers 50 
Summe Abteilung C. Lasten und Verwaltungskosten 
der Kirchengemeindekasse. 245 
Hiezu „ A. Bauanfwadd 1638 
» 1Z.Kttltc11thva11d..... 1330 
Summe der Ausgaben 3213 
II. Zur teilweisen Deckung der vorstehenden Aus- 
gaben (I) verwendbare Mittel (Einnahmen). 
21 Privatrechtliche Verpflichtungen zur Bestreitung der im Vor- 
anschlag (Ziffer 1) vorgesehenen Ausgaben bestehen nicht. 
22 Die Kirchengemeinde als solche hat kein werbendes Vermögen. 
23 Kirchen= I. 1 Die Kirchengemeindekasse hat aus voriger Rechnung auf 
gemeinde- 1. Jannar einen Kassenrest von. . . 900 &amp;4 71 J 
kasse hievon werden als Betriebsfonds zurück- 
behalen 60 „ 71 „ 
und demgemäß in den Voranschlag ein- 
gestellt die restlichen 30 é4 *) 30 
24 Von den Einnahmerückständen zu 40 A, welche den ge— 
wöhnlichen Betrag nicht überschreiten, kann nichts ent— 
nommen werden. 
Übertrag 30 
  
  
*) Bei zweijähriger Voranschlagsperiode wũrden auf ein Jahr 
hier einzustellen sein. 
  
15 
= 15 
30 
2 
  
*vPv 
und bei dreijähriger 3 
  
) 
— 10 +∆ entfallen und
        <pb n="147" />
        VI. 
123 
  
K 
2 
oder Kasse 
Rechn. 
Ab- 
schnitt. 
Name. 
Ferenn— 
II. Zur teilweisen Deckung der vorstehenden Aus- 
gaben (I) verwendbare Mittel (Einnahmen). 
Voranschlagssatz 
einzeln. zusammen. 
  
1 
Sr 
  
II. 12 
(der 
Aus-ä 
gabe) 
Kirchen- 
gemeinde- 
kasse 
II. 7 
II. 6 
  
Gesetzes und Verordnungsblatt 191. 
  
Übertrag 
Die verwendbaren Mittel im Kirchenfonds berechnen sich 
nach der am Schluß des Voranschlags dieses Fonds für 
1912 (Beilage Nr. 1) gegebenen Darstellung auf 530 .#( 
Unter die Ausgaben des Kirchensteuervoranschlags 
sind aus dem Kirchenfondsvoranschlag über- 
nommen: 
O Z. 1 des Kirchensteuervoranschlags 24 . 
„ 2—3 " 446 „ 
„ 11—13 » 939» 
„16 » 75 „ 
— 
484 „ 
Bis zum Betrage der voranschlagsmäßigen Un- 
zulänglichkeit des Kirchenfonds mit 954 
können daher Ablieferungen aus der Kirchengemeinde- 
kasse au den Kirchensonds erfolgen. 
Im Baufonds sind nach dem Voranschlag dieses Fonds 
für 1910/1912 (Beilage Nr. 2 des Kirchensteuervoran- 
schlags für 1910) an verwendbaren Mitteln vorhanden 
429 4¼, für 1912 also?“ — 143 # 
Unter die Ausgaben des Kirchensteuervoranschlags 
sind aus dem Banufondsvoranschlag über- 
nommen: 
O. Z. 9—10 des Kirchensteuervoranschlags 
für 1912 
Bis zum Betrage der voranschlagsmäßigen Un- 
zulänglichkeit des Baufonds mit 282 4 
können daher Ablieferungen aus der Kirchengemeinde- 
kasse an den Baufonds erfolgen. 
Vergütung für den Miteinzug der allgemeinen Kirchen- 
steuer 
Zugänge und Nachträge an örtlicher Kirchenstener 
Summe der Einnahmen 
Ausgaben 
11 11 
Nicht gedeckter Betrag, der durch Kirchensteuer aufzubringen 
ist (Steuerbedarf) 
li. lt 
30 
l 
530 
143 
20 
748 
3213 
2465
        <pb n="148" />
        124 VI. 
(8) 
Zweiter Abschnitt. 
Nachweisung 
der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzubringenden Summe und Berechnung der Be- 
träge, die nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 4% Gemeinde- 
vermögenssteuerwert und auf je 1 46 Einkommensteuersatz erhoben werden sollen: 
##. von katholischen Kirchspielseinwohnern, 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken sowie von juristischen Personen, 
Gesellschaften und Vereinen. 
. Ausscheidung der Kult= und Banbedürfuise· 
  
  
An der am Schlusse des ersten Abschnittes berechneten ungedeckten, somit kt *!|r # 
durch Kirchensteuer aufzubringenden Summe von im ganzen 2 465 entfallen: 
a. auf Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht bauliche 
Bedürfnisse sind, laut Summe Abteilung . . . . . . 1330 
Hievon sind nach O. Z. 25 gedeckt aus dem Kirchenfonds) 530 
somit nach Artikel 12 des Gesetzes umzule en ...· 800 · 
b. auf kirchliche Bauten (Pfarrkirche und Pfarrhaus) laut Summe Ableiluug A. 1638 
Hievon sind nach O.Z. 26 gedeckt aus dem Baufonddsds .. . 143 
somit nach Artikel 13 des Gesetzes umzulegen .... 1495 
  
Die gemeinsamen Lasten und Verwaltungskosten der Kirchengemeindekasse 
betragen laut Summe Abteilung E666c. 245 % 
ab die gemeinsamen Einnahmen nach O.Z. 23, 27 und 28 mit zusammen 75 „ 
Rest . . 170 % 
Hievon entfallen nach dem Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult- 
und sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (800 //(I) zum ungedeckten Aufwand für 
kirchliche Bauten (1495 .(0: 
  
auf ersteren (6 9) 0,35 X I70 — 60 4, 
, letzteren (1 g) 0,65 T 170 — 110 „ 
Es sind somit im ganzen aufzubringen: 
1. nach Artikel 12: 800 „ JF 60 6G„ 860 
2. „ 13: 1495 , T 106660„ 1605 - 
zusammen wie vorseis 2465 
  
  
  
  
*) Die im Kirchenfonds verwendbaren Miltel reichen zur Befriedigung der nichtbaulichen Bedürfnisse nicht aus und sind 
daher in ihrem ganzen Betrage hier aufzurechnen (§ 5 Absatz 3).
        <pb n="149" />
        VI. 125 
(9) 5 Festsetzung der Stenerfüße ). 
Nach der durch den Steuerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer 
für das Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze“ (Beilage Nr. 2) beträgt: 
a#. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes kirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Stener- 
sätze (Spalte 2 der Darstellg 1 745 600 % 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 mit 860 /0 ist somit ein Kultsteuerfuß erforderlich 
von 4,92 J 
die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — kirchensteuer- 
pflichtigen Stenerwerte und Stenersätze (Spalte 3 der Darstellungng . 640 362 % 
hiezu die Steuerwerte und Steuersätze der Kirchspielseinwohner nach Buchstabe à mit 1745 600 „ 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung 2 385 962 4 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 mit 1 605 4% ist somit ein Bausteuerfuß 
erforderlich von 6,72 „ 
Es berechnet sich also für das Jahr 1912“): 
1. der Gesamtsteuerfuß, nach dem die Kirchspielseinwohner beizutragen haben, auf 4,92—6,72— 
11,64 oder rund 12 F., 
. der Bausteuerfuß, der die nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Pflichtigen trifft, auf 
6,72 oder rund 7 
Der Bausteuerfuß von 7 kommt nur bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen 
Stiftungen 2c. des Pfarrorts A voll zur Erhebung, dagegen ermäßigt er sich nach Ziffer IV der 
Vorbemerkungen: 
a. bei den sonstigen juristischen Personen des Pfarrorts A. auf 
7 0,749 = 5, 243 oder rund 5,2 J 
b. bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen Stiftungen 2c. des Filialorts B. auf 
7 0,93 — 6,51 oder rund 6,5 J 
. bei den sonstigen juristischen Personen des Filialorts B. auf 
7 0,858 = 6,006 oder rund 6 5 
Hiernach beträgt die Kirchensteuer: 
1. der RKirchspielseinwohner im Pfarrort A. und im Filialort B.: 
#·# 
von 100 ¼ Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 12 
„ 100 „ „ Kapitalvermögens (12 — 0,5 —) . . . . . 6 „ 
» l» Einkommensteuersab (12 Sur 1!06 teazazazaza„ 19,2 
2. der nach Artikel 13 Absatz 1 Biffer 1 bie 3 dee Gesetzee Pflichtigen: 
Eirchpiele d Gomge 
. . ausmärker un juristische 
a. im Pfarrort A.: kath. Stiftungen 2c. Versonen. 
von 100 Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 7 3 5,.2 3 
„ 100 „ b„ Kapitalvermögens (7 bezw. 5,2 7 0.5 -) 3.5 „ 2,6 „ 
» l» Einkommensteuersat (7 bezw. 5,2 1.6 -z . .. 11.2 „ 8.32 „ 
b. im Filialort B.: 
von 100 /4 Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens —. 6 4 
„ 100 „ » »Kapitalvcrmögens(6,5bezw.6):0,5-) 3,25 „ 3 „ 
« l»Einkommcnsteuersatz(6,5bezw.6»(1,6-)...... 10,4» 9,6 „ 
*) Von dieser Abteilung § hat der Stistungsrat nach erfolgter Staatsgenehmigung des Voranschlags dem Steuner- 
klommissär eine beglanbigte Abschrift mitzuteilen (§ 29 Absatz 1 a). 
**) Bei mehrjähriger Voranschlagsperiode für die entsprechenden Jahre.
        <pb n="150" />
        126 VI. 
  
  
(10) 
5. Berechuung des Steuerertrags. 
Betrag der Steuer- 
werte (Steuersätzei, 
die Einkommen= * 4 Ertrag 
stenersätze im einz Steuer- der « 
fachen, die Steuer- fuß. · er 
werte des Kapital- Kirchenstener. 
vermögens im 
a. Rirchspielseinwohner. ganzen Betrage. 
I1. Pfarrort 41. * (# m 
Sienerwerte des Liegenschaftsvermögens 350000 — 12 420 — 
. » «Betriebsvermögens........ 146000 — 12 175 20 
» »Kapitalvermögens........ 24000 6 11 40 
Einkommensteuersätze. ... 975 — 19,2 187 20 
II. Filialort B. ——— 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens 541300 — 12 640 56 
7 » »Betriebsvermöqens........ 297400 — 12 356 88 
„ „ Kupitalvermögens ...·.... 37000 — 6 22 20 
Einkommensteuersätze“ ............. 1402 50 19,2 269 28 
Sa. all 1297 92 
hiezu „ al 796 80 
b. Nach Arlikel 13 Absatz 1 Biffer 1 bie 3 Pflichtige'). Sa. a 2094 72 
  
I. Pfarrort 4A. 
1. Kirchspielsansmärker und katholische Stifenngen rc. 
  
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens 31900 — 7 22 33 
» »Betriebsveunöqcnv....... 1200 — 7 84 
» » Kapitalvermögens .......· 12000 — 3,5 4 20 
Einkommensteuersätze.. . ... — — — — 
2. Sonstige juristische Personen. Sa. bil. 1 —e 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögenns 43100 — 5.2 22 41 
» ,,Bctriebsveunöquts....... 28800 — 5,2Z 11 98 
„ Kapitalvermögens ...... — — — — — 
Einkoinmensteuersabe . .............. 564 — 8,32 46 92 
Sa. blI.? 84 31 
hiezu „ bl. 1 27 37 
„hl. 111 68 
  
  
  
  
  
*) Ist in einem Orte der Steuerfuß für die sonstigen juristischen Personen der gleiche wie für die Kirchspielsnnsmärker 
und die katholischen Stistungen 2c., so fällt bei Berechnung des Steuerertrages eine geionderte Darstellung der Steuerwerte 
und Steuersätze der erstgenannten Personen nicht nötig, sondern es genügt für die ganze Gruppe der nach Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 bis 3 Pflichtigen eine gemeinsame Darstellung ihrer Steuerwerte und Steuersäßz.
        <pb n="151" />
        (11) 
Betrag der Steuer- 
werte (Steuersätze), 
die Einkommen- * 4 Ertrag 
steuersätze im ein-Steuner- der 
fachen, die Steuer- fuß. · 
socrtcdesKapitats Kirchensteuer. 
vermögens im 
.. auzen Betrage. 
II. Filialort B. gauzen efrage 
1. Kirchspielsausmärker und katholische Stiftungen 2c. *- 2 *n 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens 7400 — 6,5 4 81 
» »Betriebsvermögens........ — — — — — 
» »Kapitalvcrmögens........ 15000 — 3,25 4 88 
Einkommenstenersätzte —. — — — — 
2. Sonstige juristische Personen. Sa. bll.1 2 49“ 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens . .. 119900 — 6 71 91 
» »Betriebsvcnnögens..... ...253100— 6 151 86 
- » »Kapitalvermögens.......· —— — — — — 
Einkommensteuersace 1063 9,6 102 05 
Sa. bII. 2 325 85 
hiezu „ DlI. 1 9 69 
Sa. b 1 335 54 
hiezu „ bl 111 68 
Sa. b 47 22 
hiezu „ à 2094 72 
Steuerertrag 2541 94 
Steuerbedarf 2465 
Mehrertrag 76 94 
  
  
  
  
  
A., den 25. Jannar 1912. 
Der katholische Stiftungsrat: 
(Unterschriften.) 
Es wird hiemit beurkundet, daß dieser Voranschlag nebst Beilagen vom l. bis mit 11. d. M. zur 
Einsicht aller Beteiligten im Pfarrhaus aufgelegt war und die Auflage in vorgeschriebener Weise bekanmt 
gemacht worden ist. 
A., den 15. Februar 1912. 
Der katholische Stiftungsrat: 
(Unterschriften.) 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        Nr. VII. 129 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. Februar 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: den badisch österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppel- 
bestenerung betreffend; des Ministeriums des Innern: die Beiträge zur Landwirtschaftskammer betressend; die Brücken- 
ordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch elsäßischen Stromstrecke betreffend; Maul= und Klauenseuche 
betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom I7. Februar 1911.) 
Den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend. 
In Ausführung des Artikels 2 der zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche 
sich aus der Anwendung der für Baden beziehungsweise für Osterreich geltenden Steuergesetze 
ergeben könnten, am 7. November 1908 zu Karlsruhe abgeschlossenen Staatsvertrags (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1909 Seite 21) ist zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen hinsichtlich 
der Besteuerung des Holzhandels zwischen der Großherzoglich Badischen und der Kaiserlich und 
Königlich Osterreichischen Regierung im Wege des Austausches schriftlicher Erklärungen das 
Nachfolgende vereinbart worden: 
Bei Holzhändlern, welche in Baden und in Österreich Betriebsstätten haben, wird derjenige 
Teil des Betriebes, welcher in dem Exporte des unter Verwendung der in dem einen Staate 
gelegenen Betriebsstätte angekauften Holzes in den andern Staat besteht, den beiderseitigen 
Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet. 
Dem Holzexporte nach Baden wird hierbei gleichgestellt jeder Holzexport, der in einen 
andern deutschen Staat erfolgt, mit welchem österreichischerseits ein gleiches Ubereinkommen 
getroffen worden ist. 
Sohin ist bei Ermittelung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte 
in jedem der beiden Staaten der Gewinn beziehungsweise Reinertrag aus diesem Umsatze 
festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der 
Besteuerung zu unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines 
solchen Geschäftsverkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen. 
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet. 
Gesebes-- und Verordnungsblatt 1911. 20
        <pb n="154" />
        130 VII. 
Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes stattfindet, 
sind die Betriebsmerkmale dieses Produktionsbetriebes und der aus dieser Bearbeitung sich 
ergebende Gewinn bei der Besteuerung des Holzhandels im andern Staatsgebiete außer Be- 
tracht zu lassen. 
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und zwar hinsichtlich aller noch nicht rechts- 
kräftig entschiedenen Besteuerungsfälle mit Rückwirkung für die Zeit seit 1. Jannar 1906. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Dold. 
Verordnung. 
(Vom 15. Februar 1911.) 
Die Beiträge zur Landwirtschaftskammer betreffend 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird die Verordnung vom 7. Juli 
1909, die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 280) abgeändert wie folgt: 
I. Der § 1 erhält nachstehende Fassung: 
„Die Beiträge zu den Kosten der Landwirtschaftskammer werden auf die Vermögens- 
steuerwerte sämtlicher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und Waldungen ohne die in 
#§ 31 Absatz 2 des Vermögeussteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung umgelegt.“ 
II. In § 2 werden die Worte: 
„Der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (§ 1 Absatz 1) und der Waldungen“ gestrichen. 
III. In § 5 Absatz 2 ist hinter den Worten „nach dem unter Beilage 1 angeschlossenen 
Muster für jeden Steuerdistrikt“ zu setzen: auf Grund der Spalten 3, 6, 9, 10, 11 und 12 
der Abteilung &amp; des neuesten Grurgdstückskatasters usw."“ 
IV. Der § 6 erhält folgende Fassung: 
„Längstens bis zum 1. April des Beitragsjahres teilen die Steuerkommissäre usw.“ 
Karlsruhe, den 15. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Waßmer.
        <pb n="155" />
        VII. 131 
Verordunng. 
(Vom 17. Februar 1911.) 
Die Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsäßischen Stromstrecke betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
die Verordnung obigen Betreffs vom 12. Februar 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 55) mit Wirksamkeit vom 1. März 1911 wie folgt geändert: 
I. 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
1. Zweirädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als 3,5 Tonnen 
(70 Zentner), und vierrädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als 
Tonnen (100 Zentner) wiegen, dürfen die Schiffbrücke nicht befahren. Nur für die Schiff- 
brücke bei Leopoldshöhe-Hüningen wird ein Höchstgewicht der Fuhrwerke einschließlich Ladung 
und Bespannung von 4 Tonnen (80 Zentner) für zweirädrige Fuhrwerke und von 6,5 Tonnen 
(130 Zentner) für vierrädrige Fuhrwerke zugelassen. 
Auf Verlangen der Brückenmannschaft haben die Fuhrleute das Gewicht der Wagen und 
der Ladung anzugeben und nachzuweisen. 
2. Kraftwagenzüge, bestehend aus einem Triebwagen und einem Anhängwagen dürfen 
die Brücke nur dann befahren, wenn der Triebwagen einschließlich einer etwaigen Beladung 
nicht mehr als 5 Tonnen (100 Zentner), der Anhängwagen einschließlich der Beladung nicht 
mehr als 1 Tonnen (80 Zentner) wiegt und der Abstand zwischen der Hinterachse des Trieb- 
wagens und der Vorderachse des Anhängwagens mindestens 4 m mißt. 
3. Die in Ziffer 2 genannten Lasten müssen derart verteilt sein, daß am Triebwagen auf 
die Vorderachse 2 Tonnen (40 Zentner), auf die Hinterachse 3 Tonnen (60 Zentner) entfallen. 
Am Anhängwagen dürfen auf die Vorderachse 1,6 bis 2 Tonnen (32 bis 40 Zentner), auf 
die Hinterachse dementsprechend 2,4 bis 2 Tonnen (48 bis 40 Zentner) kommen. 
4. In Kraftwagenzügen muß der Anhängwagen mit dem Triebwagen so fest verbunden 
sein, daß der in Ziffer 2 vorgeschriebene Mindestabstand während der Fahrt gewährleistet ist. 
Der Anhängwagen muß mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung ausgerüstet und mit einem 
Führer besetzt sein. 
5. Kraftwagenzüge haben vor der Einfahrt auf die Brücke zur Feststellung ihrer vor- 
schriftsmäßigen Beschaffenheit zu halten und zu warten, bis ihnen die Uberfahrt durch das 
Brückenpersonal gestattet wird. 
6. Wegen besonderer Umstände — Ausbesserungen, Beschädigungen, Hochwasser, Nieder- 
wasser, Eisgang und dergleichen — kann durch die Brückenaufsicht das zulässige Höchstgewicht 
beschränkt oder der Verkehr über die Brücke eingestellt werden.
        <pb n="156" />
        132 VII. 
II. 
8 4 erhält folgende Fassung: 
1. Über die Brücke darf — abgesehen von der in Ziffer 2 genannten Ausnahme — nur 
im Schritt gefahren oder geritten werden, wobei, vorbehaltlich der Vorschrift in Ziffer 1, stets 
die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten ist. Fuhrwerke, die in gleicher Richtung sich bewegen, 
dürfen nicht nebeneinander fahren und auch einander nicht vorfahren. Das Anhängen be- 
ladener Wagen oder mehr als eines leeren Wagens ist, ausgenommen bei Kraftwagenzügen, 
untersagt. Die Fuhrleute müssen die Zugtiere entweder vom Bock leiten oder am Zügel führen. 
2. Zweirädern (Motorrädern und Fahrrädern) ist das Befahren der Brücke mit der Ge- 
schwindigkeit eines kurztrabenden Pferdes (10 km in der Stunde), Kraftwagenzügen mit einer 
Geschwindigkeit von 3 km in der Stunde gestattet. 
3. Solange sich eine Herde Vieh auf der Brücke befindet, dürfen Fuhrwerke und Tiere 
in der entgegengesetzten Richtung nicht über die Brücke geführt werden. Radfahrer (auch 
Motorfahrer) müssen in der Nähe der Herde absteigen. Während der Überfahrt eines Kraft- 
wagenzuges dürfen Fuhrwerke, Herden und einzelne Tiere nicht auf die Brücke gelassen werden. 
4. Kraftwagenzüge haben bei der Fahrt über die Brücke stets die Mitte der Fahrbahn 
einzuhalten. 
5. Stiere müssen entweder am Nasenring geführt oder mit Stricken an den Füßen und 
Hörnern gebunden und von je zwei Personen begleitet sein. 
III. 
Dem § 7 wird folgender weitere Satz angefügt: 
Solange die Schiffbrücke bei Plittersdorf-Selz keinen mechanischen Antrieb zum Ein= und 
Ausfahren der Joche besitzt, ist das Bezirksamt Rastatt im Benehmen mit dem Wasser- 
bauinspektor für den Rhein in Straßburg befugt, Beschränkungen der Durchfahrtszeit anzuordnen. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Februar 1911.) 
Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Mit Rücksicht auf die dermalige Verbreitung der Maul= und Klauenseuche wird für 
sämtliche Amtsbezirke mit Ausnahme der Bezirke der Kreise Mosbach und Konstanz der Handel 
mit Rindvieh und Ferkelschweinen im Umherziehen auf Grund des § 56 b Absatz 3 der Ge-
        <pb n="157" />
        VII. 133 
werbeordnung in der Fassung des Artikels 14 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 685) und 8 88 der 
Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung bis zum 15. März 1911 verboten. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Schoch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Februar 1911). 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. XV, XXVI und XIV 
sowie auf das ungarische Sperrgebiet Nr. 70 ausgedehnt. 
Hingegen wird das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem 
österreichischen Sperrgebiete Nr. XI. (Bekanntmachung vom 12. November 1910) aufgehoben. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J V.: 
Nebe. 
von Gemmingen. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlzeruhe.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Nr. VIII. 135 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. März 1911. 
  
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1911.) 
Die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. 
Da die Manl= und Klauenseuche in Frankreich in einem für den inländischen Viehbestand 
bedrohlichen Umfange ausgebrochen ist, wird die mit Bekanntmachung vom 7. November 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 699) zugelassene Einfuhr von Schlachtvieh dieser Her- 
kunft mit Wirkung vom 12. März 1911 an auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes bis 
auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 9. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Walli. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsruhe. 
Gesebes= und Verordnungsblan 1911. 21
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Nr. IX. 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. März 1911. 
Juhalt. 
Gesetz: die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
markung Helmhof betrefjend. 
Bekanntmachungt des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der 
hessischen Gemarkung Helmhof betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
  
Gesetz. 
! b (Vom 29. Juli 1910.) 
Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen 
Gemarkung Helmhof betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
wie folgt: 
81. 
Der zwischen Baden und Hessen am 20. Mai 1910 abgeschlossene in der Anlage abge- 
druckte Staatsvertrag über die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung . 
Neckarbischofsheim und der hessischen Gemarkung Helmhof wird genehmigt. « 
§ 2. 
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrags werden diejenigen Teile hessischen 
Gebiets, welche nach Artikel II des im § 1 bezeichucten Vertrags von Hessen an Baden 
abgetreten werden, mit dem badischen Staatsgebiete auf immer vereinigt und der Gemarkung 
Neckarbischofsheim im dermaligen Amtsbezirk Sinsheim zugeteilt. 
83. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte scheiden diejenigen Teile badischen Gebiets, welche nach 
Artikel I des in § 1 bezeichneten Vertrags von Baden an Hessen abgetreten werden, aus dem 
badischen Staatsgebiete aus. 
Gesetzes= und Verordnungsblatl 1011. 22
        <pb n="162" />
        138 IX. 
84 
89 9 
In den in § 2 bezeichneten heffischen Gebietsteilen treten bei ihrer Vereinigung mit dem 
badischen Staatsgebiet alle badischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in 
Kraft, die in den in § 3 bezeichneten badischen Gebietsteilen bei ihrem Ausscheiden aus dem 
badischen Staatsgebiet in Geltung waren. 
85. 
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 29. Juli 1910. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Marschall. 
Aulage. 
Staatsvertrag 
der Großherzoglich Badischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung über die Verlegung der 
Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
markung Helmhof. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein haben in der Absicht, 
eine für die Benutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke zweckmäßigere Gestaltung der 
Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen 
Gemarkung Helmhof herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zweckes einen Austausch 
gleichgroßer Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
den Oberamtmann Maier in Sinsheim; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
den Kreisrat von Hahn in Heppenheim, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten über folgende Punkte 
übereingekommen sind:
        <pb n="163" />
        IX. 139 
Artikel l. 
Das Großherzogtum Baden tritt von der Gemarkung Neckarbischofsheim an das Groß- 
herzogtum Hessen, Gemarkung Hessisch-Helmhof (Forstbezirk Wimpfen), die auf den Plänen 
Anlage ¾ 1 und &amp; 2 dargestellten und in dem Verzeichnis Anlage 1 näher bezeichneten 9.—# 
Grundstücke bezw. Grundstücksteile im Gesamtflächeninhalt von 5508 qm ab und zwar: 
einen Teil von Grundstück Nr. 8642 zwischen den Grenzsteinen Nr. 101 und 102 
alter und Nr. 101 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 86 und 85 alter und Nr. 86 a neuer 
hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8658 zwischen den Grenzsteinen Nr. 108, 109, 110 und 
111 alter und Nr. 111 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 79, 78, 77 und 76 alter und 
Nr. 76 u neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8659 zwischen den Grenzsteinen Nr. 112, 113, 114 und 
115 alter und Nr. 114 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 75, 74, 73 und 72 alter und Nr. 73 a 
neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8142 zwischen den Grenzsteinen Nr. 50, 51 und 52w alter 
und Nr. 51, 50 d, 50, 50 b, 50 a und 50 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 137, 136, 
135 alter und Nr. 136, 136 3, 136 b, 136 , 136 d und 137 neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8143 zwischen den Grenzsteinen Nr. 52 und 53 alter und 
Nr. 53, 52 , 52 b, 52 a und 52 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 135 und 134 alter und 
Nr. 134, 134 2, 134 0, 134 c und 135 neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8144 zwischen den Grenzsteinen Nr. 54, 55, 56, 57 und 
58 alter und Nr. 58, 57 a, 57, 56, 55 à, 55, 54 %, 540, 54 a und 54 neuer badischer Be- 
zeichnung (Nr. 133, 132, 131, 130 und 129 alter und Nr. 129, 129 a, 130, 131, 131#, 
132, 132 a, 132 b, 132 6 und 133 neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8145 zwischen den Grenzsteinen Nr. 58 und 59 alter und 
Nr. 59 a, 59, 58 à und 58 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 129 und 128 alter und Nr. 127°, 
128, 128 a und 129 neuer hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8116 zwischen den Grenzsteinen Nr. 59, 60, 61, 62, 63 
und 64 alter und Nr. 64e, 646, 64 ", 64, 63 1l, 63 c, 63 h, 63 à, 63, 62, 61, 60, 59 c und 
59 b neuer badischer Bezeichnung (Nr. 128, 127, 126, 125, 124 und 123 alter und Nr. 122b, 
122 c, 122 d, 123, 123 „, 123 D, 123c, 123 d, 124, 125, 126, 127, 127 aà und 127 b neuer 
hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Nr. 8146 a zwischen den Grenzsteinen Nr. 65 alter und 
Nr. 65 a und 65 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 122 alter und Nr. 121 a und 122 neuer 
hessischer Bezeichnung). 
Artikel llI. 
Das Großherzogtum Hessen tritt dagegen von der Gemarkung Hessisch-Helmhof (Forstbezirk 
Wimpfen) an das Großherzogtum Baden, Gemarkung Neckarbischofsheim, die auf den Plänen 
22.
        <pb n="164" />
        140 IX. 
#—tulage 1 und 2 dargestellten und in dem Verzeichnis Anlage C näher bezeichneten 6 
Grundstücke im Gesamtflächeninhalt von 5508 qm ab und zwar: 
das ganze Grundstück Flur VIII Nr. 55 zwischen den Grenzsteinen Nr. 99, 100 
und 101 alter badischer Bezeichnung (Nr. 88, 87 und 86 alter hessischer Bezeichnung); 
die ganzen Grundstücke Flur I Nr. 121, 122, 123 und 124 zwischen den Grenz- 
steinen Nr. 92, 91, 90, 89, 88, 87 und 86 alter und Nr. 87 und 92 neuer badischer Be- 
zeichnung (Nr. 95, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 alter und Nr. 101 à und 94 a neuer 
hessischer Bezeichnung); 
das ganze Grundstück Flur II Nr. 91 zwischen den Grenzsteinen Nr. 19 a, 49 b, 
49 e neuer badischer Bezeichnung und dem Schnitt der neuen mit der alten Landesgrenze in 
der Nähe von Grenzstein Nr. 50 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 137, 137b, 137 a neuer 
hessischer Bezeichnung und dem Schnitt der neuen mit der alten Landesgrenze in der Nähe 
von Grenzstein Nr. 137 neuer hessischer Bezeichnung). 
Artikel III. 
Zufolge der in den Artikeln 1 und ll beschriebenen Gebietsabtretungen erfährt die Landes- 
grenze nachstehende Anderungen und zwar: 
Gemäß der Anlage A 1 
a. von Grenzstein Nr. 115 alter badischer Bezeichnung (Nr. 72 alter hessischer Bezeichnung) 
zieht die neue Landesgrenze längs der östlichen Grenze des dortigen Feldweges über Stein 
Nr. 114 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 73 à neuer hessischer Bezeichnung) auf Stein Nr. 112 
alter badischer Bezeichnung (Nr. 75 alter hessischer Bezeichnung); 
b. von Stein Nr. 111 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 76 a neuer hessischer Bezeichnung) 
zieht die neue Landesgrenze, wiederum entlang der Ostgrenze des Feldweges, unmittelbar auf 
Stein Nr. 108 alter badischer Bezeichnung (Nr. 79 alter hessischer Bezeichnung): 
. von Stein Nr. 102 alter badischer Bezeichnung (Nr. 85 alter hessischer Bezeichnung) 
folgt die Landesgrenze zunächst wieder der östlichen Grenze des genannten Feldweges bis Stein 
Nr. 101 neuer badischer Bezeichuung (Nr. 86 a neuer hessischer Bezeichnung) und zieht sodann 
dem Südrande des hier gegen Osten abzweigenden Feldweges entlang auf Stein Nr. 99 alter 
badischer Bezeichnung (Nr. 88 alter hessischer Bezeichnung): 
d. von Stein Nr. 92 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 94 a neuer hessischer Bezeichnung) 
folgt die Landesgrenze zunächst der Südseite des hier nach Osten abbiegenden Feldweges in 
gerader Linie bis Stein Nr. 87 neuer badischer Bezeichnung (Nr. 101 a nener hessischer Be- 
zeichnung), überschreitet hier den von Süden kommenden Feldweg und zieht weiter längs der 
Ostseite dieses Feldweges bis zum Stein Nr. 86 alter badischer Bezeichnung (Nr. 101 alter 
hessischer Bezeichnung). 
Gemäß der Anlage 2: 
C. von Stein Nr. 65 a neuer badischer Bezeichnung (Nr. 121 n nener hessischer Bezeich- 
nung) verläuft die neue Landesgrenze unnnterbrochen längs der Ostgrenze der Landstraße
        <pb n="165" />
        IX. 141 
Nr. 188 über die Steine Nr. 65, 64 d, 64 , 64 b, 64 a, 64, 63 JI, 63, 63 b, 63 ", 63, 
62, 61, 60, 59c, 59 b, 59 „, 59, 58, 58, 57 à, 57, 56, 55 à, 55, 54, 54 h, 54 5, 54, 
53, 52c, 52 b, 52 a, 52, 51, 50 d, 500, 50 b, 50 a„ 50, 49c und 49b sämtlich neuer 
badischer Bezeichnung (Nr. 122, 122 a, 122 b, 122, 122 d, 123, 123 a, 123 b, 123c, 123 d, 
124, 125, 126, 127, 127 ,, 127 b, 127 c, 128, 128 à, 129, 129 5, 130, 131, 1315, 132, 
132°, 1320, 132c, 133, 134, 134 a, 1340, 134 e, 135, 136, 136 , 1360, 136, 1360, 
137, 137 à und 137 bh sämtlich neuer hessischer Bezeichnung) auf Stein Nr. 49 a neuer badischer 
Bezeichnung (Nr. 137 neuer hessischer Bezeichnung), bei welchem Punkt die Grenzänderung 
ihr Ende erreicht. 
Der Grenzzug verläuft durchweg zwischen je zwei benachbarten Steinen in gerader Linie. 
Artikel IV. 
Diese Übereinkunft soll den Landständen soweit erforderlich, zur Genehmigung vorgelegt 
und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und Seiner Königlichen Hoheit 
dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ratifiziert werden. 
Die Übereinkunft tritt einen Monat nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikations= 
urkunden in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Ausfertigungen mit 
ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen. 
Geschehen in Heidelberg, den 20. Mai 1910. 
gez. Maier, gez. v. Hahn, 
Großh. Oberamtmann. Großh. Kreisrat. 
(L. S.) (I. S.)
        <pb n="166" />
        142 
Anlage B. 
Verzeichnis 
der Grundstücke bezw. Grundstückstcile, welche das Großherzogtum Baden von der Gemarkung Neckar- 
bischofsheim an das Großherzogtum Hessen, Gemarkung Helmhof, abtritt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*5 ç-ullur- Anlagel Grund= Flächen- 
Det Kultur Gewann Plan= stücks- inhalt Besitzer 
Ar Art Nr. Nr. Im 6 
1 von 
1 Ackerland Hinterer Eckweg oben A1188642 83 Kaufmann Philipp, ledig in 
Helmhof. 
2 „ Forstsiegelgrund » 8658 829 Prior Wilhelm, Wagner in 
Helmhof. 
3 » » »8659939KuhnLudwig,Lokomotiv-· 
führers Ehefrau, Lisette geb. 
Schnell in Karlsruhe. 
1 „ Forsttal A242 589 Rügner Johann, Landwirt 
« in Helmhof. 
5 „ O. » »8143 300HaffclderJda,lc-digin Helmhof. 
6 » » 81441679RiignerJol)mnI,Landwirt 
« in Helmhof. 
7 Wiese » „ 8145 88. Schnell Jakob, Kutscher in 
Würzburg. 
8 » » »8146 986 Lorz Johann Georg zu Hohen- 
stadt. 
9 „ „ „ 8146¼ 19 Lorz Johann Georg zu Hohen- 
stadt. 
Summe5508 
Gefertigt auf dem Vermessungstechnischen Bureau der Großherzoglich Badischen Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues. 
J. V.: 
(gez.) J. Maier.
        <pb n="167" />
        Verzeichnis 
143 
Aulage C 
der Grundstücke, welche das Großherzogtum Hessen von der Gemarkung Helmhof an das Großherzogtum 
Baden, Gemarkung Neckarbischofsheim, abtritt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 - Grund-Flächen- - 
Ord.-Kultur- Anl Flur-4 : .. ! 
Nl Gewann Flaul Fiur stüs- inhalt Besitzer 
. k. qm 
!Ackerland Im SiegelgrundA 55 3312chück Karl, Landwirt in 
Helmhof. 
2 » Vorm Eckeichbaun!, l 1212942RupprechtHcinrich,Land- 
wirt in Helmhof. 
3|Weg „ „ I 123 121Neckarbischofsheim, die Ge- 
meinde. 
4 „ „ » l 124 62 Neckarbischofsheim, die Ge- 
meinde. 
5Ackerland „ » l 1222023LaberGeorg,Landwirt 
in Helmhof. 
6Straße In der Fahrtu2 91 29 Landesfiskus, Wasser-und 
| Straßenbauverwaltung. 
. | 
Summe 5508 
1 
  
Gefertigt auf dem Vermessungstechnischen Bureau der Großherzoglich Badischen Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues. 
Karlsruhe, im Oktober 1909. 
J. V.: 
(gez.) J. Maier.
        <pb n="168" />
        144 IX. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. März 1911.) 
Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen 
Gemarkung Helmhof betreffend. 
Der vorstehend als Anlage des Gesetzes vom 29. Juli v. J. veröffentlichte, zwischen Be- 
vollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden und Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein am 20. Mai v. J. zu Heidelberg abge- 
schlossene Staatsvertrag ist beiderseits ratifiziert und es sind die Ratifikationsurkunden am 
2. d. Mts. ausgewechselt worden. 
Gemäß der Bestimmung im Artikel IV Absatz 2 des Vertrags tritt derselbe einen Monat 
nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Krast. 
Karlsruhe, den 6. März 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Dold. 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, und des Artikels IV des Gesetzes vom 13. Juli 1904, das Grundbuchwesen 
und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend, haben Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums beschlossen und verordnen mit sofortiger Wirkung was folgt: 
In der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1884, die Verwaltungsrechtspflege 
betreffend, wird nach Ziffer 10 eingestellt: 
11. über die Schuldigkeit einer Gemeinde zur Ablieferung des Reinertrags des Gemeinde- 
grundbuchamts an die Staatskasse das Justizministerium. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. März 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
(Vom 2. März 1911.) 
von Dusch. von Bodman. 
Druck unr Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude.
        <pb n="169" />
        Nr. X. 145 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dieustag den 14. März 1911. 
Jnhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Maul= und Klauenseuche betressend; die Einfuhr 
von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn belressend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 10. März 1911.) 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Senchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 17. Febrnar 
1911 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 132) für sämtliche Amtsbezirke mit Ausnahme 
der Bezirke der Kreise Mosbach und Konstanz erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh 
und Ferkelschweinen im Umherziehen bis zum 30. April 1911 verlängert. 
Karlsruhe, den 10. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Mittermaier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. März 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 1, 59, 62, 64, 
65 und 66 ausgedehnt. 
Hingegen wird das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem 
ungarischen Sperrgebiet Nr. 50 sowie aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. IV, V, 
XVIII, XIX und XXXXV (Bekanntmachungen vom 19. und 31. Dezember 1910, 7. und 
23. Januar 1911) aufgehoben. 
Karlsruhe, den 10. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Walli. 
Vruck und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsrube. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Nr. XI. 17 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 16. März 1911. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Gemeindewahlen betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 27. Februar 1911.) 
Die Gemeindewahlen betreffend. 
Auf Grund der §§ 12, 20 und 46 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 18. Oktober 
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 598) wird unter Aufhebung der Verordnungen 
vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII Seite 4126) und vom 
22. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIVII Seite 640) nachstehende 
Gemeindewahlorônung 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art der Wahlen. 
1. 
(1.) Durch die stimmfähigen Gemeindebürger und wahlberechtigten Einwohner werden 
unmittelbar gewählt 
erlassen: 
a. der Bürgerausschuß in Gemeinden mit mindesteus 500 Einwohnern, 
b. die Gemeinderäte in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern, 
. der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern, 
(unmittelbare Wahlen). 
(2.) Der Bürgerausschuß ist Wahlkörper bei der Wahl 
a. der Gemeinderäte in Gemeinden mit mindestens 1000 Einwohnern, 
b. des Bürgermeisters in Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern, 
(mittelbare Wahlen). 
(3.). Die Wahlen des Bürgerausschusses und der Gemeinderäte finden statt 
a. in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern nach dem Grundsatz der einfachen 
Stimmenmehrheit (Mehrheitswahlen), 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 24
        <pb n="172" />
        148 XI. 
b. in Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern nach dem Grundsatz der Verhältnis— 
wahl auf Grund gebundener Wahlvorschlagslisten (Verhältniswahlen). 
Reihenfolge der Wahlen. 
82. 
(1.) In Gemeinden, in welchen der Bürgerausschuß Wahlkörper ist, findet beim Zu— 
sammentreffen verschiedener Gemeindewahlen zuerst die Wahl des Bürgerausschusses statt, auf 
welche die Wahl der Gemeinderäte, sodann die Wahl des Bürgermeisters folgt. Sind Bürger— 
ausschußmitglieder zu Gemeinderäten gewählt, so ist der Bürgerausschuß nach Maßgabe des 
* 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung zu ergänzen. 
(2.) In den übrigen Gemeinden wird beim Zusammentreffen verschiedener Gemeindewahlen 
zunächst die Bürgermeisterwahl, sodann die Wahl des Gemeinderats und zuletzt die des. Bürger- 
ausschusses vorgenommen. 
(3.) Die am Austritt stehenden Mitglieder der Gemeindekollegien haben bis zum Eintritt 
der Neugewählten ihr Amt weiter zu versehen. 
Aufstellung der Wählerliste. 
83. 
(1.) Für die unmittelbaren Wahlen wird vom Gemeinderat jeweils eine Wählerliste auf- 
gestellt. In diese Liste werden sämtliche Gemeindebürger (§ 1 Ziffer 3 und § 17 des Bürger- 
rechtsgesetzes) und alle diejenigen Einwohner eingetragen, bei welchen die in § 10 der Gemeinde- 
ordnung bezeichneten Voraussetzungen der Wahlberechtigung vorhanden sind oder bis zum 
voraussichtlichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste erfüllt sein 
werden. 
(2.) Von der Aufnahme ausgeschlossen bleiben diejenigen, bei welchen nach § 11 der Ge- 
meindeordnung das Wahlrecht ruht. 
(3.) Der Eintrag der Namen in die Wählerliste hat, vorbehaltlich der besonderen Vor- 
schriften der §§ 20 und 61, in alphabetischer Reihenfolge zu geschehen. 
(4.) Bei mittelbaren Wahlen dient ein vom Gemeinderat aufgestelltes alphabetisches Ver- 
zeichnis der Mitglieder des Bürgerausschusses als Wählerliste. 
Auflegung der Wählerliste. 
84. 
(1.) Die Wählerliste für die unmittelbaren Wahlen (§ 3 Absatz 1 bis 3) wird acht Tage 
lang zur Einsicht der Beteiligten öffentlich aufgelegt. Innerhalb dieser Frist können Einsprachen 
vorgetragen werden; spätere Einsprachen werden nicht mehr berücksichtigt. 
(2.) Der Tag der Auflegung der Liste ist zuvor unter Hinweisung auf die Einsprache- 
frist und unter Augabe des Raums, in welchem die Auflegung stattfindet, in der ortsüblichen 
Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen.
        <pb n="173" />
        XI. 149 
(3.) Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr 
zulässig sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen an der Wahl sich beteiligen können. 
(4.) Die Liste ist von dem Gemeinderat mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vor- 
geschriebene Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
Erledigung der Einsprachen. 
§ 5. 
(1.) Über die gegen die Liste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Gemeinderat 
eine schriftliche Entscheidung zu geben und längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Ein- 
sprachefrist den Beteiligten gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer 
fünf Tage das Recht der Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Gemeinderat anzu- 
zeigen und auszuführen ist. 
(2.) Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Gemeinderat die Wählerliste unter 
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt 
mit tunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. 
Den Wrteiligten ist dieselbe besonders zu eröffnen. 
(3.) Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht 
statt; dagegen ist in den Fällen streitiger Stimmberechtigung die Klage bei dem Verwaltungs- 
Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
(14.) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums vom Gemeinderat kurz zu 
bemerken. 
Abschluß der Wählerliste. 
86. 
Die Wählerliste wird von dem Gemeinderat mit der Beurkundung abgeschlossen, entweder, 
daß innerhalb der Einsprachefrist (§ 4) keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen Ein- 
sprachen erledigt wurden. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden ist, 
darf eine Aufnahme von Wählern in dieselbe nicht mehr stattfinden. 
Wahl. 
87. 
(1.) Die Gemeindewahlen sind tunlichst auf einen solchen Zeitpunkt anzuberaumen, daß es 
den Wählern mit Rücksicht auf ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht 
auszuüben. Auch ist die Zeitdauer für die Stimmabgabe, der Anzahl der Wähler entsprechend, 
jeweils ausreichend zu bemessen. 
(2.) Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet. 
24.
        <pb n="174" />
        150 XI. 
(3.) Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere 
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4.) Während des ganzen Wahlvorgangs steht den Wahlberechtigten der Zutritt zum 
Wahllokal offen; doch dürfen in diesem während der Wahlhandlung weder Beratungen statt- 
finden noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden. 
(5.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der Wahlkommission, die 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
88. 
(1) Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
(2.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen 
versehen sein; sie sollen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 
Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des Wahllokals 
mit den Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
(3.) Die Stimmzettel sind in einem in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeinde- 
stempel versehenen 12 auf 18 Zentimeter großen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder 
Gemeinde von gleicher Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Zahl von der Gemeinde 
bereit zu halten. 
(4.) Die Vorgeschlagenen müssen so bezeichnet sein, daß sie nicht mit Anderen gleichen 
Namens in der Gemeinde verwechselt werden können. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, 
ist außer dem Familiennamen der Vorname oder die den Vorgeschlagenen sonst unterscheidende 
Benennung einzutragen. 
§ 9. 
(1.) Der Tisch, aun welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er 
von allen Seiten zugänglich ist. 
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Um- 
schläge gestellt. 
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmug hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
(4.) Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
810. 
(1) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl— 
kommission dazu in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufzustellenden Person, welche 
kein Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt
        <pb n="175" />
        XI. 151 
er sich in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den 
Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und 
übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag 
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet 
in die Wahlurne legt. 
(2) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigen— 
händig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der 
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche 
sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht in den Nebenraum 
(Absatz 1) begeben haben. 
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebeuraum 
(Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den 
Umschlag zu stecken. 
(5.) Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die 
Wählerliste eingetragen sind (§ 12 der Gemeindeordnung). 
(6.) Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben 
dem Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste. 
8SII. 
(1) Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden 
die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl 
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 10 Absatz 6) festgestellt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
(2.) Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer 
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, 
der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis 
zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
(3.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer 
bei der Mehrheitswahl in der Art, daß Jeder, auf welchen eine Stimme fällt, einmal 
mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und hinter dem Namen jedesmal die Zahl 
der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, also bei der ersten auf ihn gefallenen Stimme die 
Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. gesetzt und diese Zahl laut verlesen wird, 
bei der Verhältniswahl in der Weise, daß jede Vorschlagsliste, für welche ein Stimm- 
zettel abgegeben wird, in das Protokoll eingeklebt oder ihrem vollen Inhalt nach darin wieder- 
gegeben und die Zahl der mit der Vorschlagsliste gleichlautenden Stimmzettel fortlaufend ver- 
merkt und ebenfalls laut verlesen wird.
        <pb n="176" />
        152 XI. 
(4.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
12. 
(1.) Ungültig sind Stimmzettel, 
.l welche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 
. welche nicht von weißem Papier sind; 
.welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
4. soweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten. 
(2.) Bei Mehrheitswahlen sind überdies ungültig Stimmzettel, 
1. welche keinen und soweit sie einen nicht lesbaren Namen enthalten; 
2. soweit aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
3. soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten. 
(3.) Bei Verhältniswahlen sind ferner Stimmzettel ungültig, 
1. wenn die Reihenfolge der Vorgeschlagenen nach der Vorschlagsliste nicht eingehalten 
oder eine Reihenfolge nicht erkennbar ist; 
2. wenn der Stimmzettel gegenüber der eingereichten Wahlvorschlagsliste Streichungen 
oder Abänderungen enthält. 
(4.) Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine 
Stimme; in einem Umschlag enthaltene, von einander abweichende Stimmzettel sind sämtlich 
ungültig. 
(5.) Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm- 
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen und vom Wahlvorsteher gestrichen. 
(6.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in 
Anrechnung. 
— 
SD 
Ermittelung des Wahlergebnisses. 
13. 
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen werden die beiden Stimmenauf- 
zeichnungen miteinander verglichen und das Ergebnis ermittelt. 
(2.) Stimmen die Aufzeichnungen nicht miteinander überein, so ist die Verschiedenheit 
durch Vergleichung der Stimmzettel zu heben. 
Eröffnung an die Gewählten. Ablehnung der Wahl. 
8 14. 
Den Gewählten wird die auf sie gefallene Wahl durch den Wahlvorsteher mündlich zu 
Protokoll oder schriftlich mit der Aufforderung eröffnet, eine etwaige Ablehnung der Wahl 
(§§5 23 Absatz 2 und 49 der Gemeindeordnung) bei der Wahlkommission oder, falls diese sich 
bereits aufgelöst hat, bei dem Gemeinderat binnen acht Tagen zu begründen.
        <pb n="177" />
        XI. 153 
8 15. 
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Gemeinderat darüber, ob die 
Ablehnung für begründet zu erachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß §§ 23 oder 
49 der Gemeindeordnung in die Gemeindekasse zu entrichtenden Beitrag fest, vorbehaltlich des 
verwaltungsgerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XX)). 
(2.) In den Fällen des § :3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeindeordnung entscheidet der 
Bürgerausschuß (die Gemeindeversammlung)endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe. 
Verfahren nach der Wahl. 
8 16. 
(1.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet 
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und 
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis 
die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen 
ist, oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
(2.) Die Vernichtung der Stimmzettel erfolgt sodann unter Beurkundung des Vorgangs 
durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. Bei der Bürgermeisterwahl geschieht 
die Aufbewahrung und Vernichtung durch das Bezirksamt. 
(3.) Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden. 
817. 
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl- 
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie die Protokolle der gemäß 
§ 34 Absatz 3 gebildeten Wahlkommissionen sind zu verlesen und von der ganzen Wahl- 
kommission zu unterschreiben. 
Verkündung des Wahlergebnisses. Einsprachen. 
8 18. 
(I.) Die Wahlakten sind während acht Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. 
(2.) Das Bürgermeisteramt läßt das Ergebnis der Wahl, sowie die Auflegung der 
Wahlakten in der ortsüblichen Art der Verkündung mit dem Anfügen öffentlich bekannt 
machen, daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl binnen acht Tagen von 
der Bekanntmachung an bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich
        <pb n="178" />
        154 XI. 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. Bei 
der Wahl des Bürgerausschusses erfolgt diese Bekanntmachung erst, nachdem alle drei Klassen 
gewählt haben, unbeschadet der in § 26 und 40 vorgeschriebenen Verkündung des Wahlergeb- 
nisses bei den Wahlen der einzelnen Klassen. 
19. 
(1.) Nach Ablauf der Frist (§ 18) legt das Bürgermeisteramt, sofern bei ihm Ein- 
sprachen oder Beschwerden vorgebracht wurden, die darauf bezüglichen Aktenstücke nebst den 
Wahlakten dem Bezirksamt vor. 
(2.) Wurden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so hat dieses alsbald 
das Bürgermeisteramt behufs der Einsendung der Wahlakten zu benachrichtigen. 
(3.) Der Bezirksrat entscheidet in der nächsten regelmäßigen Sitzung über die Einsprachen 
oder Beschwerden. Die Entscheidung ist sowohl den Beteiligten als dem Bürgermeisteramt 
unter Rücksendung der Wahlakten zu eröffnen. 
(4.) Wurden bei dem Bürgermeisteramt keine Einsprachen erhoben, so hat dasselbe — 
hinsichtlich der Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen unter namentlicher Bezeichnung und 
Angabe der Dienstzeit der Gewählten — Bericht an das Bezirksamt zu erstatten. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Für die Wahl des Bürgerausschusses. 
Allgemeines. 
8 20. 
(1) Die Wählerliste (8 3) zerfällt in drei getrennte Abteilungen, deren jede in alpha— 
betischer Reihenfolge die nach § 45 der Gemeindeordnung in der betreffenden Klasse Wahl- 
berechtigten enthält. 
(2.) Es besteht die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel 
der Wahlberechtigten, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der 
Wahlberechtigten. 
(3.) Bei der Einreihung in die Klassen ist der Gesamtbetrag der Umlage maßgebend, 
welche der einzelne Wahlberechtigte nach dem jüngsten Kataster an die Gemeinde zu zahlen 
hat oder im Falle eines Umlagebedürfnisses bei Annahme eines einheitlichen Umlagefußes 
zu zahlen hätte. 
(4.) Wenn beim Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere im gleichen Maße 
besteuerte oder zu besteuernde Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebens- 
jahren älteren vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht.
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        XI. 155 
(4) Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die 
Übrigbleibenden der dritten Klasse zugeteilt. 
(5.) Die Umlagebeträge, Steuerwerte und Einkommensteuersätze dürfen nicht in die 
Wählerliste eingetragen werden. 
8 21. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 46 Absatz 4 der Gemeindeordnung aus dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat aus 
der Zahl der Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als Protokollführer. 
(2.) Bei Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens vier, bei allen sonstigen 
Entscheidungen und während der Stimmabgabe mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission, 
darunter der Wahlvorsteher und der Protokollführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. 
8 22. 
(1) Die Wahl geschieht nach 8 46 der Gemeindeordnung klassenweise. 
(2.) Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die zu 
wählenden Mitglieder, ohne dabei an die Klasseneinteilung gebunden zu sein, aus der Gesamt- 
zahl der nach § 47 der Gemeindeordnung wählbaren Wahlberechtigten. 
(3.) Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten 
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten. 
8 23. 
Den gegen eine Wahl in den Bürgerausschuß erhobenen Einsprachen und Beschwerden 
kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. 
Mehrheitswahl in Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern. 
8 24. 
(1.) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 4) oder, wenn Einsprachen vorgetragen wurden, 
nach ihrer Erledigung (§ 5) erläßt der Gemeinderat spätestens eine Woche vor dem Wahltag 
eine öffentliche Einladung an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. 
(2.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
a#. durch Anschlag an die Verkündigungstafel am Rathaus und nach Ermessen des 
Gemeinderats an anderen geeigneten Orten, 
b. wo Lokalblätter erscheinen, durch Einrücken in das für Bekanntmachungen der Ge- 
meindebehörde bestimmte Blatt, 
c. durch Ausschellen, 
d. durch Umsagen an die einzelnen Wahlberechtigten. 
(3.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung der Gemeindeversammlung oder 
des Bürgerausschusses kann allgemein bestimmt werden, daß von einer Bekanntmachung durch 
Umsagen, und, wo eine Verkündigung in einem öfentlichen Blatte statssiween, von einer solchen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
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        156 XI. 
durch Ausschellen Umgang genommen wird. Ein solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise 
in der Gemeinde bekannt zu machen. 
(4.) Wo persönliche Einladung (Absatz 2 () stattfindet, ist in dem zum Vollzug derselben 
aufgestellten Verzeichnis bei jedem Namen zu bemerken, ob die Einladung dem Wahlberech- 
tigten selbst oder welchem seiner Hausgenossen sie eröffnet wurde. 
(5.) Die Beurkundungen über alle diese Bekanntmachungen sind zu den Wahlakten zu 
nehmen. 
(6.) Am Tage vor der Wahlhandlung soll durch Ausschellen oder sonst auf ortsübliche 
Weise die Vornahme der Wahl nochmals verkündet werden. 
8 25. 
Die Einladung muß enthalten: 
l den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
die Angabe, von welcher der drei Steuerklassen jeder einzelne Austretende gewählt 
war, und wie viele Mitglieder hiernach von jeder Steuerklasse und auf welche Zeit- 
dauer dieselben zu wählen sind (§§ 46 und 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung), 
für die Klasse der Mittel= und Niederstbesteuerten die Angabe des höchsten tatsächlichen 
Umlagebetrags oder, wo keine Umlage erhoben wird, desjenigen höchsten Umlage- 
betrags, der bei Annahme eines einheitlichen ebenfalls bekannt zu gebenden Umlage- 
fußes sich ergibt, 
die Bezeichnung des Lokals, in welchem die Wahl stattfindet, 
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen zur 
Wahl berufenen Wählerklasse zu geschehen hat. 
! 
5 
. 
8 26. 
Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klasse ist nach Umlauf der für dieselbe festgesetzten 
Wahlfrist sofort zu ermitteln und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, ehe die nächst— 
folgende Klasse zur Wahlhandlung kommt. überdies ist die Liste der bereits Gewählten im 
Wahllokal aufzulegen. 
§ 27. 
(I.) Als gewählt gelten nach § 46 Absatz 3 letzter Satz der Gemeindeordnung diejenigen, 
welche in der zur Wahl berufenen Klasse nach Umlauf der für diese Klasse festgesetzten Wahl- 
frist unter Allen die meisten Stimmen erhalten haben. 
(2.) Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen. 
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Ersatz= 
männer diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben (§ 48 Absatz 3 
der Gemeindeordnung). 
(3.) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu 
ziehen ist.
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        XI. 157 
Verhältniswahl in Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern. 
g 28. 
(1.) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 4) oder, wenn Einsprachen vorgetragen wurden, 
nach ihrer Erledigung (§ 5) erläßt der Gemeinderat eine öffentliche Einladung an die Wahl- 
berechtigten zur Vornahme der Wahl. Der Tag der Wahl ist so anzuberaumen, daß zwischen 
der öffentlichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von mindestens 
drei Wochen liegt. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
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den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
die Angabe, von welcher der drei Steuerklassen jeder einzelne Austretende oder jedes 
früher ausgeschiedene Mitglied, dessen Ersatzmann nunmehr austritt (§ 48 Absatz 4 
letzter Satz der Gemeindeordnung), gewählt war, und wie viele Mitglieder hiernach 
von jeder Stenerklasse zu wählen sind, 
für die Klasse der Mittel= und Niederstbesteuerten die Angabe des höchsten tatsächlichen 
Umlagebetrags oder, wo keine Umlage erhoben wird, desjenigen höchsten Umlage- 
betrags, der bei Annahme eines einheitlichen ebenfalls bekannt zu gebenden Umlage- 
fußes sich ergibt, 
die Bezeichnung des Wahllokals, 
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen 
Wählerklasse zu geschehen hat, 
die Bemerkung, daß die Stimmzettel eine die Zahl der nach Ziffer 2 
zu Wählenden um zwei übersteigende Anzahl von Namenenthalten 
müssen, und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben 
werden können, welche mit einer der eingereichten und vom 
Bürgermeisteramt veröffentlichten Vorschlagslisten genan über- 
einstimmen, 
Hsofern gemäß § 34 mehrere Wahlkommissionen bestellt sind, Tag und Stunde der 
Sitzung, in welcher das Ergebnis der Wahl durch die besondere Wahlkommission 
endgültig festgestellt wird. 
Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zureiner bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl- 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (§ 30). 
(4.) Die Einladung kann für jede Klasse gesondert ergehen. 
g 29. 
(1.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
1. durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und nach Ermessen des 
Gemeinderats auch an anderen geeigneten Orten, 
25.
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        158 XI. 
2. durch Einrücken in die für Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Blätter, 
3. durch Ausschellen. 
(2.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann 
bestimmt werden, daß am Tage vor der Wahlhandlung die Vornahme der Wahl nochmals 
durch Ausschellen oder auf sonst ortsübliche Weise verkündet, und daß da, wo die Einladung 
in einem öffentlichen Blatte stattfindet, von ihrem Ausschellen Umgang genommen wird. Ein 
solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise in der Gemeinde bekannt zu machen. 
(3.) Die Nachweise über die hiernach erfolgte Bekanntmachung sind den Wahlakten anzuschließen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 30. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß die Bezeichnung der Klasse tragen, für deren Wahl sie 
gelten soll, und hat ferner eine die Zahl der zu wählenden Bürgerausschußmitglieder um zwei 
übersteigende Anzahl Bewerber zu enthalten. Sie muß in Gemeinden von weniger 
als 4000 Einwohnern von sechs, in Gemeinden von 4000 und mehr Einwohnern von zehn 
in der Wählerliste der betreffenden Klasse aufgenommenen Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 8 Absatz 4 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste derselben Klasse darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(t.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
Prüfung der Wahlvorschlagslisten und einzelnen Wahlvorschläge. 
8 31. 
Der Bürgermeister hat die eingereichten Wahlvorschlagslisten zu prüfen und Mängel, 
welche die Ungültigkeit der Liste oder einzelner Wahlvorschläge zur Folge haben müßten, durch 
Benehmen mit dem Vertrauensmann zu beseitigen, der hierbei auf die in § 32 Absatz 3 
bestimmte Frist hinzuweisen ist. 
8 32. 
(1.) Ungültig ist eine Wahlvorschlagsliste, wenn sie 
verspätet eingereicht ist, 
Hnicht die Bezeichnung der Klasse trägt, für deren Wahl sie gelten soll, 
. Nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften oder 
. nicht die erforderliche Zahl gültig vorgeschlagener Bewerber enthält (8 30, § 28 
Ziffer 2 und 6). 
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        XI 159 
(2.) ine Wahlvorschläge sind ungültig, 
wenn der Vorgeschlagene nicht in einer den Vorschriften des § 8 Absatz 4 ent- 
sprechenden Weise bezeichnet ist, 
soweit die Zahl der Vorgeschlagenen über die nach Absatz 1 Ziffer 3 zulässige 
Zahl hinausgeht, 
wenn die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen fehlt, 
4. soweit ein Vorgeschlagener auf mehr als einer Liste derselben Klasse enthalten ist; 
in diesem Fall gilt lediglich der Vorschlag auf der früher eingereichten Liste; bei 
gleichzeitig eingereichten Listen bestimmt der Bürgermeister den gültigen Vorschlag. 
(3.) Die Beseitigung der Mängel durch die Vertrauensmänner muß spätestens bis zum 
Ablauf des 6. Tages vor dem Wahltag beendet sein. 
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8 33. 
(1) Die Wahlvorschlagslisten der einzelnen Klassen werden nach der Reihenfolge ihres 
Einlaufs mit Ziffern versehen. Nach Ablauf der in § 32 letzter Absatz bezeichneten Frist 
wird von der Wahlkommission (§ 34), bei mehreren Wahlkommissionen von der besonderen 
Wahlkommission (§ 34 Absatz 3) Entscheidung darüber getroffen, welche Wahlvorschlagslisten 
als gültig festzustellen und welche als ungültig zu erklären sind. Von der letzteren Ent- 
schließung sind die Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. 
(2.) Spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag sind sodann die endgültig feststehenden 
Wahlvorschlagslisten in der durch § 29 vorgeschriebenen Weise nach der Reihenfolge des Ein- 
laufs, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner vom Bürgermeisteramt öffentlich 
bekannt zu machen. 
(3.) Dabei ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl mit dem Aufügen hinzuweisen, 
daß nur solche Stimmzettel gültig sind, welche mit den bekanntgemachten Vorschlagslisten 
genau übereinstimmen. 
Wahl. 
834. 
(1.) Die Leitung der Wahl erfolgt durch die nach Maßgabe des § 21 gebildete Wahlkommission. 
(2.) In Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, 
daß die Wahl von mehreren, jeweils aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlkommissionen 
geleitet wird, deren Mitglieder der Gemeinderat aus der Zahl der Wahlberechtigten unter 
Bezeichnung des Wahlvorstehers und dessen Stellvertreters ernennt; den Protokollführer und 
seinen Stellvertreter wählt die Kommission aus ihrer Mitte. 
(3.) Werden mehrere Kommissionen gebildet, so hat der Gemeinderat gleichzeitig diejenige 
Wahlkommission zu ernennen, welche das Gesamtwahlergebnis für die Klasse zu ermitteln hat. 
Diese Wahlkommission hat aus dem Bürgermeister als Vorsteher und, soweit dies tunlich ist, 
aus den Wahlvorstehern der einzelnen Kommissionen als Mitglieder zu bestehen.
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        160 XI. 
(4.) Auf die einzelnen Wahlbezirke sind die Wähler nach dem Alphabet oder nach Wohn— 
bezirken zu verteilen. 
Ermittelung des Wahlergebnisses. 
8 35. 
Ist nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen, nötigenfalls durch Vergleichung der 
Stimmzettel festgestellt, wie viele Stimmzettel für die einzelnen Wahlvorschlagslisten abgegeben 
worden sind, so werden die zu besetzenden Stellen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten im 
Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmen nach Maßgabe der §§ 36 bis 39 verteilt. 
8 36. 
(1.) Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmzettel wird durch die um eins ver— 
mehrte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf 
den so erhaltenen Quotienten folgt, heißt Wahlzahl. 
(2.) Jede Wahlvorschlagsliste erhält sovielmal eine Stelle zugeteilt, als die Wahlzahl in 
der Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel enthalten ist. 
* 37. 
(I.) Wenn durch diese Verteilung sich nicht soviele Gewählte ergeben als Stellen zu 
besetzen sind, so wird die Zahl der für jede Wahlvorschlagsliste abgegebenen Stimmzettel durch 
die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Stellen — wenn ihr noch keine Stelle 
zugewiesen war: durch eins — geteilt. Die erste noch zu vergebende Stelle erhält dann 
diejenige Wahlvorschlagsliste, welche den größten Quotienten aufweist. 
(2.) Ist noch eine weitere Stelle zu besetzen, so wird die Stimmenzahl der Vorschlags- 
liste, welche die letzte Stelle erhalten hat, abermals durch die um eins vermehrte Zahl der 
ihr insgesamt zugewiesenen Stellen geteilt. Die so erhaltene Zahl wird mit den nach Absatz 1 
bei den übrigen Vorschlagslisten ermittelten Quotienten verglichen und derjenigen Vorschlags- 
liste die weitere Stelle zugeteilt, die bei dieser Vergleichung den größten Quotienten aufweist. 
(3.) Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu 
vergeben sind. 
8 38. 
Haben zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten auf die letzte zu vergebende Stelle gleiches An- 
recht, so entscheidet das Los, das sofort von der Wahlkommission zu ziehen ist. 
8 39. 
Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf einer Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. Ist ein Bewerber, der hiernach gewählt wäre, nicht oder nicht mehr 
wählbar oder ist er bereits in einer anderen Klasse als Mitglied des Bürgerausschusses gewählt 
worden, so tritt der in der Reihe Nächstfolgende an seine Stelle. Die nicht gewählten Be-
        <pb n="185" />
        XI. 161 
werber einer Wahlvorschlagsliste sind in der Reihenfolge ihrer Aufführung Ersatzmänner der 
Gewählten und als solche nach Ermittelung des Wahlergebnisses zu verkünden. 
8 40. 
(1.) Das Ergebnis der Wahl jeder Klasse ist, wenn nur eine Wahlkommission bestellt 
ist, nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit sofort zu ermitteln und in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen, ehe die nächstfolgende Klasse zur Wahlhandlung kommt. 
Überdies ist die Liste der bereits Gewählten im Wahllokal aufzulegen. 
(2.) Sind mehrere Wahlkommissionen bestellt, so endigt deren Tätigkeit mit der Feststellung 
der Zahl der auf die Wahlvorschlagslisten entfallenen Stimmzettel. Die Wahlvorsteher über- 
senden die Protokolle nebst Gegenliste, sämtlichen Stimmzetteln und den Wählerlisten sofort 
nach Beendigung der Wahlhandlung wohlverschlossen an den Bürgermeister. 
(3.) Die nach § 34 Absatz 3 gebildete Wahlkommission hat spätestens am zweiten Tag 
nach der Wahl in öffentlicher Sitzung unter Nachprüfung der Feststellungen der Wahl- 
kommissionen das Stimmenergebnis für die ganze Klasse zu ermitteln, die Verteilung der 
Stellen nach den Vorschriften der §§ 36 ff. vorzunehmen und das Ergebnis in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen, ehe dis nächstfolgende Klasse zur Wahlhandlung kommt. Uberdies 
ist die Liste der bereits Gewählten im Nathaus öffentlich aufzulegen. 
§ 41. 
(1) Scheidet ein Gewählter infolge Ablehnung oder Austritts oder aus sonstigen Gründen 
aus dem Bürgerausschuß aus, so beschließt der Gemeinderat auf Grund der über die Wahl- 
handlung der betreffenden Wählerklasse aufgenommenen Protokolle, welcher nächste, derselben 
Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber an seine Stelle zu treten habe. 
(2.) Sind solche Bewerber nicht vorhanden, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit ein- 
facher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
B. Für die Wahl des Gemeinderats. 
Allgemeines. 
8 42. 
Die Einladung zur Wahl muß enthalten: 
1. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden und der Zahl der zu 
Wählenden, 
2 die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit nach §§ 16 und 17 der Gemeinde- 
ordnung, 
3. die Bezeichnung des Wahllokals, 
# 
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat.
        <pb n="186" />
        162 XI. 
8 43. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 20 Absatz 2 der Gemeindeordnung aus dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Wahlvorsteher, dem Ratschreiber als Protokoll- 
führer und zwei vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Gemeinderäten als Urkundspersonen. 
(2.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
Wahl in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern. 
* 44. 
(1.) Die Einladung zur Wahl hat spätestens eine Woche vor der Wahl durch den Ge- 
meinderat zu geschehen. 
(2.) Bei Angabe der Zahl der zu Wählenden ist die Zeitdauer zu bezeichnen, für welche 
die neuen Mitglieder zu wählen sind. 
(3.) Die Einladung hat nach den Vorschriften des § 24 zu erfolgen. 
§ 45. 
(1.) Als zu Mitgliedern des Gemeinderats gewählt gelten nach § 19 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
(2.) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu 
ziehen ist. 
8 46. 
Erneuerungs- und Ergänzungswahlen sind in getrennter Wahlhandlung und zwar die 
Erneuerungswahlen zuerst vorzunehmen. 
Wahl in Gemeinden mit 2000 und mehr, aber weniger als 
4000 Einwohnern. 
§ 47. 
(I.) Zur Vornahme der Wahl der Gemeinderäte erläßt der Gemeinderat an die Bürger 
und wahlberechtigten Einwohner so zeitig eine öffentliche Einladung, daß zwischen der öffent- 
lichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von mindestens drei 
Wochen liegt. 6 
(2.) Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zu einer bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl: 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (§ 48). 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel 
einen Namen mehr enthalten müssen als Gemeinderäte zu wählen sind,
        <pb n="187" />
        XI. 163 
und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben werden können, 
welche mit einer der eingereichten und vom Bürgermeisteramt veröffent- 
lichten Vorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 48. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß einen Bewerber mehr enthalten, als die Zahl der zu 
wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt und von sechs in der Wählerliste aufgenommenen 
Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 8 Absatz 4 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(4.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
* 49. 
Auf die Bekanntmachung der Einladung, die Prüfung der Wahlvorschlagslisten und Wahl- 
vorschläge, sowie auf die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschlagslisten 
finden die Vorschriften der §§ 29, 31 bis 33, auf die Ermittelung des Wahlergebnisses die Vor- 
schriften der §§ 35 bis 39 entsprechende Anwendung. 
8 50. 
(1.) Wird die Stelle eines Gemeinderats infolge Ablehnung, Austritts oder aus sonstigen 
Gründen erledigt, so beschließt der Gemeinderat auf Grund der über die Wahlhandlung auf- 
genommenen Protokolle, welcher nächste, derselben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber 
an seine Stelle zu treten hat. 
(2.) Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher 
Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
Wahl in Gemeinden mit 4000 und mehr Einwohnern. 
851. 
(1.) Zur Vornahme der Wahl der Gemeinderäte erläßt der Gemeinderat spätestens 
eine Woche vor der Wahl eine Einladung an die Mitglieder des Bürgerausschusses nach 
Maßgabe der über die Einladung zur Versammlung des Bürgerausschusses geltenden Vorschriften. 
(2.) Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, bis spätestens zum dritten 
Tage vor dem Wahltag Wahlvorschlagslisten beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei ist 
anzugeben, wie die Vorschlagslisten beschaffen sein müssen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 26
        <pb n="188" />
        164 XI. 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel einen Namen 
mehr enthalten müssen, als Gemeinderäte zu wählen sind, und daß ferner nur solche Stimm- 
zettel gültig abgegeben werden können, welche mit einer der eingereichten, einen Tag vor dem 
Wahltag an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagenen und im Rathaus aufliegenden 
Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
§ 52. 
Die Vorschriften des § 48 über die Erfordernisse der Wahlvorschlagslisten, der 88 31 
bis 33 über Prüfung, Feststellung und Bekanntgabe der Wahlvorschlagslisten, der 88 35 
bis 39 über die Ermittelung des Wahlergebnisses finden auf die Wahl entsprechende Anwen- 
dung vorbehaltlich folgender Bestimmungen: 
1. die Wahlvorschlagsliste muß von drei Bürgerausschußmitgliedern unterzeichnet sein, 
deren jeder als Vertrauensmann gilt, 
2. die Beseitigung etwaiger Anstände muß von den Vertrauensmännern bis zum 
Ablauf des zweiten Tags vor dem Wahltag beendet sein, 
3. die endgültig festgestellten Wahlvorschlagslisten werden am Tag vor dem Wahltag 
vom Bürgermeisteramt durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses 
bekannt gegeben, außerdem im Rathaus zur Einsicht der Wahlberechtigten aufgelegt. 
  
53. 
(1.) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Bürger- 
ausschußmitglieder abgestimmt hat. 
(2.) Ist am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Frist die erforderliche Wähler- 
zahl nicht erschienen, so ist eine weitere Wahl anzuordnen, zu der die Wahlberechtigten unter 
Androhung einer Geldstrafe für den Fall des Ausbleibens (§ 55 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung) einzuladen sind. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten in diesem Falle ihre Gültigkeit. 
(3.) Ist auch die zweite Wahl wegen mangelnder Wahlbeteiligung ergebnislos, so ist eine 
neue Wahl nach Maßgabe der §§ 51 ff. anzuordnen. 
§ 54. 
Beim Ausscheiden eines Gemeinderats während der Wahlperiode ist nach der Vorschrift 
des § 50 zu verfahren. 
(1.) Die Vorschriften über den Nebenraum (§ 9 Absatz 4) und den Umschlag für den 
Stimmzettel (§ 8 Absatz 3) finden bei dieser Wahl keine Anwendung. Die Stimmzettel 
werden so, wie sie übergeben wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
(2.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann 
jedoch bestimmt werden, daß die Vorschriften über den Nebenraum und den Umschlag für den 
Stimmzettel auch bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen 
des Gemeinderats und des Bürgermeisters zur Anwendung kommen sollen.
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        XI. 165 
(3.) Ein solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise in der Gemeinde bekannt zu machen 
und dem Bezirksamt anzuzeigen. 
C. Für die Wahl des Bürgermeisters. 
Einladung zur Wahl. 
56. 
(1.) Die Einladung erfolgt, nachdem die Staatsverwaltungsbehörde (vergleiche § 20 der 
Gemeindeordnung) den Wahltag festgesetzt hat, durch den Gemeinderat. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
1. den Anlaß der Wahl, 
2. die Bezeichnung des Wahllokals. 
3. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Wahl stattfindet. 
(3.) Zwischen der Einladung und dem Wahltag muß eine Frist von einer Woche liegen. 
Im übrigen hat die Einladung nach Maßgabe der §8§ 24 und 29, wo der Bürgerausschuß 
Wahlkörper ist, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 zu erfolgen. 
Wahl. 
§ 7. 
Die Wahlkommission besteht nach § 20 Absatz 1 der Gemeindeordnung aus dem Bezirks- 
beamten oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Aktuar als Protokollführer und 
zwei Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus der Mitte der Wahlberechtigten wählt. 
§ 58. 
(1.) Als zum Bürgermeister erwählt gilt derjenige, für welchen bei der Wahl durch den 
Bürgerausschuß die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten, bei der Wahl durch die Bürger 
und wahlberechtigten Einwohner derjenige, für welchen die absolute Mehrheit der Erschienenen 
und wenigstens ein Drittel aller Wahlberechtigten gestimmt hat (§ 18 der Gemeindeordnung). 
Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, so werden eine oder nach 
Erfordernis zwei Stimmen von der Gesamtzahl abgezogen. 
(2.) Treibt der zum Bürgermeister Gewählte das Wirtschaftsgewerbe, so kann er die 
Wahl nur annehmen, wenn er zwei Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat 
oder sein Gewerbe niederlegt (§ 18 Absatz 2 der Gemeindeordnung). 
59. 
(1.) Wenn in zwei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande 
gekommen ist, weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigte oder der Gewählte 
nicht wählbar war, so wird die dritte Wahltagfahrt mit dem ausdrücklichen Bemerken anberaumt, 
daß, wenn auch diese Wahltagfahrt aus dem gleichen Grunde nicht zum Ziele führe, mit 
26.
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        166 XI. 
Umgehung einer weiteren Wahl gemäß § 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Bürgermeister 
von der Staatsbehörde auf höchstens zwei Jahre werde ernannt werden. 
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vornahme der Wahl verweigert wird. 
8 60. 
Für die Wahl eines zweiten Bürgermeisters (8 24 der Gemeindeordnung) gelten dieselben 
Bestimmungen, wie bei jener des ersten Bürgermeisters. 
III. Ausnahmebestimmungen für vdie aus mehreren Orten 
zusammengesetzten Gemeinden. 
§ 61. 
(1.) Die Herstellung, Auflegung, Berichtigung usw. der Wählerlisten für die Wahlen 
des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und der Bürgerausschußmitglieder (8§ 3 bis 6 und 20) 
ist Obliegenheit des Gemeinderats der Gesamtgemeinde. 
(2.) Für die Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen sind die Wähler eines jeden 
einzelnen Ortes in der Regel in einer besonderen Liste aufzuführen. 
(3.) Die Trennung der Wahlberechtigten nach Klassen in der Liste für die Bürgeraus- 
schußwahlen (§ 20) hat nur für diejenigen Orte zu geschehen, welche dauernd 1000 und 
mehr Einwohner zählen (§ 172 der Gemeindeordnung). 
§ 62. 
(1.) Die Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen werden für die einzelnen Orte getrennt 
vorgenommen, sofern nicht gemäß § 171 Absatz 3 der Gemeindeordnung von der Staatsbehörde 
bestimmt ist, daß ein Mitglied des Gemeinderats oder Bürgerausschusses oder mehrere solcher 
aus zwei oder mehr Orten gemeinschaftlich zu wählen sind. 
(2.) Als Urkundspersonen sind zu der Wahlkommission in der Regel die in den betreffenden 
Orten gewählten Gemeinderäte, als Beisitzer bei den Bürgerausschußwahlen Wahlberechtigte 
aus diesen Orten beizuziehen. 
* 63. 
Für die Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte für die Orte mit eigener Gemarkung 
oder eigenem Vermögen (§ 173 der Gemeindeordnung) gelten sinngemäß die Bestimmungen 
dieser Wahlordnung über die Wahl der Gemeinderäte mit der Maßgabe, daß die Wahlkommission 
da, wo der Bürgermeister wohnt, aus diesem, in anderen Orten aus dem dienstältesten Ge- 
meinderat des betreffenden Orts oder seinem Stellvertreter und drei weiteren, vom Ver- 
waltungsrat aus der Mitte der Wahlberechtigten zu bestimmenden Mitgliedern — einem 
Protokollführer und zwei Urkundspersonen — besteht. 
Karlsruhe, den 27. Februar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Riegger.
        <pb n="191" />
        XI. 167 
Anlage 1. 
Muster für ein 
Protokoll 
zu den Wahlen in den Bürgerausschuß") 
in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern. 
(Mehrheitswahl). 
(Dieses Muster ist mit entsprechender Anderung auch verwendbar für die Wahl der Bürgermeister und 
der Gemeinderäte, sowie der Verwaltungsräte in Gemeinden (Orten) mit weniger als 2000 Einwohnern). 
Geschehen .. den teon 19 auf dem Rathause. 
Gegenwärtig: 
der Bürgermeistrer 
als Beisitzer: 
und der Ratschreiber 
als Protokollführer. 
Nach der Bekanntmachung und Einladung des Gemeinderats vom ten. NMtuts. 
sind Stellen des Bürgerausschusses der Gemeinde „Davon 
auf und aufJahre, durch Wahl neu zu besetzen. 
Hievon hat zu wählen: 
I. die Klasse der Niederstbesteuerten. Ausschußmitglieder. 
II. die Klasse der Mittelbesteuerten Ausschußmitglieder. 
III. die Klasse der Höchstbesteuerten. Ausschußmitglieder. 
Die Einladung der Wahlberechtigten ist nach den unter Zifffer . 
anliegenden Bescheinigungen nach Vorschrift des § 24 der Gemeindewahlordnung durch 
sowie gestern durch nochmalige . . . . . . . . ordnungsmäßig bewirkt worden. 
Auf heute mittag von Uhr bis Uhr mittags ist die Wahl für die Klasse 
der Niederst-(Mittel-, Höchst.) Besteuerten anberaumt. 
Uum Uhr wurde die Wahl eröffnet. (Bei den Wahlen der Mittel= und Höchntbesteuerten ist hier einzu- 
schalten, daß das Verzeichnis der von den unteren Steuerklassen bereits Gewählten aufliegt). 
*) Anmerkung: Bei den Wahlen der Einzelorte zusammengesetzter Gemeinden erleidet das Muster die aus der Nalur 
der Sache, insbesondere die aus dem Wegfall der Klasseneinteilung (8 61 der Wahlordnung) sich ergebenden Anderungen
        <pb n="192" />
        168 XI. 
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde 
ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, 
nachdem sich die Wahlkommission davon überzeugt hatte, daß die Wahlurne 
leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu 
stecken vermochte, war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahl- 
lokal in unmittelbarer Verbindung stehender Nebenraum bereit gestellt. 
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zugangs zu dem 
Nebenraum für die Bereithaltung der in der Mitte der Vorderseite abge- 
stempelten Umschläge der) 
aufgestellt worden. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den 
Tisch der Wahlkommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern 
seine Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzettel, sobald der 
Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Vor- 
sitzenden, der den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzzettel nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag abgeben wollte, 
Stimmzettel, * ird 
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen h wen (#dek 
versehenen Umschlag abgeben wollte, diebezeichneten Fälle 
Stimmzettel nicht vorgekommen 
S6n . » » sind. 
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben- 
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen 
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsteher der Wahl- 
kommission die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug 
Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen aeenn 
in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. ) nich 
  
die Zahlen 
Aberapftemmen 
*) Diese Person darf nicht Mitglied der Wahlkommission sein (8 10 der Wahlordnung).
        <pb n="193" />
        XI. 169 
— 
gröfer als die Zahl derjenigen Wähler, 
neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung 
herausstellte, dient folgendes: 
Dieselbe war um 
Fällt weg (wird 
durchstrichen), wenn 
die Za 
  
übereinstimmen. 
  
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer 
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln, 
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn 
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer 
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst 
Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung auf. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene 
Stimme einzeln und zählte die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel ver- 
sehenen Umschlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahl- 
ordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 12 Absatz 1 
Ziffer 2 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 
Absatz 1 Ziffer 3 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel NVr.
        <pb n="194" />
        170 Xl. 
weil die Stimmzettel keinen oder soweit sie einen nicht lesbaren Namen 
enthielten (&amp; 12 Absatz 2 Ziffer 1 der Wahlordnung),) 
die Stimmzettel Nr. 
x 
6. weil aus den Stimmzetteln die Person der Gewählten nicht unzweifel- 
haft zu erkennen war (5 12 Absatz 2 Ziffer 2 der Wahlordnung),) 
die Stimmzettel Nr. 
7. weil die Stimmzettel auf nicht wählbare Personen lauteten (§ 12 
Absatz 2 Ziffer 3 der Wahlordnung),) 
die Stimmzettel Nr. 
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen- 
über den Gewählten enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahl- 
ordnung),) 
die Stimmzettel Nr. 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß § 12 Absatz 4 der Wahlordnung 
Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr. 
. . »· Fällt weg (wird 
Mehrere auf dieselben Personen lautende Stimmzettel fanden sich in den vurchstrichen), ĩoweit 
Umschlägen Nr. diebezeichneten Fälle 
· nicht vorgekommen 
sind. 
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt. 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 
  
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt: 
1. Stimmzettel Nr. 
2. Stimmzettel Nr. 
3. Stimmzettel Nr. 
u. s. w. 
*) Soweit diese Stimmzettel uur in Bezug auf einzelne der Gewählten ungültig sind, ist dies hier zu bemerken.
        <pb n="195" />
        Xl. 171 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Be 
schlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge 
waren vorhanden 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also 
Es haben erhalten: 
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. 9. 10. 11. 12. u. s. w. 
  
zusammen Stimmen. 
2. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. u. s. w. 
zusammen Stimmen 
u. s. w. 
Im ganzen wie oben Stimmen. 
Hiermit stimmen die Einträge in der Gegenliste überein. 
Es haben hiernach die meisten Stimmen erhalten und sind somit gewählt: 
1. 
2. 
u. s. w. 
(Muß, weil mehrere gleichviel Stimmen erhielten, gemäß 3 27 Absatz 3 der Wahlordnung gelost werden, so ist das 
Nötige hier einzuschalten.) 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimmzzettel 
und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung. 
Bei Feststellung des Wahlergebnisses waren nie weniger als vier, in der übrigen Zeit 
nie weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission, darunter der Wahlvorsteher und der 
Protokollführer gegenwärtig.“) 
*) Bei den Wahlen in den Gemeinderat muß dieser Absatz 2 lauten: Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger 
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig. 
Gesezes- und Verordnungsblatt 1911. 27
        <pb n="196" />
        172 XI. 
Die Gewählten, soweit sie anwesend waren, wurden einzeln befragt, ob sie die auf sie 
gefallene Wahl annehmen, worauf sie erklären: 
N. N. (Unterschrift der Gewählten). 
N. N. 
Schließlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und nebst der Wählerliste 
und der Gegenliste unterzeichnet, und diese beiden Listen dem Protokoll beigeheftet. 
Der Wahlvorsteher: N. N., Bürgermeister. 
Die Beisitzer: N. N. 
N. N. 
N. J. 
N. N., Protokollführer. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der Wahl 
in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem Gemeinde- 
rat mitzuteilen. 
2. Bekanntmachung des Wahlergebnisses gemäß § 26 der Wahlordnung und Auflegung 
der Liste der Gewählten im Wahllokal.) 
N. N., Bürgermeister. 
*) Handelt es sich um das Schlußprotokoll über die Wahl der Höchstbesteuerten oder um die Wahl in den Gemeinderat, 
so hat Ziffer 2 obigen Beschlusses wie folgt zu lauten: 
„Ist das Gesamtergebnis der Wahl (aller drei Wählerklassen) gemäß 8 18 der Wahlordnung mit dem Anfügen bekannt 
zu machen, daß die Wahlaklen von der Bekanntmachung an während acht Tagen im Wahllokale aufliegen, und daß etwaige 
Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben Frist bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen.“ 
(Ferner ist nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der erhobenen Einsprachen in einem Nachtrag zu diesem 
(Schluß.) Protokoll vom Bürgermeister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten Wahlzettel 
stattgesunden hat (§ 16 der Wahlordnung).
        <pb n="197" />
        XI. 173 
Anlage 2. 
Muster für die Verhandlung vor dem Bürgermeisteramt bei Einreichung 
und Feststellung der Wahlvorschlagslisten für die Bürgerausschußwahlen.“) 
Auf die Bekanntmachung des Gemeinderats cnn über die Wahl von 
Mitgliedern dssss ... wurden für die Klasse folgende, dieser Ver- 
handlung beigefügte Wahlvorschlagslisten nebst Beilagen eingereicht: 
1. an die mit OZ. . . .. bezeichnete nebst . . . Beilagen 
2..in die „ „ » » » 
. die „ „ » » » 
u. s. w. 
Erst nach Ablauf der in der Aufforderung des Gemeinderats bestimmten Zeit — 
.......... Monats.....mittags..Uhr-finddieebenfallsange- 
schlossenen,mitOZ....big...bezeichnetenVorschlagslisteneingereichtwordeu. 
Bei Prüfung der rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlagslisten ergaben sich folgende 
Beanstandungen: 
1. Vorschlagsliste U. G. 
Die einzelnen Beanstandungen wurden den Vertrauensmännern mit dem Anfügen eröffnet, 
daß sie bis spätestens zum Ablauf des Mts. die Ergänzung, Richtigstellung oder 
Verbesserung zu bewirken haben. 
Nach Ablauf der bezeichneten Frist wurden Änderungen an den Vorschlagslisten nicht 
mehr zugelassen. Die später noch eingekommenen Erklärungen sind mit a., b. u. s. w. 
bezeichnet, den Verhandlungen beigeheftet worden. 
*) Auch für die Gemeinderatswahlen in Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern, sowie für die vom Bürgerausschuß 
vorzunehmenden Gemeinderatswahlen, jeweils mit entsprechenden Anderungen verwendbar. 
27.
        <pb n="198" />
        174 XI. 
Bei der am . . . durch die Wahlkommission vorgenommenen Prüfung wurden folgende nach 
der Reihenfolge ihres Einlaufs mit den Ziffern I, II bezeichneten Wahlvorschlags- 
listen als gültig festgestellt: 
(Hier sind die Wahlvorschlagslisten mit ihrem vollen Inhalt, jedoch ohne die Unterschriften, 
einzukleben oder einzutragenn 
gültig erklärt: 
1. die mit O8 bezeichnete, weil 
2. die mit O3 bezeichnete, weil. 
3. U. s. w. 
Zur Beglaubigung: 
Die Wahlkommission: 
Beschluß. 
1. Nachricht den Vertrauensmännern der als ungültig erklärten Vorschlagslisten. 
2. Sind die als gültig festgestellten Wahlvorschlagslisten sofort in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Gleichzeitig ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl der Klasse mit dem 
Anfügen hinzuweisen, daß nur solche Stimmzettel gültig abgegeben werden können, welche mit 
einer der veröffentlichten Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Das Bürgermeisteramt.
        <pb n="199" />
        t- 
XI. 17 
Anlage 3. 
Muster für ein Protokoll 
zu den Wahlen in den Bürgerausschuß 
in Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern. 
(Verhältniswahl). 
(Dieses Muster ist mit entsprechender Anderung auch verwendbar für die Wahl der Gemeinderäte in 
Gemeinden von 2000 und mehr, aber mit weniger als 4000 Einwohnern). 
Geschehen zu den ten. 19 auf dem Rathause. 
Gegenwärtig: 
der Bürgermeister 
als Beisitzer: 
und der Ratschreiber 
als Protokollführer. 
Nach der Bekanntmachung und Einladung des Gemeinderats vom ten . . . Mts. 
sind Stellen des Bürgerausschusses der Gemeinde durch 
Wahl neu zu besetzen. 
Hiervon hat jede Klasse. Ausschußmitglieder zu wählen. 
Die Einladung der Wahlberechtigten ist nach den unter Ziffer anliegenden Be- 
scheinigungen nach Vorschrift des § 28 der Gemeindewahlordnung durch. . . . . ... 
sowie gestern durch nochmaligen ordnungsmäßig bewirkt worden. 
Auf heute mittag von. Uhr bis Uhr mittags ist die Wahl für die Klasse der 
Niederst-(Mittel-, Höchst-) Besteuerten anberaumt. 
Um . Uhr wurde die Wahl eröffnet. (Bei den Wahlen der Mittel- und Höchstbesteuerten ist hier einzu- 
schalten, daß das Verzeichnis der von den unteren Steuerklassen bereits Gewählten aufliegt). 
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde ein verdecktes 
Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich die Wahl- 
kommission davon überzeugt hatte, daß die Wahlurne leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken vermochte, 
war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung 
stehender Nebenraum bereit gestellt. 
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum für die 
Bereithaltung der in der Mitte der Vorderseite abgestempelten Umschläge der?) 
aufgestellt worden. 
à Diese Person darf nicht Mitglied der Wahlkommission sein (5 10 der Wahlordnung).
        <pb n="200" />
        176 XI. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Tisch der 
Wahlkommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine 
Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzeettel, sobald der Protokoll= 
führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Wahlvorsteher, 
der den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzzettel nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag abgeben wollte, 
· Stimmzettcl. 
dgzsrixssstsrit 2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen 
die bezeichneten Fälle versehenen Umschlag abgeben wollte, 
nicht vorgekommen Stimmzettel. 
sin Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben— 
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen 
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsteher der Wahl- 
kommission die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
  
gezählt. 
» Die Anzahl der Umschläge betrug 
deänt weg (urd.. Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
ve Jabsen nich in der Wählerliste der keimungsverner gemacht war, überein. 
größer 
- oAolso bbrb„ BL -, · - « 
Fåmwcgmird Dieselbe war um E kleiner als die Zahl derjenigen Wähler, neben 
durchstrichen), wenn] deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur 
die ömlen Ubereir- Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung 
herausstellte, dient folgendes: 
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer 
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln, 
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn 
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer 
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende 
der Wahlhandlung auf.
        <pb n="201" />
        XI. 177 
Der Protokollführer vermerkte neben oder unter den einzelnen in das Protokoll einge- 
klebten oder ihrem vollen Inhalt nach darin eingetragenen Wahlvorschlagslisten die Zahl der 
für sie unverändert abgegebenen gültigen Stimmzettel und zählte diese Stimmzettel laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste. 
durbd Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag 
übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
i 
. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben 
worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
S 
4. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§8 12 Absatz 1 Ziffer 2 der 
Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Ge- 
wählten enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
In 
. weil die Reihenfolge der Vorgeschlagenen mit der Vorschlagsliste nicht übereinstimmte 
oder die Reihenfolge nicht zu erkennen war (§ 12 Absatz 3 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
S 
. weil die Stimmzettel gegenüber den eingereichten Wahlvorschlagslisten Streichungen 
oder Abänderungen enthielten (§ 12 Absatz 3 Ziffer 2 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
— 
Weil sie mehr Bewerber als die Wahlvorschlagsliste enthielten, wurden hinsichtlich dieser 
vom Wahlvorsteher gestrichenen Bewerber für ungültig erklärt, im übrigen aber den Vor- 
schlagslisten zugerechnet (8 12 Absatz 5 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr.
        <pb n="202" />
        178 XI. 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß 8 12 Absatz 4 der Wahlordnung lim- 
schläge gelassen werden, in denen mehrere voneinander abweichende Stimmzettel enthalten 
waren, nämlich die Umschläge Nr. 
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 
und wurden je als ein Stimmzettel der betreffenden Wahlvorschlagsliste zugerechnet. (§ 12 
Absatz 4 der Wahlordnung). 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt: 
1. Stimmzettel Nr. 
2. Stimmzettel Nr. 
3. Stimmzettel Nr. 
u. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer 
Beschlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmzettel betrtrtegegg 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge 
waren vorhaden 
Die Zahl der gültigen Stimmzettel beträgt also 
Auf die nachstehenden Wahlvorschlagslisten sind folgende Stimmzettel entfallen. 
Wahlvorschlagsliste I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
.Wilhelm Maier, Landwirt, u. J. w. 
.Anton Knoll, Gerber, 
Friedrich Schmidt, Schuhmachermeister, 
Paul Müller, Schneidermeister, 
;. Albert Schill, Kaufmann, 
. Franz Trenkle, Fabrikant, 
Julius Mayer II, Landwirt, 
Eugen Berner, Olmüller, 
Jakob Kautz, Joh. Sohn, Landwirt, zusammen 47 Stimmzettel. 
Di — 
— 
S 
  
