Nr. VI. 5*¾p Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 24. Jannar 1912. Inhalt. Verordnungen und Bekanntmachung: des Minister inms des Kultus und Unterrichts: die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten beireffend: des Ministeriums des Innern: die amtliche Veröffemlichung grundsätzlicher Eutscheidungen des Landesversicherungsamts betressend: Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte betrefsend. Verordnung. (Vom 16. Jannar 1912.) Die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend. Auf Grund des § 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 21. Dezember 1911 — Gesetzes und Verordnungsblatt Nr. LII Seite 557 — wird zum Vollzug des § 2 dieser Verordnung bestimmt: Der Nachweis der Lehrbefähigung im Hebräischen ist zu erbringen durch eine Beur- kundung des Lehrers der alttestamentlichen Exegese einer der beiden Landesuniversitäten darüber, daß der betreffeyde Geistliche in der hebräischen Formenlehre und Syntax wie in der Lektüre historischer, poetischer und prophetischer Schriften des alten Testaments diejenige Kenntnis und Fertigkeit besitzt, die zur erfolgreichen Erteilung des Unterrichts an einem Gymnasium erforderlich ist. Karlsruhe, den 16. Jannar 1912. Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. Böhm. Dr. Geiling. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 7