Nr. XVII. 119 Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. April 1912. Jnhalt. Landesherrliche Verordnung: das Gerichtsvollzieherwesen betressend. Bekanutmachungen und Verordnungen: des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Answärtigen: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betressend; das Hausarbeitgesetz beiressend; den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend. Landesherrliche Verordunng. (Vom 6. April 1912.) Das Gerichtsvollzieherwesen betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Ministeriums der Instiz und nach Anhörung Unseres Staats- ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: Artikel 1. 1. Die Kautionspflicht der Gerichtsvollzieher wird aufgehoben. 2. Die von den Gerichtsvollziehern bisher gestellten Dienstkautionen sind längstens inner- halb drei Monaten zurückzuerstatten. Artikel 2. § 11, § 23 Absatz 2, § 47, 8 48, § 49 Absatz 2 und 3 sowie 8 57 Absatz 2 und 3 der Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 563) werden aufgehoben. Gegeben zu Karlsruhe, den 6. April 1912. Tricdrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Dr. Scheffelmeier. von Dusch. Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 22