— 
S-—
        <pb n="203" />
        XI. 179 
  
Wahlvorschlagsliste II. 1. 2. 3. u. s. w. 
1. u. s. w. 
zusammen 73 Stimmzettel. 
Wahlvorschlagsliste III. 1. 2. 3. u. s. w. 
1. u. s. w. 
zusammen 33 Stimmzettel. 
Wahlvorschlagsliste IV. 1. 2. 3. u. s. w. 
1. u. s. w. 
zusammen 19 Stimmzettel. 
Zusammenstellung der Stimmzettel. 
Wahlvorschlagsliste I. 417 Stimmzettel, 
» Il.....·..... 73 » 
» III........... 33 „ 
» IV..·........ 19 „ 
zusammen wie oben 172 Stimmzettel: 
hiermit stimmen die Einträge in der Gegeuliste überein.) 
Da 8 Bürgerausschußmitglieder zu wählen sind, ist die Gesamtzahl der Stimmzettel 
— 172 — durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Stellen (8 + 1 -) 9 zu 
teilen. 
Als Wahlzahl ergibt sich hiernach 19½, auf die nächste ganze Zahl erhöht 20. 
Da jeder Wahlvorschlagsliste so viel mal eine Stelle zugeteilt wird, als die Wahlzahl in 
der Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel enthalten ist, entfallen auf 
Wahlvorschlagsliste I: 47: 20 = 2 Stellen 
v II: 73: 20 = 3 „ 
» lIl:33:20-1» 
» IV:19:20-0» 
Da durch diese Verteilung nur 6 Stellen besetzt sind, sind die Zahlen der für die einzelnen 
Vorschlagslisten abgegebenen Stimmzettel jeweils durch die um eins vermehrte Zahl der ihnen 
zugewiesenen Stellen zu teilen. 
Hiernach ergibt sich als Quotient für die 
* Wenn mehrere Wahlkommissionen gebildet sind, werden die Protokolle nach Feststellung der in Wahlbezirke auf 
die einzelnen Wahlvorschlagslisten gefallenen Stimmen hier abgeschlossen (X 40 Absatz 2 der Wahlordnun 
Über das Ergebnis der Wahl in allen Bezirken und über Verteilung der Stellen auf die *Pmlin Woblvoyschlage 
ien we wird von der nach § 34 Absatz 3 der Gemeindewahlordnung gebildelen Wahlkommission ein besonderes Protokoll 
abgefa 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 28
        <pb n="204" />
        180 XI. 
Wahlvorschlagsliste #1 17: (2+— 1 -) 3 15½ 
„ 11: 73: (31-) 4 1% 
» Ill:33:(1—l-1-)2———16«b 
» IV:19:(0—f-l-)1--19. 
Somit fällt die weitere (7.) Stelle der Wahlvorschlagsliste IV zu, welche den größten 
Quotienten (19) aufweist. 
Da noch eine weitere Stelle zu besetzen ist, wird die Zahl der auf die Wahlvorschlags- 
liste IV entfallenen Stimmzettel abermals durch die um eins vermehrte Zahl der ihr zuge- 
wiesenen Stellen geteilt, und sodann der erhaltene Quotient (19: (1 +. 1 -) 2 = 9½%] mit 
den bereits ermittelten Quotienten der anderen Vorschlagslisten verglichen. 
Wahlvorschlagsliste I: 15% 
» II: 18¼ 
» 1II:16s-2 
« IV.I 9½ 
Der Wahlvorschlagsliste 11, die nunmehr den höchsten Quotienten aufweist, ist die letzte 
(8.) Stelle zuzuweisen. 
(Würde der Quotient der Wahlvorschlagsliste III etwa auch 18¼ betragen, so hätte nach 
§ 38 der Wahlordnung das Los zu entscheiden). 
Es erhalten somit im ganzen 
Wahlvorschlagsliste I: 2 Stellen 
77 II: 4 1 
» III: 1 Stelle 
„ IV: 1 „ 
zusammen: 8 Stellen 
und es sind gewählt: 
aus der Wahlvorschlagsliste 1: 
1. Wilhelm Maier, Landwirt, 
2. Anton Knoll, Gerber, 
aus der Wahlvorschlagsliste II 
1. u. s. w. 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet und ferner unter Verlesung der 
nicht gewählten Bewerber der Wahlvorschlagslisten bekannt gegeben hatte, daß diese in der Reihen- 
folge ihrer Aufführung als Ersatzmänner der Gewählten zu betrachten sind, versiegelte er alle 
Stimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in 
Verwahrung. 
Bei Feststellung des Wahlergebnisses waren nie weniger als vier, in der übrigen Zeit 
nie weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission, darunter der Wahlvorsteher und der 
Protokollführer oder deren Stellvertreter gegenwärtig.“) 
5) Bei den Wahlen in den Gemeinderat muß dieser Absatz 2 lauten: Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger 
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig.
        <pb n="205" />
        XI. 181 
Die Gewählten, soweit sie anwesend waren, wurden einzeln befragt, ob sie die auf sie 
gefallene Wahl annehmen, worauf sie erklären: 
N. N. (Unterschrift der Gewählten). 
N. N. 
Schließlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und nebst der Wählerliste 
und der Gegenliste unterzeichnet, und diese beiden Listen dem Protokoll beigeheftet. 
Der Wahlvorsteher: N. N., Bürgermeister. 
Die Beisitzer: N. N. 
N. N. 
N. N. 
N. N., Protokollführer. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der Wahl 
in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem Gemeinde- 
rat mitzuteilen. 
2. Bekanntmachung des Wahlergebnisses gemäß § 26 der Wahlordnung und Auflegung 
der Liste der Gewählten im Wahllokal.) 
N. J., Bürgermeister. 
*) Handelt es sich um das Schlußprolokoll über die Wahl der Höchstbestenerten oder um die Wahl in den Gemeinderat, 
so hat Ziffer 2 obigen Beschlusses wie folgt zu lauten: 
„Ist das Gesannergebnis der Wahl (aller drei Wählerklassen) gemäß § 18 der Wahlordnung mil dem Anfügen bekannt 
zu machen, daß die Wahlakten von der Bekanntmachung an während acht Tagen im Wahllokale aufliegen, und daß etwaige 
Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben Frist bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismiltel angebracht werden müssen.“ 
Ferner ist nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der erhobenen Einsprachen in einem Nachtrag zu diesem 
(Schluß-, Protokoll vom Bürgermeister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeaustandeten Wahlzetlel 
stattgefunden hat ( 16 der Wahlordnung). 
28.
        <pb n="206" />
        182 XI. 
Anlage 4. 
Muster für ein 
Protokoll 
zu den Wahlen in den Gemeinderat, 
falls dieser durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper zu wählen ist. 
Geschehen zu den ten 19 aauf dem Rathause. 
Gegenwärtig: 
der Bürgermeister 
als Urkundspersonen: 
Gemeinderat: 
Gemeinderat: 
und der Ratschreiber 
als Protokollführer. 
Nach der Bekanntmachung und Einladung des Gemeinderats vom ten Mts. sind 
..... Stellen im Gemeinderat der Gemeinde durch Wahl 
neu zu besetzen. 
Die Einladung der Wahlberechtigten ist nach den unter Ziffer anliegenden Be- 
scheinigungen nach Vorschrift der 88 42 und 5Z1 der Gemeindewahlordnung durch . . . .. 
ordnungsmäßig bewirkt worden. 
Um Ubhr wurde die Wahl eröffnet.) 
*) Sofern ein Gemeindebeschluß in Gemäßheit des § 55 Absatz 2 der Gemeindewahlordnung ergangen ist, muß von hier 
an der Vordruck der Anlage 3 Seite 175 unten benützt werden. In diesem Fall ist nach dem fünften Absatz auf Seile 176 
einzufügen: 
„Zunächst war festzustellen, ob mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat und es wurden zu dem Behuf 
die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug .. . ., somit mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten und stimmte mit der Zahl 
größer .w 
u. s. w., oder: war aber um klerner u.
        <pb n="207" />
        XI. 183 
Auf Vortreten der einzelnen Wähler vermerkte der Protokollführer jede Stimmenabgabe 
in dem dem Protokolle angeschlossenen Verzeichnis der Bürgerausschußmitglieder. 
Die abgegebenen Wahlzettel wurden uneröffnet in das zu diesem Zweck bereitgehaltene 
Gefäß gelegt. 
Nach Umlauf der für die Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Zeit wurde zunächst fest- 
gestellt, ob mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat. Da dies der Fall, 
wurde zur Eröffnung der Stimmzettel in der Weise geschritten, daß die eine der Urkunds- 
personen, Gemeinderat. . . . . . . . .. , jeden Stimmzettel einzeln aus dem Gefäße heraus- 
nahm, entfaltete und dem Wahlvorsteher übergab, welcher ihn nach lauter Verlesung der 
anderen Urkundsperson, Gemeinderat. . . . . . . . .. , weiter reichte; der letztere bewahrte 
die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung. 
Der Protokollführer vermerkte neben oder unter den einzelnen in das Protokoll ein- 
geklebten oder ihrem vollen Inhalt nach darin eingetragenen Wahlvorschlagslisten die Zahl 
der für sie unverändert abgegebenen gültigen Stimmzettel und zählte diese Stimmzettel laut. 
In gleicher Weise führte die Urkundsperson, Gemeinderat , eine Gegenliste. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 2 der 
Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
— 
weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
e 
S 
. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten 
enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
*)*“ 
weil die Reihenfolge der Vorgeschlagenen mit der Vorschlagsliste nicht übereinstimmte 
oder die Reihenfolge nicht zu erkennen war (§ 12 Absatz 3 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
Je# 
.l weil die Stimmzettel gegenüber den eingereichten Wahlvorschlagslisten Streichungen 
oder Abänderungen enthielten (§ 12 Absatz 3 Ziffer 2 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr.
        <pb n="208" />
        184 XI. 
Weil sie mehr Bewerber als die Wahlvorschlagsliste enthielten, wurden hinsichtlich dieser 
vom Wahlvorsteher gestrichenen Bewerber für ungültig erklärt, im übrigen aber den Vor- 
schlagslisten zugerechnet (5 12 Absatz 5 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt: 
U. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung 
der Wahlkommission bedurft hatte, wurden in obiger Reihenfolge mit fortlaufenden Ziffern 
versehen und dem Protokoll beigefügt. 
Nachdem die sämtlichen Stimmzettel eröffnet und für die Wahlvorschlagsliste, auf welche 
sie lauteten, eingetragen worden, hat man die in das Protokoll eingetragenen mit denen der 
Gegenliste, ferner die Aufzeichnung der Stimmzettel, die auf jede Wahlvorschlagsliste entfallen 
sind, gegeneinander verglichen und alles richtig befunden. 
Die Zahl der Stimmzettel betrng 
Ungültige Stimmzettel waren vorhanden. 
Die Zahl der gültigen Stimmzettel beträgt also 
Auf die nachstehenden Wahlvorschlagslisten sind folgende Stimmzettel entfallen: 
(Für die nun folgende Berechnung und Stellenverteilung ist der Vordruck der Anlage 3 
Seite 178 unten bis 180 unten zu benützen). 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet und ferner unter Verlesung der 
nicht gewählten Bewerber der Wahlvorschlagslisten bekannt gegeben hatte, daß diese in der 
Reihenfolge ihrer Aufführung als Ersatzmänner der Gewählten zu betrachten sind, versiegelte 
er alle Stimmzettel, welche nicht dem Protokoll beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder der Wahl- 
kommission anwesend. 
Man hat hierauf die Gewählten, soweit sie anwesend waren, befragt, ob sie die auf sie 
gefallene Wahl annehmen, worauf dieselben erklärten: 
1. N. N. u. s. w. 
2. N. N. u. s. w. 
N. N. (Unterschrift der Gewählten).
        <pb n="209" />
        XI. 185 
Hierauf wurde die Gegenliste von der Wahlkommission unterzeichnet und zu den Akten 
genommen; endlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und unterzeichnet 
N., Bürgermeister, 
N., Gemeinderat 
ls s"en. 
J., Gemeinderat als Urkundspersone 
. 
N. N., Ratschreiber. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der 
Wahl in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem 
Gemeinderat vorzutragen. 
Ist das Wahlergebnis bekannt zu machen mit dem Bemerken, daß die Wahlakten 
von der Bekanntmachung an binnen acht Tagen zu jedes Wahlberechtigten Einsicht 
im Wahllokal aufliegen und etwaige Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben 
Frist bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. 
N. N., Bürgermeister. 
# 
Anmerkung. Nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der Einsprachen ist in einem Nachtrag vom Bürger- 
meister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten Wahlzettel stattgefunden hat (&amp; 16 der 
Wahlordnung). 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        Nr. XII. 187 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. März 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanutmachung: des Ministeriums der Justiz. des Kultus und Unter- 
richts: die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung 
der Geflügelcholera betreffend; die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen Schulen betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 16. März 1911.) 
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend 
Die Dienstweisung für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 79) wird wie folgt geändert: 
I. § 99 erhält folgende Fassung: 
8 99. 
1. Die Bände zu den Hauptregistern und zu den Nebenregistern werden den Gemeinden Lieferung der 
kostenfrei geliefert. Ergibt sich im Laufe des Jahres oder bei den für mehrere Jahre be= Register und 
stimmten Hauptregisterbänden (§ 33 a) im Laufe der Verwendungszeit, daß ein Register zur For 
Aufnahme der Einträge nicht ausreicht, so hat der Standesbeamte dem Amtsgericht Anzeige 
zu erstatten und dabei den voraussichtlichen Restbedarf anzugeben; das Amtsgericht hat die 
Anzeige an die Drucksachenverwaltung des Justizministeriums weiterzugeben. 
2. Den Gemeinden werden ebenfalls bei Bedarf kostenfrei durch das Amtsgericht 
geliefert: 
a. die Formulare alt Aa, alt Bb, alt Ce zu vollständigen Auszügen aus den Re- 
gistern, die für die Jahre 1876 bis einschließlich 1899 geführt worden sind, und die 
Formulare Aa, Bb, Cec zu vollständigen Auszügen aus den Registern, die seit 1900 
geführt werden (8 81); 
b. die Formulare 2 bis 4 zu Zeugnissen (§8 82, 83); 
c. die Formulare D, E und F. 
II. Das Formular 5 zu §8 99 der Dienstweisung fällt weg. 
Karlsruhe, den 16. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Simon. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 29
        <pb n="212" />
        188 XII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. März 1911.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels mit 
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 536) bis zum 1. Ok- 
tober 1911 verlängert. 
Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ein kauf von Geflügel, das zur 
alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 16. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Schoch. 
Verordunng. 
(Vom 20. März 1911.) 
Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen Schulen betreffend. 
Auf Grund der 8§§ 43 und 50 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, 
den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, wird bestimmt: 
81. 
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums 
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 29. Dezember 1910 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1911 Seite 3) finden auf die Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen 
Schulen mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberschulrats und der Oberschul- 
behörde hinsichtlich der Baugewerkeschule und der beiden Kunstgewerbeschulen das Ministerium 
des Innern und hinsichtlich der übrigen Schulen das Landesgewerbeamt zuständig ist. 
82. 
Die Vorschriften der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts vom 19. Januar 1893 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 17) 
werden, soweit sie sich auf die in § 1 genannten Beamten beziehen, aufgehoben. 
Karlsruhe, den 20. März 1911. " 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. von Gemmingen. 
Druck und Berlag von aatten &amp; Boger in Karlsrube.
        <pb n="213" />
        Nr. XIII. *. 
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. März 1911. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Städtewahlen betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
Verorduung. 
(Vom 24. März 1911.) 
Die Städtewahlen betreffend. 
Auf Grund der §§ 23 und 46 der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 
19. April 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323) und vom 22. Oktober 1906 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 637) nachstehende 
Skäbtewabßlorönung 
erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art der Wahlen. 
§ 1. 
(1.) Die Stadtverordneten werden von den Stadtbürgern, die Stadträte von dem Bürger 
ausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl und auf Grund gebundener Wahlvorschlags- 
listen gewählt. (Abschnitt II und III: Verhältniswahlen.) 
(2.) Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden von dem Bürgerausschuß nach 
dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. (Abschnitt IVI: Mehrheitswahlen.) 
Reihenfolge der Wahlen. 
(1.) Treffen verschiedene Gemeindewahlen zusammen, so findet zuerst die Wahl der Stadt- 
verordneten statt, auf welche zunächst die Wahl der Stadträte, sodann die des Oberbürger 
meisters und schließlich die der Bürgermeister folgt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 30
        <pb n="214" />
        190 XIII. 
(2.) Sind Stadtverordnete zu Stadträten gewählt, so ist sofort der Bürgerausschuß nach 
Maßgabe des § 48 Absatz 2 der Städteordnung zu ergänzen. 
(3.) Die am Austritt stehenden Mitglieder der Gemeindekollegien bleiben bis zur Be- 
endigung der neuen Wahlen und dem Eintritt der Neugewählten im Amt. 
Zeit der Wahl. 
83. 
Die Gemeindewahlen sind tunlichst auf einen solchen Zeitpunkt anzuberaumen, daß es 
den Wählern mit Rücksicht auf ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht 
auszuüben. Auch ist die Zeitdauer für die Stimmabgabe, der Anzahl der Wähler entsprechend, 
jeweils ausreichend zu bemessen. 
II. Wahl der Stadtverordneten. 
Aufstellung der Wählerliste. 
84. 
(1.) Für die Wahl der Stadtverordneten stellt der Stadtrat eine Wählerliste auf. 
(2.) Zu diesem Zweck wird zunächst ein Verzeichnis der nach 8 44 der Städteordnung 
zur Wahl der Stadtverordneten berechtigten Einwohner gefertigt, in welches sämtliche Stadt- 
bürger eingetragen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 7 der Städteordnung vor- 
handen sind oder bis zum voraussichtlichen Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist gegen die 
Wählerliste erfüllt sein werden und die sich in keinem der Fälle des § 10 der Städteordnung 
befinden. 
(3.) Über die bei Feststellung dieses Verzeichnisses der wahlberechtigten Gemeindebürger 
in Betracht kommenden persönlichen Verhältnisse wird da, wo die Ortspolizei vom Staate 
verwaltet wird, dem Stadtrat von seiten des Bezirksamts auf Ansuchen die erforderliche Aus- 
kunft erteilt. 
85. 
Die in das Verzeichnis (§ 4) eingetragenen Wähler werden nach dem Betrag der von 
ihnen auf Grund des jüngsten Umlageregisters zu entrichtenden Gemeindeumlagen, und zwar 
vom höchsten Umlagenbetrag abwärts, geordnet und sodann nach § 45 der Städteordnung in 
drei Klassen eingeteilt. Für jede Klasse wird eine getreunte Abteilung gebildet. 
Auflegung der Wählerlisten. 
86. 
(1.) Nachdem die für jede Klasse aufgestellte Liste unter Weglassung der Angaben über 
die von den Wählern zu entrichtenden Umlagen in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist,
        <pb n="215" />
        XIII. 191 
wird die aus den Listen aller drei Wählerklassen bestehende Wählerliste acht Tage lang zur 
Einsicht der Beteiligten öffentlich aufgelegt. 
(2.) Einsprachen sind innerhalb dieser Frist vorzutragen; spätere Einsprachen werden nicht 
mehr berücksichtigt. 
(3.) Der Tag der Auflegung der Wählerliste ist zuvor unter Bezeichnung des Lokals, in 
welchem die Auflegung stattfindet, unter Bekanntgabe der Erfordernisse der Wahlberechtigung 
(§§ 7, 10 und 44 der Städteordnung) und des Umlagenbetrags, mit welchem in der Klasse 
der Mittel= und Niederstbesteuerten die Einträge beginnen, sowie unter Hinweisung auf die 
Einsprachefrist in der ortsüblichen Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen. Hierbei 
ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr 
zulässig sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen sich an der Wahl beteiligen 
können. 
(4.) Die Wählerliste ist vom Stadtrat mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vor- 
geschriebene Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
(5.) Im Falle des Nichtzustandekommens einer Wahl oder einer Wahlablehnung findet 
für die neue Wahl eine wiederholte Auflegung der Wählerliste nicht statt. 
Erledigung der Einsprachen. 
87. 
(1) über die gegen die Wählerliste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Stadtrat, 
falls nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, eine schriftliche Entscheidung zu 
geben, und dieselbe längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist den Beteiligten 
gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer fünf Tage das Recht der 
Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Stadtrat anzuzeigen und auszuführen ist. 
(2.) Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Stadtrat die Wählerliste unter 
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt 
mit tunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. 
Den Beteiligten ist diese besonders zu eröffnen. 
(3.) Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht 
statt; dagegen ist bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gemäß § 3 Ziffer 17 des 
Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, die Klage bei dem 
Verwaltungsgerichtshof zulässig, welche jedoch den Vollzug der Entscheidung des Bezirksrats 
für die in Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
(4.) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu bemerken. 
Abschluß der Wählerliste. 
88. 
Die Wählerliste wird vom Stadtrat alsbald nach Ablauf der Einsprachefrist, wenn 
aber Einsprachen eingelegt sind, alsbald nach Eröffnung der bezirksrätlichen Entscheidung an 
30.
        <pb n="216" />
        192 
Xlll. 
den Stadtrat mit der Beurkundung abgeschlossen, entweder, daß innerhalb der Einsprachefrist 
keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen Einsprachen erledigt wurden. Nachdem auf 
diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern 
untersagt. 
Einladung zur Wahl. 
§ 9. 
(1.) Nach Abschluß der Wählerliste (§ 8) erläßt der Stadtrat eine öffentliche Einladung 
an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Der Tag der Wahl ist so anzuberaumen, 
daß zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von 
mindestens drei Wochen liegt. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
—S— — 
*P 
. 
–1 
x 
. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
2. die Angabe, von welcher der drei Klassen jeder einzelne Austretende oder jedes 
früher ausgeschiedene Mitglied, dessen Ersatzmann nunmehr austritt (§ 48 Absatz 2 
vorletzter Satz der Städteordnung) gewählt war, und wie viele Mitglieder hiernach 
von jeder Klasse zu wählen sind, 
. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 47 der Städteordnung), 
. die Angabe des höchsten Umlagebetrags in der Klasse der Mittel= und Niederst- 
besteuerten (§ 6 Absatz 3), 
die Bezeichnung des Wahllokals, 
ut die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen 
Wählerklasse zu geschehen hat, 
die Bemerkung, daß die Stimmzettel eine die Zahl der nach Ziffer 2 
zu Wählenden um drei übersteigende Anzahl von Namenenthalten 
müssen, und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben 
werden können, welche mit einer der eingereichten und vom 
Bürgermeisteramt veröffentlichten Vorschlagslisten genau über- 
einstimmen, 
. sofern gemäß § 15 Absatz 1 und 2 mehrere Wahlkommissionen bestellt sind, Tag und 
Stunde der Sitzung, in welcher das Ergebnis der Wahl durch die besondere Wahl- 
kommission (§ 27 Absatz 2) endgültig festgestellt wird. 
(3.) Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zu einer bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl- 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (8 11). 
(4.) Die Einladung kann für jede Klasse gesondert ergehen.
        <pb n="217" />
        XIII. 193 
§ 10. 
(1.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
1. durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und nach Ermessen des 
Stadtrats auch an anderen geeigneten Orten; 
2. durch Einrücken in die für Bekanntmachungen der Stadtbehörde bestimmten Blätter. 
(2.) Die Nachweise über die hiernach erfolgte Bekanntmachung sind den Wahlakten anzuschließen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 11. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß die Bezeichnung der Klasse tragen, für deren Wahl sie 
gelten soll, und hat ferner eine die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten um drei 
übersteigende Anzahl Bewerber zu enthalten. Sie muß von zehn in der Wählerliste 
der betreffenden Klasse aufgenommenen Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und so zu bezeichnen, 
daß ihre Person unzweifelhaft zu erkennen ist; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste derselben Klasse darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(4.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
Prüfung der Wahlvorschlagslisten und einzelnen Wahlvorschläge. 
12. 
Der (Ober-) Bürgermeister hat die eingereichten Wahlvorschlagslisten zu prüfen und Mängel, 
welche die Ungültigkeit der Liste oder einzelner Wahlvorschläge zur Folge haben müßten, durch 
Benehmen mit dem Vertrauensmann zu beseitigen, der hierbei auf die in § 13 Absatz 3 
bestimmte Frist hinzuweisen ist. 
§ 13. 
(1I.) Ungültig ist eine Wahlvorschlagsliste, wenn sie 
. verspätet eingereicht ist, 
nicht die Bezeichnung der Klasse trägt, für deren Wahl sie gelten soll, 
nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften oder 
nicht die erforderliche Zahl gültig vorgeschlagener Bewerber enthält (5 11, § 9 
Absatz 2 Ziffer 2 und 7). 
—
        <pb n="218" />
        194 XIII. 
(2.) Einzelne Wahlvorschläge sind ungültig, 
1. wenn der Vorgeschlagene nicht in einer den Vorschriften des § 11 Absatz 2 ent- 
sprechenden Weise bezeichnet ist, 
2. soweit die Zahl der Vorgeschlagenen über die nach Absatz 1 Ziffer 4 zulässige 
Zahl hinausgeht, 
3. wenn die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen fehlt, 
4. soweit ein Vorgeschlagener auf mehr als einer Liste derselben Klasse enthalten ist; 
in diesem Fall gilt lediglich der Vorschlag auf der früher eingereichten Liste; bei 
gleichzeitig eingereichten Listen bestimmt der (Ober-, Bürgermeister den gültigen 
Vorschlag. 
(3.) Die Beseitigung der Mängel durch die Vertrauensmänner muß spätestens bis zum 
Ablauf des 6. Tages vor dem Wahltag beendet sein. 
14. 
(1.) Die Wahlvorschlagslisten der einzelnen Klassen werden nach der Reihenfolge ihres 
Einlaufs mit Ziffern versehen. Nach Ablauf der in 8 13 letzter Absatz bezeichneten Frist 
wird von der Wahlkommission (§ 15), bei mehreren Wahlkommissionen von der besonderen 
Wahlkommission (§ 27 Absatz 2) Entscheidung darüber getroffen, welche Wahlvorschlagslisten 
als gültig festzustellen und welche als ungültig zu erklären sind. Von der letzteren Ent- 
schließung sind die Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. 
(2.) Spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag sind sodann die endgültig feststehenden 
Wahlvorschlagslisten in der durch § 10 vorgeschriebenen Weise nach der Reihenfolge des Ein- 
laufs, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner vom Bürgermeisteramt öffentlich 
bekannt zu machen. 
(Z.) Dabei ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl mit dem Anfügen hinzuweisen, 
daß nur solche Stimmzettel gültig sind, welche mit den bekanntgemachten Vorschlagslisten 
genau übereinstimmen. 
Verfahren bei der Wahl. 
8 15. 
(1.) Die Wahlen jeder Klasse leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen. Sind mehrere 
Wahlkommissionen bestellt, so sind die Wähler auf sie nach dem Alphabet oder nach Wohn- 
bezirken zu verteilen. 
(2.) Diese Kommissionen haben zu bestehen aus einem vom Stadtrat aus der Zahl der 
Bürgerausschußmitglieder zu ernennenden Wahlvorsteher und vier vom Stadtrat aus der Zahl 
der Wähler der betreffenden Klasse zu ernennenden Beisitzern, deren einer als Stellvertreter 
des Wahlvorstehers zu bezeichnen ist. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen 
Protokollführer.
        <pb n="219" />
        XIII. 195 
(3.) Bei Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens vier, bei allen sonstigen 
Entscheidungen und während der Stimmabgabe mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission, 
darunter der Wahlvorsteher und der Protokollführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. 
(4.) Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere 
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(5.) Während des ganzen Wahlvorgangs steht den Wahlberechtigten der Zutritt zum 
Wahllokal offen; doch dürfen in diesem während der Wahlhandlung weder Beratungen statt- 
finden noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden. 
(6.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der Wahlkommission, die 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
16. 
(I.) Die Wahl geschieht nach § 46 der Städteordnung klassenweise und in geheimer 
Stimmgebung. 
(2.) Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die 
Stadtverordneten, ohne dabei an die Klasseneinteilung gebunden zu sein, aus der Gesamtzahl 
der nach § 47 der Städteordnung wählbaren Stadtbürger. 
(3.) Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten 
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten. 
§ 17. 
(I.) Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
(2.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen 
versehen sein; sie sollen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 
Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des Wahllokals 
mit den Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
(3.) Die Stimmzettel sind in einem in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeinde- 
stempel versehenen 12 auf 18 Zentimeter großen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder 
Gemeinde von gleicher Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Zahl von der Gemeinde 
bereit zu halten. 
8 18. 
(1.) Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er 
von allen Seiten zugänglich ist. 
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Um— 
schläge gestellt. 
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist.
        <pb n="220" />
        196 XIII. 
(I.) Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
8 19. 
(I.) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl- 
kommission dazu in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufszustellenden Person, welche 
kein Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt 
er sich in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den 
Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und 
übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag 
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet 
in die Wahlurne legt. 
(2.) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzzettel eigen- 
händig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der 
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche 
sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht in den Nebenraum 
(Absatz 1) begeben haben. 
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum 
(Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den 
Umschlag zu stecken. 
(5.) Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die 
Wählerliste eingetragen sind. 
(6.) Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben 
dem Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste. 
8 20. 
(1) Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden 
die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl 
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 19 Absatz 6) festgestellt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
(2.) Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer 
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, 
der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis 
zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
(3.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Weise, daß jede 
Vorschlagsliste, für welche ein Stimmzettel abgegeben wird, in das Protokoll eingeklebt oder
        <pb n="221" />
        XIII 197 
ihrem vollen Inhalt nach darin wiedergegeben und die Zahl der mit der Vorschlagsliste gleich— 
lautenden Stimmzettel fortlaufend vermerkt und ebenfalls laut verlesen wird. 
(4.) Völlig gleichlautende Stimmzettel können vom Vorsitzenden nach Verlesung des ersten 
ausgeschieden und, nachdem die Beisitzer sich von der Übereinstimmung überzeugt haben, in 
ihrer Zahl festgestellt werden. Diese Zahl wird sodann in das Protokoll eingetragen. 
(5.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
§ 21. 
(1I.) Ungültig sind Stimmzettel, 
welche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind, 
.l welche nicht von weißem Papier sind, 
.welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
.l wenn sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten, 
l wenn die Reihenfolge der Vorgeschlagenen nach der Vorschlagsliste nicht eingehalten 
oder eine Reihenfolge nicht erkennbar ist, 
wenn der Stimmzettel gegenüber der eingereichten Wahlvorschlagsliste Streichungen 
oder Abänderungen enthält. 
(2.) Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine 
Stimme; in einem Umschlag enthaltene, von einander abweichende Stimmzettel sind sämtlich 
ungültig. 
(3.) Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm- 
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen und vom Wahlvorsteher gestrichen. 
(1.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in 
Aurechnung. 
— 
21 
6. 
Ermittelung des Wahlergebnisses. 
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen werden die beiden Stimmenauf-= 
zeichnungen mit einander verglichen und das Ergebnis ermittelt. Stimmen die Aufzeichnungen 
nicht miteinander überein, so ist die Verschiedenheit durch Vergleichung der Stimmzettel zu heben. 
(2.) Ist sodann festgestellt, wie viele Stimmzettel für die einzelnen Wahlvorschlagslisten 
abgegeben worden sind, so werden die zu besetzenden Stellen auf die einzelnen Wahlvorschlags- 
listen im Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 verteilt. 
8 23. 
(1) Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmzettel wird durch die um eius ver— 
mehrte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf 
den so erhaltenen Quotienten folgt, heißt Wahlzahl.
        <pb n="222" />
        198 XIII. 
(2.) Jede Wahlvorschlagsliste erhält sovielmal eine Stelle zugeteilt, als die Wahlzahl in 
der Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel enthalten ist. 
g 24. 
(1) Wenn durch diese Verteilung sich nicht soviele Gewählte ergeben als Stellen zu 
besetzen sind, so wird die Zahl der für jede Wahlvorschlagsliste abgegebenen Stimmzettel durch 
die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Stellen — wenn ihr noch keine Stelle 
zugewiesen war: durch eins — geteilt. Die erste noch zu vergebende Stelle erhält dann 
diejenige Wahlvorschlagsliste, welche den größten Quotienten aufweist. 
(2.) Ist noch eine weitere Stelle zu besetzen, so wird die Stimmenzahl der Vorschlags- 
liste, welche die letzte Stelle erhalten hat, abermals durch die um eins vermehrte Zahl der 
ihr insgesamt zugewiesenen Stellen geteilt. Die so erhaltene Zahl wird mit den nach Absatz 1 
bei den übrigen Vorschlagslisten ermittelten Quotienten verglichen und derjenigen Vorschlags- 
liste die weitere Stelle zugeteilt, die bei dieser Vergleichung den größten Quotienten aufweist. 
(3.) Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu 
vergeben sind. 
9 25. 
Haben zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten auf die letzte zu vergebende Stelle gleiches An- 
recht, so entscheidet das Los, das sofort von der Wahlkommission zu ziehen ist. 
g 26. 
Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf einer Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. Ist ein Bewerber, der hiernach gewählt wäre, nicht oder nicht mehr 
wählbar oder ist er bereits in einer anderen Klasse als Stadtverordneter gewählt worden, so 
tritt der in der Reihe Nächstfolgende an seine Stelle. Die nicht gewählten Bewerber einer 
Wahlvorschlagsliste sind in der Reihenfolge ihrer Aufführung Ersatzmänner der Gewählten 
und als solche nach Ermittelung des Wahlergebnisses zu verkünden. 
827. 
(1.) Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klasse ist, wenn nur eine Wahltkommission 
bestellt ist, nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit und zwar spätestens an 
dem der Wahl folgenden Tag durch die Kommission zu ermitteln. 
(2.) Sind mehrere Wahlkommissionen bestellt, so ermittelt jede binnen gleicher Frist das 
Ergebnis der bei ihr abgegebenen Stimmzettel. Das gesamte Wahlergebnis ist nach den Fest- 
stellungen der Wahlkommissionen durch eine aus dem (Ober-) Bürgermeister als Wahlvorsteher 
und den Wahlvorstehern der einzelnen Kommissionen als Beisitzern bestehende besondere 
Kommission spätestens am zweiten Tage nach der Wahl in öffentlicher Sitzung zusammen- 
zustellen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder er- 
schienen sind. Sie ernennt den Protokollführer aus ihrer Mitte.
        <pb n="223" />
        XIII. 199 
(3.) Wenn die Ermittelung des Wahlergebnisses nicht sofort vorgenommen, oder wenn sie 
unterbrochen wird, so sind bis zu deren Beginn oder Wiederaufnahme die Stimmzettel unter 
doppeltem Siegel aufzubewahren. 
g 28. 
Alsbald nach Feststellung des Wahlergebnisses und ehe die nächstfolgende Klasse zur 
Wahlhandlung kommt, ist dasselbe in der üblichen Art der Verkündung bekannt zu machen. 
Überdies ist die Liste der bereits Gewählten im Wahllokal, im Falle des § 27 Absatz 2 im 
Rathaus öffentlich aufzulegen. 
Eröffnung an die Gewählten. Ablehnung der Wahl. 
g 29. 
Den Gewählten wird die auf sie gefallene Wahl durch das Bürgermeisteramt mündlich 
zu Protokoll oder schriftlich mit der Aufforderung eröffnet, eine etwaige Ablehnung der Wahl 
(§ 9 Absatz 3 und 4 der Städteordnung) bei dem Stadtrat binnen acht Tagen zu begründen. 
8 30. 
(1.) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Stadtrat darüber, ob die 
Ablehnung für begründet zu erachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß § 9 Absatz 5 
der Städteordnung in die Stadtkasse zu entrichtenden Betrag fest, vorbehaltlich des ver- 
waltungsgerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die 
Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXI). 
(2.) In den Fällen des § 9 Absatz 3 Ziffer 5 der Städteordnung entscheidet der Bürger- 
ausschuß endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe. 
Verfahren nach der Wahl. 
31. 
(I.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet 
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und 
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis 
die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen 
ist, oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
Die Aufbewahrung und die spätere zu den Wahlakten zu beurkundende Vernichtung der 
Stimmzettel erfolgt durch das Bürgermeisteramt. 
(2.) Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden.
        <pb n="224" />
        200 XIII. 
8 32. 
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl- 
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie das Protokoll der gemäß 
§# 27 Absatz 2 gebildeten Wahlkommission sind zu verlesen und von der ganzen Wahl- 
kommission zu unterschreiben. 
Bekauntmachung des Wahlergebnisses. Einsprachen. 
8 33. 
(1.) Die Wahlakten sind während acht Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. 
(2.) Nachdem alle drei Klassen gewählt haben, läßt das Bürgermeisteramt das Ergebnis 
der Wahl sowie die Auflegung der Wahlakten in der ortsüblichen Art der Verkündung 
mit dem Anfügen öffentlich bekannt machen, daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen 
die Wahl binnen acht Tagen von der Bekanntmachung an bei dem Bürgermeisteramt oder dem 
Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel 
angebracht werden müssen. 
§ 31. 
(1.) Nach Ablauf der Frist (§ 33) sind, sofern Einsprachen oder Beschwerden vorgebracht 
wurden, die darauf bezüglichen Aktenstücke nebst den Wahlakten dem Bezirksamt vorzulegen. 
(2.) Wurden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so erhebt dieses 
unter Benachrichtigung des Stadtrats alsbald die Wahlakten. 
(3.) Der Bezirksrat entscheidet in der nächsten regelmäßigen Sitzung über die Einsprachen 
oder Beschwerden. Die Entscheidung ist sowohl den Beteiligten als dem Stadtrat, letzterem 
unter Rücksendung der Wahlakten zu eröffnen. 
(1.) Wurden keine Einsprachen erhoben, so hat das Bürgermeisteramt unter namentlicher 
Bezeichnung der Gewählten Bericht an das Bezirksamt zu erstatten. 
5 35. 
Den gegen eine Stadtverordnetenwahl erhobenen Einsprachen und Beschwerden kommt auf- 
schiebende Wirkung nicht zu. 
Ausscheiden von Stadtverordneten. 
8 36. 
(1) Scheidet ein Stadtverordneter infolge Ablehnung oder Austritts oder aus sonstigen 
Gründen aus dem Bürgerausschuß aus, so beschließt der Stadtrat auf Grund der über die 
Wahlhandlung der betreffenden Wählerklasse aufsgenommenen Protokolle, welcher nächste, der- 
selben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber an seine Stelle zu treten habe.
        <pb n="225" />
        XIII. 201 
(2.) Sind solche Bewerber nicht vorhanden, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit ein— 
facher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
III. Wahl der Stadträte. 
Wählerliste. 
837. 
Als Wählerliste dient ein vom Stadtrat aufgestelltes alphabetisches Verzeichnis der Mit- 
glieder des Bürgerausschusses, in welchem die Stimmenabgabe zu vermerken ist. 
Einladung zur Wahl. 
838. 
Die Einladung zur Wahl der Stadträte erläßt der Stadtrat spätestens eine Woche 
vor der Wahl nach Maßgabe der für die Einladung zu den Versammlungen des Bürger— 
ausschusses geltenden Vorschriften. 
9339. 
Die Einladung zur Wahl soll enthalten: 
1. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden und der Zahl der zu 
Wählenden, 
2. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit nach § 19 der Städteordnung, 
3. die Bezeichnung des Wahllokals, 
4. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat. 
(2.) Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, bis spätestens zum dritten 
Tage vor dem Wahltag Wahlvorschlagslisten beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei ist 
anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein müssen. (§ 40). 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel einen 
Namen mehr enthalten müssen, als Stadträte zu wählen sind, und daß ferner nur solche 
Stimmzettel gültig abgegeben werden können, welche mit einer der eingereichten, einen Tag 
vor dem Wahltag an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagenen und im Rathans 
aufliegenden Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 40. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß einen Bewerber mehr enthalten, als die Zahl der zu 
wählenden Stadträte beträgt und von drei Bürgerausschußmitgliedern unterzeichnet sein, deren 
jeder als Vertrauensmann gilt. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 11 Absatz 2 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den
        <pb n="226" />
        202 XIII. 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
g 41. 
Die Vorschriften der 88 12 und 13 über die Prüfung der Wahlvorschlagslisten, des 
8 14 über ihre Bezeichnung, Feststellung und Bekanntgabe finden auf die Wahl der Stadträte 
entsprechende Anwendung vorbehaltlich folgender Bestimmungen: 
1. die Beseitigung etwaiger Anstände muß von den Vertrauensmännern bis zum Ablauf 
des zweiten Tags vor dem Wahltag beendet sein, 
2. die endgültig festgestellten Wahlvorschlagslisten werden am Tag vor dem Wahltag 
vom Bürgermeisteramt durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses be- 
kannt gegeben, außerdem im Rathaus zur Einsicht der Wahlberechtigten aufgelegt. 
8 42. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 23 Absatz 2 der Städteordnung aus dem 
(Ober-, Bürgermeister als Wahlvorsteher, dem Ratschreiber als Protokollführer und zwei vom 
Wahlvorsteher zu bestimmenden Stadträten als Urkundspersonen. 
(2.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
(3.) Auf die Beschlußfassungen der Wahlkommission, hinsichtlich des Zutritts zum Wahl- 
lokal und der Beratungen in demselben finden die Bestimmungen des § 15 Absatz &amp;bis 6 Anwendung. 
Wahl. 
* 43. 
Für das Verfahren bei der Wahl und die Ermittelung des Wahlergebnisses gelten die 
Vorschriften der §§ 17 bis 26 mit Ausnahme der über den Nebenraum und den Unschlag 
für den Stimmzettel getroffenen Bestimmungen; die Stimmzettel werden so, wie sie übergeben 
wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
8 4. 
Das Ergebnis der Wahl ist nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit und 
zwar spätestens an dem der Wahl folgenden Tag durch die Kommission zu ermitteln und als- 
dann zu verkünden. 
8 45. 
Die Vorschriften über die Eröffnung an die Gewählten (8§ 29 und 30), über das Ver- 
fahren nach der Wahl (§8§ 31 und 32) sowie über die Bekanntmachung des Wahlergebnisses 
und die Behandlung der Einsprachen (§8 33 und 34) finden auch bei der Wahl der Stadträte 
entsprechende Anwendung.
        <pb n="227" />
        XIII. 203 
8 46. 
(1.) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Bürger- 
ausschußmitglieder abgestimmt hat. 
(2.) Ist am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Frist die erforderliche Wähler- 
zahl nicht erschienen, so ist eine weitere Wahl anzuordnen, zu der die Wahlberechtigten unter 
Androhung einer Geldstrafe für den Fall des Ausbleibens (§ 53 Absatz 2 der Städteordnung) 
einzuladen sind. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten in diesem Falle ihre Gültigkeit. 
(3.) Ist auch die zweite Wahl wegen mangelnder Wahlbeteiligung ergebnislos, so ist eine 
neue Wahl nach Maßgabe der §8§ 38 ff. anzuordnen. 
847. 
(1.) Wird die Stelle eines Stadtrats infolge Ablehnung, Austritts oder aus sonstigen 
Gründen erledigt, so beschließt der Stadtrat auf Grund des über die Wahlhandlung auf- 
genommenen Protokolls, welcher nächste, derselben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber 
an seine Stelle zu treten hat. 
(2.) Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Mehrheit 
einen Ersatzmann. 
8 48. 
Durch Beschluß des Stadtrats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann bestimmt 
werden, daß die Vorschriften über den Nebenraum und den Umschlag für den Stimmzettel auch 
bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen des Stadtrats, 
des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister zur Anwendung kommen sollen. Ein solcher 
Beschluß ist dem Bezirksamt anzuzeigen. 
IV. Wahl des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister. 
§ 49. 
(1.) Im Falle der Erledigung der Stelle des Oberbürgermeisters oder eines Bürger- 
meisters ist innerhalb der im Ortsstatut bestimmten Frist zu einer neuen Wahl zu schreiten. 
Für die Wahl des Oberbürgermeisters wird Tag und Stunde gemäß § 23 Absatz 1 der 
Städteordnung von dem Bezirksamt festgesetzt. 
(2.) Die Einladung zur Wahl erläßt der Stadtrat gemäß §§ 38 und 39 Absatz 1 mit 
der Anderung, daß hinsichtlich der Wählbarkeit auf § 19 Absatz 2 und § 20 der Städte- 
ordnung verwiesen wird. 
Verfahren bei der Wahl. 
§ 50. 
(1.) Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet nach § 23 Absatz 1 der Städteordnung 
der Bezirksbeamte mit Zuziehung von zwei Beisitzern, welche der Stadtrat aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt, und eines Aktuars als Protokollführer.
        <pb n="228" />
        204 XIII. 
(2.) Die Wahl eines Bürgermeisters leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung zweier 
Stadträte als Beisitzer und des Ratschreibers als Protokollführer. 
(3.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
(4.) Auf die Beschlußfassungen der Wahlkommission, hinsichtlich des Zutritts zum Wahl- 
lokal und der Beratungen in demselben finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 4 bis 6 
Anwendung. 
8 ö1. 
(1.) Für das Verfahren bei der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 19 sowie 
des § 20 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der über den Nebenraum und den Umschlag für 
den Stimmzettel getroffenen Bestimmungen. 
(2.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Art, daß jeder, 
auf welchen eine Stimme fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und 
hinter dem Namen jedesmal die Zahl der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, also bei der 
ersten auf ihn gefallenen Stimme die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. gesetzt und 
diese Zahl laut verlesen wird. 
(3.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
52. 
(1.) Ungültig sind Stimmzzettel: 
1. welche nicht von weißem Papier sind, 
2. welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
3. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
1. wenn aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
5. wenn sie auf eine nicht wählbare Person lauten, 
6. wenn sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
(2.) Im Falle mehr Namen, als erfordert werden, auf dem Stimmzetiel stehen, werden 
die letzten unberücksichtigt gelassen. 
(3.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in 
Anrechnung. 
(I.) Ist ein Beschluß nach § 48 ergangen, so findet hinsichtlich der Ungültigkeit des 
Stimmzettels die Bestimmung des § 21 Absatz 1 Ziffer 1, und hinsichtlich der Gültigkeit 
mehrerer in demselben Umschlag enthaltenen Stimmzettel die Bestimmung des § 21 Absatz 2 
ebenfalls Anwendung. 
8 63. 
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmung werden die beiden Stimmenauf— 
zeichnungen mit einander verglichen und das Ergebnis ermittelt. 
(2.) Stimmen die Aufzeichnungen nicht miteinander überein, so ist das Ergebnis durch 
Vergleichung der Wahlzettel richtig zu stellen.
        <pb n="229" />
        XIII. 205 
8 5a. 
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt nach § 21 Absatz 1 
der Städteordnung als erwählt derjenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahl- 
berechtigten gestimmt hat. 
955. 
Die Vorschriften über die Eröffnung an die Gewählten (§§ 29 und 30), über das Ver- 
fahren nach der Wahl (§8 31 und 32), sowie über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses und 
die Behandlung der Einsprachen (§§ 33 und 34) finden auch bei der Wahl des Oberbürger- 
meisters und der Bürgermeister mit der Anderung entsprechende Anwendung, daß 
1. die mündliche oder schriftliche Eröffnung an den gewählten Oberbürgermeister durch 
den Amtsvorstand, an die gewählten Bürgermeister durch den Oberbürgermeister 
erfolgt (§ 29); 
2. die Aufbewahrung und die spätere, zu den Wahlakten zu beurkundende Vernichtung 
der Stimmzettel bei den unter Leitung des Bezirksbeamten vorgenommenen Wahlen 
durch das Bezirksamt erfolgt (§ 31). 
8 56. 
(1.) Wenn in zwei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande 
gekommen ist, weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigte oder der Gewählte 
nicht wählbar war, so wird die dritte Wahltagfahrt mit dem ausdrücklichen Bemerken anberaumt, 
daß, wenn auch diese Wahltagfahrt aus dem gleichen Grunde nicht zum Ziele führe, mit 
Umgehung einer weiteren Wahl gemäß § 21 Absatz 2 der Städteordnung ein Kommissär zur 
Verwaltung der Stelle auf Kosten der Stadt von dem Ministerium des Innern werde 
ernannt werden. 
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vornahme der Wahl verweigert wird. 
Karlsruhe, den 24. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. · 
Riegger. 
Berichtigung. 
Ju Nr. XI des Gesetes- und Verordnungsblattes von 1911, die Gemeindeordnung betreffend, ist auf Seite 159 Zeile 4 
von oben slalt „Ziffer 3“ zu setzen „NZiffer 4“. 
Druck und Verlag von Nalsch 4 Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Nr. XIV. 207 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. April 1911. 
  
  
Inhalt. 
Kandesherrliche Verordnung: die Zuwachssteuer betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts, des Ministeriums 
des Innern und des Ministeriums der Fiuanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betressend. 
  
Landcsherrliche Verordunng. 
(Vom 1. April 1911.) 
Die Zuwachssteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen, Unseres Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts und Unseres Ministeriums des Innern sowie nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts die Stellen, welche 
sich mit der Verwaltung der Zuwachssteuer zu befassen haben, und die Oberbehörden für die 
Zuwachssteuer zu bestimmen sowie auf Grund des Zuwachssteuergesetzes und der vom Bundesrat 
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor- 
schriften als Landesregierung zu erlassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. April 1911. 
Friedrich. 
von Dusch von Bodman. Rheinboldt. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. #½
        <pb n="232" />
        208 XIV. 
Verordnung. 
(Vom 1. April 1911.) 
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend. 
81. 
(1.) Zuwachssteuerämter sind für die Städte, in denen das Grundbuchamt als Gemeinde- 
amt errichtet ist, die Grundbuchämter, im übrigen die mit der Verwaltung und Erhebung von 
Reichsstenern befaßten Bezirkssteuerbehörden (Finanz= und Hauptsteuerämter). 
(2.) Die Bezirkssteuerbehörden sind auch zuständig, Strafuntersuchungen wegen Zuwider- 
handlungen gegen das Zuwachssteuergesetz oder die zu seinem Vollzug ergangenen Vorschriften 
einzuleiten und wegen solcher Zuwiderhandlungen Strafbescheide zu erlassen. 
(3.) Oberbehörde für die Zuwachssteuer ist die Zoll= und Steuerdirektion. 
82. 
Die staatlichen Grundbuchämter haben den Zuwachssteuerämtern Einzelanzeigen nach 5 4 
Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats in den Fällen, in 
denen die Festsetzung einer Zuwachssteuer nach § 1 Absatz 2, § 7, § 28 Absatz 3 und § 30 
Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes zu unterbleiben hat, nicht einzureichen. In diesen Fällen sind 
die Veränßerungen in Verzeichnisse einzutragen, die nach näherer Weisung der Zoll= und 
Steuerdirektion zu führen und den Zuwachssteuerämtern mitzuteilen sind. 
83. 
Übereignungs- und Veräußerungsanzeigen sowie die Verzeichnisse (§ 2) können von den 
Hilfsbeamten der Grundbuchämter gefertigt, unterzeichnet und an die Bezirkssteuerbehörden 
abgesandt werden. 
84. 
In Gemeinden, in denen das reichsgesetzliche Grundbuch noch nicht angelegt ist, hat der Rat- 
schreiber unter Aufsicht des Gemeinderats die in § 2 und 3 bezeichneten Geschäfte zu verrichten. 
85. 
Die Bezirkssteuerbehörden haben Grundstücksblätter nur für Grundstücke anzulegen, bezüglich 
deren eine Zuwachssteuer festgesetzt wird. 
86. 
(1) Zur Ermittelung des Wertes von Grundstücken oder sonstigen Gegenständen hat das 
Zuwachssteueramt die Schätzung der nach 8 48 Absatz 2 und 4 des Rechtspolizeigesetzes 
öffentlich bestellten Schätzer oder besonders beizuziehenden Sachverständigen einzuholen.
        <pb n="233" />
        XIV. 209 
(2.) Das bei der Schätzung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den für die Schätzung 
in Nachlaßsachen geltenden Vorschriften. 
87. 
(I.) Zum Abschluß eines Vergleichs (§ 23 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) bedarf der Vorsteher des Zuwachssteueramts der Mitwirkung weiterer Beamten oder 
sonstiger Personen nicht. Wenn jedoch eine Zuwachssteuer von mehr als 1000 .6 in Frage steht, 
soll das Zuwachssteueramt beim Abschlusse des Vergleichs die Genehmigung der Zoll= und Steuer- 
direktion vorbehalten und diese alsbald einholen. 
(2.) Das Zuwachssteneramt soll auch in den Fällen, in denen es zur Rechtswirksamkeit 
des Vergleichs der Zustimmung der Zoll= und Steuerdirektion nicht bedarf, vor dem Abschlusse 
des Vergleichs eine Entschließung der Zoll= und Steuerdirektion einholen, wenn Zweifel über 
die Zweckmäßigkeit des Vergleichsabschlusses bestehen. 
838. 
In wichtigeren Fällen soll das Zuwachssteueramt vor der Zustellung oder Eröffnung 
eines von ihm erlassenen Feststellungsbescheides die Akten der Zoll- und Steuerdirektion zur 
Nachprüfung vorlegen. 
89. 
(1.) Die Zustellung der Steuerbescheide und Feststellungsbescheide hat nach den für Zu— 
stellungen in Verwaltungssachen geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die von Grundbuch- 
ämtern erlassenen Bescheide sind nach den für Zustellungen in Grundbuchsachen geltenden Vor- 
schriften zuzustellen. 
(2.) Der Zustellung bedarf es nicht, wenn der Bescheid zu Protokoll eröffnet wird; in 
diesem Fall ist dem Beteiligten eine Bescheidsausfertigung zu behändigen. 
§ 10. 
(1.) Der Einzug der vom Grundbuchamt als Zuwachssteueramt festgesetzten Steuer erfolgt 
durch die Bezirkssteuerbehörde, in deren Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, in Karlsruhe 
und Mannheim durch die Hauptsteuerämter. 
(2.) Das Grundbuchamt übersendet der Bezirkssteuerbehörde gleichzeitig mit der Zustellung 
oder Eröffnung des Steuerbescheides an den Pflichtigen eine Erhebungsanweisung nach näherer 
Weisung der Zoll= und Steuerdirektion. Das weitere Verfahren des Grundbuchamts und der 
Bezirkssteuerbehörde richtet sich nach den Anordnungen der Zoll= und Steuerdirektion. 
8 11. 
(1.) Geht der zu erhebende Betrag in der im Steuerbescheide bestimmten Frist nicht ein, 
so hat die Bezirkssteuerbehörde den Pflichtigen auf seine Kosten durch ein verschlossen zu über— 
mittelndes Schreiben zu mahnen.
        <pb n="234" />
        210 XIV. 
(2.) Erfolgt auf die Mahnung nicht innerhalb acht Tagen die Zahlung, so leitet die Be- 
zirkssteuerbehörde die Zwangsvollstreckung ein. Dabei sind die für die Betreibung von Steuer- 
forderungen bestehenden Vorschriften, soweit sich nicht aus § 18 des Gesetzes ein anderes 
ergibt, zu beachten. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzuge liegt. 
812. 
Die im Gesetze (§ 29 Absatz 3 und § 48) vorgesehene Sicherstellung eines Steuerbetrags 
hat nach den Vorschriften zu geschehen, die wegen Annahme von Sicherheiten den Bezirks- 
steuerbehörden gegeben sind. Die Zoll= und Steuerdirektion kann im Einzelfall auch Sicher- 
heitsleistungen zulassen, die nicht den Vorschriften entsprechen. 
8 13. 
Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Unbeibringlichkeit sind nur die Bezirks— 
steuerbehörden befugt; sie bedürfen der Genehmigung der Zoll- und Steuerdirektion, sofern 
der nicht beigebrachte Betrag 1000 übersteigt. 
§ 14. 
(1.) In den in § 30 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten 
Fällen bedarf es zum Erlaß der Steuer der Genehmigung der Zoll= und Steuerdirektion. 
(2.) Das bei Erstattung oder Erlaß der Steuer (§§ 29 und 30 der Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats) einzuhaltende Verfahren wird durch die Zoll= und Steuerdirektion 
näher geregelt. 
8 15. 
(1). Gegen den Steuerbescheid und den Feststellungsbescheid eines Zuwachssteueramtes ist 
die Beschwerde an die Zoll- und Steuerdirektion zulässig. 
(2). Gegen den Beschwerdebescheid der Zoll- und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde 
an das Finanzministerium und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des 
Verwaltungsrechtspflegegesetzes gegeben. g ls 
(I.) Die den Pflichtigen nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes zur Last fallenden Kosten sind nach 
den für die Einziehung öffentlich rechtlicher Forderungen bestehenden Vorschriften zu erheben 
und erforderlichenfalls zu betreiben. 
(2.) Hat das Grundbuchamt dem Pflichtigen die Tragung der Kosten auferlegt, so erteilt es 
der Bezirkssteuerbehörde eine Erhebungsanweisung. 
(3.) Der nach § 33 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu erhebende 
Kostenvorschuß ist vom Antragsteller an die Bezirkssteuerbehörde einzuzahlen, auch wenn der 
Bescheid vom Grundbuchamt erteilt wird. 
Der Beschluß einer Gemeinde, daß zu dem Anteil, der ihr nach § 58 des Gesetzes vom 
Ertrage der Steuer zufließt, für ihre Rechnung Zuschläge erhoben werden, bedarf der Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums des Innern.
        <pb n="235" />
        XIV. 211 
8 18. 
Wie weit der bei den Grundbuchämtern durch die Verwaltung der Zuwachssteuer erwach— 
sende Aufwand aus der Staatskasse erstattet wird, bestimmt das Finanzministerium im Be— 
nehmen mit dem Justizministerium. 
8 19. 
Die Inspektionsbeamten bei der Zoll- und Steuerdirektion haben nach näherer Weisung 
dieser Behörde die Besorgung der Zuwachssteuergeschäfte auch bei den E d tern 
einer Prüfung zu unterziehen. Sie haben ferner bei den staatlichen Grundbuchämtern bei 
Gelegenheit ihrer sonstigen Dienstgeschäfte (der Verkehrssteuerprüfungen) sich darüber zu ver- 
lässigen, ob die in Beziehung auf die Zuwachssteuer gegebenen Vorschriften beobachtet worden sind. 
20. 
Die Zoll= und Stenerdirektion erläßt, soweit erforderlich, die weiteren Vollzugsvorschriften, 
insbesondere über die Erhebung, Buchung und Nachprüfung der Zuwachssteuer. 
Karlsruhe, den 1. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
des Kultus und Unterrichts. von Bodman. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Schneider. 
Druck und VBerlag von — Bogei in Karlzrube.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        Nr. XV. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. April 1911. 
  
  
Inhalt. 
Bekauntmachungen: des Minist eriums des Innern die Einfuhr von Schlachwieh aus Österreich Ungarn 
betreffend: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; 
die Gewährung von RBeihilfen an Kriegsteilnehmer belressend 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. März 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 22 und 33 sowie aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. VI und XI 
(Bekanntmachungen vom 26. Oktober, 31. Dezember 1910 und 4. Februar 1911) wird 
aufgehoben. 
Karlsruhe, den 25. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Mittermaier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1 Wril 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 16 und 67 ausgedehnt. 
Hingegen wird das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den 
ungarischen Sperrgebieten Nr. 28, 29, 49, 52, 53. 5./1 und 13 sowie aus den österreichischen 
Sperrgebieten Nr. XXXNIV, XXI, XXVI und XXXI (Bekanntmachung vom 26. Oktober, 
19. und 31. Dezember 1910 und vom 17. Februar 1911) aufgehoben. 
Karlsruhe, den 1. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministertaldirektor: 
Weingärtuer. Schoch. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 33
        <pb n="238" />
        214 XV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. April 1911.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. # 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Aargan 
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 
des Viehseuchengesetzes bis auf Weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 4. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
I)r. Stromeyer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. April 1911.) 
Die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteiluehmer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung vom 17. August 1905 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 415) werden nachstehend die vom Bundesrate beschlossenen, durch 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. März 1911 im Zentralblatt für das deutsche 
Reich Seite 75 veröffentlichten neuen Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von 
Beihilfen an Kriegsteilnehmer auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs- 
gesetzblatt Seite 237 — bekannt gegeben. Diese Bestimmungen treten an Stelle der unter 
dem S8. Juni 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) veröffentlichten Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1895 
Karlsruhe, den 3. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht. 
Ausführungsbestimmungen 
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III 
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichsgesetzblatt Seite 237 —). 
81. 
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz- und Be— 
satzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzu— 
sehen, wenn sie in dem Feldzug 1870|/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870
        <pb n="239" />
        XV. 215 
geführten Kriege zu kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen 
beziehungsweise verbündeten Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen 
haben. 
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/71 insbesondere die- 
jenigen, welche 
1. 
im Jahre 18644 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze 
von Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben, 
im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze 
zu kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten 
Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben, 
im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die 
Grenze von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben. 
Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen 
diejenigen, 
1. 
##“# 
welche 
am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Post- 
dampfschiffs „Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croix“ oder 
am 7. August 1856 an dem Gefsechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas 
beteiligt gewesen sind, 
im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den 
Besatzungen nachstehender Schiffe gehört haben: 
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe"“ und „Vineta"“. 
der Segelfregatte „Niobe“, 
der Avisos „Grille“, „Loreley“, „Pr. Adler", 
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz", „Camäleon“, „Comet“, „Cyclop“, „Del- 
phin“, „Fuchs“, „Habicht“, „Hay“, „Hyäne“, „Jäger“, „Natter“, „Pfeil“, 
„Salamander"“, „Schwalbe“, „Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, 
„Wolf“, 
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kononenjollen, 
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“, des Avisos 
„Loreley“, der Dampfkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 
21. Juni einschließlich gehört haben, 
. in den Jahren 1870/71 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten 
Zeiten gehört haben: 
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Carl“ am 5. August und 11. Sep- 
tember 1870, 
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870, Dampfer „Cuxhaven“ 
am 13. August 1870, 
„Elisabeth“, „Pr. Adler“, „Camäleon", „Tiger“ am 5. September 1870, 
„Arcona“, „Nymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet"“, 
„Fuchs“, „Hay“, „Schwalbe“, „Sperber“, „Prinz Adalbert“, „Wolf“,
        <pb n="240" />
        216 XV. 
„Cyelob“, „Habicht“, „Jäger“, „Pfeil“, „Hyäue“, „Natter“, „Wespe“, 
„Blitz“, „Drache“, „Salamander“, „Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen 
dem 17. Juli 1870 und dem 2. März 1871 einschließlich, 
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen 
befunden haben. 
Als Kriegsteilnehmer sind auch Reichsangehörige anzusehen, die den Krieg von 187071 
im französischen Heere oder die Feldzüge von 1818 bis 1850 und 186.4 im dänischen Heere 
mitgemacht haben. Die von einem anderen Staate gewährte Kriegsteilnehmerbeihilfe gelangt 
jedoch zur Anrechnung. „ 
§ 2. 
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzuge nur dann, wenn ein Kriegs 
teilnehmer wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist. 
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz 
der für den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren. 
83. 
Eine unterstützungsbedürftige Lage des Kriegsteilnehmers wegen dauernder gänzlicher 
Erwerbsunfähigkeit (Artikel I Nr. 3) ist als vorhanden anzusehen, wenn er infolge von Alter, 
schwerem Siechtum, unheilbarer Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd außerstande ist, 
durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Be- 
rücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, den 
notwendigen, nicht durch sonstige Einkommensbezüge oder Leistungen unterhaltspflichtiger Ver- 
wandten gedeckten Lebensunterhalt zu verdienen. 
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Lebensunterhalte gehört, ist ohne Bindung 
an eine bestimmte Einkommensgrenze unter gewissenhafter Würdigung der gesamten Umstände 
des Einzelfalls auf die persönlichen und die Familienverhältnisse des Kriegsteilnehmers sowie 
auf die wirtschaftlichen Lebensbedingungen an seinem Wohnorte Rücksicht zu nehmen. Für die 
Würdigung dieser Lebensbedingungen kann die von der höheren Verwaltungsbehörde für die 
reichsgesetzliche Krankenversicherung getroffene Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhn 
licher Tagearbeiter zum Anhalt dienen. 
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, z. B. infolge von Krankheit, genügt nicht. 
84. 
Wird zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit das Gutachten eines Arztes als notwendig 
erachtet, so soll die Entscheidung möglichst nur auf Grund der Bescheinigung eines beamteten 
Arztes erfolgen. 
85. 
Unter den gesetzlichen Invalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus 
Reichsmitteln (Artikel III § 2 zu a) sind nicht Invaliden-, Alters= und Unfallreuten zu ver-
        <pb n="241" />
        XV. 217 
stehen, sondern nur Militärpensionen und Unterstützungen nach Maßgabe des Allerhöchsten 
Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884. 
Der Bezug von Imvaliden-, Alters- oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den 
entsprechenden Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von 
Erheblichkeit sein. 
86. 
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller nach seiner Lebensführung der beabsichtigten 
Fürsorge als unwürdig anzusehen ist (Artikel III 8 2 zu b), hat sein politisches Verhalten 
außer Betracht zu bleiben. 
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt 
von der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren 
Lebensführung ab. 
§ 7. 
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antrag 
stellers soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde erfolgen. 
Die Außerung der Ortsbehörde muß sich insbesondere einerseits auf das etwa vorhandene 
Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen und die Verhältnisse seiner unterhalts- 
pflichtigen Verwandten, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Verhältnisse seiner unter- 
haltsberechtigten Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches Gesamt- 
einkommen unter Berücksichtigung aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden Verhältnisse 
nach den Verwaltungsgrundsätzen oder der Übung am Wohnorte zur Bestreitung des notwendigen 
Lebensunterhalts für ausreichend erachtet wird. 
  
88. 
Soweit die Militärpapiere des Autragstellers keine Auskunft geben, ist eine Äußerung 
des zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen: 
l vb der Antragsteller an dem Feldzuge von 1870/71 oder an einem von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel I Ziffer 3), 
öb er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende 
Zuwendung bezieht (Artikel III § 2 zua). 
§ 9. 
Über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegs 
teilnehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der 
Antragsteller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Regierung desjenigen 
Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 
Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde übertragen. 
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegs 
teilnehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landesregierung 
desjenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat. 
— 
1
        <pb n="242" />
        218 XV. 
8 10. 
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmung im § 1 Abs. 4 in voller Höhe und 
unbeschränkt zu bewilligen. 
Die Zahlung der Beihilfen beginnt mit dem ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt 
werden. Ausnahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem 
die Gewährung der Beihilfe nachgesucht worden ist. 
§ 11. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim 
Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen 
Familienangehörigen. 
* 12. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, 
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § . 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis 
zu geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die 
Gewährung der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage 
bedachter Kriegsteilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse 
der Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
13. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur 
den Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren 
Unterlagen zugänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur 
Ausführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
Druck und Verlog von Malsch &amp; Vogel in Karlsruoe.
        <pb n="243" />
        Nr. XVI. 21 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. April 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhaltnisse des Sanililsperionals 
betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Einfuhr von Schlachwieh aus Österreich= Ungarn 
betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. April 1911.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanilätspersonals betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und nach Anhörung Unseres Staats 
ministeriums haben Wir zum Vollzug der §§ 62 und 64 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Sanitätspersonals (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 491) beschlossen und verordnen wie folgt: 
Der § 3 der Höchst-Landesherrlichen Verordnung vom 20. November 1906, den Vollzug 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend (Gesetzes und Ver- 
ordnungsblatt Seite 673) wird abgeändert wie folgt: 
3. 
Die Zahl der Mitglieder der Apotheker-Kammer und deren Ersatzmänner wird auf je 15 
festgesetzt. 
Hiervon sind zu wählen: 
1. von den nach § 63 des Gesetzes wahlberechtigten Apothekern in nachstehenden Wahl 
bezirken: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 31
        <pb n="244" />
        220 XVI. 
  
Zahl der zu wäh— 
Wahlbezirk lenden Mitglieder 
und Ersatzmänner 
1. Kreis Konstaaz 1 
Kreise Villingen und 
Waldshut 
Kreis Freiburg 
Kreis Lörrah 
Kreis Offenburg 
Kreis Baden . 
.KreisKarlsruhc..... 
.Kreid:stmheint 
Kreis Heidelberg 
10. Kreis Mosbachl .. 
l#. von den nach § 64 des Gesetzes wahlberechtigten Apotheken-Verwaltern und Gehilfen 
in einem Wahlbezirk 4 Mitglieder und 4 Ersatzmänner. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen bei diesen Wahlen haben im Staatsanzeiger und in 
der „Süddeutschen Apothekerzeitung“ zu erfolgen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. April 1911. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
1- 
W — „ 
1r2 — — — — — 
– 
— — — 
  
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. April 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem österreichischen 
Sperrgebiete Nr. XILIV sowie aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 3 und 18 (Bekannt 
machungen vom 26. Oktober und 19. Dezember 1910) wird ausfgehoben. 
Karlsruhe, den 8. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Schoch. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlarnhe.
        <pb n="245" />
        Nr. XVII. 22! 
Gesetzes- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 20. April 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die örtliche Zu- 
ständigkeit der Grundbuchämter betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. März 1911.) 
Die örtliche Zuständigkeit der Grundbuchämter betreffend. 
In der Anlage veröffentlichen wir die auf den neuesten Stand gebrachten Verzeichnisse 
a#. der Grundbuchbezirke, welche dem Grundbuchamt einer anderen Gemeinde zugewiesen sind, 
b. der für die Stammgüter und ähnliche Besitzungen zuständigen Grundbuchämter, 
c. der für die Privatbahnen zuständigen Grundbuchämter, 
d. der für die Bergwerke zuständigen Grundbuchämter. 
Es werden ersetzt: 
— 
b 
– 
— 
durch das unter a erwähnte Verzeichnis die Anlage B der Grundbuchvollzugsverord- 
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1907 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 281), 
. durch das unter b erwähnte Verzeichnis die Anlage F der Grundbuchpollzugsverordnung 
in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Januar 1003 (Gesetzes- und Verord- 
nungsblatt Seite 71), 18. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 162) 
und 16. Februar 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 63), 
.durch das unter c erwähnte Verzeichnis die Anlage (1 der Grundbuchvollzugsverord- 
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1906 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 63), 
. durch das unter (1 erwähnte Verzeichnis die Anlage II der Grundbuchvollzugsverordnung 
* 
in der Fassung der Bekanntmachungen vom 18. März 1905 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 162), 16. Februar 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 63) 
und 15. Juli 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 281). 
Karlsruhe, den 15. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Der Ministerialdirektor: 
Hibsch. Simon. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1011. 35
        <pb n="246" />
        222 XVII. 
Anlage 1. 
Verzeichnis der Grundbuchbezirke, 
welche dem Grundbuchamt einer anderen Gemeinde zugewiesen sind. 
(Anlage B der Grundbuchvollzugsverordnung — GVl. 1901 S. 131 — und Anlage 1 der Bekanntmachung vom 15. Juli 1907 
GVBl. 281 —). 
  
* Grundbuchbezirk Ein- Zugewiesen dem 
  
L -ciat. Bemerkungen. 
5 (Gemeinde). wohner. Grundbuchamt. Notariat Vemerkungen 
TKandgerichtsbezir Konstanz. 
Amtsgerichtsbezirk Donaneschingen. 
1 Mistelbrunn 79 Hubertshofen Hüfingen 
2 Neuenburg 50 Bachheim „ 
3 Waldhausen 97 Brännlingen „ 
1 Wartenberg 71 Geisingen Immendingen 
5 Zindelstein 62 Wolterdingen Hüfingen 
Amtsgerichtsbezirk Konstanz. 
Freudental 100 Langenrain Konstanz lI 
7 Kaltbrunn 154 Allensbach « 
Anttsgekichtsbezikk9)ießkikcl). 
8 Schnerkingen 262 Meßfkirch Meßkirch 
NRNusplingen 138 Stetten a. k. M. Stetten a. k. M. 
10 Unterglashütte 99 Oberglashütte „ 
Amtsgerichtsbezirk Pfullendorf. 
11 Aach 187 Pfullendorf Pfullendorf 
12 Schwöblishausen 131 » » 
13 Zell a. Andelsbach 115 „ „ 
14 Ebratsweiler 96 Herdwangen » 
Amtsgerichtsbezirk Radolfzell. 
15 Gundholzen 129 Horn Radolfzell 
16 Möggingen 237 Radolfzell »
        <pb n="247" />
        XVII. 223 
Grundbuchbezirk Ein— Zugewiesen dem - . 
Q-. · Not t. Bemerkungen. 
8 (Gemeinde). wohner. Grundbuchamt. Notaria 8 8 
Amtsgerichtsbezirk überlingen. 
17 Adelsreute 144 Urnan Salem 
18 Baitenhausen 232 Meersburg Meersburg 
19 Doeisendorf 158 „ „ 
20 Stetten 285 » » 
21 Radrach 94 Riedheim » 
Amtsgerichtsbezirk Villingen. 
22 Linach 259 Böhrenbach Furtwangen 
23 Stockburg 141 Mönchweiler Villingen II 
Tandgerichtsbezirt Waldshut. 
Amtsgerichtsbezirk Bonndorf. 
21 Buggenried 86 Mettenberg Bonndorf 
25 Ebnet 112 Bonndorf » 
26 Holzschlag 90 Gündelwangen » 
27 Wittlekofen 189 Wellendingen „ 
28 Unterwangen 147 Oberwangen Stühlingen 
Amtsgerichtsbezirk Säckiugen. 
29 Wehrhalden 453 Großherrischwand Rickenbach 
Amtsgerichtsbezirkt St. Blasien. 
30 Tiefenhäusern 354 Höochenschwand St. Blasien 
Amtsgerichtsbezirk Schönau. 
31 Aitern 340 Untzenfeld Schönau i. W. 
32 Böllen 167 Schönan » 
33 Fröhnd 162 „ „ 
31 Tunau 153 » » 
35 Wembach 214 » » 
36 Aftersteg 287 Todtnau „ 
37 Muggenbrunn 303 » « 
38 Adelsberg 242 Zell i. W. Zell i. W. 
39 Riedichen 214 Abtzenbach » 
35.
        <pb n="248" />
        224 XVII. 
Grundbuchbezirk Ein- Zugewiesen dem Notari 
O. 3. Z - otariat. Bemerkungen. 
*s5 (Gemeinde). wohner. Grundbuchamt. arnt Vemerkunge 
Amtsgerichtsbezirk Waldshnt. 
40 Alb 318 Albert Waldshut 
41 Hauenstein 216 » » 
42 Stadenhausen 168 Luttingen „ 
43 Löhningen 138 Endermettingen Tiengen 
+1 Untermettingen 266 » » 
Tandgerichtsbezirk Freiburg. 
Amtsgerichtsbezirk Freiburg. 
15 Dietenbach 209 Kirchzarten Kirchzarten 
16 Neuhäuser 174 » » 
47 Hinterstraß 342 St. Märgen » 
48 Hofsgrund 276 Oberried R„ 
19 St. Wilhelm 164 „ « 
50 Weilersbach 11— „ „ 
51 Zastler 193 » » 
Amtsgerichtsbezirk Neustadt. 
52 Neuglashütten 77 Altglashütten Neustadt 
Amtsgerichtsbezirk Waldkirch. 
53 Ohrensbach 321 Unterglottertal Waldkirch 
54 Stahlhof 198 Waldkirch » 
55 Prechtal 2063 Elzach Elzach Bis zur Wiederherstellung 
des durch Brand zer- 
Tandgerichtsbezirk# Offenburg. fümen Rathaufes 
Amtsgerichtsbezirk Kehl. 
56 Hausgerent 91 Rheinbischofsheim Rheinbischofsh. 
57 Neufreistett 346 Freistett » 
Amtsgerichtsbezirk Lahr. 
58 Wittelbach 239 Seelbach Lahr II 
Amtsgerichtsbezirk Oberkirch. 
59 Herztal 394 Nußbach Oberkirch 
Amtsgerichtsbezirk Offeuburg. 
60 Nesselried 659 Appenweier Offenburg 1I
        <pb n="249" />
        XVII. 225 
  
. Grundbuchbezirk Ein- Zugewiesen dem 
  
(Gemeinde). wohner. Grundbuchamt. Notariat. Bemertungen. 
Amtsgerichtsbezirk Triberg. 
61 Rohrhardsberg 179 Schonach Triberg 
Amtsgerichtsbezirk Wolfach. 
62 Bergzell 497 Schenkenzell Wolfach 
63 Kniebis 161 Rippoldsau „ 
64 Lehengericht 854 Schiltach „ 
65 Sulzbach 86 Einbach Haslach 
Tandgerichtsbezirk Karlsruhe. 
Amtsgerichtsbezirk Pforzheim. 
66 Lehningen 247 Mühlhausen Pforzheim V 
Tandgerichtsbeziri Mannheim. 
Amtsgerichtsbezirk Weinheim. 
67 Ritschweier 63 Hohensachsen Weinheim II 
Tandgerichtsbezirk Heidelberg. 
Amtsgerichtsbezirk Sinsheim. 
68 Bockschaft 131 Kirchardt Sinsheim II 
69 Treschklingen 325 Babstadt „ 
Tandgerichtsbezirä Mosbach. 
Amtsgerichtsbezirk Boxberg. 
70 Schwarzenbrunn 48 Buch a. Ahorn Borberg 
71 Winzenhofen 252 Gommersdorf Krantheim 
Amtsgerichtsbezirk Mosbach. 
72 Zimmerhof 158 Heinsheim Mosbach l 
Amtsgerichtsbezirk Tanberbischofsheim. 
73 Grünsfeldhausen 182 Paimar Tauberbischofsh. 
Amtsgerichtsbezirk Wertheim. 
74 Vockenrot 246 Wertheim Wertheim ! 
Amtogerichtsbezirk Buchen. 
75 Unternendorf 115 Buchen Buchen
        <pb n="250" />
        226 XVII. 
Anlage 2. 
Verzeichnis 
der 
für die Stammgüter und ähnliche Besitzungen zuständigen Grundbuchämter. 
(Anlage F der Grundbuchvollzugsverordnung —Gl. 1901 S. 131 —, Bekanntmachungen vom 17. Jannar 1903 — GVlil. 71 
18. März 1905 GUl. 162 — und 16. Februar 1906 — GVBl. 63 —). 
Vorbemerkungen. 
1. Eine Benennung des Guts ist (in Spalte 2) nur angegeben, wenn dasselbe einen besonderen Namen führt. 
2. Ein vorgesettes f bedeutet, daß noch nicht alle Gemeinden, in denen Gutsstücke liegen, dem reichsgesetzlichen Grund- 
buchrecht unterworfen sind. Die landrechtlichen Gemeinden sind jeweils in der Bemerkungesspalte genannt. 
  
Des Guts 
O.-8. a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
  
1. Hausgut oder Familiengut der 
Großherzoglichen Familie. 
1 Bodenseefideikommisse 
4. die oberhalb der Murg Salem Salem 
gelegenen Grundstücke 
3 die unterhalb der Murg Karleruhe —. 
gelegenen Grundstücke 
2 Unterländer Fideikommisse 
. Pfälzer Fideikommiß Schwetzingen Schwetzingen 
6. Bauschlott Bauschlott Pforzheim IV 
3. Palaisfideikommiß Karlsruhe — 
II. Standesherrschaften. 
(GBAV. &amp; 70; zu O-.Z. 1, 2, 3, 5 wird die Stammgutseigenschaft 
von der Standesherrschaft bestritten) 
— 
Fürsten zu Fürstenberg Donaueschingen Donaueschingen Landrechtlich 
im Amtsgerichtsbezirk 
riberg: 
Nußbach Reichenbach 
Schönwald
        <pb n="251" />
        XVII. 227 
  
Des Guts 
T a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
  
2 Fürsten zu Leiningen Walldürn Walldürn Landrechtlich 
im Amtsgerichtsbezirk 
Mosbach: 
Mosbach 
Neckarburken (abgesonderte 
Gemarkung Knopfhof) 
im Amts Drichbsbezir! 
Tauberbischofshei 
Brehmen amigbem' 
Dittwar Heckfeld 
Königheim Tauber- 
bischofsheim 
im Amtsgerichtsbezir! 
Walldürn 
Bretzingen 
# 3 Fürsten zu Löwenstein-Wert· Wertheim Wertheim 1 Landrechtlich 
heim (Gesamthaus) in Antsgerichtstezir! 
Brehmen Königheim 
Wenkheim 
4 Fürsten zu Löwenstein-Wert- „ » Landrechtlich 
im-F im Amtsgerichtsbezirk 
heim-Freudenberg oubasgerho)see — 
Brehmen Hochhausen 
Königheim Tauber. 
bischofsheim 
Wenkheim 
im Amtsgerichtsbezirk 
rtheim: 
Boxkal mit Tremhof 
Dertingen Gamburg 
Nassig Sachsenhausen 
*5 Fürsten zu Löwenstein-Wert- » » Landrechtlich 
im-Rosenher im UAmtsgerichtsbezirk 
heim Rosenberg Tauberbischofsheim: 
Brehmen Königheim 
Uissigheim Wenkheim 
im Amtsgerichtsbezirt 
rtheim: 
Dör kebenr Gamburg 
Nassi 
Kiusbeum 
Reicholzheim 
Fürsten von der,. Leyen Seelbach Lahr 1! 
7 Grafen von Leiningen-Billig= Billigheim Mosbach II 
heim 
8 Grafen von Leiningen-Neu- Neudenau Mosbach ! 
denan
        <pb n="252" />
        XVII. 
  
Des Guts 
a. Eigentümer. 
b. Benennung. 
Grundbuchamt. 
Notariat. Bemerkungen. 
  
2 
— 
— 
IIlI. Stammgüter. 
Tandgerichtsbezirk#Konstanz 
Amtsgerichtsbezirk Engen. 
a. Douglas, Grafen Mühlhausen 
Stammgut Mühlhausen 
Hornstein, Freiherren von Binningen 
Stammgut Binningen 
a. Hornstein, Freiherren von „ 
(Ferdinand'sche Linie) 
Stammgut Hohenstoffeln 
Hornstein, Freiherren von » 
Stammgut Binningen 
Hohenstoffeln 
S 
- 
— 
S 
— 
Amtsgerichtsbezirk RNadolfzell. 
a. Hornstein, Freiherren von Bietingen 
(Edwin'sche Linie) 
Stammgut Bietingen 
a. Douglas, Grafen 
Stammgut Heilsperg 
— 
— 
S 
Gottmadingen 
— 
S 
Amtsgerichtsbezirk Stockach. 
Bodman, Grafen und Frei= Bodman 
herren von und zu 
a. Douglas, Grafen 
b. Stammgut Langenstein 
Stotzingen, Freiherren von Steißlingen 
a. Buol-Berenberg, Frei= Zizenhausen 
herren von 
b. Stammgut Zizenhausen 
Orsingen 
Amtsgerichtsbezirk überlingen. 
a. Salm Reifferscheidt- Immenstaad 
Krautheim, Fürsten zu 
b. Stammgut Hersberg 
Engen 
Tengen 
Singen 
Stockach II 
Stockach 
Meersburg
        <pb n="253" />
        XVII. 229 
Des Guts 
O 3. a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
Tangdgerichtsbezirk Freiburg. 
Amtsgerichtsbezirk Breisach. 
12 Huber von Gleichenstein, Oberrotweil Oberrotweil 
Freiherren 
Amtsgerichtsbezirk Etteuheim. 
13 Böcklin von Böcklinsau, Frei= Rust Ettenheim II 
herren 
14 Türckheim, Freiherren von Altdorf Ettenheim I 
15 Waldner von Freundstein, Schmieheim » 
Grafen von 
Amtsgerichtsbezirk Freiburg. 
16 Gayling von Altheim, Frei: Ebnet Freiburg VI 
herren von 
17 Hohenzollern, Fürsten von Umkirch Freiburg VII 
a. Kageneck, Grafen von Munzingen „ 
b. Allgemeines (Kondo 
minats-) Stammgut, 
Anteil der älteren Linie 
19 a. Kageneck, Grafen von „ „ 
b. Allgemeines (Kondo 
minats-) Stammgut, 
Anteil der jüngeren Linie 
20 a. Kageneck, Grafen von » » 
b Besonderes (Majorats-) 
Stammgut 
21 Marschall, Freiherren von Neuershausen „ 
22 u. Mentzingen, Freiherren Hugstetten „ 
von 
b. Stammgut Hugstetten 
23 Rinck von Baldenstein, Frei-Neuershausen 
herren von 
Gesetzes= und Berordnungsblalt 1911. 
36
        <pb n="254" />
        230 
XVII. 
  
  
Des Gutts J 
O-3. a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
Amtsgerichtsbezirk Müllheim. 
24 Andlaw, Grafen von Schliengen Schliengen 
Amtsgerichtsbezirk Staufen. 
25 a. Holzing-Berstett, Freie Bollschweil Staufen 
herren von 
b. Stammgut Bollschweil 
CLandgerichtsbezirk Offenburg. 
Amtsgerichtsbezirk Oberkirch. 
26 Schauenburg, Freiherren von Gaisbach Oberkirch 
(Ulrich-Dieboldsche Linie) 
27 Schauenburg, Freiherren von Oberkirch „ 
(Harthartsche Linie) 
Amtsgerichtsbezirk Offenburg. 
28 Neven, Freiherren von Offenburg Offenburg l 
29 a. Berckheim, Freiherren von Durbach Offenburg lI 
Güngere Linie) 
b. Stammgut jüngerer Linie 
30 Zorn von Bulach, Freiherren „ » 
31 Franckenstein, Freiherren Hofweier Offenburg III 
von und zu 
32 a. Röder von Diersburg, Diersburg Gengenbach 
Freiherren von 
b. Stammgut Haus Diers- 
burg 
a. Röder von Diersburg, 
33 
is* 
Freiherren von 
Stammgut Schloß Diers- 
burg
        <pb n="255" />
        XVII. 231 
Des Guts m7WTDJê2P 
3 a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
Tandgerichtsbezirk Karlsruhe. 
Amtsgerichtsbezirk Bretten. 
34 u. Mentzingen, Freiherren Menzingen Gochsheim 
von 
b. Stammgut Menzingen 
Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. 
35 Bohlen und Halbach, von Obergrombach Bruchsal 11 
Amtsgerichtsbezirk Durlach. 
36 a. Wielandt, Karl, Reichs-Durlach — 
gerichtsrat a. D. in Karls- 
ruhe 
b. Lamprechtshofgut 
37 Saint Andr, Freiherren von. Königsbach Durlach II 
38 Schilling von Canstatt, Frei= Hohenwettersbach » 
herren von 
Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. 
39 Seldeneck, Freiherren von Karlsruhe — 
Landgerichtsbezirk Mannheim. 
Amtsgerichtsbezirk Mannheim. 
40 Oberndorff, Grafen von Neckarhausen Ladenburg 
Amtsgerichtsbezirk Weinheim. 
41 a. Berckheim, Grafen und Weinheim 
Freiherren von 
b. Stammgut Weinheim 
42 Wiser, Grafen von Leutershausen Weinheim II 
36.
        <pb n="256" />
        S 
1 
XVII. 
  
Des Guts 
a. Eigentümer. Grundbuchamt. 
b. Benennung. 
Notariat. Bemerkungen. 
  
1— 
16 
— 
— 
— 
– 
18 
49 
— 
— 
5 
It- 
.— 
Tandgerichtsbezirk Heidelberg. 
Amtsgerichtsbezirk Eppingen. 
Degenfeld-Schonburg, Stebbach 
Grafen von 
Gemmingen-Guttenberg= Gemmingen 
Gemmingen, Freiherren von 
m. Gemmingen-Hornberg, Ittlingen 
Freiherren von 
b. Stammgut Ittlingen 
Gemmingen-Hornberg, Frei. » 
herren von 
und 
Gemmingen-Guttenberg— 
Gemmingen, Freiherren von 
(Gemeinschaftliches Stamm- 
gut) 
7 a. Göler von Ravensburg, Sulzfeld 
Freiherren (Ferdinand- 
sche Linie) 
Allgemeines (Kondomi- 
nats-) Stammgut 
a. Göler von Ravensburg, 
Freiherren (Ferdinand- 
sche Linie) 
Besonderes Stammgutder 
Franzschen Unterlinie 
Göler von Ravensburg, 
Freiherren (Ferdinand- 
sche Linie) 
Besonderes Stammgut der 
Benjaminschen Unterlinie 
Neipperg, Grafen von Gemmingen 
* 
S 
— 
* 
Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. 
Wambolt von Umstatt, Frei= Heidelberg 
herren 
Eppingen
        <pb n="257" />
        XVII. 
233 
  
5 
“ 
Des Guts 
a. Eigentümer. 
b. Benennung. 
Grundbuchamt 
Notariat. Bemerkungen. 
  
Sr 
1 
l 
O- 
56 
S 
—I 
59 
60 
6 
— 
e 
LaRoche Starkenfels, genannt Wieblingen 
von Vultce, Freiherren von 
a. Göler, Freiherren von 
(Franzsche Linie) 
Stammgut Mauer 
S 
Mauer 
Amtsgerichtsbezirk Sinsheim. 
# 
Gemmingen-Hornberg, 
Freiherren von 
Stammgut Hoffenheim 
a. Gemmingen-Hornberg, 
Freiherren von 
Stammgut Michelfeld 
Venningen, Freiherren 
von (ältere Linie) 
Stammgut Eichtersheim 
. Gemmingen-Hornberg, 
Freiherren von 
Stammgut Babstadt 
Gemmingen-Hornberg, 
Freiherren von 
Stammgut Rappenau 
a. Gemmingen-Hornberg, 
Freiherren von 
Stammgut Treschklingen 
Venningen-Ullner, Frei- 
herren von (jüngere Linie) 
Stammgut Grombach 
S 
— 
S 
— 
4 
cl. 
— 
r— 
S□ 
S 
— 
S 
Hoffenheim 
Michelfeld 
Eichtersheim 
Babstadt 
Rappenau 
Babstadt 
Grombach 
Amtsgerichtsbezirk Wiesloch. 
Göler von Ravensburg-Brüg- 
gen, Freiherren 
Schatthausen 
Heidelberg III 
Neckargemünd I 
Sinsheim I 
Sinsheim 1! 
Wiesloch l
        <pb n="258" />
        234 XVII. 
Des Guts 
O-3. a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
Tandgerichtsbezir# Mosbach. 
Amtsgerichtsbezirk Adelsheim. 
62 Adelsheim, Freiherren von Adelsheim Adelsheim I 
und zu 
63 a. Gemmingen-Hornberg, Leibenstadt » 
Freiherren von 
b. Stammgut Leibenstadt 
Amtsgerichtsbezirk Buchen. 
64 a. Rüdt von Collenberg, Bödigheim Buchen 
Grafen und Freiherren 
b. „vermehrtes“ oder „be- 
sonderes“ Stammgut Bö- 
digheim (ausschließlich der 
Linie Bödigheim gehörend) 
65 à. Rüdt von Collenberg, Bödigheim „ 
Grafen und Freiherren 
b. „gemeinsames“ Stamm- 
gut Bödigheim, Anteil der 
Bödigheimer Linie 
66 a. Rüdt von Collenberg, Bödigheim „ 
Grafen und Freiherren 
b. „gemeinsames“ Stamm= 
gut Bödigheim, Anteil der 
Eberstadter Linie 
Amtsgerichtsbezirk Mosbach. 
#67 a. Gemmingen-Hornberg, Stein am Kocher (Mosbach 1) Loaondrechtich 
Freiherren von (Grundbuchbehörde) im Anrgerichtsbeurt 
b. Stammgut Prästeneck · Stein am Kocher 
68 a. Gemmingen-Hornberg, Nerckarzimmern Mosbach ! 
□ 
Freiherren von 
Stammgut Neckarzimmern
        <pb n="259" />
        XVII. 235 
  
Des Guts 
2 a. Eigentümer. Grundbuchamt. Notariat. Bemerkungen. 
b. Benennung. 
  
69 a. Helmstatt, Grafen von Hochhausen Mosbachl 
b. Stammgut Hochhausen 
70 a. Racknitz, Freiherren von Heinsheim » 
b. Stammgut Heinsheim 
Amtsgerichtsbezirk Neckarbischofsheim. 
71 Degenfeld, Freiherren von Ehrstädt Neckarbischofsh. 
72 a. Gemmingen-Hornberg, Adersbach » 
Freiherren von 
b. Stammgut Adersbach 
73 a. Helmstatt, Grafen von Neckarbischofsheim R„ 
b. Stammgut Neckarbischofs- 
heim 
74 a. Drsch-Pienzenau, Grafen Obergimpern „ 
von 
b. Stammgut Obergimpern 
#75 Berlichingen, Grafen von Helmstadt Aglasterhausen Landrechtlich 
im Amtsgerichtsbezirk 
Boxberg: 
½m Neunstetten 
Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim. 
176 Zobel, Freiherren von Messelhausen Gerlachsheim Landrechtlich 
im Amtsgerichtsbezirk 
Tauberbischofsheim: 
· » · Landa Oberlauda 
Amtsgerichtsbezirk Wertheim. Zimmern 
7 Ingelheim, Grafen von, ge-Gamburg (Wertheim 1) Landrechtlich 
nannt Echter von und zu (Grundbuchbehörde) im I1 ertbeburt 
Mespelbrunn Gamburg
        <pb n="260" />
        236 XVII. 
Anlage 3. 
Verzeichnis 
der 
für die Privatbahnen zuständigen Grundbuchämter. 
Anlage G der Grundbuchvollzugsverordnung GWBl. 1901 S. 131 und Befanntmachung vom 16. Februar 1906 GVBl. 63 
  
u. Name der Bahn. 6 
O.3 b. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
. Genehmigung. 
  
Bahnen im Bereiche des Ministeriums des Answärtigen. 
Tandgerichtsbezir#Konstanz. 
Amtsgerichtsbezirk Donaneschingen. 
1 a. Bregtalbahn Süddeutsche Eisenbahngesell= Donaneschingen 
b. Nebenbahn schaft. Zweigniederlassung: 
. 27. April 1891. Direktion der Süddentschen 
Eisenbahngesellschaft in 
Mannheim 
NTandgerichtsbezirt# Waldshut. 
Amtsgerichtsbezirk Schönan. 
2 a. Zell-Todtnan. Süddeutsche Eisenbahngesell Schönan 
b. Nebenbahn schaft (ogl. O.-Z. 1) 
. 7. Februar 1888 
Tandgerichtsbezirsi Freiburg. 
Amtsgerichtsbezirk Ettenheim. 
3 a. Ettenheimmünster= Deutsche Eisenbahn-Betriebs= Ettenheim 
Rhein Gesellschaft, Aktiengesell- 
b. Nebenbahn schaft in Berlin. Zweig- 
c. 4. Februar 1893 niederlassung: Betriebs- 
abteilung Baden in Karls- 
ruhe 
Amtsgerichtsbezirk Kenzingen. 
a. Kaiserstuhlbahn Süddeutsche Eisenbahngesell= Endingen 
b. Nebenbahn schaft (vgl. O.-Z. 1) 
c. 9. Jannar 1893
        <pb n="261" />
        XVII. 
237 
  
a. Name der Bahn 
  
R b. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
C. Genehmigung. 
Amtsgerichtsbezirk Lörrach. 
5 àa. Kandertalbahn Deutsche Eisenbahn-Betriebs= Kandern 
b. Nebenbahn gesellschaft (vgl. O.-Z. 3) 
c. 15. April 1894 
Amtsgerichtsbezirk Müllheim. 
6 n. Müllheim-Baden Müllheim-Badenweiler, Müllheim 
weiler Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
b. Nebenbahn in Müllheim 
. 6. Februar 1895 
Amtsgerichtsbezirk Stanfen. 
7 a. Krozingen-Sulzburg Deutsche Eisenbahn-Betriebs= Staufen 
b. Nebenbahn gesellschaft (ogl. O.-Z. 3) 
. 15. April 189.1 
Tandgerichtsbezir Offenburg. 
Amtsgerichtsbezirk Achern. 
8 a. Achertalbahn Deutsche Eisenbahn-Betriebs: Achern 
b. Nebenbahn gesellschaft (ugl. O.-Z. 3) 
c. 2. Juli 1896 
Amtsgerichtsbezirk Bühl. 
9 ga. Bühlertalbahn Badische Lokal-Eisenbahnen, Bühl 
b. Nebenbahn Aktiengesellschaft in Karls- 
c. 5. April 1895 ruhe 
Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. 
10 a. Biberach-Oberhar- Deutsche Eisenbahn-Betriebs Zell a. H. 
mersbach gesellschaft (vgl. O. Z. 3) 
b. Nebenbahn 
. 10. August 1903 
Amtsgerichtsbezirk Kehl. 
11 ga. Ottenheim-Kehl- Straßburger Straßenbahn Kehl 
— 
— 
— 
Gesetes und Verordnungeblatt 1011 
Altenheim-Offenburg 
Nebenbahn 
20. November 1896 
gesellschaft in Straßburg 
x* 
—1
        <pb n="262" />
        238 
VII. 
  
u. Name der Bahn. 
  
O 3. D. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
C. Genehmigung. 
12 a. Bühl-Kehl Straßburger Straßenbahn= Kehl 
b. Nebenbahn gesellschaft in Straßburg 
. 30. April 1890 
Amtsgerichtsbezirk Lahr. 
13 a. Seelbach-Rhein Lahrer Straßenbahngesell Lahr 
b. Nebenbahn schaft in Lahr 
C. 30. Oktober 1890 und 
29. Dezember 1893 
Tandgerichtsbezirk Karksruhe. 
Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. 
14 a. Bruchsal-Odenheim Badische Lokal-Eisenbahnen, Bruchsal 
Menzingen Aktiengesellschaft in Karls- 
b. Nebenbahn ruhe 
c. 5. Oktober 1894. 
15 a. Odenheim-Hilsbach Badische Lokal-Eisenbahnen, „ 
b. Nebenbahn Aktiengesellschaft in Karls- 
. 13. Jannar 1899 ruhe 
Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. 
16 a. Albtalbahn Badische Lokal-Eisenbahnen, Karlsruhe 
b. Nebenbahn Aktiengesellschaft in Karls- 
C. 17. November 1896 ruhe 
17 a. Durmersheim-Karls. Sdiddeutsche Eisenbahngesell- 
18 
* 
□ 
i*“ 
E□ 
11 
ruhe-Spöck schaft (ugl. O.-Z. 1) 
Nebenbahn 
2. Dezember 1889 
Elektrische Bahn Stadtgemeinde Karlsruhe 
Durlach-Karlsruhe- 
Mühlburg 
Kleinbahn 
17. Juni 1903
        <pb n="263" />
        XVII. 239 
  
u. Name der Bahn « « ’ 
h. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
  
  
D. 3. 
c. Genehmigung 
Amtsgerichtsbezirk Rastatt. 
19 a. Nastatt-Schwarzach Straßburger Straßenbahn= Rastatt 
b. Nebenbahn gesellschaft in Straßburg 
Cc. 23. März 1907 
DKandgerichtsbeziri Mannheim. 
Amtsgerichtsbezirk Mannheim. 
20 a. Weinheim-Heidelberg Süddeutsche Eisenbahngesell= Mannheim 
b. Nebenbahn schaft (vgl. O.-Z. 1) 
C. 18. Oktober 1889 
21 a. Heidelberg-Mann- Süddeutsche Eisenbahngesell- „ Für die unter 
heim schaft (ogl. O.-Z. 1) 5 27021 
und 22 ange- 
b. Nebenbahn führten V= 
c. 18. Juni 1890 nen wird nur 
ein besonderes 
22 a. Heidelberg-Schries. Süddeutsche Eisenbahngesell- „ ½ 
heim schaft (ogl. O.-Z. 1) « 
b. Nebenbahn (Güter- 
bahn) 
c. 14. August 1903 
23 a. Mannheim-Weinheim Siddeutsche Eisenbahngesell- » 
b. Nebenbahn schaft (vgl. O.-Z. 1) 
. 15. September 1886 
24 a. Waldhof-Sandhofen Bahngesellschaft Waldhof bei » 
b. Nebenbahn Mannheim 
c. 20. Juli 1896 
25 a. Straßendampfbahn Stadtgemeinde Mannheim 
□ 
Mannheim-Feuden- 
heim 
Kleinbahn 
21. September 1883
        <pb n="264" />
        240 XVII. 
a. Name der Bahn. * *r * 
DO. 3 b. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
C. Genehmigung. 
26 a. Käfertal-Wallstadt: Stadtgemeinde Mannheim Mannheim 
Heddesheim 
b. Nebenbahn 
C. 7. Oktober 1905 
Amtsgerichtsbezirk Schwetzingen. 
27 (.. Elektrische Straßen= Rheinische Schuckertgesell= Schwetzingen 
bahn Schwetzingen- schaft Manuheim 
Ketsch 
b. Kleinbahn 
C. 31. Dezember 1909 
Tandgerichtsbezirk Heidelberg. 
Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. 
28 a. Elektrische Straßen- Stadtgemeinde Heidelberg Heidelberg 
bahn Heidelberg- 
Wiesloch 
b. Kleinbahn 
C. 6. Juni 1900 
Amtsgerichtsbezirk Wiesloch. 
29 a. Wiesloch-Meckesheim= Badische Lokal-Eisenbahnen, Wiesloch 
Waldangelloch (ogl. O.-Z. 9) 
b. Nebenbahn 
c. 17. Februar 1899 
Tandgerichtsbezirt Mosbach. 
Amtsgerichtsbezirk Boxberg. 
30 a. Möckmühl-Dörzbach Eisenbahn-Bau, und Be= Krautheim 
S 
G. 
Nebenbahn 
2. Februar 1899 
triebsgesellschaft Vering &amp; 
Wächter in Berlin, Bau- 
abteilung für Süddeutsch. 
land in Karlsruhe
        <pb n="265" />
        XVII. 241 
  
a. Name der Bahn. 
  
D.83. b. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
C. Genehmigung. 
Amtsgerichtsbezirk Mosbach. 
31 n. Oberschefflenz-Billig= Eisenbahn-Ban= und Be= Oberschefflenz 
heim triebsgesellschaft Vering &amp; 
b. Nebenbahn Wächter in Berlin (ogl. 
C. 31. Jannar 1907 O. 3. 30) 
Amtsgerichtsbezirk Neckarbischofsheim. 
32 a. Neckarbischofsheim. Badische Lokal-Eisenbahnen, Neckarbischofsheim 
Hüffenhardt Aktiengesellschaft in Karls- 
b. Nebenbahn ruhe 
C. 12. Oktober 1901 
Bahnen im Bereiche des Ministeriums des Innern. 
Tandgerichtsbezirk Jreiburg. 
Amtsgerichtsbezirk Freiburg. 
1 a. Elektrische Straßen= Stadtgemeinde Freiburg Freiburg 
bahn in Freiburg 
b. Kleinbahn 
c. 1. März 1901 
andgerichtsbezirk Karksruhe. 
Amtsgerichtsbezirk Durlach. 
2 
— 
S 
·□ 
— 
4 
u. Bergbahn Durlach= Aktiengesellschaft Drahtseil Durlach 
Turmberg bahn Durlach-Turmberg 
Kleinbahn in Durlach 
23. Mai 1887 
Tandgerichtsbezirk Heidelberg. 
Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. 
a. Elektrische Straßen Heidelberger Straßen und Heidelberg 
bahn Heidelberg Bergbahngesellschaft in 
Kleinbahn Heidelberg 
" 27. September 1883 
und 6. Juni 1902
        <pb n="266" />
        1. 
— 
i 
XVII. 
  
O. 3. 
S 
— 
# 
Bergbahn Heidelberg-Heidelberger Straßen= und 
###. Name der Bahn. 
b. Art. Eigentümer. Grundbuchamt. Bemerkungen. 
c. Genehmigung. 
Elektrische Straßen= Stadtgemeinde Heidelberg Heidelberg 
bahn von Heidelberg 
nach dem Stadtteil 
Handschuhsheim 
Kleinbahn 
öl 23. Oktober 1903 
11 
Molkenkur Bergbahngesellschaft in 
Kleinbahn Heidelberg. 
CG. 
25. Juni 1888
        <pb n="267" />
        XVII. 243 
Aulage 1. 
Verzeichnis 
der 
für die Bergwerke zuständigen Grundbuchämter. 
(Anlage 11 der Grundbuchvollzugsverordnung GI. 1901 S. 131 „ Bekanntmachungen vom 18. März lun#GVll. 162 , 
16. Febrnar 1906 — GVl. 63 und 15. Juli 1967 — GUl. 281 
Vorbemerkung. 
Ein vorgesetzter" bedeutet, daß das Bergwerk unter §8 164 des Berggesetzes fällt (früher verliehene unterirdisch betriebene 
Brüche oder Gruben behufs Gewinnung von Mineralien, die der § 1 des Berggesetzes nicht aufführt). 
  
  
, ' Gemarkungen, 
O.3. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
Tandgerichtsbezirk Konstanz. 
Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen. 
1 Karl-Egous-Bergwerk Fürstenberg Donaneschingen 
Gutmadingen 
Neudingen 
2 Max-Egons-Bergwerk Blumberg „ 
Hondingen 
Riedböhringen 
:Fürstin-Irma-Bergwerk Hondingen „ 
Riedböhringen 
Anum.: Das Grundbuchamt Donaueschingen ist serner zuständig für die Bergwerke O.-Z. 1 und 137 bis 141. 
Tandgerichtsbezirft Waldshut. 
Amtsgerichtsbezirk Bonndorf. 
4 Dorotheengrube Blumberg Donaneschingen 
Riedböhringen 
Brenden I Brenden Bonndorf 
Buggenried 
Bulgenbach 
Mettenberg
        <pb n="268" />
        241 
XVII. 
  
O.3. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
10 
11 
12 
13 
14 
16 
Brenden II 
Brenden III 
Brenden IV 
Bergmannstrost 
Schlegel und Eisen 
Gipsgrube 
*Gipsgrube 
*Gipsgrube 
Gipsgrube 
Gipsgrube 
*Zementmergelgrube 
Beran 
Nöggenschwihl 
Amrigschwand 
Beran 
Brenden 
Brenden äußere Höfe 
Strittberg 
Brenden 
Bulgenbach 
Staufen 
Höchenschwand 
Ellmenegg 
Birkendorf 
Grafenhansen 
Igelschlatt 
Mettenberg 
Seewangen 
Birkendorf 
Grafenhausen 
Geroldshofstetten 
Mettenberg 
Rippoldsried 
Rötenberg 
Untereggingen 
Stühlingen 
Grimmelshofen 
Eberfingen 
Eberfingen 
Grimmelshofen 
Amtsgerichtsbezirk St. Blasien. 
Nickelerzbergwerks- 
Kompanie 
Horbach 
Inner-Urberg 
Ruchenschwand 
Wittenschwand 
Bonndorf 
Stühlingen 
Wtlasien 
½i½
        <pb n="269" />
        XVII. 
245 
  
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
19 
b 
23 
Schwarzwälder 
Nickel-Kompanie 
Schwarzwaldsegen 
Gottesehre 
Segalen I 
Segalen II 
Superioratswald 
Todtmoosweg 
Todtmoos-Schwarzenbach 
Vordertodtmoos 
Arnoldsloch 
Laite 
Oberbildstein 
Schlageten 
Schmalenberg 
Wittenschwand 
Außer-Urberg 
Horbach 
Höll 
Inner-Urberg 
Laite 
Oberbildstein 
Schlageten 
Schmalenberg 
Wittenschwand 
Strittberg 
Amrigschwand 
Segalen 
Nöggenschwihl 
Bierbronnen 
Großlandhag 
Segalen 
Strittberg 
Amrigschwand 
Nöggenschwihl 
Amtsgerichtsbezirk Schönan. 
Brandenberg l 
Gesetzes, und Verordnungsblaul 1911. 
Brandenberg 
Todtnau 
— 
St. Blasien 
Schönau i. W.
        <pb n="270" />
        246 
XVII. 
  
□ 
n 
Z. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
24 
26 
27 
Brandenberg II 
Brandenberg 1lI 
Brandenberg IV 
Brandenberg # 
Geschwend J 
Stephanie 
Todtnau ! 
Todtnau lI 
Todtnan III 
Todtnau IV 
Brandenberg 
Todtnan 
Todtnaubergrütte 
Brandenberg » 
Todtnau 
Geschwend 
Brandenberg 
Fahl 
Geschwend 
Brandenberg 
Fahl 
Todtnau 
Todtnaubergrütte 
Geschwend 
Schönau 
Utzenfeld 
Aitern 
Schönau 
Schönenberg 
Aftersteg 
Todtnaubergdorf 
Aftersteg 
Todtnau 
Todtnaubergdorf 
Todtnaubergrütte 
Aftersteg 
Schlechtnau 
Todtnan 
Utzenfeld 
Wieden 
Todtnau 
Schlechtnan 
Utzenfeld 
Geschwend 
Schönau i. W.
        <pb n="271" />
        XVII. 247 
  
O.-Z. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
  
39 
10 
Todtnau V 
Werner I 
Werner II 
Werner III 
Werner IV. 
Präg l 
Glückauf 
Todtnau Schönau i. W. 
Todtnaubergdorf 
Todtnaubergrütte 
Utzenfeld „ 
Aitern 
Graben „ 
Läulehäuser 
Laitenbach 
Ungendwieden 
Wieden 
Aftersteg 
Utzenfeld 
Graben „ 
Hüttbach 
Läulehäuser 
Laitenbach 
Neßlerhäußer 
Rütte 
Ungendwieden 
Wieden 
Graben » 
Wieden 
Aftersteg 
Utzenfeld 
Schlechtnau 
Todtnan 
Präg « 
Schönau 
Herrenschwand 
Oberollsbach » 
Unterollsbach 
Laitenbach 
Wieden 
Utzenfeld 
38.
        <pb n="272" />
        248 XVII. 
Gemarkungen, 
O.-3. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
Amtsgerichtsbezirk Schopfheim. 
11 HGipsgrube Wehr Schopfheim 
Amtsgerichtsbezirk Waldshut. 
12 Mühlsteingrube Dogern Waldshut 
Eschbach 
43 Gipsgrube Tiengen Tiengen 
Tandgerichtsbezir Freiburg. 
Amtsgerichtsbezirk Emmendingen. 
+1 Silberloch Freiamt Emmendingen 
15 Karoline Sexau » 
46Glottertall Denzlingen „ 
Föhrental 
Heuweiler 
Ohrensbach 
17 Glottertal II Denzlingen 
Föhrental 
Heuweiler 
418 Gottessegen Freiamt „ 
Tennenbach 
Amtsgerichtsbezirk Freiburg. 
19 Karlstollen Freiburg Freiburg 
Gundelfingen 
Wildtal 
50 Friedrichstollen Freiburg „ 
Gundelfingen 
Wildtal 
51 Bromberg l Freiburg » 
öZBrombergll Freiburg
        <pb n="273" />
        XVII. 
  
O.-Z. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
54 
56 
It- 
I 
60 
61 
62 
WWipsgrube 
Schauinsland II 
Schauinsland III 
Weilersbach I 
Barbara I 
St. Wilhelm II 
Tiefenbach I 
Tiefenbach II 
Goldberg l 
Dietenbach 1 
Dietenbach II 
Au 
Merzhausen 
Wittnau 
Freiburg 
Hofsgrund 
Stohren-Rotte 
Freiburg 
Hofsgrund 
Kappel 
Burg 
Dietenbach 
Falkensteig 
Weilersbach 
Zastler 
Freiburg 
Kappel 
Littenweiler 
Hofsgrund 
St. Wilhelm 
Todtnaubergdorf 
Hofsgrund 
Kappel 
Oberried 
Oberried 
Dietenbach 
Oberried 
Dietenbach 
Kappel 
Neuhäuser 
Burg 
Dietenbach 
Kirchzarten 
Neuhäuser 
Oberried 
Freiburg 
Kirchzarten
        <pb n="274" />
        XVII. 
  
Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Gemarkungen, 
Grundbuchamt. 
  
64 
66 
67 
68 
69 
— — — — 
N — 
Weilersbach II Birkenreute 
Burg 
Dietenbach 
Falkensteig 
Kirchzarten 
Weilersbach 
Weilersbach III Birkenreute 
Burg 
Dietenbach 
Oberried 
Weilersbach 
Zastler 
St. Wilhelm l Oberried 
St. Wilhelm 
Zastler 
Schauinsland Freiburg 
Hofsgrund 
Kappel 
Weilersbach IV. Falkensteig 
Weilersbach 
Weilersbach V. Breitenau 
Buchenbach 
Falkensteig 
Amtsgerichtsbezirk Lörrach. 
Gipsgrube Wyhlen 
Gipsgrube Wollbach 
Tongrube Kaltenbach 
Tongrube Wollbach 
Amtsgerichtsbezirk Müllheim. 
Glückauf Lipburg 
Obereggenen 
Kirchzarten 
Lörrach 
Kandern 
Müllheim
        <pb n="275" />
        XVII. 251 
  
O.lB. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
  
79 
80 
82 
84 
Otto 
Wilhelm 
Riester 
Fürsteufreude 
Himmelsehre 
Holderpfad 
Krebsgrund 
Karlsgrube 
Haus Baden 
St. Georg 
Lipburg Müllheim 
Niederweiler 
Obereggenen 
Feldberg „ 
Lipburg 
Obereggenen 
Grunern » 
Sulzburg 
Badenweiler « 
Niederweiler 
Oberweiler 
Schweighof 
Sulzburg » 
Britzingen » 
Oberweiler 
Schweighof 
Sulzburg 
Zunzingen 
Ballrechten „ 
Dottingen 
Grunern 
Sulzburg 
Badenweiler „ 
Niederweiler 
Oberweiler 
Schweighof 
Badenweiler „ 
Lipburg 
Niederweiler 
Grunern » 
Sulzburg
        <pb n="276" />
        Lehner-Rotte 
Stohren-Rotte 
Todtnau 
252 XVII. 
Gemarkungen, 
O.--Z. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
. erstrecken. 
85 Friedrichstollen Grunern Müllheim 
Sulzburg 
Untermünstertal 
86 Schweizergrund Vogtei Müllheim » 
Sulzburg 
87 »Gipsgrube Britzingen » 
SSVGipsgrnbc Laufen » 
89 *Gipsgrube Laufen » 
Sulzburg 
90 Gipsgrube Laufen „ 
91 WGipsgrube Lipburg » 
Niederweiler 
92 Adolf Kaltenbach Schliengen 
Marzell 
Obereggenen 
93 Else Obereggenen „ 
94 Emilie Obereggenen » 
Vogelbach 
Amtsgerichtsbezirk Neustadt. 
95 Rappenloch Bubenbach Neustadt 
Oberbränd 
96 Wagneredkle Bräunlingen » 
Eisenbach 
Oberbränd 
Schwärzenbach 
Amtsgerichtsbezirk Staufen. 
97 Schauinsland I Hofsgrund Staufen
        <pb n="277" />
        XVII. 25; 
# Gemarkungen, 
O.lZ. Name des Bergwerks. auf welche sich die Vergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
98 Schauinsland IV Lehner-Rotte Staufen 
99 Etzenbach 
100 Steinbruch 
101 Leitschenbach 
102 Schindler 
103 Teufelsgrund 
104 Riggenbach 
105 Gutglück 
106 St. Leopold 
107 Krottenbach 
108 Ehrenstetten 
109 Holzschlag 
110 St. Ulrichl 
111 St. Ulrich II 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 
Stohren-Rotte 
Grunern 
Kirchhofen 
Staufen 
Untermünstertal 
Grunern 
Untermünstertal 
Ehrenstetten 
Krummlinden-Rotte 
Untermünstertal 
Obermünstertal 
Untermünstertal 
Obermünstertal 
Untermünstertal 
Untermünstertal 
Untermünstertal 
Untermünstertal 
Grunern 
Untermünstertal 
Ehrenstetten 
Kirchhofen 
Krummlinden-Rotte 
Krummlinden-Notte 
Lehner-Rotte 
Neuhof-Rotte 
Untermünstertal 
Bollschweil 
Sölden 
St. Ulrich 
Bollschweil 
St. Ulrich
        <pb n="278" />
        254 
XVII. 
  
—2 
r 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
112 
113 
114 
115 
116 
117 
118 
119 
120 
St. Ulrich III 
St. ulrich IV 
St. Ulrich V 
Steinbrunnen 
Tannengrube 
Ambringen 
Finkenstahl 
Norsingen 
Dachsbau 
Münstertaler Berg- 
baugesellschaft II 
Münstertaler Berg- 
baugesellschaft 111 
Bollschweil 
Ehrenstetten 
Lehner-Rotte 
Stohren-Rotte 
St. Ulrich 
Bollschweil „ 
Ehrenstetten 
Kirchhofen 
Ehrenstetten » 
Krummlinden-Rotte 
Lehner-Rotte 
Ehrenstetten » 
Krummlinden-Rotte 
Lehner-Rotte 
Lehner-Rotte » 
Ehrenstetten » 
Kirchhofen 
Ehrenstetten „ 
Kirchhofen 
Ehrenstetten 
Kirchhofen 
Krummlinden-Rotte 
Staufen 
Untermünstertal 
Ehrenstetten 
Kirchhofen 
Staufen 
Grunern 
Untermünstertal 
Staufen 
Untermünstertal
        <pb n="279" />
        XVII 
255 
  
O.-Z. Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
123 
125 
129 
130 
131 
132 
133 
Amtsgerichtsbezirk Waldkirch. 
Suggental 
Oberglottertal 
Oberglottertal 
Suggental 
Unterglottertal 
Oberglottertal 
Ohrensbach 
Unterglottertal 
Tandgerichtsbezirk Offenburg. 
Amtsgerichtsbezirk Bühl. 
Thomazzeche 
Kupfererzgrube Notton 
Glassandgrube 
Glassand= und Tongrube 
Neuweier 
Steinbach 
Varnhalt 
Lauf 
Neusatz 
Eisental 
Steinbach 
Eisental 
Steinbach 
Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. 
Steinkohlenbergbau Diersburg- 
Berghaupten mit dem Sitz 
in Berghaupten 
Haigerach 
Montanwerk Notton 
Unterharmersbach 
Otto 
Berghaupten 
Diersburg 
Gengenbach 
Niederschopfheim 
Oberschopfheim 
Reichenbach 
Zunsweier 
Reichenbach 
Nordrach 
Unterharmersbach 
Zell 
Nordrach 
Oberharmersbach 
Waldkirch 
Bühl 
Gengenbach 
39.
        <pb n="280" />
        256 XVII. 
  
DW Gemarkungen, 
O.-Z. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
  
Amtsgerichtsbezirk Offeuburg. 
131 Palksteingrube Niederschopfheim Offenburg 
135 Schwerspatgrube Ohlsbach Gengenbach 
Amtsgerichtsbezirk Wolfach. 
136 „Tongrube Gutach Haslach 
137 Anton Kaltbrunn Donaueschingen 
138 Sophie Kaltbrunn „ 
139 Güte Gottes Kaltbrunn „ 
110 König David Bergzell » 
Kaltbrunn 
111 Fröhlich Glückauf Kaltbrunn 
Kinzigtal 
Tandgerichtsbezirk Karlsruhe. 
Amtsgerichtsbezirk Baden. 
142 Erzkrone Baden Baden 
Balg 
Oos 
Sinzheim 
143 WGlassand= und Tongrube Sinzheim 
144 Sand= und Tongrube Balg 
Oos 
Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. 
115 SZementschiefergrube Langenbrücken Langenbrücken 
Amtsgerichtsbezirk Ettlingen. 
146 WGlassand= und Tongrube Malsch Ettlingen 
Waldprechtsweier 
147 Glassand= und Tongrube Malsch 
Muyggensturm 
Oberweier
        <pb n="281" />
        XVII. 257 
  
  
J * Gemarkungen, 8·W33BVIDT7v (2 
O.lB. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
Amtsgerichtsbezirk Pforzheim. 
118 Tripelgrube Pforzheim Pforzheim 
119 Trigpelgrube Pforzheim „ 
150 Tripelgrube Pforzheim „ 
Amtsgerichtsbezirk Nastatt. 
51 Glassandgrube Oberweier Rastatt 
Glassandgrube Waldprechtsweier „ 
Glassand= und Tongrube Waldprechtsweier „ 
Malsch 
154 Glassand= und Tongrube Waldprechtsweier „ 
155 Tongrube Oberndorf » 
Izöchifzerdgrubc Kuppenheim » 
Oberndorf 
157 Schiefergrube Oberweier „ 
Tandgerichtsbezirt Mannheim. 
Amtsgerichtsbezirk Mannheim. 
158 Ludwigshafen Schriesheim Ladenburg 
Wilhelmsfeld 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
159 Auna Dossenheim „ 
Schriesheim 
160 Richard Dossenheim „ 
Schriesheim 
161 Anna Elisabeth Schriesheim » 
Amtsgerichtsbezirt Weinheim. 
162 Marie Großsachsen Weinheim 
Hohensachsen 
163 Schwefelkiesbergwerk Großsachsen „
        <pb n="282" />
        258 XVII. 
J Gemarkungen, à½Um 
O. Z. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
TKandgerichtsbezirk Heidelberg. 
Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. 
164 Galmeibergwerk Hesselzeche Nußloch Heidelberg 
Wiesloch 
165 Bölklingen Heidelberg « 
Ortsgemarkung Ziegelhausen 
166 Saarbrücken 1 Ortsgemarkung Ziegelhausen „ 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
167 Saarbrücken II Heidelberg 
Ortsgemarkung Ziegelhausen 
168 Ernst Heidelberg „ 
169 August Kramm Heidelberg » 
170 Mathilde Heidelberg » 
171 Helene Heidborn Heidelberg » 
172 Hauptstollen Dossenheim „ 
Heidelberg 
173 Alwine Dossenheim „ 
Heidelberg 
171 Neurott Nußloch „ 
175 Hesselzeche Nußloch „ 
Wiesloch 
176 Straßburg Heidelberg « 
177 Rudolph Dossenheim » 
Schriesheim 
178 Kommerzienrat Theod. Röchling Brombach Schönau b. Heidelberg 
Heddesbach 
179 Kommerzienrat K. Röchling Heddesbach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
180 Kaiser Wilhelm Lützelsachsen » 
Schriesheim 
Wilhelmsfeld 
Waldgemarkung Ziegelhausen
        <pb n="283" />
        XVII. 259 
Gemarkungen, 
O.3 Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
181 Baden Eiterbach Schönau b. Heidelberg 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
182 Karlsruhe Eiterbach » 
Heiligkreuzsteinach 
183 Paul Eiterbach » 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
184 Großherzog Friedrich Heidelberg » 
Peterstal 
Ortsgemarkung Ziegelhausen 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
185 Heidelberg Altneudorf „ 
Heiligkreuzsteinach 
Lützelsachsen 
Wilhelmsfeld 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
186 Gottessegen Altenbach » 
Eiterbach 
Heiligkreuzsteinach 
Hinterheubach 
Vorderheubach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
187 Oskar Kohlhof » 
Hinterheubach 
Vorderheubach 
Lampenhain 
Lützelsachsen 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
188 Preusen Heiligkreuzsteinach „ 
Lampenhain 
Lützelsachsen 
Wilhelmsfeld 
Waldgemarkung Ziegelhausen
        <pb n="284" />
        260 
XVII. 
  
O.-Z. 
Name des Bergwerks. 
Gemarkungen, 
auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamt. 
  
189 
190 
191 
192 
193 
194 
195 
196 
197 
198 
199 
Gottfried 
Ida 
Leonhard 
Basel 
Otto Röchling 
Hedwig 
Algringen 
Neurburg 
Gottesgabe 
Mailand 
Ludwig J 
Heddesbach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
Heiligkreuzsteinach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
Heddesbach 
Eiterbach 
Bärsbach 
Hilsenhain 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
Eiterbach 
Heddesbach 
Heiligkreuzsteinach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
Altnendorf 
Heddesbach 
Heiligkreuzsteinach 
Waldgemarkung Ziegelhausen 
Bammental 
Gauangelloch 
Mauer 
Gauangelloch 
Leimen 
Maisbach 
Nußloch 
Ochsenbach 
Schatthausen 
Gauangelloch 
Ochsenbach 
Schatthausen 
Gauangelloch 
Ochsenbach 
Mauer 
Meckesheim 
Wiesenbach 
Schönan b. Heidelberg 
Neckargemünd
        <pb n="285" />
        XVII. 261 
Gemarkungen, 2D 
O.--3. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
erstrecken. 
200 Altenwald ! Bammental Neckargemünd 
Mauer 
Wiesenbach 
201 Morgenstern Mauer » 
Meckesheim 
202 Wilhelm Bammental » 
Mauer 
203 August Maisbach » 
Nußloch 
Schatthausen 
Amtsgerichtsbezirk Sinsheim. 
204 Altenwald II Daisbach Sinsheim 
Hoffenheim 
205 Ruhrort Hoffenheim „ 
Sinsheim 
206 Glasgow Daisbach » 
Hoffenheim 
Amtsgerichtsbe zirk Wiesloch. 
207 Galmeibergwerk Baiertal Wiesloch 
208 Galmeibergwerk Altwiesloch « 
Nußloch 
Wiesloch 
2009 Galmeibergwerk Baiertal » 
210 Baiertal Baiertal » 
211 Friedrich Gauangelloch „ 
Mauer 
Meckesheim 
Schatthausen 
EIIEIIII 40
        <pb n="286" />
        XVII. 
  
Gemarkungen, 
Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke 
erstrecken. 
Grundbuchamr. 
  
216 
217 
218 
219 
Schatthausen 
Baiertal 
Maisbach 
Nußloch 
Schatthausen 
Schatthausen 1 Baiertal 
Hermann 
Ernst 
Gipsgrube 
Gipsgrube 
Gipsgrube 
Gipsgrube 
Schatthausen 
Baiertal 
Meckesheim 
Oberhof 
Schatthausen 
Baiertal 
Altwiesloch 
Tandgerichtsbeziri Moshach. 
Amtsgerichtsbezirk Adelsheim. 
Adelsheim 
Amtsgerichtsbezirk Mosbach. 
Obrigheim 
Neckarzimmern 
Hochhausen 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Wiesloch 
Adelsheim 
Mosbach
        <pb n="287" />
        Nr. XVIII. 263 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. April 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Justizdienst betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministerinums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: 
der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend: des Ministeriums des 
die Führung 
Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend; die Manl- und Klauenseuche belressend 
Junern: die Einfuhr von 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 22. April 1911.) 
Die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Instizdienst betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres 
éares Staats 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was solgt: 
1. 
Für die Teilnahme an der ersten und zweiten Prüfung für den mittleren Justizdienst 
hat jeder Anwärter eine Gebühr von je zwanzig Mark zu entrichten 
§ 2. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, bei Nachweis der Bedürftigkeit eines 
Anwärters 
die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise nachzulassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. April 1911. 
Friedrich. 
von Dusch. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Gesetzes und Nerordnungsblatt 1911. 
41
        <pb n="288" />
        264 XVIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. April 1911.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 15. April 1911 im Grundbuchbezirk Ilmspan (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim) 
in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 20. April 1911. 
Großherzogliches Ministerinm der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Der Ministerialdirektor: 
Hibsch. Merk. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. April 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 31, 2, 14, 15 und 56 sowie aus den österreichischen Sperrgebieten 
Nr. XXXIII und XXII (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1910 und 4. Februar 1911, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 765, 95) wird ausgehoben. 
Karlsruhe, den 15. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. April 1911.) 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 17. Februar 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen bis zum 15. Mai 1911 verlängert ung gleichzeitig auf die 
Bezirke des Kreises Konstanz ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 18. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Schoch. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karleruhe.
        <pb n="289" />
        Nr. XIX. 265 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. April 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachung und Berordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Ein- und Durchfuhrverkehr 
mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum Baden betreffend; den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Groß- 
berzogtum Baden betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. April 1911.) 
Den Ein-= und Durchfuhrverkehr mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum Baden betreffend. 
Im Einvernehmen mit den übrigen Bundesstaaten wird die Bekanntmachung obigen 
Betreffs vom 2. März 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 77) mit Wirkung vom 
1. Juli d. J. wie folgt geändert: 
* 1. 
Jede nicht unter Zollkontrolle stattfindende Einfuhr von Wein und Bier aus einem 
Staate des deutschen Zollgebiets in das Großherzogtum muß — gleichviel ob der Transport 
auf der Eisenbahn oder auf andere Weise geschieht — von einer vorschriftsmäßigen steuer- 
lichen Urkunde begleitet sein. 
Von dieser Vorschrift sind nur die im Artikel 31 Ziffer 1 bis 5 des Weinsteuergesetzes 
vom 19. Mai 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 137 ee.) bezeichneten Weintrans- 
vorte ausgenommen, insbesondere also der Transport von Wein in Mengen von nicht mehr 
als 5 Liter,) von Weinproben in Flaschen von nicht mehr als je ¼ Liter Gehalt und von 
Wein in Mengen unter 20 Liter, welchen Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich 
führen, ferner die mit der Post eingehenden Weinsendungen. 
82. 
Als Begleiturkunden dienen, wenn Wein mit der Eisenbahn oder mit einem Dampfboote 
der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt wird, Inhaltserklärungen 
vorgeschriebenen Inhalts, sonst Übergangsscheine oder die an ihrer Stelle auf Grund beson- 
derer Vereinbarung mit einzelnen Bundesstaaten zugelassenen anderen Begleitpapiere. 
*) Jede Flasche von geringerem Inhalt als ein Liter wird nach Artikel 5 Ziffer 1 des Weinsteuergesetzes wie eine 
Literflasche behandelt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 42
        <pb n="290" />
        266 XIX. 
Wenn bei verzollten?) oder aus einer unter zollamtlicher Aufsicht stehenden Niederlage 
für verzollte Waren bezogenen Sendungen die steuerfreie Einfuhr oder Einlage verlangt wird, 
so muß dies auf der steuerlichen Begleiturkunde bemerkt und die zollamtliche Bestätigung über 
die vollzogene Verzollung der Ware, sowie über deren unmittelbaren Bezug aus dem Vereins- 
auslande oder aus der Niederlage beigefügt sein. 
Auch hat in diesem Falle der Transport unter Zollverschluß zu geschehen. 
§ 3. 
Vorstehende Bestimmungen (§§ 1 und 2) finden auf die Durchfuhr von Wein und 
Bier durch das Großherzogtum gleichmäßig Anwendung. 
Jedoch ist die Durchfuhr steuerpflichtiger Getränke, welche unmittelbar mit Eisenbahn, 
Post oder Dampfboot, d. h. in der Weise stattfindet, daß der Transport die Eisenbahn, die 
Post oder das Schiff im Großherzogtum nicht verläßt, einer steuerlichen Behandlung daselbst 
nicht unterworfen, und wird auch für diese Sendungen badischerseits eine steuerliche Begleit- 
urkunde nicht verlangt. 
Karlsruhe, den 25. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Schneider. 
Verordnung. 
(Vom 25. April 1911.) 
Den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Großherzogtum Baden betreffend. 
5 1. 
Die steuerlichen Vorschriften für die Einfuhr von Wein nach Baden werden mit Wirkung 
vom 1. Juli 1911 an, wie folgt geändert: 
1. Wird Wein als Fracht-, Eil= oder Expreßgut mit der Eisenbahn oder mit einem 
Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt, so treten an 
die Stelle der Übergangsscheine, der bayerischen Transportscheine und der elsaß-lothringischen 
Ausfuhrscheine als Begleiturkunden Inhaltserklärungen des Versenders, die dem Fracht- 
briefe oder den sonst vorgeschriebenen Eisenbahnbegleitpapieren anzuschließen und bei der An- 
meldung der Sendung der Steuerbehörde zu übergeben sind. 
Die Inhaltserklärung soll enthalten: den Namen und Wohnort des Absenders sowie des 
Empfängers, Zahl und Art der Packstücke, Angabe der Art des Weines (Obst= oder Trauben= 
wein) und der Literzahl, bei Flaschenweinen der Flaschenzahl sowie die unterschriftliche Be- 
stätigung dieser Angaben durch den Absender. 
*) Unter „verzollten“ Sendungen sind auch die gegen Verzollung aus einer Niederlage für unverzollte Warrn 
bezogenen begriffen.
        <pb n="291" />
        XIX. 267 
2. Wird verzollter Wein aus einem anderen Bundesstaate unmittelbar zur steuerfreien 
Einlage gemäß Artikel 28 Ziffer 2 des Weinsteuergesetzes mit der Eisenbahn oder mit einem 
Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt, so genügt 
zum Nachweise der Verzollung sowie des unmittelbaren Bezugs des Weines aus dem Ausland 
oder aus der Zollniederlage, daß die Beförderung unter Zollverschluß erfolgt, und daß mit 
der Inhaltserklärung die mit einer Beurkundung über die Anlegung des Zollverschlusses ver- 
sehene Zollquittung, Niederlageabmeldung oder eine sonstige Bescheinigung der Zollbehörde 
vorgelegt wird, aus der die Verzollung des Weines, der unmittelbare Bezug aus dem 
Vereinsausland oder aus der Niederlage und die Anlegung des Zollverschlusses ersichtlich ist. 
Die Bescheinigung kann auf die Inhaltserklärung selbst gesetzt werden. 
82. 
Die Verordnung vom 26. Oktober 1882, den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321 ff.), in der Fassung der Verordnungen vom 
2. März 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 78 ff.), vom 19. April 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 222 ff.), vom 17. Jannar 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 96) und vom 18. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955 ff.) 
wird wie folgt geändert: 
1. In § 46 wird dem Absatz 1 der Ziffer 1 als zweiter Satz angefügt: 
„Wird mit der Eisenbahn oder mit einem Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwal- 
tungen auf dem Bodensee Wein eingeführt, so dient als Begleiturkunde eine Inhalts- 
erklärung des Versenders, die den Namen und Wohnort des Absenders sowie des Em- 
pfängers, Zahl und Art der Packstücke und die Angabe der Art des Weines (Obst= oder 
Traubenwein) und der Literzahl, bei Flaschenweinen der Flaschenzahl sowie die unterschriftliche 
Bestätigung dieser Angaben durch den Absender enthält.“ 
Ferner wird dem Absatz 1 der Ziffer 4 als zweiter Satz angefügt: 
„Wo eine Inhaltserklärung als Begleiturkunde zugelassen ist, kann zur Erbringung des 
Nachweises die mit der Beurkundung über die Anlegung des Zollverschlusses versehene Zoll- 
quittung, Niederlageabmeldung oder eine sonstige zollamtliche Bescheinigung entsprechenden 
Inhalts der Inhaltserklärung angeschlossen werden."“ 
2. Der Absatz 2 des § 47 erhält folgende Fassung: 
„Bei der Einfuhr von Wein mit einer der in § 46 Ziffer 1 genannten Begleiturkunden 
muß zum Zweck der ordnungsmäßigen Erledigung dieser Scheine die in der Begleiturkunde 
als Erledigungsamt bezeichnete Steuer= oder Zollstelle und bei der Einfuhr mit Inhalts- 
erklärung die Steuerstelle des Einlageorts die Weinsendung amtlich besichtigen und den etwa 
vorhandenen amtlichen Verschluß (Siegel) abnehmen, bevor der Wein eingelegt oder um- 
gefüllt wird."“ 
Karlsruhe, den 25. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Schneider. 
Druck und Berlag von Malsch &amp; Hgel in Karlsruhe.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        Nr. XX. 269 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Mai 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend; des Ministeriums des Jnnern: die Einfuhr von 
Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betressend; die Berufspflichten der Tierärzte betreffend. 
Verordunnng. 
(Vom 30. April 1911.) 
Die Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend. 
Die Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 171) 
wird mit sofortiger Wirkung geändert wie folgt: 
I. § 5 Absatz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Die notariellen öffentlichen Bekanntmachungen werden vom Notariat veröffentlicht. 
II. Im § 90 Absatz 1 kommt das Wort „Gerichtsvollzieher“ in Wegfall. 
III. Im § 98 Absatz 4 werden die Worte „Gerichtsvollzieher oder" gestrichen. 
Karlsruhe, den 30. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch 
Simon. 
Bekanntmachung. 
(Vom 27. April 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf das ungarische Sperrgebiet Nr. 11 ausgedehnt. 
Gesebes- und Verordnungsblatt 1911. 43
        <pb n="294" />
        270 XX. 
Hiegegen wird das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den 
ungarischen Sperrgebieten Nr. 30, 4, 27, 48 und 16 (Bekanntmachung vom 19. Dezember 1910) 
aufgehoben. 
Karlsruhe, den 27. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. » · 
Mittermaier. 
Verordunung. 
Die Berufspflichten der Tierärzte betreffend. 
(Vom 1. Mai 1911.) 
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird unter Aufhebung der Verordnung 
vom 12. Jannar 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 10) verordnet: 
Die Tierärzte sind verpflichtet: 
1. neben der durch die §8 3 und 4 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
23. Dezember 1883 vorgeschriebenen Anmeldung des Beginns ihrer Berufstätigkeit 
bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage der Approbations-Urkunde auch dem Bezirks- 
tierarzt schriftliche Anzeige von ihrer Niederlassung zu erstatten; 
2. von jeder Verlegung ihrer Niederlassung sowie von der Einstellung der Ausübung der 
Tierheilkunde den Bezirkstierarzt des bisherigen Wohnortes in Kenntnis zu setzen; 
3. auf Verlangen der Behörden gegen Bezug der geordneten Gebühren bei der Hand- 
habung der Veterinärpolizei und der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken; 
4. auf Verlangen des Ministeriums des Innern, des Bezirksamts oder des Bezirks- 
tierarztes über Vorkommnisse in ihrer Berufstätigkeit Bericht zu erstatten und die 
sonst für die Veterinärverwaltung erforderlichen Mitteilungen zu machen: 
5. der Abgabe von Arzneimitteln, abgesehen von dringenden Fällen oder besonderer staat- 
licher Erlanbnis, sich zu enthalten. 
Karlsruhe, den 1. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
— 
t 
Mittermaier. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="295" />
        Nr. XXI. 2/1 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. Mai 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministerinms des Jnnern: Manl= und Klauenseuche betreffend; die Einfuhr 
von Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Mai 1911.) 
Manl= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 17. Februar 
und 18. April 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132 und 264) erlassene Verbot 
des Handels mit Rindvieh und Ferkelschweinen im Umherziehen bis zum 15. Juni 1911 
verlängert. 
Karlsruhe, den 5. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Schoch 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Mai 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh ans Hsterreich--Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 6, 21, 25, 35, 15, 58 und 59 sowie aus dem österreichischen Sperrgebiete 
Nr. XXVIII (Bekanntmachung vom 19. und 31. Dezember 1910, vom 7 
10. März 1911) wird ausgehoben. 
Karlsruhe, den 5. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
. Jannar und 
Ior. Stromeyer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Pogel in Karlsrube. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 47
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        Nr. XXII. 273 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 19. Mai 1911. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Organisation der oberen Staatsbehörden betressend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 19. Mai 1911.) 
Die Organisation der oberen Staatsbehörden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
#1. 
Die Zuständigkeit des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten bezüglich des Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebs geht an das Ministerium 
der Finanzen über. 
Das Kultus- und Unterrichtswesen einschließlich der Einrichtungen für Wissenschaften und 
Künste wird einem besonderen Ministerium übertragen, das die Bezeichuung Ministerium 
des Kultus und Unterrichts führt. 
Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und 
das Ministerium der Justiz werden zu einem Ministerium vereinigt, das die Bezeichnung 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswär- 
tigen führt. 
84. 
Der Oberschulrat wird aufgehoben. Seine Zuständigkeit geht an das Ministerinm des 
Kultus und Unterrichts über. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 45
        <pb n="298" />
        Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Juni, der § 4 am 1 Oktober d. J. 
in Wirksamkeit. 
Der Staatsminister und die beteiligten Minister sind mit dem Vollzug dieser Verordnung 
beanftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 19. Mai 1911. 
Friedrich. 
von Dusch. von Bodman. Rheinboldt. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
l'r. Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="299" />
        Nr. XXIII. 275 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. Juni 1911. 
  
Jnhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übertragbarer 
Krankheiten betreffend; das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend (Desinfektionsordnung); die Ein- 
juhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend: die Einfuhr von Schlachtvich aus Osterreich-Ungarn betresfend; die 
Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Berichtigung. 
Verordunng. 
(Vom 9. Mai 1911.) 
Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten (Reichsgesetzblatt Seite 306 ff.), und auf Grund der §§ 85, 87 
des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet: 
I. Anzeigepflicht: 
§ 1. 
1. Bei Erkrankungen, Verdacht von Erkrankungen und Todesfällen an einer der gemein= Anzeigepslicht: 
gefährlichen Krankheiten — Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), bei gemein- 
Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — sind Anzeigen nach Maßgabe sosnansihen 
der §§ 1 bis 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und bei 
zu erstatten. Das gleiche gilt nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Septem- Milzbrand. 
ber 1909, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand 
(Reichsgesetzblatt Seite 933), bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand, sowie bei Er- 
krankungen und Todesfällen, die den Verdacht dieser Krankheit erwecken. 
2. Außerdem ist innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufent= 1. bei sonstigen 
haltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Bezirksamt anzuzeigen: ibeitragbaren 
m. jeder Erkrankungs= und jeder Todesfall an: Cranlheiten. 
Diphtherie (Kehlkopfkrupp, Rachen- oder Halsbräune), 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom), 
Rotz, 
Rückfallfieber (Febris recurrens), 
Gesezes und Verordnungsblatt 1911. 40
        <pb n="300" />
        Anzeige- 
pflichlige 
Personen. 
276 
— 
2 
— 
XXIII. 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), 
Schälblasen der Neugeborenen (emphigus neonatorum), 
Scharlach (Scharlachfieber), 
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige 
Tiere, 
Trichinose, 
Typhus (Unterleibstyphus, auch in der Form des Para= und Metatyphus), 
Vergiftung durch Nahrungsmittel (Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, sowie Ver- 
giftung durch andere Nahrungsmittel) 
. jeder Erkrankungsfall, der den Verdacht von Kindbettfieber, Rotz oder Typhus zu 
erwecken geeignet ist; 
. jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht, sowie Erkrankungsfälle an 
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht dann, wenn der Erkrankte mit Rücksicht auf seine 
Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, wenn ein an offener 
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht (bei der im Auswurf Tuberkelbazillen nachweis- 
bar sind) Erkrankter seine Wohnung wechselt, endlich, wenn es sich um die Erkran- 
kung an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht bei Personen handelt, die in einer 
Schule oder Erziehungsanstalt und den dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnen oder 
durch Teilnahme am Unterricht ihre Umgebung gefährden; 
gehäufteres Auftreten von Erkrankungen an Masern (Flecken, Röteln) und Keuch- 
husten, sobald eine epidemische Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. 
3. Todesfälle an einer der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Krankheiten sind auch 
dann anzuzeigen, wenn die Erkrankung der Verstorbenen bereits angezeigt war. 
4. Bei den unter Absatz 2 Buchstabe n und b fallenden Erkrankungen ist jeder Wechsel 
der Wohnung oder des Aufenthaltsorts des Erkrankten innerhalb 24 Stunden nach erlangter 
Kenntnis dem Bezirksamt, gegebenenfalls auch dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen 
Bezirksamt anzuzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Erkrankungen an Trichinose und 
Vergiftung durch Nahrungsmittel. Als Wohnungswechsel im Sinne dieser Bestimmung ist 
auch die Verbringung in ein Krankenhaus oder eine sonstige Pflege= oder Heilstätte zu betrachten. 
82. 
1. Zur Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen sind bei den in 8 1 Absatz 2 Buch— 
stabe und b aufgeführten Krankheiten verpflichtet: 
— 
*i 
— 
. der zugezogene Arzt, 
3. 
der Haushaltungsvorstand, 
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte 
Person, 
derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs- oder Todesfall sich 
ereignet hat, sowie 
bei Todessällen an einer dieser Krankheiten der Leichenschaner.
        <pb n="301" />
        XXIII. 277 
2. Zur Anzeige der in § 1 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Krankheitsfälle sind nur die 
in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 3, bei Todesfällen auch die unter Ziffer 5 genannten Personen, 
zur Anzeige der in § 1 Absatz 2 Buchstabe ( erwähnten Krankheitsfälle die unter Ziffer 1 
und 3 genannten Personen verpflichtet. 
3. Die Verpflichtung der in Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist; nur bei den in § 1 
Absatz 2 Buchstabe erwähnten Krankheitsfällen sind die in Ziffer 3, bei Todesfällen an 
Lungen= und Kehlkopfschwindsucht die in Ziffer 5 genannten Personen stets zur Anzeige ver- 
pflichtet. 
4. Die Anzeigepflicht des Arztes tritt auch dann ein, wenn er die Unterbringung des 
Kranken in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Pflege= oder Heilstätte veranlaßt. 
83. 
1. Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, 
Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die 
von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Anzeige verpflichtet. 
2. Auf Schiffen und Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus- 
haltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder dessen Stellvertreter. Die Anzeige hat 
an das für die nächstgelegene Anlandestelle zuständige Bezirksamt zu erfolgen. 
84. 
1. Die Anzeige ist sowohl bei gemeingefährlichen wie sonstigen anzeigepflichtigen übertrag- 
baren Krankheiten an das Bezirksamt zu erstatten. 
2. Sie kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die schriftliche Anzeige gilt mit 
Aufgabe zur Post als erstattet; sie kann mittelst Kartenbriefen erfolgen, die den aus der An- 
lage l ersichtlichen Vordruck aufweisen und an das Sanitätspersonal von den Bezirksärzten, 
an sonstige Personen in Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei vom Bezirksamt, 
in den übrigen Gemeinden vom Bürgermeisteramt unentgeltlich verabfolgt werden. 
3. Das Bezirksamt hat die bei ihm einkommenden oder bei mündlicher Erstattung der 
Anzeige von ihm aufzunehmenden Anzeigen sofort dem Bezirksarzt zu übermitteln. 
4. Wenn das Bürgermeisteramt von dem Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit 
oder dem Verdacht des Ausbruchs einer solchen Kenntnis erhält, hat es hiervon dem Bezirksamt 
unverzüglich telegraphisch (telephonisch) oder durch besonderen Boten Mitteilung zu machen. 
85. 
Über die zur Anzeige kommenden Fälle einer der im § 1 aufgeführten Krankheiten haben 
die Bezirksämter fortlaufende Verzeichnisse nach Anlage II zu führen. 
46. 
Anzeige- 
pflicht in 
Anstalten 
und auf 
Schiffen. 
Form der 
Anzeige. 
Listen- 
führung.
        <pb n="302" />
        278 XXIII. 
II. Ermittelung der Krankheit. 
a. Bei gemeingefährlichen Krankheiten. 
86. 
runsteling 1. Bei gemeingefährlichen Krankheiten hat die Ermittelung der Krankheit nach Maßgabe 
gesährlichen der §§ 65bis 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
Krantheiten. und der zu diesem Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen zu erfolgen. 
2. Die bei Verdacht des Ausbruchs einer gemeingefährlichen Krankheit zur Feststellung 
der Krankheit erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen sind durch die an den Universitäten 
Heidelberg und Freiburg bestehenden Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten vorzu- 
nehmen. Ortlich zuständig ist das Untersuchungsamt in Heidelberg für die Kreise Karlsruhe, 
Heidelberg, Mannheim und Mosbach, das Untersuchungsamt in Freiburg für die Kreise Konstanz, 
Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg und Baden. 
3. Die endgültige Feststellung des ersten Cholera= und Pestfalles in einer Ortschaft hat 
durch das zuständige Untersuchungsamt zu erfolgen, das bei Pestverdacht auf die telegraphische 
Benachrichtigung durch den Bezirksarzt sogleich einen Vertreter au Ort und Stelle zu ent- 
senden hat. 
4. Die Leichenöffnung bei Cholera-, Gelbsieber= und Pestverdacht ist auf den — nötigen- 
falls telegraphisch zu stellenden — Antrag des Bezirksarztes vom Bezirksamt anzuordnen. 
Bei Pestverdacht hat die Offnung der Leiche durch den Vertreter des Untersuchungsamts 
zu erfolgen. 
5. Die in § 6 Absatz 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, den höheren Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Ermittelungen über jeden einzelnen 
Krankheits oder Todesfall werden erforderlichenfalls vom Ministerium des Innern angeordnet. 
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der angeführten Bestimmung ist das Bezirksamt. 
b. Bei sonstigen übertragbaren Krankheiten. 
87. 
Ermittelung 1. Der Bezirksarzt hat jeweils auf die Anzeige des ersten in einer bis dahin von der 
heieaninen Krankheit freien Gemeinde auftretenden Erkraukungs oder Todesfalles an Genickstarre, Milzbrand, 
Krankheiten. Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Tollwut, Trichinose, Typhus, Vergiftung durch Nahrungsmittel, 
sowie im Falle des Verdachts von Milzbrand, Notz und Typhus alsbald an Ort und Stelle 
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und die 
bakteriologische, gegebenenfalls auch die serodiagnostische Feststellung der Krankheit durch das 
zuständige Untersuchungsamt für ansteckende Krankheiten zu veranlassen, falls dies zur Sicher- 
stellung der Diagnose nötig ist. Bei Gefahr im Verzuge hat er die alsbaldige Durchführung 
der zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anzuordnen; 
diese Anordnungen bleiben solange in Kraft, bis vom Bezirksamt anderweite Verfügung ge-
        <pb n="303" />
        XXIII. 279 
trossen wird. In densenigen Gemeinden, in denen die Ortspolizei vom Bürgermeister verwaltet 
wird, hat der Bezirksarzt dem Bürgermeisteramt von dem Ergebnis der Ermittelung und den 
getroffenen Anordnungen Mitteilung zu machen; der Bürgermeister hat die Anordnungen zu 
vollziehen. Über das Ergebnis der Erhebungen, die bereits getroffenen Maßnahmen und die 
noch zu treffenden Anordnungen hat der Bezirksarzt dem Bezirksamt sofort schriftliche Mit- 
teilung zu machen. 
2. Gleiches gilt in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe c dann, wenn nach dem 
Ermessen des Bezirksarztes die diagnostische Richtigkeit der nicht von einem Arzt erstatteten 
Anzeige oder die Art der zu ergreifenden Schutzmaßregeln zweifelhaft ist. 
3. Bei Anzeigen von Erkrankungen oder Todesfällen an Kindbettsieber und von Verdacht 
der Erkrankung an dieser Krankheit hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bezirks- 
arzt dann zu erfolgen, wenn sie nach dem Ermessen des Bezirksarztes für die Bestimmung 
der Schutzmaßregeln erforderlich erscheint. 
. Auf die Anzeige von Erkrankungen an Diphtherie, Körnerkrankheit, Schälblasen der 
Neugeborenen und Scharlach, sowie von gehäufteren Erkrankungen an Masern und Keuchhusten 
hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bez zirksarzt nur dann zu geschehen, wenn 
m. die Anzeige der ersten Erkrankung nicht durch einen Arzt erfolgt ist, 
b. die genannten Krankheiten in besonders großer Verbreitung oder in besonders bös- 
artiger Form auftreten, oder 
. aus sich häufenden Anzeigen von Erkrankungen die Unzulänglichkeit der getroffenen 
Schutzmaßregeln hervorgeht. 
5. Iu Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern, in denen das Auftreten einer der in 
Absatz 1 genannten Krankheiten bereits festgestellt ist, haben die Ermittelungen und Feststellungen 
durch den Bezirksarzt auch dann zu erfolgen, wenn neue Erkrankungsfälle in einem räumlich 
abgegrenzten, bis dahin von der Krankheit verschont gebliebenen Teil der Ortschaft vorkommen. 
6. Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die 
Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem Bezirksarzt und dem 
Bezirksamt auf Befragen Auskunft zu erteilen. 
— 
□# 
§ 8. 
1. Soweit es nach dem Ermessen des Bezirksarztes zur Feststellung der Krankheit ersor= Zutritsrecht 
derlich ist und ohne Schädigung des Kranken zulässig erscheint, ist dem Bezirksarzt der Zutritt -“ 
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zur Ermittelung über die Krankheit Salbes. 
erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. offuung. 
2. Befindet sich der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem Bezirksarzt der Zutritt 
untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt des Bezirksarztes eine 
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritt 
des Bezirksarztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit zu dieser Erklärung zu geben, sofern 
nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben 
dem Bezirksarzt der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet.
        <pb n="304" />
        Anordnung 
der Schutz= 
maßregeln 
bei gemein- 
gefährlichen 
Krankheiten. 
Umsang der 
Anordnungen. 
280 XXIII. 
3. Bei Genickstarre, Rotz, Typhus und Vergiftung durch Nahrungsmittel kann eine 
Offuung der Leiche durch das Bezirksamt angeordnet werden, insoweit der Bezirksarzt dies zur 
Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. 
4. Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichen- 
öffnung anzuwohnen. Der Bezirksarzt hat ihn von dem Zeitpunkt und dem Ort der Unter- 
suchung tunlichst rechtzeitig zu benachrichtigen. 
5. In Fällen von Milzbrand, Rotz, Tollwut und Trichinose hat der Bezirksarzt die Er- 
mittelungen, soweit erforderlich und möglich, im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt vorzunehmen. 
III. Schutzmaßregeln. 
. Bei gemeingefährlichen Krankheiten. 
89. 
1. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten sind für die Dauer 
der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach Maßgabe der §§ 12, 14. 
16 bis 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und 
unter Beachtung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen 
durch das Bezirksamt anzuordnen, sobald nach dem Gutachten des Bezirksarztes der Ausbruch 
einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer solchen 
begründet ist. 
2. Bei Gefahr im Verzug kann der Bezirksarzt schon vor dem Einschreiten des Bezirks- 
amts die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln 
anordnen. In denjenigen Gemeinden, in denen die Ortspolizei vom Bürgermeister verwaltet 
wird, hat dieser die vom Bezirksarzt getroffenen Anordnungen zu vollziehen. Von den An- 
ordnungen hat der Bezirksarzt dem Bezirksamt sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie 
bleiben solange in Kraft, bis vom Bezirksamt anderweite Verfügung getroffen wird. 
3. Anordnungen auf Grund der §§ 13 und 15 des genannten Reichsgesetzes bleiben der 
Entschließung des Ministeriums des Innern vorbehalten, die nötigenfalls telegraphisch einzu- 
holen ist. 
1. Die Bestimmungen des § 19 dieser Verorduung über Schließung von Schulen und 
sonstigen Unterrichtsanstalten finden auch bei gemeingefährlichen Krankheiten Anwendung. 
b. Bei sonstigen übertragbaren Krankheiten. 
§ 10. 
1. Zur Verhütung der Verbreitung der anderen in § 1 Absatz 2 genannten übertragbaren 
Krankheiten haben für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach 
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 26 dieser Verordnung stattzufinden und zwar bei: 
1. Diphtherie: Absonderung (§ 13), Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Maßnahmen 
hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Verkehrsbeschränkungen für das Pflege-
        <pb n="305" />
        b 
– 
— 
W 
S 
—–1 
— 
— 
— 
— 
XXIII. 281 
personal (§ 17), Maßregeln für Schulen (§8 18 und 19), Beschränkungen des 
Gewerbebetriebes (§ 20), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 22), Des- 
infektion (§ 23); 
Genickstarre: Absonderung (§ 13), Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Räumung 
von Wohnungen (§ 15), Maßnahmen hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 10), 
Maßregeln für Schulen (§§ 18 und 19), Beschränkungen der Gewerbebetriebes 
(§ 20), Desinfektion (§ 23), Verbot von Menschenansammlungen (§ 25); 
Kindbettfieber: Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal (§ 17), Desinfektion 
GE 23); 
Körnerkrankheit: Beobachtung (§ 11), Meldepflicht Zureisender (J§ 12), Maßregeln 
für Schulen (§8 18 und 19), Desinfektion (§ 23), zwangsweise ärztliche Behand- 
lung und Einweisung in ein Krankenhaus (8§ 26); 
.Milzbrand: Maßnahmen hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Maßregeln 
für Schulen (§§ 18 und 19), Beschränkungen des Gewerbebetriebs (§ 20), Vor- 
sichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desinfektion (§ 23): 
Rotz: Beobachtung (§ 11), Absonderung (5 13), Maßnahmen hinsichtlich der 
Krankenbeförderung (§ 16), Maßregeln für Schulen (§8§ 18 und 19), Vorsichts- 
maßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desinfektion (§ 23); 
Rückfallfieber: Beobachtung (§ 11), Meldepflicht Zureisender (§ 12), Absonderung 
(5 13), Kennzeichuung der Wohnungen (§ 14), Räumung von Wohnungen (§ 15), 
Maßnahmen hinsichtlich der Krankenbeförderung (8 16), Verkehrsbeschränkungen für 
das Pflegepersonal (§ 17), Maßregeln für Schulen (§8 18 und 19), Desinfektion 
(§ 23), Verbot von Menschenansammlungen (§ 25); 
Ruhr: Absonderung (§ 13), Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Räumung von 
Wohnungen (§ 15), Maßnahmen hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Ver- 
kehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal (§ 17), Maßregeln für Schulen (88 18 
und 19), Beschränkungen des Gewerbebetriebs (§ 20), Beschränkungen der Wasser- 
benützung (8§ 21), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desinfektion 
(§ 23), Verbot von Menschenansammlungen (8§ 25); 
Scharlach: Absonderung (§ 13), Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Maßnahmen 
hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Verkehrsbeschränkungen für das Pflege- 
personal (6 17), Maßregeln für Schulen (88 18 und 19), Beschränkungen des Ge- 
werbebetriebs (§ 20), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desin- 
fektion (§ 23); 
Tollwut: Beobachtung (F 11), Absonderung (s 13), Maßregeln für Schulen 
(§§ 18 und 19); 
Typhus: Beobachtung (§ 11), Meldepflicht Zureisender (§ 12), Absonderung (8 13), 
Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Räumung von Wohnungen (§ 15), Maß- 
nahmen hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Verkehrsbeschränkungen für das 
Pflegepersonal (§ 17), Maßregeln für Schulen (§§ 18 und 19), Beschränkungen
        <pb n="306" />
        Beobachlung. 
282 XXIII. 
des Gewerbebetriebs (§ 20), Beschränkung der Wasserbenützung (§ 21), Vorsichts- 
maßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desinfektion (§ 23), Verbot von Menschen- 
ansammlungen (§ 25); 
12. Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht: Absonderung (§ 13), Maßregeln für Schulen 
(§§ 18 und 19), Desinfektion (8§ 23), Maßregeln für Bade= und Luftkurorte (8 27); 
13. Keuchhusten und Masern: Verkehrsbeschränkungen für das Krankenpflegepersonal (§ 17), 
Maßregeln für Schulen (§8 18 und 19). 
Bei Geschlechtskrankheiten kann zwangsweise ärztliche Behandlung und Einweisung in ein 
Krankenhaus (§ 26) angeordnet werden. 
2. Weitergehende Maßregeln können im Einzelfalle aus besonderen Gründen vom Bezirksamt 
auf Antrag des Bezirksarztes auf Grund des § 85 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs ange- 
ordnet werden. 
3. Bei den vom Bezirksamt zu treffenden Anordnungen ist einerseits nichts zu unter- 
lassen, was zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit nötig ist, andererseits aber dafür 
Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage des Falls zu weit gehenden 
Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölterung einge- 
griffen wird oder vermeidbare Kosten entstehen. 
4. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sobald der Kranke genesen, in 
ein Krankenhaus überführt ist, seinen Aufenthaltsort wechselt oder gestorben ist, die vorschrifts- 
mäßige Schlußdesinfektion durchgeführt und nach Ablauf der entsprechenden Ansteckungsfrist 
(Inkubation) ein weiterer Erkrankungsfall in der Wohnung nicht mehr aufgetreten ist. 
5. Die Überwachung der Durchführung der getroffenen Maßregeln liegt dem Bezirksamt 
im Benehmen mit dem Bezirksarzt ob; letzterer hat, auch nachdem das Auftreten einer der 
in § 7 genannten übertragbaren Krankheiten festgestellt ist, durch regelmäßige Besuche der 
Ortschaften in angemessenen Zwischenräumen sich über den Verlauf der Krankheit sowie die 
Wirksamkeit der zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßregeln zu verlässigen, geeignetenfalls 
weitere Anträge zu stellen, sowie den Zeitpunkt zu bezeichnen, von dem an die getroffenen 
Maßregeln aufgehoben werden können. 
111. 
1. Personen, welche unter Erscheinungen erkraukt sind, die den Ausbruch der Körner 
krankheit, des Rotzes, des Rückfallfiebers oder des Typhus befürchten lassen, sowie Personen, 
welche von tollen oder der Tollwut verdächtigen Tieren gebissen wurden, können einer Be- 
obachtung unterworfen werden. 
2. Die Beobachtung wird — abgesehen von den bei Verdacht auf Rotz und Typhus erfor- 
derlichen bakteriologischen und sonstigen Untersuchungen, denen bei Typhusverdacht auch die 
Bazillenträger unterworfen werden können — in der Regel darauf beschränkt werden können, 
daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete Person in angemessenen Zwischenräumen Er- 
kundigungen über den Gesundheitszustand der zu beobachtenden Person eingezogen werden.
        <pb n="307" />
        XXIII. 283 
3. Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in der Wahl 
des Aufenthalts und der Arbeitsstätte, ist nur solchen Personen gegenüber zulässig, die obdachlos 
oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- und gewohnheitsmäßig umherziehen. 
4. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, wenn sich der Krankheitsverdacht 
als unbegründet erwiesen hat, bei Verdacht auf Typhus insbesondere, wenn sich die Stuhl— 
und Urinentleernngen des Kranken bei mindestens zwei durch einen Zeitraum von einer Woche 
von einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei von Typhusbakterien erwiesen 
haben und auch die serologische Untersuchung negativ ausgefallen ist. 
8 12. 
In Fällen dringender Gefahr kann durch das Ministerium des Innern angeordnet werden, 
daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb 4 Wochen vor ihrer Ankunft in Ortschaften 
oder Bezirken aufgehalten haben, in denen Typhus oder Rückfallfieber ausgebrochen oder die 
Körnerkrankheit heimisch ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich 
zu melden sind. 
13. 
1. Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Toll- 
wut oder Typhus erkrankt sind, sind ohne Verzug abzusondern. 
2. Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu 
seiner Pflege bestimmten Personen, seinen nächsten erwachsenen Angehörigen, dem Arzt und dem 
Seelsorger nicht in Berührung kommt: sonstigen Angehörigen und Urkundspersonen ist, inso- 
weit es zur Erledigung wichtiger und dringlicher Angelegenheiten erforderlich ist, der Zutritt 
zu dem Kranken gestattet. Beim Zutritt aller dieser Personen sind jeweils die erforderlichen 
Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit zu beachten. 
3. Wo die Absonderung des Kranken in seiner Wohnung Schwierigkeiten bietet, ist durch 
entsprechende Belehrung dafür zu sorgen, daß der Kranke sich freiwillig in ein Krankenhaus 
überführen läßt. Dies gilt namentlich von solchen Kranken, die sich in engen, dicht bewohnten 
Räumen, in öffentlichen Gebänden, Schulen, Kasernen, Gefängnissen u. s. w. oder in Räumen 
neben Milch= und Speisewirtschaften, Eh= und Delikateßwarenhandlungen, oder auf Gehöften, 
aus denen Milchlieferung stattfindet, befinden, sowie von Personen, die kein besonderes Pflege- 
personal zur Verfügung haben, sondern von ihren zugleich anderweitig in Anspruch genom- 
menen Angehörigen gepflegt werden müssen, von Dienstboten, Zieh= und Pflegekindern. 
4. Bei Personen, die an offener Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht (§ 1 Absatz 2 Buch- 
stabe c) erkrankt sind, kann eine Absonderung in der Weise angeordnet werden, daß für dieselben, 
wenn möglich, ein besonderes Schlafzimmer, mindestens aber ein besonderes von den übrigen 
Betten tunlichst weit abzurückendes Bett verlangt wird. 
5. Werden auf Erfordern des Bezirksamts in der Behausung des Kranken die nach dem 
Gntachten des Bezirksarztes zum Zwecke der Absonderung nötigen Einrichtungen nicht ge- 
troffen, so kann, falls der Bezirksarzt es für unerläßlich und der bebandelnde Arzt es ohne 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 
Meldepflicht 
Zureisender. 
Absonderung.
        <pb n="308" />
        284 XXIII. 
Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die überführung des Kranken in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden. 
6. Die Überführung von an Diphtherie oder Scharlach erkrankten Kindern in ein Kranken- 
haus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum darf jedoch gegen den Willen der 
Eltern nur bei dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit angeordnet werden. 
7. Bei Erkrankung an Ruhr oder Typhus ist im Falle der Genesung die Absonderung 
nicht eher aufzuheben, als bis sich die Stuhl= und Urinentleerungen des Kranken bei zwei 
durch einen Zeitraum von einer Woche von einander getrennten bakteriologischen Unter- 
suchungen als frei von Ruhrbazillen oder Typhusbakterien erwiesen haben. Ist dies jedoch 
nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung ab gerechnet, noch nicht der Fall. 
so ist die Absonderung zwar aufzuheben, der Kranke aber auf die Gefahr aufmerksam zu 
machen, die er für seine Umgebung bildet, und zur Befolgung der erforderlichen Desinfektions- 
maßnahmen anzuhalten. 
8. Bei Rotz und Typhus können auch krankheitsverdächtige Personen der Absonderung 
unterworfen werden. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß durch Anwendung der wissen- 
schaftlichen Hilfsmittel sobald als möglich festgestellt wird, ob der Verdacht der Krankheit 
begründet ist. 
9. Auch soweit eine förmliche Absonderung nicht angeordnet ist, haben die Haushaltungs- 
vorstände dafür zu sorgen, daß die an einer der in § 1 genannten Krankheiten — mit Aus- 
nahme von Trichinose und Vergiftung durch Nahrungsmittel — Erkrankten soweit möglich 
von anderen Personen getrennt gehalten werden. 
14. 
Kennzeichnung Bei gehäufterem Auftreten von Erkrankungen an Genickstarre, Rückfallsieber, Ruhr und 
Wobnungen Typhus, bei besonders bösartigem Auftreten von Diphtherie und Scharlach, sowie beim Vor- 
Erkrankter und kommen mehrerer Erkrankungen in einem und demselben Hause kann auf Antrag des Bezirks- 
erschrenn arztes vom Bezirksamt angeordnet werden, daß Häuser und Wohnungen, in denen an diesen 
denselben. Krankheiten erkrankte Personen sich befinden, durch einen leicht sichtbaren und bei Nacht 
genügend zu beleuchtenden Anschlag kenntlich gemacht werden; auch kann der Zutritt für alle 
nicht im Hause Wohnenden — außer Arzten, dem Krankenpflegepersonal, Geistlichen und 
Urkundspersonen — untersagt werden. 
8 15. 
Näumung von 1. Insoweit es der Bezirksarzt zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich 
Wohnungen. erklärt, kann vom Bezirksamt angeordnet werden, daß aus Wohnungen, in denen Erkrankungen 
au Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorgekommen sind, die Gesunden entfernt 
werden und die Absonderung der Kranken in der Wohnung durchgeführt wird. 
2. Unter der gleichen Voraussetzung kann ausnahmsweise in Fällen dringender Gefahr die 
ganze oder teilweise Räumung von Gebäuden oder Wohnungen, in denen Erkrankungen an 
Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorgekommen sind, insbesondere dann vom
        <pb n="309" />
        XXIII. 285 
Bezirksamt angeordnet werden, wenn die betreffenden Gebäude oder Wohnungen so schlecht 
gehalten oder so überfüllt sind, daß sie die Bildung eines Seucheuherdes veranlaßt haben oder 
befürchten lassen. 
3. Den ausgewiesenen Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten. 
4. Wohnungen und Häuser, die geräumt worden sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger 
Desinfektion zur Wiederbenutzung freigegeben werden. 
8 16. 
1. Zur Beförderung von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz, 
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach oder Typhus erkrankt sind oder bei denen Verdacht der Er- 
krankung an Rotz oder Typhus vorliegt, sollen dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungs- 
mittel (Droschken, Eisenbahnen, Straßenbahnwagen und dergleichen) in der Regel nicht beuutzt 
werden. 
2. Soll ein solcher Kranker dennoch ausnahmsweise mit der Eisenbahn befördert werden, 
so darf dies von dem Bezirksamt nur unter Einhaltung der nötigen Vorsichtsmaßregeln ge- 
stattet werden; insbesondere muß dem Kranken ein zuverlässiger Begleiter mitgegeben werden. 
Auch sind die Bahnbehörden von dem Transport durch das Bezirksamt rechtzeitig zu verständigen. 
3. Dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungsmittel sind vor ihrer Wiederbenutzung 
der Desinfektion zu unterwerfen, falls dieselben aus Mangel an besonderen zur Kranken- 
beförderung dienenden Wagen zur Beförderung von Kranken der obenbezeichneten Art 
benutzt werden. 
§ 7. 
1. Bei Erkrankungen an Diphtherie, Keuchhusten, Kindbettfieber, Masern, Rückfallfieber, 
Ruhr, Scharlach und Typhus können für das berufsmäßige Pflegepersonal Verkehrsbeschrän- 
kungen angeordnet werden; insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß Pflegepersonen, die 
einen mit dieser Krankheit behafteten Kranken pflegen, nicht gleichzeitig eine andere Pflege 
übernehmen dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Überkleid zu tragen, die Des- 
infektionsvorschriften gewissenhaft zu befolgen und den Verkehr mit anderen Personen und in 
öffentlichen Lokalen tunlichst zu vermeiden haben. 
2. Geben sie die Pflege des Kranken auf, so dürfen sie die Pflege eines anderen Kranken 
erst übernehmen, nachdem sie sich selbst, ihre Wäsche, Kleidung und die bei der Pflege gebrauchten 
Gegenstände einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen haben. 
3. Für die Hebammen sind die besonderen Bestimmungen ihrer Dienstweisung maßgebend. 
8 18. 
1. Schüler ohne Unterschied des Alters und der von ihnen besuchten Schule, die an 
Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Tollwut oder 
Typhus leiden oder gelitten haben, sind solange vom Unterrichtsbesuch und den Schulräumen 
fernzuhalten, bis nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder — in Ermangelung 
eines solchen — des Bezirksarztes eine Übertragung der Krankheit durch sie nicht mehr zu 
17. 
Kranken- 
beförderung. 
Verkehrs- 
beschrän- 
kungen für 
das Pflege- 
personal. 
Fernhallung 
vom Schul. 
und Unter- 
richtsbesuch
        <pb n="310" />
        Schließung 
der Schulen 
286 XXIII. 
befürchten ist. Bei Scharlach darf diese Bescheinigung nicht vor Ablauf der vierten Woche, 
bei Diphtherie nicht vor Ablauf von 14 Tagen nach Ausbruch der Krankheit erteilt werden. 
2. Ferner sind Schüler vom Unterrichtsbesuche und den Schulräumen fernzuhalten 
bei Erkrankung an: 
a. Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht, wenn und solange im Auswurf Tuberkelbazillen 
nachweisbar sind; 
b. Körnerkrankheit, solange deutliche Eiterabsonderungen der Augenbindehäute vor- 
handen sind; 
c. Masern bis zu 3 Wochen nach Beginn der Krankheit; 
d. Keuchhusten, solange krampfhafte Hustenanfälle vorhanden sind. 
3. Schüler aus Behausungen, in denen eine Erkrankung an einer der in Absatz 1 ge- 
nannten Krankheiten vorgekommen ist, müssen vom Schulbesuche und den Schulräumen fern- 
gehalten werden, soweit und solange eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie zu befürchten 
ist. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieser Schüler mit anderen Kindern 
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und sonstigen öffentlichen Orten oder durch Besuche in 
anderen Familien möglichst eingeschränkt wird. Die Wiederzulassung zum Schulbesuche ist erst 
dann zu gestatten, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese Schüler nach Be- 
scheinigung des behandelnden Arztes oder des Bezirksarztes nicht mehr zu befürchten ist, ins- 
besondere, wenn die gesunden Schüler nach Entfernung aus der Behausung des Erkrankten bis 
zum Ablaufe der Ansteckungsfrist gesund geblieben sind oder wenn die Erkrankten genesen, aus 
der Behausung entfernt oder gestorben sind, die Ansteckungsfrist abgelaufen ist und die vor- 
geschriebene Desinfektion stattgefunden hat. Bei Scharlach und Diphtherie sind die in Absatz 1 
Satz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, wenn der Schüler in der gleichen Behausung wie 
der Erkrankte verblieben ist. 
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auch auf Lehrer entsprechende An- 
wendung, die an einer der in Absatz 1 und 2 genannten Krankheiten leiden oder in deren 
Behausung eine Erkrankung an einer der in Absatz 1 genannten Krankheiten vorgekommen ist. 
5. Das Bezirksamt hat von jeder zu seiner Kenntnis gelangten Erkrankung eines Schülers 
oder eines Lehrers an einer der in Absatz 1 und 2 genannten Krankheiten, sowie von jeder 
Anordnung der Fernhaltung einer solchen Person vom Schulbesuche dem Vorsteher der Schule 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
6. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 finden auch auf die Erziehungsanstalten, Klein- 
kinderbewahranstalten, Kinderschulen und Krippen, sowie auf den Religion-, Konfirmation- und 
Erstkommunionnnterricht, die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf den Besuch des Gottes- 
dienstes und sonstiger kirchlicher Veranstaltungen Anwendung. 
§ 19. 
1. In Ortschaften, in denen eine der in § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b, c# 
und d genannten Krankheiten epidemisch auftritt, kann die Schließung aller oder einzelner 
Schulen oder einzelner Klassen derselben angeordnet werden.
        <pb n="311" />
        XXIII. 287 
2. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnende Person von einer der in § 18 Absatz 1 
und Absatz 2 Buchstabe b, c und d genannten Krankheiten befallen wird, so ist die Schule 
unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nicht aus dem Schulgebäude entfernt oder 
in ihrer Wohnung nach Ansicht des Bezirksarztes wirksam abgesondert werden kann. 
3. Die Schließung der Schule gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt durch die Ortsschulbehörde 
oder den Anstaltsvorstand in der Regel erst nach Untersuchung an Ort und Stelle durch den 
Bezirksarzt auf dessen Antrag. Ausnahmsweise dürfen an Orten, die nicht Sitz eines Bezirks- 
arztes sind, die Ortsschulbehörden und Anstaltsleiter nach zuvor eingeholter Zustimmung des 
Schularztes wo ein besonderer Schularzt bestellt ist — oder des ärztlichen Mitgliedes des 
Beirats den einstweiligen Schulschluß — vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirks- 
arzt — daunn von sich aus anordnen, wenn durch die vorherige Einholung der Außerung des 
Bezirksarztes eine mit Gefahr verbundene Verzögerung bewirkt würde. 
4. Die Wiedereröffnung der Schule oder Schulklasse darf nur nach vorheriger Zustimmung 
des Bezirksarztes, sowie nach gründlicher Reinigung und Desinfektion der in Betracht kommenden 
Schul= und Nebenräume angeordnet werden. 
5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis &amp; finden auch auf die in § 18 Absatz 6 genannten 
Unterrichtsveranstaltungen Anwendung. 
6. Beim Auftreten einer der in § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h, c und d 
genannten Erkraukungen in Internaten, Pensionaten und dergleichen sind die erkrankten Zög- 
linge alsbald in ein Krankenhaus zu überführen oder in sonstiger, nach Ansicht des Bezirks- 
arztes genügender Weise abzusondern Wenn dies nicht möglich ist, muß die Anstalt für Neu- 
aufnahmen und außerhalb der Anstalt wohnende Zöglinge geschlossen werden. Eine Entlassung 
von Zöglingen aus der Anstalt darf während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen 
der Krankheit nur dann erfolgen, wenn die zu entlassenden Zöglinge nach dem Gutachten des 
behandelnden Arztes oder des Bezirksarztes gesund sind und eine Weiterverbreitung der Krankheit 
durch sie nicht zu befürchten ist. Die Wiedereröffnung einer wegen des Auftretens einer über- 
tragbaren Krankheit geschlossenen Anstalt der bezeichneten Art darf erst erfolgen, wenn der 
in Betracht kommenden Räume stattgefunden hat. 
8 20. 
1. Beim Auftreten von Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Ruhr, Scharlach oder Typhus 
in Häusern, in denen die Herstellung, Aufbewahrung oder der Vertrieb von Gegenständen schräulungen 
stattfindet, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, insbesondere von Nahrungs= und vrul 
Genußmitteln, kann auf Antrag des Bezirksarztes der weitere Betrieb des betreffenden Ge-des Verkehrs 
werbes in diesem Hause durch das Bezirksamt insolange untersagt werden, als die Gefahr 
der Verschleppung von Krankheitsstoffen besteht. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald nach geeignet sind, 
der Genesung, dem Tode oder der Entfernung des Erkrankten aus der Wohnung die Des-dieKrankheiten 
infektion derselben nach Maßgabe der vom Bezirksarzt zu treffenden Anordnung erfolgt ist.
        <pb n="312" />
        Beschränkung 
der Wasser- 
benutzung. 
Vorsichlsmaß- 
regeln für die 
Behandlung 
von Leichen. 
Desinseklion. 
288 XXIII. 
2. Weitergehende Maßnahmen hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, der Aufbe- 
wahrung und des Vertriebs solcher Gegenstände können für Ortschaften und Bezirke, die von 
einer der genannten Krankheiten befallen sind, von dem Ministerium des Junern angeordnet, 
auch können von dem Ministerium Gegenstände der bezeichneten Art vorübergehend vom Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen werden. 
3. Bei Typhus können für ausgesprochene Bazillenträger Beschränkungen hinsichtlich der 
Beschäftigung im Nahrungs= und Genußmittelgewerbe angeordnet werden. 
8 21. 
In Ortschaften, die von Ruhr oder Typhus befallen oder bedroht sind, sowie in deren 
Umgebung, kann auf Antrag des Bezirksarztes vom Bezirksamt die Benützung von Brunnen, 
Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Gebrauch dienenden 
Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden, soweit die 
betreffende Anlage ihrer Lage, Bauart und Einrichtung nach geeignet ist, zur Verbreitung 
der Krankheit beizutragen; in Zweifelsfällen hat eine chemische und bakteriologische Unter- 
suchung des Wassers stattzufinden. 
8 22. 
1. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen von 
Personen, die an Diphtherie, Milzbrand, Rotz, Ruhr, Scharlach oder Typhus gestorben sind, 
können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden. 
2. Der Zutritt zu Leichen der an diesen Krankheiten Gestorbenen ist tunlichst zu be— 
schränken. Die Leichen sind, ohne daß sie vorher gewaschen wurden, in mit einer desinfizierenden 
Flüssigkeit getränkte Tücher einzuhüllen und alsbald einzusargen; soll mit Rücksicht auf 
religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche ausnahmsweise stattfinden, so darf es nur unter 
den vom Bezirksarzt angeordneten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssig- 
keiten ausgeführt werden. Der Sarg soll wasserdicht verpicht sein und, wenn tunlich, nicht 
getragen, sondern gefahren werden. Die Aufbewahrung solcher Leichen in Räumlichkeiten, die 
sonst anderen Zwecken dienen, wie Spritzenhäuser und dergleichen, ist nicht statthaft. 
3. Bei Todesfällen an Diphtherie und Scharlach ist Schulkindern das Betreten des 
Sterbehauses nicht zu gestatten. 
8 23. 
1. Bei Erkrankungen an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit, Lungen- 
oder Kehlkopfschwindsucht, Milzbrand, Rotz, Rückfallsieber, Nuhr, Scharlach und Typhus ist 
für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge ihrer Berührung 
und Benützung durch den Erkrankten mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, eine Desinfektion 
und, wenn die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnis zum Werte der Gegenstände 
zu kostspielig ist, die Vernichtung anzuordnen. Die Vornahme der Desinfektion ist von dem 
Haushaltungsvorstand und in Ermangelung eines solchen von dem Hausbesitzer, in dessen Haus 
die Desinfektion vorgenommen werden soll, zu veranlassen.
        <pb n="313" />
        XXIII. 289 
2. Für die Ausführung der Desinfektion sind die Bestimmungen der Verordnung vom 
9. Mai 1911, das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend, (Desinfektions- 
ordnung, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297) maßgebend. 
3. Die Desinfektion hat sich insbesondere auf die Wäsche (Leib= und Bettwäsche), Bett- 
zeug, Kleidungsstücke, die persönlichen Gebrauchsgegenstände und Wohnräume des Erkrankten, 
Wasch= und Badewasser, etwaige Verbandsmittel, ferner bei Ruhr und Typhus auf die Aus- 
leerungen (Stuhlgang und Urin), bei Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Milzbrand, 
Rotz und Scharlach auf die krankhaften Absonderungen (Nasen= und Racheuschleim, schleimige 
Absonderungen der Angenbindehäute) und das Gurgelwasser, endlich bei Kindbettfieber auf den 
Wochenfluß und andere Absonderungen zu erstrecken; sie ist sowohl während der Danuer der 
Krankheit als auch nach der Genesung, der Entfernung des Kranken aus der Wohnung oder 
nach seinem Tode (Schlußdesinfektion) durchzuführen. Gegebenenfalls hat das Bezirksamt auch 
eine weitergehende Desinfektion, insbesondere eine solche des Abwassers anzuordnen. 
4. Kleidungsstücke, Leibwäsche und Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche 
von Personen, die an einer der in Absatz 1 genannten Krankheiten litten, während der Er- 
krankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benützt worden sind, dürfen nicht 
in Gebrauch genommen, an andere überlassen oder sonst in Verkehr gebracht werden, bevor 
sie vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind. Ebenso dürfen Fahrzeuge und sonstige Gegen- 
stände, die zur Beförderung von an einer dieser Krankheiten erkrankten oder gestorbenen Per- 
sonen gedient haben, vor Ausführung der Desinfektion nicht benützt oder an andere zur Be- 
nützung überlassen werden. 
8 24. 
1. Sobald in einer Ortschaft oder in einem Bezirke eine der in § 1 genannten Krank= Bekannt= 
heiten in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Bezirksamt durch öffentliche Bekannt- henchun 
machung die Verpflichtung zur Anzeige dieser Krankheit in Erinnerung bringen und die viltch. 
Bevölkerung durch Verteilung von Belehrungen oder in sonst geeigneter Weise über das Wesen, 
die Verhütung und Bekämpfung der Krankheit belehren, soweit dies ohne unnötige Beuuruhigung 
der Bevölkerung geschehen kann. 
2. Die Bekanntmachungen sind während der Dauer der Epidemie geeignetenfalls zu 
wiederholen. 
*25. 
Für Ortschaften und Bezirke, in denen Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus Verbot oder 
in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Ministerium des Jnnern, bei Gefahr im Ver= Beschränkung 
zug vorläufig auch das Bezirksamt, die Abhaltung von Märkten, Messen oder anderen Ver- - 
anstaltungen, die eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, verbieten oder #t#ungen. 
beschränken. 
26. 
1. Personen, die an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, zwangsweise 
daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten, nötigenfalls rlinls 
in ein Krankenhaus eingewiesen werden. ·
        <pb n="314" />
        Maßregeln 
für Bade- 
und 
Luftkurorte. 
Überwachung 
der Wasser- 
versorgungs- 
anlagen, des 
Wohnungs- 
wesens und 
dergleichen 
290 Xlll. 
2. Bei übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Syphilis, Tripper und weichem Schanker) 
ist eine zwangsweise Behandlung der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht 
treiben, gegebenenfalls deren Einweisung in ein Krankenhaus anzuordnen, wenn dies zur 
wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint. 
8 27. 
Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift kann für Badeorte, klimatische und sonstige 
Kurorte die in § 1 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Anzeigepflicht auf sämtliche Erkrankungs- 
fälle an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht ausgedehnt werden. Auch können in gleicher Weise 
für die Unterbringung von an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht erkrankten Gästen in Gast- 
höfen, Pensionen und Privathäusern nähere Vorschriften insbesondere über Beschaffenheit und 
Einrichtung der Unterkunftsräume, ärztliche überwachung, Verkehr der Kranken an öffentlichen 
Orten u. s. w. getroffen werden. Ferner kann durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift 
für solche Orte und deren Umgebung die Aufnahme von an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht 
erkrankten Gästen außerhalb der öffentlichen Krankenanstalten und der nach § 30 der Gewerbe- 
ordnung genehmigten Privatkrankenanstalten allgemein oder für gewisse Ortsteile verboten werden. 
IV. Allgemeine Vorschriften. 
g 28. 
1. Die in § 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, vorgeschriebene Uüberwachung der Wasserversorgungsanlagen und der Fortschaffung der 
Abfallstoffe hat durch das Bezirksamt im Benehmen mit dem Bezirksarzt und den technischen 
Staatsbehörden (vergleiche die Verordnung vom 16. Juli 1909, die Mitwirkung der technischen 
Behörden beim Wasserversorgungswesen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 382) 
zu erfolgen. Die in der Anweisung über die Bekämpfung der Cholera vorgesehene Beaufsich- 
tigung der Wohnungen, der Abführung der Schmutzwasser und der Entleerung der Abtritt- 
gruben, sowie die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln liegt den 
Bezirksärzten und Ortspolizeibehörden ob, desgleichen in Zeiten von Pestgefahr die Beanfsich 
tigung der Wohnungen und der Maßnahmen zur Vertilgung von Ratten, Mäusen und 
sonstigem Ungeziefer. 
2. Soweit sich bei dieser Uberwachung Mißstände ergeben, ist für deren alsbaldige Be- 
seitigung Sorge zu tragen. 
3. Die Bezirksämter haben gegebenenfalls die Gemeinden zur Durchführung der zur 
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendigen Einrichtungen, insbesondere zur Beschaffung 
von Beobachtungs= und Absonderungsräumen, von Unterkunftsstellen und Beförderungsmitteln 
für Kranke, sowie von Desinfektionseinrichtungen anzuhalten (vergleiche §§ 23 und 35 des 
erwähnten Reichsgesetzes).
        <pb n="315" />
        XXIII. 291 
8 29. 
1. Zur Unterstützung der Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung der Cholera, Gesundheits- 
der Pest und des Fleckfiebers angeordneten Maßnahmen sind an den von diesen Krankheiten kommissionen. 
bedrohten oder ergriffenen Orten —# soweit nicht ständige Kommissionen für die öffentliche 
Gesundheitspflege bestehen — von den Gemeinderäten besondere Gesundheitskommissionen zu 
bilden. Auch in Ortschaften, in denen Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Ruhr oder 
Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, können geeignetenfalls Gesundheitskommissionen 
eingerichtet werden. 
2. Wo Ortsgesundheitsräte bestehen, gelten diese als Gesundheitskommissionen. 
8 30. 
Für den Eisenbahnverkehr, sowie für die Bodenseedampfschiffahrt liegt die Ausführung 
der zu ergreifenden Schutzmaßregeln ausschließlich den Eisenbahnbehörden ob. 
31. 
1. Die Ausführung der zur Bekämpfung der gemeingefährlichen, wie auch der sonstigen 
übertragbaren Krankheiten zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt den Militärbehörden ob, 
insoweit davon 
a. dem aktiven Heere angehörende Militärpersonen, 
b. Personen, die in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind, 
. marschierende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppenteile 
des Heeres, sowie deren Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, 
d. ausschließlich von der Militärverwaltung benützte Grundstücke und Einrichtungen 
betroffen werden. In nicht fiskalischen Gebäuden gemietete Räume, die zu einem militärischen 
Dienstzweck benützt werden, sind zu den ausschließlich von der Militärverwaltung benützten 
Einrichtungen zu rechen. 
2. Auf Truppenübungen finden die nach dieser Verordnung zulässigen Verkehrsbeschräu- 
kungen keine Anwendung. 
832. 
1. Die in dem Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
und den Anweisungen zur Bekämpfung dieser Krankheiten vorgeschriebenen Mitteilungen an 
das Kaiserliche Gesundheitsamt haben durch das Bezirksamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist auch 
dem Ministerium des Innern von dem Ausbruch und dem Verlaufe einer gemeingefährlichen 
Krankheit durch das Bezirksamt Nachricht zu geben. 
2. Von dem epidemischen Auftreten einer der in § 1 genannten Krankheiten hat der 
Bezirksarzt dem Ministerium des Innern unter kurzer Angabe der getroffenen Schutzmaß- 
regeln Anzeige zu erstatten. 
3. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911, betreffend die 
wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten übertrag- 
Gesetzes-- und Berordnungsblatt 1911. 48 
Zuständigkeit 
der Eisenbahn. 
behörden. 
Zuständigkeit 
der Militär- 
behörden. 
Benach- 
richtigungen.
        <pb n="316" />
        Kosten. 
Beitpunkt 
des Inkrast- 
tretens. 
Aufhebung 
früherer Vor- 
schriften. 
292 XXIII. 
barer Krankheiten (Reichsgesetzblatt Seite 63), vorgeschriebenen Mitteilungen sind durch die 
Bezirksärzte zu erstatten; diese Mitteilungen haben auch dann zu erfolgen, wenn die Krankheit 
an einem Orte auftritt, der mehr als 20 Kilometer von einem Garnisonsorte entfernt liegt. 
4. Die Zählkarten für Erkrankungen und Todesfälle an Pocken sind von dem Bezirks 
arzt dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
5. Von dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung bei Cholera= und Pestverdacht, 
sowie von der Feststellung eines Erkrankungsfalles an Genickstarre hat das Untersuchungs- 
amt sowohl dem zuständigen Bezirksarzt als auch dem Ministerium des Innern und dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt unverzüglich telegraphische Mitteilung zu machen. 
* 33. 
1. Werden beim Auftreten von gemeingefährlichen oder sonstigen übertragbaren Krank- 
heiten durch polizeiliche Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit, insbe- 
sondere durch Einweisung von Kranken in Krankenhäuser, Anordnung der Absonderung von 
Kranken, der Räumung von Wohnungen und Häusern, Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich der 
Aufbewahrung und des Transportes von Leichen, Anordnung der Desinfektion oder der Ver- 
nichtung von Gegenständen und dergleichen Kosten verursacht, so hat im Zweifelsfalle das 
Bezirksamt darüber zu bestimmen, wer diese Kosten zu tragen hat. Mangels anderweiter 
Verpflichteter fallen sie als Kosten der örtlichen Gesundheitspolizei gemäß §§ 65 und 66 der 
Gemeinde= und Städteordnung (in der Fassung vom 18. Oktober 1910, Gesetzes und 
Verordnungsblatt Seite 597) der Gemeinde zur Last. 
2. Soweit es sich um Maßregeln der Landespolizei handelt, insbesondere um Maßnahmen, 
die angeordnet werden, um die Einschleppung einer gemeingefährlichen oder sonstigen übertrag 
baren Krankheit über die Landesgrenze zu verhüten, werden die Kosten auf die Staatskasse 
übernommen. 
3. Die Kosten der behördlichen Ermittelungen zur Feststellung einer gemeingefährlichen 
oder sonstigen übertragbaren Krankheit, sowie die Kosten der Anordnung, Leitung und Über- 
wachung der Schutzmaßregeln, soweit sie durch die Mitwirkung der staatlichen Polizeibehörden 
und der beamteten oder der mit deren Stellvertretung beauftragten sonstigen Arzte verursacht 
werden, werden von der Staatskasse getragen. 
4. Denjenigen Gemeinden, welche durch die ihnen obliegenden Leistungen bei Bekämpfung 
einer gemeingefährlichen oder sonstigen übertragbaren Krankheit in einem ihre Kräfte über- 
steigenden Maße in Auspruch genommen werden, können nach Maßgabe der Bewilligung im 
Staatsvoranschlag besondere Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt werden. 
8 34. 
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft. 
2. Von diesem Zeitpunkt an treten außer Wirksamkeit: 
1. die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1881 und 
vom 8. Dezember 1894, die Anzeige von ansteckenden Krankheiten betreffend,
        <pb n="317" />
        S 
— 
Di 
S 
— 
XXIII. 293 
die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1872, die Maß- 
regeln gegen die Blattern betreffend, 
3. die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. August 1893, die Maß- 
regeln gegen die Cholera betreffend, 
die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. Oktober 1899, die Maß- 
regeln gegen die Pest betreffend, 
. die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. November 1893, Maß- 
regeln gegen den Typhus betreffend, 
die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1894 und 
6. Mai 1897, Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach betreffend, 
die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 189.4 und 
6. Mai 1897, Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend, 
. die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Jannar 1902, die Be- 
kämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Schoch. 
48.
        <pb n="318" />
        294 XXIII. 
Anlage I. 
Anzeige 
eines Falles von 
1. Auslsatz (Lepra) oder Aussatzverdacht. 2. Wißverletzung durch ein tolles oder 
tollwutverdächtiges Tier. 3. Cholera (asiatische) oder Choleraverdacht. 1. Diphtherie 
(Kehlkopfkrupp, Rachen= oder Halsbräune). — 5. Ilechsteber (Flecktyphus) oder Ilecksteber- 
verdacht. — 6. elbsieber oder Gelbsieberverdacht. 7. Genickstarre, übertragbare. 
8. Kindbettsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber) oder Kindbettfieberverdacht. 9. Körner- 
kirankheit (Granulose, Trachom). — 10. Tungen- oder Kehlkopfschwindsucht. 
11. Milzbrand oder Milzbrandverdacht. 12. Best (orientalische Beulenpest) oder 
Vestverdacht. 13. Vocken (Blattern) oder Vockenverdacht. — 14. BNotz oder Rotz- 
verdacht. — 15. Rückfallfieber (Uebris recurrens). — 16. Ruhr, übertragbare, (Dysen- 
terie). — 17. Schälblasen der Neugeborenen (lemphigus neonatorum). — 18. Scharlach 
(Scharlachfieber). 19. Tollwut (Lyssa). 20. Trichinose. 21. Cyphus (Unterleibs- 
typhus) oder Cyphusverdacht. — 22. Bergiftung durch Nahrungsmittel (Fleisch, Fisch 
oder Wurstvergiftung oder Vergiftung durch andere Nahrungemittel). 
(Das Zutressende ist zu unterstreichen). 
Ort der Erkrankung.:g:. . . . . .. . 
Wohnung (Straße, Hausuummer, Stockwerk): 
s Erkrankten 
Familienname Vorname: 
Geschlecht:') männlich, weiblich 
Stand oder Gewerbe; Stelle der Veschiüfügung: 
bei Kindern 
Name und Stand der Eltern: 
Angabe der Schule und der Klasse: 
Tag der Erkrankung: . . . . . . 
Tag des Tobdhes 
Sind schulpflichtige Kinder im Hausstande vorhanden? 
Welche Schule besuchen sie? . . . . . 
Name des behandelnden Arztes: 
*) Das Zutreffende ist zu unterstreichen.
        <pb n="319" />
        XXIII. 295 
Bemerkungen (insbesondere auch ob, wann und woher zugereist; bei Erkrankungsfällen 
in Krankenhäusern auch Wohnung vor der Erkrankung; bei Vergiftung durch Nahrungsmittel 
Augabe des Geschäfts, aus dem die verdächtige Ware bezogen wurde, und nähere Bezeichnung 
der Ware; bei Kindbettfieber und Kindbettfieberverdacht Name der zugezogenen Hebamme): 
Bei Lungen oder Kehlkopfschwindsucht: Grund der Anzeige Wohnungswechsel, hoch- 
gradige Gefährdung der Umgebung, Auftreten der Krankheit in einer Schule.) 
Ort und ddrtttt::. 
*) Das Zutreffende ist zu unlerstreichen.
        <pb n="320" />
        Jälle von 
  
Ort 
der Er- 
krankung. 
4 5 
Des Erkrankten: 
Geschlecht 
Alter 
männ= weib= (Jahre). 
lich. lich. 
Stand oder 
Gewerbe (bei 
Kindern: der 
Eltern) und 
Stelle der 
Beschäftigung. 
der 
Er- 
kran= 
kung. 
zeige. 
des 
Todes. 
10 
Name 
und 
Wohnort 
des behan- 
delnden 
Arztes. 
11 
Bemerkungen: 
(ob, wann und 
woher zugereist; 
wann und von 
wem bakterio: 
logisch festgestellt; 
vermutliche 
Quelle der In- 
fektion u. dergl.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage II. 
296 
XXIII.
        <pb n="321" />
        XXIII. 
b 
# 
—1 
Verordunng. 
(Vom 9. Mai 1911.) 
Das Desinsektionsversahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend. 
(Desinfektionsordnung.) 
Auf Grund der §§ 85 und 87 n des Polizeistrafgesetzbuchs, sowie des § 66 des Gesetzes 
vom 10. Oktober 1906, betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 491 ff.), wird verordnet, wie folgt: 
§ 1. 
1. Die Durchführung der auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend Durchführung 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (Reichsgesetzblatt Seite 306), sowie der Ver- r 
ordnung vom 9. Mai 1911 die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend (Gesetzes= öffentlich 
und Verordnungsblatt Seite 275), bei übertragbaren Krankheiten vorgeschriebenen oder amtlich luu- 
angeordneten Desinfektionen hat, soweit sie nicht den mit der Pflege des Kranken betrauten 
Personen obliegt, durch besonders hierfür bestellte, ausgebildete und amtlich verpflichtete Des- Fnlassung 
infektoren (Desinfektorinnen) zu erfolgen. Desinfektions- 
2. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können, insofern in größeren Städten einrichtungen. 
eigens hierzu bestellte und unter sachverständiger technischer und ärztlicher Leitung stehende 
Desinfektionsanstalten bestehen, diese, und in größeren Krankenhäusern, die eigene Dampf- 
desinfektionsapparate besitzen, deren geschultes Personal unter verantwortlicher ärztlicher Ober- 
leitung mit der Ansführung der Desinfektionen betraut werden. 
8 2. 
1. Für Bestellung der in 8 1 Absatz 1 erwähnten Desinfektoren und ihrer Stellvertreter Vestellung der 
haben die Gemeinden Sorge zu tragen. deiôé 
2. Soweit die Bestellung eigener Desinfektoren für kleinere Gemeinden vom Bezirksrat Genmeinden. 
nicht für erforderlich erklärt wird, sind aus den Gemeinden eines Amtsbezirks durch den Be- ien von 
zirksrat je nach den örtlichen Verhältnissen ein oder mehrere Desinfektionsbezirke zu bilden; vozirken. 
dabei ist zu beachten, daß sowohl die ungestörte Ausführung der Desinfektionen, als auch eine 
zur Erhaltung der Kenntnisse genügende Beschäftigung der Desinfektoren tunlichst gewährleistet 
wird. Die Bestellung des Desinfektors erfolgt in diesem Falle, wenn eine Einigung der Ge- 
meinden über die Person des Desinfektors nicht zu stande kommt, gleichfalls durch den 
Bezirksrat. 
3. Als Stellvertreter kann der Desinfektor einer benachbarten Gemeinde oder eines be- 
nachbarten Desinfektionsbezirks bestellt werden.
        <pb n="322" />
        298 XXIII. 
83. 
i 1. Als öffentliche Desinfektoren im Sinne des § 1 dürfen nur zuverlässige und unbe- 
Desinfeltoren= scholtene Personen verwendet werden, die durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung 
schulen. genügende Kenntnisse und technische Fertigkeiten nachgewiesen haben. 
2. Die Prüfung ist an einer der an den hygienischen Instituten der Landesuniversitäten 
errichteten Desinfektorenschulen abzulegen. 
3. Die öffentlich bestellten Desinfektoren sollen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit 
ausüben, bei welcher die Gefahr einer Übertragung der Ansteckung besteht, wie z. B. die Be- 
schäftigung im Nahrungsmittelgewerbe, als Fleischbeschauer und dergleichen. 
* 4. 
Puasung zur 1. Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, welche: 
a. das 23. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; 
b. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind und die nötigen 
geistigen Fähigkeiten besitzen; 
. mindestens 12 Tage lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht 
an einer Desinfektorenschule genossen haben. 
2. Ausnahmsweise dürfen auch Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch 
nicht vollendet oder das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
3. Die Zulassung zur Desinfektorenschule und zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden für den in Frage stehenden 
Beruf dartun. 
4. Das Gesuch um Zulassung zur Desinfektorenschule und zur Prüfung ist durch Ver- 
mittelung des Bezirksamts bei dem Vorstand des hygienischen Instituts einzureichen; dem 
Gesuche sind ein Geburtszeugnis, ein Zeugnis des Bezirksarztes über die erforderliche Körper- 
beschaffenheit und geistige Fähigkeit des Gesuchstellers, ein selbstgeschriebener Lebenslauf und 
ein Leumundszeugnis der Ortspolizeibehörde der Heimatsgemeinde, gegebenenfalls auch des 
Wohnsitzes beizulegen. Auch ist in dem Gesuche anzugeben, wer die Kosten der Ausbildung 
in der Desinfektorenschule übernimmt. 
24 
85. 
Kosten des Die Kosten des Unterrichts und die sonstigen durch den Besuch der Desinfektorenschule 
Unterrichts, erwachsenden Kosten haben, soweit sie nicht von den die Schüler entsendenden Gemeinden oder 
Desinfektionsbezirken übernommen werden, die Schüler zu tragen. Die Gebühr für die Teil- 
nahme an dem Unterricht wird von dem Ministerium des Innern festgesetzt; sie ist beim Ein- 
tritt in die Schule zu entrichten. 
86. 
Früsung der 1. Durch die Prüfung haben die Schüler nachzuweisen, daß sie die erforderlichen Kenntnisse 
edinsettoren der Vorschriften über die Vornahme der Desinfektionen, sowie die nötige Fertigkeit in der
        <pb n="323" />
        XXIII. 299 
Handhabung der zur Desinfektion zu benützenden Apparate und in der Ausführung der 
Desinfektionen erworben haben. 
2. Wer die Prüfung besteht, erhält vom Vorstand der Desinfektorenschule hierüber ein Zeugnis. 
3. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach nochmaliger Teilnahme an einem 
Lehrkurs einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung findet in der Regel nicht statt. 
§ 7. 
1. Vor Antritt ihres Dienstes sind die von den Gemeinden und Desinfektionsbezirken Verpflichtung 
bestellten Desinfektoren auf die gewissenhafte Beobachtung der ihnen obliegenden Dienstpflichten 5P 
durch das Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichten. Bekanntgabe 
2. Name, Wohnort und Dienstbezirk der Desinfektoren sind vom Bezirksamt bekannt zu geben. GLeibren 
3. Wegen der Verpflichtung der Desinfektoren zur Anmeldung beim Bezirksarzt wird auf 6 
§ der Verordnung vom 2. Juni 1908, das Hilfspersonal im Gesundheitswesen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 208), verwiesen. 
88. 
1. Die öffentlich bestellten Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Bezirksamts und Aussicht über 
des Bezirksarztes. Der letztere hat die Tätigkeit des Desinfektors, die Führung seines Ge— Dieust= 
schäftstagebuchs und die ordnungsgemäße Instandhaltung und Aufbewahrung der Apparate, Lrinshuenen, 
Gerätschaften und Desinfektionsmittel zu überwachen, wahrgenommene Nachlässigkeiten des 
Desinfektors bei Führung seines Dienstes zu rügen und gröbere Zuwiderhandlungen gegen 
seine Dienstobliegenheiten zur Kenntnis des Bezirksamts zu bringen. Das Bezirksamt kann in 
solchen Fällen gegen den Desinfektor nach Anhörung der Gemeindebehörde auf Grund des 
§ 66 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906, betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitäts- 
personals (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 491 ff.), Ordnungsstrafen bis zu 200 4# 
aussprechen. 
2. Im Falle der Erkrankung oder zeitweisen Entfernung aus seinem Dienstbezirk hat der 
Desinfektor dem Bezirksarzt Anzeige zu erstatten und seinen Stellvertreter zu benachrichtigen. 
§ 9. 
Ergibt sich aus der Dienstführung des Desinfektors, daß er die zur erfolgreichen Durch= Entziehung 
führung des ihm übertragenen Amtes bei seiner Bestellung vorausgesetzte geistige und körper= des Prü- 
liche Befähigung und Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt, so ist ihm entweder durch selangtee 
den Bezirksrat die Befugnis zur Vornahme der amtlich angeordneten Desinfektionen zu ent- 
ziehen, oder aber geeignetenfalls vom Bezirksamt die alsbaldige Teilnahme an einem Fort- 
bildungskurs auf seine Kosten zur Auflage zu machen. 
8 10. 
1. Alle fünf Jahre haben die Desinfektoren, soweit sie weiter amtlich tätig sein wollen, an Fortbildungs-= 
einem Fortbildungskurs teilzunehmen und sich einer Nachprüfung an einer der Desinfektoren- „wurfe für 
schulen zu unterziehen. dineltoren. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 49
        <pb n="324" />
        Ausrũstung 
der Des- 
infektoren. 
300 XXIII. 
2. Hierbei ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die 
zur erfolgreichen Durchführung seines Amtes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch 
besitzt. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist dem Desinfektor gemäß § 9 die Befugnis zur 
Vornahme der amtlich angeordneten Desinfektionen durch den Bezirksrat zu entziehen; ge- 
eignetenfalls kann ihm auch aufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist nochmals 
an einem Fortbildungskurse teilzunehmen. 
3. Die Dauer des Fortbildungskurses darf einschließlich der Nachprüfung 3 Tage nicht 
überschreiten. 
4. Die durch die Teilnahme an dem Fortbildungskurs erwachsenden Kosten haben, soweit 
sie nicht von den Gemeinden oder Desinfektionsbezirken übernommen werden, die Desinfektoren 
zu tragen. 
5. Für die Teilnahme an dem Kurs ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von dem 
Ministerium des Innern bestimmt wird. 
11. 
1. Die öffentlich bestellten Desinfektoren müssen außer dem von ihnen im Unterricht be- 
nützten Leitfaden und einem Abdruck dieser Verordnung folgende Ausrüstungsgegenstände und 
Gerätschaften besitzen: 
n. zwei über den Kleidern tragbare, den ganzen Körper deckende waschbare Dienstanzüge, 
ein Paar Schuhe aus Segeltuch tunlichst mit Überzügen aus waschbarem Stoff und 
eine waschbare Dienstmütze; 
die nach Ansicht des Bezirksarztes für die Bedürfnisse des dem Desinfektor zuge- 
wiesenen Dienstbezirks genügenden und geeigneten Desinfektionsvorrichtungen (Des- 
infektionsapparat) und Gerätschaften (Schrubber, Kehrbesen, Watte, Seife, Handtücher, 
Handbürste und Nagelreiniger): 
. einen hinreichenden Vorrat von Desinfektionsmitteln. 
2. Alle diese Gegenstände müssen stets in gutem, gebrauchsfähigem Zustande erhalten 
werden; sie sind zu jeder Desinfektion mitzunehmen. Nach der Desinfektion sind die 
dabei gebrauchten Gerätschaften gehörig zu reinigen, zu desinfizieren und sorgfältig aufzu- 
bewahren. 
3. Die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften hat für die in § 1 
Absatz 1 erwähnten Desinfektoren durch die Gemeinde oder den Desinfektionsbezirk unter 
Vermittelung des Bezirksarztes zu erfolgen; in gleicher Weise sind fehlende oder unbrauchbar 
gewordene Gegenstände alsbald zu ergänzen. 
4. Die städtischen Desinfektionsanstalten und die Krankenhäuser (§ 1 Absatz 2) sorgen 
selbst für die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften; dem Bezirksarzt steht 
es jederzeit zu, sich über den Stand der Desinfektionsausrüstung dieser Anstalten zu ver- 
lässigen. 
—
        <pb n="325" />
        XXIII. 301 
8 12. 
1. Die vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Desinfektionen haben, soweit dieselben Ausführung 
während der Dauer der Erkrankung am Krankenbett nötig fallen, durch die mit der Pflege 2 
des Kranken betrauten Personen unter Aufsicht des behandelnden Arztes zu erfolgen. 
2. Sämtliche Schlußdesinfektionen, d. h. diejenigen Desinfektionen, die nach Eintritt der 
Genesung oder des Todes oder nach Entfernung des Kranken aus der bisherigen Wohnung 
an den von dem Kranken bewohnten Räumen und den von ihm benützten oder mit ihm in 
Berührung gekommenen Gegenständen stattzufinden haben, sind — abgesehen von den Fällen 
des § 1 Absatz 2 — durch den öffentlich bestellten Desinfektor vorzunehmen. 
3. Die Durchführung sämtlicher Desinfektionen hat bei den gemeingefährlichen Krank- 
heiten (§ 1 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten betreffend, Reichsgesetzblatt Seite 306 ff.) nach den vom Bundesrat erlassenen Des- 
infektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten (Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 11. April 1907, Reichsgesetzblatt Seite 95 ff.), bei den sonstigen übertragbaren Krank- 
heiten nach der dieser Verordnung als Anlage l angeschlossenen Desinfektionsanweisung zu 
erfolgen. Abweichungen von den Vorschriften kann in besonders gelagerten Fällen der Bezirksarzt, — 
sowie hinsichtlich der Desinfektionen bei den nicht unter das Reichsgesetz, betreffend die Be— 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, fallenden übertragbaren Krankheiten allgemein das 
Ministerium des Innern zulassen. 
13. 
1. Das Gesuch um Vornahme einer Desinfektion ist von dem Haushaltungsvorstand und Aumeldung 
in Ermangelung eines solchen von dem Hausbesitzer, in dessen Haus die Desinfektion vorge- nsee 
nommen werden soll, in Städten mit eigenen Desinfektionsanstalten an die von der Stadt- guestenen 
verwaltung hiefür bestimmte Stelle, im übrigen an den öffentlich bestellten Desinfektor, bei Ausführung 
dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten. derselben. 
2. Das Gesuch ist längstens innerhalb 12 Stunden nach Entfernung der Leiche oder des 
Kranken aus der Wohnung und im Falle der Genesung innerhalb 24 Stunden nach ärztlicher 
Feststellung der Genesung einzureichen. In allen Fällen soll die Desinfektion tunlichst inner— 
halb 24 Stunden nach Einkunft des Gesuchs vorgenommen werden; zur Einhaltung dieser 
Frist hat die Desinfektion nötigenfalls auch an Sonn- und Festtagen stattzufinden. 
8 14. Auzeige über 
den 
Von jeder Desinfektion hat der Desinfektor oder die Desinfektionsanstalt alsbald nach der Des- 
dem Lou dem Bezirksarzte unter Angabe des Auftraggebers nach Name, Stand und sentonen. 
Wohnung, sowie der Ursache und des Zeitpunktes der Desinfektion mittelst Meldekarte nach Kebnche er 
Muster Anlage II Anzeige zu erstatten. Auch hat der Desinfektor dem Haushaltungsvorstand · 
und in Ermangelung eines solchen dem Hausbesitzer eine Bestätigung über den Vollzug der 
Desinfektion zu erteilen. 
49.
        <pb n="326" />
        Entlohnung 
er 
Desinfektoren. 
Regelung 
durch bezirks- 
und orts- 
polizeiliche 
Vorschrift. 
Inkrasttreten 
der Be- 
stimmungen. 
302 XXIII. 
2. Die Meldekarten werden von dem Bezirksarzt an die Desinfektoren und Desinfektions- 
anstalten unentgeltlich abgegeben. 
3. Den Desinfektionsanstalten kann gestattet werden, die Anzeige durch Vorlage von 
Verzeichnissen zu erstatten, die wöchentlich dem Bezirksarzt einzureichen sind. 
4. Über alle von ihnen vorgenommenen Desinfektionen haben die Desinfektoren und Des- 
infektionsanstalten ein Tagebuch nach Muster Anlage III zu führen, das jährlich auf 31. De- 
zember abzuschließen und bis zum 15. Jannuar des folgenden Jahres dem Bezirksarzt zur 
Einsichtnahme vorzulegen ist; außerdem kann der Bezirksarzt während des Jahres jederzeit 
von dem Tagebuch Einsicht nehmen. 
15. 
1. Die Entlohnung der Desinfektoren hat durch die Gemeinde, im Falle der Bildung 
eines Desinfektionsbezirks durch die demselben angehörenden Gemeinden zu erfolgen. Die 
Festsetzung der Entlohnung bedarf der Genehmigung des Bezirksamts; für Desinfektions- 
bezirke bestimmt, wenn eine Einigung der beteiligten Gemeinden nicht zustande kommt, der 
Bezirksrat die Entlohnung des Desinfektors. 
2. Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann zur Deckung der durch die 
Bestellung und Entlohnung des Desinfektors und die Beschaffung der zur Ausführung der 
Desinfektionen erforderlichen Gerätschaften und Desinfektiousmittel erwachsenden Kosten die Er- 
hebung von Gebühren beschlossen werden, soweit nicht nach § 37 Absatz 3 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, die Kosten der Desinfektion von der 
Gemeinde zu tragen sind. 
§ 16. 
Nähere Bestimmungen über die Regelung des Desinfektionswesens, insbesondere über die 
Benützung der städtischen Desinfektionsanstalten können durch bezirks oder ortspolizeiliche 
Vorschrift getroffen werden. 
§ 17. 
1. Die Bestimmungen über Bestellung der Desinfektoren und Ausführung der Desinfek- 
tionen (85 1, 2, 11 bis 16) treten am 1. Juli 1911 in Wirksamkeit. 
2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Ausbildung der Des- 
infektoren (§§ 3 bis 10) wird nach Errichtung der Desinfektorenschulen von dem Ministerium 
des Innern bestimmt. Die in diesem Zeitpunkt bereits im Dienste befindlichen Desinfektoren, 
die auch weiterhin amtlich tätig sein wollen, haben sich nachträglich nach näherer Anordnung 
des Ministeriums des Innern der Prüfung nach § 4 der Verordnung zu unterziehen. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Mittermaier.
        <pb n="327" />
        XXIII. 303 
Anlage I. 
Deosinfelitionsanweisung. 
Die Ausführung der in der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung übertrag. 
barer Krankheiten betreffend, vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Desinfektionen hat 
auch bei den nicht unter das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, fallenden übertragbaren Krankheiten nach Maßgabe der in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten vom 
11. April 1907 gegebenen „Allgemeinen Desinfektionsanweisung“ zu erfolgen. Sie hat sich, 
soweit nicht im Einzelfalle weitergehende Anordnungen getroffen werden, bei den einzelnen 
übertragbaren Krankheiten auf die im Nachfolgenden aufgeführten Gegenstände zu erstrecken: 
1. Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Mund., Rachen und 
Nasenschleim, Gurgelwasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von 
Wund= und Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund 
und Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, 
Eß= und Trinkgeschirre und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen, Bücher 
und dergleichen, Bade= und Waschwasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und 
die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des Pflege- 
personals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene Kranke 
oder die Leiche. 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Wohn= und Schlafräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen und dergleichen, 
die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die zum Fort- 
schaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei 
der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht sowie das Schmutzwasser. 
2. Bei Kindbettfieber sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Blut, blutige, 
eitrige und wässerige Ausscheidungen (Wochenfluß und dergleichen) gebrauchte Ver- 
bandgegenstände, Gummiunterlagen und Wöchnerinnenvorlagen, Leib= und Bett- 
wäsche, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, bei der Pflege gebrauchte Gerätschaften 
und Instrumente, die Hände und Vorderarme und die bei der Pflege getragenen 
Kleidungsstücke des Pflegepersonals. 
. bei der Schlußdesinfektion: das von der kranken Wöchnerin benutzte Krankenzimmer 
und die darin befindlichen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit 
Ansteckungsstoffen behaftet sind, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bettwäsche, 
S 
—
        <pb n="328" />
        304 
XXIII. 
Zimmermöbel und dergleichen, die zum Fortschaffen der Kranken oder Gestorbenen 
benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene 
Kehricht und das Schmutzwasser. 
3. Bei Scharlach sind zu desinfizieren: 
A. 
— 
während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Auswurf, Mund-, 
Rachen= und Nasenschleim, Gurgelwasser, Schuppen und sonstige Hautabgänge, 
Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, gebrauchte Verbandgegenstände 
und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und 
Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eß= und Trinkgeschirre und sonstige Gebrauchs- 
gegenstände, wie Spielsachen, Bücher und dergleichen, Wasch= und Badewasser, 
Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungs- 
stücke sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Gene- 
sung oder des Todes der genesene Kranke oder die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und Wohnräume, 
sowie die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und 
Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen und dergleichen, 
die vom Kranken benützten Eß-- und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die zur Fort- 
schaffung des Kranken oder Gestorbenen benützten Beförderungsmittel, endlich der 
bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
4. Bei Typhus, Ruhr und Rückfallfieber sind zu desinfizieren: 
A. 
S 
während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): die Ausscheidungen 
des Kranken, wie Stuhlentleerungen, Urin und Erbrochenes, Ausscheidungen aus 
Mund und Nase, Lungenauswurf, Ausscheidungen von Geschwürflächen, gebrauchte 
Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, 
Wattestücke und Taschenrücher, Leib= und Bettwäsche, mit Ausscheidungen des 
Kranken beschmutzte Bettstücke, Bettschüsseln und Nachtgeschirre, Spucknäpfe, Eß- 
und Trinkgeschirre, Wasch= und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die zur Be- 
seitigung der Ausscheidungen der Kranken benützten Aborte, die Hände und die bei 
der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des 
Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene 
Kranke oder die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel und dergleichen, die vom Kranken benuutzten 
Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln und Nachtgeschirre, die zur Fortschaffung des 
Kranken oder Gestorbenen beuutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schluß- 
desinfektion entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
5. Bei Milzbrand sind zu desinfizieren: 
Lungenauswurf und Gurgelwasser bei Lungenmilzbrand, Nasen= und Rachenschleim 
bei septischem Milzbrand, Erbrochenes und Stuhlgang bei Darmmilzbrand, blutige,
        <pb n="329" />
        6 
—– 
x 
XXIII. 305 
eitrige und wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, gebrauchte Verband- 
gegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, Watte- 
stücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eh= und Trinkgeschirre, Wasch- 
und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege ge- 
tragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals, die zur Fortschaffung des Kranken 
oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel. 
Bei Rotz sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Auswurf des 
Kranken, Erbrochenes und Stuhlgang, Gurgelwasser, Blut, blutige, eitrige und 
wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasen- 
schleim beschmutzte Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Verbandgegenstände, 
Schmutz-, Wasch= und Badewasser, Waschbecken, Eß- und Trinkgeschirre, Bett= und 
Leibwäsche, Kleidungsstücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungs- 
stücke sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals, ferner im Falle des Todes die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benuutzten Schlaf= und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel und dergleichen, die vom Kranken benutzten 
Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen be- 
nutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht 
und das Schmutzwasser. 
— 
— 
Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren: Schleimige und eitrige Absonderungen der 
Bindehäute der Augen, der Nasenschleim, die zum Reinigen von Augen und Nase ver- 
wendeten Läppchen, Taschen= und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken. 
Bei Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren: 
— 
— 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Mund= und Nasen- 
schleim, Lungenauswurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die 
vom Kranken gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und 
Trinkgeschirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände 
und die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf, und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder und dergleichen, die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Bei der Desinfektion wegen Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht ist von Anwendung 
des Formaldehydgases abzusehen; die Räume, Lagerstellen und Gerätschaften sind nach 
Maßgabe der Bestimmungen in II Ziffer 20, Bettzeng, Wäsche, Kleidungsstücke und 
dergleichen nach II Ziffer 9 bis 13 der eingangs erwähnten „Allgemeinen Desinfektions- 
anweisung“ zu desinfizieren. 
— 
——
        <pb n="330" />
        306 XXIII. 
Anlage II. 
An 
den Großherzoglichen Bezirksarzt 
zu 
Meldelarte. 
Name des um die Desinfektion Nachsuchenden: 
Stand „ „ „ „ » 
Wohnung „ „ „ „ » 
Name des Kranken: 
Das Gesuch kam ein aum 
wurde erledigt an 
Die Desinfektion war notwendig wegen 
(Bezeichunng der Krantheit) 
Unterschrift des Desinfektors 
(bezw. des Leiters der Desinfektionsanstalt).
        <pb n="331" />
        XXIII. 307 
Aulage III. 
Cagebuch 
für 
öffentliche Desinfektoren. 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1911. 50
        <pb n="332" />
        308 
XXIII. 
  
Nr. 
J Des Haushaltungsvorstands 
Wohnort und 
ohnung 
Name und Stand. (Straße, Haus- 
nummer, Stock- 
werk). 
Der Auftrag zur Desinfektion wurde erteilt: 
weshalb? an welchem 
C(Krankheit) " Tage? 
. i 
von wem?
        <pb n="333" />
        XXIII. 
309 
  
Tag 
der Ausführung 
der Desinfektion. 
Art der Desinfektion 
(Formalin-, Dampf- 
desinfektion u. s. w.). 
Vergütung 
des Desinfektors 
(wenn dessen Entlohnung 
nicht durch Gewährung 
einer Pauschgebühr 
erfolgt). 
Bemerkungen.
        <pb n="334" />
        310 XXIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Mai 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 10, 39 und 23 sowie aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. XXV und 
XXIV (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1910 und J. Februar 1911) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 11. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. Schoch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Mai 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem österreichischen 
Sperrgebiet Nr. III sowie aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 26 und 38 (Bekanntmachung 
vom 19. Dezember 1910) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 13. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Mai 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem österreichischen 
Sperrgebiet Nr. I sowie aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 7 und 12 (Bekanntmachung 
vom 19. Dezember 1910) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 24. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. Walli. 
Berichtigung. 
Seite 129 erster Absatz Zeile 5/6 von oben ist das Wort „und“ zwischen „aiserlich Königlich' zu streichen. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube
        <pb n="335" />
        Nr. XXIV. 311 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 14. Juni 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses, 
der Instiz und des Anuswärtigen: die Inkrastsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend: des Mini- 
steriums des Innern: die Maul. und Klauenseuche betressend; des Ministeriums des Kultus und Unter- 
richts: die Änderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend; die Kosten der Dienst- 
reisen und Umzüge der Volksschullehrer betreffend; das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend; des Mini- 
steriums der Finanzen: den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Juni 1911.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6 Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke der nachstehenden Grundbuchbezirke als angelegt 
anzusehen und zwar: 
der Grundbuchbezirke Dittwar und Gerlachsheim (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim) 
mit dem 1. Mai 1911, 
es Grundbuchbezirks Schönwald (Amtsgerichtsbezirk Triberg) 
mit dem 1. Juni 1911, 
es Grundbuchbezirks Königshofen (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim) 
mit dem 1. Juli 1911, 
des Grundbuchbezirks Poppenhausen (mit Lilach) (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim) 
mit dem 1. August 1911. 
Karlsruhe, den 8. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch 
S 
S 
Ir. Roth. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 51
        <pb n="336" />
        312 XXIV. 
Bekanntmachung. 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
(Vom 6. Juni 1911.) 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit den Bekanntmachungen vom 17. Februar, 
18. April und 5. Mai 1911 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 132, 26.1, 271) erlassene 
Verbot des Handels mit Rindvieh und Ferkelschweinen im Umherziehen bis zum 1. Juli 
1911 verlängert. 
Karleruhe, den 6. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Walli. 
Verordnung. 
(Vom 6. Juni 1911.) 
Die Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. 
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 28. Mai 1911 
wird § 8 der mit landesherrlicher Verordnung vom 21. März 1903, vom 16. Juli 1906 und 
vom 21. Dezember 1909 eingeführten Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen, wie folgt, geändert: g 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind: 
A. in der Allgemeinen Prüfung: 
1. Philosophie, 2. deutsche Literatur. 
B. in der Fachprüfung: 
lI. sprachlich-historische Fächer, nämlich 
1. Deutsch, 2. Lateinisch, 3. Griechisch, 1. Französisch, 5 Englisch, 6. Geschichte, 
7. Geographie: 
II. mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer, nämlich 
1. Mathematik, 2. Physik, 3. Chemie und Mineralogie, 4. Botanik und Zoologie, 
5. Geographie. 
2. Die Allgemeine Prüfung (1 A) ist für jeden Kandidaten verbindlich; für die Fach- 
prüfung (1 6) hat jeder Kandidat mindestens drei Fächer zu wählen, davon zwei als Haupt- 
fächer, eines als Nebenfach. Die Allgemeine Prüfung in deutscher Literatur fällt bei den- 
jenigen Kandidaten weg, welche in Deutsch eine Fachprüfung bestehen.
        <pb n="337" />
        XXIV. 313 
3. Für die Kandidaten der sprachlich-historischen Fächer gelten folgende Zu— 
sammenstellungen: 
a. Hauptfächer: Lateinisch und Griechisch, 
Nebenfächer: Deutsch oder Französisch oder Geschichte oder Geographie; 
b. Hauptfächer: Französisch und Englisch, 
Nebenfach: Lateinisch. 
An Stelle eines der Hauptfächer unter b kann Deutsch oder Geschichte oder Geographie 
treten; das ausfallende neusprachliche Fach kann in diesem Falle statt Lateinisch als Nebenfach 
gewählt werden. 
c. Hauptfächer: Deutsch und Geschichte oder 
Geographie und Geschichte, 
Nebenfächer: Französisch oder Englisch oder Lateinisch. 
4. Die Kandidaten der mathematisch naturwissenschaftlichen Fächer haben 
stets Mathematik als Haupt oder Nebenfach zu wählen, wozu mindestens ein weiteres Fach 
aus 1 B II als Hauptfach und ein weiteres als Nebenfach zu fügen ist. Uber akademische 
Studien in den hiernach ausfallenden Fächern haben sie sich durch Zeugnisse über den Besuch 
von Vorlesungen und Ubungen auszuweisen. 
5. Die Teilnahme an den in §4 Ziffer 4 angeführten Ubungen in den Hochschulseminarien, 
Laboratorien und Iunstituten ist durch besondere Zengnisse nachzuweisen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit mit der Einschränkung, daß die in Ziffer 4 
(letzter Satz) geforderten Nachweise bezüglich der geographischen Studien erst vom Prüfungs- 
termin 1912/13 an verbindlich sind. 
Karlsruhe, den 6. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 6 
Kiefer. 
Verordnung. 
(Vom 6 Juni 1911.) 
Die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehrer betreffend. 
Auf Grund des Artikels IV der Übergangsbestimmungen des Schulgesetzes vom 7. Juli 
1910 wird zum Vollzug des § 73 Ziffer 6 und 7 und des § 48 dieses Gesetzes sowie des 
* 1 der landesherrlichen Verordnung, die Anwendung der Beamtengesetzgebung auf die Lehrer 
u VBolksschulen betreffend, unter Aufhebung der Verordnung vom 21. April 1909 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1909 Nr. XII Seite 92/93) verordnet, was folgt: 
51.
        <pb n="338" />
        314 XXIV. 
8 1. 
Die Festsetzung der Dienstreisekosten und der Umzugskosten für Schulleiter, erste Lehrer 
und Hauptlehrer (§8 30, 29, 19 und 54 Absatz 2 des Schulgesetzes) hat nach den Tarifsätzen 
der Klasse VI der Klasseneinteilung zum Reisekostengesetz vom 5. Oktober 1908 zu geschehen. 
*2. 
Schulgehilfen gelten in Bezug auf die Bemessung der Dienstreisekosten und der Umzugs- 
kosten als Anwärter auf mittlere Beamtenstellen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Kiefer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Juni 1911.) 
Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 2. Juni d. J. das unterzeichnete Ministerium gnädigst zu er- 
mächtigen geruht, dem § 40 des Verfassungsstatuts der Technischen Hochschule (Bekanntmachung 
vom 3. Juli 1903, Gesetzes= und Verordunngsblatt Seite 140) folgende Fassung zu geben: 
8 40. 
1. Die Besucher der Technischen Hochschule werden eingeteilt in ordentliche Studierende, 
außerordentliche Studierende und Hospitanten. 
2. Als ordentliche Studierende werden zugelassen: 
a. Reichsinländer, die das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums, 
einer deutschen Oberrealschule oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt besitzen; 
Reichsinländer, die das Reifezengnis einer den unter a. genaunten Lehranstalten 
gleichwertigen ausländischen Schule oder das Reifezeugnis einer in dem betreffenden 
Lande zum Hochschulstudium berechtigenden Schule besitzen. 
Außerdem werden als ordentliche Studierende Pharmazenten und Geometer auf- 
genommen, wenn sie die für die staatlichen Prüfungen vorgeschriebene Vorbildung besitzen. 
Reichsausländer können als ordentliche Studierende zugelassen werden, wenn sie 
der deutschen Sprache mächtig sind und ihre Vorbildung der in Absatz a. geforderten 
gleichwertig ist. 
S
        <pb n="339" />
        3. 
I 
— 
– 
XXIV. 315 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor für die Dauer des Studiums. 
Als außerordentliche Studierende werden aufgenommen: 
a. Reichsinländer, die das Reifezeugnis einer siebenklassigen deutschen Realschule be- 
sitzen oder den erfolgreichen Besuch von wenigstens sieben Klassen einer der unter 
Nr. 2 Absatz a. genannten Schulen nachweisen. 
b. Reichsinländer, die eine staatliche oder städtische technische Mittelschule mit Erfolg 
besucht haben und außerdem das Reifezeugnis einer sechsklassigen Realschule oder 
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch von wenigstens sechs Klassen einer der 
unter Nr. 2 Absatz a. genannten Schulen beibringen; 
. ausnahmsweise auch Reichsausländer mit entsprechender Vorbildung. 
Die außerordentlichen Studierenden haben den Nachweis zu führen, daß sie in 
der Mathematik das Lehrziel eines humanistischen Gymnasiums erreicht haben. Dies 
kann durch das Zeugnis eines an einer öffentlichen höheren Lehranstalt des Deutschen 
Reiches angestellten Lehrers der Mathematik geschehen. Falls ein solches Zeugnis nicht 
erbracht wird, trifft der Vorsitzende der mathematischen Sektion der allgemeinen Ab- 
teilung die Entscheidung. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor für die Dauer des Studiums. 
m Frauen werden als Studierende nur zugelassen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit 
besitzen und das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder 
einer deutschen Oberrealschule erworben haben. 
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen: 
a. Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte; 
b. Angehörige einer anderen Bildungsanstalt; 
P. Personen, die ein bürgerliches Gewerbe betreiben. 
Als Hospitanten werden zu einzelnen Vorlesungen oder Ubungen Personen reiferen 
Alters zugelassen, sofern sie nach ihrer Vorbildung dem Unterricht folgen können und 
die Gewähr bieten, daß sie ihn nicht beeinträchtigen. Hierfür ist in jedem Falle die 
Zustimmung der betreffenden Dozenten und des Rektors erforderlich; in Zweifelsfällen 
entscheidet der Senat. 
Alle neu eintretenden Studierenden und Hospitanten haben sich zunächst auf dem 
Sekretariat zu melden und sich über ihre Vorbildung auszuweisen. Von jedem 
Studierenden wird ferner die Vorlage folgender urkundlicher Papiere in deutscher 
Sprache oder in beglaubigter Übersetzung verlangt: 
a. ein Zeugnis aus dem hervorgeht, daß der Aufnahmesuchende zur Zeit der Auf- 
nahme mindestens 17 Jahre alt ist; 
. ein Sittenzeugnis der von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Lehranstalt oder, falls 
er einer solchen unmittelbar vorher nicht angehört hat, ein Sittenzeugnis der Obrig- 
keit seines letzten Aufenthaltes; 
— 
—
        <pb n="340" />
        316 XXIV. 
— 
l wenn er nicht in Karlsruhe ansäßig ist, einen Ausweis über die Staatsangehörigkeit 
(Heimatsschein oder Paß); 
.l wenn er der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unterworfen ist, ein 
obrigkeitlich beglaubigtes Zeugnis der Eltern oder Pfleger, daß er mit ihrer Ein- 
willigung unter Zusicherung der erforderlichen Geldmittel auf der Technischen Hoch- 
schule studiere; 
. falls er volljährig ist, jedoch die Reichsangehörigkeit nicht besitzt, ein obrigkeitlich 
beglaubigter Nachweis, daß die zum Studium erforderlichen Geldmittel zur Ver- 
fügung stehen. 
— 
# 
Die eingereichten Papiere bleiben für die Dauer des Studiums in Verwahrung 
der Hochschule. Sie werden nur zurückgegeben, nachdem der Betreffende allen Ver- 
pflichtungen gegen die Hochschule nachgekommen ist; insbesondere hat er eine Be- 
scheinigung darüber beizubringen, daß er alle von ihm entliehenen Bibliotheksbücher 
abgegeben hat. 
Die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden jeweils durch Anschlag 
bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 7. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Kiefer. 
Verordnung. 
(Vom 31. Mai 1911.) 
Den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 26. Oktober 1882, den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321 ff.), in der Fassung der Verordnung vom 18. Sep- 
tember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli 
d. J. an wie folgt geändert: 
1. 8 46 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„2. Wenn Wein über die Landesgrenze ausgeführt werden soll, muß ein Kontroll- 
schein erwirkt werden.“ 
2. § 48 erhält folgende Fassung: 
„Bei der Ausfuhr von Wein begleiten die Kontrollscheine den Weintrausport bis 
zum badischen Austrittsort.
        <pb n="341" />
        XXIV. 317 
Für Weinsendungen, die durch einen und denselben Transportanten gleichzeitig über den 
nämlichen Austrittsort ausgeführt werden, ist, auch wenn sie für verschiedene Empfänger be- 
stimmt sind, nur ein Kontrollschein erforderlich; diesem muß jedoch ein Verzeichnis der 
einzelnen Sendungen beigefügt werden. 
Die Ausfuhr gilt als vollzogen, wenn der mit der Bestätigung der Ausfuhr des Weines 
versehene Kontrollschein an die Ausfertigungsstelle zurückgelangt ist. Die erwähnte Bestätigung 
hat die Steuereinnehmerei oder sonstige Kontrollstelle oder, wenn die Ausfuhr mit Eisenbahn, 
Post oder Dampfschiff geschieht, die Bahn-, Post= oder Dampfbootsexpedition des badischen 
Austrittsorts zu erteilen. 
Als Austrittsort gilt im letztgenannten Falle der Ort, wo der Transport auf die Bahn, 
die Post oder das Dampfboot aufgegeben wird, bei sonstiger Ausfuhr: der letzte badische Ort, 
den der Transport berührt.“ 
Karlsruhe, den 31. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Schneider. 
Druck und Berlag von Mais# &amp; Boget in Karlsrube.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nr. XXV. zid 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 14. Juni 1911. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 9. Juni 1911.) 
Den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
18. März 1910 wird in Abänderung des § 1 der Verordnung vom 22. März 1910 — 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XI Seite 147 — bestimmt: 
§ 1. 
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde nach Abschnitt I Absatz 1 Ziffer 4 
der Anlage Bz zur Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen (Reichsgesetzblatt Nr. 5 Seite 389) sind durch das Bezirksamt wahrzunehmen. 
Über Beschwerden gegen Verfügungen des Bezirksamts entscheidet der Bezirksrat. 
82. 
Diese Vorschrift tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht. 
Druck und Berlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 52
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        Nr. XXVI. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Juni 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich Ungarn 
betressend; die Maul und Klauenseuche betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Juni 1911) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 61, 20, 21, 34, 41 und 57 sowie aus dem österreichischen Sperrgebiete 
Nr. XV. (Bekanntmachungen vom 26. Oktober und 19. Dezember 1910, 1. und 17. Februar 
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 697 und 765, 1911 Seite 95 und 133) 
wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 10. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. Dr. Stromeyer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Juni 191 1.) 
Die Maul- und Klauenseuche betreffend. 
Wegen der Fortdauer der Senchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 17. Februar, 
10. März, 18. April, 5. Mai und 6. Juni 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 
132, 145, 26 4, 271, 312) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und Ferkelschweinen 
im Umherziehen bis zum 31. August 1911 verlängert, jedoch auf diejenigen Ortschaften und 
Gemeinden beschränkt, in denen die Manl und Klauenseuche herrscht. 
Karlsruhe, den 21. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911 53
        <pb n="346" />
        322 XXVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Juni 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 
697) verfügte Einfuhrverbot wird neuerdings auf die ungarischen Sperrgebiete Nr 6, 7, 21, 
25, 38, 39, 15 und 57 ausgedehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 47, 60) und 66 (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1910 und vom 
10. März 1911 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, 1911 Seite 145 ) 
wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 21. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Wiener. 
U r. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlöruhe.
        <pb n="347" />
        Nr. XXVII. 323 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Juli 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Gebühren für die Prüsungen der Verwaltungsaktuare und der Amtsrevidenten 
betressend; die Titel der Gerichtsschreibereibeamten betressend. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 24. Juni 1911.) 
Die Gebühren für die Prüfungen der Verwaltungsaktuare und der Amtsrevidenten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Für die Teilnahme an den Prüfungen der Verwaltungsaktuare und Revidenten hat jeder 
Anwärter eine Gebühr von je 20 46 zu entrichten. 
Unbemittelten kann die Prüfungsgebühr durch das Ministerium des Innern ganz oder 
teilweise nachgelassen werden. 
Gegeben zu Badenweiler, den 24. Juni 1911. 
FPriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 54
        <pb n="348" />
        324 XXVII. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 28 Juni 1911.) 
Die Tilel der Gerichtsschreibereibeamten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses, der Justiz und des Auswärtigen und 
nach Auhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Unsere Verordnung vom 8. November 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 510) 
wird aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Juni 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. 
uck um Nerlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="349" />
        Nr. XXVIII. 325 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Juli 1911. 
  
Juhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Verufspslichten der Zahnärzte 
betresfsend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend. 
  
Verordnung. 
(Vom 29. Juni 1911.) 
Die Berufspflichten der Zahnärzte betreffend. 
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet: 
Die Zahnärzte sind verpflichtet: 
1. neben der durch die §§ 3 und 4 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
23. Dezember 1883 vorgeschriebenen Anmeldung des Beginns ihrer Berufstätigkeit 
bei der Ortspolizeibehörde auch dem Bezirksarzt unter Vorlage der Approbations- 
urkunde schriftliche Anzeige von ihrer Niederlassung zu erstatten; 
. von jeder Verlegung ihrer Niederlassung sowie von der Einstellung der Ausübung der 
Zahnheilkunde den Bezirksarzt des bisherigen Wohnortes in Kenntnis zu setzen: 
3. der Ortspolizeibehörde die ihnen bei Ausübung ihres Berufes bekannt werdenden 
gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen, Vergiftungen, Verbrechen 
und Vergehen wider das Leben mitzuteilen: 
4. über die Behandlung eines Verletzten, dessen Verwundung den Gegenstand einer 
gerichtlichen Untersuchung bildet, nach Vorschrift der Dienstweisung für Gerichtsärzte 
vom 4. Jannar 1883 8§ 47, 48 ein Tagebuch zu führen und dem Gerichtsarzte vor- 
zulegen, sowie diesen von eintretenden gefährlichen Verschlimmerungen zu benachrichtigen: 
der Abgabe von Arzneimitteln, abgesehen von dringenden Fällen oder besonderer 
staatlicher Erlaubnis, sich zu enthalten. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Barck. 
— 
It 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 55
        <pb n="350" />
        326 XXVIII. 
Bekanntmachung. 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
(Vom 8. Juli 1911.) 
Wegen Ausbreitung der Manl= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Neuenburg 
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 
des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
MWalli. 
Duuch und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlseut
        <pb n="351" />
        Nr. XXIX. 327 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. Juli 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem 
Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend; die 
Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Juli 1911.) 
Die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels betreffend. 
Da im Auslande Geflügelseuchen in einem für den inländischen Geflügelbestand bedroh- 
. · . . , . 23. Juni 1880 
3 
lichen Umfange herrschen, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 189.0, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, angeordnet: 
§ 1. 
Lebendes Geflügel (Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner, 
Pfauen, Tauben und Schwäne) darf aus dem Auslande nur über die Zolleingangsstellen in 
Konstanz (Hauptsteueramt), Singen (Hauptsteueramt), Waldshut (Zollamt) und Basel 
(Hauptzollamt) eingeführt werden. 
Die Einfuhr darf nicht mittels Fußtransports und nur in solchen Wagen, Käfigen, Körben 
oder ähnlichen Behältnissen erfolgen, deren Einrichtung ein Herausfallen von Kot, Futterresten 
und Streu tunlichst verhindert. 
Beim Eisenbahntransport ist, wenn angängig, zu vermeiden, daß das ausländische Geflügel 
mit inländischem in demselben Wagen befördert und auf den Güterböden und Laderäumen der 
Eisenbahnen mit ihm zusammengestellt wird. 
82. 
Die aus dem Ausland kommenden Geflügeltransporte unterliegen an der Zolleingangsstelle 
einer grenztierärztlichen Untersuchung. Zu diesem Zwecke ist das in Wagenladungen eingehende 
Geflügel, soweit tunlich, zu entladen. 
Ergibt die renztierärztliche Untersuchung, daß das Geflügel mit einer ansteckenden Krank- 
heit behaftet oder einer solchen verdächtig ist, so ist die ganze Sendung zurückzuweisen. Ist 
Gesetzes · und Verordnungsblatt 1911
        <pb n="352" />
        328 XXIX. 
der Gesundheitszustand nicht zu beanstanden, so hat der Grenztierarzt eine Bescheinigung da— 
rüber auszustellen und bei der Einfuhr mit der Eisenbahn Tag und Stunde der vorgenom- 
menen Untersuchung der zuständigen Ortspolizeibehörde des Entladeortes auf Kosten des Ein- 
bringers telegraphisch mitzuteilen. 
Für die grenztierärztliche Untersuchung hat die Zolleingangsstelle eine Gebühr von 1 Pfennig 
für jedes Stück Geflügel, mindestens aber 10 Pfennig, zu erheben. 
83. 
Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen verpackt — 
eingehenden Geflügelsendungen sind beim Einlasse dergestalt eisenbahnamtlich unter Plomben= 
verschluß zu nehmen, daß eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung 
des Verschlusses nicht möglich ist. 
Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß zu lösen 
z. B. wegen der Fütterung oder Tränkung, so darf dies nur eisenbahnamtlich und unter eisen- 
bahnamtlicher Uberwachung der Trausporte bis zur Wiederanlegung des Plombenverschlusses 
geschehen. Die Lösung des Plombenverschlusses am Entladeorte darf nur unter polizeilicher 
Überwachung derart erfolgen, daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder verendeter 
Tiere ausgeschlossen ist. 
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugter Weise geöffnet worden 
und liegt der Verdacht vor, daß das zur Beseitigung kranker oder verendeter Tiere geschehen 
ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit durch den Bezirkstierarzt, 
mindestens aber 24 Stunden lang, abzusondern und unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
84. 
Bei der Entladung oder, wenn es sich um Stückgutsendungen handelt, vor der Aus- 
lieferung ist das mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingegangene oder weiterbeförderte aus- 
ländische Geflügel einer bezirkstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. An Stelle oder 
neben dieser Untersuchung kann das Ministerium des Innern eine veterinärpolizeiliche Beobachtung 
am Entlade= oder am Bestimmungsorte vorschreiben. 
Die bezirkstierärztliche Untersuchung bei der Enrladung unterbleibt, wenn nicht mehr als 
12 Stunden zwischen der grenztierärztlichen Untersuchung (§ 2) und der Ankunft am Orte 
der Entladung verstrichen sind, und wenn bei der Entladung Tiere nicht erkrankt oder verendet 
vorgefunden werden. 
85. 
Auf das im Post= und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem Auslande ein- 
gehende Geflügel sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von lebendem Geflügel durch das 
Reichsgebiet finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
Bis auf weiteres sind davon auch ausgenommen: 
1. Tauben,
        <pb n="353" />
        XXIX. 329 
2. Geflügel, das sich im Bereiche des Verkehrs im Grenzbezirke bewegt, sofern es sich 
um Transporte von weniger als 20 Stück handelt. 
§ 6. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Juli 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus österreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. VIII, sowie neuerdings auf 
das Sperrgebiet Nr. XXXIX und auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 10, 12, 16, 20, 27, 
44, 48, 56 und 61 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 12. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Mmisterialdirektor: 
J. A 
Wiener. Dr. Barck. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Juli 1911.) 
Die Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. Juli 1911 
wird die in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vereinbarte, von sämtlichen Regierungen 
der Rheinuferstaaten gutgeheißene Abänderung der Vorschriften der Rheinschiffahrtspolizeiord- 
nung über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße nachstehend mit dem 
Aufügen bekannt gegeben, daß sie am 1. Oktober 1911 in Kraft tritt. 
Karlsruhe, den 14. Juli 1911. 
Großherzegliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer. 
56.
        <pb n="354" />
        330 XXIX. 
Abänderung der Bheinschiffahrtspolizeiordnung. 
Die §8 31 bis 41 der Rheinschiffahrtspolizeiordnung und die Beilagen zu den §§ 32 
und 38 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 68 und 76, 1906 Seite 351) erhalten 
folgende Fassung: 
Vorschriften über Bau, Bemannung, Zusrüstung und Alntersuchung der Flöße. 
I. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße. 
* 31. 
1. Jedes Floß hat in der Höhe von mindestens 3 Meter über seiner Oberfläche zwei 
parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen, von welchen 
die obere in Rot die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort 
des Floßbesitzers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in betreff des Floßführers in 
lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 cm Höhe und 5 em Breite zu enthalten hat, und 
zwar auf beiden Seiten der Tafeln. 
2. Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke 
von Basel bis Kehl 6 Meter 
„ Kehl bis Steinmanuern (Murgmündung) 17 „ 
Steinmauern bis Germersheim 27 
„ Germersheim bis Mannheim 36 „ 
„ Mannheim bis Millingen 63 „ 
„ Millingen abwärts 47 „ 
nicht übersteigen. 
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke 
von Basel bis Kehl af 27 Meter 
„ Kehl bis Steinmauern auf 90 „ 
„ Steinmauern abwärts af 220 „ 
beschränkt, wobei die Ruder nicht miteingerechnet werden. 
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe, 
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen. 
4. Bei Wasserständen von 1,0 bis 0,20 Meter am Mainzer Pegel ist für die Strecke 
Rüdesheim—Camp die Breite der Flöße auf 56 Meter und bei einem Wasserstande unter 
0,20 Meter am Mainzer Pegel für die gleiche Strecke auf 417 Meter beschränkt.
        <pb n="355" />
        XXIX. 331 
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
832. 
1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 Quadratmeter seines Flächeninhalts, 
jedes Floß aus hartem Holz auf je 250 Quadratmeter, 
u. bei einer einfachen Lage mit 1 Mann, 
b. bei einer doppelten Lage mit 2 Mann, 
. bei einer dreifachen Lage mit 3 Mann 
besetzt sein. Bruchteile von 0,5 Meter und darüber sind bei der Berechnung der Mannschafts- 
zahl nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,5 Meter nicht zu berücksichtigen. 
Die Wahrschauer werden nicht mitgezeählt. 
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen- 
und Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-, 
sowie anderes harziges Holz. 
2. Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, bemannt sein. 
Im Nahverkehr — weniger wie 50 Kilometer — genügen für kleinere Flöße mit einer Fläche 
bis zu 1000 Quadratmeter, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den Führer ein- 
gerechnet. 
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen mit 
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrtsakte 
vom 17. Oktober 1868) anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz 
(vergl. Ziffer 1) gleich 16 Zentner (0,80 Tonnen) und das Kubikmeter weiches Holz (vergl. 
Ziffer 1) gleich 12 Zentner (0,60 Tonnen) gerechnet. 
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf kein Floß mehr Oberlast führen als 15 Prozent 
der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30 Prozent bei Kleinholz, Boden und 
Pfählen. Führt ein Floß Meß= und Kleinholz 2c. gleichzeitig als Oberlast, so darf die Ober- 
last nur 25 Prozent der Gesamtstammzahl des Floßes betragen. Weitere Oberlast erfordert 
eine Vermehrung der Bemannung nach Ziffer 1 b und c. 
3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mannheim. 
g 33. 
Die Bestimmungen des § 32 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Stromstrecke 
oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche, auf dieser Stromstrecke 
kommend, Mannheim passieren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als Ort der Abfahrt 
solcher Flöße angesehen wird. 
Dagegen wird vorgeschrieben: 
1. Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu 12 Mann 
Besatzung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 40 Meter Länge, auf
        <pb n="356" />
        332 XXIX. 
der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß ein großes Seil von 160 
bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter Länge vorhanden sein. 
2. Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens mit 
je 1 Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein. 
3. Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der 
Flöße mindestens zu bestehen: 
a. bei Rundholzflößen von leichteren Hölzern aus je 1 Mann auf 15 Kubikmeter 
Inhalt, von schwereren Hölzern aus je 1 Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt, 
b. bei Flößen aus geschnittenen Waren: bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann 
auf 20 Kubikmeter Inhalt, bei 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann auf 
25 Kubikmeter Inhalt, von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann auf 
30 Kubikmeter Inhalt. 
4. Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung überall 
um ein Viertel gemindert werden. 
5. Auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim müssen die kleinen Flöße, welche bis zu 
30 Meter lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, mindestens mit drei Flößern, den 
Führer eingerechnet, bemannt sein. 
4. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
8 34. 
Für Flöße, welche von Dampfschiffen oder anderen Schiffen mit eigener Triebkraft geschleppt 
werden, genügen auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Bingen die Hälste, von Bingen 
bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unterhalb Wesel ein 
Drittel der Pflichtbemannung nach § 32 Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das Schleppschiff die 
nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt: 
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 30 Mann beträgt, mindestens 25 
effektive Pferdestärken, 
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 30 Mann beträgt, mindestens 35 effektive 
Pferdestärken. 
Für Flöße, welche an beiden Enden durch je ein Dampfschiff oder ein anderes Schiff mit 
eigener Triebkraft bugsiert werden, genügen bei einer Floßbreite bis zu 50 Meter 8 Mann, 
bei über 50 Meter 10 Mann als Pflichtbemannun g. Für die Steuerung des hinteren (oberen) 
Floßendes genügt ein Dampfschiff von mindestens 15 effektiven Pferdestärken. 
5. Wahrschau der Flöße. 
835. 
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken. 
Der Nachen soll wenigstens / und höchstens 1% Stunden vor dem Floß vorausfahren. Er 
darf einem zu Tal fahrenden Schiff oder Floß nicht angehängt werden.
        <pb n="357" />
        XXIX. 333 
2. Wird das Floß durch ein Dampfschiff oder durch ein Schiff mit eigener Triebkraft 
geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und 
schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken. 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken 
oder der ersten Hafenpolizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floßschein 
zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat 
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten benach- 
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg: 
A. auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter lang, 
4,5 Meter breit und steif gebant sind, 
b. auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht 
über 5 Mann und bei geschleppten Flößen, deren Pflichtbemannung nicht über 
8 Mann beträgt. 
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. 
6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern. 
836. 
1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der 
Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr- 
schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden Signalvorrichtung bedienen. 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusenheim 
oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke zunächst 
des rechtsseitigen Ufers die im § 35 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und erst wieder 
eingezogen, wenn das Floß die Brücke durchfahren hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der obengenannten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittelst 
des Telegraphen stattfinden. 
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der im § 35 vorgeschriebenen 
Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines soge- 
nannten Floßbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen. 
7. Untersuchung der Flöße. 
§ 37. 
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise 
antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein
        <pb n="358" />
        334 XXIX 
fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Konstruktion und die Festigkeit 
ihrer Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der nach 
Inhalt der Beilage zu 8 32 Ziffer 3 erforderlichen Ausrüstungsgegenstände erstreckt. 
Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche aus dem Main kommend in 
die Häfen von Mainz, Schierstein, Frei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht werden. 
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachverständigen 
vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
3. Der Floßführer hat vor der Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der 
zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung sobald 
als tunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden nächsten 
24 Stunden vorgenommen werde. 
4. Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe 
übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt 
gemacht. 
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht erfolgen 
kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort 
der Untersuchung zu unterwerfen. 
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der 
Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. 
Die Handhabung der Aussicht über Beobachtung der in dem § 31 Ziffer 2 und 3 sowie 
in dem § 33 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht den Brücken- 
meistern zu. 
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passieren, finden die Bestimmungen 
unter Ziffer 1 bis 5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt angesehen wird. 
8. Vermerk auf dem Floßschein. 
#38. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebnis von 
den mit der Untersuchung beauftragten Personen in den „Angaben für die Floßabfertigung"“ 
vermerkt, welche auf Seite 3 und 4 des gemäß Artikel 25 der Rheinschiffahrtsakte zu führenden 
Floßscheins einzutragen sind. Die Form der Eintragung ist aus der Beilage ersichtlich. Floß- 
führern, auf deren Floßscheinen ein solcher Vermerk nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht 
gestattet. 
9. Anderungen im Floßbestand. 
g 39. 
Die Bestimmungen in den §§ 37 und 38 finden auch in dem Fall Anwendung, wenn 
das Floß während seiner Reise
        <pb n="359" />
        XXIX. 335 
a. eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 32 Ziffer 3 eine 
Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände bedingt, oder 
bD. verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der Ausrüstungs- 
gegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht vor- 
genommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem 
nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 
10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
8 40. 
Die Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit Ausübung 
der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Überzeugung zu verschaffen, 
daß die nach den 88 32 bis 34 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungsgegenstände auf 
dem Floß vorhanden sind, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung oder Ausrüstung der 
Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf 
erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Ausrüstung fortge— 
setzt werden. 
I11. Gebührenfreiheit. 
8 41. 
Für die in Gemäßheit der 88 37, 39 und 40 vorzunehmenden Untersuchungen ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
12. Bergflöße. 
8 412a. 
Die Bestimmungen in 88 31 bis 41 beziehen sich nur auf Talflöße; für Bergflöße finden 
die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung.
        <pb n="360" />
        336 XXIX. 
Beilage zu § 32 Ziffer 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verzeichnis 
der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände. 
  
  
Für Flöße, deren Pflichtbemannung nach Großer Kleiner Große Kleine Anker seenen 
* 32 Ziffer 1 beträgt: Nachen Nachen Seile Seile Drahtseile 
4 bis 8 Mann — l 2 2 — 
9 12 „ 1. 1 1 4 2 
13 ,„ 16 „ 2 2 1 6 3 
17 „ 20 „ 2 — 2 2 8 4 
21 „ 25 „ 2 2 2 9 5 
26 „ 30 „ 3 3 2 10 6 
31 „ 40 „ 3 1 4 2 12 6 
41 „ 45 „ 3 11 4 3 12 6 
über 4% „ 2 4 3 12 6 
Bemerkungen: 
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 50 bis 60 Zentner (2,5 bis 3 Tonnen), unter kleinen 
Nachen solche von 30 bis 35 Zentner (1,50 bis 1,75 Tonnen) Tragfähigkeit verstanden. 
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens 
ein Dreibord von 8 Meter Länge und 1 bis 1.4 Meter oberer Breite führen. 
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Nachen nicht einbegriffen.
        <pb n="361" />
        XXIX. 
Beilage zu 8 38 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Angaben für die Jlohabfertigung. 
1. Name und Wohnort des Floßführers: 
2. Des Floßes Herkunft und Bestimmungsort: 
3. Holzarten: 
a. Hartes Holz. 
Stammholz: 
Sägeware: 
Anderes Nutzholz: 
b. Weiches Holz. 
Stammholz: 
Sägeware: 
Anderes Nutzholz: 
4. Des Floßes 
1. Länge 
2. Breite 
3. Dicke 
L 
Zus. 
337 
  
Kubikmeter 
Gewicht 
Zeutner 
—
        <pb n="362" />
        338 XXIX. 
5. Bemannung nach d berechnet: 
Mann 
6. Ausrüstung: 
Große Ankernachen Stück 
Kleine „ » 
Große Seile „ 
Kleine Seile „ 
Anker „ 
Ketten „ 
7. Des Eigentümers Name und Wohnort: 
8. Des Wahrschauers Name und Wohnort: 
Unlerschrift des Floßführers Siegel der Behörde Untersuchungsvermerk und Unterschrift des 
Beamten, welcher die Untersuchung vor- 
genommen hat 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrude.
        <pb n="363" />
        Nr. XXX. 339 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 7. August 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Handelshochschule in Mannheim 
betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Juli 1911.) 
Die Handelshochschule in Mannheim betreffend. 
Durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 21. Juli 1911 ist der Handelshoch= 
schule Mannheim auf Grund von Ziffer 10 des zweiten Konstitutionsedikts vom 141. Juli 1807 
die Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen und sind die auliegenden geänderten 
Satzungen dieser Anstalt genehmigt worden. 
Karlsruhe, den 27. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Dr. Liehl. 
Satzungen der Handelshochschule Mannheim. 
§ 1. 
Die von der Stadtgemeinde Mannheim mit Unterstützung der Handelskammer für den 
Kreis Mannheim unterhaltenen Handelshochschulkurse wurden mit Genehmigung der Großher- 
zoglichen Regierung von der Stadtgemeinde im Einvernehmen mit der Handelskammer und 
der Universität Heidelberg vom Beginn des Sommersemesters 1908 ab zur Handelshochschule 
erweitert. 
Der Handelshochschule wurden die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts erteilt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911.
        <pb n="364" />
        340 
XXX. 
§ 2. 
Die Handelshochschule ist dem Großherzoglichen Unterrichtsministerium unterstellt, das 
sich, soweit die Ausbildung der Handelslehrer und andere Fragen der gewerblichen Unterrichts- 
verwaltung berührt werden, mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Benehmen 
halten wird. 
83. 
Die Handelshochschule hat die Aufgabe, die Staats-, Gesellschafts= und Wirtschaftswissen- 
schaften in ihren Beziehungen zur Tätigkeit des Kaufmanns und Gewerbetreibenden und außerdem 
die allgemeinen Geisteswissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen. 
d½% Handelshochschule hat insbesondere den Zweck: 
# 
’„ 
— 
□I 
1. erwachsenen jungen Leuten, welche sich dem kaufmännischen Berufe oder dem Berufe 
des praktischen Volkswirtes widmen, eine vertiefte allgemeine und wirtschaftswissen- 
schaftliche, insbesondere kaufmännische Bildung zu vermitteln; 
Personen, die sich zu Handelslehrern ausbilden wollen, Gelegenheit zur Erlangung 
der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu geben; 
praktischen Kaufleuten, Angehörigen der Industrie und verwandter Berufe die Mög- 
lichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens und der 
praktischen Anwendung auszubilden; 
Beamten des Staats, der Städte, sonstiger Körperschaften und Verbände, sowie den 
Angehörigen gelehrter Berufe die Gelegenheit zur staats= und wirtschaftswissenschaft- 
lichen Aus= und Fortbildung, sowie zur Erwerbung kaufmännischer Fachkenntnisse 
zu bieten; 
Ausländer in dem Gebrauch der deutschen Sprache fortzubilden und sie in das Ver- 
ständnis des deutschen Wirtschaftslebens einzuführen. 
84. 
Das Vermögen der Handelshochschule wird gebildet: 
S — 
. durch den Otto Beck-Gedächtnisfonds in Höhe von 151570 A 18 5; 
.l durch den Heinrich Lanz-Gedächtnisfonds in Höhe von 1000 000 4; 
. durch den Reservefonds des Grundbuchamts in Höhe von 488 993 4% 16 5W; 
. durch Schenkungen, Vermächtnisse, sowie sonstige unentgeltliche oder entgeltliche Er- 
werbungen der Handelshochschule, sofern die hier genannten Einnahmen nicht bestimmungs- 
gemäß zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden sollen. 
Bei Auflösung der Handelshochschule fällt deren Vermögen an die Stadtgemeinde Mann- 
heim zu freiem Eigentum zurück, soweit nicht die Bestimmungen der Schenkungen oder Ver- 
mächtnisse entgegenstehen. 
85. 
Die eigenen Einkünfte der Handelshochschule bestehen in 
tl. 
den Beiträgen juristischer oder physischer Personen, die bestimmungsgemäß zur Deckung 
laufender Ausgaben verwendet werden sollen;
        <pb n="365" />
        XXX. 341 
b. den Zinsen des Vermögens der Handelshochschule; 
c. den Honoraren für die Vorlesungen; 
d. den Einnahmen sonstiger Art. 
86. 
Die Stadtgemeinde wird auf ihre Kosten die für die Handelshochschule erforderlichen 
Räumlichkeiten stellen und einrichten und die Unterhaltung der Baulichkeiten und Einrichtungen, 
sowie die Heizung und Beleuchtung der Anstaltsräume, den Aufwand für die Reinigung, Be- 
dienung und ähnliche Ausgaben aus Gemeindemitteln bestreiten. 
87. 
Soweit durch die in § 5 und § 6 genannten Aufwendungen und Einnahmen der laufende 
Aufwand für die Handelshochschule nicht gedeckt wird, übernimmt die Stadtgemeinde die Tragung 
aller aus der Einrichtung und dem Betrieb der Anstalt erwachsenden Kosten nach Maßgabe 
des vom Stadtrat und Bürgerausschuß zu genehmigenden Voranschlags der Handelshochschule 
(vergleiche § 21). 
88. 
lber die Einnahmen und Ausgaben der Hochschule wird Kasse und Rechnung geführt, 
auf die, soweit vom Kuratorium nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Städte- 
rechnungsanweisung Anwendung finden. 
§ 9. 
Die Organe der Handelshochschule sind: 
a. das Kuratorium, 
b. der Rektor, 
JC. der Senat, 
d. das Dozentenkollegium. 
10. 
Das Kuratorium besteht aus: 
1./2. dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und seinem gesetzlichen Stellvertreter als 
stelloertretendem Vorsitzenden, 
3./4. je einem vom Unterrichtsministerium und vom Ministerium des Innern ernannten 
Mitgliede, 
5./6. dem Rektor der Handelshochschule und seinem Stellvertreter, 
7. einem von den Stiftern des Heinrich Lanz-Gedächtnisfonds (vergleiche § 4 Ziffer 2) 
auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglied der Familie H. Lanz, 
8./9. je einem vom engeren Senat der Universität Heidelberg auf Vorschlag der 
juristischen und philosophischen Fakultät aus der Zahl der Lehrer dieser Fakul= 
täten ernannten Mitgliede, 
57.
        <pb n="366" />
        342 XXX. 
10./11. zwei von der Handelskammer für den Kreis Mannheim aus ihrer Mitte er- 
nannten Mitgliedern, 
12./13. zwei vom geschäftsführenden Vorstande der Stadtverordneten aus der Zahl der 
— letzteren ernannten Mitgliedern, 
14./15. zwei vom Stadtrate aus seiner Mitte ernannten Mitgliedern, 
16. einem von den Vorständen der Mannheimer Vereinigungen kaufmännischer und 
technischer Angestellten aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliede, 
einem von der Dozentenversammlung aus der Zahl der nebenamtlichen Dozenten 
der Anstalt zu wählenden Mitgliede (§ 18 Ziffer 2), 
18. dem vom Vorsitzenden gemäß § 11 Schlußabsatz ernannten Schriftführer, 
19./22. 1 bis 4 weiteren Mitgliedern, deren Wahl dem Kuratorium freisteht. 
Die Amtszeit der sämtlichen unter Absatz 1 Ziffer 8 bis 17 genannten Mitglieder beginnt 
an einem und demselben Tage und währt drei Jahre; die nach Ziffer 19 bis 22 gewählten 
Mitglieder werden auf die jeweils noch laufende Amtszeit der oben genannten Mitglieder zugewählt. 
Mit dem Ausscheiden aus der abordnenden Körperschaft, Behörde oder Vereinigung er- 
lischt auch die Zugehörigkeit zum Kuratorium. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder ist 
auf die Restdauer der Amtszeit von der wahlberechtigten Körperschaft, Behörde oder Ver- 
einigung ein Ersatzmann zu wählen. 
17. 
– 
11. 
Dem Kuratorium der Handelshochschule steht die oberste Verwaltung der Anstalt, sowie 
die Aufsicht darüber zu, daß deren übrige Verwaltung nach den Bestimmungen der Satzungen 
und sonstigen Vorschriften und innerhalb der Festsetzungen des Voranschlags geführt wird. 
Zur obersten Verwaltung im Sinne dieser Satzungen gehören insbesondere: 
1. die Festsetzung des Voranschlags und die Erteilung der Entlastung für die Rechnung, 
2. die Festsetzung der von den Besuchern der Handelshochschule für die Vorlesungen und 
Übungen zu zahlenden Honorare und sonstigen Gebühren (vergleiche auch § 21), 
3. die Bewilligung von Ausgaben außerhalb des Voranschlags (vergleiche auch § 21), 
4. die Bewilligung von Ausgaben aus dem Vermögen der Handelshochschule, soweit 
überhaupt zulässig, und die Aufnahme von Darlehen und Aulehen (vergleiche auch §21), 
. die Schaffung von Einrichtungen, die den Haushalt der Handelshochschule dauernd 
belasten (vergleiche auch § 21), 
die Bewilligung von Stipendien und die Erlassung oder Stundung der Kollegien- 
gelder bei überschreitung des in § 16 Ziffer 5 genannten Betrags, 
die Berufung und Anstellung der hauptamtlichen Dozenten, 
. die Ernennung und Anstellung der nebenamtlichen Dozenten und Lektoren der 
Handelshochschule, 
9. die Erteilung und Entziehung von Aufträgen zu einzelnen Vorlesungen, 
10. die Genehmigung der Semesterlehrpläne, 
11. die Genehmigung zu Einrichtungen nach § 3 Ziffer 5, 
□ 
S□ 
W
        <pb n="367" />
        XXX. 343 
12. die Anderung der Satzungen, vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung (ver- 
gleiche auch § 21), 
13. die Anstellung des Verwaltungspersonals, soweit es nicht von der Stadtgemeinde der 
Handelshochschule beigegeben wird, 
14. die Genehmigung der vom Senat erkannten Disziplinarstrafen der Entlassung und 
der Relegation und die Entscheidung über Beschwerden gemäß § 28 Absatz 2 und 3, 
15. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Amtshandlungen der übrigen Organe 
der Handelshochschule, soweit nicht nach diesen Satzungen hierfür andere Behörden 
zuständig sind, 
16. die Regelung der Geschäfte des Kuratoriums. 
Als Schriftführer des Kuratoriums wird vom Vorsitzenden ein städtischer Beamter ernannt. 
12. 
Das Kuratorium ist befugt, für die Erledigung einzelner von ihm zu bezeichnender Ge- 
schäfte einen Ausschuß einzusetzen, dem jedenfalls der Oberbürgermeister als Vorsitzender und 
der Rektor angehören müssen. 
8 13. 
In Fällen, in denen die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums oder 
seines Ausschusses nicht verschoben werden kann, ist dessen Vorsitzender zur Entscheidung be- 
fugt. Er hat in der nächsten Sitzung dem Kuratorium oder seinem Ausschusse von den 
ergangenen Entschließungen Kenntnis zu geben. 
8 14. 
Der Rektor und sein Stellvertreter werden vom Senat (88 15 und 16) aus der Zahl 
der hauptamtlichen Dozenten der Handelshochschule auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig. Der zum Rektor Gewählte ist verpflichtet, das 
Amt anzunehmen und während der Dauer der Wahl zu führen, sofern ihn nicht das Kura- 
torium auf seinen Antrag von der einen oder anderen Verpflichtung enthebt. Der Antrag 
kann nur aus wichtigen Gründen gestellt werden. Der abtretende Rektor kann nach Umlauf 
einer Amtsperiode die übernahme des Rektoramtes auf die Dauer einer weiteren Amtsperiode 
ablehnen. 
Scheidet der Rektor oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet eine 
Neuwahl durch den Senat statt und zwar für den Rektor auf eine Amtsdauer von drei Jahren, 
für den Stellvertreter auf die restliche Amtszeit des Ausscheidenden. Mit dem Rektor scheidet 
stets auch sein Stellvertreter aus. 
Dem Rektor liegt ob: 
1. die juristische und repräsentative Vertretung der Handelshochschule, 
2. die laufende Verwaltung der Handelshochschule, soweit sie nicht nach diesen Satzungen 
andern Organen übertragen ist.
        <pb n="368" />
        344 
XXX 
Insbesondere steht ihm zu: 
o Se 
—— —. 
. der Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums, soweit er ihm übertragen wird, 
. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats, 
. die Leitung der Sitzungen des Senats und des Dozentenkollegiums, 
. die Vermittlung des Verkehrs des Senats mit dem Kuratorium und den Studierenden, 
.#die Leitung und Beaufsichtigung des ihm unterstellten Beamten= und Dienstpersonals, 
. der Entwurf des Voranschlags nach Anhörung der Dozenten, 
. die Bewilligung von Ausgaben innerhalb des Voranschlags, 
. die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, 
. die Aufsicht über die Bibliothek, das Wirtschaftsarchiv und die sonstigen Sammlungen, 
. die Aufstellung des Entwurfs der Semesterlehrpläne, 
. die Erstattung des Jahresberichts, 
. die Aufnahme und Beausfsichtigung der Besucher der Handelshochschule, 
. die Erkennung von Disziplinarstrafen gegen Studierende gemäß 8 28 Ziffer 1, Ab- 
satz 2 und 3. 
15. 
Der Senat besteht aus den hauptamtlichen Dozenten und drei von der Dozentenver- 
sammlung in den Senat zu wählenden nebenamtlichen Dozenten. 
Die Wahl der nebenamtlichen Dozenten in den Senat erfolgt auf die Dauer von drei 
Jahren. 
Für etwa vorzeitig Ausscheidende ist jeweils für den Rest der Amtsdaner ein Nach- 
folger zu wählen. 
Zu einzelnen Sitzungen können auf Beschluß des Senats weitere Dozenten mit beraten- 
der Stimme zugezogen werden. 
8 16. 
* Senat steht zu: 
3. 
die Wahl des Rektors und seines Stellvertreters (§ 14), 
2 
die Beschlußfassung über solche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die ihm 
der Rektor zur Entscheidung vorlegt, 
die Erstattung von Vorschlägen 
bei der Berufung hauptamtlicher und der Ernennung nebenamtlicher Dozenten, 
sowie bei Erteilung von Aufträgen zu einzelnen Vorlesungen, 
über die Verleihung und Verteilung von Stipendien, 
über Maßnahmen und Einrichtungen, die ihm zur Durchführung und Förderung 
der Lehr= und Forschungstätigkeit der Handelshochschule erforderlich oder wünschens- 
wert scheinen, 
— 
. 
6 S 
. die Erlassung etwa nötiger Ordnungen für die Bibliothek, das Wirtschaftsarchiv und 
die Institute, 
die Entscheidung über Anträge auf Erlassung oder Stundung der Kollegiengelder bis 
zu 10 % der Gesamtsumme (vergleiche § 11 Ziffer 6),
        <pb n="369" />
        XXX. 345 
6. die Entscheidung im Falle des § 23 Absatz 2 Ziffer 5, 
7. die Erkennung von Disziplinarstrafen gemäß § 28 Absatz 2, 
8. die Entscheidung über Anträge des Dozentenkollegiums, 
9. die Feststellung des Voranschlagsentwurfs, 
10. die Regelung seiner Geschäfte. 
817. 
Das Dozentenkollegium besteht aus allen hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten, 
zwei von ihm zuzuwählenden und etwaigen weiteren vom Kuratorium ernannten Vertretern 
der übrigen Lehrkräfte. 
18. 
Dem Deozentenkollegium steht zu: 
die Wahl der nebenamtlichen Dozenten in den Senat, 
2. die Wahl eines Mitgliedes aus der Zahl der nebenamtlichen Dozenten in das Kura- 
torium (§ 10 Ziffer 17), 
die Beratung und Feststellung der vom Rektor entworfenen Semesterlehrpläne (ver- 
gleiche § 14 Ziffer 2 k und § 11 Ziffer 10), 
4. die Beratung der in § 16 Ziffer 3 lit. c bezeichneten Vorschläge des Senats, sowie 
anderer ihm vom Rektor vorgelegter Fragen allgemeiner Art, 
5. die Stellung von Anträgen beim Senat, 
6. die Regelung seiner Geschäfte. 
— 
— 
19. 
Die Sitzungen des Kuratoriums, des Senats und des Dozentenkollegiums finden nach 
Bedarf statt. 
Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie der Rektor ist zur Einberufung einer Sitzung 
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Kollegiums es be- 
antragt. 
8 20. 
Für die Besorgung des Bureaudienstes und der Dienergeschäfte wird der Handelshochschule 
von der Stadtgemeinde Mannheim das nötige Verwaltungs- und Dienerpersonal beigegeben. 
Die betreffenden Beamten bleiben städtische Beamte. 
8 21. 
Zur Aufstellung des Voranschlags im Falle des § 7, sowie zu Beschlüssen der Organe 
der Handelshochschule gemäß § 11 Ziffer 2 bis 5 und 12 ist die Zustimmung des Stadtrates, 
zur Aufstellung des Voranschlags im Falle des § 7, zu Beschlüssen der Organe der Handels- 
hochschule gemäß § 11 Ziffer 4 und 5, sowie zur Anderung der Satzungen (§ 11 Ziffer 12), 
soweit dadurch eine Erweiterung der Verpflichtungen der Stadtgemeinde herbeigeführt werden 
soll, außerdem die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
        <pb n="370" />
        346 
XXX. 
8 22. 
Als Lehrkräfte wirken an der Handelshochschule hauptamtliche Dozenten, nebenamtliche 
Dozenten, Lehrkräfte für einzelne Vorlesungen und Lektoren. 
Die nähere Regelung der Beziehungen der Lehrkräfte zur Handelshochschule trifft das 
Kuratorium. 
23. 
Zum Besuche der Vorlesungen und übungen sind ohne Unterschied des Geschlechts berechtigt: 
u. 
b. 
C. 
d. 
ordentliche Studierende, 
außerordentliche Studierende, 
Hospitanten, 
Hörer. 
Als ordentliche Studierende (Vollhörer) werden aufgenommen: 
1. 
2. 
3. 
4. 
5 
i 
Abiturienten der neunstufigen deutschen Höheren Lehranstalten; 
Kaufleute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben 
und die Lehrzeit beendigt haben; 
Personen, welche die für die Zulassung zur Handelslehrerprüfung in einem deutschen 
Bundesstaate vorgeschriebene Vorbildung nachweisen; 
Ausländer, welche eine gleichwertige Vorbildung nachweisen; 
Personen, welche diese Bedingungen zwar nicht erfüllen, aber nach Ansicht des Senats 
eine der in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorbildung entsprechende Vorbereitung nachweisen. 
Als außerordentliche Studicrende (Vollhörer ohne Recht auf Zulassung zu den Abschluß- 
prüfungen) werden ausgenommen: 
1. 
2. 
Kaufleute, welche die Oberklasse der Mannheimer Handelsfortbildungsschule mit Erfolg 
besucht haben oder durch Schulzeugnis den Besitz gleichwertiger Kenntnisse nachweisen 
und mindestens zwei Jahre in der Praxis tätig sind, 
Personen, welche eine technische Mittelschule absolviert haben. 
Als Hospitanten können zum Besuche beliebiger Vorlesungen und Übungen zugelassen werden: 
1. 
# 
4. 
Personen, welche den im zweiten und dritten Absatz genannten Voraussetzungen ge— 
nügen, aber durch persönliche Verhältnisse (höheres Lebensalter, Tätigkeit im Beruf 
u. s. w.) verhindert sind, sich als Studierende einschreiben zu lassen; 
. die Studierenden der Universität Heidelberg; 
Beamte, welche eine Prüfung für den häöheren oder mittleren Staatsdienst oder die 
Dienstprüfung der Volksschulkandidaten bestanden haben; 
sonstige Personen, sofern sie durch ihre Vorbildung die Gewähr bieten, daß sie dem 
Unterricht folgen können und ihn nicht beeinträchtigen werden. 
Als Hörer wird man zu den öffentlichen Vorlesungen ohne Nachweis einer bestimmten 
Vorbildung zugelassen. 
Wer das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist von der Aufnahme und Zulassung aus- 
geschlossen.
        <pb n="371" />
        XXX. 347 
Auf die Studierenden und Hospitanten der Handelshochschule, welche Vorlesungen der 
Universität Heidelberg zu besuchen wünschen, finden allgemein die daselbst für Hospitanten der 
Universität geltenden Bedingungen Anwendung. 
8 24. 
Die an der Handelshochschule bestehenden Prüfungen werden durch besondere Prüfungs- 
ordnungen geregelt, die der Genehmigung des Unterrichtsministeriums unterliegen. 
Auf Wunsch werden am Schlusse der Semester Zeugnisse über den Besuch der Vor- 
lesungen, die von den einzelnen Dozenten auf Grund vorausgegangener Prüfung durch eine 
Bescheinigung über den Erfolg des Besuches ergänzt werden, ausgestellt. 
§ 25. 
Die von den Besuchern der Hochschule zu zahlenden Honorare für die Vorlesungen und 
Übungen sowie sonstigen Gebühren werden vom Kuratorium mit Zustimmung des Stadtrats 
und Genehmigung des Ministeriums festgesetzt. 
8 26. 
Die Studierenden der Handelshochschule unterwerfen sich durch Namensunterschrift und 
Handschlag, die Hospitanten durch die von ihnen beantragte Einschreibung den Orduungen der 
Anstalt. Über die erfolgte Aufnahme beziehungsweise Zulassung wird eine Bescheinigung 
ausgefertigt. 
827. 
Die Einschreibung von Studierenden der Universität Heidelberg als Hospitanten kann auch 
im Sekretariat der Universität erfolgen. 
Das Vorlesungsverzeichnis der Handelshochschule wird dem der Universität als besondere 
Anlage beigegeben und mit diesem von der Universitätsbehörde versandt. 
*tv 
Als Disziplinarstrafen gegen Sindierende sind zulässig: 
1. Verweis, 
2. Nichtanrechnung des laufenden Semesters, 
3. Androhung der Entlassung, 
4. Entlassung, 
5. wegen ehrlosen Benehmens die Relegation. 
Die Erteilung des Verweises geschieht durch den Rektor selbständig und endgültig. Zur 
Erkennung der anderen Disziplinarstrafen ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11 Ziffer 14 
der Senat zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Woche die Beschwerde an 
das Kuratorium erfolgen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 58
        <pb n="372" />
        348 XXN. 
Als Disziplinarmittel gegen Hospitanten und Hörer findet der Verweis und der Aus- 
schluß von einer oder allen belegten Vorlesungen und Ubungen Anwendung. Für den Verweis 
ist der Dozent selbständig und endgültig, für den Ausschluß der Rektor zuständig, gegen dessen 
Entscheidung binnen einer Woche die Beschwerde an das Kuratorium erfolgen kann. 
8 29. 
Die Ferien fallen mit denen der Universität Heidelberg zusammen. 
8 30. 
Diese Satzungen treten am 21. Juli 1911 in Kraft. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude.
        <pb n="373" />
        Nr. XXXI. 349 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. August 1911. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während 
des Baues des Krastwerks Laufenburg betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 1. August 1911.) 
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des Kraftwerks Laufenburg 
betreffend. 
Mit Rücksicht auf die Bauarbeiten für das Kraftwerk Laufenburg wird im Benehmen 
mit der Regierung des Kantons Aargan auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs zur Verhütung von Unglücksfällen die Schiffahrt und die Flößerei auf der Rhein- 
strecke vom Gießen bei Rheinsulz bis zum Schäffigen bei Rhina unterhalb Laufenburg mit 
sofortiger Wirkung für die Dauer der Wasserbauten des Kraftwerks Laufenburg untersagt. 
Karlsruhe, den 1. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 59
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        Nr. XXXII. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. August 1911. 
Jnhalt. 
Bekanntmachungent des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Anuswärtige u die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend; 
des Ministeriums des Innern: die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 31. Juli 1911.) 
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, 
betreffend. 
Die Bekanntmachung vom 15. August 1910, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit 
sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 173), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Simon. 
Bekanntmachung. 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
(Vom 16. August 1911.) 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul= und Klauen- 
seuche herrscht, bis zum 30. September 1911 verlängert. 
Karlsruhe, den 16. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
“ Dr. Varck. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Oogel in Karlsruhe 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 60
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        Nr. XXXIII. 353 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. August 1911. 
Inhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus 
Osterreich-Ungarn betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die clektrische Straßenbahn in Pforzheim betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 17. August 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XIII sowie 
neuerdings auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 18, 23, 26, 53, 58, 60 und 66 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 17. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. # 
r!— Mittermaier. 
Verordnung. 
(Vom 18. August 1911.) 
Die elektrische Straßenbahn in Pforzheim betreffend. 
Zur Ordnung des Betriebes auf der elektrischen Straßenbahn in Pforzheim, für die 
unterm 12. Juni d. J. die Genehmigung erteilt worden ist, wird im Einverständnis mit 
Großherzoglichem Ministerium des Innern auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstraf- 
gesetzbuches und des § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches mit Wirksamkeit vom Tage 
der Verkündung folgende 
Betriebsoröonung 
I. Zustand der Bahn und der Fahrzeuge. 
81. 
Die Bahn einschließlich der elektrischen Einrichtungen, die Motorwagen und die Anhänge— 
wagen müssen jederzeit in gutem und den Anforderungen des Betriebs entsprechendem Zustand 
Gesetzes- und Berordnungsblatt 1911. 61 
erlassen:
        <pb n="378" />
        354 XXXIII. 
erhalten werden. Allen hierwegen ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden hat die 
Stadtgemeinde Pforzheim Folge zu geben. 
82. 
1. Jedes Fahrzeug muß außen und innen die Ordnungsnummer tragen. Im Innern 
und auf den Plattformen sind Zahl und Art der Plätze deutlich sichtbar zu bezeichnen. 
2. In jedem Wagen ist ein Auszug aus dem Tarif und ein Abdruck der 88 23 bis 33 
dieser Betriebsordnung anzubringen. 
3. Jeder Motorwagen muß an den Stirnseiten Schilder mit Angabe der Fahrrichtung 
und Kennzeichen der Linie tragen, die bei Tage und Dunkelheit deutlich zu unterscheiden sind. 
1. Jeder Motorwagen muß außer einer von Hand zu betätigenden Radklotzbremse eine 
elektromagnetische Schienenbremse besitzen. 
2. Jeder Anhängewagen hat eine Radklotzbremse zu erhalten, die von Hand vom Anhänge- 
wagen und miteelst elektromagnetischer Wirkung als durchgehende Bremse vom Führerstand 
des Motorwagens aus angelegt werden kann. 
84. 
Anhängewagen müssen mittelst doppelter Kuppelung mit den Motorwagen verbunden werden. 
§ 5. 
Die Motorwagen müssen mit Schutzvorrichtungen gegen das Überfahren von Personen 
versehen sein. 
86. 
Die Motorwagen müssen mit sicher wirkenden Sandstreuvorrichtungen versehen sein. 
87. 
Auf jedem Führerstand muß ein Läutewerk vorhanden sein, das ein deutlich erkennbares 
besonderes Läutezeichen gibt. 
88. 
Die Haltepunkte sind als solche durch Tafeln zu bezeichnen; die Plätze, an welchen ein- 
und ausgestiegen wird, sind rein, sowie schnee= und eisfrei zu halten und soweit erforderlich 
zu beleuchten. 
II. Betriebsvorschriften. 
§69. 
Der Betrieb regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fahrplan. Sonder- 
fahrten können ohne vorherige Anmeldung oder Genehmigung ausgeführt werden.
        <pb n="379" />
        XXXIII. 355 
1. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt für die Strecke: 
Staatsbahnhof- Bahnhofstraße bis Leopoldsplatz 12 km'Stunde 
Leopoldsplatz bis Kallhardtssesas . .. 20 „ 
Brötzingen Lokalbahnhof bis Staatsbahnunterführng 20 » 
Staatsbahuunterführung........................ 4 » 
Staatsbahnunterführung bis Kirchstraße 15 » 
KirchstraßebisLeopoldsplatz...................... 20 » 
Leopoldsplatz-Marktplatz bis Rosenstraße 12 » 
fliosettstraßcbisGaswerk............ -............ 20 » 
2. Die Fahrgeschwindigkeit ist zu ermäßigen: 
a. wenn Menschen, Tiere, Fuhrwerke oder andere Hindernisse auf dem Gleis bemerkt 
werden; 
b. wenn die Bahn infolge starken Nebels, Schneetreibens, Staub und dergleichen unüber- 
sichtlich ist; 
. vor der Einmündung von Seitenstraßen, die nicht genügend übersehen werden können, 
auf Strecken, die instand gesetzt werden, sowie vor der Einfahrt in Gleiskrüm-= 
mungen, Weichen und Kreuzungen. 
In Schrittgeschwindigkeit ist zu fahren: 
a. bei besonders lebhaftem Verkehr oder bei Menschengedränge auf einzelnen Straßen- 
strecken; 
h. beim Kreuzen von Bahngleisen. 
. Die Wagen sind anzuhalten wenn Gefahr für den Bahn= oder Straßenverkehr droht. 
Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende Vorschriften: 
a. wenn eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung die Straßenbahn 
kreuzt, dürfen die Wagen nur am Ende der Abteilung durchfahren; 
b. bei Krenzung mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in streng geschlossener 
Ordnung und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren der Straßenbahnwagen schon 
am Ende der einzelnen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien gestattet; 
c. wenn Straßenbahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung begegnen oder sie 
einholen, müssen sie so lange halten oder hinter der marschierenden Abteilung her- 
fahren, bis es dieser möglich geworden, das Bahngleis frei zu machen. 
b. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen welche zu einer Brandstätte eilen, muß 
die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen der Fahrt, Platz machen. Rückt die 
Feuerwehr zu einer Ubung aus, so muß die Fahrt der Straßenbahnwagen unbehindert bleiben. 
7. Zwischen zwei hintereinanderfahrenden Wagen muß ein Abstand von mindestens 50 m 
eingehalten werden. 
. 
Ot 
10. 
1. Jeder Motorwagen ist mit einem Wagenführer und einem Schaffner zu besetzen, jeder 
Anhängewagen durch einen Schaffner zu bedienen. Beim Betriebe dürfen nur unbescholtene 
Personen beschäftigt werden. 
61.
        <pb n="380" />
        356 XXXIII. 
2. Jedem Motorwagen dürfen bis zu zwei Wagen augehängt werden. 
8 11. 
Anhängewagen dürfen nur im Notfall nud an Ausweich- oder Ausstellgleisen von dem 
Motorwagen geschoben werden. 
812. 
Wagen dürfen nur auf den hierzu bestimmten Gleisen hinterstellt werden. 
8 13. 
Warnungszeichen sind zu geben: 
a. bei jedem Anfahren, 
b. bei der Annäherung an Straßenkrenzungen und unübersichtlichen Straßenbiegungen; 
c. wenn Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer oder Fußgänger sich in den Gleisen befinden, 
sich ihnen nähern oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden. 
8 14. 
Bei Dunkelheit müssen die Motorwagen ihre Fahrbahn mittelst weithin leuchtender Laterue 
erhellen; das Innere der Wagen ist ausreichend zu beleuchten. 
III. Vorschriften für den Straßenverkehr. 
15. 
Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren Führer haben in allen 
Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so weit auszuweichen, daß weder die Straßen- 
bahnwagen in der Fahrt, noch die Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein= und Aussteigen 
behindert oder gefährdet werden. 
8 16. 
1. Fußgänger, Reiter, Lenker von Fuhrwerken und Viehtreiber, welche das Straßenbahn= 
gleis kreuzen wollen, haben so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer 
Fahrt nicht gehindert oder gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist in dieser Hinsicht an 
Straßenkreuzungen und Abzweigungen sowie beim Heraustreten und Herausfahren aus An- 
wesen zu beobachten, die hart an die Straße angrenzen. 
2. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für ein Fahrzeug Raum ist, darf 
beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhrwerk, Handkarren, Reiter oder Viehtreiber 
aus der Reihe ausbrechen, um die vorn befindlichen zu überholen, oder sich in deren Reihe 
einzudrängen versuchen. Das Anhalten neben einem dort stehenden Fahrzeug ist untersagt. 
817. 
1. Auf den Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper ist das Reiten und Fahren untersagt. 
Das Spurhalten auf und unmittelbar neben den in die Fahrbahn eingebetteten Gleisen ist
        <pb n="381" />
        XXXIII. 357 
verboten. Schweres Fuhrwerk darf die Bahn, sobald und soweit die Fahrbahn neben ihr frei 
ist, überhaupt nicht befahren. 
2. Das Treiben und Führen von Vieh auf den in Betrieb befindlichen Gleisen ist 
untersagt. 
818. 
Es ist untersagt, Fuhrwerke aller Art oder Vieh ohne Aufsicht auf den im Betriebe 
befindlichen Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von weniger als einem Meter 
von der nächsten Schiene stehen zu lassen. Die Bahnbediensteten sind befugt, aufsichtslos 
dastehendes Fuhrwerk und Vieh oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren, zu 
entfernen. 
8 19. 
Es ist verboten, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder in einer Entfernung von 
weniger als 1 Meter von der nächsten Schiene zu lagern. 
8 20. 
1. Jede Beschädigung oder Veränderung der Bahn, ihrer Anlagen sowie der Fahrzeuge 
nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, das Verstellen oder Versperren der Ausweich- 
vorrichtungen, das Berühren der elektrischen Leitungen, überhaupt jede den Bahnbetrieb störende 
oder gefährdende Handlung ist verboten. 
2. Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen 
zu lassen. 
IV. Vorschriften für die Jahrgäste. 
21. 
Das Ein= und Aussteigen während der Fahrt, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, 
sowie das Aufsteigen auf einen als „besetzt“ bezeichneten Wagen ist verboten. 
§ 22. 
Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen zu zahlen. Die Fahrpreise werden 
durch den Tarif festgesetzt. 
8 23. 
1. Das Rauchen im Innern der Motorwagen ist untersagt, ebenso das Betreten derselben 
mit brennenden Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten. 
2. In den Anhängewagen ist das Rauchen gestattet. 
g 24. 
Lärmen, Singen und Musizieren, das Ausspucken in die Wagen, das Beschmutzen der 
Wagen, sowie jedes unanständige und die Mitfahrenden belästigende Verhalten in den Straßen— 
bahnwagen und in den Warteräumen ist untersagt.
        <pb n="382" />
        358 XXXIII. 
g 25. 
Das eigenmächtige Offnen der Wagenverschlüsse, das Hinauslehnen des Körpers aus den 
Wagen und das Aufassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, 
namentlich der Regulier= und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden Leinec, sowie der 
Signalapparate ist verboten. 
§ 26. 
Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, oder den Mitfahrenden 
durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder unreinliches Außere lästig fallen würden, sowie 
betrunkene Personen und Gefangenentransporte sind von der Mit= oder Weiterfahrt und von 
dem Aufenthalte in den Warteräumen ausgeschlossen. 
§ 27. 
Personen, welche Hunde mitführen, haben mit diesen auf der vorderen Plattform Platz 
zu nehmen und die Hunde an der Leine zu halten. Kleine Hunde, die während der Fahrt 
getragen werden, können in das Innere der Wagen mitgenommen werden. Hunde, welche die 
Mitfahrenden belästigen, sind aus den Wagen zu entfernen. 
8 28. 
Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Be— 
schaffenheit den Mitfahrenden lästig werden könnte, sowie von feuer= oder explosionsgefährlichen 
Gegenständen und von geladenen Gewehren ist nicht erlaubt. 
8 29. 
Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen des mit 
Dienstkleidung oder Dienstabzeichen versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten. Wer solche 
Anordnungen unbeachtet läßt, kann, abgesehen von der eintretenden Bestrafung, von der Mit- 
oder Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne daß er für das bereits bezahlte Fahrgeld Ersatz 
zu fordern hat. 
8 30. 
Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmung von der Mit= oder Weiterfahrt ausgeschlossen 
wird, hat den stillstehenden Wagen sofort, den in Fahrt begriffenen beim nächsten Halten zu 
verlassen. 
831. 
Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstpersonals sind bei der Direktion 
der Straßenbahn anzubringen. 
V. Alichten des Betriebspersonals. 
§ 32. 
1. Die im äußeren Betriebsdienste beschäftigten Personen haben dem Publikum gegenüber 
bestimmt, aber höflich aufzutreten. Das Tabakrauchen während des Dienstes ist ihnen untersagt.
        <pb n="383" />
        XXXIII. 359 
2. Schaffner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienstkleidung mit einer 
leicht erkennbaren Nummer oder ein Dienstabzeichen zu tragen. 
3. Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten hat das Personal 
Folge zu leisten. 
8 33. 
Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unterstellt. Im Falle der Mit— 
führung von Anhängewagen hat der Schaffner des Motorwagens die Geschäfte des Zugführers 
wahrzunehmen. 
8 34. 
Der Wagenführer hat die durch den Fahrplan festgesetzten Fahrzeiten und die vorschrifts— 
mäßigen Fahrgeschwindigkeiten einzuhalten. 
8 36. 
Wenn sämtliche Sitz= und Stehplätze besetzt sind, was durch Aushängen einer Tafel mit 
der Aufschrift „Besetzt“ anzuzeigen ist, darf der Schaffner weitere Personen zur Fahrt nicht 
zulassen. 
8 36. 
Der Schaffner ist berechtigt und auf Verlangen der Fahrgäste verpflichtet, die Plätze 
anzuweisen. 
837. 
Der Schaffner hat auf die Einhaltung der die Fahrgäste und die Aufrechterhaltung der 
Ordnung im Wagen betreffenden Bestimmungen dieser Betriebsordnung genau zu achten und 
erforderlichenfalls von der im durch § 29 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen; nötigenfalls 
ist die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen. 
g 38. 
Kein Wagen darf, namentlich am Endpunkt der Linien, ohne Aufsicht stehen gelassen 
werden. Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes durch Entfernen der Fahr- 
schalterkurbel zu verhüten, daß der Wagen durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden kann. 
VI. Schlußbestimmungen. 
g 39. 
Übertretungen der in den §§ 15 bis mit 30 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften 
werden, soweit nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, 
gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches 
an Geld bis zu 150 (/ oder mit Haft bestraft.
        <pb n="384" />
        360 XXXIII. 
Abgesehen von diesen Strafen werden Schaffner und Motorwagenführer von der Beschäf 
tigung beim Bahnbetrieb ausgeschlossen, wenn dieselben: 
a. während des Dienstes in trunkenem Zustande betroffen werden, 
b. gegen die Fahrgäste sich ungebührlich betragen, 
c. den Tarif überschreiten, 
cl. andere Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wiederholt übertreten. 
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß der Aufsichtsbehörde, wenn sie nicht zuvor schon 
von der Direktion der Straßenbahn stattgefunden hat. 
Karlsruhe, den 18. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Im Auftrag: 
Schulz. 
Junghans. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="385" />
        Nr. XXXIV. 36l 
Gelsetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 6. September 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich Ungarn 
betrefsend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 24. August 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XXXVII sowie 
neuerdings auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. III, XVIII, XI/I und auf die ungarischen 
Sperrgebiete Nr. 2, 1, 13, 21 und 35 ausgedehnt. 
Karleruhe, den 21. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesebes und Verordnungsblatt 1911. 62
        <pb n="386" />
        <pb n="387" />
        Nr. XXXV. 363 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. September 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes betreffend; 
die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. 
  
Verordunung. 
(Vom 30. August 1911.) 
Den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Viehversicherungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1910 
(Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 581) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 
2. Angust 190 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 283) verordnet wie folgt: 
I. Errichtung und Auflösung von Ortsviehversicherungsanstakten und Orts- 
viehversicherungsvereinen. Anschluß an den Versicherungsverband. 
1. 
Vorbereitende Anordunngen; Berichtigung der Viehzählungsliste. 
Sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Abstimmung über die Errichtung einer 
Ortsviehversicherungsanstalt nach Artikel 1 und Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes gegeben, so 
unterzieht der Gemeinderat die Liste der letzten Viehzählung einer Prüfung, wobei Viehhalter, 
welche keine dauernd eingestellten Tiere besitzen, zu streichen sind. 
Als nicht dauernd eingestellte Tiere werden angesehen: 
. Tiere im Besitz von Händlern, welche zum Zweck des Weiterverkaufs eingestellt sind; 
iim Besitz von Juhabern gewerblicher Anlagen (Bierbrauereien, Mälzereien, Zucker- 
fabriken, Branntweinbrennereien 2c.) befindliche Tiere, welche nur zum Zweck der 
Mästung aus gewerblichen Abfällen (Trebern, Schlempe, Rübenschnitzeln 2c.) zeit- 
weilig eingestellt sind; 
.. Tiere, deren Einstellung zum Zweck der Schlachtung erfolgt ist. Tiere im Besitz 
von Landwirten gelten im Zweifelsfall als dauernd eingestellt: eine dauernde Ein- 
stellung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn Tiere von Landwirten über 
den regelmäßigen Bestand hinaus zur besseren Ausnützung günstiger Futterernten oder 
zum Zweck des Verkaufs nach erfolgter Aufzucht eingestellt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 6 
I 
—
        <pb n="388" />
        Andage I. 
a— 
364 XXXWV. 
8 2. 
Offculegung des Antrags; Anberaumung der Abstimmungstagfahrt. 
Der Gemeinderat legt eine auf Grund der berichtigten Viehzählungsliste aufgestellte Ab- 
stimmungsliste (Anlage I.) mit dem Antrag auf Errichtung einer Ortsviehversicherungs lt 
acht Tage auf dem Rathaus der Gemeinde oder in einer sonst geeigneten Räumlichkeit zur 
Einsicht der Beteiligten auf. Gleichzeitig beraumt der Gemeinderat eine Tagfahrt an, auf 
welche die Viehbesitzer der Gemeinde zur Abstimmung über den gestellten Antrag vorzuladen sind. 
Die Anberaumung der Tagfahrt hat durch Bekanntmachung nach Maßgabe der Anlage II 
zu erfolgen. Sie ist jedem einzelnen in der Liste verzeichneten Viehbesitzer mündlich oder 
schriftlich besonders zu eröffnen und im übrigen, ebenso wie die Auflegung des Antrags und 
der Liste, durch Anschlag am Rathaus, durch Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise 
bekannt zu geben und, daß dies geschehen, zu den Akten zu beurkunden (Siehe Anlage II). 
Abstimmung. 
In der von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu leitenden Tagfahrt sind den 
Erschienenen die nötigen Erläuterungen zu geben und die gegen das Unternehmen vorgebrachten 
Einwendungen zu erörtern. 
Die Abstimmung erfolgt auf die von dem Vorsitzenden gestellte Frage mit Abgabe der 
Antwort: Ja oder Nein. 
Stimmen, die nach Schluß der Abstimmung abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist in die dafür bestimmte Spalte der Liste derart einzu- 
tragen, daß ersehen werden kann, welche Viehbesitzer mit Ja, welche mit Nein gestimmt haben. 
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur Abstim- 
mung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag 
auf Errichtung der Anstalt zustimmen. In zusammengesetzten Gemeinden (§ 167 ff. Gemeinde- 
ordnung) werden zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Stimmen der Viehbesitzer 
sämtlicher Orte zusammengezeählt. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist den Anwesenden durch den Vorsitzenden zu eröffnen. 
Auf Ansuchen kann die Leitung der Abstimmungstagfahrt durch den Großherzoglichen 
Amtsvorstand erfolgen. 
84. 
Wahl der Vorstandémitglieder in der Tagfahrt. Staatliche Genehmigung der Anstalt. 
Anschluß an den Versicherungsverband. 
Ist eine gesetzliche Mehrheit für die Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt vor- 
handen, so hat der Vorsitzende die in der Tagfahrt anwesenden Viehbesitzer zur sofortigen Vor- 
nahme der Wahl der zwei sachverständigen Mitglieder des Anstaltsvorstandes nebst Stellvertretern 
dieser Mitglieder aufzufordern.
        <pb n="389" />
        XXXV. 365 
Sodann legt der Gemeinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches die Entscheidung 
des Bezirksrats darüber herbeiführt, ob die Genehmigung zur Errichtung einer Ortsviehver= 
sicherungsanstalt erteilt wird. Von dem Bescheid des Bezirksrats ist dem Ministerium des 
JInnern Anzeige zu erstatten. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsvereinen um Zulassung zum Versicherungsverband 
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes) sind beim Bezirksamt schriftlich einzureichen 
und von diesem nach eingeholter Begutachtung des Bezirksrats dem Ministerium des Jnnern 
zur Entscheidung vorzulegen. 
Gesuchen, die sich auf Artikel 34 des Gesetzes stützen, sind die in Übereinstimmung mit den 
Vorschriften des Gesetzes in Artikel 9 ff. gebrachten Vereinssatzungen, ferner Angaben über 
die Zahl der dem Verein angehörenden Viehbesitzer und versicherten Tiere sowie über den 
Einschätzungswert der Tiere und die in den letzten drei Jahren vorgekommenen Verlustfälle 
anzuschließen. « 
Die Entschließung des Ministeriums des Junern über den Anschluß neuer Anstalten oder 
Vereine an den Verband sind durch den Staatsanzeiger zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
  
Entbindung von der Teiluahme am Versicherungsverband. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsanstalten um Entbindung von der Teilnahme am Ver- 
band (Artikel 33 des Gesetzes) sind nach Maßgabe des Absatz 3 des § 4 zu behandeln. 
  
§ 6. 
Bestellung und Zusammensetzung des Anstaltsvorstandes; Wahl der Ortsschätzer. 
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz im Vorstand führt, abgesehen 
von den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes, der Bürgermeister. Für den Vorsitzenden 
ist in allen Fällen aus der Mitte des Gemeinderats ein Stellvertreter für Verhinderungsfälle 
zu wählen. 
Wird in zusammengesetzten Gemeinden (§§ 167 ff. Gemeindeordnung) eine Ortsviehver- 
sicherungsanstalt nur für den Bezirk eines Nebenorts errichtet, so werden die durch Gesetz 
und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse vom Verwaltungsrat der Orts- 
gemeinde ausgeübt. Das vorsitzende Mitglied des Anstaltsvorstandes ist das dienstälteste 
Mitglied des Gemeinderats des Nebenorts. 
Im Falle der Errichtung einer auf mehrere Gemeinden sich erstreckenden Versicherungs- 
anstalt (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes) wird der Vorsitz vom Bürgermeister derjenigen 
Gemeinde geführt, in welcher zur Zeit der Errichtung der Anstalt die größte Zahl versicherter 
Tiere aufgestellt ist. 
Die durch Gesetz und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse werden in 
diesem Falle von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Die 
63.
        <pb n="390" />
        366 XXXV. 
Wahl der beiden Sachverständigen nebst Stellvertretern (Artikel 1 des Gesetzes) erfolgt in 
diesem Falle durch die Viehbesitzer der beteiligten Gemeinden in gemeinsamem Wahlgang. 
Der Anstaltsvorstand bestellt die erforderliche Anzahl von Schätzern und zwar jeweils 
mindestens drei, und holt zu deren Bestellung die Bestätigung des Vezirksamtes ein. Die 
Ortsschätzer sind durch das Bezirksamt auf ihre Dienstobliegenheiten handgelübdlich zu verpflichten. 
Der Anstaltsvorstand betraut einen der Ortsschätzer mit der Eigenschaft eines Obmanns 
und bestimmt einen der anderen Schätzer als dessen Stellvertreter. Der Obmann vermittelt 
den Verkehr der Schätzer mit dem Vorstand. Wo das Bedürfnis besteht, weist der Vorstand 
den einzelnen Ortsschätzern bestimmte Ortsteile zu. 
Bei allen durch die Vollzugsverordnung den Ortsschätzern zugewiesenen Geschäften wirkt 
neben dem Obmann oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiterer Ortsschätzer mit. 
Im Falle der Bildung eines Ortsviehversicherungsvereins auf Grund des Artikels : 
Absatz 2 des Gesetzes finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Sowohl die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (Artikel 4 Absatz 1D 
des Gesetzes) als auch die Bestellung der Ortsschätzer (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes) erfolgt 
jeweils auf die Dauer von drei Jahren. 
§ 7. 
Vereigenschaftung der Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer. 
Zu Vorstandemitgliedern und Ortsschätzern sind solche Angehörige der Gemeinde zu berufen, 
welche als bewährte Viehkenner gelten: es ist nicht erforderlich, daß sie in der praktischen 
Ausübung der Landwirtschaft oder der Viehhaltung tätig sind. 
Personen, welche durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind von der 
Wahl und Bestellung zu Vorstandsmitgliedern und Ortsschätzern ausgeschlossen. 
88. 
Auflösung einer Orteviehversicherungsanstalt. 
Ist auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes von mindestens einem Fünftel der versicherten 
Viehbesitzer Antrag auf Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt gestellt, so finden die 
88 1, 2 und 3 dieser Verordnung siungemäße Anwendung. 
Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn ihm in der Abstimmungstagfahrt 
mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. Nach erfolgter Abstimmung legt der Ge- 
meinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches, falls bei der Prüfung Anstände sich nicht 
ergeben, dem Ministerium des Innern von der beschlossenen Auflösung Anzeige erstattet. 
Die beschlossene Auflösung und den dadurch bedingten Austritt der Ortsviehversicherungs 
anstalt aus dem Versicherungsverband hat der Anstaltsvorstand der Verbandsleitung mindestens 
3 Monate vor Jahresschluß anzuzeigen.
        <pb n="391" />
        XXXV. 367 
II. Berwaltung der Ortsviehversicherungsanstalt. Geltendmachung von 
Entschädigungsansprüchen. 
89. 
Geschäftsführung des Anstaltsvorstandes. 
Die Anstalt wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. 
Bei Anträgen auf Anweisungen zur Leistung und Empfangnahme von Zahlungen ist die 
Ausfertigung außer von dem Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied mit zu 
unterzeichnen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist erforderlich, daß der Vorsitzende und die zwei 
Vorstandsmitglieder anwesend sind; der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Die Obliegenheiten des Vorstandes und der Ortsschätzer werden, soweit erforderlich und 
nicht diese Verordnung Bestimmung trifft, durch besondere Dienstweisungen geregelt (§ 29). 
.10. 
Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses. 
Der Vorsitzende des Anstaltsvorstandes weist die Orteschätzer an, die versicherungspflichtigen 
Tiere und ihre Besitzer zu ermitteln, den Versicherungswert jedes einzelnen Tieres festzustellen 
und das Ergebnie in dem durch die Dienstweisung näher vorgeschriebenen Verzeichnis (Handbuch) 
zu vermerken. Dabei kann nach dem Ermessen der Ortsschätzer die Aufnahme der Tiere und 
ihrer Besitzer straßenweise in der Aufeinanderfolge der Häuser oder in alphabetischer Reihen- 
folge der Besitzer erfolgen. 
I11. 
Prüfung durch den Vorstand. 
Der Anstaltsvorstand unterwirft in ordentlicher Sitzung das von den Ortsschätzern vor- 
gelegte Ergebnis einer Prüfung, insbesondere dahin, ob nicht Tiere ausgenommen sind, deren 
Ausschluß nach Artikel 9 und 12 des Gesetzes geboten ist, und ob Anlaß vorliegt, den 
dauernden oder zeitweisen Ausschluß einzelner Viehbesitzer aus den in Artikel 8 angegebenen 
Gründen bei dem Bezirksamt in Antrag zu bringen. 
§ 12. 
Auflegung des Verzeichnisses; Erledigung von Beschwerden. 
Nach Abschluß der Prüfung veranlaßt der Anstaltsvorstand die Aufstellung des Ver- 
sicherungsverzeichnisses nach Anlage III und legt es sodann auf dem Rathaus oder einem sonst Aulage 1713 
geeigneten Ort während 8 Tagen auf; gleichzeitig gibt er Ort und Zeit der Auflage in orts. 
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt, daß Beschwerden während dieser Zeit und während 
dreier Tage nachher von den Viehbesitzern bei dem Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich 
geltend gemacht werden können.
        <pb n="392" />
        368 XXXV. 
Sofern die Beschwerden nicht auf kurzem Wege zur Erledigung gelangen, werden sie von 
dem Anstaltsvorstand längstens nach Ablauf von acht Tagen nach Beendigung der Auflagefrist 
dem Bezirksamt mit Bericht vorgelegt. 
8 13. 
Fortführung des Verzeichnisses. 
Mit der Fortführung des Versicherungsverzeichnisses kann der Vorstand eines der Vor- 
standsmitglieder oder einen der Ortsschätzer oder eine andere geeignete Persönlichkeit betrauen. 
8 14. 
Erhaltung des Verzeichnisses auf dem neuesten Stand. 
Die Erhaltung des Versicherungsverzeichnisses auf dem neuesten Stand wird gewahrt: 
. durch die von den Viehbesitzern gemäß Artikel 16 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen 
von Anderungen im versicherungspflichtigen Tierbestand, wohin zählen: 
u. Eintritt junger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter (drei Monate), 
b. erstmalige dauernde Einstellung von Tieren in der Gemeinde, 
. Erwerb von in der Gemeinde bereits versicherten Tieren, 
d. dauernde oder zwei Tage übersteigende Einstellung von versicherten Tieren außer- 
halb der Gemeinde, 
C. Veräußerung von versicherten Tieren, 
t. Verluste von versicherten Tieren; 
2. durch die zweimal in jedem Jahr stattfindenden Nachschauen (Artikel 11 des Gesetzes), 
von denen die erste im Lauf des Monats Januar, die zweite im Monat Juli vor- 
zunehmen ist. 
Fällt die Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses mit einer der regelmäßigen Jahres- 
schauen zeitlich nahe zusammen, so kann diese für das betreffende Jahr unterbleiben. 
Der Anstaltsvorstand hat die Berichtigung des Versicherungsverzeichnisses von Amtswegen 
vorzunehmen, sobald er die Veranlassung hierzu wahrnimmt, und von solchen Berichtigungen 
den Beteiligten Eröffnung zu machen. Berichtigungen des Versicherungswerts dürfen jedoch 
nur auf Grund des Ergebnisses der in Ziffer 2 vorgeschriebenen Nachschauen stattfinden. 
— 
15. 
An= und Abmeldungen im Besonderen. 
Anmeldungen von Tieren zur Versicherung und Abmeldungen solcher aus der Versicherung 
sind als eilende Sachen zu behandeln. 
Die Anmeldung und Abmeldung kann schriftlich oder mündlich geschehen. Bei 
Anlage IX— schriftlichen Anmeldungen ist ein Vordruck nach Anlage IV zu benützen. 
— Der Anstaltsvorstand hat diesen Vordruck in entsprechender Anzahl vorrätig zu halten, 
den Viehbesitzern auf Verlangen unentgeltlich abzugeben und im Fall der mündlichen An- 
meldung auszufüllen.
        <pb n="393" />
        XXXV. 369 
Die Anmeldungen von Tieren zur Versicherung übergibt der Anstaltsvorstand den 
Ortsschätzern zur Prüfung und Feststellung des Versicherungswerts und gegebenenfalls zur 
Begutachtung darüber, ob der Aufnahme in die Versicherung ein Hindernis entgegenstehe, 
oder ob Gründe vorliegen, die den gänzlichen oder zeitweisen Ausschluß von der Versicherung 
rechtfertigen. Die angemeldeten Tiere sind, um den Ortsschätzern die Abgabe einer zuverlässigen 
Begutachtung hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu ermöglichen, auf Anordnung des Anstalts- 
vorstandes durch den Anstaltstierarzt der Tuberkulinimpfung zu unterziehen. (Siehe Anlage IV 
Rückseite). 
Einträge, Striche und Berichtigungen im Verzeichnis, sowie Ablehnungen der Aufnahme 
von Tieren in die Versicherung sind, soweit solche nicht aus Anlaß von Nachschauen erfolgen 
(siehe § 16 der Verordnung), den Viehbesitzern zu eröffnen (siehe Anlage IV unten und Anlage V). Auge 1. 
Beschwerden sind spätestens drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand, 
Einsprachen gegen die vom Bezirksamt ergangenen Entscheidungen bei dieser Stelle binnen der 
gleichen Frist geltend zu machen. 
8 16. 
Berichtigung des Verzeichnisses auf Grund der Nachschauen. 
Auf Grund der von den Ortsschätzern vorgenommenen Nachschauen (8 14 Ziffer 2) ver— 
anlaßt der Anstaltsvorstand die Richtigstellung und Ergänzung des Versicherungsverzeichnisses 
und verfährt sodann nach Maßgabe von 8 12 der Verordnung. 
817. 
Anmeldung von Unfällen, Geltendmachnung und Behandlung von Eutschädigungsansprüchen. 
Der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung von Krankheiten, Unfällen, Todes- 
fällen, Notschlachtungen und von der Beschlagnahme oder Beanstandung des Fleisches versicherter 
Tiere (Artikel 16, 20 und 40 des Gesetzes) genügt der Viehbesitzer durch mündliche Anzeige 
bei dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Anstaltsvorstandes, das sie unverweilt an den 
Vorsitzenden zu übermitteln hat. 
In gleicher Weise ist bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen zu verfahren. 
§ 18. 
Fortsetzung. 
Anträge auf Entschädigung für Tiere, die umstehen oder wegen Erkrankung oder Ver- 
letzung der Notschlachtung verfallen (Artikel 21 des Gesetzes), übergibt der Anstaltsvorstand 
Zunächst den Ortsschätzern zur sofortigen Feststellung des Tatbestandes und Ermittelung des 
der Entschädigung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes des Tieres.
        <pb n="394" />
        370 XXXV. 
8 19. 
Fortsetzung. 
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Falle eines Ortswechsels versicherter 
Viehstücke (Artikel 39 des Gesetzes) ist davon abhängig: 
a. daß der Besitzer des Tieres bei dem Anstaltsvorstand des neuen Versicherungsorts 
längstens innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft des Tieres die Anmeldung zur 
Versicherung einreicht: 
b. daß bei einem durch einen Währschaftsmangel bedingten Verlust seit der Aufnahme 
die gesetzliche Währschaftsfrist umflossen ist. 
Der Nachweis zun ist durch ein Zeugnis des Vorstandes der Ortsviehversicherungsanstalt, 
der Nachweis zu b durch einen Auszug aus dem Versicherungsverzeichnis des Orts der Her- 
kunft des Tieres zu erbringen. 
920. 
Fortsetzung. 
Versicherte Tiere, die infolge von Ortswechsel in die Versicherung einer anderen Orts- 
viehversicherungsanstalt übergehen oder die zur Schlachtung oder Notschlachtung an einen 
anderen Ort verbracht werden (Artikel 10, 30) und 40 des Gesetzes), sind durch ein Brand- 
zeichen kenntlich zu machen. Die Art der Anbringung wird vom Verbandsvorstand bekannt gegeben. 
Die Anordumg der Kennzeichnung der versicherten Tiere erfolgt auf Ansuchen der Vieh 
besitzer durch den Anstaltsvorstand. 
Für nicht gekennzeichnete Tiere wird in den in Absatz 1 genannten Fällen Entschädigung 
nur dann geleistet, wenn der Nachweis der Nämlichkeit der Tiere auf andere Weise erbracht 
werden kann. 
21. 
Fortsetzung. 
Über die Wertabschätzung der zur Notschlachtung bestimmten, notgeschlachteten, umgestandenen 
oder beschlagnahmten Tiere sowie über die Feststellung des Minderwertes des polizeilichen Ver- 
kaufsbeschränkungen unterliegenden Fleisches ist eine urkundliche Niederschrift nebst Befundbericht 
zu fertigen. Auf Vorlage dieser Niederschrift hat der Anstaltsvorstand über die Gewährung 
oder Versagung der Entschädigung in ordentlicher Sitzung Beschluß zu fassen, hierüber gleich 
falls eine Niederschrift aufzunehmen und die getroffene Entschließung alsbald dem Entschädigungs 
berechtigten gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
Bei der Berechnung der Entschädigungen etwa sich ergebende ungerade Pfennigbeträge 
sind auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden. 
Wird die Entschädigung versagt oder gekürzt, so sind dem Entschädigungsberechtigten mit 
Eröffnung des bezüglichen Beschlusses die Gründe der Versagung oder Kürzung unter Belehrung 
über die ihm nach Artikel 25 des Gesetzes zustehenden Rechtsmittel bekannt zu geben.
        <pb n="395" />
        XXXV. 371 
Nach Feststellung der Entschädigung legt der Anstaltsvorstand unter Erstattung der 
Schadenanzeige die erwachsenen Akten sofort dem Vorstand des Viehversicherungsverbandes zur 
Prüfung und Erteilung der Anweisung für die Auszahlung der Entschädigung vor. 
* 22. 
Verwertung der Tiere und TDierteile. 
Falls auf einem anderen Wege eine der Vorschrift des Artikels 26 des Gesetzes ent- 
sprechende Verwertung sich nicht erzielen läßt, ordnet der Anstaltsvorstand an, daß das vom 
Fleischbeschauer für genußtauglich erklärte Fleisch notgeschlachteter Tiere unter die versicherten 
Viehbesitzer nach Verhältuis der Kopfzahl des zur Zeit der Notschlachtung in die Versicherung 
aufgenommenen Viehbestandes verteilt wird. 
Der Preis, zu dem die Viehbesitzer das Fleisch zu übernehmen haben, wird von dem 
Anstaltsvorstand unter Berücksichtigung des zur Zeit der Notschlachtung in der betreffenden 
Gemeinde oder in der Amtsstadt üblichen Ladenpreises für Fleisch der gleichen Art (Rind- 
fleisch, Kuhfleisch, Ochsenfleisch, Farreufleisch) nach Abzug von 30 Prozent festgesetzt. 
liber die Vergütungen, welche demnach die Viehbesitzer zu entrichten haben, stellt der 
Anstaltsvorstand ein Verzeichnis auf und übergibt es dem Gemeinderechner zum Einzug, der 
längstens binnen acht Tagen nach erfolgter Ubergabe des Verzeichnisses bewirkt werden soll. 
Das Schlachtgewicht, sowie das Gewicht des für genußtanglich und des für genußuntauglich 
erklärten Fleisches notgeschlachteter Tiere ist tunlichst durch die Wage festzustellen und durch 
den (tierärztlichen) Fleischbeschauer auf der Schadenanzeige beurkunden zu lassen. 
über die Vornahme der Notschlachtung in den Fällen des Artikels 19 Absatz 2 des Gesetzes 
hat sich der Anstaltsvorstand in zuverlässiger Weise zu versichern und dies in der dem Ver- 
bandsvorstand zu erstattenden Schadenanzeige zu beurkunden. Auch hat er das Schlachtgewicht 
des Tieres feststellen zu lassen und in der Schadenanzeige anzugeben. 
Der Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 4 den Ortsanstalten zur Last fallenden 
Mindererlöse und der ihnen gutzuschreibenden Mehrerlöse wird für die zu einem Kreise ge- 
hörigen Ortsviehversicherungsanstalten ein einheitlicher Satz zugrunde gelegt, der dem Durch- 
schnitt der in den Amtobezirken jedes Kreises üblichen Ladenfleischpreise entspricht. Dieser 
Durchschnittspreis für die in Betracht kommenden Fleischgattungen (Rinofleisch, Kuhfleisch, 
OIchsenfleisch, Farrenfleisch) wird durch die Verbandsverwaltung ermittelt und den betreffenden 
Ortsviehversicherungsanstalten bekannt gegeben. Alle drei Monate hat die Verbandsverwaltung 
den Durchschnittspreis neu zu ermitteln und den der Berechnung der Mehr= und Mindererlöse 
hiernach zugrunde zu legenden Satz soweit erforderlich richtig zu stellen. 
8 23. 
Vergütungen der Anstaltsbeamten. 
Sollen den für die Anstalt tätigen Personen Vergütungen bewilligt werden, so sind diese 
in festen Jahressätzen derart zu bemessen, daß sie insgesamt höchstens den Betrag erreichen, 
der sich unter Zugrundelegung eines Satzes von 30 Pfennig und beim Vorliegen besonders 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 64
        <pb n="396" />
        372 XXXV. 
schwieriger örtlicher Verhältnisse ausnahmsweise 40 Pfennig auf das Haupt des nach Maß— 
gabe der beiden ordentlichen Jahresschauen durchschnittlich versicherten Bestandes ergibt. Dabei 
ist davon auszugehen, daß in der Regel nur dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes und den 
Ortsschätzern, den sonstigen Vorstandsmitgliedern aber nur in Gemeinden mit erheblichem 
Viehbestand Vergütungen zuzubilligen sind. 
Für die Aufstellung und Führung des Versicherungsverzeichnisses kann dem damit Beauf— 
tragten, für die erstmalige Aufnahme der Tiere (Z 10) den Ortsschätzern eine besondere Ver— 
gütung bewilligt werden. 
Über die Festsetzung der hiernach zu gewährenden Vergütungen beschließt der Bezirksrat 
auf Antrag des Anstaltsvorstandes. 
Für außerhalb des Sitzes der Versicherungsanstalt vorgenommene Geschäfte erhalten die 
Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer Tagesgebühren nach den für die Gemeindebeamten und 
Gemeindebediensteten geltenden Bestimmungen. 
8 24. 
Einreichung der Nachweise zur Ermittelung des Versicherungsaufwandes. 
Die Vorlage, welche gemäß Artikel 44 des Gesetzes von den zum Versicherungsverband 
gehörenden Versicherungsanstalten und Vereinen zur Feststellung des Verbandsaufwands und 
des örtlichen Versicherungsaufwands an den Vorstand des Versicherungsverbands zu erstatten 
ist, hat längstens bis zum 20. Januar eines jeden Jahres zu erfolgen. Hiezu sind Vordrucke 
nach dem von der Verbandsverwaltung aufzustellenden Muster zu verwenden. 
Im Versicherungsverzeichnis ist vor Erstattung der Vorlage an den Verband für jedes 
in dem betreffenden Rechnungsjahre versichert gewesene Tier der gemäß Artikel 29 des Gesetzes 
der Umlageberechnung zugrunde zu legende Wert in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte 
einzutragen und danach der für die Beitragsleistung maßgebende Gesamtversicherungswert jedes 
Viehbestandes durch Zusammenzählen der einzelnen Wertbeträge festzustellen. 
8 25. 
Erwirkung von Zahlungsanweisungen auf die Gemeindekasse. 
Für alle im Vollzug der Versicherung sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben ist vom 
Anstaltsvorstand beim Gemeinderat Zahlungsanweisung auf die Gemeindekasse zu erwirken. 
8 26. 
Behandlung der Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung. 
Die der Gemeindekasse ohne Ersatzvorbehalt auferlegten Kosten der Verhandlung über 
Errichtung oder Auflösung der Ortsviehversicherungsanstalt (Artikel 7 des Gesetzes) sind in der 
Gemeinderechnung unter § 33 a der Rubrikenordnung auf die Viehzucht zu verausgaben.
        <pb n="397" />
        XXXV. 373 
  
827. 
über die sonstigen durch den Vollzug des Gesetzes erwachsenden Einnahmen und Ausgaben 
ist in Anwendung der Vorschrift in § 15 Absatz 2 der Gemeinderech isung besondere 
Rechnung als Hauptbuch zu führen, wobei die Bestimmungen der 8 28 bis zs a. a. O. 
vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Anordnungen sinngemäße Anwendung finden. Für 
die Führung des Hauptbuchs ist folgende Rubrikenordnung maßgebend: 
Einnahme. 
I. Von früheren Jahren. 
HKassenvorrat. 
. Rückstände. 
M ½ 
# — 
II. Laufende Einnahmen. 
Erlöse aus umgestandenen oder notgeschlachteten Tieren und Tierteilen. 
Sonstige Einnahmen. 
u. Zinse aus Kapitalien und anderen Forderungen. 
b. Staatszuschüsse. 
P. Andere sonstige Einnahmen. 
il 
cC 
III. Uneigentliche Einnahmen. 
§ 5. Vorschüsse aus der Gemeindekasse. 
§ 6. Sonstige uneigentliche Einnahmen. 
IV. Grundstockseinnahmen. 
§ 7. Heimbezahlte Kapitalien. 
Ausgabe. 
I. Von früheren Jahren. 
□ 
□# 
Rückstände. 
II. Laufende Ausgaben. 
§ 9. Kosten der Behandlung erkrankter Tiere. 
a. Aufwand für den Tierarzt. 
b. Aufwand für Arzneien und sonstige Heilmittel. 
C. Sonstiges. 
§ 10. Verwaltungsaufwand. 
a. Vergütungen und Gebühren der Anstaltsbeamten. 
b. Sachliche Verwaltungskosten. 
. Sonstiges. 
§ 11. Kosten für Notschlachtung, Verwertung und Beseitigung von Tieren und Tierteilen. 
64.
        <pb n="398" />
        374 XXXV. 
III. Uneigentliche Ausgaben. 
§ 12. Ersatz von Vorschüssen an die Gemeindekasse. 
§ 13. Sonstige uneigentliche Ausgaben. 
IV. Grundstocksausgaben. 
§ 14. Angelegte Kapitalien. 
Die Rechnung ist jeweils mit dem 31. Dezember abzuschließen (§ 36 G. R. A.). Dabei 
sind die Gesamtsummen aus den Rechnungsabteilungen II (laufende Einnahmen und laufende 
Ausgaben) einander besonders gegenüber zu stellen. 
Ergibt die Vergleichung dieser Abteilungen einen Überschuß der laufenden Einnahmen 
über die laufenden Ausgaben, so ist dieser in Rechnungsabteilung lIl abzuschreiben, in § 6 
der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Hat“ in Einnahme zu stellen und gleichzeitig in 
* 13 der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Rest“ der Ausgabe vorzutragen. Ein 
etwaiger Mehrbetrag der laufenden Ausgaben über die laufenden Einnahmen ist dagegen von 
Rechnungsabteilung II auf Rechnungsabteilung III § 13 in das „Soll“ und „Hat“ der Aus 
gaben zu übertragen und gleichzeitig im „Soll“ und „Rest“ der dieser Ausgabe gegenüber 
stehenden Einnahme in § 6 eingustellen. 
Die abgeschlossene Nechnung übergibt der Rechner spätestens auf 10. Jannar dem Anstalts 
vorstand, der die in Artikel 44 des Gesetzes und § 24 dieser Verordnung vorgeschriebenen 
Auszüge fertigt und diese mit der Beurkundung ihrer Übereinstimmung mit dem Ergebnis der 
Rechnung dem Verbandsvorstande vorlegt. Der Anstaltsvorstand bewirkt alsdann die in § 61 
G. R. A. vorgeschriebene Vorlage der Rechnung an den Gemeinderat. 
Die Rechnung der Versicherungsanstalt unterliegt als Bestandteil der Gemeinderechnung 
wie diese der Abhör nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinderechnungs Anweisung. 
Etwaige durch Führung, Stellung oder Abhör der Anstaltsrechunng erwachsende Kosten 
fallen der Gemeinde zur Last. Auch sind die durch die Beschau notgeschlachteter Tiere ent 
stehenden Fleischbeschangebühren gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Jannar 1903, die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 59), aus der 
Gemeindekasse zu bestreiten. 
Von der Verpflichtung zur Führung der Rechuung als Hauptbuch kann der Verbands. 
vorstand ausnahmsweise und vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs Nachsicht erteilen, insoweit 
dies aus triftigen Gründen geboten ist. In diesen Fällen ist der Rechner verpflichtet, die 
Rechnung alsbald nach Jahresschluß stellen zu lassen und tunlichst auf den in Absatz 4 
genannten Zeitpunkt dem Anstaltsvorstand vorzulegen. 
III. Die Verwaltung des Verbandes. 
8 28. 
Sitz der Verbandsverwaltung. 
Der Sitz der Verwaltung des Versicherungsverbandes (Artikel 36 des Gesetzes) ist Karls- 
ruhe. Der mit der Verwaltung des Verbandes betraute Vorstand führt die Bezeichnung: 
„Vorstand des badischen Viehversicherungsverbandes“.
        <pb n="399" />
        XXXV. 375 
29. 
Die Obliegenheiten der Beamten der Verbandsverwaltung, sowie der Vorstände und Orts- 
schätzer der dem Versicherungsverband angeschlossenen Ortsanstalten und Vereine regelt der 
Verbandsvorstand soweit erforderlich durch besondere Geschäftsordnungen und Dienstweisungen. 
8 30. 
Verbandsausschuß. 
Die Wahl der Mitglieder des der Verbandsverwaltung beigegebenen Ausschusses (Artikel 37 
des Gesetzes) durch die Kreisversammlungen erfolgt für die Dauer von drei Jahren: austretende 
Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Von der Wahl der Ausschußmitglieder ist durch den Kreisausschuß dem Ministerium des 
Innern und dem Verbandsvorstand Nachricht zu geben. 
Die nicht am Ort der Verbandsverwaltung wohnenden Ausschußmitglieder erhalten Ersatz 
der Reisekosten (Eisenbahnfahrkarte II. Klasse, Dampfschiffahrkarte 1. Klasse) und nebstdem 
eine Tagesgebühr von 12 .I, wobei für die Dauer der Anwesenheit in Karlsruhe der volle 
Saß, für die Tage der Hin und Rückreise jeweils der halbe Satz in Ausatz kommen darf. 
* 31. 
Anßerbadische Schlachtorte. 
Der Verbandsvorstand hat den zum Verband gehörigen Anstalten und Vereinen diejenigen 
im Reichsausland gelegenen Orte, welche den inländischen für den Fall der polizeilichen Be 
anstandung von Schlachttieren im Sinne des Artikels 140 Absatz 1 gleichgestellt sind, zu be- 
zeichnen, sowie die Einrichtungen, die zum Zweck der ordnungsmäßigen Feststellung des für 
die Cntschädigungsleistung maßgebenden Minderwertes des Fleisches getroffen worden sind, 
bekannt zu geben. 
832. 
Ermittelung des Versicherungsaufwandes. 
Auf Grund der von den Ortsanstalten gemäß Artikel 44 des Gesetzes zu erstattenden 
Vorlage und des Rechnungsergebnisses der Amtskassen (§ 36) wird von dem Vorstand des 
Versicherungsverbands eine Nachweisung über die Ausgaben und Einnahmen der einzelnen 
Anstalten und des Verbandes (Anlage VI) gefertigt, darnach für jede Anstalt das Umlage- 
register (Anlage VII) aufgestellt und die Umlagebetreffnisse der einzelnen Anstalten in Spalte 
22 und 23 der Nachweisung vorgetragen. 
Gleichzeitig wird aufgrund der in den einzelnen Anstalten (Gemeindekassen) vorschüßlich 
vereinnahmten und verausgabten Beträge (Spalte 24 und 25) ermittelt, welche Beträge die 
einzelnen Ortsanstalten (Gemeindekassen) an die Amtskasse zu ersetzen oder von dieser zu 
empfangen haben und das Ergebnis dieser Abrechnung in die Spalten 26 und 27 der Nach- 
weisung eingetragen. 
u
        <pb n="400" />
        Aulage 
376 XXXV. 
5 33. 
Einzug der Umlagebeträge. 
Die Umlageregister nebst einer Ausfertigung der Nachweisung werden von dem Vorstand 
des Versicherungsverbandes längstens im Monat April des auf das Versicherungsjahr folgen- 
den Jahres dem Verwaltungshof zum Vollzug des Einzugs der Umlagen und der Abrechnung 
mit den Ortsanstalten mitgeteilt. 
Der Verwaltungshof trifft hierwegen nach erfolgter Prüfung alsbald weitere Anordnung. 
Die Amtskasse trägt zunächst die Umlagesumme und die Abrechnung mit der Ortsanstalt 
in der Rechnung vor und übersendet sodann unverzüglich die Register der Steuereinnehmerei 
zum Einzug der Beträge. 
Die Steuereinnehmerei stellt sofort nach Empfang des Registers jedem Umlagepflichtigen 
vul einen Forderungszettel nach anliegendem Muster (Anlage VIII) zu. Die hierauf eingehenden 
Beträge trägt sie in Spalte 9 bis 14 des Umlageregisters ein. 
8 34. 
Betreibung von Umlagebeträgen. 
Umlagepflichtige, die ihre Schuldbeträge vier Monate nach Zustellung der Forderungs- 
zettel nicht bezahlt haben, sind zu mahnen. Wird auf die Mahnung keine Zahlung geleistet, 
so hat die zwangsweise Beitreibung nach den für die Betreibung der Staatsabgaben geltenden 
Vorschriften einzutreten. 
Wenn besondere Gründe eine Fristerstreckung angebracht erscheinen lassen, kann diese die 
Amtskasse, jedoch nicht länger als bis Ende Oktober des Einzugsjahres, verwilligen. 
§ B5. 
Behandlung von Umlageabgängen. 
Kann ein Umlagebetrag nicht erhoben werden, so erstattet die Steuereinnehmerei hiervon 
der Amtskasse Anzeige. Die Amtskasse prüft den Sachverhalt und erteilt, wenn sie das Ver- 
fahren in Ordnung gefunden hat, der Steuereinnehmerei Ermächtigung, den rückständigen 
Betrag in die Spalte „Abgang" des Umlageregisters einzutragen. 
Die Abgänge bilden eine Last der Ortsanstalten, bei denen sie erwachsen sind, und werden 
bei der Umlageberechnung des folgenden Jahres dem durch örtliche Umlage zu deckenden Auf- 
wand (Spalte 20 der Nachweisung) zugeschlagen. 
8 36. 
Ermittelung des Rechnungsergebnisses der Amtskassen. 
Die Amtskassen fertigen auf 1. Februar jeden Jahres eine Entzifferung der in der Rechnung 
für das abgelaufene Jahr für die Versicherung der Rindviehbestände vollzogenen Einnahmen
        <pb n="401" />
        XXXV. 377 
und Ausgaben, getrennt nach Ortsanstalten und nach Unterrubriken, und legen sie dem Ver- 
waltungshofe vor. 
Der Verwaltungshof prüft die Entzifferung, fertigt aufgrund derselben eine Nachweisung 
über den im laufenden Jahre zu deckenden Aufwand der Amtskassen und teilt diese Nachweisung 
längstens auf 1. März dem Vorstand des Versicherungsverbandes mit. 
§ 37. 
Bekanntgabe des Rechnnngsergebnisses. 
Der Vorstand des Versicherungsverbandes führt über die von ihm auf die Amtskasse auge- 
wiesenen Entschädigungsbeträge sowie über die Einnahmen und Ausgaben, deren Anweisung 
er beim Verwaltungshof erwirkt, besondere Aufzeichnungen. 
Nach erfolgter Festsetzung der Umlage hat der Vorstand über das Rechnungsergebnis des 
Vorjahres eine Übersicht aufzustellen und diese, unter Angabe der Höhe der Verbandsumlage, 
den zum Verband gehörenden Anstalten zur Kenntnis zu bringen. 
8 38. 
Abrechuung zwischen Amtskassen und Gemeindelassen. 
Die gemäß § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 zwischen den Amtskassen und Ortsanstalten 
(Gemeindekassen) zu pflegende Abrechnung soll längstens im Monat Oktober des Erhebungs- 
jahres beendet sein. 
Ergibt sich bei der Umlageerhebung gegenüber dem Jahresbedarf ein Überschuß, so trifft 
über dessen Verwendung der Verbandsausschuß Bestimmung. 
Karlsruhe, den 30. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Schmidt.
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        XXXV. 379 
  
37 
Anlage I. 
Gemeinde 
Abstimmungsliste. 
Beurkundung 
Besitzer von dauernd eingestelltem Rindvieh über die 
" Abstimmung. 
5 Vor= und Zuname. Stand. Ja. Nein. 
  
  
  
  
  
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 65
        <pb n="404" />
        380 XXXV. 
Anlage II. 
Gemeinde 
Bekanntmachung über die Abstimmungstagfahrt. 
Von dem Gemeinderat ist in der Sitzung vom 
Oder: 
Von Viehbesitzern ist bei dem Gemeinderat unterm 
der Antrag auf Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt 
auf Grund des Gesetzes in der am 20. Oktober 1910 bekannt gemachten Fassung (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 581) gestellt worden. 
Zur Abstimmung über diesen Antrag wird Tagfahrt auf den 
vormittags (nachmittags) Uhr anberaumt und werden die Viehbesitzer zu dieser Abstim“ 
mung mit dem Bemerken vorgeladen, daß der Antrag als angenommen gilt, wenn ihm von 
den zur Abstimmung erscheinenden Viehbesitzern mehr als zwei Drittel zustimmen. 
Zur Abstimmung berechtigt sind nur diejenigen Viehbesitzer, welche in der vom) 
bis öffentlich zur Einsicht 
aufgelegten Abstimmungsliste eingetragen sind. 
Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind während der Auf- 
legung bei dem Gemeinderat mündlich oder schriftlich geltend zu machen, welcher darüber end- 
gültig entscheidet. 
In der Tagfahrt soll zutreffendenfalls auch die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer 
Stellvertreter stattfinden. 
N. J. , den 19 
Der Gemeinderat. 
Der Verwaltungsrat. 
(Unterschrift.) 
*) Angabe des Ansangs= und Endzeitpunktes der Offenlegung. 
Beurkundung. 
Es wird hiermit beurkundet, daß die vorstehende Tagfahrt jedem einzelnen Viehbesitzer 
der Gemeinde mündlich (schriftlich) eröffnet und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt ge- 
macht, weiter, daß der Antrag wegen Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt und daß 
die Liste der stimmberechtigten Viehbesitzer vorschriftsmäßig öffentlich aufgelegt und die öffentliche 
Auflegung durch Anschlag am Rathaus und durch die Schelle des Gemarkungsorts bekannt 
gegeben worden ist. 
N. J. den 19 
* 
  
Der Gemeinderat. 
Der Verwaltungsrat.
        <pb n="405" />
        XXXV. 381 
Anlage III. 
Ortsviehversicherungsanstalt 
* 1n * 70 - 
Versicherungsverzeichnis. 
65.
        <pb n="406" />
        382 XXXV. 
Name und Wohnung des Versicherten: 
E 5 u 7·-·.) n) n 12 1:-; n 
Beschreibung des Tieres 
Geschlecht Alter g 
Farbe . Ge- der des Bemerk- 
2 * S brauchs- 
HEIEIIIIII Rasse * 0 zweck Auf- Ab= ungen. 
6 8. Nbb-6Echla 2 nahme.angs. 
2 8 Fzei E 8 
5 zeichen. **—
        <pb n="407" />
        lt 
Bei der Aufnahme 
ermittelter Wert. 
Bei der ersten Jahres- 
schaun ermittelter Wert. 
Bei der zweiten Jahres- 
schau ermittelter Wert. 
Gemäß Art. 29. d. Gesetzes 
der Umlageberechnung zu- 
grunde zu legender Wert 
Bei der Aufnahme 
ermittelter Wert. 
Bei der ersten Jahres- 
schau ermittelter Wert. 
Bei der zweiten Jahres- 
schau ermutelter Wert. 
Gemäß Art. 29 d. Gesetzes 
der Umlageberechnung zu- 
grunde zu legender Wert. 
Jahrgang 19 
Jahrgang 19 
  
Bei der Aufnahme 
ermittelter Wert. 
Bei der ersten Jahres- 
schau ermittelter Wert. 
Bei der zweiten Jahres- 
schau ermittelter Wert. 
Gemäß Art. 20 d. Gesetzes 
der Umlageberechnuna zu- 
grunde zu legender Wert. 
Versicherungswerte des Tieres 
Jahrgang 19 
  
% 
Bei der Aufnahme 
ermittelter Wert. 
Bei der ersten Jahres- 
schau erminelter Wert. 
Bei der zweiten Jahres- 
schau ermittelter Wert. 
Gemäß Art. 29 d. Gesetzes 
der Umlageberechnung zu- 
  
grunde zu legender Wert. 
Jahrgang 19 
  
16 1 
18 
29 
0 
XXXV.
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        XXXV. 385 
  
  
  
  
  
  
  
Anlage IV. 
Ortsviehversicherungsanstalt 
Anmeldung zur I 
-erckerun. 
Abmeldung aus der Versicherung 
Nähere Bezeichnung des Tiers in Falldevelmmeldung Im Fall der 
2 — a. ob Gewährleisung Abmeldung 
Alter » ausbedungen wurde Angabe über den 
E Gattung Alter Rasse — ja oder nein;rund derselben; 
C(0Ochs, Kuh, Rind, oder b. Tag des Erwerbs; (Verkauf, Tausch, I 
TO Kalbtc.) Monat. Schlag.. at Der Derkunst Notschlachtung #e) 
N. N, den 19 
Der Biehbesitzer. 
(Unterschrift.) 
Bescheinigungen“ 
über Aufnahme und über den Strich von Tieren aus dem Versicherungsverzeichnis. 
Dem wird hiermit bescheinigt, daß 
#edete u Z . .. 
unterm ZHHIEWTIZ Tier heute im Versicherungsverzeichnis unter 
r » eingetragen « 
Ordnungszahl gesteichen wurde. 
N. J., den 19 
Der Anstaltsvorstand. 
(Unterschrift.) 
) Diese Bescheinigung ist abzutrennen und dem An= oder Abmeldenden vom Anstaltsvorstand zu behändigen. 
Siehe Rückseite!
        <pb n="410" />
        386 XXAV. 
Anlage IV. 
Rückseite. 
Peurkundung. 
Das (die) umstehend unter Ordnungszahl aufgeführte (aufgeführten) Tier (Tiere) 
ist (sind) heute besichtigt worden und steht der Aufnahme in das Versicherungsverzeichnis mit 
einem Versicherungswert von X ein Hindernis nicht entgegen. 
X N, den 19 
Die Ortsschätzer. 
(Unterschrift.) 
Oder 
Das anderseits unter Ordnungszahl angemeldete Tier eignet sich nicht zur Auf- 
nahme in das Versicherungsverzeichnis und zwar“) 
weil dasselbe noch nicht 3 Monate alt ist; 
weil dasselbe älter als 12 Jahre ist; 
weil dasselbe schlecht genährt ist; 
weil dasselbe übermäßig verbraucht ist; 
weil dasselbe gepfändet ist; 
weil dasselbe sichtlich krank, mit ansteckender Krankheit (nämlich mit r 
behaftet oder einer ansteckenden Krankheit (nämlich der ) verdächtig ist. 
N. N., den 19 
Der Ortsschätzer. 
(Unterschrift.) 
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="411" />
        XXXV. 387 
Anlage V. 
Ortsviehversicherungsanstalt 
Ablehnung von Aumeldungen zur Versicherung. 
Das von 
unterm zur Versicherung angemeldete Tier eignet sich nicht 
zur Aufnahme in die Versicherung, weil dasselbe 
Hiervon wird mit dem Anfügen Eröffnung gemacht, daß nach Artikel 15 des Gesetzes 
Beschwerde gegen vorstehenden Beschluß längstens binnen drei Tagen bei dem unterzeichneten 
Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich einzureichen ist. 
N. J., den 19 
Der Anstaltsvorstand. 
Unterschrift.) " 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 66
        <pb n="412" />
        Nachweisung der Ausgaben und Einnahmen 
in den gesetzlichen Ortsviehversicherungsanstalten sowie in dem Versicherungsverband 
12 
— 
r 
6 
*m— 
142 
das Jahr 19 
8 
9 
Anlage VI. 
10 
  
  
hv?ebnnuquig 
l 
Ortsviehversicherungs- 
Anstalten. 
Gemäß 
Art. 29 der 
Berechnung 
der Bei- 
zu Lasten 
der 
Orts- 
rungswert. anstalten 
der Amtskassen 
Entschädigungen 
zu Lasten 
des. 
Ner- 
bandes. 
zu Lasten # zu Laslen 
der 
Orts-- 
anstalten 
1 
v 
Sonstig. Aufwand 
des 
Ver- 
bandes. 
Ausgaben 
der Orlsanstalten (Gemeindekassen) 
a. b. 
Auf- 
Auf- 
wand für, Akzueien 
Tierarz". sonstige 
Heil- 
mittel. 
wand für! 
à. 
Verwal- 
tungskosten, 
und 
sonstigeXcchlachtung 
Ausgaben! und Ver- 
der Orte.) 
wertung 
anstalten., der Tierc. 
Gemäß 
Artikel 41/IIV 
der Orts- 
anstalt vorweg 
zur Last zu 
schreibende 
Mindererlöse. 
Summe 
zu Lasten zu Lasten 
der Orts- 
anstalten 
Sp. 1, 6. 
8, 9 und! 
10. 
des 
Ver- 
bandes 
Sp. 5 
und 7. 
  
  
  
  
% 39 
—*-* 
  
  
Al 
  
9 
% 3 
  
388 
XXXV.
        <pb n="413" />
        13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 21 25 26 27 
Restlicher durch 
Aml chahhen der Ortsanstalten (Gemeindekassen) Summe Ver- 
Einnahmen Summe.3 det nach, Das Rechnungs. Nach Spalte 24 
em Umlage- ergebnis verglichen mit 
* ester bind r der einzelnenSpalte 25 haben 
Erlös aus Tieren und Tier · umlage umlage bedng zeiangen Ortsanstalten die einzelnen 
teilen, zuzilglich der zemä Mehrerlöse, Sonstigepn ,-.. beträgt Ortsanstalten 
Art. 44 Abs. 1 den Orts- welche gemä . furdtc- . betreffnisse 
.. ansinnen-wenngesessen«,I’4«·;«J»Em-Orts,»futdenzudeckcndcx 
für den VBerräge, sowie Einnohmen Ortaanstatten nahmen anstalten- Verband Aufwand. 
Verband ausgrund eines nach Axt. ir vollen für die an Sp. 13 
· IbI.;-qeltendqemachtenän-Btkqgeouv Orts- Sp. 14, und 15 
spruchs zuschreiden rts 16 u. 17 « 
sm» ausfallen 
  
« l 
Aus-«i«Eiu-astdic" III-IF 
. kasse zu 
eni- 
erseben. vsangen. 
— - in 
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——u—]n*.tser 
14 Ilinns Ain 
iur die Orio- ur den ber- wpaitrs Spalie L#anstalten 
anst'liten. band. 
  
  
  
  
4 „ 3 4 „ *% 4% J% FI FI J J 5 4" 56 
  
  
  
  
  
  
  
XXAV 
389 
·
        <pb n="414" />
        <pb n="415" />
        XXXV. 391 
Aulage VII. 
Amlageregister 
der 
Ortsviehversicherungsanstalt 
für das Jahr 
19 
Die Versicherungswerte betragen: 
1. in der Ortsviehversicherungsanstallt . ..p . 9 
2. in sämtlichen zum Verband gehörigen Anstalten zusammen » » 
Der durch Umlage zu deckende Aufwand des Verbands beläuft sich auf » » 
jenerderOrtsaustaltauf............... » » 
Von 100 „K des Versicherungswertes sind mithin zu erheben: 
an Verbandsumlage 
Ortsumlage » 
«
        <pb n="416" />
        — 
392 
Register. 
2 3 1 5 6 7 3 9 10 11 12 13 14 15 
  
jv?sßunuda 
Gemäß *mi Betra * 
Ael 20 des d l de Zahlung im Monat 
Gesetzes der der zu erhebenden 
Name Umlage- *r 
der berechnung Abgang. Summe] Rest. 
" , zugrundeszcPOkaMOAC 
Viehbesitzer. segender bands- umlage zu- 
Versicherungs umlage. sammen. 
rt. 
  
  
  
— » . — — 
# 4 . % 8 EIEIEIIEEEIIEIEIIEI % . 53 
XXXV.
        <pb n="417" />
        XXXV. 393 
Anlage VIII. 
Vorderseite. 
Verbandsverwaltung der Rindviehversicherung im Großherzogtum 
Baden. 
Ortsviehversicherungsanstalt 
Forderungzszettel 
über 
Viehversicherungsumlagen für das Versicherungsjahr 
Herr 
  
um sahe: Umlagefuß 
Versiche- f# ½0 4 Umlagebelräge 
** 
S# 
  
unge rungswert 
li P 5n 
schuldet laut Ord.-ZS. des 
Einzugsregisters: 
Ortsumlage 
Verbandsumlage 
zusammen. 
  
  
  
  
Dieser Betrag ist innerhalb drei Monaten an die unter- 
zeichnete Steuereinnehmerei zu bezahlen. 
, den ten 
Großbherzogliche Steuereinnehmerei.
        <pb n="418" />
        394 XXXV. 
Rückseite. 
Bahlung. 
Am mit 
sage: 
wofür bescheinigt 
die Steuereinnehmerei. 
Am mit 
sage: 
wofür bescheinigt 
die Stenereinnehmerei. 
Am mit 
sage: 
wofür bescheinigt 
die Stenereinnehmerei. 
4 
4
        <pb n="419" />
        XXXV. 395 
Verordnung. 
(Vom 7. September 1911.) 
Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. 
Zum Vollzuge der §8 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend (Beilagen zum Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 60), der 
§5 66 bis 72 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 515) und 
des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 577) wird unter Aufhebung der Verordnungen 
vom 26. Juni 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 284) und vom 15. November 1894 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 430) verordnet, wie folgt: 
§5 1. 
Behufs Ermittelung der einem Berechtigten zu gewährenden Entschädigung veranlaßt das 
Bezirksamt die Schätzung: 
1. in den Fällen des § 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, 
2. in den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes, 
3. in den Fällen des § 3 des Viehseuchen-Entschädigungs-Gesetzes. 
82. 
Das Bezirksamt ordnet auch die Abschätzung von Sachen an, welche aus Anlaß der 
Rinderpest nach Maßgabe der §§ 40, 41, 12, 43 und 44 der Instruktion vom 9. Juni 1873 
zum Reichsgesetze vom 7. April 1869 zu vernichten sind. 
Muß eine Enteignung von Plätzen stattfinden, so ist das Enteignungsgesetz vom 
24. Dezember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 703) maßgebend. 
§ 3. 
Die Schätzung ist vor der Tötung oder in kürzester Frist nach dem eingetretenen Tode 
des Tieres vorzunehmen und kann in dringenden Fällen durch den Bezirkstierarzt veranlaßt 
werden. 
Sie kann auf alle durch die Seuche bedrohten Tiere eines Besitzers ausgedehnt werden. 
Die Schätzung von Sachen hat tunlichst vor ihrer Vernichtung zu geschehen. 
84. 
Für jeden Amtsbezirk sind von dem Bezirksrate alljährlich diejenigen Personen in der 
erforderlichen Zahl zu bezeichnen, aus welchen für die Dauer des laufenden Jahres in den 
einzelnen Fällen je 3 zu dem Amte eines Schätzers durch das Bezirksamt zu berufen sind. 
Die Schätzer sind eidlich zu verpflichten. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine 
Befangenheit zu besorgen ist, dürfen nicht berufen werden (§ 8 des Viehseuchen-Entschä- 
digungs-Gesetzes). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 67
        <pb n="420" />
        396 XXXV. 
Bei der Wahl der Schätzer ist nicht nur auf persönliche Vertrauenswürdigkeit und die 
erforderliche Sachkenntnis, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie vermöge ihrer 
Berufs= oder sonstigen Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Saeuche nicht 
besorgen lassen. 
Jeder Abschätzung hat der Bezirkstierarzt oder sein Stellvertreter als Leiter des Geschäfts 
und Schriftführer beizuwohnen. 
Er hat zugleich die Aufgabe, die Schätzer nötigenfalls auf diejenigen Umstände auf- 
merksam zu machen, welche den Wert der abzuschätzenden Tiere und Sachen zu bestimmen 
geeignet sind. 
86. 
Gegenstand der Abschätzung ist der gemeine Wert des Tieres oder des zu vernichtenden 
Gegenstandes, bei Tieren jedoch ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch 
erleidet, daß es mit der Seuche behaftet oder der Impfung unterworfen worden ist (8 68 des 
Viehseuchengesetzes, § 4 Absatz 1 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
Bei der Abschätzung von Tieren, die wegen Tuberkulose im Sinne des § 10 Absatz 1 
Nr. 12 des Biehseuchengesetzes polizeilich getötet werden, ist die durch das Vorhandensein 
dieser Krankheit verursachte Wertminderung in Betracht zu ziehen. 
Die Schätzer haben, abgesehen von Rinderpest, Milzbrand, Rotz und Tollwut auch den Wert 
derjenigen Teile der Tiere (Fleisch, Haut, Unschlitt, Hörner, Klauen u. s. w.), welche dem Be- 
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, zu ermitteln. 
87. 
Stimmen die Gutachten der Schätzer über den Wert des Tieres oder eines Gegenstandes 
nicht überein, so gilt derjenige Betrag als Ergebnis der Schätzung, in welchem, wenn man 
von der höchsten Schätzung auf die nachfolgende geringere herabgeht, die Mehrzahl der Schätzer 
zusammentrifft. 
8 8. 
Über die Abschätzung und deren Vorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die 
abgeschätzten Tiere einzeln nach Rasse, Geschlecht, Alter, Gebrauchszweck und Ernährungszustand, 
ferner die abzuschätzenden Gegenstände mit dem ermittelten Werte bezeichnet werden müssen. 
Ziegen, Schafe, Schweine und Geflügel können, wenn eine größere Anzahl solcher Tiere 
abzuschätzen ist, durchschnittlich nach der Stückzahl gewertet werden. 
89. 
Der Niederschrift ist stets ein Gutachten des Bezirkstierarztes beizulegen, welches sich 
darüber ausspricht, ob und von welcher Krankheit das Tier befallen und ob die Krankheit 
ihrer Art oder ihrem Grade nach unheilbar und unbedingt tödlich war. Jedoch fällt die 
Beantwortung der letzteren Frage bei Rinderpest, Rotz, Lungenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, 
Maul= und Klauenseuche und Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes), ferner
        <pb n="421" />
        XXXV. 397 
bei Tollwut des Rindviehs oder der Tiere des Pferdegeschlechts weg. Ist das Tier einer 
polizeilich angeordneten Impfung unterworfen worden, so hat sich das Gutachten auch darüber 
auszulassen, ob anzunehmen ist, daß das Tier infolge der Impfung eingegangen sei. 
Die Niederschrift ist von den Schätzern zu unterzeichnen, das Ergebnis der Abschätzung 
und der wesentliche Inhalt des Gutachtens sodann dem Besitzer des Tieres oder Gegenstandes 
zu eröffnen und seine etwaige Erklärung gleichfalls aufzunehmen, am Schlusse aber durch den 
Bezirkstierarzt die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs zu bestätigen. 
10. 
Sobald die Tiere vorschriftsmäßig getötet und beseitigt oder die Gegenstände vernichtet 
sind, hat der Bezirksticrarzt die Niederschrift über die Schätzung und die Zerlegung dem 
Bezirksamte vorzulegen. 
* 11. 
Der Bezirksrat (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes) beschließt, ob und in welchem 
Betrage Entschädigung zu leisten sei. 
Die Entschädigung beträgt: 
1. bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel des gemeinen Werts (8 68 des Vieh- 
seuchengesetzes): 
bei den mit Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche, Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 
des Viehseuchengesetzes) oder Tollwut behafteten Tieren vier Fünftel des gemeinen 
Werts (§ 68 des Viehseuchengesetzes und § 4 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes): 
im übrigen die volle Höhe des gemeinen Werts (§ 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 
1869, § 68 des Viehseuchengesetzes). 
812. 
Pferdebesitzer, welche für ihre Tiere, sofern einer der Fälle des § 1 dieser Verordnung 
vorliegen sollte, eine höhere Entschädigung als 1000 Mark in Anspruch zu nehmen beabsich- 
tigen, müssen diese Tiere alljährlich bei dem Bezirksamte, in dessen Dienstbezirk die Pferde 
eingestellt sind, anmelden. 
Die Anmeldung hat längstens innerhalb 14 Tagen nach Einstellung des betreffenden 
Tieres im Großherzogtum, außerdem alljährlich bei der allgemeinen Viehzählung zu erfolgen. 
Die Anmeldung ist schriftlich und in doppelter Fertigung einzureichen. 
Sie hat zu enthalten: 
Name und Wohnort des anmeldenden Pferdebesitzers, 
Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Größe, Rasse, Gebrauchsart und Wert des Pferdes, 
sowie das Datum der Anmeldung. 
Das Bezirksamt hat alsbald nach Einlauf der Anmeldung das Gutachten des Bezirks- 
tierarztes über den Wert des Tieres zu erheben. 
Eine Fertigung der Anmeldung sowie eine Abschrift des Gutachtens des Bezirkstierarztes 
sind mit tunlichster Beschleunigung dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
I“ 
—
        <pb n="422" />
        398 XXXV. 
8 13. 
Das Ministerium des Innern trifft Bestimmung darüber, ob für ein angemeldetes Pferd 
gemäß § 11 Absatz 1 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes Rückversicherung zu nehmen sei. 
Von dem gefaßten Beschlusse ist dem Besitzer Eröffnung zu machen. Wird Rückversicherung 
genommen, so hat der Besitzer der Staatskasse für den ihr hierdurch erwachsenden Aufwand 
Ersatz zu leisten. 
Die Verpflichtung der Besitzer zur Entrichtung der in den §§ 9 und 10 des obigen Gesetzes 
erwähnten Beiträge wird hierdurch nicht berührt. 
Hat ein Besitzer, dem eine höhere Entschädigung als 1000 Mark zuerkannt ist, die An- 
meldung unterlassen, so kann die ihm zu gewährende Entschädigung um den Betrag gekürzt 
werden, um welchen die Staatskasse infolge der Unterlassung der Rückversicherung als geschädigt 
erscheint. 
Zuständig zur Entscheidung hierüber ist der Bezirksrat (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes). 
8 14. 
Auf die zu leistende Entschädigung sind anzurechnen: 
1. die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen in dem Verhältnis, in welchem 
der gemeine Wert des Tieres vergütet wird; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der 
polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben (§ 68 des Viehseuchengesetzes, § 5 des 
Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
15. 
Bei Festsetzung der Entschädigung (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes, 5 11 dieser 
Verordnung) hat der Bezirksrat zugleich zu bestimmen, ob und in welchem Umfange der 
Staatskasse Ersatz zu leisten sei (§ 9 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
Die Entschädigung für die wegen Rinderpest polizeilich getöteten oder an der Seuche ge- 
fallenen Tiere, für vernichtete Sachen und enteignete Plätze wird nach Maßgabe der §§ 3 
und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 aus der Reichskasse geleistet. 
8 16. 
Der Bezirksrat bestimmt außerdem die den Schätzern zu gewährende Gebühr und Ver- 
gütung für Reiseaufwand (§ 1 der landesherrlichen Verordnung vom 24. Januar 1897, be- 
treffend die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 20 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, Reichsgesetzblatt 1898 Seite 689). 
17. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirksrats kann sowohl Rekurs an das Großherzogliche 
Ministerium des Innern eingelegt, als verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden (8 3
        <pb n="423" />
        XXXV. 399 
Ziffer 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, §§ 12 und 13 des Viehseuchen-Ent- 
schädigungsgesetzes, § 28 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Ver- 
fahren in Verwaltungssachen betreffend). 
* 18. 
Nach endgültiger Feststellung der Entschädigung werden die Akten dem Verwaltungshof 
zur Zahlungsanweisung vorgelegt. 
Falls eine Rückversicherung im Sinne des § 11 des Wiehseuchen-Entschädigungsgesetzes 
bewirkt wurde und für ein Pferd eine höhere Entschädigung als 1000 Mark zuerkannt ist, 
hat der Verwaltungshof die Akten dem Ministerium des Innern behufs Erwirkung der Aus- 
zahlung des von der Versicherungsanstalt zu entrichtenden Entschädigungsbetrags vorzulegen. 
Hinsichtlich der Rinderpest sind nach Feststellung der Entschädigung und der Kosten des 
Abschätzungsverfahrens die Akten dem Ministerium des Innern zur Bewirkung des Ersatzes 
bei der Reichskasse vorzulegen. 
Zu den aus der Reichskasse zu ersetzenden Beträgen gehören: 
1. die für getötetes und gefallenes Vieh, für vernichtete Sachen und enteignete Plätze 
zu gewährenden Entschädigungen, 
2. die Kosten des Abschätzungsverfahrens, 
3. die Kosten der Tötung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Tiere, sowie der Ver- 
nichtung von Sachen, 
1. die Kosten der Desinfizierung der Gebäude, Transportmittel und sonstiger Gegenstände, 
sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, soweit diese Kosten nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienst- 
leistungen verursacht werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung 
von Desinfektionshütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal. Indessen werden diese 
Kosten nur auf die Reichskasse übernommen, wenn durch die Desinfektion entweder 
Sachen wirklich vernichtet worden sind oder wenn durch dieselbe die sonst nötige Ver- 
nichtung von Sachen vermieden wurde und die Kosten den Wert der vernichteten 
Sachen nicht übersteigen. 
Dagegen werden die Kosten der in Folge von Desinfektionsmaßregeln nötig werdenden 
Neuherstellung des Putzes, der Fußböden und sonstiger Einrichtungen von Stallungen u. s. w., 
soweit diese Kosten den Wert, welchen die fraglichen Einrichtungen zur Zeit ihrer Zerstörung 
hatten, übersteigen, nicht ersetzt. 
Die Bezirksämter haben die Liquidationen nach Gemeinden und Jahrgängen getrennt 
aufzustellen. 
8 19. 
Amtlich sind zu bescheinigen die Belege: 
1. bei der Liquidation von Vergütungen für gefallene oder getötete Tiere hinsichtlich 
der rechtzeitig erfolgten Anzeige (8 4 des Gesetzes vom 7. April 1869, § 11 der 
Instruktion vom 9. Juni 1873, Reichsgesetzblatt Seite 147), sowie darüber, daß
        <pb n="424" />
        400 XXXV. 
sich unter den gefallenen Tieren keine befunden haben, welche innerhalb 10 Tagen 
nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Reichsgrenze gefallen sind 
(§ 3 Absatz 2 des obigen Gesetzes): 
. bei den durch Schätzer festgestellten Entschädigungsbeträgen hinsichtlich der erfolgten 
Verpflichtung der Schätzer; 
bei Arbeitsleistungen hinsichtlich der erfolgten Leistungen und der Angemessenheit der 
Arbeitslöhne: 
4. bei Anschaffungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise, der Notwendigkeit der 
Anschaffung und der erfolgten Verwendung. 
□.% 
# 
8 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Vodman. Schmidt. 
Druck und Verlag von Malsch Gogel in Karlsruhe.
        <pb n="425" />
        Nr. XXXVI. 401 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 25. September 1911. 
Jnhalt. 
Bekannimachungen und Verordnuna: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflugel- 
cholera betreisend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betressend: Maul- und Klauenseuche betreffend: des 
Ministeriums der Finanzen: die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. September 1911.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Nr. XII) bis zum 
1. April 1912 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ein- 
kauf von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 
11. Februar 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 16. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A 
Wiener. 
Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. September 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Ssterreich-Ungarn betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) verfügte Einfuhrverbot wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XVI sowie 
neuerdings auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. IV, VI, XIX, XXXIV und XXXNV 
ausgedehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 13, 51, 53, 60, 2, 4, 13 und 35 (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 68.
        <pb n="426" />
        402 XXXVI. 
1910, 17. und 24. August 1911 — Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, 1911 
Seite 353 und 361 —) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 18. September 1911. 
Großherzogliches Winisterium des Innern. 
. M. 
Wiener. « « 
Mittermaier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. September 1911.) 
Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Manl= und Klauen- 
seuche herrscht, bis zum 31. Dezember 1911 verlängert. 
Karlsruhe, den 19. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Wiener. · · 
Mittermaier. 
Verordnung. 
(Vom 11. September 1911.) 
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird die Hafen- 
polizeiordnung für Mannheim vom 1. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357) 
geändert, wie folgt: 
1. Der § 3 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
„Zur Überwinterung der Schiffe dienen der Mühlauhafen, der Zollhafen beim 
Hauptzollamtsgebände, der Verbindungskaunal, der Binnenhafen und der Industrie- 
und Floßhafen. Der zuletzt genannte Hafen dient auch zur lberwinterung der Bad- 
anstalten und sonstigen schwimmenden Anlagen."“ 
2. In § 44 ist in der zweiten Zeile hinter „Stadtgemeinde Mannheim“ einzuschalten: 
„und der Gemeinde Sandhofen.“
        <pb n="427" />
        XXXVI. 403 
.Der letzte Absatz des 8 47 erhält folgenden Zusaßz: 
„Ausnahmsweise kann auf rechtzeitige schriftliche Anmeldung die Schleuse auch 
in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März für den Einlaß der Flöße von der 
Hafenverwaltung im Benehmen mit der Rheinbauinspektion bei frostfreiem Wetter 
und bei niederem Beharrungsstand des Neckars, wenn er helles Wasser führt, ge- 
stattet werden.“ 
t 
Karlsruhe, den 11. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Der Ministerialdirektor: 
3. 
Antoni. · 
Martin. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="428" />
        <pb n="429" />
        Nr. XXXVII. 405 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. September 1911. 
  
Inhalt. 
2 
Landesherrliche Verordnung: Die Leitung und Veaussichtigung des Unterrichtswesens betrefsend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 23. September 1911.) 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen unter Aufhebung Unserer 
Verordnungen 
vom 12. August 1862 und vom 6. Mai 1868, die Beaussichtigung und Leitung des Schul- 
wesens im Großherzogtum betreffend, und 
vom 30. Juni 1870, die Ernennung außerordentlicher Mitglieder des Oberschulrats 
für einzelne Unterrichtszweige betreffend, 
wie folgt: 
81. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtswesens stehen, soweit sie nicht 
für einzelne Zweige des Fachunterrichts durch besondere Verordnungen einem anderen Mini- 
sterium zugewiesen sind, dem Ministerium des Kultus und Unterrichts zu. 
82. 
Zur Beratung des Unterrichtsministeriums in schultechnischen Fragen des höheren Unter- 
richts und des Volksschulunterrichts wird ein Landesschulrat errichtet, der aus den schul- 
technischen Mitgliedern des Ministeriums und höchstens zwölf vom Ministerium auf die Dauer 
von fünf Jahren ernannten Sachverständigen besteht. 
* 3. 
Der Landesschulrat zerfällt in eine Abteilung für höheres Unterrichtswesen und eine 
solche für Volksschulwesen. 
Gesees. und Verordnungsblatt 1911. 69
        <pb n="430" />
        406 XXAXVII. 
Die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder der Abteilung für höheres Unterrichts- 
wesen werden aus den Hochschulprofessoren und den akademisch gebildeten Lehrern an den 
höheren Lehranstalten, die Mitglieder der Abteilung für Volksschulwesen aus den Aussichts- 
beamten der Volksschule, den Seminardirektoren und den Volksschullehrern gewählt. Mit ihrem 
Ausscheiden aus dem Schuldienst erlischt ihre Berufung in den Landesschulrat. 
Die Zahl der vom Ministerium ernannten Mitglieder darf für keine Abteilung sechs 
übersteigen. 
* 4 
Der Landesschulrat hat die Aufgabe, über wichtigere Schulfragen, die ihm das Mini- 
sterium unterbreitet, zu beraten und sein Gutachten abzugeben. 
Er wird je nach Bedarf und wenigstens einmal im Jahre durch das Ministerium einberufen. 
Dem Ministerium bleibt es überlassen, beide Abteilungen des Landesschulrats zusammen 
oder die Abteilungen getrennt einzuberufen. 
85. 
Wenn dem Landesschulrat Fragen, die den Religionsunterricht berühren, zur Beratung 
überwiesen werden, sind die obersten kirchlichen Behörden des Landes einzuladen, je einen 
Vertreter zu der Sitzung des Landesschulrats zu entsenden. 
86. 
Den Vorsitz im Landesschulrat führt der Minister des Kultus und Unterrichts und bei 
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Landesschulrats können auch die nicht schultechnischen Mitglieder 
des Ministeriums und andere Sachverständige nach Bedarf zugezogen werden. 
Die Geschäftsordnung für den Landesschulrat wird vom Ministerium erlassen. 
87. 
Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats können mit der Vist 
tation einzelner Schulen betraut werden. 
88 
Die vom Ministerinm ernannten Mitglieder des Landesschulrats üben die ihnen zuge- 
wiesene Tätigkeit als Ehrenamt aus; doch wird ihnen für Geschäfte außerhalb ihres Wohn— 
ortes Ersatz der Reisekosten und des Aufwandes für Verpflegung und Unterkunft nach der 
Klasse II des Reisekostengesetzes vom 5. Oktober 1908 gewährt. 
§9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. September 1911. 
TFriedrich. 
Böhm. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 6
        <pb n="431" />
        Nr. XXXVIII. 107 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. September 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betressend. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Biersteuergesetzes betressend. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Der Beschluß des Bundesrats vom 22. Juni d. J., betreffend die Regelung der llber- 
gangssteuer für Bier und der Bierstenerrückvergütung für die deutschen Brausteuergebiete, wird 
nachstehend zur Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 25. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Mart 
artin. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni d. J. beschlossen: 
An die Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juni 1907, Regelung der Übergangs- 
steuerfrage für die deutschen Brausteuergebiete betreffend — § 475 der Protokolle —, treten 
folgende Bestimmungen: 
Die bei der Ausfuhr von Bier in andere Bransteuergebiete zu gewährende Brau- 
steuervergütung und die Ubergangsabgabe für Bier sind in den einzelnen Braustener- 
gebieten nach folgenden Grundsätzen gleichmäßig zu regeln: 
1. Die Brausteuervergütung soll grundsätzlich in vollem Betrage nach Maßgabe der 
für das ausgeführte Bier verwendeten Malzmenge gewährt werden und gemäß 
Artikel 5 II.§ Ab des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 nicht die Natur 
und Wirkung einer Ausfuhrprämie haben. 
2. Die Ubergangsabgabe soll unter Anwendung des Höchstsatzes der im Einfuhrgebiete 
geltenden regelmäßigen Stenerstaffel nach der Malzmenge erhoben werden, die im 
Herstellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 70
        <pb n="432" />
        408 XXXVIII. 
zugrunde gelegt wird. Die hiernach für jede Biersendung zutreffende Malzmenge 
ist von der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfertigungspapier in Kilogramm 
anzugeben. Bei der Berechnung der übergangsabgabe ist in den ersten zwei Jahren 
nach dem 1. Oktober d. J. mindesteus eine Malzmenge von 22 kg, für die spätere 
Zeit mindestens eine Malzmenge von 21,5 kg für 1 hl Bier zugrunde zu legen. 
Wird Bier ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung in ein Brausteuer- 
gebiet eingeführt, so wird für die Berechnung der Übergangsabgabe eine Malz- 
verwendung von 30 kg für 1 hl Bier angenommen. 
3.Bei der Berechnung der Übergangsabgabe sind Bruchteile von Kilogramm auf halbe 
Kilogramm nach oben abzurunden. 
Die diesen Grundsätzen entsprechende Regelung der Brausteuervergütung und der 
Bierübergangsabgabe tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Die Bundesstaaten haben dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen, in welcher 
Weise den vorstehenden Grundsätzen entsprechend die Vorschriften über die Gewährung 
der Brausteuervergütung und über die Erhebung der Übergangsabgabe in ihren Gebieten 
geregelt worden sind. 
Diese Mitteilungen sind dem Ausschuß des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
zur Prüfung und weiteren Entschließung vorzulegen. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
An die Stelle Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 28. Februar 1908 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 71) in der durch Unsere Verordnung vom 26. Jannar 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 57) geänderten Fassung treten mit Wirkung vom 
1. Oktober 1911 an folgende Bestimmungen: 
81. 
1. Die übergangssteuer für das aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder aus 
dem Großherzogtum Luxemburg in das Großherzogtum Baden eingeführte Bier wird nach der 
zur Herstellung des Biers verwendeten Menge Malzes erhoben und beträgt 22 K&amp; für einen 
Doppelzentner Malz.
        <pb n="433" />
        XXXVIII. 409 
2. Steuerbar ist die Malzmenge, die nach der steueramtlichen Bestätigung im Herstellungs- 
lande der Vergütung der Biersteuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde gelegt wird, mindestens 
aber eine Malzmenge, die einer Malzverwendung von 21,5 kg auf 1 hI Bier entspricht. 
In der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 30. September 1913 wird der Steuerberechnung 
eine Malzverwendung von mindestens 22 kg auf 1 hl Bier zugrunde gelegt. 
Wird Bier ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung in das Großherzogtum 
eingeführt, so wird für die Berechnung der Übergangssteuer eine Malzverwendung von 30 kg 
für 1 hl angenommen. 
Bei der Berechnung der Übergangssteuer sind Bruchteile von Kilogramm auf halbe Kilo- 
gramm nach oben abzurunden. 
3. Die Übergangssteuer für Bier, das aus dem Auslande oder einer Niederlage für 
unverzollte Waren in einen nicht zum deutschen Zollgebiet gehörigen Gebietsteil des Groß- 
herzogtums eingeführt wird, beträgt 6 "% 60 F für 1 hl Bier. 
82. 
1. Wer im Großherzogtum hergestelltes Bier über die Landesgrenze ausführt, hat bei 
Einhaltung der dafür gegebenen Vorschriften Anspruch auf Rückvergütung der Biersteuer. 
2. Die Vergütung der Biersteuer für ausgeführtes Bier wird nach Jahresschluß in einer 
solchen Höhe berechnet und geleistet, daß der Versender (Hersteller) nur mit der Biersteuer 
belastet bleibt, die der Malzverwendung für das nicht ausgeführte Bier entspricht. 
3. Im Laufe des Jahres können vorbehaltlich der späteren Berichtigung nach Ziffer 2 
Vorschüsse auf die Vergütung geleistet werden. 
83. 
Die näheren Vorschriften zum Vollzug der §§ 1 und 2, insbesondere auch über die 
Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Stenervergütung werden durch 
das Finanzministerium erlassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. September 1911. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
70.
        <pb n="434" />
        410 XXXVIII. 
Verordnung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Zum Vollzug der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1896, die Viersteuer 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV1), sowie der landesherrlichen Verordnung 
vom 25. September 1911, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend, wird folgendes bestimmt: 
A. Einfuhr von Wier. 
übergangssteuer. 
81. 
1. Bier, das aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder aus dem Großherzogtum 
Luxemburg in das Großherzogtum Baden (mit Einschluß der badischen Zollausschlüsse) einge— 
führt wird, unterliegt einer Übergangssteuer. 
2. Die Übergangssteuer wird für dieses Bier nach der Malzmenge erhoben, die im Her- 
stellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde gelegt 
wird, und zwar zum Satze von 22 4 für 1 Doppelzentner Malz. 
3. Die Steuer wird aufgrund der von der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfer- 
tigungspapier (Übergangsschein u. s. w.) gemachten Angaben über die für jede Biersendung 
zutreffende Malzmenge berechnet; in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis Ende September 1913 
ist jedoch eine Malzmenge von mindestens 22 kg, für die spätere Zeit eine Malzmenge von 
mindestens 21,5 kg für 1 hl Bier der Berechnung der Übergangssteuer zugrunde zu legen. 
Der im Begleitpapier angegebene Malzverwendungssatz wird auf halbe Kilogramm nach oben 
abgerundet. Wird Bier ohune steueramtliche Angabe der Malzverwendung eingeführt, so wird 
für die Berechnung der Übergangssteuer eine Malzverwendung von 30 kg für 1 UI Bier 
angenommen. 
4. Bier, das aus dem Ausland oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren in 
einen nicht zum deutschen Zollgebiete gehörigen Gebietsteil des Großherzogtums eingeführt 
wird, unterliegt gleichfalls einer Übergangssteuer. Sie beträgt 6 .4# 60 N für das Hekto- 
liter Bier. 
Steuerfreiheit. 
82. 
Der Übergangssteuer ist nicht unterworfen: 
1. Bier, das unmittelbar gegen Entrichtung des Eingangszolls aus dem Zollausland 
oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren bezogen wird, einerlei ob das Bier an der 
Zollgrenze oder am inländischen Bestimmungsort oder beim Niederlageamte verzollt worden ist. 
Hat die Verzollung in einem andern Staate des deutschen Zollgebiets stattgefunden, so muß
        <pb n="435" />
        XXXVIII. 411 
die für die Einfuhr aus diesem Staate nötige steuerliche Begleiturkunde (8 H die zollamtliche 
Bestätigung über die vollzogene Verzollung des Bieres sowie über seinen unmittelbaren Bezug 
aus dem Zollausland oder aus der Niederlage enthalten; auch muß in diesem Falle die Einfuhr 
unter Zollverschluß geschehen; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die Steuerfreiheit 
nicht ein. 
2. Bier, das nur zur Durchfuhr bestimmt ist (8 19). 
Amtliche Bezettelung. 
83. 
1. Bier darf aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder dem Großherzogtum 
Luxemburg in das Großherzogtum Baden nur mit einer vorschriftsmäßigen (§ 4) steuerlichen 
Bezettelung eingebracht werden. 
2. Bei der Einfuhr von Bier aus der Schweiz in solche Gebietsteile des Großherzogtums, 
die vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen sind, ist für den Weg bis zum Eintrittsorte keine 
steuerliche Bezettelung nötig. Am Eintrittsorte muß der Warenführer die Biersendung zur 
Abfertigung aunmelden. Die Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen in den 8§ 6, 7 
Arten der Begleiturkunden. 
84. 
Als Begleiturkunden dienen Übergangsscheine. Für die Einfuhr aus Bayern sind auch 
bayerische Transportscheine, für die Einfuhr aus Bayern und Hessen, die unmittelbar auf 
Landwegen, d. h. nicht mit der Eisenbahn, unter Einhaltung der vorgeschriebenen, in den 
Anlagen verzeichneten Übergangsstraßen erfolgt, auch bayerische und hessische Ausfuhran= Aul0, 
meldungen zugelassen. 
Verpflichtungen des Warenführers. 
85. 
Der Warenführer muß die Begleiturkunde der darin als Erledigungsamt bezeichneten 
Steuer- oder Zollstelle übergeben und ihr zugleich die Ware zur Besichtigung und Abnahme 
des etwa angelegten amtlichen Verschlusses vorführen; gleichzeitig muß er die Übergangs- 
steuer entrichten. 
Einfuhr von Bier ohne Bezettelung. 
86. 
1. Wenn Bier der Vorschrift in 8 3 Ziffer 1 zuwider ohue die erforderliche Begleit— 
urkunde eingeht, so sind der Warenführer und der Empfänger verpflichtet, es der Steuer- 
einnehmerei des Eintrittsortes oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, der nächsten Steuer-
        <pb n="436" />
        412 XXXVIII. 
einnehmerei anzumelden und vorzuführen. Soll das Bier im Großherzogtum verbleiben, so 
prüft die Steuereinnehmerei die Sendung und erhebt davon die Übergangssteuer. 
2. Die Richtigkeit des Eintrags im Verbrauchssteuerbuch, in dem auch anzugeben ist, von 
wem und woher das Bier bezogen wurde, soll in diesem Fall der Einbringer des Bieres 
durch Beifügung seiner Unterschrift anerkennen. 
3. Wird Bier ohne steuerliche Begleiturkunde mit der Eisenbahn oder dem Dampfboot 
eingeführt, so darf die Güterabfertigungsstelle oder der sonstige Vertreter der Beförderungs- 
anstalt die Sendung an den Empfänger nicht ausfolgen, bevor er oder die Güterabfertigungs- 
stelle selbst die Sendung der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes angemeldet und diese 
daraufhin das Bier steuerlich abgefertigt hat. 
4. Als Eintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post oder mit dem 
Dampfboot einer eine regelmäßige Güterbeförderung unterhaltenden Dampfschiffahrtsverwaltung 
der Ort, an dem die Sendung die Bahn, die Post oder das Schiff verläßt, bei sonstiger 
Einfuhr der erste badische Ort, den die Sendung berührt. 
5. Wird eine ohne die vorgeschriebene steuerliche Bezettelung eingehende Biersendung bei 
der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes gestellt, so wird das vorliegende Vergehen gegen die 
Steuervorschriften nicht als Hinterziehung, sondern als Ordnungsvergehen bestraft. 
6. Die Steuereinnehmerei soll in allen Fällen dieser Art der Bezirkssteuerstelle wegen 
der strafrechtlichen Verfolgung sofort Anzeige erstatten. 
87. 
1. Wird eine über die Landesgrenze eingeführte Biersendung betroffen, die schon über 
den Eintrittsort hinaus befördert ist, und kann der Einbringer sich weder durch eine steuer- 
liche Begleiturkunde noch durch den Steuerempfangsschein ausweisen, so liegt eine Hinterziehung 
der Übergangssteuer vor. Der Stenerbeamte hat in diesem Falle die Sendung anzuhalten. 
und zu verlangen, daß der Warenführer bei der nächsten Steuereinnehmerei die Übergangssteuer, 
die Hinterziehungsstrafe, d. h. den vierfachen Betrag der Übergangssteuer, sowie den Wert des 
der Einziehung unterliegenden Bieres (samt der Umhüllung, den Fässern und dergleichen) 
hinterlegt oder für diese Beträge Sicherheit stellt. 
2. Verweigert der Einbringer die Leistung der verlangten Sicherheit oder baren Hinter- 
legung, so nimmt die Steuereinnehmerei, erforderlichen Falls unter Mithilfe der Ortspolizei, 
gemäß §§ 12 und 13 der Verordnung des Finanzministeriums vom 25. Oktober 1879, das 
Finanzstrafverfahren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789 u. ff.), die Bier- 
sendung in Verwahrung oder läßt sie, wenn ihr kein geeigneter Lagerraum zur Verfügung 
steht, in Verwahrung nehmen. Weigert sich der Einbringer, das Bier herauszugeben, so 
belegt die Steuereinnehmerei es mit Beschlag. Die Steuereinnehmerei kann auch das Bier 
dem Einbringer belassen, wobei sie ihm eröffnet, daß das Bier beschlagnahmt und jede Ver- 
fügung darüber (ohne Genehmigung der Steuereinnehmerei) strafbar ist. 
3. In den Fällen Ziffer 1 und 2 muß die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirks- 
steuerstelle den Sachverhalt unverzüglich anzeigen.
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        XXXVIII. 413 
Einfuhr mit üibergangsschein. 
88. 
1. Wird Bier mit übergangsschein eingeführt, so nimmt die Steuereinnehmerei den 
Übergangsschein ab, trägt ihn in das Übergangsschein-Empfangsbuch ein, prüft sodann Zahl, 
Zeichen, Verpackungsart der Sendung sowie Raumgehalt der Gebinde u. s. w. und nimmt 
den etwa angelegten steueramtlichen Verschluß ab. Die Litermenge wird nach der anliegenden 
Anweisung ermittelt. 2 
2. Ergibt die Prüfung keine erhebliche Abweichung gegenüber dem Inhalt des Über- 
gangsscheins, so wird die Übergangssteuer erhoben. Wegen des Verfahrens bei erheblichen 
Abweichungen siehe § 16. 
3. Ist eine eingeführte Biersendung vom Übergangsschein-Ausfertigungsamt geprüft und 
ohne Verschluß abgelassen worden, so soll die Steuereinnehmerei dem Einbringer die Vorfüh- 
rung des Biers in der Regel erlassen und eine weitere Prüfung der Sendung nicht vornehmen. 
89. 
1. Ist gemäß § 2 Ziffer 1 nachgewiesen, daß das Bier verzollt worden ist, so bleibt es 
steuerfrei. Die Steuereinnehmerei muß aber sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für 
die Steuerfreiheit vorhanden sind. 
2. Treffen die Voraussetzungen der Stenerfreiheit nicht oder nicht vollständig zu, so 
erhebt die Steuereinnehmerei die Übergangssteuer und verweist den Empfänger an die Bezirks- 
steuerstelle, wenn er den Nachweis der Steuerfreiheit nachträglich erbringen will. 
8 10. 
Auf dem Übergangsschein selbst wird dem Vordruck entsprechend die Abgabe und die 
Eintragung des Scheins sowie der Prüfungsbefund eingetragen, ferner wird die Art und 
der Nachweis der weiteren Abfertigung vermerkt und schließlich die Erledigung des Scheins 
beurkundet. 
8 11. 
1. Will der Warenführer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter die ganze Sendung 
oder einen Teil davon sogleich ohne Steuerentrichtung wieder aus dem Großherzogtum aus- 
führen, so erledigt die Steuereinnehmerei den abgegebenen Übergangsschein nach den 88 8 
und 10 und fertigt den zur Wiederausfuhr bestimmten Teil der Sendung nach den Vor- 
schriften des Abschnitts C 1 88 22 u. ff. ab. 
2. Auf dem abgegebenen Übergangsschein, ebenso im Übergangsschein= Empfangsbuch, 
endlich auch in dem zum Übergangsschein gehörigen Erledigungsscheine wird im Fall der 
Ziffer 1 unter dem entsprechenden Eintrag ausdrücklich bemerkt, welche Menge unter Erhebung 
der Übergangssteuer im Inland verblieben und welche weiter abgefertigt worden ist.
        <pb n="438" />
        414 XXXVIII. 
8 12. 
1. Die erledigten übergangsscheine werden nach den dafür bestehenden Vorschriften 
behandelt. 
2. Den Ubergangsschein-Ausfertigungsstellen sind monatlich zweimal Erledigungsscheine 
nach vorgeschriebenem Muster je über die vom 1. bis 15. und vom 16. bis letzten des Monats 
erledigten Ubergangsscheine längstens bis zum 20. desselben Monats und bis zum 5. des 
solgenden Monats zu übersenden. Der Tag der Absendung wird im Ulbergangsschein- 
Empfangsbuch vermerkt. 
überweisung der Abfertigung. 
13. 
Befindet sich das in dem Übergangsschein genannte Erledigungsamt nicht am Bestim- 
mungsort der Sendung und wird deshalb von dem Amte der zunächst ihm übergebene Über- 
gangsschein der Steuereinnehmerei des Bestimmungsortes zur Steuererhebung oder sonstigen 
Abfertigung überwiesen (z. B. bei Versendung unter Wagenraumverschluß), so muß die 
Stenuereinnehmerei des Bestimmungsortes die Sendung prüfen und weiter abfertigen, auch 
den Prüfungsbefund und den Abfertigungsnachweis in den Ubergangsschein eintragen. Sodann 
gibt sie den übergangsschein an das Erledigungsamt zurück, das den Übergangsschein förmlich 
erledigt und den Erledigungsschein ausstellt. 
Einfuhr mit bayerischem Trausportschein. 
144. 
1. Wird Bier mit einem bayerischen Transportschein eingeführt, so fertigt die Stener- 
einnehmerei des Bestimmungsortes die eingeführte Biersendung ab, wie wenn sie mit über- 
gangsschein eingeführt worden wäre (88 8 bis 10). 
2. Wird die Sendung bei der Abfertigung in Ordnung befunden, so wird auf der zum 
Transportschein gehörigen Ankunftsbescheinigung die Einfuhrbestätigung erteilt und diese 
Bescheinigung alsdaun an die bayerische Abfertigungsstelle zurückgesandt. 
3. Im Fall der Versteuerung oder steuerfreien Ablassung wird der obere Teil des 
bayerischen Transportscheins dem Verbrauchssteuerbuch als Beilage angeschlossen. 
4. Im Fall der Abfertigung zur Wiederausfuhr ist der bayerische Trausportschein dem 
Übergangsschein= oder Transportschein-Ausfertigungsbuch anzuschließen. 
5. Bei dem Eintrag im Verbrauchssteuerbuch über die Verrechnung der Übergangssteuer 
wird auf die Bezettelung hingewiesen.
        <pb n="439" />
        XXXVIII. 415 
Einfuhr mit Ansfuhranmeldung. 
8 15. 
1. Die von den bayerischen und hessischen Behörden ausgestellten Anmeldungen über die 
Ausfuhr von Bier enthalten die Angaben über Namen und Wohnort des Versenders und des 
Empfängers sowie über die Menge und Sorte des Bieres; sie sind jeder Biersendung in 
zweifacher Ausfertigung beigegeben. Die Steuereinnehmerei, auf welche die Ausfuhr— 
anmeldung zur Erledigung ausgestellt ist und der demgemäß die Sendung zur Abfertigung 
vorgeführt wird, fertigt die Sendung ab, wie wenn sie mit Übergangsschein eingeführt worden 
wäre (§§ 8 bis 10). Nach der Abfertigung versieht sie die eine Ausfertigung der Ausfuhr- 
anmeldung mit Eingangsbescheinigung und sendet sie an das Ausfertigungsamt zurück. Die 
andere Ausfertigung wird dem Verbrauchssteuerbuch als Beilage angeschlossen; bei dem Ein- 
trag im Verbrauchssteuerbuch wird auf diese Beilage hingewiesen. 
2. Ist der in einem Übergangsschein oder Transportschein bestehenden Begleiturkunde noch 
eine besondere Ausfuhranmeldung beigegeben, so versieht die Steuereinnehmerei auch diese 
(wenn es sicher ist, daß es sich um dieselbe Sendung handelt) mit der Ankunftsbescheinigung 
und sendet sie an das Ausstellungsamt zurück. 
Verfahren bei Abweichung des Befunds von den Angaben im Begleitpapier. 
8 16. 
1. Wird bei Vergleichung der Sendung mit der zugehörigen Begleiturkunde eine erheb- 
liche Abweichung wahrgenommen, so tritt die Steuereinnehmerei sofort mit der Ausfertigungs- 
stelle ins Benehmen. Kann hierdurch keine genügende Aufklärung erreicht werden, so macht 
die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle Anzeige. Ebenso muß die Stener- 
einnehmerei Anzeige erstatten, wenn der Empfänger den amtlichen Verschluß unbefugterweise 
selbst abgenommen hat. 
2. Die Ausstellung eines Erledigungsscheins und die Erteilung der Einfuhrbestätigung 
muß verschoben werden, bis die Entscheidung der Bezirkssteuerstelle eingetroffen ist. 
Verfahren bei Nichtgestellung einer Sendung. 
8 17. 
Verlangt eine Steuer- oder Zollstelle zu einer von ihr ausgestellten Begleiturkunde den 
Erledigungsschein oder die Ankunftsbescheinigung und ist der Übergangsschein u. s. w. bei der 
als Erledigungsamt bezeichneten Steuereinnehmerei nicht abgegeben und demnach die zugehörige 
Biersendung nicht abgefertigt worden, so berichtet die Steuereinnehmerei den Sachverhalt so- 
gleich der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle und benachrichtigt hiervon die Ausfertigungsstelle. Die 
Bezirkssteuerstelle wird das Vorkommnis untersuchen und unter Umständen das Strafverfahren 
durchführen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 71
        <pb n="440" />
        416 XXXVIII. 
Verrechnung der Ubergangssteuer. 
8 18. 
Die Übergangssteuer wird nach den dafür bestehenden Vorschriften gebucht und verrechnet. 
B. Durchfuhr von Wier. 
19. 
1. Bier, das durch das Großherzogtum durchgeführt wird, muß von einem Übergangs- 
schein begleitet sein. 
2. Die Beigabe eines Übergangsscheins ist nicht erforderlich, wenn Bier unmittelbar mit 
der Eisenbahn oder Post oder mit einem Dampfboot durchgeführt wird. Eine vorübergehende 
Lagerung im Gewahrsam der Beförderungsanstalt bleibt außer Betracht. 
3. Wird zur Durchfuhr bestimmtes Bier, das ohne die erforderliche Begleiturkunde ein- 
geht, der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes angemeldet und gestellt, so fertigt diese zur 
Wiederausfuhr einen Übergangsschein aus (Abschnitt C1 §§ 22 u. ff.). Die Bestimmungen 
des § 6 Ziffer 5 und 6 finden hier ebenfalls Anwendung. 
4. Der Warenführer muß im Falle der Ziffer 3 zum Zweck der Ausfertigung der Be- 
gleiturkunde die Menge des Bieres, die Zahl und Größe der einzelnen Fässer und Flaschen, 
sowie den Namen und Wohnort des Versenders und des Empfängers schriftlich anmelden 
oder den Eintrag im Ausfertigungsbuch durch Beifügung seiner Unterschrift bestätigen. 
5. Auf Verlangen muß der Warenführer für die auf der Sendung bis zu ihrem Wieder- 
austritt haftende Übergangssteuer Sicherheit leisten. Die Steuereinnehmerei wird Sicherheit 
von dem Einbringer des Bieres oder dem, der den üÜbergangsschein für die Weiterversendung 
erhebt, verlangen, wenn der Antragsteller ihr nicht als zahlungsfähig bekannt ist. Die Sicher- 
heit soll in der Regel durch bare Hinterlegung des Steuerbetrags oder durch Bürgschafts- 
leistung durch einen als zahlungsfähig bekannten Ortseinwohner geleistet werden. Der bar 
hinterlegte Steuerbetrag ist zu erstatten (die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben), sobald die 
Wiederausfuhr des Bieres durch die Einkunft des Erledigungsscheins zu dem ausgestellten 
Übergangsschein amtlich nachgewiesen ist. 
6. Wird die Wiederausfuhr nicht nachgewiesen, so holt die Steuereinnehmerei wegen des 
weiteren Verfahrens (Einziehung der Sicherheit u. s. w.) die Entscheidung der vorgesetzten 
Bezirkssteuerstelle ein. 
7. Kann der Warenführer zunächst weder Sicherheit leisten noch von der Sicherheits- 
leistung entbunden werden, so muß, bis das eine oder andere geschehen ist, die Sendung 
entweder auf Kosten und Gefahr des Einbringers in geeignete Verwahrung gebracht oder über 
die Landesgrenze zurückgewiesen werden. 
8. Erhält die Bezirkssteuerstelle eine Anzeige nach Ziffer 6, oder findet sie bei der Bücher- 
prüfung, daß für eine zur Durchfuhr angemeldete Biersendung der Erledigungsschein zu dem 
ausgestellten übergangsschein nicht eingekommen und die Wiederausfuhr daher nicht nachgewiesen
        <pb n="441" />
        XXXVIII. 417 
ist, so wird sie die Erhebung der übergangssteuer, nach Umständen durch Verrechnung oder 
Einziehung der gestellten Sicherheit, veranlassen; auch wird sie darüber wachen, daß Fälle, in 
denen für die auf einer Sendung lastende Übergangssteuer die geleistete Sicherheit einzuziehen 
ist, nicht unbefugter Weise durch die Steuereinnehmerei selbständig erledigt werden. 
Versendung von Bier von einem badischen Ort an einen andern badischen Ort mit Berührung 
zwischenliegenden nichtbadischen Gebiets. 
8 20. 
1. Wird Bier von einem badischen Ort an einen andern badischen Ort unter Berührung 
nichtbadischen Gebiets versendet, so muß die Sendung — wenn für die Wiedereinfuhr in Baden 
Steuerfreiheit beansprucht wird — mit Übergangsschein abgefertigt werden (Abschuitt C l 
§8 22 u. ff.). 
2. Bier, das ohne Übergangsschein über die Landesgrenze eingebracht wird und angeblich 
aus Baden kommt, muß als übergangssteuerpflichtiges Bier behandelt werden. Die Steuer- 
einnehmerei verfährt mit solchen Biersendungen nach den Vorschriften der §8 6 und 7. 
3. Erfolgt die Durchfuhr durch das Zollausland, so genügt die in diesem Fall eintretende 
zollamtliche Abfertigung für den Zwischenauslandsverkehr. 
C. Die Ausfuhr von Wier. 
Allgemeines. 
8 21. 
1. Bier darf aus Baden nach einem andern Staat des deutschen Zollgebiets oder durch 
einen solchen Staat in das Zollausland nur mit amtlicher Bezettelung ausgeführt werden; 
vergleiche 88 22 u. ff. 
2. Bei der Ausfuhr von Bier aus Baden in einen andern Staat des deutschen Zoll— 
gebiets oder ins Zollausland wird bei Einhaltung der hiefür gegebenen Vorschriften die Bier- 
steuer vergütet; vergleiche Abschnitt C II §8 39 u. ff. 
3. Bier, das ohne Anspruch auf Vergütung der Biersteuer in das Zollausland ausge- 
führt wird, bedarf keiner steueramtlichen Abfertigung. 
4. Bei der Ausfuhr von Bier in die badischen Zollausschlüsse wird wegen ihrer Zuge- 
hörigkeit zum badischen Brausteuergebiet keine Vergütung der Biersteuer gewährt. 
5. Für Bier, das nachweislich gegen Entrichtung der Übergangssteuer in das Groß- 
herzogtum eingeführt und nachher wieder ausgeführt worden ist, wird die bezahlte Übergangs- 
steuer durch die Bezirkssteuerstellen vergütet. 
71.
        <pb n="442" />
        418 XXXVIII. 
J. übergaugsvertehr. 
Bezettelung im übergangsverkehr. 
8 22. 
1. Soll Bier in einen andern Staat des deutschen Zollgebiets oder durch einen solchen 
Staat in das Zollausland ausgeführt werden, so ist es nötig, einen übergangsschein nach 
dage. 2n dem Muster der Anlage beizugeben. Das gleiche gilt bei der unmittelbaren Ausfuhr von 
—hBeier in das Zollausland, wenn Steuervergütung beansprucht wird. 
2. Statt eines Übergangsscheins kann ein badischer Trausportschein nach dem Muster 
de .. der Anlage beigegeben werden: 
a. bei der Versendung nach Bayern, 
b. wenn Bier mit Anspruch auf Steuervergütung ins Zollausland ausgeführt wird. 
In beiden Fällen darf die Sendung keinen andern deutschen Staat berühren. 
Ubergangsstraßen. 
8 23. 
1. Soll Bier mit Trausportschein nach Bayern ausgeführt werden, so muß 
a. entweder die Eisenbahn oder 
b. der Wasserweg über den Bodensee oder 
. eine der in der Anlage 2 verzeichneten Ubergangsstraßen benützt werden. 
2. Ju den Fällen n# und b gelten die zur Eingangsabfertigung bestellten Zoll= und 
Steuerstellen an den Eisenbahnabstoßorten oder Anlandeplätzen als Übergangssteuerstellen. 
Absertigungsämter. 
8 24. 
Übergangsscheine und Transportscheine können von allen Steuereinnehmereien und außer- 
dem von den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern, Nebenzollämtern I und Untersteuerämtern 
ausgestellt werden. 
Gebühren für die Ansstellung der Begleiturkunden. 
8 25. 
Für die Ausfertigung eines Übergangsscheins oder Transportscheins muß der Versender 
eine Gebühr von 10 Pfeunig entrichten. 
Vordrucke für Begleiturkunden. 
8 26. 
1. Die Steuereinnehmereien geben die Vordrucke zu Übergangsscheinen und Transport— 
scheinen an die Versender nach Bedarf ab.
        <pb n="443" />
        XXXVIII. 419 
2. Der Versender muß den Vordruck des Übergangsscheins für die Anmeldung oder die 
Spalten des Transportscheins für Namen und Wohnort des Versenders, Warenführers und 
Empfängers sowie für die Menge des auszuführenden Bieres ausfüllen. 
Prüfung der Anmeldung. 
§ 27. 
Die Steuereinnehmerei prüft die vorgelegte Anmeldung und sorgt nötigenfalls für ihre 
Ergänzung oder Richtigstellung, namentlich auch soweit es sich um das in Aussicht genommene 
Erledigungsamt handelt. 
Prüfung der zur Ausfuhr angemeldeten Biersendung. 
8 28. 
1. Eine Prüfung der Sendung nach dem Ermessen der Steuereinnehmerei oder auf 
Auordnung der Bezirkssteuerstelle (Prüfung von amtswegen) soll nur dann vorgenommen 
werden, wenn der Verdacht besteht, daß die Angaben in der Anmeldung mit der Sendung 
nicht übereinstimmen; sie soll außerdem von Zeit zu Zeit vorgenommen werden, wenn 
Sendungen mit Anspruch auf Steuervergütung zur unmittelbaren Ausfuhr in das Zollausland 
abgefertigt werden. 
2. Auf Antrag des Versenders muß eine Prüfung der für die Ausfuhr bestimmten 
Biersendung durch die Steuereinnehmerei gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr (§ 58) 
vorgenommen werden. 
3. In diesem Falle (Ziffer 2) muß Zahl, Zeichen, Nummer, Literinhalt der Gebinde und 
die Gattung des auszuführenden Bieres (§ 40 Ziffer 3 b) geprüft werden. Der Abfertigungs- 
beamte muß sich ferner verlässigen, daß alle Bedingungen, unter denen die Biersteuer rückvergütet 
werden kann, erfüllt sind, z. B., daß die Fässer vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt sind; bei 
der Ausfuhr durch Nichtbrauer, daß die Fässer den Namen und Wohnort des Brauers tragen. 
Der Literinhalt wird nach der amtlichen Eichung angenommen. Die Ermittelungen können 
probeweise erfolgen. 
4. Der Versender ist nicht verpflichtet, das für die Ausfuhr bestimmte Bier zum Zweck 
der Ausstellung der Begleiturkunde u. s. w. der Steuereinnehmerei vorzuführen. 
Steueramtlicher Verschluß. 
§ 29. 
Die Packstücke (Kisten, Fässer) und die Eisenbahnwagen werden nur auf Antrag der 
Versender gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr (§ 59) verschlossen.
        <pb n="444" />
        420 XXXVIII. 
Ausfertigung der Begleiturkunden. 
g 30. 
Nach der Prüfung der Anmeldung und zutreffendenfalls nach der Prüfung und Ver— 
schließung der Biersendung stellt die Steuereinnehmerei unter Beachtung der 88 31 und 32 
die zur Ausfuhr nötige Begleiturkunde (8 22) aus, trägt sie in das zutreffende Ausfertigungs- 
buch (Übergangsschein-Ausfertigungsbuch oder Transportscheinbuch) ein und gibt sie dem 
Versender. 
831. 
1. Das Ergebnis der Prüfung und die Anlegung eines Verschlusses wird im Übergangs- 
schein an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt. Die Angaben des Transportscheines sind 
mit dem Ergebnis der Prüfung in Übereinstimmung zu bringen. 
2. Für das Empfangsamt des Einfuhrstaates wird in den Begleiturkunden für jede 
Biersorte die Malzverwendung vermerkt, die im Brauregister für das vorhergehende Kalender- 
vierteljahr für 1 hl der ausgeführten Biersorte festgestellt worden ist (§ 45 Ziffer 5); der 
Vermerk kann z. B. lauten: „Malzverwendung 22,37 kg auf 1 hl Bier“. 
Ist in den ersten Tagen eines Kalendervierteljahrs der Malzverwendungssatz aus den 
Brauregisterangaben des unmittelbar vorausgehenden Kalendervierteljahrs von der Steuer- 
einnehmerei noch nicht berechnet, so vermerkt die Stenereinnehmerei den im abgelaufenen 
Kalenderviertel#ahr angewendeten Malzverwendungssatz in dem Begleitpapier der in diesen 
Tagen zur Ausfuhr abgefertigten Biersendungen. 
Ist die Biersorte, die ausgeführt werden soll, in dem abgelaufenen Kalendervierteljahr 
in der Brauerei nicht hergestellt worden, so ist die Malzverwendung desjenigen Kalender- 
vierteljahrs maßgebend, in dem die Biersorte letztmals in der Brauerei hergestellt worden ist. 
3. Beträgt die Malzverwendung bei einer Biersorte weniger als 21,5 kg auf 1 hI Bier, 
so wird sie nicht genau angegeben, sondern nur vermerkt: „Malzverwendung unter 21,5 kg 
auf 1 hl Bier“. 
Erfolgt die Ausfuhr in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 30. September 1913, so 
gilt das soeben Gesagte für eine Malzverwendung von weniger als 22 kg. Der Vermerk 
lautet dann: „Malzverbrauch unter 22 kg auf 1 hl Bier". 
4. Die Frist, innerhalb der der Warenführer den ausgestellten Schein bei dem Erledigungs- 
amt zur Bestätigung der Ein= oder Ausfuhr vorlegen soll (Gestellungsfrist), wird nach der 
Länge des Weges bemessen und höchstens auf einen Monat vom Tag der Ausstellung des 
Scheins an festgesetzt. Der Tag, mit dem die Frist abläuft, wird in der hiefür vorgesehenen 
Spalte des Ausfertigungsbuches vermerkt. 
5. Wird eine schriftliche Anmeldung vom Versender nicht abgegeben (z. B. weil für das 
mit Trausportschein auszuführende Bier eine Steuervergütung nicht beansprucht wird oder 
nicht beansprucht werden kann), so muß der Versender oder sein Vertreter den Eintrag im 
Trausportscheinbuch unterschreiben.
        <pb n="445" />
        XXXVIII. 421 
6. Die Steuereinnehmereien müssen die Transportscheine stets auf die an der richtigen 
lbergangsstraße gelegene auswärtige übergangssteuerstelle zur Erledigung ausstellen und deshalb 
sich vorher über den einzuschlagenden Beförderungsweg verlässigen. 
7. Kann die Steunereinnehmerei nicht beurteilen, welche auswärtige Übergangssteuerstelle 
zur Erledigung zuständig ist, und kann auch der Versender oder sein Beauftragter sie nicht ge- 
nügend bezeichnen, so muß sich die Steuereinnehmerei an die vorgesetzte Bezirkssteuerstelle wenden. 
Annahme-Erklärung des libergangsscheinnehmers. 
32. 
Vor der Aushändigung des Übergangsscheins muß der Versender die darauf vorgedruckte 
Annahme-Erklärung unterzeichnen. 
Verpflichtungen des übergangsscheinnehmers. 
833. 
Der Übergangsscheinnehmer übernimmt mit der Unterzeichnung der Annahme-Erklärung 
im übergangsschein die Verpflichtung, die angemeldete Biersendung in unveränderter Gestalt 
und Menge mit dem Übergangsschein bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt beim angegebenen 
Empfangsamt zur Abfertigung zu stellen oder stellen zu lassen, sowie für die üÜbergangssteuer 
zu haften. 
Verpflichtungen des Warenführers. 
8 34. 
1. Der Warenführer muß den übergangsschein oder Transportschein der darin als 
Erledigungsamt bezeichneten Steuer- oder Zollstelle innerhalb der Gestellungsfrist abgeben und 
ihr zugleich die Sendung in unveränderter Beschaffenheit vorführen. 
2. Die Transportscheine müssen die Sendung bei der Ausfuhr nach Bayern bis zu 
der als Erledigungsamt bezeichneten Zoll= oder Steuerstelle und bei der Ausfuhr ins Zoll= 
ansland bis zur badischen Zollstelle des Austrittsorts — Grenzzollamts — begleiten. 
3. Wird die Sendung unter Berührung eines von dem deutschen Zollgebiet ausgeschlossenen 
Landesteiles ins Zollausland ausgeführt, so tritt an die Stelle des Grenzzollamts die Stener- 
einnehmerei am Austrittsorte. 
Erledigung der Begleiturkunden. 
635. 
1. Das Erledigungsamt bestätigt die Einfuhr unter Ziffer 1 der zum Transportschein 
gehörigen Ankunftsbescheinigung und sendet die Bescheinigung an die badische Trausportschein- 
Ausfertigungsstelle zurück. Den Transportschein selbst (d. h. den oberen Teil des Scheins) 
behält das Erledigungsamt als Beleg zurück.
        <pb n="446" />
        422 XXXVIII. 
2. Wird Bier ohne Berührung eines anderen deutschen Staates oder eines von dem 
deutschen Zollgebiet ausgeschlossenen Landesteils ins Zollausland ausgeführt, so bestätigt das 
Grenzzollamt die Ausfuhr unter Ziffer 2 der Ankunftsbescheinigung und sendet sodann den 
Transportschein samt Ankunftsbescheinigung an die Ausfertigungsstelle zurück. 
3. Die eingetroffenen Ankunftsbescheinigungen und Transportscheine mit Ansfuhrbestätigung 
vergleicht die Stenereinnehmerei mit den Einträgen im Transportscheinbuch, nimmt sie als 
Beilagen zum Transportscheinbuch und trägt den Tag ihres Eintreffens in Spalte 10 des 
Buchs ein. 
4. Nach Einkunft der Erledigungsscheine zu den von der Steuereinnehmerei ausgestellten 
übergangsscheinen wird die fortlaufende Nummer und der Tag der Ankunft darauf 
vermerkt und in Spalte 17 des Ausfertigungsbuchs eingetragen. Die Erledigungsscheine werden 
fortlaufend geheftet, mit entsprechend überschriebener Decke versehen und dem Ausfertigungsbuch 
als Beilagen angeschlossen. 
5. Zeigt sich beim Eintreffen der Ankunftsbescheinigung oder infolge besonderer Anfrage 
des Erledigungsamts, daß die diesem vorgeführte Biersendung mit dem Inhalt der Begleit- 
urkunde oder dem Eintrag im Ausfertigungsbuch nicht übereinstimmt, so setzt sich die Stener- 
einnehmerei hierwegen zunächst mit dem Erledigungsamt ins Benehmen. Werden hierdurch 
die Abweichungen nicht aufgeklärt, so meldet es die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirks- 
stenerstelle und legt die Schriftstücke über den Fall vor. 
6. Wird die Erledigung der Begleiturkunde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht 
nachgewiesen und trifft auch vom Empfangsamt keine Nachricht über den Grund der Verzöge- 
rung ein, so wird sich die Steuereinnehmerei beim Empfangsamt über den Sachverhalt 
erkundigen. Ergibt sich aus der Erwiderung, daß die ordnungsmäßige Erledigung des 
Scheins nicht erfolgt ist, so vermerkt es die Steuereinnehmerei im Ausfertigungsbuch und 
schließt die Erwiderung an. Verlangt das Erledigungsamt strafrechtliches Einschreiten gegen 
den im Großherzogtum wohnenden Versender oder Warenführer, so meldet es die Steuer- 
einnehmerei der Bezirkssteuerstelle. 
§ 36. 
Wird der Bezirkssteuerstelle nach § 35 Ziffer 5 oder 6 angezeigt, daß sich hinsichtlich der 
Erledigung eines Transportscheins oder Übergangsscheins Anstände ergeben haben, so hat sie 
darüber die etwa weiter nötigen Erhebungen zu machen und sodann den Fall zu entscheiden. 
Ausfertigungsbücher. 
§ 37. 
1. Die Ausfertigungsbücher (§ 30) werden von den Steuereinnehmereien jedesmal bei 
der Abrechnung zur Prüfung vorgelegt, nach Kalendervierteljahren abgeschlossen und sodann 
mit den zugehörigen Beilagen der Bezirkssteuerstelle abgeliefert.
        <pb n="447" />
        XXXVIII. 423 
  
2. Stehen beim Abschluß eines Buches noch Erledigungsbescheinigungen aus, so hat die 
Stenereinnehmerei das Buch einen weiteren Monat in Händen zu behalten und die innerhalb 
dieses Monats noch eintreffenden Erledigungsbescheinigungen den Beilagen für das abgeschlossene 
Vierteljahr beizuheften. 
3. Sind auch nach Umfluß des weiteren Monats Einträge noch unerledigt, so sind sie 
mit dem Hinweis auf das Vierteljahr und die Ordnungszahl des ursprünglichen Eintrags in 
das Buch des folgenden Vierteljahrs unter Abteilung 1 zu übertragen; bei der Anlegung des 
Buchs ist dafür der nötige Raum vorzubehalten. 
4. Die Einträge in Spalte 6 des Trausportscheinbuchs (Litermenge des ausgeführten 
Bieres) werden monatsweise und beim letzten Monat des Vierteljahres für die drei ver- 
stossenen Monate zusammengestellt. 
Auszüge aus den Transportscheinbüchern. 
8 38. 
1. über die nach Bayern ansgeführten Biersendungen fertigen die Bezirkssteuerstellen 
Auszüge aus den Transportscheinbüchern und stellen die ausgeführten Biermengen uach 
Stenereinnehmereien monats- und vierteljahresweise zusammen. 
Zu den Auszügen werden Vordrucke zum Transportscheinbuch benützt; dabei werden nur 
die Spalten 1 bis 6 und 8 ausgefüllt. Die Litermengen in der Spalte 6 der Auszüge 
werden monatsweise zusammengerechnet und die Ergebnisse vierteljahresweise zusammengestellt. 
2. Die Auszüge und die Zusammenstellung müssen vierteljährlich und zwar spätestens 
10 Wochen nach Abschluß der Bücher der Zoll= und Steuerdirektion vorgelegt werden. 
II. Steuervergütung für ausgeführtes Bier. 
939. 
Zeigt ein Brauer oder ein Nichtbrauer an (§ 40 Ziffer 2), daß er künftig für das von 
ihm ausgeführte Bier Stenervergütung beanspruchen werde, so übergibt ihm die Stener- 
einnehmerei sogleich einen Auszug aus dieser Verordnung und läßt sich darüber eine Be- 
scheinigung nach vorgeschriebenem Muster geben. 
Voraussetzungen der Stenervergütung. 
§ 40. 
1. Eine Biersteuervergütung wird nur gewährt, wenn sich der Betrag für eine Vier- 
sendung auf mindestens eine Mark berechnet und wenn die Ausfuhr ordnungsgemäß nachge 
wiesen ist. 
Im übrigen müssen die in Ziffer 2 bis 11 genannten Bedingungen erfüllt werden. 
Gesebes und Verordnungsblatt 1911. 72
        <pb n="448" />
        — 6. 
124 XXXVIII. 
2. Mindesteus 8 Tage vor der ersten Ausfuhr von Bier muß der Versender der Stener- 
einnehmerei, in deren Bezirk sein Geschäft (Brauerei oder Bierniederlage) liegt, von seiner 
Absicht, Bier mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführen, Kenntnis geben. 
3. Die Anzeige (Ziffer 2) muß enthalten: 
a. die Bezeichnung der Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier braut, 
b. die Sorte des auszuführenden Bieres (z. B. Versandbier, Schankbier) und 
C. die Keller, in denen das Bier vor der Ausfuhr lagert. 
"4. Jede Anderung der Bezugsquelle oder der Sorte des auszuführenden Bieres oder der 
Lagerräume muß der Steuereinnehmerei angezeigt werden, bevor nach dieser Anderung eine 
Steuervergütung beansprucht wird. 
5. Die Versender von Bier müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den 
Absatz des Bieres ordnungsmäßig Geschäftsbücher führen und sie auf Verlangen einem Ober- 
beamten der Steuerverwaltung oder dem Steuerkontrolleur zur Einsicht vorlegen. 
6. Die Hersteller von Bier, die selbst oder durch Vermittlung eines Dritten (z. B. eines 
Wirts) Bier ausführen, müssen ihr Brauregister (Artikel 41 Absatz 2 des Biersteuergesetzes) 
in der in § 43 vorgeschriebenen Weise führen. 
7. Die Brauer dürfen nur in ihrem eigenen Brauereigeschäft erzeugtes Bier ausführen. 
8. Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Steuervergütung dürfen nur geeichte Fässer, 
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach den eichamtlichen 
Vorschriften deutlich augebracht sind, oder Flaschen verwendet werden. 
9. Nichtbrauer dürfen nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereigeschäften Bier beziehen 
oder auf Lager halten. 
10. Die Nichtbrauer müssen den Steuerbeamten gestatten, ihre Keller zu betreten und 
die Biervorräte aufzunehmen. 
11. Die von einem Nichtbrauer zur Versendung des Bieres verwendeten Fässer müssen 
den Namen und Wohnort des Brauers tragen, aus dessen Geschäft das Bier stammt. 
Aumeldung der einzelnen zur Ansfuhr bestimmten Sendungen. 
§ 41. 
1. Will ein Brauer oder Nichtbrauer eine Sendung Bier mit dem Auspruch auf Stener- 
vergütung ausführen, so muß er im einzelnen Fall eine schriftliche Anmeldung nach dem 
Muster der Anlage der Steuereinnehmerei übergeben. 
2. In der Anmeldung muß die Gattung des Bieres genau nach der Bezeichnung der 
einzelnen Biersorten im Brauregister (Anlage 7) angegeben werden. 
3. Werden mehrere Biersorten gleichzeitig ausgeführt, so muß für jede Biersorte eine 
besondere Anmeldung abgegeben werden. 
Abfertigung der Sendungen. 
8 42. 
1. Die Prüfung der Anmeldung und die weitere Behandlung der Sendungen richtet sich 
nach den Vorschriften des Abschnitts l §88 22 u. ff.
        <pb n="449" />
        XXXVIII. 425 
2. Die Ausfuhranmeldungen (5 +1) werden von der Steuereinnehmerei mit dem Prüfungs- 
vermerk und der Nummer des Eintrags im Ausfertigungsbuch versehen und als Beilagen zu 
den Ausfertigungsbüchern genommen. 
Brauregister der Ausfuhrbrauereien. 
8 43. 
1. Bierbrauer, die Bier mit Anspruch auf Steuervergütung ausführen, müssen ihre 
Brauregister nach dem Muster der Anlage führen. unn. 
2. Im Brauregister werden Tag und Stunde der Einmaischung jeder einzelnen Maltz 
schüttung (Menge des zu einem Sude verwendeten Malzes), das steuerpflichtige Gewicht des 
für jeden Sud eingemaischten Malzes in Kilogramm, die Menge der Ausschlagwürze in 
Hektolitern, der Extraktgehalt der Ausschlag= und der Anstellwürze in Hundertteilen des 
Gewichts der Würze (ganze und zehntel Prozent) sowie die Extraktausbente (Sudhausausbeute) 
in ganzen und zehntel Prozent nach vorheriger Feststellung durch den Brauer angegeben. Die 
Angabe der Sudhausausbente im Brauregister kann von der Bezirksstenerstelle erlassen werden. 
Hievon wird dann im Brauregister Vermerk gemacht. 
3. Die Einträge im Brauregister müssen so bald als möglich, jedenfalls aber am Tage 
der Ermittelung gefertigt werden. 
Grundlagen der Vergütung. 
* 44. 
1. Für das innerhalb eines Kalendervierteljahres ausgeführte Bier wird monatlich eine 
vorläufige Rückvergütung der Biersteuer nach der Malzverwendung geleistet, die für das 
vorangegangene Kalenderviertelsahr für 1 Hektoliter derselben Biersorte von der Steuner- 
behörde festgestellt worden ist, und unter Anwendung eines Stenersatzes von 20 &amp; für 
1 Doppelzentner Malz, sofern nicht die Zoll= und Steuerdirektion für eine Brauerei einen 
andern Satz bestimmt hat (§ 47 Ziffer 2). 
2. Am Schlusse des Kalenderjahres wird sodann für jede Brauerei die Vergütung für 
das während dieses Jahres ausgeführte Bier aufgrund der ermittelten Malzverwendung und 
nach ihrer Steuerleistung in diesem Jahr, beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten 
Steuersatz endgültig festgestellt und der hiernach zu wenig oder zu viel geleistete Betrag 
nachvergütet oder rückerhoben. 
Ermittelung der Malzverwendung. 
45. 
1. Für jede Brauerei, die Bier ausführt, muß für jede Biersorte, die ausgeführt wird, 
die Malzverwendung d. h. die auf 1 Hektoliter fertiges Bier verwendete Malzmenge fest 
gestellt werden. 
72.
        <pb n="450" />
        426 XXXVIII. 
2. Als Grundlage der Feststellung dienen die an der Hand der Ergebnisse der amtlichen 
Sudaufnahmen (§ 51) geprüften Angaben der Bierbrauer in den Brauregistern (8 43). 
3. Am Vierteljahresschluß rechuet die Steuereinnehmerei in den ihr abgelieferten Brau- 
registern die Einträge in den Spalten 4, 5, 6 und 8 auf und ermittelt in den Spalten 6 
und 8 den durchschnittlichen Extraktgehalt in der Weise, daß sie die Summe durch die Zahl 
der Einträge teilt. 
4. Die Steuereinnehmerei ermittelt sodann in jeder Abteilung des Brauregisters unter 
Anwendung des für die einzelne Brauerei festgestellten Schwundsatzes die aus der Würze- 
menge (Spalte 5) sich berechnende Menge des Schwundes und sodann unter Abzug des 
Schwundes von der Gesamtausschlagwürze die Gesamtmenge des fertigen Bieres. 
5. Schließlich wird die für das Vierteljahr durchschnittlich zutreffende Malzverwendung 
für 1 Hektoliter Bier in der Weise berechnet, daß die Gesamtmenge des verwendeten Malzes 
(Spalte 4) durch die Gesamtmenge des erzengten fertigen Bieres geteilt wird. 
Die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Menge Malzes (der Malzver- 
wendungssatz) wird auf Zehntel und Hundertstel berechnet. Fünf und mehr Tausendstel werden 
auf ein Hundertstel nach oben abgerundet. Geringere Bruchteile bleiben außer Betracht. 
6. über die vierteljährlichen Brauregisterabschlüsse führen die Steuereinnehmereien forl- 
laufende Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster. 
7. Die Steuereinnehmereien teilen das Ergebnis der Brauregisterabschlüsse den beteiligten 
Brauern auf Verlangen mit und legen die abgeschlossenen Branregister der Bezirkssteuerstelle 
zur Prüfung vor. 
Festsetzung der vorläufigen Stenervergütung. 
§ 16. 
1. Sobald die Ausfuhr einer Biersendung durch das Eintreffen des Erledigungsscheins, 
der Ankunftsbescheinigung oder des mit Ausgangsbescheinigung versehenen Transportscheins 
nachgewiesen ist, trägt die Steuereinnehmerei die Sendung in das nach vorgeschriebenem Muster 
für jede Brauerei oder jeden Händler zu führende Verzeichnis der mit dem Anspruch 
auf Steuervergütung bewirkten Bierausfuhren ein. 
2. In dem Verzeichnis wird für jede Biersorte eine besondere Unterabteilung eingerichtet. 
Die im Laufe eines Monats als erledigt nachgewiesenen Bierausfuhren werden in das Ver- 
zeichnis eingetragen. 
3. Am Ende des Monats schließt die Steuereinnehmerei das Verzeichnis ab, rechnet die 
ausgeführte Biermenge in Malz um (§ 45 Ziffer 5) und berechnet hieraus die vorläufige 
Vergütung. 
4. Die weitere Behandlung des Verzeichnisses ist verschieden, je nachdem die Steuer für 
das ausgeführte Bier seiner Zeit bar bezahlt oder gestundet worden ist. Ist die Steuer bar 
bezahlt worden, so zahlt die Steuereinnehmerei die Vergütung nach Abschluß des Verzeichnisses
        <pb n="451" />
        XXXVIII. 427 
gleich aus und rechnet den Betrag der Bezirkssteuerstelle bei der nächsten Abrechnung auf. 
Handelt es sich um gestundete Steuer, so wird nach den besonderen Vorschriften darüber 
verfahren. 
5. Hat die Stenereinnehmerei in irgend welcher Beziehung Zweifel über die Berechtigung 
des Anspruchs auf Steuerrückvergütung und lassen sich die Zweifel nicht im Beuehmen mit 
dem Versender beseitigen, so legt sie die Ausfuhranmeldung unter Schilderung des Sachver- 
haltes der Bezirkssteuerstelle vor. Unter Umständen kann die Steuereinnehmerei die Abfer- 
tigung der beanstandeten Sendung bis zum Eintreffen der Entscheidung der Bezirkssteuerstelle 
verweigern. 
Höhe der vorläunsigen Stenervergütung. 
847. 
1. Im allgemeinen ist die monatlich zu zahlende vorläufige Vergütung nach dem in § 44 
Zisser 1 genannten Steuersatz von 20 für 1 Doppelzentner Malz zu berechnen. Zur Ver- 
meidung von Rückerhebungen wird die Zoll= und Steuerdirektion für die Brauer, deren Steuer- 
leistung die Anwendung dieses Satzes nicht zuläst, einen Vergütungssatz von weniger als 
20 4% bestimmen. 
2. Die Bezirkssteuerstellen müssen deshalb der Zoll= und Steuerdirektion die Brauereien 
anzeigen, bei denen nach ihrer Wahruehmung Anlaß zur Ermäßigung des vorläufigen Ver- 
gütungssatzes geboten erscheint. Der Steuereinnehmerei und dem Bierbrauer werden sie von 
dem durch die Zoll= und Steuerdirektion festgesetzten besondern vorläufigen Vergütungssatz 
Kenntnis geben. 
Endgültige Festsetzung der Stenervergütung. 
§ 48. 
Zur Berechnung des endgültigen Betrags der Vergütung für das von jedem Versender 
im abgelaufenen Jahr ausgeführte Bier fertigt die Bezirksstenerstelle gleich nach Eintreffen der 
Vergütungsverzeichnisse für Dezember aufgrund der einzelnen Monatsverzeichnisse nach vor- 
geschriebenem Muster Zusammenstellungen der von jedem Versender im Laufe des Kalender- 
jahres ausgeführten Biermengen und der dafür bereits geleisteten vorläufigen Vergütung. 
Sodann berechnet sie unter Beachtung des § 49 die Gesamtvergütung, die jeder im Hinblick 
auf seine Steuerleistung im abgelaufenen Jahr zu beanspruchen hat, und die etwa sich hieraus 
ergebende Nachzahlung oder Rückzahlung zu wenig oder zu viel bezahlter Vergütung. 
8 49. 
1. Der Feststellung der Steuervergütung liegt der Gedanke zugrunde, daß vom Brauer 
schließlich nur soviel Braumalz versteuert werden soll, als er zur Bereitung des im Groß- 
herzogtum verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Rückvergütung wird deshalb so geleistet,
        <pb n="452" />
        428 XXXVIII. 
daß angenommen wird, der Brauer habe das in dem ausgeführten Bier enthaltene Braumalz 
gar nicht verwendet. 
2. Die endgültige Steuervergütung wird für die Ausfuhren, die der Brauer bewirkt, 
nach den Steuersätzen gewährt, die der Brauer im letzten Kalenderjahr bezahlt hat, und zwar 
berechnet sie sich, solange bis die Malzmenge, die er zum höchsten Stenersatze versteuert hat, 
erreicht ist, zu diesem Satze, demnächst bis zu der gleichen Grenze, zum nächstniedrigeren Satze 
und ermäßigt sich so fortfahrend staffelmäßig weiter bis zum niedersten Satze. 
3. Die endgültige Vergütung für das Bier, das von einem Nichtbrauer ausgeführt wird, 
bemißt sich nach den Steuersätzen, die der Brauer, der das Bier hergestellt hat, im letzten 
Jahr bezahlt hat und zwar nach obiger Auleitung (Ziffer 2). Zu diesem Zweck werden die 
vom Brauer und Nichtbrauer ausgeführten Malzmengen bei der Berechunung der endgültigen 
Vergütung zusammengezählt. 
Die sich hiernach ergebende endgültige Vergütung für das vom Brauer und Nichtbrauer 
ausgeführte Bier, wird — nach Abzug der vorläufig gewährten Vergütung = an den Brauer 
und Nichtbrauer gezahlt. Der auf jeden entfallende Anteil an dieser Nachvergütung wird nach 
Maßgabe der von jedem ausgeführten Biermenge berechnet. 
Entsprechend wird verfahren, wenn sich nach der Berechunng der endgültigen Vergütung 
ergibt, daß zuviel vergütet wurde und deshalb ein Teil der vorläufigen Vergütung vom 
Brauer und Nichtbrauer rückerhoben werden muß. 
4. Die Nachvergütungen sind sogleich an die Brauer auszuzahlen, etwa sich ergebende 
Rückerhebungen durch Übertragung auf R# III. VI sogleich zu vollziehen. 
5. Die Jahreszus stellungen für die Nichtbrauer sind zur Verwendung bei der 
Nachvergütungsberechuung der Bezirksstenerstelle zu übersenden, in deren Bezirk die Brauerei 
gelegen ist, aus der das Bier des ausführenden Nichtbrauers entstammt. 
6. Die Auszahlung der Nachvergütungsbeträge an einen Nichtbrauer, ebenso die Rück- 
erhebung zuvielbezogener Steuerrückvergütung von ihm ist Sache der Bezirkssteuerstelle des 
Wohnorts des Nichtbrauers; diese Bezirksstelle leistet auch Nachzahlungen und veraulaßt 
Rückerhebungen, wenn solche nötig werden. 
7. Die Buchung der Dezembervergütung an Stundungsnehmer und der Nachvergütung 
hat nach den dafür bestehenden Vorschriften zu geschehen. 
Brankesselvermessung. 
8 50. 
1. In den an der Ausfuhr von Bier beteiligten Brauereien müssen die Brankessel durch 
die Bezirkssteuerstellen vermessen werden. Die Vermessung der Braukessel bildet einen Bestand- 
teil der steuerlichen Uberwachung und ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Gewährung 
der Steuervergütung. 
2. Bei der Vermessung wird nach der dafür erlassenen Anweisung verfahren.
        <pb n="453" />
        XXXVIII. 429 
3. Der mit der Vermessung beauftragte Steuerbeamte nimmt über die Vermessung eine 
Verhandlung nach vorgeschriebenem Muster auf; der Brauer soll sie mitunterzeichnen. 
4. Die Verhandlung wird von der Bezirkssteuerstelle geprüft und dann zu den Akten 
genommen. Der Steuereinnehmerei und dem Brauereibesitzer wird eine von der Bezirkssteuer- 
stelle beglaubigte Abschrift der Verhandlung ausgefolgt. Die Steuereinnehmerei verwahrt die 
Abschrift bei den Akten, der Brauereibesitzer beim Brauregister. 
5. Bei der Vermessung wird unter Beachtung der Anweisung ein Meßstab gefertigt. Der 
Meßstab ist vom Brauereibesitzer zu liefern und wird mit einem Steuerblei versehen. Der 
Brauereibesitzer muß den Meßstab unversehrt erhalten und an dem vom Steuerkontrolleur 
bestimmten Platz aufbewahren. 
6. Der Brauereibesitzer muß jede Anderung des Raumgehalts eines vermessenen Brau- 
kessels der Steuereinnehmerei anzeigen. 
7. Hat sich der Raumgehalt eines vermessenen Brankessels geändert, so wird eine neue 
Vermessung vorgenommen. 
Sudaufnahmen. 
§ 51. 
#*1 
1. Die Ergebuise der Sudaufnahmen werden von den Bezirkssteuerstellen bei der Prüfung 
Angaben der Brauer in den Brauregistern benützt (§ 45 Ziffer 2 und 7). 
2. Die Sudaufnahmen bestehen in der Feststellung 
u. der aus der Malzschüttung gewonnenen Ausschlagwürze und Biermenge, 
"“ der erzielten Extraktausbeute (Sudhausausbeute) und 
. der zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendeten Malzmenge in Kilogramm. 
· Die Sudaufnahmen müssen unvermutet erfolgen. Dem Brauer ist Gelegenheit zu 
geben, den Ermittelungen beizuwohnen. 
4. Bei den Sudaufnahmen müssen sich die Beamten so rechtzeitig einfinden, daß sie sich 
davon überzeugen können, daß die gesamte aus der einzelnen Malzschüttung gewonnene Würze 
sich in dem Braukessel befindet. 
5. Die Menge der aus einer Malzschüttung erzeugten Ausschlagwürze, d. h. der in 
dem Braukessel befindlichen heißen Würze, wird unmittelbar vor dem Ablassen aus dem Brau- 
kessel (Ausschlagen) mittels des amtlichen Meßstabs ermittelt. 
6. Die Würze darf erst unmittelbar vor dem Ausschlagen dann vermessen werden, wenn 
das Sieden beendigt ist und der Würzespiegel sich beruhigt hat. Der Meßstab ist stets an 
der besonders gekennzeichneten Stelle des Kessels einzuführen. 
7. Zur Feststellung des Extraktgehaltes der Ausschlag= oder der Anstellwürze haben sich 
die Beamten des amtlichen Saccharometers zu bedienen, das sie zu diesem Zwecke mit sich führen. 
8. Die zur Ermittlung des Extraktgehaltes der Ausschlagwürze erforderliche Probe ist 
aus dem Braukessel unmittelbar vor dem Ausschlagen mittels eines Metallzylinders, sofern 
ein solcher in der Brauerei vorhanden ist, oder mittels einer vorher gründlich zu reinigenden, 
der 
— 
*
        <pb n="454" />
        430 XXXVIII. 
zu erwärmenden und mit der Würze auszuspülenden Bierflasche zu entnehmen. Der Metall- 
zylinder oder die Bierflasche sind sorgfältig zu verschließen und sodann in einem mit kaltem 
Wasser gefüllten Gefäße bis auf annähernd + 17,57 C (T 14° B) abzukühlen. Zum Zwecke 
der Spindelung ist ein von dem Brauereibesitzer zu beschaffendes gut gereinigtes und ausge- 
trocknetes Standglas senkrecht aufzustellen und fast bis zum Rande mit der abgekühlten und 
vorher abgeseihten Würze zu befüllen. Bezüglich der Einführung und des Ablesens der 
Saccharometerspindel sind die Vorschriften in § 11 der Alkoholermittlungsordnung zu beachten; 
dabei muß, wenn die Temperatur nicht die Normaltemperatur (CT 17,0#C) ist, die an der 
Spindel angebrachte Anleitung zur Berichtigung der Saccharometeranzeige berücksichtigt werden. 
Abweichend von der Vorschrift in § 11 Absatz 3 der Alkoholermittlungsordnung soll die 
Angabe des Saeccharometers nicht an der Linie abgelesen werden, in welcher der Flüssigkeits- 
spiegel die Spindel schneidet, sondern am obern Rande des kleinen Flüssigkeitswulstes, der sich 
um die Spindel bildet. Liegt die Ablesungslinie zwischen zwei Skalenstrichen, so ist die 
niedrigere Anzeige zu wählen. 
9. Zur Feststellung des Extraktgehaltes der Anstellwürze ist im allgemeinen ebenfalls 
nach vorstehender Anweisung zu verfahren; die zu untersuchende Probe ist entweder aus dem 
Sammelgefäß oder, wenn dies nicht möglich ist, aus den Gärbottichen spätestens 
10 Stunden nach der Befüllung zu entnehmen. In diesem zuletzt erwähnten Fall muß 
darauf gesehen werden, daß die Probe der durchschnittlichen Beschaffenheit der Anstellwürze 
entspricht. 
852. 
1. Bei der Sudaufnahme ist die Menge der Ausschlagwürze in Hektolitern durch Ver- 
messung festzustellen:; Bruchteile eines Hektoliters bleiben außer Betracht. 
2. Die Extraktausbente (E) ist zu berechnen aus: der Malzschüttung in Kilogramm (I1), 
der Menge der Ausschlagwürze in Litern (1.)), der Saecharometeranzeige der Ausschlagwürze 
nach Balling bei 17,5° C (8) und dem dieser Saccharometeranzeige entsprechenden 
spezisischen Gewichte bei + 17,5° C (D) nach folgender Formel: 
E L 0,96 SD 
— al 
3. Bei dieser Formel ist durch Einfügung der Zahl 0,96 die Zusammenziehung der 
heißen Würze durch Abkühlung sowie die Würzeverdrängung durch den Hopfen berücksichtigt. 
4. Das Produkt 0,96 + 8 — D ist aus der den Amtern mitgeteilten Tafel zu ent- 
nehmen und zur Vereinfachung der Berechnung als I in die Formel einzusetzen, so daß diese 
dann lantet: 
5 
k4 *½½ 
— 
5. Die Menge des gewonnenen Bieres ist aus der festgestellten Menge der Ausschlag- 
würze durch Abzug des Schwundes (§ 53) festzustellen.
        <pb n="455" />
        XXXVIII. 431 
Schwundfestsetzung. 
853. 
1. Für jede Brauerei ist der zutreffende Schwund, d. i. der Gesamtverlust vom Aus- 
schlagen der Würze aus dem Braukessel bis zum Abfüllen des Bieres im Lagerkeller unter 
Beachtung der dafür erlassenen Anleitung zu ermitteln. Dieser Schwund wird von der 
Bezirkssteuerstelle auf entsprechend zu begründenden Antrag des mit der Ermittelung beauf- 
tragten Steuerbeamten aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Betriebsverhältnisse 
nach Hundertteilen der Ausschlagwürze festgestellt. 
2. Sofern die Betriebsverhältnisse einer Brauerei hiezu nicht früher Anlaß bieten, muß 
in jeder Brauerei alle drei Jahre der Schwund neu festgestellt werden. 
3. Der für eine Brauerei von der Bezirkssteuerstelle festgestellte Schwund ist dem 
Brauereibesitzer schriftlich mitzuteilen. 
4. über die Feststellung der Schwundsätze führen die Bezirkssteuerstellen besondere Über- 
sichten nach vorgeschriebenem Muster. 
Berechnung der Malzverwendung auf 1 Hektoliter Bier und der Extraktausbente. 
g 54. 
Die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Malzmenge ist aus der berechneten 
Biermenge und der Malzschüttung zu berechnen. 
Beispiel: Zu einem Sude sind 860 kg Malz verwendet worden. Die bei der Vermessung 
der Ausschlagwürze in dem Braukessel am Meßstab abgelesene Benetzungsgrenze liegt zwischen 
Teilstrich 50 und 51 des Meßstabes. Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze wurde zu 12,4 
vom Hundert Balling bei 17,5° C ermittelt Der für die Brauerei zutreffende Schwund 
wurde von der Bezirkssteuerstelle zu 17 vom Hundert festgesetzt. 
Dieraus berechnet sich: 
. die Menge der Ausschlagwürze zu 5.000 l; 
2 die Extraktausbeute (Sudhausausbeute) 
wie folgt: 
bei der wahren Saccharometeranzeige von 12,4 ist nach der Hilfstafel F— 12,51; 
lI.. FPe 5000 12,51 
sohin E — A- — 860 72,7; 
die aus dem Sude gewonnene Biermenge zu 5000 — (50 17)= 5000850 4150; 
S 
4. die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Malzmenge nach dem Verhältnisse 
4150: 860 = 100 x 
860 = 100 „ 
* 1150 2072 kg. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 73
        <pb n="456" />
        432 XXXVIII. 
Zahl der Sudaufnahmen. 
8 55. 
1. In jeder an der Bierausfuhr beteiligten Brauerei soll die Bezirkssteuerstelle durch 
ihre Beamten vierteljährlich zwei Sudaufnahmen machen lassen. 
2. Die Steuereinnehmereien oder die Steueraufseher sollen daneben monatlich zweimal 
die Menge der Ausschlagwürze und den Extraktgehalt der Ausschlag= und Anstellwürze 
ermitteln. 
3. Die Zoll= und Steuerdirektion kann die Zahl der Sudaufnahmen (Ziffer 1 und 2) 
für einzelne Brauereien erhöhen oder verringern. 
Sudaufnahmen-Verzeichnisse. 
§ 56. 
1. Die Ergebnisse der Sudaufnahmen trägt jeder Beamte in ein für jede Brauerei auf- 
zustellendes Sudaufnahmenverzeichnis nach vorgeschriebenem Muster ein. 
2. Die Sudaufnahmenverzeichnisse werden vierteljährlich geführt und gleich nach Ablauf 
des Vierteljahres der Bezirkssteuerstelle vorgelegt. 
überwachung der Steuervergütung durch die Bezirksstenerstellen. 
657. 
1. Die Bezirkssteuerstellen haben ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß nicht 
Biersteuervergütung geleistet wird, wo die Ausfuhr des Bieres nicht oder nicht nach 
Vorschrift nachgewiesen ist, oder wo ein Anspruch darauf nach den obigen Vorschriften nicht 
besteht. 
2. Die Bezirkssteuerstellen prüfen die Biersteuer-Vergütungsverzeichnisse (§ 46), die ihnen 
von den Steuereinnehmereien zugehen, aufgrund der Ausfertigungsbücher und der Belege 
(Erledigungsbescheinigungen und Ausfuhranmeldungen) sowie rechnerisch genau nach und beur- 
kunden auf den Verzeichnissen, daß dies geschehen ist. 
D. Abfertigungsgebühren. 
§* 58. 
1. Wird auf Antrag des Versenders eine zur Ausfuhr bestimmte Biersendung geprüft 
(§ 28 Ziffer 2) und steueramtlich verschlossen (§ 29) oder nur geprüft, so muß der Versender 
für die Tätigkeit der Steuereinnehmerei Gebühren nach bestehender Vorschrift zahlen. 
2. Führt der Warenführer eine in das Großherzogtum eingebrachte Biersendung der als 
Erledigungsamt zuständigen Steuereinnehmerei nicht vor und verlangt er oder sonst ein
        <pb n="457" />
        XXXVIII. 133 
Verfügungsberechtigter, daß die Stenereinnehmerei die vorgeschriebene Prüfung und die Abnahme 
des etwa angelegten steueramtlichen Verschlusses (8 8 Ziffer 1 und 3) außerhalb ihrer ordent- 
lichen Amtsstelle vornimmt, so muß der Antragsteller für diese Tätigkeit die Gebühren nach 
Ziffer 1 entrichten. 
Die gleichen Gebühren müssen entrichtet werden, wenn das eingeführte Bier zwar am 
Amtssitze der Steuereinnehmerei, aber außerhalb der ordentlichen Dienststunden abgefertigt 
werden soll. 
F. Aberwachungsvorschriften. 
Allgemeines. 
§ 59. 
Die Bezirksstenerstellen (die Dienstvorstände, Steuerkontrolleurc u. s. w.) wachen darüber, 
daß die Vorschriften über den Übergangsverkehr überall gehörig angewendet und durchgeführt 
werden. Sic werden die untergebenen Erhebungs= und Aufsichtsbeamten belehren und bei 
jedem schicklichen Anlasse, bei den persönlichen Abrechnungen mit den Steuererhebern, bei 
Dienstprüfungen und bei dem dienstlichen Verkehr mit den Steueraufsehern sich überzeugen, ob 
die Beamten sich mit den Vorschriften genau bekannt gemacht haben und sie in jeder Beziehung 
richtig und sachgemäß anwenden. 
Besondere Vorschriften für die Steneraufseher. 
8 60. 
1. Die Steueraufsichtsbeamten haben zum pünktlichen Vollzug der über die Ein-, Durch- 
und Ausfuhr von Bier bestehenden Vorschriften mitzuwirken und sich zu diesem Zweck mit den 
Bestimmungen der Verordnung genau vertraut zu machen, sowie insbesondere die Einfuhr von 
Bier zu überwachen. 
2. Wird eine Sendung, die mit einer Begleiturkunde versehen sein muß, ohne eine solche 
betroffen, oder ergeben sich bei der Vergleichung mit den Begleitpapieren wesentliche Anstände, 
so zeigt es der Steueraufseher der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle an und veranlaßt u. U. das 
in § 7 Vorgesehene. In geeigneten Fällen führt er den Warenführer bei der Bezirkssteuer- 
stelle vor. Die Bezirkssteuerstelle wird jeden solchen Fall genau untersuchen. 
3. Soweit es die steuerliche überwachung der mit der Eisenbahn oder dem Dampfboot 
ankommenden und abgehenden Biersendungen erfordert, ist den Aufsichtsbeamten der Zutritt 
zu den Güterhallen der Eisenbahn= und Dampfbootsverwaltung gestattet 
Sie haben sich jedesmal durch einen schriftlichen Auftrag der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle 
der Güterabfertigungsstelle gegenüber auszuweisen. Der schriftliche Auftrag muß für den 
einzelnen Fall oder, wo es das Bedürfnis erheischen sollte, in allgemeiner Weise zuvor 
erwirkt werden. 
73.
        <pb n="458" />
        434 XXXVIII. 
4. Der Steueraufseher muß bei seinem Eintreffen bei der Steuereinnehmerei von dem 
Transportscheinbuch, sowie von dem Übergangsschein-Ausfertigungsbuch Einsicht nehmen und zur 
Beurkundung darüber unter dem letzten Eintrag unter Angabe des Tags seine Unterschrift 
beisetzen. 
F. Strafverfahren. 
861. 
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Bierübergangsverkehr werden 
gemäß Artikel 9 Ziffer IV des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 
23. Dezember 1871 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 431 u. s. w.), nach dem Vereins- 
zollgesetze vom 1. Juli 1869 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 263 u. s. w.) bestraft. 
2. Demgemäß wird die Hinterziehung der Übergangssteuer als vollbracht angenommen, 
wenn die abgabepflichtige Sendung der in der steuerlichen Begleiturkunde bezeichneten Steuer- 
oder Zollstelle oder — im Falle der Einfuhr ohne vorschriftsmäßige Bezettelung — der 
Steuereinnehmerei des Eintrittsorts gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer 
Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe begründen würde, angemeldet wird. 
3. Die Einfuhr ohne vorschriftsmäßige Bezettelung wird, wenn die Anmeldung im Eintritts- 
orte erfolgt ist, mit Ordnungsstrafe (§ 152 des Vereinsgzollgesetzes) geahndet. 
4. Wird Bier ohne steuerliche Begleiturkunde mit der Eisenbahn eingeführt, so wird 
die Bezirkssteuerbehörde unter Hinweis auf die Vorschriften der Eisenbahn-Zoll-Ordnung die 
zuständige auswärtige Bezirkssteuer= oder Zollbehörde um Einleitung des Strafverfahrens 
gegen die Güterabfertigungsstelle des Versandortes wegen Annahme oder Beförderung der 
Sendung ohne steuerliche Begleiturkunde ersuchen. 
G. Schlußbestimmungen. 
8 62. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1911 an die Stelle der Verordnung 
vom 29. Februar 1908 in der Fassung vom 26. Jannar 1910 und der hiezu von der Zoll- 
und Steuerdirektion erlassenen weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 25. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Martin.
        <pb n="459" />
        c c0% c □ 20% cqo □-% 
G D — 
c0% J .% 
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* 18 
8 19 
g 20 
8 21 
8 22 
g 23 
g 24 
g 265 
g 26 
8 27 
g 28 
8 29 
§ 30|31 
32 
# 33 
g 34 
XXXVIII. 435 
Jnhaltsverzeichnis. 
A. Einfuhr von Bier. 
Übergangssteuer. 
Steuerfreiheit. 
Amtliche Bezettelung. 
Arten der Begleiturkunden. 
Verpflichtungen des Warenführers. 
Einfuhr ohne Bezettelung. 
Einfuhr mit Übergangsschein. 
überweisung der Abfertigung. 
Einfuhr mit bayerischem Transportschein. 
Einfuhr mit Ausfuhranmeldung. 
Verfahren bei Abweichung des Befunds von den Angaben im Begleitpapier. 
Verfahren bei Nichtgestellung einer Sendung. 
Verrechnung der Übergangssteuer. 
B. Durchfuhr von Bier. 
Versendung von Bier von einem badischen Ort an einen andern badischen Ort unter Be- 
rührung nichtbadischen Gebiets. 
C. Ausfuhr von Bier. 
Allgemeines. 
I. übergangsverkehr. 
Bezettelung im Übergangsverkehr. 
Übergangsstraßen. 
Abfertigungsämter. 
Gebühren für die Ausstellung der Begleiturkunden. 
Vordrucke für Begleiturkunden. 
Prüfung der Ausfuhranmeldung. 
Prüfung der zur Ausfuhr angemeldeten Biersendung. 
Steueramtlicher Verschluß. 
Ausfertigung der Begleiturkunden. 
Annahme-Erklärung des Übergangsscheinnehmers. 
Verpflichtungen des Übergangsscheinnehmers. 
Verpflichtungen des Warenführers.
        <pb n="460" />
        136 
§ 35/36 
* 37 
38 
* 39 
40 
*l 41 
* 42 
43 
g 44 
*l 45 
46 
§ 47 
48|49 
50 
51|52 
§5 53 
8 54 
§ .55 
g 56 
g 67 
g 58 
59 
g 60 
8 61 
8 62 
XXXVIII. 
Erledigung der Begleiturkunden. 
Ausfertigungsbücher. 
Auszüge aus den Transportscheinbüchern. 
II. Steuervergütung für ausgeführtes Bier. 
Zustellung eines Auszugs aus der Verordnung an die Versender von Bier. 
Voraussetzungen der Steuervergütung. 
Anmeldung der einzelnen zur Ausfuhr bestimmten Sendungen. 
Abfertigung der Sendungen. 
Brauregister der Ausfuhrbrauereien. 
Grundlagen der Vergütung. 
Ermittelung der Malzverwendung. 
Festsetzung der vorläufigen Steuervergütung. 
Höhe der vorläufigen Steuervergütung. 
Endgiltige Festsetzung der Steuervergütung. 
Braukesselvermessung. 
Sudaufnahmen. 
Schwundsfestsetzung. 
Berechnung der Malzverwendung auf ! Hektoliter Bier und der Extraktausbeute. 
Zahl der Sudaufnahmen. 
Sudaufnahme-Verzeichnisse. 
Überwachung der Biersteuervergütung durch die Bezirkssteuerstellen. 
D. Abfertigungsgebühren. 
E. Überwachungsvorschriften. 
Allgemeines. 
Besondere Vorschriften für die Steueraufseher. 
F. Strafverfahren. 
G. Schlußbestimmungen.
        <pb n="461" />
        XXXVIII. 
Verzeichnis 
der Ubergangsstraßen zwischen dem Großherzogtum Hessen und dem Großherzogtum Baden 
nebst den Übergangssteuerstellen. 
137 
Anlage 1. 
  
Übergangsstraße von Hessen nach Baden. 
übergangssteuerstelle 
in Hessen. 
in Baden. 
  
1|| Auf dem Rhein 
2 Auf dem Neckar 
3Lampertheim 
4 Lampertheim 
5 Viernheim 
6 Viernheim 
7|Viernheim 
8 Heppenheim 
9 Oberlandenbach 
Birkenan 
Gorxheim 
12 RNeckarsteinach 
Neckarhausen 
Neckarsteinach 
Unterabsteinach 
Hirschhorn 
Hirschhorn 
Hirschhorn 
Beerfelden 
Schöllenbach 
Hebstahl 
Schöllenbach 
Schöllenbach 
Hesselbach 
Michelstadt 
Wimpfen 
  
  
Mannheim 
Mannheim-Käfertal 
Mannheim 
„Heidelberg 
Weinheim 
Weinheim 
Laudenbach 
Weinheim 
Weinheim 
Schönau 
Neckarhäuserhof 
Neckargemünd 
Schönau 
Heddesbach 
Brombach 
Eberbach 
Eberbach 
Eberbach 
Eberbach 
Schlossau 
1 Ernsttal 
Ernsttal 
Ernsttal über Würzberg 
Rappenau 
Helmhof (Enklave) — Neckarbischofsheim 
oder Untergimpern 
  
Worms 
Lampertheim 
Lampertheim 
Viernheim 
Viernheim 
Viernheim 
Heppenheim 
Oberlaudenbach 
Birkenau 
Gorxheim 
Neckarsteinach 
Neckarhausen 
Neckarsteinach 
Unterabsteinach 
Hirschhorn 
Hirschhorn 
Hirschhorn 
Gamelsbach 
Schöllenbach 
Hebstahl 
Schöllenbach 
Schöllenbach 
Hesselbach 
Michelstadt 
Wimpfen 
Helmhof 
Mannheim 
Sandhofen 
Mannheim-Käfertal 
Mannheim-Käfertal 
Heddesheim 
Weinheim 
Unterlaudenbach 
Laudenbach 
Weinheim 
Weinheim 
Schönau 
Mückenloch 
Neckargemünd 
Schönau 
Heddesbach 
Brombach 
Eberbach 
Eberbach 
Eberbach 
Eberbach 
Schlossau. 
Ernsttal 
Ernsttal 
Ernsttal 
Rappenau 
Neckarbischofsheim 
oder Untergimpern
        <pb n="462" />
        438 
Anlage 2. 
XXXVIII. 
Verzeichnis 
der übergangsstraßen zwischen dem Königreich Bayern und dem Großherzogtum Baden 
nebst den übergangssteuerstellen. 
  
Übergangssteuerstelle 
  
  
  
. 1 " 
b 3. übergangsstraße von aBayern nach Baden. in Bayern in Boden. 
1|/Ludwigshafen — Mannheim Ludwigshafen Mannheim 
% Schwetzingen Ketsch 
2 Speyer IESchywetzingen-Hockenheim Speyer swge 
3Speyer Altlußheim Speyer Altlußheim 
4Speyer Rheinhausen Speyer Rheinhausen 
52ermersheim — (Philippsburg)-Rheinsheim Germersheim Rheinsheim 
. Huttenheim Huttenheim 
6 Germersheim I##ußheim Germersheim Nußbeim 
7aximiliansan — Knielingen Maximiliansan Knielingen 
8 Hoöchberg Gerchsheim Höchberg Gerchsheim 
9Bütthardt) Giebelstadt Unterwittighausen Giebelstadt (Bütthardt) Unterwittighausen 
10Bütthardt Messelhausen Bütthardt Messelhausen 
11 Neubrunn — Kembach Neubrunn Kembach 
12 Böttigheim — Niklashausen Böttigheim Niklashausen 
. ».,. 
13Nenbrnnn Täkljsfscksuspn Neubrunn irtau 
14 Neubrunn Wenkheim Neubrunn Wenkheim 
15Böttigheim Werbach Böttigheim Werbach 
16|Wüstenzell — Dertingen Wüstenzell Dertingen 
17 Kreuzwertheim — Wertheim Kreuzwertheim Wertheim 
18Stadtprozelten — Verthemm]Mondfeld Stodtprazett Mondfeld 
z Freudenbe 9 ondfe adtprozelten ondfe 
19 Miltenberg — Freudenberg Miltenberg Freudenberg 
20 (Neunkirchen) Miltenberg— (Wertheim) Nassig Miltenberg Nassig 
21|/(Neunkirchen) Miltenberg— Hundheim Miltenberg Hundheim 
22 Miltenberg — Hardheim Miltenberg Hardheim 
23Miltenberg — Walldürn Miltenberg Walldürn 
24Amorbach — Walldürn (Rippberg) Amorbach Rippberg 
25| Amorbach (SBuchen) Hettingenbeuren Amorbach Hettingenbeuren 
26 Amorbach — Mudan Amorbach Mudan 
27|Amorbach Ernsttal Amorbach Ernsttal
        <pb n="463" />
        XXXVIII. 439 
Anlage 3. 
Anweisung zur Ermittelung der Eitermenge. 
Der Literinhalt der Umschließungen (Fässer und Flaschen) sowie deren Zahl wird amtlich 
ermittelt und hieraus die Gesamtlitermenge berechnet. 
Die Ermittelung des Literinhalts kann sich auf die probeweise Feststellung des Inhalts 
einzelner Umschließungen beschränken, wenn der Litergehalt für jede Umschließung angemeldet 
ist, und sich bei der probeweisen Ermittelung keine Abweichungen von mehr als fünf vom 
Hundert des angemeldeten Inhalts ergeben. 
Die Litermenge von Bier in Fässern ist durch Berechnung des Inhalts nach den Vor- 
schriften der Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und Brauereigeräte zu ermitteln. Der 
Raumgehalt von Flaschen ist durch Nachmessung mit geeichten Gefäßen festzustellen. Kosten, 
die durch die Vermessung von Fässern oder Flaschen entstehen, hat der Anmelder zu tragen. 
Von der Ermittelung des Literinhalts kann in folgenden Fällen abgesehen werden: 
a. Wenn Bier in amtlich geeichten Fässern eingeht, auf denen der Eichstempel, das Jahr 
der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben ist, 
vorausgesetzt daß der Eichstempel nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch 
gültig ist. In diesem Falle wird der bei der Eichung ermittelte Raumgehalt der 
Berechnung der Übergangssteuer zu Grunde gelegt. 
Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamte Proben der von 
ihm benutzten Flaschen unter Angabe ihres amtlich nachzuprüfenden Raumgehalts 
hinterlegt und sich verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten 
Proben für die Einfuhr über dieses Amt nicht zu benutzen. Die Ermittelung kann 
sich alsdaun auf die Feststellung beschränken, daß die einzuführenden Flaschen den 
hinterlegten Proben entsprechen. 
c. Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamt eine Bescheinigung 
der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes über Zahl und Inhalt der Flaschen vorlegt. 
In diesem Fall wird die in der Bescheinigung angegebene Menge der Berechnung der 
Übergangssteuer zu Grunde gelegt. 
Der Inhalt einer Flasche ist auf zehntel Liter nach oben abzurunden. 
Bei der Berechnung der Gesamtlitermenge bleiben Fehlmengen in einzelnen Umschließungen 
unberücksichtigt. Die Gesamtmenge wird auf volle Liter nach unten abgerundet. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 74
        <pb n="464" />
        <pb n="465" />
        XXXVIII. 411 
  
  
  
  
  
  
  
  
· Aulage 4. 
Großherzogtum Baden. v 
« .. ...1—— 
Abergangs-Schein 
zur 
Versendung der Gegenstände, die einer innern Steuer unterliegen. 
Ausstellungs-Ant Erledigungs-Amt 
D·...................... wohnhaftzn......·........ 
nteldetheutedc..unterzcichucten......... an,das3..... nachstehend ver zeichuete 
Gegenstände durch den wohnhaftgs nach 
versenden wolle, mit dem Autrage, darüber eine Abfertigung auf . . . . .. 
der Überweisung des Steueranspruchs 
zum Zwecke des steuerfreien Wiedereingangs 
. oer Durchfuhr nach 
zu erteilen. 
— ia. Gattung n M * 5pder v « , An abe, ob und 
gsde. Der Packstücke Gattung und Menge der Waren angabe, F 
Nr. der Name und Wohnort . nach der Anmeldung des nach der amtlichen angelegt ist und 
ein- der Zahl ¾! Übergangsschein--Nehmers Ermittelung (30 Per auger. 
1I . 
Lkscalrkiltls Empfänger. aor aen uan Benennung Ge. den. Beuennung “%r dan. Sichel rawi 
posten. er wicht der wicht gt verwendungs- 
# vackung. mer. Waren. " kg Wareu. kg a satzes. 
6 
i 
D.............. nbcrtnnnntnntdthcinvon.......... 
verlangten und angenommenen Übergangsschein die Verpflichtung, die Waren, auf die er lautet, 
in der darin angegebenen Menge und Gattung mit diesem Übergangsschein bis um 
beideieidnn2 zur Besichtigung und weiteren Abfertigung 
zu stellen oder stellen zu lassen und für die innern Steuern von diesen Waren zu haften. 
Diese Verpflichtung erlischt uur dann, wenn durch das Amt, auf welches der Ubergangs- 
schein ausgestellt ist, bescheinigt sein wird, daß den oben bemerkten Obliegenheiten vollständig 
genügt sei. 
Annahme-Erklärung des Abergangsschein-NAehmers. 
Ich übernehme diesen Übergangsschein mit der vorstehend angegebenen Verpflichtung. 
f dein 19 
74.
        <pb n="466" />
        42 XXXVIII. 
Die Sendung muß auf dem Wege zu dem obengenannten Erledigungs-Amte, bei Ver- 
meidung der güehühe n- folgenden Steuerstellen vorgeführt und zur Erteilung von 
Eingangs-, Ausgangs-B angemeldet werden: 
*“ * *n 
  
Großherzoglich Badische Stenereinnehmerei. 
Eingangs= oder Ausgangs-Bescheinigung der Steuerstellen, welchen die Sendung vor 
Erreichung des im Übergangs-Schein genannten Erledigungs-Amts angemeldet wird. 
Erledigungs-Bescheinigung. 
1. Der Übergangs-Schein ist abgegeben am teen 19 
Unterschrift des Amts-Vorstands. 
2. Derselbe ist eingetragen im Buch . Blatt.. Nummer 
3. Besichtigungs-Befund: 
a. wegen des Verschlusses, 
b. wegen der Gattung und Menge 
1. Nachweis des Aussans Der Ausgang ist am# teen 19 
Vor- . 
Nach- Mittags Uhr erfolgt. 
Hierauf bescheinigutd , daß dieser Übergangs-Schein erledigt sei. 
Amt.
        <pb n="467" />
        XXXVIII. 443 
Finanzamt 
Hauptsteueramt 
Steuereinnehmere Erledigungsamt 
Tr. Sch. B. Nr. 
Anlage 5. 
Transportschein 
für die Ausfuhr von Bier. 
  
  
  
  
  
  
  
Menge desa au uszuführen- 
T den Bieres · - 
Name und Wohnort Name und Wohnort Sonstige Bemerkungen. 
Art der ein- - 
a. des Versenders elnen Gebinde Inhalt der (Angabe des Malzver= 
" des Empsängers. einzelnen gabe des Mabver 
b. des Warenführers. * pfäng Fässer, Kist Gichunde und wendungssatzes.) 
Flaschen re) Gesamt- 
un erel 
Gesamtzahl. menge. 
Liler 
"⅛dden 19 
Großherzoglich Badische Steuereinnehmerei " 
  
  
Ankunftsbescheinigung 
zu dem von der Großherzoglich Badischen Steuereinnehmerei 
......... für die Ausfuhr 
von Bier ausgestellten Transportschein M. . .. vom 
............ 19. 
DielautdicsemTransportfcheinvon....·.·... in..... ....z11r 
Attsfuhruach»... ...angemeldcteBiersendungmit...Litcrin..Gebinden 
1. ist heute nach richtigem Erfund dahier eingeführt worden. 
.......... den...... .. 19 
(Bescheinigung der als Erledigungsamt bezeichneten Zoll= oder Steuerstelle am 
auswärtigen Eintrittsort oder Eisenbahnabstoßort) 
2. ist heute hier eingetroffen und nach richtigem Erfund über die unten genannte 
Station nahH . ... ausgeführt worden. 
.......... den............19 
(Bescheinigung des Grenzzollamts am badischen Austrittsor)) 
Großh. . . . . ..
        <pb n="468" />
        444 
S — 
LU 
2 
— 
XXXVIII. 
Anumerkungen. 
Der Warenführer muß diesen Schein während der Beförderung des Bieres stets bei sich führen. 
Bei der Ausfuhr nach Bayern ist der Transportschein unter Vorführung der Sendung der im 
Transportschein als Erledigungsamt bezeichneten Steuer= oder Zollstelle in Bayern zur Beur- 
kundung der Einfuhr abzugeben. 
Bei der unmittelbaren Ausfuhr ins Zollausland ist der Transportschein der als Erledigungsamt 
bezeichneten Zollstelle des badischen Austrittsorts unter Vorführung der Sendung zur Beurkundung 
der Ausfuhr vorzulegen. 
Die Unterlassung der Vorschriften Ziffer 2 und 3 hat den Verlust der etwa beanspruchten Steuer- 
rückvergütung zur Folge. 
  
2lumerkungen. 
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern behält das Erledigungsamt (die auswärtige Steuer= oder 
Zollstelle am Eintrittsort oder Eisenbahnabstoßort) den Transportschein selbst (d. h. den oberen 
Teil des Scheins) zurück und sendet nur die mit Bestätigung versehene Ankunftsbescheinigung an 
die badische Transportscheinausfertigungsstelle zurück. 
Bei der Ausfuhr von Bier unmittelbar ins Zollausland ist der Transportschein samt Ankunfts- 
bescheinigung von dem Erledigungsamte (d. i. der Zollstelle des badischen Austrittsorts) an die 
Transportscheinausfertigungsstelle zurückzusenden.
        <pb n="469" />
        Braun 
zur Ausfuhr von Weiß 
XXXVIII. 
Anmeldung 
445 
Anlage 6. 
bier — Versandbier — mit Steuervergütungsanspruch, 
eingereicht von der Bierbrauerei Schrempp in Karlsruhe. 
Das Bier stammt aus der Brauerei Schrempp in Karlsruhe. 
l. 2. 
3. 
4. 5. G. 
7. 8. 
  
Menge des auszuführenden Bieres 
in Flaschen. 
in Fässern. 
Zeichen und Inhalt 
Nummer der 
der einzelnen Fässer. 
Zahl der 
Kisten oder 
Kolli. 
Zahl und ZesamtWarenführer. 
Literinhalt menge 
der Flaschen Fla- 
Empfänger 
Name und Wohnort und 
  
  
Zeichen und in jeder Kiste schen) Stand. Land. 
Fasser· ier. derselben. (Koll). ieer. 
K.S. 1312 45 fl Kisten Joseph Bender Karl Schmidt Herrenalb 
„ 1562 40 K.8. 425 **s* 112BierführerWirt z. Löwen Württemberg 
„ 1448 30 „ 428 40 Fl. desgl. 
„ 1257 30 „ 430 40 Fl. desgl. 
, 1824 40 „, 431 40 Fl desgl. 
„ 1828 35 
Sa 220 
Gesamtmenge des 
77 
Bieres in Fässen 220 Liter 
» „ „ Flaschen 112 „ 
Im ganzen 332 Liter. 
  
  
Karlsruhe, den 10. Juni 1912. 
Brauereigesel 
Th. Maier. 
lschaft K. Schrempp.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        XXXVIII. 47 
Anlage 7. 
Stenereinnehmerei. 
Brau-Megister 
sür 
die Ausfuhr-Braueeei . . .. i 
für 
das Nierteljahr 19 
Dieses Buch enthält.. Bilätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
den. .19 
— 
Dit 
— 
— 
Anleitung zum Gebrauche. 
Für jede Biersorte ist im Brauregister eine Unterabteilung einzurichten; die in der 
Brauerei hergestellten Biersorten sind auf Seite 2 unter Hinweis auf die Seite des 
Brauregisters einzeln aufzuführen. 
Für jeden einzelnen Biersud ist im Brauregister eine besondere Eintragung zu machen. 
Als Gewicht des eingemaischten Malzes ist das auf der Mühle ermittelte steuer- 
pflichtige Gewicht — das ermittelte Reingewicht zuzüglich eines etwaigen Zuschlags 
(Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes) — anzugeben. 
3. Die Bestimmung des Extraktgehalts der Würze hat durch den Brauer mit Hilfe eines 
amtlich geeichten Saccharometers nach Balling bei einer Temperatur der Würze von 
+ 17,0% C CC 14“ R) zu erfolgen. Menge und Extraktgehalt der Ausschlagwürze 
sind unmittelbar vor dem Ablassen aus dem Braukessel, der Extraktgehalt der Anstell- 
würze entweder im Sammelbottich oder, wo ein solcher fehlt, in den Gärbottichen 
spätestens in 10 Stunden nach der Befüllung zu ermitteln. 
Der Eintrag im Brauregister hat sobald als möglich, jedenfalls am Tage der 
Ermittlung zu erfolgen. 
Anderungen der Eintragungen sind in Spalte 9 zu bestätigen. Die ursprünglichen 
Eintragungen müssen lesbar bleiben. 
. Das Brauregister ist an dem vom Steuerkontrolleur bestimmten Platze reinlich und 
unbeschädigt aufzubewahren, am Schlusse des Vierteljahres vom Brauer unter Bei- 
fügung des Tages abzuschließen und sogleich an die Steuereinnehmerei zurückzuliefern. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 75
        <pb n="472" />
        2 
— 
XXXVIII. 
Verzeichnis 
erzeugten Biersorten.
        <pb n="473" />
        XXXVIII. 
  
  
  
  
449 
Abteilung 13 
Steuer. *] — 
* Hinweis„pflichtiges Der AussSud- Der An- 
Lau= Tag und Stunde . ug schlagwürze -«».. 
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Drusinn-VerlagvonMolsOQVoqetinKarlskuuc
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        <pb n="475" />
        Nr. XXXIX. 451 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 6. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Die Vertretung des Landessiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen : die Vertreiung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten betreffend; den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1912 betreffend. 
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 23. September 1911.) 
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Unter Aufhebung der landesherrlichen Verordnung vom 20. September 1832, die Be- 
sorgung der fiskalischen Rechtsstreitigkeiten betreffend, sowie der landesherrlichen Verordnung 
vom 18. März 1865, die Prozeßführung in fiskalischen Rechtsstreiten betreffend, wird die 
Vertretung des Landesfiskus in vermögeusrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht über diese 
durch Gesetz anders bestimmt ist (vergleiche z. B. Hinterlegungsgesetz § 3 Absatz 2), in 
folgender Weise geregelt: 
81. 
In allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der badische Fiskus durch das Finanz- 
ministerium gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern die Angelegenheit nicht dem 
Geschäftskreis eines anderen Ministeriums angehört. Letzterenfolls steht die Vertretungsmacht 
dem anderen Ministerium und bei Beteiligung mehrerer Ministerien einem jeden dieser zu. 
Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis einer Kollegialmittelstelle oder einer ihr 
unterstellten Bezirksbehörde, so ist neben dem zuständigen Ministerium auch diese Kollegial- 
mittelstelle zur Vertretung des Fiskus berechtigt. 
§ 2. 
Neben den in § 1 bezeichneten Behörden sind die Bezirksbehörden der Finanzverwaltung, 
die Direktionen der Strafanstalten, die Verwaltungen der staatlichen Besserungs= und Erziehungs- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 76
        <pb n="476" />
        152 XXXIK. 
anstalten, die Direktionen der öffentlichen Irrenanstalten, der Augenklinik und Frauenklinik in 
Freiburg, die akademische Krankenhauskommission Heidelberg, die Kasse für Gewerbe, Land- 
wirtschaft und Statistik, die Verrechnungen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Anstalten, 
die Amtskassen, Wasser= und Straßenbaukassen und Badanstaltenkassen ermächtigt: 
a. den klagenden Fiskus in dem Verfahren vor badischen Amtsgerichten einschließlich des 
Mahnverfahrens, Zwangsvollstreckungsverfahrens, Arrestverfahrens und des Verfahrens, 
betreffend einstweilige Verfügungen, zu vertreten; 
b. den Fiskus bei der Geltendmachung von Rechten in einem Konkursverfahren sowie 
in einem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 
Liegenschaften, zu vertreten. 
83. 
Bei Pfändungs= und Überweisungsverfügungen der deutschen Gerichte und bei Vor- 
pfändungen (8 845 der Zivilprozeßordnung), welche sich auf Geldforderungen gegen den Landes- 
fiskus als Drittschuldner beziehen, wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der 
Pfändungs= und Überweisungsverfügungen sowie der Vorpfändungserklärungen nach § 845 
der Zivilprozeßordnung handelt, durch die Kasse vertreten, die zur Auszahlung des geschuldeten 
Betrags angewiesen ist oder nach den geltenden Vorschriften bei Bestehen der Forderung 
anzuweisen wäre. 
Betrifft die Pfändung oder Überweisung einen gegen den Fiskus gerichteten Anspruch 
auf Herausgabe einer Sache, so wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der 
Pfändungs= und Überweisungsverfügung handelt, durch die Behörde oder Stelle vertreten, 
welche die Sache im Besitz hat. 
Neben den in den Absätzen 1, 2 bestimmten Zuständigkeiten bleibt die in § 1 geregelte 
Vertretungsmacht der Ministerien und Kollegialmittelstellen bestehen. 
84. 
8 
Die nach § 1 zuständigen Ministerien und Kollegialmittelstellen sind, unbeschadet des 
Fortbestehens ihrer eigenen Vertretungsmacht, berechtigt, diese in einem zum Voraus bestimmten 
Umfang allgemein einer ihnen unterstellten Behörde zu übertragen. Die Ubertragung ist im 
Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. September 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. Rheinboldt.
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        XXIX. 453 
Verordunung. 
(Vom 27. September 1911.) 
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Auf Grund des § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1911, die 
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend, wird die nach 
§ 1 dieser Verordnung dem Finanzministerium zustehende Vertretungsbefugnis der General- 
direktion der Badischen Staatseisenbahnen, der Zoll= und Stenerdirektion und der Forst= und 
Domänendirektion je für die in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheiten übertragen. 
Karlsruhe, den 27. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Martin. 
Verordnung. 
(Vom 27. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Die Vorschrift in § 18 Ziffer 6 der Verordnung vom 29. Juli 1896, den Vollzug des 
Gesetzes über die Bierstener vom 30. Juni 1896 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 226), erhält folgende Fassung: 
„6. Der Verschluß der Privatmalzmühlen erstreckt sich auf alle Offnungen der Schrot- 
maschine. Der Deckel der Kaue soll mit zwei Kunstschlössern verschlossen werden Die Schlüssel 
zu den an der Mühle angebrachten Kunstschlössern verwahrt die Steuereinnehmerei. 
Zur größeren Sicherheit kann nach dem Ermessen der Bezirksstenerstelle auch das Trieb- 
werk der Schrotmaschine unter Steuerverschluß — in der Regel durch Anlegung eines Siegels — 
genommen werden. Ein solcher Verschluß soll namentlich dann vorgenommen werden, wenn 
der Mühlenbesitzer im Verdacht der Steuerhinterziehung steht oder wenn die Mühle so auf- 
gestellt ist, daß ein Anbohren des Mantels oder des Deckels der Kaue oder ein sonstiger 
Versuch, sich Zugang zum Mahlwerk zu verschaffen, nur schwer entdeckt werden könnte, oder 
wenn die Benützung einer Mühle eine längere Unterbrechung erleidet.“ 
Karlsruhe, den 27. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Martin.
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        154 XXXIX. 
Bekanntmachung. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblaltes für das Jahr 1912 betreffend 
Für das Jahr 1912 wird der Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes auf 
sieben Mar, 
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt. 
Karlsruhe, den 5. Okkober 1911. 
Redaktion des Gesetzes und Verordnungsblattes. 
Gedemer. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Bogei in Karlsruve.
        <pb n="479" />
        Nr. XI. 455 
Gesebes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 11. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Instiz und des Auswärtigen: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzcit betreisend; die 
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend; des Ministeriums des Kultus und 
Unterrichts: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg betreffend: 
des Miuisteriums des Innern: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil- und Pflegeanstalten belreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Oktober 1911.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) ist 
am 1. August 1911 im Grundbuchbezirk Evangelisch Tennenbronn (Amtsgerichtsbezirk 
Triberg) und 
am 1. Oktober 1911 im Grundbuchbezirk Schonach (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft 
getreten. 
Karlsruhe, den 4. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch 
Trautwein. 
Verordnung. 
(Vom 7. Oktober 1911.) 
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Auf Grund des § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1911, die 
Vertretung des Laudesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend (Gesetzes und 
Verordnungsblatt Seite 451), werden die Justizbehörden zur weiteren Verfügung über die bei 
ihnen für Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte verwahrten Sachen sowohl 
in den in § 809 der Zivilprozeßordnung wie in den in § 847 der Zivilprozeßordnung vor- 
gesehenen Fällen der Pfändung, insbesondere auch zu ihrer Herausgabe an den Vollstreckungs- 
beamten, ermächtigt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 77
        <pb n="480" />
        456 XI. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der landesherrlichen Verordnung vom 23. Sen- 
tember 1911, die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend, 
in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Merk. 
Verordnung. 
(Vom 9. Oktober 1911.) 
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg 
betreffend. 
I. Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts vom 27. Dezember 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 655) erhalten 
folgende Fassung: 
1. Die Kostenbeiträge für die Verpflegung badischer Kranken in den psychiatrischen Kliniken 
zu Heidelberg und Freiburg werden wie folgt festgesetzt: 
für die erste Klasse auf täglich 7 44# 
für die zweite Klasse auf tägligggnn .. . ... 5 „ 
für die dritte Klasse auf tägliiggg 1 &amp; 10 H bis 1 70 . 
2. Der Kostenbeitrag für die dritte Klasse wird innerhalb der bezeichneten Grenzen mit 
Rücksicht auf die Einkommens= und Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst 
Zahlungspflichtigen bemessen. 
ll. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1911 in Kraft. 
Hinsichtlich der bereits in den psychiatrischen Kliniken untergebrachten Kranken verbleibt 
es bei der bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der 
Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Glutsch. 
Verordnung. 
(Vom 3. Oktober 1911 
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten betreffend. 
I. Ziffer 1 und 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1907 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 656) erhalten folgende Fassung:
        <pb n="481" />
        XI.. 157 
1. Die Vergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in den Heil= und 
Pflegeanstalten wird festgesetzt: 
für die erste Klasse auf jährlicg 1 200 1 800 K 
für die zweite Klasse auf jährlich... . . . . . . . . . . ... 800 1000 „ 
für die dritte Klasse auf jährliigg . . . ... 500 600 „ 
2. Innerhalb dieser Grenzen ist die Vergütung mit Rücksicht auf die Einkommens= und 
Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungspflichtigen zu bemessen: 
jedoch sind in der Regel zu erheben: 
für die erste Klasse 
in Pforzheim jährlig 1 500 % 
in den übrigen Anstalten jährlich. .. .. . . . . . . . . . . . .. 1800 „ 
für die zweite Klasse jährlich.... .. ... . . ... 1 000 „ 
für die dritte Klasse jährlich... ... .. ..... 500 „ 
II. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November ½ in Kraft. 
Hinsichtlich der bereits in den Heil= und Pflegeanstalten untergebrachten Kranken, welche 
selbst für die Verpflegungskosten aufkommen oder für welche die Verpflegungskosten von 
Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen bestritten werden und für welche beim Inkrafttreten 
dieser Verordnung eine geringere Vergütung als 500 ( erhoben wird, verbleibt es bei der 
bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der Verhältnisse 
der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt. 
Karlsruhe, den 3. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Boppel. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karleruhe.
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        Nr. XLI. 159 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 20. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachungen des Minuisteriums des Innern: die Dienstbücher der Schisss- 
mannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend: Gewerbeaussicht betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich= 
Ungarn betreffend. 
  
Verordunung. 
S (Vom 12. Oktober 1911.) 
Die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend. 
1. Der § 8 der Verordnung vom 12. Oktober 1901, die Dienstbücher der Schiffs- 
mannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 184) 
erhält folgende Fassung: 
„Das Dienstbuch ist auf Verlangen den Hafen= und Schiffahrtspolizeibeamten 
vorzuzeigen. Der Inhaber hat es mindestens einmal jährlich der Polizeibehörde des 
Heimats= oder Liegehafens zur Visierung vorzulegen, zu welchem Zweck ihm der 
Schiffsführer das Buch auf Ansuchen zu überlassen hat. Auch kann der Schiffsmann 
alsbald nach dem Dienstaustritt die Visierung bei der nächsten Polizeibehörde verlangen.“ 
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Schoch. 
Bekanntmachung. 
Gewerbeaussicht betreffend. 
Durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 3. Oktober 1911 wurde bestimmt, 
daß die „Fabrikinspektion“ (vergleiche Landesherrliche Verordnung vom 6. Juli 1890, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 141) künftig die Bezeichnung „Gewerbeaufsichtsamt“ zu führen hat. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
(Vom 12. Oktober 1911.) 
  
Dr. Häußner. 
Gesetzes und Verorduungsblatt 1911. 78
        <pb n="484" />
        460 XI.1I. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Oktober 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungärn betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
verfügte Einfuhrverbot wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. IX und XXXVI und 
neuerdings auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. XL, XIIII und XLIV ausgedehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern, Schlachtschafen und Schlachtschweinen aus 
den ungarischen Sperrgebieten Nr. 8 und 48 (Bekanntmachungen vom 23. Januar und 
12. Juli 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 68 und 329) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 13. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Barck. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlarnhe.
        <pb n="485" />
        Nr. XIII. 461 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Verordnungt des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Aus- 
wärtigen: die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 20. Oktober 1911.) 
Die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 24. Oktober 1874, die Gebühren für Verhaftungen 
und Begleitung Verhafteter betreffend, (Gesetzes und Verordnungeblatt Seite 513) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Jannar 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 22) 
und der Verordnung vom 29. August 1904 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 406) so- 
wie unter Aufhebung des § 8 der Verordnung vom 13. November 1860, den Schub der 
Gefangenen und die Behandlung der Schubkosten betreffend, (Zentralverordnungsblatt Seite 41) 
in der oben erwähnten Fassung wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern 
mit sofortiger Wirkung verordnet, wie folgt: 
81. 
Als Schubbegleiter verwendete Staatsbeamte erhalten für diese Dienstverrichtung Auf 
wandsentschädigung und Reisekostenersatz nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, 
die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend, (Gesetzes und Verordnungs. 
blatt Seite 589) und der hierzu erlassenen Vollzugsbestimmungen. 
§ 2. 
Mit der Begleitung Verhafteter und Ausgewiesener beauftragte Zivilpersonen erhalten: 
u. Tagesgebühren je nach dem Zeitaufwand für den Oin und Rückweg und zwar: 
1. bis zu 3 Stunen 1 X 60 „J, 
2. über 3 Stunden bis zu 6 Stunden 2 „ 80 „ 
3. über 6 Stunden bis zu einem Tag + „ „ 
b. für auswärtiges Übernachhten 2 „ „ 
C. Ersatz der Reisekosten — Fahrkarte dritter Klasse —: 
(. Ganggebühren nach Maßgabe der Vollzugsbestimmungen zu dem in § 1 erwähnten Gesetz. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 79
        <pb n="486" />
        462 XI.II. 
In besonders gearteten Fällen kann der Tagesgebührensatz ausnahmsweise bis zum doppelten 
Betrag erhöht werden. 
83. 
Beamten kann bei Verhaftungen, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren 
oder bei denen mit besonderer Umsicht verfahren wurde, eine Verhaftungsgebühr von 2 bis 
20 . bewilligt werden. 
Karlsruhe, den 20. Oktober 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Simon. 
Druck und Verlaa von Malsch &amp; vogel in Karsrube.
        <pb n="487" />
        Nr. XLIII. 403 
Gesetzen- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. November 1911. 
Jnhalt. 
Bekanutmachungen: des Miunisteriums des Großherzoglichen Hauses, der Juniz und des 
Auswärtigen: dir Fücchereiordunng für den Untersee und Rhein, hier die Ansübung der Zocksischerei betreffend: des 
Ministeriumsde= Junern:das Viehfeuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deuischen Reiche und Osterreich Ungarn betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. November 1911.) 
Die Fischereiordnung für den Untersee und Rhein, hier die Ausübung der Zobdkfischerei betreffend. 
Im gegenseitigen Einverständnis ist die am 3. Juli 1897 zu Konstanz zwischen dem 
Großherzogtum Baden und der Schweiz vereinbarte Fischereiordnung für den Untersee und 
Rhein (Gesetzes und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) mit Wirkung vom 1. Dezember 1911 
an durch folgende Vorschrift ergänzt worden: 
§ Da. 
Die Zockfischerei. 
Bei Ausübung der Zockfischerei muß jeder Zockfischer von dem andern mindestens 30 m 
entfernt bleiben. 
Jeder Zockfischer darf nur zwei Senkel verwenden. 
Die Verwendung von Draht als Senkel ist untersagt. 
Karlsruhe, den 3. November 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
sch Dr. Lederle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 25. Oktober 1911.) 
Das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend. 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. September 1911 
zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 25. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. Häußner. 
Gesehes- und Verordnungsbiatt 1911. 80
        <pb n="488" />
        464 XLIII. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Aulagen l und IIa 
zum Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 
25. Jannar 1905 (Reichs-Gesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete wie folgt 
berichtigt: 
Anlage l 
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Skole.“ 
Anlage Ila. 
XI Fünftes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Skole.“ 
Berlin, den 27. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: gez. von Jonqieres. 
Druck und Vertag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="489" />
        Nr. XIIV. 10½5 
Geletzes- und Verordnungs-Nlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. November 1911. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanz- 
verwaltung betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vem 3. November 1911. 
Die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanzverwaltung betreffend. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 21. Dezember 1899, die Annahme von Sicher 
heiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten im Vereiche der 
Finanzverwaltung betreffend, und der hierzu ergangenen Nachträge und Anderungen wird 
Folgendes verordnet: 
81. 
(1) Ist zu Gunsten der Finanzverwaltung für privatrechtliche Verbindlichkeiten aus Allgemeine 
gesetzlichem Grund oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung Sicherheit zu leisten, so Bestimmunzen 
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (88 232 ff.) Anwendung. 
(2) Für die Sicherheitsleistungen zu Gunsten von Forderungen der Forst und Domänen= 
verwaltung sind die besonderen Vorschriften der Verordnung vom 1. März 19190, die Ver 
wertung und die Abgabe des Holzes und der Nebennutzungen aus den Domänenwaldungen 
betreffend, und der Wirtschaftsordnung für den domänenärarischen, landwirtschaftlich genutzten 
Grundbesitz vom 1. Juli 1900 maßgebend. 
Die Annahme von Sicherheiten für Arbeitsleistungen und Lieferungen richtet sich nach 
den besonderen Bestimmungen des § 14 der Verordnung vom 3. Jannar 1907, das Ver- 
dingungswesen betreffend. 
Soweit für die Zoll= oder Reichssteuerverwaltung durch reichsgesetzliche Vorschriften oder 
Bestimmungen des Bundesrats besondere Anordnungen getroffen sind, kommen diese zur 
Anwendung. 
Im übrigen werden Sicherheiten, die der Finanzverwaltung für privatrechtliche Ver- 
bindlichkeiten oder für öffentlichrechtliche Schuldigkeiten, insbesondere für gewährte Kredite 
bestellt werden sollen, nur unter den folgenden Bedingungen angenommen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatkt 1911. I
        <pb n="490" />
        466 XIIIV. 
82. 
Arten der Die Sicherheit kann geleistet werden durch: 
* Ga. Hinterlegung von barem Geld; 
b. Verpfändung von Wertpapieren oder von Forderungen, die in das Reichsschuld- 
buch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind; 
. Verpfändung von beweglichen Sachen und Schiffen; 
d. Bürgschaft (auch solche durch Sichtwechsel); 
e. Bestellung einer Hypothek an Grundstücken, die im Großherzogtum oder in einem 
anderen deutschen Bundesstaate gelegen sind. 
83. 
Hinterlegung (1) Bares Geld wird als Sicherheit angenommen, wenn es in kassenmäßigen Zahlungs- 
von Geld., mitteln übergeben wird. 
(2) Auf solche Hinterlegungen finden die Vorschriften des Hinterlegungsgesetzes vom 
7. Mai 1910 keine Anwendung. 
(3) Über die Hinterlegung von barem Geld erteilt die Kasse dem Hinterleger eine 
eu. Empfangsbescheinigung nach Muster 1, die nach Erledigung der Sicherheitsleistung an die Kasse 
zrrückzugeben ist. Die Kasse bucht den ihr übergebenen Geldbetrag in der Rechnung unter 
Abteilung III Titel VI (auf fremde Rechnung). 
(4) Eine Verzinsung des Geldes findet nicht statt. 
84. 
Verpfändung (1) Alle Wertpapiere, welche die Reichsbank nach ihren Bestimmungen beleiht, dürfen 
von Wert als Sicherheit angenommen werden. 
papieren. (2) Auch für den Wert, zu dem diese Wertpapiere als Sicherheit angenommen werden 
dürfen, sind im allgemeinen die bei der Reichsbank für ihre Beleihung bestehenden Grund- 
sätze maßgebend. Die vom Reich oder einem deutschen Staat ausgegebenen verzinslichen 
Schuldverschreibungen sollen jedoch zum vollen Tageskurse zur Sicherheitsleistung zugelassen 
werden. Höher als zum Neunwerte darf kein Wertpapier angenommen werden. 
(3) Die Wertpapiere müssen auf den Inhaber lauten und dem Verpfänder zur freien Ver- 
fügung stehen, dürfen insbesondere nicht zu Gunsten dritter Gläubiger verpfändet, auch nicht 
mit dem Nießbrauch oder der Nutznießung eines anderen belastet sein. 
(4) Mit den Wertpapieren müssen regelmäßig die noch nicht verfallenen Zins-, Renten- 
oder Gewinnanteilscheine sowie die Erneuerungsscheine übergeben werden. 
Die Direktionen können im Einzelfalle bestimmen, inwieweit Zins-, Renten= oder Gewinn- 
anteilscheine und Erneuerungsscheine dem Verpfänder belassen werden. 
§ 5. 
(1) Über die Verpfändung von Wertpapieren ist ein schriftlicher Pfandvertrag nach 
W#er 2—— Muster 2 abzuschließen. 
—
        <pb n="491" />
        XLIV. 467 
(2) Die vom Verpfänder übergebenen Wertpapiere, Zins-, Renten= oder Gewinnanteil- 
scheine und Erneuerungsscheine sind nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 3 zur K. R.O. 
aufzubewahren. 
(3) Wie weit die Wertpapiere einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben sind, 
bestimmen die Direktionen. g6. 
(1) Wertpapiere, die bei der Reichsbank, der badischen Bank oder der Rheinischen Kreditbank Vervfändung 
verwahrt sind, können in der Weise als Sicherheit gegeben werden, daß der Anspruch des Sibon bei 
Eigentümers der Wertpapiere gegen die Bank auf Herausgabe der Wertpapiere abgetreten wird. wahrten Wert- 
Ob bei einer anderen Bank verwahrte Wertpapiere als Pfand angenommen werden können, zkolhiunker. 
bestimmen die Direktionen. 
(2) Über die Verpfändung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster 3 abzuschließen. Wuster, 
Der Verpfänder hat den Verwahrungs-(Depot-schein, eine Bescheinigung der verwahrenden 
Bank darüber, daß die verwahrten Wertpapiere auf den Inhaber lauten (nicht auf den Namen 
einer Person umgeschrieben sind) und mit den zugehörigen, noch nicht fällig gewordenen Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen versehen sind, ferner eine Mitteilung 
des Verpfänders an die verwahrende Bank über die Verpfändung nach Muster 4 zu übergeben. Muster „ 
Die Mitteilung des Verpfänders muß in doppelter Fertigung ausgestellt und vom Verpfänder · 
unterschrieben sein; die beiden Fertigungen übersendet die Kasse der verwahrenden Bank mit 
dem Ersuchen, den Eingang der Mitteilung auf der einen Fertigung der Kasse zu bescheinigen 
und etwaige Verfügungen anzuzeigen, die, seitdem die Bank die Umlaufsfähigkeit der Wert- 
papiere bescheinigt hat, über diese getroffen worden sind. Bevor diese Bescheinigung bei der 
Kasse eingegangen ist, soll die Verpfändung nicht als erfolgt betrachtet werden. 
87. 
Die Kasse ist verpflichtet, wenn der Kurswert der als Sicherheit angenommenen Wert- 
papiere gegenüber dem bei der Annahme der Sicherheit festgestellten Wert um mehr als 
10 v. H. zurückgegangen ist, eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder den ausstehenden 
Betrag, soweit er nicht mehr als gedeckt anzusehen ist, einzuziehen, gegebenenfalls den eingeräumten 
Kredit einzuschränken; in gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Wertpapier seine Beleihbarkeit 
verliert oder zu einem geringeren Teile seines Kurswertes als bei der Verpfändung angenommen 
wurde, beleihbar wird. Bei einer Anderung des Kurswertes der als Pfand angenommenen 
Schuldverschreibungen des Reichs oder des badischen Staates finden obige Vorschriften keine 
Anwendung. 
88. 
(1) Schuldbuchforderungen an das Reich oder an einen Bundesstaat werden zu denselben Verpfändung 
Werten wie entsprechende Schuldverschreibungen als Pfand angenommen. von Schuld 
buchforder- 
(2) Zur Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Verpfänder durch Vorlegung ½ 
eines beglaubigten Buchauszugs nachzuweisen, daß der eingetragene Gläubiger über die 
Forderung unbeschränkt verfügen kann. 
81.
        <pb n="492" />
        468 XI.IV. 
(3) Der Buchgläubiger hat in der Verpfändungserklärung zu versichern, daß er über die 
verpfändete Forderung als eingetragener Gläubiger unbeschränkt zu verfügen berechtigt ist und 
bisher über sie in keiner Weise (durch Abtretung, Verpfändung usw.) verfügt hat. 
(4) Der Verpfänder hat der Kasse weiter in zwei Fertigungen einen an die Verwaltung 
der Staatsschulden oder der Reichsschulden gerichteten Antrag auf Eintrag der Verpfändung im 
Schuldbuch zu übergeben. Die Kasse hat die beiden Fertigungen, von denen die eine öffentlich 
beglaubigt sein soll, der Schuldenverwaltung mit dem Ersuchen zu übersenden, die beantragte 
Eintragung zu vollziehen, auf der einen zurückzusendenden Fertigung den Vollzug zu 
bescheinigen sowie mitzuteilen, ob etwa seit der Aufstellung des vom Verpfänder erwirkten 
Buchauszuges weitere Eintragungen bezüglich der verpfändeten Forderungen stattgefunden 
haben. Die Verpfändung ist erst mit dem Eingange dieser Bescheinigung als bewirkt zu 
betrachten. 
89. 
Verpfändung Bewegliche Sachen können unter folgenden Voraussetzungen als Pfand angenommen 
von beweg- werden: 
lichen Sachen. 
a. dem Verpfänder muß an ihnen das unbeschränkte Eigentum zustehen; 
. die Sachen müssen sich in einer öffentlichen Zollniederlage oder in einem unter Mit- 
verschluß der Zoll= und Stenerverwaltung stehenden Privatlager befinden: 
die Sachen dürfen nicht dem Verderb ausgesetzt, auch nicht von solcher Beschaffenheit 
sein, daß ihre Entwertung bei längerer Lagerung zu befürchten ist; 
. die Sachen müssen leicht verkäuflich und dürfen außergewöhnlichen Preisschwankungen 
nicht unterworfen sein; 
. die Sachen müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. 
rEG. 
—. 
— 
–. 
10. 
Bewegliche Sachen dürfen nur bis zur Hälfte ihres Markt= oder Börsenpreises, und 
wenn sie mit einer bei der Auslagerung fällig werdenden Zoll= oder Stenerschuldigkeit belastet 
sind, nur bis zur Hälfte des nach Abzug des Zoll= oder Steuerbetrages verbleibenden Teils 
des Markt= oder Börsenpreises für Julandsware als Sicherheit angenommen werden. Wieweit 
hiernach die Sachen als Sicherheit dienen, hat der Stundungsnehmer auf Verlangen durch das 
Gutachten eines der Zoll= und Steuerverwaltung genehmen Sachverständigen darzulegen. 
811. 
In dem mit dem Verpfänder schriftlich abzuschließenden Vertrag ist für den Fall, daß 
der gestundete Betrag ganz oder teilweise nicht rechtzeitig eingezahlt wird, die Befugnis vor— 
zubehalten, den Pfandgegenstand ohne vorausgehende Androhung alsbald zum Zwecke der 
Befriedigung öffentlich versteigern zu lassen und dabei, soweit es der Zoll- und Steuerverwaltung 
angemessen erscheint, von der Bestimmung des 8 1238 BG.B. abweichende Zahlungs— 
bedingungen festzusetzen.
        <pb n="493" />
        XI. IV. 469 
In dem Pfandvertrag ist auch die Verpfändung der dem Verpfänder aus der Versicherung 
des Pfandgegenstandes etwa erwachsenden Ansprüche zu vereinbaren und zu bestimmen, daß 
der Verpfänder eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmers über die ihm nach § 1280 
B. G. B. erstattete Anzeige beibringe und den Versicherungsschein, sofern er auf den Inhaber 
ausgestellt ist, übergebe. 
Soll ein Warenlager, das häufigeren Veränderungen im Bestande unterworfen ist, als 
Pfand angenommen werden, so ist zu vereinbaren, daß auch die nach dem Vertragsabschlusse 
zur Einlagerung gelangenden Waren als mitverpfändet gelten. 
In dem Pfandvertrag ist weiter zu bestimmen, daß der Verpfänder abweichend von 
§ 1218 Absatz 2 B.G.B. sich selbst über den jeweiligen Zustand des Pfandgegenstandes in 
Kenntnis zu erhalten hat. 
In dem Vertrag ist auch zum Ausdrucke zu bringen, daß dem Pfandnehmer der Besitz 
(Mitbesitz) im Sinne des bürgerlichen Rechtes eingeräumt wird. 
12. 
Die Kasse hat sich von Zeit zu Zeit insbesondere bei den Bestandsanfnahmen zu ver- 
lässigen, ob die verpfändeten Gegenstände noch vollständig vorhanden und nicht infolge der 
Lagerung oder aus sonstigen Ursachen so schadhaft oder minderwertig geworden sind, daß ihr 
Wert keine nach § 10 als ausreichend zu erachtende Deckung mehr bietet. Gewährt der Wert 
diese Deckung nicht mehr, so hat die Kasse die Stellung anderweitiger Sicherheit zu verlangen 
oder den gewährten Kredit zu mindern. 
13. 
Die Kasse hat darauf zu achten, daß die nach dem Fenerversicherungsvertrage dem Ver- 
pfänder obliegenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die notwendigen Anzeigen rechtzeitig 
erstattet werden; in dringlichen Fällen hat sie an Stelle des Verpfänders diese Verpflichtungen 
selbst zu erfüllen. 
8 14. 
(1) Ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff kann als Pfand angenommen werden, 
wenn der Verpfänder unbeschränkt über das Schiff zu verfügen berechtigt ist und sich als den 
Verfügungsberechtigten durch Vorlage eines beglaubigten Schiffsregisterauszugs ausweist und 
wenn das zu verpfändende Schiff gegen die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung 
versichert und nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Versicherungsnehmer die ans dem 
Versicherungsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen werde. Die Verpfändung wird 
unzureichend, sobald das Versicherungsverhältnis gelöst wird, ohne daß ein Versicherungsfall 
eingetreten ist. 
(2) Der Verpfänder muß den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage zu Gunsten der 
Finanzverwaltung mitverpfänden und eine Bescheinigung der Versicherungsunternehmung darüber 
beibringen, daß er ihr die Verpfändung dieses Anspruches mitgeteilt habe. 
(3) Ist der Verpfänder eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 
einer Million Mark, so können auch nichtversicherte Schiffe als Sicherheit angenommen werden, 
Verpsandung 
von Schiffen.
        <pb n="494" />
        470 XLIV. 
wenn sich die Gesellschaft verpflichtet, jährlich ihre Bilanz der Kasse mitzuteilen, ihr auch jede 
Rechtsänderung hinsichtlich der verpfändeten Schiffe sowie deren Untergang oder Löschung im 
Schiffsregister unverzüglich anzuzeigen und von Zeit zu Zeit auf Verlangen der Kasse eine 
Schätzung der verpfändeten Schiffe durch von der Kasse bezeichnete Sachverständige auf ihre 
Kosten vornehmen zu lassen. 
(4) Die Schiffe dürfen nur zu einem Drittel ihres durch Sachverständige festgestellten 
Wertes als Pfand angenommen werden. 
(5) Die Verpfändung gilt als erfolgt, wenn sie im Schiffsregister eingetragen ist. 
15. 
Die Kasse hat nach längstens je 5 Jahren eine Schätzung der verpfändeten Schiffe zu 
veranlassen. Ergibt sich hierbei, daß der Wert der verpfändeten Schiffe das Zweifache des 
Betrags der noch bestehenden Verbindlichkeit oder des eingeräumten Kredits nicht mehr über- 
steigt, so ist eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder der nicht gedeckte Teil des 
Schuldbetrags einzuziehen, gegebenenfalls der Kredit zu kürzen. 
8 16. 
Bũrgschaften. (1) Die Sicherstellung durch Bürgschaft ist nur anzunehmen, wenn die Zahlungsfähigkeit 
des gestellten Bürgen unbedenklich erscheint; nötigenfalls ist die Stellung mehrerer Bürgen 
oder die Leistung sonstiger Sicherheit zu verlangen. Leistet ein Bürge für mehrere Personen 
Bürgschaft, so ist darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der geleisteten Bürgschaften eine 
den Vermögensverhältnissen des Bürgen entsprechende Summe nicht übersteigt. Wieweit im 
Auslande wohnende Personen oder ausländische Banken als Bürgen angenommen werden 
können, bestimmen die Direktionen. 
r 2 (2) Der Bürge hat der Kasse eine Bürgschaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen. Der 
NAufnahme einer besonderen Urkunde über die Bürgschaftsübernahme bedarf es nicht, wenn die 
Bürgschaftserklärung in der Urkunde über die Schuld selbst oder in einer sonstigen Urkunde 
aufgenommen und vom Bürgen unterzeichnet ist. 
(3) Die Unterschrift des oder der Bürgen muß, wenn sie nicht vor dem Beamten der 
Kasse von dem der Kasse bekannten Bürgen geleistet wird, durch einen zur Beglaubigung zu- 
ständigen Beamten (Notar, Bürgermeister, unter Umständen auch Gemeindegrundbuchbeamten 
oder Grundbuchhilfsbeamten) beglaubigt sein. Bei Bürgschaften für Beträge bis zu 1000 46 
bedarf es der Beglaubigung nicht, wenn die Echtheit der Unterschrift der Kasse bekannt ist. 
(4) Übernimmt jemand als Vertreter eines anderen (als Bevollmächtigter oder gesetz- 
licher Vertreter einer Gesellschaft) die Bürgschaft, so hat er sich durch öffentlich beglaubigte 
Vollmacht oder durch einen Handelsregisterauszug über seine Vertretungsbefugnis auszuweisen, 
falls diese der Kasse nicht zuverlässig bekannt ist. 
(5) Bürgen, die nicht auf die Einrede der Vorausklage verzichten oder sich nicht als 
Selbstschuldner verbürgen, und Bürgen, welche die Bürgschaft nur auf bestimmte Zeit über- 
nehmen, sollen in der Regel nicht angenommen werden. Sind Bürgen, die ihre Haftung auf
        <pb n="495" />
        XLIV. 471 
bestimmte Zeit beschränkt haben, angenommen worden, so ist bei Ablauf der gesetzten Frist 
nach § 777 B.G.B. zu verfahren. 
§5 17. 
(1) Wechselseitige Bürgschaften sollen regelmäßig nicht angenommen werden. Jedoch ist 
den Domänenämtern und Forstämtern gestattet, nach ihrem Ermessen bei Parzellenverkäufen 
nach Maßgabe der lit. A. I. 1 a der Normativbestimmungen über Veräußerung und Ver- 
pachtung des domänärarischen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, bei Güterverpachtungen 
in Parzellen, bei Versteigerungen von Gras= und anderen Bodenerzeugnissen sowie bei der 
Verwertung von Walderzeugnissen wechselseitige Bürgschaftsleistungen anzunehmen, bezüglich 
der Verwertung von Walderzengnissen jedoch nur für Beträge bis zu 200 einschließlich 
und in allen Fällen unter der Voraussetzung, daß die Umstände des Falles die Zulassung 
wechselseitiger Bürgschaft als unbedenklich erscheinen lassen. 
(2) Die Direktionen können allgemein oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten 
bestimmen, daß nur solche Bürgen angenommen werden, die sich durch Vorlage eines von der 
Bezirksfinanzbehörde ihres Wohnorts ausgestellten Kreditheftes über ihre der Finanzverwal- 
tung gegenüber eingegangenen und noch bestehenden Schuldigkeiten einschließlich der übernom- 
menen Bürgschaften ausweisen. 
Die Kasse, die einen solchen Bürgen annimmt, hat die Bürgschaft unter Angabe des 
Betrags in dem Kredithefte zu vermerken. Ist eine Bürgschaftsverbindlichkeit erloschen, so ist 
der sich auf sie beziehende Eintrag im Kredithefte von der Kasse zu löschen. 
8 18. 
(1) Bei Kreditgewährung soll der gestellte Bürge sich für alle Beträge verbürgen, die 
der Hauptschuldner innerhalb des gewährten Kredites schuldig geworden ist oder schuldig 
werden wird. 
(2) Bürgen, die sich nicht unbeschränkt in Höhe des Betrags des dem Hauptschuldner 
gewährten Kredites verbürgen, sondern nur bis zu einem hinter der Verbindlichkeit oder dem 
Kredit zurückbleibenden Betrage den Ausfall zu decken übernehmen (Ausfallsbürgen), dürfen 
nur angenommen werden, wenn für den weiteren Betrag andere Bürgen, die sich als Selbst- 
schuldner für den dem Hauptschuldner gewährten Kredit verbürgen, die Haftung übernehmen 
oder Sicherheit durch Pfand= oder Hypothekenbestellung geleistet wird. 
(3) Einem Gesuch um Erhöhung eines Kredites, für den Bürgschaft geleistet ist, darf 
nur entsprochen werden, wenn der oder die Bürgen sich für den zu gewährenden Gesamtkredit 
als Selbstschuldner verbürgen. In diesem Fall ist von dem früheren Bürgen eine neue Bürg- 
schaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen; die frühere Urkunde ist im Einverständnisse des 
Bürgen zu vernichten, sobald die neue Bürgschaft wirksam wird. 
Bürgschaften 
bei Kredit- 
gewährung 
insbesondere.
        <pb n="496" />
        Bürgschaften 
unter 
Sichtwechsel- 
hinterlegung. 
HOypotheken= 
bestellung. 
Gebühren. 
172 JIXIV. 
19. 
(I) Auf Bürgschaften, die unter Hinterlegung eines vom Bürgen angenommenen Sicht- 
wechsels geleistet werden, finden die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechende Anwendung. 
Wird die Bürgschaft durch Hinterlegung eines angenommenen Sichtwechsels geleistet, dessen 
Summe mit dem Betrage des gewährten Kredites nicht übereinstimmt, so ist eine schriftliche 
Erklärung des Bürgen zu erheben, wonach er sich auch für den die Wechselsumme über- 
steigenden Kreditbetrag verbürgt. Im Falle späterer Erhöhung des Kredites ist eine neue 
derartige Erklärung des Bürgen beizubringen. 
(2) Die Bürgschaft durch Hinterlegung eines angenommenen Sichtwechsels darf nur zu- 
gelassen werden, wenn der Hinterleger die Stempelabgabe für die ganze Zeit bis zu dem auf 
dem Wechsel angegebenen Verfalltag oder bis zum Zeitpunkte des Erlöschens des wechsel- 
mäßigen Anspruchs im Voraus entrichtet. 
§ 20. 
Während der Dauer der Bürgschaft hat sich die Kasse in fortlaufender Kenntnis über 
die Vermögenslage und die sonstigen Verhältnisse des Bürgen zu erhalten. 
#21. 
(1) Eine Hypothek an einem im Großherzogtum oder in einem anderen Bundesstaate 
gelegenen Grundstücke wird als Sicherheit angenommen, wenn durch sie und die etwa vorher- 
gehenden Rechte zusammen das Grundstück nicht über die Hälfte seines Wertes belastet wird. 
Der Hypothekenbesteller hat sich hierüber durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des 
Grundbuchheftes oder eines Grundbuchauszugs und einer amtlichen Schätzungsurkunde aus- 
zuweisen. Bei Verpfändung von im Baugebiet gelegenen Grundstücken ist auch die Vorlage 
eines Auszugs aus dem Verzeichnisse der öffentlichen Lasten (§ 25 des Ortsstraßengesetzes und 
§ 74 der Gemeinde-Städte-[Ordnung) zu verlangen. Die Vorlage der Schätzungsurkunde 
kann erlassen werden, wenn der Wert des Grundstücks anderweitig genügend amtlich fest- 
gestellt ist. 
(2) Wird die Hypothek als Höchstbetragshypothek (§ 1190 B.G. B.) bestellt, so ist der 
Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, so zu bemessen, daß durch ihn der ein- 
geräumte Kredit und die etwa vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen, letztere nach dem 
Kreditbetrag und für ein Jahr berechnet, gedeckt werden. 
8 22. 
(1) Die gestellten Sicherheiten sind nur anzunehmen, wenn sich der Hauptschuldner oder 
der Sicherheitssteller verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von ½ von 
jedem angefangenen 10000 des sicherzustellenden Schuldbetrages, jedoch mindestens 50 F, an 
die Bezirksfinanzbehörde zu entrichten.
        <pb n="497" />
        XLIV. 173 
(2) Bei Hypothetenbestellungen kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung: der Haupt- 
schuldner oder Sicherheitssteller ist befugt, auf die Gebühr des Absatzes 1 die Hälfte der 
Gebühr anzurechnen, die nach § 82 des Kostengesetzes für die Hypothekeneintragung zur Er- 
hebung kommt. 
(3) Die Gebühr des Absatzes 1 ermäßigt sich zur Hälfte, wenn durch bei der Reichsbank 
oder einer sonstigen Bank verwahrte Wertpapiere Sicherheit gestellt wird. 
(4) Von der Erhebung einer Gebühr ist abzusehen, wenn Sicherheit geleistet wird für 
Holzgeld-, Miet-, Pachtzins= oder Salggeldschuldigkeiten oder für Arbeitsleistungen und 
Lieferungen. Auch kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn anläßlich 
der Ausstellung von Zoll= oder Steuerbegleiturkunden oder zur Abwendung von Zwangsvoll- 
streckungsmaßregeln die Sicherstellung erfolgt, oder wenn besondere Gründe der Billigkeit zu 
einem Nachlaß der Gebühr vorliegen. 
8 23. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind zulässig, soweit in einem Zwangs- 
vollstreckungsverfahren zur Abwendung von weiteren Zwangsmaßnahmen Sicherheit gestellt 
wird und der Hauptschuldner nicht in der Lage ist, in einer den Bestimmungen entsprechenden 
Weise Sicherheit zu leisten. 
8 24. 
(1) Zur Annahme von Sicherheitsbestellungen sind die Bezirksfinanzbehörden zuständig, Juständigien 
- -. · nnahme 
die den sicherzustellenden Betrag zu erheben haben. von Sicher. 
(2) Sie bedürfen der Ermächtigung der ihnen vorgesetzten Direktionen, wenn Grundstücke, heitslisten 
Schiffe oder für einen 10000 4 üÜbersteigenden Betrag Warenvorräte als Pfand gestellt 
werden. 
(3) Die Bezirksfinanzbehörden können von den vorgesetzten Direktionen ermächtigt werden, 
andere als die in § 4 bezeichneten Wertpapiere sowie Forderungen, insbesondere Sparkassen- 
guthaben als Pfand anzunehmen, wenn deren Annahme als Sicherheit unter den vorliegenden 
Umständen unbedenklich erscheint. 
8 25. 
(1) Die Bezirksfinanzbehörden bedürfen der Ermächtigung der vorgesetzten Direktion, wenn 
eine gestellte Sicherheit aufgegeben werden soll, bevor der vom Schuldner geschuldete Betrag, 
für den die Sicherheit gestellt ist, vollständig bezahlt, oder die Schuld anderweitig getilgt ist. 
(2) Die Bezirksfinanzbehörde soll der vorgesetzten Direktion Anzeige erstatten, sobald nach 
dem Verhalten des Hauptschuldners oder aus einem sonstigen Grund Aulaß vorliegt, die aus 
der Sicherheitsleistung der Finanzverwaltung erwachsenen Rechte auszuüben, wie den Bürgen 
zu betreiben oder das Pfaud zu veräußern. Die Direktion wird darauf der Bezirksfinanz 
behörde die erforderlichen Weisungen erteilen.
        <pb n="498" />
        474 XLIV. 
(3) Die Direktionen können die Berichterstattung für weniger wichtige Fälle erlassen. Die 
Bezirksfinanzbehörde ist in solchen Fällen ermächtigt, von sich aus die erforderlichen Maßnahmen 
zu treffen. Die Bezirksfinanzbehörde hat auch, wenn Gefahr im Verzuge liegt, die zur Ab— 
wendung von Nachteilen nötigen Vorkehrungen zu treffen. 
8 26. 
Julralttrelen Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Sie findet nur Anwendung 
auf die nach dem 1. Januar 1912 gestellten Sicherheiten. 
Für Verpfändung von Grundstücken in Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht 
als angelegt gilt, bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 6. November 1886 noch in Geltung. 
Karlsruhe, den 3. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Martin.
        <pb n="499" />
        XI.IV. 475 
Muster 1. 
Empfangsbescheinigung 
über 
den hinterlegten Betrag von. . . . 
Herrr .... hat zur Sicherstellung eines vom . ... amt 
............. anihngeltendgemachteuAnspruchsvon·........;-«- 
(......... Steuer)denBetragvon........iC: 
— m. W. — 
hinterlegt. 
Der Empfang dieses Betrags wird bescheinigt. 
Diese Empfangsbescheinigung ist, wenn die Sicherheitsleistung ihre Erledigung gefunden hat, an die 
Kasse zurückzugeben.
        <pb n="500" />
        476 XLIV. 
Muster 2. 
Pfandvertrag 
zwischen 
der Großh. Zoll= und Steuer- 
Forst= und Domänen- 
Verwaltung, vertreten durch Großf. 
(Nicht Zutreffendes zu durchstreichen.) 
und 
in. 
81 
in wohnhaft, hat bei 
Großh. für 
Sicherheit in der Höhe von # zu stellen. 
82. 
Zur Sicherstellung des Anspruchsden verwaltung verpfändet 
in * die nachbezeichneten Wert- 
papiere und übergibt sie zu diesem Zweck dem Großß. 
Das Großf). ... ..beschetmgt,dtcobiqenWettpamerc nebst den 
angeführten Zins., Renten= oder Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen empfangen 
zu haben. 
83. 
Der Verpfänder verpflichtet sich, falls der Kurswert der Wertpapiere gegenüber dem 
heutigen Kurs um mehr als 10 v. H. gesunken ist, oder ein Wertpapier seine Beleihbarkeit 
ganz oder zu einem Teil verliert, auf Verlangen derir verwaltung 
weitere Wertpapiere zur Ergänzung der Sicherheit zu verpfänden.
        <pb n="501" />
        XI. V. 477 
e 
Die . . . ... verwaltung ist, wenn der gestundete Betrag ganz oder teilweise 
nicht rechtzeitig einbezahlt wird, befugt, den Pfandgegenstand ohne vorausgehende Ankündigung 
alsbald zum Zweck der Befriedigung öffentlich versteigern oder aus freier Hand zum laufenden 
Preis durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Handelsmakler verkaufen zu lassen. 
Diese Befugnis steht der . . . . . . . .. verwaltung auch dann zu, wenn die dem 
Schuldner gewährte Stundung wegen Nichtbeachtung der bei der Stundung vorgeschriebenen 
Bedingungen oder im Falle der Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat erlassenen Bestim. 
mungen widerrufen und die Schuld nicht sofort getilgt wird. 
§ 5. 
Der Verpfänder bezahlt eine Gebühr von L . 
Vorstehender Vertrag ist doppelt gefertigt. 
Jeder Vertragsteil erhält eine Fertigung. 
.......... , den 19 
Großh. amt 
Der Pfandbesteller: 
(Unterschrift.)
        <pb n="502" />
        478 XLIV. 
Muster 3. 
Aandvertrag 
zwischen 
der Großh. Zoll= und Steuer- 
Forst= und Domänen- 
Verwaltung, vertreten durch Großh. 
nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.) 
und 
Herrn......................... in 
81. 
Hern in ist von dem Großf. 
hinsichtlich der Zoll= und Steuerbeträge, die er schuldig geworden ist oder noch schuldig wird 
und hinsichtlich der zur Niederlage gelangenden Waren ein Kredit in Höhe vo 4. 
jÜ0m. W. 
eingeräumt worden. Zur Sicherstellung denr verwaltung wegen der von 
innerhalb dieses Kredits schuldig gewordenen oder schuldig werdenden 
Beträge, verpfändet Hhrrr seine laut Verwahrunge (Depot-schein 
vdooooon Nr. bei den baakk 
in Verwahrung befindlichen Wertpapiere und zwar: 
§ 2. 
Zum Vollzug der Sicherheitsleistung tritt Hrrrrr . .. unter Übergabe 
des Verwahrungsscheins und einer Bescheinigung der bank über die Umlauf- 
fähigkeit der darin aufgeführten Wertpapiere den ihm der bank gegenüber zu- 
stehenden Anspruch auf Herausgabe der in Verwahrung gegebenen Wertpapiere zu Gunsten der 
verwaltung ab und ermächtigt diese, die Wertpapiere gegen Rückgabe des Ver- 
wahrungsscheins zum Zweck der Befriedigung bei dern bank zu erheben, falls die 
gestundeten Beträge ganz oder teilweise nicht rechtzeitig eingezahlt werden. 
83. 
DTie verwaltung ist bei Erhebung der Wertpapiere befugt, diese zu ihrer 
Befriedigung ohne vorausgehende Ankündigung öffentlich versteigern oder aus freier Hand zum 
laufenden Preis durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Handelsmakler verkaufen zu lassen.
        <pb n="503" />
        XLIV. 479 
84. 
Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Befugnisse stehen dern verwaltung auch 
dann zu, wenn die dem Schuldner gewährte Stundung wegen Nichtbeachtung der bei der 
Stundung vorgeschriebenen Bedingungen oder im Falle der Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat 
erlassenen Bestimmungen widerrufen und die Schuld nicht sofort getilgt wird. 
85. 
Herrr . . . übergibt in zwei Fertigungen eine Erklärung, wonach er die 
Hbank von der erfolgten Verpfändung benachrichtigt und überläßt der 
....... verwaltung,dieseBenachrichtigungder........bankzuübetmitteln. 
§6. 
Falls der Kurswert der zu Pfand gegebenen Wertpapiere gegenüber dem heutigen Kurs 
um mehr als 10 v. H. gesunken ist, oder ein Wertpapier seine Beleihbarkeit ganz oder teil- 
weise verliert, wird der Verpfänder auf Verlangen der verwaltung weitere 
Wertpapiere zur Ergänzung der Sicherheit zu Pfand geben. 
§ 7. 
Der Verpfänder bezahlt eine Gebühr von. . ... % 
Von vorstehendem Vertrag erhält jeder Vertragsteil eine Fertigung. 
Der Pfandbesteller: 
(Unterschrift.)
        <pb n="504" />
        480 XLIV. 
Muster 4. 
An die 
(Reichsbank, Kontor für Wertpapiere 
in Berlin). 
„„, .. ich ich .. · 
Die (Reichsbank) benachrichtige daß * die nach dem Verwahrungs-(Depot-schein 
mir . 
vom.......... Nr.....oon lus für eigene Rechnung dort in Verwahrung 
. mir » - . 
gegebenen Wertpapiere und den uus der (Reichsbank) gegenüber zustehenden Anspruch auf 
Herausgabe der Wertpapiere der verwaltung, vertreten durch das 
als Sicherheit für Stundung der von uns zu entrichtenden 
......... inHöl)cvon..........abgctrctcnhabc.. 
Da«»:s«........ amt ist ermächtigt, die im Verwahrungsschein bezeichneten Wert— 
papiere gegen Rückgabe des Scheines zu erheben und hinsichtlich der Wertpapiere jegliche 
Auskunft zu verlangen. 
. · . ich . . . .. 
Die (Reichsbank) ersuche # die vorbezeichneten Wertpapiere mit Ernenerungsscheinen 
und laufenden Zins-, Renten (Gewinnanteil-) scheinen fortan für das amt 
zu verwahren und nur diesem auf Verlangen herauszugeben. 
den 1009 
An die 
(Reichsbank, Kontor für Wertpapiere 
in Berlin). 
Wir übersenden vorstehendes Schreiben mit dem ergebensten Ersuchen, den Empfang des- 
selben auf der anliegenden Ausfertigung zu bescheinigen und diese an uns zurückzusenden. 
Falls seit anderweitige Verfügungen (Verpfändungen oder Pfändungen) 
hinsichtlich der im Verwahrungsschein bezeichneten Wertpapiere oder des Anspruchs auf Heraus- 
gabe der genannten Wertpapiere der (Reichsbank) mitgeteilt worden sind, ersuchen wir die 
Bank, uns hiervon Nachricht zu geben.
        <pb n="505" />
        XIXIV. 481 
Muster 5. 
Bürglchaftsurkiunde 
Die Großß. bverwaltung hat der . 
hinsichtlich der Zoll- und Steuerschuldigkeiten einen Kredit in Höhe von 1 
– m. W. 
eingeräumt gegen Sicherheitsleistung. 
Zum Zweck der Sicherstellung verbürgt sich der Unterzeichnete als Selbstschuldner für alle 
Beträge, welhhen auf Grund des Kredits schuldig 
geworden ist oder bis (folgt Angabe, % der Predt und die Bürgschaft für die in einem 
bestimmten Zeitraum entstehenden Schuldigkeiten oder fortlaufend bis zur ausdrücklichen 
Kündigung gültig ist) schuldig wird, mit der Beschränkung, daß er bis zum Betrag von 
L 
m. W. 
aufkommt. 
Der Unterzeichnete verpflichtet sich, den oben angegebenen Betrag oder wieviel hievon die 
obige Staatsstelle von ihm verlangen wird, nach Anforderung sofort bar an sie zu bezahlen. 
Die Zahlung wird auch erfolgen, wenn wegen Nichtbeachtung der bei der Stundung vor- 
geschriebenen Bedingungen oder im Falle einer Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat erlassenen 
Bestimmungen die Stundung (der Kredit) widerrufen und nicht sofort vom Hauptschuldner 
Zahlung geleistet wird. 
, den. 19 
Bemerkungen. 
Bei Bürgschaftsleistungen für Verbindlichkeiten anderer als der oben bezeichneten Art, überhaupt 
in Fällen, für welche das vorstehende Muster nicht paßt, ist die Urkunde den betreffenden Verhältnissen 
entsprechend abzufassen. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 82
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        Nr. XLV. 183 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden, 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. November 1911. 
  
Inhalt. 
Justizgefällordnung. 
  
Justizgefällordnung. 
(Vom 20. Oktober 1911.) 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verorduet: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Justizgefälle werden von den Justizbehörden beim Schuldner angefordert; eingezogen, Zuständigkeit 
betrieben und verrechnet werden sie durch die Finanzbehörden (Gerichtskassen, Finanzämter). im auge, 
82. 
Instizgefälle im Sinne dieser Verorduung sind: 
a, Kosten (Gebühren, Pauschsätze, Taxen, Auslagen, Vorschüsse), die in Angelegenheiten 
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen 
oder in Justizverwaltungssachen für die badische Staatskasse zu erheben sind; 
b. Geldstrafen, die eine staatliche Justizbehörde zu vollstrecken hat. 
1. Die Anforderung erfolgt durch den Kostenbeamten; er ist für die rechtzeitige und Kostenbeamiter. 
richtige Anforderung verantwortlich. 
2. Geldstrafen sind vom Kostenbeamten der Strafvollstreckungsbehörde (8 4), Kosten vom 
Kostenbeamten derjenigen Behörde anzufordern, bei der die Kosten angesetzt werden (Kostenbehörde). 
3. Beauftragt eine Justizbehörde eine ihr unterstellte staatliche Behörde mit der Eröffnung 
einer Entschließung, so kann sie ihr auch die Anforderung der dafür angesetien Kosten auftragen. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 
Justizgejälle.
        <pb n="508" />
        484 XLV. 
84. 
Straf- Strafvollstreckungsbehörde ist: 
— a. bei durch' Strafbefehl erkannten Geldstrafen das Amtsgericht; 
b. bei durch strafgerichtliches Urteil erkannten Geldstrafen, wenn das Schwurgericht 
oder die Strafkammer in erster Instanz erkannt hat, die Staatsanwaltschaft, sonst 
das Amtsgericht; 
c. bei anderen Geldstrafen die Behörde, die die Geldstrafe erkannt, und, wenn das 
Erkenntnis auf eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist, die Behörde, die in erster Instanz 
entschieden hat. 
§ 5. 
Gerichtstassen. 1. Gerichtskasse des Amtsgerichts ist die Steuereinnehmerei seines Sitzes; befinden sich an 
seinem Sitze mehrere Steuereinnehmereien, so bestellt die Zoll= und Steuerdirektion eine davon 
zur Gerichtskasse. 
2. An die Gerichtskasse des Amtsgerichts sind alle Justizgefälle zu zahlen, die vom Amts- 
gericht oder von einer anderen staatlichen Justizbehörde angefordert werden, die im Bezirk 
des Amtsgerichts ihren Sitz hat. 
3. Wo ein Bedürfnis hierfür besteht, errichtet das Finanzministerium im Einverständnis 
mit dem Justizministerium in den Gebäuden der Justizbehörden Zahlstellen der Gerichtskasse. 
Die Errichtung wird durch das amtliche Verkündigungsblatt bekannt gemacht. 
4. Jede Gerichtskasse führt beim Postscheckamt Karlsruhe ein Postscheckkonto. 
6. Die Gerichtskassen sowie die Zahlstellen unterstehen der Dienstaufsicht der Finanzämter. 
86. 
Zahlung an Grundbuchkosten können bei der Steuereinnehmerei des Grundbuchamtssitzes zur Über- 
Steuer= mittelung an die Gerichtskasse einbezahlt werden, nach Ablauf der Zahlungsfrist aber nur 
einnehmereien. gegen Zahlung einer Gebühr von 10 F für die besondere Benachrichtigung der Gerichtskasse. 
87. 
gahlung an 1. Richter und Staatsanwälte nehmen Zahlungen von Justizgefällen nicht an. 
Instizbeamte. 2. Notare können gegen Entwertung von Kostenmarken (§ 26) Zahlungen von Notariats- 
und Grundbuchkosten für die Gerichtskasse annehmen. 
3. Die Kostenbeamten der Gerichte können Zahlungen von Gerichtskosten und gerichtlich 
erkannten Geldstrafen, die Kostenbeamten der Notariate Zahlungen von Notariats= und Grund- 
buchkosten gegen Eutwertung von Kostenmarken (8 26) für die Gerichtskasse annehmen; Beträge 
bis zu 200 14 müssen sie annehmen: 
a. in dringenden Fällen, ferner 
b. wenn sie dem Schuldner die Gefällrechnung persönlich übergeben und er sofort 
bezahlen will, endlich 
. wenn das Gericht oder das Notariat, dem der Kostenbeamte angehört, die Aus- 
händigung eines Schriftstückes (§ 19) oder die Vornahme einer Handlung (8 39) 
von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht hat.
        <pb n="509" />
        XLV. 485 
Ist bei dem Gericht oder Notariat eine Zahlstelle errichtet, so ist den Kostenbeamten die 
Annahme nur auf auswärtigen Amtstagen und in dringenden Fällen erlaubt. 
4. Im übrigen ist Justizbeamten die Annahme von Zahlungen untersagt. 
8 8. 
Vereinigte Notariate gelten, soweit das Justizministerium nichts anderes bestimmt, im Pereinigte 
Sinne dieser Verordnung als ein Notariat. · 
§9. 
Finanzämter im Sinne dieser Verordnung sind auch die Hauptsteuerämter für ihren Finanzämter. 
Landessteuerbezirk. 
8 10. 
Die Kostenbeamten und Steuereinnehmereien haben geschäftsungewandten Personen bei Beistand. 
der Übermittelung der Schuldbeträge an die Gerichtskasse, insbesondere bei der Ausfüllung 
der Zahlkarte, behilflich zu sein. 
II. Abschnitt. 
Das regelmäßige Erhebungsverfahren. 
I. Die Anforderung. 
811. 
Geldstrafen sind beim Schuldner anzufordern, sobald sie vollziehbar sind, Kosten, sofern geitpunkt der 
nicht eine spätere Erhebung vorgeschrieben ist oder der Schuldner die frühere Anforderung Anforderung. 
beantragt, alsbald nach der Fälligkeit. 
12. 
1. Über die anzufordernden Justizgefälle hat der Kostenbeamte dem Schuldner eine Gefäll- 
Rechnung (Gefällrechnung) nach Muster 1 auszustellen. rechnung. 
2. Die Rechnung erhält eine Nummer (Kassennummer, vergl. § 52 Abs. 1). t 
3. Der Schuldner ist derart genau zu bezeichnen, daß er ohne weitere Erhebungen 
ermittelt werden kann, wenn die Schuld zwangsweise beigetrieben werden muß. Soweit die 
erforderlichen Angaben nicht aus den Akten hervorgehen, hat sie der Kostenbeamte durch geeig- 
nete Erhebungen, z. B. Befragen der Parteien oder ihrer Vertreter, festzustellen. 
4. Die Tabelle, in der die Sache eingetragen ist, ist abgekürzt anzugeben, z. B. bei 
Mahnsachen: „“ A Tab. Nr. 200“ ist die Sache in das Geschäftstagebuch oder Kosten- 
register eingetragen, so genügt die Angabe der Nummer des Eintrags ohne weiteren Zusatz. 
5. Als Tag, bis zu welchem die Schuld zu zahlen ist (Zahlungstermin), ist in der 
Regel der zweite Gefällzahlungstag nach der voraussichtlichen Behändigung oder Zustellung 
der Rechnung (§ 14 Abs. 4) zu bestimmen; Gefällzahlungstage sind der 10., 20., und 30. 
83.
        <pb n="510" />
        Vermerle. 
Übermiltelung 
der Gesäll- 
rechnung. 
Nachnahme. 
486 XIV. 
(im Februar der letzte) eines Monats. Schuldet ein bei einem badischen Gericht zugelassener 
Rechtsanwalt Kosten, so soll als Zahlungstermin stets der 10. des auf die Ausstellung der 
Rechnung folgenden Monats bestimmt werden. Ist die Beitreibung gefährdet, so ist die 
Schuld zur sofortigen Zahlung anzufordern. 
6. Steht bei Fertigung der Gefällrechnung bereits fest, daß außer dem Schuldner niemand 
für die Gefällschuld haftet oder haftbar werden kann, so ist der Vermerk llI (haftbar) durch- 
zustreichen; ist noch ungewiß, ob eine andere Person haftbar wird, so ist dem Vermerk ein K 
(Rückfrage) beizusetzen. 
7. In den Gefällrechuungen der Grundbuchämter wird auf die Bestimmung des § 6 
hingewiesen. 
8. Das Kassenzeichen umfaßt Kassennummer sowie Name und Sitz der Kosten= oder 
Strafvollstreckungsbehörde. 
9. Die Rechnung ist vom Kostenbeamten zu unterzeichnen. 
10. Eine Rechnung ist auch dann auszustellen, wenn der Schuldner die Schuld sofort 
bezahlt. Die Ausstellung erfolgt stets kostenfrei. 
§ 13. 
1. Die Nummer der Gefällrechunng (§ 12 Abs. 2) und der Tag ihrer Ausstellung sind 
auf dem Kostenverzeichnis oder, wenn ein solches nicht aufzustellen ist, auf dem Aktenstück zu 
vermerken, auf dem die Kosten angesetzt sind oder die Erhebung der Geldstrafe angeordnet ist. 
2. Die Grundbuchämter vermerken diese Angaben stets im Kosteuregister. 
3. Wird die Schuld durch Postnachnahme erhoben (§ 15), so ist dem Vermerk ein l' 
beizusetzen. 
8 14. 
1. Die Gefällrechunng hat der Kostenbeamte dem Schuldner persönlich zu übergeben oder 
ihm nach den Vorschriften der Zustellungsverordnung durch den Diener oder die Post verschlossen 
behändigen zu lassen. Behändigungsgebühren erhalten die Diener hierfür nicht; die Portokosten 
trägt die Staatskasse. 
2. Die Behändigung darf auch im Ortsbestellbezirk der Post übertragen werden, wenn 
der Umfang des Dienerdienstes die Behändigung durch den Diener nicht zuläßt. 
3. Umfaßt die Gefällrechnung eine Geldstrafe, so ist sie dem Schuldner zuzustellen oder 
ihre Aushändigung vom Schuldner zu bescheinigen; die Zustellungskosten sind wie andere 
Kosten des Strafverfahrens zu behandeln. 
4. Die Behändigung oder Zustellung soll spätestens am dritten Tage nach Ausstellung 
der Gefällrechnung erfolgen. 
5. Zum Verschluß der Sendungen können Fensterbriefumschläge verwendet werden. 
15. 
1. Justizgefälle, die im Deutschen Reiche einzuziehen sind, können bei Ubermittelung der 
Gefällrechnung durch Postnachnahme erhoben werden
        <pb n="511" />
        XLV. 487 
a. in den Fällen des § 97 des Gerichtskostengesetzes und des § 10 Abs. 2 des 
badischen Kostengesetzes; 
b. auf Antrag des Schuldners. 
2. In den Fällen des § 97 des Gerichtskostengesetzes soll Nachnahme stets dann erfolgen, 
wenn der Schuldner außerhalb des Großherzogtums wohnt, es sei denn, daß angenommen 
werden muß, daß er die Einlösung verweigert. 
3. In den Fällen des § 10 Abs. 2 des badischen Kostengesetzes soll Nachnahme stets 
dann erfolgen, wenn der empfangsberechtigte Schuldner außerhalb des Großherzogtums wohnt 
oder wenn zweifelhaft ist, ob er nach Aushändigung der Schriftstücke die Schuld freiwillig 
bezahlt. Ist anzunehmen, daß der Schuldner die Einlösung verweigert, so ist von der 
Nachnahme abzusehen und geeignetenfalls nach § 10 Abs. 1 des badischen Kostengesetzes 
(vergl. § 19) zu verfahren; das gleiche gilt, wenn die Schuld außerhalb des Deutschen 
Reichs einzuziehen ist. 
4. Ist eine öffentliche Behörde oder ein bei einem badischen Gericht zugelassener Rechts- 
anwalt der Schuldner, so ist die Nachnahme nur zulässig, wenn sie beantragt wird. 
5. Den Anträgen auf Postnachnahme ist regelmäßig zu entsprechen. 
8 16. 
1. Die Nachnahme darf nur auf das Postscheckkonto der zuständigen Gerichtskasse erfolgen; An der 
jede andere Art der Nachnahme ist untersagt. hhe. 
2. Für die Einzahlung des nachgenommenen Betrages auf das Postscheckkonto hat der 
Schuldner eine Gebühr von 5#. für jede angefangenen 500 zu zahlen; die Gebühr wird 
mit dem Schuldbetrag nachgenommen. Das Porto für die Nachnahmesendung und die Vorzeige- 
gebühr (10 F) trägt bei Einlösung der Nachnahme die Staatskasse, bei Nichteinlösung hat 
ihr der Schuldner diese Beträge zu ersetzen. 
3. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung gegen den Gefällansatz nicht 
berührt; zuviel bezahlte Beträge werden portofrei erstattet. 
4. In geeigneten Fällen soll der Schuldner von der bevorstehenden Nachnahme besonders 
benachrichtigt werden. 
§ 17. 
1. Die Nachnahmesendung ist mit Aufschrift nach Muster 3 zu versehen und freizumachen. Form der 
2. Als Nachnahmebetrag ist der Schuldbetrag unter Zuschlag der Gebühr des § 16 chnahme 
Abs. 2 anzugeben und zwar die Marksumme stets in Zahlen und Buchstaben. " 
3. Der Nachnahmesendung ist eine ausgefüllte Nachnahmezahlkarte auf die für Zustellungs- er 
urkunden vorgeschriebene Art beizufügen. Auf der Zahlkarte ist als Kassenzeichen des Absenders 
das Kassenzeichen der Gefällrechnung sowie der Zuname des Schuldners anzugeben. Umfaßt 
die Sendung mehrere Gefällrechnungen, so sind die Kassenzeichen aller Rechnungen anzugeben. 
4. Auf der Gefällrechnung hat der Kostenbeamte die Nachnahme unter Angabe des Nach 
nahmebetrags zu bescheinigen.
        <pb n="512" />
        488 XI. V. 
§ 18. 
Beilegung von 1. Wenn der Schuldner nicht am Sitze der Gerichtskasse wohnt oder sich aufhält, wird 
Bahllarten. der Gefällrechnung eine Zahlkarte beigelegt, auf der die Gerichtskasse, die Nummer ihres Post- 
scheckkontos sowie das Postscheckamt vorgedruckt sind; auf dem Abschnitt der Zahlkarte hat der 
Kostenbeamte das Kassenzeichen der Gefällrechnung anzugeben. 
2. Die Beilegung unterbleibt im Falle der Nachnahme sowie dann, wenn der Schuldner 
ein Postscheckkonto hat oder innerhalb des Deutschen Reichs weder wohnt noch sich aufhält; bei 
Gefällrechnungen der Grundbuchämter außerdem dann, wenn der Schuldner am Grundbuch- 
amtssitz wohnt oder sich aufhält. 
8 19. 
Zurück- Wird die Aushändigung eines Schriftstückes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht 
—— (5 10 des badischen Kostengesetzes), so ist dem Schuldner bei Übermittelung der Gefällrechnung 
zu eröffnen, daß ihm das zu bezeichnende — Schriftstück erst werde ausgehändigt werden, 
wenn er dem Kostenbeamten die Zahlung der Kosten nachweise. 
8 20. 
Auherbadische 1. Hat eine außerbadische Behörde Rechtshilfekosten zu ersetzen, so hat ihr die Kosten- 
— behörde die Gefällrechnung mit einem Begleitschreiben zu übersenden, in dem die einzelnen 
DHostenansätze, soweit nötig, näher entziffert sind. Bei der Übersendung an ausländische Behörden 
sind die für den Verkehr mit ihnen geltenden besonderen Vorschriften zu beachten. 
2. Ein Zahlungstermin ist nicht festzusetzen, auch sind auf der Gefällrechnung die Vermerke 
über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung durchzustreichen. 
8 21. 
Einschränkung 1. Um Portokosten zu ersparen, sind der Gefällrechnung tunlichst andere, dem Schuldner 
de r zu übermittelnde Schriftstücke beizulegen. Portokosten für die Übermittelung der Gefällrechnung 
trägt die Staatskasse in diesen Fällen nur insoweit, als sie die Kosten übersteigen, die der 
Schuldner bei getrennter Übermittelung der anderen Schriftstücke der Staatskasse zu ersetzen 
gehabt hätte. 
2. Den Nachnahmesendungen können Zustellungsurkunden nicht beigefügt werden. 
8 22. 
E*( 1. Der Gerichtskasse hat der Kostenbeamte die Gefällrechnung zu übersenden, 
rechnung an a. wenn der Schuldner gestorben oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist; 
die ** b. wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt oder die Zustellung oder Behändigung 
asse. 
sonst unmöglich ist oder 
c. wenn der Schuldner die Nachnahmesendung nicht einlöst. 
2. Der Grund der Übersendung ist auf der Vorderseite der Gefällrechnung rot zu vermerken; 
im Falle des Konkurses des Schuldners ist, wenn bekannt, der Name des Konkursverwalters
        <pb n="513" />
        XLV. 489 
anzugeben; sind die angeforderten Justizgefälle Masseschulden oder Massekosten, so ist dies 
gleichfalls zu bemerken. Bei Nichteinlösung der Nachnahmesendung ist auch der Betrag der 
Postgebühren zu bezeichnen, den der Schuldner der Staatskasse nach § 16 Abs. 2 zu ersetzen hat. 
23. 
1. Ist anzunehmen, daß in derselben Sache vom Schuldner weitere Kosten zu erheben 
sind, so kann mit der Anforderung von Beträgen unter 3 ∆ bis dahin, jedoch nicht über 
einen Monat hinaus, zugewartet werden. 
2. Beträge unter 10 K sind für sich allein überhaupt nicht, andere Beträge unter 25 
nur dann anzufordern, wenn durch die Ubermittelung der Gefällrechnung keine besonderen 
Portokosten entstehen. 
2. Zahlung und Empfangsbescheinigung. 
g 24. 
1. Die Schuld kann bei der zuständigen Gerichtskasse bar entrichtet oder ihr durch die 
Post übermittelt werden. 
2. Wird die Schuld bei der Gerichtskasse entrichtet, so ist die Gefällrechnung vorzulegen; 
die Gerichtskasse bescheinigt darauf den Empfang und gibt sie nach Abtrennung des Kassen- 
abschnitts dem Zahler zurück. 
3. Die Übermittelung durch die Post soll durch Einzahlung auf das Postscheckkonto der 
Gerichtskasse erfolgen. Bei Einzahlung mittelst Zahlkarte sind der Gefällschuld für jede ange- 
fangenen 500 4 5 N beizufügen; die Einzahlung durch Postanweisung hat porto= und 
bestellgeldfrei zu geschehen. 
4. Bei jeder Übermittelung durch die Post ist auf dem Abschnitt der Zahlkarte, des 
Üüberweisungsformulars oder der Postanweisung das Kassenzeichen (§ 12 Abs. 8) anzugeben. 
g 25. 
1. Bei den Zahlstellen der Gerichtskassen sowie bei den in §§ 6 und 7 bezeichneten 
Steuereinnehmereien und Justizjbeamten kann die Schuld nur in bar entrichtet werden. § 24 
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
2. Werden einer zur Annahme nicht zuständigen Stelle für die Gerichtskasse bestimmte 
Beträge eingesandt, so hat sie die Beträge mit den zugehörigen Belegen der Gerichtskasse 
alsbald gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern; die Ablieferung kann durch Einzahlung auf 
das Postscheckkonto der Gerichtskasse erfolgen; die Empfangsbescheinigung ist zu den Akten zu 
nehmen. Postanweisungen sind der Post zur Gutschrift auf das Postscheckkonto der Gerichts- 
kasse zurückzugeben. 
8 26. 
Anforderung 
kleinerer 
Beträge. 
Zahlung 
an die 
Gerichtskasse. 
Bahlung 
an andere 
Stellen. 
1. Justizbeamte, die für die Gerichtskasse Zahlungen annehmen (§ 7), haben auf der Verwendung 
Gefällrechnung und auf dem Überweisungsschein (§§ 27 ff.) Kostenmarken (5 54) in Höhe der 
von Kosten- 
marken.
        <pb n="514" />
        490 XIIV. 
eingenommenen Beträge zu entwerten. Auf der Rückseite der Gefällrechnung ist der obere 
Teil der Kostenmarke, auf der Vorderseite des Überweisungsscheins der untere Teil zu entwerten: 
reicht die eine Seite nicht aus, so ist auch die andere Seite und nötigenfalls ein angeklebtes 
Verlängerungsblatt zu benützen. 
2. Besitzt der Beamte den Überweisungsschein nicht oder nicht mehr, so hat er den unteren 
Teil der Marke auf einem besonderen Blatt zu entwerten, auf dem Name und Wohnort des 
Schuldners, die Kassennummer der Gefällrechnung und der Schuldbetrag, bei Teilzahlungen 
auch der bezahlte Betrag anzugeben sind. Das Blatt (Entwertungsblatt) ist der Gerichtskasse 
alsbald zu übersenden. 
3. Zur Entwertung sind die Markenteile haltbar aufzukleben und mit dem Dienstsiegel 
oder dem Entwertungsstempel (§ 55) der Kostenbehörde derart zu überstempeln, daß der 
Stempelabdruck den größeren Teil der Marke überdeckt und auf das umgebende Papier über- 
greift. Wird zur Entwertung das Dienstsiegel benützt, so sind außerdem auf jedem Markenteil 
Tag, Monat und Jahr der Entwertung in abgekürzter Form (z. B.: 5. 7. 12.) mit Tinte 
oder Stempeldruck einzutragen. 
4. Bemerkt eine Justiz= oder Finanzbehörde, daß ein Justizbeamter die erforderlichen 
Kostenmarken nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art entwertet hat, so hat sie es seiner 
vorgesetzten Behörde anzuzeigen und etwa unrichtig entwertete Marken selbst zu entwerten. 
3. Die Überweisung. 
a. Der Uberweisungsschein. 
8 27. 
Form. 1. Gleichzeitig mit der Gefällrechnung hat der Kostenbeamte einen Überweisungsschein nach 
gér 2. Muster 2 auf gelbem Papier (Überweisungsschein &amp;) zu fertigen. 
2. Auf den Überweisungsschein sind im Durchschreibverfahren (8 53 Abs. 2) alle Angaben 
und Vermerke zu übertragen, die in die Gefällrechnung aufgenommen werden. 
8 28. 
Vermerke: 1. Ist bei Fertigung des UÜberweisungsscheins bereits eine Person bekannt, die außer dem 
n*“ Schuldner haftet, so ist beim Vermerk „haftbar“ anzugeben: 
· a. ihr Vor= und Zuname, Stand und Wohnort, in größeren Städten auch die Wohnung; 
b. der Betrag, für den sie haftet: 
C. wenn sie nicht als Gesamtschuldner haftet, die Voraussetzung der Haftung und 
d. wenn ihr das Armenrecht bewilligt ist, außerdem der Vermerk „arm“. 
2. Haftet die arme Person für einen geringeren Betrag als 100 17, so genügt der 
Vermerk „arm“. 
3. Wird bei der haftbaren Person in der gleichen Sache eine Gefällschuld angefordert, 
so ist außerdem die Kassennummer der Rechunng anzugeben.
        <pb n="515" />
        XLV. 491 
8 29. 
Hat ein Verurteilter die Strafe in einer Zentralstrafanstalt zu verbüßen, so ist die Straf-b. Straj- 
anstalt auf dem Uberweisungsschein anzugeben. anstalten. 
8 30. 
Können nach Art. 18 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905c. Betreibung 
(Rel. 1909 S. 409) Prozeßkosten von einem außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen imslusland. 
Schuldner beigetrieben werden, so ist auf dem Überweisungsschein der Angabe des Wohnorts 
der Vermerk (A) beizufügen. 
831. 
Umfaßt die Gefällschuld eine Gebühr, die einem Notar ganz oder teilweise zufällt, so ist u. Gebübren- 
auf dem überweisungsschein dem Vermerk „Anteil“ der Name des Notars beizusetzen Um= anteile und 
faßt die Gefällschuld Auslagen für ein Nebengeschäft des Notars ohne Verwaltung, so ist 3'e 
dem Vermerk außerdem Xb sowie der Betrag der Auslagen beizufügen. Notare. 
§ 32. 
1. Fällt eine eingegangene Geldstrafe einer anderen Kasse als der Staatskasse zu oder c. Staf- 
hat daran der Beschädigte einen Anteil, so ist dem Vermerk „Auteil“ ein St beizufügen; amteile. 
außerdem sind auf der Rückseite des Überweisungsscheins Name und Wohnort des Empfangs- 
berechtigten, sein Anteil sowie der Umfang des Auslagenabzugs (Abs. 2) anzugeben. 
2. Abzuziehen sind: 
a. wenn ein Waldeigentümer anteilsberechtigt ist, 5.##von jeder angefangenen Mark 
des Anteils; 
b. sonst die der Staatskasse erwachsenen, mit der Strafe nicht beigebrachten Auslagen. 
3. Ist die staatliche Domänenverwaltung anteilsberechtigt, so genügt der Vermerk: Dom. 
.- 
833. 
für eine Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln oder Gebrauchsgegenständen enthält, Aunreile- 
die, wenn beigebracht, einer Stadt= oder Gemeindekasse zufallen. 
Die Vorschrift des § 32 findet entsprechende Anwendung, wenn die Gefällschuld Gebühren #. Sonsiige 
g 34. 
Ist anzunehmen, daß die Schuld zwangsweise beigetrieben werden muß, so hat der # Fir die Be- 
Kostenbeamte ihm bekannte, für die Beitreibung wichtige Tatsachen auf der Rückseite des ld 
Überweisungsscheins zu vermerken. Maßnahmen, die zur Sicherung des Kostenersatzes getroffen Tazsachen. 
sind, sind stets anzugeben. 
Gesetzes= und Verordnunqsblatt 1911. 84
        <pb n="516" />
        492 XLV. 
b. Gefällrolle, Gefällregister und Gefällhauptübersicht. 
g 85. 
Gefällrolle 1. Die Überweisungsscheine sind spätestens am 2. Tage nach der Fertigung in eine 
un n Gefällrolle nach Muster 4 und ein Gefällregister nach Muster 5 einzutragen. In Spalte 8 
4. ist bei Postnachnahmen der Vermerk I'J und in den Fällen des § 20 der Vermerk k zu setzen. 
Me— 2. Die Einträge sind im Durchschreibverfahren (8 53 Abs. 2) gleichzeitig zu fertigen; 
Ice Nummer der Rolle und des Registers sowie die Ordnungszahl des Eintrags sind auf Hauptteil 
und Stammabschnitt des Überweisungsscheins zu vermerken. 
3. Die Spalten 9 bis 15 der Gefällrolle sind für Einträge der Gerichtskasse bestimmt. 
4. Sind auf dem Überweisungsschein Kostenmarken in Höhe des ganzen überwiesenen 
Betrags entwertet (§ 26), so ist in Spalte 3 der Vermerk 1 (Entwertet) einzutragen, während 
die Spalten 4 bis 8 mit einem Strich versehen werden; sind die Spalten bereits ausgefüllt, 
so ist der Eintrag zu unterstreichen und in Spalte 16 der Vermerk N einzutragen. Über- 
weisungsscheine, auf denen nur für einen Teil des überwiesenen Betrags Kostenmarken ent- 
wertet sind, werden wie überweisungsscheine ohne Marken eingetragen, in Spalte 5 und 6 
ist aber nur der Restbetrag der Schuld anzugeben. 
8 36. 
Abschluß 1. Gefällrolle und Gefällregister hat der Kostenbeamte jeweils mit dem 12. Eintrag 
sowie stets mit Monatsende abzuschließen; dabei sind die Spalten 5 und 6 zusammenzuzählen. 
2. Die abgeschlossenen Gefällrollen sind spätestens am 2. Tage nach dem Abschluß mit 
den zugehörigen, gehefteten Überweisungsscheinen (ohne Stammabschnitt) von den Grundbuch- 
ämtern dem Notariate, von anderen Behörden der Gerichtskasse zu übersenden. Der Tag der 
Übersendung sowie die Zahl der angeschlossenen Überweisungsscheine hat der Kostenbeamte auf 
Gefällrolle und -register zu beurkunden. 
3. Die Notariate übermitteln die Gefällrollen der Grundbuchämter spätestens am 2. Tage 
nach der Einkunft der Gerichtskasse. Den Tag der Übermittelung vermerkt der Kostenbeamte 
des Notariats auf der Gefällrolle. 
4. Ist die Betreibung der Schuld gefährdet, so ist der Überweisungsschein nach Eintrag 
in Gefällrolle und zregister der Gerichtskasse gesondert zu übersenden und ihr dabei der Sach- 
verhalt darzulegen; die Übersendung wird in der Bemerkungsspalte der Gefällrolle vermerkt. 
5. Gefällregister und Stammabschnitte der Überweisungsscheine verbleiben bei der Kosten- 
oder Strafvollstreckungsbehörde. 
837. 
Hauptübersicht 1. Die Abschlüsse der Gefällregister sind von den Notariaten in eine Hauptübersicht nach 
in Muster 7, von anderen Behörden in eine solche nach Muster 6 einzutragen; die Einträge 
r!iJ werden durch das Kalenderjahr hindurch fortlaufend nummeriert. Der Eintrag wird im 
# 
— Gefällregister vermerkt.
        <pb n="517" />
        XLV. 493 
2. Die Grundbuchämter führen keine Hauptübersichten; ihre Abschlüsse sind auf Grund 
der übermittelten Gefällrollen (§ 36 Abs. 2) in die Hauptübersicht des Notariats einzutragen. 
Der Eintrag wird auf der Gefällrolle vermerkt. 
3. Spätestens bis zum 5. des Monats müssen alle Abschlüsse des vergangenen Monats 
in die Hauptübersicht eingetragen sein. Die Gefällbeträge dieser Abschlüsse sind zusammen- 
zuzählen; das Ergebnis ist vom Kostenbeamten zu beurkunden und spätestens am 5. des Monats 
von den Notariaten mit einer Überweisungsnachricht nach Muster 9, von anderen Behörden 
mit einer solchen nach Muster 8 der Gerichtskasse, dem Finanzamt und der Zoll= und Steuer- 
direktion mitzuteilen. 
4. Der Kostenbeamte hat auf Verlangen den Finanzbehörden Einsicht in die Hauptübersicht 
zu gestatten und Auszüge daraus mitzuteilen. 
5. Nach Jahresschluß ist das Jahresergebnis durch Zusammenzählen der Monatsergebnisse 
festzustellen, vom Kostenbeamten zu beurkunden und die Hauptübersicht dem Finanzamt gegen 
Empfangsbescheinigung zu übersenden. 
6. Gehören die einem Notariat unterstellten Grundbuchämter verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken an, so führt das Notariat für jede Gerichtskasse eine besondere Hauptübersicht; im 
übrigen hat jede Behörde, sofern das Justizministerium nichts anderes anordnet, nur eine 
Hauptübersicht zu führen. 
III. Abschnitt. 
Besondere Art der Erhebung. 
g 38. 
H— 
1. Wird eine Geldstrafe durch Strafbefehl ausgesprochen, so ist seiner Ausfertigung ein a bei Straf- 
Zahlungsausweis nach Muster 10 abtrennbar beizufügen und mit ihr zuzustellen. 
2. Zur Bezeichnung des Schuldners genügt die Angabe seines Zunamens und Wohnorts. 
3. Die Zahlungsfrist ist regelmäßig auf 10 Tage nach Rechtskraft des Strafbefehls zu 
bemessen. 
4. Das Kassenzeichen umfaßt die Ausweisnummer und das erkennende Gericht. Als 
Ausweisnummer ist das Aktenzeichen ohne Jahreszahl anzugeben. 
5. Die Vorschriften des § 12 Abs. 9 und 10 und des § 18 finden entsprechende 
Anwendung. 
6. Nach Rechtskraft des Strafbefehls oder, wenn die Gerichtskasse vorher die Zahlung 
anzeigt (§ 45 Abs. 2), auf Einkunft der Anzeige wird vom Kostenbeamten ein Überweisungs- 
schein nach Muster 2 auf rötlichem Papier (Überweisungsschein B) ausgestellt: er hat alle 
Angaben und Vermerke zu enthalten, die in einen Überweisungsschein A (88 27 ff.) aufzu- 
nehmen wären; neben der Nummer des Überweisungsscheins (Kassennummer) ist auf Hauptteil 
und Stammabschnitt die Ausweisnummer (Abs. 4) anzugeben. Mit dem Überweisungsschein 1 
wird in gleicher Weise wie mit dem Überweisungsschein &amp; weiter verfahren. 
befehlen. 
Wi
        <pb n="518" />
        494 XLV. 
7. Die Vorschriften der §§ 24 bis 26 finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 
a. Die Zahlung (8 24 Abs. 2) wird auf der Ausfertigung des Strafbefehls oder, 
wenn diese nicht vorgelegt wird, auf einem besonderen Blatt bescheinigt; der obere 
Teil der Kostenmarken (§ 26 Abs. 1) ist darauf zu entwerten. Der Zahlungs- 
ausweis wird zurückbehalten und die Ausfertigung oder die besondere Bescheinigung 
dem Zahler ausgehändigt. 
Werden Geldstrafen und Kosten vor Ausstellung des Überweisungsscheins (Abs. 6) 
an den Kostenbeamten bezahlt, so wird der untere Teil der Kostenmarken (5 26 
Abs. 1) auf dem Zahlungsausweis entwertet. Der Zahlungsausweis ist sodann 
zur Urschrift des Strafbefehls zu nehmen; die Ausstellung eines Uberweisungsscheins 
unterbleibt in diesem Fall. 
8. Andert sich die Schuld nach Zustellung des Strafbefehls, so ist, wenn dem Schuldner 
ein neuer Strafbefehl zugestellt wird, nach Abs. 1 zu verfahren, andernfalls ist die Schuld 
erst nach Rechtskraft des Strafbefehls im regelmäßigen Verfahren zu erheben. Von der 
Ungültigkeit des ersten Zahlungsausweises ist der Schuldner zu verständigen. 
— 
S 
g 30. 
b. bei Vor- 1. Wird die Vornahme einer Handlung von der vorgängigen Zahlung eines Vorschusses 
schußerhebung abhängig gemacht (ZP#. S§ 379, 102, 911, G##G. § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 97 
Abs. 2, Bad. K.G. § 6 Abs. 4, § 76 Abs. 3, § 81 Abs. 8, § 137 und Verwaltungs= 
gebührengesetz § 19), so hat der Kostenbeamte der den Vorschuß anordnenden Behörde eine 
iAuweisung nach Muster 11 auszustellen. 
r 2. Jede Anordumg eines Vorschusses ist aktenkundig zu machen. Die Vorschriften des 
§ 12 Abs. 2, 4, 7 bis 10 sowie der S§ 13, 14, 18, 21, 24 und 25 finden Anwendung. 
Der Kassenuummer (§ 12 Abs. 2) wird stets der Vermerk „Vor2“vorgesetzt. Zur Bezeichnung 
des Schuldners genügt die Angabe seines Zunamens und Wohnortes. Der Stammabschnitt 
ist vom Kostenbeamten gleichfalls zu unterzeichnen und verbleibt bei der Behörde. 
3. Die Erhebung des Vorschusses durch Postnachnahme (8§ 15 bis 17) ist nur zulässig, 
wenn sie beantragt wird. 
. Wird die Zahlung des Vorschusses vom Schuldner nachgewiesen oder von der Gerichts- 
kasse angezeigt, so hat der Kostenbeamte den Vorschuß in die Gefällrolle und das Gefällregister 
(88 35 ff.) einzutragen. Dabei ist in Spalte 8 der Tag der Zahlung mit dem Vermerk 
„bezahlt“ einzusetzen. Ist der Vorschuß an eine Steuereinnehmerei (§ 6) gezahlt worden, so 
ist sie in der Bemerkungsspalte der Gefällrolle anzugeben. Der Zahlungsausweis ist zu den 
Akten zu nehmen, Nummer der Gefällrolle und Ordnungszahl des Eintrags sind darauf zu 
vermerken. 
5. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1, 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der untere Teil der Kostenmarken auf dem Kassenabschnitt, der obere Teil auf dem Hauptteil 
der Anweisung entwertet wird. Der Kassenabschnitt ist sodann zu den Akten zu nehmen, in
        <pb n="519" />
        XLV. 495 
denen die Vorschußerhebung angeordnet ist; der Eintrag in Gefällrolle und Gefällregister 
(Abs. 4) unterbleibt in diesem Fall. 
8 40. 
Die Vorschriften des 8 39 gelten auch dann, wenn die Eintragung oder die Erhaltung“ bei Gebüh 
einer Eintragung im Musterregister (§ 8 Abs. 2, 8 12 des Reichsgesetzes vom 11. Januar knsbo 
1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, RGBl. S. 11) von vorheriger ungen ius 
Zahlung abhängig gemacht wird. zu 
1. Die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens durch 4 bei notari- 
einen Notar sind regelmäßig vor Aushändigung der Urkunden von demjenigen zu erheben, !N½* 
dessen Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt wird. Mit der Gebühr für die Beglaubigung beglanbig-. 
sind die etwaigen Gebühren für den Entwurf der Urkunde und die erwachsenen Auslagen #gen- 
zu erheben. 
2. Die Zahlung ist durch Entwerten (§ 26 Abs. 3) von Kostenmarken (8 54) in Höhe 
des bezahlten Betrags auf dem Schriftstück zu bescheinigen; dabei sind die beiden Teile der 
Narben ungetrennt aufzukleben und gemeinsam zu entwerten. 
Wird ausnahmsweise von der Erhebungsart des Absatz ! kein Gebrauch gemacht, so 
hat * Kostenbeamte vor Aushändigung des Schriftstücks Gefällrechnung und Überweisungsschein 
auszustellen und, sofern nicht nach § 26 verfahren wird, in Gefällrolle und register einzutragen. 
Der Notar hat durch den von ihm unterschriebenen Vermerk „Gebührenauforderung durch 
Gefällrechnung Vr. bei auf dem Schriftstück zu beurkunden, daß die Vorschrift 
eingehalten worden ist. Dem Vermerk ist die Nummer der Gefällrechnung und der Name der 
Person beizusetzen, bei der die Kosten angefordert worden sind. 
4. Ist für die Beglaubigung eine Gebühr nicht zu erheben, so hat dies der Notar auf 
dem Schriftstück unter Angabe des Grundes zu beurkunden. 
5. Bemerkt eine Justiz= oder Finanzbehörde, daß ein Schriftstück, auf dem nach Inkraft- 
treten dieser Berordnung ein badischer Notar eine Unterschrift oder ein Handzeichen beglaubigt 
hat, weder mit vorschriftsmäßig entwerteten Kostenmarken noch mit dem in Abs. 3 oder 4 
vorgeschriebenen Vermerk versehen ist, so hat sie es dem dem Notariat vorgesetzten Landgericht 
anzuzeigen und etwa unrichtig entwertete Marken selbst zu entwerten. 
8 42. 
1. Sind Kosten aus Erlösen notarieller Zwangsversteigerungen vorweg zu nehmen, so hat“ ** 
das Notariat die Kosten unter Angabe des Sachverhalts der Gerichtskasse gegen Empfangs- Zwang= 
bescheinigung abzuliesern. Der abgelieferte Kostenbetrag wird in die Gefällrolle und das Gefäll= versteiger- 
register (§§ 35 ff.) eingetragen, der Eintrag auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und die gen- 
Empfangsbescheinigung zu den Akten genommen. 
2. In Gefällrolle und eregister ist in Spalte 2 statt der Kassennummer „Zwangsv.“, 
in Spalte 3 das Notariat und in Spalte 8 unter Angabe des Tages der Ablieferung der 
Vermerk „abgeliefert“ einzutragen.
        <pb n="520" />
        496 XLV. 
3. Wird im Verteilungstermin das Bargebot nicht entrichtet, so hat der Kostenbeamte die 
Kosten, soweit nach 8 139 Abs. 5 des badischen Kostengesetzes der Antragsteller dafür haftet, 
alsbald bei ihm anzufordern und auf dem Überweisungsschein den Sachverhalt zu vermerken. 
g 43. 
bei auf Geldstrafen, die auf Grund des § 888 83PO. erkannt sind, hat der Gerichtsvollzieher auf 
Sne Antrag des Gläubigers beizutreiben und an die für das Prozeßgericht erster Instanz zuständige 
erkaunten Gerichtskasse gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern. Die Empfangsbescheinigung hat er dem 
Geldstrasen. Kostenbeamten des Prozeßgerichts vorzulegen. Der Kostenbeamte trägt die eingegangene Geld- 
strafe in die Gefällrolle und das Gefällregister (§§ 35 ff.) ein, vermerkt den Eintrag auf der 
Empfangsbescheinigung und gibt sie dem Gerichtsvollzieher zurück. In Gefällrolle und register 
ist in Spalte 2 statt der Kassennummer „ZPO. 888“ in Spalte 3 als Schuldner der Gerichts- 
vollzieher und in Spalte 8 unter Angabe des Tages der Ablieferung der Vermerk „abgeliefert“ 
einzutragen. 
IV. Abschnitt. 
Betreibung der Justizgefälle. 
* 44. 
Betreibung im Die Justizgefälle werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach den 
allgemeinen. Betreibungsvorschriften der Finanzverwaltung zwangsweise beigetrieben. 
g 45. 
Vetreibung 1. Mit der Pfändung beweglicher Sachen wegen Geldstrafen ist der Gerichtsvollzieher 
von Geld= zu beauftragen. 
stafen. 2. Die Zahlung einer Geldstrafe ist, wenn sie bereits betrieben wird, vom Finanzamt, 
sonst von der Gerichtskasse, die Unbeibringlichkeit der Geldstrafe stets vom Finanzamt der 
Strafvollstreckungsbehörde anzuzeigen. 
3. Die Strafvollstreckungsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Betreibung der Geld- 
strafen in angemessener Frist durchgeführt wird, und bei Unbeibringlichkeit den Vollzug der 
stellvertretenden Freiheitsstrafe herbeizuführen. Der Vollzug ist dem Finanzamt anzuzeigen, 
wenn sich eine Geldstrafe von wenigstens 20 als nur zurzeit unbeibringlich erwiesen hat. 
g 46. 
Vetreibung in Sind Gerichtskosten, die bei einem badischen Gericht auf Grund des Gerichtskostengesetzes 
anderen Bun angesetzt sind, in einem anderen Bundesstaate zwangsweise beizutreiben, so hat der Gerichts- 
desstaaten, schreiber auf Ersuchen der Gerichtskasse eine Reinschrift der Kostenrechnung nach Maßgabe 
des § 2 der bundesrätlichen Anweisung vom 23. April 1880, betreffend den zum Zwecke der 
Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, (GBl. S. 177)
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        XLV. 497 
zu fertigen und der Gerichtskasse zu übersenden. Vordrucke nach Muster 1 sind für diese 
Reinschrift nicht zu verwenden. 
847. 
.Kann eine Gefällschuld beim Schuldner nicht beigebracht werden, so fragt die Gerichts-Erhebung bei 
tase, wenn auf dem Überweisungsschein weder eine haftbare Person angegeben noch der gaühharen 
Vermerk II durchstrichen ist, oder wenn dem Vermerk ein HRbeigesetzt ist (§ 12 Abs. 6), 
beim Kostenbeamten an, ob und für welchen Betrag eine andere Person haftet oder nicht. 
2. Kann der Kostenbeamte zur Zeit der Anfrage noch keine endgültige Auskunft geben, so 
hat er die Gerichtskasse davon zu verständigen. Die Unbeibringlichkeit merkt er einstweilen 
vor und erteilt der Gerichtskasse die Auskunft, sobald es die Lage der Sache ermöglicht. 
3. Die erteilte Auskunft vermerkt der Kostenbeamte in den Akten. 
4. Die Anforderung bei der haftbaren Person erfolgt durch die Gerichtskasse. 
* 48. 
1. Die in den §§ 32 und 33 bezeichneten Anteile zahlt die Gerichtskasse aus, wenn die Verfahren in 
Geldstrafe eingegangen oder die Gebühr beigebracht ist. Ple der 
2. Für die Auszahlung der Gebührenanteile der Notare (§ 31) gelten besondere Vorschriften. 
3. Sind Kosten unbeibringlich, so benachrichtigt hiervon die Gerichtskasse in den Fällen 
des § 31 das dem Notariat vorgesetzte Landgericht, in den Fällen des § 33 die Stadt= oder 
Gemeindekasse; der Benachrichtigung des Landgerichts ist der Überweisungsschein oder eine 
Abschrift davon anzuschließen. 
1—33. 
V. Abschnitt. 
Erstattung, Aachlaß und Stundung. 
* 49. 
1. Sind irrig oder zuviel angeforderte Justizgefälle oder nicht erschöpfte Vorschüsse in Erstattung aus 
Abgang zu nehmen oder zu erstatten, so erteilt die Behörde, welche die Gefälle überwiesen 6 
hat, der Gerichtskasse unter Angabe des Grundes Abgangsweisung. Das gleiche gilt bei 
Niederschlagung der Kosten in den Fällen des § 6 des Gerichtskostengesetzes und des § 19 
des badischen Kostengesetzes. 
2. Die Abgangsweisung wird nach Muster 12 ausgestellt. Statt der Nummer des Über- 
weisungsscheins werden in den Fällen der §§ 39, 40, 42 und 43 die Nummer der Gefällrole We 
und die Ordnungszahl des Eintrags, in den Fällen des § 41 der Betrag der verwendeten 
Kostenmarken und der Betreff der Sache angegeben. In den Fällen der §§ 38 Abs. 7b 
und 39 Abs. 5 ist der Abgangsweisung der mit den Kostenmarken versehene Zahlungsausweis 
oder Kassenabschnitt anzuschließen. 
3. Übersteigt der Betrag, der in Abgang zu nehmen oder zu erstatten ist, 50 /, so sind 
Abgangsweisung und Stammabschnitt von einem Richter, Staatsanwalt oder Notar oder von 
gründen.
        <pb n="522" />
        Aufschub und 
Nachlaß von 
Geldstrasen. 
Stundung von 
Kosten und 
Kostennachlaß 
aus Billig- 
keitsgründen. 
198. XI.V. 
zwei Kostenbeamten zu unterzeichnen, bei geringeren Beträgen genügt die Unterschrift eines 
Kostenbeamten. Die Abgangsweisung der Grundbuchämter unterzeichnet stets der Grundbuch 
beamte. Die Nummer der Abgangsweisung (§ 52 Abs. 1) ist aktenkundig zu machen; der 
Stammabschnitt verbleibt bei der Behörde. 
4. Über Beträge unter 50 &amp; werden Abgangsweisungen nur erteilt, wenn der Empfangs- 
berechtigte es ausdrücklich verlangt. 
5. Von jeder Abgangsweisung gibt der Kostenbeamte dem Empsangsberechtigten Nachricht. 
6. Die zu erstattenden Beträge übersendet die Gerichtskasse dem Empfangsberechtigten 
portofrei. Ist der Gerichtskasse bekannt, daß der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto hat, 
so soll sie die Beträge diesem Konto überweisen. 
g 50. 
1. Bei Geldstrafen kann die Strafvollstreckungsbehörde Aufschub bis zu 4Monaten 
erteilen und gestatten, daß die Strafe innerhalb dieses Zeitraums in Teilbeträgen bezahlt wird. 
2. Kann eine auf Grund des § 140 oder des § 360 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzbuchs 
erkannte Geldstrafe weder sofort beigetrieben noch die stellvertretende Freiheitsstrafe an dem 
Verurteilten vollstreckt werden, so kann die Strafvollstreckungsbehörde, wenn das Finanzamt 
zustimmt, bei Leistung genügender Sicherheit Strafaufschub über die Dauer von 1 Monaten 
bewilligen oder bei freiwilliger Zahlung eines Teiles der Geldstrafe an dem Rest bis zu 500 #( 
nachlassen. 
3. Im übrigen kann bei Geldstrasen Aufschub, Teilzahlung und Nachlaß nur durch das 
Justizministerium bewilligt werden. 
4. Die Finanzbehörden haben bei ihnen einkommende Gesuche um Aufschub, Teilzahlung 
oder Nachlaß von Geldstrafen mit den Betreibungsakten der Strafvollstreckungsbehörde zu 
übermitteln und den Gesuchsteller hiervon zu benachrichtigen. 
5. Ist die Geldstrafe bereits angefordert, so hat die Strafvollstreckungsbehörde die 
Bewilligung von Aufschub, Teilzahlung oder Strafnachlaß der Gerichtskasse anzuzeigen, den 
Strafnachlaß durch Abgangsweisung nach Muster 12. 
851. 
1. Das Justizministerium kann Kosten jeder Höhe stunden oder aus Billigkeitsgründen 
nachlassen. 
2. Außerdem ist die Zoll= und Stenerdirektion ermächtigt, Kosten jeder Höhe in geeignet 
erscheinender Art und Dauer zu stunden und daran Beträge bis zu 1000 aus Billigkeits- 
gründen nachzulassen. 
3. Die Befugnis der Finanzämter und Gerichtskassen zur Stundung von Kosten richtet 
sich nach den Vorschriften der Finanzverwaltung. 
4. Wenn Kosten gleichzeitig mit einer Geldstrafe angefordert sind und den Betrag von 
100 4 nicht übersteigen, kann auch die Strafvollstreckungsbehörde die Kosten solange stunden 
wie die Geldstrafe. Die Stundung teilt sie der Gerichtskasse mit.
        <pb n="523" />
        XLV. 499 
5. Gesuche um Stundung oder guadenweisen Nachlaß der Kosten sind bei der Gerichtskasse 
einzureichen; im Falle des Abs. 4 können sie auch bei der Strafvollstreckungsbehörde 
eingereicht werden. 
6. Bei Kostennachlässen aus Billigkeitsgründen erteilt die Behörde, die den Nachlaß 
verfügt, die Abgangsweisung, sofern nicht das Justizministerium im Einzelfall die Zoll= und 
Stenerdirektion oder eine Justizbehörde mit der Erteilung beauftragt. 
7. Beträge, die aus Billigkeitsgründen erstattet werden, übersendet die Gerichtskasse, sofern 
das Justizministerium oder die Zoll= und Stenerdirektion im Einzelsal nicht anderes verfügt, 
dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten; § 49 Abs. 6 Satz 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
VI. Abschnitt. 
Schluß- und Abergangsbestimmungen. 
8 52. 
1. Die Vordrucke Muster 1, 2, 41, 5, 11 und 12 (nummerierte Vordrucke) werden in Nummerierte 
der Regel in Heften zu je 25 oder 50 Stick bis zur Zahl 10.000 fortlaufend nummeriert. 
Gefällrechnungen und Überweisungsscheine werden derart geheftet, daß auf eine Gefällrechnung 
der zugehörige, mit der gleichen Nummer versehene Uberweisungsschein folgt; das gleiche gilt 
für Gefällrollen und Gefällregister. 
2. Die nummerierten Vordrucke sowie der erste Bedarf an Zahlkarten werden den Justiz- 
behörden, den staatlichen Grundbuchämtern durch Vermittelung der Notariate, von der Druck- 
sachenverwaltung des Justizministeriums geliefert; jeweils auf 1. Juli ist ihr der voraus- 
sichtliche Bedarf an nummerierten Vordrucken für das nächste Kalenderjahr anzuzeigen. 
3. Die Vordruckhefte sind unter Verschluß aufzubewahren, über Bestand und Verbrauch 
ist eine Nachweisung zu führen. Innerhalb der einzelnen Hefte sind die Vordrucke stets der 
Reihe nach zu verwenden; die Hefte selbst sollen tunlichst nach der Nummerufolge in Benützung 
genommen werden. Werden nummerierte Vordrucke unbrauchbar, so sind sie zu durchkreuzen; 
Überweisungsscheine sind mit der nächsten Gefällrolle der Gerichtskasse zu übersenden, andere 
Vordrucke sind mit dem Gefällregister aufzubewahren. 
4. Wenigstens einmal jährlich und zwar in der Regel im Monat Mai oder Juni ist 
durch zwei etatmäßige mittlere Justizbeamte oder durch einen Richter, Staatsanwalt oder 
Notar der Vorrat an nummerierten Vordrucken zu stürzen; über den Sturz ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Der Verlust nummerierter Vordrucke ist dem Justizministerium unter Dar- 
legung des Sachverhalts anzuzeigen. 
5. Die Notariate haben die Nummern der an die einzelnen Grundbuchämter abgegebenen 
nummerierten Vordrucke aufzuzeichnen. 
* 53. 
1. Die Einträge in die Vordrucke 1, 2, 4, 5, 10 und 11 können mit Tintenstift gefertigt 
Vordrucke und 
Zahlkarten. 
Aussüllung 
werden, die der Gefällrechnungen und Anweisungen für Vorschußahlungen jedoch nur dann, der Vordrucke. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911.
        <pb n="524" />
        500 XIV. 
wenn die Verwendung des Tintenstiftes nicht, wie stets in den Fällen des § 20, unangemessen 
erscheint; die Vordrucke 6 bis 9 und 12 dürfen handschriftlich nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
2. Zum Durchschreiben der Einträge (8§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 2) ist Kohlen= oder 
Blaupapier zu verwenden, das saubere, haltbare und leicht leserliche Durchschriften gibt. 
8 54. 
Lieferung der 1. Die Kostenmarken (88§ 26 und 41) lauten vorerst auf Beträge von 5, 10, 20 und 
Kostenmorken. 5) # 1, 3, 5 und 10 (4; eine Lochreihe macht sie in zwei auf den gleichen Betrag 
lautende Teile — einen oberen und einen unteren Teil — zertrennbar. 
2. Die Gerichte und Notariate beziehen die Kostenmarken nach den hierfür erlassenen 
besonderen Vorschriften von den Finanzämtern. 
§955. 
Entwertungs. Entwertungsstempel sind Datumstempel mit dem Namen der Kostenbehörde. Sie werden 
stempel. Behörden, bei denen ein Bedürfnis dafür besteht, von der Drucksachenverwaltung des Justiz- 
ministeriums geliefert. 
8 56. 
Besondere Be· 1. Der Grundbuchbeamte kann, wenn es besondere Gründe rechtfertigen, dem Hilfsbeamten 
gimmungen die Befugnis zur Anforderung von Justizgefällen entziehen und anordnen, daß das Kosten- 
buchämier, register des Grundbuchamts oder eine Abschrift davon zur Anforderung der Gefälle an einem 
bestimmten Tage dem Kostenbeamten des Notariats vorzulegen ist. 
2. Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 finden auf die Grundbuchämter der Landgemeinden 
nur insoweit Anwendung, als ein Bedürfnis für Nachnahmeerhebung besteht; die Entscheidung 
hierüber steht dem Grundbuchbeamten zu. 
57. 
Auseechter- 1. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Einnahmen der Zentralstrafanstalten 
haltung bis sowie auf Einnahmen aus dem Arbeitsbetrieb der Kreis= und Amtsgefängnisse und auf dienst- 
heriger Vor- ... . 
schritten,polizeilicherkannteGeldItrafetL 
2.DieVorschriftender§§56,60und61derVerordnnugdesFinananinisteriumsvom 
25.0ktober1879,dasFinanz-undPolizeistrafverfahkenderFinanzbehördenbetreffend(GVBl. 
S. 789), bleiben unberührt. 
8 58. 
Zeitpunkt des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die 
Inkrafttretens, Verordnung vom 4. August 1909, die Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend 
(GVl. S. 390), aufgehoben.
        <pb n="525" />
        XLV. 501 
g 59. 
1. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die bisherigen Kostenregister übergangs- 
sowie die Vormerkbücher für gerichtlich erkannte Geldstrafen abzuschließen. Die Vormerkbücher beltimmnugen. 
sind an die Zoll= und Steuerdirektion abzuliefern. Einträge in die Kostenregister, die den 
Vermerk „bereits bezahlt“ tragen, sind nach den bisherigen Vorschriften in Hebrollen, Übersichten 
und Hauptübersichten aufzunehmen; bei allen anderen Einträgen ist nach den Vorschriften dieser 
Verordnung zu verfahren. 
2. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Strafbefehl rechtskräftig, dem eine 
noch gültige Anweisung nach Anlage &amp; der Verordnung vom 4. August 1909 (vergl. § 58) 
beigegeben ist, so hat der Kostenbeamte, wenn die Anweisung: 
a. auf die Gerichtskasse, das Finanzamt des Gerichtsbezirks oder eine im Gerichtsbezirk 
gelegene Steuereinnehmerei ausgestellt ist, nach § 38 Abs. 6 zu verfahren; 
b. auf eine andere Steuereinnehmerei ausgestellt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt eine 
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Strafbefehls 
zu übersenden und den Betrag der angeforderten Strafe und Kosten der Zoll= und 
Steuerdirektion mitzuteilen. 
3. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Kostenbehörde die Zahlung eines 
vorher auferlegten Vorschusses der in § 39 bezeichneten Art nachgewiesen, so hat der Kosten- 
beamte, falls die Zahlung: 
m. an die Gerichtskasse oder eine im gleichen Amtsgerichtsbezirk gelegene Steuer- 
einnehmerei erfolgt ist, nach § 39 Abs. 4 zu verfahren; 
b. an eine andere Steuereinnehmerei erfolgt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt und der 
Zoll= und Steuerdirektion die Zahlung anzuzeigen. 
Karlsruhe, den 20. Oktober 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Harsch 
4# . 
— 
—
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        * ——— 
Justizggefallrechnung 
Ralsen- H schnikt H. 
für Herrn 
Nachstebendes 
  
Kassenzeichen: 
  
7“ 
□ 
· 1 
Für In Sachen 
der Brrorde: schulden Sie an 
  
Vorschuß . . M . 
Gebühren und Pauschsätze * 
  
  
  
Auslagen. 
bei Überminelung durch Geldstrafe 1½ 5 
die Post auf dem Abschnin 
der Zablkarte, des llber Zusammen M . 
weisungsformulars oder der 
Postamveisung anzugeben. 
  
Den Betrag wollen Sie bis längstens Jahres 
bei der Gerichtskasse 82Ö str. Nr. unter Vorlage dieser Rechnung bar 
entrichten oder ihr (Postscheckkonto Nr. Karlsruhe), wie auf der Rückseite augegeben. durch die Post übermineln. 
!½m— Wegen der Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung vergl. Rückseite. 
Getällschuld 
Durch Nachnahme auf das Postscheckkonto der 
„den ien 191 
Gerichtskasse erhoben # 
  
Der Kostenbeamte: 
(VAergl. hemerkung 11 auf der Rückseitre., 
XLV. 
Der Kostenbeamte: 
Muster I. 
i5 
503
        <pb n="528" />
        Empfangsbescheinigung. 
Erhalten 
den 
ten 
  
Wird die Empfangsbescheinigung nicht von der Gerichtskasse, ihrer Zahtstelle oder einer Steuereinnehmerei ausgestellt, so 
muß sie mit entwerteten Kostenmarken in Höhe des bezahlten Betrags versehen sein. 
Bemerkungen. 
I. Gegen Entwertung von Kostenmarken können die 
Kostenbeamten der Gerichte) — Notare und Kosten- 
beamte der Notariate"'.) — die Zahlung für die 
Gerichtskasse aunchmen. 
II. Postnachnahmen erfolgen nur auf das Postscheckkomo 
der Gerichtskasse; dabei werden der Gefällschuld als 
Gebühr für die Ubermittelung des eingezogenen Geld- 
betrags an die Gerichtskasse für jede angefangenen 
500 5 3 zugeschlagen. 
Durch die Einlösung der Nachnahme wird das Recht 
der Erinnerung gegen einen Gefällansatz nicht berührt; 
etwa zuviel gezahlte Beträge werden portofrei erstattet. 
III. Die Übermittelung durch die Post soll durch Ein- 
zahlung auf das vorseits angegebene Postscheckkonto 
der Gerichtskasse beim Postscheckamt Karlsruhe 
erfolgen. 
Die Einzahlung kann bewirkt werden 
a) mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und 
jedem Postscheckamt, 
b) mittels lÜberweisung von einem andern Post- 
scheckkonto. 
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten un- 
entgeltlich abgegeben. Die Einzahlung durch Zahl- 
*) Nur bei Gefällrechnungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften. 
XIV. 
504 
V. 
karte ist für den Schuldner, der nicht selbst Inhaber 
eines Postscheckkontos ist, die billigste Art der Post- 
einzahlung; hierbei sind der Schuld für jede an- 
gefangenen 500 +&amp; 5 F beizusügen, weitere 
Postgebühren erwachsen dem Schuldner nicht. 
Eine etwaige Einzahlung durch Postanweisung 
hat portofrei zu erfolgen: außerdem ist der Schuld das 
Bestellgeld von 5.3 beizufügen. 
Bei jeder Übermittelung durch die Post ist auf 
dem Abschnitt der Zahlkarte, des Überweisungsformulars 
oder der Postanweisung das auf dem Kassenabschnitt 
stehende Kassenzeichen anzugeben. 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder Nichteinlösung 
der Nachnahmesendung muß nach den bestehenden 
Vorschriften Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. 
Vollstreckungskosten, die durch verspätete Zahlung ent- 
stehen, hat der Gefällschuldner zu tragen. Gesuche 
um Stundung von Kosten sind bei der Gerichtskasse, 
Gesuche um Stundung von Geldstrafen bei der Straf- 
vollstreckungsbehörde anzubringen. 
Nähere Auskunft über Gegenstand und Betrag der 
Schuld erteilt der Kostenbeamte. 
"*) Nur bei Gesällrechnungen der Notariate und Grundbuchämter.
        <pb n="529" />
        (Vehörde) 
Tab.r. Uberweisimgsschein Gefüllrolle Nr. 83 
HStamm-Abschnikt nK 
Schuldner 
  
Kassenzeichen: 
  
X 
Für In. Sachen 
schuldet Obengenannter an 
Vorschhsss .M ' 
(Namc und Sib der Behorde) 
  
  
  
Anteil 
Gebühren und Pauschsätze . M . 
XLV. 
Eingetragen Auslagen. * “7 
im 1 Geldstrafe 
Gefällregister Zusammen .M 7 
X 
O. 3 
  
  
  
Der Betrag ist zu zahlen bis Jahres 
an die Gerichtskasse 
4% 
  
Haftbar für sist 
Gefällschuld: 
Durch Nachnahme auf das Postscheckkonto der 
, den ten 191 
Gerichtskasse erhoben .M. . 
  
Der Kostenbeamte: 
W 
Der Kostenbeamte: 
Muster 2. 
505
        <pb n="530" />
        XI.V. 
06 
— 
Für die Betreibung wichtige Tatsachen: 
  
  
  
  
  
  
Geldstrafenanteil: Verrechnung: 
Die eingegangene Geldstrafe fällt nach Abzug — der Eingegangene Geldstrafe .% 4 
durch die Erbebung erwachsenen, nicht beigebrachten Lieran Aneil 5½# 4 
Auslagen „ 
.-. . . ab Auslageanteil. .. . M. — 
— von je 5 von jeder angefangenen Mark des 9 
Anteils — Ameilsres—# % ! 
an M 
erhalten: 
len 191 
Der Kostenbeamte: 
  
bezahlt am 
vergl. Posteinlieferungsbuch O.-Z.
        <pb n="531" />
        Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 
86 
Absender. SGr. Notarioat 7 — Me 
Freiburg. 
von 16 IN. 25 2# 
  
In liegend 
achtsaeßn NMork 2.5 % 
dusliagesãlsred nung 
Aand Maufvertrag; abschrist 
Bahlkarte Postscheckamt MNarlsruhe (Baden) Nonto Nr. 1552 
der HGerichtskasse in Freiburqi. Br. 
  
XI.V. 
Ay Merrn 
  
—- Aaufmann Johann Musser 
  
  
  
r R. BALDISCTIIILOS 
Dreisach 
NXNOTARIAT 
Aaouptstraße 109 
Muster 3. 
507
        <pb n="532" />
        XLV. 
508 
  
  
  
  
  
  
Muster 4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahr 191 Nr. 
(Behörde) G *8 
Gerichtskasse e fä l l ro l 2 Monat 
1 2 1 5 6 7 8 " 10 11 12 13 11 15 16 
Schuld Zahlung im Monat Abgangs- Ausstands= 
O-Kassen- Zuname des Tab. W’“ An--|Zu zahlen —Zahn g im Monat !&amp;-t !•7½ —-l--- Bemerku 
8. Nummer Schuldners. Nr. Kosten Eeldstrafen teil. bis *! 1 Betrag „Monat Betrag Abt. emerkungen. 
N EEIIIEIIIEEEIIII 
1 5 
2 „U 6 
3 f Es 
— ——--——--I—- — — — 
4 
— — E —— — — — 3 — 
5 1514PT ii II L; IF 
—— .&amp; — — —. —— 
« « . i l 
6 E E 
– 1 -ç½m0„ &amp;o – — —— 
— 
- i I 
— — — — 1 1 + I —.—,««-—- "-«T – 
" n m #ss *ê7 
8 i ; ki- II : 
—-———-ss-——-- ———-——-——«« -:,-——-— 
. « · U 
I , 
— — — — — 
10 L «- 
— —— — — — —N.—..—.--pp &amp;+I A„;;„ 4½ s——-ess 
1 1 
11 l - t. 
— — — — E E I I-Ii— — 
12 1 I 
sc I- 
.. EI I ": 
Hierzu....Ubenveifungsscbcinc Zus. Zus. Zus. 
Überwiesen am. . ten 191. 1 — 
— — — 
Der Kostenbeamte: MA
        <pb n="533" />
        Jahr 191 Nr. 
(Behörde) 
Gerichsafe Gefällregister. 
Monat 
1 2 3 4 5 
  
Schuld 
K 
Kassen- Zuname Tabo!., —m 
uummer. des Schuldners. Nr. Kosten Gelestrafen 
. „"„ 
An- Zu zahlen 
teil. bis 
  
c 
  
  
  
— —— —“ Eingetragen in die Hauptübersicht OZ. 
„den ten 191 
  
86. 
6 HAIÖ Der Kofstenbeamte: 
XV. 
  
  
  
  
  
  
  
Hierzu. Uberweisungsscheine Zuf. « 
Übekwicseirastt."".-..191.... 
Der Kostenbeamte: 
  
  
  
  
Muster 5. 
509
        <pb n="534" />
        510 XI. V. 
Muster 6. 
Gerichtol#asse gericht 
Finanz- I Jahr 19 
Tmt "6“ 
HBauptsteuer- 
Getäll-Dauptübersicht 
— V 
ckäll-HDauptübersicht. 
l 2 1 *. * z’ 
« « .. Gess 50 
Nummer Uberwiesene liberwiesene Geiamuben ag Lag und Monat 
C.8 der Koslen Geldilrafen der Kosten und der Bemerkungen 
E- « « « Geldstrasen. .. » "«g«" 
Gefällrolle. E L „ * „ Uberweisung.
        <pb n="535" />
        511 
  
XLV. 
Muster 7. 
Gerichtskasse Notariat 
Finanz-= D. Jahr 19 
Amnt "6 
Hauptstener-] 
G « » . * 
cfäll-HDauptübersicht. 
1 " 1 
» ÜlssmsiDnsKoslsnin «- .. F 
c-« Kostenbehörde Nummer der erwiesene Überwiesene JTag u. Monat 
NS Nbolaric Gefäll— *- heldiirafe der 
3. i Nelariai efäll Nolariatssachen Grundbuchsachen Geidurafen .. der 
— Grundlucham rolle „ 5 Uberweisung
        <pb n="536" />
        gericht Gerichtskasse 
  
J—: z 
Finanz Ü Amt 
Hauptstener- 
7 7* 
Uberweisungsnachricbt. 
Im Monat Is. sind obiger Gerichtskasse überwiesen worden: 
an Kosten 4 
an Geldstrafen ½ 
" . 
Zusammen M. 
(Mark in Worten) Mark Pj. 
, den ien 191 
Der Kostenbeamte: 
An Großh. Gerichtskasse 
Finanz= 1 
— Amt 
Großh Hanntsteuer= / m 
Großh. Zoll= und Stenerdircktion. 
Muster 8. 
512
        <pb n="537" />
        Notariat. Gerichtskasse 
Finauz- 
Hauptstener- 
Uberweisungsnachbricbt. 
um 
Im Monat Is. sind obiger Gerichtskasse überwiesen worden: 
an Kosten in 
a) Notariatssachen 
b) Grundbuchsachen * 
an Geldstrafen. . .M 
XLV. 
  
Zusammen M. 
(Mark in Worten) Mark. 
, den ten 191 
Der Kostenbeamte: 
An Großh. Gerichtskasse 
Finanz= 
Hauptsteuer= 
Großh. Zoll= und Steuerdirektion. 
Großh. Amt 
Muster 9. 
513
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
        Zahlungsausweis. 
Herr Frau 
hat laut Strafbefehl des Gr. Amtsgerichts vom 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 
binnen 10 Tagen nach Rechtskraft des Strafbefehls an Geldstrafe . M. 
Kosten . M 
- 
an die Gerichtskasse straße Nr. zu zablen. Die 
Schuld ist bei der Gerichtskasse unter Vorlage dieses Answeises bar zu emtrichten oder ibr 
übermitteln. Wegen der Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung vergl. Rückseite. 
den ten 191 
Der Kostenbeamte: 
87 
Posischeckkonto Nr. Karlsruhe), wie auf der Rückseite angegeben, durch die Post zu 
Kassenzeichen: 
  
Anttsgericht 
  
  
  
XI 
Muster 10. 
515
        <pb n="540" />
        XLV. 
516 
i 
Bemerkungen: 
I. Gegen Entwertung von Kostenmarken auf Strafbefehl und Zahlungsausweis können die Kostenbeamten der Gerichle die 
Zahlung für die Gerichtskasse annehmen. 
Die übermittelung durch die Post soll durch Einzahlung auf das vorseits angegebene Posischeckkonto der Gerichts- 
  
I. 
kasse beim Postscheckamt Karlsruhe erfolgen. 
Die Einzahlung kann bewirkt werden 
a) mitlels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt, 
40) mittels Uberweisung von einem andern Posischeckkonto. 
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten unentgeltlich abgegeben. Die Einzahlung durch Zahlkarte ist für den 
Schuldner, der nicht selbst Inbaber eines Postscheckkontoes ist, die billigste Art der Posteinzahlung; hierbei sind der Schurd 
für jede angefangenen 500 7 beizufügen, weitere Postgebühren erwachsen dem Schuldner nicht. 
ine elwaige Einzahlung durch Postanweisung hat portofrei zu erfolgen; außerdem ist der Schuld das Besiell- 
geld von 5. beizufügen. 
Bei jeder übermittelung durch die Post ist auf dem Abschnitt der Zahlkarte, des Uberweisungsformulars oder der 
Postanweisung das auf dem Ausweis stehende, eingerahmte Kassenzeichen anzugeben. 
I. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung muß nach den bestebenden Vorschristen Zwangevollstreckung eingeleitet werden. Voll- 
II 
streckungskosten, die durch verspälete Zahlung entsteben, hat der Gefällschuldner zu tragen. Gesuche um Stundung sind 
beim Amtsgericht anzubringen.
        <pb n="541" />
        Stamm · Abschnitt 
Vor. M 
Betreff: 
Schuldner: 
Tab.-Nr. 
Vorschuß: 
*# 
Anweisung ausgestellt 
am 
Der Kostenbeamte: 
— 
2 
Rassen -· Ubschnitt 
Nachstehendes 
Kassenzeichen: 
  
Vor.- 
me und Sitz der Aehörde 
  
Vor.-— 
  
Anweisung zur Vorschußzahlung. 
An Herrn 
  
  
  
  
  
  
ist bei libermittelung durch 
die Post auf dem Abichnitn 
der Zahlkarte, des Ulber- 
weisungsformulars oder der 
Postanweisung anzugeben. 
Vorschuß: 
  
Durch Beschluß des vom 
ist 
von Zzahlung eines Vorschusses von “ bis. 
zum abhängig gemacht worden. 
Der Vorichuß ist bei der Gerichtskasse 
entrichten oder ihr 
iir. Nr. unter Vorlage dieser Auweisung bar zi 
Postschecklonto Nr. Karlsrube), wie auf der Rückseite ungegeben, durch die Post 
zu übermitieln. 
Die Zahlung ist dem unterzeichueten Kostenbeamten nuter Vorlage der Empfangs-= 
bescheinigung oder des Posteinlieferungsscheins nachzuweisen. 
den ten 191 
Der Kostenbeamte: 
XLV. 
Muster 11.
        <pb n="542" />
        Empfangsbescheinigung. 
Erhalten # 
„den ten 191 
Wird die Empfangsbescheinigung nicht von der Gerichtskasse, ihrer Zahlstelle oder einer 
Steucreinnehmerei ausgestellt, so muß sie mit entwerteten Kostenmarken in Höhe des bezahlten 
Betrags versehen sein. 
Bemerkungen. 
Gegen Eutwertung von Kostenmarken können Notare und Kostenbeamte der Notariate 
Zahiungen von Notariats= und Grundbuchkostenvorschüssen, Kostenbeamte der Gerickhne 
Zahlungen von Gerichtskostenvorschüssen für die Gerichtskasse annehmen. 
Die lÜbermittelung durch die Post soll durch Ein zahlung auf das vorseits angegebene 
Postscheckkonto der Gerichtskasse beim Postscheckamt Karlsruhe erfolgen. 
Die Einzahlung kann bewirkt werden 
a) mittels Zabllarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt, 
I) mittels Ubenveisung von einem andern Posischeckkonto. 
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten unentgeltlich abgegeben. Die Ein- 
zahlung durch Zahlkarte ist für den Schuldner, der nicht selbst Inhaber eines Post 
scheckkomos ist, die billigste Art der Posteinzablung; hierbei sind der Schuld für 
jede angefangenen 5110. J4 5 Fbeizufügen, weitere Postgebühren erwachsen 
dem Schuldner nicht. 
Eine etwaige Einzahlung durch Pestanweisung hat portofrei zu erfolgen: 
außerdem ist der Schuld das Bestlellgeld von 5 beizufügen. 
Bei jeder übermittelung durch die Post io auf dem Abschnitt der Zahlkarte, 
lberweisungsformulars oder der Postanweisung das auf dem Kassenabschnitt stebende 
Kassenzeichen anzugeben. 
— 
513
        <pb n="543" />
        .r Weil. . 
  
Stamm-Abschnitt 
Behörde, 
  
Elbgangs-UMleisung 
Abgangsweisung für die 
Aberneij aleschein 
Gerichtskasse 
— mit Gefällrolle 
  
Gefällrolle .·- .. .. 
Im Monat Is. ist mit Überweisungsschein . 
V. 
O.3 — der Betrag von ¼ zur Erbebung von 
  
O 
* 
  
vom Monat 
überwiesen worden. Hiervon soll der Betrag von .AM. 7 
(Mark in Worten) Marl Pf., 
» weil 
In Abgang gewiesener 
Betrag 
M “ unerboben bleiben oder, wenn bereits bezahlt, portofrei erstattet werden. 
, den ten 191 
Abgangsweisung erteilt 
am 
  
. o iin die Abgangsweinung von einem Richler, Staais- 
Aemerkunn. Uberneint der Aetrag, der in Abgana zu nehmen oder #mndner atten ist, 
Abgangsweisung der 
amwal oder Notar oder von zwei nostenbeamten zu unter eichnen, bei gering###ren Velrzen gemiht die Unter #bri# 
Grundbuchämter hat steis der Grunduchbeamte in unterzeichnen. 
  
eines Hostenteamten. 
Mu 
ter 12. 
519 
XLV 
7
        <pb n="544" />
        Vermerke der Gerichtskasse. 
I. u. Der ganze Betrag der Gefällschuld ist überwiesen in der Gefällrolle 
I/, davon sind niedergeschlagen laut obiger Weisung 
der Schuldner hat demnach im ganzen bar zu bezablen 
,bar bezahlt sind laut Justizgefällbuch 
19 
19 
19 
  
  
O. 3 mit . M. 
Zusammen 
M 
. M 
. M 7 
½% 1 M 
20 
5 
Es sind also 
)vom Schuldner noch bar zu bezahlen 
dem Schuldner bar zu erstatten. 
8) als Abgang nicht erbobener Gefälle zu verrechnen 
Gebucht im Erst. u. Abg.V.: 
.M 2 
.M 6 
  
— 
— 
Den nach Ibarzu erstaltenden Betrag mit 
m. W. 
babe ich richtig erhalten. 
„den ten 
Unlerschrijt 
.F Die Richtigkeit aller vorsiebenden Angaben wird beslätigt. 
„den ten 191 
Gerichtskasse: 
An Hand der Verzeichnisse und Belege geprüft und richtig befunden 
  
101 
, den 
Einanz-Hauptstener-Amt: 
"7 
Druck und Verlog von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="545" />
        Nr. XLVI. 521 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. November 1911. 
  
Inhalt. 
A 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Einfuhr von Schlachtvieh 
aus Osterreich-Ungarn betreffend; die Verhütung von Tierquälereien betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. November 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. XII, XIII, 
XVII, XXN, XXIX und XXXVIII ausgedbehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 32, 11, 68, 69, 1, 62, 6, 7, 38, 45, 12, 16, 18 und 23 (Bekannt- 
machungen vom 19. und 31. Dezember 1910, 23. Jannar, 10. März, 12. Juli und 
17. August 1911 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1911 Seite 4, 68, 145, 329 und 353) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 9. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. von Bayer. 
Verordunng. 
(Vom 11. November 1911.) 
Die Verhütung von Tierquälereien betreffend. 
2 
Auf Grund des 8 78 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet was folgt: 
Artikel 1. 
Die Verordnung vom 14. Juli 1900, die Verhütung von Tierquälereien betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 848), erhält folgende Zusätze: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 88
        <pb n="546" />
        It 
m- 
E 
XLVI. 
8 6a. 
Verboten ist der Fang von Fröschen zur Nachtzeit (1 Stunde nach Sonnennntergang 
bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang), der Fang von Fröschen durch Kinder unter 14 Jahren, 
die Benützung von Rechen zum Fang von Fröschen sowie der Transport von gesammelten 
lebenden Fröschen in Säcken, Körben und dergleichen. 
Die Beine der Frösche dürfen von dem Rumpf erst getrennt werden, nachdem die Frösche 
getötet sind. 
§* 6b. 
Auf Bodenseedampfbooten dürfen Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen nicht anders als 
in hinlänglich geräumigen, luftigen, fahr= oder tragbaren Verschlägen (Käfigen, Gattern) 
befördert werden. 
Gegen Kälte und Nässe sind alle auf Bodenseedampfbooten beförderten Tiere durch 
Decken zu schützen. 
Artikel 2. 
Die Verordnung vom 23. Februar 1903, die Verhütung von Tierquälereien betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 92), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 11. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
4 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlzruhe.
        <pb n="547" />
        Nr. XLVII. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. November 1911. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: die Einrichtung und das 
Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 17. November 1911.) 
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
Nachdem sämtliche Regierungen der deutschen Rheinuferstaaten den von der Zentral- 
Kommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Anderungen der „Ordnung für die 
Untersuchung der Rheinschiffe“" und der „Anweisung für die Schiffsuntersuchungs- 
Kommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein oberhalb 
Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit" 
(Bekanntmachungen vom 18. März 1905 und 14. September 1906 Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1905 Seite 79, 1906 Seite 353) zugestimmt haben, werden diese Anderungen nachstehend 
mit dem Anfügen veröffentlicht, daß sie am 1. Januar 1912 in Kraft treten. 
Karlsruhe, den 17. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. v. Bayer. 
Anderungen 
der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe. 
Der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe werden folgende 
Bestimmungen beigefügt: 
1. in § 2 Absatz 2 zu Ziffer 2: 
„sowie — nach Bedarf — ein weiterer Sachverständiger, der zur Untersuchung von 
Motoren in Motorschiffen (vergleiche § 6 am Ende) befähigt it 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
        <pb n="548" />
        524 
XLVII. 
2. zu 8 6 am Ende (als weiterer Absatz): 
„Bei Motorschiffen, d. h. bei Schiffen, deren Motoren mit flüssigen Brennstoffen 
(Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, Spiritus und dergleichen), Sauggas oder 
Elektrizität betrieben werden, und welche eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen (300 Zentner) 
oder mehr haben, ist festzustellen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 
sowie des Absatzes 3 Buchstabe b bis d dieses Paragraphen entsprechen; außerdem 
ist zu prüfen: 
A. 
— 
–— 
— 
i— 
— 
ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht sind, 
daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer und der 
Erzeuger des Betriebsstoffes bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und 
hinreichend Raum bietet, so daß die Bedienung des Apparates nicht behindert ist: 
. öb die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere 
ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem 
Material genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet sind, ob der 
Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer 
abschließbar ist; bei Sauggasanlagen ferner, ob Vorkehrungen vorgesehen sind, 
um bei Fehlzündungen oder anderen Störungen den Rücktritt von Explosionsgasen 
aus der Gasmaschine sowie Explosionen in der Auspuffrohrleitung unschädlich zu 
machen, ob eine Rohrleitung mit Brennstoffpumpe vorhanden ist, um das Arbeits- 
gefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und leicht zugänglich 
anzubringenden Vorratsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob der Boden 
der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl geeigneten Blechverschalung 
oder der Motor selbst mit einer ausreichenden Zahl von Leckschalen ausgerüstet ist: 
". ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts= auf 
Rückwärtsgang umgesteuert werden kann: 
ob auf solchen Motorschiffen, die mittels Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, 
Spiritus und dergleichen bewegt werden, in unmittelbarer Nähe der Motorkammer 
ausreichendes Löschmaterial (Sand und dergleichen) vorhanden ist, um einen aus- 
gebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können; 
. ob auf solchen Motorschiffen, welche der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 
dienen, die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und eine genügende 
Zahl von Geräten zur Rettung bereit gehalten werden; 
ob im Maschinenraum eine Tafel angeschlagen ist, welche dem den Motor bedienenden 
Schiffer, Steuermann oder Maschinisten das Rauchen untersagt. 
3. als 8 11 a: 
„Auf Motorschiffe finden hinsichtlich der Bestimmung der Einsenkung und 
Anbringung der Einsenkungsklammern, der Festsetzung der Tragfähigkeit und der 
Ausrüstung sowie der Feststellung der größtzulässigen Anzahl von Fahrgästen die 
Vorschriften der §8§ 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung“.
        <pb n="549" />
        4. 
XLVII. 525 
in 8 23 zu Absatz 3: 
„für Motorschiffe bis zu 20 PS. 40 M, 
für Motorschiffe über 20 PS. 50 M.“ 
Anderungen 
der Anweisung für die Schiffsuntersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der den Rhein oberhalb 
Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit. 
Die Anweisung für die Untersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der Fest- 
setzung der Bemannung erhält: 
1. 
D“n 
S 
unter a Ziffer 2 folgende Fassung: 
„Als Regel sind für Schiffe ohne eigene Triebkraft die nachstehend verzeichneten 
Mannschaften — außer dem Schiffsführer — als erforderlich zu erachten: 
a. für Schiffe von 15 t bis zu 500 #Tragfähigkeit 1 Matrose, 
für Schiffe unter 50 t Tragfähigkeit für die 
Rheinstrecke oberhalb Worms 1 Matrose und 1 Schiffsjunge, 
b. für Schiffe über 500 t Tragfähigkeit bis 750 t Tragfähigkeit 1 Matrose u. 1 Schiffsjunge, 
„ „ „ 750t „ „1000t » 2 Matrosen, 
„ „ „ 1000t „ „ 1500 „ 2 „ u.. 1 Schiffsjunge, 
„ „ „1500. » 2500t » 3,, 
»»»25()()t » 3000t » 3»»1 » 
3000t » 4 
Von dieser Regel darf nur unter besonderen nachfolgend näher bezeichneten 
Verhältnissen abgewichen werden.“ 
. unter b Ziffer 6 letzter Absatz folgende Fassung: 
„Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Güter= und Personendampfer Anwendung.“ 
Unter b Ziffer 7 folgende Fassung: 
„Eine Verstärkung des Maschinenpersonals (Maschinisten und Heizer) darf 
in Betracht kommen bei Dampfern, welche durch Vermehrung der Dampfapparate 
mehr Aufsicht und Bedienung erfordern. 
Eine Verminderung der Bemannung an Maschinisten und Heizern darf in 
Betracht kommen bei Dampfern, welche nach Maßgabe des Attestes nur für kurze 
Lokalfahrten bestimmt sind und auf welchen dem Maschinisten Zeit bleibt, den Kessel 
ordnungsgemäß mitzuversehen, ferner — jedoch unbeschadet des geordneten Schicht- 
wechsels — bei Dampfern, deren besondere Bauart oder Einrichtung, insbesondere 
hinsichtlich der Kessel, der Maschine oder der Heizvorkehrungen eine erleichterte 
Bedienung ermöglicht. Bei Raddampfern von über 320 qm Heizfläche darf jedoch 
die Zahl der Heizer keinesfalls weiter als auf fünf herabgemindert werden.
        <pb n="550" />
        526 
XIVII. 
Eine Verstärkung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) kann 
verlangt werden bei Dampfern von schwerfälliger oder unzweckmäßiger Form oder 
Einrichtung sowie ferner, wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestimmung des Dampfers 
anzunehmen ist, daß die vorgeschriebene Bemannung zur ordnungsmäßigen Bedienung 
des Dampfers nicht in allen Fällen ausreicht. 
Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) 
oder der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht kommen 
bei Dampfern, welche mit außerordentlichen mechauischen Hilfsmitteln zur Hand- 
habung der Anker und Schleppstränge u. s. w. ausgerüstet sind. Bei Raddampfern 
von über 320 qm Heizfläche darf jedoch die Deckmannschaft keinesfalls weiter als 
auf fünf Matrosen herabgemindert werden. 
Auf dem Rhein oberhalb Mannheim darf bei Schrauben= und Raddampfern 
von 120 bis 200 m Heizfläche ein das Ruder bedienender patentierter Steuermann 
(Lotse) in die Bemannung eingerechnet werden. 
Bei Güter= und Personendampfern ist eine Herabsetzung der Bemannung und 
zwar sowohl des Maschinenpersonals wie der Deckmannschaft nicht zulässig.“ 
4. hinter b mit Buchstaben c. folgenden Zusatz: 
„. Für Motorschiffe. 
Für Motorschiffe finden die für Schiffe von 15 Tonnen (300 Zentnern) oder 
mehr Tragfähigkeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Auwendung, daß bei 
Motorbooten, deren Motor mit einem flüssigen Brennstoff (Rohöl, Petroleum, Benzin, 
Naphta, Spiritus und dergleichen) betrieben wird, von der Einstellung eines besonderen 
Maschinisten für die Bedienung des Motors abgesehen werden kann, wenn es die 
Verhältnisse der zu befahrenden Stromstrecke als angängig erscheinen lassen und die 
Einrichtungen zur Bedienung des Motors und Steuers vom Führerstand aus so 
einfach zu handhaben sind, daß die Achtsamkeit des Schiffsführers auf die Vorgänge 
voraus dadurch nicht abgezogen wird. In allen anderen Fällen und insbesondere bei 
Motorbooten mit Sauggasbetrieb ist für die Bedienung des Motors ein Maschinist 
vorzuschreiben. 
Falls dem Boot ein besonderer Maschinist nicht beizugeben und die regelmäßige 
Bedienung des Motors dem Schiffsführer übertragen ist, muß der Führer mit dem 
Bau, der Wirkungsweise und der Bedienung des Motors gründlich vertraut und im 
übrigen zuverlässig sein. Außerdem muß ein Matrose mit der Handhabung des 
Motors soweit vertraut sein, daß er ihn in Notfällen anlassen und abstellen kann.“ 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe
        <pb n="551" />
        31 
10 
—1 
Nr. XVIII. 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. Dezember 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Auswärtigen: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums des 
Innern: die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Beitragsmarken betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Dezember 1911.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Ilmspan (Amtsgerichts- 
bezirk Tauberbischofsheim) mit dem 1. Jannar 1912 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 9. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Dr. Roth. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. November 1911.) 
Die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Beitragsmarken betreffend. 
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 11. Novem- 
ber 1911, betreffend die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung, zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 21. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
E. Muser. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 90
        <pb n="552" />
        528 XLVIII. 
Bekanntmachung 
über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Vom 11. November 1911. 
Auf Grund des § 1 411 Absatz 2 und des § 1482 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung vom 19. Juli 1911 in Verbindung mit Artikel 1 und 72 des Einführungsgesetzes 
zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 509 und 839) 
werden über die zum Zwecke der Beitragserhebung von den Versicherungsanstalten aus- 
zugebenden Marken folgende Bestimmungen erlassen: 
I. Arten und Gültigkeitsdauer. 
1. Von jeder Versicherungsanstalt sind vom 1. Januar 1912 ab in jeder der fünf Lohn- 
klassen Marken für eine Woche, für zwei Wochen und für dreizehn Wochen sowie für die 
freiwillige Zusatzversicherung eine Zusatzmarke auszugeben (§§ 1245, 1392, § 1411 Absatz 1, 
* 1472 Absatz 1 und 2, § 1482 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Der Geldwert der Marken beträgt: 
in der Lohnklasse 1 (Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 #/0 
für 1 Woche für 2 Wochen für 13 Wochen 
einschließlihg 16.— 327 2 ( 8 TF, 
in der Lohnklasse II (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 350 bis zu 550 einschließlich) 24. 48. 3 + 12 J, 
in der Lohnklasse III (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 550 bis zu 850 4 einschließlichgyg .. 32 64% 4 4 16 , 
in der Lohnklasse IV (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 850 bis zu 1 150 # einschließlich) 40 5 380 .. 5 " 20 J, 
in der Lohnklasse V (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 1150 4t44tHH 18 96 3. 6 4 24 
Der Geldwert der Zusatzmarke beträgt 1 7. 
2. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 sind ausschließlich die neuen Marken zu 
verwenden. 
Dagegen sind zum Zwecke der nachträglichen Beitragsleistung (§ 29 Absatz 1, §§ 1442 
bis 1444 der Reichsversicherungsordnung) für die vor dem 1. Januar 1912 liegenden Zeiten 
die alten, auf Grund des § 130 des Invalidenversicherungsgesetzes ausgegebenen Marken 
(Bekanntmachung, betreffend die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Beitragsmarken, 
vom 27. Oktober 1899, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1900 Seite 183) zu verwenden. 
Mit Rücksicht hierauf werden entsprechend den Anordnungen der obersten Postbehörden die 
Postanstalten diese Marken noch bis zum 30. Juni 1912 einschließlich verkaufen. Vom 1. Juli 
1912 ab sind alte Marken nur noch von den Versicherungsanstalten zu beziehen. 
Bis zum 31. Dezember 1913 einschließlich können die alten Marken bei den Marken- 
verkaufsstellen gegen neue Marken unter Berücksichtigung des veränderten Geldwerts umge- 
tauscht werden.
        <pb n="553" />
        XLVIII. 529 
II. Unterscheidungsmerkmale. 
A. Einwochenmarken. 
3. Die Marken für eine Woche sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier, und 
zwar die Marken 
der Lohnklasse in rotem Drucke, 
der Lohnklasse II in blauem Drucke, 
der Lohnklasse III in grünem Drucke, 
der Lohnklasse IV in rotbraunem Drucke, 
der Lohnklasse V in gelbem Drucke 
herzustellen. 
4. Ihre Breite beträgt einschließlich des gezähnten weißen Randes 23, mm, ihre 
Höhe 14 mm. 
5. Die Marken sind in zwei Hauptfelder eingeteilt. Das obere nimmt etwa drei Viertel 
der Markenhöhe ein. In der Mitte befindet sich der Reichsadler, an der linken Seite die 
Wertbezeichnung in arabischen Ziffern und an der rechten Seite die Lohnklasse in einer 
römischen Ziffer. Beide Bezeichnungen sind durch dunkle Schrift auf guillochiertem (d. h. mit 
Linienverzierungen versehenem) Untergrunde dargestellt. Darunter befindet sich das zweite 
Feld, in welchem der Name der Versicherungsanstalt in lateinischen Buchstaben mit schwarzer 
Farbe eingedruckt ist. 
6. Im übrigen sind Form und Zeichnung der Beitragsmarken für eine Woche aus der 
nachstehenden Abbildung, in der auch der Name der ausgebenden Versicherungsanstalt probe- 
weise dargestellt ist, ersichtlich: 
— 
  
B#. Zweiwochenmarken. 
7. Die Beitragsmarken für zwei Wochen sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier 
in den Abmessungen der Marken für eine Woche anzufertigen. 
8. Die Marken bestehen aus drei Querfeldern. 
Das obere enthält die Bezeichnung der Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben 
in schwarzem Drucke. 
Das zweite Feld besteht aus einem dreiteiligen Raume, in dessen Mitte der Reichsadler 
über die Hälfte der Markenbreite einnimmt; der Adler ist bei allen Lohnklassen in violetter 
Farbe zu drucken. Der linke Seitenteil enthält die Wertziffer und der rechte die Lohnklassen- 
bezeichnung auf dunkel guillochiertem Untergrund in heller Schrift. 
Das dritte Feld wird durch einen schmalen dunklen Streifen gebildet, aus dem in hellen 
großen Buchstaben die Inschrift WIeI WOCIIEN hervortritt.
        <pb n="554" />
        530 XLVIII. 
Außer dem Reichsadler sind die Marken der verschiedenen Lohnklassen in den bei den 
Einwochenmarken angegebenen Farben zu drucken. 
9. Form und Zeichnung der Marken für zwei Wochen sind im übrigen aus nachstehender 
Abbildung zu ersehen: 
  
C. Dreizehnwochenmarken. 
10. Die Beitragsmarken für dreizehn Wochen sind in Form eines hochgestellten Rechtecks 
von der dreifachen Größe der Einwochenmarken auf weißem Papier herzustellen. Somit beträgt 
die Breite 23,5 mm, die Höhe 12 mm. 
11. Das Markenbild enthält fünf Querfelder. 
In dem obersten Felde ist der Reichsadler dargestellt, der fast die Hälfte der Marke einnimmt. 
Das zweite Feld ist ein schmaler, den Namen der Versicherungsanstalt in Schwarzdruck 
tragender Streifen. 
Daran schließt sich das dritte Feld, welches auf guillochiertem Untergrunde den Wert- 
aufdruck ebenfalls in Schwarzdruck zeigt. 
Das vierte Feld besteht aus vollem, mit lichten Punkten durchsetztem Grunde, aus dem 
in heller Schrift die Worte „Dreizehn Wochen“ hervortreten. 
Das letzte Feld enthält in den beiden äußeren Ecken die Lohnklassenbezeichnung in schwarzen 
römischen Ziffern. Der übrige Raum ist mit Verzierungen ausgefüllt. 
Das ganze Markenbild ist von einer Randeinfassung umgeben, die durch eine von läng- 
lichen weißen Rechtecken unterbrochene dunkle Linie gebildet wird. 
Die Unterscheidungsfarben der verschiedenen Lohnklassen sind die gleichen wie bei den 
Einwochenmarken. 
12. Form und Zeichnung der Marke für dreizehn Wochen sind im übrigen aus folgender 
Abbildung ersichtlich:
        <pb n="555" />
        XLVIII. 531 
!10. Zusatzmarken. 
13. Die Zusatzmarken sind in Form eines hochgestellten Rechtecks von der doppelten Größe 
der Einwochenmarken auf weißem Papier herzustellen. Ihre Breite beträgt 23,5 „um, die 
Höhe 28 mm. Die Farbe ist violett. 
14. Die Marken sind in vier Querfelder eingeteilt. 
Das oberste Feld mit dem Reichsadler nimmt mehr als die Hälfte der Marke ein. Daran 
schließt sich als zweites Feld ein schmales weißes Schild mit dem in Schwarzdruck hergestellten 
Namen der Versicherungsanstalt. 
Hierauf folgt auf guillochiertem Untergrund in dunkler Schrift die Wertbezeichnung „1.. 
Das vierte Feld zeigt auf vollem Untergrunde die Inschrift vUS NTLMARKE“ in 
heller Schrift. 
Das ganze Markenbild ist von der gleichen Randeinfassung umrahmt wie die Dreizehn- 
wochenmarken, hat aber verzierte Ecken und ist an beiden Seiten durch das Schild mit der 
Bezeichnung der Versicherungsanstalt unterbrochen. 
15. Form und Zeichnung der Marke sind außerdem aus folgender Abbildung zu ersehen: 
  
III. Sonstige Bestimmungen. 
16. Die ausgebende Versicherungsanstalt wird auf sämtlichen Marken in der nachstehenden 
abgekürzten Form bezeichnet: Ostpreußen, Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rhein- 
provinz, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, 
Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Olden- 
burg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß-Lothringen. 
17. Zum Drucke der Beitragsmarken ist ein Papier zu verwenden, das unter Ausschluß 
von verholzten Fasern mindestens 20 v. H. Hadern enthält, im übrigen fein gemahlen, in der 
Durchsicht gleichmäßig ist, eine Reißlänge von wenigstens 3000 m und eine Dehnung von 
mindestens 2 v. H. hat. Das Papier ist mit einem dem nachstehenden Muster entsprechenden 
natürlichen Wasserzeichen versehen, das der Reichsdruckerei gesetzlich geschützt ist.
        <pb n="556" />
        532 XIVIII. 
18. Das Papier ist ferner mit einem unsichtbaren Aufdrucke zu versehen, der die Mög- 
lichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. 
19. Zum Schutze gegen die Entfernung von Entwertungsvermerken sind sämtliche Marken 
mit einem aus feinen senkrechten Linien bestehenden Schutzdruck in grauer Farbe zu über- 
drucken. 
20. Die Marken für eine Woche und für zwei Wochen sind in Bogen zu je 100 Stück 
(ie 10 über= und nebeneinander) herzustellen. Die bedruckte Fläche eines Markenbogens muß 
in den Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 2 140 mm groß sein. 
Die Marken für dreizehn Wochen sind in Bogen zu je 30 Stück (je 10 Stück neben- 
und je 3 Stück übereinander) anzufertigen. Ein Markenbogen muß in den Durchlochungs- 
linien gemessen im Durchschnitt 235 —X 125 mum groß sein. 
Die Zusatzmarken sind in Bogen zu je 50 Stück (je 10 Stück neben= und je 5 Stück 
übereinander) herzustellen. Die Größe der bedruckten Fläche eines Markenbogens muß in den 
Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 2+ 140 mim betragen. 
21. Die Ränder der Marken sind so zu durchlochen, daß die Marken ohne Zuhilfenahme 
eines Schneidewerkzeugs durch bloßes Abreißen losgetrennt werden können. Auf der Rückseite 
sind die Markenbogen mit bestem Klebstoffe zu versehen. 
22. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei angefertigt sind, müssen dem 
Reichsversicherungsamte vor der Ausgabe Probestücke zur Prüfung vorgelegt werden. 
Berlin, den 11. November 1911. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Abteilung für Invalidenversicherung. 
Dr. Kaufmann. 
Druck und Berlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="557" />
        Nr. XLIX. 533 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 19. Dezember 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gebände- 
versicherungsgesetzes betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend; den Bezug von Unfall-, Invaliden- 
und Altersrenten in österreichisch-ungarischen Grenzbezirken betressend; die Manl- und Klanenseuche betreisend: des Mini- 
steriums der Finanzen: die Betreibung der auf dem öffenklichen Rechte bernhenden Geldforderungen der Zoll= und 
Steuerkassen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. Dezember 1911.) 
Den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend. 
In § 37 der Verordnung vom 30. Dezember 1902, den Vollzug des Gebändeversicherungs- 
gesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903, Seite 1), treten mit Wirkung vom 
1. Jannuar 1912 an Stelle des Absatzes 5 folgende Bestimmungen: 
(5) Der Verwaltungsrat führt über die von ihm geprüften Forderungszettel ein fort- 
laufendes Verzeichnis, welches die Kontrolluummern (Absatz 4) und den an jeder zugehörigen 
Forderung von ihm zu zahlenden Teilbetrag enthält, und entrichtet am Schlusse jedes Monats 
den Gesamtbetrag unter Anschluß eines als Gegenschein dienenden Verzeichnisses der Teil- 
beträge an das Finanzamt Karlsruhe. 
(6) Das Bezirksamt stellt die Forderungszettel des Ortsbauschätzers für die regelmäßige 
Einschätzung (§ 22 des Gesetzes) und des von der Gemeinde ernannten Sachverständigen für 
die allgemeine Revision (§ 27 des Gesetzes) dem Gemeinderat zur Zahlungsanweisung auf die 
Gemeindekasse zu und weist im übrigen die Gebühren auf die Steuereinnehmerei am Wohn- 
ort des Bezugsberechtigten aun, indem es gleichzeitig für die Rückerhebung von dem für die 
Kostenhälfte ersatzpflichtigen Eigentümer (§ 28 Buchstabe b des Gesetzes) durch Aufnahme in 
das Geschäftstagebuch Sorge trägt. 
Karlsruhe, den 11. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1911. 91
        <pb n="558" />
        534 XLIX. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Dezember 1911) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betressend. 
Die mit Bekanutmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. V, VII, XXVlI, 
XXX und XXXII ausgedbehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 37, 40, 5, 42, 36, 55, 67, 41, 24, 25, 57, 20, 44, 56, 26, 58 und 21 
sowie aus dem österreichischen Sperrgebiete Nr. XIIV. (Bekanntmachungen vom 19. und 
31. Dezember 1910, 7. Januar, 1. und 27. April, 21. Juni, 12. Juli, 17. August, 24. August 
und 13. Oktober 1911 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1911 Seite 4, 5, 213, 269, 322, 329, 353, 361 und 400 —) wird auf- 
gehoben. 
Karlsruhe, den 12. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
l'r. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Dezember 1911.) 
Den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in österreichisch-ungarischen Grenzbezirken betreffend. 
Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 
23. November 1911 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 725 — unterm 9. No- 
vember 1911 beschlossen: 
1. das unserer Bekanntmachung vom 8. November 1900 — Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 1042 — beigegebene Verzeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche 
die in jener Bekanntmachung bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen 
des Rechtes auf den Bezug der Unfall-, Invaliden= und Altersrente außer Kraft 
gesetzt werden, unter 
7. Osterreich-Ungarn 
dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kuffstein“ das Wort „Hallein“ einge- 
fügt wird: 
. das unserer Bekanntmachung vom 22. Juni 1901 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 443 — beigefügte Verzeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in
        <pb n="559" />
        XI.IX. 535 
sener Bekanntmachung bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen über die Ausschließung 
des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente außer Kraft gesetzt werden, unter 
5. Osterreich-Ungarn. 
dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kuffstein“ das Wort „Hallein“ und 
hinter den Worten „Asch, ferner“ die Worte „Gablonz, Starkenbach, Hohenelbe, 
Trautenau, Friedland“ eingefügt werden. 
Dies wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 12. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
E Muser. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1911.) 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul= und Klauen-- 
seuche herrscht, bis zum 1. April 1912 verlängert. 
Karlsruhe, den 16. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. von Bayer. 
Verordnung. 
(Vom 14. Dezember 1911.) 
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Zoll- und Steuerkassen 
betreffend. 
Artikel I. 
Die Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 775) in der durch die Verordnung vom 8. September 1909 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 119) geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
        <pb n="560" />
        536 XI.IX. 
1. Im § 2 Absatz 2 werden die Worte „Gerichts= und Notarskosten“ gestrichen. 
2. Im § 6 Absatz 2 werden die Worte „gerichtlich erkannten Geldstrafen, den Straf- 
untersuchungs= und“ gestrichen und hinter dem Wort „Straferstehungskosten“ die Worte „der 
Zentralstrafanstalten“ eingeschaltet. 
3. Im §# 7 wird die Ziffer 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: „4. bei den Justiz- 
gefällen, soweit sie schon von den Justizbehörden angefordert sind." 
4. Im § 36 Absatz 1 werden die Worte „sowie hinsichtlich der Gerichts= und Notars- 
kosten, sowie der"“ durch die Worte „hinsichtlich der Justizgefälle sowie hinsichtlich derjenigen“ 
ersetzt. 
5. Im § 46 Absatz 4 werden die Worte „§ 8 der Verordnung des Ministeriums der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 4. Angust 1909, die Vollstreckung gerichtlich erkannter 
Geldstrafen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 396)"“ ersetzt durch die Worte 
„§ 50 der Justizgefällordnung vom 20. Oktober 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite '483)“. 
Artikel lI. 
Die Zoll= und Stenerdirektion wird ermächtigt, über die Stundung von Justiggefällen 
und über die Behandlung rückständiger Justizgefälle Vorschriften zu erlassen, die von den Vor- 
schriften des § 46 Absatz 1 bis 3 und der §§ 47 bis 149 abweichen. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Drrnc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="561" />
        Nr. L. 5337 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Dezember 1911. 
Inhalt. 
Bekauntmachungen: des Ministerinms des Innern: die Einführung der Reichsversicherungsordnung, 
hier die vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden betreffend; die Satzung der Landesversicherungsanstall Baden betref#end. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1911.) 
Die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden 
betreffend. 
Auf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 
19. Juli 1911 — Reichsgesetzblatt Seite 839 — wird bestimmt: 
Soweit Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bevor Versicherungs- 
ämter und Oberversicherungsämter bestehen, treten für alle Aufgaben, welche die Reichs- 
versicherungsordnung und das Einführungsgesetz dazu den Versicherungsämtern und den Ober- 
versicherungsämtern zuweist, an Stelle 
1. der Versicherungsämter die Bezirksämter als die unteren Verwaltungsbehörden; 
2. der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
Hierzu wird bemerkt: 
1. Für Spruchsachen bestimmt bereits Artikel 7 Absatz 1, erster Unterabsatz des 
Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, daß an Stelle der Versicherungs- 
ämter die unteren Verwaltungsbehörden, das sind die Bezirksämter, und an Stelle 
der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung treten. 
2. Hinsichtlich der bereits in Kraft getretenen Bestimmungen über die Anstellung, Kündigung 
oder Entlassung der künftig der Dienstordnung unterstehenden Angestellten der Kranken- 
kassen, sowie über die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis dieser 
Angestellten (88 349, 350, 35.1 Absatz 2 bis 6, § 358 der Reichsversicherungsordnung) 
bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, 
daß an Stelle der Versicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
treten und an Stelle der Oberversicherungsämter das Landesversicherungsamt tritt. 
Wegen des Verfahrens siehe die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. August 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 863). 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911 92
        <pb n="562" />
        538 
und vom Großherzoglichen Landesversicherungsamt unterm 7. 
L. 
3. Wegen der Aufgaben, welche das Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung 
! 
dem Versicherungsamt und dem Oberversicherungsamt überweist, siehe auch die Artikel 
49 bis 52 dieses Gesetzes. 
Gemäß Artikel 8 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung ziehen die 
Bezirksämter an Stelle der Versicherungsvertreter die auf Grund der §§ 61 ff. des 
Invalidenversicherungsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1899 Seite 463) gewählten Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten und die Schiedsgerichte als Beisitzer die auf 
Grund des § 104 Absatz 3 des Invalidenversicherungsgesetzes und der §§ 4 bis 6 
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573), gewählten 
oder berufenen bisherigen Schiedsgerichtsbeisitzer zu. 
5. Der Beizug der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und der Beisitzer 
erfolgt nach den hierüber geltenden bisherigen Vorschriften (§ 64 Absatz 2 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes, § 17 der Wahlordnung vom 28. November 1899, § 106 Absatz 5 
des Invalidenversicherungsgesetzes, § 17 der bisherigen Satzungen der Versicherungs- 
anstalt). 
Karlsruhe, den 16. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Dezember 1911.) 
Die Satzung der Landesversicherungsanstalt Baden betreffend. 
Nachstehend bringen wir die in der Ausschußsitzung vom 14. November 1911 beschlossene 
7. Dezember 1911 genehmigte 
2 cu— 
Satzung der Landesversicherungsanstalt Baden zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser.
        <pb n="563" />
        . 539 
Satzung für die Landesversicherungsanstalt Baden. 
Auf Grund. Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staateministerium und mit 
Genehmigung des Bundesrats ist zum Vollzug des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 für das Gebiet des Großherzogtums Baden die Versicherungsanstalt 
Baden mit dem Sitz in Karlsruhe errichtet worden (Bekanntmachung Großberzoglichen Mini- 
steriums des Innern vom 2. Juni 1890, Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 
Seite 265). 
Die Satzung wurde erstmals auf Grund des Reichsgesetzes von 1889, die Invaliditäts= 
und Altersversicherung betreffend, festgestellt und dann auf Grund des Reichsgesetzes von 1899, 
die Invalidenversicherung betreffend, geändert. Nachdem nunmehr die Reichsversicherungs- 
ordnung von 1911 erlassen ist, wird die Satzung wie folgt neuerdings festgestellt. 
5 1. 
Namc und Sit der Anstalt. 
Die als Träger der Reichsversicherung für die Juvaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
im Großherzogtum Baden gebildete Anstalt führt den Namen 
„Landesversicherungsanstalt Baden“ 
und hat den Sitz in Karlsruhe. 
*2. 
Bezeichuung der Organe. 
Die Organe der Landesversicherungsanstalt sind der Vorstand, der Ausschuß und die 
Ausschußkommission. 
  
l 3. 
Der Vorstand. 
Der Vorstand besteht: 
aus denjenigen Beamten, welche die Großherzogliche Regierung als Vorstandsmitglieder 
ernannt hat (§ 1 344 R.-V.O.); 
2. aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten (ehrenamtliche Mitglieder): 
ach Bedarf aus einem oder mehreren dumen der Anstalt, welche vom Ausschusse 
als Mitglieder des Vorstandes (8 1347 R.-V.-O.) bestellt worden sind. 
84. 
Wahl der Vertreter. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden vom Ausschuß und zwar 
in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und von den Versicherten jeweils auf 
92 
J2.
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        540 1.. 
4 Jahre gewählt und bleiben im Amte, bis ihre Nachfolger dasselbe angetreten haben; wer 
ausscheidet, kann wieder gewählt werden. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche die Voraussetzungen der 88§ 12 bis 14 der 
R.-V.-O erfüllen und im Großherzogtum Baden wohnhaft sind. Die Vertreter dürfen nicht 
besoldete Beamte der Versicherungsanstalt sein. 
Für jeden Vertreter wird in gleicher Weise ein erster und zweiter Ersatzmann gewählt. 
Sie ersetzen den Vertreter, wenn er dauernd ausscheidet oder vorübergehend verhindert ist. 
(§ 1352 Abs 2 R.-V.-O.) 
Die Namen der ernannten beziehungsweise gewählten Vorstandsmitglieder sind Groß- 
herzoglichem Landes-Versicherungsamte mitzuteilen. 
Über den Vollzug und die Ablehnung der Wahlen wird auf §§ 22 und 23 dieser 
Satzung verwiesen. 
85. 
Hilfsbeamte. 
Zur Führung der Geschäfte werden dem Vorstande in der erforderlichen Zahl Beamte 
und Hilfspersonen beigegeben, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sind. 
Über die Anstellung dieser Beamten und Hilfspersonen, insbesondere auch über deren 
Zahl beschließt der Vorstand. Derselbe hat dabei die von der Großherzoglichen Regierung 
gemäß § 1 348 der R.-V.-O. erlassenen Bestimmungen zu beachten und nach den etwa vom 
Ausschuß gefaßten Beschlüssen zu verfahren. 
Um die Kranken= und Invalidenversicherung der Angestellten zu fördern, kann die Anstalt 
auch bei freiwilliger Teilnahme an der Versicherung die im Gesetz bestimmten Teile der Ver- 
sicherungsbeiträge übernehmen. 
Der Vorstand ist ermächtigt, sich mit der Großherzoglichen Regierung darüber zu verein- 
baren, daß die Beamten und Hilfspersonen oder einzelne derselben durch die Großherzogliche 
Regierung mit der Eigenschaft als etatmäßige oder als nichtetatmäßige Beamte angestellt 
werden; dabei hat der Vorstand auch hinsichtlich der Bestreitung der Ruhe-, Unterstützungs- 
und Versorgungsgehalte solcher Beamten mit der Großherzoglichen Regierung ein Abkommen 
zu treffen. Hinsichtlich der Zahl und der Art der mit Beamteneigenschaft zu besetzenden 
Stellen sind die etwa vom Ausschuß beschlossenen Bestimmungen zu beachten. 
über die erfolgte Anstellung von Hilfspersonen und Beamten, die dabei zu Grunde ge- 
legten Anstellungsbedingungen und etwa mit der Regierung abgeschlossenen Vereinbarungen 
ist dem Ausschusse bei der nächsten Zusammenkunft Vorlage zu machen. 
86. 
Vertretung der Anstalt. 
Dem Vorstand liegt die gesamte Verwaltung der Versicherungsanstalt ob, soweit nicht 
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Satzung dem Ausschuß oder anderen Organen 
übertragen sind.
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        L. 541 
Der Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde; seine Geschäfte führen die 
bestellten Beamten des Staates (§ 1 343 R.-V-O.. 
Die Anstalt wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des 
Vorstandes vertreten. Im Falle des § 1354 der R.-V.-O. liegt diese Vertretung den Vor- 
sitzenden des Vorstandes und des Ausschusses ob. Zum Nachweis der Vertretung des Aus- 
schusses genügt die Bescheinigung des Vorstandes. Ist der eine oder andere Vorsitzende ver- 
hindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 
Soweit nicht der allgemeine Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes durch die 
Regierung bezeichnet ist, wird diese Stellvertretung von dem dienstältesten der von der Re- 
gierung ernannten Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Dem Vorsitzenden bleibt es vor- 
behalten, für einzelne Fälle, Geschäfte oder Geschäftszweige andere Mitglieder des Vorstandes 
mit der Stellvertretung zu betrauen. 
Die Vertretung der Anstalt gegenüber dem Vorstand hat eine jeweils auf ein Jahr ge- 
wählte Kommission des Ausschusses beziehungsweise deren Bevollmächtigter zu besorgen (§ 15). 
87. 
Form der Willenserklärung. 
Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes erfolgen unter dem Namen der Ver- 
sicherungsanstalt mit dem Zusatz „Der Vorstand“. Sie sind von dem Vorsitzenden oder einem 
von ihm bestimmten Vorstandsmitglied handschriftlich zu vollziehen. 
Besondere Vorschriften nach 88 1611, 1631 und 1633 der R.-V.«O. bleiben vorbehalten. 
Der Vorstand führt ein Siegel mit dem Namen der Anstalt. 
Wird die Abhebung oder überweisung von Geld oder anderen Wertgegenständen (ein— 
schließlich des Kassenvorrats) verfügt oder Quittung über nicht bereits genehmigte Darlehens= 
rückjahlung von mehr als 200 Mark erteilt, so ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters neben der Unterschrift des Kassiers erforderlich. 
88. 
Innerer Geschäftsgang. 
Den inneren Geschäftsgang regelt der Vorsitzende (vergleiche § 9 Ziffer 2 3). 
Die von den Vorstandsmitgliedern sowie den Beamten und Hilfspersonen des Vorstandes 
ausgearbeiteten Beschlüsse und Verfügungen sind in der Urschrift vom Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter oder einem anderen damit betrauten Vorstandsmitglied mitzuunterzeichnen; der 
Vorsitzende kann aber für bestimmte Geschäfte anordnen, daß diese Mitunterzeichnung zu 
unterbleiben habe. 
Soweit nicht nach diesen Satzungen (5 9) oder kraft besonderer Anordnung des Vor- 
sivenden eine kollegiale Beschlußfassung des Vorstandes stattzufinden hat, ist die Ansicht des 
Vorsitzenden für die Geschäftserledigung entscheidend.
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        542 1. 
Bezüglich der Kassen und Rechnungsführung wird vorgeschrieben: 
Urkunden, Wertpapiere und größere Kassenbestände sind unter doppeltem Verschlusse des 
Vorsitzenden beziehungsweise dessen Beauftragten und des Kassenbeamten zu verwahren, soweit 
nicht die Niederlegung der Wertpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder Kasse vom Groß- 
herzoglichen Ministerium gestattet ist. 
Dem monatlichen Kassensturze hat ein Mitglied des Vorstandes anzuwohnen, was im 
Sturzprotokoll ersichtlich zu machen ist. 
Wenigstens einmal im Jahr hat der Vorsitzende eine unvermutete Kasseurevision vorzu- 
nehmen und damit mindestens einen stichweisen Sturz eines Teils der Urkunden und der nicht 
bei einer öffentlichen Behörde oder Kasse niedergelegten Wertpapiere zu verbinden. Zu dieser 
unvermuteten Revision muß der Vorsitzende eines der in § 3 Ziffer 2 genannten Vorstands- 
mitglieder beiziehen. 
§99. 
Zuständigkeit des Gesamtvorstandcs. 
Der kollegialen Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen folgende Angelegenheiten: 
1. Die Bestimmung der Zahl und die Ernennung der nicht bloß vorübergehend zu ver- 
wendenden Beamten und Hilfspersonen, soweit dieselben nicht von der Großherzoglichen 
Regierung (§ 5) beziehungsweise vom Ausschusse (§ 14) zu bestellen sind, und die 
Genehmigung der Dienstverträge nach Maßgabe der vom Ausschuß festgesetzten An- 
stellungsbedingungen. 
Geeigunetenfalls nuch Anhörung des Ausschusses: 
„. Erlassung von allgemeinen Dienstordnungen für den inneren Dienst. 
Gestattung an Arbeitgeber, die Marken zu anderen als den im Gesetz bestimmten 
Terminen einzukleben beziehungsweise die Beiträge zu bezahlen (§ 1 430 R.-V.-O.). 
C. Gestattung an einzelne Arbeitgeber, die Beiträge durch Verwendung von Marken 
selbst zu entrichten (§ 1 454 R.-B-O.). 
Erlassung besonderer Bestimmungen wegen Berechnung der Beiträge in solchen 
Fällen, in welchen die tatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden 
kann (§ 1427 R.-V.-O). 
e. Errichtung besonderer Verkaufsstellen für den Absatz der Marken (§ 1 412 R.-V.-O.) 
.Beschluß bezüglich der Gewährung, Versagung oder Entziehung von Renten, Witwen- 
geld oder Waisenaussteuer, sofern der Vorsitzende die kollegiale Beschlußfassung für 
geboten erachtet. 
Za. Beschluß bezüglich Versagung von Heilverfahren. 
4. Beschluß über die Ergebnisse der monatlichen und unvermuteten Kassenrevisionen. 
5. Die Anlegung des Anstaltsvermögens einschließlich von Erwerb, Veräußerung und 
Belastung von Grundstücken. 
6. Beschluß über die nicht durch Gesetz oder sonstige Bestimmungen vorgeschriebenen 
Aufwendungen, soweit nicht dem Vorsitzenden bei Genehmigung des Jahreshaushalts 
die Verfügung überlassen worden ist. 
□. 
S 
— 
O
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        1 543 
—1 
Verhängung von Strafen und Auferlegung von Kosten an Beteiligte im Sinne des 
§ 1634 der R.-V.-O. 
8. Die dem Ausschuß zu machenden Vorlagen (8 14). 
9. Diejenigen weiteren Angelegenheiten, deren kollegiale Erledigung das Reichs= oder 
Landesversicherungsamt oder der Vorsitzende beantragt. 
— 
— 
8 10. 
Invaliden= und Waisenhauspflege. 
Der Vorstand ist ermächtigt, Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden= oder 
Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt unterzubringen und dazu die Rente ganz oder teil- 
weise zu verwenden. Die Beschlußfassung über die maßgebenden Grundsätze bedarf der Zu- 
stimmung des Ausschusses (§ 1277 R.-V.-O.) und der Genehmigung des Landesversicherungs- 
amtes. 
8 11. 
Berufung, Leitung und Beschlußfähigkeit des Gesamtvorstandes. 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder zu den Sitzungen zu berufen unter Beachtung etwaiger 
Vorstandsbeschlüsse über Art der Einladung, Zahl und Zeit der Sitzungen. Auf begründeten 
gemeinsamen Antrag der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß der Vorstand 
binnen acht Tagen berufen werden. 
Das hat auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu geschehen (§ 32 R.-V-O.). 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde 
nach § 32 der R.-V.-O. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsmäßig 
geladen sind und je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten teilnimmt. Ist ein 
Mitglied selbst oder bezüglich seiner Angehörigen mit Privatinteresse bei der Beschlußfassung 
beteiligt, so hat es sich der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung zu enthalten und 
sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (§ 23 R.-V.-O.). 
Sind in einer Sitzung mehr beamtete als nichtbeamtete Vorstandsmitglieder anwesend, 
so scheiden, abgesehen vom Vorsitzenden, soviel beamtete Mitglieder aus, daß die nichtbeamteten 
Mitglieder in der Mehrzahl sind. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Dienstalter, die 
jüngeren zuerst. 
8 12. 
Beschlußfassung des Gesamtvorstandes. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen des Vorstandes werden Abstimmungen in folgender 
Reihenfolge vorgenommen: der Berichterstatter (wenn er stimmberechtigt), die Vertreter der 
Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber, die stimmberechtigten Beamten, der Vorsitzende
        <pb n="568" />
        544 L.. 
(auch wenn er Berichterstatter ist); der an Lebensjahren Jüngere stimmt innerhalb der Reihe 
zuerst ab. 
Die Beschlüsse werden in eine Niederschrift eingetragen und von den anwesenden Mit— 
gliedern unterzeichnet. 
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; darüber, ob der Fall eilig 
ist, entscheidet der Vorsitzende (§7 R-V.-O.). 
8 13. 
Der Ausschuß. 
Der Ausschuß besteht aus je 13 Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Für jeden Vertreter sind mindestens zwei Ersatzmänner zu wählen. Die Wahl erfolgt 
nach §§ 1351 und 1352 der R.-V.-O. Die Dienstzeit beträgt 4 Jahre. (§ 16 R.-V.-O.). 
Scheiden im Laufe einer Wahlperiode Vertreter nebst ihren Ersatzmännern aus, so hat 
eine Nachwahl nur stattzufinden, wenn die Zahl der noch vorhandenen Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten weniger als je sieben beträgt (§§ 19 und 21 Absatz 4). 
Die Vertreter und Ersatzmänner haben sich über ihre Befugnis zur Teilnahme an den 
Beschlüssen des Ausschusses, soweit erforderlich, durch Vorzeigen des ihnen nach der Wahl- 
ordnung zugekommenen Schreibens über die Wahl auszuweisen. Im Zweifel entscheidet der 
Ausschuß über die Zulassung. 
814. 
Zuständigkeit des Ausschusses. 
de Ausschusse liegt ob: 
. die Ernennung beziehungsweise die Wahl der Vorstandsmitglieder nach 8 3 Absatz 1 
Ziffer 2 und 3; 
Vorbehaltlich des §5 die Festsetzung der Bedingungen bezüglich Anstellung von Hilfs- 
beamten und Hilfspersonen; 
. die Wahl der Mitglieder der Ausschußkommission (8 15); 
Ernennung des Rechnungsrevisors; 
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung; 
Zustimmung zur Verwendung von Mitteln: 
a. zum wirtschaftlichen Nutzen der Rentenempfänger und der Versicherten und ihrer 
Angehörigen (§ 1 400 R.-V.-O.); 
b. zur Verhütung vorzeitiger Invalidität der Versicherten und zur Hebung der gesund- 
heitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung (§ 1274 R.-V.-O.): 
. Beschluß über den Betrag der Kapitalien, welche nach § 1 356 Absatz 2 bis 4 und 
§ 1357 der R.-V.-O. angelegt werden dürfen; 
8. Beschluß über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 1 354 R.-V.-O) 
9. Zustimmung zu den Grundsätzen über Unterbringung von Rentenempfängern in In- 
validen-, Waisen= oder ähnlichen Anstalten (8 10); 
S———————— 
–
        <pb n="569" />
        l.. 545 
10 Beschluß über die ÜUberwachungs-Vorschriften (§ 1 467 R.-B-O)); 
11. Beschluß über die Bildung von Rückversicherungsverbänden (§§ 1354 und 1401 R.-V.-O.) 
12. Beschluß über Abänderung der Satzung (§ 1341 R.-V.-O. und § 31 dieser Satzung): 
13. Antragstellung oder Außerung über Veränderung des Bezirks der Versicherungsanstalt, 
insbesondere auch über den Anschluß oder das Ausscheiden der Sonder-Anstalten 
s 1332 und 1 360 R.B-O.); 
14. Beschluß über Anträge von Mitgliedern des Ausschusses, soweit diese Anträge Gegen- 
stände betreffen, welche zum Geschäftskreise der Versicherungsanstalten gehören. 
15. Beschluß über die Regelung seines Geschäftsganges (Geschäftsordnung), soweit nicht 
bereits die §8 16 bis 21 dieser Satzung Bestimmung treffen. 
Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche dem Ausschuß zu 
diesem Zweck von dem Reichs= oder Landesversicherungsamt oder dem Vorstande oder 
dem Vorstandsvorsitzenden vorgelegt werden. 
16. 
— 
8 15. 
Ausschußkommission. 
Der Ausschuß bestellt in jeder ordentlichen Versammlung (§ 16) eine Kommission, welche 
bis zum Zusammentritt der nächsten ordentlichen Versammlung zu wirken hat. 
Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden des Ausschusses und dessen Stellvertreter 
und je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. Als Ersatzmänner werden weiter 
ein Arbeitgeber und ein Versicherter gewählt. Diese Vertreter und Ersatzmänner werden in 
getrennten Wahlhandlungen von den Arbeitgebern und von den Versicherten gewählt, müssen 
Mitglieder des Ausschusses oder Ersatzmänner desselben sein. 
Die Kommission hat: 
1. die Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande zu vertreten (§ 6):; 
2. die Vorlagen für den Ausschuß, insbesondere Voranschlag, Rechuung, Abhörbemerkungen 
vorzuprüfen; 
3. die ihr vom Ausschuß besonders übertragenen Geschäfte zu besorgen. 
Die Kommission ist befugt, unter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstandes oder eines 
von demselben bezeichneten Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und in den Ge- 
schäftszimmern der Anstalt die Bücher und Akten der Anstalt einzusehen, Kasseurevisionen zu 
beantragen und an solchen teilzunehmen. 
Die Kommission hat in jeder Ausschußsitzung mündlich oder schriftlich über ihre Wahr- 
nehmungen und Verrichtungen Bericht zu erstatten, und ist nach Gutfinden befugt, Anträge 
zu stellen. 
Die Ausschußkommission wird berufen und geleitet und verfährt wie der Ausschuß. Be- 
schlußfähig ist die Kommission, wenn außer dem Vorsitzenden je ein Arbeitgeber und ein Ver- 
sicherter anwesend und die übrigen Mitglieder vorschriftsmäßig geladen sind.
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        546 L.. 
8 16. 
Zeit und Ort der Sitzungen des Ausschusses. 
Alljährlich, in der Regel im Monat Oktober oder November, findet die ordentliche Ver- 
sammlung des Ausschusses statt. Derselben sind die Jahresrechnung und die Abhörakten zur 
Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerungen, sowie der Voranschlag vorzulegen. 
Außerordentliche Versammlungen des Ausschusses muß der Vorstand binnen 4 Wochen 
berufen, wenn dies von dem Reichs= oder Landesversicherungsamt oder von mehr als der 
Hälfte der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gegenstände, welche dem Ausschuß 
zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, schriftlich verlangt wird und diese Gegenstände 
dem Ausschuß vorbehalten sind. 
Die Verhandlungen finden am Sitze der Versicherungsanstalt statt: ausnahmsweise kann 
der Vorstand auch einen anderen Versammlungsort innerhalb des Großherzogtums bestimmen. 
§ 17. 
Berusung des Ausschusses. 
Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Gesamtvorstand. 
Die Einladung ergeht von dem Vorstandsvorsitzenden tunlichst 14 Tage vor dem Ver- 
handlungstage durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder gegen Postschein. 
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Erscheinen verhindert sind, haben dies 
dem Vorsitzenden des Vorstands tunlichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Behinderten sind 
Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung noch 
so rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können. 
Der Vorsitzende des Vorstandes kann auch andere Beamte und Hilfspersonen der Anstalt 
zu den Sitzungen des Ausschusses beiziehen und mit Auskunftserteilung bezw. Hilfeleistung 
beauftragen. 
In gleicher Weise kann er auch mit Zustimmung des Ausschußvorsitzenden (§ 20 Absatz 1 
Satz 2) andere Personen zur Sitzung einladen, sofern dies zur Aufklärung einzelner Beratungs- 
gegenstände angezeigt erscheint. 
8 18. 
Tagesordnung. 
Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
Auf Anordnung des Reichs= oder Landesversicherungsamtes oder auf Verlangen von mehr 
als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, 
nötigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehörende 
Gegenstände zu setzen, deren Beratung gewünscht wird. Das Verlangen der Mitglieder muß 
jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage schriftlich gestellt sein.
        <pb n="571" />
        l. 547 
19. 
Beschlußfähigkeit des Ausschusses. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen 
und mindestens 7 Vertreter der Arbeitgeber und 7 der Versicherten anwesend sind. 
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann über die derselben vorgelegten Gegen- 
stände eine anderweit berufene zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder gültig beschließen, sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist (8 13 
Absatz 3). 
8 20. 
Leitung der Sitzung. 
In jeder ordentlichen Versammlung des Ausschusses wird von dem Ausschuß aus seiner 
Mitte ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt. Dieselben bleiben im Amt bis zur 
nächsten ordentlichen Versammlung. 
Der Vorsitzende bestellt aus der Mitte des Ausschusses für die Dauer je einer Sitzung 
zwei Schriftführer. 
Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter hat die Verhandlungen des Aus- 
schusses zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. 
Derselbe ist befugt, Ausschußmitgliedern, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder 
zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordunng getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, 
das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versammlungsraum zu verweisen. 
So lange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben nicht vorhanden ist, werden 
dessen Obliegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstandes wahrgenommen. 
Außer den Vertretern der Großherzoglichen Regierung, des Reichs= und des Landes- 
versicherungsamtes kann auch jedes Mitglied des Vorstandes an den Versammlungen des 
Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen; auf ihr Verlangen muß ihnen jederzeit das 
Wort erteilt werden. 
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und der Namen der Anwesenden 
in eine Niederschrift einzutragen, die von dem Vorsitzenden sowie einem Schriftführer zu 
unterzeichnen und dann zu den Akten der Versicherungsanstalt zu nehmen ist. 
§ 21. 
Abstimmung des Ausschusses. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen 
Stimmen durch Aufstehen und Sitzenbleiben Im Falle der Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Wird namentliche Abstimmung verlangt, so erfolgt dieselbe nach der Reihenfolge, wie 
die Mitglieder im Geschäftsbericht verzeichnet sind: die Versicherten zuerst und dann die 
Arbeitgeber.
        <pb n="572" />
        548 l. 
Angelegenheiten, welche nicht als Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn weder vom Vorstand 
noch aus der Mitte der Versammlung Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschluß- 
fassung über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Versammlung des Ausschusses ist 
jedoch jederzeit zulässig. 
Sind die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in ungleicher Zahl erschienen, 
so hat sich auf Antrag eines Vorstands= oder Ausschuß-Mitgliedes eine entsprechende Zahl von 
Vertretern der zahlreicheren Gruppe der Abstimmung zu enthalten. Die Betreffenden werden 
durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt. Ein Ausscheiden dieser Art für die 
Abstimmung findet indessen nur bis zur Herbeiführung der Stimmengleichheit der erschienenen 
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten statt. Ebenso hat es zu unterbleiben, sofern 
dadurch Beschlußunfähigkeit herbeigeführt werden würde. Der Vorsitzende bleibt von der Aus- 
losung stets ausgeschlossen. 
8 22. 
Wahlen. 
Die Wahlen für den Vorstand und die Ausschußkommission werden, wenn kein Wider— 
spruch erhoben wird, durch Zuruf, andernfalls mittelst Stimmzettel vorgenommen. Die 
Stimmzettel müssen von weißem Papier und ein Viertelsbogenblatt groß sein. Der Vorstand 
stellt solche Zettel zur Verfügung. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, 
werden für ungültig erklärt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu 
ziehende Los. 
Bei Einzelwahlen ist gewählt diejenige Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 
Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen wird nach den Grundsätzen des Verhältnis— 
wahlverfahrens verfahren. Die Wahlordnung erläßt das Landesversicherungsamt. 
Bei Streit über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet das Landesversicherungsamt (8 33 
R.-V.-O.) 
g 28. 
Die Ablehnung von Wahlen. 
Für die Ablehnung der Wahlen durch die Arbeitgeber ist § 17 der R. V.-O. maßgebend. 
Die Wiederwahl kann von den Vertretern der Arbeitgeber nach mindestens 2jähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 
Ein Gewählter, der die Wahl angenommen hatte, kann die Enthebung von seinem Amte 
nur dann beantragen, wenn nach der Wahlannahme einer der in § 17 Absatz 2 bis 5 der 
R.-V.-O. genannten Gründe eingetreten ist (8 24 Absatz 1 R.-V.-O.). 
Die Versicherten sind in der Ablehnung von Wahlen und in der Niederlegung von Ehren- 
ämtern nicht beschränkt und zwar auch dann nicht, wenn sie als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen.
        <pb n="573" />
        E— 549 
8 24. 
Nichtöffentlichkeit der Sitzung. 
Die Sitzungen des Vorstandes, der Ausschußkommission und des Ausschusses sind nicht 
öffentlich (§ 11 R-V.-O.): vergleiche § 17 Absatz 14 und 5 dieser Satzung. 
8 25. 
Ersatz für bare Anslagen und Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, werche in ihrer Eigenschaft als Mit 
glieder des Vorstandes, des Ausschusses oder der Ausschußkommission tätig sind, erhalten nach 
folgenden Bestimmungen Ersatz für Auslagen, Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst: 
X. Bei Dienstleistungen außerhalb des Wohnorts erhalten: 
1. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten als Ersatz ihrer baren Auslagen 
m. für Reisekosten: für Eisenbahnstrecken den Betrag einer Fahrkarte II. Klasse, für 
Damnpfschiffstrecken den Betrag einer Fahrkarte I. Klasse, für Postomnibus- 
strecken die bezüglichen Fahrtaxen und bei ausnahmsweiser Benützung eines 
notwendigen Fuhrwerks die hierfür durch Quittung nachgewiesenen Auslagen; 
für sonstige Auslagen: einen Bauschbetrag von acht Mark beziehungsweise bei 
Reisen außer Baden 12 Mark. 
Nimmt das Geschäft, einschließlich der Reisezeit, zwölf Stunden und mehr 
in Anspruch, so erhöht sich dieser Bauschbetrag um 2 Mark und bei lbernachten 
um weitere 3 Mark. 
Diese Bauschbeträge gelten für den ganzen Tag; wird von Geschäft und 
Reise nur der Vor= oder Nachmittag in Anspruch genommen, so wird nur die 
Hälfte der Bauschbeträge bewilligt. 
2. Außerdem erhalten als Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst 
die Vertreter der Versicherten 6 Mark für den ganzen beziehungsweise die Hälfte 
für den halben Tag Wird der Ausfall eines höheren Verdienstes nachgewiesen, 
so kommt dieser höhere Betrag zur Vergütung. 
13. Bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort erhalten: 
1. die Vertreter der Versicherten die unter X Ziffer 2 bestimmte Entschädigung für 
entgangenen Arbeitsverdienst, 
2. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten (letztere neben der Vergütung 
nach B 1) für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und der Aus- 
schußkommission eine Gebühr wie A 1b. 
g 26. 
Der Ersatz der Reisekosten und Tagegelder der von der Großherzoglichen Regierung 
ernannten Beamten richtet sich nach den staatlichen Vorschriften; für die übrigen Beamten der 
Anstalt sind die Anstellungsbedingungen (8 14 Ziffer 2) maßgebend. 
—
        <pb n="574" />
        550 l.. 
827. 
Die Vergütungen an die Wahlberechtigten bei der Wahl der Ausschußmitglieder richtet 
sich nach §§ 54 und 1 352 der R.-V.-O. 
5 28. 
Aufstellung des Voranschlags. 
Der Voranschlag wird nach Maßgabe der vom Reichsversicherungsamte vorgeschriebenen 
Ordnung für die Handbücher (Kapitel und Titel) aufgestellt. Der Hauptvoranschlag hat die 
Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für das Vorjahr und besondere Voranschläge für 
die Heilstätten zu enthalten. 
Die Voranschlagssätze für die Titel sind innerhalb der Kapitel übertragbar, d. h. es 
können bei einem Titel ersparte Beträge auf die übrigen Titel des betreffenden Kapitels 
aufgerechnet werden. 
Der Voranschlag bedarf der Genehmigung des Vorstandskollegiums und der Vorprüfung 
durch die Ausschußkommission. 
Der Voranschlag muß dem Ausschuß in jeder ordentlichen Sitzung (Oktober oder November) 
vorgelegt werden (§ 16). 
Mindestens 2 Wochen, bevor der Ausschuß über den Voranschlag beschließt, muß er dem 
Landesversicherungsamt vorliegen. 
§ 29. 
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung. 
Über die gesamte Geschäftsverwaltung eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand vor 
Ablauf des dritten Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungsbureau mit- 
zuteilenden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Postverwaltungen folgt, eine Rechnung 
nebst einer Übersicht über das am Schlusse des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen 
aufzustellen. 
Die Aufstellung der Rechnung und der Vermögensübersicht hat nach den Rechnungsvor- 
schriften des Reichsversicherungsamts zu erfolgen. 
Die Nechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen (§ 30). 
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde nicht anders bestimmt (§ 1 338' R. B.-O.), erfolgt 
die Abhör der Jahresrechnung durch einen als Rechnungsrevisor bestellten Anstaltsbeamten. 
Die Bestellung des Rechnungsrevisors bedarf der Zustimmung des Ausschusses. 
Derselbe genießt für das Abhörgeschäft voile Unabhängigkeit und ist für Vollständigkeit 
und Richtigkeit verantwortlich. Der Rechnungsrevisor darf neben der Abhör mit anderen Ge- 
schäften, welche Einnahmen oder Ausgaben unmittelbar im Gefolge haben, nicht betraut werden. 
Die Abhörbemerkungen werden von den betreffenden Abteilungsvorständen beantwortet, 
darauf erläßt der Revisor den Bescheid, über welchen der Vorstand, die Ausschußkommission 
und der Ausschuß zu beschließen haben und welcher schließlich mit allen Abhörakten dem Groß- 
herzoglichen Landesversicherungsamt vorzulegen ist.
        <pb n="575" />
        L. 551 
30. 
Bekanntmachungen. 
Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt erfolgen unbeschadet der Bestimmung 
des § 1350 der R.-V.-O. in der „Karlsruher Zeitung“. 
31. 
Abänderungen der Satzung. 
Über Abänderungen dieser Satzung beschließt der Ausschuß. Es müssen mindestens 
11 Vertreter der Arbeitgeber und 11 der Versicherten anwesend sein. § 19 Absatz 2 findet 
Anwendung. 
5 32. 
Inkrafttreten der Satzung. 
Die Bestimmungen dieser Satzung über die Zahl und Wahl der Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten im Vorstand und Ausschuß treten mit dem Ende der Amtsdauer 
der gegenwärtigen Vertreter, die übrigen Bestimmungen mit dem 1. Jannar 1912 an die 
Stelle der bisherigen Satzung. 
Druck und Verlag von Maisch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="576" />
        <pb n="577" />
        Nr. LI. õö 
Gesehzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Dezember 1911. 
  
  
Inhalt. 
Gesetze: die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1912 betrefsend; Zuschlag zur Reichserbschafts- 
steuer betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Anrzneitaxe betressend. 
  
Gcsetz. 
(Vom 23. Dezember 1911.) 
Die Stenererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1912 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verorduen, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Januar bis mit Juni 1912 
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Anderungen verfügt werden, nach 
den zurzeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 93
        <pb n="578" />
        ö54 LI. 
Gesetz. 
(Vom 23. Dezember 1911.) 
Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
81. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschafts- 
und Schenkungssteuer wird ein Zuschlag von 25 v. H. für die Staatskasse erhoben. 
82. 
Der Zuschlag ist gleichzeitig mit der Reichssteuer festzusetzen und zu erheben. Änderungen 
der Reichssteuerfestsetzung, die im Beschwerdeverfahren oder im Rechtsweg erfolgen, haben eine 
entsprechende Anderung der zuschlagsfestsetzung zur Folge, auch wenn die Rechtsmittel nicht 
ausdrücklich auf den Zuschlag ausgedehnt worden sind. Unterliegt der Verpflichtete einer Geld- 
strafe nach 5 49 Absatz 1 oder § 50 Absatz 1 des Reichserbschaftssteuergesetzes, so ist eine 
entsprechende Strafe auch von dem Zuschlage zu berechnen. 
Im übrigen finden die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes auf den Zuschlag 
entsprechende Anwendung. 
83. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt.
        <pb n="579" />
        Verordnung. 
(Vom 22. Dezember 1911.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Januar 1912 an bei 
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen der 
durch Beschluß des Bundesrats vom 14. Dezember 1911 genehmigten „Deutschen Arzneitaxe 1912“, 
die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten. 
Artikel II. 
Die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896, 
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 
23. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 22. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogeil in Karleruhe.
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Nr. LII. 557 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Dezember 1911. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an Höheren Lehranstalten 
betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen: das Aerfahren in Forststrafsachen betreisend; des Ministeriums des Innern: das Entwerten der 
Beitragsmarken und der Zusatzmarken für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 21. Dezember 1911.) 
Die Verwendung von Geistlichen als Religionslehrer an Höheren Lehranstalten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums verordnen Wir unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 
8. Oktober 1903, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten 
betreffend, was folgt: 
81. 
Geistliche der christlichen Kirchen, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. März 1880, 
betreffend die allgemein wissenschaftliche Vorbildung der Kandidaten des geistlichen Standes, 
und den zu diesem Gesetze erlassenen Vollzugsvorschriften zur ständigen öffentlichen Ausübung 
kirchlicher Funktionen im Gebiete des Großherzogtums staatlich zugelassen sind, können auf 
Antrag ihrer obersten Kirchenbehörde an solchen Höheren Lehranstalten, an denen die Erteilung 
des Religionsunterrichts ein volles Stundendeputat ausmacht, als Religionslehrer mit allen 
Rechten der wissenschaftlich gebildeten Lehrer in etatmäßiger und nichtetatmäßiger Eigenschaft 
angestellt werden. An Höheren Lehranstalten, an deren Unterhalt Gemeinden beteiligt sind, 
bedarf die Errichtung einer etatmäßigen Stelle für einen Religionslehrer der Zustimmung der 
Gemeinde; der letzteren steht bei Besetzung dieser Lehrstelle das ihr auf Grund des § 9 
Absatz 2 Unserer Verordnung vom 18. September 1909, die Einrichtung der Höheren Lehr- 
anstalten betreffend, in den Satzungen eingeräumte Mitwirkungsrecht zu. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 94
        <pb n="582" />
        558 LII. 
2. 
Der Unterricht in der hebräischen Sprache darf diesen Religionslehrern nur dann über- 
tragen und in ihr Stundendeputat eingerechnet werden, wenn sie die Lehrbefähigung für diese 
Sprache nachgewiesen haben. 
83. 
Durch die Aufhebung Unserer Verordnung vom 8. Oktober 1903, die Verwendung 
von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend, erleiden die Stellung und die 
Anwartschaft der auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung vom 23. Mai 1891 als 
wissenschaftliche Lehrer an Höheren Schulen in etatmäßiger oder nichtetatmäßiger Eigenschaft 
angestellten Geistlichen keine Änderung. Doch sollen diese geistlichen Lehrer bei Besetzung der 
in § 1 genannten Religionslehrerstellen in erster Reihe in Betracht gezogen werden. 
84. 
Das Unterrichtsministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Dezember 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Böhm. 
Verordnung. 
(Vom 22. Dezember 1911.) 
Das Verfahren in Forststrafsachen betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 
die Verordnung des vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz 
vom 13. September 1879, das Verfahren in Forststrafsachen betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. X I.III) in der Fassung der Verordnungen gleichen Betreffs vom 20. Juni 1882 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIX) und 4. Juli 1890 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. XXX) sowie der Zustellungsverordnung vom 19. November 1899 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. XIII) geändert wie folgt: 
J. 
Die 88 23, 32, 33 und 34 werden aufgehoben.
        <pb n="583" />
        LII. 559 
II. 
§ 48 erhält unter der Überschrift „b. Erhebung der Geldstrafen und Auszahlung der 
Anteile der Waldeigentümer“ folgende Fassung: 
Die Erhebung der Geldstrafen und die Auszahlung der Strafanteile der Waldeigentümer 
richten sich nach den Vorschriften der Justizgefällordnung vom 20. Oktober 1911 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XIV). 
Haftet Jemand lediglich für einen Bestraften, so ist dies auf dem Zahlungsausweis 
anzugeben; für den Bestraften und den Haftbaren wird nur ein Überweisungsschein ausgestellt 
und zwar, sofern die Gerichtskasse die Zahlung nicht vorber anzeigt, erst dann, wenn der Straf- 
befehl gegenüber beiden Personen rechtskräftig ist. 
Von der Ausstellung eines Überweisungsscheins 13 kann abgesehen werden, wenn nach dem 
Eintrag in das Forststrafregister oder nach Kenntnis des Gerichts der Bestrafte und der etwa 
Haftbare als gänzlich zahlungsunfähig angesehen werden müssen und der Vollzug der stell- 
vertretenden Freiheitsstrafe alsbald eingeleitet wird; die Ausstellung ist jedoch nachzuholen, 
falls die Geldstrafe bezahlt werden sollte. 
III. 
Die §§ 49 bis 55 werden aufgehoben. 
IV. 
In § 56 werden die Worte: „auf dem in 9 55 erwähnten Auszug nach dessen Einkunft" 
gestrichen. 
V. 
In 8 62 Satz 3 werden die Worte: „durch den Verwaltungshof ganz oder teilweise auf 
die Amtskasse übernommen werden“ ersetzt durch: „vom Amtsgericht ganz oder teilweise auf 
die Staatskasse angewiesen werden. 
VI. 
In § 65 Absatz 1 werden die Worte: und § 54 dieser Verordnung“ gestrichen. 
VII. 
In § 66 erhält Absatz 3 Buchstabe c folgende Fassung: 
„sobald die Finanzbehörde die Unbeibringqlichkeit der ausgesprochenen Geldstrafen anzeigt.“ 
VIII. 
§ 67 erhält folgenden Absatz 2: 
„Hat der Beschädigte nicht allgemein zu seinem Vorteil gereichende Arbeit der in § 16 
des Gesetzes genannten Art der Bezirksforstbehörde nachgewiesen, so hat sie ihm nach Einkunft 
der Listen schriftlich anheim zustellen, binnen einer angemessenen Frist Anträge nach § 17 des 
Gesetzes zu stellen.“
        <pb n="584" />
        560 LII. 
IX. 
In 8 70 Absatz 4 wird das Wort: „Amtskasse“ ersetzt durch „Staatskasse“. 
X. 
In § 74 werden in Absatz 1 die Worte: „Jeweils zur Zeit der zweiten Fertigung der 
Ortsheberollen (§ 48 Absatz 3 der Verordnung)“" ersetzt durch „Spätestens am Ende des auf 
die Übergabe der Forststrafregister (§ 25) folgenden Monats“; außerdem wird in Absatz 1 die 
Ziffer 4 und in Muster G die Spalte 4 gestrichen. 
XI. 
In § 75 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 
XII. 
In § 76 wird Ziffer 3 des Absatzes 1 gestrichen. 
In Formular II wird der Spalte III eine Unterspalte 5 „durch Einstellung erledigt" 
angefügt; Spalte IV wird gestrichen. 
XIII. 
Die §§ 77 und 78 und deren üÜberschrift werden wie folgt geändert: 
„4. Auslagen und deren Zahlung. 
877. 
Die Zustellungsbeamten erhalten Gebühren nach Maßgabe der Zustellungsverordnung vom 
19. November 1899 (Gesetzes- und Verord nungsblatt Nr. XLII). 
8 78. 
Die Anweisung und Zahlung der Auslagen erfolgt, soweit in dieser Verordnung nichts 
anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung.“ 
Karlsruhe, den 22. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. b# Jont 
r. Roth. 
Verordnung. 
(Vom 23. Dezember 1911.) 
Das Entwerten der BVeitragsmarken und der Zusatzmarken für die Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung betreffend. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1911 Ziffer II 5 
(Reichsgesetzblatt Seite 937) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an Stelle der Ver-
        <pb n="585" />
        LII. 561 
p 
ordnung vom 5. November 1899, die Entwertung der Marken und die Verlängerung der 
Gültigkeitsdauer der Quittungskarten für die Invalidenversicherung betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 803) verordnet, wie folgt: 
iiee 
Die Entwertung der Beitragsmarken geschieht bei der Einziehung der Beiträge durch die 
damit betrauten Organe der Krankenkassen in der Art, daß die einzelnen Marken handschrift- 
lich oder unter Verwendung eines Stempels in der Hälfte ihrer Höhe mit einem wagrechten 
Strich durchstrichen werden; dabei ist auf der letzten der gleichzeitig zu entwertenden Marken 
ein Kalendertag (Entwertungstag) in Zahlen (z. B. 10. 6. 12.) deutlich zu bezeichnen. 
Als Entwertungstag soll der letzte Tag desjenigen Zeitraumes angegeben werden, für 
welchen die Marken gelten. 
Das gleiche Verfahren ist auch bei der Berichtigung der Quittungskarten und bei der 
Kontrolle der Beitragsentrichtung zu beobachten. 
82. 
Besorgt die Einzugsstelle die Einklebung von Zusatzmarken auf Ansuchen der Versicherten, 
so hat sie die Entwertung nach § 1 vorzunehmen. Als Entwertungstag soll in diesem Fall 
der Tag angegeben werden, an dem diese Marken in die Quittungskarte eingeklebt worden sind. 
§ 3. 
Von der Durchstreichung der Marken kann abgesehen werden, wenn auf jeder einzelnen 
Marke der Entwertungstag in Zahlen angegeben wird. 
Zur Entwertung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
84. 
Solange noch Gemeindekrankenversicherungen bestehen, haben diese die Entwertung der 
Marken ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen. 
Karlsruhe, den 23. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
  
E. Muser. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        Nr. LIII. 563 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1911. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Ans- 
wärtigen: die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 21. Mai 1909 betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 28. Dezember 1911.) 
Die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet: 
Artikel I. 
Die Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 121 ff.) 
wird geändert, wie folgt: 
1. 8 1 erhält folgende Fassung: 
1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden von den 
Jnstizbehörden zur Zahlung angewiesen; ausbezahlt und verrechnet werden sie von 
den Finanzbehörden (Finanzämter, Steuereinnehmereien). 
2. Finanzämter im Sinne dieser Verordnung sind auch die Hauptsteuerämter für 
ihren Landessteuerbezirk. 
2. Im § 10 werden 
) Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Anweisungen werden auf das Finanzamt erlassen. 
b) in Abs. 5 die Worte „von den Amtsgerichten“ bis mit „Landeshauptkasse“ ersetzt 
durch „dem Finanzamt". 
c) in Abs. 6 die Worte „von den in Abs. 4 genannten Finanzbehörden“ ersetzt 
durch die Worte „vom Finanzamt". 
Gesetzes und VBerordnungsblatt 1911. 95
        <pb n="588" />
        564 
LIII. 
3. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
J 
— 
S- 
Jr 
Vor der Anweisung ist die Rechnung durch den Gerichtsschreibereibeamten, der 
den Fernsprecher überwacht, mit den Gebührenzetteln und Telegrammabschnitten zu 
vergleichen und nach Beisetzung des etwa auf Privatgespräche entfallenden Gebühren= 
anteils als richtig zu bestätigen; die Gebührenzettel und Telegrammabschnitte sind 
zurückzubehalten, während 2 Jahre geordnet aufzubewahren und sodann zur gelegent- 
lichen Vernichtung auszuscheiden. 
Formular 5 werden die Worte „nebst den Bescheinigungen über Benützung des Fern- 
sprechnetzes“ gestrichen und die Worte „— auf Rechnung der Landeshauptkasse“ ersetzt 
durch „und Verrechnung unter“. 
Im § 17 erhält Abs. 3 Satz 3 folgende Fassung: 
Werden solche Einrückungsgebühren bei der zahlungspflichtigen Gegenpartei oder 
— vergl. § 96 — bei der zu Vermögen gelangten armen Partei angefordert, so hat 
der Kostenbeamte (8 74) festzustellen, ob die Zahlung erfolgt ist, und im Falle der 
Zahlung die Anweisung herbeizuführen. 
§ 18 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Der Dienstvorstand kann jedoch Gerichtsschreibereibeamte der Gehaltstarifabteilung 
Ioder G2 allgemein damit betrauen, die Beträge vorläufig zu bestimmen. Erhebt 
der Zeuge oder Sachverständige gegen den vom Gerichtsschreibereibeamten bestimmten 
Betrag keine Einwendungen, so bedarf es der richterlichen Festsetzung nicht, andernfalls 
hat der Gerichtsschreibereibeamte die richterliche Festsetzung herbeizuführen; kann dies 
nicht sogleich geschehen, so ist dem Zeugen oder Sachverständigen die Anweisung eines 
Teilbetrags in Höhe des vom Gerichtsschreibereibeamten für zulässig erachteten Betrags 
mit der Eröffnung anzubieten, daß durch die Annahme des Betrags der Entscheidung 
über den weitergehenden Anspruch nicht vorgegriffen werde. 
§ 20 erhält folgende Fassung: 
Die Auszahlung von Zeugen= und Sachverständigengebühren bei den Gerichten 
durch Gerichtsschreibereibeamte richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen 
Vorschriften. 
§* 21 Abs. 1cR erhält folgende Fassung: 
0) soweit es sich um Gebühren von Zeugen und Sachverständigen handelt, der 
in § 18 Abs. 1 genannte Gerichtsschreibereibeamte. 
Im 8 29 treten an Stelle des Absatzes 2 nachstehende Vorschriften: 
2. Die Dienstreisekosten des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Landgerichts- 
präsidenten weist das Justizministerium an.
        <pb n="589" />
        10. 
LIII. 565 
3. Die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Oberlandesgerichts weist der 
Oberlandesgerichtspräsident, die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Landgerichts 
und der Beamten der Amtsgerichte der Landgerichtspräsident an. Der vom Ministe- 
rium hierzu bestimmte Gerichtsschreibereibeamte hat die Kostenverzeichnisse nach den 
Entfernungen, den Sätzen und rechnerisch nachzuprüfen, nötigenfalls richtig zu stellen 
und den Richtigbefund oder die Richtigstellung darauf zu beurkunden; die Notwendig- 
keit und Angemessenheit der Anforderung zu prüfen, steht dem Präsidenten zu. Die 
Anweisungen werden auf das für den Dienstsitz des Beamten zuständige Finanzamt 
erlassen und sind auf das Kostenverzeichnis oder ein damit verbundenes Blatt zu 
setzen. Das Gericht erhält zur Wiedererhebung von einer etwa zahlungspflichtigen 
Partei von der Anweisung Nachricht. Jede Anweisung ist in ein Anweisungsbuch 
einzutragen; der Eintrag ist auf der Anweisung unter Angabe der Ordnungszahl 
des Eintrags von dem Gerichtsschreibereibeamten zu beurkunden. 
4. Das Anweisungsbuch ist nach Formular 9. für je ein Kalenderjahr zu führen, gor 
die Einträge werden fortlaufend numeriert; nach Jahresschluß sind die auf die ein- — L2. 
zelnen Rechnungsunterabschnitte angewiesenen Beträge zusammenzuzählen, das An- 
weisungsbuch ist abzuschließen und spätestens bis zum 15. Jannar dem Justizministerium 
vorzulegen. Das Landgericht hat 3 Anweisungsbücher zu führen, je eines für die 
Ausgaben des Landgerichts, der Amtsgerichte und der Notariate. 
Im § 38 Abs. 4 werden die Worte „dem Verwaltungshof vorzulegenden“ gestrichen. 
Im § 45 wird 
a) Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Verhaftungsgebühren bewilligt der Oberstaatsanwalt". 
b) Abs. 2 aufgehoben. 
Im § 48 ist nach „Mannheim“ einzufügen „Waldshut". 
Im § 49 Abs. 1 ist statt „Verwaltungshofes“ zu setzen „Justizministeriums“. 
Im § 51 wird Abs. 3 gestrichen. 
Im 8 53 ist statt „Verwaltungshofe“ zu setzen „Justizministerium“. 
Nach § 54 ist als § 54 a einzuschalten: 
1. In den Anweisungen auf die Finanzämter sind Rechnungsabteilung und 
Unterabschnitt (Paragraphen) anzugeben, unter welchen die Ausgabe in die Rechnung 
aufgenommen werden soll. Rechnungsabteilung und Unterabschnitte werden jeweils 
zu Beginn einer Budgetperiode bekannt gegeben. 
2. Die Geldbeträge der Anweisungen sind in Zahlen und, soweit sie auf Mark 
lauten, auch in Worten auszudrücken. Im wörtlichen Ausdruck sind die Zahlenwerte 
95.
        <pb n="590" />
        566 
19. 
20. 
21. 
LIII. 
in der Reihenfolge der Stellen und ohne Anwendung des Bindeworts darzustellen 
(z. B. Dreihundertzwanzig drei Mark). 
3. Die Anweisungen sind mit dem Ausstellungstag, der Geschäftstagebuchnummer 
oder dem Aktenzeichen und der Unterschrift des Anweisungsberechtigten zu versehen 
und sollen die Aufschrift „Anweisung“ tragen. 
4. Wohnt der Empfangsberechtigte im Großherzogtum, aber nicht am Sitze 
eines Finanzamtes, so wird die Anweisung der Steuereinnehmerei am Wohnsitze des 
Empfangsberechtigten zum Vollzug zugeschickt. 
5. In den Fällen des 8 19 Abs. 3 und des 8 27 Abs. 3 werden auch die An— 
weisungen auf die Finanzämter nach Maßgabe des § 22 erlassen. 
Im § 62 erhält Abs. 4 folgende Fassung: 
Die Verzeichnisse sind in der ersten Hälfte des nächsten Monats dem Land- 
gerichtspräsidenten zur Anweisung nach Maßgabe des § 29 vorzulegen. 
Im § 66 Abs. 2 und 67 Abs. 1 werden die Worte „auf Rechnung der Amtskasse“ 
gestrichen. 
§ 68 erhält folgende Abs. 5 und 6: 
5. Die Dienstreisekosten des Oberstaatsanwalts werden vom Justizministerium, 
die Dienstreisekosten der Staatsanwälte und der Beamten der Oberstaatsanwaltschaft 
vom Oberstaatsanwalt angewiesen. 
6. Die Dienstreisekosten der übrigen Beamten der Staatsanwaltschaften sowie die 
von der Justizverwaltung zu zahlenden Dienstreisekosten der Polizeibeamten werden — 
vorbehaltlich der Vorschrift in § 44 — vom ersten Staatsanwalt, bei den Staats- 
anwaltschaften in Mosbach und Waldshut sowie bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 
— Amtssitz Pforzheim — vom Staatsanwalt angewiesen. 
§ 70 wird aufgehoben. 
§ 72 erhält folgende Fassung: 
1. Die zu erhebenden Gerichtskosten (Gebühren, Pauschsätze, Taxen, Auslagen, 
Vorschüsse) werden von den Gerichten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften 
angesetzt. Das Erhebungsverfahren, den Nachlaß und die Stundung sowie das 
Verfahren bei Erstattung von Gerichtskosten regelt die Justizgefällordnung. 
2. Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch die Pauschsätze des § 800 
des Gerichtskostengesetzes. 
Im § 75 werden 
a) die Absätze 2 und 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Soweit jedoch in einem Rechtsstreite der Gegner des Fiskus in die Kosten 
verurteilt ist, hat der Kostenbeamte die Schreibgebühren und sonstigen Auslagen
        <pb n="591" />
        22. 
23. 
24. 
27. 
28. 
30. 
LIII. 567 
vom Geguer zu erheben. Im übrigen bleibt es der ersuchenden Behörde über- 
lassen, die Schreibgebühren und sonstigen Auslagen von dem ersatzpflichtigen Dritten 
selbst zu erheben; zu diesem Zweck sind die in solchen Fällen entstandenen Schreib- 
gebühren und sonstigen Auslagen auf den an badische Staatsbehörden oder ihre 
Vertreter erteilten Ausfertigungen, Abschriften oder Auszügen zu vermerken. 
b) in Abs. 4 die Worte „ist“ bis „verfügt“" ersetzt durch „so unterbleibt die An- 
forderung durch Gefällrechnung.“ 
Im § 77 werden 
a) in Abs. 2 die Worte „mit dem Aufügen“ bis „vorzulegen sei“ gestrichen, 
b) die Abs. 3 und 4 aufgehoben. 
Im § 79 werden 
u) Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Auflage erfolgt durch Beschluß des Gerichts unter Bestimmung einer 
Frist, binnen deren die Zahlung nachzuweisen ist. 
lb) die Abs. 3 und 4 aufgehoben. 
Im § 81 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „für Abschriften“ bis mit „zu erteilen sind", 
b) in Abs. 3 der zweite Satz gestrichen. 
Im § 85 erhält Abs. 3 folgenden Zusatz: 
Der Vermerk kann unterbleiben, wenn dem Schriftstück die Gefällrechnung 
beigelegt wird. 
Im § 86 Abs. 3 werden die Worte „für nicht von Amts wegen zu erteilende Aus- 
fertigungen und Abschriften“ gestrichen. 
Die §8 87 bis 941, 95 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben. 
Im § 96 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „findet eine Aufnahme der Kosten in das Kostenregister nicht 
statt“ ersetzt durch „werden die Kosten vorerst nicht erhoben", 
b) in Abs. 4 die Worte „Die“ bis „Partei“ ersetzt durch „die Kosten sind von 
der armen Partei anzusordern, wenn ihr“. 
§ 97 wird aufgehoben. 
Im § 98 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „im Wege einer Mitteilung an das Finanzamt“ und „unter 
Angabe ihres Grundes“ gestrichen, 
b) Abs. 2 aufgehoben
        <pb n="592" />
        4. 
Jo 2 
2Z#. 
r 
568 
31. 
32. 
33. 
34. 
36. 
37. 
LIII. 
Im § 99 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „dem Finanzamt“ bis „rückzuerstatten ist“ ersetzt durch: 
Kosten angefordert oder zum Einzug überwiesen hat, die Rückerstattung oder 
Abgangsverrechnung der zuviel angeforderten Kosten sowie deren Erhebung von 
dem nunmehr Zahlungspflichtigen herbeizuführen. 
b) die Absätze 2, 4 und 5 aufgehoben, 
I0) Abs. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Sofern eine Mitteilung nach § 96 erfolgt ist, hat im Falle der Anderung 
einer Entscheidung, durch welche die Kosten einer zum Armenrecht zugelassenen 
Partei auferlegt waren, der Kostenbeamte das Finanzamt von dem Erlöschen oder 
der Minderung der Kostenschuld der armen Partei zu benachrichtigen. 
Im 8§ 100 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „nach Maßgabe der §§ 87 bis 96“, 
h) in Abs. 2 die Worte „der Absätze 1 bis 4" gestrichen. 
Die §§ 101 und 102 werden aufgehoben. 
Im § 103 Abs. 1 werden die Worte „gemäß 8§8§ 87 bis 96“ gestrichen. 
Im § 104 werden 
a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben; 
b) Abs. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wird der vorausbezahlte Betrag durch die Haftkosten nicht aufgebraucht, so 
ist der Überschuß zu erstatten. · 
Im § 107 werden 
,2) die Absätze 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Vermögenszengnisse zur Erwirkung des Armenrechts sind nach Formular 24, 
Vermögenszeugnisse in Strafsachen nach Formular 24 à auszustellen. 
2. Iu Strafsachen sollen Vermögenszeugnisse nur dann erhoben werden, wenn 
die Feststellung der Vermögensverhältnisse für die Beurteilung des Straffalles, 
insbesondere der Strafhöhe, von Bedeutung ist. Die Vermögenszengnisse in Straf- 
sachen stellt im Großherzogtum der zuständige Steuerkommissär aus. 
1) in Abs. 3 die Zahl „191“ durch „27“ ersetzt. 
Im § 108 werden die Absätze 1, 2, 4 und 5 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der vom Antragsteller zu zahlende 
Gebührenvorschuß (einschließlich des Pauschsatzes) — vorbehaltlich der Vorschrift der 
§§ 76, 77 — in der Regel erst nach dem ersten Termin vor dem erkennenden Ge- 
richt zu erheben; droht der Staatskasse im Falle dieses Aufschubs Verlust, so ist der 
Vorschuß zu erheben, sobald er fällig ist.
        <pb n="593" />
        38. 
39. 
40. 
41. 
LIII. 569 
2. Wird der Rechtsstreit im ersten Termin beendigt, so darf der Vorschuß den 
Betrag nicht übersteigen, den die im Rechtsstreit erwachsenen, noch nicht erhobenen 
Gebühren und Pauschsätze ausmachen; im übrigen ist, vorbehaltlich der Vorschrift in 
Abs. 5, nach dem ersten Termin stets der höchst zulässige Vorschuß zu erheben. 
4. Wird im ersten Termin vor dem erkennenden Gericht der Gegner des 
Antragstellers durch Urteil oder Vergleich Kostenschuldner, so kann von Erhebung 
des Vorschusses abgesehen werden, wenn der Antragsteller zustimmt und anzunehmen 
ist, daß der Gegner die Kosten, die durch den Vorschuß gedeckt würden, ohne zwangs- 
weise Betreibung zahlt. 
5. Steht das Verfahren still, ehe ein Vorschuß nach Abs. 1 erhoben ist, so ist 
ein Vorschuß zu erheben, durch den die Gebühren und Pauschsätze gedeckt werden, die 
im Falle der Zurücknahme des Antrags anzusetzen wären; wird der Rechtsstreit später 
fortgesetzt, so ist der in Abs. 1 und 2 bestimmte höhere Vorschuß nachzuerheben. 
§109 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist zur Deckung der von den Parteien zu 
ersetzenden baren Auslagen — vorbehaltlich der Vorschrift in § 76 ein Vorschuß 
zu erheben, wenn 
a) die Erhebung durch Beschluß des Gerichts angeordnet ist (§8§ 77, 79, 81) oder 
b) unter Berücksichtigung der bereits entstandenen die erwachsenden Auslagen vor- 
aussichtlich den Betrag von 20 4 übersteigen oder 
6) die Auslagen bei einer deutschen Gesandtschaft, einem deutschen Konsulat oder einer 
nicht deutschen Behörde entstehen oder 
d) der Staatskasse Verlust droht oder 
c) das Verfahren still steht oder ein bedingtes Endurteil vorliegt. 
§ 111 wird ausgehoben. 
Im § 112 Abs. 2 werden die Worte „gemäß" bis „als“ ersetzt durch „lediglich der 
in § 108 Abs. 5 bestimmte“. 
Im § 113 werden in Abs. 1 die Worte „gemäß §§ 80 bis 96 dieser Verordnung“ 
gestrichen. 
Im § 114 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Beträge, die gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 der Konkursordnung vorgeschossen 
werden sollen, sind, sofern nicht das Konkursgericht die öffentliche Hinterlegung an- 
ordnet, auf Grund einer nach § 39 Abs. 1 und 2 der Justizgefällordnung aus- 
gestellten Anweisung zur Vorschußzahlung bei der Gerichtskasse zur Verfügung des 
Konkursgerichts zu hinterlegen. Die Behandlung der Anweisung richtet sich nach 
§ 39 Abs. 3 bis 5 der Justizgefällordunung.
        <pb n="594" />
        570 
43. 
+1. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
LIII. 
8 115 Abs. 2 wird aufgehoben. 
§ 117 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wegen Zurückbehaltung von Urkunden bis zur Bezahlung der Kosten sind die 
Vorschriften des § 15 Abs. 3 und § 19 der Justizgefällordnung zu beachten. 
Im § 118 Abs. 4 werden die Worte „die Aufnahme“ bis „Kostenregister (8 87)“ 
ersetzt durch „die Anforderung der Gebühren und Auslagen“. 
§ 119 wird aufgehoben. 
Im § 120 werden 
u) in Abs. 2 die Worte „in der Bemerkungsspalte des Kostenregisters und der Heb- 
rolle“ gestrichen, 
b) als Abs. 3 angefügt: 
Droht der Staatskasse im Falle des Aufschubs Verlust, so ist der Vorschuß 
zu erheben, sobald er fällig ist. 
§ 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Entstehen durch Handlungen, deren Vornahme im Privatklageverfahren oder von 
Nebenklägern beim Gebrauch eines Rechtsmittels beantragt worden ist, bare Auslagen, 
so findet die Vorschrift des § 109 entsprechende Anwendung. 
§ 122 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
2. Zur Annahme zu hinterlegender Gebühren sind nur diejenigen Gerichtsschreiber 
befugt, die zugleich Kostenbeamte sind. Dem Hinterleger hat der Gerichtsschreiber 
eine Empfangsbescheinigung auszustellen, auf der der obere Teil von Kostenmarken 
entsprechender Höhe entwertet ist; der untere Teil der Kostenmarken muß auf einer 
Abschrift der Empfangsbescheinigung entwertet werden, die zu den Akten zu nehmen ist. 
§ 123 wird aufgehoben. 
Im § 126 Abs. 4 werden die Worte „Monat und Nummer der Aufnahme der 
Kosten in das Kostenregister anzugeben“ ersetzt durch „anzugeben, in welcher Weise für 
den Ersatz der Kosten gesorgt ist"“. 
§ 128 wird aufgehoben. 
Im § 129 wird in Abs. 3 vor dem Wort „Vermögenszeugnisses“ eingefügt „etwa 
erhobenen“. 
§ 130 wird aufsgehoben.
        <pb n="595" />
        In 
It 
6. 
66. 
66. 
LIII. 571 
§ 132 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ist gerichtskundig, daß der Verurteilte Vermögen weder besitzt noch in absehbarer 
Zeit zu erwarten hat und die Kosten auch nicht aus seinem Einkommen beigetrieben 
werden können, so kann das Gericht beschließen, daß von der Fertigung eines Kosten- 
verzeichnisses und der Anforderung der Kosten abzusehen ist. Die Vorschrift findet 
in Privatklagesachen insoweit keine Anwendung, als der Privatkläger für die Kosten 
haftet. 
Im § 133 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „hat“ bis „beschließen“ ersetzt durch „ist ein Kostenverzeich- 
nis zu fertigen“, 
1.) in Abs. 4 die Worte „gemäß §§ 87 bis 95“ gestrichen, 
6) die Absätze 5 bis 8 aufgehoben. 
Im § 135 werden die Worte „Aufnahme der Kosten in die Hebrolle“ ersetzt durch 
„der ersten Anforderung“. 
Im § 136 werden die Worte „in den Fällen der I§ 130, 133 bis 135“ gestrichen. 
Im § 137 wird Abs. 2 aufgehoben. 
Im § 138 werden 
a) dem Abs. 1 folgender Zusatz beigefügt „und nach den Vorschriften der Justiz- 
gefällordnung erhoben“ sowie die Worte „(5 165 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes)“ gestrichen, 
b) die Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben. 
§ 142 wird aufgehoben. 
Im § 1/4 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. 
Im § 146 wird Absatz 3 aufgehoben 
§ 150 wird aufgehoben. 
§ 151 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Kosten, welche durch Nebengeschäfte ohne Verwaltung erwachsen, sind wie Justiz= 
gefälle zu erheben. 
Im § 152 Abs. 1 und § 153 werden die Worte „In das Kosteuregister“ bis „auf- 
zunehmen,“ ersetzt durch „Wie Justizgefälle sind auch die Kosten zu erheben,“.
        <pb n="596" />
        572 
68. 
69. 
71. 
72. 
IIII. 
Im § 154 Abs. 2 werden die Worte „in Spalte 15 des Kostenregisters anzugeben“ 
ersetzt durch „unter Angabe des Notars, des Betreffs und der Geschäftsart in einem 
für je ein Kalenderjahr zu führenden Verzeichnisse nachzuweisen.“ 
Die §§ 155 und 156 werden aufgehoben. 
Im § 158 Abs. 2 werden die Worte „des Kostenregisters und“ gestrichen; das Wort 
„Gebührenrechnung“ wird durch „Gebührenanforderungen“ ersetzt. 
Im § 159 Abs. 1 werden nach „§ 151“ die Worte „Absatz 2“ gestrichen. 
§ 160 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Der Kostenbeamte hat für jeden Bezugsberechtigten eine Gebührenanforderung 
nach Formular 31 aufzustellen; in die Anforderung dürfen nur solche Geschäfte 
aufgenommen werden, deren Kosten bereits angefordert sind. 
2. Statt der Nummer der Gefällrechnung ist in den Fällen des § 41 Abs. 2 
der Justizgefällordnung in Spalte 2 der Vermerk „M“ (Marken) einzutragen. 
3. Die Anforderung ist jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzu- 
schließen, vom Bezugsberechtigten und dem Kostenbeamten zu bestätigen und dem Land- 
gericht zur Anweisung nach Maßgabe des § 29 vorzulegen. 
Formular 31 wird, wie in der Anlage geschehen, geändert. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
§ 161 wird aufgehoben. 
Im § 162 Abs. 1 werden die Worte „der Verwaltungshof“ ersetzt durch „das 
Landgericht". 
Im § 163 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „nach Spalte 15 des Kostenregisters“ gestrichen, 
b) in Absatz 2 die Worte „der Verwaltungshof" ersetzt durch „das Landgericht". 
Im § 165 werden 
a) in Abs. 2 die Worte „den Verwaltungshof“ ersetzt durch „das Landgericht“ sowie 
die Worte „und wie geschehen dem Notar Kenntnis zu geben“ gestrichen, 
b) in Abs. 3 die Worte „des Kosteuregisters und der Anforderung“ gestrichen. 
§ 166 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Gebührenanteile und Nebengeschäftsgebühren, die ein Notar wegen Unbei- 
bringlichkeit der Kosten zurückzuerstatten hat (§ 159), läßt das Landgericht auf die 
Anzeige der Gerichtskasse (§ 48 der Justizgefällordnung) durch das Finanzamt zurück- 
erheben. Von der Anordnung der Rückerhebung ist dem Notar und zum Eintrag in 
das Vormerkbuch auch der Oberrevision des Justizministeriums Nachricht zu geben. 
2. Entsprechend erfolgt die Rückerhebung in den Fällen des § 165.
        <pb n="597" />
        78. 
79. 
80. 
81. 
83. 
84. 
86. 
87. 
LIII. 573 
§ 167 wird aufgehoben. 
§ 171 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Die Behandlung des Kostenwesens bei den Justizbehörden untersteht der allge- 
meinen Dienstaufsicht sowie der Nachprüfung der Zoll= und Steuerdirektion. 
2. Die Wahrung der Rechte der Staatskasse steht der Zoll= und Steuerdirektion zu. 
3. Die Zoll= und Steuerdirektion läßt von Zeit zu Zeit durch Kostenrevisoren 
das Kostenwesen bei den Justizbehörden an Ort und Stelle prüfen. 
Im 8 172 werden 
a) dem Abs. 1 die Worte beigefügt „sowie den Vollzug der Vorschriften der Justiz- 
gefällordnung“. 
b) Abs. 3 gestrichen. 
Im § 174 werden die Worte „der Amtskassen“ gestrichen. 
§ 176 wird aufgehoben. 
Im § 179 wird 
a) in Abs. 1 das Wort „Verstöße“ ersetzt durch „erheblichere Verstöße". 
b) Abs. 3 aufgehoben. 
Im § 184 Abs. 2 werden die Worte „beziehungsweise den Verwaltungshof“ gestrichen. 
Im § 186 Abs. 1 werden die Worte „führen“ bis „Behörden“ ersetzt durch „führt 
die Zoll= und Steuerdirektion“. 
Die §§ 190 und 191 werden aufgehoben. 
Soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt, wird stets die Bezeichnung „Amts- 
kasse“ durch „Finanzamt“ ersetzt. 
Artikel lI. 
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
2. Die den Notariatsbeamten für auswärtige Dienstgeschäfte im Jahr 1911 zukommenden 
Vergütungen sowie die Gebührenanteile und Nebengeschäftsgebühren der Notare für das 
Jahr 1911 sind noch nach den bisherigen Vorschriften (§8 62, 160 bis 163) anzufordern und 
anzuweisen. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. ** 
Harsch.
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        LIII. 
—:n 
—1 
Di 
Finanziit Behörde 
  
  
Anweisungsbuch 
für die Ausgaben de 
  
im Jahre 19 
Formular 9 uk.
        <pb n="600" />
        576 LIII. 
I. 2. 3. 4. 5. 6. 
Monat und 
E r. : Name n .. 
Di·Z-Lagderodcr Finanzamt. Kfäme Gegenstand der Anweisung. 
D Anweisung.Aen- des Empfängers. 
zeichen.
        <pb n="601" />
        — 
LIII. 
  
Angewiesen auf Unterabschnitt: 
Bemerkungen. 
  
  
* 
  
  
  
  
  
  
elb
        <pb n="602" />
        578 LIII. 
Amtsgerichtsbezirkß.. ... ... Notariat 
Gebührenanforderung des Notars 
für das. . Vierteljahr 19. 
  
  
l. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
Num Angeforderte Gebühren 
i . « nm 
mer Betreff e 
., der für amtliche Geschäfte für er 
——- und edepalten 5 Bemerkungen. 
rech- Geschäftsart). Gesamt- Anteil des geschäste 
nung. betrag. Fertigers. o. V. und 6. 
| 4 % “ 
  
  
  
  
  
  
  
*) In dieser Spalte ist außer dem Betreff die Art des Geschäftes in der Weise zu bezeichnen, daß ersehen werden kann, 
ob der Geschäftsfertiger zum Bezug eines Gebührenanteils oder einer Nebengeschäftsgebühr berechtigt ist. 
An 
Gr. Landgericht 
Formular 31.
        <pb n="603" />
        LITI. 
GTB. Nr. 
  
  
Aktenzeichen: . 
Vermögenszeugnis 
— I I 
über 
Familienname 
Vorname 
Stand 
Geburtsort 
Wohnort (Straße, Hausnummer) 
Der Vorgenannte ist veranlagt: 11 
I. Zur Vermögenssteuer mit 
Liegenschaftsvermögen (ohne Abzug) .. 
gewerblichem Betriebsvermögen . tat- 
landwirtschaftlichem Betriebsvermögen sächlicher 
Kapitalvermögen ... Wert 
zusammen. 
Schulden (tatsächlicher Wert) 
Gesamtvermögen. 
  
— 
Zur Einkommenstener mit 
Einkommen aus Grundstücken, Gebäude, Land= und Forstwirtschaft 
sowie Gewerbebetrieb . . 
sonstiger Arbeit und Dienstleistung 
Kapitalien und Renten 
  
zusammen 
Schuldzinsen 
  
Gesamteinkommen. 
  
  
dden 19 
Der Steuerkommissär: 
Formular 24 a. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesepes und Verordnungsblatt 1911. 96
        <pb n="604" />
        <pb n="605" />
        Nr. LIV. 581 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1911. 
  
Juhalt. 
Anwelsung: des Ministeriums des Innern: die Ausgabe der Quittungskarten betreffend. 
  
Anweisung. 
(Vom 27. Dezember 1911.) 
Die Ausgabe der Quittungskarten betreffend. 
An Stelle der Anweisung vom 20. Dezember 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 976 ff.) und ihrer Ergänzung vom 6. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 118) treten mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1912 an auf Grund des § 1419 Absatz 1, 
§ 1455 der Reichsversicherungsordnung (Reichsgesetzblatt 1911 Seite 509 ff.) folgende Be- 
stimmungen über das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung 
(Ersetzung) und der Berichtigung von Onittungskarten: 
I. Teil. 
Stellen für die Ausstellung, den Amtausch und die Erneuerung von Cuittungskarlen. 
Jormulare der Ouittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Jnittungskarten (88 1 413, 1 415 R.-V.-O.) 
sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch 
neue (§ 1421 R.-V.-O.) erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von den Gemeinde- 
behörden damit betrauten Beamten, für abgesonderte Gemarkungen durch die Behörde derjenigen 
Gemeinde, welcher die abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist, sofern 
nicht mit Genehmigung des Bezirksamts dem Verwaltungsorgan der abgesonderten Gemarkung 
z. B. dem Stabhalter oder einem von demselben betrauten Beamten die Ausstellung der Karten 
übertragen ist. Im Falle des § 1 456 der R.-V.-O. erfolgt die Ausstellung und der Umtausch 
der Quittungskarten durch die betreffenden Krankenkassen. 
2. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten ist die Stelle, in deren 
Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausstellung u. s. w. beschäftigt ist. 
Wohnt er nicht an seinem Beschäftigungsorte, so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karte 
verpflichtet, in deren Bezirk er wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorüber- 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 97
        <pb n="606" />
        582 ILIV. 
gehend im Auslande, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist 
zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen 
ist. Zur Ausgabe der Karten für Hausgewerbtreibende, auf welche gemäß § 1229 der R.-V.-O 
die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk die Betriebsstätte des Hausgewerbtreibenden gelegen ist. 
Krankenkassen (Ziffer 1 Absatz 1) sind zur Ausgabe von Karten nur für ihre Mitglieder 
verpflichtet. 
Zur Ausgabe der Karten für Personen, welche sich dauernd im Ausland aufhalten und 
dort gemäß 8 1440 Absatz 2 der R.-V.-«O. die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind alle 
Ausgabestellen verpflichtet. 
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch die Vorstände der Versicherungsanstalten und 
ihre Überwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten befugt. 
Arbeitgeber sind mit Zustimmung der für den Sitz ihres Betriebes zuständigen Ausgabe- 
stelle berechtigt, unter Beachtung der Vorschriften unter Ziffer 7 den Vordruck auf der Vorder- 
seite der Karte auszufüllen und die ausgefüllte Karte der Ausgabestelle zur Stempelung vorzu- 
legen. Die Ausgabestelle hat vor Aufdrückung des Siegels die Richtigkeit der Eintragung 
nachzuprüfen. Die Formulare sind den Arbeitgebern von der Ausgabestelle unentgeltlich 
zu liefern. 
4. Die Formulare der Karten sind in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 10. No- 
vember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 937) veröffentlicht (§ 1416 R.-V-O). 
II. Teil. 
Cuittungskarten für #flichtversicherung und Weiterversicherung. 
Gelbes Formular. (A.) 
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten Karte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungszwanges 
(§§ 1226, 1228, 1229 R.-V.-O.) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen, welche 
in einer Sonderanstalt (§§ 1 360 bis 1374 R-V-O.), (in Baden Arbeiterpensionskasse für 
die Großherzoglichen Staatseisenbahnen und Salinen) versichert sind, sowie für angemusterte 
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1 375 bis 1 380 R.-V.-O.) 
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt, sofern nicht in 
Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des Versicherten oder seines Arbeit- 
gebers (88 1 414, 1415 R.-V.-O.). Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die Person, für 
welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungspflichtig ist. 
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, 
daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige n nur eintreten kann, wenn er im 
Besitz einer Karte ist.
        <pb n="607" />
        LIV. 583 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, so ist, wenn die Zweifel sich ohne weit— 
läufige Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder wenn der Antragsteller bereits das fünfzigste 
Lebensjahr vollendet hat, die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der Vorstand der 
Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung binnen einer 
kurz bemessenen Frist zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung über die 
Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so hat die Ausgabe- 
stelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne der 
x8 1459, 1 460 der R.-V.-O. kurzer Hand an das Versicherungsamt abzugeben und die 
endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens 
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig 
abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung und die 
Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach Maßgabe des § 1462 der R.-V-O. zu 
veranlassen. 
Wird Personen, die den Ausgabestellen als Fürsorge-(Zwangs-zöglinge bekannt sind, eine 
Karte ausgefertigt, so sind hiervon die Fürsorger oder Anstaltsleiter, unter deren Gewalt sie 
stehen, zu benachrichtigen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel über die 
Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Auf- 
sichtswege zu. 
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu verfahren: 
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ ist der 
Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung der Karte 
beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbtreibenden (§ 1229 R.-V.-O.) 
der Name der Anstalt, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbtreibenden 
befindet. Bei der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge ist, soweit Karten überhaupt aus- 
gestellt werden (Ziffer 5), der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk sich 
der Heimatshafen des Schiffes befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, 
aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist der Name der Ver- 
sicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt. 
Für das Personal ausländischer Binnenschiffe ist der Name der Versicherungsanstalt 
einzutragen, in deren Bezirk das Schiff beim Überfahren der Grenze zuerst eintritt Hiernach 
kommen in Betracht für den Rhein und die Saar die Versicherungsanstalt Rheinprovinz, für 
den Rhein—MRhone= und den Rhein— Marne-Kanal die Versicherungsanstalt Elsaß-Lothringen 
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (z. B. „Bürger- 
meisteramtin ", „Stabhalterin 7) und das Datum der Ausstellung ein- 
zutragen 
97.
        <pb n="608" />
        584 LIV. 
Unter der Ausgabestelle ist als Listennummer die Ordnungszahl des nach Ziffer 37 zu 
führenden Buchs über die ausgestellten Quittungskarten einzutragen. Es ist darauf zu achten, 
daß die Listennummer auf der Ouittungskarte mit der Ordnungszahl dieses Buchs genau 
übereinstimmt. 
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem.. hat 
auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Aus- 
stellung, z. B. bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder bei unterbliebener 
rechtzeitiger Ausstellung der Karte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabestellen haben zur 
Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausfertigung jeder Karte den Versicherten zu 
fragen, ob in die Karte Marken für eine vor dem Ausstellungstage liegende Zeit eingeklebt 
werden sollen. Im übrigen ist bei Ausfüllung des Vermerks mit besonderer Vorsicht zu ver- 
fahren, da die Gefahr naheliegt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit eröffnen 
wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Reute zu erheben, Anträge auf Aus- 
füllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nötigen- 
falls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu hören. Wenn die 
Karte auf mehr als 6 Monate zurück verwendbar erklärt werden soll, ist vor der Ausstellung 
eine Außerung der Versicherungsanstalt herbeizuführen. Ein mehr als vier Jahre zurück- 
liegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen werden (§§ 1 442, 1443 R.-V.-O.) 
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 1, es ist aber sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa schon 
früher eine Quittungskarte für den Antragsteller ausgestellt worden ist. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburts- 
zeit sowie der Wohnort nebst Straße und Hausnummer des Inhabers einzutragen, 
bei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist nicht 
der Vorname des Mannes, sondern der Vorname der Fran, ferner der Zuname des Mannes 
und der Geburtsname der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) Klara Schulz geb. Schäfer. 
Zur Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen ist besondere Sorgfalt geboten. 
Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehilfe", 
„Geselle“ u. s. w., wenn möglich, auch der besondere Berufszweig, in dem der Ver- 
sicherte bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher 
Arbeiter", „Schlossergeselle“, „Zigarrenfabrikarbeiter", „Spinnereiarbeiter“", „Maschinenfabrik- 
arbeiter“, „Webereiarbeiter“ u. s. w. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die 
Gesellenprüfung nicht bestanden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
Eintragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, sind unzulässig 
und strafbar (§§ 1424, 1495 R.-V.-O.). Iusbesondere darf die Person des Arbeitgebers 
nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, hat jede Behörde, der 
sie zugehen, nach § 1424 der R.-V.-O. einzubehalten. 
8. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder dem Versicherten 
durch Vermittlung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen.
        <pb n="609" />
        LIV. 585 
2. Abschnitt: Der Umtausch der Quittungskarten. 
9. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung 
von Marken bestimmten Felder der Karte gefüllt sind, oder, wenn seit Ausstellung der Karte 
eine Zeit von etwa 1½ Jahren verflossen ist (§8 1419, 1420 R.-V.-O.). 
Personen, die zur Ableistung ihrer Militärdienstzeit eingezogen werden, können ihre 
Karten bei den Ausgabestellen auch schon dann einliefern, wenn obige Zeit von 1¼ Jahren 
noch nicht verflossen ist oder die Karten noch nicht ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen 
Fällen ist eine neue Karte nicht auszustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene 
Karte zu erteilenden Aufrechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt"“. 
Auf seine Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte 
gegen Rückgabe der alten verlangen (§ 1415 R.-V.O.). 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten Karte; 
13. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen; 
C. die Ausstellung der neuen Karte; 
!). die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Landesversiche- 
rungsanstalt Baden. 
A. Die Aufrechuung der alten Karte. 
10. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an der durch 
den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsätzen aufgerechnet: 
1. Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitrags wochen sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungsanstalten lauten, lediglich 
nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebnis ist für jede Lohnklasse 
getrennt in die entsprechenden Spalten der Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch 
die etwa übertragenen Marken zu berücksichtigen, die als ungültig bezeichneten Marken 
aber wegzulassen. 
An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten geleisteten Militär= 
dienste und Krankheiten, die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit 
der Karte bis zu ihrer Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem Datum 
des Beginus und der Beendigung der einzelnen Militärdienste und Krankheiten ein- 
zutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen 
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Militärdienste und Krank- 
heiten ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für 
Krankheitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so 
können unter handschriftlicher Anderung des Vordrucks auch die für geleistete Militär- 
dienste bestimmten Spalten, soweit sie für diese nicht verwendet werden, zur Ein- 
tragung von Krankheiten benutzt werden. 
I 
—
        <pb n="610" />
        586 
III. 
I.IV. 
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vorstandes 
der Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse, der knappschaftlichen Kranken- 
bkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse (§ 1 438 Absatz 2 R.-V.-O. und 
Artikel 66 des Einführungsgesetzes). Für die Zeit, die über die Dauer der von 
den Kassen zu gewährenden Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesung 
hinausreicht, sowie für Personen, die einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt 
die Bescheinigung des Bürgermeisters (Stellvertreters) (§ 1438 Absatz 2 R.-V.-O.). 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die Bescheinigung über 
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 1 438 Absatz 3 
R.-V.-O.). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse 
von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen folgendes zu beachten: 
IV. 
Krankheiten die durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Bürgermeister 
(Stellvertreter) nachgewiesen werden (1I1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn 
sie nach dem vorgeschriebenen Formular bescheinigt sind. 
Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle Beitrags- 
woche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung 
bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, sind nicht ein- 
zutragen. 
Krankheitswochen werden nicht angerechnet, wenn die Versicherten vor Beginn der 
Krankheit nicht berufsmäßig, sondern nur vorübergehend versicherungspflichtig 
beschäftigt gewesen sind, sowie wenn die Krankheitswochen nach Fortfall der Ver- 
sicherungspflicht in die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung fallen. 
Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert gewesen ist, 
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen oder sind für 
für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden, so 
ist die Eintragung abzulehnen. 
"ö. Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere 
Dauer nicht eingetragen. 
S 
* 
2 
— 
K#doi 
— 
g. Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene 
Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer 
von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Schwangerschaft oder ein 
regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist. 
Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militärpapiere nach- 
gewiesen (§ 1.438 Absatz 1 R.-V.-O.).
        <pb n="611" />
        LIV. 587 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; 
für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden jedoch auch frei- 
willig geleistete Militärdienste angerechnet; 
bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung; 
. wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt hat. 
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrechnungsfähigkeit 
zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre Beseitigung nicht, so sind 
die Militärdienste und Krankheiten zu berücksichtigen. Der Versicherungsanstalt ist 
jedoch sogleich oder bei Übersendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken 
Mitteilung zu machen. 
— S 
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen. 
11. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Aufrechnung nach 
einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. Legt der Inhaber der 
Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist dieses zu benutzen. 
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Aufrechnung 
auszustellen und mit der neuen Karte auszuhändigen. 
12. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt der Bescheinigung 
steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aushändigung (§§ 1 422, 128 R.-V.O.) 
die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig entscheidet. 
13. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden Blatte mit Tinte zu 
berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos. 
C. Die Ausstellung der neuen Karte. 
14. Die neue Karte wird sofort gegen Rückgabe der alten nach den für die Ausstellung 
der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5 bis 8), mit folgenden Anderungen 
ausgestellt: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen Feststellung 
darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht werden. Vielmehr 
hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte Anspruch auf ihren Umtausch. Nur in solchen 
Fällen ist die Ausstellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflicht- 
mäßige Überzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist oder daß 
der Antragsteller bereits invalide ist (§ 1255 Absatz 2 R.-B--O.). 
In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen und der 
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung
        <pb n="612" />
        588 EIV. 
zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrag 
auf Bewilligung einer Invalidenrente unter Anerkennung seiner Invalidität zurückgewiesen 
worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hatte. 
II. Die Karte wird am Kopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt versehen, die auf 
der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstalt). Weicht die Bezeichnung einer späteren 
Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend (§ 1 418 R.-V.O.). 
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der auf- 
gerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte beispielsweise 
die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, 
wie sich aus dem Vordruck ergibt, die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Aus- 
stellung der neuen Karte einzutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere 
Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn 
Lehrlinge Gesellen geworden sind, oder wenn der Versicherte in einen anderen Beruf über- 
getreten ist. Ist die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei 
geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder einzunehmen, kann auch die frühere Beschäftigung ein- 
getragen werden. 
IV. Wird die Ausstellung der neuen Karte von dem Versicherten selbst beantragt, so ist 
er zu befragen, ob in die neue Karte Marken für einen vor dem Tage der Ausstellung der 
neuen Karte liegenden Zeitraum eingeklebt werden sollen. Ist dies der Fall, so gilt für die 
Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem .ten. ..“ das unter Ziffer 7 
Absatz 6 Gesagte. 
V. In den Fällen der Ziffer 5 Absat 2 Satz 1 erfolgt die Ausstellung der neuen 
Karte auf Grund der Aufrech g.Hierbei ist in die neue Karte die Zahl 
einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird diese 
Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die Nummer, welche auf 
die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, 
folgt, sonst die Nummer 1. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
15 Die abgegebenen Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens vierteljährlich 
an die Landesversicherung Baden porto= und frachtfrei zu übersenden. Wünschen der 
Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor 
Ablauf der Beschwerdefrist und vor Erledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte 
nicht abzusenden. 
Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene oder unbestellbar gebliebene 
verwahrte Karten. 
16. Die Krankheitsbescheinigungen und Militärpapiere, welche zur Berücksichtigung bei der 
Aufrechnung vorgelegt worden sind, sind dem Versicherten mit der Aufrechnungsbescheinigung 
2 V 
1! 1
        <pb n="613" />
        LIV. 589 
zurückzugeben. Dies gilt auch für solche Bescheinigungen, deren Berücksichtigung bei der Auf- 
rechnung abgelehnt worden ist. 
Dagegen haben die Ausgabestellen die Bescheinigungen über Krankheiten und die Nachweise 
über Krankheiten und Beschäftigungen, welche in die Zeit vor Inkrafttreten der 
Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzu- 
nehmen und mit den Quittungskarten an die Versicherungsanstalt zur Aufbewahrung bei den 
Quittungskarten zu übersenden. 
Das Letztere gilt für die Bescheinigungen, die nach § 1 370 der R.-V.-O. Personen beim 
Ausscheiden aus einer Sonderanstalt ausgestellt sind. 
3. Abschuitt: Die Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. 
17. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach folgenden 
Grundsätzen durch neue ersetzt (S 1 421 R. V. O.). 
I. Die Außenseite erhält genau die Aufschrift der zu erneuernden (ver- 
lorenen) Karte, soweit sie nachweisbar ist, also auch die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der verlorenen Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeich- 
nung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die erneuerte 
Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Er- 
neuermg beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und 
die Nummer 1. An den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außen- 
seite ist der Vermerk „Erneuert am . . . . . " mit dem Datum des Erneuerungstages zu 
setzen; an dem für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
II. In die Innenseite der neuen Karte ist auf den zur Aufnahme von Marken be- 
stimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit möglichster Raumersparnis ein- 
zutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden Karte nachweislich Marken für 
die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Dabei ist der Zeit- 
raum, für den die Marken nach ihrer Entwertung verwendet sind, anzugeben. Der Nach- 
weis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des Jnhabers. Ist diese Karte noch 
vorhanden, so ist ihr erkennbarer Inhalt ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzutragen. 
Im übrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. In der Regel genügt hierzu die Er- 
klärung der Einzugsstelle oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers, der Einzugsstelle 
oder der Mitarbeiter des Versicherten oder bei der Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit- 
geber die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers, wenn aus ihnen die Verwendung der 
Marken zweifellos hervorgeht. 
Vor Übertragung der Beiträge sind die Versicherungsanstalten zu hören, wenn nicht 
die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird; sie werden in jedem Falle nachher unter- 
richtet (8 1421 Absatz 2 R.-V.O.).
        <pb n="614" />
        590 LIV. 
Die übertragung erfolgt nach folgendem Muster: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen für die Zeit von . . . .. bis 
13 „ III. „ „ Baden „ „ „ „ „ 
8 „ V. „ „ Rheinprovinz „ „ „ „ » 
108.M·»» » 
Durlach, den 5. März 1912. (Name des den Übertragungsvermerk ausstellenden Beamten.) 
(Dienstsiegel.)“ 
Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V. A. „Versicherungsanstalt", 
die römischen Ziffern I, II, III, IV. V die Lohnklassen, 8. M. „Zusatzmarken“, die arabischen 
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für welche Marken der Lohnklasse und Versicherungs- 
anstalt beigebracht waren oder bei Zusatzmarken die Zahl der verwendeten Marken; z. B. 
können die oben aufgeführten 13 Wochen III. Versicherungsanstalt Baden aus einer nach 
dem 1. Januar 1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten Bei- 
tragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Baden herrühren. Der Übertragungs- 
vermerk ist von dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der unbrauchbar 
gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in die neue Karte ein- 
geklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu erneuern- 
den Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen und in die erneuerte 
Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte waren Beitragsmarken nicht 
zu übertragen."“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung des 
Siegels. 
III. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten auszuhändigen. Die etwa vorhandene alte 
Karte behält die Ausgabestelle ein und vermerkt unter Beidrückung ihres Siegels auf der 
Außenseite: „Nach Erneuerung einbehalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist 
der Vermerk zu setzen, der gemäß II Absatz 4 in die neue Karte einzutragen ist. Die Aus- 
händigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Übergabe der alten Karte 
zu geschehen. 
18. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung der neuen Karte 
gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde und das 
Verfahren finden die Bestimmungen unter Ziffern 12, 13 Anwendung. Nach Ablauf der 
Beschwerdefrist, oder nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern 
eine solche eingereicht ist, der Landesversicherungsanstalt Baden einzusenden (Ziffer 15). 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421 der R.-V.-O. 
noch statt: 
u. wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung von einer Behörde einbehalten 
wird (§ 1424 R.-V.-O.)
        <pb n="615" />
        LIV. 591 
b. wenn im Falle des § 1 462 der R.-V.-O. das Versicherungsamt an Stelle der Ver- 
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marten die Einziehung der Karte und die über- 
tragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet (Ziffer 26); 
. wenn für den Inhaber einer gelben Karte (Formular A) eine graue Karte (Formu- 
lar 3) hätte ausgestellt werden müssen. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen Aus- 
stellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt: Berichtigung von Ouittungskarten. 
9. Die Berichtigung der Markenklebung auf den Qunittungskarten (8 14469 
R.-V.-O.) ist durch die Einzugsstellen oder die mit der Überwachung der Beitragsentrichtung 
betrauten Organe oder Behörden nach den folgenden Bestimmungen vorzunehmen; nach end- 
gültiger Erledigung einer Streitigkeit ist die Berichtigung durch das Versicherungsamt 
herbeizuführen. 
20. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so ist dem verpflichteten Arbeit- 
geber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken aufzugeben. Kommt der Arbeitgeber 
dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist das Beitreibungsverfahren 
gemäß §§ 28, 29 der R.-V.-O einzuleiten. Für den beigetriebenen Betrag sind die fehlenden 
oder richtigen Marken anzukaufen, einzukleben und zu entwerten. Die Beiträge gelten in dem 
Augenblicke der Ablieferung des Betrages an Geld oder Marken an das Versicherungsamt 
als entrichtet. 
21. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so ist 
von dem verpflichteten Arbeitgeber der Unterschied zwischen den zu niedrigen Marken und den 
richtigen Marken einzuziehen und gegen Einsendung des eingezogenen Geldbetrags von der 
Versicherungsanstalt die richtigen Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben 
und die zu niedrigen Marken zu vernichten. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Ver- 
merk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der Karte unter Einrückung 
der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk „„ . Marken vernichtet“ sowie die Bezeich- 
nung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch 
bei Übertragung der Marken zulässig, wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind. 
22. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten anheim- 
zustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu zahlen. Ist der 
Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsverfahren abzusehen, die Karte 
mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Aufrech öbescheinigung zu erteilen und dem 
Versicherten eine neue Karte auszustellen, sofern dies nicht bereits zeschehen. 
Die ausgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versicherungsanstalt 
einzusenden.
        <pb n="616" />
        592 LIV. 
23. Sind zu viel Marken beigebracht, so sind die überschießenden Marken nach Ziffer 21 
Absatz 2 zu vernichten und die Versicherungsanstalt zu veranlassen, den Wert der vernichteten 
Marken an die Beteiligten zurückzuzahlen. 
24. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken einer zu 
hohen Lohnklasse ist nur einzuleiten, wenn dargetan wird, daß Arbeitgeber und Ver- 
sicherter sich nicht über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben 
(§ 1248 R.-V.-O.). Wird das Verfahren eingeleitet, so sind die zu hohen Marken nach 
Ziffer 21 Absatz 2 zu vernichten, die richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzu- 
sordern und einzukleben. Die Versicherungsanstalt ist zu veraulassen, den überschießenden 
Wert der verwendeten Marken an die Beteiligten zurückzuzahlen. 
25. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so ist 
die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise vor- 
zunehmen, daß der Wert der zu vernichtenden Marken von der nurichtigen Versicherungsanstalt 
und die erforderliche Zahl von Beitragsmarken von der richtigen Versicherungsanstalt unter 
Einsendung des entsprechenden Geldbetrages eingefordert wird. 
26 Die Versicherungsämter können an Stelle der Vernichtung von Marken die Karte 
nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erneuern (§ 1463 R.-V.-O.). Bei der Übertragung 
des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die vernichteten Marken 
also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Karte ist nach Ziffer 17, Ill zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten vernichtet worden, so 
bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Inhabern der 
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen. Bei Berich- 
tigung der Karte sind die eingeklebten Marken zu entwerten. 
27. Ergibt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Karten, daß Marken in unvor- 
schriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle, sofern die Beteiligten mit der 
Berichtigung einverstanden sind, diese nach den vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. 
III. Teil. 
Ouittungskarten für Selbstversicherung und ihre Jortsetzung. 
Graues Formular. (B.) 
28. Ausstellung der ersten Quittungskarte. Die erste Karte wird auf Antrag 
solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der Selbstversicherung in die Versicherung 
eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt (§§ 1360 ff. R.-V.-O. und oben 
Ziffer 5 Absatz 1) selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung ist 
die Versicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen. 
Im übrigen finden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der Ziffern 6 bis 8 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung des Formulars neben
        <pb n="617" />
        LIV. 593 
dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ bei sich selbstversichernden 
Personen, welche nicht beschäftigt werden, der Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, 
in deren Bezirk sie sich aufhalten. In den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem 
#en .“ darf bei der ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur 
ein nicht mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (§ 1 143 R.-V.-O.). 
29. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten finden die 
Vorschriften der Ziffern 9 bis 15 entsprechende Anwendung, jedoch werden bei der Auf- 
rechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen- 
gerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte 
der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von geleisteten Militärdiensten und 
Krankheitszeiten findet nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus 
der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Militär- 
dienste und Krankheitszeiten nicht einzutragen. 
30. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. Auf die Erneuerung 
(Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziffern 17, 18 entsprechende An- 
wendung. Eine Erneuerung der Karte B durch Ausstellung einer Karte 4 hat stattzufinden, 
wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B# benutzt und umgekehrt. 
31. Berichtigung von Ouittungskarten. Do die freiwillige Versicherung in 
jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Karten nur statt, 
wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In diesem Falle ist gemäß 
Ziffer 25 zu verfahren. 
IV. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
32. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil sein Arbeitgeber die bisherige noch ver- 
wendbare Karte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit der auf die 
Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch Vermittelung 
der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber die alte Karte abzunehmen und seine Be- 
strafung auf Grund des § 1490 Ziffer 5 der R.-V.-O. herbeizuführen. Die abgenommene 
Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
Fehlt einem Versicherten die Karte, weil er es unterlassen hat, sie sich von dem früheren 
Arbeitgeber zurückgeben zu lassen, obwohl dieser zur Aushändigung bereit ist, so hat die Aus- 
gabestelle auf den Versicherten einzuwirken, daß er die Karte im eigenen Interesse beschafft. 
Die Ortspolizeibehörde kann ihn in geeigneten Fällen durch Androhung und Verhängung von 
Geldstrafen bis zu 10 4% anhalten (§5 1 414 R.-V.-O.). Auch kann die Ausgabestelle die 
Karte auf Kosten des Versicherten beschaffen. 
33. Den Versicherten, welche einer Sonderanstalt (§§ 1 360 ff. R.-V.-O. und oben 
Ziffer 5 Absatz 1) angehören, ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Be-
        <pb n="618" />
        594 LIV. 
scheinigte Militärdienste und Krankheiten sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berück- 
sichtigen, als sie für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte 
und dem Tage des Eintritts in die Sonderanstalt nachgewiesen werden. Auf die Vorderseite 
der Aufrechnungsbescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: „Neue Karte nicht ausgestellt". 
Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des Versicherten aus der Sonderanstalt auszustellen, 
und zwar auf Grund dieser Aufrech · gung oder einer vom Versicherten vorzulegenden 
Austrittsbescheinigung. Hierbei erhält die neue Karte als Nummer die Zahl, welche auf die 
Nummer der in der Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung bezeichneten Karte folgt. Wird 
diese Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die 
Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit 
diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
34. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Karte sowie die Erteilung 
der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Karte von den Be- 
teiligten Ersatz der Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt werden, zu 
beanspruchen: 
I. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitrags- 
marken verwendet sind, die Ausstellung einer neuen Karte gegen Rückgabe der älteren 
Karte beantragt (§ 1415 R.-V.-O.). In den Fällen der Ziffer 18 Absatz 2 u bis c 
erfolgt jedoch die Aufrechnung und Ausstellung der Karten stets kostenlos; 
II. wenn die Ausstellung der Karte von dem Arbeitgeber beantragt wird, weil der Ver- 
sicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat 
(§ 1414 R.-V.-O.). Beantragt dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Karte 
im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
35. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken 
welche weder verbleicht noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum zu versehen und 
durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift des Beamten bedarf es nur 
in dem Falle der Ziffer 17, II. Häufig wiederkehrende Eintragungen können vorbehaltlich der 
Bestimmung in Ziffer 36 durch Druck oder durch Stempelung erfolgen. Korrekturen 
dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem 
Datum zu versehen und durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Berichtigung von 
Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wieder- 
holte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. Auch 
dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten im Verkehr mit den Ausgabestellen Portokosten 
nicht entstehen. 
36. Den Ausgabestellen wird von der Landesversicherungsanstalt Baden die erforderliche 
Anzahl von Formularen zu Karten und Aufrechnungsbescheinigungen kosten-
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        LIV. 595 
los zur Verfügung gestellt werden; Formulare, in denen der Name der Ver- 
sicherungsanstalt vorgedruckt ist, dürfen nicht geliefert werden. Die 
spätere Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig 
zu beantragen; dabei sind die für Karten von den Beteiligten erhobenen Beträge (Ziffer 34) 
zu verrechnen, wenn die Versicherungsanstalt mit der Ausgabestelle kein anderes Abkommen 
getroffen hat. 
37. Die Ausgabestellen haben über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten oder 
erneuerten Quittungskarten und über die Aufrechnung zwei getrennte Listen (Bücher) zu 
führen, die eine für die Quittungskarten Formular 4 (gelb, Versicherungspflicht) und die 
andere für die Quittungskarten Formular B (grau, Selbstversicherung). 
Bei der Führung dieser Listen sind die Bestimmungen in Ziffer 7 genau zu beachten. 
Jede Liste hat folgende Spalten zu enthalten: 
a. Zu= und Vorname, Geburtsjahr, Geburtsort. 
b. Nummer der ausgestellten Karte. 
. Tag der Ausstellung oder Erneuerung der Karte. 
d. Nummer der umgetauschten Karte, Zahl der Beitragswochen, für welche Marken 
geklebt waren und Lohnklasse dieser, sowie Tag der Behändigung der Aufrechnungs- 
bescheinigung. 
Bemerkungen. Hier ist in der Liste der Selbstversicherten (Formular B, graue Karten) 
die Berufsstellung der Versicherten anzugeben. 
Ei 
Für die Listen wird das folgende Muster empfohlen: 
Liste der ausgestellten Quittungskarten. 
  
Der ausgestellten 
Des Versicherten · Der umgetauschten Karte 
siche Karte getauschten Kart r Bemerkungen. 
- ushändigun 
Nr. Geburts— Tag der Wochenmarken 2 der Beruf der 
pee- und jahr und Nr. susstellung Nr und Lohnklasse HAufrechnungs. Selbstversicherten 
Vorname . oder Er- « äh-« (graue Karten). 
Geburtsort « escheinigung.( 
Geburtso neuerung. ! I III V. Vv z
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        596 LIV. 
Der Eintrag in die Listen geschieht nach der Zeitfolge; ist jedoch eine große Zahl Ver- 
sicherter vorhanden, so sind die mit dem gleichen Buchstaben beginnenden Namen auf besonderen 
Seiten oder Blättern einzutragen. 
Die Listen sind alljährlich abzuschließen. Die neue Liste hat wieder die Einträge mit 
der Nummer 1 zu beginnen. 
Die abgeschlossene Liste für die Karten Formular B (Selbstversicherung) ist am Jahres- 
schluß an die Versicherungsanstalt einzusenden. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="621" />
        Nr. LV. 597 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1911. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Haufes, der Justiz und des Aus- 
wärtigen: das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 30. Dezember 1911.) 
Das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend. 
Auf Grund der §§ 129 Absatz 2 und 152 Absatz 1 des Kostengesetzes vom 24. Sep- 
tember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 539) sowie des § 30 Absatz 2 und 3 
des Grundbuchausführungsgesetzes (Gesetzes-und Verordnungsblatt 19044 Seite 213 und 1908 
Seite 507) wird verordnet: 
Artikel l. 
Die Grundbuchvollzugsverordnung (Gesetze“= und Verordnungsblatt 1901 Seite 131 und 
1908 Seite 659) erfährt folgende Anderungen: 
u. An die Stelle des § 113 treten folgende Bestimmungen: 
Für das Kostenwesen der staatlichen Grundbuchämter sind die Bestimmungen der Justiz- 
gefällordnung vom 20. Oktober 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 483) maßgebend. 
Die für die Notariate geltenden Bestimmungen der Gerichtskostenordnung (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1909 Seite 121 und 1911 Seite 563) finden auf das Kostenwesen der staat- 
lichen Grundbuchämter entsprechende Anwendung. 
L#. In § 114 Absatz 1 wird der Klammerinhalt gestrichen. 
. Die §5 115, 118 und 119 werden ausgehoben. 
Artikel lII. 
Die Grundbuchdienstweisung in der Fassung der Verordnungen vom 15. Dezember 1908 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 659) uüd vom 19. November 1909 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 477) erfährt folgende Anderungen: 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 98
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        598 LV. 
a. Im zweiten Absatz des 8 635 erhält der Schlußsatz die Fassung: 
Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, die in § 626 Absatz 1 Buchstabe a und a 
angeführten Gebühren, die Abfassungsgebühren, Schreibgebühren und sonstiger Auslagenersatz 
bleiben außer Betracht. 
b. Im zweiten Absatz des § 640 sind die Worte „des Kostenregisters (8 618)"“ zu 
ersetzen durch „des Geschäftstagebuchs (88 581, 618).“ 
c. Im dritten Absatz desselben Paragraphen sowie im fünften Absatz des § 641 werden 
die Worte „auf Rechnung der Amtskasse“ gestrichen. 
Artikel III. 
Artikel III der Verordnung vom 15. Dezember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 659) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften durch die Grundbuchhilfs- 
beamten (§ 24 des Grundbuchausführungsgesetzes, § 91 des Kostengesetzes) sind, auch wenn es 
sich nicht um Grundbuchsachen handelt, nach den für Justizgefälle geltenden Vorschriften 
zu erheben. 
2. Die Gebühr für die durch den Hilfsbeamten eines Grundbuchamts erfolgende Abfassung 
einer Erklärung, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch 
erforderlich ist (§ 120 des Kostengesetzes), wird, wenn auf Grund der Erklärung bei demselben 
Grundbuchamt Kosten anzusetzen sind, mit diesen Kosten erhoben. 
Artikel IV. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Roth. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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    </body>
  </text>
</TEI>
